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3 (1903) 1587 - 1592
Entstehung
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281
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Februar

297. 1590 281

destens muss eine genugsam qualifizirte Schickung an ihn ergehen. V J^ IDa die Katholischen früher den Protestirenden die Einnahme inden Landsbergischen Bund angeboten haben, so könnte man jetztumgekehrt die Geistlichen zum Beitritt auffordern, um alles böseNachdenken zu vermeiden. 2) Würtemberg nicht ganz auszu-schliessen, da er vielleicht andere Verbindungen suchen, auch derLandgraf dadurch offendirt würde, aber nicht anfangs zum Traktatbeizuziehen, da durch ihn der Religion wegen viel Fremdes undUnnötiges mit eingemischt und das "Werk aufgehalten werden möchte.Wenn die 3 Kff. einig, kann Würtemberg durch Hessen, Pommerndurch Brandenburg der Beitritt angeboten werden. Schliessen siesich dann selber aus, so wäre daran nicht viel gelegen. 3) DerPeriodns am 3. Blatt wegen des Schmähens auf den Kanzeln gehörtnicht hieher; man kann dies nötigenfalls mündlich bei der Zu-sammenkunft erwähnen; ohnedies wird wohl jeder Herr dafürSorge tragen. 4) Zu dem §: Zusammenlegung des Gelds: die be-willigte und aufgebrachte Kreishülfe anfangs nicht zu gebrauchen,da dies für dieKreisobristen nachteilig sein und beiden katholischenKreisständen heftigen Widerspruch erregen würde. Die neue be-sondere Anlage wäre zunächst nur auf einen Monat (nebst Anritt-und Laufgeld) für 10 000 Pferde und 10 Regimenter Knechte nebstSchanzgräbern, Artillerie u. s. w. zu richten. Ist das erreicht, soergibt sich die Fortsetzung mit Notwendigkeit. Im Notfall kann mandann immer den vorhandenen Kreisvorrat daneben gebrauchen.5) Fol. 4 fac. 4: Die Obristen, Rittmeister und den Befehlshaberauch an den Leutenant des Generalobristen zu weisen, gebtnicht an. 6) Zum 6. Blatt: Die erlegte Kontribution sollte biszum Aufzug nicht angegriffen, die inzwischen fälligen Jahres-pensionen der Befehlshaber aus einem jährlichen Zuschuss zurKontribution bestritten werden, und zwar durch den Generalobristenund nicht durch die einzelnen Herren. 7) J Zum 6- Blatt: Das Ge-schütz sollte nicht von verschiedenen Orten, sondern aus demArsenal des Feldherrn nnd Generalobristen geliefert werden. 8) DaPfalz zweifellos,was itzo zu Plauen verlaufen tut und wobei esvorbleibt", Hessen mitteilt, sollte der Kf. Pfalz persönlich oderdurch Schickung zuvorkommen, zur Verhütung allerlei Nachdenkens.9) Nach geschehener Verabredung des Werks eine persönlicheZusammenkunft aller fürstlichen Teilnehmer zu halten. 10) Beidem §das kriegsvolk" darauf zu achten, dass dem ObristenLeutenant nicht die gleiche Autorität wie dem" Generalobristen zu-gemessen werde. 11) Ebd. am fi. Blatt §bevelichsleut": wenn dieBefehlshaber immer Kriegsvolk bereit haben sollen, würde sichein Wartgeld ergeben. 12) Fol. 7 §so wer bequemer": ob nichtbei den 3 Kff. des "Worts Generalobrister gedacht und derselbeder Autorität wegen voran gesetzt und ob nicht ihm und denanderen Kff. ein Fürst zugeordnet werden sollte?Denn sonstenmochte bei disem, wenn sie nur alleine geld geben sollen und ihrernicht gedacht wurde, allerlei difficultirt werden." 13) Der Punkt,dass keiner für sich etwas unbilliges vornehmen solle, weiter aus-

1 Im Or. irrig: 8 und von da weiter gezählt.