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haben [HO], durch Vermittlung ihrer Wirte sehr baldeinen Rheder; gewöhnlich wurden sie durch Agenten her-angelockt, welche die auf dem Markusplatze aufgestecktenBanner ihrer Herren umstanden und die Pilger einluden,mit ihrem Herrn Schiffskontrakte abzuschliefsen, ja derEheder selbst suchte sie durch freundliche Einladung undglänzende Bewirtung auf dem Schiffe für sich zu ge-winnen [111 ]. In dem Kontrakte wurden gewöhnlich fol-gende Bestimmungen vereinbart [112j.
l) Der Patron soll die Pilger von Venedig nach Jaffahin- und zurückbringen und in wenigen Tagen segelfertigsein [113]. 2) Die Galee soll mit den nötigen Waffen undMannschaften ausgerüstet sein, auch ein Barbier und einArzt an Bord sich befinden [114]. 3) Das Schiff darfnur an den gewöhnlichen Hafenplätzen anlegen, in einemHafen Cyperns wegen der dortigen Malaria höchstens dreiTage bleiben; während dieser Zeit werde es den Pilgern,welche Ritter des heiligen Grabes geworden sind, möglichsein, auf der Rückkehr durch den König von Cypern dieInvestitur seines Ordens zu empfangen. 4) Jeder Pilgererhält täglich Essen und Trinkwasser 5) und zwar möglichstgut und frisch; an einzelnen Stellen mufs das Schiff an-legen, um den Pilgern die Ergänzung ihres Mundvorratszu ermöglichen, auch mufs es Vornehmeren erlaubt sein,sich einen eigenen Koch zu halten. 6) Aufserdem soll jederPilger vor der Mahlzeit ein Glas Malvasier erhalten 7) undaus einem triftigen Grunde, wo er will, das Schiff verlassendürfen. 8) Der Patron mufs einem Pilger, der in einemHafen nicht den gewünschten Proviant kaufen kann, vonseinen Vorräten ablassen, 9) verpflichtet sich, die Pilger injeder Weise vor Unbill zu schützen, 10) im heiligen Lande,auch an den Jordan, persönlich zu geleiten, ll) die nötigenAbgaben und Tribute, mit Ausnahme der kleineren Trink-gelder, dafür zu erlegen, 12) wofür er den bedungenenSchiffslohn halb in Venedig, halb in Jaffa ausgezahlt er-hält [115]. 13) Stirbt ein Pilger auf der Fahrt, so darf derPatron nicht seine Hinterlassenschaft mit Beschlag be-