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3 (1903) 1587 - 1592
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275
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294. 1590 275

Bedrohung der Konvertiten, falls sie wieder abfallen würden, mit (Februar)der äussersten Strafe. Behauptung, kein R. Stand habe nach demRel. Fr. Macht zu reformiren, am wenigsten aber die R. Städte,bei denen etlichen man Eid und Revers erlangt hat, dass sie ihrerev. Bürgerschaft die Rel. Uebung nicht gestatten wollen; dagegenFörderung des Papsttums in ev. Städten, wenn sich dort auchnur einige wenige päpstliche Bürger finden; der Papst hat seineJesuiter durch Vorschrift des Kaisers fast in alle R. Städte ein-gebracht. Die ev. Rel. A. C. wird nicht nur von päpstischen Theologen,sondern auch von etlichen ihrer vornehmsten Stände als dem Rel.Fr. zuwider und eine ketzerische Lehre ausgeschrien. Die päpst-lichen Zensoren auf den hohen Stiftern mit Schärfung der Juramenteund Aenderung der Statuten. Wiedereinrichtung der im Rel. Fr.aufgehobenen und im R. längst erloschenen geistlichen Jurisdiktiondurch die Jesuiter (die von etlichen päpstischen Stiftern ausge-schlossen blieben); vgl. die Publikation von Mandaten und Bildernan verschiedenen Orten, besondersvor langem" im ErzstiftTrier. 1 Man will, obwohl nur noch wenige ev. Untertanen unterdem Papsttum wohnen, keinem Stand die Zulassung von Untertaneneines andern zu Predigt und Sakramenten gestatten.

Nicht geringere Mängel im politischen Wesen. Am K. G., dasstatt auf R. Kosten wohl aus seinen Taxen u. s. w. sich erhalten könnte,meist Papisten den Evangelischen vorgezogen; heute weder der K.Richter noch einer der Präsidenten evangelisch; Ungleichheit auch beider Wahl der Assessoren; in der Kanzlei nur Papisten, daher schärfereBedrohung und Exekution gegen ev. Stände. Ferner Verlegungnamentlich der Rel. Sachen vom K. H. an den kais. Hof; wennetwa ein Evangelischer Kläger Ist, wird für einen parteiischen oderdoch verschleppenden Referenten gesorgt. Beispiele der Rechts-ungleichheit Wimpfen und Köln, wo etlichen 1000 ev. Bürgern dieRechtshülfe gegen den päpstischen Rat abgeschlagen wurde. 2 Ver-mischung von Rel. Sachen mit Pfändungen und Arresten; der Ab-schied des Dep. Tags von Ao. 86 weder publizirt noch dem K, G.iusinuirt; kein gebührliches Einsehen bei den Visitationen (die nunbis in das dritte jar novo plane exemplo" eingestellt sind. 3 Noch -grössere Beschwerung am R. Hofrat, der mit lauter Papisten,darunter viel abgefallene Evangelische, besetzt ist, 4 so dass keinevangelischer Stand dort Hülfe zu gewärtigen hat. Die R. Hofrätewagen in Rel. Sachen Entscheidungen zu geben, auch zumPräjudiz der R. Konstitutionen, was doch nur Kaiser und R. gebührtund vom K. G. nie versucht worden ist. Ein Recht des Kaisersohne die Stände, zumal in Rel. Sachen, irgend etwas absolute zustatuiren oder zu befehlen ist von den Ständen niemals eingeräumtworden. Wenn nach den seit wenigen Jahren eingeführten Hof-prozessen die päpstischen Hofräte die Entscheidung oder die Inter-pretation der R. Konstit. an sich ziehen, wie in der aachischenund strassburgischen Sache, so kann man sich die Kosten für das

i Vgl. II. 317; 392; 399.

2 Vgl. I. 377.

8 Vgl. III. 272.

4 Vgl. I. 332; II. 399; 413.

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