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der Stadt mit der Regierung von Brabant und Land Limburg dahingemeint, dass die Stadt spanisch werde; Spanien erklärt sich inseiuen Mandaten nächst dem Kaiser für ihren obersten Vogt undSchirmherrn, auch Exekutor der kais. Mandate und Bestrafer ihresUngehorsams.
Da die Ligirten trotz ihres friedfertigen Erbietens bei nächsterGelegenheit die ev. Stände, gleichviel ob diese sich ihnen wider-setzt haben oder nicht, erst die geringern, zuletzt die mächtigenzum Dank für ihre Geduld herumrücken werden, ist es sehr hoheZeit diesen Dingen mit vertrauter guter deutscher Zusammen-setzung nachzudenken. Vgl. die Warnung der ev. Kff. und Fürstendurch den B. Marquard von Speier im Auftrage Kaiser Maximilians 1 .Es handelt sich um Erhaltung der Religion und der Freiheit sowiedarum, die Dignität des Kaisertums ungeschmälert dessen freierWahl auf die Posterität zu bringen, in den Niederlanden denFrieden mit Freilassung der Religion und Abschaffung des spanischenRegiments und Kriegsvolks und Aufrichtung der Privilegien herzu-stellen und das R. der von dorther kommenden Beschwerden zuerledigen. Zu diesem Zweck soll man dem K. von Frankreichgegen die geplante päpstliche Verstossung von seinem Erbkönigreichdie Hand bieten, wobei man ohne grosse Mühe das wieder er-langen könnte, was das R. früher an Frankreich verloren hat.
Dies alles nur zu fernerem Nachdenken und vertraulicher red-licher deutscher Zusammensetzung und zu keinem andern Intentvermeldet als dass der kais. Mt. ihre Reputation und Hoheit vordes Papstes stolzem Primat und Gewalt erhalten, die Wohlfahrt desR. soviel möglich wieder aufgerichtet, ,,zuforderst aber die ehre desallmächtigen im heil, reich teutscher nation desto mehr gefordertund ausgebreitet werden möge."
Dr. 10735 f. 22—34. Cop.
ß.Februar 295. Andreas P ancratius an Pfalzgraf PhilippSpeier Ludwig.
(J. C. Gemahlin. Glaubensexamen der Heidelberger Bürgerschaft. Vor-bereitung einer Feierlichkeit bei Hof.)
. . „Und erstlich, soviel Heidelbergische händel anlangt, bleibt esnochmals darbei, das die herzogin in einem besonderen gemachverwahret wird, und, wie die gemeine sag und reden gehen, ent-weder von ihrem bruder dem herren churfursten zu Sachsen ab-geholet oder in ein kloster unter oder bei Bingen am Rheingelegen, Chamm genannt, Verstössen werden soll. 2 Der herzog ist
1 Vgl. über die auf dem Kff. Tag zu Fulda 1568 erfolgte kaisWarnung vor einer päpstlichen Liga gegen die „Ultramontanos" Kluck-hohn II, 186 ff; 356; 907; 961 f.
2 Was die Rechtsfrage betrifft, vgl. G. M. Ludolphus, de iurefoeminarium illustrium tractatus (Jena 1711), der im § 17 (S. 37) dendeutschen Fürsten die (peinliche) Jurisdiktion über ihre Gemahlinnenabspricht; höchstens Haft dürfe mit kais. Bewilligung verhängt werden.Dagegen führt Ludolphus selbst das gerichtliche Verfahren des HerzogsJohann Casimir von Sachsen-Koburg gegen seine Gemahlin Anna, einejüngere Schwester der Pf. Elisabeth, an, die, gleichfalls des Ehebruchs