Druckschrift 
3 (1903) 1587 - 1592
Entstehung
Seite
284
Einzelbild herunterladen
 

284 1590 299.

20. 299. Abschied des Tags zu Plauen.

Februar

Eiae gute Zeit her haben die Papisten, auf Antreiben des Papstesund Spaniens, erst ausserhalb Deutschlands die Christen blutigverfolgt, dann neulich verschiedene verheerende Einfälle ins Reichunternommen, ohne dass ihnen mit gemeinem Zutun gesteuertworden ist. Sieht man den Dingen länger zu, so könnte den evange-lischen Ständen zum Spott noch ein unwiederbringlicher Schadenerwachsen. Zu geschweigen von unzähligen andern Beschwerungenerweist es sich offenbar, dass die Feinde des Evangeliums dasselbeüberall auszurotten und die päpstliche Abgötterei wieder anzurichtenbedacht sind. Daher haben es J. C. und Kurfürst Christian vonSachsen nötig erachtet, dass die Stände der A. C. auf Mittel derAbwehr und Herstellung der deutschen Freiheit bedacht seien.

1) Die R. Konstitutionen, der Rel. und Profanfriede und dieExekutionsordnung sind durchaus in Acht zu haben und gegen sienichts vorznnehmen.

2) Den bestehenden Erbeinigungen soll durch das Folgendenichts derogirt werden.

3) Alles, was folgt, soll zu Erhaltung des Friedens im Reichund Handhabung seiner Satzungen und gegen keinen Stand, dersich diesen Konstitutionen gemäss erzeigt und niemanden belästigt,sondern alleinzu gegenwehr, rettung und entschüttung unbil-lichen gewalts" gemeint sein.

4) Bei den bedrohlichen Praktiken ausserhalb und auf deut-schem Boden erachten beide Fürsten, dass die vornehmsten Ständeder A. C. wegen ihrer christlichen Religion sich eines christlichenund freundlichen Verständnisses vereinigen sollen, zu gegenseitigerHülfe für den Fall dass einer von ihnen von den Widerwärtigender Religion oder anders halber gegen die R. Konstitutionen über-zogen oder sonst tätlich beschwert würde.

5) Obwohl der beste Weg eine solche Vereinigung aller Ständeder A. C. wäre, beschloss man doch für diesmal wegen allerhandbedenklicher Ursachen es bei einer Vereinigung der Häuser Pfalz,Sachsen, Brandenburg, Braunschweig, Mecklenburg und Hessenzu lassen.

6) Dieselben sollen sich über ein besonderes Verständniss undvor allem über die Ordnung und den Gebrauch der Defensivhülfevereinigen.

7) Die Hülfe soll wie oben erwähnt,allein zur gegenwehrund rettungsweise" gemeint und die vereinigten Stände verpflichtetsein, einander treulich zu meinen, vor Schaden zu warnen, imNotfall nach höchstem Vermögen beizustehen, daher vor allem untereinander nichts Tätliches vorzunehmen.

8) Vorkommende Irrungen sollen drei mitverwandten Ständenzur Erkenntniss anheimgestellt werden.

9) Für die Hülfe soll jetzt gleich und dann jährlich nacheinem zu vereinbarenden Anschlag an einem zu bestimmenden Orteine gewisse Summe Geldes erlegt werden, wozu" jeder von dendrei Kff. einen besonderen Schlüssel haben soll, zunächst zur Er-haltung eines Kriegsvolks von 6000 zu Ross und 12 000 zu Fuss