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3 (1903) 1587 - 1592
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299. 1590 285

(in drei Regimentern von je 12 Fähnlein zu 300) auf wenigstens p () -3 Monate. Februar

10) Reicht die Anlage nicht aus, so soll jeder Stand schuldig Plauensein, innerhalb 8 Tagen nach geschehener Anmeldung seinen An-teil auf den 4. 5. 5. 6. 7. u. s. w. Monat zu erlegen, und da

die Hülfe zu schwach befunden, soll sie nach Erkenntniss derdrei Kff. erhöht und und unweigerlich erlegt werden.

11)Diese hülfe soll auch immerwehrend und auf alle erbenund nachkommen gemeint sein;"

12) desgleichen die, welche künftig mit aller Vorwissen zu derEinigung kommen, mit der Hülfe nach Gelegenheit belegt werden.

13) Zu ihrer besseren Verwirklichung soll aus obigen fürst-lichen Häusern ein Obrister dieser Verständniss erwählt und ihmein Generalleutnant und ein Feldmarschalk zugegeben, auch Ritt-meister, Landsknechtsobersten und Hauptleute bestellt, aber ausserdem Generalobersten kein Reiteroberster angenommen, die bestelltenOffiziere,bis sich etwas erhebt", von dem zusammengeschossenenGeld besoldet werden.

Geschütz, Artillerie und Munition soll der Angegriffene, wennderselbe nicht in der Lage ist, der nächstgesessene Fürst auf ge-meine Unkosten schaffen.

Damit das Verständniss desto geheimer und unvermerkter auf-gerichtet werde, soll Pfalz mit den andern regierenden Pfalzgrafeuund mit Heinrich Julius von Braunschweig, Sachsen mit den andernsächsischen Herzogen, M. Georg Friedrich und den Landgrafen,Brandenburg mit dem Administrator von Magdeburg und mitUlrich von Mecklenburg handeln, und zwar soll die Handlung, wennsich die Kff. über die Punkte verglichen haben, durch die Herrenselbst auf den nachbarlichen Zusammenkünften vollends verrichtetwerden. Sind die Fürsten einig, so soll davon geredet werden, wiedurch einen oder den andern die Dinge auch an die Städte zu bringen.

Das Kriegsvolk soll durch den Generalobersten und dessenUntergebene geworben und zu diesem Ende eine Kriegsbestallungentworfen werden.

Jeder Fürst soll sein Landvolk mustern und einen Ausschussdaraus machen und denselben dergestalt in Fähnlein und diesein nachvolgende wehren" abteilen, dass jedes Fähnlein 80 Doppel-söldner, 40 mit kurzen Wehren, 6 Schlachtschwerter, 15 Musketirer,150 Hakenschützen und 6 Zimmerleute zählt; ferner sollen dieLehenleute und Landsassen zur Bereitschaft ermahnt werden.Keiner von den Fürsten soll seinen Untertanen die Annahmeanderweitiger Kriegsbestallung ohne seine Zustimmung gestatten,am "Wenigsten den Zuzug zu den päpstlichen Ständen, deren guteLeute man vielmehr auf die.se Seite zu bringen bedacht sein soll.

Der Oberste hat Gewalt, die Hülfe ganz oder zum Teil zu ge-brauchen und die Hülfe zu erhöhen, indem er 2 Monate in einenund 6 in 3 schlägt.

Der andere Punkt: wann die Hülfe zu gebrauchen und welcher-gestalt sie ins Werk zu errichten; bedenklich, diesen Artikel aufwenige Stände zu stellen, da aber sonst,wenn es bei allen stimmenbleiben solte", Verzögerung der Hülfe, schädliche Uneinigkeit,