berg
384 1586 452.
26. Mai 452. Johann Casimir an die Kurfürsten von SachsenHeidel- und Brandenburg.
(Deputationstag. Mängel des Kammergerichts. Bei der im Voraus fest-stehenden Majorität der Katholischen sollten die Protestanton keinenDep. Tag mehr beschicken.)
Erinnert an sein Sehr, vor dem Dep. Tag betr. das zu be-fürchtende Ueberstimmen aus Ungleichheit der deputirten Stände.Man suchte in der Tat auf dem Dep. Tag bei dem zuerst und mitBeisein aller Interessenten traktirten 4. Punkt gegen den B. Be-schluss den drei Kreisen die Diiectiou durchs Mehr zu benehmenund dieselbe in die Hände der kais. Commissarien zu bringen, da-durch aber die Stände indirekt in den niederländischen und köl-nischen Krieg zu verwickeln, wodurch dem westfälischen Kreiskeineswegs geholfen, sondern nur die gleiche Beschwerung wie aufden ungarischen Grenzen erwachsen würde.....
Lässt es bei den betr. der Justiz getroffenen Resolutionen,würde aber gern das Bedenken der Kff. über eine Beihe vonweiteren die Stände A. C. berührenden Mängeln des K. Gerichts,die in ein Conc. an den Kaiser gefasst den Bäten der Kff. zuge-stellt worden sind, vernehmen. Die betr. Anregungen seiner Räteim gemeinen Bat sind nicht richtig aufgefasst worden; es istkeinem Stand benommen an solche Mängel zu erinnern, da dieKanzlei, obwohl ihre Bestallung Mainz eingeräumt ist, darum nichtaufgehört hat des Reichs Kanzlei zu sein. Man hat es vollständigumgangen, bei diesem Punkt die 3 vornehmen ao. 82 nach Augs-burg zur Besolution des E. Tags überschickten Dubia zwischenKammerrichter und Beisitzern zu proponiren, ebenso der bei derK. G. Visitation ao. 83 übergebene Anzeigeschrift betr. etlicheSupplikationen, die sich auf den Bei. und Landfrieden beziehen,nicht weiter gedacht. 1 )
Vor Erledigung dieser Dubia kann kein A. C. Verwandter amK. G. die im Bei. Fr. verordnete Hülfe wider seine Beleidiger er-halten. Ob dies nicht laut des erwähnten Conc. oder sonst an denKaiser zu bringen ? 2 )
Bemühung, bei der Beratung des Dubii in controversia medmutui gegen die Resolution der kais. Commissarien und gegen denUsus des Kaisers in seinen Erblanden sowie der meisten papisti-schen Stände die Verpflichtungen gegen den Papst und die cauonesschroff aufrechtzuhalten, so dass man diesen Passus undispouirtaussetzen musste.
„Wan nun bei dieser abgelofnen deputation sovil gesehen, dasman alle ding durchs mehr hindurch zu bringen gemeint, dergeistliche und pabstliche teil auch also geschaffen, das sie leicht-lich ein mehrers machen konden, wie dan die geringern stend undersolchen, als äbt und praelaten, den grossem one verstand, auchone betrachtung des vatterlands wolfaVt leichtlich beifallen, auchsich uss forcht von irer metropoliten meinung nicht absonderndörfen, 3 J dieses mehr auch dem pabst zu Rohm mit solchen Ver-pflichtungen zugetan, die also in acht genommen werden, das siedavon auch umb gemeines vatterlands wolfart willen nicht das