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(Cop. C), ohne in ihre Replik weiter darauf zu antworten „dan 3. Dezbr.was sie vermeinet, das zu verhuetung gefährlicher einfuhrung vonnöten sein möge"; das Uebrige ad referendum genommen und aufdas kais. Erbieten gestellt (vgl. Cop. D).
Als eine allgemeine christliche Sache wollten sie dies Chr. wegender hergebrachten Korrespondenz zwischen dem ober- und nieder-sächsischen Kreis und „als dem vornembsten der A.C. verwandtenstand und mitglied" mitteilen. Ersuchen, da die kais. Resolutiondie Absicht äussert, „E. L. wie auch uns und die andere furstenetwa durch Schickung 1 oder auch in Schriften ferner der gelegen-heit wie auch von des andern teils vorbringen bericht einwendenzu lassen", um Mitteilung, wie Chr. zu antworten denkt. Nach ihrerunmassgeblichen Meinung sollte man in obigem Fall dieses wichtigeWerk an alle Mitverwandten verweisen und daher denselben zu-nächst Mitteilung machen. Denn die Resolution hat entweder denSinn, dass der Kaiser den andern etwas gratifiziren müssen, um siedamit abzuweisen, „und das auch diser evangelische teil ungehörtso gar nicht übereilet, sonder der gesuchte executionprocess etwassuspendiret wurde, darunder dan andere bessere mittel undbecruemicheit villeicht an band laufen möchten", oder nach jenesTeils Opinion eine Trennung zu machen oder dieses "Work demordentlichen Prozess zu entziehen.
Wie dem sei, so ist vertrauliche Zusammensetzung um so nötigerals die kais. Resolution auf dem Weg der gegnerischen Propositionschreitet und ihre vornehmsten Argumente daher gezogen hat; „wiewir dan die nachrichtung haben, das auch in privato colloquio vondemjenigen, welcher die feder angesezt, eben dasselbige mit sonder-licher bewegnuss und mehr als sonst von keinem officier angezogen,die sich aller bescheidenheit gebrauchet und vermerken lassen".Die Absicht geht auf bessere Unterstützung des Papstums, weshalbauch die Inhaber von Stiftern oder geistlichen Gütern ohne römischeKonfirmation derselben nicht fähig erachtet werden, „ob es schonalso diser zeit bis zu besserer gelegenheit tolerirt wurd, derursach dan kein evangelischer bischoff oder prelat di regalienerlangen kau", unter dem Schein dass man dem Papst nicht vor-greifen dürfe und der Kaiser dessen Schutz eidlich versprochenhabe. 2 Eine Berufung auf die Gegenverpflichtu.ng führt zur Dis-putation über Freistellung und Vorbehalt, wobei die Gegner ihnendie ihnen nie in den Sinn gekommene Absicht unterschieben dieStifter zu zerreissen und ad proprios usus zu ziehen, die R. Städtevom Rel. Fr. ausschliessen wollen, sogar behaupten, der Kaisersei in seiner vorigen Resolution zu weit gegangen etc., während es
1 Am 18. Nov. bewilligt Kf. Christian dem kais. GesändtenSeyfriedvon Promnitz Audienz für den 29. Nov. in Dresden (Dr. Copial 558).Am 16./26. Dez. berichtet Gradenigo aus Prag, der Rat Hornstein steheim Begriff, wegen des R. Tags, der wohl im nächsten Herbst stattfindenwerde, zu Sachsen und den andern Kurfürsten zu gehen; zu Sachsenwerde ausserdem morgen der Raron „Promeuitz" gehen, um für denKaiser ein Darlehen von 200000 Talsrn gegen Versicherung auf die zubewilligende Kontribution zu erheben (Wh. D. V. XVI.).
2 Vgl. Gott. Gel. Anz. 1897 S. 313 f.