April 1536.
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bücher und Urbare mit allen Treuen handhaben, wie er es vor Gott, den Heiligen, dein HimmelsfürstenSt. Johann als Patron des Gotteshauses, „und vor dein gnädigen Fürsten und Herrn", dein Ordinariusund dem Schirmherrn verantworten kann. 3. Er soll weder Zinsen, Zehnten, Höfe, gelegene Güter oderAnderes veräußern oder versetzeil ohne Wissen und Willen beider obgenannter Fürsten und Herren, demOrdinarius und Schirmherrn. Wenn kleine Zinse abgelöst werden, soll er dieses Gnt von Stunde an wiederail Zins legeil. 4. Der Pfleger soll trachten, daß die unziemliche Gastung, andere Unkosten und entbehrlicheDienstboten abgestellt werden. Es soll nur ein Reitroß gehalten werden und der Pfleger „allein und selb anderriten." 5. Die Briefe und Gerechtigkeiten des Gotteshauses sollen an etilen beschlossenen Ort gelegt werden,welcher mit drei verschiedenen Schlössern und drei Schlüsseln versehen sein soll, wovon einer dein neuen Herrn,einer dem alten Herrn und der dritte dem Pfleger gegeben werden soll. Alle wichtigen Angelegenheiten soll ermit dein Rath des neuen und des alten Herrn, von sich selbst aus aber nichts erledigeil. 6. Er soll seine Rechnungso halten, daß er, wann immer im Jahr er aufgefordert würde, beiden Obgenannten (Ordinarius und Schirm-Herrn) Rechnung zu geben weiß. 7. Die Höfe Flawyl, Bttrglen und andere, die versetzt und lobig sind, soll er,wenn möglich, wieder zu des Gotteshauses Händen lösen, und sonst dein „nüwen in andern Weg" gehorsam sein.
Gemäß dem Abschied zwischen 25. Februar und 10. März ist diese Verhandlung das Resultat einer
Conferenz von Gesandten des Bischofs von Constanz, des Abts von St. Gallen und des Rathes von Schwyz.
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Mern. 1536, 8. April.
Staatsarchiv Bern! JnstructionSbuch 0, 0 es. KantonSarchiv Frciburg: Bcrner Missive»,
Verhandlung zwischen Bern und Freiburg.
Gesandte: Freiburg. Lorenz (Brandenburger), Schultheiß; (Ulrich) Nix; (Peter) Fruyo; Franz d'Affry.
I. Vor Rüthen und Burgern zu Bern beklagt sich die Botschaft derer von Freiburg über folgende imGenfer Krieg stattgehabte Vorfälle: 1. Die von Peterlingen haben gegenüber dem Kloster wider die getroffeneVereinbarung gehandelt. 2. Die von Blonay und Chiesaz („Chaisan") seien von den Kriegsregenten derervon Bern, nachdem diese Orte an die von Freiburg übergeben worden, wieder in Eid genommen, ihnen wiederentzogen und daselbst ihr Wappen zerschlagen wordeil. 3. Ebenso sei mit dein Herrn von Combreinont undEinigen daselbst, die ihnen zum Theil zu versprechen steheil und aber von den Zusätzern derer von Bernzu Pverdon gefangen gemacht worden, gehandelt worden. 4. In ihren Landen und Gebieten habe man einigeCrucifixe zerschlagen. 5. Die von Wiflisburg, ihre alten Mitbürger, sammt denen zur Flue habe man inEid genommen. 6. Zu Orbe sei durch Unterthanen beider Städte vermittelst Plünderung der Kircheil-gewänder, der Bilder und Pfaffen zum Nachtheil ihres Glaubens gehandelt worden. 7. Ihre Boteil, zumaleiner derselben letzter Tage in Lausanne, seieil durch Unterthanen derer von Bern „angereizt und siner Herrenhalb suerlich ersucht worden". 8. Als der Vogt von Grandson die Gemeinde zum heiligen Kreuz in Eidgenommen, habe man geglaubt, dieses geschehe iin Namen beider Städte; jetzt werde ihnen hierin Eintraggethan und die Meinung geltend gemacht, daß die genannte Gemeinde nur denen von Bern zustehe. Uberdiese und andere Punkte sei man entschlossen gewesen, gemäß dem Burgrecht das Recht anzurufen. Auf die