. ! der älter« Eidgenössischelt Abschiede. Herausgegeben ans Anordnung der Dundesdehörden unter der Direction des eidgenössischen Archivars Jacob Kaiser. L u e e r n. Meyer'sche Buchdruckerei. 4878. , . - ^ Die Eidgenössischen Abschiede ans dem Zeiträume von MI bis MV. Bearbeitet von Karl Deschwanden in Stans. Der amtlichen Abschiedesammlung Band 4, Abtyeilung 1. v. . v » Lueern. Meyer 'sche Buchdruckerei. ^S7«. ^ Ssos^,^--' tz .. l '" I i . Vorwort. Bei Uebergabe der dritten Abtheilung des IV. Bandes der eidgenössischen Abschiede, enthaltend den Zeitraum von 1533 bis 1540, an die Oeffentlichkeit soll voraus ausgeschieden werden, was dem Redactor und was anderen vor ihm in der Sache thätig gewesenen Arbeitern zuzuschreiben ist. Eine Art Grundlage bildete auch für diese Abtheilung die durch Hrn. Archivar I. K. Krütli an der Hand der im Staatsarchive Lncern liegenden Abschiede gelieferte Arbeit, die von Hrn. Archivar I )r. I. Strickler in der Vorrede zur 1. Abtheilung u. des IV. Bandes bereits näher bezeichnet worden ist. Hr. Ov. Strickler, der unmittelbare Vorgänger des Unterzeichneten, berichtigte, ergänzte und bereicherte diese Arbeit in der Weise, wie dieses in der benannten Vorrede der ersten Abtheilung dieses Bandes der Redactor desselben angezeigt hat. Vermittelst dieser Arbeiten hatten für die Herstellung dieser Abtheilung der Hauptsache nach mit Rücksicht auf den Stoff die gemeineidgenössischen und die fünf- (sieben-) örtigen Abschiede, und mit Rücksicht ans die Quellen das in den Staatsarchiven von Zürich und Lncern befindliche Material durch kundige Hand die Verarbeitung gefunden. Es ist indessen dieses, wie angedeutet, nur im großen Allgemeinen richtig. Einerseits erbte Hr. Stricklers Nachfolger von dessen Thätigkeit eine Reihe werthvoller Beiträge, die nach verschiedenen anderen Richtungen das Werk förderten und ans andern Fundorten enthoben waren, als wie oben angegeben wurde; und hinwieder blieb die letzte Rcdaetion der Ausgäbe nicht überhoben, die schon bearbeiteten Partien gerade auch aus den Archiven von Zürich und Lucern zu ergänzen. Eine speciellere Aufzählung des hier zutreffenden Details würde an dieser Stelle zu weit führen. In dem angegebenen Stadium giug die Arbeit nu Herbst 1873 auf den Unterzeichneten über. Dein Stoffe nach fiel diesem in ganz wesentlichem Maße die Bearbeitung der Verhältnisse der Westschweiz zu; aber z. B. auch das Toggenburg uu Osten und Rotweil im Norden der Eidgenossenschaft bildeten Partien, die die bearbeiteten Abschiede freilich berührt, aber nicht erschöpft hatten, einer Zahl anderer Ergänzungen nach den verschiedensten Richtungen nicht zu gedenken; den Quellen und Fundorten nach fiel dem letzten Bearbeiter Alles zu, was sein Vorgänger noch nicht benützt hatte und mußten alle Archive II in Mitleidenschaft gezogen werden, von welchen her Ausbeute zu hoffen war, um schou Bearbeitetes zu ergänzen und Nichtbearbeitetes herzustellen. Ueber den Charakter der benützten Qelleu ist Weniges zu sagen, das nicht in den Vorworten der früher erschienen Bände bereits angemerkt worden wäre. Mit Vergnügen und Schmerz konnte der Bearbeiter dieser Abtheilnng die Trümmer des Badener Manuals fvergl. S. 131.) benützen; als flüchtige Minute mangelhaft in ihrer Form, bieten sie eine Stofffülle, die in den officiellen Abschieden, welche ihrem bekannten Zweke folgend das in einer Sitzung zur Erledigung Gelangte so oft auslassen, umsonst gesucht wird. Für das Einzelne unserer Quellen verweisen wir auf die allcrwärts angeführten Citate und die bezüglichen Noten.*) Dem letzten Bearbeiter fiel billig auch die Herstellung der Anhänge und der Register zu. Was die Methode der Bearbeitung anbelangt, war es selbstgegebene Aufgabe des letzten Redactors, sich der Manier seines unmittelbaren Vorgängers anzuschließen. Vor Allem schwierig war oft die Wahl des Stoffes. Größere Begebenheiten laufen nach Abwikelung des eigentlich Wichtigen in nachträgliche kleinliche Marktereien aus; wo soll hier die Grenze sein, bei der man beruhigt sagen kann: bis hichcr und nicht weiter? Es gibt zwischen Ort und Ort Nachbarstreite, nicht ohne Eifer und mit vielem Aufwand von Mühe und Zeit verfolgt, deren Object aber dem Fernerstehendeu und zumal jetzt gleichgültig erscheint. War dieses aber auch damals, als die Sache ihre lebendige Abwikelung fand, der Fall, und darf nicht billig das vermehrte Interesse der näherstehenden Nachkommen der zur Zeit thätig gewesenen Parteien berücksichtigt werden? Im Zweifelsfalle entschloß sich die Nedaction im Einverständniß mit der Oberleitung leichter zur Aufnahme als zum Fallenlassen dergleicher Gegenstände. Dasselbe war der Fall bezüglich der Anfügung der ziemlich zahlreich gewordenen Noten. Die in ihnen gegebenen Missiven, Instructionen, Berichte u. dgl. führen uns oft genug Theile der Verhandlung der versammelt gewesenen Boten vor, die wir im officiellen Abschiedstexte umsonst suchen, und gehören dann unzweifelhaft der Abschiedesammlung an; oft aber dürfte der Inhalt einer Note mehr Stoff für die historische Ausführung liefern, als daß er der Wiedergabe eines Verhandlungsprotokolls anheimfiele. Wir wollen über die diesfalls von uns befolgte Methode mit Niemand rechten. — In Betreff einiger formellen Details verweisen wir auf die bezüglichen Bemerkungen im angeführten Vorwort des Hrn. Strickler, dem wir auch in dieser Richtung zu folgen bestrebt waren. Anfänglich lag es im Plane, diese Abtheilnng bis zum Jahre 1544 auszudehnen. Die während der Arbeit sich häufende Stosffülle veranlasste die Oberrcdaction, am Schlüsse des Jahres 4540 für einstweilen Halt zu gebieten. *) Einige Ergänzungen für diesen Zeitraum bietet: Huber, I., Stiftspropst in Zurzach: Die Regesten der ehemaligen St. Blasien Propsteien Klingnau und Wislikofen, Lucern, 1373. Der Redaction kam diese Schrift zu spät zu Gesicht, als daß sie noch hätte benäht werden können. Ill Sollen wir am Schlüsse dieser Einleitung einen allgemeinen Blik auf die Lage der Eidgenossenschaft während des von uns behandelten Zeitraumes werfen, so tritt uns, was zunächst die Verhältnisse in: Innern betrifft, jenes Bild entgegen, welches die Vorrede zur ersten Abtheilung des V. Bandes der Abschiedesammlung noch als die Signatur einer Periode bezeichnet, die nahezu ein halbes Jahrhundert später als die unsrige beginnt. Der zweite Landfriede von Cappel hatte äußerlich dem Kriege, der aus der Glanbensspaltung hervorgegangen war, ein Ende gemacht, die Nuhe hergestellt. Aber der That nach stehen sich noch jetzt die beiden Parteien feindlich gegenüber; ein unbesiegbares Mißtrauen hält sie, wie in zwei Kriegslager gethcilt, auseinander; kleinliche Vorfälle, grundlose Gerüchte lenken sofort den Gedanken ans das Bereithalten von Waffen und Verbündeten. Und diese Spaltung durchzieht in der Regel alle, scheinbar der Ursache derselben noch so fern liegenden Verhältnisse. Wie mochte unter diesen Umständen und bei dem Einflüsse der sonstigen, kaum aus dem Mittelalter hervorgegangenen gesellschaftlichen und Cultur- zustände der Sinn und Wille für die Ausbildung gemeineidgenössischer Institute sich Bahn brechen? Nothdürftig zusammengehalten durch das an und für sich traurige, jetzt nothweudige Bindemittel der gemeinen Herrschafte», bewegt sich die schwerfällige Maschinerie der Tagsatzung in herkömmlichem Geleise fort; da wo es nicht Verhältnisse der gemeinen Vogteien betrifft, allermeist ihre Thätigkeit in einem mühsamen Markten entfaltend, wenn überhaupt ein positives Resultat erzielt werden wollte. — Von einer Bundesrechtspflege geben die in den Bünden vorgesehenen Schiedsgerichte kaum einen Schatten und sind Institute, die thatsächlich fast ausschließlich die Rolle des mühsam arbeitenden Vermittlers üben. Wie mochten sich unter solchen Verhältnissen auch nur die Anfänge eines Bundesrechts entwikelu? — Gemeinsame Wehraustalteu, mochten so wenig aufkommen, daß die Räder der bei Luggarus erbeuteten Stüke früher verfaulten, als man über gemeinsame Versorgung oder Theilung dieser Geschütze einig geworden wäre. — Daß bei der damaligen Zeit, bei der Getrenntheit der Geister und Herzen, au gemeineidgenössische Bildungsanstalten — ja erst eine Frucht der Neuzeit — nicht zu denken war, ist für sich klar. Aber auch die katholischen Orte für sich, obwohl das Bedürfniß für Bildung gelehrter Leute tief erkennend und mehr als einmal die Errichtung einer ihnen gemeinsamen Schule anregend, vermochten nicht diesen Gedanken ins Leben zu rufen. — Die Erneuerung der Bünde, formell eine Art Unterlage alles gemeineidgenössischeu Lebens, unterblieb, so oft sie auch angeregt wurde. Materiell würde freilich das bunte Gewirr der wenigstens scheinbar vielfach sich kreuzenden, verschiedenen Bündnisse und Burgrechte, auch wenn die Briefe feierlich verlesen worden wären, beim gemeinen Mann wenig Verständnis; der Stellung seines Orts in der Eidgenossenschaft und eidgenössischen Sinn erzengt haben. Für neue Bündnisse im Sinne der alten war die Zeit nicht angethan. Wenn wir das mit Mailand von den katholischen Orten (ohne Solothurn) vereinbarte Capitulat abrechnen, IV tragen alle bezüglichen Bestrebungen wieder den Charakter, daß durch sie einer confessionellen Partei Stärke und Halt verliehen werden sollte. Bon diesem Gesichtspunkte ausgehend trat dem Burg- und Landrecht der sechs katholischen Orte und Wallis jetzt auch Solothurn bei, schwebten die Unterhandlungen über Bündnisse zwischen Papst und Kaiser und den katholischen Orten, zwischen diesen letztern und dem Bischof von Constanz und dem Herzog von Savopen. Die letztern drei Projecte gelangten indessen nicht zum Abschluß. Kaiser und Reich gegenüber gestaltet sich das Verhältniß der Eidgenossenschaft stets mehr zu einem negativen. Noch bestreitet niemand, daß die Orte Glieder des Reiches seien, noch wird in der Erneuerung des Burgrechts zwischen Bern und Genf das Reich (nicht mehr der Papst) vorbehalten; aber die Ladungen vor das Kammergericht, die Forderung der Türkenhülfe werden abgelehnt, einer jener wenigen Punkte, in denen die Boten der Orte bald einig sind. Die Beziehungen zu Oesterreich-Burgund waren durch die Erbeinung geregelt und es bietet unsere Periode keinen Anlaß dar, der diesen Tractat zu schwächen geeignet gewesen wäre. Das Verhältniß zu Frankreich tritt allermeist in der Forderung von Soldtruppen hervor, die der kriegerische König, auf die zwischen ihm und einer Zahl Orte geschlossene Vereinung gestützt, beansprucht, eine Quelle vielfacher Erörterung der Orte unter sich und dieser mit den Botschaften des mit dem König im Kriege begriffenen Kaisers. Im großen Ganzen sind die Obrigkeiten, wenigstens äußerlich, dem Fremdendienst nicht besonders geneigt; einige aus Grundsatz, andere aus Furcht vor innerem Kriege, für den man sich die Hülfsmittel nicht vergeben wollte und für welchen Fall die Vereinung eine günstige Klausel enthielt. Aber die Mandate der Tagsatzung gingen selbstverständlich nicht über die gemeinen Vogteien heraus; für die Orte kam keine gemeine Maßregel zu Stande; Erlaß der bezüglichen Verbote und deren Vollzug erfolgte meist spät und schwach (einige Strafen in Zürich und Basel und in den Vogteien abgerechnet), so daß das französische Geld auch jetzt immer Abnehmer und die Werbtrommel des Königs immer Leute fand. — Vielfache Schwierigkeiten betreffend Pensionen und Soldverhältnisse schließen sich zur Charakteristik der eidgenössischen Beziehungen zu Frankreich dem dortigen Kriegsdienste billig an. Wieder ist es die unnatürlich gewordene Stellung der Stadt Gens gegen den Herzog von Savopen und den Bischof von Genf, die eine, diesmal nachhaltige Veränderung in der Stellung der Eidgenossenschaft gegenüber Savopen herbeiführt. Nicht als ob hier unmittelbar die Eidgenossenschaft oder auch nur mehrere Orte thätig wären; dazu mangelt es, abgesehen von dem manchen Orts sehlenden guten Willen, an formellen Bundesbeziehungeu der Orte zu Genf. Selbst Freiburg, unmuthig über Genfs Neigung zur Reformation, sendet der weiland befreundeten Stadt den Burgrechtsbrief siegellos zurück. Bern allein, lange zögernd, scheinbar wenigstens oft gefühllos gegen Genfs Klagen, erst entschlossen, als sein westlicher Nachbar sehr Mißtrauen V erwekende Blike nach der Stadt am Leman wirft, greift thatkräftig in die Sitnation ein. Genf, znmal nachdem seiner Beharrlichkeit gelang, die Zumuthungen auch seiuer Beschützer fernzuhalten, wird frei und die savoyische Waadt erobert; allerdings zunächst von und für Bern, aber mittelbar haben diese Vorgänge Genf und die Waadt der Eidgenossenschaft gesichert. Es ist das das wichtigste Ereigniß der hier bearbeiteten acht Jahre der Schweizergeschichte. Während mehrseitig in den Orten nach der Entscheidung bei Cappel mit Bezug auf die neue Glaubenslehre sich eine Art Reaction geltend macht (das sprechendste Beispiel liefert Solothurn); während die reformirten Orte selbst sich vergeblich abmühen, durch eine mit ihren Glaubensgenossen in Deutschland zu vereinbarende Coufessionssormel ihrer Lehre vermehrten Halt zu geben, eröffnen die soeben berührten Vorgänge im Westen der schnellen Ausbreitung der Reform nach dieser Richtung neues Feld. Bern, beharrlich und lebhaft das Aufkommen der neuen Lehre in Genf unterstützend, führt dieselbe in seinem neuen Unterthauenlaude durch Gebot ein. Die im letzten Moment der Action wieder erscheinende, wenn auch durch ganz andere Motive als früher geleitete Theilnahme Freiburgs, wodurch dieses gleichzeitig sein Gebiet nicht unwesentlich erweitert, erhaltet indessen einige Theile der Waadt beim alten Bekenntnisse. „Die Eintracht erwachte wieder, wenn die Kantone eine gemeinschaftliche Beleidigung vom Auslande erlitten zu haben glaubten, wie es im Jahre 1540 vorkam... Als Rotweil sich an die Eidgenossen wandte, erhoben sich diese wie ein Mann", schreibt ein verdienstvoller Schweizer Historiker mit Bezug auf die Stellung der Eidgenossen zur Laudenbergischen Fehde, deren Erwähnung den Schluß dieser Blätter bildet. Ein Blik in das Einzelne der bezüglichen Verhandlungen und Vorgänge läßt leider nicht verkennen, daß es auch hier wieder die durch die confessionelle Trennung hervorgerufene Spannung war, um derer Willen die Reichsstadt am Nekar ihrer Bundesverwandtschaft mit den Eidgenossen, für die sie mehr als ein Mal blutete, in der Stunde ihrer Bedrängniß nicht von Herzen froh werden mochte. Am Schlüsse unserer Einleitung tritt an die Redaction die Ehrenpflicht heran, den Freunden und Gönnern, die dieser Arbeit ihre thatkräftige Unterstützung angedeihen ließen, den besten Dank zu sagen. Hr. Staatsarchivar Dr. I. Strickler in Zürich eröffnete der Redaction nicht bloß die Schätze des dortigen Archivs, sondern ließ ihr eine Fülle eigener, mit bekanntem Fleiße von überallher gesammelter Notizen zugehen. An ihn reihen sich die für die vorliegende Arbeit nicht minder verdienten HH. Staatsarchivare M. von Stürler in Bern und Dr. Th. von Liebenau in Lucern; ferner unser nachmaliger Kollege in der Abschiedearbeit, Hr. Kantonsarchivar (fetzt Kanzlei- director) I. B. Kälin und sein Amtsnachfolger K. Styger in Schwpz; die HH. Landschreiber I. Gasser in Ob- und A. Wagner iu Nidwaldcn und ?. Adelbert Vogel, Stiftsarchivar in Engelberg, der uns in uneigennützigster Weise die Arbeit auch mit Abschriften erleichterte; sodann die HH. Kantonsarchivare A. Weber in Zug und Ed. Schindler in Glarus; besonders ausgiebiger VI lmd dieustgefälliger Unterstützung erfreute sich die Redaction auch Seitens der HH. Kantonsarchivare I. Schneuwlp in Freiburg uud I. I. Annet in Solothurn und Hrn. Kantonsbibliothekar I. Grcmaud in Frciburg; zu nicht nünderm Danke verpflichten uns aber auch die HH. Kantons- archivare vr. Fr. Göttisheim (jetzt Staatsschreiber) und dessen Nachfolger R. Wackernagel in Basel, F. W. Hoch in Liestal, A. Schölling und A. Wildberger in Schaffhauseu, Stäuderath I. B. Rusch in Appenzell, der uns auch auf das Zuvorkommendste mit eigens gefertigten Abschriften unter" stützte, die HH. Stifts- und Stadtarchivare von Gouzenbach uud Zollikofer in St. Gallen, die beide ebenfalls durch Besorgung zahlreicher Abschriften der Redaction die Sache erleichterten, Hr. Staatsarchivar Schweizer in Aarau, Hr. Gemeindeschreiber Weber in Bremgarten, Hr. I. A. Puppi- kofer in Frauenfeld, die HH. Kautonsarchivare A. von Crousaz in Lausanne und A. C. Grivel in Genf; dem Letztern ist namentlich auch die Besorgung zahlreicher Abschriften zu verdanken. Die freundliche Mitthcilung des Hrn. F. von Preur, Archivars der Bürgerschaft Sitten, konnte für diese Abtheilung noch nicht benützt werden, dagegen sollen wir wie billig noch unsere Schuld dem Tit. Stadtvorstand der weiland uns zugewandten Stadt Rotweil, Hrn. Schilltheiß Marx, abtragen. Wer aber Alles, was die Gönner des Unternehmens zugänglich machten und die schwache Hand der Redaction verarbeitete, fortwährend mit freundlichem Ernst überwachte; noch mehr, wer stets zur Hand war, wo die Schwierigkeit der Aufgabe die Kraft des Bearbeiters übersteigen wollte; wer sich insbesondere mit nimmer ruhender Ausdauer und Geduld einer stätigen Nachhülfe bei der Correetur des Drukes unterzog, ist die Oberredaetion, Tit. Hr. Bundesarchivar Or. I. Kaiser in Bern; ihm ist die Redaction ganz besonders verpflichtet. Möchte Allen, die die Arbeit so redlich förderten, dadurch einige Entschädigung werden, daß sie die vorliegenden Blätter des von ihrer Seite gewordenen Beistandes nicht ganz unwürdig fänden. Stans, im December 1878. D. « Abschiede. (1533-1540.) / Betreffend die für die Gruppen eidgenössischer Orte gebrauchten Abkürzungen siehe Band IV, Abtheilung I n. und 1 Ix die dieöfalligen Übersichten unmittelbar vor dem Text. I LUttN!. 1533, 7. und 8. Januar (Dienstag nach Triam Negum). Staatsarchiv Luret» : s>»a. Absch, Ii. I. e. l. Staatsarchiv ".aricii, Tschndischc Dommenwi-Samuilimg T. X. Nr. IS. Gesandte: Lucern. Jakob Feer, Schultheiß; Hans Hug, alt-Schnltheiß; Hans Golder, alt-Schultheiß; Werner von Meggen; Christoph Sonnenberg. U ri. Hans Brligger, Pannerherr; Jacoh A Pro. Schwpz. Gilg Nychmnth, Annnnnn; Martin Geißer. Nnterwalden. Heinrich Wirz, Ananann. Zug. Oswald Toß, Ananann; Werni Jten. Solothnrn. Benedict Mannsleid, Gemcinmann; Hans Doden, Bauherr; Urs zum Statt; Hans Scheidegger, beide des gr. Raths. »Z. Die Abordnung von Solothnrn eröffnet ihre Instruction betreffend den von den V Orten geforderten Friedbrief und das Versprechen, die 800 Kronen wieder schuldig sein zu wollen, wenn es Prediger anstellte, und bittet dringlich, solches zn erlasse», indem sonst nur Unwillen und Nachtheil daraus erwachsen wurde; es wolle übrigens alles thnn, was guten Eidgenossen gezieme, und Leib nnd Gut treulich zu den V Orten sezen. Erkannt: Da Solothnrn auch früher schon Briefe und Siegel gegeben, aber schlecht gehalten, und man ihm mehr zugesagt hat, als es uns, so will man die Sache verschieben und auf nächstem Tag zu Baden darüber Antwort geben. I». (Besondere Verhandlungen der V Orte). Gesandte aus dem Nheinthal beschweren sich, 1. daß der Prädicant zu Thal gar grob und ungeschickt wider den Landfrieden predige; hierüber wird dein Vogt im Rheinthal geschrieben, die Sache zu untersuchen und auf den nächsten Tag zu berichten, damit man gegen den Pfaffen nach Gebühr einschreiten könne; 2. daß Ammann Vogler und seine Frau viele Unruhen macheu. Beschluß: Es sollen die Boten der V Orte auf nächsten Tag gleiche Vollmacht bringen, den Ammann Vogler nicht wieder ins Land zu lassen und zu berathen, wie man dessen Frau zur Ruhe weisen könne, e» Heimzubringen, daß die Nenetianer und Genueser Kronen „am Gold nicht gerecht" seien. «I. Die Voten wissen, ivas der Kaiser und der röm. König auf das Schreiben der V Orte geantwortet haben. «. Der Läufer von Lucern, der die Briefe den beiden Majestäten gebracht, fordert von jedem der V Orte 5 Kronen; ferner hat Lucern den kaiserlichen Boten, der den letzten Brief aus Mantua gebracht, „ab dem Wirth gelöst", und ihm im Namen der V Orte zwei Gulden rh. geschenkt, zusammen 3 Gld. Es soll nun jedes Ort seinen Antheil an diese Botenlöhne erlegen, I. Auf nächsten Sonntag wird für die III Waldstätte ein Tag nach Napperswpl angesetzt, den Schwyz auch Glarus anzeigen soll. K. Ammann Toß von Zug wird beauftragt, zu verschaffen, daß mit Schultheiß Schodeler von Bremgarten gesprochen werde. Ii. Der Landvogt von Baden berichtet über die Predigten der Prädicanten zu Dietikon uud Stein- maur. Ersterer habe vorgetragen: „Als jm Euangelio stände, wie der Hcre Jesus zu beschlossuer thür zu 1 2 Januar 15,33. sinen Jüngern gangen, sye nit vnd sye erlogen, dann er des nit gewaltig noch mächtig sye gesin, der mey- nung vnd des Verstands, er sye durch unsere froweu inagt Btaria ju erbsünd enpfangcn vnd geboren w." Der Zweite: Wer hinter einer Blesse stehe, sei des Teufels. Es wird ihm befohlen, der Sache nachzuforschen, damit mau auf nächstem Tage darüber eintreten könnte, i. (Für Zug:) Da gemeldet wird, daß einige Baliern in den Freien Aemtern mit den Vernern „purgtaget" haben, so sott dies dem Landvogt daselbst angezeigt werden, damit er sich darüber erkundige. Ii. Der Abt von St. Gallen hat berichten lassen, daß die Stadt den Ihrigen verbiete, zur Messe und andern „Aemtern" zu geheil, und begehrt, ihn bei dem aufgerichteten Vertrage zu schützen. Es sott dies jeder Bote heimbringen und auf nächstem Tag zu Baden darüber geredet werden; insbesondere sott man dann mit den Boten von St. Gatten sprechen, damit den Gläubigen nicht gewehrt werde, zu geheil, „da si jr andacht reizt", gemäß den deßhalb errichteten Briefeil. I. Schivyz und Unterwaldcn sotten heimbringen, was über den Ball des Schlosses Bellenz angeregt worden ist; es sott jedoch den Belleuzern sammt der Grafschaft, auch Volleuz und Riviera Überbunden werden, auch einige Hülfe zu leisten. Antwort auf nächsten Tag. i»». Bern antwortet in Betreff des Zehnten und der Kircheugüter zu Brieuz und bietet das Recht au. i». Auf nächstem Tag zu Baden ist Antwort zu geben, ob und wie man zum Kaiser schickeil wolle. <». Da die zu Dießenhofen sich stetsfort ungehorsam erzeigeil und bemerkt worden, daß die Einkünfte daselbst einen Vogt wohl ertragen möchteil, so wird beschlosseil, heimzubringen lind zu Badeil Autwort zu geben, ob mall dort einen Vogt setzen wolle. K». Die Hauptleute Albert von Salis und Nichardus de Präpositis bringen vor, sie haben vom letzten Kriege her eine Allsprache an den König, seien aber zweimal umsonst in Frankreich gewesen und zuletzt einfach abgewiesen worden; sie bitten dringend, daß man ihnen Recht sprecheil lasse durch Schultheiß Hug und Aimnann Amstein. Da Schultheiß Hug erklärt, er werde ine mehr Recht sprechen, so wird die Sache in den Abschied genommen, um die Boten auf den nächsten Tag zu Baden zu instruireu, wie mau diesen Hauptleuten behülflich sein könnte, «y. Da die Toggenburger den Abt zu St. Johann beeinträchtigen, so haben Uri, Nnterwalden lind Zug dem Laild- vogt geschrieben, er solle darauf dringen, daß sie den Abt bei der Verschreibung und dein Landfrieden bleiben lassen; geschehe das nicht, so soll er die Parteien auf nächsten Tag zu Baden bescheiden, damit man zwischen ihnen handeln könne, i. Jeder Bote weiß zu berichten, was des Vüchsenpulvers wegeil geredet und geschriebeil worden. 8. Betreffend den Span der V Orte mit Zürich, der Mandate wegen, wird einhellig beschlossen, plan ,volle in dieser Sache nichts anderes als das Recht und dieses ergehen lassen. Diesen Nathschlag soll jedes Ort seinem Boten als Instruction geben. T. (8. Januar) Johannes Angelus Ritius, des Herzogs von Mailand Kammersecretär, und Johannes Dominicus Panizouus, als Gesandte des Herzogs von Mailand und im Namen desselben, und die benannten Gesandteil der V Orte für dieselben, beschließen die Mailänder Capitel; siehe Beilage 1. Die Namen der Solothurner Gesandten aus dortiger Instruction. Kantonsarchiv Solothnrn: Abschiede Band 19. Zu p. Das Original giebt hier eine bezeichnende Stelle: „Er habe sich nun etwas zyts des recht sprächens uß geheih siner Herren beladen, wolle aber das fürhin nil wer thun, nß nrsach, daß die Franzosen uff nächst gehaltnem tag gercdt haben, die Händel bedörffen bas erfarnern und wyscrn lüten dann sy; das lass er beschcchen, daß si dieselben suchen, die die Händel ußübcn, wolle sich allso des rechtsprächens entschüt haben." Zu t. Der eigentliche Abschiedtcxt enthält von dieser Verhandlung nichts. Die Namen der dabei mitwirkenden Gesandten ans einer in der Tschudischcn Documenten-Sanunlung a. a. O. enthaltenen Copie. Januar 1533. Z Dieselbe zeigt gegenüber dein Hanptact folgende Abweichungen: 1. Im vierten Artikel benennt die Copie das Jahr 1522 anstatt des I. 1521. 2. Nach dem neunten Artikel enthält die benannte Copie folgenden fcrncrn: „Zu letzt habe» bcid obgcmelt teile ine» vorbehalten und behalten inen vor: Stat den übrigen Orten der Eidtgnoßschaft, nämlich denen von Zürich, Bern, Glarus, Basel, Fryburg, Solothurn, Schnffhnsc» und Appenzell, damit si ingan und anncmcn mögen gegenwärtige früntschaft und gute Nachbarschaft mit alle» und jeden capitleu oberlütert und begriffen." 3. Der Schluß der angeführten Copie lautet, vom Hauptnct abweichend, so: „Aller und jeder vorgcschricbner dingen haben vermelt vollmächtig anwält geheißen zwo copicn gcgenwürtiger vcrkommnuß. cinung und Verheißung, capitlcn und contractc» machen und bcwarcn mit den siglc» genannten Johannes Angclus Ritius, anwaltes im uamen fürstlicher Durchlüchtigkcit und der groß- mächtigen Herren zu Luccrn in uamen aller fünf Orte», wellicher copicn eine wird bliben bp fürstlicher Durchlüchtigkcit, die ander by de» Herren den fünf Orten. Datum und beschlossen zu Lucern, mitwucheu nach der heiligen dryer klingen tag von Christi Jesu vusers lieben Herren gcpurt gczalt tuscnd fünfhundert drissig vud drü jar." Freiburg trat erst am 7. April 1533 bei, siehe Abschied von diesem Datum. T Wer». 1533, 8. und 10. Januar. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. L3tt S. 44 und 53. I. (8. Januar). Nor dem Rathe zu Bern eröffnet eine Botschaft des Herzogs von Savopeu, der Herzog sei von dem Kaiser berufen worden. Anstatt persönlich hinzugehen habe er eine Gesandtschaft senden wollen, allein er habe bei Verlust der kaiserlicheil Huld sich selbst dahin verfügen müssen. Der Herzog bitte die von Bern, seine Lande für empfohlen zu halten? In Betreff der Bezahlung bitte er, ihm das Beste zu thun, da er für diesen Ritt eben viel Geld bedürfe. Was das Bünduiß anbelange, so wäre ihm ei» Gefallen, wenn man hierüber nach seiner Zurückkunft verhandeln würde. Endlich ersucht der Herzog, auch die von Freiburg zu vermögen, ihm das Beste zu thun. Der Rath beschließt, mau wolle, wenn die Bürgen (oder Burger?) zufrieden, dem Herzog noch sechs Wochen „beiten." II. (10. Januar). Die Botschaft des Herzogs wiederholt vor den Bürgern zu Bern ihren Vortrag vom 8. Januar; bittet, dem Herzog in Betreff der 7000 Kronen bis Fastnacht zu warten; dann werde er wieder heimkommen und den Bund beschwören; man möge sich auch diesfall bei Freiburg für ihn verwenden. Es wird in beiden Beziehungen entsprochen. S. Areivurg. 1533, 18. Januar. Gesandte: Bern. Jacob Tribolet. (Von Lausanne unbekannt). Die Städte Bern, Fretburg und Lausanne erläutern ihr Burgrccht in Betreff des Rechts- verfahreus; siehe Beilage 2. Der Name des Gesandte» von Bern ans der Instruction vom 11. Januar. St. A. Bern : Jnstruction- buch Z. toi. 230. Für Freiburg handelt der tägliche Rath. K. A. Freiburg. Rathsb. Nr. 50. Die benannte Bcrner Instruction überträgt bcinebcns dem Gesandten noch folgendes: Ihnen (laut Rnndtitcl denen « 4 Januar 1533. von Lausanne) die Missive wegen des RechtstagS zu übergeben und ihnen anzuzeigen, das; die von Bern als Klüger zum Obmann Niclaus Lehnhcrr, Venner im Niedcrsimmcnthal, bezeichnet haben. Wir notiren hier noch folgende, ans vorgängige Verhandlungen der Städte in dieser Angelegenheit bezüglichen Beschlüsse und Acten: 1) 1533, ö. Januar. Vor Rath zu Bern. Eine Botschaft nach Freiburg wegen des Rechts zwischen beiden Städten und Lausanne, wie man es brauche» möge, zu einer Läuterung. Alt Sckclmcistcr (als Bote bezeichnet?). St. A. Bern: Rathiib. Nr. SSV. S. 27. Laut der Missive vom gleichen Tage, St. A. Bern: Tentsch Missivcnb. 4' hätte die betreffende Verhandlung auf den 8. Januar („vf jetzt Mittwnchen") stattgefunden und ward als Gesandter von Bern der anderer Angelegenheiten wegen in Freiburg sich aufhaltende Leonhard Hübschi bezeichnet. 2) 1533, 9. Januar. Rath zu Bern. „Montag potschaft gen Fryburg von des bnrgrechten halb zu Losa» M. H. und Fryburg, darin kein zil bestimmt, wann es zu cnd solle, der geistlich den weltlich mag laden an das geistlich gericht, beschwerd darin." St-A.Bern: RaWb. Nr. sse. s. 4?. 3) 1533, 11. Januar. Rath zu Bern. „Losen burgrechterlütcrnng tag zu Fryburg inentag" RathSb. Nr. S20. S. sv. „Losan bnrgrecht halb ei» versuchen thun, ob es darzu bracht möchte werden, das; Bern und Fryburg jede ij zugesetzte möcht haben und nit einen und von Losa» ij". n,i»to»s->lcl>w Areibiir,,! RathMuch Nr. SV. Lnllin (Gesandter des Herzogs von Savoyen) bittet den Rath zn Freibnrg nur Aufschub (betreffend Bezahlung der schuldigen Summe) bis Fastnacht, oder bis sein Herr, der zum Kaiser nach Italien verreist ist, zurückgekehrt sei. Von denen zn Bern ist einem gleichen Gesuche bereits entsprochen morden; dasselbe geschieht nun auch Seitens derer von Freibnng mit der Bedingung, daß ihnen der von Saanen und andere abgenommen werden. Wttdelt. 1533, 21. Januar (Dienstag nach St. Sebastianstag. > Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch. K. 1. l'ol. 6. Staatsarchiv Zürich : Abschiede 12 l»I. 4. Tschndische Sammlung: B. 7. Nr. iL. Staatsarchiv Bern: AUg. cid«. Abschiede I''k. S. 449. KantonSarchiv Freibnrg : Badische Abschiede Bd. 13. toi. 95. KantvnSarchiv Svlv. thnrn. Abschiede Bd. 19. KantonSarchiv Basel: Abschiede 1533—39. KantonSarchiv Schaffhansen: Abschiede. Gesandte: Zürich. M. Hans Haab; Caspar Nasal. Bern. Hans Pastor, Venner; Junker (Hans) Franz Nägele, beide des Raths. Lueern. Hans Golder, alt-Schnltheiß. Uri. Hans Brügger, Panner- Herr. Schwyz. Ulrich Aufdermaur, des Raths. Unter mal den. Vogt Zumbrunnen. Zug. Hauptmann Bolsinger, des Raths. Glarus. Dionysius Bussy, Ammann. Basel. Bernhard Meyer; Anton Schund. Freibnrg. Ulrich Nix. Solothurn. Niklaus von Wenge, Schultheiß; Benedict Mannsleib. Schaff Hansen. Hans Jacob Murbach. Appenzell. Ammann Eisenhut. — E. A. A. 1. 4ti a. »». Da eine große Menge nette Venetianer >lnd Genueser Kronen in die Eidgenossenschaft kommen, die nicht mährhaft sein sollen, so soll dies jeder Bote heimbringen, um Betrug und Schaden vermeiden zu können. Zürich, Bern, Lucern, Basel und andere Städte, wo „Münzen" sind, sollen diese Kronen probiren und über das Ergebnis) auf dem nächsten Tage Bericht erstatten. I». Zürich verantwortet sich (unaufgefordert) über das ausgestreute Gerücht, daß einer seiner Burger geäußert, er wolle 3000 Landsknechte nach Zürich führen, und eben jetzt, wohl nicht ohne Bedeutung, abwesend sei, u. A. m. Das seien Erfindungen von verdorbenen Leuten, die lieber Unfrieden als Frieden sehen; die Obern haben ihrem Bürger niemals solches befohlen, und wenn er jene Worte.gebraucht, so sei ihnen damit gar nicht gedient; denn ihnen thäte es leid, wenn fremdes Volk in die Eidgenossenschaft käme; übrigens gehe der Betreffende nur seinen Kaufmannsgeschäften nach; Zürich sei des bestimmten Willens, die geschwornen Blinde und den Landfrieden treulich zu halten; darum möge man solchen Reden keinen Glanben schenken, indem es sich immer mit der Wahrheit zu reinigen wissen werde. Dagegen werde angezeigt, daß die V Orte sich rüsten, um Zürich zu überfallen, woran es aber nicht glaube, indem es hoffe, daß sie die Bünde und den Landfrieden auch halten wollen. Darauf antworten die V Orte: Es freue sie, daß Zürich so spreche; es sei jedoch am Tage, daß einer der Seimgen also geredet; wenn einer unter ihnen dergleichen Dinge sagte, so würden sie denselben ernstlich bestrafen; denn aus solchen Reden folge nichts Gutes, sondern alle Widerwärtigkeit; wenn die Boten von deil Tagen heimkommen und nach den Abschieden oder mündlich berichten, wie freundlich es zugegangen, aber 6 Januar 1533. dergleichen Reden ihnen nachfolgen, so werde es ihnen verwiesen, das; hinter den guten Worten nichts sei; darum sollte in solchen Fällen sogleich mit Untersuchung und Strafe gegen die muthwilligen Urheber eingeschritten werden. Indessen habe man auch berichtet, wie Zürich ein Mandat erlassen, daß sich jedermann auf der Landschaft rüsten und im Fall eines Sturines der Stadt zulaufen sollte; auch diesem haben sie jedoch keinen Glauben beigemessen. Zürich äußert sein Befremden über dieses Gerücht, da die Obrigkeit nichts der Art verhandelt habe. Treulich heimzubringen, damit jedes Ort solche erfundene Reden strenge verbiete und die Uebertreter an Leib und Leben, Ehre und Gut bestrafe, e. Da der Landvogt zu Baden auf Anrufei; einiger Knechte, welche in der Garde zu Bologna gedient, einem Hauptmann der Landsknechte, der ihren Sold zurückbehalten und sie muthwillig gescholten und verletzt, zwei „Drucken" mit Kleidern in Beschlag genommen und demselben zum Recht verkündet hat, dieser Hauptmann aber, Crispinus von Solbrugg, dem Landvogt von Straßburg aus trotzig geschrieben und gedroht, die eidgenössischeil Kaufleute im Oberland und Niederland und in Italien anzufallen, bis ihm das Seine sammt allem Schadeil zurückgestellt werde, ja mehr Eidgenossen umzubringen, als Stunden im Jahre seien, wenn er nichts erhalte, so wird nach Straßburg ernstlich geschrieben, daß es denselben für seine Drohungen straft, damit man vor ihm sicher sei, da man ihm gegen die allsprechenden Knechte das Recht anerbiete; man hat daher schriftliche Antwort durch den Boten verlangt und will dies heimbringen, um die Kaufleute zu warnen. «R. Da eine große Anzahl Landsknechte in und durch die Eidgenossenschaft wandern und den gemeinen Mann zu Stadt und Land belästigeil, so soll jedes Ort bei seinen Zollstätten und Pässen die Anordnung treffen, daß die Landsknechte zurückgewiesen werden, v. 1. Weil in der Aare, Neuß und Limmat durch das Fischeil nnt Spreitgarneil das Gebrüt aufgefangen und das Wasser ganz „eröst" ist, so wird beschlossen, es soll jede Obrigkeit zu Stadt und Land die Spreitgarne zu Händen nehmen und die Fischer, die solche künftig braucheil, für jedes Mal um 20 Bz. büßen. 2. Ferner wird verfügt, es solle Zug auf St. Agathentag (5. Februar) frühe einen Nathsboten nach Lucern senden und mit einein Verordneten von dort die Reuß hinlinterfahreii und nach alter Uebung besichtigen. Auch sollen die Beiden Vollmacht haben, sammt dem Vogt in den Freieil Aemtern die ausstehenden Bußen zu beziehen, den Guten Nachsicht zu erweisen, aber den Widerspenstigen nichts nachzulassen, ll'. Auf den Alltrag, daß jedes der drei Orte die Hauptmaililschaft zu St. Gallen auf drei Jahre lang besetzen sollte, weil Zürich sie auch drei Jahre innegehabt, erwidert letzteres, weil es nnt Glarus seiner Zeit Lucern und Schwyz ersucht habe, über die weltlichen Güter des Gotteshauses gemeinsam zu verfügeil :c., und der Landfricde jedem Orte seine Gerechtigkeiten und altes Herkommen zusichere, so hoffe es bei diesem zu bleiben. Heimzubringeil. K. Der Landvogt im Thurgau berichtet, daß der Prediger, welcher die große Unruhe zu Notweil allgestiftet, Absolution begehre und wieder Messe halteil wolle, sich nun zu KreuzUngen aufhalte und über 500 baare Gulden bei sich trage; da derselbe solche Händel verursacht und man gar kein Vertraueil zu ihm fassen könne, so stellt er die Anfrage, ob er ihn verhaften solle. Heimzubringen, indem man hierüber nicht Vollmacht hat und später dergleichen Fälle mehr komnlen möchten. I». Ein endlicher Beschluß über Bezahlung der Kosten des Zusatzes auf Gottlieben und der Forderungen von Glarus für Philipp Brunner und die Erben Vogt Täucher's, wird auf die Jahrrechnung zu Baden verschobeil; es soll dann aber kein Ort sich absöndern und Alles bezahlt werden, i. Albert von Salis und Schier von Prevost (Nich. de Präpositis) melden, sie seien wiederum in Frankreich gewesen lind da vom Herrn voll St. Paul zum Bestell gehalteil worden. Zurückgekehrt, haben sie von den französischen Anwälten die Versicherung erhalten, ihnen Recht zu gewähren, wenn die eidgenössischen Schiedrichter zu ihnen sitzen, worauf sie Schultheiß Hug Januar 1533. 7 und Anlmaun Anistein darum angesprochen, die sich aber dessen geweigert haben. Es werden daher die Boten von Lucern und Untermalden beauftragt, ihre Zugesetzten (Hug und Arnstein) dahin zu vermögen, daß sie auf Dienstag nach Lichtmeß (4. Februar) nach Solothnrn kommen, um nach Gebühr in dieser Sache zu urthcileu. Ii. 1. Ebenso wird der Streit zwischen den Erben des Generals Morelet und Wilhelm Arsent van Freiburg auf jenen Tag gewiesen; man ist nämlich der Ansicht, daß es den Friedenscapiteln nicht gemäß sei, weitere vier Schiedrichter beizuziehen; zerfallen aber die Zugesetzten, so wird dem Obmann überlassen, weiser und der Sprache kundiger Leute Rath einzuholen, nach seinem Gntbedünken. 2. Auch der Handel zwischen Stephan Lorenz und Wilhelm Arsent, wo jeder behauptet, daß das Geleit an ihm gebrochen worden, soll da verhört und im Fall vergeblicher Behandlung durch die Schiedrichter vor die Eidgenossen gebracht werden. I. Der Landvogt „von Frauenfeld" bringt vor, daß der von Landenberg sein Schloß daselbst für 300 Gl. verkaufen und daran das alte Haus für 200 Gl. annehmen wollte; mit 300 bis 400 Gl. könnte dann das Schloß in guten Stand gebracht werden. Heimzubringen; Antwort auf nächsten Tag. in. Solothnrn richtet wiederum an die V Orte die dringende Bitte, ihm die Berschreibung, daß es keinen Prüdicanten mehr annehme oder 800 Kronen gebe, zu erlassen, weil es sonst an seinen Freiheiten und alten Bräuchen beeinträchtigt würde und große Unruhe und Uneinigkeit daraus erfolgen könnte; dann wolle es sich verhalten, wie es guten Eidgenossen gezieme zc. Da Glarus, Freibnrg und Appenzell dieses Gesuch unterstützen, so verstehen sich endlich die V Orte dazu, die Sache auf sich beruhen zu lassen, in der Hoffnung, daß Solothnrn seinen Zusagen und Erbietungen treulich nachkommen werde. Der französische Gesandte, Herr von Boisrigault, bringt ein Schreiben des Königs, worin sich derselbe über die Handlung Jacob Mnp's beschwert und begehrt, daß die Eidgenossen solchen Frevel strenge bestrafen, wenn sie anders wollten, daß ihren Gesandten in Frankreich nicht Gleiches begegne; denn in der ganzen Christenheit sei es unerhört, daß solcher Muthmille gegen Sendboten gebraucht worden. Da nun Map, obschon dazu aufgefordert, auf diesem Tage wieder nicht erschienen ist, was man mit Befremden vernimmt, so wird ihn: ernstlich geschrieben, auch Solothnrn, dessen Hintersäße er ist, zur Mithülfe ersucht, damit er auf nächstein Tage sich einfinde; es soll dann der Handel abgethan werden, er möge erscheinen oder nicht. «». Herr von Boisrigault eröffnet forner, es werde die Berlüumdung gegen ihn ausgestreut, als ob er mit Herzog Karl von Bourbon sel. ein Verständniß gehabt und zu Morsee Jemand bestellt habe, um alle Paguete, welche aus Frankreich in die Eidgenossenschaft kommen, zu öffnen, davon Abschriften zu nehmen und sie genanntem Herzog Karl mitzutheilen; daß er endlich ein Verräther am König gewesen und an dessen Gefangenuehmung vor Pavia Schuld gehabt. Es geschehe ihm damit Gewalt und Unrecht; weil er aber die Urheber dieser Reden nicht zu finden wisse, so bitte er »IN einen urkundlichen Schein, indem die Eidgenossen wohl wissen, ob er sich rechtschaffen gehalten, so lange er bei ihnen gewesen. Da die Boten jetzt keine Nollmacht haben, jedoch darin übereinstimmen, daß er sich während der ganzen Zeit ehrbar und wohl gehalten und des Königs Geschäfte in besten Treuen gefördert habe, so soll es jeder heimbringen, damit ihm auf nächstem Tage ein solches Zeugniß ausgestellt werde, p. Heimzubringen die Anzeige, daß der Abt von Pfäfers keine Messe halte, die priesterliche Würde nicht annehme, überhaupt nichts thue von dem, was er verheißen. «K» Da Heini Wittwer von Zug den Bruder Vogt Amberg's von Schwpz in Horgen getödtet hat und deßwegen von Zürich verrufen worden ist, so stellt er die Bitte, ihm behttlflich zu sein, daß ihm wieder das Land geöffnet werde, oder daß man ihm eine Summe zusammenstcure, um sich mit der Verwandtschaft des Umgebrachten vertragen zu können. Heimzubringen und auf dem nächsten Tag zu antworten, wie man dem guten Gesellen helfen könnte. ». Die französischen Gesandten bringen vor, daß der 8 Januar 1533. König ihnen geschrieben, er biete seine Dienste als freundlicher Vermittler für die vorhandenen Streitigkeiten zwischen den Eidgenossen an. Antwort: Alan danke für diesen guten Willen, wisse jedoch jetzt von keinem so großen Streit, der nicht auf gütlichem over rechtlichem Wege köuute beseitigt werden. 8. Da geklagt wird, daß die Unterthanen von den Vögten nnd Schreibern mit den Siegeln und Briefen übernommen werden, so wird dieses heimzubringen beschlossen, um zu berathschlagen, wie viel der Vogt für das Siegel und der Schreiber für Ausfertigung der Briefe fordern dürfen. <. Auf die Klage des Zollers zu Mellingen, daß vie Kauf- und Schiffleute von Lucern von den Waaren, welche sie die „Aare" hinunterführen, das Geleit nicht entrichten wollen, wird Schultheiß Golder ersucht, dahin zu wirken, daß das Geleit und der Zoll wie von Alters her entrichtet werden, indem sonst ihre Güter daselbst mit Beschlag belegt würden. ». Der Vogt zu Sargaus und Schultheiß Kramer haben geschrieben, daß der Ofen zu Flums durch Anschwellen des Wassers verwüstet sei; da nun die Eidgenossen 8 Gl. darauf stehen haben, die gerettet werden könnten, wenn man den Leuten 30 oder 40 Gl. zur Herstellung des Ofens schenkte, so möchte mau das thuu. Heimzubringen und dein Vogt beförderlich zu schreiben, was jedes Ort thnn wolle, v. In dem Span zwischen Zürich und den V Orten, der beiden Manöate wegen, der das Hanptgeschüft dieses Tages ausmacht, haben die sieben vermittelnden Orte, nachdem die V Orte das auf dem letzten Tag gestellte Mittel verworfen, sich Mühe gegeben, ein anderes zu finden, und zwar folgendes: Zürich solle bekennen, daß es nicht so weit gedacht, daß sein Mandat den V Orten und dem Landfrieden so viel Nachtheil und Widerwillen bringen würde, daß es aber den Bünden und dem Landfrieden immerfort gemäß handeln wolle. Die Schiedleute sind der Meinung, daß diese Erklärung keinen Theil au seinen Ehren, Freiheiten, Rechten und altem Herkommen schade, sie auch am Glauben gar nicht kränke, und empfehlen diesen Vorschlag den Parteien durch Boten und Schriften zur Annahme, allein ohne Erfolg; nach großer Anstrengung haben sie jedoch Zürich bewegen können, dem Frieden und der Ruhe zulieb dieses Mittel anzunehmen; darauf haben sie sich der V Orte vermächtigt, so daß jetzt kein rechtlicher Tag bestimmt, auch keine Nichter und Schreiber ernannt worden sind, mit der dringenden Bitte, daß auch sie um des Friedens und gemeiner Wohlfahrt willen den Vorschlag annehmen möchten. Dabei wird beschlossen, es sollen Glarus, Freiburg, Solothurn und Appenzell einzeln an die V Orte schreiben und sie zum allerernstlichsteu zur Annahme des Vergleichs ermahnen; deßhalb wird auch wieder ein Tag augesetzt nach Baden aus den 16. Februar. Dieser und anderer Geschäfte wegen wird von den V Orten ein Tag nach Lucern angesetzt auf den 10. Februar und auch Freiburg dazu eingeladen, x Die Boten von Zürich haben angezeigt, daß sie auf dem letzten Tag zu Baden in der Theilung des Geldes „von Musso" aus Versehen um 66 Kronen zu kurz gekommen, indem Konrad Nollenbntz gesagt, daß diese für Blei und Pulver ausgeworfene Summe vorweg genommen worden, was aber nicht der Fall sei; sie bitten, dies bei der nächste» Theilung zu ersetzen. Heimzubringen, damit dieses geschehe. 5. Der Ammann von Glarus bringt vor, daß Vogt Sträbi von 22 Kronen, die er im Müsserkrieg dargeliehen, erst 8 erhalten habe. Derselbe soll nun dem Voten zum nächsten Tag die schriftlichen Belege mitgeben, und da er sich aus Hauptmann Nahn von Zürich beruft, dieser um Auskunft ersucht werden. Der Hofmeister des Gotteshauses zu St. Kathariueuthal beschwert sich mündlich über den Prädicauten zu Trütlikon, der zu Nudolsiugen fünf Mütt Kernen mit Gewalt hiuwcggeführt, obwohl er ihm Recht und „den Landfrieden" geboten habe; es solle dies ans Geheiß des Ilntervogtes zu Marthnlen geschehen sein; er bitte um Rückerstattung des Kernens, da die Frauen dem Prädicauten nichts schuldig seien. Da der Bote von Zürich nichts von der Sache gewußt, so wird eS in seinen Abschied gesetzt, damit seine Obern das Nöthige vorkehren; wäre der Ersatz Januar 1533. 9 nicht möglich, so sollen beide Parteien ans nächsten Tag erscheinen, um den Entscheid zu erwarten, »n. Die Gesandten des Herzogs von Mailand zeigen an, daß sie die Capitel mit den V Orten beschlossen haben, und bitten sie auch anzunehmen; dasselbe thun die V Orte mit dem Wunsche, daß mau sich hierin nicht söndern möchte. Auf ihr Begehren hat man, weil ohne Vollmacht, eine Abschrift der Capitel genommen, um auf dem nächsten Tag zn erklären, welche Orte beitreten wollen oder nicht. I»?». Der Abt von St. Johann klagt, es sei ihm und seinem Gotteshaus nicht möglich, die gütliche Abrede, die von Schwpz und Glarus zwischen ihm und der Grafschaft Toggenburg getroffen worden, anzunehmen und bittet, die beiden Orte zu vermögen, ihm gegen die Widerpartei Recht ergehen zu lassen. Lucern, Uri, Unterwalden und Zug ersuchen ihn jedoch, bei der Uebereiukunft zu bleiben; falls ihm aber dieselbe zu nachtheilig wäre, so sind Schmpz und Glarus freundlich ermahnt, den Parteien einen unverzüglichen Rechtstag zu setzen und das Recht walten zu lassen, damit Niemand sich zu beklagen habe. vr. Die Boten von Bern zeigen an, daß ihre Herren bei dem auf dem letzten Tage in Betreff des Priesters zu Birmenstorf gemachten Vertrage verbleiben wollen, doch mit dein Vorbehalt, wenn dieser Priester dem Landfrieden zuwider predige, daß alsdann derselbe, da der Kirchensatz bei denen von Bern stehe, vom Hofmeister von Königsfcldcn von der Pfründe entlassen werden könne. Blau ist damit einverstanden, in der Meinung, daß der Landvogt zu erkennen habe, ob der Priester gegen den Landfrieden gepredigt habe. Vedünkt den Landvogt die Sache zu groß oder zu kleinfügig, so mag er sie au die Boten der VIII Orte bringen. «I«I. Die Voten (von Bern) mögen gedenken, daß Schultheiß Golder gebeten, dem Heini Welti von Brcmgarten, dem daselbst (in Brugg?), ungeachtet er Zoll und Geleit bezahlt hat, ein Faß mit Bildern in Beschlag genommen worden, dasselbe verabfolgen zu lassen. t». Dem Landvogt im Nheinthal, Götschi Zhag von Zug, wird aufgetragen: 1. Da die Nheinthaler gewisse Frevel und strafbare Sachen innert den vier Wänden abthuu, in der Meinung, daß dann keine Bnße dafür fallen solle, so wird dies untersagt und das Gebot erneuert, daß dergleichen wie anderer Frevel zu behandeln sei. 2. Die Zinse, die im Gebiet von Appenzell fallen, soll der Laudvogt nach Inhalt des Nrbnrs jährlich einziehen. 3. Da etliche über den Rhein gezogen^ mit Gewalt in ein Haus gedrungen sind und dem Bewohner das Seinige zerschlagen haben, woraus ein Todschlag erfolgt ist, so wird dem Landvogt befohlen, auf die Thätcr ernstlich zu fahnden und auch sonst ihre Bestrafung zu betreiben. Die entstandenen Kosten soll er von dem Vermögen der Schuldigen bezahlen. 4. Des Zutrinkens halb wird bestimmt, es möge Jeder trinken, so viel er erträgt; wer aber überflüssig trinkt, so daß „er's wieder von sich gäbe", von dem soll der Vogt die aufgesetzte Buße ohne Nachlaß beziehen. 5. Ammann Vogler soll dein Vogt im Nheinthal >00 Gulden au die Kosten der VIII Orte entrichten, und 100 Gulden an die der Nheinthaler, die mit ihm gerechtet haben, unter die das Geld nach Gebühr zu vertheilen ist. Sobald Vogler die 200 Gulden erlegt hat, soll der Vogt ihm und seiner Frau das vorhandene Gut verabfolgen lassen. St. A. Zürich: Nheinthal. Abschiedbuch XI. 170. c. U8. lt. Vor den Boten der VIII Orte, denen das Rheinthal gehört, erscheinen als Anwälte, 1) der Stadt St. Gallen Franz Studer, 2) für den Abt Diethelm der Ammann zu Thal, Egli Meßmer, sodann 3) der Laudvogt im Nheinthal, Götschi Zhag, und 4) für die vier Höfe daselbst Hans Maurer von Altstätten und Ulrich Ritz von Vernang. Die von St. Galleu und den vier Höfen zeigen au, wie ihr Vertrag über den Weinlauf mit dem letzten Jahre erloschen sei. Nachdem dagegen auch die andern Parteien verhört worden, haben die Boten erkannt, es solle der seit 01 Jahren bestandene Vertrag seinem ganzen Inhalt nach für weitere 1 5 Jahre in Kraft bleiben. Stadtarchiv St. Vlatten! Pcrg.wrl. mit dem Datum! Bade», den s«. Januar (Freitag nach Sebastian». 2 10 Januar 1533. KK. Die Boten der V Orte schreiben an Bremgarten: Da die von Bremgarten den Doctor Burkhard, der in verschienenen Jahren Prädicant daselbst gewesen und mit Gewalt vertrieben worden, sein Hab nnd Gut, Wein, Kleider, Hansrath und andere fahrende Habe verkauft und zu Geld gemacht, so habe der benannte die Gesandten um Hilfe und Rath gebeten, um wieder zu dein Seinigen zu gelangen. Da nun der Landfriede fordere, daß jedem das Seine wieder werde, so ersuche man die von Bremgarten und verlange von ihnen, daß sie dem benannten Johannes Burkhard seine verkaufte Habe freundlich, gütlich und vollkommen ausrichten nnd bezahlen. Sollten sie dieses aber nicht schuldig zu sein beglauben, so fordere man, daß sie auf jetzt Donnerstag (23. Januar) vor den Nathsbotcn der Eidgenossen zu Baden erscheinen nnd in dieser Angelegenheit deren Erläuterung erwarten. Datum 21. Januar. Stadtarchiv Bremgarten. I»?». Vor einigen Jahren ist durch Vermittlung des Papstes zwischen dein Abt von St. Gallen einerseits nnd Bürgermeister und Rath der Stadt anderseits ein Vertrag zu Stande gekommen, gemäß dem diejenigen Hoflente des Abts, Dienstknechte oder andere, die in die Pfarre zu St. Loreuzen gehen wollen, dieses ungehindert thnu mögen, und Hinwider Bürger und Bürgerinnen, Dienstboten und andere, die in der Stadt St. Gallen gesessen sind und (daselbst) in das Gotteshaus zur Meß und Predigt und „zu Kilchen" gehen wollen, hieran auch nicht gehindert werden sollen; welcher Theil diesem Vertrag entgegen handeln würde, solle zweitausend Dncaten dem, welcher den Vertrag „gemacht", und tausend Dncaten dem Ansprecher „zu beziehen" (schuldig sein). Obwohl nun »erschienener Zeit die Obern der V Orte ihre Botschaft „da" gehabt nnd sie ans das Ernstlichste ermahnt, diesen Vertrag zu halten, hat man doch zu hohem Bedauern erfahren müssen, daß demselben nicht stattgethan werde. Es haben daher die Boten der V Orte mit dem Gesandten von St. Gallen, Franciscus Stnder, ernstlich geredet, daß sie diesem Vertrage nachkommen sollen; dasselbe werde auch von Seite des Abtes geschehen. Sollte diesem Verlangen nicht entsprochen werden, so werden die Obern der Orte den Abt um die zweitausend Dncaten laut dem Vertrag fürfahrcn und sie von ihnen beziehen lassen. Die von St. Gallen sollen hierüber auf den nächsten Tag Antwort geben. Stiftsarchiv St. Gallen: Daaumonta. 8vb I'rik.nemoc» ot IticMolmo Bd. 100. l'. 78. Der Act, gesiegelt vom Landschreiber zu Baden, datirt vom 25. Januar. Im Zürcher Exemplar fehlen «2, i, Ic, in, p, «j, t, >v ; x — :iu aus dein Zürcher; ll »I>» ans Tschndische Samml. Im Berncr fehle» v2, k, i—m, p, »Z, t, >i; x, und i»,i auch im Berncr; ,1,1 aus dem Berner. Im Freiburgcr fehlen v, k, i—ll, p, y, t, Ii, Im Solothuruer fehlen v, t, ^ f., x, »ii auch i» diesem Abschied. Im Basler fehlen v—in, p, t, n, w; x, -in auch im Baslcr. Im Schaffhauscr fehlen I, in, p, q, l, n; x und >' auch im Schaff Häuser. Die Solothuruer Sammlung besitzt nebst den Originalabschicdeu, und diesen vorhergehend, eine Reihe auszüglich formirter Abschiede, bei denen willkürlich mehrere Artikel weggelassen worden. Wir legen unser» Varianten, wie der Arbeit überhaupt, die Originalabschiedc zu Grunde; wo statt dieser nur die genannte klebcr- arbcilung zu finden war, ist solches bei den Quellen durch die Bemerkung: „nicht officiell" angezeigt. Zu II», und v. Wahrend des Tages hat Zürich seine Botschaft gewechselt oder eine zweite abgeordnet. Am 25. Januar (Samstag Conversionis Pauli) instruirte es den Burgermeister Nöist und Rudolf Kamblin, den Eidgenossen zu Baden vorzutragen: 1. Die Gesandten derer von Zug haben ab dem jetzigen Tag zu Baden den Gesandten von Bern, Basel, Solothurn und Schaffhausen zugeschrieben, wie die von Zürich ausstreue», daß die V Ort es überfallen wollen und dcßhalb Geschütz und ander» Bedarf nach Zug geführt haben; daß Zürich sich um fremde Knechte beworben, die Seinigen ab dem Lande um die Gesinnung befragt und der Stadt zuzuziehen beordert habe, und anderes, wie sie das jetzt zu Baden den Gesandten derer von Zürich Januar 1533. 11 mundlich, und den Boten der genannten vier Orte schriftlich angezeigt und gefragt haben, ob die zu Zürich den Landfrieden an ihnen halten wollen. Die Gesandten sollen nun die von Zürich vor den V Orten in Gegenwart der Boten der Schicdorte auf das Kräftigste entschuldigen, daß diesen Reden nichts Wahres zum Grunde liege und die von „unfern vorder» Boten" auf dem jetzigen Tag angebrachte Verantwortung begründet sei, man nicht nach Krieg trachte, sondern Bund und Landfrieden treulich halten wolle. Da aber allerlei Reden dieser Art gehen, werde man die Angehörigen vielleicht berichten, doch nur um Unruhe zu verhüten. 2. Den Schicdorten sollen die Gesandten erklären, daß man um der Ehre willen das vorgeschlagene Mittel nicht an- nehmen könne, weil in demselben gesagt würde, daß die Mandate derer von Zürich dem Landfrieden zuwider seien; man möge daher bei dem früher» Vorschlag verbleiben oder das Recht walten lassen. 3. Betreffend Hauptmann Bolsinger wegen Kcrnengültcn. St. A. Zürich: Jnstrci. wW-is c. w. Der Abschied enthält ein kleines Beiblatt mit folgendem Nachtrag: Zu Ende dieses Tages sind Bürgermeister Nöist und M. Kambli erschienen und haben sich in gleicher Weise, auch über „den Brief" von Zug treulich verantwortet und das Beste verheißen, worauf man sich beiderseits viele freundliche Worte gegeben hat, wie die Boten wissen. Zu I». Der Bcrncr und Solothurner Abschied zählen als Ansprccher auch auf: HnnS Huber von Augsburg für Tuch, so er den Landgerichtskncchtcn gegeben. Zu i». Das bezügliche Schreiben des Königs, ck. ck. 7. Januar „1532", befindet sich im Eidg. Archiv. Aarau, Urtd. Nr. 57. Zu v. 1) Dem Lucerncr Abschied ist ein Schreiben der Schicdorte, ck. ck. Baden 24. Januar, beigelegt, aus dessen weitläufiger Exposition nur folgende Momente als eigcnthümtich zu beachten sind: . . . Sie haben keine Arbeit gespart, um einen Nechtshandcl, der nicht bloß de» Parteien, sondern gemeiner Eidgenossenschaft Schaden bringen könnte, wo immer möglich zu verhüten; denn wo ein Streit zum Recht komme, lege jeder Thcil dar, was ihm diene, ohne Rücksicht darauf, ob es dem Gegner unleidlich oder »achthcilig sei, wcßhalb das Sprüchwort sage, das Recht sei Recht, aber zu Zeiten unfreundlich Die Boten von Zürich haben wohl Vollmacht gehabt, einen Rechtstag anzusetzen, und weil die V Orte darauf beharrt, so habe man die Gesandcn beider Parteien stille gestellt und bitte nun, die Sache gründlich und besser zu erwäge», die berührten Mittel anzunehmen, da man gewiß gern andere vorschlagen würde, wenn solche möglich wären, und da zu hoffen stehe, daß nach (gütlicher) Beilegung des Spans keine Zwietracht mehr erwachen werde: so gutwillig habe sich nämlich Zürich in dieser Sache gezeigt. Zudem sei auf diesen. Tage so mancherlei Volk versammelt, daß man nicht zweifeln dürfe, diese Leute würden keine größere Freude haben, als wenn die Eidgenossen einander in die Haare kämen; deßwcgcn zähle man darauf, daß Lucern (resp. auch die vier andern Orte) zu Solchem keinen Anlaß geben wolle . . . Bitte um Antwort bei diesem Boten. 2) Das entsprechende Schreibe» an Zürich, vom gleichen Datum, gibt ungefähr die gleichen Motive; nur das letzte fehlt; dagegen wird darzuthu» versucht, daß das aufgestellte Mittel den bereits von Zürich gegebenen Erklärungen gemäß sei. Weitere Aufschlüsse werden die nach Zürich verordneten Schiedlcutc mündlich geben. St. A. Zürich: A. II. Capp. XXIII. gz. 3) 1533, 29. Januar, Baden. Die Boten von Bern, Glarus, Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell an Zürich. Nachdem es auf die schriftliche und mündliche Bitte der Schicdlcnte das vorgeschlagene freundliche Mittel angenommen, dabei aber sich beschwert habe, daß darin gesagt werde, jenes Mandat sei dem Landfrieden nachtheilig, indem es nichts dawider gehandelt, habe man diese Beschwerde den V Orten vorgelegt und mit allem möglichen Fleiß an sie geworben, damit „solches" ausgelassen würde, aber keineswegs etwas erreicht, indem dieselbe» auf das Schreiben der Schiedleute geantwortet, daß zuerst die Boten von Zürich sich erklären sollen, und als man deren Bescheid der andern Partei mitgctheilt, die Antwort empfangen, daß sie keine Gewalt haben, das Mittel anzunehmen, sonder» Befehl, den Rechtstag laut der Bünde zu bestimmen. Alan habe diese Eröffnung wahrlich mit Bedauern vernommen und um des Friedens willen die Boten der V Orte „um weiter» Befehl angestrengt" und zuletzt bei ihnen gefunden, daß sie die Mittel 12 Januar 1533. nicht annehmen können, aber die Zuversicht hegen, das; ihre Obern, wenn Zürich die Mittel anzunehmen verspreche, solche nicht abschlaget! werden. Darauf habe man die Gesandten von Zürich „ferner» Gewalt angc- fachet", die aber keine andern Befehle gehabt und es nur heimzubringen versprochen. Da man nun erachte, daß die geforderte Erklärung . . . (Citnt) . . . Zürich, und die Mittel beiden Thcilen weder gegen die Angehörigen und Jedermann an ihren Ehren, Freiheiten, Stadtrechten und Herkommen, sowie am Glauben keinen Nachtheil und Kränkung bringe, so bitte man Zürich gcflisscn und freundlich, um der Ruhe willen, zur Verhütung des Rechtens, die gütlichen Mittel anzunehmen; geschehe das, so wolle man sich der V Orte vcrmächti- gen, so daß jetzt kein rechtlicher Tag ec. gesetzt werde, und mittlerweile durch Botschaften oder Schriften mit ihnen dermaßen handeln, daß sie zu dem Mittel auch einwilligen . . . St. A. Zürich: A. Landfrieden. Zu t«t«. Die mailändischc» Gesandten sind: Jo. Angelus RitiuS und Panizonus, des Herzogs Secretär. St. A. Zürich, Act. Mailand; Vortrat, dcr Gcsandtcn vom 23. Januar 1Ü33. Zu «IN. Dieser Art. ist auf einem besonder» Zcdcl, ohne Datum dein Bcrner Abschied beigefügt. Vcrgl. den Abschied v. 18. Febr. I. und 25. Juni d. I. t. Zu vv. Die Zürcher Sammlung der Rheinthaler Abschiede wird wie folgt eingeleitet: „Zu wißen sige, daß das Ryntalischc im Schloß Rpncgg liegende Abscheidbuch under Landvogt Gyslcru vou Vry anfänglich in Anno 1553 von allerhand Landschrybcrn gcschribncn Original Abscheiden und Missiven zusammen gcfaßct in ein buch und volgcnds durch thcils Landvögt, sine Nachfahren, continuirt worden." Die Sammlung enthält Copien von 1511 bis 16(18. 7. Areiöurg. 1533, 22. Januar. KautonSarchil» Frcibnra: JnstructionSb. Nr. 2 toi. 7«. Gesandte: Lucern (für die V Orte). Heinrich Flekenstein. t«. Von den V Orten sind die von Freiburg wegen vielen Zufällen und schweren Warnungen um treues Aufsehen ersucht worden, ivorauf man „so wyt in Handlung kommen", daß die von Freiburg sich mit ihnen berathen, wie einem Anlauf und Angriff füglich begegnet werden könnte. Hiebei haben sich die von Freiburg dahin entschlossen: Weil z,vischen den V Orten und dem Herrn und der Landschaft Wallis, auch denen von Freiburg ein Büudniß oder „Burgerschaft" besteht, gemäß dem jeder Theil dem andern, wenn dieser, zumal des Glaubens wegen, angegriffen werden sollte, Hülfe zu gewähren hat, so halten die von Freiburg sich für verbunden, besonders, wenn die V Orte gemeinsam oder eines allein wider Bund, Recht und Landfrieden gedrängt und zum Kriege genöthigt würden, sich desselben anzunehmen nnd den Handel als ihren eigenen zu betrachten und Alles zu thuu, was in ihrem Vermögen liegt. Dasselbe erwarten die von Freiburg von dein Herrn und der Landschaft Wallis und den V Orten wenn der Krieg Freiburg betreffen wurde. Das hat man auf die durch den (benannten) Anwalt der V Orte vorgetragenen Begehren beschlossen und besiegelt ihnen mitgetheilt. Damit aber wird die Bitte verbunden, daß die V Orte nichts Feindseliges vornehmen, wenn solches nicht an ihnen gesucht wird. I». Die V Orte und Freiburg stellen für den Fall eines Angriffs einen Vertheidigungsplau fest und schreiben diesfalls an die von Wallis; siehe Note. Zu I». Die Boten der V Orte und von Frciburg „dcrzyt daselbs in Fryburg in geheimb vcrsnmpnct" n» Bischof und Landleutc vou Wallis. Man habe erwartet, sie würden auf das Schreiben der V Orte einen Anwalt senden, um wegen der obschwcbendcn schweren „Läufe" ein Einsehen zu thun. Obwohl das nicht Januar 1533. 13 geschehen, habe man doch, wegen häufigen Anzeigen, sich berathen, wie zu begegnen wäre, wenn man feindlich angegriffen würde. Dabei sei folgendes beschlossen worden: Wenn die V Orte samcnhaft oder besonders von den Zürchern oder Bcrncrn angefallen würde», sollen die von Wallis den Angreifenden, insbesondere den Bernern, Absage verkünden und dann ohne Verzug mit 1000 Knechte» den V Orten zuziehen. Mit aller übrigen Macht sollen die von Wallis sich nach Frciburg begeben und die Berncr, wenn sie einen feindlichen Anfall gcthnn, an ihrem Gebiet, es sei zu Aelen oder anderswo an gelegener Stelle schädigen. Wenn aber Stadt oder Landschaft Frciburg schon vorher angegriffen worden wäre, sollen sie mit aller Macht zu Hülfe und „Entschüttung" hiehcrzichen. Man hoffe, die von Wallis werden hiemit einverstanden sein. Da die Sache keinen Verzug leide, wollen sie für entschnldigt halten, das; dieser Beschluß nicht durch eine gebührende Bot- schaft übermittelt werde. Wie die von Frciburg sich gegenüber den V Orten entschlossen, mögen sie aus einer beigelegten Abschrift ersehen. Die von Wallis sollen ihren Entschluß baldigst mittheileu und besonders Frciburg wissen lassen, mit welcher Macht sie ihm zu Hülfe kommen zu tönneu beglauben. Damit sie sehen, welche Warnungen den Obrigkeiten zukommeil, lege man einige sachbczüglichc Abschriften bei. Wird gesiegelt mit dem Siegel der Stadt Freiburg. K. A. Frciburg: MWo-nb. Nr. io. e. so. Es mögeil hier noch folgende sachverivandte Beschlüsse angeführt werden: 1) Schon unterm 9. Januar, offenbar mit ein Ergebnis; des Tages der V Orte von; 7. Januar, wird für Flckcnstcin eine Credenz, „unscrcr obliegenden fachen, auch der geschwinden practiken halb mit uns red zc halten", nach Freiburg gesendet. K. A. Freiburg: Luccrncr Missiven. Doch ist nicht anzunehmen, daß vor dem 22. Januar ein diesfülligcr Tag stattfand. 2) 1533, 17. Januar. (Antoni.) Der Rath zu Frciburg beauftragt Ulrich Nix, bestimmten Gesandten nach Baden, mit den Boten der V Orte der Warnungen wegen zu reden, daß sie ihre Obern vermögen, auf die von Freiburg ein getreues Aufsehen zu haben, unter Erbieten des Gegendienstes. Ä. A. Frciburg: Rathsb. Nr. bo. 3) 1533, 22. Januar. Der Rath und die Burger zu Freiburg „der schweren läufcn und fachen halb bcsampnot." 1. An die von Genf, Mnrteu und Schwarzenburg, Lausanne, Pcterlingcn, Bischof und Capitcl von Lausanne: sie sollen sich gerüstet halten und Autwort schicken; insbesondere sollen die von Genf und Lausanne denen von Frciburg soviel Knechte senden, wie denen von Bern. 2. Dank au den Herrn von La Sarra für die Httlfszusagc auf den Kriegsfall. 3. Den V Orten ivill mau halten und sich bei Krieg mit ihnen einlassen, wenn sie wider Bund, Recht und den Landfrieden dazu verursacht werden, gemäß der hierüber gegebenen besiegelten Antwort. naa»,». 8. Ireivurg. 1533, 27. Januar. Kantousarchiv Kreiblirg : Nathsbuch Nr. 50. Vor dem Nathe zu Freiburg erscheint auf geschehene Mahnung: 1. eine Botschaft derer von Lallsanne, und erklärt, denen von Freibnrg Beistand zu leisten, wie die von Lausanne gemäß des Burgrechts hiezn verpflichtet seien. 2. Der Herr von La Sarra anerbietet Leib und Gut für Ausrechterhaltnng des uralten, wahren, christlichen Glaubens. 3. Dasselbe geschieht von Seite des Bischofs von Lausanne durch seinen Seeretär und ein Schreiben. 14 Januar oder Februar 1533. N Mol'oglUl. i533, Januar oder Februar. Dtaatüarctiw L'uceril. Da Sr. Hl. Papst Clemens V I I. und die kats. Maj. Carl V. mit allem Fleiß und Ernst bemüht sind, die gemeine Wohlfahrt zu fördern und insbesondere dafür zu sorgen, daß die Ketzereien, die jetzt lange in der Christenheit gegrünt, nicht weiter überhandnehmen und diejenigen, welche von dem rechten Wege abgewichen, nicht mit Waffengewalt die christlichen Völker unterdrücken, und zu diesem Zwecke in Bologna zusammengekommen, sind vor ihnen die Sendboten und Anwälte der VI Orte des großen alten Bundes oberdeutscher Lande, nämlich Luceru, Uri, Schwpz, Unterwalden und Zug (!) erschienen und haben vorgetragen, wie viel Schaden und Gefahr sie während der verflossenen Monate für Erhaltung des wahren christlichen Glaubens erlitten und bestanden wider jene, die von demselben abgefallen und mit Gewalt und Krieg die VI Orte ihrer Meinung zu unterwerfen sich unterstanden haben. Wenn ihnen nicht durch geeignete Mittel Hülfe gewährt werde, so stehen sie in großer Gefahr; doch seien sie entschlossen, eher ihr Leben, Weiber und Kinder zu verlieren, als die wahre Religion zu verlassen. Da nun dem Papst und Kaiser, als zwei Lichtern der ganzen Welt, insbesondere die Beschirmung des Glaubens zustehe, so sei ihre dringende Bitte, daß sie sich die Angelegenheiten der VI Orte für empfohlen halten und ihnen zu Hülfe kommen. S. Hl. und die kais. Majest. haben betrachtet, daß es für sie schmachvoll wäre, wem: sie eine so vortreffliche, um den christlichen Glauben und den hl. Stuhl wohlverdiente Nation in ihren Nöten verlassen, und welcher Schaden und Gefahr der gemeinen Christenheit erfolgen würde, wenn jene überwunden und bestritten würde. Aus diesen Gründen haben sie sich entschlossen, mit den VI Orten zum Schutze ihrer selbst uud aller der genau» teu Nation, die dem alten christlichen Glaubeil anhangen, einen Bund einzugehen, damit das stärkste Volk beim alten Glauben erhalten und andere durch dieses Beispiel belehrt werden. Dieser Bund wird von dem Papst und Kaiser in ihrem und im Namen aller Fürsten und Potentaten von Italien, insbesondere jener, die dieses Bündnis; ausdrüklich eingehen wollen, und den VI Orteil auf ewig geschlossen, mit dem Vorbehalt, daß wenn andere Orte derselben Nation sich zu dem wahren Glauben Christi und der hl. röm. Kirche und des hl. Stuhles bekennen, denselben annehmen und umfailgen und in Betreff der Anstände, welche sie mit den VI Orten haben, sich mit diesen vergleichen und dieses Bündnis; eingehen wollen, so gehalten ,verde» und sich aller Vortheile desselben erfreuen sollen, als ob sie gegenwärtig in demselben begriffen und genannt wären. Und sind die übereingekommenen Artikel des Blindes folgende: 1. Der Papst und Kaiser in ihrem und im Namen ihrer Mithaften übernehmen die Beschirmung der Herrschaften und Unterthancn der VI Orte wider Jedermann, so zwar, das; wenn immer jene mit Krieg angefalleil werden lind sie deßnahe» zu Rom oder >vo der Papst und der bei ihm sich aufhaltende kaiserliche Gesandte sein wird, um Hülfe ersuchen, der Papst und Kaiser zu ihrer Unterstützung zweitausend italienische Fußknechte, nämlich Büchseuschützen, besolden. Zu diesem Zweke soll das baare Geld in der Stadt Mailand bereit liegen. Diese Hülfe datiert auf Kosten des Papstes und Kaisers so lange der Krieg, in welchem die VI Orte angegriffen worden, währt und der Feind in den Landen und Märchen dieser Eidgenossen sich befindet. Wären aber gleichzeitig der Papst und Kaiser mit schwerem Krieg in Italien beladen, so sind diese zu der benannten Hülfe nicht verpflichtet. 2. Um den VI Orten ihre Liebe und Zuneigung zu beweisen, versprechen der Papst und Kaiser ihnen und denen, die Januar oder Februar 1533. in abgesagter Weise diesem Bündnisse beitreten, jährlich, so lange das Bündniß dauert, eine ehrenhafte Pension, „durch ire Sandboteu zu declariren und zu nampsen," auszurichten. 3. Wenn von denjenigen, die schon jetzt von dem Glauben abgefallen sind, oder von andern, den Glauben zu betrüben oder aus was immer für Ursachen, Italien feindlich angegriffen würde, da billiger Weise bei der Sicherheit, welche dieses Bündniß den VI Orten gewährt, auch die andern Bundesvermandten und ganz Italien der Sicherheit genießen sollen, zumal Italien nicht ahne Schaden für beide Theile und die ganze Christenheit beeinträchtigt werden kann, so sind die VI Orte verpflichtet, zu verschaffen, daß keine ihrer Unterthanen, weder öffentlich noch heimlich, Krieg in Italien „bewegen" oder sich in den Sold eines Italien bekriegenden Fürsten begeben, und Dawiderhandelndc unverzüglich heimberufeu werden. 4. Dabei verheißen die VI Orte, denjenigen, die sich in den Dienst jener begeben, welche Italien bekriegen oder diesen sonst beholfen sein wollen, den Durchpaß durch ihre Länder und Herrschaften zu verweigern, sie seien Eidgenossen oder einer andern Nation, und ihnen zu widerstehen, als wären es ihre eigenen Feinde und die Unterthanen (in solchem Falle) als ungehorsame Bundes- und „verheißue" Treubrccher zu behandeln. 5. Wenn Knechte ans den VI Orten in den Krieg ziehen wollen, sollen ihre Obern verschaffen, daß sie vorzugsweise sich in den Sold des Papstes und Kaisers begeben und keinen Falls wider dieselben Dienst nehmen. (!. Unter den vertragschließenden Thcileu ist übereingekommen, daß zum Nachtheil dieses Bündnisses von keinem Theile irgend eine Bereinnng, Capilel oder Verständnis; eingegangen werden dürfe; würde es dennoch geschehen, so sollen solche Vereinuugen, so weit sie diesem Bündnisse widersprechen, nichtig sein; ebenso sollen die bis auf diesen Tag eingegangenen Bündnisse und Capitcl, so weit sie diesem Bunde entgegenlaufen, als widerrufen und entkräftet betrachtet wer den. 7. Vorbehalten bleibt und ist durch dieses Bündnis; in nichts geändert die Erbcinung zwischen dem Kaiser und dem röm. König Namens der Häuser Oesterreich und Burgund und den Eidgenossen, und die in der Stadt Madrid und zu Camerach zwischen dem Kaiser und dem König von Frankreich geschlossene» Trac- tate, in welchen der hl. Stuhl und die Eidgenossen ausdrüklich auch begriffen sind. Deutsches Concept; abgedrukt im Archiv für Schw. Nef. Gesch. II. S. 555. Für dieses projectirte Bündniß besitzen wir nicht weniger als fünf verschiedene Entwürfe; alle nndatirt. Selbstverständlich sind dieselben nicht gleichzeitige Ergcbnißc und mehrere derselben hangen mit den Verhandlungen der Abschiede von 1533, 1t!. April t, 33. April 3(1. Mai t, 4. Juni z», 3». Juli UU, (!. August 37. August 13. Sept. I», 4. Oct. v, 3. Novcmb. o zusammen, ohne daß ihre chronologische Ordnung sich näher feststellen läßt. Man vergleiche auch Salats Tagebuch, bei 1)r. Bächtold: Hans Salat, ei» Schweizer Chronist und Dichter, S. 45. Wir stellen de» im Text mitgctheilte» Entwurf voran, weil er, abgesehen von andern Ilmstäudcn, die auf ihn als eine Erstlingsarbeit schließen lassen, in Folge des angegebenen Verhandlungsortes in das Ende des letzten oder in den Anfang dieses Jahres zu fallen scheint. Laut den Annalcn Oderici Rainald! war Kaiser Karl V. im Octobcr 1533 mit Papst Ele mens VII. in Bologna zusammen und verreiste im Februar 1533 nach Genna und Spanien. Der Mangel jeder Spur einer bezüglichen Verhandlung für das Jahr 1533 veranlaßte die Redactio» von Band IV. 1. 5. der Abschiede diese Angelegenheit dem folgenden Bande zu überlassen. In Folge der Unmöglichkeit, die übrigen Entwürfe mit einiger Sicherheit den bezüglichen Verhandlungen einzureihen oder sonst ihr Datum zu bestimmen, glauben wir am besten, dieselben gleich hier als Note anszüglich anzufüge». Ueberflttssigc Wiederholungen zu meiden, berufen wir »us bei sinngleichen Stelleu auf die vorhergehenden Entwürfe, zu welchem Ende wir den in Text aufgenommenen mit 1. die folgenden nach den ihnen beigefügten Nr. II—V bezeichnen. 10 Januar oder Februar 1533. II. Oonkstlkratio knt.sr Uapam lÄsmkntkw VII, Imporatorsw daralum V et VI (kantonss klklvs» t.iorum (kutkioliooruin Imosrn. Vrnun. Luit. Vuikorwakll. ^u^io kl I'rzGui'A. ^Vnno 1533, pro tusnela. ikelk tkatkiokioa,. Die Einleitung von I. fehlt. Inhalt: 1. Nachdem der Papst und der Kaiser die VI Orte («dlas») aufgefordert, in der Beschirmung des wahren, ungezwcifcltcn, christlichen Glaubens zu verharren, haben sie denselben in folgender Weise ihre Hülfe zugesagt («odtulorunt»): So oft die VI Orte mit Krieg angegriffen werden, oder des Glaubens wegen von Recht und Billigkeit gedrängt, oder Bünde und Landfriede an ihnen nicht gehalten und sie dadurch zum Kriege veranlaßt würden, wollen der Papst und Kaiser ihnen 200t) italienische Hakcnbüchsenschützcn nebst 200 leichten Pferden auf eigene Kosten zu Hülfe schiken, und zwar in de» nächsten acht Tagen, nachdem sie hiefür in Mailand oder Como angesucht worden. Da aber die Reiter in den Landen der VI Orte nicht gebräuchlich und nicht wohl verwendbar sind, so versprechen der Papst und Kaiser, anstatt dieser 200 Reiter monatlich 1000 Kronen («souta») zu bezahlen. Wollen die VI Orte anstatt der 2000 Schützen sich mit 1000 begnügen, so werden Papst und Kaiser für die übrigen 1000 monatlich 3000 Kronen (»soutntorum«) entrichten. Des Bereitlicgcns des Geldes in Mailand wird weiter nicht gedacht. 2. Dagegen wollen die VI Orte dem Papst und Kaiser, weg» sie des alten Glanbens wegen in Italien, in dem dießfalls zu bestimmenden Umfange («ut. oiroulus nowinari polest»), angegriffen werde», soviel Kriegskncchtc als möglich im Solde der Angegriffenen zugehen laßen, vorbehalten, daß die VI Orte nicht gleichzeitig mit Krieg beladen seien oder solche» zu befürchte» haben. 3. Betreffend den Artikel, daß kein Theil wider den andern ziehen, noch den Seinigen dieses gestatten solle, fordern die VI Orte, daß zuerst jene genannt werden sollen, wider die man nicht ziehen dürfe und die in dem Bündnisse begriffen sein sollen, und was unter dem Land Italien verstanden und begriffen werde. Wen» dieses geschehen, wolle man, da der König ungezwungen und aus freiem Willen für sich und seine Nachkommen ans ganz Italien verzichtet hat, auf das Höchste verbieten, daß Jemand der Angehörigen nach Italien ziehe, dasselbe zu schädigen, und die Uebcrtrcter bestrafen. 4. Die Verpflichtung zur Paßvcrweigerung wird beschränkt durch die beigefügte Bemerkung: so weit dieses möglich und den mit den Eidgenossen bestehenden Bünden unnachthcilig sei. 5. Wenn Kriegsknechte aus den VI Orten sich auf den Wunsch des Papstes und Kaisers in deren Dienst begeben wollen, so steht es den VI Orten völlig frei, dieses zu bewilligen oder nicht, doch vorbehalten den in Art. 2. vorgesehenen Fall eines des Glaubens wegen erfolgenden Angriffes, ö. Damit man die Liebe und Zuneigung des Papstes und Kaisers zu den VI Orten erkenne, bitten dieselben, sich zu erklären, wie viel, auf welchen Tag und in welchem Orte jene jedem der VI Orte in den gemeinen Schatz bezahlen wollen. 7. Da die Orte mit dem Herzog von Mailand in Betreff des Zolls ein Ucbereinkonimcn getroffen, diesfalls aber schon Anstände erfolgt sind, so bitten die VI Orte, daß sie und ihre Unterthane» bezüglich aller im Hcrzogthnm Mailand und in den Landen der Orte verarbeiteten und gewachsene» Erzeugnisse zollfrei seien bis an den Vorgrabe» von Mailand, wie das von Alters her geübt worden. (Ein Bruchstük einer deutschen Uebcrsctzung fügt bei: und daß der Herzog den Orten allerlei feilen Kauf zugehen lassen solle.) 8. Damit die Unterthane» der Orte das väterliche Wohlwollen Sr. Heiligkeit umso mehr erkennen mögen, möge dieselbe nach Abschluß dieses Bündnisses von den Angehörigen der erster» eine Garde («guurcliam», deutsche Ucbcrs. „Gwardi") annehmen. !). Wenn andere Orte der Eidgenossen zum alten Glaube» zurükkehren und diesem Bunde beitreten wollen, sollen sie i» demselben inbegriffen sein. 10. Wenn die Orte dieses Bündnisses wegen angefochten werden, sollen der Papst und Kaiser, und wer in Italien in dieser Vcreinung begriffe» ist, den Orte» mit Leib und Gut zu Hülfe rommc», sie vor Schaden beschützen und die Feinde der Orte wie ihre eigenen Feinde betrachte», l l. Dieses Bündnis; soll so lange dauern, als dieses von den Parteien festgesetzt werden wird. 12. (I. 0.). Die VI Orte behalten sich hierbei vor alle ihre Bünde, den Landfrieden und alle andern Vcreiiiungcn, die sie vor diesem Bündnisse eingegangen. S. A. Lncern: Lateinisches Concept, Titel später angefügt. Deutsche Uebersetznng ebendaselbst. Ungenauer Abdrnk im Archiv für Schw. Ref. Gesch. ll. S. 553. Januar oder Februar 1533. 17 III. ünnosptrun 0onkoöäöra.t,ionis intor 8. II. b>. I'npnm Elonront-sm VII., Enralum V. Iinpsratarsm, st VI Enmtonos ontüolioos Uslvstiorum. Ii» Namen der Hl. Dreifaltigkeit etc. Folgt eine Einleitung wie bei I, doch ohne Erwähnung der Zusammenkunft in Bologna, der Gesandten der VI Orte und ihres Vortrags beziehungsweise Gesuches. Anstatt dessen heißt es, daß die VI Orte, gleich ihren Vorfahren, entschlossen seien, den alten christlichen Glauben, für den sie schon standhaft gestritten, aufrechtzuhalten und Frieden und Einigkeit der Christen zu beschirmen; deßwegen haben der Papst und Kaiser für sich und andere Fürsten, Herren und Potentaten in Italien, die dieses Bündniß eingehen wollen, ohne Jemandes Schaden oder Nachtheil zu beabsichtigen, mit ihnen folgendes Verständnis; geschlossen: 1. Hülfe für die Orte. (Wie II 1 mit folgenden Ausnahmen: a>) Von den 200 Pferden oder einer dicßfallS zu leistende» Entschädigung wird nichts gesagt, b) Der Termin, binnen dem von der Aufforderung an die Hülfe zu leisten ist, ist Sil Tage, o) Der Ort, wo die Aufforderung angebracht werden muß, ist einzig Mailand, ä) Die Hülfe muß nicht geleistet werden, wenn Papst und Kaiser gleichzeitig in Italien mit Krieg behelligt sind.) 2. Hülfe von den Orten. (Wie II. 2., jedoch ohne von einer Bestimmung betreffend den Umfang von Italien zu reden). 3. Wenn von denjenigen, welche den wahren Glauben verlassen haben, oder von andern der Papst oder Kaiser oder ihnen verbündete Fürsten in Italic» mit Krieg überzogen oder die VI Orte dieses Bündnisses wegen oder sonst angegriffen würden, sind die vertragschließenden Theile verpflichtet, auf das strengste zu gebieten, daß Niemand der Ihrigen offen oder im geheim den Feinden des angegriffenen Theiles anhange oder sich in deren Sold begebe, um in ihrem Dienste einen der Verbündeten zu schädigen; würden einige dem entgegen handeln, sollen sie ohne Verzug heimgemahnt werden. Da nämlich durch dieses Bündniß für die Sicherheit der VI Orte gesorgt ist, so ist es am Platze, daß auch die Sicherheit der andern Bundesgenossen und von ganz Italien, das nicht ohne Schaden des einen und andern Theiles und der ganzen Christenheit angegriffen werden kann, in Aussicht genommen werde. 4. Die Verweigerung des Durchpasses für Feinde wird für beide Contrahenten festgesetzt; der Vorbehalt der eidgen. Bünde fehlt. 5. Soldknechte außer in Glaubenskriegen. (Wie II. 5.). 6. Papst und Kaiser zahlen jährlich jedem Ort 1000 Gulden rheinisch in Gold und zwar in der Stadt Lncern «nä clisin.» 7. Aufnahme convcrtirendcr Orte. (Wie II. ö.). 8. Daner des Bundes. (Wie II. II.), ö. Beide Parteien behalten sich vor alle Bündnisse, Landfrieden und andere Vereinungen, die sie früher eingegangen haben, doch ohne Nachtheil der gegenwärtigen Capitel («Äris taumn prsinämio suprusoriptornin onppitmlorunr.»). 10. Wenn die VI Orte für die Beschützung des Glanbens oder sonst dem Papst und Kaiser Knechte bewilligen, soll betreffend deren Besoldung der gewohnte Gebrauch beobachtet werden, wie das bei Abschluß dieses Bündnisses ausführlicher festgesetzt werde» wird. 11. Betreffend das übrige im Entwurf der VI Orte Enthaltene wird vor Besieglnng dieses Vertrages, nachdem mit dem Papst und Kaiser Rücksprache gepflogen worden, Antwort gegeben; man hofft, diese im Laufe des nächsten Monats ertheilcn zu können. St. A. Lnceim, lateinisch. Der Titel ist später beigefügt. Auf dem Rande und n torgo das Jahresdatnm 15L0. Die Zahl 1000 in Ziff. 0 ist später eingetragen. Abgedruckt im Archiv für Schweiz. Ref. Gesch. II. S. 548. IV. „Püntnnß zwttschcn Babst Elemente dem 7. und den 0 Catholischcn Orten der Eidtgnoßschaft." Einleitung wie bei III. Inhalt 1. Die Hülfe des Papstes und Kaisers besteht in 2000 Schützen oder, wenn nur 1000 verlangt werden, für die übrigen monatlich 3000 Kronen, und in 200 leichte» Pferden oder monatlich 1000 Kronen. Die Hülfe ist in den nächsten 15 Tagen, nachdem sie in der Stadt Mailand, verlangt worden, zu gewähren. Sie wird auch geleistet, wenn die Orte dieses Bündnisses wegen angegriffen würden. Wäre der Krieg aber so groß und schwer, daß jene mehrere Hülfe nöthig hätten, so wollen der Papst und Kaiser sie dem Bedürfnisse und ihrem Vermögen nach unterstützen. Die betreffende Hülfe soll ans Kosten von Papst und Kaiser unterhalten werden, so lange der Feind in der Gegend der VI Orte liegt. Es sollen denselben tapfer? und ehrliche Hanptlente geschickt werden. Diese und ihre Knechte sollen sich in den VI Orten alles Hochmuths und Naudens enthalten. Der Vorbehalt wegen Krieg in Italien fehlt hier. 2. Hülfe von den Orten. (Wie III. 2 mit dein Zusatz: Diese Fußknechte sollen in des Papstes und Kaisers Dienst verharren, so lange der Krieg währt. Bei genügenden („eehaften") Ursachen soll ihnen von 3 18 Januar oder Februar 1533. den Feldherrn Urlaub ertheilt werden. Diese Knechte dürfen nicht über das Meer gebraucht werden). 3. Zu zug an Feinde untersagt. (Wie III. 3, doch wird nur von einem Angriff ans Italien geredet, und das Verbot von Zuzug nur bezüglich der VI Orte erwähnt). I . Verweigerung des Durchpasses für Feinde. Es wird dicßfalls nur von Zuzug aus den VI Orten geredet und beigefügt: überhaupt wollen die VI Orte Niemanden, der Italien bekriegen wollte, anhangen oder irgendwie Hülfe, Rath oder That gewähre». 5. Soldknechte außer in Glaubenskriegen. (Wie III. 5). 3. Die 1000 Gulden sollen jährlich, so laug das Vündniß dauert, auf den ersten Januar, mit dem nächst künftigen ersten Januar anfangend, in der Stadt Lucern jedem Ort entrichtet werden. 7. Aufnahme convertirender Orte. (Wie III. 7 und der betreffende Saß in der Einleitung zu I). 3. In diesem Bündnisse sollen begriffen sein, wenn sie demselben beitreten wollen: die Venediger, Mailänder, Florentiner, Genueser, Seneser, Mantuaner, Montferrat, Ferrarer, Pic monteser und andere; doch sollen diese in sechs Monaten sich erklären, ob sie beitreten wollen oder nicht. 9. „Item der Artikel unib allerlei) feilen Kaufs, deßglpchen antreffend die Zollfrpung im Hcrzogthum Mapland." 10. „Item der Artikel, wie man das Recht geben und nämmen, ist schier dem glich, wie er in mai- ländischen Capitlen gesin". II. Dieses Bündnis; dauert bis zum Tode („Abgang") des Papstes und des Kaisers und ein Jahr darnach. Nach dem Tode des einen ist der andere befugt, während dieses Jahres sich zu erklären, ob er die Beschwerden des Bündnisses auf sich allein übernehme» wolle oder nicht. 12. Wenn die VI Orte dem Papst oder Kaiser zur Beschützung des Glaubens und der Kirche (durchgestrichen: „oder auch sonsten") Knechte geben, sollen die gewöhnlichen Bedingungen und Gebräuche gehalten werden. (Am Rand: „anstatt dieses Artikels werden begriffen und genamset die Söld des Hauptmanns und der Knechten mit auderm Inhalt"). 13. Vorbehalte. (Wie III. 9. Der Vorbehalt des Vorbehalts lautet hier so: „Doch das Bapstl. Heil, und Kap. Mst., auch die Herren der sechs Oerter den Inhalt dieses Tractnts und Cappitlen nit übergangen.") Schlußbemerküng: „In den andren sind auch der Herr und Landschaft Wallis begriffen". St. A. Lucern, deutsches Concept. Titel von späterer Schrist. Am Rand die Jahreszahl 152!». Bei Ziff. 1 ist der anfänglich für die Hülfeleistung von Papst und Kaiser aufgenommene Vorbehalt eines Krieges in Italien gestrichen. Ziff. 8. !>. 10 und andere Stellen sind später eingeschoben morden. Abgedruckt im Archiv für Schweiz. Nef. Gesch. II. S. 550. V. „Im Namen der heiligen Dryheit. Amen." Folgt die Einleitung wie bei III, mit der Abweichung, daß nebst den VI Orten der „Herr und die Landschaft Wallis" genannt wird. Dieses ist durch de» ganzen Entwurf der Fall, wo immer der VI Orte als der einen Vertragspartei erwähnt wird. Inhalt: I. Hülse für die Orte. (Wie IV. 1 mit folgenden Ausnahmen: a) Es bleibt de» Orte» überlassen, je nach Gestalt des Krieges die 200 Pferde oder das dafür bestimmte Geld zu fordern, d) Die Bestimmung betreffend vermehrter Hülfe, daß man redliche Hauptleute schicke und nicht raube, fehlt). 2. Hülfe von den Orten. (Wie IV. 2. Die Bestimmung betreffend den Urlaub und das Meer fehlt.) 3. Zuzug an Feinde untersagt. (Wie IV. 3). 4. Paßverweigerung. (Wie IV. 4). 5. Soldknechte außer in Glaubenskriegen. (Wie IV. 5). 6. Pensionen. (Wie IV. 6). 7. In diesem Bttndniß sollen nebst dem Papst und Kaiser begriffen sein und verstanden werden, falls sie dieses wollen, und zwar als rechte „Principales" und Anhänger: der Herzog und die Herrschaft Venedig, die Herzoge von Mailand, Ferrara, Mantua und Florenz, samt den Florentinern, Genueser», Senesern und Lucanesern, dem Fürstenthum Picmont und der Markgrafschaft Montferrat. Diese Fürsten und Herrschaften sollen in den nächsten sechs Monaten dem Rothe „allhie" zu Lncern zu Händen der VI Orte und Wallis sich schriftlich erklären, ob sie dem Bunde beitreten wollen oder nicht. Erfolgt keine Erklärung, so bleiben sie von dem Bündnisse ausgeschlossen. 8. Aufnahme convertirender Orte. (Wie IV. 7.) 9. Dauer des Bundes. (Wie IV. II). 10. In Betracht dieses Bündnisses solle» die VI Orte und Wallis und alle ihre Unterthanen mit Bezug auf alle Güter, die in dem Herzogthum Mailand und in den VI Orten und Wallis wachsen oder verarbeitet werden, gegenüber dem Herzog und seinen Lehenverwandten für die Dauer dieses Verständnisses zollfrei sein bis an den Vorgraben von Mailand. II. Löhnung der Soldtruppen. (Wie III. 10). 12. Vorbehalte. (Wie IV. 13, doch werden bezüglich der Restrictio» des allgemeinen Vorbehalts nur die VI Orte und Wallis genannt). K. A. Frei bürg: Püntnisi nnd Verträge Nr. 800. Eine ältere Archivbezeichnnng hatte das Datum 1580 angefügt; eine neuere bemerkte 1583. Den Fascikel der Lncerner Acten überschreibt Cysat: „Puntnuft zwischen Papst Clemens VII., Kaiser Carola V. nnd den VI catholischen Orten der Eidt- gnoschaft anno 1520 von erhaltnng und beschirmung wegen des catholischen Glanbens und Jtalia. Hat sich die Vollziehung verzogen bis ins 1588 Jahr, da es sich beschließen und ins Werk richten sollen; ist aber durch den König von Frankreich verhindert worden." Februar 1533. 19 Wunnenwyl'. 153A. 19. Februar. Rechtstag zmische» den Städten Bern uud Freiburg. Gesandte: Bern (unbekannt). Freiburg. (Nichter): Hans Guglenberg; (Hans) Studer; (Redner): lLorenz) Brandenburger; (Nathgeber und Beistand) Ulmau Techteriuanu. Der Abschied fehlt, käme aber durch folgende Verhandlungen wohl ziemlich vollständig ersetzt werden. 1) 1533, 3. Februar. Schultheiß und Rath zu Freiburg au Bern. I» dem Span betreffend die Leheulcute des Spitals nehme Freiburg de» von Bern vorgeschlagenen Obmann, Veuner Lehuhcrr von Sicben- thal, au, da die Beruer doch einen der Ihrigen haben wollen; doch mit der Bedingung, daß die Freiburger sich gleicher Gestalten „gebruchcn" mögen, wenn sie später eine Rechtssache gegen Bern auszutragen hätte». Obwohl das zwischen beiden Orten bestehende Bnrgrccht als Malstatt Wunnenwyl bezeichne, so werde mit Rücksicht ans die Herberg und andere Umstände hiefür das Frciburger Zollhaus an der Sense vorgeschlagen. K. A. Freiburg: Missivenbuch Nr. 10, rot. all. 2) 1533, 12. Februar. Bern an Freibnrg. Die Gesandten, welche mit denen von Freiburg letzten Montag (10. Februar) in Betreff des Anstandcs wegen der Güter des Spitals derer zu Freiburg an der Sense gewesen, haben über die Verhandlungen berichtet. Da früher wegen des Obmanns Mißverständnis; waltete und ans dem benannten Tag sich auch ein solches in Betreff des gemeinen Schreibers ergab, übcrhin der Obmann die Annahme der Obmannschaft verweigere und das Burgrecht hierüber dunkel sei, so glaube man, daß der Streit selbst einstweilen stillgcstellt, und vorerst die berührten Artikel erläutert werden sollen. Bern ersuche daher die von Freiburg, für eine diesfällige Unterredung in ihren; Zollhans an der Sense bevollmächtigte Anwälte zu bezeichnen, was die zu Beri; ebenfalls thun wollen. «. A. Fr-wurg: B-r»-r MMm. 3) 1533, 14. Febr. Vor Rath und Bürgern zu Freiburg berichteil die, welche gegen denen von Bern ans dem Rechtstag an der Sense waren, daß man sich in einen freundlichen Anlaß begebet; und folgende gütliche Mittel vorgeschlagen habe: 1. Die von Bern beantragten: die Besitzer der betreffende;; Güter sollen die „gemeine Rechtsanre" thun, wie andere Landlente, doch in; Hause mögen sie frei seit;. 2. Die Abgeordnelen derer von Freibnrg dagegen schlüget; vor: die Spitalbriefe besaget; zwar deutlich, daß die betreffenden Güter und die „Mannschaft" ans denselben frei seien; dennoch wollen sie zugeben, daß die Besitzer dieser Giiter die gemeinen, gebührenden Landcskosten für den Unterhalt von Steg und Weg ivie andere geben; ebenso, daß sie ihr „Kilchenrecht" mit Erstattung der Primizen und Erhaltung der Kirche thun; begehen sie Frevel in der Herrschaft außerhalb der March dieser Güter, so sollet; sie der Herrschaft darum büßen; aber die ans den Gütern verschuldeten Frevelbnßen sollen de»; Spital, der Reiszng und alles übrige denen von Freibnrg heimdiencn. Rath und Bürger von Freiburg erklären sich 'zu den; von ihre» Boten gemachten Vorschlag, mit der Verbesserung und Erläuterung, daß die Besitzer der Spitalgüter allerdings des „Kirchenrechts" gewärtig sei», dagegen dci; Geboten, Mandaten und Verbotet;, die voi; Weltlichen ausgehen, nicht unterstellt sein sollen. Ans dieses schrieben die von Bern, daß man einstweilen den Handel angestellt belassen und inzwischen das Bnrgrecht in Betreff des Obmanns und des Schreibers erläutern wolle, weil jenes ii; dieser Beziehung dunkel sei. Rath und Burger zu Freiburg erkennen nun, daß man zwar erwartet habe, daß den; Handel, nachdem er soweit gekommen, sein Fortgang gegeben werde; doch sei man zufrieden, wenn noch einmal eine gütliche Taglcistnng an der Sense gehalten werde, wofür man den Montag nach Reminiscere (10. März) anberaume. Keiburg: RatlMuch Nr. so. Die Namen der Freiburger Gesandten aus dortigem Rnthsbnch Nr. 50 vom 3. Februar. 20 Februar 1533. Lucern. 1533. l I. Februar (Dienstag nach St. Agatha). DtaatSarcliiv Luce-rn: Allg. Abschiede K. i. l'oi. 1.8. .^antvttöarcliiu ^reiburg: Abschiede Bd. 5,8 IH1. l. Tag der V Orte und Frcilmrg. Gesandte: Freibnrg. Sekelmeistcr Tossis, (übrige unbekailnt). i». Der Landvogt von Baden berichtet über die „ungebührlichen" Predigten des Predigers zu Dietikon, in Betreff der Taufe und des Brennens von Kerzen. Heimzubringen. I». Der Abt von St. Gallen schreibt, daß die Stadt den Abschied von dem Tag zu Baden Hinterhalten, bis er durch Hauptmann Am Ort bekannt geworden, und als dann viele hocherfreut in den Münster gegangen, dieselben alle gemäß ihrem Verbot bestraft habe. Soll heimgebracht werden. «. Die Boten von Uri sollen ihre Obern verständigen, was betreffend Jost Jmhof mit ihnen verhandelt morden, und was sie an die von Wallis schreiben sollen. «I. Jedes der V Orte soll auf nächsten Tag in Baden 30 Kronen bringen, für Sachen und Händel, die den Boten bewußt sind. «. Wegen vielseitiger Warnungen wird beschlossen, es solle jedes Ort gerüstet sein. l. Da Wallis auf diesem Tag nicht erschienen ist, und auch nicht geschrieben hat, so soll ans nächstein Tag zu Baden jeder Bote Vollmacht haben, mit ihnen zu handeln oder, wenn sie wieder ausbleiben, den Umständen gemäß an sie zu schreiben. K. Ueber den Streit der V Orte mit Zürich, betreffend die Mandate, werden folgende Instructionen eröffnet: Uri will, wenn die Mehrheit den gütlichen Weg vorzieht, dies auch thun, oder dann das Recht ergehen lassen; sofern die vier (andern) Orte sich theilen, soll es die Sache wieder heimbringen. Schwyz fordert Widerrufung des Mandats oder das Recht; Obwalden Auslieferung des Mandats oder das Recht; Zug empfiehlt Annahme der gütlichen Mittel, ivill sich aber von den vier Orten nicht söndern; Lucern ersucht alle dringend, für Gottes Ehre und Wahrung des Glanbens fest zusammenzuhalten rc.; Freiburg bittet dagegen ernstlich, die gütlichen Mittel anzunehmen. Hienach wird das Mehr, ohne weitern Verzug einen Rechtstag zu begehren, wenn das Mandat nicht widerrufen würde. Da Freiburg sich noch zum alten Glauben bekennt, so wird es ermahnt, hinfort zu den V Orten zu stehen und wie sie gegen Zürich über Antastung ihres wohlbegründeten Glanbens rechtlich zu klagen und denselben beschützen zu helfen. I». Schwpz macht einen Anzug betreffend den Kornkauf zu Lucern und begehrt, die alte Ordnung abzustellen, damit jeder nach seinem Gefallen kaufen könne. I. Lncern soll heimbringen, was in Betreff eines Bündnisses mit dem Bischof von Constanz abgeredet worden, k.. Hans Brngger ans dem Freiburger Gebiet, der einem von Unterwalden ein Eheweib entführte, lag zu Lncern in Gefangenschaft. Auf Freitag vor Martini (8. Rovemb.) 1532 wurde er freigelassen, doch so, daß er aus den IV Waldstätten schwören und die Kosten zu zahlen geloben mußte. Da letzteres noch nicht geschehen, so wird Freibnrg von Lncern gebeten, den Schuldigen hiezn anzuhalten. I» In Betracht der mißlichen Zeitverhältnisse haben die V Orte die von Freibnrg um getreues Aufsehen, Hülfe und Beistand ersticht. Auf dieses haben sich die von Freibnrg dahin erklärt: Da zwischen den V Orten, der Landschaft Wallis und denen von Freibnrg ei» Bündniß oder „Bürgerschaft" beschworen worden, vermöge dessen jeder dem andern, wenn dieser, zumal des alten christlichen Glanbens wegen, mit Gewalt angegriffen würde, Hülfe beweisen soll, so halten ste dafür, daß man diesem statt zu thnn verpflichtet sei, und werden daher, wenn die V Orte gemeinsam oder eines insbesondere wider Bünde, Recht und den jüngsten Landsrieden angegriffen und zum Kriege gedrängt würden, sich desselben annehmen n»d ihn als ihren Februar 1533. 21 eigenen betrachten, in der Meinung, daß im umgekehrten Falle der Herr von Wallis und seine Landschaft und die V Orte denen von Freibnrg in gleicher Weise begegnen werden. Dieses letztere versprechen und geloben die V Orte denen von Freiburg getreulich zu erstatten und verbriefen ans Verlangen des Boten von Freiburg dieses zu Händen seiner Obern unter dein Siegel derer zu Lucern. K. A. Freibmg: mtuudc». i»». (Wahrscheinliche) Verwendung beim Papst für allfällig nöthige Unterstützung; siehe Note. »». 1533, 11. Februar, Lucern. Die Boten der V Orte schreiben an Joh. Peter Giglio, Vicar. spir. in „Bellegnio": Sie verdanken die Meldung betreffend das falsche Gerücht, das die Zürcher unter den Gran- bündnern ausgestreut haben, und bitten ihn, zu diesen zu reiten und sich zu erkundigen, ob diese Verleum- dung Glauben finde (»au vacleiu kaum et kalsitas aclllua apucl uosclum pvriuauaak«), und wenn dies der Fall sein sollte, die V Orte zu entschuldigen und jene Reden zu entkräftigen ec. Außerdem wünschen sie, daß er auch in Zukunft den Dingen, die sie und den „christlichen" Glauben betreffen, nachforscheil und darüber Bericht geben Möchte w. Stistsarchiv Lucern (Concept). «». Die Boten der V Orte schreiben an Johann Baptista de Medicis: Sie haben seinen Brief vom 22. Januar («iu iU-ew ouim opornm iügne tinmitsr volim proiaitlimn« ot, rv ipsn pravstabimus, ut vsotrno ilotonsioui in lomporo uou elommrm«). Verweisung auf die Eröffnungen des Bischofs von Vernlam. St. A. Lucern: Vreuen. IT Dlldttt. lJZZ, 18. Februar (Dienstag vor der Herren Fastnacht). Tlaatsarcinv ^'ncern : Alldem. Abschiede K.l, »>!. 20. StaatSa i rlnv j.»iiricl): Abschiede, 12, l. 11.20. SlaatSareInn Bern: Allgeiil. eidjs. Abschiede Kalltvttöurchiv F-reibnr^: Vndischc Abschiede, Nr. II, 0,1. 119. KantonSarchiv Svlothnrn: Abschiede, Band 10. >tniiln.'nsalei)iu Basel: Abschiede 1533—30. .st'antonöareiiin Scliasfhattsen: Abschiede. Gesandte: Zürich. M. Hans Haab; M. Kaspar Nasal. Bern. Johannes Pastor; Junker Franz Nägeli. Lucern. Hans Golder, alt-Schultheiß. Uri. Mansuet Zunlbrnilncn, Sekelmeister; Ainandus von Niederhofen, Landschreiber. Schivpz. Ulrich Aufderniaur, des Raths. Unterwalden. Heinrich Zun, brnnnen, des Raths. Zug. Oswald Toß, Ammann; Hans Bolsinger, des Raths. Glartts. Hans Aebli, Auunann. Basel. Bernhard Meyer. Freiburg. Ulrich Nix. Solothurn. Zliklaus von Wenge, Schultheiß. Schaffhausen. Hans Jacob Mnrbach. Appenzell. Ulrich Eisenhut, Amman». E. A. A. I. Ig 1». t». Ans das Schreiben an Straßburg betreffend Drohungen des Crispinus von Solbruggcn langt die Antwort ein, derselbe habe die Obrigkeit vor etwa drei Wochen mit Recht angerufen, und sich alsbald wieder entfernt, weil man ihn als Nichtburger abgewiesen; von seinen Drohungen habe man nichts gemußt. Daraus bitten Basel, Schaffhausen und andere Orte, deren Angehörige „nidsich handeln", man möchte diesem bösen, verwegenen Menschen das mit Beschlag belegte Gut zurückgeben, damit nicht einer der Ihrigen oder ein anderer Eidgenosse das entgelten müsse; da jedoch die betheiligtcn Knechte das Recht anrufen, so wird es in Abschied genommen, um ans den nächsten Tag Antwort zu geben. I». Die Kronen von Venedig und Genna sind des Goldes halb als gerecht erfunden worden; da hingegen die neuen ungarischen Ducaten nicht ganz einen rhein. Gulden an Gold enthalten, so mag sie Jeder nehmen, wie er sie wieder los zu werdeil hofft. « . Obwohl Jacob Map von Bern abermals ungehorsam gewesen und nicht erschienen ist. um sich über den an Herrn von Boisriganlt begangenen Frevel zu verantworten, worüber man großes Mißsallen empfindet, so wird ihm doch, damit er sich nicht beklagen könne, nochmals geschriebeil und befohlen, sich auf dem nächsten Tag zu entschuldigen; erscheine er oder nicht, so werde man dann in der Sache entscheiden. Deßhalb sollen die Boten hinlängliche Vollmacht mitbringen. (Da Zürich meint, dieses Geschäft berühre es nicht, so wird ihm bemerkt, daß dasselbe den Frieden und das Geleit angehe, und erwartet man, daß seine Boten auf dem nächsten Tag auch Vollmacht haben. Z. A.) «I» Dem Herrn von Boisriganlt wird ans sein Begehren die Erlaubnis; ertheilt, diejenigen verhaften zu lassen, welche die angezeigten Verleumdungen gegen ihn erdichtet oder verbreitet habeil. Das Bündnis; mit Mailand will Freiburg annehmen; Glarns, Solothurn lind Appenzell haben keine Instruction und bringen dies wieder heim; Zürich, Bern, Basel und Schaffhansen haben es abgeschlageil, wollen jedoch des Herzogs gute Freunde und Nachbarn sein. t. Ein Schreiben des Königs von Frankreich betreffend die Mißhandlung und Straßenränberei des Wilhelm Arsent und Mithaften, wird jedem Ort in Abschrift mitgethcilt, um auf nächstem Tage darüber Antwort zu geben. 1. Troß allen Benlühungen der Schiedorte, den Streit zwischen Zürich und den V Orten gütlich zu erledigen, konnte Februar 1533. 23 doch kein Vergleich erlangt werden. Dadurch werden die sieben Orte gcnöthigt, einen Nechtstag anzusetzen in das Gotteshans Einsiedeln auf Sonntag Oculi(1K. März); als gemeiner Schreiber wird bezeichnet Hans Locher, Landschreiber zu Frnuenseld. — 2. Die V Orte beschließen: Luccrn soll den Redner, Uri und Schmyz die Zugesetzten, Unterwalden und Zug die Rathgeber dazu verordnen. Jeder Bote soll auch heimbringen, aus welchem Ort man einen Schreiber nehmen wolle, der die Klagepunkte der V Orte abzufassen hätte, und ans dem Tag zu Lncern darüber Antwort geben. Ii. Da die Pröpsti» zu Münsterlingen eine alte Frau und ihrem Amte nicht mehr gewachsei? ist, so bittet sie um Entlassung; weil aber keine Frau daselbst das Amt übernehmen will, so wird der Landvogt im Thnrgau beauftragt, sich zu erkundigen, wer sich etwa darum bewerben möchte. Antwort auf nächstem Tag. i. Heimzubringen das Gesuch der Erben des Heinrich Engel sel., die noch ausstehenden Zehrnngskosten der letzten Landvögte im Thnrgau: Stocker, Zigerli und Brnnner und ihrer Amtsleute, im Ganzen 23 Gld., zu berichtigen. Ii. Abgeordnete von Waldkirch bringen vor: 1. Sie haben einen Prediger in ihren eigenen Kosten angestellt, aber der Abt von St. Gallen glaube, sein Mcßpriester müsse die Kinder taufe» und die Ehen zusammengeben; das komme ihnen unbillig vor. 2- Auch hnben sie eine Pfründe zu Waldkirch, welche sie von jeher verliehen, und welche den Abt von St. Gallen nichts angehe; aber auch darin wolle er ihnen Eintrag thun; sie bitten, ihn davon abzuweisen. — Antwort des Hauptmanns von St. Gallen: In den Verträgen von Norschach und Frnncnfcld seien dem Abt alle pfärrlichen Rechte vorbehalten; darum sei er der Ansicht, der Prediger dürfe nicht taufen noch copnliren. Jenes Pfründchen habe ein Leutpriester zu Waldkirch gestiftet; könne man aber dem Abt beweisen, daß es ihn nichts angehe, so wolle er zurücktreten. Heimzubringen. I. Lncern soll seine Schifflente anweisen, nachzusehen, ob die Fache ans der Rens; überall nach Verordnung ivcggeschaft seien, und darüber dem Landvogt zu Baden berichten. »». Das auf dein letzte?? Tage voi? Herr?? von Boisrigault verlangte Zeugnis? habe?? alle Orte mit Ausnahme voi? Zürich, Bern, Schwpz und Basel sofort ertheilen wolle??; die Bote?? dieser vier Orte sollen dies nochmals heimbringen und sich dafür verwenden, daß eine solche „Bekanntnuß" ertheilt werde, indem darin nichts anderes gesagt wird, als daß man nur Gutes von ihm wisse, und daraus kein Rachthcil entstehen kann. Es soll nun jedes Ort seine Antwort unverzüglich den? Landvogt in Baden mit „eigenen" Bote?? zuschicken, i». Ans dem letzten Tag war noch folgendes Büttel verabredet worden: I.Wcnn künftig Mandate erlassen werden, so solle man prüfen, ob sie den Bünden und dem Landfrieden gemäß tz'ien; 2. was voi? de?? „obgennnnten" (streitige??) Mandaten (Zürichs) noch vorhanden, sollen „sie" zu ihren Handel? nehmen, nicht weiter verbreiten, auch die Buchdrucker solche nicht mehr feil halten lasse??. Die Boten von Zürich haben keine Vollmacht, dies anzunehmen, wollen es aber heimbringen; wenn die Obern dazu einwilligen, solle?? sie es unverzüglich den vier Schiedorten anzeigen, damit dieselben in? Rainen aller siebe» Orle daraufhin zu den V Orte?? reite?? und mit diese?? handeln können. «». Die Boten (der IV Orte) wissen, wie Degen sel. voi? Schwpz über die Hauptmanilschaft zu St. Gallen Rechnung gegebe» hat. l». Gabriel Streu!i erscheint in? Ramen des Generalcontroleurs Lambert Mnigret, französischer Gesandter, und trägt vor, wie Schultheiß Hug voi? Lncern ihn? letztes Jahr auf Palmtag (24. Marz) geschrieben, die Practiken, die er treibe, seien dem König schädlicher als diejenigen Stephan de Jnsnla's in Ron?; denn aus seinen Umtrieben in der Eidgenossenschaft sei viel Uneinigkeit entstanden, was zuletzt wohl an den Tag kommen werde. Maigret habe diese Rede der Vergessenheit übergeben wollen, in der Ueberzengnng, daß dieselbe unbegründet sei; allein der König habe ihm seither geschrieben, dies sei mit der Absicht ersonnen, mcht blas Maigret zu schmähen, sondern auch die Geschäfte des Königs zu verwirren, und ihn? deßhalb besohlen, sich darüber zu verantworten. 24 Februar 1533. Darum habe Margret zu Solothuru mit Hug geredet und rhu gebeten, die Urheber dieser Beschuldigung anzuzeigen, worauf letzterer geantwortet, diese Sage sei „in den Orten" allgemein, ja es heiße, wenn Maigret Zweie kenne, die eines Sinnes seien, so thue er sein Bestes, um sie uneins zu macheu. Diese Aeußerung habe ihn noch mehr verwirrt; weil er nun nicht wisse, air weir er sich halten stind wie er den Erdichter finden solle, so sehe er für das Ersprießlichste an, sich vor gemeinen Eidgenossen zu entschuldigen. Demnach bitte er die versammelten Boten, ihren Obern zu melden, daß er zur Verantwortung bereit sei, und überall anzuzeigen, wer irgend glaube darthuu zu können, daß er etwas geredet, geschrieben oder gehandelt hätte, heimlich oder öffentlich, das wider den König, den Frieden und die Einigkeit der Eidgenossen wäre, solle auf dem nächsten Tag zu Baden erscheinen; da werde Maigret mit der Hülfe des Allmächtigen beweisen, daß solche Anklagen erdichtet und gänzlich grundlos seien. Wenn aber Niemand erschiene, um dieselben zu bewähren, so ersuche er die Eidgenossen, ihm darüber einen Brief auszustellen, des Inhalts, daß die „Anfänger" dieser Reden keine Ursache dazu gehabt, damit er dein König zeigen könne, daß er das nicht sei, wie er verschrien („vermcret") worden. Bitte, diesen Vortrag in jeden Abschied zu setzen. <>. Der Bote (von Freiburg) wisse seinen Obern die Antwort des Schultheißen Golder zu berichten, daß sie den Commenthur von Englisberg (zu Bnchsee) gütlich abweisen möchten, i . Dem Falkner, Unterschreiber zu Freiburg, ist zu sagen, er solle das Wappen und Fenster derer von Lucern zum „Hübschesten" machen lassen und was es koste nach Luccrn berichten, man werde es bezahlen. In Betreff des Kirchensatzes zu Birmenstorf fragt der Bote von Bern, ob man seine Herren bei ihren Freiheiten und Gerechtigkeiten belassen wolle. Es wird dieses bejaht; doch sollen sie den Priester daselbst nicht um des Glaubens wegen und nicht ohne Ursache verabschieden. 4. Da einem von Bremgarten ein Faß mit Bildern, die er für andere Waare verzollt, in Beschlag genommen worden, so bitten die übrigen Orte die von Bern, sie wollen dein armen Gesellen dieselben gütlich verabfolgen lassen. ,i. Verhandlung zwischen Zürich und Zug in Betreff der Kerncngttlten; siehe Note, v. Verhandlung der V (oder VIII) Orte in Betreff des Prädicantcn von Dietikon; siehe Note. (Besondere Verhandlungen der V Orte.) «. Freiburg verweigert, mit den V Orten ins Recht zu stehen, und rüth zum dringendsten, die gestellten Vergleichsvorschläge anzunehmen, x. Obwohl auf letztem Tag in Lucern beschlossen worden, es solle jedes der V Orte auf diesen Tag 30 Kronen erlegen zur Bezahlung des „Feuerwerks", sind jetzt doch einige Orte der Meinung, nichts weiter zu thun. Weil aber früher Lucern und Uri beauftragt worden sind, die Sache zu beschaffen und deßhalb viele Kosten gehabt haben, so will man die Sache einstellen und weitere Kosten sparen bis auf nächsten Tag, wo ein Beschluß darüber gefaßt werde» soll. z. Notweil sendet für die V Orte etwas Büchsenpulver; dem Landvogt von Bade» wird befohlen, die '100 Gl. daran zu geben, welche des Tauchers wegen erlegt werden; darüber trifft es jedem Ort noch 10 Gl. zu zahlen. Auf dem Tag in Lucern soll dann berathen werden, wie man es mit dem jetzt in Zug liegenden Pulver halten wolle. 5«. In der Sache Heini Wittwers von Zug kommt man überein, Zug soll ihm 50 Gl. und die übrigen vier Orte (zusammen) auch 50 Gl. entrichten als Beisteuer. Da jedoch Schwyz keine Instruction hat, so nimmt man es für den nächsten Tag in den Abschied. Luccrn erhält den Auftrag, nach Wallis zu berichten, was auf diesem Tage verhandelt worden, und dasselbe zum nächsten einzuladen; auch Freiburg soll dazu berufe» werden. Dieser Tag wird angesetzt nach Lucern auf Montag nach Neminiscere (10. März). Im Zürcher Abschied fehlen ^ ü, t; —I» aus dein Zürcher. Im Bcrner fehlen >5, ll ; 5» und t ans dem Bcrner. Im Freibnrger fehlen u, Ic, I; 8' enthält die Wahl des Schreibers und des übrigen Februar 1533. 25 Personals nicht, wohl aber die in der Tschud, Samml. (siehe Note zu gl) enthaltene Bemerkung; und r aus dem Freibnrger, wo sie mit anderer Schrift beigefügt sind. Im Solothnrner fehlen n, k, I. Im Basler fehlt I» und alles Übrige; in und p auch beim Basler. Im Schaffhauser fehlen Ii und alles Übrige. Zu Das Schreiben von Straßburg, cl. >1. 23. Januar, ist unter dem 3. Februar abschriftlich an Zürich (und wohl auch die übrigen Orte) durch den Landvogt von Baden mitgetheilt worden. Zu t". Beim Zürcher, Basler und Schaffhauser Abschied findet sich die datnmslose ücbcrsctznng eines bezüglichen Schreibens, das kaum anderswohin, als hieher gehört. Sein Inhalt geht dahin: König Franz I. an die Eidgenossen. Er vernehme, daß sie auf dem letzten im Januar zu Baden gehaltenen Tage den Handel zwischen dem Hauptmann Arsent und dem Rcceveur von Soissons, Stephan Lorenz, den Zugesatzten übergeben haben ec. Dies befremde ihn, 1. weil seine Boten bisher den Proccß betrieben haben, jetzt aber darin Richter sein sollten; 2. weil Friede und Geleit durch jene Straßenräuber gebrochen worden, weßhalb das Recht und die Strafe von Niemanden anderm als den Eidgenossen selbst ausgesprochen werden sollte, wie denn er in gleichem Fall sofort Amtleute verordnet habe, z. B. wegen Hauptmann Ambrosi's Sohn; 3. weil jene Verrätherei und Verschwörung von den Eidgenossen schwerlich ungestraft gelassen würde, auch wenn sie gecstn einen Fremden, weder in Frieden noch Freundschaft mit ihnen stehenden verübt worden wäre; nach allein was bis jetzt über den Handel geschrieben und verhandelt worden, wundere es ihn, daß der Arsent so lang in Freiheit bleibe und noch kein Spruch geschehen sei; denn in seinen Landen wäre eine solche dem geringsten Unterthanen der Eidgenossen begegnete Mißhandlung in weniger als zwei Monaten Frist gebührlich geahndet worden. Weil es nun kein besseres Mittel gebe, um die Freundschaft zu erhalten, als die Gerechtigkeit, und der Arsent, wenn er ungestraft bliebe, dadurch zu neuen Freveln ermuthigt würde, woraus nur Unannehmlichkeiten folgen konnten, so bitte er um kurzes Recht, wie sie es ihrerseits wünschen würden. St. A. Zürich : Absch. 12, t. 18 (Beilage). — Aich. Basel und Schaphausen. Zu A'. Der Glarner Abschied (Tschud. Samml.) gibt diesen Artikel mit wenigen kleinen Nedactions- ändernngen und folgendem Zusatz: Da man geschiede» ist, ohne eine Tagsatzung zu bestimmen, und die Parteien einen Rechtstag ans Sonntag Oculi zc. gesetzt haben, so mögen die andern Orte, wenn sie hierin, zu handeln oder sonst etwas anzubringen wünschten, dort auch erscheinen, und diese Boten sollen dann Vollmacht erhalten, für alle Orte einen Tag auszuschreiben. Der Bern er Abschied enthaltet die Pcrsonalernennungcn nicht, wohl aber den Zusatz vom Glarner. Im Solothurner Abschied ist dieser Artikel wie im Freibnrger (siehe Varianten). Der Basler Abschied hat diesen Artikel so: der Tag sei hauptsächlich wegen des Auslandes der V Orte gegen die Mandate derer von Zürich veranlaßt worden; man habe erwartet, daß die V Orte die ans dem letzten Tage vorgeschlagenen Mittel annehmen; dennoch seien sie abgelehnt worden und alle Mühe, die Parteien zur Annahme derselben zu bewegen, umsonst gewesen, vielmehr sei von beiden Theile» das Recht gemäß der Bünde verlangt worden. Auf das habe man sie ernstlich gebeten, in Betracht, daß der Handel die ganze Eidgenossenschaft berühre, dieses Recht „gütlich und früntlich" zu brauchen, wobei man hoffe, daß durch Gott der Span gütlich erledigt werde. — Vom Text getrennt befinden sich beim Basler Abschied ohne Datum folgende Vergleichsvorschläge: 1. (Sinnverwandt mit dem beim Abschied vom 21. Januar v bemerkten Vorschlag). 2. Die von Zürich sollen die noch vorhandenen Exemplare der betreffenden Mandate zu Händen nehmen und ferner keine Versendung oder Verkündigung derselben veranlassen. 3. Die betreffenden Mandate sollen dem Glauben der V Orte unnachtheilig sein. 4. Laut dem Landfrieden beläßt jede Partei die andere bei ihrem Glaube». 5. Diese Mittel, Artikel und alle Handlung und Rechtsübnng sollen keiner Partei zum Vorwurf oder zu Abbruch ihrer Freiheiten, Stadt- und Landrechtc, der Bünde oder der Landfrieden gereichen. Zu in. 1533, 3. März. Heinrich Schönbrunner, Landvogt zu Baden, an Zürich. Auf das Begehren des Herrn von Boisrigault, ihm ein Zeugnis; über sein Verhalten in der Eidgenossenschaft auszustellen, haben neun Orte erklärt, sie wissen nichts anderes, als daß er sich ehrlich und wohl gehalten; aber vier Orte, unter denen auch Zürich sei, haben die Sache wieder heimgebracht; Schwyz und Basel stimmen nun auch zu, und Bern wolle nach Solothnrn schreiben; daher bitte der Vogt, dem Abschied gemäß, daß auch Zürich schriftlich seine Meinung anzeige. St. A. Zürich: A. Frankreich. 4 Februar 1533. Zu II. Der Lucerner Abschied enthält einen durchgestrichenen Artikel (zwischen i und K), der die Ergänzung zu Ii bildet: Da die Schiedorte nichts unterlassen wollen, so haben sie beschlossen, daß Glarus, Freiburg, Solothurn und Appenzell (zugleich) im Namen der übrigen Orte auf Dienstag nach der alte» Fastnacht <4. März) ihre Botschaft in Zug haben, um von einem Ort zum andern zu reiten, die Sache den Obern gehörig vorzustellen und zur Annahme dieser (hier fehlenden) Mittel zu bewegen; dcßhalb sollen alle V Orte auf diese Zeit ihren „Gewalt" oder die Genieinden versammeln. Es mag am Platze sein, hier noch folgende Acten zu notiren. 1) 1533, 24. Februar (St. Mathistag). Zürich an die Schiedortc. Betreffend die geforderte Vernichtung der vorhandenen Mandate habe es dieselben sowohl bei dem Druter als anderswo eingezogen und werde sie beseitigen, wenn sich serner solche zeige» sollten. Die Forderung, künftig keine, dem Landfrieden zuwiderlaufende Mandate zu erlassen, sei unnöthig, da es stets angelobt habe und jetzt verspreche, den Landsrieden in allen Theilen zu halten. Begnüge man sich hiemit nicht, so wolle man bei dem veranlaßte» Necht und Nechtstag verbleiben. St. A. Bern: Kirchliche Angelegenheiten Ikllu—Sil, Copie. — K. A. Frcibnrg: Zürcher Wisswcn. 2) 1533, 25. Februar (Mittwoch nach Mathis.) Solothurn an Bern. Uebermittlung der Abschrist obigen Briefes voll Zürich. Da aus demselben sich ergebe, daß Zürich es wohl leiden möge, wenn die Schiedboten zu den V Orten reiten, so bitte man, damit desto wirksamer gehandelt werde, daß auch Bern seine Botschaft dahin abgehen lasse, wenn nicht, doch zu bewilligen, daß die Schicdorte auch im Namen derer von Bern handeln Mögen. Staatsarchiv Bern, i. r. 3) 1533, 27. Februar. Freiburg an Bern. Wie Solothurn wegen Abordnung einer Botschaft mit den Schiedorte» an die V Orte; man wolle zu diesem Ende auf Dienstag (4. März) in Zug sein. naa»,,,. Zu >». Dieser Artikel befindet sich in der Berner Sammlung in besonderer undatirter Beilage in Bd. 1411, p. 29, unter den Abschieden von 1537. Zu ». 1533, 8. März (Samstag nach Jnvocavik). Zürich an Zug. Das Schreiben derer von Zug lilld was die Gesandten beider Orte in Betreff der Kernengülten zu Baden geredet, habe man vernommen, und verstanden, daß die von Zug in Betreff der Mandate und anderer Dinge nicht geneigt seien, lliit denen zu Zürich das Recht zu bestehen, sonder» hoffen, daß alles dieses freundlich erledigt werden könne. Das Mandat wegen der Kernengülten sei zu „Fürstand" des gemeinen armen Mannes erlassen worden, damit er bei dieser harten klemmen Zeit mit Verzinsung der Früchte nicht so „bärlich" beschwert werde. Da aber dieser Anstand nur zeitliches Gut betreffe und man von denen von Zug viele Freundschaft und gute Nachbarschaft erfahre, so sei man nicht gewillt, wegen dieser Kernengülteu sich in ein rechtliches Verfahre» einzulassen, sondern wolle denen von Zug die Kernenzinse nach Inhalt der Verschreibungen verabfolgen lassen, wogegen man hoffe, daß mit Bezug auf die versessenen Zinse bescheiden gefahren werde. St. A. Zürich: Missivenbuch 1533, t'. 54. Zu v. 1533, It>. März (Montag nach Reminiseere). Zürich an den Landvogt zu Baden. Der Prädicant von Dietikon, der jetzt zu Urdorf sei, berichte, daß er zu Dietikon nicht mehr sicher gewesen, sondern gewarnt worden sei, daß er, wegen ihm unbekannter Ursachen, gefangen gesetzt werde. Man habe sich hierüber bei den Gesandten, die auf dem letzten Tage zu Baden waren, erkundigt und von diesen vernommen, daß der betreffende Prädicant von „den Eidgenossen anzenemmen bekennt sige" und zwar wegen dreier Artikel, die er entgegen dem Landfrieden gepredigt habe, nämlich: 1. Zu Weihnachten habe er gepredigt, Christus sei nicht bei verschlossener Thür hineingekommen, sondern man habe ihm solche geöffnet; man glaube, der Prädicant habe hiemit die Jungfrauschaft Mariens verdächtigen wollen, weil sonst zu Weihnachten nicht über dieses Evangelium gepredigt werde. 2. Zu Lichtmeß habe er gepredigt, daß nur die Juden mit Lichtern umgehen. 3. Die Taufe der Evangelischen sei besser als jene der Päpstler, „dann wir gangind nit mit kaadt umb als dise". Der Prädicant behaupte, daß ihm seine Rede verkehrt worden sei und bitte, ihm zu verhelfen, daß er sich verantworten könne. Ria» ersuche nun den Laudvogt, ihm dieses zu gewähren Februar 1533. 27 und ihn bei der Verwaltung der Prädicntur verbleiben zu lassen oder, wenn das nicht sein könnte, den Leuten, die daselbst das Gotteswort höre» wollen, laut dem Landfrieden sofort einen andern Prädicanten zu verschaffen. St.«. Zürich: Mlssiveubuch 15W, e. KV. Zu XV Nit. Diese Artikel befinden sich nur in der Luccrncrsnmmlnng, von dein übrigen Abschiedstcxtc getrennt nnd demselben nachgestellt (X. 1, t'. 24), und zwar mit den, Datum vom 17. Februar. RS Genf. 1533, 2k. und 23. Februar. kantvnsiirchiv RatlM'cMer. Gesandte: Freiburg: Hans Guglenberg l„Gogunlimberg"); Niklaus Vögeli („Fügcl"); Jacob Werli und drei aitdere (»trs« »Iii»). Die Gesandten von Freiburg eröffnen vor dem Rath zu Genf, sie seien von ihren Obern abgeordnet worden, mit denen von Gens in Betreff des Prädicanten zu reden und ihnen zu sagen, daß die Genfer nicht halten, was sie versprochen haben; sie dulden, daß Priester geschlagen werde», ohne daß sie solches bestrafen; wenn die von Genf dem lutherischen Glanben verfallen, so werden die von Freiburg sie aufgeben nnd das Bnrgrecht ihnen zurückstellen. Die Gesandten verlangen die Versammlung des großen Ruthes, um diesem ihren Auftrag zu eröffnen. Es wurde ihnen die Berufung des Nathes der Zweihundert auf den nächsten Sonntag angeboten, womit sie sich begnügten, sich vorbehaltend, je nach der erfolgenden Antwort die Versammlung des Generalrathes zu verlangen. Dabei bemerkte ihnen der Rath, daß sie mehr Glauben dem Rathe als einzelnen Privatpersonen schenken möchten; wenn Leute entdeckt werden, welche Priester mißhandeln, werden diese der Strafe nicht entgehen. — Sonntags den 23. Februar versammelte man den Rath der Zweihundert. Die Gesandten von Freiburg eröffneten diesem, ihre Obern haben gehört, daß die zu Genf der lutherischen Secte beitreten wollen, daß sie einen Prädicanten haben, der die Messe und die Heiligen lästere w s- w. Bei solchem Vorgehen werden sie das Burgrecht aufheben. Wenn man aber lebe, wie die zu Freiburg, werden sie die Stadt Genf i» allen Angelegenheiten nach ihren, Vermögen unterstützen. Die Gesandten legten ihre Instruction schriftlich vor, begleitet von einer Abschrift jenes Briefes, der unterm I». dieses Monats an die von Frciburg gerichtet worden. Nachdem diese Schriften verlesen worden, gab man den Gesandten folgende Antwort: Die von Genf haben ihrem Brief nicht entgegengehandelt und werden dieses auch nicht thu»; wer verzeigt werde, daß er sich das Gegentheil zu Schulden kommen lasse, gegen den werde >uan das Recht brauchen gemäß den bestehenden Freiheiten; man wolle in dem frühern Glauben verharren, wie man denen zu Freiburg geschrieben habe. Diejenigen, welche die von Freiburg über die Stadt Genf so übel unterrichtet, verdienen bestraft zu werden; man bitte, dieselben anzugeben, damit, wenn sie in der Stadt Genf sich befinden, diese gegen sie das Recht üben könne, wenn sie aber Unterthaneu derer von Freiburg wären, daß man diese bitte, denen von Genf gegen solche Verläumder das Recht zu gestatten. Die Gesandte» antworteten, sie seien befriedigt und verlangen nicht die Versammlung des Generalrathes, da sie während ihres Aufenthaltes in der Stadt Genf wahrgenommen, daß über dieselbe Unrichtiges berichtet worden sei; sie anerbieten der Stadt Genf ihren Schirm und ihre Unterstützung in allen Altgelegenheiten. Die betresien- ben Angeber zu benennen verweigerten sie. 28 Februar 1533. Hiezu folgende Anmerkungen: 1) Der in den Text aufgenommene Brief an Frcibnrg geht dahin: Die Missivc derer von Frcibnrg betreffend den ihnen als lutherisch bezeichneten Pradicantcn habe man erhalten. Die zu Frcibnrg seien übel unterrichtet! man habe von jenem nur gute Lehren gehört. Ucbrigens haben nicht die Genfer diesen Prediger in die Stadt berufen, sondern die Barfüßer, welche für das verflossene Advent de» Prediger zu bestellen hatten, wie das gemäß dem bestehenden Wechsel für die bevorstehende Faste bei den Jacobincrn von St. Dominic stehe; man dulde weder die lutherische noch eine andere Sccte und möchte wegen eines Barfüßers, oder wer immer er wäre, nicht das Mißfallen derer von Freiburg auf sich ziehen. Ucbrigens begebe sich der betreffende, nachdem er während des Advents in Genf gepredigt, hinweg, um anderwärts während der Fasten zu predigen. Wenn die Herren von Freiburg schreiben, daß Leute, welche diesem Prediger widersprochen, geschlagen worden seien, so sei das unrichtig; wenn eine Schlägerei stattgehabt, so sei diese anderwärtig veranlaßt worden; man habe nie gehört, daß der Bortrag des Predigers ans Widerstand gestoßen habe; übrigens haben die Beamten des Fürsten Untersuchung angehoben und der Vicar versprochen, gutes Recht zu halte»; es seien dieses kirchliche Angelegenheiten, die sie jenen« überlassen. 2) Für die Genfer Abschiede bis 1536 bcnütztcn wir die Bearbeitung der dortigen Rathsregistcr von Jacgucs Flournois: lilxbrnib« ovntonnn» laut oo gu'il a cl'imporknnl, cluns Is« «-«zAwtrös puüliguou cko llonövo clvs I'nu 1532 ä 1536, Anhang zu Fromment: Uos ob gs«tos inörvoilloux cls In oliv cko Llonävo, pur (1. Uvvillicxl. donävv 1854; und blrsnus: lR'ngrnontv liistcwigus« m«r Llonüve ««vu.nl In Ikokorinalion 1469 —1536, biros loxluollsinonl il'un ««noivn oxlvnil clo» UgAlstro« lutins ck«« oonssil eis osllv villo. Llonövo, 1823. Diese Arbeiten machten ein fortwährendes Zurückgehen auf die Originellen nnnöthig. Für das Jahr 1533 und spätere wurde indessen übcrhin zur Ergänzung eine Anzahl wörtlich dem lateinische» Original enthobener Abschriften benutzt. Diese Bemerkung gilt für alle Abschiede oder Noten, für die als Quelle ohne «veitern Beisatz die Rathsregistcr von Genf angeführt «verde». R4 Sol'otHmn. 1533, 21. Februar. Staatsarchiv Bcru: «Irluudc, und Solothur» Bücher Nr.« Ivl. ei i, Gesandte: Bern. Peter Jmhag, Venner. Z, vischen den beiden Städten Bern und Solothurn walteten seit langen« Anstände betreffend die Gerichtsbesetzung, Bußen, Fall, die Appellationen und andere Gerechtigkeiten in den in der Hoheit Herrschaft derer von Beri« gelegenen Ortschaften Ober- und Nieder-Safenwpl und Uerken (Uerkheiin), in der Grafschaft Lenzburg. Diese Mißverständnisse kamen zum großen Theile daher, iveil früher die meisten Hintersäßcn zu Safenwyl mir Leibeigenschaft denen von Solothurn angehörten und ihnen zu Reise und Test verpflichtet waren. Seither aber ist zivischeu den beiden Städten ein Tausch und Ablauf ihrer Eigenleute erfolgt, so daß die Angehörigen derer von Solothurn, die zu Ober- und Nieder-Safenwyl sitzen, voi« der Leibeigenschaft entledigt «vnrden, und die Stadt Solothurn da nichts anderes zu verwalten hat, als was die Niedern Gerichte betrifft, wie andere Edel- leutc, die Twing und Bann in der Grafschaft Lenzburg haben. Es «vird nun diesfalls des Nähern folgendes vereinbart, n) Ein zwischen beiden Städten errichteter Vertrag bestimmt, daß die von Solothurn in Safcn- wist über Eigen und Erb und zu Herten um „driftend drp" (neun?) Schilling zu richten haben. Was aber das hohe Gericht angeht, Verwirkung von Leib und Leben und andere dergleichen Missethaten, haben die voi« Bern sich das vorbehalten; dabei sollen die Hintersäßen in der Grafschaft Lenzburg die Landtage daselbst gehorsam besuchen, wie die Hintersäßen anderer Edelleute. Da aber im klebrigen die Gerechtigkeiten beider Städte Februar 1533. 29 daselbst nicht erläutert worden und aber die von Solothurn verlangten, daß solches geschehe, so haben die von Bern den Vertrag, der zwischen ihnen und den Edellenten in der Grafschaft Lenzburg besteht und die Gerechtigkeiten der letztern bestimmt, vor sich genominen und in Gemäßheit desselben die hohen und Niedern Gerichte von einander geschieden. Dieser Vertrag besagt, I. daß alle Trostungsbrüche mit Worten, auch sonst die gemeinen Frevelbußen den Niedern Gerichten angehören, doch sollen dieselben nicht höher, als das Herkommen mit sich bringt, gesteigert werden. Um nun künftigen Spänen vorzusein, hat man die dießfällige Nebung in nachfolgenden Artikeln verzeichnet: 1. Wer mit zornigen Worten „ufwüschet, tringend und häbend" wird, verfällt um 3 Pfund Pfenning. 2. Messerzucken ohne weitern Schaden büßt 10 Schilling. 3. Blutruns, wobei der Beschädigte Wirt und Scherer bedarf, 5 Pfund Pfenning, andern Falls 3 Pfund Pfenning. 4. Blutruns ohne bewaffnete Hand 3 Pfund Pfenning. 5. Herdfälligmachen „ußerhalb" der Tröstung verschuldet drei- lnche Buße, nämlich !1 Pfund Pfenning. 3. Steinaufheben in zornigem Muth ohne zu werfen büßt 3 Psund Psimning; werfen und nicht treffen 30 Schilling; werfen und treffen je nachdem der Wurf gegangen und gerathen ist. 7. Wer dem andern „unverdacht" in zornigem Muth zu Ehren redet, wobei der Thäter den Beschol- lenen „deßen nit wyßen ivpl", soll denselben vorerst eutschlageu lind büßt dem Sächer und der Herrschaft stdem Thcil mit 3 Pfund Pfenning. Geschieht das Zureden „verdachtlich" und ohne den Bescholtenen „wysen" zu wollen, so ist die Buße dreifach, nämlich 9 Pf. Pf. 8. Trostungsbruch mit Worten 25 Pf. Pf. 9. Versagen der Tröstung über die dritte Mahnung, von wem immer diese ergeht, 9 Pf. Pf. 10. Wer einem in Tro- siung „verdachtlich" zu Ehren redet „und hinderwert", büßt 9 Pf. Pf. und soll den Gegner entschlagen; geschieht es unverdachtlich, so ist die Buße 3 Pf. Pf. 11. Wer wissentlich übereret oder überschneidet, büßt voil jeder „Füren" 3 Pf. Pf. Schwört der Thäter, daß es unabsichtlich („unverdachtlich") geschehen, so büßt ^ der Herrschaft 30 Schilling. Wer wissentlich übermäht, zahlt von jeder Made der Herrschaft 3 Pf. Pf., geschieht es unwissentlich, 30 Schilling. 12. Wer offeile Gebote oder Rechtslage verschmäht oder überklagt, ist der Herrschaft und dein Sächer jedem Theil 3 Pf. verfallen, hat aber dann dem Sächer keine weitem Kosten zu vergüten. Wer widerrechtlich ein Verbot anlegt, büßt der Herrschaft 3 Pf. Pf. und vergütet dem Gegner den Kosten, der sich erfindet („vindtlichen"). Jedes Uebertreten aller „schlechten" Gebote büßt mit ^ Pf. Pf. 13. Wer lim rechte und redliche Schuld Pfand verweigert („wäret", wehrt?) büßt 3 Pf. Pf. Ebenso wer Pfand giebt, „daran der ander nit häbend ist." 14. Wer widerrechtlich ein Erbe anspricht, verfällt um 9 Pf. und vergütet dem Gericht und dem Sächer die Kosten. 15. Wer Vieh eines andern, das ihn nicht geschädigt hat, einschließt, büßt der Herrschaft 3 Pf. Pf. und soll dem Eigenthümer des Viehs den Schaden vergüten. 16. Wer dein Richter oder dem Gericht zu Ehren redet, büßt wegen des Richters 9 Pf. und für jeden, der am Gericht sitzt 3 Pf. Pf. 17. Begeht einer Frevel in verbanntem Gericht oder redet freventlich wider das Gericht, soll er das mit 9 Pf. ablegen. Geschehen sonst „schlechte" Frevel mit Worten an dem Gericht, die sollen als „schlechte" Frevel gefcrtiget und abgelegt werden. 18. Wer dein andern das Seine verläugnet und dieser es rechtlich beweisen muß, büßt der Herrschaft und dem Sächer jedem Theil 3 Pf. nebst den Kosten. 19. Es gehört auch das „Mulvech" (das Recht auf unberechtigt weidendes Vieh) und alles, was die vorstehendeil Artikel beschlägt und daherrührt, an die Niedern Gerichte. It. Dagegen giebt der angeführte Vertrag zwischen den Edellenten in der Grafschaft Lenzburg lind denen von Bern der Oberherrlichkeit der letztern die Bestrafung aller Trostungs- und Friedbrüche mit Werken, es sei »nt bewaffneter Hand, „Fürzug", Nachts oder Tags, Ladung aus dem Haus und Hof, Herdfälligmacheu; Ebenso die Bestrafung der Aenderung von Lache» und Marcheil und des Meineids. Bei ihnen steht es, 80 Februar 1533, fremden hergekommenen Leuten die Erlaubniß zum Einzug zu geben, die Beerbnng derer, die nicht „natürliche" Erben haben, und der Unehelichen, die Begnadigung, der Hochflng, der Wildbann und das „Federspiel" (das fürstliche Jagdrecht)! ferner alle Gebote und Verbote (und was dieser wegen entstehen mag) auf und zu Landtageil oder zu andern Geschäften derer von Bern, wie das jeder Obrigkeit zukommt. Nichts desto weniger hat man diese Gerechtigkeiten derer von Bern, wie sie herkömmlich geübt und gebraucht worden, des Weitern in folgenden Artikeln erläutert: 1. Wer dem andern zu Ehren redet und sich untersteht, für seine Rede den Beweis zu führen, diesen aber nicht erbringen mag, soll durch die von Bern je nach der Schwere seiner Worte bestraft werden. 2. Denen von Bern steht ferners zu die Bestrafung der Todtschläge, das Aufnehmen von Tröstung nach begangenem Todtschlag, die Bestrafung des Mordes, des Brandes, der Nothzucht, des Diebstahls und was (sonst) den Tod verschuldet, „Fürzug" auf freier Straße und was überhaupt den hohen Gerichten zugehört. 3. Denen von Bern als der obersteil Herrschaft stehen ferner zu die Hochwälder und die daherige Nutzung, das Aufgebot zu Reisen, die Test, die Auflegung der Neisstrafen, die Gewehr- und Harnischschau, der Abzug, die verborgenen Schätze. ' k) In Betreff der Gerichtsbesetzung wurde erläutert: 1. Für das Gericht zu Safeuwyl soll mau die Gerichtssäßen und Nechtsprecher aus dem dortigeil Twing nehmen. Wenn dann in einem Handel einige des Gerichts wegen Parteilichkeit abtreten müssen, so soll man das Gericht aus der Grafschaft Lenzburg ergänzen, wie es bei andern Edelleuten auch Uebung ist. 2. Der Vogt zu Gösgen soll zu Safenwyl zu Gericht sitzen und den Stab führen, oder au seiner Statt ein Richter lind Untervogt, den er aber nur aus dem Twing von Safenwyl und nirgends anderswo hernehmen soll, e) Wer sich über ein zu Safenwyl ergangenes Urtheil beschwert, der mag es ziehen zuerst vor den Stab und Untervogt zu Köllikeu, von da vor den Obervogt und die Amtsleute der Grafschaft Lenzburg und von da vor die zu Bern, wie solches von Altersher zu Lenzburg gebraucht worden, ä) Da die von Solothurn zu Uerkeu und Hintermyl ein „Aettergericht" haben, das nur über 9 („drystund dry") Schilling erkennt, wollen sie dabei bleiben und weiter (hier) keine andere Herrlichkeit beanspruchen. — Nachdem nun die von Berit solcher Art, gestützt auf das alte Herkommen der Grafschaft Leuzburg, ihre Erläuterung in Schrift verfaßt und diese durch Veuner Jmhag denen von Solothurn vorgewieseil, ist diesen solche gefällig gewesen lind versprechen nun beide Städte für sich und ihre Nachkommen, dem Vorstehenden getreulich nachzukommen und sollen hiemil die unter ihnen gewalteten Mißverständnisse verricht und betragen sein, unbeschadet jedoch des jüngsten unter beiden Städten errichteten Vertrags. Besiegelt von beiden Städten. »5 Mern. 1533, 28. Februar. Staatsarchiv Bcr»: Rathsbuch Rr. 2W, S. 227. Vor Rath und Bürgern zu Bern bitten der Herr von Greyerz und einige Edelleute aus der Waadt wieder um Aufschub für den Herzog von Savoyeu bis Ostern, wobei die aus der Waadt sich „erboteil", daß die Bezahlung dann unfehlbar erfolge. Da sie sich selbst und nicht ans Befehl des Herzogs „erboten", so will man sie ehren und das verlangte Ziel bewilligen, doch Brief und Siegel unbeschadet; „Ivo nit, underpfand angriffen." Mittelst Missivc vom gleichen Datum giebt Bern an Freibnrg von obiger Verhandlung Bericht und ersucht es einen gleichen Beschluß zu fassen. K. A. Freiburq: Vm.« MUwcu. ? Februar 15,33. 31 R« Lausanne. 1533, klirz vor dem 24. Februar «Matthias». Verhandlung einer Botschaft von Frei bürg in Lausanne. Gesandte: Freibnrg- Anton Pavillard; (Hans) Künzis, Bürgermeister. Anstatt eines Abschiedes erübrigt mir folgende Notiz im Freibnrger Rathsbnch. 1) 15,33, 34. Februar. Vor Rath und Burger» zu Frciburg berichten die genannten Boten, was sie zu Lausanne gehandelt und wie sie die Sache befunden. Da sich einige unschicklich und entgegen dein Recht und der Herrlichkeit des Bischofs benommen, so beschließen Rath und Burger, an den Bischof zu schreiben. K. A. Freibnrg: Ncithsbuch Nr. 5«. 3) Die dicsfällige Missive von, 34. Februar (Matthias) geht dahin: Man sei unzufrieden über das Benest me» derer von Lausanne, die Burger derer von Freiburg seien. Da der Bischof sich über tägliche Eingriffe, sowie über Beleidigungen gegenüber den Capitelsherren beklage, so rathe man ihm, über alles Vorgefallene genaue Erkundigung einzuziehen und dieselbe anhcr zu berichten. Wenn dieses geschehen, werde man unverzüglich einen Rechtstag ansetzen und Gesandte abordnen, welche denen von Lausaune das Burgrecht auskündeu. Zu diesem Ende werde man auch den Mitbürgern von Bern Kenntnis) geben, damit sie ebenfalls Gesandte hinschicken können, U. s. w. K- A. Ari-iburg: Misswenbuch Sir. c. m, (Französisch.) Entern. 1533, 2ti. Februar (Mittwoch nach St. Matthias.) Slistöal'fhiv Lneevn. Die V Orte schreiben an Wallis, es sei bekannt , wie den V Orten täglich allerlei Drohtingen und Warnungen zukommen und sich zwischen ihnen und denen von Zürich ein Span erhoben, betreffend gewisse Mandate, die zu Schmähung und Schmälerung der Ehre Gottes und ihres wahren, ungezweifelteu christlichen Glaubens errichtet worden, bezüglich derer nach vielen Verhandlungen die Parteien endlich zu einem Recht veranlaßt worden. Aber obwohl die von Zürich gute Worte geben, erhalte man dach stündlichen Bericht, daß Ne die V Orte unversehens mit Krieg überfallen wollen, während man nichts mehr wünschte, als bei dem gemachten Frieden, Bünden und Recht zu bleiben. Da man aber das Gegentheil befürchten müsse, so sei es unerläßlich, sich zu rüsten, um nicht schlafend Schaden zu leiden, lim sich diesfalls zu unterreden, habe man >»it denen von Freiburg sich vereinbart, ans den 11. März in Lncern. einen Tag zu besuchen. Man bitte die von Wallis („üiver fürstlich gnad und wpsheit"), diesen Tag durch eine bevollmächtigte Nathsbotschast besuchen zu lassen. Denn würde den V Orten des Glaubens wegen Ungemach geschehen, würden dieses auch die von Wallis als die nächsten mitempfinden. Das könne abgewendet werde», wenn man zusammenhalte, wofür man durch die christliche Liebe und „bürgerliche Pflicht" verbunden sei. Sollte es aber ungelegen sein, >ekl einen „stattlichen Gewalt" zu haben, um einen bevollmächtigten Anwalt z» bestimmen, so bitte man, durch den hingesandten Boten anzuzeigen, wann der nächste Landratb und „ganze Gewalt" gehalten »verde. (Concept.) Es läßt sich verniuthen, daß die ab dem letzten Tage z» Baden heimkehrenden Voten in Lncern noch eine Sitzung hielten, um obiges Schreiben zn erlassen. Man vergleiche den Abschied vom 18. Februar um und 11. Marz i. ö' 1 Z2 Februar 1583. Areilntrg. 1533, 5. Alävz. KaiitonSarchiv Nreiburq : Rathsbuch Rr. Kv. Zwei Anwälte der Stadt Lausanne erscheinen vor Rathen und Bürgern der Stadt Frcibnrg und fordern, daß ihnen jene genannt werden, welche die von Lausanne bei denen von Freiburg verklagt („vertragen") haben. Zudem haben sie vernommen, wie das Capitel von Lausanne Willens sei, bei denen von Freiburg sich in Schirm zu begeben. Die Anwälte möchten sich nun dafür verwenden, daß solches nicht geschehe und daß man insbesondere keine Klagen annehme, ohne daß die von Lausanne auch dazu berufen wurden. Sollte auch der Bischof in Betreff der Geschwornen, die sie zur Förderung des Rechts verlangt, denen von Freiburg eine Antwort ertheilt habe», so wünschen sie, diese zu kernten. Rüth und Burger antworten, sie seien nicht gewohnt, jene an den Tag zu geben, die ihnen Klagen vortragen. Daneben beglaube man hinreichend unter- richtet zu sein, wer die Mißhandlungen verübt habe. Man gebe ihnen zu bedenken, ab es dem Burgrecht gemäß sei, wenn man den Priestern in die Häuser breche, da esse und trinke, (sie?) daraus fordere und nehme; wenn man einen Priester gewaltthätig fange, binde, mit Ruthen rings in der Stadt herumschlage und dann dem Henker übergebe, wofür sie weder Befngniß, noch Recht haben; wenn ferner einer mit Trommel und Pfeife auf des Baters Grab ziehe, auf demselben tanze und sage, das sei seines Vaters: libora. mo und anderes. Mau werde indessen des ferner» darüber sitzen und in der Folge ihnen mit weiten» Bescheid begegnen. IS Wesen. 1533, 0. März. TtiftSiN'chi» St. Galle»: IIi«tai'i»> FaSc. IS. Ans der gedrucktenDocmnentensamm!»»,,. Gesandte: Schwyz. Ulrich Gupfer, Bogt zu Windeck und im Gastcr; Marlin Geißer, alt-Vogt zu Mendris, beide des Raths. Glarus. Jost Hösli, alt-Hauptmann zu St. Gallen; Jacob Knobel, alt-Bogt zu Werdenberg, beide des Raths. Abt St. Gallen. Hans German, Landvogt in der Grafschaft Toggenburg. Bor den Obern der beiden Orte Schwyz und Glarus war Abt Johann von St. Johann erschienen und hatte eröffne!, wie am 23. August 1532 Abt Diethelm von St. Gallen, dessen Näthe und die Gesandten von Schwyz und Glarus einen gütlichen Tag zu Wyk gehalten haben. Daselbst sei er, Abt Johann, und sein Convent und seine Näthe einerseits und die Landleute aus der Grafschaft Toggeuburg, des Abts Gotteshausleute, anderseits erschienen, betreffend gewisse Anstände, die sich wegen des Gotteshauses St. Johann, dessen Besitzung und Eigenthum zugetragen. Diese Angelegenheit sei dann von Artikel zu Artikel verhandelt und entschieden und jedem Theil ein Abschied zugestellt worden. Da nun aber in Folge Mißverständnisses dieser Entscheidung neuer Streu entstanden, so hat der Abt von St. Johann die von Schwyz und Glarus ersucht, ihm hierin beholfeu zu sein und die zu Wyl gegebene Entscheidung zu erläutern. In Folge dessen haben sich auf Anordnung der Näthe beider Orte ihre und des Abts von St. Gallen (benannte) Gesandte jetzt zu Wesen auf einem freundlichen Tag versammelt. Bor ihnen erscheinen nun der Abt des Gotteshauses St. Johann, nebst Burkart Steiger, Bogt zu Schwarzenbach, Joachim („Jochcm") Foler, Amtsman» des März 1533. 33 Abts, und Baschi Steiger, Weibel im Unteramt, als Näthe des Abts einerseits, sodann Berner Küntzli, alt- Landammann. Ammann Nlarty, Edelmann, Ammann Kaspar Miilpstein, Amman» Schäfer von Peterzell, Landlente und bevollmächtigte Gesandte der Grafschaft Toggenburg nnd des Abts Gotteshanslente „nnverscheidenlich" anderseits. Nachdem die Parteien ihren Anstand vorgetragen, eröffnen die Gesandten der Orte ihr Bedauern über diesen Span, nnd schlagen vor, man möge mit ivissenhafter Thädignng in der Güte verhandeln lassen-, könne diese nicht platzsinden, so wolle man die Parteien an dem Rechten nicht hindern, sondern dieß- chlls eine» Tag bestimmen. Nachdem dann die Parteien sich entschlossen, eine frenndliche Unterhandlung zu versuchen, wird auf beider Theile Vergünstigung, Wissen und Willen folgende Vermittlnng abgeredet: 1. Die ans der Grafschaft Toggenburg, Gotteshanslente z» St. Johann, solle» den Abt wiederum in sein Gotteshaus und Eigenthum zu St. Johann, sammt der Propstei Peterzell und anderes, was dem Kotteshause gebärt, ohne Ausnahme, kommen und dabei verbleiben lassen und zwar in denjenigen Freiheiten nnd Rechten, wie alles das an den Abt von seines Gotteshauses wegen gekommen ist, so, daß der Abt und sein Convent un genannten Gotteshause Messe halten, singen, lesen und andere christlichen Ceremonien des alten, wahren, ungezweifelten christlichen Glaubens verrichten mögen, laut Inhalt des neue» Landfriedens. 2. Wo der Abt zu St. Johann Lehenherr einer Pfründe oder Pfarrei in der Grafschaft Toggenburg ist, und daselbst Lenle Nnd, welche die Messe, die sieben Sacramente und andere christliche Ceremonien haben und halten wolle», die soll man ungehindert dabei bleiben lassen. Wollen aber Leute in der Grafschaft gerne einen Prädicante» baben, der ihnen das göttliche Wort verkünde, das mögen sie auch thun, ohne daß Abt und Convent oder wer immer solches hindern solle. Die Nutzungen der Pfründe sollen in diesem Fall nach der Anzahl der Leute getheilt werden, und sollen beide Theile einander ungeschmäht, ungeschmützt und „ungevecht" dabei bleiben lassen. Wer das nicht hielte, soll ohne Ansehen der Person mit Recht bestraft werden. Würden in Betreff der Theilung der Pfrundnutzungen Streitigkeiten entstehe», soll solche der Landvogt und Landrath entscheiden, bei welchen Entscheiden es sein Verbleiben haben soll. 3. In Betreff des Landrathes nnd Landgerichts ist abgeredet, daß die eine Hälfte des einen und andern der Abt zu St. Johann, die andere Hälfte aber die Gemeinden wählen, wie das anderwärts in der Grafschaft Toggenburg auch der Brauch ist. 4. Wo der Abt Gerichte hat, da sollen diese Gerichte dem Abt vier Männer zu einem Ammann vorschlagen; aus diesen soll der Abt einen nehmen. 5. Ebenso soll jedes Gericht dem Abt vier Männer vorschlagen, ans denen rr den Weibel wählen soll. 6. Von allen Frevelbnßen, sie mögen von hohen oder nieder» Gerichten erkennt oder sonst verthädiget werden, belassen Abt nnd Convent denen in der Grafschaft, des Abtes Gotteshauslenlen, uns besondern Gnaden, für sie nnd gemeinen Landes Nutzen den halben Theil; doch sollen die Gotteshaus- leute auch die Hälfte der dießfälligen .Uosten tragen. 7. Wenn es sich um den Bezug des Hanptfalles hau dclt, soweit solcher früher dem Abt und Convent zugestanden, sollen der Abt oder dessen Amtleute aus den Gerichten, in welchen der Fall gefallen, einen Alan», und des Gestorbenen Erben ebenfalls einen solchen dar- Kl geben; die sollen bei geschwornen Eiden schätzen, ivas der Fall werth sei; von der geschätzten Summe soll sich der Abt mit dem dritten Theile begnügen, das Übrige aber aus Gnaden den Erben belassen. L. Das Gut, welches von dem Gotteshaus St. Johann den ausgesteuerten Mönchen zu Theil geworden nnd noch vorhanden ist, soll die nächsten vier Jahre in „styls gewer" gelegt werden, es seien Zinsbriefe oder liegende Güter. Wenn aber einer dessen notdürftig würde, sollen ihm sechszig Gulden ohne Pflicht znr Wiedererstattung gegeben werden; doch alles unschädlich dem zu Wpl errichteten Vertrag. R Da der Abt den Prä- bieanten zu St. Johann nicht gern in der Behausung des Gotteshauses hat, so soll demselben, unbeschadet 5 34 März 1533. („frig") der Gemeinde und der Pfründe, außerhalb eine Behausung gegeben werden, so zwar, daß die „fürgeschlagenen" zwei Männer erkennen, daß sie genügend sei; würden diese zwei uneinig, so soll wie „obver- griffen" entschieden werden. 10. Von den Pfrund- und Gemeindebehausungen zu Peterzell soll der Abt nach seiner Wahl eine für sich beziehen und die andere dein Prädieanten überlassen. Wäre dieselbe schadhaft, so soll der Abt sie in Ziemlichkeit herstellen. Würde dießfalls Streit entstehen, so ist derselbe nach obengegebener Vorschrift zu entscheiden. 11. Die Vögte, Schaffner und Amtsleute, die „daher" gesetzt worden, sollen dem Abt Rechnung geben, und wenn man ihm etwas schuldig ist von Zins, Zehnten, Renten, Gülten, altes oder irenes, das »rag der Abt zu Hangen des Gotteshauses bezieheu; wer sich dessen weigern wollte, den mag er gemäß dein Landseid, Freiheit und Landrecht mit Recht belangen, wobei die aus der Grafschaft ihm behülf- lich zu sein sich erboten. 12. Der Schirai, den der Abt von St. Johann mit denen von Schwyz und Glarus angenommen, soll todt und ab heißen und sein, und soll denselben für die nächsten vier Jahre der Abt von St. Gallen annehmen und zusagen; nach Verfluß dieser vier Jahre mag er ihn fernerhin annehmen oder absagen. 13. Die Amtleute und Weibel sollen dem Aot von St. Johann schwören wie die Amtleute des Abts von St. Gallen diesem geschworen haben. 14. Dieser Vertrag und Entscheid soll anfangen, dauern und ausgehen wie der Vertrag, den der Abt von St. Gallen mit den Landleuten aus der Grafschaft Toggenburg gemacht hat. 15. Hiemit soll aller Streit in Freundschaft abgethan, gerächt und geschlicht sein und kein Theil den andern deßwegen irgendwie anfechten. Es ist derselbe in anderweg beiden Parteien an ihren Rechten, Freiheiten und Privilegien unschädlich. — Nachdem diese Erläuterung und dieser Vertrag den Parteien eröffnet worden, erklären beide gutwillig, denselben anzunehmen und geloben für sich und ihre Nachkommen in die Hand der Gesandten und Unterthädiger, diese Vereinbarung wahr und stät zu halten, worauf die Gesandten erkennen, ihnen dießfalls Brief und Siegel zu geben. Es siegelt Namens der Gesandten Ulrich Gupfer. Die Annahme geloben in der Urkunde selbst auch der Abt und die Gotteshausleute in der Grafschaft Toggenbnrg; jener siegelt mit dem Siegel der Abtei und des Convents, diese mit dem Landessiegel. Als Datum der Sieglung oder Aushändigung der Urkunde bezeichnet der Act den hl. Pontius Tag <8. März?). T«. Lttcern. 1533, 7. März. Verhandlung zwischen Lucern, Uri und Unterwalden, betreffend die montferratische Pension. Wir sind beim Abgang eines Abschiedes auf folgende Missive angewiesen: 1533, 7. März. Die Boten von Lucern, Uri und Unterwalden an Carraciolus und Anton von Letzva in Mailand. «Liuosrs ssss rooommsuäaut. Itsvsrsucl. illustres sxsllsutss ao prsolari viri st äomiui nobis plurimum Imuorauäi: Ulapsis auuis kuit intsr nos ao guouäam illu.'" st soosllsuä" «Im. Uuit- Isrmum marobiousm Noutislsrrati ocmolusa st kaota amioitia st oivilsZium, juxta ouius tsnarsm prstatus marobio vsl sui suoosssorss tensntur nnnuntim solvsrs. uniouigus partium vsl oautcmum äu- osntos üorsuos aursos, ut bac: latius per Seriem instrumsuti patot, äs gua guiäsm summa baotsnus psr multos amms nc>n soluti lu-mus. i^-t eum jam intgllsxsrimus marolücmatum Nsutisksrrati all manus sersnissiiui ossär!« äovsnisss, oommisimus ma^niLoo st nnbili Uaptisto eis Insula, oiui Uuosr- nsnsi, oratori uastra, summ am uobis iuäs sxtautsm rsouxsrars st rsoipsrs ab sis gui tum äs oausa März 1533. 35 ckspukatü sunt, roFunts« itagus rsusr. ei ilk. ckominirkions« vsskra«, uk vslinl piekato oialc»! ua-itio in Im,s ro auxilium vi opora,iii koti« viribus, nt, nmr üulükiuinw, vo« pramplo« s8»s, plvütais ar isimia lunlum zuvirrs (>uo äs uoillro dolvamwr, iugusestorw <;us ipss, rsus. st. illu. äomin.äisnilnik. vo«1riü nrwlwo nomine rstdrol, inäninlntsm üüom «laut, nodis ipsw uübrbsrs, vi «o sxiiidsis pro dolit.a in nos i'önevolentin, slkisisuk rsuv. et. iliu. ä. vvolio rvnr nobis inirv Arakilin, in »imililiu-? et man, i ilnm oüerontödj »s opportunitats clssorvisnäum, st valoanl ssüsiu islieitsr. I'ix eiuitnto Inmvinenxi sl -ml, .igilla» ete. St.«. Lu-..n- Abs-h. >c. >... TR An der Sense. 1533, 10. März. Kaiitonsarchiv Frciburg! Rathöbuch Nr. so. Gesandte: Bern. (Bernhard) Tillmann; Nägeli; Stadtschreiber (Cpro). Freibllrg. Lorenz Brandenburger; Hans Lauter; Ulinann Techtermann, alle des Raths; Anton Krummenstoll, Stadtschreiber. n. Boten beider Städte Bern und Freiburg erläutern das unter ihnen bestehende Burgrecht iu Betreff des Nechtsganges wie folgt: 1. Jede Stadt soll den Zugesetzten einen Schreiber beigebeil; diese sollen Klage und Antwort Vorzeichen und mit den Zugesetzten prüfen, ob Alles ordentlich aufgeschrieben sei. 2. Den Obmann hat bisher der klagende Thcil gewählt. Da es aber unnatürlich ist, das; der Kläger des Obmanns gewiß ffin soll, so wird auf Genehmigung beider Städte bestimmt, das; der Obmann vom Versprecher aus bein Nathe zu Solothurn genommen werden soll. 3. Dem Obmann, den Zugesetzten und Schreibern soll der ^'id vom Kläger gegeben werden. I». Wegen Guggisberg eröffnen die Boten von Freiburg was im Manual enthalten ist. Die Namen der Gesandten von Bern ans St. A. Bern, Rathsb. Nr. 233 S. 255; die der Freiburger aus K. A. Frciburg, Jnstrb. Nr. 2 t'ol. 78. Die benutzte Quelle besteht aus einem, ursprünglich nicht zur Anlage des Rathsbuches bestimmt gewesenen, gegenwärtig am Ende desselben eingebundenen besondern Quartblatte. Zu Ii». Diese Verweisung bezieht sich wohl auf eine beabsichtigte aber nicht erfolgte Eintragung eines Gcsandtschaftsberichtes. DaS Protokoll der RathSsitzung vom 11. März zeigt außer den EinlcitungSforma lien leeren Raum. TT Lucern. 1533, 1l. März (Dienstag nach Nenliniscere). Ttaalsnrchj» Luceni: Allg. Absch. II. l, k. SS. KautvuSarchiu z-rcibnrg: Lmcrncr Misslvm. Katttonsnrchiv Svlothi,,»: Abschiede Bd. Ist. Gesandte: Freiburg. Ulrich Nix. (Andere unbekannt). Verhandlung der V Orte mit den Schiedorteu und unter sich. (Verhandlung mit den Schiedorten). ». Gesandte von Glarus, Freiburg, Solothurn und Appenzell sind vor den „Obern" der V Orte erschienen und habe« dieselben dringend gebeten, die iu Betreff des Allstandes März 1533. mit Zürich vorgeschlagenen Mittel anzunehmen und verlangt, daß auf diesen Tag hierüber Antwort ertheilt werde. Dieselbe geht nun dahin: Man verdanke den Schiedorten zum höchsten ihre Liebe und Freundschaft und die in dieser Angelegenheit verwendete Mühe und Arbeit, im Uebrigen wolle man es gänzlich dabei bleiben lassen, wie man in Baden zum Recht veranlaßt worden; man fordere in diesem Handel, der die Seele, Seligkeit und einen der wichtigsten Artikel des Glaubens betreffe, nur was der Billigkeit gemäß sei; märe den V Orten Friede nicht lieber als Unfriede, so hätten sie Fug gehabt, mit denen von Zürich anderes vorzunehmen, deren Mandat den Bünden, dem neuen Frieden und vielfälligen Zusagen widerstreite; anstatt fortwährend die V Orte zu ermahnen, wäre eher am Platze, mit denen von Zürich ernstlich zu reden, daß sie ihre Pflicht erstatten; man sei nun entschlossen, das Recht mit ihnen zu bestehen und sich dasselbe wohl und weh thun zu lassen, in der Erwartung, daß auch die von Zürich demselben sich fügen werden. (Verhandlungen der V Orte unter sich). I». Lucern eröffnet, es sei diese Jahre her von den Franzose«: viel versprochen und nichts gehalten worden; deßhalb «volle es eine Botschaft an de«« König absenden; «venu die andern Orte dabei nicht mitwirken wollten, so «verde es allen« handeln. Heimzubringen und in Einsiedeln darüber Antwort zu gebe««. < » Da gewisse uugarische Ducaten, die nur 1 Gulden werth sind, ii« der Umgegend voi« Bellenz geschlagen «verde«« sollen, so «vill man genau darauf achte««. «I. Jacob Schund, der Kauueugießer von Zürich soll zu Napperswpl geäußert haben, es sei noch nicht aller Tage Abend, andere Mütter haben auch Kinder; die evangelischen Reichsstädte haben „ihnen" zugesagt, in einem Jahr «verde es des Glaubens halb zu Napperswpl sein wie zu Zürich; und ferner, es nehme ihn groß Wunder, wie Jeitlaud sich einbilden könne, daß sich Gott in eine Hostie oder ii« einen stinkenden Leib zwingen lasse :c. Heimzttbringen, « . Wittivers halb wird beschlossen, mau «volle ihm an seinen Schaden etwa 50 Gl. aus den in den Freien Aemteru noch ausstehenden Bußen verabfolge««, wenn dies de«« Ober«« allseitig gefalle, I. Da mit dein Zeug, welches zu dem „Feuerschießeu" gekauft «vorbei«, bereits viele Kosten aufgelaufen, so ist mau der Ansicht, daß es am besten «väre, die Sache auszuführen. K. Schultheiß Hug bringt vor, er glaube nicht schuldig zu sein, nach Baden zu gehen und daselbst dein General Maigret vor de«« Eidgenossen Rede zu stehen, indem die Sache ihn allein und nicht die Eidgenossen angehe. Wolle aber der General seine Ansprache nicht aufgeben, so könne er ihn zu Luceru suche««, «vo er ihm antworten «volle; den««,ach hofft er, daß man den General dorthin weisen «verde. I». Zug wird beauftragt, das hinter ihn« liegende Büchsenpulver zu theileu und jedem Ort seineu Antheil zu schicken; wer es aber selbst abholen «vill, mag es thun. I. Unterwalden soll wegen der dem Boten bekannten Sache«« sammt Freiburg einen Boten vor den Laudrath im Wallis schicken, welcher Mittwoch vor Mittefasten (19. März) sich versammeln «vird. It. 1. Die Boten der V Orte schreiben ai« den Papst, in den letzten Tagen habe der erwählte Abt von Einsiedel«« bei dem Legaten Vernlan um seine Bestätigung nachgesucht, aber die Antwort erhalte««, daß demselben die Vollmacht nicht zustehe, sie zu gewähren; demzufolge bitte Schwpz, daß man sich bei S.Heiligkeit für de«« Abt verwende. Dazu sei mau besonders geneigt «md bitte daher, den Genannten bestens empfohlen zu halten, zumal das Gotteshaus durch die verdammte neue Secte Abgang erlitten, durch eine Fenersbrunst beinahe gänzlich zerstört und durch die große«« Kosten des Wiederaufbaues schwer beladen sei, zc. 2. In gleicher Sache richten sie an den Kaiser das Gesuch, bei dem Papste auf Begünstigung des Abtes hinwirken zu «volle««, ««. s. f. Stistsarchi» Lucer» (üonccpy. I. Die V Orte schreibe«« au Bremgarten, mai« höre, daß dort die den V Orten ertheilten Zusagen «md gegebenen Briefe «nid Siegel schlecht gehalten werden, was die Obern nicht wenig befremde und ihnen miß- März 1533. 37 falle. Es sei das ernstliche Begehreil derselben, daß von denen zn Bremgarten den geleisteten Versprecheil stattgethan werde, ansonst man veranlaßt wäre, weiter mit ihnen zn handeln, anstatt dessen man vorziehen würde, ihnen gnädigen Willen zn erweisen. Stadtarchiv Bremgartc», Abgedruckt i»d-r Argovtald?!,S. os. I»». Behufs eines Bündnisses zwischen den V Orten und Johann, Bischof zu Constanz, wird folgendes (vorläufig) vereinbart; siehe Note. Der Freiblirger und Solothurner Abschied enthaltet nur der Lucerner nur I»—i. Der Nanie des Freiburger Gesandten aus dortigem Rathsb. Nr. 50 v. 27. Febr. und 17. März. Zu n. 1533, 12. März (Mittwoch nach Reminiscere). Es schreiben die Schiedorte Glarus, Freiburg, Solothurn und Appenzell von Lucern aus an Zürich, daß sie in Betreff des Spans wegen der Mandate vor die Rnthe und ganze Gemeinden der V Orte gekehrt und daselbst ungleiche Antworten erhalten haben; doch als sie zuletzt nach Lucern gekounnen und vor den Rathsboten der V Orte erschienen, sei ihnen die einstimmige Antwort zu Theil geworden, die Sache an's Recht kommen zu lassen; der Artikel in den ausgegangenen Alandaten betreffe schier das „fürnehmste" ihres Glaubens und berühre Seele und Seligkeit, daher können sie denselben nicht also schimpflich verthädigen und wollen gemäß der Abrede zu Baden erwarten, was das Recht ihnen gebe oder nehme. Die Schiedorte wollen nun noch den Rath ertheile», es möchte Zürich die Mandate, welche zu Stadt und Land überall an den Thüren angeschlagen sind, wegthun; das werde vielleicht gut thun und das Recht und fernere Kosten ersparen. St. A. Lucern: Allst. Absch. Nr. i. t' ^5; idiävin: A. Rclistionshnndcl. Man vergleiche ferner den Abschied vom 18. Febr., A. Zu Ic. und I. Diese drei Briefe tragen das Datum: Lucern, den 12. März 1533. Hier mag die Antwort des Papstes notirt werden: 1533, 7. Mai, Rom. Papst Clemens VII. an die zu Lucern versammelten Boten der VI Orte. Anzeige, daß dem von ihnen empfohlenen Abt von Einsicdeln die gewünschte apostolische Bestätigung gratis gewährt und verkündigt sei. tc. St. A. Luc«»! Brevcn. Zu I. Wir fügen zur Erläuterung folgende Missive» bei: 1) 1533, 3. April. Bern an Schultheiß und Rath von Bremgarten. „Uns ist fürkommen, wie nächst verschiner tagen ein gemeind by üch gehalten und derselbigen anzeigt und vorgelesen ein missiv von unfern lieben Eidgnossen den v Orten usgangen, inhalts wie etlich under üch syend, die so verrucht, daß sy noch bishar nie zu der meß gangen, auch nit bichtet habind und zum sacrament nach altem bruch nit gan wellind, dcßhalb ir, so im rcgimcnt sind, die selbigen strafen söllind oder aber sy u. E. die v Ort werdind sy strafe», ab welcher Handlung wir höchst befrömdens tragend, daß ane unser verwilligung und müssen sölichs üch angemutet wird; dann als ir wüßt, so vermag der jüngst landsfrieden, daß jederman in gemeinen Herrschaften des gloubens halb fry und unbezwuugeu sin sölle, und wiewol in gedachtem finden gemelt unser l. Eidgnossen üch und ander ze strafen vorbehalte», ist doch söliche straf üch ufgeleit an gelt, und müssend nit anders, dann ir habind die usgericht, dcßhalb ir nit witer gestraft söllend werden ane unser verwilligung. So nun uf gchaltncn tagen durch unser Kotten hierin viel gehandlet, hättcnd wir uns versehen, (daß) es daby bcliben wäre, und man üch des gloubens halb unangesucht (und) unbekümert zu beden syten wie ander gemein Herrschaft lüt . . , ouch bp dem rechtsbot, so wir darüber getan, und dem landsfriden hette lassen blybcn, der Hoffnung und zuvcrsicht wir noch hüt by tag sind. Harum unser will und Meinung ist, dwyl uns glych als wol als ander unser Eidgnossen der landsfriden by unsern Herrlichkeiten und gerechtigkeiten blybcn lat, daß ir, denen befolchcn ist die ze strafen, so by und under üch unsers gloubens sind, dieselbigen rüwig und ungestraft lassind, damit wir, als zum teil üwer Herren und ober», nit verursacht, die so nit unsers gloubens sind, hinwidcr ouch ze strafen, und hiciuit u. E. der v Orten anmutung ableinen, ob sy aber hieran kein benügen März 1533. han welltend, das recht, wie vor durch uns ze tagen beschechen, anbieten, dann uns kcinswcgs gelegen will sin, uns unser gerechtigkeit, so wir mit andern Orten über üch Hand, »»erfolgt rechtens ze entzüchen." Begehren umgehender Antwort. St. A. Lucer»: A. Rcligionöhandcl. 2) 1533, 7. April (Montag nach Pnlmarum). Bremgarten an Bern. 1. Antwort auf die letzte Zuschrift betreffend eine Missive von den V Orten und die darin geschehene Aufforderung, den geleisteten Zusagen nachzuleben tc. Ueber die Behauptung, daß jenes Schreiben der V Orte dein Landfrieden und etlichen auf Tagen gepflogenen Unterredungen ganz zuwider laufe, müsse man sich nun nicht wenig verwundern; denn in beiden Vertragen, mit Zürich und Bern, sei deutlich gesagt, daß den V Orten zustehe, die Stadt Bremgarteu nach Gnade oder Recht zu strafen. Als das Panner von Bern noch zu Aarau gelegen, habe man durch eine Botschaft geklagt, wie Zürich in seinem Frieden die Stadt B. den V Orten übergeben, und demüthig um Schirm angerufen; damals haben die Herren von Bern geantwortet, sie könnten sich der Stadt nicht mehr annehmen und werden auch die Besatzung zurückziehen, und dabei erklärt, man solle selbst zusehen, wie man zu einem Frieden komme, ?c. Darüber sei man, weil schwach und wehrlos, schwer erschrocken, zumal in Betracht des großen Nachthcils, den man, zu Gunsten der zwei Städte, den V Orten zugefügt habe, so daß diese, wenn nicht Gottes Barmherzigkeit sie zu Gnade» bewegt, nicht bloß die zeitliche Habe, sondern Leib und Leben hätten nehmen können; da habe man mit demüthigem Erbieten, inskünftig dem Willen der V Orte Folge zu leisten, einen Frieden gemacht, doch unter Vorbehalt der Pflichten gegen die andern Herren; es sei dann der Stadt eine Geldstrafe auferlegt (die man erst zur Hälfte bezahlt) und ein Theil ihrer Freiheit entzogen worden, was man indessen gering schätze gegen die Eintracht der Herren. In Folge dessen haben die Burger vor kurzer Zeit das zu Hügglingeu Abgeredete vor den Boten der V Orte bestätigt und einen besiegelten Brief darüber ausgestellt. Da nun ehrbaren Leuten, wie Bern wisse, gezieme, das Verheißene zu halten, so bitte man geflissen, solches nicht zu verargen, sondern zum besten aufzunehmen, :c. 2. Beschwerde über die Versäumniß Berns, die Kosten für die auf seinen Befehl verwahrten Gefangenen, zusammen 11t) Gl., zu ersetzen, und Bitte um Abtrag, mit Erinnerung an den durch Abbruch der Häuser in der Vorstadt („von üch") erlittenen Schaden, ec. St. A. Lucern: A. Neligionshündel. Gleichzeitige Copie (voll der Hand G. Zurgilgens), oder Concept für die Ccmzlei zu Bremgarteu? 3) 1533, l). April. Bern an Bremgarten. Der auf diesseitiges Schreiben gegebenen Antwort hätte man sich nicht versehen; da nun Bremgarten auf seinem Vorhaben beharren und laut der Zuschrift der V Orte die (neugläubigen) Mitbürger bestrafen wolle, so sehe man sich dadurch genöthigt, den V Orten deßhalb dringlich zu schreiben, daß sie diesmal stillstehen möchten; ihrer Antwort gewärtig verlange man nun, daß inzwischen Niemand gestraft werde. Bremgarteu berufe sich zwar auf die zu Hägglingen den V Orten gegebene Zusage, nach ihrem Willen zu leben; man finde aber nicht, daß es damit Jemand verpflichtet habe, wider sein Genüssen zu handeln oder zu glauben, indem das in keines Menschen Gewalt stehe. Und nachdem der Friede eine Strafe zugelassen, sei dieselbe erfolgt mit (Auferlegung) einer Geldsumme; aber die Friedensverträge mit Bern und Zürich geben keineswegs zu, daß die V Orte auch ferner strafen können, sondern daß in den gemeinen Herrschaften des Glaubens halb jeder frei sein möge. Hiennch begehre man, daß Bremgarteu die. Entscheidung der V Orte, denen man deßhalb Recht geboten, erwarte, ec. Stadtarchiv Bremgarteil. Zu in. Wir lassen hier den Wortlaut der in aller Form eines fertigen Bündnisses abgefaßten Urkunde folgen: In dem »amen der hochloblichen heiligen göttlichen dryfaltigkeit, Gott des Vatters, Suns und heiligen Geistes, amen. Diewyl us Gottes verhencknus und straf von wegen des ersten mentschen ungehorsame und sünd die kräft mentsch- ^ licher sinn und Vernunft gemindert und mit vergesligkeit beladen, daß die länge der zyt die thaten und Handlungen, so erstlich Gott zu lob, so von lügenden, von eren und von gemeines nutzes wegen ewiger gedächtnus würdig sind, hinschlyseu (sie) und in j vergeßligkeit stellen, darnach aber von Gott widerumb ein hilf der gedächtnus verlichcu ist, daß man die thaten und fachen würdig langer gedächtnus in geschrift verfassen und den künftigen zu aller zyt zu erkennen geben mag, darninb j wir Johans, von Gottes gnaden erwöltcr zu Bischofen zu Constanz an einem, so dann wir... ., schult(heissc)n, landtamman, rät, burger, landlüt und gantz gemeinden der nachbenempten orten der Eidtguoschaft des März 1533. 3!1 alten pundts obertütschcn s landen, nainlich von....,...., Lucern, Ury, Schwytz, Underwalde» ob und nid dein kcrnwald, Zug mit dein ussern ainpt "»> andern teil, bekennen und thund ^ k»nd offenbar allen denen, so discn brief nnscchcnd oder hörend lesen, für uns und all unser nachkommen, als dann unser beiden sydt frommen vorfaren und altvordcrn hochloblicher und seliger gedächtnus nun eben ein gute zyt und zal jaren har mit einander» j in verkomnussen, contracten, ver- cinungen, verständtnussen und pündtnussen verfast worden sind nnd bißhar erlich an uns gebracht, nnd so wir bedacht und betrncht die grossen trüw, lieb und früntschaft von unseren seligen vorfaren und altvordcrn lange Ztzt ^ und jar gegen eiuaudern gebrucht und uf uns erblich komnien, und das; solich verkomnussen, einungen, verständtnussen und pündtnussen uns zu beden teile» wol erschossen haben und, ob Gott wil, in diese» widcr- ivertigen und schweren laufe» fürohin wol erschiessen mögen, j darnmb mit guter vorbetrachtung, gantz fryem willen und hertzen, so haben wir obgenant beid teil für uns und unser nachkommen solich verkomnus, einung und pündtuus, wie von unser» vorder» die ufgericht und darnmb brief und sigel hinder inen uns verlassen, > jetzund widerumb erniiwert, bekrüftigot nnd gegeneinander» angenommen, doch mit diser erclärnng, erlütrung und mit disem nachlas;, und denen capitle», ivie hernach begriffen sind, nainlich des ersten, so füllend wir obgcn(nnn)ter Johanns erwöltcr (Bischof) den vorgemelten Eidtgnossen gemeinlich noch keinem ort sonderlich, noch denen so mit inen in pündtnus oder cinung sind, in unser und nnscrs stifts stetten schloffen und landen darin noch darns keinen schaden zufügen, noch das jcmandts zethun gestatten, sover wir vermögen. > Dcsgelychen söltcn wir die vorgenannten Eidtgnossen gemeinlich und sonderlich gegen dein obgenannten unserem gnädigen Herrn von Constantz und de» sine» durch und in unsern stetten, schloffen und landen hinwiderumb onch thun. Und wäre das; jcmnnds in nnscrs genanten Johansen j crivölte» schloffen, stetten und gebieten begriffen wurd, der den obgenanten Eidtgnosieu gemcinlich noch dheinei» ort sonderlich schaden gethan hät, zu demselben söllend wir inen, wann sie das begcren, unverzogcnlichs rcchteii gcstatteii und ergan lassen. Desgelychen söllen wir obgcnanuten j Eidtgnossen gemeinlich nnd sonderlich dem vorgenannten unscrin gnädigen Herrn von Constauz, sincr stift und den sinen, die sinen gnaden zuverspröchcn stand, ouch thun. Und daby den jetzgcnanntcn unseren gnädige» Herren von Constanz siner gnaden leben lang l») ollen sinen j und sincs stifts stetten, schloffen, landen, ouch aller ober und herrligkeiten, ob in jeinands ividcr recht davon trengcn wöllt, oder sich des stifts undcrthanen für sich selbs wider in zu abfall und ungehorsame bewegen wurd(en lassen), schütze» nnd schirmen nach unsernr ver- j inögen, doch in sincm rind sineS stifts kosten. Und dagegen sölleu wir obgcuannter Johann erwöltcr den vcrmeltcn Eidtgnossen gemcinlich oder jctlichem ort sonderlich in uuserm schloss by Kciscrstul offnung zu alle» ircn nöten und ge- schäfften, ine» ouch j vcilen kouf, essen und trinke» umb ir gelt verfolgen lassen, doch o» unsern und der unscr(n) merklichen geferlichen schaden. Wir obgeuannter Johann erwöltcr und wir die Eidtgnossen söllen und wöllen ouch einander» unser jedes eigen reut, zins, zechend und gültcn, ouch ligend und fahrend Hab und gütcr usscr keinerlei ursach nit verbiete», arrcstieren noch verlegen noch sollichs von einichem dcu unser» oder jeinands andern z» geschechcn gestatten, besonder ob sich begcb, das; keiner unserv jetzgenannte» Lohausen erwölten rätcn oder diener, j oder die in unsern städtcn, schloffen, gerichtcn nnd gebieten gesoffen sind, mit dhcinem der obgenannten Eidtgnossen oder den ircn, oder dheiner ruiser obgcnanntcn Eidtgnoffeu gemcinlich oder sonderlich oder der unsern, so in unsern stetten, schlössen, geeichten und gebieten gcsäffen sind, ichtzig Zcschaffen hätten oder gewunncn, darnmb einer den andern ansprach nit vertragen inöcht, darnmb sich ^ ein jetlichcr von dem andern rechtens lassen bcnügen an den enden und in den geeichten, da der ansprächig gcsäffen ist, oder dahin er gehört, dasclbs ouch ein jeder angesprochncr dem clägcr eins unvcrzogcnlichen rechtens sin und im des gestattet werden sol. Fugte sich aber, das; wir j obgcuannter Johann erwöltcr mit den obgenannten Eidtgnossen gemcinlich noch (sie) dheinc» ort sonderlich zwciig wnrdcn, oder wir die obgenannten Eidtgnossen gemeinlich oder dhein ort sonderlich mit dem obgcnanntcn unscrin gnädigen Herren von Constantz, darvor Gott sye, darnmb sölleu wir j zu beider sydt, wann dwcdrer teil den andern ervordret, darnach in den nächsten vicrzcchcn tagen uf einen nämlichen tag, der darnmb benempt würdt, mit einander» zu tagen kommen ga» Baden im Ergöw in die statt. Da sol dann jetwedrer teil zwen erbcr man setzen, 40 März k')33. für die wir unser zweiung j bringen, die mich gelert eid zu Gott und den heiligen schweren söllend, die sach unverzogenlich uszesprechen zu der ininn oder zum rechten, ob sy die minn nit finden möchten, und wie sich die darin erkennen, demselben wir beider sydt genug thun, daby beliben und stät halten on widerred. j Wäre aber, daß sich dieselben vier in iren urteilen glich teilten und nit eins wurden, so sölten st) by iren obgedachten eiden einen gemeinen mann under unser vorgenannten Johannsen erwölten oder unser der obgenanten Eidtgnossen raten kiesen und nämmen, der st) zu der fach gemein- j schidlich und unarg- wönig bedunck sin; derselb gemein man dann mich loben und schweren sol, die sach mit den vieren usze- sprächen, als vor geschriben stat. Und wie st) die ussprächend, dem sollen wir beider sydt nachkommen und genug thun, on all widerrcd, und von wöllichem teil der gemein- ^ man genommen würdt, der sol von sine» oberen darzu gewisen werden, sich der sach zuverbinden und die uszespvächen in inas wie obstat. Wir vorgenanter Johann erwölter söllend und wölkend mich die gemelten Eidtgnossen und die iren, geistlich und weltlich Personen, by iren guten > loblichen alten harkommen lassen beliben, und sy wyter nit krängen, wie sy dann von alter harbrncht haben iind voii unser» vorfarcn bischofeii seliger loblicher gedächtnus gehalten wor- sind. Und darnf so haben wir uns selbs vorbehalte» unser» heiligen vater den bapst, das heilig Römisch ^ rych, viich all unser fryheite», unser geistlichkeit und unser geistlich geeicht, und wie unser vorfaren und wir von alterhar bracht haben. Und wir die obgenannten Eidtgnossen haben uns selbs mich hierin vorbehalten unser» heiligen vater den bapst, das heilig Römisch rich, mich all unser fryheite» > und altes harkommen, mich die pünd, einung und pflichten, so wir vor datum miteinander», oder jemand mit uns gemacht Hand. Und also geloben und versprechen wir obgenannter Johann erwölter by unsern fürstlichen würden und eren, und wir die vorgennnte» stet ^ und eidtgnossschaft gemeinlich und sonderlich by unseren gute» trüwen alles das, so diser brief von uns wist und sagt, war und stät zehalten, dem nachzekomme» und genug zethun, on alles widersprächen, getrüwlich und ungevarlich. Und dess zu ^ vesten urkund und warer gezügnus aller obgeschribner dinge», so haben wir obgenannter Johann erwölter unser secret insigel, und wir die obgenannten stet und länder gemeiner Eidtgnossschaft, nämlich von...,...., Lucern, Ury, Schwytz, Underwalden, Zug, ^ . . . ., , unser stetten und länder insigell offeiilich thun hencken an diser briefe» zwen glych geschriben, dero jedem teil einer worden ist, und geben sind in der statt Lucern zinstag nach Remi- j nisccre in der fasten, nach Christi Jesu unsers lieben Herren gebiirt gezallt tuseild fünfhundert dryssig Und dry jare." St. A. Lucern: Perg .-Uri. ohne Siegel. TS Einsiedel«. 1533, 17. Marz (Montag nach Ocnli). S».,a»«arci>iv Lucer» : Ailg. Absch. Ii. I, t. 27. Staat«.,reiii» Zürich : Absch. 12. t'. S4. Tschndische Sainmlun,,: XII. !>I Nr. Xiil. Gesandte: Zürich. (Nichter) Diethelin lstöist, Bürgermeister; Ulrich Kambli, des Raths; (Fürsprecher) M. Konrad Escher; Ai. Nndolf Stall; Ä!. Johannes Haab. Uri. tRichter) Jacob Troger, Landamnnn; Schwyz. (lXichter) Ulrich Aufdcrniaiir. Frei bürg. Hans Studer. (Andere nicht bekannt). »». Auf diesen Tag sollte Antwort gegeben werden in Betreff der von Lucern beabsichtigten Sendung nach Frankreich. Weil aber die Instructionen ganz ungleich und die Zeitumstände sehr besorglich sind, so will man die Sache einstweilen verschieben und ersticht Lucern, mit den andern Orten die Erledigung der schwebenden Händel zu erwarten. I». Gabriel Zurgilgen, Schreiber zu Lucern, zeigt an, es wollen einige Orte den über eine „Verständnis; und Conföderalion" mit dem Bischof von Constanz ausgerichteten Brief nicht besiegeln, worüber sich die Anwälte des Bischofs beschweren. Da diese Orte sich damit entschuldigen. März I5G?>. 41 daß der Vertrag nicht laute, wie der mit den frühern Bischöfen geschlossene, die Sache aber nächtig ist, so wird der Handel in den Abschied genommen, t. Der Vogt in den Freien Aemtern im Aargan berichtet, es sei das Lehenbnch im letzten Kriege abhanden gekommen, darum habe er alle Lehcnlente norbeschieden, um über ihre Lehe«? Auskunft zu geben. Da man gefunden, daß einige ihre Lehen versetzt haben, so wird dies m den Abschied genommen, »m ans dem nächsten Tag zu beschließen, ob sie ihre Lehen wieder lösen sollen oder nicht. «I. Heimznberichten, was in Betreff des Pulvers in Zug verhandelt worden. Da die ^chiedsboten und Znsätzer betreffend „das Mandat" nach Anhörung der Klage und Antwort einen Vergleichsvorschlag entworfen und den Parteien dringend zur Annahme empfohlen haben, so wird für die V Orte «v» ^ng nach Brunnen angesetzt ans Donstag nach U. Frauen Tag frühe (27. März); was man thun oder bissen null, soll man wieder zu Einsiedeln am 1. April eröffnen, i. Die Boten von Zürich sollen Heimbungen, nms die von Schmilz an sie gebracht, betreffend den Wein, der dem Heinrich Schinder aus den Höfen vor Anfang des Krieges weggenommen und noch nicht bezahlt worden; wohl hat er zu Zürich von dem -bath die Antwort erhalten, er möge den Betreffenden selbst um Bezahlung belangen, derselbe aber nicht vv'hr als 5 Pfund gegeben mit dem Vorwand, das andere sei durch die Kosten verzehrt; weil nun Schulder Vicht zugeben will, daß aus demjenigen, was ihm gehöre, Kosten bezahlt werden, so bittet Schwyz, ihm zu vollem Ersätze zu helfen; der eine Schuldner heißt Hans Alder, der andere (ist'ch Gerber, der ob Küßnacht K-. Die von Rappersivpl legen einen Brief betreffend die Zollpflicht der Sarganser vor und klagen, baß diese gar nichts geben und Recht bieten; darüber begehren sie Rath. Man verhört nun den erwähnten ^vief, Hgns Werni Pnri, als Obmann, unter dem Siegel von Schwpz erlassen morden ist; derselbe ist im Abschied wörtlich aufgenommen und lautet dahin, daß die Stadt Nappcrswyl bei allen ihren herge- blachten Freiheiten »ngekränkt bleibe«? solle; weil aber die Sarganser laut eingelegter Kundschaft seit mehr ob-> Menschengedenken solchen Scezoll nie gegeben haben, derselbe auch nie gefordert worden, so solle«« weder noch ihre Nachkomme«« für Lebensmittel aller Art, die sie hinaus oder hinab fertigen, Zoll zu entrichte«« lchaldig sei,,, aber für ausländische Kaufninnnsgüter, die man gebundene nennt, bezahle«« wie bisher; das im Rechte«, „angeschlagene" Gut sei hieniit ledig gesprochen, im klebrigen jedem Theil vorbehalte», seine An- lplüche gütlich oder rechtlich geltend z» machen. Dies fällt in den Abschied; bei der nächsten Zusammenkunft vvll man steh darüber entschließen. Geheime Verhandlung zwischen den V Orten und Freibnrg; siehe Note. Im Zürcher und Glorncr Abschied fehlen », l», <1; t ans dein Zürcher, ans den« Glarner Exemplar. Der Zürcher nnd Glarner Abschied datirc», sachlich mit dem Lneerner gleichförmig: „nf Gertrndis." Die Namen der Zürcher, Urner nnd Schwpzcr Gesandten, so weit sie Richter sind, ans der in der Note N) z>, angeführten Missive von« 2t). März; der Freibnrger ans dortigem Jnstrbch. Nr. 2, s. 8t). Zn t) Wir lassen hier die Vorträge der Parteien folgen: „Elag nnd antwort zivüschent den v Orten eins nnd «««inen Herren andersteils, von wegen eins spans des «lsgangnen Mandats, daß die meß nit die geringist verschinelerung des lide» Eristi syn sölte." (k n). „Der v orte» ingefürtc elag wider «nine Herren von Zürich irs in« trnck nsgnngne» Mandats halb." Als man vor etwas Jahre» nnd Tagen in eine Feindschaft und Unwillen — mer daran schuld oder «>icht, lasse man jetzt dahin gestellt, da der Abschied von Baden die Parteien anweise, gütlich zn rechte» 6 » 4-4 März 15,33. und demzufolge in einen tödlichen Krieg gerathen, durch Schickung Gottes und biderber Leute Zuthun ober wieder die Unterhandlung eines Friedens angefangen worden, habe» die V Orte besorgt, es möchte dabei gehen wie vormals, und nicht darein willigen wollen, sondern ihren Gesandten angezeigt, das; bei einen, Frieden Ja Ja bleiben solle und nicht rückgängig gemacht werden dürfe; an, folgenden Tag sei ihnen aber aus dem Lager von Zürich ein Brief zugekommen, dessen Inhalt nach ihrer Meinung hätte nachgelebt werden sollen; sie seien bereit, denselben hier verlesen z» lassen; daraufhin haben sie eingewilligt, einen Frieden zu machen, im Hinblick ans die große Liebe und Freundschaft, welche die fromme lobliche Stadt Zürich ihnen von Alter her vielfach treulich erzeigt; da sodann der Friede beschlossen worden, so haben sie nichts anderes erwartet, als das; die gegebenen Zusagen stracks erfüllt würden, wie denn sie selbst und die Ihrigen glauben, in keinen, Stücke darwider gehandelt zu haben; dennoch habe Zürich seitdem ein Mandat ausgehen lasse», das ihrer Meinung nach hier gehört werden solle. . .; das sei ihnen eine hohe und „dure" Beschwerde, und nicht ohne Grund; denn wären sie die Leute, die einen solchen Glauben hätte» und zu pflanzen begehrte», wie das Mandat sage, sso...?); dadurch seien sie verletzt; zudem gehe dasselbe wider jenen Brief, die gegebenen guten Worte, den versiegelten Landfrieden. . , und die geschworne» alten Bünde; darum haben sie Zürich oftmals mit Worte», Schriften, Abschieden und allen zur Freundschaft dienlichen Mitteln angesucht, dieses schwere Mandat abzuthun, aber gar nichts erreicht, so das; die Sache sich lang verzogen und zuletzt kein anderer Weg zu finden gewesen, als das; beide Parteien zu». Recht veranlaßt worden, mit dem sie nun zu erlangen hoffen, daß das Mandat aufgehoben, überall entfernt und widerrufen werde, damit jedermann spüre, daß dasselbe wider die Bünde, den Landfrieden und andere Zusagen erlassen worden; endlich haben sie dessentwegen schon viele Mühe und Kosten gehabt, wissen auch nicht, ob und wann dieser Span ausgemacht werde, weßhalb sie meinen, es sollte die Zugesatzten billig und recht dünken, daß ihnen dafür Ersatz geschehe, in der Minne oder mit Recht; sie beh'alteu sich übrigens, je nach der Autwort, Weiteres vor. (I b.) „Antwurt miner Herren von Zürich." Nachdem die lieben Eidgenossen von den V Orten ihre Klage vernünftig und geschickt dargethan, zu wiederholen unnötig,. .. anerkenne Zürich vorerst als wahr, daß es mit Leib und Gut viel zu ihnen gesetzt, sei dies auch in Ewigkeit zu thun geneigt, und daß es hinwieder von ihnen in Lieb und Leid viel empfangen, i» der Hoffnung, daß sie noch ferner solches leiste» werden. Auf den Anzug betreffend den Krieg, der durch Verhängnis; Gottes leider entstanden, und den Brief, der ihnen zugekommen sein solle, begehre man, das; derselbe verhört werde... Dessen Inhalt habe man nicht gekannt; er sage aber, daß Ja Ja und Nein Nein bleiben solle; man hoffe übrigens, daß dein bisher gelebt worden, indem man nicht anders gesonnen sei, als alle Pflichten treulich zu erfüllen . . . Gegen den Vorwurf, daß man diesem Brief und dem später gemachten Frieden nicht Statt gethan. indem man ein solches Mandat habe ausgehen lassen, sei zu erwiedern, das; die Obern darin keineswegs gefehlt, weil die Stadt Zürich gefreit und begabt sei, die Ihrigen mit Geboten nnd Mandaten zu berichten, wie es sie jederzeit nützlich und löblich bedünke; es seien auch etliche den Glauben berührende Mandate, worunter das verlesene, dem Landfrieden ganz gemäß; weil aber dieselben von einigen Unterthancn verachtet worden, so habe die Obrigkeit ein Mandat erlassen, um Jedermann zu warneu, damit die früher ausgegangenen stät gehalten würden, worin sie nicht unrecht gehandelt habe; man könne auch nicht spüren, das; dasselbe den V Orten an ihrem Glauben nachtheilig sei, indem es sie ja mit keinem Buchstaben nenne; darum getröste man sich, dieser Klage durch gütlichen oder rechtlichen Spruch entledigt zu werden, da doch jenes Mandat für gar niemand gelte, als für die eigenen Unterthanen; denn hätte man in den Bünden, dem Landfrieden und andern Verkommnissen finden können, (daß der Stadt solches nicht zustehe?), so hätte man nicht dawider gehandelt, weil man solche redlich zu halten begehre; man sei aber der Zuversicht, das; nichts darin gefunden werde, womit das Mandat nicht verträglich wäre, und hoffe hiemit genugsam geantwortet zu haben. Kosten abzutragen sei man demnach nicht pflichtig; im Gcgcn- theil Hütte man Grund, die Kläger darum zu erfordern, da man ihnen nichts zugemuthet, wenn sie das Mandat nicht angezogen hätten; damit setze man die Sache zum Recht, mit dein Vorbehalt, weiter darzu- thun, was die Nothdurft erheische. Marz 1533, 43 <41 u,) „Unserer Eidtgnossen von der v orten nnwclt nachrcd nf die gegeben antwurt." Sic bleiben nochninls und strax bei der Kluge; doch ivürc ivohl nölhig gewesen, etliche Artikel mehr zn erläutern, Ivos ober einstweilen im Besten unterlassen worden; sie stellen den Richtern nnhcim, diese Dinge gründlicher zn bedenken, als sie selbst es dorznthnn wissen und es durch die Schreiber „im Buchstaben versaßt" sei; es sei auch nnnöthig, die Antwort von Zürich zu wiederholen,,,; damit aber die Rechtsprccher verstehen, was ihre Ober» an dem Mandat am höchsten beschwere, so zeigen sie an, wie das Mandat besage, daß alle diejenigen, welche der päpstischen Messe, dem Sacramcnt und den Cercmonien anhange», nicht wenig Handel», was dem Leiden Christi nachtheilig und eine Schmälernng sei; wenn ihre Herren als solche Leute geachtet werden sollten, so möge jeder ermessen, wohin das reichen würde; darum begehren sie jetzt „den (1.) Artikel" im Frieden zu verlesen,, ., sodann die beiderseits geschworncn Bünde zu verhören, indem sie bezweifeln, daß dieselben irgendwie zugeben, daß ein oder mehrere Orte die Freiheit haben, Mandate und Verbote für die Seinigcn oder Andere zn erlassen, die dem andern Thcil an seinen Gerechtigkeiten, löblichen Bräuchen, altem Herkommen und Ehre» verletzlich wären; nun könnte ihren Herren kein größerer Abbruch geschehen, als wenn ihr Glaube, den doch Zürich mit Briefe» und Siegeln zu Kräften erkannt, „die mindeste" Vcrschmälcrung des Leidens Christi brächte; darum bitten sie nochmals, ihnen mit einer andern Antwort K> begegne», damit man beiderseits bei den geschehenen Zusicherungen bleiben könne; wenn sie aber keinen andern Bescheid erhielten, so wüßten sie nichts Besseres zu thun, als die Klage den Zugesatztcn zu rechtlichem Erkenntnis; anhcim zu gebe»; denn hätte» sie das Mandat irgendwie hingehen lasse» dürfen, so würden sie Zürich weder mit Güte umgezogen noch zum Recht gefordert haben, <11, b.) „Nachred miner Herren von Zürich," ,,, «Wiederholungen aus n,). Damit bei der Klage über das Mandat nicht zu viel oder zu wenig «csagt werde, begehre man, die dcßhalb vorgetragene und schriftlich gefaßte Acußcrung nochmals verlesen zu lassen; da nun dieselbe nicht im Mandate stehe, so soll auch dieses so weit nöthig verhört werden; es gehe daraus hervor, daß jener Klagcpunct nicht begründet und somit hierüber genug gesagt sei. Ferner stelle am» ü> Abrede, daß die Eidgenosse» von den V Orten und die Ihrigen durch das Mandat an ihren Ehren, ihrem Glauben und ehrlichem Herkommen geschmäht und angelastet seien; das habe die Obrigkeit niemals im ^innc gehabt; das Mandat sei ja allein für ihre eigenen llntcrthanen gemacht n»d gedruckt worden, was dessen Einleitung selbst deutlich erweise. Auf die Meinung der V Orte, daß Zürich im l. Artikel des Briedens ihren Glauben als den wahren alten zc. anerkannt habe, diene folgende Antwort - Alan habe jetzt keinen Befehl über diesen Artikel auf oder ab zu dispntiren, glaube indes; nichts dawider gehandelt zu haben, da mm, die V Orte in ihren eigene» Gebieten gar nicht geschmäht noch angezogen haben wolle, und der Schluß des genannten Artikels ausdrücklich sage, daß sie die Stadt Zürich bei ihrem Glauben auch bleilnn kassen; da man sich derart seinen Glauben vorbehalte», was die V Orte selbst zugeben, so habe man K>a)l desselben Artikels allen Fug gehabt, durch das neue Mandat die früher, nämlich 1531», erlassenen zn bc kuiftigcn, wozu man durch viele dringende Umstände veranlaßt worden; die eine und nicht die geringste 1U fache sei nämlich die, daß cinige Angehörige vermeint, der Friede sollte jene Mandate abgethan habe»; zudem fci die Obrigkeit bei vielen ernstlich verdächtigt worden, als ob sie wieder die Messe einführen wollte, was die Unlcrthnne» mit Univillen gesehen hätten; um diesen Argwohn von sich abzuladc», habe sie das neue Mandat so bald wie möglich ausgegeben. Da die V Orte aber meinen, es sei kein O>l durch die Bünde gcsrcit, zum Abbruch an den Ehren anderer Gebote und Verbote zu machen, so begehre man den Artikel, daß jedes Ort, jede Stadt -e, bei ihren Rechte», Freiheiten und guten Gewohnheiten bleiben solle, verlesen Zn lassen; denn die Obern seien des bestimmtesten gesonnen, Niemand zu schinähen und glauben auch, solches nicht gelhan zn haben,,. (Vorbehalt wörtlich); demnach glauben sie nichts anderes gcthan zu haben, als was ihnen von rcchtüwegcn zustehe, da man ja den Glauben auch ausdrücklich vorbehalten habe; da nun die V Orte in dem Mandat nirgends genannt, und dasselbe weder ihnen noch den Ihrigen zugeschikt worden, so könne man ntchl gefehlt und dem Landfrieden zuwider gehandelt haben, weßhalb man sie bitte, die Sache März 1533, nicht zu verstehen, „sam" es ihnen zum Trotz oder Widerwillen geschehen wäre, da man doch Bünde und Frieden treulich zu halten begehre, Hiemit hoffe man ihre Klage genügend beantwortet zu haben, und wenn sie nichts Weiteres „ins Recht tragen", so gctröste man sich der Zuversicht, daß ihre Klage nicht erwiesen sei, womit man die Sache de» Zugesetzten befehle, mit Vorbehalt zc. (III n.) „Der fünf orten widerred," . .. (Wiederholung). Da sich Zürich auf seine Freiheiten berufe und das Mandat nicht zum Nachthcil ihrer Obern wolle gemacht haben, so gebe man zu, daß es Gebote und Verbote zu erlassen befugt sei, sosern dies nicht wider seine Zusagen und den alten wahren Glauben gehe; dasselbe lasse aber deutlich erkennen, daß es wider ihren Glanben gerichtet sei, und wenn Zürich darauf hinweise, daß es nur die früher» Mandate damit bestätigt habe, so sei zu erwiedern, daß vorher der Mandate, Briefe und Botschaften so gar viele gewesen, daß sie, die V Orte, „leider got erbarms" (dadurch) zu großem Schaden gekommen, woraus die Rcchl- sprccher wohl erkennen werden, daß mit der Zeit noch Schlimmeres folgen tonnte, wenn das jetzige Mandat nicht widerrufen würde; sie vermeine» auch rundweg („glatt dannen"), daß der neue Landfriedc sie vor solchen Schriften ausdrücklich schützen sollte. Des in den Bünden gemachten Vorbehaltes wollen sie sich auch selbst behelfen; wäre nur Zürich bei seinen löbliche» Bräuchen und dem Herkomme» geblieben, wie zu der Zeit, als es in den Bund getreten, so wäre man alles Spans, Unwillens und Schadens beiderseits überhoben gewesen; darum sollten billig solche Mandate und alles Andere, was den Freiheiten und dem Herkommen beider Theile zuwider sei, unterlassen werden. Wenn dann Zürich sage, es wolle sie bei ihrem alte» Glauben bleiben lassen, so sehe doch das Mandat dieser Zusage gar nicht gleich, und wenn es anziehe, daß sie laut des Landfriedens es bei seinem Glauben auch zu lassen versprochen, so haben sie damit doch niemals ausgesprochen, ob sie seinen Glauben für gerecht oder ungerecht halten, sondern dessen Werth gänzlich dahin gestellt gelassen, Hienach bitten sie nochmals, daß Zürich von dem Mandat abstehe; sonst wollen sie es zur Erknnntniß der Rechtsprecher gesetzt haben zc. (Hill,) „Antwurt miner Herren von Zürich." „Als dann unser lieb Eidtgnosse» von den v orten uf unser letst gegebne antwurt abermals entlieh vcrmeincnt, dickgcmelt unser Mandat zewiderrufen und abweg zctund, us vil und mengerlei Ursachen, nit not alhie zemclden, so gemelte unser Eidtgnosscu von den v orten darzubewegc, sürnemlich daß unsere Herren und ober» von Zürich sich im ersten artikcl des fridcns bekent, daß sy von Zürich gedachte unsere Eidtgnosse» von den fünf orten bi ircm alten waren ungezwifloten christenlichen glonben bliben wellint lasse», sürnemlich onch iren grund des rechtens daruf gesetzt; so dann wir von wägen n. h. n, o, von Zürich solichen artikel vor nmb minder span, arguwieren ald disputierens willen kurtz verantwurtet, vermeinende daß ir unsere günstigen Herren richtcr und zugesetzte, deßglich sy unser Eidtgn, von den v orten uns bi solicher gegebnen antwurt hettint lasse» bliben, und nf gemelte» artikel nit sovil trungcn, werint wir solichen artikel witcr zeverani- wurte» nit geursachet, und begärent hiemit, daß ir unsere Herren d, R. u. Zugs, gemelte» ersten artikel des landfridenS lesen lassen wcllint, der also lutct: zum ersten so söllent und wcllcnt wir von Zürich ec. Dicwil nun vorgemcltcr artikcl gehört und verstanden, daß wir von Zürich iich unser lieb Eidtgn. von den fünf orten bi dem glonben, so ir achtent und Hand für den waren alten nngezwifleten christenlichen glonben, bliben wellint lassen, volget nit darns, daß wir gemelte von Zürich in auch für sollichen habint erkent; dann so solicher verstand in gemeltem artikel sölte erhalten werden, were wol von nöten, daß es also stünd: wir von Zürich bekennent uns, daß unsere getrüwen lieben Eidtgn, de» waren alten ungezwifloten christenlichen glonben habint, und dann volgcnts, sy bi sollichem irem unserm bekentcn glouben in iren eignen landen, hcrlig- keiten und gebieten bliben zelasscn, dann so wir ie solichen artikcl verstanden, wie unsere Eidtgnosse» von den v orten vermeinen wellen uns betaut hau, were wol billich, daß wir unser» glouben mit dieser beknntnus faren liehint, und unsern getrüwen lieben Eidtgn. von den v orte» (in) irem glonben nachfürent; sidtmal dann (aber) vilgemelt u. l, Eidtgn. von den v orte» uns bi unserm glouben »achgends in gemeltem artikel auch bliben lassen wellint, ist wol zncrmcssen, daß wir uns so wyt nit bekennt, anders dann der luter buch- März 1533. ob gott wil, so es noch inöcht müglich sin, an allen zwyfcl miter erlangen wurdint; dann unser Herren und obern »och bishar nit Hand gehört, daß discr nüwcr glonb an dhcincn enden vil guter frucht, ruw und einigkeill gepracht habt; doch wie dem allein, wievor gnug gerett ist, und der friden dasselb uSwyst, daß ivir si) die dickgemclten unser lieb Epdtgnossen von Zürich by ircm glouben ouch wcllint bliben lassen, doch darnebent wie das der buchstab vermag, sch uns ouch wcllint bliben lassen. Zum vierten, als dann angezogen ist worden, daß unser Herren und obern viclgemelt Mandat nit wellint achte», wie uf gestrigem (tag) vuch genug darvon gerett, als ob es unfern Herren und ober» einichs wegS zu tratz oder Nachteil soll beschechc» sy», redint ivir wievor, und gent das üch unser» günstigen lieben Herren, als den R, u, Zugs., zu ermessen, ob solich Mandat nit uns verletze, nit an lib, ouch nit allein an eren, noch vil an grvssers, an unser selcn- heil, wiewol dickgcmelt u. E. von Z. vcrmeinint, vilgemclt Mandat neme uns nit, so ncmpt (es) doch die römischen kilchcn, dero vielgemelt unser getrüw l. Eidgn. von Z., ouch ire frommen vorder» bishar angchnn- got sind, und nit geachtet ist worden allein ein römische kilch, sonders ein römische und christenliche kilch, die nutalame vil hundert jaren darfür geachtet und gehalten worden, ouch zu mcrmalen mit christenliche» concilin bestetiget worden, da u. g. h. gemclter (oio) christenliche» kilchcn die ir nemmint die römisch kilche», die nun unbegründt und zum teil in üwerm Mandat gantz und gar vernüdt und verachtet wirt. So nun gemclt Mandat von üch, n. l. E. von Z., so heiter uswyst, so vermemint u. g. h. u. o., die v ort, si) spgint »udalame gnugsamlich genempt und troffen worden, vermeinend disern artikel verantwurt. Zu lctst, günstig lieb Herren die richter, wellend wir üch bester Meinung nit verhalten hau, und nit us dem grund, als ob wir besorgint, das viclgemelt Mandat.... nit durch üwer rechtlich erkantnus werde hin und abweg gethan, ouch widerrüft, aber nützit destminder mag man nit müsse», was üch u. g. h. als die R. u. Z. recht wirt duncken; so aber vielgemelt mandat durch üwer erkantnus nit sölte danncn than,...so achtc- tint sy, daß ire g. h. ouch des fug, glimpf, ecr und recht wurdint hau, und nach inhalt des artickcls im friden vergriffen mer fug und recht weder ». l. E. von Zürich; war aber dananthin vilgemclt u. l. E. von Zürich mandat und das so u. h. wurdint ufrichten, war uns die mandat zulctst wurdint hinwyscn, was ouch darus entspringen und erwachsen, das gcbcnt sy iren l. E. als den hochuerstendigen zeermcssen" .... Hiemit glauben sie also genugsam dargethan zu haben, daß jenes Mandat abgethan werden solle; dabei erbieten sie sich übrigens, sich so zu verhalte», daß das Kleinste wie das Größte in den Verschreibungcn treulich erstattet werden solle sc. . . . (IVb.) „Beschluß red miner Herren von Zürich." Was gestern auf die Vorträge der V Orte geantwortet worden, und diese selbst nicht weiter angefochten haben, lasse man, um Zank und Span zu vermeiden, gänzlich bleiben; man habe nur auf die heutige Rede in Kürze noch einzutreten. Da die V Orte mit der Erläuterung über den (1.) Artikel im Landsriedc» nicht einverstanden seien, so habe man zu erwieder», daß man dieselbe gerne unterlassen hätte, wenn von ihrer Seite nicht so ernstlich aus jene Bckanntniß gedrungen worden wäre; um aber zu weiter»! Disputiren keinen Anlaß zu geben, lasse man es bei der gestrigen Erklärung einfach bewendet sein, in der Hoffnung, daß der Artikel deßwcgen doch nach wie vor richtig gedeutet werde. Wenn die V Orte anziehen, daß es einem Biedermann wohl anstehe, dem Statt zu thun, was er verschreibe und zusage, so glaube man bisher seine Pflicht treulich erfüllt, auch dem angerufenen Schreibe» nichts abgebrochen zu haben, werde auch ferner mit Gottes Hülfe dies alles redlich halten. Obwohl die V Orte die Richter ermahnt, kraft des Landfriedens und ihren Bor trägen das Mandat abzuthun, sei man der Zuversicht, daß sie mit all ihrem Vorbringen noch nicht genug gesagt haben, um diese Forderung rechtlich durchzusetzen; im Gegenthcil traue man den Richtern z», daß sie nach demjenigen, was Zürich bereits dargethan, es bei dem Mandat werden bleiben lassen. Auf die Zurechtweisung der V Orte über den Bericht wegen des früher mehrfach an sie gestellten Ansinnens, seinen Glauben in ihren Landen predigen und besprechen zu lassen, nämlich daß es Zürich besser anstünde, dergleichen Sachen nicht mehr anzuziehen zc., sei folgendes zu bemerken: Man habe sie damit nicht im Geringsten in arger Meinung anziehen wollen, sondern dies bloß zu dem Zweck berührt, warum der 1. Artikel aufgenommen und Marz 1533, 47 so gefaßt worden; weiter begehre man darüber nicht z» dispntiren nnd bitte die V Orte, über diese Erläuterung nicht zu zürnen, da doch alle Rechte zugeben, daß Kläger nnd Antwortcr vorbringen, was sie für ihre Sache Zinn Recht dienlich ansehen. Wen» sie sodann zugestehen, daß Zürich seinen Glanben in seinein Gebiet predige», auskünden nnd rühmen möge, so viel es wolle, dabei aber fordern, daß es den ihrigen nicht schelte, wie es mit dem Mandat geschehen, so verweise man abermals darauf, daß man sie darin nirgends genannt, es ihnen und den Ihren auch nicht zugeschickt, nnd man, wie bereits erläutert, zum Erlaß desselben durch die Roth gedrungen worden . . .; die Obrigkeit habe damit ihre Gesinnung und ihren Willen eröffnen müssen, um Unruhen zu verhüten. Gegen die Andeutung, daß man auch ferner gemeinsam Siege, Ehre und Gut erlangen könnte wie vormals, wenn Zürich ihren Glauben wieder annähme, habe man nichts einzuwenden; es habe aber Gott diese Zeit geschickt, so daß viele Städte, Regimente nnd Herrschaften de» Glauben annehmen, den sie und Zürich für de» rechten halten; zudem habe man allezeit erboten, sich gütlich und willig weisen zu lassen, wenn aus göttlicher biblischer Schrift gezeigt werden könnte, daß es geirrt, wozu es noch bereit sei. Wenn dabei bemerkt werde, es sei noch wenig Glück und Heil und gute Frucht aus diesem Glauben gekommen, so setze man dagegen dem Allmächtigen anhcim, ob solche Strafe um unserer Sünden oder um des Glaubens willen uns auferlegt worden. Die Zusicherung, Zürich bei seinem Glauben vermöge des Friedens bleiben zu lassen, nehme man dankbar mit dem freundliche» Gegenerbicten an, den V Orten das Gleiche zu erstatten. Wenn sie dann aber klagen, daß das Mandat sie am Höchste», an der Seligkeit ihrer Seele, berühre, so müsse man wahrlich hoch bedauern, daß sie die Sache so schwer nnd wichtig machen, da »>an doch niemals im Sinne gehabt, sie zu schmähen, »och viel weniger, sie an ihrer Seligkeit irgendwie zu hindern, indem ja das Mandat ganz allein für die eigenen Angehörigen, zu Niemands Verachtung oder Schmach, erlassen worden. Der Klage, daß mit der römischen Kirche, die man sonst bisher die christliche geheißen, auch die V Orte genannt und getroffen worden, sei entgegen zu halten, daß die römische Kirche nicht den V Orten zur Schmach genannt worden, und daß noch viele andere Städte, zum Theil in der Eidgenossenschaft, jenem Glanben anhangen, die sich über die Sache nicht so größlich beschweren wie die V Orte; Zürich müsse übrigens auch oft vernehmen, daß man seinen Glauben als lutherisch, zwinglisch, neu, und bisweilen noch gröber bezeichne, wolle aber hierüber nicht weiter dispntiren. Wenn ferner die V Orte de» Richen zu Herzen führen wollen, daß sie, wenn das Mandat von Zürich nicht abgethnn werden müßte, mehr nnd öesseres Recht hätten, wider dieses und seinen Glanben auch Mandatc zu erlassen, nnd was für Folge» daraus entstehen müßten, so verlasse man sich darauf, daß die Zugesatzten Gründe genug gehört nnd verstanden haben 'Verden, um zu erkennen, daß es das Mandat keineswegs widerrufen müsse; wenn die V Orte dann aber »uch Mandatc ausgeben wolle», so könne man dawider nichts haben, sei übrigens nicht deßwege» in s Riehl getreten . . . Renn glaube aber, daß sie ihre Klage und Forderung nicht hinreichend begründet haben .... getröste sich des Landfriedens, der durch die Bünde gesicherten Freiheiten .... wie diese dargelegt worden, und des Umstandes, daß die V Orte in dem Mandat in keiner Weise angezogen oder genannt seien, setze also d.ese Antwort zu rechtlichem Spruch, empfange übrigens das Erbieten der V Orte, die Bünde und tun Flieden treulich zu halte», mit großer Freude und Dank und zweifle nicht, daß die Obern als treue Eidgenossen dies "'cht weniger erstatten werden. (Va,.) „Der v orten beschloß red." Sie habe» gestern begehrt, daß der Kläger wie billig und recht die Rachrcde haben solle, ivorauf vereinbart worden, daß es so zu halten sei, wenn Zürich nichts RcneS bringe, was sie nun der Kürze wegen annehmen wollen, indem sie hoffen, daß es auch bei minder verständigen Richtern . .. nichts mehr nöthig märe, sie weiter zu „Helgen" und zu bemühen, so gründlich nnd wohl sei nun die sachc versaßt ... Da nun aber Zürich nochmals sein Fundament darauf setze, daß die V Orte in dem Mandat nirgends genannt seien, so weise» sie aus die ganz ausdrückliche Aeußerung hin, daß die päpstische Lirchc eine Verkleinerung des Leidens Christi sei; nun liege hell am Tage, daß ihre Obern sich rühmen, der hl. römischen Kirche anzuhangen und deren Glieder zu sein; darum fordern sie nochmals, daß die betreffende Stelle, die ihren Glauben angreife. März 1 beseitigt werde; im klebrigen wolle» sie Zürich kein Recht abstreite» oder Abbruch thun, souder» bei seinen Freiheiten und löbliche» Bräuchen schütze» und handhaben helfe», wie die Bünde es vermögen. Auf de» Anzug, daß andere Städte oder Herrschaften unter den Eidgenossen, die ihren Glauben auch haben, Zürich noch nie ersucht, das Mandat abzuthun, daß also die V Orte es ebenso wohl hätten ruhig lassen können zc,, entgegnen sie ,,,, wenn Zürich ihnen nicht mehr zugesagt und verschrieben als andern, so würden sie auch nichts gefordert haben; sie hoffen aber bei dem, was ihnen zugesagt worden, zu bleiben, was die Rechtsprecher auch billig dünken werde. Es sei nämlich „ein alt gesprochen wort", daß gebrannte Kinder das Feuer fürchten, und ihre Obern besorgen, daß mit diesem Mandat ein Anfang („ingang") gemacht werden könnte. Die Andeutung von Zürich, daß sei» Glaube auch vielfach beschimpft und geschmäht werde, lasse man für einmal ruhen, da man nicht dcßwegcn ins Recht verfaßt sei; wenn aber hierüber zu reden wäre, so würden die Rechtsprccher doch wohl merken, wen: es mehr noth thätc zu klagen; dies sage man jedoch einzig für den Fall, daß, wenn dieser Span gütlich beseitigt worden, die Richter weiter darauf eintreten wollten. Sie wollen nun die Zugesetzten nicht weiter behelligen, sondern alles zum Recht gesetzt haben. (Vk.) „Miner Herren (von Zürich) end und bcschluß red." Nach allem was beiderseits vorgebracht worden, begehren die Gesandten sich nicht weiter einzulassen, sondern nur auf zwei Puncte, welche die V Orte einzuführen vermeinen, in Kürze zu antworten. Der Anzug, daß andere Städte Zürich des Mandats wegen nicht angefochten, sei in keiner bösen Absicht geschehen, und die Bemerkung, daß sei» Glaube auch etwa gescholten werde, in keiner ander» Meinung gefallen, als um den Richtern zu verstehen zu geben, daß jetzt überhaupt keine Commune, Herrschaft ?c. sei, die nicht irgend welcher Maßen ihres Thuns wegen Nachrede und Unwillen ertrage» müsse, wobei man die V Orte bitte, weil Gott der Herr einmal die Zeit so geordnet, daß leider in allen Landen Widerwärtigkeiten gespürt werden, diese Sachen Gott zu befehlen und es den Zeitumstände» zuzuschreiben. Für ihr frenndlichcs Erbieten danke man zum besten, und zu der letzten Eröffnung, daß sie nach Beilegung dieses Spanes zu einer Verständigung wegen der Schmähungen sich herbeilassen werden, spreche Zürich die Hoffnung aus, daß seine Obern zn allem, was die Zugesatztcn als zu Ruhe und Frieden dienlich berathen würden, gerne Hand bieten wollen, womit es die Sache gänzlich dem Recht Übergebe. Staatsarchiv Zürich: Absch. Bd. Ii, t'. 4->7. 4M—wo. Diese Verhandlung scheint noch nirgcus benutzt worden zu sein. Der Kern derselben liegt offenbar in Abschnitt IV, der auch am wenigsten an Wiederholungen leidet; deßhalb ist, das Wesentliche im Originaltext niitgetheilt. 2) Die aufgesetzten Vergleichsmittel sind die im Abschied vom 18. Febr. in der Note zu zx vorgemerkten und im Abschied vom 22. April n angenommenen. ;Z) Dem Lucerner Abschied ist ein Schreibe» der Zugesetzten von Zürich, Uri nnd Schwyz sä. ll. 2U. März) beigelegt, dem folgende Puncte zu entheben sind: . . . Nachdem beider Parteien Anwälte ihre Gründe in Klage nnd Antwort, Rede und Widerrede u. s. w. dargethan, was zum freundlichsten, ohne allen Zank geschehen, und dabei allerlei vorgekommen, was das Urtheil schwer mache, auch zu besorgen, daß ein Spruch allen Theilen viel mehr zur Unruhe als zur Freundschaft dienen würde, so haben die Sätze unter Mitwirkung der Boten von Glarus nnd Appenzell etliche Vcrglcichsnrtikel aufgesetzt, welche die Anwälte selbst eröffnen werden. Nun bitte man mit höchstem Fleiß, des Rechtsprechens entladen zu werden, indem das Recht zweifelhaft erscheine und Niemand ermessen niöge, welche Folgen es haben könne; wenn aber Lucern und die andern vier Orte, wie man hoffe, sich mit den gütlichen Artikeln begnügen, so werde wohl mit Gottes Gnade die alte Eintracht wiederkehren. . . Zu I». Die Freiburger Instruction beauftragt sin besonderer Ausfertigung) die Gesandten, mit den Boten der V Orte „in Geheimd, allein und besonders" über das Verhalten derer von Freiburg für den Fall, daß es zum Kriege käme, zu reden. Man sei zwar ganz bereit, der gcthanen Zusage Genüge zu leisten; wenn aber die von Bern stillsitzen würden, so verlange man doch dringend zn wissen, ob in diesem Falle die von Freiburg, in Anbetracht ihrer Lage, nicht auch stillsitzen dürsten. n.A. Freibmg: Jnstr»ctionsl>. Nr. n, r. si. März 1533. 4!) »4 Sitten. 1533, 19. März. Gesandte: Fr ei bürg. Martin Scsinger. Verhandlung zwischen Boten von Unterivalden oder Zug im Zäunen der V Orte und von Freibnrg »nd ^»i Landrath von Wallis. Der Tag ergiebt sich aus dem Abschied vom 11. März 1533, j und folgenden Rathsbeschlüsseu von Freiburg: t) 1533, 17. März. Rüth und Burger verordnen Herr» Martin Scsinger, mit dem Boten von Zug, der Namens der V Orte ansgeschossen worden, in das Wallis zu reiten und zu handeln nach seiner Instruction. St. A. Freibnrg: Rnthsbuch Nr. 6«. 2) Die dem Gesandten von Freibnrg erthcilte (datumlose) Instruction geht dahin, die Bundesgenossen von Wallis zu bitten, in die Verhandlung, die Angesichts der vor Augen schwebenden Läufe zwischen den V Orten und Wallis getroffen worden, einzutreten. Wenn die von Wallis entsprechen, hat der Bote Gewalt, mit dem Anwalt der V Orte und denen von Wallis die Mittel und Wege zu bezeichnen, mit denen einem feindlichen Angriff begegnet werden tonnte. Würden die von Wallis die Sache verzögern oder abschlagen, so hat der Bore Vollmacht, mit dem Gesanden der V Orte nach Umständen zu handeln. K. A. Freibm'g : Jnslructb. Nr. L, 1'. 79. 3) 1533, 37. März. Martin Scsinger berichtet vor Näthen und Bürgern zu Freiburg, was er mit dem Boten der V Orte im Wallis gefunden. .n.A. Freibnrg: »wthsb. Nr. no. TS Wern. 1533, 20. März. Gesandte: Genf (evangelische Partei). Claude Salomon; Bandichon de la Maison neuve. Der Abschied muß aus folgenden Acten zusammengestellt werden: 1) 1533, 3(1. März. Der Rath zu Bern: „Gan Jcnff der gutwilligen halb, auch das; s>) m. h. glauben bi irer Huld uüt lassen schelten, auch den buchtruter lassen traten nnd göttlich wort verkünden lassen." St. Vre«: Ratysb. Sir. SS«. 2) 1533, 20. März. Der Rath zn Bern an Genf. Man habe vernommen, wie zu Genf dem Meister Farel, dem Verkünder des Wortes Gottes, Gewalt gedroht worden; man nehme dieses um so mißfälliger >uif, als er allen Verbündete» und Mitbürgern von denen zu Bern empfohlen war. Indessen würde man das übergangen sein, in der Annahme, daß geeignete Maßregelung und Bestrafung erfolge, wenn man nicht hätte vernehmen müssen, daß die Evangelischen stets den schärfsten Verfolgungen ausgesetzt seien; (»an dulde zu Genf nicht, daß das Wort Gottes frei verkündet werde, und verjage die Prediger desselben; man habe einen rechtschaffenen Mann unter Androhung der Todesstrafe für immer verbannt, weil er gegen die Messe geredet, ohne seine Gründe angehört zu haben, obwohl viele ehrcnwcrthe Leute, Bürger und Einwohner zu Genf, sich mit der Sache behelligen wollten. Man bitte dringend, dieses zu betrachten. Man möge erlauben, daß die Anhänger des göttlichen Wortes jenen, die zu Genf predigen, wenn diese Irrlehren vortrage», öffentlich wiedcrsprechen dürfen, und daß dann das Recht walte. Alan habe sich ferner zu beklagen, daß eine von denen zu Bern einem Buchdrucker gegebene Empfehlung nicht berücksichtigt worden, und verlange Antwort durch den gleichen Boten. St. B.Bern : Welsch Msivcnb. t. W7. Abgcdrnltt bei It. n. II vr»>i Iis ura, Corres. >Iv!> Uotmwat., III. »I. 7 5«) März 1533. 3) 1533, 25. März. Verhandlung des Ruthes zu Genf. Es wird das Schreiben derer von Bern verlesen. (Rekapitulation von dessen Inhalt). Der ganze Rath geriet in heftige Aufregung wegen der Uneinigkeit, die hieraus entstehen möchte, so daß man unschlüssig war, was man erkennen wolle. Man berief Clande Solomon und Baudichon de la Maison neuve, von denen es hieß, sie hätten jenes Schreiben erwirkt. Auf ihren Eid dicßfalls befragt, gestunden sie, daß sie vor fünfzehn Tagen in Bern gewesen und sich daselbst bei den Herren zu Bern um einen solchen Brief beworben haben. Man berief nun den Rath nebst den Sechszig auf den folgenden Tag, um die Antwort zu berathen. K. A. G-»f: Rathsregister. Die mitgetheilte Stelle aus dem Berner Rathsbuch in Verbindung mit der angeführten Missive läßt sehr zweifelhaft, ob der Vorstand der evangelischen Gesandten in Bern 15 Tage vor dem 25. März (10. März) und nicht vielmehr bloß 5 Tage vorher (20. März) erfolgt sei, weßhalb wir als Verhandlungsdatum den 20. März bezeichneten. Bedurfte Bern zehn Tage sich zu besinnen? oder bestand die Werbung der Genfer Gesandten nicht in einem Vorstande vor Rath, sondern in getrennten privatimen Vernehmlassungen bei einzelnen Rathsgliedern? Die Aufnahme dieser allerdings nicht officiellen Gesandtschaft und deren Verhandlung in die Sammlung der Abschiede findet ihre Rechtfertigung durch das analoge Verfahren bezüglich Verhandlungen mit evangelischen Gemeinden in der Ostschweiz. T«. Masel. 1533, c. 21. März. Gesandte: Berit. Bernhard Tillmann. Wir können nur folgende Missiven niittheilen: 1) 1533, 21. März. Bern an Tillman». Aus dem wegen Zürich an ihn erlassenen Schreiben ersehe er, daß man glaube, die evangelischen Orte („wir") sollten sich zusammen verfügen und sich berathschlagen, wie den ihnen drohenden Gefahren zu begegnen sei. Gestern habe Boisrigault dem Rathe zu Bern vorgetragen, wenn es in dem Span-zwischen Zürich und den V Orten wegen der Mandate zum Krieg komme, werde der Kaiser von Mailand aus mit einem starken Zug die V Orte unterstützen, weßhalb man trachten sollte, jenen Anstand beizulegen. Eine gleiche Nachricht habe heute ein Gardeknecht von Mülhausen, Velti Frieh, gebracht, die er von einem aus Mailand kommenden Landsknechtenhauptmann zu Solothurn vernommen habe und wornach der Kaiser in dem angezeigten Falle sein Kriegsvolk dem von Musso unterstellen wolle. Tillman möge nun solches dem Rathe zu Basel im Gesnnunten oder einzelnen Leuten eröffnen, wie es ihm gut scheine, damit man zusehe, wie der Sache zu begegnen sei. St. sr. B-rn: Deutsch Missw-nb. r. S. so». 2) 1533, 22. März. Bern an Zürich. Unter den bedenklichen Umständen dieser Zeit habe man für gut erachtet, den drei Bünden zu schreiben, wie die beigelegte Copie ausweise, und wolle dies melden, damit Zürich nach seinem Gefallen in gleicher oder besserer Meinung und bei exprcssen Boten schreiben könne. Man habe jedoch (absichtlich) sticht andeuten wollen, daß man von den V Orten etwas besorge, weil die Bündner selbst im Glauben zwiespältig seien, daher bloß den Müsscr „fttrgestrcnt", den sie auch zu fürchten haben. . . St. A. Zürich: A. Müsserkrieg. Damit vergleiche man folgende Missive: 3) 1533, 14. März, Mailand. „Carolus der fünft" an die V Orte. „Ersamen lieben getrüwen. Wir haben üiver brief mit sampt dem, so unser und des rychs lieber gctrttwer Baptista de Jnsula, üwer burger und sandtbot, uns üwcrthalb erzelt hat, verstanden, ist uns ouch träffenlich angenäm, daß ir in üwerm alten styß, die cristenlich religion zu beschirmen, mit so stätem lind vestem gemüt noch jetz beharren, wölichem üwerm guten willen, zwyflen wir nit, dann daß gott der allmächtig gnädigklich bysin werde. Aber wir unsers teils, von wegen unser liebe und amptc zu der gemeinen cristenheit wöllen mit allen bequemen gnnst üch zu helfen nützit underlassen, als dann gemelter üwer sandtbot unser gnädig gemüt üch witer erzelen kan." St. A. Lucern: Abs-h. n. i, e. g2 r. Diese Missive hängt wohl mit dem Abschied vom l 1. Februar m zusammen. März 1533. 51 T7 Mrunnen. 1533, 27. März. Staatsarchiv Luccr» : Allg. Absch. K. i. t'. sv. Tag der V Orte. t». Da dieser Tag angesetzt worden, um zn berathen, ob man die Vergleichsartikel der Sätze und ^chiedorte annehmen oder das Recht walten lassen wolle, so werden die Jnstrnetionen eröffnet: Lucern null das Recht walten lassen und nicht weiter arguiren, sondern bittet die vier Orte, sich nicht von ihn« zn sondern. Uri will den Vergleich annehmen, wenn Zürich es zuvor thnt; wo nicht, so will es auch ohne Weiteres das Recht walten lassen. Schwyz will den Vergleich auch annehmen, mit der Bedingung, daß Zürich die angeschlagene!? Mandate entferne und zn Händen ziehe, und dergleichen in keiner Form mehr "'lasse; es soll auch demselben frei herausgesagt werden, daß man, wenn es je wieder derart gegen die V Orte, die Bünde und den Frieden handle, nicht weiter mit ihm rechten, sondern die Bünde und den Frieden von 'hm zurückfordern und nicht mehr neben ihm tagen werde. Unterwalden will bei»? Recht bleiben und nicht weiter rathschlagen. Zug will den gütlichen Vergleich annehmen aus alleil bekannten Gründen, sich jedoch auf keinen Fall von den andern vier Orten sondern. Da nun die Instructionen so ungleich lauten und kein Zote voil der seinigen abgehen will, so hat man es wieder in den Abschied genommen, um sich zu Einsiedeln über etile Antwort vergleichen zu können. I». Der Landvogt von Baden schreibt, es seieil wiederum ll Centner Pulver von Notweil nach Zug geschickt worden; die ergangenen Kosten von t 35 Gulden rhein. habe er bezahlt. Da dies auf jedes Ort 27 Gulden trifft, und für das frühere auch jedes noch 19 Gulden lchnldig ist, sg s>K jedes seinen Theil nach Zug schicken, damit man dem Vogt die gehabten Auslagen zurück- "Itatten könne. Auch wird beschlossen, das Pulver nicht zu theileu, sondern einem rechtlichen Manne anzuvertrauen, der es erst theilen soll, wenn die Roth da ist. t. Das Schreiben des Landvogtes von Baden Meldet mich, auf den Bericht des Egg von Nischach, daß der Türke mit dein Kaiser einen langen Frieden ^'geschlossen, und daß letzterer seine Truppen aus Ungar» zurückberufe. «I. Weiter berichtet dasselbe Schreiben, wie ihm amz Zürich insgeheim bedeutet worden, es sollten die V Orte an Zürich das Gesuch stellen, die gewähren zu lassen, welche die Messe und das Sacrament haben möchten; denn vielleicht könnte das jetzt erhältlich sein. Heimzubringen und zu Einsiedeln darüber Antwort zn geben. Was man dem Landvogt hierüber geantwortet, weiß jeder Bote. «?. Lucern zeigt an, wie es gewarnt worden, daß Bern zu rüsten befahlen :c. Daher werden Lucern und llnterwalden beauftragt, gut zu kundschaften; übrigens sollen alle V Orte sich bereit halten, worüber man ebenfalls zu Einsiedel» sich weiter berathen will. I'. Heimzubringen und in Einsiedel» Antwort zu geben über den Bericht des Boten von Unterwalden, daß der Prediger zn Brienz die Messe eine Ketzerei gescholten. K. Den vier Orten zu lieb will Lucern die Absendung einer Botschaft nach Frankreich „bis über das heilig zyt" verschieben. I». Lucern soll dein Bischof von Constanz der Wik ihm aufzurichtenden Capitel wegen schreibe», daß der Artikel die Hülfe betreffend Widerspruch finde, und gegenwärtig räthlich sei, davon abzugehen, um keinen Spnu zu wecke»; mau werde jedoch immer bereit s"n, sich mit dem Bischof zu verständigen; aber derzeit seien die X Orte in den fraglichen Sachen einig zc. 5>2 März 1533. 28. St. Gassen (?). 1533, 29. März. Verhandlung zwischen Zürich und dem Abt von St. Gallen. Gesandte: Zürich. Kaspar Nasal, Burgermeister. Anstatt eines Abschiedes mittheilen mir auszüglich folgende Missive: 1533, 2. April (Mittwoch »ach Indien). Zürich a» den Abt von St. Galle». Nachdem Kaspar Nasal von dem Abt wieder heimgekommen, habe er berichtet, wie dieser einverstanden sei, wenn Zürich mit seinen Gotteshanslenten in Betreff der Forderunge» derer von Zürich gütlich verhandeln wolle, daß jene ans Dienstag in den Osterfeiertagen (15. April) auf der Pfalz zu Wpl gemeinden mögen. Alan nehme das sehr willfährig auf und werde diesen Tag besuchen, in der Meinung, daß dann eine weitere Rechtfertigung un- »öthig werde. Der Abt möge die Gotteshausleute berichte», daß sie auf den benannte» Tag in Betreff der Forderung derer von Zürich, auch wegen Peter Webers und was je ei» Theil an dem andern anspreche, behufs gütlicher Unterhandlung verfaßt seien. Da ferner ohne Beisei» des Jacob Hugendobler, dem in den betreffenden Angelegenheiten vieles bekannt sei, nichts Ersprießliches verhandelt werden könne, so bitte man, demselben unter Ertheilnng sichern Geleits für hin und zurück auf Kosten derer von Zürich den betreffenden Tag ebenfalls zu verkünden. Da „die" Boten derer von Zürich das geneigte Entgegenkommen des Abtes nicht genug loben konnten, so versichere man ihn des guten Willens, solches an ihm und seinem Gotteshause zu ver- Lienen. St. A. Zürich: Missivenb. 1533, k. 00. Das Datum und den Namen des Zürcher Gesandten entnehmen wir von daher: Am 29. März 1533 quittirt der Abt den benannten Burgermeister zu Händen der Stadt Zürich für 300 Gulden, die die von Zürich dem Abt als Zins für 6000 Gulden gemäß dem Spruch zu Frauenfeld (4.—10. November 1532, Bd. IV. 1.5, S. 1425 8.) bezahlen. St. A. Zürich: Besiegelt- Urk. aus Papier. 2». EiMedeltt. 1533. 2. April. Staatsarchiv Llicer»: Allg. Absch. I(. l, t. s«. Staatsarchiv Zürich! Absch. IS. I. SV. Tschiidischc Sa»»»li»m: B. 7, Nr. XIV, KantonSarchiv Solothnr». Abschiede Bd. i». Dag von zehn Orten (ohne Bern, Basel, Schaffhausen). Gesandte: Fr ei bürg. Hans Stnder. (Andere unbekannt.) Da Nim 11 Ceutner Pulver in zwei großen Fässern und 9 Centner in sechs kleinen Fässern zn Zng liegen, so hat man beschlossen, van den kleinen soll jedem Ort eines verabfolgt werden, das übrige in Zug verbleiben zu gemeinen Handelt; die zwei großen Fässer sollen in Uri bei einem vertrauten Manne, aufbewahrt werden, der im Fall der Gefahr das Pulver auszutheilen hätte. I». Heimzuberichten, wie Bern überall Gemeinden gehalten nnd was es ihnen vorgegeben hat. e. Der Schaffner van Fischingen bringt vor, daß das Kloster iit großen Schulden stehe und den Unterhalt der Prädicanten und Meßpriester neben den sonstigen Kosten nicht bestreiten könne, und daß am leichtesten damit zn helfen wäre, daß einige Höfe, welche als Handlehen verliehen worden, geehrschaßt nnd nach altem Brauch und Erblehnsrecht verliehen würden. Heimzn- bringen. «I. Der Schilltheiß von Solothnrn macht die Anzeige, daß im Gebiet von Solothnrn nnd Berit April 1533, 53 stch einige wälsche Bettler umhertreiben und brennen, von denen einer bereits gefangen und verhört morden, kaut des beiliegenden Zeddels. Es wird daher in alle Vogteien geschrieben, auf diese Leute Acht zu haben und „lit ihnen nach Gebühr zu verfahren. Es soll auch jedes Ort die uöthigen Anstalten treffen, t. Crispin von Solbrugg, dessen Habe wegen einiger Ansprachen zu Baden in Arrest liegt, anerbietet das Recht, aber nicht in der Eidgenossenschaft; unterdessen möge man aber die Kleider seiner Frau, welche au seinem Handel keine Schuld trage, herausgebe». Heimzubringen, I. Der Laudvogt zu Baden schreibt, das; in der Eidgenossenschaft ein Aufbruch nach Frankreich im Gange sei, und das; dem König auch einige tausend Landsknechte zuziehen sollen, und begehrt Verhaltungsbefehle. Es wird daher ihn; und andern Vögten geschrieben, sn sollen bei Eid, Ehre, Leib und Gut verbieten, einem ausländischen Herrn zuzuziehen, und keinem fremdeil Kriegsvolk den Durchzug gestatten; dasselbe soll auch jedes Ort verbieten. K> Glarus macht einen Anzug >» Betreff des Schmelzofens zu Flums, dessen Untersuchung nämlich ihm übertragen ist. Weil aber noch andere Geschäfte im Sarganserland vorliegeil, indem wieder gröblich gegen den Frieden gehandelt wird und >ne>nand sich strafeil läßt, einige schon lange Kirchengliter in Handeil habeil und darüber nicht Rechnung ablegen, auch nichts bezahleil wollen, so erachtet man für nöthig, einen Tag daselbst zu halten, jedoch erst nach Erledigung des Hauptgeschäftes. Deßhalb sollen die Boten ans den nächsten Tag zu Einsiedel!! Vollmacht bringen, je »ach Gestalt der Dinge einen Tag anzusetzen oder nicht. Ii. Es soll jeder Bote seine Herren berichten, wie freundschaftlich die Parteien beiderseits sich gegen einander erboten und wie tugendlich sie gebändelt haben, i. 1. Die vier Zugesetzten und die Boten der vier Schiedorte stellen die dringende Bitte au beide Parteien, in Betracht der mißlichen Zeitumstände die vorgeschlagenen Artikel anzunehmen, da sie doch "Winanden nachtheilig seien, damit die Sache gütlich beigelegt werde. 2. Es wird nun für die sechs be- theiligten wie für die vermittelnden Orte wieder ein Tag angesetzt nach Einsiedeln ans Montag vor St. Georg April), um dieses Geschäft gütlich oder rechtlich abzuthun. Weil aber noch andere wichtige Geschäfte vorliegen, so will man auch die drei übrigen Orte dazu einladen; diese sollen am Dienstag Abend (22. April) Zu Einsiedeln erscheinen. 3. Die V Orte, um sich über eine gleichförmige Antwort zu verständigen, bestimmen einen Tag nach Lucern auf den Osterdieustag (15. April). Ii. Lucern begehrt, das; man sich verständige, wie man sich zu verhalten hätte, wenn diesem oder jenem Ort etivas zustoßen sollte. Auch Freiburg bittet um solche Weisung. Es wird erkannt, man wolle einstweilen bei der zu Baden geschehenen Verabredung bleiben bis ans den Tag zu Lucern, Ivo auch Freiburg zu erscheinen eingeladen wird. (Hiezu ein Schreiben ber in Einsiedeln versammelten Rathsboten der V Orte an Lucern, e, 1, ii». Im Solothurner fehlen i», v, zx, i 3 und alles Übrige. — Wo bei Anführung der Solothurner Abschiede nichts weiteres bemerkt wird, ist das offieielle Exemplar zu verstehen. Der Namen des Freiburger Gesandten aus dortigem Rathsbeschluß vom 27. März. Rathskmch Nr. so. S« Areil'MZ. 1533, 2. April. Kaiitondnrchiv Freiburg! Urkunden Ar. 271. Schultheiß, kleiner und großer Rath der Stadt Freiburg nehmen aus besonderer Liebe und Freundschaft den Herrn Michael (von Mangerod), Herrn und Baron von La Sarra, alle seine Erben und Nachfolger zu ihren Bürgern an und machen sie theilhaftig aller Gunst, Freiheiten und Vorzüge («Kraees, privilsgss, iniumtes ab tranelnsW»), derer die Burger von Freiburg genießen und in der Folge genießen werden, und versprechen, ihnen in ihren Rechten allen Schlitz zu gewähren, den sie andern Burgern schuldig sind. Der Baron von La Sarra nnd seine Erben und Nachkommen sind verpflichtet, denen von Freiburg für dieses Burgrecht und an Statt der „Gaitz" (paittc; ?) und anderer Leistungen, die den Burgern obliegen, jährlich auf St. Andreastag zehn Pfund Freiburger Münze zu entrichten. Dafür sollen die von Freiburg sie, wie oben bemerkt, in allen Streitigkeiten in Schlitz nehmen, so jedoch, daß wenn die Gegenpartei sich dem Ausspruche derer von Freiburg unterwerfen will, der Baron von La Sarra, seine Erben und Nachkommen sich hiemit begnügen lind anderwärts keine Klagen erheben sollen, widrigen Falls die von Freiburg nicht verpflichtet sind, ihnen Unterstützung zu gewähren. Michael von La Sarra seiner Seits bekennt, mit allem obbeschriebeneu einverstanden zu sein und schwört für sich und alle seine Nachkommen, denen von Freiburg als guter Burger treu und gewärtig zu sein und nach Kräften ihren Nutzen zu fördern lind ihren Schaden zu wenden; er verspricht, daß seine Plätze und Schlösser denen von Freiburg in ihren Bedrängnissen offen steheil und dienen sollen; vorbehalten werden der Herzog von Savopen und andere, denen der Baron mit Lehenspflicht verwandt, und alle, denen er von Rechtens wegen verpflichtet ist. Die von Freiburg behalten sich vor den Herzog von Savopen gemäß ihrer Bünde. Es siegeln beide Parteien. Pergamcnt-lirlundc. Die beiden Siegel vorhanden. (Französisch.) April 1533. ZI cLanslMne. 1533, zwischen dem 2. und 7. April. Gesandte: Freiburg. Anton Pavillard; Hans Kiinzis, Burgermeister; Hans Nogincr, Venner; Peter Dick; Hnns Znr Tannen; Niklaus Elister. Verhandlung der Botschaft von Freiburg in Lausanne. Wir schließen dieselbe aus folgenden Acten: 1) 1Ü33, 2. April. Vor Rüthen und Burgern zu Freiburg erscheinen die Capitelsherren von Lausanne und eröffnen, wie ihnen von Seite der Geineinde mit Bezug auf die neue Secte Dinge widerfahren, gegen die sie ihnen beholfen und berathen zu sein bitten, unter Erbieten möglicher Gegendienste. Räthe und Bürger ordnen die genannten Boten mit bezüglicher Instruction ab. «. A. Freiburg - Rathsbuch Nr. so. 2) Die den genannten Gesandten ertheilte Instruction geht dahin: 1. Zu eröffnen (durchgestrichen: „einem rat der statt Losen"), wie der Bischof und die Capitelsherren über ungeschickte Händel sich beklagen; daß man namentlich vor Kurzem in die St. Laurenzen Kirche gebrochen und die Bilder daselbst entfernt und verwüstet habe. Das gehe wider des Bischofs Gerechtigkeit, die in dem Burgrecht klar vorbehalten sei. Man »wisse daher die von Lausanne nachdrücklich hievon abmahnen und besonders auch darauf dringen, daß der Herr von Lausanne nicht an der Bestrafung solcher Frevel verhindert werde, wie solches zur Zeit durch die Venner geschehen. 2. Wenn dann die von Lausanne zugeben, daß die Bestrafung dein Bischof zustehe, sollen die Boten beobachten, ob jene es geschehen lassen, daß der Bischof mit der Strafe vorfahre. 3. Wenn die von Lausanne dem Bischof das Strafrecht nicht zugestehen wollen, sollen die Gesandten ihnen das Burgrecht anbieten und „dergleichen thun", als wollten sie das Siegel abschneiden, und von denen von Lausanne dasselbe ebenfalls herausfordern. Entsprechen sie nicht, so sollen sie sie ans Montag nach Qnasimodo (21. April) »ach Peterlingen zum Recht fordern. 4. Die Boten sollen erkunden, wer zu Poliez den unter dem Schirm derer von Freiburg stehenden geistlichen Herren von Peterlingen die Kirche und deren Zierathen verwüstet habe. Sie sollen verlangen, daß die Thüter da Red und Antwort gebe», wo der Frevel geschehen, im Weigerungsfall wie oben zu Recht biete». K. A. Freiburg: Zustructionsb. Nr. s, r. S2. Die Zeit der Verhandlung betreffend ist zu bemerken, daß am 7. April Künzis wieder dem Rnthe zu Freiburg beiwohnt, Pavillard dagegen erst in der Sitzung vom l). April wieder erscheint. K, «. Freiburg: Rathsb. Nr, so. ST Bern. 1533,'3. und 8. April. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. sss, S. oo, l- (3. April.) Ein Bote des Herzogs von Mailand verlangt vor dem Nathe zn Bern, daß das Verständnis) gemäß den Artikeln, die ehrlich und billig seien, angenommen werde» möchte. II. (8. April.) Räthe nnd Bnrger beschließen einhellig, daß sie „den Verstand" nicht annehmen, sondern s»nst gute Nachbarn bleiben «vollen. 56 April 1533. Z». Areivmg. 1533, 4. und 7. April. StantvnSarchiv ^reibi»»^: NnthSbuch Nr. 50 I. (4. April.) Vor dem Rath zu Freiburg erscheint die Botschaft des Herzogs von Mailand lind verlangt, daß die mit den V Orten geschlossene Freundschaft besiegelt werde. Da die Bnrger letztere angenommen, so beschließt der Rath die Besieglung und zwar mit den: Secret. Da aber hierauf die vier Venner behaupten, daß mit ihrem Siegel zu siegeln sei, so wird der Gegenstand vor die Burger gewiesen. II. (7. April). Beschluß der Mthe und Burgen Die Freundschaft mit Mailand soll mit dem Secret- siegel besiegelt und den Venneru die „Ehrling" laut Vereinbarung verabfolgt werden. Es ist hier folgender Beschluß nachzutragen : 1533, 4. Februar. Rüth lind Bürger zu Frciburg beschließen, daß die gestellte Freundschaft mit dein Herzog von Mailand, wie die V Orte gethan, angenommen und eingegangen werden solle. K. A. Freibur^ : NathSbuch Nr. 5l>. S4. Wern. 1533, 7. lind 8. April. Staatsarchiv Vera: Nnthsbuch Nr. 238, S. «8, 78. Gesandte: Genf. (Vom Rathe) Niklaus Ducrvst, Siudic; Francis Nop, des Raths; (evangelische Partei) Baudichon de la Maison ueuve; Claude Salomen. I. (7. April) Dein Rath zu Bern legen die Gesandten eine schriftliche Instruction vor. Als Gegner sind anwesend Baudichon lind Salonion im Ramen „der Gutwilligen", und legen eine Supplieaz ein, die ebenfalls verhört wird. Mau hat großes Bedauern und Mißfallen an der Sache und theilt die eingelegten Schriften beiden Parteien mit. II. (8. April). Vor dem Rathe zu Bern erklären die Gesandten von Genf, daß sie keine Vollmacht haben, über die Artikel zu antworten, es sei ihnen einzig aufgetragen worden, die SPahrheit zu sagen; sie bitten, die Stadt Genf für empfohlen zu halten und einzelne, die gegen dieselbe klagen, nicht entgegen den Freiheiten der Stadt zu unterstützen. Die „Gutwilligen" euviedem, daß sie nicht geklagt, sondern mir die Wahrheit angegeben haben, bei der sie bei ihrem Leben bleiben. Der Rath beschließt, nach Genf zu schreiben, daß sie ruhig bleiben, man werde eine Botschaft hineinseuden. Den Voten beider Parteien wird vorgestellt, daß mau ihren Zwiespalt bedaure und sie ermahne, nichts Feindseliges vorzunehmen. Zu gütlicher Verhandlung haben die Boten keine Vollmacht. Die Namen der Rathsboten von Genf aus dem dortigen Rathsregister vom 2. April. Das Berner Rathsbnch vom 8. April zeigt, zumal gegen das Ende des angeführten Beschlusses, eine höchst unklare Redaetion. Es ist daher gerechtfertigt, noch folgende Acten auszüglich beizubringen: 1) 1533, 2. April. Der Rath der Scchszig zu Genf instruirt die benannten Gesandten, zu Bern zu erklären, wie man sich gegen Farel, den, welcher verbannt worden, und gegen den Buchdrucker benommen habe; ferner die von Bern zu bitten, die Stadt Genf bei ihren Gewohnheiten verbleiben zu lassen und derselben gewogen zu sein, Ä. A.Genf: RatlMegister, April 1533. 2) 1533, 8. April. Bern an Genf. Man habe die Antwort, welche die von Genf durch ihre Gesandten auf den Brief vom 30. März gegeben, verstanden. Man habe dieselbe anders erwartet und nicht geglaubt, daß diese Angelegenheit Anlaß zu Tumult geben sollte, wie dieses gemäß den Berichten von Baudichon und Solomon. den beiden Bürgern von Genf, der Fall gewesen. Die genannten hätten in Gegenwart der Gesandten von Genf auseinandergesetzt, wie die Sache ihre» Verlauf genommen, nicht um Klage zu erheben, sondern um die Wahrheit zu entdecken und um sich zu vcrthcidigen, wenn sie von den Gesandten von Genf hiefnr veranlaßt wurden. Bin» habe über die herrschende Unruhe großes Mißfallen, weil diese dazu ange- than sei, das bürgerliche Gemeinwesen derer von Genf zu zerstören. Dieses zu vermeide», habe man den Gesandten von Genf freundschaftliche Vorschläge gemachtjene aber haben erwidert, daß sie keine andern, als die in ihrer vorgelegten Instruction enthaltenen Aufträge haben. Man bitte nun die von Gens dringend, miteinander im Frieden zu leben, den Baudichon und Solomon dcßwegen, weil sie nach Bern gekommen, ui keiner Weise zu verfolgen; würde man diese und andere, welche das Wort Gottes verlangen, dcßwegen bedrängen, so möge man bedenken, daß die zu Bern von der Partei der letztern seien und wie sie ein solches Vorgehen aufnehmen müßten. Man hoffe daher, daß die von Genf die Freundschaft mit denen von Bern »>ehr betrachten als die Artfreizungen der Priester. Uni die Meinung derer von Bern noch klarer anzuzeigen werde» diese nach Ostern Gesandte hinsenden. Inzwischen mögen die zu Genf zu ihrem eigenen Nutzen u»d zum hohen Wohlgefallen derer von Bern als gute Bürger im Frieden leben; ein anderes Benehme» würden die von Bern als persönliche Beleidigung betrachten. Man habe auch vernommen, daß zu Genf ein Mönch predige, der bereit sei, mit den Predigern derer von Bern, namentlich mit Wilhelm Farcl, zu dis- putiren. Da dieses die Ehre derer von Bern betreffe, so ermahne» sie die von Genf in Kraft des Burgrechts, daß sie den benannten Mönch anhnlten, seinem Erbieten Genüge zu leisten, und zu diesem Zwecke die Ankunft der Gesandten von Bern erwarte», die von Farel oder einem andern begleitet werden, um die Disputation mit jenem zu bestehen. Man verlange Antwort durch de» hingesandten Läufer. St. A. Bern: Welsch Missivb.iV. t. 268. Abgedruckt im Archiv für schm. Reform. Gesch. I. 840 mit dem Datum vom V .April, 3) 1533, 11. April. Vor dem Rathc zu Gens berichten die in Bern gewesenen Gesandten, daß sie dort den Baudichon de Maison ucuve und Claude Salomon angetroffen, die ihnen sagten, daß sie hingekommen, sich zu vcrthcidigen, für den Fall, daß den Gesandten etwas wider sie vorzutragen auferlegt wäre; ö»ß dann die genannten mit ihnen vor den Rath getreten und an der linken Seite der Gesandten Platz genommen haben; sie haben ein Gesuch eingelegt, welches verlesen und vom Schultheiß den Gesandten zur Beantwortung zugestellt worden sei; diese haben hierauf einzutreten verweigert, weil sie hiefür keinen Anflog hatten, und weil es hieß, der Rath werde Gesandte hinschicken, die Sache zu untersuchen. K. A. Genf: RathSeeqister. SS. Itern. 1533, April. Staatsarchiv Bern - RatbSbuch Nr. SZ8, S. 70. Boten von Lausanne eröffnen, die von Freiburg wollen ihnen das Bnrgrccht aufgeben. Der Credenz- btief besagt deßnahen, die von Freibnrg beklagen sich: k. daß einige Bnrgersöhne einen Priester ans einen Schlitten gesetzt und ihn geschwungen, weil er, als sie „niincn Herren" zugezogen, mit lauter Stimme gerodet, Gott wolle, daß keiner mehr wieder komme, denn sie ziehen wider den Glauben; spater habe er in einem Wirthshanse geredet, daß die Ruthe über ihren Rücken kommen werde, die Zeit sei da, er habe es gelesen. Der Priester sei dann berufen worden und habe sich ans Gnade in die Strafe ergeben. Dessen aber seien die Chorherren nnzufrieden gewesen und haben ihn aufgestiftct, von seiner Erklärung wieder abzugehen. 8 58 April 1533. Darauf habe man ihn auf einen Schlitten gesetzt, durch die Stadt gefahren, geschwungen und den Schlitten vor dem Hause des Henkers stehen lassen, 2. Aus der St. Lorcnzen Kirche seien alte Götzen genommen und in einen Brunnen geworfen worden. 3. Gesandte von Freiburg hätten hierauf das Recht verlangt und den Burgrechtsbrief dargelegt. Die von Lausanne seien nun auf Sonntag Quasimodo (20, April) nach Peter- lingeu geladen. Alan rathet ihnen, den Tag zu besuchen und zu hören, was die von Freiburg klagen, und dann hierüber sich mit den Boten (von Bern) zn bcrathen oder die Sache heimzubringen. Dabei sollen die Gesandten von Bern ihr Bestes thun, damit das Burgrecht nicht zertrennt werde. Dieselben sollen sich auch zum Bischof von Lausanne verfügen und mit ihm und dem Capitel reden, und denen von Lausanne dem Burgrccht gemäß beholfen sein. Das Berner Jnstructionsbnch Ii, I. 247 enthält in kürzerer Fassung denselben Abschied französisch; die oben aus der Credenz der Gesandten von Lausanne angeführten dortigen Vorfälle werden, in der genannten Ausfertigung übergangen. S«. Lucei'N. 1533, 16. April (Ostermittwoch). Staatsarchiv Lncer»: Alig. Absch. II. t, t. M. Kantonsarchiv Areiburg: Abschiede Bd. ss, t'. e, Tag der V Orte und Freiburg. Gesandte: Freiburg. Hans Studer. (Andere unbekannt). i». Da viele starke Bettler und Landstreicher, deutsche und wälsche, zu großer Beschwerde für das Volk, hin und her ziehen, so wird auf Hintersichbringen verfügt, es soll jedes Ort in allen Kircheib seines Gebiets verkünden lassen, daß keiner mehr betteln gehe, ohne einen Schein von seiner Obrigkeit; wer es dennoch thue, soll ohne Verzug bei dem Eid aus dem Gebiete der V Orte und Freiburgs gewiesen werden; wird ein solcher ivieder ergriffen, so ist er am Leibe zu strafen. Wenn einige Orte diese Verfügnng nicht genehmigen, so sollen sie doch ihren Boten ans den Tag zu Einsiedeln Vollmacht geben, sich zu etwas anderem zu vereinbaren. I». Es begehrt einer Rath über einige Allstände betreffend Schultheiß Biinzli von Wallenstadt. Die deßhalb eingelegte Kundschaft wird jedem Boten mitgetheilt, um sich auf nächstens Tag zu bcrathen. ««. Heimzubringen lind auf dem Tag zu Einsiedeln Antwort zn geben über die Schreiben Berns an Bremgarten und dessen Antwort an Bern. «I. Da etwa vierzig Ungehorsame zu Bremgarten nicht zum Sacrament gehen, weil der Pfarrer es ihnen nicht hat bewilligen wollen, so will man dies Heimbrillgen. «. Heimzubringen und in Einsiedeln Antwort zu geben, wie man sich gegen Bern verantworten wolle in Betreff des Brennens, dessen „sie" zum Theil die V Orte beschuldigen; desgleichen, ob man hierüber dem Herrn von Musso schreiben wolle, l. Da man jetzt auf den Vortrag der kaiserlicheil Gesandteil Antwort geben sollte, aber einige Orte deßhalb noch keine Instruction haben, so wird beschlossen, es solle sobald möglich eine gemeinsanle Antwort verabredet und gegeben werden. K. Da eiller von Glarus, genannt Störi, über die V Orte geäußert, sie habeil Zürich schändlich und mörderisch allgegriffen, und derselbe etwelche» Widerruf gethan hat und um 50 Pfund bestraft worden ist, so wird in den Abschied genommen, ob man sich mit dieser Strafe begnügen, oder ob man das Recht gegen ihn vornehmen wolle. I». Aus das Begehre» Untcrwaldens um Rath ist auch in Einsiedeln Antwort zu gebe», i. Die Vergleichsartikel über das zürcherische Mandat werden von Lucern, Uri, Schwpz April 1533. 59 und Zu,; angenommen; Zil Einsiedelu soll dann Zürich angehalteil werde», sich zuerst zu erkläre». It. Auch wird beschlösse», an Zürich das freundliche Gesuch zu stelle», de» Seiue», welche die Messe höre» möchte», dieses z» erlaube», weil ma» auch ttiemaude» („dcu Unseru") verivehre, zur Predigt zu gehe». I. Es wird beantragt, die Freiämtler zu ermahne», ihre» Versprechungen Genüge zu leiste». I» Einsiedel» ist Antwort Zu gebe», ob mau eine Botschaft dahin schicke» oder a» sie schreibe» wolle. «». Der Bischof von Lausaune begehrt dem kürzlich mit Freiburg und Wallis aufgerichtete» Burgrecht beizutrete». I» Einsiedelu soll man darüber Antwort gebe». Heimzubringen, daß Bern alle Amtslente von seinem ganze» Gebiete auf Oster- dienstag in die Stadt berufe» habe; warum weiß mau nicht. J>» Freiburgcr Abschiede fehle» »>—«1, 85 II, I Dcr Name des Freiburger Gesandten aus dem Freib. Rathsbuch Nr. 50 vom 12. Mai. Z7. Wem ttud Ireiöurg. 1533, 17. bis 24. April. Archive Bern und Freiburg. Verhandlungen zwischen Savoyen, Bern und Freiburg. Gesandte: Savoyen. Von Lulli», Gubernator der Waadt; Collateral Milliet. Frei bürg. Peterman» "uu Pcrromau, Schultheiß; (Peter) Tossis, Sekelmeister. I- (17. April). Vor dem Rath zu Bern verdanke» Gesandte des Herzogs von Savoyen den bewilligten Aufschub »iid wollen die letzte Zahlung der 21,000 Kronen entrichten, verlangen aber dabei Aufhebung der Kundschaft, eine Quittung und daß man Leute abordne, die den Herzog in seine Rechte zu Genf und Susanne einsetzeu, laut Zusage und Brief; bald werde beiuebeus der Herzog sich nähern, um über Erneuerung Vundes zu verhandeln. Der Rath berichtet au die zu Freiburg, daß sie ans Sonntag (20. April) Abends ihre Botschaft in Bern haben mögen. Staatsarchiv Bm>: Rathsb»ch Nr. sss, s. vt. kl- (21. April). Die Gesandteil von Freiburg eröffneil vor dem Nathe zu Bern, daß sie abgefertigt worden, von den Savoyern die letzte Zahlung entgegen zu nehmen und zu quittiren, doch daß eS Abschied und Nrtheil, denen gemäß das Geld zu Freiburg erlegt werden sollte, unschädlich sei; auch wolle mau den Herzog („in") vermöge des Urtheils einsetzen, die Verpfändung der Waadt dagegen solle nicht aufgehobeil werde». Dieser Bescheid wird den savoyischen Boten angezeigt, „der Waad mit dach" (?). Diese erwähnen V'r Hypothek, berufeil sich auf den von beiden Stadtschreibern verzeichneten Abschied und verlangeil, daß de» Verheißungen stattgethau werde, daß mau Leute abordne, den Herzog in seine Prnenünenz zu Genf lind Lausanne einzusetzen, „Brief darum geil"; der Herzog werde das Geld nicht erlegen, es werde denn die Hypothek aufgehoben; es solleil Land lind Geld laut Zusage guittirt werden. Es wurden dann die Boten uon Freiburg befragt, ob sie weitere Vollmacht besitzen, wenn nicht, mögen sie darum schreiben oder solche Kl erhalten verreiten. Nachdem dieselben einen Verdank begehrt, erklärten sie, daß sie nur bei dem Urtheile «u verbleibeil beauftragt seien, und verlangten die Sache in den Abschied, sie an ihre Obern zu bringen. Der V'UH zu Bern seiner Seits beschloß, gemäß der Zusage zu handeln. St. A. Bm> - RauM. Nr. ss«. S. ins. III- (23. April, Mittwoch Georgii). 1) Vor den Rätheu zu Freiburg anerbietet eine Botschaft des Herzogs von Savoyen, nämlich der Herr von Lullin und andere den auf Freiburg treffenden Theil der 00 April 1533 21,000 Kronen gegen Erfüllung der im obigen Beschluß vom 17. April erwähnten Forderungen. Man beschließt zu antworten, man wolle dem Herzog alle Freundschaft und alles, wozu mau ihm verpflichtet sei, erstatten, wenn er vorerst das schuldige bezahle, nämlich den Antheil au den 21,000 Kronen, die Summe von Morges her und die 1000 Gulden aus Noll. IV. (24. April). Räthe und Burger zu Freiburg. Der savopischeu Botschaft sei auf den gestrigen Vortrag zu antworten: wem: der Herzog das Geld erlege, wolle man die Sache nach Gebühr beratheu, vorher aber weder etwas handeln, noch tagen. «.Frcwurg- Rath-nm-h Nr. Der Name des zweiten Savoper Gesandteil aus der Missive von Bern an Freilmrg vom 17. April, mit welcher Freiburg zum Besuche eines TageS in Bern auf den 20. April eingeladen wird. Die Missive betont, daß Freiburg nicht weniger als Bern „das Zusagen gethan." K. A. Fmburg: Bmicr Missive». Zu II. Die oft abgekürzte Redaction des Originals läßt betreffend Klarheit mitunter zu wünschen übrig. Wir lassen daher die den Freiburger Gesandte» ertheilte Instruction hier folgen: 1533, 13. April. Rath und Burger zu Freiburg. Auf das Schreiben derer von Bern, anbelangend das von Boten des Herzogs von Savopen bei ihnen gestellte Verlange», wird beschlossen, eine Botschaft „hinüber" zu schicken. Wenn dann von Seite des Herzogs die letzte Zahlung der 21,000 Kronen ausgerichtet wird, sollen die Boten dafür guittiren und den auf Freiburg treffenden Theil des Geldes zu Händen nehmen, wiewohl dasselbe laut dem Urtheil von Peterlingen in Freiburg hätte erlegt werden sollen, was die Gesandten „protestiren" sollen. Die savoyischen Boten fordern, daß nach Ausrichtung der Bezahlung der Herzog in seine Rechte betreffend die Städte Genf und Lausanne eingesetzt und die „Verpenigung" der Wandt aufgehoben werde. Auf dieses sollen die Boten erklären, daß die von Freiburg alles erfüllen werden, was der Abschied von St. Julien und das Urtheil von Peterlingen erfordern, welchen gemäß die Gesandten wirklich handeln sollen. Was dann insbesondere die Verpfändung der Wandt betrifft, so glaube man nicht, daß dieselbe vollständig aufgehoben werden könne, weil sie auch dafür errichtet worden, daß wenn denen von Genf Zwang oder Unsugen widerfahren würden, man sich an diese Pfandschaft halten könne, wie anderseits die „Schwächung und Hinlegung" des Burgrechts für den Fall einzutreten hätte, wo die von Genf sich „unehrlich" erzeigen würden. Ernennung der bezeichnete» Boten. a, A. Fr-wurg: Rathsbuch Nr. so. »8. Bern. 1533, 21. April. Verhandlung zwischen Berit und der evangelischen Partei von Genf. Wir können nur folgende Missive mittheilen: 1533, 21. April. Bern an Wolfgang von Weingarten und Michael Augsburger, Ivo sie betreten werden. Sie wissen, was man letzten Samstag (1l>. April) in ihrer Anwesenheit denen von Genf zu schreiben beschlösse» und dann aber dasselbe verschoben habe, um zu erwarten, ob in zwei oder drei Tagen jemand von Genf ein ferneres Ansuchen stelle, und dann »ach Umständen zu handeln. Nun sei heute der Ueberbringer dieses vor dem Rathe zu Bern erschienen und habe im Namen derer zu Genf, die das GotteSwort begehren, eröffnet, wie die Sachen stehen, wie er den Gesandten selbst weitläufiger anzeigen werde. Der Rath zu Bern verlange nun, daß sich die Gesandten von Lausanne nach Genf begeben, daselbst den SindicS, kleinen und große» Rüthen das mitkommende zweifache Schreiben vorlegen und sie freundlich ermahnen, sich eines bessern zu berathe» und dem in besagtem Schreiben ausgedrückten Verlangen derer von Bern zu willfahren. Es gehe dieses dahi», daß man denen, die es verlangen, einen Prädicauten gestatte und sie ungekränkt lasse; die zu Genf möge» April 1533, betrachten, daß die Wohlfahrt aller hauptsächlich auf der bürgerlichen Einigkeit beruhe, und ferner wie die zu Bern in ihren Unruhen und Anfechtungen ihnen von Nutzen gewesen. Dabei sei nicht die Meinung, sie vom Glanben zu drängen; man verlange nur, daß denen, die des göttlichen Wortes begierig, auch kein Zwang angethan werde. Ebensowenig wolle man in die Freiheiten derer zu Genf eingreifen, nur möge man den Glauben ebenfalls frei lassen. Die Gesandten sollen sich hierbei zu Allem, waS zur Wohlfahrt und Einigkeit derer von Genf dient, erbieten und sich hiebet des Namens von Schultheiß und Rath zu Bern bedienen, Sie sollen ferner vortragen, man habe erwartet, die zu Genf würden jenen Mönch, der sich so hoch rühmte, den Glauben derer zu Bern („unfern") zu widerlegen („vervüchten"), bis zur Ankunft der Gesandten aufgehalten haben; da er nun aber entflohen, so sei anzunehmen, daß er seiner Sache nicht trauen mochte. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch 4', S. 8V2. Die Gesandtschaft nach Genf scheint nicht stattgefunden zu haben. Die für die Verhandlungen vom t k>, bis 27. Mai in Genf den Gesandten von Bern gegebene Instruction enthält unter Anderm folgendes: Auf das Verlangen derer von Genf nach^ einem christlichen Prüdicantcn habe man früher den Venner von Weingarten und den Bauherrn Augsbnrgcr dorthin abzuordnen beschlossen. Wenn es nun den Gesandten gelegen scheine, so mögen sie von den diesfalls dem Venncr von Weingarten zugestellten Schriften Gebranch machen, St. A. Bern: Jnstructionöbuch N, tul. 254. Si>. Mrunnen. 4533, 21. April (Montag nach Quasimodo). LandeSarchi» Schwvz: Abschiede. Die III Orte verabschieden; i». Auf den Anzug, ob Vogt Arnberg vermeiue, die Strafen, die er ein- uunim, für sich zu behalten, oder den III Orten (zu verrechnen), erklärte Vogt Amberg; „Nein, dan er das gesinnet." I». Dein Boten von Uri wird in den Abschied gestellt, daß Vogt Kluser Rechnung gebe, Dcu Baun betreffend, in welchem der Decan sein soll, läßt man es bei der Absolution, die er von Samson erhalten, verbleiben. «I. Den Bollcnzern ist anzuzeigen „das theine eurtisanen nit anhalten die dryen orten zulassend." «» Betreffend den versarrten See, sollen die unten nnd die oben im Land einander helfen, denselben auszugraben und denen in Riviera soll man schreiben, daß sie dieses gestatten, Thun sie dieses nicht bis hinten im Mai, so haben die Boten, die dort hinkommen, Gewalt, mit ihnen zu reden, daß >ie es zulassen; bieten sie Recht, so will man sie davon nicht nöthigen. l. Wegen des Erzes („ürtzes halb"), das den III Orten gewesen, Vogt Bläst aber verkalkst haben soll, doch darüber zwischen ihm nnd Baptista streit ist, läßt man die Sache angestellt, bis der unter ihnen angesetzte Nechtshandel ausgetragen ist. Bei deil Statuten läßt man es verbleiben. I». Den Decan läßt man bei der Vogtei bleiben, wie dieses früher in Bollenz angesehen worden, i. „Des fröwlis halb, so der dechant iro die nneere zugemut, um das ist mit dem dechan geret, daß er die froiv rüwig lass und jetz mal ein ding lassi, wellen m. ,h. auch das besser glauben". It.. 1. Auf die Klage des Vogt Amberg, daß der Decan ihn einem Wütherich und Tirannen vergliche», und nach angehörter Antwort und einvernommener Kundschaft wird geurtheilt, der Decan soll vor beil Boteil der III Orte auf sein Gewissen erklären, er wisse von Vogt Amberg nichts, als daß er ein fronnner Mann sei und halte ihn auch dafür, womit Vogt Amberg sich auch wohl verantwortet habeil soll. 2. Betreffend die Klage, daß Vogt Amberg dem Decan zugeredet habe, und wegen der Kosten, um die Vogt Amberg den Decan anspricht, bleibt beiden das Siecht vorbehalten. ». „Und um das, so der dechant selbs geret zu Patzalin April 1533, lPazzalino) den Patzalin zu erschrecken und den andern viermalen uffzuziechen, ist ihm zn straf xv Kranen den dryen Orten zn geben nfgelegt." >»» Weil Vogt Amberg den alten Prior hintergangen, indem er ihm vorgegeben hat, daß er von den III Orten Gewalt habe, „einen andern zu leenen", soll er 25 Kronen, soviel er deßnahen erhalten, den III Orten geben. Was er von dem Herrn zu Malvaglia („Manualia") und von dem Jüngling, der wegen eines „Töchterlis" einen Eid „böslich" gethan, erhalten, soll er ohne Abzug den III Orten einhändigen. «». Die Boten, welche im Mai hineinkommen, sollen nachsehen, wie „er" (?) mit einem Kelch und andern dergleichen Dingen umgegangen. Zu i. Dem Abschied vom 17. October ist ein Blatt beigelegt, das auf frühere Tage der III Orte in dieser Angelegenheit hindeutet. Es führt die Aufschrift: „Uf ansinnung des dechans us Valens an Comisary Büntiner von einer frowen wegen, deren der dechan in der bicht der uneeren sol zugemutet hau." Der Commissar berichtet, er sei sammt den Boten der beiden übrigen Orte nach Bollcnz geschickt worden, um die „Mißhändel", die da vorgebracht würden, zu untersuchen. Da sei etwas wegen eines „Fröwlins", das einiges über den Decan geredet, vorgekommen. Auf dieses haben sie das „Fröwli" beschickt; es sei dann aber der Decan gekommen, der auf ihm unbekannte Weise die Sache erfahren, und habe gebeten, mit der Sache stillzustehen, denn er habe den Rath wider das Fröwli „gekauft", weßhalb man dem Recht den Fortgang lassen möge. Die Boten seien dann räthig geworden, weil er das Gericht gekauft, solle der Handel mit Recht ausgetragen werden. Da sei des Fröwlis Mann gekommen und habe die Boten gebeten, die Frau nicht „berechtcn" zu lassen, sie könne den Handel nicht „fürbringen", weil niemand dabei gewesen; dadurch komme er nur in Kosten, was er nicht vermöge. Auf dieses beschlossen die Boten, die Sache au ihre Obern zu bringen. Dann sei er auf einen Tag nach Brunnen geschickt worden, wo unter den andern zwei Orten das Mehr ergangen, man wolle nicht gestatten, die Frau ins Recht zu nehmen, „suuder so wollte man das besser glauben" und sie sollen einander nicht weiter ansuchen. Ucbrigens werde sich der Handel im Abschied finden. Zu i, I, »», » ist der Abschied vom 23. October zu vergleichen, zu dem eben auch wohl die oben angeführte Beilage gehört. Zu o. Auf das im Text stehende folgen die Worte: „so Vogt Amberg anzeigen kann", die aber durchgestrichen sind. H'eterl'ingm. 1533, 21. Mpril. Tag der Städte Bern, Freiburg und Lausaune iu Betreff der Aufluuduug des Burgrechts von Freiburg gegen Lausanne. Gesandte; Bern. Wolfgang von Weingarten, Venner; Michael Augsbnrger, Bauherr. Freibnrg. tRichter) (Hninbert von Perroinan) alt-Schultheiß; (Laurenz Brandenburger) alt-Sekelmeistcr; (Kläger) (Anton) Pavillard; (Hans Knnzis) Bürgermeister. Lausanne (nicht bekannt). Ein Abschied liegt weder zu Freiburg noch Lattsanne, den Tag aber eonstatiren folgende Momente; 1) Der Abschied vom 8. April. Wenn derselbe vom 2t>. April als angesetztem Nechtstag redet, so siel der Anfang der Verhandlung natürlich auf den Montag, den 21. April. 2) Die unterm 18. April den genannten Gesandten von Bern für die Verhandlung in Peterlingcn gegebene Instruction. Diese enthaltet nebst dem, was sich diesfalls aus dem Abschied vom 8. April ergiebt, nur soviel, daß der Tag nach Peterlingcn von einer in Lausanne gewesenen Botschaft derer von Freiburg April 1533, 63 angesetzt worden und daß die von Bern die Aufkündung des Burgrechts Seitens derer von Freiburg gegen Lausanne auch deßwegen für unthunlich erachten, weil Bern und Freiburg mitsammen das Burgrecht mit Lausanne eingegangen. St, A. Bern: Jnstnictionsbuch n, k, 250. 3) Die Instruction vom 3. Mai an die Gesandten von Bern für den Tag zu Freiburg vom 12.— iti. Mai, die unter andcrm besagt: in dem Span zwischen dem Bischof von Lausanne und dessen „Pfaffheit" einerseits und den Bürgern daselbst anderseits sei zu Peterlingen ein rechtlicher Tag gehalten worden und haben die von Bern unlängst ihre Botschaft zu Freiburg gehabt. Daselbst sei abgeredet worden, daß Abordnungen beider Parteien auf nächsten Dienstag (13. Mai) erscheinen sollen. Man soll nun dieselben gegenseitig verhören, sie freundlich zu vereinbaren suchen und sie anweisen, Ungebühr zu meiden, u, s, w, St. A. Bern: Jnstnictionsbuch I!, l'. 25t. Alan vergleiche auch den Abschied vom 23. April. U- M. Schmitt: Nsmvlrss llisloriguos «ur 1« Oiaeäss clo Iia.u8a.nnlz, 1. II, S. 331 bemerkt, ohne Dnellenangabc, daß die Richter den Entscheid auf den Iii. Mai verschoben. Die Namen der Abgeordneten von Freiburg aus dem Beschluß von Rüth und Burgern daselbst vom 1 k, April, K A , Ruthsbuch Rr, s.v. 41 Einsiedel'». 1533, 22. April (Dienstag St. Georgen Abend). "ul»»r>t,n> vncrl»: Allst. Absch, Ii, I. l'oi.4», Srnntixirctli» Juricli! Abschiede IS. IM.St, TtnntSnrcinli Vcr»: Allst, cidst. Abschiede I'M. S, tt!l, 'ltiiilvttöarctuv Basel: Abschiede 1533—36. Hiantonöbiblivtliek ^reibiirg: Gircud Sainiiilnug '1. III. Kantvttöal'elnv Svlatlnun: Abschiede Vd. li>. jtantvllöaretnv Seliasfliaasen: Abschiede. Gesandte: Zürich. (Nichter) Diethelin Nöist, Bürgermeister", Ulrich Kanibli, des Raths. Bern, Hans d'wnz Nägeli, des Raths. Uri. (Nichter) Jacob Troger, Landaininann. Schwyz. (Nichter) Ulrich ^ufderinanr. Basel. Meister Joder Brand. Freibnrg. Hans Stnder. (Andere unbekannt). In dein schon lange waltenden Streit zwischen den V Orten und Zürich in Betreff der vom letztern ^lassenm Mandate werden von Landaininann Jacob Troger von Uri und Ulrich Aufdermanr zu Schmilz, ^ ilusüzer der v Orte, und von Bürgermeister Diethelin Nöist und Nathsherr Ulrich Lainbli voii Zlirich, ntv Zusäzer Zürichs, nachfolgende Vergleichsartikel gestellt, und von beiden Parteien unter heutigem Datum ^genommen: 1. Zürich erklärt, daß es zur Zeit, als es sein Mandat erlassen, sich nicht weiter bedacht und '»cht geglaubt habe, daß es deu V Orten an ihrem Glauben nachtheilig sei, denn sonst hätte es dasselbe nicht bblso erlassen; es soll auch hinfort keine Mandate mehr erlassen, welche den Blinden oder dem Landfrieden zuwider ü»d; im Uebrigeu darf es andere Mandate und Verbote und Gebote erlassen, nach seiner Stadt Freiheit und Aecht. I. Zürich soll diese Mandate, so weit sie noch vorhanden sind, zu Händen nehmen, und nicht weiter den Gemeinden und Kirchhoven verkünde» noch verlesen lassen. 3. Es soll dieses von Zürich erlassene Mandat den V Orten an ihrem alten Glauben ohne Nachkhcil sein »nd ihnen keinen Schaden bringen, nieder iktzt noch hernach. 4. Es soll jeder Theil den andern bei seinem Glauben belassen gemäß dem im Landfrieden enthaltenen Artikel. 5. Es sollen diese Artikel beiden Theilen an ihren Freiheiten, Stadt- und Landrechten n»d altem Herkommen keinen Abbruch thuu; sie sollen auch deu Bünden und dem Landsrieden ohne Nach- AM lügt'.. theil sein; vielmehr versprechen beide Theile, einander bei den Bünden nnd dem Landfrieden zu belassen und nach demselben zn leben, wie es frommen Eidgenossen geziemt. Peraamcnturkimden mit den Siegeln der genannte» Richter »nd dem Datum vom »g, April (St, Georg) in den St. A, Lucern und Zürich. Die fünf Artikel sind nach einer gleichzeitigen Abschrift gedruckt bei Bullingcr III. .141. I». Ans letztem Tage war hier verabschiedet worden, einstweilen keine Votschaft in'S Oberland zu schicken, bis man sich über den vorhandenen Span verglichen habe. Nachdem nun dies durch Gottes Gnade geschehen, wird beschlossen, eine gemeine Botschaft hiiiaufznscnden nnd derselben Vollmacht zu geben, alle Geschäfte abzufertigen und Strafen zu erkennen-, diese Botschaft soll sich auf Sonntag Cantate, den lt. Mai, Abends zn Sargans einfinden. Die Kosten sind entweder vom Abt zu Pfäfers oder ans den Strafgeldern zu beziehe». , . Obwohl in den Freien Aemtern bedenkliche Dinge vorfallen, so wird doch für gut erachtet, einstweilen keine Botschaft dahin zu senden, bis man weiß, was für ein Vogt hinkommt, und bis der Handel mit Bern betreffend Brenigarten abgcthan ist. «I. Glarus hat den Störi für die Beschimpfung der V Orte gestraft', das Nrtheil hat man genehmigt, es soll aber zu ihren Händen urkundlich ausgefertigt werden. «5. Mit dem Feuerwerk wollen zwei Orte, nämlich Schwyz und Underwalden, nichts zn schaffen haben, Schwyz jedoch die ergangenen Kosten tragen helfen. Man will es nun bis auf weitern Bescheid liegen lassen, t. In Betreff der herumziehenden Brenner wird beschlossen, es solle jedes Ort auf dieselben achten, sie verhören und das Ergebniß den andern Eidgenossen mittheilen, damit gemeinsame Maßregeln getroffen werden könnten, sie los zu werden. K. Der fremden Bettler und Zigeuner wegen wird vereinbart, man soll die starken, verdächtigen Bettler allenthalben aus Stadt und Land verweisen; hat ein Ort Hülfsbedürftige, so soll man sie mit Schriften versehen, damit man wisse, was sie wollen. Um der Zigeuner gänzlich los zu werden, hat man ihnen, mit Einwilligung Uri's, den Paß über den Gotthard geöffnet. Jedes Ort, welches Vögte an Grenzen hat, soll ihnen befehlen, auf Bettler und Zigeuner wohl Acht zu haben und keine hereinzulassen. I». Die Verfügung vom letzten Tage, jedermann den Aufbruch für fremde Herren zu verbieten, wird jetzt bestätigt, ii. Nach langer Berathung über die Beschlagnahme der Fahrhabe des Crispinns von Solbrngg hat man sich vereinigt, seiner Frau die Kleider verabfolgen zu lassen; da aber nicht jeder Bote Vollmacht hat, und die Sache schlimme Folgen haben könnte, so will man es nochmals heimbringen und ans dem Tag zu Sargans darüber Antwort geben, Heimzubringen, was mit dem Boten von Bern vor gemeinen Eidgenossen gesprochen worden, und was allen Orten, die V ausgenommen, in den Abschied gegeben worden ist in Betreff Bremgartens; Bern soll darüber Antwort nach Lucern schicken. I. Da allerlei Leute den Eidgenossen „nach- rößlen", wo sie tagen, um zu erfahren, was verhandelt werde, was man nicht billigen kann, so hat man dies in den Abschied genommen, um auf nächsten Tag Antwort zu geben, wie mau solches abstellen wolle. »». Auf die Anzeige, daß die Venetianer Kronen etwas zu gering seien, nimmt man in den Abschied, daß jedes Ort die Seinen davor warnen möge; auch sollen dieselben in allen Orten, welche „Proben" haben, untersucht und auf nächsten Tag berichtet werden, was sie „ertragen", damit man das Nöthige beschließen könne. «» Der Landvogt im Thurgau hat angezeigt, daß eine alte ledige Frau sich gern verpfründen möchte; weil aber die Orte („die Herren") Erben seien, habe er das nicht bewilligen können; da zudem viele arme ledige Leute vorhanden sind, welche die Obern beerben, während die ehelichen Kinder nichts erhalten, was er für unbillig ansieht, so hat man dieses in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag darüber Autwart zu geben- «». Der Abt von Einsiedel» legt einen Geleitsbrief vor, welchen die VIII Orte dem Kloster gegeben, daß nämlich alle die, welche die „würdige Hofstatt" besuchen, in der ganzen Eidgenossenschaft freies Geleit haben sollen. Heimzubringen und auf nächsten Tag Antwort zu geben, ob mau für die künftige Engelweihe ein April 15,33. 05. solches Geleit ausschreiben wolle, z». Zürich zieht an, daß der Abt von St. Gallen einige» Predigern, welche laut den Verträgen von den ueugläubigen Gotteshausleuten erhalten werden, das Taufen, Copnliren und die Spendung des Nacht,»als („zu den, tisch gou") verbiete, und begehrt, daß man ihn anhalte, solches M bewilligen, weil sie ihn sonst an seinen pfärrlichc» Rechten nicht beeinträchtigen. Heinizubringen und ans nächsten Tag mit Befehl zu erscheinen, wozu auch den Parteien verkündet werden soll. Der Sohn ^ ^unker Heinrich Lanz, der ledig und deßhnlb der Eidgenossen Leibeigener ist, wünscht sich zu lösen und >un zu machen; deßhalb wird der Landvogt beauftragt, sich nach dessen Vermögen zu erkundigen und darüber ^wicht zu erstatten, i. Die Boten von Zürich sollen eingedenkt sein, was die von llri und Zug wegen des Schulmeisters von Zug und seiner Schwester mit ihnen geredt haben. Die Boten (von Solothurn) sollen dcx> Schreibens von Frauenfeld wegen des Fensters gedenken. (Besondere Verhandlung der V Orte). Auf dem in verflossener Osterwoche zu Lueern gehaltenen ^"g (10. April) haben die Botschaften des Papstes und Kaisers in Betreff der Eingehung eines Verständnisses mit den V Orten einen Vortrag gehalten, wie derselbe jedem dieser Orte schriftlich zugestellt worden. Es wird nun diesfalls folgende Autwort zu geben beschlossen: I. Sie verdanken auf das höchste die von ihrem aller- heiligsteu Vater und ihrem gnädigsten Herren ihnen zugewendete Rücksicht. 2. Eine Verpflichtung mit jemanden emzugehen sei ihnen derzeit unschicklich, indem man unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht wisse, wohin ^wse führe» würde. Die V Orte seien in der Nachbarschaft von Eidgenossen, die ihnen in allen Widerwär- bgkeitcn beistehen sollten, gegen die sie sich aber selbst in Acht nehmen müssen, („die müssen wir cntsitzcn") und es liege ihnen ob, sich gegen dieselben zu vereinigen. 3. Indessen seien sie stets bereit, den alten, wahre», uugczwcifelten christlichen Glauben »nd ihre Mutter die heilige christliche Kirche mit Darstrekuug von Ehre, ^ib und Gut beschützen und beschirmen zu helfen; sie wollen sich auch in dieser Beziehung dem Papst und ^uiser empfohlen wissen, welche mit Rücksicht auf die vorwaltenden Umstände diese Antwort nicht »ngüüg unsnehmen wollen. St. A. Lucern: Unemgcbundenc Abschiede. Der Act duttrt aus den SS. April Ii-SS. «i. Verhandlung zwischen den Gesandten von Zürich und Bern; siehe Note. ii aus besondern Urkunden enthoben fehlt dein Aschiedtcxt und wird weiter hier nicht berührt. In, Zürcher fehlen I»—v; im Bcrncr fehlen I»—«i, »; im Basier fehlen I»—i>, <>; im Frcibnrger fehlen I»—im Solothnrner ebenso; im Schaffhanser I»—«I, i»—«i; K ist nur bruchstückweise vorhanden; aus dem Zürcher, « aus dem Solothurner Ex. Zürich, Freiburg, Schnffhauscn datiren auf Jeorii oder Jörgentag. Der Name des Gesandten von Bern aus der Instruction vom 18. April. St. A. Bern: Jnstructbch. li, t. 248; für Basel a. tovAo des Baslcr Abschieds; für Frciburg aus dortigem Nathsbuch Nr. 5>«t vom !S. Mai. Zu t. Der Bcrner und Solothurner Abschied besagen, daß jeden, Bote» Abschriften einiger bezügliche» Verhöre mitgethcilt worden seien; auch kennen die Boten die an den Landvogt zu Baden erlassenen Weisungen. Den, Abschied beigelegt ist sodann der Auszug des Verhörs mit dem >» Frauenfcld gefangen liegenden Georg Blary von Münchenbuchsce, wie er und bei sechzig andere auf Anstiftung eines wälschen Herren vorgenommen, im Gebiet von Zürich und Bern zu brennen. Er beschreibt die Kleidung der Brenner und giebt an, wo sie der Abrede gemäß wieder zusammen kommen wollen. Der Auszug schließt mit der Bemerkung, der Gefangene sei ein Dieb und nach seiner übrigen Vergicht ein großer Mörder. Zu Ic. Diesen Artikel geben der Zürcher, Berner, Frcibnrger, Solothurner und Schaffhauser Abschied >» folgender Weise: Die V Orte haben angezogen und erzählt, wie es mit Bremgarten ergangen; wie sie 9 April 1533. der Stadt befohlen, diejenigen Personen, die nicht beichten und nicht zum Sacramcnt gehen, zu strafen w.; wie dann Bern dahiih geschrieben, sie seien der gegebenen Zusage wegen nicht schuldig, jemand in seinem Gewissen zu verstricken, sollen also bis auf weitern Bescheid mit Strafen innehalten w.; wie Bern in gleichem Sinne weitläufig auch an die V Orte geschrieben und ihnen vorgehalten, sie sollte» sich mit den auferlegten Geldstrafen begnügen und die Conscicnzcn nicht zwingen, und im Weigerungsfall das Recht angeboten und hierauf Antwort begehrt habe; darüber beschweren sie sich, indem Bremgarten von dem Frieden ausgeschlossen und laut Schirmbriefes von den VIII Orten verpflichtet sei, der Mehrheit anzuhangen w., zudem flehe jeden« die Wahl offen, ob er mit Hab und Gut wegziehen oder sich dein alten Glanben unterwerfen wolle; davon «vollen sie, die V Orte, sich nicht drängen lassen ohne Recht; sie habe» dann den Bremgartnern befohlen, mit den Strafen vorzugehen w. Hierüber ist auf nächstem Tag Antwort zu geben. Zu t. 1533, 28. April. Schwyz an Lucern. I» Folge der auf dem letzten Tage zu Einsiedel» stattgehabten Bcrathung über die auf den Vortrag des Papstes und Kaisers zu ertheilende Antwort seien zwei Entwürfe aufgestellt worden. Die von Uri und Schwpz halten die eine Form für zu mild, die andere für zu scharf, weßhalb ihre Gesandten die Sache auf Heimbringen angenommen haben. Man glaube nun, die Antwort sollte so gegeben werden, wie sie im beiliegenden Zeddel enthalten sei; «veiter zu gehen, könnte man sich nicht entschließen. (Beilage fehlt). S«. A. L»--rn« un -wg -b. Wschi-d-. Zu n. 1533, 10. Mai, Bern an Zürich. Antwort auf dessen Brief vom 3. Mai. Es sei wahr, daß in Freibnrg das Gerücht gegangen, die von Zürich hätten einige Schriften, die ihnen die von Bern geschickt, den V Orten zugestellt. In Folge dessen haben die von Bern ihren Gesandten auf dem letzten Tag zu Einsiedel«« beauftragt, hierüber mit den Gesandte«« von Zürich zu reden, was dann auch geschehe». Man habe das nicht deßwegen gethan, «veil man jener Rede Glauben geschenkt hätte, sondern um denen zu Zürich Gelegenheit zu gebe», solche unwahre Reden abzulehnen, und sei daher eine Vertheidigung gegenüber denen zu Bern unnöthig gewesen. S«. s«. »-rn« D-»«sch Missw -nb. v, S. 8S9 Mein. 1533, 23. April. Staatsarchiv Bern: Näthsbuch Nr. L33, S. Z06. Vor dem Rothe zu Bern erscheinen Gesandte von Lausanne. Unter Verdanknng der erwiesenen Dienste bitten sie, Briefe oder Gesandte nach Freibnrg abzuordnen, um dort zu erlangen, daß man in Betreff des Burgrechts ruhig bleibe. „Bischof vil bcschivärd in schrift darthnn, die sich aber all nit finden; verant- wort darüber lassen mache«« und hören; demnach thun, was beid stett gut dnnkt. Vermeinend die von Frpburg. . . Dann das burgrecht mit einander gmacht uf ein tag, nit mit recht erlangen, sonder beide stett glichlich." Der Rath beschließt, eine Botschaft nach Freiburg zu senden, die daselbst zu bewegen von ihren« Vorhaben abzugehen, und nachdem sie des Bischofs Klage und die Antwort der Bürger gehört, ihre Botschaft «nit derjenige«« von Bern nach Lausanne zu schicken, um daselbst eine Vereinbarung zn versuchen. Sollten die von Freiburg nicht entsprechen, so solle«« die Gesandten weiter ii« der Sache verhandeln und darauf dringen, daß das Recht gemäß dein Burgrecht, und nicht wie es angefangen worden, ergehe, und bemerken, daß der Beibrief und die neue Läuterung dieses nicht vorschreibe, sonder«« sich ans einzelne Personen beziehe. Die im letzten Satze angedeutete Controversc findet in folgenden Acten ihre Erklärung« 1) Die «intern« p. Mai den Gesandten von Bern für den Tag vom 12. — 1t!. Mai gegebene Instruction besagt anläßlich der Lansanner Angelegenheit unter ander»«« Kann eine Verständigung nicht stattfinden «ind beharren die von Freiburg darauf, das Recht zu gebrauchen «nid das Burgrccht gegen Lausanne April 1533. 67 aufzugeben, so sollen die Boten ihnen erklären, daß, weil beide Städte das Burgrecht mit Lausnnne eingegangen, solches von einer Stadt allein nicht gekündigt werden könne, ^Wollen die von Freiburg dennoch das Recht fortsetzen, so soll dasselbe gemäß dem Buchstaben geübt werden, nämlich so, daß von Bern und Frciburg zwei und von Lausanne zwei Zugesetzte darüber richten, weil die neue Erläuterung über das Ncchts- verfahren („des Rechtigens") nur einzelne Personen betrifft, St. A. Bern: Znstn,cUo»öbuch v, cm. ssi. 2) Im Rathsbuch von Freiburg Nr, 50 findet sich bei den Verhandlungen vom 16, und 17, Januar 1533, ohne sichtbare Veranlassung, ein theilweise nachlässig redigirtes Zeddelchen eingeheftet, dessen Hauptinhalt dahin geht: wenn „sie" über kurz oder lang wider die Rechte des Herrn von Lausanne oder das Burgrecht handeln würden und die von Frciburg („mine g, H.") das Recht üben wollen, so mögen sie das wizig mit ihren Richtern und Zugesetzten thun und sind nicht verbunden, Mitrichter von Bern zu nehmen; wenn aber alsdann die von Bern in das Recht sich auch einlassen wollten, so daß sie auch einen oder mehrere Richter geben wollten „das recht zu verhören und zu verführen haben möchten" (bricht ohne Datum und Unterschrift ab.) 4S Wern und Ireit'urg. 1533, 26. April bis 1. Mai. Archive Bern und Frciburg. I> 1. (26. April). Vor dem Rathe zu Bern eröffnen Gesandte von Sa vor) eil die zu Frciburg erhaltene Antwort, daß man nämlich dort keine Milderung wolle, eintreten lassen, es sei denn das Geld erlegt. Der Aach bedauert, daß die zu Freiburg nicht in Gemäßheit des Abschiedes handeln wollen, „daß sy die vis"' Alanen erlegen wellend, alldan m. h. irs teils erstatten lut irs zusags und abscheids. Morn für die Bürger." (27. April). Vor Rath und Burger wiederholen die savoyischen Gesandten den gestrigen Vortrag. Es wird ^schlössen, durch eine Botschaft die von Frciburg anzugehen, daß sie den den Savoyern gegebenen Abschied "'lullen; wenn nicht, so wollen die von Berit ihrer SeitS demselben Genüge leisten. St. A. Bern: Rathsbuch Nr. »SS, S. 114. liv. II. (26. April). Vor Rüthen und Burgern zu Freiburg erscheinen Boten von Bern und ersuchen jene 'u weitläufigem Vortrage, mit ihnen in Betreff des Fürsten von Savopen zu verhandeln, gemäß der Zusage, damit die letzte Zahlung der 21,000 Kronen, die der Herzog zu erlegen des Willens sei, verabfolgt werde. Amrde man dieses verweigern, so würden die von Bern vielleicht besonders handeln. Beschluß: wenn der Herzog das Geld erlege, wolle man handeln nach Gebühr. K.A.Fmbucg: R-iqöbuchNc.so. III- (1. Mai). Vor Rüth und Burgern zu Bern berichten die in Freibnrg gewesenen Boten die dort erhaltene Antwort. Man beschließt: wenn der Herzog die 7000 Kronen erlegt, wolle man laut dem Abschied wl Handel fürfahren, doch in Beisein derer von Genf. Die Savopcr sollen das Geld zu Freiburg erlegen, darnach ,volle man laut des Abschieds mit denen von Freiburg verhandeln. Denen von Genf (und Freiburg) will man schreiben, daß sie von Sonntag über acht Tag Abends (11. Mai) ihre bevollmächtigten Boten zu Freiburg haben. St.A Bern: Rathsbuch Nr. sss, S.1SS. IS«. — K.A.Freibmg: Berner Missive» (v.S.Mai>. Zu III. Das bezügliche Schreiben an Genf mag hier auszüglich seine Stelle finden: 1533, 1. Mai. Bern an Genf. Gesandte des Herzogs von Savoycn anerbieten die letzte Zahlung der 21,000 Thnlcr (oouch und verlangen dießfällige Quittung und daß die Verpfändung der Wandt gemildert werde, ivie solches die von Bern und Frciburg versprochen und der hierüber schriftlich gefertigte gg April 1533. Abschied es enthalte; sie anerbieten dabei die Ausfertigung der Versicherungsbriefe gemäß dem Urtheil von Peter- lingen. Da die Angelegenheit auch die von Genf betreffe, so theile man ihnen dieses mit und lade sie ein, den diesfalls ans den 11. Mai nach Freibnrg angesetzten Tag durch ihre Gesandtschaft zu besuchen. St. A.Beni: Welsch Mtsswm-V, c.eso. Otllrus. 1533, 27. April (Sonntag vor tilgendem Mai). Gesandte des grauen Bundes erneuern an der Laudsgemeinde zu Glarus das Bündniß von 1409, (Abschd. Bd. I, S. 97). Es erübriget folgende, höchst unbeholfen redigirte Missive. 1533, 16. April (Mittwoch nach Ostern), Jlanz. Landrichter und Rath des ober» grauen Bunds all Ammann und Rath zu Glarus. „Unser früntlich zc. Nach unserm anbringen unseren püntnus inhalt aller dingen so von alters kommen und uf üwer u. gut, truw pundt Eidgnoßen vergnügt ocich darum uf unser vergnügen Zuversicht und dank in trüwen darum thun aller inhaltung der articlcn. Hiemit ivellent wir ttch li. t. l. Eidgnoßen enbieten und verglvissen uf üwer lantzgmeind (ilach üwer anmutung) am sun- tag vor tilgenden meyen im xxxiij iar unsren lieben dienstmannen 2 oder 3 zu üch schiken, üwer und unsere trüw und eer (nachdem uns von üch jetz lind vor gnug angezeigt) gott «lach lins (wie wir redent) z>i verglichen indem (?) zur warheit mit werken, anzegeben unser eide (so wir gethan Hand) und üwerc inzu- nenleii nach ftntuten unseren altvorderen erhalteneil capitlcn. Hieiuit wendt wir üch als von alter her unser» trüwen lieben Eidtgnoßen unser» lieben polten bevolcn han." St. A. Zürich: Tschudische Documenteusaniml. Band X, Nr. 15. 45. Wern. 1533, 30. April. Verhandlung zwischen Bern und Neuenbürg. Es erübrigt folgende Missive: 1533, 30. April. Bern an die vier Ministralcn, Räthe und Burger zu Neuenburg. Die Boten der letztern lind Abgeordnete von Iiis seien heilte erschienen. Nachdem man ihre Vortrage in Betreff des Mooses und der Pfändungen angehört, habe man die Gesandte» von Ncnenburg erinnert, wie gemäß einer Verhandlung vom 4. August 1526 die von Neuenbürg dem Vogt von Erlach, Niklaus Manuel, eine Buße hätten entrichten sollen, weil sie damals zuwider den Verträgen auf dem Moos ein Pferd gepfändet und in ihre Stadt geführt haben. Aus Nachlässigkeit des Vogtes sei die Buße nicht bezogen, und vielleicht deßwege» jetzt neuerdings mit solche» Pfändungen in die Herrlichkeit derer von Bern Eingriff gethan worden. Aus guter Nachbarschaft und Freundschaft wolle man aber dieses auf sich bernhen lassen, wenn die von Neuenbürg Brief und Siegel geben, daß diese Pfändungen widerrechtlich geschehen seien, daß solche nicht mehr erfolgen sollen; daß die von Neuenbürg auf dem Gebiete derer zu Bern, weder in Betreff des gemeinen Mooses noch sonst andere Rechte beanspruchen, außer die, welche die beiden Sprnchbriefe von Adrian von Bubenbcrg und Niklaus von Scharnachthal ihnen zugeben; daß sie ferner allfällige Pfänder den Eigenthümcrn zurückstellen wollen und weder jemanden erlauben noch verbieten dürfen, auf das gemeine Moos zu fahren, daselbst zu weiden , zu mähen und zu heuen, sondern daß sie die von Bern als auf und mit dem Ihrigen ungestört wollen schalten lassen. Mai 1533. 69 Dabei protestire man wider dea von Markgraf Philipp ergangenen Spruch und alle solche, die in Betreff des Mooses wider Wissen und Willen derer von Bern erfolgt seien, zumal jener nieder Macht noch Gewalt hatte, in die Herrlichkeit dieser einzugreifen. Würde aber Siegel und Brief in solcher Weise nicht ausgestellt werden, so könnte man die Sache ohne das Recht zu bestehen nicht fallen lassen. Sodann haben die von Bern für nöthig erachtet, die von den Boten von Neuenbürg wegen des Mooses eingelegten Briefe abschreiben zu lassen, wogegen aber die Gesandten befürchteten, daß dieses denen von Neuenbürg vielleicht nicht gefällig sein möchte. Man bitte, dieses in keiner argen Meinung aufzunehmen. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch 'r, S. ö?s. 4«. Areiömg. 1533, 5. Mai. Verhandlung zwischen Bern und Freibnrg wegen Lausanne. Gesandte: Bern. Wolfgang von Weingarten; Michael Angsbnrger. Wir sind auf die Mittheilung folgender zwei Missiven angewiesen, die indessen die Hauptverhandlung so ziemlich enthalten werden: 1) 1533, 5. Mai. Bern an die benannten Gesandten, jetzt zu Freiburg. Den Gesandten sei unter Anderm aufgetragen worden, mit denen zu Freiburg in Betreff Meister Farels, der auf ihrem Gebiet zu Domdidier gefangen worden, zu verhandeln. Nun berichten Schultheiß und Rath zu Murten, daß Farel befreit worden und ohne Beleidigung zu erdulden nach Murten gekommen sei. Es sei zwar richtig, daß er zu Dompierre gefangen genommen und nach Domdidier vor den Vogt geführt worden sei; dieser aber habe ihn freigelassen, weil er von seinen Obern keinen Befehl hatte, Farel festzunehmen, sondern die Bauern denselben eigenmächtig gefangen hatten. Die Gesandten haben daher dießfalls denen von Freiburg nur anzuzeigen, wie Farel und sein Begleiter („Gsell") von den Ihrigen gefangen genommen worden, und sie zu bitten, daß sie ihre Unterthnnen anweisen, den Farel und andere Prädicanten, so lange sie auf ihrem Gebiete nichts Zugeschicktes vornehmen, unangetastet zu lassen, weil sonst durch solche Hitze leicht Unruhe entstehen möchte. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch r, S. ssn. Wir begleiten diese Missive mit einein Artikel der Instruction an die Berner Gesandten vom ll. Mai für den Tag in Freiburg vom 12.—13. Mai. Derselbe geht dahin: Letzten Montag (5. Mai) habe die Botschaft von Bern in Freiburg Farels Gefangenschaft angezogen, darüber wurde ihr geantwortet, man habe nicht auf Farel gefahndet, wohl aber auf den Prädicanten von Aelen, der wider die von Freibnrg so geredet und gehandelt, daß wenn sie ihn auf ihrem Gebiet betreten, sie ihn festnehmen werden. Die Boten sollen nun bitten, daß man mit diesem nichts Gcwaltthätiges vornehme, damit keine Unruhe erfolge; wenn er wider die aufgerichtete Ordonnanz gehandelt habe, möge man ihn derselben gemäß bestrafen. St. A. s-rn: J»strmtw»-nbuch v, r. esi. 2) 1533, «. Mai. Bern an Lausanne. Dieser Tage haben die von Bern ihre Gesandschaft in Frci- burg gehabt wegen des Auslandes, der zwischen Freibnrg und Lausanne walte und betreffend den ein Rechtstag nach Peterlingen anberaumt sei. Die von Bern haben vorgeschlagen, eine Botschaft nach Lausanne abzuordnen, wenn die von Freibnrg dasselbe thun wollen. Nachdem dieser Vorschlag abgelehnt worden, wollen die von Bern anzeigen, daß sie auf den nächsten Montag (12. Mai) ihre Botschaft wegen der Genfer Angelegenheit in Freiburg haben werden; es mögen daher die von Lausanne diesen Tag auch besuchen; da aber die Zwischenzeit sehr kurz sei. so habe man die Verhandlung wegen Lausanne ans den Dienstag (13. Mai) gestellt. In gleicher Weise habe man den Bischof von Lausanne eingeladen, den Tag zu besuche», damit Seitens aller Parteien verhandelt werden könne. St. A. Bern: Wersch Missivenbuch ü, r. svg. 70 Mai 1533. 47. ZUg. 1533, 8. Mai (Donnerstag nach Philipp und Jacob.) Staatsarchiv Lnccr» : Urbar der Freien Ncmter, kol. 4S, Gesandte: Lucern. Vogt Stephan Amlehn. Uri. Jakod Troger, Landanunann. Schwpz. Peter Nadheller, alt-Landvogt. Untermal den. Heinrich zum Weißenbach, alt-Landvogt. Zug. Vogt Götschi Zhag; Konrad Nußbaumer, des Raths und der Zeit Landvogt in den Freien Aemtern. Im Jahre 1531 sind die V Orte mit denen von Zürich und ihren Anhängern in einen tödtlichen Krieg gekommen, dann aber durch die Hülfe Gottes wieder zu einem Bestand und Frieden gelangt. In demselben haben die V Orte die Freien Aemter, auch Bremgarten und Mellingen ausgeschlossen und sich vorbehalten, dieselben zu bestrafen, weil sie gewaltthätig und freventlich, gegen Verbot und Billigkeit, mit Hintansetzung von Eid und Ehre wider die Mehrheit ihrer Obern ansgezogen und sich unterstanden, dieselben zu vergewaltigen, so daß von daher der Mehrheit der Obrigkeiten niemand als die von Mepenberg und wer in dieses Amt gehört, Hülfe und Beistand bewiesen hat. Dem zur Folge haben nun die Gesandten mit Vollmacht und aus Befehl ihrer Obern den genannten untern Aemtern im Aargau, nämlich denen von Hitzkirch, Boswpl, Hermetschwpl, Wahlen, Vilmergen, Bottikon, Hegglingen, Nidermpl, Tägery, Büblikon und allen, welche in die gemeinen Freien Aemter gehören, folgende Strafe auferlegt: Die in genannten Aemtern hatten die Freiheit und war seit Altem her ihnen vergünstigt worden, daß sie, wenn sie mit ihren Obern in Krieg ziehen, ein eigenes Zeichen, Panner oder Fähnchen, haben nnd einen eigenen Fähnrich erwählen können. Dieser Freiheit sollen sie nun wegen ihres Abfalls auf ewig entäußert sein med hat man ihr Panner oder Fähnchen zu Händen der V Orte genommen. Wenn dann in der Folge die aus den Freien Aemter», aus einzelnen oder allen, in den Krieg ziehen wollen oder müssen, so sollen sie unter den: Zeichen, Panner oder Fähnchen derer von Mepenberg, das man diesen zum ewigen Gedächtnis; ihrer Treue gegeben und auf immer befreiet hat, zu reisen verpflichtet sein. Die von Mepenberg sollen auch die Freiheit genießen, ihr Panner oder Fähnchen mit einem tapfern Biedermann aus ihren; Amt zu besetze;;, wie dieses zu ihren; nnd ihrer Obern Lob, Nutzen und Ehre gereichen mag, mit welche»; Zeichen sie nebst den genannten Aemtern zu den VII Orten oder der Mehrheit derselben, Ivo dieselben mit ihren offenen Pannern in; Feld beisammen sind, ziehen und Leib und Gut treulich zu ihnen setzen sollen. Es siegelt Zug. Officiellcr Eintrag in das pergamentene Urbarbuch vom Jahre 1532 unter dem Titel: „Ein Abgschrift, wie man die von Mayenberg gefryt hat von des Fendlis wegen im Ergow." 48. StttMNi). 1533, 12. Mai. Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch. 1.1.14- Staatsarchiv Rurich: Tschudische Abschiede-Sammlung Bd. 7, Nr. XV. Tag der VII (?) Orte. n. Dechant, Kammerer und andere Priester, in; Namen des ganzen Eapitels im Sarganserland, beschweren sich über verschiedene Puncte. Darauf wird erkannt: l. Es sollen die in den Jahrzeitbüchern verzeichneten oder sonst erweislichen Jahrzeiten, desgleichen die vier Opfer und Seelgerete von jedermann ans- Mai 1533. 71 gerichtet werden. 2. Dagegen sollen die Pfarrer von Begräbnissen, Siebenten und Dreißigsten keinen Lohn oder Geschenk („Present") annehmen. 3. Wahrend des Gottesdienstes soll niemand ans den Kirchhöfen »m- herstehcu, um Gespött zu treiben, bei 1 Pf. Buße. I». Heimzubringen die Beschwerde Kaspar Müllers von Ünterwalden gegen die Venetianer, daß ihm dieselben den verdienten Sold lange vorenthalten und auf seine Beschwerde ihn dreizehn Monate im Gefängniß gehalten haben, so daß er in schwere Krankheit gefallen und durch die gehabten Kosten um all das Seine gekommen sei. v. Da man für nöthig erachtet, daß bei dem Ausreiten ^ neuen Vogtes von Glarns in den Freien Aemtern von jedem an der Vogtei betheiligten Ort ein Bote gegenwärtig sei, so wird verabredet, daß ans den achten Tag nach dem Beginn der Jahrrechnung jedes Ort einen Boten in Muri habe, um die vorhandenen Geschäfte vorzunehmen. «R. Denen von Mcls wird Nechnung abgenommen über die verkauften Kirchenzierde», Zinsen und Einkünfte, und dieselbe zum Theil genehmigt ; was man ihnen weiter befohlen, wissen die Boten. Eine Schrift darüber wird auf das Schloß zu Morgans gelegt, v. Schultheiß und Sekelmeister von Rapperswyl führen Beschwerde, daß einige aus dem Snrganserlnnd ihnen den Zoll verweigern, wogegen die beiden Schultheißen von Sargans und Wallenstadt und der Landammann, im Namen der Landschaft Sargans, antworten, sie wollen leisten, was Brief und Siegel fordern; aber vermöge derselben seien sie nicht schuldig, von Eisen und Stahl auch Zoll zu entrichten, bitten olso, die Napperswpler abzuweisen. Heimzubringen, l. Schultheiß Bünzli von Wallenstadt beschwert sich, ^oß ihn Hans Hobi durch sein Kundschastgeben in große Kosten gebracht, indem er seinen Widersachern Alles zu Ohren getragen habe, obwohl er „am Stab" gelobt, dies nicht zu thun, und stellt das Gesuch, daß derselbe ungehalten werde, ihn dafür zu entschädigen. Hobi antwortet, er habe, was er gethan, aus Auftrag der Boten von Glichen Orten gethan, was er beweisen wolle. Es werden demnach beide Parteien mit ihren Beweisen und Kundschaften auf die Jahrrechnnng zu Baden beschieden und die Baten eingeladen, hinlängliche Vollmacht »utzubringe». (Zürich und Glarns haben jedoch bei diesem Handel nicht sitzen wollen). K-. Heimzubringen was die von Mapenfeld und der Herr von Pfäfers vorgebracht wegen Erbauung einer Brücke über den Rhein. ^ Es antwortet der Abt von Pfäfers auf die gegen ihn erhobenen .Klagepunkte, nämlich daß er die Kirchen- z erde» und andere Ceremonien, trotz seinen Versprechungen, noch nicht aufgerichtet, und einen Pfarrer angestellt, A'r sich fnstM. ygii tz^r Messe losgesagt, dann geheirathet habe und nun wieder Messe lese, ohne daß er Absolution erhalten. Zürich erklärt, daß es seiner Instruction gemäß in diesen und andern Sachen nicht weiter handeln werde, als was der Landfrieden zugebe; dasselbe zeigen auch die andern Boten an. i» lieber die Besetzung der llntervogtei zu Nagatz hat man dicßmal nichts verfügen wollen, sondern die Sache auf die "öahrrechnung z» Baden verschoben. Inzwischen soll jeder Bote der Verwendung des Abtes von Pfäfers für .mcob Schund eingedenk sein; dergleichen der Verantwortung des Gorgius Locher. It. I. Die von Mels werden bestraft wegen ihrer Säumniß in der Herstellung der Kirchenzierdcn; deßgleichcn Thomas Wüsti und sein 'twchtermann wegen „eehandlung" ungeachtet ihrer nahen Verwandtschaft. 2. Was Pauli Bogler's und Thoman Gubser's halb gehandelt, ivie und warum sie gestraft worden, weiß jeder Bote. I. Über viele andere verfügte Strafen wird ein eigener Abschied ausgefertigt und dieser auf das Schloß zu Sargans gelegt. >»» Für ttÜe .Kirchgemeinden, wo Rechnung zu halten von Nöthen gewesen, wird verordnet, es sollen dieselben durch Abgeordnete dem Landvogt und Schultheiß Krämer Rechnung ablegen von allen Zinsen und Gülten der Kirche»; was davon verthan ist, außer für Kirchenbauteu, soll zurückerstattet werden. Dann werden in jeder Kirchhöre zwei Kirchenvögte bezeichnet, welche das Kirchengnt verwalten, die Einkünfte beziehen und alle ausstehenden Guthaben, bei Strafe für die säumigen Schuldner, einfordern sollen, gemäß dem auf das Schloß 72 Mm 1533. gelegten Abschied, i». Die von Snrgans nnd einige andere Genieinden bitten um eine Beisteuer an die grasten Kosten, die sie mit der Herstellung von Rheinwnhren erlitten; auch der Wuhrmeister bittet um ein Geschenk. <»> Thardi an der Brücke nnd Klaus Schlegel zu Snrgans bitten seder um ein Fenster nnd Schild. lieber den Charakter des Tages vergleiche man den Abschied v. 22. April, 5. 4». Ireilmrg. 1533, 12. bis 10. Mm. Katttvttsarcliiv Kreibiirg : Acten Genf, und Abschiede Nd. 10, s. 5»Z. Gesandte: Savopen. Herr von Lnllin, Gouverneur der Wandt; Aimü von Genf; Herr Collateral Milliet, des Raths zu Ehambcrp. Bern. Bernhard Tillmann. Sekelmeister; lliiklnus von Grnffenried, alt-Venner. »». Ans Anstichen der Voten des Herzogs von SavcnM nnd Behufs Vollzug der Abschiede von Bern vom 21. Novcm. (Bd. IV. 1. i>. Nr. 773) nnd von Freiburg auf Katharina (25. Nov.) 1532 ist durch die Boten beider genannten Städte folgendes verhandelt morden. Gemäst dem Nrtheile von Peterlingen soll der Herzog im Besitze des Vidomats verbleiben, jedoch ohne Nachtheil des Bischofs von Gens und seiner Kirche und unbeschadet den Freiheiten, Gerechtigkeiten und Herkommen der Stadt Genf und ihrer Bürger, die so lange der Herzog und seine Nachkommen von den Bichöfen, denen ihre Rechte vorbehalten wurden, bei diesem Aiiite belassen werden, des Vidomats halb oder wegen dessen, was sich mit Rücksicht ans dasselbe zugetragen, weder an Leib noch Gut bekümmert werden sollen. Die beiden Städte sind des Willens, daß dieser Spruch also gehalten werde; doch soll dießfalls eine bestimmte Sicherheit gewährt werden, die die beiden Städte nicht besser erlangen zu können beglauben, als wenn man beim Abschied von St. Julien bleiben würde, der die Verpfändung („Verpenigung") der ganzen Waadt vorschreibt. Doch zu Gefallen des Herzogs wollen die Städte folgende Milderung eintreten lassen: Wenn mit Urtheil und Recht erfunden würde, daß der Herzog den Abschied von St. Julien nicht aufrecht erhalten habe, so sollen anstatt der ganzen Waadt nur Nomont, Uverdon, Cudrefiu und Stäffis in der Verpflichtung und Verpfändung begriffen und den beiden Städten verfallen sein. Diese aber dürfen von benannten Plätzen einen Monat lang nach Erlast des Urtheils nicht Besitz nehmen nnd es hat der Herzog während dieses Monats das Recht, diese Pfänder mit 2<1,t)0<1 Kronen zu lösen. Thut er dieses nicht, so mögen die Städte die benannten vier Plätze mit aller Nutzung und Zugehör sich aneignen. Auch dannoch aber mag der Herzog dieselben während den nächstfolgenden drei Jahren durch Bezahlung der benannten Summe wieder an sich bringen. Geschieht aber auch dieses nicht, so bleiben die genannten Plätze und Städte gemäst dem Inhalt der Verpfändung um die Landschaft Waadt unbedingtes Eigenthum der Städte Beru und Freiburg. Mit dieser Erläuterung soll dann die Verpfändung der gemeinen Landschaft Waadt aufgehoben und erloschen sein. Man glaubt, hiemit den von den Gesandten des Herzogs erwähnten, zu Bern und Frcibnrg ausgegangenen Abschieden Genüge gethan zu haben. Das soll aber im Übrigen weder dein Abschied von St. Julien, noch dem Urtheil von Peterlingen, noch dem Bnrgrecht nachtheilig sein. Dieses haben die Boten von Bern auf Heimbringeil angenommen; sie wissen auch, „wie es Mm.1533, 7.3 "uch bi mincn Herren diser statt Friburg beliben und die Antwort ze geben beredt worden ist". I». Die Boten des Herzogs begehrten auch, daß dieser in seine „Gerechtsame" der Stadt Lausanne eingesetzt werde. Beschlossen, „daß man ime sincs rechtens, so er derselb ir fürst daselbs zu losen haben möchte, nit vorsin wolle ; auch null man im Hineinreiten mit denen von Lausanne reden, daß wenn der Fürst einige Rechte d3 ihnen habe, „si ime desselben gestatten," Die Boten von Bern wissen, wie die letzte Zahlung der -3,000 Kronen erfolgt ist und die Quittung zu machen beschlossen wurde. «I. Auf das Ansuchen der Boten von Bern sind die von Freiburg von dem Begehren eines NechtStags gegen die von Lausanne abgestanden und man will nun der betreffenden Angelegenheit wegen von Sonntag über acht Tag (25. Mai) einen Tag u> Lausanne besuchen. Verhandlung in Betreff der von Angehörigen Freiburgs nach Münchenwyler zu entrichtenden Zinse; siehe Note. l. Vor Nöthen und Burgern zu Frciburg wird der Herr von Font vorgestellt und nach verlesener Verzicht und seinem „Anreden" dahin verurtheilt: Er soll als Ritter des ritterlichen Ordens entkleidet, dann vom Schultheiß, als Statthalter des heiligen Römischen Reichs, dem Nachrichter übergeben werden; der soll chm die Hände rückwärts binden, ihn an die gewöhnliche Richtstatt des Galgenbergs führen, an den Galgen anbinden, so daß der Schopf den Galgen berühren mag, und von dannen nicht scheiden, bis die Seele den Leib verlassen hat. Sein Vermögen soll hiemit der Obrigkeit versallen sein. Auf dieses legen einige ans der Landschaft Wallis, ferner von Luccrn, Zug und andern Orten ihre dringende Fürbitte ein. Ebenso verwendet sich die Botschaft von Bern für den Vernrtheiltcn, so wie auch einige Bürger, die zu Novara ge- wcgen sind. Endlich erfolgen Fürbitten vom Abt zu Altenryf, von der Priesterschaft, van der „jungen Gigend" des Schulmeisters der lateinischen Schule, von Gesellschaften, von seinen ehemaligen Unterthanen von Fant, von den Gemeinde» von Stäffis und der (dortigen?) Priesterschaft, von den Frauen in der Magern» und vielen einzelnen Personen. Dem Bonifaz de Molliere wird dann in Gnaden das Leben geschenkt gegen awige Verbannung, die er in der Urfehde zu beschwören hat. K,A.Frcib»m:Rathsi»ichNr,s». ) har kommen sollen zu verneinen, daß si) begerend ir Herren ztt berichten, des Adscheids erwarten. ST. Wem. 1533, 19. und 22. Mai. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 233 S. 147, 152, 153. I- Bor deul Nathe zu Bern verlangen Gesandte von Savoyen, daß die Angelegenheit vollendet werde, wie 'io ztt Freibnrg beschlösse., worden. Dagegen (Y bitte., die von Genf, sie bei den. Abschied von SU Jnl.en und den. Urtheile von Peterlingen bleiben zu lassen; man kenne die Ursache, warum s.e ».cht nach Fre.bmg gekommen; sie protestire.. nun hier, daß man nicht weiter gehe, als jene Entscheide vermögen. Beschluß: Soll " "ll"Am ^ den Abschied nnd den Bericht der Gesandten über den Tag zu Frei- wg. E^^ von Savopeu und ebenso lege., die Gesandten von Genf ww früher ihren Vortrag schriftlich ein. Darauf wird beschlossen: die zu Freibnrg verabredete M.lderu.m de. Besatzung wird beibehalte.^ doch die Versicherung vorhin (Y wpter uit gan." Dann soll der verzögern' ..... ^wg. gcben, daß er den Abschied von St. Julien und das Urtheil von Peterlingen bestätige.^ Dieselbe Antwort erthcilt man denen von Genf; sie seien hien.it nicht verkürzt. „Inen das gelt hon,che». »-»m-lben Abschied enthaltet das St. A. Bern eine französische Ausfertigung, die das für den xr: ? ^ icrzog soll vo. allen durch gute Briefe versichern, daß eu.e Erleichterung der Verpfandung (»lottron ÜLMonenueÄ )s s ^ k und des Urtheils vo» Peterlingen Nicht »achthcilig d°n uwg-l. «-IWMN.MS-N ° ° 1 ° dl- «sq. -» w. M. sehlnß 'gesaßt hat. verhandelt haben wird. - «wnsb. n. c. 2b. 7 g Ma; 1533.^. Es mag hier auch noch nachstehende Missive notirt werden: 1533, 23. Mai. Bern an Freiburg. Ueber den Abschied zu Freiburg und den Vortrag der savoyischen Boten und der Gesandten von Genf und das Schreiben derer von Freiburg habe man sich entschlossen wie diese, nämlich den Abschied anzunehmen. Dagegen finde man es unschicklich, das; die von Freiburg zu Ende ihres Briefes bemerken, sie wollen um jene Summe, die der Herzog ihnen besonders schuldig sei, bezahlt sein- Bei deu frühern Verhandlungen sei derselben nie gedacht und dnrch die Boten von Freiburg, die mit den- jcnigcn von Bern gegenüber den savoyischen Antwältcn die Zusage laut dem Abschied gethan, hievon kein Wort erwähnt worden. Man ersuche also, hievon abzugehen und mit denen von Bern zu erfüllen, was man zugesagt habe. K.A. Freiburg: Bcrner Missiven. 5Z Genf. 1533, 19. bis 27. Mai. KautonSarchiv Genf: NathSrcgistcr. Gesandte: Berit. Sebastian von Meßbach, alt-Schultheiß; Wolfgang von Weingarten („Vingerlet"), Venncr. Freiburg. Niklaus Vögeli, Bürgermeister; Hans Künzis. I. (19. Mai.) Vor dem Rath zu Genf eröffnen die Gesandten von Freiburg, ihre Obern haben von dem Bischöfe Kenntnis; erhalten von den in Genf waltenden Zwistigkeiten; der Bischof wünsche nach Genf zu kommen, dürfe es aber nicht wagen, weil ihm gesagt worden, daß die Bürger vielfache Drohungen gegen ihn ausgesprochen haben; er lasse daher fragen, ob er sicher herkommen könne. Der Rath beschließt, noch gleichen Tags den Rath der Sechszig zu berufen. Dieser, nachdem die Gesandten' ihren Vortrag vor ihm wiederholt, erkennt, auf Morgen den Rath der Zweihundert zu bcsammeln. Diesem sei folgende Antwort an die Gesandten zu beantragen: man verwundere sich, daß ein Fürst von seinen Unterthanen Geleit verlange; man glaube, daß der Bischof vollständig sicher herkommen könne; kennte man jemanden, der ihn bedroht hätte, so würde man diesen mit solchem Nachdrucke bestrafen, das; der Bischof sich befriedigt fände; endlich werde man Gesandte zu ihm abordnen, ihn zu bitten, daß er zurückkehre, da es der Wille derer von Genf fei, dein Bischof, als ihren; Fürsten, in allen Sachen sich gehorsam zu erweisen. II. (20. Mai.) 1. Die Gesandten von Bern tragen dem Rathe zu Genf vor, ihre Obern habe,; vernommen, daß in der Stadt Genf Unruhen stattgehabt und die von Frciburg dießfalls Gesandte hingeschikt haben; sie seien abgeordnet, dahinzuwirken, daß der Friede hergestellt werde. 2. Die Gesandten von Freiburg eröffnen ihre Instruction (vor dem Nathe der Zweihundert). Es wird ihnen geantwortet, man sei über ;hre Mittheilungen erfreut und habe sich entschlossen, Gesandte an den Herrn zu schicken, ihn zur Rückkehr zu bitten; inzwischen mögen die Gesandten von Freiburg und Bern, wenn sie es am Platze finden, an einem Uebereinkommen arbeiten, um das man sie ersuche. 3. Den Gesandten von Bern wird geantwortet, man verdanke ihre getreue Obsorge und wünsche nichts mehr, als das Wohlwollen der Herren von Bern zu genießen und im Frieden zu leben; man bitte die Gesandten, Hand an's Werk zu legen, damit durch ihre Vermittlung die Zwistigkeiten beigelegt werden; beinebens wolle man ihre Meinung vernehmen, ob die von Genf nicht Gesandte zum Bischof, ihrem Herrn, schicken sollen, um ihn zur Rückkehr zu bewegen. 4. Die Gesandten von Freiburg erwiedern auf den ihnen ertheilten Bescheid, sie seien bereit, denen von Genf in allen Angelegenheiten ihren Schutz zu gewähren, für eine Unterhandlung aber haben sie keine» Auftrag; wenn es aber den Sindics Mai 1533. 77 gut scheine, so wollen sie an den Bischof schreiben, daß er komme. 5. Dieselben Gesandten verlangen eine Abschrift der in Betreff des an Chorherr Werli begangenen Mordes aufgenommenen Verhöre. Man beschließt Zu antworten, daß diesem Begehreil nicht entsprochen werden könne, weil am Schlüsse des Processes die Zeugen nochmals abgehört werden (»rapawra tvstus all tiuus proccllonlli contra llolingueutW«). K. Die Abgeordneten von Bern billigen die ihnen ertheilte Antwort und wiederhole», ihre Aufgabe erfordere, alles anzuwenden, daß die Uneinigkeit beschwichtigt werde, und da sie vernommen, daß die Gesandten von Freiburg denselben Auftrag haben, sei zu hoffen, die Sache werde gelingen. Betreffend die Absendung von Gesandten a» den Bischof haben sie keinen Auftrag; die von Genf mögen dießfalls thun, was sie für gilt finden. (Der Rath erkennt, daß es der Ehre derer von Genf angemessen sei, wenn nur sie, ohne Mithülfe anderer sich um die Rückkehr des Bischofs bewerben). III. (22. Mai.) 1. Die Gesandten von Freiburg treten mit Jacob Werli und einigen andern Verwandten dt'v getödteten Chorherrn Werli vor den Rath und verlangeil, daß gegen diejenigen, welche dieses Mordes schuldig, das Recht ergehe; sie fragen, vor wem das zu geschehen habe. Alan antwortet ihnen, daß Klagen betreffend Strafsachen an den Fiscal Procureur oder an den Lieutenant («lacuiutcmvukcuu ,juris«) zu bringen 'eien; übrigens wolle man wegen geringer Anzahl der Nathsglieder den Gegeilstand auf Nachmittag verschieben. ^wr dem Nachmittags versammelten Nathe der Sechszig wiederholen die Gesandten von Freiburg ihren frühern Vortrag und verlangen zu wissen, wer dem Proceffe über den eingeklagten Mord beizuwohnen habe. Der Aach antwortet, gemäß dem Gebrauche zu Genf sei es Aufgabe der Sindics in Verbindung mit dem kleinen Aathe den Processen über Criminalsachen und dem Nrtheile beizuwohnen (»allstaro«); man nenne die Sindics dichter über Criminalsachen, was sie bis jetzt auch geweseil seien, indem sie wirklich zu urtheilen pflegten. IV. (23. Mai). 1. Die Gesandten von Frciburg treten abermals vor den Rath und führen Klage im Immen voil Jacob und Kaspar Werli, Johann Guglenberg und andern Verwandten des getödteten Peter Werli wider alle, die dieses Mordes schuldig erfunden werden, und gegen alle, welche zur Zeit der That auf dem Hwlardplatze anwesend gewesen, namentlich auch wider den Sindic Johann Coguet, der daselbst verwundet worden, lind wider Etienne de Chapeaurouge (»llo piloo rubra«); sie verlangen, daß diese verhaftet und liegen sie, doch gemäß den Freiheiten der Stadt, procedirt werde, so wie gegen andere, die schon verhaftet seien; mit dem Vorbehalt, fernere Klage gegen weil immer, der als verdächtig erschiene, zu stellen; der Procureur Fiscal und der Lieutenant mögen daher die Angelegenheit an die Hand nehmen, damit dem Recht der gehörige Gang gewährt werde. Coguet und Chapeaurouge antworten, sie seien als Beamte und in der Meinung, Friede zu mache», auf dem Platze gewesen; sie haben nie den Degen gezogen, sondern die Sache nach Kräften zu beschwichtige» gesucht, und können daher nicht als schuldbare betrachtet werden; wenn es sich aber zeige, baß sie den Degeil gezogen, seien sie bereit, zu Recht zu stehen. Im Abstand der Gesandten von Frciburg und von Coguet und Chapeaurouge beschließt der Rath, jenen zu antworten, man sei bereit, das Recht ergeheil zu lassen und gegen alle, welche der Untersuch als schuldig herausstelle, gemäß den Freiheiten der Stadt vorzugehen; dem Lieutenant und dem Procureur Fiscal wolle man die uöthige Unterstützung gewähre» («laevro knrtus»), lim die Verhaftung jener vorzunehmen, gegen die geklagt werde und bei denen eine Verhaftung nothweildig sei. Die Gesandten und die Verwandten des Peter Werli verdanken diese Antwort und bitten, auch Coguet und Chapeaurouge zu verhaften und gegen sie zu procediren, wenn der Untersuch dieses "ls angemessen ergeben sollte. 2. Da die Gesandten von Bern bisher auf eine freundliche Beilegung der Sache warteten, so beschloß der Rath, es sollen die Sindics ihnen mittheilcn, sie möchten dießfalls Geduld tragen; 78 Mai 1533. die Verwandten des Werli verlangen das Recht; doch gedenke man mit der Hülfe derer von Bern die Sache bciznlegen, und erbitte sich hiefür ihre Mitwirkung. V. (24. Mai.) Die Freiburger verlangen den Verhören der Gefangenen beizuwohnen. Es wird ihnen geantwortet, gemäß der Hebung werden nur die Sindics und Näthe (»aivvs«), nicht aber die klagende Partei den Verhören beigezogen, sie mögen es nicht verübeln, wenn nur gemäß den Freiheiten und guten Gewohnheiten das Recht geübt werde. Betreffend den Studie Cognet, da die von Freibnrg auch gegen ihn geklagt haben, wird verfügt, er möge den Verhören und dem Proccsse beiwohnen, bis er einer Schuld überwiesen sei, wodann er gleich den übrigeil verhaftet werden soll. VI. (2ü. Mai.) Um den Frieden herzustelleil beschließt der Rath der Zweihundert, die Gesandten von Bern und Freiburg zu bitteil, im Verein mit dein gewöhnlichen Nathe dießfällige Mittel zu berathen. Als dieses Nachmittags den Gesandten von Freibnrg, welche ihre vorhabende Abreise allgezeigt hatten, mittgetheilt wordeil, erwiederten sie, sie können diesem Gesuche nicht entsprecheil, weil ihre Aufgabe vollendet sei. VII. (27. Mai). Alis das Verlangen der Gesandten von Bern versammelt sich der Rath der Zweihundert. Vor demselben trageil die Gesandten vor, ihre Obern haben von den Zwistigkeiten vernommeil, welche durch den Tod des Peter Werli herbeigeführt worden. Befürchtend, daß die Verwandten des gestorbeilen etwas Gewaltthätiges vornehmen möchten, seien sie anhergeschickt worden, den Stand der Sache zu erfahreil, die Anstände wenn möglich beizulegen und für die von Genf alles zu thun, was wahren Bundesgenossen zu leisten gebühre. Nachdem sie nun klar eingeseheil, worin die in Genf vorhandenen Uneinigkeiten bestehen, bleibe ihnen zur Vollendung ihrer Aufgabe nichts weiter übrig, als behufs möglichst beförderlicher Beilegung aller Anstände denen zu Genf zu empfehleil, daß sie jedem gestatteil, zu lebeil, wie das Gewisseil es ihm vorschreibe; sie mögen die Ceremonien (»MvnnitatW»), die Messe und die Bilder beibehalten für jene, die diese wünschen; jenen aber, welche das Evangelium zu hören verlangen, möge in einer der sieben Pfarrkirchen oder in einein Convente ein Prädieant bewilligt werden, in der Meinung, daß Niemand gedrängt werde, denselben zu besuchen oder nicht zu besuchen, so wie auch diejenigen, welche Messe höreil wolleil, deßhalb von niemanden gekränkt werden sollen; es möge einfach jedermann nach seinem Willen und seinem Ermessen leben- Sodann ersuchen sie auch, daß man dem Blichhändler gestatte, seine Bücher des alten und neuen Testamentes zu verkaufen. Endlich gefiele ihnen, wenn es denen von Genf gelänge, mit denen von Freiburg freundlich übereinzukommen. Der Rath ersticht die Gesandten, noch länger zu verweilen, bis mau die Gesandten von Freiburg wieder herbeibekommen habe, nm dann gemeinschaftlich in der Sache zu verhandeln; übrigens sei mit jenen nichts anderes abgeredet worden, als daß man ihnen versprochen, Recht ergeheil zu lassen. I» Betreff der Messe, des Prädicanten und anderer Dinge wurde geantwortet, man wünsche bei den früher vereinbarten Artikeln zu verbleiben. Die Seitens Genfs handelnde Rathsbehörde wird nicht innner genannt, so daß da, wo der Rath der Sechszig oder Zweihundert genannt wird, bei später folgenden Verhandlungen doch wohl meist nur der kleine Rath zu verstehen ist. Die Unterbrechung einiger Verhandlungen durch andere Geschäfte und deren Wiederaufnahme in der gleichen Sitzung erklärt sich wohl meistens dadurch, daß der betreffende Rathsbeschlnß den Gesandten durch die windicS in ihrer Herberge angezeigt worden; bis zum Einlangen der Antwort fuhr der Rath mit ander» Geschäften fort. Man findet dieses Verhältnis; theilweise in diesem Abschied angedeutet, anderwärts wird es ausdrücklich hervorgehoben. Mm 1533. 71» Zu II, 6. Die eingeklammerte Stelle wird im Original simigleich bei II, 3 und II, 4 gegeben! bei II, 4 in Folge eines Beschlusses des auf das Anerbieten der Freiburger, an den Bischof schreiben zu wollen, in der Molardhalle (»in Nolarii«) versammelten Rathcs. Da wir vermuthen, daß ihre Erwähnung bei II, 3 nachträgliche Anmerkung sei, so glauben wir füglich, sie an den Schluß der ganzen dießsälligen Verhandlung versetzen zu dürfen. Zu IV, 1. Eigeuthümlich stimmt zu dieser Verhandlung folgende Missivc: 1533, 23. Mai. Freiburg an Genf. Aus dem Bericht der benannten Gesandten habe man entnommen, was sie in der Angelegenheit des verstorbenen Chorherrn Peter Werli, Bürgers zu Freiburg, gehandelt. Alan hätte geglaubt, daß ans das Verlangen der Gesandten und der Brüder und Verwandten des gestorbenen gegenüber den Thätern Recht gehalten worden wäre. Da nun aber dieses nicht geschehe», so bitte und ermahne man die von Genf auf das dringendste gemäß dem Burgrecht, daß den genannten Gericht und Recht gehalten werde, wie die Rechte und Freiheiten derer von Genf es mit sich bringen. Würde in Folge der Verweigerung dessen etwas geschehen, was denen von Genf im allgemeinen oder einzelnen von ihnen unangenehm wäre, möge solches der Ehre derer von Freibnrg unnachtheilig sein. Man bitte um Antwort durch den Ueberbringer. K. A. Freiburg: Missivenbuch Nr. Z0, t'. 05. (Französisch). Abgedruckt bei Berchtold: I'ribmlrx ot l-unövo in den iVrtdiivo« da la 3oo. d'1ii«t. du Oiuit. do l^rib. V, 123. Zu VII. Nicht ganz mit dem Text im Einklang scheint folgende Stelle des Rathsbuches von Bern: 1533, 31. Mai. Vor dem Rath zu Bern berichten die zu Genf gewesenen Gesandten über ihre Verrichtung, nämlich wie Werlis Freundschaft das Recht angerufen, wie Kundschaften aufgenommen und die Beklagte» gefangen gesetzt, die Hauptschuldigen aber sich entfert haben; die von Freiburg seien unzufrieden. Die Gesandten seien auch vor Rath und Burger getreten und hätten sie ermahnt, einig zu sein, den Gutwilligen Prädieanten zu gestatten und bei den vor der Unruhe errichteten Artikeln zu verbleiben. St. A. Bern: RathSb. Nr. SM, S. lV7. Die hicher gehörenden Puncte der „vor der Unruhe" (30. März) errichteten Artikel sind folgende: 1. Niemand erfreche sich, gegen die heiligen Sacramente der Kirche zu reden, denn in dieser Sache soll jedermann frei nach seinem Gewissen lebe», ohne von jemanden, sei er geistlich oder weltlich, Vorwürfe zu erhalten. 2. Es darf niemand predigen ohne Erlaubniß der Obern, der Sindics und des Rothes. Der Prediger soll aber nichts vortragen, das er nicht aus der hl. Schrift beweisen kann. 3. Keiner soll an Freitagen und Samstagen Fleisch essen oder etwas vollbringen, wodurch sein Nächster und christlicher Mit- brnder geärgert würde. 4. Es ist untersagt, Lieder zu singen, wodurch der Glaube und die Gebote (der Kirche?) gehöhnt werden. 5. Man schwört, dieic Artikel zu halten bei einer Buße für den ersten Fall von 60 Sons, für den zweiten von 6t) Sons und drei Tagen Gefängniß bei Wasser und Brod, für den dritten von 6t) Sons und Verweisung außer die Stadt für ein Jahr und einen Tag u. s. w. K. A. (Yens: Nathsregister. 54. Sutern. 1533, LI». Mai (Dienstag vor der Ausfahrt». Staatsarchiv Lucern : AU,). Absch. 15. i. t'. 47. Tag der V Orte mit Freiburg. Gesandte: Fr ei bürg. Walter Heid. (Andere unbekannt). i,. Da der Landvogt zu Baden berichtet, daß Georg Müller, weiland Abt zu Wettingen, 500 Pfund Nestanzen nicht verrechnet habe, die der gegenwärtige Schaffner deS Klosters bezahlen müsse, so wird beschlossen, es sollen die 500 Pfund dem benannten Pfaffen an seiner Eompetenz abgezogen werden, gemäß Mm 1538. dem Vertrage und dem darin geinachten Vorbehalt; deßgleichen wenn sich weiter etwas finden ließe. Darüber soll auf nächster Jahrrechnung mit ihm verhandelt werden. I». Zug soll jedem Ort anzeigen, wie das Pulver getheilt worden, und was jedes dem entsprechend zu bezahlen habe. <». Der Graf von Montfort hat etwas Pulver zum kaufen angeboten. Da die Boten ungleich instruirt sind, so will man dies heimbringen und auf nächsten Tag sich bestimmt entschließen, ob man es nehmen wolle oder nicht. «I. Jeder Bote weiß, was man der Vrcmgartner wegen nach Bern und Bremgarten geschrieben hat; ferner was Schultheiß Schodeler's halb geredet worden ist. Da Glarns einen ziemlich („vast") lutherisch gesinnten Vogt in die Freien Aemter gesetzt hat, worüber die Neugläubigen große Freude bezeugen, und man besorgt, daß daraus Ungehorsam und vielleicht Neuerungen entstehen könnten, so soll jeder Bote heimbringen, wie man sich darüber besprochen hat, und auf dem allernächsten Tage Antwort geben, ob man in dieser Sache schreiben, Voten schicken oder anders handeln wolle. l. Wahrscheinliche Verhandlung in Betreff des Bündnisses mit Papst und Kaiser; siehe Note. Der Name des Freiburger Gesandten ans dortigem Rathsbuch Nr. 50, 16. Mai 1533. Zu «. 1533, 20. Mai (Dienstag vor der Auffahrt), Lucern. Die Gesandten der V Orte an Bremgarten. 1. „Uf das schriben, so unser Eidgenossen von Bern uns abermalen üwerthalb gcthan, haben wir uns us befelch unser aller Herren und obern zesamen gefügt und einhälliktich entschlossen, daß wir es by der antwurt, wie die uf letst gehaltner tagleistung zu Einsidlen gemeltcr u. E. von Bern ratsboten geben., ist, wollen beliben lassen, das üwerstheils ir ouch thun söllen, und sonders fürderlich und ans wyter nfziechc» söllen ir üwerm uns gethancn mündlichen und schriftlichen zusagen ane hinder sich sechen trüwlich und crberlich, wie das frommen nnderthanlen) und biderben lüten gebärt und gezimpt, nachkommen und gclebcn; dann wo ir das überscchen und sümig sin, wurden wir verursachet, dermaß gegen üch ze handlen und fürzunemen, daß ir wölkten eid, ere, gelübden, schriftlichem und mündlichem verheißen statt und genug gcthan (ze) haben, des wir gar vil lieber vertragen (sin) und üch gnädigen willen bewpsen wölkten" ... 2. Verweis über „etwas Mutwillens," der an einem aus der Stadt Lucern verübt worden (ohne nähere Angaben), ec. Stadtarchiv Vrcmgnrten. Zu Li 1) 1533, 16. Mai. Rath und Burger zu Freiburg instruiren den nach Lucern gehenden Gesandten, in Betreff des Vortrags von Papst und Kaiser den V Orten anzuzeigen, daß man nun genug Verpflichtung habe; würde mau auch dem Papst und Kaiser gern willfahren, so sei doch nicht wohl möglich, ihnen in ihren fernen Landen, im Fall sie des Glaubens wegen angegriffen würden, Hülfe zu gewähren; daher glaube man, sich von dieser Angelegenheit fern zu halten; wenn aber die V Orte für sich und die von Freiburg gegen Papst und Kaiser ihre günstige Gesinnung für den christlichen Glauben bezeugen wollen, wolle mau dies geschehen lassen. K. A. Freiburg: Rathsbuch Nr. va. 2) 1533, 24. Mai. Der Bischof von Verulan und der Official zu Besanyou au Schwyz (und die andern der V Orte). Als auf dem letzten Tage zu Lucer» in Betreff eines Bündnisses mit dem Papst und dein Kaiser zum Schutze der Orte und Italiens verhandelt worden, habe man unterlassen zu erörtern, daß kein Grund vorhanden sei, weßhalb dieses Bündnis; nicht ohne Vorbehalt, daß es zu niemandes Schaden gereichen solle, abgeschlossen^ werden konnte („die... püntnuß zuvor angeregter bcwarung an einichs schaden »it ingan möchten"). Vielleicht glaube mau, daß der allcrchristlichste König dadurch beleidigt werde; dem gebühre, daß er der beste Freund des Papstes und des Kaisers sei, und es sei nicht auzunehmcn, daß die italienischen Angelegenheiten ihn bemühen werden, da er in den Fricdcnstractatcn, die er vor und nach seiner Befreiung mit dein Kaiser geschlossen, auf Italien und insbesondere auf das Herzogthum Mailand verzichtet habe. Man werde hierüber auf dem künftigen Tag zu Lucern mehreres berichten, habe aber diese Anzeige nicht unterlassen wollen, damit man inzwischen sich über den Abschluß des Bündnisses um so ungehemmter berathen und auf dein nächsten Tag eine endliche Antwort ertheilen könne. Landcsarchw Cchwyz. (Original.) Mai 1533. 81 3) Vielleicht gehört auch hieher folgender datums- und untcrschr.ftslose Vo trag. Papst und Kaiser haben den Boten ungesäumt den Bttndnißen.wnrf m.t Artikel zurückgesendet, im Ganzen sehr wenig verändert, und zum Vortheck der > g ff ^ «-".acht. Der 3. und 4. Artikel seien noch etwas mehr ausgeführt °w 4-°'» maß-, die Herren hoffen daher, das; kein Abschlag erfolge, und das; sie '"°hl betrn . ^ ner- Orten aus der Ruhe Italiens erwachsen werde; es sei endlich kwrt ken. chrsttbc^s M t nu lsteßen. sondern alle Kraft gegen den Türken zu wenden, der kürzl.ch Kor.nth ^ude. Mü-sst^n ... hart belagere; gegen ihn habe der Kaiser ein großes Heer ^sch'«. das wuder z ruckte ' seht Italien angefochten würde... Darum bitten lue Gesandten um ' SS. Wern. 1533, 22. Mai. Dtaatöarclnv .Bern: NashSbnch Nr. 233, S. 151. Vor Rüthen und Bürgern zu Bern verdanken zwei Nathsgcsandte van Lausanne^denen zu Bern ;hre Bemühung, die von Frei bürg zu bewegen, von dem Rechtsstreit abzustehen. Da der Tag stch nähere und Bischof und die Chorherren denen zu Freibnrg ihre Klagen angezeigt, so haben die zu Lausanne ckne Beschwerden wider den Bischof und das Capitel ebenfalls in Schrift verfaßt, um desto gründlicher verhandeln Kl touiu'ii. Sie bitten, ste für empföhlet; zu halten. Unter dem Archivtitel. Ulasss coiwerr.ai.1 In. ckWoullö onkrs Umdorir^ot In. ^^1» cka lmu^aum a ^ufavt. cko laur LomdaurZaowie, 1533—1535, liegen bei de» Petcrlinger Abschieden de.> L. ^r' ^>ir. 124, Klagen des Bischofs und Klerus von Lausanne gegen die Bürger daselbst ""d "Mgctchr. - '"ich ohne Datum und Unterschrift, bilden sie unzweifelhaft immerhin einen guten The.l der °"U>e t lirten Grundlage alles Streites zwischen den; Bischof und der Bürgerschaft von Lausanne um i düser und der'Stadt Freiburg. Ihre auszügliche Mittheilung kann daher nicht wohl übergangen wer" - l. Klagen (des Bischofs und Klerus) über neuerliche Eingriffe der Bürger und Einwohner von Lausanne die Rechte des Herrn seit dem letzten Spruch der Städte Bern, Freiburg und Solothurn. ^ 1. Die von Lausanne haben einen Rath von Sechszigcn und von Zweihnndcrtcn eingesetzt ^ smnmeln sie durch das Läuten der Glocke, wahrend er früher dnrch Ausrufen (»v-uxcks luw-. ^ ^ «-bracht wnrde. Da finden sich nun bei diesen, allgemeinen Rath (»oarwsck «„.tslentc -i". die Diener des Herrn und des Eapitels sind. Ferner bedienen s.e stch ^ d.e st ungewöhnlicher, angemaßter Namen, wie Bürgermeister anstatt Gonvernem, seiner ^ Zuwider Vaunieister l»i„a,wouugr«) und anderer, die Bürgern, welche selbst Unterthancn sind, nie) » s ) . > ihren eig en ?^ .d Freiheiten (»lilmrlö. ot. travol.i.om.) kam eine Zahl vor den Herrn aus dessen Schloß St ^ ihn. folgende Befehle zu geben, -r. Er soll unter de... Platze Montbenon keine Steine nehn.e». Nun ist dieses ein gemeinsamer Ort (»liou oom.nun«), von uw der verstorbene Herr von Lausanne für das Porta, der Kirche Notre Dame, das nun rwllendet werRen frstl Ste... bezog s, Der Herr soll nur einen Wage» (»olwr«) haben, während er bisher zwe. solcher hatte. . . einen zum Führen'des Baumaterials für das benannte Portal, den ander» für sein Haus o Sie gestatte» nicht daß seine Arbeiter in Rapcs (»aux Kaapoa«) Holz schlagen, weck der Herr und dessen Vorsohren kein 'Recht für de» Bezug des Brennholzes für ihr Haus ausgeübt haben, als .»soweit der Jorat Mai 1536. ihm und andern gemein ist."') 3. Nach dem Plait general ist es verboten, jemanden in dessen Hause Z» verhaften, außer in den im Spruche zu Freiburg genannten Fällen, und es soll dieses ohne Gerichtsbeaint» geschehen. Dessen ungeachtet und entgegen der Autorität der Herrschaft haben Venner («lzaullarsts»), Rüth» und andere Nachts, ohne Klage und Urtheil in gewissen Häusern Leute ergriffen und auf das Stadthaus geführt. 4. Durch Drohungen und anderes bewirkten Bürger und Einwohner von Lausanne, daß ei» bischöflicher'Beamter, genannt Mestral, das Amt niederlegte, wodann jene in ihrer Anmaßung einen ander» einsetzten, wofür sie weder früher, noch jetzt ein Recht haben, indem dieses zur Autorität des Herrn gehört 5. Dieselben nahmen sich heraus, wider die Autorität des Herrn und ergangene Sprüche nicht nur eine», sondern zwei und oft drei Herolde zu ernennen, als ob sie Herren wären. 6. Ohne ein Recht dafür Z» haben, erlassen sie oft Gebote und Verbote. 7. Oft veranlassen sie im Namen des „Abbe" und seiner Am Hänger unter Trommelschlag Ausrufungen durch die Gassen der Stadt, wie solches Fürsten und Herren Z» thun pflegen. 8. Dieser Abbe und seine Anhänger nehmen mitunter Klagen über sich, die sie sich von eine» Partei abtreten lassen, welche ihre Gegnerschaft nicht ins Recht zu fasse» weiß. 9. Oft kommt Bacho», der die Stelle des Ausrufers in der Stadt versieht, und zeigt im Auftrage des Abbe den Chorherren, einei» nach dem andern, an, daß der Abbe und drei oder vier seiner Genossen (Räthe) bei ihm zu Mittag oder zu Nacht speisen wollen. 1t). Anfangs Januar des Jahres 1530 kamen einige von Lausanne, vollständig bewaffnet und beritten, vor die Häuser der Chorherren und befahlen diesen, daß sie ihnen auf den Dre» Königen Tag zu Essen und zu Trinken bereiten sollen. 11. Im Jahre vorher, am Tage nach Drei-Könige»» giengen einige Leute von Lausanne mit grünen Mützen in das Haus des Herrn „de Capclla". Als dieser von der Kirche heimkam, war sein Mittagessen und anderes von diesen Leuten verzehrt. 12. Im Jahre 1532 im Monat. . i trugen einige durch die Cite Priestermützen an Stäben, welche dann, nach Vera»' staltung eines lächerlichen Aufzuges zerschlageu wurden. 13. Oft kommen sie zu Nacht lärmend durch d>e Cite vor die Thüren der Chorherren und anderer Priester und schleppen Fässer, Steine, Wagen und anderes durch die Gassen. 14. Obwohl das Haus eines jeden, namentlich bei Nacht seine sichere Zufluchtsstätte s»>» soll, öffnen sie dennoch nächtlicher Weile gewaltsam die Häuser der Chorherren und gehen hinein, zu css»" und zu trinken und zu thun, was. ihnen beliebt. 15. Einmal warfen sie zu Nacht Steine gegen Thttrc n»^ Fenster eines Chorherrn, so daß alle der Straße zugewendeten Scheiben und Rahmen splitterten. 16. Wieder!»» öffneten sie einmal zu Nacht das Haus dieses Chorherr», hoben die Thür aus und trugen sie zu de» Abtritten der Cite und ließen das Haus offen. 17. An St. Andrcastage kam eine große Zahl dieser Bürg»» in das Haus des genannten Chorherrn. Als mehrere andere dieser Bande nachfolgten, bemächtigten sich die, z welche im Hause waren, aller Schlüssel, bewachten die Thüren, hielten den Chorherrn drei Tage lang g»° fangen und schmausten von seinen Vorräthen. Aus Furcht fand sich der betreffende Chorherr vertragsw»'!» ^ mit ihnen ab und wurde solcher Art die Autorität des Herrn geschwächt. 18. Am 28. Juli 1527 n»^ - gehaltener Raths- und Gemeindeversammlung (»ocnmnunv«) kam eine Zahl heimlich ans verschiedenen Weg»" - und nahm 14 Artillcriestückc, die der Kirche gehörten und beim Capitclsgcbäudc aufgestellt waren. 19. Spat»' s kamen sie zur Kapelle St. Maure. Da befand sich ein Kasten von Nußbaum- und Eichenholz, mit Rah»»»'! wohl beschlagen, uüd darin viele Rcchtstitel für das Capitcl, die Kirche und die Kapelle. Sic nahm»" l den Kasten (»arolls«) sammt Inhalt und trugen ihn ans das Stadthaus. 20. Die Bürger hinterhielten >»>' - Gewalt den von Vevci) (»Vivoz»«) kommenden Wein des Capitcls, um dieses und andere Geistliche zu zwing»"'! das rükständige Ohmgeld (»lauAMzl«) ihrer Vorfahren zu bezahlen, obwohl sie nicht Erben derselben, »»^ des Herrn Michael von St. Cierge sind. Dennoch ließen sie nicht ab, bis das Capitel ihnen gczwung»»»' Weise hiefür Schuldscheine im bedeutenden Betrage zustellte. In gleicher Weise wurde gegen den Klcr»" i verfahren. 21. Ein anderes Mal hielten sie wegen eines Rechtsstreites, bei dem sie sich betheiligten, Ko»" z ch Wörtlich: „Inc tieraa Pill na parinist ila Inlssvr an t-llrv eonppar pur aas ouvriars <1n Inn« aux raspas, gnil na tust onoguas vadu Pia tallit «oignsur at ses prväaaassaurs na kussvnt an vs ä,v t'airv enuppvr paar InffnzM lla sc», Iwstol; »ultra av Pia la llorat vst «. lux at vst partiaipant aux eominuns." Mai 1533. 83 Zurück, das einem Chorherr» gehörte und muhten sich so zuwider der Autorität des Fürsten Handlungen eines Magistralen an. 22. Oft werden Chorherren und andern Geistlichen, welche Pferde besitzen, dieselbe» unter Drohungen abverlangt; giebt mau sie ihnen, so stellen sie dieselben schlecht oder auch gar nicht zurück, ohne das; dcßwegeu Strafe oder Schadenersatz erfolgt; giebt man sie ihnen nicht, so öffne» sie den Stall mit Gewalt, schlagen auch wohl den betreffende» und nehmen das Pferd doch. 23. Am St. Peter- und Paulsfcst 1529 giengen viele in den Jorat, zerstörten daselbst bei St. Katharina die Zäune der Wiesen einiger Personen und trieben nachher das Pich dahin. 24. Dann gieng ein Thcil nach Aiontprcveprcs (»blonsprouvoro?«) zum Hause dcS Priorats, in dem sich niemand befand, zerschlug daselbst die erste Thür und so jene der Vorrathskammcr, aß und trank daselbst von den vorhandenen Lebensmitteln soviel er vermochte und noch mehr »nd nahm mehrcres mit sich nach Lausanne. 25. Bei ihrer Heimkunft forderten die betreffenden nach ihrer Gewohnheit bei einem Chorherr» zu Nacht zu speisen. Als der angesprochene sich entschuldigte, für so viele nicht versehen zu sein, giengen sie in eine Schenke und verzehrten da für 10 oder 12 Florin. Diese Zcche bezahlte der betreffende Chorherr. 26. Dann machten sie wie gewohnt ihren Gang durch die Citc, trafen vor dem Hause eines Kaplans einen oder zwei Wagen mit Holz; die nahmen sie ihm. 27. Als hierauf einer von dieser Gesellschaft über de» Kirchhof gieng, machte ihm ein Priester Vorwürfe, daß sie dem ornieu Kaplan das Holz genommen. Darauf brauchte jener so schändliche und verwegene Worte und benahm sich so, daß es wenig fehlte, daß ein schwerer Streit entstanden, vielleicht jemand getödtct worden wäre. 28- In der Cite ist ein Spital, genannt der Spital Notrc Dame von Lausanne. Der wird durch einen Schaffner (»proourour ob isokour«) verwaltet, den das Capitel wählt und dem Herrn von Lausanne prä- scntirt. I» Mißachtung dessen entfernten die Bürger nach Eingehung des BurgrechtS den in angegebener Weise bestellten Verwalter gewaltsam und setzten, die Rechte des Capitcls sich anmaßend, einen andern ein. 23. Jacoyt, ein Chorherr von Lausanne, war canonisch (»onnonimiuoniönk«) aus den Spital St. Johann zu Lausanne eingesetzt, -wofür die Präsentation dem Hanse Montjou (St. Bernhard) zusteht. Obwohl nun der Herr und dessen Amtslcute dießfalls denen von der „Abbapc" Briefe und Befehle schickten, konnte dennoch der genannte Chorherr gegenüber andern, die seine Stelle eingenommen hatte», nicht zum Besitze gelangen. 30. Oft verhinderte» sie den Officio! von Lausanne am Vollzug rechtlich »nd rechtsförinlich gesprochener Urtheile und verboten den Parteien, solchen Folge zu geben. 31. Entgegen der Vorschrift des Plait general errichten sie Statuten ohne die Zustimmung des Herrn und Fürsten, des Capitcls und der drei Stände. 32. Dem Kapitel wird von ihnen gewaltsam das Haus des verstorbenen Jogues von Monlfancon, der es für eine Gut that und zur Begehung seiner Jahrzeit dem Capitel überließ, vorenthalten. 33. Güter des Abiccl de Bel- »wnt, weil im Streite gegen seinen Neffen begriffen, lagen hinter Recht. Nachdem der letztere seine Klage den Venncrn und der „Äbbaye" abgetreten, nahmen diese ungeachtet des Verbots der Amtleute, zum Nnch- theil des Abicel und entgegen der Autorität der Herrschaft, ohne den gerichtlichen Entscheid abzuwarten, jene Güter in Besitz. 34. Als letzthin eine Sigristenstelle (»nmruAlsrio») zu besetzen war, setzten sie den, ^ce- sorier, bei dem die Collatur dieser Stelle steht, zu, einen nach ihrem Gefallen zu bestimmen. Als er aber dieses verweigerte, indem er bereits einen andern rechtschaffenen bezeichnet hatte, kamen an einem Festtage Johann von St. Cicrge, den sie Bürgermeister nennen, die Venner, ein Theil des Rothes und andere der „Abbayc" und setzten vor dem Hochaltar (»Zrnnck nulkior«) bei Abhaltung des Hochamtes in Gegenwart ihres Herrn und Fürsten, des ganzen Capitcls und Klerus und alles Volkes mit Gewalt einen in den Besitz der betreffenden Stelle, der weder Recht noch Titel dazu hatte, entgegen der Autorität des Herrn und den Vorrechten des Capitcls und des Trcsoriers. Nachher erschien der eingesetzte vm dem Capitel, gab den Besitz ouf und bat Gott und die beleidigte» Parteien um Verzeihung. 35. Am 3. Sept. 152!» zogen die Bürger von Lausanne mit Fahnen und Artillerie nach Crissier und verübten daselbst bedeutende Schädigungen, worüber die armen Leute dem Rothe ein Verzeichnis; eingaben, aber keine Vergütung erhielten. 3t!. An einem Sonntage wurdet» armer, lahmer und kränklicher Priester schändlich und erbärmlich von einigen auf einem Schlitten (»1r."o«) durch die Stadt gepeitscht und dann dem Henker angeboten und. als dieser sich vernünftiger benahm als die anderen, vor dem Henkcrhansc liegen gelassen. Ucbcr diese vcrabschcuungswürdige und Mai 1533. verfluchte That haben die Gesandten von Freiburg Erkundigungen eingezogen. 37. Bei der Rückkehr ans dein ungarische» Kriege giengcn einige von Lausanne nach gewissen Spaniern (»upros osi-kniim IIxpuiAual/,«) bis nach St. Snlpice (»Luiuok Lourpz-«) und plünderten in der Kirche Gold, Silber, Gewänder und anderes ohne Ersatz zu leisten und ohne Furcht vor Gott. 38. Der Herr (Bischof) übergab dein Nathe einige Artikel wegen guter Ordnung in Betreff des katholischen Glaubens. Es ist ihm hierüber niemals geantwortet worden. Anderseits legen jetzt die Bürger dein Bischöfe Artikel über andere Dinge vor und fordern sofortigen Bescheid. 39. Am letzten Passionssonntag Nachts brachen einige Bürger gewaltsam in das Haus eines Kaplans von Notrej Dame und verübten daselbst verschiedene Bosheiten. Damit nicht zufrieden, zerstörten sie auch die Thür des Hauses vom Meister Ayme Cousturier und entwendeten den armen, zur Zeit abwesenden Priestern vieles. 40. In der gleichen Nacht wurden fast alle Bilder in der Pfarrkirche St. Laurenz weggenommen, einigen derselben der Kopf zerspalten, andere durch Schläge und sonst mißhandelt. In diesen- Zustande fand man sie am Morgen im Stadtbrunnen (»so dournsuulx cko In villo«). 41. Die Bürger haben die Thore der Cite, die zur Sicherheit der Kirche und der Geistlichen angebracht waren, ausgehoben, um Tags und Nachts ungehinderter ein- und auszugchen und zu thun, was ihre Werke zeigen. Es ist das entgegen der Autorität des Herrn, dein diese Thore gehören. 42. Als unlängst ein Priester von einem benachbarten Chorherrnhause kommend heim wollte, schlafen zu gehen, wurde er geprügelt und der Robe beraubt. 43. Im Einverständnisse des Ruthes war Johann Blanchard wegen Mißhandlungen ins Gefängniß gelegt worden. Da ließ der Abbe durch die Stadt die Trommel schlagen, versammelte seine Genossen; die kamen vor das bischöfliche Schloß (»svoollo«), lärmten und drohten so, daß der Gefangene gleichsam in Folge von Gewalt freigegeben werden mußte. 44. Sie maßen sich auch die Justiz („Jurisdiction") des Herrn an und benehmen sich als Magistrate; denn am letzten St. Georgentag pfändeten der Venner Fontano und Dominik Sarrod den Johann de Thailens, Schuhmacher (»ooräusunisr«), um ein Stück, das noch Hölter ihnen liegt. 45. Chorherren und Priester hatten Geduld (»puoisuoe«) bis jene anfingen an den Sonntagen sie mit Schlägen durch die Stadt zu jagen. Auch die Bauern und Handwerker, wenn sie Priester in den Gasseil oder auf dem Lande sehen, suchen diese durch Geschrei zu verhöhnen. Der Herr und Fürst will nun, daß über jene Punkte Recht ergehe, die ihn betreffen; ebenso Capitcl und Klerus mit ihm in Betreff derjenigen, die sie berühren; die übrigen Artikel will man auf Zeit und Gelegenheit verschieben. Bemerkung: Art. 45 ist thcilweisc von späterer Schrift lind nicht ganz klarer Ncdaction. II. Klagen der Edlen und Bürger voll Lausanne wider den Herrn (Bischof). 1. Wider Gott und die Vernunft verbietet er den Pfarrern, Vicaren und Beichtvätern jene zu absolviren, die in der Fasten Butter und Käse gegessen haben. 2. Er crthcilte Nachlaß und Aufhebung von Schulden ohne Einwilligung der Ansprechen 3. Er errichtete einen Galgen wider Willen der Grundeigenthümer der betreffenden Stelle und ebenso wider Willen der Stadt, die dadurch gegenüber Freiheiten und Rechten beeinträchtigt wurde. 4. Einen gleichen errichtete er zu St. Saphorin (»8k. 8z-mplinrin«) bei Chexbres (»OIilzzGron«) und führte Processe (»n, kuz-k ka^rs prooos«) entgegen den Freiheiten und Rechten (der Stadt), entgegen dem Inhalt des Plait gcncral und wider die kaiserlichen Briefe. 5. Er hat dem Beschlüsse der drei Stände, daß glltc Münze geprägt werden solle, zuwidergehandelt, l). Der Herr hat durch einen heftigen Steinwurf den mit dem Allsrufen in der Stadt betrauten Amtsmann gehindert, feiner Pflicht zu genügen. 7. Diener des Herrn kamen nächtlicher Weile in die Stadt und tödteten einen Bürger. Ungeachtet geschehenen Verlangens ließ der Herr über die Thäter kein Recht ergehen. 8. Ebenfalls durch Diener des Herrn wurde ein Mann in der Badstube (»ckockuus los oskuvos«) gctödtet, worüber ebenfalls kein Recht gehalten worden i vielmehr entzogen andere Diener den Thäter den Edlen und Bürgern von Lausanne, die ihn berechtigeil wollte». 9. Durch den Bischof, das Capitcl und die Klerisei war beschlossen worden, daß kein Geistlicher Huren (»ri' duuäv'/«) in seinem Hause halten dürfe; um nun ungestört die Gesellschaft ihrer Concubincn zu genieße», haben sie diesen Häuser gekauft und sagen, daß man sie nicht verweisen dürfe, weil sie Bürgerinen der Stadt Mm 1533. 85 seien; so dauert ihr Verkehr mit diesen schändlichen Huren fort. ID. Der Herr zog einen Mann, Namens Orlicz, an sich, der ein osfcnknndiger Mörder war, aber sich, ans unbekannten Ursachen, dem Recht zu ent- ziehen gewußt hatte. Dieser belangte die von Lausanne (»norm«) wegen unbegründeter Sache»; es wurde ihm aber, als einem offenen Mörder, kein Recht gewährt; aber er wohnte dennoch mehrere ^vage im Hause des Herrn (»sa liminair«) und genoß dessen Gunst. 11. Der Herr erlaubte sich heftige Drohungen, wie Z. B. die Rede: ich bringe es dahin, daß ihr und euere Kinder und Kindskindcr ans de» Kniecn weint, und anderes. 12. Er bedrohte auch den von den Herren von Bern gesandten Prüdicanten, der im Mandament Aigle, in der Parochie von Ormond, predigte, indem er sich ungefähr dahin gegen ihn äußerte: er werde ihn tödten und verrichte hiemit ein gutes Werk, indem dieser ein Ketzer sei und gegen Gottes Gesetz handle. 13. Der Herr behauptet, das Holzrecht in den „Rappes" von Lausanne zu haben. Daruber findet sich nun - das Gcgentheil, indem seine Diener für benanntes Holz von der Stadt Erlaubnis; begehrten, die ihnen aus besonderer Gunst ertheilt wurde, wie es die jedesmal ausgestellten Briefe beweisen. 14. Er bemächtigte sich einer Sennhütte (»Mallst«) in den „Rappes" zu großem Schaden derer von Lausanne, die daran das Ober- cigcnthum (»äirstts«) besitzen, und es geschah dieses ohne die Schuldigkeit zu thun oder das genommene zurükzngeben. H 15. Von einem Bürger, Henri Gubet, der hingerichtet wurde, nahm der Herr alle Habe ohne die Gläubiger desselben zu befriedigen. 1t>. Wider Gott und die Vernunft bemächtigte er sich auch des Heirathsgutes und des Wittwenantheils von der Wittwe des genannten Gubet. 17. Ebenso zog er zuwider den Freiheiten des Landes den gesetzlichen Antheil der Kinder des Henri Gubet und den von dessen Bruder Peter an sich. 18. Ein Procureur Fiscal erhielt von ihm, damit er einen offenkundigen Ehebruch gewähren lasse, eine jährliche Pension von zwei Thalern. 19. Der Herr wurde wiederholt angegangen, die Fenster (m der Stadtmauer?) zu schließen und die Mauer auszubessern; dasselbe wurde dem Capitel ebenfalls angezeigt. aber es wurde keine Folge gegeben, da sie den errichteten Statuten widersprechen; es ist dieses der Stadt höchst »achtheilig. 20. Der Herr unterließ das nöthige bei der Mühle des Gubet zu erstellen, wcß- halb die Stadtmauer bedeutend beschädigt wurde. 31. Ein Neffe des Herrn sagte im Palud^) mit Bezug auf de» Prädicanten Michiez im Mandament Aigle („Alicz"), es sei niemand in der Stadt, der diesen beschützen könnte, daß er ihn nicht tödte. III. Klagen der Edlen und Bürger in Lausanne gegen die Geistlichen. 1. Einige Geistliche haben selbst oder durch ihre Genossen an einem Tage zwei Bürger gctödtct. Ungeachtet die Verwandten und Freunde klagten, erhielten sie kein Recht und sahen sich gcnöthigt, sich mit Geld abfinden zu lassen. 2. Einige Priester haben einem Bürger vor der Kirche während des Gottesdienstes («psuilsirk l ot'tlss»?) heftige Faustschläge versetzt, worüber auch kein Nccht gewaltet hat, obwohl die Sache osstntnndig llcnug war. 3. Viele Priester leben im offenen Concubinat und Ehebruch, halten vcrheirathetc Weiber und wtziehe» den Männer» derselben auch Bcstandtheilc ihres beweglichen Vermögens. 4. Obwohl sie unter Audio- hung der kirchlichen Ccnsur vom Concubinat und Ehebruch abstehen sollten, widersprechen sie dieser Vorschrift, indem sie behaupten, der Bischof habe keine Gewalt, weder sie zu verwarnen (»aclinonontsr«), noch zu ercom niunicircn. Widersetzen sie sich nicht, so tragen sie lange Zeit oder für immer das Urtheil der Ercommnni- eation söhne daß eine andere Maßregel eintritt?), weil man abwarten ivill, ob sie guten Willen gegen Goit und die Mensche» erzeigen. 5. Sie haben sich wiederholt vor der Kirche beschimpft und geschlagen, ohne doß Bestrafung erfolgte. 0. Einige sind seit langem crcommunicirt und übcrhin gewissen Bürgern von Lausonne zu einer Vergütung verpflichtet worden; nichts desto weniger fahren sie fort, Blesse zu lesen. 7. Blau hat Geistliche zu Nacht angetroffen, die verkleidet waren, blanke Degen, Fcderhütc und dcrgl. trugen. 8. Ost kommen sie am hellen Tage in die Stadt und gehe» ans Bürger los. sie zu schlagen; an Markttagen nehmen ') „«an« rouärs Iv ilvlmoxvr vt lo mottrs dorn ile sos inaxun." B Stadtquartier in Lausanne. 6 Mai 1533. sie Gehttlfen mit; man hat hicüber Recht verlangt, aber nicht erhalten. 9. Einige zogen durch Gewalt oder Verlockung Dienstmägde oder junge Mädchen, die dem Almosen nachgingen, an sich und mißbrauchten sie («et los vz-olsr») in ihrem Haus, worüber ebenfalls kein Recht ergieng. 10. Ei» Vicar verweigerte zu Ostern jemanden die Communio» und wies den betreffenden von dem Tische weg, mit den Worten: du sollst den guten Jesus nicht genießen, da du dein Opfer (»rosat«) nicht bezahlt hast. 11. Zwei Chorherren fand man halb entkleidet (»tont on parxoant«) mit blanken Schwertern gegenüber einem unzüchtigen, aber verheirateten Weibe (das sie sich streitig machten?). Ick. Ein Chorherr gieng in die Barfüßerkirche, wo ein Barfüßer eine Hure hatte, und um dieselbe für sich zu erhalten, bedrohte er jenen nnd bewarf ihn mit Steinen; er erreichte aber seinen Zwek nicht und durchlief dann wie toll die Gassen. 13. Einige Geistliche nahmen in ihrer Kirche ein Bild, beschmierten es, und ließen es auf den Boden fallen, um die Verläumdung ausstreuen zu können, daß Bürger solches gethan haben. 14. Vicare und Pfarrer verkauften Gräber und verweigerten denen die Bestattung, welche diese Gräber nicht bezahlt hatten. 15. Die Stadt hat sie gebeten, für Besserung des Wetters eine Procession abzuhalten; das wurde verweigert, wenn ihnen nicht hiefür der Loh» gegeben werde. 16. Ein Kirchherr (»ssignzmnr ck'sglisös«) ließ im Geheim eine Tochter begraben, die als Mannsperson gekleidet war, und von welcher Niemand weiß, woran sie gestorben ist. 17. Während der Pest sind mehrere Personen ohne Beicht und das Sacrament gestorben, uich zwar in Folge der Nachlässigkeit (»ckokamlt«) der Pfarrer und Vicare, die sich weigerten, sie zu versehen. 18. Die Geistlichen sind offenkundige Spieler nnd Lästerer und veröffentliche» aus Bosheit die Beicht, indem sie den betreffenden gegenüber sagen: ich weiß schon, was du für ein Mensch bist. 19. Bei der Versammlung des Stadtrathes durch die Gloke sagten einige Kaplaue spottweise, es läute zur Predigt, 20. Einige Chorherren haben die Mönche (?) von Bellevanx bedroht und geschlagen, ohne daß hierüber Recht gehalten wurde, ckl. Zu denen, welche im Dienste der Herren (von Bern) auszogen, sagten Geistliche: sie wünschten, daß keiner wieder zurückkehrte, und eher als in drei Jahren werde die ganze Stadt in Feuer aufgehen, ckck. Zur Zeit, als jedermann wegen geglaubter Gefahr für die Stadt sich anschickte, eine Procession zu begehe», befanden sich einige Geistliche in der Badstube; diese trieben Spott hierüber, ahmten, die Sache ins Lächerliche ziehend, kirchliche Gesänge nach u. s. w. Eine Nechtsverfolgung ergieng hierüber nicht. 23. Als diese Geistlichen einmal ihr Fest, d. h. den ersten Tag des Jahres begiengen, schlugen einige derselben einen armen Mann; ihm kam sein Nachbar zu Hülfe, wurde aber heftig geprügelt und Recht ergieng deßwegen keines. 24. Mit Benützung des ihnen geschenkten Vertrauens verfassen sie Testamente, wobei sie fälschlich viele Vortheile zu ihren Gunsten aufnehmen. Man verlangt, daß sie keine dergleichen Schriften verfassen, sondern beten sollen, wofür sie ihre reichlichen Einkünfte beziehen. 25. Gewisse Beamte des Bischofs haben einen Bürger von Lausanne zu ungewohnter Stunde vorgeladen, und dann die Vorladung wieder zurückgenommen, ihn aber in Contumaz verurtheilt und gefangen genommen, entgegen den Rechten und Freiheiten der Stadt. 26. Em Priester beauftragte eine» armen Zimmermann, ihm ein Haus zu bauen und nachdem dieses geschehen, verweigerte er dein Arbeiter die Löhnung. Dieser wandte sich um schnelles Recht an den Amtsniann; dieser versprach einen Entscheid gegen den Priester, der im Unrecht sei, zu erlasse». Als letzterer vernahm, daß ein ihm widriges Urtheil erfolgen werde, machte er dem betreffenden Beamten ein Geschenk von einem Mastochscn (»grunel lioouk«), dieser nahm dasselbe an und verurtheilte den armen Zimmermann wider Gott und Vernunft. 27. Einige Priester haben viele Kinder, die sie, statt zu ernähren, betteln schicken. 28. Der geistliche Richter verlange neue Gebühren (»nonvollo« sxaotions«); diese rühren von der Zeit her, als man im Waadtlande, entgegen den Rechten und Freiheiten, zur Beherrschung der Bürger und Unterthanen sich der Excommunication zu bedienen anficng. 29. Die Herren der Kirche und des Capitels und der Klerus haben in die Stadtmauern Thüren, Fenster und andere Oeffnungcn angebracht, die großen Schaden und Nechtsnachtheile mit sich bringe». 30. Der Ballif oder sein Statthalter ließ einen Menschen, in Betreff dessen auf das Verlangen des Herr», der Stadt und der betheiligten Partei erkannt worden, daß er festgehalten werden solle, zum Schaden der Stadt und der betreffende» Partei entgehen, ohne ihn zu verfolgen, obschon solches verlangt worden. 31. Einige Chorherren schädigen (»galant«) das Bördel (»dm-cksnu«) der Stadt, indem sie ein solches in ihren Häusern halten, wo jeder hinkommende Mai 1533. 87 vertrauliche Aufnahme findet. 32. Die Capitelsherren verwalteten de» großen Spital von Lausanne und bezogen deßnahen jährliche Zinsen und Gebühren, die sie seit 80 Jahren den« Spital nicht vergütet haben und deren Erstattung sie verweigern. 33. Die Priester der Kirche von Lausanne haben dem Spital einen Wcin- berg entzogen, der dem Unterhalt der Armen gewidmet war. 34. Die Geistlichen wollen nicht gestatten, daß zwei Verlobte sich verehelichen zwischen fünfzehn Tagen nach Weihnachten (»oluUnucls«) bis »ach Ostern, wenn sie nicht beim Bischof gegen Bezahlung Bewilligung erhalten. 35. Es soll untersucht werden, o'e die beiden Dörfer Montpreveyres (»Nonb Urovoro?«) und Corselles nach Lausanne gehören und der hohen Gerichtsbarkeit der Kirche unterstehen; hiezu will der Bischof nicht Hand bieten, was der Stadt und der Kirche zu großem Nachtheil gereicht. 36. Amtsleute des Herrn haben zuwider den Freiheiten des Landes wegen Scheiden gewisse Leute in verbotener Stunde verhaftet. 37. Der Herr erließ in Lausanne durch seinen Amtsmani das Korn des Herzogs von Savopen zum Verkaufe ausrufen, was wider die Freiheiten der Stadt und die Autorität der Kirche ist. 38.-ch 39. Die genannten Amtsleute ergriffen und verurtheilten zu Händen des 0'iscus einen Bürger. Als dieser die Appellation ergriff und diese hätte durchgeführt werden sollen, wnrde 1>e unterdrückt und die Sache beigelegt, was gegen die Rechte und Freiheiten des Landes ist. 40. Diener des Herrn kamen zu Nacht in die Stadt und trieben Possen, um die Wache und den Stadtbeamtcn zu verhöhnen. 41. Der Herr verlangt die Vollmacht, verurtheilte (»nclinAs«) Leute zu Nacht in den Häusern verhaften zu dürfen; Leute, die man täglich in der Stadt herumgehen sieht und festnehmen kann. Es scheint diese Vollmacht mehr die Schmäleruug der Freiheit der Stadt als die Gerechtigkeitspflege zu bezwecken. 42. Capitel und Klerus schwören der Stadt und handeln diesem Eid entgegen. 43. Die Capitelhcrren nnterhieltc» längere Zeit einen Günstling, Namens Marloz, der vieles Böse vollbracht hatte, den sie aber durch bestellte Leute beschützen ließen. Ueber seine Mißhandlungen wollte man nie Recht ergehen lassen, die Gesandten von Freiburg kennen diese Angelegenheit. 44. Der Herr ertheilte vor 4 oder 5 Jahre» die Erlaubniß sin der Fasten) Butter und Käse zu essen, wofür man ihm Geld für die Reparaturen von St. Katharina im Jorat gab. Diese sind aber nicht vorgenommen worden, obwohl erheblich Geld verabreicht wurde. 45. Ein Priester von Lausanne wurde außer der Stadt getödtet. Der Herr ließ hierüber nicht Recht ergehen, sondern nahm eine Verabfinduug in Geld vor und hat dann dein Thäter verziehen. 46. Ein Priester von Lausanne schlug eine schwangere Frau; diese gebahr dann vor der Zeit, das Kind starb ungetanst, aber es erfolgte kein Recht hierüber. 47. Pfarrer und Vicare verlangen vieles als ihnen zuständig, ohne uach- znweisen, ivic sie dazu berechtigt seien. 48. Ein Priester Namens Don (?) Arbin hatte falsche Bullen bei sich, laut denen ihm die Befugniß zur Absolution von gewissen schweren Sünden zustehe. Hiefür hätte er den grausamsten Tod verdient, wurde aber nur mit Geld bestraft. 49. Der Decan Johann Musard war auf das Verlangen des Spitalmeisters («llospitnkisr») excommunicirt worden. Er ließ es steh diese Ostern nicht werken, daß dieses der Fall sei. Der Grund der Excommunication war, daß er seiner Hure nahe bei der Kirche ei» Haus kaufte, auf dem der Spital einen jährlichen Zins von 25 Schil. besitzt. 50. Als der Vischof einige Unruhe (»druit«) merkte, entfernte er sich von Lausanne und seine Leute gicngcn den (heran- rückendcn) Herren (Eidgenossen?) entgegen. Alan kennt die Ursache hievon nicht, es wäre denn Feindschaft stiegen Lausanne?) 51. Wenn Jemand bei St. Franziscus oder St. Magdalena beerdigt wird, so verlangen die Vicare (der Pfarrkirchen) die Kosten für die Bcgräbniß, als ob letzteres daselbst stattgehabt hätte. 52. Es lstebt Priester, die dem Bischof in die Hand geloben, ihm Gehorsam zu leisten und die Vorschrift von St. Peter zu beachten, diesem aber nicht Folge gebe». 53. Einige Priester haben an einem Sonntage angesichts vielen Volkes eine Ladung Wein eingeführt, was eine große Aufregung verursachte. 54. Jemand, der eine lebende und zwei verstorbene Frauen hatte, wollte sich in Lausanne mit einer andern trauen lassen. Ein rechtschaffener Mann entdeckte das Verhältnis; dem betreffenden Vicar, damit dieser die Einsegnung nicht vornehme; der aber entgegnete: und wenn täglich dreißig (Paare) kommen, werde er die Trauung bei allen vollziehen. - ) Dieser etwas unsichere Artikel lautet wörttch: „Itvm eomlütm guo par In »tatui passa 8oz t aräanna ckv vv uaiiil 88 Mm 15,33. Bemerkung: Act I befindet sich dermalen eingeheftet in einen. Schreiben des Bischofs an Schultheiß und Rath zu Freiburg, ä. ck. 5>. August 15,34, in welchem meist in allgemeinen Ausdrucken Freibnrg angegangen wird, durch Gesandte zu wirken, zumal in Lausanne der Glaube verloren zu gehen drohe. Da in der Klage des Bischofs bis zum Jahre 15,32 das Jahresdntum angeführt, andere Ereignisse aber bloß nach dem Tag, z, B, PassionSsonntag, St. Gcorgcntag datirt werden, so glauben nur, daß diese Data auf das folgende Jahr 15,33 gehen, und da unser Abschied von schriftlich überreichten Klagen und Gegenklagen handelt, so dürsten diese Acten nicht ohne Grund hieher gezogen werden, obschon ihr Inhalt auch zu frühern Tagen taugen würde. Alle drei Klagen sind französisch. Man vergleiche ferner den Abschied vom 4. Octobcr 15,34. liucbnt,, kckwkniro >lo >n liüloi'mnt.lon, '1'. I. p. 34 ff. ». 3'. lll p. 299 gicbt Nr. kl und III der oben nütgetheilten Actenstücke nach einer bruchstücklichen Vorlage. s« ^5llltsl!Ntt>.'. 15»33, 29. Mai. Ä"al»to»lötN'clnv Lausanne: <1u l'-iiUtiFo I,!k.ii8!k.k>ns, . .322. Gesandte: Bern. Niklnns von Grnsfenried; Georg Schöni, beide des Raths. Solothnrn. Rudolf von Roll; Dnrs lllrs) Schlnni. Die genannten Gesandten sind in Betreff der Anstände zwischen Sebastian von Montfaueon, Bischof nnd Herr («?riue"ße», so sollen seile nunmehr, unbeschadet dem Plait general, im Stadthause niedergelegt werden. 7. Bezüglich u ^.hore und der Mauern der Stadt und der Eike verordnen die Gesandten, dieselben sollen nach bisherigem und Gewohnheit den Bürgern gehören; dagegen sollen diese jedem neuen Bischof bei seinem Eintritt Schlüsse liberreichen, die ihnen aber von dem Bischof sofort zurückgegeben werden. In Betreff der drei ^ho>e zwischen der Stadt und der Cite, welche nicht durch hölzerne Thören geschlossen werden könne» und »,>e> oft nächtliche Beleidigungen und Vergewaltigungen erfolgen, wird bestimmt, daß das Enpitel auf seine ^ > en jedes Thor mit Thören versehen möge; zu denselben soll es zwei gleiche, alle diese Thore öffnende Schlüssel beschaffen; der eine derselben soll zu Händen des Capitels einem zuverlässigen Manne der Cite, der einem solche» der Stadt zu Händen der Bürger übergeben werden. Diese Thore sollen im Sommer mm Abends neun Uhr und im Winter von Abends acht Uhr an bis Morgens zu der Zeit, zu welcher gewöhnlich 5» Lausanne die Thore geöffnet werden, geschlossen sein. Bei Erfordernis! kann jeder Theil mit seinem Schlüssel »tuen und können die Herren des Capitels und die von der Cite in die Stadt und die Bürger in die Cite Minen und sollen letztere nicht gehindert werden, die Wache (»guot«) überallhin gehen zu lassen. 8. Der ' e uud djx Abbape, die aus den jungen Leuten (»cmtont««) von Lausanne besteht, da dieselbe wiederholt K> ^»ordiuiugeu und Beleidigungen Anlaß gegeben hat, soll ausgehoben sein und nicht wieder errichtet werden; "»mit jg gesagt, daß die jungen Leute von Lausaune nicht in Ehren miteinander verkehren dürfen. Der Bischof hat den Bürgern auf gewisse Zeit eine» Zoll auf das Fleisch bewilligt. Diese Zeit ist zwar »"gelaufen; da aber die Bürger die Mauern und anderes unterhalten müssen, mögen sie diesen Zoll beibehalten 1» lauge sie wollen, doch mit dem Vorbehalt, daß dem Bischof der vierte Pfenning und das Recht ans die Zungen gehöre und seine Autorität wie früher aufrecht erhalten bleibe; auch soll der Bischof für das Fleisch, »»lches er für seinen Bedarf bezieht, keinen Zoll zu entrichten schuldig sein. 10. Ebenfalls für eine Zeit, welche bereits verflossen ist, sind die Gärten an den Wälle» der Stadt (»los curtils «los torraux ilo In villo«) ^»rgern von Lausanne, ebenfalls mit Nüksicht auf ihre Kosten für den Unterhalt der Mauer» und anderes Ku Benutzung überlassen worden. Es wird nun bestimmt, daß die Bürger den Bischof bitten sollen, ihnen b»'se Gärten weiter zu belassen; der Bischof wird ihnen dann dieselben je auf neun Jahre verleihen, empfängt »"er dafür von den Bürgern je beim Anfang dieser neun Jahre zwei Pfund Pfeffer (»pcnvru«) als Soufferte »»d Beitrag an die Festungswerke. Wenn im Kriegsfall die Bürger diese Gärten verlassen oder zerstöre» »'ürden, so fällt die Abgabe der zwei Pfund Pfeffer weg, ohne daß sie deßwegcn dem, was sie laut dem Plait general für die Wälle und Grüben beitragen müssen, enthoben sind. 11. Den Galgen beim Platze Moni beno» betreffend, weil er allzunahe an diesem Platze ist, bitten die Gesandten den Bischof, daß er denselben, wenn 12 90 Mm 1533. er seinem Zwecke nicht mehr genügt und neu gemacht werden muß, uach Sevelin oder einen andern zwischen dem Bischos und den Bürgern zu vereinbarenden Ort versetze. 12. Die Bürger beglauben, daß der Galgen zu St. Saphorin bei Chexbres entfernt werden solle, da früher die llebelthätcr nach Lausanne gebracht worden. Da man vernommen, daß St. Saphorin eine Seigneurie und ein besonderes Mandement bilde, welches zur Zeit von dem Herrn voll Lausanne erworben wurde und nicht unter dem Plait general von Lausanne, sondern unter einem „Plait general a pari" steht, so hat man all? diesen und andern Gründeil beschlossen, daß der Bischof deil Galgeil zu St. Saphorin behalten und daselbst die Uebelthäter nach Verdieneil bestrafen könne llild hiedurch den Bürgern von Lausanne kein Unrecht geschehe. 13. Betreffend die Geistlichen (»las soiAneurs ll'öAlms«), welche in ihren Häusern Huren halten, hat man verordnet, daß dießfalls die von den Capitelsherren und dem Klerus aufgestellten Satzungen gemäß ihrem Inhalt vollzogen werden sollen, lind wenn sie dießfalls ältere Fälle bestrafen wollen, solleil die Bürger von Lausanne sie hieran nicht hindern, noch für die betreffenden bitten. 14. Wegeil des Nachlasses des verstorbenen Heinrich Guvet (Gubet?) will der Bischof mit Rücksicht auf die Familienverhältnisse des ersteril sich mit jener Rate begnügeil, die auf nächsten St. Martinstag erhältlich wird (»la, rata gui vicmt (clos) bions «luäit II. (4. aaez' gni l«z passe clans in kost 8t. Nartm»). Man wünscht, daß die, welche die Verlassenschaft innehaben, diesem zustimmen würden. 15. Die Mauer bei der Mühle voll Guvet und die hölzerne Brücke daselbst (Schmitt und Gremaud: Nouliu äe la Luisse) soll der Bischof oder jene, denen er die Mühle admodirt hat, unterhalten, gemäß dein Briefe, deil die Bürger von Lausanne dießfalls haben. 16. Für deil Spital von Notre Dame in Lausanne soll der erste der Capitelherren einen rechtschaffeneil Mann aus der Stadt als Verwalter bestellen; der soll das Beste des Spitals zu fördern trachten und vor vier Capitelsherren und vier vom Rathe hiezu bezeichnete» Bürgern Rechnung geben. 17. In den Streit zwischen Dopen de Prez einer- und dem Abbe von Lausanne und einigen Bürgern anderseits wollen die Gesandten sich nicht mischen, weil dieses eine Privatangelegenheit ist; können die betreffenden sich nicht vereinigen, so mögen sie das Recht walteil lassen. 18. Betreffend deil Anstand wegen der beiden Häuser des Herrn Jaques von Montfaueoil wird festgesetzt, daß Herr Venoit de Pontherouse dieselben lebenslang bewohnen könne und zwar in Folge der Geldsumme, die er dießfalls der Abbape des Enfants von Lausanne gegeben. Nach seinem Tode sollen sie vollständig den Capitelsherren zufallen, unbeschadet den Lehenrechten (»clireetes«), welche die Bürger von Lausanne in Betreff dieser Hänser besitzeil; mich dürfeil die Capitelsherren das van Pontherouse der Abbape gegebene Geld nicht zurückfordern. 19. Die fünf Stück Geschütz, welche das Wappen der Capitelsherren tragen, sollen die Bürger jenen zurückstellen; ebenso die beiden Stücke, welche von Dommartin hergebracht ,vorden; dagegen sollen die Capitelsherren diese Stücke nicht veräußern, sondern um sie für deil Nothfall zum Besten der Cite und der Stadt gebraucheil zu können, in der Cite aufbewahren. Die übrigen Stücke bleiben deil Bürgern. 20. Der Kasten (»I'arelie«), welcher zu St. Maures war, soll zu keinem Streite Anlaß geben, sondern es soll die Sache in ihrem dcrmaligen Bestände verbleibeil. Wenn der Kasten Briefe enthält, welche dem Capitel nützlich sind, sollen dieselben dem Capitel zurückgestellt werden. 21. Da von keiner Seite die Rechtspflege gehandhabt worden, geschaheil bei Tag und Nacht gegenseitige Gewaltthaten und Beleidigungen, aus deuen viel llebles entsprungen ist. Es sollen nun in der Folge diejenigen, welche sich solches zu Schulden kommen lassen, von deil Beamten des Herrn von Lausanne gemäß ihrem Verschulden und nach deil Gebräuchen und Gewohnheiten (»usaness et eostumss«) von Lausanne bestraft werden, wozu die Bürger eine Deputation abordnen sollen. Für deil Fall, daß der Bischof sich zu beklagen hätte, daß die Bürger nicht in dieser Weise deil Ncchtsgang unterstützen, oder daß die Bürger sich beschweren könnten, daß der Bischof nicht in angegebener Juni IS33. 91 Weise das Recht ergehen lasse, soll eine unter den beiden Parteien zu vereinbarende Geldsumine von dem bhlenden Theil als Strafe bezahlt werden. 22. Die bisher erfolgten Beleidigungen sollen gegenseitig verziehen ll»i und man bittet auch den Bischof, zu vergeben, was von der einen oder andern Seite ihm widerfahren ff»i möchte; betreffend den letzten Borfall gegen Herrn Doyen de Prez und andere kann jede Partei ihr Recht suchen. 23. Die Gesandten bitten den Bischof, zu gestatten, daß die Herolde, wie bisher lange Zeit geschehen, sns Wappen der Stadt tragen. 24. Bezüglich der Münze, worüber die Gesandten übrigens ohne Instruction suld, zählen sie ebenfalls auf den guten Willen des Herrn von Lausanne. S 74 dntirt vom 2V. Mai, 1533. Abgedruckt in den blvmoirss st Oooumvuts clo In Luisse rowamlo '4. Vit - ff. als Nr. LV. der Ltmrtes, Ltatats et Oocuuuzuts couceruauts I'auvisn svesbs äs I^ausauuo. Hier muß folgende Verhandlung des Raths an Solothur» einbezogen werden; 1533, 24. Mü (Samstag nach der Auffahrt.) Der Bischof von Lausanne läßt abermal von dein swffchen ihm und der Bürgerschaft waltenden Span Kenntniß gebe», und da diesfalls Bern und Freiburg eine ^agleistnng, Sonntag Nachts in Lausanne an der Herberg zu sein, abhalten wollen, so bittet er ihm zwei wthsboten zu bewilligen, um ihm zu Frieden und Ruhe zu verhelfen. Es werden von dem Rathe die genannten Gesandten bestimmt. A. Sowthurn: Rathsb. Nr. ss, S. im. Rnollnt: Histcürs cls In Kotorm. '4. III, 210, und nach M. Schmitt: Nsmoirss Irisb. sur 1s Diooöss üo 4/nusnnns II, 331 mehrere Copien der im Text stehenden Verhandlung lassen anstatt der Gesandten von ^olvthurn solche von Freibnrg auftreten. Zufolge des Abschieds vom 12—IL. Mai «I hatte allerdings auch Freiburg seine Gesandten an Ort und Stelle und zwar: (Anton) Pavillard und (Lorenz) Brandenburger. Anläßlich der Thätigkeit derselben können wir leider nur folgende Notizen mittheile»: 1) 15ZZ, 23. Mai. Der Rath zu Freiburg: Die nach Lausanne gehenden Boten sollen schauen, wie die von Lausanne in der Sache begegnen wolle»! kommen sie nicht angemessen entgegen, so soll der Rechtstag angesetzt und vollführt werden. Bezeichnung der genannten Boten. K. A. Freiburg - Rathsbuch Nr. so. 3) Die Instruction für die Boten von Freiburg bezeichnet als Aufgabe der Gesandten: Beobachtung, ob d>e von Lausanne den Bischof in seine Gerechtsame wieder einsetzen und ihm Geuugthuung leiste». Im Weigerungsfall sollen sie auf Sonntag nach dem Herrgottstag (15. Juni) vor Recht geladen werden. K. A. Frciburg: Jnstructb. Nr. S, s. SS. Freiburg nahm au der Vermittlung wohl deßwegen nicht Theil, weil es gegenüber der «Stadt in hängendem Recht stund. I» Betreff des Anfangsdatums siehe den Abschied vom 12—16. Mai it. 57. Ireivurg. 1533, 2. Juni. Slu»to»sarchtr> Frcilnirg : Rathsbttch Nr. SV. Vor Räth und Bürgern zu Freiburg erscheinen abermals savopische Boten und verlangen unter anderin, daß die Sache endlich an die Hand genommen lind die Pflicht betreffend den NmUm vivcmäi und anderer Dinge wegen beschworen werde. Das Geld wegen des Morges-Zugs wollen sie zur Hälfte sogleich, zur Hälfte in leidlichem Ziel entrichten, welches der von Challant auf nächsten August festgesetzt wissen ,volle. VeschluP 1. Ueber den letzten Punkt wird entsprochen; wenn aber nicht bezahlt würde, so würde mau das 92 Juni 1533. versetzte Silbergeschirr angreifen. 2. Für die 3600 Gulden, die wegen der Vereinuug als Jahrgeld „sannnt Noll" verfallen, soll auf Cudrefi«: und Stäffis eine Versicherung errichtet werde». 3. Ist dieses geschehe», so will »lau schwören. 4. Betreffend die Einsetzung des Herzogs in seine Rechte zu Lallsanne und Genf will man, wenn Obiges geleistet ist, thun was sich gebührt. S8. Lncern. 1533, 4. Jmn (Pfingst-Mittwoch.) Staatsarchiv Lucorll: Allg. Abschiede X. i. kol.48. LandeSarchiv Schwvz: Abschiede. Kalltoilöarchiv Kreibnrg: Abschiede Bd. SS, kc>1. 31. Tag der V Orte und Freiburg. Gesandte: Frei bürg. Walter Heid. (Andere unbekannt.) ». Doctor Botzheim, im Namen des Bischofs und des Domcapitels zu Constanz, erzählt die Streitigkeiten mit der Stadt, betreffend etliche Güter, die sie ihnen vorenthalte, und bittet dringend, daß man ihnen auf nächster Jahrrechnung dazu verhelfen wolle, auf gütlichem oder rechtlichem Wege. Heimzubringen, damit den Boten „Gewalt und Conunission" ertheilt «verde, ohne Aufschub darüber zu entscheiden. I». Die besiegelte«: Capitel mit dem Herzog von Mailand «verde» präsentirt. Da schon jetzt ein Anstand «valtet in Betreff der Zollbefreiung, indem die Edelleute, welche vom Herzog mit Zöllen belehnt sind, den Zoll beziehen «vollen, «md man darüber in den Capiteln wirklich keine«: Schutz findet, weil in denselben nur von den Zöllen des Herzogs gesprochen ist, so hat man darüber a«: de«: Herzog geschrieben. «. Heimzubringen und auf nächster Jahrrechnung zu Lauis Antwort zu gebe«:, «vie man de«: armen Geselle«: zu Carivida (Carabietta?) in: Lauiserthal entschädigen «volle, bei dein die wälschen Kriegsleute auf ihrer Heimkehr viel verzehrt und großen Schaden angerichtet haben. «R. Jeder Bote weiß, was «na«: dem Landvogt in de«: Freien Aemtern wegen einiger Wiedertäufer, die der Junker Hans Ulrich Segesser in seinen: Zwing verhaftet hat, aufgetragen, v. Da Bern auf das letzte Schreibe«: eine lange freundliche Antwort gesendet hat, so «vird beschlösse«:, die Sache bis auf die Jahr- rcchnung zu verschieben. Wein« es dann eine Antwort verlangt, so bleibt man bei der z«: Einsiedel«: gegebenen, die auch Luccrn ihn: zugeschrieben, l. Auf nächster Jahrrechnung zu Bade«: solle«: Zürich, Bern, Basel, Schaffhauseu, St. Gallen und Mühlhausen um Bezahlung der auf Pfingsten verfallene«: Kriegskosten angegangen «verde«:, z?. Wie auf den: Tag zu Sargans beschlossen «vorbei«, soll auf de«: achte«: Tag nach Beginn der Jahrrechnung jedes (betheiligte) Ort einen Boten nach Muri sende«:, um de«: ueueu Vogt alle«: Gemeinden vorzustellen, und ihnen dabei ernstlich an's Herz zu lege««, daß sie den: Landfrieden und de«: gemachten Zusagen pünktlich nachlebe«: sollen. I». Der französische Gesandte, Herr vo«: Boisrigault, versichert in langer Rede, «vie der König beständig gesinnt sei, das Bündniß mit de«: Eidgenossen treulich zu halten und nächstens alle ihre ausstehenden Forderungen abtrage«: «verde; a«: den: bisherigen Verzug seien auch weder er noch die Gesandten schuldig, sonder«« diejenigen, welche damit beauftragt gewesen; übrigens befinden sich jetzt Herr von Laiuet und ein anderer Gesandter mit einer großen Sumine auf den: Wege, und der König werde in Zukunft jedesmal Anwälte mit den Gelder«: schicken, damit dieselbe«: bei der Austheilung sehen, wohin es komme. Er vernehme mit Befremden von Jtalie«: und anderswoher, daß Händel betriebe«:, ja zun: Theil schon abgeschlossen «vorde«:, die der gute«: Frenndschaft mit ihn: zuwider seien, worüber er sich nicht genug verwuudern Juni 1533. köune zc. ; er hsite n,ch ermahne die Eidgenossen zum höchsten, fest und beständig an ihm zu halten wie bisher, >e angefangene Unterhandlung gänzlich abzubrechen und seineu Feinden keinen Glauben zu schenken. Der ^u>g halte sich bis Ende dieses Monats in Lyon auf, um mit dem Papste Unterredung zu pflegen über JUige, die den Glauben und die christliche Kirche betreffen. Er, der Gesandte, wünsche, daß man sich selbst u «rzeuge, wie ernst es dem König sei, die Schulden zu bezahlen, dahin schreibe oder einen Boten schicke »ud »' Ks beschließe, bis man Bericht empfangen habe. Heimzubringen. ». Stephanus de Sala und Baptista ^ Domazzo von Lauis haben die Boten ersucht, ihnen gegen die französischen Proeuratoren in Betreff ihrer »sprachen behülflich zu sein; da man sich umsonst für sie verwendet hat, so null man dies heimbringen und u»f der Jahrrechnung zu Baden Antwort geben, wie man ihnen vielleicht behülflich sein könnte, k.» Da buk Aachrichten von Zürich eingelangt sind und man vernimmt, daß es „tapferlich im Frieden gehandelt", so »'l beschlossen heimzubringen, ob man ihm dafür danken wolle. I. Deßgleichen den lebhaft empfohlenen Au- »3, ob man die Blinde erneuern und beschwören wolle, worüber aus dem allernächsten Tage zu berichteil ist. Des „ernsthaftigeu und armen Wetters" halb heimbringen, daß zur Versöhnung des Zornes Gottes » gethan werde. Die von Schwpz sollen sich erkundigen, wie die ungehorsamen Bremgartner in eln zum Sacrament gegangeil, da sie es „ungeschiklich und unandechtigklicheu" genossen haben sollen. Die voil Uri und Unterwalden meinen, man sollte angends Boten nach Bellenz schicken; kann es aber K sii,^ sg wollen sie es auch ansteheil lassen. I»- Die Boten der V Orte richten an Bremgarteu eine abermalige ernstliche Ausforderung gegen die llleiorsaineu und Hartnäckigeil mit Strafe einzuschreiten; es soll den Boten auf die nächste Jahrrcchnung ^ 1 werden, sich genau zu erkundigen, wie bisher das gegebene Versprechen gehalten worden, da man fest ^o» halte, daß die Pflicht und Zusagen erfüllt werden müsse, zc. Stadtarchiv Bremgartcn: Missivc, Verhandlung über die Antwort an Papst und Kaiser; siehe Rote. Verhandlung betreffend Aufforderung des Herzogs vou Savopen wegen rückständiger Pensionen; siehe Note. Im Freiburger Exemplar fehlen v, N, f, tp; in aus dem Schwyzer und Freiburger, Ii, <> aus dein schwyzer Exemplar. Der Name des Freiburger Gesandten aus dortigem Rathsbuch Nr. 50, 29. Mai. Zu I». 1) Der Lucerner Abschiedband Ic 1. enthält auf toi. 69 das bezügliche llateiuische) Schreiben des »lailändischen Gesandten Panizonus, cl. cl. Lucern, 3. Juni: Anzeige der Besicgelung der zwei dem Herzog vorgelegten „Patente" und Uebergabc des einen Exemplars zu Händen der sechs Orte; Bitte um eine urkundliche Empfangsanzeige. Der Herzog habe die Cnpitel bereits in seinen« ganzen Gebiet verkünden lassen, daniit sie unverletzlich gehalten werden, und wünsche, daß die sechs Orte es in ihren Herrschaften auch thun wollen. J»i Weitern erachte er für räthlich, um Betrug zu verhüten, der mit Gesellschaften getrieben werden könnte, daß jeder „Canton" einen Mann verordnete, der den in Handelsgeschäften nach Mailand gehenden ^»gehörigen eine Beglaubigung gäbe, ob sie in den Capitelu eingeschlossen seien oder nicht. . . 2) Das Concept des erwähnten Schreibens, auch von Frciburg unterzeichnet, findet sich im Stiftsarchiv Lucern. Erheblich ist die Berufung auf die altherkömmliche gänzliche Zollfreiheit bis an den Vorgrabcn zu Mailand, so daß von den „Lehcnsleuten" des Herzogs niemals Zoll sei gefordert worden; sodann die Drohung, sich der Enpitel zu entschlagen, wen» dieselben nicht anders gehandhabt würden, und das Anerbieten, im Fall des Ent- sprechens dafür zu sorgen, daß Betrug mit Gesellschaften zc. vermieden bliebe, endlich die Bitte um Antwort. 94 Juni 1533. Zu i. Hieher wird folgendes Concept gehören: 1533, (März?). Lucern an den König von Frankreich. Erzählung, was Stephan de Sala von Lugano als Bürge für 1000 Kronen, für den Hanptmann Tempesta in dem Feldzug. in welchem Lantrec und der Graf von St. Paul des Königs Statthalter gewesen, mit Gefangenschaft und langwierigem Aufenthalt am Hos erlitten, ohne zur Ersetzung der Summe zu gelangen, und Bitte um Befehle an die Gesandten Dangerant und Älaigret, ihn zu defriedigen tc. Stiftsarchiv Lncern. (Lat. Concept.) Zn 1) Die Freiburger Instruction enthaltet als einzigen Artikel: Der Tag sei auf deu Vortrag der päpstlichen und kaiserlichen Gesandten angesetzt worden. Wegen des Zurzacher Markts und anderer Geschäfte habe man über die Angelegenheit noch nicht vollständig berathen und beschließen können; indessen sei man gänzlich entschlossen, beim alten, wahren, christlichen Glauben zu bleiben und zu dessen Gedeihen alles zn thun, was möglich sei. Wenn dann die Boten der V Orte „zu ingang oder ablepnung der fach" einen Beschluß fassen würden, soll der Gesandte denselben in den Abschied begehren. K. A. Freiburg: Jnstructb. Nr. S, toi. 87. 2) 1533, 23. Juli (Mittwoch vor Jacobi). Lucern an Freiburg. Auf dem letzten Tage zu Lucern sei abgeredet worden, sobald die hier befindlichen Gesanden des Papstes und des Kaisers in Betreff des zu errichtenden Bündnisses von ihren Fürsten Antwort erhalten, wolle man einen Tag ansetzen. Da nun jene Vollmacht und „Declaration" gekommen, so habe man auf ihr Ansuchen den 4. August bestimmt, Nachts zu Lucern an der Herberg zu sein, wie man dieses auch den vier Orten angezeigt habe. K. A. Freiburg: Lucerner Missiveu. Zu «. 1533, 7. Juni (Samstag vor Corporis Christi), Lucern. Die Boten der VI Orte schreiben an den Herzog von Savoyen: „Durchlüchtiger ec. zc. Als jetz verrukten jares üwer f. Dt. sandtbott by uns gewesen, hat derselb in irem »amen uns zugesagt, umb unser unbezahlt usständig Pensionen uns indert den nächst künftigen zweien manoten darnach folgend zu bezalen und die zuzeschiken, das aber bishar nit beschechen, sonders werden wir von einein tag an den andern mit lären Worten getröst und ufgezogen, deren dann wir nit iner geleben wölken noch uns init denen ersattigen können. Deßhalb langt an üwer f. Dt. unser ernst geflissen bitt und begere, uns fürderlich um die Pensionen, so si uns schuldig, zu vernügen und abzurichte». Dann wo das durch üwer f. Dt. nit erstattot, wurden wir verursachet, uns wyter harüber zu beraten und villicht üwer f. Dt. ir besiglot pundtsbrief zuzeseuden, darzu die uusern ouch ußhin ze fordern und ze höuschen und dannocht damit nit bezalt noch vernügt heißen, deß wir dann gar vil lieber vertragen sin und üwer f. Dt. früntlichen und dienstigen willen bewysen, darzu die gemacht pündtnuß, wie das biderben lüten zustat, halten wöllten, und daß wir uns dester fürer darnach schiken mögen, begeren wir harüber üwer f. Dt. ver- schriben fürderlich antwnrt." SUftsarchw Lucern (Concept). SN. Ireiöurg. 1533. 4. Juni. KantonSarchi» Frciburg: Rathsbuch Nr. SV. Verhandlung zwischen den Städten Bern und Freiburg. Gesandte: Bern. (Sebastian) von Meßbach, alt-Schultheiß Der Bote von Bern erscheint in Begleitung des Landvogts von Echallens vor dem Nathe zu Freiburg und berichtet, wie die von Orbe mit Tannästen und auch gegen den Prädieanten ungeschickt gehandelt haben, und beantragt, es möge zur Bestrafung der Schuldigen eine Botschaft abgeordnet werden. Der Rath beschließt: wenn die von Bern jemanden schicken, so wollen sie dasselbe thun. Der Name des Gesandten von Bern aus der dortigen Instruction vom 2. Juni. St. A. Bern: JnstructionSbuch v, toi. SSS, Juni 1533. 95 «<>. H'eterl'ingen. 1533, 8- Juni. Gesandte: Bern. Franz Nägeli; Wilhelm Hcrtenstein. ,i>>r die Existenz des Tages und dessen Tractanden notiren ivir folgende Acten: 1) Die genannten Gesandten erhalten unterm 6. Juni folgende Instruction: Sie sollen am nächsten Sonntag d>c ganze Gemeinde derer zu Peterlinge» daran erinnern, was ihnen zwei oder drei Jahre nach einander ie auf diesen Tag in Betreff derer, die das Wort Gottes zu höre» verlangen, zugemuthet worden, und daß hierauf sowohl ihre Gesandten in Bern, als auch die Gemeinde in Peterlinge» zugesagt, daß sie das Wort Gottes predigen lassen und die, welche es hören, in keiner Weise verfolgen wollen. Aber ungeachtet schrift- dcher und mündlicher Mahnung Seitens derer von Bern sei dieser Zusage nicht nachgekommen worden. Man edaure dieses zum höchsten und crmahne sie nochmals dringend, ihr Versprechen besser zu erfüllen, die von Bern nicht für so „kleinfttg" zu achten, die Prädicanten nicht zu verjagen und die, welche sie beherbergen, nicht zu strafen und denen, die des göttlichen Wortes begehren, dieses nicht zu versperren. Dabei >e> nicht die Meinung, daß jemand hierzu gezwungen werde: wer die Messe und Communion haben wolle, bcn lassen die Evangelische» auch ruhig und mögen beide Theile „ir Ding" gesondert haben. Die Gesandten sollen dießfalls Antwort verlangen und eröffnen, daß wen» man die frühere Zusage nicht bestätigen und besser als bisher halten wolle, die Gesandten denen von Peterlinge» den Eid nicht gebe» und sonst wieder veralten werden. Wenn sie aber entsprechen, sollen sie ihnen den Eid geben und ihnen anzeigen, sie sollen chee Botschaft auf Sonntag den 15. Juni in Bern haben, wodann man ihnen wieder schwören werde nach nltem Brauch. St.A.Bern: JnstructionSbuch v.r. 2öS. 2) 1533, 11. Juni. Vor dein Rathe zu Bern berichte» die in Peterlinge» gewesenen Gesandten, daß die - tehrheit daselbst beiden Städten geschworen, mit dem Beifügen, das Evangelium predigen zu lassen, wie sie ^ früher versprochen. Die kleinen Räthe und etwa zwanzig andere seien dagegen abgetreten und insbesondere labe der Schultheiß nicht schwören wollen, wogegen der Venner den Eid gegeben. Sie werden eine Botschaft hrrsenden. St. A. Bern: Rathsbuch Nr. sss, S. 17«. 3) 1533, 11. Juni. Bern an Freiburg. Die Gesandten von Bern, die letzter Tage in Peterlinge» gewesen, haben den Brief vorgewiesen, den der Amtsmann zu Grandson in Betreff des Zehntens von Cheire der der Pfarrei Pvonand gehört, „inen" zugeschickt. Man wiederhole ans dieses das frühere Begehren, baß die von Frciburg diesen Zehnten wie von Alters her der Pfarrei Pvonand verabfolgen lassen, oder ihre» Gesandten, die dieser Tage nach Orbe reiten, zu sachbezüglicher Verhandlung Auftrag geben wollen. K. A.Freibnrg: Berne, Missive». «R Wein, 1533, 9. Juni. Staatsarchi» Bcr»! Jnstrnctivnsbttch v, toi. SS7. Kantoiisarchiv Solotlinr» ! Abschiebe Bd. in. Tllg zwischen den Städten Bern und Solo thurn. Gesandte: Solothurn. Urs Hngi, Venner; Hans Rudolf Vogelsang. Alis den Vortrag einer Botschaft von Solothurn in Beisein zweier Abgeordneten von Kriegstetten ant- Worten die von Bern, daß die Angelegenheit, Kricgstetten betreffend, allerdings schon wiederholt auf die Bahn ^bracht worden, daß sie aber bei den dießfalls mündlich lind schriftlich gegebenen Antworten verbleiben, in 96 Juni 1533. der Meinung, daß man es bei der Vereinbarung, welche die Kirchgenossen des Orts vor dem Krieg gemacht und gegen einander eingegangen, bewendet sein lasse; andern Falls aber seien sie bereit, das angebotene Recht zu bestehen. Auf dieses eröffnen die Bote,: von Solothuru, daß sie die Sache auf dein nächsten Tag vor gemeine Eidgenossen bringen und deren Rath darüber einholen werden, weßnahen die von Bern ihre Boten dießfalls bevollmächtigen mögen. Dein aber entgegen die von Bern, daß Bund und Bnrgrccht zwischen beiden Städten solches nicht gestatten und solches auch bisher nicht geübt worden sei, iveßhalb sie am angezeigten Orte weder Red noch Antwort geben werden; dagegen wollen sie in Gemäßheit von Blind und Burgrecht das Recht bestehen, in der Hoffnung, daß sie bei ihrer Herrlichkeit und Gerechtigkeit zu Kriegstetteil, bei ihrem Rechtsbot und der erwähnten Vereinbarung beschützt werdeil. Der Ort der Verhandlung wird aus der Unterschrift des Stadtschreibers von Bern geschlossen. Die Verhandlung geschah unzweifelhaft vor dein Rath zu Bern. Die Namen der Solothurner Gesandte» aus der dortigen Instruction vom 5. Juni. K. A. Solothurn: Abschiede, Bd. 19. Man vergleiche den Abschied vom 18. Oct. 1532 und folgende Missive: 1533, 21. März. Bern an Solothurn. Weil in Kriegstetten die hohen Gerichte an Bern gehören und die Leute gemehret, das Gotteswort zu hören und daneben die Messe zu haben, sei man gestützt auf die früher schriftlich und durch Boten mündlich mitgetheilten Gründe der Hoffnung, hierbei und bei dem gethanen Rechtsbot verbleiben zu können und wolle deßnahen, wenn es nicht anders sein könne, zu Recht stehen. St.A. Bern: Solothurn Bücher ül, S.W. Ireilütrg. 1538, 9. Juui (Moutag uach Trinitatis.) Stailtvnöarcliiv Freiburg: Nathsbnch Nr. 50. Bundeserneueruug zwischen Freiburg und Peterliugeu. Vor Rath und Burger» (zu Freiburg) „des Schwöreus halb mit denen zn Pcterlingein ist der pund wie von alter her geschworen." «Z. Wer«. 1533, 12. Zum. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. SUS, S. t77. Nor dem Nathe zu Bern eröffnen Gesandte von Lallsaune, daß die zu Freiburg ihnen uach Peterliugen Tag angesetzt haben, und bitten um einen Beistand. Danksagung, „müssend die poteu wyter anzczeugen, waS da gehaudlct, das sp thau, nämlich vil Handlung, nüt geschaffet; sprach in schrift gestellt." Man rathet denen von Lausanne, daß sie denen von Freiburg über Angelegenheiten des Bischofs nicht zu Recht steheil sollen: wenn aber jene in eigener Sache klagen, soll das Recht gemäß dem Vurgrecht ergeheil. „Protestiren, st) habend ein ordentlichen Achter, für den die fach gehört; die von Losen das anpieten; wo aber von den zugesetzten . .. inhalt des burgrechts." Juni 1583. 97 Klarer als das Rathsbuch ist folgende Missive: 1533, 11. Juni. Bern an Lausanne. Die Eröffnung der Gesandten von Lausanne, so wie den Bericht der Gesandten von Bern, die dieser Tage in Lausanne waren, habe man vernommen. Da die von Lausanne bie von Bern so dringend um ihren Rath und Beistand bei dem von Freiburg auf den nächsten Sonntag (15. Juni) nach Pcterlingen angesetzten Nechtstag bitten, so habe man beschlossen, eine Gesandtschaft abzufertigen, um die von Lausanne durch guten Rath zu unterstützen, wie man dieses auch früher gcthan, als bie von Lausanne am verflossenen 8. April ihre Boten zu Bern hatten, und hierauf auch die von Bern in Pcterlingen eintrafen. Denen von Bern scheine, daß es dem Bnrgrecht zuwider sei, wenn die von Freibnrg die Klage des Bischofs aufgreifen: daher werden sie sich ans dieselbe ans den: Tage zu Pcterlingen nicht einlassen müssen, da es eben nicht eine Angelegenheit derer von Freibnrg, sondern des Bischofs sei; siesollen daher gegen die Compctenz des Rechtstages protestiren und erklären, wenn der Bischof Klagen gegen die von Lausanne habe, so habe hierüber der ordentliche Richter zu erkennen; sollten aber die von Freibnrg beglauben, Klagen zu haben, vermöge denen sie zur Aufhebung des Burgrechts berechtigt seien, so mögen sie gemäß dem Burgrecht das Recht bestehen, so nämlich, daß die von Lausanne zwei und die beiden andern Städte (zusammen) zwei Richter verordnen. Das habe man denen von Lausanne ans den heutigen Vortrag ihrer Gesandten antworten wollen. St. A. Bern - Welsch Misstv. ä, r. 271. «4 Hrve „und an andern Krten". 1533, bald nach 19. Juni. Tag der Städte Bern und Freiburg. Gesandte: Bern. Sebastian von Meßbach; Franz Nägeli; Jacob Tribolet; Heinrich Räber. Freiburg. Iis) Guglenberg; (Hans) Studer; der Gerichtsschreiber (Peter Fricho); Jost Freitag. Anstatt eine Abschiedes sind wir ans folgende Acten angewiesen: 1) 1533, 13. Juni. Die genannten Boten von Bern werden wie folgt instruirt: 1. Die Gesandten von Freiburg sollen sich erklären, ob sie Vollmacht besitzen, jene an Leib und Leben zu bestrafen, welche zu Orbe Aufruhr erhoben; es seien nämlich die von Bern entschlossen, die rechten „Matzemneister", wie den Zungen von Bajaje und andere Rädelsführer gefangen zu nehmen und an Leib und Gut zu strafen, im Ent- wcichungsfalle aber ans ihr Vermögen Beschlag zu legen, und über die Anhänger nach Verhältniß Geldstrafen Z" erkennen. 2. Im Hin- oder Herreitcn soll dem Prädicantcn zu Pvonand ein Vogt gegeben und mit dem Vogt zu Grandso» geredet werden, daß er dem genannten Prädicantcn die am Pfarrhaus verbauten ^5 Florin ersetze. 3. Die Boten sollen sich dafür verwenden, daß der Pfarre zu Pvonand der Zehnten von Cheire wie von Alters erstattet werde, wie dießfalls schon früher denen von Freibnrg geschrieben worden. 4. Herr Rägeli insbesondere soll mit den Boten von Freiburg und mit dem Vogt von Grandson den lintergang des Zehntens von Malbonrges („Manlborget") vornehmen. St.A.Bcr»: JnstrucNonslmch o, r. ggg. 2) 2t). Juni. Bern an Freibnrg. Die Boten, welche dieser Tage mit denen von Freibnrg zu Orbe »nd Grandson gewesen, haben über das, was verhandelt worden, berichtet; man lasse es (einstweilen) hiebei verbleiben und wolle sehen, was man insbesondere wegen derer von Orbe des weitern zu eröffnen im Falle sti. Sodann werden die Gesandten von Freiburg ihre Obern berichtet haben, was die Gesandten von Bern in Betreff des der Pfarrei Avonand gehörenden Zehnten von Cheire vorgebracht haben; man bitte, daß die von Freiburg diesen Zehnten genannter Pfarrei wie von Alters her verabfolgen lassen, da klar sei, daß derselbe dieser Pfarrei gehöre und nicht, wie die Freiburger beglauben, dafür bestimmt sei, daß der Pfarrer von Ivonand zu Cheire wöchentlich eine Messe halte; für letztere seien besonders 10V S. (?) gewidmet. Wen» aber die Briefe, welche den genannten Zehnten betreffen nnd noch beim alten Pfarrer liegen sollen, gefunden würden nnd anders lauten sollten, wolle man denselben statt thun. ». A. Freiburg - A.Cheir-s Nr. «o. 13 98 Zum 1533. 3) 17. Juli. Bern an Freiburg. Man erinnere sich, wie die Boten beider Städte letzter Tage zu Orbe gegen die, welche sich daselbst empört und „gerottet", gehandelt und sie aus gegebene Tröstung aus dem Gefängnisse entlasse» haben. Da nun nöthig sei, dieselbe» ihrem Verdienen nach zu bestrafen, so werde hiefür auf den 21. Juli (nächsten Montag) Tag nach Bern angesetzt, auf den Freiburg seine bevollmächtigten Gesandten abordnen wolle. K. A. Freiburg: Berner Missive». Müssen die Worte: „letzter Tag" in Note 3 wörtlich genommen werden und würde daher diese Missive nicht von unserm Tage handeln, so würde sie sich auf eine uns sonst nicht bekannt gewordene Conferenz beziehen. Die Namen der Freiburger Gesandten aus dortigem Nathsbuch Nr. 51, ä. ä. 13. Juni. «5. Bern. 1533, 15. Juni. Staatsarchiv Bern: NathSbuch Nr. LS8, S. ISS. Vor Rüthen und Bürgern zu Bern: Der Bund von Peterlingen wird erneuert, wie von Alters her, mit dem heute vor acht Tagen (8. Juni) zu Peterlingen beschworenen Vorbehalt des Evangeliums. ««. Bilden. 1533, 25. Juni (Mittwoch nach St. Johanns Baptisten Tag). Jahrrochnung. Staatsarchiv Luccr»! Allg. Abschiede N. I,S2. Staatsarchiv Ziirich: Abschiede Bd. IL, t'. 40. Staatsarchiv Bern: Aligem. eidg. Abschiede IW. 5talltoi»öarcj)iv Basel: Abschiede 1533—30. .sia>»tvl»öarct)iv Areibursi: Badische Abschiede Bd. 13, t'. 122. Kantvllsarchiv Tolvtliur»» : Abschiede Band 10. Gesandte: Zürich. Hans Haab; Caspar Nasal. Bern. Peter Stürler, Venner; Junker Franz Nügeli. Lncer n. Hans Golder, alt-Schultheiß. U r i. Jacob Troger, Ammann. S ch w >) z. Gilg Nychmuth, Ammann- Unterwalden. Hans Arnstein, Ammann. Zug. Hans Merenberg, von Baar. Glarns. Dionpsius Busch, Ammann. Basel, „und haben min Herren dhein boten da gehebt." Freibnrg. Junker Lorenz Brandenburger. Solothurn. Hans Doben, des Raths. Schaffhausen. Hans Ziegler, Burgermeister. Appenzell. Heinrich Naumann. E. A. A. k. 47 u. tt. Der Vater in der großen Earthanse schreibt, es seien auf der letzten Ncchnnngsalmahme zu Illingen bedeutende Kosten entstanden, die dem Kloster zu beschwerlich wären, wenn sich dies wiederholen sollte. Weil nun auf jenem Tag verabschiedet worden, fernerhin nur zwei Boten in die Klöster zur Nechnnngsabnahme zu senden, so soll dieser Abschied hervorgesucht und über alle damals heimgebrachten Artikel auf nächstem Tag Antwort gegeben, und wer dies Jahr zur Rechnung verordnet sei, angezeigt werden. I». Auf einem Tage zu Einsiedeln hatte der Landvogt im Thurgau einen Anzug eingebracht betreffend die Beerbnng lediger Personen- Jetzt legen oie Edelleute und Gerichtsherren einen besiegelten Brief vor, der ganz deutlich sagt, daß ledige Personen, die eheliche Kinder hinterlassen, gefreit seien, so daß ihre ehelichen Kinder sie beerben können, und bitten, sie dabei bleiben zu lassen. Hierauf hat man den Brief bestätigen, „abvidimiren" und in das Buch zu Frauenfeld eintragen lassen; auch soll das jeder Bote heimbringen, damit man sich darnach halte, Dü' von Dießenhofcn bringen vor, ihre Stadt habe die Gerechtigkeit, die Frevel zu bestrafen, welche im Hof und Jmii 1533. 99 Umgebung des Klosters Paradies geschehen, worin sie aber durch die von Schaffhausen beeinträchtigt Wirde». Nachdem man auch Schaffhauseu darauf „betagt", dasselbe aber nichts anderes einzuwenden vermag, daß es Schirmherr des Klosters sei, und bemerkt worden, daß es deßhalb „nichts habe", sondern das ^ottcKhaus in der Grafschaft Thurgau liege, so wird die Entscheidung ans den nächsten Tag verschoben: zu ^>egm Zwecke werden Zürich und Lueeru beauftragt, die Briefe über Dießenhofen zu „ersuchen" und darüber Gericht zu geben. «I. Es wird augezeigt, daß die von Coustanz viele Gitter in der Grafschaft Thurgau an U > kaufen und dieselben mit Personen aus der Stadt besetzen, wodurch man zu Zeiten der Noth Abbruch hätte. Heimzubringen, wie man solchem vorbeugen wolle. « . Da gemeldet worden, daß der von St. Gallen mehrere Summen Geldes aufgenommen und noch fernere Anleihen machen wolle, und man nicht weiß, ob er das Geld zum Nutzen des Klosters verwende (er hat nämlich seinen Bater und seine er bei sich), so sog „lan heimbringen, (um sich zu entschließen), ob man der Sache genauer nachfragen ^ e- l. Aus die Anzeige, daß der Landvogt von Sargans denen zu Walenstadt schwören müsse, und daß ufflben der Eidgenossen Geboten und Verboten keine Folge leisten, sondern sich auf ihr Stadtrecht berufen, /l »och i„ den letzten Jahren viele aldküch deschweren sich abermals gegen den Abt von St. Gallen, daß derselbe ihre» Predigern, die sie auf ' Ne eigenen Kosten erhalten, das Recht verweigere, Kinder zu taufen, die Eheleute zu trauen und das Nachtmahl ^ Zugehen; >ie bitten unterthänig, den Abt zu vermögen, ihnen solches zu gewähre». Der Hauptmann des s ' i's erwiedert, kraft des aufgerichteten Vertrags habe derselbe nur das Predigen gestattet; etwas anderes Ki bewilligen, könnte der Abt als ein geistlicher Oberer weder vor Gott noch der Welt verantworte»: er hoffe, i >nan ihn bei dem Vertrage belassen werde, da er sonst das Recht anrufen würde. Darüber giebt nun u 1 Zürich seine Meinung ab: Es sei wahr, in dem Vertrage stehe nur, er bewillige Prädieanten, die predigen die Gesandten aber, welche den Vertrag aufgerichtet, hätten dies nicht in der jetzt geltend gemachten - unnung des Abtes bestimmt, wie denn der zwischen den Orten aufgerichtete Lnndfriede nicht mehr sage, " 5 daß j?der Theil den andern bei seinem Glauben bleiben lasse, worin alles, was dazu gehöre, mitgegeben darum erwarte Zürich, daß der Abt die drei Artikel auch bewillige, indem es für die Unterthancn keinen ^vth habe, wenn der Prediger das, was er lehre, nicht auch vollziehen dürfe. Lucern und Schwpz entgegnen, u^an solle sich an den Buchstaben des Vertrages halte»: der Abt hätte sonst eher „alles bei einander bleiben" ussen als diese drei Artikel zugestanden: er sei übrigens ein freier Herr, die beiden Gemeinden sei» eigen und U»u mit hohe» und nieder» Gerichte», geistlichen und weltlichen Sachen unterworfen, weßhalb der Landfriede 'hu nicht binde; zudem weihe der Bischof die Kirchen nicht, in denen mau das Nachtmahl brauche, und würde d^»i Abt nicht gebühren, seine Kirche» ungeweiht zu lasse». Da die übrige» Orte keine Vollmacht haben, so uüuint man dies in den Abschied, um die Gesandten, welche den Vertrag errichtet haben, anzufragen, welcher Meinung sie gewesen. Es soll auch jeder Bote auf dem nächsten Tag mit Befehl erscheinen zu beschließen, Me man die Parteien gütlich „von einander bringen" könne. I. Es wird berichtet, daß in die Kirchen zu Wengi und Homburg bei Nacht eingebrochen, die Bilder zertrümmert, einige Altartücher und andere Gezierde "itwendet worden, daß aber niemand wisse, wer es gethan. Hieraus hat man dem Landvogt im Thurgau und den Edelleuten befohlen, den Thäteru nachzuspüren und darüber zu berichten. Heimzubringen. Ii.. Philipp 100 Juni 1533. Brunner von Glarus, gewesener Landvogt im Thurgau, verlangt Bezahlung der ihm noch schuldigen 14 Gl. von den hohen Gerichten und 20 Gl., welche er der Besatzung zu Gottlieben vorgeschossen; Glarus 24 Gl. für gemachte Vorschüsse au dieselbe Besatzung; der Sohn des verstorbenen Vogtes Teucher von Gottliebeu 39 Gld., welche sein Vater an die Besatzung bezahlt; Haus Huber von Augsburg noch 26 (Zürich: 20) Gl. für das an Jacob Stocker sel. gelieferte Tuch zur Bekleidung der Amtsleute; Kaspar Engel, Wirth zu Frauenfeld, die Zehrung, welche Vogt Stocker und Brunner mit ihren Landgerichtsknechten bei ihm genossen. Heimzubringen. Vorläufig werden Meister Haab von Zürich und der Landvogt in: Thurgau beauftragt, in der Rechnung bei de»: Landschreiber zu Frauenfeld nachzusehen, ob diese Summen schon verrechnet seien; sind dieselben in der Eidgenossen Namen aufgelaufen und nicht verrechnet, so soll er sie bezahlen. Ueber die Bezahlung der mit den Zusätzern gehabte:: Kosten soll man auf nächsten: Tag Antwort geben. I. Ammann Troger von Uri bringt im Auftrag seiner Obrigkeit vor, daß die Basler Münze ganz überhand genommen und andere gute Münze verdränge, weil man sie zu theuer nehme. Auf Genehmigung der Ober:: hin wird nun verfügt, es soll ein ganzer Basler Plappart 11 Angster, ein Doppelvierer 7^2 Angster und ein Basler Vierer 3 Angster gelten. Auf nächsten: Tage soll sich dann jedes Ort erklären, ob man einen solche:: Ruf erlassen wolle. »». Solothurn, das in dem Dorfe Kriegstetten alle Herrlichkeit und Gerechtigkeit hat bis an das Malefiz, beschwert sich gegen Bern, welchen: das Malefiz daselbst zusteht, das aber erst handeln darf, wenn die nieder:: Gerichte ihm etwas mit Urtheil zugewiesen, daß es der überwiegenden Mehrheit daselbst keinen Meßpriester zulassen wolle, außer wenn der Minderheit ein Prediger bewilligt würde; weil dies Solothurn an seinen Herrlichkeiten nachtheilig wäre, so habe es Bern schon öfter ersucht, davon abzustehen, wogegen dieses Recht biete; unterdessen seien die guten Leute seit Jahr und Tag unversehen geblieben; weil man um de:: Glauben nicht wie um zeitliche Dinge rechten könne, und Solothurn dabei an seinen Freiheiten und Mandaten Abbruch erleiden dürfte, so bitte es dringlich um Rath. Nachdem man auch die Antwort des Boten von Bern angehört, der das Recht laut der Bünde und Burgrechte anerbietet, wird an Bern freundlich und ernstlich geschrieben, es möchte davon abstehen und Solothurn bei seinen Gerechtigkeiten bleiben lassen :c.; auch hat man den Handel in den Abschied genommen, um sich zu berathen, was weiter für Solothurn zn thun wäre. ». Auf diesen: Tage sollte der Anstand zwischen der Stadt Constanz und den Zinsern in: Thurgau, welche dein Domstift zu zinsen schuldig sind, aber einige Jahre lang in die Stadt gezinst, etliches abgelöst, Kernen- und Haberzinse an Geldzinse verwendet haben, appellationsweise erlediget werden. Um die Parteien auf gütlichen: Wege zu vertragen, hat man denselben einige Vergleichsartikel vorgeschlagen, die sie aber nach gehabter Bedenkzeit beinahe gänzlich zurückgewiesen. Da die Sache nicht unwichtig ist, so wird ihnen geschrieben, daß man geneigt sei in drei Punkten zu vermitteln, 1. betreffend die vor den: Abschied von Krenzlingeu verfallenen Zinse, 2. die Competenzen und Leibgedinge der Geistlichen, welche in der Stadt Constanz bleiben, 3. die großen bisher erlaufeneu Kosten; wollen sie annehme:: und halten, was man hierin sprechen werde, so sollen sie auf nächsten: Tage beiderseits mit bevollmächtigten Anwälten erscheinen, wo man sie dann verhören und gütlich entscheiden werde; inzwischen soll das Doincapitel mit Einziehen der Zinse innehalten. Zun: BeHufe genügender Instruction ist dies heimzubringen. «». Es wird angerathen, die Bünde wieder zü beschwören, weil dadurch Freundschaft und Einigkeit gefördert werde, und viele junge Leute der Bünde Inhalt nicht kennen. Da hierüber Niemand Befehle gehabt, so wird dies heimgebracht, um auf nächsten: Tage Antwort zu geben, was für einen Tag man bestimmen wolle. Z». Den: Herzog von Savoyen hat man abermals geschrieben, er möchte die ausstehenden Vereinigungsgelder auf nächsten Tag entrichten lassen. Heimzubringen Juni 1533. 101 und alsdann zu antworten, was man weiter mit ihm handeln wolle, wenn er es nicht thäte. iZ. Nachdem '"her sclMi großen Kosten besprochen worden, welche die Klöster im Thurgan bei der Rechnungsablage lugen müsse», wird jetzt verfügt, es soll inskünftig jährlich ein Bote von einer Stadt und einer von einem an dahin verordnet werden; für gegnwärtiges Jahr werden Zürich und Uri bezeichnet, und dann a wechs^,^ von Ort zu Ort; die Boten dürfen von keinem Kloster mehr als 2 Kronen und für ihren Knecht 2 Krone nehmen; es soll sie anch niemand begleiten als der Landvogt und der Landschreiber zu Franenfeld. ^ Der Gleiter (Geleitsherr, Zoller) von Mellingen bringt vor, daß Vogt Flekenstein von Lucern einige Ballen ^ l) zu Mellingen vorbeiführen und keinen Zoll davon entrichten wolle, indem er vorgebe, er sei Bürger von und als solcher nicht pflichtig, während er einen zu Lauis wohnenden Gcmeinder habe, der bei diesem uchgeschüft anch betheiligt und deßhalb geleitspflichtig sei. Heimzubringen. «. 1. Der Schaffner zu Wettingen egt über die Einnahmen und Ausgaben des Klosters Rechnung ab, die genehmigt wird; er soll aber künftig und „von Posten zu Posten" stellen. 2. Der im letzten Jahr dahin gekommene junge Couvent(ual?) u> die Verwandtschaft bitten, einen Herrn und Abt zu setzen, damit alle (Novizen) demselben Profeß ^un könnten nach des Ordens Regeln. Heimzubringeil und auf dem nächsten Tag darüber zu antworten. "Der Tochtermann Schultheiß Honegger's von Bremgarten meldet abermals, es seien ihm zu Brugg einige und^' ^ durchführen lassen wollen, mit Beschlag belegt worden, obwohl er Zoll und Geleit bezahlt, ^ Bern zu vermögen, ihm diese Bilder gütlich verabfolgen zu lassen. Der Bote von Bern erwiedert, 'e Fuhrleute habeil vorgegeben, sie führen Goldschmiedtigel ?c., habeil also nicht die Wahrheit gesagt, "ach >vird Bern nochmals dringend und ernstlich ersucht, den armen Gesellen fahren zu lassen, da es nun m, wie es ergangen. «. Lucern soll den Jacob Friedli (?) von Schongau dazu anhalten, von dein Vogt eu Freien Aemtern seine Lehen in Empfang zu nehmen, v. 1. Zürich schickt auf die geschehene Aufforderung ^die Kronen, die es den V Orten als Kriegskosten schuldig geblieben ist, 1000 Kronen nach Baden und ' ^ dingend, ihm die übrigen 500 Kronen zu erlasseil, indem es gleich nach Abschluß des Friedens ihnen em und Brot zugeführt, was auch uoch nicht bezahlt sei. Die V Orte eriviedern, „sofern das erste Ziel et , werdeil sie sich in den übrigen bescheiden finden lassen. Heimzubringen und auf nächstem Tag zu "'"Worten, wie mau sich hierin verhalten wolle. 2. Desgleichen soll auf nächstem Tag jeder Bote Vollmacht ^'kii zu entscheiden, wie man Bern und Basel halten wolle, wenn sie ein gleiches Gesuch stellen würden, >uan den Bundesgenossen von Wallis lind Rotweil noch geben wolle, xv. Die französischen estmdten halten einen Vortrag, von welchem sie jedem Boten eine Abschrift mittheilen, und begehren, daß '"cm in ihrxu Kosteil einen Tag bestimme, nin ihnen über dieses Anbringen Kenntniß zu geben. Es wird "jül ein Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag nach St. Jacobstag (27. Juli), wo zuerst die ab diesem ^ "gc heimgebrachten Geschäfte behandelt werde» sollen; am letzteil Tage des Monats werde man dann den Knivälten des Königs Bescheid geben, x Wilhelm Arsent voll Freiburg und andere Ansprecher beschweren daß die Franzosen sie so lange nicht befriedige», und bitten dringend, daß man ihnen zum Recht verhelfeil '"öchte. Demnach ist ein Rechtstag angesetzt auf St. Bartholomäustag (24. August) nach Solothurn. 5 . Eine vvonnng von Baden trägt vor, man könne von ihnen um Geldschulden nicht weiter appelliren, wofür sie jedem Voten eine Schrift mittheilen, während das Urbar zu Baden ausweist, daß wer in der Eidgenossen Städten und Bonden durch ein Urtheil verkürzt zu sein glaube, an die Rathsboten der Eidgenosseu appelliren könne, wo je sich versammeln, und deren Spruch endgültig zu vollziehen sei. Da man jetzt über diesen Handel k'"e Instructionen hat, so wird er in den Abschied genommen. Gabriel Marcelin von Monza, welcher 102 Juni 1533. mit den „Franzosen Herren" zn Baden eingeritten war, wird verhaftet, weil er nach glaubwürdigen Kund- schaften ldie der Abschied wörtlich gibt) 1. über die Herren von Lueern gesagt, sie seien die größten Verräther und haben ihm gethan wider die Gerechtigkeit; desgleichen über die Herren von Bern nnd Altorf; 2. zn Walenstadt in dem Wirthshans zu Nacht mit Gewalt einen Jungen hat „florenzen" wollen. Da er dies nicht gestehen will, so behält man ihn einstweilen gesangen; unterdessen soll man sich bedenken, ob man weitere Kundschaft einholen wolle, und darüber ans nächstem Tag Antwort geben. Heimzubringen das Begehren Schöubruuner's und Vogt Nußbanmer's um Entschädigung für ihre Auslagen als sie den Weihbischof begleitet haben. ?»I». Abnahme der Vogtsrechnungen: 1. Von der Steuer zu Dießenhofen erhält jedes Ort 7 Kronen; 2. von dem Vogt zu Sargnus 13 Pfd. 15 Schl. Hlr.; 3. von dem Vogt im Thurgan von den hohen Gerichten 21 Gl. 4 Constanzer Batzen; 4. von den Niedern Gerichten im Thurgan 19 Gl. 2 Constanzer Batzen (je 15 Btz. für 1 Gl. gerechnet); 5. von dein Vogt im Nheinthal 55 Gl.; 5. von dem Vogt im Freien Amt 38 Gl. (der Gl. zu 2 Pfd. Hlr,); 7. von dem Vogt zu Baden 8 Pfd. Hlr.; 8. vom Strafgeld aus den Ämtern erhält jedes der V Orte 9 Gl. (zn 2 Pfd. Hlr.); 9. aus der Gcleits- büchse zu Birmensdorf erhält jedes Ort 12 Schl.; 10. aus der Geleitsbüchse zu Klingnau 1 Pfd. 2 Sehl.; 11. aus der Geleitsbüchse zu Zurzach 1 Pfd. 12 Sehl.; 12. aus der Geleitsbüchse zu Koblenz 5 Pfd. Hlr.; 13. aus der Geleitsbüchsc zu Lunkhofen 3 Pfd. Hlr.; 14. aus der Geleitsbüchse zu Mellingen 24 Pfd. 15 Schl.; 15. aus der Geleitsbüchse zu Bremgarten 8 Pfd. 5 Schl.; 16. van des Schinders Hof zu Badeil 15 Kronen; 17. vom Stadhof zu Baden 3 Gl. und 2 Btz.; 18. aus der Geleitsbüchsc zu Baden erhält jedes Ort 6 Kronen und 3 Gl. an Münze, 18 Kronen an Gold. <«. Der Bischof von Constanz beschwert sich, daß der Vogt von Kpburg ihm und dein Vogt zu Laufeil in den letzten Jahren in ihre Herrlichkeit gegriffen, indem er Gebote und Verbote erlassen und Bußen eingezogen habe, und begehrt Abhülfe sowie eine schickliche Anwort- «ItR. Da Bern vermeint, daß der (alte) Landvogt zu Baden in einigen Artikeln den Landfrieden gebrochen und darum gestraft werden sollte, so hat mau beide Theile in Klage und Autwort verhört. 1. Den Tisch und das Nachtmahl betreffend, den er in den Kirchen zu Birmensdorf und Gebistorf gesperrt haben sollte. Der Vogt verneint dies, da er den Unterthanen, die ihn um Rath gebeten, ob sie der Gegenpartei gestatten sollen, den Tisch in die Kirche zu thun, dies gänzlich anheimgegeben und erst auf ihr Anrufen, nachdem sie vor die VIII Orte Recht geboteil, sie dabei geschirmt habe. Weil er sie also nicht geheißen, die Kirche vorzuenhalten (was allerdings »eine Verletzung des Friedens gewesen wäre), so hat man diesen Handel aufgehoben und dein (neuen) Laildvogt befohlen, die hieraus gegen Vogt Schönbrunner entstandenen Reden zu strafen, im klebrige» beide Parteien zur Verträglichkeit gemäß dem Frieden anzuhalten, damit sie einander gestatten, was jeder Glaube erheischt, ohne Eintrag der Weihung und anderer Dinge. 2. lieber den Taufstein in den genannten Kirchen hat man festgesetzt, daß denselben benutzen könne, wer den Chrisam nicht scheue; doch soll der Taufstein vor und nach der Handlung verschlossen sein; wer aber seine Kinder nicht darin will taufen lassen, mag ein besonderes Geschirr auf den Taufsteiu stellen. 3. Da Zürich dem Prädicanteu voll Tägerfelden, dem der Landvogt eine Prädicalur in seinem Gebiete angewiesen, bei dem Eide geboten hat, die Grafschaft Badeil zn meiden, so hat man demselben wieder erlaubt, in der Grafschaft zu wandeln, sofern er sich nicht „rottirsi oder als Winkelprediger dient. 4. Das zwischen Venner Stürler und Vogt Schönbrunner wegen einer Aeußerung entsprungene Mißverständnis; hat man auch aufgehoben und beide als fromme wahrhafte Ehre»' lente anerkannt. 5. lieber den Zehilten von den Neubrüchen, den die Meßpriestcr für sich allein anspreche», wird bestimmt, daß derselbe nach Anzahl der Personen getheilt werden solle. 6. Auf die Klage des Hofmeisters Juni 1533. 103 ""u Königsfelden, daß der Untervogt zu Birmensdorf ganz ungebührlich handle, ist dein Landvogi befohlen ""m andern dahin zu setzen. Hiemit sollen beide Parteien einander des Glaubens halb nicht schmähen, und reizen; denn wer es thüte, soll von dein Landvogt nach Verdienen bestraft werden. Die ^ oten der V Orte bitten Zürich freundlich und dringend, dein Rudolf Wciugarter, Lcutpriester in Zug, der ^uvents zu Cappel gewesen und nie darauf verzichtet habe, wie die andern Coventherren mit einer onipetenz auszusteuern, was sie freundlich erwiedern wollen; die Antwort soll es beförderlich nach Zug ^uübeii. II. Dem Schaffner zu Wettinge» hat man erlaubt, dein Hr. Jacob Scherer seine jährliche Com- zu verabfolgen, weil der Prädicant zu Thalweil »och am Leben ist; nach dessen Tode soll, wenn er ^ V'rer) die Pfründe bekommt, der Schaffner ihm nichts mehr schuldig sein, den Fall vorbehalten, wo er ^ugui Aller, Erblindung oder Krankheit die Prädicatnr nicht mehr versehen könnte. KK-. Die Boten wissen, als begehrt hat, daß der Vogt Stall um die Kosten, die er im Rheinthal gehabt, und seinen Lohn u s Verwalter der Vogtei, gemäß einem dort ergangenen Abschied befriedigt werde. Da man hierüber keine gehabt, so bringt man dies heim, um auf den nächsten Tag endliche Antwort zu geben. I»I». Einige Lenzbnrg haben Jahrzeiten aus den Freien Aemtern an sich gezogen, mit dem Versprechen, wenn in der ge diese Jahrzeilen wieder gepflogen werden, Zins und Hauptgut wieder zurückzuerstatten. Da diesem ^0prechen „nn nicht stattgethan wird, so sollen die Boten von Bern bei ihren Obern verschaffen, daß dem in Lenzburg geeignete Befehle erthcilt werden. Ii. Die zu Bern sollen den Conunenthur von Mülinen, Zu Hitzkirch gewesen, vermögen, daß er die dem dortigen Hause gehörenden Lehenbriefe, die er bei sich hinabschicke, damit weder den Eidgenossen, noch dem Hause Hitzkirch etwas »erscheine, I^Ii. In Betreff ^ von Ammann Npchmut von Schwyz zu Einsiedel» gethanen Anzugs wegen Vergleitung der Pilger zu ^ Emgelweihe haben alle Orte bei dem alten Geleitsbriefe zu bleiben erklärt, so daß die Obrigkeiteil dafür wollen, daß die Pilger frei und sicher wandeln mögen. Einzig die von Bern sind ohne Instruction, sollen dießfalls auf dem nächsten Tag Antwort geben. II. Der Gesandte von Solothurn eröffnet, der ^ Zu Vilniergen gehöre seinen Herren, die denselben gemäß Brief und Siegel erkauft haben; sie bitten nun, w"d" ill'statten, behufs Bezug dieses Zolles eine» Zoller dahin zu setzen. Da man ohne Vollmacht ist, 'u die Sache in den Abschied genommen, um aus dem nächsten Tage Antwort zu geben. Verhandlung zwischen den Gesandten von Bern, Basel und Schaffhauscn und denen oer V Orte U'oi die Kriegskosten, und zwischen Bern und den V Orten betreffend Bremgarten; siehe Note. i»i». Während des letzten Krieges hat die Gemeinde Tägerweilen große Kosten gehabt und daher auf die öligen Güter, und zwar auch auf diejenigen, welche denen von Constanz gehören, eine Steuer gelegt. Dessen ^ugrrten sich die von Constanz mit Bezug auf die Güter derjenigen ihrer Bürger, die nicht zu Tägerweilen Lohnen und daselbst Wunn und Wcid genießen. Hierüber entschied das Landgericht zu Frauenfeld unterm ^'' August (Montag nach St. Bartholomä) 1532, daß die von Constanz und ihre Bürger von ihren im Bericht zn Tägerweilen gelegenen Gütern der dortigen Gemeinde Steuer und Bräuche zu entrichten schuldig dien. Gegen dieses Urtheil appelliren nun die von Constanz vor die Boten der X Orte, welche aber erkennen, daß das Landgericht wohl gesprochen und die Anwälte derer von Constanz übel appellirt haben. St. A. Bern: Thurgauer Abschiede )l. S. t>i8. Copie einer besonder» Ausfertigung dieses Artikels, 0. cl. 30. Juni (Montag nach Peter und Paul). «»«». Vor den Gesandten der IV Schirinorte klagen einige aus der Gemeinde und dem Kirchspiel zu ^vßan wider Jacob Am Ort, Hauptmann des Abts von St. Gallen, daß sie in dieser Gemeinde einige Höfe und Güter besitzen, von denen sie beglauben, daß dieselben zehntensrei seien; es sei auch von denselben nie l<>4 Juni 1533, Zehnten gegeben worden, ausgenommen, daß vor wenig Jahren der Zehnten mit dein geistlichen Gericht darausgesetzt und „getrungen" worden. Nachdem man das zu Rapperswyl zwischen beiden Parteien erfolgte Urtheil besehen, wurde erkannt, die Urtheilbriefe, welche einzelne („sundere") Personen erlangt haben, sollen nichtig sein, dagegen der zu Rapperswyl ausgegangeile Urtheilbrief gänzlich bei Kräften bleiben, es wäre denn, das; die von Goszau mit Briefen oder sonst rechtsgenügcnd darbringen könnten, daß ihre Gilter und Höfe voi; dein Zehnten befreit seien. Stiftsarchiv St. Gallen: IliKtcn-iea. Fase. )5. Aus der gedruckten Documenteusamml. Der Act, besiegelt vom Landvogt zu Baden, Gilg Tschad« datirt auf 1. Juli (Dienstag nach Peter und Paul). l»K» In Zukunft soll kein Vogt in den gemeinen Herrschaften der Eidgenossen eigene Personen verkaufen oder ablösen lassen ohne der Eidgenossen Verwilligung. Stadtarchiv Baden: Urbar der Grafschaft; abgedruckt in der Argovia, Jahrg. 1862 und 63, S. 227. Art. 146. Eine Botschaft des Bischofs von Constanz eröffnet, auf dem letzten Tage zu Baden sei in Betreff des Spans zwischen dein Bischof und dessen Unterthanen, den Rüthen und Burgern der Stadt Bischofzell, voi; den Boten gemeiner Eidgenossen angeordnet worden, daß beide Theile vier unparteiische, ihnen weder mit Gelübden noch Eiden verwandte Männer bezeichnen sollen. Diese sollen mit dem Landvogt im Thurgau, als Obmann, in der Stadt Arbon den Anstand gütlich zu vermitteln trachten; gelänge dieses nicht, so sollen die Parteien auf diesen Tag wieder vor den Eidgenossen erscheinen, wodann diese zu Recht sprechen werden. Der Bischof habe dann seine gütlichen Zusätzer ernannt lind aus besondern Gnaden gegen seine Unterthanen von Bischofzell, um die Kosten und das Hin- und Herschicken und Aufziehen des Handels bei ungenügender Vollmacht der Abgeordneten zu verhindern und damit der Bischof mit den Bürgern (selbst) das nöthige rede» könne, den Tag in die Stadt Bischofzell bestimmt. Diesen Tag hätten die von Bischofzell nicht besuchen, auch den Bischof nicht in die Stadt einlassen wollen, und sei zu seinem Leidwesen das Gerede ausgegangen, der Bischof werde mit Volk in die Stadt kommen, um die Bürger zu begwältigen, da er gegentheils sich ihne» so gnädig erzeigt hätte, daß der Streit ohne Zweifel verglichen worden wäre. Die Gesandten derer von Bischofzell erwiedern, sie haben ihre zwei Sätze auch ernannt und seien geneigt gewesen, gemäß dein Abschied den Tag in Arbon zu besuchen; in Bischofzell aber sei ihnen solcher nicht genehm gewesen. Es sei nämlich alter Brauch und Herkommen, oaß der. welcher als Herr in Constanz erwählt worden und zu Bischofzell einleiten wolle, ihnen Brief und Siegel gebe, sie bei ihren Freiheiten zu belassen, und daß er zugleich dieselben bestätige. Obwohl nun dem Bischof eine Copie der von Bischof Hugo sel. ertheilten Confirmatio» vorgelegt worden, habe er ihnen doch keine solche Briefe ertheilt; daher hätten sie besorgt, daß die Annahme des Tages in ihrer Stadt ihnen an ihren Freiheiten, Gerechtigkeiten und Gewohnheiten Nachtheil bringen möchte, wogegen ff^ nach Arbon oder auch nach Kreuzlingen gekommen wären und sich gütig erzeigt haben würde»; denn sie erkennen den Bischof als ihren Herrn und wolle» ihm alles Schuldige leisten. Die Boten der Eidgenosse» verabschieden: da die Zusätzer beiderseits ernannt, so soll der Landvogt im Thurgan, Hans Edlibach vo» Zürich, als fünfter und Obmann einen Tag in die Stadt Bischofzell bestimmen. Wird daselbst der Streil gütlich verglichen, so soll der Bischof die Confirmation denen von Bischofzell ertheilen, andern Falls soll sei» Einreiten ihren Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten unnachtheilig sein. Der Bischof soll auch diejenige», welche mit ihm nach Bischofzell gehen, anweisen, sich aller Nekereien („Spätzlinen"), Drohungen und uiige- schickter Worte zu enthalten, wogegen auch die von Bischofzell ihn >„id seine Begleiter gebührend empfange» und jegliche unziemlichen Worte und Werke unterlassen sollen. Können die Parteien dann nicht einig werde», Juni 1533. ,05 zunächst darauf folgenden Tag vor den Rathen der Eidgenossen zu erscheinen, die dann ' ^ werden, wie es sich gebührt. im Eingangs" Bischofzell, desondere Ausfertigung dieses Art. mit dem Siegel des Landvogts von Baden, Gilg Tschudi von Glarus, ä. ll. I.Juli; u ver wird bemerkt, daß dieses ein Abschied der Jahresrcchnnng zu Baden sei, die angefangen auf Mittwoch nach St. Johann (2b. Juni) 15,33. (Copie.) >ÜI Betreff verschiedener Verhältnisse in der Landvogtei Nheinthal Ivird folgendes beschlossen: I ' Botschaften von den Parteien des alten und neuen Glaubens im Rheinthal begehren Weisung, wie ArM l^ Jahr getroffene Abzählung und Theilung bestehen solle, und tragen auch andere spänige verbot ^lachdem man auch de» Anmalt des Abtes von St. Gallen, Hauptmann Am Ort, darüber m >uan zu Recht erkennt und gesprochen, was folgt, und zwar in der Meinung, daß in allen abge>""' Herrschaften dem nachgelebt werden soll: 1) Wo im letzten Jahr die Kirchgenosscn einander jeder^^ haben, soll nach dieser Theilung bezahlt werden; sie mögen jetzt aber nenerdings in sie . ^ ^ es ihnen gefällt, einander zählen und die Pfrundgüter theilen, und dabei bleiben, so lang Recl^ gleiche Verhältniß bestehe. 2) Die Kirchenpfleger sollen je der gebührenden Obrigkeit Ju Betreff der Jahrzeiten wird erläutert: hat jemand Jahrzeitcn und Vigilien gestiftet Kiten ""^^^ ^ seinem Tode Verwandte, ivelche der Messe anhangen, so sollen die betreffenden Jahr- dj/> Meßpriester verabfolgt ,verde»; sind aber die Erben („etlich") des neuen Glanbens, so mögen sie nach ihrem Gefallen verwenden. Dem Meßpriester werden auch jene Jahrzeiten verabreicht, ^^^^r keine Verwandte hinterlassen, doch unbeschadet dem Hauptgut. 4) Sie sollen das „Nachenrößlcn" wehr auf Kosten der Pfarre und Pfründe in der Folge unterlassen, indem man ihnen dieses nicht s ^statten wird, sondern sie sollen dieses aus ihrem eigenen Sekel anshalten. Beinebens sollen sie . ^ miteinander leben. 2. Da ein Bränder und andere in ihren Häusern lesen und Winkel- lMten, so ist dem Vogt befohlen, dies abzustellen; doch soll jeder in seinem Hause das alte und ^^^hament lesen dürfen. 3. Der Landvogt soll diejenigen, die den Pfarrhof zu Altstätten geschleift haben, 4 ^ ^ "^t dem Herrn van St. Gallen gütlich abzukommen, der sich dagegen anch billig erzeigen wird. ^ "^ugen und ihn freundlich bitten, diesen Frevel um der Obrigkeit willen nachzulassen, da vormals in gleicher Weise in diesseitiges Gebiet gezogen seien; doch sollen die Thäter den Schaden de/^" die Kosten des angesetzten Tages bezahlen. 5. Auf dem Heimweg soll sich der Vogt mit van ^"llen verständigen, damit dieser für den Span zwischen denen von Rüti und denen ^ ' H>e»z 0neii Tag ansetze, der auch dem Abt von Pfäfers zu verkünden wäre, um den Handel auszutragen. Mt.fffend das Schwesterhäuschen zu Balgach wird erkannt, es solle jeder ausgetretenen Schwester nach- ^ lim, was sie darein gebracht, den gebliebenen zufallen was das Gotteshaus noch übrig hat; diejenigen, die sie oiauv vertrieben und ihnen das Ihrige weggenommen, sollen alles ersetzen. 7. Da der Prädicant zu Balgach, " >de», ^ den Frieden gebrochen, aus jenem Gericht entwichen ist, so soll ihn der Vogt auf Betreten ver- Mün und Tröstung zum Recht von ihm nehmen. 8. Der Abt von St. Gallen fordert wie von andern ^ e,„ Milien Antheil von den Strafen für die Reden wider den Landfrieden. Da die Verträge dies zugeben, '"U'd rs ihm bewilligt; wenn aber jemand wegen solcher Vergehen vor Hochgericht gestellt und als male- beurthcilt würde " so soll die Strafe allein den VIII Orten gehören. 9. Dem Hans Kuoni soll der ">lt ei» unparteiisches Gericht gegen die, so ihn gefangen, anweisen. Der andern wegen, die auch um ^cht anrufe., wird erkannt daß diejenigen, die um Ehebruch oder andere Laster, dem früher von den 14 Juni 1533. Gemeinden gemachten Mehr gemäß, mit dein Thurm gestraft morden, sich in das Geschehene fügen sollen; wen» aber jemand ungeachtet des Nechtbietens mit Gewalt gefangen worden märe, so soll ihm das Recht offf» stehen. 10. Der Prüdicant zu Nheineck hat dem Weibel verwehren wollen, Vesper, Feierabend und dergleichen „Zeichen" zu lauten. Er soll dies künftig meiden, sich auch der Lügen und erdichteten Briefe (an Zürich?) halten und keine Verwirrung stiften; will er nicht gehorchen, so soll ihn der Landvogt strafen. 11. In Betttll des Zehntens am Berg zu Appenzell soll der Vogt den Pflichtigen anzeigen, daß sie den Pfarrer ohne Schade» ausrichten können; thun sie dies nicht, so sollen sie den Zehnten verabfolgein 12. Ueber die Zinsen u»b Gülten, die man im Land Appenzell hat, ist festgesetzt, daß ein Pfund Pfennig-Geld mit 25 Pfd. Pfg., »'» Gulden mit 25 Gld., ein Mehr oder Weniger nach Marchzahl abgelöst werden könne. 13. Der Vogt bitb» uiu Rath wegen der kleinen Münze, die in das Nheimhal kommt und anderwärts nicht mehr angenonuu»» wird. Darauf hat man Appenzell Vollmacht ertheilt, mit den vier Höfen eine geeignete Verordnung i» treffen. 14. Den Boten der beiden Glaubensparteien von Thal wird (1. Juli) über die noch waltende» Späne folgender Abschied gegeben: 1) Die vier Altäre in der Pfarrkirche sollen den Altgläubigen alle»' zustehen. Die Reugläubigen können, wenn sie „den Tisch" brauchen, denselben in die Kirche tragen »»" aufstellen, wo es ihnen beliebt. 2) Weil es sich nicht schickt, daß beide Theile in dem Tausch»» taufen, so sollen die Neugläubigen eine „Gelte" oder ein Becken darauf stellen und aus diesem (Gefaßt taufen. 3) Was sie traft eines Spruches den „Alten" noch schuldig sind, sollen sie förderlich einziehen »»^ bezahlen, das Eigenthum aber nicht verkaufen oder angreifen. 4) Der Heuzehnten ist nach Anzahl der Person»" zu theilen wie andere Güter. 5) Die Parteien sollen einander im Gottesdienst in keiner Weise stören >»^ künftig dieses Nößlen und Nachlaufen unterlassen, da man nicht dulden kann, daß sie auf Kosten der Kirch»»' güter miteinander streiten. Zt. A. M-iq: Rh-wthai. Absch.-B»-h e. 15. Anwälte der Höfe Krieseru und Oberried erörtern abermals ihren schon lange gedauerten Anst»»^ gegen die von Altstetten, Bernang, Marbach und Balgach. Es wird beschlossen: jede Partei soll drei chrb»^ verständige Männer nehmen und zwar aus den Angehörigen des Abtes von St. Gallen, aus den Eidgenosse von Appenzell und aus dein Niedern Nheinthal. Der Landvogt zu Nheineck soll dann der siebente und Olnna»» sein. Diese Sieben sollen den Span besichtigen und untergehen, und wie sie die Märchen setzen und was sie d'^' falls sprechen, bei dem soll es ohne weitere Appellation verbleiben. Besonder- Ausser«»»»!, »°m:. J»u n» St. A. M-ich- Im Zürcher Abschied fehlen I, n, v, zur; im Berner in « der Auftrag an Zürich und Lu»»»)" sodann «—8, I, in, «, n, v, in»; im Basler fehlen I, >», —v, ^ und alles Übrige; ^ Freiburger fehlt in « der Auftrag an Zürich und Lncern, ferner v—8, I, t, 8—v, )—n». o» Solothurner fehlen ir, <1—8', >—I, <>, I>, ^—ir», v ivie in. Berner. Es wnrde für Solothur» »» nichtofsiciellc Abschied benutzt, vv-^88 »»s dem Zürcher; KI» kk aus dem Berner; «KI auch daßl» KI» ist dem Freiburgcr mit anderer Schrift angehängt; II nus dem Solothurner. Die Bemerkung betreffend die Vertretung von Basel a, tm-Ao des Bnsler Abschieds. Für den folge»^ Abschied vom 28. Juli gicbt Basel eine besondere Instruction für einen Vortrag an die V Orte vor meinen Eidgenossen, die unter anderm dahin geht: Ab diesem Tag (25. Juni) hätten die V Orte an geschrieben und gefordert, daß ihnen durch den mit dem Briefe gesandten Boten die gesprochenen tosten übersendet werden, sc'' WIM,»Mm, >>,w, d-„ Ämdsnidm, ,,,,» Zusag,» „mW-« «' »i° - ,, ^ rch WM»-.,, M-.W- mm, MM d-„ Od-.,, >' r, s i» , d. -» ,,b-- aus dm, l-i„„ Jah„,chm,„ich, „i- »im b-sch.l-»'" Juni 1533. 107 sondern vergessen worden sei, obwohl man Gegenstände verhandelt habe, die Basel nicht weniger als andere Eidgenossen berührten, so habe man die Bezahlung jenes Rests der Kriegskosten bis auf den folgenden Tag anstehen lassen Zt. K.A.Basel: Abschiede 15SS-M. Zu >». Die Anwälte der Gerichtsherren und Edelteute sind: Joachim von Rappenstein, genannt Möt- telin und Jacob von Liebenfels, genannt Lanz. Der Entscheid ergeht von den Gesandten der X Orte. Die angeführte Urkunde ist ein Brief der VII Orte, 6. ä. Baden 25. Juni (Dienstag nach St. Johann des Täufers) 1504. St. A. Bern: Thurgauer Absch. II, S. 011». (5opie einer besonder»! Ausfertigung dieses Art., . 1) Ohne Titel, Datum und Unterschrift enthält die Baslersammlung nach dem Abschied vom 28. Juli folgende» Entwurf oder Erlaß eines Spruches über die hier angezeigten drei Punkte: Zu 1. Jene Zinsen, Zehnte», Nutzungen und Gülten, die nach dem auf Freitag nach Pauli Bekehrung (26. Januar) 1532 zu ^reuzlingen erfolgten Abschied gelaufen, gehören dem Bischof, dem Domstift und ihren „gclipten" (Gesippteu?) und Verwandten; was aber früher versallen ist und die von Constanz oder deren Pfleger bezogen haben, soll diesen verbleiben; was aber noch nicht bezogen ist, sondern bei de» Maier» aussteht, kann der Bischof, das Toincapitel und deren Verwandte beziehen. Zu 2. Jene geistlichen Personen, die von Stiften, Pfarreien "der Kaplaneien in der Stadt Constanz geblieben, sollen von den Zinsen, Nutzungen, Renten und Gülten, die in der Grafschaft Thurgau fällig werden, von: Datum dieses Briefes an dasjenige Betreffnis; beziehen, welches ihnen gemäß des „Stats und Grads", in dem sie gewesen sind, gebührt, doch sollen die Kosten, sur j^„ Verhältnis;, vorweg genommen werde». Zu 3. Die Kosten tragen beide Parteien an sich. soll auch diese „früntlich mittel, sprach, liiterung und entscheid" dem Herkomme», Freiheiten und Gerechtigkeiten der Parteien, den zu Kreuzlingen, Frauenfeld und „lest hie zu Baden" ergangenen Urtheilen ^»schädlich sein und die Hauptgüter hiemit nicht berührt werden. Nachdem diese freundlichen Mittel, Läute- ^uug und Entscheid den Gesandten beider Parteien eröffnet worden, haben dieselben nach gehabtem Verdank »sllr ir aller Herren und Obern dankbarlichen zu halten angetzogen." 2) Nicht ganz mit dem Text übereinstimmend scheint folgende Missive: 1533, 25. Juli. Bern an Constanz. Aus dem Abschied des lctztgchaltenen Tags zu Baden ersehe Ron, Wiedas vom Landgericht zu Frauenfeld wider die zu Constanz gefällte Urthcil bestätigt worden; man odaucre, das; jene bei den frühern Abschieden nicht verbleiben können. Da aber nach erlassenem Urtheil oo» Bade» an beide Parteien geschrieben worden, wenn sie mit Bezug auf drei Artikel freundlich unter- Mideln wollen, mögen sie auf dem nächste» Tag wider erscheinen, so theile man ihnen mit, das; man in lestm Falll das beste thun werde und die Boten beauftragt habe, dahin zu wirken, daß die von Constanz soviel möglich bei de» früher» Abschieden verbleiben können. Was nun denen zu Constanz gefällig, mögen durch diese Boten den Gesandten derer zu Bern, die in Baden sind, zuschreiben. St.A.Bsru: Deutsches Missivenb.'r, S. »ss. 108 Juni 1533. 3) Der Berner Abschied bemerkt, daß die Boten von Bern bei diesem „Urtheil" nicht gesessen und sich dieser Sache nicht annehmen wollten. Zu «j. Der Unterschied gegenüber der früher» Form crgiebt sich aus der Freibnrger Instruction. ^ besagt: Da früher bei den Jahrrechnnngcn der Klöster im Thurgau gemeiner Orte Boten herumgeritten und nun einige meinen, daß zwei genügen würden, so ist man doch der Ansicht, daß geineine Boten umreiten sollten; aber es soll der „überval" von dem Landvolk und andern abgestellt werden. Zu diesem BeHufe der Landvogt im Thurgau die Leute auf einen bestimmten Tag nach Frauenfeld bescheiden und da sollt ihre Sachen verhandelt und hernach mit den Jahrrechnungen begonnen werden. K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch Nr. s, e. 8g. Zu V. Beim Lucerner Abschied liegt folgende Missivc: 1533, 29. Juni, Baden. Die Boten von Uri, Schwyz und Zug an Lucern. Die Boten von Zürich haben auf ihr Begehren, die noch übrigen 5t)t) Kronen zu erlassen, um Antwort nachgesucht; da Lucern la»l Instruction die Bedingung stelle, daß Zürich diejenigen nicht bestrafe, die außerhalb seines Gebiets zu der Messe gehen würden, so haben die Boten der V Orte die Sache hin und her besprochen und gesunde», es nicht fruchtbar wäre, ein solches Ansinnen vor der Nachlassung des Geldes zu thun; aber wenn dieß geschehen sei, so wolle man Zürich deßhalb freundlich bitten, und hoffe dann etwas Gutes auszurichten. die drei Orte für ihren Theil schon eingewilligt und Unterwalden dies auch nicht abschlagen werde, so l>t man Lucern gar freuydlich, daß es sich hierin um eines so geringen Geldes willen nicht söndere; das wer^ ohne Zweifel gute Nachbarschaft und Liebe bringen. . . Schriftliche Antwort bei diesem Boten. St. A.Lucer»: Absch. U. l, k.M. Zu Der Lucerner Abschied enthält als Beilagen zwei Vorträge der neuen französischen Gesandtes Herr von Lamet und Ranyere, der eine (1.) alle Orte, der andere (2.) die sechs (mit Mailand »t bündeten) Orte betreffend. 1) Der König habe sie abgefertigt, weil er vernommen, daß die Eidgenossen Unwillen darüber empfinde^ daß ihnen das von seinen Anwälten, Hr. von Boisrigault und Hr. Maigret sel., versprochene Geld auf die bestimmten Ziele bezahlt worden sei, und Zweifel hegen, ob er seine Schulden abtragen wolle. bitte sie der König, keinerlei Verdacht zu fassen, da es sein beständiger Wille sei, sie gänzlich zu befriedigt indem er hoffe, daß sie die Vereinung ihrerseits in allen Punctcn halten werden, und da sie wohl einseht können, daß er ihnen sonst nicht so große Summen geschickt hätte, wie es bisher geschehen; es seien näi»e ungeachtet der schweren Anliegen seit der Rückkehr aus Spanien, als die Auslösung seiner Söhne etc., ^ 1,000,090 Kronen für sie angewiesen worden, und wäre alles in der Ordnung bezahlt und vertheilt worden, ^ wären sie, wie er glaube, ganz guitt und befriedigt; der „Fehl" rühre von den Ausgebern her, und das Geld nicht immer auf die bezeichneten Ziele erlegt worden, so bitte der König, die großen Laste» ^ bedenken, die er zu tragen gehabt. Sodann verzögere sich die Zahlung auch durch die Auswechslung i» ^ Münze, die man den Eidgenossen zuführe; wollten sie, wie es früher geschehen, französische Münze, als d>^ Pfenninge, Dertsche und halbe Dertsche annehmen, so könnten die Ziele eher eingehalten werden. Wie dt aber sei, so dürfen sie versichert sein, über kurz oder lang bezahlt zu werden; denn der König habe, ^ früher getroffenen Abrede gemäß, alle Jahre 400,000 Franken geschickt, und daß einmal 100,000 d»t' gefehlt, sei dadurch verschuldet, daß die Generaleinnehmer „ausgestanden" und dabei dem König über 400,lR Franken entfremdet haben; zudem vernehme er, daß immer ein Drittheil mit Reisekosten, Löhnen und dt gleichen verloren gehe, „und ist warlich ouch ein ursach, daß ir dester minder vcrnügt sind." Der habe ihnen nun befohlen, sich zu erkundigen, wie viel er noch schulde, um es auch zu bezahlen zc. ^ ^ seit der Aufrichtung des Friedens und der Vercinung schon eine geraume Zeit verflossen, und es bei Fürst wie bei den Eidgenossen bräuchlich sei, die Bündnisse, Burg- und Landrcchtc zu erneuern und zu bestätigt so begehre auch er eine Bestätigung jener Tractate aufzurichten, wonach man desto sicherer sein dürfte, ^ sie beiderseits gehalten werden. Was ihn zu diesem Antrag einer Konfirmation bewege, sei die Nachrw)' daß den Eidgenossen vorgespiegelt werde, als ob er mit Fürsten und Herren in Werbung und Unterhandle Zum 1533. 109 stünde, woran aber gar nichts sei, wie jedermann wohl erkenne. Dem Herrn von Lamet habe er deßhalb noch insbesondere befohlen, sie zum treulichsten um die Annahme einer solchen Bestätniß zu ersuchen, was ja beiden Theilen zu Gutein gereichen werde. Endlich bitten die Gesandten, daß man den Angehörigen die Weisung gebe, bis zur nächsten Tagleistung ihnen nicht nachzulaufen, da sie gegenwärtig mit den betreffenden Schriften und Rödeln noch nicht bekannt seien; dann wollen sie aber jedem Boten billigen Bescheid geben, wogegen sie auch ohne Aufschub bestimmte Antwort gewärtigen. 2) Der König habe vernommen, daß die sechs Orte mit Practiken „angefochten" werden von dem Bischof von Verulam, der sich als Sendbote des Papstes ausgebe, was aber S. Heiligkeit nicht anerkennen wolle, auch von dein Official von Besanyon, als Boten des Kaisers, endlich von den Gesandten des Herzogs von Mailand, um ein Bündniß mit ihnen zu Stande zu bringen, das aber gänzlich wieder die Friedens- und Vereinungs-Tractate mit dem König wäre; denn augenscheinlich würde auch der Friede entkräftet, wenn die Vereinung gebrochen würde, indem diese nur eine Bestätigung des Friedens sei. Weil aber die Eidgenossen sich verpflichtet haben, seine Freunde und Feinde als die eigenen zu betrachten, und er sich in allen Dingen als ihr guter Freund und Verbündeter bewiesen, so könne er nicht glauben, daß sie ihn preisgeben und an einen ungewissen Freund vertauschen werden. Wenn ihnen etwa vorgespiegelt worden, er habe auf das Herzogthum Mailand verzichtet, so gebe er zu bedenken, daß ein Gefangener nichts Beständliches contrahiren könne; zudem habe dasselbe seiner sel. Gemahlin gehört, von der es auf seine Kinder übergegangen, denen er mit Ehren nichts vergeben könne. (Folgt ein Blatt Beilage „Artikel ußzogen uß dein tractat des fridens : Zum achtenden" zc.). Den Anlaß zu diesem zweiten Vortrag gab eine Verhandlung der V Orte mit einer Botschaft des Kaisers, über welche bei diesem Abschied nur die Instruction der letztern Aufschluß gibt: Nachdem der Kaiser von dem Sendboten der V Orte, Baptista de Jnsula, vernommen, wie es ihnen ergangen und sie durch Zwietracht mit einigen ihrer Verbündeten beladen worden, was nicht blos der Eidgenossen-Nation, sondern der ganzen Christenheit großen Nachtheil hätte bringen können, sei ihm solches herzlich leid gewesen, indem er aus Pflicht seines Amtes mit der höchsten Sorgfalt sich beflissen, alle christlichen Völker bei gutem Frieden zu erhalten und unbefleckte Freundschaft unter ihnen zu pflanzen; darum habe er sich verbunden gefühlt, die entzweiten und gegen einander empörten Eidgenosse» zur Einigkeit zu ermahnen, und zu diesem Zwecke die gegenwärtigen Boten, Leonardus a Gruyeres und Jacobus Chambrier zu den V Orten abgesendet, um ihnen folgende Dinge zu erzählen: 1. Er ermahne sie, bei dem wahren christlichen Glauben, der von ihren Vätern an sie gekommen, wie bisher zu bleiben, da sie so kräftig und ritterlich dafür gestritten haben; deßgleichen in der Einigkeit und im Gehorsam gegen die hl. römische und christliche Kirche zu beharren. 2. Es freue ihn, wenn sie mit ihren Bundesgenossen lieber Frieden als Krieg haben, und daß die Uneinigkeit zwischen ihnen durch gute Mittel beigelegt sei, damit christliche Liebe und Freundschaft erneuert werde; sie können ja selbst wohl einsehen, wie viel Gefahr und Schaden aus Krieg zu folgen pflege, wie zweifelhaft der Ausgang sei, und daß die größten Staaten dadurch zu Grunde gerichtet worden; zudem haben sie zu erwäge», daß ei» Unfall im Kriege »icht bloß ih»c» schädlich »»d vielleicht verderblich sei», sonder» für gemeine Christenheit und deren Religion viel größere Bewegungen und Aufrühre nach sich ziehen würde. - 3. Deßgleichen sollen sie betrachten, wie die Kriege und Streitigkeiten, die leider in den letzten Jahren unter den Christen zu viel überhand genommen, ihre Kräfte nur zu sehr vermindert haben, was dem Türken Anlaß gegeben, ihnen Schaden zuzufügen und große Städte zu erobern zc. Zuletzt, im eben vergangene» Jahr, habe derselbe die größte und vornehmste Provinz in Europa mit einem unzählbaren Heere angegriffen, und ohne Gottes Widerstand hätte er wohl die ganze Christenheit verderbt; darum sollen die V Orte die Waffen sparen, um bei einer Wiederkehr des Türken gegen ihn zu kämpfen. 4. Wenn jedoch ihre Widerwärtige,; auf dem Krieg beharre», sie und ihre Unterthane» angreifen oder andere unrechte Dinge, den Glauben betreffend, gegen sie durchsetzen und sie zur äußersten Roth, wie es vor 110 Juni 1533. Kurzem geschehen, drängen wollten, so würde der Kaiser, dem vornehmlich die Beschirmung des rechten Glaubens gezieme, sammt dem allerhciligsten Vater, dem Papst, sie keineswegs verlassen, sondern ihnen und allen ihren Glnubensverwnndtcn Hülfe schicken, damit sie sich beschirmen könnten; zu diesem Ende wolle er das bereit liegende Geld in Mailand lasse», so daß ihnen ohne Verzug Hülfe zukommen möchte, wie er dies mündlich ihrem Boten näher eröffnet habe; um diese Zusage zu bestätigen, sei die gegenwärtige Botschaft verordnet. 5. Bei solcher Gesinnung gegen sie halte er für billig, daß sie hinwieder ihm, dessen Rathschläge und Sorgen auf die allgemeine Wohlfahrt, die Bewahrung des rechten Glaubens, die Wiederbringung und Heilung der davon Abgetretenen, den Frieden unter den Christen zielen, damit der Türke und andere Ungläubige desto wirksamer abgewehrt werden könnten, die gleiche Geneigtheit beweisen, und wünsche er deßhalb zu wissen, was er von ihnen zu erwarten Hütte, wenn irgend jemand den christlichen Glauben und die hl. Kirche mit Waffen angreifen oder sonst die jetzige Ruhe trüben wollte. Der Vortrag 1 auch in St. A. Bern: Allg. eidg. Absch. (1. U.S. S7; ebenso in der Baslersammlung nach dem Abschied vom 28. Juli und im K. A. Freiburg, Badische Abschiede Bd. 13, S. 114. Zu >. 1) Beim Bcrner Abschied vom 12. Juni 1537 und beim Lucerner 1. 7V, liegt eine schriftliche Eingabe der Stadt Baden, ohne Datum und Unterschrift, folgenden Inhalts: Als vor einigen Jahren Hauptmann Uberlinger in den Krieg gezogen, habe er dem Untervogt Jacob Kaltswetter befohlen, seiner Frau und seinen Kindern das Nothwendige zu verabreichen. Von daher habe Kaltswetter an Uberlinger 14 Pfund gefordert, die letzterer bestritten, weil die Frau schändlich gehaushältert und das Ihrige verthan habe. Die Sache sei dann vor das Gericht zu Baden gekommen, welches in Betracht, daß die Schuld für den Unterhalt der Frau und Kinder aufgelaufen zur Zeit, als Uberlinger und seine Frau noch mitsamcn haushälterten, dem Untervogt die Forderung zugesprochen habe. Dieses Urtheil habe Uberlinger vor den kleinen Rath und dann vor die Vierzig, den großen Rath, appellirt, jedoch nicht mit besserem Erfolg. Uberlinger wolle nun an die jetzt an der Jahrrechnung versammelten Boten appelliren. Das sei wider der Stadt Recht, Brauch und Herkommen, weßhalb sie den alten und neuen Schultheißen mit einigen Rüthen vor die benannten Boten abgeordnet, diesen ihre Freibriefe vorzulegen, vermöge welchen um Schulden nicht weiter appellirt werden könne. Es seien das folgende: 1. der Freibrief von König Wenceslaus vom 16. Octob. 1379, betreffend die Freiheit von auswärtigen Gerichten (er wird auszttglich mitgetheilt)i 2. die Urkunde von Herzog Leopold von Oesterreich vom 21. Deccmber 1369, betreffend die Autonomie des Ruthes (die einschlagende Stelle wird angeführt)! 3. das Stadtbuch von Baden, welches 17t> Jahre alt sei, (1384?), das in einem Artikel vorschreibe, stößige Urtheile solle man an den neuen Rath ziehen, der, wenn der Streit über 30 Pfund betrifft, den alten Rath beistehe. 4. Der Brief der Eidgenossen, worin Baden als Reichsstadt anerkennt und der Stadt Rechte und Freiheiten bestätigt werden (27. Juli, 1450.). Gegen die Appellation vor die Eidgenossen um Eigen, Erb und Ehrverletzung werde nichts eingewendet. St.A.B-r»: Wg. eidg.Abfchiedeiiu.S.si. 2) Im wenigstens scheinbaren Widerspruch mit dem Abschied hat das Urbar der Grafschaft Baden als Beschluß von diesem Tag folgendes: Die Eidgenossen haben die Bitte derer von Baden angesehen und betrachtet, daß daselbst fortwährend viel fremdes Volk und großer Zuzug ist, und stets viele Rechtfertigungen um Geldschulden obwalten, welche den Eidgenossen viele Mühe verursache». Daher wurde denen von Baden bewilligt, daß niemand wegen Geldschulden von ihnen an die Eidgenossen appelliren solle! aber um Erb, Eigen und Ehrvcrletzungen ist jedem die Appellation vor die Eidgenossen gestattet, gemäß Brief und Siegeln, die man ihnen dießfalls gegeben hat. Stadtarchiv Baden: Urbar der Grafschaft Abgedruckt in der Argovia isos und n», S. WS, Art. 147. Zu >,I». In, Bcrner Abschied fehlen die Ziff. 2. 4—6. 8. 13. Am Schlüsse der Rechnung steht: Summa an Berner Münz, eine Krone für 23 Batzen gerechnet, thut an Denar 246 Pfd. 4 Schl. 2 Den. Der Freiburger und Solothurner Abschied enthalte» nur das Ergebnis; der hohen Gerichte im Thurgau. Zu Im Lucerner Exemplar ist dieser Artikel durchgestrichen. Juni 1533. Zu nrnr. 1) 1533, 4. Juli. Bern NN die Boten der V Orte zu Bade». Die Gesandten derer von Bern hätten geschrieben, daß die der V Orte das Friedgeld gefordert, welches zu Pfingsten beim Vogt zu Baden hätte abgelegt werden sollen, und berichtet, was sie . hierauf geantwortet haben. Sodann habe man von der Antwort der V Orte auf die Verwendung derer von Bern für Brcmgarten Kenntnis; genommen. Die letztere habe man i» dieser Weise nicht erwartet; man bitte nochmal zu bedenken, wie schwer es sei, jemandes Gewissen zu binden. Man möge daher zu Gefallen derer von Bern ihnen entsprechen und die von Bremgarten nicht härter bestrafen, als andere gemeine Herrschaften. Wenn auch Bern im verflossenen Kriege von denen zu Bremgarten die Hand zurückgezogen, so möge man doch erwägen, daß diese, nachdem sie einmal in Gemäßheit des Friedens bestraft worden, nicht weiter gedrängt und die von Bern ihrer Gerechtigkeit daselbst nicht beraubt werden dürfen, zumal der Landfriede ihnen daselbst nichts benommen habe. Im gegentheiligen Falle müsse man das Recht dermalen Gott empfehlen und die Sache einstweilen auf sich beruhen lassen. Das Friedgeld sei man bereit jeden Augenblick zu erlegen, wenn der Landvogt zu Bade», der vielfach wider den Landfrieden gehandelt habe, wie die Boten von Bern erklären werden, gestraft und der Lnndfriede fürder gehalten werde; andern Falls erwarte man, was die V Orte mit dem Recht gewinnen, das man ihnen hiemit angeboten haben wolle; bis zum Austrag desselben werde das Friedgcld Hinterhalten. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch r, S.oso. 3) 1533, 7. Juli, Baden. Burgermeister und Rath der Stadt Basel an die zu Baden versammelten Rathsboten der V Orte als Antwort auf ein von dort erHaltens Schreiben: Die von Basel seien den Landfrieden und ihre in Betreff der Reiskosten gemachten Zusagen zu halten entschlossen und werden benannte Kosten, wie solche gesprochen worden, auf dem nächsten Tage gemeiner Eidgenossen durch ihre Rathshotcn den V Orten gegen gehörige Quittung zustellen und dabei ihre weitern Anliegen eröffnen. K.A.Bascl: Missivenbuch issr—»o. 3) 1533 ,8. Juli. (Dienstag nach St. Ulrici). Die V Orte an Schaffhausen. Gemäß Vertrag hätten die von Schaffhausen auf Pfingsten ihren Theil Reiskosten beim Landvogt von Baden hinterlegen sollen. Man habe in Folge dessen gemäß dem Auftrag der Obern diese Summe an Bürgermeister Ziegler gefordert. Der aber sei von „diserm" Tag verritte», ohne daß die betreffende Summe entrichtet worden wäre. Man fordere daher, daß dieselbe auf Morgen (Mittwoch) zu Baden erlegt werde. Im widrigen Falle würden die Gesandten dieses ihren Obern mittheilen und welches Gefallen diese über solchem Halten des Friedens oder Vertrags haben werden, sei zu ermessen. K.A.Schasfhauscn: Coreespoudenzen. Namens der V Orte siegelt att-Schulthciß Golden Zu <»<>. Auf dem Rand ist gedruckt: „Constanzer und Rapperschwister Urthel de An. 1493 und 1535 werden confirmirt." Der Zürcher und Lucerner Abschied enthalten noch folgenden durchgestrichenen Artikel: Hans Wiederkehr, lleberreuter von Zürich, zeigt an, wie er vorletztes Jahr 35 Wochen lang als Knecht des Verwesers im Rheinthal, Vogt Stoll's, gedient habe, und begehrt auf den Tag für sein Roß 4 Schilling und gleichviel für eigene Zehrung; da ihm noch nicht alles bezahlt worden, so bittet er tun völlige Ausrichtung seines Lohnes. Die Boten sind jedoch der Meinung, daß er schon befriedigt sein sollte, wollen dies aber heimbringen, um zu erfragen, ob er bezahlt sei oder nicht. «7. Ltttlis. 1533, 25. Juni (Mittwoch nach St. Johnuu Baptist). Jcchn'echmnisi. TtaatS«,'Mix Bern: Allst, eidst. Abschiede W, S. KW. .NantvndareM» Areibiirg: Abschiede B.ro:!. .tlauloudai.tiiv Soiottittl » ! Abschiede Bd. 19. Gesandte: Bern. Jacob Wagner. Frei bürg. Ulrich Rir. Sol o thuru. Franz Kalt. (Andere nicht bekannt). Juni 1533. »>. 1. Der Sekelmeister entrichtet die Landsteuer mit 7000 Lauiser Pfund und 26 Spagürli (das Pfd. zu 10 Kreuzer, die Krone zu 105 Kreuzer). 3. Die Gemeinde Sonvico entrichtet 640 Pfd. gleicher Währung. 3. Die Gemeinde Ponte entrichtet 393 Pfd. und 3 Spagürli. 4. Die Gemeinde Moreo entrichtet 330 Pfd. 5. Die Zoller liefern ad 800 Kronen. 6. Weinzoll und Bank zu Mendris haben ertragen 95 Kronen, weniger 15 Kreuzer. 7. Das Malefiz hat ertragen 238 Kronen, was der Fiscal verrechnet hat. Die Ausgaben abgerechnet verbleiben 38^/s .Kronen. I». Die Landvögte sollen keine Todtschläger liberiren, sondern den Sachverhalt getreu aufzeichnen und den Boten der darauffolgenden Jahrrechnung vorlegen. Die Klosterfrauen von Lauis hat man bei dem Urtheil von 1531 verbleiben lassen. «I. Die Bote» sollen an ihre Obern bringen, wie man das Geldbieten für die Urtheile abstellen könne. «. Die Boten wissen, was man in Betreff des Geleits der Welser verhandelt hat. l. Verhandlung betreffend die Kosten für Erbauung und Unterhalt der Stege, Wege und Brücken im Mninthal; siehe Note. Im Solothurnev Abschied fehlen u, Die Quelle ist nicht officiell. Der Name des Gesandten von Bern aus dortiger Instruction für die Jahrrechnung von Lauis; der des Freiburger Gesandten im dortigen Jnstrnctionsbuch Nr. 2, 1. 88; der des Solothurner im dortigen Nathsbuch Nr. 23, S. 175. Zu t. Die Kosten für die erste Erstellung von Stegen, Wegen und Brücken in der ganzen Landschaft Mainthal, hinteres und vorderes Gericht, soll die Landschaft tragen und zahlen helfen; dann ist jede Gemeinde pflichtig, den Unterhalt der Brücke», Stege und Wege auf ihrem Gebiet iu eigenen Kosten zu bestreiten. Werden dieselben durch Floßholz beschädigt, so mag die betreffende Gemeinde die Kaufleute zur Vergütung anhalten. St.A.Zürich: Jnstructb. 15.44—5.4,1 . L3. Beilage zur Instruction für den Ii. Febr. 15.44, bezeichnet als Beschluß der Boten aus der Iahrrechnnng zu Lauis im Juli 15.33. lFngel'öerg). 1533, circa Juni. Staatsarchiv Lticcr» ! Actenb. Nr. ?.», Engelberq. i, Vogt Nadheller von Schwyz, sammt Heinrich Stulz, Schaffner, und Herrn Kaspar von Winkel, Keller, «legen vor den Voten der Kastenvogtsorte Rechnung ab.) Einnahmen 3474 Pfund, 7 Sehl. 3 Hl. Ausgaben: 3585 Pfd. 3 Schl. 5 Hl. Alan bleibt dem Vogt schuldig 115 Pfd. 4 Schl. 3 Hl. und dem Schaffner 100 Pfd. 4 Schl. 4 Hl., wobei ihre Löhnung verrechnet ist. Es wurden verbaut 730 Pfund. Das Gotteshaus hat zu fordern bei 1334 Pfd. 5 Schl. mehr 394 Pfd.; „item bsorgt verlorne schuld." Das Gotteshaus besitzt 40 Kühe, 1 Stier, 6 Meisochsen, 4 Stierochsen, 14 Zeitstieren, 3 Zeitrinder, 20 jährige Kälber, 34 diesjährige Kälber, 2 Faselroß, 3 jährige Hengste, 3 jährige Füllen, 1 Märe, 1 „grossen schellen zun rossen", bei 200 Käse und 60 Geiß oder mehr. An Korn hat das Gotteshans zu Sins im Aargau 80 Malter, ist 80 Lueerner Mütt. Am Zürchersee besitzt es Wein 76 Eimer lind hier im Gotteshaus bei 16 Saum. I». Die Kastenvögte setzen fest und verordnen: wer künftighin, er sei geistlich oder weltlich, fremd oder heimisch, über das dritte Mal Friede versagt, der soll jedesmal dem Gotteshaus 10 Psund zu Buße verfallen Juni 1533. 113 stin. Hil^ dieses nicht, sei soll er ins Gefüngniß („kerkel") gelegt werden, bis er Gehorsam leistet, und nichts desto weniger die genannte Buße entrichten. Hat dann einer Anstände gegen den andern, so soll er von ihm d»s Recht nehmen. Stiftsarchiv Engelberg: Altes Thalrecht t'. 5. Abgedruckt in der Zeitschrist für schweizerisches Recht Bd. VlI: Nechtsquellen S. 33. Zu Ii». Das Tagesdatum für diese Erkenntniß fehlt; ihre Zusammenstellung mit der Jahrrechnung beruht auf Vermuthuug der Redaction, «s. Wem. 1533, 1. Juli. Staatsarchiv Bern : ZnstructivnSbiich I!, t, 2oo. Kantonsaich!» Solotstiirii: Abschiede Bd. l!i> Tag der Städte Bern und Solothurn. »» Betreffend die Anstände zwischen Propst und Capitel zn Münster in Granfelden eines- und den »»dienten daselbst andern Theils wird, nachdem man den zwischen den genannten Parteien zu Biel gemachten ^'schied untersucht, folgendes erkennt und beschlossen; 1. Die Landleute glauben, die obere Kirche, die man ^ große nennt, für das Taufen, die Predigt und andere Rcligionsgcbräuche zn benützen, weil dieses von jeher ^ gepflogen worden sei, dessen aber die Chorherren sich weigern. Gestützt aus den von den Landlenten angeführte» Grund wird verfügt, daß Propst und Capitel der Forderung der Landlente nachkommen sollen. 2. Die »»diente sollen nach wie vor den Chorherren Zinse, Zehnten, Renten, Gülten und Ehrschätz geben und alles, '»»5 die weltliche Herrschaft angeht und jene Brief und Siegel darum besitzen, erstatten. 3. Die Chorherren »» dagegen die Landleute bei ihrer Religion und der Reformation der Herreu von Bern unbeirrt lassen chn'M Prädieantcn ein angemessenes Auskommen gewähren. 4. Während in Betreff des Gerichts unehlich war, das; lücht beide Parteien appelliren konnten, soll dieses nun von beiden geschehen mögen und ^ „die Appellaz in Gcschrift haben." 5. Da einige dem Weibel die Bezahlung der Zinsen verweigerten, ^» dieselben gepfändet werden, und es bleibt gänzlich bei dem „Landrodel", aus den man gutes Recht Kühen lassen soll. u. Da ohne Erlaubnis; der Herren neue Mühlen zum Nachtheil der alten errichtet werden, » Man für diese ebensoviel zinsen, als für die alten, oder die neuen abbrechen und die alten in ihrem belassen. 7. Betreffend alle andern Späne, es sei wegen der Bäche oder Herrlichkeiten bleibt es unge- ^ ^t beim rechten Landesrodel. 8. Sollte unter den Parteien sich diesfalls neuerdings Streit erheben, dieser wieder an dir Boten beider Städte Bern und Solothurn zur Läuterung komme». 9. Hiemit »d beide Theile verrietst und verschlicht und trägt jeder die Kosten an sich selbst. I». Den Boten von Solothurn aufgetragen, ihre Herren zu veranlassen, das; sie in Betreff der Zinse und „Zugehvrungen" der arme» ^sieche» zu Münster nach ihrem weisen Ermessen handeln. <. Dieselben sollen sich in Betreff der Bauern, ü die Güter der Prädicanten verkauft haben sollen, erkundigen und diesfalls das Nöthige vornehmen. Das Datum im Bernee Abschied geht auf den 1. Juli rührt aber nicht von gleichzeitiger Schrift her; Solothurn hat den 3. Juli. Folgende Missive, die zugleich den Verhaudlungsort bezeichnet, spricht für das ersterc Datum. 1533, 14. Juni (Samstag nach Corporis Christi). Solothurn au Bern. Alan wolle aus de» 3V. Juni Bern au der Herberg sei». St. A. Ben, - Bisch»; «api Buch - Mimsterthal. >. S. im. Die angeführte Solothurncr Sammlung enthält (auszüglich?) eine Vernehmlassung von; Propst und Kapitel über die formirten Vergleichsartikel. 15 114 Juli 153?.. 7«. Bern. 1533, I. Juli. Staatsarchiv Bcr»: Rathsbuch Nr. SS», S. gnn. I. Von einer Botschaft von Freiburg hat der Rath zu Bern vernommen, daß sich ein „zeppel und gestüchel" wegen des getödteten Pfaffen zu Genf erhoben hat, indem die Freundschaft desselben mit bewaffneter Hand das Recht suchen will. Alan bedauert dieses sehr, und findet es der Ehre beider Städte und dem angenommenen Burgrecht nachtheilig. Der Rath von Bern ermahnt daher auf das höchste, stille zu stehen und die betreffenden zurückzumahnen, zumal die zu Genf sich erboten, das Recht walten zu lassen und die Nebelthäter zu bestrafen zc. 2. (Georg) Schon! und Hans Rudolf von Meßbach nach Genf. 71 (Kens. 1533, 1. Juli bis 8. August. .VantoiiSarchi» Genf: RathSreMer. Gesandte: Bern. Georg Schöni; Hans Rudolf von Meßbach. Freiburg. Petcrmanu von Perromau, Schultheiß; Humbert von Perroman, alt-Schultheiß; Peter Tossis („Bossis"), alt-Sekelmeister; Haus Kiinzis, Burgermeister; Jost Schäsfli, Venuer; Peter Früyo, Gerichtschreiber; Haus Schuewli („Stuelli"); Niklaus Vögeli- I. (1. Juli.) Der Bischof von Genf kehrt, begleitet vom Schultheiß und alt-Schultheiß von Freiburg und mehrern Freiburgern, in die Stadt Genf zurück und wird daselbst feierlich empfangen. II. (5. Juli.) 1. Beim Rathe wird angebracht, der Fürst verlange, daß das Recht ergehe; würde dies verweigert, so habe er ». Juli.) l. Der Sindic Ducrest berichtet den Rath, er habe den Gesandten von FreibuG augezeigt, die von Freiburg Hütten sich geäußert, sie wollen sich nach Gaillard begeben; dieses würde de> Stadt sehr beschwerlich fallen, die Gesandten möchte«« es zu hindern suche««. Letztere hätten geantwortet, st' «vollen alles anwenden, daß so etwas nicht geschehe. 2. Derselbe Sindic eröffnet, daß der Bischof den Proceß Juli 1533. 115 über die Gefangenen als Fürst und Herr an sich evocire (»nävocmrtZ«). Der Rath antwortet, bevor von einer Evocation die Rede sein könne, sollen die Gefangenen den Sindics, als den Nichtern in Criminalsachen, übergeben werden. Wenn der Bischof ferner ans der Evocation bestehe, soll ihm erwiedert werden, daß er keine ^wninalsache von den Sindics für sich oder zu Händen eines Dritten evociren könne; nachdem aber die ^fangenen remittirt worden, möge er die Sache evociren, jedoch nur um Begnadigung zu gewahren oder Üch Mit den Schuldigen abzufinden < »i cmüttmuinm tvrntaatum nuk mm'mnmlum «nun «Ivlingucmtibrm«). Da Bischof sich hierauf vernehmen ließ, man möchte ein gedeihliches Mittel treffen, wurde der frühere Vorschlag betreffend Beizug je eines von Berit und Freiburg wiederholt. Dieselbe Antwort beschloß der Rath benen von Freiburg zu ertheilen, die ebenfalls (im Sinne des Bischofs) Verlangen stellten (»iimt-mt«). ^ ' (1- Juli.) 1. Vor dem Rath erscheinen die Gesandten von Freiburg und erinnern daran, wie die verwandten des Chorherrn Werli Recht verlangen. Der Rath antwortet, daß er allen Fleiß anwende, ihnen b>eses zu gewähren. Hinmieder eröffnet der Rath den Gesandten, es versammle sich eine Zahl Bewaffneter ^üt Verwandten des Werli zu Gaillnrd; es sei das der Stadt sehr lästig und man bitte die Gesandten, ihren Bülten dießfalls geeignete Vorstellungen zu machen. Die Gesandten antworten, es sei ihnen wohl bekannt, bch> ungefähr achtzig Verwandte und Diener der Werli sich daselbst befinden, mehr aber nicht, und man ^be stch deßwegen nicht zu fürchten, weil sie nur verlangen, daß das Recht ergehe, man möge ihnen daher bieses Recht gewähren. 2. Der Rath beschließt, den Procureur fiscal aufzufordern, daß er gemäß den Äeiheiten der Stadt die Gefangenen übergebe. Nachdem eine dießfällige Aufforderung erfolgt war, kam der procureur vor den Rath und eröffnete, es sei richtig, daß er in Betreff des an Peter Werli begangeilen -Mordes in Folge der dießfalls erhobenen Erkundigungen neun Personen gefangen halte; diese aber könne er sUfolge Befehl des Bischofs nicht übergeben, weil dieser die Sache vor sich evocirt habe; wenn die Bürger ^ülge hinsenden wollen, nm bei seinem Rathe dem Processe beizuwohnen, so mögen sie diese ernennen, damit mit der Verhandlung beginnen könne. Der Rath sandte hierauf die Sindics an den Bischof, ihn zu ' ü'n, die Gefangenen gemäß der Coutnme dem Rath zn überlassen und diesem gegenüber seinen Eid zu Mten. Wenn der Bischof behaupte, daß er die Sache an sich evociren könne, solleil sie ihm sageil, er sei ^pflichtm, die Gefallgenen in vier lind zwanzig Stunden nach der Verhaftung zu übergeben, und erst wenn ^es geschehen sei, sei es am Platze, von Evocation zu sprechen. Wenn die Gefangenen übergeben worden, ^üde m«ln untersuchen, ober ein Recht zur Evocation habe; wenn aber der Bischof entgegen den Rechten und ^echeiteil der Stadt die Uebergabe verweigere, sollen die Sindics sich zu den Gesandten von Bern begeben Rid sie bitten, dem Bischof vorzustellen, wie seine Weigerung die Rechte der Stadt verletze. Nachmittags '^'ichtm die Sindics, der Bischof habe erwiedert, er habe auf das Verlangeil der Herren von Freiburg und ^ Verwandten und Freunde des gestorbenen Werli diese Angelegenheit auf sich evocirt, weil jene gewisser fachen wegen Mißtrauen hegen. Der Rath beauftragt mm die Sindics, bei den Gesandten voll Bern ^l>s zn pflegen und ihnen zu erklären, wie dieses den Freiheiten der Stadt, für die man so lange gekämpft ^be, entgegen sei. Die Sindics, begleitet von vier Mitgliedern des Raths, vollzogen diesen Auftrag. In Berathung mit deu Gesandten von Bern fand man für angemesseil, gleichzeitig den Bischof und die gesandten von Freiburg anzugehen, daß sie nicht geschehen lassen, daß die Freiheiten von Genf verletzt würden, ^ülchdem die Abgeordneten dieses befolgt hatten, berichteten sie dem Rath, der Bischof habe versprochen, in zwei stunden Antwort zu ertheilen, nnd die Gesandten von Freiburg wollen die Ihrigen ermahnen, keine Rechtsver- ^uilgen zu begeheil. Es wird dann noch über die Versammlung der Bewaffneten in Gaillard verhandelt lind dnrch Juli 1533, Johann Lullin über alles den Gesandten von Bern und Freiburg Bericht erstattet. Die von Freibnrg antworten, daß sie die Ihrigen von Ausschreitungen abgemahnt haben. Alan beschlost nun, aus Morgen den Rath der Sechszig zu versammeln. (8. Juli.) Vor demselben wurde die ganze Angelegenheit erörtert und beigefügt, das; die Gesandten von Bern dein Bischöfe Vorstellungen gemacht, wie seine Verweigerung der Uebergabe der Gefangenen den Freiheiten und Gewohnheiten der Stadt widerspreche, ivorauf er geantwortet habe, daß er zufolge dem ersten Capitel der Freiheiten den Fall aus sich evoeiren könne. Nachdem der Rath den Inhalt der Freiheiten geprüft und mehrere alte Leute über die bisher in der Stadt beobachtete Gewohnheit vernommen hatte, woraus sich ergeben, daß eine Evocation nicht gerechtfertig sei und, wenn sie stattfinden könnte, sie nur Platz fände, nachdem die Gefangenen an die Sindics als Criininalrichter übergeben worden, und nicht, um in der Sache zu urtheilen oder das Urtheil einen; andern zu übertragen, sondern um den Verbrechern Gnade zu ertheilen oder sich mit ihnen abzufinden, beschlost man, es sollen die Sindics mit sechs oder zehn der Aeltesten sich zum Bischöfe verfügen und ihn; unter Darlegung alles Gesagten die Gefangenen nebst den ihrer wegen ergangenen Verfügungen und erhobenen Informationen abfordern und verlangen, daß die Freiheiten und Gebräuche der Stadt beobachtet werden. Wenn der Bischof vorschütze, daß gegen die Stadt Genf Verdacht malte, sollen sst ihm entgegnen, dieser sei unbegründet, da die Stadt das behauptete Verbrechen weder begangen habe, noch mit demselben einverstanden sei, im Gegentheil die Schuldigen bestrafen wolle. Dabei sollen sie protestire», daß es nicht an der Stadt liege, daß das Recht nicht den Fortgang nehme, und daß die Stadt vor Kosten und Schaden, Vorwürfen und Verdacht sich verwahrt haben wolle. Sollte die Reinission der Gefangein'» dennoch verweigert werden, so will man die Sache an den großen Rath bringeil. Dabei sollen die Gesandten von Bern und Freiburg ersucht werden, sich mit den Sindics und den Alten zun; Bischof zu begeben n»d die betreffendeil Vorgänge anzuhören. Beharrt der Bischof auf seiner Weigerung, so sollen die Sindics, nachdem sie die vorbemerkte Protestation angebracht habeil, die Gesandten von Bern und Freiburg behufs Erhaltung der Freiheiten und Gewohnheiten der Stadt um Hülfe ansprechen. Nachmittags berichteil die Sindics, daß sie mit den Gesandten von Bern und sechs der Aeltesten der Stadt zum Bischof gegange», ivohin mich die Gesandten von Freiburg und die Verwandten des Werli gekommen. Diese haben sich vor dem Bischof über die von Genf beklagt, daß sie Recht verlangt, aber solches nicht hätten erlangen könne»! sie fordern es daher von dem Bischof, der ihnen dasselbe zu verschaffen versprochen habe. Nachdem dann die Sindics dem Bischof den heutigen Nathschlag mit der ihnen auferlegten Protestation vorgetragen, habe er sowohl selbst, als durch seine Amtsleute (»actvoaatmn b-Mvum«) und andere geantwortet, daß er die Gesa»' genen nicht remittire, weil er den Proceß auf sich evocirt habe, was ihm als Fürst zuständig sei, und w^ die von Genf der Verwaltung der Rechtspflege nicht genügen (»llatueimn!;«) und von der klagenden Partei als verdächtig betrachtet werden; es geschehe das nicht in der Meinung, die Freiheiten derer von Gens ^ beschränken, sondern iveil er die Angelegenheit auf sich als Fürst evocirt habe. Die Gesandten von Freiburg hätten dabei den Rath ertheilt, daß man diese Evocation für dies Mal geschehen lasse, mit der Protestatio», daß dieses den Freiheiten unnachtheilig sein solle. Es erscheinen hierauf die Gesandteu von Bern und eröffne», ivie sie in Betreff der obwaltende» Angelegenheiten wiederholt mit den Gesandten von Freiburg und de>» Bischof verhandelt haben, und fragen, ob der Rath der Evocation beistimme. Der Rath verneinte dieses, ^ sie den Freiheiten der Stadt widerspreche, und bat die Gesandten, derselben ihren Schlitz angedeihen zu lasst», und protestirte, daß nicht der Rath an der Verzögerung des Rechts Schuld trage. Noch in derselben Stunde versammelte man den Rath der Zweihundert, der ans den folgenden Tag die Berufung des Generalrath^ Juli 1533. 117 beschloß, was heute noch iu gewohnter Weise durch Trompeteuschall verkündet werden solle. Demselben soll bann alles bisher iu Sachen Verlaufene vorgetragen werden. Den Gesandten von Bern und Freiburg wird dieser Beschluß mitgetheilt. Alls den Bericht, daß der Fiscal (»tiseu««) die Gefangenen in Kerker versetzt habe, welche nicht bloß zur Verwahrung sondern auch zur Pein dienen (»ml pcmam et glzsicmnain«) und auch Pein anwende (»vt Fvbcmno obljga»8v«), beschloß der Rath, die Gesandten von Bern zu ersuchen, heute »och Min Bischof zu gehen und ihm geeignete Vorstellungen zu machen. (9. Juli.) Auf Verlangen der Botschaft "wi Freiburg wird der Rath der Zweihundert versammelt. Vor demselben erscheinen die Gesandten von Freiburg u»d „nt ihnen Johann Guglenberg, Kaspar („Jacob") und Jacob Werli mit vielen andern, die als verwandte der Werli die Partei der Kläger ergriffen haben. Diese eröffnen durch Johann Künzis, sie beklagen sich, daß die von Genf das Recht nicht ergehen lassen, sondern vielmehr dasselbe verhindern. Anstatt chuei? zum Recht zu verhelfen, lasse man allbereits während sechs Wochen die Schuldigen gehen und kommen und "> der Stadt herumschweifeu. Sie verlangen daher, daß man gestatte, daß der Bischof diesen Fall auf sich evocire w>d behandle, damit kürzeres und schnelleres Recht ergehe. Wenn die von Genf es verhindern, daß die Gerechtigkeit platzgreife, werden sie sich entfernen und ihre Verwandten werden den vorgefallenen Mord iu anderer Weise zu rächen wissen. Sodann eröffnet der Schultheiß von Freiburg, er bitte, daß mau für dieses Mal die Evocation an den Bischof gestatte, damit man schneller zum Recht gelange, da sonst zu fürchten sei, bt>ß die Verwandten zu andern Mitteln greifen möchten. Der Rath antwortet, er bedaure den Tod des Prter Werli, aber mau solle denselben nicht ihm beimessen, er trage keine Schuld hieran. Es stehe ferner wcht beim Rath, daß das Recht nicht seinen Fortgang nehme, noch gestatte er, daß schuldigbcglaubte sich K" herumbewegen. Wenn hierin nachlässig verfahren werde, so liege die Schuld am Procureur fiscal; an b>wi sei es, zu klagen und Erkundigungen einzuziehen, und auf sein Verlangen verhafte der Rath jene, bezüglich umen er dieses fordere; ohne daß aber gegen jemanden geklagt werde, verfüge der Rath keine Verhaftungen, wffcmst er, anstatt das Amt des Richters zu üben, Klüger würde. Die von Freiburg seien somit über das, was in Genf Übung sei, schlecht unterrichtet. Wenn man bitte, daß der Rath für dieß Mal die Evocation Wwähreu wolle, so dürfe diese nicht gestattet werden, weil es die Freiheiten der Stadt, für die mau so lauge wlämpft hltt,^ beeinträchtigen würde. Eine Protestation, daß die Evocation diesen nicht schaden solle, nütze M'uso wenig, als die Protestatio» eines Wüstlings, der ein Mädchen entehrt, diesem die Jnngfranschaft zu schalten vermöge. Die Obern von Freibnrg mögen daher vielmehr der Stadt Genf behülflich sein, sie bei ^tt'n Rechten zu erhalten, wie sie das versprochen haben; die von Genf werden jedermann gutes Recht ange- aihen lassen. Darauf erwiederten die Abgeordneten, es sei nicht ihre Absicht, die von Genf von ihre» Mchlen zn drängen, sondern sie bei denselben zu erhalten; sie verlangen daher, daß man gemäß den Freiheiten ^ Stadt ihnen Recht verschaffe. Die Gefnndten schlugen dann vor, sie wollen, wenn es denen von Genf ^cht si>j, sich .lim Bischof begeben und ihm anerbiete», er möge von seiner Seite zwei abordnen, welche Verhören, jedoch ohne Stimmrecht, beiwohnen können. Die Gesandten thaten dieses und kehrten mit Bescheid zurück, daß der Balkis und der Vogt des Bischofs Antwort bringen werden. Diese erschienen ^wr dem Rath und eröffneten, der Bischof werde Herr und Regent (»rvMnu«) genannt; ihm stehe alle obrig- ' Gliche Gewalt und das Recht, Urtheile zn fällen, zu; ihm haben die Unterthanen und der Rath Gehorsam Mlobt; deßhalb komme ihm zn, den vorliegenden Fall an sich zu ziehen, wie er hiezn auch nach dem Inhalt ^ Freiheiten berechtigt sei; er wolle hiednrch die Rechte der Stadt nicht kränken und sei vielmehr bemüht, wselben zu erhalten; er werde schnelles und gutes Recht halten und sei damit einverstanden, wenn zwei von 118 Juli 1533 Bern und zwei von Freiburg dazu abgeordnet werden; man möge bedenken, daß die Sindics (»na»«) Beamte des Bischofs seien nnd er ihnen befehlen und von ihnen evociren könne. Der Rath antwortet, hier seien nicht die Beamten des Fürsten, sondern die Sindics der Stadt, die durch diese und nicht durch jenen gewählt werden; des Bischofs Beamte müssen den Sindics schwören, aber diese schwören niemanden. Gemäß dem ersten Capitel der Freiheiten stehe dem Bischof die Evocation der Urtheile des Vidomes und der Appellationsrichter, als seiner Amtsleute, zu; wenn es hier heiße, der Bischof möge von dem Vidome oder einem andern seiner Beamten evociren, so können hierunter nicht die Sindics verstanden werden, da solcher vier seien, von denen man nicht in der Einzahl sprechen könne. Der Bischof habe ohnehin schon die Rechte der Stadt verletzt, indem er Gefangene fünf bis sechs Tage zurückbehalten, anstatt sie innert 24 Stunden zu übergeben; der Rath bitte die von Freiburg, welche einst in einein ähnlichen Falle zu Gunsten von Philipp Berthelier sich verwendet, die von Genf hierin gemäß dein Burgrecht unterstützen zu wollen. Dabei protestire der Rath, daß nicht er, sondern, der Bischof an der Rechtsverzögerung schuld sei, indem man sich erbiete, daß zwei von Seite des Bischofs, zwei von Bern und zwei von Freiburg der Rechtsverhaudlung beiwohnen mögen, um sich zu überzeugen, daß diese aufrichtig vor sich gehe; das anerbiete man nicht aus Pflicht, sonder» dem Fürsten zu Gefallen. Nach Ertheilung dieser Antwort zogen sich die Gesandten von Freiburg, der Balkis und der Vogt zurück und es traten die Gesandten von Bern ein und eröffneten, sie haben betrachtet, daß es übel gethan sei, über dem Streit mit dem Bischof das Recht zu verzögern, lind erachten zum Besteil des Friedens für angemessen, daß für die Formirung des Processes einige aus dein Rathe von Genf, einige von der Partei des Bischofs und einige aus denen von Bern und Freiburg bezeichnet würden. Der Rath antwortet wie früher, wenn die Gefangenen ihm überlassen werden, sei er einverstanden, daß zwei von Seite des Bischofs, zwei voll Bern und zwei von Freiburg dem Processe beiwohnen; andern Falls versammle mau den Generalrath und vollziehe, was derselbe beschließe. Gleichen Tags versammelte sich der Rath auf Verlangen der Gesandten von Bern in der Halle des Molard, weil jene bei den Sindics daraus gedrungen, daß man nochmal mit den Freiburgern rede und die Versammlung des Generalrathes verschiebe. Es hieß ferner, daß die Gefangeilen sehr strenge gehalten werden (»arotv vtiam Mlicmui» ckatinori«). Man beschloß, es sollen die Sindics diesfalls mit dem Bischof reden. Ebenfalls wurde ihnen aufgetragen, denen von Freibnrg z» melden, iilan sei bereit, mit dein Proceß in der Art nnd Weise vorzufahren, mit der sie sich heute einver- stauden erklärt haben. Die Sindics berichten, der Bischof und die Freiburger haben erklärt, wenn die von Genf nicht anders vorgehen wollen, als wie sie gesagt haben, so werden jene auch ans ihren Erklärungen verharren, sich entfernen lind dann auf andere Mittel denken. Mail beschließt, auf Morgen den Rath der Sechszig zu berufen. (10. Juli.) Auf das Verlangen der Gesandteil von Freibnrg wurde der Rath der Sechszig und derjenige der Zweihundert versammelt. Jene machten Eröffnungen in Betreff der Gefangellen. Mail antwortete ihnen, wenn der Bischof die Gefangenen übergebe, wie er sollte, und gestatte, daß man nM ihnen gemäß den Freiheiten procedire, so wolle man mit Rücksicht auf die Gesandten und unbeschadet der Freiheiten zugeben, daß für dieses Mal der Procureur fiscal bei diesem Fall Kläger (»instuut«) sei, bei welchem der Rath den Richter bilde, und daß zwei Berner, zwei Freiburger und zwei von Seite des Bischofs, jedoch ohne Stimmrecht, der Formation des Processes beiwohnen. Die Gesandten von Freiburg erklärteil sich einverstanden und verfügten sich zum Bischof, ihm die Sache vorzustellen. Auch dieser nahm dieses Auskunftsmittel an, versprach, die Gefangenen zu übergeben, jedoch, daß dieses seiner Hoheit unbeschadet sei lind daß die Frage über die Evocation zu seiner Zeit durch die von Bern und Freiburg entschieden werden solle. Juli 1533. 119 wurden hierüber Urkunden errichtet. (11. Juli.) Vor dem Nathe erscheinen vier von den Gesandten von Freiburg und fordern die vom Bischof verlangten Urkunden. Dieselben werden verlesen und ihnen übergeben. Da ferner die Gesandten von Freiburg den Sindic Cocqnet als des Mordes verdächtig betrachten, so wurde au dessen Statt, um den Verhören beizuwohnen, Anton Chiceau gewählt. V- (13. Juli.) Im Rath wird von Bewaffneten gesprochen, die man bei Collonge unter Monthonr gesehen habe. Man macht hievon Anzeige denen von Bern und Freiburg. VI. (14. Juli.) Auf das Verlangen der Gesandten von Freiburg versammelt sich der Rath der Zwei hundert. Jene tragen vor: 1. Der Bischof beklage sich, das; die Bürger seine Gerichtsbarkeit verletzen, weßhalb ^ Genugthuung verlange. 2. Wie die Gesandten vernommen, haben am letzten Samstage einige Lutherische, zum Ärgerniß aller Christel; und rechtschaffenen Leute, ein Mnttergottesbild, welches bei der Bourg de Four gWn das Thor des Schlosses sich befand, heruntergeschlagen und unter Schmähungen der Heiligen verbrannt. bitten, solche Dinge nicht unbestraft zu lassen. 3. Au; gleiche«; Tage seien über vierzig mit Büchsen ^waffnete Bürger gegen die Arvebrücke gezogen und haben in den Häusern nach den freiburgischen Verwandten des gestorbene,; Werli gesucht, ohne Zweifel, um ihnen Leides zu thun; sie verlangen, daß diesfalls Recht walte. 4. Ein Bürger von Genf habe die Herrci; von Freiburg Verräther und Bösewichte Wlcholten, was sie nicht hingehen lassei; können. Der Rath antwortet: Zu 1) man «verde dem Bischof eine Antwort geben, mit der er befriedigt sei«; werde. Zu 2) man habe vo«; den; Vorfalle nichts gehört, «volle nber die Sache nutersuchen und wenn sie sich so verhalte, wie angegeben «verde, die Thäter nicht uubestraft 'AM. Zu 3) es sei gesagt worden, das; einige vermummte Edelleute den I. Curtet, eine«; Bürger von ^swf, in seinem Felde angetroffen und so geschlagen haben, daß sie ihn für todt liegen ließen; des;,vegeu seien ^>»e Verwandten und Nachbarn dahin gegangen, um ihn i«; die Stadt zu bringe.«;, nicht aber um die Frei- vger aufzusuchen und zu beleidige«;. Zu 4) man kenne niemanden, der die von Freiburg geschmäht habe, wa«; würde solches auch nicht dulde«;, da man die Ehre jener ebenso aufrecht halten «volle, als die eigene; ^ Gesandten mögen anzeigen, «ver ihnen dießfalls bekannt sei, dainit man die Sache untersuchen könne. VII. (15. Juli.) An; Dienstag wurde nicht gewöhnlicher Rath gehalten, weil auf das Drängen der uren von Freiburg mit den; Verhör der Gefangenen fortgefahren worden. VIII. (3. Aug.) An; Sonntag eröffneten die Verwandten von P. Vandel, Ami Pcrrin und ander», die ^ Werli-Mordes wegen gefangen waren, mit ihren Beiständen I. und P. Butini, das; der Procureur fiscal " chre Processe Sachen aufgenommen, die insbesondere gegen das 19., 11. und 91. Capitel der Freiheiten ^Wn, weßhalb sie Nichtigkeit der betreffenden Artikel behaupten. Mai; beschloß, hierüber Morgen in Gegenwart ^ Gesandte«; von Bern und Freiburg abzustimmen. G- August.) 1. Ein Brief der Herren vo«; Bern fordert das Geld, welches nun; ihnen schulde. . will ihnen antworten, sie möchten noch einige Geduld tragen, «na«; «verde darüber mit den; Bischof und ^ ^rren des Capitels rede«;. 2. Die Gesandte«; von Freiburg eröffnen, daß der Procureur fiscal ihnen ?^Mgt, »«au verwirre de«; Proceß, der gegen jene geführt «verde, die des Mordes a«; P. Werli verdächtig ße daher, den; Recht seinen Gang zu lasse«;. Es wird ihnen geantwortet, «na«; habe keine ^rwirruug hervorgerufeil, sondern weil der Procureur fiscal einen Proceß entgegen de«; Freiheiten und wiwhuheiw,, begonnen, habe «im«; ihn anfgefordert, dieselbe«; zu beobachten; an dein Ruthe stehe es nicht, daß ^ Recht nicht ergehe. 3. Die Gcsaudtcn von Bern ;u;6 Freiburg verlangen die Ansicht des Nathes über w Zulässtgkeit der nachträglich vom Procureur fiscal angebrachten Punkte zu vernehmen. Nachdem ihnen 1L0 Juli 1 533. dieselbe eröffnet worden, erklären sie, daß sie derselben beistimmen. Es wurde daher beschlossen, diese Punkte, weil nicht zur Sache gehörend, nicht zuzulassen. X. (6. August.) 1. Es wird erkennt, daß Peter Comberet, genannt l'Hoste, Kärner, Bürger von Kens, als der Tödtuug des Peter Werlt schuldig, auf dem Champel enthauptet werde. 2. Ailf die Vorstellung der Fran des Alma Levet, Apothieaire, Hauptmann von St. Gervais, daß ihr Mann von Charanzonap, Chorherrn von Genf und Pfarrer zu St. Magdalena, gefangen genommen, geschlagen und auf das Schloß Gaillard eingeschlossen worden sei, beschließt der Rath, daß dein Chatellain von Montagnp, dem Anwalt der Verwandten des Werli, gesagt werden soll, es heiße, daß er den benannten habe verhaften lassen; man fordere, daß er das Vurgrecht beobachte. Er antwortete, daß er durch die Verhaftung des Levet das Burgrecht nicht verletzt habe, weil er in Genf Recht gefordert, man aber den betreffenden fliehen ließ; er sei daher genöthigt gewesen, ihn zu verhaften, Ivo er ihn gefunden habe. Die Sindics erwiederten, gemäß dem Burgrecht dürfe Levet nur vor seinem ordentlichen Richter verfolgt werden. Der Chatellain entgegnete, er wolle dieses seinen Herren und den Verwandten des Werli mittheilen. Die Sindics baten nun die Gesandten von Bern, mit dem Chatellain zu reden, daß er das Burgrecht beobachte. XI. (7. August.) 1. In Betracht der vielen Mühe, welche die beiden Gesandten von Bern hatten, beschließt der Rath, sie ab der Herberg zu lösen und ihnen zehn Thaler und ihren Knechten vier zu geben. I. . vWpvra.8.) Nachdem die Gesandten von Bern in Betreff des Gefangenen zu Gaillard mit dem Chatellain von Montagnp geredet und sich unter sich selbst berathen, erklären sie, es scheine ihnen angemessen, dein Chatellain drei Dinge vorzuschlagen, die er eingehen könne, nämlich 1), daß hinlängliche Bürgschaft geleistet werde, daß man Levet in der Stadt Genf gefangen halten wolle, damit er im Rechten Red med Antwort gebe und dem Urtheile nachkomme; 2) daß man diejenigen, welche laut dem vom Chatellain übergebene» Verzeichnisse angeschuldigt sind, vor das Gericht evocire med ihren Proceß in fünfzehn Tagen erledigen lind nach Gerechtigkeit beurtheilen wolle; 3) zu erklären, daß wenn jene angeschuldigten nicht innert fünfzehn Tagen erscheinen, ihre Nilschuld zu beweisen, sie des im Bnrgrecht enthaltenen Rechts, daß Bürger ihre Mitbürger vor deren ordentlichen Richter evoeiren mögen, verlurstig sein sollen; 4) Thomas Monachi, der ,vegen eines gewissen, mit obiger Angelegenheit zusammenhängenden Berichts gefangeil geHallen wird, möge aus Güte ('Mim nmora«) entlassen werden. XII. (8. Auglist.) Als die Gesandten von Bern auf das Gesuch des Rathes in Gemäßheit des gestrigen Rathschlags mit dem von den Verwandten des Werli als Anwalt bestellten Chatellain verhandelten, erklärte derselbe, er fordere, daß innert fünfzehn Tagen mit jenen angeschuldigten, die sich in der Stadt befinden, procedirt und daß ihm eine Abschrift des Processes betreffend den Peter Hoste fullimpitw«) gegeben werde. Den Ainu; Levet wage er nicht freizugeben, ohne vorher die Verwandten und die Herren von Frcibnrg berathen zu haben; er wolle diese berichten und nach ihren Aufträgen handeln. Damit man misse, gegen weil in Genf procedirt werden müsse, überreiche er ein dicsfälliges Verzeichnis;. Die Namen der Berncr Gesandten ans dortigem Nathsbuch Ztr. 238, S. 167 und Jnstrnctionsbnch I!, k. 265; die der Freibnrger Gesandten ans dem Rathsregistcr von Genf vom 7. Juli. Das Nathsbuch von Freiburg Nr. .51 zum 2.5. Jnni führt Humbert Pcrroman und Peter Tossis nicht auf und nach demselben sind Petermann von Perroman, Künzis und Schäffli am 18. Juli wieder in Freibnrg. Das vereinzelte Auftreteil der Gesandten von Bern und Freiburg mag behufs Kennzeichnung ihrer Aufgabe die auszügliche Mittheilung folgender Acten rechtfertigen: Juli 1533. 121 1) Unterm 25. Juni werden die Gesandten von Frciburg dahin instruirt: 1) Dem Bischof von Genf werden zu „Besellung und Beleitung" die im Text genannten Boten (ohne Hmnbcrt von Pcrroman und Tossis) geordnet. 2) Die Boten sollen dem Bischof bchülflich sein, das; er wieder zu seiner Gerechtigkeit m der Stadt Genf gelange und dcßwcgcn mit denen von Genf das Nöthigc reden, weil im Burgrecht vorbehalten worden sei, das; gegen de» Bischof das Gebührende erstattet werde. 3) Die Gesandten sollen benannten „Herrn von Genf" unterstützen, das; jedermann zu gebührendem und förmlichem Recht gelange; würde dieses nicht geschehen, so würde man sich des V. (urgrechts?) entziehen. 4) Wenn die Verwandten des Peter Werl, sel. Recht verlangen, sollen die Gesandten ihnen hierin behttlflich sein. St. A.Fr-ibma: Rathsbuch Nr. m. 2) 1533, ist. Juli. Bern an den Bischof und (mukukio ruutmrulm) auch an die Stadt Genf. Durch die Gesandten von Bern in Genf habe man vernommen, das; dieser Tage die Verwandten und Freunde des gestorbenen Chorherr» Wcrli durch ihr Begehren einige Aufregung hervorgerufen haben, und das; einige, wie der Herr von Thorens, Peter Vnndel („Vnndelli") und andere in's Gefängnis; gelegt worden seien. Man bitte, die Sache wohl zu überlegen, nicht zu dulden, das; jemanden Gewalt angethan werde, sondern dafür zu sorgen, das; das Recht walte; man finde es unangemessen, jeden nach dem Gutdünken der benannten Verwandten gefangen zu "ehnien und mir Waffengewalt zu Werke zu gehen, wie diese es wollen. Gegen jene, welche Ursache des betreffenden Todtschlagcs sind, solle das Recht geübt, schuldlose aber sollen nicht gekränkt werden. Hierauf hinzuwirken betrachte» die von Bern als ihre Pflicht, gemäß dem Burgrccht, und haben in dieser Richtung ihren Gesandten Aufträge gegeben. St. A. V-nu W-n-h Mgswcnl»>ch e. ew. 3) 1533. t3. Juli. Bern an Freiburg. Ungeachtet der mündlichen und schriftlichen Verwendung derer von Bern bei Freiburg, das; dem gewaltsamen Vorgehen, welches die Freunde des Peter Wcrli unternommen, Einhalt geschehe, und ungeachtet diesfalls die Gesandte» von Freiburg, die zu Genf sind, laut den, Bericht der Boten von Bern den mögliche» Fleiß und Ernst angewendet haben, liegen die Wcrli'schcn freunde und ihre Anhänger jetzt noch zu Gaillard, obwohl sie abgemahnt und wegen des Todschlags daS Recht ergriffen worden sei. Es sei das unrecht und schimpflich, da auf ihr Ansuchen Recht gehalten werde ""d die von Bern, für den Fall, das; es verweigert worden wäre, ebenfalls ihre Boten hincingesaudt haben, die, soviel mau wisse, de» Fortgang des Rechts gefördert habe». Wiederholtes Gesuch, die Freundschaft von ihre». Vorgehen abzubringen. A- Fr-ibur«: B-r»-r Mgsw-». Zu IV. (7.Juli.> Das Nathsregistcr vom 5. und 10. Juni zählt als wegen des Werlimordes gefangen auf: P. Lhostc, Fr. Rosct, P. Charbonnier, El. Mercicr, El. Salomo», Antenne Barbey, Jag. Fichct, Henri Dolens, I. „Roscta" genannt Aigardenlicr. Am 12. Juli wurden dem Rathc rcnüttirt: P. Bändel, Ami Pcrrin, Dom. d'Arlot, El. Gencvc, I. „Rosette", Jag. Fischet, I. Pecolat, I. Veillard, noble Philibcrt de Eompois, de Thorens, Jaguema, Frau des I. Chautcmps genannt Pitiad. Wie am !>. Juli von einem Zurückbehalten der Gefangenen von nur 5—3 Tagen gesprochen werden konnte, ist unklar. Zu IV. (10. Juli.) Die gefertigte Urkunde besagt nicht, das; auf Grundlage einer vereinbarten Stellung des Procureur fiscal und der Thcilnahmc von Abgeordneten aller Parteien eomproniittirt worden sei, so» eu> bcscheint einfach, die Gesandten von Frciburg hätten den Bischof gebeten, die Sache für dicßmal den Sin >cs überlassen, um die großen Kosten und Ungelcgenhciten, die durch längere Verzögerung des Rechts den verwandten des Werli und auch den Genfer» entstehen, zu verhüten. Auch der Bischof stimmt nach dieser Urkunde einfach bei: »guv juakioo tut./ Rick.! pur Iö8 .Hol/. An.li.iuoo.« Betont wird dagegen der vom Bischof gcnmchte Vorbehalt. Di- nrk.md- ist französisch. Zu X. Viele freisprechende Urthcile übergehen wir, so wie wir überhaupt Verhandlungen, die nicht "»mittelbar »>>t der Thätigkeit der Gesandten zusanuncnhangen oder des Verständnisses wegen nicht wohl vergangen werden dürfen, als dem Zwecke fern, nicht berühren, auch wen» sie in den Registern zwischen und »eben den von uns benutzten Stellen eingeschoben sich finde». Zu XI. Am 23. August zahlte man im Gasthos zum schwarzen Kopf 213 Florins für Kosten der beide» (benannten) Gesandte.! von Bern. ^"0 »-aNM-M-r. 13 122 Juli 15)33. 7T. Ireilmrg. 1533, 2. Juli (Visitationis Marin). Kantousarchiv ^reibura: Rathsbuch Nr. s,l. Gesandte: Bern. Sebastian von Meßbach, alt-Schultheiß; Niklaus van Graffenried, alt-Venner. Tag der Städte Bern und Freiburg (und Solothurn?) Die Boten von Bern ersuchen und erntahnen die von Freiburg, in Geinäßheit des Burgrechts zu verschaffen, daß die Werli keine Unruhe beginnen, sondern das Recht gebrauchen, woran sie Leib und Gut setze» wollen. (Es wird dießfälliger Bericht beschlossen) an die Boten von Freibnrg („miner Herren") in Genf! an die Freundschaft; an Arsent und Tossis und eine Mahnung an die, „welche der Freundschaft nicht verwandt sind". Wir ergänzen den kurzgefaßten Rathsbeschluß durch Beizug der unterm 1. Juli den Boten von Ber» ertheilten Instruction: Die nach Freiburg gehenden Boten sollen dem dortigen Rothe eröffnen, wie die von Bern berichte worden, daß die Verwandtschaft des getödteten Peter Werli und einige Andere sich vorgenommen, in 6lei>l das Recht mit gewnffneter Hand zu suchen, und etliche bereits mit Gewehr und Harnisch dahin abgega»)»'» seien. Alan bedaure dieses zum höchsten und verwundere sich darüber um so mehr, als vor kurzem durch die Boten beider Städte in Genf dermaßen gehandelt worden sei, daß man nichts anders erwartet habe, daß das Recht seinen Fortgang nehme. Man nehme an, daß das in Rede stehende ohne Willen derer vo» Freiburg geschehe. Da nun aber solche Gewalt der Ehre und dem Burgrecht der Städte gänzlich zuwider st» so bitte man die von Freibnrg zum dringendsten, und ermahne sie vermöge des Burgrechts, die Ihrigen dem benannten Vorhaben abzuhalte», zumal man alles anwenden werde, um jedermann zum Recht zu »er Helsen und diejenigen, die sich dessen nicht bediene» wollten, dazu anzuhalten, wie solches jüngst gegen Herzog von Savoycn geschehen. Sollten die Bote» vor dem Rathe nichts gedeihliches erzielen, so solle» l'^ ihren Auftrag vor dem große» Rath eröffnen und den erhaltenen Bescheid eilfertig den nach Genf abgew'b neten Boten zukommen lassen. St. A.Bern: Jnftructionsbuch v, r. 204. Dahin gehört wohl auch der Rathsbeschluß vom 2. Juli (Mittwoch Visitationis Mariä) von Solothur»' „An m. Herren von Bern ein antwort von des ufrurs wegen zu Jenff, daß m. h. ir botschaft tz"" Fryburg schicke» werde»". K. A. Solothurn: Rathsbuch Nr. Die Namen der Gesandten von Bern aus obiger Instruction. 72. LlttMNlS. 1533, 3. Juli (Donstag:c.) Staatsarchiv Zürich: Tschudische Abschiedcsammlnnst Bd. 7, Nr. XVII. Staatsarchiv Bern: Allst, eidst. Abschiede IZN, INI,, litaiitoiisarchiv .rreibnist : Abschiede Bd. ton. .üantonsarchiv Solothur»: Abschiede Bd. IN. Freiburg. Ulrich Nix. (Andere unbekannt, ohne Zweifel wie bei Lauis). »». Die Boten wissen zu berichten, daß abermals angezogen worden, was mit dem von Luggarus gebrachten Geschütze anzufangen sei, ob man es theilcn oder in brauchbarem Stand und gutem Schirm erl»" ' wolle; namentlich der damit auflaufenden Kosten wegen soll dies heimgebracht und zu Tagen darb ^ Juli 1533. 123 Erhandelt werden. ?». Auf Gefalle» der Herren hin ist dein Weibel, der dem Lnudvogt bewilligt worden, ein Bahrlohn von 40 Kronen ausgesetzt. « Die drei Vögte von Lauis, Luggaris und denl P.ainthal habeil sich itzuneinsam über den Beschluß beklagt, daß sie keine Todtschläger noch deren Güter sollen freilassen dürfen; sie blanden bisher ehrlich gehandelt zu haben, so daß man keine Ursache habe, bei ihnen „anzufangen", indem ^ für sie großen Nachtheil bringe. Man hat ihnen geantwortet, diese Verordnung sei nicht ihrerwegen lassen worden; man wolle sie damit gar nicht schelten; die Anregung sei voriges Jahr in den Abschiedeil heimge- loininen :c. ,1. Die Boten wissen, was auf Begehreil des Commissars der Erbtöchter halb festgesetzt worden P- Einnahmen von Luggaris: 1. der Sekelmeister entrichtet die jährliche Landsteuer, 1825 Pfund (5 Groß ^ Pfd.); 2. von dem obersten Consul der Riviera zu Gambarogno hat man empfangen die ordentliche Steuer wü 275 Pfd.; 3. von dem Sekelmeister aus Verzasca 112 Pfd; 4. aus dein Mainthal 000 Pfd. als Land- lu.er; 5. vvn dem Eonsul zu Brissago 08 Pfd.; 0. von den Zollern 950 Kronen; 7. von Miser Baptista -lppian 180 Kr., die er des Schlosses wegen schuldig geblieben; 8. von Peter Nomer's sel. Sohn aus dem Einthal für das Gut, das er von der „Kammer" gekauft, 50 Kr.; und 50 bleibt er noch schuldig; 9. von Fiscal aus seiner Rechnung über das Malefiz 90 Kr. l Ausgaben zu Luggaris: 1. Dem Schreiber ^uls Jahrlohn; 2. dem Büchsenmeister als Gehalt 45Kr.; 3. dem Landiveibel 40 Kr.; 4. für die ' öcst der zwei Weibel 12 Kr.; 5. dem Fiscal für den Jährlich« 12 Kr.; 0. den Mönchen zu St. Franciscus u ^ Almosen 2 Kr.; 7. dem Mönch auf dem Berge 1 Kr.; 8. den Möncheil in Cugnasco („Kugnaschg") ' fälschen Weibeln 2Kr.; 10. den Edeln zu Lnggaris laut ihres Briefes 80 Pfd. 19 Krz. u- In Folge der Gesammtabrechnung lverden jedem Boten 210 Krone», gute und schlechte. Im Solothurner (nicht officielleli) Abschied fehlen Ii», «I nnd alles übrige. Der Name des Frciburger Gesandten aus dortigem Rathsbuch Nr. 50, 13. Juni. 8Pilie> 74 Winel'z. 1533, vor !). Juli. Verhandlung zwischen Bern und Neuenbürg. Anstatt eines Abschiedes müssen wir folgende Missive mittheilen-. . . . 1533. 9. Juli. Bern an Georg de Riva. Statthalter z» Neuenbürg! Pierre Bal.er Hofmeister. nnv Johann Aicrveillcux, Vogt z>l der Zihl i auch de» vier Ministraleii, tttäthcn niid Bürgern der s a cm»- bürg. i. Die Boten von Bern, die letzter Tage bei denen vo» Ncucnbnrg in Vmclz (..^miets . gcivcjcn. haben über die Verhandlungen berichtet. Da die zu Neuenbürg in Betreff der auf dem Gebiete derer von Bern vorgenommenen Pfändungen die geforderte» Briefe und Siegel nicht ausstellen wollen, »niste man es b« der von den Boten i» Vinclz gegebenen Antwort bewendet sein lassen, nniul.ch daß die von Bern der 'Heer Herrlichkeit, hohe» und nieder» Gerichten verbleiben und gewärtigen, wer sie davon eräugen wolle. Deßnahen habe man dem Vogt zu Erlach befohlen, diejenigen, welche unt dem Pjandcn gefrevelt und wider ble alten Sprüche gehandelt oder handeln, zu bestrafen. 2. Der Statthalter und der ^ogt zur Zihl haben '"'ter andern, angezogen, daß der Vogt zu Erlach ihnen die Fischenz oder Fach .... Graben ...cht gestatten wolle, deßgleichen der Amtinann in der Insel „daß ir in der Zihl stschen sollend" wahrend d.e von Neuenbürg bcglauben für die dickfällige Bcfungniß Brief »ud Siegel zu besitzen. Man crmahne stc nu». »> bi-scr Beziehung stillzustehen bis man ihre Briefe und Siegel besehen, wodann man weitere Antwort erthe.len werde > > / ' St.A.Vern: Deutsch Missivenbuch r, S. »tS. 124 Juli 1533, 75. Zürich. 1533, 15. Juli (St. Margarcteutag). Staatsarchive Bern: Kirchliche An^elegenheiteil 1530—1533. Staatsarchiv Zürich: Acte«: Ehegerichtl. Satz. Tag der Städte Zürich, Bern, Basel, Schaphausen und St. (halleil iu Betreff der Ehesache». Ueber dell letzten Abschied der fünf Städte sind die Gesandten mit ungleichen Instructionen ausgerüstet worden. Bern') hat über den benannten Abschied einige Betrachtungen angestellt, die man in Zürich vor Rüth und Bürger gezogen. Die Artikel 1—4 dieses Abschiedes, betreffend den heimlichen Ehebruch, will Bern in einen einzigen Artikel zusammen ziehen, des Inhalts: Wer durch Nachbarn oder Freunde oder weil es sonst angeht als des Ehebruchs verdächtig dem Ehegericht verzeigt wird, soll durch zwei oder drei Richter im Stillen freundlich und väterlich ermahnt werden, von diesem ärgerlichen Wesen abzustehen. Hilft dieses nicht, so sollen die Verzeigten wie im öffentlichen Ehebruch betroffene bestraft werde». Zürich stimmt dieser Meinung bei; Basel behaltet seine Ordnung in Betreff der heimlichen vor, weil dieselbe dort alte Uebung sei; Schaffhauseu und St. Gallen wollen zu allem helfen, was zur Sache dienlich und der Sehnst am meisten gemäß ist. Art. 5. Die Kuppler wollen „unsere Eidgenossen" um zehn Pfund bestrafen und ins Halseiseu stellen, im Wiederholungsfalle sie aus Stadt und Land verweisen oder sonst nach ihrem Gefalle» büßen. Zürich will mit Vermeidung von Geldstrafen nur das Halseisen anwenden, weil es dort nicht Uebung sei, mit Ehrenstrafen auch Geldstrafen zu verbinden. Art. 6. Die Strafe des offenen Ehebruchs miit Bern beim Abschied verbleiben lassen, nämlich für solche, die nicht Aemter bekleiden, fünf Tage Gefangenschast für Beamtete Entsetzung von dem Amt und drei Tage VerHaft bei Mus, Brod und Wasser. Alle sollen der Ehre entsetzt und dieselbe ihnen erst nach Jahresfrist, und zwar nur bei sichtlich vorhandener Besserung, wieder gegeben werden; sie sollen beinebens gemäß ihrer Satzung von allen ehrlichen Gesellschaften ausgeschlossen sein, doch gemäß der am letzten Ostermontag getroffenen Milderung nur für so lange, als ihnen diese a»! offenkundige Besserung nicht wieder erlaubt werden. Zürich ist einverstanden, daß der, welcher sich malst haltet, nicht ein volles Jahr ausgeschlossen sein müsse, läßt aber die Geldstrafe (!) fallen und will für Beamtete und Nichtbcamtete gleiche Dauer der Gefängnißstrafe, und zwar die früher geübte von drei, sechs und m'>M Tagen. Es bittet die übrigen Orte, ihm hierin zu folgen. Die Botschaft von Basel glaubt, daß ihre Herre» die Geldstrafe nicht aufgeben, sondern beim Abschied bleiben werden. Art. 7. Bei Weibern null ma» de» Ehebruch strafen wie bei den Männern. Art. 8. Zürich bittet, die Zeit (der Gefängnißbnße) nicht zu steigend sondern, wie schon beantragt, es bei den drei, sechs und neun Tagen zu belassen, damit die Leute sich »^st über Neuerungen beklagen können. Art. !). Wer sich zum vierten Male vergeht, den will Bern von Stadl und Land verweisen, und wenn er in Gnaden wieder aufgenommen wird und dann zum fünften Male st'h^ nach dortiger Erkenntuiß bestrafen. Zürich will für den fünften Fall bei der Lebeusstrafe bleiben. Art. t tl „Das Gelt im Thurm ivedt zu machen, 2) fallt gar hinwäg." Art. 11. In Betreff der bestrittenen („brast' haften") Ehebrüche will Zürich keinen Vorbehalt machen, weil dieses eher Anlaß zum Ehebruch und dem we>d' lichen Geschlecht zu viel Vortheil gewähren würde. Im vorkommenden Falle könne jeder Nichter Gestalt Gelegenheit der Sache betrachten. Die Art. 12—18 bleiben unverändert. Ebenso Art. Iii, nur sollen d» letzten drei Edicte nach der ersten persönlichen Mahnung nicht an die Kirchthüren geschlagen, sondern die Juli 1533. 125 ^ satznngen" au offener Kauzel in jenen Herrschasten und Kirchhöre», wo die fluchtig gewordene Person heimisch oder wohnhaft gewesen ist, verkündet werden. Basel gedenkt bei seinem Gebrauch zu verbleiben. Art. 25 bleibt unverändert. Art. 21. Die drei Jahre werden auf eines verkürzt. Basel gedenkt bei der Zeitbestimmung zu verbleiben. Art. 22. Wie im Abschied. Art. 23. Wie der Abschied bestimmt, soll eines dem andern „nachfragen"; wenn aber die verlassene Person ehrbaren Wandels ist, soll man sie, so lange sie sich fromm beträgt, u>cht zwingen. Art. 24 unverändert. Art. 25 will Bern dahin erläutern: wenn der schuldlose Theil nach fruchtlosem Vermittlungsversuche ans seinem Rechte beharrt und die Scheidung erwirkt, soll er sich dennoch während eines halben Jahres nach der Scheidung nicht verehelichen, um zu erwarten, ob vielleicht inzwischen w»e Aussöhnung stattfinde. Auch nach Verfluß dieser Zeit darf eine Verehelichnng nur mit Erlaubnis? der ^Heuchler, die nochmals einen Sühneversnch und wenn möglich einen weitern Aufschub zu erwirken trachten, Itattfinden. Erfolgt eine solche Verehelichnng, so kann der schuldige Theil nach Berfluß eines Jahres seit ^'selben, wenn inzwischen seine Besserung dem Ehegericht genügend erwiesen worden ist, ebenfalls zu einer ferner» schreiten, doch soll er die Stadt, Herrschaft, Amt und Gericht, die er durch seinen Ehebruch geärgert mit Vorbehalt des ungefährlichen Durchpasses, auf immer meiden. Zürich stimmt dieser Meinung bei. -lrt. 25 (M). Bern beantragt als neuen Artikel: Wenn ungeachtet erfolgter Verzeihung Seitens des schuldlosen Shells der schuldige sich nicht mit ihm vereinigen will, soll er ohne Gnade ans immer von Stadt und Land verwiesen werden, da seine Weigerung ein klarer Beweis des vollbrachten Ehebruches ist, „darnmb verhandlet fül, daß es von disem Eegemächt gescheiden wurde." Auch diesem Antrag wird von Zürich beigestimmt, 'tri. 2g unverändert. Art. 27. Wie im Abschied, wenn der unschuldige Theil sich vor der festgesetzten Jeit oder nach derselben ohne Erlanbniß verehelicht. Art. 28—35 bleiben unverändert. Art. 35. Bern Antragt, daß keine Tochter, die sich verführen läßt, ans Entschädigung Anspruch habe. Zürich stimmt bei, wen» der Knab um den Frevel bestraft werde. Art. 37. Unverändert. Art. 38. Ii? Betreff der Ehemänner, Mlche Jungfrauen schwächen, will Bern unbedingt bei seiner Satzung bleiben; ebenso Zürich bei der seinigen, worngch der Ehemann dem Mädchen nur ein Paar Schuhe zu geben schuldig sei und beinebens um den .„chler gebüßt werde. Wer aber seine Dienstmagd oder Bogtstochter schwächt, bei den? null Bern die Ge- ^vgnißsEafe von fünf auf sieben Tage erhöhen. Das wollen die übrigen Gesandten an ihre Herren bringen. ' vi. 39. Entgegen Bern, das beim Abschied bleiben null, will Zürich bei seinem alten Stadtrecht bleiben, wornach die, welche von einem Ledigen, „der nit ein Jungker oder von der Stuben ist", ein Kind bekommt, üsselbe ihm erziehen helfen und halben Kosten tragen muß; wenn der Schwängerer aber ein Ehemann oder Junker ist, oder wenn die Geschwächte das Kind dem Vater desselben mit dein Eid geben muß, dieser ^stsilbe allein zu erziehen und die Kasten der Kindbette zu tragen hat. Art. 40 und 41 unverändert. Art. ^ und 43. Wegen der verbotenen Grade „us der Geschrift zogen" bleibt es bei dem Abschied, und zwar 'l die Meinung derer von Bern die, daß die „so im dritten Glied und darüber gestündet sind", wohl ein- vvber zur Eh^> uehmen mögen; dagegen glauben Zürich und Basel: „daß die zum vierten linden, das ist ll^chwistergiten linden, kindskinden einander nemmen mögend, und was darnnder ist int zugelassen werden, ^ fv daß nian nit an vater und muter anhebe zellen, snnder geschwistergit das erst, ire linder das ander vud derselben lind das dritt, und demnach deren linder das viert glid sin und geachtet werden." Was früher dem entgegen gehandelt worden, soll „umb minder Schanden nullen" »»getrennt bleiben. ' U. 44. im Abschied. — Diese Satzungen soll man nicht im Druck ausgehen, noch die Pfaffen») sie abreiben lassen, sondern es soll jede Obrigkeit ein Exemplar besitzen und eines dem Ehegericht geben; was die 126 Juli 1533. Obrigkeit den Ihrigen mitzutheilen für nöthig erachtet, kann sie darneben noch vornehmen. Ans dieses hin ist man einhellig. „Demnach Bern sich entschlossen, nngeweigert bi iren Meinungen zu beliben und unsere Eidtgnossen von Basel vast zuhin mit den beiden orten Zürich und Bern glychmütig und wenig sündernng im abscheid," Schaphausen und St. Gallen aber keine Vollmachten besitzen, sondern nur erklären, daß ihre Herren zu allem Zweckmäßigen sich gerne berichten lassen, so hat man sie gebeten, ihre Obern zu vermögen, sich von diesen Meinungen und Satzungen nicht zu sondern und daß sie dieses Gott und seinein heiligen Wort zu Ehren und zu Auslöschung der ärgerlichen Nachreden thun wollen, wie jeder Bote weiter weiß. Der im Eingang genannte „letzte Abschied" scheint am 11. Juli 1533 erfolgt znsein. Das St. A. Bern: Tagsatzungsberichte, Conferenzen ec. «ins ctato bis 1339 enthält eine Verhandlung, die sich so betitelt: „Rathschlag der verordneten miner Herren vom rat mit den erichtcrn über den abschcid Zürich der cesachen halb von den fünf orten und stetten der Eidtgnoßschaft gehalten uf xi Juli xxxiij und uf hüt niontag 13. Juli durch m. h. räth und burger wie hernach volget bestätet und beschlossen." Am Schlüsse enthält der Zürcher Abschied folgendes: Auf der Jahrrechnung zu Baden ist beschlossen worden, daß man die von Basel und Schaffhausen nebst den übrigen VII Orten nach Baden beschreibe, um zwischen dein Abt von St. Gallen und dessen Gotteshausleuten den Spruch zu erläutern, da jener den Prädicanten das Taufen, Einsegnen der Ehe und Spenden des Nachtmals nicht gestatten will, sondern verlangt, daß solches die Meßpfaffen thun sollen. Da nun die von Zürich besorgen, daß denen von Basel und Schaffhausen („inen") solches nicht zugeschrieben worden sei, so sollen die dortigen („ire") Boten ihren Obern („inen") dieses beförderlich anzeigen und sie bitten, den nächste» Tag mit Vollmacht besuchen zu lassen, damit die biderben Leute bei dem rechten Sinn des Vertrages bleiben können. 1) Der Zürcher Abschied fügt bei: Basel und St. Gallen. 2) Der Zürcher Abschied sagt: abzubüßen. ch „Pfaffen" im Zürcher durchgestrichen und dafür gesetzt: Priester, Redner. Derselbe Abschied fügt am Rande bei: der Obrigkeit bleibe dabei vorbehalten, dieses alles zu ändern, zu mindern oder zu mehren, wie sie für gut finde. 7«. Areivurg. 1533, 25. Juli (Jacobi). Än»to»«archiv Kreil»,!'!,: RaNMuch Nr. vl. Verhandlung zwischen Freibnrg und Savoyen. Vor Rüthen und Burgern zu Freiburg erscheint im Namen des Herzogs von Savoyen der Herr von Lnllin und übergiebt die Verschreibnng wegen des von der geineinen Vereinung her im Betrage von lltilM Gulden ausstehenden Geldes, so wie für 11>l)v Gulden von Noll her. Dabei verlangt er, daß ihm zu Händen seines Herrn die geschlossenen Vereitlungen und Traetate beschworen werden; dasselbe anerbiete er sich zu Folge seiner Vollmacht auch im Namen des Herzogs zu leisten. Hierauf wurde der Eid über die gemeine und besondere Vereinung ihm abgenommen und sodann ihm ans den Inhalt der Bünde geschworen. „Gott der allmächtig, sin würdige mutier und alles himmlische höre wolle, daß es in einer guten stund bescheckM sig und in künftigem zu gutem lang." Juli 1533. 127 77. Wllden. 1533, 28. Juli sf. (Montag nach St. Jacobstag zc.) Ttaa»«n,^,jv Liicci'» : Allg. Absch. Ii. 1,4.74. StaatSnrchi» iiiiri-ii! Absch.Bd. 12. 4.5,7. DtaatSarchiv Bern: Aüg. cidg. Abschiede INZ, S. »S7. jtantvuSarclii» Basel. Abschiede I4,ss—go. KantonSarcliil, Meibiibj,: Badischc Abschiede Bd. IS, 4. iso. K. Da den Boten auf den Jahrrechnungc», anch den Vögten in den ennetbirgischen Herrschaften von Unterthanen, ivelche zu rechten haben, große Summen verheißen werden, dieselben also das Recht zum ^heil kaufen, indem oft Nrtheile, die ans einer Jahrrechnnng ergangen, schon im nächsten Jahr abgethan und ^rändert werden, was die Obrigkeit nicht dulden darf, so ist nothwendig zu prüfen, wie dem abzuhelfen sei. ^deil aber die Mehrzahl der Orte den Lauiser Abschied noch nicht verhört, die Bote» also nicht instruirt ^K>en, so soü jeder dies heimbringen, in der Meinung, daß die Obern den Abschied von Lanis vornehmen »ad die Boten ans den nächsten Tag über alle Artikel instruiren sollen. I». Bor einigen Jahren war in ^nein Streithandel zwischen den Klosterfrauen zu St. Katharina und denen zu Trepia (Trezzo?) und Dogmentia ^umenza?) ein Urtheil erlassen und dasselbe zu Baden und ans andern Tagen bestätigt worden. Nun vernimmt >umi, daß einer von Lanis nach Lnggnrns gelaufen und ein anderes Nrtheil ausgewirkt habe. Deßhalb wird dem zu Lanis schriftlich befohlen sich darüber genau zu erkundigen und zu berichten; auch sollen die Boten, ^lche ans dortiger Jahrrechnnng gewesen, darüber einvernommen werden. Heimzubringen, um auf nächstem in der Sache zu handeln, r. Es wird ferner angezogen, daß auf letzter Jahrrechnnng zu Lauis am Tag erkennt worden, den Baptista Bean wegen einiger Verbrechen zu verhaften und dieses in die -^'schiede zu nehmen, aber schon den andern Tag sei befohlen worden, diesen Handel aus dem Abschied wegzulassen und den Schuldigen nicht zu verhaften, unter dem Borgeben, daß sonst seines großen Ansehens und stiuer mächtigen Verwandtschaft wegen ein Aufruhr entstehen möchte. Da bei solchem Verfahren der Arme 'llstaft und der Reiche verschont würde, was sich durchaus nicht gebührt, so wird dies in den Abschied gewinnen, um bei den Boten bis auf nächsten Tag zu erfragen, wie es zugegangen. «I. Da Bern in dem An- ^ud betreffend die Seelsorge zu Kriegstetten abermals gemäß Burgrecht und Blinden das Recht bietet, Solo- ^»rn aber nicht ein „verpfändetes" Recht annehmen, sondern vorerst wieder in Possesston gesetzt werden will, ""d die andern Orte die Sache lieber ans gütlichem als auf rechtlichem Wege beigelegt sehen möchten, so '"'rd ein Tag auf N. L. Frauentag Mitte August (15. August) nach Büren angesetzt. Da sollen Boten von Jlirich, Freibnrg und Schaffhanseu beide Parteien anhören und im Namen aller Orte das bestmögliche W"'/ um sie zu vereinigen, v. Als Georg Müller, gewesener Abt zu Mellingen, vor seiner Aussteurung ' "chnnng abgelegt, hatte er durch Hans Escher anzeigen lassen, er wolle alles bezahlen, was etwa von Schulden Klosters noch zum Borschein käme. Nun hat der Schaffner bei der kürzlich abgelegten Rechnung eine IM Juli 1533. solche Sunune angezeigt, die der Abt bezahlen müsse, worauf man demselben geschrieben, man werde diese Schuld an seiner Kompetenz allmnlig abziehen; darüber beschwert er sich, da ihm zugcmuthct worden, die Rechnung in großer Eile zu stellen, und der Competenzbrief ausweise, daß der Schaffner alle Schulden bis auf „denselben Tag" bezahlen und das (Huthaben des Klosters einziehen solle. Heimzubringen und die frühern Abschiede hervorzunehme», welche seine Zusage enthalten, alles zn bezahlen, und auf nächstem Tag Autwort zu geben, wie man sich darin halten wolle, l. Solothurn legt einen Brief auf, wie es zur Herrschaft Gösgen und zum Geleit zu Vilmergen gelaugt sei, und begehrt, es gütlich dabei bleiben zu lassen. Heimzubringen. K-. Johannes von Hattstein, Großmeister des St. Johanns Ordens in Deutschland, schreibt, man möchte das Haus Viberstein, welches dem Gotteshaus Leuggeru zugehört, deßgleichen die Commenthureien zu Buchsee („Buchs") und Thunstetten, gemäß dem Landfrieden, an den Orden zurückstellen. Da Bern darüber ohne Instruction ist, so wird es ihm in den Abschied gegeben, um auf nächstem Tag darüber zu antworten. Z». 1. Der Baslermünze halb wird nochmals auf Gefallen der Obern hin folgende Abrede getroffen: Der ganze Basler Plappart soll für I Schilling, der Doppelvierer für 15 Heller, und der kleine Vierer für 6 Heller „genommen und verrufen" werden. 2. Den Anzug der Boten von den übrigen vier Orten, daß die Lucerner Schillinge und Kreuzer zu gering seien, wird Schultheiß Golder beauftragt heimzubringen, damit dem abgeholfen werde. Z. Die von Flums machen Anzeige, daß auf Sonntag vor Ataria Magdalenentag (20. Juli) das Wasser ihnen großen Schaden angerichtet und den Schmelzofen weggeführt habe, den sie aus Armut nicht wieder aufbauen können; sie bitten, man möchte ihnen 100 Gl. zu gewöhnlichem Zinsfuß vorstrecken, theils damit sie den Ofen wieder aufrichten können, theils damit der Zins, welchen die Orte auf den Schmieden daselbst haben, gesichert werde. Heimzubringen. Ic. 1. Es wird der Streit in Dießenhofen wegen des Klosters Paradies zur Verhandlung gebracht. Schaffhausen bringt nun als Gründe für die beanspruchte Kastvogtei vor, es besitze sie schon seit zweihundert Jahren, hat aber den bezüglichen Brief nicht vorgelegt, dagegen einen andern, über hundert- zmanzig Jahre alten, der besagt, wie das Kloster in große Armut gekommen und die Stadt Schaffhausen es deßwegen in ihren Schutz und Schirm genommen. Darauf wird dein Landvogt und dem alten Landschreiber zn Frauenfeld befohlen, unter den Schriften nachzusuchen, ob dieses Klosters halb etwas vorhanden sei, auch wie die Grasschaft Thurgau au die Eidgenossen gekommen, und darüber zu berichten. Könnte man nichts weiter auffinden, so dürfte man die Sache nicht wohl an's Recht kommen lassen. 2. In Betreff des Marchenstreites mit Dießenhofen wird verordnet, es sollen die Boten von Zürich und Uri, welche auf Martini die Rechnungen abnehmen werden, die Märchen besichtigen und den Span gütlich beizulegen versuchen; sollte dies nicht erhältlich sein, so müßte man sich weiter berathen, wie man es ans Recht setzen könnte, da doch Schasfhausen die Eidgenossen für parteiisch ansieht. I. Gabriel Marcellin von Monza („Muntsch",) der bis jetzt in Gefangenschaft gesessen, null auch auf der Folter nichts eingestehen, verantwortet sich ausführlich und behauptet staudhaft, er sei unschuldig angeklagt worden, was man endlich selbst als wahrscheinlich erkennt. Da nun der .König von Frankreich, die Frau Landvögtin und andere Frauen von Baden sich dringend für ihn verwenden, so wird er freigelassen mit der Bedingung, daß er eine schriftliche Urfehde schwöre: 1. alle seiner- wegen erlaufenen Kasten zu bezahlen; 2. er wisse nichts anderes, als daß die allfällig von ihm heschimpften drei Orte fromm und rechtschaffen seien; 3. seine Gefangenschaft an niemanden zu rächen; 4. demjenigen, der in Lucern gefangen gelegen, vor dein Landvogt zn Baden Recht zu gestatten und dafür Tröstung zu geben. Lucern und Uri bemerken, sie können sich mit diesem Urtheil nicht ganz begnügen, wollen es aber heimbringen und bis St. Laurenzentag den Landvogt schriftlich berichten; dies wird ihnen bewilligt. »». Nach Jttli 1533. 129 ^'öffnung der Instructionen über die beantragte Beschwörung der Bünde findet mau, es sei dieß einstweilen 'ucht nöthig, weil man ja auf allen Tagen einander zusichere, daß man die Bünde und den Landfrieden rmlich halten wolle. >». Schultheiß Golder von Luccrn bringt vor, Lucern besitze Brief und Siegel, daß in der Stadt gesessenen Burger von aller Habe und Güter», welche sie durch Mellingen führen, weder Zoll »och Geleit zu geben schuldig; davon seien sie von zwei Königen gefreit worden. Heimzubrigen, damit Man fix fernerhin unangefochten lasse. «». Für die in dem Lauiser Abschied enthaltenen Artikel, so wie für Meeres, das sich zutragen möchte, wird ein Tag angesetzt auf Dienstag nach St. Vereneutag (2. September), Miederinn mach Baden. >». Der Sohn des Vogt Jacob Stocker's sel. bittet um ein Fenster von jedem Ort. '^"'"Zubringen. «>. Die Brandbeschädigten von BlickeuSdorf, welche ihre Häuser wieder ueu aufgebaut haben, ^ttcn ebenfalls um Fenster. Heimzubringen, und Antwort auf den nächsten Tag. i. Die Wahl eines Abtes zu Illingen wird einstweilen verschoben. Unterdessen soll Lucern bei dem Abt von St. Urban anfragen, ob er ^walt habe, die junge» Novizen einzukleiden, oder ob er die volle Ermächtigung von dem Bischof von mnllain erwerben müßte. Ans nächsten Tag soll es darüber berichten. «. Da Luzi Schuhmnchcr von Lucern Baden geäußert haben soll, die Beruer hätten einen faulen, ohnmächtigen nichtsnutzigen Glauben, so wird Mern beauftragt, denselben gemäß dem Landfrieden zu strafen. <» l. Die Gesandten des Königs von Frankreich fluche» uin Antwort ans ihren letzten Vortrag und zeigen an, daß sie eine Jahrespension zu Solothurn Zahle» können. Zürich will den Frieden beständig und in allen Punctcn trenlicb halten, sosern der König auch thue und die ausstehenden Summen bezahle, findet aber nicht nöthig und dem Vertrag selbst nicht Mmiiß, erneuern oder zu beschwören; dabei haben die Boten Auftrag anzuzeigen, daß kraft ^ früher gemachten Satzung niemand ihre Angehörigen aufwiegeln und wegführen solle, bei ernstlicher Strafe; Zürich nicht in der Vereinung sei, so trete es bei dieser Verhandlung aus. Bern gibt eine gleiche Erdung ah. 2, Die andern Orte sammt den III Bünden und Wallis antworten des Friedens halb gleichlautend, dünke ssi uunöthig, sei auch ungebräuchlich, solche Verträge ueu zu beschwören; sie können sich nicht denkeil, ^arniii der König dies begehre, seien übrigens fest entschlossen, den Frieden wie bisher treulich zu halte». ^ ^reiilllng betreffend theilen sie sich nach zwei Meinungen; einige Orte wollen vor Allem ans gänzlich Alt ^ gebührende Antwort beratheil, die andern erklären sich bereit, nach lmguiig aller Schulden für Jnhrgelder, Sölde w. die Vereinung redlich zu beobachten. Die Gesandten des "Mtzp? eriviedern, dieser habe seinen Antrag nicht aus Mißtrauen gestellt, sondern auf die Wahrnehmung hin, t etliche seiner Mißgönner ihn beschuldigen, er suche bei andern Fürsten oder Städten Freundschaft; er ^ s aber mit den Zahlungen beweisen, daß er keine liebern Freunde habe als die Eidgenossen. Dabei Mche» sie zu vernehmen, ob er vor gänzlicher Abzahlung Knechte erhielte, wenn er solche bedürfte. Man ^M't ü,deß beider vorigen Antwort und bringt das neue Begehren Heini, »m auf dem nächsten Tag darüber smarte». «. Die Gesandten geben mich einen langen Bericht über die Enthauptung des Herrn von Mlveillas, des französischen Botschafters in Mailand, nnd zeigen an, daß der König für diese Schmach Ge- Ü llunig scn'dern werde. Man spricht über diesen Handel sein Bedauern aus und bringt es heim. H. Der ^ ^ von Glarus bittet (die von Solothurn), dein Vogt Vogel in sein neues Haus ein Fenster zu schenken. . ' Span zwischen den Kirchgenossen von Norschach und Waldkirch und dem Abt von St. Gallen, be- l send die Stellung der Prädicanten, wird nach Anhörung beider Parteien, auch Zürichs, dahin entschieden: Boten, die den Vertrag von Frauenfeld aufgerichtet, sich bestimmt aussprechen, daß der Abt nichts "ü'es als die Unterhaltung von Prädicanten bewilligt, und eine weitere Forderung die Sache zerschlagen 17 I 'Z0 Juli 1ÜÜ3. hätte, so will man ihn bei dem bestehenden Vertrage bleiben lassen, also daß die Prädicanten weder tanfen noch Ehen „einführen" nnd tränen, noch das Nachtmahl mittheilcn sollen; weil indcß der Abt sich erboten, niemand zum Glauben zu zwingen, so mögen die genannten Unterthanen wohl außerhalb seinen Pfarreien und Gebieten ihre Kinder tanfen und die Ehen zusammen geben lassen und des Herrn Nachtmahl genießen! doch wird ihnen hiebei das Recht auch vorbehalten, x. Die Boten von Zürich sollen eingedenk sein, was Ammann Rychmuth mit ihnen geredet wegen Burgermeister Schmid's sel. Sohn, die .Kosten betreffend, zp» gleichen, was sie mit dem Untervogt und dem Schreiber zu Baden der Prädicanten in der Grafschaft wegen gesprochen, nnd was „sie" sich darauf erboten. Die Voten wissen auch, was die Gesandten der Stift Constanz an sie gebracht in Betreff des Zehntens zu Nndolsingen, den der Prädicant von Trüllikon angefallen, wobei sie meinen, daß derselbe noch ein oder zwei Jahre mit der um drei Eimer Wein gebesserte» Pfründe sich begnügen sollte. Junter Franz Nägeli, Bote von Bern, begehrt ein Fenster nnd das Ehrenzeichen von Zürich darin. I»l». Junker Anton von Erlach, in Bcgleit von Schultheiß Golder, beklagt sich gegenüber den Voten von Bern, daß sie ihm weder Geleit noch Sicherheit zu ihrer Stadt und Landschaft verwilligen, obwohl er gegen jedermann zu Recht stehen nnd als Bidermann sich zeigen wolle, und bemerkt, wenn die Boten von Bern ihm hierüber nicht antworten, so werde er den Handel vor die Eidgenossen bringen- Jene entgegnen, er möge sich wenden, an wen er wolle, sie Hütten seiner wegen keine Instruction; es wo"' aber zu wünschen, daß seine Sachen gegen ihre Herren der Art stünden, daß er solche Schritte nicht nötlM Hütte. Darauf redete Schultheiß Golder mit den Gesandten von Bern, sie möchten diese Angelegenheit ab- schiedsweise an ihre Obern bringen und bis Mitte August denen von Lncern Antwort ertheilen. A» Betreff der in Brugg in Beschlag genommenen Bilder, die einem von Bremgarten gehören, geben die von Bern befriedigende Antwort. Weil aber der betreffende ein armer Gesell und seine Angabe in keiner schlimmen Absicht erfolgt ist, so bittet man sie nochmal freundlich, die benannten Bilder an den Landvogt von Bade» gelangen zu lassen. «Iii. Vor den Gesandten der IV Schirmorte eröffnet ein Anwalt der Gemeinde Goßau, der Abt von St. Gallen beziehe von allen ihren Gütern den Zehnten, ungeachtet einige derselben laut Briefen und Siegel» zehntfrei erkauft worden seiein Dagegen antwortet der Gesandte des Abts, diese Briefe seien nicht »»^ Brauch nnd Ordnung des Gotteshauses errichtet worden; in „Abfallnng", vor dem st. gallischen Krieg, hob"' sie einander zu kaufen gegeben was sie wollten; würden diese Briefe Kraft haben, so würden sie dieselbe» und andere in dem Nechtshandel zu Napperswyl eingelegt haben; er hoffe, daß sein Herr bei dein Z» Napperswpl ergangenen Spruche verbleiben könne. Die Gesandten der IV Schirmorte erkennen, die vo» Goßan sollen den Zehnten von ihren Gütern wie bisher entrichten; glauben sie, van einigen derselben kein"' Zehnten zu schulden, so sollen beide Parteien, wenn es ihnen gelegen, mit allen ihren Gewahrsamen »'^ wessen sie sich zu behelfen beglanben, wieder vor den Nathsboten der Obern zu Tagen erscheinen; die wcrd"' dann entscheiden, wie es sich gebührt. Welcher Theil aber dann den andern in unziemliche Kosten bringt, b" soll diese dem Gegner vergüten. Denen von Goßau ist auch bewilligt, von alten nnd kranken Leuten Kn»b" schaft nach Form Rechtens schriftlich einzunehmen; doch sollen sie dem Abt dazu verkünden. Stistsarchlv St. Gallen i Iiistariva. Fase. !5. Aus der gedruckte» Docmnentensammlung. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Gllg Tsch»d>- Vortrag des kaiserlichen Gesandten an die VII Orte; siehe Note. lt. Verhandlung zwischen den Gesandten von Bern und Unterwalden betreffend Sebastian Kreb> siehe Note. Juli 1533. 131 Verhandlung betreffend den Zoll zu Lyon; siehe Note. UI». Verhandlung zwischen den V Orten und Bern betreffend die Kriegskosten; siehe Note, ii. Verwendung der V Orte, Frciburg und Wallis für Christoph Mätzler bei», Papst; siehe 'Note. I», Zürcher Abschied fehlen I>, I, P—8, 12—v. Im Bcrner fehlen I», i, 1, q—8,12, ». Im Basler «—I, n, p und alles Übrige. Im Freiburger v, t, x, I», k, I, n, p—8, v; das Manuseript scheint unvollendet geblieben zu sei»! zwischen dem übrigen Text und den mit anderer Schrift eingetragenen 1 und n stehen drei Seiten leer. Im Solothurncr fehlen Q, x—I, », p—8, v. Im Schaffhauser fehlen « I, i» und alles klebrige; der Abschied ist thcilweise vermodert, v aus dem Solothurncr; »» aus dem Zürcher; Kit» und «v aus den« Berner. Bemerkung. Unter den wcnigcn Trümmer», welche aus dem Brande des eidgenössischen Badencr Archivs vom Jahre 1555 für unsere Periode gerettet worden und jetzt im Kantonsarchiv in Aarau aufbewahrt werden, befindet sich ei» Band, der den Titel: „Manualia der Tagsatzungen clo Buno 1533 cccl 1567" führt. Derselbe enthaltet für das Jahr 1533 vier, für 1534 neu», für 1535 zwei Abschiede; weiter geht für unsere Aufgabe diese Quelle nicht. Hier erscheinen indessen die betreffenden Abschiede lange nicht in der Form, i» welcher sie in den übrigen, von uns benutzten Sammlungen uns entgegentreten. Diese „Manualia" sind eigentliche Handnotizen der Badencr Kanzlei, vom Landschreiber daselbst offenbar während den Verhandlungen allermeist flüchtig hingeworfen, um später mit Benützung derselben die eigentlichen Abschiede und die verschiedenen Specialurkunden und Briefe zu fertigen. Weitläufige Verhandlungen werden oft durch wenige Worte »"gedeutet, so daß es Fülle gibt, bei dcne» die sachliche Identität solcher Notizen mit Stelle» der ausgearbeiteten Abschiede, die man hichcrziehen zu sollen glaubt, nicht ohne Vorbehalt behauptet werden darf. Auch ""zweifelhafte Parallclstellcn weichen mitunter mit Bezug auf einzelnes inhaltlich von einander ab. wohl meist darum, weil die Mnnunlnotiz Ergebnis; eines früher» Stadiums der Berathung ist. Anderseits haben wir hier mit Bezug auf die Zahl der verzeichneten Verhandlungsgegenstände die vollständigste Quelle. Obwohl wir allerdings auch hier, sozusagen durchgängig, aus nicht ersichtlichen Gründen, anderwärtig ermittelte Verhandlungen der betreffenden Tage vermissen, erscheint in diesen Manualien doch die größte Zahl nicht in olle Abschiede und oft in gar keine derselben übergegangenen Artikel vereinigt, und man erhält »US dieser Quelle wenigstens ein sehr nnnähcrendes Bild von der Brenge der Tractande» der Tage, die nach dnmaligcr bekannter Bedeutung der Abschiede in dieselben nicht Aufnahme fanden. Weniger klar ist das ^'scheinen zahlreicher Gegenstände, die das Manual ausdrücklich für die Aufnahme in die Abschiede überhaupt °der in die sgx einzelne Orte berechneten bezeichnet, während dieselben in den betreffenden Abschieden nicht W treffen sind. Die größte Zahl der hier erscheinenden Notizen ist mit vertikale» Striche» durchzogen, alo offenbares Zeichen, daß sie ihren Dienst als Pronienioria für die betreffenden Ausfertigungen gethan haben; boch ist dieses lange nicht ausnahmslos der Fall. Wegen der formellen Eigenthümlichkeit düstr e nn des kurzen Zeitraums, über den sie sich verbreitet, glaubten wir. im Gegensätze zur sonstigen Form für die Benützung andenvnrtiger Ergänzungen, die Ausbeute dieses Materials bei jedem betreffendem ^ e a o besondere Note zusammenstellen zu sollen. Wir citircn unsere Quelle einfach: Badener Maual Dasselbe enthält für den vorliegenden Abschied folgende weitere Artikel: I . Hcinnch Wcißenbach von Rurich ein Fürdcrnuß an den Herzog von Mailand. 3. Hansen Valkysen ein Fürdcrnuß a» die von Basel ihn der Leistung zu entlassen. 3. Dem Vogt im Thurgau wird geschrieben, daß er denen von -Mwyl „»d Hunwyl einen Haft auf die Güter des Bischofs von Consta»; erlaube. 4. Der Bogt Z» ^mis soll dem Sameister Werdmüller beholfen sein, daß er bezahlt .verde. 5. Dem Vogt von Frauenfeld soll geschrieben werde», daß er das Geld, welches den Frauen von Münklingen gehört, »ach Baden sende. 6. ^n Glarner Abschied, daß man dem Philipp Brunner nichts gebe und für die ohne Wissen der Obern nach Gottlicbcn verordneten Zusätzer »ichto vergüte. Zürich und Bern wollen bezahlen. 7. An Graf Rudolf von Sulz wegen derer 'von Kadelburg schreiben. 3. In Glarner Abschied, wie die Bauern zu Hermetschwpl mit dem Prädicantc» gehandelt und daß der Vogt hinabgehe und in dieser und andern Sachen gemäß dem Land- 132 Juli 1533. frieden verfahre. 9. Dem Vogt im Rheinthal schreiben wegen der Fischenzen auf dem Rhein, derer sich die von Montlingen und Oberried bediene», daß sie gemäß den Verträgen sich halten und gute Nachbarn seiem 11». An Doctor Jacob (Sturze!) schreiben betreffend Crispin von Sollbrngg, daß die Obern die Haft aufgehoben, er drohe aber die Angehörigen der Eidgenossen („die unfern") auf dem Hundsrückcn niederzuwerfen, was der Erbeinung zuwider wäre und daher abgestellt werden solle. 11. Dem Vogt zu Sargans schreiben» denen, die jetzt den Schmelzofen bauen wollen, 30 Gulden zu geben. Langhans Vögtli von Flums. 12. Denen von Bremgarten eine Erkenntnis;, daß der Schultheiß und der alte Rath, die den Schultheiß Honegger freigelassen, ledig seien, aber jene, welche vor sein Haus gelaufen und noch zu Bremgarten sind, im Rechte» antworten sollen. 13. Der Vogt im Thurgan soll die Prädicanten zu Homburg und Wengi vorbernfe» und sich in Petreff des Muthwillens erkundigen. 14. Der Landvogt und Schreiber zu Frauenfcld sollen nachsuchen, ob sie des „pots" wegen etwas finden und auf nächsten Tag berichten. 15. In Zuger Abschied wegen des alten Manns; Vogt Nußbanmcr soll versuchen, den Müller zu berede», von seiner Ansprache abzustehen und dein guten Alten etwas für seinen Unterhalt zu belassen. Er soll auf nächste;; Tag berichten. 16. Den Zusätzer» zu schreiben, den; Stephan de Sala in Betreff seiner Ansprache das Recht ergehen zu lassen. 17. „Mit den Herrn zu reden." 18. Dem Kammergericht ist zu schreiben, daß es dein Georg von Heiven die Ansprache betreffend Unterhalt des Kammergerichts erlasse, da er ein Verwandter der Eidgenossen („unser") ist; wenn aber andere Anforderungen obwalten, lasse man diesen ihren Fortgang. 19. Mit den Franzose» reden wegen der Neuerung in Betreff der Kauflcute zu Lyon (s. M) und wie man den Eidgenossen in Frankreich keine Kundschaft wolle verhören lassen. 20. Wegen Crispin von Sollbrugg soll man nach Straßburg schreiben. 21. „Ouch in wie der Haft cntschlagen." 22. Von denen zu Baden kann wie von Alters her nur um Erb, Eigen und Ehre, nicht aber um Geldschulden wciters appellirt werden. 23. Man läßt den Schaffner (zu Wettingen) bei der Schaffnerei bleiben und soll sich Herr Heinrich der Verwaltung nichts an- nehmen, sondern dem Schaffner gehorsam sein und sich des Spielens, Zutrinkens und äußerer Gesellschaft entziehen. 24. Dem Landvogt zu Baden („minem Herrn landvogt") ist befohlen, wegen des Zolls bei dein Herrn an de»; Scholberg jenseits des Rheins sich nach Sargans zu verfüge». Es fehlen «1, «—tmsm»mlung Bd.x. Nr. S2. (Lateinisch.) Zu Der Gesandte (Ofsicial von Besanyo») erinnert die VII Orte an seine vor sechszehn Monate» angebrachte Werbung, die Mahnung zu»; Frieden, die Zusage für den Fall der Roth u. s. w., und mahnt sie, beständig bei den; wahren Glauben zu beharre». „Und wie wol darzwüschcn mit üch von einer pündtn»!! von wägen genannnter unserer fürsten red gehalten und ein lange practik deßhalb angefangen worden, ir wüssen, nützit desterminder ist dasselb zu keinem andern ände beschehen, wann zu bewarung, erhalt»»!! und handthabung des; obbemeltcn gloubens, gemeinen fridens und rüwen, als ir wol haben mögen merken» wann wir haben dheine knecht von üch begärt, niemand mit krieg anzufechten noch zu keinem andern att^ Juli 1533. 133 und Meinung, sunders allein, damit ir üch selbs und üwere unterthanen fridlich und rüwig anheimsch be- hieltend und kein waffcn gägcn Jtaliam fürtend, oder einichem durchzug durch üwere land imd Herrschaften, dasselb anzegriffen gcstattoten, wölichs was und ist ein gantz billiche fach, wann was recht und Vernunft möchte liden; daß ir üwer fründ und Helfer, so in üweren widerwertigen dingen üch ze hilf kommen, angrifen uild schedigen söllten, das ist warlich aller fromkeit und menschlicher natur widerig, und sol von üwer wysheit und fromkeit wit hiudan gesatzt werden ; wir versächen uns ouch zu üch der glichen gar keins." (Es folgt nun eine Entschuldigung der Abreise, die auf den Rath der Aerzte dringend nothwendig sei; sodann eine Danksagung ?c.). Da den VII christlichen Orten auf dem letzten Tag zu Baden vorgespiegelt worden, die Unterhandlung über dieses Bündniß mit Papst und Kaiser sei der Vereinung mit dem König von Frankreich zuwider, auch der Eidgenossenschaft schädlich und die Werbung habe den Zweck, dieselbe zu entzweien und zu verderben, so könne der Gesandte zu einer solchen ungerechten Anklage nicht schweigen; das beschirmlichc Bündniß mit den beiden Herren thue weder dem König noch sonst jemand Abbruch, wie den Orten schon im vorigen Jahr angezeigt worden, noch viel weniger diene dasselbe zu ihres Vaterlandes Schaden; im Gegentheil biete es d)e beste Sicherheit für ihre Sache, für die Erhaltung des Ansehens und der Macht, in der sie gegenwärtig stehen; daß es auch nicht auf Stiftung von Zwietracht abgesehen sei, ergebe sich genugsam aus dem Anfang dieses Vortrags; zudem wissen die Orte, daß er sie allezeit zur Einigkeit und Freundschaft crmahnt, und er eben deßhalb nicht bloß mit einzelnen Orten das Bündniß habe annehmen wollen Schließlich versichert er sie der „heiligsten Meinung" des Kaisers, die Ruhe der Christenheit zu erhalten, um desto stärker den Anläufen der ungläubigen Völker widerstehen zu können, sowie seines eifrigen Willens das Bündniß aufzurichten ?c. St. A. Lucern: All». Absch, N. I. t'. SS—so. Dieser Vortrag erscheint im gleichen Band auf toi. 252—54 nochmals (Concept) mit dem Datum Donstag vor Jacobi 1534 (?). Zu Lf. 1533, 1. September. Bern an seine Boten zu Baden. 1. Ab dem letzten Tage haben die Gesandten von Bern einen Brief von beiden Ammännern von Ilnterwalden gebracht, des Inhalts, daß man dem Vogt Sebastian Kretz die ihm von Tschachtlan Sträler entwehrte Habe und seilt Pferd wieder zurückstelle. Sollte hierauf Antwort gefordert werden, so sei zu bemerken, daß gleich nach dem ersten „bremgar- üschen" Krieg Kretz denen von Bern der Art zugeredet, daß man berechtigt gewesen wäre, ihn zu Recht zu verhaften („niederzuwerfen"), wenn man ihn betroffen Hütte. Da Kretz dieses nicht abgewartet, so habe man dem benannten Amtsmann befohlen, des Kretzen Pferd und Habe zu arrestiren. Wollte Kretz dieses Verbot entschlagen, so hätte er das vor vier Jahren thun sollen; jetzt könne er sich nicht mehr auf den neuen Landfrieden berufen; am allerwenigsten sei der genannte Amtsmann ihm Red und Antwort schuldig, der nur Aethan, was ihm befohlen worden. 2. (Instruction wegen Baptist Bean). St. A. Bern: Deutsch Missivcnbuch r. S. !>»». Das Badener Manual sagt: nach Bern schreiben wegen Sebastian Kretz, das; ihm das von Niklaus Sträler entwehrte Roß laut Landfrieden wieder gegeben werde. Zu Am Schluß des Frciburger Abschieds bemerkt der dortige Stadtschrciber: „Nota. Dero von ^4. Gallen anbringen der nüwcn insatzung halb, so der kunig nach sincm inrytcn zu Lyon beschechen denselben von Lyon gethan hat, also, daß si uf aller war, so hinin konit, gewicht des pfunds oder ccnlncrs i i d. schlachen möchten, und was darum k. m. zugeschrieben ist, der Meinung, daß somlichs der vcrcinung und dem friden ungemäß ist, mit der anmutung, desselben ablcgung zethun." Zu 1,1». I53;i, 3(1. Juli (Mittwoch nach St. Jacobs Tag). Die Boten der V Orte guittircn Bern 5ür die noch übrigen 150(1 Kronen Kricgskostcn, die es laut des „letzten Spruchs und Vertrages" schuldig gewesen, Zc. St. A. Beru: Pap. Urt.; Siegel abgesalle». Zu ii. 1533, 28. Juli, Baden. Die Gesandten von Lucern, llri, Schwpz, Unterwaldc», Zug, Freiburg und Wallis verwenden sich bei dem Papste für Christoph Mätzlcr, beider Rechte Doctor und des 134 August 1533. bischöflichen Hofes zu Constnnz Vicor und Official in geistlichen Sachen, der auch seiner Dienste wegen für S. Heiligkeit und deren Legaten eine Doinherrenpfründc an dem Hochslist zu Konstanz erhalten habe, damit er von etlichen, die ihn dieser Pfründe halb mit Processen belästigen, nicht weiter beunruhigt werde, ?c. ec. Stiftsarchiv Lucern. Es liegt ein wohl stilisirter, ins Reine geschriebener Vorschlag zu diesem Schreiben, vermuthlich aus der Feder des Bittstellers, eines Dieners oder der nach Baden verordneten Gesandtschaft, auf einem Blatt von kleinem Formate vor; die Unterschrift ist von G. Znrgilgen beigefügt. 7«. Sutern. 1533, «!. August (Mittwoch vor Laurenz). jiaiitonsarchiv Fecibura : Abschiede Bd. VS> k. >1. Tag der V Orte und Freiburg. (und Wallis?). Gesandte: Fr ei bürg Walter Heid. (Andere unbekannt.) »». Den Boten wird berichtet, daß in Glarus die im verflossenen Jahr von den V Orten zwischen den Alt- und Neugläubigeu abgeredeten Artikel weder von Priestern noch Laien gehalten werden. Mail glaubt, die V Orte sollen eine Votschaft hinschicken, mit ihnen zu reden, daß dein Vertrag nachgekommen würde. Heimbringen und auf nächsten Tag darum antworten. I». Jeder Bote kennt die erfolgten Warnungen. Tie soll jeder seinen Obern heimbringen, auf daß man genaue Aufsicht habe, alles vorfallende einander mittheile und sich gerlistet halte. < . Betreffend das Hauptgeschäft, das Bündnis; mit dem Papst und dem Kaiser, eröffnen die Voten folgende Instructionen: Uri bleibt bei der frühern Eröffnung, will anhöreil und heimbringen. Schivpz will 1. beim alteil, wahren, christlichen und ungezweifelten Glauben bleiben, hiefür Leib und Leben und Alles einsetzen und bittet Papst und Kaiser, als die zivei Häupter der Christenheit, zu Aeuffnung lind Erhaltung des alteil christlichen Glaubens das mögliche zu thun, es sei durch ein Eoncil oder ivie immer. 2. Die von Schmilz wollen gute Freunde lind Nachbaren von Papst lind Kaiser sei», ivie diese es auch sein werden, nach Vermögen Friede und Nuhe halten, damit jeder Biedermann bei Halls und Heim, Weib und Kindern bleiben möge. 3. Man merke wohl, daß -es um das Herzogthum Mailand zu thun sei, wohin man schon oft gezogen, viel Leibs und Guts verkrieget, und das wolle man fürder gänzlich müßig- gehen. 4. Sie seien um eigen Land und Leute und um die Eidgenossenschaft besorgt, würde man sie dies;- falls angreifen und schädigen, so werden sie sich wehren, wie ihre tapfern alten Vorfahren; sonst aber wollen sie Frieden und Nuhe haben und verbieten zum höchsten, zu ausländischen Fürsten und Herren zu zieheil. 5. Schwpz wolle daher auch keine Vercinung mit fremden Fürsten und Herren eingehen. Obwalden will keine Hülfsvercinuug eingehen, Mailand müßig gehen, aber was des alten Glanbens wegen gemacht wird, sich nicht söndern. Nidwa (den will keine Vereinung eingehen und bei der von Schweiz gesetzten Antwort verbleiben. Zug hat anzuhören und heimzubringen. Fr ei bürg: 1. Die von Papst und Kaiser in dem für Allfrechthaltllng des christlichen Wesens lind Glaubens vorgeschlagenen Contraet versprochene Hülfe möchte man sich gefallen lassen, anzunehmen. 2. Ebenso, das; die VI Orte, im Fall der Papst oder Kaiser des Glaubens wegen in Italien angegriffen würden, das Zulaufen von Soldknechten an sie gestatten, doch nur des Glaubens wegen und nicht wegen anderer „Alefantz", auch solle jeweilen die Erlaubniß durch einhellige» Beschluß der VI Orte erthcilt werden. 3. Der Artikel, daß an andere kein Zuzug gethan oder gestattet werde, und derjenige, in welchem das Land Italien genannt wird, soll abgelehnt werden, vorbehalten den Znzng August 1533. 135 Zu Erhaltung des christlichen Glaubens. 4. Betreffend den Artikel, daß das Zuziehen von Soldkncchten an Papst und Kaiser (für andere als die im Bündnis; vorgesehenen Fälle) am freien Willen der VI Orte stehen iolle, bleibe mau bei schon gegebener Erklärung. 5. Den Betrag, den Papst und Kaiser jährlich jedem der Orte geben sollen, null der Bote von Freiburg der „Liberalität" und dem guten Willen anheimgeben, ^och kann er sich mit andern Orten hierüber verständigen. V. Anläßlich der Zölle zu Mailand kann der Gesandte von Freiburg ebenfalls mit den übrigen Orten unterhandeln. 7. Antreffend den Anzug, daß der Papst nach Aufrichtung der Capitel aus den Knechten der VI Orte eine Garde annehmen solle „lassend h- bschehen und dabp blichen." 8. Ebenso wenn andere Orte zum alten Glauben zurückkehren und (dieser Veredlung) beitreten wollen, lasse mau es geschehen. 9. Gleichfalls wolle mau den Artikel in seinem Inhalt verbleiben lassen, der davon handelt, daß Papst und Kaiser den VI Orten Hülfe erweisen sollen, wenn sie W'ser Berkommuiß wegen bekriegt werden sollten. 10. Über die Dauer der Verkommniß hat der Bote Gewalt, >»it den andern Voten zu bcrathen und zu beschließen. 1l. Der Vorbehalt der VI Orte betreffend die Bünde, Landfrieden und andere früher gemachte Vereiuuugen sollen in gute „Lüteruug" gebracht werden und verbleiben. Endlich fall man, wenn es den andern Orten gefällig, Papst und Kaiser bitten, daß sie als Häupter der Christenheit des Glaubens wegen ein Concilium veranstalten. Lncern will anhören und dann erst einen Ratschluß fassen. Hierauf wurden die „Herren" verhört, welche die ihnen gut scheinenden Artikel vorgelegt, worüber ihnen bemerkt wurde, daß die Obrigkeiten diese schwerlich annehmen werden; man fragte sie an, ob br Vollmacht besitzen, die von den Boten der Orte gestellten Artikel („unser nechst gestellte Artikel") einzugehen. Gesandten von Papst und Kaiser eröffneten dann am folgenden Tage ihre Meinung und Vollmacht, vud da man sich nicht vergleichen konnte, wurde den Herren angezeigt, daß sie ihre Meinung jedem Boten bhriftlich mittheilen sollen, um solche den Obrigkeiten zu fernerer Beschlußfassung zu hinterbringen. Eö ist bestehen ein weiterer Tag auf Monntag nach Bartholomäi (25. August» nach Lncern, Nachts an der Herberg z» Ü'u, angesetzt. «I. Ans wiederholt erfolgte Warnung wurde beschlossen, daß jedes Ort mit höchstem Gebot und verbot jedermann bei Verlust Leibs und Guts das Ziehen und Reisen zu fremden Fürsten und Herren untersage. I- Vor den Gesandten der V Orte nebst Freibnrg und Wallis erschienen die Gesandten des Königs Frankreich von Lamet, Nanpere und von Boisriganlt und eröffneten, der König habe vernommen, wie W ^bern der genannten Orte mit dem Papst und dein Kaiser über den Abschluß eines Bündnisses in Untcr- i^uclnng stehen; dieses sei dem Frieden und der Vereinnng nicht gemäß; die letztern seien ebenfalls dazu ^AKthan, den Orten Schutz zu gewähren. II. Ans dieses wurde den genannten Gesandten geantwortet: - Was bisher in dieser Angelegenheit gethan worden, sei nicht in der Meinung geschehen, an dem König ivort- 'V>chig zu werden oder weil man ihm mißtraue. Vielmehr sei man in letzten Jahren des alten Glanbens '"Mii in einen tödtlichen Krieg gekommen; in demselben seien sie von Papst und Kaiser mit Leuten und ^ut unterstützt worden; deßwegen seien sie denselben verbunden. Und da die Orte noch täglich in großen ^WWn Krieg behelligt zu werden, so habe sich in Folge der Werbung Seitens des Papstes und ^isers ergeben, daß man von einem Verkommniß zur Erhaltung und Beschütznng des alten, wahren christ- Glanbens rede. Indessen sei noch nichts zugesagt und müsse Alles des ferner» an die Obrigkeiten gebracht werdea- da man aber stets in Gefahr stehe, überfallen zu werden und daher Hülfe und Rath bei allen wuiern und Freunden suchen müsse, so mögen die Gesandten sich erklären, in wie weit man sich auf die Hülse ^" Königs verlassen könnte, wenn man des Glanbens wegen angefochten und seiner wegen von Recht und lMen, den Blinden und dem gemachten Frieden gedrängt würde. Da der König den Name» des aller- August 1533. christlichsten führe, auch zum Theil in Folge der zwischen ihm und den Orten bestehenden Freundschaft und Vereinung sei er jenen zu Rath und Beistand verpflichtet. 2. In dein Vortrag der französischen Gesandten werde der Bezahlung gedacht. Mau verlange nun zu wissen, wann dieselbe erfolge. 3. Gemäß der benannten Vereinung haben die Orte in letzten Jahreil während ihren Nöten den König um Hülfe angegangen, aber keine erhalten. Umgekehrt sei ihren damaligen Feinden, den Zürchern, die dock nicht in der Vercinung seien, vor und während dem Kriege Unterstützung und Vorschub geleistet worden. Man empfinde hierüber wie billig Mißfallen und glaube, es wäre billig und gerecht, daß der König gemäß der Vereinnng den Orten ein Ziemliches an die Kriegskosten erstatten würde. 4. Da man keine Stunde vor Ueberfall sicher sei, so verlange man, daß bei diesen gefährlichen Zeitläufen die Angehörigen der Orte von Seite des Königs nicht veranlaßt oder aufgewiegelt werden, um sich in dessen Dienst zu begeben, sondern daß dieselben zur Beschickung von Gottes Ehre, Vaterland und Weib und Kindern daheim bleiben. III. Da die Gesandten des Kölligs von Frankreich auf diesen ihnen gemachten Vortrag ziemlich unklar geantwortet, werden sie ersticht, über folgende Artikel Aufklärung zu ertheilen: 1. Sie haben gesagt, wenn man die katholischen Orte von dem alten Glauben trennen wollte, und sie keine Ursache zum Krieg geben, noch ihn beginnen, der König ihnen in diesem Fall beistehen werde. Das können sie nicht eingehen, denn auch im letzten Kriege seieil sie zuerst mit den Pannern ausgezogen, haben aber deßivegen den Krieg nicht angefangen, sondern Zürich und Bern, welche sie durch Sperrungen und Beeinträchtigungen verschiedener Art dazu genöthigt haben; ihre Erhebung sei nur Nothwehr gewesen. 2. Sie sagen, wenn die katholischen Orte nichts provoziren, so werde der König sich erzeigeil als der allerchrist- lichste König. Dieser Titel sei sein alter, den ihm die katholischen Orte nicht nehmen können, und wenn er ihnen auch nicht helfe; denn vor und nach ihrem Kriege habe er sich der allerchristlichste genau»l, und man habe ihn für den christlichsten Köllig gehalten und geachtet, obschon er ihnen keine Hülfe gethan. Auch möchte man wissen, auf welche Weise er Hülfe erzeigen wollte, mit Mannschaft, Geld :c. 3. Er habe versprochen, in Ziel und Tag die ausstehenden Schuldeil, als Pensionen, Kriegsgeld zc. zu entrichten, habe aber keinen Termin genannt. Sie sollen sich auch hierüber erklären. 4. Sie habeil auch keine Antwort erhalten über den Artikel, daß keine Knechte oder Unterthanen aufgewiegelt, oder hinweggeführt werden sollen. 5. Ebenso sei ihnen auf das Begehren, daß der König ihnen etwas an die erlittenen Kriegskosten gemäß der Vereinung verabfolgen möchte, noch kein Bescheid zu Theil geworden. Zürich sei der Vereiiiung nie beigetreten, Bern habe dieselbe vor vier oder fünf Jahren aufgekündet; diese Orte, die Urheber und Häupter des Krieges gewesen, seien mit dem König einzig durch den Frieden verbunden, der keine Hülfe zusichere, während die V Orte mit dein König in der Vereiiuing stehen, daher sie Hülfe beanspruchen rönnen. St. A. Lucern: Uneingclmndene Abschiede IV. I5M—49. — LandeSnrchw Schwyz. Der Frcibiirgcr Abschied enthaltet nur —«I; Q enthaltet das Lucerner Archiv in zwei getrennte» Theileu, van denen einer I und >k, der andere Iii bildet; die im Schwpzcr Archiv liegende Ausfertigung vereinigt beide in ein Schriftstück. Der Freiburger Abschied redet nur von Boten der V Orte und von Freiburg; die Antwort bei o U wird aber auch im Namen von Wallis erlasse». Der Name des Frciburger Gesandten aus dortigem Ralhsbuch Nr. 51, Juli 30. Zu Ob der Vortrag I auf diesen Tag oder allfällig auf de» 25. Juni w. bezüglich ist, ist nicht ganz klar. Die Antwort II datiren die angeführten Quellen auf den 7. August (Donnerstag vor Laurenz)! der Vortrag III ist gemäß den beim Abschied vom 12. September n« stehenden Vortrag der französische" Gesandten zu schließen, am 12. August »ntgethcilt worden. Auglist 1533. 137 7S. Wern. 1533, zwischen dem 8. und 27. August. Verhandlungen zwischen Bern und Genf. Gesandte: Genf. I. Lullin; Claude Savoye. l^er Abschied muß dllrch folgende Prololollausziige ergänzt werden: 1) 1533, 8. August. Die benannten Gesandten werden vom Rnthc zu Genf nach Bern abgeordnet und jedem zum Tage als Entschädigung 3 Sons bestimmt. n, A. «ms: RatiM-Mcr. 2) 1533, 1?! August. Der Rath der Zweihundert zu Genf beschließt, in Betreff des gefangene» Aimd Levet an die Genfer Gesandten zu Bern zu schreiben, man möge denen zu Frcibnrg vorstellen, daß den, Burgrecht zuwider gehandelt werde. u»ck»>». 3) 1533, 27. August. Die benannten Gesandten kommen wieder nach Genf zurück. una»»,. Die Berhandlung hängt offenbar mit dem Dag zu Freiburg vom 18. und IN. August zusammen. 80. Wern. 1533, lt. August. Staatsarchiv Bern: NatbSbuch Nr. L30, S. 50. in s/ dein Rathe zu Bern prüseulirt eilt Gesandter des Bischofs und der Landschaft Wallis den Brief, u»d^ ' lichtes Jahr verabschiedet worden, „anzogen die räbeu des gericht gerechdigkeit iit geistlichen Verlapriorats llud pfarr Bez." 2. Der Niath findet, daß der Brief dem Abschied nicht gemäß sei, und '^l daher, daß er diesem entsprechend aufgerichtet und mit dem Siegel der Landleute versehen ,verde, '"le auch dabei gewesen. In Betreff des Gerichts ist der Rath erbötig, wenn einer seiner Hintersüßen weil Hie>^^ ^ Gut im Wallis hat, dasselbe verabfolgen zu lassen, gegeil Beobachtung des Gegcnrechts. vo» u' ^ allenfalls Brief und Siegel errichtet werden. Frevel, die in den Reben auf dem Gebiet derer de„m"" l'egangen werden, sollen dasellfft erledigt werden. Die Angelegenheit wegen des Zinses wird an ^Ulwo^ ^ ^clen gewiesen. In Betreff der Gerechtigkeit des Bischofs bleibt es bei der frühern schriftlichen > '"au bittet, mit dem Bischof zu reden, daß er dießfalls die von Bern ruhig lasse. 8t Mrnnnen. 1533, t t. August (Montag nach Laurenz). Landeöarciiiv Schwyz: Abschiede. , llchen^v Tag der III Orte wurde angesetzt wegen des Frevels und „überbracht" derer von Nnffle ^l da^ ^rbedo. Nachdem man den Handel schriftlich und durch anher gesandte Boten veruominen, llri s n ^ur eigentlichen Erknndiglliig der Sache eine Botschaft hineinsenden wolle. Die von " "'dießfalls den Bündnern berichten, ihre Botschaft auf Bartolomäi (24. August) zu Bellenz zu haben. 18 138 August 1533. Die Boten (der III Orte?) sollen auf den Tag vorher zu Nacht in Nri sein. Die von Urt haben inzwischen dem Cominissär oder dessen Statthalter zu schreibe», wen» mittlerweile etwas vorfalle» sollte, daß er dieses abstelle, de»» um» habe de» Bündner» eine» Tag beschrieben und hoffe, de» Handel gütlich zu belegew I». „Dem stathalter von Bellitz sincr frowen güter getellet, daß der blnmen die teil nit wol ertrage», ottä) i» dem blnme» »it folge» und daß im doch folge» müsse er zolle ei» fürdrnng »ache» (machen?) in inhalt der capitle» lasse» sare» und früntlich gute, getrüwe nachpurschaft." «. I» Betreff des alten Dolmetschen von Bellenz, weil man über den Handel keine Vollmacht hat, will man auf nächsten Tag Antwort gebe». «I. Uri soll dein Konrad Thüsser sagen, daß sein Brnder, Weib und Kind gestorben und daß er komme und das Kind »»b was da sei versorge. Man soll eingedenk sein, daß die Boten von Schmilz geredet und gebeten, sich der fremden Fürsten und Herren zu müssigen „in ansehnng, was uns vor äugen um das uns die unsrigen nll eutfürt." 8T. Lausen. 1533, f4. August (Donstag vor Marin Himmelfahrt). jiantoiisarchiv Solvtlnir» : Rathsbuch Nr. SS, S. sao. Tag zwischen Solothurn und dem Bischof von Basel. Gesandte: (Obmauu) Hans Ulrich von Hcideck, alt-Schultheiß von Aarau. (Spruchleute) Hans Gschwi»b, Meier zu Terwyl; Klaus Sommer, Schaffner zu Zwinge»; Haus „Fischdirin" von Ölten; Klo»- Hofer von Meltinge». Anwälte des Bischofs. Urs Marschalk, Vogt zu Zwingen; Thomas von Lei»"'», Vogt zu Pfeffingen; Sisert Groß, Meier zu Delsberg. Anwälte von Solothur». Thomas Schmid; VnrklM'b Gisiger, beide des Raths; Peter Brunner, Vogt zu Thierstein; Ulrich voll Arx, Vogt zu Gilgenberg. i,. Die Späne, welche uuter den Parteien betreffend (Klein-)Lützel und Nöscheuz der „Venne» halb, wegen der hohen und nieder» Gerichte und wegen Wunn und Weid gewaltet haben, werden gänzlich und geschlicht und gemarchet laut den (nicht näher bezeichneten) Marchsteinen. I». „Wyler ist beredt »o» denen wie obstat von dein überigen beid oberkeiten antreffen, umb Nachbarschaft willen, wo die spä» wän'" zwischen inen, daß die beid partyen sich sond gütiglich vereiiibaren der überigen spennen hie zwischen anfa>'b' des apperelens uechst künstig, wo aber sollichs liit sin möchte, so mögen beid partyen wie obstat ein tag und dem obmann und schydlüten ivytcr tagsatzung thut (thiui?), das soll angenommc» iverden." 8». Wapperswyl. 1533, l li. August (St. Joderstag). Friedensschlliß zwisch en Schwyz und der Landschaft Toggenburg. Beilage !t. August 1533. 139 84. Ireivttrg. 1533, 18. und 19. August. Kantoiisarchiv Ar-iburg: Rathsbuch Nr. si. Verhaudluug zwischen Bern und Freiburg. Gesandte-. Bern. Johann von Erlach, alt -Schultheiß; Peter Stücke. Benner, beide des Raths; Hans Rudolf von Meßbach. I- (18. August.) Vor dem Rath zu Freibnrg erscheinen die genannten Boten von Bern. Auf ihr Anbringen in Sachen Peter Werlis sel. Freundschaft beschließt der Rath, der Handel sei verschoben bis die Freundest zusammenkomme; doch soll inzwischen nichts Ungebührliches vorgenommen werden. II. (19 Uug) Es folgeil (hier nicht näher bezeichnete) Verhandlungen von Rätheu und Bürgern zu Freiburg „von unfern Mitbürgern von Bern wegen, bernerend Herr Peter Werlis sel. Frnntschaft und die Jensfer." Wir ergänzen das kurzgefaßte Rathsbnch von Freibnrg durch folgende Arten: 1) Me unterm 13 August den benannten Gesandten von Bern crthciltc Instruction geht dahin: 1. Die >m- mm, s>- I„«-.--sI d,- «<,.«--„11,°°.W-I, Todtschlagcs vielfach angegangen und sich erboten, der Verwandtschaft de5 Getodtcten zun. Recht zu verhelfen. Das sei nun geschehen. Obwohl aber die benannte Verwandtschaft das Blut des Thaters gesehen scheine sie doch nicht befriedigt zu sei», sondern lasse merken, daß sie noch be. sicbenundzwanz.g von Genf verzeichnet habe die sie im Betretungsfalle niederwerfen und einigen „Ridcnbänder" anlegen wolle; ebenso halte man einen von Genf zu Gaillard gefangen, obwohl er Bürgschaft für Leib und Gut angeboten. daß er vor dem ordentlichen Richter zu Recht stehen wolle, womit sich aber tue m Genf befindlichen Anwälte benannter Verwandtschaft nicht begnügen wolle». Das Alles gehe wider das Burgrecht beider Städte »ut Genf, gemäß welchem bei Streitigkeiten ui.ter den Untcrthanen beider The.le der Kläger se.ne» Gegner vor dem ordentlichen Nichter zu belangen habe. Die Boten sollen daher die von Freibnrg zum höchsten ermahnen, baß sie des getödtcten Freundschaft vermögen, sich mit dem ergangene» Recht zu begnügen und ».cht wwe Recht. Glimpf und Brauch und entgegen den. Burgrecht außer der Stadt Genf jemanden anzutasten, andern Falls aus dem bereits geschehene» und den. allfälligen weiter» gewaltsamen Vorgehen der ^^Gcycn Verwandtschaft UebelS entspringe» möchte. 2. Die Bote» sollen anzeigen, daß Kaspar Werk (..Wer» ) Heimreiten einen Kaufmann von Straßburg in. Jurten angegriffen und bedenklich verwundet habe Da die es böser Handel sei und viel Geschreis entstehe, wenn die Straßen ...cht sc>e». wodurch ma. a »"t Bezug auf 3oll und Geleit bcnachthciligt würde, sollen die Boten daran fem. daß d.c von.zre.m g be» benannten Frevel bestrafen. 3. (Nachtrag von anderer Schrift) Dem Schultheiß von r ac) s s-nd-l b-I-m,., dm w «Aich- Apd.h-1-- m HM. E- i«>- i» ^^222.75»" "ver berathen worden ist. 2) Hieran reiht sich folgender Beschluß: . , -S.A,,z„st. NAH. S-ch-m ,,,.d i» F--id,,-S. di- .„«»»I. B°w. B-„, Ichnftlich- A»I«°-I d-iSI,-- «ml»,°b ,«»» d-,w-Ich«> »»s Ichs»,,, von P-t-, «--II- ,d,sch-„ I» K-III,>,d -»s !>I-ch, HI» s-l-,«-,, »->-!» k >°I-d s°lP,.d-- l,!,,,,,ich.-»-,. b-lchlchl°i>i «°,,,, d°- G-s,,,,».„- S,ch-.h-,t »,,d Buzlch-!'. S-», M-I> s-,b »„d G,,I ,,,,,, s »I , b- ,„,d !» S-,,s -» R-chl st-hm «°>l-, I« «»>>- ,»«» W°rl,sch- V-„««»dIsch.,ft 140 August 1533. anweisen, ihn frei zu lassen und in Genf Recht zu nehmen. Dabei soll denen von Genf geschrieben werde», daß sie nach Brauch und Herkommen beförderliches Recht ergehen lassen und der genannten Freundschaft die aufgenommene Vergicht von Pierre L'Hostc und die ergangenen und allfällig noch erfolgenden Urtheilc zustelle» wollen; nicht minder sollen sie ersucht werden, die Werlische Verwandtschaft mit ihrem Stadtrecht bekannt Z» machen. >»> A. Freiburg: Rathsbuch Nr. öl. 6S. Lucern. 1633, 27. August (Mittwoch nach Bartholomäi). Staatsarchiv Luccr»: Allg. Asch. I!. t, k. öS. Ka»to«Sarchi» Frciburg: Abschiede Bd. Sß. s. «r. Tag der V Orte und Freiburg. Gesandte: Freiburg. Walter Heid. (Rudere unbekannt). ». Heimzubringen das Gesuch des Abtes zu Rheinalt und der Frauen zu St. Katharinathal bei Dießem Hofen, sie der jährlichen Rechnung, welche man den Klöstern abnimmt, zu erlassen. Man möchte ihnen ger^ willfahren, weil sie bisher gehorsam gewesen lind die andern dadurch bewogen werden könnten, sich der Stiftung gemäß zu verhalteil, wenn ihnen diese Freiheit in Aussicht stünde; jedoch besorgt man Allstände, weil Bern, Freiburg und Solothurn an jenen beiden Klöstern keine Gerechtigkeit haben. Heimzubringen- I». Schwpz stellt das Ansuchen, daß auf die bevorstehende Engelweihe zu Einsiedeln jedes Ort ehrbare Priester, welche es entbehren könne, dahin kommen lasse. «. Da Bern an Lucern wegen eines Bettlers geschrieben, der am 14. August ein Haus bei Burgdorf angezündet hat, mit dem Begehreil, auf denselben Acht zu haben und auch die andern Orte zu berichten, so wird dies in den Abschied genommen, damit wer ihn finde, ihn' den verdienten Lohn gebe. (Folgt ein Signalement). «I. Die Instructionen über die auf letztem Tag gemacht Abrede, sich zu berathen, ob man nach Glarus eine Botschaft senden oder dahin schreiben wolle, weil bei»r Thcile ihren Versprechungen nicht Genüge leisten, sind noch ungleich. Da nun etliche sehr empfehlen, Bot^ zu schickeil, so will man dies nochmals heimbringen und auf dem Tag zu Baden sich entschließen; soft'" man schreibt, soll es an jede Partei besonders geschehen. « . Alls die Anzeige Freiburgs lind andere iM' nungen, daß Zürich, Bern, Basel w. sich ernstlich rüsten, um unversehens die Katholischen zn überfallen, verabredet, es solle jedes Ort seine Boten auf nächsten Tag zu Lucern mit Voll,nacht abfertigen, lim eine» Anschlag zu thun. Unterdessen soll jedes sich wohl umsehen und sogleich einen Tag ausschreiben, wenn ctw^ vorfalleil sollte. — Nachträglich ivird über die Berner berichtet, daß sie denen ob dem Bonwald besohlet die Lucerner anzugreifen, und denen nid dem Bonwald, Bremgarten und Mellingen zu überfallen, t Frage, ob man die Baslermünze abrufen oder bleiben lassen wolle, ivird wegen Meinungsverschiedenheit ^ den folgenden Tag i» Lucern verschoben; unterdessen soll Lucern die Prüfung der Münzen vollenden, p?. das Hauptgeschäft, die Aufrichtung eines Bündnisses mit dem Papst und dem Kaiser, erklärt sich vorerst kl»'d es wolle die gestellten Artikel annehme», wenn die zwei Artikel über das Herzogthum Mailand, betreffet die Zollbefreiung und den feilen Kauf, deutlicher gefaßt und zum Schluß, da es sich doch am meiste» Mailand handle, beigefiigt würde, daß man die Vereinung wieder abkünden dürfte, wenn der Herzog zwei Stücke nicht hielte. Ferner soll in dem Artikel, der von der Bewilligung von Knechten handelt, ^ Punkt „oder sollst" wegfallen, da man sich bloß des Glaubens halb einlassen wolle; auch andere Verbesserung nimmt Uri an; wenn aber die andern vier Orte nicht einig sind, so sollen die Boteil die Sache wieder h^ August 1533. 141 bringen. Schwyz bleibt bei der früher gegebenen Antwort; es hat seinen Knechten verboten, irgend wohin zu ziehen, will auch mit Mailand nichts zn thun haben. Obwalden wünscht, daß Lucern seine Meinung vorher eröffne, was dann geschieht, und daß die Capitel mit Mailand aufgerichtet und von dem Herzog steif gehalten werden; von den übrigen Artikeln haben ihnen einige gefallen, einige nicht, z. B., daß die Knechte, bie man den Verbündeten gäbe, bis zum Ende des Krieges dienen sollten; es sei aber nicht gut, Freunde von gch zu weisen; darum möchte es eintreten. Nidwalden möchte am liebsten keine neuen Blindnisse machen, indem um», wie die Erfahrung lehre, nichts dabei gewinne; wie es vormals dem Papst und der Kirche treulich gedient, sei es mich jetzt bereit, sein Vermögen für den Glauben und den hl. Stuhl einzusetzen, womit „sie" ^ch begnügen dürften; deßhalb habe es den Scinigen geboten, nirgends hin zu ziehen. In Zug haben alle vier Gemeinden ungleiche Beschlüsse gefaßt, was die Boten zn entschuldigen bitteil; sonst würde es sich schwerlich von den andern Orten sondern; ihrem Befehl gemäß wollen sie heimbringen, was sie hier ver- urhinen; indessen sei allen Angehörigen zmn schärfsten untersagt, einem fremden Herren zuzuziehen. Freibnrg ermähnt, wie männlich sechs Orte den Glanben behauptet haben; es stünde auch dein Papst und dem Kaiser, "ls obersten Häuptern der Christenheit, wohl an, (ihnen) zur Erhaltung des Glaubens Hülse, Rath und Beistand zu leisten; doch wünscht es, ihnen nicht weiter verpflichtet zu sein, als ihren Widersächern den Dnrch- pvß zu sperren, wenn „sie" des Glaubens wegen angefallen würden; denn Hülfe aus dem Lande zn geben, während die Eidgenossen selbst nicht einig, fiele zu schwer. Lucern ist zur Annahme geneigt wie Uri, stellt ^uch die gleichen Vorbehalte, will aber die Sache vor dein Abschluß noch an die Gemeinde bringen. — Da wan abermals nicht gleichförmig instruirt ist, so hat man die Artikel mit den besprochenen Veränderungen m den Abschied genommen; auf nächstem Tag zu Lucern, der ans Donstag »ach Nativitatis Mariä (11. September) angesetzt worden, soll dann jedes Ort eine endliche Antwort haben, um die Artikel „zn beschließen und zu vollendeil." I». Junker Georg von Rive, Abgeordneter der französischen Gesandteil, bittet schriftlich und Mündlich um Antwort auf den letzten Vortrag derselben. Da die Befehle ungleich lauten und einige meinen, Man sei uoch nicht schuldig, zn antworten, so wird ihm erwidert, sobald man auf die begehrten Punkte. Antwort erhalteil, wolle man dem König den gefaßten Beschluß auch kund thun. Deßhalb wird abgeredet, daß d'des Ort, das noch keinen Entscheid gefaßt, dies beförderlich thun solle, damit man nach Eingang der beehrten Antwort sich auch erkläreil könne. Im Frciburger Abschied fehlen ir , v, «I, t. Der Name des Frciburger Gesandten aus dortigem Jnstrnctionsbuch Nr. 2, k. S3. 8«. Wer«. 1533, 1. September. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. sss, S.7Z. i - Gesandte von Biel machen dem Nathe zu Berit Eröffnungen über das Verhalten der Frau von Valendis ""b des Gallon gegen den Prädicanten Marmod zu Dombreffon, und begehreil Rath und Hülfe. Der Rath 'eschließt, tzurch eine Gesandtschaft mit der Frau zn reden, daß sie den Prädicanten und die zn Dombreffon ^'hitz bei dem Evangelium belasse. „Jr und derer von Biel brief verhört, rechtens benügen, mit gallo» ver- Ichaffeu, sich des wie im g,nacht zu benügen." 2. Boten: Augsburger, Tübi. 142 September 1533. 87. Maden. 1533, 3. September (Mittwoch nach Verenentag). StnatSal'cüiv t!»ccr» : AUg. Absch. K, z. k. 02. Staatsarchiv Zürich: Wschicdc Bd. 12, f. oa. Tsch»dischc Sa»ii»l»»g: Bd. 7, Nr. XIX. Staatsarchiv Bern: Ailg.cidg.Absch.ini, S. St7. Kauto»Sarchiv Basel: Abschiede 1SSS—1630. KautoilSarchiv Areibilra: Badische Abschiede Bd. IS, idl. 142. KantoilSarchiv Solothur»: Abschiede Bd. 1». KantonSarchiv Schaffhansen: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Haab; Kaspar Nasal. Bern. Peter Stürler, Benner; Franz Nagelt, des Naths. Lueern. Hans Golver, alt-Schultheiß. Uri. Jacob Träger, Anunann. Schwyz. Kaspar Stalder, des Raths. Unterwalden. Heinrich von Matt, Ammann nid dem Wald. Zug. Konrad Nußbaumer. Glarus. Dionysius Bussy, Ammann. Basel. Ludwig Zürcher, des Naths. Freiburg. Ulrich Nix. Solothurn. Niklaus von Wenge, Schultheiß; Hans Doben, des Ztaths. Schaffhausen. Hans Waldkirch, Burgermeister. Appenzell. Heinrich Baumann, Ammann. — E. A. A. l. 48a. t». 1. Auf letztem Tag war angezogen worden, daß Graf Rudolf von Sulz an der Brücke uuter dein Scholberg gegen Guttenberg einen Zoll beziehe und der Zoller der Eidgenossen an derselben Brücke, die in ihren hohen und uiederu Gerichten liegt, ebenfalls den Zoll einnehme, worüber sich viele beschweren, und mit Recht. Deßhalb hat man den Landvogt zu Baden, Gilg Tschudi, dahin abgefertigt, um sich mit Graf Rudolf zu besprechen. Dieser ineint nun, der Rhein bilde bis unter Basel hinab die rechte Landmarch zwischen „Schwyz" und Oesterreich; darum habe er auch Fug und Recht, den Zoll zu fordern; er wolle übrigens die Rechte auf Wunn und Weide daselbst nicht schmälern und Briefe betreffend die dortigen Märchen, die sich etwa findeil mögen, gern sehen lassen; das erwarte er auch von den Eidgenossen; wenn aber keine gütliche Verständigung zu erreichen wäre, so möge man beiderseits die ältesten Leute verhören, von jeder Partei zwei ehrbare Männer sammt einem Obmann setzen und diesen den Span zum Entscheid übergeben. 2. Da die Sarganser anzeigen, daß (der Spruch?) in dein Streit, der zwischen den fünf Orten und Schwyz und Glarus der Lachen und Märchen halb gewaltet, verloren gegangen, und Kaspar von Mülinen dainals Obmann gewesen, so wird Bern ersucht, ihm und dem Stadtschreiber Befehl zu geben, die bezüglichen Briefe aufzusuchen; dies sollen auch die andern Orte thun, nnd auf nächsten Tag jedes Bericht bringen, um dann zu berathschlagen, wie man sich weiter gegen den Grafen verhalten ivolle. I». In Betreff des Anleihens an die von Flums, zum Wiederaufbau des Schmelzofens, sind alle Orte einig; weil aber der Vogt noch nicht gemeldet, ob sie einen weitern Einsatz als den Ofen selbst geben können, so wird ihm befohlen, auf den nächsten Tag hierüber z» - schreiben; indessen will man die Abrede heimbringen, ihnen auch ohne andere Sicherheiten zu entsprechen, indem dies der Eidgenossenschaft zu großem Nutzen dient; es soll aber der Ofen an eine Stelle gesetzt werde», wo der Rhein ihm keinen Schaden zufügen kann. « . Lueern will man bei seiner Zollfreiheit zu Mellingen bleiben lassen in dem Verstände, daß seine in der Stadt mohnenden Bürger zoll- und geleitsfrei seien; wer aber in der Stadt nicht seßhaft ist, soll Geleit und Zoll daselbst entrichten. Vogt Flekenstein soll künftig angeben, was er in seinem eigenen Namen, und was auf Rechnung seiner Geschäftsbetheiligten durchführe, damit dieselben ihren Antheil verzollen. Wem: übrigens der Zoller vermuthet, daß etwas nicht zollfrei sei, so soll er jedem an Eidesstatt das Gelübde abnehmen, daß das durchgehende Gut ihm gehöre; denn wer sich eines Betrugs schuldig inachte, hätte die gebührende Strafe zu erwarten. «I. Stephan de Sala von Lauis berichtet abermals, wie er als Bürge für einen Tempesta, Diener des Königs von Frankreich, zahleil September 1533. 14Z "bissen und daran noch nichts erhalten habe, obwohl dieser demselben noch viel schuldig sei; vergeblich habe er sich dreimal nach Frankreich begeben, und der Beschluß vom letzten Tage, daß die französischen Anwälte ihn laut Capitel gütlich befriedigen oder ihm das Recht gestatten sollen, werde von ihnen gar nicht beachtet. Auf seine Bitte hat man nochmals an die Gesandten ernstlich geschrieben. Heimzubringen, wie man dein armen Mann weiter helfen könnte, wenn dies nicht wirkte, und ob man ihm dann gestatten wollte, die Fransten oder ihr Gilt zu beHaften, «s. Vermöge des letzten Abschieds werden über die Artikel, welche in dem Wämser Abschied heimgekommen, folgende Beschlüsse gefaßt: 1. lieber die Bestechung der Rathsboten: Es soll jedes Ort den Vogt oder Boten, den es dorthin verordnet, bei seinem Eide crmahnen, in allen Geschäften »ach bestem Verständnis; zu handeln, niemand zu lieb noch zu leid, von niemand und für kein Urtheil Mieth und Gaben anzunehmen, außer das bisher gebräuchliche Appellationsgeld; wenn irgend einem Boten von emer oder mehrern Parteien Geld verheißen würde, so soll derselbe bei seiner Eidespflicht schuldig sein, dies übrigen Boten anzuzeigen, und es sollen dann die angezeigten Parteien nach Verdienen bestraft werden. Bon jeder Rechnung dürfen aber die Boten, wie bisher, 10 Kronen nehmen. 2. Von den llrtheilen, welche i" dem Streit zwischen den Klosterfrauen zu St. Katharina und denen zu Trexia und Dogmcntia ergangen, soll das erste, das auch zu Baden bekräftigt worden, in Kraft bestehen, das zweite dagegen abgethan sein; überhaupt sollen die Boten, die dahin kommen, kein von den Eidgenossen gesprochenes Nrtheil abändern oder "ufheben. 3. lieber die Freilassung von Todtschlägern oder andern Missethätern wird beschlossen: nicht vorsätzliche („redliche und ehrliche") Todtschläger mag der Vogt wohl frei lassen, wenn sie sich mit des llmge- drachten Verwandtschaft abgefunden haben; die unehrlichen Todtschläger aber, Mörder und andere malefizische „Händel" können weder die Boten noch der Vogt liberiren, sondern sie sollen deren Gut zu Händen der Obrigkeit beziehen; glauben dann die Nebelthäter beschwert zu sein, so mögen sie sich auf einem Tage vor de» Eidgenossen verantworten, die allein Befugnis; haben, sie freizusprechen. 4. Baptist Bean von Lnggarns, ^ etwas Silbergeschirr, das einem Andern gehört, bei sich behalten und auf Anforderung dasselbe ver- läugnet, und eine ihm schon bezahlte Schuld nach dem Absterben des Schuldners zum zweiten Male gefordert s>ut, wird auf den nächsten Tag vorbcschieden. Heimzubringen, und zu berathen, wie man ihn strafen wolle. Die Weiser betreiben ihren Gcwerb zu Lanis stillschweigend fort, abschon die Jahre ihres Geleits abgelaufen sind. Es wird ihnen geschrieben, daß sie ans nächstem Tag sich einznsindcn haben, tun ihr Geleit zu Mieuern, oder dann (das Land) räumen und von dannen ziehen sollen. Heimzubringen, wie man sie halten soll, wenn sie erscheinen. 0. Der Erbtöchter halb bleibt man gänzlich bei dem Abschied von Lanis. 7. Ebenso wird lu Betreff der Weibel der dort erlassene Abschied bestätigt, daß nämlich der Vogt einen Weibel in der Eid- lbwossei, Kosteil halten dürfe, will er aber mehr haben, so soll er sie selbst bezahlen. 3. Heimzubringen, ob wan das zu Laggarus befindliche Geschütz theilen (wie etliche Orte vorschlagen) oder nach Jrnis hinauf- luhren und dort ein Haus dafür bauen wolle, tun im Fall der Roth verschen zu sein. l. Es waltet ein Streit zwischen Kaspar von Hallwyl und Hans von Hunwyl einerseits und dem Bischof von Constanz andcr- stits über 1400 Gl. Kapital und 70 Gl. rh. Zills, für welche Forderung die beiden erstellt sammt ihrem Schwager, dem Herrn voll Schönau, Briefe und Siegel darlegen. Nachdem man auch die Anwälte des ^jjchofs gehört, die vortragen, wie Bischof Hugo sel. mit den Frauen der drei genannten eine Theilnng gesoffen und die dadurch erlangten 700 Gld. sammt Zins dem Sigmund von Landenberg zugesprochen habe zc., werden beide Parteien angewiesen, mit Hülfe des Landvogts im Thnrgan und anderer Ehrenmänner die ^oche in Güte beilegeil zu lassen. Könnten sie sich aber nicht vertragen und ,vollen sie dann die Sache 144 September 1533. den Eidgenossen als Nichtern anvertrauen, so sollen sie mit allen ihren Beweismitteln aus nächstem Tage sich einfinden. Heimzubringen und nach Nothdnrft zu instruiren. K. Antwort des Herzogs von Savoyen ans das Schreiben der Eidgenossen-. Er habe bisher bedeutende Auslagen gehabt, und solche noch zu erwarten, weil der Papst, der König von Frankreich und er nächstens in Nizza („Npsse") zusammenkommen; er verspreche aber, bis Ende Octobcr alles zu bezahlen und bitte, daß man sich einstweilen gedulde. I». Die französischen Gesandten schreiben in Betreff des Zolls ans Kaufmannsgüter, welchen der König der Stadt Lyon bewilligt hat, die Eidgenossen seien darin nicht begriffen, und wenn ihnen schon etwas abgenommen worden, so soll es ihnen ohne Widerspruch zurückerstattet werden. >. Lucern soll den Meier von Schongan anhalten, das Lehen von dem Bogt im Freien Amt zu empfangen und Alles anzugeben, damit es in das neue Urbar geschrieben werden könne; habe sein Vorfahr etwas verborgen, so möge er ihn darum suchen, k.. Auf das Anbringen des Abtes von Rheinau und der Klosterfrauen von Dießenhofen soll jeder Bote ans dem Tag zu Lucern Antwort geben. I. Heimzubringen und auf dem Tag zu Lucern nochmals Antwort zu geben, ob man eine Botschaft nach Glarns schicken wolle. »»». In dein Span zwischen Bern und Solothnrn, betreffend Versehung der Pfarre zu Kriegstetten, hat die verabredete gütliche Unterhandlung nicht stattgefunden, weil Solothurn, um unnütze Kosten zu sparen, den Tag in Büren abgeschrieben hat; nun eröffnet neuerdings Bern, daß es Recht biete, gemäß dein bestehenden Burgrecht und den Blinden. Da Solothurn wieder um Rath bittet, so wird es in den Abschied genommen, i». Da man dermalen nicht für nöthig erachtet, einen bestimmten Tag anzusetzen, so ist abgeredet, daß jedes Ort, dem etwas zustieße, einen Tag ausschreiben möge; dasselbe soll dann auch den Vögten zu Lauis und Luggarus davon Kenntniß geben, damit sie die Welser und den Baptista Bean heraus senden. «». Heimzubringen und auf nächstem Tag Antwort zu geben über das dringliche Ansuchen des Propstes und etlicher Chorherren von Znrzach, man möchte sie bei Briefen und Siegeln und altem Herkommen belassen und ihnen die seit 2—3 Jahre» entzogenen Stände vor den Dachtraufen ihrer Häuser wieder zustellen, p. Es soll hinfür jedes Ort seinen Boten ernstlich befehlen, auf den Tagleistungen bis zum Schlüsse zu bleiben, und nicht „aufzujncken", wie es diesmal geschehen, damit nicht Fremde und Einheimische, welche mit großen Kosten hergekommen, unverrichteter Sache wieder abziehen müssen, «ß. Schultheiß Golder bringt im Auftrag seiner Negierung vor, Berit habe vor dem letzten Kriege lucer- nischen Fuhrleuten 125 Ohm Wein weggenommen und dieselben ungeachtet aller gütlichen Handlung noch nicht bezahlt; da nun der Landfriede vermöge, daß jeder wieder zu seinem Eigenthnm kommen solle, so bitte Lucern gemeine Eidgenossen um ihre Verwendung, damit Bern den Ankaufspreis vergüte, nämlich 2 Gl. weniger 1 Ort für den Ohm. Bern erwidert, es sei zwar nichts schuldig, denn die Fuhrleute haben Zoll und Geleit „entführt"; es wolle aber der Freundschaft wegen 120 Gl. für den Wein geben und gedenke nicht höher zu gehen, indem es mit andern Fuhrleuten auf gleichem Fuße abgekommen. Golder entgegnet, daß die Fuhrleute keinen Betrug verübt, indem sie Steg und Weg gesucht, wo sie haben durchkommen mögen. Nach diesem Bericht hat man Bern ersucht 170 Gl. zu geben, und Lucern beauftragt, mit den Fuhrleuten zu verschaffen, daß sie sich damit begnügen. Auf nächstem Tag ist darüber Antwort zu bringen, i. Schultheiß Golder bittet seruer um eine Verwendung bei Bern, damit es dein Anton von Erlach ein freies Geleit ertheile. Die Boten von Bern geben Auskunft über die geführte Beschwerde und melde», daß die Obrigkeit ihn heimlich, in guter Meinung, habe warnen lassen, als er in ihre Stadt gekommen, iveil einige Personen, die er beschimpft haben sollte, ihm schwer gedroht Hütten. Es wird nun Bern freundlich ersucht, demselben ein sicheres Geleit zur Besorgung seiner Geschäfte zu ertheile» oder aus nächstem Tage die Klagepunkte September 1533. 145 "^'zubringen, damit er sich verantworten könne. Schultheis; Golder begehrt ferner, man möchte dem Vogt ö'lekenstein seines Verlustes zu Thurms wegen ein Verwendungsschreiben an den König von Frankreich gefahren. Obschon man findet, daß der König keine Schuld daran trage und es sich daher nicht gezieme, ihm darum zu schreiben, so will man doch nicht abschlagen, eine Empfehlung ausstellen zu lassen, I. Der Ammann von Morus stellt die dringende Bitte, den Sekelmeister Wichsler wieder auf Tagen sitzen zu lassen, gemäß Blinden und altem Herkommen; werde dies abgeschlagen, so könne Glarns sich damit nicht zufrieden Leben und müßte andere Mittel versuchen. Heimzubringen. II. Auf dem nächsten Tag ist auch Antwort 5v geben über das Gesuch von Glarns, die Summe, die es für die Besatzung zu Gottlieben bezahlt, zurückzuerstatten. Die Voten von Zürich wissen, wie der Ammann von Matt mit ihnen geredet wegen eines ^uses, den er zu Horgen hat, und wie er gebeten, daß Zürich denselben mit 100 Gld. Hauptgut an sich ösen möchte, da derselbe durch gute Unterpfande gesichert sei. xx. Eine Botschaft des Herzogs von Mai- o»d trägt weitläufig vor, 1. die ausgestreuten Klagen über den ihm zugeschriebenen Mord an dem Herrn "vu „Merveiller" beruhen nicht ans der Wahrheit; einmal sei derselbe nicht Gesandter des Königs von ^uuikreich, auch nicht von Geburt Franzose, sondern Mailänder, und bloß in Privatgeschäften nach Mailand Lckoininen, was die Credenz des Königs selbst beweise; serner falle ihm zur Last, daß er Ilmtriebe gemacht, »v'anzig geharnischte Männer ausgerüstet und einen namhaften Edlen von Mailand umbringen lassen fbc, worauf der Herzog dessen Verwandten das Recht nicht habe abschlagen können, u. s. w. 2. Der j uf, den er der Frucht wegen habe ausgehen lassen, sei alter Brauch, um Betrug und Listen zu verhüten, " auch nicht um der Eidgenossen nullen geschehen; sobald die Verzeichnung aller Früchte vollzogen, der Be- 0 seiner llnterthanen gesichert und die neue Saat bestellt sei, wolle er wieder mittheilen, „mehr als er v^uiiöge;" darum bitte er, die getroffenen Maßregeln mit der großen Thenrnng zu entschuldigen. Ans dieses ^ Zungen hat man den Gesandten bemerken lassen, es sei ganz ungebührlich und den Capiteln mit etlichen zuwider, daß der Herzog bei Leib und Leben und höher verboten, jemand etwas zu verkaufen; man vwaitr, daß er solches abstelle; sonst hätte man Ursache, dies mit Gleichem zu vergelten :c. x. Die vier le solle» Zürich unverweilt berichten, wie sie gegen die Wiedertäufer verfahren. Ans die Anforderung sü> Gulden, die der Herzog von Mailand den acht Orten schuldig ist, antworteten dessen Gesandten, ^ können alles mit Mailänder Zweibätznern („zwyfalten M. batzen") bezahlen; man antwortet ihnen aber, u wolle man nicht, sondern entweder mit guten Kronen, je 3 für 4 Gld. gerechnet, oder mit rheinischem "^' bezahlt sein laut der Briefe; auch solle das Geld ohne alles Fehlen ans Michaeli zu Baden sein; wo ^ so habe der Herzog die Kosten zu tragen; kommt es früher an, so soll der Landvogt allen Orten Bc- 1 gebe», worauf man es abholen wolle. 5. Der Bote von Glarns hat im Namen seiner Obern die Ge- soiid^ 'l^vich gebeten zu berücksichtigen, daß Hauptmann Fridli Mathps von seinem Amte wenig Nutzen, Mi Schaden gehabt hat, und ihn; die Bußen nachzulassen, da Lncern nnd Schivyz ans ihren Antheil schon vzichtz>t haben; auch Mathys selbst legt seine Bitte ein; die Boten beider Orte verwenden sich ebenfalls für v und spreche dabei die Hoffnung aus, daß ihre Obern dann auch bei der Rechnung des Hauptmann ^ f sel. sich gütlich werden finden lassen, iiii. Der Bnrgvogt zu Napperswpl klagt, daß die Zusätzcr, die brii, an „Betivat" und Anderem einigen Schaden zugefügt, wofür er Ersatz begehrt. Heimzu- stelsi^ vuf nächstem Tag zu antworten, was man ihm geben wolle. Iii». Alis die von Glarns ge- die a ob man die Besatzung in Napperswpl aus den Strafen bezahlen werde oder nicht, antworten vten der drei übrigen Orte, ihre Obern haben die Zusätzer aus dem „Ihrigen" bezahlt und sehen dies 19 140 September 1533. auch für räthlicher au. Die voi? Veru werden gebeten, denen von Zürich beförderlich zu melden, ob sie in Betreff des Ehegerichts gemäß der letzte«? Abrede in Zürich bei den drei Tagen verbleiben oder aber die fünf Tage haben «volle??. i>i> Anläßlich eines Streites zwischen dem Hofmeister von Königsfelden und dem Landvogt ii? den Freie?? Aemtern wegen des Hofes zu Bublilon daselbst spreche?? die Bote?? sich dahin aus! der Lanvvogt soll de?? Hof den? Meier leihen, doch unschädlich de»? Zinse, de?? das Gotteshaus Königsfelden darauf hat und den? Lehen, das die Eidgenossen darauf habe??. Das «volle?? die Bote?? voi? Bern heimbringen, t«. Die von Beri? sollen den alten Commenthur von Hitzkirch, den von Mülincn, vermöge», de?? VII Orte?? de?? Lehenbrief um Hitzkirch oder doch eine Abschrift desselben zu überschicken, Ha»s Grünlich ruft die Eidgenosse?? um Gottes Wille?? an, die von Basel zu vermögen, das über ihn verhängte Verbot nachzulassen, damit er wieder in ihre Stadt und zu Weib und Kindern kommen könne. Die Eidgenosse?? bitte?? die von Basel freundlich, um ihrer Willen dem armen Geselle?? zu verzeihen. KK'» Der Abt von Rheinau bringt vor, eii? Dörfchen in Kleggau gehöre seinen? Gotteshaus, den? Grase«? voi? S?siZ und Einen? von Jestetten; über dieses Verhältnis; sei nun Streit entstände??. Beschluß: man (Schaffhause» ^ soll trachte??, die Parteien in Güte beizulegen. I»I>. „Des gozhus Paradies halb, die wyl man nützit grundlichs hat können erfinden, sind m>»e Herren darvoi? abgestanden". St. A. Luccrn: A. Paradies. Ausziige aus den im Hände? von ?I>08—74 von den Parteien einqcleqten Vcweisschriftcn. In? Zürcher Abschied fehlen «, i I, <>—?>. In? Berncr fehle?? I», «, i—in, n. In? Glan»»' «, i—I und alles voi? «» an. Im Basler Abschied fehlen u.—«, t, i—I, <», «j—>>. Im Freiburger fehlen n—«, i—I, «—I. Im Solothurner Abschied fehlen n—v, i—I, u, In? Schaffhaustr fehlen ir—«, I, i—I, «», ???s den? Glarner. > >?»ch Berner. < c—e« aus den? Berner. iv—<> a??ch im Basler; ll aus den? Basler: iv ??nd ) auch >>» Soloth??r??er u??d in? Schaffhauser: ^ aus dem Schaffha??ser. Das Badener Manual enthaltet des ferner?? folgende Artikel: 1. „Voi? Crispinus von Sollbruggr» «vegei? ein offnen und beschlossnen briefe." 2. „M??rtha Plarerin voi? Costa??tz jerlichei? x gülden uf der stK Ueberlingen, stat iren ix jähr ??s." 3. Den? Vogt zu Bellenz ist zu schreibe??, daß er nebst den? Vogt Z» Lanis Biederleutc beiziehe, ans den Stoß gehe und den Handcl beizulegen trachte: gelingt dieses nicht, so derselbe auf die nächste Jahrrechnung verschöbe?? werde??. 4. Ii? Betreff der „Spectationen und der Warten" zu Lauis wird erkennt: wenn sie vor der Abstellung zugesagt worden, läßt man sie bleibe», andern solle?« sie ungültig sei?? und ii? der Folge keine mehr zugesagt werden. 5. „Castelan Turbin von Lowcrs" «!. De»? Vogt in? Thurgan ist zu schreiben, daß er die Meier zu Fischingen und de«? Schaffner beschicke sie bei den? ausgegangenen Abschied handhabe und nicht gestatte, „in also harzusprcugen". 7. „Hans Grüivlich- Burger zn Basel" (vielleicht tl). X Den? Vogt i»? Thnrgau schreibe??, er soll mit dem Abt ii? der An rede??, bosi er den Kaspar von Hnllwpl bei seinen? Lehe?? der Pfrund zn Ermatingen belasse oder ans nächsten Tag erschein Es fehle?? I», <», i», 8. Auch daselbst der Inhalt der Note zu ii, ferner v—x, ,i,i—vv, Iii». Zu ». Nach den? Freiburgcr und Solothurner Abschied verwendet sich der Bote voi? Glarus gleichzeitig dafür, daß den? Vogt Philipp Brunner seine ausstehende Schuld gütlich bezahlt werde, sonsteu würde?? ihre Ober?? „an andern Orten auch hiudcr sich halten." Zu rv . Der Lucerncr Abschied enthält als Beilage eii? Credit!?? für Joh. Angel Ritius, Kammcrsecreü» des Herzogs, «I. ck. Mailand !» zonus, >l. <1. Lucern 22. August (an die V Orte — Adresse fehlt), über de?? gleiche?? Gegenstand, aber deutend ausführlicher und ii? umgekehrter Folge: als Namen des Enthaupteten wird angegeben Joh. Albertus Mirabilia. September 1533. 147 Zu x. In den Abschieden für Bern, Basel, Solothurn und Schaffhausen lautet dieser Artikel nur für je das einzelne der betreffenden Orte; beim Berucr Abschied erscheint er in dieser Gestalt als ein erstes Glied zu «<5. Zu A-Z-. Der Artikel ist theiliveisc vermodert. Der Sinn des letzten Satzes, mit Ausnahme der Parenthese, ist aus dem auf dem Umschlage dcS Abschiedes stehenden rcgestcnartigen Verzeichnis; der einzelnen Artikel enthoben. Mll'mdis. 1533, vor 4. September. Verhandlung zwischen Berit und der Frau von Valendis. Gesandte: Bern. Michael Augsburger-, Konrad Tübi. Wir sind statt eines Abschiedes auf folgende Missive verwiesen: 1533, 4. Sept. Bern au Biel. Die Rathsbotschaft, welche bei der Frau von ValcndiS gewesen, sei zurückgekehrt und habe die erhaltene Antwort berichtet. Übcrhin habe die benannte Frau ihren Bescheid ""ch schriftlich Übermacht, wovon man denen zu Biel, um sie zu beruhigen, uuvcrwcilt eine Abschrift zugehen lasse. Wie die Gesandten berichten, sei auch der Prüdicant zu Donibressou wohl zufrieden. Alan bitte daher die zu Biel, sich mit dieser Antwort zu begnügen und gegen die Frau von BalcudiS nichts Unfreundliches vorzunehmen Deutsch M>sswe»l>. -e, S. v»g. Die Namen der Gesandten aus dem Abschied vom 1. Sept. 1533 und der unten folgenden Instruction vom 11. Deccmber. An die obige Sendung schließt sich eine zweite spätere von Bern an den Grafen von Ehalland an, von der wir nur die Instruction für die Gesandten von Bern besitzen. Es mag dieselbe zu einiger Ergänzung des Mtgetheilten hier folgen: Den 11. Dec. 1533 werde» Michael Augsburger und Georg Schöni dahin beauftragt: 1) Schon früher sei Augsburger mit Konrad Tübi zu ValcndiS gewesen und haben diese mit der Frau in Betreff des Handels, de» Gallon, alter Kirchherr zu Donibressou, wider Pierre Marmont, Prädieanten daselbst hat, verhandelt- Die Gesandten sollen nun in gleicher Weise mit dem Grafen von Challand verkehren und ihm anzeigen, das; »>an früher die Sache auf seine Zurückkuuft verschoben habe. Nun, nachdem diese erfolgt, beklagen sich die von Biel, das; nach Verlangen des Gallon auf Geheis; des Grafen dem Prädicauten geboten worden, das Pfarrhaus in vierzehn Tagen zu verlassen. Alan verlange nun, das; die von Biel bei ihrer Eotlatur der Pfarre Donibressou und ebenso der Prädieant daselbst von jedermann unbclästigt bleiben. Beglaubc jcinaud, Legen die von Biel Ansprache erheben zu können, so soll diese richterlich und nicht mit Gewalt erörtert werden; die voii Bern seien gesinnt, denen von Biel zum Recht zu verhelfen und Gewalt nicht zu gestatten. Der Graf !oll auch erinnert werden, das; er bei seiner Anwesenheit in Bern versprochen, wie bei den reinigen zu Valcndis m Betreff des Glaubens das Mehr ergehe, dabei ivolle er sie bleiben lassen, ü) Der Vogt dcS Propstes "vn St. Immer hat auf die Güter und Zinse der Propstei in der Herrschaft Valcndis ein Verbot gelegt. Die Gesandten sollen sich nun bei dem Grafen verwenden, das; dieses Verbot aufgehoben und denen von Viel daselbst kein Eintraa aethan werde, damit weitere Unruhe vermieden bleibe. St. A. Ben,: JustructionSbuch U, r. 027. 148 September 1533. «S Kens. 1533, 4. September. Kautvusarchiv Gc»s: RatlMegister. Gesandte: Bern. „Peter" Schönt („Spanner.") Der genannte Gesandte ist in Genf angelangt und ivird gebeten, sich nach Ville-la-grand zu verfüge», um die Freilassung des Aimn Levet zu erwirken. Es werden ihm I. Lullin und Claude Savope als Begleiter mitgegeben nebst dem Briefe derer von Freiburg, mittelst welchem dieselben zu der verlangten Freilassung ihre Zustimmung erklärt haben. Dahin gehört folgende Missive: 1533, 12. September. Bern an den Richter (»lluga«) zu Chablay. Man sei ungehalten, daß sein Pere und Lieutenant die Vorstellung, welche der Gesandte von Bern, Georg Schöni, im Namen seiner Ober», betreffend den gefangenen Aimö Levet von Genf gehalten, nicht mehr beachtet haben. Die Verwandten des Chorherrn Werli, die zuerst auf jenen gedrungen, sodann auch die Chorherren von Genf haben die diesfältige Verfolgung fallen lassen: die von Freiburg haben geschrieben, daß man ihn gegen Sicherheit, in Genf vor seinem natürlichen Richter zu Recht stehen zu wollen, entlasse; und dennoch werde er noch immer enthalte». Die von Bern verlangen daher mit denen von Freiburg, daß der genannte sogleich auf freien Fuß gestellt werde. Das Gegentheil verstoße gegen den Abschied voir St. Julien und das Urtheil von Peterlingen, wie das der Gesandte von Berit weitläufiger auseinandergesetzt habe. St. A. Bern: Welsch Misswcnbuch a, r. 2?s. St». Wern. 1533, 11. bis 13. September. Staatsarchiv Bern: JnstructimiSbuch N, r. ssl. KailtoaSarchiv Freibura: Muriner Abschiede a, k. 107. Jahrrechuuug der Städte Bern und Freibürg für die Herrschaften Grcmdsou und Grasburg. I. (Grandsou.) Dem Ziegler von Graudson ist abgeschlagen, von Leuten, denen Ziegel geschenkt werde» ein Trinkgeld („etwas für den Win") abzunehmen, dagegen wird ihm für diesmal ein Nock geschenkt. I». Dü voll Grandson klagen, daß ihnen verboten sei, auf ihre Güter Geld aufzunehmen. Da die Boten von Freiburg hierüber ohne Instruction sind, so wird vereinbart, die dießfällige Ordnung, welche die von Berit den Ihrige» i» Aelen gegeben, den Herren von Freiburg vorzulegen, ob ihnen gefällig wäre, daß dieselbe von beiden Städte» denen von Grandson gegeben würde. Diese Ordnung geht dahin: man mag die Güter verkanfen, Geld daraus entlehnen und sie versetzen Mr eine Summe, die das Gut werth ist. Die Käufer mögen dann das betreffend^ Land nutzen und dessen Früchte genießen, doch bleibt allzeit dem Verkäufer die Losung vorbehalten. GeschO diese innert fünf Jahren, so hat der Verkäufer kein „Lob" zu geben, andern Falls wird das Lob ausgerichtet, v. Der Anstand zwischen denen von Concise und Provence einerseits und denen von Bonvillars und Vsib haften anderseits wird dahin entschieden, daß letztere bei dem Lehen des Waldes bleiben sollen. «I. Der Prädiccmt zu St. Aubin klagt, daß der Vogt von Grandson, entgegen der letztjährigen Erlaubnis; der Bote» von Bern, der Capelle zu Provence den halben Zehnten Hinterhalte, auch den diesjährigen Zehnten versperr September 1533. Z49 und in dm dein Prädicanten gehörenden Zehnten zu Vauxmarcus eingreife; endlich habe er die Filiale Provence um 40 Morin weggeliehen; er bitte, den Vogt anzuhalten, der Pfarrei St. Anbin das Ihrige verabfolgen zu Mn. Man will diesen Handel vornehmen, wenn der Marchuntergang gegen Vaurmarcns stattfindet, weßhalb umn auf Michaeli (29. September) Abends in Grandson sein will. «?. Dem Müller von Hvonand läßt Man für dies; Aial einen halben Mütt Korn am Zins nach. l. Dem Johaiur Carre ivird ein Florin an stiller Schuld geschenkt. K. Dem Etienne Perret erläßt inail für dieß Mal einen Kopf Korn an dem Ofenzins. ^ Der Vogt der Pfarre Zvonand berichtet, daß dieser Pfarrei der Zehnten zu Cheire nicht, ivie früher jeweileu iNchchm, verabfolgt werde. Darauf bemerkeil die Boten von Freiburg, daß die Herren von Bern die von Cheire "'cht haben wollen mehren lassen, sie also von dem sonst gewohnten Kirchgang getrennt hätten; deßwegeu behalten Mm diese auch mit Recht den Zehnten für sich. Dem entgegen erwiedern die von Bern, der genannte Zehnten n' der Pfarrei Uvonand incorporirt und nicht der Messe wegen dahiugekommen; letztere sei viel später gegen eine Mschädigung von hundert Groß eingeführt worden, welche der Pfarrer fahren lassen wolle, der Zehnten aber "M'rde rechtlich behauptet. Die von Freiburg glaubteil nun, daß das Recht da gesucht werden soll, wo der Ahnten belegen sei. Hierauf wurde ihnen entgegnet, iveil sie sich als Partei stellen, gezieme sich nicht, daß u dichter seien, das Recht solle gemäß dem Burgrecht ergehen; indesseil bitte man die von Freibnrg, billig- ^sgeiiläß den Zehnten der benannten Cur verabfolgen zu lassen und darüber auf der Jahrrechnuug zu sreiburg freundliche Antwort zu geben, i. Die Boteil von Freiburg bringen an, daß die von Dvonand, Welche anderswohin zur Messe gehen, nicht gestraft werdeil sollen, wie dieses die von Bern gemäß hingeschickter Nest verlangt haben. Die von Bern entgegne», man habe in Hvonand die Messe abgemehret, das Evan- ibiluin und die Reformation angenommen; überHill sei um solche Angelegenheiten in der Herrschaft Grandson °m Vertrag errichtet wordeil, dem sie nicht entgegengehandelt zu haben glauben; sie bitteil daher freundlich, ^ bießfalls nicht ferner zu belästigen. Ii.» 1. Der Vogt der Frau von Ancret zu Champvent beklagt sich, daß Mugen von Champvent („Chamuent") und Penei) („Piney") erlaubt worden sei, anderswo, als in dem ^Meinen („gezwungenen") Backofen zu backen, wodurch die benannte Frau am Zins Schaden leide, und '^'t, solches abzustellen. Es wird geantwortet, die Erkanntnisse seien vor kurzem erneuert worden und man bblube nicht, daß der Commissär Lucas hierin gefehlt habe. Wenn sich aber dennoch der Vogt nicht gedulden ^ treten, die auf St. Michaelstag (29. September) nach Grandson konlinen. wiederholt sei auf dem Berg in „Boulct" (Baustile?) gemarchet worden, wodurch benannte Frau an ihrem Hilten ^s Orts verkürzt worden sei, indem Meister Bon beglaube, daß dieser Zehnten beiden Städten gehöre, ob- m°hl derselbe immer der Herrschaft Mottaz zuständig gewesen; es möge sein, daß die Städte daselbst mehr Land Zützen als früher; aber die Zehntiiiarchen seien von den Landmarchen unabhängig. Es wird entgegnet, es daselbst nur Zehuten ausgenlarchet worden; dabei seien andere Inhaber von Zehilten ebenfalls zugegen ^ü'eseii; wenn dieses von Seite der genannten Frau nicht der Fall war, so sei es ihr doch kund gethan ^orde»; daher lasse man es bei der Marchung verbleiben. 3. Endlich beschwert sich dieser Vogt, daß der . ^ vwr Grandson die Wappen beider Städte neben dein Schirmzeichen („Saulvegarde") an die Kirche "^farr") ^ Peney aufgehängt habe, da doch der bemelten Frau der Schirm zustehe. Er ivird angewiesen, ^ dießfälligen Gewahrsamen den früher erwähnten Gesandten vorzulegen. 4. Das soll auch wegen des Mooses ^tcheheii; dann werde man die Sache erledigen, oder an die Obern bringen. I. Derselbe Vogt, der auch Vogt ^ Averdou ist, übergiebt Briefe, die er einer Übelthäterin, die er richteil lassen, abgenommen hat, und fordert die 'MMgen Kosten. Man giebt ihm 20 Florin und die Briefe händigt mau dem Statthalter ein, damit solcher sie 150 September 1533. dein Vogt übergebe und dieser das Vermögen (der Hingerichteten) einziehe und beiden Städten darum Rechnung gebe. i». Der Vogl von Grandson weiß, was ihm geschrieben worden betreffend Johann Minier wegen der Usages, und das; demselben ein Kopf Korn am Zins nachgelassen worden. «. Dem Eticnne Gramer werden zwei Kopf nachgelassen, damit er das Kamin mache. «». Niklans Chonz soll dem Pfarrer von Bonvillars die Coupe de Moissons (»mmppa «In »m.^on«) bezahlen, wie andere Seinesgleichen. >». Da die Rechnung des Vogts von Grandson sehr fehlerhaft ist und viele Übergriffe, besonders wegen „Wein" (Trinkgeld), Zehnten und Zoll erzeigt, so hat man diese auf eine Zeit verschoben, in der der Vogt selber erscheinen und sich verantworten kann. Die Boten, welche dannzumal hinreiten, sollen alles, besonders wegen der Zehnten, genau untersuche». Von den Fehlern haben die Boten zun; Theil ein Verzeichniß erhalten, «ß. Ans gleichen Tag wird der Gegenstand betreffend die neue Mühle zu Concise verschoben. — II. (Gras b urg.) i'. Dem blinden Othmar ein Gulden zu Almosen. i. In Schwarzenberg und Guggisberg entrichten die Empfänger des Korn- und Haberzehntens denselben nur in Haber, während die Leute doch allerlei pflanzen und das angezeigte Verfahren nur den übernehmen;, aber nicht den Landleutcn Vortheil bringt und der Zehnten hier wie anderwärts verliehen werden soll. Die Bote;; voi; Freiburg nehmen das in den Abschied. <» Den „Bergteilen" auf Grenchen hat man 80 Pfund Freiburger Währung an einen Alpkessel zu einer Steuer geordnet. «. Der Vogt von Grasburg weiß, was er in Betreff des Kaufs, den Mischler von Hafen und Hans Zewalen „bestanden", verfüge«; soll. v. In betreff des Spans wegen der Güter des Spitals zu Guggisberg bitten die von Bern wiederholt, daß die von Freiburg diejenigen, welche anf benannte«; Güter«; sitzen (anhalte«;?), sich anläßlich Kirchgang, Reis, Landkosten, Gerichtszwang u. s. w. z» füge«; wie andere Landlente und Kirchgenossen vo«; Guggisberg und «vie solches auch früher geschehe«;, da um» ja den; Spital seine«; Zins belasse und nur verlange, daß die Hoflente daselbst das früher Gewohnte und Schuldige erstatten; andernfalls möchten die vo«; Freiburg betreffend de«; Obmann die letzthin a«; der Sense getroffene Abrede annehmen und solches den zu ihnen auf die Jahrrechnung kommenden Bote«; anzeigen. »» Der Vogt vo«; Grasburg zeigt au, daß der Bieter in; Harris einen zun; Schloß gehörende«; Wald schädlich schiväudte. Ma» will auf Donnerstag de«; Schwand besichtige«; und mit Hülfe alter Leute de«; Wald ausmarchen; h»t der Meier etivas eingeschlagen, so soll es wieder erstattet werden, x.. Die vo«; beiden Städte«; errichtete, i>» alte«; Urbar enthaltene Satzung, daß die Zinsgüter bei Buße nicht getheilt werde«;, sonder«; gemäß der Beschreibung in; neuen Urbar verbleibe«; solle«;, soll i«; der ganzen Gemeinde, unteu und oben, bekannt gemacht und straks gehalten werde«;. ) « Das Breche«; der Tröstung mit Worten oder Werke«; soll strenger als bisher bestraft werde«;. Mai; soll drei Urbare macheu, zu jeder Stadt Händen eiiies, eines bleibt im Schelk zu Grasburg. i»t». Der Eid des Vogts soll i«; dessen Urbar gestellt werde«;, damit der Vogt wisse, welche Buße«; ihn; gehöre«;. I»I». Den; Vogt wird auch die Hälfte jener Buße«; überlassen, die wegen Übertretung der Reformation, es sei i«; Betreff der geschlitzte«; („zerhauenen") Kleider, des Zutrinkens und auderu; verwirkt «verde;;. Die andere Hälfte verrechnet er beide«; Städte«;. Die Bote«; vo«; Freiburg wisse», was die Gesandte«; der Landleute, der Venner und der Statthalter, i«; Betreff des Anzugs wegen des Schicdivaldes geredet und verlaugt haben, daß man sie bei Brief und Siegel und ihre»; Recht belasse, andern Falls sie gebührenden Orte«; zu Recht stehe«; wollen. «Iii. Die Bote«; vo«; Freiburg beschweren sich, daß der Prädicant vo«; Neueuegg cnuet der Sense de«; Niedzehnten bezogen. Die von Ber«; bitte«; sie, ihn; denselben zu gewähre»> wem; nicht, wolle«; sie ihre»; Verlangen willfahren, doch möchten sie de«; dießjährige«; Zehnte«; den; Prädicante» belasse«;. «?«?. Rechnung des Vogs vo«; Grasburg, Peter Tübi. September 1533. 151 In Form flüchtiger Minuten findet sich dieser Abschied im St. A. Bern: Rathsb. Nr. 239, S. 83. ff. Schon daraus ergicbt sich auch der sonst nicht genannte Ort der Jahrrechnung. Zu Wir bemerken anläßlich dieser Jahrrechnungen für die Berner-Freiburger Vogteien, daß wir solche im Text jeweilen nur andeuten, dagegen aber in einem Anhang dieselben je für das zweite Jahr, mit Anführung alles einzelnen in tabellarischer Übersicht, mit Beigabe der nöthigen Bemerkungen, folgen lassen. »I Zürich. 1533, vor 12. September. Verhandlung zwischen Zürich und Bern. Wir notiren beim Abgang eines Abschiedes folgende Missive: 1533, 12. Sept. Bern an Zürich. Das Schreiben derer von Zürich vom Montag (8. Sept.), welches die Strafe des Ehebruchs melde, habe man erst heute verlesen lassen. Zwar habe der Nathsbote, „der verulkter tagen" deßwege» zu Zürich gewesen, „vor langem" gleich nach seiner Zurückkämst de» Abschied vorzeigt und das Verlangen derer von Zürich eröffnet. Doch habe man zu wenig Klarheit in der Sache gehabt, um dieselbe an den Großen Rath zu bringen. Es soll dieses nun so bald als möglich geschehen, wodann der Beschluß mitgetheilt werde. St. A. Bern: Tcittsch Misswenbnch V. S. WM. Wäre das „vor langem" nicht durch den Ausdruck „verrukter tagen" erläutert, so wäre man geneigt, un den 15. Juli zu denken. Lllcerll. 1533, 12. September (Freitag nach Nalivitatis Maria). Staatsarchiv Liiccr»: Allst. Absch. Ii. I, I'. w',. .Uaiitoiwarchiv !?i eiv»rst: Abschiede Bd. st«, r. «in. ^ag der V Orte snmmt Freiburg und Wallis. Gesandte: Frei bürg. Walter Heid. (Andere unbekannt.) Vogt Weißenbach von Unterwalden bringt vor, es sei früher, als er Vogt in den Freien Ämtern hick ^Lehen, zu einer Pfründe in Bremgarten gehörig, heimgefallen, um das er sich dann beworben ' .^"uf fei es ihm zur Verleihung oder Verkauf übergeben worden, mit einem Vorbehalt, die Herstellung ^ Üfriiude betreffend; nun habe Vogt Nußbaumer dieses Lehen dem Jacob Meiß von Zürich zugestellt; "der mgssx er Beschwerde führen, indem ihm dasselbe früher zugesagt worden. Heimzubringen, um den gründlich zu prüfen und zwischen den Parteien gütlich oder rechtlich in Baden zu entscheiden, sog Mgt er au, welche unziemlichen Neden der Stierli von Muri gebraucht. Der Uutervogt daselbst »och weitere Kundschaft darüber einziehen und nach Lucern berichten, r. Derselbe Vogt Weißenbach daß der neue Unglaube auch in Lauis zu grünen und einzureißen anfange, worüber die >^.'^"bigeu sich sehr beschweren, und bittet um Rath. Heimzubringen, um sich auf Tagen zu besprechen, ^ Man diesem Unrath zuvorkommen wolle. ,1. Der Custor von Zurzach, im Namen des Propstes und ^Mels, beschwert sich, daß ihnen Eintrag an ihren Freiheiten gcthan würde, wenn sie die Kramläden vor 15,2 September 1533. ihren Häusern nicht aufrichten dürften, und legt für ihre Rechtsame Briefe auf (es folgen Citate). Heimzubringen und auf dein allernächsten Tag zu Baden Antwort zu geben, damit die Herren bei dein Ihrigen bleiben mögen. «?. Auf das Schreiben Schultheiß Krämers hat man zu Baden mit dem Vogt zu Sargans geredet »nd festgesetzt, daß in den gemeinen Herrschaften, wo noch Ncuglänbige sind, die „den deutschen Tauf" begehren, für dieselben eine „Gelte" Wasser auf den Tanfstein gesetzt, lind dem, der „den Tisch fressen" wolle, dies auch zugelassen werde, und daß, wo kein Prediger ist, der Meßpriester solches verrichte. Da hierüber Beschwerden eingelaufen sind, so hat man deßhalb nach Zürich, dem Vogt zu Sargans und dein Schultheiß Kramer geschrieben wie die Boten wissen, l Nach Eröffnung der Instructionen „des Anschlags halb" wird folgende Abrede getroffen: 1. Jedes Ort soll sich um gute Kundschaft bemühen und nicht ans Wahn lst» handeln; wenn eines vernimmt, woher der größte Halsten kommt, so sollen die „übrigen (der) V Orte" diesem entgegenziehen und ihn angreifen, nicht jeder Theil bloß auf das Seiinge sehen, sondern es in die Schanze schlagen; bei diesem Anschlag soll es unverändert bleiben; sofern aber nach der Sammlung die Kundschafte» sich ändern, so mag man sich nach deii Umständen richten. 2. Wenn die V Orte angegriffen werden, sost Freiburg sogleich in das Gebiet der Berner einfallen; dasselbe sollen die V Orte thun, wenn letztere die Freiburger angreisen würden. 3. Freiburg und Wallis sollen sich über ihre gegenseitige Hülfe selbst verständigen. 4. Wenn es zum Kriege kommt, so soll Wallis den V Orten ein Fähnlein Knechte zu Hülfe schicke»! wollte es sich aber nicht theilen und den Freiburgern allein zuziehen, so hat man nichts dagegen; die Verabredungen zwischen Freibnrg und Wallis solleil indeß den V Orteil mitgetheilt werden. 5. Da es gefährlich wäre, diese Dinge, die ganz geheim gehalten werden sollen, an die Gemeinden zu bringeil, so soll jedes Ort ungefähr acht zuverläßige Männer verordnen, welche alle Händel betreffend den Glauben und Anderes, was jetzt vorhanden ist, mit voller Geivalt berathen und den Umständen gemäß ausführen können. K. Da »>»» wegen Absendung einer Votschaft nach Glarus wieder ungleich instrnirt ist, so wird geratheil, Schivpz solle sich an der Engelweihe bei den dahin kommenden Glarnern erkundigen, was hierin zu thun sein möchte, und de» andern Orten Bericht erstatten. I» Abgeordnete von Mellingen klagen über die Nachtheile, die der Stadt aus dem jetzigeil Zustand erwachsen: Abgang an Zoll und Geleit, Vermehrung der Diebstähle, Entweich»»!! der Frevler (Zürcher, Berner und Andere), größere Feuersgefahr w.; daher bitten sie, daß man ihnen gestatte, die Thore wieder einzuhängen und die Stadt zu schließen; dann könnten sie auch desto leichter die gethaue» Versprechungen halten. Heimzubringen, i. Die Gesuche des Abtes zu Rheinau und der Frauen z» St. Katharinenthal, um Erlaß der Jahrrechnnng, will man nochmals heimbringeil und ans dein allernächst«-'» Tag in Lncern Antwort geben. Ii.» Das Hauptgeschäft dieses Tages ist, über die Vereinung mit dem P»!'^ und dein Kaiser Antwort zu geben. Uri beharrt bei der letzten Erklärung; Schwpz deßglcichen, mit dem Zusatz, d»!> man der päpstl. Heiligkeit und kais. Majestät, wenn sie je allein um des Glaubens willen angefochten würde», und man dannzumal nicht selbst überladen wäre, gerne behülflich und räthlich sein würde wie die Vorder» es auch gelhan, indem man hoffe, daß sie den katholischen Orten i» gleicher Roth hinwieder auch Beistand leiste» würden, lvie sie es bisher ja auch gethan; Schivpz bitte daher, mit dieser Antwort sich zu begnügen, »»^ die Eidgenossen, sich derselben anzuschließen und nicht weiter einzutreten; Obwalden und Freiburg bestätige» ihre frühere Antwort; Zug will sich von den vier andern Orten nicht söndern; Nidwalden erklärt, es wall« jetzt mit keinem Fürsten oder Herrn ein Bündniß machen; Wallis möchte am liebsten sich jetzt mit nieina»de» verbinden, will aber zur Erhaltung des christlichen Glanbens thun, was es vermag; Lncern hat keinen »«»»'" Vorschlag gemacht. Da nun die Instructionen so ungleich sind, so werden dieselben einzeln den Bote» d«'^ September 1533. 153 Papstes und Kaisers schriftlich zugestellt, die darauf ebenfalls eine schriftliche Autwort ertheileu. Heimzubringen. ' Rix dieses und andere hängende Geschäfte wird ein Tag nach Lueern angesetzt auf Donstag St. Leodegaren October). Die französischen Gesandten eröffnen des Königs Antwort auf die ihnen ans dem Tag 5» Baden und am 12. August gemachten Vorschläge: Es sei seine höchste Begierde, alles zu bezahlen, was ^ bhuldig sei; das könne man schon daraus ersehen, daß er seit acht Monaten 300,000 Franken heraus- llkschickt. Jedoch befremde ihn, daß die Eidgenossen ohne Ursache unterhandeln, um in die italienische Nereinuug, ^ chm gänzlich zum Nachtheil gereiche und den Friedens- und Vereinigungstractaten ausdrücklich zuwider Zuzutreten. Auf die zwei Anfragen, was für Hülfe der König im Fall eines Krieges zu Beschirmung Glaubens ihnen geben wollte und wann er das ihnen Schuldige bezahlen wolle, sei den Gesandten befohlen, ^ vorerst zu erinnern, wie ernstes Mißfallen er über die Zwietracht empfunden und wie große Kosten er behabt, um den Frieden herstellen zu helfen; wenn sie aber je angegriffen würden, um sie vom christlichen chubcu zu drängen, und die „Ausbietung" nicht von ihrer Seite geschehe, so werde er ihnen „zu verstehen beben", er wahrer nllerchristlichster König sei. Den zweiten Punkt betreffend, werde bald so viel Geld ^kommen, daß die Hauptleute und Knechte gänzlich bezahlt und alsdann auch die Pensionen und andere soffen abgetragen würden. Au Zürich habe Maigret laut der expreffeu Durchsicht der Bücher nichts anderes ^chllt ^ ^ Pensionen für die Jahre 1527 und 1528, und zwar 18 und 7 Monate, bevor der .Krieg ^'gegangen; wer also ferner sage, daß der König die Zürcher unterstützt habe, thue ihm Gewalt und Unrecht rede wider Gott, Ehre und Billigkeit; deßhalb bitten die Gesandten zum höchsten, diese Personen für ein- ^ allemal schweigen zn heißen und bei Wiederholung solcher Reden zu strafen, da sonst der König es selbst Müßte zc. Hierauf hat mau ihnen einige Artikel zu Erläuterung vorgelegt, nämlich in Betreff der ' Ge, eines Beitrages an die Kriegskosten, der Zahlungen w. Die Gesandten erwiedcrn: 1. Sie haben keine Eitere Bollmacht, über dieses Begehren sich auszulassen und müssen den König nochmals berichten; damit er aber "Ae, woran er sei, stellen sie die bestimmte Frage, ob mau den Frieden und die Vereinung Punkt für Punkt 'V galten gedenke, oder ob mau deren ungeachtet das Bündniß mit Italien eingehen wolle. 2. Die Forderung " Kriegskosteu, welche mau gestützt auf die Vereinung mache, sei darin nicht begründet, da dieselbe nicht " Kriegen unter den Eidgenossen selbst rede, und der König mit beiden Parteien gleich verbunden sei; wenn er aber ^/twas gäbe, so würden die andern Eidgenossen mit gleichem Recht ebensoviel haben wollen. Doch wollen die . den König berichten. 3. Den Zeitpunkt der Bezahlung der Kriegsleute und der Pensionen können sie nicht ^ ^>Mm, da sie zuerst mit dem König darüber zu sprechen haben; dann werden sie ohne Verzug die festgesetzten ^vii»e anzeigen. 4. Die Werbung betreffend sei es genug zu bemerken, daß sie gegenwärtig keinen Auftrag haben, zu begehren oder anzunehmen. — Heimbringen. »». Die Boten kennen die Bitte, welche Jacob, ein Wälscher, ^ sicher den V Orten im letzten Krieg geleisteter Dienste willen angebracht hat, und sollen auf nächstem Tag ^Mort geben. «». Lueern soll den Rumor und Unfug, den etliche der Seinigen in Zurzach verübt, ahnden, ^ ^uzi Schuhmacher für seine grobe Rede „zu Worten stellen" und darnach handeln, wie sich gebührt. ^ Berweuduug der VI Orte bei dem Herzog von Mailand für Hieronymus Morest» von Lanis, mit ^Geller Ansetzung eines Nechtstages; sie Note. > Verhandlung betreffend Verbot des Reislaufens; siehe Note. Im Freiburger Abschied fehlen » x—i, 1», <». Der Name des Freiburger Gesandten aus dein Freiburger Justructionsbuch Nr. 2, I. 95. 20 154 September 1S33. Zu t, Ic, i». Diese Verhandlungen werde» unterm 3. October von Statthalter am Schulthcißenamt, Venncr und Heimlichen der Stadt Bern als eine von „vertrauten Freunden" erhaltene Mittheilung an die heimlichen Näthe der Stadt Basel mit aller Weitläufigkeit, die Antworten der päpstlichen, kaiserlichen und französische» Gesandte» in wörtlicher Wiedergabe, mitgetheilt, um die Practik der V Orte, Frciburg und Wallis anfznklärc». Derselbe Bericht relatirt über die unter Art. «- enthaltene Verhandlung in folgender Fassung: Der Vogt von Lugg»»»» habe vor den Boten der VI Orte eröffnet, daß in einigen der neue Glaube» zu „grünen" anfange, worüber die alte» frommen Christen sich beschweren und verlangen, daß der Vogt solches abstellen solle, weßhalb er Raths begehre, wie er sich zu verhalten habe. Dieses haben die Boten in den Abschied genommen, um am nächsten T»g» darüber Antwort zu geben. n. A. Basel: Abschiede ISSZ-ge>, nach dem Abschied vom so. Sept. lüSS. Das Original des Votums von Wallis hat den Titel: „Copl) des artikels us dem abscheid gehaltene tags zu Sitten. Donnstag nach Bartholomay" zc. (28. Aug.), und schließt mit der Bemerkung: Der Bisch»! soll dem „schaubaren" Hauptmann, Simon in Albon, „der da nßen ist", schreiben, daß er die Stimm»»? der V Orte beobachten und berichten solle. Zu Ic. Die Antwort der päpstlichen und kaiserlichen Gesandte» liegt dem Lucerner und Freib»»?»» Abschied bei; es ist daraus nur Folgendes zu bemerken: Sie haben sich über die Ungleichheit der Voten mch» wenig verwundert, indem das Ansuchen ihrer Herren in so freundlicher Meinung geschehen sei, niemand Z» Verletzung oder Nachtheil diene, sondern zur Erhaltung des wahren christlichen Glanbens, zur Wohlfahrt der Eidgenossenschaft („üwers Vaterlands") und gemeiner Christenheit; darum hätte» sie etwas anderes erwarb'» dürfen. Da nun aber etliche Orte den gethanen Vorschlag nicht in der Meinung auffassen, wie er geiums? worden, und in gar kein Bündnis; treten wollen, andere einen Anhang, betreffend die Zollfreiheit und de» feilen Kauf in Mailand, fordern, woran es übrigens kaum gefehlt hätte, wenn ein Verständnis; »be> die andern Artikel erfolgt wäre, und die Gesandten nicht zur Pflanzung von Zwietracht abgeordnet wordc»- so wissen sie nichts anderes zu thun, als für die gegebenen Beweise freundlicher Gesinnung zu danken »»^ die empfangenen Antworten ihren Herren zu übermitteln, die sie dann wohl abberufen und weiter niem»»» „Helgen" werden. Wenn aber die Eidgenossen noch der Ansicht wären, das; eine Vereinbarung über »bg»' änderte Artikel zu erzielen sein möchte, so wollen die Boten ihnen solche zuschicken und von beiden Theile endliche Antwort gewärtigen; darum mögen sie nun die Sache mit ihren Umständen und Folgen reiflich bedenke»?»' Zu i»». Der Abschiedtext enthält den Inhalt der Vorträge nicht, sondern es wird auf der letzten desselben, wohl nicht in der Meinung, daß es zum officiellen Text gehören sollte, einfach folgendes bemerkt ' Als die französischen Sendboten des Königs Antwort auf den frühern „Vorschlag" der Orte gegeben, sie aus dem ersten Vortrag entnommen werden möge, habe man ihnen einige Artikel anzeigen lassen, dem Verlangen, dieselben besser zu erklären, namentlich in Betreff der Hülfe und das; man den Orte» et»'»» an die Kricgskosten gebe; ferners in Betreff der Bezahlung und das; keine Knechte weggeführt werde» soll»» ' darauf haben die Gesandten den andern Vortrag (in nachfolgender Weise) gcthan. Da die Boten dießf»^ keine Instruction gehabt, so haben sie die Sache an ihre Herren zu bringen genommen. Es folgen d»»» die beiden datum- und unterschriftslosen Vorträge in Beilage. Dieselben finden sich auch beim Frciburger Absth»'^ Die datumlosen und über denselben Gegenstand sich oft wiederholenden Vorträge machen vieles nns»h^' Zu <». Dieser Artikel ist zweifach durchgestrichen; daneben steht aber von der Hand Zurgilgc»^' „Ist gut, sol geläseu werden." Zu i». Das Schreiben scheint den ganzen Hergang der Sache in Kürze zusammenzufassen; wir g»^' daher den Wortlaut: „Durchlüchtiger ?c. Zc. Unser fürgeliebicr und getrüwcr Herr Jeronimus Morest» Lowis erscheint uns, daß in dem rV xxxij»"' jare, dem xxiff°"tag merzens zwischen üwer f. Durchl. eaM>m" President und rcntmeister eins-, so dann im anders teils von Alexander Patherij, burgers zu Chum, ?»>?>» wegen, wöliche gütcr confiüeirt sind worden eines todschlags halb, der bcschechen ist an Bernhardin, g»»'»^ Alexanders brudcr, berürend etlich summen korns, roggens und Habers, die der genannt Alexander bcm>V»" Jeronimo in Lurate und Catziuio genominen hat, durch und von denselben Presidenten und rentmeistcr September 1533. 155 Zufällen ein urteil ergangen und gefällt umb ein summ, wie die in der urteil heiter und luter begriffen; demnach so she durch gemclt Presidenten und rentmcister ein koufe ufgcricht und beschlossen ec., wölicher urteil und kons durch ümer f. Dt. cammerpresidenten und reutmeister nit nachkommen noch genug gethan, sonders werde er für und für vergebenlichen, nit ane sinen großen kosten, uingezogcn und gemügt, des; er als beschwert (che), uns um hilf und rat angerüft, den wir im als unserm fürgeliebten und getrüwen in dem und allen andre» uns möglichen fachen mitzeteilen ganz wol geneigt, darzu ouch schuldig (sind), und langt also an »wer f. Dt. unser hoch flyßig bitt und begere, (daß) si geruche, sich so gnädig von unser wegen gegen im Zu erzöigcn und in früntlich und gütlich nach inhalt der gebnen urteil und koufs fürderlich ane unter ver- Zwchen zu vcrnügcn und zefricden ze stellen. Wo aber je das gütlich by üwer f. Dt. (deß wir uns doch bheinswegs nit versehen) statt noch folg haben, alsdann so mancn üwer f. Dt. wir nach vermög zwüschcn uns ufgcrichtcr capitlen, daß ir gemeltem Herrn Nioresin des rechten gestatten und erwarten, und zu Voll- Zwchung solichs rechtens haben wir einen rechtlichen tag verrumt, nämlich den xxviiju» tag Septembris allernächst duftig zu Meiidris ze sind, dazu für unser zugesatzten richter erkosen unsere vögt und anitslüt zu Lowis a»d Luggaris, nämlich Heinrichen zum Wyßenbach von Unterwalden und Gasparn Gisler von Uri." Folgt Ansuchen um eventuelle Ernennung und Abordnung der andern Richter und Rath zu freundlichem Entgegenkommen Ze. Stistsarchiv Luccrn. Concept, 0. ü. IS. Sept. (Samstag vor ExaltationiS CruciS) 16SS. Zu «j. 1533, 13. September (Samstag vor Exnlt. Crucis), Lucern. Die Boten der V Orte an Zürich. Man h„be j„ Erwägung der gefährlichen Zeitumstände, und um Blutvergießen zu verhüten, allen- hnlben verbieten lassen, zu irgend einem fremden Fürsten oder Herr» zu ziehen; dieses Verbot wolle man wich in den gemeinen Herrschaften „publiciren", es aber nicht ohne Vorwissen Zürichs thun, und die Boten sollen es ersuche», dieses „Edict" im Namen aller (bcthciligten) Orte in allen gemeinen Herrschaften zu verkünden, in der besten Form und bei den höchsten Strafen. Wenn es aber dieses Ausschreibe» den V Orten überlassen wolle, so werden sie das Geschäft gern besorgen; wenn es aber abschlüge, in solches Verbot zu willigen, so möge es sich umgehend erklären, ebenso ob es das Ediet verkünden wolle, ze. :c. St. A. Zürich: A. Luccrn. SS AN'istltt.ff. 1533, L7. September (Woche nach Malchin). Staatsarchiv Bern: Frcibucger Abschiede a, k. lt. KantouSarchiv Freiburg! Abschiede Bd. la, e. 67. Zahrrechiumg der Städte Bern und Freiburg betreffend Marten und Echallens. der ^Wstcheiß von Murten hat ans einem Tage der Boten von Bern und Freiburg, in Beisein bech k>on Marten und Echallens vorgebracht, man sei in Murten verschiedener Ansicht über die von ^ Städten ausgegangenen Ordnungen betreffend die Ablösung der Zinsen und der versetzten Güter. Hab Ordnungen für widersprechend halte, möchte eine gleichförmige Vorschrift erlassen werden. Es Olu" die Boten von Bern die Verordnung von Freiburg in den Abschied genommen, um sie-ihren "^Zulegen. I». Die Boten beider Städte wissen, was ihren Sekelmeistern betreffend den Zehnten im den Zollstock zn öffnen kommen, zu erkundigen aufgetragen wurde. Wegen Galm wird Hans Mäder um 3 Pfund gebüßt, ein anderer mit bloßer Verwarnung entlassen. Ni, ^^ob zur Bindern, der von Stadt und Land verwiesen und um 40 Gulden gebüßt worden ist, wird bis !. m begnadigt, t. Der Amtmann von Murten weiß auch, wie er des obigen Frau 5 Pfund, die Zkirck sichvhlen worden, „wiederkehren" soll. l. Betreffend die Bekanntnisse, die vom Wistenlach der A Marien gehören, wurde angezogen, ob beide Städte solche bezahlen wollen oder ob ein Mchherr die 156 September 1533. Belohnung des Commissars abrichten solle. Wird von den Boten von Bern in den Abschied genommen. A-. Da einige Zehnten und Stücke im Wistenlach noch nnbekennt stehen, soll der Venner, Landvogt von Murten, als Commissar diese Sache untersuchen nnd in eine gebührende Erkanntniß zu den andern, die er gemacht/ bringen und der Amtmann zu Mnrteu soll dazu Acht habcu. I». Die Bote» von Bern haben guten Bericht, daß man demselben Commissar geschrieben, er solle einen Auszug der gemachte,? Bekanntnisse dem Schultheiß vo» Murteu zu Händen des Kirchherrn übergeben, damit dieser das ihm Gehörige einbringen könne, i. Wen» die Sekelmeister beider Städte nach Murten kommen, sollen sie mit dem Commissar reden, daß er den aus' stehenden alten Schloßzins einbringe und diesen und des Spitals Ziusrecht „fertige." It. Haus Sch»»^ wird begnadigt. I. Denen von Murten wird abgeschlagen, die Wappen beider Städte oder ihr eigenes Stadtzeichen auf ein Haus zum „Felbaum in Wyll," das sie erneuern, anzubringen. »»» Dieselben ersuche»/ daß der früher daselbst zu errichten erkannte Marchstein aufgestellt werde. Es wird dieses „zu beschechen abgeraten" und soll der Landvogt in der Waadt um Bericht angegangen werden. 11. Dem Hans Joun von Echallens wird in Betracht des durch Hagel erlittenen Schadens ein Theil des Zehntens erlassen. «». D?»»' selben wird ein abgehendes Häuschen im „Innen" (?) geschenkt, i». Gro Pierres Ehefrau wird die dem Mai»»' auferlegte Geldbuße nachgesehen. Das Vermögen eines in Echallens entwichenen Mörders wird desse» Kindern und Frau überlassen. Z Herrn Cornus (Cermis?) halb soll der Landvogt mit dessen Widerpart reden, daß sie ihn in Betreff der Capelle ruhig lasse, wo nicht, sollen die drei oder vier, die laut Vereinbarung darum zu sprechen haben, beförderlich den Spruch thun. Denysat, der eines Todtschlaß- wegen verurtheilt worden, wird bis an zwanzig Pfund zu Händen beider Städte begnadigt. I. Im Streit zwischen Jörg Grinet und Holard von Orbe wegen einer Capelle und daherigen Ertrags soll der Landvogt verschaffen, daß Grinet ruhig belassen und ihm die letztjährige Nutzung wieder erstattet werde. Kann >»»» die Parteien nicht gütlich vertragen, so soll das Recht walten. 11. Williemo Marryn, dein Maurer, sind drc> Stäb Tuch zu einem Nock geschenkt, v. Marmet (oder Mamier) Millier, dem Zimmermann, werden ff" seinen Bau 10 Pfuud kleiner Währung gegeben, »v. Etienne Chambar werden 6 Pfnnd kleiner Währnnß geschenkt, x. Verna Boz, der verlangt, daß ein Platz vor seinem Haus, der der Herrschaft zinsbar und »»t einem Speicher besetzt gewesen, geräumt werde, wird abgewiesen und erkennt, der Platz solle verzinset werde»- zp. Pierre Bonvalet wird der schuldige Nest des Zehntens von Pantrepa (Penthereaz?) nachgelassen. Cla»d> Joubon wird der Zehntrest, den sein Vater von Clagnens schuldig, wegen Alter und Armuth erlasse»- Claude Joubon dem älter» werden wegen Aufbau eines „Khempns" zwei Kopf Korn Lausanner geschenkt. I»I». Dem Schreiber Johann de Mensy (alias Miensy), der von den Bekanntnissen der Herrsch»^ Echallens einen Theil abgeschrieben, giebt man 20 Kronen; er soll aber die übrigen auch noch abschreit»' « l-. Der Herr von Boye bittet, daß man ihm einen „ungeschickten Gesellen", Franz Clavel (alias Ca»^ abnehme. Da dieser früher oft gefehlt und dermalen mit Gefängnis; gebüßt worden, aber nichts dar»»' geben will, auch mit falschen dicken Pfenningen umgegangen sein soll, soll er mit dem Seil darum besi'»^ und ihn? zum mindesten „ein dapfer zeichen" gegeben werden, sich vor dem Thurm zu hüten. Bekeinü 0 nichts, so soll er mit dem Eid aus der Herrschaft verwiesen werde». «I«I. Von Orbe liegt eine Bitte man möchte etlichen, die mit Tannästen und sonst gefehlt, Gnade ergehen lassen. Die Boten von Bern z>»!ff»' ivie sie von ihren Obern mit der Bestrafung vorzufahren beauftragt seien. Die von Freiburg bitte»/ malen davon abzustehen, weil es in keiner bösen Meinung geschehen und auch früher Schmach- und Sch»»^ worte gering oder nicht bestraft worden seien ?c. Könne das nicht geschehen, so möge man doch ihnen die dießf» ' September 1533. 157 aufgenommenen Kundschaften zustellen. Die Boten von Bern nehmen das in den Abschied, Auf den ^uzng derer von Liebistorf wird beschlossen, es soll „ihnen" gesagt werden und der Schultheis; von Mnrten stA ez daselbst („by inen") und in der Nachbarschaft verkünden lasse», daß sie sich eines gewissen Holzes ^sonders der Eichen massigen, til Die Bitte des Hentz von Schönfels, ihm wegen einiger Veränderungen unes Zauns bei einem Gute im Harras; (Harris?) Nachsicht zu gewähren, nehmen die Boten von Bern in de» -lbschied. Dem Johann Gillier wird an einem Lob in; Theil der beiden Städte ein Drittheil nach- lassen. 1,1». Dem Eommissar zu Echallens wird der Nest des Zehntens von Clngnens („ClugnionS"?) ^'stehend in LViiitt, 4 Kopf Korn und so viel Haber erlassen. Ii. Gemäß Anzeige des Landvogts werden u> Echallens zehntbnre Güter mit nicht zehntbare» vereinigt. Es wird beschlossen, der Amtmann soll von Ulchtbefreiten Gittern den Zehnten beziehen, bis etwas anderes nachgewiesen werde, kk. Betreffend die Rechtfertigung", die des Bischofs von Lausanne Proenrator gegen etlichen ohne Vorwissen der Obern beider Städte und des Landvogts vollführt hat, soll der Landvogt Erkundigung einziehen und Bericht erstatte». ^ Die neuen Aufbrüche sollen drei Jahre lang die Primizen für die Euren und hernach den großen Zehnten ^richten, ,»»,»». De» Herr von Chesaux hat die Kosten für einen gerichteten Mann, den er zu Echallens "Ugezeigt hat, zu trage». »»„. Alan soll einen Bannwart oder Forster zum Jurten setze», der ans und Gewild Acht habe. «»<». Das Jagdverbot („der fryungsbrief des gewilds halber") soll "Kenerl und bekannt gemacht werden. ß»>» Den Büchsenschützen zu Orbe und Echallens giebt jede Stadt stuei Stück Schürlitz zu Schießgaben. Dem Statthalter zu Echallens werden wegen des Backofens "U'r Kopf Korn, Lausanner Maß, geschenkt. Z i Die Weibel dieser Herrschaft, die sich über geringe Belohnung "lagen, soll der Landvogt ihren Läufen und Gängen gemäß bezahlen. Die Boten von Bern thun "K» Anzug in betreff der Cur zu St. Aubin „so ich minem sun Hab ingenommen." Nach „nüncm" Ver- Kstworten bitten die von Freiburg die von Bern, in dem Handel das Beste zu thuu und sich „mich und stunen st,»" für empfohlen zu haben; wenu aber jemand „mich" rechtlich belangen wolle, wollen sie mich M anhalten. 1t Entgegen der Ansicht, daß der Zehnten von Cheire zur Pfarrei Uvonand gehöre, erörtern e von Freiburg, daß zwar jeweilen die von Cheire nach Dvonaud gehört; da man sie aber nicht wollte Achren lassen, obwohl sie früher ihren Antheil Kosten für die Pfarrei erlitten, so solle man ihnen den auf u»i Gebiet derer von Freiburg liegenden Zehnten überlassen, zumal ihnen von ihrer Pfarrei die Sacramente "Ah altem christlichem Glauben nicht gespendet werde», sondern sie einen andern (Priester?) haben und bezahlen Aussen-, oder aber solle mau die Kirchengüter von Uvonand zusammenwerfen und nach Marchzahl theilen, A" endlich das Recht darum ergehen lassen. »,» Die von Freiburg beglaube», daß man denen von ' vo»and, welche Messe hören wollen, des ergangenen Mehrs ungeachtet, den freien Willen lassen und sie stA-st bestrafe» solle; ebenso solle es mit denen gehalten werden, welche Prädicanteu haben wollen und aber "Ä'Ibst hos Mehr für Beibehaltung der Messe erfolgt sei, denn man könne nicht finden, daß man sich mit "st" Schrift zu Mehrere»! verpflichtet habe. w. In Betreff des Mannes, der zu Guggisberg sitzt und aber istmäß der Briefe dem Spital von Freiburg zugehört, bitten die von Freiburg, es mögen ihn die von Bern " seiner „friung" bleiben lassen, daß er gemäß dem Mandat derer von Freiburg zur Kirche gehen möge; 'st llbrigen soll er sich gegen den Vogt und seine Nachbarcn nach Billigkeit verhalten. Sollte dieses nicht Astattet werden, so wollen die von Freiburg nach den; Herbst über den Handel sitzen und weitere Antwort Agilen. „ „ Auf die Anzeige, daß der Pfarrer zu Nechthalten auf der Kanzel ungeschickte Worte gebraucht Ave, haben die von Freiburg ihm solches vor dein Nathe vorgehalten. Sie berichten nun, daß der Pfarrer 158 September 1533. bcglaube, es sei ihm unrecht geschehen, erklären aber, dafür sorgen zu wollen, dast solches von dem genannten und andern ferner nicht vorkommen solle, ansonst gebührende Strafe eintreten werde, und bitten die von Bern, es bezüglich der Ihrigen ebenso zu halten, w. Dem Vogt von Schwarzenburg giebt man eine» Brief, daß ihm der Hanfzehnten wie früher entrichtet werden soll. > v Die Boten von Bern werden ersucht, denen von Freiburg eine Abschrift ihrer Nachrichterordnnng zu überschicken. 55 Rechnung des Schultheißeil von Marten, Hans Rudolf von Erlach. Rechnung des Vogts von Orbe und Echallens, Jost von Meßbach- Im Frcibnrger Abschied fehlen 88 »ni»; 88—finden sich im K. A. Freiburg ans einem besondern Zedel. —Ii ohne sachliche Verschiedenheit auch im Freiburgcr Rnthsbuch Nr. 51; 88—«in» daselbst flüchtig angedeutet. Mit Bezug ans das Datum ist zu bemerken, daß die entsprechende, im Freiburger Rathsbuch Nr. 51 enthaltene Verhandlung beider Städte unmittelbar ans Verhandlungen des dortigen Nathes vom 23. Seplbember folgt und den Artikeln 88 —Ziiiii das Datum vom 21. vorgestellt ist und ihnen NathSbeschlüsse vom 25. folgen. Der 27. scheint also Schlußdatum zu sein. Zu ir. „Murtnische ordnung umb losnng versetzter zinsen": 1. „Der kornzins, so uf ablosung stat, soll zu gelt geschlagen werden, fünf um das hundert, doch so ver der Verkäufer nit willig war, den zins in gelt ze nemmen, sol der verkäilfcr in zweien jaren dem käufer sin honptgut geben in der werschaft, so ers empfangen hat, und daby den zins fünf von hundert nach mar(ch)zal der zyt sol dem käufer auch bezalt werden. 2. Der glichen, so einer acher oder matten uf ablosung erkauft hette und die Nutzung mcr brechte da» fünf vom hundert, sol er sich auch des geltzins benügen und die stück dem Verkäufer wider zu lassen, und so der käufer den geltzins uit wyter, dan die zwei jar nemmen wöllt, so sol im der Verkäufer sin hauptgut wie obstat wider geben in zweye» jaren sampt dem zins nach marlch)zal wie ob erlütert. 3. Der glichen sol sich verstan wpnzinS, zechenten oder herrcnzins, so unachtlichen versetzt weren- Actum im xxxi jar uf x tag January." Diese Zinsordnung ist im Abschied selbst nach ->, jedoch mit anderer Schrift, aufgenommen. Ziffern und Interpunktionen wurden von der Redaction beigefügt. Im Berncr Abschied fehlt das Datum dieser Verordnung. Zil >>>. Nach der Redaction im Freiburger Rathsbuch Nr. 51 verlangen die von Murten, daß a» den Marchstci» beider Städte Wappen und das Kreuz, dieses gegen Cndrcfin gerichtet, angeschlagen werde» solle». „Sind inen die wappen anzeschlagen abgeschlagen, doch den marchstein ufzcrichten abgeraten. Soll dem Herrn von Lnllin verkttndt werden." Zu <>«». Zu beachten ist die Instruction von Bern vom 20. Sept. „Erstlich als ctlich von Orboch nf verschienen meytag sich gerottet haben, ein vendli ufgcworfcn, tannest getragen und gar ungeschicklich geholte» n»d also minen Herren zu trntz und schmach gehandelt", daß diese veranlaßt worden, ihre Botschaft »ach Frcibw'g zu schicken, dieses zu klagen, worauf von beiden Städten Kcsandte hineingcschickl, dadurch aber die Sache nicht ausgetragen, sondern auf die Jahrrechnung verwiesen worden, und also nun die Aufrührer und Empört wider ihre Obrigkeit bestraft werden müssen, werde beantragt, daß der Hauptmann und Fähndrich jeder u>» !0>> Kronen, die rechten „Rcdlingsführcr" jeder um 50 Kronen, der gemeine Alan» jeder um 4 Kro»o» gebüßt werde» sollen. St. A. Bern: Justeuctionsb. n. c. »00. Zu 88. Der Abschied wird vom Stadtschrcibcr zu Frcibnrg lKrummenstoll) verfaßt. September 1533. 159 »4 Wern. 1533, 29. September. Staatsarchiv Bern: Jnstrnctioncnbuch I>, k. sab. Kantonsarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. l!>. Tag zwischen Bern und Solothnrn. Boten von Solothnrn eröffnen, daß sie von ihren Obern beauftragt worden, mit denen von Bern, alo Schiedleute zu vernehmen, warum der letzte Abschied (in Betreff der Chorherren von Munster in Gran- tzlden und der dortigen Landlente, vom 1. Juli 1533) sich zerschlagen habe. Abgeordnete der Landlente von Münster erklären, daß alle Artikel des benannten Abschiedes angenommen worden seien, mit Ausnahme der Be- "nmimg wegen der Appellationen, die straks wider ihren Landsbranch, altes Herkommen und den Land- wdel geh^ und bitten, sie bei ihren alten Rechten zu belassen. Nachdem man nun erwogen, daß eben hart "ud schwer sei, biderbe Leute von alten Gerechtigkeiten, Landsbräuchen und Landsrechten zu drängen, und ^ch nach Billigkeit getrachtet werden müsse, daß jede Partei bei Ruhe und Frieden bleibe, so hat man in dem ^nanntm Abschied folgendes geändert: 1. In Betreff der Appellationen sollen die Landlente von Munster " ihrem alten Brauch vermöge des Landrodcls verbleiben, soweit es einzelne („sondrig") Personen betrifft. ) "An aber Propst und Capitel in Betreff ihrer Zinsen, Renten, Gülten, Eigen und anderer Rechte gcgen- den Landlente», sammt oder sonders, als Kläger aufzutreten haben nnd sich über das Nrtheil beschweren, ^gen sie nu den Bischof zu Basel appelliren. Ii: gleicher Weise mögen die Landlente, wenn sie in Betreff (,,Kandes-)Gerechtigkeiten" ihrer Güter als Kläger die Chorherren zu belangen haben, von der Appellation ^brauch machen, wie solche den Chorherren gestattet ist. 2. Die übrigen Artikel des letzten Abschiedes werden m ^ Abschiedtept fast wörtlich wiederholt). 3. Die von Bern wollen die Landleute von ^ uiistor, ihre Burger, anhalten, diesem Allem getreulich nachzukommen; eben dasselbe haben die Boten von ^lothuru Namens ihrer Obern in Betreff ihrer Bürger, Propst und Capitel, mit vollem Gewalt (sich?) ^»lnchtig^ und sind dasselbe eingegangen. I». Auf die Klage der Abgeordneten von Münster, daß die Prä- U'Mten großen Mangel leiden, wird verordnet, daß die Chorherren auf ihre Kosten und aus ihrem Sekel ^ ^"lasten jedem einen großen Mütt Waizen, „Blnt Korns", einen großen Mütt Dinkel, einen großen "itt Haber und sechs Kronen ausrichten sollen. ^ Die Gesandten von Solothnrn ziehen an, daß man die Chorherren in der Oberkirche unbeirrt lassen sichte. Der Rath zu Bern entgegnet, er habe seine Bürger (die Münsterthaler) bereits vermocht, daß sie ^ ihrem Borhaben einiger Maßen zurückgetreten; es sollen nun die von Solothnrn auch die Chorherren ^Mllassen, nachgiebig zu sein. Die Gesandten von Solothnrn gcmächtigen sich nun der Sache, nnd wollen ^ Chorherren anhalten, sich zu füge», damit einmal die Sache zur Ruhe komme. St. A. Bern: Rathsbuch Nr. SSV, S. ist, wo der Abschied in verkürzter Faßung enthalten ist. Der im Abschied nicht angegebene Ort der Verhandlung ergäbt sich schon ans dein Erscheine» derselben" "" Bcrncr Rathsbuch, Zu » 1. Das eingeklammerte „Landes" ist wohl erst nach dem Abschied vom 30. Juni 1535, IV. 1. hinzugekommen. September 1533. »5. Maden. 1533, 30. September (Dienstag nach St. Michaelstag). S»a«.s»r-I..v 0..cer..- Mg- Msch n N Staats.,.-a.iv Z«.ich - Abschied- Bd.Tschadische Bd.ch.cd-san.mluu.,- Ad.7. Ar.". Staatsarchiv Bern: Allg.->dg. Absch. i-.I-., S.-M. j.anwi.sarchiv Basel.- Abschiede iNZZ-mzo. s, a„tv,,sa.'chiu Treib»,-., - Badische Abschiede Bd. lb. t. tvt. ÄantvnSa.-chiv Solvth.»-.. - Abschiede Ad.-i.a»tv»Sarchiv Dchassi.a.,se,, - Abschiede ' Gesandte: Zürich. Hans Haast; Kaspar Nasal. Bern. Franz Nägeli, des Raths. Lucern. HanS Golder, alt-Schultheiß. Nri. Jacob Troger, Ammann. Schwyz. Kaspar Stalder, des Raths. Untcrwalden- Hans Amstcin, Ammann. Zug. Werni Jten, des Raths, von Aegeri. Glarus. Dionysius Vnssi, Ammann. Basel. Heiimch Nyhiner, Nathsschreistcr. Freibürg. (Niemand.) Solothurn. Hans Doben/des Raths- Schaff ha nsen. Hans Jacob Mirbach. Appenzell. Heinrich Baumann, Ammann. — E. 30 A. k. 48 d- n Christoph, der junge Herzog von Württemberg, bittet in einem Schreiben ganz dringlich und freundlich, ihm den Durchzug und kurzen Aufenthalt in der Eidgenossenschaft zu gestatten, indem der Bund zn Schwaben ihm ein Geleit auf einen Bundestag nach Augsburg gegeben; man möchte ihn, den jungen unschuldigen Fürsten, nichts entgelten lassen. Ohne Instruction, bringt man dies heim und nimmt von dein Geleit des Bundes Copieen, um auf nächstem Tag Antwort zu geben. I». Ein Hauptgrund zur Ausschreibung dieses Tages ist das Bedürfnis; eines Mandats gegen das Reislanfen in den gemeinen Vogteien. Die Boten wissen, wie man allen Vögten geschrieben, das; sie zum ernstlichsten verbieten, zu einem fremden Fürsten oder Herren zu ziehen; Ungehorsame oder Aufwiegler sollen sie verhaften und bis auf wettern Bescheid behalten, o. Da wegen Kürze der Zeit die Welser und Baptista Bean auf diesen Tag nicht citirt werden konnten, auch Freiburg nicht erschienen ist, so werden die sie betreffenden Geschäfte verschoben bis auf den folgenden Tag, der wiederum nach Baden auf St. Martinstag (II. November) angesetzt ist. «I. Der Span zwischen den VI l Orten und Graf Rudolf von Sulz, betreffend den Zoll an der Brücke unter dem Scholberg wird verschoben, bis der neue Vogt (zu Sargans) aufgerittcn ist. Indessen werden Zürich und Lucern beauftragt, die auf diese Landschaft bezüglichen Briefe nach Baden zu gemeinen Händen zu schicken, die dann sitt weitere Vorkommnisse in das Urbar zu Sargans einzutragen sind. Zürich bringt vor, es habe von dein Papst Bezahlung' einer ehrlich verdienten Summe Geldes verlangt, worauf der Bischof von Verulam ihm die Antwort gegeben, man werde sie bezahlen, wenn es sich mit der heiligen christlichen Kirche vergleiche; weil aber jene Forderung und der Glaube einander nichts angehen, so bitte es die V Orte, sich bei dem Bischof zu verwenden, damit es um diese Summe befriedigt werde. Basel stellt ein gleiches Begehren. Heimzubringen- l Zürich beschwert sich vor gemeinen Eidgenossen über das Bündnis;, welches die V Orte mit dem Papst, dem Kaiser und dem Herzog zu Mailand abzuschließen im Begriffe seien; ihre Vereinnng mit König Ferdinand sei eine Hauptursache zum ersten „Cappelzug" gewesen; sobald man dieselbe abgethan, sei der Krieg gütlich vermieden morden. In dem späteren Kriege habe Zürich die neuen Burgrechte, weil die V Orte gesagt, daß solche unnöthig, ja wider die Blinde seien, ihnen heraus gegeben; es wolle die Bünde und den Landfrieden treulich halten und hoffe, das; die V Orte ihrem öftern Erbieten nach es auch thun werden; darum sei «'s gefährlich, sich um fremde Hülfe zu bewerben; die V Orte sollten bedenken, das; die fremden Fürsten n»d Herren bei den Eidgenossen nichts anderes suchen, als ihren eigenen Stutzen, und die größte Freude hätte», weun sie dieselben in Zwietracht bringen könnten; darum richte es an die V Orte die dringendste Bitte, in September 1533. 1kl ^che Bündnisse sich nicht einzulassen; das werde ihnen und der ganzen Eidgenossenschaft zu Nutz und Wohl- lohrt gereichen. Die Boten der V Orte ermiedern, sie haben hierüber keine Befehle, wollen es aber in den ^ 'schied nehmen; es dürfte indes; mehr gesagt worden sein, als an den Sachen sei; denn sie behalten sich u Bünde, den Landfrieden und alle andern Bündnisse vor, mit Ausnahme einiger Landschaften, die nicht onn begriffen seien. — Da Zürich mit freundlichen Erklärungen ans seiner Bitte beharrt, daß die Vereinnng '"cht aufgerichtet werde, so will man dies treulich heimbringen und ans dem nächsten Tag Antwort geben. Tu gemeldet wird, das; einige Rotweiler, die zu Dießenhofen Bürger geworden, in der Meinung stehen, Landfrieden berühre sie nicht, so sollen die Boten der zwei Orte, die zur Rechnung in das Thurgau ab- ^'hen, der Sache nachfragen und bei Gelegenheit zu Tagen anziehen, damit man gegen die Betreffenden zu wisse. I». Auf Mittwoch hat der Herzog von Mailand den acht Orten als zweite Zahlung für den "isscrkrieg 7500 Kronen in Gold, 10,000 Gulden ausmachend, entrichten lassen. Davon sind ausgegeben: -i-hnrgauern 400 Kr., den Toggenburgern 80 Kr., Nachtrag für Zürich, von der letzte«; Rechnung, . Kronen, zusammen 540 Kr.; es bleiben also zu theilen übrig 0954 Kr., wovon jedes Ort auf den Alaun ^ erhält, also wie folgt: Zürich fiir 80 Mann 1080 Kr., Bern für 113 Mann 2373 Kr., Glarns für l Alnnn 504 Kr., Basel für 40 Main; 840 Kr., Freibnrg für 24 Main; 504 Kr., Solothnrn für 16 Mann /"Kr., Schaffhausen für 16 Mann 336 Kr., Appenzell für 10 Main; 330 Kr.; als Rest bleiben 45 Kr., Mwon jedem der neun Boten 3 Kr. (27), ihren Knechten je '/s Kr. (4>/ü), dem Landvogt und seiner Frau den; Untervogt 2 Kr., bei; Schreibern als Verehrung und fiir den Abschied 6 Kr., den; Stilbenknecht ^ ^ werden; Sumnla 45 Kr. i. Heünznbringen und ans nächste»; Tag zu antworten, ob man ^hurgauern und Toggenburgern voi; der letzte«; Zahlung mehr geben wolle oder nicht; man wünscht ' >ch rechtzeitig darüber in's Reine zu kommen. It. Der Ammann voi; Glarns zieht in; Namen Hanpt- """" Lnchsinger's (Hauptiiiann Nah«; ist selbst erschienen) an, es sei letztes Jahr ausdrücklich verabschiedet /», das; die Eidgenossen „sie" (die Conunissarien;c.) selbst bezahlen wollen, wein; der Herzog die ihnen Ncherte Verehrung nicht ausrichten würde, und bittet unter Berufung ans ihre treuen Dienste sie billig ^ schädige». Da die Boten keine Befehle haben, so wollen sie es heimbringen und ans nächsten; Tag Alchen Bescheid gebe«;, damit sie zufrieden gestellt werden. I. Die Bote«; voi; Zürich und Glarns zeigen Z»>? ^ Obern auf Geheiß aller Orte eine Botschaft zu dci; Knechten vor Mnsso geschickt, um sie ^ '/Rhyrsam zu bringen, und jeder Bote 40 Kronen verzehrt habe, ivofür sie Ersatz begehren. Auch heim- /"gen nild cmf nächstem Tag zu antworten, in. Der Amman» von Glarns verwendet sich für Vogt ^/^di, der als Vogt zu Mendris im Mttsserkriege 22 Kr. Koste«; gehabt und erst 8 Kr. erhalten habe, ^"/"^ugen und zu beantworten wie oben. i». Die Botei; von Zürich ziehen abermals an, daß die voi; ^ nach Wesen gekommenen Hakenbüchsen ihren Herren gehören, und bitten dcninach um Heransgabe ^utivort ans nächstem Tag. <». Der Amman» voi; Glarns hat neuerdings gebeten, den Sekelnieister blesi^^ Boten nicht auszuschließen, mit vielen freundlichen und dringenden Worten. Die V Orte („wir") W bei der vorigen Antwort, nämlich daß Wichsler ii; seinen Geschäfte!; allenlhalben f;ei und sicher Endeln möge, das; man aber nicht mit ihm zu Tagen sitze«; wolle. Ans diese Erklärung hat „er" (der ^"na»n) die Bote,; nochmals zun; höchsten gebeten, um seiner Obern willen de,; genannten nicht so aus- ö"si'Ndern, da sie solches nicht zulasse,; könnten; er bitte, dies wenigstens in dei; Abschied zu nehmen. Auch '^s wird ihm abgeschlagen, weil die Boten es für mifruchtbar und ihren Obern mißfällig ansehen; sie geben SU verstehe,;, daß sie in gleichen; Fall sich nicht so viel Mühe geben würde,;. Deßgleichen begehrt er 21 162 September 1533. Bezahlung der Ausstände für die Zusätzer zu Göttlichen und Vogt Bruuuer; mau bleibt jedoch bei der früher gegebenen Antwort, Den Toggenbnrgern soll ihr Geld (f. Ii.) nicht verabfolgt werden, bis sie de» Hauptmann Zeller zufrieden gestellt (IL'/s Kr.) und die Schreiber in Zürich um den Kaufbrief (zu 100 Gld. vereinbart, woran 20 Kr. bezahlt sind) ausgerichtet haben. > Die Voten von Zürich verwenden sich be> denen von Bern, daß der Hofmeister zu Königsfclden der Frau Katharina Lütscher, die daselbst Klosterfrau gewesen, die ihr bestimmte Competenz ausrichten wolle. 8. Es wird berichtet, wie einige ans dein an die Freien Aeinter anstoßenden Gebiete von Bern, wenn sie dahin kommen, „Bärendrek" schreien und dann die ans den Freien Aemtern „Knhdrek" rufen und andere grobe Worte gegen einander brauchen. Ans dieses hat man dem Vogt in den Freien Aemtern befohlen, solches bei Buße zu verbieten; dasselbe soll der Bote von Bern bei seinen Obern zu erwirken trachten. Die von Birinenstorf bringen vor, es sei daselbst der Brauch, daß man um Geldschuld einen drei Mal vorladen müsse; da müssen dann die Richter warten, ob er erscheine, und dabei das Ihrige versäumen; sie bitten zu bestimmen, daß der Betreffende auf das erste Fürgebot zu erscheinen habe. Da hier die Niedern Gerichte dem Gotteshans Königsfelden, die hohen der Grafschust Baden zustehen, so soll der Bote von Bern die Sache an seine Herren bringen und auf nächstem Tage darüber Antwort geben, »i. Man erinnert die von Basel an die auf dem letzten Tage für einen Kürschner („Kür- siner"), der Burger zu Basel ist, gethnne Bitte, ans welche der Betreffende noch keine Antwort erhalten hat- Dem Berner Abschied fehlt «I. Dein Glarner fehlt bei ct die auf Zürich und Lucern bezügliche Stelle- Im Basier Freiburger, Solothurner und Schaffhauser fehlt ll. A'—in aus dem Zürcher; n—aus de>» Glarner; r—I aus dem Berner'; n aus dem Basler; Ii—-in auch im Berner, Glarner (d. h. in de» Tschud. Docnm. Samml. Stück 21), Basler, Freiburger, Solothurner und Schaffhauser, aber in alle» dem übrigen Abschiedtexte getrennt. Das Badener Manual enthaltet folgende weitere Verhandlungen: 1. „Ein Bekanntnuß Herr Jörge» Müller von der schuld wegen, daß er lcdig sye." 2. Iii Schwyzer Abschied, ob sie dem Abt von Rheim»' nnd den Schwestern von Dießenhofen die Rechnung erlassen wollen, da die vier Orte dessen zufrieden. ^ sollen ihre Antwort nach Lucern senden. 3. „Denen von Bremgarten zu schriben von wegen". 4. Auf Eröffnung des Landvogts zu Baden, daß dem Crispin von Solbrugg der Brief nicht zugekommen, weil 0' weder auf der Frankfurter Straße sich befand »och anderswo zu betreten war, wird erkennt, die Sochc beruhen zu lassen und wenn er kommt, soll ihm seine Habe verabfolgt werden. 5. Dem Vogt zu Sarg»»^ wird geschrieben, wenn die von Flnms für die 10t> Gulden Pfänder habe», solle» sie dieselben anzeige" i wenn nicht, will man sie ihnen dennoch leihen. 0. In alle Abschiede, den Abschied wieder hervorzu»ch>»e» und Antwort auf den nächsten Tag zu geben. 7. In Zuger Abschied betreffend HanS Abschlagen, daß ihm das Urtheil gemildert werde und „inen" die Antwort zu schreiben. 8. Der Landvogt sott die Freiheiten d" Chorherren und der Bauersamc mit Bezug auf die „Stellincn" untersuchen nnd über das Ergebnis; berichte»' Es fehlt <; (betreffend Bapt. Bean). Vorhanden sind dagegen hier ebenfalls <>, p (mit Ans»»h»^ von Brunner), »—n. Rath und Burger zu Freiburg erkennen am 2g. Sept. an die Eidgenossen zu schreiben, sie seien spät berichtet worden, als daß sie einen Boten hätten abfertigen können, auch seien wenige ihrer Mitglieds zu Hause; doch möge man den (mit dem Brief geschickten) Boten aufhalten nnd ihn; den Abschied »bc» geben; dann wollen sie auf den nächsten Tag bevollmächtigte Gesandte abordnen. K. A. Frciburg: Rathsbuch Nr. Zu ,5. Der betreffende Geleitsbrief, ä. ä. 20. August ist dem Zürcher Abschied und der Bcr>»'' Sammlung 1. o. S. 237 abschristlich beigefügt. October 1533. 163 Zu i. Der Solothnrner Abschied fügt bei: der Bote von Solothurn habe hierin nicht einwilligen wollen, oie übrigen ober hätten sich seiner „vermächtiget". Als kleinen Bcitrng znin Forniellen der Tage fügen wir ans der Instruction für die Gesandte» von Bern vom 28. Sept. an, das; sie den Boten auferlegt, darauf zu dringen, daß die Gesandten ans Tagen Nttsharrcn bis die Geschäfte fremder Leute gefertigt seien, wie letzthin verabschiedet worden. St. A. Bern: JnstructionSbuch N. k. 2!U. s« Amich. 1533, vor 4. October. Behandlung zwischen Zürich und Rapperswyl. erübrigt nur folgende Missive: 1533, 4. October (Samstag St. Frnncisken Tag). Bürgermeister, Rüth und Bürger der Stadt Zürich m; Rappcrswtzl. Man sei durch die kleinen Mthe berichtet worden, wie eine Votschaft der Stadt Nappers ^mst letzter Tage darum nachgesucht habe, das; man den Ihrigen die Kerncngültcn wie vor Altem gemäß Siegel und Brief verabfolgen lasse. Aus besonderer Freundschaft und verschiedener erheblicher Ursachen wegen Hobe man dieses allerdings gegenüber denen von Zug nachgelassen. Gegenüber andern aber, denen man durch Bünde und „verschriebene Freundschaft" nicht besonders zugethan, könne man sich hiezu nicht entschließen, da ^ von Zürich als freies Ort für ihr Land und Gebiet eigene Ordnungen erlassen können, solche Zinsen bei dm Alten nicht gebraucht worden, sonder» erst in neuer Zeit in Ucbung gekommen, dieselben bei dieser harten Zeit den gemeinen armen Man» wesentlich bedrücken »nd der christlichen Billigkeit und dein göttliche» Gelben nicht ganz gemäß seien. Man möge sich daher mit der Bezahlung in Geld begnügen. ^ v ^ St. A. Weich: Missimnbuch I°ss, t.2vs. 97. Lllcei'll. 1533, 4. October (Samstag nach Leodegarü). Staatsarchiv Lneern : Allg. Absch. X. i, t'. 119. ätantonSarchiv Areibnrg : Abschiede Bd. 58, lol. 53. ^äg V Orte und Freiburg. ^sandte: Freiburg. Hans Guglenberg. (Andere unbekannt). d^,sHauptmann Jacob am Ort von Lucern, als Abgeordneter des Abtes von St. Gallen, bringt vor, lehü' mehrmals angezeigt, daß der Kaiser ihn um 6400 Gl. belange, als Schätzung für den ^^enkrieg; doch sei alles, was man deshalb für ihn gethan, bisher ohne Erfolg gewesen, indem der Abt von bereits mit der Acht und andern Strafen gedroht habe; er bitte nun, daß man hierüber mit den kaiser- habe» Rücksprache nehme, damit ihm diese Zahlung erlassei; würde. Was dieselben geantwortet >vst Den; Abt zu Weingarten wird von allen Orten ohne Uri geschrieben. Heimzubringen, Man de»; genannten Herrn behilflich sein wolle. I». Jacob Kling aus den; Thurgau bittet um eine ^ dem Landvogt daselbst, damit er bei seinen Ehren bleibet; könne. Es wird ihn; bewilligt, ^uder,^ ^ so gute Dienste geleistet, und verabredet, ihn; beizustehen, wem; seine Sache auch vor die Orte käme. r. Uri, das auf letzten; Tag beauftragt worden ist, in aller Namen den Herrn voi; Musso 164 October 1533. um Hülfe zu ersuchen, wenn mau angegriffen würde, weigert sich jetzt dessen, ans verschiedeneil (nicht allgegebenen) Gründen, erklärt aber, sich nicht absondern zu wollen, wenn die andern Orte Boten schicken würden- Heimznbringen. «R. Heimzubringen das Ansuchen von Schwtzz, dem Nathsherrn Heini Jützer Fenster in sei» neu geballtes Halls zu schenken. Da man über das Hauptgeschäft, das Bündnis; mit Papst und Kaiser, wieder ungleich instruirt ist, so hat man die einzelnen Antworten den Gesandten zustellen lasseil, dic darauf erwiedern, sie habeil von ihre» Herren noch keine weitere Antwort empfangen; aber unterdessen bedünkte sie gut, das; die Orte, welche dieses Bündnis; annehmen wollen, zu den andern Boten schickten, um sie gründlicher zu belehren und ihnen vorzustellen, ivie viel Nutzen, Wohlthatcn und Ehren dieses schirniliche Bündnis! der ganzen Christenheit bringen würde, und sie zu bitten, in dieser gerechten und ehrlichen Sache sich nicht zu sondern und dieses „heilige" Bündnis; einhellig mit ihnen anzunehmen, damit auf Erden niemand sag"' könne, das; sie in eiller so wichtigen Angelegenheit nicht einig wäreil und die Gesandten Zwietracht unter' ihnen gestiftet hätten w.; unterdessen werden wohl auch die Antworten voll dem Papst und dem Kaiser eintreffen, die sie dann sogleich anzeigen ,vollen w. Heimzubringen. Uri und Unterivalden sollen »ach Lucern schreibeil, wenn sie au einer solchen Botschaft theilnehmeu wollen. 4. Die Klage von Schultheis; Honegger ^ Tochterinann über die von Brugg, die ihm die verbrannten Bilder nicht bezahlen wollen, will man ernstlich lliid treulich heimbringen, um mit Bern darüber zu reden. K-. Ans die Forderung der französischen Boll'», das; ihnen auf den letzten Vortrag geantwortet werde, wurde beschlossen, der König soll zuerst über das ihn gestellte Begehren sich entschließen, dann wolle mau auch antworten. I». Jeder Bote weis; die Antn»^ des Stierli von Muri und daß »lau dem Untervogt geschriebeil, ihn gefangen nach Lucern zu liefern, t'lm dem nächsten Tag zu Lucern ist zu erkennen, was ferner mit ihm vorzunehmen sei. Im Freiburger Exemplar fehlt tsi und I» aus dem Freiburger, nach welchem diese Artikel zivisch"' <1 und v falleil würden. Der Name des Freiburger Gesandten aus dortigem Rathsbuch Nr. 51, 1. October. Zu Auf diesen Tag wurde vou den franz. Agenten Lamet und Dangerant mit Credenz vo"' 3. October der Herr von Prangin abgeordnet, um die Autwort auf die am letzten Tage an die Orte !b' stellten Fragen entgegen zu nehmen. St. A.Lucem: A. Frankreich, Sclaudte. S8 Genf und Areiöurg. l5>33, 9. October bis 10. November. Archive Ge»f »Ild Frciburg. Gesandte: Bern. Hans Franz Nägeli; Michael Augsburger. Frei bürg. (Von Seite des Raths) Pavillard; Haus Künzis; Peter Frilyo, Gerichtsschreiber; Niklnus Lanther; Jacob Schnemli; Hans Kruseul»^' (von Seite der Gemeinde) Rudolf („Rufs") Techtermann, Hans Lauper. Genf. Bonifaz Offichet; Dominic I. (9. October). Vor dem in der Halle an; Molard versammelten Nathe zu Genf eröffnet Philippe, Kaufmann, Bürger zu Genf, er sei berichtet, daß die zu Freiburg eine zahlreiche Gesandtschaft (»gro^"' ambimmatain«) wider ihn absenden, weil er beleidigende Worte wider die von Freiburg geredet habeil st'^ ivas er bestreite. Er bitte, den Rath der Zweihundert zu versammeln, um sich zu berathen, ivie man sich Oktober 1533. 165 dieser Angelegenheit zn benehmeil habe. Mail beschließt, die Versamnllnng ans Morgen z>l berufen. (10. October). ^or dein Rath der Zweihundert wiederholt Johann Philippe seine gestrige Eröffnung, bittet um etilen guten ^»th und j» seineil .Kosten Briefe lliid Gesandte an die von Freibnrg abgefertigt werden möchteil; endlich »erlangt er, daß alle Mitglieder des Nathes bei ihrem Eide angefragt werden, ob sie je gehört, daß er öffentlich ober im Privatgespräch denen von Freidling Nebels nachgeredet habe. Man fragt hierauf jeden an, ob er ib'hört, daß Johann Philippe gesagt: „Bei dem Blut Christi, die Herren von Freibnrg sind Verräther und ^dseivichte", oder andere die Ehre derselben kränkende Worte. Alle verneinten, so etwas gehört zu haben und sagten, daß sie solches auch nicht geduldet hätten. Man bewilligte hierauf dem Philippe ein Empfehlungs- sthreiben und einen Gesandten in der Person des Bonifaz Offichet an die Herreil von Freibnrg. (13. October). -^»f Verlangeil der Herren von Freiburg vor dem Official ist gegen Johann Philippe eine Klage formirt worden. Derselbe bittet nun den Rath von Genf, daß dessen Botschaft geschrieben werde,.was sie in dieser - »Gelegenheit thnn solle. Der Rath beschließt, man wolle wenigstens bis Morgen auf die Gesandten von ^een warten, um sich mit denselben zu berathen; andern Falls wolle man die Gesandten von Freibnrg suchen, daß sie ihren Herren schreiben, sie möchten diese Angelegenheit ohne Proceß erledigen. (14. October). ^'r Rath zu Genf, versammelt in der Halle am Molard, beauftragt die Sindies, sich zu den Gesandten von »ttwurg zu verfugen und sie zu bitten, sie möchten an ihre Obern schreiben, daß dieselben in Betreff des ^»bann Philippe irrig berichtet worden seien; sie mögen die Sache ohne Proceß beizulegen trachten. (13. October). Die Gesandteil von Bern erscheineil und fordern Bezahlung jener Summe, welche die Stadt u»en von Bern schuldet. Man beschließt, durch ein Schreiben und Gesandte sich an den Bischof zu wenden "»d ihn dießfalls um Rath anzugehen. III. (22. October). Auf das Gesuch des Johann Philippe, betreffend »»>m Proceß gegen die von Freibnrg, bestimmt der Rath der Zweihundert (die genannten) zwei als Ge- i»»dte dahin. IV. (27. October). Vor Näthen und Burgern zu Freiburg berichteil die in Genf gewesenen ^'beordneten, wie sie gegen Philippe das Recht angefangen und geübt haben. Alls dieses erscheinen Anwälte der ^ »dt Genf uud bitten, die Sache glinstig betrachten zu wollen, denn Philippe könne sich keineswegs erinnern, 1» Worte gesprochen zu haben; er sei im Gegentheil erbötig, mit Leib und Gut denen von Freiburg zu ^»'»en uud geneigt, selbst anher zu kommen und sich zn verantworten. Beschluß: da denen von Freiburg eben viel »» der Sache liege, so soll dieselbe rechtlich ausgetragen werdeil. V. (28. October). Vor dem Rath der Zweihundert zu Genf berichteil die Gesandte», welche zu Arbois beim Bischof gewesen, dieser habe gesagt, man ° » ihm cine gewisse Gerichtsbarkeit zurückstellen, dann wolle er helfen bezahlen; übrigens werde er etile »lschast studen, die nebst denen von Genf mit den Gesandten von Bern reden werde, daß ihre Obern einige 'duld tragen wollen. Da man die Antwort des Bischofs etwas leicht erfand, beschloß man, nach einem »»deru Nüttel zu suchen, und antwortete den Gesandten von Bern, daß man umsonst an den Bischof gerieben und ihn um Hülfe und Rath angegangen sei. Mail bitte zu betrachten, wie die Stadt seit acht ^»httn der Art mit Beschwerden überladen gewesen, daß sie gegenwärtig ihre Gläubiger nicht befriedigen °»»e; man wolle mit ihr Mitleid tragen; immer habe man gehofft, von dem Bischof, ihrem Fürsten, den e'U'eil des Capitels und andern Priestern unterstützt zu werden, ivas nun nicht geschehe. Die Gesandten »»An ihre Obern ersuchen, einige Geduld zu haben, während man sich beratheil wolle, ivas man gegen den ^stchof und den Klerus vornehme, damit diese entsprechen. Die Gesandten forderten und erhielten diesen ^Ichluß schriftlich und man gab ihnen zwei und zwanzig und einen halbeil Thaler für ihr Taggeld. (31. October)- ^» die Gesandten von Bern mit der ihnen gegebenen Antwort nicht befriedigt waren, versammelte sich der October 1533. Rath der Zweihundert um sich zu berathen, wie mau die von Bern bezahleil könne, damit diese nicht unwillig würden. Man verwies den Gegenstand an den Generalrath, der sich nach Martini (11. November) versammelt. VI. (1<>. November). Vor Nöthen und Bnrgern zn Freibnrg erscheinen abermals einige Anwälte von Genf und eröffnen, in welcher Weise Johann Philippe denen von Freiburg Gcnugthuuug („Wandel") thu» wolle. Rath und Bürger finden die gestellten Anerbieten nicht befriedigend und zeigen den Boten von Genf an, in welcher Weise sie Genugthuung verlangen. Es soll nämlich der Nechtstag um 14 Tage verschoben sein. Wenn dann Johann Philippe nicht unbedingt bekennt, die von Freiburg Verräther und Bösewichte genannt zu haben, soll mit dem Recht fürgefahren werden. Gesteht er ein, diese Worte unbedacht, in der Hitze geredet und damit denen von Freiburg, von denen er als rechtschaffenen Leuten nur Gutes und Ehrenhaftes wisse, unrecht gethan zu haben, und bittet er sie um Verzeihung, so ist die Sache erledigt; er soll aber alle Kosten bezahlen und sich bei einer Geldstrafe verpflichten, dieser Angelegenheit wegeil weder den Zeltgen noch den Anwälten etwas zu Leide zu thun und hierüber denen von Freiburg vor dem Official von Genf Brief und Siegel geben. Nr. IV und VI aus dem Frciburger Rathsbuch Nr. 51, das klebrige aus den Rathsregisteru vou Gc»f> Nr. VI auch theilweise aus dem Freiburger Jnstructionsbuch Nr. 2, I. 102 (französisch). Die Nameu der Gesandte von Freiburg aus dortigem Rathsbuch Nr. 51 vom 12. September. Die Verhandlung zwischen Bern und Genf, und Freiburg und Genf sind nach dem Text der Naths- register scheinbar völlig unabhängig von einander. Dagegen zeigt die Instruction für die benannten Gesandten von Bern vom 11. October den unter beiden Missionen bestehenden Zusammenhang. Sie geht dahnu 1. Was früher dem Herrn Augsburger lind Konrad Tübi wegen Johann Philippe, den die vou Fre» bürg berechtigen wollen, aufgetragen worden, sollen sie jetzt verrichten, nämlich trachten, daß diese Angelegenheit freundlich beigelegt werde. 2. Man vernehme, daß die Boten, welche die von Freiburg von Röthen, Scchszigen, Burger», Gemeinde und Landleuten zur Berechtigung des Johann Philippe nach Genf abgeordnet haben, zugleich beauftragt seien, des Glaubens wegen zu handeln, und insbesondere vou Bürgern und ganzer Gemeinde zu Genf Brief und Siegel zu erwirken, daß die von Genf bei dem alten Glauben bleiben wollen- Wenn die Voten von Frciburg dieses wirklich vornehmen wollen, so sollen die von Bern ebenfalls vor den Gcneralrath treten und daselbst vorstellen, wie die von Bern in den Nöthen derer von Geist Leib und Gut eingesetzt haben; während nun aber die von Frciburg ihnen zumuthen, ihr Gewissen durch eine Verschreibung Z» verstricken, hätten die von Bern das nie gethan. sondern sie nur crmahnt, freundlich, christlich und brüderlich miteinander zu leben und jedermann des Glanbens, der Religion und des Gewissens halb frei und »»bezwungen zu lassen. Für dieses ermahnen und bitten sie jetzt noch. Mau möge bedenken, daß am jüngste» Tag keiner für den Glaube», das Thun und Lassen eines andern, sondern nur für sich selbst Rechnung Z» geben und hiernach das Urthcil zur Seligkeit oder zur Verdammung zu erwarten habe. Es sollen daher die von Genf sich weder mit Briefen »och andern Zusagen weiter verbinde», sondern jeden glauben lassen, er es vor Gott zu verantworten meine. Die Boten sollen hierüber Antwort verlangen und das Weites ihrem Befehl gemäß anzeigen. 3. Je nachdem die Antwort laute, werden die Boten fordern, daß die Geld- summe, welche die von Genf an die von Bern schulden, sofort bezahlt werde, da man dicßfalls nicht länge' wlN'tell wolle. St. A. Bern: Jnstructionsbuch 1!, toi. Zum Schlüsse, um den Ausgang der Angelegenheit anzudeuten, darf bemerkt werden, daß unter»' 18. December Rüth und Burger von Freiburg ihre Forderung wegen Kostenvergütung betreffend Philippe »» Genf übermitteln. K. A. Frciburg: Rathsbuch Nr. 6I> October 1533. 167 SS Wem. 1533, 14. October. StaatSvvchiv Bern: Rathsbnch Nr. SW, S. isa. ^ Die Voten von Wallis begnügen sich uicht mit der „Copie" der Urkunde. Der Nnth zu Bern beschließt ^ßnnhen, daß der Schreiber noch eine Urkunde errichten und durch die Zugesetzten besiegeln lassen soll. RttS. Knmdslm. 1533, 14. October. Staatsarchiv Bern: Frcibmacr Abschicdc 0, toi. is. Tag der beiden Städte Bern und Frcibnrg. Gesandte: Bern. Hans Wolfgang (von) Weingarten; Georg Schönt. Frcibnrg. Peter Tossis, alt- ^^elineister; Franz Müllibach, Venner. . th» Der Prädicant von St. Anbin le Lac eröffnet, daß ein gewisser Zehnten ihn: gehöre, indem derselbe 4'üher von dem Pfarrer des Ortes und zwar wegen der Pfarrei und nicht wegen der Capelle zu Provence »ogen worden sei, wogegen ihm nun Hindernisse entgegen gesetzt werden. Dem entgegen behaupten die von Uwe»« diesen Zehnten als Eigenthum der Capelle lind der Herrschaft. Der Prädicant erwiedert darauf, (» Sache beigebracht wird, es bei der Anordnung der Obern seil? Bewenden hat. 4. In Betreff des fraglichen Zehiltens bleibt die Sache wie bisher, bis man an Ort und Stelle genauere Erkundigungen eingezogen lind nlich erfahren hat, was der Vogt von Grandson lind der Commissar Lucas in Sache bewilligt haben. 55. Betreffend den Anstand wegen der Märchen zwischen beiden Städten und der Frau Marguise anbelangend die Herrschaft Grandson wird die Sache bis auf Weiteres beim Alteil belassen. Der Abschied ist frcmzösisch und bietet einige Schwierigkeiten. Merl». 1533, 16. October. Staatsarchiv B-ru: JnstnictionSbiich N, l. Mb. KantonSarchiv Solotlinr»! Abschiede Bd. I». Tag der Städte Bern und Solothurn. tt. Auf dei? Vortrag des Boten von Solothurn in Betreff des Fürkanfs antworten die von Bern, I"' vernehmen, wie die Pfister von Solothurn so große Summen Korns auf dem Gebiete von Bern kaufen, daß man nicht glauben könne, daß dieses in der Stadt Solothurn gebraucht werde, sondern besorgen mnsst) daß solches durch Fttrküufer in fremde Lande gehe. Sie bitteil daher die von Solothurn, dem vorznsein, damit das Korn nicht außer Land komme. So werde es auch im Gebiet derer von Bern gehalten; man habe dieß^ falls auch einigen Orten der Eidgenossenschaft geschrieben, die darüber ihr Gefallen geäußert lind sich Z" allem erboten haben, um Theurung zu verhindern. V». Beide Städte habe» dem Herzog von Savopen ffd 10,000 Gulden rheinisch Bürgschaft geleistet gemäß einem Schadlosbrief, der verlesen und abschriftlich dein Boten von Solothurn zugestellt wird. Es wird nun vereinbart, den? Herzog dringlich zu schreiben, daß October 1533. 169 »nt der Einzahlung des Hauptgutes, der Zinsen und Kosten von jetzt an nach Monatsfrist anfange, ansonsten dst beiden Städte gemäß dein Schadlosbriefe ihre Unterpfänder angreifen werden. Die dießfälligc Antwort, welche begehrt werden soll, werden die von Bern denen von Solothurn mittheilen, um dann weiter Nöthiges iu der Sache zu handeln. Die von Solothurn haben keine Kenntniß, daß in Erlisbach die Messe wieder aufgerichtet werdeil soll. St. A, Bern: Rathsbuch Rr. SS», S. WS. Ireionr». U.ZZ, I«. Octodm. tt'aiitoiisarchiv Ar-ibiir» : RathSbuch Nr. ea. zwisch-u Fr°idu.g und «such«. U1N Vnlchi.dnn» «°r Ruch«, und Burg.r» i» Z>«>'U>n > > >.hnur Zr„>nn,> wird ihn,» - R-chW-Oy. « ihr S-n unrdr. dchrnn d" - >^ ^ -..^n>. entsprochen, „üt der Bedingung, daß die von Frelbmg, wenn se fahren, einen Tag ansetzeil können. t«Z. Attdors. 1533, 17. October (Freitag nach Galli). LandcSarchiv Schwiiz: Abschiede. Uni Boten der III Orte verabschieden: ». Der Commissar zu Velleilz soll dem Kaspar von Aa von ^erwalden wegen seiner Arbeit zu Bellenz drei Kronen geben. I». Nach altem Brauch mag der Bogt zu Und ^ Statthalter ernennen, kann aber denselben nicht wieder entsetzen, sondern wenn er wider Ehre ^ Billigkeit handelt, soll es der Vogt den III Orten anzeigen, dij? hierum Gewalt haben. «. Auf nächsteil ^ soll wegen der „Schiffung" zu Brunnen und Flüelen eine Abredung geschehen. «I Da man den Handel BMcnz vorgenommen, fand mau, daß etliche Sachen wieder angezogen werden, über die schon verabschiedet oder Urkunden errichtet worden. Alan hat deßnahen ans nächsten Montag (2V. Oetober) dj^ säuern Tag nach Altdorf angesetzt. Inzwischen soll man an die Obern bringen, ob man Sachen, um suiher verabschiedet oder Urkunden errichtet worden, oder die nach glaubwürdigen Kundschaften (sonst) -'gemacht wurden, hiebet verbleiben lassen, oder über Alles von Neuem handeln wolle. Ucber ei» bei diesem Abschied befindliches Beiblatt vergleiche den Abschied vom 21. April, Bemerkung 5; so ,yie überhaupt der erwähnte Abschied und der vom 23. October mit dem gegenwärtigen zu vergleiche» sind. 22 170 October 1533. t«4. Alfdorf. 1633, 23. October. LaiidcSarchiv Schwvz: Abschiede. Die III Orte halten einen Tag in Betreff einiger Vollenzer. t» Batzalin (Pazzalino) hat über den Decan geredet, es habe ihm dieser 50 Pfund schenken wollen, wenn er gegen den alten Statthalter falsch«' Kundschaft gebe. Da der Decan seine Unschuld, Batzalin aber die Wahrheit seiner Worte behauptet, so werden beide gefänglich angenommen und dann wieder verhört. Sie beharren auf ihren Aussagen. Hierauf wird Batzalin ans Folterseil geschlagen und ein Mal aufgezogen. Da er auf der frühern Aussage beharrt, wird er zum zweiten Male aufgezogen und da er noch nichts Anderes bekennt, droht man, ihn zum dritten Male auszuziehen. Auf dieses gestund er, er habe dem Decan Unrecht gethan; dieses sei aus Feindschaft geschehen, weil ihn der Decan, wie er vernommen, zu Bollenz in den Thurm gebracht habe. Urtheil: 1. Batzalin st'» zu Altdorf auf offenem Markt einen Widerruf thun; 2. seiner Ehre verlurstig sein; 3. den III Orten an ihre Kosten 12 Kronen geben; 4. das Urtheil soll in den drei Hauptkirchen zu Bollenz verlesen werden. ?». Dein Decan wird vorgehalten, er habe einem „Meitli", welches gestorben, und der Frau des Wilhelm de Rigolo, Namens Agnes, in der Beicht „die Unehre" angcmuthet. Der Decan bestreitet die Klage, Agnes aber behauptet deren Wahrheit. Da werden beide an das Seil geschlagen, zwei Mal aufgezogen, verhört, zum dritten Male angeknüpft und ihnen gedroht, sie aufzuziehen, wobei sie aber „hautlich" auf ihrer Meinung beharren. Hierauf hat die Boten „Wäger" bedünkt, das Schuldige um des Unschuldigen willen ledig Z» lassen, als das Unschuldige ferner zu martern, und haben hierauf erkennt, beide auf Urfehde zu entlassen, dc> Handel soll hin, todt und ab sein, nicht weiter „äräfert" werden und niemanden an der Ehre schaden- «. Der Decan ist beklagt, er habe den alten Prior vor dem Vogt Aufdermaur verläumdet, er sei ein „Strudel, wenn man ihn verbrenne, wolle er 24 oder 25 Kronen geben. Der Decan beglaubt, daß er dieses »'cht gethan habe, sonst hätte der Vogt Aufdermaur den Handel nicht dreizehn Jahre anstehen lassen. Indessen, soviel er sich erinnere, habe der Prior damals gesagt: wenn er auf den Altar müsse, Messe zu haben, st' ihm, als gehe er in des Teufels Haus; und um des Menschen Seele sei es wie um einen Traum. Vogt habe hierum von einem Pfaffen, dein der Decan dießfalls den Eid gegeben, Kundschaft aufgenommen und gesagt: „es ist eben recht, es will über i'tch pfaffen gan." Da möchte er, der Decan, gesagt haben, wen» er ein „Strüdel" sei, so wolle er 24 oder 25 Kronen geben, wenn man über ihn das Recht ergehen lasst- Nachdem die erwähnte Kundschaft und die von Vogt Aufdermaur verhört worden, erkennen die Boten: 5Mit der Handel so lang angestanden, doch der Decan nicht läugnet, Geld geboten zu haben, was ihn: nicht zug^ standen ist, er ferner zu „dickermalen" geheißen worden, sich der weltlichen Sachen zu müsstgen, aber für u»d für darin „getrölt," soll er den III Orten 24 Kronen geben, die er ja auch vor dem Vogt angeboten, jedoch unbeschadet seiner Ehre. Daneben soll er neuerdings scharf geinahnt werden, die weltlichen Sachen bleiben Z» lassen. «R. Der Decan ist serner beklagt, daß er eine Ehe geschieden, wobei er den betreffenden EhemaiM der Mutter der geschiedenen Frau „gäbeu Hab." Der Decan verantwortet sich weitläufig, er habe nicht geschieden, sondern mit dem Rath etlicher des Capitels und nach dem Untersuch der Sache erkennt, daß ^ keine Ehe sei, und verlangt, die dießfällige Bekenntnis; verhören zu lassen. Die Boten erkennen, man st»» diesen Handel den Ordinarien zu Mailand berichten und sie ersuchen, nebst einer Abschrift des Urtheils Bericht October 1533. 171 über die Gewalt des Decans zu geben. Wenn die Ordinarien nichts daraus »lachen, soll es dabei bleiben; bat aber der Decan seine Gewalt überschritten, soll dann weiter geschehen, was das Recht sei. Den: Decan wird derinalen nur angezeigt, man wolle den Handel weiter erfahren, v. Wilhelm Judicis von Pont ist beklagt, daß er Mitwisser eines Anschlags, einen zu erstechen, gewesen sei. Er verantwortet sich und bittet, Hm die lg Kronen, um die er deßnahln in Bollenz bestraft worden, nachzulassen. Die Voten lassen ihm bw Hälfte nach. Beinebens wurde aber von Kundschaften angezeigt, daß dieser Wilhelm i» etwas besonderer Practik und Gesellschaft sei; so solle er gesagt haben, er wollte, daß dem Decan der Kopf abgehauen würde; geschähe das, so ivollte er auch ein „Sekli mit Gelt usgen." Auch Batzalin hat am Seil bekennt, es leien vier, unter diesen der Wilhelm, die einen „Seckel" gemacht, den Decan mit oder ohne Recht zu unterbrücken. Als hierauf Wilhelm gefangen genominen und peinlich am Seil verhört worden, hat er bekennt, >ene Worte geredet zu habeil; doch war er keiner Practik geständig; einzig, als der Decan mit dem Vogt Imberg zu „handeln" gehabt, habe ihm einer zwei Kronen gegeben, daß er nach „Tütschland" fahre, zn sehen, wie es dem Decan ergehe. Die Boteil verfälleil hierauf den Wilhelm in 25 Kronen, stellen ihn der Ehre bis solche ihm von den Herren der III Orte wieder gegebeil werde; endlich soll des Spiels wegen mit Hw geredet werden, t Der alte Statthalter Ambrosius Conceprius, gefangeil und peinlich befragt, hat Mchts Neues angegeben; und da die Boten sich mit der Sache, um die er liberirt worden, nicht beladen wollten, so wurde er auf Urfehde entlassen und soll ihm die Gefangeilschaft :c. an seiner Ehre ,licht schadeil. Wilhelm de Nigolo, wegeil Verdachts besonderer Practik gefangeil, da man nichts Glaubwürdiges auf ihm Pfunden, wird mit der Urfehde entlassen und soll die Gefangenschaft seiner Ehre unschädlich sein. I». Vaptista Clericis, gegen den einige Kundschaften geredet, er habe gesagt, wenn er in seinen Sekel greife, ivollte er hineil Feinden den Bart zittern machen, und weil er Hill und wieder gelaufen und „getrölt", wird von den wm um 6 Kronen bestraft und er soll die 6, um die er früher bestraft wordeil, auch ausrichten und mit Urfehde entlassen werden, i. Josef Jacob de Angeo (Angela?), genannt Fopn, gemäß eines Abschiedes ^ MÜ, Hut ulle Punkte verantwortet und begehrt, daß man ihm bei der Strafe und Liberation, die durch Ainberg erfolgt sei, bleiben lasse oder ihm „dasselbige" Geld wieder gebe, dann wolle er das Recht vor Boten erwarten. Alls dieses haben die Boten die Liberation bleiben lassen und diese weder gut noch gemacht. Weil aber angegebeil wird, er habe seine Jungfrau unterrichtet, ein Kind, „das er iren gemacht", "at dem Eid einem andern zn geben, soll der ^Statthalter nochmals die „Frowen" verhören, Nild bekennt sie Ü^ogeil zu haben, soll sie nach Verdienen bestraft werden; behauptet sie die Wahrheit jener Angabe, so soll '^'ter »ach Gebühr gehandelt werdeil. Fopn ist „bis da" des Amts der Dreigeschwornen still gestellt, k.. Mit " wi wurde geredet, daß sie fürder ruhig sein sollen, ansonst man vielleicht Altes und Neues zusammen- I. Da lallt Kundschaften der Priester Herr Johannes von Malvaglia sich erboten, bis in die ^ Kronen zu geben, damit der Handel wider den Decan „behoptct" werdeil möchte, soll dieser Pfaff ^wauvbeschriebcn werden lind ist hierüber ans Samstag vor Martini (8. November) ein Tag zu Brunnen ügeseht> mit zweifacher Botschaft zu erscheinen, und sollen die von Schwpz den Nachrichter eben dahin schreiben, um mit dem Pfaffen nach Gebühr handeln zu können. >»». Die Kosten dieses Handels sollen aus deil angezeigten Strafen enthoben werden. Zu It». Hieher wohl gehört die im Abschied vom 21. April zu l aligemerkte Beilage, sowie überhaupt ^ erwähnte und der Abschied vom 17. October mit dem gegeiiwürtigen zn vergleichen sind. 172 October 153Z. t«S. ^5ucern. 1533, 25. October (Samstag vor Simonis und Judä.) Staatsarchiv Luccr»: Allg. Abschiede X. l, tol.ws. Tag der IV Waldstätte. tt Dieser Tag mar angesetzt worden, um den Uli Stierli von Muri für seine ungeschickten und groben Reden zu strafen. Weil aber Zug auf diesem Tage nicht erschiene!:, und die Kundschaften noch nicht vorhanden gewesen sind, so hat mau beschlösse!:, den: Vogt Nustbauiner zu schreibe!:, daß er die Kundschaft aufnehmen n»d nach Lucern schicke«: solle; darauf soll Luceri: den Stierli mit der Marter fragen lassei:. Wenn vor dem Tag ii: Baden eine Tagleistung in Luceri: stattfindet, so will mau dann ii: der Sache richte,:, im andern Falle mag dieselbe nach Baden geschoben werden; aber wein: „sie" (die Bote,: der V Orte) dort nicht handeln, sondern das Geschäft in Lucern erledig«: wollen, so ist dafür eii: naher Tag zu bestimmen. I». Jedes Ort kann aus der Copie erfahren, was Basel ai: Luceri: geschrieben hat des Korukaufs halb; was man darauf geantwortet hat, wissen die Boten anzuzeigen. Zu I». Die Antwort an Basel (Datum des Abschieds), auch Namens Zug ertheilt, geht dahin: TN Boten äußern ihr Bedauern und Befremden über den gegebene«: Bescheid, der mit den Bünden und dem Frieden gar nicht bestehen könne. Dazu komme die Nachricht, daß noch etwas anderes unternommen s"" solle, was sogar für bloße Nachbarn beschwerlich und unerträglich wäre, daß nämlich die Leute, die z> in östreichischem Gebiet Getreide kaufen, mit nur drei Säcken durch die Stadt passiren dürften, was doc) wahrlich den Bünden und dem Frieden nicht gemäß sei. Darum vermahne man Basel zun: höchst"'- das zu erwägen, von den: ungebührlichen Vorsatz abzustehen, den Kauf freizulassen wie von Alter her u>^ keine Neuerungen aufzubringen. Diesseits sei man hinwieder geneigt, den Fürkauf und Anderes, was de» gemeinen Mann belästige, abzustellen und zu verhüten. Begehren schriftlicher Antwort zc. K. A. Basel: Abschiedeschriste» u-so-Ui86. RV«. Ziern. 1533, 27. bis 29. October. Staatsarchiv Bern: ZiistructionSbuch n, kol. M7. Ka»to»sarchi» Hrciburg: Muriner Abschiede, Vd. toi. Jnhrrcchmmg der beiden Städte Bern und Freiburg für die Herrschaft Grandson. Gesandte: Frei bürg. Lorenz Brandenburger; Peter Tossis, neu- und alt-Sekclmeister. ». Claude Perm: von Ivonand beklagt sich, daß der Commcnthur voi: la Chaux ihn: gewaltthätig st'" Holz verbrannt habe, und fordert, daß dieser zur Entschädigung angehalten werde. Ebenso verdränge ihn d'" Commenthur von der mit Brief und Siegel ihm auf Lebenszeit verliehenen Kaplan« zu Mougette; da^ geschehe, weil zu Avonand das göttliche Wort angenommen worden und er sich auch ai: dasselbe hast'' Mir dei: Commenthur antwortet dessei: Diener, Perm: besitze sieben Juchartcn Landes, eine Glocke und eine» Kelch, was dem Commenthur als Herrn und Präceptor des Ortes gehöre; er bitte, den Perm: zur Abtreinnö dieser Sachen anzuhalten. Die von Bern glauben, daß man den Perm: bei seiner Lehenschaft sollte bleib"' October 1533. 17Z stssen. Dagegen eriviedern die Boten von Freiburg, es sei recht, wenn der Commenthnr für den Frevel R'ße; Petrin damit er lese und singe, und weil er das nicht thne sei ihre Meinung, ^ er abtreten sollte; weiter behelligen sie sich mit der Sache nicht, und entfernten sich. Die von Bern, "ach gehaltener Berathung, schlugen dann vor: Weil gemäss einem wegen der Herrschaft Grandson gemachten Ertrag bestimmt sei, daß, wo man die Messe abgcthan, es dabei bleiben solle, und man nun in Uvonand Reformation von Bern („mincr Herren") angenommen habe, so soll Perrin bei dem Lehen bleiben, aber anstatt ^ Lesens und Singens dem Commenthnr einen ordentlichen Zins van den Gütern geben. Das wollen die ^oten von Freiburg keineswegs gutheißen, weßhalb man den Gegenstand vor einen höhern Gewalt bringen '"R. Den übrigen Streit glauben die von Bern, sollen die Parteien vor dein Vogt zu Grandson, in dessen Gebiet der Frevel wegen des Holzes geschehen und wo Perrin, an den der Commenthnr Forderungen stellt, stu:en natürlichen Nichter hat, in Monatsfrist rechtlich erörtern. Was die Boten von Freiburg hierüber ^l"gt, wissen sie. I» Zwei Zinsschnldnern wird etwas Korn nachgelassein Einem Schuldner wird die Halste des rückständigen Zinses geschenkt. «R. Die von Concise mögen für die ihnen „sürgesetzten" sechs "tt Korn und Haber das Korn oder das Geld geben, v. Einigen Armen von Concise wird wegen Hagel- l^lag halber Zins erlassen. Die Boten von Freiburg wolle«: das jedoch hintersichbringen. l Von Meister der vier Jahre den Zehnten auf dem Berg eingezogen hat und meint, man habe denselben ihn: vollständig "ist", soll der Vogt von Grandson den Zehnten des vierten Jahres beziehen. K. Wegen der Kosten für Zehnten voi: Malbonrges ist nach Verhör des Abgeordneten der Frau Huguete, des Marc de Pierre sel. ntwe, vnd anderer bctheiligter Edcllente erkennt worden, es soll der Vogt von Grandson mit Hülfe und "lh redlicher Leute mit Meister Bon abrechnen und die Hälfte die Edcllente, die Hälfte beide Städte st"hlen. I». Da von: Zehnten und Zoll zu Grandson, mit Rücksicht ans die „Weine" (den: Vogt zukoin- ""'"des Trinkgeld), der Vogt fast so viel bezieht als beide Städte, so hat man, nachdem man den Vogt von Sailens über die dortige Ordnung einvernommen, folgende gleiche Vorschrift aufgestellt: Wenn der Vogt ^ Ahnten behufs des Verleihens verrufen läßt, so bezieht der Vogt von jeden: Mütt, den das erste Angebot "gt, einen Klorin. Von: Betrag eines jeden weiter«: Angebots („was nnster daruf potten wird") wird -> ans den Mütt eii: Florin bezöge«:; von den: gehört den: Vogt ein halber Flori«: und jeden:, der darauf ^ 'oten hat, von jeden: Mütt des Angebotes eben soviel; das soll der ausrichten, der den Zehnten ersteht. ^Pst Vorschrift soll jährlich beim Verleihe«: der Zehnten eröffnet «verde«:. Daneben solle«: die altgewohnten ,?^"he, genannt les Plais, «vie früher eickrichtet «verde«:, i. De«: Zoll zu Montag««:) soll der Vogt von so hoch verleihe«: als er kann und ihn: gehört davon der dritte Pfenning, k Von der Fischenz K. gehöre«: dein Vogt zehn Pfund und beide«: Städte«: der gewohnte Zins. I. Da der Vogt von ^""dson bisher unordentliche Rechnung gegeben, so soll man aus den Urbanen und Bekenntnisse«: der Echallens, Grandson, Grasburg und Murten die i«: feststehenden, unveränderlichen Summen I Aintmdm Zinse«: zu Händen beider Städte i«: Rödel ausziehen, damit «na«: sie jeweilen mit de«: Rechnungen ,,/Äeich^ kann. Für Grandson und Echallens besorgt dieses der Stadtschreibcr voi: Freiburg, Veuner Laickher ^ Kurten und der Sekelschreibcr von Bern („allhie") für Grasburg. i»». Die Bote«: voi: Freiburg ver- Rntivort in Betreff des Auslandes wegen des Mannes, der zu Guggisberg auf de«: Güter«: des Spitals von Freiburg sitzt. Es wird geantwortet, die Sache habe wegen Abwesenheit der Näthe noch nicht ^"ndelt werde«: können. ». Da der Vogt von Grandson, Hans Reif, nicht gehörige Rechnung gestellt, über '""kiges Warne«: seiner Pflicht nicht nachgekommen, das, «vas «na«: armen Leute«: verwilligte, ihnen nicht 174 October 1533. ohne einen Abzug für sich verabfolgen ließ und der Obern Gebote gering geachtet und seinen Eid übertreten hat, so will und kann man ihn nicht mehr als Amtmann haben. Es werden daher die von Freiburg dringend gebeten, einen bessern hinzusenden und den alten zu bestrafen und zur Vergütung seiner Allsstände anzuhalten. Auf den Wunsch der Boten von Freiburg werden seine Mißgriffe dem Abschied einverleibt. Sie bestehen >» Folgendem: 1. Ungeachtet er selbst zugab, daß die Pfenning- und Koruzinse jährlich gleich seien, hat er doch während den Jahren 1531, 32 und 33 oft für die gleichen Orte verschiedene Summen verrechnet (die 3 betreffenden Fälle werden speziell aufgezählt); 2. für den Zoll zu Montagni) hat er in zivei Jahren weniger verrechnet, als er gegolten; 3. auch der Zins der Mestralie sei ungleich verrechnet worden, so für Provence für 1532 und 33 je 15 Pfund, für 1531 aber 25 Pfund; 4. fürs Jahr 1533 verrechnete er gar keine Bußen, obwohl einige erkannt worden; er sagt, er möge von den Betreffenden nichts bekommen; 5. für letztes Jahr verrechnete er weder „Achram"-Geld, noch Weinzehntcn; <1. für den Zehuten hat er vielfach weniger verrechnet, als er gegolten, sich ungewöhnlich hohes Trinkgeld („für den win") zugehalten u. f. w. (Es wird eine Reihe einzelner Fälle aufgezählt). Wenn man sage, andere Vögte hätten auch zugegriffen, so sei es «Mi recht, wenn dießsalls die von Freiburg nachforschen, und darüber geschehe was sich gebühre; man hoffe aber, die Vögte von Bern haben nicht so tief gegriffen wie dieser. «. Die voll Freiburg wollen den verhafteten Zehnteil von Provence dem Prädicanten zu St. Aubiu verabfolgen lassen, wenn man die 40 Pfund auch dahin gelangeil lasse, wohin sie gehören. Mail ist hierüber einverstanden und soll daher der Vogt von Grands»» den verhafteten Zehnten dem Prädicanten verabfolgen lassen. K». Betreffend die „Saulvegard" (alias: gai'R ü'ägliso) der Kirche „Defpeney" (Peney), soll bis künftige Jahrrechnung kein Ort eine Änderung vornehme»- «Z. Anbelangend die March zwischen Vauxmarcus und Grandson, da beide Städte im Posseß sind, will »»M erwarten, wer sie angreife, i Der Vogt zu Graudson soll den am Bamiwart zu Concise begangenen FreM untersuchen und hiernach urtheilen („vertagen"). Die Boten von Freiburg begehren im Auftrag ihr?» Obern, daß man an jenen Orten, wo nur zwei oder drei das Gotteswort verlangeil, mit den: Predig?» die übrigen ruhig lassen solle. Die von Bern antworten, um vielfache Zwiste zu vermeiden, müsse man der Ordnung bleiben, 4 Da die von Nvonaud sich mit der Antwort derer von Bern („miner herre»^ nicht begnügt haben, wird dieses an weitem Gewalt gebracht. ». Die von Stäffis mögen für ihren BrM» nen Holz in der Herrschaft Graudson uehmen, doch zum unschädlichsten, v. Rechnung des Vogts Reif für Grandson. In, Freiburger Abschied fehlt 4. Die Namen der Freiburger Gesandten aus dem Freiburger Jnstructionsbuch Nr. 2, 1. 99. Der Ort der Jahrrcchnung ist nicht angegeben; aber es schreibt den Abschied der Stadtschreiber »o» Bern und eine flüchtige Minute davon enthält das Bcrncr Rathsbuch Nr. 241, S. 11. November 1533. 175 1«7. Solotyurn. 1533, 31. Octc.ber bis 17. November. «'aa.»a.chiv «..cor» - Act.» Rcliawnsthand-,. T.cha.^r-I.i» i!«ric,. - TIchudisch. AbIchi.dUmnm»mst ^^N.. XX,. und S°wthurn, .Wjch„d durch ruiu-r l,.rr.r, dis.r „achuulgmd-rr mt.ru »uch sürstm, l,.rr.r> rmd Mm rraurlich Zrrrich, L«r,rn, Nr>, Schwch, IIu..,ru»Id-u, «°mS, NM Frrchu.g, Schalst,rrs.u, Ap,,mz.ch S-rrrt Sullm, w» lujchusz ,„rd d.r luudschus, Wallis, Vi.lm, Rirllnrs-rr, Mm lstschass »mr Bas.l rrrrd d.r stad, stur, ,»„! >«'» ur,d G-sarrdtm tu dm, s° sich Müsch-» schulch-is«. «.irrm uud grch.r, ruch.r. dn st». S° uthrrrr. °» "»mr uud .„ltchm ir-r, rurd.rwur.lrim I.u.M-.r uud lurrdlü.m d.rrr »,.d--r, t..l.rr hult.t, aig.r.d. suurrta» auch Martin,) (10. November) anno :c. xxxiij." S-I-udt.; Zürich, Haus S°°l>; Hmmch MI,.,; Iumd «..druirM K»Il-ar MM. B-rr, LunS wu °---ch. Schult,,.«; B.ruhurd Trtlrrrar.u. SMumM; Ä--°» W-»u.-; Ju.ud Bagt; Hur.S Srrrdch N»M --«'wd Trm„r P.U.. um. «.»; «Ich., zisch-r; «»Ist». «tt.t-°rs »R. A.«M; Rrrd°.su°„Suumd.r», Schur.,-, «WM«. Sch°m°t. »-'«.irr, «audurrrururru, KlaruS, urd Sch»-. ««'I ««'» A,.rrdl.r, B s st Nudals Sustst. b°« s.rrrrich «hart,, Fr.rlrurg, P°t.r Tussi»; und Ol.°rr, °l.g.s.-li«t, >'»' w. SM. »uisch.r. w ^ w ««. ^»thuru uud dm »rrsu.tr.tmm Bi.rg.rr. rrrrd Laadlmt.» ««ich d..-»l.g-», >.»>« ».sandt-u sich dusgach «-»Ich- „Mm »dm !.i,.°Part.i s°w.it lrkw-gm du« «" °r,dl.ch.r Austrug zu.rr..ch.u g-w-s-u, h-dm't,'rrw Mr. «r.d. ststg.schst ru.r dt. N»"« M werden sollen. Wenn die Parteien aber diesen Spruch mcht anmhmeu 1 f 1 » gestand" bis aber vierzehn Tage gemacht sein, damit die Boten Achten und hernach mit desto völliger,» Gewalt handeln können, wcw z 6 > unttler.veile zn ^ s°ll dießfalls folgender Anstand gehalten werden: Die ausgetretenen g f Asbach oder an andern Orten auwhalb der Stadt emd Schaft ^rn^ufhaUen. w. al^^ . auferlegten Strafe sich unterziehen und heunkehren null, mag o ) - «UM ....Ich. Sulutl, umchchultm; w w .dlmt. -ich» ° ^ ^ ^.t'r wu, „Iii Ausnahme der Viere, die auch vorbehalten send, u, der . ' !, st llt und 'Mche Gemaltthätigkcit verinieden werden, geuräß der Abredung, d,e besregelt teder Parte, zugestellt ?Mich jede N um etheilt wurde. 2. Bei der Eröffnung der Instructionen Marten w Voten von die von " Bund und Burgrecht an der Stadt Solothurn soweet fte Ze,t ,ches betreffen, "uUch halten, des Gubens wegen mit niemanden Krieg anfangen, deßgleuhen dahm unrken da d,eser Mb- H°.rd.l...straft wmd.; d°u,gm wituschm Ii-, dus, dr. urrwr. Bot.» s.ch mrs dr. Ar.g.l.g.rch.r. .s »uch «der di.s. «rugstors l,.r»,lrrrrtgm, rrrrr Orrs dm, rruchst.u wag. dar,,, zu iMidklrst Mt« trlrstgms imruud d-s s°,..s>°°rt.s ,°-g... «.i°« ».girrrrm uud durch s.rr. «... i>ch°rr w«., 1° "«'b. B.r„ Di. V Ort. s-rm». Wallis möffrr-r., st° w.-d.u m» »lim, V-mrugm November 1533. die Stadt Solothurn bei ihren Freiheiten und Mehrheitsbeschlüssen schützen und schirmen gemäß den Bünden und dein Landfrieden und die Ungehorsamen unterwerfen helfen; über den Klauben einzutreten haben sie keine Vollmacht, sondern überlassen dieses dem Gutbedünken derer von Solothurn, welche wie andere Orte der Eidgenossenschaft dazu Fug und Macht haben. Zürich erklärt, es sei abgefertigt zur Befriedigung des waltenden Spans und über Glanbenssachen ohne besondere Instruction; doch zweifle es nicht, daß es seinen Obern gefiele, wenn der Glaube (hier) bestehen bliebe, wie er vor dem Aufruhr gewesen. Basel schließt sich der Meinung Zürichs, Freiburg den V Orten und Wallis an. Nachdem die Schiedboten alle diese Vorträge angehört, haben sie dies in den Abschied genommen, um über vierzehn Tage, am letzten (30.) November wieder in Solothurn zu erscheinen. I». Die Boten der Stadt Constanz beschweren sich vor den X Orten über die Herren der Domstift und andere Geistliche, die ungeachtet des gefällten Spruches die Zinse, die mit dein Hauptgut abgelöst oder samnu den Briefen in andere verwandelt worden sind, ziehen wollen wie vordem, und daß sie durch den Landvogt im Thurgau gegen die Zinsleute mit Geboten und Strafen haben handeln lassen, sie bitten nun, daß dem Landvogt befohlen werde, bis auf nächsten Tag, an dem die Eidgenossen zusammenkommen, mit diesen Geboten und Strafen innezuhalten. Heimzubringen. — Nachtrag: Zu wissen, daß der Friede von beiden Theile» angenommen, dem zu Folge der Anstand aufgehoben und der auf St. Andrew (30. November) nach Solothurn angesetzte Tag nach Baden verlegt worden ist, wo alle Orte gemäß b"" letzten Abschied mit Vollmacht erscheinen sollen. II. „Abredung, so durch die schidboten gestellt von der entbörung wegen, so sich zu Solothurn uf do»M vor aller heiligen tag erhept." Nachdem die Boten von allen Orten der Eidgenossenschaft, auch von dem Bischof und der Landschasi Wallis, dein Bischof von Basel, den Städten St. Gallen, Mülhausen und Biel allen Fleiß angewendet, den Span zwischen der Stadt Solothurn und ihren Abgetretenen gütlich zu vertragen, aber bei keiner Parü> soviel Nachgiebigkeit („volg'H gefunden, daß die Sache hätte zu Ende gebracht werden mögen, so haben d» Schiedboten sich zu diesem Vorschlag vereinigt, den sie für beide Theile als annehmbar erachten. 1. Da du' Obrigkeit von Solothurn den Abgetretenen eine gar schwere Strafe auserlegt, so ist diese gemildert wie folgt' Christoph Bps 300 Pfd.; Niklaus Ludmann 50 Pfd; Hans Nuchti 150 Pfd.; Glado Hugi 300 Pfd'> Hans Nuchholz 50 Pfd.; Wolfgang Erbser 100 Pfd.; Jacob und Bartholomäus Stölli, Gebrüder, 1000 Gulden! Konrad von Arx 40 Pfd.; Urs zum Krebs 50 Pfd.; Thomas Guttentag 50 Pfd.; Kaspar Dürr 40 Pfd-' Micha! Dürr 50 Pfd.; Hermann Vierer 40 Pfd.; Daniel Gibeli 300 Pfd.; Hug Pfluger 50 Pfd.; Steph"" Bläuer 40 Pfd.; .Konrad Weltmer 50 Pfd.; die beiden Greder, Gebrüder, 80 Pfd.; Urs Krümer 40Pfd-> Peter Brunner 300 Pfd.; Konrad Bläuer 80 Pfd.; Benedict Moser 40 Pfd.; Wernli Stölli 300 Pf^> Marx Hnlbenleib 20 Pfd.; Heini Schneller 30 Pfd.; Hans Wanuer 40 Pfd.; Ludwig Tischmacher 30 Pfd' Urs Treper 30 Pfd.; der alte Blüucr 30 Pfd.; der arme gemeine Burger je 5 Pfd. 2. Der Flüchtig"' halb, welche in der Stadt Ämter gehabt, soll die Stadt offene Hand hal^n, diese Ämter (anders) zu besetz"'' 3. Außerhalb der Eidgenossenschaft geborne, welche bei dein Aufruhr flüchtig geworden, sollen ohne weiten Entgeltniß bis Weihnachten Stadt und Land Solothurn räumen, den Fall ausgenommen, daß einer etwa- Besonderes gegen die Stadt gehandelt hätte. 4. Die vom Lande, welche nicht Einwohner der Stadt si"^ »lögen alle zu Haus und Heim zurückkehren und sollen des Auflaufs wegen weder an Leib nach an t»"' bestraft werden, es würde denn einer rechtlich überwiesen, daß er Hülfe, Nath oder Vorschub zu der Empör»"'' geleistet habe; gegen solche ist der Obrigkeit eine billige Strafe vorbehalten; doch sollen sie des Lebens gesiä)"' N7 November 1533. Noveinv" ^ ^ ^ ^ W ». «. »im °w - bleiben. indem die von Solothnrn l- > ' ^ ^lis. v. Es sollen alle ^ V-nreisendeu Hon« GrMmvnd, SchinidhavS, »l> t>! »h »nw«> »»d Irnstl-S!->» »"d "7,.«». ?. Weil «cht-». welche die Adsnll'S» vnter ->»«.> . , K„lo,h»m zun, Pnmer Mthan, > d »er- ,ollen iie den lehten «d. den « ^ das »es ' « »»MchiSm, Worten n»d W-rl-o ani >» . z,-»; ,„,d damit solches >n Zuwnst n» - ^ i»n,.i„nnd leine- den ander» >«'»« 7' ° » ^ «rd di-str B-rtra» '«».. einer den andern d«i,»i>I'.. d°7'777ws„,„ handeln; wen» er Winnen, die Echiedioien -.ich in de. Sache de- -» « d, S-ast d»° '» 7 ° 'M. wnrde. ,° »..».» doch s«ie der »..s»-Ich>°I>.n-n »nd des In Betreff der Übrigen, die den Vertrag mcht ) Sache heimzubringen und auf St.A 'md di'Zch»n7«ens. -inen ««.d '" ^.^.n -n Miede. ...ch S.WH...N ... lontmen; g. Die ..che. der Stadt, d d ^ ^ Schaden zufügen fondern den angefetzten Tag rnlM ° ^e Landleute mögen aber m ^ Zeit des M I^f^n bei einander bleiben, wo w ^ ^ f. wurden die Wndes in ihre Häufer kommen. 10- ^enn ^ ^ ganze Sache beilegen wolle - ^nannten ^°ten mit allem Ernst gegen drefe emfchnie , verbriefen und bcstegeln 7 . der Stadt III ^en 17 November (Montag nach St. imrr t von Erbachs, alt-Schulthechen vei ^ « -7^ ,^. ?!^ dieII-..thaltm»«»..»..«»^^^ ^ «°h°. die sie 1« b ' , ...treile. Spans gehabt, wird gefagt, daß ö h ^ Mff. 1—7 von II.) - alt-Sekelmeister-, sH dahin vereinigt und vertragen haben.d Hugi, ^ Gösgen; Hans und le von Solothurn folgende Acht ansgest) vf e , ^ Dornach; Urs Dün, a c ^ Die'Schiedboten Hans Heinrich Winkeli, alt-Vogt zn 0" en » Wagner, und Hans Hu mu, Strafe mit ihnen «rild... »7-7 ;7?i 7°.^ w'° w'-s haben die von Solothnrn gebeten, an) ' Boten vorbehalte!, ) denen von dl«..,.,«....,., «im. dich» ."che - »7 7 7 di-i-m E..d. h-d« w >ch 7. 77 w. '>«»» von d.i..» »0» Solothmn b-ivtldsl .«.dm7 . Sollte di-l-s „«-.»-.»l.ch ' .. . °l«.aa.i. ... verlach». dl'77de... .«.» «°° '"cht erzweckt werden, fo mögen die benann ^Verhandlung vornehme. dcfondcrcr R-. II des »Ichi-d-- ». A-V ^ U. "777. K m!r !». St.» Bern. 77'« 2'^-....».. »>ch--d Anhang zu Nr. II aus. >)M Va o ' ov- «,. ^ S- 044- „ O>,,-ick anfangs mit zwei, " d.-)-ch°.-'» -- - W-. mit G-I-adte... «--ich" d»'»» ^ 78 November 1533 31. October abgeordnet werden, deren Missive vom gleichen Tag; im Widerspruch mit derselben nennt das Rathsbuch Nr. 241, S. 24 Tübi anstatt Nägeli; aber Tübi wird mit von Werd, Fischer und Knttlcr erst am 2. Nov. nachgeschickt! Rathsbuch ilncksin S. 29. Die Briefe der Gesandten der V Orte vom 3. «»^ t!. Nov. stimmen in der Zahl der Bernergesandten mit dem Angegebenen überein, dagegen redet der Zürästs Bericht vom 7. Nov. von nur neun Boten von Bern. Es begaben sich zeitweilig einzelne derselben Behufs mündlicher Berichterstattung nach Hause. Lucern: Brief Hünenbergs vom 1. Nov. Schwpz: Brief des obige» vom 2. Nov. St. A. Lncern: Acten Rcligionshändel; abgedruckt im Archiv für schweizerische Reformationsgeschich^ 1. 517. Unterwaldcn: Brief des obigen vom 1. Nov. Glarns: Val. Tschudi, Chronik: abgedruckt im Arch»' für Schweizer-Geschichte Band IX, S. 445. Basel: K.A.Basel: Abschiedcschriften 1434—159l), Missive» und Berichte an und von den Gesandten. Freiburg: für die ersten drei die Instruction vom 31. October, für die zwei später abgeordneten die Instruction vom 12. Nov. Schaffhausen: Missive vom 12. No»- St. A.Zürich: Acten Solothurn. Wallis: Bericht der V Orte vom 3. Nov. Hier citirte Ouclle», derc» Fundort nicht angegeben ist, werden unten auszüglich angeführt. Zu II. Die Buße der Stölli giebt St. A. Bern: Solothurner Handlung betreffend die Reformatio»- iol. 145 auf 2000 Pfd. an. Bemerkung. Vom 31. October bis 17. November zieht sich eine Reihe lebhafter Verhandlungen der Solothurn anwesenden Gesandten der eidgenössischen und zugewandten Orte in Sachen der Solothurm» Religionswirren hin. Theils bewegen sich dieselben zwischen den Gesandten und dem Rathe »»» Solothurn, theils zwischen jenen und der Gegenpartei des Nathes, theils zwischen de» Gesandten unter st i- sei es in gemeinsamer Versammlung, sei es in nach Confessioncn geschiedenen Gruppe». Es schlössen st^ diese Vorgänge mit dem Abschied vom 15. November und dem Vertrage vom folgenden Tage, dcsp Ergebnis; dem benannten Abschiede nachträglich eingefügt wurde, ab. Über diese vorbereitenden Verhandlung^ liegt keine gemeinschaftliche Aufzeichnung vor; sie gehören aber doch der Sammlung der eidgenössischen Absch^ ^ an und wir lassen deren Darstellung hier durch die Mittheilung einer Zahl auszüglich verzeichneter ÄG» folgen. Es konnte hiebei Wiederholung von Einzelnein nicht immer vermieden werden. Um dem We^ Zweck und Charakter zu wahren wurde indessen von demjenigen Actenmaterial, dessen Gegenstand unmittelbaren Thätigkeit der Gesandten weniger nahe liegt, nur so weit Gebrauch gemacht, als zur ^ mittlung des Zusammenhanges erforderlich schien. Gleichzeitig mit den; Tag in Solothurn walteten ill'^ denselben Gegenstand Verhandlungen vor dein Rathe zu Bern Seitens Gesandter von Freiburg und ordneter der evangelischen Partei von Solothurn. Und hinwieder suchten die Boten der V Orte ih^ Anwesenheit in Solothurn zu benutzen, um, abgesehen von ihrer speziellen Aufgabe, die Stellung dieser St» im Sinne der Politik ihrer Orte zu befestigen. Wir glaubten kein Bedenken tragen zu sollen, die weMld" nach diesen beiden Richtungen lins zur Hand gekommenen Acten ebenfalls hier zu verwerthen. Verhandlung der V Orte, Freiburgs und Wallis, mit Solothurn und ebenso von Bern mit Solothurn, die nach u»str>" Abschiede erfolgt sind, wenn sie auch mit Bezug auf die Zeitfolge und thcilweise auch bezüglich ihres J»h» ^ unmittelbar mit demselben in Verbindung stehen, behandeln wir als getrennte Abschiede. 1) 1533, 31. October (Freitag nach Simon und Judas), 3 Uhr Vormittag. Schultheis; und Rath Stadt Solothurn geben an Schultheis; und Rath der Stadt Bern Kenntnis; von dem Aufstand und ersucht' die bernischen Zuzttgcr von Wangen, Uzenstorf und Bätterkindeu gemäß Bund und Burgrccht heimzuinah»^' St. A. Bern: Solothurner Handlung betreffend die Reformation, S- Kenntnißgabe von dein Aufstand und Gesuch um getreues Aufsehen erfolgt am 1. November cbenf»^' tUl Aürlch un^> öueern. St. A. Zürich: A. Solothurn. — St. A. Lucern: A. Rcligionshändel und A. Solothurn (Original)' Abgedruckt im Archiv für schw. Nef.-Gesch. I, Olli. 2) 31. October (Freitag an Allcrheiligenabend). Die „underthenigen, willigen diener des ^ geliums und Mitbürger zue Solothurn" an Schultheiß, kleinen und große» Rath der Stadt Bern- November 1533. 179 Herren von Solothurn schicken sich an. für und für die Messe wieder einzuführen und durch eine Botschaft die we^cn des Evangeliums ergangenen Mehren „abzuwenden". Dabei vernehme man, dasi die Eidgenossen von Lucern und andern Orten in zwei oder drei Tagen anherkommcn und den Glauben „usmachen" werden. Das und Anderes habe sie bewogen, sich zu vcrcinigeu und das Geschützhaus zu nehmen, wobei sie aber von de» Büchsen „übcrlangt" worden und daher eine „gcwarsame Hand an die Hand genommen" und die Borstadt verschanzt haben.' Bei dieser Gefahr und da sie nichts Anderes begehren, als daß Versprochenes gehalten werde, bitten sie um getreues Aufsehen. Es sei zu bedenken, was weiter erfolgen möchte, wenn die Gegner mit ihnen „übern keinen." Sl.A. Bern: Soiothurncr Handlung betreffend die Reformation, S, 7Z. 3) 31. Octobcr (Freitag nach Simon und Judas). Vor dem kleineu und großen Rothe zu Solothurn erscheinen sechs Boten von Bern, zeigen au, ihrer Obrigkeit sei die Mißhelle leid; sie seien abgeschickt für Herstellung von Friede und Einigkeit das Nöthige anzuwenden und bitten, ihnen zu vcrstatten, in der Güte zu verhandeln. Es wird diese Eröffnung verdankt lind beschlossen, morgen hierüber zu berathcn, nachdem man zuvor untersucht haben werde, was Bund und Burgrecht enthalten. " > , / K.A. Solothurn: Rathsprototoil, Bd. XXIII. S.-Z9—Sit. 4) 31. October, 5 Uhr Nachmittag. Die sechs ersten Boten von Bern zu Solothurn an ihre Ober». Sie haben um Mittag die „Gutwilligen" in der Vorstadt mit Gewehr und Harnisch in guter Zahl angetroffen ; bei ihnen einige von Wangen und Landshut. Die Abgewichenen haben den Boten ihre Beschwerden entdeckt und zeigten sich willig, »ach ihrem Rnthe zu handeln. Hierauf hätten die Boten eine Abordnung an Schultheiß und Rath von Solothurn gesandt, zu fragen, ob man sie als Vermittler anerkenne. Es sei dieses zugestanden, jedoch gefordert worden, daß sie die Zuzüger von Bern („die unser»") abmahnen, wie Bund u»d Burgrccht es erfordern. Diesen Bescheid hätten die Boten den Gutwilligen angezeigt und von diesen die Zustimmung erhalten („das habend si uns bewilliget"), worauf die Boten denen von Bern befohlen, abzuziehen und bis auf weiter» Bescheid daheim gerüstet bei einander zu bleiben. Das sei dann befolgt worden. Alan vernehme, daß Boten nach Luccrn geschickt worden; was weiter aber im Plane liege, wisse "wu nicht; die Stadt erhalte Verstärkung von den Bauern vom Leberberg. die Gutwilligen von denen von Numenthnl; einige andere. z.B. von Kriegstetten stehen vor dem Thor und sehen zu. Nach Abfertigung der Berner Zuzüger seien die Boten dann eingelassen und auf der Gerwerstube vor Rüthen und Burgern ihre Instruction angehört worden, wobei die Boten auch erläuterten, daß die Obrigkeit von Bern von einem Zuzug der Ihrigen'nichts gewußt habe. Die Antwort sei dahin erfolgt, daß morgen in Sache berathcn werde. Die Boten lagen dann dem Schultheiß und Venner an. ob nicht möglich sei, daß beide Thcile Gewehr und Harnisch ablegen und das Geschütz entfernt würde. Diesen Abend, hieß es, könne dieses nicht geschehen, es werde aber nichts Unfreundliches erfolgen. Die Boten wurden gebeten, in der Stadt zu bleiben, was sie thaten; ihre Pferde stehen »och in der Vorstadt, werden aber morgen auch hereinkomme». St. A. Bern: Soiothurncr Handlung betreffend die Reformation, S.7S. 5) 31. Oetober. Itt Uhr vor Mitternacht. Solothurn. Die Bote» von Bern an ihre Ober». Diesen Abend, als man zur Ruhe wollte, seien die von Solothurn in der Stadt mit Trommel und Pfeife ans bie Scharwacht gezogen und haben über das Wasser hinübergeschrien, was die in der Vorstadt erw.cdertcn, daß in der Stadt Lärm geschlagen wurde. Die Boten von Bern begaben sich zum Thor an der Aare, wo INN» das Geschütz abschießen wollte; doch sei dieses dann unterblieben. Die Gesandten verweilten daselbst, bis alle, mit Ausnahme der Wachen, abgezogen waren. Der Schultheiß und einige Ruthe versicherten sie, boß nichts Feindseliges vorgenommen werde. UcbrigenS behaupte» diese, daß die „Gutwilligen' den Handel schändlich tmd verräthcrisch und ohne Ursache angefangen hätten. Für die Gutwilligen sei vieles zu besorgen, ihr Anschlag habe übel gefehlt; sie hätten den Handel besser bedenken sollen. 0 1 ^ St. A. Bern: Soiothurner Handlung betreffend die Reformation, S. og. 3) 31. October. Rüth und Burger von Freiburg instruiren die nach solothurn geschickten (drei erstbenannten) Boten, alles das zu handeln und zu thun, was zu Fried und Ruhe diene und die Billigkeit K. A. Freiburg: JnstructionSbuch Nr. 2, toi. 101. erfordere. 89 November 1583. 7) 1. November (Samstag Allerheilige»). Die beratheude Behörde wird nicht angegeben, ist aber unzweifelhaft der kleine und große Rath von Solothurn. 1. Nachdem Bund und Burgrccht zwischen Bern und Solothurn geprüft worden, wurden die Boten von Bern angefragt, ob sie die Zusicherung geben könne», daß Bern Bund und Burgrecht halte. Die Boten antworten, ihre Herren haben/wie sie glauben, Bund und Burgrecht gehalten und seien „vicllicht" noch der Meinung, sie zu halten, sofern Solothurn sie auch halte! Anderes wissen sie nichts. Das Sperre» der Straße für die Zuzllgcr. dessen man erwähne, sei zum Beste» geschehen, weil man nicht wisse, was dahinter stecke, und um ihre Landschaft vor Schaden und unvorhergesehenem Ucberfall zu sichern; Schiedbotcn, sie seien des Raths oder andere, könne» passircn. Der Rath beschließt sodann: Da sie gesinnt, Bund und Burgrecht zu halten, wolle man sie mahnen, daß sie gemäß des Inhalts derselben die feindlich Abgezogenen gehorsam machen helfen, weil diese den „verrätherischen und »'orderischen Handel", als was man ihn ansehe, angefangen haben. Sie sollen daher zur Vermeidung größer" Kummers verschaffen, daß das Bollwerk weggethan werde. — Auf diesen Bescheid geben die Boten von Ber» nach gehabtem „Bedenken" dahin ihre Antwort: Die Mahnung um Hülfe solle an ihre Obern gerichtet wer- den, weil sie selbst hierüber nicht antworten können; die Ihrigen haben sie beim Eid hinwcggemahnt; vor ÄE räumung des Bollwerks müßten die Weggezogenen für Leib und Leben gesichert werden. Der Rath erwidert, wenn das Bollwerk beseitigt und die Straße frei sei, werde man nichts Unfreundliches vornehmen, so»d"" in Güte unterhandeln, auch im Falle der NichtVereinigung die Abgezogenen znvor warnen und eine St»»" Frist zusagen; denn der Rath wolle gegen sie nicht handeln, wie sie sich unterfangen haben. 2. (Bern und F"'' bürg werden zum Zuzug geinahnt, um die Abgeordneten, die sich „wider Eid und Ehre vcrrüthcrisch "»b mörderisch, kriegerischer Weise hinterruks empört", gehorsam zu machen, wozu der Rath Glimpf und Fug Z" haben bei Eiden erkennt habe). 3. Sekclmeistcr Tillmann berichtet sodann dem Rath, die Widcrpartei begeh", daß man zu beiden Seiten Gewehr und Harnisch ablege; dann wolle sie gegen inzwischen versprochene Sich"' hcit ihr Bollwerk entfernen. Der Rath antwortet, es sei unfruchtbar, dieses am Abend an die Geinei»" zu bringen; die Boten mögen bis morgen etwas Besseres aussindig machen, dann wolle man früh de" großen Rath besammeln und dasselbe anhören. z.. S°l°thur»: RaWpr°t°k°u B. xxm. s. -4----"°- 8) 1. November, Nachmittag 3 Uhr. Solothurn. Die Boten von Bern an ihre Obern. Erzähl»"S der Verhandlung mit dem Rath von Solothurn vom 1. November bis zur Mittheilung des Beschlusses daß beim Mißlingen gütlicher Unterhandlung eine Stunde Stillstand beobachtet werde (siehe oben). Es s" aber angezeigt worden, daß der Beschluß des Rathcs der Bestätigung der Gemeinde bedürfe. Diese sei d»"" Nachmittag „mit sammt der Banner" versammelt worden und habe den Beschluß des Rathes gcnch»»^' Boteil von Lucern und Freiburg seien angekommen und erbieten sich, zu vermitteln. Nach dem Essen gie»S"' die Boten von Bern in die Vorstadt und zeigten den Beschluß des Rathcs den „Gutwilligen" an. verweigerteil ihn anzunehmen, worauf die Schiedboten beschlossen, beide Parteien von Gewehr und H»"»^ zu weisen, um sicher handeln zu können; denn am Morgen, als die Boten vor dem Rath waren, sei du") die in der Großstadt einer in der Vorstadt auf dem Bollwerk erschossen worden, weßhalb die Untcrhandl»"S schwer sei. Man vernehme, daß die zu Bättcrkinden und in der Umgebung einen Sturm haben ergehe" lassen. Dieser, wenn er bekannt werde, möchte den Boten großen Nachthcil bringen. In letzter R»^ („Hinacht") seien Hans Heinrich (Winkel!) lind Sekelmcistcr Stark von „inen" gewichen. Die Gutwillig" haben den Handel übel bedacht. Die Landleutc koinmcn ihres Bedttnkens „fast gemach" harzu; gelinge " nicht zu scheiden, so dürfte großes Uebel entstehen. — Nachschrift: Die Gutwilligen in der Vorstadt h»b" den Vorschlag der Boten wieder verworfen. Letztere gehen wieder in die Großstadt. St. A. Bern: Solothurncr Handlung betreffend die Reformation, S. 9) 1. November. Nachmittags 8 Uhr, Vorstadt Solothurn. Die Gesandten von Bern an ihre Ober'" Sic haben den Vorschlag der Partei in der trckadt („den fürschlag ns anlas der gewaltigen so dem thor zugelassen in der großen statt"), daß wenn die in der Vorstadt das Bollwerk beseitigen, jeuc ^ wehr und Harnisch niederlegen und die Thore „versichern" wollen, so daß die „Ußern" gesichert seien, November 1533. lebtcrn binterbrackit Diese haben den Vorschlag angenommen, mit dem Znsatz. dast von ihrem Hansen keine »mm.» z -««mm MM»..- dm. «»ch... ««. u.. m —> -- M besorgen man werde in der Hitze nicht Alles annehmcn. haben die Boten denen m der großen ^t nur die Artikel wegen des Bollwerks und des Ablegcns von Gewehr ""d Harsch ^ Entsckili.si sei ans moracn versprochen. Da die in der Großstadt mit großem Geschütz in die Vorstadt geschossen so sei ein Aufruhr zu befürchten. Man vernehme für bestimmt, daß die von Bipp. Wange». Landshut. s-i°n (»"f sind")- ebenso habe Venner Hans Hugi durch das stür...e.r lassen: ko.n.ne» die Ber.rer. so könne mau nicht ...ehr verm.tteln. D.e Boten sei ,. "^'senAbe. d ... die kleine Stadt gegangen, denn sie haben fest versichert daß sie d.e Ar.gm abgemahnt habm. ^ diese ...... ko.nn.en. so sei begreiflich, daß sie nicht mehr unterhandeln konnten. Von den Lucerner Bo e . laut Bericht von Schultheiß Hug der eine heimgckehrt. um. wenn ... den V Orten sich etwas ..erheben w llte. ew St. A. Bern: Solothurner Handlung betreffend die NeformaUon, S. »<. solches abzustellen. .... , ^„„„bcr . Bor dem Rath zu Bern berichtet Sekelmcistcr Stark, ein Abgesandter der . ««..h I- m» wi- -,. «s ...m.-m. dm .hm Zins gebracht geredet wenn es zwei oder drei Tage anstehe, so sc. -S gewiß, daß d.e von Luccrn und aus d...l.ch S.i°.h..... 2 L Dil «I? 2-°..d... D.-A. N°m> »-ml-.- D-I-.bs. S-,-...SW-. nach V-rl-su», dm mh-ilichs.m Sch-mb-.. I->«m ^-.h- »»d «urzm b-Ichd-h-n. dm,.i«I-. P-, -i , s-»--« .wch >w-i »m. w. »hm >md »»-> «>-- dm B,.,»-,.. «dM».d,,m d«m,. dich A dm ». dm di° S..ch° ,.. b°>°»m s«chm. i» d-- «-......» d»i ..m..»..d .... dm Rch, ^ d.- z..s«v« m,ch ,-h..»-.. w--dm I-»-.- -d°' -U°- -«?-» <««>d- X -ild-»» d-- si... - . i .. r. Dem Sekelmc.ster Stark wird geantwortet, man sende Bescheid ertheilen. 3. Als Abgeordnete werden best.m.nt: Werd. Fischer, ^ttle^ ^ ^ ^ - in nickt anaeqcben. Für die vom 1. November heißt es: um L - d» — ---»---»-dm Samstag 1. November 1533 Nachts boru, v.j. Il» >. R°.-...b°m «... B-nch.--!.«..« d-- Sch..d.m -°n S»°°m -- ih-- vd-m -...H»I.,. I°- di- «.ch»d,..ich.- N-.--. ÄS 5.ÄS.ZKN...X ° Sil? H.I mch s?? !di- ««> .Ist «ch.m, d°h ...... dm ddch »Iib„ und «l.dm «ich. ...ichlch.ck-, D-- N».h «mdl->d. d-. dm smh-m V.-M..I »-....«»-» di- B«„>, -i„,„ . . »b« d„ R-.h b-Mi». dm I-»h--.. «-Ich-». «... d°... G...»l.. jm,..,d d-. R-.H-- 1° -» d>-i- Ä S ,m ZI? a» Vernum Zuzug sind neue Boten von daher erschienen und tragen Nachmittags vor. ^hrc Zerren tonnen Solothnrn gegen die Andern nicht zuziehen, weil sie durch einander efreundet seien: zudem b^ getretenen, daß man ihnen Brief und Siegel halte, welche Bern ausrichten half und dcßwegen n.cht wenig »geschwächt" sei. Man möge den Abschlag nicht verargen und sie in Gute handeln lassen. Diese, letztere verlangt auch Meister Haab. ein Bote von Zürich. Der B°t- »on Bcrn br.^ weiter an. wenn das Bollwerk wcggethan und gütliche Unterhandlung sich zerschlagen wurde, soll c de» Abgetretenen ein Tag und eine Nacht zugesichert werden, damit sie sich wieder ... wehrfähigen Stan schen ^.bewar^ antwortet- Die Anfänaer seien nicht auf seiner Seite, sonder» diese seien d.e Andern, diese sollen zuerst bitten, dann sei Hoffnung daß sie von Räth und Burgern eine gute Antwort erhalten. vunn ie. .yvssnung. vup ! / K. A. Solothur»: RathSprotololl Bd. xxm, S. 350-353. 182 November 1533. 13) 2. November (Allerseelentag), Vorstadt Solothurn. Die Schiedboten von Bern an die Schied- boten von Lucern und Freiburg. Man erinnere sich dessen, was sie gestern Nachts bei der Krone abgeredet. Als sie in die Vorstadt gekommen, sei Jacob May selb dritt dagewesen, den sie ihres Thcils „nit wol ze wüßen" haben, da er das Burgrccht bei ihren Ober» aufgegeben. Es sei gut, daß sie da außen geblieben, um ihre Leute hcimzuinahncn. Ter Zulauf derselben sei erfolgt wegen des Schießens mit dein großen Geschütz; auch hätten einige von Solothurn einen Sturm durch das ganze Gau nieder angerichtet. Sie fürchten, daß wenn der „Schmal" Volkes daherlaufe, die Ihrigen mitkommen möchten, wollen aber das Mögliche thun, dieses abzuwenden. In die Stadt kommen können sie nicht, der gemeine, unverständige MaM>, der jetzt erzürnt sei, könnte ihnen eine „Schmach erbictten" und sie für argwönig halten; sie wollen sich also entschuldiget haben. Wenn es aber gefällig, mit ihnen da außen zu verkehren, so wollen sie gern allen Fleiß anwenden. Sie glauben, man sollte die gestrigen Vorschläge nochmals zur Hand nehmen. Der erste derselben sei aufrecht geblieben, nur sollte ihm beigefügt werden, daß sie (die Neugläubigen) sich nicht trennen müssen lind die zu Stadt und Land ausgegangenen, den Glauben betreffenden Mandate vorbehalten bleiben. Wenn diese Artikel nicht angenommen werden, so werde das Bollwerk nicht geschlissen. Sic bitten, das Beste thun, was auch sie ihrerseits versprechen, und Antwort zu sende». So eben empfehlen ihnen ihre Obern, den möglichsten Fleiß anzuwenden und bedauern, daß es »och nicht gelungen, die beiden Parteien zu vermöge», Gewehr und Harnisch abzulegen. St. A. Lucern: A. Neligionshcindel. —L. A. Schwyz: Abschiedschriftcn. —Abgedruckt im Archiv für schw. Nef.-Gesch. I, l»22. 14) 2. November (Allerseelentag), Nachmittags 8 Uhr. Die Boten von Bern zu Solothurn an ihre Obern. Nachdem ihre Mitherren und Freunde mit dem Befehl von Schultheiß und Rath von Bern („uwerew") zu ihnen gekommen, seien sie auf Verlangen der übrigen Schiedboten und des Raths in die Großstadt gegangen und habe» sich nochmals mit den» Vorschlag beschäftigt, daß die in der Vorstadt das Bollwerk schleiße» sollen, wodann man hoffe, daß die in der Großstadt sie während der gütlichen Unterhandlung Leibs »»b Guts versichern! man verlange das erstere nicht, bis das letztere erfolgt sei. Würde die Unterhandlung dann zerschlagen, so sollten die in der Vorstadt noch einen Tag und eine Nacht Zeit haben, sich wieder mit Bollwerk zu bewehren oder „an ihre Gewarsame" zu kommen. Diesen Vorschlag wolle man morgen beiden P^r- teien vortragen. Vieles zum Guten helfe, daß die Obrigkeit von Bern so weislich und unparteiisch handle- Die in der Stadt seien über die Vermittlung ebenso froh, als die in der Vorstadt; letzere wollen die Bote» („wier"), so Gott will, mit Hülfe der Obrigkeit von Bern („uwer") nicht verkürzen. Diesen Abend 4 Uhr st' ein Bote von Zürich und einer von Unterwalden gekommen, um ihnen vermitteln zu helfen. St. A. Bern: Solothurner Handlung betreffend die Reformation, S. ü"/' 15>) Z. November, in der Großstadt Solothurn. Die Boten von Bern an ihre Obern. Heilte früh 8 Uhr wollten sie in die Vorstadt, um „folkomliche" Antwort von einer ganzen Gemeinde zu vernehme» i aber vor 4 Uhr sei diese aufgebrochen und nach Wangen abgezogen. Die Boten bcdünke das eine „böse Thal"' die Sache sei auf gutem Wege und zu hoffen gewesen, daß auf heute die in der Großstadt die Waffen abgelegt hätten. Es seien nun zwei Boten von Bern und einer von Freiburg den Abgezogenen nachzureiten verordnet worden, ihre Absichten zu erfahre»! die übrigen werden mit Schultheiß und Rath verhandeln, b»I> man die Abgewichenen nicht verfolge und deren Weiber und Kinder nicht von Haus und Hof stoße. St. A. Bern: Solothmner Hcmdlung betreffend die Reformatio», S. IlN- . Ill) 3. November (Montag »ach Allerseelen). I.Der große Rath von Solothurn, nachdem die Gegenp»»^ in der Nacht aus der Vorstadt nach Wangen gezogen, beschließt, Boten auszuschicken, um das Vorhabe» br' erster» zu erkundige»! es soll ferner das Bollwerk in der Vorstadt gebrochen und die Vorstadt bewacht werdcv- 2. Hieran) tragen die Schiedboten von Zürich, Bern, Lucern, lknterwalden, Freiburg und Biel vor, welche sie an die Widerpartci gebracht! daß diese nun weggezogen, sei ihnen leid, bei einer gütige» Antwort hätte >»»» viel Gutes schaffen können-, sie hätten nun ihre Botschaft eilends nachgeschickt. Gcrüchtsweisc vernehmen daß man die Weiber und Kinder ihnen nachschicken wolle und daß etliche ihnen nachlaufe»! so könnte ^ geschehen, daß sie sich zur Gegenwehr stellen und auf Haus und Hof derer greifen würden, welche der St»b zu Hülfe gezogen. Der Rath verdankt den Boten ihre Mühe, bemerkt aber, daß er um das Wegschicken November 1533. 183 Kinder und um das Nachlaufen nichts w.,,e. 3. Boten v°» Ba,el und ^ Obern das Beste und Wägste zu thun ; Zug sogt uberh... Le.b und Gut zu w.e d.e 'ud ' u dstN VO. Nachnüttng sind auch Boten von Uri und Schwpz da. ebenfalls >n.t den. Auf rage. zu». ^ ^ . zu handeln. Ihr Anerbieten wird verdankt. 4. Ge.naß eingegangene» ^»nd'gung" ^ Wangen Gezogenen ihren Abzug so. Nachdem man Anfangs ... Un erhandlung "d 1» ^ - wenn die Schanze entfernt würde, würde ...an d.e Zusage an 'hnen hatten, habe ...an große Steine in die Schanze geworfen und einige Laden ab der Brücke genommen. woraus ste schtteß konnte., was ihnen wiederfahren wäre, wenn sie ^e.^onze wegge.han hatten. « Friedens und der Ruhe wegen, dan.it man sähe, dag ,.e ...chts Unfreundliches v^^ . sei anch der Umstand, das. sie von dem Büchsenpulver. obwohl das,elbe ... ihrer Gewalt war. nur e.m Tonne oder rwei Mas" aeno.nme» Es wird beschlossen, d.e,es a» den großen Rath (!) zu drangen. "er zwei „ll.aß genommen, ,/n n. A. Sow.hurn. R°t.rM°t°,°>. B. xxili. S. 17, 3 November zwischen 11 und IS Uhr „im Tag". Bürgermeister und Rath der Stadt Base n» Schultheiß und Rath'der Stadt Bern in Antwort ans das Schreiben der letzten von. 2. November. Si- b-dm, »-» in ,md >>°b°« i»-- B->!ch°Ie d-" »dmm B°.-« W »»m> . «-imw- I.»b- «m» !»»»«>-»-- »Ihm« « di- «« B--„ -b»--rd».st st- »u b->.ch.-n. w.- m.„ d,i imd jch»-ll-» mstil.»- z„ ,,,, . < < l' r est ,.stN»!sts iRsti- nndere Verhältnisse verbreitenden dießfälligen Abschied vom ^ ist.. »ch MM ..... ^ ^ . st. d>> Meise und den alten Glauben zu behalten, habe» sie bei laubigen ... der Stadt das Mehr geha t. ' zu erfahren, wer zu ihnen stehen wolle. Kvanzgz ehrlicher Geselle., zu den „Neu" ^ das^ d g^) - ^a haben die Lutherschen eine heiml.che ^o» de» altgläubigen Obern seien mele .»cht zu . g ^ vnd die Altgläubigen zu Prnet.t und Anschlag ge.nacht. d.eI-tadt e.nzuneh r . ^ übergehen diese ..... so ...ehr, als nvurge». (Folgt d.e Erzahl.u.g bis zur Schultheiß von Wenge vor den Boten der 1w n»te» (15. November) als The.l der Verhandlung tt-. or ^g^^ ^ Allerhe.l.gentag zu Nacht evangelischen Städte) sehr ausführlich w.ederkeh t.s ^ ^ ^ ,„,h, ... der Stadt bleiben »'cht wohl empfangen worden, habe der Handel o . ^ Schiedbotcn von Bern an die wollten- dieselben haben ihnen d.e beigelegte ^ ^ ^ ^ch.edbotcn von Luccrn und Fre.burg von. No . verblieben. An. Sonntag seien l'chm Ansuchens, sich „schiedlich" zu halte», se.en se b ..v°ng° ^ ^ ^er die in der- ^ann »och vier Boten von Bern zu »rn^ andern getom.ni..^^ ^ von einem Anstand geredet, ^lndt verlangen vor allem Entfernung des ^'llwerU. ^ ^ Dieser Antrag aber sei von de» »»"t man Weib und Kinder „verwechsle.." und das /^wun^ Unterhandlung jedermann Aenßern abgeschlagen worden. Dann habe man "»^ wahre.^ ^ Diese ^-«bs .»,d Guts sicher sein und darnach noch e.nen 1 Mcht ,,^ch Wangen abge- Awu.ung sollten die Bcrner den Luthcrschcn vortrage. . ^ s^ ^ nutrafen. denen sie sagten, siegen. wo d.e von St. Urban kommenden Boten v Botschaft da und überhaupt von alle» rge )ren nichts Anderes, als .vas re., sei. » ^ Abgezogenen habe ...an drei Bote» nachgeschickt (Bericht Orten außer Glanes. Schasfhauseu und D .^ge ) ^ie Ausgezogenen 27; 2 r: 2:2:.2 2. «.um» ..-m»-,!! ^°'en wollen. n.u. ^ 84 November 1533. 19) (Ohne Tagesangabe, dem Inhalt gemäß vom 3. November). 9 Uhr Nachmittags. Die Boten von Bern in Solothurn an ihre Obern. Die nach Wangen Abgezogenen haben den ihnen nachgesandten Boten erklärt, daß sie noch gestern Abend, als spät die Boten von ihnen gegange», des Willens gewesen, diesen zn folgen und das Bollwerk zu schleiße»! daß aber in der Nacht Geschütz aufgeführt »nd ihre Wache mit Steinen aus Schlingen beworfen worden sei. Das habe sie bewogen, um schlimmere Folgen zu verhüten, auf das Gebiet derer von Bern („hinder üch") zu ziehen; sie bitten die Schiedbotcn, die Vermittlung fortzusetzen- Auf dieses habe» sich die Boten von Zürich, Bern, Lncern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Basel, Freiburg und Biel berathen, was nun zu thun sei. „Etwas Fürtrags" der Boten, so noch am gleichen Abend vor Schultheiß und Rath gebracht worden, sei damit beantwortet worden, daß man hiefür keine Vollmacht besitze- Auf dieses haben die Boten beschlossen, sich morgen früh zu berathen, was sie vor Rüth und Burger anbringe» wollen. Die „Anfänger des Spiels" werden schwerlich ohne schwere Strafe davon kommen und es werde „herb" zugehen, des göttlichen Wortes halb eine Verwilligung zu erhalten. Von guten Freunden vernehme» sie, daß wenn sich die von Bern in diesem Handel nicht so unpartheiisch benommen hätten, man den Krieg auf dem Hals hätte. Berichte über Äußerungen von Schultheiß Hug von Lucern. Da der Boten von der Stadt Bern eine große Zahl seien, so bitten sie, einige davon heimzulassen. Um dieses sucht in einem Ben blatt insbesondere Bernhard Tillmann nach. St. A. Bern: Solothurncr Handlung betreffend die Reformation, S. Ml. 20) 4. November, 12 Uhr. Die Boten von Bern zu Solothurn an ihre Obern. Die Schiedboten seien hellte 6 Uhr zusammengekommen und räthig geworden, vor Schultheiß, Rüthen und Burgern von Solothurn, bei denen auch die Amtleute ihrer „böswilligen" Bauern sitzen, die Entschuldigung wegen des Abzugs aus der Vorstadt vorzutragen; dann sie zu bitten, da man ihnen gestern erlaubt, zur Sache zu reden, Gewehr und Harnisch abzulegen, die Gegenpartei werde dann dieses auch thun müssen; dann möchten sie eröffne», was sie mit den Abgewichenen vorzunehmen Willens seien, und endlich sie nochmals zu ersuchen, den Äußer» bequemerer Unterhandlung wegen einen Ausschuß und einen Platz auf ihrem (Solothurncr) Gebiet Z» bewilligen und sie Leibs und Guts zu sichern. Als das geschehen und die übrigen Boten abgetreten, habe» die von Bern Rüth und Burger um der alten Freundschaft beider Städte willen ersucht, das Beste Z» thun. Dann seien die von Bern allein vorberufen und ihnen angezeigt worden, wie die Abgewichenen Z» Wietlisbach Leute, die zu und von ihnen kommen, gefangen nehmen, mit dem Begehren, solches abzustelle»- Dem sei sofort durch zwei abgefertigte Boten, die überhin allfällige Zuzüger von Bern abmahnen sollten, Folge gegeben worden. Soviel sei vor dem Morgenbrod verhandelt worden. St. A. Bern Solothurncr Handlung betreffend die Reformation, S. l«b- 21) 4. November (Dienstag nach Allerseelen.) Vor dem kleinen und großen Rath von Solothur» schlagen die Schiedbotcn vor, es sollen die Waffen zu beiden Seiten abgelegt, den „Abgewichenen" »»l Solothurnergebiet ein bequemer Platz und sicheres Geleit vergönnt werden, damit die Boten leichter »»! ihnen und dem Rath verkehren können. Die beiden Näthc erkennen l 1. Mit etlichen wollen sie gar nicht unterhandeln, noch unterhandeln lassen, nämlich mit Hans Hugi, alt-Venner, Urs Stark, Hans Heinriäl Winkeli, Urs Dürr, Hans und Rudolf Noggenbach, Heinrich von Arx und Hans Hublcr. 2. Die übrige» sollen Gewehr und Harnisch ablegen, die Obrigkeit tun Gnade bitten und an deren Gnade sich ergebe»! dann soll ihnen der verlangte Platz und den Schiedboten gütliche Unterhandlung gestattet sein und die Obrigkeit werde sich gnädig finden lassen. 3. Die Landleute betreffend, die zum Aufruhr vielleicht »)»' verführt worden (die Obrigkeit wisse nämlich, was in solchen Stürmen sich zutragen könne und daß ciinftz viel lieber bei Haus und Heiin geblieben wären), solle» heimkehren auf Gnade der Obrigkeit, die mit ih»e» bisher gnädig gehandelt zu haben glaube und auch ferner so handeln werde. 4. Nehmen die „Abgewichene"' diesen Vorschlag nicht an, so mahnen die Räthe die von Bern, daß sie die Widerpartei laut Bund »»» Burgrecht ab ihrem Gebiet verweisen und sie strafen und gehorsam machen helfen, was man von ih»e» erwarte, andern Falls man auf Leib und Gut der „übrigen" (mit Ausnahme der acht) Aufrührer greife» und mit ihnen handeln werde, wie man Glimpf und Fug zu haben vermeine; daneben werde man Weibe> November 1533. 185 und Kinder ihnen nachschicken. Diese Antwort wnrdc auf Verlangen der Sch.cdbote» denselben Nachmittags schriftlich mitgctheilt. (Folgt ein Verzeichnis; der ausgezogenen Bürger, geordnet nach den Zünften wie folgt: Wirten 5. Pfistern 5. Schifflcute» >7. Schmiede» >9. Weber» 3. Schuhmachern 15, Schneidern ., Metzgern k, Germer» 3, Bauleuten 7, Zimmerlcuten 17). n.A. Solothurn: RaU)Sp>°.olo.. B. xxii... s K. A. Frciburg: Adschiede B Ii. k. i. bctilc.t: „Abscheydbuch durch A.ernndcrn A.oynoz geschnedc» . 22) 5.. November (Mittwoch nach Allerseelen). Vordem kleinen Rathc zu Solothurn zeigen einige Boten an, daß gemäß eingezogenen Erkundigungen zu Wictliöback^allerdingö einige, die durchpassirc» wollten, angehalten worden seien: nun aber habe man erwirkt, daß die Straße für jedermann offen sei. K. A. Solothurn: Rathsprotokoll B. XXIII. S. 3K7 3K3. 23) 5. November. Mittag. Peter von Wcrd und andere Gesandten von Bern in Solothurn an ihre Obern. Bitte um Antwort ans die „fordrigcr nacht und gestern" erlassenen Briefe. Gestern haben Nach u»d Bürger von Solothurn ihre Meinung bezüglich ihrer Gegenpartei eröffnet, worauf d.e Schiedortc sich b-wthen und nebst den. Sckel.neistcr (Tillinann) und Konrad Tübi von Bern aus jedem Ort eine» Boten "ach Wietlisbach und Wange» geordnet haben, die Anliegen und Beschwerde» (der dort liegenden Parte» zu höre», -obald diese zurück seien, werde man alle» Handel gründlich berathen; bis jetzt habe man d.e Ansicht derer zu Wietlisbach auf die Meinung derer von der Stadt nicht „eigentlich" gekannt. Beilage eine Mlsstvc des Amtmanns zu Aarwangen, deren Beantwortung die Boten Schultheiß und Rath überlasse». St. A. Bern: Solothurner Handlung betreffend die Reformation, S. 153. 24) 5>. November. Nachmittag. Die Boten von Bern in Solothurn an ihre Obern. Die Bote» übersenden in Abschrift die vor Schultheiß, Rüth und Burgern geschehene Verhandlung betreffend die Abgewichenen. Dieselben haben sie dnrch eine Abordnung aus ihnen hentc der ganzen Gemeinde der Abgewichene» z« Wietlisbach vorgetragen und ihnen gcrathcn, Gewehr und Harnisch abzulegen, damit die Boten zu dein Handel greifen und zu beiden Seiten untcrhandeln könne»! überhin seien sie auf dem Gebiet von Bern sicher; daneben wurde von ihnen verlangt, daß sie eine Verantwortung über d.e Ursachen solcher thtttlichcn Handlung abgeben möchten Die Abgewichene», nach gehabter Bcrathung. antworteten, daß sie Gewehr und Harnisch ablegen und sich fügen („schiken") .vollen, aber es solle keine Sönderung unter ihnen vorgenommen werden. Diese Antwort und die schriftlich übcrgcbcne weitläufige „Klage" haben d.e abgeordnete» Bote» ihre» „M.t- ^s-llen" angezeigt und es wurde beschlossen. Morgens 3 Uhr vor Schultheiß. Rüth und Burger zu begehren, daß man keine Sönderung vornehme und einen Platz bezeichne, auf den, man näher zusammen kommen könne, damit die Boten die Abgewichenen zu Haus und Hein, bringen »lögen. W.e man nämlich vernehme sage» von Solothurn ihre.! Landleuten. daß sie die. welche ko.nn.cn und zun, Panucr schwören und gehorsam „uit wollen trengen. was das ».ehr b.) ine» ist"! dadurch begeben sich v.ele „Gutw.ll.ge" zur Gegenpar. wodurch der Hause der Abgewichenen sich nicht vermehre. Bitte ...» Antwort au d.e gestern Mittags und Abends abgesandte» Briefe, besonders wegen Hcimlassuug einiger Boten, da große Kosten laufen und s.e unter de» Schiedortc» nur eine Stimme haben. . v Beilage (zwei Abschriften) der Beschlnß beider Räthe von Solothurn von. 4. November (Dienstag nach Allerheiligen) 2t. A Ann: Sotothnrncr Handlung bctnssrnd dir Rrsornintion, S. im. 25) „Antwort, e.itschuldigung und ursach der empörung, so die "sstni zu>>> krieg bewogen haben:" .. l, Anfang haben Rüth und Bürger de» Glaube» als c.nc freie Gabe Gottes icdcrmann f.e.ge- llellt n,,d z„r Bestätigung dessen ihre Botschaft „mandatlichcr" Wc.se auf d.e Bindschaft geschickt, daß man "'°hre. welche bei de», reinen Wort Gottes und hl. Evangelium oder be. der Messe ble.be» wollen. Da habe Mchrtheil die Angelegenheit der Obrigkeit anheimgesetzt. Diese aber wollte sich der Sache ...cht i.ntcr- ^hen. so„drr„ forderte bei Eidcspflicht auf. daß jeder sich entscheide, be. was er bleiben wolle. Da habe °w Mehrheit sich entschiede», bei». Wort Gottes und hl. Evangelium zu bleibe» und Messe und Ccrcmon.en verlasse». Zufolge de.» befahl die Obrigkeit alle» Prädieante» und Seelsorgern, bei Verlust der Pfründen. Wort Gottes lauter »ach der Schrift, ohne Vermischung menschlicher Satzungen zu verkünden. 2. De» 24 November 1533. Burger» in der Stadt habe nur» zugelassen, das Wort Gottes zu hören und dann bei der Messe zu bleibe» oder abzutrete». Es seien darauf zwei Prädicantc» bestellt worden, einer zum Münster der andere Z» Barfüßern. Allen Priestern, Chorherren nnd Kapläncn wurde bei Buße geboten, zu den Predigten zu gehe» und wahrzunehmen, ob nach Ordnung der Schrift gepredigt werde, andern Falls eS anzuzeigen. Nach einige'' Zeit haben dann Rath und Burger und ganze Gemeinde freundlich begehrt, die Pfarrkirche den Evangelische" („uns") zu entziehen, weil wegen Ungleichheit der Taufe, Eheeinsegnung und des Nachtmahls Unruhe e»b stehen könnte, und es sei ihnen dann die Barfüßerkirchc übergeben worden, mit dem Versprechen, wenn jci»»»^ sie hievon drängen wollte, Leib, Leben und Gut zu ihnen (den Evangelischen) zu setzen. 3. Nach dem Krieg mit den V Orten haben diese aus Eingebung etlicher der „Ihrigen" die Forderung gestellt, daß ma» ^ „Ranzung" 800 Kronen bezahlen oder aber den Prädicanten entfernen solle. Sie (die Evangelischen) wollte» die 800 Kronen bezahlen, um beim Glauben bleiben zu können. Das habe man ihnen aber nicht gestallt und den Prädicanten mit Gewalt vertrieben. 4. Der Hauptmann, „des Zügs halb" sei verunglimpft worde»- obwohl er nur seinem Befehl gemäß gehandelt habe. Ob er sonst etwas verschuldet habe, werde in der F»hb' sich zeigen. 5. Nachdem sie über Entfernung des Prädicanten sich beklagt, habe NM» ihnen zwar miede" einen gestattet, jedoch außer dem „Burgerziel." Das sei zuwider dem Abschied von Baden, der de» Glauben freigestellt, und wider die Mandate, die den Glauben zu verunglimpfen verbieten, welche beide K"' nie gehalten worden seien. Schmähungen über sie seien leicht bestraft worden. 6. Pfasf Bartholomä und Pl"» Simon haben, wie jedermann bekannt, so gegen sie gehandelt, daß sie durch Räth und Burger von Stadt »>st Land verwiesen worden seien; aber es sei dieses nicht zum Vollzuge gelangt. Man halte denen ihres Glaube»-" wenig Recht. 7. Zuwider Mandaten und Abschieden nehme man keinen zum Burger an, er schwöre de»»" ihres (der Obrigkeit) Glaubens zu sein. 8. Entgegen der Stadt Gewohnheit und Statuten und über Rechst"' seien etliche Bürger in ihren Häusern („riß sinem huß") gefangen genommen worden. 9. Die Kirchge»om" von Tübingen und Vellingen beklagen sich, daß wider das „gute, tapfere Mehr" zu Tübingen die Ästst mit Gewalt hergestellt („ufgericht") worden sei. 10. Die ausgesandte Botschaft habe das ergangene Äst-" durch „gelerte und schwere" Drohworte zu ändern gesucht. 11. Es seien Drohungen ergangen, sie «'"'m zur Messe oder zum Thor hinaus oder geschlagen werden. Ein Pfasf und ein Wirth sagten, in drei werde der Glaube durch die von Lucern und andern Orten zurechtgelegt. Auch sei ein Sturmglöcklein errich st worden. 19. In Folge solcher Drohungen haben sie sich zu Schutz Leibs und Lebens zusammenvcrfügt, """ unbewaffnet unmöglich war, aber ohne schlimme Absicht geschehen sei. Das Geschütz haben sie verw»ll)'" wollen, damit nicht wie früher die nächsten dazu laufen, sie zu schädigen. Sie haben die Stücke nicht o»^ rührt; man verunglimpfe sie, wenn man sage, sie hätten das Büchsenhaus aufgebrochen. Beweis friedlichen Gesinnung sei, daß sie das Pulver unversehrt den Stadtknechte» zu verhüten überlassen haben. 13- Abzug in die Vorstadt sei erfolgt, weil die Gegner ungeachtet der Versicherung des Schultheißen, baß auch abziehen werden, während dem Abzug der Evangelischen sich mit Geschütz in des Propstes H"'' verfügten. Sie (die Evangelischen) haben die Schlüssel zu den Thoren dem Schultheiß frei Übergeb""' mit der Bedingung, daß sie keiner Partei diene» sollen; sie verlangen nur, daß Brief und Siegel »' Zusagen geschützt werden. 14. Endlich sei beim Abzug ein Landmanu ihrer Partei ohne Ursache ist" rttnstig geschlagen worden, was sie auch bewogen, in die Vorstadt zu ziehen. Sie behalten sich vor, d> Artikel zu »lindern oder zu mehren nach Gefallen und Nolhdurft. >lt. A. Frciburg: Ungebundene Abschiedesammlung, loses Heft, überschrieben- „Handlung von wegen der usruor zu Solothurn cutspl'N»" enthält Acten vom 4—10. November lSSS, Ebendaselbst Abschiede B. 11, kol. 2—S. Mir einiger redactioncller Verschiedenheit im K. A. Basel: Abschiedschristen 1434—ikvn, mit dem Datum: Mittwoch vor Martini (S.Novemberst und der Unterschrist: „Wir letztgenannte» von der Stadt Solothurn und der Landschaft vertriebene jetzt zu Witlisbach und Wangen- Das St. A. Bern: Solothurncr Handlung betreffend die Reformation, S. 311, enthält diesen Act auch, d»- mit geänderter Reihenfolge der einzelnen Artikel, vielfachen sprachlichen Änderungen und folgenden neuen I. Als unter den Eidgenossen Zwiespalt entstanden, haben ihre Obern zufolge des Burgrechts mit Bern und fällige Mahnung nach einem einhelligen Beschluß von Näth und Burger sich erhoben. Nun sage ihre Widerparte', ^ sie (die Evangelischen) dies bewirkt hätten („als von uns beschcchen"); sie haben aber nichts Weiteres vorgenonnue»- ^ was in den hinter dem Hauptmann liegenden Briefen stehe; ja einige von ihnen seien sogar aus Unwillen zu Brenig»" November 1533. 187 ..abgetreten", aber von ihren Obern wieder in das Lager zu ziehen (gemahnt worden). 2. Es sei die Rede gewesen von einem Anschlag, der im Kronenstall gesaßt worden sein soll. 3. Zum Ärgernis) alles Volkes habe der Pfasf Stampfler, der sie früher nach dem Worte Gottes unterwiesen, „durch sincn gpt" diese Lehre verlassen und sei dann von ihren Obern angenommen worden. 4. Der Pfasf von Münster, Herr German, angefragt, warum er nicht wieder »ach Solothurn gezogen sei, habe geantwortet, che acht Tage vorbei, werde daselbst ein großer Aufruhr entstehen. 5. „Von W,elftem d°r rathfchlag im stall zur Kronen und der Ntzistorffer Handlung." 0. „Burgki Gisingers Handel." Das Actenstück scheint mehr Entwurf zu sein; doch trägt es a torgo den Titel: „Unferi ingeleiti clag zu W.etl.fpach den schidboten." 26) 6. November (Donstag nach Allerseelen). 1. Dem kleinen und dem großen Rath von Solothurn berichten die Schiedboten, sie haben den gestrige» (wohl vorgestrigen, vom 4. November) Beschluß de» Abgetretene» eröffnet. Diese behaupten, in keiner schlimmen Absicht zusammengestanden zu sein: dem Beschlüsse wollen sie sich fügen, doch solle keiner von ihnen gesöndcrt werden und beide Parteien sollen Gewehr und Harnisch "biegen. Die Schiedbotc» verlangen, man möchte hierin willfahren: habe dann einer mehr gefehlt als andere k°»nc man ihm seine Strafe gleichwohl auflege». Man möge bedenken, daß solcher Zwiespalt die ganze Eidgenossenschaft zerstören könnte. Der Rath erkennt, bei dem gestrigen Beschlüsse zu verbleiben und den Schiedboten zu sagen wenn Brief und Siegel, Bund und Bnrgrccht gehalten werden, werde mcht Zerstörung, sondern Friede und Ruhe eintreten, denn diese vermögen, daß man Ungehorsame zum Gehorsam bringe. Die Schiedboten seien anzufragen, ob sie von ihren Obern Vollmacht besitzen zu versprechen, daß Bund und Burgrecht gehalten werde»: wenn nicht, sollen sie durch Briefe und Boten diese Zusicherung erwirken, d.e von Bern sollen die Widerpart ab ihrem Gebiet verweisen und gemäß Bund und Bnrgrccht sie strafen helfen. Wollen die Widerwärtigen diesen Vorschlag nicht annehmen, so sei zu gewärtige» („stände daruf") daß u.a.. 'h»en Weiber und Kinder nachschicke. Darauf antworten die Bote» »ach gehabtem Bedenken, sie wissen mchts Anderes, als daß ihre Obern Bund und Burgrecht halten werden: ihre Worte seien auch ...cht so zu verstehe», "ls ob sie die Eidgenossenschaft zerstören würden, sie geben auch der Gegenpartei nicht Recht: aber zu bedenke» f" wohl, daß wenn Befreundete eines Gemeinwesens unter sich in Zwietracht kommen, Zerstörung hieraus "folgen möge- sie wiederholen den gestrigen Antrag. Der Rath antwortet, daß er bei dem den B°te» schriftlich gegebenen Beschlüsse verbleibe. 2. Die Boten von Bern bringen dann noch .... Besonder» an ewige Bürger von Solothurn seien in das Hans des Prädicanten von Lüßlingen gelaufen, haben diesen und fem i^au gefänglich nach der Stadt geführt, dann aber wieder gehen lassen, auch etwas aus dein Hause ent- sre'Mdct: ihre Obern müssen sich hierüber beklagen, weil es in ihren hohen Gerichten geschehen und das Hans >h«c» verliehen („inen verlechnott") sei. Der Rath anwortet, daß er hievon nichts wisse, wenn es aber geschehen, wolle er die Betreffenden strafen. V. xxm. S. z?°. 27) 6. November. 9 Uhr vor Mitternacht. Die Boten von Bern in Solothurn a» ihre Obern. Was he»«- früh durch die Schiedboten vor Schultheiß und Rath der Stadt Solothurn verhandelt worden, .verde» s'e von Konrad Tübi vernommen haben, der bei aller Verhandlung gewesen sei. Die Boten se.cn dann alte gemeinsam nach Wictlisbach geritten und haben den Achten den Beschluß des Rathes von Solothurn eröffnet. Diese forderten, man solle ihnen anzeigen, was sie weiter als andere Unehrliches gethan. Dann fc.cn die Boten vor die ganze Gemeinde gelangt, die ihnen beiliegende Antwort crthcilt habe. Uber dieselbe werden d'e Boten morgen früh rathschlage». Bericht über den Vortrag und die erfolgte Antwort in Betreff der Borfälle in Lüßlingen. Durch einen Brief, der ihnen vom Vogt in Lenzburg zugekommen, sehe man. wie °>c von Solothurn alle Orte, auch Zürich geiliahut. St. A. Bern: S°l°i.M'N°t' Handlung b-trcsfcnd d.e R-s-um.. S. tvz. 28) 3. November (Donstag nach Omninm Snnctorum). „Edlen, vcstcn -c. w. -c. Alsdann uwcr crsam wisheit anbracht an ein ganze gcmeind von wegen der acht mann, so wir also absündern söltcn, und uf fölichs von der gemeind ein antwurt zu entpfahc», darum wir nun also genieret Hand, so ist das das wer smhellcnklich, ganz nieman zu sündern, es sig denn fach, daß unser Herren und oberen uns anzöigend, was ^ wtzters gehandlet habend dann ander. Witer bittend wir üch, als unser trüw lieb cidgnossen, daß ir wellind an unseren trüwcn, lieben Herren und obere» crkonden, ob sie wollend lassen handle,, oder n.t, das November 1533. wir doch uf das aller höchst begcrcnd, daß ei» »frcchter. dapferer landfried gemachet wurd; des wellend wir »mb üchalsunser trüiv lieb eidgnossen, o»ch umb nnscr Herren beschnldc» »nd verdienen. Act»»,...." (wie obc».) „Eine ganze gemeind von statt und land Svlothnrn setz zu Wietlispach." St. A. Zürich: A. Solothur». - St. A. Ben,: Solothuruee Handlung betreffend die Reform., INI. - K. A. Srciburg: Abschied- Ä. ll. toi. >u 2») «. November (Donstag nach Allerheiligen), Nachmittags 11 Uhr. Bericht der Gesandten der V Orte an ihre Obern. Enthält bezüglich der Verhandlungen nichts, "das nicht schon die Bcrncr Berichs haben, mit Ausnahme folgender Punkte: 1. Unter andern Ursachen, welche die Lutherischen zum Ausst""b bewogen, geben sie auch an, sie seien von einigen, die bei der Ansthcilnng der Pension glaubten, daß ih""' etwas werden sollte, aber nichts erhielte» n»d daher erzürnt waren, gewarnt worden, daß die Altgläubig sie überfallen werden. 2. Die Verhandlung der Schicdbotcu mit den acht Ausgeschlossenen vom «. Novcn'b" wird dahin angegeben: Alan habe ihnen vorgeschlagen, sich freiwillig von den andern zu trennen, „doch ^ nit gebätten. das si uns nach langer Handlung zu thun bcivillgct," sofern sie versichert würden, daß >""" ihnen das Ihrige verabfolgen lasse! auch solle man ihnen schriftlich anzeigen, warum man sie „usgestcllt" h"^' St. A. Lucern: A. ReligionShändcl. — L. A. Schwyz: Abschiedschristen. — Abgedruckt >w Archiv für schweif. Resormati o »Sg eschichte I. SSV. 3t)) 7. November (Freitag nach Allerseelen). Vor de» kleinen und den großen Rath von Solothurn brachten die Schicdbotcu eine schriftliche Erklärung der Gegenpartei, was sie zum Aufruhr verursacht habe, verbunden mit der Anfrage, was die betreffenden Acht mehrcrcs als die Andern gefehlt Hütte"' Alis erneuerte Bitte, (daß man in Betreff Aller insgesammt, oder anläßlich der Acht oder des gemeinen Volk» ttnterhandcln lasse), und zu Ehren der Schicdbotcu beschließen Räth und Bürger. die Landleute mögen he""' ziehen, wie solches im früher» Beschlüsse enthalten sei; die Schicdbotcu mögen mit dem „gemeinen Volk" nnterhandeln. doch so. daß die acht Männer weder in Rath noch That dabei sein sollen: wird nian jenem einig und suchen dann die Acht bittlich darum an, so wird man nach Gestalt der Sache mit -h""' handeln und soll dann den Schiedboten auch für diese zu vermitteln gestattet sein. Die schriftliche klärung soll ebenfalls schriftlich beantwortet werden, ivofür ein Ausschuß von 5 von den Rätheu. 1 vo» de" Burgern und 4 von den Landleuteu bestellt wird. N. A. Solothurn: Rathsprotokoll B. XXIII, S. S7S—s?8. — K. A. Freiburg: Abschiede B. II lol. ck. Diese Qu-U« Hut als Einleitung nur die eingellauimerte» Warte. 31) 7. November, IN Uhr Vormittag. Die Boten von Bern in Solothurn an ihre Obern, .heute früh gemeine Schiedbotcn zusammengekommen und haben beschlossen, zweierlei Anträge vorzubringen ^Entweder s->^ man sie zuerst wegen der acht Personen unterhandeln lassen, oder dann wegen des gemeinen Manns. dem die Sache dann von allen Thcilen kräftig vorgestellt worden und die übrigen Boten abgetreten, sei"" ^ von Bern („wir") „in der stubcn" geblieben und haben den Brief von Schultheiß und Rath von ^ („llwern") vorgelesen und mündlich dazu geredet. Helfe das Alles nicht, so wolle» sie mit dem „M-wb^ vortreten, ivofür sich bisher keine Gelegenheit geboten habe. Soviel vor dem Morgcnbrod. Man be 'rathc geg^ wärtig noch die Antwort, die sie nach dem Morgenbrod erwarten. St. A. Bern: Sololhurner Handlung bctrcsscnd die Reformation, S. vi"' 32) 7. November. Bern an seine Gesandten in Solothurn. Nachdem man den Bericht der Ges""^'' und Konrad Tübi, ihren „Mitgesellcn" verhört, wurde beschlossen: 1. Wie früher befohlen, sollen sie Fleiß anwenden, daß die Sache zu Gutem gebracht und beförderlich, vorab Gottes und dann derer vo"^, („niiner Herren") Ehren unachtheilig, beigelegt werde, so zwar, daß die von Bern nllwcg als unp">'ll"U erfunden werde», und so weit möglich sich gütlicher Mittel bedienen. 2. Wenn die Boten der V Orte führen, daß sie nicht beauftragt seien, wegen des Glaubens zu handeln, sondern nur. die Unruhe beizulcg^ soll man ihnen bemerken, daß letztere des erster» wegen entstanden und sie dahin wirken möchten, das! 5" Vermeidung von Unruhe und „RebellS" die früher» Abschiede. Mandate und Zusagen in Kräften blcw^ 3. Kann das nicht crzivcckt werden, so soll mau trachten, die von Solothurn zu bestimmen, den wlchenen" nahe bei der Stadt eine Kirche zu vergönnen, bei der sie ihren Prädicanten haben und November 1533. 189 Gewissenszwang leben können. 4. Die über die Frage, ob man Bund und Burgrecht halten wolle, gegebene Antwort sei genehmigt. 5. Da man hört, daß die V Orte sich rüsten und diese das Gleiche von denen von Bern sagen, so sollen die Gesandten den Bote» überhaupt und denen der V Orte insbesondere erklären, daß man sich doch wohl überzeugt haben werde, daß die von Bern ganz unparteiisch zu gütlicher Beilegung des Handels sich verwendet haben. K. Wenn wegen früherer Rüstungen etwas angezogen würde, soll man das wie auf frühern Tagen verantworten. 7. Endlich sollen die Gesandten Alles anwenden, was zur Beilegung des obwaltenden Spans und gemeiner Eidgenossenschaft zu Frieden, Ruhe, Lob, Nutzen und Ehre erschießen mag. St. A. Bern: InstructionSbuch lt. 5. Iis. 33) Ohne Tagesangabe (dem Inhalt nach vom 7. November), 9 Uhr Nachmittag. Die Gesandten von Bern in Solothurn an ihre Obern. Nach dein Morgcnbrod seien die von Solothurn 1170 Mann stark mit dem Panner vor die Stadt und wieder zurückgezogen. Nach 3 Uhr erhielten sie ihre Antwort, der frühern fast gleich, nur in soweit gemildert, daß sie die Boten auch in Betreff der acht Männer mit wissenhaster Thädigung unterhandeln lassen wollen. Auch die acht Männer sammt der ganzen Gemeinde stellten „Artikel," worüber Schultheiß und Rath zwar unwillig wurden, doch schriftliche Antwort zu geben versprachen. Wenn die Schiedleute „eines Gcmüths" wären, stünde die Sache auf gutem Wege. Doch werden die Boten von Bern ohne Wissen ihrer Obern anläßlich des Glaubens nichts beschließen. Der durch Konrad Tübi ihnen überschickten Instruction werden sie nachkommen sobald es sich schicke, den V Orten das sie Betreffende vorzutragen, und über das Verhalten derselben werden sie berichten. Beim Beginn des Aufruhrs habe jeder geglaubt, die von Bern werden sich dabei bctheiligen; nachdem man aber das unparteiische und vermittelnde Benehmen derselben sehe, haben die Boten der V Orte ihren Obern geschrieben, „die unruw och abzestellen". Morgen früh reiten die von den Schiedorten wieder nach Wietlisbach, mit den Abgewichenen zu verhandeln. Dieser Brief sei beim letzten („nechsten") Schreiben zu schicken vergessen worden. St. A. Bern: Solothurner Handlung bctressend die Relonnatio», S. l»Z. 34) 7. November. Bericht der Gesandten der V Orte zu Solothurn an ihre Ober» über die Vor- und Nachmittagssitzung vom 7. November, übereinstimmend mit den Berner Berichten. Obwohl die Boten von Bern, Zürich und andern Orten sich „schiedlich" erzeigen, sei man der Sache doch nicht sicher und dürfte es gerathen sein, in die Landschaft des Abts von St. Gallen und an die Edelleute im Thurgau Bericht zu geben, damit sie bei einem etwaigen Aufruhr gefaßt seien. Die Antwort des Franzosen folge mit, er bitte aber, sie geheim zu halten. Die zwei Herren werden, damit sie sichere Botschaft zum König schicken möge», »ach Freiburg (sich begeben) und dort bis zur Vollendung der Sache verharren sc. St. A. Lucern: A. Neligionöhändel. — L. A. Schwyz: Abschiedeschriften. — Abgedruckt im G Archiv für sch,veiz. Reformationsgeschichte t. V2S. 35) 7. November, Freibnrg. Rüth und Burger von Freiburg an ihre Boten in Solothurn. Dank sür ihren Fleiß, Mühe und Arbeit, die sie in der Angelegenheit der Eidgenossen und Mitbürger von Solothurn verwendet haben und Bitte, fernerhin Alles zu thun, was zu gütlicher Unterhandlung gebühre. Ans dem Bericht der Boten entnehme man, daß die V Orte ihren Boten in Solothurn geschrieben, sie sollen zu Allein üehülflich sein, was zu Frieden und Ruhe dienen möge, doch den Freiheiten und Statuten der Stadt Solothurn und dein alten, wahren, christlichen Glauben unnachtheilig, mit dem Anhang, „so sich etwas verers Zutragen wurde, daß si ein gemein ufsechen uf si haben und lib und gut zu ihnen setzen wollen". Ein bleiches Schreiben der V Orte sei an die von Freiburg gelangt. Sie (Rath und Burger von Freiburg) haben zwar von Solothurn noch keine Mahnung erhalten, „doch nebensyts vermerkt, wie eine, so sie usge- sandt, uf dem wäg angrifungshalb des boten niderlegung (nit?) überkommen". Nichts desto weniger seien sie (von Freiburg) der ganz gleichen Meinung und Gesinnung, wie die der V Orte. Dieses mögen Ne Boten von Freibnrg denen der V Orte anzeigen, doch sie bitten, solches zur Zeit noch geheim zu halten. Man möge betrachten, in welcher Lage sich die von Freiburg befinden („an wellichen enden wir gesessen"), und dafür sorgen, daß wenn die Sache gütlich hingelegt werde, man auf sie weniger Unwillen werfe und daß anderseits die von Solothurn nicht zu hartnäckig seien („destweniger Hallstärkung empfnchen"). Ans Samstag (1. November) habe man die Bundesgenossen und Mitbürger in Wallis zu getreuem Aufsehen gemahnt, 190 November 1533. doch noch keine Antwort erhalten, „wie wol nebensydts vermerkt, daß sy einen uszug gethan" ; man vertraue, sie werden ihr Bestes thun K. A. Freidurg: Miffivettbuch Nr. I», toi. 72. Die dir Misswc erlassend- Behörde wird im Briese nichl genannt, ergiebt sich aber and dem Freiburgcr Rathsbuch Nr. SI. 33) 7. November (Freitag nach Omn. Sanct.), Morgens 6 Uhr. Die Zürcher Gesandten an ihre Obern, Aus diesem sehr übersichtlich gehaltenen, aber nicht immer ins Detail eingehenden Bericht, der sich über die Tage vom 2.—7. November verbreitet, notiren wir Folgendes, was anderwärts nicht oder in abweichender Weise gegeben wird: 1. Bei Ankunft von Hans Haab (der die Feder führt) in Solothurn am 2. November (Sonntag) seien die Boten von Bern, der Schultheiß von Erlach „und sunst wol mit siben boten", ferner die von Lucern, Freiburg und Biel schon vor beiden Parteieil gewesen und hätten begehrt, gütlich unterhandeln zu lassen. 2. Am 4. November seien von den Schiedboten vor den Rathen drei Artikel begehrt worden: n.) gegenseitiges Niederlegen der Waffen! d) Bewilligung eines nahegelegenen Platzes für die Aufständischen! v) schriftliche Anzeige, was der Rath für Beschwerden und Anliegen habe und was er vorzunehmen gedenke. 3. Die Gemeinde der Ausgezogenen zu Wietlisbach wird auf 700 mit Harnisch und Gewehr wohl Gerüstete, aber, außer einigen Handbüchsen, nicht mit Geschütz Versehene geschätzt. 4. Bei Erwähnung des Rathsbeschlusses, wodurch das Gesuch, unter den Aufständischen keine Sönderung vorzunehmen, (6. November) abgewiesen worden, wird bemerkt, des Rothes endliche Meinung sei, bei dem erlassenen Beschlüsse gänzlich zu verbleibe»! denn wenn die Acht nicht ausgeschlossen werden, wolle man gar nicht gütlich unterhandeln lassen. 5. Die Unterhandlung mit den Achten vom 6. November wird so dargestellt: D>e Schiedboten eröffneten den Achten den Beschluß des Rathes, doch ohne ihnen die geforderte Trennung M»- muthen. Diese verlangten zu wissen, warum man sie sondern wolle! sie hätten von dem Zusammenlauf nichts gewußt, ihn nicht veranlaßt. Die Boten erwiederten, der Rath habe ihnen dicßfalls nichts mitgetheilt, das gemeine Laudgeschrei aber sage, daß sie als die größten Handhaber und Rathschläger geachtet werde»- Die Acht bestreiten, dieses zu sein, erklären, daß sie Recht verlangen und begehren, daß Brief und Siegel gehalten werden. Dabei übergeben sie den Gesandten viele Artikel betreffend die Ursachen, die sie zu diesi>» Unternehmen bewogen haben; die Gesandten werden diese seiner Zeit heimbringen. Da die Gesandten verstanden, daß sie an den Achten „kein Bewilgung mögen finden", sind sie vor die ganze Gemeinde gegange»- Von Bern seien neun Boten, von Lucern zwei, von Uri, Schwyz, Unterwalden je einer, von Zug, Glaruö und Basel je zwei, von Freiburg und Schaffhausen je drei, von Biel und Mülhausen je zwei da. Da Orte so stark vertreten und auf einem Boten von Zürich die größte „Burdi" betreffend Vortragen, Anbringe»' Red- und Antwortgeben liege und die von Bern ihre» Schultheißen, den alten von Erlach, da habe», s" stünde denen von Zürich wohl an, ein Haupt der Stadt, einen der beiden („entweder»") Bürgermeister hinaufzuschickcn, um das die Gesandte» gebeten haben wollen, zumal sie „beid" noch jung „und besonders ich Hans Haab eins kleinen Verstands und ringen ansähens bin". St. A. Zürich: A. Solothurn. 37) 7. November. Räth und Burger von Freiburg senden Ulrich Nix und alt-Venner Peter Miirsi»g als Boten nach Bern, mit dem Auftrage, daselbst vorzubringen, man habe vernommen, daß bei dem si» Solothurn entstandenen Span der mindere Theil, der der Obrigkeit ungehorsam ist und dem Mehr »idst Statt thun will, von Angehörigen von Bern Beistand erhalte und sich auf dortseitigem Gebiet befinde. ^ dem also sei, wisse man nicht genau: aber wenn dem also wäre, so bitte und ermahne man die von Ber»< laut dem Burgrecht, die Ihrigen anzuhalten und den Ungehorsamen keinen Aufenthalt auf ihrem Gebiet Z» gestatten. Wollen die von Bern hierin nicht entsprechen, sollen die Boten die Sache wieder an die Obc»» hnngen. K. A. Freiburg: NathSmanual Nr. LI vom 7. November. Jnstruetionsbuch Nr. 2, l'oi. 38) 7. November. Der Rath zu Bern antwortet, die Unruhe in Solothurn sei ihm ebenso leid, denen von Freiburg, darum habe man Gesandle hinabgeschickt. „Als si anfangs ctlich bi inen, m. h. pottc» si heim gwist uf m. h. ertrpch." St. A. Bern: Rathsbuch Nr. Stl, S. SS. November 1S33. 191 39) „Antwurt uf die vorgände» artikel durch schultheis und rat zu Solothurn:" ^.ck 1. Aus der Freigebuug des Glaubens sei mehr Unruhe als Frieden entstanden, worauf man zuerst "us der Landschaft mehren ließ. Hiebei habe der Mchrtheil zugesagt, sie seien gesonnen zu bleibe» wie die Obrigkeit. Darüber seien aber einige Vögte und Pfaffe» und andere Widerwärtige wider Ehr und Eid Zugefahren und haben allenthalben hinterruks „gemchrct". einige Kirchen bei Nacht und Nebel aufgebrochen und die Zieraten zerstört. Dem Befehl, das Wort Gottes und was christlich lind wahr sei zu predigen, leicn die Priester nachgekommen. ^.ck 2. Es sei wahr, daß man im Jahre 1529 etliche Verträge gemacht habe und diese seien gehalten morden. Die Barfüßerkirche habe man den Gegnern mit der Bedingung zugestellt, daß sie in den nächsten «cht Tagen geräumt werden solle. Da Hütten aber einige „Schwaben" und andere sofort die Kirche geräumt und Einiges zerbrochen und zerstört und wäre man nicht dazu gekommen, so hätten sie andern Leuten das Ihrige entfremdet. Entgegen dem Vertrag seien einige zu Nacht in die St. Urscnkirche eingebrochen und hätten den Metzgern-Altar geräumt und die Schuhmacher hätten ihre Kerze hinter sich gethan. Uebrigcns habe die Obrigkeit bei diesen Verträge» offene Hand behalten für den Fall, daß Rüth und Burger sich eines Andern und Bessern vereinbaren würden, zumal sie von Fürsten und Herren als Reichsstadt gefreit lind begäbet worden seien. ä.ck 3. Es sei Unwahrheit, daß jemand von der Obrigkeit die Forderung der 80,1 Krone» veranlaßt habe. Als die Gegner dann diese Summe bezahle» wollte», hätten die V Orte sie von diesen nicht angenommen. sondern von der Stadt verlangt und diese zog vor. den Prädicanten fahre» zu lasse». Als hieraus unter den Parteien Streit entstanden und die Obrigkeit ihren Gegnern vor gemeine Eidgenossen nach Baden Recht geboten, haben letztere der Widerpartci gcrathcn, heimzukehren und sich gütlich zu vereinbare». Das sei dann geschehen; die Gegner hätte» eine Kirche verlangt, die man ihnen zugestanden, zwar außer dem Bürger- Ziel. aber jene hätten sie angenommen. Daraus folge auch, daß man ihre» Prädicanten nicht mit Gewalt vertrieben habe. 4. Dem Hauptmann habe die Obrigkeit gewisse schriftliche lind mündliche Befehle ertheilt. Als dann andere Leute über ihn geredet, er habe die Befehle überschritten, habe sich der Hauptmann vor der Obrigkeit verantwortet und seiner Entschuldigung sei geglaubt worden. Wie er sich gegen jene verantwortet, die ihm Zugeredet, wolle man unberührt lassen. ^ 5. Die Schmützworte habe die Obrigkeit verboten, aber solche seien von den Prädicanten und „Für- gesetzten" der Gegenpartei gegen die Obrigkeit täglich gebraucht worden. Anderes über diesen Artikel sei oben verantwortet worden. . .. » ? ^ ^ck 6. Bartholomä und Simon seien allerdings verwiesen worden, aber auf bittliches Anstichen Häven Rath »ild Bürger sie wieder begnadigt, wozu man das Recht gehabt, „dazu etlich widerwärtig an rät und burger inkommen." - -ilü 7. Alan bleibe auch ferner bei dieser Ordnung, weil man nur zu viel widerspenstige Bürger habe, ^ck 8. Man glaube das Recht zu haben. Leute, die sich ungeschickt und ungehorsam betragen, nach Gefallen zu strafen. ? » H-ck 9. Wenn die von Subingc» und Deitingcn Grund für Klagen zu haben glauben, so mögen sie vor die Obrigkeit kommen. Von der Widerpartci hätte mau erwartet, sie würde sich mit dieser Sache nicht ^assm, sondern als treue Bürger der Obrigkeit bcholfeu sei», Ungehorsame zu strafen. ^.<1 10. Dieses Vorgeben sei unwahr. Leute der Gegenpartei seien selbst dabei gewesen, als man beschlossen, eine Botschaft zu schicken, um von den Landleutc» zu vernehmen, welche der Obrigkeit in allen ziemlichen Sachen gehorsam sein wollen, nicht aber die Leute von dem Mehr zu drängen. Uebrigcns sei wegen Mehrs »ur beredet worden, „wo das mehr sye oder werde, solle dcßhalb dieser zit das besser sin." Wenn die Obrigkeit weder mindern noch mehren möchte, wären die von Kaisern und Königen erhaltenen Freiheiten unnütz. ^ck 11. Bon den erwähnten Drohungen wisse die Obrigkeit nichts und glaube nicht, daß sie geschehen. 92 November 1533. ^ck 12. Wenn Drohungen erfolgt wäre», hätten sie solche, wenn sie nichts Unfreundliches im Sinne hatten, dem Schultheißen und Amtmann anzeigen solle». Statt dessen bestimmten sie eine Stunde z« bewaffneter Sammlung, machten ungcwarnt und hinterruks Schultheiß und Rath einen Aufstand, liefen an'S Thor, nahmen dem hiezu beeidigten Schlüßler die Schlüssel mit Gewalt, blieben unter dem Thor, ihre Mithaften zu erwarten, schickten »ach diesen aus und als diese nirgends gesehen worden, lagerten und vcrboll- werkten sie sich vor dem Büchsenhaus, bis der Schultheiß und andere sie zum Abzug beredeten. Man nwge hieraus auf ihr Vorhaben schließen. ^<1 13. Daß man Büchsenschtttzcn in das Haus des Propstes und das des Rudolf von Roll gelegt, sei Z»"' Zwecke der Abwehr geschehen, da die Gegner mit Bollwerk, Gewehr, Harnisch und Büchsen gerüstet waren „und das für darby hielten." Die Vermittlung durch den Schultheißen und andere haben die auf dein Kirchhof zuerst angenommen, doch sollten die Gegner zuerst abziehen, weil sie die Anfänger gewesen. Diese, anstatt, wie man ineinte, Gewehr und Harnisch abzulegen, zogen hinab über die Brücke, warfen selbe ob, schanzten sich ein, sperrten die freie Straße und hieben jenseits das Thor auf, um die Landleute („»»»>»' Herren und anderer landlttte") ungehorsam zu machen. Das bewog die Bürger, das Geschütz zur Brücke Z» führen. Des Pulvers Hütten sich die Gegner schon bedient, wenn ihr Anschlag geglückt wäre; sonst aber mochten sie nicht damit fortkommen. Der Obrigkeit wäre recht gewesen, wenn Brief und Siegel, Verträge und Mandate gehalten worden wären; aber die Gegner haben weder den ersten, noch den letzten Verlrag gehalten. ^Lck 14. Von dem blutrünstig geschlagenen Manne wisse jedermann, wie viel Frieden und Ruhe dieser sein lebcnlang in der Stadt Solothurn gemacht habe. Glaube er aber, es sei ihm unbillig geschehen, st habe die Obrigkeit gut Gericht und Recht. Wie die Gegner behalte sich auch die Obrigkeit vor, diese Artikel nach Nothdurft, Willen und Gefalle» zu mindern und zu mehren. A. Freiburg: Ungebundene Abschiede! loseij Hest, die oben bei Zisser S5> citirte Sammlung. Ebendaselbst! Abschiede B. Ii, idl. ü-N. 4«)) 8. November (Samstag vor St. Martini), 10 Uhr Nachmittag. Die Boten von Bern in Solothnr» an ihre Obern. Heute früh seien sie nach Wietlisbach zu den Abgewichenen geritten und haben von diese» folgende schriftliche Antwort erhalten! Um des Friedens und der Ruhe willen bitten sie ihre gnädigen Herren, wenn sie ihnen entgegen gehandelt, ihnen zu verzeHe», doch vorbehalten das göttliche Wort und daß es be> den dießfälligen Vertrügen, Mandaten, Brief und Siegel, die vor der Empörung errichtet und zu Stadt »»b Land zugesagt worden, verbleibe. Im Übrigen werdeil sie Leib und Gut zur Stadt Solothurn setzen, ist horsain sein und die Schiedboten handeln lassen. — Die mündlich crtheilte Antwort sei anders gestaltet gewesen. — Bericht, wie den Boten während ihres Aufenthalts in Wietlisbach Nachrichten über Rüstung"' der Lucerner und ivie Boten der V Orte in Luccrn liegen und den Ausgang der Dinge erwarten, M" kommen seien. Als dann die Boten auf den Abend wieder nach Solothurn gekommen, haben sie die Boten dl» V Orte berufen und diesen die zuletzt durch Conrad Tttbi ihnen zugekommene Instruction sanimt andern »»tst wendigen Artikeln eröffnet. — Man habe das zum höchsten verdankt und bemerkt, es seien zwar die Obrst keiten der V Orte etwas unruhig gewesen, weil ihnen berichtet worden, die von Bern hätten ei» Ort de» Eidgenossenschaft um Beistand für die Abgewichenen ersucht; dieser sei zwar verweigert, doch Hauptlcutc »>^ Venner erwählt und freiwilliger Zuzug gestattet worden. Indessen habe man dieses nicht geglaubt; haben sie erfahren, daß an einem großen Markt zu Burgdorf oder Hutwyl das Volk unverholen a»sg" sprachen habe, den Abgewichenen mit Gewalt zuziehen zu wollen. Sie, die Boten der V Orte, haben aber stctsst' ^ von ihren Obern Briefe erhalten, die sie vorweisen wollen, des Inhalts, daß sie bcholfen sein sollen, zu vermeiden; nicht minder haben sie eingesehen, daß die von Bern und deren Gesandte in diesem Ha'st" unparteiisch das Beste thun wollten, was sie zwei Mal ihren Herren berichtet hätten, worauf vieles „»bist stellt" worden sei; man werde auch die jetzige Eröffnung berichten, was zu Frieden und Ruhe gereich"' werde. Sollten noch ungehorsame Leute etwas vornehmen wollen, so ersuchen sie, dieses zu hindern. ^ November 1533. 193 Boten von Bern habe» ihre Obrigkeit, zumal gegen daS unbegründete Gerücht einer ergangenen Mahnung vertheidigt und gegenseitig versicherte man einander des Aufrechthaltens von Bund und Friede». — Die Boten von Bern schmerze es, das; die Abgetretenen von Solothur» „allwcg" hinterruks ihnen ihre Botschaft an die Obern zu Bern schicken. — Morgen früh werden die Gesandten wieder über den Handel sitzen. St. A. Bern: Solothurner Handlung betreffend die Reform., S. 1L9. 41) 8. November (Samstag nach Omn. Animar.), Nachmittags 11 Uhr. Die Schiedboten der V Orte «>> ihre Obern. >) Auf die den Lutherschen heute Samstag früh eröffnete Meinung der Stadt antworteten si°. wenn ihnen zugesagt werde, sie beim göttlichen Worte bleiben zu lassen, wollen sie sich wegen des Auflaufs in Gnade ergeben und darum handeln lassen, vorher aber werde» sie nicht auseinander gehen, sonder» eher darum leiden. Die Boten haben dann die Antwort schriftlich verlangt und erwarten dieselbe. Die Acht "°llen sie „Mellen", aber damit die Hand nicht von ihnen gezogen haben; doch hange Alles von der ersten Bedingung ab. Die Eidgenossen von Freiburg seien gleicher Gesinnung wie die V Orte, nämlich daß sie. "en» kein Vermitteln helfe und die von Solothurn bei Recht. Freiheiten, Mehre» und dem alten wahre» christlichen Glauben nicht bleiben könnten, Leib und Gut zu ihnen setze» würden. Das bleibe aber noch ge- lMm. nmn wisse wohl „wie sie gesessen" und die in der Stadt möchten sonst zu halsstarrig werden. Die oo» Frciburg habe» auch die von Wallis um getreues Aufsehen angesucht. Von letzter» sei Jost Kalbcr- uiatter eingetroffen, dessen Instruction man aber noch nicht kenne. Es folgt die Erzählung der Conferenz der Boten von Bern mit denen der „VI Orte" (siehe Brief der Bcrner Boten vom 8. 'November). Die von b?» Boten von Bern hier gemachte Eröffnung wird dahin angegeben: Wie man höre, werde in den V Orten brüstet, vielleicht weil gesagt werde, das; man auch in Bern rüste. Dort habe man allerdings Leute und Harnisch besichtigt, aber ohne feindselige Absicht, nur in der Meinung. Gegenwehr zu leisten, wen» jemand s" beleidigen sollte. Wäre der jetzige Handel nicht entstanden, so Hütten die von Bern, weil ihnen Mancherlei benigne, ihre Botschaft zu den V Orten geschickt, sich über die Dinge zu erkundigen und zu erfahren, wessen "an sich gegenseitig zu gctrösten und zu versehen habe. Sic versichern, Landfrieden und Bünde zu halte» ""d bitten, ihnen zu helfen, den Solothurner Handel gütlich zu belegen. — Wie früher gemeldet, verhalten bie Boten von Bern sich schiedlich. Et. A. «uccrn: A. ReUgwnöhändel, ungebundene Abschiede. - L. A. Sch.vyz: Abschiede. - Abgedruckt im A r ch i v s ii r s ch w. R - s. - s ° s ch. I °S!>. ') Da dieser Bericht, nur auf die mündliche Erklärung der Evangelischen gestützt, von de». Bcrner etwas abweicht, "ag er nebst demselben hier seinen Platz finden. 42) 9. November. Vor dem Rothe zu Bern berichten Hans Heinrich Winkeli und einer, genannt Jacob "b der Landschaft, Abgeordnete der Evangelischen zu Solothurn, über den Gang der Angelegenheit und bitten den Rath um getreues Aufsehen. Dieser antwortet, er wisse wohl, daß ihnen Vieles zugesagt, aber ^°nig gehalten worden sei; auch sei ihm bekannt, wie der Aufruhr entstanden; man spare keine Mühe und K°ste». die Sache beizulegen. ' A.B°r.u M« Nr.-«. S,°s. 43) g. November. Bern an seine Gesandten zu Solothurn. Antwort auf den Bericht derselben vom ^ November. (Nach Mehreren, über angebliche Rüstungen -c.) Es sei richtig, daß heute cmc Botschaft der Abgewichenen vor dem Rathe zu Bern erschienen sei, aber nicht um die Gesandten von Bern oder sonst jemanden 5" verunglimpfen, sondern einzig um sich zu entschuldigen und allen Handel von dessen Unfang an zu ^zählen. Der Rath habe sie mit freundlichen Worten abgefertigt und ihr gesagt, das; man die Gesandten Auftragt habe, allen Fleiß und Ernst anzuwenden, daß die Sache beigelegt werde, und daß die von Bern sich auch sirner als unparteiische Schiedlcutc halten werden, in der Hoffnung, man werde zu einen, dauerhasten Frieden to>»».en und die Evangelischen vom göttlichen Worte nicht gedrängt werden. Mit dieser Antwort haben die ^vten sich begnügt und denen von Bern ihre Blühe und Arbeit verdankt. " » St. A Bern- Deutsch Missivenbuch v. S. .9 44) 9. November (Sonntag vor Martini). Vor dem kleinen und großen Rath von Solothurn bringen Schiedboten eine schriftliche Erklärung der Gegenpartei (unterzeichnet „Statt und Land jetz zu Wietl.s- 25 194 November 1533. bach"), daß sie von den drei vorgeschlagenen Artikeln die letzten zwei mit dem Vorbehalt annehmen, baf das, was ihr betreffend das göttliche Wort vor „dieser Empörung" nach Inhalt aller Verträge und auW gangenen Mandate zugesagt worden, gehalten werde. Wenn man hierbei verbleibe, so wolle sie zu ihren Leib und Gut setzen, wie der Bürgcreid weise und es bidcrben Leuten zustehe, und den Schiedbotcn vertraue»' hierin mit wissenhnfter Thädigung zu handeln. „Rüth und Burger" beschließen hierauf, es handle sich allein um den Aufruhr; wenn die Widerwärtigen die drei Artikel des Vorschlags (vom 4. November) anneh»^ und man über dieselben einig werde, werde man über Gottes Wort und frühere Verträge ihnen je »" ( Gebühr und Gestalt des Handels begegnen. — Bei „Näth und Bürgern" saßen bisher nebst dem Ve»>n> von Landeron die Untervögte und Ammänner von Balstal, Werd (Schönenwerd?), Trimbach, Derendingen Acschi, Onungen (Oekingcn, Oezikon, Oensingcn?), Zuchwpl, Biberist, Schnottwyl, Egcrkingen, Dellings' Grenchen, Selzach, Bettlach, Kienbcrg, Wangen, Ölten, Flumenthal, Aetingcn, Messen, Nnglar, KricgsteiüN Erlisbach. (Von den dicßfalls genannten Personen werden übrigens nur 13 ausdrücklich als Untcrvögte n ^ Ammänner bezeichnet). K. A.Solothmn: Rathsprotokoll B.XXIII, S. S7S—S8S. Die Antwortdes RathcS St.A. BcrN' Solothmner Handlung betreffend die Reform., S. 247. 45) (Ohne Tagesangabe), <1 Uhr Nachmittags. Die Boten von Bern zu Solothurn an ihre Obern. dem man gestern von beiden Parteien schriftliche Antwort erhalten, seien heute die sämmtlichen „Scksicdo^ vor Näth und Burger erschienen und haben die Frage gestellt, ob sie die Antwort der Abgetretenen annehu» wolle». Das aber haben Näth und Burger gänzlich verweigert und verblieben bei ihren „fürgeschlalb^ Artikeln", wie sie die zuletzt gemildert und zugestellt hatten. Nach dem Jmbis kamen die Boten zusai»»»',' bericthen mit freundlichen Worten die Sache und die von Bern („wir") mit andern „christenlichen Or»» begehrten, weil der Handel wegen des Glaubens und der ausgegangenen Mandate entstanden, solle »' diesen Span zuerst belegen. Alan ersuchte daher die Boten der V Orte und von Frciburg, Wallis und ^ Bischof von Basel hiezu zu helfen, zumal die V Orte auf einem Tag zu Baden, wo die Parteien von thurn in denr Span über die 800 Kronen einen Vergleich eingicngen, zu diesem gerathen hätten. Dns nannten Orte aber entgegneten, daß sie des Glaubens wegen keine Vollmacht haben, sondern nur die „^'»3 Übung" abzustellen; wenn dieses geschehen und hierauf die übrigen etwas Gutes schaffen können, möge» l es leiden, sie wollen sich „entweder teils glaubens uf dießmal beladen" ; die Stadt Solothurn sei 3^ ' ein löbliches Ort der Eidgenossenschaft und möge handeln, wie es ihr gefalle. Da sei unter den Schieb»^ das Mehr geworden, daß man über die Strafe verhandeln wolle, die den gemeinen Mann wegr» ^ Aufruhrs treffen möchte, damit er begnadigt würde, um zu Haus und Heim kommen zu mögen. Auf b>e' begehrten die Boten von Bern und die auf ihrer Seite, man möge diese Verhandlungen verschieben, bss' morgen nochmals vor Näth und Bürgern erschienen und es sich zeige, ob sie daselbst nicht in Betreff ^ Gotteswortes etwas erlangen möchten. Dieses haben die V Orte bewilligt, worauf Zürich, Bern, Gl'U^ Basel, Schaffhausen, Mühlhausen und Biel beschlossen, morgen zu verlangen, daß' die von Solothur» ' ^ früher „hinus gan Zuchwpl gan mögend" und daß es auf der Landschaft in allen Theilen bleibe, » bisher. Weiteres wolle man dießmal nicht verlangen, weil zu fürchten, es dürfte nicht angenommen da man ihnen stets vorwerfe, die Mandate seien durch den Aufruhr verwirkt worden. Für den dieser Vorschlag abgelehnt werde, bitte man um Verhaltungsbefchlc. Man vernehme, daß wenn förderlich gehandelt werde, die Abgewichenen wieder auf Solothurner Gebiet nach Dettingen ziehen ^ Die Boten haben dieses durch zwei aus ihnen abstellen lassen, damit vor Austrag des Handels nichts geschehe. Wenn die Boten nicht ermächtigt werden, den Artikel wegen des göttlichen Wortes anzüsb ^ bis der Span wegen des Aufruhrs und der Kriegsübung abgestellt sei, so werden sie gegen denen » Solothurn und den V Orten nichts erlangen. St.A. Bern: Solothurncr Handlung betreffend die Reform., S' 40) 10. November (Montag vor Martini). Vor dem kleinen und dem großen Nathc uub ^ Ammänncrn und Verordneteil Mb der Landschaft zu Solothurn zeigen die Voten der Schiedorte, n"t - »ahme derer von den V Orten und Wallis H an, die Abgetretenen wollen sich an die Gnade ihrer ^ ergeben; doch wollen sie wissen, wie sie sich des Glaubens halb zu verhalten hatten. Da der Glaube ^ November 1533. 195 freie Gabe Gottes sei und derselbe früher den Abgetretenen freigestellt worden, so verlangen diese, bei dein vor der „Empörung" gcwaltctcn Verhältnisse zu bleiben, wodanu sie auch das, was sie schuldig seien. Zinsen, Zehnten u. s. w. entrichten wollen: sie bitten also um das „Kilchli" zu Zuchwpl und das; die Landschaft gehalten werde, wie die hierum gegebenen Briefe und Siegel es vermögen. Wenn dieses gewährt würde, die Abgetretenen dann aber weiter ungeschickt sein würden, so werden „sie" daS nicht dulden; doch möge in Bezug auf die Strafe unter ihrer Vermittlung ziemlich gehandelt werden. Die Gesandten von Bern bringen insbesondere vor, daß sie von ihrem Begehren, die Ausgetretenen bei ihren früher» Briefen und Siegeln bleiben zu lasse», da dieser Antrag nicht gefallen, abgestanden seien ; sie begehren und bitten aber um der altcu Freundschaft beider Städte willen dem stattzuthun, was der Bote von Zürich in ihrer aller Namen vorgebracht habe. Wenn die Obern von Solothurn sie des Glaubens wegen „vechen" und hassen, so mögen sie wohl erkenne», daß sie auch gehaßt würden („werden"). In weltlichen Sachen wollen sie die von Solothnrn '»it den Ihrigen handeln lassen; allein über den einzigen Punkt, den Glauben betreffend, erhalten sie täglich Briefe von ihre» Obern; wenn man ihnen hierin die Ehre erweise, so wollen sie mit der Widerparte! verhandeln, baß kein fernerer' Span entstehe; würden jene dawider handeln, so werden sie selbe mit der Hand davon weisen. Rüth, Burger und Landlcutc beschließen dann, die Bote» von Glarns und Appenzell, die zuletzt euigctroffen. von dem Handel zu unterrichten und sie anzufragen, ob sie Brief, Siegel und den Bund halten u»d die von Solothurn°bei ihren Statuten und Freiheiten handhaben wollen. Bevor diese antworteten, entschuldigten sich die Boten von Zürich „der Rede halb, so uf sie gefallen"; ihnen sei befohlen zu vermitteln, sw wollen gegen sedermann Bund und Friede halten und soweit sie der Zhrigen »nichtig seien, mit Gewalt uichts vornehme». — Daraus erklärten die Boten von Glarns, sie seien abgeordnet, zur Sache das Beste 5u reden; wegen der Bünde hätten sie keinen Befehl, aber sie seien Willens, dieselben gegen jedermann chr- ^ch zu halten. Appenzell erklärte, ihr Bund mit den Eidgenossen vermöge, daß sie bei Zwiespalt unter diesen vermitteln, und wenn dieses nicht geschehen könne, stillstehen sollen; es sei ihnen daher in Betreff der Bünde '"chts Besonderes befohlen, aber sie werde» sie halten nach Gebühr. In der Hauptsache beschließen sodann beide Räthe und die Landleute: Weil dieser schwere Spau wegen Zwiespalt des Glaubens, der eine zcitlang i» der Stadt gewesen, entstanden, und man dessen wieder zu gewärtigen hätte, wenn die Gegner eine besondere Kirche hätten, da diese nie stille stehen, sondern für und für wider die Obrigkeit handeln, und da allenthalben i» der Eidgenossenschaft der Brauch sei, bei dem Mehr zu verbleiben, was sie auf der Landschaft allen Kirch- hvrcnen anch «erstattet haben, so vcrhoffcn sie, solches in der Stadt auch hnbcu zu können. Die Landschaft, weil sic der Widerpart zugezogen, habe ihre Freiheit selbst gebrochen; da sie (die von Solothurn) die Landschaft «Kauft, so hoffen sie solche auch nach ihrem Belieben zu regiere». Sie wollen in ihrer kleinen Stadt entweder für die Freiheit derselben untergehen oder Meister werden und von sich sagen lassen, daß sic ehrlich «chandclt haben; sic bitten, die Stadt höher zu achte», als ungehorsame Leute. Hierauf verlangten die Schiedboten Bedenkzeit („Bedank"), traten dann mit den V Orten. Freiburg und Wallis wieder vor und eröffneten, sie hätten sich des heutigen Abschlages nicht versehen, weßhalb sie die V Orte zu ihnen berufen. U"d da ihre Obern sie stets ermahnen. Bund. Brief und Siegel aufrecht zu halten, so müsse die Sache an ihre Herren gebracht werden; dafür aber sei nöthig, daß ein Stillstand gemacht und die Ausgetretenen, vorbehalten die Acht, zu Haus und Hof zurückkehre», zumal diese daS Recht anrufen und die Bünde vermögen, baß dem Rechtbegchrenden geholfen werde; nach Ablauf des Stillstandes werde dann weiter gehandelt ; wzwische» bleiben jedermanns Rechte vorbehalten. Der Rath beschließt, den „Anstand" anzunehmen, doch soll bw Gegenpartei außerhalb der Stadt bleiben, denn man wüßte sie nicht zu beschützen („zu sichern"), weil der 'Gondel „gch ^ soi; die Landleute können auf Gnade der Obrigkeit heimgehen; mit de» Boiderwarligen s°ll unterhandelt werden, daß sie inzwischen die von Solothurn auf ihrem Gebiet in Ruhe lassen. ^ Iveeve. , v p > A ^Solothurn: RathSpwtololl. V.XXIII, S.38S-S01. ') Auch Freiburq und die Boten des Bischofs von Basel hatten sich den V Orten angeschlossen; siehe den ferner.. Verlauf dieser Verhandlung und den Bericht der Boten der V Orte von diesem Datum hicnach. 196 November 1533. 47) 10. November, (Montag vor Martini), Mittags 2 Uhr. Solothnrn. Die Schiedbote» der V Ort- an ihre Obern. Nach Anführnng des Beschlusses von Rath nnd Bürgern vom 9. 'November wird folgend-» Weitere berichtet: Die Boten der V Orte hätten dem Schultheißen und Benner nnd noch einem, so daZ» verordnet war. die Meinung ihrer Obern angezeigt und die Schrift verlesen lassen, worüber jene Dank bezeugt haben, aber vor Stillung des jetzigen Handels sich nicht erklären wollten, wessen man sich jetzt oder hernach ihrer zu getrösten habe. Später hätten sich dann die Schiedorte gemeinschaftlich versammelt und sei unter ihn"' das Mehr geworden, den Abgetretenen zu erklären, das; sie (die Boten) geschickt worden, den Aufruhr Z» vermitteln und nicht um den Glauben zu Recht zu legen, man solle sie daher über den erster» unterhandeln lassen, damit sie (die Abgetretenen) wieder zu Haus und Heini kommen. Die luthcrschen Schicdorte aber waren der Meinung, die in der Stadt zu bitten, die Abgetretenen bei dem Abschied, der ihnen un vorige» Span von gemeinen Eidgenossen zu Baden gestellt worden, bleiben zu lassen. Dessen weigerte» sich die Bote» der V Orte von Freiburg, Wallis und des Bischofs von Basel. Die übrigen haben dann gefragt, ob »>A sie eine solche Bitte thun könnten, was man ihnen weder befohlen noch verwehrt habe Nach dem Abtrete» der katholischen Boten haben dann die übrigen die Sache berathen. Wenn Solothnrn ihnen entspreche. >»»° die Boten der V Orte ...cht erwarte», so hätten sie (die katholischen) nicht viel mehr in der Sache zu th"»- Als dann d,c benannte Bitte auf Montag (10. November) denen von Solothnrn vorgetragen worden. beiliegende Antwort') erfolgt. Die Schiedboten seien dann zusammenberufen worden und haben beschlösse einen zu erwirken, damit jeder die Sache, darüber zu berathen, heimbringen möge. Die Bolen hoffe»' diesen Anstand ohne Nachtheil der Altgläubigen zu erwirken. Der Rüstung wegen haben die Boten »o» Zürich mit ihnen geredet und Antwort erhalten, wie früher die von Bern. Der Bote von Wallis habe Befehl, den Span vermitteln zu helfen; doch ihm gefalle die Haltung der V Orte und er möchte ihres Bedrückens noch wertere Befehle haben. St.A.Luccrn: A. R-ligi°»Shä»dei und ungcbund-nc Abschiede. — L.A.Schwyz: Abschicdschriften. - Abaedru-N >« Archiv sür schw. N-s.-Gesch. I «so. -) Diese AnWort ist Wiederholung des Beschlusses von Rath und Burger von- 10. November bis zw" langen emes Anstandes St A. Lueern: A. Neligionshändel. - L. A. Sch.vyz: Abschiedschriften. - Abgedruckt i'» Archiv für schw. Ref.-Gesch. 1.632. >7 >>> » 48) 10. November. Freiburg. Räth und Burger zu Freiburg an ihre Boten in Solothnrn. Es s" ihnen lc.d, daß sich der Handel immer noch „zenggisch" zwischen den Parteien halte. Die Boten möge» den übrigen Gesandten zu guter Hinlegung vornehme», was sich gebühre. Für den Fall daß alles Vermitteln nichts helfe, versehe man sich, daß man einem ..unfügklichcn inval" begegnen könnte Auf Freit»« (7. November) habe man eine Botschaft bei den Mitbürgern in Bern gehabt. Gemäß Wicderbringung" V"' Boten haben die von Bern eröffnet, „daß sie sich zu gutem der fach undcrwinden wollen" - ebenso habe" l" die Ihrigen abgemahnt nnd werden Zuwiderhandelnde bestrafen. Die Boten von Freiburg hätten auch ^ Mitbürger von Bern ersucht, der Widerpartei ans ihrem Gebiet keinen Aufenthalt zu gestatte». Auf dics^ sei ihnen der Bescheid geworden, daß man während der Unterhandlung und für dieselbe einen Platz h»be" müsse, daher sie hierin nicht entsprechen können. Zu Aarberg auf dem Wasser sei eine Wache, weil d»' erdichtete Rede ausgegangen, daß sie (von Freiburg) einiges Geschütz nach Solothnrn herunterfertigen woll»"' Bericht über anderwärtige Gerüchte. Da die Gegenpartei in die Sönderung der acht Männer nicht "»' willige, man zeige ihr denn, was diese Besonderes gethan haben, so sähe man nicht ungern, daß die Urs»^ der Sönderung ihr angezeigt würde. K.A. Freiburg-Missiv-nbuch, Nr. 10, '<>>.75. Die handelnde Behörde crgicbt sich aus dem Freiburgcr Raihsmanual Nr. ' 49) 11. November. Antwort der Aeußeren: „Gnedigcn und günstigen lieben Herren -c. Wir bitten (ich anfangs mit herzen, ir wöllen uns dffe anlwurt uf üwern leisten fürtrag, die us höchhöuschender Notdurft beschicht, nit verargen; nämlichen bcd'w uns hochlich, als ir anfangs üch entschlossen, üwern Herren und üch sigc diser zwispalt von herzen leid,u»° sigen also von üwern Herren und obern hiezu gesandt, üwern besten sich anzukeren, als wyt üiver lib und g" November 1533. 197 reiche, hiezwüschen früntliche mittlung und was frid und einigkeit gebären mag, hieriil handle», und aber so lang dahar so kleinfrüchtig erschossen und wenig guts geschaffen. „Zum andern . .. verwundert uns doch höchlich, daß die anläß und reizungen nit bas erwägen, die uns doch zu diser empörung stäg und weg geben haben. ') „Witer. . . haben wir uf gester üwern fürtrag verstanden, hieneben üwern rathschlag eines anstands vernoinen, darus wir wol erlernen mögen, den Handel in Verzug zu stellen; wo das hin dienet, ist wol zu ermessen, und wie wir dann hieneben auch verstanden, (daß ir) vilicht nit gwalt (haben) und sollichs hinder sich zu bringen (gemeint), will doch sollichs dem ersten zusagen widerig sin und möcht kommen, in solichem hindersichbringen wurd unser beschwerd, die nit allen mentschen kund sind, kleinfüg bedacht; harumb uns sollichs hoch beduret. „Item das höchst und grüßest, so uns trugkt, ist das, daß niemand beherzigeil will, daß unser Herren und oberu die eer gots und der seelen heil also hindersich setzen und abschlachen, das billich allen hendlen vor solt gan... „Darumb . . . wölkend geinant sin, diewyl unser Herren und ober» unsers glits und bluts so girig sind, heßglich uns zu verhindern an unser seelen heil lind seligkeit, wellend umb der göttlichen eer und sines heiligen »amens willen den Handel herzenklich betrachten und trüwe und vätterliche fürsechung thun, dainit wir nit also von der göttlichen gerechtigkeit getrengt werden, dann wir je nit begeren dheiner hilf und trost noch bystands zu schad, schand und schwach unser Herren, sonders zu Verhütung gwalts; wellend auch ansechen und betrachten die schandtlichcn eerlosen lasterlichen zured und schwach, die si unschuldig uf uns reden, als ketzer, verretcr, fleischinörder und küschender, das doch jewelten ein fromer Eidgnoß nie hat mögen dulden, über das wir inen heiter entdeckt, in was 'gstalt lind form wir uns zusamen gethan Hand, allein von wegen der Verheißungen, das zu halten.... „Zum leisten, wysen gnedigen lieben Herren, als ir dann vermeinen, so wir sollichen üwern fürtrag, als uns durch üch anzeigt würt, nit annemen, daß dann zu besorgen, zu gmeinen landskrieg dienen werd, das nun gott der ewig verhüten well, des wir auch willens sind, wo die billigkeit mit uns fürgenomen wirt, in dheinen weg (dazu) weder stäg noch weg zu geben; wir sind ouch in guter Hoffnung, daß alle froine liebhaber der gerechtigkeit sollichs von uns befinden söllen, wäder lust noch willen zu sollichem (so. krieg) zuhaben, dann wir nüt anders begeren, dann daß die eer gottes und sin heilsams wort in kraft wie uns das verheißen lind zugelassen ist, fryg vor allen dingen sin gang habe und blibe, des ouch die biderben lüt ab der landschaft, so bi uns sind, ganz begirig und hieby zu bliben willens sind, dann si ouch sunst umb dheinerlei ursach willen Zu uns gestanden, so das sin mag; so aber sollichs nit sin möcht, wöllen wir im namen gots uns protestiert haben, dhein ursach zu haben, den landskrieg anzurichten, dann wir uns ergeben haben, so wyt der Handel gots (nit?) Vorgang, üch . . . in dem übrigen handle» zu lassen, was die billigkeit dann wol ertragen mag; wo aber sollichs je nit sin möcht, als wir uns (doch) dheinswegs anders versehen, sollichs gott dem ewigen vater heim setzen, und geren damit üwere antwurt." St. A. Zürich: A.Soi°th«n. (C°piq. - ') Hier folgt eine theilweise Wiederholung der in der Vertheidignng vom 7. November angebrachten Ursachen des Aufstandes. Neues wird nichts vorgebracht. In dem oben angeführten Freiburgerheft (K. A. Freiburg: Ungebundene Abschiede, und ebendaselbst: Abschiede B.II, toi. 12—14.) betitelt sich dieses Aktenstück: „Antwort der usseren als wir s>) umb ein anstand erfordert zinstag Martini." Dahin gehört es auch zufolge allem Zusammenhange. 5V) 12. November (Mittwoch nach Martini), Solothurn. Die Schiedboten der V Orte an ihre Obern. Ucbcr das ehrliche Erbieten (der V Orte) gegen den Eidgenossen von Solothurn werde ihnen unzweifelhaft Antwort zukommen; wenn die (vorläufig) den Boten ertheilte Antwort auch unvollkommen sei, so dürfe das Vicht beunruhigen; denn Ehrenleutc Hütten gesagt, man werde ihnen (den Orten) nach ihrem Gefallen be- gegnen und nach ihrem Rathc handeln; vor Rüth und Burger habe man die Sache darum noch nicht gebracht, weil der gemeine Mann sonst zu hitzig würde und die Boten für parteiisch geachtet würden und heuen von Solothurn („inen") in dem Vertrag weniger helfen könnten. Sie (die Boten) hahcn zwar, obschou gg November 1533. sie die Meinung ihrer Herren den „Fürgcsctzten" angezeigt, auch vor ihren (der Solothurner) Gewalt zu treten verlangt, aber wegeil Förderung des Friedens wollte man sie nur vor dein Rath anhören. Die Antwort desselben werden sie berichten. Entschuldigung wegen des schleppenden Gangs des Solothurncr-Handcls gestützt auf die bekannten Vorgänge. Um ab der Sache zu kommen, haben jetzt die Schicdboten von denen von Solothurn zu wissen verlangt, wie sie die Abgetretenen strafen wollen! das werde ihnen schriftlich mit- getheilt werden, worauf sie die Unterhandlungen fortsetzen wollen. Gemäß Zusage werden die von Solothurn ohne den Rath der VI Orte nichts vornehmen. Sic (die Boten) verlangen zu wissen, ob sie mit denen von Solothurn über den Beitritt zum Bündnis), das die VI Orte und Wallis mitsammen haben, verhandeln sollen. Der Tag zu Baden sei abgestellt und noch kein anderer angesetzt. Die Boten scheinen ganz ernstlich vermitteln („scheiden") zu wollen; ob Trug dahinter, wisse mau nicht. Z.Bericht, was des Lussers Tochtermann. der Schuhmacher zu Altdorf, über das Einhängen der Thore in Mellingen und Rüstungen und Drohungen in Zürich lind Thurgau erzählt hat. St. A. Luccrn: A. Religionöhändel, — Abgedruckt im Archiv fiir schw. Rcs. - Gesch > l, 6SS, 51) 12. November. 1. Der alte Vogt von Gößgen (und andere) Abgeordnete der Evangelische» vo» Solothurn berichten den Rath zu Bern über den bisherigen Verlauf der Angelegenheit und daß den Abgewichenen von den Schicdboten zwei Artikel vorgeschlagen und nngerathen worden, dieselben anzunehmen, mit dem Vorbehalt, daß man ihnen vorab zusage, bei Brief und Siegel und den wegen des göttlichen Wortes ausgegangenen Mandaten zu bleiben; dann solle die Strafe wegen der Empörung den Schiedboten überlassen werden. Sic bitten lim Rath, damit sie vorab beim göttlichen Worte verbleiben können. 2. Es werden die ^ Burger versammelt, die seither von den Gesandten von Bern in Solothurn eingekominencn Briefe verlesen und die Abgeordctcn der Abgewichenen nochmals angehört. Sodann wird den Gesandten von Bern zu Solothurn geschrieben: Da die Abgewichenen zivci Artikel mit Vorbehalt des göttlichen Wortes angenommen haben u»b hierüber ein Anlaß erfolgt sei, der heute vollzogen werde, so könne man dermalen nichts Anderes rathcn, sondern müsse der Sache abwarten, in der Meinung, daß sie ohne feruern Bericht sich in Betreff des göttlichen Wortes nicht weiter einlassen. Dieselbe Antwort wird den Boten der Abgewichenen gegeben, so daß man sich dermalen noch unparteiisch erzeigte. St.A.Bern: RatbsbuchNr,s«l, S .eo. 52) 12. November (Mittwoch nach Martini). Vor dem kleinen und dein großen Rath von Solothurn sainint den „Landleutcu" ab der Landschaft bringen die Boten der Schicdorte vor, man möge ihnen anzeigen, wie man die Abgetretenen zu bestrafen gedenke, da man früher versprochen, die Schiedboten hierin unterhandeln zu lassen. Rath und Burger sanunt der Landschaft verdanken den Schiedboten ihre Arbeit z»>» höchsten, bemerken aber, daß sie keine Strafe bestimmen können, bevor sich die Widerpartei an die Strafe ihrer Obern ergebe. Die Schiedboten, nachdem sie eines „BcdankS" begehrt, zeigen dann an, daß die Widcrpartei sich au ihrer Herreu Strafe ergebe, mit Vorbehalt des Glaubens, was die Obrigkeit nicht ZU' geben ivolle. Wenn nun beide Thcilc hartnäckig hierbei bleiben, so könne nicht unterhandelt werden. D» sie aber beschlossen, mit wissentlicher Thädigung vorzugehe», so bitten sie nochmals, ihnen schriftlich anzuzeigen, wie man zu strafen gedenke. Hierauf beschließen beide Räthe sanunt den Landlcuten: Weil die Ungehorsamen sich an die Gnade ihrer Herren ergeben, sofern man ihnen das Gotteswort frei lasse, und das Gotteswort dieser Zeit „angestellt" ist, so ivolle man ihnen willfahren und die Strafe schriftlich aufsetzen; ivorauf Rüth und Bürger zu Händen der Schiedbote» folgendes Strafverzcichniß aufstellten: Christoffel Bps 200 Krone», Niklaus Ludinann 100 Kronen, Hans Ruchti 1 Krone (sollte heißen 100 Kronen)'), Glando Hugi 500 Gulden, Hans Nuchholz 100 Gulden, Wolfgang Erbser 100 Gulden, Jacob und Bartholom« Stölli, Gebrüder, die „beid Wpcr" und 1000 Krone», Konrad von Arx 100 Pfund, Urs Kcsseler 100 Kronen. Thomann Guttentag 100 Krone». Kaspar Dürr 50 Gulden-), Michel Dürr 100 Kronen. Hermann Vierer 50 Gulden, Daniel Gibelli 200 Kronen, Hugli Pflngcr 100 Krone», Stephan Bläuer 50 Gulden, Konrad Weltiner 100 Krone», beid Greder 100 Gulden, Urs Krämer 100 Gulden, Peter Brunncr 200 Krone», Konrad Bläucr 200 Gulden, Benedict Moser 100 Gulden, Wcrnli Stölli 200 Kronen, Marx Halbenleib 50 Pfund, Heini Schneller November 1533. 199 100 Pfund, Hans Wanner 100 Gulden, Ludwig Tischmacher 100 Pfund, Urs Treyer 100 Pfund, der alt Bläuer 100 Pfund. Gegen solche, die in diesem Handel etwas Besonderes gegen die Obrigkeit practicirt haben, wird das Recht vorbehalten. Von den übrigen gemeinen Bürgern zahlt jeder 20 Pfund und jährlich auf Donnerstag vor Allerheiligen einen Plapart zu Gedächtniß dieses Handels. Betreffend die Beamteten behaltet man sich vor, sie bleiben zu lassen oder abzusetzen. Außer der Eidgenossenschaft Geborne haben in Monatsfrist Stadt und Land zu räumen; vorbehalten, wer etwas Besonderes wider die Obrigkeit begangen hätte. „Die, so hinter m. h. sitzen", sollen den gemeinen Eid schwören. Die Landleute mögen auf Gnade der Obrigkeit heimgehen, man wird später nach Gebühr in Gnaden mit ihnen verfahren. Wenn aber die Schiedboten hierin mehrere Erläuterung verlangen, soll man ihnen anzeigen, wen man als besonders verdächtig und strafbar betrachte. Folgt nachstehendes Verzeichnis; von Landlenten und Bnßansätzen: Von Bucheck: Hans Sibcr 100 Pfund. Von Kriegstetten: Benedict Vläuer 100 Kronen, Kuoni Brunner 100 Kronen, Andreas Sperysen 100 Pfund, Michael Hörsch 100 Gulden, Buntschi 100 Gulden, Ammann Haffholter (sie) von Tübingen 100 Gulden, Ammann Largius 100 Gulden, Ammann Balthasar Glutz 200 Gulden. Von Bechburg: Michael zur Mühle 100 Gulden, Uli Rudolf 200 Gulden, Lienhard Studer 10 Pfund. Von Gösgen: Kuoni Senn 100 Gulden, Jacob Müller 50 Pfund, Hans Marcher 100 Pfund. Von Dorneck: Meyer von Bettwyl (?), Marli Kurg 100 Gulden, Meyer von Witterschwyl 100 Gulden, Görg Bertschcni 100 Gulden. Alle Zwölfer und Geschworne, die ihnen zugezogen, jeder 20 Pfund. Diese straft man am Gut und nicht am Leib, es wäre denn, daß sich etwas „dieses bösen anschlags" auf sie erfinden würde. Die Übrigen, wenn die Eidgenossen darum nachsuchen, will man ohne Entgeltniß heimziehen lassen, es wäre denn, daß jemand etwas Besonderes begangen hätte. Der Eid, den sie wider die Obrigkeit gethan, ist aufgehoben. Wen» die Schiedboten verlangen, daß die Strafe der obbemelten „usgeschloßenen" Landleute geordnet werde, je solle hiefür der kleine Rath („mine Herren") vom großen Rathe bevollmächtigt sein. Die Flumenthaler, welche im Harnisch auf den Anschlag gewartet, sollen gehalten werden, wie die in der Stadt, die Übrigen, wo sich nichts Besonderes findet, wie die Landleute. «.A. Solothurn: Rathsprotolon xxm, S. sm—wo. Im St. A.Bern: Solothurner Handlung betreffend die Reform., S. 191 folgt unter dem Titel: „Straf durch w. Herren rät und burger angesechen uf die widerwärtigen m. h. den schidlüten fürtragen Mittwoch nach Martini Anno 33" ebenfalls der betreffende Strafrodel, wie es scheint Original. Dieser stimmt mit dem Rathsbuch von Solothurn überein, mit Ausnahme, daß die Buße für Kaspar Dürr auf Kitt Pfund angegeben wird. 9 So lautet das im Gesandtschaftsbericht der Zürcher Boten vom 15. November (s.u.) mitgctheilte Strafverzeichniß. llebrigens enthält das letztere gegenüber dem Nathsprotokoll von Solothurn folgende Abweichungen: Glado Hugi 590 Kronen, Hans Ruchholz 100 Kronen, Wolfgang Erbser 100 Kronen; Urs Kesseler heißt dort: Urs zum Krebs; Kaspar Dürr 100 Pfund, Hermann Vierer 100 Pfund, Stephan Bläuer 100 Pfund, beid Greder 100 Kronen, Urs Krämer 100 Kronen; Benedikt Moser heißt: Benedikt Mosti. 9 Der Bußansatz ist auf radirter Stelle geschrieben. 53) Erklärung der Aeußern über den Strafrodel (an die Schiedboten): „Trüwen gnädigen lieben Herren, uns beduret uf das aller höchst von wegen der schweren straf, so ^öl) ganz unlidlich ist, so uf gemeine arme burger, als wir verhoffen onverschuldt (gelcit ist); ist nochmals unser tzunz trungenlich bitt und beger an üch unser l. t. Eidgpossen und schidsboten, daß ir solliche schwere straf, so wanigen von hus und Hof triben wurd, milteren und minderen wölken, so wir doch durch unser Herren rät und burger mit samt der usseren gmein größlich zu solcher empörung gnugsam ursach gehcpt Hand, als ir u. l. h. und Eidgnossen der lengi nach zum oftermal wol verstanden Hand . . . „Zum anderen von wegen der landlüten halb ist durch die bidcrben landlüt heiter abgeraten, und ist w ganzer will, daß sy die landlüt glich und gmeinlich mit samt iren predicanten dheiner vcrschupft (und) verleiben, ja gar nützit gestraft werden, in dheinerlei weg. »Zum dritten achten auch die biderben landlüt, diewyl der span allein den glauben antrifft, daß man Mm fürnemen abstand (von dem vorhaben abstehe), die guten burger, so nit hie lands erboren sind, die wyl 200 November 1533. doch der Handel der seien heil antrifft, gar nit sollen vertrüwen (vertrieben) werden. Auch ist unser und der landlüten beger und ganzer will und entliche (Meinung), daß weder wir von statt und land gar nit von einander wichen wend, bis zu end des ganzen Handels von wegen götlichs worts, nach lut und sag verträg(en), Mandaten, ouch brief nnd siglen, onch von wegen der acht usgeschlossnen, doch daß solichs in allweg beschech mit wissenhafter täding. Ouch ist unser und der landlüten ganzer will und Meinung, daß die so uns so höchlich geschwächt Hand als ketzer und kuschender, uns zu recht gehalten werden, und wend ouch derselben halb gar nüt vertädiget haben. SI.A. Zürich: A.Solothurn (Original). — K.Sl.Frciburg: AbschicdcB. II, e°I. Iii. Diese Beilage ist auch im St. A. Bern: Solothurner Handlung betreffend die Ref., S. 313 mit einige» sprachlichen und folgenden inhaltlichen Aendernngen: Der erste Punkt schließt mit der Bitte, der Strafe einen „Anstand und Zyl" zu geben. Der zweite Artikel fordert gleiche Behandlung nnd Straflosigkeit für die Landleute, ohne von einem Prädicanten, von Verschupfen oder Vertreiben zu reden. Dann kommt folgendes Neue: „Es verhoffen ouch die biderben landlüt, die wyl die prädicanten anders nützit geprädiget, dann was si mit heiliger, göttlicher gschrift, wie die Mandaten von unser Herren usgangen, inhnlten, darum auch »>^ ußgestoßen werden söllcn, es sig dann fach, daß si söllichs göttlich nit erhalten mögen." 54) 12. November. Rath und Bürger zu Frciburg beschließen: Da einige Orte znr Schlichtung des Solothurner Spans mehrere Boten abgeordnet haben, so wolle man zu den früher abgesandten Boten des kleine» Nathcs nun auch noch Peter Fricho und Stephan Wpg, beide des großen Rathes, abordnen. Sie solle» mit den übrigen Boten alles vornehmen, was zum Besten des Handels, insbesondere zu Äuffnung »»^ Erhaltung des alten wahren christlichen Glaubens und zu Bestand und Mehrung guter, althergebrachter Ordnungen und Gebräuchen der Eidgenossenschaft dient. Die beiden Boten sollen ferner den übrigen Gesandte» von Freiburg als Antwort auf das Schreiben derselben eröffnen, wie man verstanden, daß es die V Orte gut bedünkte, wenn die von Freiburg mit ihren Bundesgenossen und Mitbürgern der Landschaft Wallis ew besonderes Verständnis; machten, um im Nothfalle Beistand zu haben. Sie (von Freiburg) bedauern nu», über oft gethane Mahnung betreffend Beistand, Aufsehen oder Zuzug von denen von Wallis keine Antwort erhalten zu haben. Da dieses auch gegenüber den V Orten der gleiche Fall sei, so glaube man, es wäre am besten, wenn von beiden Theilen eine Botschaft hineingesendet würde. Dieses jolle den Anwälten der V Orte eröffnet und ihnen auch mitgetheilt werden, daß man landmürswcise vernehme, die Landleute vo» Wallis werden nicht gegen die von Bern ziehen, weil zwischen beiden hierum eine Verbindung („ein Ver- briefniß") gemacht worden sei. Erneuerte Versicherung, daß im erforderlichen Fall die von Freiburg geg»» diejenigen, welche der Widerpart derer von Solothurn „Hallstärkung" geben würden, ziehen und thun werde», wie es frommen Leuten gezieme. K. A. Frciburg: Rathsnumual Rr. SI. Missivcnbuch Nr. 10, an. SS. 55) 13. November (Donnerstag nach Martini.) Der kleine und große Rath von Solothurn san»»t den Amtleuten ab der Landschaft sind abermals „der unruhigen Läufe" wegen versammelt. Vor ihm'» eröffnen die Schicdboten in Betreff der gestern beantragten Strafen schriftlich einen andern Vorschlag, welcher von Rüth und Burgern sammt den Amtleuten angenommen wird, mit Ausnahme der beiden Stölli, die m»» um 1000 Kronen „oder" beide Weiher bestrafen will. „Usländige" haben noch Termin, das Ihrige zu ordne», bis Weihnacht. Alle von Stadt und Land, bevor sie in die Stadt zu Haus und Hof kommen, sollen de» letzten Eid zum Panner schwören. Der jährlich zu entrichtende Plapart ist nachgelassen. «. A. Solothurn: Rathsprotololl XXIII. S. 400—401. 56) 14. November (Freitag nach Martini). Vor dem kleinen und großen Rath von Solothur» übergeben die Schiedboten einen Vorschlag auf Ermäßigung der in Aussicht genommenen Strafen!). Dicst» Vorschlag, soweit er die Geldbußen betrifft, stimmt mit den dießfälligen Ansätzen in dem Abschied vo>» 16. November übercin»). Betreffend Entsetzung Beamteter läßt der Vorschlag freie Hand. Denen, die aust^' der Eidgenossenschaft geboren worden, wird beantragt, eine Geldbuße aufzulegen, oder wenn das nicht se>» könne, ihnen die Zeit bis zu ihrer Entfernung auf fünf Monate auszudehnen. Den gemeinen Land»'»»» November 1533. 201 möge man unbestraft entlassen; hätte jemand ein Mchrercs gcthan, solle solches aufgezeichnet werden; dann möge man auch hierin die Eidgenossen handeln lassen. „Und sol man den abgeträtenen schribcn, daß si dcc, so an m. h. cid und cre halten und wider ine» gestanden, gcrnwigot lassen, dan man wölk sie beschützen und lyb und gute zu inen setzen." Zunftmeister Haab und Sekelmeistcr Tillman begehren zu wissen, wie man die ausgeschlossenen acht Männer bestrafen wolle; ebenso, was die vier Männer von der Landschaft Besonderes gethan haben, daß sie auch „usgcsctzt" worden. Rüth und Burger sammt de» Amtleute» antworten, daß die Acht so schwer wider die Obrigkeit und deren Mandate gehandelt haben, daß sie Leib und Gnt verwirkt und man hierauf greifen möge, wo man sie betrete; die vier „Sandmann" hätten so unschicklich wider ihre Herren gehandelt, daß man sie „usgesetzt" habe. Damit ihnen aber nicht ungütlich geschehe, werde man die Sache untersuchen und sie nach ihrem Verdienen strafen. Hierauf sind die Schiedboten gcmcinlich wieder vor kleinen und großen Rüthen erschienen und beschwerte» sich über die Antwort betreffend die acht Männer; anfänglich sei die Meinung gewesen, wenn man wegen des Übrigen sich vereinbart habe, wolle man sie auch wegen der gemelten Acht unterhandcl» lasse». Sodann verlangen die Schiedbotcn. daß der Gcgcnpart ei» näherer Platz, nämlich Attisholz oder die Vorstadt bewilligt und gestattet werde, daß auch ein Ausschuß für die, mit denen Man sich noch nicht vereinbart, dahin kommen möge. Der Rath erkennt, daß man dem „Usschutz von dcc geineind" Platz in dem Attisholz. den Schiedboten zu Gefallen, verstatte, doch dürfen sie gegen die Stadt zu nicht über den Rein hinaufkomme» und die Acht sollen außerhalb in ihrer „Gewahrsamc" bleiben, bis man mit den Übrigen gänzlich übereingekommen sei. ,n. A. Solothurm Mthsprotokoil Bd. xxm, h Es ist unklar, warum hier zum zweiten Male die Vorlage des Strafmilderungsantrages stattfindet. ") Das St. A. Bern: Solothurner Handlung betreffend die Reform., S. 131, enthält diese vorgeschlagenen Bußanfätze ebenfalls und zwar auch übereinstimmend mit dem Abschied, mit Ausnahme der Stölln In einer Copie des K.A. ^ reiburg. Abschiede B.II, toi. 16, erscheinen in den Bußansätzen folgende Abweichungen: Hans Nuchti 200 Pfd., („ ij Pfd.", die Bezeichnung e und m fehlt mitunter); Jacob Stölli j Guldin, Bartholomä Stöllij'» Guldin; Heini Schneller fehlt bauz- Den Rathsbeschluß betreffend die acht und die vier Ausgeschlossenen giebt die Copie im K. A. Freiburg a. a. O. kl. ig dem irrigen Datum: Freitag nach Bartholomä. 57) 15. November (Samstag nach Martini), 5 Uhr Morgens. Die (genannten) Boten von Zürich ihre Obern. Durch ihr Schreiben vom 10. November (Montag vor Martini)') haben sie angezeigt, mie die Gesandten von de» Städten, die „am gotzwort sind", nebst denen von Glarus verlangt haben, daß Räthe von Solothurn die „bidcrbcn lüt" gemäß ihrem Verlangen beim göttlichen Wort und Glauben lassen mögen, wie sie dessen vor der Empörung genossen, zumal ihnen dießfalls vieles zugesagt und "uch der Landschaft um den Glauben zu mehren geboten worden sei, und die Evangelischen die übrigen der betreffenden Antwort enthaltenen Artikel annehmen wollen. Auf dieses sei ihnen von Seite ^6 Nathes geantwortet worden, es sei vielleicht nicht allen Bote» bekannt, wie die Empörung vor l'ch gegangen; es verhalte sich dieses so: Am Donnerstag (30. Octobcr) ungefähr um halb ein Uhr sei d" Schultheiß vorn an der Gasse gestanden, als einer eilends zu ihm kam und ihn fragte, ob er nicht wisse, daß die Lutherischen in Gewehr und Harnisch gerüstet seien, was er verneint habe; sofort habe ihm ein anderer "utgethcilt, sie hätte» verabredet, wenn es Eins schlage, auf dem Platze zusammenzukommen. Auf dieses der „Zitrichtcr" gekommen und habe die gleiche Anzeige gemacht; diesen hieß der Schultheiß die Uhr stillstellen, daß es nicht Eins schlage. Nichtsdestoweniger haben sich die Lutherischen in Gewehr und .Harnisch öusainmengethan, das Thor eingenommen und seien dem Büchsenhause zugelaufen. Der Schultheiß habe sie Lssragt, was sie verlange», daß sie sich also versammeln. Auf dieses haben sie geantwortet, man habe sie nie bei Briefe» und Siegeln und den ihnen gethanen Zusagen bleiben lassen, deßwcgc» seien sie da, begehren Rechtsund wollen auch in der Stadt eine eigene Kirche haben wie die andern („sy"); sie haben sich lange K°"ug „r»ch" glitten. Es sei wahr, daß sie gesagt, sie wollen niemanden, weder an Leib noch an Gut, beschädige». Darauf habe der Schultheiß geantwortet, wenn ihnen etwas angelegen sei, so wolle er Rüth u»d Burger versammeln, aber sie müssen Gewehr und Harnisch ablegen und einige ausschießen, die im Name» ""er handeln. Die Evangelischen haben dan» verlangt, daß der Schultheiß sofort Rüth und Bürger berufe. 26 November 1533. Dieses verweigerte der Schultheiß, so lange sie in Gewehr und Harnisch stehen; denn er wüßte befürchte»' daß sie einander „in Räten" schlügen; sobald sie aber heinigehen, einen Ausschuß wachen und dieser unbewaff»^ kowwe, werde er ihnen entsprechen. Inzwischen hätten sich die Altgläubige» auch in Harnisch und Gewetz auf dein Kirchhof versammelt und sofort die andern angreifen („grad an die, so unsers glaubens si>^ t wollen, da sie die Mehrzahl hatten, worauf die Lutherischen eine Gasse vor dem Büchsenhaus cingenonnM" und dieselbe mit Wagen und Anderm verschanzt haben. Als nun der Schultheiß ungefähr bis vier llh" Abends dazwischen gehandelt, habe er mit Hülfe von Hauptmann Hans Junker und andern veranlaßt, das! abgeredet worden, beide Parteien sollen mit Gewehr und Harnisch abziehen, jede sich auf ihre Stube begebet daselbst die Waffen niederlegen, zu Nacht essen, und dann sollen die Lutherischen einen Ausschuß mache», dee morgen im Namen aller vor kleinen und großen Rüthen erscheinen solle. Als solches dem Schultheis»" zugesagt worden und er es der Gegenpartei auf dem Kirchhof angezeigt habe, sei die dessen zufrieden gewcse»' Die Lutherischen seien nun abgezogen, wobei man glaubte, sie wollen sich auf ihre Stube zu Schiff^"^' begeben; sobald sie aber an den Rank gekommen, haben sie eine Schwenkung gegen die Brücke und Borstadt gemacht, die Brücke abgeworfen und die Vorstadt feindlich gegen ihre Obern verbollwerkt. Als d» auf dem Kirchhof dieses sahen, hätten sie dem Schultheiß Vonvürfc gemacht, sie seien verkürzt worden; h»^^ sie gewußt, daß die Lutherischen die Vorstadt einnehmen wollten, so hätten sie dein zuvorkommen könne» Sofort hätten sie das große Geschütz herausgenommen, dasselbe gegen die Vorstadt gerichtet und, bevor da' Schanzwcrk ganz vollendet wäre, hinübcrschießcn wollen, was aber „er" (der Schultheiß) mit andern vcrhind^' habe. Von Lutherischen, die von ihrer Partei zu der des Nathes falle» und Gnade begehren, erfahre >»»" täglich, daß das Ursenthor deßwegcn eingenommen worden, weil einige ab der Landschaft sich »nt ^ Lutherischeil vereinigen wollten, wie denn bei vierhundert Bewaffnete im Attisholz gewesen, die in die S» ziehen wollten, wenn die Thorc nicht alsobald geschlossen worden wären. Die Lutherischen hätten absichtlich einen Tag abgewartet, an dem wenig der Räthe zu Hause waren, woraus wohl zu entnehmen » ' was sie beabsichtigen. Nach vielen und längern Berichten über die erlittenen Unbilden seien dann die Gesa» ^ gefragt worden, ob die Orte Bund und Burgrecht halten wollen; die von Solothurn begehren nichts Ander ' als daß man sie als eine freie Reichsstadt und ein Ort der Eidgenossenschaft verbleiben lasse; ihren könne man in Betreff des Glaubens die frühere Ordnung nicht gestatten, indem sie dieselbe selber , gehalten und durch ihren Aufruhr verwirkt haben; wenn sie aber wieder in die Stadt kommen u»d ordentlich halten, werde man sie dessen genießen lassen. Die Gesandten hätten auch beiuebens vermerkt, d wenn die Neugläubigen wieder in die Stadt kämen, man sie nicht zur Messe zwingen würde, doch d» man hierauf sich nicht verlassen. Auf den Vortrag derer von Solothurn haben die Boten der ^ehied»^ geantwortet, sie seien von ihren Herren nicht abgeordnet, über die Frage zu antworten, ob man Bünde > Burgrecht halten wolle, wiewohl man vertraue, daß man das Alles halten werde, wie es frommen Eidgen»»^ zustehe; wenn auch den Evangelischeu in Betreff des Glaubens nicht Einiges zugesagt worden wäre, so >»" . man die von Solothurn hierum nicht angehen; da jenen aber bewilligt worden, vor der Stadt einen P)'" canten zu habe», so begehre man, daß dieses aufrecht erhalten werde und ebenso, daß die Landleute bei ^ Mehren verbleiben können. Wenn die Aufständischen (die „iren") beschuldigt werden, sie hätten ihre umbringen wollen, so seien diese dessen nicht geständig und sie können auch nicht diese Meinung gehabt ha ^ ' ansonsten sie ja gerade den Schultheißen und die, welche geschieden haben, getödtet haben würden; "»ch ^ , keiner etwas geflöchnet, was für den Fall des Mißlingens nöthig gewesen wäre; auch würden die Evangeu! in jenem Fall bei ihrem Abzug das in ihrer Gewalt befindliche Pulver mitgenommen haben, was ») geschehen, und endlich habe der Schultheiß selbst erzählt, daß jene, wie er auf den Platz gekommen, gesagt, daß sie niemanden schädigen wollen. Auf dieses haben die Räthe die mit A bezeichnete (Beschluß der Räthe v. 9. Nov., Ziff. 44) gegeben. Da man gesehen, daß man in Betreff des nicht verhandeln könne, haben die Boten zu wissen verlangt, wie man die Ausgestandenen, mit Ans»») der acht Männer, zu bestrafen beglaube, ivorauf man das mit Aa bezeichnete „Rödeli" (die im Beschluß v. i ^ enthaltenen Strafansätze mit de» in der dortigen Note bemelten Abweichungen, Ziff. 52) erhalten habe. November 1533. 203 dieses haben die Schiedbotcn den unter Ab enthaltenen Mildcrungsnntrag (wie un -lbschud II v ^ 13. November. außer daß die Strafe für die Gebr. Stölli auf It.".) Pfund aber HanS Haab (der Briefsteller) seines Vetters wegen ausgestanden sei. Nachde.n ^ ^ 'A derMg >t f beide» Parteien eröffnet worden, in der Mcmung. daß mit Festsetzung dieser Bußen in Betrest ve^> Gln„s, ^ ' e. e> ,1? nevibödiat sein solle haben die Äußern die mit B bezeichnete Antwort (die oben nach ^7^ Ziff. ls) gegeben. Diese Antwort habe N.M. dem Rothe mch.^L, d« -- .ich ..ch w. -- dl-Ach. 2 ... S M w st» ....... »'ch ZT-»» - »?> «and ^°'^^>-^e!indsclmft seien mit einer Geldstrafe belegt worden, die man aber, außer lV - ''wmwn und e.mge ab "i ..Nvniae» könne». Auf heute (Samstag) wollen die Boten wieder vor P-e/" ^'eren. wohl noch wer e stiiive. . Abänderung („on alles mittel") bei den von ihnen «° G...K« dl- ch.lsl.lch-» S.»d,- w. «ww. antragten Bußen verbleibe. Und a ^ ^ offen erklären, sie wollen die von Solothurn bei ihre» "> en mchts vcrthädigen dürfen, agege schirmen, so werde man von einem Anstand reden, damit Freiheiten wie eine andere Stadt laut de» Bu , ) christlichen Städte man die Obern über Alles bcncht«. md ^ „erhandeln, abfertigen mögen. Beige. )e Botschaft mit weiterer ^ollmach. " Äußern mit C bezeichnet (das oben mitgctheilte ) Visen finde man noch eine ^ j ^ ^ Auslassungen beider Parteien, die man abzuschreiben schreiben vom circa 11. November. Zist. 4ll). 'verirr. ^e n ^ ^ ^ S°l°thm». "'cht Zeit habe, bringe man heim. ') Dieser Bericht ist leider verloren gegangen. , ^ ^ Mlirti.,0 Vor dem kleinen und dem großen Rath sainmt den 5«) 15. November ^w"stag>wchMi st zchiedboien a». daß sie. abgesehen von der Straf- Aintlenten ab der Landschaft von Solothurn ^ gen ^ aufzunehnicn bitte». Nämlich "ulderung des ..Gemeinmanns." die man "NS" ° ^ic Übrigen und junge Lente seien, solle man sie bei betreffend die Stölli. da sie nichts A.tvereS gehan a o ^,g,schlagenen Geldstrafe belassen; W00 Pfund bleiben lassen. D.c Ausländischen S ^ lasse». Betreffend die Landlcute. denen wegen der acht Ausgeschlossenen solle man sie > ) . ^ i ohne Entgeldniß heimgehen könne», eme Geldstrafe anfcrlegt, aber "^W^ben worden. 'M ) Hobe („diewyl »i. h. sich haruinb erfunden und vorbehalten die Vier, bis die Obrigkeit die Sach gsterauf haben kleine und große Näthe sammt den demnach darinen handeln wölken"), lasse man es gewahrem ^ betreffend die Stölli 1000 Pfund Amtleuten erkennt: Zu Ehren und Gefallen der w M ^ Ausländischen bleibe es beim frühern fallen lasse» und 1000 Guldens von ihnen "ehmem -- ^ heimgehen, es wäre denn, daß Beschluß. Die Landleute läßt man zu Ehren der ^ st. Vorbehalt, die ausgcnonnnenen m»er sich etwas Besonderes hätte zu Schulde» komnien ast. ' ^ »lan alsdann gemäß de» Bünden v>« Männer zu strafe». Würden sich die Landleute a .. . o . Ausgeschlossenen, wenn man mit den bor Stadt helfen, sie gehorsam zu machen. Betreffend ^fi-h jm.er auch annehme» wollen, übrigeu Bürgern und Landleuten im Reinen sei un m " f,:c>mus f'"d dw Schiedbotcn wieder vor dem wolle man sie anhöre» und dann thun, was sic) gc "i'm beschlossen kleine und große Räthe, .m'dh.d°» -l»-» sch°ls..lchm A».-°- «st st . d-!s->d.» >-»»-. l..-d- m» sw sollen den Handel vor die Gegenpartei bringen; wenn man o weitere Antwort geben. Mcib.,ra: Abschied- B. 11. e°>. n (der »sie R-nhsb-schwß,. K. A. S°l°thurn: B. XXIII S. we-iiS. - Mc ° ^ b°> ') Ob es nicht heißen soll: 1000 Kronen? Siehe Beschluß vom IS. November. Ziff. 52. November 1533. 59) 15. November. „Leiste antwurt der ussern, daß slj der 5 orteil sampt der wallisern fürhalten bedure." (Überschrift von Haab). „Gnädigen lieben Herren und getrüwcn lieben Eidgnosscn, wir haben »s gestrigen tag abcrmalen iiwern fürtrag und abrednng verstanden, und finden erstlich üch erlütert, (das; ir) »ä so vil folg an dwederem theil befinden, daß si (ir?) die fach zu cnd haben mögen bringen, das uns »u» höchlich beduret, us dem wir uns aber uf den langen fürtrag erboten, diewyl die honptsach, des gloubcns halb, nit hat mögen nach unserm willen fürgenonimen werden, damit wir nit ursach geben (zu) krieglich^ enbörung, wöllen wir im namen gotts mit wissenhaftiger täding üwer gnaden den Handel betreffend die uiM»" üch (noch?) eiilvlal bevelchen, danrit der ingang dieser mittlung angehenkt, darlls wol abzuneinen, (daß) an uns dep- halb nützit erwunden, dann hierilf die strafen gemelt und angezeigt sind. Damit wcnd wir uns cntschuldigot (habe" daß) wir nit hinterstcllig sind, und hetten uns wohl versechen, diewpl sp uns des ermant, (si) wcren in distl mittlung fürgcfaren, damit die fach zu end gebracht (wurd). Zum anderen.... damit nachmalen nützit »>> uns erwind, mögen wir wohl liden, dz der usgesetzten halb noch mit wissenhafter täding gehandlet werd, »» ob je sollichs nit sin möchte, haben wir uns entschlossen, so wit wir sicherheit dlirch bricf und sigcl h»b^' nrögen, daß nieinands under disem ailstand von lliemands weder getrengt, gezwengt noch genötiget werd, ^ sig von statt oder land, weder an lib noch au gut, sonders also zu beiden theilcn in ruwcn still stan, Worten und mit werkeil und so wit dz sin mag, wie abgemeldet, wöllen wir zu guter (gut der?) fach einbarlich ansechen in dein anstand bewilligen, der guten Hoffnung, üwer früntlichs erbieten werd zu gut^ erschiesien, mich mit dem anhang, dz wir hie zwischen dem anstand »lögen sin und wandlen, wo uns geffW und gelegen will sin; da by wöllen wir auch, dz die vier usgesetzten landmann wider zu hus und heim möge» kommen wie ander lnndlüt, on alle entgeltnus, die wyl des anstands. Zu letst beduret und beschweret uns hoch, dz unser Eidgnossen von dcil sechs orten durch min Herr schulthes Hugen von Luzern sich in na»u» der sechs orten sampt den Wallisern heiter entschlossen, so si witer gemandt wurden von unscrn Herren »n obcrn, (hetten si inen) hilf und bystand zugesagt, dz doch dem ersten erbieten onglich als schidbotten, dun") wir doch anders nützit begeren dann gottes eer und unser seelen heil zu suchen, diewyl uns doch s»^°^ vornacher durch unser Herren und obern fry zugelassen, darum vertrag, brief und sigel ligend." St.A.Zürich: A. Solothurn. — St. A. Bern: Solothurner Handlung betreffend die Reformation, S. 303, ohne Datum. 60) 16. November (Sonntag nach Martini). Vor dem kleinen und dem großen Rath von Soloth»r>' saninit den Amtleuten ab der Landschaft erscheinen die Schiedboten gemeinsam nebst denen von Consta»; tragen vor: Nachdem sie gestern „einige Artikel sammt dein Anstand" an den Rath gebracht, derselbe M aber hierüber nicht entschließen wollte, bevor dieses die Gegenpartei gethan haben würde, sie aber dcßlveg^ bei letzterer keine unbedingte (Annahme?) gefunden („kein vollige fundcn"), so bitten sie nochmals um c;;dl>^ Antwort über ihr schriftliches Anbringen betreffend den „Betrag" und über den Anstand. Der Rath beschließ' bei der gestrigen, den Schiedboten schriftlich gegebenen Antwort zu bleiben; wenn die Gegenpartei sich habe, wolle man wieder darüber sitzen. Hierauf verlangten die Schiedbotcn wenigstens in Betreff des Anstand^ einen Entscheid; wenn der Rath denselben annehme, so wollen sie die Gegenpartei dazu anhalte», daß sie annehmen müsse. Hierauf erkannte der Rath, den „Betrag" und Allstand anzunehmen. Demnach erschieß die Boten von Bern besonders und eröffneten, daß sie auf die früher an sie gcthane Frage, ob ihre Obritz e> Bund und Burgrecht an denen von Solothurn halten wolle, zwei aus ihnen nach Bern geschickt und »»> folgende Antwort erhalten haben: Man wolle Bund und Burgrccht halten, so weit sich diese auf Land und Lc» s- Leib und Gut beziehen: „aber betreffende den gelouben, lassen sie bcriwen und wöllen sich desselben »»)' beladen und deheinem teile zuzüche», sonders mincr Herren (der Obrigkeit von Solothurn) ungehorsamen ^ helsfen strafen." Wenn jemand kriegerisch über ihr Gebiet einem Thcile zuziehen wollte, werden sie buff nicht gestatten, denn sie wollen Frieden und nicht Krieg; da hiemit Friede und Krieg einzig in der H»»d ^ Obrigkeit von Solothurn stehe, sei nicht mehr nöthig, fremde Hülfe zu suchen; die von Solothurn möge» N nun selbst unter einander vereinbaren; dabei bitten sie, mit den Abgetretene,; nicht zun; strengsten Z» verfahren; sie haben Befehl, mit der Gegenpartei zu reden, daß sie sich füge, („sollichs annämmcn"). Der beschließt, dieses Anerbieten bestens zu verdanken. ». u. Solothurn: Rathspr°t°l°ll A. xxin. Rath November 1533. 205 61) 16. November (Sonntag »ach Martini). Solothnrn. Die Schicdboten der V Orte an die zu Luccr» versammelten Rathsboten der V Orte. Während man bisher nicht wußte. wie die Sache enden werde, habe man nun heute den Entschluß derer von Bern verstanden. Wen» sie Wahrheit reden, was man glaube, so werde noch einige Zeit kein Krieg entstehen. Alan berichte das, damit großer Kosten, der vielleicht auflaufen möchte, abgestellt werde. , ... St. A. Luccrni A. ReiigwnShänd-l, und ungcbund-»- Abschiede. - Abgedruckt im Archiv fiir schw. Resvrm.-SIcsch. I. °««. 62) 16 November (Sonntag nach Martini). Die Boten von Städten und Länder» gemeiner Eid- ll'wssenschaft. auch andere Botschaften, jetzt zn Solothnrn versammelt, schreiben unter dem Siegel von Hans -Saab. Zunftmeister und des Raths von Zürich, denen von Stadt und Land von Solothnrn dieser Zeit zu Wietlisbach versammelt: Die den letztern gestern vorgetragene ..Abredung", des waltenden Spans wegen, sei heute auch von ihren lieben Eidgnosscn von Solothnrn angenommen worden: man schicke sie nun beiden Parteien besiegelt zu Wer nun von ihnen (den Abgetretenen) sich dam.t begnügen wolle, dessen Handel sei ..befriedet", wem aber dieses nicht gelegen, der möge sich des Anstandes behelfen. Die Boten begehren dringend, in. Namen ihrer Obern, daß man hierbei verble.be und ohne -».ige weitere Handlung den Ausgang des Anstandes abwarte und daß die von der Stadt Herausgezogenen a.ißerhalb ihrer (der von Solothnrn) Landschaft bleibe», bis ..söliche Handlung gänzlich vollzogen" se.. worüber man schr.ftl.che Antwort erwarte. ^ ^ > St.A.Bern: SolothurnerHandlung betreffend dieResormatum, S. Ivo. »I» ».« «»Nim,. V°- d°w II-inm M.h-«m, S-l-.lM» z-i»->. dl-B-I.N B-„> „i- si- ,-mii, il,-.- Jns.m-tim. ,u »«->,!».->-> IM-,,-»«>». I» j.,»-,,,,°»-n d-s, !.- I.-I, in dl-S-ch- -g-b- ..und i>nn I-il w »n,wnd- s°m-ml.ch.n»°»°mw-u. und d-ch l-G d-n V >-»»- Ich.il.lich dmch dl- s-st-IIt D» -nug- ,-n.MM-n ,.»d »b» «°ch-r d-r E» 'Ml. g-I-ip-, M», dl... mnn. dl-I-n d-.ch dl- »n.kn.° n-snchm-n ,u .sst». D« Schmn w° . MS«!,» »b»-II-ll> w-rd-n Di- ,»us»-Ichl»II-»°» i-ndl-nt- W-» »»» d-n M,»n ->«.»,«, wmd,«. I" Di- B..-N dl..-n. Ii- d-.-.M.d d.. ->ch. AnVIchwII-.,. -» >-!!-». d. d-, di-I» zn«-b-. ». I. w. Endlich d-n>m w B°-n I», w B-1-hlm.s d-- Zch- «». D-- R..H b-schli-s... d.- Lnndl-u.- fti-n .h«.ns !» An. Ad -Inn, d-- Schm.chwm. «II «m »»ch d,„. g.,s. „ M,h «ns dl- znnst -in-n Z-d-I Ich--!-« W---» d-- N--. b.ni.I »m„ d-- S che -» d !"°w R«"h. W.NN d-, V-,1.-» »..HS-t «i-d. M-- d-° Achi «ch NW« Ich« mch>» d-Ichd-Ü-»- «»w» «--h-ndlnnM» ich-, dns B--IMN.I, NM. !» - o-?.» I»«. Sutern. 1533, 2. bis 20. November (Allerseeleutag ff.). Staatsarchiv Luccrii - Allg. Absch. I(. i, k. 12«. LaudeSarchiv Schw»;: Abschiede. Tag der V Orte. es s ^ antwortet auf das letzte Schreiben: Esscheine, daß man seine Zuschrift nicht verstanden habe; denn stbe/v ^ Sinne, den V Orten feilen Kauf abzuschlagen; es werde aber auf nächstein Tage zu Baden ^sel l^ Maßregeln genauen Bericht geben. Heimzubringen und den Boten auf den genannten Tag zurtii' ö" ertheilen, mit den Baslern ernstlich zn reden; auch ist zu berathen, ob man die Bünde von ihnen ans wolle, wenn sie auf ihrem Unternehmen beharren. I». Es werden die über „Hermann" Stierli ' °uoni,neuen Kundschaften und die Geständnisse, die er auf der Folter abgelegt hat, zur Verhandlung gebracht. 206 November 1533. Da er aber Andere nennt, die ihn zum Ungehorsam aufgewiesen haben, so wird der Handel auf den Tag zu Baden verschoben, um ihn auch denen von Zürich und Wams mitzntheilen. Stierli bleibt unterdessen zu Lucern in VerHaft. <. Die französischen Anwälte werden durch Vermittlung Georg von Niva's um Antwort ersucht, wo rauf Herr vou Lamet antwortet, er wolle dringend an den König schreiben und ihm die Sache auch mündlich vortragen, sobald er mit ihm zusammenkomme; auch stellt er eine freundliche Antwort in Aussicht. wollte er, daß einer eine Kuh angegangen, als daß er sich zwingen ließe. Auf den Vorhalt, daß er sich geweigert, in die Kirche zu gehen, so lange „der Pfaff" da sei, gab er zur Antwort, er habe das in der Trunkenheit gcthnn, sei verführt worden, wolle dies nicht mehr thun, bitte um Gottes willen, seine kleinen Kinder, die hochschwangere Frau und die fromme alte Mutter zu ehren und ihm gnädig zu sein . . . Der Wulhaus u»b Heini Rätzer haben ihm gesagt, es werde bald wieder zum Krieg kommen; dann hätten sie und Andere »» isinn, wider die V Orte zu ziehen; in diesem Fall wäre auch er mit ihnen gezogen; sie seien auch beständig in der Erwartung gewesen, daß die Berner zuerst anfangen würden; ferner habe der Wulhans ihm berichtet, es seien in den Niedern Aemtern „Knaben", die zu den Bernern stehen, und Alles wieder abthun würden, was die V Orte gemacht; sie haben ihm aber nichts anvertraut und kein „Amt" gegeben, weil sie gefürchtet, er möchte sie verrathcn. II. Kundschaften. Hans Scheurcr hat ihn öfter sagen höre», er lasse sich nicht in die Kirche zwingen zc. (wie oben). Hans Krämer berichtet, wie der Stierli „zu Muri an der Egg hinter der Bad- stubc in der Hofstatt" mit guten Gesellen getrunken, wozu sie auch den Untervogt geladen, der den Sticrb angezogen, er müsse in die Kirche, wenn die Herren es befehlen; darauf sei derselbe aufgestanden und h-^ mit dem Degen gedroht (wie oben). Hans Heini Fr ick. Untcrvogt. erzählt den gleichen Vorfall, >»» Stierli so viel ungeschickte Worte gebraucht, daß er mit ihm in Unfrieden gekommen sei. Diese Aussage» werden von Hans Simon und Jacob Schönbrunner bestätigt zc. Zu v. Beim Lucerner Abschied liegt, als Vortrag des kaiserlichen Gesandten (?), ein Auszug aus eine»' Briefe des Kaisers an den Official von Besan^o», ä. ä. Mousson 6. Octobcr, zur Antwort auf dessen Schreibe» vom 31. August: Er vcrmuthe, daß das Bündniß beschlossen oder abgeschlagen sei» werde, wen» diese Msis^ anlangc; um Zeit zu gewinnen habe er die ganze Unterhandlung dem Papste anvertraut, damit dieser d«-' Sache zu Ende führe und das nöthige Geld zusammenbringe, wozu der Kaiser seinen Theil bereits Mailand gelegt. Die Wünsche der sechs Orte, nut Bezug auf den Tractat, scheinen ihm nicht ungeziemend: sollen diese Artikel deutlich bestimmt werden, was die beauftragten Boten wohl zu capituliren verstehen- I"' Ucbrigcn wiederholt er die Versicherung seiner guten Absichten und seiner Bereitwilligkeit zur Hülfe zc. Das Schreiben ist abgedruckt im Archiv für schweiz. Nef.-Gesch. I. 619. November 1533. 207 Bemerkung. Dieser Tag der V Orte dauerte bis um den 20. November. Während Gesandte der eidgenössischen und zugewandte» Orte in Solothurn vermittelten, tagte» besondere Nathsbotcn der V Orte in Lucern und traten einerseits mit den Abgeordnete» ihrer Orte zu Solothurn. mit Freiburg und Solothurn .» Verbindung und entwickelten anderseits nach Außen eine ziemlich umfassende Thätigkeit. Ucber ihre Verhandlungen liegt, mit Ausnahme des im Text Mitgeteilten (Geringfügigsten von dem. was sie thatc») kem Abschied vor. Wir lassen daher zur Bekundung der Dauer und der ziemlich vielseitigen Verhandlungen dieser Confcrcnz d.e nachstehende» Actenauszüge folgen. 1) 1533 31 Octobcr (Vigilia. 0nm. Sanol.). 7 Uhr Nachmittags. Der Rath von Freiburg an Luccrn (und' die andern der V Orüe.) Ihn. sei in Landmärswcis diesen Abend Bericht zugekommen, daß in Solothurn Unruhe sei. Bern habe seine Gesandten verordnet, auch Freiburg seine Boten geschickt. Ria» berichte das, damit Luccrn (u. d. A.) ein Gleiches thue. A ^reibura: Missivenbuch Nr. 10. — St. A. Lucern: A. Religionshändel. - Slbgedruckt im " Archiv für schw. NeformationS - G es ch. l. 615 2) 3. November (Montag nach Allerheiligen). Lucern. Die Boten der V Orte an Zürich (.., A.)Erzahlung der bekannten Vorgänge in Solothurn bis zur Besetzung u..d Verschanzung der Vorstadt durch d.e Evangelischen. Diese Empörung sei ihren Ober» in Treuen le.d und es haben dieselbe» ihre ..tra fenl.ch" Sendbote». zwischen den Parteien zu vermitteln, abgeordnet. D.e Boten von Bern w.ewohl es geheißen sie se.en auch zu scheiden abgeschickt, sollen jetzt nicht mehr bei denen ... d-rSmdt. sondern be. den Ungehorsamen s-in. was die Boten sehr befremde; man wisse nicht, woh.n d.e Sache sich landen" wolle S.e bitten ... Treuen vermitteln zu helfen, dan.it Frieden und Ruhe ... der Eidgenosstnschaft erhalten und d.e von Solothurn in der Stadt bei ihren Freiheiten, alte.» Herkommen. Bünden und Rechten bleiben mögen. St A Zürich l A. Solothurn. — IlMvm: Tschudische Documcnteusammlung Bd. .0, Nr. s«. 3) -r 3 November (Montag nach Omnium Sanol.). Luccrn. Die V Orte an Freiburg. Antwort auf den Brief vom 31 October Sie haben sofort ihre Anwälte hingeschickt, alles das zu handeln, was zu Frieden. Ruhe und Einigkeit dienen möge, denn der Aufruhr in Solothurn sei ihnen in Treuen leid. Es s°i nöthig daß ...an Mühe .ck.d Arbeit nicht spare, die Späne zu beseitigen und brüderliche und bürgerliche Einhelligkeit wieder herzustellen. a.A.s«. 3) d 3. November (Montag nach 0mn. Sanol.). Vormittag 8 Uhr. Lucern. Die Boten der V Orte an Freiburg. Betreffend die Solothurner Empörung sci die Meinung ihrer Obern, „sofern sich fugen wurde, baß si. die altgläubigen, b.) recht und ire... glauben nit beliben möchten, daß w.r zugesagt, lyb und gut zuze- s-tzen und das truwlich inen erstatten." Mau hoffe das Gleiche von denen von Fre.burg und wolle s.e deswegen laut Burgrecht. Bünden und Zusagen zu.» höchsten ermahnen, wenn es gegen d.e a tglaub.gen Solothurner Krieg gebe» sollte, diesen und den V Orten treulich „zuzusetzen" und Hülfe zu beweisen. iyu.nc. Ztrug gevc» sva.e. ^ ^ „ob«sch.ist. aus °i..°m Quur.biatt bei -big-m Briese. 4) 5. Noveniber (Mittwoch nach Allerheiligen). Lucern Die Rathsbote., der V Orte an die Schiedbote.. der V Orte und von Freiburg in Solothurn. Den Rathoboten gefalle das ehrliche und stattliche Handeln der Schicdboten. Diese mögen allen Fleiß anwenden, daß zwischen den Parteien Fw.eden und Ruhe »nnacht werde; doch allweg de... gestrigen Schreibe» der Rathsboten, be. den. sie es ganzl.ch verble. ^ ..aue „achwis und daß die altgläubigen kein fallet dadurch annänm.. sonders w.e bisher .rem g oube» au schaden gehandelt werd." Ria» sei ferner berichtet, daß die von Bern be. denen von Zürich begehrt haben, baß sie. wenn die Sache nicht vermittelt werde, ihnen nach ihrem Vermögen H. fe Rath und Beistand thun. - Dieses haben die von Zürich verweigert. Auf dieses hätten die Berner verlangt daß sie wenigstens Haupt- lentc, Lütencr und Fendrich erwcllcnt und us »ement". und freiwillige» Zuzug gestatten. Dieses hatte» da»» die von Zürich bewilliget Doch zu,» Krieg zwinge» wollen sie .»emandc». Dieses habe »,a» von Hauptmann Volsinger von Zug. ' -vA.F«.burg- November 1533. 5) 7. November, Solothurn. Die Schiedboten der V Orte schreiben: „den frommen. .. der V orten Lucer», Uri... unfern gnädigen Herren sol durch gemelten unser Herrn boten zu Lucern uf gethan und an aller obgemülte Ort geschickt werden." (Der Brief steht auszüglich unter der Beigabe zum Abschied vom 31. October—17. November, Ziff. 34.) 6) 7. November, Solothurn. Anton von Lamet, Rainere und Lud. Dangerant, frauz. Botschafter, a» die Sendbote» der V Orte in Lncern. Antwort auf vorausgegangene Briefe der letztern. Der König bedauere die Zwietracht der Eidgenossen. Er wolle in der Roth Hülfe leisten und den V Orten, Freiburg und Wal^ und ihren zum Schutze des wahren Glaubens Verbündeten seine Freundschaft durch die That beweisen »» zeigen, das; er in Wirklichkeit der allcrchristlichste König sei. Für den Fall, daß die Orte des Glaube.^ wegen von etlichen Fürsten, Potentaten, Gewalten oder Herren der Maße» angegriffen würden, daß sie si^ mit den Waffen vertheidigcn müßteil, wolle er ihnen monatlich eine Hülfe von zwölftausend Pfunden (am Rand: thut vj'" Kr.) gewähren. Die Monate zählen von dem Tage an, an dein sie die Waffe» ergreife» und dem König melden würden, daß sie des Glaubens wegen in Folge eines Angriffes Krieg zu führen ltz ° zwungen seien. Drei Tage, nachdem der König von ihnen „Verifikation oder Urkund" erhalte», werde er Leute seines Schatzes hinreiten lind das Geld im Verhältnis; der Tage und Monate, während denen der Krieg thatsüchlich dauere, bezahlen lassen: alles in der Voraussetzung, das; sie die zwischen ihnen und dcM König bestehenden Fricdcnstractate und die Vereinung halten und weder das italienische noch andere Bän nisse, die dem König und den Tractaten zuwider wären, eingehen. Alis die Bitte ihrer Sendboten, d»I eine Monatszahlung im Gebiet der Bundesgenossen und Freunde der Orte abgelegt werde, damit sie Notfalle bereit wäre, wolle der Botschafter sofort nach Freiburg reiten und von hier aus an den Kö»>b schreiben, das; er diesem Wunsche entspreche. L.A. Schwm-Abschieds-rM-N' 7) 8. November (Samstag nach St. Leonard). Bürgermeister und Rath der Stadt Rotweil an dic Z» Lucern versammelten Boten der V Orte. Antwort auf die Seitens der letztern gemachte Mittheilung üb"» den Aufstand in Solothurn. Obwohl die von Rotweil mit ihren Gegnern auch noch nicht zur Ruhe ld' kommen, wollen sie doch dem Bunde gemäß, soviel an ihnen, Leib, Ehre und Gut zu den V Orten („euch' setze» und auf die lutherischen Reichsstädte und deren Anhänger fleißig kundschaften und alles, was erfahre und zu wissen nöthig sei, berichten. -» " - - - —' St. A. Lucern: Acten Solothurn. «.«».ch «7w w 7,7 Dn-ch,h. Sch-»,. »» b-s«h,,n, «„> ihn,» M An-.bi-„„, ihn,« ftmndlichcn ,' 77 S-ri-i», P,»„>««>» S..A.L..cr.n: A. RUW°ns-Mdc.. ^ M« w schorm a.i °5-G-sch. I. ^ Earr2^ »7 f^lan und der kaiserliche Geso"d.- sie höchlich bedauern, beloben sie die Abscndung von Boten znrB^si 'Solothurn benachrichtigt, für den Fall, daß ».an diese!, nicht Gchör leihe und ^ des Aufstandes und ennun - » Gegend vorgehe» wollten, den letzter.. Hülfe und Beistand zu acwäM,/ " Christen tz Christen und alle Ehre bei Gott gewännen. Die verla gt HM b^nd w d^s s beantragte Bündnis; nicht eingegangen worden; jetzt dürfcm si^ ^^uert. dasi von Büchsenschtttzen und das Spenden von Geldmitteln (»in Mw m-gvi^ionitzu ^ !'nicht °°-n,hm»n ES wi-d -b,n -rmnhnh in., ,»»« snfor, B--ich, D> i«d-ss-n »„s,in-nd°,P,-p hnb,. „,Ich, G°I Pn, , 77?» 7 ,!°°" 77' 7.7 »«>-- «--nndlchnft j„i,ch.„ „« „„d ,n»7 7 E .m? P n , dnh di. „P N.,,, ^7'°« ^S7.icdi^ s rner v.e gunstige Stimmung ihrer Herren kennen, so haben sie demwck, »..»», SN,... rn,,, P .„ttalich 909 November 1533. Inzwischen werde unzweifelhaft günstige Antwort einlangen. Schließlich wird der Rath crtheilt, sich mit allem Zutrauen an den kaiserl. Gesandte», der bei ihnen (den Eidgenossen) residire, zu wenden, weil er ihr guter Freund und Beschützer sei. Dasselbe sollen sie gegen den Sccretnr des Herzogs von Mailand beobachten. St.A.Luccrin A. Religionshändcl iluieinisch). — Abgedruckt im Archiv siir schw. RcsormutionS- G csch. I, W«. 10) Ohne Datum. Der kaiserliche Sendbote zu Besan^on, Leonhard de Grupcres an die VI Orte. Durch de» Schultheißen von Lucern und den Sekclineister zu Schwpz. ihre Gesandten, habe er von der Empörung Zu Sololhurn Bericht erhalten und gehört, wie man von daher Krieg besorge, weil einige Orte, wie man beglaube, den zwinglischcn Solothurner» Beistand gewähre», während die VI Orte gemäß den Bünden den alten wahre» Christen Hülfe schuldig seien. Er habe sogleich dem Bischof von Verulan und dem Protonotar Caracciolus, päpstl. Heil, und kaiserl. Majst. Sendboten, geschrieben, für den Kriegsfall Hülfe bereit zu halten- «Folgt der Hauptsache »ach der Inhalt des Schreibens von Vcrula» und Caracciolus vom 1t). 'November. » St.A.Lucern: A. R-iigio»Shii»dcl. — Abgedruckt lmArchiv siir schw. Res.-Gesch. I, ebb. 11) 11 November (Martinstag). Mailand. Stephan und Baptist de Jnsula an die V Orte. Die Briefe der V Orte an Bischof von Verulan. den Protonotar Caracciolus und den Herzog von Mailand habe» Ne überantwortet- erstere beide hätten 500 Büchsenschützen zu geben und zu bezahlen zugesagt und um weiter» «-fehl eilends an den Papst geschrieben. Sic (de Jnsula) haben auch das Geld gefordert, aber zur Antwort «halten. ...nn stj weder Knechte noch Geld schuldig, was man thue. geschehe fre.w.ll.g. wäre d.e Ver- «"»"g zu Stande gekommen, so wäre ».an zu beiden verpflichtet und würNe das deßwege» m Mailand lwgende ^ld (1125 Kronen» für beide Theile da liegen. Auf den Wunsch stärkerer Hülfe se.e». .venu der Glaube "fordere. 1000 Büchsenschtttzen in Aussicht gestellt worden Doch wäre gut, wenn d.e V Or e.nen C«de„zbrief an den Papst erlassen würden, dann wollten s.e (de Jnsula) zu Sr. He.b e.nen R.tt thun; bo>>» mit Schreiben gehe es langsam. Man möge auch des Kaisers ^atschaft, die zu L.iecr.i liege, bitten. dom. das Schreiben Sr. G. habe in Biailand viel geholfen. - 3. Bedürfe man der Knechte, so solle "'»» fürsoraen das. sie billig zehre» können, da die arn.cn Knechte keine großen Kosten erleiden mögen, .sorgen, vaß s.e o.u.g ^ ^ ^ 12) 11. November (Martini). Nachm .ttags 3 Uhr. Di- V Ort an chrr Schi-db°«-n in SÄ-th.mu ^ider den Wille» ihrer Herren haben die Bote» den ihnen zum „d.kern Mal uberschickten Besch wchen sich die Orte gegen Solothnrn anheischig n.achen, nnr einzelnen anstatt vor ^^d Vurs^ «"er Ge...ei..de angezeigt, auch sollte Antwort erfolgen, wessen man stch .... Falle Gla bens z de.. Solothurn zu versehen habe. Man befremde sich auch darüber, aß ^ " cn M sie doch seien nicht wegen des Glaubens, sondern nur der Empörung wegen zu »an e ges , «-IM- d°„ Will.« il,--. l. I.«o°l. >>,,» ihll.« l.q»l,l-o wo.d°«. dow Gl-ub-u >>l " Ich.»,« A»lw-.l «Mubi»-« °°« sie «och bci dcltt Glaube« uud Mehl bleibe« wolle«, soll.« - - - -- s- ^ - ...obl odee iibel M (soostz «ichi «eschehc«. so soll mau «llc» Spa« doch« zu llccht schco. dce Slubi »-h««d«„ >,«»,.. ..0, dos Rech, ,-llbl we-de. b-d»«l- I«. I°«w> die s» hersche« «»b-> b-°S °l «»-l. u„d chchi Ml°ss.« we.deu. «elu. m«l- d-o »1»' »«' """ ^"° Luthersche» sich noch „inlasscn wollten", solle man wieder b-nchten K.A.F«ib..w: ^irvv rMbrvw» i.:iS17r »ch.v. 13) 11. November (St. Martinstag). Wyl. Jacob Am Ort. Hauptmann ^ Gotteshauses St Gallen die V Orte. Das ihn. in Betreff der Solothurner Empörung zugekommene Schreiben habe er besonders ^«trauten der Stadt Uebcrlinge» mitgetheilt. welche sich de» V Orten. alv gl>teu ,z.e>>>>de>>. zu allem erboten, ihnen qeqen ihre »cugläubigen Ueberdrängcr dienen möge. Betreffend d.e Gotteshausleute von St. Gallen er gestern an einem verkündeten und gehaltenen Tag derselben Mit e l.chen gel)..ndelt u>.d ver.i.ert daß '"«"a»d (. nemands") begierig sei. solcher Sachen halb .»ehr Är.eg zu haben, sondern daß s .e als gehorsame Unter- 27 21() November 1 !>33. thanen Burg- und Lnndrccht halten wolle». Zu den Edelleutcu im Thurgau und dieser Landschaft dürfe »>"" sich aller guten Zuversicht getrösten. Die von Toggenburg sollten bei einem Aufruhr von denen von Sch>"'d eilfertig gemahnt werden. — ?. 8. Auch mit den Herren von Tobel, die nun gar christlichen Wesens, h"l»W geredet, und sie haben sich trcffcnlich und fest erboten und wollen es auch ihren vielen Freunden anzeige"- St.A.Lucern: A. Reiigionshändcl. - Abgedruckt im Arch i v für schw. Ref. - Gc sch. I. eiU- 14) 12. November (Mittwoch nach Martini), Wyl. Der Abt von St. Gallen an die V Orte. Inhalt ihres Schreibens wegen des Solothurncr Handels habe er zuerst etlichen jenseits des Sees und trauten guten „Gnimern" im Thurgau, den Edelleuten, angezeigt und tröstliches Erbieten für Handhol»"" des christlichen Glaubens bei ihnen befunden. Dann habe er aus jeder Gegend seiner Landschaft die bt" nehmsten berufen, ihnen die Sache erzahlt, ihr Gcmüth erforscht und sie gemahnt, sich nicht wie vorn'" verführen zu lassen, sondern ihm als rechtem natürlichen Herrn gehorsam zu sein. Auch diese wollen ^ ^ Ehre lind Gut zu ihm setzen und ihm gehorchen, hoffen aber, man werde sie daheim lassen. St. Gallen, wie er vernehme, wollen sich auch nicht weiter einlassen, als ihr Bund vermöge; auch die gaucr seien nicht sehr kriegerisch. Er selbst sei ganz geneigt, zur Erhaltung des wahren christlichen bM" Kens mit Leib und Gut beholfen und berathen zu sein. St.A.Lucern: A. Religionshändcl. — Abgedruckt im Archiv für schw. Rcs.-G efch. >> 15.) 12. November, Lauis. Heinrich zum Weifienbnch, Bogt zu Lauis, an die V Orte. Betreffend ll>> Schreiben um Büchsenschützen, wollte er Leute genug finden, wenn er Geld hatte. Doch erzeigen die La>"^ sich gut und wollen etliche im Fall der Roth Leib und Gut darstreckcn; auch hätten einige für diese» N" Geld zugesagt. St.A.Luccr»: A. Religionshändcl. —Abgedruckt im Archiv für schw. R es.-Gesch. 1'^°' 10) 13. November (Donnerstag nach Martini), Solothurn. Schultheis; und Altrath von Solothw'" die Nathsboten der V Orte zu Lucern. Dank für die Absendung von Boten zur gütlichen Beilegung ^ waltenden Spans und für die Zusage, die Bünde gegen ihnen (denen von Solothurn) zu halten und " ihrem Herkommen und christlichen Glauben zu beschirmen. Was die Frage anbetreffe, welche die Ä»'»^ der V Orte vor den großen Rath zu bringen beauftragt sind, nämlich wessen sich jene gegen SolothM"' ^ versehen hätten, falls crstcre des Glaubens wegen angefochten würden, dürfe man beruhigt sein, daß ^ Bürger von Solothurn guten Willen zu den V Orten hegen. Aber bei dein noch waltenden Zwiespalt, ' dem die Boten der V Orte und die von Zürich, Bern und ihre Mithaften, wie man vernehme, in b" ^ Treuen vermittlen, möchte ein Bekanntwerden des Antrags der V Orte und der Antwort von Solo»?"' (wie denn bei solchem Aufruhr nichts geheim bleibe) nicht vom Guten sein, weßhalb man nicht für zutr"ü erachte, die Sache an den großen Rath zu bringen. Nach wiederhergestellter Einigkeit wolle man weiter ^ der Sache handeln. Bitte, die Boten bis zu Austrag des Handels bleiben zu lassen; ohne ihren Rath nichts vorgenommen, noch gehandelt. St. A. Lncern: A. Religionshändcl. Idickom: Acten Solothum (Original,. - L.A.Schwyz: Abschiedschristcn. — K. A. Solothur» - Abschiede B. 1». — Abgedruckt im Archiv sür schw. Rcs. -Gesch. I, o«t. 17) 14. November, Mailand. Stephan und Baptist de Jnsula an die V Orte. Auf den Brief V Orte vom 6. November (Donnerstag nach Allerheiligen), wornach jene Hauptlcute bestellt hätten, der Bischof von Verulan und des Kaisers Botschaft und Herr Anton de Lcyva geantwortet, sie bczahb" ^ 1000 Büchsenschützen, darum wollen sie auch die Hnuptleute bestellen; andern Falls würde man auch ehrlichen Knecht finden; sie werden aber redliche Hauptleute geben, mit denen man keine Plage habe. genannten Herren lassen auch warnen, keine andern Hauptleute und Knechte auf sie hin anzunehmen, sie bezahlen dermalen nur die 1()0t) Büchsenschützen. Sei es, daß man dieser Hülfe bedürfe, sei es, Sache vermittelt werde, solle man jedenfalls baldigst berichten. Bon Papst und Kaiser erwarte man f^^' Bewilligung sür größere Hülfe, falls sie nöthig werde. Wäre die Bereinung zu Stande gekommen, es " kein Mangel, weder an Geld noch an Leuten. ^ Si.A.Lnccm: A. NeligionShändel. — Abgedruckt im Archiv sür schw. Rcsorm.-Gösch- ^ November 1533, 211 18) 16. November. Solothurn. Die Schiedbotcn der V Orte schreiben ..de» fromme» der fünf orten rntzbotc». setz zu Lueer» vcrsammet," (Der Brief steht unter den Begaben zum Ebschied 31. Octobcr—17, November). 1») 20 November (Donnerstag »ach St. Othmar). Die V Orte, unter dem Siegel derer von Luccrn. a» den Abt von St. Gallen. Antwort auf die „vielfältigen" Schreiben des Abts; Dank f.w se». getreu o Aufsehen und seine Thätigkeit. Bitte, den Dank der V Orte an Wolf Dietrich von Ems. W°lfga"g w0 und andere guten Gönner dies;- und jenseits des Rhems zu vermelde., und .hnen auz.tze.gm, das; d r g^ waltete Span n.it der 5ülfc GotteS zu großer „uffnung unseres" Glaubens beigelegt worden st.. (Mgt Beilage Nr. 11 des Abschieds von. 31. October-17. Nove.nbcr). ' ^ Stiftsarchlv St. Gallen: Acta AbbatlS Dieth., B. Ivl, toi. -^1- tvs. Wern. 1533, 3. November. Staatsarchiv B-r»- JnstructionSbuch N, 5. Stö. KantonSarchlv Basel- Abschiede id3S-ldSö, Verhandlung zwischen Bern und Basel. Gesandte: Basel. (Ryhiner) Nathschreiber. , Ueber die Frage, ivie die angestrebte Vereitlung zwischen dem Kaiser, dein Papst und andern Fürsten und den V Orten anderseits zu hindern sei, geben die von Bern diese Antwort: Es sollen auf dem ^ ^te» Tage die Boten von Zürich von denen der V Orte Antwort über die dieses Bündnisses wegen ans W.d Dage an sie gerichtete Forderung verlangen. Diese Antwort wird man in den Abschied nehmen, darüber des Weitern berathschlagen. I». Denen von Bern sind mancherlei Warnungen zugekommen, Ä ^ ^ atit denen von Basel zu unterreden verlangt haben. Man findet nun, das; dermalen nichts ö" thu.i sei als, zumal im Hinblick auf die zu Solothurn eingetretene Änderung, sich gerüstet zu Pcvon Bern („nun g. Herren"), ivie sie sich früher erklärt, wollen mit jedermann Friede halten, ^"^waltigungen aber, von wem immer solche herkommen, als bidere Leute abweisen; sie werden sich auch Arijst^ verhalten, wie es frommen Eidgenossen zusteht, wessen sie sich auch von Seite dieser Der Name des Gesandten von Basel .. km-Ao des BaSlcr Abschieds. Bei der kurzen Fassung des Abschiedes mag cS am Platze sein, die Hauptzüge der de». Gesandte» von 'siel gegebenen Instruction hier anzuführen: es sind folgende: 1. Der Bote soll denen von Bern und wen» wch jemand zu ihnen beschrieben wäre anzeigen, man habe wohl verstanden, warum sie diesen Tag angesetzt, ""d befunden, das; der Verein, den die V Orte mit dem Papst, Kaiser und andern einzugehen vorhaben, der ^Genossenschaft nicht zu». Guten gereiche. Man sehe klar, das; eine Vereinung mit den Erbfeinden gemeiner 'bgci.ossinschaft und de» Hauptgegnern derjenigen Städte, die bei der evangelischen Wahrheit zu bleiben fangen, auf Vertilgung der Religion dieser letzten, abziele. Das gehe schon daraus hervor, das; die Ver- hintcrruks den andern Eidgenossen practicirt werde. Sodann widerstreiten solche Ncbenbünde auch geschworncn Bünden, so wie de». Sinne ächtcr Eidgenossen, wie die V Orte im Landfrieden selbst ancr- en»e». ^ ^ H^Piinmg der Eidgenossenschaft zu hindern müsse daher ernstlich einer solchen Vereinung ^Kegcn gewirkt werden. Man solle daher gemäß des letzten Abschieds auf dem nächsten Tage zu Baden w Antwort der V Orte hierüber vernehmen. Stehen diese von ihrem Vorhaben nicht gutwillig ab, so solle 212 November 1533. man ihnen alles Ernstes anzeigen, wie die geschwornen Bünde solche Nebcnbiindc nicht erleiden, auch die V^^ ihrer nicht bedürfen, da die andern sie nicht von ihrem Glauben zu drängen, sondern mit ihnen Eidgclw>i^ zu sein verlangen. Hilft dieses nicht und wollen dann die von Bern die V Orte von dem benannten Äü" nisse abmahnen, so wollen die von Basel, soweit es sie gemäß der Bünde betrifft, dieses nicht hindern, lst^ hierin nut abstechen"). 2. Die von Bern verlangen auch eine Unterredung anläßlich des Verhaltens jbci ci>^ schnellen Einfall und berichten über ihre dießfälligen Rüstungen und was sie der Reisigen halb "»geord^. Alis dieses soll der Bote von Basel ihnen erklären, daß man es ganz in der Ordnung finde, daß s^ ^ zum Schutze von Land und Leuten gerüstet halten; was dießfalls zu thun sei, wissen sie selber wohl. Doch n mit allem Ernst verhütet werden, daß hieraus Krieg entstehe und eher soll man, so weit es ohne Nach^ des „göttlichen Handels" geschehen kann, die Sache mit christlicher Geduld ertragen, als mit der Hand rach^ Die von Basel selbst können denen von Bern jedenfalls keine thätige Hülfe leisten, weil ihre Unterthalü» l der Religion gethcilt seien, und weil sie im Falle von dergleichen Unruhen selbst genug zu thun hätten, und Land zu beschirmen. 3. Man möge überlegen, was zur Erhaltung des Friedens besser sei, »nt ^ V Orten ohne Bünde, sonst in guter Nachbarschaft zu leben, oder aber mit ihnen in den Bünden, ober in stätigcm Kriege zu bleiben. Verbleibe man in den Bünden und würden die von den V Orten »nl Vercinung mit Papst, Kaiser und andern vorfahren, so frage es sich, ob man sich nicht um weitere Frc»n ^ umsehen, oder ob man stets in Gefahr stehen wolle. Ucber diese und ähnliche Fragen soll der Bote ^ Basel die Verhandlung anhören und hintcrsich bringen. 4. Man soll auch darüber verhandeln, ob nicht mit dem König von Frankreich in Verbindung setzen, ihn „des Glaubens" der Evangelischen „berichten" und anfragen solle, welche Hülfe er gewähren würde, wenn man des Glaubens wegen i>^ eigenen („unfern") Landen angegriffen würde. St.A.B-rn: Mg. «dg. WM-d- v v. s. 56» Rt« Sol'otljUM. 1533, 17. und 18. November (Montag nach Martini). jtantonSarchiu Solothue»: RatlMuch Nr. XXIII, S. 417. I. Vor dem Rache der Stadt Solothurn eröffnen die Boten der V Orte nebst Freiburg und Mau erinnere sich, das; ihre Obern früher zu wissen verlangten, wessen sie sich, nachdem der Aufruhr sein werde, zu denen von Solothurn zu versehen hätten; bisher habe des Aufstandes wegen diese Angelegt nicht an den großen Rath gelangen können; mm da jener gefriedet, bitten sie doch um eine Antwort, ^ nicht ungeachtet der Schreiben ihrer Herren nnverrichteter Sache heimkehren zu müssen und damit man d' meine, sie hätten sich in dieser Angelegenheit nicht bemüht und die von Solothurn wären, trotzdem und früher zu ihnen gestanden, undankbar geworden. Alan hoffe, daß die von Solothurn mit den ß ' Orten und Wallis in den „christlichen Bund" treten. Wenn die Landleute dieses sehen, werden sie sich . nach beiden „schikeu" und sich nicht mehr regen dürfen. Dabei werde es ihnen in der Eidgenossenschaft zu Ehre gereicheil, wenn aus sechs Orten sieben werden. II. (18. November, Dienstag nach Martini). 1- ^ kleinen und großen Ruthe von Solothurn wiederholen die Gesandten der V Orte und von FreibnG gestrigen Vortrag und erinnern daran, ivie ihre Herren denen von Solothurn geschrieben, daß sie die u a>l ihnen halteil, sie bei ihren Freiheiten und besonders bei dem alten wahren Glauben beschützen und d> ^ trachteil wollen, daß die von Solothurn keine faule Thädigung annehmen; wie sie auch bereit Falle der Roth ihnen zuzuziehen; wie sie auch zur Zeit, als die Bauern in den untern Vogteien deu> November 1533. 213 solothurn sich erheben wollten, nnb wieder im Galgenkrieg Leib nnd Gut zn denen von Solothurn setzen wollten; diese aber in dem Krieg der V Orte gegen diese ausgezogen seien; man verlange daher zn wissen, wessen man sich zn getröstcn habe, wenn jenen wegen des Glaubens etwas zustoßen sollte, und begehre hierüber schriftliche Antwort. „2. Demnach begert, gegen den begnadoteu das beste ze thunde, und ob jemand under uien hinfür ungeschickt sin wurde, dieselben sammentlich durch ein oberkeit ze strafen und nit sonder lüte, sonst »lochte ein partiung under minen Herren und den iren erwachsen. 3. Demnach gebeten für Hansen Grafen, m von iro wegen des begangnen todtschlags etwas gnaden zu bewpsen. 4. Begert, so etwas in ir Handlung Mrluffen, so minen Herren nit gevällig, im besten zu bedenken, dann solichs die noturft ervordert habe in solichen laufen". III. Die beiden Näthe antworten, man danke für ihr getreues Aufsehen und Zusagen; wenn die V Orte und ihre Mithaften von Freibnrg und Wallis von jemanden des Glaubens wegen angekochten würden, wolle man Leib und Gut nach Vermögen zu ihnen setzen. Dabei verlange man eine Abschrift 'hrer Verbindung, um sich hiernach verhalten zu können. Hierüber wurde ihnen ein besiegelter Abschied gegeben. II und III bestehen als besondere Abschiede auch in Forin urkundlicher Verbriefung im K. A. Solothurn: Abschiede B. 19. KKK Solothurn. 1533, 17. November (Montag nach Martini). KailtonSarchiv Solothnr»! Rathsbuch Nr. XXIII, S. <17. I. 1. Vor kleinen und großen Nöthen zu Solothurn tragen die Gesandten von Bern vor: Da die von Solo- churu bewilligt haben, wen» man mit dem gemeinen Mann im Reinen sei, auch wegen der acht Ausgeschlossenen »erhandeln zu lassen, so möge man dieses gewähren, damit hieraus kein Span erwachse. 2. Es j wird ihnen geantwortet, man bleibe der dießfälligeu Zusage getreu: da aber die von Stadt und Land dem Frieden noch »'cht »achgekommen und noch nicht in Eidespflicht genommen seien, könne hierüber noch nicht verhandelt werden; wenn aber Alles dieses vollzogen, werde die Unterhandlung nicht verweigert werden. In Betreff des alten Venners, der sich erboten, sich von den klebrigen zu trennen, wolle man sehen, wie er sich halte. 3. Hierüber ^schweren sich die Gesandten von Bern, weil ihnen das gestellte Anbringen früher bewilligt und von den übrige» Boten aufgetragen worden sei. II. 1. Sic eröffnen ferner, die von Solothurn hätten sich erboten, die ^heigen in dem Glauben nicht zn „fachen", weßhab sie bitten, daß jene zu Ehren derer von Bern („inen") lhrcn (evangelischen) Bürgern den Kilchgang nach Zuchwpl gestatten; und da wegen der acht Männer jetzt Nicht verhandelt werden könne, bitten sie um Ansehung eines fernem baldigen Tages. 2. Die Näthe antworten, »>an werde ihrer Bitte eingedenk sein und in Betreff des Gotteswortes handeln „das so geschickt sin mag mit ^M meren und niemand sin eoncienz versinken". Doch der Kirchgang nach Zuchwyl könne dermalen wegen Unruhe nicht gestattet werden; sobald von den Innern und Aeußern dem Frieden statt gethan worden wolle man hiefür einen frenndlichen Tag ansetzen. III. Ans ihre Bitte, den Ausgetretenen für Ent- »'chtung der Geldstrafe Ziel nnd Tag zu bestimmen, wird hiefür Weihnachten festgesetzt, so daß wer bis dann Buße nicht entrichten würde, sammt den Fremden hinwegzieheu solle. IV. Dem Hans Graf wird auf 214 November 1533. die Bitte seines Vaters und seiner Bruder und der Eidgenossen, besonders (?) jener der sechs Orte, und da er in guten Treuen zu denen von Solothurn gezogen, Stadt und Land in so weit geöffnet, daß er darin und dadurch ziehen mag wie ein anderer Bürger; dagegen ist ihm nntersagt, sich haushäblich daselbst zu sehen, da Niklans Brüggimanns Mutter noch lebt und die Schwester Brief und Siegel von den Obern hat. Man vergleiche beincbcnS folgende Missive: 1533 23. November. Bern an Zürich. Antwort auf dessen Schreiben betreffend die acht ausgeschlossene» Solothnrncr. Nach dem Weggang der eidgenössischen Schicdboten habe Bern eine Botschaft vor Wthe und Burger in Solothurn geschickt, tun gemäß dem Auftrag der Schiedleute der acht Männer und des Glaubens halb zu unterhandeln ; eS sei darauf die Antwort erfolgt, man sei noch in der Hitze und dcßhalb nicht geneigt, in solchen Dingen zu handeln; man wolle aber, wenn der Eid zum Panner geschworen werde, eine» Tag ansetzen bis Donnerstag; sobald die Sache der Acht erledigt sei, tonne dann auch des Glaubens wegen gehandelt werden. Weiterer Antwort sei Bern noch gewärtig; es werde dann nach Kräften sich weiter bemühen. Die Acht nach Baden zu weisen, wie Zürich meine, sei aber nicht gcrathcn, auch nicht „dein Abschied" gemäß. St. A. Zürich: A.Sotothur». tIT AHltitlH. 1533, 26. November. Verhandlungen zwischen Zürich, Schmyz und Glarus. Es erübrigt uns nur folgende Missive: 1534. 8. Januar (Donnerstag nach hl. Dreikönige»). Zürich an Schmyz und Glarus Ihre Boten werden sie berichtet haben, iv.e auf der letzte» Tagleistung zu Utznach ein Anzug wegen der Fürleüe der Schiff- lcnte von Zürich erfolgt sei, ans den ans dem letzten Tage zu Baden (1. Dccember) hätte Antwort crtheilt werde» sollen, welche aber nicht erfolgt se.. Die Schifflcutc bcglaubcn mm. von jeher im richtigen Besitze der betreffenden Gerechtigkeit gewesen zu sein, wornach sie von einem Saum roher („rnchcr") Waare einen Grenzer und von einem Saum feiner Waare einen Schilling zur Fürleitc erhalten, wie dieses auch die neue Schiff- ordnnng. welche die drei Orte letztes Jahr zu Utznach angenommen haben, enthalte- auch verhindern die Schifflcutc von Zürich diejenige» von Wesen nicht, ihrerseits ebenfalls die Fürleitc ivic von Alte», her zn gcbranchen. Alan bitte daher, die Gesandten, die aus Hilarii (13. Januar) nach Baden kommen werden, zu beauftragen, das Nöthige in der Sache zu verhandeln. St.A.Ziiri»: Missiarubuch I5Z4 und 2°. IbiU.w - Tschadische D°ra».r..t-Nsa».».la»a V.x. Nr. 2«, Das Datum entnehmen wir aus dem Abschied vom 16. Mai 1534. RIZ Mein. 1533, 29. November. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr.211, E. 100. 1. Vor dem Nathe zu Bern begehren Gesandte von Peterlingen, sie ruhig zu lassen, wenn es zwischen Bern und Freibnrg zu Feindseligkeiten kommen sollte. Es wird ihnen ein Artikel aus dem Bunde vorgelesen- Sie entgegnen, daß sie diesen nicht gekannt haben, und wollen die Sache an ihre Obern bringen. 2. Der Rath November 15,33 215 bemerkt ihnen, daß er nicht beabsichtige, mit jemanden etwas anzufangen, aber man höre von Rüstungen. Das Verlange» derer von Peterlingen bedaure man, sie sollen den Bund genauer besehen und sich erklären, ob sie 'hu halten wollen oder nicht ; ihr Verlangen bätte sich besser auf eine Mahnung derer von Frciburg geeignet. tI4 Wem. 1533, 30. November. Staats.,, a,i» Bcr»! JnslnictwnSbuch I!, r.üSt. Por kleinen und großen Rätheu der Stadl Bern erscheint im Namen des Herzogs von Savoycn der Gouverneur der Wandt. Auf den Vortrag desselben wird beschlossen; 1. Man verdanke dem Herzog bestens seine Anerbieten für die Beilegung von Anständen zwischen denen von Bern und den beide» Städten Freiburg und Solothurn. Judessen wisse man von keiner Mißhelligkeit unter den Genannten; solche zu vermuthen 'uögen die vom Gesandten des Herzogs erwähnten, jüngst in Solothurn stattgehabten Vorfälle Anlaß gegeben haben, die aber von denen von Bern und andern aus der Eidgenossenschaft beigelegt worden seien. Die von Vorn begehren, mit ihren Eidgenossen in gutem Frieden zu leben; für den Fall aber, daß sie angegriffen "'tt'den sollten, verlangen sie zu wissen, wessen sie sich gegen den Herzog zu versehen hätten. 2. Anbelangend b'e Verlängerung der Zahlungsfrist, obwohl solche schon wiederholt, aber ohne Erfolg ertheilt worden, wollen dennoch die von Bern ihres Thcils, den, Herzog zu Gefallen, solche bewilligen; es soll dießfalls Zeit und Tag bestimmt und hierüber eine beförderliche Erklärung gegeben werden. D-r MMd m „«nMis» IIS IliMgMl. 1533, 1. December (Montag nach St. Andreastag). Staatsarchiv Zürich: Abschiede Vd. iL, 1'. 107. Rechnungsabschied betreffend die Klöster im Thurgau. Gesandte: Zürich. Haus Escher. Nri. (Ambrosius) Püntincr, Statthalter, i»« 1. Rechnung des Schaffners zu Jtti»gen, abgelegt in Gegenwart des Priors. Einnahmen: Fäsen ^Malter 2 Matt I Viertel; Kernen 1085 Mütt >/e Viertel; Haber 245 Malter 1 Mütt 2 Viertel Gerling; Roggen 11 Mütt 3 Viertel 2 Wierling; Gerste 11 Malter; Schmalsaat 0'/e Mütt 1 Jmmi Pf". „Nyß." Geld 1790 Gl. 4 Schl. 7>/z D.; Wein 48 Fuder l'/s Saum 23'/s Maß. Aus- ^ben; Fäsen 281 Malter 2>/s Mütt; Kernen 830 Mütt; Haber 144 Malter 2 Mütt 1 Viertel; °"gen 13 Mütt; Gerste 37 Mütt 3 Viertel 3 Jmmi; Schmalsaat 0'/- Mütt 1 Jmmi 12 Pfd. „Nyß." 0d i720 ^ 8 Schl. 8 D.; Wein 45 Fuder 2 Saum 3'/s Eimer '/2 Maß. Das Gotteshaus bleibt Schaff»^ schuldig; Fäsen 91 Malter 1 Viertel; Roggen 1 Mütt 2 Wierling; Gerste 7 Malter Vu'itt 3 Viertel 3 Jmmi. Der Schaffner schuldet dem Gotteshaus: Kernen 855 Mütt '/z Viertel; Haber Malter 3 Mütt I'/s Viertel; Schmalsant nichts; Geld 09 Gl. 10 Schl. 11>/z D.; Wein 2 Fuder ^"um >/z Nmer i4'/s Maß. Vieh „hat er dißmals gchebt": 7 Roß, 10 Zugrinder, 7 dreijährige. 21tt December 1533. 10 zweijährige und 3 einjährige Stiere, 9 Kühe 1 Zeitlich 2 diesjährige Kälber. Dabei ist dein Schaffner keine Schivannng abgezogen. Die Einnahmen sind verrechnet vom I.November (Allerheiligen) 1532 bis 24. Jnni (Joh. Baptist) 1533, die Ausgaben aber sind vom t. November 1532 bis 1. November 1533 berechnet, und sind alle Nestanzen „uf Herrn Schaffnern gerechnet, aber was in verschiencn Rechnungen sät" geschossen," das nämlich ungefähr 079 IN. 8 Sehl. 4 D. gewesen, das gehört anch dem Gotteshaus. Diese in Beisein des Priors abgelegte Rechnung ist von den Gesandten und dem Prior ans Genehmignng der Eidgenossen gut befunden worden. 2. Dem Prior wird die Frage vorgelegt, ob er für das nächste Jahr die Hanshaltung selbst oder durch den Schaffner versehen wolle, worauf er antwortet, der Schaffner möge bis zum nächsten Capitel des Karthüuserordcns, zwischen Ostern und Pfingsten, da bleiben, ihm jedoch über alles Einnehmen, Ausgeben und andere Geschäfte Bericht erstatten; denn sofern der Schaffner den Orden nicht wieder annähme, sei zu erwarten, daß ein anderer gewählt werde. Dagegen bittet der Schaffner, ihn des Amtes zu erlassen und als ein Glied des Gotteshauses zu behandeln, mit Rücksicht auf die viele Mühe und Arbeit, die er in den letzten Jahren gehabt (die Bittschrift ist beigelegt). Dies hat man in den Abschied genommen und dem Schaffner befohlen, das Amt bis auf weitern Bescheid zu verschen, den Prior indessen über Alles zu berichten, was er anch angenommen. 3. Sodann bringt er vor, I) daß Prior Peter scl. einen neuen Brauch angefangen, indem er des Gotteshauses Zins- und Trottenleuten zur Kirchweih auf St. Laurenzentag ein Jmbißmahl gegeben; dies habe nun so sehr zugenommen, daß auch Nichtberechtigte daran Theil nehmen und jetzt wenigstens 200 Mann essen und trinken.; dies sei für das Kloster ein großer Schade» und dabei doch nicht jedermann zufrieden. 2) Da „die Welt" jetzt arm sei, und er die Hinterfüßen von Haus und Hof treiben müßte, wenn er alle Ausstände beitreiben wollte, der Vorrath und die vermuthliche Einnahme zur Bestreitung des Bedarfs aber nicht ausreichen möchten, so bitte er um Weisung, ob er im NothfM Geld um Zins aufnehmen dürfte. Beide Artikel bringt man heim, um sie deu Obern und andern Eidgenossen anzuzeigen. I». 1. Rechnung der Priorin zu Kalchrain. Einnahmen: Fäsen 37 Malter 4 Viertel; Kernen 120 Malter 1 Mütt 2 Vierling; Haber 101 Malter; Gerste 10 Malter 7 Viertel; Geld 80 Gld- 5 Schl. 8^/2 D.; Wein 1 Fuder 5 Saum 1 Eimer; Ausgaben: Fäsen 40 Malter 3 Mütt 2 Viertel; Kernen 57 Malter 3 Mütt 2 Viertel 2 Vierling; Haber 40 Malter 3 Mütt; Gerste 9 Malter 2 Mütt 3 Viertel; Geld 109 Gl. 1 Schl. 3 D.; Wein 12 Saum 3 Eimer. Das Gotteshaus bleibt der Fra» Priorin schuldig: Fäsen 3 Malter 2 Mütt 2 Viertel; Geld 22 Gl. 10 Schl. k'/z D. Dagegen schuldet die Priorin dein Gotteshause: Kernen 02 Malter 1 Mütt 2 Viertel; Haber 54 Malter I Mütt; Gerste 3 Mütt; an Wein nichts. An Vieh hat sie jetzt gehabt 8 Kühe 2 Kälber vom letzten Jahr, 2 diesjährige Kälber, 2 Roß. 2. Die Frau Priorin berichtet, wie Hans Bachman zu Nußbaumen, der ihr einen Saum Wem jährlich zu ziusen schuldig, ihr solchen verweigere, weil Zürich daselbst die Niedern Gericht besitze; da es aber lallt Vertrag dort nicht mehr Recht habe, als jeder andere Gerichtsherr oder Edelmanu und die von Nußbäumen die Mandate der Thurgauer angenommen, so können die Mandate von Zürich >b» nicht schirmen, vermöge der Erkenntnis) der X Orte; sie bittet deßhalb um Rath, was man heimbringe» will. 1. Rechnung des Vogts zu Dünikon. Eiunahmeu: Fäsen 77 'Malter 2 Mütt 3 Viertel; Kernen 932 Mütt 3 Viertel 2 Jmmi; Haber 210 'Malter 2 Vierling; Geld 589 Gl. 2 Schl. 9D.; Wei» 5 Fuder 1 Saum M/2 Eimer; Ausgaben: Fäsen 70 Maller 2 'Mütt 1 Viertel 3 Vierling; Kerne» 302 Mütr 2'Viertel 3 Vierling; Gerste 3 Viertel; Haber 81 Malter 2 Mütt '/s Viertel 2'/s Im"»! Geld 731 Gl. 5 Schl. 10 D.; Wein 5 Fuder 1 Saum 1'/» Eimer. Der Vogt bleibt dem Gotteshaus schuldig- December 1533. 217 7 Malter 1 Viertel 1 Wierling; Kernen 570 Mütt 1 Wierling I Jmmi; Haber 128 Malter 2 Mütt weniger ^J»uni; an Wein nichts. Das Gotteshaus schnldet dein Wogt: Gerste 3 Viertel; Geld 142 Gl. 3 Schl- ; ?'. ^""ut seinein Lohn. An Vieh hat er noch 5 Kühe 3 Kalber 4 Wagenrosse 1 Stntroß 1 Füllen und oo> c ^ braucht. Bei den Leuten stehen 5 Rinder. 2. Der Vogt zeigt an, wie der ^ " Eigenstem dein Gotteshaus von der Heudorsin her jährlich 5 Gulden Zins geben sollte, aber seit ^ wahren dies unterlassen habe und die Boten, die man ihm schicke, mit ungebührlichen und drohenden d^>>" da man indes; keinen Brief finden könne, der über diese Gült Auskunft gäbe, so bitte ^ Iwgt um Rath. Dies fällt in den Abschied, um zu berathen, wie der von Laugenstein zur Erfüllung "'^Pflicht anzuhalten wäre. 3. In der Rechnung hat sich gezeigt, das; die Kosten, die das Gotteshaus de« Juchart Reben, zu Stettfurt gelegeil, jährlich verwenden muß, sich nicht decken; daher ist ^ Wogt Rath zu geben, ob er den (Weinberg) verkaufen oder weiter selbst bebauen soll. «I. 1. Rechnung Schaffners zu Fisch in gen. Einnahmen: Fäsen 189 Malter 3 Mütt 2 Viertel 1 Wierling; Kernen ^ .bM i Viertel 5>/z Jmmi; Haber 235 Malter 1>/zJmmi; an Schmalsaat nichts; Geld 921 Gl. ^hl. 5 D.; Wein 4 Fuder 4 Saum; Käse 120. Ausgaben: Fasen 147 Malter 3 Viertel 2 Wierling A'tü " 3 Viertel; Haber 113 Malter 2 Mütt 1 Viertel 2 Wierling; an Schmalsaat nichts; ^ 883 Gl. 13 Schl. 4i/z D.; Wein 34 Saum; Käse 120. Der Schaffner schuldet dem Gottes- Fäsen 42 Malter 2 Mütt 2 Viertel 3 Wierling; Kernen 460 Mütt 2 Viertel 2 Wierling '/s Jmmi; 121 Malter 1 Mütt 2 Viertel 2 Wierling 1 t/z Jmmi; an Schmalsaat, Wein und Käse nichts; Geld »Iid^ ^ ^ Kaller. Vieh ist vorhanden: 14 Ochsen 41 Kühe 12 Meisrinder 21 Kälber 13 klein Maße Stuten, Reit- und Wageurosse. 2. Der Schaffner bittet schließlich um eine Besoldung und eine ^ ^'ainung", wie es in andern Klöstern Brauch sei. Da die Boten hiezu keine Vollmacht haben und die den q ^ ^ Gotteshäusern einverleibt sind, bisher keinen Lohn empfangen, so nimmt man dies in schied; der Schwanung halb wird ihm gerathen, künftig einfach in die Rechnung zusetzen, was Zgg Früchten abgehe. 3. Auf seine Frage, ob er den Zehnten zu Bußwpl, den er glaubt mit ^ukden erwerben zu können, für das Gotteshaus kaufen solle, hat man ihm vorläufig zu be- ^^ben, daß den Zehnten bekanntlich viel abgehe und es vorteilhafter sein dürfte, einen Vorschlag einen Hgf emt> sichere Gült anzulegen, v. 1. Rechnung des Schaffners zu Tobel. Einnahmen: en 514 Malter 2 Viertel 7^2 Jmmi; Kernen 1563 Mütt 1 Viertel 4'/g Jmmi; Haber 427 Malter ^'"^9Jnnni; Gerste 3 Malter 3 Mütt 8 l/z Jmmi; Geld 2379 Gl. 8 Schl. 10 t/z D.; Wein 253 Saum 42;^ Ausgaben: Fäsen 507 Malter 3 Mütt 3 Viertel T^/z Jmmi; Kernen 1546'/z Mütt 4 Jmmi; Haber ^ basier 3 Mütt 2 Viertel 1 Jmmi; Gerste 4 Malter 2 Viertel l'/s Jmmi; Geld 2190 Gl. 13 Schl. 9>/z D.; Ke/" ^3 Saum 4 Eimer 10 Maß. Der Schaffner schuldet dem Gotteshaus: Fäsen 6 Malter 3 Viertel; 16 Mütt 3 Viertel t/z Jmmi; Haber 5 Malter 3 Viertel 7t /zJmmi; Geld 188 Gl. 10 Schl. ID. 1a Ip ^ ^ "'"b ^n lon und das so im vom gottshus usstendig gewesen, abgezogen ist"; Wein 3 Eimer ^">aß. Schaffner an Fäsen, Kernen, Haber und Wein schuldet ist Schwanung und hat der ichfner desnahen nichts zu vergüten. An Gerste schuldet das Gotteshaus dem Schaffner 5 Viertel HaK>"^ Rechnung ist baar im .Kasten und Keller: Fäsen 90 Malter 3 Mütt; Kernen 12 >/z Mütt; 50 Malter; Gerste 3 Mütt «/z Viertel; Geld 188 Gl. 10 Schl. 1 D; Wein III Saum. An Hab"'^" 4« Malter 3 Mütt 3 Viertel 7'/e Jmmi; Kernen 639 Mütt 2 Viertel 7-/z Jmmi; ^0 Alalter 2 Alütt 6'/z Jmmi; Gerste 3 Alütt 2 Viertel 6>/z Jmmi; Geld 798 Gl. 6>/z Schl. 23 218 December 1533. 2. Da der Commenthur gegenwärtig nicht hier ist und er vor seiner Wegreise dein Schaffner die Entlassung gegeben hat, mit der Erlaubuiß, bis Weihnachten im Gotteshaus zu essen und zu trinken w., so hat dcrftlln seiner Rechnung halb quittirt zu werden begehrt. 3. Dabei zeigt er an, daß er 18 Jahre lang Eidgenossen und des Gotteshauses Schaffner gewesen, dasselbe auch wohl versehen, so daß er, wie bekannt, vor Jahren gern zum Herrn desselben angenommen worden wäre, wenn er sich nicht widersetzt hätte, u»d in den letzten Zeiten dem Hanse großen Schaden abgewendet, ja dasselbe gerettet habe, wie offenbar u»d erweislich sei; darum hoffe er, daß er nicht dermaßen verstoßen, sondern ihm, wie andern Personen stiu^- Standes etwas aus des Gotteshauses Gült verordnet und mit ihm keine Ausnahme gemacht werde; de»» er begehre nur, was sich gezieme, damit er den uöthigen Unterhalt habe. Beide Artikel bringt man Z" Händen der X Orte heim; dem Schaffner ist in Gegenwart der vom Herrn Commenthur verordnet" Amtleute Aufenthalt und Nahrung im Hanse zugesichert bis auf wintern Bescheid. 4. Daneben vcrnimub mau, daß der Commenthur viel verbrauche, z. B. sechs Reitpferde unterhalte und allerlei Neuerung^ einführe, die dein Gotteshaus mit der Zeit zum Verderben gereichen dürften; es scheint daher uöthig/ ff"' Benehmen zu beobachten und ihm vorzustellen, daß er sich bescheidener halten sollte, was man den Ode>» anheimgiebt. I'. 1. Rechnung zu Münsterlingen. Der Vogt legt die Rechnung vor, welche die A»>t^ frauen am Samstag nach der Auffahrt (24. Mai) dem Landvogt im Namen der X Orte erstattet h»bu» und zeigt, was er seither eingenommen und ausgegeben, genau verzeichnet an, hat aber die Rechnung >>l'U den Jahrnutzen nicht abschließen können, weil die Zehnten noch nicht ausgedroschcn sind. Es wird befohlen, fortzufahren und ebenso treulich Haus zu halten, damit er seiner Zeit gehörige Rechnung zu 9^" wisse; auch hat man ihm den Eid abgenommen. Die abgelegte Rechnung ist folgende. Einnahmen: 197 Malter 1 Mütt 2 Wierling ; Kernen 1130 Mütt 3 Viertel 1 Wierling Jnnni; Haber 82 Malter 3 2 Wierling 3 Jnnni; an Roggen nichts, denn er ist zum Kernen geschlagen; an Schmalsaat nichts; 2458 Pfd. 2 Schl; Wein 51 Fuder. Ausgaben: Fäseu 120 Malter 1 Mütt 2 Viertel; Kernen 735 >/2 Wierling; Haber 129 Malter 1 Mütt 1 Viertel; an Roggen und Schmalsaat nichts; Geld 1337 19 Schl. 0 D.; Wein 24 Fuder. Die Frau Pröpstin und die andern Amtsfrauen bleiben dem Gottesha»- schuldig: Fäsen 70 Malter 3 Mütt 2 Viertel 2 Wierling; Kernen 395 Mütt 3 Viertel 1 Wierling; 53 Malter 1 Mütt 3 Viertel 2 Wierling 3 Inn; an Roggen nichts, ist zum Kernen gerechnet; an Sch"" ' saat nichts; Geld 1120 Pfd. 2 Schl. 6 D.; Wein 27 Fuder. Überhin sind die Frauen an alten Nestaus schuldig: Kernen 350 Mütt; Haber 81 Malter; Geld 254 Pfd, mehr 200 Gl., die von ihnen gewesen sind. An Nestanzen sind noch übrig gewesen: 34 Alütt Nuß und 10 Mütt Bohnen. 2. Tho»u'' Blarer von Constanz und Heinrich von Ulm, seßhaft zu Großenberg, haben im Namen ihrer Base, Vlarer, jetzt in Constanz wohnend, die Bitte vorgetragen, ihr 10 Gl. Zins, die sie von den 00 welche dem Gotteshaus von dem Grafen von Manfort fallen, laut des Hauptbriefes anzusprechen h" '^ sammt den 9 Gl. Leibgeding, das ihr gehöre, auszurichten, wogegen sie den Hauptbrief zu Constanz der Obrigkeit hinterlegen wolle. Da man nicht weiß, wie diese Frau dem Gotteshaus je 200 Gl. geliehen und das Leibding erkauft haben und dabei erfährt, daß sie als Conventfrau gar eigenma^^ gehandelt, so daß alle Frauen sie gefürchtet haben; da ferner die Frau von Laudenberg sel., auf der angerufene Brief gestellt ist, sich darüber beklagt und den Boten von Uri, Unterwalden und 0^ Josua von Beroldingen, Ammaun Wirz und Vogt Zigerli, angezeigt hat, daß sie den Brief nicht besi^ und nichts davon wisse, so will man dies zuerst au die Obern bringen. Die Anwälte der Frau December 1533. 219 Marren jedoch auf ihrem Gesuch und gebeu weitere Nachricht, wie es mit jenem Briefe gegangen sei (folgt ^'tail.) Sache auf den Grund zu kommen, hat man einige der ältesten Frauen vorbeschieden und "'"ahnt, die Wahrheit zu sagen. Sie alle längnen aber ihre Mitwirkung bei dem Kauf med der Besiegelung; " ihrem Rücktritt von dem Seelamt habe die Blarerin der Frau von Freiburg einfach vorgegeben, es Hillen ihr ig Gl. von den 60 Gl. Zins von Montfort, die auf ihr Wort hin auch bezahlt und verrechnet ^>ben seieil, obwohl sollst niemand von dieser Verschreibung gewußt habe; die Frau von Landenberg habe sich bitter und weinend beklagt, daß ihr Name mißbraucht worden sei; die Blarerin habe überhaupt das ^ ieshllaz ganz in ihrer Gewalt gehabt und andere Frauen immer überreden wollen, sie seieil dabei gewesen, wenn sie ganz allein gehandelt, :c. Fällt in den Abschied. 3. Der Vogt stellt vor, daß er eine große '^»Verwaltung nnd mehr Arbeit habe, als sonst zwei Klöster im Thurgan erfordern, und bittet um einen '^ständige,i Lohn und Abzug einer billigen Schwammig, wofür er sich zu treuen Diensten erbietet. 4. Da ' i aus der Rechnung ergibt, daß er jeder Frau, deren jetzt „wohl 13" sind, wöchentlich an baarein Geld Pfg., dazu Wein nnd Brod :c., geben müsse, und dafür seit der Auffahrt bei 300 Gl. verbraucht hat, ^Uiber er sich beklagt, so ist zu berathen, ob man dieses Geld nicht vermindern sollte, da ihnen der Landvogt für Bedürfnisse nur zugesagt bis ans die Ankunft der Boten; man ist der Meinung, daß ein Gulden völlig genügen würde. 5. Weiter bittet der Vogt um Rath, weil zwar im Gotteshans ein ^ aufgerichtet wordeil und viele Leute begierig wären zur Messe zu gehen, aber in einem Monat kaum ^ ' eder zweimal ein Priester dafür zu bekommen sei, während vorher drei Priester hier gewesen seien; er stellt / M'age, oh rj,i Kaplan auf Kosteil des Gotteshauses bestellt werden dürfe. Antwort: Er soll sich bis ans "'Bescheid der X Orte behelfen wie bisher. K. In Krenzlingen hat man den Abt nicht bei Hause ^ ' ">! der Dechant zeigt an, daß derselbe erst vor einigen Tagen aus Würtemberg zurückgekehrt sei und ei» ^ ^"U"ng stehe, keine Rechnung schuldig zu sein. Ihrem Auftrage geinäß dringen aber die Boten in I» / "'uftw Schreiben auf Ablegung der Rechnung; der Abt antwortet ablehnend, wie die Beilage lerntet. ^ ' bechii^ng der Äbtissin zu Feldbach. Einnahmen: Fäsen 285 Malter 7 Viertel; Kernen 463 Malter ^'Mel I Vierling; Roggen 78 Malter 7 Viertel; Haber 405 Malter 7 Viertel; Gerste 2 Malter minder ^m 42 Fuder 13 Eimer 5 Maß; Geld 555 Pfd. 1^/» D. Ausgaben: Fäsen 101 Malter ^^s'Mel; 208 Rialter 3>/z Viertel; Roggen 13 Malter 6 Viertel; Haber 146 Malter 4 Viertel ^Ärliiig. Gerste 2 Malter minder 1 Viertel; Wein 36 Fuder 13 Eimer 5 Maß; Geld 1231 Pfd. 4U/2 D. Die Äbtissin schuldet dem Gotteshans: Fäsen 184 Malter K^/s Viertel; Kernen ^-RMxr 4Mütt 3 Vierling; Roggen 65 Malter 1 Viertel; Haber 259 Malter 2 Viertel 3 Wierling; uichts; Wein 6 Fuder; Geld schuldet das Gotteshans der Frau 676 Pfd. 17 Schl. 3 D. ' Geld, welches sie den Edellenten „an Bruch" gegeben, ist nicht verrechnet. Die Äbtissin soll die de»,^ ^ ^ Gotteshauses bezahlen nnd sie nicht weiter unter das Ausgeben schreiben. Und da man 466 Pfd. 16 Schl. 3 D. schuldig, das „Fürschntz" ist, soll dieses Geld zu des Klosters und ^ Äbtissin Nutzen verwendet werden, wie die frühern Rechnungen lauten, i. 1. Rechnung der Priorin 2z Amtsfrauen zu St. Katharinenthal bei Dicßenhofen für anderthalb Jahr, bis ans den (St. Katharinä). Einnahmen: Fäsen 660 Malter 3 Mütt 3 Viertel 1 Vierling; Kernen -Aütt 3 Viertel 3 Vierling; Mischleten 569 Mütt 1 Viertel; Roggen 482 Mütt 1 Viertel 3 Vier- Gerste 34 Mütt 3 Viertel; Haber 333 Malter 3 Mütt 1 Viertel; Geld 4494 Pfd. 11 Schl. 5 D. Mben: Msen 603 Malter 1 Mütt 2 Viertel 3 Vierling; Kernen 235 Mütt 3 Viertel 3 Vierling; 220 December 1533. Mischleten 434 Mütt 1 Viertel; Roggen 448 Mütt 3 Viertel 2 Vierling; Gerste 26 Mütt; 283 Malter 2 Mütt 2 Viertel 2 Vierling; Geld 4403 Pfd. 14 Schl. 4 D. Es sind also im KnstM' Fäsen 57 Malter 3 Mütt 2 Vierling ; Kernen 3 Mütt 1 Viertel 2 Vierling; Mischleten 75 Mütt; RoM" 33 Mütt 2 Viertel 1 Vierling ; Gerste 8 Mütt 3 Viertel; Haber 42 Malter 2l/s Viertel; Geld 30 W' 1K Schl. 2 D. Betreffend den Wein und die Restanzen tonnten sie dich Mal keinen gründlichen Berichs geben und bleibt dieses nnverrechnct angestellt. 2. Zum Schlüsse zeigen die Frauen an, daß ihnen 30 Et Zins mit 600 Gl. Hauptgut abgelöst worden, wovon sie 400 Gl. genommen, um 20 Gl. Zins abzulösen, und die übrigen 200 Gl. an einem Hof zu Ober-(Nallingen verwendet haben, wo sie haben bauen müsst»' Da sie nun besorgen, mit den Einkünften des nächsten Jahres nicht auszureichen, und die Bestellung b" Nebgüter ihnen große Kosten verursache, jährlich bei 170 Mütt Kernen und Roggen und 80 Gl. baar, ohw „Schanbgelv" und Anderes, so bitten sie um die Erlaubnis;, im Nothfall' etliche Reben zu verkaufen, ind^u dies besser sei als Geld um Zins aufzunehmen. Weil sie aber Geld empfangen und angelegt haben, ohne bei» Landvogt oder den VIII Orten etwas anzuzeigen; da auch der Hofmeister und andere Knechte noch u>^ geschworen haben, so nimmt man dies in den Abschied. Ii.. Die Boten erscheinen auftragsgemäß vor E-ch>^ heiß, kleinen und großen Rathen der Stadt Dießenhofen, um den Span zu verhören, der zwischen ihnen der Gemeinde wegen der zu Burgern aufgenommenen Notweiler entsprungen ist. Schultheiß und Räthe weis" nach, daß sie kraft Brief und Siegel befugt seien. Burger anzunehmen, wie sie Schultheiß Schmid, den von Hewen, Albrecht von Landenberg, den von Nischach und andere angenommen, u. s. w. Die Anwälte dk Gemeinde eröffnen, daß sie einzig deßhalb unzufrieden gewesen seien, weil die Notweiler bei der Obrigkeit in gnade stehen, die Eidgenossen zum Theil auch kein Gefallen an ihnen haben, und dieselben ohne deren EU» und Willen angenommen worden seien, woraus der Stadt selbst Ungunst erwachsen könnte; da vor Jahren die genosseie geschrieben, es sollen keine Edlen, Grafen oder sondere Personen angenommen werden, ohne Bewilligung, so bleibe die Gemeinde in der Ansicht, die Notweiler sollten nicht aufgenommen worden zumal einer die (Herren :c.) von Notweil Schelme und Bösewichte gescholten, ein anderer gesagt habe, der La>^ friede gehe sie nichts an; doch wolle sie dieselben als Burger anerkennen, wenn die Eidgenosse!: sie dultu'»' Nach weiterer Verhandlung über diese Artikel haben die Fürsprecher der Gemeinde begehrt, dieselbe auch verhören, was man des Zeitverlustes wegen nicht bewilligen konnte; dagegen Wird den Parteien geraW»' sich auf dem nächsten Tag zu Baden mit Kundschafren und Gewahrsamen vor den VIII Orten einzusin^' und unterdessen sich gegen einander freundlich zu verhalten. I. Da berichtet worden, daß der Prädicaiü Z" Dießenhofen beständig wider den Landfrieden predige, z. B. öffentlich geredet habe, die Messe sei eine K>H^ das hl. Öl stinke, die Altgläubigen solle man zu keinen Ehren brauchen, die St. Jacobsfahrt und andere Vi» fahrten seien vom Teufel erdacht, und dergleichen mehr, so hat man ihn vorbeschieden. Obwohl er nichts gestehen will, so hat man Schultheiß und Rath befohlen, ihn nach Verdienen zu strafen, da sonst die es thun würden, ivorauf jene dem Reichsvogt die nöthigen Weisungen gegeben haben. «». Rechnung ^ Abts zu Rheinau. Einnahmen: Kernen 1143 Mütt 1 Vierling; Roggen 598 Mütt 1 Vierling; Mühlekorn 544 Mütt; Fäsen 307 Malter 2 Viertel 2 Vierling; „ruche" Mischleten 188l/2 Malter 1 ling; Haber 207 Malter 3 Mütt 2 Viertel 2^ Vierling; Gerste 12 Mütt 3 Viertel; Geld 2346 'K' 15 Schl. 3 Hl.; Wein 633 Saum 3 Eimer 2 Viertel 2 Maß. Ausgaben: Kernen 1103 Mütt 1 Vitt» ' Roggen 539 Mütt; Mühlekorn 534 Mütt 1 Viertel 1 Vierling; Fäsen 264 Malter 2 Mütt 2 ' Miscbelkorn 45 Malter; Haber 193 Malter 2 Mütt; Gerste 12 Mütt 3 Viertel; Geld 2906 Pfd. Deccmber 1533. 221 ^ A-; Wein 328 Saum I Eimer 2 Viertel 2 Maß. Schwaimng, die auch zu den Ausgabe» gehört: Kernen 45 Mütt 3 Viertel I Vierliug; Roggeu 08 Miitk 1 Vierliug (oder Viertel?); Mühlekoru 10 Aiütt -^Viertel 3 Vierliug; Fäseu 42 Alalter 2 Mütt 2 Vierliug; Mischleteu 43Malter 1 Vierliug; Haber Malter 1 Mütt 3 Viertel 2'/» Vierliug. Es liegeu somit iu Kasteu uud Keller: Au Kernen nichts; loggen 35 Miitt; an Mühlekorn Haber und Gerste nichts; Fasen 7 Malter; Mischleteu 17^2 Malter; Geld 49 19 Schl. 19 Hl; Wein 311 Saum 2 Eimer. Die genannten Summen an Kernen, '^llgen, Mühlekorn, Fäsen, Mischleteu, Haber, Gerste und Wein wurden eingenommen und ausgegeben vom 25. IM (Jacobi) 1532 bis 25. Juli 1533; die Rechnung über Einnahmen und Ausgaben des Geldes "^'r erstreckt sich vom I.November (Allerheiligen) 1532 bis 25. November (St. Katharina) 1533. Hier zu Dießenhofen sind die Nestanzcn nicht verrechnet; an beiden Orten wird geklagt, daß man solche Icht nicht einziehen könnte, daß selbst eine Angabe derselben nicht möglich sei; doch bemerkt der Abt, dost seine Ausstände um 4000 Stücke betragen sollten, i». Mit allen eingenommenen Rechnungen hat ">an sich zufrieden gegeben. Weil der Landvogt und der Landschreiber dabei mitgewirkt haben und die ^vthdurft erfordert, über abstehende Artikel auf dem nächsten Tag zu rathschlagen, so hat man dein Land- "M, der die Verhältnisse der Klöster und Anderes besonders wohl kennt uud die Eidgenossen nach Bedürfnis) Richten kann, ans jenem Tag sich einzufinden befohlen, damit er sowohl Auskunft gebe als die gefaßten ^schliche empfange. Als Beispiel für die Forin der Klosterrechnungen und um möglichst vollständige Wiedergabe zu liefern, haben wir für das Jahr 1533 auch die Bilanzen aufgenommen, die für die Folge unberücksichtigt gelassen werden. Zu n.. Die erwähnte Bittschrift, unterzeichnet von Bruder Lienhart, ohne Datuni, ist dein Abschied an der betreffenden Stelle eingelegt und geht dahin: 1533, (Anfangs December). Lienhart (?), Schaffner zu Jttingen, an die Boten von Zürich und Ilri, vvsp. an die X Orte. Sie wissen wohl, wie es seit der Spaltung des Glaubens wegen im Thurgau ergangen, Me die Bauersame die Ordensleute gezwungen, das Land zu verlassen oder sich ihr gleichförmig zu machen; dasselbe habe sie seinen Mitbrüdern und ihm zugemuthet, wozu aber jene zwei als gute alte Väter sich nicht verstanden; da sie selbst das Land gemieden, aber befürchtet haben, das Gotteshaus möchte zu Grunde gerichtet oder dem Orden entzogen werden, wenn es unverwaltet bliebe, so haben sie ihn, als ihren Bruder, Convents- lstied und Profes; zum bevollmächtigten Statthalter verordnet und ihn durch dringende Bitten bewogen, die Regierung zu übernehmen und das Kloster zu des Ordens Händen aufrecht zu halten, wofür er, wenn nöthig, nne briefliche Urkunde von Vogt Heinrich Zigerli darlegen könne. In bester Meinung habe er sich also des Rnites beladen und dein Zwange weichend, mit Einwilligung der geistlichen Obern und dem Rath der weltlichen Obrigkeit im Thurgan den Orden abgelegt und alsdann mit großer Gefahr und Mühe das Haus verwaltet und über seine Amtsführung immer Rechenschaft gegeben. Als dann ein neuer Landfricde auf- herichwt worden, der in einem Artikel bestimme, daß jedermann, geistlich oder weltlich, wieder zu dem Seinigcn lovnnen solle, habe er abermals, als treuer Schaffner und Diener, dein Orden nichts „verschlafen" wollen, sondern unablässig zu Tagen so viel geworben und gehandelt, daß das Gotteshaus seinen Brüden: wieder zu Handei: gestellt worden sei. Da sie nun die Regierung selbst wieder übernehmen wollen, er aber, nachdem cr lange Zeit den weltlichen Geschäften obgelegen, die strengen Pflichten des Ordens nicht mehr »ach Gebühr zu erfüllen vermöchte, so sei er Willens in den: jetzigen Stande zu bleiben und sich des Landfriedens zu bchelfen und mit Gottes Hülfe sich außer den: Orden rechtschaffen zu verhalten; in Anbetracht all der Mühe 222 December 1533. und Sorge, die er gehabt, u»d daß er Convcntbrudcr und einverleibtes Glied des Gotteshauses sei, bitte er um ein anständiges Leibding an Wein, Korn, Haber, Geld ec., das er nach seinem Gutdünken verbrauchen könnte . . . SNA. Zürich: Absch. Bd. IS, r. Ii». Zu zs. Das Schreiben des Abtes, (1. il. Sonntag nach Lucia (14. December) liegt im Original bei dem Abschied. Die wesentlichen Motive finden sich bereits in Bd. IV. I. 1>. Nr. 766 vollständiger entwickelt! als neu und für den Augenblick bezeichnend geben wir nur folgende Stelle: „Ist onch nochmals unser insunders hoch ansuchen und pit, sidmals wir setz (in) der il nit verfast, ir wellen uns der jetzigen rcchmu'g rübigcn und der halb stillstan bis zur künftigen jarrcchnnng, so unser Hern widcrum schicke»! dann oder bis zur selbigen zit wollen wir uns gegen unseren lieben Hern den aidgnosscn erzaigcn und handlen nach irem wolgefallen und daran sy gut bcnügen habe»! pitcn ouch euch, als unser lieb Hern und vertruwten frlind, uns diß nit zu verargen, besonder wie gemeldet zum besten anneme»! das wellen wir umb euch verdienen-" II« Wttdcn. 1533, 1. December. Staatsarchiv Lueern: All^. Absch. Kl, f. 129. Staatsarchiv ^iirich: Absch. Vd. 12. 1'. 90. Tschadische Sammln»^: Vd. 7, Nr. XXII- Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschiede 1^1^, S. 571. Kanto»»Sarchiv Basel: Abschiede 1533—3». äiantvnSarchiv Freibnra: Vadische Abschiede Vd. 13, 1.148, und Abschiede Vd.ll, 5.21. KantonSarchiv Solothnrn: Abschiede Vd. 19. KantonSarchiv Schaffhansen: Abschiede- Gesnndte: Zürich. (M.) Caspar Nasal; Heinrich Nahn. Bern. Johannes Pastor, Nenner. Luceru- Hans Golder, alt-Schultheiß. Uri. Jacob Troger, Amman». Schwyz. Hieronymus Schorno, Pannerherr- Nn terw alden. Melchior Bünti, Sekelmeister. Zug. Oswald Tost, Ammann; Werni (Jten), des Raths- Glarus. Dionys Bnssy, Ammann. Basel. Bernhard Meyer, des Raths. Freiburg. Hans Lanther, des Raths. Solothnrn. Hans Dobi (Doben), des Raths. Schaffhansen. Hans Jacob Marbach- Appenzell. Heinrich Baumann, Ammann. E. A. A. k. 49 n. Der Gesandte von Solothnrn erstattet den verbindlichsten Dank für die freundliche Unterhandlung, welche die Eidgenossen in dem Streit zwischen der Stadt und den Widerwärtigen gepflogen, und verspricht dem Inhalt des errichteten Vertrages in allen Theilen statt zu thun. S». Schultheiß Golder bringt vor, iu dem Span zwischen denen voll Solothurn habe Schultheiß voll Erlach von Bern geäußert, seine Herreu wollen des Glaubens wegeil mit niemand kriegen; dennoch habeil sie „durch ihre Landschaft die Widerwärtigen vo» Solothurn nicht zu überziehen lassen"; deßhalb sei Lucern der Meinung, Bern habe die Bünde gebrochen, ww-' man ihm offen heraussagen sollte. Da die Boten der übrigen vier Orte nicht instruirt sind, so will uinn dies heimbringen, e. Schultheiß Goldcr berichtet ferner, der Abt von St. Urban, der letzthin zu Wettings gewesen, um die jungen Novizen einzukleiden, habe die Nothwendigkeit dargestellt, daß dort wieder ein t'lt'l eingesetzt werde, der da regiere und haushalte, indem sonst das Kloster ganz und gar in Zerfall gerathe- Heimzubringen. «1. Die Gesandten aus der Grafschaft Burgund entrichten ihren Antheil des Erbeinuug^ geldeS, mit Abzug der Trinkgelder für die Knechte für jedes Ort 37 Kromni. Daneben erbieteil jene Boten viele Freundschaft und alles Gute von dem Herrn von Naßau und seinem Sohne, dem Fürsten von Ora»ieU- < . Die Instructionen über die kürzlich zu Baden gefaßten Beschlüsse betreffend die Artikel des Lauiser Abschiede ergeben, daß einige völlig bestätigt worden. Betreffend das Geschütz von Luggarus begehren Zürich, Basel und Schaffhausen, daß dasselbe getheilt werde; die beiden ersteril Orte protestiren, daß sie weiter keine December 1583. 223 kosten damit haben, auf ihren Anthcil aber nicht verzichten wollen; Glarus möchte nur das kleine Geschütz »Mheilen und das große dort verwahren; die andern Orte beantragen, das Geschütz überhaupt nicht zu Heilen, sondern zu Inns zu behalten, damit man, was auch begegnete, einiges Geschütz dort finden könnte. Hinzubringen und auf nächstem Tag endliche Antwort zu geben. K-. Es wird gerügt, daß die Bcrncr an euugen.Orten den Zoll gesteigert, nämlich 5 Batzen ans den Wagen geschlagen haben, was die Fuhrleute sehr ^'schwere. Der Bote von Bern antwortet, er wisse nichts davon, wolle es aber heimbringen, damit die Obern, '"enn einige Zoller solches gethan, es abstellen können. I». Ferner wird angebracht, wie sich einige Kauflente klagen, daß ihre Waaren in Uri oft nicht weiter geliefert ,Verden, was ihnen zu großem Schaden gereiche "ud sie nötyigen könnte, andere Wege aufzusuchen; worauf Ammann Troger erwiedert, er wisse nichts davon, werde jedoch die Sache heimbringen, damit dies nicht mehr geschehe, I. (V Orte). Heimzubringen das erneuerte besuch von Glarus, den Sekelmeister Wichsler, wenn er wieder auf Tage gesendet würde, neben den andern ^'bgenossen sitzen zu lassen. Ii.. Uri nnd Untcrwalden ersuchen Lucern, ihnen gegen Vogt Amberg von Schivpz Nechtstag zu bestimmen. I. Gesandte von Bremgarten machen die Anzeige, daß sie zu Oberivyl alle ^richte, Rechte und Obrigkeiten haben, das Malefiz ausgenommen, das Zürich gehöre; sie bitten um Rath, sie den dortigen Prediger los werden nnd einen Mcßpriester dahin setzen könnten. Die V Orte beloben ^ für dieses Anbringen, halten ihnen aber vor, daß in der Stadt selbst der gegebenen Zusage schlecht nach-- gelebt werde. Heimzubringen. »». Alle Orte, außer Uri, Schwpz, Unterwalden nnd Glarus, erneuern dem Keffer von Augsburg das Geleit für den Tnchgewerb zu Lanis für die nächsten zwölf Jahre. ». 1. Ein Gesandter der Stadt Chnr beschwert sich gegen Zürich, daß es eine Verordnung gegen den Fürkanf mit Korn "»d Haber gemacht, und bittet tun Herstellung des freien und feilen Kaufs, da ihre Angehörigen nur für den ^brauch des eigenen Landes kaufen und nichts hinwegführen. 2. Die V Orte beschweren sich nun gegen Basel, ^tß es den Biindcn zuwider ihnen den feilen Kauf abgeschlagen. Basel verantwortet sich weitläufig, wie der Orkans immer mehr überhand genommen, so daß es genöthigt worden, dagegen Maßregeln zu ergreifen, '»dein der Preis ans einem Tag gestiegen und viel Korn in das Ausland abgeführt worden sei; es werde i°de»t vergönnt, drei Säcke zu kaufen; nur den Fürkäufern, die schon volle Kasten haben, lasse man nichts ö"koimnm; wenn aber eilte Obrigkeit von sich ans etwas begehre, so werde man gerne nach Umständen mit Heilen; in diesem Sinne habe Basel nach Zürich, Bern, Lncern, Solothnrn nnd Schaffhansen geschrieben. Schreiben der V Orte bedaure man nnd habe dasselbe freundlich erwiedert, auch auf dem Tag zu ^»den, tzxv ans Martini angesetzt gewesen, darüber Bericht geben wollen :c. Die V Orte erwiedern, c» gehe ^ ihrem Gebiet nichts ins Ausland; zudem lasset, sie die Basler kaufen, ivas ihnen diene, weßhalb sie hoffen, 0 ihiwn den Bünden gemäß das Gleiche wiedcrfahre. Da sie auf unverzügliche Antwort dringen, so bringt dies heim, um auf dem nächsten Tag darüber zu antworten; Basel soll indessen ohne Aufschub seinen ^'sHeid Lucern zu Händen der V Orte eröffnen. «». Uri macht die Anzeige, daß es kein Korn ans seinem ^»Nd führen lasse; darüber soll ein Kattfman von Jvrea sLifferi)?) geäußert haben, sofern ihn. Uli nicht erlaube ""'Hzufahreii, wisse er durch das Bernerbiet zu kommen. Der Bote von Bern antwortet, dieser Kaufmann Hue Bern Unrecht, denn es habe sainint Freibnrg und Solothnrn den Fürkauf gänzlich verboten, z». Man ^ abermals ernstlich und tapfer an den Herzog von Savopen geschrieben der ausstehenden Vereinnngsgelder '"^n, dmn seine bisherigen Zusagen seien leere Worte gewesen und nichts dahinter. Er wird nun anfordert, auf dem nächsten Tag die Bezahlung zu thun. Heimzubringen wie man gegen ihn handeln wolle, 0" er auch dann nicht Zahlte. «I- An den Herzog von Mailand wird nochmals ernstlich geschrieben, er 224 December 1533. solle den Eidgenossen Korn nnd andere Lebens.nittel zngehen lassen nnd das gethane Verbot gemäß den Kapiteln mit einigen Orten aufheben; geschehe dies nicht, so .verde man in gleicher Weise gegen ihn verfahren; darüber verlange man seine Antwort ans nächstem Tag. Heimzubringen, was in. Fall der Weigerung ?" thnn sei. Zürich begehrt von den V Orten Antwort wegen der Bündnisse mit dem Papst dem Kaiser nnd dem Herzog von Mailand. Antwort derselben: Da die früher angesetzte Tagleistnng verschoben .porden, so haben die Obern, dem alten Brauche nach, (wie es wohl auch in andern Orten geschehe) den letzten Abschied erst bei der Abfertigung der Boten zu diesem Tage verhört; inzwischen sei der Aufruhr zu Solothnrn entstanden, der Bischof von Vernlan abgereist, die Sache nicht ...ehr verhandelt worden, und einstweilen keine Förderung ... Aussicht; darum habe man einfach für unnöthig erachtet, eine Antwort zu berathen- übrigens feien von vornherein alle vorgängigen Bünde und der Landfrieden bestimmt vorbehalten. Zürich erwiedert mit der geflissensten Bitte, die V Orte möchten dies nochmals treulich an ihre Obern bringen, damit sie gänzlich von diesen E.n.u.ge.1 abstehen; weil doch alle Orte der Eidgenossenschaf, sich gegenseitig erbieten, die Bünde ! , " ^ treulich an einander zu halte.,, so habe niemand nöthig, sich mit jemand anderm zu verbinden; Bitte ..... freundliche Antwort auf nächsten. Tag. Heimzubringen. «. Für abstehende Geschäfte nnd .lit.kel w.rd ein Tag nach Baden angesetzt auf den 20. December. t. Der Vogt aus den Freien Ämter» begehrt eine We.fung, was er zu thun habe, indem 1. einige ledige und ....eheliche Kinder sich loskaufe" mochten; 2. e.n.ge .... Ber,.erbiet, die ans den Ämtern Jahrzeiten zurückgezogen, das Versprechen, dieselbe" zu ersetze», wenn die Messe daselbst wieder eingeführt würde, jetzt nicht halten .vollen; 3. die Untcrtha.ien in en Aniteni f.ch wegen ganz geringfügiger Schulden herumziehen; er schlügt vor, eine Summe festzusetzen, w.e viel Einer appell.ren dürfe. Hein,zubringen. «. Der Sohn des Baptista Bcan von Luggarns erscheint un Ann.e.i seines Vaters, der „ach Lucern gekommen, aber wegen „Abschlag" des auf Martini bestinunte" ^agc- wieder heimgekehrt und auf de... Weg erkrankt sei; er wünsche nun zu vernehmen, wie derselbe ange- s", um ihn zu verantworten. Daher wird ihm eröffnet, er habe von einem Mönch von Luggarns einiges Silbergeschirr geborgt und dann verläugnet; ferner eine ihm schon bezahlte Schuld zum zweite" MAle e.ngcffordert Da er über beide Klagen seinen Vater umständlich rechtfertigt, geschwornc Kundschafte", Siegel und Abschiede vorlegt, namentlich den Handel mit Vogt Hubelmaun von Bern erläutert so haben die Boten gefunden, daß ihnen die Sache als viel bedenklicher und schwerer berichtet worden sei Es wird nun de"' Vogt zu Luggarus befohlen, darüber wo möglich ...eitere Kundschaft einzuziehen und auf nächsten ^ag Bericht zu geben, auf welchem auch Baptista Bean sich einfinden soll. Heimzubringen, v. Gesandte der Stadt Eonsta"Z beschweren sich weitläufig gegen die Do.nstift, worauf n.au ihnen eröffnet, ».an lasse die Sache bei de» ergangene" Sprüchen und Urtheilen verbleiben; haben sie jedoch Anstände, so sei der Landvogt im Thurgan beauftragt, d.e Parteien anzuhören unv zu vereinbaren oder auf den nächsten Tag in Baden zu weisen. Hei.nzubringe"- Etliche von Baden, die Keruenzinse auf der Landschaft von Zürich haben, beschweren sich, daß Ihne" steche nur mit Geld bezahlt werden wollen, was ihren Briefen zuwider sei, und bitten um Abhülfe I" de'' gleichen Sache verwenden sich die IV Orte für die Nappersmpler, und da die Boten von Zürich zu Antwort ...cht mstruirt sind, so wird es in ihren Abschied gesetzt, damit sie auf nächstem Tag, wie "erhofft, gütigen Bescheid bringen können, x. Die acht am Müsserkriege betheiligten Orte haben über die heimgebrachten Artikel des letzten Abschieds mit dem Mehr folgende Beschlüsse gefaßt: 1. Dem Haupt."""" Vahn von Zürich, der Conunissar gewesen, werden als Besoldung und Geschenk 200 Gl. rh. verordnet, de"' .vauptmann Luchsinger von Glarus, ebenfalls Eomnüssar, 100 Gl. 2. Dem Vogt Sträbi von Glarus, der December 1533, 225 den: Zeugniß Rahn's viele Miihc und Kosten gehabt, sind die 14 Kronen, die er noch anspricht, anch verabfolgen, und alle drei aus der nächsten Zahlung zu befriedigen. 3. Den Anthcil der Thurgauer und Menburger will man abermals nach Anzahl der Mannschaft bestimmen. 4. Der 80 Kranen wegen, welche twrich „iid Glarus für die nach Musso verordneten Boten ausgelegt, ist an beide Orte die freundliche Bitte ^viigt, darauf zu verzichten, weil andere auch mancherlei Kosten gehabt, wofür sie nichts fordern. Z. Der " ü von Rheinau und die Frauen von St. Katharincnthal haben schriftlich gebeten, sie nicht mit der Rechnung deren Kosten zu beschweren, da viele Ausstände der herrschenden Armnth wegen noch nicht bezahlt feien; sie ^denken jedoch dermaßen Haus zu halten, daß sie vor Gott und der Welt „Rechnung" zu geben wissen. vce>n, Schwyz, Unterwalden und Zug haben dies nachgelassen, Zürich, Bern und Glarus aber verweigert; Ur; ^ dies nochmals heimbringen und auf nächstem Tag Antwort geben. Zürich ersucht die V Orte um utwort über die letzthin vorgebrachte Bitte betreffend den Sold, den der Papst noch schuldig geblieben. Sie l'wiedrrn, der Bischof von Verulan sei vor Verhörung des letzten Abschieds verreist; sie haben ihn früher, ^vr ex in die Eidgenossenschaft gekommen, gegen alle Ansprecher verglciten lind versprechen müssen, solchen Recht zu gestatteil; auch sei er jetzt weggezogen, indem er ihren eigeneil Leuten weder Heller noch Pfenning 'ddchlt, sondern bloß gute Worte gegeben habe. »»»,. Der Landvogt zu Baden hat etliche Personen von Zurzach ^ diesen Tag citirt, weil ihm von der Gemeinde und von Zürich ans vorgeworfen worden, er habe eine ^ Pfrundgütcr vorgeschlagen, die dem Landfrieden und einem bezüglichen Abschied nicht gemäß 5 er verlangt, daß sie vor gemeinen Boten erklären, was sie wissen, da er nichts Anderes gewünscht, als ^ die letztjährige Theilung bestehen bleibe. Die Geladeilen eröffnen, es sei völlig zugegangen, wie der ^vvogt melde, und ihrerseits niemand in Zürich gewesen w. Nachdem man ihnen befohlen, morgen mit Prädicautcn wieder zu erscheinen, um den Fehlbaren herauszubringen, zeigen sie an, daß sie jenen nirgends worauf dem Landvogt die Weisung gegebeil ist, denselben bei Betreteil zu fangen und nach Lienen zu strafen. I»I». Heini Siegfried, Müller zu Joneil, führt Beschwerde, daß Herr Niklaus Leudi eine Pünt (?), eine Kutsche und ein Meßviertel vorenthalte, obwohl ihm diese Stücke laut eines ver- ' te>, Abschiedes von Baden zuerkannt worden, ehe Zürich die Appellationen von Luukhafen erworben habe; ^ Rttct, dieses zu vermögen, daß es den Genannten anhalte, Alles herauszugeben. Dies wird den Boten " Abschied gesetzt, damit sie aus nächstem Tag Antwort geben, vv. Vogt Nnßbaumer bittet für eineil Gesellen von Muri, der sich im Zürichbiet an einem vergriffen hat; er meine nämlich, daß der Wider- ^ ^ ihn un seinem Wohnorte suchen solle, gedenke sich gütlich mit ihm zu vertragen und wolle dann die Obrigkeit gebührende Buße auch ausrichten. «Iii. Die Boten von Schwpz und Glarus nehmen die Bitte daß dein Meister Hans Öchsle und seiner Frau der zu Wesen in Haft gelegte Hausrath gütlich ^i'folgt werde, in ihre Abschiede und wollen auf nächstem Tag darüber Antwort geben. «;«;. Der Hof- ^iter za Königsfeldcn hat zu Birmenstorf einen in das Gericht gesetzt, der gesagt, wenn er den neuen Glauben- ^ Bösewicht. Es wollen nun einige deßwegen nicht neben ihm im Gericht sitzen »i'l 'hu zu entfernen. Die übrigen Orte ersuchen nun die von Bern („üwere Herren") freundlich, um irelev Einigkeit wegen und ihren Gerichten und Rechten unbeschadet, den Betreffenden des ^'chts halb still za stellen. n.s' ^ Die Boten der VIII Orte erkennen, diejenigen, welche aus den Freien Ämtern oder aus dem Berner. Hnh^ Kerneil, Roggen, Haber oder andere Früchte, die ihnen selbst gewachsen lind sie selbst bebaut ^ Zu Mellingen mit Saumrossen („uf Nossen zu Ruggen") durchführen und zu Baden verkaufen, sollen 29 Decembor 15!)3. hievon kein Geleit zu geben schnldig sein. Wenn aber die Zoller beglanben, daß hierbei mit Vorknuf ode> Anderm Gefährde gebraucht werden wolle, so mögen sie die Betresfenoen einen Eid schwören lassen, daß sit die fraglichen Früchte gepflanzt und solche ihnen gewachsen seien. Wer diesen Eid nicht leisten kann, so>"^ jene, welche mit Wagen oder Karren durchfahren, sollen das Geleit entrichten. Stadtarchiv Baden - Urbar der Grafschaft. — Abgedruckt in der Argovia was und e,z, S. sss, Artikel Der Tag wird hier ans St. Andreas (ZV. November) datirt. Im Zürcher Abschied fehlen I», v, iu; im Berner k, v, i—I, t; im Glarner I», x, I ist hier durchgestrichen; im Basler >>, v, i—ll, 4, v; ini Freiburger v, ^—I, t; ini Solothurner l>, ^—1, f.; im Schaffhauser wie im Solothurner nebst v; >v—«'<' aus dem Zürcher; v ein Fragment enthalten ist; aus dem Verncr, x, Z", ^ auch inl Berner; X auch'"' Basler, Freiburger, Solothurner und Schaffhauser; die Freiburger Copie in Bd. 11 1. o. enthält auch dagegen fehlt daselbst nebst den oben als im Freiburger Abschied fehlend angegebenen Artikeln auch VZ ^ Eopie ist übrigens unvollendet. Das Badener Manual gicbt folgende fernere Verhandlungen: 1. „Wulhans und Haini Näher." 3.-l" die von Memnüngen schreiben wegen Friedrich von Heidenheini in Betreff der 1000 Gulden. 3. In Appenzelle Abschied wegen des Sennen, der sich in's Gotteshaus St. Urban verpfründet hat. 4. Denen von Zurzo^ zu schreiben, daß sie auf Donnerstag erscheine» (vielleicht Kit). 5. In Betreff Herrn Ludwigen bleibt bei dein vom Landvogt gethanen „Bericht." lZ. Herrn Heinrich wegen wurde erkauut, daß der Landvogt > (Lücke). 7. Denen von Zell zu schreiben, daß man das Urlheil aufgehoben, weil sich gezeigt, daß unehrlich gestochen. 8. Der Vogt im Thurgau soll die von Herdern mit Hans Gilg von Schaffhausen »c>- einbarcn oder sie auf den nächsten Tag weisen, an dem man die Appellation höre» will. 9. Dem J""^! Thoman Spicgelberg wird eine Fürdernuß an den Vogt zu Luggarus gegeben, daß der Vogt den B»p"l Bean vermöge, ihn des Knaben wegen zu vergnügen. Wenn er eine Ansprache gegen ihn habe, soll er 'h"' vor den Xll Orten zu Recht stehen. 10. Der Handel zwischen dem Hofmeister zu St. Katharincnthal »»b denen von Dicßcnhofen sollen die beiden (Rechnungs-)Boten und der Vogt ini Thurgau beizulegen traclste'O wenn nicht, sie auf den nächsten Tag weisen. 11. Zwischen Kaspar Klingen und Kaspar Linder erkannt..?... 12. Der Vogt zu Lauis soll des Morellen Erben auf den nächsten (Tag) anhcriveisi"- 13. Den Handel zwischen beiden Parteien im Mainthal sollen die Vögte zu Luggarus und im M»""^ beizulegen trachten; gelingt das nicht, so soll er anstehen bis St. Johann Baptist (34. Juni 1534). 14. M"" das Vorbringen des Gesandten Iwan Anlhoin Orell „an im selbs", will man die Briefe bestätigt h"^"' 15. In Betreff derer ans dem Mainthal soll die ganze Gemeinde dem Vogt die Kosten vergüten, und auf St. Johann unterliegt, soll dem Gegner ebenfalls die Kosten abtrage». 13. De», Schreiber a Pro Fürdernnß an den Herzog von Mailand. 17. In Zürich und Glarus Abschied: Sticrlis Handel (vielleicht l'4 ^ 1«. In Schwyzer Abschied wegen Konrad Haggcr betreffend das Geleit. 19. Zwischen Uli Glättis S"h^ Frau und Ulrich Fürbaß samnit Mithaften wird erkannt: Wenn sie vom Vermögen ihres früher» M»'"",' »och etwas hinter sich hat, soll sie nach Ziemlichkcit zahlen, sonst aber ist sie nichts schuldig. 30. I" ^ Schwyz uud Unterwaldeu Abschied das Begehren des Gabriel Marecllin. Ihm ist bewilligt, Kunösch'si^ aufzunehmen, doch soll er der Gegenpart dazu verkünden. Seiner Sache wegen an den Grand»»""^ („Gramctter") schreiben. 31. Zwischen Ulrich Fürbaß und Hans Ney wird erkannt, daß mit dein von R" großen Rath erfolgten Urthcil wohl gesprochen und übel appellirt worden sei. 33. Ebenso zwischen tili» Fürbaß und dem Messerschmied Lienhard Gästeli. 33. Ebenfalls wurde erkannt, daß zwischen Ulrich ' und Heinrich Trottmann wohl gesprochen und übel appellirt worden sei. Es fehlt «t betreffend das Erbeinungsgeld, dagegen auch vorhanden tv—vv (Kit—e« zweifelhaft)- Zu k. Dieser Artikel ist abgedruckt im Archiv für schwciz. Reformationsgeschichte I, Zu ti. Das Original wiederholt in Kürze die unter 3. September (v, 3, 1, 3) mitgctheiltcn Beschl"^ December 1533. 227 Zu i. Die Redaction des Glarner Abschieds ist etwas ausführlicher. Zu Ii». Der Glarner Abschied giebt eine Einleitung: Ein Diener der Welser von Augsburg bittet um Bestätigung des Geleits für ihren Tuchgewerb in Lauis wieder für die nächsten zwölf Jahre, in Anbetracht, daß die armen Leute ennet den: Gebirg davon vielen Nutzen ziehen, zc. -— Das Zürcher Exemplar deutet uur an, daß acht Orte dies bewilligt haben, und fährt dann fort: Da man ihm (dem Welser) zugcmnthet, jedem Ort 10 Kronen als Ehrschatz zu entrichten und er dies zu schwer gefunden, so hat man ihm freigestellt, was er geben wolle, worauf er im Ganzen, die Kosten von Brief und Siegel inbegriffen, 60—70 Kronen anbietet, was man auch angenommen hat; aber später hat er dies wieder abgeschlagen, weil vier Orte das Geleit nicht zugesagt. Die Boten von Zürich und Bern haben sich jedoch immer erklärt, sie seien nicht instruirt, ^was zu fordern. — Der Bern er Abschied hat den im Text mitgetheilten Artikel und nicht minder die Ausführung des Zürcher Abschiedes, beides getrennt und ziemlich weit auseinander liegend. Zu i,. Dieser Artikel schließt im Basler Abschied mit dem Auftrag au Basel, seine Antwort unver- »ügert zu Händen der V Orte nach Lucern zu senden. Zu x 3. Der Freiburger Abschied bemerkt, daß Freiburg und Solothuru hiezu nicht eingewilligt haben. tR7 Sototlsurn. 1533, 10. December. Staatsarchiv Bern: Solothurner Handlung betreffend die Reformation, S. 253. Verhandlung zwischen Bern und Solothurn. Gesandte: Bern. Sebastian von Meßbach, alt-Schnlthciß; Jacob Wagner, des Raths; Hans Rudolf Leonhard Trcinp. Bor Schultheiß, kleinen und großen Rüthen von Solothurn eröffnen die Bote» von Rüthen und Bur- von Bern, ihre Obern bedauern, daß die gegemvürtige „Tagsatznng" nur der acht Münner halb »>»nt worden sei; melde auch der Vertrag des Glaubens wegen nichts, so sei ihnen doch mündlich zugesagt wenn man in Betreff der Empörung einig geworden, werde man auch deö Glaubens halb handeln das Hütten sie den Abgetretenen mitgetheilt lind sie dadurch bewogen, den Frieden anzunehmen. Sie daher, man möchte in diesen Sachen „sainmentlich" handeln lassen; die übrigen Schiedboten Hütte» das befohlen, die von den V Orteil, die des Glaubens halb ohne Vollmacht gewesen, solches wenigstens ''cht abgeschlagen. Schließlich legen die Boten eine ihnen früher von den Rüthen von Solothurn gegebene B'sttlichv Antwort vor. Auf das Verlangeil derer von Solothurn, daß über die acht Münner verhandelt "''den sollte, willigen die Bote» hiezu ein, sofern ihnen dann des Glaubens wegen auch zu handeln gestattet "^'de und in der Meinung, daß wenn die dießfülligen Verhandlungen sich zerschlagen, auch die der acht ^ wuiwr wegen dahinfalle. Die von Solothurn beharren darauf, daß voraus gemäß dem Vertrag die Sache "cht Münner erledigt („vollzogen") werdeil solle, wodann, wenn die von Bern auch etwas des Glanbens 'B'n anbringen wollen, sie ihnen nach Gebühr und gemäß ihrer früher» schriftlichen Antwort begegneil . Gen. Auf dieses entschuldigen sich die von Bern des Mangels an Vollmacht und nehmen die Sache ans ^rsichbringe». I». Weiter bringe» die Boten von Bern an: 1. Angehörige von Solothurn schmützen lind Ätzern" sie »»d ihren Glauben; mau solle dieses abstellen; auf ihrem Gebiet werden sie solches bestrafen. ' Biberist „oder andern Orten" sei gewaltsam wider den Willen der Ußterthanen die Messe eingeführt 228 December 1533. worden; solches mochte hernach auch in ihren hohen Gerichten geschehen; Frieden und Ruhe zn behalten, soll man diesem vor sein. 3. Die von Bern haben mit Wissen derer von Solothurn zu Egerkingen einen Schaffner gesetzt, doch beziehen die „Nachgeburen" des Orts die Erträgnisse der Pfründe; man solle diese ihrem Schaffner belassen, damit derselbe nach Abrichtung des Corpus, das dem Kilchherru gehöre, um das Übrige ihnen Red und Antwort gebe. Beide Näthe von Solothun antworten: Zu t. Der Schiuützworte halb sei es ihnen leid; sie haben sie verboten und werden die Schuldigen bestrafen; man solle sie namhaft machen; gegen Widerwärtige aber solle man sich des Rechtens gemäß Bund und Burgrecht begnügen, damit nicht biderben Leuten ans unwahrhafte Vorgaben hin Gewalt geschehe. Bcinebens beklagen sich die von Solothurn daß die Aintlente von Bipp und Wangen ihre Unterthanen wider die Stadt Solothurn zu ziehen geheißen,' was nicht bestraft worden ser; auch wegen anderer Händel, die seither ihren Bürgern begegnet; man möge solchem vor sei"- Zn 2. Da die Klage Orte betreffe, die in den hohen und Niedern Gerichten derer von Solothurn seien, sM man sie daselbst regieren lassen. Zu 3. Alan werde dem Untervogt zu Egerkingen schreiben, daß er den Kilchmeier anweise, sich der Pfrundnutzung nichts anzunehmen, sondern nach Abrichtung des dem KilchlM» gehörenden Corpus den Schaffner handeln lasse. Die Namen der Gesandten von Bern ans deren Instruction vom 7. December (Jnstrnctionsbuch L, 25) und der Missive an sie vom 10. December (Deutsch Missivenbuch II, S. 43). Das Solothurncr Rathsbnch hat anstatt Hans Rudolf, Hans Franz Nägcli. tt8 Wern. 1533, 12. December. Bern und Besaiitzon heben ihr unterm 24. December 1518 geschlossenes Burgrecht auf; siehe Bei- Zu beachten ist bcinebens folgende Missive: ^- December, Beru an Freiburg, Meldung der Aufhebung des Bnrgrcchts mit Bcsa»?o>'- WemtFre.bnrgemen Bnrgrechtsbr.es nut dem Siegel derer von Bern habe, möge es letzteres abnehmen u.'d an Bern uberschlcken. St. A, Bern: Deutsch Missiucnbuch v S. «b. Rathsbuch Nr. -tl. S, I-°- tis ^uccrn. 1'i33, 16. Decenlbcr (Dienstag nach Jodoci). S.uu.barchw Lucer..- All». Abschied, ll ,. c ^ ^ Äantonsarchi» Solothurn: Abschiede Band l». Tag der V Orte mit Freiburg und Solothurn. Gesandte: Frei bürg. Peter Tossis. Solothurn. Hans Doben, Bauherr. (Andere unbekannt.) tt. Basel antwortet auf den zu Baden gemachten Anzug wegen Freigebung des Kaufs und der MM, es wurde hierin gerne willfahren; weil aber die mit der Negierung zu Ensisheim, dem Markgrafen Ernst v"' December 1533. 229 ^deii und andern Grafen und Herren in seiner Nachbarschaft mährend der letzten Theurnng gemeinsam tilnssene Verordnung gegen den Fürkanf so viel Gutes gewirkt, haben die nämlichen Obrigkeiten diese Mandate ^'Ueuert. Dieselben enthalten unter Anderm: Wenn eine Negierung zum Gebrauche der Ihrigen jemanden "N einem gehörigen Schein absende, daß er nicht Fürkäufer sei, so werde denselben bewilligt, Korn zukaufen; also jemand für seine Haushaltung Korn brauche rmd damit keinen Fürkauf treibe, so dürfe er, auf euren solchen Schein hin, in Basel drei Säcke kaufen; weil aber nicht jeder eigene Fuhr habe, so dürfen auch ^uci oder mehrere jemand schicken, um für jederr drei Säcke auf einen Wagen zu laden, sofern die Obrigkeit '^cheinige, daß derselbe kein Fürkäufer sei. Weil nun Basel mit den erwähnten Regierungen diese Mandate Bussen, so dürfe es nicht einseitig davon zurücktreten; denn wollte ein Theil nur im geringsten davon ab- '""chen, sg Mrde dies für alle nachtheilige Folgen haben und den V Orken selbst nur zur Beschwerde gereichen. '^"»Zubringen inn zu berathen, was man ferner thnn wolle, indem solcher Abschlag des freien Marktes nicht ^ dulden, auch den Bünden zuwider ist. Dabei will man sich auch bedenken, ob man denen von Ensisheim '"'d Andern, welche die freien Märkte sperren, schreiben wolle, daß solche Neuerungen der Erbeinung ungemäß nicht nachbarlich seien. I». Ueber die Beschwerden gegen die Glarner erklärt Schwyz, es gedenke ihnen Zu sagen, daß es neben ihnen nicht mehr tagen werde, wenn sie die bisher unternommenen Händel nicht hellen wollten. Schwyz wird ersucht, jedem der vier Orte seine Beschwerde» abschriftlich mitzutheilen, damit sich desto besser darüber berathen könne. Die Anklage gegen Schultheiß von Erlach betreffend seine ^wMmg bei der Empörung in Solothurn, wird auf nächsten Tag in Luccrn verschoben. «K. Der Bote Lucern soll Bericht erstatten über das, was Nri und Unterwalden vorgebracht in dem Handel mit Vogt "verg. armer Geselle von Baden, der im letzten Kriege den V Orten zugezogen ist, wird deßwcgen ihren Gegnern gehaßt und verfolgt; ans letztem Zurzachermarkt ist er von einigen Zürchern angefallen ^ schwer verwundet worden; er bittet um eine Unterstützung, weil er doch diesen Schaden nur als An- bler der V Orte erhalten habe. Heimzubringen, Dieser Tag wurde gcößtentheils wegen der „empörlichen" ^Uiuugen rmd besorglichen Zeitumstände angesetzt. Durch viele Kundschaften hat man erfahren, daß Bern hat Amtsleute in der größten Stille zusammberufen, sich mit ihnen berathen und bei dem Eid befohlen ^ die Sachen zu „hehlen"; es werde aber Alles durch den Schultheißen, die vier Venner und den Schreiber behandelt, so daß man wenig davon erfahren könne; doch soll ein Sturm beschlossen und jede "we ein Ueberfall zu gewärtigen sein; die Leute oberhalb Bnrgdorf sollen auf die von Freiburg und ^ ^ ^ »warten", die unterhalb Burgdorf aber die V Orte augreifen. Der Bote von Freiburg berichtet, wie der Herreise erfahren, daß die Berner den Krieg nicht wünschen, aber sich wehren wollen, wenn man ""greife, und daß eine Frau zu Bern etlichen Freiburgern als Geheimniß eröffnet habe, der Krieg werde ) vor acht Tagen beginnen. Daneben wird gemeldet, daß ein Späher in dem Gebiet der V Orte herum- . (Folgt Angabe der Kleidung :c.). Obschon nun so viele Anzeichen von einem bevorstehenden Aus- 7^'ch vorhanden sind, hat man es doch bei dem frühern Beschlüsse bleiben lassen und die Sache nur in den Ab- »ad ^ ^"vmmen, um des Fernern darüber zu rathschlagen; es soll indeß jedes Ort sich wohl umsehen » tkäne Kosten sparen, um fleißige gute Späher zu haben, und was einem begegnet, soll es bei Tag oder ' den andern kund thun. K'. Da Solothurn die Zusicherung gibt, es werde in das Bündniß mit den Wallis treten, so hat man beschlossen, sich auf Sonntag Abend vor Negum (4. Januar» Wallis ^"zusinden, um dieses Bündniß abzuschließen und sogleich von Solothurn besiegeln zu lassen; auch soll eingeladen werden, auf jenein Tage zu erscheinen; den Boten soll man hinlängliche Vollmacht 230 December 1533. geben, um alle schwebenden Geschäfte dort zu beenden. I». Der Bischof von Verula» und der kaiserliche Gesandte, Protonotarius Caraceiolus, senden ein BeglnckwünschnngSschreiben, das; man wieder zu Friede und Ruhe gekommen und ein Krieg erspart worden sei; denn ihren Herren sei nichts erwünschter und angenehmer, als Friede und Einigkeit zwischen den Eidgenossen; die katholischen Orte mögen nur immer standhaft und tapfer den alten Glauben beschirmen, dann wollen die zwei Herren sie hinwieder in Händeln des Glaubens nicht verlassen, so lang ciiic Ader sich in ihnen regen werde. Es wird ihnen schriftlich Dank gesagt für ich gnädiges Erbieten und über die drohenden Gefahren Bericht gegeben, mit der Bitte, ein getreues Aufsehen zu habe»- !. Borlrag des mailändischen Gesandten, Pcunzmius: 1. Glückwünsche des Herzogs über die Schlichtuug der Unruhen in Solothurn. 2. Er dringt aus eine Berordnnng, das; die Angehörigen der Eidgenossen, die nach Mailand fahren, ein Wortzeichen erhalten, ivofür sie von den herzoglichen Schaffnern die nöthigen Scheine in Empfang nehmen können, gemäs; den Eapiieln. 3. Auf die zu Baden erhobene Klage betreffend das Ä»s- fuhrverbot habe der Herzog, ungeachtet der Theurung und des verschriebenen Vorbehaltes, den verbündete" Orten bewilligt, in bescheidenem Maße das ihnen Nöthige auszuführen, worüber auf Wunsch auch sofort eine schriftliche Zusage erfolgen werde. Im Freiburger Exemplar fehlen —v, i; im Solothnrner »—<1. Der Name des Freibnrger Gesandten ans dortigem Rathsbuch Nr. 51, cl. ct. 12. December; der des Solothnrner aus der dortigen Instruction (Abschicdbd. 10). t-I» finden sich (nicht genau) abgedruckt im Archiv für schweiz. Ref.-Gcsch. I, <153. IM Der Tag wird auf den Wunsch derer von Solothurn, das; er nicht in Solothurn gehabt werde, später nach Lucern verlegt. Missive von Lucern an Freiburg vom 22. December (Montag Thoniä) im Frcib. Archiv. Das Bündnist selbst dntirt vom 17. December'; siehe Beilage 4 in Band IV- l- S. 1464 der gegenwärtigen Sammlung, und den Abschied vom 5. Jauuar 1534, Zu Zi. 1) Das Schreiben vom Bischof von Verulan und Cardinal Caracciolus datirt vom i. Decc»'^ und ist gerichtet an die auf den. Tag (»In ckiokv«) zu Luccrn zu versammelnden (»oonsroKunckw«) Gesandte" der Vit Orte. St.A.Lucer»i A.Rel>gi°nShä»dcI. (Originatt- 2) Beim Lucerner Abschied vom 2. 3l0vcmber, aber jedenfalls nicht dorthin, viel eher hicher gehörend' liegt ein Vortrag des Osficials von Vesain.wn. des kaiserlichen Gesandten, an die VII Ort. der sich in genden Gedanken bewegt. Auf die Meldung des Gesandten in Betreff der Solothnrner Unruhen hob" de" Kaiser geantwortet und sich bereit erzeigt, den VII Orten im Falle eines dahcrigen Krieges Hülfe Z» gewähren. Indessen habe der Kaiser diesen Zwist unter den Eidgenossen sehr bedauert, weil ihre Einigt gemeiner Christenheit nützlich sei und der Kaiser die VII Orte wegen ihrer grossen Anhänglichkeit n» ^ Glauben außerordentlich liebe. Der Kaiser sei daher des Willens gewesen, eine viel mehrere Hülfe zu send""' als seine Diener verheißen hatten, als er berichtet worden, daß der Aufruhr zu Solothurn gestillct worden s"' was ihm das Liebste sei. weil dadurch der Glaube in Solothurn unangetastet bleibe und die Orte f"' die Acisrechthaltung des Glaubens desto stärker werden. Der Kaiser wünsche hierzu Glück und ermahne d"' Orte, in ihrem Festhalten an dem Glaube» zu verharren, wobei der .Kaiser sie nicht verlassen werde, so die Orte sich auch gegen ihn srenndlich und billig verhalten werden. Immerhin aber glaube der Kaiser, d"" das Schirnibündniß, worüber früher so oft verhandelt worden, und für dessen Abschluß er bereit seh diesen Angelegenheiten von großem Nutzet! wäre. Was den Papst anbelange, so habe der Kaiser ei""" December 1533. ""gesehenen Edelmann zn ihm abgeordnet nnd werde baldigst vernehme», was er zu thnn Willens sei. Die Orte mögen daher wohl ermessen, was in ihren Angelegenheiten ihnen zum Vortheil sei. St. A. Lucern: Allq. Absch. X.1,127. — Nngena» «bgedriutt im Archiv siir schweiz. R e s. IN e s ch. I, Küo. 3) Ein Beglückwünschnngsschrcibe» des Papstes selbst an die VII Orte wurde unterm I«!. December "an Rom ans erlassen. St.A.Luccrn: «ullcu. — Abuedrn-tl im Archiv siir sch w. Res.-iüesch. I. S. °c,u mit dem irrigen Datum vom l». December. Zu i. Diese» Act ans einer Beilage des Abschieds, tl. d. Lucern 15. December. Daß dieses Geschäft "icht behandelt worden sei, ist »ach dem Vorausgegangenen sehr unwahrscheinlich. ITi» Wem. 1533, c. 17. December. Verhandlung einer Gesandtschaft von Genf — Joh. Baudichon mit Frommem nnd Dnmoulin — z» Bern. Die Verhandlung findet sich nicht aufgezeichnet. Das Ergebnis; derselbe»^ liegt in der nuten folgenden Mjsive vom 17. December. Das Auftreten von Baudichon entnehme» wir ans Frommcnt: Im» uekon «ck Morvsillgux da 1a, oit,ö de tlmräva. Ed. 1854, S. 74. 1533, 17. December. Bern a» Genf. I. Wiederholt habe man durch Briefe nnd Gesandte an die Bezahlung der für die geleistete Hülfe schuldig gewordenen Summe gemahnt und letzlich durch Nägeli »nd Anggbnrger vernommen, welchen Bescheid die von Genf in Betreff dieser Angelegenheit gegeben haben. Älan s" mit dieser Antwort sehr unzufrieden. Man wolle »nn ohne ferner» Verzug bezahlt sein, zumal die von Freiburg schon längst befriedigt worden und die von Bern mehr getha» habe», als das Burgrecht erfordere, zur Zeit, als das Gemeinwesen derer zn Genf ans das höchste bedroht war nnd sie Gefahr liefen, ihre Freiheiten >>"d Nachte, Leib nnd Gut zu verlieren. Die von Genf sollen daher die Sache gemäs; ihren Verspreche», wofür man Brief nnd Siegel besitze, in Ordnung bringe», ansonst man auf andere Mittel denke, um in Bälde befriedigt zu werdein sei cS. das; man auf die diesfalls verpfändeten Güter greife, sei es in anderer Weise. Man verlange sofortige Antwort. II. Die von Genf werden sich ferner der dringenden Bitten und Ermahnungen erinnern, die man in Betreff des Schutzes der Anhänger des Evangeliums an sie gerichtet habe. Sie hätten hierüber gute Verordnungen erlasse», aber zn hohem Mißsallen derer von Bern werden dieselben "'cht gehalten; denn 1. werde der Diener derer von Bern, Meister Wilhelm Farel, verfolgt nnd getränkt' Sofort nach der Vertreibung Farels sei ein Mönch nach Genf gekommen, der offenbare Irrlehre» predige, die von Bern herabwürdige, indem er sie Ketzer nenne nnd solches zu beweisen sich erbiete. Diesen habe ma» "'cht nur nicht zum Recht verhalten, wie die von Bern cS erforderten, sondern habe ihm Gelegenheit versofft. sich zu entfernen. 3. Wie letzter Tage Meister Alexander (Dumoulin?) nnd Frommcnt, Diener derer Bern, berichtet und geklagt haben, lasse man zu Genf einen Jacobincr (»mm.Inoobin«) predigen, der "ichts predige als Unwahrheitcn, Jrrthümer, Schmähungen gegen Gott, de» Glaube» »nd die von Bern, ch" er Juden, Türken und Hunde nenne. Da Alexander nnd Fromme»! solchem össinillich entgegengetreten, !>"be n,a» einen i»S Gefängnis; geworfen nnd dann verwiesen nnd auf die Rückkehr ^.odesstrase angedroht; ch'» andern habe man von Hans zu Haus gesucht. DaS berühre die von Bern und sie verlangen Kraft des Bnrgrechts, das; man diesen Scheinheiligen (»antlurd«) sofort verhafte »nd denen von Bern in der ecüadt Gens eine» Nechtstag bestimme. Auf diesen werde» sie ihre Gesandten schicken, um vorab die Ehre Gottes ""d dann die ihrige zu wahren. Da er ferner öffentlich erklärt, er wolle das. was er gepredigt, beweisen, so fordere man wiederholt, das; er gesangen gehalten werde nnd zwar schärfer als jener andere, den man lausen gelassen. Die von Genf mögen ihren Eid betrachten, den sie dahin schwören: die Ehre und den December 1533. d---. B-mW-H.-U W«,de» die G,«s diese» I„.»di„e- -».weiche» w°,d. NN... anstatt seiner s.e belangen. Anch hierüber verlange ...an .....gehende Antwort St.A.Bcrn: W-.sch Misswcnbttch -V. toi. Wo. - Almcdruck^im Arcki» s»>. A.ch.» s»r schweizerische Nes° r», °, j o >,s gesch i chle I. Hierbei mag noch folgende Missivc Vorn.erkiing finde»! 153s! 37^ December. Fre.burg an Genf. Alan vernehme, dasi ans das Verlangen eiinelncr Per' l°»°» z»--I m.d -»de,- Pmd„»„,e» sich i„ G-»f desi.de.» Di- °«»G,»s ...e.biirst frühe- w.ed.lholt duech Ges»»dte u»d Briefe sie cniiehul Hahr«, d.s. ... . ... . ' w.eib»r» d-,.-he„d- B^-.ch. f-ich- P.«die»».,„ d,eselb.n öffentlich oder in Pr.vathänsern predigen. Würden sich die von Genf der nenen Lebre Hingel--» ^>Äe."w^ " Mm v'?"' m l''"' ^ ihnen das Burg.ccht ye.ausgeven we.de. Ata» verlange Antwort durch den gesandten Bote» Si...f! N..-.e.s...uN.» >.wwri^ Nr.,»-.,. . ,, sch.,rizr. ischr Rcf°rma.i°>.eschich.° , »4!-. tSI Wern. 1533, 19. December. ^ S.aa.««rc»ie> Bern: Jns....cU°„Sb»ch N. i. SS8. j.a»t»,.«arN.i>> SMo.M.r» - Abschiede B Verhandlung Wischen Bern und Solothnrn. Gesandte- Solothnrn. Niklaus von Wenge, Schultheiß; -Urs Thon.an, des Raths - Hans WalM! Hans Hngi, be.de des großen Ruthes. Nä.ch gehaltenen. V^ und angehörter Instruction der Botschaft beider Ruthe von Solothnrn «"t- worten Schultheiß, Rath und Bürger zu Bern: tt. Ans die Missive von. 14. December, worin verlangt worden, daß d.e von Solothnrn der acht Ausgeschlossenen und des Glanbens wegen unterhandeln lassen solle", ha e man e.ne entsprechendere Antwort erwartet. Alan hoffe indessen seht noch, daß die von Soloth.tt" diesen Handel werden hinlegen lassen, ansonst man mit der beschlossenen Klage fürfahre.. würde Wege" Kriegstetten bleibe es bei d .M. Schreiben von. IG December. «,. Denen von Bern sei es lieb,'daß ,""" Solothnrn zu Stadt und Land d.e Schmutz- und Schmachwor.e verboten habe; würde den. nicht stattgetha", ,o müßte man vornehmen, was die Nothdurft erforderte. Indessen wollen die von Bern bei den Ihrige" dasselbe verfügen. ,1. Was die Instruction der Boten von Solothnrn in Betreff der Vögte von Wa.'g"', B.pp und Landsh.it erwähne, sei denen von Bern ..»bekannt, sie glauben aber, wenn man ihre Anttsst"" dar..... begrüße, .verde,, sie gebührende Antwort geben und man werde beiderseits guter Nachbarschaft pM"- Betreff der de... Hans Jmer und Joachim Uli., zu Nidau wiederfahrenen Schmach sei man dur-h den Amtsmann des Ortes berichtet, daß die beiden Genannten durch hoffahrtige, übermüthige und troM ^orte h.ezu Anlaß gegeben haben, so, daß wenn der Vogt nicht geschieden hätte, ihnen Schlimmeres begegnet "'litt- ».an solle trachten, daß diese und andere sich künftig klüger benehmen, t. Die von Bern können nicht gestatte», daß d.e von Solothnrn an die Landleute jener eine Botschaft abordnen, um sich wegen des durch die „W^ wn.t.gen der Stadt Solothurn geschehenen Verunglin.pfens zu verantworten, da solches de» Bünde" ""d dem Burgrecht ...cht gemäß sei; man mißbillige auch sehr, daß die von Solothurn in letzter Unruhe an ei"i^ Decembcr 1533. ZZZ Orte derer von Bern, ohne Kenntnis; der ledern verschlossene Missiven hingeschickt haben, und müsse darauf Wen, daß solche Die Namen der Solothurner Gesandten aus der dortigen Instruction (Abschiede Band 19, und Rathsbuch Nr. 23, S. 496.) Eine mangelhafte Aufzeichnung von »—v und k im Berner Rathsbuch Nr. 241, S. 129, 131. Die genannte Solothurner Quelle ist nicht officicll. RST Otarus. 1533, c. 21. Decembev. Wahrscheinliche Verhandlung zwischen Gesandten von Bern — Jacob Wagner und Georg Schönt — ""b denen von Glarus. Der Inhalt der Verhandlung muß beim Mangel anderwcirtiger Quellen aus folgenden Acten entnommen werden: 1) 1533, 18. Decembcr. Instruction an die genannten Gesandten von Bern: 1. Die Boten sollen eröffnen, wan habe gerttchtsweise vernommen, wie (bei denen von Glarus) etwas Unruhe (im Randtitel: „wegen der Religion") entstanden sei, was die von Bern von Herzen bedauern. Die Gesandten seien daher abgefertigt worden, Alles zu thun, was zu Frieden und Ruhe dienen möge. 2. Wenn die auf der evangelischen Seite das Mehr im Land und also die Gewalt und Obrigkeit in ihren Händen haben, sollen die Boten ihnen an- ^igen, daß die von Bern des Willens seien, Alles, was die Bünde vermögen, an ihnen zu halten, und es hoben die Boten insbesondere Gewalt, je nach Umständen Alles das, was zu „Fürstand" göttlicher Ehre goreiche, vorzunehmen. St. A.Bem: Jnstructionsbuch n. k.ses. 2) 2V. Decembcr (Samstag vor Thomas). Solothurn an Lucern. 1. Man vernehme gerüchtsweise, daß >e von Glarus einander geschlagen und deßnahen die von Bern die (benannten) Gesandten abgefertigt haben, w am 19. Decembcr (gestern) zu Burgdorf an der Hcrberg gelegen. Da aber der Gesandte von Solothurn, or in Lucern gewesen, hievon nichts wisse, so lege man der Sache bis auf gründlichem Bericht wenig g lauben bei; denn man vernehme auch, daß die von Bern ihre Botschaft abgehen ließen, um bei denen von ^ larus zu werben, daß sie sich nicht denen von Lucern und ihren befreundeten Eidgenossen verpflichten. 2. Ge- Rch, den ans 4. Januar 1534 (Sonntag vor hl. Dreikönigen) wegen Besicglung des neu zu errichtenden undes und anderer Geschäfte nach Solothurn angesetzten Tag anderswohin zu verlegen, weil in Solothurn wegen der jüngsten Vorfälle noch eine unruhige Stimmung herrsche. St.A.Lucern: Acten S°i°thurn. Im Nathsbuch von Bern Nr. 241, S. 130 ist Gcsandtcnwahl und Instruction unterm 23. Decembcr verzeichnet. RT8. Htapperswyt. 1533, 24. December (Mittwochen nach dem 20. Tag Decembcr). LandeSarchiv Schwnz: Alischiede. ülld 5" Napperschwyl von minen Herren den vier orten von wegen der bildern und gotzzierd, so ^ in der statt in beiden kilchen verprant und zerstört, und denen hienach gcmelteu Personen iedein zu straf " »ach iedes verdienen ufglcit." «. Heini Rubli 40 Gulden, Mathias Bildhauer 50 Gulden, Jacob 30 234 December 1533. Vronner 5V Gulden, Rudolf Wagner 5 Gulden, Marx Nlman 30 Gulden, Berchtold Jsenschlcgel 2>/e Gulden, M Marx 25 Gulden, Haus Kuntz 20 Gulden, Grobhans Vräni 50 Gulden, Heini Kuntz 5 Gnlden, Jacob Dcgemuacher 5 Gulden, Wolf Pfister 2'/s Gulden, Adlischwyler („Adoschwyler",) Schuhmacher 20s Gulden, der Miiller in der Stadt l2'/2 Gulden, Jacob von Ägeri, Seiler, 5 Gulden, Jörg Welsch 5 Gulden, Bilgri (von?) Mesykon 5 Gulden, Hans Hurter 2 Gulden, Bartholomä Krämer 5 Gulden, Hans Huser Waatmanu 75 Gnlden, Heini Eßlinger 5 Gulden, Thöni Symou 5 Gulden, Heini Schieß von Bußkilch 7>/g Gulden, Heini Treyer 2'/s Gnlden, Wolf Keßler 2t/s Gulden. (Allen Vußausätzen ist beigefügt: „anMöntz"). ?».Der „bilderen und gotz- zierden im spital so zerstört haben dise bemellteu: Hans Huser Waatmann, Mathis Bildhauer, Großhans Vräni, Jacob Bronner"; diese sollen sich mit dem Spitalmeister über die Kosten gütlich vereinbare:,, wo nicht die Sache wieder an die Obern kommen. «. „Der Ammaly Stapferin halb und die auch umb 150 Pfnnd zu straf angeleit, ursachenhalb sy sött wyn usgeben han, als man die bilder verprent, darumb che iro das/ vor und ee ch von statt zogen, anklagt, hat sy deß mit antwurt nit wellen gstcndig sin, harüber sy giitlich mit dein iren lassen von statt verfaren." »R. Jeder Bote weiß zu berichten, betreffend Milderung der dein Hans Bräni, Schlosser, aufgelegten Buße, seiner Kinder wegen, und wegen der Erlaubnis), sicher in und aus der Stadt zu wandeln und zu handeln, wobei die schriftliche Bitte des Vogts (Johannes) Bleuler und des ganzen Gerichts zu Grüningen zu betrachten ist. v. Zu gedenken Heini Peters aus den Höfeu, dem noch 12>/s Gulden nicht bezahlt sind. Wern. 1533, 26. December. Staatsarchiv Bern: JnstructionSbuch Ii, lol. 330. 1. Piochet, Gesandter des Herzogs von Savoyen, erstattet vor Schultheiß, kleinen und großen Rüthen der Stadt Bern Antwort über den dem Gouverneur der Waadt ertheilteu Abschied (30. November) betreffend die Verlängerung des Zahlungstermins. 2. Die Näthe erkennen: Ihrer Seits und für ihr Betreffnis; wollen sie dein Herzog zu Gefallen den Termin von jetzt an bis auf ein Jahr verlängern; nach Verfluß dieser Zeit soll ih»e» das Schuldige unfehlbar bezahlt werden; es soll ferner dieser Aufschub ihren Schadlosbriefeu unnachtheilig sein, so daß sie nach abgelaufener Frist von ihrer Hypothek Gebrauch macheu können. Der Redactor des Actes bedient sich des Natalstylsund datirt daher: Freitag den 20. Deceinber 1534- Der Abschied ist französisch. ITS Sol'otl)nrn. 1533, 30. December (Dienstag vor dem neuen Jahr 1534). Staatsarchiv Bern: Solothurner Handlung betreffend die Reformation, S. 40l. KantonSarchiv Solothur»: Abschiede Bd. t», und Rathsbuch Nr. sa, S. 4L». Gesandte: Bern. Sebastian von Meßbach, alt-Schultheiß; Hans Pastor, Veuner; Jacob Wagner, des Raths; Leonhard Tremp. December 1533. 235 11- Boten von Röthen lind Vnrgern von Bern eröffnen vor Schultheiß, kleinen und großen Röthen voll solothurn, daß ihre Herreil aus letzter Missive ersehen, wie die von Solothurn es ungut aufgenommen haben, daß i^>e sich unterstanden, sie bei den Schiedboten zu verklagen, weil ihnen verweigert wordeil, in Betreff der acht Banner und des Glaubens sammenhaft zu verhandeln. Damit mau sehe, daß sie des Berklingens sich nicht 'ceilen („das inen nit not sye"), sondern die alte Freundschaft beider Stödte beibehalten wollen, ersuchen ^ uochiuals, ihnen zu bewilligen, der acht ausgeschlossenen Mönner wegen zu handeln lind dann in Betreff Glaubens auch Rede zu halten und handeln zu lassen mit wissenhafter Thödigung; man wolle sie uicht jh^m freien Willen oder ihrer Freiheit und Herrlichkeit dröngen und, wie früher angelobt, Bund lind Burgrecht getreulich halten. 2. Schultheiß lind beide Näthe von Solothurn antworten, sie wollen diesem Beehren willfahren. Es mögen nömlich die Boten in Betreff derjenigen der acht ausgeschlossenen Mönner, ^che solche verlangen, handeln. Sind unter diesen solche, die ihre Sache selbst mit der Obrigkeit belegen Gullen, so ffj unnöthig, daß die Boten sich derselben bemühen. Ist die Verhandlung wegen der acht Männer ^siivgen, und ist dann den Herren von Bern des Glaubens wegen etwas angelegen, so wolle man ihnen „loseil", doch iil der Meinung, daß die von Solothurn den freien Willen habeil und behalten, allzeit ^ Zu thun, was sie gut und geschickt bedüuke. Um desto förderlicher zu verhandeln, gebe man den Aus- ^Ichlosscnen für die Dauer der Verhandlung Geleit nach Biberist. Der Tag ist angesetzt, auf „den zwölften ug" (g. Januar) zu Solothurn zu erscheinen. II Die Gesandten von Bern erwiedern nach genommenem ^tt'dauk: Ju dem Vertrag seien acht von der Stadt und vier von der Landschaft „usgesatzt"; sie haben nun ^hl, der acht Mönner wegen oder für die von denselben, die dieses verlangen, zu verhandeln; wenn jemand ""u ihnen für sich selbst sich mit denen von Solothurn vertragen wolle, sei ihnen dieses ganz recht; sie wollen ^u> dieses an ihre Herren bringen und sich berathen, wie man den Handel angreife, „sover, daß mau ^»ilach des glaubens halb auch handlen lasse, doch mit wüssenhafter tödung miner Herren harzu nit ver- ^den, wo es incu nit gevällig." Die Namcil der Gesandten ans der Instruction für dieselben vom 28. December. sJnstructionsbuch II, 331.) Diese datirt, dem Natalstyl folgend auf 28. December 1534. Die Antwort der Berncr ans den Beschluß des Rothes von Solothurn aus dem Rathsbuch von daselbst, das die Gcsandtcnnamcn auch enthaltet. Die Bestimmung wegen des Geleits nnd der Ansctznng des Tages ist dem Solothurncr Nathsbuch voll ie»cr »euern Hand nachgetragen, welche dem Buche zahlreiche Ueberschriften als Titel der Verhandlungen ^"'gefügt hat. tS«. Wer». 1534, 4. Januar. Staatsarchiv Bern: Jiistruciioueubuch v, I'. SZü. Kautonsarchiv Frcibiirg! Muriner Abschiede tl, k. 7S. Gesandte: Freiburg. Hans Guglenberg, des Raths; Jost Schöffli, Venner. 1 - Die Boten von Freiburg eröffnen vor Schultheiß, Rath und Burgern der Stadt Bern, ihre Herren haben "»dmöhrswcise vernommen, es sei durch Ohrentrager denen von Bern allgezeigt worden, daß die von Frei- "G ihren Untcrthanen und Bürgern befohlen haben, sich gerüstet zu halten und auf die z,veite an sie 236 Januar 1534. ergehende Mahnung solle Alles, was Spieß und Stangen tragen könne, auf dein nächsten Wege nach Bern aufbrechen. Das sei erdichtet und erlogen und ihnen nie in den Sinn gekommen. Sie verlangen, daß derjenige, welcher solches ausgegeben, ihnen namhaft gemacht werde. Wenn dieser einer ihrer Unterthanen sei, werde» sie ihn gebührend strafen, sei er ein anderer, so werden sie ihn dennoch ohne rechtliche Belangung nicht e»t> lassen. Die von Freiburg seien vielmehr entschlossen, Angriffe auf die Oberherrlichkeit, Land und Leute derer von Bern mit Darstreckung von Leib und Gut abwehren zu helfen und getreulich Alles zu leisten, was Bund und Burgrecht verlange. Allerdings seien ihnen einige Warnungen zugekommen, in Folge welcher sie sich gerüstet haben, aber in keiner andern Meinung, als sich zu vertheidigcn, wenn jemand sie oder ihre Glaubens- verwandten von ihrem Glauben drängen wollte. 2. Auf dieses antworten die von Bern, es seien ihnen allerdings mancherlei Warnungen geworden, denen sie zum Theil Glanben geschenkt haben, zum Thcil aber auch nicht' Jedenfalls aber bedauern sie zum höchsten, daß die von Freiburg, da das Bnrgrccht zwischen beiden Städte» ja schon Hülfeleistung wider jedermann vorschreibe, mit den V Orten und den Wallisern einen besondern Bu»d geschlossen haben. Der sei unnöthig. Die von Freiburg wissen, daß man sie in ihren eigenen Herrschafte» des Glaubens wegen nicht belästige und in Betreff der gemeinen Herrschaften bleibe man bei der dießfalls gemachten Ordnung. Niemand denke daran, die von Freiburg von: Glauben zu drängen, sondern mau sisi wie sie, entschlossen, Bund und Burgrecht zu halten. Unterzeichnet: der Stadtschreiber von Bern. Die Namen der Frciburger Gesandten aus K. A. Frcibnrg: Jnstructionsbuch Nr. 2, k. 104. — St. Ä. Bern: Nathsbuch Nr. 243, S. 15. IS7 Zürich. 1534, vor 5. Januar (vielleicht Ende 1533). Verhandlung zwischen Zürich und Basel. Der Tag muß folgenden Acten entnommen werden: 1) 1534, 5, Januar. Basel an Bern. Gemäß der vergangener Tage zwischen denen von Bern >»^ Gesandten von Basel getroffenen Abrede habe Basel eine namhafte Nathsbotschaft nach Zürich abgeordnet um Mittel und Wege zu finden, den zwischen Zürich und Bern waltenden Unwillen zu beseitigen. Nachdem diese Gesandtschaft zuerst vor den kleinen Rüthen und dann vor den Zweihundert des großen Rothes ihre» Vortrag gehalten, sei ihr folgende Antwort gegeben worden: Die von Zürich verdanken die Liebe und Freund- schaft derer von Basel zum höchsten. Wegen des Schadens, den sie erlitten, es sei am Zugerberge odc> anderswo, tragen sie weder gegen denen von Bern, noch gegen andere Eidgenossen einigen Unwillen, sondm» haben diesen Handel Gott empfohlen. Zeugnis; hiefür geben folgende Vorgänge: 1. Als die von Ztim») Mandate erlassen, welche die V Orte abzustellen verlangten, haben die von Zürich mit Bern, Basel »»^ andern Eidgenossen hierüber Raths gepflogen. 2. Dasselbe sei geschehen, als die V Orte mit dem Knffet dem Papst und andern ihrer Anhänger ein Bündnih schließen wollten und man sich bcrathcn habe, wie dictzs zu hindern sei. 3. Als die Berner das letzte Schießen in Zürich besuchten, habe man ihnen freundliche Ge- sellschaft geleistet und nach Vermögen alle Zucht und Ehre erwiesen. Sie seien überhaupt nur geneigt, de»e» von Bern und allen Eidgenossen alle Ehre, Liebe und Freundschaft zu bezeugen, wie es frommen Eidgenosse gebühre. Dabei baten sie die Botschaft von Basel, wenn sie wüßte, daß in Bern einiger Unwille gege" Zürich walte, solches anzuzeigen! sollte auf dem Tag zu Baden dießfalls etwas vorgebracht werden, so werde» Januar IS 34. 2Z7 lhre Boten das freundlich anhören und heimbringen. Wegen der heimlichen Practiken gegen die göttliche Wahrheit, wie solche jenseits des Gebirges im Gange sein sollen, sei ihnen nichts bekannt; wenn man diesfalls etwas wisse, möge auf dem Tag zu Baden hierüber geredet werden. K.A.Basel: Missivenbach 15A-Z5, k. It7. 2) In der Instruction für den Tag zu Baden vom 15. Januar werden die Gesandten von Basel beauflagt, die Boten von Zürich und Bern in ihren Herbergen zu besuchen und ihnen zu eröffnen, wie die von Vasil wahrzunehmen glaubten, daß nach dem letzten Kriege, mit dem uns Gott unserer Sünden wegen ge- flaft, zwischen Zürich und Bern heimlicher Unwille herrsche. Da dieser dem göttlichen Wort und ihnen allen fchädlich wäre, so haben sie ihre Botschaft an beide Städte geschickt, sie zu bitten, das Geschehene Gott zu empfehlen. Zur größten Freude haben sie an beiden Orten freundliche Antwort und die Versicherung erhalten, daß kein Unwille vorhanden sei. Man bitte daher die Gesandten beider Städte, einander selbst gegen- 5ltig zu erklären, daß sie wieder gute Freunde und treue liebe Eidgenossen seien; oder wenn sie hiefür line Vollmacht haben, dieses Ansuchen an ihre Obern zu bringen, damit demselben auf dem nächsten Tag siattgethan werden könne. K.A.Basel: Abschiede isss-30. Lucern. 1534, 5. Januar (auf der hl. Dreiköuigeil Abend). ^Usarchj» Liiceru : Allg. Absch. N, l, t. 144. jiaiitoilsarchiu ssrcibnrg : Abschiede AaSclkel 82. antoiiSarchiv Solothiir»: Abschiede Bd. 20 Tag der V Orte sammt Freiburg und Solothuru. Gesandte: Solothuru. Haus Dobeu, des Raths; Jacob Berti, des großen Raths. (Andere unbekannt), k». Dieser Tag wurde angesetzt, um das neue Burgrecht mit Solothuru und Wallis zu beschließen und besiegele Dasselbe wird von den V Orten besiegelt und dabei angeordnet, Solothuru solle den Brief mit- ^ t»leu und auch besiegeln, ihn alsdann Freiburg zusenden, und nachdem er auch dort besiegelt worden, soll ^ burch einen „geschickten Mann" nach Wallis gefertigt und sofort wieder hieher gebracht werden. Au ms ,nird mit dem gleichen Boten ein umständlicher Bericht versendet über den ganzen Verlauf des Gc- ^ ftes. i,. mau wegen der Sperrung der Basler verschiedeil instruirt ist, so wird die Sache nochmals ^ ben Abschied genommen, um auf nächstem Tag zu Baden Antwort zu geben. 2. An die Regierung zu soh ^^ mird in dieser Sache ernstlich gesch 'ieben. « . Ein Müller aus dem Freien Amt, Namens Huber, bei letzter Empörung zu Solothuru nach Zürich geschickt worden sein, um Weisungen einzuholen, ivie ^ ^ch verhalten sollen; er soll auch guten Bescheid empfangen haben. Daher wird Vogt Nußbaumer von Und sich darüber zu erkundigen und nach Baden zu berichten, Ivo die Boten auch über Stierli bie andern zwei, die er augegeben, Vollmacht haben sollen. «R. Da man vermuthet, daß Bremgarten, .^ zum Kriege käme, von den V Orten absallen und seine Zusagen nicht halten würde, so will man l auch darüber beratheu. Der eingezogenen Erkundigung gemäß hat Schultheiß von Erlach bei dem ^wltand zst Solothuru geäußert, Bern werde den Solothurnern mit Gut und Blut beistehen; darum be- l'llea sie keiner anderen Hülfe; wenn aber jemand aus sein Gebiet ziehen wollte, so würde es dies verwehren. ' Nachdem auf letztem Tage zu Baden einige Orte den Welseru zu Lauis das Geleit nicht hatten ertheilen . vernimmt man jetzt, daß die Welser mit dem „neuen Unglauben befleckt" seien und Andere auch '^'zuführen suchen; dies soll heimgebracht werden, uvl ernstlich zu berathen, wie mau es mit ihnen halten 238 Januar 1534. und ob man sie ferner zn Lauis wohnen lassen wolle. K. Betreffend die Theilung des Geschützes zu garus wird verabredet, daß die sieben Orte auf dem Tag zu Baden einstimmig seien, dasselbe nicht zu theile», sondern es in Bellenz beisammen zn lassen. I». Es werden wieder mancherlei Warnungen mitgetheilt. F""' bnrg meldet, das; die von Bern eine ans einer Anhöhe gelegene Scheller mit Holz und Stroh angefüllt haben, der Absicht, dieselbe anzuzünden, sobald es ihnen gelegen wäre; wenn dies geschehe, so solle alles nach Sol^ thurn laufen. Man soll nun desto wachsamer sein; der früher gemachte Anschlag wird bestätigt. I« T>a " Solothurn viele Schmähungen und Beleidigungen vorkommen, wodurch nicht Freundschaft, sondern Neid, und Feindschaft erzengt werden, so wird Solothurn, damit desto eher aller Unwille gelöscht und brüderlich Einigkeit gepflanzt ,verde, dringend ersucht, die Burger zur Ruhe zu mahnen und diejenigen, die wider de" Bertrag handeln, zu bestrafen, k. Der Bote von Freiburg soll heimbringen, was der Schultheiß von LW"" mit ihm gesprochen in Betreff des Nechtshandels zwischen der Frau Köchlin und ihrem Tochtermann I«N^' Schmid von Lauis bringt vor, er habe vor einiger Zeit einen Vetter in das Herzogthum Mailand geschah dort sei derselbe in einer Herberge von sechs Vermummten („mit böggcn antlinen") überfallen und um 4l )Kt '0w" bestohleu worden; überhaupt sei mau vor Aufrichtung der Capitel mit dem Herzog sicherer gewesen als D' während man geglaubt, vom Herzog Schutz zu haben. «». Die Boten (von Frcibnrg) werdeil ersticht, ih^ Herreil zu bitten, daß sie mit dem, welchen sie als Vogt nach Mendris verordnen oder schon verordnet hat'"" reden, daß er den Kaspar von Aa von Uuterwalden, „ein vast geschikten und ivolkennenden gesellen", ö"'" Schreiber nehme; mit diesem sei er versorgt und geschehe den übrigen Orteil hienüt ein Gefallen. »». Wahrscheinliche Verhandlung betreffend die Ansprachen an Frankreich; siehe Note. Im Freiburgcr Abschied fehlen v—v, i; t ist dort auf einem Blatt, mit welchem dieser Artikel begb""' in den Abschied vom 1. Dccembcr 1533 (Badischc Abschiede Band 13,1. 154 ff.) eingebunden. Im Solothw'^ fehlen <'—o, Ic; m aus dem Freiburger. Die Namen der Solothurner Gesandten ans dortiger Instruction (Abschiede Band 19). Zu Ii. Der Frcibnrger Abschied benennt im Eingang Wallis nicht! auch im Luccrncr sind n» dn'ß' Stelle die Worte: „mit Wallis" später zwischen die Zeilen eingeschoben worden. Zu in. In der bezüglichen Missivc der sechs Orte an Frcibnrg vom ü. Januar wird Meister Knw" von Aa als „gclertcr gesell, darzu in vier sprachen ivol erfaren und bericht, dessglichcn ein manne ist. mau sich Zll schimpf und ernst wol getröstcn und fröwcn mag", bezeichnet. A. A. Frciburg: Häer» Zu n. Unmittelbar vor dem Abschied vom 1. Dccembcr 1533 enthält die Frcibnrger Sammlung u»d ^ n. O. der Solothurner Abschied die Copie eines Schreibens von Dangerant, ü. ü. 3. Januar 1534 M ^ zu Lucern zu Tagen versammelten Rathsbotcn der Eidgenossen. Dangerant berichtet: 1. Der Koni? 1" ihm gemeldet, Hr. Lamct sei verordnet worden, mit einer guten Summe Geldes herauszukommen. ^ dasselbe in Paris in Empfang nehmen und werde sehr bald nach Lichtmeß damit in der Eidgenossen eintreffen. Gegenwärtig habe er Urlaub genommen, siine Geschäfte zu ordnen. 9. Man erinnere st^-st^.^ Mailand des Königs Edelknecht MervcillaS angcthancn Schmach. Diese zu entschuldigen sc! des Hc'sii. Knnzler an den Hof gekommen. Die bezügliche Verhandlung werde abschriftlich beigelegt.. 3. Der der Herzog von Lothringen und andere Fürsten werden in der Champagne zusammenkommen, wo unterhandelt werde, jedoch nichts zum Nachthcilc. der Eidgenossen. < K.A. Areiburg: Badische Abschiede B. IS, toi. WN ^ , Januar zc. 1534. 239 ISS Oenf und Wern. 1-^4, 5. Januar bis c. 7. März. Ka»»onS->r-I.iv Rathsregistcr. B.r>. S.wsti»n »m. A« «M. W°l»« °°„ Tribolet- Hans Ni.dolf von Graffenried. Freiburg. Hans K.mz's, Burgernreffter; Peter Mm sing, alt-W nner. M-lch «>. - G.»s- S°»d° MWichnib... »°>>la»»-, . ^ (5, Januar.) Vor dem Nathe zu Genf eröffnen die Gesandten von Bern: 1, Ihre Obern haben ihnen "bletragm, gggg Thaler zu fordern, welche die von Genf ihnen für die geleistete Hülfe schulden, und ^'kn befohlen, sich nicht zu entfernen, bevor sie diese Summe erhalten haben. 2. Die Gesandten sollen Recht verlo habe^ hab""^" Prediger, betreffend den man geschriebeil, daß er die Ehre derer von Bern gekränkt ^ ^ sie fordern, daß dießfalls der Rath der Zweihundert versammelt werde. Der Rath antwortet zu l: werde den Rath der Zweihundert berufen, um sich über die erforderlichen Mittel zu berat Heu; auch werde "Mit den Herren des Capitels reden, daß sie hierin einige Unterstützung leisten. Zu 2: Dieses sei eine »ich welche den Vicar und den Official angehe; man bitte die Gesandte», sich an diese zu wenden werde sie nach Möglichkeit unterstützen, daß sie zum Recht gelangen, hör ^ ^wuar.) 1. Es versammelt sich der Rath der Zweihundert, um die Gcsanden von Bern anzu- ^ian läßt sie durch vier Nathsglieder abholen. Sie wiederholen ihren frühern Vortrag und fügen smß das zwischen beiden Städten bestehende Bnrgrecht solche Schmähungen, wie der betreffende Prediger der^ ^ Bern ausgestoßen, nicht gestatte, da gemäß diesem Burgrecht die von Genf schwören, die Ehre ^ von Bern aus allen Kräften zu unterstützen und zu fördern; entgegen dieser Vorschrift unterstütze man beb ^wninicanerprediger, der ihren guten Ruf angreife, ihre Lebensmeise verachte, sie kränke und jene ^ Gattes hören wollen; die von Genf verurtheilen und verbannen jene, die dieses je»e ^ "erbieten, nach der Weise derer von Bern zu leben, unterdrücken das Evangelium und betrachten üegei^ ^ im Widerspruche mit der Ordnung Gottes sich befinden. Deßwegen müssen die Gesandten »>a„ Prediger Klage erheben und im Namen ihrer Obern Recht verlangen. Man antwortet ihnen, daß iZeneralrath («mcffus ecmsilium«, alias »«zmmilium ganoralo«) berufen werde, damit dieser ihnen ha/^^ ^thcile. 2. Die (beiden crstbcnannten) Gesandten von Freiburg erscheinen und eröffnen, ihre Ober» scieg' ^"wnmen, daß die zu Genf während des Weihnachtsfestes über den Glauben Streit gehabt. Sie w»>el""" hergesandt, ein für allemal zu erklären, daß wenn die von Genf einen andern, als den alten Glauben lP, oder dulden, daß eine andere Lehre vorgetragen werde, die von Freiburg das zwischen ihnen und Atag ^^wlde Burgrccht, welches solches nicht gestatte, aufheben und herausgeben werden. Es wird ihnen "vg ^"n wolle leben wie bisher nach den Gesetzen und Vorschriften der Näthe, wie man denen "Biburg geschrieben habe. Die Gesandten verlangen die Berufung des Generalrathcs, welche bewilligt wird, sich ^ Jlmuar.) Der Rath der Zweihundert »mim multitmlirm iim^ua eapitnm «lomorum« versammelt vvs; ^ Gesandten von Bern und Frciburg Antwort zu erthcilen, so zahlreich, daß der Saal gedrängt ZUkoig""^' mWrte nun 1. den Gesandten von Bern, daß was den Prediger betreffe, es nicht dein Nathe "w, iiber Priester zu urtheilen; die von Genf haben einen Fürsten und dieser seinen Vicar, seinen Official, einen 240 Januar zc. 1534. Richter über Ausschreitungen, einen Lieutenant für die summarische Justiz und andere Beamte; die Gesandte» mögen von diesen ein Urtheil verlangen. Die Gesandten waren mit dieser Antwort nicht befriedigt n»d meldeten, sie hätten nicht Auftrag, einen andern Richter anzurufen als den Rath zu Genf; es scheine, suche Vormunde, die Sache zu verzögern; die von Genf wollen ihr Versprechen, die Ehre derer von Bern Z" unterstützen, nicht halten; deswegen seien diese veranlaßt, jenen den Bnrgrechtsbrief vorzulegen und zu forde»", daß sie ihr Siegel von demselben abheben, was die von Bern auch thun werden. Indessen werde nicht-" destowenigcr darauf bestanden, daß die an Bern schuldige Summe vollständig getilgt oder den Gesandb" wenigstens Pfänder übergeben »Verden; man möge dieses überlegen. Hierauf schlug der Rath vor, man wölb den Prediger vor die Gesandten berufen, damit man ihn selbst vernehme und in der Angelegenheit g»m' verhandeln könne; das Geld »verde man unverweilt zu beschaffen suchen. Diese Antwort wurde von Gesandten angenommen, mit der Bedingung jedoch, daß sie das Recht vorbehalten, daß der Prediger vor c""" große»» Rath erscheine und über das, »vas er gegen die von Beri» geredet, einigen ihrer gelehrten D"""' antworte, nöthigenfalls sich vor allen» Volke im Kloster St. Peter erkläre. Hicinit »»ahmen die Gesandt den dargebotene»» Burgrechtsbrief wieder zurück. Da aus Allem hervorging, daß es denen von Bern o"llc> Ernst war und man fürchtete, der Mönch möchte auf Anstiftung der Priester oder niederer sich entfernen die Stadt hätte dann dieses zu entgelten, ließ man ihn im Stadthanse streng vermachen. Er verlangte, c"t man ihm jene Punkte, über die man mit ihn» disputircn »volle, »nittheile, damit er sich vorbereiten kön>"' 2. Die Gesandten voi» Freibnrg erscheinen und stelle»» die gleiche Forderung wie gestern. Man ertheilt ihn»" wieder die Antwort, man »volle leben nach den Gesetzen und Geboten des Nathes. Ans dieses sagte El"»»" Salomoi», genannt Paste, ein Goldschmied, er »volle nach den» Evangeliuni und dem Worte Gottes und ""l nach de» Meinungen der Menschen lebe»», und hoffe dabei anf Gottes Hülfe. Dasselbe erklärten I. Chautemps uud Claude de Letra, und Claude Bernard fügte bei, in den Freiheiten stehe geschrieben, ' Ediete und Verordnungen, die der Vern»u»ft widersprechen, abgeändert werden können; er »volle sich daher »"0 verbindlich machen, sondern seine Freiheit gewahrt missen. Alan beschloß endlich, auf morgen die Zweihu»»'»^ (ivieder) zu versammeln. IV. (9. Januar.) Außer de»» Zweihundert fände»» sich mehrere Bürger, unter diese»» die Do>w^ I. L. Blecheret und L. Veljaquet, ein. Die Gesandten voi» Bern träte»» ein, begleitet von Wilhelm F»""'' (Peter) Viret und Anton Frominent, voi» denen sie sagten, daß es ihre Diener seiei». Aiai» frag sie an, ob ih»e" gefällig, daß man den Mönch eintreten lasse, »vas sie bejahten, worauf er auf einer erhöhten Bank zur Platz nahm. In» Namen der Gesandten voi» Bern »»achte nun Schultheiß voi» Meßbach dem Donnnn'A" svlgende Vorhaltungen: 1. Im verflossenen Advent habe er öffentlich in seiner Predigt erklärt, bei der Theil"^ des Kleides des Heilandes seien vier Henker zugegen gewesen, voi» diese»» sei einer ein Deutscher gewesen, 4 nun die voi» Bern dieser Nation angehöre»», so müsse man annehmen, daß diese Rede gegen sie gee^ ^ gewesen sei. Der Mönch crwiedert, er sei nicht gesinnt, den Gesandten über solche Dinge zu antworten w verlange vor de»» geistlichen Nichter gestellt zu werden, denn ih : sei unter der Strafe der ExcoinmimiW^ verböte»», vor einem weltlichen Nichter zu Rede zu stehe»». Die Gesandten entgegne»», das »vas er habe er vor dem durch die Glocke berufenen gesammten Volke ausgesprochen und beigefügt, er »volle dasß öffentlich durch die heilige Schrift beweisen, ohne daß er damals einen Nichter gefordert hätte; er solle w Wort halten und öffentlich Antwort gebe»». Der Mönch fordert, man solle gegen ihn die Freiheiten " Gebräuche der Stadt beobachte»», ihn vor einen zuständigen Richter stellen und ihn rechtsförmlich belangt' Januar:c. 1534. 241 'venu ex gefeh^, so könnte es nur so geschehen sein, daß er entweder wider den Glauben gepredigt oder blandes Ehre gekränkt hätte, nach beiden Richtungen sei er (dann) bereit zu antworten. Auf dieses entfernte ' > der kleine Rath, uin sich zu bcrathen, und nachdem er wieder eingetreten, bat der Sindic Niklaus Ducrest ^ Mönch, er möchte de» Gesandten der Mitbürger von Gens gutwillig antworten, damit die Angelegenheit Mf freundschaftlichem Wege ohne Proceß erledigt werden könne. Wenn er mit den Herren von Bern einen . ^ MHreit führen wolle und aber ihre Ehre angetastet habe, so kennte man ihn nicht für einen Freund, müßte ihn für einen Gegner der Stadt Genf betrachten, denn die Ehre derer von Bern sei Gens's er solle daher von seinem Sitze heruntersteigen und auf einer Bank in der Tiefe Platz nehmen, dann ^'de „ran ihm fernere Mittheilungcn machen. Der Mönch befolgte dieses und der Sindic fuhr fort: Da ' von Genf sonnt die Ehre derer von Bern beschützen wollen wie ihre eigene, so möge er den Gesandten ^Mvortcn, damit die Sache gütlich erledigt werde. Der Mönch bestund auf seiner Weigerung; vor dem b ichen Nichter wolle er über Alles antworten, anders aber nicht. Die Gesandten forderten hierauf Viret ^ v'it ihm zu sprechen und dieser fragte, warum er nicht antworten wolle. Der Mönch eriviederte, daß ^,^'istns nachfolgend, vor einein weltlichen Richter nicht Rede stehe. Viret schickte sich an, ihn mit der sond^" ^Mift zu widerlegen, woraus ihu aber der Rath bat, einzuhalten, da man nicht eine Disputation ttii ej„e gütliche Vereinbarung herbeiführen wolle. Die Gesandten bemerkten hierauf, daß sie nur ihrem Phle gemäß vorgehen können und daß dieser eine gütliche Beilegung bezüglich der betreffenden Ehrver- Zulasse; ebensowenig dürfen sie dießfalls vor einem andern Richter erscheinen, als vor dem ^ Zu Genf. Um beide Theile zu befriedigen beschloß der Rath, den Vicar und Official zu bitten, anher- A»t jemanden in ihrem Namen her zu senden, der da anwesend sei und den Mönch ermächtige, geben. Als dieses den Gesandten eröffnet worden, erklärten sie, daß sie nichts dagegen haben, . ^ unr zuhören können und man ihnen Recht ergehen lasse, wobei sie wiederholten, daß sie die Bc- u»d ' ^ Angelegenheit nur dem Nathe übergeben. Es erging nun das betreffende Gesuch au den Vicar k!> Official. Der Vicar de Gingins meldete, er sei krank und könne nicht ausgehen, der Official ^ der Bischof habe ihm verboten, vor den Rath zu treten. Als diese Antworten den Ge- M eröffnet worden, begaben sie sich wegen vorgerückter Zeit in ihre Herberge. Der Rath drang nun den könne- Mönch, daß er sich nicht länger weigere, vor ihm zu antworten, damit eine Vermittlung Platz finden Nlii,-' - "icht die Meinung, daß er vor dem Rath als Gericht, sondern ans freundlichem Wege sich ^ ivlle. Der Mönch entgegnete, er habe nie gesagt, daß einer jener vier, welche die .Neider des getheilt haben, ein Deutscher gewesen sei, die Gesandten von Bern seien dießfalls irrig berichtet; vor dem ih>n^ ^ Nichter antworte er jedenfalls nicht; aber wenn es den Gesandten gefällig sei und der Rath es Ges ^olle er sich in ihre Herberge begeben und ihnen über Alles Antwort geben; und wenn die ^ 'Mten zwei deutsche Gelehrte und der Rath zu Genf zwei Pariser als Richter aufstellen wolle», so wolle disn'^ ^oß mit Farel, Viret und Fromment, sondern mit hundert oder zweihundert solcher Prädicanten Mi, Man hieß ihn, sich zurückzuziehen und befahl, ihn zu bewachen wie früher. Es begaben sich falls ^ ^'ndics zum Vicar und verlangten im Namen des großen Nathes, der im Saale versammelt dicß- Zj .s '^tcte, daß der bischöfliche Rath berufen werde. Es geschah das sogleich. Die Sindics eröffneten dem bisherigen Verlauf der Sache und baten ihn, er möge aus seiner Mitte einen geistlichen Nichter ^ dem Mönch erlaube, zu antworten und seine Antworten anhöre, damit man die Angelegenheit 1 beilege» nud das Burgrecht, welches die von Bern aufzugeben drohen, beibehalten könne. Der Rath 31 242 Januar:c. 1534. antwortete, daß er dieses bei Vermietung der Excoinmunication nicht thnn könne und daß in Gemäßheit de> Vorschriften betreffend die Excommunication und bei Strafe der Empörung der Prediger auf freien Fus> gestellt werden müsse. Die Sindics erklarten, daß das, was der Rath in dieser Sache gethan habe, nicht in Aieinung geschehen sei, die Autorität des Fürsten zu beeinträchtigen zc. Nachdem sie über ihre Verrichtung den Rath berichtet hatten, beschloß derselbe, daß der gewöhnliche Rath nach dem Essen den Gesandten e» Antwort des bischöflichen Nathes anzeigen und sie bitten solle, vor dem bischöflichen Nichter Recht zu nehmen > man werde sie mit allen Kräften unterstützen und wenn nöthig mit ihnen die Klage betreiben. Nachdem diese- geschehen, verhießen die Gesandten Antwort ans morgen. V. (10. Januar.) Vor dem Rath der Zweihundert erklären die Gesandten von Bern, daß ihre Jnstnn'b^ ihnen nicht gestatte vor einen andern Nichter als den Rath von Genf zu treten; sie bitten denselben, sich erklären, ob er als Gericht sie gegen den Mönch anhören wolle oder nicht. Sie vernehmen beinebens, dieser sich auslasse, mit allen Prädicanten, die dießfalls Lust haben, zu disputiren, wenn zwei Doctorcn Paris und zwei Deutsche die Disputation präsidiren; sie haben sich dießfalls nicht nin andere Doctorcn »o> gesehen, weil diejenigen, welche sie mitgebracht, für eine solche Disputation geniigen. Da ferner der MM öffentlich gegen die von Bern gepredigt habe, so würde sich auch geziemeu, daß er öffentlich vor dein Volke n»dm rufe; sie wollen sich indessen vor der Hand begütigen, seine Antworten vor dem Rath entgegen zu nehM^ und dann zusehen, was man ferner thue. Der Mönch ward darauf angefragt, ob er vor dem Rath in ml! Eigenschaft als Gericht antworten wolle. Er verneinte es, weil er als geistliche Person sich nur ordentlichen Nichter unterstellen diirfe und nichts thnn wolle, was der Kirche und dem Bischof zum ^ gereichen könnte. Die Gesandten von Bern verblieben auf ihrem Standpunkte und forderten, daß der Woim) Genfs in Sache ein Nrthcil fälle. Dieser erklärte nach gehaltener Berathung, er sei ungehalten, daß der durch seine Predigt die Herren von Bern beleidigt habe; man wolle ihre Ehre vertheidigen wie die und ihnen für Erlangung einer Genugthuung behülflich sein; der Mönch habe nicht auf Geheiß des gepredigt, er hätte auch nicht zu St. Peter predigen sollen; aber mit Übergchung seines Convents sei er d>»^ die Priester und mit bewaffneter Gewalt in die besagte Kirche eingeführt worden, in der er vorgetragen, er wollte; man habe Tumult Seitens der Priester und ihres Anhanges befürchtet und darum die Sache M ändern können; es liege die Schuld nicht am Rath, daß der Mönch nicht Rede und Antwort geben »w ^ sondern am Vicar, der nicht nur verweigere, einen Nichter zu stellen, sondern den Rath durch erM»^ Excommunicationsbriefe zwingen wolle, den verhafteteil Mönch freizulassen. Man bitte daher die ^ sandten, vor dem ordentlichen geistlichen Züchter zu erscheinen, sei es vor dem Vicar, dem Ofsiciak ^ einem andern; der Rath werde in Verbindung mit den Gesandten die Angelegenheit wie seine verfolgen; wenn nicht, so mögen sie wenigstens an ihre Obern schreiben, daß diese das gestatten, ^ Gesandten von sich aus nicht bewilligen zu dürfen beglauben; denen von Genf könne nicht zukomme», Autorität lind Gerichtsbarkeit ihres Fürsten zu nahe zu treten, da diese in dem Burgrecht vorbehalten ivorde» ^ Die Gesandten antworteten, daß sie nur vor dem Rath erscheinen und daß dieser sich erklären solle, ob es Nrtheil fällen wolle oder nicht; wenn sie hierüber Antwort haben, «vollen sie ihre wettern Aufträge crom Ihnen wurde crmiedert, man habe das nicht in der Weise etiles Beschlusses vorgetragen, sondern sie um - zu bitten und zu ersuchen, daß sie an ihre Obern schreiben oder dein Rath verstatten, daß er diesig angegebenen Sinne thnn könne. Die Gesandteil verweigerten dießfalls zu schreiben, da sie ihren hinlänglich kenneil; wenn aber der Rath hinschreiben oder Gesandte schickeil wolle, so wolleil sie auf kurze Januar zc. 1534. 243 ^warten; beinebeils scheine ihnen, es dürfte diese Sache ebensogut öffentlich verhandelt werden, als der Mönch iGie Waare öffentlich verkauft habe; endlich, fügten sie bei, schiene ihnen für die Ruhe der Stadt ange- ^sseii, wenn der Rath eine Kirche in derselben anweisen würde, in der mau einen Verkünder des Evangeliums Mellen könnte, dessen Predigt die sollten anhören dürfen, die sie höreil wollen, sowie jedermann, der dessen ^ehre, zur Messe gehen, daß überhaupt jedermann nach seinem Gewissen leben könnte; das werde an vielen Orten ^pflogen und hiednrch Unruhe vermieden. Sie verlangten hierüber Antwort. Es wurde erwiedert, man ^'danke die Bereitwilligkeit, warten zu wollen, bis man Antwort von denen zu Bern habe; einläßlicher werde sich in einer andern Nathssitzuug erklären. Als Gesandter nach Bern wird I. Lulliu gewählt, der °ber ablehnt. Vi. (II. Januar.) Der Rath der Zweihundert beschließt, den Gesandten von Bern Folgendes zu antworten: i. In Betreff des schuldigen Geldes: Mail sei durch die Angelegenheit des Mönchs so in Anspruch ^»o»i»ieii, daß Ulan sich über die Mittel, ivie jenes zu beschaffen sei, nicht berathen könne; man wolle die ^ucklünff der Gesandtschaft abwarten, die man nach Bern sende; inzwischen habe man einige freie Zeit. Was das Verlangen nach einem Prädicanten betreffe, bitte man, sich an jenen Erlaß zu erinnern, der Gefahr xulem Jahre mit voller Zustimmung des Volkes gegeben worden sei und von dem man denen zu mn eine Abschrift mitgetheilt habe. Den wolle man aufrecht erhalteil und müsse dabei betrachten, was dießfalls wiederholt denen von Freiburg zugesagt habe, die auch Mitbürger derer von Genf seien. V'Mäß den Vorschrifteil dieses Ediets werde man den Viear angehen, daß er in den Pfarreien das reine "lliigelchm predigen lasse; würde er dieses nicht thun, so würde der Rath Maßregeln ergreifen, daß die Mrrer diese Vorschrift beobachten; man bitte, sich mit dieser Antwort zu begnügen. VII. (12. Januar.) Der Rath der Zweihundert billigt die Entschnldiglmgsgründe des I. Lulliu und Gesandten nach Bern Claude Roset, den Nathsschreiber, und als Gesandten au den Bischof Niklaus ^riffou. VIII. (19. Januar). Niklaus Griffon ist vom Bischof zurückgekehrt und bringt Briefe au den Rath, ^ den Vicar und an die Gesandten von Bern. IV. (21. Januar.) Vor Schultheiß, kleinen und großen Rüthen der Stadt Bern erscheint die Botschaft ^ Genf. Nach Anhörung ihres Auftrages beschließen die Räthe: Ein Heuchler («Eallärä») habe so wider w Ehre Gottes gepredigt und auch die Ehre der Herreil von Bern angegriffen, daß diese veranlaßt worden seien, ^tschaff nach Genf zu schicken, um durch das Recht ihre Ehre zu wahren. Sie haben gleichzeitig den eister Wilhelm Farel und Viret abgeordnet, um mit dein genannten „Caffard" öffentlich über jene Punkte ^ ^sputiren, über die er der evangelischen Wahrheit zuwider gepredigt und sich anerboten habe, dieselben zu be- ^'stn, dieses Alles die Instruction der genannteil Boten weitläufiger enthalte. Dein wolle nun gemäß w» Gesuche derer von Genf nicht entsprochen werden. Die Räthe verwundern sich hierüber zum höchsten ^ bedauern dieses sehr. Nach der der genannten Gesandtschaft mitgegebenen Instruction sollte der Caffard an ungeivohnteil Orte, ohne ihre Zustimmung, Bewilligung und ohne ihre Anwesenheit seine Erläuterungen das gehe wider ihre dießfällige Verfügung und wider das Herkommen. Die Priester haben in Sache mit gewaffneter und gewehrter Hand Partei ergriffen und können daher nicht als Richter "Erkannt werden. Die Herren von Bern fordern daher, daß über den Caffard das Recht ergehe, daß er den Siudics und dem Nathe zu Genf sich verantworte, und daß bei Erlaß der Erkenntnis; die von Genf ') daran erinnern, daß die von Bern keine Schwierigkeiten gemacht haben, als es sich darum handelte, die 244 Januar:c. 1534. von Genf ... ihren Nöthen gegen den Herzog von Savoyen zu unterstützen; sie »lögen daher auch nicht zögern, ihnen Gerechtigkeit gegenüber einer Privatperson, wie jener Casfard sei, angedeihen zu lassen- andernfalls konnte man vermachen, daß sie wenig Gewicht darauf legen, sich als gute und getreue Bürger und wahre Freunde zu zeigen, und daher wenig Nutzen erwarten. Im Übrigen mögen sie sich an die Gesandten wenden, denen man en m Betreff des Burgrechts, der Bezahlung der Schuld und des Evangeliums gefaßten Beschluß überschickt habe. X. (25. Januar.) Der Rath der Zweihundert vernimmt den Brief des Bischofs der sich in Betreff seiner Jurisdiction beklagt, und hört die Antwort au, welche Noset in Bern erhalten hat Man schickt vier Nathsglieder, die Gesandten von Bern zur Versammlung einzuladen. Diese, unter Berufung au die v°a ihre.. Obern er altenen Briefe, stelle., die Frage. 1. ob der Rath den Prediger, der durch seine öffentliche" Schmähungen die Ehre Gottes .lud d.e der Herren von Bern angetastet, anhalten wolle, vor ihm Rede und Antwort zu geben, und ob er über dessen Antworten wolle Recht ergehen lassen; 2. ob man die von Bern für d.e un letzten Kriege gegen Savopen geleistete Hülfe bezahlen ,volle; sie seien beauftragt, bis zur Bezahlung hier M bleiben, wobei ste sich in Betreff der dießfälligen Kosten und Schadens verwahren; 3. ob man für d.e Ruhe des Gemeinwesens nicht gestatten .volle, daß ein Prädicant das Evangelium predige, und man iM hiefnr nicht einen Platz anweisen ,volle; sie fügen bei, daß sie für den Fall der Verweigerung dieser Punkte beauftragt eleu, denen von Genf ihr Siegel von dem Burgrechtsbriefc zurückzustellen und das ihrige abzujchiielden. Hiebe« legen sie den genannten Burgrechtsbrief vor und forderen, daß die von Genf de» ihrigen ebenfalls herbringen sollen, damit im Falle verneinender Antwort das Siegel von demselben abgetrennt werden könne. Dabe. erklären sie, daß sie auch bei Aufhebung des Burgrechts Genugthuung wegen d-r ihnen angethanen Schmach verlangen und dießfalls gegen den Prediger und gegen wen man für angemessen I? ^ """ gehört hatte, entstand eine große Aufregung wegen der angedrohten Zurückstellung des Burgrechts; man bat die Gesandten, um der Liebe Gottes willen die Urkunde wieder zuruckzunchnen; man ,verde ihnen eine Antwort ertheilen, mit der sie zufrieden sein werden. Die Gesandte» verweigeren d.e SLiederanhandnahine des Briefes, bevor auf alle Fragen geantwortet sei. Der Rath beschloß, den Monch anzuhalten daß er Antwort gebe. Indessen soll der Generalrath (..Milium eaMm. .I..mor..m«) vechmnM und d«nM..d,- ga.q- -Mrt werden. Derselbe soll sich dann zu... Vicar und vor de» ffchoflichenNath verfugmunddaielbstuni einen geistlichen Nichter bitten, der bei der Benrtheilung des Predigers den Vorsitz führe. Sollte erselbe verweigert werden, so soll...an protestiren, daß mit de»., was der Rath ihn" werde, weder der Autorität und Gerichtsbarkeit des Bischofs, „och den Freiheiten der Stadt, noch denjenigen ^ ^ ^ geschehe zum Besten des Gemeinwesens und Behufs Erhaltung des Burgrechts. Man eröffnete diesen Beschluß den Gesandten und es baten alle Anwesenden d.e,elben unter Thronen, ihren Bnrgrechtsbrief zurückzunehmen. Die Gesandten thaten dieses, e... fe.erl.chen Vorbehalt, ihn wieder zurückzugeben und das Burgrecht aufzuheben, wenn ihnen nicht Genugthuung zu The.l wurde. Endlich verlangten sie, daß der Prediger einen öffentlichen Widerruf thue. D" Rath antwortete, ...an werde ihn vorerst anhalten, vor den Zweihunderten Antwort zu geben und da".' v-eder sehen, wie ».an den Gesandten Genugthung verschaffe. Nach dem Essen ward der Generalrath versammelt und es verfugte sich ein guter Theil desselben mit den Sindics vor den Vicar und ersuchte denselben " " "er, der bei der Benrtheilung des Predigers ans de... Saale des Stadthauses an- NaM ^^lussi angegebenen Vorbehalte... Der Vicar versprach den bischöfliche» Rath zu berufen und auf den folgenden Tag befriedigende Antwort zu geben. Januar!c. 1534. 245 XI. (26. Januar.) Diese Antwort ging dahin: Es sei bekannt, daß der Bischof, nachdem ihm die Ver- Mnahme des Adventpredigers zur Kenntnis; gekommen, verlangt habe, daß für dieselbe Genugthnung geschehe; ^iiil diese erfolgt sei, wolle er gemäß den Rechten und Freiheiten der Stadt Recht walten lassen; dieser ^'chmg wolle man gehorchen und er ermahne den Rath, dieselbe zu beachten. Die Abordnung wiederholte frühem Protestationen und verlangte hiefür schriftliche Zeugnisse. XII. (J7. Januar.) Der Rath der Zweihundert, nachdem er die Antwort des Viears und des bischöf- ' X» Rathes vernommen, beschließt, der Prediger habe ungeachtet aller Einwendungen den Gesandten von /rn Rede zu stehen. Man ließ ihn eintreten und eröffnete ihm diese,; Beschluß. Er entgegnete, daß er "'cht vor dein Rath als Gericht antworte und seineu Rechten und der Gerichtsbarkeit des Bischofs nichts Ergeben haben wolle. Es traten nun auch du Gesandten ein und eröffneten ihre Forderungen. Der Prediger Orderte sie ans, die Artikel, über welche er antworten solle, vorzulegen, er werde das Mögliche thnn. Die sandten eröffnen, er habe sich erfrecht, in seinen Predigten Gott und die Herren von Bern zu schmähen, ei» xx aMtw Andern; sagte: 1. es haben vier Henker das Kleid Christi getheilt; diese leben noch, es seien ^ Deutschen, die Waadtländer, die Arianer und die Sabellianer. Der Prediger verlangte vorab die Vorlage ^ Magepunkte, dann werde er sich rechtfertigen, und wiederholte, er sei zwar nicht gehalten, sei es ii; Betreff ^ Glaubens, sei es wegen beglaubter Ehrenkränknngen anderswo, als vor den; competenten Richter zu "'üworten, indessei; sei er dennoch bereit, Rede und Antwort zu geben. Das in den; vorgetragenen Artikel ." Steile habe er nie gepredigt, ihn; sei unbekannt, wo die benannten Henker wären und habe solches in ^">cr Schrift gefunden. Die Gesandten behielten sich vor, für diesen Klagepunkt den Beweis zu führen. ' ^ habe gepredigt, wer an Freitagen und Samstagen Fleisch esse, sei schlimmer als die Juden, Türken ^^'^n Hunde, und wer solche in Schutz nehme, sei noch schlimmer als sie. Der Prediger erwiedert, ^ in diesen; noch andern Artikeln habe er beabsichtigt, die Herren von Bern oder die Deutschen zu lästern; ' habe siine Predigt nach der in Frankreich und in der Stadt Genf herrschenden Gewohnheit gehalten, »ach an den genannten Tagen das Fleischessen untersagt sei, und wollte sagen, daß diejenigen, welche rwider handeln, die Gebote der Kirche und diejenigen der Stadt übertreten und Unrecht thmr. Was die "ill'Mehreres enthalte, bestreite er; wenn er wieder predigen würde, würde er dasselbe sagen, und dabei glauben, jemands Ehre zu tränken. Auch wenn er sich so ausgedrückt hätte, wie die Klage laute, hätte ^ uc; k^ncr Ehrenverletzung schuldig gemacht, weil er nur in; Allgemeinen gesagt habe, wer an den genannten , Fletsch essi>, thue Unrecht, ohne hiebet die Herren von Bern oder die Deutschen zu benennen. 3. Er ^ " gepredigt, diejenige», welche die heilige Schrift in der Landessprache lesen, seien nur Unzüchtige, Schlemmer, ^"cher, Lästerer, Mörder und Räuber, und jene, die sie unterstützen, seien noch schlimmer; Gott werde sie 'Mn. Antwort: Er habe nicht die Herren von Bern geschmäht (»diaRmnaWu«); übrigens gebe er vor der über seine Predigt nicht (weitere) Antwort. Die Gesandten erwiedern, da er in; Allgemeinen gesprochen, ^ "uch die von Bern betroffen, da sie die Schrift (in der Landessprache) lese;;. Der Mönch wendet b wen» ex sxch allgemein ausgedrückt habe, so habe er doch nur vor denen zu Genf gepredigt und in Frankreich sei das Lesen der Schrift in der Landessprache verboten; übrigens habe er die angeführten ^ ^"hworte nicht gebraucht. 4. Er habe gesagt, hütet euch vor diese;; Ketzern, diesen Deutschen, wie ^ .^"5sätzigcn und Angesteckten; haltet keine Geineinschaft mit ihnen; gebt ihnen keine Töchter zur Ehe, six l^ber den Hunden vor. Der Prediger verneint, dieses gesprochen zu haben. 5. Weiter habe er ^^igt, >vie Christus drei Male zu Petrus gesprochen, weil er ihn liebe, wolle er auf ihn die Kirche bauen, Januar zc. 1534. wodurch die Gewalt des Papstes und der Kirche begründet worden sei. Da nun die Ketzer weder dein noch den Cardinälen, weder den Bischöfen noch den Pfarrern, Vicaren und Priestern gehorchen wollen, si'^u sie eine Heerde des Teufels und demselben verfallen, ärger als wüthende Hunde und Räuber, die den Galgc» verdient haben. Hierüber weigert sich der Mönch zu antworten, weil er nur den Genfern und weder den Deutsche nach andern gepredigt habe. Die Gesandten dringen darauf, das; er sich mit Ja oder Nein erkläre. ^ erwiedert, weil dieser Punkt den Glauben betreffe, so habe er diesfalls hier nicht zu antworten; übrige'^ habe er gepredigt, um die Genfer wegen ihrer Laster zu bestrafen und nicht in der Absicht, jemandes lM zu kränken. Als ihm geboten wurde, mit Ja oder Nein zu antworten, ansonst die Anklage als zugestand» betrachtet werde, und er die frühere Antwort wiederholt, wird erklärt, das; der Vorhalt als anerkennt hiwM nommen werde. t>. Man hält dem Prediger vor, er habe, und zwar durch bewaffnete Gewalt unterstützt au einer andern, als der ihm geeigneten Stelle gepredigt. Er entgegnet, das; er dieses nicht aus cigew'w Antrieb, sondern auf den Rath der Priester und des Convents du Palais gcthau habe; ein gewisser Priester hlü" ihm mitgetheilt, die Geistlichen werden während des ganzen Advents seinen Unterhalt bestreiten, wenn er siur Adventpredigten zu St. Peter halte; das habe er auf das Zureden des benannten Convents angenommen »w habe nun daselbst gepredigt und seinen Unterhalt bei I. Portier im bischöflichen Hause bezogen. 7. 6t h' gesagt haben, er werde wegen einer Klasse von Leuten, die nicht viel Werth seien, festgehalten und bewach Der Mönch will nur gesagt haben, die, welche ihn bei den Herren zu Bern verklagt haben, seien wenig wc> b Die Gesandteil erklären nun, sie nehmen dasjenige, was der Mönch eingestanden habe, als erwiesen hin; in Betul dessen, was er in Abrede gestellt habe, verlangen sie, das; der diesifällige Beweis zugelassen werde. Sie fützu" des Fernern aus, sie und ihre Obern esseil Fleisch an den benannten Tagen, sie seien Deutsche, sie die heilige Schrift in der Landessprache, sie gehorchen Gott, aber nicht dem Papst und bekümmern sich " um dessen Erfindungen, sie unterstützen diejenigen, welche das Wort Gottes verkünden; ihre Klage treffe dalP den Prediger, was er gesprochen, beleidige ihre Ehre, er solle sich daher erkläreil, ob er zu dem, was ^ gepredigt habe, stehen wolle oder nicht, und auf wessen Rath er die von Bern geschmäht habe. Der Mönch wü wortet, er habe gepredigt, wie es ihm die Schrift eingegeben habe; wenn er vor dem ordentlichen Rich^ erscheinen könnne, wolle er dieses bestnlöglich aus der heiligen Schrift erklären. Die Gesandten erwiedcUt wenn das, was der Mönch gepredigt habe, wahr wäre, würden alle Betreffenden eine Körperstrafe verdiene»! fordern daher, das; nach dem Recht der Wiedervergeltnng der Prediger mit der gleicheil Strafe belegt n>c^' Der Rath verfügt nun, das; die Gesandten ihre Beweise für die in Abrede gestellten Artikel vorbringt mögen. Sie führen nach dem Essen in Gegenwart des Mönchs vor dem gewöhnlichen Nathe achtAUtz^ auf; der Mönch erklärt, gegen dieselben nichts einzuwenden, weil er sie nicht kenne; er verlange nur, ^ man ihm Gerechtigkeit wiederfahren lasse. , XIII. (28. Januar.) Die Gesandten von Bern bringen noch sechs Zeugen und bemerken, es heißt, ^ eiil gewisser Provincial in der Stadt angelangt sei und mit dem Prediger sprechen wolle; man nwge ^ letztern bewachen, das; niemand mit ihm reden könne. XIV. (23. Januar.) Vor dem Rath der Zweihundert verlangeil die Gesandten, daß in der Sache gefahren werde und anerbieten, wenn es nöthig sei, noch »lehr Zeugen. Man ruft den Prediger vor > frägt ihn an, ob er etwas zu seiner Vertheidigung vorzubringen habe. Er antwortet, daß er schon oft ^ habe, er erscheine nicht und antworte nicht vor dem Rath als seinem Nichter, und wolle dieses bestätigt Nach mehreren Einwendungen erklärt er, daß er nie die Absicht gehabt, die Herren von Bern zu beleidig Januar:c. 1534. tt sei bereit, ihnen und ihren Dienern über Alles, was mau ihm vorhalte, mit der Schrift zu antworten, °">gedenk dessen, was der heilige Petrus sagte, daß man jedem über den Glauben Rechenschaft geben solle. T'e Gesandten nehmen dieses Anerbieten an, doch mit Vorbehalt ihrer Rechte, und es disputiren nun der Prediger und Farel über die von den Gesandten vorgelegten Punkte während zwei Stunde». Wegen vorgerückter Zeit verschiebt man die Fortsetzung auf den folgenden >rag. XV. (gg. Januar.) Die Gesandten treten mit Farel und Viret vor den Rath der Zweihundert und ^ dispiüiren letztere mit dem Mönch vier Stunden lang. Auf das Verlangen, sich wieder um drei llhr zu ^sammeln, wird erkennt, daß für heute genug disputirt worden sei. XVI. (3. Februar.) I. Vor dem gewöhnlichen Rath verlangen die Gesandten von Bern, daß man den P«th der Zweihundert versammle; sie hätten demselben Einiges vorzutragen. Alan beschließt die Berufung ^selben auf morgen. 2. Um vier Uhr kommen die Bürger Etienne Deda und Rülaus Porral, letzerer stark verwundet, in den Saal und klagen, daß Claude und Rülaus Pennet, begleitet von Jagnes Desel und ^"igen andern, sie auf dem Platze St. Peter angegriffen und verwundet haben; sie verlangen Recht. Sofort kommen mehrere andere in großer Aufregung und sagen, Rülaus Berger, ein Hutmacher, sei in seiner Werk- ^tte am Perron von Claude Pennet durch einen Dolchstich getödtet worden; dieser Mord habe großen Tumult erregt und Alles bewaffne sich. Es erscheinen auch die Gesandten von Bern vor dem Rath und eröffnen, daß eine große Zahl von Leuten bewaffnet durch die Stadt laufe, es sei ein Gemetzel zu befürchten, "U"> "löge dem zuvorkommen; sie anerbieten sich, das Mögliche zu thun, um die Sache beizulegen. Die S'ndics bitten die Gesandten, den Bewaffneten entgegen zu gehen und sie zu ermahnen, die Waffen niederem. Auf dieses erscheinen über fünfhundert Bewaffnete vor dem Stadthause und erklären, daß sie nur deßwegen sich versammelt haben, weil sie befürchten, daß die Priester einen vierten oder fünften Auflauf erregen; sie w°llen sich vor ihrer Wuth fern halten und die Sindics unterstützen, daß der Mörder aufgefunden werde; sw verlangen, daß gegen die Urheber des Tumultes Recht ergehe. (Claude Pennet und I. Portier werden m der Kirche St. Peter bewaffnet aufgegriffen und verhaftet.) XVU. (4. Februar.) Die Gesandten von Bern erklären vor dem Rathe, daß ihnen die Streitigkeiten ^ Genfer mißliebig seien; wolle man diese vermeiden, so müsse man das Recht walten lassen. Man gibt llmm von den vorgenommenen Verhaftungen und daß ein daheriger Ploceß angehoben sei, Kenntniß. XVIII. (5. Februar.) Claude Pennet wird des Mordes schuldig befunden, zum Tode verurtheüt und wichen Tags hingerichtet. XIX. (g. Februar.) 1. Vor dem Rath der Zweihundert verlangen die Gesandten, daß mau die Angclegen- lkü des Predigers fortsetze lind verwahren sich vor den dießfälligen Kosten. Acan antwcnlet ihnen, sie kennen w drängenden Geschäfte, mit denen der Rath behelligt sei, man möge denselben für entschuldigt halten. T Es erscheint I. Bourgeois, Gesandter der Stadt Lausanne, und eröffnet, seine Obern haben vernommen, wie ^ens Zwiespalt herrsche, und ihn deßhalb abgeordnet, Behufs Beilegung der Angelegenheit ihre Hülfe anmieten. Ter Rath verdankt dieses; wenn die Hülfe derer von Lausanne nöthig sei, werde man sie ver- ""llM; man hoffe indessen zu Gott, daß Alles sonst zu Ruhe komme. 3. Bei I. Portier hat man Briese Pfunden, die sich auf die Bestellung eines Gouverneurs für die Stadt Genf beziehen, was deren Freiheiten «»wider wäre; man ernennt für die Untersuchung dieser Sache einen Procureur general. Diese Briefe tragen ^ Siegel des Bischofs und das Datum vom 12. Januar 1534. Ebenso sind bei dein gleichen Blanken Kunden worden, welche Unterschrift und Siegel des Herzogs tragen. Mail will mit den Gesandten von 248 Januar?c. 1534 Bern Raths pflegen, wie man sich in Betreff dieser Briefe zu verhalten habe, zumal eine (bezügliche) Angelegen' heit bald auf dem Tage zu Baden verhandelt werden soll, XX. (7. Februar.) Peter Tossis und „Heinrich" (Ulrich) Nix erscheinen als Gesandte von Freiburg ve» dem Rath und eröffnen, daß ihre Instruction kurz dahin gehe, daß wenn die von Genf Prädicanten des neuen Glaubens dulden, die von Freiburg das Burgrecht aufgeben wollen; sie verlangen übrigens vor die Zweihundert zu treten. Man antwortet ihnen, wegen der Wahl der Sindics könne die Versammlung erst »>» Montag berufen werden. XXI. (10. Februar.) Die Gesanden von Bern eröffnen: I.Sebastian von Meßbach sei zurückberufen u»d durch (Wolfgang) von Weingarten ersetzt worden. 2. Die Gesandten seien nun beinahe sechs Wochen w«p» drei Angelegenheiten hier: n. um wegen der Kränkung ihrer Obern Seitens des Mönchs Guy Fürbity zu erlangen; I>. wegen Bezahlung der geleisteten Kricgshülfe; v. daß man einein ihrer Prädicanten ff'"' Verkündigung des Evangeliums in der Stadt Genf einen Platz gestatte. Neber keinen dieser Artikel hak"'» sie noch einen (endlichen) Bescheid erhalten; sie bitten, daß man einmal zu Ende komme. Sie hätten während den letzten Tage» weniger gedrängt, weil man wegen des Mordes und des Tumults und wegen der A'»»k der Sindics und Räthe beschäftigt war. 3. Sie vernehmen, daß der Bischof gewisse Briefe in Betreff be> Aufstellung eines Gouverneurs und Stellvertreters in seinen weltlichen Angelegenheiten für die Stadt Genf »»^ dem Datum vom 12. Januar (s. u.) erlassen habe, welcher Gouverneur die Gewalt haben solle, alle Verbrecht zu bestrafen, und daß dieses Amt eines Lieutenants Einem von Freiburg mit umfassender, namentlich d" Jurisdiction in Strafsachen beschlagender Vollmacht zugedacht worden sei, was gegen die Freiheiten der Stadt sei, zumal die Criminalrechtspflege seit undenklichen Zeiten bei den Sindics und be» Bürgern (»eiw^cnm«) von Genf stehe. Da dieses der Stadt Genf zum größten Nachtheil gereichen würde »nd die von Bern in Folge des Burgrechts eidlich verpflichtet seien, Ehre und Vorthcil derer von Genf M ^ fördern, so haben die Gesandten von dieser Angelegenheit ihren Obern Kenntniß gegeben und Abschriften de> genannten Briefe mitgetheilt. Es sei ihnen nun aufgetragen worden, denen von Genf zu sagen, daß sie ja keine» solchen Lieutenant und Gouverneur dulden sollen, weil sie dadurch der Strafgewalt entäußert würden; würde dieses zum Nachtheil derer von Bern gereichen, namentlich mit Bezug auf die Eintreibung dessen, »'"' die Stadt Genf ihnen schuldig ist. Würde irgend einer von den Bürgern (»kmu-gm» cK oiw^mm«) von zu einer solchen Verletzung der dortigen Freiheiten stimmen, so müßten die von Bern für den Schaden, de» sie dadurch erleiden, sich an Leib und Gut der einzelnen Bürger halten. Die von Bern seien bereit, die Stadt Genf bei ihren Freiheiten, Rechten und ihrer Gerichtsbarkeit zu erhalten; diese möge sich erinnern, n»e de> Bischof ihr schon früher Krieg verursacht habe,; derselbe wolle sie jetzt ihrer Gerichtsbarkeit entäußern; die von BeU» die solches Unrecht nicht dulden wollen, lassen dießfalls der Stadt Genf ihre Unterstützung anbieten. Gesandten werden indessen das Alles auch den Zweihundert«!! vortragen. Der Rath antwortet, er sage k"» Gesandten und ihren Obern den höchsten Dank für ihr Erbieten und werde im erforderlichen Falle ihn Unterstützung gerne anrufen. Die benannten drei Artikel betreffend werde man sobald möglich Antwort 0- theilen, man bitte um Entschuldigung, daß es noch nicht geschehen sei. XXII. (11. Februar.) 1. Die Gesandten von Freiburg wiederholen vor dem Rath der Zweihundert de» vor dem kleinen Nathe gehaltenen Vortrag. Alan antwortet ihnen, es seien Edicte erlassen worden, wie >»»" sich zu Genf in Betreff des Glaubens verhalten solle; man habe hierüber wiederholt ihren Obern geffkn'»'^ und sei jetzt noch entschlossen, zu leben wie sie. Die Gesandten verlangen diese Antwort schriftlich »" Januar ec. 1534, 249 galten sie. Nm die von Freiburg zu überzeugen, daß mau sich nicht ohne Grund beschwere, daß der Bischof Stadt die Jurisdiction entziehen wolle, findet man angemessen, sie in Betreff der Briefe, die von der Ein- ^ung eines Stellvertreters und Gouverneurs von Freiburg sprechen, in Kenntnis; zu setzen und diesen ihnen vorzuweisen. Sie verlangen und erhalten Abschriften davon und bemerken, daß sie hievon "ichts gx,v„s,t haben und glauben, auch ihren Obern sei diese Sache unbekannt; sie gestatten nicht, daß die °°n Genf ihre Gerichtsbarkeit einbüßen oder daß ihren Freiheiten zuwider gehandelt werde. 2. Darauf treten Gesandten von Bern vor und halten denselben Vortrag wie Tags zuvor vor dem kleinen Rathe. Nach ^rdanknng ihres Erbietens wird ihnen geantwortet, betreffend den ersten Artikel, man wolle den Mönch bc- "Uheilen lmd dann die übrigen Gegenstände berathen. Die Aufstellung eines vom Bischof zu ernennenden Stellvertreters billige niemand, daher möge mau die von Genf für empfohlen halteil. Mau ruft nun den Prediger herbei lind liest ihm die betreffendeil Artikel vor. Er sagt, daß er schon geantwortet und nicht so ^predigt habe. Als es schien, daß er den, widerspreche, was er bekannt hatte, las man ihm seine Ant- '"°Uen vor. Hierauf bemerk er, wenn er in Betreff derer, welche (zu verbotenen Zeiten) Fleisch essen, so ^det habe, so sei das aus Unachtsamkeit gescheheil, denn er finde in der heiligeil Schrift nirgends, daß der ""uß des Fleisches verboten sei, sondern nur in den Decreten der Kirche und im heiligen Thomas. Die ^sandten verlangen hierauf, daß man ihnen erkläre, ob man den von ihnen geleisteten Beweis als hinlänglich dachte, damit sie uöthigen Falls noch mehr Zellgen herbringen können. Es wird geantwortet, ihre Be- genügen mit Ausnahme derjenigen für den ersten Klagepunkt, betnffend die ^b.ilung de-.'Rockes Ehristi. XXIII. (13. Februar.) 1. Vor dem Rath der Zweihundert wird die Angelegenheit des Predigers fort- Man verliest die eingeklagten Punkte und die gegebenen Antworten nebst dem Briefe, den er an ^°"ier geschrieben hat. Mail läßt ihn hierauf kommen und frägt ihn an wie früher. Er antwortet, es sei ^t-g, er könne weder durch das alte, noch durch das neue Testament diese Artikel (wegen des Fleischesseus?) ^°'sen, aber er werde sie hinlänglich aus den Decreten und den. heiligen Thomas, einem Prediger seines ^°"s, begründen. Er fügt bei, wenn es dem Rathe und den Herren von Bern gefiele, ihm zu erlaube», , b er am nächsten Sonntage predigen könnte, würde er dieses so thun, daß der Ehre Gottes und der Herreu Bern öffentlich Genugthuung zu Theil würde. Die Gesandten wiederhole., nochmals in Gegenwart des ^"ders Guy die von ihnen erbrachten Beweise und bitten den Rath, sein Urthesi zu füllen. Dieser verkündet Mbe dahin-. Bruder Guy habe dasjenige gesagt und gepredigt, was in den sechs letzte.. Klagartikeln ent- 7" s°i; er solle daher dasselbe vor den, ganzen Volke widerrufen und bekennen, daß er Unrecht gethan z Die Gesandten forderen eine Abschrift des Processes und des Urtheils, die ihnen verwilligt wird. Dieselben verlangen nun auch Antwort in Betreff des schuldigen Geldes und wegen der Aufstellung eines ^icanten des wahren Evangeliums; ebenfalls fordern sie, daß man das Recht walten lasse gegen diejenigen, ' ^ sie v,,d Diener täglich auf den Straßen der Stadt beschimpft haben. Der Rath antwortet: wisse, welche Kriege und andere Schwierigkeiten die von Genf zu bestehe» hatten; dadurch seien sie so Spruch genommen worden, daß sie in diesem Augenblicke das Geld unmöglich aufbringen können; wenn ^sandten von Bern heimreisen, so wolle man eine Botschaft mit ihnen abgehen lassen, um die Herren Bern zu bitten, Geduld zu tragen. 2. Man verlange nichts sehnlicher, als daß das heilige Evangelium " das wahre Wort des Herrn gepredigt werde; damit man in dieser Beziehung zu einem bessern Verhnltniß ^ habe man dafür gesorgt, einen Barfüßer zu erhalten, der während der nächsten Fasten in den. Con- ^ der Barfüßer gemäß dem Edict predige, so daß jedermann zufrieden sein könne. Man bitte die Ge- 32 250 Januar w. 1534. sandten, dieses genehm halten zu wollen, weil man verlegen sei, einen andern Prediger zu finden, man einen von denjenigen wühlen, den die Gesandten dein Nathe vorschlagen, so könnte das Noll, das »" keinen richtigen Begriff von seinem eigenen Nutzen und dem Worte Gottes habe, in Aufregung gerathen >»" Tumult erregen, wie man das jüngst gesehen habe. Würde man erfahren, daß der betreffende Prediger'»'0 rend der Fasten anders predigen würde, als er sollte, so würde man ihm dieses verweisen und ihn anhalb», sich sofort zu entfernen, damit das Volk nicht durch irrige Predigten verleitet werde; sollte anch ein D»»^ derer von Bern »rfahreu, daß jener irrte, und dießfalls die von Genf in Kenntniß setzen, so würde man dm Barfüßer ermahnen, dem Fehler abzuhelfen. XXIV. (15. Februar.) Die Gesandten von Bern wiederholen vor dem Nathe der Zweihundert ihre du' Verlangen. Mit dem über den Mönch erlassenen llrtheile seien sie zufrieden, vorausgesetzt, daß dasselbe Vollzug finde. In Betreff des ihnen schuldigen Geldes und des Verlangens, einem ihrer Prädicanten P zu gestatten, wird ihnen geantwortet wie früher. Der Mönch habe erklärt, daß er dem Nrtheile grho> ^ wolle, und damit dieses in gehöriger Form geschehe, werde man ihm den Widerruf schriftlich zustellen, ^ Gesandten mögen zu Mittag Zeugen des betreffenden Vorganges sein; würde der Mönch sich weigern,^ Vorschrift nachzukommen, so werde man ihn gefangen setzen. Nachmittag ward Guy Fürbity nach St. P ' geführt, nur daselbst öffentlich zu bekennen, daß er wider Gott und die Menschen gepredigt habe. Er weG sich dem Nrtheile stattzuthun und wurde daher in das Gefängnis; in der Straße de la Cite abgeführt. XXV. (20. Februar.) Die Gesandten von Bern tragen dem Nathe Folgendes vor: 1. Als sie fm'^^ daß man einem Prädicanten Platz verstatte, habe mau geantwortet, man habe einen Prediger, der das Gottes in einer Weise verkünde, daß sie befriedigt sein werden; nachdem man mm aber denselben gehört / zeige sich gerade das Gegentheil, indem er der Wahrheit vollständig widerspreche. Sie bitten daher, daß »m» zurechtweise, wie mau dieses versprochen habe, andernfalls werden ihre gelehrten Diener ihn öffentlich widrrll'ib' ^ oder man möge wenigstens für die Zeit ihrer Anwesenheit einem ihrer Prädicanten Platz vergönnen, er nur die Wahrheit vortragen und weder gegen die Bilder, noch gegen die Messe predigen, sondern einzig » nur denen, die ihn hören wollen, das Wort Gottes verkünden. Es wird den Gesandten geantwortet, iverde den Prediger anhalten, so zu predigen, wie es dem angegebenen Versprechen gemäß sei, nämlich ^ er nichts vortrage, das er nicht durch das eine oder andere Testament beweisen könne. 2. Die Eiffa»' verlangen zu wissen, ob der Rath dem gegen den Jacobiner ausgesprochenen Ilrtheil Vollzug verschaffe» »"' Der Rath erwicdert, es sei sein Wille, daß das Urtheil vollzogen werde; er habe verfügt, daß der theilte in strengem Verwahr gehalten werde, bis er den; Nrtheile nachkomme oder etwas Anderes beschloß Vierde. 3. Die Gesandten eröffnen ferner: Im letzten Advent habe man den Prediger Alexander (D»»^' verbannt und auf seine Rückkehr die Strafe des Galgens festgesetzt, weil er dem Jacobiner widerspräche» Durch das Geständnis; des letztern ergebe sich nun, das; jenem Unrecht geschehen sei; sie bitten daher, dast ^ erlaubt werde, in die Stadt zurückzukehren. Der Rath erwiedert, der Betreffende sei wegen des den er veranlaßt habe, verbannt worden; man könne das Urtheil nicht widerrufen und bitte, diese A»^' gütig aufzunehmen. 4. Die Gesandten bitten endlich, daß man ihnen einen Platz vergönne, das Eva»lb ^ predigen zu lassen und dafür eine bestimmte Zeit festsetze, damit keine Verwirrung entstehe; sie köiu»'» " ^ mehr länger dulden, daß das Volk sie beschimpfe, indem Einige sagen, sie lassen an einem verborgenen Orte, einem Schweinstall predigen. Der Rath antwortet, die Gesandten kennen den dießfalls schon gegebenen Beschs ^' könne in dieser Sache nichts Anderes thun; ihm sei es leid, wenn sie wegen ihrer Predigt verspottet '»»'' Januar :c. 1534. 251 XXVI. (22. Februar.) 1. Der Rath der Zweihundert vernimmt ein Schreiben derer von Freiburg, woritt Ge denen von Genf des Glaubens wegen Vorwürfe machen. Er läßt ihnen antworten. 2. Die Gesandten Bern tragen vor, sie haben nun zum vierten Male den Barfüßerprediger gehört, von dem gesagt '"""den sei, daß er nur das wahre Evangelium predige; das sei nun nicht der Fall; im Gegentheile, er entstelle durch seine J^-thümer die Schrift; auf Verlangen können sie zeigen, in welchen Punkten dieses geschehen sei; sie "Mm darauf dringen, daß man dieses reiflich bedenke, ansonst könnten sie die Ihrigen nicht zurückhalten, daß ^ ihn nicht öffentlich widerlegten. Sie bitten ferner, dem verbannten Alexander die Rückkehr zu gestatten, der Verfolg der Sache ergeben, daß er dein Prediger mit Grund widersprochen habe. Sie wiederhole,?, daß ihre Prädicantei? und sie selbst, wenn sie durch die Stadt gehen, von dem Volke stets beschimpft werden, "'de»? man sage, sie predige?? in einem Schweinstall, als Ketzer wagen sie ihre aufrührerischen Reden nicht Gütlich zu halten, und Anderes. Das dulden sie länger nicht; Einige behaupten sogar, was die Gesandten "langen, geschehe nur auf Antrieb Einiger in der Stadt Genf und nicht auf Geheiß ihrer Ober?? zu Bern; "'°u Möge in dieser Beziehung ihre Aufträge besehen; sie verlangen daher gemäß ihrer Instruction, daß man ß)»c>? wenigstens während ihrer Anwesenheit in Gens einen öffentlichen Ort in einer Kirche der Stadt und ü»e Stunde bezeichne, da sie ihre Prediger anhören können, damit e^ nicht se?ne? heiße, sie lassen in einen? ^weinstall predige??' Gegen die Messe und die Bilder werde nichts vorgetragen werde??. Der Rath ant- '"°Uet, er habe ,üe gezweifelt, daß die Gesandten etwas Anderes verlangen, als das, wofür sie von ihre?? ^r>? beauftragt seien. Den Barfüßer ,verde man aufmerksam machen, daß er nur die in? alte?? und neuen Mtainent enthaltenen Wahrheiten vortrage, andernfalls man sich gegen ihn ii? anderer Weise vorsehe?? müßte- Alexander sei nur auf ein Jahr, und zwar wegen Tumults verbannt morde??; das Nrtheil lasse sich nicht a??f- ^m. Betreffend das Verlange?? wegen Zeit und Ort für das Predige?? thue den? Rath leid, wenn bezüg- Beschimpfungen erfolgt seien; wenn ihn? die Urheber derselbe?? bekannt wäre??, würde er sie bestrafe,?; Gebens stehe es nicht ai? dem Nathe, ihre?? Predigern eine Kanzel zu verwilligen, dieses komme den? Bischof dessen Vicar zu, die über das Geistliche zu regieren haben; würden sie indessen selbst einen Platz bedien, so seien sie mächtig und man würde nicht 'vage,?, sich ihnen zu widersetze.?; sie mögen nun thun, wie sie "" M finde??, der Rath werde sich mit dieser Frage nicht mehr behelligen; man bitte indessen die Gesa.?dten, M betreffend der Predigt mit dem zu begnügen, was man ihnen verspräche.? habe, und diese Antwort zum aufzunehmen, da sie einsehen werde.?, daß der Rath Mehreres nicht thun könne. Die Gesandten ent- M"e», sie habe,? diese Antwort nicht erwartet; sie wollen ,???>? über Alles die Antwort ihrer Obern gewärt?gen ""b da,??? nach deren Befehl handeln. ^ XXVII. (27 Februar.) Die Gesandten eröffnen vor den? Rath: I.Sie haben gehört, daß der Barfüßer ^°b Bernard dieser Tage Farel beschimpft habe; da nun Farel ei.? Diener derer von Bern sei, so ver- sie zu .visse??, welcher Ausdrücke sich Bernard gegen ihn bedient habe. Bernard und Farel wurde.? ""u verhört - der Barfüßer bittet um Verzeihung und die Sache wird beigelegt. 2. Die Gesandten tragen v°r, st! haben nun schon oft den Predigten des Barfüßers zugehört; dieser halte sein Versprechen incht, "erdnnkle die evangelische Wahrheit; wenn der Rath dießfalls nicht Ordnung schaffe, so werden die Gelten ihre.? Obern schreibe,?, daß man Eines verspreche und das Anderes thue; sie anerbieten sich auch jetzt, Milkt siix PuM die Jrrthülner des Predigers nachzuweisen. Der Rath beschließt, den? Prediger vorzustellen, ^ er sich bessere und die Gesandten zu bitte??, hierbei anwesend zu se?n. XXVIII. (I.März.) Vor de??? Rath der Zweihundert tragen die Gesandten vor: 1. Von ihren Ober?? " Januar zc. 1534. -)°b. - -°«d.- «d m,..',.^. i° 71777« .^7°7 " -m-r Mchuun,, rod-, dl. schon „kdochol! kl«».,ch,nd,n kaw !nd»o » "77"^' w»m>d°« erwarten und mit ihnen verhandeln. 3 Die Gesandte» solle» V ^ Gesandten derer vonl'c» -n B.M -ium. lh-o. Prodi.'»,> »um 77 .11"' H"'" können, zumal der Barfüßer dieses nicht thne. 4. Sie lütten e.,dl77 o Wahrheit predigen Z" möglichst beschleunigt -verde. Der .Rath unter Verdanknn - d > ^ ^ ^^e, daß ihre Abrech Prädicanten eine» Platz gebe.. köm7un7^ 7 U"t°rwdlm^ antwortet: l-Gn- wart ..icht Übel nehmen- »d m ^ ^ ihn. nicht zustehe- man möge dieseA."- Mgen Ort einnehmen, ^ "„d wenn sie einen ihnen ^ ihnen zu widersprechen. Z. Den Mönch der iortmK - 7 ^ '"cht in der Lage seit", freizulassen, bevor er dem Urtheile Genüge geleistet bal!e" "? beabsichtige man Bern verfügen. 3. Betreffend den Gi-üol. ^ ^ hierüber nichts ohne Vorwissen derer M 4.«7 «7 »l» ,1 löön 171"w-7 - -»»7.MW»«- für Beschaffung des Geldes zu berathen- nam'n.lvs / " Nechnnng abzuschließen und dieM-tte sich für Kosten ....d Schadm än d^ 'lp.en an die Hand zu gehen, damit-" bediente, als Adventprediger berufen haben. ^ öffentlicher Beschimpfn.'ch" Malbuisson, L? L^t^Antt.» t^e^Anton führen Niklans Ducrest, Johann, Peter und Jacob Girardin und Philipp Dalarive und einige Au7e17cre Kl7°7^"drion, Franz R- Nive die nene Lehre gepredigt habe und 77 Wwere Klage, daß gestern ein Prädicant im Kloster de la geschehen sei. Es treten sodann die Gesandten von Bern' eiü7.777^ ^"ltim.nung des NatYcs sei nun ohne ihr Wissen durch die Eingelmna Gotte» >ü t / sie so lange verlangt habe», verweigerte, ihnen gegeben habe, i77 7 d7 77 ^ 7"^" ^ ^ das, was der M. dieses von anderer Seite veranlaßt worden wäre d7 g ^ "7 heiligen Geistes nnd ohne daß Platze Besitz zn neh.nen- sie danken den. Nathe, daß er di^ffs s.^'7 den. betreffendc» mittheilen, bei denen die von Genf hiedurch hohes Wohlgefallen' 7^"' . '7 ^ ihren Obel' Prädicanten gestatte, fernerhin an dieser Stelle zn prediaen di> daß man dem betreffen . ungehalten se. gegen jene, die ihn zu hören ve^ nnd daß man geleisteten Dienste und das freundliche Entgegenko.nn.en nnd verfiel >. K "'"7 . wo immer ihnen hiefür Gelegenheit sich biete. Der Rath besckl 4, ^ ^^igen Unterstütz"- während ihrer Anwesenheit in Gens einen, ihrer ^ die Bitte der Gesandt.» es stehe das nicht bei,.. Rathe; da sie aber mächtig seien mögen 7,7 ^abe n.an entgeg'"- ">m ihre Prediger gepredigt, nnd da die Gesanden abreisen wollen s 77"^ 7 mitzunehmen, damit in der Stadt nicht Zwiespalt entstehe. Da nnter bereits verschiedene Meinungen walten, so werde man Gesandte nach Rer ^ zu wirken, daß ...an durch eine Abordnung diesen Streit .mters..^ wcr e. Da ...an wünsche, daß der Prädicant der Gesandten ^ 7. .ickM.e "so 7 Mß r- dmstchd..chw.rm,,„ö:,5mööiö Äw Januar :c. 1534. 258 einigen Rathsgliedern, diese Antwort den Gesandten in deren Herberge eröffnen, erwiedern diese, man '"°ge sich so benehmen, daß es zum Vortheil derer von Genf gereiche und die von Bern stets geneigt seien, M unterstützen. Man solle es nicht ihnen zuschreiben, daß für den betreffenden Prediger ein Platz in ^tz genominen worden sei; das sei durch einen Theil der Bürger geschehen, um daselbst das Wort Gottes zu ^n; man empfehle ihnen diese und bitte, dieselben das Geschehene nicht entgelten zu lassen; die ^eignung des betreffenden Platzes sei durch Gott und nicht durch sie erfolgt, sie wollen und können dem ^°lke das, was Gott ihm gegeben, nicht entreißen und ersuchen den Rath, daß er sich dem, was Gott gethan, '"cht widersetze, und daß man sich gegen jene, die das Wort Gottes zu hören verlangen, so benehme, daß sie ^'"en Grund haben, sich dießfalls zu beklagen; wer denen von Pern befreundet sein wolle, dürfe sich denen, '"kiche das Wort Gottes verlangen, nicht widersetzen. XXX. < 7. März). Alan bezahlt den Gesandten von Bern für ihr Taggeld 15t) schaler. Das Rathsrcgister von Genf nennt unter de» Berner Gesandten irrig Peter anstatt Georg Schönt; siehe St. A. Bern: Jnstructionsbuch II, k. 332. Peter Tossis und Ulrich (das Nathsregister von Genf hat irrig: Heinrich) Nix von Frciburg werden 4. Februar abgeordnet. Nr, m. Die Verhandlung vom 21. Januar in Bern ist aus St, A. Bern: Jnstructionsbuch L, k. 342 entnommen (französisch), alles Übrige aus der im Eingang angegebenen Quelle. Wir notiren auszüglich noch folgende Acten: 1) 1534. 12. Januar. Sindics und Räthe von Genf crtheilen folgende Instruction der an den Bischof abgeordneten Botschaft: 1. Man sei in Genf wegen eines Predigers von. Dom.n.caner Orden, der während b-s Advents bei St. Peter gepredigt habe, in großer Unruhe. Da er nämlich diejenigen, welche am Fre.tag und Samstag Fleisch essen, beschälten ..und daruf vil red brucht". so glaubten die Herren von Bern daß s.e durch ihn geschmäht worden seien, und sandten ihre Botschaft mit dreizehn Pferden her ..... d.eser Schmach wegen S°gm den benannten Prediger Recht zu verlangen, und verwiese» es denen von Genf hart daß s.e .hm WcheS gestatteten. Ans dieses habe ...an frcnndlich. zu mehrerer Sicherheit, um ...cht ... großen Unfall zu ^"""en. de». Prediger „Hüter »gebe», dadurch die Sach erlöscht ...ächte werden". Als ...... we.ter ...der Sache verhandelt worden, habe der Prediger sich geweigert, in der Frem.dl.ch -tt zu antwMen und »erlangt. den geistl.chen Richter gestellt zu werden. Die Gesandten haben aber erklart, ke.nen Auftrag zu haben "°r einem andern Richter, als vor dem Rath zu Genf („uns") offentl.ch zu erscheine». Man habe sie hierauf »'beten, sie möchte» bewilligen, daß dieses freundlich auf den, Nathhause geschehe. Das se. venve.gert worden. U'u nun nicht wider die Antorität und Herrlichkeit des Bischofs zu handeln, sewn d.e von Genf vor dessen V'car und den bischöflichen Rath gelangt und haben dessen Rath begehrt, da.n.t d.e Sache ...cht we.ter komme. Geschreis verursache anderseits die Ehre der Herren von Bern gewahrt und Alle .... Fr.eden abgethan '""de. Man habe z» diese... Ende vorgeschlagen, daß ein geistlicher R.chter bezeichnet werde. vor de... und Procureur fiscal des Bischofs der Prediger in Gegenwart der G°sa.'dten von Bern verHort werden U"b seine Entschuldigung darbringen solle, dan.it ...an nicht zu einer öffentl.chcn. D.sputa .on gedrängt wurde. ^ hätten nämlich die Boten von Bern drei ihrer Prädicanten mitgebracht, d.e sich erb.eten V.eles w.der d.'" Prediger zu beweisen. Die Herren des bischöfliche» Rothes haben aber ».cht d.e Gefahr betrachtet, d.e öffentliches Gespräch für den gemeinen Mann habe, der die Sache ...cht verstehe, und verweigerten, dem N"th eine., geistlichen Richter zu geben, und sagten, die Herren von Bern sollen vor .hnen erscheinen, sie ihnen gutes Recht halten Es möge »u» der Bischof dießfalls e.» E.nsehen thun und se.nen guten Rath ertheilen. Er ...öge bedenken, daß es viel besser wäre, wenn er für dieses Mal, unbeschadet seiner Gerechtigkeit, gestatten würde daß ein Richter auf daS Rathhaus käme, d.e Entschuldigung anzuhören, als 254 Januar :c. 1534. dasi es zu einem öffentlichen Gespräch komme! die Herren von Bern wollen ihre Ehre gewahrt wissen und man könnte in eine Verlegenheit gerathen, die dem Bischof und denen von Genf leid sein würde. 2. Fer»" verlangen die Gesandten die Bezahlung der »900 Krone», die man wegen der Hülfe im letzten Kriege schulde und bezüglich denen die Boten ein für alle Mal erklärt haben, das; sie Befehl' hätten, ohne Bezahlung »icht heimzukommen; sie drohen daher die Unterpfänder anzugreifen. Nun haben die von' Genf kein Geld u»d die Herren des Capitels beschweren sich, ihnen zu helfen, während für die Gesandten große Kosten auflauft»' Sie bitten daher den Bischof, ihnen hierin bcholfc» und berathen zu sein. 3. Der Abgeordnete soll endlich dem Bischof vorstellen, daß man dem Predigen der drei Diener derer von Bern wegen des Beistandes ihrer Herren, n.cht zu widerstehen vermöge. Der Bischof ,volle den Rath zu Genf für empfohlen halten. St. A. Bern: Actenband Genf I1S2—1557. (Deutsche Copiel 3) 1534, 13. Januar, Arbois. Petrus de ln Baume, Bischof »lud Fürst zu Genf, urkuudet: D'e Unordnungen der Stadt Genf erfordern, daß er an seiner Statt einen ehrbaren, beflissenen Mann erne»»^ durch den die Kirche beschirmt, die Uneinigkeit gestillt und denen, die Falsches für Wahrheit ausgeben, Widerstand gcthan werde. Er ernenne daher den Ritter.... des Raths zu Freiburg, obwohl er nicht zugegen ft-- „wißentlich" zu seinem Gubernntor oder Statthalter in weltlichen Dingen. Als solcher soll er die Kirche beschirmen nnd, was das Zeitliche anbelangt, verwalten, die Uebelthäter bestrafen, wider diejenigen, die vo»> alten christlichen Glauben abgehen, Mandate erlassen, doch unter dem Namen des Generalvicars! er diejenigen, welche ihm den Gehorsam, nachdem ihnen dieser Erlaß bekannt worden ist, vcriveiger» sollten, bestrafen, doch Alles in Gemäßhcit der Freiheiten, die die Vorfahren des Bischofs seinen Uutcc- thanen gegeben und der jetzige Bischof bestätigt hat, und gemäß der seinem geliebten Johannes Leth Lceth) geschehenen Admodiaz des Bisthums. Anbelangend die weltlichen Angelegenheiten der Kirche soll der ^>ear oder der bischöfliche Rath keine Briefe erlasse» ohne Beisein dieses Statthalters, der sie mit zu unterzeichnen hat. Der Statthalter hat hingegen keine Gewalt, ohne Zustimmung des Bischofs für die Stadt oder dao Bisthum Beamte aufzustellen. Der Statthalter schwört einen Eid in die Hand des VicarS, die Rechte der Kirche zu beschützen und nicht zu vermindern. Der Bischof gebietet dem Vicar, allen seinen Amtsw-te» und Untcrthanen, denen dieses bekannt wird, bei Strafe der Excommunication, schwerer eiviger Ungnade u» hundert Mark Silbers, den bestellten Gubcrnator anzuerkennen, seinen Geboten und Verboten zu gehörst'»^' und diesem Briefe in jeder Hinsicht stattzuthun. St.A.Bmn Aetenband Genf -152-1557. Lateinische und deutsche Copie. Statt des Namens des Erwählte» ist in beiden leerer MMN. 3) 1534, 1. Februar, Arbois. Der Bischof an die Chorherren, das Capitel und den bischöfliche» zu Genf. Ihren Brief, betreffend seine Werbung in Deutschland, habe er erhalten. Der Tag zu sei auf Sonntag nach Reinigung Maria (8. Februar) verschoben. Vorher, wie ihm die von Freiburg ^ schriebeil haben, werde in seinen Angelegenheiten kein Beschluß gefaßt. Der Bischof werde auf diese» Tag ft"'"' Balli von Moircns senden, um daselbst allen Fleiß anzuwenden ; inzwischen sollen sie guten Rinthes sein: stens machen ihm die von Freiburg gute Hoffnung, und werden nächstens eine Botschaft nach Genf abordnen, »"' ihnen (>vmw«) beizustehen. Alan solle nicht glauben, daß er die Sache gleichgültig hinnehmei sie liege >h"' sehr am Herzen. Unlängst haben ihm seine Untcrthanen durch den Kirchhcrrn von Jussy, des Bischt Diener, geschrieben, sie wünschen, daß zwischen dem Bischof und ihnen in Betreff des erster» Jurisdiction e>» gutes Abkommen gemacht würde: zu diesem Ende wollen sie, wenn es dem Bischof recht sei, ihre 'nächtigten schicke». Dieser habe geantwortet, sie mögen kommen, sie werden ihn bereit finden und »» Ä' soll es nicht fehlen, daß die Sache» wieder in Ordnung kommen (»rockrossout«). Wenn nun jene wir'lG Leute hinschicke», sollten die Adressaten nicht crmangcln, eine» aus ihnen und zwar denjenigen, der in^'R der bischöflichen Rechte am beste» unterrichtet ist. ebenfalls hinzusenden, zu sehen, ob sich kein Auskunfts«^' finden lasse. St.A .Beru: Aetenband Genf 11K2—15S7. (Französische und deutsche s°p»» 4) 1534, 1. Februar, Arbois. Obiger an Michael Guilliet in Genf. Seinen Brief habe er wcge» ^ darin enthaltenen guten Nachricht mit Freude empfangen, seither aber vernommen, daß die Unterthanc» ' Januar 1534. D«. -I.i.si d.i. si- »« «Ii: ^ ^ , , , , . ...^„i. >>->- ilnn in dieser Angelegenheit beistehe. Cr habe auch dem i->Pch-„ M,'h ich-»«: :«/:..:. t>-!-.si.«d-i. B-i-ft I°«n- s-illi-l --I-H-«,««'- d.r B-Ili»««M-!-.«s irsitstia)-» ^iiiit) gestt)titvr.., (Französisch- und deutsche Copie). m Deutschland thue zc. Zc. q II«. e« »wm G-«s « B,r.« ü-tzw T«S°1 >°i° dl. G-simd,-« d.,-- o°« B-II. wohl Mich«« i.^ . ^ . /Ii r^-cu .. nebabt betreffend einen, leider muthwilliger Weise (»i>ic;n via- ' - um« .1« sMii.o 'I d'i -I« . . Bei Alllaß dieses Handels habe III«« eiiiil,. Missivc« gefiilidc«, >-»w>i°„. Kit., b-»«iM«,ii T -d' ch>- ^ dak Ii. «V« di. ii°.i G°ns krechn« I-i-i« ».« du gewisse Sachen andeute», von denen man suicgre, , i » .> . «< r ^ m . »tn., Ichi«. Wsch.ifte di-I-, «ach. «Ii. d-1 Bi.I-1 «. - !- »w bchiidlich.« G-I-«dch„ «.IIB.-« >iM?,Il-«i dm«.. Ii, ih-iichi«.«, «d -Ii.«- ,°,t>.« d-- A«»->-»°«h.i>-° «°« G-« d»s.Ilisi «.-handelt «,-d,. ,i«d i" dicsci« Dalle Antwort ertheilen, bis «'«« «o« der Sache «-che- ii'it.iiichtct sc« ?)aue ^tmivvtt crr.)r..e..>, s, II>ia°m. (Französisch und deutsch.) l'.t 1534 IN Man Bern an Genf. Durch die Gesandten von Bern, welch- i» Genf gewesen, habe mit« « «I :«si ».sii »: .>.« s-.ck in G-Iis -ad diisilbs. das «ort s...-s «-.di«r di.,« ,.i i-i/wiich"i«:«««::«d,.« p- d-ß.« -.i««-.». »1»°«.««!,,«.«,h-«.-..- B°„°h.« ,»«-«, «m« . > , .ra. uml) t»c .,r»u,.,.rr. i St. A. Bern) Welsch Missivcnbuch ti. r. 30». Zu hohem ^Mißfalle» aufnehmen. t»<». S-tixtlsun,. iöÜ-i, ?. bis lS. Im,»er. »-.in --««» S-Iandtei Berit. Hans »m, Srlach; Hans Pasi--! J«°i «'»!>»». »««iMd Dicin«. ^ A- «.sandten «°« B.rn ,chch.in.i. °b°-«.°'s I« B°...ff d.r noch .«» a..sß..rag.i..i. Pttiikto d.r ^°iothnr«e- R.ligioiis«.iq.l.izenheilrn i« Solothiir« und verhanockn dasi -I .d«-.' ; 1, ... . I N- Ja....«.) I. Di. Schuld..« «WM M «» - w°l «w-w Ursach. des «MW '°I° um« ihn.« «.st».,.«, «ore-si «..!» d.s Sl°«b.»- ««d W»°ch °»ch der ach. Man,..« hald ?! »--h°«d,Ii« Rachdrin di. B°t.« »«-»..,...« «»d «°d.° °°>w«f» w°.d.« ,°,.d ihn.« durch den ^»-'hch.« °«i>.j.ii„. d»,.i««t. li.i d.r s-ich.- dm G.I»«dt.» A«.w°tt >«'"'«'d°i«sl» ««.Id., ^ Di. B«,.i. b.i>-hr.«. dich als «WM. M -- >» -«>«»-» "««« -->» «« »»- "'»-«. ».wähl. ,o°.d.. A,„«i«..i Es li.i d.r I..ch.r ai««.» DuiiM«. «m« «.-Ich.ft- d.i. V.- ,ich.„z dast ihn.« nichts g-Ich-hr. S. S-.«-« »--'W' ^ »>«.»..«. das. .«an ihn.« 5»ch °«z.ii>,, was di°Ach. a-thai. h-d.« n»d «i. .«»» si° -» ltr-I.« s°d-«--! NM« w°»-dann hi.r.ch.r ».°°t», j« d„ R,i,,>,„« a.,( tu«« si. dann ich«, all.« Abschlai, auch .« B.tr.s> d« GIi»ch.«z Hand.!,. Rüth m,d B,..M «.Naiiz.» h>.m«I °°r.«ft !« «!!'«. »» d>- Bot.« s«. A-h. °d.r nur silr -i»ig. '"ickli,« Di. Bot... -rwi-dri-.., Ii. wT.» >«««- Vri.n.r Hngi sich «m. d.i. andirn hali,; lchtcr. sti.« w>> si- >«.«..«, «°ch ws»«««..« 4. Da »,h und Bi»i,-r u-ch»,,.-«, dasi du» klar aiMzeig, werd. wer °°I. d.i. Ach.«, snr sich handcht lasie« wollr. Ich!««, di. Bot«, d... V-»«.r 256 Januar 1534. PB°r >,»d W»M-r nach Väll.rlind.,,, di. Mz„r.„n,„ !ib,r das l,izh„ V.rha„d.,t. KM.« «-l- SW.777/" 7" 7 »7 -.' Vä,,.r,ind.„ ,„««>. «>„,.- ».schaff.,, ,.„rd, Krn.r s.r V,„„.r H„»i „ich, h.i ih,,.,,. si, „,.ff,„ „ich,, ab „ sich b,,„„d.r- H,rr.n „.rkM.n Hab, ad.r ,,,ch,. Dürr s.i d.r,„al.„ zwar „ich, b.i ihn,,,. Hab, ihn.„ ab, V°»,,„.«' n, s-i„.m Nannn, zn hand.lw Man n,ä„° als. iib.r ihr- B-strasn,,., n,rha,d.s„, dach s. das, ,°»' n.chh,. „b.- d.n «a„b„, nrchs «„..„bar, „.äch, a„ch di. N„,.rha„d,„„» d,r S.r°s, w„.n „ich, !°r«.w h°!wn"' ° di, si, d,„ Ob,7 «„ »» Nii,h" nnd Blwm Di? ^"'"7'' 7' 7"""'""° """" ..Gm, dl, G„-«d,.„ «- Nöthen und Bürger». Dirse erw.cdcrn, den Vorbehalt, die Verhandlung über die Strafe von den. Zustande- G l,i. M ^'*7 «> ^'»°°°'' °ul°°-md di. si- sich »ist? - M«,i!' ??5 w°«,„ indm bl-ibm. Di. B°.,„ wi.d.rhal.n hi.rans das Wr»w 7777?^?° ' 7°^ "'7^' ""d w" >»»» °»°sm »wff. Nach l.,«° gif g B.rathung lonune» der Schultheiß und einige von den Nöthen und Buraern u, den Bote" 7' "7°°" d.r Hand., w,i„iin7 n «b? ,7 wl r die Boten die gegen die Ausgeschlossenen waltende Klaae und das M- Mchnch d,r >h«n z,n>,d„ch„n Stras,,, schriftlich «haft.n, r,i„„ si, ,„f„„ „ach Bat„rlind,„ nnd Erhall,,,. d-„ B..rch,„d... an. Di-s, brin»,,, „i,r, E,„Ich„-d.an,,.„„ aar nnd.°7i?„?rdi«-. du Sttas, halb NN, d,,„ Varb.hal! handrln z„ lass,„, das, dich V,rha„dlu„q nur dann in «ras, rr,»»«!'. d.n N„?.^,n-n - nar ,md wi'd^ii.^2,.77^^7^7» ^ 7 Solothurn zuerst über den Glauben handeln lassen, wodann über die^Sr" Zivischeu Bei» »> Wirft, „,an di, Ans«,schlaff,,,,,, d-s «»,.l„„s ..f,ch,„.. „,,d Haff?)?«?,"? Är"«?-»--.' -,mchn,,„. daff „.an n,,ff„chl »hl-- ,h„,„ ^ da si. d,s „lrich-n «anbrns fti-n D-'«! a„I, °r„„ »>,h. und B„„„r, daff s„ d„..z „ich, ,h„„ ,„js ^ ^ ^ h,„ ?,! '""f?,:??- vegm der Barfnßerl.rche und Andern, gegeben habe. Sie legen auch eine,, zwischen be den Varteien abge- ch^.en, ...it Gunst und Willen der Ausgeschlossenen eingegangenen Verwg vor. Hiem.st erst .chm ^ da , Giff,i«^7? 7 '7? 7!^' '"""d dach sa, das, dich Varhandln« .» NN l. lt.glc.t erlange, wenn man sich nachher auch des Glaubens wegen vereinbare Dieses wird da"" D.- t. . Beugung, daß solches „Nachlassen" ihrer (derer von Solothurn) Obrigkeit Herrlichkeit, Freiheiten und Gerechtigkeiten unschädlich sei. " ^mgte.l, «err. ^ Januar 1534. 25? V. (is. Januar.) Die Gesandten treten wieder vor Näthe und Burger und tragen vor, letztere beglauben, ^ Ausgeschlossenen hätten Leib und Gut verwirkt; die Boten aber bedünke dieses schwer und sie bitten, '»olle jenen eine „zimliche" Geldstrafe zulegen, in Betracht, daß sie nun vieles erduldet, große Kosten ^al>t und einige geringen Vermögens seien. Hierauf erwiedern Näthe und Bürger, die von chnen brannte Straft märe für die Handlung ihrer Widerwärtigen nicht genügend, doch wollen sie mcht bei dem Ängsten bleiben. Die Gesandten mögen nun sagen, wie sie meinen, daß jene gestraft werden sollen; darüber man dann handeln mit wissenhafter Thädigung. Die Gesandten treten dann ab, berathen steh und den „sechs" Personen folgende Strafen ans: Urs Stark, alt-Sekelmeister 300 Pfd.; Hau. He.nr.ch 7"kAi 00 Pfd.; Hans Roggenbach 100 Pfd.; Hans Hubler 100 Pfd.; Heinrich von Arx 100 Pfd.; Rudolf Müsenbach lg Pfd Nachde.n sie wieder eingetreten und ihren Antrag eröffnet hatten, wird ihnen entgegnet, «m den Boten vorgeschlagene Strafe bedünke Räthe und Burger kleinfügig; indessen .volle ...an diese und die Ausgeschlossenen mit ihren, übrigen Gut dahin ziehen lassen, wohin ihnen beliebe, doch ' sie ohne Erlaubnis, nicht wieder in ihr Land und Gebiet zurückkehren und die von Solothnrn mit Worten Berken unbekümmert lassen. Darauf ersuchen die Boten, ...an möchte bei der von ihnen beantragten verbleiben oder doch den Ausgeschlossenen für ihre Geschäfte, es sei an Märkten oder andern Orten ^."Durchzug" gestatten, daß sie sicher handeln und wandeln können. Näthe und Bürger aMworten hierauft >" w auf Leib und Gut der Ausgeschlossenen, „sonderlich der Fünfen" (zu gre.fen) Recht hatten, und ^ die Unruhe, als deren Nrsächer ...an die Fünf betrachte, die Stadt Solothnrn ..... ...ehr nls nenn- tausend Gulden beschädigt worden, wollen sie dennoch zu Ehren der Herren von Bern ...cht nur d.e Schiedbote., beantragte Strafe fallen lassen, sondern gar nichts fordern und d.e Bette senden m.t Ihrigen frei abziehen lassen, doch daß sie das, was sie der Obrigkert und an er., b.^e.ckleuttn WMg 7' bezahle., sollen. Des Friedens und der Ruhe wegen aber sollen s.e von Stadt und Land ausgeMoss. . «"d die Obern von Bern sollen verschaffen, daß die Ausgeschlossenem s.ch unzunl.cher Worte und Weck und in. widrigen Fall den ferner.. Aufenthalt ihnen verweigern; dafür fordere man Bnefe und S . a Heinrich Winkeli betreffend, den will ...an zu Haus und Hof ko.nn.eu lassen; doch foll er den ewohn- Eid scwiiren wie andere von Stadt und Land und "hm Erlaubniß e.nes ^ Erziel nicht verlassen und bevor er in die Stadt kommt das der Owgke .t ScM.^ ?"Mfaft gobm, daß es in Jahresfrist bezahlt werde. Die Schiedboten verdanken den Erlaß der Geldstta en. 'Forderung aber, daß man die vorgedachte., fünf Männer, wenn sre etwas .d.druges hau..l en, ab ...» von Bern v rwe sen sollte neh.nen sie auf Hei,..bringen. Hierauf glauben d.e Sch.edboten da ...... ''b.»d.l - -- " »"1 «.»d..id h.ich.l» °ss.n. >».d Nur« (..„.i».r.» di.s.d, .».» >wch »ich. wiss-. ih-, w. Sm.d-I, ..... «« s.i, °..,..h...... >„.d di. °°» V.... di. si. d °..,ss°..d. B-d...«....« ......h... >..°.d.n d, O-iJ»,.....,> V Di. V°.m °m. B°-.. ..«...» u» B»MM. ch--» S-»» I-> dmch ' Achims d.. Golds.. »I. d.r s.i.» A..d«.schl°sl...°» m. G.s».. g. ch°HM' ». Vn. >.«d S.-g.l .l..r ^ d.s. ...... di. F-ins °°rw.ij°» ».». «n» !i° °°» S°wh»m d....,...l«m sM... .... . ...... d )?i°. «,il B„„d ..„d B»rg.,ch. »°.chm.dm, di. si- M°«lich h°«-» w»ii. D.d., »...d d.. Männer, nwrin sie den „abgeredten Vertrag" anzuneh.nen erklaren, vorgelegt. Kle.ne und große l»7° von Solothnrn verdanken diesen Bescheid und erklären sich mit demselben befriedigt. S. Sodann ver- die Boten um den Glanben zn handeln und begehren, daß ...an es bei de». Vertrage belassen möge, 33 258 Januar 1534. der in letzten Jahren durch Boten von Bern, Basel und andern Orten zwischen der Bürgerschaft worden und gemäß welchem zur Verkündigung des Evangeliums und für das Nachtmahl des Herrn Barfüßerkirche vergönnt und den Landleuten nach freiem Willen zu mehren überlassen worden sei. ; antworten beide Näthe, daß gemäß einem letzten Vertrag die Gegner gutwillig die Kirche zu ^ angenommen haben. Diesen Vertrag hätte man halten wollen; es habe aber dann die Widerpart u"s^ Kosten und Arbeit verursacht, worauf durch die Voten der eidgenössischen und zugewandten Orte ein fn'""^ Vertrag erwirkt worden sei, der unter Anderm weise, daß jeder von Stadt und Land den Eid schwort ^ Andere gehorsam zum Panner gethan haben. Dieser Eid enthalte, daß dem, was unter Näthen und Bm'g^' Mehr werde, nachgelebt werden solle. Demnach verlange» die Boten, daß anstatt der Varfüßerkirche we»"h ^ die Kirche zu Zuchwyl bewilligt und auf dem Lande der freie Wille gewährt werden möchte; man habe lo von Stadt und Land zu Wietlisbach gelegen, zugesagt, wenn man sich der Empörung wegen vertrage» hal'd werde man des Glaubens wegen handeln; das habe sie bewogen, sich der Strafe zu ergeben. 2N'ide ^ entgegnen, die bezüglichen Verträge seien immer mit dem Vorbehalt, zu mindern und zu mehren, Stadt Freiheit, eingegangen worden. Prüdieauten haben sie kommen lassen, in der Meinung, daß Frieden gereiche; da aber hieraus schwere Zwietracht erfolgt sei, bis sie mit Gottes und der Eidgenosp'» wieder zur Ruhe gekommen, so wollen sie nun, um die Wiederkehr von solchen Spänen zu vermeide»/^ Prädieanteu mehr zulassen. Dagegen wollen sie ihre Pfründen mit Priestern versehen und diesen do ' daß sie auch das heilige Evangelium predigen und weder die von Bern, noch ihre Prädieanteu sa>" u Die Voten von Bern eröffnen, daß ihre Herren hohes Bedauern an dieser Antwort haben wcrdcW hiedurch die in Wietlisbach Gewesenen an der ihnen gemachten Zusage, die auf Vergünstigung der -' von Solothurn erfolgt sei, verkürzt werden; übrigens wollen sie es heimbringen. 3. Weiter eröfst»" ^ Gesandten, daß laut Vernehmen die Amtleute von Solothurn in den hohen Gerichten von Bern Messe zwingen, die diese nicht besuchen wollen; sie begehren, daß man hievon abstehe und überhaupt > - denen, die zur Messe nicht willig „bescheidenlich und zimlich fahre." Die beiden Näthe entgegnen, daß ihnen unbekannt sei, sie werden die Sache untersuchen und nach Gebühr handeln; die Messe betreffend > man Bund und Burgrecht und den letzten Vertrag so halten, daß man mit ihnen zufrieden sein e"^ Die Quelle für I —V sind Gcsandtschaftsberichte der Gesandten von Bern an ihre Obern, ausführlicher sind als das Solothurner Nathsbnch Nr. 23., S. 51k ff., demselben aber nicht widm^^r letzteres, so weit es sich über die Vorgänge verbreitet, weicht nur redactionell ab; Nr. VI liegt ein Zl Prototollauszug des Stadtschreibcrs von Solothurn zu Grunde. Nr. V und VI finden sich auch ""'.chio Basel: Abschiedeschriftcn 1520—158K; ferner im K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 20, und im v"' Biel: Absch. 1534—97. Zu III. Die Antwort der Ausgeschlossenen geht der Hauptsache nach dahin: Sie verwundern ^ chre Herren meine», sie hätten so gehandelt, daß sie Stadt und Land meide» sollen; doch zu zeige". Frieden. Ruhe und Einigkeit wollen, „wollen sie rächt in dem namen Gottes söllichs anncmmen." doch ihre Herren zu Solothurn verschaffen, daß die Ihrigen sich auch „unzüchtiger" Worte und Werke »'""tob wie d.e Ausgeschlossenen es auch thun wollen und in der Hoffnung, es werde des göttlichen Worte« t i» der Billigkeit gehandelt. Ohne Datum und Unterschrift. Die citirte Berucr Quelle, S. 295. Zu IV. Die Klage enthaltet wenig Anderes von Erheblichkeit, als daß die Betreffenden ""d" ^ und Eid gehandelt und Anfänger des Aufruhrs gewesen seien. Über Hans Hugi schweigt die Klag° Januar 1534. 259 u-l- Dil-- wi.i. w H°l« w°il«ich, m«s.»d lst. -di"' S. 2,1. Dl- V--.,,-idl„m» »w dm A«I»t> «°l ««y- „m.l-,n Bl-s - m d-si-dsm »°.s-sch>.»m »ußer daß Rud. Roggenbach wegen geringen Ve.möge w w.e v n ^ wird. Sie wollen diese Strafen eingehen, damit die (5hrc Gottes gefordert werde. Wem. 1534, 12. Januar. Stau.su. chi» Bern- Deutsch Missivenbuch U. S.°2. , e Zw., G-I»„dt. «m, L„c.r>, bltim d.l, Rath j» V.M. dm. Allld» -m, EMch sr-i«. sich..« s-l-i, l,»ch » m. s-ln- G-wchrsml,- j.>°« !» S-»-". ^ Sau" >» »«>.1 d.r w «i-chmgii.,-. .m, d---n >».z.,l I-llw Ml,.- ln V.N. «ch»!'.' w->d.n, «»»>«' M s. Dm, wird -ms^wch-u, „,ch s»I. d,r d.,r.ffmd° R.chlsd'S -»i d°» -».J-»«- »°- i'ch S-W', >m. d.r lllliung. d.s. »VI, E-lach mit Wort.» Ulld W--km sich L.s.ltsich h-lt-. Hierzu folgendes Schreiben: , , , >«». SS O-wd-,. B.n, « A«.°» -°l. «ich. u«'-- d-m «»«. -W-" » w R-s°mw>w« der.'. ... m .7 ^ ^ " e. ... uleich seineu A tvordcrn daselbst verbleiben, habe er vermöge » . «»» ' °'°'b " . , „ „ldm sich Mis-Mi. S-Ichm "uahrden vorzubeugen sc man genölhigt worden, die tzouaiur vn ^s- a. rln» ^ r» > » ^ ^ ^ . . .. m» n>- »>>, d e bezogencii Kirchengutcr Red und Antwort Am gehorm aewelc» n.kiaft und Verbot zu legen, vis er nur vie ^ aeu»b m>t>tsili. " ^ ii ^ St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch M S. 1055. g geben und Genugthuung geleistet habe. Wade». 1534, 15. Januar (Doustag nach Hilarii). iy f iin Tsclnidische Absctiicdesamttllttttg: Bd.7, Nr.XXlII. Alle. Rsch. I i.I.e. 118. Ä«,.ch- ««'-deM.^ ^ ,,antun».'. -t.it. «reib...., - Abschiede Bd.,-. "" Bern: Allg. cidg. Abschiede NN, r.üi. Kailto.isurch'v Basel: Abschiede 1555 Abl-bi-dc Kantt.nsa.chiv Svlvthur..: Abschiede Bd.2v. Kantunsarchw Dchunhu....... Abschiede. sandte: Zürich. M. Hans Haab; M. llaspar Nasal. Bern. Junker Franz Nageli. Lucern. Hans ^ Schlsttheiß. Nri. Jacob Troger, Anunann. Schwy z. Hieronymus Schorno, Pannerherr. Nnter- I Niklaus Wirz, Pannerherr. Ztlg. Hauptmann Bolsinger, des Raths. Glarus. TionysursBussy, > >n. Basel Bernhard Meyer; Rudolf Supper. Freiburg. Hans Lanther, des Raths. Solothu rn. ^Doben, des Raths. Schaff Hause... Hans Jacob Murbach, des Raths. Appenzell. Ammann -- E. A. A. t'. 49 b. Die Nathsboten von St. Gallen tragen ihren. Befehl gemäß vor, ihre Burger treiben allenthalben '"dm Ländern ihr Gewerbe- ...... sei nenlich eine». Kaufmann aus der Hein.re.se aus Neapel in. Gebiet °nara ein Gardeknecht aus Zürich begegnet, der ihn vor Crispinus von Solbruggen gewarnt habe, welcher 260 Januar 1534. den Eidgenossen und ihren Gittern überall in den Pässen auflaure lind, wenn er kein Gut vorfinde, die Personen an Leib und Leben schädige; da er sich hierauf verkleidet, sei er glücklich durchgekonunen; eine Mick''' zu Zueilt habe ihm dann die gleiche Warnung gegeben. Da nun dasselbe auch andern Eidgenossen bcgeM» könnte, so bitten sie, man möchte dafür sorgen, daß jeder mit Leib und Gut vor dein Genannten sicher Da man weiß, was für grobe Drohungen dieser Crispinus gegen die Eidgenossen ausgestoßen, als ihm st'"° Habe zu Baden arrestirt worden, und da bisher alle Schreiben an die Negierungen zu EnsishUm, zu Straßburg :c, erfolglos geblieben, so will man ihm das Seine verabfolgen lassen, den Ansprechen! aber gestatte»' ihn überall zu beHaften. Dabei wird denen von St. Gallen schriftliche Vollmacht gegeben, weil sie am leichtesten und stillsten und mit den geringsten Kosten das ausführen können, jenen gefährlichen Mensche» "» Namen aller Eidgenossen zu verhaften und zu berechtigen, damit er nach seinem Verdienen gestraft -verde- Auch an die Negierung zn Jnnsbruk und den Bischof von Trient wird geschrieben, sie möchten demselß^ leinen Vorschub leisten, sondern ihn nach Verdienen bestrafen. Heimzubringen. I». Zu Anfang dieses Sag^ haben die Gesandten von Zürich in Abwesenheit derer von Bern und von den V Orten angezeigt, daß namentlich au den Grenzen zwischen Lucern und Bern mancherlei Beschimpfungen und Neckworte („Hie Kuhdtt^ hie Bärendreck" :c.) gebraucht werden, die den Obrigkeiten viel „heißer" vorgebracht werden möchten, viel Unwille und zuletzt Empörung erwachsen dürfte; deßhalb schlage Zürich vor, beide Parteien „herein Z» nehmen", um ihnen solches freundlich vorzustellen w. Obwohl die Boten der andern Orte keine Vollmacht gehabt' so hat man doch beide Theile vorbeschickt und ihnen die Sache eröffnet und vorgestellt, dieses mißfalle de" Obern zum höchsten; denn so werde durch liederliche verdorbene Leute, die gerne Krieg und Unfrieden hätte»' die anch Alles ihren Obrigkeiten auf das „verbittertste" vortragen, Unruhe und Widerwärtigkeit hervorgen-st»' wie es leider in den letzten Jahren geschehen sei; deßhalb bitte mau freundlich, daß beide Theile, wenn irge» welcher Unwille vorhanden wäre, sich offen aussprechen; denn es sei besser, solches immer frei heraus -» sagen, damit es durch die andern Orte gütlich beigelegt werden könnte, und die leichtfertigen Urheber »» Leib und Gut bestraft würden; viel besser sei es ja, daß viere oder fünfe leiden, als daß Taufende dck'" entgelten müßten; wenn aber ein Ort oder mehrere ans diesem Wege sich nicht weisen oder von ihrem ^ haben abbringen lassen wollten, so müßten die andern sie nöthigen, dein andern Theil nach den Bünden ^ Rechten zu sein. - Auf diese Ermahnung antwortet Schultheiß Golder für Lucern, seine Herren wisse" keinem Unwillen, sondern haben den kürzlich eingesetzten Vögten befohlen, den Ihrigen Schmähivorte jed" Art zu verbieten und sie zu aller Liebe und guter Nachbarschaft anzuhalten. Die Gesandten der V erklären, sie haben keinen Befehl, auf den Anzug einzutreten; es seien aber ihren Obern mancherlei und Warnungen zugekommen, die sie, sofern nöthig, wohl anzeigen könnten; sie wollen für diesmal Gerücht berühren, das unter dem gemeinen Mann in Zürich, Bern und Basel umgehe, daß die V Orte '>» großes wälsches Heer sammeln :c., -voran ihnen aber Unrecht geschehe, da sie nichts Anderes als Friede" Ruhe begehren; sie bitten dringlich, dies heimzubringen. — Der Bote von Bern hat ebenfall» keinen Befe^ weiß auch von keinem Unwillen, da die Unterthanen nicht klagen; doch werde berichtet, daß Manche sag"'' der Landfriede habe keinen Bestand, denn „sie müssen wieder zusammen in Einen Glauben", mit ungeschickten Worten, die auch besser unterblieben; darum haben die Obern letzthin auf die Anzeige, daß Wortwechsel mit den Freiämtlern vorgefallen, den Vögten Befehl gegeben, dies ernstlich zu verhüten, d" ^ Bünde und Landfrieden auch treulich halten wollen. — Es werden nun beide Parteien auf das dring"'^ ersucht, dieses heimzubringen und leichtfertige Leute, die solche unnütze Reden brauchen, zu strafen, da"^ Januar 1534. 261 '"cht sogleich jedem Geschwätz Glauben beizumessen, sondern sich je bei dem betreffenden Ort zu erkundigen, ^mit es sich rechtfertigen könne und größerer Unwille oder gar Aufruhr, der daraus entstehen könnte, ver- mieden bleibe, v. Der drei Städte Zürich, Bern und Basel Boten ziehen aus der Antwort der V Orte die stelle an, wie unter dem gemeinen Volk die Rede gehe, daß die V Orte wälsche Kriegsleute sammeln; sie »lochten nun wissen, was für ein wälsches Volk das sei. Die V Orte erwiedcrn, das Gerücht gehe ja bei den drei Städten, so daß sie auch wissen sollten, was für ein Volk es sei; sie selbst wissen von keinem, u»b wer solches rede, thne ihnen unrecht und sage die Unwahrheit. «I. Die Boten der V Orte wollen Heimbungen, daß man sich bis zum nächsten Tag über eine gleichförmige Antwort vereinbaren sollte über die Äußerung, es seien ihren Obern mancherlei Reden und Warnungeil zugekommen, welche sie, sofern nöthig, '»»hl anzeigen könnten, v. Weil im Kloster Wettingen kein Abt ist und den Schaffner niemand respectirt, sondern ein jeder selbst Herr sein will, und deßwegen dem Kloster übel gehaust wird, so habeil die sechs Orte für nöthig erachtet, einen Abt zu ernennen. Demnach wird Johannes Schnewli, der bisherige Schaffner, als ber Geeignetste vorgeschlagen. Dieser Vorschlag ist heimzubringen, um auf nächstem Tag darüber Anwort zu ^ben; zu diesem Zwecke wird er auch den Boten von Zürich und Bern, die dabei nicht haben sitzen wollen, den Abschied gegeben, t. Es waltet ein Anstand zwischen Kaspar von Hallivyl und dem Abt aus der Reichenau in Betreff der Caplanei und Frühmesserei zu Ernlatingen. Jener bringt vor, er sei laut Brief und ^egel der rechte Lehensherr dieser Pfründe; der Abt läßt dieses gelten, fordert aber, daß dieselbe in Monatsfrist mit einem geschickten Priester besetzt werde, der ihm prüsentirt und von ihm bestätiget werden müsse, "»d daß, wenn dieses nicht geschehe, der Herr aus der Au die Caplanei verleihen könne; nun habe aber der »°» Hallivyl die Pfründe Einein gegeben, der Weib und Kind habe, was nicht schicklich sei; deßhalb habe er, Abt, diese Caplanei gemäß dem Stiftungsbrief einem geschickten Priester verliehen und hoffe dabei zu ^iben. Heimzubringen, da man hierüber ohne Vollmacht ist. Der Landvogt im Thurgau und der Schaffner zu Münsterlingcn machen die Anzeige, daß das Kloster Münsterlingen einen Zehnten zu Riedlingen "» Schwabenland habe, der jährlich kaum 50 Gulden ertrage, jetzt aber für 1000 Gulden verkauft werden könnte. Vogt und Schaffner werden beauftragt, sich genall zu erkundigen, was dieser Zehnteil gelten würde, und darüber auf nächsten Tag zu berichten. I». Der Abt zu Rheinall, der Decan zu Kreuzlingcu und die Trauen zu St. Katharinenthal bei Dießenhofen meinen, sie müssen keine Rechnung ablegen, iveil sie ihre Orden Ehalten haben und bekanntlich wohl haushalten. Da die Boten ganz ungleicher Meinung sind, so wird in den Abschied genommen, ob man diesen Klöstern die Rechnung erlassen wolle oder nicht, i. Da der Ammann Glarus Antwort begehrt über die Zulassung Sekelmeister Wichsler's auf eidgenössischen Tagen, so er- ttären Uri, Unterwalden und Zug, sie wollen, wenn auch ungern, vom Recht zurücktreten, da sie doch wenig dadurch gewinnen würden, weil seine „Verhandlung" vor dem Landfrieden geschehen, wollen aber damit nicht "fürschießeu", sondern ersuchen Lucern und Schwyz, dasselbe zu thun; Lucern soll, wenn es beitritt, dies "ach Schwyz melden, das dann durch eine Botschaft nach Glarus den gemeinsamen Beschluß auzeigen kann. K. Meister Kaspar von Aa von Unterwalden stellt das Ansuchen, schon seit einigen Jahren sei er Zollcr W Mendris, das Lehen aber im nächsteil Jahr zu Ende; da er nun in den letzten theuren Jahren große kosten und Schaden erlitten, so bitte er, ihm und seinem Schwäher den Zoll wieder für einige Jahre zu ^'h°n. Heimzubringen, und Antwort auf dein nächsteil Tag. I. Der Herzog von Savoyen läßt auf das ^»hnschrcibeii der Eidgenossen betreffend die ausstehenden Pensionen mündlich antworteil, es sei ihm bisher "'cht möglich gewesen, die Summe zu bezahlen, weil er 1. zweimal mit schweren Unkosten zum Kaiser habe Januar 1534. reiten müssen, I. große Kosten gehabt bei dem Absterben seines Bruders, 3. eine ihm weggenommene Stadt am Meer wieder habe erobern müssen, 4. weil in den letzte» Jahren so große Theurnng gewesen. Er bitte um Aufschub bis Johanui (24. Juni), wo er ohne alles Fehlen die Summe bezahlen werde; wenn aber dieses Ziel den Eidgenossen zu lang wäre, so »lögen sie ein näheres bezeichnen; er wolle dann thun, was er vermöge w. Heimzubringe», da die Boten ganz ungleich instruirt sind, indem einige beantragen, durch eine Botschaft die Bundbricfe von ihm herauszufordern, andere nur anhören sollten. Auf nächstem Tag soll nun aber endliche Antwort gegeben werden. Herr von Boisriganlt schreibt, er könne wegen Krankheit nicht hieher kommen, habe indessen erfahren, daß Herr von Lamet Ende Februar unfehlbar eintreffen werde, uw die Anforderungen der Kriegslcute gänzlich zu berichtigen, und bald darauf werde auch eine Pension bezahlt- Heimzubringen, damit niemand vor Ende Februar nach Solothurn gehe. ». Glado Morand, Procurator der Erben des Generals Morelet, führt gegen Wilhelm Arsent von Freiburg folgende Klage: Als im letzten November die Herren von Lamet und Nanier, des Königs Gesandte in der Eidgenossenschaft, sich nach Frankreich zurückbegaben, haben sie genannten Morand mit Briefeil an die Lau'oleute im Wallis abgefertigt; dieselben enthielten eine Antwort auf die Zuschrift, welche die voll Wallis an Lamet und Rainer in Betreff des zwischen Arsent und gedachten Erben obschwebenden Nechtshandels gerichtet hatten. Als Morand den genannte» Brief nach Wallis gebracht, fand er daselbst den Arsent und Einen Namens Niklaus Biß, den er damals nicht g^ kannt habe. Nachdem Morand die Antwort derer von Wallis an Lamet und Nanier vom 22. November erhalten, wollte er mit diesen beiden Herren nach Frankreich verreiten. Ihn begleitete der genannte Biß von Sitten bis zur Neuenstadt bei Vivis, wo er sich voll ihm entfernte und dann zwischen Vivis und Lausanne bei eincw kleineil Haus, das dem Arsent gehören soll, auf ihn lauerte. Als nun Morand Sonntags den 23. Noveinbei dahin kam, waren Arsent, Biß und andere Mithafte da. Arsent faßte Morand am Gollcr und hob ihn »nt Gewalt vom Pferd; man nahm ihm sein Schwert, die Balge und den ledernen Sack, in welchem sich SchristG befanden und hielt ihn und seinen Knecht in dem benannten Hause die ganze Nacht gefangen. Dabei drohte Arsent, ihn in den See zu werfen, wenn er ihm nicht sage, wcßwegen er im Wallis gewesen sei und wer ihn so „frävel" gemacht habe, ihn zu „dnrchächten"; ferner durchsuchte Arsent alle Papiere und anderes und nahm davon, so namentlich das Memorial, welches Lamet und Nanier betreffend Geschäfte des Königs ihm zugestellt, und weigerte sich dasselbe dein Morand wieder zurückzugeben und sagte, wenn er nicht vci^ schaffe, daß ein gewisser Prayeron, der gefangen sein soll, befreit werde, so lasse er ihn, Morand, nicht inchr aus seiner Gewalt, und wenn jenem etwas Leides geschehe, so werde er ihn, Morand, tödten; ferner Arsent, wenn er den Stephan Lorenz, den Alinardt und Lukas in seinen Händen hätte, die würden ihm nicht »lehr entrinnen; er wolle sich an den Franzosen rächen für das, was sie ihm gethan habeil, u. s- Ans dieses entgegnet Wilhelm Arsent, er habe dies gethan, weil Morand Briefe wider ihn eingelegt, die situ Leben, Ehre und Gut betreffen, wobei seine Handschrift und Siegel verfälscht worden seien; erbitte, Schult^ Hug von Luecril und Ammann Amstein von Unterwalden in seinen Kosten ans den nächsteil Tag zu berusiM um die Sache zu verhören. Heimzubringen. «». Auf die Klage gegen Bern wegen Neuerungen mit den Zölb'ü, namentlich daß es den Zoll auf jeden Wagen um 5 Batzen erhöht habe, crwiedert der Gesandte, »wn h"^' in allen Landschafteil Kundschaft eingezogen, jedoch nicht gefunden, daß die Klage begründet sei; wer solche vorgebe, thue also gänzlich unrecht und »»gütlich, z». Im letzten Herbst haben die Welser von AugsbnG 42 Füßchen Safran, jedes zu drei Centner, in Baden durchgeführt und davon nicht mehr als 52 Kreuzt Geleit bezahlt; während »lach dem Urbar von jedem Eentner Safran 2 Gulden entrichtet werden sollen, b Januar 1534. 263 °lso kaum ein Dickpfennig bezahlt worden. Da mau die Geleitsleute vorberufen, sich zu verantworten, entschuldigen sie sich damit, daß ihnen die Kauf- und Fuhrleute drohen, andere Straßen und Wege zu suchen. Heimzubringen, wie man sich darin halten wolle. «K. Da die Welser auf diesem Tag nicht erschienen, um das Geleit zu empfangen, und das ihnen von einigen Orten ans dem letzten Tag erthcilte nicht angenommen haben, so soll man heimbringen, ob man sie wolle zu Lauis räumen heißen. Da Wilhelm Arsent begehrt, daß Schultheiß Hng und Ammann Amstein in seinen Kosten über den Handel verhört werden, und man einsieht, daß die Sache wichtig und besonders nothwendig sei, der Wahrheit ans die Spur zu kommen, so wird beschlossen, d'e Beiden sollen von ihren Obern angewiesen werden, ans nächsten Tag in Arsent's Kosten z» erscheinen und da vorzubringen, was jedem bewußt ist. In Betreff des Geschützes, das zu Lauis (ma) gestanden, beschließt die Mehrheit, dasselbe solle nicht qetheilt, „doch daß der Unkosten mit dem Bttchsenmeister und andern: ußgericht solle werden " Die Boten auf der nächsten Jahrrechnnng daselbst sollen Vollmacht haben, einen geeigneten Platz für dasselbe „auszugehen", um zu dessen Schutz ein Haus zu bane.^ <. Der Sohn Jacob Stocker's sel. von Zug bittet, es möchte ihn: jedes Ort ein Fenster in sein nenes Haus schenken. ... Zürich fordert Antwort von den V Orten über deren Vereinnng oder Biindniß mit den: Papst, den: Kaiser und den: Herzog von Mailand. Dieselben crwiedern, zuerst habe man nur einen Frenndschafts- und Nachbarschafts-Vertrag mit einander beabsichtigt, den aber etliche Orte ganz abgeschlagen haben; dann sei nach der Abreise des Bischofs'von Aerulan die Sache liegen geblieben; das Biindniß habe sich übrigens nur auf Italic.: bezogen und hauptsächlich bestimmt, daß sie die Ihrigen nicht gegen jene Herren laufen lassen sollten; zudem seien die geschwornen Bm.de, der Landfrieden und alle frühern Vereinnngen mit andern Königen, Fürsten und Städten darin vorbehalten; darum könnte es niemandes zum Schaden oder Nachtheil gereichen. Heimzubringen, v. Die V Orte beschweren wiedernn: gegen Basel, daß es den freien feilen Kauf, entgegen den Blinden, so beharrlich verweigere. ^ Basel sich wie früher entschuldigt und versichert, daß es diese Verordnung zun: Nutzen der Eidgenossenschaft, und u,u größere Thenrnng zu verhüten, getroffen habe und nicht davon abgehen könne, so crwiedern die ^ Orte, sie können sich mit dieser Antwort nicht zufrieden geben und begehren dringend, daß die Boten dies noch- '"als heimbringen; zugleich er,..ahnen sie auch die andern Orte, bis zun: nächsten Tag die Blinde zu prüfen '"'d ihre Boten zu instruiren, was in. Fall des Abschlags mit Basel gehandelt werden sollte. Dabei hat Zürich ^stellt, Basel habe nur gethan, was andere Städte auch, um größere Thenrnng zu verhüten, und gebeten, ^ gütlich dabei bleiben zulassen. 1. Für diese unerledigten Geschäfte wird ein Tag angesetzt auf Sonntag "nch Lichtmeß (8. Februar) nach Baden; da sollen alle Boten mit hinlänglicher Vollmacht sich einfinden, die «egonseitigeu Anstände abznthnn, dan.it nun. .nieder zu Frieden und Nnhe komme. 2. Weil dieser Tag so ^ so wird von den V Orten kein anderer Tag anberaumt; sollte aber einem Ort unterdessen etwas zustoßen, '»ag es die übrigen vier zusammenrufen, Der Hofmeister des Abtes von St Gallen bringt an die ^ Schirmte folgende Besch.verdepnnkte gegen die Stadt St. Gallen: 1. Es werde der Kirchgang versperrt, zuwider den bestehenden Sprüchen und Verträgen. 2. Sie verweigern seinen Priestern, in den. Stadtgebiet ^ niederzulassen 3 haben einige Priester geheirathet und darum ihr Priestera.nt verwirkt; nichts desto- '"°niger beziehen sie die Einkünfte der Pfründen. 4. Die Stadt beziehe die Zinse für das Frühamt, welche ftillig geworden, so lange die Priester vertrieben waren. 5. Sie beeint.ächtige seine Nechte auf die zwei Spellen zu St.' Leonhard und St. Jacob. (!. Er nehme gemäß Vertrag das Recht in Anspruch, die heiligen Tacramente auszutheilen. 7. Die von St. Gallen seien laut der „Concordia" verpflichtet, den Vicar und Helfer ^ „benehmen." 8. Sie verweigern den Gotteshausleuten, in das Münster mit Kreuzen zu gehen. 9. Er 264 Januar 1534. wünsche einen Wächter auf den Münsterthnrin zn setzen, weil ihm bei Tag und Nacht Schmach begegne und sie das nicht strafen. 10. Die Brüder im Bruderhaus beschweren sich, daß ihnen das Brunnenwasser abge- gesperrt werde. 11. Sie untersagen den Ihrigen, in seine Landschaft zn ziehen, was gegen Sprüche und Verträge sei. 12. Sie unterstehen sich, die Frevel zu bestrafen, welche die Ihrigen in seinein Gebiete begehen« 13. Beim „Umgang" geschehe Allerlei ihm zum Spott. 14. Sie wollen ihn und seine Amtleute des Nachts uicht in die Stadt einlassen. 15. Sie beschweren die Gotteshausleute mit Zöllen, entgegen Sprüchen und Verträgen. 10. Sie unterstehen sich, die Lehengüter zu „vermachen", wozu sie kein Recht haben. 17. Erglänze nicht verpflichtet zu sein, ihnen geistliche Lehen zu verleihen. 18. Sie haben den Gotteshausleuten die Spend abgeschlagen, die sie laut Verträgen zu geben verpflichtet seien. — Da man über alle diese Beschmerdepnntte ohne Vollmacht ist, so werden sie in den Abschied genommen. Daneben wird auch den Boten von St. Galle» angezeigt, sie mögen Allem nachkommen, wozu sie laut Verträgen und Sprüchen verpflichtet seien. 5- Boten von Zürich sollen heimbringen, .was der Landvogt zu Baden wegen der Spreitgarne deren von Engst- ringen mit ihnen geredet hat. Sie wissen auch, wie der Bote von Bern ihnen angezeigt hat, daß seine Ober» der Frau Katharina Lütscher, die im Gotteshalls Königsfelden gewesen, ihrer sel. Schwester Leibding geist" Quittung jährlich verabfolgen wollen, so lang es ihnen gefalle. »«.»,. Ferner wissen die Boten, daß das Fenster, welches Zürich dem Junker Franz Nägeli geschenkt hat, t 2 Pfund kostet. I»I». Die Boteil vou Zürich Hoden angezogen, wie vormals verabschiedet worden, daß die von Otelsingen, die zu Würenlos kirchgenössig st^ nach Anzahl der Personen ausgesteuert werden sollten, was aber noch nicht geschehen sei; sie begehren also krost des Landfriedens, daß diese Theilung angeordnet werde. Dagegen wird eingewendet, daß die von Otelfing^b wenn sie auch sonst bloß Zürich zugehören, ganz wohl nach Würenlos zur Kirche gehen könnteil, und der Landfriede nicht vermöge, daß auch in solchen Fällen die Kirchengüter getheilt werden sollten; sonst umssteN dann auch die von Meningen mit den beiden Dörfern Ehrcndingen theilen, da diese in gleicher Weist dorthin gehört habeil. Dies sollen die Boten heimbringen, damit die von Otelsingen freundlich abgewiesen würden. «'«?. Als die Boten voll Zürich den Landvogt zu Baden ersuchten, zwischen den Nnterthaneu von Zurzach gütlich zu theilen, hat er ihnen angezeigt, daß die Neugläubigen ihn selbst gebeten, es bei der vorjährigen Theilnng bleiben zu lassen. «I«I. Auf deu Anzug der Boten von Zürich, betreffend die FuhrleiN' der Schiffleute, hat Schnniz geantwortet, wenn diese mit den leereil Schiffen lind der dazu gehörenden Rüst«W warten, so sei es bereit, die Seinigen anzuhalten, Alles zu thun und zn zahlen, wie von Alter her; Glar»^ schlägt deßhalb eine Tagsatzung zu Wesen vor, wo jedes der drei Orte zeigen könnte, was es „darum h»^ wonach man auch endliche Beschlüsse fassen würde, v«. Der Hakenbüchsen halb, die Zürich in Wesen P' habt, erklärt Schwyz, es habe dieselben „au der Wehre" gefunden und glaube sie darmn behalten zu dürfen, Glarus will den ihm überlassenen Theil herausgeben, wenn auch Schwpz es thut. 51. Die vier Orte (Schir»» Herreil von Napperswyl) verlangen von Zürich Antwort, ob es die Seinigen anhalten wolle, vermöge dei Briefe zn zinsen. Nach „Langem" haben dessen Boten erklärt, sie hätten zwar gehofft, bei ihrem billigen Mandat, das zu Gunsten der Armen erlassen worden sei, gütlich bleiben zu können; damit man aber sehe, dop es seine Zusagen halten wolle, haben die Ober» sich entschlossen, daß ihre Leute künftig zinsen sollen laut den Briefen, doch mit dein Beding, daß alle vor Ausgang des Mandates verfallenen Zinse in Geld genom»»", die künftig fallenden aber in Kernen bezahlt würden; dabei bitten sie zum frenndlichsten, nicht mehr zu fordert' Das will mau heimbringen und zu dem nächsteil Tag in Baden durch Napperswpl reiten, um auszuwü'b'd daß es bei diesem Vergleich bleibe; wenn Unterwalden seine Botschaft nicht dahin schicken will, sosolles dies Januar 1584, 2^5 7°»» »VW» D-r Amin«»» «a» «arns ->»» ab-r,»als «», wi< die Ort- den, lPIäli,,. Brnnn.ri, 7 »°-d°m Vag, in, Thurga» »-w-s.», -t«. S»»»»- ich'«!» »°w°rd.n, di- »an Mich,» Ort,» »ach »ich, 'M I-i, ,,,„ d-r-n giiilich. Abtragung ab-r j-in-s-rrm »ach,„als bttt-n, Di-B-,-» d-r b-j,ich,.,,-» Ort-, -- hi-riib-r keine B-fehl- habe», nehm,» das i» de» Abschied, »>» ans dem »ächstcn -rag zn -rtlar-n, ob 7' H-m» ,h„ -der »ich» »». D°r Sch-ssn-r »°» Mü„st-rli»g-n bitt-t, das, ,h». », An- "«ch> s-i»-r «i,l°n Zlitihe »nd Arbeit n,i, d-n, (i>°I,°«ha»s «- »»der» Schaffner» di- fährl.ch- B-s-ldun» «»»»> »nd -b,»I- di- Schwan,.»» d-r Frucht- s-stg-s-h> >°->°- «-»Ms si» F-sts-hnng d-s J»h-l°h»-s ""««»-> sich d-r Schaffn-r »»» Fisching.», Da man di-SM --in- J»s,r»-,i-n hat, so w-rtm, d,e B°„n °°° «->» »ad Schwm, di- a»s Z-tartini -nr Ad»ah->- d-r R-ch»»»»-» in das Th,.rga„ ,°mm.n, b-austragl, 7 »-'--ff-i.d-n, j- »achd-m si- R°ch,.„„g g.bm >,»d g-ha»sh»l,°r. h-b-n, -in-n a,.»-,n-ff.,,-,. Lahn !» H-- 1°«-». ii. Di- B-tm saanB-r», n,.rd-n g°d-„,.„. dah Vagi Zlnsiba»,»« °°» Z»g ,ni, ihn.» g-r-d-, hat, ' °-'Ich»ss-n, d«sj d-r all- C°„»»°»,h,,r »°» Hih'irch di- L-h-nbri-s-, di- -r n.i, sich «-»-,»»,-», wi-d-r hm "Ii-, da»», », »» VII Ort- -mg-»«»-» '«»-» «.»,-,» Isla. D-r B-I- «an «W». !->», an, das, -inig- !!n,ch,° d-n Spi-g.lb-rg ,»» d°» Said snr s-chs Da»-, di- fi- iib-r den Man». 77- du AlUff-r-ng g-di-nt, b-l»„g°„. ,°.il -r und d-r Ha»»,»,an» B.r» ihnen di-,-» -»,-,»», Hab-», -b-nsa "«'» 'i-, das, Spi.g.lb°rg d-n »bznqsald »o» d°». S--M b--i.h° »nd ih«-„ z»si.I°, d.r H-rzag ihn-» "i" »-.sprach-» Hab-, Spi.g.lb°,g antwar,-,-. di. !-«.»- »°bm «.,-» di-j-S Sald-S »an s-chs »>«.,, 7 H-q-« B°,sch»„ »i-d-rw-rs.» und «-sang-» nchnen w°»-,» Da s°lch.s -r <-,dg-».s,m,cha,t Schand, >ld»-. l° habe» di- beide» Hauptle»,. d-„ ,i-».ch,-» -NM»«-»- »«->1 M°,l°» !»,» H--I°» !„ r.,>.» 7 II» B,s„s j„ Das s-i g-sch-h-n, ab-r d-r H-r-a» h»b- sich Z» m-M -dM--»> b,,--»-„ laff-n, 7' - Schassha»,.» bi,„n »»» »,» Rath, D-r G-I»»d.- »°» B--n sä». b°,. d-ff ,° °r,.g-n «,.ch,° a» " S-»P,,».»,. di- gleich- Farder,»,, ,,-ll-». »», d-r A.igab-, di. «»-cht- »°„ Schas.ha»,-» IM.» ,h„-„ das, si- «» dn» dar..».» Ha»»,»,»NN be-ahl, «°rd°n I-i-m D-r Haupt,,,.»» «ab- sch ' «d Spi-g-lb-rg. warans ihn di. „ B-r» sr-ig-sp-achm Hab.», «!»»» s-, d,n H-.-ag n.ch, schnld.g. 7' °" C.p„.l di-I-, „ich, „arschr-tb-n, Hi..°..s ha. ,u°d d.U. Bat-,, »an Schastha. .,, g-rathm, d-r °7«--g NN. „- Mach- ., s.i» Bestes -n ihn». s° m°»-u 's-«»-r-NN.», J.,-°b Bau, 77°i-lb-ttag. si. in ang'r S,..,»li°, >,D.r Wirih -mn Bären in Wallch«.,,-,.b»rg Hab- a„,h„...,»i> ?7'7"d -.I°»d.r. abwahl -r ihm nicht- sch.tldi« g.w°I°» s-i, b-b--"w 7»'^ 7» ° 7».»,da d-II.»»»g°°ch..i I» - sm. »--»'» d« S.°d. «ap. 57-i» di, s-in-r Fra» „ehe, »,n->»-» S»°il °-rka»s> ward-», s, Aach dem nad, ,.»». !>,»,.. l'„»,7°" °°n B»r»°r», d-»e» -r ih-il- schnldi» »-M-I-N. ihe'ld Nicht, »ng-acht-t I-« »i n».,» i» '71-»'«m» ihn I-in- Schnldn-r auch b--ahl-„. »n, hald-s G-ld n.»ns. m°.d.n, b, Al^-r , .7 Siad, Basel, da- ih» ab-r läMGiild-n g-Iasi.i. ,»u W°ib »nd «».d.r» b-ji-he» wallt-, Hab- man s "««« g-ba,-» »»d i„ ,i» Wi-,h-ha»s g-h-n h-ib-m « biiie. »an, di- «°» Bas.l -» a-rmäg.», ihn, ,, '7°'-- „wi- di. »,rla»st »,n dm Psandschiiling" wi.d.r b°l°Is°», den, B»r,h «°» ch.a,»h-lga.d ,°M- h»,7'w« g-b-n, wa er g-s°ss„, »nd di- andern A»s»r-ch°r glitlich b-sri-di».,,; dach sah-man ihn, anch siir , , ^ ^ ^ ^ , 5,. ^ ^ h-,a,is ,licht wohnen, so solle man ihm die >»»« I-in-r Ansprach-» b-hn.slich s-in, dilrs. -r in S»»- »7» 7°' d'iahli-n INN» ..„»de» mdlich s-rd-r--r Si°chn»»» »b-r da- -rl°-.° «°, Dr. N-i.» »°» 7,7«»°°«.». si-,«-» h,-«>b-r-war »ich. .nsirntri; °d-° «» -o» »-mr-ch , r. O-r»-» s° -rllär-,. si. «an sich an-, das- aus das ««WM 1-°»»°- »>» ->»»-»,»». »„lpr-ch-r ,»,< Ü4 ,, "MIVM "»h-idw». 2(i(, Januar 1534. den Giltern des Jacob Baumgartner so verfahren worden sei, wie der Stadt Basel Recht, Brauch »»^ Herkommen es erfordern. Mau hat nun die Gesandten von Basel dringendst gebeten, das Gesuch des Ä>» ^ gartuer au ihre Obern zu bringen, in der Meinung, daß, wenn immer möglich, die verkauften Guter ilff»^ den Pfaudschilling wieder zugestellt werden, damit er sie so theuer als möglich veräußern könne; den genossen werde dadurch ein besonderes Gefallen erwiesen, das sie treulich vergelten wollen. . Betreffend die Herrschaft Nheineck und das Nheinthal wird Folgeudes verhandelt: 1. DerL»»^"' im Nheinthal, Götschi Zhag, bringt vor, daß über die auf der vergangeneil Jahrrechnung gegebene Erla»b'U , betreffend die Jahrzeiten und Feiertage noch ein Mißverstand walte. Es wird aber dieselbe förmlich bcsw ^ mit dem Zusah, daß weder Alt- noch Neugläubige Vigilicu und Jahrzeiten für eigenen Nuhcn sollen. 2. Da der Prädicant zu Thal einige ungeschickte Reden gebraucht hat, so wird dem Landvogt besä ^ der Sache ernstlich nachzufragen; zeigt sich dann die Klage durch geschworne Kundschaft begründet, so ff demselben einen Eid auflegen, die ganze Herrschaft zu räumen. 3. Alls die Klage der Frau Amman» daß das laut voriger Erkanntniß ihr zugehörige Gut ihr noch nicht herausgegeben worden sei, hat »»"' ^ Vogt aufgetragen, das vorhandene Vermögen durch einen ehrbaren Mann zu bevogten und genau z» " was die Klägerin ihrem Manne zugebracht, sei es noch da oder nicht, um es ihr auszurichten, was ' ^ vierzehn Tagen oder sobald eben möglich geschehen soll. 4. Die von Oberried insgemein und eimiff^^ die wegen Allsprachen an Voglers Gut hieher appellirt haben, solleil sich gedulden, bis die Ausscheid>»ff ^ Weibcrgutes vollzogen ist, der Vogt aber inzwischen nochmals versuchen, die Parteieil in Güte z» und zwar sollen sich dieselben (die Ansprecher) mit Billigem begnügen, um weitere Kosteil zu vermeideil, jedoch ein gütlicher Allsgleich nicht erhältlich ist, so sollen die Parteien auf nächster Jahrrechnuttg er»» ^ 5. Die Zusäher, welche von den 100 Gulden, die mau etlichen Nheiuthalern aus dem Gut Hans Bog ihre Kosteil zugesprochen, auch einen Antheil fordern, werdeil abgewieseil, da einige jener Personen ivege» ^ aus dem Land habeil weichen müssen. St.A.Zitrich: Nheinthal Abschiedband, t'. 70 (1533 statt 1534, dcsihalb versetzt). Besiedelt vom Landest Baden, Gilg Tschudi von Glarus. (Copie). . Ii». Vor deil Gesandten der IV Schirmorte eröffnet Galli Noner von Marbach aus dem ^>ei» ^ der Abt von St. Gallen habe mährend letzteil Jahreil seinen Vorfahren ein Widem genommen; er l-" habe dasselbe zurückgefordert, aber nicht erhalten. Ferner habe er dem Abt einen Brief zum Lese» , lliid als er denselben wieder verlangt, habe der Abt eriviedert, sein Canzler habe den Brief verlegt >»" loren, ivas ihm zu großem Nachtheil gereiche. Alan hat hierauf des Abts (Hofmeister?) gebeten, Abt zu reden, daß er dem armen Gesellen das Widem und den abgegebeneil Brief wieder zustelle, ^ hiemit den Obern der Orte ein Gefallen. j,,. Stiftsarchiv St. Kall,'»: Dicthclm AbbaS, Bd. .c, 104. f. SI8. ummttclbar vor Artikel X, welcher Artikel hier vcrkiirzt »cha «»«». Da die armen Leute in dm gemeinen Vogteien wegen geriilgfügigeu Geldstrcitcu eiiiailder »lff - ^ lireil >l. dgl. lange limhertreibeil und zu großeil Kosten bringen, so wird von den Eidgenossen erkei»' / ^ künftig Streitsachen im Betrag von fünf Gulden lind darunter nicht mehr von den Landvögte» hi»" ' die Eidgenossen zu Tageil appellirt werden dürfen, sondern es bei dem, ivas in der Apellatio» ^,t> Vögte gesprochen ivorden, seiii Verbleibeil haben solle. Bisher ist in den Vogteien mit Weingülteu allerlei Beschwerde für die Armen vorgekommen. Es erkennen daher die Gesandte» s! es ihrer Obern, daß künftig keine Kernen-, Roggen-, Haber- oder Weingülteu mehr gekauft werde» b>»l wäre denn Grund- und Bodenzins. Was aber bis jetzt verschrieben und besiegelt worden, das ff 267 Januar 1534. «W w..d.n; d°ch I°« «. d»»lb° wi-d.- »Wim mSg°», »- -» M» >-»sw WM °« Psu„d.„ °d°. zwaiizi» Suld». Z» Pi»i,d °d» .i»m Gnldm .Mich Zins ,ich,NM. NN» d,. »»d Schr-iw I-in- «w. Zmswch - Stadtarchiv Bade,,: Urbar der Grasschast. Abgedruckt >n der ..rg° s- r narrrr ^ c tt . , 4 V ,v 2; im Bcrncr «I, », I, t, >v 2.x; im Glarner aö". Zürcher Absch.ed fehlen .1 i, <, > ' ^ Freiburger .1, v, i, », 4, X; im B <», tt, V, vv 2; .... Basier <1^1, I», 4, ^ aus dem ^olothuruer ,1 «- i <> >» , < -»v 2 x; im Schaffhauser <4 >, <>, 4>, >, >, X, > Hürm >>' und ii aus dem Berner i u>ncher-, ls ,w.s dem Glarner; 88 ans dem Frc.bnrgcr ^ aus dem Schaffhauser-, 14 aus dem Basler. ^ , nee.- at!..itnr..- 1 Denen von Uebcrlmge» ist zu schreiben, sie sollen der m?"°r s wrickten'. 2. Denen von Säckingc» schreibt man, sie sollen tarlhn Plnrer (Blarcr) ihre Le .bd.ugsz.nse . ^ Kaufbriefe „uf ir eigen pcrsone» wysent Frau Katharina Lü.scher .u.i ihr Le.bd.ng an richte. ^ Z ' 's ^ l >'"d .r eigne... gut erlauft;" wäre es ^ ^ von Idenheim. 4. Betreffend Baptist -^e»c» vo» Bken.m.nge.i wird geschrieben wegen ^ ^ die ihm für Kosten zuerkannten uni wurde der Handel aufgehoben; doch Mm du -- .1 ,^ostcrrech »n»gs-)Abschicdes werden folgende Befall" """bfolgt werde». 5. I» Betreff ^ ^ Tobel sollen der Bogt und der Hanpt- chlusse gefaßt - a) Wegen der (Kompetenz sur du. ^ erst!.'. ^ Hofmeister des Abts von >-l. ^ haushalte, unnöthige Kosten abstelle und ohne "tten t.t Dem Commenthur soll ...an „von Eins wegen, der solle -^—^"''ka>-tn wegen Jnsbrugg." ä) Der u,! ^^rlegtc» Summe verlangt wurde, n. ..in/ ^ " de», erfolgten Abschied, l) Andres Egli. m) Den ^ .,„r kaufen, sondern wen» er Geld hat. dasselbe sonst anlcgcn. n) Der Bogt " 7°b"rr wegen dcS Guts seines Vaters übereinzukommen und er soll >hn ...cht ,u hart halten. ^beu allo der Vogt in der Angelegenheit des Schaffners zn Jttingcn handeln und ans nach ten 7"^^cht er attcn Zw.sch^ Schultheiß Seiler von Wpl und den Anwälten der Stadt Constanz w.rd erkenn . ^c.ler soll N u kun; wollen die Domherren die von Constanz ihrer Ansprache ...cht entlasten, so mögen sie letztere in. ^ belange... 7. In Betreff der von den Do .nherren geforderten Zinse des » gelösten HanptgnteS soll bis auf den Abschied von Krcuzlingen (zurück?) abwc.sen. «- Zwischen Ulr.ch Waggelcr und.^anv ^kers Anwalt wird erkennt, daß wohl gesprochen worden sei. 9. Dem Cr.sp.n Götz. (Gostch.?) g.ebt " ">.e Fürdernnß a» den Grafen Georg von Mümpclgard wegen dcr .!0 Krone.,, d.c de... ^ S geworden und daß söllich gelt vorhin durch in de.» boten von Basel geben . 11. Dun Mister Kaspar ..." Aa eine Empfehlung an die von Mendris betreffend das Schrcibcramt. 11. Hcn^om.n .c.iS von ^crosola. - ^ soll die zu „Angyo" (Agno?) led.g gefallene Pfründe dem- - n-r !s>„l ^u schreiben, daß er (betreffend den Ninnuo 268 Januar 1534. and Breganzona („Byong und Pragatzann") andern Thcils wegen der Allmend stillstehe »nd diese bis ,ö nächsten Jahrrcchnung anstiegen lasse. 14. Den ennetbirgischcn Vögten wird in Betreff des Kornkaufs Herzogthnm Ätailand geschrieben. 15,. In Zager Abschied betreffend Siegfried Maller, wenn er wieder kein"»" daß man ihn abweise, „ob er aber das nit", so solle» sie beidcr(seits) auf dem nächsten Tag crsch"»^ Herr Niklaus Lendi. 16. Dem Landvogt zu Sargans wird geschrieben, das; er mit den Richter» schaffe..?.. 17. Zwischen den beiden Kricgsknechten von Lncern und Peter von Sax als ÄmvKt Marco Morcll seligen Kind..?. . 16. Zwischen Paul Leistmacher, Hans Müller und zweiundzwanzig haften, Klägern, gegen Peter von Sax als Anwalt der Vögte beider Morellen sel. Frauen und Kän ^' Beklagten, wird erkennt: wenn die Kläger bis zun; nächsten Tag erbringen, das; sie unter dem .. Morell gedient und er die sie betreffende!; Sölde empfangen habe oder noch empfangen werde, solle auch bezahlen. 19. Die unehelichen Kinder sollen nur mit Wissen der Obrigkeit abgekauft werden und brr^v dießfalls keine Gewalt haben. 20. Da einige aus den; Gebiet derer von Bern Jahrzeiten aus den »P Aemtern bezöge;;, so soll der Vogt den (oder die?) Meyer anhalten, dieselben „nach ircn; Nachsage» z zu kcrcn." 21. Keine Partei (aus den Freien Aemtern?) soll de»; Vogt (Heinrich Schüttler?) ""ch nachlaufen, sondern warten, bis er herunterkommt. 22. Ii; Glarner Abschied, was ihnen die von 0" und Bern gcrathcn. 23. Den; Vogt in; Thnrgau ist zu schreiben, das; er Zunftmeister Hütlis anhalte, den Schreiber zu befriedige!;, es zeige sich den;;, das; die Trotte in der Obrigkeit derer von liege. 24. Demselben ist zu schreibe!; ii; Betreff des Prädicantcn zu Krcuzlingen und wegen deö 25. Der Bote von Glarus hat auch den Befehl seiner Obern angezogen, „ob das von andern; orten ^ beschechen möchte." 26. In der V Orte Abschied, was der Vogt im Thurgau mit ihnen geredet 'U 27. Den; Amman;; Trogcr ist bewilligt, wider Stephai; Lorenz (Laurent) Kundschaft einzunehmen. 28. In ^ " Abschied wegen der Zigeuner. 29. Dem Herzog von Mailand schreiben wegen einiger Bürger von ^ die Vieh nach Mailand getrieben haben. Es fehlen <1, x; dagegen auch daselbst > II, <><» und von «><> 1, 3, 5. , ^ Ob alle unter Ziffer 5 gefaßten Artikel wirklich zum Klosterrechnungsabschicd gehören, läßt sich Gewißheit kann; bestimmen. Zu KV. Bisher ist dieser Gegenstand nirgends berührt: dagegen hat der Zürcher AbM° 1. December 1533 bei die Bemerkung von Beyel: „Gedenk Wtthrenlos und Otelfingen, der teylung der Pfründen gütern." RZS. ImtH. 1.534, 24. Januar (Samstag nach St. Sebastian.) K-»l»oil«archiv Solothurn: Abschiede Bd. 1». Gesandte: Solothnrn. Hans Dobeu, Bauherr und des Raths. ^ I. Vor Burgermeister, kleinen nnd großeil lltäthen der Stadt Zürich eröffnet der Gesandte der 6^ Solothurn, wie nun zwar die dortige Unruhe dnrch treuen Rath und Hülfe der Schiedboten von und anderer Orte beigelegt sei, wofür die von Solothurn den besten Dank erstattten; nichtsdestoweniger^^ die Stadt Solothurn von den acht ausgeschlossenen Männern bei den Nachbarcn und Uinsäßen wit erdichteten unwahrhasten Reden verunglimpft; die von Solothurn bitten daher die von Zürich, dergleichen Berichte zukommen sollten, denselben nicht schnellen Glauben zu schenken, sondern der Solothurn vorerst Gelegenheit zur Verantwortung zu geben. 2. Die Nathe der Stadt Zürich hierauf, ivas sie zur Hinlegung der Unruhe in Solothurn gethau, sei gerne und aus eidgenössische Februar 15Z4. 269 geschehen; bei ihnen seien durch die acht Männer weder mündliche noch schriftliche Verunglimpfungen gegen Solothurn erfolgt, daher man jene hierin entschuldigen könne; anderseits hege man das Vertrauen, daß die Stadt Solothnrii gemäß ihrer Zusage auch in Betreff der Acht unterhandeln lasse, damit diese Sache einmal Sur Ruhe gelange. Sollte Sellens dieser Acht über kurz oder lang denen zu Zürich etwas vorkommen, das Stadt Solothurn zum Nachtheil gereichen möchte, so werde man der gegenwärtigen Verwendung eingedenk sei,,^ ,vj>: mau sich überhaupt zu ihnen alles Guten versehen möge. »34 Wern. 1534, 30. Januar. Staatsarchiv B-r»! Rathsbuch Nr.Stü. S.S5. Gesandle: Frei bürg. (Anton) Pavillard; (Hans) Küuzis, Burgermeister. t. Vor Rüthen und Bürgern zu Bern beschweren sich die Gesandten von. Freiburg, daß der Vogt zu ^Mens dem Kloster zu Peterlingen einige Gülten Hinterhalte, und verlangen, daß den Mönchen diese Ertragnisse laut Stiftung verabfolgt werden. 2. Näthe und Burger antworten, es sei durch Boten beider Städte ein Vertrag gemacht worden „von der absenzen wegen iren teil lasten varen m. h. iren teil den prädicanten geordnet," mit der Bitte, es bei der Abrede bleiben zu lassen, „sagen men rren teil uit, die "Umchcn darby gsiu." Diese Autwort wollen die Gesandten an ihre Herren bringen. Der volle Namen der Gesandten aus K. A. Freiburg- Jnstuetionenbnch Nr. 2, t. 102. »35 Wer,,. 1534, 7. Februar. Staatsarchiv Bern: NathSbuch Nr. 243, S. 82. «Iis ein,., VMM, w Gesandten von Nmenbur» beschltch. der Rats, «m>- .. ..Der srau von w bes. th.ne von » m--,en IM. sre« K redet. dos . chnn w « »°ve.ch»V «.lach«. «t br.es „nd s„..,el. b.st solichs m, te ae-ech.sg-et. ut.d herrlich,et. letnen lchadeu wng.N .«ander... IM "»'« »sn» »ewa«, einen Psmne. zu ..wühl»,, denselben Mm Im dm.» zu B-m nrns-n...-». 6. Des abgestorbenen psnsien Gut „>n. h. als eotlatoren erben inen Ich lassen." I -II, Maden. I üi.I. l lt. Februar (Dicnstaa vor der Herren Fastnacht». .... . Mich. Bd. IS. c. 148. Staatsarchiv Bcr» ! Allg. cidg. Abschiede rr, "vtsarch,» i'iirrrn - Ulla Absrb sc 1. c. iso. Staatsarchiv 4i»rl.t>. an.a,. .. ^ u,.e^. a .„a . -mg-uv,ch. v t. t. »,ura.loNe issg-Zli. Ka»to»Sarch>v Fre ,b ,lrK- Abschiede Bd. IS, k. 170. ° " Abschiede. Gesandte: Zürich. M. Hans Haab; M. Heinrich Nah». Bern. Jacob Wagner, des Raths. Lucern. Hans Golder, Schultheiß. Ilri. Jacob Troger, Ammann. Schwyz. Gilg Rychmuth, Ammann. Untcrwaldcn. Zmnbmnneit. Zug. Oswald Toß, Ammann; Vogt Nußbaumcr. Glarus. Dionys Bussy, Ammanu. 270 Februar 1534. Basel. Bernhard Meyer; Nudalf Supper. Freiburg. Hans Studer, des Raths. Solothuru. HansDobe»; Hug Sllry, beide des siiaths. Schaffhauseu. Jörg Hiltbrand, des Raths. Appenzell. Heinrich Bau- inauu, Anunauu. E. A. A. 1. 5t> a. »». Luceru eröffnet, es beklage sich Vogt Fleckeusteiu, daß bei dem Zoll zu Belleuz Neuerungen gegen ihn vorgenommen werden, und begehrt nun an die III Orte, es mit seinen Bürgern zu halten, wie von Alter her. Sie wollen dies heimbringen und auf nächstem Tag darüber Autwort geben. I». Lucern beschwert sich auch gegen Uri, daß es in dem Zoll zu Flüelen eine Neuerung anfange, und bittet, seine Burger nach bisheriger Übung zu halten. Ammann Troger ist hierüber ohne Instruction und will es heimbringen, r» Der Abt zu Pfäfers erhebt Anspruch auf den Weingarten einer Wydlerin zu Nagatz. Es wird der Vogt von Lucern, der nächstens dort eintreten soll, beauftragt, bei dem alten Landvogt, dem Schultheiß Krämer und andern Ehrenleuten nachzufragen und ivas er findet entweder auf einem allfälligen Tag zu Sargans oder auf nächster Jahrrechnung zu Baden zu berichten. Inzwischen soll der Abt sich gedulden. «I- 6i» Anwalt des Propstes zu St. Immer beklagt sich, wie die Bieler ihn („si") widerrechtlich vertrieben, die Klostev- güter und Kostbarkeiten verkauft und sich angeeignet haben, obschon die Stift gefreit und denselben in keiner Hinsicht unterworfen sei; er bittet um eidgenössische Hülfe. Da man die Angelegenheit nicht kennt, sendet mau denen von Biel eine Abschrift (der Klage?) behufs der Instruction. Heimzubringen; dabei werden beide Parteien auf nächsten Tag geladen, mit allen ihren Gewahrsamen sich einzufinden. «?. Gemäß dem letzten Abschob stellt Zürich im Namen der sieben unbetheiligteu Orte (mit wiederholter Begründung) die freundliche Bitte, daß alle Orte frei heraussagen, was sie etwa gegen einander auf dem Herzen hätten. Der Bote von Bern ist zu einer bestimmten Antwort nicht instruirt, weil die Obern noch nicht wissen, was für Reden und Warnungen die V Orte anzeigen können; diese soll er in den Abschied nehmen und dabei begehren, daß bald ein niederer Tag hiefür angesetzt werde, wo man sich dann gehörig zu verantworten hoffe. Hierauf bringen die Boten der V Orte vor, die verschiedenen Gerüchte lassen sie auf sich beruhen; aber aus der Rüstung Berns mit Harnisch, Gewehr, Schuhen und Anderem, aus der Versehung seiner Schlösser mit Geschütz, obschon kein Feind vorhanden gewesen, und aus vielen gefallenen Äußerungen habe mau finden müssen, daß etwas gegen die V Orte im Spiele sei; darum haben auch sie sich gerüstet und werden sich mit der Hülfe Gottes zu schirmen wisse»! Bünde und Landfrieden werden sie getreulich halten, denn es wäre ihnen nichts erwünschter als Friede, Ä»he und Einigkeit; sie erachten auch nicht für nöthig, einen andern Tag darüber anzusetzen, da es genng siN wenn jeder Theil Brief und Siegel halten wolle. Hienach stelleil die sieben Orte an beide Parteien da-' ernstliche Gesuch, nichts Unfreundliches gegen einander zu beginnen, sondern was ihnen vorkomme den audci» Orten anzuzeigen, und erst wenn diese den Span nicht gütlich abthun könnten, gemäß den Blinden das Mäsi gegen einander zu brauchen. Und weil die Rüstungen nicht viel Freundschaft und Gutes bringen, namentlich »» den Grenzen, so schlagen sie vor, daß jedes Ort, welches Mandate erlassen und sich rüsteil wolle, den Gr»»^ davon zuvor den übrigen Orten mittheile, damit solche unnütze Reden und Gedanken vermieden wcrdc»- I'. Alis die Anzeige, daß gegen frühere Verbote wieder Kernengülten gekauft werden und Einzelne hei»si»b miteinander „markteil" (weil den Schreibern untersagt ist, solche Briefe zu fertigen), und z. B. 4 M»» Kernen-Geldes um 50 Gl. verkaufen, wird beschlossen heimzubringe», ob man bei dem frühern Verbot bleibe», oder ob man es dahin abändern wolle, daß von 20 guteil Gulden ein Mütt Kernenzins zu nehme» si'' K. Die V Orte bringen ihre Beschwerde gegen Basel wegen Vorenthalt des freien Kornkaufs zur Spr»^' und stellen abermals die Bitte, daß es gemäß den Bünden ihnen denselben gestatte; dagegen erbieten sw si^si Februar 1534. 271 auf Fiirkauf nichts kaufen zu lassen, auch niemanden zu gestatten etivas aufzuschütten oder aus ihrem Gelnet himvegznfiihren-, sie wollen auch denen von Basel nach ihrem Vermögen Alles frei zugehen lassen. Da Basel wie ans frühern Tagen sich verantwortet, von der Ansicht ausgehend, daß es nicht gegen die Blinde gehandelt, indem es wohl befugt sei, solche gute Verordnungen und „Polizei" zu machen, dabei aber anerbietet, gemäß vor drei Jahren bestandenen Satzung keine Ausweisschriften mehr zu fordern und jeden drei Säcke kaufen S" lassen, so wird endlich folgende Vermittlung vorgeschlagen: Basel soll jeden, der aus den V oder aus ""ein andern Orte der Eidgenossenschaft kommt, so viel Korn oder andere Früchte kaufen lassen, als er bezahlen lu"": doch soll, um Betrug zu verhüten, jeder von seiner Obrigkeit einen besiegelten Schein mitbringen, daß " nicht Fürkauf treibe, noch das Korn aufschütte, noch es außer Landes führe; dagegen soll dann Basel jedem ein Scheinchen mitgeben an die Obrigkeit, in deren Gebiet er das Korn führen will, damit sie wisse, wie hoch er den Sack gekauft, und welchen Gewinn sie darauf gewähren will; dies soll aber Basel an seinen Freiheiten und Gerechtigkeiten keinen Abbruch thun. Diesen Vorschlag sollen beide Parteien heimbringen. Der Herzog von Mailand läßt durch seine Botschaft die Anzeige machen, daß er den Unser., Korn und w'dere Früchte zukommen lasse. Aber die ennetbirgischen Vögte und Nnterthanen, namentlich der Vogt zu Mondris, haben gegen die mailändischen Angehörigen Drohungen ausgestoßen, die den Eidgenossen selbst nicht fallen können- darum bitte er, sie möchten den Vögten solches verbieten. Obwohl sie auf den Befehl vom l^ten Tage, zu berichten wie die Mailänder sich halten, noch nicht geantwortet, so wird ihnen doch deßwegen ^schrieben, namentlich der Vogt zu Mendris auf nächsten Tag vorgeladen, um sich zu verantworten. Heimzubringen. i. Solothurn eröffnet laut Instruction, vor einiger Zeit haben sich etliche Burger uuterstanden, Segen die Obrigkeit freventlich zu handeln; dieser Span sei dann aber durch die Boten der Eidgenossen bei- Selegt, mit Ausnahme von acht Männern, bezüglich denen zu handeln Bern übergeben worden; auch die b°"Klben auferlegten Strafgelder habe man, ungeachtet der schweren Kosten, gnädig geschenkt und die Beenden frei mit ihrem Vermögen wegziehen lassen; dies haben sie auch angenommen unter den, Vorbehalt, b°ß des Glaubens halb ziemlich gehandelt werde. Zinn sei das Ansinnen gestellt worden, die Prediger wieder ww vor de», Ausstande anzustellen, worauf die Obern nicht eingehen können, wenn sie die vielfältige Unruhe "üb Zwietracht bedenken, ans welcher beinahe Blutvergießen erfolgt wäre, die auch ferner aus zweierlei Predigt ""d Partei....« erwachsen würde. Inzwischen seien vier von den acht Hanptbetheiligten, "ä,,,lich Hans und Ludolf Noggenbach, Heinrich von Arx und Hans Hnbler in, Land herumgezogen, haben etliche Pnester be- Nimpft, ihnen den Tod angedroht und sich geäußert, die Meßpriester mü ten w.eder von allen Pfründen w-ichen, wo früher Prädicanten gewesen. Da solches unerhört sei, so stelle "..n Solothurn d.e düngende ^tte. daß man diesen „Magern" keinen Aufenthalt gestatte, sondern gemäß en Bunden nut denselben bandle. Heimzubringen und auf den nächsten Tag Antwort zu geben. Dabe. Maren sich aber d,e V Orte U"d Freibnrg zu», Voraus bereit, ihre Zusage treulich zu halten, D.e franzostjchen Gesandten machen d,e A"Z°ige, daß einige Büchlein in französischer Sprache erschienen seien unter den, Scheu,, als waren sie mit Wissen ""b Willen des Königs von seinen Doctoren zu Paris ausgegangen und gedruckt worden. Dieselben seien °b°r von einen, Ungenannten verfaßt und zu Wälsch-Neuenburg gedruckt und werden weithin verbreitet, was König u„d stine Doctoren zun, höchsten kränke; die Eidgenossen, die früher jene Grafschaft inne gehabt ""d auf des Königs Bitte der Herzogin von Longueville wieder übergeben haben, möchten nun an dieselbe treiben, daß sie die Verleger dieser Büchlein verhafte, um sie nach Verdienen bestrafen zu können. Heimzu- br'ngen, ob man dies thun wolle; doch haben etliche Orte sofort in diese», Sinne an die Regenten zu 272 Februar 1534. Neuenbürg schreiben lassen. I. Da das Gerücht geht, daß eine Botschaft des Bischofs von Genf unterwegs von den Bernern sei angefallen und gefangen worden, so antwortet der Bote von Bern, er wisse zwar nichts davon; sofern aber dem also wäre, so werden seine Obern dermaßen antworte!?, daß man sich wohl zufrieden gebe. i»». 1. Glado Morand begehrt Antwort auf seine letzthin vorgebrachte Klage gegen Wilhelm Arsest von Freibnrg. Dieser wendet ein, er habe das Necht vertrösten müssen und werde weiter antworten, wen» Morand auch das Recht angelobe. Nachdem die Parteien ausgestellt worden, hat man den Spruch de- Obmanns von Wallis angehört, der dahin lautet, daß das llrtheil der Zusätzer des Königs das bessere, sw»^ bestätigt sei w. Arsent beschwert sich darüber, daß diese Erkenntnis; gerade auf die „Manischen" gestützt stn deren Falschheit er völlig erweisen könne sund zum Theil darzuthun versucht). Nachdem man über die Saäp hin und hergesprochen, hat man dem Glado Morand einen Eid auferlegt, auf dem nächsten Tag zum M'st> wegen des Niederwurfs zu erscheinen. Demnach wird der Handel in den Abschied genommen und dem Arsest bewilligt, den Schultheiß Hug, Ammann Arnstein und den Stadtschreiber von Solothurn, sofern es ihm gistist gelinge, auf den nächsten Tag zu vermögen. 2. Eine Botschaft des Bischofs und der Eidgenossen Wallis macht sodann die Anzeige, sie hätten gehört, daß Wilhelm Arsent auf letztem Tage etwas geäußert, das sie und den Obmann an ihren Ehren verletze. Arsent antwortet, daß er das nicht gethan, weil er W das Urtheil noch nicht gekannt habe, wie er es auch jetzt nicht schelte, wo er es kenne, indem er dessen Wer einfach dahin gestellt sein lasse; er habe nur mit den Franzosen zu streiten, biete übrigens den Herren von Wallis Necht an seinem Wohnort, wenn sie sich nicht begnügen wollten. Darauf hat man dein Boten am Wallis die von Arsent eingelegten Artikel schriftlich mitgctheilt und eröffnet, daß derselbe nichts weiter gestist als der Morand habe eine Summe Geld dahin geliefert und einem Hochgestellten angeboten, der es astr zurückgewiesen; dabei wird der Bote eingeladen, auf dem nächsten Tage zu erscheinen, wo der Streithann zwischen Arsent und Morand verhört werden solle. 3. Es wird nun ein Tag nach Baden angesetzt auf SonMst Oenli (8. März), wohin jedes Ort seine Boten mit Bollmacht abfertigen soll. >». Da berichtet wird, um ein gewisser Hans Heinrich Hagg von Schaffhausen das Siegel des Hauptmann Kaltschmid von Kaiscrmst „abgraben" lassen, falsche Briefe geschrieben, und darauf Tuch, Samint, Seide und Anderes gekauft habe, st soll jedes Ort die Seinigen vor ihm warnen, ihn auf Betreten verhaften und nach Verdienen strafe" «». Zürich beschwert sich, daß die von Obernüst von den Bremgartnern gezwungen werden, den Prediger ist entfernen und einen Meßpricster anzustellen, obwohl dort keine einzige Person dessen begehre; zudem Zürich daselbst die hohe Obrigkeit; die Obernnster seien auch im letzten Kriege mit Zürich gezogen nist Landfrieden miteingeschlossen; es bitte daher ernstlich, daß man die Bremgartner anweise, von ihrem W" haben in Güte abzustehen, zumal sie so lange damit gewartet haben. Hingegen erläutert der Anwalt von Bremgarten, daß die von Obermist zu der Stadt als eigen gehören, die sie bevogte, alle Gerichte und RechG Gebote und Verbote daselbst ausübe, und Zürich nichts zustehe als Bestätigung der gefällten Malefizurtheile ostr Begnadigung; ferner daß Bremgarten versprochen habe, sich den V Orten gleichförmig zu inachen, n»d was der Vater verspreche, auch die Seinigen binde, daß endlich die Stadt nach wiederholtem Begehren, die Vorwürfe der V Orte abzulehnen, habe einschreiten müssen. Dazu bemerken die V Orte, weil Zürnst du von Obernüst im Frieden nicht ausdrücklich vorbehalten; wie sie die von Kiinlwist gegen Bern gesichert, um dieselben denen von Bremgarten zngehören, so müssen sie Gehorsam leisten; der Bitte Zürichs zu Ehren nwll?" die Boten dies heimbringen, obwohl sie wissen, daß die Obern es nicht nachlassen werden; deshalb bitten st es, sich deren von Obernüst nicht weiter anzunehmen. Z». Der Priester zu Dießenhosen beschwert sist, ^ Februar 1534. 273 ^r Prädicant daselbst wider den Landfrieden ihn schmähe und die von Dicßenhofen, anstatt ihn zu bestrafen, e Mehr entgegen dem ertheilten Geleit sich ebenfalls in Schmähungen ergehen. Insbesondere bringt der 'kster folgende Klagen vor: „1. Daß er predige, sy die altgläubigen helfen den juden bruch begon und das '3 sacrament geschinäht, ouch die druf halten, und gesagt, die oberkheit sye böser, die zu sölicher abgötterig ^ dan die sy bruchen. 2. So die pfaffen die jarzit begangen mit singen und läsen uf den gräbern, so > ent die tüffel uf und merent sich in der abgölten) :c. 3. Diewyl die mutter gottes ouch ein mentsch nl / ^ i'o habe sy ouch gesundet; warum er dann sy also anrufen solte, und sy also gar gescheut, deß- anzöigt, ,nan eere götzen und mau müsse, daß sy uns nützit erwerben mögint von got; niemant möge ' got uiis selig machen, uild nit die götzen noch die stinkend salb der ölung, der chrißmung, es sige alles djx r ^>»de ^ die dicht iZar venvorfen und gsagt, hüt dich vor den valtschen Propheten, die dir 'cht fürhalten; du darfst nit den götzen nachlaufen gan Einsiedleil noch an andre ordt. Zum 5. hat er ^ ^igt, une j,u alten testament veyß ochsen und schaf lebendig ufgeopfert, das habe got wol gefallen; labe ,ut heissen mäß hau, soll die inäß ein opfer sin, es sye ein valtsch tüfelisch ding, und ouch von dem keiu '"au habe zweierlei tous, ein geschmyrpten und dan den rechten touf. Zum 6. gsagt, man solle Meiiisame ,>,it deil altglöubigen haben, sy zu keinen ecren brachen, mit inen weder esseil noch trinckcn. soll" ^ ^ auch gesagt von dem schwert, davon Symon gesagt hat, das Maria durch ir Hertz gan Tsi>/ sy anrüfe und eere. Zum 8. singent sy des Zwinglis liedly, sige ein heiliger fromer man ^ ' Zum 9. tragen etlich büchsen über in an alle ursach, liber das verschricbeil gleit; sy sageil, könnden ^ ^ s vil pfaffen erstechen mit den gufen als init den Messern, so weitend sy es nit spareil. Zum 10. gebend kelch „och müßgwand iil die kilchen, sunder sye das alles entlechnet. Zlim 11. habe er ein rimen »>it dusthiir gehept, den habent sy im init großer Verachtung abgethan, lint kat, blut, linst uild zuletst ^ Zu iln geworf^ll. Zum 12. habe er ein krancke person mit dein sacrainent versechen; da habend verspottet, die thüreil und feilster zugschlagen und gsagt, was dörffent ir dein narenmerk zillugen. er l" ^ ^bent sy Herr Albrecht von Landenberg nit wellen in die statt lassen, er sage dan inen zu, daß Drt/ ^ ^ altglöubigen ilützit beladen weite." Dabei bittet der Priester, daß man ihm den Schutz der "»gedeihe» lasse. Deßhalb wird nach Dießenhofen geschrieben, man habe Mißfallen an solcher Handlungs- >»il/' sollen sie auf nächstem Tage sich verantworteil lind alle ihre Privilegien, Freiheiten, Stadtrechte zc. »in damit man sie verhören könne. Heimzubringen und auf nächstem Tag Antwort zu gebe», ob hillaussetzen solle, wozu man glaubt Fug uild Recht zu haben. «F. Die Gesandteil von ll>,^ ^'"»iworten die Obrigkeit wegen Jacob Baumgartner's; sie habe nichts gethan, als was sie gegeil Aurger gemäß dem Stadtrecht und altem Herkommen auch thue. r. Die Boten wissen, was man ^ "»Gleitern zu Baden geredet. Heimzubringen und auf der Jahrrcchnung zu Baden Antwort zu geben, ^'"»» zwei andere Geleitsherren nach Baden setzen wolle, was die Nothdurft wohl erfordert. «. Da H ^^'vyl und Baden das Anerbieten Zürichs, seine Unterthanen zur Bezahlung der künftig verfallenden »»ch Lallt der Briefe anzuhalten, wenn die bisher gefallenen seinem Mandat gemäß in Geld 'Ms dürften, gütlich annehmen, so soll Zürich dies den Betreffenden zeitig verkünden, damit sie Heu Martini sich nicht sperren können. 4. Der Streit zwischen Kaspar von Hallwyl und dem Abt von ^ i""au, betreffend die Pfründe zu Ermatingen wird mit Rücksicht darauf, daß jener sie nicht im ersten »»chdem sie ledig geworden, der Dotation gemäß verliehen, zu Gunsten des Abtes entschieden. ' '""h Mehrheitsbeschluß ist erkannt, daß die Gotteshäuser Krcuzlingen, Rheinau und Dießenhofen der 35 274 Februar IS 34. Rechnung erlassen sein sollen, jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Herren und Obern Gewalt haben, jederzeit Rechnung einzunehmen, wenn die Klöster nicht ehrlich und wohl Hans hielte»- v. Ammann Nychmnth gibt der zu Wesen gestandenen Hackenbttchsen halb die Antwort, dieselben seien zwa> vor dem Krieg dahin gekommen, hätten aber auch wohl vorher weggeführt werden können und seien ba»>' von den Wesenern gegen Schivpz gebraucht worden; darum glaube es nicht dieselben zurückerstatten zu m»lst"' wolle aber Zürich freistellen, Wesen darum anzusprechen oder nicht. „. „Und als ir dann anzöge» wegen üwer underthanen zu Otelfingcn der pfarr- und kilchengütern halb zu Wprrenloß, da habend »m' ^ übrigen orten boten st) früntlich gepetten, diewpl die theilung beschechen und nit lenger dann uf Jon»»" Bap/° nechst konnnend weren soll, daß dann ir üwer Herren srüntlichen pitten, daß st) bis nf obgeinelt stt glitliche>r stilstan und warten wöllen, wie jeder bot ouch witer davon sagen kann." x. Der A»»»^^^ Nlichmuth zeigt an, wie ein armer Gesell ein „Stiirle" (5 mal so statt Stierlein) im Sarganserland gck»»st und dort in eine Scheune eingestellt, bei seiner Wiederkehr es nicht mehr gefunden und zuletzt vernommen daß der Landvogt es als „Mulfe" erhalten und geschlachtet habe, was für den armen Mann stlM' st ertragen sei: deßhalb stellt er an die Boten von Zürich die Bitte, mit dem Vogt zu verschaffen, daß er '' Thier bezahle. Der Müller von Jonen bringt seinen Span mit dein Pfaffen Lendi vor, worauf A»»»^" Toß von Zug bemerkt, derselbe sei vor langer Zeit angefangen und bei dein Zürich gewährten Nachlaß ^ Appellation ans dem Kellerhof Lnnkhofen ausdrücklich vorbehalten worden, daß die früher verrech tstrlig^ Händel nicht weiter gezogen werden sollten; hicnach wird Zürich ersticht, es gütlich dabei bleiben z» und den Pfaffen abzuweisen. Die Boten sollen auch dessen eingedenk sein, ivas die von Bern und mit ihnen geredet haben, betreffend die Wälschen ennet dein Gebirg. »,». Die Boten (von Bern) st' ' gedenken, daß der Bote von Zug ihre Herren freundlich bitte, den alten Commenthnr von Hitzkirch, den Mülinen, zu bestimmen, daß er die zum Hause Hitzkirch gehörenden Lehen anzeige, damit sie in den tu ' der Eidgenossen eingeschrieben werden können. I«>». Geheime Verhandlung zwischen den V Orten und Freiburg; siehe Note. «««'. Der Hofmeister des Abts von St. Gallen eröffnet (vor den IV Orten?), auf den: letzten ^ seieil die Klagartikel seines Herrn in den Abschied genommen und den Gesandten derer von St. Galle» ^ getheilt worden, mit der Weisung, die Verträge, Briefe und Siegel zu besehen, denselben nachzukomme» sich nlit dem Abt gütlich zu vergleichen. Dieses sei nun nicht geschehen; der Abt bitte daher nochmals/ ^ man die von St. Gallen vermöge, ihm vor den IV Orten, als seinen Bundesgenossen, oder vor den Vlll» oder den X Orten, „ivo es uns bednnke", zu Recht zu stehen. Man hat hierüber denen von St. Galle» lt schrieben, wie die dem Hofmeister gegebene Copie lautet. «I«I. Zu Wpl waltet ein Streit zwischen denje»'^^ welche im Jahre IS3N am Regiment gewesen, und denjenigen, die damals gefangen und vertrieben Letztere erheben Ansprüche gegen erstere und glauben, daß dieselben ihnen vor dem Abt zu St. Gallen Z» -' stehen sollen. Die Belangten aber behaupten, daß der Landfriede Alles aufgehoben, ivorauf sie auch ihre ^ und Siegel von Händen gegeben haben. Sie haben übrigens nichts gcthan, als was ihnen befohlen »»-" ^ und sie als Biederlente von des Regiments wegen thnn mußten. Sollten sie nichts desto weniger beß»'^. zu Recht stehen müssen, so glauben sie, daß der Abt parteiisch sei und daher nicht Nichter seil, könne, Anfang des Streites von ihm hergekommen und die Klüger des Abtes Amtsleute und Diener seien- gegen behauptet der Hofmeister des Abtes, daß dieser nicht als parteiisch zu betrachten sei, da der Streit nicht berühre; er habe auch von andern Orren Rüthe und Nichter dahin verordnet, die unter keinen llmst»^ 275 Februar 1534, M' l das' ste bei Streitigkeiten «- «...Usch b.im<>M >«dm iSM'm; hudm h«°»i »'"«»«' unter sich einander vor den Ratheu de- AU- ver.nögen, von ihrer Forderung abzustehen "Wer geredet, das; er dm Wt freundlich ersuche, e ^ und zudem die Gesandten von Zunch 'n Betracht daß durch den Landfrieden eben v; ' werden, ihre Nathe, denen zu Wyl auch etwas ""gezeigt habe.;, daß wenn diese Ansprüche nicht fall ^ ^^er nicht abstehen wolle.;, sollen begegnet, ebenfalls ;nit Forderungen auft^eii wiiii ^^^^ ^ ^hrevi Eid. Diese aber sollen laut den; Am die Bellagten zu Recht stehen vor re- . .' - alten Regiment ihre aushingegebenen Breese Ahalt des Landfriedens urtheilen, und es sollen " ^ P^er Weber eröffnet; in dem zu Awahrsamen zun; Gebrauche in; Rechten wieder SMÜ' abgeschlossene.; Vertrag sei festgesetzt Franenseld zwischen den. Abt von St. Gallen ,„.d pliben söllent." Nun habe '"°rden, daß der Amtleute „beschechen Rechnungen üN ^ ^-haltenc) Geld ih;n übergeben. Diese Güter Hauptmann Frei sel. einige Güter verkauft um den Käusern ihr ausgegebenes Geld 'n°lle „un der Abt wieder zu des Gotteshauses ° ^ ^ von ihm in den Nutzen des Gottes- vergüten, sondern er verweise dieselben auf 'hn. ^ gittc, ».an wolle den Abt vermögen, den hWes verwendet und von ihn; verrechnet worden, ' ^'.vortet hieraus, die betressenden Güter seiendes Ausern ihr Geld zu erstatten. Der Hofmeister . ^ tailsen und zahlen. Dem Artikel .... Gotteshauses gewesen und (der Abt) könne wsclwn nny ^ ^ie betreffende Sn.n.ne in seiner Franenselder Vertrag wolle der Abt nachkommen, aln ^ der letzten Rechnung sein Verbleiben schwing nicht angezeigt, noch übergeben; der -lbt 'G »ad Ansprachen erhebe»; derselbe haben solle; Peter Weber könnte immerfort nnt ^ ^ denselben ruhig lasse». Die Gesandten ^°bte sich auch der vom Abt empfangenen Gntthaten er Gotteshaus viel größere Opfer ge- Wchen de.. Hofmeister, mit de»; Abt zureden, daßer, ; „lnttcr usschlüßt, noch begrifft und ^'ncht, auch diesen Betrag bezahle, zumal der Be. rag ; ^ das Bctreffende den Boten von Zürich "»d lotst rechnnng die erst beschlüßt," auch Weber anzerg, ^ wollen, so so« ihn; sein Recht Anis verrechnet habe. Sollte der Abt aber dreh-, g ) ^ des Abschiedes vo». letzten Tage zu '"cht abgeschlagen sein. il. Galli Noner beklagt s.ch, Briefe, den er ihn. gegeben, ...cht w.eder betreffenden Wide..., das der Abt ihn; genommen, ^erm verHelsen zu wollen. Der Hos- 'l"be gela..gen nrögen, und wiederholt die Bitte, ;hn; zu " em ^^^en, den; er es ...cht '"»° D» Bms h» -- »'" °>l« z,n. l'Vch'. ^ -- d„, M-k-Sbn-I v>ch«' ' dm, "lbt i« h°»»S.i»>i«> »"d -- d-sus> >«. »« d,d« -rs-i- d°h d>. »»«'«ch.,. Uu L.h...dnchs "... .in-.»d-r-s WM.» j» »-.l.ih«', ,, d>. Sid.mgü». »«' gwchi°im>>! g« )»'. »,« d-r S»l!.»<»». d.W. »«. >',schrt mch.> - ^ w> °,M<>°I.»°» B.w-is, »d Mlichm «»» i°»«u »s-«d.-» "!'",,s.,,d,rd-ing-i.I°uu, i-I» « d».. g,.,ich.» i "> «id-mM... «.-ich Ml»" w»d«> Ast aber soll es bei dem Neversbrief fem Verbler nn ) ^ ^ ^ si-M d-r La»d°°gt ,» V°d°». «.ig TMd>. »rchi» S..satt-u: Abschi« - ' 276 Februar 1534. Im Zürcher Abschied fehlen !»—o, «z; ebenso im Berner. Im Vaslcr fehlen e, I, o, p im Freiburger «.—v, f, », t ; im Solothurner ebenso; iin Schaffhauser »—v, k, >t und alles klebrige 8—si aus dem Zürcher; uil aus dem Berner; daselbst auch t und u. 43. In der Berner Sammlung liegt dieser Abschied an zwei Stücken, erste Hälfte p. 301; zweite p- ^ Das Badener Manual enthaltet folgende fernere Artikel: 1. Dem Vogt zu LauiS ist zu schreib^ betreffend Gotthard Rychmuth, den Tag zu verlängern und seiner Gegenpart zu verkünden, wie er KundsaM einnehmen wolle. 2. Meister Joß Brunner soll die 100 Gulden, welche er auf die Pfrundgüter entlehnt >» an dem Pfrundhaus verbaut hat, jährlich verzinsen und sein Nachfolger soll sie ablösen. 3. Dem Kaspar von Aa ist der Zoll zu Mendris nach Ablauf seiner Jahre auf weitere fünf Jahre zugestellt. 4. ^ ^ Vogt zu Lauis soll den Welsern anzeigen, sie sollen mit ihrem Gewerbe abziehen, da sie kein Geleit ha ^ 5. Der Zehnten des Klosters Münsterlingen bei Riedlingen soll nicht verkauft werden, sondern beim Go ^ Hause bleiben, ü. Dem Kammerrichtcr Georg von Hewen ist zu schreiben, daß er die auferlegte Gelds»»" erlasse (?ffiehe S. 132). 7. In Glnruer Abschied wegen Sckelineister Wichslcr. 8. In denselben, wie „er" ang^M^! Botschaft nach Frankreich zu schicken. 9. Den Landrichtern im Thurgau wird geschrieben, man wolle sie ^ ihrem Brauche bleiben lassen, es scheine aber, sie seien davon abgewichen. 10. Der Vogt soll trachte», Angelegenheit in Betreff des Todtschlages zu Tägerwylen beizulegen; wenn nicht, soll er „im" das ausgege e Geld wieder geben und das Recht ergehen lassen. 11. Dem Bischof zu Constanz schreiben wegen des Z"» (von oder zu?) Münsterlingen. 12. „In Zürich und Bern Abschied" (?). Es fehlen A oder Dagegen hier ebenfalls 8—^ (vielleicht auch si unter 12), Zu »I. Die Instruction der Boten von Bern vom 5. März für den 10. gl. M. enthaltet unter Folgendes: Obwohl der Bote von Bern zu dem an die von Biel wegen St. Immer erlassenen Säp'» . nicht gestimmt, habe dennoch der „Stattschrpbcr" zu Baden solches im Namen von Städten und gefertigt. Darüber soll der Bote sich beklagen und verlangen, daß Missiven nur im Namen der zustiini»e> Orte gefertigt werden, ansonst Bern solchen Schreiben widersprechen müßte. In gleicher Weise soll der Sch^' Folge leisten, wenn ein Bote verlangt, daß etwas in den Abschied gestellt werden solle. St. A. Bern: ZnstrnctionSbuch v. koi. »6" Zu v. Der Lucerner Abschied hat den Zusatz von Goldcr: „wellcnt ouch dar inn nützig gcargew» habent" (sie). . Nach dem Berner Abschied erklären die Boten von Zürich geradezu, daß ihr letzter bezüglicher . gefallen, weil ihre Herren gaßenmährsweise vernominell haben, daß etwas Unwillen oder „Plast" M ' denen von Bern und den V Orten bestehe. Zu Ii. Das bezügliche Schreiben von Panizonus, ck. ck. Baden 10. Februar in der Basler Sa»""^ nach dem Abschied vom 11. August. Zu I. 1) 1534, 8. Februar. Bern an Jacob Wagner, jetzt zu Baden. Er sei in dem letzten Schr^ berichtet worden, wie ein Diener des Bischofs von Genf auf diesen Tag nach Baden kommen Angabe wie er gestaltet und bekleidet sei, damit er ihn beobachten könne. Nun melde der Vogt von Ä»r daß er, dem erhaltenen Befehle gemäß, einen solchen gefangen genommen habe, den man nun nach Bern ^ lasse. Gleich hierauf habe man Briefe von den Gesandteil zu Genf und Rüthen und Burgern dieser erhalten, des Inhalts, daß der Bischof einen Boten nach Baden abgeordnet habe, daselbst zu Man glaube, der Gefangene sei derselbe, denn Hauptmann Wilhelm Zeso von Frciburg habe ihn l>cg ^ als dann der Betreffende gefangen worden, habe er den Zeso gebeten, nach Bern zu gehen und sich zu verwenden. Zeso sei dann mit Meister Velti Griesinger von Aarberg herauf bis Bremgarten glitte» habe dann gesagt, er sei nun entschlossen, heim nach Freiburg zu gehen, wie et dann auch getha» ^ Man werde nun den Betreffenden nach aller Nothdurft fragen und seine faulen Practiken aus ihn' ^ ^ Sollte auf diesem Tage von denen zu Freiburg oder andern der Sache erwähnt werden, so solle Februar 1534. 277 sandte mit andern autwilligen" Boten, denen er vertrauen dürfe, verhindern, daß etwas verhandelt werde, außer es seien die von Genf zugegen und können sich verantworten, dessen ße sich ^buch n S'o/" ' ' St.A.Bern: Deutsch Missivcnbuch v.S. uti. darum gebeten haben. ^ ^ m 21 1534 12 Februar. Bern an die Gesandten zu Genf. Den Boten des Bischofs, nämlich den Ba .lli .«» Rinr.«s, N.,»-»- R-istr. Pi--.- Eh-mil-ch h«b° mn- gesunden Man babe il,m verstattet, an den B.schof zu schreiben m Gcmaßhe.t der eingelegten <-0p.e, lUcnn die Gesandten es dahin brachten, daß der Borschlag, welchen der Bote an seinen Herrn sende, angenommen iiiü.d., I. »tmib. nmn^ d.s. -s -im...- «w». ^N Uli, Die Freiburger Instruction enthaltet folgenden, wohl kaum unerfüllt gebliebenen Auftrag- Die m e ^ sin.. V Urteil anzeige», wie die von Bern in Genf Präd.canten des ncncn Gesandten sollen un Geheimen den v ^rte» aiize.^.., , >- c.i. a« «-ub-nz -„sch-n, was wid-r d.i. L-«df-i-d..d di. H-r-l.chI.it d,z Bischdss und d-s B,i-i>-°cht s-i> «-cht- d.h.-^t thnm »...d.t w.-d-.u d... -undsti-d-n >°d— 2i, .. D-r B-i-s d-r IV Schi-m-rt- -» di- Sind, SU Gntl.ii mm l S, z.b.ii». r-sumi-t du V--. ^ ^ ^ .Vdm".ich».n'Tng" w Mi, Sonntn» O-nli ,S^ Mii-i> sch-l>-» «»d.^ .-Ich-i»-- m.d d-m Ab. n..s I-m- Artilel gebührcnd tii.d und Antwort btbom wo. r. irr. Du Au ist briii .nt o.m L.n.v.gt wB.iun, sn .Dichubi. Stiftsarchw St. Gallen: voouinontid l?raa°i!»!i vi Uiotlrvimi, a>°. 1S7 Ziern. 1534, 24. Februar. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 2«». f. w°. l, G-sundt. nn» Bi.l .r°stii°u d.m M-» M B°-u. «ns ihrm Ob.rn »b dm, Tag. ,u B.d.n g.° wo,d.i. s.i und l>.Ilnq.ii sich -nch m B-t.-ff d-s Pro-»- w--°i> St. J,i„ii-r! st, »l-ubm. dich st- „ich. »-wl°n s.i.n «, d.„Sid».»»ss.u ju °n.w°-tm und bttt.» dchuchm. i,nchd°m ihr. Antw-r.di. Supch. -»l-I.» t r^t, n R..H tmd b n.r.n, das..s .in. Schm.d. min., «,n„ di. «-st. im SN Jn.n..-ch°l mich., -ich« 2 mlh.. iht.m. dch st..- mit .in... Bri°s .»-«Md- s° -u. st. .s nur uum-r,°un.m KZ8 Wern. 1534, 24. bis 26. Februar. , »..„«wurtiiv Basel: AbMedeschristen iS20—lSSS. ........... w-..i w d°. Ort. Ziinch. B.rn. B-sch Schnsthnns-». Riilh.ns.n und Bich ». Di.s.r T.» wurd. .«.sch«. >«» in d-r V-.-!nb°rnn» «b.r di. S°l°th..ri..r Niiruh. nicht M. d°.g.!chm „nd sodnm. di. Aus.r.»nng d.r ui..rl.di«. tM ..b .n .u d.n.u .... B.ru -ls d... Nnchst- «-l-S.n.n w..tr°--tt Word» ist^ Es b-triss. d-s di. -cht °us».schl°ff°i.,i. M-iii«.- und di. A»g.l-i>.»h°s «i-ud-ttS^ Di, ««» B.ru -rst-ti.» B-richt, was hish-r hi-ri» Mi. ihn.» ,». Mi».» M°r «°rlMd,ll «°-d-ii s.u 278 Februar 1534. Darauf erscheine» vor dm Boten auch jene vier Männer, die auf dem letzten Tage zu Baden ihrer M wegen verklagt worden und bringen ihre Verantwortung, die den Gesandten auch schriftlich mitgetheilt vor. Die Boten wissen, was dießfalls mit ihnen geredet worden ist. Nachdem eine Vergleichnng der I»' struetionen ergeben, daß die Boten Vollmacht besitze», Alles vorzukehren, was zur Aensfnnng der göttliche Ehre und zur Förderung des Friedens und der Einigkeit gemeiner Eidgenossenschaft gedeihe!: mag, "üb nachdem man gesehen, daß die Bemühungen derer von Bern bisher nicht zun: gewünschten Ziele geführt haben, wird Folgendes beschlossen: 1. Sämmtliche Voten nebst denen von Bern begeben sich nach SolotlM" und eröffnen daselbst, wie bei der Beilegung der letzten Unruhe von denen von Solothurn anerboten worden, wenn der Aufruhr gestillt sei, auch des Glaubens wegen gebührende Antwort zu geben. Ueberhin sei von einigen Mitgliedern des kleinen Ruthes zu Solothurn einigen Boten, ivie denen von Zürich, Bern und aiM''" mitgetheilt worden, wenn die Empörung beschwichtigt sei, werde man niemanden vom Glanben drängen; Bestätigung dessen habe man auf den Burgereid und einige Instructionen hingewiesen und bemerkt, daß diesen dem Glauben nicht vorgegriffen sei. Endlich sei bei aller Verhandlung und beim Beschluß ger^ worden, daß man keiner Partei des Glanbens wegen etwas „verthädiget" haben wolle. Auf dieses seien die, welche zu Wietlisbach gelegen, beredet worden, von dein „Anstand" zu lassen, die Strafe anzunehmen n»d abzuziehen, was sie vielleicht ohne jene Zusagen nicht gethau hätten. Auf das haben gemeiner Eidgenosse und der Zugewandten Boten denen von Bern übertragen, der acht Ausgeschlossenen wegen zu handeln; selbe haben ihnen einige Boten von Orten und Zugewandten auch in Betreff des Glanbens auferlegt ui'" die von den V Orten solches nachgelassen. Die von Bern haben dann der Ausgeschlossenen wegen »'^ handeln wollen, ohne daß ihnen zugesagt würde, daß dann auch des Glanbens wegen verhandelt werde, Seitens derer von Solothurn schriftlich geschehen sei. Nachdem aber der acht oder sechs Männer halb da Sache ausgemacht war und man den Gegenstand wegen des Glaubens vornehmen wollte, hätten die vo>' Bern abschlägige Autwort erhalten. Das sei nun nicht bloß den Boten, sondern jedermann, der sie beauß tragt oder die Verhandlung vorzunehmen ihnen bewilligt habe, verdrüßlich, daß sie über mehrfache Zusagen »>"' als lügenhaft und unehrbar dastehen müssen. Alan bitte daher nochmals dringend, des Glanbens wegen ve» handeln zu lassen; andern Falls wäre man genöthigt, jene Personen, die die genannten Zusagen gethan, Z" nennen. Das werde hoffentlich unnöthig sein, zumal wenn sie auch bedenken, wie schwer es falle, jemand" im Gewisse!: zu versinken. 2. Wenn in dieser Weise ein Einspreche,: zu erzielen ist, so will man denen vv» Solothurn ernstlich zumuthen, die Ihrigen von Stadt und Land bei den früher ausgegangenen Mandat:», Abschiede!:, Briefen und Siegeln bleiben zu lassen, zumal die, welche der Empörung wegen bestraft wo:du', die Strafe entrichtet haben. 3. Gelingt dieses nicht, so soll man trachten, daß des Glanbens halb das (UN' mittelbar) vor der Empörung gewesene Verhältnis; aufrecht erhalten werde. 4. Wird auch dieses abgewiesen, will man sich weiter berathen, was vorzunehmen sei. Ii». Die Boten sollen an ihre Herren bringen, durch die voi: Bern in Betreff des Bündnisses zwischen: dein Kaiser und den V Orten angezeigt wurde. Zu „Ursach und eiitschuldigilug der vier mannen von Solothurn: zweien Roggcnbach, Hublers Heinrich von Arx, daß sy etlichen ineßpfaffci: in: Solothurnerpiet abgesagt und für die hüser zogen." sc: ihnen vorgegeben und sie und andere hienüt zur Annahme der Richtung bewogen worden, daß des Glaubens nichts verthadigt sei, sondern derselbe »ach jedermanns Gewissen frei gelassen werde. ^ dieses zu halten, seien alle Prädicanten vertriebe» und unbillig behandelt worden. 2. Ihr Vorgehen den Mcßpfnffen zu Ocnsingen sei dadurch verursacht worden, daß derselbe früher drei Gemeinden das Got ^ Februar 1534. 279 wort verkündet, jetzt aber das Widerspiel lehre, somit fchand l.ch von ChnstnS abgefallen sc. und den P pst wieder als Gott angenommen habe. 3. Der von Balsthal habe ffch mu; zu... Trotz und ^.nach w Gu^ willigen ab seiner guten Pfründe in der Stadt dahm begeben. Auch habe er. als er noch ... der ^ ad war. einen Anschlag thun .vollen, sie bei den Schifflenten zu nbersal en und zu er.norden. da ur ,e. er uch von der Obrigkeit bestraft .norden. Das und Anderes habe s.e zur Rache bewogen »nt der s.e w.e recht. r,.! ^ .... l. .. . jln.en hiefür niemand Anlaß. Rath, That oder Hülfe gegeben; ve. den Meßpfasten anfangen; sonst habe i.)..en g>e;ue p, /. > dl. S,.ch. s i h. .l.M,°. I»-»°lNM-n". «' I- S°ch. dmm !» »SP«. «,»n il. hl°b°i «l°» dl- S.»d, S°I->l,»-ll «mch - im.» wolle» sie bierüber rn Recht stehe», wo sie mit Haus und Hof und L.cht jetzt geseste» se.en. pe p.eruver zu »eye., ! Stadtarchiv Biel: Abschiede lSZt-v7. HS» Wem. 1534, 25. Februar. StaatSarcliiv Bern: NathSbuch Nr. L43, S. 106. S. ^ ö" Bern eröffnet ein Gesandter von St. Gallen die Artikel, welche der Abt wider sollte' ^ ""d bittet, die von St. Gallen für empfohlen zu haben, wenn es zum Recht kommen 4. Der Rath erklärt sich bereit, nach Kräften denen von St. Gallen Gntes zu erweisen. 140. Sol'athurn. 1534, 1. März (Sonntag Nemiuiscerc). ^clii.i°nd..ävdol Staatdarwi» °»<.«rchi» BaselI Abschiedeschristcn isso—lSSv, Kalltonsarchiv Sviornu,» ^ G-sandte; Bern. (Haus) Pastor, Veuuer. Basel. Rudolf Frei; Haus Heinrich Gebhart. (Andere "Hl bekannt). 1. Nor Schultheiß, kleinen und großen Rathen der Stadt Solothurn erscheinen die Anwälte von Zürich, Basel, Schaffhauseu, St. Gallen, Mühlhauseu und Biel und bringe.: au, der letzte Span zwischen 7'°" von Solothurn und ihrer Gegenpartei sei unter Ander... damit beendigt ,norden, daß die von Bern sich go.wmmen, in. Namen der übrigen Orte des Glaubens wegen zu unterhandeln Die Obern der > bedauern, daß ein dießfälliges Uebereinko.n.ueu noch nicht erfolgt sei. In sow öffe.ülnher und be- '°"^r Zusagen nämlich habe man der nach Wietlisbach abgetretenen Parter nr.tgethe.lt, daß des Glaubens nichts verwirkt sein solle; nur dadurch habe man sie vermocht, sich der Strafe zu unterwerfen. Diese ^ beklage sich nun, daß ...an ihr ...ehr zugesichert habe, als ...an ihr halte. D.e Boten bitten daher ""g°»d, ihren Obern gestatten zu .vollen, des Glaubens wegen zu unterhandeln. Sollten die Angehörigen Solothurn in Dingen außerhalb des Glaubens sich aufrührerisch erzeigen, so werde ...an gemäß der I>e ihren Obern helfen sie zum Gehorsam zu bringen. 2. Schultheiß, kleine und große Näthe der Stadt Kothurn verdanken den' Boten die großen Kosten und Arbeit, die ihre Herren früher und jetzt in diese», ^el angewendet haben, unter Erbietnug des Gegendienstes bei Anlaß. Nachdem der acht Männer und des Gubens wegen die von Bern mit der Unterhandlung betraut worden, habe man in Betreff der Fünf, 280 März 15 34. für die die Gesandte» Auftrag gehabt, sich so gütig bewiesen, daß man sich billig damit hätte begütigen könne«' Nachdem man ihnen aber zumuthe, wieder Prädicanten aufzustellen, haben sie dieses, insbesondere der P^' teiung wegen, die hierüber zu Stadt und Land entstehe, nicht thun können. Sie glauben hiemit den M»- trag nicht verletzt zu haben, denn dieser vermöge, daß mit wissenhafter Thädigung gehandelt werde und wen» mau sich nicht gütlich vereinbare, man vor gemeine Eidgenossen zu Tagen kommen solle. Auf dieses hätte» von den acht Männern vier einigen Priestern und Bürgern „abgesagt", was in der Eidgenossenschaft bisher nicht oft gehört worden sei, und drohen sonst mit einem groben lind schweren Handel. Die von Solothm» bitten daher die genannten Orte und Städte, sie bei der Einigkeit und Ruhe zu belassen, der sie seit oder zwölf Jahren der Prädicanten wegen nicht mehr genossen. Wenn jemand von den Ausgeschlossenen N zu beklagen habe, wollen sie laut des Vertrags vor gemeinen Eidgenossen Rede und Antwort geben. Gesandten von Basel wollen der Bitte derer von Solothnrn gedenken, der Frau Maria Jungcrmann, Ä»' Galizians sel. Wittwe, den zu Basel liegenden Pensioncnbrief zukommen zu lassen. I» aus dem Basier Exemplar. Das Rathsbuch von Solothuru, in Uebcreinstimmung mit dem Solothurucr Abschied, datirt die ^ Handlung auf Sonntag Reminiscerc (1. März), wahrend die übrigen Abschiedsexemplarc auf Sonntag »' Reminiscere (8. März) gestellt sind. Mit Rücksicht auf den Zusammenhang dieses Abschieds mit " „ L4.—W. Februar (Nr. 188) ist die Nichtigkeit der Solothurner Datirung, der man hier gefolgt ist, anzuzweifeln. ^ v, Die gleiche Solothurner Quelle gicbt die Antwort des Nathes von Solothuru und die weiter» lungen, von dem Abschied abweichend oder ihn ergänzend wie folgt: Dank den Schiedboten für ihre Mülst Arbeit. Denen von Solothuru sei unbekannt, daß bei ihnen zu Stadt oder Land des Glaubens wegen ^ Span walte, Alles sei gehorsam und zufrieden, und sie bitten, ihnen keine Unruhe auf den Hals Z» » , Man lasse es bei der zuletzt an Bern ertheilten Antwort verbleiben, glaube aber jemand der Ihrige» I beschweren zu sollen, so soll die Sache gemäß dem von den Schicdboten vereinbarten Vertrag vor 5^.^ Eidgenossen nach Baden kommen. Ohne daß man hierüber weitern Bescheid erhalten, hätten dann ihren Bürgern abgesagt. Auf dieses entgegnen die Gesandten der Schicdorte, ihre Obern bedauern " ^ Abschlag; im Vertrag sei nicht enthalten, daß jemand des Glaubens wegen gezwungen werden könne. ^ Absage rühre von einzelnen Personen her; Schultheiß Hug von Lucern habe selbst gesagt, daß Glauben werde frei lassen, worauf der Vertrag und die Bestrafung angenommen worden sei; ,,uf ^ si den schmutze haben" ; sie werden die Sache an ihre Obern bringen. Betreffend die vier Männer, so ^ diese ihnen angezeigt, daß sie einen Pfaffen, der ihnen vorher das göttliche Wort verkündet, und einen »» ^ „so vorhin wäge gewissen, und darumb zu recht erboten, da si für und rouch haben, wöllen si an ir ss^ und obern bringen, sie» harzu verursachet, daß man si kätzert ?c., verrätert zc." Die Boten von Bern insbesondere, wie der Handel ihnen am meisten auf dem Halse liege; wenn die betreffende Zusage auch öffentlich vor den, Rathe geschehen, so sei doch von den „Obristen", nämlich Schultheiß von Wenge, ' Hugi und Benedict Mannsleib während des Aufruhrs den Gesandten von Bern gesagt worden, sie solle» thun, man werde niemand im Glauben zwingen, zu dessen Bestätigung die Genannten sich auf den Eid und auf die auf die Landschaft geschickte Instruction berufen haben. Venner Pastor fügt noch »b bei, wie seinen Herren die letzte Antwort mißfalle, weil sie nun den „Schmutze" müssen tragen: haben sie keine Antwort erlassen; übrigens seien sie Schiedlcute und nicht Sächer und stehe daher eine wort nicht an ihnen. Die genannten Rathsglieder von Solothuru erklären, was sie mit denen von ^ („inen") geredet, haben sie als Privatpersonen, ohne Auftrag des Rathes gcthan: übrigens sei wissenhaster Thädigung verhandelt worden. Kleine und große Näthe glauben, dein Vertrag und der keit nicht ungemäß gehandelt zu haben und wiederholen die oben gegebene Antwort. K. A. Solothuru: Rathsbuch Nr. 2S< S- 6 März 15-14. 281 Die Namen der Baslcr Gesandten a. tor-;o eines Blattes ini K. A. Basel, Abschiedcschriften 1520—158«. ""> dein Titel: Abschied der gütlichen Handlung zwischen denen von Solothue» und ihren Widerwärtigen. Sonntag Reininisccrc anno xxxiiij. Unser Abschied selbst mit de.» Datuni: Sonntag n a ch Reminiscerc. beiludet sich im gleichen Bande weiter vorn, A4R Wer,,. 1534, 4. März. Staatsm-chi» Bei'»! Rathsbuch Nr. 2<5>, S. I. Verhandlungen zwischen Bern und Frei bürg. Vor dein Rath zu Bern erscheinen Gesandte von Frciburg und der alte Vogt von Grandson. Diesem ^'den seine Fehler vorgehalten und ihn, überlassen, entweder einhundert Kronen zu bezahle» oder die Rech- """S "stellen zn lassen und das Resultat derselben anzunehmen. Er entschließt sich für Letzteres. Es soll """ dasselbe ans Sonntag nach Ostern (12. April) vorgehen. Inzwischen soll man sich über die Löbcr und das Korn gegolten erkundigen. R4S Waden. 1534, 10. März (Dienstag nach dem Sonntag Oculi). , . . „.... Bd. IS, 1.170. StaatSai'cIn» B-r» : Allg. eidg. Abschiede vv. S. I. »rch.v Lncer..! All». Asch. I(. 1. i. iw. Tl.'.rtS>>ran°:!u>a>., ^.,.cil,»rq: Badischc Abschiede Bd.», k»1.177. «'chiid... Zii-ich. «.HmiSS»»h; R.Smmch MH». B..N. P°s.°^'.,»,°ri Im» W»»...r, '"»°ihs. Hm.SG°ld.r, Sch..lih°is.. »ei. J».°l,Tr«m. Minm»». Sch..,.,, Ich.» Mch.r°, '"'«HS. d°». M,lchi°rBii,.,i. S»li...isi... T°h. »mumm. ß>l»r»s D, ,.O > »mmmm. B-I.l. «Ri....-,,d.. Fr.il,».'». Hm.sSmd... d.s R.chs. S.ld «»-,,. S«D° ... . "S»n, d.s „MD. Sch°ss»-»i.». «»'« NB». A,,p.»j-ll. Hm.,ich Bmm.mm, "unana. — E. A. A. 1. 50 l>. ». Bchl ...st Ich,.stich m., »,»..»» .s dich» T°» ».«»»d »»" '«m° di. d.» st.im .-di'».»».'. «ich' »» .'"'s 7'° «..Md....... h..,idh»l,.ii. »l,.r ni.mmid dm srilm -d-ulch'»-'« l«««« ..d°... - ... A.st- ,, »,s -ch.i.ilich d-.i Si.-° «Mi. st WM. MB M dm °u- MB. l«. i» d.. «d mchmschch. Mich »»! B.».hr.» d.r V °dm m'dmm -w. I- .».' .rlmch.». « s>. °l der NM... -..'Mich.... s.i..,sth.i,v». MB«-. D.° «°>°» d.r 1 Ori. I°ch.. I..s°............... i,.si...ir. i-i». w.i..r st lMd.I».> D°r «.'»..st». Ml. m.-d dmch Mchq... .s M... hichi. Im., «.r»,»- °d.r °«d.r. N»I° -''>>«>' «'7'«- l °7«« «1-», G.l«j...s.. ...» 7' — Sil P,....d.» i Pld., »m. « ß».It.» > «„ «B» —» « -w» «-MB wiir..,. Dich "°.d...... wird !!!«...„ -..»«!»> ,.»> d .i., Nchhl. V.i.1. dchh.id m.hr ...srichi... ,,»ch " d»g,g.» »-rschl-, i°ll »ach B.rdi°.>.» «»-«!- >°°-d-». < - S» B-ir.ss d.r.» «m> Ob-rw»l 282 März 153t. erklären die V Orte, sie bleiben bei ihrer letzten Antwort, indem sie glanben, daß das, was die von Bre"" garten mit Brief und Siegel Angesagt haben, anch von deren Nnterthancn gehalten werden müsse, da Nnterthaiic" nicht freier sein können als ihre Obrigkeiten; die Sache sei übrigens nnr darnm so lange angestanden, die Obern gemeint, Zürich habe wirklich mehr Gerechtigkeit daselbst; sie bitten also sie gütlich dabei bleibe" zu lassen. Ans den Anzng der Zürcher Gesandten, daß den Oberwylern mit Strafe gedroht worden st'/ antworten die V Orte, es sei ihnen davon nichts bekannt; sie glauben anch nicht, daß es geschehen wer^ «l. Die von Biel antworten ans die ab letztem Tag ihnen zugesandte Snpplieation von Propst und zu St. Immer und die Vorladung ans gegenwärtigen Tag schriftlich, die Snpplieation enthalte Unwahrheit^ die man nachweisen werde; weil aber die Stadt von Kaisern, römischen Königen und dem Bischof von Bah gefreit sei, daß sie vor keinen andern Nichter geladen werden könne, als vor den Meier zu Biel, der Amtmann des genannten Bischofs sei und jährlich bestellt werde, die Stadt in seinem Namen zu regten'"/ so bitten sie freundlich, daß man sie bei ihren Freiheiten und altein Herkommen bleiben lasse. Der P''"^ und ein anderer Capitelsherr beschweren sich über diese Antwort und anerbieten, in Baden als Geisel" ^ bleiben, bis ihr Recht dargethan sei; übrigens können sie nicht vor dem Meier zu Biel zu Recht stes""/ indem derselbe damals selbst im Rath gesessen und bei Allem geholfen habe, also Partei sei; sie halte" "b'' die Eidgenossen, als unbetheiligt, für befugt, in dieser Sache zu richten, und seien den Bielern nicht "w verpflichtet, da diese das Bnrgrecht ihnen abgekündigt haben, wie der eingelegte Brief zeige; darnm bitte" dringend, daß man das Klostervermögcn, als Zehnten, Zinse, Kostbarkeiten und besonders das Siecp'b gemeinen Händen nehme bis zu Austrag des Rechten. Man hätte zwar sich versehen, daß die von Biel so „ungehorsam" ausbleiben würden; weil man aber mit ihnen nicht hat verhandeln können, und die Herren um Gottes willeil das Recht anrufen, so wird beschlosseil, die Sache nochmals heimzubringe" 's auf nächstem Tag weiter zu berathen, was mit Biel zu handeln sei. v. Die Boten von Bern bringe'" Auftrag ihrer Herren vor: Da die V Orte erklärt haben, daß die Rüstungen und Vorsichtsmaßregeln i" bernischc» Landschaften Unwillen bringen, so erwiedere Bern, es seien auch ihm allerlei Nachrichte" Rüstungen der V Orte zugegangen; obwohl es denselben wenig Glauben beigemessen, so habe es sich vorgesehen und ,verde sich mit Gottes Hülfe zu beschirmen wissen, wenn jemand es von seinem Gla"^ Landen und Leuten, Freiheiteil und Gerechtigkeiten drängen wollte; es wolle aber die Blinde und den L">" frieden treulich halteil, denn es habe nichts lieber, als Friede, Ruhe und Einigkeit, Die Boten von Bc"' ziehen ferner an, sie seien letzthin beauftragt morden mit dem alten Commcnthur von Hitzkirch, dem Mülinen, zu verschaffen, daß er die Lchenbriefe oder deren Copien über die Güter in den Freien ÄM" dem Vogt daselbst zuschicke, damit dieser solche in das Urbar der VII Orte eintragen könne; die Herrc" h''"s dann diesen Commenthur vorbeschieden, worauf er ihuen vorgestellt, wie er lebenslänglich zum Coi"""''^ bestellt gewesen sei, der Landfriede an ihm aber nicht gehalten werde; weil er dort wohl Halls gehalten, s" sie dringlich, ihm ein Leibding auszusetzen; dann werde er auch die Briefe zurückstelleil. Die V Orte erwies" / sie dürfen nicht erwarten, daß ihre Obern hierin nachgeben werden, wollen es aber heimbringen. Die Vll ^ ^ bitten Bern nochmals, zu wirken, daß er diese Briefe oder Copien davon auf nächsten Tag einsende, ihm dieselben weder Nutzen noch Schaden bringeil und man früher dem Hofmeister zu Königsfelde" erlaubt habe, die Urbare in den Freien Ämtern zu erneuern. K-. Solothurn begehrt Antwort über si' Klage betreffend die vier Flüchtlinge, welche Drohungen gegen die Priester ausgestoßen, und meldet, neuerdings vielen Bürgern und Rüthen gedroht, sie zu erschießen, wenn sie auf ihre Güter gingen, was - März 1534, 283 ^nlnnglich bewiesen werden könne; legt auch Kundschaften vor, was für einen Plan die Vier auf dem letzten Ährinartt haben ausführen .vollen, woraus leicht uusäglicher Schaden hätte entstehen können. Darauf eröffnen Znrich und Bern ihre Instructionen: Ihre Herren haben an diesen Dingen großes Mißfallen und die drei Schuldigen deßhalb ernstlich zur Rede gestellt, erwarten auch, daß solches künftig unterbleibe; da sie jedoch ^'nommen, daß dieselben nnr zwei Pfaffen abgesagt, welche früher ihres Glaubens gewesen, so seien die jetzt nicht weiter instruirt, als anzuhören, ob noch andere Klagen vorliegen. Die V Orte und Freiburg klären sich entschlossen, Blinde und Landfrieden und das neue Burgrecht an Solothurn treulich zu halten; die andern Orte, den Bünden und dem Landfrieden nachzukommen. Hierauf werden Zürich und Bern ersucht, ^ Sache nochmals heimzubringen, damit gegen diese Flüchtlinge gemäß den Blinden verfahren werde. Eine Nathsbotschaft der Stadt St. Gallen gibt Antwort auf das Ansinnen, den bestehenden Sprüchen und ^'trägen Genüge zu leisten, und legt gegen die von dem Abt erhobenen Klagen ihre eigenen Beschwerden "'it de». Anerbieten, dem Abt zu Recht zu stehen vor unparteiischen Nichter», sei es vor den XIII oder den VI Orten, mit denen die Stadt im Bündniß stehe. Dies haben die Gesandten der IV Orte den Anwälten des Abtes mitgetheilt, die aber nur vor den IV, den VIII oder den X Orten Recht annehmen Hierauf ist verabredet worden, es sollen die IV Schir.norte den Streit an Ort und Stelle zu ver- ""tteln suchen; weil aber die Boten der Stadt diesen Vorschlag abweisen und auf ihrem Rechtbieten verhau, se haben die Gesandten des Abtes dies in den Abschied genommen, ..... aus de... nächsten Tag zu "'"'»orten, vor welchen Orten er Recht nehmen und geben wolle; dar...» soll auch jeder Bote instruirt werden, '""tor in Sache zu handeln. 5. Bern verantwortet sich gegen die V Orte über die Verhaftung der Schaft des Bischofs von Genf. Seine Boten daselbst haben gemeldet, daß eine solche herauskommen werde, '""s man nicht hindert hätte, wenn dieselbe auf den rechten Straßen geblieben wäre; weil sie Abwegen ge ^ und de» Vögten befohlen sei, verdächtige Leute festzunehmen, so habe der Vogt zu Aarberg sie ver- ...f besonder» Bekebl in die Stadt (Bern) geschickt; da seien auch maucherle. Schuften auf .hr .sucht, denMn frei zu lasstm und seinem Fürsten und Herrn heimzuschicken; denn sollte das nicht fliehen, so Hütte ...an zu besorgen, daß auch eidgenössische Boten so behand.flt wurden. »<. Uber d.e ^werden Lueerns wegen Neuerungen in den Zöllen zu Miele., und Bellenz eMnet Amman.. Troger von ^ Lueer» habe solche auch angeordnet; sobald diese aufgehoben würden, werde Ur. auch gebührende Antwort über seinen Zoll. I. Die ennetbirgischeu Vögte, nämlich von Luggar.^, Menws und .... Ma.u hal, ^antworten sich über das ihnen ab letztem Tage zugekommene Schreiben: Der Herzog vou ...ailand habe Anlaß z„ Beschwerden; sie haben den Genügen Alles zuführen lassen, was ... .hre... Vermögen sei; hingegen lasse ihnen nichts zukommen, als etwa Einzelnen einen Sester Korn, wovon aber leder e.ne und andere Auflagen entrichten müsse. Auch der Vogt von Mendens verantwortet sich wohl. Demnach ^ de.» H,^g g,schieben, er solle den Eidgenossen Korn und andere Früchte gemäß den Capiteln zu- lassen, da ...an sonst genöthigt wäre, gegen ihn auch zu sperren. .... Der französische Gesandte, von Boisrigault, meldet folgende Neuigkeiten: Der Pfalzgraf habe den Nürnberger., drei Städtchen '^Se.io.nmen; die Könige von Polen, Dänemark und Ungarn halten Conferenzen, der schwäbische Bund sei 284 März 1534. zerrüttet, lind der römische König tage mit den Seinen allein; die Türken rüsten sich mächtig znr See. n wird obiger Artikel wegen ein anderer Tag angesetzt auf Sonntag nach Ostern (12. April). «. Der Haupt" mann zn St. Gallen, Vogt Am Ort von Lncern, stellt die Bitte, man möchte in Betracht seiner großen Mühe und Arbeit und der schweren Kosten, die er erlitten, die für die IV Orte gefallenen Bußen und Strafe», die zwar nicht viel ausmachen, ihm überlassen, indem auch von einigen seiner Vorgänger nichts an die Ol'te gekommen sei. Heimzubringen, p. Die von Schaffhausen verlangen den Beisitz in Geschäften, welche du Stadt Dießenhofeu angehen, gleich den übrigen acht Orten, weil sie bei der Einnahme der Stadt mitgewu'b haben, auch in zwei bezüglichen Briefen ausdrücklich (als Oberherren) genannt und seither immer, mit Aus" nähme der letzten Jahre, mitgescsseu seien. Dagegen wird bemerkt, daß ein um drei Jahre jüngerer Brief/ die Verschreibung um die 3000 Gl., nur die acht Orte nenne; wenn aber Schasfhanseu „etwas Scheins" h^ so möge es seine Titel auf nächstem Tag vorlegen. Heimzubringen. «Z. Die Ncngläubigeu von Dießens?^" verantworten sich über die ihnen zur Last gelegten Artikel: 1. Ten Prediger, der dem Landfrieden zuwid" gepredigt, haben sie vor Rath beschieden, ihm sein Benehmen strenge verwiesen und ihn dem Vogt zur Strub verzeigt; er sei aber nicht mehr bei ihnen 2. Gegen den Meßpriester seien keine Waffen getragen worden, sondern einige junge Leute auf dem Felde gewesen, um Hasen oder Tauben zu schießen; als sie dann sp'^ in einem Wirthshaus zu Nacht gegessen, sei der Priester auch dahin gekommen, aber laut der erhobenen K»ud- schaft kein Gewehr geladen gewesen. 3. Diejenigen, welche ihm Reime von der Thüre weggewischt haben, theils gethürmt, theils gefangen gesetzt worden. 4. Daß gespottet worden, als er mit dem Sacrament gegange»/ sei ihnen treulich leid; indessen bestehe der Fall nur darin, daß einige Weiber zu ihren Kindern gesagt, I"' sollen die Fenster zumachen, sie haben da nichts zu sehen; auch dies sei dem Vogt überwiesen. So H"A'>' sie einen Artikel nach dem andern verantwortet' und dabei angezeigt, daß die Strafen nicht absichtlich verzögt worden seien; es habe nämlich vor einigen Jahren die Gemeinde beschlossen, daß mau keinen Bürger ins Gefängniß setzen solle, der das Recht vertrösten könne; die vorkommenden Frevel schreibe der Vogt in ew Buch zusammen und wenn er es an der Zeit finde, berufe er ein Gericht zusammen; sie bitten nun u»t^' thänig, sie bei ihren Freiheiten zu lassen. Nun begehrt der Meßpriester, daß man die Kundschaften für se"" Klagen anhöre; mau hat jedoch zuerst die von der Stadt vorgelegten Freibriefe verlesen und darin gesundes daß die Herrschaft Österreich den Schultheißen und die vier „alten" Näthe gesetzt, auch viele Strafen Bußen bezogen habe; daß die Vogtei und das Schloß um 2200 Gulden versetzt sei. Alle diese Briefe werde" dem Laudvogt und dem Schreiber zu Baden übergeben, um beförderlich daraus zu ziehen, was sie für uöllM erachten. Nachdem die Anwälte (beider Parteien?) Auskunft gegeben über die Besetzung des Schultheißen(u»ü^ und des Ruthes, hat man ihnen befohlen heimzugehen und gegen einander ruhig zu sein. Heimzubringen und "R nächstem Tag Antwort zu geben, ob man sie wieder nach Baden berufen oder hinausreitcn wolle, um ihnen de" Schultheiß und die Näthe zu setzen, oder wie man gegen sie einschreiten könne. Die Boten von Zürich das Gesuch des Ammann Toß heimbringen, daß dem Pfarrer Rudolf Weingarter in Zug aus dem Kloster zu CB'A verabfolgt werde, was er für Kleider und andere Bedürfnisse daselbst Kosten gehabt, da ihm doch dache"""' zugesichert sei, was er darein gebracht habe. Schultheiß Golder hat im Naineu der V Orte von Z>'^^ begehrt, daß es den Decau zu Nüti, der mit dem ehemaligen Schulmeister zu Bremgarten, jetzt Stadtschrei"^ zu Napperswpl, einen Span hat, anhalte, demselben nichts zu verbieten und das zu Vremgarten angesaugt' Recht fortzusetzen oder solches zu Napperswyl zu nehmen, t. Ammann Toß bringt abermals den Stu'l zwischen Pfaff Lendi und Siegfried Müller von Jonen zur Sprache. Zürich hat nämlich nach Zug geschr»'^'^ März 1534. 285 ^ letztere habe seine Sache an drei Orten mit Recht verloren und den Einwand aus der Beschränkung der ppellation vorher nie geltend gemacht, und deßhalb gefordert, daß er den Urtheilen nachkomme. Dagegen Lautert Zug, wie der Müller in das Recht verleitet und getäuscht worden sei, und von der Übereinkunft ^!leu der Appellationen vorher nichts gemußt habe. Demnach bitten die Gesandten der übrigen Orte die Zürich nochmals, die Sache treulich heimzubringen, da sie doch vor Übergebung der Appellationen vcr- ^'chtfertigt morden, damit der Pfaff Leudi abgewiesen werde. ». Der Bote von Schwpz zieht an, ein Heini "thisli "on Horgeu habe etwas geredet von einer Rüstung und einem Krieg, welchen die V Orte vor- was die Boten von Zürich heimbringen sollen, v. Dieselben haben den Landvogt zu Baden zur " ^ ^ gestellt wegen eines Gerüchtes, daß er sich geäußert, er wolle auch dem jetzigen Prädieanteil seine Pfrnnd" einziehen, ivie er es dem geflohenen „Schreivogel" gethan. Er beklagt sich darüber zum ü'chsten, da er daran nie gedacht, und bemerkt, daß er den Lohn des letztern nur auf ausdrücklichen Befehl M Eidgenossen zu Händen genommen habe, begehrt auch zu wissen, wer solches ausgestreut habe. w. Auf den Mg von Zürich betreffend die Ablösung deren von Otelfingen durch Theilung der Pfarrgüter von WürenloS, dessen Erbieten, bis Johauui stillzustehen, haben die andern Orte erkannt, daß der Landvogt alsdann ^ Otelsinger zählen und ihren Anthcil verabfolgen solle, wogegen die von Ehrendingen, die nach Meningen üchhörig gewesen, gleich zu halten sind, x Da dieser Tag hauptsächlich angesetzt worden ist, damit jedes sich erkläre, wessen die andern sich von ihm zu vertrösten hätten, wenn einem etwas begegnen sollte, so Offnen die Boten ihre Instructionen, nämlich Zürich, Bern und Schaffhansen in dem Sinne, daß sie die ^."Me und den Landfrieden an Allen, die diese halten, auch treulich zu halten gesonnen seieil, jedoch ihren Mutzen vorbehalten, den sie gegen jede Anfechtung schirmen wollen; die übrigeil Orte versprechen ebenfalls treue Machtuug der Bünde und des Landfriedens, finden aber nicht nöthig, den Glauben anszudingen, indem ^ Landfriede zugebe, daß jeder bei seinem Glanben ungezwungen bleiben möge, und die Bünde sagen, wie einander beholfen sein solle; wenn also dieses redlich gehalten werde, so sei Alles darin begriffen. ^ M zeigt an, es habe sich hierüber nicht besonders berathen, hege indes; keinen Ziveifel, daß alle Orte die ü»de und den Landfrieden in äußerlichen Dingen zu halten geneigt seien, glaube dies auch selbst redlich zn habe» und werde dies ferner thnn; darum sei nicht nöthig gewesen, sich hierüber zu erklären; Ml aber aus dem Abschied nicht deutlich zu ersehen sei, ob diese gegenseitige Eröffnung den Fall voraussetze, ^ M Ort des Glaubens wegen beleidigt würde, was allerdings, seines Bedünkens, am allermeisten zn solche,, Verhandlung veranlassen könne, so haben die Boten Befehl, die Meinungen der andern Orte ^"'zubringe,,. Die VII Orte ermiedern, es sei nicht nöthig, sich „des Glaubens zu entschließen", da in 'Mschaffe„e,„ Halten der Blinde und des Landfriedens Alles begriffen sei; es möge jeder glauben, was er M Gott zu verantworten hoffe. Dies hat man in den Abschied genommen, in der Meinung, daß Basel M auf dem nächsteil Tage auch erklären solle, z . Dem letzten Abschied gemäß erscheint abermals Haupt- """" Mhelm Arseilt um zu klagen, daß ihm nie mit dem Recht zugeniuthet worden, die llnächtheit der 'Mitteilen Blanken darzuthnn, was er sonst nicht unterlassen hätte. Er beruft sich auf Schultheiß Hng, "»nanu Arnstein, den Stadtschreiber von Solothnrn und Hauptmann Jacob Marti von Lucern, die ans Bitten erschienen seien. Elftere zwei erklären, von den Obern hieher verordnet zu sein, nicht um Kund- Ml zu sageil, was ihnen als gewesenen Richtern nicht zustünde, sondern über ihr Urtheil, das sie vor Gott M ihrem Gewissen gerecht halten, die nöthigen Aufklärungen zu geben, und das sie, gestützt ans die erörterten Mätsacho,, ^ Fälschungen, nicht anders haben fällen können; die Franzosen haben dagegen, ungebührlicher 286 März 1534. Weise, zwei llrtheile gewacht. Der Stadtschreiber von Solothurn lehnt als gemeiner Schreiber in dieses Handel, laut Weisung seiner Obern, jede Erklärung ab. Dagegen erzählt Jaeob Marti, Mrs er mit dci» Obmann, Hauptmann zen Triegeu von Wallis, und andern darüber gesprochen und erfahren habe. Da ans diesen Berichten erkennt, daß hierin große Falschheit und Betrug geübt worden, so hat man die fügnng bestätigt, daß es bei den Eiden, welche Arsent und Morand gethan haben, gänzlich bleibe und beide a»l dem nächsten Tag erscheinen sollen; sodann wird Solothurn angelegentlich ersucht, Stephan Lorenz, Pim" Lukas, Minardt und Brulard ebenfalls nach Baden zu weisen und die zwei Blanken durch seine Gcsandb'" den Eidgenossen vorzulegen; und weil der Handel so groß und schwer ist, so soll inzwischen jedes Ort berathen und seine Boten bevollmächtigen, dem Urheber dieser Betrügereien nachzuspüren, um an ein zu kommen. Alls den Anzug des Herrn von Boisrigault, daß die Angelegenheit eines seit langer Z"t n Frei bürg gefangen Liegenden befördert werden möchte, wird beschlossen, diesen Handel Freiburg zu ul'U' lassen, doch wünscht man, der Betreffende möchte nicht freigelassen werden, bis der Handel von Wilhelm Ärß'>" vollendet ist. »»»». Dein Boten von Freiburg wird bewilligt, vor dem Landvogt zu Baden in Betreff dc'U' von St. Gallen Kundschaft einzunehmen. Hiczu haben die Gesandten von Bern nicht gestimmt, weil sich nicht ausgedrückt, ob es die Stadt St. Gallen, oder besondere Personen betreffe. I»I». Stephan Lou'll' hat geschrieben, Ammann Troger van Nri habe ihn an der Ehre angetastet. Es wird erkennt, die "0" Solothurn mögen ihm anzeigen, daß Troger dessen geständig sei und sich verantworten wolle; Lorenz ihn nun da belangen, wo er wohnt. ««'. Die im Nheinthal regierenden Orte geben dem dortigen Landvogt Götschi Zhag, des folgende Weisungen-. 1. Die für Wein noch ausstehende Schuld von Natius Schreiber einzuziehen und ^ der nächsten Jahrrechnuug zu bezahlen, da man nicht länger warten will. 2. Dem Bischof von Eonst""' hat man geschrieben, er möge den Weihbischof anhalten, beförderlich die .iUrchen im Nheinthal zu iveill"' weßhalb der Bogt allen Angehörigen einschärfen soll, sich (dabei) gebührlich zu benehmen. 3. Da ^ wird, daß die Nheinthaler meinen, es könne von jeder Buße der dritte Pfenning abgehen und über den I" erst noch mit dem Bogt unterhandelt werden, so wird Hiertiber erkannt, man habe einen solchen Nachlaß bewilligt, sondern dem Bogt Bollmacht ertheilt, die Bußen zu bezichen oder nach seinem Belieben etwas dam" zu erlassen; bei thätlicheu Friedbrüchen soll er aber gar nichts nachlassen und niemand verschonen. 4- ^ Zins- und Gültbriefe betreffend, die dem Capitel zu Norschach gehören, aber jetzt in der Stadt St. liegen, ist dem Bogt im Nheinthal befohlen, bei Burgermeister und Nath daselbst auszuwirken, daß bie nach Norschach gelegt und die Zinse jährlich den berechtigten Personen zugetheilt werden, indem »iau ^ Ansicht ist, daß der Landfriede solche Güter auch betreffe. Was indes; die Neugläubigen von den; Haup " eingenommen oder ablösen lassen, soll ihnen abgerechnet werden. 5. Der Bogt soll den Personen St. Margarethen, die ihn um ein unpartheiisches Gericht angerufen, ein solches halten, sie aber ihn f>" ^ Kosten vertrösten. St. A. Ziiirch: Rheinthal. Abschiedband r. 77. Gesiegelt vom Landvogt zu Bade», Gilg Tschudi von Glarus auf Samstag vor Lätare (14. März.) Eopie. Enthält auch Art. Ii des Abschieds. «1,1. Bor den Boten der VII Orte trägt der Secretär des Bischofs von Wallis vor, wie der > von Savopen durch Briefe und Botschaften sich bewerbe, in den Bund der VII Orte für Aufrechterhält"^ des alten wahren christlichen Glaubens aufgenommen zu werden. Weil aber wegen weiter Entlegenheit der L"w der gemeine Mann vielleicht einen Unwillen nehmen möchte, so dürfte dieser Umstand besonders berückstc)^ werden. Da zu dieser Zeit allerlei seltsame Händel vorgehen, wollen die Boten dieses ihren Obern 5" 1534. 287 denken geben und setzen, um darüber Antwort zu erstatten, einen Tag nach Lncern, nämlich Montag über Tag „ist der 28. tag dieß monnts Merzen." t Auf gleichen Tag sollen die Boten über den Anzug Landvogts von Baden betreffend die von Glarus Antwort geben. Ä. A. Freiburg: Bndische Abschiede, Bd. IS, toi. sos. — K. Ar Solothurn i Abschiede Bd. so. I'il'. Betreffend den Streit des Galli Noner wegen des Widein wurde erläutert, Noner möge den Abt gemäß ^>i Bertrügen, die zivischen den vier Höfen im Nheinthal und dem Abt bestehen, belangen, indem man bei den- hlben gänzlich verbleibe. StistSarchiv St. annlc» : Dicthclm AbbnS, Bd. Ii, 104, f. 0W, mit dein Dutum von, 14. März (Sninstng vor Mittcsnsteiy. Im Zürcher Exemplar fehlt Ic; im Berner I», Ic, «»; in. Basler cr—«, l. I», Ic, «»—; im Freiburger ebenso; im Solothuruer v, v, I», tr, « und alles Übrige; im Schnffhmiscr 1>>, e, k, N, ü, <», ; r—Zt aus dem Zürcher, s? aus dem Freiburger, i«!r aus dem Berner, 1>I> aus dein Solothurner, V auch im Basler. Das Badcner Alanual enthaltet des Ferner» folgende Verhandlungen: 1. Nach Zürich, Schaffhansen und Kaiserstuhl „von der Handlung Sant Bläsis." 2. Dem Vogt zu Sargans wird geschrieben: „Des Wingartes halb", das; dem stattgcthan werde; der Frauen Predigt abzustellen; verbieten, über den Rhein zu laufen; die Friedbrüche hart zu bestrafen nach Landcsbrauch und Recht; wer mit einem in Frieden kommt, soll auch mit dessen Freundschaft in Frieden sein; der Pfaff, welcher Fleisch gegessen, soll für jedes Mal 5 Gulden geben und im Wiederholungsfall verwiesen werden. 3. Demselben soll geschrieben werden, Hans Hugger beklage sich, er habe zu Flums nicht zum Recht gelangen können; wer hieran Schuld trägt, soll bestraft und dem Hagger sollen die Gerichtskosten vergütet und ein Urtheil gegeben werden. 4. In Urner Abschied betreffend die 10V Gulden von Tobel. 5. Denen von Söllingen soll die von Ensisheim gekommene Antwort zugeschrieben werden. K. Hans Hunger, Wirth in der March zu „Färis uf frycm markt gcnomcn." „Hans us dem Mainthal 48 Kronen dem Herzog und den, Grafen im von Aronn zuschribcn." 8. Dem ^ogt von Lauis ist zu schreiben, er soll den Welsern noch einen Monat Geleit geben, dann sollen sie räumen, sl- In den Urner und Zuger Abschied: der Prädicant zu Thal sei um 20 rh. Gulden gestraft worden und soll sich künftig hüten. 10. Die Losung des Schlosses zu Dieszenhofen ist 2200 Gulden. 11. „Nota: 3eb'schiken uf nechstcn Tag Schultheis; Schmid, Egli Schwäner." Es fehlen I», Ii», Dagegen auch vorhanden 4, >v, x (betreffend Basel?), alle Rheiuthalcr, ii. Zu ^ t derselben: „Abscheid ab Tag Baden, so uf den Sonntag Oeuli anno 1534 behalten, und haben unsere Herren uf crnemptcn Tag kein Boten gehegt oder dahin geordnet." 1534, 27. März. Bern an Basel. Die von den V Orten hätten großen Unwillen geäußert, daß die oo» Basel den Tag nicht mit ihrer Botschaft besucht haben. Das Nachdenken hierüber überlasse man dem hohen Verstände derer zu Basel. Tt. A. D-msch Misfwr»b. v, s. isr>. Zu I,. Dem Zürcher Abschied sind beigelegt die „Artikel, deren sich die von Sant Gallen gegen den Apt beschwörend." 1. Wegen der Vogtei zu Nöchlen (?), die ihrem Spital zugehört; 2. wegen des Zehntens daselbst, ebenfalls dem Spital gehörig; 3. wegen der Vogtei zu Matten, dem Spital zuständig; wegen des Zehntens cbendort, auch zum Spital gehörend; 5. wegen etlicher Stücke und Güter, die von °'"igen Personen gekauft worden, übrigens dem Spital gehöre», die aber sammt allem Aufgezählten der Abt innchnbe; ll. das; der Abt und seine Amtleute wider Brief und Siegel sich unterstchen, von Leinwand- und Zwilchstndungen, die aus der Mauge der Stadt mit deren Zeichen nach e->teinach geschickt werden, Zoll zu Nshmen; 7. „wegen des fars der gütcr gen Büchern"; 8. daß der Abt ohne Ursache rechmäßigc Käufe, die mit ehrbaren Leuten in seiner Landschaft gemacht worden, abthun und versperren wolle; daß er van "»igen ehrschatzpflichtigen Gütern mehr fordere, als Briefe, Sprüche und Verträge zugeben; 1V. daß in ncu- Seniachten Zinsbricfe» des Gotteshauses Zinse vorbehalten, aber nicht bestimmt werde, was oder wie viel; 288 März 15.34, 11. daß der Zoller zu Steinach für die Güter nicht Sorge trage und Verlorenes nicht ersetzen wolle, die Burger mit „Traggeld" (?) und anderen Neuerungen beschwere; 12. „Der pfarr halb zu Sant M»»3^' diewil die selbig in ircr statt und geeichten, durch einen predicanten teil der pfarr rcnt und gült zugeeig»^ werden solle;" 13. daß dem Meßmer daselbst nicht werde, was ihm von Alter her zugehört; 14. daß d>» Abt einigen Bürgern, die neulich ihre Lehen empfange», ungeachtet geschehener Warnung mehr gefordert » Brief und Siegel vermögen; 15. daß seine Amtleute den Hofsäßen ans den Gütern, die der Spital zu »e> leihen habe, wider Briefe und Siegel zugemuthet, dieselben von dem Abt zu empfangen; Ii!, daß er ctM Zinse, die dem Spital ab Gütern eingehen, welche laut Briefen dessen rechte Erblchen seien, als ewige Zi»» (anspreche?); 17. daß er mehrere freie und Erblehen, die dein Spital immer als solche verliehen worde»- sür ehrschätzige Hofgüter ausgebe und so zu verleihen beanspruche; 18. über die Stücke, welche Abt Francis^ bei der Erthcilung der Lehen an den Spital ausgeschlossen und „in Span gesetzt," soll endlich eine Läuteru»S stattfinden; 12. daß der Abt den eingesessenen und geschworncn Bürgern, die etwa Pfaffen gewesen, ^ erkauften Zinse und Güter in oder vor der Stadt ohne einen Trager nicht leihen wolle, auch wider M'üp und Siegel; 20. daß er etliche weltliche Güter und Zinse zu geistlichen Lehen machen wolle, obschon er M laut der Briefe zu verleihen schuldig sei; 21. des Zehntens zu Alberschwpl wegen, der doch „dem V»» und nicht dein Gotteshaus zugehöre; 22. wenn ehrschätzige Güter mit „Zwang der Gant bezogen" wrede»- so fordere der Abt auch Ehrschätze; 25. nach Stadt- und Landrccht könne niemand mehr als drei Ziust Gütern behalten; allein der Abt und die Seinen wollen mehr haben; 24. er habe unter seine Klagen ÄAN' aufgenommen, über welche eine Erläuterung schon angebahnt sei; 25. was man den daheim gebliebene» Brüdern in der Erwartung geliehen, daß der Abt es ausrichten werde, habe er abgeschlagen. Das Verzeichnis; dieser Klagpuukte der Stadt St. Galleu gegen den Abt liegt auch beim Schwy^' Abschied vom 14. April 1534. Zu i. Das St. A.Bern enthält in doppelter Ausfertigung eine datums-, auf- und Unterschrift^^ Abschrift eines Briefes des aufgehaltenen Gesandten, folgenden Inhalts: Auf der Reise von Freibnrg »^ Baden sei er Samstag Mittags zü einer kleinen Stadt gekommen, die Aarberg genannt werde und dene» Bern gehöre. Da sei er gefangen genommen und bis am Montag »cmm ouskoüidus suis« verwahrt word«»» Am Montag habe man ihn nach Bern geführt und im Hause eines Beamten, den man Großwcibel (»Arossoutw'), nenne, durch Wächter »ot in omnpsckidus ksrrsis« bewachen lassen. In diesem Gefängnisse befinde er p l noch. Am Dienstag darauf, ungefähr vier Uhr Nachmittag, sei er über den Inhalt der Briefe «»b Credenz, die er vom Bischof (»vous«) erhalten, verhört worden. Was er hierüber den Anwesenden, e'e aus sechs Mitgliedern ihres obersten (»pvimos«) Natheö bestunden, sagte, sei von diesen übel ausgem»»»"» worden, sie schienen der Sache nicht zu glauben und sagten unmuthig, daß man ein anderes Mal mit 0" reden werde. Tags darauf sei das Gleiche vorgegangen und ihm bemerkt worden, seine Credenz und macht seien anderer Art, als er angegeben. Obgleich er betheucrte, die Wahrheit gesagt zu haben, sei»» ' dennoch sehr unzufrieden gewesen und haben bemerkt, daß sie die Sache noch besser untersuchen werden, dabei angeführt, der Bischof habe (»gruz n'avos«) keine Veranlassung, sich vor den Eidgenossen oder nndo wärts zu beklagen. Dabei haben sie ihm mancherlei vorgetragen: 1. Sic beabsichtigen nicht, gegen den (»vrms«) etwas zu thun, das dem Vorbehalt, der in das zwischen ihnen und des Bischofs Untcrthanett Genf bestehende Burgrccht aufgenommen worden, zuwider wäre, was nämlich das Weltliche (»lompcv'v ^ betreffe, die Zinsen, Zehnten, Renten und andere Einkünfte und die weltliche Jurisdiction des Bischt ^ der Stadt Genf; wenn des Bischofs Untcrthanen daselbst, ihre Mitbrüder, hierin widerwärtig sein ft^ / ' würden die zu Bern sich so verhalten, wie es der betreffende Vorbehalt im Burgrccht erheische; aus. nomine» bleibe, daß in Betreff des Jacobiners, der die Ehre derer von Bern (»lsuv«) schwer verletzt h» ' von den Sindics, klein und großen Rüthen der Stadt Recht gesprochen werden solle. 2. Was den Gl»»'^ anbetreffe, solle jeder denselben nach eigenem Ermessen erwählen können, ohne hierin gehemmt oder deßweß verfolgt zu werden, weil der Glaube nur von Gott und nicht von den Menschen abHange. Dabei soll de» März 1534. Zu Genf gestattet werde», einen Prädicnntcn zn hnben, das Wort Gottes zu hören und die in der heiligen Schrift begründeten Ccrenionien zu beobnchtcn. wogegen nicninnd zur Atesse oder andern Gebrauche» gezwungen werden soll. 3. Die 3S0U Thaler, nebst allen Kosten, sollen sofort bezahlt werde» gemäß der "an de» U»terthanen des Bischofs ausgestellten Obligation. Ihm (dem Briefsteller) scheine, die Herren von Bern , wenn diese Vorschläge dem Bischof zukämen, und wollen andeuten, daß durch dieselben v>e der Stadt Genf beigelegt werden tonnte. Der Bischof wolle ihm antworten, wn ihm gefällig W und womöglich so, daß es für den Frieden in Genf von gutem Erfolg wäre. Er (der Briefsteller) ,e> "ls Geisel (»üc>Rni"o«) »sowpsr enresriknw ästentn-z cmnr Arnncki inowrn ob ouRockin.« St. A. Bern: Actenband Gens lies-1S57. Französisch, mit AnSnahnie der wörtlich N'icderjzeg-b-ne» lateinische» AuStzritckc. Unter der Überschrift: „Niderwurf des Bischofs von Genf Boten an die 5 Ort geschickt im 1531 Jar Religionssachen halb, sammt ctlich Aiissiven diese» Handel bcrttercnd" enthält das St. A. Bern folgende Aetenstnäe: Y Eine Crcdcnz von Sindics, klein lind großem Rath der Stadt Genf für Rülaus Gnffon als Gesandten an den Bischof, vom 12. Januar 1534. ^ 2) Die zum Abschied vom 5. Jan. als Note mitgctheilte Instruction für denselben Abgeordneten vom l ^an. ll) Eine Missive von Sindies und Rüthen zu Genf a» den Bischof vom 21. Januar. Äic verdauten derselben dem Bischof seine Antwort und verspreche», ihn bei seiner Autorität und Gcrechliglell zu handhaben. Dabei wird erinnert, wie der Bischof versprochen, wenn etwas in Unordnung wäre, daß er dichfalls ein Einsehen thun wolle. Alan halte nun für das Beste, wenn der Bischof Artikel stellen würde, U'wer autorität und gcrechtigkcit ze behalten", und zur Abkürzung der RcchtShändel denen zu Genf einen Rppellationsrichter zu geben, um den man ihn schon oft gebeten, vermöge des alten Gebrauchs und der Checken. Wenn ihm das gefalle, so möge er berichten, ob sie eine Botschaft zu ihn, absenden, oder die Sache in Genf vorgenommen werden solle. Da ferner der Bischof wisse, in welcher Gefahr seine armen Unterthanen seien wegen des Geldes, das sie „in Tütschland" schuldig, so .volle er dießfalls ein Einschen ihn». 4) Missive vom 27. Januar von denselben an denselben über die Verhandlung von. 21. Januar (Abfch. 5. Jan. bis 7. März Ziff. IX). Diesen Actenstücken unmittelbar vorher sind unter dein Archivtitel: „Des Bischofs von Genf Klag ab de» Genfern von der Religio» wegen und anderer Ungehorsame" folgende fernere Aetenstücke eingereiht: !>) Ein Vortrag ohne Über- und Unterschrift und Datum. Der Bischof und Fürst zn Genf habe durch Abfertigung und Befehl dem Vortragenden („mir") geboten „üch" zu eröffnen, nzie in letzter Zeit sich ennge '""er Unterthanen in der Stadt Genf gegen ihren Herrn empört haben, Todtschläge und Parte.nngen ver- und die getreuen Unterthanen in Unordnung bringe». Das geschehe unter de», Beistande gewisser Gesandte» von Bern, welche vier Prüdicanten da haben, die die neue ^eete predigen und säen, wozu sie, WM Rücksicht auf den „zwüscheu üch. großmächtigen Herren den Eidgenossen" errichteten Vertrag '"cht berechtigt seien. Mich das zwischen Genf und Bern errichtete Bnrgrecht behalte die Herrlichkeit des ^schofs vor. Der Bischof fordere daher von den Eidgenosse» als Mittler, Schmuer der Unterdruckten und H'wdhaber der Gerechtigkeit, daß sie die von Bern vermögen, die Prädwanten zu Genf stillzustcllen und ihnen zu verbieten, ohne Erlaubnis) des Bischofs zu predigen. ... tl) 15Z4, 12. Januar, Arbois. Der Bischof an die V Orte. Der träger dieser Missive werde sie ^'chten. daß, wenn Gott und sie dem Bischof nicht Helsen, seine arme Stadt Genf m Gefahr stehe, der "verfluchten" lutherischen Secte anheimzufallen. Wegen der falschen Predigten, Drohungen und bewaffneter ^'w"ltigung haben seine Unterthanen. die an dem wahren alten Glauben halte», obwohl sie in großer Zahl We». viele Mühe wegen der Unterstützung, die die Gegner von anderswoher haben, wie der Bote näher sichten werde. Der Bischof bitte daher die V Orte, deren Anhänglichkeit an den heiligen Glauben er """>e. auf Mittel zu denken, daß seine Stadt vor dem verdammten Unfall errettet werde, q Datum wie oben. Den Eidgenossen in „gcmeind." Der Bischof schicke seinen Boten wegen der- ^ebrängniß seiner armen Kirche zu den Eidgenossen, die allezeit Schiriner derselben gewesen, und bitte sie 37 üv (M'N Uneinigkeit in 2^0 März 1534. dcm Gesandte» Gehör zu geben und ein solches Aufsehen auf seine Kirche zu halten, daß sie durch ihre Hülfe in Friede und Ruhe bleiben möge. 8) 1534, 13. Januar, Arbois. Der Bischof an den Official in Bcsan^on, seinen Bruder. Schilderung d" Bedrängnis; seiner Kirche in Genf durch eine lutherische Rotte. Er habe daher seine» Balli von Moircns. Träger dieses, an die V Orte abgefertigt, sie um Hülfe und Beistand zu bitten. Er ersuche den Ofsicu"' dießfalls seinen Gesandten zu unterstützen: dadurch werde auch dem Kaiser ein Gefallen erwiesen. St. A. Bern: Actenbcmd Genf 11L2—16^' Alle angeführten Acten sind deutsche Copien. Der undatirte Vortrag ist auch französisch vorhande»- von dem Brief vom 21. Januar ist auch das Original angefügt. Es ist nicht ersichtlich, ob die Z"^ angeführten Acten 5—8 ebenfalls zu denen gehören, die dem bischöflichen Gesandten abgenommen ivord^' Allen diesen Aktenstücken voraus geht eine unterschrifts- und datumslose Abschrift einer Reklamation an Mr»' wegen des Gefangenen, der seit etwa sechs Wochen bei ihnen sei, kurzes und gutes Recht halten zu wolle"' Zu " ^ zu beichten. Betreffend Einsiedel» habe er gesagt, man solle nicht dorthin zum Götzen laufen. Z" habe über den rechten Dienst und das rechte Amt der Diener der Kirche gepredigt und bemerkt, habe ihnen nicht befohlen, Ochsen oder Kühe zu opfern, auch nicht Blesse zu haben, sondern das Evangs ^ zu verkünden und zu taufen. Er glaube nicht, hicmit die Messe geschmäht zu haben. Betreffend Taufe habe er nach Paulus gepredigt, es gebe nur eine Taufe, wie es nur einen Gott und einen lv a ^ gebe: dagegen habe man jetzt eine „gcschmirbte" und eine rechte Taufe. Zu K. Ohne die Altgläubig" nennen, habe er gesagt, man solle die Verächter der Lehre Christi meiden, keine Gemeinschaft mit ihnen / ^ und sie zu keinen Ehren und christlichen Ämtern wählen. Zu 7. Auf Purisicationis Mariü habe er g0'^^, das sei für Ataria der größte Schmerz und das Schwert, das ihr Herz durchdringe, wenn man ihrci» ^ widerspreche und ihn nicht allein verehre. Dieses einzig bekenne der Prädicant; alles Andere, glaube eu ihm von Mißgönnern zugelegt worden. St. A. Bern: Allgemeine cid». Abschiede. NN, März 1534. 291 2. Der Wortlaut des zweitletzten Satzes geht dahin: „Und als wir s>) gefragt, wie st) normale» ire rät und ämpter besetzt, haben st) uns anzeigt, wie dann U) ein schulthcißcn und rychSvogte mit der gmeind besetzt, und syen demnach vier alt rät gsin, dieselbigcn ttllwcgen rät bliben, einer habe es dann mit nnercn verschnlt: dieselben vier rät haben dann acht man zu wen genome», die sigen dann also onch des rats gsin, und habe man jerlichcn von denselben acht mancn je 'wen die eltesten rüwig gelassen, und wan under den viere» einer mit tod abgangen, so haben die dri) ein andern zu inen crwelt." , Zu x. Dieser Art. steht im Zürcher Abschied in einem eigens betitelte» und datirtcn Beiblatt, mit der glcich- ZeUlgen Überschrift a. tsrAo: „Abscheid das wir einander byn bündten und dem landfrieden schirmen wellind, lind von nölen den glauben ußzedingcn". Auch im St. A. Bern: Evangelische Abschiedes, k. 6—7. Zu Der gegebene Detail — die Verhandlung füllt 10 Folioseiten — scheint wirklich überzeugend >nr die Schuld der Franzosen und ihrer Richter, sowie der Gesandten zu sprechen; eine Aufnahme dieses Bosses liegt jedoch dem Zweck der Abschicdsammlung zu fern. Zu und «v. Diese zwei Artikel finden sich vor in abgesonderter, undatirter Ausfertigung bei ö'Mbnrg unter Abschieden des Jahres 1535 als Beschlüsse, die zu Baden erfolgt seien. Die Bezeichnung as 2«. ^s „Montag über acht Tag" taugt weder zum Jahr 1534 noch zum Jahr 1535. Aber a>»e Vergleichung mit dem Abschied vom 24. März 1534 läßt wohl keinen Zweifel, daß die Sache hieher gehöre. t4Z Wern. 1534, 14. und 16. März. Staatsarchiv Verl»: Nathsbuch Nr. 245, S. 12. ^sandte: Genf. I. Lulliu; Etienne de Chapeaurouge; Claude Savoye; Eticime Dada. I- Vor dein kleinen und großen Rathe zu Bern erscheinen am 14. März die Gesandten von Genf und ^ge» i. Mm wolle entschuldigen, daß sie die Boten von Bern so lange aufgehalten haben, und die Genf wie bisher für empfohlen halten. 2. In Betreff des ihnen abgeforderten Geldes sei ihnen wegen und Armuth nicht möglich, die erwiesene Wohlthat zu vergelten; sie wollen Gott bitten, daß er die ^ in hohm Ehren erhalte; dabei möchten diese von der Schuld etwas nachlassen, Ziele setzen w. 3. Die ^ habeil zahlreiche Anstände wegen des Evangeliums; sie bitten die von Bern, dießfalls ihnen eine -V Ulitzugebcn, damit man sich vereinigen könne und Ruhe werde. Sie werden sich dießsalls auch an ^'"rg wenden, weil das Burgrecht gemein sei. 4. Sie bitten um Rath, wie sie die in dem Handel gegen den ^ '^,^^dnch erlaufenen Kosten an denjenigen, die ihn berufen und aufgewiesen haben, den Domherren nämlich, kirnen. II. Dieser Bortrag wird am 16. März vor Näthcn und Bürgern wiederholt. Es wird / ^sandten geantwortet: 1. Die Boten von Bern, die zu Genf gewesen, seien zu ihrem Gefallen befriedigt ^ Betreff des Geldes wolle man nach Verlangen abrechnen, obwohl schon zwei Mal gerechnet sei, aber weder etwas nachlassen, noch ein Ziel setzen; die Landlente und auch die in der Stadt, auch "'Huri, und Biel wollen bezahlt sein, u. s. w. 3. Ein Gesandter wird denen von Genf auf ihre Kosten ver- lin^' ^ ^ sich aber in nichts einlassen, als was zur Förderung des göttlichen Wortes und der bürger- ^"tracht dienen mag. „Ist inen gar abgeschlagen". 4. Denen von Genf beizustehen, um die Capitcls- wegen den Kosten zu belangen, ist Bern nicht gelegen. 292 März 1534. Unterm 3. März werden als Gesandte für Genf nach Bern und Frciburg Claude Savope, I- L»ll'»' Eticnnc Dada und I. d'Ärlod gewählt. Am 10. März aber erstatten Bericht über die nach Bern voll zogenc Gcsandischafl I. Lutlin und Ctienne de Chapeaurange und melden, daß Savoye und Dada »och »' Bern seien. Der Bericht der Genfer Gesandten widerspricht in folgenden Punkten dem Nathsbuch von Bern: t. wolle leine Gesandtschaft abordne». 2. Wegen Unterstützung der Genfer gegen die, welche den Prediger b-' rufen, um die daherigcn Kosten zu erlangen, sei noch keine Antwort erfolgt; die zurückgebliebenen GesaM" warten aus dieselbe. K. A.Gcnf: Nvthsregistcr vom r. und 19. Mä». Areikmq. 1534, 19. März. Kaiitvudarchiv Frcibnr>i: Rathsbuch Nr. ei. Verhandsimg zwischen Freibnrg Ultd den Städten (Ständen?) der Wandt. I. Vor dem Rath zu Freibnrg erscheinen Boten der geistlichen und weltlichen Städte (Stünde?) der La »dsib »si Wandt und eröffnen durch den Herrn vo» Mezieres: 1. Sie haben in Folge der Botschaft derer von 8'^"^ die Sache ihrem Fürsten zu wissen gethan. Der habe ihnen geantwortet, es gefalle ihm, daß „sie" du' - gelegenheit nicht ohne fein Wissen durch eine Antwort erledigen; er wolle sich darüber berathen seinen Beschluß kundgeben. Die Botschaft bittet, sich einstweilen hiemit zu begnügen. 2. Die Städte (Stände?)^ Geistlichen und Weltlichen haben sich vereinbart, bei dem wahren Glauben, wie ihre Vordem zu bleibe»,^ verlangen zu missen, was die von Freiburg zu thun gedenken, wenn es dießfalls zu Handlunge» II. Der Rath verdankt der Botschaft diese Eröffnung und will den Bescheid ihres Fürsten erwarten. Dieser Gesandtschaft voraus scheint eine Botschaft von Frciburg an die Stände der Wandt e>ffvhll '' sein. Außer den Andeutungen im Abschied selbst können wir aber hiefür nur folgende Missive mit")"» ^ 1534, 31. März. Bern an den Herzog von Savoyen. Man sei berichtet, daß auf den 15- Stände der Wandt zu Moudon versammelt gewesen seien und daselbst Gesandte von Freiburg eine» gehalten haben, auf welchen eine denen von Freiburg sehr genehme Antwort erfolgt sei; doch sei das ^ finden des Herzogs vorbehalten worden. Man vernehme ferner, daß hierbei eine Practik gegen du Bern im Spiele liegeil könnte. Obwohl man nun der Sache kein großes Gewicht beilege, so habe ^ doch Mißfallen hieran und bitte den Herzog, dafür zu sorgen, daß nichts geschehe, was der gute» » Freundschaft und dem Bündnisse zwischen dem Herzog und denen zu Bern entgegen wäre. St. A. Bern: Welsch Misswenbuch tl, » V »4S. KrandstM. 1534, bald nach dem 19. März. Tag der Städte Bern und Fr ei bürg. Gesandte: Bern. Georg Schönt. Anstatt des Abschiedes muß die Instruction für den Gesandten von Bern vom 19. März werden. Sie betrifft eine Vorverhandlnng für die am 4. März ans den 12, April in Aussicht ge»o»»' Rechnung. März 1534. 293 Da man am 4. März dcm HanS Reif, nlt-Vogt zu Grandson, neuerdings seine Fehler in seiner Amtsrechnung vorgehalten und er dieselben wie auf der Jahrrechnung schlecht verantwortet hat, hat man ihm überlassen, entweder beiden Städten 100 Krone» an Gold zu geben oder das Ergebnis; eines Nechnungs- untersuches zu gewärtigen. Er entschloß sich zum letzter». Demnach ist nun Folgendes vorzunehmen: I.Bei den Schreibern der Herrschaft Grandson soll man nachfragen, wie viele Kaufe, Verkäufe, Versatzungcn und andere Verkommnisse, für welche Löber gegeben werden müssen, unter der Verwaltung des benannten Vogtes vorgekommen und wie viel diese Löber ertragen haben. Zu diesem Ende soll man alle Schreiber berufen und sie eidlich befragen. 2. Möglichst genau die gefallenen Bußen erfahren. 3. Nachfragen, was der Zoll zuMon- tcnach in diesen drei Jahren gegolten habe. 4. Ebenso wie im Jahre 1531 die Zehnten verliehen worden seien, was der Vogt in Betreff derselben für den „Wein" erhalten und was er dem, der sie empfangen, für den dritten Thcil nachgelassen habe. Es ist insbesondere zu erfragen, wie Junker Hans Rudolf von Meßbach die Zehnten vom letzten Jahre, als er abgezogen, übergebcbc» habe. 5. Zu erfragen, was das Korn in jedem Jahr zu Grandson gegolten habe. t!. Erkundigung, wie es sich mit der Admodiaz der Filiale Zu Provence verhalte, da gesagt wird, der alte Vogt habe jährlich hicvon 40 Florin eingenommen und „bc- seklet." 7. Um zu wissen, ob er. in Betreff der Pfenning-und Kornzinse jährlich gleiche Rechnung gegeben, soll der Gesandte eine Abschrift des Schloßrodels heimbringen. «. Feststellen, wie die übrigen Zehnten geliehen worden und was er für den Wein davon gehabt hat. !t. Beim jetzigen Vogt nachfrage», wie der alte ihm die Zehnten des letzten JahreS eingegeben habe. St.A.Bn»: J»s,ruct>°»sb,.ch n, c. »zs. 14« Areivurg. 1534, 23. und 24. Marz. jiuntonSarchi« Arcilxirj,! RatlMxh Nr. Sl. Verhandlung zwischen Zürich, Bern, Freibnrg. l- (23. März). Vor dein Ruthe zu Freiburg erscheinen Botschaften von Zürich und Bern nnd verlangen, ^ für Ludwig Anunann und seine Schwester neues Recht geöffnet werde, da ehehnfte 'Roth vorhanden sei ""d ei» Vogt seinem Vogtskinde nichts zu verlieren habe. Dagegen fordert Ulmann Techtermann bei seinen, ^langten Recht zu verbleiben. Die Sache wird vor die Burger geschlagen, weil diese zuletzt darin gehandelt haben. Ii. (J4. März). Die Nathsboten von Zürich nnd Bern wiederholen ihre» gestrigen Vortrag vor ^theu und Burgern, und ebenso Ulmann Techtermann seine Verantwortung. Beschluß: Nach der Stadt Satzungen könne man nicht finde», daß Ludwig Amman» ßch auf ehchafte Noth berufen könne; wenn der ^agt der Partei auch nicht erschienen, so sei ihm doch der Tag bekannt gewesen nnd er hätte an seiner ^latt einen andern verordnen können; da nun Ulmann das Recht bezogen, müsse man ihn dabei bleiben lassen, u Es mögen in Rücksicht auf das öftere Vorkommen dieses Privatstrcites auf Tagen hier folgende Aus- zlige angefügt werden: 1) 1533, 3. Februar. Der Rath zu Freiburg an Bern. Bericht, daß man wegen Ulmann Tcchtcr- ">a»n gegen Tilgcr (?) und Ammann auf alte Fastnacht Abend (2. März) in Freiburg sei. K. A. Freibure: NMMuch Nr. So. 2) 23. April. Vor Rüthen und Bürgern zu Freiburg erfolgt ein Urthcil zwischen Amman» und Techtermann, betreffend crbrcchtliche Verhältnisse. Das Urthcil selbst ist nicht hinreichend klar. »naum. 294 März 1534. 3) 30. August. Räthe und Burger zu Freiburg. Auf Verlangen des Ulinauu Tcchteriuauu ihn in Paucraz Techternwnns scl. Güter cinzusetze», wird ihiu entsprochen laut dein Urthcil. Nathsbuch Nr. öl. 4) ö. October. Der Rath zu Freiburg au Zürich. Der Bote von Zürich habe in Baden dein von Frciburg mitgcthcilt, daß die Amman» wegen des Erbs zu keinem Recht gelangen können. Dabei geschehe denen von Freiburg und Ulmann Techtcrmann Unrecht; fortwährend sei den Parteien Recht gehalten, Zielst mit ihrem Wissen und Willen ein Nechtstag bestimmt, aber von Hans Ludwig Ammann nicht besucht u»d daher von Techtermann laut dem Stadtrecht das Recht bezogen worden: doch vorbehalten chchaftc Noch, die habe Ammann noch nicht nachgewiesen. u>i.w»> 5) IL. October. Vor Nöthen und Burgern zu Freiburg verlangen Hans Ludwig Ammann von Bern und der alt-Veuncr Tittlinger mit Beistand Herrn Fischers Nechtsöffnuug gegen Ulmann Techtermann ivegev Paucraz Techtcrmanns sel. Verlassenschaft, die in ihrem Abwesen Ulmann bezogen; sie seien durch ihre Herre» versäumt worden in Betreff eines Beistandes, den sie verlangt und „zum Theil" erhalten haben. Ulm«'»» entgegnet, der Nechtstag sei von ihnen angenommen aber nicht besucht worden, ehchafte Roth sei nicht vorhanden gewesen. Wegen Ausstand der Verwandte» und schwacher Anzahl der Übrige» wird der Gegenstoß verschoben. ma°w. K) 4. Februar, 1534. Räth und Burger. Ulmnnn soll bei seinem erlangten Recht bleiben, da von der Gegenpartei keine chchaftc Roth nachgewiesen worden, indem der Vogt zu Baden gefahren und Ludwig mann, der rechte Sechcr, zu Bern in der Stadt war, aber weder selbst noch jemand an seiner Statt erschienen sei. ibickow. 147 Lucern. 1534, 24. März (auf u. Fr. Vcrküliduug Abend). Staatsarchiv Lncern: Alls;. Abschiede X. I,k. iä7. jt'antottSarchiv Areiburn: XiuLuv 82. Tag der VII Orte. Gesandte: Fr ei bürg. (Hans) Lanther. Solothurn. Hng Sury. (Andere nicht bekannt). »T. Der Bischof von Wallis hat den Antrag gestellt, den Herzog von Savoyen in das Bnrgrecht zunehmen, das man des Glanbens wegen geschlossen. Da man nicht für rathsam hält, zu dieser Zeit dG Handel auszuschlagen, und in dem, was bisher darüber verhandelt worden, sich noch niemand „vertresft" h"b so wird, nachdem man sich der Voten von Schwyz, Zug und Solothurn vermächtigt, dem Bischof geschrieben er möge zuerst in Erfahrung bringen, ob der Herzog die aufgerichteten Artikel sich gefallen ließe oder etliche Abänderungen wünschte, und darüber berichten; man sehe jedoch voraus, daß auch die Landleute von Wallis damit einverstanden seien; sonst würde man der Sache ganz müssig gehen. I». Lucern stellt die dringe»^ Bitte, man möchte den zwei Brandbeschädigten zu Mereuschwand eine milde Beisteuer zuerkennen. ' halb Vierden zwei Anträge gestellt, nämlich entweder dasselbe noch einmal zu mahnen, den Kauf u»d ^ Märkte gemäß den Bünden frei zu geben, oder dann eine Botschaft von den V Orten an Näthe und meinden daselbst abzusenden, um die Freigebung der Märkte nochmals zu begehreu. Heimzubringen und a> den Tag zu Baden Antwort zu geben, welchen Vorschlag jedes Ort annehmen wolle. «R. Es soll auf nächste" Tag zu Baden Bern ersucht werden, die Vieler, als die ihm mit Bnrgrecht verwandt sind, auf die es dahcr einigen Einfluß habe, zu „unterweisen," daß sie dem Propst zu St. Immer wegen seiner Beraubung März 1534. 295 Recht stehen, damit er und sein Kloster wieder zu dem Ihrigen gelangen. « . Da man auf diesen: Tag Rntivort gehen sollte, od man Noten nach Glarus schielen inolle, und man seht von Schwpz vernimmt, Glarus habe die Antwort des Glaubens halb auf die Maien-Gemeiude verschoben, so wird dies gerade willkommen Meißen und beschlossen, es heimzubringen und auf dem Tage zu Baden Autwort zu geben, ob die VII Orte c'ne Botschaft auf die Laudsgemcinde schicken wollen; würde dort etwas Gutes ausgerichtet, so müßten die Hoten nm Bollmacht heimschreiben, um sofort auch nach Appenzell zu gehen. I» 2ueern zeigt an, daß ihm derlei von den Berneru, („die träffeutlich ufrürisch uud kutzlig scheu"), begegne, so daß es immerfort einen Überfall besorge, weßhal'b es besser wäre, „daß wir Erstmann wären" und ein geeigneter Anschlag berathen würde. Da man'aber keine Vollmachten hat, so läßt man es bei dem frühern Beschlüsse bewenden; inzwischen '°ll jedes Ort für zuverlässige Kundschaften sorgen. K. Es wird angetragen sich zu verständigen, was mit Bernern zu handeln sei, wenn sie die solothurnischen „Banditen" nicht aus ihrem Gebiete weisen; es ^ dies heimgebracht werden, damit die Boten auf den nächsten Tag zu Baden mit Vollmacht verschen werden. Da die Basler den freien Kauf versperrt, dagegen die Oesterreichcr anerboten haben, den katholischen Trte» so yjA Korn zukommen zu lassen als möglich, so wird vorgeschlagen, Einige dahin zu schicken, um 'bvr» und anderes Getreide zu holen, i. Schwpz soll (weil es Burger ist) das Begehren Lucerns heim- ^"gm, mit den Toggeuburgern zu verschaffen, daß sie die noch schuldige» 24 Gulden für Atzungskostcn der ^cfangencn endlich bezahlen. Im Freiburgcr Abschied fehlen v, Ic, i. Der Name des Frcibnrger Gesandte» ans dortigem Nathsbnch Nr. 51. ck. ä. 19. März, der des solo- ihurnischcn aus dortiger Instruction, Abschicdband 2(1. ^ ^ Dem Lncerner Abschied ist ein Schreiben des mailändischcn Gesandten Pamzonns, ä. ä. Lneern 25. März. i"l Original beigelegt. Es handelt sich n». die gegen einen Gabriel Ralfern» verfügte Wegnahme von Rindvieh. weil er die capitclgcmäßen Scheine nicht vorweise» konnte: das V.eh sche.nt mdeß zurückerstattet worden Zu sein. R48. Wrnnnen, 1534, 27. März. Laiidcbnrcln» Sciiiv»!! Abschiede. Tag der III Orte Ilri, Schmilz und Nidwal den. Die Iii Orte verabschieden Folgendes: ». Wegen ungebührlicher Handl.ingen einiger Bellenzer nnter sich ^ud die Parteien und Thäter auherbeschieden ivorden und ist auch eine besondere Botschaft der Stadt Belleuz ^'schienen. Nachdem die letztere angehört morden, haben sich die Boten vereinbart, dermal au-.- Gnaden und ^ Ehren der Stadt dem Commissär zu befehlen, die Betreffenden in Zimlichkeit zu strafen, doch sollen sie ^ Verschreibung der zwölf zu der III Orte („unsern") Händen geben und auch „des ouch willfaren eines ^ms sow. . in der dryen orten Hand des iuzugan." Wolle.i sie das nicht, so ,verde» vielleicht die Obern '"citer darin handeln nach Gestaltsame der Sache. Von Ostermontag über vierzehn Tage sollen sie Antwort Scben, ob sie dieses annehmen oder nicht. Inzwischen soll man ihnen die Frieden zuschicken. I». Betreffend ^ Fach zu Bcllenz beklagen sich die Obern über den „Beschließ", der ihnen eine Beschwerde sei, wogegen ^ Bellenzer vermeinen, daß man sie bei ihrer Gerechtigkeit solle verbleiben lassen. Hierauf bitten die beiden 290 März 1534. andern Orte die von Uri, den Ihrigen in Livinen nnd dein Vogt zu schreiben, nochmals gütliche Unterhandlung zn versuchen. Zu diesen: Ende will man auch dem Commissär schreiben. Werden sie gütlich nicht einig, wird man serner in der Sache handeln nach Glimpf nnd Ehre. «». Wegen der Alp, welche Schwan Authoni Napfell denen von Somace sammt dein Vieh entwährt hat, soll man tapfer an den Herzog schreiben, daß dieser vor etlichen Jahren verübte Naub und das, „so daruf gangen", bei 000 Kronen betrage- Obwohl die Beraubten wiederholt verlangten, daß man ihnen gestatte, Gewalt mit Gewalt zu vertreibe», habe man dieses nicht zugelassen. Nachdem man dann „capitulirt" und das Lai'rd ii: Friede gesetzt worden, habe man die Beschädigteil vor des Herzogs Gericht nach Mailand gewiesen, obwohl man dieses mit Rncl ficht auf die March nicht schuldig gewesen, ivie es auch der March unnachtheilig geschehen sei. Da sei dw Alp denen von Somace („unfern") zuerkennt worden. Um den Schaden aber sei die Commnne ins Nccht gestanden und habe zwei Sächer angezeigt, von denen der eine sage, der andere habe nichts. Da die CoM iiiune Schuld an der Sache sei, wie sie denn auch im Rechten Antwort gegeben und man sonst erwcisc» könne, so sei unbillig, daß man jene zwei als Schuldner Hinstellei: wolle. Würde nicht auch die Commune zum Schadenersatz augehalten, so könnte man nicht dulden, daß die Angehörigen („die unfern") solcher vergewaltigt würden und müßte ans Mittel denken, ihnen zu den: Ihrigen zu verhelfen. Man erwarte A»t- wort. «I. Jacob Zimmermann, Schreiber zu Bellenz, beklagt sich, daß er etwas „gegen Franzosen" habe, »n» aber seine Kundschaften, deren er fünf habe, nicht brauchen könne, weil der König verböte::, wider ihn K»»^ schaft zu geben. Heimbringen und den Voten, die nach Badei: gehen, in Befehl geben, wie man unseG" Amtsinann Hülfe verschaffen könne. «. Zu gedenken des Anzugs, daß Vogt Ilmberg Rechnung gebe »n^ bezahle, was er empfangen; ivas er nicht empfangen, will man ihn nicht nöthigen einzuziehen, kl*. Zu lff" denken des Kaufmanns Bastian Schmitzer von Wangen, der „ruche War" führt und den: Uri und Unterwaldc» dei: Zoll nachlassen wollen, zx. Der Decan voi: „Melen" will seine Pfründe seinem Bruderssohne übergebe, wie mm: im letzten Abschiede verstanden. Uri und Schwyz wollen ihn: dieses bewilligen, wie es ihn: vo» seinen Obern und denen, die hierin Gewalt haben, nachgelassen worden. „Um die zwei: artikel, ob »eis' welichs ort das nit nachlassei: mag, das abschribcn", wie jeder Bote weiß. Antwort ans nächstem Tag, vierzehn Tag nach Ostern (10. April). I». Vogt Geißer von Bollenz bringt vor, wie das Priorat zu Campo („Campc'N ) ii: üblem Zustande, die Kirche „zergangen", die Behausung und Gitter „geschleißt" seien. Alan soll den: DccVd Herrn Peter, schreiben, daß er das wieder aufrichte. Glaubt er, daß ihm jemand dabei helfen müsse, Pfründen Andere, mager die darum belangen, i. Da die in der Riviera den Bollenzeri: nicht helfen wollen, den See abz»- graben, der da „ufgadt", soll mau dem Vogt in der Riviera schreiben, daß e^ verschaffe, daß sie helfen mit ei»cn> „Commandement." Ii. Betreffend den alten Dolmetsch und Jacob Schillig, die vom Land erkennt worden st>u nnd wieder zurückkehren möchten, bittet die Landschaft, sie nicht mit diesen zu belästigen. I. Vor den V O>'b'" ist des Landschreibers von Uri zu gedenken, betreffend die Handlung, die er in ihren: Namen ii: SolothB» geschrieben hat. i». Wegen Batzalin (Pazzalino) und Wilhelm von Puudt (Pont) wird angezeigt, u'U „er" (?) sie in: Gefängnis) gehabt und mit ihnen gehandelt habe. Als dann Batzalin vom Lande gekoinnü», habe „er" zu Händen der Obern seine Habe zu Händen genommen „und sind im 8 krönen worden. Diew>^ und er dam: wenig gewuunen", bitte er, ihn: diese 8 Kronen nachzulassen. Uri für seinen Theil hat dütz- gethan. >». Von dem Bollenzer Strafgeld sind über das, was man für Weibel, Schreiber und andere Kdlb" verausgabt hat, jedem Ort 13 Kronen zn Theil geworden. März 1534. 297 K4» Ziern. 1534, 27. März. Staatsarchiv Bern: Rathslmch Nr. 245, S. ZI. 1- Nor Rathen und Bürgern zu Bern wiederholen Gesandte von Genf die Bitte, in Betreff der geforderten die grgfzx Bedrängnis) der Stadt Genf zu betrachten, auch zu bedenken, wie durch geineine Eidgenossen ^ ^Beilegung des Krieges zu Peterlingen jeder der drei Städte 7000 Kronen gesprochen worden, und nun Genf ihren Theil denen zu Bern überlassen und noch dazu 7000 Kronen gegeben haben; daß sie /ch auch uiit denen von Freiburg Kosten gehabt haben. Sodann wöge mau um so mehr eine Botschaft abordnen, als auch die von Freiburg dieses thun. 2. Rüth und Burger von Bern verbleiben ^ Mich der Kostenforderung beim frühern Beschluß. Die gewünschte Gesandlschaft, wird bewilligt; sie soll suchen, daß die Gutwilligen das Wort Gottes hören können; es soll aber auch uiemaud von der 9b gedrängt werden. Einigen Bertrauten von den Gutwilligen ist mitzutheilen, daß sie auf die von Bern ^ ^ „pochcn" sollen, weil mau wegen anderer Schwierigkeiten ihnen jetzt nicht Hülfe leisten könne. (Dieser ^ 'st durchgestrichen). 3. Als Gesandte werden Tribolet und Graffeuried bezeichnet. RStt. Kens. 1534, 27. bis 30. März. KantoilSarchi» v>c»s: Rathsregist«. «-i-».d,-.Sr-ib...», S»n-«»nM,B>.-s.n«.isw;S-°nj«Wid°ch. »mm; P.M Irlchd; J-.°d N-ts, >' lN,«.» Di. S.sm.d.m »m. F..ib..r» ..MM -°r dm. M.H- !- G°»i ».m HS..» ' --«»». ws. di. °m, Gms sich s° HS»». d« WS -«.schm b..d... b.s.chmd° ^«chi, di. G°..s.r !° «>°l°- l>°-°st°' h-b-, -Ii»'- «»-- m^-.m -m.dm D.-»°., »,,s sich w«. ch «. dmm .... Fr.id...g S-Ichn-d-"- dch s.° s.ch »mmS dm Ed...m °,.ch.>l,m "d dm. Imhmjschm «m.d... sich ..ich. I.i,Mdm ,«»-m J..d.ffm «° Mch- dm« S..« -md d..s '> Em,.,,.. ih.m «mh-ismM... M-ttm IM d.s. Wilh.l... F«.l, -m P°° d-° .«m. ,.. dm HS..s.r.. ....d dm... °l« °us d°..R..s d..Gl°»° .mE°.m°.» ........d,... °"di-I... P„di,,,.. ,„.d ...» d-r ........ L.hr. 1°..»° d-s B..rg°.ch, ...cht b°s.°h..» D»b« .r.«h.,... ,».lch. d... »..sm.g -in.. A,.fl.h>m..S S-S» d.i. Bisch°s. d-ss... G°.ich,sb»rk.i, ...,d "M. Di. «m, G...I HS»... dm Bisch°s -l- ihr.» S.!«-.. »....>»»». m>d ,h., ... d.i.. B..rgr-ch, »ord.- >.,dm, si, „,... »hm jm.»> S-h-nd-l. h->dm. I« «-dr°ch°s >»»rd.m Ihr. Olm.. h»d... " d»h-r b,d...... Gms d.» B.»Sl.ch.«n-I >.»d das S,-g.l vmi Zr-iburg d«, m.d rrrlm.g... dlls, d.° °m. s..,s !>..» hl-ichm Zw-ck- dm ihrig... h.rdri.,g°m Würd. 's- m.lm.g...' Ii. «». d... gros..» N».h j.i .r°t..d D-r N».h m»wmt.., .» Ih... ihm l.id, 38 298 März 1534. daß die Herren von Freiburg so ungehalten über die von Genf seien; ihm sei nichts bekannt, das Vurgrecht zuwider gethan worden sei und zu dessen Auflösung Anlaß geben könnte. Wenn die Gesang ermächtigt seien, auf die dem Nathe vorgehaltenen Punkte dessen Antwort zu vernehmen, so werden sie si ^ daß sie irrig berichtet seien. Indessen wolle man gemäß ihrem Verlangen die Zweihundert berufen- II. (29. März). Nor denselben wiederholten die Gesandten von Freiburg den vor dem kw» Nathe gehaltenen Vortrag, mit dem Beifügen, daß wenn man ihnen ihr Siegel von dem BurgreckM^" nicht zurückstellen wolle, sie die Versammlung des Generalrathes verlangen. Man bat sie wiederhol '^ Burgrechtsurkunde zurückzunehmen, was sie endlich unter dem Vorbehalt thaten, daß wenn der Generals ihnen nicht entspreche, sie dieselbe wieder vorlegen werden. Auf dieses eröffnete der Rath, daß er gethan, was die Aufhebmig des Burgrechts herbeiführen könnte; die ihm geinachten Vorwürfe seien u»ri^'^ da die Sache von hoher Wichtigkeit sei, so wolle man eine Antwort berathen, mit der die Gesandten sich ^ frieden geben werden. Nachdem diese sich zurückgezogen hatten, beschloß der Rath, ihnen Folgendes Zü gcgnen: Sie wissen, welchen Aufwand es die von Genf gekostet habe, das Burgrecht aufrecht zn Demselben sei nicht zuwider gehandelt worden; wenn man nach Freiburg geschrieben habe, daß ' nach der Weise der Väter leben wolle, so thue mau das auch; man werde nicht wahrgenommen ^ ^ daß man in Genf die Tempel und Ceremonien abgeschafft hätte; wenn Farel gepredigt, so sei es Rath, der ihm hiefür einen Platz gegeben habe, sondern er habe einen solchen sich selbst angeeignet, er mit den Gesandten von Bern anhergekommen war, um für die Ehre Gottes und der Herren von von dem Adventprediger Genugthuung zu verlangen. So oft man von den genannten Gesandten attM worden sei, ihm einen Platz zu bewilligen, habe man dieses verweigert. Es sei aber bekannt, mm sandten von Bern den Rath ermahnten, ja nicht die Huld ihrer Obern zu verscherzeil und daß die vo» ^ derselben unter allen Umständen bedürfen. Dem nilgeachtet habe man den möglicheil Widerstand geleistet, . als man sah, daß den Bitten der Gesandten nicht füglich auszuweichen sei, Gesandte nach Bern n»d b , bürg geschickt, um sich von daher eine Botschaft zu erbitten, damit dieselbe die obwaltenden Zwiste "»t^' und beilege. Man bitte daher, diese Antwort gütig aufzunehmen und die von Genf für empfohlen zu >>o ^ Dabei wurde beschlossen, daß diese Antwort Nachmittag durch den kleinen Rath den Gesandten derselben beigefügt werden solle, man könne mit Bezug auf die Predigten des Farel auch deßwege" Weiteres thun, iveil man denen von Bern 9999 Thaler schulde; man bitte die von Freiburg, ^ Genf gute Freunde und Bäter zu sein, wie bisher, und nicht den Bischof gegen die Stadt zu untelst^^. da sie nicht ihn:, sondern dieser verpflichtet seien. Diese Antwort wurde den Gesandten in ihrer , zum Kopf mitgetheilt. Sie waren damit nicht befriedigt und verlangten die Berufung des Generale^ die ihnen bewilligt wurde. III. (39. März). Dieser wurde übungsgemäß durch die große Glocke in der Kirche St. Peter versi""" „ und ihm die bisherigen Verhandlungen vorgetragen. Man verlas auch das Edict, gemäß welchem bei ^ , strafe verboten ist, für Aufhebung des Burgrechts zu sprecheu. Es wurde dasselbe einhellig bestätigt- ließ man die Gesandten von Freiburg eintreten. Diese eröffneten ihren Auftrag, legten den Burgrech) auf den Tisch und verlangten denjenigen der Genfer, um das Siegel davon abzutrennen. Trotz aller ^ den Burgrechtsbrief zurückzunehmen, verließen sie den Rath, der dann folgende Antwort zu crtheile» b9 ^ (es folgt in directer Sprache dem Inhalt nach dieselbe Antwort, welche der Rath der Zweihundert be» . sandten gegeben (oben II) und schließt mit der Bemerkung:) man könne das angebotene Burgrecht nicht März 1534. 299 l»id v" auch deßwegen, weil die von Freiburg in Verbindung mit denen von Bern einerseits "»dec,^ anderseits dasselbe zmn zweiten Male beschworen und daher nicht der eine Theil ohne den wot/" aufheben könne. Hierauf übergaben die Gesandten einen Brief ihrer Obern vom 23. März, de» (Sonntag Quasimodo) Ztechtstag nach Lausanne angesetzt wurde. Man bat sie, der ^^W'^Mluief zurückzunehmen, mit dem Versprechen, sich an dem Rechtslage so zu halten, daß die Obern dieser ^ befriedigt finden werden. Nach vieler Hin- und Herrede hierüber entsprachen die Gesandten Zeugnis;, daß die von Genf die Annahme des Burgrechtsbriefes derer von Freiburg ^ ^^ge ihres eigenen verweigert haben. Alan verdankte dieses und bat die Gesandten, bei ihren ^enk . ^ Rücksicht ans das Osterfest eine Verschiebung des Rechtstages zu erwirken und denselben die Stadt Betreffend den Vorhalt, daß man den Bischof beleidigt habe, wurde den Gesandten sich ' ^ hier großer Jrrthum obwalte, und man wies ihnen zwei Briefe und einen Befehl vor, woraus ^be, der Bischof selbst die Ursache des letzten Krieges gewesen sei. r . ^'e Namen der Freiburger Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch Nr. 2, k. III und Raths- Nr. 51. i5in abgekürzter Auszug dieses Abschiedes im St. A. Bern: Actcnbaud Genf 1162—1557. Wir notiren noch folgenden Beschluß: An ^iärz. Vor Rathen und Burgern zu Freiburg erscheint der Procurator-Fiscal von Genf im ^ u» des Fürsten daselbst und erzählt, w'e die von Genf unbillig jenem entgegenhandeln, und bittet, das; von Freiburg dicßfalls ein Einsehen thun möchten. Es wird nun beschlossen, eine Botschaft von Rathen, Scchszigcrn und Burgern nach Genf abzuordnen. (Folgt die Wahl der genannten Gesandten und ^assumation ihrer Instruction.) K.A. Freiburg: Rathsbuch Nr. vi. t5R Areiburg. 1534, 39. März (Montag nach Palmarum.) ÄantonSarchiv Freiburg: Rathsbuch Nr. bl. ^ Handlung zwischen Freiburg und Genf. "'acht; ^ ^"th zu Freiburg erscheinen zwei Anwälte von Genf und eröffnen nach Vorlegung ihre Voll- ^ sye ^ Freibrirg möchte,; ihnen zwei Boten beigeben, um mit ihnen Raths zu pflegen, wie „zu ^ hiig. "^epnuug" der bisher gelaufenen Sachen. 2. Sie verlangen einige Briefe aus ihre»; „Trukli", ^>»ai von Freiburg gekommen sei. II. Es wird beschlossen: zu 1 sie sollen abgewiesen werden, ^ ( d ^ ^ ^ Freiburg von ihnen wenig geachtet worden; übrigens hätten jene ihre Botschaft in " " '"tten"). 5^ wegen der Briefe wolle man warten, bis der Stadtschreiber kommt. 300 April 1534. IST Wern. 1534, 1. April. Staatsarchiv Bern: Jnstructionenbuch L, k. 8, Verhandlung zwischen Bern und Savoyeu. Gesandte: Savoyeu. Anton Pyochet. Auf deu Vortrag des Gesandten des Herzogs voll Savoyeu, betreffend die Bürgen, welche sich voll Bern verpflichtet habeil, beschließeil kleine und große Näthe der Stadt Bern, zu Gefallen des deu bezüglichen Termin von jetzt auf ein Jahr zu verlängern, doch ohne Nachtheil ihrer Versicherung ' ihres guten Rechts, das sie gemäß vom Herzog gegebener Briefe und Siegel besitzen. (Fwm°s>s^' tSS. Genf. 1534, 2. bis 4. April. KantonSarchiv Genf: RathSregistcr. Gesandte: Bern. Jacob Tribolet; Hans Rudolf von Graffenried. I. (2. April). Vor dem Rath der Zweihundert zu Genf eröffnen die Gesandten von Bern, ihre - , ^ haben vernommen, daß die von Genf eine Botschaft verlangen, um mit einer solchen von Freiburg Genf waltenden Zwistigkeiten beizulegen; sie seien zu diesem Zwecke anhergesendet worden. Nachdem M ^ nominell, daß die Gesandten von Freiburg hier gewesen und ohne in Betreff jener Mißhelligkeiten handelt zu haben, sich wieder entfernt habeil, wollen sie (gleichwohl) gemäß ihrer Instruction denen von ^ ihre möglichen Dienste angeboten haben. II. (4. April). 1. Die Gesandten von Bern theilen den Sindics besonders mit, daß die von Bern Genfer durch einige von Genf verläumdet worden seien, indem man in Wallis ausgestreut habe, daß ^ Geheiß derer von Bern die Altäre, Bilder und andere gottesdienstliche Sachen entfernt worden s""'' , bitten, daß man diesfalls eine Untersuchung anhebe, indem sie die Betreffenden rechtlich verfolgen ' 2. Man beschließt, ihrem Gesuche zu entsprechen. III. Verhandlung mit den Evangelischen; siehe Note. il>»^ Zu III. 1534. 16. April. Bern an die Evangelischen zu Genf. Unterm 16. März habe >""" cht eine Ermahnung (Provocationen zu meiden) zugeschrieben und nachher den Gesandten von Bern, und Tribolet. aufgetragen, ihnen im Geheim einige Vorstellungen zu machen, was gemäß deren T.-chc» geschehen sei. Man wünsche sehr, daß Alles das in gutem Gedächtnis! behalten werde. Die Evamfl mögen sich gegenüber ihren Gegnern so halten, daß keine Unruhen erfolgen, und zufrieden sei», beb ^ Gnade gegeben, daß sein Wort ihnen zu Theil werde. Wegen Gefahre», die man selbst zu bcftirsisi^^^z könnten die von Bern ihnen dermalen nicht beistehen, daher sollen sie im Vertrauen auf deren Beistaa Unternehmen, A. Bern: Welsch Missivenbuch t'. M2. — Abgedruckt bei H c r III i n j a r d l. April 1534. 301 R54 Pern. 1534, 9. April. Staatsarcliiv Bern: Nathsbuch Nr. 245, S. 58. Auf dir Bitte der Gesandten des Bischofs von Genf beschließt der Rath zn Bern, „in" (den zn Bern gefangen gehaltenen bischöfl. Boten?) ohne weitere Entgeltniß frei zu lassen, obwohl er ein Anderes verdient hätte. I 55. Areil'M'g, 1534, 9. April. Kantonsarchiv Freibnrg: Nathsbuch Nr. 51. Verhandlung zwischen Frei bürg und Genf. Gesandte: Genf. Niklaus Dücrest; I. Ams Curtet, Sindic. 1. Vor Rathen und Burgern der Stadt Freiburg erscheinen zwei Boten von Genf und bitten, nach vorgelegter Credenz, die von Freiburg, in dem Burgrccht zu verbleiben und als Väter die von Genf zu bedenken und zu beschirmen. 2. Es wird beschlossen, auf Montag (13. April) den Tag auf der March zu besuchen. 3. Als Nichter werden verordnet: Brandenburger, Guglenberg; als Kläger: Pavillard, Bürgermeister Knnzis. Die Namen der Gesandten von Genf aus dortigem Rathsregister vom 4. und 6. April. Dieses benennt außer den angegebenen noch Dom. Franc; die Instruction vom 7. April (?ort,ötöuills8 llistoriguss, Fascikel 1100) aber hat nur die im Text angegebenen. Die kurze Fassung unserer Quelle mag die auszügliche Mittheilung der den Genfer Gesandten am 7. April übergebenen Instruction rechtfertigen: Es kränke die von Genf ungemein, daß die von Freiburg ihrer wegen ungehalten seien. Die Genfer seien diesfalls ohne Schuld. Man möge bedenken, daß der Bischof von Genf das Burgrecht nicht eingegangen sei, sondern es vielmehr zu zerstören trachte und zu diesem Ende gemäß dem, was die Gesandten von Freiburg in Genf angebracht haben, jene nicht richtig berichtet habe. Denn: 1. betreffend den Jacobiner (»bsnulpsrrs äaoopiu«) stehe es nicht an denen zu Genf, daß er nicht freigelassen werde, sondern an ihm selbst, weil er nicht Genugthuung leiste, wie das Recht und die Vernunft es fordern. 2. Farel, wie den Gesandten von Freiburg schon gesagt worden, haben die von Genf als Prediger weder berufen, noch ihm hiefür einen Platz angewiesen, sondern im Gegentheil dießfalls den Gesandten von Bern, mit denen er gekommen, um den Jacobiner zu widerlegen, sehr widersprochen. 3. Sehr befremden müsse es, daß jemand die von Freiburg betreffend den Souldan Pennet irrig berichtete, da allgemein bekannt sei, daß derselbe wirklich und mit Absicht den armen Hutmacher Niklaus Bergier, genannt Chouderon, ohne von ihm beleidigt worden zu sein, und zwar an geweihter Stätte, getödtet habe. Deßwegen sei er am Dienstag nach der That verhaftet worden, wodann der Proceß bis am Donnerstag dauerte und als dann sei jener gerichtet worden. Gegen ihn sei nur gemäß dem Recht verfahren worden. 4. „Porten" (Portier) sei gefangen genommen worden, weil er bei dein erwähnten Mord mit gezogenem Degen dem Mörder beistund, dann aber auch wegen eines Todtschlags, Betrugs (»traison«), Aufreizung (»sscluotiou«) und Tumult, den er zu Genf entgegen dem öffentlichen Wohl erregt habe, wie jedermann bekannt sei, weßhalb ihn gemäß den Freiheiten und Rechten der Stadt weder ein Privilegium noch die Immunität (»libortö«) der Kirche beschützen konnte. 5. Die Gnadenbriefe 302 AM 1534. (»Zraos!?»), welche vorgewiesen worden, seien mit Umgehung der Wahrheit erwirkt und zum Schaden des Rechts und der öffentlichen Wohlfahrt vom Herrn von Genf mit besiegelten Blanken ertheilt worden, was gegen Gott, die Vernunft, das Recht und die Billigkeit verstoße, da die Schlechten hiedurch nur zum Verbrechen ermuntert werden. 6. Betreffend die Autorität des Bischofs von Genf und die übrigen Artikel wissen die von Freiburg, wie die Genfer solche unterstützt haben, so zwar, daß ohne den Beistand Gottes und die auf Verlangen und in den Kosten derer von Genf geleistete Hülfe Seitens derer von Freiburg und Bern jene Autorität sehr geschwächt worden wäre. Nichts desto weniger trachte der Bischof stets, sie des Burgrechts zu entäußern, das ihnen zu großer Wohlfahrt gereiche. Dieses Burgrecht sei zwischen denen von Bern und Freiburg einerseits und denen von Genf anderseits errichtet worden, um letztere gegen jedermann bei ihren Freiheiten und Rechten zu erhalten, und zwar nicht durch Geld oder andere Gaben, sondern aus Liebe und Zuneigung. Darin sei vorgeschrieben, wenn unter den Parteien Streit entstehe, soll ein gemeiner Tag zu Lausanne besucht werden. Da nun die vorwaltende Klage nicht zwischen Freiburg und Genf, sondern zwischen dem Bischof lind Genf walte, so mögen die von Freiburg ihre für den Marchtag erlassene Citation zurückziehen und das Burgrecht aufrecht erhalten und, wenn auch die Autorität des Bischofs vorbehalten worden, den Streit über dieselbe ihm und denen von Genf überlassen. Wenn ihm aber gefalle, die Genfer vor denen von Freiburg und Bern zu belangen, so seien sie bereit, vor denselben auf Kosten dessen, der Unrecht hat, zu antworten. Man möge denen zu Genf ihr gerechtes Verlangen gewähren, wobei sie ihrerseits nach Vermögen mit Leib und Gut denen von Freiburg zu Diensten bereit stehen. K. A, Genf: I'oi'toktiuiNon lu-itoriguo», FaScilcl Nr. lioo. Französisch. Grosjen Theils in Form direkter Sprache abgefaßt und daher wohl bei der Verhandlung alz Vortrag gebraucht. RS« Ziern 1534, 10. April. Staatsarchiv Bor»: JnstrnctivnSbuch v, t. sss. Verhandlung einer Botschaft von Genf in Bern. Gesandte: Geilf. Johann Amö Curtet, Sindic; >mcm ac>wpg,Mon.« Aus das Verlangen der Boten der Stadt Genf bewilligen die von Bern, daß Hans Rudolf von Graffenried, des Raths, und Jacob Tribolet mit jeneil nach Freibnrg reite». Dort sollen die genannten Gesandteil sich bittlich dafür verwenden, daß die von Freibnrg von ihrem Vorhaben abstehen und den angesetzten Tag unterlassen. Sie sollen ihnen vorstelleil, wie schimpflich es wäre, ans dem Bnrgrecht zu treten, da doch die von Freiburg Ursache gewesen, daß die von Bern das Bnrgrecht eingegangen seieil. Viel eher hätten die letzter» Ursache zum Allstritt, da man ihnen immer noch nicht die schuldigen Sölde bezahlt habe; aber um der Ehre willen können sie dieses nicht thnn. Wenn dann die von Freibnrg darauf beharren, den angesetzten Tag zu besuchen, so sollen die Boten darob und daran sein, daß die March gemäß dem Bnrgrecht gehalten werde; sie sollen sich alsdann nach Lausanne begeben und Alles beobachten und verfügen, was das Bnrgrecht zugiebt- Die Namen der Gesandten von Genf aus ihrer Credcuz vom V.April, St. A. Bern: Actcnband Genf 1162—1557. Es sind ohne Zweifel dieselben, welche am 9. April in Freiburg waren. Die Verhandlung findet sich inhaltlich auch im Bcrner Nathsbuch Nr. 245, S. 62. April 1534. 303 457 Areikurg, 1534, c. 11. April. Gesandte: Bern. Hans Rudolf von Graffenried, des Raths; Jacob Tribolet. Genf. I. Anw Curtet, Sindic; Niklaus Dncrest. Verwendung der Gesandten von Bern mit der Gesandtschaft von Genf bei Freiburg für Aufrcchtcrhaltung des Bnrgrechts zwischen Freiburg und Genf. Directe Acten liegen nicht vor; der Abschied wird durch denjenigen vom 10. April und die als Note zum Abschied vom 13. April benützte Missive von Bern an Frciburg vom 22. April constatirt. 458. Lausanne. 1534, 13. und 14. April (Montag nach Quasimodo). KmitonSarchivc Genf: Uortokouillos Instoriqrws, kaso. No. IUW. Gesandte: Bern. Rudolf von Graffenried ; Jacob Tribolet. Freibnrg. (Nichter): Lorenz Brandenburger ; Hans Guglenberg; (Kläger): Anton Pavillard; Hans Künzis, Burgermeister. Genf. (Nichter): Claude Savope; Nathä Carrier („Carreri"); (Verantworter): Doctor Johann Blecheret; Michel Sept, Sindic.. I. (13. April.) Vor Johann Constable („Constabilis"), Stellvertreter des Bailli zu Lausanne, in der Eigenschaft eines zugezogenen Auditors, eröffnen die genannten Anwälte derer von Freibnrg in Gegenwart der Abgeordneten von Genf die schriftliche Ernennung und Vollmacht ihrer Obern, vermöge denen sie als ^äger und die genannten Nichter als Schiedrichter Seitens derer von Freiburg bezeichnet worden, um gegen ü)re Mitbürger von Genf rechtlich vorzugehen und ein Nrtheil zu erlassen, weil jene gegen ihr Versprechen und gegx„ die in dem zwischen beiden Parteien bestehenden Burgrecht vorbehaltene Autorität des Herrn und Fürsten der Stadt Genf gehandelt haben. Nachdem diese Brief verlesen worden, fordern die Kläger, daß u°r Allem aus angegeben werde, welche zwei die von Genf als Schiedrichter bezeichnet haben und daß deren Ernennung und ihre Enthebung vom Eide gegen ihre Obern rechtsförmlich vorgelegt werde, wie dieses die Kläger auch gethan haben und bei solchen Rechtslagen erforderlich sei. Blechcret und Sept entgegnen hierauf uu Namen derer von Genf, daß diese durch eine Citation derer von Freibnrg vom 23. März, gestützt ans ^ Burgrecht, auf diesen Tag vorgeladen worden seien. Diese Citation wird durch den Auditor als Schreiber diesen. Blecheret und Sept eröffnen dann ferner, die von Genf wollen in Gemäßheit des Burgrechts im fechten erscheinen und fordern daher vor Allem aus, daß man sich von dem Inhalt desselben, als der Grund- chge der Citation, überzeuge. Ilm in Gemäßheit desselben vorzugehen, stellen sie den Claude Savope und ullhä Carrier dar und verlangen, daß die von Frciburg auch nach dem nwilus vivmnli und dem zwischen ^'u, Freiburg und Genf bestehenden Burgrechte, dem in keiner Weise zuwider gehandelt werden soll, verehren. Und damit in jeder Beziehung rechtsgültig verhandelt werde, verlangen sie, daß voraus das Bnrg- ^cht verlesen werde, wodann sie gemäß dessen Inhalt vorgehen werden. Die von Freiburg bestreiten, daß 304 April 1534. eine Belesung des Burgrechts erforderlich sei und verlangen, daß die von Genf voraus ihre Vollmacht erbringen, wie die von Freiburg es gethan haben; wenn nicht, so fordern sie, daß ihre Nichter beeidigt werden, wie dieses bei solchen Anlässeil Übung sei, und daß alsdann in Folge der stattgehabten Vorgänge denen von Genf der Bnrgrechtsbrief mit ihrem Siegel zurückgestellt werde, worüber die Nichter derer von Freibnrg (»unrnnr«), nachdem sie geschworeil, erkennen solleil; Alles mit Inbegriff der bezüglichen Kosten. Die von Genf, das früher Angebrachte wiederholend, legeil nun zur Begründung ihrer Vollmacht einen, mit dem Siegel der Stadt Genf versehenen Brief vor. Gemäß demselben geben die Sindics lind der Rath der Stadt Genf dem Sind»' Michel Sept und den Nathsgliedern Doctor Johann Ludwig Blccheret und Claude Savoye unterm 10. April dem Allftrag, sich als ihre Gesandteil auf den 12. April nach Lausanne zu begeben, um Tags daraus »N den Abgeordneten ihrer Freunde und Mitbürger von Freibnrg in der Güte zu verhandeln, damit in Betreff der Aufhebung des Bnrgrechts kein Nechtstag gehalten werde; wenn dann die Güte nicht Platz fände, solle» die Gesandten den Nechtstag besuchen, denselben abhalten (»toirir«), auf die Klage antworten, die Rechte der Stadt Genf auseinandersetzen, Forderung, Protestationen und Alles anbringen, was die Sindics lind der Rath, wenn sie selbst zugegen wären, thnn könnten. Die Kläger bestreite», daß diese eine rechtsgenügende Vollmaclst sei, da sie weder signirt (»mgnata,«), noch mit den erforderlichen Bedingungen (»elarwukw«) verschen ß'b lind wiederholen ihre frühere Forderung. Dieses geschieht nicht minder auch von den Abgeordneten rw» Genf, mit dem Beifügen, daß ihre Vollmacht genüge, und wenn dieses auch nicht der Fall wäre, so w» pflichten sie sich, daß die Stadt Genf Alles genehm halte, ivas sie vornehmen, oder aber möge man ihm'» Zeit gestatten, um diese Vollmacht, wenn es nöthig erachtet werde, durch den Generalrath von Genf bestätige» zu lasseil. Dieses verweigern die von Freibnrg und fordern, daß die erforderliche Vollmacht sofort vorgelegt werde. Anf'dieses erscheinen (Rudolf von) Grasfenried und (Jacob) Tribolet als Gesandte derer von Bel» lind ermahnen die von Freibnrg, die Rechtssache gegen die von Genf auf diese!» Marchtage nicht anders, in Gemäßheit des Bnrgrechts zu verhandeln. Dieses gehe nun dahin, daß Seitens derer von Freibnrg Zwu Nichter bestellt werden sollen, und zwar einer von Bern und der andere von Freibnrg. Mit einem geg"'' theiligen Vorgehen würden die von Freibnrg das Bnrgrecht selbst verletzen, wogegen sie billig sich vermahn'» müssen. Dein widersprechen die von Freiburg, indem sie anführen, daß die von Bern selbst anders »org^ gangen, da sie an einem Marchtage ebenfalls zwei Nichter von Bern hatten. Die vorliegende Angelege»h^ sei eine Privatsache derer von Freibnrg, weßhalb hier kein Nichter von Bern ainvesend sein müsse und d>' von Bern hier nichts zu thnn haben; sie wiederholen die Forderung, daß ihre Nichter schwöre» »'> dann urtheilen sollen. Es schwören nun die von den Abgeordneten von Freiburg vorgeführten Nichter ' die Hand des Auditors über dem Evangelium nach der in solchen Sachen gebräuchlichen Form, daß sie g» ^ rechtschaffen und gebührend, nach ihrem Vermögen und Gewissen, ohne Rücksicht ans jemandes Person »Ah^ wollen. Die von Genf protestiren hierauf, daß dieser Eid und Alles ivas von den Klägern verhandelt ward)» / ungültig sei, indem nur in Gemäßheit des Bnrgrechts proeedirt werden dürfe, dem sie sich unterziehen w» ^ Die Klüger führen nun ans, daß in dem Blindnisse, welches zwischen denen von Bern und Freibnrg e»» ^ seits und denen von Genf anderseits errichtet worden, die Autorität des Bischofs, des Herrn und von Genf, vorbehalten worden sei.^) Da nun die von Genf derselben entgegengehandelt haben, so »rwl»»t die Kläger, daß jene ihnen ihr Doppel des Burgrechtsbriefes herausgeben, wogegen sie ihnen das in H» derer von Freibnrg liegende anbieten. Die von Genf verlangen einen Termin, um sich zu erklären, inwiefern sie zu antworten haben. Die Kläger verweigern diese», weil die Beklagten keine genügende Vo April 1534. 305 Angebracht hätte». Diese ihrerseits behaupten wiederholt, daß das ganze Verfahren ungültig sei. Endlich erkennen die von denen von Freiburg vorgeführten Richter, sie wollen die Sache reislich überlegen, damit ein behöriges Urtheil erlassen werde, und es seien daher die Parteien auf den folgenden Tag, Vormittags sieben Ühr wieder vorbeschiede». Bei dieser Verhandlung waren als Zeugen anherbernfen worden: Franz de Prez, ^ohmin de Sancto Ciriaco, Franz de Prato Romano, Johann Borgeps, Johann Reschez, Benedict Blecheret, Peter Vuntre, Bürger von Lausanne, und mehrere andere. II. (14. April.) Zur angezeigten Zeit erscheinen die beiden Parteien wieder und es verlangen die 6reib»rger wie am vorhergehenden Tage von ihren Nichtern ein Urtheil. Auf dieses treten wieder die von ^wn vor, behaupten Nichtigkeit des Verfahrens, da von denen von Freiburg nicht gemäß dem Bnrgrecht ^gegangen werde, protestiren wider daherige nachtheilige Folgerungen mit Bezug auf letzteres und verfugen urkundliche Zeugnisse über das Vorgegangene, die ihnen bewilligt werde». Sodann eröffnen die von ^»f, nach Wiederholung des früher Angebrachte!: ein, den Auftrag und die Vollmacht für sie enthaltendes önstrnwimt, welches von Noset unterzeichnet und mit dem Siegel derer von Genf besiegelt, zugleich gewisse Punkte für die Vertheidigung angiebt. Sie verlangen, daß dieses verlesen werde und daß man sie als legitimire frtheidiger der Stadt Genf anhöre. Die von Freiburg verweigern das Verlesen dieser Schrift-, diese hätte Astern vorgebracht werden sollen, heute sei man nur zusammengekommen, um über die anhängig gemachte ^uche urthcileu zu lassen. Die Genfer fordern, daß ihrem Verlangen stattgeschehe, und halten für den gegenteiligen Fall ihre früher angebrachte!: Protestationcn aufrecht. Nach vielen Reden und Widerreden erkennen Midlich die Nichter von Freiburg: Die von Genf hätten in: Laufe des Processes angebracht, sie seien nicht gewillt gewesen, in diesem Rechtsstreit mit einer gültigen Vollmacht zu erscheinen; wenn sie nun schwören, daß f das Erfordernis) einer solchen nicht gekannt haben («kalia prcmt mipra nau scüvmse«), so solle» ihnen fe von Freiburg einen angemessenen Termin gestatten, um genügende Vollmachten beizubringen. Da sie 'udcssen dieselben nicht rechtzeitig beigebracht, so haben sie immerhin die erlaufenen Kosten zu vergüten. Zollten die von Genf diesen Eid nicht leisten wollen, so behalte man sich vor, weiter in der Sache zu Die von Genf weigern sich zu schwören; ihnen sei das Nöthige (»talia«) bekannt gewesen; sie hätte» auch eine Vollmacht für die Nichter in Händen, aber aus gewissen Gründen wollen sie dieselbe nicht vorlege». Die Freiburger Nichter erkennen nun, daß sie in Folge der Verweigerung des Eides und in Kraft tn's diesfälligeu Vorbehaltes eii: weiteres Urtheil in Sache erlassen wollen, doch soll dasselbe gemäß Übung und den: mmKw vivcnuli auf vierzehn Tage, nämlich auf Dienstag nach Jubilate (28. April) verschoben sein, ^ut diesen Verhandlungen und Entscheiden erklären sich die Vcrtheidiger der Stadt Genf sehr unzufrieden, lU'otestiren neuerdings Nichtigkeit aller Verhandlung und wiederholen, daß sie bei der diesfalls von: Burg- vorgeschriebene!: Form verbleibe,:. Beide Parteien verlangen über das Vorgegangene urkundliches ^ugniß, welches durch den Geschwornen Franciscus de Plapct gefertigt worden und zwar in Gegenwart von ^uhann de Sancto Ciriaco, Johann Borgeps, Johann Reschez, Benedict Blecheret, Peter Vuatre, Peter u»teri, Soffred Buet, Bürgern (»civilum et lmi-Zaimilnm«) von Lausanne und anderer des Vertrauens uUirdiger Personen, die als Zeugen beigezogei: worden waren und die betreffende Ausfertigung als mit den ^Handlungen übereinstimmend erklärten. Die unmittelbar benutzte Quelle ist wörtliche Abschrift des in: K. A. Genf liegenden Acts. Der Abschied ist lateinisch; die in denselben einbezogenen Acten der Freibnrgcr und Genfer sind französisch. 39 306 April 1534. Gemäß dem Nathsregister von Genf vom 11. April wurden nur Blcchcret, Sept und Savoyc als Abgeordnete für Genf bezeichnet. Hier enthüllet die von uns benützte Quelle folgende mit Bezug auf den Zusammenhang mit dem Bor- ausgehenden und Folgenden nicht ganz klare Stelle: »Itsm, guacl si ob gualomw in futurum neoidizrot, aligua guo^tio intvr no» et ipsos, czuoü a>Aons in tali guostions ejus räum prinui noeiporo clodorst oornm chas fuclioo orclinario ot guoä tsnorontur sontontia.» in mnrolnis Ig.ta8 oxo^uutioni cloinnnclnro jux tu illaruw tanorom, rostanüo in oorum inoclo vivendi prout IraotonuL ante Iiujusnmdi oonldclörutionis ea»' tootionom.« Wir ziehe» noch folgende Acten ein: 1.) 13. April. Bor dem Rath zu Genf. Aimo Curtet kommt in aller Eile von dem Tag Zst Lausanne und meldet, daß die von Freiburg einwenden, die Nichter derer von Genf seien noch Bürger daselbst ihiem Gide, den sie der Stadt Genf geschworen, nicht entbunden: ferner hätten die Anwälte von u>f eine sc)riftliche^ Bollinacht. Es wird nun sofort eine solche für Blecherct und Sept gefertigt, sowie euie cstal ung für e^avoyc und Carricr als sttichter, welche die Enthebung von dem Eide enthaltet. Übcrhi» ubergiebt man zur Borsicht drei Blanken. Das wird von dem auf den' gleichen Tag berufenen Rath der Zweihundert genehmigt. ' T) 1.i,!4, April. Bern an Freiburg. Die Boten, die letzter Tage zuerst in Frciburg und dann in ansamie gewesen, betreffend die Rechtfertigung, welche die von Frciburg wider die von Genf vorgenommen, zaben weitläufig berichtet, was an beiden Orten verhandelt worden sei, und man habe dasselbe auch zum Thc't ,,uß dem urkund dcsselbigen rechtshandels" verstanden. Man bcdaure den Erfolg und das Vorgehe» derer von Freiburg sehr, zumal die Zugesetzten von Freiburg, ungeachtet die von Genf sich gemäß dem Burgrestst zu Recht erboten und deßnnhen das Burgrecht zu hören verlangten, und trotz der Ein- und Gegenrede und Protestation derer von Genf und Bern mit dem Urtheil fürgefahrcn seien und solches gefällt haben: wir dasselbe mit dem Burgrecht und der Citation derer von Freiburg übereinstimme, und welche Ehre sie »nt diesem Handel gewinne», übergebe man ihnen zu bedenke». Alan bitte, die Sache nochmals zu überlegen «"b den Streit beruhen zu lassen. Sollten aber die von Freiburg darauf bestehen, das Recht gegen die von Genf zu vollführe», so soll dieses gemäß dein Buchstaben des Burgrcchts vorgenommen werden. Dann wollen die zu Bern ihre Zugesctzcn auch dazu abordnen. Im andern Falle müßte man sich weiter umsehen, wir der Sache zu begegnen sei. A. Biburg: A....er MM". RSS. Wiffisvurg. 1534, bald nach 13. April. Verhandlung eines Gesandten Berns: Venner (Georg) Schöni, mit denen zu Wiflisburg. Es erübriget nur dessen Instruction. Der genannte Gesandte wird unterm 13. April dahin instruirt: Er soll die von Wiflisburg erinnern, wie sie m letzten Jahren auf Verlangen der Nathsboten von Bern versprochen und Brief und Siegel dafür gegeben haben, daß sie des Glanbens wegen niemand bestrafen noch belästigen wollen. Dessen ungeachtet wollen sie Zwei ihrer Bürger, nämlich Anton Bonjonr und seinen Gesellen zur Messe zwingen oder ihm'N iLunn und Weide und andere gemeine Ehehaftcn verbieten. Man bcdaure dieses sehr, und bitte und ermahne pc. ihrer Zusage eingedenk, die guten Leute ruhig zu lassen. Der Gesandte soll hierüber Antwort verlangt n» wenn diese abschlägig erfolgen würde, anzeigen, daß man weiter nachdenken werde, wie der Sache ab- St. A. Bern: JnstructionSbuch », k. 060. April 1534. 307 R«V. Maden. 1534, 14. April. Staatsarchiv «ucer»: Mg. Msch. «. 1. k. tgl. Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd. IS, e. igö. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschiede t'27, zi3, Sit. LandcSarchiv Schwyz: Abschiede. Kantviisarchi» Basel: Abschiede isss—iVSS. Kantonsarchi» Frcibnrg! Badischc Abschiede Bd. IS, k. ISS. Kantonsarchiv Solothur»: Abschiede Bd. so. Kantoiisarchiv Schaffhauscn: Abschiede. Gesandte: Zürich. M. Haus Haab; M. Heinrich Nchn. Bern. (Hans) Pastor, Venner; Jacob Wagner. "Ucern. Hans Golder, Schultheiß. Uri. Jacob Troger, Anunann. Schwyz. Joseph Amberg, des Raths. Unter- walden. Vogt (Heinrich) Zumbrunnen. Zug. Oswald Toß, Amman»; Vogt Ulrich Staub. Glarus. Dionys ^ussy, Amman». Basel. Heinrich Nyhiuer, Nathsschreiber; Blasius Schölli, des Raths. Freiburg. Haus 'sMher. Solothur». Niklaus von Wenge, Schultheiß; Urs Sury, des Raths. Schaffhausen. (Hans)Wakd- Burgermeister; Kourad Meyer, des Raths. Appenzell. (Heinrich) Baumann, Amman». E. A. A.I. 51 a. (IV Orte.) In dem Streit zwischen dem Abt und der Stadt St. Gallei: bietet letzere wieder Recht de» VI Orten, mit denen sie in: Büuduiß stehe, oder vor dm XIII Orten insgesammt, während der Abt ^ches vor den IV oder den X Orten darschlägt. Da keine Partei nachgeben will, so stellen die IV Orte an ^'ide das Gesuch, den Streithaudel ihnen zu gütiger Vereinbarung anzuvertrauen; wäre dies nicht möglich, ^ sollen sie sich verständigen, vor welchen Orten sie das Recht suchen wollen, und darüber bis zun: nächsten Ai:zeige machen; auch will man dies heimbringeil, damit die Boten der übrigen Orte diejenigen der Zeichnete» bitten können, sich im Namen aller des Handels zu beladen. I». Der Hauptmann von St. Gallen vor, es sei ein alter Brauch, daß die Nachbarn in der Kreuzwoche mit Kreuzen in das Kloster i-Gallen gehen; letztes Jahr sei denselben in der Stadt viel Verachtung und Schimpf widerfahren, was ^Ren auch dieses Jahr wieder begegnen könnte; darum stelle er in: Namen des Abtes die freundliche Bitte, Möchte die Stadt ersuche,:, diese Kreuzgäuge nicht zu versperreil und Schmähumgen zu verhüten. Diesem Lehren wird von drei Orten entsprochen, v. Ii: Betreff der Landstreicher, Heiden und Bettler, welche die ^»en Leute brennen, schädigen und zwingen, ihnen etwas zu geben, wird abgeredet, es solle jedes Ort, wohin l°lche Leute kommen, sie sofort aus den: Laude weise,:. «I. Alls Ansuchen der V Orte und Solothurus geben ^ Baten von Bern auf die Frage, ob es die vier Flüchtlinge gemäß den Bünden strafen wolle, die Antwort, ^ habe großes Mißfallen ai: deren Handlung; da sie aber das Recht anrufen, so haben die Herren immer Kartet, ob jemand sie berechtigen wolle; wein: weder Solothur» noch einzelne Personen dieselbe,: verklagen, " werde die Obrigkeit sie nach ihren: Verschulden bestrafen, und wenn Solothur,: sich damit nicht begnügte, ""selben hierüber Recht gestatten. Mit dieser Erklärung gibt man sich zufrieden und erachtet nun für gerathen, Bestrafung Bern zu überlassen, v. Basel zieht an, daß laut des letzten Abschieds die VI Orte die von ^"lothnrn ihre Mitbürger nennen, und wünscht nun dieses Burgrecht zu kenne,:. Heimzubringen, um es auf nächsten Tag vorzuweisen. L. Der Vogt und einige Näthe von Klingnau machen die Anzeige, daß 12 ^swien in ihrer Gemeinde nicht die christliche Ordnung halten wollen. Auf ihr Gesuch wird ihnen ein Ab- gegeben, daß sie dieselben dazu anhalten sollen. Heimzubringen. K. Die V Orte begehren abermals Ant- -^'l von Basel wegen des Kornkaufs, und verlangen, daß es jeden: gestatte, nicht bloß drei Säcke zu kaufen, ^ädern »och etliche mehr, so viel er etwa laden könnte. Dieses entschuldigt zunächst das Ausbleiben seiner "lschaft auf den: letzten Tag (es seien viele Näthe nach Frankfurt zur Messe gefahren, in der Umgegend 308 April 1534. große Rüstungen vorhanden, der Abschied unbestimmt gewesen), hält jedoch an der schriftlich gegebenen Antwort fest mit den bereits eröffneten Zugeständnissen. Ans diesen Vorträgen erkennen die sieben unbetheiligte» Orte, daß beide Parteien beinahe übereinstimmen; deßhalb stellen sie an beide das Gesuch, sie möchten sich mit dem Vorschlag zufrieden geben, daß Basel einein, der drei Säcke gekauft, bewillige, noch sechs oder siebe» Säcke zu nehmen, damit er eine ordentliche Ladung erhalte, und das Ort, wohin ein solcher Fuhrina»" zurückfahren will, demselben einen Schein gebe, damit kein Betrug verübt werde. Heimzubringen. I»- Die Gesandten von Zürich berichten, daß Gerüchte gehen über vielerlei Rüstungen und Truppenzüge außerhalb der Eidgenossenschaft; daß Knechte sich im Gebiet von Solothurn aufhalten und die Gefahr vorhanden, daß in den Orten und Vogteien Volk angeworben und weggeführt würde, was bei den höchsten Strafen zu verbieten sei. Da man ferner vernimmt, daß der junge Herzog von Würtemberg vorhabe, das Fürstenthum zu seine» Handeir zu nehmen; daß sein Vater Herzog Ulrich die Grafschaft Mümpelgard um 110,000 Kronen »» Frankreich versetzt oder verkauft habe, wahrscheinlich um einen Aufbruch zu machen; daß französische Haupt- leute am Bodensee Knechte werben :c., so wird allen Vögten ernstlich befohlen, bei den höchsten Strafen an Leib und Gut zu verbieten, daß jemand hinwegziehe, Werber zu verhaften und streng zu verhöre», wer sie bestellt zc. Und da niemand weiß, gegen wen diese Thätigkeit zuletzt gerichtet ist, so soll jeder Bote dies zw» treulichsten heimbringen, damit man sich nach Allein erkundige und auf dem nächsten Tag anzeige, was wa» erfahren. Da noch mancherlei seltsame Reden umgehen, während mau doch zu allen Tageil einander zusagt, die Bünde und den Landfrieden treulich zu halten, so soll dann jeder Bote mit Vollmacht erscheinen, um z» erklären, was jedes Ort von den andern zu erwarteil hätte, wenn eines inzwischen angefochten würde- i. Schwyz berichtet, daß ein Vogt, den es zu Lauis gehabt, einem Priester eine Chorherrenpfründe im Lauiser Thal verliehen, weil derselbe zur Zeit der Pest die Unterthanen muthig mit der Beichte und den Sacramente» versehen habe; nun habe der jetzige Vogt diese Pfründe einem „jungen Jüngling" versprocheil; es bitte nun dringend, man möchte jenen verdienten Mann bei der Pfründe belassen. Heimzubringen, damit de» Boten, die auf dortige Jahrrechnung kommen, Vollmacht gegeben werde, ihm die Pfründe wieder z»W stellen, wenn es sich so verhalte, k Der französische Gesandte, Herr Boisrigault eröffnet, der König habe, um die.Kriegsleute zu bezahlen, den Herrn von Lainet mit einer Summe Geldes herausgeschickt; während derselbe auf der Straße gewesen, seien die Herreil, welche die Nechuuugeu für alle Kriegsleute abzuschliesi^ haben, iil Betreff der Summe uneinig geworden und glauben, daß wohl 45,000 Kronen mehr heraufgeschickt worden seien, als die Rechnungen enthalten; deswegen habe Lamet wieder zurück müssen, um Auskunft zu geben; er werde aber in vierzehn oder zwanzig Tageil wieder hier sein und das Kriegsvolk abfertige»- Auf diese lächerliche Entschuldigung hat man ihm offeil erklärt, daß solche „erdichtete und gefärbte" Antwmt die Eidgenossen höchlich befremde, weil man wohl sehe, daß er uns von einem Tag zum andern aufziehe wollte der König bezahlen, so wäre es längst möglich geweseil; habe derselbe doch auf Mümpelgard dc>» Herzog Ulrich 110,000 Kronen gegeben und schicke er andern Fürsten und Städten immerfort große Sumn"'N während er die Eidgenossen warten lasse. Der Gesandte erwiedert, es sei nicht seine Schuld; man »löge ib>" aber die ertheilte Antwort schriftlich geben und selbst an den König schreiben; es werde dies nicht ohne Erfolg bleiben. Mail erklärt ihm jedoch bestimmt, man ,volle weder an den König schreiben noch e»n" Abschied geben, sondern nochmals an die Obern berichteil. Heimzubringen, ob man schreibeil oder eine W't schaft von zwei oder drei Orteil senden wolle, um dein Köllig alle Anliegen lind Beschwerden vorzutragen und ihn auch über den Betrug mit Wilhelm Arsent und Andern zu berichten, worüber auf dem nächst^ April 1534. 309 Tag Antwort zu geben ist. I. Wilhelm Arsent wiederholt in Kürze die Verhandlung von: letzte,: Tage u»d die gefaßten Beschlüsse; nun sei aber sein Gegner, Glado Morand, aus den: Lande gewichen und habe Zu Wälsch-Neucnburg, wo er ihn zu Recht verbieten lassen, einen Eid gcthan, daß er hier nicht geschworen, auf ^esem Tag zu erscheinen. Solothurn trägt Bedenken, „hinterrücks den Franzosen" zu handeln, gibt indeß auf förmliches Begehren die zwei Blanken heraus, die dann von jedem Boten genau besichtigt werden, wobei betreffend öer einen das Siegel Merkmale zeigt, die sie als unzweifelhaft falsch erkennen lassen, die andere aber nur als unterschrieben sich herausstellt. Da nun die fünf Franzosen nicht erschienen sind und Arsent die Boten dringend um Gerechtigkeit anruft, so soll dies jeder Bote treulich heimbringen und auf nächsten: Tag Antwort geben, man den König durch eine Votschaft berichten wolle, was für Betrug die Seinigcn brauchen, oder wie 'Uun sonst den: guten Manne helfen könne. «». Wegen der mißlichen Zeitumstände wird ein anderer Tag »ach Baden angesetzt auf Montag nach Philippi und Jacobi, d. i. den 4. Mai, um über alle Artikel Antwort öu geben. ». Der Herr von Landenberg bietet sein Schloß zu Frauenfeld abermals zum Kaufe an. Der Landvogt glaubt, daß dasselbe sammt zwei Scheunen, einer Statte und einen: Garten für 6—700 Gulden ^ältlich wäre; wollte man ihm gestatten, das jetzige Wohnhaus — das binnen Kurzen: zusammenfallen luerde und mit 200 Gulden kam,: zu kalten wäre — dagegen zu vertauschen, so hoffe er, das Schloß mit öe>: diesjährigen Bußen und Strafgeldern uns frei und ledig zu Händen zu stellen. Heimzubringen. «». Der ^eßenhofische Handel wird durch folgenden Spruch erledigt: Obwohl man Fug und Recht hätte, die Stadt "ü ihren Freiheiten zu strafen, so ,volle man doch damit inne halten, in der Hoffnung, „daß sie sich hinfür hüte." Nun wolle man künftig die vier Räthe setzen, und es werden 1. als solche ernannt: Schultheiß Schund, Schultheiß Lib, Bernhard Nathoffer und HanS Kriechli; diese haben Vollmacht, acht Ehrenmänner ^'zuziehen und mit ihnen den Rath zu besetzen, wie es zu Zeiten der Herrschaft gebräuchlich gewesen. Zwölf sollen und mögen den großen Rath wählen; die Gemeinde aber soll den Schultheiß und den ^eichsvogt ernennen, den erstereu aus den Vieren, den letzteren aus den Zwölfen, damit er den Rath besuche; ^as von denselben gehandelt und gesprochen wird, soll bleiben und die Gemeinde ihnen nichts darein zu reden haben; wenn sie jedoch gegen die Gemeinde oder einzelne Personen Dinge verfügen würden, welche zu schwer und unleidlich mären, so mögen die Betreffenden es an die Eidgenossen bringen (Zürich: doch haben Zürich und Bern der Vieren halb nicht zugestimmt). 2. Wiewohl sie eine Geldstrafe verdient hätten, will ">an doch jetzt keine erkennen, sich jedoch die Hand offen behalten und sehen, ob sie sich fortan gebührlich gegen einander benehmen. Dein Landvogt zn Baden sollen sie aber die erlaufenen Kosten abtragen. 3. Sie solle,: sich nach einen: andern, züchtigen Meßpriester umsehen und den gegenwärtigen verweisen, sobald sie einen Essern haben. 4. Die Rotwciler sollen sie nicht zu Burgern annehmen; wer aber unter denselben sich wohl behält, soll dessen genießen, wofür man dem Schultheiß und Rath Vollmacht ertheilt. 5. Die neue Satzung, Schultheiß und Rath keinen Bürger verhaften dürfen, wenn der Fall nicht malefizisch wäre, ist aufgehoben; vielmehr dürfen dieselben jeden verhaften und strafen nach ihre»: Bedünken. 6. Der Landvogt "ü Thurgau wird beauftragt, sobald es ihn: gelegen, in ungefähr acht Tagen nach Dießenhofen zu reiten "üd das Regiment besetzen zu helfen; sobald es eingesetzt ist, soll ihn: geschworen werden. 7. Sie sollen ihre ^'adicanten anhalten, hinfür den: Landfrieden gemäß zu predigen; ihren Meßpriester sollen sie nach alten: brauch dein Vogt zu Baden prüsentiren. ,». Vor diesen: Spruch über Dießenhofen hatte Schaffhausen wieder bas Begehren gestellt, es bei den Verhandlungen über Dießenhofen mitsitzen zu lassen. Zürich und Bern sind billig, es bei seinen Freiheiten und Siechten zu schirmen; die andern Orte inachen geltend, daß die Verschreibung 310 April 1534. der Stadt Dießenhofen sich nur auf die VIII Orte be-iekw- cc, -- bnef der Stadt (28. October 14L0) mitgenannt sei und 's - ^^egen, daß es in dem Huldig.mgs- es bitte daher, daß man es uicht absö.^ da es " „e 'Steuer bis 1525 erhalten habe- gegnet, Bürgermeister Ziegler habe auf dem letzten ^a. "v - ^ ^s wird c»t- eme Copie des beztiglichen Briefes übergeben. Heinn..»./"" angezogen, und dem Bote» «I. Es weiß jeder Bote, was Doctor Jacob Stur-el >n,d v ^g Antwort zu gebe»- des Landschribers von Urg." Machtrag von' GMV^ ""1'geschrieben haben. „Sind ingede»k Zürich abermals die Fuhrleite der Schiffleute u„t> A..V ^alb zu gedänken." <- D" Glarus, sobald sie die Aieierrechnung in Utznacb ""gezogen hat, so ist abgeredet, daß Schwyz es ,eine Ge,vahrsamen vorbringen und man in d,,- K ^'irich '"eldeu .vollen, da»-it hat den Boten von Zürich angezeigt, daß ein VräV . ^ " De» Landvogt (zu Bade») genommen, dem Schmesterhaus hinterrticks zwei Mm" ^'"schwanden, der eine Nonne von Würcnlinge» zur Ntickerstattung anzuhalten, Die Boten vm. ^oll, und sie gebeten, denselbe» Mandat nach Klingnau geschickt haben dasi att. ""'^"geu Auskunft, ob wirklich die V Orte ei» Messe und andern Ceremonien gehen, von der Stade 'l)res Glaubens seien und nicht M' Mte Zürich vorz.lstellc», daß dies dem Landfrieden '""'den sollten,- denn wäre dies geschehe», s" mm.... „w, d.s. .'ich. .M.. z., d.s. si° ... s°M su und Uli. nals einen Prädicanten aufgestellt babe „1,5 s td 5" begriffen, auch in keinem Krieg geivcse» « Der Landvogt in den Freien Äm^. k^0 ^sich de.unach für völlig bef.igt, solches zu th»»- dahin kommen und schreien: „Bärendret." Me m g ? . Lmte a.is dem Gebiet derer von Ber» geben oder geloben und dann gemahnt werMn ff. ^ ^^bou und deßhalb Trost»"S Bern empfohlen, dieses abermals an ihre Herren ^ hierauf den Boten »o» '"bewegen Freveln gelobt oder Bürgschaft gegeben'bab^ '"erde und diejenige», »erlangt Antwort auf sein letztes Anbrwgeu. Es wi^Ä7 statthuu. Der Propst vou St Im«- Bischof von Basel sollen trachten, den Propst und die a sa.n.nt de.» den Capitelsherren ftir den Besuch des betreffende., vergleichen, auch dein Propst u»d eine gütliche Vereinbarung nicht erzielt werden, so nMacn zu erwirken. Sollte wieder vor die Eidgenossen kommen. Wider den Vr'idi t. ^"l>itel, wenn sie es nöthig glaube», montag (0. April) gehaltenen Predigt dreizehn ZeuacnBetreff seiner am Öfter- stätigend bezeugen sie, der Prädicant habe seine" Gln>ibem-- .^'cc gegenseitig ergänzend und brauch mit den Spielern, Fressern, Trinkern, Hurern keine ^er Widerparte-, 'neuieu, sie essen (einige Zeugen sagen: fressen) den Herrgott mit s!" ^reuz gehangen; das sei aber nicht war; was der Herr an. m . "? " ^ut und Bein, wie er »" >st mein Blut, sei nur ein Gleichuiß („bedütuuß") wie die Er-älM ^'spwche'n Das ist mein Leib, da» ^i'hen auch nur ein Gleichnis, gewesen sei, u. s. w Nack. v'. , fAteu und sieben mager" Mehrheit der Orte erkennt, weil der Prädicant den. Landfrieden mwid"^ Zeugenaussagen wird von de. t e 'storf, noch Birmenstorf predigen, sondern es sollen die 'handelt, dürfe er in Bote., von Bern wissen, wie die Gesandten der V Orte sie freund ^"7 "" " ^ lassen, dem Meßpriester m "li>-mc.,üm-t ^ ""^uh gebeten haben, ihre Herren zu vera»- Meßpriester abgefallen ist ^ ^»bens z.- geben, weil der jetzige von d-»- AM 1534. 311 »»». Der Landvogt zu Baden, Gilg Tfchndi, hat dein Abt Gallus von St. Blasien einen jungen Priester s"r die Pfarrpfrnnde zu Schneisingen empfohlen, worauf der Abt für den Fall, daß kein anderer eine ^Ipectative ans diese Pfründe habe, sich zu entsprechen geneigt erklärte. Die V Orte verdanken nun dieses Abt und empfehlen den jungen Priester nochmals; wenn derselbe auch noch nicht vollständig die priester- lHe Würde erlangt habe, so hoffe man doch beim Bischof von Constanz so viel zu erlangen, daß er auf '^Ute Fronfasten die vollständige Weihe erhalte. P'°pst°iarchiv Klmanm,, Papinhm.dschnst. ES si°M »ntm» lS. April d-r La»d»°gt zuBnden. AlMdr.M in d°r Argpvia Bnnd IX S. W4. ?»>». Nor den Boten der X Orte erscheinen Joachim von Rappenstein, genannt Möttelin, und Heinrich Ulm, in ihrem eigenen und im Namen anderer Edellcnte und Gerichtshcrren aus dem Thnrgau, und beklagen sich i. daß einige, zuwider dem den Gcrichtsherren geschwornen Eid, deren Nutzen zu fördern und Schaden zu wenden, andern, denen sie von Freundschafts wegen nicht verpflichtet sind, in Rechtssachen wider Ue Gerichtsherren beistehen.' Der Landvogt, den sie als die „Oberhand" angegangen, die Betreffenden hierum ö" bestrafen, habe sie an die Eidgenossen gewiesen. 2. Oft geschehe, daß die Unterthanen ihren Gerichtsherren °ber deren Amtsleuten zureden. Belange man diese vor dem Landgericht zu Frauenfeld, so lasse das die oft „schimpflich" hingehen; wolle man vor die Eidgenossen appelliren, so werde das abgeschlagen, weil Appellation malefizischer Händel nicht Landgerichtsbranch sei; sie bitte» nun um Gestattung der Appellation. ^ Boten erkennen zu 1: Wer wider seinen Eid den Gerichtsherren gegenübersteht, den soll der Landvogt ^ >afen; will er sich der Strafe gütlich nicht ergeben, so soll er ihn vor das Landgericht stellen; sollte das ^ Dache straflos hingehen lassen, so soll der Vogt den Handel vor die Räthe der Eidgenossen weisen, e ^ ^mi das Landgericht Ehrverletznngen nicht nach Verdienen bestraft und auch die Appellation nicht b'n will, soll der Landvogt, wenn es ihn nothwendig bedünkt, auch solche Händel vor die Eidgenossen Übrigens belasse man die Appellazen vom Landgericht her wie sie früher geübt worden. St. A. Bern: Thurgauer Abschiede I. S. «33. Copie besonderer Ausfertigung dieses Art., ü. ü. Baden 18. April 1534. — St. A. Zürich: Thurgauer Abschiede, t'. 67. — K. Bibl. Thurgan: Thurgauer Abschiedbuch, S. 287. Im Zürcher Abschied fehlen I», 1, q—«; im Berncr -r, I», f, y—8 z im Schwyzcr P i , 8; im ^ nsler zr, I», l. >t und alles Übrige; im Frciburger >», l, <», >>, r, 8; im Schaffhanser », I», «I, <1 «Z t—v aus dein Zürcher; >v—« aus dem Verner; 4 auch im Schwpzer; x auch im Das Badener Manual enthaltet folgende weitere Verhandlungen: 1. Betreffend Jacob Loubi wird ^wnt, da Gott und dessen würdige Mutter geholfen, so soll er „irthalb" nicht weiter untersucht werden, aber die Kosten bezahlen und Urfehde schwören, sich solcher Sachen zu müssigcn, sonst giebt mau ihm kcs w,d Neues zusammen. 2. In Berner Abschied, was Schultheiß Goldcr betreffend Sebastian Seebach ^ >w ?) das Convent von St. Urban angezogen. 3. An Herrn Völker von Knörringen wird geschrieben, " W min Herren im wöllen bewilligen", doch daß er den Geboten und Verboten der Obern sich unterstelle Mit Gunst derer von Dießenhofen „das zicche." 4. An Konrad Hcggcnzer zu schreiben, die Summe, sein Sohn mit andern Hauptleuten von denen von Rotweil entlehnt, „Thoman Spiegelberg und fNms Rudolfs Erben mit Abtrag des ufgelnnfenen Kostens usrichte." 5. Dem Herzog von Mailand ist ^ schreiben in Betreff der sechs Tage, während welchen die zwei Hauptleute und ihre Knechte nach crthciltcm Uaub gedient haben. 6. „Dcsglichen an Ludwig Viscarin." 7. Heinrich Weißcnbach eine Fürdernuß an Herzog von Mailand wegen seiner „Schuld." 8. Ebenso dem Meister Kaspar von Aa, ihm auf seine ern^" ^ ö" thue».' l>. Dem Ammann Troger wird eine „Bckanntniß" betreffend Stephan Lorenz lAlt, daß er nicht begehrt habe, daß man ihn hier verbiete. 10. „In die Abscheid das Begehren des 312 April 1534. Herrn." 11 In alle Abschiede wegen des Reislaufcns n»d ob man die fremden Botschaften verweis-" wolle und -aß zedes Ort den Se.n.gcn verbiete, jemanden zuzuziehen. (Der Abschied enthaltet in b das betreffende Verbot .... d,e Vogte, welches das Manual wieder besonders behandelt.) 1V In UnM- ivaldner Absckped 3 Kro.,en. 13. Den. Vogt von Sargans eine Erkanntnis, daß er „in." in Betreff d-- ausstehenden Zinsen beholfen und berathen sein soll, mit Boten und Andern, als wäre der Zins der stimg-- 14. Der Vogt iv.rd ermächtigt, das Anleihen von Geld auf Leinwand abzustellen. 15. Giel soll s-"'-" Z.no bezieh... gcn.aß den. Brief. 1ö. Zwischen den. Landvogt i». Thurgau und Andres Karrer von Äe>'" im "'' i ? """ ""d >n Thür», gelegt und der Ehre entsetzt sein solle; vnd d-"> Landger.ch soll !l" chr.eben werden, daß n.a.. kein Gefalle» „daran" gehabt habe. 17. Die Trotti.ml«" Varl irn ^ ubersehen, soll der Landvogt in. Thurgau bestrafen, übrigens sollen be'dc nicki/alns. N'N)>tei. ^ahrrcchnung mit aller Gewahrsa.nc erscheinen: da die Unterthancn den Abs-H" nicht gehalten, so ist das Recht geöffnet worden. E. fehle» ^ ^ vielleicht 10); dagegen auch vorhanden x und »>1». ^ i '^iai. Bern an den Schnltheiß zu Buren. Da am letzten Tage zu Bade» tu,,-» V.aLudolf Roggenbach, Heinrich von Arx und Hans Hubler von denen .4 ' ^ ^ solle», so habe man beschlossen, sie sollen einen Tag und eine Nacht in. Gefa»!!"^ ^ e," s nnn icder für 2-> Pfund Bürgschaft leisten, daß sie soviel als rechte Buße entrichte». Äufb"l! an de» Schultheiß betreffend Vollzug. e.. A. D-.asch Missw-..b.>ch u. S. Z» I. In, Basier Exemplar schließt dieser Artikel so- Die Boten von Basel hat man fecundl^ gcveten da sie sehen, wie der Handel des Wilhelm Arsent beschaffe» sei. die Ihrigen, welche Haupt"'""" em)ar i),ien benennen kann, zu vermögen, daß sie ihm noch einige Zeit Geduld tragen und nicht iveib-- Kosten auf >hn treiben, doch ihren Rechten unbeschadet. >>" Das Berner und Freiburger Exemplar sagen sechs oder siebenthalb hundert Gl. anstatt 6—700^' Zu I,. Bei dem Lucerner Abschied liegt ein vom 14. April datirtcs Schreiben der Boten der VM Vrte an Lucern, worin es ersucht wird, de» Brief, de» die von Dießenhofcn den VIII Orte» . ' ci . ein Zeiger dieses nach Baden zu schicken, damit man Schaffhnusen auf sein Antwortbegehren bcrW loniie. Der Gegenstand wurde also, wie es oft vorkommt, gleich Anfangs zur Sprache gebracht >'»d einige Tage später die Hauptverhandlung vorgenommen. Z" v, » auf Seite 313. scheint für leerer Raum gelassen zu sein, n Ebendaselbst auf Seite 314. Zu x. Die besondere Ausfertigung dieses Artikels für Biel bemerkt, daß die meisten Orte bedauert-"' daß die von Biel auf das an sie erlassene Schreiben nicht erschienen. Stadtarchiv Bi-i- Abschied- Zu >. Der Auszug der in. Text benannten Zeugenverhörc ist auf einen, bcsondern, datumlost" m der Bcrner Sammlung den. Abschied vom 14. April vorangestellt und unten auf demselben, ebenfalls" i.ii.sangnbe, der Entscheid der Orte enthalten. Daß die Sache aber hichcr gehört, crgicbt sich Z'""?.-, aus den, Eingang der unmittelbar darauffolgenden Vertheidigung des Prädicanten. Dieser lautet- , w jubstanz sun.n. oder inhalt der predig, die ich Jacob Appenzeller uf nächst verschinen ostcrinontag ,'.nd Slethu» Hab, die mir von de», undervogt und etlichen widerspcnnigen des cvettb-l'" , Bade» usgcrupft, verkert und gefalschct ist worden, ..nd plents de», landvolff - und ^ ""d derohalb uf das allerunglinipflichcsten verklagt, als einer, der den lantsfridcn g-b-° ^ r... lirstist und gereizt Hab. vertragen bin worden: und uf son.lichs darnach uf sonntag 1""!'"' . aeküri »nd ^'t"r straffen frevenlich angfallcn, fencklich angcnoinmen ukld gen Baden in die ttl-" h d gelegt. Darnach uf Zinstag des xiiij Aprils für in. h. der acht orten fencklich gef^ April 1534. 313 presentirt und allda nach eroffmmg der artiklcn offelich versprochen und verantwortet hon." Es folgt dann eine weitläufige Reasummation der betreffenden Predigt, gemäß welcher der Angeklagte anläßlich der Abend- mahlsworte einfach auf die verschiedenen Auslegungen beider Parteien und die Gründe für die einen und andern hingewiesen, das Urtheil, welche Ansicht die richtige sei, aber den Zuhörern anhcimgestellt haben will. St. A. Bern: Allgemeine eidg. Abschied, NN. x. u>—2ö. ISA. Wern. 1534, 15. und 17. April. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr, 245, t. K7. I- (IL. April). Der Gesandte von Savopen, Piochct, zeigt dem Rothe zu Bern an, 1. der Herzog werde her- und lasse seinen geneigten Willen entbieten. 2. Bei der Verhandlung der Städte zu Milden sei nichts zu Bern Nachtheiliges oder dem Bunde Widriges vorgekommen. Damit man dessen sicher sei, erkläre ^ Herzog („er") sich bereit, den Bund zu beschwören, zu welchem Ende ein Tag bestimmt und gegenseitige " Ichaften gewechselt werden mögen. Der Gesandte, als guter Freund und unterthäniger Diener der Stadt wünsch^ daß der Bund und die alte Freundschaft beibehalten bleibe. Ii- Dieser Vortrag wird am folgenden Tage (17.) vor Näthen und Burgern wiederholt. Diese ant- ^ u,lm habe ungefähr vor einem Jahr mit der Botschaft des Herzogs Artikel beredet, über deren An- sy^ ber Herzog noch nicht erklärt habe. Er möge dieses thun; sollte ihm Einiges daran mißfallen, o»Ue neuerdings verhandelt werden, doch bei dem Vorbehalt des Königs von Frankreich müsse man ver- meil man nicht wohl wider den Frieden handeln könne. ISS Lucern. 1534, 28. April (Dienstag vor Philippi et Jacobi). ^<""6->rchw Lucerii: Allg. Absch. Ii, l, c. MS, La»deS»>'chiv Schwvz: Abschiede. KautonSarchiv Trcibnrg! Abschiede S2. Tag der VII Orte. sandte: Freiburg. Ulrich Nix. (Andere unbekannt.) ötti> ^ ^ berichtet, daß die drei Städte Zürich, Bern und Constanz letzter Tage zwei Grafen von I>ens^" Pferden von Constanz durch die Eidgenossenschaft bis Ätümpelgard mit reitenden Boten l'aße'^ sollen; was dahinter stecke, weiß man nicht. ?». Vor einiger Zeit hat Bern bei einer Geld- lassen. Kernen oder anderes Getreide ans die Märkte der V Orte zu führen, und wirklich z» h^^reter gestraft. Da man dieses dem Frieden nicht gemäß findet, so soll es jeder heimbringen, um s>ir um» auf nächstem Tage mit Bern darüber reden wolle. «. Der Bote von Schmyz bittet -In ^^elmeister Martin Aufdermaur nur Fenster mrd Wappen in sein Hans. «I. Schwarz Jacob aus schx,^^"lhal, jetzt in Lucern wohnend, bringt vor, es haben ihm zivei Schwestern ein Erbe freiwillig ge- handel Landvogt im Atainthal sei ihm dieses zugesprochen worden, als er darüber einen NechtS- uut drei andern Ansprechern aus dein dritten Glied gehabt; nun drohen dieselben Alles daran zu 40 314 April 15.34. setzen, damit das Urtheil geändert werde; er bitte, daß man ihn bei dein ergangenen Nrtheil und seine»' guten Rechte schirme, indem er zu arm sei, um lange proeessiren zu können. Heimzubringen. Dabei >vi^ auch beantragt, es sollte ans nächster Jahrrechnung das Geldbieten auf Urtheile verboten werden. t. Luu'U' bringt vor, es hätte zwar schon Ursache genug gehabt, den Krieg zu beginnen, habe es aber noch nicht ihn» wollen; da indes; die Gefahr so dringend geworden, so sei es entschlossen, sobald von den Lutherische» üb'»" etwas Thätliches vorgenommen würde, dasselbe schlage aus, wie es möge, nicht länger zu säumen, sond"» mit den sechs Orten Hand anzulegen, um den Glauben zu retten und sich vor Ungemach zu bewahren; ^»» die hohe Nothdurft erfordere dies. Heimzubringen, um sich mit Lucern zu vergleichen. Es soll aber gaM geheim gehalten werden, damit die Widerwärtigen nichts erfahren. 4'. In Betreff des von Notweil verlang» Zusatzes hat man sich vereinbart, indem man sich der Boten von Unterwalden und Zug gemächtigt; dieselbe werden auch durch den Abschied ersucht, ihr Betreffnis; voll zu leisten. Da Freiburg und Solothurn meitz» zu großer Entfernung den Zuzug verweigern, werden sie von den V Orten dringend gebeten, sich in büß»' Fall nicht zu söndern und zu bedenken, daß es „gar viel mehr Geschreis und Ansehens" nicht nur in A» weil, sondern allenthalben gebären wurde, wenn es hieße, von sieben Orten sei der Zusatz als wen» ^ nur von fünfen käme; dazu müßte es auch größere Freundschaft und Liebe gegen die Notwciler bringen, würden sie bei allen Altgläubigen Ehre und Lob erwerben; wenn die beiden Städte auch nur je 10 M'a»'ü oder zusammen so viel schickten, so wäre dies gut, „allein von des Namens wegen." Mit der Absend>'»b der Manschaft will mau übrigens bis auf den nächsten Tag zu Baden warten, bis nämlich die angezeigt haben, auf welchen Tag und an welchen; Platze die Nnsern zu den Ihrigen kommen sollen; sind die Verordneten nach Lucern zu schicken und auf einem Schiffe abzuführen. Es soll auch jedes Oü Seinigeu ernstlich ermahnen, sich Tags und Nachts gebührlich zu halten, laut der hiefür gemachten Ordo»»» Um Unwillen zu vermeiden, hält mau für gut, daß alle Knechte gleich besoldet würden, nämlich '' 10 Schilling oder 4 Batzen; darüber soll man zu Baden Antwort gebe». Bei diesem Anschlag soll es bis auf den Tag zu Baden, es wäre denn, daß einem Ort „etwas fürderlichers" zukäme; in solchem ü' müßten die andern Orte sofort berichtet und die Knechte abgefertigt werden. K. Auf die früher von von Basel gestellte Forderung, daß angezeigt werde, was das zwischen den V Orten mit Freiburg Solothurn errichtete Burgrecht enthalte, eröffnen die Boten der V Orte ihre Justrnctioncu. Uri und l walden wollen Antwort geben, wenn die von Basel ihnen wieder feilen Kauf zulassen, wie von Alte> und wie es die Bünde weisen. Schwpz und Zug wollen die Sache heimbringen; Lucern wie Uri und »^ walden mit dem Beifügen, daß die von Basel auf dem nächsten Tag zu Baden zuerst anzeigen sollen, „ ^ Verstands" sie mit den Reichsstädten gemacht haben. I». Die Boten wissen zu berichten, warum de> Dienstag nach hl. Kreuztag (5. Mai) nach Brunnen angesetzte Tag abgestellt und ein anderer auf nach der Auffahrt (18. Mai) dahin bestimmt worden ist. Da sollen alle auf den frühern Tag geweseneu Händel berathen und auch der Vollenzer wegen verhandelt werden, i. Doctor Sturze! freundlich, daß bei 27 Knechte aus den VII Orten („der unseren") zu den Lutherischen gezogen fragt, ob das mit dem Willen ihrer Obern geschehen sei. Zugleich bittet er ihn zu berichten, was ' ^ schweren Händel halb für und für den VII Orten („uns") begegne. Man hat ihn; geschrieben, jenes > lausen sei ohne Gunst und Willen der Obern geschehen, da man in; Gegentheil solches auf einen; Baden sowohl in den Herrschaften, als in den Orten („hie by uns") bei Leib, Ehre und Gut verboten Beinebens hat man ihn; von dem Zusatz, der nach Notweil geschickt wird, und voi; den; bevorstehenden April 1534. 315 W Baden Kenntniß gegeben, k. Da früher alter Brauch gewesen, bei Kriegen und Nöthen da l w > all e Dinge erbitten sein will, Kreuzgänge und „Gotzfert" und andere „Guttat" anzuordnen, o soll ic.e» ^o. dieses heimbringen und jedes Ort »ach seinem Bedünken in diesen sorglichen Läufen h.er... handeln. I. Dc A°gt zu Baden berichtet, daselbst sei eine „Vorpost" durchgeritten und habe angezeigt, das; der Herr von Lange Moniere), der des Franzosen Botschafter und lange zu „Mnnthen" war, dreser Tage nach Baden Ml „Thnrn" kommen und dann zum König reiten solle. .... Doctor Sturze! meldet ferner, oberhalb Straßburg zu Geistspitz liege noch ein Haufen Knechte, indem man die Fähnlein „vast" zusammenzogen. seien nicht über 0000 Mann stark, hätten gern mehr und erwarten noch einen reisigen Zug. Doch wo hinauswolle, wisse uiemand. Am 17. April habe Graf Georg von Würtemberg die Untertha.m. zu Wmpelgard ihres Eides entlassen und es haben diese den Anwälten des Herzogs Ulrich geschworen. Ferner sei Heinrich Oschevner" (?) von Basel mit 20V Landsknechten, die zu Basel gelegen, nach Mumpelgard Aogen und ."bendaselbst seien 000 Mann, meistentheils Thurgauer, zusammengekommen Herzog Ulrich befu.de 'H „gewüßlich" zu Mümpelgard, auch habe Heinrich Oescheyner den Bürgern ^ den Thoren genommen. Alan rede auch, daß 500 Pferde von den. Franzosen noch d.ese Woche ebendahu. kommen Der Hansen -n Straßburg soll auf das Würtembergische ziehen; Herzog Ulr.ch, nachdem rhu. Mumpelgard überantwortet! 'verde mit seine... Volk durch die Eidgenosseuschaft auf Hohentwiel und von da nach Würtemberg Ziehen. Zw z.,id«-M- »Ichi-d Ich« I. u»° I>! s^>» dk», SchwWi. D« SchmW« m,d »-.»«.»« st'chlich >m. d.m ..b«-mstm,».-..d. D.mst« "ach Fnbilatc. D« N°»° d°- Gchm.dim m.d d.m »»-«SM R-'l)->>»ch N-. »1. Aprst, Dich« A-ii,-l ist im Sch«W° «chl-d dmchgcht-ich,«. Ebml» .m S--ch»-z« Er-mpl».. In Sclnrnuer Abschied fehlen die Bemerkungen über Unterwalden. Zug. Fre.burg und Solo- thuruk^Fre^ "..läßlich Un.erwaldeu und Zug bemerkt worden .st. t«s Wer» und Lucern (5). 1534, W. April. Staatsarchiv Lucern: Urkunden. . r r'r r ,»^rdaleistunaen und unfreundlichen Beg.gniss.n uut.r Be rn >md Lucern vergleichen s.ch nach mehreren chrng.e.,u...gcu . ... 'm bchd,ch.st"m ich« di. e.mdn....chm i, -wi»ii dm. ^ -> 'w'.chm d'm Sch..mb«st ,ii.d dm. T-mchiichli «. dm GmIIchch »«.jb»ch >» « April 1534. t«4. Lausanne. 1534, 28. April. Kantonsarchiv Genf: l^ortokouillos ?ii«t0rid -s. r. so«. Tscl-udischc Sammlung: Bd. 7, Nr. XXV. Allg.Absch.Ir l, k. svs. Staatsarchiv Abschiede. Kantonsarchi» Basel: Abschiede 15ZZ-1SSS. "tdarchiv Bern: Allg. cidg. Abschiede rr, S. ?l. XandeSarchiv Sch . ^eiivrlnir» - Abschiede Bd. so. -i.a».°ns°rchiv A.-iburg - Aadische Abschied- Bd. Äa»tv»sarch.v Svlotlinr» ,-d Gesandte: Zürich. Hans Haab; M. Heinrich Nahm Bern. Johannes Pastor; Hans Rudolf von ^-'tried. Lucern. Hans Golder, Schultheiß. Uri. Jacob Troger, Anunaun. Schwyz. H;ero.;yn;us ^°r»o, Pannerherr. Nu terwalden. Vogt Zumbrunnen. Zug. Heinrich Zigerl;, des Raths. Glarus. 7»s Aebli, alt-Anunann. Basel. Heinrich Nyhiner, NatlMreiber; Blasius Schölli. Freiburg. Johannes ,Mher. Solothurn. Niklaus von Wenge, Schultheiß. Schasfhausen. Hans Waldkirch, Bürgermeister: ^"'rad Meyer, des Raths. Appenzell. (Ulrich) Broger, Ammann. E. A.A. 1.51b. - Stadt ^'Gallen. Franz Studer. . Heinrich zum Weißenbach von Unterwalden, Landvogt zu Lauis, beschwert sich in einen; Schreiben, °r verleumdet worden, als gestatte er den Morden; gegen Geld Aufenthalt in der Landschaft Lauis; Mai 1534, wer solches rede, lüge wie ein Verräther und Bösewicht :c.; er begehrt auch, daß solche Anklagen auf der Jahrrechnnng vorgebracht würden. Heimzubringen. I». Zürich stellt an die V Orte das Begehren, das Vnrgrecht verhören zu lassen, das sie mit Solothnrn aufgerichtet. Dieselben wenden zunächst eu>, daß Basel ihnen den freien Kauf abgeschlagen; zudem sei als gewiß angezeigt, daß Zürich, Bern »nd Basel mit Augsburg, Ulm, Straßburg und Constanz ein Bündniß und Bnrgrecht gemacht und letztern beiden Städten bereits beschlossen haben. Die Boten der drei Städte ziehen dies „unberathen sofort in Abrede, indem sie nach einander ihre Instructionen verlesen, die darin übereinstimmen, bis auf den heutigen Tag von einer solchen Verbindung niemand wisse, und daß ein solcher Verdacht ihnen schweres Unrecht zufüge, da sie mit den Blinden und dem Landfrieden sich begnügen und keine weitcu' Vereinung begehren, wenn es von den andern Orten auch so gehalten werde; doch wollen sie damit ihn Hand nicht beschlossen haben; allein sie erwägen, daß solche neue Bündnisse keine Freundschaft bringen. Su' V Orte bezeugen ihr Wohlgefallen über diese Erklärung, geben aber zu verstehen, daß sie durch eine »an> hafte Person berichtet worden seien, die man wohl errathen werde; zudem vernehmen sie, daß kürzlich eiiNib' Grasen und Herren nach Zürich gekommen, das sie dann förmlich begleitet habe; Basel lasse in der Stadt Knechte anwerben und wegziehen und jedermann Yassiren, was dem letzten Abschied nicht gemäß sei- Gesandten von Zürich eröffnen hierauf weiter, es seien vor einiger Zeit 19 Personen zu Pferde in du Stadt gekommen, die sich nicht weiter zu erkennen gegeben, als daß sie ihrem Herrn, der aus Frankw i komme, entgegen reiten wollten, und einen Führer begehrt, der sie bis Lenzburg begleitet habe; dies sst ^ guter Meinung geschehen, da sie nicht bewaffnet gewesen. Dabei wollen die Boten gleich alles Übrige salPd wie nämlich letzthin eine Botschaft des Landgrafen von Hessen begehrt, daß man ihren Vortrag betreffend iuU Herzog von Würtemberg und zwei Missiven an den Kaiser und den König Ferdinand möchte druckeil etliche Briefe durch den Stadtläufer uach Constanz bringeil lassen; dies habe man jedoch abgeschlagen uw alle Angehörigen, die hinwegziehen wollten, gefangeil und hart bestraft. Basel bleibt bei der früher gegeben^ Antwort über den Kornkauf und giebt über die Werbungen folgende Auskunft: Ein Bürger, dem man schlagen, für den Landgrafen zu werben, habe sofort das Burgerrecht aufgegeben; wie jedem andern Fl'e>»^ habe mail ihm den Aufenthalt in der Stadt erlaubt, das Neislaufen aber verboten; dessenungeachtet sin" einige, (wie es in andern Orten auch vorkomme) weggelaufen, die man gehörig strafeil werde, sobald sie wn'du heimkehren. Im Übrigen lasse man jedermann ungehindert kommen und geheil; so seien auch etwa 20 Pf"^ wahrscheinlich die aberwähnten, in die Stadt gekommen, denen die Obrigkeit ans besondere Bitte zwei bis Straßburg mitgegebeil; weiter beladen sie sich der Sache nicht. Nach diesen Erläuterungen stellen die sn^' Orte an die V Orte die Bitte, sich mit dem freundlichen Erbieten Basels, betreffend den Kornkauf, znsiu'^" zu geben. Gegen die Zumuthung, ihr Burgrccht mit Solothurn zu eröffnen, wenden sie ein, die Obern stü deßhalb noch nicht entschlosseil, zudem das Burgrecht nicht neu, sondern dasjcuigc sei, das sie mit Wallis Freibnrg vor dem erstell Cappeler Krieg gemacht und nachmals auf einem Tage zu Badeu vorgelegt hal'G' Solothuru sei nun eben in dieses noch eingetreten, dasselbe sei übrigens niemand nachtheilig. Dennoch man sie abermals gebeten, das Burgrecht auf den nächsten Tag mitzutheilc», was die Boten heimbring ^ wollen. Bern stellt in Abrede, daß Einige von den Seineil reislaufen, und daß es dasselbe nickst "0 boten, indem dies längst geschehen sei. «Z. Ein Antrag, man solle die Gesandten fremder Fürsten und Hcrrc / welche sich in der Eidgenossenschaft aufhalten, sich entfernen heißen 1., weil sie nichts halten, und 3- Fürsten und Herren Alles berichten, was sie hier vernehmen; 3. weil etliche Orte oder Personen leicht v Mai 1534, 319 ^chtigt werde», als wärm sie mit denselben in nngebührlichc Practiken verflochten, wird znr Beantwortung "uf dem nächsten Tag heimgebracht, weil nicht alle Boten darüber instrnirt gewesen, « . Es erlläreil sich alle Orte gegen einander, sie wollen die Bünde und den Landfrieden halten, soweit dieselben von Andern Ehalten würden; Zürich, Bern und Schaffhausen behalten sich den Schirm des Glaubeils vor, was die "^'igeu Orte nicht für nöthig ansehen; dabei bemerkt Schultheiß Golder gegeil Bern, daß es einige seiner Angehörigen bestraft, weil sie mit Korn oder Haber auf den Markt nach Lucern gefahreil. Der Gesandte von Bern '"^ß nichts davon und gibt zu verstehen, es sei dies eine Erdichtung, wie es mit den erwähnten Bnrgrechten der kMl sei. f. Während der Eröffnung der Jnstruetioueu über den Handel W. Arsent'S geht ein Schreiben von Tt, Lorenz, Diener des Königs von Frankreich, ein, worin er seinen Gegner beschuldigt, mehr als hunderttausend ^llgen über die betheiligtcn Franzosen gesagt, dem Markgrafeil von Mnntua neue Nachrichten zugeschickt zu haben w.; auch zieht er einen angeblicheil Punkt aus der Klage gegen den König au, worin Arseut erinnere, wie ex vor und während der Schlacht bei „Marian" den Bastard von Savoyen gewarnt und die französische ^asse dadurch gerettet habe. Da nun Arsent gegen diese Verleumdungen Recht begehrt, so wird Solothur» "'^getragen, dem Stephan Lorenz Tröstung oder einen Eid abzunehmen, bis zu Austrag des Handels sich "'cht zu entfernen, und beförderlich Recht zu halten; wenn es aber dessen sich nicht gerne belade, so erwarte "'an doch, daß es die Parteien ans nächsteil Tag nach Baden weise, damit die Sache hier entschieden werde. Nachdem Boisrigault abgelehnt, zu dem Haupthandel Arsents etwas zu reden, wird beschlossen, an den.König ^urch eivov eigenen Boteil ein Schreiben zu senden, lim ihn über die Betrügereien und Fälschungen aufzn- chu'e», ^ stiiie Tresoriers lind Diener verübt, die auch in kurzen Jahren sich bereichert haben, während so Mancher Biederman um das Seine betrogeil worden; man begehre nun ernstlich, daß er den Arsent für seine Zusprachen lind erlittenen Kosten bezahle lind umgehende Antwort auf den nächsten Tag schicke. Heimzubringen, wus mau weiter thun wolle, wenn der Köllig dies abschlüge. K-. Die französischen Gesandten, Herr von ^uisrgiault und Herr von Rainere („Lanige," alias „Lange") ziehen an, sie seien übel verleumdet worden, 'udeiu man ausgestreut, daß letzterer in Deutschland gegeil die Eidgenossen gehandelt; vielmehr habe sie der ^Ünig als seine lieben Bundesgenossen und Gevattern bei Allem vorbehalten, und wenn sie dieser Sachen sich "'cht annehmen, so werde ihnen gar nichts zugcmuthet. Ferner meldet Boisriganlt, es sei ein Faß mit ^ld zu Solothurn angekommen, und Lamet mit der übrigen Summe bald zu erwarten, so daß die Kriegsmächte, Me längst versprochen, bezahlt werden könnten. Alan will nnn die Ankunft Lamet's bis zum nächsten ^"g gewärtigen und jetzt weder schreiben noch einen Boteil schickeil. I». Gesandte der Grafschaft Burgnnd ''"Meten des Marschalls und des Parlaments freundlichen Gruß und entrichten das auf den hl. .Kreuztag M Mai) verfalleile Erbeinungsgeld, wovon jedes Ort 50 Gl. an Gold erhält. Auf ihr Gesuch werden ihnen chmvendlingsschreibe» gegeben an den König von Frankreich, den Gubernator des Herzogthums Burgund, den ^'wzog von Würteinberg und Graf Wilhelm von Fürstenberg. i» Der Pannerherr von Schwpz meldet im Auftrag seiner Obern, sie haben schon mehrmals an den Herzog geschrieben wegen Hans Welsch, (der) Mn'eiia Berneri» Bruder, und eines Pferdes, das einem aus der March zu Como gestohleil worden, aber "och Antwort erhalten; darum möchte mau den Boten ans nächste Jahrrechnung zu Lauis Vollmacht mit dem Herzog oder dem Grafen von Arona darüber zu handeln, k. Obwohl die Umstände erfordern, ^si ein Tag noch vor der Jahrrechining gehalten werde, so wird derselbe doch bis Sonntag nach Fron- ^'chnaiustag (7. Juni) verschoben. Es solleil dann zuerst die iu diesem Abschied liegenden Artikel behandelt "nd darauf die Jahrrechuuug begonnen werden, so daß beide einen Tag ausmachen sollen. I. Der jetzige 320 Mai 1534 und der (designirte) neue Vogt im Thurgau werden ^ „ allein zu Händen der VII Orte, indem das vorige s a'^'kauft.b aber gelöst werden können, und die Mannschaft, die Vogtei und die dulden daran Zukunft die drei Städte hierin keinen Ewr^ gehören, damit ". Thurgan berichtet, die von Dießenhofen seien einig und halten sieb ^ ^°?/'s- Golder von Lneern Mnscht. man möge Vogt Ä.I.. ^ V "? ^chi-d. «' Span gütlich oder rechtlich abgethan sei. «. ^;i,irick> beaebrt V? °e ^ Reiben lassen, bis der betreffend die von Klingna», welche die V Orte "des NN . " Artikel des letzten Abschieds, -rwied.rn, ff- hätten «..et, d« . m. dff S» 2°'ff l"' "7V7 "" "^.n ...ll-tn »st sel, »uch „.cht nll.tr t.nsern Vog en v r, ^ ln ' ' Eutzen lasse, weil «lag,,a.. nicht g-,„eine Vöglet habe... weil es ».dem ff- ni«2 eb. .. 7 °°7 die hohe Ob-i«'-» zn b-lnd-rr br-ttche, Di- Boten von Mich a.nltt.7 -l"7" "r d->«> ff« t«««^ Zurzach geholse». den Rhein ,r, schirmet. ei 0.7» 7 Bogtei, Hab- d-tt-n «t>» dnrnni sollte man sie in Nahe lalle» " er. > '" ^ betheiligt «nd im Landfrieden inbegriffen! »eben, ...Schaffhatss2272tt.127'!'7!-.""7°''' »er Jahrrechtumg ,n Baden »rrtwor. zu Dieffenhofen. Mich und Bern erkl 7 teffend die angesprochene Gerechtigkeit an der Regierung bleiben lassen Di- VO . HA« ' e«-7d " 7 7 >"» der Regien« -u. daß Schaffha..s.„2771.22 21177"' "« "II Ort... gehöre, .n.d gebe...«.- aber diesen durch andere Briefe für entkräftet ansehen d" Brief gehängt, wolle" gemacht worden; zudem wisse man seit später von den VIII Orten alle"' betreffend Dießenhofen neben den andern Orten gesessen s" "d Schaffhansen je in Geschäfte" sie halten auch nicht für nöthig, darnm zu rechte„ Sclmssb/?'V"°?"' ^ ^ dem Abschlag bleibe"! zum Vorschein, womit es seinen Ausvrnck beorünb /- " ^ Abschiede oder andere Schnste" Rechtet, belasse.., Schaffha se. 27 15°".s wi« S-lassh-..s... be. d... ve-b-i-s.-« Dies,...hose., habe als eia anderes Ott .md° ? - 7??"-u d.ff es s. viel Rechte .« Theil daran Hab... sollt.; es bitte also noch..,als d»l , >»'»>«-'.. war...,, es keine« belassen wolle. Heimzubringen und auf der Jahrreckmuni'"""^ ^ Freiheiten und Gerechtigkeiten St, Gallen beschwert sich. d.ff, die Stadt dl 2^2. .22 7' 5""" 7 '"it Kreuz zu gehen, und die Näthe die Stadtthore be.vack.t bck. Appenzell verhindere, in's MmM Boten von St. Gallen vorgehalten, geben sie flaut scbristlbb r ^ese Beschwerde de" l.. lb-m. Gebiet des Gl....?,« hal/ga..« 2.121 ? 2 "7°"' S-m-ff de» Berträgen, Vortrag des sranzöffschen G,s....d e.,'->,7"'' '" >>«lttlrticht.S» d-- «»..ig sich der Händel betreffend die «i°d°r°i..setznng des all,7"' ^ '7 wie eifrig er sich bei.., Papff die Beruft.ttg eittes Con.il 7- ,7 7' angenontt»-«. stW-e- befürchte, es möchte jhw d-r. Gewalt at.ge.han „nd sei «2 ? 7.' ^°7' ^'7° 1 Troger hat dem Schultheis! KMder d,.>i r Ansehen geschwächt werden :c. 8. Am"'""" Merischwanden. ^ Gesau t vo . ^ Schreibers Gabriel und der Brunst z" Zusatz nach Notweil zu schicken und wüiisckim^A ssVs'e ^ ^^e damit umgehen sollen, eine" sie haben zwar keine Befehle wollen aber . ick.^b"! ^ "ehalte. Die Voten erwiedcr", nämlich vor einiger Zeit laut der Bünde ' wie es zugegangen. Notweil habe sie Z laut der Bunde um eme Besatzung von 100 Mann gemahnt, welche man der Stadt Mai 1534. Z21 ^iort bewilligt und für eine zweite Mahnung bereit gehalten habe; seitdem sei jedoch wieder abgekündet worden; Eugens hätte man vor der Absendung der Zusäher „beiden Städten" schriftliche Nachricht gegeben. »i. Die von Zürich sollen der Fürbitte von Bern, Basel und Schaffhausen eingedenkt sein, damit „das Triny Kindly" (Zurkinden?) wieder begnadigt werde, v. Zu gedenken, was der Vogt von Baden mit dem ^ w von Schweiz („üch") geredet hat. Hv. Auf das Schreiben derer von Bern an die von Lucern wegen btter Frankenhauser bemerkt Schultheiß Golder, Frankenhauser habe eidlich aus dem Gericht und Gebiet ^>»er Herren geschworen und es haben diese keine Kenntnis;, daß er sich bei ihnen befinde. Wem; aber die Bern ihnen anzeigen, wo er auf ihrem Gebiete sei und was er thue, ,verde» sie ihn nach Verdienen wfen. x. Zufolge Instruction eröffnen die Boten von Bern, sie glauben nicht, daß die Eidgenossen bc- ^ gewesen seien, den Prädicanten von Gäbistorf hinwegzumcisen, wie das auf dem letzte;; Tage geschehen, die Collatur bei Bern stehe, und begehren, daß man ihn wieder herkommen lasse. Die Gesandten der Ugei; Orte entgegnen, die von Bern werden in Folge der Zeugenverhöre verstanden haben, warnm jener ^ Schluß erfolgt sei. Bei diesen; verbleibe es; es soll aber den; Lehen und der Collatur derer von Bern ^vorgreiflich und unschädlich sein. Ebenso beklagen sich die Gesandten von Bern, daß der Landvogt den ^^ist von Birmensdorf verabschiedet habe, ;Azu er kein Recht gehabt, weil der Sigerist auf den; Gut ^r von Bern sitze und das Lehen' ihnen gehöre. Auf dieses haben die Boten der übrigen Orte den von; vogt ertheilten Abschied als nichtig erklärt; dagegen begehren sie, daß die von Bern diesen Sigerist be- r ^'ch entlassen, weil er nichts auf der Messe halte, und daß sie de»; Meßpriester einen Sigerist seines Mbens geben. Die Boten (von Solothurn) kennen die Antwort derer von Bern auf ihren Anzug, , uäinlich ihren; Schultheiß zu Büren geschrieben, daß er die vier Abgetretenen gefangen setze und sie herauslasse bis jeder 25 Pfund Buße erstatte, und wenn sie neuerdings drohen, man sie an Leib und " bestrafen wolle; doch sollen die von Solothurn auch dafür sorgen, daß jene nicht Verräther oder Böse- ' ^ gescholten werden. . .. Die IV Schirmorte schreiben an den Abt von St. Gallen: 1. als Antwort auf dessen Brief be- ^ lend de» Anstand zwischen dem Muntprat und dessen Anhängern einerseits und einigen Bürgern zu Wyk, Mihrmd „irer" Vertreibung regiert, anderseits, man beabsichtige keineswegs den Rechten des Abtes zu ^ tMen; wein; man aber den Anfang dieses Streites und das, was diesfalls der Landfriede vorschreibe, pochte, so habe man nicht anders können, als den Muntprat bei seinem erlangten Abschied zu belassen. Onofrius Vonwplcr seinen Abschied den; Schreiber zu Baden gegeben hätte, wie das gefordert worden ^ io wäre „solches" gemäß der Erkenntniß der IV Orte („unser") auch darauf geschrieben worden, wie in den »»d Ma" bitte daher den Abt, seine Näthc zu veranlassen, gemäß den Abschieden zu handeln 2 entscheiden, da solches dem Abt an seinen Freiheiten und Gerechtigkeiten unschädlich sei. ^a» berichtet sei, habe bei;;; Verlesen des („unsers") Abschieds jemand öffentlich in Gegenwart des ^ 6 geredet, er „schyße" den IV Orten („uns") in den Abschied. Den; soll der Abt nachfragen und den sck gebührend bestrafen. 3. Betreffend den Span gegen die Stadt St. Gallen habe deren Gesandt- ^ärt, baß sie das Recht vor den sechs Orten, mit denen sie in Bündnis; sei, oder vor allen Orten >vel.^^wchsmschaft bestehen wolle. Der Abt möge sich nun mit denen von St. Gallen vereinbaren, vor 4 Orten das Recht geiibt werden solle, und dießfalls auf nächster Jahrrechnung Bericht geben, st« ^ Gesandten von Lucern, Schwpz und Glarus den Gesandten der Stadt St. Gallen be- ^ haben, warum diese während hängendem Recht den Kreuzgang verhindere, sei die gleiche Antwort 41 822 Mai 1534. erfolgt wie solche dein Canzler und Lehenvogt des Abtes ertheilt morden. Alan habe dieses in de» Abschied genommen, an die Obern zu bringen. SWzarchiv St.Gallcn! Dieth-im Abbas, »d,^, w-»,?. s»s> I»>». Wahrscheinliche Verhandlung der VII Orte mit dem Official von Vesantzon betreffend Unterstützuub der erster»; s. Note. Im Zürcher Abschied fehlen i>, s; im Berner v, n, —.ij; im Schwpzer i, im Glar»^>- i», i , «; im Basler I und alles Übrige; im Freiburger und Solothurner ebenso; 4 und n aus dein Zürcher. 4 auch im Berner und Basler; v aus dem Schwpzer; >v—aus dein Berner; ^ auch im Solothiirner, s: aus dem Solothurner. Das Badeuer Alauual enthaltet folgende weitere Verhandlungen: 1. Zwischen Pauli Leistmachcr »»d der Morclla seligen Erben wird erkennt . . ?. . 2. Betreffend Herliberger soll der Vogt die Kosten berechne» und was ziemlich ist, soll er vergüten. 8. „Bollognigo von Luggarus, ein Anwalt Stephan und Somatz." 4. Zwischen Peter von Sagen und Paul Leistmacher wird erkennt, Leistmacher soll erklären, er über ihn geredet habe er in Zorn und Unwissenheit gethan; er wisse nur, daß er ein frommer, licher Gesell sei. 5. Den Anwälten der Morella giebt man ein „Bekanntlich", daß sie fernerhin »G „ersucht" werden sollen, bis sie vom König bezahlt worden; will aber sich jemand hiemit nicht begnügt' so soll man „in" belangen vor dein Vogt zu Lauis oder den Boten der Eidgenossen auf der Jahrrcch»»»b und nicht hinausweisen; denn was „si" Paul Leistmacher und Hans Müller gegeben, das haben sie 3» willig und in Betracht der erlittenen großen Kosten gethan. 6. Denen von Ucberlingen wird wegen S"" Martha Blarer geschrieben. 7. Dem Regiment von Innsbruck ist zu schreiben, daß die Eidgenossen Herren") die Erbeinung halten wollen. 8. Zwischen Hans Voglers Frau und den Anwälten derer »»» Oberried bleibt es bei den Abschieden und soll ihr von dem Nutzungsertrag der Güter nichts abgcz»^" werden; wenn sie aber sonst etwas aus der Haft hinweg (gebracht), soll dasselbe ihr angerechnet ivertn'» 9. Dem Vogt im Nheinthal soll geschrieben werden, daß er die Schuld von Nacius einziehe. 19. demselben wird geschrieben, daß man an der Handlung des Vogts zu Altstätten Mißfallen habe. Es fehlen x betreffend das Versprechen der Bezahlung, i; ebendaselbst finden sich hingegen s, > v—»ir; Ii und Ii enthält das Manual im Sinne der betreffenden Noten; Ii ist so gefaßt: In Urner, SchwP^ und Unterwalder Abschied, daß sie von Vogt Flekenstcin Tröstung nehmen wie bisher, und zwar bis Z»' gütlichen oder rechtlichen Erledigung der Sache. Der Name des St. Galler Gesandten aus dortigem Rathsbuch 1533—41, S. 49. Ztl e. Der Zürcher, Berner und Basler Abschied geben einen Zusatz, die Erklärung Basels betreffe»^ sammt der Antwort der VII Orte, die der vom 10. März gegebenen, beinahe wörtlich gleich lautet. Zu Li Bei dem Zürcher Abschied und im St. A. Lucern: Acten Solothurn, und beim Basler Absch»^ liegt ein Schreiben von Solothurn an Zürich (wohl' ebenso an alle andern Orte), ä. ck. Freitag »» Ascensionis Domini (15. Mai), behufs Instruction für den nächsten Tag in Baden: Es habe gemäß letzten Abschied die Beiden gegen einander verhört, und Stephan Lorenz erbiete sich, die Anklage betreffe» das Schreiben an den Markgrafen von Mantna im Recht zu begründen; nachdem es aber die Schwere »» Größe des Handels erwogen, könne es sich dessen nicht wohl beladen, zumal die Sache zu Baden eingele^ sei; Stephan Lorenz habe sich zwar aus allerlei (scheinbaren) Gründen anfänglich geweigert dahin Zukam»»'' da man aber bei diesem Spruche beharre, so begehre er ein Geleit, indem er besorge, daß Arsent ihn »»f Wege angreifen würde, oder die Eidgenossen, weil sie gegen ihn verbittert worden, ihm die gleichen Beschw" ^ wie dem Gabriel Marcelin zufügen möchten; dabei anerbiete er übrigens strengen Beweis, daß er in st»» Amt niemand übervortheilt, und zehnfachen Ersatz, wenn ein Mangel an den Tag kommen sollte. Dieser Art. schließt im Schwyzer Abschied mit den Worten: „Aber unser Eidtgnossen von Sä» Bote hat in söllichs nit bewilligen wellen", doch mit anderer Schrift. Mai 1534. 323 Zu Ii. Unter dem Titel: „Copia der Bnrgunderen Beger" hat der Basler Abschied den kurzgefaßten Entwurf der Verwendung beim Gubernator des Herzogthums Burgund (der Adressat ist nicht genannt) für Abstellung allfälliger auf die Beunruhigung der Grafschaft abzielender Umtriebe. Diesem wird beigefügt, die Boten von Zürich, Bern Basel und Schaffhausen haben in diese Copic nicht einwilligen wollen, sondern solche an ihre Herren zu bringen genommen: sie sollen beförderlich ihre Antwort dem Landvogt zu Baden »uttheilen. Zu I. Der Schwyzer Abschied geht noch weiter und sagt, die V Orte haben in ihrem und derer von Schwyz und Glarus Namen den Vögten befohlen, das Schloß zu kaufen, und fährt dann fort wie der Glarner Abschied. Der Glarner Abschied gicbt diesen Artikel so: Da die Boten von Schwyz und Glarus keine Vollmacht gehabt, die fünf andern Orte aber den Kauf beschlossen haben, so sollen dieselben an ihre Obern bringen und ihnen vorstellen, daß das Schloß der Herrschaft wohl anstehe und ihr nöthig sei „damit oin Vogt desto tapferer mit den Unterthanen reden und handeln dürfe," sich also für nachträgliche Zustimmung treulich verwenden. Zu Der Zürcher und Berner Abschied geben die Motive, warum Zürich und Bern zu der Besetzung des Regimentes zu Dießenhofcn nicht eingewilligt: Sie hätten vorgezogen, daß die Gemeinde die Vier erwählte und den Schultheißen frei ernennen dürfte: zudem sei einer derselben noch einem fremden Herrn verpflichtet, der also entweder dieses Eides entlassen oder beseitigt werden sollte. Da nun aber der Vogt melde, daß Alles zufrieden scheine, so 'wollen beide Orte es gütlich dabei bleiben lassen. Zu i». Nach dem Berner und Schwyzer Abschied antwortet Schaffhausen zuletzt, des Zinses wegen wollen es die Boten an ihre Obern bringen: daß es soviel Recht an Dießenhofen habe, als ein anderes Ort. glauben sie, sei genüglich erwiesen, weil ihr Siegel an dein Brief hange. Zu Die Schrift (dem Lucerner Abschied beigelegt) verweist auf eine Antwort, die vor Jahren über das gleiche Begehren ertheilt worden, und bestätigt dieselbe: Die Stadt sei den Gotteshauslenten jede Freundschaft und Gefälligkeit zu erweisen bereit, könne aber nicht bewilligen, daß dieselben mit offenen Fahnen und aufgerichteten Kreuzen durch ihr Gebiet fahren, da der Abt und Consent sich verpflichtet haben, sie in ihrem Glauben ruhig zu lassen: sie bchelfe sich mit dieser Zusage und wolle nicht verbergen, daß im Wiederholungsfall die Obrigkeit an gebührenden Orten sich zum höchsten beklagen würde, daß der Abt während des hängenden Rechtsbotes und Spans ihr solchen Eintrag mit Neuerungen thäte; im Übrigen schreibe sie keine Bedingungen vor zc. Die eingereichte Antwort datirt vom 2V. April und trägt die Adresse: „an Statthalter, Cnnzlcr, Lehenvogt" zc. Zu i'. Diese Beilage füllt 10 Folioseiten und giebt einige Details, die hier keine Aufnahme finden können. Zu «. Dieser Artikel ist durchgestrichen. Zu >v. Die Klagen Berns betreffen Drohungen und Schmachreden des Peter Frankcnhanser. Schreiben Berns an Luccrn vom 15. Mai und 12. August. Staatsarchiv Luc-.»: A-t-» V-r„. Zu I»I>. Das St. A. Lucern enthaltet einen Vortrag des Officials von Besanyon an die VII Orte: Nach der Heimkunft des Schultheißen Golder ab dem letzten Tage zu Baden habe dieser ihn veranlaßt, sich o» die päpstlichen und kaiserlichen Gesandten in Mailand, den Bischof von Vcrnlan und den Protonotar Earacciolns zu wenden, um zu erfahren wie sie die VII Orte, wenn diese mit Krieg behelligt würde», unterstützen würden? gleichzeitig habe er auseinandergesetzt, wie die Orte das Ncislaufen zu fremde» Fürsten "nd das Gewähren von Durchpaß für die Gegner des Glaubens verboten haben. Jene, nachdem sie sich unt Anton von Leyva, dem Fürsten von Ascoli und obersten Hauptmann des italischen Bundes bcrathen, haben >h»l nun berichtet, daß der Papst und der Kaiser in ihrem früher» Wohlwollen gegen die Orte verharren "od nichts sehnlicher als deren Frieden und ihr Verbleiben bei dem katholischen Glauben wünschen: wenn 324 Mai 1534, aber jemand sie des Glaubens wegen angreifen sollte, werden die genannten Fürsten ihnen ihre Hilfe zugehe» lassen. Mit größtem Wohlgefallen habe man ihre Maßregeln vernommen, die sie getroffen, um durch die Ihrigen den Feinden des Glaubens keine Unterstützung zu gewähren und bitte, in dieser guten Gesinnung verharren zu wollen u. s. w. Datum. Lucern, den 4. Mai 1534. St, A, Lucern: Acten Solothurn. Lysats lateinisches Heft über die Solothnrncr Wirren, S, S<- t««. Areivurg. 1534, 11. Mai. KantoiiSarchi» Treiburg : Rathsbuch Nr, Ll. Verhandlung zwischen Frei bürg und Genf. Gesandte: Genf. I. Anis Curtet; Etienne Pecolat; Mathieu Carrier. 1. Vor Rath und Bürgern der Stadt Freiburg eröffnen die Boten der Stadt Genf, nach Verlesung ihrer Instruction, sie danken denen von Frciburg für die bisher erwiesene Freundschaft; nun falle ihnen aber schwer, daß die von Freiburg das Burgrecht aufgeben wollen; sie bitten, dasselbe beizubehalten und als Väter und gute Mitbürger die von Genf schützen und schirmen zu wollen. S. Rath und Burger beschließen: Da die von Genf denen von Freiburg für einen diesfülligen Rechtsstreit große Veranlassung gegeben haben, s" soll es dabei sein Verbleiben haben, und da das Urtheil dahin ergangen, daß das Burgrecht aufgehoben werde, so fordere man von denen von Genf das Siegel derer von Freiburg zurück und «volle ihnen hinwieder das ihrige herausgeben. Es wurde nun das letztere ab dein Brief geschnitten und den Boten von Genf prüsentirt. Diese verweigerten dessen Annahme, worauf beschlossen wurde, dasselbe nach Genf zu sst)"^" und daselbst zu belassen und das von Freiburg zurückzuverlangen. Mit dieser Verrichtung werden Mlans Vögeli und Venner Noginer, die jetzt zu Genf sind, beauftragt. Die Namen der Genfer Gesandten aus dortigem Naihsregister v. 5. und 14. Mai. Ireivurg. 1534, 11. Mai. Kantonsarchiv Hreibiirg: RaihSbuch Nr. Sl, Verhandlung zwischen Freiburg und Lausanne. 1. Nor Rath und Burgern zu Freiburg bitten Anwälte der Stadt Lausanne, die von Freiburg möchte" von dem vorgenommenen Nechtshandel abstehen, da die von Lausanne ihrem gnädigen Herrn und Förste" Alles das thun wollen, was sie pflichtig und schuldig seien. I. Es wird beschlossen: Weil die von FreibmS nichts Anderes verlangen, so soll der Handel bis . . . (Lücke) angestellt bleiben. Würden die von Laus»"'" bis zu dieser Zeit kein Entgegenkommen beweisen, so würde man mit einer Citation und sonst fürfahren- Zwischenvcrhandlnngen über wiederholte Verschiebung des Rechtstags vom 15. Januar (K. A. Frciburg - Geistliche Sachen Nr. 170), 10. Februar (K. A. Freiburg: Nathsbuch Nr, 51), 9. April (idicksw) erivähM" wir, weil nicht ausdrücklich durch Botschaften geschehen, weitläufiger nicht. Mai 1534. 325 l«8. Kens. 1534, 15. und 16. Mai. KantonSarchl» Genf: RathSregistcr, Gesandte: Freiburg. Niklaus Vögeli; (Hans) Noginer. I. (15. Mai.) 1. Die Gesandten von Freibnrg eröffnen vor dein Rath zu Genf, ihre Obern haben sie beauftragt, gemäß des in Lausanne erfolgten Urtheils, ihr Siegel von dein Vurgrcchtsbriefe zurückzufordern, u»d anerbieten dasjenige der Stadt Genf, welches von dem genannten Briefe abgeschnitten worden. Sie ^klaren ferner, daß die von Freiburg bereit seien, für die Handelswaaren die Zölle, Brückengelder und Anderes ^ bezahlen, wie sie es vor dem Burgrecht pflichtig waren. 2. Es wird ihnen geantwortet, weil die Sache ,vM. den Rath der Zweihundert versammeln. 3. Derselbe wurde noch am gleichen Tage versammelt und beschloß, weil das Burgrecht durch den Generalrath behandelt worden, so stehe es an diesem, den Gesandten Antwort zu ertheilen; man werde ihn am künftigeil Sonntage versammeln. II. (16. Mai.) Auf deu Bericht des Sindic Michael Sept, daß die Gesandten auf die Mittheilung bks gestrigen Beschlusses erklärt hätten, die Versammlung des Generalrathes nicht abwarten zu wolleil, zumal be hiefür keinen Auftrag haben, wird beschlossen, es sei derselbe nicht einzuberufen. Die Behörde, vor der die Gesandten zuerst erscheine», wird, wie oft, nicht ausdrücklich genannt. Wenn auch der Zeitfolge sehr vorgreifend, wag für den Schluß dieser Bnrgrcchtsangelegcnheit noch folgende Missive notirt werden: 1536, 9. August. Bern an Freibnrg. Da Freiburg das Burgrccht mit Genf aufgehoben, so übcr- schicke Bern von dem dort liegenden Bnrgrechtsbrief das Siegel derer von Freibnrg und verlange durch den gleichen Boten dasjenige von Bern ab dem Briefe derer von Freibnrg. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch ^V, S. 331. RLS. NtzMlch. 1.534, 16. Mai (Mitte Mai). St-iatsarcüiv Zürich ! Tschudischc Documcntcnsammlung Bd. X, Nr. ZS. Gesandte: Zürich. Bernhard von Cham, des Raths und Scckelmeister. Schwyz. Michael Weber, ^gt zu Utznach; Ulrich Gupfer, alt-Vogt zu Gaster und Wesen, beide des Raths. G larus. Hans Vogel, zu Gaster und Wesen; Fridli Dolder, alt-Vogt im Aargau; Ulrich Stucki, alt-Vogt zu Utznach. Zwischen der Zunft der Schiffleute zu Zürich einerseits und Leonhard Grnnfelder, Peter Pütsch und Uster, gcschwornen Schiffleuten des obern Wassers, anderseits hat sich in Betreff der Fürleite ein An- si°"d erhoben. Behufs Erörterung desselben läßt die genannte Zunft durch ihren bevollmächtigteil Anwalt, Kisker Heinrich Wunderlich, eröffnen, sie glaube, daß die obern Schifflcutc von einem Saum der feinen Waare einen Schilling nnd von einem Saum der grobem Waare einen Kreuzer Fürleite geben sollen. Ferner sollen die obern Schiffmeister zu Zürich auf die Kaufmannsivaare nur vom Donnerstag bis am Samstag '"arten; was sie in dieser Zeit zu führen bekommen, mögen sie führeil, aber mehr nicht. Hinwieder behaupten 326 Mai 1534. die obern Schiffmeister, daß die untern Schiffleute ihnen auch Fürleite erstatten sollen, und nur vom Dienstag bis auf den Mittwoch auf das Abführen von Kaufinannsgut warten dürfen. Nachdem die Parteien de» genannten Gesandten die Sache zum Entscheid übergeben, thun diese folgenden Spruch: 1. Die obern SM meister geben den Niedern Schiffleuten von Zürich von einem Saum feiner Waare einen Schilling und vo» einem Saum grober Waare einen Kreuzer, Zürcher Währung, als Fürleite. Die Niedern Schifflente vo» Zürich aber erstatten den Schiffmeistern des obern Wassers von einem Saum seiner Waare zwei Schilling und von einem Saum grober Waare einen Kreuzer, Zürcher Währung, wie von Alter her. Dazu solle» die Schiffleute von Zürich Schiff und Geschirr lind Alles, ivas dazu uöthig ist „zu der fürlente wie vor- nacher ..." (leere Stelle). 2. Die Niedern Schisfleute mögen zu Wallenstadt vom Dienstag bis Mittwoch Mittags, und die obem Schifflente zn Zürich vom Donnerstag bis am Samstag ans Kalifmannsgüter warte»- 3. Die nidern Schiffleute solleil den obern Schiffmeistcrn die Fürleite geben, wie die andern gesetzten nidern Schliff meister, so lange nämlich die von Wesen keinen Nath haben; wenn aber dieselben durch Vergünstigung derOlmglell wieder einen Nath einführen, sollen sie „es" dem Nath geben, wie von Altem her. 4. Dieser Spruch soll de>» am 26. November (Konradstag) 1533 geschlossenen Vertrag nnnachtheilig sein. Es siegelt Michael Weber- Die benutzte Quelle ist Copie. 170. WNllMelt. 1534, 18. Mai (Montag vor Pfingsten). LandeSarcliiv Schwyz: Abschiede. Tag der III Orte Uri, Schwyz und Nidwalden. Die III Orte verabschieden: Zu gedenken der Antwort von Schwyz wegen der „Rüffs" Alp, ^ wenn die von Uri darum Tag ansetzeil, sie ihre Botschaft dahin schicken und sehen wollen, ivas man »w Hintersichbringen darin handeln könne. I». Dieser Tag wurde angesetzt wegen Amman» Arnberg von Sch»W und seiner Schuldner und Widersacher aus Bollenz. Diese letztem sind anher citirt worden, aber nicht ei- schienen, und verantworten sich schriftlich, sie vermeinen, man solle sie nach Inhalt der Statuten snchr»' Es wird beschlossen, sie sollen, wie früher verabschiedet worden ist, wieder herausbeschrieben werden, na»»»-' auf Montag nach Corporis Christi (8. Juni), und bei zehn Ducaten Buße und bei ihren Eiden Antwort gel»»'' Glaubt jemand zu seiner Entschuldigung einige Kundschaften zu haben, soll er diese auf Kosten des verlierende» Theils persönlich herausfertigen, wie denn Ammann Arnberg sich auch erboten hat, wenn er Unrecht h»^ alle Kosten zu erleiden. « . Betreffend den Span zwischen der Herrschaft Lauis und den Angehörige» l»» III Orte („unfern") von Medeglia („Medcya") und Jsone („Ischjun") soll man zu Baden anziehen, d»' jeder Theil seine Boten ermächtige, den Streit zn besehen und mit gleichen Zusätzen gütlich oder rech"» darin zu handeln. «I. Zu gedenken, daß jedes Ort der Tagsatzungen halb Kosten vermeide, wie dieses fr»-»' andere Tagsatzungen angesehen. « . Die Antwort der Liviner, daß sie betreffend das Fach bei dem besiegelt» Spruch verbleiben, ist denen von Bellenz zuzuschreiben. I". Die Zwölf zu Bellenz, die ungeschickt gehande , „darum sy eül Vcrschribung than," die hinter denen von Uri liegt, sollen vom Fiscal berechtigt »nd »»»^ Commissar ziemlich bestraft werden. K. Dem Bonatnrt (?), Kaufmann von Coino („Chum") ist der Zoll z> Bellenz erlassen, in der Meinung, daß er im Zoll gehalten werde, wie andere fremde Kaufleutc, die >» Mai 1534. 327 gleichen „Kaufmannsschatz" führen. I». Pazzalino („Batzelin") ist aus Bollenz nach Bünden entwichen und l'le von dort verwenden sich für ihn, daß man ihn um ihrer willen begnadigen möchte. Nri möchte ihn wieder hereinlassen, wenn er die gleiche Strafe annähme, in die Wilhelm a Pont, der in gleichen Schulden gestanden, erkennt worden ist. Nachdem man das Schreiben der Bollenzer verstanden, hat man den Handel den Abschied genommen, auf nächsten Tag zu antworten, i. Das Verlangen des Vogts Flekenstein und seiner Mithaften, sie auf Tröstung zu Bellenz im Zoll fahren zu lassen, bis sie des Zolls wegen mit den l Orten gütlich oder rechtlich einig geworden, will man heimbringen, nächstens hierüber Antwort zu geben. ^ Über das Begehren des Hans Christen von Büch („Bächp"), denen von Schwpz angehörend, daß ihm icdez Ort in sein hübsches Haus, das er sammt einer Susi am Zürchersee gebaut hat, ein Fester geben "^chte, will man nächstens antworten. Zu v. Dem Abschied liegt ein Verzeichniß von Ambergs Schuldnern bei. R7t Bern. 1534, 19. Mai. Staatsarchiv Bcr» : JnstnictionSbuch I!, s. 372. Tag der Städte Bern und Frei bürg. t». Es wird in Betreff Hans Reifs, des alten Vogts zu Grandson, folgendes verfügt: 1. Was wegen ^ „Weins" von den Kornzehnten und dem Zoll zu Montenach im Jahre 1533 verfallen, soll der neue 'W beziehen und beiden Städten verrechnen und der alte damit sich nicht befassen. 2. Wegen seiner Miß- und Fehler in der Rechnung hat der alte Vogt jeder Stadt 100 Kronen an Gold oder soviel Münz ^ die Kronen gelten, nämlich 3 Pfund 4 Sehl. Berner Währung für eine Krone, zu geben, und dazu denen Bern insbesondere 10 Kronen gleicher Währung, weil sie mehrere Kosten als die von Freiburg gehabt m. z Me unter seiner Verwaltung verfallenen Löber soll er bis Weihnachten einziehen, verrechnen und Dahlen. Ihm gehört davon der dritte Pfenning. Er mag auch mit den Schuldnern „composiren" und den dritten Pfenning erlassen, damit man weitem Nachlaufens enthoben ist. Die zu beziehenden Löber iu einem Büchlein verzeichnet, das man ihm übergiebt und von dem die von Bern eine Abschrift Wückbehaltcn haben. 4. Was er zufolge Befehl für beide Städte ausgegeben, soll ihm vergütet werden. Die Voten von Freiburg bitten: 1. den Barfüßern Korn und Zins wie von Altem her verabfolgen s" dstsc», weil „das Mcr, und M. H. das gcstift." 2. Betreffend den ans Chorgericht gewiesenen Handel ^ Prädicanten von Montenach und des Meßpfaffen bitten sie, es bleiben zu lassen wie früher. 3. „Bar- ußer Glando de Gleresse Nechtshandcl anzogen"; er sei zu Graudson coudcmuirt morden, habe dem alten ^gt eine Appellation eingereicht, die aber vergessen worden; sie (?) bitten, die Appellation vollführen zu "mu odn neues Recht zu geben. 4. Der Prädicant zu Pvonand null uicht dulden, daß einer auswärts vereheliche, weil dieses der Ordonnanz zuwider sei. Sie bitten die von Bern, ihn abzuweisen, ansonst das Recht brauchen müßte. 5. „Lausaner, Jurten, Scherling Span, Dommartin, Pullie le grand." ' Die von Freiburg bitten, ihrem Prädicanten wieder das Gebiet derer von Bern öffnen zu wollen. 7. Bei "cht und Nebel seien Bilder verbrannt und Kreuze zerschlagen worden; man solle die Thäter gebührend 328 Mai 1534. bestrafen. 8. Sie ziehen den Handel des Priors zn la Lance an nnd fordern, daß solche „läkers buben" gestraft werden. 9. Provence Holz, Löbernachlaß w. — Der Rath zn Bern antwortet: Zu 1. Es bleibe bei dein bezüglichen Schreiben. Zu 2. Wegen des Pfaffen zu Montenach wolle man zu Gefallen derer von Freiburg die Appellaz in den nächsten vierzehn Tagen ergehen lassen. Zu 3. Ebenso wegen der (des?) Barfüßerls) de Gleresse. Zu 4. Jeder soll das „Kirchenrecht" brauchen, wo er sitzt; indessen will man dermalen das Beste thun; künftigj aber wird Strafe folgen. Zn 5. Da ungeachtet vieler Botschaften nichts beseitigt morden, wird das Recht gebraucht werden. Zu 6. Dem Prädicantcn, der sich Zuredungen erlaubte, will man Geleit geben, wenn er denen zu Bern und auch denjenigen Privatpersonen, die er beschälten hat, Brws und Siegel giebt, daß er ihnen Unrecht gethan. (Folgt einiges Unklare lind wie es scheint nicht dahin Bezügliche)- Zu 7. Die, welche im Verdacht sind, zu Giez die Götzeil verbrannt zu haben, kann man nicht gefangen legen, wenn sie Recht anrufen; man soll Kundschaften aufnehmen und die Schuldigeil nach der Ordnung bestrafe»- Zu 8. „Carthuscr Paris des ersten Maitlis halb," weil der Prior bekennt, daß sie ins .Kloster gekommen und aber niemand weiß, wo sie hingekommen, soll der Vogt nachfragen und auf der Jahrrechnung berichte»- „Des Kinds halb, so dem Prior glichet, einandern ruwig lassen. Der andern Frauiv halb auch, so schwanger." Kosten betreffend soll der Prior an Paris zwanzig Savoyer Pfund geben. Zu 9. „Provence, Schiff, Büß, Nachlaß, Vogt 1 Florin." « . In Betreff der Mütte wird erläutert, daß als großer Mutt Berner Maaß verstanden werden soll, nämlich 2 Berncr Mütt, 24 kleine Berner Maß für einen großen M»tt> und das Geld wie früher, «t. Mit den Appellationen bleibt es bei dem Buchstaben und namentlich, dag die Appellaz „nit har solle." Entsteht Streit über den Vertrag, so kommt der vor beide Städte, t. „GweG halb, wie der artikel wpßt, brief, figel, posseß, gwerd, ob sp glich wol nit brief noch sigel darumb haben> L. „Reformation glauben (oder gläben?) ivas die Reformation m. h. vermag der jarziten und anderer halb, nämlich wer die zien mag lut derselben, daß es befchäche, nämlich die, so die Reformation angnommen, >»»-' Nit NlNg zogen werden, UsrichteN." St. A. Bern.- Rathsbuch Nr. 24S, s. m?. - Einige bloß mit einem Wort angedeutete oder sonst ganz unklar redigirte Artikel sind hier weggelassen- Die abgekürzte Redaction läßt nicht immer klar, was als Verhandlung beiderseitiger Gesandter und was als einseitige Beschlüsse des Rathes zu Bern zu betrachten ist. R7T Wem. 1534, 19. Alm. Staatsarchiv Bern: Jnstriictionsbuch N, r. Züa. Kantansarchi» Solothurn: Abschiede Bd. 20. Tag der Städte Bern und Solothurn. Zwischen Propst und Kapitel zu Münster in Granfelden und den Landlcuteu daselbst, Bürgern der Stadt Bern, ist in Betreff des unterm 29. September 1533 von beiden Städten vereinbarten Vertrages Mischet entstanden, wcßhalb nach Inhalt gemelten Ilebereinkommens durch Schultheiß und Rath der Stadt Bern »ud zwei Boten von Solothurn folgende Erläuterung gegeben wird: l. Die Appellationen sollen gemäß dem B»ch^ staben genannten Vertrags ihren Gang und Zug haben, in der Meinung, daß keine Appellation nach Bei» kommen kann; wenn aber Mißverständnisse über den Vertrag selbst sich erheben, sollen diese zur Erläutern»!) Mai 1534. 329 vor beide Städte gebracht werden. 2. Da in der großen Kirche zu Münster das Chor und die Sakristei aufgebrochen, Thüre, Schloß und Spangen bei Nacht und Nebel entfremdet worden sind, so hat man hierüber großes Mißfallen und will die Thäter im Betretungsfalle strafen helfen. Da nun im Chor nichts ist, so soll dasselbe wie die Kirche offen bleiben, dagegen die „Grüstkaminer" (Sakristei) beschlossen werden. 3. Entgegen der Meinung des letzten Abschieds beglauben die Landleute, daß wo die Stift mit Bezug auf ihre Possessionen U"d „Gewerden" nicht Brief und Siegel besitze, sie zur Entrichtung von Zinsen, Zehnten, Renten, Gülten und Ehrschätzen nicht verbunden seien. Es sollen aber die Landlcute da, wo die Chorherren hergebrachten P°sseß und Gewerd haben, auch bei Abgang von Brief und Siegel, das Herkömmliche ohne Widerrede erstatten. 4. Ungeachtet die Landleute bei ihrem Glaubeil und der angenommenen Reformation derer von Bern beschützt wurden, glaubeil die Chorherren doch, daß jene die Fahrzeiten, wie früher, ausrichten sollen, schützt auf die gemachte Verordnung wird erläutert, daß jene, welche die Reformation angenommen haben, Jahrzeiten und andere Gabeil, welche für die Cercmonie» verwendet werden, zurückbeziehen („züchcn") können. Denjenigen aber, die nicht nach der Reformation leben, soll dießsalls nichts zukommen und es soll Betreffeilde, wie von Alters her, der Stift ausgerichtet werden. 5. Die Prädicanten meinen, daß das 'hnen durch den letzten Abschied als Einkommen zugetheiltc Korn nach dem großen Münster Maß gemessen 'vcrden solle. Es wird entschieden, daß ihnen alle Fronfasten das Korn nach Berner Maß ausgerichtet werden tle, so zwar, daß für einen großen Mütt Waizen, Dinkel oder Haber zwei Berner Mütt, je 24 kleine Berner ^öß für 2 Berner Mütt, gerechnet und ihnen nebst dem betreffenden Gelde verabreicht werden sollen. K.Herr Wilhelm soll mit dem Vogt der Stift beförderlich abrechnen; zeigt sich, daß er mehr bezogen hat als die Chorherrenpfründe erträgt, so soll er das Ueberschießende zurückgeben; im umgekehrten Falle soll ihm das Schuldige vergütet werden. Beinebeils wird ihm freigestellt, entweder sich mit der Chorherrenpfründe zu be- SNiigcii und dann die Prädicanten zu befriedigen, oder die benannte Pfründe aufzugeben und sich mit der Besoldung eines Prädicanten zufrieden zu stellen. Dabei hat man die Boten des Capitels ersucht, dem genannten Herrn Wilhelm den Hof zu überlassen, da ihm derselbe zugesagt worden sei. 7. Die Capitelsboten "ollen die abstehenden Artikel an ihre Mitbrüder bringen und deren Antwort den Herren von Bern inittheilcn. ^ Denen von Malleray („Malrein") und Vevillard („Beinwyler") wird geschrieben, daß beide Städte geordnet haben, es solle der Prädicant, der bisher zu Bevillard gewohnt, nach Court ziehen und die Cur daselbst und Filiale von Bevillard versehen, und soll ihm das Einkommen beider Pfründen verabreicht ,verde». Die «obgemeldten" Boten und der Prädicant sind dessen wohl zufrieden. 9. Denen von Münster hat man getrieben, sie sollen dem letzten Abschied und dieser Erläuterung unverweigert nachkommen, damit man u>it dieser Angelegenheit nicht weiter bemüht werde. 10. Obwobl wegeil der neuen Mühlen, der Oberherr- klchkeit, Hochwälder, Bäche und Fischenzen deutlich verfügt worden, wollen die Landleute dieser Erkanntniß ^och nicht nachkommen, weßnahen wiederholt festgesetzt wird, daß die neuen Mühlen gleicheil Zins wie die ölten gxtzeu oder abgebrochen werden solleil, und daß es bezüglich der übrigen Hoheitsrechte jeder Art bei dem Achten Landesrodel bleibe. 42 330 Mai 1534. 17Z Engellierg. 1534, 25. Mai (Montag nach Pfingsten). Jahrrcchmmg. Stiftsarchiv Engclbcrg. t». Christoph von Sonncnberg, des Raths zu Lucern und Vogt zu Engclberg, und der Schaffner Heinrich Stulz legeil vor dem Abt, dein Convent und den Kastellvögten Rechnung ab. Einnahmen 3752 Pfund 3 Schilling 10Haller. Ausgaben 3742 Pfund 11 Hallcr und 40 Pfund; der Schaffner (bleibt) schuldig- 20 Pfund 9 Schilling. Dabei ist der Lohn von beiden verrechnet. Das Kloster besitzt an Geldfordernngk» („Schulden") 2000 Pfund, schuldet dagegen bei 200 Pfund; angelegt sind bei 500 Pfund „und dasselb fust verbuiven." An Vieh besitzt das Gotteshalls 35 Kühe, einen großeil Stier, 5 Zeitriuder, 9 Zcitochsen, rincn großen Zivick, 15 Maisrinder, 25 dießjährige Kälber, bei 50 Ziegen und 7 Schweine; ferner 1 Märe »»k 2 Füllen, einen Münch und 2 Hengste. Das Gotteshaus besitzt 50 Eimer Wein am Zürichsec lind in E»g^ berg („hie") bei 12 Eimer; ferner im Aargau 40 (Malter) Kernen, und endlich 500 Käse. Die anwesende» geistlicheil und weltlichen Herreil sind mit dieser Rechnung wohl zufrieden und bitteil Gott, sie den Rechnung-^ stellern zu vergelten. I». Vogt Hüneuberg schuldet den Klosterfrauen au Pfeiiningzinseu 319 Pfund 4 Schill ling 7 Haller; au Korn 9 Mtttt und >/2 Vierling; Haber 4 Malter und l'/s Vierliug. «. Der Vogt Zmnbwk bleibt den Frauen zu Engelberg schuldig 154 Pfund, «l. Der Vogt („Bot") soll (bei den Gesandten du Schirmorte?) anbringen, daß man in Betreff der Pfründe zu Brienz an die von Bern schreibe, der Zehw" gehöre nicht der Pfrund, sondern dem Gotteshalls Engelberg, dem man denselben laut Brief und Siegel und gemäß dem Landfrieden geben und wären soll. Derselbe soll anzeigen, wie zwischen den Herren und den Klosterfrauen ein Streit in Betreff der Pfründe zu .Küßnacht walte und deßmegen auf den 1. Septeinbu (St. Verenatag) ein Ncchtstag nach Eugelberg angesetzt sei. 174 Ilern. 1534, 31. Mai. Staatsarchiv Bern: RathSbuch Nr. S»S, S.Z. Die von Bern und die zu Peterlingen erneuern den Bund, mit dem Vorbehalt, daß die von PeterliiW» mit den „Widerwärtigen" in Betreff des göttlicheil Wortes reden solleil, daß sie die „Gutwilligen" ruhig lasse»- Die von Peterlingen versprecheil, das Gotteswort predigen zu lasseil und deswegen niemanden zu kränke» („vecheil") und bitten, beide Parteien für empfohlen zu halten. R7S Areisturg. 1534, 31. Mai (Sonntag Trinitatis). KantonSarchiv Frciburg: Rathsbvch Nr. ei. Frciburg und Peterlingen erneuern ihren Bund. Vor Rath und Bürgern zu Freiburg: „Ist der pnnt übermalen mit denen von Peterlingen nach alte»' harkoinmen und bruch mit dem eidt ernüwert und bevestnet worden". Juni 1534. 331 R7« Arminen. 1534, 1. Juni. LandcSarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der III Orte Uri, Schwyz und Nid mal den. Die III Orte verabschieden: Der Vogt von Lauis berichtet allen Handel wie es gekommen, daß er drei von Medeglia („Medeya") verhaftet habe. Diese habe er nun wieder entlassen bevor ihm das Schreiben III Orte („unser") zugekommen sei. Doch habe er die Güter derer von Medeya, die auf Lauiser Gebiet kegen, verboten und die „Thurmlosy" (Thurmlosung) davon bezogen. Auf dieses rathen die Boten von Uri, be>» Commissar zu schreiben, daß er das auf Belleuzcr Gebiet liegende Vermögen derer von Lauis auch verbiete, weil der Vogt weder des Rechten noch der Anherkuuft der Boten auf die Jahrrechnung von Lauis "arte; Schwyz und Untcrwalden, weil ohne Vollmacht, nehmen die Sache auf Heimbringen. Ist Unterwalden gleicher Meinung wie Uri, so hat es nichts zu berichten, sonst aber soll es bis Donnerstag (4. Juni) nach schwyz schreiben, und was das Mehr ist schreibt Schwyz au den Commissar. I». Zu gedenken, was die A°tcn von Schwyz wegen der üblen Handlung des Galli Schalk aus der March angezeigt haben, e. In be>" Span zwischen Ammann Amberg von Schwyz und dem Decan von Bollenz, nachdem mau sie gegeneinander gehört und das Crbieten des Deeans, dem Ammann 58 Kronen zu schulden, verstanden hat, sprechen die Boten: 1. Der Deean soll sowohl diese 53 Kronen als auch jene 15 Kronen, die er des Priorats "egen den III Orten schuldet, auf nächsten Martini ohne Kosten für den Ammann oder die Orte bezahlen. Da Ammann Amberg den III Orten schuloig ist und begehrt, ihnen hiefür seine Forderung am Decan abzu- ^ten, so will man das den Obrigkeiten heimstellen, anzunehmen oder nicht; doch soll man vorHerden angelten Tag abwarten. Dieses haben Uri und Schwyz angenommen; die Boten voir Unterwalden aber haben der „Beit" nicht beladen wollen „bis an ire Herreu," hoffen aber, sie werden dann „mit abziechen". D Wegen der Zureden, die der Decan gegen Ammann Ambcrg gcthan, haben die Boten in Sprnchsweise erläutert, daß diese Rede niemanden an Glimpf und Ehre schaden und Aunnann Amberg sich gegen dieselbe Irlich und wohl verantwortet haben solle. 3. Dem Decan sind in Vertreff der 58 Kronen seine Rechte gegen abfällige Mitschuldner vorbehalten. 4. Die Kosten der Parteien tragen diese an sich, den III Orten aber soll ^r Decan diese Tagleistung vergüten. 5. Das haben beide Theile so angenommen nnd die Boten lassen es ^bei bleiben; doch wenn den Obern ein oder anderer Artikel hierin nicht gefiele, so mögen sie andere Richter darüber setzen, die den Handel rechtlich oder gütlich, nach ihrem gnten Bedünken erledigen. «I. Der Decan verweint, daß ihm in Betreff jener 15 Kronen, die ihm im letzten Sommer wegen Pazzalino („Batzelin") aufgelegt worden, unrecht geschehen sei, wie man „nachhin in siner marter erfunden"; er bittet daher, diesen V^rag zu erlassen. Heimbringen. <- Ammann Amberg fordert ferner an Wilhelm de Pont („von Pund") ^ Kronen geliehenes Geld; ferner an Ambros, dem alten Statthalter, 4 Kronen ebenfalls geliehenes Geld nnd au »Schwan Vifenz" (Giovanni Vivenz) 3 Kronen, um die Vogt Geißcr gesprochen hat, daß sie dem Vogt bchöreu. Alles das soll dem Ammann auf Martini ohne Kosten und Schaden bezahlt werden; geliehenes j^och mag er sofort einziehen, l. Der Ammanu zeigt ferner an, daß noch etliche bestraft worden, von ^"n er nichts bezogen, nämlich Schwan Verre „ob Olawurtzen" (alin»: „alla Wortza"; siehe Absch. Bd. V. 1, S. ig4g) ^ 17 Folien, der sich aber entschuldigt, er sei arm und habe kleine Kinder und daher bittet, 332 Juni 1534. ihm die Strafe zu erlassen. Es wird erkennt, die Boten, welche auf Bartholom« hinkommen, sollen untersuchen, ob er wirklich so arm sei, und dann nach Gutbedünken handeln. Ferner schuldet geständiger Maßen Fugin 5 Kronen und Pazzalino, der aber nicht im Lande ist, 16 Kronen. Dieses Geld soll den auf Bartholom" hineingehenden Boten gegeben werden. K. Nach Anhörung des Spans zwischen Baptista von Thurn („de ^ Turne"), dem Pfister, und dein Ammann, einer Rechnung wegen, und nachdem beide den Handel übergeben, sprechen die Boten, daß Baptista dem Ammann 5 Kronen geben und damit gericht und geschlicht sein solle« I». Ammann Amberg fordert an Priester Albert laut einer Handschrift 16 Kronen, woran Albert 11 Krone» bezahlt hat und Mehreres nicht zu schulden vermeint. Nachdem der Ammann erklärt hat, wie die Schuld entstanden, erkennen die Boten, Albert habe ihm auch die übrigen 5 Kronen auf Bartholomä, wenn die Bote» hineinkommen, zu entrichten. Der Ammann giebt den Boten die erhaltenen 11 Kronen, wovon jedes Ort 3'/2 Kronen und der Schreiber r/z Krone erhaltet. Das geht dem Ammann von seiner Schuld gegen d» III Orte ab. I. Da noch einige von Ammann Ambergs Schuldnern herausbeschrieben morden und zwar bei Eiden und 5 Duckten Buße, aber weder gekommen sind, noch jemand beauftragt haben zu antworten, noch das Geld geschickt haben, so wollen die Boten dieses verächtliche Benehmen den Obern hinterbringe»- It.. Pazzalino bittet, ihn wieder in das Land zu lassen und ihm zu verzeihen, wofür sich auch die vo» Bünden freundlich verwenden. Nachdem man seine Handlungen und das Begehren der Bollenzer in Betracht gezogen hat, so ist erkennt worden, den Bündnern freundlich zu schreiben, man würde ihnen gerne entspreche», doch könne man sich dermal („nochmals") hierauf nicht einlassen. I. Jacob Michel ist früher des Eidbruche- beklagt worden und mit dem alten Dolmetschen aus dem Lande gekommen. Er hat mehrmals Geleit zum Recht begehrt, iu der Meinung, sich verantworten zu können, aber das Geleit nie erhalten. Nachdem er nun neuer- dings verlangt, seinen Leib zu stellen, und des Rechts begehrt, ob ihm solches wohl oder weh thun mW, will man ihn zum Rechten kommen lassen. Es sollen daher die auf Bartholomä hineingehenden Boten w Bollenz bei den Räthen und der Gemeinde seinen Handel untersuchen, man soll ihnen die Processe, wie er verklagt worden, und die Kundschaften herausgeben und dann sollen die gleichen Boten ihn: einen Rechtstag, doch hier außen ansetzen. Derselbe soll auch der Landschaft verkündet werden, falls sie jemand dabei habe» wollte. Vis dahin hat er im Gebiet der Obrigkeiten der III Orte Geleit, sicher zu wandeln; doch bleibt sc'" Gut zu Vollenz verhaftet, bis zu Ende des Rechts. Das Geleit giebt man ihm nur bis auf Widerruf der Obern und welches Ort nicht einverstanden ist, hat das bis Sonntag (7. Jnni) nach Schmilz zu schreibe», um ihm das Geleit abkünden zu können. Die Boten von Unterwalden wollten sich dieses Handels nicht bc- laden, „dann allein bis an ir Herren und Obern." ,»». Jacob Michel zeigt an, daß ihn Thonp, der alte Dolmetsch, beauftragt habe, auch für ihn um Geleit zu bitten, sich verantworten zu können. Das wird in de» Abschied genommen. tS7 Mern. 1534, 5. Juni. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. StS, S. s. Boten von Neuenbürg tragen beim Rath zu Bern vor, daß entgegen den Freiheilen, die sie auf bc>» Moose haben, zwei der Ihrigen, die da Gras sammeln wollten, von denen im Fanel auf Geheiß des Bogt^ zu Erlach gepfändet und das Moos in Bann gelegt worden sei. Sie bitten, sie bei ihrer Gerechtigkeit »» Juni 1534. 333 ben Sprüchen zu belassen. Der Rath beschließt, der Vogt von Erlach und die von Neuenburg sollen vom Montag über vierzehn Tag (22. Juni) früh (erscheinen und über die Sache Bericht erstatten?). Betreffend das Datum des in Aussicht genommenen Tags vergleiche man den Abschied vom 15. Juni. t78 Montheron. 1534, 8. Juni. Kanlonsbibliothcr Freiburj,: Girard-Eammlung r. XIII. Gesandte: Bern. Hans Rudolf von Graffenried, des Raths; Jost von Meßbach, Landvogt zu Orbe ""Kastellan von Echallens. Freiburg. Anton Pavillard, des Raths; Hans KünziS, Bürgermeister, Lausanne, ^hann Constable, Lieutenant; Johann von St. Cierge, Bürgermeister; Franz von Perroman, des Raths; Johann Gignilatti, Secretär des Officials (?); Johann Borgeis, Veniier; Johann Noset („Roschi"); Anton ^"vard, Comiliers (?). Zwischen den Städten Bern und Freiburg einerseits und den Bürgern der Stadt und Gemeinde Lausanne ""berseits sind schon mehrere Tage gehalten morden in Betreff der Herrschaft und Nutzung im Jorat. Dabei buchteten die von Lausanne fortwährend, daß Herrschaft und Nutzungsberechtigung daselbst ihnen zustehen ""b sie berechtigt seien, Leute, die daselbst Schädigungen begehen, zu pfänden. Gemäß den Abschieden und Sprüchen („Ordonnances") der frühern Tage vermochten aber die von Lausanne ihre Behauptung nicht zu ^'weisen. Auf dem letzten diesfälligen, zu Froideville gehaltenen Tage behaupteten die Abgeordneten von Susanne, die Gesandten der beiden andern Städte seien Nichter und Partei zugleich und verlangten, daß der "stand durch unparteiische Leute beurtheilt werde. Diese Protestation setzten die Gesandten von Bern ^ Freiburg dem guten Willen ihrer Obern heim. Veranlaßt durch eine Pfändung eines Lausanners im ^"wt wurde nun dieser neue Tag angesetzt, um die Titel gegenseitig zu prüfen. Da die von Lausanne keine ^ ^weise vorbringen, mit Ausnahme gewisser „Pronuntiationen", welche von den Obern beider Städte zwischen """ Bischof von Lausanne und dem Abt von Hauerest, und einer solchen, welche zwischen dem Abt von Montheron ""st denen von Poliez-Pittet gegeben worden, erkennen die Gesandten von Bern und Freiburg, wie früher sprachen worden, es bestehe für die von Lausanne kein Recht auf den Jorat; sollte der Bischof von Lausanne Obern dießfalls belangen wollen, so werden sie ihm Red und Antwort geben und halten sich hiebei an bisherigen langen Besitz, wobei man niemand Unrecht zu thun beglaube. In Betreff der Protestation, "st unparteiische Leute die Angelegenheit beurtheilen sollen, haben die Gesandten beider Städte denen von Susanne das Recht angeboten. Der Abschied ist französisch. Ihm vorher gehen im Original bezügliche Verhandlungen vom 18. Mai und 25. August 152g und 17. October (1532?) (üancli avant taisto Saint Imoö vanAsl.). Als Ort des Entscheides wird angegeben »au eliapitrs clsctans ls olaustrs üö Nontlisron«. Beigelegt ist ein Verzeichniß und Resums der von Seite Lausannes eingelegten Titel. 334 Juni 1534, t?s Waden. 1534, 9. Juni (Dienstag nach Corporis Christi). Jahrrechnung. Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch. X. l, k. 2SS. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. lS.k. WS. Tschudische Absch.-Sammlung: Bd 7, Nr, XXVI- Staatsarchiv Bern: Allg,-idg. Absch, rr, S. los, LandcSarüiiv Schwvz: Abschiede, Kailtonsarchiv Basel: Abschiede isss—rsss. KautvnSarchiv Frciburg'r Badischc Abschiede Bd, lZ, k. SVS, KantonSarchiv Svlothurn: Abschiede Bd, «0. Gesandte: Zürich. M. Hans Haab; Meister Heinrich Rahn. Bern. Johannes Pastor, Venner; Mob Vogt, des Raths. Lncern. Hans Golder, Schultheiß. Uri. Josua von Beroldingen, Ritter, Laildauimawr Schwyz. Joseph Amberg, Landmninaun. Untermalden. Heinrich Zuinbrunnen. Zug. Martin Boßharb von Baar, des Raths. Glarus. Dionysius Bussy, Ammann. Basel. Heinrich Ryhiner, Nathsschreibcr. Rudolf Supper, des Raths. Freiburg. Johannes Lanther, des Raths. Solothurn. Hans Doben, bc- Raths. Schaffhausen. Hans Waldkirch, alt-Vurgermeistcr. Appenzell. Ulrich Eisenhut, alt-Ammann. ^ Stadt St. Gallen. Franz Studer. E. A. A. k. 52 u. t». Der Untervogt Ryhiner zu Nohrdorf meldet, daß die sechs Untervögte in den Freien Ämtern bisher wohl gehalten und den V Orten in allen Dingen gehorsam gewesen, und bittet ernstlich, man möchü ihnen wieder die Ehren geben, deren man sie entsetzt hat. Heimzubringen und ans dem nächsten Tag Antwort zu geben. I». Zürich, Basel und Schaffhausen stellen das erneuerte Gesuch an die V Orte, das mit Freibmg und Solothurn aufgerichtete Burgrecht verhören zu lassen, wie sie auf letztem Tage versprochen. Die V Orü antworten, sie seien inzwischen nie zusammen gekommen und haben deßhalb das Burgrecht nicht mitgebracht: ihre Obern seien jedoch willig, dasselbe vorzulegen; sie versichern übrigens, daß nichts darin stehe, als n»^ früher davon gehört worden. Die drei Städte erwiedern, da die V Orte anerboten, das Burgrecht vorzm weisen, es aber nicht hier haben, so mögen sie beförderlich Abschriften davon mittheilen, um sich ans nächstes Tag darüber aussprechen zu können. Zürich bringt vor, es habe sich Philipp Brunner von Glarus, alt- Vogt im Thurgau, beklagt, daß ihm die ausstehenden 44 Gnlden, von der Besatzung zu Gottlieben herrührend, immer noch nicht bezahlt seien; auch die Erben Vogt Teucher's sei. haben noch eine Ansprache von 3V Guide» sammt 14 Gulden Kosten, des Nachlaufens wegen; sodann fordere „er" als Jahrlohn von den V Orten noch ^ 14 Gulden weniger 2 Batzen, und von Freiburg und Solothurn je 21 Gulden 2 Batzen; es bitte nun, das' denselben ihre Ausstände endlich möchten bezahlt werden. Heimzubringen. «I In Betreff des Vorschlags, die Votschaften fremder Fürsten und Herren aus der Eidgenossenschaft wegzuweisen, wird gefunden, daß die-' nicht wohl angehe; dagegen jeden: Ort überlassen, solche in sein Gebiet zu begleiten oder nicht, v. 1. Gotthard Nychmuth von Zürich beschwert sich abermals über Frevel, welche die von Como gegen ihn begangen, »m daß er bisher zu keinem Rechte habe kommen können. Da die bisher an Como gerichteten Schreiben nnh^ gefruchtet, so wird dem Herzog von Mailand ernstlich geschrieben, er möge die von Como anhalten, dG Nychmuth zu bezahlen; auch der Gesandte wird aufgefordert, in diesem Sinne nach Mailand zu schreibe»- 2. Und da der Herzog die Capitel, welche einige Orte mit ihn: geschlossen, namentlich betreffend den feilen KaNs, nicht hält, und seil: Gesandter sich auf allen Taglcistungen einfindet, wenn er auch dabei nichts zu schulst" hat, sondern bloß Erkundigungen einzieht über das, was verhandelt wird, und Alles ai: den Herzog berichtest so soll man dies heimbringen, um auf nächsten: Tage mit Vollmacht berathen zu können, was mau deßhu ulit dem Herzog oder den: Voten selbst handeln wolle. 1'. Da aus den gemeinen Vogteien seit einiger M Juni 1534. 335 ^nz geringfügige Sachen auf die Jahrrechuuug appellirt werden, und namentlich von solchen, die nichts dabei zu verlieren haben, dabei aber andere umtrciben, und da in der Grafschaft Thnrgau für jede Appellation «u Gulden erlegt werden muß, so wird vorgeschlagen, daß in allen Vogteien für jede Appellation an die eidgenössischen Voten ein Gulden bezahlt werdeil müsse, um dieses Trölen zu verhindern. Heimzubringen. 8- Die Boten von Zürich und Bern begehren Antwort von den V Orten in Betreff des zu Klingnau erlassenen Mandats. Da dieselben aber seither noch nie beisammen gewesen, um darüber sich vereinbaren W können, so bcrathen sich die Voten jetzt, und da ihre Befehle ungleich lauten, so anerbieten sie, die Vollziehung des Mandats einstweilen einzustellen; in Folge dessen werden sie ersticht, die Sache nochmals heiinzu- bringen, damit dasselbe gänzlich abgethau werde und Nechtbieten und weiterer Unwille vermieden bleibe. Autwort aus nächsten, Tag. I». Schaffhausen begehrt wieder Antwort betreffend seine Rechte an Dießenhofen. Da einige Drte (die V)"gar nichts nachlassen 'vollen, so anerbieten Basel, Freiburg, Solothurn und Appenzell eine gütliche Vermittlung, welche angenommen wird. Da die Gesandten von Schaffhausen keine Vollmacht haben, °us den Zinsbrief zu verzichten^ so sollen sie dies sofort heimbringen und wieder erscheinen; dieselben bringen dauu die Antwort, es wolle seine bezüglichen Ansprüche auf den betreffenden Zins fallen lassen oder entsprechenden Theil des Capitals erlegen, um desselben ivie andere Orte zu genießen, wenn man ihm ahne Recht die Gerechtigkeit an Dießenhofen zuerkenne, welche die VIII Orte besitzen; sofern dies aber nicht ^'illigt werde wolle es alle Ansprüche in's Recht setzen. Zürich, Bern und Glarns stimmen dazu, die V Orte aber nicht, sollen es demnach nochmals Hein,bringen und auf nächstein Tag Antwort geben, i. Über ^ von dem Bischof zu Sitten vorgeschlagene Bündnis; mit dem Herzog von Savopen ist man der Ansicht, '"a» könne aus etlichen Ursache.! einstweilen an die Aufrichtung eines solchen Bündnisses nicht denken; denn ^ würde mehr Unfriede und Nurnhe daraus entspringen als Friede und Einigkeit; der Herzog könne jedoch "^zeugt sein, daß man ihm nach Vermögen beistehen werde, wenn jemand ihn oder die Seinigen im Glauben ^'"trächtigen wollte, in Erwart,mg, daß er als ein christlicher Fürst gegen die VII Orte dasselbe thuu '"^de. diesem Sinne wird dein Bischof und dem Herzog selbst geschrieben. ^ Der Bote von Appenzell daß man seinen Laudslcuten gestatte, die kleinen Pfenning-, auch Korn- und Habcrzinse, welche der , °gt in, Nheinthal im Gebiet von Appenzell beziehe, mit je 20 Schilling für 1 Schilling abzulösen, indem der ^°gt diese kleinen Zinse nicht einbringen könne. Die von Thal begehren, man möchte ihrer Gemeinde den ^""zehnten jährlich um eine bestimmte Snmnie verleihen. In Betreff des ersten Punktes wird an den früher faßten Beschluß erinnert, daß die Geldziuse mit 25 für 1 Schilling abgelöst werden können, die andern ^ Zu leisten seien wie bisher. Zum zweiten wird empfohlen einzuwilligen, wenn die Gemeinde sich ver- ^Ühte, ohne Schaden für den Landvogt dem Pfarrer in Ewigkeit die 23 Malter Korn zu verabsolgen. ^inizubringcn, da mau nicht instruirt ist. I. Zn Baden werden ein neuer Uutervogt und zwei neue Geleits- ^'en ernannt, in. Abt und Stadt St. Gallen sind endlich übereingekommen, das Recht den Vi Orten zu Ergeben; ihrer Bitte zufolge wird der Nechtstag festgesetzt auf Sonntag nach M,ria Magdalena (20. ^nli) die Stadt St. Gallen wo die Nathsbotcn der VI Orte (je einer) sich einfinden sollen, um die Klagen beider Parteien anzuhören und zu entscheiden; zerfallen sie in ihren Urtheilen, so sollen sie als Richter einen Obmann öü ihnen nehmen Auch werden Bern und Zug, welche mit der Stadt St. Gallen in Büuduiß stehen, ersucht, Voten ebenfalls auf diesen Nechtstag zu senden. >. Alt-Schultheiß Muutprat von Wyl bringt vor, '"fk eines ihm crtheilten Abschiedes sollen Schultheiß und Näthe zu Mist alle Briefe, Urphedeu, Kundschaften andere Schriften, welche er und seine Mithaften gegen ihre Gegenpartei erfordern, vor des Abtes zu 336 Juni 1534. St. Gallen Nüthe bringen; nun erklären aber dieselben, sie hätten einige dieser Kundschaften und Urphcdc» abgethan, was ihm zu großem Nachtheil gereiche. Dagegen bemerken die Gesandten von Wyl, es seien dich Schriften ihrem Stadtrecht, altem Brauch und geschwornen Eiden zuwider gewesen, und deßhalb seien dieselbe" schon längst beseitigt worden. Da man dies nicht billigt, so wird an die von Wyl ernstlich geschrieben, s" sollen nochmals die geforderten Schriften suchen, und wenn sie solche nicht finden, „sich eigentlich erdautt" - wie dieselben gelautet habe», und deren Inhalt in eine Schrift zusammenfassen. Dabei wird auch bs>" Hauptmann und den Rüthen des Abtes empfohlen, den Span gütlich aufzuheben; gelänge dies nicht, s" I" auf dem Tag zu St. Gallen darin gehandelt werden. Heimzubringen. «» Felix Meyer von Tügery bittet, ihm mit einer Beisteuer zu Hülfe zu kommen, indem sein Bruder Hans sammt zwei Kindern und Haus Hof durch eine Feuersbrunst verunglückt und ihm zwei kleine Kinder hinterlassen seien. Auch Kleinhaus Zäräst" von Sekwyl, (»ie) „beide" in den Freien Ämtern, zeigt an, daß er um Haus und Hof gekommen, und bitbt um Unterstützung, damit er wieder bauen könne. Heimzubringen und auf nächstem Tag zu antworten, wie man den armen Leuten schenken wolle, z». Der Vogt zu Sargans macht die Anzeige, daß er im "l"" Urbar aus den Zeiten der Herrschaft her ein Lehen finde, welches den Lochern als Erblehen verliehen wwtu" sei und deßhalb Lochersberg (ob Ragaz) genannt werde; davon müssen sie jährlich zwölf Käse als Zins g^"' nun habe ein Locher dieses Lehen als Freilehen einein Andern verliehen, wozu er keine Befugniß gehol"' denn dadurch sei das Recht der Eidgenossen gemindert, obwohl der Zins noch regelmäßig bezahlt Dagegen bemerken Ammann Aebli und Schreiber Wichsler von Glnrus, jener Locher, der das Lehen verliest'"' sei ihr Großvater („Aue") gewesen, der immer den Eidgenossen angehangen, ihnen in Feindesland Steg Weg gezeigt und ihnen sonst viel Gutes gethau habe; dessen haben die Vorder» ihn auch genießen lassen; d"U"" bitten sie ernstlich, daß man ihre Eltern nicht zurücksetze, indem der Lehenbrief älter sei, als die Eidgeiwst" zum Besitz der Grafschaft Sargans gekommen; würde aber gütlich nicht nachgegeben, so müßten sie (die Bei"^ das Recht walten lassen. Nachdem mau das Urbar und den Lehenbrief verglichen und gefunden, daß alte aus den Herrschaftszeiten die Jahrzahl 1433 trügt, das neuere 1484, und der Lehenbrief Lochers 1^' nachdem man auch iu Erfahrung gebracht, daß die Locher als verdiente Leute gegolten, so wird dies in ^ Abschied genommen, um auf nächstem Tage Antwort zu geben, ob man sie dabei bleiben lassen wolle, "" ja doch den Eidgenossen am Zinse nichts abgeht. «Z Es waltet eiir Austand zwischen dem Landvogt » Baden und dein Hofmeister zu Königsfeldeu wegen der Besetzung des Gerichtes zu Birmenstorf in der tÄ schaft Baden. Der Hofmeister meint, er habe dazu das Recht nach altem Brauch, auch nach seinen Urb""' ^ Briefen und Siegeln, wogegen der Landvogt vorbringt, es sage das Urbar zu Baden deutlich, der kn>^ Twing zu Birmenstorf und die Gerichte gehören dem Gotteshaus Königsfeldeu, das da zu richten an 3 Schilling; und ferner, die obern und Niedern Gerichte gehören an den Stein zu Baden; auch st'' aufgelegte Spruch der Eidgenossen vom 3. Juli 1504 zu seinen Gunsten, indem ein Artikel (folgt Citast ^ Besetzung des Gerichtes ordne und in gewissen Fällen den Entscheid an den Landvogt zu Baden weist ' ihm auch andere Befugnisse zuweise. Der Hofmeister erwicdert, seilte Titel seien viel älter als das Urbar und dieser Brief, wiederholt demnach die Bitte, ihn dabei bleiben zu lassen. Der Landvogt legt "' aber einen Pergamentrodel ein, der noch älter sei als das Gotteshaus Königsfelden, wonach die Ämter Lenzburg, Aarau und Brugg zu Baden gehört haben; es sei indeß Brauch, sich nach den jüngsten UU""' , zu richten. Nachdem man die Boten von Bern ersticht, sie möchten es bei dein Urbar und dem Sprw)' bleiben lassen, dainit das Urbar nicht geschwächt werde, sie aber erklärt haben, daß sie ohne Vollmacht st Juni 1534. 337 s°ll jeder Bote dies heimbringen, damit man, wenn Bern nicht gütlich nachgiebt, auf dem nächsten Tage °arin handeln kann. , Galli Noner („Raner") von Marbach im Rheinthal beschwert sich gegen den Abt St. Galleu, daß derselbe ein Widemgut, welches seine Voreltern seit langer Zeit besessen, einem Andern ^'liehen, während er glaube, es sei ein Erblehen gemäß den andern Widembriefen, Der Abt wendet ein, er sei laut Briefe befugt gewesen, so zu verfahren, biete aber Recht zu Marbach und lasse an seine Räthe appelliren. Demnach wird ihm geschrieben, er möchte dem armen Gesellen, in Betracht der deswegen schon gehabten Unkosten, dieses Widem wieder ubergeben; wenn er es aber nicht thue, so sei man der Ansicht, daß die Sache nicht vor seine Näthe appellirt werden dürfe, da sie parteiisch wären; er möge schriftlich darüber antworten. Da keine Antwort dvfolgt ist, so wird dem Noner ein Schreiben an das Gericht zu Marbach gegeben, es soll ihm beförderlichst ^echt ergehen lassen. Heimzubringen und auf nächstem Tag zu antworten, ob in Füllen, wo jemand mit dem ^ zu rechten hat, die Appellation vor seine Nüthe zu gestatten sei, damit man sich künftig darnach richten ^>Me. Auch sollen die Boten, die nächstens nach St. Gallen kommen, des armen Gesellen wegen mit dein ^dt nnterhandeln. «. Der Bote von Zug macht die Anzeige, daß man dem Vogt Nußbaumer noch 8 Gulden ^hruugskosten und seinem Schreiber für vier Tage Lohn schuldig sei. Heimzubringen. 4. Der Schaffner von Bingen bringt vor, es sei Vogt Edlibach von Zürich beauftragt worden, sich vorläufig mit dem Vater zu Bingen zu verständigen über eine jährlich zu verabfolgende Competenz, wenn er nicht mehr Schaffner sei, ö°r Bater jedoch auf nichts eingetreten, bis seine Obern herauskämen; darum bitte er, als Conventsglied, '"an möchte dem neuen Landvogt die nöthigen Auftrüge darüber ertheilten. Heimzubringen. Antonius ^ Lamet und Herr de Boisrigault, französische Anwälte, tibergeben ihre Instruction (hauptsächlich die Bezahlung der Kriegsleute und die verfallene» Pensionen betreffend) und begehren, daß jeder Bote dieselbe heimginge. EZ wird ihnen die Antwort, man werde sie zwar, nach ihrem Begehren, an die Obern bringen; ""gefähr vor einem Jahre haben aber die gleichen Herren mit Rainere den Eidgenossen dasselbe versprochen ""d doch nichts gehalten; darum glaube man, es werde auch jetzt ihr Versprechen nichts auf sich haben; wie "'°l Gefallen die Obern daran haben werden, lasse man dahingestellt, ,. Die Boten von Solothurn melden, "'°r ihrer Banditen haben letzter Tage einige ihrer Burger nahe bei der Stadt auf offener Straße angehalten roh mißhandelt, und bitte., um Rath. Die Boten von Bern erwiedern, man werde dieselben dermaßen gase», daß Solothurn sich zufrieden geben könne. Es soll auch jeder Bote berichten, wie der „längere" g°gsmbnch einem Zeugen von Lucern mit den. Tode gedroht. Wilhelm Arsent und Stephan Lorenz Schemen gemäß dein letzten Abschied und anerbieten, ihre Kundschaften beizubringen; man hat ihnen auch billigt, dieselben zu verhören und verfingt, daß sie die Aussagen von Zeugen, die in der Eidgenossenschaft '"ahnen, nach Form des Rechten aufnehmen mögen, hingegen die außerhalb Gesessenen, Deutsche oder Wälsche, Sountag vor St. Laurenz, das ist den 9. August, in Baden vor die Räthe der Eidgenossen stellen sollen; ^e.u. ^ Partei dannzumal ausbliebe, so würde man auf Begehren des andern ^heils dennoch im Achten vorgehen. 2. Auf demselben Tag soll jedes Ort seine Boten mit Vollmacht auch überfalle andern ^wl abfertigen; sollte aber einem Ort inzwischen etwas an die Hand stoßen, so mag e-,- einen frühern Tag ""-'schreiben. Als der Vogt zu Sargans Rechnung abgelegt, ist bemerkt worden, daß mit dem Landrath Irlich Kosten auflaufen, die unnöthig seien; zudem sei derselbe auch erst im Schwabenkrieg eingeführt '"°Geu; es dürfte aber genügen, wenn der Vogt bei wichtigeren Geschäften nur zwei oder drei zuziehen würde, ^""zubringen. A In einem Vortrag des französischen Gesandten Boisrigault werden die Eidgenossen (resp. " V oder VII katholischen Orte) ermahnt, fest am König zu halten, da er ihnen im letzten Jahr, unter 43 ZZ8 Juni 1534. dem 7. November, schriftlich seine Hülfe zugesichert habe. Sodann führt er Beschwerde, daß der König vielst^ verlänmdet werde, und erwarte, daß man solches abstelle, da er in seinem Reiche mit strengen Strafen schreiten würde, wenn jemand die Eidgenossen an ihrer Ehre verletzte. Weiter giebt der Gesandte zu bedenke, daß die Hülfe, die der König zusage, für ihn keinen Nutzen bringe, während die Herren, die um ein Bü»d>»b werben, nur ihren eigenen Vortheil suchen und starken Zuzug verlangen, der nicht zur Beschirmung Klanbens dienen dürfte; darum wünsche der König zu missen, ob die Orte den Friedenstractat und die einung an ihm halten wollen; er seinerseits werde sie in allen Punkten erfüllen. ». Da der König Frankreich auf das Schreiben, worin ihm die Forderung Wilhelm Arsent's und der Betrug mit den Bland'" angezeigt worden, noch nicht geantwortet hat, so wird erkannt, es soll Arsent von dem König für st"" Ansprache gemäß der vor den Znsätzern eingelegten Klage (und dem Spruch der eidgenössischen Sätze) beM werden, dieses Erkenntnis; aber dem Obmann und den Nichtern an ihren Ehren unschädlich sein; jener, H"Upt mann zen Triegen im Wallis, ist ans den nächsten Tag hieher zu bescheiden, um ihm den geschehenen Betu>g zu entdecken. Dieses Urthcil soll aber anstehen, bis der Nechtshandel mit Stephan Lorenz ausgetragen h'" wird. »»»,. Stephan de Sala von Lauis klagt, er sei schon ein Jahr lang in Frankreich gewesen zu ^ treibung seiner Ansprache, habe aber nichts erhalten können; sogar das Recht werde ihm verweigert. ' wird mit den französischen Boten darüber Rücksprache genommen, die jedoch des Bestimmtesten erklären, können ihm kein Recht gestatten, indem er damals seine Ansprache nicht eingegeben, als der König längen Zeit Nechtsprecher bei den Eidgenossen gehabt, um die Forderungen zu bereinigen; sie seien daher auch darüber instrnirt. Nachdem sie sich dann reisefertig gemacht, haben sie durch die Dolmetscher anzeigen lasst", daß sie niemand bezahlen werden, wenn das wegen Arsent ergangene Urtheil nicht Geltung behalte. Es ihnen geantwortet, sie haben zugesagt, die Haupt- und Kriegsleute zu befriedigen; man erwarte, daß ste thnn. Heimzubringen und auf dem nächsten Tag mit Vollmacht zu berathen, wie man dem Stephan Sala zum Recht verhelfen könne. ?»?». Nachdem der Abt von Wettingen Rechnung abgelegt, macht er d" Anzeige, daß er Zweien, welche im Kloster gewesen, jährlich je 50 Stück als Competenz geben müsse; der ^u" sei aber als offener Dieb verleumdet, der Andere schon vor fünf Jahren ans dem Kloster gelaufen; er gla»" nun, denselben nichts mehr verabfolgen zu müssen. Heimzubringen, «e. Der Fähre zu Wettingcn beschul sich, daß er alle drei Jahre zwei neue Schiffe, jedes zu 20 Gulden, und zwei neue Seile zu 14 G»ld^ anschaffen müsse, und bittet, ihm zu gestatten, für jedes übersetzte Pferd 1 Angster mehr zu forde»"' Heimzubringen. «I«R RechnnngSabnahme von den Vögten und Geleitshcrrcn. Jedes der VIII ^ ^ erhält: 1. Von der Geleitsbiichse in Znrzach 1 Pfd. 12 Schl., 2. von der Geleitsbüchse zu Brenig"^ 5>/s Pfd., 3. von der Geleitsbiichse zu Klingnau 1 Pfd., 4. von der Geleitsbiichse zu Mellingen 26 Pst' 5. von der Geleitsbiichse zu Coblenz 5 Pfd., 6. von der Geleitsbiichse zu Lnnkhofen 2 Pfd., Alles alte 7. von der Geleitsbiichse zu Baden 18 Kronen an Gold 1 Gl. an Gold 7 gute Dickpfenninge 3 Gl- 15 Constanzer Btz.) und 25 Pfd. alte Münze, 8. von Schinders Hof zu Baden 10 Kronen an Gold, 5 Kro"^ an Dickpfennigen (4 für 1 Krone), 9. vom Stadhof 3 Gl. lzn 16 Constanzer Btz.) und 2 Btz., k0. Zins von Dießenhofen 7 Kronen (1 Krone zu 24 Schwpzer Btz.), 11. vom Vogt im Thnrgau (Hans Edlil'^ von Zürich) von den hohen Gerichten 28 Gl. 3 Btz; auch hat er abgerechnet über die Niedern Eieuc) ^ obwohl er das Schloß zu Franenfeld in der VII Orte Namen gekauft und bezahlt hat, hat er von bei^' Rechnungen jedem Ort noch verabfolgt 9 Gl. 9 Constanzer Btz., 12. vom Vogt im Nheinthal (Götschi von Zug) 90 Gl. (zu 15 Constanzer Btz.), 13. vom Vogt in den Freien Ämtern (Heini Schlittler von Ellars Juni 1534. W. II Schl. alter Münze, 14. vom Vogt zu Baden (Gilg Tschndi von Glarns) 2 Pfd. 12 Schl., 15. vom ^°gt zu Sargans (Ulrich Stoll von Zürich) 26 Pfd. 10 Schl. alte Münze, «v. Basel wiederholt seine ^klärnng, daß es die Bünde und den Landfrieden in allen äußerlichen Dingen an jedermann redlich halten '"erde, der solche an ihm auch halte, sich aber dabei den Glanben ausbedinge, tt'. Der Ammann von ^wyz verlangt von Zürich, daß die Prädicantcn in dessen Gebiet, die früher zum Capitel Nappers.vyl ^hört, den dazu gehörenden Meßpriestern das Siegel desselben übergeben, sowie die Renten, Zinse und Gülten vermöge des Landfriedens mit ihnen theilen, und begehrt hierüber eine baldige schriftliche Antwort. KK'. Zürich Duckst Schwyz und Glarns, die drei Meister der Oberwässer anzuhalten, bei dem alten Lohn zu bleiben und „Welt" nicht zu „überschätzen." 1,1». Der Abt von Wettingen zieht an, die Unterthanen zu „Wasserski", einer Filiale von Höngg, gehen damit um, eine Pfarrkirche „daraus" zu machen und dem Gotteshaus ^ Zinse von dem Widem vorzuenthalten; er ist der Meinung, sie sollen in ihre alte Pfarre gehen oder Prädieanten ohne Schaden des Klosters erhalten. Dies wird den Boten von Zürich in den Abschied ^eben, damit sie die Ihrigen abstellen, ii. Der Bürgisser, der vor einiger Zeit im Zürichbiet Einen verwundet hat, will den Frevel abtragen und begehrt freies Geleit zum Rechten, sofern er sich mit dem Gegner "'cht gütlich vergleichen kann; dies sollen die Boten von Zürich heimbringen, damit er solches Geleit erhalte. Ans den Anzug Amman.. Bussy's von Glarns, berreffend Wichsler, antwortet der Bote von Lucern, ^ sei nicht instruirt; der Ammann von Schwyz null Bescheid geben, wenn seine Herren zuvor von Glarns ^twort auf ihr Ansinnen erhalten haben. II. Glarns bittet die übrigen Orte, von dein Kauf des Schlosses ö" Frauenfeld abzustehen; da nun derselbe schon geschehen und Alles bezahlt ist, so wird es ersucht, dies gnt- '"'ll'g bleiben zu lassen. «»»». Einige, die Kernenzinse auf dem Gebiet derer von Bern gekauft haben, sich, daß ihnen nicht gemäß Brief und Siegel gezinset werde und bitten die Eidgenossen um ihre "'Mlige Verwendung bei den Boten von Bern. Diese ermiedern, ihre Herren gedenken bei der von erlassenen Reformatiole zu verbleiben; wer sich zu beschweren glaube, möge vor ihre Obern kommen, 7 werde ihm gebührende Antwort gegeben .verde... Hierauf hat ...an die Boten von Bern dringend gebeten, heimzubringen und zu verschaffen, daß denen außer ihrem Gebiet Brief und Siegel gehalten werden; beglanbe nämlich, daß ihre Reformation nur das betreffe, was ihre Angehörigen unter sich abhandeln, ^°ge>. aber keinen Bezug auf die außerhalb ihrer Botmäßigkeit Sitzenden habe. Antwort ans den nächsten n». Die Boten von Bern verlangen instructionsge.näß, daß ...an den Prädicanten von Birmenstorf '^°r dahin kommen lasse, da er nach der Ansicht ihrer Obern nicht wieder den Landfrieden gehandelt habe. w» antwortet ihnen, sie hätten ans den Zeugenverhören entnommen, was er gethan, und da man auch den ^ßpriester vertrieben, der nie „ze versprechen kommen sye," so lasse ...an es bei der betreffenden Verfügung "Meibm. «»«». Amman.. Arnberg von Schwyz zeigt an, daß zwei aus der Ätarch, ein über siebenzig Jahre Ach...., genannt Flatz, und ein junger, genannt Galli Schalk, jener auf einer s->t..te („Merhe.tz), dieser ""l °i..er Kuh angetroffen worden seien. Beide seien entwichen. Das soll jeder Bote seinen Herren Hinterem, damit die Genannten im Betrctungsfalle gefangen gesetzt und bestraft werden können. z»z». Die von 'P Schwyz und Nidwalden erwähnen des Spans zwischen Lauis und Bcllenz in Betreff der Landmarchen. ^ nun die Vögte ungeachtet langer Verhandlung kein gütliches Übereinkommen erzielt, so wünschen ihre daß ».an die Voten, welche ans die Jahrrechnnng kommen, bevollmächtige, den Streit gütlich zu Obigen oder rechtlich auszusprechen. Das soll jedes Ort (irrig: „ieder bott") den Boten, die es hinschickt, "' dm Auftrag geben. «K,K. Die Boten der V Orte erklären, daß ihre Obern es bei de... Artikel wegen 340 Juni 1534. des feilen Kaufs Seitens derer von Basel wollen verbleiben lassen, in der Hoffnung, daß jene ihrem Erbiete» nachkommen werden, »i» Auf Freitag den 19. Juni Nachts sollen die von Basel ihre Botschaft wieder Z" Baden an der Herberg haben. Dein Laudvogt im Rheinthal wird aufgetragen: 1. Da unter den Kirchgenossen von Thal e>» Streit herrscht wegen 1100 Gulden, welche die Kirchenpfleger angeblich verthan haben, so sollen diese ober wer je damit umgegangen, in Gegenwart des Landvogs Rechnung geben; ist es um einen „Ungraden" s" thun, so hat er Vollmacht, denselben nach seinem Gutfinden aufzuheben; zeigt sich aber, daß einzelne Pcrsw"'" solches Gut an sich gezogen, so soll er dies wieder an die Obern bringen. 2. In dem Span zwischen dem'» von Altstätten und Oberried, betreffend einen Untergang, wird erkannt, es sollen beide Parteien je i""' Männer wählen und diese mit dem Vogt als Obmann die Sache entscheiden. 3. Der Frau Hans Voglen ist nun das früher bestandene Verbot ihrer Guter nachgelassen gegen Bürgschaft, damit die Gegenpartei, M»" sich zeigte, daß ihr etwas entzogen worden wäre, dafür Ersatz finden könnte. 4. Jörg Hübschi führt W- schwcrde, daß die von Oberried trotz mehrfachein Spruch, wonach ihm sein Gut wieder zugestellt werden dies noch nicht gcthan. Letztere versprechen ihm gute Rechnung von denen, die mit seinem Vermöge» gegangen. Diese Rechnung soll nun im Beisein des Landvogtes geschehen; begnügt sich dann „Hülff^ damit, so bleibt es dabei; im andern Fall soll der Vogt die Parteien an ein unparteiisches Gericht weist"' 5. Da sich Einer von Bernang beklagt, daß er um Kosten belaugt werde, obwohl er im Auftrag der Ge»»'i»^ gehandelt, so soll der Landvogt verschaffen, daß er nicht weiter belästigt werde. 0. Betreffend die Weilst"^ der Kirchhöfe hat man dem Landvogt Auftrag gegeben, dies den Altgläubigen, die solche begehren, zu gestatte» > sie sollen aber den Kirchgenossen des neuen Glaubens einen verhältnißmäßigen Antheil einräumen, denseil»'" „unterschlagen" und ihren eigenen Theil weihen lassen. 7. Da die von Altstättcn den zerstörteil Pfarrh" noch nicht hergestellt haben, so soll der neue Landvogt (Konrad Hässi von Glarus) ihnen mit allem ^t'"i gebieten, denselben wieder zu bauen. St. A. Zürich: Rheinthal, Abschiedband, k. SI. Besiegelt vom Landvogt zu Bade», Mlg Tschudi von GlaruS, auf den 1S.Z>«»' Enthält als Ziss. 1. den Art. l' des Abschieds. tt. Vor den Gesandten der X Orte eröffnet Joachim von Nappenstein, genannt Mötteli, zu Wcllenl'eub für sich und seinen Bruder Natt Rudolf von Nappenstein, gegen die Gemeinde Weinfelden, daß er und st"" Bruder zu Weinfelden einen Weinzehnten besitzen, den gemäß eines besigelten Kaufbriefes ihr Vater scl. gck»"l habe. Nun haben bisher einzelne Personen von Weinfelden während der Weinlese aus den Standen und Fäßer»/ denen der ihnen als Zehnten übergebene Wein gesammelt worden, getrunken. Nachdem ihnen dieses lästig gewotM"/ haben sie die Gemeinde Weinfelden auf einen zu Frauenfcld gehaltenen Tag vor die Boten der Eidgencflst" geladen. Daselbst sei nach vernommener Klage und Antwort erkennt worden, daß aus ihrem Zehnten niem"'" trinken dürfe, als die Büttenträger und wer mit ihrem Wein zu thun habe, und es sollen die Trotten»»"^ jährlich dem Landvogt schwören, dießfalls gute Aufsicht zu halten und die Zuwiderhandelnden behufs ^ Bestrafung zu verzeigen. Bei dieser Erkanntniß, obwohl sie ihnen schwer und unleidlich gewesen, Hab?" verbleiben wollen. Nun haben sich aber die Trottenmeister geweigert, den vorgeschriebenen Eid zu sch»'"^ und trotz eines ihnen vom Landammanu zu Frauenfeld zugestellten besiegelten Mandats niemanden verze'ö / obwohl der Mißbrauch mit dein Trinken fortgedauert habe. In Folge dessen sei er (Mötteli) auf dem letz" " Tage zu Baden erschienen, wo auf sein Verlangen die erwähnte Erkanntniß aufgehoben und beschlossen ivw^ sei, daß ans diesen Tag sich beide Parteien verantworten sollen. Da nun der benannte Mißbrauch je je mehr überhand nehme, hoffe man, daß denen von Weinfelden derselbe abgestellt werde. Die Anwälte drr0 Juni 1534, 341 Weinfelden antworten, die von Weinfelden ihres Theils haben der erwähnten Erkanntniß Genüge gleistet. Den den Trottenineistern zngeinnthcten Eid betreffelld, so niüsse jeder Trottenineister dein Gerichtsherrn schwören, und hieran sollte es genug sein. 1'lbrigens sei zur Zeit, als der (von?) Peyern den Zehnten gehabt, der Brauch gewesen, daß man den Zehnten in Trauben entrichtet habe, wie das am Untersee und vuderswo noch der Fall sei. Da ihm aber das Drücken der Trauben ungelegen war, so habe er sich mit Gemeinde verglichen, daß mau ihm den Zehnten an Wein entrichte, wogegen er auf den kleinen Zehnten von den Bäumen, die in den Reben stehen und denselben schaden, verzichten wolle, und diejenigen, welche ^ Bütten tragen, in Ziemlichkeil aus dem Weine trinken mögen. Das habe der Junker von Nappenstein, bitter der Kläger, auch gestattet und es sei ohne Widerspruch zu finden geübt worden. Sie glauben daher, "Ü es bei der zu Frnuenfeld erfolgten Erkanntniß sein Verbleiben haben solle; wer dann über Gebühr trinke, »löge man bestrafen, ohne die andern dessen entgelteil zu lassen; wenn aber dieses nicht beliebeil sollte, 'volle» sie den betreffendeil Zehilten wieder in Trauben entrichten und auch den kleineil Zehnten von den in on Neben stehenden Bäumen geben; oder aber sollen die von Rappenstein die Standen und Fässer, in die den Zehnten sammeln, vor die Torgeln stellen und eigene Knechte dazu verordnen, damit sich die Torgel- '"oister hiemit nicht zu befassen haben. Joachim von Nappenstein replicirt, die Briefe der Kläger fordern ^ Zehnteil all Wein und nicht an Trauben. Die Gesandten, nachdem die Sache zu ihrer rechtlichen Er- ^»ntiiiß gesetzt worden, sprechen: Der zu Fraueilfeld gegebene Spruch, da er voll denen zu Weinfelden doch Vicht gehalten worden, soll aufgehoben sein und die von Nappenstein bei Kaufbrief und Siegel verbleiben. ^ sollen demnach weder die von Weinfelden, noch ihre Torgelmeister, noch die, welche die Bülten tragen, "och sonst jeiiiand ans dem Zehnten Wein trinken, sie erzeigen denn innert Jahres- und Tagesfrist Brief vvd Siegel, daß sie hiczn Fug haben, in welchem Falle wieder geschehen soll, was Recht sei. Die von Leinfelden solleil auch denen von Nappenstein und jeweiligen Zehntinhabern den Zehnten in Wein ent- v'chte» Md die Standen und Fäßer, worin derselbe gesammelt wird, innerhalb den Torgeln stehen lassen, 'v'e bisher. StistZarchiv St. Gallen: Abschiede 15Z0—15SS, Bd. o. 777, k. 27. Der Act, besiegelt vom Landvogt zu Baden, Gilg Tschudi, datirt von, SZ.Juni (Dienstag vor St. Johann des Täufers). Copic. »i». Vor den Gesandten der VIII zu Rheineck und im Nheinthal regierenden Orte erscheint Wpß Egli ^'ßnier, Vogt des Abts von St. Gallen zn Rorschach, als Gesandter desselben und eröffnet, daß die zu Margaretheu-Höchst in letzten Jahren einen Boden ausgereutet und zu Äckern und Gütern gemacht haben "vd aber davon dem Abt den Zehnten zu geben verweigern, was ihn unbillig bedünke, weil alle Zehnten, "lv daselbs uns gefallen," dem Abt und seinem Gotteshansc gehören. Dagegen antwortet der Anwalt derer vo» St. Margarethen-Höchst schriftlich, der Rhein habe ihre Felder überschwemmt und sie derselben entwehrt, ^ daß sig Armuths wegen mit denen von St. Johann-Höchst in Betreff einiger „Trieb, Trett, Holz, Höw "vd Geineinwerch" einen Tausch gethan haben, der zwanzig Jahre dauern soll; sie bcglauben daher keinen Ahnten schuldig zu sein. Die Gesandten, auf welche die Parteien in diesem Span behufs rechtlicher Er- ovterung gekommen, erkennen, der Abt möge in Betracht der großen Armuth derer von St. Margaretheu- ^ochst und j» Würdigung der dringenden Bitte der Gesandten jenen für die nächsten zwei Jahre den Zehnten lassen; »och Verfluß dieser Zeit soll ihm derselbe entrichtet werden. St. A. Zürich: Gedrnkte St. Galler Doeumente. VII. IN. t'. 316 d. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Gilg Tschudi, den 10.Juni (Freitag nach St. Vit. und Modest). Vv. Verwendung Zürichs für die Frauen von M.Erasmus Schund und M.Hans Öchslin; s. Note. 2 Juni 1534. Im Zürcher Abschied fehlen », I», <>, «.«. im Berner », I, ic, p i « v, Im Freibnrgcr Abschied fehlen I I,, x / >»>' - von <>«' ist nur das Ergebnis, der hohen Gerichte im Thnrgau aufgenommen! ferner fehlt'«v-'im Solothnr»-- Abschied fehlen.., Ii, Ii—«, x, z^, Ii»»» und alles Übrige, kt—Ii aus den, Zürcher- KIc >n>d U aus den, Glarner, wo sie vor t stehen und daher erhalten geblieben sind! inn» .».» aus dem Berncr! .><> und.'i- aus dein ersten Theile des Basler; auch im Schwyzer und Glarner! und i»I» im zweiten Theile des Basler. Das Badener Manual enthaltet folgende weitere Verhandlungen: 1. Den Boten zu Lauis wird geschrieben wegen Hacob Heptenriiig. 2. „Bartholomä Noboschot im Luggarner piett". 3. Zivischen Heini Vieris und Eleve Mandach ist erkennt, wenn sie die Sache nicht zu einem gütlichen Spruche übergeben („gütlich lrnwcn"), so soll das Urthcil von des „Uebersitzcns" wegen ab sein und wegen Adam Nicders seligen Güls das Recht vo>>^ Neuem gebraucht werden. 4. In Betreff des Anstandes zwischen denen von Tägery >"'d .^ans Ulnch Scgesser von Mellingen sollen die beiden Vögte das Holz besichtigen und in Erfahrung bringe», ob die Ehrschätze von Alten, her gebraucht worden. 5. „Deßglichen, das; man des vcrbrnnnen Kinde» »»>b ir gut solle vertrösten". 6. Zwischen denen von Siglistorf und Mclstorf einerseits und denen von Sch»--' smgen anderseits wird erkennt, das; der Landvogt zu Baden wohl gesprochen habe. 7. Man schreibt de» ^e»e ige,», sie sollen dem Kaspar Müller zu Recht stehen oder ihn bezahlen, oder anzeigen, wer jene Siim »>e empfangen und quittirt habe, ansonst man auf andere Mittel denken müsite, damit er zu». Geld oder Z"»' Recht gelange. 8 Der Landvogt (zu Baden) soll den. Vogt zu Kaiserstuhl ein Mandat geben, das; man alle Lehen und Guter anzeigen solle. S. Der Vogt soll Hans Brunners Brief in Betreff der Vcrpfä»d»»g unter nehm. 10. Im Streit zwischen Hans Häller zu Thal und der Gemeinde daselbst wird erkennt, >»c»» er ich nut Gute oder m.t Geld mit ihnen verträgt, sollen sie ihn zum Hofmann annehme»! wo nicht. s» bleiben die von Thal bei Brief und Siegel. „1 Abscheid permcnt". 11. Zwischen den Fünfen (sie) ^berricd und dem Anwalt Hans Voglers wird erkennt, Hans Vogler soll ledig sein, so das; er u»d b>- Fünfzehn (mo) die auferlegte Summe mit einander tragen solle», eS sei denn der Fall, das; die Fünf erzeige», das; Hans Vogler sie ...cht bloß geheißen, sondern daz.i gezwungen habe. Des Sacraments und heilig-» Kreuzes wegen, da es leider nn vielen Orten geschehen und sie es nicht besser verstanden, will man eö Gott anhei.nslellen. „1 Adscheid". 12. Zwischen Hans Letter von Zug und Heini Müller von Mellingen erkennt, es sei zu Mellingen übel gesprochen worden und Müller soll ihm den Zins ivie früher ausrichte»- 13. Zivischen Altftätlen und Hans Vogler wird erkennt, Hans Vogler habe seine Kundschaft versessen- E» Betreff des Haupthandels wird befunden, es sei zu Altstätten wohl gesprochen worden, mit dem Änh»»S' daß dem Vogler gegen alle, welche ihn geheißen oder Schuld an solchem „Zug" haben, das Recht vorbehalten sein soll. 14. Dencn von St. Galle» wird geschrieben, es sei die Meinung der Ober», das; die Brief- »ach Rorschach gelegt und das Siegel den. Decan übergeben werde; die Zinsen sollen nach der Anzahl d-r Personen, doch unbeschadet des Hnuptgutes gcthcilt werde». 15. Zivischen Herrn Wolfgangs Jungfrau »»d dein Lcutpricstcr zu Mellingen wird erkennt, es soll diese Rede und Beschuldigung der Ehre des Lentpricst-^ »»»achtheilig sein; daneben sollen beide Jungfrauen, die des Herrn Wolfgang und die des Leutpricsters. »' vierzehn Tagen die Stadt Mellingen räumen. 1k. In Betreff des EhehandclS von Georg Willi wird kennt, der Vogt solle mit Beizng von Biederleuten seine Kundschaft verhören und dann einen Spruch th»»- 17. Zwischen dem Abt von Pfäfers und Hans Thöni („Tonny") wird erkennt. Thöni soll dein Abt »o» i em.was er über 50 Gulden erlöst, den dritten Pfenning geben. 18. Zivischen dem Abt zu Pfäfers »»^ HanS Gampenmeicrs Erben wird entschieden, das Gut sei dem Abt zinsfällig und heimgefallcn; doch s»» Juni 1534, der Abt dasselbe den arincn Kindern wieder leihen, damit sie sich nicht ihrer Vögte zu entgelten haben, und soll Sarganser Münze nehmen, da das Gut unter der Saar gelegen ist. 19. Zwischen Hans Hagger, als Anwalt der Frau von Sillium und Hans Pflennig für sich und Michael Linder, als Vögten Peter „Verlornen" sel. Erbe» wird erkennt, es sei zu Flums wohl gesprochen und übel appcllirt worden. 20. Zwischen Kaspar Striker und Thomas Schuhmacher wird erkennt. Schuhmacher soll dem Strikcr noch 5 Gulden geben, das; er eine Badcnfahrt habe, und der Lahmtag soll Jahr und Tag angestellt sein. 21. Denen von Basel soll geschrieben werden, das; sie sich über den Artikel erklären. (Zu ev oder My. 22. Dem Vogt i» den Freien Acmtern ein Mandat, wenn ein Untervogt ihm nicht gehorsam sei, möge er ihn beurlauben. 23. Zwischen Schultheiß Fedcrli und M. Jacob, seinem Schwager, wird erkennt, sie sollen zu Frauenfeld sich Zu vergleichen suche»! wo nicht, das Recht brauche», und wenn sich dann einer beschwert findet, mag er wieder vor die Eidgenossen („für min" so. Herren) appelliren. 24. Zwischen Frutweilen und Salenstcin einerseits und Michael Spirp von Frutweilen anderseits wird erkennt, es sei wohl gesprochen und übel appellirt, doch soll „er" nicht mehr Vieh auftreiben, als er wintern kann, und Steuer und Bräuche aushalten wie ei» anderer Beisäs; 25 Zwischen Hans Jacob von Liebenfels, genannt Lanz, und der Gemeinde Gündelhard wird erkennt es sei vom Landgericht wohl gesprochen und übel appellirt worden: doch mit dem Anhang, daß ..den" von Liebenfcls gegen die von Gündelhard (für das), was sie ... der K.rche zerbrochen und zerschlagen, ihre Ansprache vorbehalten bleibe. 26. Zwischen Kleinhans Tllßlin und Joachim Maler, als Anwalt von Georg Moth und Anna Bußer, seiner Ehefrau. Bürger („Bürgere") zu Consta»;, w.rd erkennt, daß d.e Mehrheit zu Weinfelden wohl, das Landgericht aber Übel gesprochen habe und daher wohl appellirt worden fti. 27. Zwischen Joachim von Nappenstein und Mithaften und Hans c-chlnßer von Hesch.kofen w.rd erkennt, daß von. Landgericht Übel gesprochen und wohl appellirt und m.t dem Urthe.l von Hesch.kofen w worden sei. 28. Zwischen Jacob Hagen und Heini Müller und .hren M.thaften e.nerse.ts und Joach.n, Maler, als Anwalt derer von Constanz anderseits wird gesprochen, da denen von Constanz d.e Appellat.o» ..nachgelassen" und den biderben Leuten verkündet worden ist und aber der Anwalt der-er von Constanz .... Recht nicht Antwort geben will, so soll es bei dem Urtheil des Landgerichts se... Verble.ben haben. 29. Zw.- sche» Kaspar Schinder von Hüttweilen eines und de.» Schaffner zu Jtt.nge.r und den Anwälten derer von Hüttwei.en ander» Theils wird erläutert, daß sie den armen Atan» von ,,.r" B.tte wegen wollen Hansen lassen, zumal er anlobt, sie weder mit Hühnern. Gänse», noch ^chwemen er etzen" '"'d der Bne bei seinen Kräften „bestan". 30. Jos(efy Ritter und se... Bruder sollen m Betreff .»res Handels g ge d.e von Mülheim wegen des Holzes nicht ...ehr vor die Eidgenosse» ( m.ne Herren") kommen, s°"d ">h 9 sein. 31. Zwischen den Anwälten der Stadt Constanz und Hans Feer von L.pperswyl w.rd " en.tt das Landgericht habe wohl gesprochen und es sei übel appell.rt worden! doch null .»an an den Landung. schce.be», daß er versuche, sie gütlich zu vereinbaren. 32. Zwischen J°P Rüpl. und Hans Wagner, be.de von Frauen- feld. wird erkennt, daß mit „der minder» Urtheil" wohl gesprochen worden se., mtt den. Anhang das, be.de Arztloh., und Zehrung einander tragen helfen. 33. Zwischen HanS Sehn.. S'hul he.ß ^ von Frauenfeld wird erkennt, daß zu Frauenfeld übel gesprochen und wohl appcll.rt worden sei, doch mit der Erläuterung, daß sie in Betreff des Zuredens und der Kosten einander ...cht we.ter belm.gen, wöbe, d.e Zurede weder Todten noch Lebende» nachtheilig sein soll. „1 Adscheid per.»ritt. 3 . Ha io Arsselr.ng^ 35. Zwischen den Gcn.einden Hüttlinge» und Mettendorf e.nerse.ts und ^oach.». von . tappcnste.n andcrsx.ts wird befunden, es sei wohl gesprochen und übel appcllirt worden. „1- Buef pern.ent . .. Zw. che» den Anwälten der Chorherren von Bischofzell und denjenigen der Ge.ne.nde Sulzen w.rd erkennt es ble.be be. de». Urtheil des Vogts Schiesscr, wie es von den Ober» in Kraft erkennt worden »ut de.» Beifüge», daß « bei dem, was die von Sulgen von den jährlichen Zinsen verthan se... Ver le.be.. habe, was aber vom Hauptgut abgelöst oder insoweit Güter verkauft worden, dafür soll Ersah geleistet werden. „1 Absche.d pern.ent". 37. Zwischen Garzins von Noggw.il und dem Bürgermeister von <->chasthausen wird erkennt, das Landgericht habe Übel gesprochen und es sei wohl appellirt worden, daher den. Gorg.us se.ne Kundschaft, Hans Klaus von Roggw.st, verhört werden soll. 38. De... Ada», von Homburg w.rd geschrieben, er möge Z44 Juni 1534. das Gotteshaus Däuiko» für die 5 Guldeu jährlichen Zinses, die ungefähr acht Jahre lang nicht mehr l» zahlt morden, entschädigen; man verlange diesfalls Antwort. 39. Zwischen Uli Kenne! von SchwpZ Onofrion Setzstab wird erkennt: weil dieser Span in einer Weinfcnchtc und liederlich entstanden, auch u Zeuge zun, Theil als Sächer zu betrachten ist und sie sonst gute Freunde gewesen sind, so soll die betrefft" ^ Zurede keinem Theil an Glimpf und Ehren nachthcilig und das Urtheil derer von Baden somit aufgsho sein. Dabei sollen auch die 5 Pfund Buße, in die Kennet zu Hände» der Stadt verfällt worden ist- " gethan sein, weil einige Kundschaften, auf welche die von Baden gerichtet, als parteiisch betrachtet wer müssen. Die Kosten werden wcttgcschlagcn. 40. Zwischen dem von LicbcnfelS und dem Koch wird der von Liebenfels, da er „die" so lange Jahre innegehabt, soll bei seinem Lehen bleiben, es zeige Gegenpartei innert Jahr und Tag, daß das Lehen hinterruks dem Dompropst geschehen und er es >"cht >" rechtem Titel besitze, oder daß es der Dompropstei gehöre. 41. Dem Abt von Kreuztingen ist Züschs// man bitte ihn, des Galli Doblers Kindern das Gut zu belassen, wobei er seine Kosten vorweg nehmen »miü 42. „Ludi Gorgp (Leodegar?) Weidhaas haben die Franzosen sin Quitanz widergcben sind »üt nüt." 43. Dic sehnst Gösgen ist im Jahre 1458 von Frau Ursula und Thomas, Freiherr» von Falkenstein, um , Gulden gekauft worden. 44. Der Bogt zu Mendris heißt Wolf Hütschin. Des Viehs halb, wie sie CM^ das Vieh genommen. 45. „Bolzer (Bollenzer?) Herrschaft und Lowis". 46. Straßen über d"' " Kennet nicht machen. 47. Und wie einer geweidet. 48. Bei St. Leonhard wurde gefrevelt und ^ missar von Bellenz beglaubt, es gehöre unter ihn. 49. Wegen Liberirung der Todtschlägcr. Wie der W" gar nicht gehalten werde. 50. Michel Weber Vogt zu Utznach; Dietrich unter den Halden Vogt 51. „Von wegen der Warten der Pfrund in Höfen". 52. Der Vogt im Mainthal heißt Werni Kpd von 53. Der Landvogt im Thurgau soll dem Landweibel die 4 Gulden geben, und sobald ihm Geld ^ dem Vogt Edlibach die 21 Gulden, die man ihm bei der Rechnung schuldig geblieben, schicke», 23 Gulden an Heini Engels Erben. 55. Zu gedenke», daß nächstens die Boten den Anstand zwischen Mcssnang und der Stadt Constanz austragen sollen. 56. Die „Winniger", welche der Stadt Consta»; kündt", stillstcllen bis Austrag der Sache. 57. Zwischen Bruder Konrad und Martin Cappel(er) gestrichen: „Lcntzen Koch") ist erkennt worden, daß die drei mit einander dem Bruder Konrad Wirt , und Lahmlag abtrage» sollen, es sei denn, daß sie einen darstellen könnten, der ihm den Schaden habe. 58. Zwischen den Hubern von Huben und Martin Cappeler von Langenerchingcn ist erkennt, es ft^.^ dem mehrere» Urtheil wohlgesprochen; doch mit der Erläuterung, daß Martin Cappeler ihnen um das ^ das ihres Bruders selig gewesen, Tröstung zu geben habe, und daß nach seinem Tode das Gut denH"^ oder ihren Erben anheimfallen soll, „ij Brief." 59. Der Vogt im Thurgau soll dem Kuni Rebmann in zimlichen" beHolsen sein. 60. Die von Langnau solle» das abgelöste Hauptgut wieder „ucmen" und L" ^ wie von Altem her und den verfallenen Zins auch entrichten. 61. Dem Regiment von Ensishcim ll s, schreiben, wie Jop von Rischach „ein Anleitin" auf die 100 Gulden, „so er hat uf Graf 62. Dem Vogt ist auch zu schreiben wegen des Hofmeisters zu Dießcnhofc». 63. Abt und ^ St. Gallen sollen sich in Betreff des Schreibers einigen (zu »>). 64. In Urncr Abschied wegc» ^ 100 Gulden, die der Vogt Mnheim dem Gotteshaus Tobel schuldig ist. 65. Dem Vogt zu ist zu schreiben, er soll dem Vogt Stoll 4 Gulden von Kaspar Jcgglin seligen Gut einhalten; dic 30 Pfund „Aman Meli und Lutzi Donndcr", und die 13 Pfund, welche Andres Sigmund Vögtli schuldig sind. 66. Jacob am Äbnet, des Raths zu Uri, zum andern Mal nach Bern gestR"' Es fehlen kl,—«, Ii, i, in—», <1, >v, si, »n, >, <><», ^ ' «8—INI. Das Anfangsdatum giebt das Gesandtenverzeichniß des E. A. A. auf Montag nach Corporis Chust' Der Name des St. Gallcr Gesandten aus dortigem Rathsbuch 1530—41, S. 60. Zu i. Der letzte Satz fehlt im Schwpzcr Abschied. Zum 1534. l)45 Zu I Die Lucerner Instruction besagt: „Jr sollen ouch btz den übrigen unser» eydtgiwssen vo>> n.er orten'ein änz.ige thun, diewyl der undervogt Kaltswetter eben glat und >nt u.sters gloubens halb .st w.e und wöllicher gestalt ein sund erdacht, damit (er) abgesetzt und etwa e.n anderer erl.cher gesell geordnet wurde." «..... Dl. ^ T d.m ^"l-shi-mmi d-, F-.,..-« »« «SmOf-Id-» z°>I» ,-Bl,m-..ft-.i h»„VUlch° chMH«. st-mw- !.l. d.„ w G....-l.ch->.. richten, niemanden zu lieb noch zu leid, nur um oce> mrun ^ a r „ .V, c^ss niemand der nicht dazu erwählt worden, darein reden. Wenn haben volle Gewalt zu richten und soll ihnen nicmanv, ° ^ ,, ' , . m s>- «, D-.sm.l-, °d„ Kl-ch...°l°, I-S-.. «°°-»' >°» d->- Msch-lM du-») w U"'«We d... Ach ..» dl- »-H. B-.. Gch. -w-, ml, T«d -b °d.° ,s« -- S»ch° mch, m°lm> wuskch. I- I > . w E-mllhUm d-, G-m,...d- -i»°u °» d°- «»»-»«.»-..-» sq-m ^s, d., G-m-md .»i, dl-s-.„ zus-l-d-» .md »l-b, -- d-,,..«>>-« -«» s° s°U d°, «m.d«°s, >« B-w, d. , bchli lz... -d-, d..,ch °l». A»d°°» --I-l>°d «-»» °»ch » B»°'» °d" ».d' -- « e .. llntervoat „vor der genreur" heißen, zu obgenannten lltichtern zu B.rn.enstorf richten will, so n.ag er »wu U S Schultheiß e'nen oder mehrere berufen w.e da. ^ Vogt zu Baden, besiegelt. - Dem Bcrner v°» Erlachs als eines Rathsboten ernchtet und von ^emwr . s . '-V Abschied ist die ganze, von den VIII Orten errichtete Urkunde von 3. ^ul. 1.rt)4 rn Abschrift beigelegt. ^ „ ... . ... .. Wniq habe die ganze Summe für Bezahlung der Kriegs- Zu Das bezügliche Schreiben ^ W K°n g^ ^ ^ Ansprecher gen.äß den Be- ..... -ll- ... s-...-.. D.-»sI-.. b-s-hl-I, D-b-i h.id- sich d„ W..l« l,»ch »->m....d->e - Ml...,».,.^ -lmi-sch-.. h.d,) ,. schi-ch,. «NM»,w.7,/stl mch?«-- G-sm.«...sch«s> !°i« Z«h- ««-»' 1° h°b° °> m-l^-l-d,-l.m,i 5»7 »«?--d>° »s^^^ ,-l. ,, si- ...... l... nicht zu verübeln, daß r ie -^iiston un r m und dem Frieden ausrichte». Dabei solle», um November und die künftig verfallenden 3^ ^ ^ ° ^ ^,^en Traetate in Lr)0» abgeholt werden, de», b.sherngen Hermmz-ehen abMhelfen d. P ns'^ ^ ^nig jühAich nach de». Februar „obberürt" Da »un einige Pensionen im Rückstände seien, s° -durchgestrichen: siebenzig) tausend Franke» bis zur (d.e laufende Pension?) und >m November ^ . Kg„jgs Entschluß, jene zu bezahlen, die ihm gänzlichen Tilgung aller Schuld entrichten ° ^ ^ -n der Eidgenossenschaft (..Haussen ) Geld ge oheu ^ ^ gestrichen: siebenzig) tausend Franken ausrichte». ^ Antwort. Wie der König vernehme, lauge das Gleiche von den Eidgenossen; er gwvart g ^ Eidgenossen bestrafe», wie er es in. werde er in der Eidgenossenschaft vielfach «^miindet , ^ ^ gleichen Falle auch thun werde, und denen, d>c Unfrieden unier .r, > ! König stiften möchten, keinen Glallbei^schenken.^^^^ ^ I>. rS2. —St. A.LucernI Allgcm. Abschiede n. i,r. 2Z2. Zu V. Dl- B-...-.IM.»« R«-.».ch sch» d°... D..I. A.m.l-°.,.I,-i, -ms d-m T-s .» M b°I-°d°-l- »»«- d--R-,h S°lmh.m. U.S Schi...., ^ie;e ^»gciegeiii)etr ciu; ^ m K.A.Solothurn: Natl>si»,ch Nr.sss, vro. Hans Doben und „einen" des großen Raths bezeichnet. Zu >v und« Diese Artikel sind in, Schwyzer Abschied, wo sie sich un.nittelbar folgen duchgestrnche.. u»d lnißt es darunter- Herr Ammann An.berg hat sich des Handel gantz und gar »ütz.t beladen wollen". Z" ?! bemerkt der Solothnrncr Abschied, der Solothurner Gesandte habe h.ezr. kerne Volln.acht besessen. 346 Juni 1534. Zu vv. Basel ist bei dieser Verhandlung abwesend und »littheilt seine Ansichten über den im DP berührten Punkt und über die Angelegenheit des W. Arsent schriftlich. Das bezügliche Schreiben, 4. 4- 1!). Juni, ist abschristlich in Extenso dein Berncr Abschied beigelegt. Es sagt im Eingang, daß man am 11. d. M. abgeredet habe, die Boten von Basel sollen auf diesen Tag wieder eintreffen, daß aber diese» unmöglich sei, weil sie morgen Samstags und die ganze künftige Woche mit der Besetzung des Regimen^ und der Acmter beschäftigt seien. Das Schreiben enthaltet folgende charactcristischc Stelle: „Hiebi) Hobe» wir, getrüwen lieben Eidtgnossen, einen pundt mit got und sineni heiligen wort, nach verinög der bekannt'"^ unsers heiligen christlichen gloubens angenommen, darby wir mit gotes hilf zepliben gesinnet, deßhalben uns by dem selben unserm heiligen glouben, und was dem anhangt, mit göttlicher gnade zeplieben und alle» das, so uns zu erhaltung desselbigen dienstlich sin mag, Heller vorbehalten haben wellen". , Dem Lucerner Abschied ist auf einem Beiblatt ein Auszug dieses Schreibens, mit dem Titel: „Ärtm ns dem Basel Brief" beigelegt. Zu <»<», pp. Diese beiden Artikel sind dem Berner Abschied auf einem Blatte beigefügt, dcstz» Schrift und Format dem Haupttheile des Abschieds nicht entspricht und daher Zweifel in Betreff ^ Hiehergehörens dieser Artikel veranlassen möchte. Doch findet sich dieselbe Handschrift auch in Art- desselben Abschieds, und verglichen mit dem Abschied vom 18. Mai v lind 3t). Juni t (1534) taugt l'I' wirklich ganz hieher. Zu vv. 1534, 24. Juni (Mittwoch Joh. d. Täufers Tag), Baden. Heinrich Rahn und Hans an Zürich. 1. Antwort auf die gestern Abend erhaltene Weisung betreffend die Verwendung für die Fra>"» von M. Erasmus Schmid und M. Hans Occhslin. Zu Anfang dieses Tages haben sie, die Boten, m'" gemeinen Orten eine Fttrschrift an die beiden Regimente und die Stadt Ueberlingen begehrt; einige haben sich dazu nicht willig gezeigt; aber auf ein nochmals gestelltes ernstliches Verlangen haben alle daZ» eingewilligt. Dann sei aber dem Landvogt zu Händen der Botschaften die beiliegende Schrift, enthalte» das am Kammergericht gefallene Urtheil und eine Supplication des Rathes von Säckingen an das Regime» in Ensisheim, alles wider Katharina Lütscheri», zugekommen, und nach Verlesung dieser Schriften haben d» erwähnten Orte vorgestellt, eine Fürschrift würde kaum viel nützen; denn es sei zu besorgen, daß das der Frau Erasmus Schunds begegne; jedoch würden sie, wenn Zürich auf seinem Begehren bcharrtc, e» nicht abschlagen. . . Die Boten bitten nun um Rücksendung der beigelegten Acten an Schreiber Kaspar (BodiN^b der nöthigenfalls Befehl habe, Empfehlungen auszufertigen, jedoch auf Kosten der Petenten. 2. Der DM werde vermuthlich bis Samstag zu Ende gehen. 3. Morgen seien Arsent und die Franzosen gegen cina»^» zu verhören ... St. A. Zwich: A. TagMwg- Bern. 1534, 11. bis 13. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr.Lss, S. 10 »ud si. Gesandte: Savoyen. Piochet. I- Der Gesandte von Savoyen eröffnet vor dem Rathe zu Bern: 1. Die zu Genf begnügen sich mit de» früher dem Herzog angethanen Beleidigungen nicht. Dieser Tage seien die von Chablais nach Genf mit KM'Z gegangen; da seien die von Genf zugefahren, habeil ihnen die Fahne gebrochen und die Leute verjagt. sei nicht mehr zu dulden. Z. Da die von Genf die bisherigen Verhandlungen und das Urtheil von Peulingen übertreten, so bitte er die von Bern, daß sie deswegen und in Betracht des alten Bundes die vo» Gens verlassen, wie die von Freiburg es gethan. 3. Wenn dieses geschehe, so ,verde der Herzog den V»»d aufrecht halten; denn als er Herzog geworden, habe er die alten Blinde beschworen und (seither?) oft es S" Juni IS 34, 347 Hun verlangt, wobei aber die von Bern etwas Einreden brauchten. Er glaube, daß es fruchtbar wäre, wenn "» Tag nachThonon angesetzt und darüber geredet würde. 4. Wegen des Herrn von Thorens wolle der wenn die Parteien es verlangen, gutes Recht halten, wie innner. II. Der Rath beschließt. 1. Man ^ die zu Genf auffordern, über den erwähnten Vorfall zu berichten. 2. Wegen des Bundes mit den Tlwoyern wird an die von Basel geschrieben. 3. In Betreff der Ausgebung des Burgrechts möge die Sache, 'l'enn der Gesandte es verlange, vor die Burger gebracht werden, doch glaube man, daß dieses ohne Erfolg 4. Die Blinde können nicht beschworen werden, bevor die Beredniß und Verbesserung beschlossen, artieulirt "ad in zugestellt worden, worüber man die Erklärung des Herzogs erwarte. S. An Betreff des Herrn Thorens bitte man den Gesandten, das Beste zu thun, damit jener wieder eingesetzt werde, ivie dieses ^>her erboten worden. III. Am 12. Juni verlangte der Gesandte vor die Burger zu treteil. Der Rath schloß, diese auf Morgen zu versammeln. Vor ihnen wiederholt der Gesandte am 13. Juni seinen Vortrag. Bürger beschließen wie der Rath; im Burgrccht mit Genf sei seine Gerechtigkeit vorbehalten; man gebe d^sclbe nicht aus. In Betreff des Herrn von Thorens habe man den Gesandten, der deßwegen beim Herzog ^'vch», noch .licht verhört; es -verde aber schwer sein, ihn zu verpfändetem Recht zu halten. TSR Ilöiu. 1534^ 15. Juni. Staatsarchiv Bcr» - RalhSbuch Nr. 248. S. 28. Boten von Neuenbürg wiederholen ihren Vortrag vom S. Juni. Der Vogt von Erl^h autwortet, er nach alten- Brauch das Moos bis Corporis Christi in Bann gelegt, nachher sei es jedermann erlaubt 5" 'Nähen. Das haben die von Neuenbürg übertreten, worauf er sie gepfändet habe, dessen sie sich geweigert ""d dem zum Fauel gedroht haben, die Sense in ihn zu schlagen. Der Rath, .lach Verlesung der früher Wesfalls erlassenen Missive, antwortet, er könne solchen Frevel --nd Trotz in derer von Bern hohen und "'edern Gerichten nicht dulden; zumal die von Neuenbürg früher einige unbillig gepfändet, und als diese sich ^"weigerten, sie (den Fall) denen von Bern zur Bestrafung anheimstellten, „und sp von Nüwenburg niemand .^"den, >vo s-i das nit thun, wellten m. h. die übertretter uf dem ireu selbs angriffen und strafe..." Ueberhin ^r genannte Bann beiden Theileu nützlich und werde denen von Neuenbürg sonst nichts benommen. Die Neuenbürg bitte., dann, die Frevler ihnen zur Bestrafung zu überlassen. Das wird ihnen abgeschlagen, ihnen verboten, vor Hinlegung des Frevels Heu oder Anderers fortzuführen. Betreffend das Datum ist der Abschied vom 5. Juni zn vergleichen. Wem. 1534, 29. Juni, 1. und 3. Juli. Staatsarchiv Bern: RalhSbuch Nr. 248, S. 4Z, 8l, 88. Gesandte. Genf. Claude Savoye; Frangois Favre. 1 (23. Juni.) Vor den. Rath zu Bern tragen die Gesandten von Genf vor . I. Dank für erwiesene Gutthaten ""d Bitte, sie ferner für empfohlen zu halten. 2. Wegen des an Bern schuldigen Geldes sollen die Gesandte» 348 Juni 1534. Raths pflegen, ob man gegen Bürgschaft derer zu Bern, um die sie bitten, dasselbe nicht in Basel aufbringe» könnte. 3. Bei dem Nechtstag zu Lausanne mit denen von Freiburg, glauben sie, sei ihnen unbillig geschehe» Sie haben ihre Gesandten nach Freiburg geschickt und dort eröffnen lassen, das; sie keine Ursache gegebe» haben, das Burgrecht zu brechen; wenn der Bischof, dessen Sache die von Freiburg (,,s>)") betreiben, »»der die von Genf Klagen habe, wolle man ihm vor denen zu Freiburg und Bern gerecht werden. Darauf ^ das Siegel abgeschnitten und eine Botschaft derer von Freiburg nach Genf gesendet worden. Diese habe d»^ Siegel derer von Freiburg heraus verlangt, welchem Begehren aber nicht entsprochen worden, weil beid> Städte ein und Genf der andere Theil sei, somit ohne Vorwissen derer von Bern das Siegel nicht Hera»"' gegeben werden könne. Auf dieses habe die Botschaft von Freiburg das Siegel (der Stadt Genf) auf ^'» Tisch gelegt. Die ihnen angebotene Besammlung der Gemeinde haben die Gesandten von Freiburg »'^ abwarten wollen, sondern seien verritten. Man begehre nun in dieser Angelegenheit Raths. 4. Michel (ninm Guillet) practieire des Bisthums wegen, wie früher wegen eines Statthalters von Freiburg. Ab.' ^ ausgekommen, habe er sich davon gemacht. Da der Herzog und der Bischof bei einander und um „Co»d>" ton" (?) mit des Herzogs Leuten traetiren, bitten sie, auf sie ein offenes Auge zu haben. Der Rath Ml die Sache vor die Bürger. II. (I.Juli). Die Burger beschließen: 1. Man finde, daß nicht länger gewartet werden sollte, die S»ä/ mit den mitverbündeten Orten, die früher hierin auch gehandelt haben, an die Hand zu nehmen. Soll»'" sie sich hiezu nicht entschließen wollen, so wolle man ihnen einen Tag ansetze;;; glauben sie aber, daß diev»» Bern allein genügen, so wolle man ihnen zu Willen werden. 2. Man giebt denen von Genf („iueu") Botschaft nach Solothurn, dort zu bitten, daß ihren Diensten, Weibern und Kindern nachgelassen werde, ,,b»' Korn zcren ziechen". 3. Die nachgesuchte Bürgschaft wird abgeschlagen; die von Genf sollen die zu bezahlen, wie die von Freiburg; man habe bisher (zu) ihnen gehalten und werde fürder mit guten; A» das Beste thun; inzwischen sollen sie sich gedulden. III. (3. Juli). I.Vor dem Nathe zu Bern erscheinen abermals die Gesandten von Genf und begehren, man an den Herzog schreibe, daß er nichts vornehme, was zu Aufregung (»emotion«) führen könnte; >»e»" er etwas zu fordern; habe, wolle man ihn; auf Koste;; dessen, der Unrecht hat, zu Recht stehen. 2. Sie danken die Mühe und Arbeit, welche die von Bern wegen Baudichon und Colonier, die zu Lyon gef»»^ (sind, waren?) angewendet. 3. Sie empfehlen auch Blechcret, „wan er har kommt, sin gewarsame zeuge»' — „Ist inen bewilliget, Bischoff oder Er". Die Namen der Genfer Gesandten ans dortigem Rathsrcgister. Laut demselben wird zwar am 21- statt Savoye I. Lnllin gewählt; aber am 7. Jnli relatircn dein Rath die im Text Angegebenen. führen sie ans, sie hatten zn Bern eröffnet, alles das (die Absicht einen Stellvertreter des Bischofs Z» stimmen nnd die Anfhcbnng des BurgrechtS mit Freiburg) sei hervorgegangen wegen des Wortes Eo ^ durch das Betreiben des Michel Guillet und einiger Anderer, welche den Bischof vermocht haben, das; )» ' Gunsten eines Sohns des Herzogs, der bekanntlich Feind der Genfer sei, auf das Bisthnm Verzicht leg c Zn III. 1534, 3. Juli. Bern an den Herzog von Savoycn. Die Gesandten von Genf haben heute das; sie berichtet seien, wie der Bischof von Genf gewisse Practikcn wider die Stadt führe. Man bitte ^ Herzog, in dieser Beziehung fttrsorgen zu wollen. Wie die Genfer vernehmen, sollen nach der Uebcrgabe Bisthums an den Sohn des Herzogs (»aprss äo Miro rsmission änckik ovosvbs a. vokro ül/.<-! !) , gs walten. Der Herzog möge die Sache bedenken und sich des Abschieds von St. Julien und des U> l . von Pctcrlingeu erinnern. Sollte er oder der Bischof gegen denen von Genf Klagen haben, so möge >»»^ diesfalls mit dem Recht begnügen. St.A.Bmi: Wels-h MW-nbach ^ Juni 1534. 349 Lttllis, 1544, 30. Juni (Donstag nach Johannis). Jahrrochmmg. D.aa.dnrwiu Lueer..- Lauis und Luma.uS Abschiede I. S.4». Staa.Sarchiu B-ru - Allg .-ido. Abschiede er. S. Ib.. Ka»to»saret>i» «reibutg! Abschied- Bd. los. Gesandte: Zürich. Hans Escher. Bern. Jacob Wagner. Freiburg. (Jacob) Nudella. (Andere unbekannt.) i.DerSekelmeister legt Rechnung ab iiber die Landsteuer, welche beträgt 7U00 Lauiser Pfund und G Spagürli (die Krone zu 108 Kreuzer, das Pfund zu 10 Kreuzer.) 2. Die Gemeinde Sonvico entrichtet Pfund. 3. Die Gemeinde Ponte entrichtet 392 Pfund und 3 Spagürli. 4. Die Gemeinde Morco entrichtet 320 Pfund. 5. Die Zoller liefern an baarem Gelde ab 800 Kronen, ö. Der Zoll zu Mendris hat tragen 100 Kronen- davon sind ausgegeben 18 Kronen für Malefiz. 7.DasMalefiz zu Lauis hat ertragen '605 Kronen, woraus die Besoldung des Nachrichters und andere Kosten bezahlt worden; nach Abrechnung ^ Ausgaben gegen die Einnahmen sind noch 20 Kronen übrig geblieben. I.. Des Herzogs von Mailand Botschaft begehrt, mau möchte den Amtsleuten befehlen, in jeder Vogtei einen Alan» zu bestimmen, welche Licentien beim Herzog abholen können. Heimznbringen. v. Es waltet ein Anstand mit des Herzogs Untmhaneu in Betreff des Lauiser Sees; er meint nämlich, der See gehöre ihm, so weit seine Landmarch Wn Porlezza hin gehe, und begehrt, ihn: auf nächstem Tage Antwort zu geben, ob ...an ihn: das gütlich gestehen, oder mit ihm darüber rechten wolle. Heimznbringen. «I. Es beschweren sich die Säumer von ^inen, daß sie von dem Wein, welchen sie zu Lauis kaufen und nach Mailand führen, Zoll bezahlen müssen, ^.»zubringen t . Es wird durch die Voten von Zürich angebracht, es sei alter Brauch, daß sie Regeln sollen, wogegen der Landvogt venneint, daß ihm dieses Recht zustehe wie andern Vögten. Hei.nzu- dU»gen. l. I,. Betreff des Spans zwischen denen von Bellenz und denen von Lanis in Betreff der hohen ""d Niedern Gerichte bei St. Leonhard konnte man zu keinem Ziele gelangen, indem, als man die Marchsteine desichtigte, die Boten der III Orte keine Bollmacht hatten, rechtlich dann zu handeln. Heimzubringen. k- Der ^°te von Zürich erinnert daran, wie früher verabschiedet worden, das Geldbieten um Urtheile abzupellen. ^ wurde aber mit Mehrheit erkennt, dießfalls nichts vorzunehmen und „mnb des besten wülen unser eren b°lb" die Sache bleiben zu lassen. Die Boten von Zürich, Bern, Basel und Schaffhansen haben hiezu nicht ^gewilligt. 2. Ebenso ließ man es des Liberirens halb beim Alten. I». Vor den Boten der XII Orte erscheint Mnraldo, Referendar der Stadt Eomo, nn Namen des Her- 5W von Mailand und bittet, man möchte die Vögte und A.utsleute anweisen, den Bürgern von Co.no, welche Hilter im Gebiet von Mendris und Balerna haben, zu gestatten, die Früchte dieser Güter frei nach Co.no nbzufülM,,. Diesem Ansuchen wird entsprochen. ^gesiegelt von Landuogt z» Lauis NaincuS der Gesandte». St.A.Lueeru: Lauis und Lu°ar..S Absch. I k.4--. ^'iwurs °d°r MMift ei.^ bU°ud°r°u italienische» Au-s.rti»u>.°. 85 Aus dem Berner Abschied. Der Name des Zürcher Gesandte» aus dortigem Jnstructionsbuch 1533—43, 1. 47; der des Berner ""s dortigem Jnstructionsbuch v, 1.375; der des Freiburger aus dortigem Rathsbuch Nr. 52 vom 5. August. 850 Juli 1534. Z84 Jegijtorf. 1534, 1. Juli. Verhandlung zwischen Bern und Solothnrn wegen der Zehnten zu Herzogenbuchsee. Gesandte: Bern. (Nichter): (Hans) von Erlach, alt-Schulthciß; (Crispin) Fischer; (Klüger): (Pe»»'> Jmhag; (Peter) Cyro, Schreiber; der Gerichtschreiber. (Solothnrn unbekannt.) Anstatt eines Abschiedes sind wir ans folgende Acten verwiesen: 1) 1534, 25. Juni. Bern an Solothnrn. Da in dem Nechtshandel wegen der Zehnten zu Herzogs bnchsee Anfangs alt-Vcnner Hans Hngi Obmann gewesen, jetzt aber in Folge bekannter Ursachen wegsoll, so habe man hiefür den alt-Schnltheiß Niklaus von Wenge bezeichnet, den die von Solothnrn zur klebet- »ahme der Obmannschaft vermögen wollen. St. A. B-m.- Deutsch Missw-nbuch v, s. »w. 2) 1534, 4. Juli. Bern an Solothnrn. Die Gesandten derer von Solothnrn, die letzten Mittwoch (1. Juli) nebst denen von Bern zu Jegistorf gewesen, werden über das Anbringen der letztern und die schwerdc über die lange Verzögerung ausführlich berichtet haben. Da mau noch keine Antwort erhalten habt, so ersuche man dringend um beförderliche Austragung der Sache. Und damit man sehe, daß dieses dem" zu Solothurn ernst sei, verlange man, daß die Zehnten, die sie vom Abt von St. Peter gekauft, und ub>» welche der Streit waltet, bis Austrag des Rechts zu gemeinen Händen gelegt werden und daß man gestallt daß der Kormneister derer von Bern, der am Montag (6. Juli) in Herzogenbuchsee sei, mit den Abgeordnet^ von Solothurn, welche die Zehnten zu verleihen haben, dießfalls verhandle. irmom. S. 3) 1534, 15. Juli. Bern an Solothurn. Antwort auf den Brief vom 13. Juli. 1. In Betreff ^ Zehnten könne man die von den Boten derer von Solothurn letzthin vorgeschlagenen Mittel nicht annchnw» und müsse daher das begonnene Recht gemäß den Bünden vollführt werden. Die Quart an dem Zeh»^ zu Actigen und Kriegstetten betreffend, sollen die zu Solothurn, weil sie am besagten Zehnten Anllst' haben, gleichviel wie groß derselbe sei, sich erklären, ob sie für ihren Thcil benannte Quart denen von laut Brief und Siegel, die den Boten von Solothnrn vorgelegt worden, wollen verabfolgen lassen, bau» im widrigen Falle das Recht bestanden werden könne. 2. (Wegen der Chorherren zu Münster in Granfcldcul Iliiäom, S. 236. Die Namen der Abgeordneten von Bern aus dortigem Rathsbuch Nr. 248, S. 46 vom 29. A""' »8S LltMMts. 1534, 6. Juli. Jahrrcchuuilg. St°«.«archw Lauid ..»d L..g„a.'»d .«schied- I. S,4i, Bern- A.,g.-idq. Abschied- NN. S >4. Äaiitoiisill'chi» Fr-iburg: Abschiede Bd. los. Die Frage, ob man das Geschütz zu Bellenz theilen, oder ferner aufbewahren .volle, wird wieder i» den Abschied genommen. I». Dem Vüchsenmeister wird Urlaub gegeben, um für einstweilen weitere Koste» Z" vermeiden. «. Einnahmen zu Luggarns: I. Vom Zoller zu Lnggarus 8dl) Kronen. 2. Vom Sekelmcister 5" Lnggarns 1825 Pfund (das Pfunde5 Groß) als das schuldige Jahrgeld. 3. Vom obersten Consul der Nivicra di Gambarogno 275 Pfund. 4. Vom Sekelmeister zu Verzasca 112 Pfund. 5. Vom Consul von Brissago 68 Pfu»b- Juli 1534. 351 ° «°>„ S-k-lm-Iftm »US dm, R«i„ih»l «U'Psuu^ 7 Dm s>sml l.»I »l.^,bm d-s Ml s , »wwch. dm«„ °8 K,°,,«s DmuS,h...bm »l. ^l..gch°lt u° mumu >h« Brmiz ,,,,d dm »Um G«.chligl°it 8? Psuud. -u D-„ M°„ch°„ i„ St. Fr»„c,sms »ls z -Dm »Such,,, »us dm. Bmg j» ». L.Fm„.„ »ls w,.°s.„ >V-j!w„m. 7. Dm w-lschm «MW »ls T-i,M-ld ,m- «"» 18 «. Ruch Vmr.ch,,.,,,» dm A..MW, «m w s„m,w M «M-» <-> " ««S wmdn. »„ jud«, B°,n. «mdnich, >8° K.M.M, SD,,-»,-„. l «>.»,. chmu. „,,d > D„n>. Zu <> 2. Der Bcrncr Abschied Hut nur 1800 Kronen. 18« Aern. 1534, 7. Juli. Staatsarchiv Bcr»! Rathsbuch Nr. 2tS, S. a«. ^ ^ Ztvei Nnthsboteu von St. Galleu bitten Räthe und Bürger zu Bern, ihnen auf den, angesetzten Tag """tag de» 2g. J„li, geholfen und berathen zu sein, damit sie bei Brief und Siegel, Verträgen und Recht üben können, und legen eine Abschrift des Vertrages ein. 2. Beschluß: Man wolle eine Botschaft dahin '-'um inid Alles thnn, was denen von St. Gallen zum Guten reiche» möge. 187 Mern. 1534, l>. Juli. Staatsarchiv B-rn: Rathsbuch Nr, S-tt-, S.,ss. Gesandte: Solotht.ru. (Urs) Hugi, Schultheiß; (Haus) Ochseubein, Sekelmeister. , I. Die Gesaudten vo>. Solothuru trage» den. Rath zu Beru vor: 1. Nachdem in Betreff der Zehnten ^ Recht laut den. Burgrecht gebraucht worden, bitte., sie, sie bei den. Kaufe v-rbl-.be., zu lassen, und wenn """s Korn oder Haber von diesen Zehnten nach Rorbach gehören sollte, dieses mit Geld oder Korn ersetzen ^ lasse,.?). 2. „Aetigen, Lin.pach, Stoß, Weidgang, Pfänden." 3. Trimbach Pfarrhaus verbrannt. 4. In ^resf der Quart zu Kriegstetten wissen sie nicht „ob von dem ganzen Zehnten; berichten". II. Der Rath ^wartet: l.Jn Betreff der Quart fordere er gemäß dem den Gesandten vorgelesenen Briefe. 2. Die Zehuten, 7 si° denen von Bern und andern zinsbar, möge ...an gegen Erstattung des dafür ausgegebenen Geldes M Bern verabfolgen lassen, ausoust das Recht fortgesetzt werden müsse. 3. Mau verwundere sich, daß " Bauern sagen, der von beiderseitigen Boten wegen Aetigen und Limpach erlassene Spruch sei hinterruks Man Vlberlasse das denen, die diesen besiegelt haben, betrachte die Sache als ausgemacht und wolle den Angehörigen reden, daß sie nachbarlich leben. 4. Das Haus zu Trinibach, Pfarrei Ölten, Lehen ^ von Bern. Die abgekürzte Redaction des RothSbnches wog die Mittheilimg nachfolgender, des Togesdotums ent- dchrender Instructionen rechtfertigen: Juli 1534 1) Die benannten Solothurncr Gesandten erhalten folgenden Auftrag: Seit den, Tag von Jcgist»»! seien hauptsächlich in Folge der Krankheit des Schultheißen von Wenge die Anstände liege» geblieben, Behufs Beibehaltung des alten brüderlichen Verhältnisses beider Städte wünsche man, die Späne freundlich zu belegen und mache daher folgende Vorschläge: 1. Die von Bern sollen die von Solothurn bei de» erkaufte» Zehnten (zu Herzogenbuchsee) verbleiben lassen, zumal die „fürnemstcn" derselben ihnen in Kraft des alte» Burgrechts, das sie seit mehr als hundert Jahren mit den, Gotteshans St. Peter und Herzogenbuchsee gehabt, für den „Udal" verschrieben und eingesetzt worden seien. Glauben die von Bern, diesfalls an den, Kauf»»" Rorbach benachtheiligt zu sein, so sei man erbötig. nebst dem, was man dem Abt zu St. Peter gcgcbe». denen von Bern noch eine Geldsumme zuzustellen. Beliebe dieses nicht, so wäre man geneigt, diese Zehnte», die nicht von großem Ertrag, zu theilen. 2. Die von Aetigen und Ober- und Niederramsern beklagen O über den ohne ihr Zuthun zwischen ihnen und denen von Mühlheim und Limpach errichteten Vertrag! >»"" bitte daher die von Bern, das ehevorige Verhältnis; wieder eintreten zu lassen. 3. Die von Stüßlingen »»^ Niedergösgen bitten, sie mit einem Kirchherrn zu versehen, der ihrem Mehr gemäß sei. Die von Bern ft»d zu ersuchen, dieses, unbeschadet ihren Lehenrechte», denen von Solothurn zu gestatten. 4. Bei einem Brand» zu Trimbach ist auch das Pfarrhaus abgebrannt. Da die von Bern von des Stiftes Zofingcn wegen Lehe»' Herren dieser Pfründe sind, soll man sie bitten, beholfen und berathen zu sein, daß der Priester wieder Z» Haus und Hof kommen möge. 5. Die von Bern fordern wiederholt die Quart zu Kricgstettcn. Daftlbst gehört nun ein Drittheil des Zehntens dem Kirchherru, wovon die von Solothurn einen geringen Ä»th^ beziehen und hieraus bisher dem Gotteshaus« Fraubruunen seine Rechtsame bezahlten; ein zweiter Dritth»'' ist des Ludwig von Dießbach sel. Erben; der dritte gehört denen von Roll und ist Mannlehen von dc» Herren von Neuenbürg, zuletzt von gemeinen Eidgenossen verliehen worden. Da mau nun verständigt ivorde». daß auf dem Tag zu Jegistorf die von Bern sich geäußert, daß sie von denen von Dießbach nichts forde»», so sollen die Gesandten sich erkundigen, ob die Quart für den ganzen Zehnten oder nur von dein A»th»» des Kirchherru und derer von Solothurn verlangt werde. A.A.Sowthur»: Abschied- Band 2) Hans Hachenberg, des Raths, als Gesandter von Solothurn an den Abt von St. Peter erhält gcnde Instruction: Dem Abt vorzutragen, wie die von Bern die von dem Abt an Solothurn verkauft»" Zehnten zu ihren Händen fordern, und zwar 1. weil sie an dem betreffenden Orte „Landherren" »>»d "" Statt der Grafen von Kyburg Kastenvögtc des Gotteshauses Buchscc (Herzogenbuchsee) geworden, 'v»ßh"" denn auch Abt und Convent zp dem benannten Verkaufe nicht befugt gewesen; 2. mit dem Gericht Z>» bach haben sie eine namhafte Summe Korn und Haber, die aus dem „Kasten" zu Buchscc bezahlt >vc»'d»" solle, gekauft; in diesen Kasten gehören nun die betreffenden Zehnten ebenfalls. Der Gesandte soll sich d»"" beim Abt erkundigen, ob und welche Gewahrsameu über den Erwerb dieser Zehnten Seitens des Gotteshaus vorliegen und dieselben oder daherige Abschriften sich ausbitten. ^ .«.A.S°l°th».n: Abschiede V«»d Der Amtstitel Ochsenbeins aus der angeführten Instruction. 30. R88. Zttg. 1534, 11. Juli. Staatsarchiv Luccr» ! Allg. Asch. ic. I, c. Stg. Staatsarchiv Atirich : Abschiede Bd. 12, e. Sil». KantvttSarchi» Basel! Abschiede KantvnSarchiv >zreib»r d.r »hitchu. '»Iw'^s-U w ^ ' «°i-S »us»..».u, s-,.d«n sich ,nit d.U. Mchtdi-i-u dch «°ui»s d«,.»,«..., ° ^ ^ ««»..»«», „i.u Anrgnu" zri». «n, «< » '» w's'm J»hr »us.i«» kch»»..., °> ' " " «. >>°»d,l.., w«°°n d.r ich'». V°». -°» «W- —» »-»«' °7» in n » «. i k.ch. l,°l..; »n» di.,.t °. ...» B.M.M» I"».. »««.»„., d,. .r uu. dm, «widschchnm. >M^ «> dm,»! s.u.. .w.i..T»»° i»V»d.n w,»,»Lch,n. s-wi. ...» dcr »bl-hnn.,» d,. Z.u»,n »ch° ». .iis»mim an m sin i. ^ ,s kür 23 ^aae die er für diese Geschäfte verwendet habe. Auch Schreiber svvllni °I„ u 7.^ 'l5»ln. T«s«iiik »°». Nus-d»..«....- j..»ch.»ch. H.U D» dich. In ichm. »°«i.d nicht gchsn»' .'«in.»' O. !° kwd d>- B«.,n »s.u. B.schl, nnd wird d,.s .....dm ^ N.sns n ,,is tikin letzten Tage zn Baden die Erklärung gegeben, es werde ' dm Abschied genommen. .. a^ wn^Irtz^ ^ ^ ^ ^ ,.gt Gott nnd s,.«.n di. V..ch»»nw. I°»»i d°.z » uuu . s ^ »I'Ernst »Iwiinwlv SS-'».- wird w>. .ins». Niich.siu». °»n'..mm- «i.t Mdrnh, dnb si. s.d.n nns d,n And..'.,, d.n si. d.ti.1.» tii»ni-n. »>.d,..»»ch.n w.rchnr » s.w. Unschuld h»ch l.,th,nr° nnd dri.Mnd l,i..°, «M l..n>h,n und d.h-ls.n W s.in, d'm'. .. II wl. Id Billi».-.. ».schirm, «rd., " ««> Schm.w.nn-r ,...... Zi nch um »»W ' >"» Schks, zu Ehnun s. „H.rr d°t sind auch »°d.n> »°s> S»ss.» «°n Zu«, wil.nd ^h».n»«n SU.. « s - ^U"s zins halb gegen Walter Heiden." Im Zürcher Exemplar fehlen «12, v; im Basler nnd Solothurncr I,, «i; im Frciburgcr I»; f ans dem Zürcherz ous dem Frciburgcr. Der Name des Basler Gesandten a, terZo des Bnslcr Abschieds; der des Freibnrger Gesandten ans dortigem Nathsbuch Nr. 52, 5. August. Der Tag wurde von Schwyz ausgeschrieben. Missive von Schwyz an Zürich vom 6. Juli 1534. A. Zürrch: A. Bern. Zu n. Das Schreiben Berns nn die XII Orte von, 2. Juli ist keine eigentliche Mahnung, sondern ^ägt an, ob man sich der Hülfe, Rath nnd Förderung der XII Orte vertrösten dürfe falls der römische König denen zu Bern das Ihrige verabfolgen zn lassen sich länger weigern sollte. St. A.Bern: Deutsch Missivenbuch V, S. 210. — St. A.Zürich: A. Bern. Zu v. Dieser Artikel im Baslcr Abschied übergeht die Necapitulation der frühem Antwort und faßt do» letzten Satz mehr in Form einer Drohung gegen Basel. 45 354 Juli 1534. Bei dem Lucerncr Abschied befinden sich Copien (oder Conceptc) ohne Titel, Überschrift und von folgenden, jedenfalls nicht durchweg hieher gehörenden Vortrügen: 1) Vortrag des Sccrctürs des Bischofs von Vernlan an die V Orte betreffend Kosten für Bestell»»'? und Unterhalt der italienischen Kricgsknechtc (in, zweiten Cappelerkrieg?) und wegen Empfehlung des Bischt von Vcrulan zur Cardinalswürde beim Papst. (Concept von der Hand des Lucerncr Stadtschrcibers.) 2) Der schon dein Abschied von, 28. Juli 1533 beigelegte und dort zu Art. so verwendete Vortrag 5"»' Gesandtschaft des Kaisers. Hier wird eingänglich erwähnt, daß der Gesandte schon vor sechszehn Monateh- als sein Herr in Bologna gewesen, mit den V Orten verhandelt habe; wäre dies wörtlich zu nehmen, I" dürfte möglicherweise das annähernde Datum des Abschiedes Nr. 9 von diesem Bande sich anders bcstin»'»»» 3) Der Vortrag einer päpstlichen Gesandtschaft, der hl. Vater wünsche, daß die Eidgenossen die zwis^ ihnen waltenden Anstände beilegen, oder dieselben auf den, Reichstag zu Speyer oder Ravensburgs?) entsch"'^ lasse»,, damit man vereint gegen die Türken vorgehen könne. 4) Vernlan kündet sich in langem Vortrag als päpstlicher Gesandter an. (Offenbar Concept.) 5) Die kaiserliche Botschaft wiederholt, daß das beantragte Bündnis; zwischen Papst und Kaiser und d»>' V Orten der Vereinnng mit Frankreich nicht entgegen sei. 6) »Roplioa« der Gesandtschaft des Papstes und Kaisers auf die Antwort der V (oder VI) »' Betreff des angetragenen Bündnisses. (Concept.) Die Ungewißheit, wo diese, übrigens sachlich sehr wenig gehaltreiche» Vorträge an rechter Stelle Z» werthcn seien und der Zweifel, ob sie wirklich stattgefunden haben, mögen es rechtfertigen, wenn st" ' rcgestenwcise bei», Abschied, den, sie zufällig angefügt worden, erwähnt werden. t8S Wern. 1534, 17. und 20. Juli. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. 248. S. 7«, 82. Gesandte: Savoyen. (Anton) Piochet. I. Den, Nathe zu Bern eröffnet au, 17. Juli der Gesandte von Savoyen: 1. Der Bischof von klage den, Herzog über den Ungehorsam seiner Unterthauen zu Genf und bitte ihn, ihn, wider diestii'"" beholfen zu sein; er könne nicht dulden, daß die Kirchengüter so tractirt werden; er »volle mit Hülfe st'»'^ Freunde schlechterdings in die Stadt. Der Herzog verlange daher, daß man mit denen zu Genf versch»^ daß sie sich benehmen wie Nnterthanen. 2. Den Brief derer von Bern, worin sie vo», einem Anschlag habe der Herzog dem Bischof gezeigt; der »volle eben in die Stadt und vornehmen, was ihm zustehe. 6»'" Gerechtigkeit sei im Burgrecht bekanntlich vorbehalte»», und man »verde sich des Abschiedes von St. Julie» »" des Urtheils von Peterlingen erinnern. Man hoffe, daß die vo», Bern vermöge der Blinde ihm behmfi» sein werden, seine Gerechtigkeit zu erneuern. 3. Den Antrag derer von Bern wegen der Bünde »voll»' ^ wenn jener schriftlich erneuert »verde, seinen „Obersten" auzeigen, ohne deren Zustimmung der Herzog '»^st ^ sagen könne. II. Am 20. Juli antworten hierüber Räthe und Bürger, nachdem der Gesandte de», wiederholt hatte: 1. Die Uneinigkeit zwischen dem Bischof und denen zu Genf sei ihnen leid. Wie berichtet sei, habe der Bischof bei seiner letzten Aniveseuheit in Genf Sachen vorgenommen, die nicht und billig seien. Die von Bern haben nun ein Burgrecht mit Genf, das jene bei vorkommender ^ gewaltigung zur Hülfe für diese verpflichte. 2. Betreffend die Erklärung, daß der Herzog keine Practik»» Juli 1534. 355 »qund...»dm «.»n m7»2 d-chlbm^»5m.«m^ 1."»am d°z Bm.d.s «- -- snih--« (H->z°a- Pwch-tü ^ »dermassen nüt gedächtnuß verfaßt, daß er e» wo n)a in nug. RS«. St. Kalle» (tin .Kloster). 1534, 27. Juli (Montag w.) Äan.«nrchi» 0..». ..- U..-i»g°b>.»dc>.° Abschied- IV. T.ae..S«r->.w Ulrich - Abschiede Bd. lü. .. S°°. 2°S. Staatsarchiv Bern: Allg. cidg. Absch. III!, S. 127. Gesandte: Zürich. Johann Haab. (Andere unbekannt.) Gemäß dein letzten Abschied von Baden haben sich die Boten der sechs Orte hier eingefunden, »in Anstände zwischen dem Abt und der Stadt St. Gallen gütlich oder rechtlich zu vertragen und zn entscheiden. Die Verhandlung beginnt mit der Beschwerde in Betreff des Kirchgangs. Nachdem die Boten ^age und Antwort, Rede und Widerrede saunnt den eingelegten Schriften von beiden Parteien genugsam "°rhi>rt, haben sie das Ansinnen gestellt, daß ihnen der Span zu gütlichem Vergleich übergeben werde, wozu b"de Theile sich willig erklärt. In Folge dessen eröffnen der Wt und sein Convent das Begehren, es möchte b'e Stadt ihren Bürgern welche Lust und Andacht haben, in das Münster zur Kirche zu gehen, dies nicht ""'weigern. Dagegen wendet aber die Stadt ein, daß der Landfriede und der w.Mchc Vertrag ihr den Rauben ausdrücklich vorbehalten und der Abt sie demgemäß an ihren Freiheiten nicht beeinträchtigen solle; sei sie eine freie Reichsstadt und freie Obrigkeit, die Gewalt habe, den Ihrigen zn gebieten und zn "bieten, was sie recht dünke; mit vielen weitern Erörterungen. Da die Sache sich gütlich nicht beilegen ^ s° hat man einen Rechtsspruch gefällt, in welchem aber die Stimmen sich gleich getheilt haben. Da man "u» nicht für zweckmäßig erachtet, schon des ersten Artikels wegen einen Obmann zn ernennen, so hat man ^ Abt als Kläger ersucht, seine wichtigsten Artikel darznthun, damit man, sofern die Nichter auch darüber fielen, einen Obmann für alle beiziehen könnte. Der Abt dringt jedoch darauf, daß sofort der Obmann ^ den ersten Artikel gewählt werde, damit er sehe, ob die „Concordia" ihm gelte oder nicht. Dies billigt man "icht. Die Stadt beschwert sich darüber, indem diese Znmuthnng nicht dein Abschied von Baden gemäß sei. "ud begehrt Fällung des Urtheils über alle Klagepunkte, um alsdann erst einen Obmann beizustehen. Der Abt plärrt indeß ans seiner Forderung, wogegen die Stadt weiter verhört zn werden wünscht; weil aber der jetzt „icht weiter eintreten will, so ist man zur Erwählnng eines Obmanns geschritten, wobei sich jedoch Zwiespalt erhebt; die einen Orte (Lncern, Schwyz, Zug?) schlagen nämlich vor, einen Obmann von den . alten Orten zu nehmen wie bisher, und zwar jetzt aus den zwei nicht sitzenden Orten; die ander» finde» dem Abschied von Baden keine bestimmte Vorschrift, so daß man wohl ans den XIII. XII oder X Orten ""'n vertrauenswürdigen Mann erkiesen dürfe. Weil beide Theile an ihrer Ansicht festhalten, so bringt man ^ heim, nm auf dein nächsten Tag zu Baden sich zu vergleichen. Die Voten der IV Orte versuchen Mranf den Anstand der vertriebenen Bürger von Wyl gegen die, welche damals am Regiment gewesen, zu ""'Mitteln. Die Kläger fordern Abtragung der großen Kosten, die sie während ihrer Vertreibung erlitten, gewesenen Regenten antworten, sie haben nichts gethan, als was dem Regiment zugestanden und ihnen Juli 1534. von den Boten von Zürich und Glarus und von der ganzen Gemeinde aufgetragen worden sei. Ebenso fordern Entschädigung an jenen Regenten Heinrich Großmann, Hofammann zn Wich, nnd sein Mithafter Hans Bleukon, Vogt zn Schwarzenbach, weil sie gefangen gehalten und ohne Schuld gemartert worden, obwohl ste wiederholt Trostnng und Stellung vor Recht anerboten haben. Die Beklagten wiederholen die frühere Einwendung und fügen bei, weil die, welche ihnen so zu handeln befohlen, nicht zu ihnen gestellt (gesellt?) und ihnen du' erfolgten Urfehden nicht gemäß des Abschiedes der V Orte zugekommen seien, können sie keine Autwoi'l ertheilen. Da solcher Art eine gütliche Vermittlung nicht Platz finden konnte, so wurde der Hauptmann beauftragt und Schultheiß und Rath der Stadt Wyk gebeten, sie möchten in Hinsicht auf den Landfrieden nnd um weitere Rechtfertigung, Mühe nnd Kosten zu ersparen, die Parteien zu vereinbaren suchen und ihn Obern beförderlich darüber berichten. « . Auf die Bitte der fünf Orte Zürich, Bern, Schweiz, Zng Glarus, den Galli Noner aus dem Nheinthal bei seinen Lehen zu lassen, antwortet der Abt mit dem Begehren, ihn bei den über die Appellationen erlangten Sprüchen zu schirmen; er legt zwei solche vor, von denen der erste den Zug an den Abt oder Pfleger festsetzt (Abschiedband II, Ztr. 749, Art. 1), der andw/ daß die von Appenzell der Niedern Gerichte sich nicht annehmen, sondern den Abt und das Gotteshaus bm ihren bezüglichen Rechten als Vögte schirmen sollen. Der Lucerner Abschied besteht in zwei getrennten Schriftstücken, wovon das eine, dntirt vom 27. Jal'' » und eine abgekürzte Fassung von Ii», das zweite, mit dem Datum vom 1. August (Samstag nach St. Jaco d und eine längere Fassung von Il> enthält. Die Zürcher Quelle datirt ursprünglich: Montag, 22. Im"' corrigirt aber ein 1 hinein, was die Übereinstimmung aufhebt, v findet sich in Zürich dem 11. Aug>I beigelegt! von II, hat Zürich die kürzere Fassung. Die Berner Quelle enthaltet nur Die kürzere Fassung von kl» geht dahin: Da der Bote von Schweiz keinen Befehl gehabt, in dieser Sache 5" handeln, so hat man nicht darauf eintreten können; es soll aber jeder Bote auf dem nächsten Tag, zu West a ^ St. Gallen, mit Vollmacht erscheinen. — Zur Quelle von Lucern gehört ein daselbst liegendes undaüru-' Blatt, welches die Klage des Abts zu !». enthaltet und mit nicht ganz gleichzeitiger Schrift folgende wecket Klagen beifügt: 1. Der Abt beglaube, die Sacramente anszutheilen gemäß der „Concordi." 2. Er meutt, die von St. Gallen seien verpflichtet, seine» Vicar oder Helfer zu „benemen" laut der Concordi. Hierauf so b die Bemerkung, jeder Bote wisse in Betreff des Schreibers von Altstätten zu berichten, wie der beläm» e sei und was er von Zwinglis Herz geredet habe. Der Name des Zürcher Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch 1533—43, 1. 48. RST Wer» (?). 1534, c. 29. Juli. Verhandlung zwischen Bern und dem Herrn von Valengin. Die Mitthcilung muß sich auf folgende Missive beschränken: 1534, 29. Juli. Bern an den Statthalter (»leoutonnnt«) von Neuenbürg. Der Maitre d'Hotcl Grafen von Chalant, Herrn von Valengin, habe vorgetragen, daß zwischen diesem („Irr^") und der Herzog"' von Longueville eiuige Anstände walten und zwar: 1. wegen der Begnadigung, die er den Ucbclthätcr» h"" zu Theil werden lassen; 2. deßwegen, weil die von Neuenburg verbieten, Korn nach Valengin und andust wohin außer ihr Ort zu verkaufen. 3. Die Gräfin sei unzufrieden, daß der Graf einen Galgen auf em' Säulen errichtet habe; 4. ebenso, daß er einen Mörder, der verurthcilt worden, daß man ihm die Glie ce Juli 1534. 357 breche und ihn auf das Rad flechte, dahin begnadigte, das; man ihn zuerst enthaupten solle. Der Abgeordnete habe dann die von Bern um guten Rath gebeten, wie solchen auch schon ihre Vorfahren eintreten liehen, u»i Zwiste unter ihren Mitbürger» beizulegen oder zur rechtlichen Entscheidung zu bringen. Man bitte nun, das; der Statthalter hierin ebenfalls einwillige, wodann man hoffe, die Anstände gütlich zu vergleichen, andernfalls dann das Recht zu walten hätte. Sollte der Statthalter h.cfür nicht ermächtigt sein, so möge er doch in der Sache nicht fürfahren, bis man die Gräfin berichtet habe. St. A. Bern: Welsch Missivenbnch t. 31V. Genf, l>534, 1. bis 14. August. Verhandlungen und Vorkehren einer Botschaft von Berit zu Genf. Gesandte: Bern. Hans Rudolf Nägeli; Peter Titlinger; Jacob Tribolet; Jacob Wagner. Der Natur der Gesandtschaft gemäß, die mehr den Character eines Co.nmissariats trägt, fand eine zusammenhängende Verhandlung nicht Statt. Wir uotiren folgende einzelne Acten: 11 1531 l Anmut Genf Jacob Tribolet an Schultheis; und Rath zu Bern. Nachdem ihn der Rath mit dem Kern, von'Thorens abgefertigt habe, seien sie auf Donnerstag (30. Juli) nach Genf gekommen. Da habender Herr von Thorens einen Boten ausgeschickt, um einen Mann zu erhalte... den er -hin (Tribolet) beigebe., wollte. Auf diesen hätten sie gewartet bis an. Samstag (1. Angust) Morgens, ohne das; er aber gekommen wäre. In derselben Nacht haben sich die Amtleute des Herzogs "'.t e.ne.n Zug v°» 6000 oder 3000 Mann, der sich fortwährend verstärke, ringsum d.c Stadt Genf gelagert, halten alle Straßen besetzt und plündern die Häuser vor der Stadt, wie die von Genf weiter melde., werden. Er wisse... d.ese». Augenblick weder Hintersich noch vorwärts zu kommen, und b.tte ..... ^^^".^befthle^^ 2) 1534, 1. August, Genf. Vor den. Rath zu Genf meldet -in Abgeordneter derer von Lausanne, dieselben seien bereit, denen von Genf 100 Bttchsenschtttzen zu Hülfe zu schicken wenn ...an ihrer bckurft. De »ch -- I°i d°- SM.V W..U »w w ums.»d. -- Ulan von diesen: Anerbieten Gebrauch machen. 3) 1534, 2. August. Räth und Burger zu Bern iustruire» ihre Gesandten: Auf die Mahnung oder Bericht derer von Genf, das; die savoyischen Edclleute. das Landvolk und Andere Genf feindlich angru,en, sollen die Boten 1. sich eilends nach Genf verfügen, auf de». Weg sich über d.e ^c.haltn.ste ..kundigen und bW Ergebnis; zurückberichtcn; 2. alle Mittel anwenden, der Feindseligkeit cm . die von Genf' Bnrger derer von Bern seien. 5. Denen von Genf sollen d.e Boten ihre Jnstrnction ebenfalls mitthcilen. J"stn,c.i°nsb»ch v, e. ss.. August 1534. ^n dieser Instruction werde» anstatt Jacob Wagner und Peter Titlinger Hans Franz Nägcli und Wolfgang von Weingarten genannt. Tribolet ist schon in Genf, wird aber mit Schreibe» des Rothes vo>» 2. Angnst den übrigen beigeordnet. A. A-.-..: D-.asch Miss-.m-..e„ch v. s. -6°- 4) 1534. 3. Angnst, Bern, Rüth und Burger. Des Herrn von Lullin Brief verlesen. Darauf angezeigt, warum die Boten gestern Hinterhalten; beschlossen, andere Boten nach Genf zu schicken: Wagner, Tittlinger, Nägcli, Tribolet. ^ ^ ^S. roZ- c --r Genf. Jacob Tribolet NN Schultheiß und Rath zu Bern. Anschließend an seine» ruhern Bericht wolle er über die im Plane gelegene Vcrrätherei, die den Zweck hatte, die armen Leute Z« Genf um ive.b und Gut zu bringen, weitere Mitthcilungcn folgen lassen. Die Hauptlcnte seien: der HW' von Rolle ..Cotta von Mont d.i Natt", Noset, Statthalter des Ballt von Chablais, Ci.sening. Di-s- binchten Leute von Mont du Catt (?), von Mont du Natt und Mont du Sionen und aus dem Dclfi»»t- ^.ese ivollten sie am verflossenen Freitag (31. Juli) so nahe als möglich an die Stadt vorschieben »»d NIM wtl )ren er Predigt hineinbringen, wer in der Predigt gewesen erwürgen und hierauf die Stadt ptlmderil. Das habe Gott nicht wollen. Peter Bandet („Wendel") sei noch gefangen und hätte am Sonntag gelobtet werden sollen. Er (Tribolet) habe aber soviel bewirkt, daß er noch am Leben sei. Anderseits habe man auch den Herrn von Cudrea (»Im» Güdr.)) gefangen, so daß man jenen nun bald losbekommen werde- ttachdcm die Berrnthcrei mißlungen, seien die Feinde („sy") mit großer Schande abgezogen, unter sich M uneinig geworden und hätten die Hanptleutc erstechen wollen. Weitläufiger hierüber werden die Genfer berichte»- St.A.Bmi: Act-»ba»d Gc»s 1102-1657- <>) 1.>34, <>. August, Genf. Die Gesandten von Bern an ihre Obern. Bevor sie vorgestern nach ^e»l gekommen, haben sie seit ihrer Abfertigung nichts Gewisses berichten können. In Genf angelangt, haben sie den Genfern ihre Instruction vorgewiesen und vernommen, daß ein fanler Anschlag wider sie angest'»»»"' war der aber den Savopern nicht glückte, wie man in Bern ans den. Berichte der Genfer und H""' ^ribolcts Brief vernommen haben werde. Da es hieß, es sei einiges burgundischcs Kriegsvolk vorha»dc»' o habe man sofort den bernischcn Diener Bernhard Runtäsch hinaus geschickt, der aber kein Kriegs»"" beisammen gefunden habe sondern nach den. Mißlinge» des Anschlages seien sie auseinander gegangen; »'" etwa 1-4» seien »och in Faueignp („Fauseneij") in einem festen Platze, dessen Namen er aber nicht erfahre» konnte, beisammen. Alan habe bestimmten Bericht, daß wenn die Genfer nicht einige Savoner gcf»»^" genommen hatten, Peter Pandel letzten Sonntag sich selbst erschießen oder zum Schlosse hinausspringc» h»t" müssen. Nun aber glaube man, daß ihm geholfen werde; die Genfer hätten nämlich einen reichen Sa»"'^ Gesandte», den Herrn von Güdry, mitgenommen. Die von Genf seien ein oder zwei Mal vor de» gesandten erschienen und hätten dringend gebeten, die von Bern mit ihren übrigen Eidgenossen möchte» ^ trachten, wie unbillig wider die Abschiede von St. Julien und Peterlinge» gehandelt werde, .vorüber d»' Genfer, nebst Mittheilung der von den Gefangenen erhaltenen Angaben, selbst ausführlich berichtet h»bc>' werden. Da der Auftrag der Gesandten sich nicht weiter erstrecke, als zu de» Kriegsleuten (zu gehen) »»° den Aufruhr zu stillen, so erwarte man weitem Befehl. St.A.B-r»: Ac..-nbma> -we-ws?- 7) 1534, 1. August. Genf an Bern. Alan habe vernommen, was die Herren von Bern durch >h" Gesandten denen von Genf in Betreff des ihnen durch den Herzog und dessen Edellcutc und Untetth»»"' bereitete» Krieges vorzutragen beliebt haben. Die Sache habe ihre volle Nichtigkeit, wie die von Bern »"^ Erkundigungen, die man sowohl von Unterthancn des Herzogs, als auch von Andern eingezogen, so wie durch ihren Herold Bernard ersehen werden. Man hoffe auf den guten Willen derer von' Bern, wen» l»^ betrachten, was die von Genf seit fünfzehn Jahren unverschuldet erduldet haben, und zwar ungeachtet d" Anerkennung des von gemeinen Eidgenossen erfolgten Abschiedes von St. Julie» und des kkrtheils von P""'' lmgen, die der Herzog (»il«) nie gehalten habe. Nach Erlaß des Urtheils seien ihnen die Lebensmittel gesperrt worden, worüber man im Jahre 1532 vor denen zu Bern (»von oxeoltsiioo««-) ans Recht ko>»»"" August 1534. 359 wollte, aber dieses nie erlangen mochte. Man bitte sie dringend m gutstndender We.se d.e Sache an das Recht zu bringen, denn ohne das seien die von Genf arme, bethorte und vernichtete Leute Da d.e G.d- genossen oft Tage zu Baden und anderwärts halten, so mögen d.e zu Bern .hre Gesandten beauftragen. M° un. Beistand anzugehen daß der genannte Abschied und das Urthe.l von Peterl.ngen aufrecht erhalten werden. UI ast u. bestellen; nicht minder haben ste einen ihrer Diener zu dem Bogt von Genf angewiesen, gute Kundschaft be et ) ^ ^ "i Aclen aeickickt und ihm geschrieben, daß er einen oorr zivee /er wn gc,c.).lli u»o iw ^ , n gemeldet, er habe zwei Späher aufgehoben und was die berichte, was er verne )mr. ' ^ ^ ^ kundschaften, und was er erfahre, eilends hinter- s »nne, um im .luftrage ihre. 'crn m ) ^ verursachen, so verlange» sie Bericht, ob sie san ten nichts Anderes schaffen onnui un c > gehabt, an den Genfer» fordern sollen, '»cht heimrciten sollen, und ob sie d.e Kosten, die sie wegen oer ^og g , , St. A. Bern : Actenband Genf iiL2—1557. ^ ... , . . , Rern un ihre Obern. Den Brief, den der Rath 10) 1534, 14. August Genf. ^ ^Genfer habe» sie erhalte». Heute haben einige »»tcrm 12. August an die Gesandten richtete Genfer Banditen erschienen und habe» «-»I» >„.ch.s,°,. Ä Ich»-- -W-! --- -------- >M> j,ur» Ms-NW« w- G-l ^ w„,m- d-r B-,nss-nd- S-I-NM 'em Castella», in dessen Gebiet die Sache vorgcst , » Vorfall nichts wisse, wurde er aus- »omn.en worden sei. Als der Castclllui antwortete, ' l ^ ^ ^han; als man gefordert, mit den Gesandten an den Ort der ^)a ) >, ^ vernommen, daß er »eben „San- »ber hingekommen, befand sich niemand mehr zur ^ -- -, Schlosses auf der Insel, -»in" (St. Julien) gegen den Berg lAraufgefuhr ^ ^ du ist gest.." Den Altar ac> die Genfer gebrochen haben sollen, sei ^ daß man ihn wieder herstellen wolle. Weit- b-treffend. wisse man nicht wer es gethan habe; es schc.nc aber, ß läufiger werden die Genfer berichten. ^ e r e. »!»!«? Keit i.i Genf; ihre Thätigkeit, so weit sich dieselbe Die Gesandten von ^ en> 'est.» c» s. sei,/den folgenden Abschiede» vorzugreifen, hier nicht auf- g-l'ihrt werden, sondern es find d.e bezüglichen Nachucyre» ^ i » Abschiede oder Noten zu vcrwcrthen. 360 August 1534. IS» Wer«. 1534, 10. August. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr, StS, S, III, 1. Gesandte vou Genf bezeugen dein Ruthe zu Bern den höchsten Dank für die ihnen ertheilte Warnung, ohne die sie überfallen und zu Grunde gerichtet worden wären. 2. Dieselben begehren Raths, wie sie ih" Klage zu Baden anbringen sollen. Der Rath von Bern will seinen nnd geiueinen Boten der Eidgeinsib" die Sache derer von Genf empfehlen. IS4 Waden. 1534, l l. August. Staatsarchiv Lucern : A!lg. Absch. X i, 1. 257. Staatsarchiv Zürich: Absch. Vd. 12. 1. 257. Staatsarchiv Bern : Allg. cidg. Absch. ^ jtaatollsarclnv Basel: Abschiede 1533—1536. antonsarchiv ^reiburg: Badischc Abschiede Bd. 13, S. 207. antvnsarchiv Solotlnirn : Abschiede Bd. 20. antvnSarchiv Schaffüallsen: Abschiede. Gesandte: Zürich, Meister Hans Haab. Bern. Peter Stürler, Johannes Pastor, beide Venner. Lucel»- Haus Golder, Schultheiß. U ri. Josun von Beroldingen, Landanunann, Schwyz. Joseph Arnberg, Lnn^ annnann. Unterwalden. Melchior Bünti, Sekelmeister. Zug, Oswald Toß, Aminann; Christian Jten, d>- Raths. Glarus. Bernhard Schießer, des Raths. Basel. Bernhard Rieper; Blasius Schölli. Freibnul Ulrich Nix. Solothurn. KouradGraf; HugSury. Schaffhausen. Hans Waldkirch, Bürgermeister; Koi»'^ Meper. Appenzell, Heinrich Baumann, Amman», E. A. A. t'. 526, »». Es wurde früher von den V Orten den vertriebenen Chorherren von Zurzach bewilligt, 400 Gisid^' bei Graf Rudolf von Sulz auf des Dorfes Kadelburg Gerechtigkeit zu entlehnen, um die Kosten für Nahr»>0 und Unterhalt zu bestreiten; Graf Rudolf hatte dann diese Summe vorgestreckt mit der Bedingung, daß wenn dieselbe nicht binnen vier Jahren zurückbezahlt würde, das Dorf Kadelburg mit allem Zubehör zufallt solle, da die hohen Gerichte daselbst ohnehin ihm gehören. Nun klagen die Chorherren, daß die Frist abgelaufen, sie aber nicht im Stande seien, das Geld zu erlegen, und bitten um Rath, ob sie die Slü»»^ anderswo aufnehmen oder Kadelburg abtreten sollen; in diesen? Fall verspreche der Graf, eii? Fahrhaus ZN bauei? und sich der Fähre nicht zu beladen. Es wird ihnen befohlen, das Geld aufzubrechen, wo sie köiuüN, und ihre Schuld zu tilge??, ivofern das Ziel vor den? nächsten Tag falle. Heimzubringen, ob man das D^rs den? Grafen zu kaufen geben wolle. I». Hauptmann Jacob Schmid von Lauis berichtet, er habe in rim'"' der letztei? Jahre den Mönchen zu Coino einige Zinsen und Gülten zu Sonvico abgekauft und bezahlt; sei die Sache streitig geworden, und die Pflichtigen wollen ihm nicht mehr zinscn laut der alten Briefe, die >">d0 1200 (sie) Jahre alt seien, sondern nach neuen Schriften; er bitte, ihn? hierin das Recht wieder zu öfsiü"- Heimzubringen und bei den Voten von der Jahrrechnung zu Lauis zu erfrageil, wie dies zugegangen, <» einige in die ennetbirgischen Herrschaften verordnete Boten den erlassenen Abschieden nicht nachkommen, sondl'G dawider geinehret haben, so soll das jeder des ernstlichsteil heimbringen, damit die Boten angehalten werden, diesen Abschieden nachzuleben. <1. 1. Zürich stellt das Begehren, es bei»? alten Branche zu lassen, daß si^ Nathsbote auf dei? Jnhrrechuungen zu Lauis und Luggarns die Urkunden und Briefe, die daselbst ausgeht/ besiegle. Die übrigen Orte bemerken, daß ein solcher Brauch nie bestanden, indem seit mehr als H??»d0 361 August 1534. Jahren die Vögte zu Baden und an andern Enden im Namen aller Orte gesiegelt haben; wer aber siegle, ^lin man tage, um „eine Oberkeit sei", wisse man wohl; tage man aber nicht in einem Ort oder an dem Sitz eines Vogtes, so könne zugelassen ,verde», daß ein Bote von Zürich siegle. 2. Ferner sei von Alter her Mich gewesen, das; bei Botschaften oder auf Tagen nicht durchweg der Bote des vordersten Ortes geredet oder M Antwort gegeben habe, sondern es sei derjenige dazu erwählt worden, der für die Sache am tauglichsten schienen sei; dabei wolle man bleiben, jedoch den Anzug von Zürich an die Obern bringen, t. Da einige Drte den Abschied von Lauis noch nicht in Bcrathung gezogen und darum über einige Artikel desselben jetzt ^"e Vollmachten haben, so soll jedes Ort seine Boten auf nächsten Tag über diese Artikel instruiren. »' 6. Da der König in Abrede stelle, daß er, wie mau ihm geschrieben, seinen Uiiterthanen verboten, gegen >b» Kundschaft zu sagen, so wolle man das wieder heimbringen. 7. Man sei durch die Capitel nicht m'l- pflichtet, diejenigen auszuliefern, welche sich Betrügereien mit des Königs Schreiben erlaubt haben nwgc»' die Gesandteit sollen die besagten Schreiber nennen; dann werde man sie auf Betreten verhaften und »»c Verdienen strafen. 8. Der König habe schon oft angezeigt, wie große Suinmen er heransgeschickt, damit du Eidgenossen bezahlt werden sollen; dies sei aber nicht geschehen, denn seine Diener haben viel Geld »»t unnützer Pracht und andern Dingen verschwendet. Was hierüber zwischen den Gesandten und uns gesprmh'»' worden, weiß jeder Bote. i. Zürich macht die Anzeige, es habe eine Verordnung wegen der Basier erlassen, weil dieselben zu viel gelten, und fragt an, ob man gemeinsam eine Verordnung machen w»^' Heimzubringen. Ii. Hauptmann Reinhard von Basel berichtet, wie ihm in der Zeit als er mit bell Franzose hier seine Ansprachen habe abrechnen wollen, eilt Brief zugekommen sei, der besage, daß er vor Jahren zu Luc"» mit den französischen Procuratoren um eine jährliche Pension von 200 Kronen gerechtet, und daß ihm das'» 631 Kronen zuerkennt worden seien; dieser Brief sei besiegelt von Voisrigault, Maigret, Schultheiß Hug »'^ Aiitlnailit Am Stein, und mit eigener Hand unterschrieben von Gabriel Streuli. Er habe aber nie e»»' Pension gefordert oder bezogen, auch niemals gerechtet, und protestire hier öffentlich, daß dieser Brief nicht-" nutzig und falsch sei, bitte aber, man möchte die anwesenden Bethciligtcn darüber verhören. Diese werde» nun vorbernfen, mit sich zu erklären. Voisrigault giebt zu, daß Reinhard nie um eine Pension gerech^ oder solche bezogen; er vermuthe aber, daß Maigret in guter Meinung den Brief aufgerichtet, weil Neinh»^ für den König Geld aufgenommen und verschiedene Dienste geleistet und deßhalb viel zu fordern gehabt habe, »»> ihn auf diesem Wege zu befriedigen und die Sache dem König in anderer Gestalt vorzubringen. Am berichtet, Hug und er seien des Französischen nicht kundig und haben oft, wenn die Franzosen zuerst gesteht/ ihre Siegel auch aufgedrückt und einmal dem General Maigret ihre Petschafte übergeben, um Briefe z» siegeln. Daß Reinhard nie um eine Pension gerechtet, sei ganz bestimmt; die Procuratoren hätten sich dm»m nicht einmal eingelassen. Streuli entschuldigt sich, man habe ihn: einen Haufen Briefe zugestellt, um s^ August 1534. 363 iigniren, wobei er iu der Eile uicht auf Alles habe Acht gebe» können; Reinhard habe auch zuverlässig nie "»e Pension erhalten und sei nirgends im „Staat" (Etat) verzeichnet. Nachdem man Alles gehört, hat man '"» Hauptmann Reinhard Brief und Siegel gegeben, daß ihm Unrecht geschehen, t. Crispinus von Sol- ^'ugg hat gegen Boten von Zürich, die außer Landes geschickt morden, behauptet, es sei ihm nicht Alles ^N'ückgestellt morden; denn es fehlen ihm zwei Samintröcke, einige silberne Becher und Anderes, und fordert zudem Jvvg Gulden für Kosten. Da der Landvogt zu Baden nachweist, ivie es zugegangen, von silbernen Schern nichts weiß und sich auf die Quittung des Klägers beruft, so wird Zürich beauftragt, in Aller ^üinen an den Herzog von Würtemberg zu schreiben, er solle diesen Hauptmann aus dem Lande weisen und Üch die Eidgenossenschaft lieber seilt lassen als eineil so leichtfertigen Manu. Heimzubringen, ob man ihn ^Ulim berechtigen wolle, wenn es der Herzog nicht thue. i»>. Der Bote von Unterwaldcn zeigt an, daß »leisten Hauptleute, welche noch Anspracheil gegen den Köllig haben, gestorben, weßmegen Vögte bestellt '»Mdcn seien, um deren Sold in Empfang zu nehmen und die Knechte zu bezahle»; er wünscht nun, es 'Nichte in jedem Orte bekannt gemacht werden, daß sich die Ansprechet' bis Lichtmeß vor den Vögteil stellen, " sonst die Rechnung geschlossen würde, i». Da berichtet wird, daß Bauersleute lind Andere Korn auf- Nlfen, was den genleinen Nutzen nicht wenig schmälert, so hält man für nothwendig, daß in de» Orten und gemeinen Vogteien dieser Fürkauf verboten werde. Heimzubringen. (Zch. Absch.: besonders ivie die ^te» von Zug gemeldet, daß sie dem Müller von Nickeubach für Jahr uud Tag ihre Märkte verboteil haben. ^ er gedroht, den Kernen auf dein Lande aufzukaufen, wenn „ein solcher" Preis gelten sollte.) «». In Betreff lo vier solothurnischcn Flüchtlinge nehmen jetzt die V Orte förmlich Partei für Solothurn, da einer sie selbst ^gegriffen, indem er, als sie den Kißling verwundet, zu einem aus dem Lucernergebiet geredet, wenn er »US de» Ländern wäre, so müßte er sterben, wenn er auch so groß wäre ivie ein Halls. Gemeinsam stellen »ttn das Ansuchen an Bern, es möchte dieselben entweder aus seinem Gebiete verweisen, oder nach Gebühr Silase», indem kürzlich ein neuer Frevel vorgefallen sei. Die Boten von Bern verweisen auf eine ^»pplication der vier Männer, die sofort eintreffen werde und wolleil uicht weiter antworten, bis dieselbe Erhört sei. Tie Gesandten der sechs Orte wollen aber davon nichts wissen lind fordern schlechtweg Bescheid. Bern auf seiner Erklärung beharrt, so schlageil sich die sechs Orte Zürich, Glarus, Basel, Freiburg, Schaffungen und Appenzell dazwischen, indem sie die andern sechs Orte bitten, das Eintreffen der Supplication ^ erwarten' wozu sie auch einwilligen. Am folgendeil Tage hat man dieselbe gemeinsam verhört, ivorauf u» mit Bezug darauf eröffnet, daß die vier Flüchtlinge bei jeder Verhandlung mit ihnen das Recht (N'usi», ihm» nicht abzuschlageil sei. Die von Bern wollen auch solches über die Betreffenden, als ihre '^»»ersäße,,, ergehen lassen; Einige haben sie auch bestraft und ihr Benehmen sei ihnen leid :c. Solothurn Nnüliigt diese Antwort und die Supplication schriftlich, lim sich iveiter zu entschließen. Die > Orte geben ^i Artikel an, die sie nöthigen, sich der Sache zu beladen: 1. den obigeil Punct; 2. daß die Vier unge- Nillet des Fnedens etliche Priester und Andere Ketzer gescholten; 3. daß dieselben sie mehrmals in der Supplic N'' parteiisch angezogen. Darum wollen sie Bern kraft der Bünde gemahnt haben, die Viere zu verweisen zu strafen. Die Boten von Bern bleiben jedoch bei ihrer Instruction; sie äußern zwar ihr Mißfallen das Geschehene, ziehen aber an, daß die Vier von den Solothurnern Verräther, Ketzer und Bösewichte ^holten werden, ivas ihnen unerträglich sei und abgestellt werden sollte. Da die Zeit zu kurz gewesen, um ^ dst Parteien zu schreiben oder Boteil zu schicken, so wird der Handel in den Abschied genommen und ^dei, auf Gefallen der Herren und Obern hin, verabredet, daß die sechs vermittelnden Orte auf Sonntag 364 August 1534. nach St. Verenentag, den 6. September, eine Botschaft nach Bern schicken sollen, um daselbst wegen der vier Männer ernstlich zu handeln und je nach dem Erfolg auch nach Solothurn, Lucern :c. zu reiten. Bern soll dieselben inzwischen zur Ruhe weisen, damit die Solothnrner, sowie die Angehörigen der V Orte frei und sicher wandeln können. Dagegen soll auch Solothurn bei den Seinigen verbieten, daß sie die vier Männer Ketzer, Berräther oder Schelme schelten. >». Ferner führen die V Orte Beschwerde, daß Bern Einige aus ihren Gebiete» aufgeschrieben und überall Befehl gegeben habe, sie anzuhalten und der Obrigkeit zu überantworten; das sei wider die Bünde, da nach diesen jeder berechtigt werden solle, wo er wohnhaft, oder wo „der Span und die Reden" geschehen seien, es wäre denn, daß jemand die Obrigkeit in ihrem eigenen Gebiet beschuldigte; si° bitten dringend, die Aufgezeichneten durchzustreichen und frei und sicher wandeln zu lassen, da sonst die Berner im Gebiet der > Orte Unangenehmes zu erwarten hätten. Da die Boten von alldem nichts wissen, so hat man den Handel in den Abschied genommen, zugleich aber den nach Bern verordneten Boten in Auftrag gegeben. dm Herren daselbst ernstlich zu reden, damit dies abgestellt würde, endlich festgesetzt, daß kein Scheck zu "i-hatlichkeiten schreiten solle, «z. Dieselben Boten sollen in Bern verschaffen, daß es den Seine» gestatte, ungehindert ans die Märkte der V Orte Kor» und Anderes zu führen, und dcßwegen niemand rase, i. Mc) fortgesetzter Überlegung dieser Händel beschließen die Schiedorte, auf den bezeichneten Scnn ag z .ierst Solotch-r.l zu bes.iche.i, um zu versuchen, ob es sich mit den acht Flüchtlingen gütlich vertragen ließe; wird d.ejer Zweck erreicht, so sollen die Gesandte., nichtsdestoweniger der andern zwei Artikel d^t'tall^R"" " ^ "'»auch jene ans gütlichem Wege zu beseitigen. I» Betreff der Appellation dellu R n ".acht der Anwalt des Abtes von St. Gallen bemerklich, daß in solche» Fallen des en Natl)e ihrer E.de ledig seien. Da ...an aber bedenkt, daß diese Näthe alle Jahrgelder von ihm beziehen, daß d.e Eidgenoßen die Landesherren im Rheinthal, der Abt nur Gerichtsherr sei, so will ma» heimbringen, ob ... diesem und m andern dergleichen Fällen an den Abt oder die Eidgenossen appellirt werde» M. l. ^er ohgemeldeten Spane und Geschäfte wegen wird ein Tag angesetzt auf Sonntag vor St. Michels Tag den „17. September. ... Gotthard Npch.nnth von Zürich hat mit Bewilligung der eidgenössische» Nathe Ennm von Como wegen ihn. zugefügten Schadens zu Lanis ins Gefängnis, setzen lassen; da derselbe letzt entwichen so bittet er um H.lfe und Rath. Es wird den. Vogt geschrieben, er solle den Hergang der Sache naher berichten. Heimzubringen, Vogt zu... Weißenbach von Unterwalden bringt vor, man habe ihm, als er Vogt ... den Freien Ämtern gewesen, für seine große Mühe und Arbeit ei., lediges Lehen verliehen; als er aber später ,-ach Lanis gekommen, sei dasselbe Lehen de... Vogt Nußbäume.- von Zug verliehe» worden; er bitte nun, ...an möchte ihn bei jene.,. Lehen belassen. Heimzubringen. «. Heimzubringen die Forderung Vogt Nnßbau.ner's von Zug betreffend einige Auslagen, die er in den Freien Ämtern zu mache" gehabt, x. Da einige Boten ohne Instruction sind für Ernennung eines Obmanns in dem Nechtshandel zw.s M ein Abt und der Stadt St. Gallen, so sotten sie es wieder heimbringen, um ans den nächsten Tag > er inst, i.i> t zu werden. Der Vogt im Nheinthal zieht an, die Weiber einiger Prädicanten haben „ilM ^ye gebrochen" und letztere drängen ihn um eine Weisung, wo sie sich scheiden lassen sollen. Heimznbringe» -" auf de... nächsten Tag Antwort zu geben, wohin man die Prädicanten in den gemeinen Vogteien i» M' en iA)tbruch weisen wolle. Auf die Beschwerde des Abtes zu Wettingen, daß er dem Pfarrer "ber ^0 Stück habe geben müssen, hat man festgesetzt, daß ihn. das ^ ^ ö" seinem Hans und Hof geben, und daß er das Übrige zum Nutzen des v r.ve» en solle. Die Boten von Zürich sollen heimbringen, was der Amman.. Beroldinger August 1534. '«».» w.d-r m d.rH.rrsch-s.G-tt..i..s-..»-I«l»».......d t.°d d» 7 ,. , 71 stmlw».« , »Im... w°rd... I-i; « «... ..m Sch»„.« durch d.. S.»...p..t°« B' «2, ,°mh- «trd d,.d »..«Mch- !w«"' d°« ^ O"-n >wd F-»,--. S°l°ch... ««» «»Iis °.rl-I-..; du .... Art« d,ss.ld,.> d.stt...mt, das. '-in At.r« B,...d.,.ß btttd.... « ihrem alte.. Glaube., zu schirmen, so verlangt Zürich e.ue Cop.e, ivozu aber ...cht alle Bo en der > DM Vollmacht besitzen . t. Der Landvogt zu Baden zeigt den Voten von Zürich (abermals) ^ daß c Nrttm . ^ er rr.» d^- eine Beaine aus dem Klösterchen Würenlingen geno.n.nen, d.ese.u » °°n - u« ^ ^ ^ d,chld. d... B,i.s h.r°.«°d. ...» ->>MS° Anjv7/ ^ .( >( («... ...ach. Znnch dringt.vi.d.r d-n Str.it zwisch... den. Psasf Lcnd. nnd » ' «7 >7^1« 7 sich d.-a./d..nst. d.s. d.r«M.,.d.s „uch d .U. .-r.rug ....... ^ ^ Sache vor demselben entschieden morden und M m ergangen sei, u g.g .« ^ übrigen Orte haben nun Zürich gebeten, «»Ii., »ich. schalt»» «....I..N »»'7 7 "' 71 „ ^ch„, „ .g, R.cht -.n»..als-n. w» °r » Psass... gütlich °bj».°,>...., da I>ch ^ ^ ^ ^ „„d . lt «.rpfl.cht .t g .w.s.,1 s... ....... .» " s , i„ d„ S.chpli.a»... d-r acht Män .l -r a.M>.Wt. ?"7 ^ »"..i d lnn... sä wa°. .. ...... a.ch.in.ft.t,.... ad si. s.rn.rhin ^rde, st.nr Herreu hatten üch m.e „^oc.) derselbe Bote bringt auftragsge.uäß 7?:77"" !'7.'°77ä.«ch.ä7 > «7°!« -7... 7?' ::..'2n7"7ä77i».'n?dT7r" "ä»ä »i.r Schi.dm... d>° nach s.rn kann».... daran s...., daß ... b°. den. d '"«7 „7 77 a-r-inbar. s.i nnd Pr°ds. «an St.Ju..».- .rdssn.., daß .- nnd i-.n k°«.t. ...n d.U... udu ^d der «an ».... bitw. < ... ds.« „....'„.ss,,,, Zugleich berichten dre Boten von Bern und ^zasei, p '"et, >h.n zu». Recht zu verhetseu. .d ö ^ ^ denselben auf St. Vereneutag ""gesetzte gütliche Tag von den Parteien ...c) csuc) mo.cc c. » AMnacht zu erscheinen haben, (i-September) ein gütlicher Tag »ach Basel angesetzt au) ' . Basel sich ebenfalls Daselbst sollen die Rathsboten von Bern und Basel und ^ ^N^e ^ B.schoP^.^^ um. Mailand ^"finden und keine R!ühe sparen, den waltende» Span gutl.c) ^ ^ .^ient, nur eilf Zahlungen treibt, er habe den eidgenössischen Haupt euü.i, Hauptleute in Betreff ""Richtet und sei auch nicht Mehrcrcs schuldig gewest . . l Hauptleute ohne drr Farderiing der Ki.echte wegen der sechs Tage fre. ^proch " "'d r^sollcr. ^ssen u»d Willen der Obnche.t^ ih,".a^behaupt!te.i Rtilherrsch.liig über Dießenhofen. Sechs rlangeu neuerdings Antivo.t ». -.d ^ ^jeßmhofen eintreten lassen, und zwar in aller -r.e wolle., die von Schaffhauseu m d.e Mgmr. ^ Schaffhausen hangt, mit sich bringt; tch^^ Instruction. Sie sollen den Gegenstand heimbringen und auf dem omvt, («ia) ^""khofm August 1534. nächsten Tag Antwort geben. II. Die Boten von e r ihre Obern ihnen ernstlich geschrieben, daß sie den M..d4 I ^ angezogen, w>e da derselbe ihnen unleidlich sei. Es wird ilinen ,'-a t 17^" ^ ' anzuthuu, sondern es nUisse die augeo^dl gät l " b"" ^udel weiter "ich.? von Basel wiederholt eine Erläuterung .Mr 5 '^"!""l "ag erwartet.verde... ....... Die V Orte verlange.' von Basel haben keine Vollmacht für eine dies.fälli. > A ?""" ^ abgegebene Erklärung. Die Bote" auf den nächsten Tag denen von Luceru -u sl..-1 ? »br.gen Orte ersuchen nun die von Basel, bst wollen sie doch die Bünde und den «..»dv v '"1 ""^'r jeaer Erklärung zu verstehen seh s° denen von Zürich und Bern ausbedil.tl "d " bnlten, vorbehalten den Mauben, wie dieser auch vo" ..... Die VIII m Rbv» .'r ? '"orden sei; nnt dieser Antwort sollen sich dann die V Orte befriedige"' Konrad Häßi von Glarus- l ?.."!! Nheinthal regierenden Orte beauftragen den dortigen Landvogt, würteinbergische» Zug gelaufen^ st I?.lllhe.nthal ist angewiesen, die Knechte, die jüngst in de" können, drei Tage und Mick. > ' ^ d-ejenigen, die das Geld nicht erlege" von Etlichen MMMvord? I.7d '"7 ^ Wasser und Brot. 2. Der Leheugüter halb, die werden. 3 Den Sveicl...- / verschaffen, daß dieselben ivieder zusammengebracht Einwilligt. W ^ „Gestl.d" soll er nicht verleihen oh"- zu vergleichen, k agst dl' ^Wt erhalt Vollmacht, die von Thal wegen der streitigen IIVO Gulde" unparteiisches Gerickt" wird ihm ferner aufgetragen, den noch nicht versöhnten Parteien ei" di'ßlben 'v^n V^l I? 17 ^ die Händel abgethan sind. 7. Der Jahrzeiten halb wird festgesetzt, daß Verwandte sind soll vi bis zum vierten „Magen" angesprochen werden sollen; wo nähere Mauuspersone./viel./ s-^ "acffte dav beste Recht dazu haben, doch nur Mannspersonen; wenn aber vo" anhangen soll e- . t c' Shells dem neuen Glaube" bester ^.. ^"beilt, der Antheil der altgläubigen Personen jedoch immer de." 14 Jnlueu und d ? ? ""'b"' solle" alle Mannspersonen vo" nicht ^ n "»d Leute, die nicht haushäblich oder Landeskiuder si"d- dem Land».... t clc ' ? daß sich etliche zu keiner Partei wollen zählen lassen; deßhalb wird nnd R?^ 2m^ ' / ^ gebieten, sich zur einen oder andern Partei zu schlaf 1 Schilliua ...it 0?-? ^ Anbringen derer von Appenzell wird ihnen nochmals vergönnst das. sie d,- ^ "bzulosen; Haber- undKoruzinse will man nicht ablösen lassen, doch mit dem Anhang, (14. Aum st 22 M'alter auszurichten, ei sei die Ernte gu. oder sclM- des Landvoauv Oberried mit jedermann abzurechneu, in Gegenwart °r sie w's « s ^ auch Geltung behalten, wenn sich der Ansprachen wegen Späne zeige», da."-' Ys. ! ''' ^ ^'bschi-dband. 5. «z. - E„.hü.t °.S Zisf. 5 AU. i d°S Msch'-dS. Prädicanw. Waldkirch und Bernhardszell verlangen, daß ihnen dir de». Abt von Stil ? ^'"""'^bcr Vertrag gehabt, ferner belassen werden; was sie beigebe"? Näthe und Gesand?" ? s" rchm schuldig seien, das wollen sie gehorsam erstatten. Dagegen erwiedern die d^auf S^ von Frauenfeld erstrecke sich nur auf zwei Jahre; da """ Gerechtigkeit als ci>./ ^k" ^ verflossen, so hoffe der Abt, mau werde ihn bei seiner Obrigkeit u"d einhellig daß die d.K c^ ^ie Voten der IV Schirmorte spreche" Bedingungen, wie der Tra.ilns td" liedungeneu Prad.eanteu noch ein Jahr in der Form und mit de" wnselder Vertrag es vorschreibt, behalten mögen. Sie ersuchen den Abt freundlich, August 1534. ZL7 Rese Erkauntiüß, die dem benannte.. Vertrag uud seiner Obrigkeit in allweg unschädlich sem soll, auzunehmeu. Wurde er dieses gütlich nicht bewilligen, so sollen beide Parteien auf dem nächsten Tag wieder erscheinen. IN». Dein Hauptmann Jacob Am Ort wird befohlen, daß er den Landvogt im Thurgau und andere biedere ^lte zu ihm nehme und versuche, den Streit zwischen denjenigen, welche im Jahre 1530 zu Wpl an dem Regiment gewesen, und denjenigen, welche „sie" ansprechen, gütlich beizulegen. Dabei soll er dem jetzigen Schultheiß und den Rüthen zu Wyl erklären, daß sie wegen ein- oder zweihundert Gulden den Handel ,ich "'cht zerschlagen lassen, sondern diese Sunline aus dem Stadtscckcl leisten sollen, da der Abt auch eine ziemliche Summe nachgelassen und geschenkt habe. Sollte der Streit aber nicht verglichen werden, so sollen beide Theile auf nächsten. Tag vor der IV Orte Nathsboten erscheinen, die dann Vollmacht haben sollen, den Handel weiter zu weisen oder auszusprechen. Zu Wpl soll hierüber rechtlich ,veiter nichts verhandelt Stiftsarchiv St. Gallen: Dicthelm Abbas, Vd. 104, 4. 240. «I«>. (Besondere Verhandlungen der V Orte.) „Item und uf den Höchen pracht der boten von Bern, btträffmd den zendcn zu reichen zu Waltzh.it, weis jeder Bot den anzug herreu schultheis Golders. Zum ""dreil, l'etrüffend daß die Berner uit Hand ,Vellen uachlan zu verwiseu die banditen der Solothurner noch i't °uch uit zu strafen desglichen des feilen koufs halb, desglichen ouch des ufschribens halb, so gcmelte von Rm. (sM) wie ouch jeder bot wpter weiß. Zum dritten, als dann etlich ordt wollten ein tag ga» Baden ha./ das .vir fünf orten botten habent abgeschlagen, daruf s.) habent de., tag gan Solothuru gesetzt ""ch inhM des abscheide Jteu. i.nd .unb abgedachten tr» artikel habend wir ein kurtzen tag angesetzt, uam- lichm »f ,ue.itag saudt Freueu abe.it (31. August) und ..... all artikel n.it volle... gwalt zu Brunnen uf mit- . Beiblatt zum Lucerner Abschied (ohne Titel.) "Uli tag erschinen." »» Verhandlungen wegen Genf i.nd Savoyeu; siehe Note. Verhandli.ug in Betreff der savopischcu Pension; stehe Nore. «. A,q.mdl.mz d-- Gchndtm »m. Ilkich »»d B°... «°r B-.M- s. Zi-i«. ^ ^ c ls ün Rerner i^. L, 8, » : im Basler V im »ml,.?»"-« i» Ui'd Sch-ffh....!-., «. dm, Mch.- p»re.b»rgcr n, v ' ! auS dem Schaffhanscr; U aus dem B«.--. »» »ch im ««- m.d Sch.«»,--. "I. ...» Ii «ch beim Basler; ii auch im Schaffhauser. ^ ^ , c ?».-.,->>» Artikel- 1. Den Gebrüdern Franz und Johann von Das Badcncr Manual cntha e so gc f - Cacilia. Tochter des Anton Cornnal, geöffnet. Cornnal. sofern ihr Vorgebe» richtig ist, w.rd das Recht gegen cureu. . i wird erkennt T Zwischen de». Abt zu Reichenau („Herr von Ow") und Johann p.-rp, Pfarr r ,n Franc seid. w.rd e kennt. ^ivpcpen oem ^rv. zu c»^ ^ Pfarre qemaß dem Landfrieden daß Fxn die Viarre verwirkt habe und abziehen solle und orr ^.v. ^ ^ - a- - p urg vir ' / m... V m e d e Frauen zu Engelberq einen Zins euiem andern verleihen »löge. 3. Denen von Zürich eine Scyrfft, wie o s ^ ... . S.«d U. ch «-IM. d-.. Ii- d-m B°st. NBi «,-im.s.. ...md ...m d.° ... S. m..» r s... st. K..»m ...» R G-idst m. S--M «M.» «» -«.hm»,, m°S» d°d -ch,« «»! d-- S.. D.,->>... d.S ««.. V°>-, H-st.-ich GS».. st- M mnm-m I«.., B -.-st.. ...» S A. sich... O..-m S. Ed., M.d,,....b s°. «« K--..zl...»,.. ... d.° R-z.,....,» «... Z.....2 w.°ss...d -im.- Hi.»,.....»-m di° j-..-... ... B.,« d°- °'.d " ... d-, H--.sch..st H-ch-,,b-m sti„..s d-r A...U,..i- mid-.st.h--m m I.. Um«- 'lpchmd .»-..Im d.,st^m«> »..h,i...s st>. E-dm .»> dm »».. T»d,l »..! m.»»« ^>» d» - Z !" ^ M,chi.d. -»..Ich-ist E-I-» b-II-«- stch. ..w.° -- H-»MiM... ^»°-d Sch..»d «... 368 August 1534. dem Franzosen etwas." 8. Denen von Rotwcil wird geschrieben wegen Christoph Gicl in Betreff dcS Z>^ von Konrad Gottlings von 3>/z Gulden und 7(1 Gulden Hauptgut, welches er abgelöst hat. 3. " im Thurgnu wird geschrieben, wenn Andres Eglofs sich mit der Freundschaft abfinde, soll er ihn wieder zu den Seinen kommen lassen, da er sich in Betreff des Frevels mit Bogt Edlibach abgefunden hat. von „Gunersy" ein Fürdernuß an König. 11. Wer in der „Grafschaft" sich parteict, soll vom Bogt bcs u werden oder steht an dessen Gnade. 12. Zwischen der Stadt Constanz und Doctor Mesnang wird e> ew^ es verbleibe bei dem von den Gesandten („uns") am 11». August (Laurenzen) 1533 errichteten Vertrag, sich i» Betreff der „Clansealhcrren" deutlich ausspreche. Weil aber Doctor Mesnang sich beklagt, daß h^^ ohne sei» Wissen und Willen gehandelt worden, soll man die andern Domherren des Stiftes ersuche», ^ Herrn Mesnang für seine Ansprache einige Vergeltung zu leisten, da sie doch de» Bertrag durch ihren angenommen auch für die Clansealhcrren laut den Briefen verhandelt haben. Die X Ort. 13. In ^ Abschied wegen der Kernenzinse, weil Brief und Siegel weisen „gan Klingnau zu weren." 14. Wilhelm Arsent und Stephan Lorenz wird, da Lorenz aus den» Rechten gewichen und landräumig ,, ist, erkennt, es habe Lorenz dem Arsent Unrecht und Gewalt gctha» und Arsent sich genugsam verwitwen ^ wo dieser den Lorenz und dessen Hab und Gut betreten mag, kann er solches („in") zu Recht niedcuver ^ und aus seinem Gut seine erlittenen Kosten entheben; sodann soll Leib und Gut des Lorenz den ^ verfallen sein. Betreffend der Hauptsache bleibt es bei der früher» Erkanntniß; doch soll Arsent^» Eidgenossenschaft nichts Gcwaltthätigcs unternehmen, sondern sich des Rechtes bedienen. >5. Der Lauis soll ans nächsten Tag die Freiheiten in Betreff des LauiserseeS hernusschicken. 13. Was die zu Würcnlingcn zeigen können, das sie hineingebracht, das soll ihnen wieder verabfolgt werden. IT " ^ Lechen Rah (Nagaz?) so die Locher in Hand, lassen miner Herren bliben." 18. Der Lnndrath (zu soll abgestellt werden und es hat der Vogt Gewalt, nach Umständen zwei, drei oder vier zu ihm zu ben ^ damit die großen Kosten vermieden werden; in Zürich (und ?) Unterwalden (Abschied). 13. Dec ^ SarganS soll seinen Amtslcuten befehlen, dem alten Bogt seine Schulden (Forderungen) einzuziehen. - den Vogt zu Lauis ist in Betreff des Gefangenen zu schreiben; wenn einer entflohen, soll er auf »ab Tag berichten, wie es zugegangen. ,,z Es fehlen hier i»., t, I», i, p i, n, dagegen finden sich hier auch «Iii, I>Ii, I ^ „» außer Ziff. 3, «»<>, z»i», s«. Zu «I. Anstatt hundert Jahren, sagt der Freiburger Abschied: vor dreihundert Zähren. Zu I. Der Basler Abschied fügt (mit anderer Schrift) bei: Die von Basel haben in dieser e-ch» nicht begriffen sein wollen. Zu «> und o«. Die Supplication oder „Entschuldigung der acht usgeschlossnen mannen von solothurncr ufrur", cl. .f uns warten solte." Endlich sc.cn auch etl.che Bürger m.t Buchsen ... d.e Wälder gezogen und habe» zu erkennen gegeben, daß sie die Ausgeschlossenen suchen. Ans d.escn Ursache., und da ...it ihnen noch nicht ..gefriedet" worden und sie zu ke.ne». Recht on.n.en mögen haben s.e s.ch unterstanden ihre Gegner ...it der Hand anzugreifen; wenn Besseres ...cht helfe, möge Böseres helfen; wobe. sie sich ober allweg des Rechtens erbieten. Sie sollten nun. nachdem d.e von Solothnrn den Herren von «er» geschrieben und der.Gindel auf Tagen vorgebracht worden, nach Baden komme». Dessen sc.en s.e ...cht w?! d--« S-.,».h.ls>-„ «>» dl- nlch. Ichl-dllch b-d.»,.-, Weiter geben sie nicht, es wäre denn, daß die von Solothnrn .hnen Br.ef. Siegel und Vertrage halten wollte.. ' .. A Biburg: Badisch- Abschi-d- Bd. w, i'. 277. - St. A. Zürich. Tschad. D°cmn°»tmsm»ml»ng Bd. X. Nr. "U. v"" u ^ Abschicdschristc» l«S4—rsoo. Nach dieser Supplic der acht Ausgeschlossenen folgt bei mehrere» Exemplaren eine Antwort derer von Solothnrn auf jene, die man zu Baden in der Eile nicht genügend habe ablehnen können S.e ergeht s.ch folgenden Hauptgedanken, l. Betreffend den Vorwurf, daß die des Glaubens wegen geschloffen^. Vertrage gebrochen worden ' Bei.» Beginn der Glanbensspaltung haben .... Jahr 1527 klc.» und große Rath., d.e Zünfte und endlich auch die gesummte Landschaft ei» Mandat angenommen und beschworen, wonach man du siebe» Saera.nente. die Messe 'und Anderes, was bisher in der christlichen K.rche geluancht word^ An Concilin.» und aemeinc christliche Stände eine Verfügung getroffen werde, beizubehalten gelobte. Ten -ll.l^7!l.^-777m7ml «<>»-'» h.b-° dl- M)l dl- Ml .ich Unruhe crrcat Zu Herstellung der Ztuhe habe man verschiedene, der hergebrachte» Obr.gke.t und de», »ungenen Atehr widrige Verträge gemacht, doch mit dem Tlorbehalt. sie gemäß derS.adt^ und zu n.ebren Anfänglich habe man in der Stiftskirche einen Praduantcn bewilligt, der vor de ff -»w, «7n m'ch d-- P-°dl»l dl- Ein.» dl- «l-ch- .--li-i-n und !». d°sl» »ieng'en seien hiebei Neckereien vorgekommen. Diese abzustellen habe man de» Evangelischen m.t 'h^'n G.llen ^ Ba'rfttßerkirche angewiesen. Als nichtsdestoweniger die Unruhe fortdauerte und der gemc.ne Mann Wen v!üde ward, glaubte man. als freie, von. heiligen Reiche ^bte Reichs offene Van» babe» Da dieses widersprochen ward, wurden d.e Parteien durch Bern und Frc.bi.rg aus ü'ne,?Sg2 m era^' und von dusen angewiesen, den Span selbst gütlich zu erled.gem Das se. dann dnruh einen freiwilligen Vertrag geschehen, wobei die Gegner durch Hans Roggen ach He.nr.ch von A x. Hans Hugj, Hans Heinrich Winkeli vertreten. Urs Stark »»d Urs Durr dan.als Amtleute auf der Landschaft waren durch welchen Vertrag dann den Gegnern die Kirche zu Zuchwyl vergönnt worden se. und wobei es geblieben bis sie »»tcrnahmcn. mit Gewalt eine Andere zu erlange». 2 Betreffend d.e Sendung °"f das Land ergebe die genuinen Schiedbote., vorgelegte diesfällige Jnstrnet.on. daß man nur gethan wozu di° Obrigkeit Fug und Recht hatte und sei die Freiheit des Glaubens dabei vorbehalten worden. 3. Von 47 370 August 1534. Drohungen und Anschlägen auf Leib und Leben der Gegner wisse die Obrigkeit nichts; wen» ss^. ^ einzelnen Personen ausgegangen, hätte man das den Obern anzeigen sollen. 4. Daß sie (die Evangebl»>^ einen „verschlagenen" Zug, nämlich die von Flumenthal, im Walde gehabt sei wahr, aber der Ansch^ früh entdeckt und gebrochen worden. 5. Was die Versammlung der Gegner beabsichtigte, wisse Gcbahren habe auf nichts Gutes schließen lassen. 6. In der Unterhandlung sei festgesetzt worden, daß 1^ den gemeinen Eid leiste, den man zum Panner gethan. Dabei habe man allerdings zugesagt, nach der Unruhe über den Glauben verhandeln zu lassen, wessen die von Solothurn noch des Willens seie»> ihnen dann zugemuthete Überlassung der Barfüßcrkirche oder der Kirche zu Zuchwyl aber haben sie müssen, wenn sie nicht der frühern Zwietracht sich aussetzen wollte». Die Boten von Bern seien da»» ^ ritten, was sie geschehen lassen mußten. 7. Was die Surly geredet sei zur Zeit geschehen, "0 Gegner noch in wehrhaftem Stand in Wietlisbach lagen, und sei somit in Folge des Vertrages ' Urs Wintz soll an seinem Wohnorte belangt werden; sein Gelübde sei den Bünden zuwider. 8. Ä»l0 ^ sei die Behauptung der Gegner, sie hätten sich zur Ruhe begeben; dem widersprechen ihre feindseligen H»"^ vollständig. 9. Die Gegner weigern sich, vor gemeine Eidgenossen zu Recht zu kommen, weil einW ^ , sich parteiisch erzeigt hätten. Wenn sie das geglaubt, so hätten sie solches vor Abschluß des Ve> bemerke» sollen, jetzt sei dieser maßgebend und bei diesem bitte man, die von Solothurn zu beschützt- St. A.Zürich: Tschud. Documentensammlung Bd. X, Nr. ZSd. — K.A.Basel: Abschiede ISZS—so, beim Abschied vom 27.Octobc K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 20. Zu t. Zürcher Abschied: Glosse von Bcyel: „sol der xxvij hcyssen, brüllen uf die Nasen." Zu i>. Ausfallender Weise findet sich im Abschiedtcxte nichts über eine wirklich stattgehabte Vcrh»"^' . in Betreff der Angelegenheit von Genf. Abgesehen von der zum Abschied vom 1. bis 14. August ausgc»^ Missive vom 7. August vergleiche man folgende weitere Acten: 1) 1534, 10. August. Bern an gemeiner Eidgenossenschaft Rathsboten zu Baden. Die vo» Mitbürger derer zu Bern, haben ihre „gegenwärtige" Botschaft an die Eidgenossen abgefertigt, Beschwerden gegen den Herzog von Savoyen, dessen Unterthanen und ihren Bischof vorzutragen, dsc ) seit dem Rechtstag zu Peterlingcn bis jetzt, insbesondere dieser Tage durch das Unternehmen eines Anlaß gegeben haben. Man bitte, diese Botschaft gnädig anzuhören und das Nöthige zu verfügt' ^ die zu Genf bei dem Abschied von St. Julien und der Sentenz von Peterlingen verbleiben für erlittene Gewaltthat und Überfall ihnen Abtrag geschehe, oder ihnen zu gebührendem Recht werde. St. A. Bern: Deutsch Missw-nbuch o, ^ 2) 1534, 10. August. Bern an seine Gesandten zu Baden. Die Gesandtschaft von Gctts bekannter Geschäfte wegen vor den Boten gemeiner Eidgenossen erscheinen. Die Gesandten von ihr diesfalls beholfcn und berathen sein; nicht ihre Sache vortragen, oder ihr beistehen, sondern Anleitung geben. Namentlich sollen sie bei den Gesandten von Zürich bewirken, daß die von Genf ^ angehört werden. Letztern habe man eine „Fürdernuß" an die Boten gemeiner Eidgenossenschaft 8^^'^ NM»!»: e. - abgehört werden solle. Übrigens sollen die Gesandten von Bern sich unparteiisch verhalten. 3) 1534, 27. August. Bern an Zürich, Glarus, Basel, Schaffhausc», Appenzell. Die Bote» ^ Orte, die auf dem letzten Tag zu Baden gewesen, werden ihre Obern berichtet haben von der Kll'lü' ^ Botschaft derer zu Genf wegen der in letzter Zeit gegen diese . beabsichtigten Verrätherei und eben!» )rte diesfalls an den Henoa erlassi" Missive, welche die Gesandten der genannten und anderer Orte diesfalls an den Herzog crlatzc» ^ Man hoffte, daß in Folge derselben jener die zu Genf ruhig lasse, sich mit dem angebotenen Recht und bei den Erlassen von St. Julien und Peterlingen verbleibe. Statt dessen rüste der Herzog neuen Überfall Kricgsvolk im Delphinat, zu Brcsse, im Picmont und anderswo, bestelle Hauptlcute, Eastcllan von Musso und Andere. Da zumal der von Musso sich wegen des den Graubündncr» Beistandes rächen wolle, was er gegenüber denen von Bern durch hergesandte Brandstifter zuin Th"'N..c getha», so würde man bei einem Gelingen dieses Unternehmens bei Genf nicht stehen bleibe». ^ si' August 1534. 371 „ rr . n ».traute Es mögen zu diesem Ende jene Orte, welche in Folge des nothwend.g. daß man d.c Sache wohl betracht^^ Boten nach Bern schicke», dieselben bevoll- etzten Abschiedes zu ^adc» wcgcn er ^e f bieWohlfahrt der Eidgenossenschaft diesfalls erheische, machtigen, Alles bcrathen und beschließen zu he f , ^ ^ Deutsch Misswcnbuch v. S. 2«?. e >.. lAuns die auf dem Tag zu Baden waren — Claude 4) 1534. 28. August. Die Gesa» e» ^ ^ schreiben an den Herzog erlangt Savoye und Jdhann Lull.n - berichten den Rath u ^e.^ Na«°r. habe» des Inhalts, daß er Genf unbclastigt laße» fouc. Aian vergleiche auch den Abschied vom 29. September . eee -r en -Die Gesandten der XIII Orte an de» Herzog von Savoycn. Zu !>!8. 1534, 12. August, i e . ^ m„,,sions- und Einungsgcld gefordert, Ivorauf er wicder- Cr erinnere sich, wie oft um» das ausstehu ^ ^ bewilligt habe. Zuletzt habe des Herzogs holt um Verlängerung des Termins gebe en ^stand der Pension auf letzten St. Johanni (24. Jnm) Botschaft auf einem Tage zu Baden ^Gisag. Versprechen nicht erfüllt worden sei, und verlange nun des unfehlbar zu entrichten. Alan bedaurc sehr, . "i. »o„ die auf Sonntag vor Michaeli (27. Sept.) bestimmtesten, daß dieser Ausstand und dieser Tag einzig deßwcgen angesetzt worden W Baden stattfindende Tagleistung ausgeru > e . Botschaft berichten lassen, wessen er st>- Sollte dieses nicht geschehen so "wge d" . S „jcht gcwillt sei. sich solcher Ar. herum- gefin.it sei. dan.it man sich auch darnach Glarus. flehen zu lassen. (5s siegelt der Lanovogl zi ^ Tagsatzungsberichte, Confercnzcn zc. sillv änto bis 1639. (Copie.) . ^ czaab an Burgermeister und Rath in Zürich. Die Boten Zu ,t. 1534, 12. August. Bade». -- ^ „ eine Unruhe, indem die Rede gehe, daß im v°>> Bern habe» angezeigt, es herrsche unter ) ^ ^ einen Brief gegeben, worin gesagt gewesen, lctzten Cappclcrkrieg ein Bcrner 'dem ^-chulthtif, - ^ .. ^^iet ziehen werde ?c. Wäre nun bie V Orte hätte» von Bern nichts zu Brief geschrieben hätte, so müßte er seinen Lohn °«>er noch so „hochgschoren" (hochgeboren?), wen» " i ^ von Zollikon in basür habe»; es sei aber der Sache nicht u» ^ kommen und ihm einen Brief übergeben sehen, ''"de» gesagt haben, er habe einen Berncr zu den Boßhard zu schreiben, daß er auf was mehrere gehört habe». Die beiden Bote» p e ^ die Obrigkeit solle zuerst Bericht 'hie Kosten nach Baden komme; er. Haab. rathe ^c» . - - Abgeschlagen; die Boten mögen °"'pfangen und dann entscheiden. Sie bitten nun. d.eo » ^ ^ 1534 (17. August) per Fenner hier Kundschaft fassen. »Iii lloo est tlletmw Inno " St. A. Zürich. A. 11. Läpp.«. xxm. 30. Pastor." (Bcyel.) tSS Wern. 1534, 12. und 16. August. Staatsarchiv Brru- M.HSbuch Nr.-4S. S. N-s. w°- ^sandte; Savoycn. (Anton) Piochet. Genf. Claude Savoye; Johann Lullin. , I-ll2. August). l-Der Gesa.idte vo.t Savoycn erinnert, wie er unlängst eröffnet habe daß die von ^Ns >n^' " i piuareisen Da letzterer aus der Antwort derer ' ui die geistlichen und weltlichen Rechte des Bischofs eingreifen. v . . . „ , v>i im.» „mlleu habe er etwas „understanden". Wie aber «»s»i!,7wmdm°da,!^ Hk"j°s mu'd-r Snch. sich nicht i-l-d-, i° I-i -s Mschch.,.; ,M. di,s-r '"i»«.-Mnh.i. ,.ch „m„hn.„ w»„. 1° ,°i>-° .-Nitd.-- «.»n. Et hnb. -nch dch«gm „ich,. »>°» Ich, wi,' „nz»„ ,r »wn« bm„ch°. S. D.chlb° -l°St h -chl .ch „w d.° s-'nds-l.M-t.,, d-, 372 August 1534. G-nf.r gegen den «,z°g wie sie das Schlch aus de. Insel jerstnN, lg.ull.nd «,.bmn„I nnd l.M Tl.ge «... dei °.n der nm> « zs-edeen g-We. .»«.den nnd ,»» dieselben g>»> Tb-, b begmben liegen !-rbr°ch.n hnb-n, Sdlchez dnlde der He .jng „ich. „che; e. »..lange gen,ab den ««- dab W» »>ü,s° » ans andere «.g- d-nl-n, Er -e.mnnd.re sich, dab die °on»» ,ch der S-ns-r .u.n°ln.,-l.i der He.zeg dach ebensanie, z.,nndschas. M die »an Gens «B» »»„-„, Schltchlich «erlang, er «ar den graben Nach. Der Nach beschließ,, ans s -nniag die Bnrgcr i» i-e-nsen nnd .nzmischen an G-n, „nd die dar,igen Gesandt.,, j„ derichien. II, IIb Ed eraffnen die Gesandt.» »an Gens, welch, zn Baden waren, «ar MIH ,n.» dem Irtb"! ^"!t- "7 ""d i" >»'!"«- den, Abschied »an St. In«-» »>d - dw S> d! ?'" werde. «, sie stören, sei dejj H-rzagS Bdlschas. hier; ,»-«- die Sache ,» n . .77, ', 7 daitt.ige, sa bitten sie, ihnen Gelegenheit ... geben, sich ... verantworten NW A u . - können, daiuit die Wahrheit au de» Tag komme. Darauf wiederh^ A.. ^ frühem Vortrag. Es wird fer.ter eiu Brief vo» Dole von den Bote., zu Genf -t" 2 Des sreiiiMt'"^ ^ ^ sollen zwei „harus" reiten und deil Genfern die Kosten fo.'d""' wv^ ^ d! e".gede..k s".. und es seiner Zeit verdanken. 3- D"" de^antwortet, es seien jetzt we.rige der Rothe daheim; u.a.t werde nächstens du m.d r mer Gesandte.., die zu Genf sind, sollen zu... Herzog Genfer vornehme ^ ^ ^ Erkenntnisse von St. Julien und Peterlingen gege" d" Dii. Amin» der Genfer Gesandten ans dem Abschied vom 11. August, Note 4 zu rr. Wir fügen folgende Acten bei: sei es'tni' .^nk ' ^^"3ust. Bern berichtet den Borstand von Piochct an seine Gesandten zu Genf- ^ angelegen sei» lasset Erinahnung. fleißig zu kundschaften, dasselbe mögen sich auch die Ges«"^ St. A. Aern: Deutsch Missivenbuch 0, S> die Augei!ml!1'ns!m, Genf an Bern. Man habe das Schreibe» Berns vom 12. dieses MonatS letzte» Anscklaaee 7-"^^" klagen, welche der Gesandte des Herzogs vorgebracht, vernommen. Wege" s- ab dl ? t t l«5 "ich/ °"tsch"ld-ge..- weder die A.utsleute, noch die Easte.lane des MchH .Serreu in N -u« Ü ernomme», sondern die Edelleute und Beamte des Herzogs und seine Bauern, m>e störnna d>« Alt .Gesandten und durch das ganze Land vernehmen können. Betreffend die volk nn>- l"t"^t t" er Kirche des tst. Franciseus sei es wahr, daß am Son.itag bevor das beimii»..!, l5 . kani, einige liederliche Leute, die man nicht kenne, den Altar nnd einiges Ändere ' die Ren-'kk Ü"" " h"be». Das sei ohne Befehl derer von Genf geschehen und sie seien entschied 7 etteffu.de» rechtlich zu verfolgen, zu welchem Zwecke man diejenigen, von denen man vernommen, d'" der Nel?^ ""7'' h"be- Als aber an. Montag der Angriff erfolgte, habe ...an sie dm s ^ entlassen- doch wolle man sie bestrafen und den Altar herstellen. Anbela"»^, sei^wi. ? " ^ ^"s^' s° habe man nichts Neues gethan, das dem Urtheil von Peterlingen Z"'^., leute m.f^ '^re Gesandten vernommen haben werden. Die Klage, daß man seine ^ dem .»an di^'-Alan bitte, die zu Genf für empfohlen zu halten. (Nachschrift)- Ä" des Hermm l« n ^ Bürger (»vikoiöus ob doui-Aui««), die nach Lyon und anderswohin " Herroas ai-mUiV^ fangen, samn.t ihrer Habe von flüchtigen Berräthern aus der Stadt und Unterthane» derer von U". diesfalls sichere Kunde z.. erhalten, habe ...an die Ges""^ gebeten, sich zum Castellan von St. Julien, wo die That begegnet, zu verfügen und d"tz August 1534. 373 vor dem Herrn von Mezieres Recht zu verlange». Man erwarte nun. ob dieser Beamte der Straßcnraubere, auf des Herzogs Land nicht Einhalt thue. Würde das nicht erfolgen, so wären d.e von Genf arme, betrogene und verlorene Leute. Sie bitten die von Bern um getreues Aufsehen und guten Rath. ^ St.A.Bern: Actenband Gens l.ss-1--S7. (Französisch». 3) 1534 17 August Bern an seine Gesandte» zu Genf. Gestern sei der Gesandte des Herzogs vor den. kleinen und großen Rath erschienen und habe einen tröuwlichen" Vortrag gehalten Man habe dann beschlossen. die Gesandten in Genf zu den. Herzog zu schicken und .hm d.e Antwort m.f benamsten Vortrag zu eröffne». Da die Versammlung aber wenig zahlreich best.cht war. wolle man an. F^swg (2 . ngu ) dw Sache nochmals b-rathen. Der Vogt zu Aclen wolle vernommen haben, daß zu Ga.llard 1200 Buchsenschütze., zun. Ueberfalle von Genf bereit seien. ------- --».schM,swc.ch..ch n. s.-n. KZI« Aern. 1534, 13. bis 15. August. Staatsarchiv B....: Jns.r»-.i°nSbuch v. t.-87. »an.o..»arch«» Fr-ibura- Muriner «bschi.de Bd.it. k«I. Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg betreffend die Herrschaften Grandson und Grasburg. Gesandte-. Freibnrg. Hans Lanther; Peter Tossis, neu und alt-Sekelmeistcr. n. Der Diener des Herrn von Vanxmarcus, der Lieutenant von St. Anbin, klagt, daß sein Herr dem Villanchet und^Johann Quiqant von Grandson einen Zehnten admodiirt habe, von dem nun der Vogt von Grandson das Lob beziehen wolle. Der Vogt antwortet, es handle sich nicht um eine Admodiatz, sondern >un eine Verpfändung für 200 Kronen, die ihm die Benannten auf den Zehnten geliehen haben (?) und wozu sie ihm jährlich 2 Mütt Korn geben. Beschluß: Die zwei Betreffenden sollen am 27. dieses Monats erscheinen, wo man sie beim Eid über das Verhältnis; befragen ,verde. I». Ans die Klage desselben betreffend das Holz ""d Bußen wird er angewiesen, auf benanntem Tag die Beweisschriften seines Herrn vorzulegen. Die von Freiburg übergeben in dieser Angelegenheit denen von Bern Vollmacht. «.Wenn in dem Hans des Wilhelm Chuat zu Mordagne niemand mit Feuer und Licht wohnt, so hat der Vogt von Grandson von daher kemen Benzins zu beziehen. «I Etienne Prestrc verlangt Verringerung des Ofenzinses, weil er mit seinen Brüdern getheilt habe. Da er eigen Feuer und Licht besitzt, soll er den gewöhnlichen Zins geben, wie ein anderer Landmann. «. Gleicher Fall betreffend Etienne Gallandat. l. Dein obigen Etienne ist gestattet, gegenüber seinem Bruder bezüglich eines Ackers das Zugrecht auszuüben, wenn der Bruder darein willigt. K. Der edle Pierre von Bonvillars begehrt, daß man ihm, wie seinen Vorfahren den dritten Theil der Bußen und von de» Fisch,n-en zwei Formen überlasse. Antwort: Er soll ans den 27. dies Monats seine bezüglichen Urkn.lden vorlegen. U. Johann Collin (Colon?) und Mithafte beschweren sich, daß sie dem Vogt Fuhrleistnngen, Frondienste ( Coruä") und Anderes thnn und jährlich einen Kapannen geben müssen, wessen ihre Vordem nur gegen d-m Herr» von Bonvillars verpflichtet gewesen seien. Beschluß: Sie sollen Alles laut den Bekenntnissen und Zinsrödeln halten oder beweisen, daß ihre Vordem die benannten Leistungen nicht gethan und Commissar Lucas ihnen solche unbillig aufgelegt habe. Ihre Kundschaften haben sie ebenfalls ans den 27. dies Monats SU stellen, wobei auch der Vogt zur Verantwortimg eingeladen werden soll. i. Zehntennachlaß; Geschenk Korn' anstatt verlangter Ziegel, Die von Montenach und Milhafte klagen, wie die von Chamblon U"d Yverdon sie gepfändet haben, weil sie auf dem Moos Linsen (Lischen?) gemäht, wozu sie zufolge eines 374 August 1534. vargew.esenen Spruches berechtigt seien. Man will denen van Chamblon nnd Yverdon schreiben, daß sie die Pfander herausgeben und den Spruch halten ader auf den 27. dies Monats ihre Beweisschriften vorlege... I. T.e von Grandson beschweren sich, daß sie bei... Versetzen und Wiederlösen der Guter jedesmal das Lob ge en mutzen; auch se. früher der Brauch gewesen, ihnen den dritten Theil der Löber zu schenken. Erkennt: Es .....sse das Lob .... angezeigten Falle nur einmal entrichtet werden. Wegen Erlaß des Drittheils soll der Vogt Gewa t haben. ... Den An.tsleuten von Grandson giebt u.a.. die gewoln.ten Nocke mit der Farbe d..cr von Berm .. lus ^.langen derer von Montenach wird bei ihnen das Kartenspiel bei 3 Pfd. Buße verboten. ... Statt des verlangten Mehrschatzes für die von den Herrschaftsleuten gekauften isie,el ,„ird )ede„. Z.egler von Grandson eu. halber M.itt Korn geschenkt. ... Nachlaß von Zehnten gegenüber Pachter» ..selbni. Llaude (iallaudat, der diejenigen, welche zur Messe gehen, Abgöttler gescholten hat, und jene, St^te'be üM ^"d ut Pf.jf, h,nungezogen sind, sollen nach der Ordnung beider ^ Montenach hat einen von Mverdon, der ihn. von Schuhen u"d Er ^ckebt^den' g? Zoll verweigerte, rechtlich belangt und wnrde abgewiesen, cöi ^ Boten. Nachdem auch der von Pvcrdon angehört worden, wird erkennt, belieb >n l°i c betreffe und der Zoller nicht Auftrag hatte, das Recht zu dm, aiöl! e. ^ stillgestellt und der Vogt zu weiter... Untersuch und Bericht beauftragt. «.Entgegen ^str^chwuig verweigern die Kirchgenossen von Fiez dem dortigen Prädicanten die . >e ee .vlssons und ebenso den Zehnten von Niedern und Matten. Der Vogt von Grandson soll sie anhalten, d.e Eoupe de Moissons wie früher zu entrichten. Den Zehnten betreffend gehört dem Prädicanten ^cr von cu Novali genannt, wie bisher; der Zehnten von „Lägcr.natten" aber gehört zum große» Grandson soll benanntem Prädicanten einen andern Vogt geben, da der jetzige aIte.M.lben die Sache nicht mehr versehen kann. ... Da die Zehntpächter den Boten wegen Nachlaß nach- aufen, )o .jt geordnet, der Vogt soll bei der Versteigerung anzeigen, daß sie so bieten, daß sie es bezahlen onnen, denn man werde keinen Nachlaß mehr gestatten, v. Der Prädicant von Yvonand und sein Bei- s a.u er zeigen an, daß ungeachtet vor drei Jahren bei ihnen die Messe mit ihrem Anhang durch das MH. a gethan und die Reformation der Herren von Bern angenommeu worden sei, letztere von Einigen mit Spielen, Tanzen, zerhauenen .Kleidern und Ander... übertreten werde. Beschluß: Weil daselbst die Reformation angenommen und schon früher von beiden Städten „etwas darumb" gemacht worden ist, soll es dabei bleiben und der Vogt von Grandson soll die Uebertreter strafen. Das Begehren des gleichen Prädicanten, ihm en Zehnten von Cheircs, der stets zur Cur Yvouand gehört habe, zu belassen, wird in den Abschied genommen. x. Demselben Prädicanten soll der Vogt von Grandson einen Vogt geben. z. Das Vermöge» ^hingerichteten Colleta Pierre, Davids scl., wird dessen Frau und Kindern wegen ihrer Armuth belasse»- «.Jacques de Gl), der sich wegen gewaltsamer Entführung von Korn und Heu entschuldigt, soll gemäß dein lim Grandson dieses Frevels wegen rechtlich belangt, und wenn er durch das r ,e. verfallt wird, gefangen gesetzt und von ihn. eine Buße von 10 Kronen zu Händen beider Städte er- )o'en werden. »»». Zicgelgeschenk für halbes Dach. I.I». Der Vogt von Grandson ist beauftragt, »»t cn V" ern, die die unter den. alten Vogt Reif verfallenen Löber aufgezeichnet und aus den Erkanntnisse» unui -pusro el ausgezogen haben, ihres Lohnes wegen abzukommen. Damit die Löber nicht „verschlagen" .eu.n, >ocm Schreiber, der außerhalb der Herrschaft Grandson ist, Verhandlungen über Güter, die in meie. .verr>chaft liegen, fertigen, bei 20 Pfd. Buße und Nichtigkeit des Briefes. ,1,1. Anstatt des Pfaffe» August 1534. 375 Zu Dvonand, der bisher da das Amt des Gerichtschreibers versehen hat, soll der Vogt von Grandson einen geschickten Schreiber bestellen, t v. Von dem „Achram" gehört dem Vogt von Grandson für den Wein (Trinkgeld) der vierte Theil und dem, der darauf bietet, von jedem Pfd. 1 Groß; von der „Mestralien" bezieht der Vogt den dritten Theil. II. Für Aufrichtung der Marchsteine zu Bullet soll ans der Jahrrechnung zu Frci- burg Tag angesetzt werden. KK. Der Vogt von Grasburg soll erkunden, wer eine gewisse Zehntenmarch umgeworfen habe, den Betreffenden bestrafen und die March mit Vorwissen derer, die sie betrifft und nach ^'m Zeugnis; alter Leute wieder aufrichten. Iii». Die Bitte von Venner und Statthalter von Schwarzen- durg um eine Beisteuer an ihre neue Zeitglocke und „zu den Bären garnen" wird auf die Jahrrechnung zu Neiburg verwiesen. >i. Dieselben beklagen sich, daß die Tröstung schlecht gehalten werde, weil für den Bruch derselben zu geringe Buße bestimmt sei. Da uun die Landleute von Grasburg laut ihres Landrechtsbriefs in der Stadt Bern Recht sitzen und aller Zug von dort »ach Bern („alhar") gehört, so sollen die von Bern ihrer Stadt Satzung betreffend den Trostungsbruch hinaussenden, wo sie veröffentlicht und angewendet werden soll. It .Ii..>Schankung für Fenster. II. Der Vogt von Schwarzenburg soll den Speicher zerlegen, damit Mäuse daraus kommen, und ihn dann nach einer Weile wieder aufrichten. «»»». Beide Seckelmeister sollen den Amtslenten von Schwarzenburg, die den Urbar erstellen geholfen, etwas für ihre Mühe geben, »n. Rechnung für Grandson von Vogt Hans Reif dem jungen. «»«. Rechnung für Grasburg von Vogt Peter Tübi. z,g». (Am 15. August.) Claude Bailloz, Vogt zu Valtravcrs, eröffnet, der vor einigen Jahren stattgehabte Marchuntergang zwischen Grandson und Valtravcrs habe ergeben, daß einige Güter derer von Valtravcrs in der Herrschaft Grandson liegen. Da habe nun Meister Bon zufolge Befehl des Vogts von Grandson den Zehnten dieser Güter in gleicher Weise wie in der Herrschaft Grandson verrufen lassen. Dessen deschweren sich die armen Leute von Valtravcrs, weil solches wider ihren alten Brauch sei, gemäß dem sie "on einer Jnchart nur zwei Miß Korn Zehnten gegeben. Es sei ihnen solcher auch bei dem benannten Untergang zugesagt worden und er bitte, sie hierbei bleiben zu lassen. Es wird erkennt, weil die betreffenden ^üter in der Herrschaft Grandson liegen, sollen sie den Zehnten geben wie andere Güter daselbst, es wäre ^nn, daß bewiesen werden könnte, daß der alte Brauch ihnen zugesagt worden sei. «Ziz. Der alte Vogt Hans Reif behauptet, in der letzten Rechnung einige Ausgaben zu verzeigen vergessen zu haben, und fordert ^ren Abrechnung. Da die betreffenden Summen bedeutend sind und er nicht alle Belege bei Händen hat, so wird er angewiesen, jeder Stadt eine Abschrift seiner Forderung zu geben, die Belege zu suchen und dann Mit beiden Städten zu rechnen, »i Der Anstand zwischen dem alten und neuen Vogt wegen der von den Achtjährigen Zehnten sich ergebenden „Weinen" wird dahin erledigt, daß dem alten Vogt zwei und dem aeuen ein Dritthcil der Weine von den bezogenen und verrechneten Zehnten zukommen sollen. Die Gesandtelt von Freiburg erheben vor dem Rathe zu Bern folgende Beschwerden: 1. daß den Varfüßcrn ihr Zins nicht verabfolgt ,verde. 2. Peterlingen Orbach „jntrag." 3. „Prior der Lance von der Rubeln wegen. .. hütter geschlagen." 4. „Prädicant zu Eschallens." Weil das Mehr nicht da, soll man 5m ruhig lassen. 5. Sie verlangen eine Abschrift des Processcs Milliard; „Nuicens." 0. Es gehe die Rede, daß die von Berit mit zehntausend Mann die von Genf unterstützen und zu diesem Zwecke nächstens über die Sense durch das Gebiet derer von Freibnrg ziehen werden. 7. „Guglenberg etwas geredt wider m. h., das er mit rechtpotten tröuwt; wo er harkon zu im grifen." Der Rath von Bern antwortet: zu l.und 2. Man wollte gerne entsprechen, habe aber viele Kosten mit den Prädicanten, denen man etwas zugelegt. Zu 3. Der Rath wolle daran sein, daß solches bestraft werde; daß man „in" aber peinlich frage (sei unzulässig?). August 1534, da er sich Rechtens erboten (?). Zu 4. Mau verbleibe bei dein Vertrag. Zu 5. Der Gerichtete habe einige Ehreuleute augegeben und später verlangt, daß dieselben darausgethan werden; mau wolle Hieruber feum berathcu. Zu 0. Alan wisse nichts hievon; diejenigen, welche solches aussagen, soll mau angeben. Die z» Bern werden Bund und Burgrecht halten, hoffen aber, daß auch die von Freibnrg den Genfern das Besä thun. Zu 7. Alan habe vernommen, daß er etwas geredet, wolle sich aber weiter erkundigen. » St. A. Bern: Rathsbuch Nr. 248, S. >2». Die Name» der Freibucgcr Gesandten aus dem Freiburgcr Jnstructionsbuch Nr. 2, l. 124. Zu 4. Der Ausdruck: Zugrccht (Retrnctrccht) wird im Original nicht gebraucht, sondern die ^mhr wird umschrieben. Der Freiburgcr Nathschrcibcr setzt als Randtitel: „Ablösung" hin. Zu «8. Zu einiger Erläuterung mag die den Gesandten von Freiburg ertheiltc Instruction diene»: I.Die von Bern anfzusordcrn, den den Barfüßer» vorenthaltene» halben Thcil ihrer Einkünfte ocn selben verabfolgen zu lassen, oder sie auf den 31. August nach Wunnemvpl vor Recht zu laden. 2. Die vo» Bern zu ersuchen, den Herren von Peterlingen ihre Fondation zu Orbe wie sicher gewähren zu lassen, o u in gleicher Weise vor Recht zu antworte». Der Instruction ist das Conccpt einer rechtlichen Vorladung- ,1. t>. 12. August beigegeben. 3. Die, welche den Diener des Prior von la Lance bei Nacht geschlagen, sol bestraft werden. 4. Antwort verlangen auf die Beschwerde, daß die Prädicante» ohne Verlange» der Lan leute nach Tschcrliz kommen und da predigen. 5. Der ungestaltige Handel, der zu Concise geschehen, so bestrast werden. «> A. Freiburg! Jnstructionsbuch Nr. 2, c. N-4. Kreiliurg. 15»34, 17. und 18. August. ^tantonSarciilv 'Zreibttrg: Nathsbuch Nr. 52 Jahrrechnung der Städte Bern tmd Fr ei bürg betreffend Echallens ilnd Bturten. Gesandte: Bern. Sckelmeister (Hans Franz) Nügeli; (Michael) Angsbnrger. I. (Echallens). ». In Betreff des Spans zwischen denen von Lausanne und der Herrschaft Echallens wegen des Jurten, will man jene bei ihrem alten Brauche bleiben lassen, vermöge dem sie, der Henlicm unbeschadet, für ihr Bedürfnis; Holz beziehen mögen; würden sie aber über ihren Bedarf hamn, soll r' Landvogt nach Gebühr von ihnen die Buße fordern. I». Der Landvogt soll die Unter>narch im W'» ' ^ untersuchen und beide Städte darüber berichten. <'» Die von Poliez-le-Petit bcglauben, am Achtum > Jurten eine Nechtsame zu haben, und begehren die Feldfahrt, wie sie zum Theil solche auch suchet lb'wch / nitd zwar in Ansehung der Kosten, die sie in „Bejagung" der Sache gegen ihre Nachbarn gehabt. iiberläßt ihnen nun die Feldfahrt sammt dem Achram, so viel nämlich das Vieh ätzt; wenn es aber »>e ü giebt, soll der Überschuß vom Landvogt besorgt werden; beinebens sollen sie den ihnen aufgelegten Zms eim richte,;. ,1. Die von Villars-Tiercelin läßt man bei ihnen unter dem Landvogt Künzis gegebenen Arup betreffend die Feldfahrt im Jurten verbleiben. » . Pierre de Pen, der sich über Verlurst an ,>»i A>n der Klagbußen" beschwert, werden am Nest 10 Pfund geschenkt, l'. Die von Etagnieres sollen in den M»l> der Herrschaft mahlen oder erzeigen, daß sie dessen befreit seien, in welchem Falle geschehen soll, was Recht"'--' ist. 55. Dem Claude Favre werden am Zoll und Nmgeld 10 Pfund geschenkt. I». Jacques Narbe gM man an seinen Bau '/- Mütt Korn Lausanner Maß. i. Auf Hintcrsichbringen werden dem Statthalter August 1534. 377 von Echalleus für eine von ihm begehrte Belohnung 10 Pfund geordnet. Ii-. Der Kilchherr von Goumoens verlangt, daß ihn: wie vor Alters der Zehnten sus le Moni überlassen werde. Der Landvogt soll sich bei ^uten und an Hand der Briefe, welche die Kirche allfällig hat, erkundigen, ob dieser Zehnten der benannten ^ur gehöre, und in diesem Falle geschehen lassen wie früher, sonst aber den Zehnten zu Händen beider Städte Ziehen. I. Der benannte Kilchherr mag die der Cur gefreiten Güter verleihen und den Zehnten davon Wichen. ,»». Pierre Baux soll gewarnt werden, sich gegen Reniont Scvaj (?) zu halten, wie in der »Wandlung" nachgelassen worden, andernfalls soll die Buße von ihm bezogen werden, ii. Dein Weibel Bottens, der lange gedient, giebt man einen Rock. «. Francis Nevel, der ungeschickte Mensch, soll "uf Betreten verhaftet werden und über ihn das Recht ergehen. In dein Handel derer von Orbe gegen ^ Herrn von Belle,) glauben die von Freiburg, man sollte sich mit Anwälten auf die Hofstatt verfügen v»d unparteiische Kundschaften vernehmen, damit die Buße von dem, der gefehlt hat, bezogen werden könne. Boten von Bern 'vollen dies heimbringen, (18. August.) Der Landvogt soll sich erkundigen, ob ^ von Lausanne die Feldfahrt im Jurten rechtlich besitzen, in welchem Falle sie ihnen verbleiben solle; wenn "'cht, sollen sie davon abstehen. II. (Murten.) >». Von denen von Mutten wird angezogen, bei ihnen sei ^ Brauch, daß der. welcher zu Murten ein Urtheil gewonnen habe und dann aber bei der Appellation unter- seinem Gegner keine Kosten vergüten müsse; sie bitten, sie hierbei bleiben zu lassen. Das wird in den schied genominen. Die Mühle, welche die von Lugnorre bauen wollen, soll bis zu ihrer Vollendung ^ Zinses halb unbeschwert bleiben, t. Clemi Jenicers (?) ist in Betreff seines der Tröstung wegen be- ^vgmen Frevels begnadigt worden. Den beiden Weibcln zu Mutten und Kerzers jedem einen Rock. ^ Dem Statthalter von Murten ein Nock; den sollen ihm die von Freiburg geben. Lando soll die ^kaiintnisse vollenden und dann gebührend befriedigt werden, x. Wilhelm Tschachtli besitzt ein Stück Neben "" Nistenlach, auf dem zu Gunsten der Kirche im „Mistel" 9 Scster Weinzins stehen. Wenn dieses nicht ^enzinz ist, soll er desselben enthoben werden, weil Jacob Cisauldet (?) dafür ein anderes Stück einsetzen das für genügend erachtet morden ist. A. Den Commissarieii, welchen aufgetragen worden, die Er- """tnisse beider Städte und des Herrn Georg zum Bach zu bearbeiten, soll vom Schultheiß die Vollendung ."!°r Arbeit empfohlen werden. Dem Landvogt der Maadt („Vault") soll nochmals entboten werden, m Betreff der March zum Felbaum zu verfügen. »«. Denen zu Schwarzenburg giebt man an d,e "ifgarn 2 Gulden; fangen sie einen alten Bären, so erhalten sie einen halben Gulden; für einen jungen Drt eines Guldens. I»I». An ihre Zeitglocke ivird ihnen 20 Pfund gesteuert. <«'. Denen von Lugnorre man an ihren Bau ungefähr ein halbes Dutzend Bäume. «I«I. Rechnung von Rudolf von Crlach Kurten, «v. Rechnung von Jost von Meßbach für Echallens. n und v sind durchgestrichen. 1S8. Areivurg. 1534, 19. August. KantonSarchiv Kreiburg: Abschiedelmnd Nr. 124. Abgeordnete von Bürgermeister und Rath der Stadt Lallsanne ersuchen den Rath zu Freiburg um ^"""Verlängerung in Betreff des Streites wegen Kündigung des Burgrcchts. Dem Recht unbeschadet der Tennin von Ende August bis Sonntag nach St. Michaelstag (4. October) erstreckt. Französischer Act, gefertigt von Krummcnstoll, bei den stir den 4. October gesammelten Belegen. 48 378 August 1534. ISS. Ziern. 1534, 22. August. Staatsarchiv Bern: RatlMiich Nr. 2«8, S. lZi Herrn eröffnet vor dem Nathe zu Bern: 1. Die von Genf haben d" sicher sind, warn... sollten die Ed^ dichr freigelassen werde- da die zu Hof und Güter zu Genf. Anzeiat de,- 5 n. ? " ^ Gefangene habe Ha.^ oon den Gesandten derer vm Bern m K»7 s ^ Banditen." 2. 8'- begehrt Ers l«1 das c, r " ^ St. Julien gekommen und haben d« ,.n B-mund N.»is d.s .der Noch.. b,,.h».- Dl°s.s lassen. 3. Der Herzog habe für"«;? '^nm das Recht ergeh" seien. Er habe über die Urs» 1 , ^ Edel.nann bestellt, damit die von Genf sich" daher komme es unter des NM ""gefragt und befunden, daß die Genfer selbst uneinig sei"! Hütten die Gesandten mit 25 R'n r '" sollen nichts Gewaltthütiges vornehmen; ^qanöten ,...t 25 Buch,e.gchützen von St. Julien abgeholt. II. Der Rath antwortet: 1. M'" velwmd?; die'Leute de! ^ Genfer befreit werden, so wolle man sich auch für den von Cndr" von Genf sicher seien dani/w^d k ' ' ^ angefangen. 2. Der Herzog möge verfügen, daß ^ Edelumnu !^dmt 'v^m ' ^ ^ o" si'in- 3. Daß und denen von Genf Recht'acbolt ^ dem Rath, wenn nichts Arges dahinter st^ 25 Büchsenschützen wolle u.a.. nach Genf^ch^ ^ Gesandtm zl. Genf'Lu^'' M Bern diese Verhandlung s"" ^ ' St. A. Bern: Deutsch Misswenbuch v, S. 2?^- T«0. Waadt. 1534, 28. oder 29. August. Verhandlung der Gesandtschast von Bern mit dem Gubernator und den Städten (Ständen) der W"" Gesandte: Bern. (Wolfgang) von Weingarten, Vcnner; Hans Rudolf von Erlach. Wir ersehen den Abschied durch folgende Acten: ^ 1) 25. August. Die genannten Bote» von Bern werden dahin instrnirt: Sie sollen de... löul»-U ^ und den Städten (Ständen) der Waadt vortragen: 1. Sie werden in frische». Gedächtnis; haben, was > von Bern vor kurzen Tagen, als ein Anschlag wider die von Genf vorbereitet war, geschrieben haben^ ,. sei nun berichtet, wie damals der Herzog von Savoyen, ihr Fürst, sie durch ein Mandat aufgcforde.' ^^., ebenfalls wider Genf zu sein, de», sie aber keine Folge gegeben haben, was ...an ihnen bestens ^ Der genannte Anschlag sei indessen damals auch ..... anderer Ursachen Willen vereitelt worden. Araber sammle, wie man verständiget worden, der Herzog neuerdings Kriegsvolk, um Genf heimlich K ^ fallen. Da müsse man ihnen zu bedenken geben, was ihnen als Nachbaren hieraus erfolgen könnte- de... frühern Genferkrieg sei nämlich zu St. Julien ein Abschied und zu Peterlingcn ein Urthen ! n August 1534. 379 worden, wonach bei fernern Angriffen auf die von Genf, und wenn jener Abschied und das benannte Urtheil mißachtet würden, das Land Wandt den beiden Städten verfalle. Davon werde man im zutreffende» Falle umfassenden Gebrauch machen. Im frühern Kriege sei denen in der Wandt als guten Nachbaren wenig Schade» zugefügt worden; bei einem zweiten Kriege würde man mit weniger Schonung verfahren. Sie mögen daher mit Kräften darauf dringen, daß der Herzog sein Vorhaben aufgebe; wenn er Forderungen gegen die von Genf zu haben vermeine, möge hierum das Recht walten, dessen die letztern stets erbötig gewesen. St. A. Bern: JnstructionSbuch v, 5. 396. 2) 1534, 2. September. Vor dem Rath zu Bern. Die Boten aus der Waadt werden verhört; Venner von Weingarten hat die Antwort schriftlich gebracht. St.A. B-m- R-,thsb»ch M.sss, S.w«. 3) 1534, 15. September. Bern an den Grafen von Greyerz. Er erinnere sich der Vorstellungen, welche dieser Tage die Gesandten von Bern den Ständen der Waadt gemacht haben. Es scheinen dieselben aber nicht sehr beachtet zu werden, indem man von täglichen Belästigungen der Genfer höre. (Klage über eine Vergewaltigung Zweier Neuenburgcr, bei der der Sohn des Grafen bctheiligt gewesen.) St. A. Vmn W-is-h MMvcnbuch c. »24. Das annähernde Datum aus der Missivc v. 25. Aug. von Bern an den Gouverneur der Wandt. St. A. Bern: Welsch Missivenbuch 5. 322. Eymnöery. 1534, 29. u. 30. August. Staatsarchiv Bern: Acten Savoyen «i»o tUino bis 1644. Verhandlung zivischeu Bern und Savopen. Gesandte: Bern. Jacob Wagner, des Raths! Haus Rudolf Nägeli; Peter Titliuger. I- Die Gesandten von Bern tragen zufolge Instruction ihrer Obern vor: 1. Betreffend die von Escnycr lochet vor den Herren zu Bern vorgebrachte Klage wider die von Genf, das; sie das Schloß des Herrn ^schofs) auf de;: Insel zerstört hätten, glauben sie nicht, daß seit dein Abschiede von St. Julien und dem Zuheile von Peterlingen, wodurch aller diesfiillige Zwist vereinbart worden, etwas Neues vorgefallen sei; ^ erwarten, daß es bei diesem Vertrage und dem Urtheile von Peterlingen sein Verbleiben habe. 2 Das ^loß zu Gaillard sei bekanntlich während des Krieges verbrannt worden. Auch diese Angelegenheit sei ^Urch den Vertrag von St. Julien und das Urtheil von Peterlingen beigelegt worden, woran man festhalte. ^ Ja Betreff des Altars bei St. Franciscus in Genf hätten die von Genf auf geschehene Anfrage derer Bern berichtet, daß am Sonntag bevor der letzte Angriff auf Genf geschehen, einige muthwillige Knaben ^selbst sich der Capelle bemächtigten und den Altar zerstörten; die Betreffenden wurden deßwegen in's Ge- ^Ugniß gelegt, bis der Sturm auf die Stadt ihre Befreiung behufs der Vertheidigung der erster» nöthig '""chte; immerhin seien die fraglichen Zerstörungen weder mit Wissen, noch auf Geheiß derer zu Bern oder ^'er von Genf erfolgt und endlich seien die letztern entschlossen, die Thäter zu bestrafen. Zudem hätten die "°» Genf den benannten Altar nach der Zerstörung wieder hergestellt. 4. Die Klage des Piochet, daß die Genf die Unterthanen des Herzogs zum Ungehorsam verleiten, werde von den erstem widersprochen; "»Hierhin seien sie von denen von Bern ermahnt worden, solches zu unterlassen und haben dieses zu befolgen ^'sprachen. Die von Bern haben beinebens an ihre Gesandten Hans Rudolf Nägeli und Jacob Tribolct ^ an die zu Genf geschrieben, sie mißbilligen, daß sie in Begleit von fünfundzwanzig Berittenen nach Julien gegangen. Auf dieses haben die genannten Gesandten geantwortet, sie hätten sich durch den Sindic 880 August 1534. von Genf zum Castellau von St. Julien begleiten lassen wegen eines gewissen Anton Mercier, von dem die von Bern vernommen, daß er in St. Julien gefangen sei; bei der Tafel seien dann eilf Reiter von Genf da gewesen, die ste zu sehen und zu besuchen gekommen seien, aber nichts thaten, als daß sie da wart» und ihre Pferde mit den ihrigen tränkten und dann sofort ohne jemanden zu beleidigen nach Genf znrnesi kehrten. 5. Piochet habe in Bern gesagt, daß der Herzog von dein gegen Genf in's Werk gesetzten Unternehmen keine Kenntnis; gehabt habe. Die Gesandten sollen nun laut ihrer Instruction eröffnen, daß >»»» dieses nicht glaube, weil der Herzog souveräner Herr seiner Lande sei und sein Amtsmann, der Bailli Rositz, mW andere Edelleute und gemeine Unterthanen den Auszug nach Genf führten und dabei waren. ^ von Ben; bitten und ermahnen daher, der Herzog wolle diesen Vorfall bedenken und Auftrag gebe», daß deueu von Genf der diesfalls erlittene Schaden gemäß dem Abschied von St. Julien und dem Ilrtlsisi von Peterlingen vergütet werde. 6. Die Gesandten bitten, der Herzog wolle dafür sorgen, daß gegen die von Genf durch seilte Unterthanen keine Gewalttätigkeiten geübt, sondern Vertrag und Urtheil von St. Jnlic» und Peterlingen beobachtet werden; die von Berit wollen dahin wirken, daß dieses voll Seite der Genfw sowohl mit Bezug auf das Vidomat als die übrigen Artikel auch so gehalten werde. 7. Der Herzog werde st nu r ersucht, seilten Unterthanen zu befehlen, daß sie die von Genf durch seine Länder verkehren lasse», ohne sich an ihnen zu vergewaltigen; auch dieses werden die Genfer ihrerseits beobachten. 8. Man vernehme, daß der Herzog einen neuen Zug sammle, Hauptleute ernannt habe, unter diesen selbst den Castcll»» von Musso, deit Herrn von Nans und Sarlemines (?), und Stückbüchsen von seinen Schlössern herfuhr» lasse, lim zum zweiten Male glücklicher als früher gegen Genf vorzugehen. Da die von Bern gute Nachbar» und Bundesgenossen des Herzogs und Verburgrechtete derer von Genf sind, so bitten und ermahnen sie ih», dieses zu betrachten, denn sie seien entschlossen, dem mit aller Kraft zu helfen, der den Abschied von St. Jnlie» und dm.' Urtheil von Peterlingen halte. 9. Der Herzog möge die auf seinem Gebiet ohne Grund gefange» Genommenen freilassen; solche Verhaftungen widerstreiten den Tractaten von St. Julien und Peterlinge»' 10. Aus eigenem Antrieb bringen die Gesandten vor: Nachdem man erfahren, daß Anton Mercier in Ba»»^ gefangen sei, seien die Gesandten von Bern zum dortigen Castellau gegangen, um den Gefangenen zu erhalte»' Der Castellau habe geantwortet, der Betreffende befinde sich allerdings da, er sei ihm aber vom Procurcur des Herrn von Genf überliefert worden; nun habe der Herzog in Folge eurer Supplic des Herrn von Genf alle» Beamten befohlen, dem genannten Procurcur sowohl betreffend die Gefangenhaltung des benannten Anw», als bezüglich Anderer, die der Procurcur ihnen übergebe, jeglichen Beistand zu gewähren. Der Castellau wies die in Folge der genannten Supplic vom Herzog erlassenen Briefe vor und bemerkte, daß er deßwegen oh»e Befehl des Herzogs den Gefangenen nicht freigeben könne. Die Gesandten trafen dann den Hauptman» Lornccp (Lornery, Lorney?), der sagte, daß Anton zu Bonne gefangen sei; dieser Ort gehöre zum Gebiet der Frau von Nemours; er sei aber nur Hauptmann von Gaillard und Ternier, wolle aber dem HerM Anzeige machen und nehme sich inzwischen des Gefangenen nichts an. 11. Die Gesandteil bemerken, daß sie alle Punkte, außer was sie als persönliche Mittheilung anbrachten, im Auftrage von kleinen und große» Räthcn verrichten und deßhalb um schriftliche Antwort ersuchen müssen. 12. Die Gesandten seien indessi» beauftragt, mich zu eröffnen, der Herzog möge betrachten, daß die von Bern stets gute Freunde, Nachbar» und Verbündete von ihm und seinen Vorfahren gewesen; so viel an ihnen liege, wollen sie diese Freundsch»si und dieses Vündniß beibehalten; der Herzog wolle hiezu das Seitlige ebenfalls beitragen. II. Auf diese Anbringen wird den Gesandten von Bern Folgendes entgegnet: Zu 1 und I. Der Herzog habe mehr vo» August 1534. 381 Piochct's Vorstelluug über die vou den Genferu betreffend das Schloß auf der Insel verübten Unordnungen erwartet; es sei vollständig wahr, daß sie die Mauern zerstört haben und die Steine davon täglich nach Be- lieben verwenden. Nicht winder bekannt seien die täglichen Handlungen der Genfer bei Gaillard. Zu 3. Betreffend die Capelle könne man die von Genf nicht entschuldigen; die dem Herzog angethane Schmach sei so groß, daß sie nicht ertrageil werden könne, und die von Genf seien nicht in der Lage, Genugthuung verschaffen zu können, oder Recht ergehen zu lassen. Zu 4 und 5. Die Entschuldigung der Genfer betreffend die Klage wegen Aufwigelung der unmittelbaren Unterthailen des Herzogs sei der Wahrheit ganz entgegen. Da "wi glaube es liege dieses nicht im Willen der Herren von Bern, gemäß dem Anbringen ihrer Gesandten. s° sollte Bedacht gcnommen werden, dieser Hartnäckigkeit der Genfer vorzubeugen. Zu k. Der Vortrag des Piochet sei nicht richtig verstanden worden; er sei beauftragt gewesen, die vou Bern von den Beschwerden des Herrn von Genf in Kenntniß zu setzen und sie, da dieser entschlossen mar, in die Stadt zu kommen, zu ermahnen dafür zu sorgen, daß die von Genf ihm gehorchen und Untcrthänigkeit beweisen, damit der Bischof nicht zu fernem Schritten veranlaßt werde; dieser Herr beabsichtige keinen Zwang auszuüben, sondern nur in die Stadt zu kommen und seine Rechte aufrecht zu halten, nicht aber Gewaltthätigkciten zu vollführen, wie er das auch nicht gethan habe. Zu 7. Der Herzog habe, so weit es seine Amtsleute und Unterthanen betreffe vorgesorgt wie er solches seinen Verbündeten (Bern) durch Piochet mitgctheilt und die Gesandten KG diesfalls haben überzeugen können. Zu 8. Dieses seien gewöhnliche Vorgaben derer von Genf, und nur berechnet, stets Alles zu verwirren und die alte Freundschaft und das Biindniß zu zerstören. Zu 9 und 1<>. Nicht der Herzog, sondern der Herr und Prälat von Genf habe jene gefangen genommen, von denen Erwähnung geschehe, und zwar um Recht ergehen zu lassen und zu keinem andern Zwecke. Die von Genf hätten sehr gefehlt/ daß sie zum Zwecke der Auswechslung gegen die vom Bischof Verhafteten den Herrn von Cudrea, «neu Vasallen des Herzogs, der keine Verhaftung verdiente, gefangen nahmen, wodurch nicht nur dieser, sonder/ mich der Herzog beleidigt worden sei; er erwarte daher vor Allem aus, daß man diesen freigebe, wodann man Gelegenheit habe, sich für jene zu verwenden, die der Herr von Genf verhaftet habe. Die Briefe, welche sie beim Castellau gesehen, seien Briefe für Unterstützung der Rechtspflege, die der Herzog weder dem Bischof noch andern Prälaten seines Landes verweigere und verweigern könne, wenn sie darum Nachsuche», Zu 11. Dieser Punkt sei durch die gegenwärtige Antwort erledigt, obwohl die Gesandten keine Credenzbriefe von ihren Obern vorlegten, wie sonst Boten zu thun pflegen. Zu 12. Die Herren Verbündeten (Bern)'erklären sich gewillt, Freundschaft und Bündnis; aufrecht zu halten; gleiche Gesinnung hege der Herzog, und habe deßwegen manches Widrige übersehen. Wenn die Gesandten Vollmacht haben, diesfalls zu verhandeln, was zur Vollendung der Angelegenheit angemessen sei, werde der Herzog ihre Ansichten cntgegcn- Uehiile/lassen, oder aber seine Botschaft zu ihren Obern senden, um sich daselbst gegenseitig zu erklaren und über Anderes' ausführlichere Antwort zu geben, namentlich auch in Betreff der Angelegenheit (»I'alwru«) von St. Julien und Peterlingeu. Inzwischen sollten die Gesandten dafür sorgen, daß weder gegen die Auswärtigen "och gcgeu andere Privatleute in der Stadt, die zur Partei des Bischofs gehören, etivas Weiteres vorgenommen werde; in gleicher Weise habe der Herzog an den Bischof (»nullit Nnumguauru lla dmmve«) geschrieben, büß er uichts Neues vornehme; würden die Genfer dem entgegenhandeln, so konnte der Herzog den Bischof "Ht wohl verhindern, gegen die Gegenpartei in der Stadt vorzugehen, sondern würde vielmehr genöthigt sein, sich Uilch seinerseits um Genugthuung umzusehen. 382 August 1534. Der Abschied ist französisch; Vortrag und Antwort bilden zwei getrennte Actenstückc, jener vom 29. Angnst, mit der Bemerkung: »DorMo tir» clos nrbielos guo Mz. Ig« ^indass-rälmrizs out. clcmiw a. Nonsougnour Belli.« Die Antwort ist vom 30. August, unterzeichnet: Belli. Die Artikel des Vortrages sind nicht nummerirt, doch bedient sich die Antwort der Verweisungsziffern; diese machen in, Vergleich zu den Absätze» des Vortrags bis und mit l! keine Schwierigkeit; dann aber bezeichnet das Original Art. 7 unseres Dez'tcs der Antwort als zu 7 und 8 des Vortrages gehörend, während es wohl nur zu 7 taugt; 9 der Antwort des Originals taugt dann ans unser 8; statt unserm 9—10 hat das Original 10—12; statt nnserm 12 hat das Original 13. Die Namen der Gesandten von Bern aus der Verhandlung zu Gens vom 1. September. Wir fügen aus der bezüglichen Instruction vom 23. August folgende, nicht für den Vortrag vor dem Herzog berechnete Weisungen an. 1. Die Gesandten sollen mit denen von Genf rede», das; sie sich keinerlei Anreizungen der Unterthancir des Herzogs zum Ungehorsam sollen zu Schulden kommen lassen, und ihnen auch sagen, das; man es mißbillige, daß zwei der Gesandten nach St. Julien geritten seien und 25 Büchsen- schützen mitgenommen haben. 2. Die Gesandten sollen die zu Genf vermögen, dem Herzog, wenn er seinerseits das (in Ziff. 0) Verlangte gewähre, gemäß dem Urtheil zu Pcterlingcn das Vidomat zuzustellen; andernfalls müßte man sich fragen, ob man das Burgrecht beibehalten könnte. 3. Wenn auch die zu Genf »iit der Gnade Gottes sich im Glauben vereinbaren und die Kirchen räumen („schlissen") würden, sollen sie doch des Herzogs Kirchen und Altäre nicht zuerst angreifen, sondern bis zu letzt unangetastet bleiben lassen. 4- Dir Kosten der Gesandten mit der Post und andere, nuch das Pferd des Hans Koch, das in ihren« Dirnst „zrcch geritten worden, sollen die zu Genf bezahlet;. 5. Dem Herrn Wagner, weil er krank ist, überlassr man, ob er zum Herzog reiten, oder in Genf bleiben, oder heimkehren wolle. St.A.Bcrn: Deutsch Missivenbuch v, S. S77. Ziffer 8 des Abschiedes entspricht einer nachträglichen Instruction, erlassen den 25. August, nachdem neuerdings Berichte Seitens der Gesandten und derer von Genf eingckommen waren. Die Instruction enthält siü' die Gesandten die fernere Weisung, sie mögen dieselbe denen zu Genf eröffnen, doch ihnen mit klaren Worte» sagen, daß sie denen zu Bern das vom früher» Zuge her Schuldige erstatten, und wenn sie ferner die Hülfe jener bedürfen, gemäß dein Burgrecht die Besoldung herausschicken. ibn;°m: s. -sc. TVT AnNUtelt. 1534, 31. August (Montag am letzten Angstmonats). Staatsnrchiv Luccr»: Allg. Abschiede X. i, tot. 277. Tag der V Orte. n. Dieser Tag ist angesetzt von den Boten, die zu Baden gewesen, auf die Mahnung der Bern", ihnen Hülfe zu leisten, wenn sie den Zehnten zu Waldshnt holen wollten. Nachdem man sich über die Folg"' berathen und von Zug vernommen hat, wie es durch „Ehrenleute" gewarnt sei, daß man sich vor Mich hüten müßte, wenn Bern auszöge, wird nun, jedoch auf Hintersichbringen beschlossen, folgende Antwort S» geben: Wenn es die vier Solothnrner Banditen ans den; Lande weise und sich ihrer nichts mehr annehme, den V Orten den freien feilen Kauf wieder öffne, die Aufgeschriebenen durchstreiche, Alles gemäß den Blinden und dem Landfrieden, so werde man eine genügende Antwort ertheilen. Unterwalden ist der Meinung, die Bünde von den Bernern zurückzufordern und nichts mehr mit ihnen zu schaffen zu haben. Wenn dann die Aerner in diesen Artikeln willfahren, ivas nicht zu erwarten ist, so will man ihnen antworten: Da ihr Borhaben dein Glaubeil der V Orte zuwider sei, den sie im Frieden als den wahren, alten, ungezweifeltc», September 1534. 383 christlichen Glauben anerkannt, und da die Bünde nach ihrer eigenen wiederholten Äußerung den Glauben nicht berühren, jedenfalls aber zu nichts weiter verbinden, als ihnen zum Recht zu verHelsen, was hier nicht nöthig, da ihnen billiges Recht geboten sei; da ferner ihre Gegner der V Orte Bundesgenossen, ihnen nämlich n>it ewiger Erbciunng verwandt seien, so glaube man in diesem Falle nicht zur Hülfe verpflichtet zu sein, wenn die Gegenpartei Recht biete. I». Es wird beantragt, daß die V Orte, wenn die Berner aufbrechen, an einein gelegenen Ort, etwa zu Brcmgarten oder Mellingen, mit ihrer Macht sich sammeln, um ihnen da nach Gestalt der Sache und nach Nothdurft „Antwort zu geben"; oder daß man sich wenigstens sammle, um für alle Fälle gerüstet zu sein, weil vorauszusehen, daß ein Aufbruch Berns den V Orten nicht zum Vortheil geschähe. nlb geredet worden, wiewohl man einstimmig ist, daß man es „versorgen" wolle. 4. Schwpz und Unter- walden wollen die (Basler?) Münze nicht verrufen lassen. K. Lucern zeigt an, es habe die Verordnung erlassen, daß niemand Korn auf Fürkauf aufschütten dürfe, es wäre denn, daß er solches in den nächsten vierzehn Tagen wieder zu Markt bringen wollte, mit dem Beding, daß Unterwaldeu dasselbe der Butter halb chue. I». Basel antwortet schriftlich, es wolle die Bünde und den Landfrieden an Allen denen halten, welche sw auch halten, doch mit dem Vorbehalt seines Glaubens. Die verlangte Copie des mit Solothurn aufgerichteten Burgrechts wird ihm abgeschlagen, I. Schmyz bittet für Hans Christen, der zu Bächi am Zürichsee ei» schönes Haus gebaut hat, um ein Fenster. Ii. Zug verwendet sich für Hans Widmcr von Blickenstorf, dein im letzten Krieg das Haus abgebrannt, um ein Fenster in sein neues Haus. Die hier gefaßten Beschlüsse stimmen völlig mit der dem Abschied beigcgebene» Luc er» er Instruction überein. TOS. Kens. 1534, 1. September. Kantonöarcliiv Genf: Nathsregistcr. Gesandte: Bern. Jacob Wagner; Hans Rudolf Nägeli; Peter Titlinger. 1. Die Gesandten von Bern kommen von Chamber») und berichten, der Herzog stelle gänzlich in Abrede, etwas von denjenigen Belästigungen zu wissen, mit welchen die von Genf behelligt worden. 2. Der Rath (?) bestimmt hierauf den Claude Savope und I. Lulliu als Gesandte nach Bern. Alan zeigt ferner deir Boten von dort jene Briefe, die der Bischof gegen die von Genf von Chamber») aus ergehen ließ. 384 September 1534. T«4. Aclsel. 1534, 3. September. T°,°.h..ru- »d.2°. Swa.seea.i» B°r.. - »ischos »-.sc- Buch - MU N. S. ,25. Stadtarchiv Biel: Abschiede 1534—1597. „ '7' »»! «w> N!ch'°. d-td. d-z M,hs. B-s-l. J-Hmm Rud°ls s«>; «. km.» Hu.ch, wd-d-SM. A Vilch.s zj.s.-. Lu« M,.; Lm» vogt zu Pruntrut; Damel Zieglcr, Cauzler. ^e.s>e..,nl in BadiN elgangenen Abschiedes erscheinen vor den genannten Gesandten Herr B'vollm" 1 r ^ ^ Junner, Herr Wilhclin Atatille und Herr Johannes Corden für sich und als llüidMNds^ ^'^ruder von genannter Stift zn St. Immer; sodann Peter Hans Jager, Venner, N do s N bstock, Hafner, des Raths und Ludwig Steruer, Stadtschreiber, im Namen des Rothes der A'llirliü^d . Capitel wird eröffnet, daß Bürgermeister und Rath zn Biel mit der und inid-Gottesdienst in der St.Johannesstift geändert und Prädicanten dahin gesetzt d iö s ^ von Zinsen und Zehnten vorenthalten haben; es verlangen Propst und Capitel, erivi'deen^ V "eime ^nd Schaden wieder auf de» alten Fuß gestellt werde. Dagegen <> ^ Kastenvögte und Schirmherren der Stift zur Abstellung dt7i!Im' " v '".d daß sie, znn.al Propst und Capitel sich von ihnen entfernt, , , . ^ 'u/u ^rameanten und andere Bedürfnisse verwenden können und nicht anderswohin verab- ^ ach, ein die Parteien zu gütlicher .Hinlegung des Streites eingewilligt, haben die '"'^eiihafter Thädigung vermittelt wie folgt; 1. Da zwar keine Hoffnung vorhanden I"!? ^ ne Parteien in Sachen der Religion vereinbaren, doch aber für die Güter und Ein- k.nff e der St,st gesorgt werden muß, damit wenn mit der Zeit durch die Schickung Gottes der Zwiespalt , ,v >>) au >env geloben wnrde, ste unversehrt vorhanden seien, so sollen das Capitel und der Rath der Stadt Biel gm.cuischaftl.ch einen zuverlässigen Mann aus der Kirchhöre von St. I,inner als Schaffner erwählen; wird ,)le ^a) zwiespältig, so entscheidet der Bischof von Basel. 2. Einkommen und Exstanzen der Stift werden "ac)sten St. Martinstag an folgendermaßen vertheilt: a. Der vom Rathe zu Biel zu St. Immer bestellte Pun nant nhalt jährlich 12 Saum Wein, 5 Mütt Waizeu, 5 Aliitt Haber, alles großes Maß, und 10 Gulden z» a Constaiizer Batzen) an Geld, dabei genießt er die Behausung, in der er ist, sainmt dem zugehörigen «n ). Der Pradicant zu Tramclan genießt Behausung und Pfrund, wie der Pfarrer daselbst sie hatte; e am >en erhaltet er vom Schaffner der Stift jährlich 2 Mütt Waizen, 2 Mütt Haber, großes Blaß, und oder"!""s^!"'s ^ Prädicanten, die der Rath von Viel zu Serriercs und Doinbresson angestellt hat baö.n'^^"? ^ mit den Einkünften begnügen, wie solche die Pfarrherrcn daselbst genossen in Na,,"!!. Weiteres angehen, ck. Die Kirche zri St. Immer soll von Propst und Capitel der^Biicb/ erhalten iverden; würden diese hierin nachlässig sein, so soll auf Anrufen derer von Biel und die .V anordnen, o. Was llber die obbeschriebene Belohnung der Prädicanten aenieken n„d" . " ^^chenbau von den Einkünften der Stift erübrigt, soll der Propst und das Capitel , c zwar wo immer es ihnen zu wohnen beliebt. Doch soll dem Herrn Peter von Buse (?) n»r September 1534. 385 »«- P«...d., mi. w .- sich ....... «n «- »°!n. .i» d.m B°Il md S--M Rich«.dN.„h..m. -d.. di. »°I° P».»d. M. «>,d.... tdhmh,m.d i>. «rd-n ...td »>- Bi-l hi-mi, d..j.r P-t-ft-r ...,h°b... I-im Z. N- At-l m,d Zmzu.bm. d.r St,I. m-lch. d.r ^t°B »°i H»..d... h.„ das di. «-ich., di- M-..I>r»..j.» >>»d d»s silb-r... w.lch. d r «-« »li.l'm. V,r«hr hat, 1°°.« >" ,in.n ...chld-Ichl-z...... >md ».r..mhrt... „T.°, »->>'!' >>>» °M>' « j«°> Schlösi.r,, mchh... w.rd,n, .»°i>, d.r «... Schiiiff.l d-im P.»B ....d tr»i>it.l, d°. m,d.r. d-,m Zmth. ... Dm Trog !°« wird d... Wschds ....s d°- Scht« Prm.tt.ttM !- «m..°.. Hm.d... »chmi»°>. B,ch°s Mtd ,.d° d°r -l.°. b-chmi.» .. P ... . .i„. Ablchns. d.d J.t°...t.rd «... I"h°ld S-> d°- -d.r ....... Tt,.lt.d.h. . dmd. ...i!.i..m.d.. d.z -..»»>»- S...ck ....d l.g... ...>ch i>°m°ch» G- m..-> .w'- w D-- M.d I°ll d... P.>-.-im °>> W» d., f.. w.ü... d.s Burgr-cht-, d.r j.»st..,«gi.d d«Sch.« „dm s°..st z.t h-d-n «-.».i...... D.. «md....t.« «.. P»B ..» °»pi,.I ... «.«.ff d.r di- ich, °°... i" b-M-..-" ...» °-»°°.>d°>-.. Cml.mst- d.. St... d.. d,r P...„i.„ di. i.< dt.s.r A.v>°i!-.ch.>t »KV sind m.sgch-d... m.d °b».th»m DI. P-Wi... ,°l°bm. ....IlM, °i...d Eid-d w di° S.»>d d.r Schl.ddm... d°..> ...» I-it ,mch- ...,d d.».hr... di« j..r A..s.icht....S w BÄtmOd»-!- W« gl.»«.»- Abschmdm ^ ^ «mN, Muckati «ist. äs I» Rskoi-M. ll'mu. III. 1>. 223, woselbst ein verkürzter Die Namen der schied e > ^ Quelle: lins sopio äs l'aoto, .,ui m'a stv oommnuiguso uszug des Abschleds stc) s"' ^ . j ^ cbeufallS nur Copie zu sein; sie ist zwar angeblich unter- ... BW D-- B-..M »...Mi... d.i.si. .-Im Di- d.» S.«d,»>chi»s Bi-l ist ..... E-M-i I» d..w. d.. e.»i...l...z mchd S . S. Bm -Är'Uw .1 S.it°..!.°,"°i"d-. m.d WM«. d°- G-..--h....i» zu d... «.»sich-n. «^ ^w «m« ««» S, Z........ sich iib-> «»! »»» «... d» Stadt B..I TOS. Wern, 1534, 4. September. Staatsarchiv Bern: NathSbuch Nr. 848, S. 1L5. 1 Vor dem Rath zu Bern eröffnen Gesandte von Genf (Claude Savoye und Fran^ois Favre): I. Den T«nl für ^e erwiesenen Gutthaten. 2. Des Herzogs Näthe trachten stets auf heimliche Anschlage. Soviel ''l»n geschrieben worden, auch von Seite der Eidgenossen, habe Alles nur die Folge, daß er seinen Amtsleuten sohlen habe, Gefangene zu inachen, den Proviant abzuschlagen, dem Bischof zuzustimmen; das vielfache ^chtbieten bleibe unbeachtet. 3. Sie legen eine Abschrift von dein Banne vor, den der Bischof erlassen, '">d worin bei Gefängnißstrafe alle Gemeinschaft mit den Genfern untersagt ist. 4. Das Geld sei bestellt, und ^bald sie es erhalten, werden sie es entrichten. II. Die in Genf gewesenen Gesandten von Bern berichten Ausführlich über ihre Verrichtungen. Zuletzt seien sie beim Herzog gewesen; der habe ihren Vortrag schriftlich um die Artikel in's Wälsche übersetzen zu lassen, was ihm bewilligt worden sei. Ebenso (habe man) 49 September 1534. d-s H-q»gs «„.wart Ichnstlich (»„langt-, III T,r Rath a»d»°»t,t d,n G,sm,d.,„ »°n Gens, MX» W°I° ihr, Ang,l,g,nh,I, am Zlloma» S,schlah dam. b-richl,n. S. Anstatt d.r Herr.» Tridal.t nnd Mg,Ii will man jw,i ander, hin-»» orden; sie sollen noch bis nächste Woche ihr Bestes thun. Betreffend die persönlichen Verhältnisse der Berner Gesandtschaft zu Genf fügen wir folgende Missivc ein: 1534. 10. September. Genf. Jacob Tribolet an Schultheiß und Rath zu Bern. Jacob Wagner und M wo?? ^ia h berichtet haben, wie „wir" zu Genf geblieben. Indessen sei Rudolf Nägeli a," man Z?^ich7?me!n--t n, ihn (Tribolet) gebeten, hier zu bleiben, bis er allein nickt ae»ü,? in.» ^ erhalte. Er (Tribolet) bitte nun. daß man Leute hineinsende, da Leute die mit eum.uM, '"ächten sich die Herren die Sache angelegen sein lassen, indem die arme" legte Nackt babe 'hnen nicht geholfen werde, leiden müssen. Täglich geschehen Räubereien l von Neuenbur, d ' rn Genfern auf ihrein Gebiet zwei Pferde genommen. In dieser Stunde habe einer Nicko»..,. .?? ? gekommen, angezeigt, wie der Sohn des Grafen von Greycrz, der Herr vo" seine Gesäl.rte» ^ s llsnnnut Nerbo (sio) mit 10 Pferden und einigen zu Fuß ihn, begegnet seien und ihn und ein N???!/ haben, woher sie seien und ob sie lutherisch seien: denn der von Neuenburg und m,t»n-e nn>, ^ ^ Hahnenfeder im Barett. Sic antworteten, der eine sei von Solothurn, der 'i, ickn-s, '"°u sie geh-" ließ und sagte, in drei Wochen müsse in Genf das Unterste Bäcks.-,, nm. m »Münchmeisters" (Münzmeisters?) Knecht gesagt, daß man sechszehn Stück d-r im.-» N en Bre,se (neuere Schrift durchgestrichen: Enbrcyssen) bringe. Den Verrüthern. die bc' n s?. , acherei abgewichen, habe der Bischof das Schloß Peney, eine Meile von der Stadt, übergebe». . inl. ^ "NN starken, alle Bäume in der Umgegend abhauen und von da aus den Genfern das Ihrige g°""unt Anton der Krämer, der jetzt gefangen liege, das Seinige genommen, l st»)er leuchtet worden. Weiteres werden die Genfer melden. St. «. A»»: Acwn-and Genf ues—l°sr> m» Gesandten von Genf aus deren Credenz, St. A. B er n: Actenband Genf 1162—1557- Klan vergleiche indessen den Abschied vom 1. September. Hern. 1534, 10., 11. und 13. September. Staatsarchiv Bern: Ralhsbuch Nr. MS, S. vi?, ,75. Gesandte: Savoyen. Milliet; Charly von Challant, Herr zu Villarsel; Piochct. ^ l. Vor Rathen und Bnrgern zu Bern trageil die savoyischen Gesandten am 10. September vor : 1) ^ Herzog habe wegen des Rechtshandcls mit dem Herzog von Mantua, betreffend das Marguisat Montst"^ iibcr das Gebirg miissen, hoffe aber, in diesem Monat wieder zurückzukommen. 2) Unlängst seien Gest" von Bern mit einigen Artikeln bei dem Herzog gewesen, worüber ihnen geantwortet worden sei; bei ^^ Antwort werde verblieben. Den letzten Artikel, betreffend das Erbieten derer von Bern, die FreundsclM^ erhalten, nehme der Herzog an. Betreffend das Schloß auf der Insel, das Zerstören der Capelle, wo euuge^ wandte des Kaisers begraben liegen, und Anderes könne er sich nicht zufrieden geben; erwürbe sonst von st" Nnterthanen Vorwürfe und von andern Herren Unehre erhalten. Die Gesandten begehren nun den end " Entschluß derer von Bern. Mit Rücksicht auf diese wolle indessen der Herzog ein freundliches Ueberemko»» September 1534. 387 unter folgenden Bedingungen eingehen: I. Der Bischof zu Genf soll wieder eingesetzt werden, wie er war vor der „Nebellion," und die Genfer („sy") sollen leben wie vor derselben. 2. Deßgleichen soll der Herzog in seine Herrlichkeit eingesetzt werden, wie vor dein „verwandten" Burgrecht. 3. Die von Genf sollen jene Freiheiten genießen, die sie bei des Herzogs Vorfahren und vor dem verwandten Burgrecht hatten. 4. Der Herzog verzeihe denen zu Genf was sie in Betreff des Vidomats und anderer Präeminenzen gegen ihn gehandelt; darüber sollen starke Briefe und Siegel gegeben werden. 5. Der Herzog sei des Willens, „stark" in die Stadt 6mf zu kommen, doch nur zum Schutze seiner Person, nicht um Gewalt zu brauchen; er begehre, daß die von Bern zu diesem Ende ihre Botschaft dahin abordnen, und daß sie daran seien, daß die Pacification zu Stande komme. — Beschluß, man wolle die Sache morgen (11. September) an die Burger bringen und den Genfern eine Abschrift der vorgetragenen Artikel mittheilen. II. Am 11. September wiederholen die savoyischen Boten ihren Vortrag, und es legen die Gesandten von Geiff einen solchen schriftlich vor und erklären 1) daß man ihre Boten, die zu Cammerach gewescu feien, uuhören möge, um sich zu überzeugen, daß der Herzog keine „vollkommene" Antwort gegeben habe. 21 Die Artikel der savoyischen Boten würden zur Unehre derer von Bern gereichen; die Gesandten von Genf haben übrigens keine Vollmacht, hierüber zu antworten; sie bitten, die Stadt Genf für empfohlen zu halten. Nach d«n Beispiele derer von Bern habe sie das Wort Gottes angenommen; mau möge nicht zulassen, daß sie dessen beraubt werde und ihre Kaufleute nicht sicher seien. Räthe und Bürger beschließen: 1. Der Vortrag d°r Gesandten von Genf denen von Savoyen mitzutheilen und hierüber ihre Antwort und ebenso diejenige der Eidgenossen, die man hierüber berichte, zu erwarten und dann dem Herzog weitern Bescheid zu geben. ^'Mischen soll man beiderseits ruhig sein. 2. Neber den Vortrag der Genfer wird inzwischen ebenfalls nichts verfügt. 3. Die Boten zu Genf („da innen") bleiben bis auf weitern Bescheid. III. Am 13. September erscheinen die savoyischen Gesandten wieder vor dein Rath und erklären: 1. Was der Herzog thue, geschehe zu Ehren derer von Bern. 2. Die Mittheilung an die von Genf mögen sie wohl ^den („nachlan"), übrigens haben sie mit denselben nichts zu schaffen. 3. Wenn die von Bern niedcrsitzen vvd in Betreff friedlicher Vermittlung verhandeln wollen, wollen sie das (ebenfalls) thun. 4. Wollen die von ^rrn eine Antwort an den Herzog richten, so mögen sie solche dein Viscomt als dein Statthalter übersenden. H'rmit nahmen die Gesandten freundlichen Urlaub. — Der Rath beschließt, man belasse es bei der „gestrigen" Antwort- wenn der Herzog zu Ehren derer von Bern etwas thun wolle, so könne er nichts Besseres thun, die Genfer ruhig beim Abschied von St. Julien und dem Urthcil von Peterlingen bleiben zu lassen. Wir schließen zur Vermittlung des Zusaniineuhaugs mit Spätcrm folgende Missivcn an: 1) 1534, 11. September. Bern an Hans Rudolf Nägeli und Jacob Tribolet, Gesandte in Genf. Durch Jacob Wagner und Peter Titlingcr habe man vernommen, was die Gesandten von Bern bisher zu Gens und bei dem Herzog verrichtet haben. Heute haben ferner die Bote» des Herzogs und diejenigen von Gens ihre Vorträge gehalten. Denjenigen der savoyischen Gesandten habe man schriftlich denen zu Genf überschult, um bevor man dem Herzog hierüber antworte, ihren Bescheid in Sache zu vernehmen. Diese» Beschluß habe man auch den Gesandten von Genf angezeigt und ohne auf ihr Anbringen weiter einzutreten, stc angewiesen, bis auf ferner» Bericht ihrer Ober» einstweilen in Bern zu bleiben. Ebenso sollen die Gesandte» von Bern bis auf weiter» Bescheid zu Genf verweilen. St. A.Mr... Deutsch MWvc..b..ch v, S. -o->. 21 1534 10 Sevtcmbcr. Bern an die zum Herzog gesandten Boten (siehe 23.-25. September). Sie wissen' was man auf den Vortrag der Gesandten von Savoyen denen von Genf geschrieben habe. Hur- 388 September 1534. auf haben diese geantwortet, daß sie um keinen Buchstaben von den Abschieden von St. Julien und Peter- lingen abweichen, eher wollten sie Weiber und Kinder verlassen: wobei sie ihre frühere Mahnung um Hülst und Entschüttung wiederholten. Auf dieses habe man den Boten von Genf, die den Vortrag gethan, geantwortet, wie man Gesandte („üch ) mit tapfcrm Befehl nach Genf und zum Herzog abgeordnet habe »»» hoffe, daß sie Gutes wirken. Wenn der Herzog znr Sache wolle reden lassen, sollen die Gesandten, bevor sie hievon denen zu Genf Uivas sagen, hcimberichtcn und weitere Weisung erwarten. Beinebens solle» stc allen Fleiß anwenden, daß die Sache einmal beendigt oder ein Anstand gemacht werde. St. A. Bern: Deutsch Misswcnbuch v, S. SSS. . IG September. Bern an seine Gesandten zu Genf. Ihr Schreiben und die Antwort derer z» Gciff habe man erhalten. Da man eine ansehnliche Botschaft zum Herzog („hinin") geschickt, wolle >"»» vor Allem aus nun deren Erfolg erwarten. s. ^ T«7. (1. September (Freitag vor Kreuzes Erhöhung). D°c..m-ntt„summl.„.g Bd. X, Nr. 37. Staatsarchiv Bern : Allg. -idg. Abschi-d- NN. S. -lS. S.aa,sarchl° ^.,°°r„. A-tm S°I°thur». .«.a,,t°„Sarchi° Nas-I- Abschi-drschrist-n 1434-15»°. »,a,.t°..Sarchiv Zrcil».rg: S°l°thur»cr Missi°°n. KaiitonSarchi» Solothurn: Abschiede Band so. Gesandte: Zürich. Johann Haab; Heinrich Nahm Freiburg. (Peter) Tossis. (Andere unbekannt). Dem letzteil Abschied von Baden gemäß erscheinen die Nathsboten der sechs Schicdorte vor Schultheiß' kleinen und großen Nöthen, um allerlei Mittel zu gütlichem Vergleich mit den Ausgeschlosseilen vorzuschlage»' Es wird ihnen, nachdem sie auch den Vertrag eröffnet, den sie gestern mit der Gegenpartei zu Lcutzige" erreicht, die folgende Antwort gegeben: Zuerst hat man die Verträge verlesen, die vor dein Aufruhr gemacht worden, um zu erweisen, daß man niemand mit Gewalt von Briefen und Siegeln gedrungen; sodann ^» Bericht über den Anschlag (der Anfrührer) in Heinrich Wagner's Haus, ans dein Jahrmarkt, und mit de» Landlentcn im Flunienthal. Alan erklärt sich auch bereit zu aller Billigkeit und Güte und spricht das trauen aus, daß Bern und die Seinigeu thun werden, was sich gebühre; um größern Nachtheil zu verhüte»' findet man aber bedenklich, den von den Eidgenossen aufgerichteten Vertrag fallen zu lassen und ans "»es oder mehrere Orte zum Recht zu kommen, weil die ausgeschlossenen Orte dies unfreundlich deuten könnte»' ist hingegen erbötig, den Veltrag auf den nächsten Tag in Baden zu bringen, um da zu vernehmen, »b die Eidgenossen gütlich oder rechtlich handeln und vor welche Orte sie die Sache weisen wollen, und Alles zu th»'" was der Vertrag und die Billigkeit zugeben. Ebenso ist man gutwillig, den Anstand bis zur nächsten Tag' lcistung zu halten, sofern der Widertheil dies auch thut, und dem frühem Anerbieten gegen Bern gemäß dü Vier mit Leib und Gut ohne allen Entgeld wegziehen zu lassen, mit dem Vorbehalt, daß die Ansprache» »»" Privatpersonen, um Schulden oder Anderes, bezahlt werden sollen, und daß man, wenn dies jetzt nicht ai'ist' uommen würde, offene Hand haben und durch diese Zusage nicht gebunden sein wolle. Obwohl man g"«^ dem Abschied nicht schuldig sei, den „Ausländischen" auf ihre Klagen zu antworten, wolle man doch bau»' erinnern, daß die Schiedboten, welche in Solothurn gewesen, wissen, aus welchen Ursachen sie von St»" und Land gewiesen worden, auch daß sie den Vertrag angenommen und somit dabei bleiben sollen; d»b" werde man aber thun, was sich gezieme, wenn ihnen wirklich etwas weggenommen, verbrannt und entzog"' September 1534. 389 worden wäre. Die Prädicanten habe man wohl selbst eingesetzt, aber um des Friedens Millen freundlich wieder beurlaubt, gütlich um ihren Lohn abgefunden und ihnen nichts vorenthalten-, wenn aber Private wegen Forderungen an sie etwas verheftet hätten, so solle geschehen, was sich gebühre. Und weil die Schicdboten nach Bern reiten wollen, so bittet man sie, dort dringlich vorzustellen, daß die Herreil sich eine Stadt Solothurn lieber sein lassen als solche Personen, und sie zur Billigkeit weisen sollten. Die Namen der Zürcher Gesandten aus dortigem Jnstrnctionsbuch 1533—43. 1. 4S; der des Frei- bnrgers ans dortigem Rathsbuch Nr. 52, vom 22. September (Manricii) und Jnstrnctionsbuch Nr. 2,1. 126. Das Berncr Rathsbuch Nr. 249, S. «3 nennt Brandenburger und Tossis. Man vergleiche übrigens den Abschied vom 14. Sept. Der Abschied enthält nur die letzte Antwort der Räthc von Solothurn. Viel vollständiger gicbt die Verhandlung das dortige Nathsbuch. Sic beginnt am 7. September mit einem Vorstande der Schicdboten von fünf Orten (ohne Freibnrg) vor dem kleinen Rothe zu Solothurn. Die Gesandten rcassnmirc» die bisherigen Vorgänge wegen der Solothurner Verbannten, wie ans dem letzten Tage die V Orte sich entschlossen, in dem Handel als Sächer aufzutreten und dann die Obern der Schiedorte die Boten abgeordnet haben, zur Verhütung weitem Schadens wegen der acht Männer zu unterhandeln, was sie ihnen zu bewilligen bitten; es möchte hieraus viel Gutes sowohl in Betreff Berns als der V Orte erfolgen. Ilm nicht viele Zeit mit Hin- und Herreitcn zu versäumen, bitten sie, eine gelegene Malstatt zu bewilligen. Der Rath verdankt den Boten ihre Mühe; da der Handel aber schwer sei und die ganze Gemeinde betreffe, so könne er nichts beschließen, sondern wolle auf Morgen die Sache ^an den großen Rath bringen; inzwischen werden vielleicht auch die Boten von Freiburg eintreffen. — 8. September (Dienstag Nativitatis Mariä). Die Boten der Schicdortc, setzt auch die von Freiburg, wiederhokm vor klein und großen Röthen den gestrigen Vortrag; der Streit bestehe nun darin: Solothurn und die V Orte verlangen, daß Bern die Ausgeschlossenen bestrafe oder verweise; Bern aber beglaube, weil jene auf seinem Gebiet gesessen seien, stehe ihm nicht zu, ohne Recht sie zu vertreiben; es wolle aber unparteiisches Recht walten lassen. Zur Beschwichtigung dieses die ganze Eidgenossenschaft betreffenden Spans bitten die Boten, ihnen zu gestatten, wegen der Vier (die die Absage erlassen) und wegen der übrigen Vier zu verhandeln und zu diesem Ende eine Malstatt zu bestimmen, an die diese Acht hinkommen können. Die Räthc von Solothurn schlagen diesfalls Lüstlingen vor; halte man diesen Ort für zu nahe gelegen, so mögen sie sich auf einen beliebigen Platz auf dem Gebiete derer von Bern begeben. Die Schicdboten begehren hierauf vor Allem aus den Entschluß derer von Solothurn, als des „für- »ehmcrn und mehreren Theils" zu kennen, weil ein Abschlag von daher Alles unnütz machen würde. Die Rüthe erwidern, obwohl ihre Gegner bisher alle Rauheit gebraucht, seien sie stets zur Billigkeit und Güte geneigt gewesen; die Boten mögen daher bei jenen erfahren, wessen sie gesinnt seien; dann werde man eine Antwort crtheilen, von der man hoffe, daß sie gefalle und denen von Solothurn zu Glimpf und Ehre gereiche. Dessen waren die Boten wohl zufrieden. — 11. September (Freitag nach Nativitatis Mariä). Vor den Nöthen eröffnen die Schicdboten, daß sie gestern bei den Gegnern derer von Solothurn zu Lcntzigcn („Lenxingcn") gewesen und auf das ernstlichste mit ihnen geredet haben. Unter Berufung auf die zu Baden eingereichte Supplic und eine (neue) schriftliche Eingabe hätten dieselben verlangt: 1. Man solle sie zu Hans und Hof kommen lassen; 2. den Glauben in der Stadt und auf dem Lande freigeben; 3. über das Zeitliche soll nicht verhandelt werden, bevor man über den Glauben im Reinen sei; denn sie wollen das Wort Gottes nicht um Geld verkaufen; 4. wenn die Sache wegen des Glaubens in der Ordnung sei, wollen sie im klebrigen gehorsam sein und die von Solothurn für gnädige Herren halten; 5. „wo das nit erfunden möchte werden, wie den ir mcre sin, so sich des glaubens annämmen und die übrigen zu inen nümmcn, usgesatzt die thntliche Handlung, sovil dieselbe berürte, wölten sie des rechten darum warten." Nachdem die Schiedlcute ihnen vorgehalten, wenn sie das Recht begehren, hätten sie sich nicht gewaltthätig benehmen sollen, haben sie geantwortet, sie seien dazu veranlaßt worden, weil man sie an der Ehre beschälten habe, ohne daß F 390 September 15 34. sie diesfalls zum Recht gelangen konnten! sie hätten auch nicht den Rath im Allgemeinen, sondern »ur einzelne Personen beschälten, denen sie hierüber rechtlich Rede stehen wollte»! zu zeigen, das; sie der Billigkeit nicht widerstreben, wollen sie zu Bern, in der Stadt oder auf dem Lande, wo man wolle, um Alles. >vas vor und nach dem Aufruhr verlaufen sei, zu Recht stehe»! da möge man auf eine Seite den Nachricht" und auf die andere das Recht stellen; besser, sie leiden durch den erstern, als daß Schlimmeres hieraus er- folge. Da sie bisher stets auf Gnade oder Recht gehofft, so haben sie ihre Freunde noch nicht angerufen, was geschehe, wenn sie zu jenem nicht gelangen können. Es werden auch die von Bern sie nicht vertreibe», da sie Recht begehren! sonnt sei ihr Verlangen, sie nach Hause zu lassen und de» Glauben frei zu geben, oder sie in Bern zu belangen. Auch die in dem Aufruhr vertriebenen Ausländischen verlangten in einer eingereichten Schrift zu wissen, warum sie verwiesen worden; man solle sie wieder zu Haus und Heim komme» und das Gotteswort frei lassen oder sie berechtige»: sie nehmen sich der Gcwaltthätigkcit der Vier nichts an. aber wenn >h»cn des Glaubens wegen nicht geholfen ,verde, werden sie in diesem Punkt zu ihnen stehen und an» anc) ic ^Mgen anrufen, was bisher unterblieben sei. Endlich beklage» sich die Prädicanten, de> dreißig an der Zahl, sie seien von einigen, die jetzt im Nathe seien, Buben gescholten und von ihren Pfründen UN von ^ a UN and vertrieben worden, obwohl sie nur gcthan, Ivas ihnen befohlen worden sei; lUÜ ^rlaiigen wollen sie über ihre Lehre Rechenschaft geben; einigen sei auch das Ihrige Hinterhalte» worden. begehren. Die Schicdboten beantragen nun, in Betracht, das; nach gemeincin Spruch' ivoi irjemge, eci echls begehrt, nichts Unrechtes begehre, und da wegen der Auslaßungen des Schultheißen A>ig von Luecrn die Gegner nicht gewillt sind, vor die V Orte zu Recht zu kommen, so solle» die von ""t ein Gebiete von Bern, ob oder unter der Stadt einen Platz bestimmen; wenn die von Bern r letz., ^>u raue» sehen, werden sie Nichter setzen, an die man wohl kommen möge; würden diese parteiisch sein, jo wurden die Obrigkeiten der Schicdortc („ir") dermaßen ein Einschen thun, daß denen, die Miß- )an ungcn vcrü t, ihr Lohn zu Thcil würde. Darauf antworten die Näthc, sie verweigern nicht, de»> legen! M zu . recht zu stehen, wiewohl sie dessen nicht schuldig wären, da die Gegner zu Zeit ihrer Handung >e Gielgen gewesen: aber es solle das Recht nur nach dem letzten Vertrag geübt werden. Auf dieses nanliagcn die Boten, man möge, da die V Orte für parteiisch betrachtet werde», einige Orte bezeichne», vM u inan zu Reiht tomnicn wolle. Die Näthe geben hierüber die im Abschicdtext enthaltene Antwort, von der übrigens ein Thcil schon mit der Entgegnung auf den ersten Vorschlag der Schiedboten verbunden ist- K. A. Solothurn: Nathsbuch Nr. 25, S. 71 Es mögen des Zusammenhangs wegen noch folgende Acten einbezogen werden; I) > 8. September, Solothurn. Die Boten der Schiedortc an beide Noggenbnch, Hubler »nd von Arx. Anzeige, das; sie Behufs einer Vermittlung abgeordnet seien. Da diese ohne Anwesenheit der vier nicht wohl möglich wäre, so mögen sich diese nach Lüstlingen oder nach Lcutzigen („Loigsingcn") begebe»! wähle» sie Lüstlingen, so sei ihnen hier von denen von Solothurn Sicherheit verheißen. Sie sollen anzeige» wohin sie lonimen wolle»! die Gesandten werden dann zu ihnen hinrciten. Bedünke diese dann nöthig, »och wegen der vier Andern zu verhandeln, so wolle man auch für die allen Fleiß anwenden. St. A. Bern: Kirchliche Angelegenheit 1534—99. 2) Beide Roggcnbnch, von Arx und Hublcr an die Schicdboten von Zürich, Glarus, Basel, Freiburg, Schasfhausen und Appenzell, die zwischen ihnen und denen von Solothurn zu handeln beauftragt sind. Dir 'Mannten Schiedboten seien zu Lcutzigen erschienen und haben sie angefragt, ob sie zwischen ihnen und der Madl Solothurn wollen handeln lassen. DaS haben sie sdie Ausgeschlossenen) gutwillig angcnoininc», n Meinung, das; man bei den des göttlichen Wortes wegen errichteten Verträgen verbleibe. Wenn das naht zu erlangen sei, so anerbieten sie gemäß der zu Baden eingereichten Supplic Recht an dem Ort ihrer uederlassuiig; übrigens haben sie vor den Eidgenossen erklärt, daß der Handel sie nicht allein nntreffc, >ve" >c Zusagen gegenüber Mehreren geschehen. Alan halte ihnen vor, sie hätten den gemeinen Rath von Solo- 1>ui 'escholten; dieses bestreiten sie, mit der Ausnahme, daß sie gesagt, es sei ihnen das, was man des an ens wegen zugesagt habe, nicht gehalten worden. Sic seien bereit, auch hierüber ;u Reetu -n stehe», September 1534. 391 wie sie in andern Angelegenheiten zu Büren in Rechtshandlungen begriffen gewesen. Man beschuldige sie, sich die V Orte zu Feinden gemacht zu haben; als der KiHlinger geschlagen worden sei, seien zwei ihnen Unbekannte dabei gewesen und haben gefragt, was das für ein Wesen sei. Diesen haben sie geantwortet, sie sehen es ja, wenn sie (die Fragende») sie so beschälten hätten, wie dieser, so hätten sie ihnen gethan, wie diesem, worauf sie bemerkten, daß sie nicht gescholten haben. Da sagten die Verbannten ferner, wie sie vernehmen, geben die von Solothurn einigen Leuten Geld, damit sie ihnen zuwiderhandeln, würden nun sie (die Zwei) zu diesen gehören, so würde man ihrer nicht schonen („inen nit nachlassen"), worauf diese entgegneten, daß sie die Betreffenden nicht seien. Darauf haben die Ausgeschlossenen zu ihnen gesagt, sie mögen ihre Straße weiter ziehen. Im übrigen werden die Schicdboten ihre Meinung verstanden haben. (Ohne Datum und Unterschrift.) K. A. Fr-iburg! Badisch- Abschied- B. IS, WI. WS. — St. A. B-rn: Allg. cidge». Abschiede IP. S. WS. 3) Brief der „vertriebenen von statt und land der statt Solothurn, genant die usländcr" (und der Prädicantcn) an die Eidgenossen von Städten und Ländern (d. h. an die Schiedbotcn, ivic das Ende des Briefes zeigt). Die „usländcr" verlangen zu wissen, warum sie so hart bestraft worden seien und begehren des Rechts gegen denen von Solothurn, weil sie meinen, nur wie Biederleute gehandelt zu haben. Der Vertrag, vermittelst dem sie solche Strafe angenommen, bedinge, daß sie ohne Entgeldniß mit dem Ihrigen sollten abziehen können. Da sei aber einigen das Ihrige zerschlagen und verbrannt worden. Die Prädicantcn seien von etlichen, die setz „undcr Obcrkcit sitzend", Buben gescholten und über sie gesagt worden, man wäre ihrer wegen bald um Stadt und Land gekommen. Wenn das der Person oder Lehre der Verwiesenen (..unser") gelte, so verlangen sie, daß jene ihnen zu Recht stehen. Durch Mandate habe man ihnen befohlen, nur das wahre göttliche Wort »ach neuem und altem Testament zu predigen; das sei geschehen, wofür man auf erfolgende Klage zu 'Recht stehen wolle; auf dieses seien sie wider Vertrag und Zusagung von Wictlis- bach „geurloubet" worden. Sie setzen auch zum Recht die erlittenen Kosten, „wyter ist inen das jr vcrotten", ohne Anzeige einer Ursache, auch sei einigen gedroht worden, sie gefangen zu nehmen und letztlich ihnen Stadt und Land verboten worden. Auf das Alles klage man und begehre nur was Rechtens sei. (Ohne Datum und Unterschrift.) U .A. Freiburg I Badisch- Abschiede B. IS, NN. Wl. — St.A.Berui Allg. cidg.Absch.Me.S.Wlund WS. 4) Die Stellung Frciburgs läßt als angezeigt erscheinen, dessen Instruction zu notire». Sie geht dahin: Da die acht oder vier ausgeschlossenen Männer von Solothurn auch die von Freiburg als parteiisch bezeichnen, so soll der Gesandte zu den V Orten stehen und mit diesen das Geeignete vorkehren, daß die Ausgeschlossenen ab dem Gebiet derer von Bern verwiesen werden. Kann dieses gütlich nicht erreicht werden, so soll der Gesandte darauf dringen, daß die von Bern ins 'Recht gemahnt werden, aber nicht nach dem Burgrccht zwischen ihnen und Solothurn, sondern gemäß den Bünden, die „sie" mit den VIII Orten haben, weil jenes in Betreff des ObmannS schädlich sein könnte. Beinebens wird der Bote mit den V Orten handeln, daß die von Solothurn beim alten Glauben und ihren Freiheiten bleiben können. K. A. Freiburg : JnstrurtiouSbuch Rr. 2 ,f. :2b. TV8. Wern. 1534, 14. September. -...«tbarmw - «sch- : Abschiede Bd. Gesandte: Zürich. JohannHaab; HeinrichNahn. Basel. Blasius Schöllt; Rudolf Supper. Freiburg. Geter) Tossis. (Andere unbekannt.) Ans den Vortrag den die Boten von Zürich, Glarns, Basel, Freibmg, Schafshansen und Appenzell vor ^ultheiß, Rathen und Bürgern gethan, wird denselben folgende Antwort ertheilt. »». Der acht Verbannten 392 September 1534. von Solothurn halb ist man crbötig, mit den Boten zu versuchen, ob dieselben sich mit der Stadt Solothiw» freundlich vertragen ließen; mcnn aber die Güte zu keinem Ziel führte, so wüßte man nichts Anderes zu thu», als den so schwer beklagten Bieren, die fort und fort das Recht erbieten, laut ihrer zu Baden eingelegte» Schrift und der kürzlich zu Leutzigen überreichten Supplication, (die jeder Bote in Eopie hat), gegen Solothur»/ die V Orte oder sonst jemand, der sie zu belangen hätte, gutes und förderliches Recht zu gewähren, wie s^ denn bereit» wegen de» Grevel», (^ol.: ans dem Wper) bestraft und wegen des Handels (Sol.: mit Stroinatt») in s Recht gefaßt worden, Wenn aber jemand vermeinte, daß hiemit den Bünden nicht genug gethan Iva»" so wolle man hierüber laut den Blinden das Recht malten lassen. Dabei bittet und ermahnt man die Schieb boten wie ihre Herren und Obern für den Fall, daß. jemand mit diesem billigen und rechtmäßigen Erbiete» sich nicht begnügen wollte, „dieselben" vermöge der Blinde und des Landfriedens dahin zu weisen. Ria» ist übrigen» gänzlich des Willens, den vier Männern thätlichc Angriffe nicht zu gestatten. Auch wissen die Boten wohl, daß dieselben der Anklage der V Orte nicht geständig sind. °» Die Klage, welche die V Ort- zu Bade» vorgebracht, betreffend die Aufgezeichneten, sei' allerdings so weit richtig, daß man Haupt»'»»" Hans ^nnker von Napperswyl, der in Frankreich einige ehrverletzliche Reden gegen Bern gebraucht, zu Aar»» gefänglich eingezogen und ans Hauptmann Ueberlinger gefahndet habe, aus gleicher Ursache; sonst aber je»ia»d anzuschreiben oder zu fangen begehre man nicht, und wer etwas Anderes vorgäbe, solle angezeigt werde», damit man rechtlich gegen ihn einschreiten könne. Weil aber die V Orte die Blinde in dieser Sache so h»^ anziehen, so gedenke man seiner Zeit nach den Blinden darum zu rechten, da man des unverrückten Willens sei, sie gegen jeden zu halten, der das Gleiche thue; wie aber dieselben ans die Mahnung wegen des Z» Wald»hut wider Recht versperrten Zehntens gehalten worden, gebe man männiglich zu bedenken. Dabei walle man nusdrücllich vorbehalten haben, wenn jemand im Gebiet Berns oder außerhalb der Eidgenossensch»^ etwa» redete oder handelte, was man nicht ertragen möchte, ihn dafür zu belangen, wo er je ans dein eigc»"' Gebiet betreten würde, da man sich nicht dazu verstehen könne, solche Leute in fremden Landen zu berechtige»' v» Den freien feilen Kauf betreffend sei wahr, daß man in den letzten thenren Jahren deßhalb Verordnung"' gemacht, die Fürkäufer abgestellt, was dem gemeinen Mann großen Vortheil gebracht, und den Angehörige» zudem verboten habe, außer Landes Wucher zu treiben; damit sei aber niemand feiler Verlaus abgestellt und diese Klage eine bösivillige Verleumdung, da den Eidgenossen von allen Orten immer erlaubt geivest», auf den bestimmten offenen Märkten, als Zofingen, Lenzburg, Aarau zc. zu kaufen, auch niemand verwes» l worden, eigenes Gewächs auszuführen, sofern es nicht für fremde Lande gekauft worden, il. Wegen Birinenst^ hat man sich erklärt wie auf dem Tag zu Baden: weil der Hofmeister zu Königsfelden bisher ohne alle» Eintrag von Seiten eines Landvogtes das Gericht besetzt, so werde man ungeachtet des eingelegten Vertrages/ der den hergebrachten Besitz nicht umstoßen könne, dabei bleiben; man erwarte also, wer Bern mit dem Recht davon treiben wolle; deßhalb bitte man die Schredboten, mit den übrigen Orten zu reden, damit sie die Sach" m Ruhe lassen, v. Über die angezogene Unruhe, die sich am ersten Sonntag dieses Monats (6.) weg"' Kriegstetten erhoben, wird diese Auskunft gegeben: Alan habe denen von Solothurn in den letzten Iah"'" Recht geboten und angezeigt, daß man Gewalt zu gebrauchen nicht gestatten werde; nun sei man letzter g aubwurdrg berichtet worden, daß die Solothnrner auf jenen Sonntag, als auf die Kirchweihe, dort »"t uva t eine „gesungene" Messe halten zu lassen gedächten; darauf habe man ihnen geschrieben, daß »'»» we)ren wurde, wenn sie wider das Nechtsbot etwas unternehmen sollten, sich auch gerüstet und an der einiges KniegSvolk aufgestellt, nicht um etwas Thätliches anzufangen, sondern zu erwarten, ob Gewalt gebrauch' September 1534. 89? '»erden wollte, und diese abzutreiben; da dann aber niemand dahm gekommen na ch e.n treiben von Solothurn am Sountag Morgen eingetroffen die puppen von Stm'de an ^ ^ f , s s Grenze n.icht iiberschritten und niemand gefchädigt worden seu Daß sedoch d, ea s ch « S°w°sen könne inan daraus ersehen, daß ein „Glonß"-(Fener)Zeichen ausgestellt worden, derart) ,u Kneg ^ten sich mit Kochen gerüstet und viele Ochsen und Schafe geschlachtet habe; zudem durfte man fragen, ,vw ^ Schnltheiß von Solothnrn an, Sonntag hatte verbieten müssen, auf die Kilbe (Kirchwerhe) zu ziehen, wenn '"chts daran gewesen wäre l. Die Boten wissen auch heimzubringen, was der Genfer wegen nut ihnen geredt ^ 5 5t" ,",a.n-sallen droht und was für Briefe deßhalb von Genf gekommen, Sn„» z.wotd,t-t-tt t M" - «rmScht-, nicht -chlnffm wind-, d>- E>ds-n°n-nlch»ft «htt- ^ z-wib, w,n„ -- d„ S.« „,„,d.tt. I°il dt-S j.d.t B°t, dninchch ii»d '-ich ,»,M.chwn, Dnnit. hi.r.i. »' -N . ^ ^ °«>ch °i, Own dwMin - Nnch- » ^ ^ d-t-i,«l«°n und d--t And-t-, w N»tn-n d« id>»° d.. B°.m n°n V»s,I n.is U"> Theil schriftlich verfaßt sind, 'lt demselben alles Vermögen ohne Heumveg in Solothurii vorspreiiiii um^ verlangen, spätestens bis ans den nächsten Tag zu Baden. Wlt verabfolgt werde, und ^uber .lnt ^ Boten. 3. Die Sache der ^ -Las mit den Vieren geredet und ° ^ ^'ern bringen, in der Meinung, daß die Händel ' a leimten und dreier Anderer ^ möglich in Güte geschlichtet oder laut des obigen ersten ° M nächsten Tag gründlich ^ , ,M 'd ingedenck der anmu.ung, so min g. Herren Rätt ^'kels (n) ans Recht gewiesen werden sMm I.- ^ „ '»'d Bürger a.i iich gethan, von ^ g- ' ^ ^ g^^^ ^ ^ ^ ^ B^en von ' »Was uch des zechenden halb zu ^>a, - verordneten derer von Bern mit ihnen im Geheim wegen ^ 'ch, Basel "»...... .......... -.t-zMs r».' r»..-' '".t Datu». und Unterschrift "b. J^ructionsbuch 1533-43. k.49.; die der Basler - -«->- «- "''"z»"5.w°h> »-»« mit »> «-HS.. d-> i-i»-,»- »dichi» «°m S-pt-«,.,-. Wer». 1534, t!ö. September. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. L50, S. 10. ^ Vor Rüthen und Burgern zu Bern werden die von Genf gekommenen Briese verlesen und die Ge- ,, w' von dort angehört." Diese verlangen Rath und Hülfe; außer bei Gott und denen zu Bern finden sie "wgends Trost. Sie verlangen, daß man eine Botschaft hineinsende, „die der Krieg umbkoinin . . ." und >-t»dö 50 September 1534. dafür sorge, daß die zu Genf nicht zu Grunde aelw» ^ c« d-r d>. jch. zu B«u stud. »ugchm' diu?' f. 7^"?'° ^ mau w°,.- di° M- ">id da eröffnen, daß sie bei dein Urtheil von 7^.-7 .7 ^ "^hig 'lt, verf-'S^ abstehen, inan biete Recht auf die Eidgenossen die7"'7"^7 ^ hiemit nicht begnügen, so könnten die von Bm. s »'.'7 7 p 7^7 gesprochen. Würde man („stz") ^ von Bern ihre Gesandtschaft in ffosten d,>r,7 ^ ^ verlassen. Dabei .vollen d>o berichtet .verde». 3. Dem H^n k . 7 7 ^ ^ ""tgoben. 2. An die in Stadt und Land so" Grafen zu Greperz. 5. Nm mit dm Boten 'der E'7"7 Aelen und an de" bestimmt. 6. „Herr Tribolet Am...- 77 7 h-»cmzugehen werden Graffcnried und Tittling" getheilt wurde, verweigerten sie'lnnei., ' 7' " ^ dieser Beschluß den Boten der Eidgenossen »nt- den Auftrag ihrer Obern dahin: 7, , "77'^ ^ ^ ^""ch in Beisein der übrig"' hutische Geschäft und den Solotliume.- 7 ' ^ gefährlichen Zeitkäufe betrachten, zumal das ivald^ etwas unternehmen wollten könnt,», e ."'7 ^7 ^ derer von Genf entschlagen; denn wenn die V O>d derer von Bern h.")7us d- o> !'" ' f"g^cher thun, als jetzt. Überhin sei man von der Antwort bedauern diesen Bescheid merkend 77777 ^onossen („iren") noch nicht berichtet. Die von Bor» dasselbe an den Eidgenossen aesrbeb^ ^ ^ -lußening, daß mau Bund und Burgrecht halten wolle, wo»» ihren Bortrag schriftlich einzulegen ade>-7 77^' ^schbeßt nun, dre Voten der Eidgenosse» anzugoh^ die Gesandten der Eidgenossen i.er» ' 7" ' ^'"g"'" zu iviederholen. Dieses habe» »Uf sollichs ist mancherleu aeredt 7? ^ ließe., sie ihre Instruction über diesen Punkt verlos"» morgen vor die Burger zu Krina,»," irr 7" - ^ ^riben." Der Rath erkennt hierauf, die S»^ 1- Eine Botschaft von drei am- 7 m-7 ^ versampl" beschließen nm 16. Septe .nbor' zuerst zu.» Landvogt und dann 77 "7" ""7^" Burgern hineinzuschickcn, mit de». Auftrag von Genf bei Abschied und 11,-Mw7 r 7 - l>ohcn und darauf zu dringen, daß d» d°--s.°-ch°ud,-. ?^u » L «""b- w S..j°s, dub w -m.Sms °d«»- G-saud»u iMb-u dub-l BMuuch, u.jf ('s Sd,M«ss»>, du P„rrling«, g-sprochn, h-d-N' ? soll geredet werden das, sie n /' 7 ^ Vertrag zu entwerfen. Mit den Geist" (Hans Franz Näqeli) der Ra>7 >'" schien. Als Boten werden verordnet: der Sckcl.»"^ von Erlach, (Wilhelin. Rnnln ^ Augsburger), (Joh. Rudolf von) Graffenried, Hans R»d»' gnuen nnt Mgeli ^ eine Botschaft nach Wallis verordnet, bestehmd in M'» D-e Ergänzung der Gesandtennamen aus dem Creditiv. St. A. Bern- Welsch Missivcn. k. ^ Zur Ergänzung mag nachstehende Missive folgen: W-» «M an di-V O..u G-mSs. d-m Wsch!-d „i, HM,?» « .»» >- »> »»"«udls, w«-d.u ,m, d-s »«-- ° ? Benachbarter vorhabe die Stadt 7 ^'77 ,7° 7>''ftc» ^»delsführers und Hauptmanns, und >«>»" -WZ°g S-schriebm '""" °b den. letzte» Tag zu Bade.- 7 als das; diesem stattgetban m->7 'Bc-u Rrchtsbot verbleiben zu lassen, habe n.an sich keines Andern vers")? . Mitbiirger von 7nf a!n77. '7 7 ' Sch-edbote» der Orte mit denen von Bern, die sich 7 , schuft als ersprießlich b 77 7 """ f"r die Ruhe gosa .un .ter Eidgc.-o'st ' ^ "'^tote. Aber trotzdem se. zu befürchten, daß leicht ein schwerer Krieg o»^' September 1534. 395 wenn nicht ferner mit Ernst dazwischen geredet werde. Die von Bern hätte» nun zwar die Schicdboten dringend ersucht, sofort zu dem Herzog zu reiten und ihn zu vermögen, die Genfer nicht mit Gewalt w.der ihr Rechtsbot zu drängen. Man habe nun aber nicht für angemessen geachtet, ohne Mitnussen der V Orte ctwas in dieser Sache vorzunehmen, sondern beschlossen, dieselbe an die nächste Tagleistung gelangen zu lassen. Da man nun nichts Anderes ersehe, als daß die von Genf das Recht verlangen und namentlich be. dem Spruch von Petcrlingcn verbleiben wolle», so ermahne und b-tte man im Auftrag der Gesandten °er Schiedorte die V Orte, den Kandel wohl zu bedenken und auf den benannten Tag eine zweifache Rathsbotschast abzuordnen, um gleich im Anfang einen tapfer», satten Rathschlag zu vereinbaren, wie man scheiden wolle. u»d dann sofort von jedem Ort einen Bote» vcrrciten zu lassen. s..A.Zürichs M.ssw-nbuch >ss4-ss. r. is. SR« Lucern. 1534, 15. September (Dienstag nach Kreuz Erhöhung). V°»d-sarN.i.. Tci»..»z: Ab.chi°d°. ji«»t°..Sar-I,iv «r-ib»rg- Abschiede Bd. 73. k. °S. Solothurn- Abschiede Bd. Tag der VII Orte. Gesandte: Fr ei bürg. Jacob Rubella. (Andere unbekannt). Die Bote.: verlangen, daß ihnen ein Bericht über die erfolgte solothurnische „Empörung" in den ^schied gegeben werde. Dieselbe hat sich nun folgender Art zugetragen: Es wurde deuen von Bern, wie vorgeben, gemeldet, daß die von Solothurn an der Kirchweihe zu Kriegstetten mit Gewalt die Messe eiu- ^rm wolle.:. Auf Samstag vor Unser Frauen Tag (5. September) Nachts zwischen 9 und 10 Uhr schrieben ^"n die von Bern an die von Solothurn, wenn jenes geschähe, würden sie es mit Gewalt hindern. Zugleich über 300 Manu aus der Stadt Bern mit Harnisch und Gewehr und einigem Geschütz aufgebrochen, U"d da während der Nacht Einer den Andern geweckt, sind bei 4000 Mann (!) zu Uzenstorf zusammengekommen. ?°chdem aber die von Solothurn denen von Bern angezeigt, daß an der Sache nichts sei, haben diese solches Ihrigen, die sich „empört", lündqethan, worauf in einer Matte ein „Musterung-Spiegelfächt" ausgeführt ""b dann das Volk unter Verdankung entlassen wurde. Weder in Kirchen noch anderswo wurde etwas ^'Adigt. Betreffend die Banditen von Solothurn, das Aufschreiben von Personen ans den V Orten ""b die Abstrickung des feilen Kaufs haben die Boten folgende Instructionen eröffnet. Ur. null anhören von Solothurn komme und daselbst gethan worden sei und es heimbringen. Tragt sich etwas ,,E»'pvr- ^ zn, s° hat der Bote Vollmacht, mit den andern zu handeln. Schmilz will vorerst gemäß den Bunden ...ahnen, denen von Waldshnt des Zehntens wegen zu Recht zu stehen. Es will an Bern Bund und sieden halten und keinen Krieg anfangen. Die Meinung, bei einem Aufbruch der Berncr auch aufzubrechen, b' "'cht gut, man könnte hiedurch Andern einen Krieg abnehmen und diesen steh selbst zuziehen, ^chwyz will nur ausziehen, wenn die VII Orte angegriffen würden oder man sie bei ihren, alten, christlichen Rauben nicht bleiben lassen wollte. Unterwalden will die von Bern anfragen, ob sie die Banditen ver- '""sen, von dem Aufschreiben abstehen und den Kauf frei gehen lassen wollen. Wollen sie dieses nicht, so will ""Ewalden nicht mehr mit denen von Bern zu Tagen sitzen; halten diese die Blinde nicht, so will es sie ihn«, auch nicht halten. Zug bleibt bei der zu Brunnen geschehenen Abrede. Wenn die Berner breche.., sollte man nach seiner Meinung auf Bremgarten zuziehen. Gefalle den übrigen Orten etwas Anderes, will man das heimbringen. Frei bürg will bei der Abrede zu Brunnen verbleiben und Lieb Zgg September 1534. und Leid mit den übrigen Orten theilen; doch wenn man des feilen Kaufs wegen etwas gütlich vertragt könnte, hat der Bote Gewalt zu helfen, das; man bei dem alten Herkommmei: bleiben möge. So lothur will anhören und heimbringen. Luc er;:: Wenn die von Bern die Banditen nicht verweisen, das Aufschreis nicht unterlassen und den freien Kanf nicht gewähren, soll man ihnen, wenn die übrigen sechs Orte dann einverstanden sind, die Bünde herausfordern; ist man hierin nicht einig, so müsse es eine „andere Autwor inachen." Da man über die betreffenden drei Punkte von Bern noch keine zustimmende Autwort hast ^ wird auf Hintersichbringen beschlossen, ans dein nächsten Tag zn Baden von der Botschaft des Kaisen s" vernehmen, was man wegen des Zehntens zu Waldshut zu thun gedenke. Alsdann sollen die von Ber» angefragt werden, ob sie anläßlich der fraglichen Punkte der Forderung (der VII Orte) entsprechen ivo^'N Verneinen sie das mit Bezug auf einen oder mehrere Artikel „alsdann füllend si die Boten heim nsteu, doch die Bünde nicht herausfordern, sondern die Obern jedes Orts sollen dann ferner berathen, was da'-' Nützlichste und Ehrlichste sei. Wenn dann die Boten der VII Orte zu Baden aufsitzen und heimreiten, sie den Boten von Bern sagen, sie wollen den Handel an ihre Obrigkeiten gelangen lassen, e. Händel, die man Stillschweigen beobachten mich, soll man nicht vor den gemeinen Mann, sondern nur vor die Rät)^ bringen, «t. Jeder Bote kennt die Antwort vom Bischof, auch Hauptmann und Rüthen der Laudsch^I Wallis auf das Schreiben ab dein letzten Tag zu Brunnen, worin sie die Orte ermahnen, in Anbetracht der gefährlichen Läufe der Eidgenossenschaft Lob und Ehre wohl zu betrachten, doch wenn möglich keinen KUs'ö anzufangen, dabei aber versprechen, wenn die Orte zun: Krieg genöthigt würden, gemäß dein Bunde ^ und Gut zu ihnen zu setze;:. Schreiber Richard hält hierauf einen Vortrag und überreicht jeden: Bote» schriftlich seine Instruction mit der Bitte, den Herzog (von Savoycn) in getreuen: „Befelch" zu haben, Gegnern keine Hülfe wider die Landschaft Waadt zu leisten und zur Vernehmlassung der Antwort hierüber ü> des Herzogs Kosten einen Tag anzusetzen; finde man die Artikel zu schwer, so habe er Vollmacht, sie ^ ändern und zu erleichtern. Man will dieses heimbringen, um auf dein nächsten Tag zu Baden darüber antworten oder in des Herzogs Kosten einen andern Tag anzusetzen. Der Name des Freiburger Gesandten aus dortigem Nathsbuch Nr. 52 von; 7. und 22. Septcmb"' Zu v. Der Abschied enthält in Anlage die „Instruction Richard's zu unser;: lieben Eidgenosse Diese lbe ist unterzeichnet: Sitten, den 11. September „im 34. jar. Adrian Bischof zu Sitten." Sie N'silV 1. Der Herzog von Savoyen habe einen Secretär nach Sitten („zu uns") geschickt, der die Pension n zwei Jahre daselbst niedergelegt habe, um dieselbe auszurichten, wenn die Vereinuug eingegangen, ^ früher verhandelt und capitulirt worden sei. 2. Die Bote», welche wegen des Spans zwischen dem und denen von Genf in Peterlingen gewesen, sollen eine Erläuterung erlassen wegen der Verschreib"'! der Waadt, daß diese „nit wyter solle verbunden stan", laut der ersten Instruction. 3. Pension und IN sollen besonder;: Personen bezahlt werden „aber kein Brief werden geben." 4. Der Bote soll anzeigen, daß Bischof und die Landschaft Wallis („wir und unser Landschaft") sich entschlossen haben, das Bündniß anzunchw^' weil sonst bei Krieg ihnen der Kauf möchte abgeschlagen werden und aber sie das Salz und andern Kauf»'«'"' schätz aus des Herzogs Landen beziehen. 5. Der benannte Secretär habe ferner angezeigt, der Herzog sei " das Gebirg wegen eines Rechtshnndcls vor dein Kaiser betreffend die Herrschaft Monferrat; da werde er e'ie"^ einen Boten an den Kaiser abfertige» und auch sich wider die von Genf rüsten, die er in kurzer Zeit mit zun; Gehorsam zu bringen entschlossen sei. 6. Endlich habe der Gesandte eröffnet, daß sein Herr ans ^ Antwort der Boten von Bern einen Boten mit folgender Instruction dahin geschickt habe: a. Wenn die Genf wieder den alten Glauben annehmen und behalten, wolle er mit ihnen einen Vertrag schließen, d- September 1534. 397 sollen den Bischof und alle Priestcrschaft wieder in ihre Herrlichkeit einsetzen, in der sie vor dieser Entzweiung gewesen, o. Die von Bern sollen lnut dein Bündniß ihm verhülflich sein, dnß er in Genf wieder in sein früheres Bcsitzthuin eingesetzt werde. Wollen sie dieses nicht thun, so werde er Genf mit der Hand dazu weisen. Die von Bern werde er im Weigerungsfalle nicht weiter darum ansuchen. Mehreres könne der Träger dieses Briefes sonst berichten. SIR Hienf. 1534, 17. September. jkatttvnöarchiv Genf: Nathsregister. Gesandte: Bern. Johann Rudolf von Meßbach; Georg Schöni („Schöner"). Die Gesandten von Bern kommen von Lyon und vom Hofe des Königs und berichten (den Rath zu ^"f), daß sie sich lebhast für die Befreiung des Baudichon von Maisonneuve und des Johann Colonier ^wendet und dieselbe mit der Hülfe Gottes erlangt und die Betreffenden wieder zurückgebracht haben. Man ^stattet ihnen den besten Dank. StT Kens. 1534, 19. September. Kantoiisal'chiv Genf: Rathsregister. Gesandte: Bern. Jacob Tribolet; Anton Bischoff. l. Vor dem Rathe zu Genf eröffnen die Gesandten von Bern, ihre Obern seien entschlossen, die von Genf ihrem guten Recht zu unterstützen. Da nun diese durch den Herzog von Savoyen und seine Angehörigen iiiglich belastigt werden und jener gegen Genf einen Hcerhanfen von Räubern, Banditen und Wegelagerern dünnst und nicht aufhöre, der Stadt beständige Unruhen zu bereiten, so seien sie beauftragt, wenn die von es wünschen, bis auf weitem Befehl hier zu bleiben, sie mit Rath und That zu unterstützen und die ^festiguug der Stadt zu betreiben, wofür sie nun bereit seien. Der Rath erklärt, daß er mit Dank gegen i'ie Gesandten und deren Obern diese Anerbieten annehme, und bittet sie, von ihren Aufträgen Gebranch zu Zachen. Hierauf eröffnet ihnen der Rath, daß er zum Zwecke der Befestigung der Stadt die Schleifung Vorstädte befohlen habe; da nun Einige dieser Maßregel sich widersetzen, so bitte man die Gesandten, sich 'v't den vom Nathe Beauftragten an Ort und Stelle zu verfügen und zu sehen, was man abbrechen wolle, v»d dahin zu wirken, daß der Befehl des Rathes vollzogen werde. Die Gesandten übernehmen dieses bereitwillig, 2. A„i 20. September eröffnen die Gesandten dasselbe vor dem Nathe der Zweihundert und erhalten °'°selbe Antwort. Zu einiger Ergänzung für die Darstellung der Lage und Wirksamkeit dieses Commissarints, sowie der beiden andern, gleichzeitig in Sachen der Genfer thätig gewesenen Gesandschaften möge nachstehende Missive folgen: 1534, 20. September. Bern an seine Gesandten zu Genf. Gestern habe man ihre,: Brief sammt der ihnen mitgetheiltcn Warnung, die durch Vcnner Schöni und Rudolf von Meßbach (siehe 17. September) September 1534 übermittelt worden, und heute durch Bernhard Runtäsch ihr zweites Schreiben erhalten, Man lasse es diesfalls bei dem gestern gefaßten, den Boten zu Genf und den an den Herzog Gesandten mitgetheilte» Rathschlag verbleibe». Bcinebens habe man ein Aufgebot <„»ßzug 4000 Alan» zu unscrin Bcndli" ; Schreiben an die Aemter) veranstaltet und erwarte nun von den Gesandten wcitern Bericht. Den Mitbürgern Z» Lausanne habe man geschrieben, gut zu kundschafte» und fleißig zu berichten. Da die Gesandten besorge», daß wegen Sperrung der Pässe zu Land und zu Wasser keine Briefe mehr herauskommen möchten, so habe man denen zu Laufanne überhin geschrieben, daß sie die Briefe der Gesandten zu Genf und jene der Gesandten beim Herzog nach Bern und Hinwider die von Bern an die benannten Gesandten sicher senden mögen; die Gesandten sollen daher ihre Schreiben denen zu Lausanne zustellen. St.A.Bern: Deutsch Missivenbuch V. S. 325. Das mit diesem Tage eingeleitete Commissariat derer von Bern zu Genf dauerte bis über den Tag von Thomm hinaus ununterbrochen fort. Nachdem wir hier seinen Anfang bezeichnet haben, übergehen um dasselbe für einstweilen, soweit dessen Erwähnung im Bereich der übrigen Abschiede nicht unerläßlich ist, und werden dann unter dem 25. Januar 1535, dem Schlußdatum der uns bekannten Wirksamkeit dieses Com- missariats, die uns zur Hand gekommenen Nachrichten über letztere in übersichtlicher Darstellung folge» lassein Auch Genf hatte zeitweilig seine ständigen Gesandten zu Bern. Ihr Auftreten bei den Abschieden macht eine besondere Zusammenstellung ihrer Thätigkcit unnöthig. TIS Ziern. 1534, 19. September. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. 250, S. 17. Gesandte: Genf. (Frangois) Favre. I. Vor Rathen und Burgern zu Bern eröffnet der Gesandte von Genf seine Instruction und fügt bei: t. Wenn die von Bern die Stadt Genf verlassen, werde dieses sie, ihre Kinder und Kindskinder gereuen- Das werde auch bei Freiburg der Fall fein, das jetzt seine Hand von Genf zurückgezogen habe. 2. Was die Bezahlung betreffe, so haben sie zwar kein Geld, schlagen aber „Kanfmannsschatz für." II. Näthe und Bürger beschließen l. Zu antworten: Da sie eine ansehnliche Votschaft hineingeschickt haben, so können sie dermalen weder zu- noch absagen; sie hoffeit, der Herzog werde sich zufrieden stellen und abstehen. 2. Den Gesandten zu schreiben, daß sie fortfahreil und denen von Bern früher Bericht geben als denen von Genf. 3. Rn die V Orte und Solothurn „gliche Meinung" wie nach Wallis. 4. In Stadt und Land sollen Gemeinde» gehalten werden. , TI4 Woudon, Genf, Mttttvery, Hurin. 1534, c. 20. September bis c. II. October. Archive Bern, Genf, Llicern, Solvthurn. Gesandte: Bern. Hans Franz Nägeli, Sckelmeister; Michael Augsbnrger, Bauherr; Hans Rudolf von Graffenried; Hans Rudolf von Erlach; Wilhelm Nunsi. I. Für die Verhandlung zu Moudon sind wir auf den betreffenden Abschnitt der unterm IL. September von Rüthen und Burgern zu Beru deu benannten Gesandten gegebenen Instruction angewiesen. Derselbe geht dahin: September 1534. 399 1. Die Boten sollen sich zuerst nach Moudon zu dem Gubernator der Wandt verfügen und ihn an das erinnern, was mit ihm und den Städten (Ständen) der Waadt durch Venner Weingarten und den Schultheiß zu Murten (Hans Rudolf von Erlach) wiederholt geredet worden, und ihm dasjenige eröffnen, das ihnen auch für den Herzog von Savoyen aufgetragen ist. 2. Sie sollen sich erkundigen, was letzter Tage mit Hans Kaspar von Kilchberg zwischen Nyon und Coppet vorgegangen, und wenn es sich so verhaltet, wie man vernommen, es dein Herzog klagen und ihm anzeigen, wie unerträglich dieses denen von Bern sei. 3. Sie sollen allen Fleiß anwenden, des Heinrich Amlers Sohn, der gefangen ist, und andere Gefangene von Genf zu befreien, doch in gütlicher Weise. Wenn bei Genf noch Kriegsvolk liegt, sollen sie sich dafür verwenden, daß Genf unangefochten bleibe, und eröffnen, was sie dem Herzog mitzutheilen beauftragt seien. St. A. Bern : Jnstructionsbuch n, k. 40Z. Hiezu vergleiche man den Abschied von: 2. October. II. Den 20. September eröffnen die Gesandten von Bern vor dem Raths der Zweihundert zu Genf Folgendes; 1. Sie seien von ihren Obern beauftragt, in Betreff der Angelegenheiten derer von Genf anherzukommen und mit dein Gouverneur der Waadt zu reden, daß er das Kriegsvolk zurückweise, und dahin zu gehen, wo der Herzog von Savoyen Kriegsvolk gegen Genf unterhalte! ihnen sei auch befohlen, nach Chambery zu gehen und den Herzog zu ermahnen, daß er sein Kriegsvolk zurückziehe und den Streit mit denen von Genf freundlich beilegx. Zum Gleichen ermahne man auch die von Genf, in der Meinung, daß man die Sache denen, die das Urtheil zu Peterlingen gefällt haben, überlasse, zumal gegenwärtig die Umstände nicht dazu angethan seien, daß man Krieg führen könnte. Wenn es aber kein fügliches Mittel gebe, einen Frieden einzugehen, so erbieten die Gesandten ihre guten Dienste. 2. Der Rath antwortet, er halte sich an das Urtheil von Peterlingen und verlange dessen Vollzug; dabei sei man einverstanden, sich betreffend das, was seither geschehen, an einen Entscheid derer zu halten, welche dieses Urtheil erlassen haben. K. A. G-»s: RathsreM-r. III. lieber die Verhandlung zu Chambery erübrigt der nachstehende Gesandtschaftsbericht: 1534, 25. September (Freitag vor Michaelis), Chambery. Die Gesandten von Bern an ihre Obern. Sie seien am Mittwoch nach Chambery gekommen und haben Donnerstags (24. September) dem Statthalter in Gegenwart seiner Räthe ihre Aufträge eröffnet. Derselbe habe ihnen erst heute geantwortet und zwar dahin: 1. Betreffend die Proviantsperre gegen die von Genf, so wisse er nichts hievon und glaube nicht, daß diese vorhanden sei, denn der Herzog habe dein Herr» von Lorney, den er nach Gaillnrd gesetzt, dringend befohlen, mit denen von Genf nichts Unfreundliches vorzunehmen, sofern diese auch keine Feindseligkeiten begehen, im andern Falle er bedacht sein solle, die Herrlichkeit und Gerechtigkeit des Herzogs aufrecht zu halten. Wenn aber der Bischof denen von Genf den Proviant abschlage und Angehörige von Ihnen in seine Schlösser gefangen lege, so könne er hiergegen nichts vornehmen, denn weder sein Fürst noch er wollen sich mit geistlichen Sachen beladen, noch in jemandes Herrlichkeit eingreifen. 2. Der Handel des Hans Kaspar sei ihm unbekannt; wolle dieser vor dem Gubernator der Waadt oder andern Isintleuten des Herzogs („sinen") das Recht suchen, so werde ihm gut Gericht und Recht gehalten werden. 3. In Betreff des Urtheils und des Abschieds habe er keine Vollmacht, sondern überlasse solches dem Fürsten, de» man diesfalls besuchen oder ihm schreiben möge. 4. Znletzt ersuchte man ihn, zu verschaffen, daß die Banditen und Flüchtlinge sich zurück („an ir gewahrsame") zicheu und bis zur Vollendung des Streites die von Genf nicht weiter belästigen, und daß man in dem waltenden Span auf die Eidgenossen kommen möge. Hierauf erwiderte er, daß er ohne Vollmacht sei und es bei jener Antwort verbleiben lasse, welche die Boten seines Fürsten denen von Bern gegeben. In Folge dieser Antwort werden die Gesandten morgen den Weg über das Gcbirg nach Turin antreten, wo der Herzog zu treffen sein soll. Sie hätten zwar geglaubt, daß dieses unnöthig sei, weil der Statthalter sich erboten, seinem Fürsten zu schreiben und dessen Antwort zu berichte»; da aber das letzte Schreiben derer von Bern die Gesandten anweise, sich zum Herzog zu verfügen, so wollen sie diesen, St.A. Bern: Acten Savoyen ulno anno bis 1544. 4^6 September 1534. l ^' ssic r d. e Verhgudktlug ru T. iri,1 gebeir m.r beer d,. ,. ^,rr.r^z..^ ..... . ^-, . - .. . . ,- bezugliche,^Abschnitt der Justruetion für die Ges.mdten von Bern und sodaul dl sich'Iw/lestn!'Tag verbreitende Instruction für den Gesandten des Bischofs von MtnMs v r- 1 ^ l ^ ^ von Amins an dre V Orte, deren formelle Bedeutung allerdings, ivahrscheiulich dem ^age voin 13. October angehört VN- G-s.,nd,-„ „„ B..„ w.-d,n b„..,st-„g,, d-m Die von Bern hatten erwartet dak e>- sin. .»n e. - - ' . inaii seinen wiederholt in Bern gewesen!,, «1. - r 1" "ud rechten Antivort begnüge, die gebcne Zusage. daß Genf nicht bennrnhigt werde 711 7 "'1 ^7 ^ ""ch ""f die von diesen gesondern fortivährend die „armen Leute" um, e« k ' 7,7 "7" " ^ Herzog sich hiemit nicht gedulde, berg, fange, müsse man ilm an de>? st.-' enf, auch Untcrthanen derer von Bern, wie Kaspar von Kilch- vorgetragen haben. Da nämlich der G-177'/'ll" Chamber,) bei ihm gewesene» Boten ihm zu St. Julie» gemachten Abschieds und Hl des von den Boten gemeiner Eidgenossen und Zugewandten in einen Rechtsspruch eingelassen sich „7 -77 1 und in Folge desselben zu Peterlingcn sich Sprüche und Erkenntnisse, wofür Briefe >,„71 7/1" ^7"'" ""winvorfen habe, so habe er deren voi, Bern oder ihre Mitburaer von 1 k ^ 7 ""4) zu halten. Glaube der Herzog, daß die möge er dü-ßfalls vor de» Eidaenmv-,. ^genannte Urtheil von Peterlingcn gehandelt haben, so haben nicht abstehen, so müszte ,„„„ si, ^"grivandten Stecht suchen. Sollte der Herzog von seinem Vorerwachsen möchte. Endlich „löge der 777 - ^klagen, daß dem Herzog hieraus kein Nutzen Zugeschrieben, und hierauf Antivort ael,!/ " M 7 7" - 7"' ^'b^uossi» ab dem letzten Tag zu Baden in Unterhandlungen einzulassen snlt.-,, . ^-^rdeil die Gesandten gefragt, ob sie Vollmacht haben, sich sie mögen dann mit dem Sern», /" "'H' sw sow" ermächtigt, anzuhöre», was vorgeschlagen werde! verhandeln, dann Hein.berichte.i7nd der 7.7" l^neten unterreden, doch nur auf Hintcrsichbringe»- ^ ^ ^ ^ Antwort erwarten. St.A.Vm,, J„stn.cti°nsb»chn. r.w»- Wallis Sl-etm-vlo^d/^/ÄI"'.- "Instruction Herrn Richards, des Hw. Fürsten und Herr» Bischöfen z» Luccrn zc., von ivcgen des durcklüün 7 ^^"ltcn de» großgeachteten Herren de» fünf Orten, nämlich Vergangener Taae l / 1"cht'Bm Herr» und Fürsten von Safop." Beschivcrdcn, Umvillcn'und"Kosten geschickt, ilm dort vorzustellen, welche Widerwärtigkeit zu Ende bringen wol/ ''' "7 ^ veranlaßt habe. Da der Herzog diese I.Die von Genf sollen den lla. ^7 """Bern folgende fünf Artikel vorlegen lasse» - christlichen Glauben leben 2 77,7, . "7 abthun wldersagen und nach dem alten, wahre» diction eingesetzt .verde» 'der.-'.-7 ^7" stiue Kirche sollen in alle Rechte und alle Juris- gestellt werden. 4. Der He 7, 17 7 77" ^"^t Zuständig ge.vescn, wieder her- 5- Alles, was bisher die von Gel 7 7 und Rechte der Stadt Genf aufrecht erhalte»- »'cht verfolgt werden di- "e. /" l ? ^'^»delt haben, soll vergesse» sein und sie deßwcge« schloffen, nil 7 7zu ilm , wollten, war der Herzog e»t- Zu bringen. Auf diese? e>4lä>-,7/^' 7,7" ^.7 ?^'bt ^e»f "ls die scinige wieder zu seinen Hände» >>"t denen von Genf zu rede,/ 7////°" .// /" hierüber keine Antwort geben können, ohne vorher sandten die von Bern ibre Boten ' 7 7 ^»e)en und der Herzog sich rüstete, sein Vorhaben auszuführen, haben, auf die genannte . Artikel 7?/"'/ 7'7' '^s^°'^"des vorstellen. Während sie sich bemüht Kri-gsvolk rüste^!77/ "e ^'.wM uberbm.gen z.. können, haben sie erfahren, daß der Herzog wort jetzt z>, befassen den // 7 b / 1"' ^'^r, ohne sich mit der betreffenden A»t- bcdenken, .,„ch dl''.l-l/H bitten, den Traetat von St. Julien und das Urtheil von Pe'Ier.inge» Z" die Genfer vorzunehmen vielmebr G . 17" bcriicksichtigcn?) und nichts Neues M-" Genf aller Kosten zu crlediaen KM r 7 7" ^^^ant freien Paß zu gewähren und die Bürger vo» 3 - Raube der Herzog sich beklagen zu können, so möge er Stecht nehme» vor September 1534. 401 gemeinen Eidgenossen, dessen auch die von Genf („sy") sich unterwerfen. Würde der Herzog dieses nicht beobachten und kein anderes Mittel für Hinlegung der Anstände vornehmen, so wären die von Bern gezwungen, sich bei ihren Freunden und Eidgenossen zu beklagen; der Herzog wolle sich aber den Frieden lieber sein lassen als den ungewissen Krieg. Darauf entgegnete der Herzog, daß er mit den Genfern nicht unterhandle ; den Tractat von St. Julien und das Urtheil von Pcterlingen hätten weder die von Bern noch die Genfer gehalten, folglich sei er auch nicht daran gebunden; was den Krieg betreffe, seien eben Reden gegangen, wie solche die von Genf brauchen, um zwischen denen von Bern und dem Herzog Feindschaft zu erregen; er erkläre nicht, daß er die Genfer bekriegen wolle, sondern er wolle nur wieder in Besitz nehmen, was ihm gehöre und den christlichen Glauben beschützen, wie es einein christlichen Fürsten gezieme. Ucber die Forderung, sich dem Recht der Eidgenossen zu unterwerfen, entgegnete der Herzog: Das, was die Eidgenossen früher angeordnet haben, sei ihm noch nicht zu Gute gekommen, weßhalb er sich ihnen jetzt nicht mehr unterziehe; „aber der verhaltnen pfand halb, hat er gesagt, syg beschähen durch des Bischofs official, der dann brüche (sio) syg", dessen Jurisdiction im Burgrecht und im Urtheil zu Peterlingen vorbehalten worden und welche handhaben zu helfen der Herzog verpflichtet sei. Dieser Antwort erschraken („verklüpff") die Boten und baten den Herzog, zur Hinlegung des Spans andere Mittel an die Hand zu nehmen. Auf dieses hielt der Herzog ihnen wieder die angezeigten fünf Artikel vor, über welche sie dann Folgendes entgegneten: Zu 1. scheine ihnen, der Herzog wolle nicht nur über Leib und Gut, sondern auch über die Seelen herrschen; er möge bedenken, daß der Kaiser vielen ihm unterthänigen Städten in Deutschland die Freiheit des Glaubens gewährt habe; dasselbe möge der Herzog gegen Genf beobachten, dann würde man in andern Punkten sich auch nähern können. Zu 2. Den Bischof wollen sie nicht in die Unterhandlung hineinziehen; habe der sich zu beschweren, so möge er zu ihnen kommen, man werde ihm gut Gericht und Recht halten. Zu 3. Der Herzog soll nach Genf kommen, da werde ihm bezüglich aller seiner Rechte Genüge geschehen („sol da verneygt svernügtj werden aller irer Recht"). Der 4. und 5. Artikel wurden von den Boten verdankt. — Auf dieses erwiderte der Herzog, er wolle für Handhabung des christlichen Glaubens und der hl. Kirche sein Mögliches chun und bleibe somit bei der früher» Antwort. Endlich wurde ans Bitte der Gesandten ein Abschied gewacht und auf den 15. November ein Tag nach Thonon angesetzt; auf diesem sollen die Boten von Bern wieder erscheinen und den Herzog in alle seine Rechte in der Stadt Genf wieder einsetzen; dann wird dieser das Geschehene verzeihen und keinen Krieg beginnen, sondern mit Recht und Billigkeit handeln und eine Sicherheit geben, wie solche dann bestimmt wird. Auf diesen Tag werden auch die Voten gemeiner Eidgenossen und von Wallis erscheinen; dieselben werden auch nach Genf kommen und wenn in andern Punkten uoch Anstände sich finden, dieselben gütlich belegen. Das Alles soll den V Orten vorgetragen und dieselben gebeten werden, zu betrachten, daß der Herzog bemüht sei, zu Genf den neuen Glauben auszureuten, wobei auf die V Orte vertraue und sie ersuche, ihre Boten mit Vollmacht abzufertigen, um in Thonon und ^enf das Nöthigc zu verhandeln und zu beschließen; Richard werde ihre Boten dahin führen und alle Kosten ^Zahlen und für ihre Mühe und Arbeit werde der Herzog sie befriedigen; denn er verlange in diesem Handel ^ Glaubens und der Kirche wegen ihres Rathes zu pflegen und demselben zu folgen; Richard könne die künf- ^ge» Tage zählen und ordnen, daß man auf de» genannten Tag nach Thonon komme, wozu der Herzog genug ^eld schicken werde; bcinebens erwarte er, was Richard in allen andern Dingen mit de» V Orten verhandle. St. A.Luccrn: Actmbuch Nr. 2S Savoyen. — K. A. Solothurn: Abschiede, B-md SV. Zum Schlüsse mag folgende Missive hier notirt werdeil: 1534, 17. Octobcr. Bern an seine Gesandtschaft zu Genf. Gestern seien die Boten von Bern, die ei dem Herzog von Savoyen gewesen, heimgekehrt und haben berichtet, daß der Herzog eine ansehnliche Bot- d-wft nach Bern („harus zu uns") senden werde, ivobei zu hoffen sei, daß die Angelegenheit gütlich bei- !^egt werde. Man habe dieses denen zu Genf und den Flüchtlingen zu Pcney gemeldet und sie ermahnt, '"zwischen nichts Feindseliges vorzunehmen, auf was man auch die Gesandten aufmerksam mache. St.A.Bcrn: Deutsch Rissivenbuch v, S. SSV. Das Genfer Rathsrcgister nennt unter den Gesandten von Bern, deren Namen aus ihrer Instruction ""geführt worden, Wilhelm Nunsi nicht. 51 September 1534. TIS Sitten. 1534, zwischen dem 1k. und 25. September. Verhandlung zwischen Bern und Wallis. Gesandte: Bern. Wolfgang von Weingarten; Anton Tillier, Gubernator zu Aelen. W.r ersetzen den rms fehlenden Abschied durch folgende Acten: Hauptmann'un/den^^ genannten Boten von Bern. Sic sollen dem Bischof, de," Herzogs von Savopcn und die Äintleute'7,7^"^"'^ Edelleute und Unterthanen des sich unterstunden: dieser Anschlaa badr k-ti 7 Bischofs von Genf die Stadt Genf zu überfalle» diesem Ende habe der Hcrwa den l5w u ^ 7"' ^ ^^e'r unternommen worden. Z" roll bestellt. Obivohl die voi^Kenk llt H""ptleute und fremdes Kriegsund der Sentenz von Pctcrlinaen w M?" ^^^>eten und nur verlangen, beim Abschied von St. Julie" ja es seien auch die Untertban,>„ ! ^ gefangen, Häuser und Scheunen geplündert, W-schen Nyon >md Co et ^ e^ K sicher. ,vie den.: Kaspar von Kilchberg ihn gerettet Hütten, er von iem, worden sei, so zwar, daß wenn nicht biedere Leute jeder ermessen. Alan bitte nun db- ,7," unerträglich dieses denen von Bern sei, -»V Eidgenossenschaft für Folaev bm 7 " Bundesgenossen, zu bedenken, was es für gcincu"-' leicht aus dem Lande vertreibe,, v°" Musso fremdes Volk herführte, da man solche Gäste «ich' der Herzog die Genfer ruhia lalle »7- w ^ Wallis,^ nach Kräften dahin zu wirken, daß der Sache gesprochen haben. . d > "2- „ r ". ^7^ Eidgenossen und Zugewaiidten, die früher verlange iiian zu wissen wellen ^ Herzog vvii seinem Vorhaben nicht abstehen wollte, Z" wissen, wessen man stch zu den Bundesgenossen von Wallis zu versehe,: hätte. 21 15N4 s St. A. Bern: JnstructionSbuch v, k. WS. vergangener Tag^be^ "" ,,-c." zu Wallis. Die (genannten) Gesandte... di- danke.' Gen,äß den, Erbiete, d /? 7'7'7 ^ freundliche Aufnahn.e gerühn.t, die man sehr "^ Antwort (Berubianna i . 7 7" ""f '^rn Vortrag geworden, erwarte man eine günst^ sch»7ws vm ^ S-l-thurn-r Banditen, des feilen Kaufs fiir die V Orte, des Ä"f' I ire.bens von Angehörigen derselben, der Kricgstetter Angelegenheit.) St. Bern: Deutsch Missw-„b „ch. v. s. --v SIL Wer». 1534, 25. September. Staatsarchiv B«r»: Rathsbuch Nr. 2L0, S. SS. . 1. Vor dein Nathe ztl Bern eröffnen zwei Gesandte von Peterlingen, ihre Obern haben den derer von Bern erhalten; sie bedauern die gegeil die Stadt Genf waltende Feindseligkeit, bitten den Zuzug zu erlassen, weil in dem Bund der Herzog vorbehalten worden sei. Wie früher geschehen,, sie das Zulaufen den Ihrigen nicht verbieten. 2. Der Rath antwortet, man glaube, sie haben beim ^ Zug auch den Bund vorgeschützt und seien doch mitgezogen; man hoffe, sie werden ihr Bestes t)ü, indessen so schnell nicht nöthig sein werde. September 1534. 403 Tt7 Wtldeit. 1534, 29. September (auf Michaeli). Staatsarchiv Liiccvn: Allg. Absch. Ii. l, k. SSl. Staatsarchiv Zürich - Abschiede Bd. IS, k. s?e. Staatsarchiv Bern: Mg. eidg. Absch. vv, E. ig^ Kautvnsarchiv Freiburg : Badische Abschiede Bd. Z3, k. 227. Kantonsarchiv Svlothnrn: Abschiede Bd. 20. jiatttonsarchiv Schaffhaufen: Abschiede. Gesandte: Zürich. Junker Hans Edlibach; M.Heinrich Rahn, beide des Raths. Bern. Peter Stärker; Johannes Pastor, beide Venner. Lucern. Hans Golder, Schultheiß. Uri. Josna von Beroldingen, Land- ^umann. Schwpz. Joseph am Berg, Landammann. Unterwalden. Heinrich zum Weißenbach, des Raths, ^ug. Oswald Toß, Ammann. Glarus. Bernhard Schießer, des Raths. Basel. M. Theodor Brand; Onophrins Holzach, beide des Raths. Freiburg. Ulrich Nix, des Raths. Solothurn. Urs Hugi, Schultheiß; Konrad ^af, des Raths. Schaff Hansen. Hans Waldkirch, Burgermeister; Hans Schmid, des Raths. Appenzell. Aminann Eisenhut. — E. A. A.. t. 53 a. w. Da Hans von Seengen eine Kaplanei zu Brenrgarteu gestiftet und zur Verbesserung dieser Pfründe ^ue von der Etsch gebürtige Person 16 Miitt Roggen und 2'/2 Gulden jährlichen Zinses verordnet ha^; aber später, als diese Pfründe in Abgang gekommen, die Erben des ersten Stifters einige Güter zu Händen zogen, ^ 16Mütt Roggen und 2'/ü Gulden Zins aber dem damalige!: Vogt in den Freien Aemtern, Heinrich zum Weißenbach voi: Unterwalden, als Lehen zugesprochen worden, dieses Lehen jedoch hernach ai: Schultheiß Aeiß von Zürich gekommen, was jener Vogt nicht anerkennen will, so wird jetzt beschlösse,:, es soll fortan Vogt in den Ämtern dieses Lehen und die Zinse für die Herren einziehen und jährlich verrechnen, weil dieselben von Fremden gestiftet sind; den: Schultheiß Meiß wird indeß vorbehalte!: urkundlich darzuthun, daß Zius von seinen Vordern herkomme. I». Zürich tritt von seinem Begehren der Besiegluug halb zurück 6»d gM zv, daß ein jeweiliger Landvogt siegle, v. Ein armes Fräulein aus den Freien Aemtern bittet für Ären Mann, der Wiedertäufer gewesen, jetzt aber davon abgestanden und des festen Willens sei, den: nicht ""ehr anzuhangen, man möchte ihm seine:: Fehler in Gnaden verzeihen und ihn wieder zu Haus und Hof Tünnen lasse,:. Heimzubringen, «l. Es wird abermals ernstlich abgeredet, daß die auf die Jahrrechnungen den ennetbirgischen Herrschaften gesendeten Bote«: nicht mehr als 20 Kronen aus den Geldern der Eidgenossen daselbst beziehen dürfen, und daß das Geld, welches für Appellationen fällt, in den genuinen Sekel Thören soll. Die übrigen Beschlüsse des letzten Jahres werden hienüt bestätigt, v. Jeder Bote weiß, was '"6t den Gesandten der drei Orte verhandelt worden ist ii: Betreff der Untcrmarch zu Bellenz und Lauis. Derer von Livinen halb wird erkannt: Was sie zu Lauis laden und in das Herzogthum Mailand führen, ^von sollen sie Zoll entrichten wie andere Leute, für das aber was sie von außen hereinführe,:, soll es Reiben wie von Alters her. K» Die Boten wissen zu berichten, was mit der inailändischen Gesandtschaft beredet worden des feilen Kaufs wegen. I». Dieselbe wird ferner ersucht, den Herzog dringend zu ermahnen, ""6 seinen Ansprüchen auf den Lauisersee abzustehen und die Eidgenossen bei ihrer Gerechtigkeit auf den: See b>s an die Riva zu lassen, wie sein Vorfahr Herzog Maximilian und nach ihn: der König und Andere bewilligt haben, i. Die von Genf beklagen sich, wie der Herzog von Savoyen sie ungeachtet des Schreibens iwr Eidgenossen, und wider die Abschiede von St. Julien und Peterlingen bedrücke und schädige, ihnen alle Ehrung abstricke, ihre Burger fange und die Häuser plündere und täglich durch seine Edelleute und Söldner 404 September 1534. großen Muthwillen gegen sie verüben lasse. Dagegen klagen des Herzogs Boten über die von Genf, daß ß^ den genannten Abschieden nie nachgelebt, indem er zn dem Vidomat noch nicht gekommen, einen Edelmann M der Stadt gefangen, eine Capelle zerstört und allen Seinigen geboten haben, binnen 24 Stunden wegzuziehen:c-> darum bitte der Herzog zum höchsten, ihm zu seiner Herrlichkeit in Genf zu verhelfen, da er den Abschiede» und Urtheilen statt zn thun begehre. — Da man vernommen, daß Bern eine Botschaft hinein geschickt, un beide Thcile den Abschieden nachzuleben versprechen, so wird ihnen vorgestellt, daß sie dies bisher noch wenig gethan, und in der Hoffnung, daß die Berner Gesandtschaft sie gütlich vertragen könne, ihnen zugemuthetz nichts Unfreundliches vorzunehmen. — Später haben die Baten von Bern und Genf angezeigt, daß die er- wähnte Botschaft bei dein Herzog nichts ausgerichtet, daß er vielmehr fortfahre Gewalt zu brauchen, der Stadt jetzt auch den einzigen Weg, auf dem sie Proviant bekommen, gesperrt habe, so daß sie gezwungen se>, sich mit den Waffen zu helfen, wenn die Eidgenossen nicht eine Botschaft zum Herzog schicken. DieVlO,^ Habel, jedoch abgeschlagen, jemand zu schicken oder zu schreiben, weil der Haupthandel, betreffend die Banditen, noch nicht ausgetragen ist. Was hienach verabschiedet morden wissen die Boten, k. Des Herzogs von Savoycn Gesandte eröffnen den VII Orten, was derselbe mit denen von Genf weiter zu handeln in, Sinne habe- ?. Den, Landvogt im Thurgau wird auf Anrufen des Bischofs von Constanz mit den Rechten fortzufahren befohlen gegen Zunftmeister Hütli, des streitigen Lehens halb. in. In Betreff der Appellationen aus dem Nheinthal sind die Boten ungleich instruirti daher soll dies wieder heimgebracht werden, n. Die von Ätnins schreiben und etliche Orte berichten, daß Crispinus von Solbrugg einige Kaufleute der Eidgenossen beraubt, weil er noch Ansprachen habe. Einige (betheiligte) Orte wollen deswegen schreiben, andere aber nichts da'M zu thun haben. Heimzubringen, ob man den Mainzern schreiben und sie „in Recht anrufen, oder wie ma" sich gegen jenen halten wolle, um seiner los zu werden. «». Jacob Summerli, ein aus dem Kloster Wettings entlaufener Mönch, beschwert sich, daß man ihn, seine Competenz abgestrickt weil er in seiner Kindheit deM alten Abt ein Paar Hosen entwendet habe. Da er mit der Ruthe dafür gestraft worden, und der Convent heriww beschlossen habe, daß ihm weiter kein Vorwurf oder Nachtheil daraus entstehen solle, so bitte er, ihn bei seiw'^ Competenz bleiben zu lassen. Auf die angelegene Bitte Berns wird es in den Abschied genommen, „m nächsten, Tag darüber Antwort zu geben. I» Der Ncchtstag zwischen dem König von Frankreich und de» Ansprechen,, der früher auf St.Gallentag angesetzt worden, wird nun bis Allerheiligen (I .November) schoben; jedes Ort soll das den Seinen bekannt machen, Wilhelm Arsent ,nacht die Anzeige, daß »' Frankreich jemand seinerwegen viel gelitten, wegen der Blanken; da dieser Mann sich jetzt in Freiburg aw halte, so bitte er, man möchte denselben auf nächsten Tag Vorbescheiden und darüber verhören. Freibwö wird beauftragt, denselben hieher zu bringen, i. Bern erweist mit Briefen und Siegeln, daß der streit^ Zehnten keine Stiftung, sondern daß die Frauen zu Königsfelden denselben sammt dem Kirchensatz in Waldw nnd aller Znbehörde von Graf Rudolf von Habsburg erkauft, und dessen Brüder den Kauf bestätigt sowie daß er tauschweife von Abt Herno (?) von St. Gallen an den Grafen gekommen. Nun entschuldigen N ^ die königlichen Gesandten, daß die Negierung von diesen Briefen kein Wissen gehabt, und stellen hienach e» günstige Antwort in Aussicht. Sie werden ersucht, auf nächsten Tag diesen Zehnten verabfolgen zu und wenn dies geschieht, soll Bern sich erklären, ob es dessentwegen und des Abtes von St. Peter halb ge»» der Erbeinung das Recht annehme, damit dieser Span abgethan werde. 8. Da Bern seinen Anthci^ Erbeinnngsgeldes begehrt, so wird ihm von den Gesandten erwiedert, wenn es mit dem Abt von St. gütlich abkomme oder gleich jetzt verspreche, ihm laut der Erbeiuung des Rechten zu sein, so könne es September 1S34. 405 ^eld beim Landvogt in Empfang nehmen. Hierauf hat man Bern ersucht, den Abt bis zum nächsten Tag 5U berufen und ihm, wofern er es wünsche, Geleit zu geben, und sich gütlich mit ihm zu vertragen; dann werde das Erbeinungsgeld verabfolgt. 4. Die Boten von Zürich sollen heimbringen, was Schultheiß Goldcr wit ihnen geredet hat des Zinses wegen, der den Klosterfrauen von Engelberg zusteht, aber dem Vogt Jäckli verkauft sei, wie schon im letzten Abschied angezeigt worden. Die Antwort schriftlich nach Lucern. ». Da Zürich ungeachtet der ans letztem Tag geschehenen Bitte den Pfaffen Lendi nicht abgestellt hat, Zug aber veuerdings die Gründe für Jacob Müller vorbringt, auch mit rechtlichen Schritten droht, so haben die Boten übrigen -Orte Zürich nochmals ernstlich ersucht, das erste Urtheil bleibe» zu lassen, damit weitere Rechts- handel vermieden bleiben, v. Jeder Bote weiß zu sagen, wie Zürich begehrt, daß das Bnrgrecht der V Orte wit Freiburg, Solothurn und Wallis herausgegeben und entkräftet werde, und ums darauf geantwortet und ^handelt worden ist. Auf Donstag nach Michaelis (l.October) hat der Herzog von Mailand als dritte Wld letzte Zahlung für den Müsferkrieg entrichtet 7500 Kronen in Gold, gleich 10,000 Gulden. Nach Abzug Ausgaben erhalten die Orte: Zürich für 80 Mann 1627 Kronen, Bern für 113 Mann 2299 Kronen, ^tarus für 24 Mann 487 Kronen, Basel für 40 Mann 813 Kronen, Freiburg für 24 Mann 487 Kronen, ^vlorhurn für 16 Manu 324 Kronen, Schaffhauscn für 16 Mann 324 Kronen, Appenzell für 16 Mann ^4 Kronen. Die Ausgabckosten sind: 70 Kronen den Toggenburgern, 400 Kronen den Thurgauern, 20 Kronen die Ansprachen von Zürich und Glarus, 200 Gulden dein Hauptmann Nahn von Zürich, 100 Gulden Hauptmann Luchsinger, 14 Kronen dem Vogt Sträbi von GlaruS. v Da Schaffhausen auf den Mit- ^»uß des Zinses von Dießenhofen verzichtet, so lassen es die VIII alten Orte in die Obrigkeit und Negierung öü Dießenhofen, laut des Einnahmbriefes, eintreten mit gleichen Rechten wie jedes andere Ort; dabei behalten fw sich aber alle Herrlichkeit über die Landschaft Thurgau und das Gotteshaus Dießenhofen, das der Stadt Wcht unterworfen ist, ungeschmälert vor. z. Auf den Anzug, daß der Commenthur zu Tobel übel haushalte >»id großen „Prang" treibe, wird den Boten von Bern und Schwpz, die nächstens die Klostcrrechnungen Annehmen, befohlen, die Rechnung des Commenthurs genau zu prüfen und am nächsten Tage darauf Bericht öu erstatten. Auf die Bitte derer von Bern wird dem von Birmenstorf verwiesenen Prädicanten wieder ^stattet, daselbst zu predigen, doch nicht wider den Landfrieden, und dann soll von dem Hofmeister der andern Partei auch ein Meßpriester gegeben werden. th,». Die sechs Schiedorte zeigen den V Orten und Solothurn einerseits und Bern anderseits an, was fw seit dem letzten Abschied gehandelt und von jedem Theil zur Antwort empfangen haben. I. Darauf geben w VI Orte folgende Erklärung: I.Sie erstatten den Schiedorten hohen Dank w. Sie hätten aber gehofft, Bern auf ihre Werbung mehr bewilligen und namentlich in dem Hauptartikel, die Banditen betreffend, W etwas entgegenkommen und ein den Bünden gemäßes Begehren nicht so förmlich abschlagen würde. Sie Wullen nun auf die Artikel der Reihe nach des Nähern eintreten. Wenn die Banditen klagen, wie die ^tadt Solothurn die Briefe und Verträge nicht gehalten :c., so sei doch jedermann bekannt, wie schändliche Wüchrbare Sachen sie mit heimlichen Boten und Anschlägen dort getrieben, um die Stadt au ihren alten ^wheiten zu kränke», was aber die Obrigkeit nicht dulden könne, indem sie wie jedes andere Ort des Glau- WS und anderer Sachen halb zu mindern oder zu mehren und ihre Unterthanen nach Gefallen zu regieren ^'gt fei; was aber die Banditen dagegen gethan, würde keine Obrigkeit leiden; darum seien sie gerade dessen öü schelten, das sie der Stadt,, aufbrächen" wollen; zudem haben sie auch seit der Räumung des Landes mehr- ^wls thätliche Angriffe versucht. — Die V Orte erwiedern auf den Vorhalt ihrer Andeutung, daß sie keine 406 September 1534. Ursache hätten, sich dieses Handels anzunehmen zc., sie seien, auch abgesehen von den gegen sie selbst gef»l- lenen Drohungen, kraft der Blinde und des Burgrechts und althergebrachter eidgenössischen Treue denen »o» Solothurn wie jedem andern Ort, dein solcher Eingriff und Ungehorsam begegne, zu helfen schuldig, also nicht befugt, sich darin abzusondern; zudem erfinde sich durch redliche Kundschaft, daß diese Banditen, seitdem sie von Solothurn verwiesen worden, die Messe und ihre Anhänger wider den Landfrieden schmählich gescholten und in ihrer „Instruction" die V Orte parteiisch genannt haben; da wallen sie doch jedem Verständige» zu ermessen geben, ob Bern irgendein Recht habe, solchen Leuten Aufenthalt zu gewähren und offenen Feinde» Nntcrschlnnf zu geben. Weil sie nun damals, als sie verwiesen worden, nicht Berner gewesen, so könne Solothurn nicht für billig halten, daß Bern ihm zumnthe, sie auf seinem Gebiet zu berechtigen »im Ansprache», die vorher aufgelaufen; denn sollte es dazu kommen, daß Leute dieses Schlages, die unter einer Obrigkeit gefrevelt und deßhalb vertrieben ,Verden, und sich in einem andern Ort setzten und um das. ivas sie dm«?» ihre Uebelthateii verwirkt, rechten und feindlich handeln wollten, dort Schirm fänden und nicht verwiese» wurden, sondern Recht bieten dürften, so würden die Bünde nicht mehr gehalten; diese sagen ja deutlich, a! em rt dem andern schuldig sei, dessen Feilide schädigen zu helfen und zu verweisen. Deßhalb schloß Solothurn ganz ich ab, das angebotene Recht zu suchen, indem es, was die Bünde so unzweideutig zugebe», mc) irs NU' . iec)t setzen wolle; nicht daß es Bern darin nicht vertraute; es bitte aber, den Unglimpf Bannten zu betrachten, sie nach Verdienen zu strafen oder wegzuiveisen, sechs Orte sich lieber sein zu lasse» als solche ^ente, und die Liebe und brüderliche Freundschaft zu bedenken, welche die Altvordern so maingfach cinan c r bewiesen. ,ln die Schiedorte stellen die VI Orte die dringliche Bitte, bei Bern auf Entsprechung c ringen enn sollte dic^ nicht wirken, so wollten sie Bern hiemit laut der geschworncn Bünde gemahnt habe», i)rem Begehren der Banditen halb zu willfahren, und auf den Fall eines Abschlages auch die Schiedorte msgcmem und besonders mahnen, Bern dazu anzuhalten. 2. Die Antwort von Bern iiber den feilen K»»l a sen sn) ic V Orte gefallen. 3. Weil Hans Junker, als Burger von Rapperswyl, den IV Länder» s" beurtheilen zustehe, und Uebcrlinger Burger von Lucern sei, so begehren die V Orte, daß Bern jene Beide» und alle andern Angehörigen suchen solle, wo sie wohnen, ohne Unterschied, ob sie sich in Frankreich od" an ermvo vergangen hätten; das Gleiche sagen sie hinwieder zu; wer aber gegen eine Obrigkeit in ihn»» eigenen Gebiete rede oder handle, solle lallt der Bünde dort darum Antwort geben. 4. Den Streit üb" die Besetzung des Gerichtes zu Birmenstorf wollen sie jetzt ruhen lassen. 5. Auf den Anzug Berns, da» ihm bei der Mahnung wegen des Zehntens zu Waldshut die Bünde von einigen Orten nicht gehalten werde» antworten die VI Orte, sie haben bisher die Bünde gegen jedermann gehalten, aber damals nicht fi»^'' önnen, daß man um eines solchen Spans willen Krieg anfangen und in Gefahr „waten" solle, weil j» Gegenpartei immer laut der Erbeinung Recht geboten, die niemand ,veiter binde, als zum Recht zu verhelf"', und dieselbe zum Ueberfluß auf etliche Orte der Eidgenossen zum Recht habe kommen wollen; sie können do» ^ut keinem ^ug jemand bekriegen, der ihnen selbst das Recht anvertraue; darum wünschen sie, eines folcho' ^ orwnrfcv übei hoben zu werden; wo nöthig, wüßten sie übrigens noch andere Gründe anzugeben, ü. - > eranüvortung über den Aufbruch wegen Kriegstetten finden sie nicht zutreffend; denn die Kochzurüstnng"'^ ^ u )es seien doch schwerlich ein genügender Beweis, daß Solothurn etwas (Thätliches) im Sinne geh» ' kal > ^ ^ solches geschehen, da leicht großer Schaden daraus entsprungen wäre; es gehe dieses ^ c )rui au ) wieder den kürzlich gemachten Abschied, daß ein Ort, dein über ein anderes etivas zukam'»"' ' lesem zuers anzeigen und sich nicht unversehens mit solcher Macht empören solle. 7. Die Sag" ^ September 1534. Bern in seinen. Schreiben erwähne, daß die VI Orte („unser Herren"), wenn es nach Genf zöge, in sein "Nest" ziehen würden, sei nicht begründet; es geschehe ihnen damit Unrecht; ste bedanern diesen Anzug um »kennen daraus, wie Bern gegen sie gesinnt sei, da es ihnen solches zutraue, 8. See lntten es, mit Bezug °uf die Banditen zu berücksichtigen, daß vor Kurzem auf sein Anrufen einer seiner Widerwärtigen, c er doch gar nicht gehandelt wie jene Solothnrner, von Lncern verwiesen worden sei. 9. Damit endlich die Artikel der Blinde (begnem) geprüft werden können, haben sie einige ausgezogen, wie die Voten gesehen und geHort Häven. U- Die Gesandten von Bern erwiedern auf diese Antwort, Bitte und Mahnung wie folgt: 1. Der acht ausgeschlossenen Solothnrner halb bleiben sie bei der den Schiedboten gegebenen Antwort, und wenn ,emand vermeinte daß solches den Blinden nicht gemäß wäre, so wollen sie laut derselben des Rechten darum geständig sein bitten auch, sie bei dein gethanen billigen Erbieten bleiben zu lassen. Sie halten dafür, es gezieme de./ V Orten nicht, deßwegen die Partei Solothurns zu nehmen, weil die vier Banditen d.e Messt und ihren Glanben gescholten haben sollen; wenn sie dies gethan, so sollen sie einfach laut des Landfriedens gestraft werden Es seien vor Jakren auch etliche Banditen in Unterwalden geschirmt, und ungeachtet alles Schreibens nnt Berufung ans die Blinde ihre Wegweisnng nicht bewilligt worden; darum bitte Bern die VI Orte, die Bünde nicht so weit zu deuten. 2. Als es alle Orte wegen des Zehn ens zu Wald-Hut ans den M gemahnt habe daß derselbe nicht verabfolgt würde, sei von etlichen Orten ab dem ^age zu Zug ge- sch-i.b... .«rdm, st. «°r...-i....i, d-r «°mz °d°r s.m° lpd- .r °t... -- ...» >»m. ...ls dm lchtm Tu». w «m» »« B-m Hub. W» l---» Schul.»-« E-ld-r und «.d-r. V°t... u.» d-r «wun». st- >M« B-M i» »w'l »»' °M>. -n ">'d 7'-,,'°°iu - »cht zu h-b-n ul»..l.°; «.il di. Ob-M i°lch°- b-duu-rt. h-d-.t st. Auj.« »-.hu». W-. Il--°. dust st- i-n.»nd u..d-r- «l-J....I°° »nd U-b-rling-r «nWichmd.». th... chnm S-w-l; b-g- r°... da» di-V-r. >m..d-r nnq-j-cht m-rd-u. um st- b-i «vnh.il d-r-chtigm. j Si. uu-rl-m,-.. dnu l». m. d,- Orte aus iene alte bier vorgelesene AMve ihnen treulich zugezogen, hinwieder aber seien sie Mit ihnen über dm Gmtwd ezo'gm^ auch ferner ihnen Hülfe leisten; sie bitten darum ernstlich, di-Stadt B°m allein, k" k ls.n 'II Kalten III Die VI Orte repliciren: 1. Sie hätten sich einer solchen Antwort Nicht mst -h«l- '-st. d» «'«"U-h -7"- welchen Gründen die V Orte zu Solothurn gestanden, .verde man aus ihrer obigen Erklärung wohl ersthen. N D^ ^ Bern haben bekanntlich nicht gehandelt wie die Vier; hätten diese sich ruhig Velten so wiirde ,nan sie nicht anfechten. Darum bleibe man bei der vorigen Bitte und Mahnung. IV. Nachdem die Schiedboten ihre Instructionen verglichen und allerlei Mittel gesucht haben ste den Parteien Agenden Nm-üblaa aemacht: 1-Die vier und die andern Banditen dürfen nn Gebiet von Bern wohnen, S°l°.h»rn fdll ihum, uuch »M -»'.--hl-- Schuld-u, ihr Gut -hu- Eutg-ld ».ruds-ls-»! d-s-g... l°ll-u di-I- V-rl.»...,t-.. u-u-u dt-S»l°lh»ru-r I-in-rl-i Thütlichk-it-u b-s-h-u; I-s-ru st- ---b-r thut-n, chll B-r.i °- «u S ^ u "w ism °d-r U--H «di-u-u st.'-"»- d-st.-1-m M dm Jm.,-r m.d hm Ist -r- ii»u7 i-d-r w-hut; .--- »d°r hu.sür -st. Ort iu d-st-u G-ln-, °d°r »ub-rhull. d-r E.dg°.i°ff...;ch»st '«müht. d°..'».»s -s, -S ihn tu s-i.,°. Odrigk-it d.tr°t,u »uu, ..uch V-rd.-,.-.. stlbst b-stmsm V. D.r P°°t.i... Hub... »tu. Bdll.u-.ch.. d!-s° «>»-' «»u'°h»>°"l dl- VI«, --lst.-..., st- durst... dr-stl m »ich. h-mb-i..g. , ...rd ...ustt-u »i-l..,-h° °»s ihr-. Bit.- und R-Hmu'» bchu..-». Dum»! Hut um., st- hr° Od.... dnug-u. b» , »llchstm Tuz M zu stij-u und nicht- Uüsr-u.idlich.s »driU.ichi.im; dmu Mt-rd-stm id-ll-u stch dt- Sch.ch- 408 September 1534. orte weiter berathen und auf nächsten: Tage mit Vollmacht erscheinen, um nach Umständen zu handeln. Dieser Tag wird nach Baden angesetzt auf Sonntag vor St. Simon und Judas Tag (25. October). Es werden auch beide Parteien ernstlich gebeten, denselben zu besuchen. 1,1». Aus den: Hab und Gut des Stephan Lorenz mag voraus der Landvogt von Baden sich für seine wegen Sendungen gehabten Kosten, die sich auf 21 Kronen belaufen, bezahlt machen. der Gemeinden Norschach, W-.ldki.ch nnd Bernhards!-» erinnern daran, daß ans d-n- letzten Tag- ver-bschi-de. worden sei, daß sie di- Prädicanten ..och -in J-.hr lang behaltenn-ög-n, Dageg.» eröffnen dir Gesandt,,, de» Abts, di.s„ höh- h>. drri G-nt-inden »»fragen l»,s-„. >„»z h, g,h-n„, w,i... das betreffende Jahr oerfloffen p. hieraus Hahr er kri... Antwort erhalten. °r hoff- daher, bei d-m Franenselder Vertrage verbleiben zu können. andernsa»s aber habe., dl- Gesandte.. Vollmacht, s-rn-rSmit den Bote» der Orte,n reden, Mau ha, he.. Ab, „och,„als gebeten, der Ort. weg-.. <„unsertwi»en"> !» gestatten, >asj Pradtcanten >.och diese« Jahr behalte» werden mögen, SM- der Abt nicht entsprechen, so mögen tue Gemen. ... das Recht Mi, ihn. brauchen, Von den Gesandten de. VIII zu Rheine« und m, Rchunth-l reg,--enden Orte eröffnen Abgeordnete der Nengiänbtgen oon Altslii.ten, das. ans den, letzten wag, -e.n dtt'dAii du ^,..i...... dir Pfarrgüter gemäss des Landfriedens ausgetragen worden sei. Nun aber habe» dte Abgeordnet-., des Abts -inen Weingarten, einen Bann,und den Pjarrh.f „ichi ,heilen lasse» wollen, was s.° und,»ig bedtinte. Die Gesandt... des Abts entgegne,., di. »°„ Ulis,-,,-., hatten Niel anders -ngesproch-n, .nimlich zehn Sann, «ein für di- Nengrüt, die ...an ihn-., ..ich, schuldig sei. denn dl-s- habe --, .lbt dem rwetor W,aller sel, wegen seiner trenen Dienste gegeben, laut Bries und Siegel, Zudem bek age ftch er Ab,, daß die oon »1«,,-.. ih„, h... Weinzehnte» verboten haben und fordere Enl- sch agnng dteses B-rbot» Di. Gesandten der Orte entscheiden. Der genannte Hof soll en,schlagen nnd ans- g-tha» Heeßen nnd sein das Piarreorpnz aber und was dazu gehört, so» oon dem Landvog, gemäß den. Lands.,.den g-thnl. werden «.e. Der zwischen den, alten Regimen, zu Whl und denjenigen, „so dieselbe« .,, Ansprach haben,," waltende Streit ha, „Ich, «ermitt.,, werden können. Nachdem man hierüber den Hauptmann an, Ort, di- Verordneten der Stadt «hl und die Gesandten dös alten Regiments ang.hör, hat. haben die Voten der sechs Orte <„w,r"> sich dahin erläutert, Es sei ihr Wille „nd ihre Meinung, daß beide Thcile den Streit de», San,.in, »Nu. den, Vogt und den von, Abt dazu oerordneten Rathen übergeben „nd anh.in.se«-« sollen, B-dtink- dann di- des alten Regiments, daß di- ihnen auferlegte Summe zu schwer sei, so so» ihnen das Rech, an die Gemeinde zu Whl oder diejenigen, welche ,i. in das Regimen, gesetzt haben, vorbehalte» I-m, doch der Ob-rherrlichlei, des Abts nnd der Stadt »hl, Sprüchen und Verträge» allweg „nbeschadeb Stistsorchw St, Di-thNm AbbaSBand ch, »st k. 2,äl, Dcr Act. b-sig..t v°... L->ndv°gt,u Budcn. g s uidi, datirt aus ii. October (Samstag nach Lcodegar.) ^ Orten eröffnen Abgeordnete der Neuglüubigen zu Frauenfeld gegenüber den: Abt von :e: )(nnn, daß sie in Betreff der Vcileihung der Pfarre zu Frauenfeld beglauben, daß vermöge des Landfriedens der Abt die Pfarrgüter theilen solle, damit sie eine,: Prädicanten erhalten können. Darauf entgegne» :e gesandten des Abts, es habe derselbe von den X Orten einen Abschied erhalten, wornach er bei den: Lehen er Pfarre: Frauenfeld bleibe,: und dieselbe einen: geschickten Priester übergeben („liehen") solle, was er ge- . ^ "b" habe er denen von Frauenfeld erboten, ihnen einen Prädicanten zu geben, ungeachtet sie M> Prancanten :n der Stadt haben, oder ihnen jährlich eine bestimmte Summe Geldes zu bezahlen, ans er sie emen Prädicanten unterhalten können; das Alles sei von ihnen abgelehnt worden. Nachdem »M» September 1534. 409 "uch den Landvogt im Thnrgau verhört, was er in der Sache gehandelt, und die Parteien den Anstand auf rechtliche Erkenntlich der Gesandten der Orte gesetzt, habeil dieselben entschieden: Der Abt in der Reichenau stkl die Leute zu Frauenseld mit einem Prädicanten versehen, daß der Landvogt und andere Bicderleute findeil, baß sie hinreichend versorgt seien; beiuebens soll der Abt bei dem Lehen der Pfarre zu Frauenseld und wie ^ solche geliehen, verbleiben. K. A. Thurgau: MiSccllen, Frauenseld bctrcssend, Band I, S.SIS. ES siegelt der Landvogt zn Baden, Gilg Tschudi e). K'K'. Vcrhaudlliilgeu der VIl Orte betreffend Feststellung eines Vertheidigungsplanes; siehe Note. Im Zürcher Abschied fehlt Ic; im Bcrncr n, «, Ic; im Frciburgcr und Solothurner fehlen n, «, IN, <>, 1°, im Freibnrger ist nach viel leerer Raum; iln Schaffhauser fehlen i», v, Ic, I, »; f.—vv aus dem Zürcher; x aus einer Pergament-Urkunde des eidgen. Archivs in Aarau Nr. 59; ^ aus dem Berner Exemplar; in der Zürcher Sammlnng Band 12, 1. 283 und im Landcsnrchiv Schwyz; iv und auch im Berner und Schaffhauser; im letztern aber ist n» versetzt zlim 11. August 1534; M> aus dem Solothtirner Exemplar. Der Basler Abschied enthaltet nur ^v. Das Badencr Manual hat folgendes Fernere: 1. Eine Furdernuß für Junker Joachim von Nappenstcin a» Kammerrichtcr lind Beisitzer zn Speier. 2. Des obigen von Rappenstcins Töchterchcn wird der Leibeigenschaft enthoben, weil es geistlich werden will. 3. Dem Vogt in den (Freien) Acmtern gicbt man i» Betreff des Todtschlages Vollmacht. 4. Er (obiger) soll keine Zinsbricfc besiegeln, wo man „nm Hanptgut zemanen hat." 5. In Betreff des Gotthard Nychmuth schreibt man an den Herzog von Mailand, daß man eine solche Gewaltthat nicht übersehe» könne und Genngthunng verlange; denn wenn der Gnbernator hätte wollen, so hätte er zur Sache thun können, da Gotthard von „Sächern" gefangen vor ihn gebracht worden sei und der Gubernator vor Ehrcnleutcn angelobt habe, Abtrag zu verschaffen, 6. Einer armen Sondcrsiechin im Thnrgau soll der Landvogt das Beste thun. 7. Dem Bischof von Basel wird die Klage des I. Wolf von Breiten- landcnbcrg zugeschickt. Ebenfalls wird diese Angelegenheit dem Abt von St. Blasien mitgetheilt. 8. Dein Heinrich Weissenbach eine Fürdcrnuß an den Herzog und den Bischof von Verulan. 9. Betreffend Georg Seiler soll der Landvogt mit denen von Dießenhofen reden, falls er wegen der Gefangenschaft etwas Kosten gehabt, baß sie ihm diesen vergüten; wegen der Gicht gnng aber soll er sie ruhig lassen. 19. Zwischen Bruder Konrad oincs und Laurenz Koch und Martin Capeller andern Theils wird erkennt, sie drei sollen dem Urtheil nachkomme» und sie beide den dritten treiben, und was bei demselben nicht zu erhalten ist, sollen sie beide dar- khun. 11. Zwischen Hans und Jacob den Hubcrn und Martin Capeller wird gesprochen, es habe beim früher» Urtheil sein Verbleiben; was die Hnber vor dem Stadtgericht zu Frauenseld darbringen, das ihnen oon ihrem Bruder selig gehöre, um das soll Capeller sie vertrösten. 12. Die von Weinfcldcn solle» einen 6kelch und was zu einem Mcßpricster gehört, aus dem allgemeinen Kirchenvcrmögcn gutmachen und dann bas Übrige gemäß dem Landfrieden theilen. 13. Die zu Tobel soll der Landvogt trachten laut dem Landsrieden zu vereinbaren, Ivo nicht, ans den nächsten Tag weisen. 14. Die Chorherren zu Zurzach betreffend Kadclburg mögen das Geld aufnehmen und „nach" ein Jahr oder drei verzinsen. 15. In Uri und ^chwyz Abschied wegen des Lehens zu Malans uud Glarus. 16. Dem Hauptmann Jacob schund ist das Recht wieder geöffnet worden, weil er sich erboten hat, der Gcgenpnrt, wenn sie siegen sollte, die Kosten zn vcr- lsiiten. „Comnn Sonvix". 17. Dem Jacob Zimmermann als Vogt Peter Schräders wird das Recht gegen Baptist» Bea» wieder geöffnet. 18. Der Vogt von Lauis soll sich auf Kosten des Gotthard Rychmuth zum Herzog von Mailand begeben. 19. Wenn der Landvogt die aus dem Egnach („Eggnc ) nicht gütlich vereinbaren kann, soll er sie ans den nächsten Tag weisen. 20. Den Vögten im Thnrgau und Rheinthal wird wegen des Kornkanfs geschrieben. 21. Denen zn Klingnau wird geschrieben, daß ^zacob Lanbis Sohn gegen Tröstung aus dem Gefängnisse zu entlassen sei. Es fehlen n, p—8. Dagegen finden sich hier ebenfalls v, X—tl. 52 410 September 1534. in weicht von dem Text der übrigen Exemplare ab wie folgt: Die Appellation im Rheinthal in Sache», die den Abt oder dessen Gotteshans betreffe», geht vor die VIII Orte, in andern Fällen aber wie bisher vor die Räthe des Abts. Das E. A. A., t. 53a, datirt den Tag auf Montag vor Michaelis Tag (28. Herbstmonat). Zu I». Nicht uninteressant für die Entwicklung des eidg. Staatsrechts ist die Instruction von Berni Zu Lauis und Luggaruv sollen die Briefe von den Vögten besiegelt werden; „aber zu Tagen die Red Z» stieren ist bill.ch. wie das bishar gebracht, daß je das vorderst Ort das thüe." St. A. Bern: Jnstruetionsbuch v, k. 4lS. Zu i. Laut Deutsch Missivcnbuch II, S. 334 des Berner Archivs ist der Gesandte von Genf Franz Favre- ^ercs Stadium der Verhandlung ergiebt sich aus folgenden Missiven: m -r ' 5' 1 September (Mittwoch nach Aiichaeli). Die Gesaildtcn der XII Orte an Bern. Bei vieler Bemühung, die Angelegenheit in Betreff des Waldshuter Zehntens zu vermitteln, wobei die Gesandten von c derselbe nicht eine Stiftung, sondern erkauft worden sei, haben die königliche esnn en gefor cri, aß ihnen eine Abschrift der dicsfalligen Kaufbriefe mitgethcilt oder dieselben ihn"' wenigsteiw vorgelesen ,verde» sollen, damit sie hierüber ihre Regierung, der dieses Verhältniß unbekannt sei, beuchten komien. ^Dieselben haben ferner eröffnet, wenn die von Bern um diesen „Haupthandel" »»d ^ ^ ^ Anforderung gemäß der Erbeinung zu Recht stehen wollen, so glauben sie- werden", und sie -uif den nächsten Tag freundliche Antwort gebe" " Gesandten von Bern vorgestellt, haben diese erwidert, sie besitzen keine ma ), i^rmlf man sie gebeten, die Angelegenheit ihren Obern zu berichten und weitere Vollmacht zu ^ "änilich, daß die von Bern es nicht wohl verweigern können, wenn sie aufgcforder ^"Artikel zu Recht zustehen, daher sie dieses wohl zugestehen könnten, w"'" 9 ü Zehnten zu Waldshut ausgerichtet und verabfolgt werde. Es siegelt der Landvogt m Baden, Gllg Tschudi. s,«„,.1 ^ r ^eckober. Bern an seine Gesandten zu Baden. Auf ihr und gemeiner Eidgenossen Raths' boten Schreiben Habe ninn sich zu derjenigen Antwort entschlossen, die als Erwiderung den'Gesandte» d" Eidgenossen uberschickt worden und abschriftlich beigelegt werde. St. A.B«»: Deutsch M.ssw-nb»ch v. s. s«4. s s. ^ m XII Orte zu Baden. Antwort auf den von ihnen erhaltenen Br.ef und Dank für alle Mühe und Arbeit. Um die Wahrheit der Anbringen derer von Be"' zu erhatten und dein Verlangen der Eidgenossen zu entspreche», sende man den Sekelschreiber mit der bc- treffenden Gewahrsame herab, wodurch hinreichender Aufschluß zu Gunsten derer von Bern crthcilt werde Idiäom, S. 342' Zu vv. Ein Concept der Quittung findet sich in Tschudi's Documenten-Sammlung T. X Nr. 43; de" Verzichtbricf der III Bünde, ck. ck. 27. Febriiar 1532, ist darin eingeschaltet. W» Berner Abschied wird die Ausgabe für die Toggenburgcr auf 8t) Kronen angegeben und die sii Vogt Sträbi ist nicht aufgeführt. Die in der Baslcr Sammlung enthaltene besondere Fertigung dieses Artikels zeigt folgende Verschied"'' Herten: Unter den Ausgaben fehlen die Beträge für die Toggenburger und Thurgauer. Betreffend die vv' -Lasel heißt es, die andern sieben Orte haben sich ihrer vermächtigt. Dann erscheinen hier als neue AN»' gaben: Dem Schreiber von Baden für Quittanz und Abschied 6 Kronen. Jedem Boten zu „Erling 4 Kronen. Den drei Knechten von Basel 2 Kronen. Dem Landvogt zu Baden 5 Kronen. Dem Untcrvvg K. A. Basel: Abschiede l5SS-e0> der Urkunde, ck. ck. Baden, 29. September (St. Michaels, des Erzengels Tag) siegelt im NaN'e" Rath daselbst" Tschudi. Lnndvogt zu Baden, und Namens Schaffhauscn Bürgermeister >' September 1534. 411 Zu «v. 1534, 3. October (Montag nach Leodegar). Instruction von Zürich für Kaspar Nasal. Den drei Gemeinden ans der Landschaft des Gotteshauses St. Gallen, nämlich Waldkirch und Mithaften, habe man auf dem jetzigen Tag zu Baden geantwortet, man wolle den Abt von der vier Orte wegen noch einmal bitten, daß er jenen die Prädwanten noch ein Jahr lang auf ihre Kosten gestatte; könnte das nicht erlangt werden, so würde man sich weiters bedenken. Auf dieses habe eine Botschaft deren von Waldkirch die voir Zürich dringend gebeten, sie beim Landfrieden zu schirmen. Denen von Zürich scheine nun, um Parteiung zu verhüten, nicht geeignet, sich mit den genannten Gemeinden tiefer einzulassen, oder ihnen das Recht zu rathen oder zu wehren, sondern sie glauben, dieses ihnen überlassen zu sollen. Um ihnen aber doch einige Unterstützung zu gewähren, habe man beschlosseil, den genannten Gesandten an den Abt abzuordnen, um denselben zu bitten, daß er den betreffenden Gemeinden noch ein Jahr lang die Prädicanten auf ihre Kosten zu halten gestatte, in der Meinung, daß ihnen nicht benommen sein solle, nach Verfluß dieses Jahres ihre Bitte zu wiederholen. Dem Abt werde hiedurch kein Recht benommen und anderseits sei es vielen alten und gebrechlichen Leuten unmöglich, zur Anhörung des Wortes Gottes sich außer des Abtes Landschaft zu begeben. Sollte dieses nicht erzweckt werden können, so möge der Abt den Betreffenden wenigstens gestatten, anderwärts die Predigt zu hören und sie nicht zur Messe, Beicht und andern Ceremonien zwingen, und hiefür eine besiegelte Urkunde ertheilen. St.A. Zürich: Jnstructwnsbuch wss—4», r. 41. Zu 1534, 8. October. Freiburg an Wallis. In Anbetracht der schweren und „sorgvelltigen" Läufe und Zeitungeil in der Eidgenossenschaft und den anliegenden Landen haben die VI Ort und Freiburg »diser Tagen" zu Baden eine Unterredung, Gespräch und „Ansächen" gehalten, wie man einem Kriegsfalle Zu Wahrung des alten wahren christlichen Glaubens begegnen könne. Es sei hiebei die Meinung gewesen: 1. Die von Baden und Bremgarten wollen stillsitzen und sich keines Theils beladen. 2. Die von St. Gallen wollen auch stillsitzen, doch so etwas „ufbracht" werden möge, wolle man dasselbe den V Orten zufertigen. 3. Betreffend den Zuzug derer von Wallis ist man dabei geblieben, wie die Abrede früher mit ihrem „Lands- fründ" Jost Kalbermatter geschehen, nämlich, daß sie ungefähr mit 100 Mann den V Orten und mit der übrigen Macht Freiburg zuziehen sollen. Es sei zwar ein Anzug geschehen, in diesem Punkt Wallis den freien Willen zu lassen, ob es den V Orten oder Freiburg zuziehen wolle; Freiburg erwarte aber, daß Wallis der erster» Ansicht beitrete, worüber man beförderliche Antwort verlange. 4. An Hauptmann Baptista (de Jnsula?), der zu Mailand liegen soll, habe man entboten, daß er das vom Legaten von Verulan erlegte Geld zn seinen Handeil nehme und sich mit den 1000 Büchsenschützen „gans enthalte". Deßhalb habe man auch den Vögten von Luggarus und Meudris geschrieben, wenn Hauptmann Baptista etwas bedürfe und zu ihnen stoße, sollen sie ihm „Fürderung" thun. 5. Den Boten kais. Maj., die auf obbenanntem Tag gewesen, habe Man erklärt, wie die VII Orte den Unwillen der Berncr erregt haben, weil sie sich erklärt, ihnen betreffend den Zehnten zu Waldshut keine Hülfe zu gewähren, sondern das Recht darum walten zu lassen. Da hieraus Krieg entstehen könnte, wolle der König und der Kaiser die VII Orte mit Hülfe bedenken,, als sie sich vor- malcn eins teils begeben haben". Der Antwort hierüber sei man gewärtig. L. Das Uebrige sei aus beigelegten Schriften zu vernehmen Es sei nun hiefür auf nächsten Montag (12. October) ein Tag zu Luccrn von den VII Orten angesetzt. Wallis möge auf diesem erscheinen oder sobald möglich über Alles Bescheid geben. Mail bitte lim getreues Aufsehen und wolle diesen Handel geheim behalten, wie es sich gebühre. Ä. A.Frciburg: Missivenbuch Nr. 10, N SS. Mit diesen Verhandlungen hängt wohl folgende Missive zusammen: 1534, 3. November. Stephanus Clerc, der Rechte Doctor, kaiserlicher Agent, an Schultheiß und Räthe von Lucern, »Löptsw onntouuru datlioliooruru onprit, tnoiöntidus.« 1. Durch den Schreiber Gabriel (Zur- gikgen) im Namen derer von Lucern (der VII Orte?) sei er angegangen worden, an die Vertreter (»Niuistwos«) des Kaisers zu Mailand zu schreiben und ihnen vorzustellen, die von Lucern (VII Orte?) befürchten, daß ihre Glaubensgegncr Krieg beginnen werden, und sie zu bitten, daß sie für den erforderlichen Fakt jene» Hülfe gewähren möchten. Gemäß seiner Pflicht habe er sich sofort bemüht, dem gestellten Gesuche Genüge Zu leisteil und sich insbesondere an den Protonotar Caracciolus, kaiserlichen Gesandten in Mailand, gewendet. 412 October 1534. tischen Glm.be.is 4000 Kronen (».euto.mu «) be est ' Unterstützung der Vertheidigung des k..th°- sie dringend zu er.nnhnen. den Krieg u m id / > weniger könne er nicht unterlassen. Ehre verträglich sei; sie werden dadurch d n u s - ? katholischen Glauben und ihrer nm 11. October das Conclave gebildet und 2. (Folgt die Nachricht, dop kaiserlichen Gesandten. Graf de Sifuentes n. Forncse unter wesentlicher Mitwirkung des zogen sei. um sich als Paulus M a.^ Mn^n Peterskirche 3-- Kur Nermittb,»» >.»? Or St. A. Lucern: Abschied n. I, k. S02 (latcinischl- ?> .c« Ä""' 77 „7'-w°i B-i-f- die Verschlimmerung seiner- Krankbei t !! r ^sicial. an die V oder VII Orte. Da er durch habe er den Zeiger dieses (Stcpl.anue/ba's,.^ ^ wünschte zu ihnen zurückzukehren, s" Namen zu tractiren. den Verkel.r mit b //V ^°"or. Bürger von Bisanz, abgeordnet, u.n in seinen' "erreyr nut des Kaisers Dienern in Italien zu vermitteln ec. 2) 1534 gl n St. A. Luccrn: Abschied ie.I,r.s0>. Anzeige seiner Mission mit stuückm-m »"lgent" des Kaisers, an die VII christlichen Orte- Vollmacht habe -c. ' ßcheuing papstlicher und kaiserlicher Hülfe, die er in Mailand zu sollicitire" Iliiäom, k. 30l). TR8 Mern, 1534, 2. October. Staatsarchiv Vera: NathSbuch Nr. L50, S. 42. ztl Milden^gehabt^ De.-^" ^^ankeu z,vei Gesandte der Wandt („von der Vad"), daß er seine Botschaft Bern nnfrenndlick zu s iZ^'-twortet, es thäte ihm nichts leider, als gegen denen Z» werde. Sie erbieten sstb"' m r" ^""dschaft zu beobachten, dan.it Krieg vermiede» beiziilegen- die von Gen. al^" u" ""kcrhandeln, k>en zwischen dem Herzog und denen von Act» wenn sie ihn dabei bleib- '^zog Hartnäckig seine Gerechtigkeit vorenthalten; man sähe -7- zu sein wenn iemaud sMusterung m der Waadt gehe aus Gehorsam vor sich, um ger»^ habe ihnen s m ^'"lallen ivollte, nicht aber (in feindseliger Absicht) wider Bern. Der Gubern-üor ^tm Ar^ zu verlange., ans die drei von des Herzogs Gesandten D^Nat " ^"'"ch bitten sie, die Landschaft für empfollen zu halt- wei^I S.I ^ Erbieten der Gesandten nnd er.viedert, ...an hätte Ursache g-ha", daß er die G mk' ihre Botschaft bei dem Herzog, mit ihn. zu rede»- 5» lassen " D^ gl7 Vb Landvogt .vpter bricht und Spis - D.e Antwort de». Herzog zu geben seien die hingeschickten Voten beauftragt worden. TIN. Wer». 1534, 2. October. Staatsarchiv Beritt NathSbuch Nr.250 S. S5. Mahnbrief erhalten Gesandte beZ Grafen von Gregerz, St, Germann. dieser Hab.-"" l "M-rn. hoffe aber, tv-rd, cht.. nichts ,„machen, was .tnrecht .n.d gegen fein. Eh« October 1534, 413 Man wisse, daß er des Herzogs Unterthan sei; gegen Andere werde er leisten, was das Burgrecht erheische. Im Bnrgrecht sei ohnehin das Hans Savoyen vorbehalten. Endlich sei er Nitter-Ordens und habe diesfalls dm Eid gethan; er bitte, ihn zu entlassen. 2. Der Nath antwortet, man lasse es bei dem Aufgebot („Us- Z»g") verbleiben und vertraue, der Graf werde Alles erfüllen, was das Bnrgrecht zugiebt und vermag. SSO. H'eteililltP'N. 1534, 5. October. Verhandlungen zwischen Freiburg, Lausanne und Bern. Gesandte: Frciburg. PeterTossis; HansKünzis. Bern. (Wolfgang) von Weingarten^ (Georg) Schöni, oder bei dessen Verhinderung Peter Echro, Stadtschreiber („ich"). Es liegen uns nur folgende Acten zur Hand: 1) 1534, 25. September. Bern an Lausanne. Auf das Verlangen derer von Lausanne wolle man auf den Nechtstag gegen die von Frciburg auf Montag nach St. Michael (5. October) eine Gesandtschaft nach Peterlingen abgehen lassen. St. A. B«-,,- Welsch Misswenbuch r. sos. 2) 1534, 1. October. Schultheiß und Nath zu Frciburg Urkunden, daß früher Pnvillard und Künzis als Vertreter von Frciburg gegen die von Lausanne in Betreff der Eingriffe derselben in die Autorität ihres Fürsten und Herrn, welche im Burgrecht vorbehalten worden sei, an das Gericht abgeordnet worden seien. Da nun während des von Lausanne erwirkten Aufschubes Pavillard krank geworden, so werden nun die Eingangs genannten Gesandten in Sache bevollmächtigt. K.A. Frciburg: Abschiedeband Nr. 124 (französisch,. 3) 1534, 6. October. Der Nath z» Frciburg an seine Anwälte und Boten zu Peterlingen. Alls die Bitte derer von Bern ivolle man, dem Recht unbeschadet, den Tag gegen Lausanne bis Neujahr anstehen lassen. K. A. Freiburg: Nathsbuch Nr. 52. Die Namen der Bcrner Gesandten ans dortigem Nathsbuch Nr. 250, S. 35. TS» Lttcem. 1534, 13. Octobcv (Dienstag vor Galli). Kailtoiisarchiv Frcibur.,: Abschiede, FaSc. W. KaiitonSarchiv Solvthur»: Abschiede Bd. 20. Staatsarchiv Luccr»: Allg. Abschiede ic. 2, r. SSV, ssi. Tag der VII Orte (und Bischof vou Wallis). Gesandte: Fr ei bürg. Ulrich Nix. (Andere unbekannt). ». In Anbetracht der bedenklichen Zeitnmstände ist dem Landvogt im Thurgau anfgetragen worden, den Fall, daß sich Krieg ereignen sollte, mit den Edelleuten daselbst Raths zu pflegen und ihre Meinung iu vernehmen. Er hat nun dieses gethan und es ist ihm folgende Ansicht eröffnet worden: Man müsse dachten, daß nicht, ohne daß die Gemeinden darauf gefaßt wären, von den Lutherischen ein bewaffneter Aufbruch erfolge, indem sonst unter den Angehörigen der Grafschaft („ihnen") selbst Krieg und Blutvergießen ^stehen möchte. Dem vor zu sein sollte der Landvogt den Geineinden anzeigen, daß es zwischen Bern und VII Orten so weit gekommen sei, daß es möglicher Weise Krieg gebe. Iii diesem Falle verlangen letztere, welche die Mehrheit der sie bevogtenden Orte bilden, vorerst, daß sie keiner Partei anhangen, sondern 414 October 1534. zum Schutze der Landschaft gegen einen Angriff auf dieselbe ruhig daheim bleiben. Sodann sollen sie ihres Landvogts gewärtig sein. Sie mögen bedenken, was Schande und Schaden sie betroffen, als sie sich, zuwider ihrem Eide, ihren natürlichen Obern feindlich gegenübergestellt haben. Man habe sie großmüthig diesfalls nicht bestraft und sie bei ihrem Glauben belassen. Würde dann der Span gütlich oder durch Geivalt ausgetragen und die Herren sich eines Andern vereinbaren, so werden sie als Unterthanen sich demselben fügen. Damit man aber bestimmt wisse, wessen man sich ihrer zu versehen habe, wolle der Vogt persönlich auf einer Landsgemeinde ihre diesfällige Antwort entgegennehmen. Diese soll er sodann den Orten berichten. Da der Gegenstand hohen Belanges ist, wird er in den Abschied genommen. ?». Bei der mit den Eidgenossen von Freiburg und Wallis getroffenen Abrede läßt man es verbleiben. rd derselben nicht entsprochen, so soll man denen, die hierum Recht bieten und „sy" dazu mahnen, dasselbe October 1534, 415 statten, weil man früher auch stets nach den Blinden und dem Recht geschrieen hat. Zug hat Vollmacht, hierin mit den andern Orten zu verhandeln, doch will es deßwegen keinen Krieg anfangen. Freiburg bittet hie Orte, noch den nächsten („disen") Tag zu besuchen, in der Hoffnung, man erhalte bessere Antwort, als stüher. Solothurn hat noch keinen bestimmten Beschluß gefaßt, was aber die übrigen Orte erkennen, das werde auch ihm gefallen. Da die Meinungen ungleich sind und man sich aber vereinbaren sollte, so werden hie Antworten in den Abschied genommen und wird auf nächsten Dienstag (20. October) ein anderer Tag ^wch Lucern angesetzt. Auf denselben sollen die V Orte und Solothurn (sie) ihre Boten mit Vollmacht ^fertigen, zu beschließen, wessen man sich vereinbaren wolle, v. Der Landvogt im Thurgau schreibt, die Frauen des Klosters St. Katharinenthal bei Dießenhofen haben die Briefe, Urbare, Rödel zc, noch immer jen- stits des Rheins und die Priorin habe schon öfter gedroht, sie fliehe einstmals über den Rhein, zu des Klosters llroßem Schaden zc. Heimzubringen und auf nächstem Tage zu Baden Antwort zu geben, ob man jene Schriften Hort liegen lassen oder hierseits in Verwahrung nehmen wolle, Der Landvogt berichtet ferner, daß einige dauern im Tanneggeramt sich unruhig zeigen, und daß sich ein Prediger zu ihrem „Nottmeister" aufgeworfen habe. K-. Die Boten wissen, was an Schultheiß und Rath, auch an den Landvogt zu Baden und an Bremgarten beschrieben worden .... Die Abrede betreffend die von Freiburg und Wallis wird gänzlich bestätigt . . . I». Verhandlungen mit Richard, Secretär oes Bischofs von Wallis und Gesandten des Herzogs von Savoyen und des Kaisers in Betreff der Angelegenheit zwischen Bern, Genf und Savoyen; siehe Note. Der Lucerner Abschied, ein, wie es scheint, nicht officieller und zu den Abschieden von Jahre 1535 versetzter Auszug, enthält nur 15 und v, aber in umgekehrter Reihenfolge und sodann «—A, die in den andern Exemplaren fehlen: (die Lucerner Quelle ist in Betracht ihres formellen Characters etwas zweifelhafter Natur). Der Name des Gesandten von Freiburg aus dortigem Rathsbuch Nr. 52, ck. cl. 22. September (Mauritii) und Jnstructionsbuch Nr. 2, I. 130. Zu v. „Capitel und Artikel des durchl. Fürsten und Herrn Herrn Carl, Herzogen von Saphoy, wölich (er) zu Eruffnung und Beschirmung des alten, wahren, christenlichen Globens begert anzcnemmen mit den sieben christenlichen Orten Lucern Zc. sampt dem Hochw. Fürsten und Herrn Herrn Adrian, Bischofen zu Sitten, Präfecten und Grafen und siner Landschaft Wallis." 1. Wenn der Herzog zu „Kriegsufrur" käme zur Beschirmung des alten Glaubens und seiner Person und des Herzogthums Savopen, es wäre gegen den Städten Genf, Lausanne oder andern im Herzogthum Savopen gelegenen Gebieten, und die Berner oder andere Anhänger des lutherischen Wesens aus der Eidgenossenschaft den Feinden des alten Glaubens Hülfe und Beistand leisten wollten, so wollen die VII Orte und Wallis den Gegnern des wahren christlichen Glaubens keinerlei Hülfe, Zuschub, Rath oder Beistand gewähren. 2. Kein Theil darf landflüchtigen Unterthancn oder Feinden des andern Aufenthalt gestatten oder sie zu Hintersäßen annehmen ohne Gunst, Wissen und Wille» des andern Theils. 3. Wenn in Folge dieses Bündnisses die vertragschließenden Theile in Krieg verwickelt werden und dieser dann vermittelt wird, so soll derjenige Theil, der den Frieden annimmt, den andern darin einschließen. 4. Das Burgrecht, welches die von Freibnrg mit denen von Genf eingegangen, dann aber wieder gekündigt haben, soll abgekündet, widerrufen und zerbrochen bleiben. 5. Vorbehalten sind alle älter» Bünde, welche die vertragschließenden Parteien unter sich eingegangen haben. 6. Das bisher zwischen dem Herzog und den VII Orten bestandene Bündniß soll nach dessen Auslauf wieder ans zehn Jahre verlängert werden. 7. Der Herzog soll den V Orten und Wallis die rückständigen Pensionen ausbezahlen und zwar sogleich die Pension für zwei Jahre, dann auf kommenden Mitte Mai eine Jahrespension, ebenfalls eine solche auf Michaeli und dann je eine solche auf bestimmtes Ziel, wie er dieses mit versiegelte» Briefen verheißen hat, K. A. Solothurn: Abschiede Bd, so. Zu U. Hieher (vielleicht auch zum Abschied vom 21. October) gehört die beim Abschied vom 20. September bis 11. October zu IV, 2 angeführte Instruction für den benannten Gesandten. Dieselbe, 416 October 1534. R ^ V?- 7 '7».fi's N-.7 1,^17'^ :: W wd B sch»s dm G-H°-I°m d»„„z„.m. w >-.,,-lisch- R-li»i°„ ,m. Halft d-,-. »Mi «--,, i„ d.. «M u»d »ou ..Jhrcr" wcgei, b-i dm Eidqmm'sm viele s»--li>>im'''i i'i'' '''"t. » lhamm b-id-» ftiasl,» »«»-s-hl w»,d-». »ich dm di- im»»,O - im "»? "'b dm H-.V» -°.h« ,!,, di- V I ch' « m Ö» 7 !7 «7^7 77^?^ °°».,-l„ z„ ,,-lsm. d„ h» -in- W-.l.,»,., »-,.,»» ,,„d "°" l 11 Octobris 1534") Das EinaaU . hernach folge s„.,f dem Tag zu Luceru den -m- 27' w"7-ch»" »d°- °°»al-ich-, H.»d^ «sdlchd... trug mit dem Dutum: TuAu den i? ^ ' ^7'' ^ ^°b-- ^»4. Dam. folgt der angeführte Bor- Exemplar, wohl darum weil deid-e> sn^77 '""»er ganz gleich lautend mit dem Solothurncr sandten. Fü-wZ m H-^- G-^ ^ ^rs-tzm.g-n sind; endlich erscheint ..Kaiserlicher Alst. G- versan.pt den xi tag Oetobris 1534 - ^ Eidtgnossschaft uf de», Tag zu Lucer» von Savoncn und des Viicbos-- ü den zuhalte.: Weil er vernommen, daß die Gesandte» des Herzogs d°- d-i, ^ ^ ih.-.P-„.» i„ ihr. »,-chl-d.s.lH Kaiser ihm befolilen uacb sm- c e/ Geprndle nicht unterlasse» wollen, zu berichten, daß der Orten dring^7emp^ Me.t zun. Besten der benannten Fürsten zu wirken und'dieselben de» TTT Wein. 15H4, 19. bis 21. October. Staatsarchiv Vcr»! Rathsbuch Rr.ssa, S. «7 sj. I. 1. Vor Rathen und Bürgern zu Bern berichten an. II). October die Gesandten welebe beim öerM gewesen, was sie verrichttt habe»! „der lest Abscheid in Schrift." 2. Ebenso eröffnen die savoyischen Botc» l,7,m"l"l isl"7 !!>»s»a mach ihr. Jiistriii,,»». dir s»si zlclch Abschi-d. z. Es wird » s 7d'2 .-'..'^.'7« "" ««-»-«« h-s.ich-i. ..i,d ...rrrd s..„„d,ich ».rh.»d-Ii.l W. abiiih- »ich, ddch -z »„.hm s.r h„z» di. Eidg.»°ch.» z„ b.mft,,. doch ms„. „Mi, ,z ich,,h,„ ,i» d« M.illu»«, d»k, km sr-,mdlich-z lld-r-i»,»»,».-» plasjchad-, si, Zkch, wr.chm sdlm ch». lich-ll sa» g°,chr..bu, m,d dch, s.° nchig s.m ,mlm w,.l°r „ Ah,ch-jdb»ch «»„. ,'„7" '' ^ «->« d-»i R..H, d»s, si- »ich. „.i.°r S»« d Tim » 7l 7 --°i»tt».!°n hi>wii ch- bittm. « -i»,»ch d-r T»ss»ch.„„ bl,»,-n z» IM, ii. -^2- 2 ,-»,».-» z» D.r G-siMdk d-.°r »°» Gmj di..-,, di-s.» t-id- 2. », 7 7'" - -W-« - P''i-« - li-ft-wi. ,. D,r R...H «» lü 7 d»s l-hkr- ,»,»,, dir s.ch>»dk ,s b-g-hrk d»S -r ch/m2d°"°7 di- G-s„»d„,,, d« ch. d-m H-rz«« schr-il,-»- ,»»«- mm, ki»-m°-,°? Hd»°-is»», »us di- »,i° z.,»»dsch»st. »»d-ms» Verlangen willfahren. Sie erbieten sich nun, dem Herzog zu schreiben. D.e Antwort des Raths von. 19. October französisch im St. A. Bern: Jnstructionsbuch 1Z, 1-^' October 1584, 417 TS» Lttcern. 1534, 21. October (Mittwoch nach Galli). Staatsarchiv Liicer»: Allg. Absch. n. l, c.lLL. Kantousarchiv Frribnrg! Abschiede Bd. öS, r. 70 Kantonsarchiv Dolothurn: AbschiedeBd,so, Tag der V Orte. ». Hauptmann a Pro meldet von einem Mord, welcher an Peter von Mentlen (einem Verwandten Ammann von Beroldingcn) durch Angehörige des Grafen von Arona begangen worden sei, und beantragt, es möchte den Vögten zu Lauis, Lnggarns und Mendris befohlen werden, die Thäter auf Betreten Zu verhaften und auf Kosten der Verwandtschaft des Ermordeten heraus nach Baden zu führen. Heimzubringen. Betreffend das Verständniß mit Savoyen wird beschlossen, in einem Auszug der gemachten Vorschläge Artikel aufzustellen, die der Sache gemäß mären, und dieselben an den Herzog von Savoyen gelangen zu lassen; nimmt er sie an, so ist man guter Hoffnung, daß dann auch die Obern, obwohl jetzt noch ungleich Schnitt, sich dazu verstehen werden. «. Um über den Handel der solothurnischen Banditen einstimmig auf den Tag zu Baden zu kommen, hat man Lucern vermocht, den andern Orten zu lieb denselben zu besuchen; dabei wird beschlossen, Bern nochmals um Antwort anzusuchen. Läßt sich dann die Sache gütlich vertragen, ist »um zufrieden; wenn Bern Recht bietet, so will man dieses gestatten; wofern es aber nicht nachgibt, sa haben die Boten Gewalt, heimzureiten oder auf Hintersichbringcn einen Anschlag zu machen, wie man sich weiter verhalten wolle. Der Abschied wurde mit Missive vom gleichen Tage au Freiburg mitgetheilt. «, A. Freibmg: -cirairo^ «ckömios. Der Lucerner Abschied betitelt sich zuerst als Tag der „sechs" Orte, strich dann das „sechs" aus und setzte „v" darüber. Zu I>. Die Solothuruer Abschiedesammluug enthält den diesfälligen Entwurf. Es ist derselbe mit der zum Abschied vom 13, October zu o gegebenen Note zu vergleichen und weicht in folgenden Punkten von dem dort mitgetheilteu Vorschlage ab. Zu Art. 1, Genf wird genannt; dagegen weder Lausanne, noch „die Berner." Beigefügt wird: Wenn einer der vertragschließenden Theile in Folge dieses Bündnisses des Glaubens wegen angefochten würde, so soll der andere, wie es getreuen Bundesgenossen gebührt, dem angegriffenen mit Rath, Schriften und Botschaften bcholfen sein und Alles thun, was zu Erhaltung von Frieden und Ruhe und Beschirmung von Land und Leuten dienen mag. Doch wenn solcher Art die genannten Orte und die Landschaft Wallis dem Herzog Boten geben und schicken würden, soll das in seine» Kosten geschehen. 2. Wie Art. 3 zum Abschied vom 13. October. 3. Wie Art. 2 im cbengcnanuten Entwurf. 4. Dieser Vertrag dauert 10 Jahre. 5. Vorbehalten bleiben alle frühern Bündnisse, mit Ausnahme von Sachen des christlichen Glanbens, den zu schirmen kein alter Bund hindern soll. ti. Der Herzog soll den VII Orten und Wallis die rückständigen Pensionen bezahlen (wie Art. 7 der oben bemerkten Note es vorschreibt). K. A. Solothurn: Abschiede Bd. so, TT4 Wem. 1534, 24. October. Staatsarchiv Bern: Nathsbnch Nr. L5v, S. 57. 1. Der Gesandte von Genf, Claude Bernard, legt dem Nathe zu Bern seine Instruction vor und bittet '"l Namen der Gutwilligen um Gottes Willen sie für empfohlen zu halten; ehe sie das Wort Gottes verlassen, wollen sie darum sterben. 2. Auch Tribolet zeigt Allerlei an, auch was die deutschen Kaufleute mit 53 418 October IS34. den Gesandten („inen") geredet. 3. Der Bote von Genf berichtet, wie Piochet von Ort zn Ort kehre und Unwahrheit vorgebe und bittet, ihm eine Botschaft beizugeben, damit auch er die Eidgenossen berichten könne- Die Botschaft wird verweigert, aber dem Gesandten gestattet, in Baden vor gemeine Eidgenossen zu treten- TT5 Maden. 1534, 27. October (Dienstag vor Simon und Judas). Staatsarchiv Liicern: Allg.Absch.ie.i, k. SZ0. Staatsarchiv Zürich! Abschiede, Bd. is,c.S02. Tschadische Abschicdesammliiitg: Bd 7, Nr. XX?M- Staatsarchiv Bern! Allg. cidg. Absch. I-i?, f. 22g. .stantonSarchiv Basel! Abschiede ibss—issg. jiantoiiSarchiv ^reiburg! BadischcAbsch.Bd.lS, e.d> KantoiiSarchiv Solothiir» : Abschiede Bd. S». KaiitonSarchiv Schaffhausc»: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Edlibach; Heinrich Nahm Bern. Peter Stürler; Johannes Pastor. Lucern- Hans Golder, Schultheiß. Ur i. Josua von Beroldingen, Aminann. Schivpz. Josef Amberg, Landammann- Untermal den. Heinrich zum Weißenbach, des Raths. Zug. Oswald Toß, Ammann. Glarus. Bernhard Schießer. Basel. Theodor Brand. Freibürg. Ulrich Nix. Solothurn. Konrad Graf. Schaffhausen- Hans Schmid. Appenzell. Ulrich Eiseilhut, Ammann. — E. A. A. t. S3b. Die von Mellingen bitten dringend, es möchte ihnen jedes Ort ein Fenster in ihr neugebantes Rathhaus schenken. Heimzubringen. I». Der Vogt von Knonau hatte vor einiger Zeit einen Nndi Müller, der den Heini Lüthold von Merenschwand ohne alle Ursache getödtet hat, um 10V Gulden gestraft; nun bittet de» Ermordeten Verwandtschaft dringend, es möchte dieser Müller aus dein Lande verwiesen werden. Da derselbe in den Freien Ämtern seßhaft ist, also hier gestraft werden sollte, den Todtschlag aber in den Gerichte» Zürichs verübt hat, so soll das heimgebracht werden, um auf nächstem Tag Antwort zu geben, ivie man sich hiebet und in künftigen ähnlichen Fälleil verhalten wolle, v. Da berichtet wird, daß die Bewohner an den Grenzen gegeil Bern ungeachtet wiederholter Verbote sich wieder necken, indem sie wie früher einander „Bärendreck" und „Kuhdreck" zurufen, so wird dein Vogt in den Freien Ämtern befohlen, die Berner, die solches thäten, dem Landvogt zu Lenzburg anzuzeigeil; wenn aber einer der Unfern sich so vergienge, soll er dein Vogt in den Ämtern angezeigt, und jeder von seiner eigenen Obrigkeit gestraft werden, um die Freundschaft zu erhalten. «I. Nachdem auf letztem Tage die V Orte den Chorherren von Zurzach befohlen hatten, dn 400 Gulden, die sie von Graf Rudolf von Sulz auf Kadelburg entlehnt, an andern Orten aufzubrechen, >»» damit Kadelburg wieder zu ledigen lind zu der Stift Handcu zu ziehen, zeigen nun die Chorherren an, daß l» dies nicht vermögen, zumal etliche von ihnen, die von jenem Gelde nichts empfangen, nicht zugeben wollen, daß die Stift deßhalb belastet werde; zudem habe des Grafen Vogt zu Küssenberg ihnen gemeldet, da» Unterpfand sei schon verfalleil und werde nicht mehr herausgegeben; dabei machen sie geltend, daß die Stift die Niedern Gerichte zu Kadelburg erst seit wenigen Jahren besitze, aber noch keinen Nutzen davon gehabt habe, indem die Bauern alle lutherisch seien. Des Fahrs halb haben die Chorherren sich nicht eingelassen Darum bitten sie dringend, man möchte die Stift mit diesem Kauf „verfahren lasseil"; sie wollen dagegen andere 20 Gulden, die auf der Stift stehen, wieder ablöseil. Heimzubringen und auf nächstem Tag Antwa^ zn geben. Des Bischofs von Constanz Gesandter meldet, die Stift zu Bischofzell lind viele Leute da- selbst möchten die Messe wieder einführen, was aber die von Bischofzell verweigern; da er die hohen n»d Niedern Gerichte daselbst besitze, so habe auch er sie darum ersucht; es sei ihm aber abgeschlagen worden, er bitte, man möchte denselben schreiben, damit sie gemäß dem Landfrieden sich nicht weiter sperren. ^ October 1534. 419 wird nun ernstlich an sie geschrieben, sie sollen sich förderlich entschließen, ob sie dein Landfrieden nachkommen wollen, und ihren Bescheid nach Lucern melden. Heimzubringen, t. Der Schaffner von Leuggern legt eine Suppttcation ein und bringt auch mündlich die Bitte an, es mögen die Schirmherren des Gotteshauses nnt Bern verschaffen, daß es die Herrschaft Biberstein mit allen bezogenen Nutzungen zurückstelle, indem ja der Landfriede deutlich sage, daß jeder wiederum zu dem Seinen kommen soll. Die Boten von Bern wenden «», es sei bereits vor Jahren von einem Kauf geredet worden, den ihre Obern nicht abschlagen werden; da sie'aber nicht instruirt seien, so bitten sie um eine Abschrift der Supplic. Hierauf haben die Boten der übrigen sieben Orte sie ersucht, die Sache nochmals heimzubringe», damit das Halls dem Orden wieder zugestellt werde. Heimzubringen, was »lau mit Bern weiter reden und handeln .volle, wenn es einen Abschlag ertheilte Der Kanzler des Abtes voll St. Gallen begehrt Antwort in Betreff der Appellationen ans dem Rheinthal Da die Instructionen noch ungleich lauten und Uri die Ansicht eröffnet, es sollen die Appellationen, die den Abt berühren, nicht vor ihn oder seine Räthe, sondern vor die VIII Orte gebracht .verde,., wie es nach den Aussagen glaubwürdiger Zeugen auf der Jahrrechnung bisher gehalten worden, und d.e «"der.. Orte bittet dabei zu bleiben, indem es sonst ans Recht gelangen würde; hingegen aber auf die be- Oglichm Sprüche verwiesen wird, so hat man beschlösse.., die Sache noch,»als heimz.chringen. k. Wilhew Arsent erklärt daß er. weil der König von Frankreich keine Antwort gebe, ob er d.e durch Urthe.l bestätigst.. Ansprachen lwzahlxn werde, genöthigt und entschlossen sei, französisches Eigenthun, liberall niederzu.verfe.., wo er solches außerhalb der Eidgenossenschaft antreffe, um sich für seine Forderungen sammt Kosten und Schaden bezahlt zu „lachen, und bittet, ihn. jede Klage über ihn anzuzeigen, da er sich als Biederman zu verantworten hoffe; dabei verlangt er, daß ihn. die zu Solothurn zun. Recht eingelegten Schriften w.eder emgehand.gt werden um sie den Fürsten, Herren und Knechten, welche er um Hülfe ansuche,, .volle, vorzeigen zu können. Es wird ihn. gerathen, sich noch zu gedulden, bis die Boten, die man nach Lyon senden werde, auch se.ner- wegen mit den. König gesprochen hätten; doch will ...an ihn. ans jeden Fall die gesprochenen Nrthe.le bestätigt haben. Die Schriften will man ihn. nicht zurückstellen, weil der letzte Spruch von geme.nen Eidgenossen gefüllt worden ist; es wird vielmehr Solothurn beauftragt, dieselben bei den. Landvogt zu Baden zu hinterlegen dan.it u.a.. sie stets bei Händen habe. i. Der Landvogt zu Baden macht die Anzeige, daß d.e v°» Kaiscrstuhl unlängst einen in's Gefüngniß gelegt haben, obschon derselbe ihn. und de». Aint.na.,.. des Bischofs von Constanz Bürgschaft geleistet, und daß ihn dieselben, als sie beide sich für 'hu verwendet ... ben eigentlichen Schelmenthur». versetzt haben; nun verlaute, daß sie sich mit dem B.schof vertragen wollen. Da sie den Eidgenossen und dem Bischof in ihre Rechte eingegriffen, so ist hei.nznbr.nge», w.e man sie st.afen wolle, k. Nachdem die zwölf Orte zwischen den. römischen König und denen von Bern wegen de. Zehnte,w W Waldshut gütlich gehandelt, haben sie die Parteien also vertragen: Es heben des ^ >°"en Zehnten gelegten Beschlag auf und verabfolgen das Erbeinungsgeld; dagegen soll Bern d.e lest.mn.te Erklärung geben, de». König um den Haupthandel vor Recht zu stehen, sobald er es dam... belange, gemäß brr Erbeinung; deßgleichen soll es sich mit den. Abt zu St. Peter auf dem Schwarzwald entweder gutlvh Ertragen oder vor Recht stehen. Bern läßt sich nicht völlig so weit heraus, erklart sich in och wert d.e Erbeinung wie bisher zu halten. Dies wird den Gesandtendes Königs angezeigt, m der Me.iu.ng, .aßc.n Obigen dürfte da ...an mit Bern weiter reden würde, wenn es dieser Zusage ...cht nachkommen sollte- Ha„s n^nderlich und Gabriel Streuli tragen in. Auftrag des erkrankten Herrn von Boisriganlt folgende Artikel vor- 1 Die Eidgenossen sollen in. November die Pensionen zu Lyon selbst abholen, indem der Kön.g ^2^ October 1534. nicht verpflichtet sei, obschon er es bisher aus Gnaden gethan, dieselben herauszuschicken; zudem drohcu Wilhelin Arsent, der Herr von Foil tuid Andere, seine Diener und das Geld anzugreifen. 2. Da die Ei genossen dem Arsent nach Untersuchung der Blanken ein Urthcil gegeben, so sollen sie nun alle ProceßactcW auch die des Albert von Salis und des Sieur von Prevost ihm zusenden, dainit er sie könne besichtigt lassen. 3. Der König äußere sein Befremden über die Neuerungen, welche man gegen die Tractate vor- genommen; zudem habe man jetzt wieder einen Nechtstag angesetzt, während er sieben Jahre lang das Rc) jedem offeil gehalten und genug gethan zu haben glaube. 4. Der König verwundere sich auch, daß "NM I schwere Klagen gegen seine Schreiber vorgebracht, diese aber zurückgehalten habe, während er von ihnen h>it Auskunft erhalten mögen über die Betrügereien, welche sie mit dem Gelde verübt; dies gehe wider Tractate, indem man seine Diener ohne seinen Willen nicht zu Bürgern oder Beisäßen annehmen dürfe n- i»». Nachdem Berit in Betreff der Banditen von Solothurn die Erklärung gegeben hat, daß es die von Schiedorten vorgeschlagenen Mittel annehme, dabei aber bittet, Solothurn möchte diesen Flüchtlingen, einige aus Armut sich mit der Fischerei ernähren, gestatten, zu Zeiten durch ihre Stadt und Landschaft ZU wandeln und zu fahren; und die sechs Orte, wiewohl nicht gleich instruirt, einige Bedenken gegen diej Forderung ausgesprochen, haben die sechs Schiedorte folgende Übereinkunft beschlossen: 1. Solothurn und a seilte Angehörigeit, niemand ausgenommen, sind in dieser Befriedung inbegriffen; auch sollen alle Worte »n Werke beiderseits aufgehoben sein und jeder wieder sicher handeln und wandeln dürfen. Wenn aber die vier Banditen je fernere Thätlichkeiten begehen, so sollen sie von Bern nach ihrem Verdienen und gemäß ? Bünden bestraft werden; deßgleichen sind Andere, die sich in feindlicher Absicht vereinigen, um jemand anzu greifeil, wie es die Vier gethan, von Bern oder andern Orten zu bestrafen. Die Vier sollen das na) Jahr noch Stadt und Gebiet von Solothurn meiden; nach Verlalls dieser Frist mögen sie wieder vor Schiedorten erscheinen, die dann je nach ihrem Verhalten sich für sie verwenden wollen. Die von Solotß sollcit indessen den Ihrigen verbieten, die Flüchtlinge Ketzer zu schelten oder sonst mit Worten oder zu beleidigen, und Übertreter strafen; sie sollen den Vieren Hab und Gut frei verabfolgen lassen, die 3ä ) von Gläubigern vorbehalten; der Handel Strohmann's ist in Lallpen rechtlich auszutragen; kann der > ^ von Freiburg, der auf dem Heimweg in Solothurn vortreten soll, den Span wegen Balthasar Kißling > zu gütlichem Ende führen, so ist derselbe auf dem nächsten Tag an die eilf Orte zu bringen. 2. Da ^ auch die Schiedartikel betreffend Hans Junker und Hans Uberlinger angenommen hat, so wird jetzt st setzt: Wer hinfür von einem Ort auf dessen eigenem Gebiet etwas redet, das die Obrigkeit nicht will, der mag dafür von ihr selbst nach Verdienen bestraft werden; wer aber in oder außerhalb der ^ genossenschaft ein Ort beschimpft oder beschuldigt, soll gemäß den Bünden da gesucht werden, wo er wohn) ^ ist. i». 1. Die Boteir sollen sich auf Ende November zu Lyon einfinden, in Erwartung, der König wer ^ für die Kosten entschädigen. 2. Es ist mich an die Botschaft nach Savoyen zu denken. «». Die Boten von Zni wissen, was die von den V Orten mit ihnen geredet wegen Kronysen, wenn etwa von seiner Seite eiire ^chuwst^ betreffend Walther Seiler von Bremgarten angebracht würde, damit er abgewiesen werde, da er ('-) ' wisse, wie er von Bremgarten geschieden (?). ,». In dein Handel zwischen dem Pfaffen Lendr und Jacob Müller werden voll Zürich und Zug die bekannten Gründe wiederholt und von beiden Orte» anerboten; sie werden jedoch ersncht, sich der Parteieil zu mächtigen, so nämlich, daß Zng, wenn rs dei» Gelegenheit („on gserd") eine Botschaft nach Zürich schickt, sich mit diesem gütlich verständigen, nnv ^ ^ den Pfaffen zu einer gütlicheil Abfindung anhalten soll, damit weitere Kosten erspart werden, October 1534. 421 ^rn und Schwyz die Rechnungen der Klöster im Thurgau einzunehmen haben, so sollen beide Orte ihre K°ten verordnen und auf Dienstag nach St. Othmarstag (17. November) nach Frauenfeld schicken, r. Der K°te von Freiburg eröffnet, die Gesandten von Bern hätten auf dem letzten („nächsten") Tage erklärt, ihre Herren haben denen von Freiburg und ihrem Prädicanten freies sicheres Geleit zugeschrieben, der letztere sei ob-r nie erschienen; Überhin seien sie bereit, ihm gemäß des Vurgrcchts zu Recht zu stehen, wenn er von l^ner Klage nicht ablassen wolle; es sei nun aber, bemerkt der Bote ferner, weder seinen Herren, noch dem Prädicanten ein Geleit, sondern nur eine Missive überschickt worden, die der Bote verlesen läßt. Die von Freiburg bitten daher nochmals, man möge den Prädicanten durch Stadt und Land frei und sicher wandeln ^ssen oder ihn lallt dem Burgrecht berechtigen. Die Boten von Bern verbleiben bei ihrer letzten Antwort Und glauben, wenn die voll Freiburg etwas Weiteres verlangen, hätten sie es ihren Herren von Bern zutreiben können llild nicht vor gemeinen Eidgenossen anziehen müssen. Auf dieses bitten die übrigen Boteil ^e von Bern, ihre Herren möchteil den Prädicanten durch ihre Stadt und Land frei und sicher wandeln tsen oder ihn besuchen, wo er gesessen ist, zumal die betreffende Rede nicht in ihrem Gebiet, sondern zu Solothurn verloffen sei; sie ersuchen, diesfalls an Freiburg freundlich zu schreiben. 8. Der Bote von Frei- burg bittet ferner, Hans Reif bei seinen erlangten Urtheilen zu beschützen und die Franzosen zu vermögen, sie ihn denselben gemäß bezahlen. Dem Voten ist die hierauf ertheilte Antwort bekannt. 4. Es wird abermals über schlechte Haushaltung des Commenthurs zu Tobel geklagt, wie er Pferde, Weinfuder und öderes, das dem Gotteshanse gehöre, verschenke. Es wird der Auftrag für genauen Untersuch und Berichterstattung ail die zur Nech.luugsabnahme hingehenden Boten erneuert. ... Anwälte derer von Tobel beklagen daß der Commenthur ihnen den Prädicanten abgestrickt und etilen Meßpriester angestellt habe, was dein ^frieden zuwider sei. Die gleichen Boten erhalten Befehl, mit dem Commenthur zu reden, daß er die werben Leute bei den: Landfrieden bleiben lasse, v. Ulrich Segesser von Mellingen erwähnt seines Handels Betreff des Schlosses Brunegg, wie er auf seinen Brief vertraut habe, nun aber einsehe, daß er sich ge- f habe, auch ,licht vermögend genug gewesen wäre, dieses Schloß zu bauen. Er bittet daher ge.neine ^genossen, sich bei denen von Bern zu verwenden, daß diese ihm seine Ungeschicklichkeit und was er gegen ^ gethan habe, verzeihen. Die Boten ersuchen nun dringend die von Bern, nicht die Person des Betreffen zu betrachten, sondern mit Rücksicht ans seine frommen Altvordern und vielen kleinen Kinder und ihre Kitte dem Segesscr das Schloß Brunegg mit der Nutzung wieder zuzustellen, dannt seine Kinder stch mcht fr Ungeschicklichkeit wegen an ihrem großväterliche.. Erbe und Gut entgelten müssen. Die für die Aufnahme der Klösterrechnungen bestimmten Bote., von Bern nnd Schwyz haben von de.. Gotteshäuser,. Rheinau, Kreuzlingen und St. Katharinenthal bei Dießenhofe., keine Rechnungen zu fordern, weil ...an ihnen gemäß ihrer Briefe und Siegel erlassen hat. v. Die von Basel und Schaffhausen wollen in den. treiben an den Bischof und die Stadt Mainz wegen Crispinus von Sollbrugg ...cht begriffen fem. Haupt- "'u»n Jacob May von Bern verantwortet sich gegen die Verunglimpfung, die der Herr von Bo.sngault ihm ""Mhau habe, verlangt gegen ihn das Recht zu bestehen und bittet, ihn. zu erlauben, allenthalben f durch Städte und Länder wandeln zu mögen. Man gestattet ihn. dieses mit Bezug auf die gemeinen Herrschaften; will er aber durch ein eidgenössisches Ort reisen, so soll er dasselbe dar..... befragen. Be- ffend den Nechtshandel gegen Boisrigault, da derselbe in Solothurn angefangen worden, soll er rechtlich f ausgetragen werden. ' Hiezu haben die von Uri und Solothurn nicht einwilligen wollen. 5. Der Bote "°u Basel eröffnet auftragsgemäß, der Abt von Wettingen habe seinem Schaffner zu Basel geschrieben, daß 422 October 1534, -r «u,»,«. -iu-r EMnnsiusi d-r VIII Ort- dem Pmdi-m„-„ z„ Ri-h-n ,Shr,ich »,bsi d-r B-H»usi.ng m« m Stil- i„ g-b.u ,,»b°. D,ff.u b-ff-g. sich d-r Prüdwi,,, Im Ach., ,gzg ,-j Ihm z,ch ,,„g Ew,»-»s -m. --,,,-il, Word«,, w«,ur « B-i-s „iid Si.g,l si-siij-, .. sich, i,,i,„l„„z ,ch, ch „,...,1 und wo,,».«» d-r Slmsi-, Ii, F-lg- d.si,„ ,„glich bchzsich, w--d-, U- „ff B-.I»,»n d-m »d N-ch, -rg-l,-» ,„x„, ,i„ ,,^„xh,ch „ch s„ wt. W.uu d-r » Ich d»si das Sd,,-q„„z d.-s- ZMg.b- „Ich. z„ „,„„1.,,. ,« ,-i -- °."d"' d 77 ? d-m °r i.chrlich ISO SM g-b-, mühr-ud .um. .ch-G-M-u si-ud-, .- das Am, .»» S» SM ».rs-h-u w,i.d-„. D-r d»g,„.u -..„i-d-r,, d-r Mdw.si dq.ch- mch. »Isi «».„.., dw h.d, ^ Lm.dsr.°d°n m-Il- 27-27 ,777'" ' 7"""" «- «"-« M». d>- « S.u« u-bsi d-r V-IM.I..»- wm -,» ».d,u,l,ch-- G°.M-> d-ch w.z,n d-r Bttt. d-r°r »du Bas-l wosi-u si, Ndch w-it-r- s Sud, M »-rw.II.g-u, w«d,> si- d>- »»„ Bas-l bitt-u, -z dab-I d-w-ud-, s-si. ,„ff-„, . '' >"'d °'/°> «->»-> », <1, si'! i... GI-,«-r im B-sl-r m.d Schaffdmffe, Ii,.,,.. i ^ " <".--lw>..d.., g-„«g) ,„. d-r »Ich. ossi-i-si- dl-s-.. Ar». »» ».7 7.. , 7. ' ' ü d°.» SI......r, w» -d-u --ff« ?«d - ...» d-... S.M...-g-r- „ch si. «. d-m X ...., d-... m.d Schaff,,,,«!-,, 5 d-m Sdlach., » m.z d-.u «as!-r, ffwi«-«777«7777 s°l»-»d- s-r..-r- «--,,a..d,....g-.l. l, I» sich »schi-d, «.». wU dl- »»» 7777?-« »si -7««ds" 57-7' 2, A W.l, «... L„..d-.,d-.„ ....d d... S--« Bischof vo.. Base, ksi.r-.d-- ^7 d" ., I» vcrgs-ichei. such-... Gelingt dl-s-Z nicht, so will man an de.. sii »d77 «.7.. . I. d 7w r" »? °» daß NU. „in.. g--i,i w°rd.« 3 Dcr Wiedertäufer in den ^ ^ " r geöffnet werde. Schmyz will nicht dnri» beqriffen se>"- ^ l» w...» -r -d-r „i,d-r ,„w Tä..s-,-S Ssi.tal- S-..-,a Maria z»»-sch,°,d"n'.»-rw.° 777uri7ld» d^ ^'d I°si M-S-» d-d ..-liang-n, w-lch- da- mn R.7 777 »°n Sauisi di. zi.ff-n und Ml'« ,77-77.7:71 V 7717 7!' ...7 LLS 777- » Ä.' 72-7--- Me.ß erbr.ngen konnte daß die e° Lehen von seinen Nordern herrühre. «. Der Landv-qt im Thnrgm: oll versuchen, die von Mettendorf und .Püttlingen in Betreff der Strafe zu vereinbaren; ebe.ch° soll er >mch- ehen ob ihre Br.efe früher n.e vorgelegt wordeii ..nd i.r diesen. Falle sie den Gesandten vorweisen. 9- Äc- rchend ,,eob Suininerli bleibt es be. der früher.. Erka.n.tniß; doch was er in das Gotteohans gobroch- hat, das soll .hm wieder .verde». 10. Es soll (die Angelegenheit des Hans Reif) den Boten welche zw" König gehen ebenfalls aufgetragen werden (f...) tl. Der Landvogt in. Thnrgau soll versuchen, de. ^chos von Consta», und d.e von Eguach zu vergleichen. 12. Der Bogt in. Rheinthal soll die Frau de- Anunann Nogler be. ihrem Abschied beschützen; und da die Güter gewerthet und ihr angeschlagen worde» ß'.d und ste ...en" d,e „vcrkttndt" s.c selbe aber nicht nehmen wollte... so soll die Frau sie verkaufen- si- Mose wen.g oder viel. 13. De». Landvogt in. Thurgan wird geschrieben, wenn Hans .Heinrich Mundpr"' i°r de», Landgericht oder de», Landvogt das Seine verschaffen wollte, soll der Vogt dieses nicht gestattcU- o oe.n es soll der Frau Z.cl und Ter...... gegeben werden, daß sie sich auch verantworten kann, ,>"» Rell>7^^ ^.... 14. ^n der III Orten Abschied: In Betreff der March zwischen Lauis u»d aAiiiü. Ü7 verlangt, daß ...an es bei den Marchstcincn, die vor Jahren, als die Franzosen Lauis inue- .' I - u.ch einen Vogt und einen Commissar von Bellenz bestellt worden sind, gütlich verbleiben lass-' October 1534. 423 15. Dem Vogt im Rheinthal zu schreiben, wie „mine Herren den Handel wider sich nehmen." 16. Der Vogt im Thnrgan soll sich beim Landschreiber erkundigen, ob er aller Klöster Briefe in ein Urbar geschrieben habe- Es fehlen <1, e, Ic, I, in 2, i>. Dagegen sind hier ebenfalls vorhanden «—v, x— Zu e. Ursprünglich war festgesetzt, daß der Vogt einem fehlbaren Berner 10 Gulden zur Strafe abnehmen solle, und Bern nach seinem Gefallen den Unfug verbieten könne. Sollte die nachträgliche Abänderung eine Folge der Verhandlung in sein? Auch das Badener Manual enthaltet die ältere Fassung. Zu Es gehören dahin folgende für die Verfolgung dieser confessionellen Angelegenheit dienende. Acten. 1) 1534, 24. November (Dienstag vor Kntharinä). Räthe und Gemeinde zu Bischofzell an Schultheiß und Näthe der Stadt Lucern. Das von den V Orten von dem jüngsten Tag zu Baden ausgegangene Schreiben haben sie auf St. Othmars Abend (15. November) erhalten, des Inhalts, daß des Bischofs Custor und gemeine Capitelherren zu Bischofzell die Messe mit Singen und Lesen wie früher wieder halten wolle» und verlangen, daß wenn jemand, sammt oder sonders derselben begehre, man sie hieran nicht hindern solle. Die von Bischofzell hätten hierauf den Bischof erinnert, wie beide Parteien vor einiger Zeit wegen der Messe und anderer Artikel vor denMoten der X Orte in Baden in gegenseitiger Rechtfertigung gestanden und zu gütlicher Unterhandlung verwiesen worden seien. Von den „Gemeinen" und Zusätzen seien dann den Parteien einige Vorschläge zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt worden. Da eine Erklärung hierüber noch nicht erfolgt sei, so können sie dem Bischof keine Antwort gebe». Wenn aber der Bischof hierbei nicht bleiben wolle, so bieten sie betreffend die Messe und andere Artikel Recht auf die Boten der X Orte, gemäß des Abschieds von Baden. Wenn ferner der Bischof in dein Schreiben, welches er, ohne sich über die walteirden Vorschläge erklärt und ohne denen von Bischofzell dazu verkündet zu haben, erwirkte, sagen läßt, daß alle hohe und niedere Gerichtsbarkeit zu Bischofzell ihm zustehe, so können sie ihm das nur in Gemäßheit ihrer Freiheiten, wie diese jüngst von den X Orten mit Recht bestätigt worden, zugestehen. Die von Bischofzell bitten daher, daß man diese Angelegenheit vor der Hand ruhen lasse und wenn der Bischof dieses nicht zugeben wollte, ihn veranlasse, daß er ihnen auf Tagen vor die X Orte verkünde, wo sie gebührend antworten und bei dem betreffenden Entscheide verbleiben werden. Endlich seien sie erbietig, Allein nachzukommen, was der Landfriede und ihre Pflicht gegen den Herrn von Constanz erfordern. St. A. Lucern: Acten Bischofzell. 2) 1534, 5. Decembev, Mersburg. Instruction von Johann, Bischof zu Constanz, für Cornel Schultheß vom Schopf, seinen Vogt zu Kaiserstuhl, an Schultheiß und Rath der Stadt Lucern. Recapitulation des Schreibens der V Orte an die von Bischofzell wegen Herstellung der Messe und der Antwort der letztern an Lucern. Es sei nun richtig, daß die Parteien vor Obmann und Zusatzern in etwas „unverbundener Handlung" gestanden. Dieselbe betreffe aber nicht eigentlich und ausdrücklich die Messe, sondern andere Anstände, die man vor der Hand ruhen lassen könne. Da nun der Landfriede vermöge, daß wer die Messe und andere alte „hailwärtige" Ämter, Ordnungen und Ceremonien verlange, ihm solche freistehen und zugelassen werden sollen, was auch dem göttlichen und geschriebenen Rechte gemäß sei, so dürfe die Blesse nicht eigenwillig von denen von Bischofzell länger gehindert werden. Der Bischof bitte daher die von Lncern und die V Orte überhaupt, ohne die der Bischof die von Bischofzell nicht zur Billigkeit vermögen könne, den letztern ernstlich zu schreiben, daß sie niemand an der. Blesse und andern göttlichen Ämtern und Ord- uungen hindern. Würden nämlich dieselben von ihrem Vorhaben nicht abgewendet, so mögen die V Orte leicht crmessen, welchen Nachthcil ihnen dieses bei ihren übrigen Gegnern bringen möchte. Wenn dann die von Bischofzell gegen den Bischof Grund zu Klagen zu haben beglnuben, es sei wegen Beeinträchtigung des alten Herkommens oder sonst, wiewohl dem Bischof nichts der Art bekannt sei, so wolle er ihnen nachher darum vor den X Orten gern Antwort geben. Anderseits aber hätte der Bischof viele Ursachen zu Klagen gegen die Stadt, womit er aber dermalen die Eidgenossen nicht belästigen wolle! Alles unter Vorbehalt, später das Erforderliche zu thun. Et. A. Lucern: Acten Bischofzell. (Besiegeltes Original.) 424 October 1534, Zu f. Aus der betreffenden Supplic ist ausicr dein im Text Angebrachten Folgendes zu erwähne»' 1. Die Herrschaft Biberstein sei im scchsundzwanzigsten Jahr der „mindern Zahl" von denen von Ber» eingenommen und seither ohne Fug mit Vögten und Amtleuten besetzt worden. 2. In den von Bern erwähnten Kauf werde nicht eingetreten, weil dem Orden weder Dieses noch Anderes feil sei. 3. Wie B-r» in Betreff des Waldshutcr Zehntens sich weigere, zu verpfändetem Recht zu stehen, so könne auch hier das Haus Leugger» („Lügkern") ein Gleiches fordern. Wenn Bern dennoch Recht zu haben vermeine, wolle man ihm (nach erfolgter Rückerstattung) zu Recht stehen gemäss der Bünde der Schirmherren, welches die Vlll Orte seien. 4. Bern habe ans Biberstein gar kein Recht, außer daß man ihm jährlich drei Guide» „zum Burgrecht gebe, damit Bern Biberstein schirme, und bei Krieg stelle man nach Gelegenheit einige' Knechte. Daums folge aber ebensowenig für Bern ein Recht auf die Besitzungen von Leuggern, als Zürich besagt wäre, die Güter der Abte von Einsiedeln und Wcttingcn, die auch da Burger seien und von ihre» Gütern ein Burgrechtgeld entrichten, an sich zu ziehen. 5. Biberstein sei auch keine „Gottcsgabe", auch »'^ für Messen, Mönche oder Priester gestiftet, sondern vom Hause Leuggern mit baarem Gelde gekauft »»^ bezahlt worden. (Am Schlüsse der abschriftlich mitgcthcilten Supplic wird bemerkt: Der Schaffner s„cr"l habe Ersatz der Kosten gefordert, die er während des Krieges für die Zusätzer gehabt; in Betreff dessen hätte» sich die Gesanden der übrigen Orte erboten, eine freundliche Thädigung zu treffen.) St. A. Bern: Allgemeine eidg. Abschiede l'l'', p- „Ml k. 1. Theils ausführlicher, thcils kürzer besagt die bezügliche St. Galler Quelle: Der Canzlcr erin»^ ^schied genommene Angelegenheit betreffend die Appellationen einiger Höfe ans dc>« Rhcmthal, e ie einzig vor den Abt oder dessen Räthe gehören; für letzteres läßt er drei Briefe verhören »"» ^"4 be>. daß der Abt an andern Orten, wo die Obrigkeit den Eidgenossen gehöre, in gleicher Weise d» Appellationen besitze, ohne daß ihm diesfalls widersprochen ivcrdc. Wenn bei denselben der Abt oder ft>» Gotteshans betheiligt sei, so enthebe der Abt seine Räthe aller Gelübde lind Eide und glanbe, sie urtheile» als Biedcrleute; man werde ihn daher bei seinen Freiheiten und Herkomme» verbleiben lassen. Heimbringe«' 2. Man hat auch mit dem Canzler geredet, daß er den Abt von der Eidgenossen wegen freundlich bitte, d»ß er sich nut Galll Roner m Betracht seiner Armuth und des Verlaufs der Sache gütlich vergleiche. Stiftsarchiv St. Gallen: Doemnoiitu. I'ru.neiuei ot Uivtllvlmi Bd. iV Zu 14. Der Solothurner Abschied besagt „ab sine», schlichen" anstatt „gegen seine Schreiber." Zu in k. Der nicht officielle Solothurner Abschied sagt am Schlüsse dieser Ziffer: Der Gcs»»b" von Solothurn erklärte, nicht Vollmacht zu haben, das von den sechs Schiedortcn gestellte Mittel »»Z»' nehme» und belichtete hierüber an seine Obern. Diese ließen ihm eine Erklärung zugehen, bei der er »ft bleiben wollte. Da haben aber die Boten von Uri, Schwyz und Zug sich seiner vcrmächtiget, daß »» ^ Artikel, wie sie gestellt waren, angenommen, zumal kein erheblicher Unterschied vorlag. Der Unterschied bestund nur darin, daß beide Räthe von Solothurn bestimmten: „sol deHein werden, sonders ganz an denselben minen Herren stau." K, A. S°l->thur..: Na.iMuch sn. s°. s. Am 9. November 1534 nähme» beide Räthe die gestellten Vergleichspunkte an. wnw,. s. ST«. Ajern. 1534, 2. und 5. November. Staatsarchiv Bern ! Rathsbuch Nr. Wo, S. oz, s?, Iis. Gesandte; Genf. (Michael?) Balthasar; (Claude) Savoye; (Johann) Philippe. I- I. Die Gesandten von Genf verdanken de», Nathe zu Bern dessen Verwendungen. 2. Da nun cn 15. November Tag angesetzt ist, so bitten sie, daß man bei den Entscheiden von St. Julien und Pe^' November IS34. 425 wgei? verbleibe. Wemi der Herzog diese ratificire, wolle man ihm gebührend Antwort geben und ihm und dun Bischof um allfällige Klagen vor denen von Bern („m. h.") zu Recht stehen. 3. Sie berichten ferner, "Ii der Official die Amtleute von Genf nach Gex gebracht habe, und so schändlich mit denen von Genf ^handelt werde, daß sie dieses nicht verdienten, wenn sie Hunde wären. 4. Sie legen schließlich einige Ar- ^'l schriftlich ein, mit der Bitte, dieselben zu verhören. Die Sache wird an die Bürger gewiesen. II. Vor denselben wiederholen am 5. November die Gesandten von Genf ihren Vortrag, mit dem Bei- wgm, daß wegen des Geldes die von Bern ihr Bestes thun mögen. Es werden zwei Abschriften der Briefe Baden und derer von Bern an den Herzog verlesen. Näthe und Burger antworte», man habe bisher /»en als das Vnrgrecht erfordere; die Genfer aber haben dasselbe in zwei Stücken vertreten: 1. wegen Nichterstattung der ihrer wegen gehabten Kosten; 2. weil die Besoldung noch nicht ausrichtet worden. Man werde nun mit dem Herzog gemäß dem Anlaß handeln, der mit den bei ihn? ge- 'Gse??e>? Gesandte?? vereinbart morden sei, damit man der Sache entledigt werde, man hoffe, daß bei einem iowinm der Abschied von St. Julien und das Nrtheil von Peterlingen sattsam bestätet und nichts den- Mben Widriges festgesetzt werde. Untern? 27. October werden als Gesandte nach Bern gewählt: Claude Savoye und I. Lullin. An? IG November berichten Claude Savoye, Michel Sept, I. Philippe und andere von Bern zurückkehrende Gesandte den Rath zu Genf, man habe ihnen in Bern geantwortet, daß man bei dem Vertrag von St. Julien und den? Urtheil von Peterlingen verbleiben wolle. Indessen wolle man mit den? Herzog einen Tag zu Thonou halten und daselbst seine Gründe anhören; daneben habe man an den Herzog geschrieben, daß er die von Genf bezüglich der Messe zu Lyon unbelästigt lasse. Claude Savoye fügt bei, er sei, um für die von ^enf Recht zu erhalten, in Freib??rg gewesen. Dort sei ihn? der Bescheid gegeben worden, die von Freiburg werden in Folge der Bewerbung des Bischofs von Genf nicht ruhen, bis man ihnen ihr Siegel herausgegeben habe. K. A. Genf: Rathsregister. TT? Merlt. 1534, 6. November. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. sso, S. 70. I- Der savoyische Gesandte, Herr vor? Villarsel, trägt dem Ruthe zu Bern vor: Er sei letzthin hier Evesen und da habe?? die von Bern bcglaubt, daß es unnöthig sei, die Eidgenossen zu berufe??. Nun aber m der Herzog sagen, daß er gleich nach der Abreise (seiner) Gesandten den Eidgenossen geschrieben habe " dieses somit nicht mehr ändern könne; er verlange daher, daß die zu Bern ihre Botschaft mit Vollmacht .s^tigen- der Gesandte („er") werde sie hingeleiten. Man möge ferner die. Genfer bestimmen, daß sie die G>sex nicht abbreche??. Auch der Herzog habe alle?? Amtsleuten um Genf her besohle??, die Genfer sicher ^/udAn zn lasse??. Der Gesandte verlangt schriftliche Antwort. Der Rath entgegnet: 1. Er wolle den Tag Pichen. Z. Fortwährend aber werde berichtet, wie die Genfer von denen zu Peney geplagt werden; man Pa??ge, dieses aufhöre. II. „Denen von Jens Antoni Bischoff erlaubt, mit inen ze ryten". III. Als ^»dte nach Thonoi? werden bestimmt: Schultheiß voi? Wattemvyl, Bauherr, Graffenried, der (Stadtschreiber) "^o"), Runsi, Henz Schleif. 54 426 November 1534. Die Antwort des Rathes auf de» savoyischen Vortrag steht französisch im Berner Jnstrnctionsbuch k. 1. Hier wird insbesondere betont, der Herzog solle verschaffen, das; die Genfer sicher die gegenwärtige Messe zu Lyon besuchen können, ansonst der ganzen Angelegenheit ein grosses Hinderniß bereitet würde. TT8 Mern. 1534, 9. November. Staatsarchiv Bern: NathSbuch Nr. 250, S. 77. 1. Zwei Gesandte von Freiburg — Ulrich Nix und Jost Schäffli — eröffnen vor dein Rathe zu Bern, der Handel betreffend Balthasar Kißling, und die Banditen sei erledigt, und die von Solothnrn wolle» „inen" Genüge leisten. Man bitte, dem Kißling Stadt und Land zu öffnen und auch dem Clewi Schreib»' zu verzeihen; er wolle alle Kosten bezahlen. Antwort: In Betracht der Bitte derer von Freiburg werde e»t- sprachen; Schleyer soll die Kosten bezahlen und die von Solothnrn gemäß ihrem Zugeständnis; ihn bestrafe!» Denen von Freiburg („inen") wird Mühe und Kosten verdankt. Die beiden Betreffenden sollen sich indesse» halten wie andere Fremde. 2. Neber die weitern Anzüge betreffend den Prädicanten, die Barfüßer, EchallewL Ivonand, das Capitel zu Grandson will man seiner Zeit antworten. Die Namen der Frciburgcr Gesandten aus ihrer Instruction. Dieselbe mag denn auch nähern Ä»s schluß über die der Behandlung unter Ziff. 2 unterstellten Punkte gewähren. Sie geht dahin: 1. Die Gesandten sollen vor dem Rath auf das Memorial derer von Solothnrn Antwort verlangt» 2. „Als den der Abschied inhaltet" (27. October 1534) betreffend den Prädicanten von Freiburg, solle» d»' Boten darauf dringen, das; man ihn frei und sicher wandeln lasse und ihn in Frciburg belange, wenn »»»' glaube ihn berechtigen zu sollen. 3. Die von Bern sollen die betreffende Hälfte der Einkünfte den Barfüße»» von Grandson verabfolgen lassen. 4. Die von Bern ließen hinterruks derer von Freiburg in Echal»»^ durch den Prädicanten mehren. Man fordert Antwort auf die bezügliche Missive. 5. Auf Betreiben e Prädicanten zu Ivonand haben die von Bern Einige daselbst wegen Lesen der Messe und Uebnng der Sacra»»'» ^ dem Amtsmann von Grandson zur Bestrafung überwiese». Man mißbillige das als dem Vertrage z»»» f ' welcher, des in Ivonand ergangenen Mchres ungeachtet, in Betreff des Gebrauchs der Sacramentc den fsst^ Willen gestatte. 6. Die von Freiburg können nicht zugeben, daß die Prädicanten zu Grandson eine ^ sammlnng oder Disputation halten, zumal hier das Mehr zu Gunsten des alten Glaubens entschiede», von Freiburg daselbst ebenfalls zu regieren haben und das Burgrecht solches nicht zugebe. K. A. Freiburg : Jnstructionsbuch Nr. S» » W2. Endlich mag die, wohl hieher gehörende Instruction von Solothurn an Nix hier notirt werden. Der genannte Gesandte wird dahin instruirt: Er wisse, wie auf seine Bitte im Namen der sechs ^ orte zu Ehren derselben, insbesondere auch, um die alte Frmndschast gegen die von Bern beizubehalten, w denen von Solothurn die Vergleichsmittel und der Vertrag zwischen ihnen und ihren Gegnern angcnow» worden sei und sie sich verpflichtet haben, den Balthasar Kißling wegen seiner Kostens- fand SchadenSfordc»» > zu beschwichtigen. Da nun solcher Art durch Gottes Gnade aller Span beseitigt sei, so bitte man Herr» die von Bern zu vermögen, dem genannten Kißling, wenn er wegen unguter Worte bei ihnen in b1»L»" stehen sollte, zu verzeihen und ihm Stadt und Landschaft zu erlauben. Aus gleichen Gründen bitte >»^ gegen Clewi Schreyer auf dem Kyberg, der sich auch ungeschickter Worte gegen die Stadt Bern bedient. Recht nicht weiter fortzusetzen und ihm zu gestatten, durch Stadt und Land seiner Nahrung nachzM) man wolle dafür sorgen, daß die seiner wegen zu Aetingen gelaufenen Kosten abgetragen werden. K. A. Solothurn: Abschiede, Band s - November 1534. 427 TT» Konstanz. 1534, 9. November. K-iiltonSarchi» Schaffhanscn: Abschiede. Gesandte: Nebcrlingen. Kaspar Dornsperger, Ritter; Hans Paper. Lindau. Hans Bodmar, Bürgermeister. Schaffhanscn. Hans Zicgler, Bnrgermeistcr. Radolfzell. Georg Sekler, Stadtammann. Stein. Conrad Rapp, Bürgermeister. Eon stanz. Hans Wellenberg, Neichsvogt; Gorns Kern; Konrad Zwick; Leonhard Kolb. Da viele Jahre Thenerung gewesen, weniger wegen Mangel an Korn, als wegen unbescheidenen Für- ^ufs, so habeil sich die Boten der genannten Städte über folgende Ordnung vereinbart: 1. Niemand darf ^orn und dergleichen Früchte aufschütten, allster was ihm für seine eigenen Zinsen eingeht, was er selbst baut Und für den Bedarf seiner Haushaltung für ein Jahr nöthig hat. 2. Zinn Zwecke des Aufschüttens, mit Vorbehalt der bcmelten Ausnahme für den eigenen Bedarf, ist der Kornkauf auf den Märkteil verboten. ^ Es ist nicht gestattet, Korn auf Wiederverkauf zu kaufen; jeder soll seinen Bedarf selbst kaufen. Wenn über ein guter Freund oder Gesell dein andern Korn für den Hausbrauch und nicht auf den „Pfragen" Elisen will, das ist zugelassen. 4. Wenn ein „Kornpfragner" an einem Tage einen Markt besticht, denselben "erläßt uild auf einen andern zieht und dann wieder käme, so darf er an demselben Markt ohne Bewilligung ber Obrigkeit nichts kallfeil. 5. Die Korngrempler, vorab die ausländischen, soll man wohl beaufsichtigen und 'hnen je nach Zeit lind Umständen viel oder wenig zu kaufen gestatten. Doch darf keiner an einem Markt "mhr kaufen, als er all diesem Markt wegführen und mit eigenem baarem Geld bezahlen will. Mit fremdem Geld dürfen die Korngrämpler nicht markten und handeln. 6. Die „Kornpfräger" dürfen nur das wirklich uuf dem Markt vorhandene, nicht aber in der Folge zu lieferndes Korn kaufen. 7. Wer (mit Ausnahme „Pfragner") Korn Dings kauft, der soll keinen Schlag machen, noch den Kails veröffentlichen, bevor das ^orn gefaßt wird, was erst nach vollendetem Markt gescheheil soll; dann soll der Kauf öffentlich angezeigt werden. Damit aber das Dingskaufen nicht zum Nachtheil der Armen mißbraucht werde, sollen die Korn- "mister oder Marktvorsteher bei Ausmessung dieser Dingskäufe sein, den Kalif eigentlich „erlernen" und das ^or>l besichtigen. 8. Es ist verboteil, Mischelkorn und lauteres, neues und altes, Nachkorn, gutes und ^leckstes Korn zu mengen. Wie oben soll das Korn auch in der Mitte und unten sein. 9. Wer durch bstibescheidcnheit den Markt benachtheiligt, soll bestraft werden. Die Städte halten daher für Befolgung dieser Verordnung fleißige Aufsicht. 10. Aufschlag zu verhüten ist es den Städten erlaubt, für die gemeine Noth- ^rft, mit Varmissen der Obrigkeit, auf deren Markt sie kaufen, Korn aufzuschütten und zu Zeiteil wieder Ki verkaufen. 11. Diese Ordnung soll von keiner dieser Städte für sich abgeändert oder aufgehoben werden. Glaubt eine sich derselben zu beschweren, so soll sie dem Nathe von Constanz schreiben, damit dieser eine ge- "rciiisamc Berathung aller Betheiligten veranlasse. 12. Neben dieser Ordnung mag jede Stadt ihre besondcrn 'charktordnungen habe», doch sollen dieselben dieser allgemeinen Ordnung nicht widersprechen. 13. Diese Ver- ^'lmung wird auf Hintersichbringen an die Obrigkeiten ailgenoinmmen. Wird sie von diesen bestätigt, so soll ^ auf nächsten Montag dem Nathe zu Coustauz berichtet werden, der dann diese Vereinung auch an Zürich, Appenzell, Chur, St. Gallen, Feldkirch, Bischofzell, Arbo», den Abt von St. Gallen lind den Landvogt im ^nrgau mittheilt. Gefällt einer Stadt etwas nicht, so ist solches ebenfalls denen von Constanz zu melden, 428 November 1534. damit meiters in der Sache verhandelt werde. Neben dieser Ordnung wollen die Boten noch folgende Punkte ihren Obern vorlegen: 1. Daß die Fürkäufler kein Korn im Gebiete dieser Städte verkaufen sollen, es sei denn, daß sie dasselbe ans einem freien Markt oder bei Prälaten, Grafen, Herren und denen vom Adel oder in Städten auf den Lagern gekauft haben, damit der Kauf, der in den Dörfern geschieht, und zwar nutunter bevor die Frucht geschnitten wird, abgestellt werde. 2. Daß derjenige, der Korn ans der Straße nach dein Markt kauft, dasselbe nicht wieder verkaufeil dürfe und überhin bestraft werden solle. 3. Daß das bereits auf Gewinn aufgeschüttete Korn nur so verkauft werden diirfe, wie die Obrigkeiten diesfalls verfügen. Die Annahme dieser Verordnung crgiebt sich aus der Missive vom 3. December von Eonstanz an Schaphausen, worin gemeldet wird, daß von Chnr und wohin man geschrieben habe, mit Ausnahme von Zürich und dem Landvogt im Thurgau, die Antwort eingekommen sei, daß man an der Ordnung Gefallen finde und so weit möglich auf deren Beobachtung hinwirken wolle. Ein eingeschobener Zcdel meldet dieses auch in Betreff des Landvogts iin Dhurgau. K.A. Schafshausen: Correspondenzen. TS«». Kenf.^ 1534, 16. November. KantonSarclii» Genf: RathSrcgistcr, Gesandte: Bern. (Hans Jacob) von Wattenwyl, Schultheiß; Peter Cyro („Giron"), Stadtschreiber; (Hans Rudolf) von Graffenried; Michael Angsburger; Henz Schleif („Hans Leyff"); Wilhelm Rnnsi („Nossi")' Die Gesandteit von Bern erscheinen zu Genf auf ihrer Reise nach Thonon auf den mit dem Herzog daselbst zu haltenden Tag. Die Sindics und der Rath verfügen sich zu ihnen in ihre Herberge, bezeugt ihnen den Dank für ihre Mühe, empfehlen ihnen die Altgelegenheiten der Stadt Genf und anerbieten sich, ihnen, wenn sie es wünschen, ein Verzeichnis; jener Ungerechtigkeiten und Schädigungen zuzustellen, die den Genfern von dem Herzog seit Erlaß des Urtheils von Peterlingen zugefügt worden. Die Gesandten nehmen dieses entgegen. TSR Thurgau. 1534, 18. November (Mittwoch nach Othinar). Staatsarchiv Bern: Allg. cidg. Abschiede S. 249. Staatsarchiv Lueern: Acten Thurgau. Nechnungsalmahme der Botelt von Berit und Schwyz in den Klöstern im Thurgau. ». Jttillgen. 1. Rechnung. Einnahmen: Fäsen 214^ Malter; Kernen 1529 Mütt 1 Haber 235 Malter 2 Viertel 1 '/e Jmnü; Roggen 13 Mütt; Schmalsaat 3 Mütt 1 Viertel; Gerste 38 Mütt> Waizen 9 Mütt; Geld 1738 Gl. 7 Schl. 1 D.; Wein 59 Fuder (0/2 Maß. Ausgaben: Fäscn 241 Malter 2'/e Mütt; Kernen 720 Mütt 3 Viertel ö^/sJmmi; Haber 100 Malter 1 Mütt 1 Viertel 7^ Jnnni; Rogg^ 18 Mütt 1 Viertel 3 Wierling; Schmalsaat 3 Mütt 1 Viertel; Gerste 50 Mütt 3 Viertel 3 Jmmi; Wasied 8 Mütt 3 Viertel; Geld 1800 Gl. 9 Schl. 10 D. Die Rechnung wird von den Boten und dem Prior geheißen. Zugleich wird der Schaffner ersucht, das Amt ferner zu verscheu und des Klosters Nutzen zu fördern, jedoch soll er Alles, wie bisher, mit Wissen und Willen des Priors thun. 2. Der Prior stellt das Ansucht November 1534. 429 es möchte der Schaffner und Bruder Konrad nunmehr wieder das Ordenskleid, welches er in jenen mißlichen Zeiten mit Bewilligung des Ordens abgelegt habe, anziehen, indem man sonst auf nächster Capitelsversaimnlung dieses Amt einem übertragen müßte, der sich an den Orden halte. Heimzubringen, weil man darüber ohne Instruction ist, und weil die Sache zun: Theil den Landfrieden beschlägt. 3. Der Schaffner begehrt, es möchte 'hin auf den Fall/daß man ihn nicht mehr als Schaffner haben wollte, eine Compctenz ausgesetzt werden; für letzt begnüg/ er sich mit Bekleidung lind Unterhalt. Es wird erkennt, er möge sich einstweilen, jedoch unbeschadet seines laut Abschied zu Baden erlangten Rechtes, gedulden, bis der Visitator des Ordens nach Ostern komme, auch sollen sie sich beiderseits in Gegenwart des Landvogts im Thurgau miteinander vertragen- geschehe es nicht, so möge er dann erst an die Eidgenossen gelangen. I». Da nikon. 1. Rechnung/Einnahmen: Fasen 65 Malter 2 Mütt 1 Wierling; Kernen 1027 Mütt 2 Viertel 7'/- Im»,,; Haber 237 Malter 2 Mütt 1 Viertel, weniger 2'/-Jmmi; Gerste nichts; Geld 490 Gl. 4'/2 D.; Wem 26 Saum 1 Eimer- Vieh 5 Rinder 5 Kühe 4 Kälber 4 Wagenroß 1 Stulroß mit 1 Füllen 1 Roß, das Man sonst reitet und braucht. Ausgaben: Fäsen 59 Malter 5 Viertel 1 Wierling; Kernen 456 Mütt 3 Viertel, weniger 1 Jmn.i; Haber 97 Malter 2 Viertel; Gerste 6 Viertel; Geld 1019 Gl. 8 Schl. ND 1 Hl - Wein 42 Saum 2 Eimer; Vieh 1 Kuh. 2. Nachdem mau seine Rechnung gutgeheißen hat, meldet der Schaffner, er habe seit einiger Zeit etwas Bauholz liegen, das er auf eigene Kosten, ohne des Klosters Schaden, angekauft habe; davon möchte er ein Haus bauen, um für sich und seme Kinder spater eine Behausung zu haben; da das Kloster einige Schupflehen besitze, so bitte er. ihm em solche, als Erblehen M verleihe,r, wovon er de», Kloster den Zins entrichten wollte. Heimzubringen; es sollen dann die Orte ihren Bescheid au den Landvogt im Thurgau berichten. Fischingen. 1. Rechnung. Einnahinen: Fasen 238 Malter 1 Mütt 1 Viertel 1 Wierling ; Kernen 1134 Mütt 2 Wierling 8'/-Jmmi; Haber 314 Malter 2 Mütt i Viertel L/2 Jmn.i; Schmalsaat 24 Viertel; Geld 1027 Gl. 13 Schl. 6'/2 D.; Wein 94 Saum 2 Eimer 11 Maß- Vieh 26 Ochsen 41 Kühe 12 Meisling 42 Kälber 16 Roß 41 Geiß 29 Schweine 11 Schafe; Käse 215 Stück-' Schmalz 13'/-Centner 3 Pfd.; Zwilch- und Leinentuch 482 Ellen. Ausgaben: Fasen iSl Malter 3 Mütt; Kernen 611 Mütt 1 Vierling 3J,nmi-. Haber 192 Malter 2 Mütt 3 '/2 Viertel; Schmalsaat 24 Viertel - Geld 1021 Gl. 9 Schl. 7 D.; Wein 94 Saum 2 Eimer 10'/- Blaß; Vieh 14 Ochsen 4 Kuhe 1 Meiling 3 Kälber 4Noß 4 Geiß 14 Schweine 4 Schafe; Käse 215 Stück; Schmalz 13'/- Ceutner; Znnlch MM Leinentuch 486 (?) in das Haus verbraucht. 2. Der Schaffner stellt das Anstichen, es möcste ipn, Snuäß dem im Anfang laufenden Jahres zu Baden erlassenen Abschiede, eine Besoldung bestimmt werde» Demnach wird erkennt, es sollen ihm aus des Klosters Einkünften jährlich 50 Gl. an Geld, und auf ,e . 0 kalter 1 Malter für Schwanung verabfolgt werden; es soll diese Besoldung mit verflossenem Johann, beginnen. 3- Heimzubringen, es möchten die Einkünfte der Prediger auf des Klosters Pfarreien vermindert und d,e zwe, Prediger beiden Filialkircheu entfernt werden, indem diese Lasten dem Kloster zu beschwerlich warm. Tobel. 1. Rechnung von St.Katharinä 1533 bis St.Martini 1534. Emnahmem K, flu 3'" Malter 2 Mütt WZ-Jmmi- Kernen 1439 Mütt 2 Viertel 5 Jmmi; Haber 358 Malter 2 Mutt 2 viertel ^ /-^ninil, ^rste 3 Malter 3 Mütt 2 Viertel 7'/-Jmmi; Geld 2315 Gl. 8 Schl. 11 '/2D.Ausgabe >i :Fast >i 351 Malter 3Mütt 3Viertel 3'/»J.nmi- Kernen 1437 Mütt 3Viertel 3Jmmi; Haber 352 Malter 3 Mutt 3 Viertel; Gerste 3'Malter 3 Mütt 2 Viertel 7' (2 Jmmi; Geld 2662 Gl. 2 Schl. I'/^D.; Wein 66 Saum. Der Rückschlag au ^stn, Kerum und Haber ist Schwanung, was der Coinmenthur nicht zu vergüten hat. Er begehrt auch leine ^rgütung für den Rückschlag am Geld; es rühre das vom Haus in Feldkirch her, bezüglich den, er hier nichts 4Z0 November 1534. verrechnet habe. Nichtsdestoweniger befinden sich vermöge dieser Rechnung im Kasten und im Keller: Gerste 2 Malter 2 Mütt 1 Viertel 7>/2 Jmmi; Wein 116 Saum 2 Eimer; Fasen 46 Malter 1 Mütt I Viertel '/s Jmmi; Kerne» 625 Mütt 2 Viertel 1 Jmmi; Haber 164 Malter 2 Mntt 3 Viertel 3>/2 Jmmi; Geld 666 Gl. 13 Schl. 5 D- 2. Nach Gntheißnng seiner Rechnung verspricht der Commenthur, fernerhin gut Hans zu halten und nichts ohne Wissen und Bewilligung der Obrigkeiten zu verwandeln; obschon er dem Orden keine Rechnung ablegen müsse, so würde derselbe ihn doch zur Strafe von diesem Haus wegnehmen und wiederum auf das Meer in tägliche Arbeit schicken, wenn er iibel hanshielte; er habe auch nicht so viel verschenkt, wie über ihn ausgestreut werde und was geschehen, werde dem Gotteshaus wieder anderwärtig zu gut kommeu; er bittet, es ihm stets kund zu thun, wenn viel oder wenig über ihn eingeklagt würde, damit er sich verantworten könne. Münsterlingen. I .Rechnung von der Auffahrt 1533 bis Pfingsten 1534. Einnahmen: Fäsen 326 Malter 1 Vierling, darunter 24 Malter Steinermaß; Kernen 1527 Mntt 1 Viertel 1^/2 Vierling 5'/-» Jmmi; Haber 307 Malter 3 Mütt 3 Viertel 2'/-» Vierling, darunter 17 Malter Steinermaß; Roggen 13 Malter 12 Mütt, darunter 10 Malter Steiner- maß; Nuß 59 Mütt 3 Viertel; Bohnen 12 Mütt 3 Viertel 2 V2 Vierling; Gerste 13 Mütt 3 V2 Viertel; Erbsen 10 Mütt 3 Viertel (1 Malter Steinermaß); Geld 2919 Pfd. 18 Schl. 10 D.; Wein 65 Fuder 2 Saum 1 Eimer'' Ausgaben: Fäsen 251 Malter 2 Viertel, darunter 11 Malter Steinermaß; Kernen 724 Mütt 1 Viertel 3 Mäßlß „bringen 2 Mäßli und V2 Vierling"; Haber 149 Malter 1 Viertel, 3^2 Vierling, darunter 9 Malter Steinermaß; Roggen 13 Malter 12 Mütt, darunter 10 Malter Steinermaß; Nuß 10 Mütt; Bohnen nichts; Gerste 16 Mütt; Erbsen 1 Malter Steinermaß 10 Mütt 3 Viertel Constanzermaß; Geld 1913 Pfd. 1 Schl. ü D- 1 Hl.; Wein 37 Fuder 5 Saum 3'/2 Eimer. 2. Auf das Gesuch des Vogts um Festsetzung eiueS JahrlvhN'- für seine vielfältige Blühe und Arbeit wird ihm von verflossener Pfingsten an 50 Pfd. und auf 30 Malur 1 Malter Schwanung dem Kloster zu verrechnen bewilligt, so lange er dein Amt vorsteht. 3. In der Nechnuug erscheint ein Posten von 497 Pfd. 5 Schl. 3 D. für die Frauen, die noch im Kloster sind und die Pfründnerimm Darüber berichtet der Vogt: Früher habe mau den Conventfraueu wöchentlich etwas für die Vigilien u»d sonst einiges Wenige, wie Birnen. Apfel, Rüben, Kraut gegeben; dann habe Vogt Edlibach bis auf Wid^- rufen der Eidgenossen verfügt, daß wöchentlich jeder Frau, deren jetzt dreizehn seien, 10 Schl. Pfenning, u>^ denen,' die mehr als acht Tag außerhalb des Klosters seien, 5 Schl. D. gegeben werden sollen. Das kö»m aber das Kloster auf die Dauer nicht ertragen. Es seien nämlich die Pfründen der Frauen („ire") einigen Jahren gegenüber früher verbessert worden, so daß sie jetzt eine bedeutende Summe Wein, Ker'»^ und Anderes erfordern. Mittlerweile hätten sie selber wegen Hagel und anderwärtigem Fehlen der ! auf die Aufbesserung verzichtet; einmal sei sie auch von Vogt Edlibach „gehept" worden. Dazu komme, dn> sie jetzt gar nichts thun müssen, als was ihnen gefällig, und von dem Gotteshaus mit keiner Pflicht beschw^ seien; man könnte die Ausgaben vermindern oder doch verfügen, daß denen, die außer dem Gotteshause nieder Wein, Geld, noch Anderes von der Pfrund gegeben oder verrechnet werde. Heimbringen und Entscheid der Obern dem Landvogt schriftlich anzeigen. 4. Es wird auch eingeklagt, daß die von ConPU0 in viele Pfarreien im Thurgau Prediger senden, was über das Vermögen der Pfarrgenossen gehe,; daß Prediger häufig entgegen dem Landfrieden predige», was den unruhigen Köpfen Anlaß gebe zu Nngehmn und allerlei Ungeschicklichkeiten; daß diese Prediger nie gestraft werden können, weil sie, um der Strafe zu enÜüM^ sich nicht mehr aus der Stadt Constanz in das Thurgau getrauen :c. F. Feld bach. 1. Rechnung der Einnahmen: Fäsen 272 Malter 10 '/2 Viertel; Kernen 410 Malter 6 Viertel 1 Vierling; Roggen 86 ^ 2 Viertel; Haber 392 Bialter 11 Viertel 3 Vierling; Gerste 2 Malter; Wein 46 Fuder 9 Eimer 11 ' November 1534. 431 Geld 44 Pfd. 13Schl. S'/s D. Ausgaben: Fäse» 43 Malter 7>/2 Viertel; Kernen 187 Malter 1>/s Viertel; Roggen 13 Malter 6 r/z Viertel; Haber 135 Malter 6 Viertel; Gerste 2 Malter; Wein 31» Fuder 14 Maß 2 ^2 Maß (sie); Geld 1291 Pfd. 17 Schl. 8 t/2 D. Der Überschuß der Rechnung soll öu des Klosters Nutzen verwendet werden. 2. Der Landvogt im Thurgau berichtet, daß der Herr von Salmansweiler ihm angezeigt habe, daß er Conventherren nach Feldbach thun könnte, die Frauen daselbst wit Meßhalten und andern christlichen Dingen zu versehen. Da der Bote von Bern hierüber keine Instruction besitzt, so hat er dieses in den Abschied genommen. K'. Kalch rain. 1. Rechnung der Priorin. Ginnahmen: Fasen 39 Malter 10 Viertel; Kernen 137 Malter 2 Miitt 1^/2 Viertel; Haber 116 Malter I Mütt l >/2 Viertel; Gerste 10 Malter 3 Mütt 3 Viertel; Geld 146 Gl. 3 D.; Wein 2 Fuder 7 Eimer. Ausgaben: Fasen 40 Malter 1 Mütt 14 Viertel; Kernen 71 Malter 3 Viertel; Haber 96 Malter 1 Mütt; Gerste 9 Malter 1 Miitt 7 Viertel; Geld 166 Gl. 13 Schl. 3 D. 1 Hl.; Wein 1 Fuder 7 Saum 2 Eimer. 2- Von einem Zehnten zu Eschenz, der einige Jahre nicht entrichtet worden, hat die Priorin 20 Gl. gelöst u»d dieselben an Zins gelegt. !». Da viele Klöster Klage führen über Kuni Nebmann, der jetzt als Verpflichtung fordere, was ihm seit einigeil Jahren an Kernen, Haber, Wein und Geld gutwillig verabreicht worden, und drohe und fluche, obschon er keinem dieser Klöster mit Eigenschaft seines Leibes zugehörig sei, währeiid sie viele arme Augehörige haben, die ihnen Zins und Zehnten entrichteil und bauen; und da sie Msuchen, man möchte diesen Kuni abweisen, weil sonst ihre Ausgaben zu groß, und die Einkünfte in diesen lheuren Jahren kaum erhältlich seien, so wird verfügt, es soll ihm jedes Kloster einen halben Gulden geben; aber wird angewiesen, bis auf weitern Bescheid sich ruhig zu verhalten. Im Berner Abschied fehlt «3; aus dem Berner. SZT. Wonon. 5534, 27. November bis 16. December. ssan>o»Sarchi» Schnffhansen: Abschiede. StaatSavckiv Uüriel,! Tschudischc Documentensaimnlung Bd. X, Nr. t». Staatsarchiv Lnccr»: Acten avoyen, Fasc. V5II; Actenband Nr. 23, Savoyen. ^tantonSarcliiv Basel: Acten der kriegerischen Unternehmung von Savoyen gegen Genf. KantonS- archiv Arcibilrg: Acten Genf. Kantonsarchiv Solothurl»: Abschiede Bd. L0. Tag der XII Orte und Wallis, Bern und Savoyen. Gesandte: Zürich. Heinrich Nahn, des Raths. Bern. (Hans Jacob) von Wattcnwyl, Schultheiß; ^Rer Cyro, Stadtschreiber; (Hans Rudolf) von Grasfenried; Michael Augsburger, Bauherr; Henz Schleif; Alilhelm Runsi. Frei bürg. (Lorenz Brandenburger) Schultheiß; (Ulrich) Nix. So lothurn: Konrad Graf, Raths. (Andere unbekannt.) I. (27. Nov.) Vor den Gesandten von Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwaldcn, Zug und Basel eröffnet Herzog von Savoyen in Gegenwart der Boten von Bern Folgendes: Als er unlängst sich in seine Lande bwseits des Gebirges begeben wollte, schickte er seinen Gesandten an die von Bern, um sie zu vermögen, ^wil zwischen dem Herzog lind ihnen waltenden Streit ein Ende zu machen. Zu diesem Zwecke habe der Herzog denen von Bern fünf Artikel vorgelegt, die er anzunehmen entschlossen sei, und jene aufgefordert, cben- f^lls Vorschläge zu machen. Die von Bern schickten hierauf ihre Gesandten zum Herzog nach Turin, die mit ihm über die Sache besprachen und ihn ersuchten, zur Vollendung der Allgelegenheit einen Tag zu ^stimmen. Das geschah dann durch einen Abschied, der also laute: Da der Herzog und die von Bern, seine 432 November 1534. Bundesgenossen, den Willen haben, die unter ihnen durch das Burgrecht mit Genf veranlassten Zivistigkeiten zu beseitigen, so bitte der Herzog die Boten, derer von Bern, ihre Obern zu vermögen, daß sie gemäß ihrem frühern Versprechen ihn nach Genf begleiten und daselbst einsetzen. Der Herzog seinerseits werde die alten Freiheiten derer von Genf bestätigen und das Geschehene vergessen, so daß die von Genf deßwegeu weder durch ihn, noch seine Amtleute belästigt werden sollen; dafür wolle der Herzog, bevor er eingesetzt werde, die erforderlichen Versicherungsbriefe ausstellen. Der Herzog verlange endlich, daß zur Vollendung dieser Angelegenheit auf den 15. November ein Tag in Thonon besucht werde, an dem auch Voten der Orte («(Zrmntonnm«) Antheil nehmen möchten, und auf dem er Alles, was Ehre und Genüssen erlaube, zur Beilegung des Streites beitragen werde. Der Herzog gab dann den Gesandten von Bern eine besondere Botschaft mit, um ihren Obern dieses vorzustellen. Von diesen wurde der bezeichnete Tag angenommen und man bereitete sich, hieher zn kommen, wobei sich der Herzog nur von der wahren Freundschaft gegen die von Bern, seine alten Bundesgenossen, leiten ließ, welche die von Bern höher achten sollten, als das kleine, seiner Pflicht untreu gewordene Genf. Dabei ersuchte der Herzog auch die Obrigkeiten der Kantone und Wallis, ihre Botschaften hinzuschicken, um mit vereintem Rath die streitigen Punkte zu erledigen. Da ein wichtiges Geschäft den Herzog in Turin bis jetzt zurückgehalten, zeigte er dieses durch seine Botschaft den Gesandten an, sie bittend, solches nicht zu verübeln und seine Ankunft zu erwarten. Damit aber die Zeit inzwischen nicht nutzlos verloren gehe, schickte er dem Vioseomss von Marticii inline Martigues) und andern Rittern, Grafen, Baronen und Rathen, die von ihm früher bestimmt waren, einen besondern Befehl zu, daß sie mit den Gesandten die Verhandlung beginnen sollen. Diese Instruction ließ dann der Herzog vor den Boten verlesen und sowohl in die französische als in die deutsche Sprache übersetzen. Es enthielt dieselbe nicht bloß die benannten Artikel, sondern auch noch einen andern, betreffend die Aufhebung des Bnrgrechts. Jene Artikel, die sowohl französisch als lateinisch verlesen und früher denen von Bern mitgetheilt worden sind, sind folgende: 1. Die von Genf sollen den Glauben annehmen und behalten, den sie und ihre Väter vor dem behaupteten Burgrecht gehabt haben- 2. Der Bischof soll in die Rechte, die er und seine Vorgänger genossen, wieder eingesetzt werden. 3. Dem Herzog sollen ebenfalls das Vidomat und die übrigen Rechte, derer er vor dem Burgrecht theilhaftig gewesen, wieder zugestellt werden. 4. Der Herzog bestätigt in bester Form die alten Freiheiten und Privilegien derer von Genf- 5. Alles, was die Genfer gegen den Herzog unternommen haben, soll verziehen sein; sie dürfen deßwegeu in keiner Weise belästigt werden und der Herzog giebt diesfalls genügende Sicherheitsbriefe. Der Herzog bittet nun die Boten der Eidgenossen und von Wallis, die Sache in dieser Weise beilegen zu helfen und die Partei, welche auf einer eigensinnigen Meinung verharren wollte, hievon abzulenken; finde man seine Ansichten irrig, so wolle er diesfällige Bemerkungen entgegennehmen; es sei ihm aufrichtig darum zu thu», den Streit gebührend beizulegen. Die Boten von Bern antworten, sie haben gemäß dem erwähnten Abschiede über die Artikel einzig mit dem Herzog zu unterhandeln; worauf dieser erwiedert, wenn sie die Hinlegung des Streites verlangen, so sei es angemessen, daß sie sich über das, was in den Artikeln beanstandet werde, erkläre»- Hierauf verlangen die Gesandten der Kantone und von Wallis von beiden Theileu schriftliche Vorlage ihrer Forderungen, auf welches der Herzog den Voten von Bern ein Doppel der Artikel zustellte. II- ^li» 28. November überreichen die Boten von Bern ihre Antwort, des Inhalts: Gemäß des Abschiedes von Turiu und der dahin bezüglichen Beschlüsse ihrer kleinen und großen Näthe sei es vorab Aufgabe beider Theib', gemeinschaftlich und gesondert alle Mittel zu suchen, wodurch der unter ihnen wegen Genf waltende Zu'isi beschwichtigt werden könnte. Zu diesem Ende möge der Herzog Alles dessen gedenken, was ihm durch dir November 15 A4, Voten zu Turin vorgetragen morden sei; daß er insbesondere gegen den durch die Gesandten zu St, Julie» Segebencu Abschied keine Einwendungen erhoben habe, sondern ihn durch den Marschall, Grasen zu Challaud, ^geln ließ und in Empfang nahm und in Folge dessen auch durch ffeine Gesandten zu Peterlingen das Nechl wngieng und die Gesandten der Kantone als Richter anerkannte. Der Herzog möge daher diesen Sprüchen ohne Weigerung Geniige leisten und die armen Genfer hierbei verbleiben lassen. Auf die Artikel geben sie "dt Vorbehalt ihrer Obern folgende Antwort: 1. Betreffend den Glauben, da dieser lediglich eine Gabe und ^»ade von Gott sei, könne niemand dein andern Vorschriften geben, sondern man müsse, diesen dem Gewissen üiles ftöen anheimstellen. 2. Durch den Bischof, weil dieser die Ursache alles Streites sei, können sie sich "'cht hindern lassen. 3. In Betreff des Vidomats und der beiden andern Artikel soll der Herzog erklären, wie er die Genfer in Gemüßheit des erfolgten Abschiedes und Urtheils versichern wolle, dann werden sie weitern Bescheid ertheilen. III. Auf dieses antwortete der Herzog am 2ll. November, der erste Punkt bedürfe '»Betreff der von beiden Theilcn bei dieser Verhandlung eingeschlagenen Ordnung keiner Erwiederung; er sei stets bereit gewesen, geneigtes Gehör zu geben, wenn man es haben wolle. In Betreff der Abschiede von ^t- Julien und Peterlingen wisse man, was er und seine Gesandten stets hierüber gesagt haben. Um zur ^"che zu kommen, müsse man auf die Artikel eingehen, wobei der Herzog den Inhalt von Artikel l—5 wiederholte und beifügte, es solle durch seine Bundesgenossen das Burgrecht mit Genf, von welchem alles llbel herrühre, wiederrnfen werden, damit das alte Bündniß desto besser gehalten werde, was er seinerseits w'ch thnn wolle. Er anerbiete dagegen die verheißenen Sicherheitsbriefe, in der Hoffnung, daß er oder sein ^iatthalter dam? nach Genf begleitet und in die ehevorigen Rechte eingesetzt werde. IV. Da der Herzog sah, daß Boten von Bern über die Form der für die Genfer zu ertheilendcn Sicherheit mit ihm allein verhandeln '"ollen, stellte er ihnen am 3V. November einen neuen Entwurf zu, nachdem er denselben den Gesandten der Kantone und von Wallis mitgctheilt hatte. Dieser Entwurf gieng dahin: Der Herzog Urkunde, daß er aus "^schiedenen Beweggründen, hauptsächlich mit Rücksicht auf seine Freunde und Bundesgenossen, Schultheiß, 'P'che und Gemeinde der Stadt Bern, die Bürger der Stadt Genf mehr nach der Milde als nach der schärfe behandeln wolle und ihnen daher alle Ausschreitungen, die sie sich sammenthaft oder einzeln gegen w' Herzog mit Bezug auf dessen Vidomat und was dazu gehört, erlaubt habeil, verzeihe, so daß sie zu Piier Zeit ,veder durch ihn noch seine Amtsleute deßwegeu weder an Leib noch au Gut belästigt werden ^llen. Die Stadt Genf soll bei ihren alten Freiheiten lind Privilegien, mit Rechten und Pflichten (»<'»>» immuuitutikus st, vuoribus«) verbleiben; das verspreche der Herzog auf Fürstenwort und gebiete die ftwbachtung dessei? seinen Rüthen zu Chamber?) und Turin, den Landvögtep, Richtern, Castellauen, den Eikern der Höfe(?) («oloriew eurinrum«, deutsche Übersetzung: „Priester der Bistumben"; alicm „Geistlich der ."?e"), Amtsleuten und Unterthailen bei Verlurst seiner Gnade und eitler Buße von 50 Mark Silbers. . ar»uf legten die Gesandten von Bern, nachdem sie voraus nviederholt hatten, daß sie sich in Betreff des llchofs in keine Verhandlung einlassen, eine andere Form für die Sicherheit vor, worin folgende im Eni des Herzogs nicht enthaltene Punkte aufzunehmen verlangt werden: 1. Die von Genf sollen in allen bieten, Herrschaften und Städten des Herzogs, dies- und jenseits des Gebirgs, wie andere Unterthane» "^"Fremde frei und ungehindert handeln und wandeln können. 2. Der Herzog verspreche auf Fürsteuwori. w' Frieden von St. Julien vom 19. October 1530 und das Urtheil von Peterlingen vom 31. December 1530 zu ^wii. z Der Herzog bestätige das am 8. Febr. (falsch „März") 1520 zwischen den Städte» Bern und Gens ein stegangeue Burgrecht. 4. Die von Genf dürfen wegen Annahme des Wortes Gottes nicht gekränkt werden. Der 5» 5 434 November 1534. Herzog erwiederte: aus verschiedeneu Gründen sei er nicht an die Abschiede von St. Julien und Peterlingen gebunden; diese seien weder von Bern noch Genf beobachtet worden; er habe für dieselben weder Vollmacht gegebe.', noch sie ratificirt. Noch weniger genehmige er das Burgrecht, welches er nie bewilligt habe und welches dem Bündnisse zwischen ihn. und Bern und den in Gegenwart und mit Zustimmung der Gesandten von Ber" erlassenen Verboten zuwider sei. Was den evangelischen Glauben betreffe, so habe er sich fest vorgenommen- demselben fern zu bleiben und bei dem alten zu verharren. Den Bischof könne und wolle er nicht verlasse». Um aber alle ehrenhaften Büttel zu einem Vergleiche zu erschöpfen, wolle er einen neuen Entwurf für die Sicherheit vorlegen. Dieser erfolgte und wich von dem ersten insofern ab, daß er Art. 1 des Vorschlags der Gesandten von Bern (Verkehrsfreiheit der Genfer) aufnahm. Der Herzog fügte dieser Bestimmung bei: Wer die von Genf hierin beeinträchtige, solle von dem Nichter, in dessen Gericht die betreffende Zuwiderhandlung erfolgt, bestraft werden; und zwar wenn das Verbrechen eine Blutstrafe erfordert, mit einer gebührende» raff, is es n. ff not pg, diesfalls mehr als eine Geldstrafe zu verhängen, so soll letzere 200 Kronen be- ragen, wovon die Hälfte dem Herrn des Orts, wo die That gescheheil, die Hälfte dem Beschädigten Z»- koininm soll, dabei soll gegen den letztern jeglicher Schaden abgetragen werden; ein diesfälliges Nrtheil ist '» drei Monaten nach erhobener Klage zu erlassen; der säumige Nichter veräfllt ebenfalls in Buße; die vo» Genf ollen den übrigen Unterthanen des Herzogs Gegenrecht halten; der Herzog läßt diese Bestimmung durch se.ne Amtsleute bekannt machen. Diesem Vorschlag entgegen erwiederten die Gesandten von Bern, b besitzen keine Allmacht, von ihrer beantragten Formel abzugehen. V. Diese Verhandlung wurde von beide» The.len den Gesandten der Kantone hinterbracht. Diese beschlossen sodann: 1. Es seien die Herren von Ber» anzugehen ganzliche vollmacht für Beilegung dieser Streitigkeiten zu ertheilen. 2. Der Handel wegen des Burg.echG soll auf andere Zeiten verschoben bleiben. Gegen diesen letztern Beschluß vrotestirte der Herzog. VI. Am 14December eröffneten die Gesandten von Bern vor dem Herzog und den Boten der Kantone, d»ß ihre Herren bei dem von ihnen vorgeschlagenen Entwürfe verbleiben, an den Abschieden von St. In»"' und Peterlingen festhalten und nicht zugeben, daß in der Sicherheit von den. Bischof etwas erwähnt .verde. Der Herzog lehnte n^nalsd.e Anerkennung dieser Abschiede ab, bemerkte aber, wenn man darüber verHandel» wolle, ob an der Sicherheit für die Genfer von der einen oder andern Seite etwas zu verbessern s°i- wolle er dieses einem freundlichen Spruche der Boten von den Kantonen und Wallis übergeben- der Bischt könne und dürfe von ihm nicht aufgegeben werden. Die Boten von Bern blieben bei ihrer Antwort u»d erklärten, wenn diese den. Herzog nicht recht sei, so bieten sie ihm Recht auf die Eidgenossen ^Der Her.B erwiederte, durch de., Türmer Abschied sei dafür gesorgt, daß, wenn man nicht einig'-verde,'die Boten der Kantone freundlich vermitteln sollen; er weigerte sich, einen andern Tag anzunehmen, protestirte daß er, sondern die von Bern durch das Nichtbefolgen jenes Abschiedes Schuld tragen, daß die Sache nicht abgeführt werde, da sie sich weigern, sich einem summarischen Spruche zu unterziehen (»aagni^ora «omm-M» miMition.«); ihn dünke es fremd, daß man ihn beredet habe, bei so ungelegener Zeit über das Gebirg Z" bm.nen, mn ....verrichteter Dinge zu bleiben; das stimme schlecht zu den guten Worten, die ...an ihm Z" 6urm und anderwärts seinen Gesandten gegeben. Dabei protestirte er, daß wenn etwas Mißliebiges mm.tr.«) zwischen dem Bischof und denen von Genf vorfalle, dieses wider seinen Willen geschehe- er belaste Ü ) dessen incht und berufe sich behufs seiner Entlastung auf den hier anwesenden Bischof- er halte sich ? '"chts verpflichtet, kenne weder Vertrag noch Hypothek, nur zu der zuletzt angegebenen Sichel r, nochmals protestirend, daß es nicht an ihm gestanden, daß der Streit nicht verglichen und die ab November 1534. 435 Freundschaft nicht wieder hergestellt worden sei, und lehnte endlich jede Verantwortkchkeü f. hwmus ^ - springenden Schaden ab. Der Herzog verlangte hierüber von den Boten der Kantone em schnftbcheS Zeug ß. VII. Am 15 December trugen der Herr Aule Nove und andere Boten des Herzogs den m der H rberge der Gesandten von Freiburg versammelten Boten der Kantone und von Wallis und denen von Bern m franzo- Äscher und italienischer Sprache vor: Der Herzog verlange vermöge des Bündnisses, daß lue Eidgenossen ihn und den Bischof die mit Gewalt aus der Stadt Genf und ihren Gerechtigkeiten daselbst vertrieben worden s°i°n, wieder in'dieselben einsetzen, wie solches in allen Ländern des heiligen römischen Reiches Übung se>. Sobald dieses geschehen sei und dann die von Bern oder Andere Ansprachen an ihnen geltend machen wollen, werde ihnen vor Recht Antwort ertheilt. Darauf erwiederten die Gesandten von Bern in Wttscher Sprache, was später in französischer Sprache erklärt wurde, daß mau ihnen zum Recht verhelfen solle. Angefragt, Aer welche ^uM sie Recht verlangen, antworteten sie: über alle diese Anstände Die Boten des Herzogs wiederholten nochmals, daß vor Allem aus der Fürst und der Bischof wieder eingesetzt werden sollen, wie die Gerechtigkeit es verlange In Abwesenheit der Boten des Herzogs und derer von Bern wurde dann eine Aerachun gepflogen und herauf dem Herzog folgender Abschied eröffnet: 1. Uber die Frage der Wiederem- !ek„ . snN Nils Sonntag nach Epiphanrä (10. Januar) Mi Tag nach Lnceru «q7-»u..°ud°°ch.-u, «w.d d^d-u »i-k d! , G.ui Mi. d°» «i-chm k-w-l-i Ind-nmg« W-n-lM-». und w.d« im, B-Z»g uns d.- st.Ii. .,..d ' „„ch ».Mich d« C-r-.no.u-n, auch «d-r g-Vch- »°ch >»->».«- P--I»»-» m od« auk . < i.> . - .ds^ii 4 Die von Genf sollen während des Auslandes kerne PMcgmm M weder heimlich noch öffentlich. 5. Die von Genf und auch ^'ude, die d selbst wohnen, dürfen während dieser Zeit in des Herzogs Landen frei und sicher handeln und wandeln. ^ von Bern erklären diesen Abschied an ihre Herren zu bringen, um in vierzehn Tagen darüber Antwort zu seilen VIII Darauf eröffnete der Herr Gontieres Louppes von Padillari, kaiserlicher Gesandter, man veredle hier über Ansetzung eines Tages, um über Wiedereinsetzung des Herzogs und Bischofs m die S ad ^uf zu tractiren Da dieses den Kaiser als obersten Herrn über das Herzogthum, mit ^.'begriff der Stad T-Nf, .„.d bekannt sei, daß die von Bern durch einen Beschluß der Kantone m einem ahnlichen Falle >» dm M.s! - « den sie vom römischen König forderten, wieder eingesetzt wurden, so verlange ''' d« ihm, b-o-r «... Nch!s--.h°'>dw»» »ms-umum-u «rd. j» S°..d-u dos «.tst-s. d ?7 ^G« « d .m Sch-W d.s Aust ...d.- m I -w... S«.Ich°st.u .'w.-ch- P«.." dm d.n S--M -d°- M B.dm»g.m» stm« Un.«,h°»m -mnchnon wu-d m WM« aul d-u solo-ud-» Tag -«Ichdb-M X-Am l«.D---mb« o«Iamm-l.-n sich du G-sm.dlm d-r Visch°lm">, °,.d«« Gmftu und <.m.M.w.m., wostl st mm -w»«« und sodoun, ...chd -m d«s«,°» Md d «B.Ich«s .. hoff,,...' ^ ^ .„ Mnbe und Arbeit der Gesandten gelingen, die Sache zu einem guten stellt wor!. - 7 ... 1 VN den Spänen und Stößen zwischen dem Herzog von Savopen und dem "''«'s °7s?^d'°chm. U°«ch°n.n und A».M«°°u, W G-I.mm.-u und m.,-lu... P-.I....U, 486 November 1534. Theils, und denen von Bern, „von wegen" ihrer Mitbürger von Genf und ihrer Anhänger, gemeinlich uno sonderlich, ondern Theils hoben die eidgenössischen Orte und Wallis behufs gütlicher Beilegung' mit wisse»' haster Thädigung Vieles ohne Erfolg verhandelt, wie jeder Bote weiß und man in den von beiden Parteien eingelegten Schrifteil sieht. 2. Auf dieses haben die Abgeordneten von Bern erklärt, sie fordern den Herzog ans Recht vor die Zugesetzte», die früher zu Peterlingen in dieser Sache zu Recht gesprochen haben; diese sprechen, wollen ste zu Gewinn und Verlurst annehmen, weßhalb sie verlangten, das; man ihnen t>»"' Rechtstag setze. Als sie dann gefragt wurden, ob sie alle Späne und Stöße daselbst wollen aussp»^" lassen, ermiederten sie, daß sie diesfalls keine Instruction haben, sie glauben aber, die Meinung ihrer HeA"' betreffe sämvitliche Anstände. Auf dieses hat der Herzog, als unser Bnndesgenoß und Vicar des Kaisers begehrt, dag man ihm helfe, damit er und der Bischof von Genf in den früher» Posseß wieder eingoß werden, da nach gemeinem Recht niemand zu verpfändetem Stecht stehen müsse. Wenn sie wieder eingoß NN» und oann die von Bern oder Andere Ansprachen au sie zu haben beglaubeu, wollen sie diesfalls gebühre»^ lleo nno .'tntwort geben. Dabei hat auch die Botschaft des Kaisers ein schriftliches Begehren eingelegt- ^ man in Betreff dieser Nechtsersuchen keine Vollmacht gehabt hat, so hat man beschlossen, diese Sache heiwz" bringen nnd hiefür einen andern Tag nach Lucern auf den 10. Januar 153k (Sonntag nach hl. Dreikönige») angesetzt. Da aber die vorwürfige Angelegenheit leicht zu großem Verderben führen könnte, so wird ein Anst»"^ ans zwei Monate gemacht, und zwar folgenden Inhalts: 1. Die Parteien sollen in Betreff aller dieser wätzumo dieser Zeil gegeil einander stille stehen, weder Thätlichkeiten vornehmeil noch etwas verändern. ^ Prädicanten des neuen Glaubens sollen zu Genf nicht predigen, weder heimlich, noch öffentlich. Hierin Hai'"' die Boten von Zürich, Basel und Schaffhausen nicht eingewilligt, sondern überließen es den Parteien, dies"' Arlitel anzunehmen oder nicht. 2. Es soll in dieser Zeit jeder sichern Handel und Wandel haben, doch iss' buhrlich und den Geboteil der Obrigkeit gemäß sich verhalten. 3. Es soll jeder Theil dem andern u>n s"'' iöeld Lebensmittel verabfolgeil lassen. 4. Übertreter sollen bestraft werden und nichtsdestoweniger gegenwärtig' Anpand bis ^u stimm festgesetzten Auslauf in Kräften verbleiben. Da die von Bern betreffend A»»»^ dieses Ailstandes ohne Bollmacht lind, so sollen diesfalls ihre Obern in vierzehn Tagen Autwort ertlstid'' Der Herzog und der Bischof für sich und ihre Unterthanen und Anhänger erklärten, den Anstand anzuueh«'"'' wenn derselbe auch von denen von Bern angenommen werde. Der Redactio» dieses Abschiedes wurde das Schaffhanser Exemplar (das erste, welches in vollst»»^ Fassung uns zur Hand gekommen) zu Gruudc gelegt; Ziff. I—IX und die Einleitung von X bcs»'^ iu lateinischer AuSfertuug. Ihr folgt unter dem Titel: „Summarischer Begriff und uszug der latinssg» eopi" eine Art deutscher Übersetzung. Beiden voran geht in deutscher Ausfertigung der Schlußabschied st ^ m dessen kurzer Einleitung anstatt der Aufzahlung der dem Streit zu Grunde liegenden thatsächlichc» Hallnisse auf die eingelegten Schriften der Parteien verwiesen wird. In den Lnccruer und Soloth»" Quellen stehen die lateinischen und deutschen Thcile des Abschiedes räumlich getrennt; Basel hat den de»ll^ Tchlußaöschicd (X) und eine lateinische und deutsche Ausfertigung von Ziff. I—IX und der Einleitung s" ^ Frciburg enthaltet nur den lateinische» Theil. ^ Die Namen der Gesandten von Zürich aus dortigem JnstructiouSbnch 1533—43, t. 53; vo» ^ "us den Abschieden vom K. und 1K. November; von Freiburg aus dortigem Nathsbuch Nr. 52, >>. November (Martini); von Solothuru aus dortiger Instruction, Abschiede Bd. 20. c>u l. Der lateinische Abschied sagt: »IRinosps st, dominus Labaudis (lux vosatis st :u sastro sua llR»nanii mnK. clom. oratoribus äs 'IbursKio, Imsorna, Urania, Luit/,, vnäowv» ) November 1534. 437 /U", Lustlos..« Der Schlnßabschied aber: „Abscheid und Abredung gethan zu Thonon IN Safoy der xii Orten und puntsgnosscn Natsboten von (folgen die XII Orte) und Wallis. Pi X. Die nicht über alle Unklarheit erhabene Nedaction der Einleitung zu dieser Ziff. veranlaßt uns den lateinischen Text mit der deutsche» Luccrncr Übersetzung hier anzufügen: 1) Ipsu vero'cliö orastiua, Norourtt xvi voeomdris pra.oka.kis clomtnts orakortdus ciuaukonum oouAroZatts iu easkro I'üononii ok in praosönkta tllusk."" üomtnt Vtoooomtkts Narktoii ok rovor. optsooporuur altorumguo maA.°""" oomikum ot maAnakturu cluoalts ooustltt oonolusum üort arroskuiu sou rooossuw. super praomtssts knete response parte üueali guocl eoruin eontemplatiens ot aetentin laboribus per eos suseoptis sperans etiain optiinuin tinoin et vxitnin. InZus rei eoruni nieäie prae- inissa sie ut supra vonvlulli oontentatur, (et iäein guociuo postinoclnin clixit prokatus rover. episeopns). Die eingeklammerten Worte fehlen im lateinischen und deutschen Luccrncr Exemplar. 2) „Morndcs mittivochen den xvi dccembris, als die Herren boten von örtern versamnot gewesen sind in dem schloß und in gcgenwärtigkeit des vicegrafen Marticii und der Hochw. Herren bischofcn und andrer großmächtigcr grasen und Herren des herzogisch rats, ist beschlossen, den abscheid ze machen über obgemelte ding als die antwurt von des Herzogs wegen geben ist. das in anscchen ircr und von wegen ir 'müg und arbeit durch si gchept, vcrhoffcndc onch guten usgang und end der händlcn durch ir mittel und undcrhandlung zu erlange», daß die ding auch beschlossen werden als obstat wurd er zufrieden sin." Die citirtc» Quellen von Zürich, Lucer», Basel, (Acten zwischen dem Herzog von Savoyen und der Stadt Genf 1530—1560), Frciburg (Abschiede Bd. II, k. 30) und Solothnrn enthalten folgenden datumslosen Act: Unser der Boten von Bern Fürtrag." Nach dem zu Turin zwischen dem Herzog von Savoyen und den Gesandten von Bern betreffend die Anstünde wegen der Stadt Genf erfolgten Abschied und der hierauf von Bern erlassenen Antwort versammelten sich hier (?) die Boten gemeiner Eidgenossen. Nachdem auch der Herzog erschienen, legte derselbe in langer mündlicher und schriftlicher Erörterung seine Klagen und Artikel vor Nach hierauf gepflogener Unterredung und nachdem den Boten von Bern die schriftlichen Artikel des Herzogs zugestellt worden, haben diese dieselben von Punkt zu Punkt beantwortet gemäß der diesfalls jedem Bote» mitgetheiltc» Schrift. Dabei eröffnete» die Gesandten von Bern, daß sie beauftragt seien, gemäß dem Abschied von Turin vorerst freundschaftlich mit dem Herzog zu unterhandeln. Das war aber beim Herzog ohne Erfolg Es behauptete dieser, der Abschied von St. Julien sei gewaltsam zu Stande gebracht worden- der Alaun der des Grafen von Challand Siegel hatte, sei mit Gewalt aufgehalten („enthalten") worden' damit der benannte Abschied besiegelt werde, und das Urthcil zu Peterlingen sei nie angenommen und ratificirt worden Hierauf gaben die Boten von Bern („wir") diese Antwort: Einige von ihnen seien damals -n Genf gewesen! hätten aber nie gehört, daß einigerlei Gewalt gebraucht worden sei. Nachdem ibre Herren den benannten Abschied von den Eidgenossen erhalte», seien sie mit dem Panner heimgezogen und lmbc» dann nebst ihren Mitbürgern von Frciburg und Genf den Nechtshandcl zu Peterlingen „verstanden" und ausgeführt. Dabei sei des Herzogs („sin") bevollmächtigter Anwalt gewesen und habe sich in dem Kandel des benannten Abschieds bcholfcn. Zudem habe der Gesandte des Herzogs auf dem auf letzten St' Michelstag '«2-> September) zu Baden gehaltenen Tag im Namen seines Herrn erklärt, daß er nichts Anderes begehre iils bei dem Abschied von St. Julien und dem Urtheil von Peterlingen zu bleiben. Nachdem dann die Boten von Bern ihren Ober» des Herzogs Artikel und ihre darauf erthcilte Antwort schriftlich -«gestellt haben diese benannte Autwort gebilligt, mit dem Anhang, daß man die Verantwortung auf des Her'ogs'An'ng wegen des Abschieds von St. Julien und des Urthcils von Peterlingen den Eidgenossen, die diese aufgerichtet haben, überlasse. Das Alles wurde dem Herzog eröffnet und seinen Anwälten mitgcthcilt, wenn sie auf Grundlage dcS Abschieds von Turin unterhandeln wollen, sei man hierzu geneigt. Hiefür erklärten sie sich einverstanden und man setzte sich nieder und nahm den benannten Abschied zur Hand. Da gemäß demselben der Herzog und die von Bern in Betreff derer von Genf zu gegenseitiger Leistung einer Versicherung verpflichtet sind, so wurde dieselbe wechselseitig angeboten. Beide Vorschläge wurden aber 438 November 1534, verworfe». Darauf erklärte der Herzog, weil gütliche Unterhandlung umsonst sei. so sollen andere Mittel vorgeschlagen werden. Die Boten von Bern crwiederten. sie wisse., kein besseres Mittel, als die Eid- und Bundesgenossen, du.- h.er seien freundlich. doch mit wissenhafter Thädigung. handeln zu lassen, mit Ausnahme derer von Fre.burg we.l d.ese auch in den. Vurgrechl von Lausanne seien, welches der Herzog in seinen Artike n berühre. Da diese Ausnahme weder der Herzog noch die Eid- und Bundesgenossen zulassen wollten, so erklärten d.e Boten von Bern, wenn ihnen ein diesfälliges freundliches Schreiben zu Händen .hrer Obern ubergebe., wurde so wurden sie es sofort denselben übermitteln. Die Herren von Bern antworteten, die vom Herzog angebotene Versicherung werde nicht angenommen; es bleibe bei den. von Bern gethanen Vorschlage, mit dem Anhang, daß des Herzogs Unterthanen in der Stadt Genf und ihrem Gebiete und ebenso die Genfer ... dem Hcrzogthuni sicher handeln und wandeln mögen. Wenn die Versicherung solcher Art .snl U u Biburg mit denen gemeiner Eidgenosse vermitleln lassen, ä u R 1 ^ ^ "üb Bundesgenossen, den Herzog zu vermögen, die von Bern vorgeschlagene. < !^n-u -'tttgelhc.lte Versicherung, die billig und den ergangenen Urthcilen gemäß'sei. einzu- ?wa7'nn^d tkÄ '!! ^ Boten von Bern im Namen ihrer Obern das Recht an und Necbtstaa ainns?t.->»""! csgenoffen, die zu Pcterlingcn geurtheilt haben, und ersuchen deßnahe» einen R hlstag ""^sctzcn und den Herzog zu vermögen, sich damit, der Billigkeit gemäß, zu begnüge». Was der Herzog ans dieses Nechtsbictcn geantwortet, wissen die Boten. i v- s 3 r ^ t'. 198, wird dieser „Vortrag" als am 28. November 1534 n !! ml" ^ ' Basier Sammlung schließen sich an denselben noch einige andere Auszüge von Entgegnungen der Gesandten von Bern. > » o a ... . ""geführten Zürcher. Lucerner und Solothurer Quellen enthalten ferner folgenden Vortrag der Gesandten von Bern, angeblich vom 15.December 1534. Die Boten der Eidgenossen'hätten sie heute berufen und ihnen angezeigt, daß der Herzog in der erster.. Gegenwart etwas vortragen wolle. Nachdem sie dieses verstanden, erklären sie, daß sie bei dem, was sie gestern vor den Boten der Eidgenossen mit dein verzog ..beschlußlich geredet, verbleibe», auch keine fernere Vollmacht besitzen und bitten und begehren, daß man ihre Obern bei dem gethanen Ncchtsbot handhabe und ihnen zum Recht verhelfe; sie hoffen, daß dicscS in Betracht der Eides- und Bundcspflichten. gemäß welchen die Eidgenossen ihren Obern mehr als dein ^rRM ^ "5"° B°llmacht. wollen sie hci.n- Jm Solothurner Abschied fehlt in X die Bemerkung wegen der evangelischen Städte. Wir lassen dem Abschied und seinen unmittelbaren Beilagen noch einige die Verhandlungen erläuternde oder ausführende Acten auszüglich folgen: 1) 1,i34, 19. November, Thonon. Die Gesandten von Bern an ihre Obern. Letzten Montag (16. November) seien sie in Thonon angekommen und haben daselbst die Boten von Zürich, Basel. Schaffhansen angetroffen. Am Abend desselben Tages seien die von Lucern. Uri. Schwyz, Unterwalde'n. Zug- Glarus. Freiburg. Solothurn, Wallis, angelangt; von St. Gallen sei niemand da. obwohl sie ihre Botschaft benn Nechtshandcl zu Pctcrlingen hatten, wogegen dort Glarus und Appenzell nicht anwesend waren, die aber jetzt auch da seien. Am 17. November („morndcs Zinstag") habe der Vicomte von Martigue'S dm Präsidenten Lambert und den Herrn von Villarsel zu den Gesandten geschickt und ihnen sage" aßen, der Herzog sei am Eintreffen verhindert worden; als er nämlich durch Aosta wollte, habe er Nach- n )t erhalten, daß der Berg verschneit sei. wcßhalb er wieder nach Turin zurückgekehrt sei; zudem leide er nvii^ erwarte man ihn bis Freitag oder Samstag über den Montccnis („Montinis"): mme ' Gesandten gelegen sei, wolle der Vicomte mit ihnen verhandeln. Die Gesandten ant- c c». ihre Instruction laute auf den Herzog, und sie wollen daher auf dessen Ankunft warten. St. A.Bern: Acten Savoyen sino anno bis Ib44. November 1534. 439 2) 23. November (Montag), daselbst. Obige an Obige. Der Herzog sei noch nicht gekommen, und man wisse nicht bestimmt, wann er eintreffe. Als die Gesandten (von Bern) heute den Präsidenten Lambert und den Herrn von Villarsel diesfalls anfragen ließen, antworteten diese, es seien heute die Boten gemeiner Eidgenossen der gleichen Sache wegen bei ihnen gewesen; man habe diesen mitgetheilt, der Herzog sei schon in Maurienne, sei aber durch das Podagra an der Weiterreise gehindert worden. Die Eidgenossen hätten sich hierauf erboten, zu ihm zu reiten, damit er nicht stärker krank werde; Lambert und Villarsel habe» den Gesandten von Bern dann vorgeschlagen, dasselbe zu thun. Die Gesandten antworteten, daß sie ohne Geheiß ihrer Herren dieses nicht vornehmen, worauf jene bemerkten, es sei unnöthig, nach Bern zu berichten, denn sie hoffen, daß der Herzog ans Donnerstag anlangen werde. Da nun die Nachrichten hierüber aber verschieden lauten, so bitten sie um Instruction. Die Reisekosten von Bern bis hiehcr und die Zehrnng daselbst wolle trotz allem Widerstreben der von Villarsel, den sie in Lausanne angetroffen haben, entrichten, und auch der Wirth sage, ihm sei streng verboten, von ihnen Geld zu nehmen; sie ersuchen auch diesfalls um Verhaltungsbefehle. Idiäsw. 3) 1534, 26. November. Bern an seine Gesandten zu Thonon. Sie sollen von den Savoyer» weder freie Zehrung noch Lieferung annehmen mit Ausnahme des durch die Pcnsionssatzung bestimmten „Ehrenmahls. " St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch v. S. S7l. 4) 1534, 30. November, Thonon. Die Gesandten von Bern an ihre Obern. Nach schriftlicher Auswechslung der vom Herzog und von denen von Bern gestellten Artikel ließ jener am Samstag (28. November) durch Lambert und Villarsel den Gesandten von Bern sagen: 1. Laut ihren Artikeln weigern sie sich, mit dem Bischof zu verhandeln; ob sie nicht zugeben wollen, daß der Herzog im Namen des Bischofs mit ihnen verkehre. 2. An den Abschied von St. Julien, den der Graf von Challand besiegelt habe, gedenke der Herzog sich nicht zu halten, wohl aber an jenen Abschied, den vorher der Bischof zu Bellcy und andere zu St. Julien erlassen haben. Der Herzog forderte ans Sonntag (29. November) hierüber Antwort. Gleichen Tags (28. November) Morgens habe der Herzog die Gesandten der V Orte zu sich berufen, die bis zum Morgen- brod bei ihm gewesen; auch die Boten von Freibnrg, Solothurn und Wallis seien besonders beim Herzog gewesen und die der V Orte (wieder?) nach Jmbis bis 3 Uhr. Dann habe der Herzog die Gesandten von Zürich, Basel und Schnffhanscn zu sich kommen lassen und zuletzt, zwischen Tag und Nacht, die von Bern berufen, ihnen überlassend, ob sie jetzt oder morgen früh kommen wollen. Die Gesandten haben hinwieder dieses dem Herzog anheimgestellt, worauf die genannten Anwälte zu ihnen gekommen seien und ihnen die Eingangs erwähnten Artikel vorgelegt haben. Sonntags (29. November) erklärten dann die Gesandten dem Herzog: 1. Da der Bischof die Ursache aller Unruhe und weder in dem Abschied von Turin, noch in der hierauf von denen von Bern den Boten des Herzogs („sinen") übergebenen Antwort erwähnt sei, die Gesandten auch wegen des Bischofs keine Vollmachten besitzen, so können sie sich in Betreff desselben weiter nicht einlassen; wenn aber der Herzog darauf bestehe, so wollen sie diesfalls an ihre Obern schreiben. 2. Aus der Antwort der Gesandten sei wohl zu ersehen gewesen, welchen Abschied sie gemeint haben, wobei sie es verbleiben lassen, da ihnen am besten scheine, wenn auf Grundlage desselben und des Urthcils von Peter- lingen freundlich verhandelt werde. Der Herzog habe dann weitläufig erörtert, wie ihm als Fürsten gebühre, dein Bischof zu seinem Recht zu verhelfen; auch die Gesandten, die zu Turin gewesen, hätten für billig befunden, daß er gehört würde; endlich hätten die von Genf ihm und den Seinen, Geistlichen, Edlen und Andern so viel Gewalt und Schmach angcthan, daß wenn er selbst solches übersehen wollte, er die Seinigen nicht zurückhalten könnte. Der Abschied des Herrn von Challand sei mit Gewalt erwirkt worden, indem man denjenigen, der das Siegel des von Challand hatte, zur Besiegelung genöthigt habe. Die Gesandten haben hierauf wiederholt, daß sie bereit seien, nach Maßgabe des Abschieds von St. Julien, des Urthcils von Petcr- iingen, des Abschieds von Turin, der ans diesen gegebenen Antwort und ihrer Instruction in der Freundlichkeit abgesondert mit dem Herzog zu verhandeln. Wegen des Abschieds von St. Julien sei er, wie auch in andern Punkten, von den Feinden derer von Genf und von Bern übel berichtet worden; er werde sich 440 November 1534. der Antwort erinnern, die gemeine Eidgenossen ans das Gerede, das; diesfalls Gewalt geübt worden sei, welches er oder seine Anwälte verbreiteten, erlassen haben. Äbcrhin hätten sich seine Gesandten bei dem Rechtshandel zu Peterlingen dieses Abschieds bcholfen und ans dem Tag zu Baden auf letzten Michaelis (2!). September) habe sein Bote, der Vogt von Vivis, eröffnet, das; der Herzog nichts Anderes verlange, als bei den; Abschied von St. Julien und dem Urthcile von Peterlingen zu bleibe». Der Herzog habe dann versprochen, Leute zu den Gesandten abzuordnen. Diese seien nach Jmbis erschienen, haben die Briefe von St. Julien und Peterlingen besehe» und als dem Vogt zu Vivis, der auch da war, der erwähnte Artikel aus dem Abschied zu Baden vorgehalteil worden, habe er denselben gänzlich in Abrede gestellt. Dabei beriefen sich der Präsident Lambert, der Secretär Vullier, der Herr von Villarscl und Stäfsis darauf, weil genannter Abschied und Urthcil von keiner Seite gehalten worden, solle man Alles auswischen und „ei" nüw buch machen": der Herzog habe die Urthcile nie ratisicirt und bei Ausrichtung der 21,000 Kronen protestirt, er gebe diese nicht vermöge des Urthcils, sondern gutwillig. Die Gesandten haben erwiedcrt, daß wenn den genannten Abschieden nicht immer nachgekommen worden sei, man zwanzig Mal den Herzog und die Seinen, wogegen nur einmal die von Genf dessen zeihen könne: auch seien allerdings die von Bern dein Abschied nicht nachgekommen, denn hätten sie das gcthan, so Hütten sie längst die Waadt eingenommen, aber sie wollten eben in Betracht der alten Freundschaft nicht hitzig vorgehen; der Herzog möge sich daher eines Bessern bedenken. Inzwischen haben die Gesandten im Geheimen vernommen, es werden die Eidgenossen, insbesondere die VII oder VIII Orte, sie dringend angehen, das Burgrecht mit Genf und Lausanne aufzugeben: ebenso werde man an Frciburg in Betreff des Burgrcchts mit Lausanne gelangen. Man möge ermessen, was das für eine Practik sei und was erfolge, wenn der Handel vor diese zu Recht komme, wenn sie gleichwohl zu Peterlingen Urtheil und Siegel gegeben haben. Da die Gesandten gemäß dem Abschied von Turin mit dem Herzog abgesondert verhandeln wollen, dieser aber darauf dringe, das; die Eidgenossen vermitteln sollen, so bitten sie hierüber um Instruction; ebenso wegen des angezeigten Verhältnisses derer von Glarus, Appenzell und St. Gallen; auch die Gesandten von Freiburg wollen sich des Handels annehmen, obschon sie zu Peterlingen eine Partei gebildet hätten. Am 30. November haben die savoyischen Anwälte den Gesandten von Bern neuerdings Artikel übcrbracht, deren letzter die Aufhebung der Burgrechte mit Geisi und Lausanne verlange. Die Gesandten haben ihr Bedauern ausgedrückt, das; man mit neuen Artikeln komme, derer weder im Abschied von Turin, noch in den frühern Artikeln gedacht, noch vom Herzog vorher erwähnt worden sei; indessen wolle man hierüber die Meinung der Obern gewärtigen, und damit keine Zeil verloren gehe, wolle man inzwischen die Versicherung für die Genfer entwerfen. St. A. Bern: Acten Savoyen »in» anno bis 1544. 5) 1534, 5. Dccember, daselbst. Obige an Obige. Gestützt auf die von Bern erhaltene Antwort habe» heute die Gesandten den savoyischen Verordneten eröffnet, wen» der Herzog darauf beharren wolle, den Abschied von St. Julien, das Urtheil zu Peterlingen und die Zusage des Vogts von Vivis auf die Seite Z" stellen und bei seinen Artikeln zu verbleiben, so sei zu besorgen, das; eine freundliche Unterhandlung mißlingt wenn man aber gemäß dem Abschied von Turin und nach Anleitung der Verhandlungen von St. Julie" und Peterlingen die Sache vornehmen wolle, seien sie geneigt, mitzuwirken. Darauf haben jene zu wisse" verlangt, ob Antwort wegen des Bischofs eingelangt sei. Die Gesandten beriefen sich auf das Angebracht und bemerkten, daß es denen von Bern nicht gefällig sei, des Bischofs Handel mit dein des Herzogs ick' vermischen; wenn man aber mit dem Herzog im Reinen sei und der Bischof dann etwas verlange, werk" man ihm „villicht" Antwort geben. Aul dieses ließen die Savoyer Verordneten sich herbei, mit denen vo» Bern in Gcinäszhcit des Abschiedes van Turin freundlich zu verhandeln. Man fand nun, daß in dies«-'»' Abschied das Wichtigste die Versicherung für die Genfer sei; eine solche sei vom Herzog entworfen wordc" und es wurde den Savoyer Anwälten mitgetheilt, daß dieselbe denen zu Bern zur Durchsicht zugeß»d> worden sei und man auf morgen Antwort erwarte. Darauf zogen jene an, ein anderer Artikel im Tue»") Abschied gehe dahin: Wenn die von Bern mit dem Herzog wegen der Versicherung einig seien, so solle" " ihn nach Genf führen und in das Vidomat einsetzen; sie fragen an, ob man in dem vorausgesetzten 4" November 1534. 441 dieses thun wolle. Die Gesandten von Bern antworten hierauf, man werde sich hierüber erklären, wenn man in Betreff der Versicherung im Reinen sei. Bitte um Instruction über vier Punkte. Übersendung einer Abschrift des Abschieds von Turin. n-mvi». 6) 1534, 10. Dcccmbcr, daselbst. Obige an Obige. Nachdem die beiderseitigen Entwürfe für die Genfer Sicherheit abgelehnt worden, haben die Gesandten von Bern erklärt, gemäß ihrer Instruction und weil es kein anderes Mittel gebe, sollten nun die Schiedbolcn der Eidgenosse» gütlich, doch mit wisscnhafter Thädigung vermitteln; von diesen müssen sie aber einige ausschließen, die, nebst der Ursache des Ausschlusses man auf Verlangen anzeigen wolle. Als dieses gefordert worden, nannten die Gesandten gemäß dem von Bern erhaltenen Schreiben die von Freiburg. Auf dieses entließ der Herzog die Gesandten von Bern mit dem Versprechen, ihnen durch seine Abgeordneten Antwort zu schicken. Inzwischen habe der Herzog die Eidgenossen berufen; was er mit ihnen verhandelt, wisse man nicht genau, nur hätten seine Boten gestern nach dem Nachtmahl sich verlauten lassen, so viel sie verstanden, hätten die Gesandten der Eidgenossen („sy") erklärt, für den Fall, daß die von Frcibnrg ausgeschlossen würden, hätten sie keine Vollmacht, sich zu sondern, weßhalb sie, wie schon vorher, wieder freundlich um Urlaub gebeten. Da der Herzog in Folge dessen allen Unwillen auf die von Bern wenden wollte, beinebens auch einen andern Entwurf für eine Versicherung gestellt hatte, beschlossen die Gesandten, den Eidgenossen den ganzen Handel zu erklären und ihnen zu eröffnen, daß sie mit wissenhafter Thädigung verhandeln lassen wollen, jedoch mit Ausschluß derer von Freiburg. Das sei nun heute geschehen, worauf die von Bern und Freiburg abgetreten seien. Nach gewalteter Berathung seien sie wieder vorberufen und angefragt worden: 1. Ob sie über alle Anstände, auch wegen des Bischofs und des Glaubens verhandeln lassen wollen. 2. Da der Herzog einwillige, daß der Anstand wegen der Burgrechte mit Genf und Lausanne dermalen verschoben bleibe, und die von Freiburg deßwegen ausgetreten seien, weil des Burgrechts von Lausanne erwähnt worden, so glaube man, daß die Boten von Freiburg an der Verhandlung sollten theilnehmen können. Die Gesandten von Bern haben hierauf geantwortet: Zu 1, ihren Obern sei nicht genehm, des Bischofs Sache mit der des Herzogs zu vermengen.. Zu 2, sie seien hierüber ohne Vollmacht: wenn aber die Eidgenosse» ihre Meinung ihren Obern zuschreiben wollen, wolle» sie ihren Brief gerne dahin fertigen. ?. L. »Wir achten woll, wo ir die von Fryburg usschlicßend, daß die fach gar zerschlagen werde und die früntlichkeit nit erschießen." linaom. 7) 1534, 10. December, Thonon. Die Boten der XII Orte und von Wallis an Bern. Sie bitten »m Bewilligung: 1. daß die Gesandten von Frcibnrg an der Verhandlung Anthcil nehmen können; 2. daß man über alle streitigen Punkte, auch wegen des Bischofs sc. verhandeln lasse und diesfalls den Gesandte» von Bern die nöthigen Vollmachten ertheilc. u-iasm. Schließlich mag hier verzeichnet werden, daß dieser Tag für eine Werbung des Bischofs von Lausanne um den Eintritt in das Bündniß der VII Orte und Wallis für Veschtttzung des katholischen Glaubens bc- nützt worden zu sein scheint; man vergleiche das folgende datums- und untcrschriftslose Actcnstttck: „Information der vordrung und beger, so min g. Herr von Losa» thut an die großmächtigcn Herren der fiben christenlichen örtern, bcrürend die handthabnng und beschirmung unsres waren heiligen christenlichc» gloubens." „Derselb Herr von Losa» hat sich gearbeitet bishar sincs gantzen Vermögens, sine burger und bistumblüt Zu bewaren vor der schädlichen Lutherischen sect und si zu halten und ze schirmen in unserm heiligen christenlichen glauben, wölliches doch nit ergangen ist one hilf und gunst der großen Herren von Fryburg, siner lieben und guten Herren, fründen und nachgeburen mich geistlichen sünen, wöllich zu sömlichen stäts nit gespart handt ir Personen und mügung, und Hand sich so tougenlich erzöugt, daß si ewig lob verdienen werden. Demnach, als derselb Herr von Losa» gcsächen und gespürt hat, vyl zu verharren in ircm verkherten willen, Ze kommen zu ir that und irem fürnemen, ist er hievor kehrt und gangen gan Marsillien zu wyland hoch- lvblichcn und guter gcdächtnuß unserm heiligen vatcr dem babst Clement, ime anzuzöugen die jamcr und erbermden, ouch die vor ougen schwäbenden durchächtungen in diesen landen; wöllicher, als er beruht gewäsen 56 442 December 1534. der tougentrichen und allenthalb usgespreyten lobung und großmächtigen standhaftigkcit in unserm heiligen christenlichen glouben der vorgemelten großmächtigen Herren der siben christenlichen örtern, hat er inen bc- volchen den vorgemelten Herren von Lösau samt sinem capitel, als si Hand mögen sächen durch den brief, so er inen geschrieben hat, letstmoln minen Herren iren anmalten, so zu Thonon gewäsen sind, übergeben. Daranitz, nachvolgend die begird und den willen unsers Heilgen vaters und den inhalt siner schrift, bittet genannter Herr vor Losa» min Herren bemelter christenlicher örtern, daß inen gclicb und gevalle in und sin capitel zc fassen in die heilig pündtnnß und den sonderbaren pnudt, gemacht zwnschcn inen und etlichen surften, auch mincm Herrn von Sitten und siner landschaft Walchs;, über deit Handel der beschirmnng lind behaltnnß des heiligen christenlichen gloubens." St. A. Lucer»: Allg-M-M- Abschiede n 2. r. N24. TZZ Lyon. 1534, 5. December (Samstag vor Nicolai). Staatsarchiv Zürich : Abschied- Bd. vi, r. sog. Ka»to»sarchiv Solothiirn: Abschied- Vd. so. Gesandte: Zürich. Bernhard von Cham, Sekelmeister und des Raths. Freiburg. Gnglenberg> Lauter; Künzis; Heinrich Falkiler. Solothurn. Der Großweibel. tAndere unbekaniit). „Abschied der Handlung von wägen der Pentzponen durch in. h. der dryzechen Orten Sandtboten ußgangeu-" t». Nachdem den Eidgenossen in der Bezahlung der Pensionen durch ungewohnte Aenderungen einiger Eintrag gescheheit, worüber die Gesandten sich ernstlich beschwert und ihren Unwillen geäußert, mit dem Herr» von Lainet aber umsonst unterhandelt und arguirt haben, so hat man es dabei müssen bleiben lassen, jedoch den Handel an die Obern zu bringen beschlossen, damit sie sich weiter berathen könnten. Darüber hat ma» dem Herrn von Lamet einen Abschied gegeben, den er dein König zustellen soll mit der Erklärung, daß die Eidgenossen insgesammt an solchen Neuerungen gar kein Gefallen haben werden; dies hat er angenommen mit dem Anhang, zu verschaffen, daß der König auf den nächsteil Tag zu Baden, der dcßhalb angesetzt ist, nämlich auf der hl. Dreikönigen Tag (L.Januar 1535) seilte Antwort schicke. Die Boten von Zürich lind Bern haben, weil ohne Befehl, bei der Bestimmung dieses Tages nicht mitgewirkt. I». Als man dei» Herrn von Lamet angezeigt, daß der König dem Beschluß gemeiner Eidgenossen, daß er den Ansprechen' Recht gestatten und seine Zugesetzten heraus senden sollte, nicht entsprochen habe, hat derselbe eingewendet, er sei hierüber nicht instrnirt. Darauf hat man ihm erklärt, daß die Herren und Obern diese Hinderung nicht billigen, und dringend begehrt, daß der König seilte Nichter auf den genannten Tag absende, damit nienm»o rechtlos bleibe; dies solle der Herr von Lamet mit allein Ernst an den König bringen. Auch hiezu haben dir Boteit voit Zürich und Bern, da sie keine Befehle gehabt, nicht eingewilligt, v. Aus die obige Abrede die Zusage der französischen Anwälte, betreffend die Bezahlung der Pensionen ans künftige Lichtmeß (2. Februar), hat Herr von Lamet nochmals deren unfehlbare Entrichtung verheißen. Dadurch sind die Boten verursach' morde,t, den genannten Tag festzusetzen, damit man reiflich berathen und erfahren könne, wie man sich künftM darin verhalten, und womit die Herren und Obern sich begnügen wollen. Der Name des Zürcher Gesandten ans dortigem Jnstructionsbuch 1533—43, 1. 45; die der bnrger aus dortigem Nathsbuch Nr. 52 vom 11. und 1!>. November; der des Solothurner aus dortisp' Instruction beim Abschied. December 1534. 443 SS4 1.534, 18. December. Kantonsarchiv Genf: Rathsregister. Gesandte: Bern. (Die zu Thonon gewesenen). Die Sindics berichten den Rath zu Genf, die Gesunden der Eidgenossen seien von dein Tage zu Thono» zurückgekehrt; es sei nichts Anderes beschlossen worden, als daß man ans den 10. Januar (Sonntag nach Dreikönigen) einen Tag in Lueern halten wolle; inzwischen solle man das Abbrechen der Vorstädte einstellen, ^ine Neuerungen.vornehmen und soll Alles der Sicherheit genießen. Die Gesandten von Bern hätten diesen Austand nicht annehmen wollen; man habe ihnen vierzehn Tage Zeit gegeben, sich diesfalls zu erklären ; inzwischen soll Waffenstillstand beobachtet werden. Nachdem die Gesandten von Bern mitgctheilt, es wäre gut, wenn die von Genf Gesandte nach Bern abordne» würden, beschloß der Rath, solche zu erwählen und zu 'Ustruiren und zwar hauptsächlich wegen der Gefangenen in Peney, daß diese nur festgehalten werden, weil ^ sich zum Evangelium bekennen, nicht aber wegen Verbrechen, und daß der Herzog den Gesandten von Bern ^'sprachen, er wolle die genannten Gefangenen freilassen, wenn dasselbe bezüglich des Herrn von Cudrcka geschehe. Für den Tag in Lucern wurden als Gesandte Menne de Chapeaurouge und I. Aimck Curtet ^'Uannt. Nach dem Essen bezeichnete der Rath der Zweihundert als Gesandten nach Bern den Claude Savoyc, sich mit dem dort befindlichen Claude Bernard vereinigen soll. 1534, 21. Dcceinber. Es waren Gesandte von Bern, Zürich, Basel, Schaffhausen zu Genf. Der Sindic Sept berichtet den Rath, daß er in Betracht des Wohlwollens derer von Zürich und Bern für Gens die Kosten derselben im Wirthshause zum schwarzen Kopf, die sich auf !)t, Florin belaufen, zu bezahlen versprochen habe; er ersuche, daß man dieses übernehme. Es wird entsprochen. A. Gc»f: RuthsrcgiM. TSS Ziern. 1534, 24. bis 28. December. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr.2Sv, S.lvo, los, H7. Gesandte: Gens. Claude Savoye; Claude Bernard. — Savopen. (Anton) Piochet. I- (24. December). Vor dem Nathe zu Bern tragen die Gesandten von Genf Folgendes^vor: 1. Dant u»d Erbieten mit der Zeit willig alle ihrer wegen gehabten Kosten zu vergüten. ^ Da zu thonon nichts ^Mitteilt worden sei so bitten sie um Rath, wie sie sich zu verhalten haben. 3. Das Abbrechen der Häuser geschehe für die Sicherheit der Stadt; der Herzog habe dort keine Präeminenz. 4. Sie bitten, daß man gllrau sei daß das Wort Gottes ihnen nicht genommen werde und sie beim Urthcil von Peterlingen beschützt ^ibe». '5 Da um Alles zu Lucern verhandelt werden soll, so bitten sie die von Bern, dafür sorgen zu w°lk», daß über diejenigen Punkte, die das Urtheil erläutert, nicht mehr eingetreten, sondern, daß nur über ^5, was nach dem Urtheil von Peterlingen verlaufen ist, verhandelt werde. K. Es sei ihnen leid, daß sie 444 Deccmber 1534. die von Bern nicht befriedigen können; sie hätten Geld aufgebracht, bitten aber Bern, dafür zu bürgen, dann wollen sie sich verschreiben. Wird auf Samstag (26. Dccember) vor die Bürger gewiesen. II. (26.December). a. Der Gesandte von Savoyen trägt vor Näth und Burger zu Bern vor: 1.st>" Herr bitte, den Termin der für ihn eingegangenen Bürgschaft um ein Jahr zu verlängern. 2. Da ein Tag nach Luccrn angesetzt worden sei, so mögen die von Bern sich „resolviren", daß der Streit beseitigt werde, b. Die Gesandten von Genf wiederholen ihren Vortrag von vorgestern und verlangen, sie über den Abschied von Thonon zu unterrichten, e. Näth und Burger beschließen: 1. In Betreff des Anstandes sei es denen von Genf überlassen, denselben zu- oder abzusagen. „M. h. gwalt gen, noch hütbytag früntlich fürzeströuwen". 2. Wegen Verlängerung der Bürgschaft will man warten, bis man sieht, wie sich der Herzog gegen denen von Ber» erzeigt. 3. Den Genfern wird geantwortet, man habe sich entschlossen, keine Bürgschaften mehr einzugehen, uud wolle überhaupt einmal aus der Sache heraus. III. (28. December). Sindics, klein und große Näthe von Genf antworten, daß sie, nach Einsicht des Abschiedes (von Thonon?), nicht wider Gott einen Bescheid geben können „deßglichen den Anstand anm (.), so der nit ine dann Mich und den Abscheid von St. Julien, Urteil zu Peterlingen, so ewig Fridcn sind, vallen lassen", mit der Bitte, sie dabei zu handhaben. Die Namen der Gesandten von Genf aus dem Abschied vom 18. December. Zu III. Das Datum der Antwort von Genf wird, abgesehen von andern Umstände», zweifelhaft u> Betracht des folgenden Beschlusses: 1534, 29. December. Claude Beruard, von Bern zurückgekehrt, eröffnet vor dem Nathe zu Genf, ^ habe über seine Verrichtungen von Zeit zu Zeit schriftliche Mittheilungcn gemacht und es bleibe ihm dah^ nur noch übrig zu berichten, was sich seit der Ankunft von Claude Savoye zugetragen. Sie haben »u denen zu Bern verhandelt in Betreff des Geldes, das man ihnen schuldet, wegen Schleifung der Vorstädü- wegen der Gefangeneu zu Penep; sie forderten eine Abschrift der Punkte, welche Piochet, der Gesandte Herzogs, vorgetragen. Auf dieses habe der Schultheiß von Bern geantwortet: 1. In Betreff des Gcld^ werden die von Genf befreundete Privatpersonen haben, die für sie gutsprechen (»rspouckrs«) werden. 2. T"' Angelegenheit wegen der Vorstädte und der Gefangenen sei auf den Tag (zu Lucern?) verschoben. 3. dein Vortrage des Piochet habe man eine Abschrift genommen, die verlesen wurde. Der Rath beschlieb hierauf, die vom großen Nathe früher gefaßten Beschlüsse zu vollziehen und diesen zu Folge an Claude SavoP- der als Gesandter in Bern ist, zu schreiben, er solle erklären, daß man nicht gewillt sei, Punkte anzuuehinc"- wclchc dem ewigen Frieden, der durch das in Folge des Abschiedes von St. Julien erlassene Urtheil vo> Peterlingen festgesetzt worden, widerstreiten; man begreife nicht, wie man von einem Anstand von zwei Mom'ü" reden könne, da die von Genf keinen Krieg erregt haben; man verlange, daß genanntem Abschied und Urth^ in keiner Weise zu nahe getreten werde und könne daher die bezeichneten Artikel nicht annehmen. K.A.Genf: Rathsreglster- De» Inhalt der betreffenden Antwort gicbt klarer folgender datumslosc, ohne Zweifel zum Abschied 10. Januar 1535 gehörende Act: Die Gesandten von Bern an die Eidgenossen. Sie haben gestern zu wissen verlangt, ob Bern ^ Anstand von Thonon angenommen habe uud ob man über alle Artikel „allhic" vor den Eidgnosscn (»^ üch") zu Recht stehen wolle. Man habe nach der Heimkunft der Gesandten von Thonon den dort Abschied berathen. Inzwischen sei eine Botschaft derer von Genf nach Bern gekommen und habe eine ^ schrift des Abschiedes begehrt und erhalten. Dabei habe man dieselbe aufgefordert, sich zu erklären, ^ zu Genf den Anstand annehmen wollen! denn da die zu Bern mit dem Herzog nicht in offenem Krieg l> Fehde stehen, gezieme ihnen nicht, hierüber Antwort zu geben. Die Gesandten von Genf hätten sich Januar 1535. 445 dahin erklärt: Da durch den Abschied von St. Julie» und das Urtheil von Peterlingen ein ewiger Friede und eine Richtung gemacht worden, so sei ilMn nicht genehm, diesen an einen nur zwei Monate dauernden Anstand zu vertauschen. Sie hoffen, daß die Eidgenossen, als Liebhaber der Gerechtigkeit, sie bei jenem handhaben werden. Die zweite Frage betreffend wisse man, daß die Gesandten von Bern, die in Thonon waren, auf diejenigen, welche zu Peterlingen gesprochen, zu Recht zu kommen sich erboten haben; bei diesem lasse man es verbleiben; wenn also die Gegenpartei vor den Betreffenden ihre Klage vollführen wolle, seien die Gesandten beauftragt zu antworten. Sie legen Abschied und Urtheil vor, damit man sehe, wer früher Recht gesprochen habe. St. A. Bern: Acten Savoyen Lino nnno bis 1044. Der benutzte Act ist ein thcilweise fluchtiges Conccpt mit Bemerkungen für eventuelle Einreden versehen. SZ« Wom. 1535, c. 2. Januar (oder Ende 1534). Botschaft der VII Orte zum Papst und zum Bischof von Verulan. Wir notiren folgende zivei Briefe: 1) 1535, 2. Januar, Rom. Der Bischof von Verulan au die VII Orte. Durch die Gesandten der lctztcru, Amandus von Niederhofen und Ambrosius Püntcner („Pontner") habe er ihre Briefe erhalten und nach seiner Gewohnheit und gemäß seiner Pflicht ihre Angelegenheit und ihre Boten beim heiligen Vater kräftig empfohlen. Wirklich habe der letztere sich erboten, die Sache der Orte für empfohlen zu halten und im Nothfalle zum Schutze ihres Glaubens und ihrer Andacht Hülfe zu gewähren; doch, da ihm nichts widriger sei als der Krieg, ermahne er auf das höchste, diesen zu meiden, so lange es ohne Nachtheil des Glaubens geschehen könne. Der Bischof dankt dann auf das Verbindlichste dafür, daß er durch die Botschaft der Orte beim heiligen Vater zur Cardinalswürde empfohlen worden sei, und verspricht auf's Neue in ihren Angelegen- ^eiue Hilgen Alell^e. St.A. Lucern: A. NeligionShändel. (Lateinisches Original mit deutscher Übersetzung). 2) 1535, 5. Februar, Rom. Derselbe au dieselben. Abwehr gegen die (von Jacob Marti und Mit- hafte») erhobenen Ansprachen und die daherigen dem Bischof gemachten Vorwürfe. Dabei wird unter Andern! ausgeführt: Als der Bischof zu dem neu erwählten Papst berufen worden, habe er besorgt, daß den VII Orten von ihren Gegnern Schlimmes wiederfahre» möchte. Dem vorzubeugen habe er zivei zuverlässige Männer verordnet, die mit Hülfe des kaiscrl. Botschafters Caracciolus im Nothfalle den Orten 11)t)() Büchsenschützen auf Kosten des Papstes und des Kaisers („unfern") zugeführt hätten. Der Landschreiber und der Statthalter Püntcner von Uri können berichten, daß sie sich von dieser Fürsorge überzeugt haben, als sie zum jetzigen Papst kamen, ihn um Hülfe zu bitten; das sei geschehen vor dem Cardinal von Placcnza. St. A. Luceru: A. RcligionShändel. (Latein. Original und deutche Übersetzung. Die Bezeichnung der Ansprecher a, tor^o der lctztern). SS7. Uern. 1535, 2. Januar. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. 250, S. 110. l. Vor dem Nathe zu Bern begehrt der Gesandte von Genf — Claude Savoye —Raths, ob die Genfer ^uch eine Botschaft nach Luceru senden sollen; ferner verlangt er einen Reiter. 2. Letzterer wird ihm be- willigt; in Betreff der Gesandtschaft nach Lncern wird es denen zu Genf überlassen. 1535, 5. Januar. Vor dem Nathe zu Genf eröffnet Claude Savoye, der als Gesandter von Bern zurückgekommen ist, die Herren von Bern haben den Tag zu Luceru angenommen: ob die von Genf einen Gesandten hinsenden sollen, wisse er nicht; immerhin sollte man jemanden abordnen, um Geld zu erhalten. Der Rath erwählt dann zwei Gesandte nach Bern (s. Abschied vom 22. Januar). K.A.Gens: R°th«reM°r. 446 Januar 1535. T38. . Milden. 1535, 7. Januar (Donstag nach Trium Negum). Staatsarchiv Lncern: Allg. Absch. N 2, k, SM. Staatsarchiv Zürich - Absch, Bd. IS. k. 30«. Tschndischc Abschiedes,>iiu»!»»g ^ Bd. 7, Nr. XXIX a. KantouSarchi» Basrl! Abschiede ISSS—ISSS. Gesandte: Zürich. Bernhard von Chain, Sekelmeister. Bern. (Niemand.) Lucern. Hans Goldct, alt-Schultheiß. Uri. Kaspar Gisler, des Raths. Schwyz. Joseph Amberg, Landammann. Unterwalden- Sekelmeister Vünti. Zug. Oswald Toß, Ammann. Glarus. Hans Wichsler, Sekelmeister. Basel. Bernhard Meyer, des Raths. Freiburg. (Niemand.) Solothurn. (Niemand.) Schaffhausen. Hans Waldkirch, Bürgermeister. Appenzell. Hans von Heimen, des Raths. — E. A. A., l. 54 a. Dieser Tag ist angesetzt wegen der französischen Pensionen, die in zu leichtem Geld waren ausbezahlt worden. Da nun aber von Bern, Freiburg und Solothurn kein Bote erschienen, auch von Frankreich weder eine Botschaft noch eine Schrift angelangt ist, und man daher keinen Beschlust fassen konnte, so hat wa» dem Schultheiß Golder aufgetragen und in den Abschied gegeben, den zu Lucern versammelten Voten anzw zeigen, man halte für zweckmäßig, in aller Orte Namen an den .König zu schreiben und ihn zu bitten, du' Bezahlungen, wie von Alter her, in Kronen zu leisten; wenn aber seinerseits eine Botschaft oder ein Schreib^ dort einträfe, so mögen die Boten weiter beschließen, was die Nothdurft erheische. Dabei wird abgeredet, es solle auf Sonntag vor Lichtmeß (31. Januar) jedes Ort seinen Boten zu Freiburg im Üchtland habe», um mit einander nach Lyon zu reiten und die Pensionen in Empfang zu nehmen. ?». Da die Boten rw» Luceru und Schwyz sich geweigert haben, neben Sekelmeister Wichsler von Glarus zu sitzen, so haben d>r Voten der übrigen Orte sie ernstlich ersucht, (ihn nicht auszuschließen) und sich zuletzt ihrer gemächtigt, daiuü dieser Tag nicht gar zerrüttet würde; haben sie dann etwas gegen ihn, so mögen sie es hernach vorbringt- « . Von den VII Orten wird Johannes Zehnder von Schwyz zum Commcnthur des Hauses Hitzkirch erwählt- «I. Da berichtet wird, daß der verstorbene Commenthur Hans Feer sein Vermögen an diesem Haus verbaut, auch Pferde, Vieh und Anderes angeschafft habe, was während des Krieges vernichtet oder weggeführt wortuw sei, und die Rechnung sich wohl auf 4000 Gulden belaufen möchte, so ist beschlossen, es soll dieselbe vor den Boten der VII Orte abgelegt werden, damit jeder sehe, wie da gebaut und gehaushaltet worden sei. Hiestä' wird ein Tag nach Hitzkirch angesetzt, in des Hauses Kosten, auf Sonntag nach St. Hilarius (17. Jannarb wo jedes Ort mit einem Boten erscheinen soll. Nachdem auf letztem Tage beschlossen worden ist, es so ^ der Vogt in den Freien Ämtern etliche Zinse, die einer Pfründe zu Vremgarten gehörten, einziehen, win nun angezeigt, daß Schultheiß Schodeler diese Zinse auf Befehl des Schultheiß Meist von Zürich eingezotst" habe; und da in der Stadt Baden noch andere Zinse für dieselbe Pfründe verfallen sind, so wird dies in du' Abschied genommen, um sich auf nächstem Tage darüber zu berathen. g'. Da vom letzten Tage des To schlags wegen, den Rudi Müller auf dem Gebiete von Zürich verübt, und wofür er bereits bestraft wordull heimgebracht worden ist, ob man ihn, da dessen Hab und Gut in den Freien Ämtern liegen, noch weiü' bestrafen wolle, einige Boten aber ohne Instruction sind, so wird dies wieder in den Abschied genoninn»- K-. Es soll Einer zu St. Gallen geäußert haben, die von St. Gallen seien frömmer und besser, als die vo» den V Orten. I». Es wird angezogen, daß die von Constanz einige „verlaufene Buben" in das TlM'g^ schicken zum Predigen, die dort viel Ungehorsam stiften, hie und da gegen den Landfrieden predigen, o Januar 1535. 447 von den Vögten nicht betreten werden können, weil sie sich wieder in die Stadt zurückziehen. Auch nehmen fw kleinen Lohn. Wenn sie aber abgestellt wurden, so könnten die Unterthanen die Prädicanten nicht mehr galten, und der alte Glaube viel leichter geäufnet werden. Heimzubringen, ob man deßhalb an die von Instanz schreiben wolle, ii. Der Bote von Glarus meldet, der Vogt zu Sargans habe einen Angehörigen Glarus, nämlich Ofeli von Werdenberg, verhastet und dann auf Bürgschaft wieder freigelassen wegen Äußerungen, die er jenseit des Rheins gethan. Ebenso sei der Vogt zu Werdenberg ohne allen Grund, man ennet Rheins durch geschworene Kundschaften erfahren, etlicher Reden gegen die V Orte (er wollte lieber dem Türken dienen, der doch jedermann bei seinem Glauben lasse, was die V Orte nicht thnn) ^schuldigt morden. Glarus müsse ernstlich darauf dringen, daß gemäß den Bünden jeder da berechtigt werde, er wohne, und daß man vorerst die Klagen untersuche, ehe man jemand bestrafe; daß endlich Gorius ^cher und andere Ohrenträger für ihre Lügen bestraft werden. Ii.. Es wird dein Schultheiß Golder bellen heimzubringen, daß man auf den Anzug, wie der Herzog von Savoycn zu Thonon sich geäußert, der Treiber zu Baden habe den Abschied falsch geschrieben, oder seine Boten haben ihm Lügen gesagt, sich darnach erkundigt und erfahren habe, daß der Vogt von Vivis die fraglichen Worte wirklich vor den Eid- Bossen gebraucht, und demnach den Schreiber sowohl gegen die eidgenössischen Boten als gegen die Botschaft Herzogs zu entschuldigen. I. Die Herren von Zürich sollen mit Hans Meyer verschaffen, daß er dein ^°tteshaus Einsiedeln jährlich einen Miitt Kernenzins ausrichte laut der Stiftung oder des Briefes, und "'cht ein Pfund gebe oder die Losimg lege. Der Landvogt zu Baden hat den Voten von Zürich anzeigt, wie er kürzlich von den Kirchenpflegern zu Dietikon Rechnung eingenommen und dabei gefunden habe, sie die Zinsen und Gülten von einem Andern beziehen lassen und die Güter, die ihre Vordem der Kirche Wies Eigen gewidmet, verkauft haben. Da nun einige Kirchgenossen in Urdorf und andern Höfen unter hohen Obrigkeit von Zürich sitzen, so bittet man dieses, dieselben auf einen Tag, den der Landvogt an- ^igen wird, vorladen zu lassen, damit sie die nöthige Auskunft geben. Verhandlung der VII Orte betreffend Biberstein; siehe Note. Im Zürcher und Glarner Abschied fehlen I., i, ,°ll er sie an ein unvarteiisches Gericht weisen. 6. Der Vogt erhält Vollmacht, de» von Lindau gebührend W bestrast.. 7 Dem verbrannten Mann soll der Vogt « Gulden geben. Es fehlen I», k. Dagegen auch vorhanden in. 448 Januar 1535. Im Widerspruch mit dem Gcsa.idtenvcrzeichniß für Freiburg besagt das dortige Rathsbuch Nr. 52 ä. ä, Rad^n H'" Nix Hobe» vor Räch und Bürger ab dem Tag zu mrwMAt? ' " " ""hört worden; oder W.wde Lueern mit Baden . ».Bern an die Voten zu Baden. Entschnldigung seiner Abwesenheit. Seine Meinung in de» An^lcgcnheUeu. worüber man zu Lyon nicht einig geworden, so weit dieselben Bern betreffen sei folgende- weM mm sich der B ra^ ? ^dgei.osseii von Franken und nicht von Goldkronen rede, so da?N?zu 8Mn 'be s N ^1'.b«ichm-- künftig auch begnüge... 2. Da la.it den. Friede" herauszusenden und jedem zu Recht z>,'s AM ^ vermögen, seine Z.-sdtzer s ^ zu ,rcyen. St. A. Ben,: Deutsch Missiucnbuch u. S.» Schwab-«' ich briaa chlcba'^dfr 7 Uciißcrmig so: „Ms ein lniidsknecht ims bracht lind gerrdl. ich Wils »it. ich bin «. Schi«,Mi d.h.b.d°«I°i»- -m-r -Ii«, O-f-Iia a- -ii ich iri,,a d " il'«d,. ich biii IM giit-r «-rd-iib-ig-1. Nach sMch-m Hab- ab» «s P, "iS d ^ n.° /?" d°° 0-,-ii w-z-ii, da -- Msaz. „ial ich da-. >' !>^ -> k°»i 0«. h°» wiir,. da« -- -!ii d, ' sch!-d M°n».n ^ »°b-n d.i. Aa« «°o «a.as h? d-i, » d-- !i7BMi7«li,MMi7?l.7.'"'«"' Tschadi. Laad««,. Badm. Anwor. aas da» Sch--»» ich-ft BMW« d l "°I- das Saas «od dir H-" Hab- in»» bi-r»b-l w-rdr. Abw-s-ah-it -m-r Zahi d-r ««>>' gebührende Antwort ertheilcn. ^ »erhandeln tonnen, man werde aber auf dem nächsten Tag zu Bade» St. A. Zürich: Tschud. Documentcusammlunq Bnnd X. Nr. »ZS. ^«ccrn, liiZb, w. Zanum (Smintaz „ach he D«ikömgm, StautSurMi» Ni.iich: Abschiede Bd. IS, k. lvs. ZW, Tsci,„t.„-.u,. « Aetenbund Nr.LZ. Satwyen. «.„.d-Surcl.w SN,»»:-. AMcku>dI''"^" Nr. 5». S,uu,Su.ci.iu vnrer..- «m-rHiv S°I°tI„.r..- Abschiede Bund L°. Air. Sosothiitii. Sch.i.«i Mi«' A°m5^^'a«7h« MiM« -u -iu-chits. und B-ru ii. Thonou Niit vi^ M^e ae n^ ^ ^ ^ ^ W""" Wallis a..f de.u Tage Z" dem Abschied von St Mlim d d ^ ^bracht, da Bern um Recht anruft ge""'^ gelegenheiten darin auch beariffm s^'"s ll/" Peterluigeu, jedoch ohne zu erklären, ob des Bischofs Ä" '"cht schuldig sei, bevorder NM/d" !- m ^er Ansicht war, daß er solches ReH' seine Rechte eingesetzt wäre- in d ä n " ' ^ Geichs nicht verlassen könne noch wolle, wieder gebührendes Recht gestatten A d^ k ?' '""""d etwas von ihnen, so wollen sie da"" "nt Oesterreich B r ^ ^ gebete.., daß man gen.ä der Erbeiau"" °ern.°ge, stch „„t drese.n Borschlag zufrieden zu geben, in Betracht, daß nach """' Januar 1535. 449 Wae» Rechten niemand zu verpfändetem Recht genöthigt werden soll, und daß Bern selbst in den Anständen wegen des Ahnten zu Waldshut darauf gedrungen, und der Kaiser es bewilligt habe; da nun denen von R... s nnch die beiden Fürsten vor aller Rechtshandlung eingesetzt werden. Dies w": Bm"d7^»I und Gens ab.r den gen...... «..Hand Nicht angenommen, während ...an wohl gehofft, daß sie darin willfahren w -irden Da man auch d^ ^ ^ ^ mit einander eingelassen und gearticulirt haben, sich ganzem daß d.e beiden Parteien, die sich schon weiter » t.-.,, ^an abwca / ... «..»s so sind alle Boten abermals m,t Vollmacht abgefertigt, den Span avweg -ud «... den Anwälten ^a„«tze..s nwnwnu.e» NN.»., in' . . . «!s^.os in Genf einzusetzen, sosern sie die Predigt und den Glauben frei lasse.,sollten "w^ "ne f^e Gabe und Gnade von Gott sei, und der Kaiser seinen Nnter- o wollten, weit p e ei rm . der Herzog und der Bischof keineswegs zugeben, indem d... Glaub... °"ch^ ^ -das «, ehantzi... ... aan Bern ihr. «-.nnug » dringen UI und verbieten zil ^">nen - ^ Urtheile von Peterlingen und bitten, ihre Werbung getreulich -....als aus Haudhabung der . . ^gens „„zwM.ch »I. »cht. des BlschasS zu Gens >.»d ""d.d.d'N.n - Während ...... das „an Saua,... »arbehaltet, würde (bei d-r»-ig.run» k... rechten N.ch-°......... I°w.. W-- 2! sardert. dal, d.r L->z°g wieder " Voriehal. über.» >», ..." ^ d,, Bünde, das. «einer zu u-ri>sänd°.-n Nechte» , V.dmnnis gesetzt " z. >,,„«» Tamftaa nach baareaz I!-Zt, «eilaagt bade. »arhir N.I ...N I», wie j. auch».». ,z billig erscheint, das. d>. beiden Zütslen ebensd ... Besitz resiiinirt zu ..... en,. . Genier dahin zu dringen, das. sie dieselben zu den. Ihrigen ' alten werde», s° wird Bern ' Gerechügleiten und S-rrlichleit-n wieder einräumen; lasse», und ihn... d'° -« « ^»„i ch gestatten und salgeud. „Sicher.«-gelM.» «».h. die», s« !».. dann w . w jede Neberireiung und Angehars...., die ^..d... Der Herzag und der Besch« > ° »ach ihr... Ben....... -de.Nnierihau-n zu Sgau hern.hr., Z> ' ^^„b.n, !°uden. bei »M' Pn°il.gi.», «m IreilMn »»d i>e>. weder an Le.' »» l de» H-rzagS uud des BischasS überall ... beider Fmil-n W°...m,„ bleibe.. ,,d Wandel haben, wie e-s-iche- ^'woln /'^ i bei snrstlicheu Treuen und Glaube» uerheihen werden soll- Zu nach g.as.e.e. "bern Hülste dem verletzten Theil, san.mt Ersatz für allstrl g ) sie Uuterthancn 7 dem Dat...» der Klage oder des NM -gchren-; da Glnch ^ ^ ^ ^ Herzogs oder des Bischofs ^ u igen oder ihre Nachkommen gegen die Genfer diese ldstrafe verfallen sein. Wenn der Herzog ^ - 1 k sein, die den Städten "rniß uicht hielten, sollen sie für ,eee . .u g z ^ alle Späne, Todtschlüge, Schmach U''dElwv l^'^ ^ch1teien',md "allen ihren Anhängern aufgehoben sein, die beschädigten Personen i ^7» «-d°b -^.i... werd... - 450 Januar 1535. allerdringendsten und höchsten gebeten und er.nah.tt, Giesen freundlichen und billigen Vermittlungsvorschlag anzunehmen, in Betracht der vielfältigen Muhe nnd Arbeit, die man deswegen gehabt. Sie fallen auf de" nächsten Tag willfährige Antwort bringen, indem sonst die Obrigkeiten das größte Mißfallen empfinde» und nach Nothdurft und Gebühr darin handeln würden. Das Zürch^.- Exemplar dieses Abschieds ist in zwei Stücke getrennt, die weit aus einander liege»! das erste (ohne Tttel und Datum) enthält die Verhandlung ...it den Parteien, das zweite die „schidmi.tel m.t,ampt der Versicherung " - D;e Tschadische Doen.nentensa.n.nlnng hat diese beiden Bogen oereinigt. t k Titel und Datum, enthält übrigens die im Zürcher Abschied getrennte.. Stucke ... fortlaufende». Zusammenhang. Auch das Solothuruer Exemplar ist ohne Datum. der Zürcher Gesandten aus dotige.u Jnstructionsbuch 1533—43, k. 9ö; der Berner aus dcrtigc». Rathsbuch Nr^.>0, S. 124; der Basler aus dem Abschied vom 12. Januar; der Freiburger Bd 2U " l.pu) ir. 52, vom 31. Dccembcr; für Solothurn aus dortiger Instruction, Absch.cd Lucern. 1636, 12. Jamlav (Dienstag vor Antonii). StaatSarc»iv vucer» - Alla. Absch.ic. S. r.si3 ..... , . ...... V.i,.dcü.,.ch... SN»»».;: Abschicdc. j-a,.tv.,sa.N>iu lü'». 3v>. St->.,ri>->r.1,i» V..„ - Slllg.-ldg. Absch. NU, S. ^ Ra.,lo.,sa,ch,v Ba,«l: «bsch>-d° wss-ios«. «antonsarciiiv «r-ivur., - Abschied- Vd. o->. «autoiisarchiv Solothur» : Abschiede Bd. so. Tag der XIII Orte und Wallis. GesanRe.Basel. Christoph Offenburg; Haus Schölli. Freiburg. Lorenz Brandenburger, Schultheiß! Ulrich Nix. (Andere unbekannt, ohne Zweifel wie beim 10. Januar.) !». Der Abt zu Man fuhrt Beschwerde, daß der Schulmeister bei Nacht erschossen und diese That noch offen gerühmt worden se., und daß gegen andere Priester Übel gehandelt werde; er bitte dringend um Sch^ Heimzubringen. I.. Auf das ab einem Tage zu Baden an den Erzbischof von Mainz erlassene Schreiben, i" Betreff des Crispinus von Solbruggen, langt jetzt eine Antwort ein: Die Irrung sei gütlich beseitigt, so nämlich, daß Crispinus den Arrest fallen lassen, dagegen eine Fürschrift an die Eidgenossen begehrt habe, welche die Anwälte des Erzbischofs ihm nicht haben verweigern können, damit er wieder zu dem Seinen gelange! nachdem aber die XI Orte, die kürzlich zu Baden gewesen, ihnen geschrieben, wollen sie diese Schrift bei de" Acten behalten und dieselbe dem Crispin im Fall weitern Werbens vorhalten und gebührliches Recht ergehe" lassen. Da man nicht wissen kann, womit dieser Crispinus sich begütigen werde, hat ...an für nöthig gefunden, das Geschäft wieder in den Abschied zu nehmen, um zu überlegen, ob man sich vielleicht an alle Stande des Reiches wenden solle. Man sieht aber sehr ungern, daß etliche Orte für sich allein mit Crispin^ gehandelt haben, da doch die Sache nicht bloß einzelne, sondern alle Orte berührt, indem er die Eidgenosse" °yne Ausnahme schwer beleidigt hat. «. 1. Der Secretär des Herzogs von Mailand bringt Artikel vor bellend den Span tiber das Eigenthumsrecht auf den. See zu Lugano und Porlezza. Man läßt es aber ei"- R-ck zu Baden bewenden; fordert der Herzog mehr, so mag er die Eidgenossen darüber vor . 'h'" '"Hl verweigern will. 2. Auch bei den Artikeln über den Kornkauf und das Z" ge> ofiene Roß hat man die frühern Beschlüsse bestätigt. «I.. Betreffend die Ansprachen von Loinl'"^ Januar 1535. 451 m Schwyz und andern Eidgenossen, erbieten sich die Grafen von Arona, Leute herauszuschicken, NM alle Ausbrecher zu befriedigen, wenn dieselben unangefochten im Lande verkehren können. Heimzubringen, v, Solo- ÜMrn bittet um Rath wegen derer von Kriegstetten, welche die Messe begehren. Heimzubringen. I'. Der Schreiber von Lauis bringt im Namen der Wittwen und Waisen der Morest vor, es sei ihnen ein Termin besetzt worden, um die Franzosen wegen Erstattung ihrer Ausgaben, nämlich für die Besoldung einiger Knechte, Za berechtigen; nun sei ihnen aber der Termin zu kurz, weil die Franzosen kein Recht mehr gestatten wollen; s^ bitten also die Eidgenossen als Schirmer und Beschützer der Wittwen und Waisen, ihnen die Frist zu verlängern, bis sie Recht erhalten können; denn müßten sie die Knechte jetzt bezahlen, so kämen sie um Hans Md Heim. Heimzubringen. A. Lueern begehrt von Uri, Schwyz und Unterwalden, dieselben möchten den 3oll, den sie jüngst zu Bellenz auf seine Burger und Unterthanen gelegt, wieder aufheben, und sie wie von Alters her halten lassen. I». Der Bote von Uri kennt die Beschwerde Lucerns gegen de» neuen Zoll (zu Nüelen?) «. Bern wird dringend gebeten, zu Vermeidung ferner» Zwistes seine Mitbürger von Genf dahin s" vermögen, daß sie den zu Thonon gemachten Vergleich in allen Puncten annehmen. Ii.. Solothnrn führt den XI Orten und Wallis Beschwerde über das Verfahren Berns in dem Rechtshandcl gegen die Sirlin (,/Sillium"?) und Noggenbach. Die Boteil von Bern entgegnen, sie bedanern, daß Solothnrn keinen bessern Millen und ihre Obern wegen einer so kleinlichen Sache vor den Eidgenossen verklage, und sehen daraus wohl, lch) Solothurn es nicht sparen würde, wenn es Bern noch weiter verunglimpfen tonnte; man hätte erwarten dürfen, daß Solothurn, wenn es ein Anliegen habe, dies entweder durch Voten oder Schriften anbringen '"ürde, weil man ja nicht so fern sei und bisanhiu immer freundlich gehandelt habe; es sei auch gar nicht üblich, daß ein Ort, wenn es an dem andern etwas suche, es sogleich vor den Eidgenossen verklage; deßhalb Nöge sich Solothurn, sofern es etwas zu klagen habe, schriftlich oder mündlich an Bern wenden, wo es ohne Zweifel guten Bescheid finden werde; darum werden die Boten diesen Anzug nicht in den Abschied nehmen. ^ Hauptmann Am Ort von Lucern übergibt jedem der IV Orte, welche Antheil an der Hauptmannschaft »u St. Gallen haben, 50 Gulden nnv stellt die Bitte, ihm das noch Ausstehende als Entschädigung für seine ^ühe zu überlassen. Heimzubringen, i». Junker Wilhelm Arsent trägt in beweglichen Worten vor, wie « ^ seine Unschuld und den Betrug seiner Gegner handgreiflich erwiesen, und wie er von Stephan Lorenz und Andern auf alle Weise verunglimpft werde. Nun besitze er ein Urtheil der Eidgenossen, daß der König ^->n bezahlen solle, ansonst er außerhalb der Eidgenossenschaft ans Leib und Gut der Unterthanen des Königs weisen dürfe; allein nicht genug, daß dieser ihn um Hab und Gut gebracht, (schon werde ihm täglich seine Hube vergantet), habe derselbe jetzt offen gedroht, ihn und seine Mithaften, wo er sie betreten könne, hängen zu ^ssen; er wolle sich aber, da ihm alles Recht nichts helfe, das Gleiche gegen die Franzosen vorbehalten, und büte dringend, man möchte ihm väterlich berathen und beholfen sein, damit er zu dem, was ihm durch Urtheil ^gesprochen worden, gelange und seines Lebens sicher sei; er bitte auch, daß man Solothurn anhalte, gemäß b>un frühern Beschluß seine Proeeßacten nach Baden zu senden. Auch Hans Reif läßt seine Klage vorbringen Uud bittet um Hülfe gemäß dem ihm zu Baden gegebenen Abschied. Da der Handel von großer Wichtigkeit üi, so hat man ihn wieder in den Abschied genommen, um endlich einen bestimmten Entscheid zu fassen. Dabei wird vorgeschlagen, dem König durch eine Botschaft den ganzen Proceß darzuthnn, etwa von Lyon °UZ, wo man nächstens die Pensionen abholen soll. Arsent wird ermahnt, sich einstweilen ruhig zu verhalten üud nichts Ungebührliches gegen des Königs Angehörige vorzunehmen, unbeschadet seinen erlangten Urheilen. ^ soll aber jedes Ort die Sache ernstlich heimbringen und seine eigenen Beschwerden auf dem nächsten 452 Januar 1535. Tag schriftlich einlegen, damit alle der Botschaft zum König übergeben und Abhülfe erlangt werden können- u. Auf die Anfrage an Bern, ob es seinen Handel mit Savoyen „uns" zu gütlicher Vermittlung anvertrauen wolle, erklärt es mit vielen geschickten Worten, es hoffe bei dem Abschied von St. Julien und den Urtheilen von Peterlingen zu bleiben, biete um die schwebenden Händel Recht vor den Orten, die dort gesprochen haben, und bittet dringlich, es bei den erlangten Rechten, Briefen und Siegeln zu schützen nnd sich Bern lieber sein zu lassen als den Herzog von Savoyen, da es den Eidgenossen doch näher verwandt sei und die Ehre aller Orte erfordere, jene Sprüche aufrecht zu halten; habe doch der Herzog früher selbst begehrt, ihn bei den Urtheilen zu Peterlingen bleiben zu lassen; sofern man gegenwärtig keine Vollmacht habe, Bern diese Zusage zu geben, ^ so «löge man sein Begehren wenigstens heimbringen. «». Auf Genehmigung der Obrigkeiten hin wird beschlossen, eine Botschaft von den Orten Lncern, Unterwalden und Freiburg an de» König von Frankreich zu senden, um ihm zuerst den Procesi Wilhelm Arsent's vollständig auseinander zu setzen und sich für rhu zu verwenden; dann sollen sie darauf dringen, daß er auch über die andern noch Hangemen Geschäfte endlich Antwort gebe. Heimzubringen, z». Savoyen wird an die Bezahlung der ausstehenden Pensionen erinnert. Die Gesandten entschuldigen sich, es sci dieser Verzug nicht aus böser Absicht geschehen sondern wegen der Händel mit der Stadt Genf; man möge noch ei., wenig Geduld haben, die Bezahlung werde dann unfehlbar erfolgen. Diese Antwort hat wenig befriedigt. ... Für alle diese Angelegenheiten, namentlich den Span zwischen Savoyen und Bern, wird ein Tag nach Lucern angesetzt ""e m '! Februar). Für den Fall, daß Bern die Genfer nicht anhalten wollte, die gestellten Wittel anzunehmen, ist zu berathen, was man weiter in der Sache handeln könnte; wenn aber Bern mcht nachgibt, so will man es mahnen. ... Der Herzog von Savoyen läßt die VII Orte ..... Antwort bitten in Betreff der aufzurichtenden Verständnis.; sie nehmen es in den Abschied. «. Man ist geneigt, den Walllsern zu ihrer Ansprache (von 12000 Gulden rhu.), die sie gegen den König von Frankreich durch ei» . .echivurtheil behauptet haben, zu verhelfen, t. Herr von Boisrigault hat einen schriftlichen Vortrag über den Handel Arsent s eingelegt, den jeder Bote heimbringen soll, damit die Gesandten, die jüngst zu Baden das Urtheil gesprochen, davon Kenntnis, erhalten; dieselben sollen auf de», obengenannten Tag erscheinen,..... weiter in der Sache zu handeln; auch Boisrigault wird eingeladen, den Tag zu besuchen. ».Derselbe hat auch eine Credenz be- . treffend die Anforderung der Walliser, die von Herzog Maxinil. Sforza herrührt, übergeben, die dem anwesende» Boten zugestellt wird, damit auf den. nächsten Tag Antwort erfolge, v. Zürich soll mit Hans Meyer verschaffen, das. er dem Gotteshaus Einsiedeln jährlich einen Mütt Kernen als Zins ausrichte, und nicht bloß ei» Pfund, oder (dann) die Losung erlege, und darüber Schwyz eine schriftliche Antwort geben. (Vergl 7 Jan. 0 " Zürich wird durch die Voten von den XII Orten und Wallis ersucht, dem Anton von Halb (?) sicheres Geleit zum und vom Rechten zu geben. Im Zürcher Abschied fehlen v, A-, Ii, Ic, i—N; im Berncr », jr, Ii, k, I, i» i, s; >>» eyvyzer 1» I», i», s ii; im Basler ii, ti, rs I, 8; im Freiburger ^—I t, im Soloih »r»e>' », 5?—,, I, 8; t und „ stehen in, Lncerner Exemplar in einem Nachtrag; v und >v ans dem Zürcher- Zu Wir glauben aus der Luccrner Sammlung folgende Acten (sicher ziehen zu sollen: ... tane» Lucern. Vortrag von Panizonus. Secretär des Herzogs von Mailand. ..so« bracht werden" -c. Der Gesandte versichert die Orte des guten Willens seines Herrn, das Januar 1535. 453 freundschaftliche Verhältniß gemäß den Capiteln fortzusetzen. Sodann antwortet er auf das Auskunftsbegehrcn des Abschieds vom 2t). September 1534, und zwar: 1. Wegen Rychmuth von Zürich. Der Herzog habe alles Mögliche gethan, um Abhülfe zu schaffen; allein der Gegner sei gestorben und habe weder Vermögen noch Erben hinterlassen; darum sei es nicht billig, jemand anders zum Ersatz anzuhalten. Wenn aber die Eidgenossen sich damit nicht begnügen, so wolle er nach Art. t! der Cnpitel den Streit rechtlich austragen lassen. 2. Das Fischen auf dem Lugancrsee betreffend seien auf dem letzten Tag zu Lugano durch die eidgenössischen Boten und des Herzogs Anwälte die Parteien verhört worden. Da haben die eidgenössischen Unterthanen behauptet, die Mitte des Sees von Porlczza gehöre zum Lugancr Gebiet, weil der See der Luganersee heiße. Die Herzoglichen haben geantwortet, der See heiße bei ihnen der „Porlezzersee", obwohl es der gleiche sei; wie der Lucernersee ohne Nachtheil für Uri, Schwyz und Unterwalden so heiße, so sollte der Name Lugano die Rechte der andern Anwohner nicht schmälern. Darnach haben die Herzoglichen viele Lchenbricfe gezeigt, wonach sie die jetzt bestrittene Freiheit zu fischen (bis zur Mitte des Sees) immer verliehen haben. Aus den Gcrichtsacten des Vogts zu Porlezza gehe überdies hervor, daß Frevel, die auf der Mitte des Sees geschehen, von ihm bestraft werden. Nach Anhörung der beidseitigen Rechte haben dann die Boten erkannt, daß die Herzoglichen bei ihrem altgewohnten Besitz bleiben sollen, in der Mitte, wie an' den Gestaden des Sees und die eidgenössischen Unterthanen (sollen) bis auf Ratification der Obern ohne Bewilligung der Herzoglichen dort nicht fischen. Der Herzog begehre nun, hiebei zu bleiben, erbiete sich aber, die Sache nochmals untersuchen zu lassen und bis zum nächsten Tag m Lugano zu warten. 3. Weil es den Eidgenossen nicht gefalle, in jeder Gemeinde einen Verordneten zu wählen und zun. Ankauf des Korns nach'Mailand zu schicken, so wolle der Herzog wie bisher Allen, die m.t glaubwürdigen Schemen kommen, den Kornkauf gestatten. 4. Wegen der Forderung des Lombard von Schwyz sei das Recht ein- St. A. Lucern: Allg. Absch. It. I, f. M3. 2) 1535 5 Januar Lucern. Panizonus an die Boten der XIII Orte zu Baden. Bedauern, die vorletzte Tagsatzung nicht haben besuchen zu können. Kurze Wiederholung der im obigen Vortrage enthaltenen vier Artikel wobei der letzte ausdrücklich als Klage m Betreff eines gestohlenen Pferdes bezeichnet wird. Dann berührt ei» 5 Artikel die Klage des Johann Lombard von Schwyz und anderer Eidgenossen. Die Erledigung habe der Protonotarius Borromeo abgeschlagen, weil d-e Eidgenossen erkannt haben sollen, daß die mailündischen Unterthanen auf Betreten verhaftet werden dürfen; wenn sie diese Verfügung abstellen, so werde ei.. Anwalt herauskomme«, um über alle Klagen Ai.two.-t zu geben ^ St. A. Lucern: Allg. eidg. Absch. k, 2. t. 327. (Lateinisch.) K.i .. nvd .. Die Basler Sammlungen, Acta der kriegerischen Unternehmungen von Savoyen gegen Genf'1530-1550 A 2 und Atca zwischen dem Herzog von Savoyen und der Stadt Genf 1530-1560 A. Nr 3 ' lcütercr unter de». Titel: ..Abscheid gehaltenen Tages zu Lucern. Samstag vor Anton.. (16. Januar) -c. von der f^ Tag Basel im Aprilii Ao. 63 ingelegt, abcopirt», enthalten nach einer Ich- lumm-.isch »ch.l,-»-» R,-»Ml».i°» d-° T-V- !» di- im «chi-d -°m l-M --Ich-im„d-.. «-ch-ndlunz-m Di- I-H- »«>1° b-il.«n.m d-S-nd-n DM-« d,°I-- m,d d°d d°-l.-z°»dm Ab. Ichi-«,- ,md di- w-,.i-?-nS ch-iw-il- -tw-S -ig°«chim,kch° L-m-ll- G-„»It d°, Q«°»-° ,u- d-n WIchi-d «°m >-»-» di- V-,»„ich,m» Ich- ,mh°. da,, -»>- -- h,-- m.t -iucn, Tage -u tlmn haben wobei die Verhandlung betreffend Savoyen der Hauptsache nach besonders verzeichnet und'in einigen Ausfertigungen mit dem Einberufungsdatum des Tages (am 10. Januar, als am Sonntage, fand die Verhandlung jedenfalls nicht statt) versehen wurde. Ku t Bei den Abschiedesammlungeu (Lucern l. o. 1.321; Zürich Tschud. Docum. Samml. Bd. X Nr'44- Bern 1 o.S. 89; Basel 1. o.; Schaffhausen bei». 9. Februar) liegt dieser Vortrag, ll. den letzten Tagen wegen Arsent geschrieben. Nun höre er, wie dieser sich rühme, in Frankreich Einen g^'' fangen und weggeführt und ein Lösegeld von 3000 Kronen ausgeschlagen zu haben. Wenn dem, wie kam" zu zweifeln, also sei, so möge man ermessen, was für Unrath daraus erwachse, und bedenken, wie wohl d>e Eidgenossen zufrieden wären, wenn ein Franzose einen ihrer Bürger oder Unterthancn so entführen wölk"/ auch der König werde solches nicht dulden. Bekanntlich sei Arsent durch des Königs Richter und den ^ manu verurtheilt; dennoch haben die Eidgenossen sich herausgenommen, selbst zu urtheilcn und zu erkei »>em daß der König ihn bezahlen solle, während der Handel doch nur die Erben von Morclct berühre. Zu^ habe» sie gcurtheilt, ohne die Gegenpartei zu hören und den Proceß zu besichtigen; die zwei Blanken, die man sich stütze, seien nicht das rechte Fundament, sondern nur Nebensache; das Hauptbeweisstück sei Rechnung, die aber als falsch erwiesen worden, wie aus dem Proceß und dem Urtheil der frauzösis^ Richter, auch des Obmans, zu ersehen sei . . . (Discussion über andere Acten). Deßhalb sollten ^ Eidgenossen, auch wenn sie das Recht hätten, über solche Dinge zu urtheilcn, was aber die Traetatc m0 zugeben, nicht den König berühren, der in diesen, Handel gar nicht Partei sein könne. Hätten sie, wie er wünscht, de» Proceß der Länge nach geprüft, so wäre die Falschheit von Arsent's Vorgeben ihnen nicht en gangen und das Urtheil des Obmanns von ihnen bestätigt worden. Ihre Gründe, die eine Blanke falsch zu erklären, seien nicht stichhaltig; denn es komme häufig vor, daß mau nicht genug Wachs (von cM Sorte) zun, Siegeln habe und zwei- oder dreierlei brauche; es genüge, wenn das Petschaft gut und ächl Auch habe er aus manchen Orten schon Briefe bekommen, deren Siegel von andern, Papier sei, was er s Beispielen zeigen könne; er habe wohl selbst wieder dergleichen an sie geschrieben. Demzufolge bitte er um dieses Handels willen die Vereinung mit den, König nicht zu vernichten und einen Freund, der w ganzen Christenheit allein ihr vollkommener Freund zu sein begehre, nicht von sich zu stoßen, w. sc. sei kürzlich ein Edelmann, Bote des Kaisers, der durch Milden geritten, von Arsent angehalten und am>! fragt, dann aber mit den Worten entlassen worden, wenn er Franzose wäre, so würde Arsent ihn gef""^ halten und wegführen, wohin er wollte; der Beleidigte habe sich darüber sehr beklagt, und der König Sarau ebensowenig Gefallen haben. Deßhalb wünsche er, Boisrigault, zu vernehmen, ob die Eidgenosse" ^ Arsent erlaubt hätten, im Gebiet des Herzogs von Savoycn solche Thatcu zu verüben, und weiter, Venselben fragen, ob er (in Frankreich) jemand gefangen habe; sei es wirklich geschehen, so mögen sie Befreiung erwirken ... ^ tvrgo dcS Luceruer Exemplars I . .. „ein missif die wol zu behalten ist" (Zur Gilgt" ^ T4R. KihKirch. >535, 18. Januar (Montag nach Antonii). Slaalsa.w.v vuecru : AUg. Absch. U, 2, k. 22S, 220, 222. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. ,2.t. 22,. Tschudischc -UV,"'"" Sammlung: Bd. 7, Nr. XXIX. LandcSarchiv Schwyz: Abschiede. Gesandte: Zürich. Jtclhans Dumpfen. (Andere unbekannt). ^ Der Bote von Zürich bittet im Auftrage seiner Obrigkeit, es bei dem Urtheil, welches s" über den Todtschlag an dem Sohne Heini Lüthard's (ali^ Lüthold) von Merenschwand ergangen, und ^ Abkommen mit Rudi Müller bleiben zu lassen, indem es nicht billig wäre, daß „er" zweifach gestras ^ wird ihn, erwiedert, man wolle Zürich keineswegs weder von Urtheilen noch Freiheiten drängen; dürfte später Nachtheil zu gewärtigen haben, wenn etwa Einer aus seiner großen Landschaft .ge" anderer Orte einen Todtschlag beginge, und durch Nechtsurtheil dessen Vermögen aus der Heimat wW ^ würde; Zürich möge Müller's Leib oder Gut, wo es solches in seinen, Gebiet finde, beHaften, wc - Januar 1535. 455 w m. I.ch >,°h°„ i ^ ,u-..cks-.°»°« Mi. w- B-di„»„„«. «l>°. »„I .,„- P,.m.d. „ach »«m-um m -u m, ^ j». mm ° «.. d-.z..t».m. I°bal° man dar. 7s"° «°d°„. da- S... « Pftlmd- wi-d-r aasa-.iäM ^ i„ B-.--S d-.-r, di- z-wisi- R-dm »>ch,A„ d-„ »a„d°»st !„ Sm» ^ ^ Michsim » -«»b-m H°wj..w>..M, .« 7, Mi . ,»» S-Um-isi« Wich«-- «.r„s zu sii-n. - 7" '^^7'^ K°h°'m Ach»-» -» H'M-ch -W--W. »» -'» „,a„ -mhMg st„ .-. b- «»d d» >>- 7.m,dta.I. dch Ihm« siir all- A„Il--°ch°« das Sans n E,bm d°s ha. uw" s>« »») ,z, 10« Sald-a bis M »mzlichm Abd-z-hlm.», ° s„l>,,„ i« Mm», und zwa. I-d^-h- mch ^ ^ "ber ohne Zins, ausbezahlt werden sollen. Darüber M »u ^ Im Zürcher und Glarncr Exemplar fehlt lt. Zu v. Der Luccrncr Abschied l^o"^) ) über die Rechnung gibt, die ein H''"pigest)uf ^ jrrig und nicht die beste Ordnung gefunden; es sind Man hat die Haushaltung '^"'Uch ' ) dessen Güter entlehnt, und dazu »änilich seit des Commcnthurs Einsetzung ' ' Schulden aufgelaufen; ferner fordern die Erbe» des '»ehr als 700 Gulden, ja wohl nahe m' 1 . Derselbe hat vier „Blumen" und das Couuncnthurs 950 Gulden, die er meniastens 2000 Guldcir eingezogen, nämlich an Kernen- Einkoinmen von vier Jahren bezogen, t^e» ^ ^ schulen ertragen jährlich an 300 Malter beiderlei geld 171 Mütt, an Korn und Haber - 's ^ ^ ^ Z«) Juchartcn zu bebaue», 35 Maniuverk Guts; hiczu kommen 100 Saum Wein, t>0 >i c ^ schwierig ansieht, will man dies Matten, 14 Kühe für Sommer und Winter w. ^MiuM zu geben. Dem neuen Conimenthur ist beheimbringen. ...n auf den. Tage zu Lueern darüber Ä 'tw°^^u g fohlen. Alles genau zu prüfen und alsdann Berich Z T4T Wer». 1535, c. 22. Januar. Gesandte: Genf. Aim6 de Chapeanrouge, Studie; Claude Noset, Nathsschrerber. Wir müssen die Verhandlung durch folgende wahrscheinlich hieher gehörende Beschlüsse ergänzen: 1. r ce........ Der Rath zu Genf wühlt die gcnannte» Gesandten (s. Abschied vom 2. Januar. Bern) ...d qiebt'chn folgende Instruction: Es sei nicht nöthig. daß sie sich nach Lncern begeben, sondern sie sollen sich einf.n nach Bern verfüge», um Geld zu erhalten; wenn man f.e dann frage ob sie den Tag besuchen wollen sollm si! antworten, sie Hütten diesfalls keinen Auftrag, wenn aber die Herren von Bern bicses für mit finden so sei ihnen auferlegt, ihrem Rathc zu folgen; die zu Genf glaube», de» i.ag nicht besuche., z» soll n da sie de» Anstand nicht angeno.u.uen, der Herzog sich e.n gewisses Hoheitsrecht über die Stadt zuschreibe, während ihn. diesfalls nur zustehe, was hierüber zu Peterl.ngen erkannt worden ,e.; der Herzog wolle auch gemeinsam mit dem Bischof vorgehe», was man nicht zugeben tonne, man halte sich an 45k Januar 1535. die Sentenz von Peterlingen und fordere, daß der Herzog dieselbe befolge. Wenn der Bischof Klagen wider die von Genf habe, sei man bereit, sich so zu halten, wie in Gemäßheit des Burgrechts entschieden werde! nicht die Genfer hätten dem Bischof etwas benommen, wohl aber habe dieser jene des geistlichen Gerichts" Hofes entäußert. A. G-Ns: RathSrcgistcr. 2) 1535, 22. Januar. Bern an Genf. Sie wissen, was auf dem Tage zu Thonon beschlossen worden, und daß später ein Tag zu Lucern gehalten worden sei, dessen Abschied man ihnen hier übersende. Dabo bemerke man ihnen Folgendes: Nachdem man erfolglos so viele Mühe, Arbeit und Kosten gehabt, um die zwischen dem Herzog von Savoyen, dem Bischof und der Stadt Genf waltende Angelegenheit in der Freundlich' keit oder durch das Recht zum guten Ende zu bringen, wolle und könne man sich mit dieser Sache nicht weiter behelligen. Deßhalb sende man denen von Genf den benannten Abschied von Lucern und überlasse ihnen die ganze Angelegenheit und entschlage sich derselben; die von Genf mögen sich nun selbst rathen: die von Bern mischen sich nicht mehr in die Sache, und wissen auch, nachdem die Eidgenossen verweigert, Genf und Bern bei dem Abschied von St. Julien und dem Urtheil von Peterlingen zu beschützen, nicht was in der Sache anfangen. Unter allen Umständen sei nothwcndig, daß die von Genf einen Entschluß fassen, ihre Botschaft auf den Tag vom Sonntag nach Lichtmeß (7. Februar) nach Lucern senden und in Betreff des genannten Abschiedes ihre Antwort ertheilen. Wenn sie beinebens durchaus mit denen von Bern sich über etwas bo rathen wollen, so mögen sie sich aussprechen. St.A.B-rn: W-is-y Misswcnbuch n sss- 3) 1535, 25. Januar. Vor dein Rath zu Genf. Claude Roset kommt von Bern zurück in Begleitung von (Anton) Bischoff und Cherbon Bernois. K. A. G-Nf: RathSrcgistcr. Die uns bekannten Acten über die Wirksamkeit von Anton Bischoff als nunmehrigen Commissars von Bern in Genf (Tribolet wird am 25. Januar ausbezahlt, siehe Abschied von diesem Datnm) werden w" unter dem Datum vom 19. Mai (Abberufung Bischoffs) zusammenstellen. T4Z Aenf. 1335, 25. Januar (Schlußdatum). Archive Bern und Gens. Gesandte: Bern. Jacob Tribolet; Anton Bischoff. Gemäß der zum Abschied vom 19. September 1534 (Nr. 212) gegebenen Note stellen wir hier das, was über die Wirksamkeit des vom benannten Tage bis ins Jahr 1535 in Genf bestandenen, aus de» angeführten Gesandten gebildeten Commissariats bekannt ist, zusammen. Wir notiren dicßfalls folgende Acte» - 1) 1534, 30. September. Bern an seine Gesandten zu Genf. 1. (lieber einen Streit zwischen Doete» Blccheret von Genf und Wilhelm Tschachti sTschnchtlis von Frciburg.) 2. Das Begehren der Gesandten, einen „Abendtrunk" mit den Banditen zu thun, könne man nicht billigen, da Gesandte zum Herzog gehen, den-" dadurch Schwierigkeiten bereitet werden möchten; sie sollen daher dieses unterlasse» und sonst gute Obsorge trage»- St. A.Bern: Deutsch Missivenbuch II, S. 2) 1534, 2. October. Bern an Obige. Wie man früher geschrieben, soll jeder Angriff auf die Savoyc» vermieden werden, weil Gesandte zum Herzog abgegangen sind. Uebrigens habe man in Betreff der Schäl»'' gnngen und Plünderungen dein Herrn Vicomte und dein Herrn von Lorncy geschrieben. u-ia°m o'"- 3) 1534, 2. October. Die in den Vorstädten weigern sich, dem Beschlüsse betreffend das Niederreißen ih»^ Häuser Folge zu geben. Alan sagt dieses dem Jacob Tribolet, Gesandten von Bern, damit er seine (»8S8 urvlisrs«) hinsende, um das Demoliren beginnen zu lasse». K.A. Göns: RathSrcgistcr- Januar 1535, 457 4) 1534, 2, October, Genf. Anton Bischofs und Jacob Tribolet an ihre Obern. Antwort auf das Schreiben der letzter», worin man ihren Willen verstanden habe. Der Zollcr sei todt. Kanflente von Wallis kauften in Genf Tuch und Specereien für 500—600 Kronen, luden die Waare auf ein Schiff, um sie nach Nenenstadt führe» zu lassen. Da kamen über Nacht des Profoscn Brüder mit einigen Knechten mit Büchsen und Armbrusten, zwangen sie zu landen, schnitten die Ballen auf und theilteu das Tuch und die Specereieu. Man habe nun ins Wallis geschickt, dieses anzuzeigen und warte nun, was der Bote („er") bringe. Ferner habe ein Ehrenmann ihnen (den Briefschrcibern) angezeigt/ wie der Bischof mit dem Bann fürfahre und die Stadt in die Acht bringen wolle, um den Unwillcu aller Welt gegen sie zu errege». Man glaube, die von Bern sollten nach Dole schreiben, zumal „sy ihm" Zins, Renten und Gülten bezahle», damit verschafft würde, daß „er" ihre Bürger ruhig lasse. Dem Herzog liege an der Sache; denn wenn die Stadt bei dem Evangelium bleibe, so werde das ganze Land evangelisch. Die von Bern mögen daher das Beste thnn; denn wenn sie diese Leute verlassen, so das; sie vom Evangelium zurücktrete» müssen, sei zu besorgen, daß es zu großem Schaden derer von Bern geschehe; die Stadt sei ihr Unterpfand, mit Gott und dem Recht mögen sie das Unglück wohl abwenden. Wenn die Bauern in die Stadt kommen und wieder heim wollen, werden sie von den Banditen und des Bischofs Amtslcutcn angefallen; diese halte» ihnen vor, sie seien im Banne, sie müssen eine Absolution haben, sie müssen ihnen sieben Gros geben, dann seien sie absolvirt; daneben nehmen und rauben sie, was sie finden. Die Herren von Bern mögen doch bedenken, daß es für sie eine ewige Schande sei, solches anzusehen, ohne sich zu rühren. In Genf seien ungefähr vierzig Knechte von Lucern, Schwyz, Lachen, Zürich und Murten. Man bitte um eine gute Antwort und nehme an, die Bote» derer von Bern seien bald wieder zu Hause, so daß man ihnen (den Briefschrcibern) Ncrhaltungsbcfehlc geben könne. Greise man die Sache nicht anders au, so werde man aller Welt zum Gespött. St. A. Bern: Actenband Gens UM—INS?. 5) 1534, 8. October. Bern an Obige. 1. In Folge ihrer Anzeigen habe man an das Regiment zu Dole geschrieben und hoffe guten Erfolg für Genf. Angriffe meiden. 2. Da der Herr von Thorens begehrt, daß mau sich in seinem Handel bei dem Rath von Annecy („Anissy ) verwende, so werde hiesür Jacob Tribolet bezeichnet, auf de» die Crcdcnz schon früher ausgestellt worden sei. St. A. Vnn- Dc.asch Misswc»l.u-l> v. S. s-°. 6) 1534, 13. October (Dienstag vor St. Gallcntag). Anton Bischoff an seine Obern. Auf letzten Freitag (0. October) sei ein Bürger von Genf seiner Geschäfte wegen außer die Stadt gegangen. Da sei er von des Bischofs Leuten, die im Schloß Pcncy liegen, gefangen genommen und sofort an einen Baum gehängt worden. Auf Samstag (10. October) habe der Bischof zwei und vierzig Bürger von Genf, von dm besten, die zum Wort Gottes halten, in den Bann gethan und ihnen entbieten lassen, ihm in Gcx zu Recht zu stehen. Es sei aber zu besorgen, daß wenn sie heraus kommen, man sie beim Hals nehme. Gleichen Tags habe der Herzog durch seine Amtleute ein Gebot ausgehen lassen, daß alle seine Angehörigen auf den Markt nach „Gallar" (Gaillard?) und „Moyryn" (Meyrin?) gehe» mögen; aber es sei zu fürchten, daß die Genfer, wenn sie hinausgehen, Lebensmittel zu kaufen, gefangen werden. Dieses und Andercrs verüben der Bischof und der Herzog mit den armen Leuten, die es nicht mehr aushalten können. Die Herren von Bern werden gebeten, in' der Sache ein Einsehe» zu thun. sc. A.B°n. band s-»i 7) 1534, 16. October (auf St. Gallcntag). Anton Bischoff an seine Obern. Des Bischofs Statthalter, der zu Gexsi„Jee") sitze, habe die von Genf in den Bann gethan und darauf befohlen, daß man ihnen auf ihre Güter falle. Hierauf verordneten die von Genf zwei aus ihrer Mitte nach Gcx zu reiten und baten den Anton Bischofs, sie zu begleiten, um sich zu verantworten, wie es der Brauch sei. Als sie »ach Gcx gekommen, habe der Statthalter sie freundlich empfangen und geheißen ins Wirthshaus gehen, um „ze Morgen" zu esse», er wolle dann die Antwort ihnen schriftlich mitthcilcn. Inzwischen habe der Statthalter seinen Diener nach Pcncy geschickt, wo des Bischofs Leute liegen, und ließ diese herkommen. Als nun die Abgeordneten zum Secretär giengcn. die Antwort in Empfang zu nehmen, seien die von Pcncy schon im Hause gewesen, mit Halbarde». Schafali» und Büchsen zu einer andern Thür hereingekommen in 56 458 Januar 1535. der Absicht, die Abgeordneten zu erwürgen. Da habe er (der Briefschreiber) soviel dazwischen geredet, daß ihnen nichts geschehen sei, wiewohl er die beiden von Genf mit Mühe beim Leben habe erhalten könne». Hieraus sei wohl zu entnehmen, daß des Bischofs Bolk die von Genf verderben und sich keines Rechts begnügen wolle. Er bitte, die Herren von Bern wollen erlauben, das Schloß Peney zu zerstören: dann wolle» sie (die Genfer) bald mit „ihnen grcch" sein; sonst habe man keine Ruhe. 8) 1534, 19. Octobcr. Anton Bischoff und Jacob Tribolet an ihre Obern. Auf Freitag Nachts (16. Octobcr) haben die Verräther zu Peney die Brücke au Pont d' Arve abgeworfen. Einer von „Sensurge" (?), b»-' in der Grafschaft Burgund liege, habe ihnen geklagt, wie ein Theil der Vcrräther in sein Hans gekonune» sei und einige dem Johann Philippe gehörende Ballen, die aber nur „Bladen" und Seile enthielten, hauen habe. Darauf seien sie zornig geworden und haben zu dem Wirth gesagt, er solle nach Genf geh^ und den Gesandten („uns") sagen, sie wollen Alles nehmen, was sie erreichen mögen. Man möge schließe»- ob dieses der Erbeinung gemäß sei oder nicht. Wenn die von Bern solches nach Dole schreiben würde», dürfte es dazu kommen, daß der Bischof ans Burgund vertrieben würde, denn das Parlament werde nicht dulden wollen, daß er solche Raubzüge vollführe. Sie (die Briefschreiber) verwundern sich, daß man »o» den (übrigen) Gesandten derer von Bern („unfern Boten") nichts vernehme. Es sei eine Schande, daß so lange diesen Znstand leiden müsse. Wenn man zu Bern mehr Nachricht von den Boten habe, so bü» man um Mittheilung, um etwas zu haben, an das man sich halten könne. (Nachschrift um 12 Uhr Mitten nacht). Die Herren mögen sich die Angelegenheit für empfohlen halten; wenn man die Verräther zu Pe»^ länger fortfahren lasse, so sei es eine ewige Schande. n-m-w. 9) 1534, 21. Octobcr. Bern an Anton Bischoff. In Folge seines Schreibens vom 16.Oetobcr h»^ man denen zu Peney und ebenso dem Bischof von Genf geschrieben, daß sie von dergleichen Sachen absteht und die von Genf ruhig lassen. Dabei habe man ihnen gemeldet, daß auf den 15. November ein ^ nach Thonon angesetzt sei, ans dem hoffentlich alle Parteien zum Frieden gelangen. Diesen Tag soll »»'» nun erwarten und inzwischen, wie man jetzt zum dritten Mal schreibe, nichts Feindseliges vornehmen. St. A. Bern. Deutsch Missivcnbuch v, S. S°r. 1t)) 1534, 31. October. Bern an Tribolet. Ans den Vortrag der Botest von Genf, die jetzt in WU' sind, habe man abermals, laut beigelegter Copie denen zu Peney geschrieben. Dabei erachte man für M" daß Tribolet sich zu jenen verfüge, ihnen den Brief vorweise und alles Erforderliche mit ihnen rede, da»» sie die zu Genf ruhig lassen und die Gefangenen nicht so hart halten und bis auf den Tag zu Tho>u" stillstehen. Der Gesandte soll hierüber eine schriftliche Antwort verlangen und dieselbe nach Bern senden- wiäom. s. S6°- 11) 1534, 13. November. Vor dem Rath zu Genf. I.Jacob Tribolet, der Commissar von Bern, ^ langt, daß über Roland Raimond das Recht ergehe. Dieser bittet, ihm in Betreff seines Fehltritts Gnade wiederfahren zu lassen. Es wird ihm dieselbe gewährt, indem er eine Rüge erhält. 2. Da "» fürchtet, es dürften während des Tages zu Thonon Feindseligkeiten vorfalle», so war man der Meiw"^ daß ein Theil jener Kricgslcutc, die täglich ankomme», zurückbehalten werden solle, doch soll hierüber »' Tribolet geredet werden. n. A. Gens.- RathsrcgM- 12) 1534, 22. November. Vor dem Nathe zu Genf wird angezogen, Tribolet, der Connnissos Bern, habe de» Sindics mitgctheilt, daß ihm die Gesandten von Bern, welche in Thonon sind, gcsch^'^ die savoyischen Gesandten beklagen sich in Betreff eines Chorherrn, der als Gefangener in Genf zurückbeh» ^ werde, so wie darüber, daß gewisse herzogliche Wappen ab den, außerhalb der Stadt liegende» Münzge^'" vor wenigen Tagen entfernt worden seien. Alan berief und befragte in Betreff dieser Wappen de» 'N> Gueule, welcher sagte, es sei wahr, daß dieselben am 13. dieses Monats von dem Thore des Münzgeb» entfernt worden seien; noch am Abend des gcnanntcn Tagest als man die Stadtthorc schloß, seien ^ ^ Händen gewesen; die Entfernung sei während der Nacht geschehen; durch wen, sei unbekannt. Man best) den Gesandten zu schreiben, in Betreff der Wappen kenne man den Thäter nicht, im Entdeckungssalle '»a Januar 1535. 459 ma» ih,l zur Genugthuuug anhalten; der Chorherr sei wegen Angelegenheiten, die das Gemeinwesen betreffen, berufen worden; nachdem man die Wahrheit erfahre» habe, habe man ihn zurückgeschickt. K. A. Genf: Nathsregister. 13) 1534, 3, Deecmbcr. 1. Der Rath zu Genf bcrathet sich über Einen, der ein steinernes Kreuz zerstört hat. Da cS hieß, er habe gesagt, daß er solches auf de» Befehl der Sindics gcthan, wurde er auf das Gesuch des Bischoff gefangen gesetzt, um von ihm die Wahrheit zu erfahren. 2. Bischoff eröffnet, daß die Gesandten von Bern zu Thouon einige Schriftstücke, die der Bischof in Betreff des Herzogs geschrieben habe, zu erhalten wünsche». Alan übersendet ihnen sieben vom Bischof unterzeichnete und besiegelte Briefe. K.A. Genf: StathSregister. 14) 1534, 5. Deecmbcr. Genf an Bern. Gewisse Leute haben zu Gex ein neues Gericht eingeführt, durch welches die armen Burger (»Lüioisns st dourAvis«) von Genf gcguält (»kroonsssirt«) werden. Es sei daher ein Bürger von Genf, ein Notar, hingesandt worden, um einem gewissen neuen Offieial Briefe zu übergeben, die nebst den bischöflichen Amtsleuten vom Hofe zu Vicnne gekommen seien. Zu mehrerer Sicherheit habe man den Gesandten derer von Bern gebeten, dem Abgeordneten einen Diener (»Iioraul«) seiner Obern mitzugeben. Es wurde dieses bewilligt, und als beide an den genannten Ort kamen und der Notar seinen Auftrag verrichtet hatte, wurde er festgenommen. Der genannte Ort sei im Gebiete des Herzogs von Savoyen. Die von Genf wünsche» nun sehr, gegen eine solche Behandlungswcisc gesichert zu sein. Sic bitten daher die zu Bern, auf Vorfälle, die so sehr einer Pflege der Gerechtigkeit im Lande des Herzogs fremd seien, ihr Augenmerk hinzurichten. St.A.Bc.» Act-„ba„d 'ch>v Dch'v'ij - P-rg°u>c»l-U>lu»dc. 0a»5csarchw Nidwaldc»: Pergam-Ilt-Mluiid-'. Tag der III Orte Uri, Schutz und Nidwalden. Seitdem die III Orte die Herrschaften Belleuz, Nivier und Bollenz besitzen, ist mau oft darüber streitig an welchem Ort die Appellationen, die von den Sprüchen der Vögte Heralls vor die rechte, natür- Obrigkeit ergriffen werden, ausgeführt werden sollen. Da hieraus de.; Orten viele Kosten erwachsen, «m diesfalls eine Erläuterung zu haben, so vereinigen sich die Orte dahin: Es sollen diese Appellationen 460 Februar 1535. au demjenigen Orte vollführt werden, von welchen: Ort der Commissar tst oder war, unter welchem oder von welchen: eine Sache nach seinein Nrtheil appellirt worden ist, gleichviel, ob in Folge eingetretener Verzögerung der betreffenve Commissar inzwischen verritten (von seinen: Amte abgetreten) ist. Auch die Appellationen ans den Herrschaften Nivier und Bollenz sind an den: Ort zn vollführen, aus den: der Commissar von Bellenz ist oder war, und zwar selbst ii: den: Falle, wenn voi: Bellenz selbst keine Appellationen vorhanden sind, sondern nur von den beiden übrigen Herrschaften oder auch nur von einer derselben solche obwalten würden- Die Siegel der drei Länder hange» wohl erhalten- T4S. Werl». 1535, vor dem 4. Februar. Verhandlung zwischen Bern und den Evangelischen zu Peterlingen. Wir sind auf die Mittheilung folgender Missive angewiesen: 1) 1535, 4. Februar. Bern an Freiburg. Eine Botschaft derjenigen zu Peterlingen, die dein Evangcbu"' anhangen, habe vorgetragen, sie hätten den Rath daselbst gebeten, ihnen zn gestatte», in der Kirche das Wv> Gottes zu verkünden, mit dein Erbieten, daß sie die Ceremonien nicht stören und sich keinerlei Gewalt an- maßen wollen. Auf dieses hätten die von Freiburg ihre Botschaft dahin geschickt und einige Drohung^ hören lassen, ilberhin seien die Evangelischen von Peterlingen und ihre Prädicanten auf dein Gebiet dere> von Freiburg nicht sicher. Man bedaure das, wenn es sich so verhalte, und bitte, jene ungekränkt zu belasse Da die Kirche von den Vorfahren beider Parteien gebaut worden sei, so möge man dieselbe, unter den wähnten Anerbieten, durch beide gebrauchen lassen, da man solches in Grandson auch gestatte, Ivo beidt Städte zu regieren haben, während die von Freiburg in Peterlingen nicht befugt seien, den fraglichen Gebraus der Kirche mit Drohungen zu verhindern. Sollten die von Peterlingen oder deren Prädicanten etwas llv- rechtes gegen die von Freiburg verüben, so möge man jene rechtlich belangen, dgneben aber sie sicher w' t Bern und anderswohin wandeln lassen. St. A-B«»: Deutsch Misswcnbuch v. S.ä°s- 2) In analoger Weise wurde unter gleichem Datum nach Peterlingen geschrieben. St. A. Bern- Welsch Missivenlmch a., t- sst- T4«. Wen». 1535, 4. Februar. Staatsarchiv Bern- RathSbuch Nr-SSV, S- lS?- > . Vor den Nöthen und Bürgern zu Bern eröffnen Gesandte derer von Genf, man möge betrachüö' mit welchen Kosten sie die Stadl befestigt haben, welchen Schaden es wäre, wenn sie in die Hände des Fei»^ fallen würde. Sie bitten um Rath, ob sie den Tag zu Lucern besuchen und derjenigen Instruction >'äi handeln sollen, die sie schriftlich mitgebracht haben; sie verstehen den Handel nicht zu führen ohne den lst" derer zu Bern; es mögen diese ihren Gesandten empfehlen, ihnen behülflich, beistöndig und Dolmetsch ZR da sie (die Genfer) die Sprache (der -Tagsatzung) nicht keimen. Sie legen ferner einige Artikel vor, ^ die von Bern nach bestem Ermessen mindern oder vermehren mögen. 2. Ruthe und Burger erwiedern, Gesandten werden wissen, was man denen zu Genf zuletzt geschrieben habe; dabei lasse man es verbleib^' Februar 1535, ia .>> inackeu was deueu von Genf nur vortheilhaft („weger") sei; doch >voli"°V^' auftragen ihnen Rath und Hülfe zu gewähren, ohne jedoch sich zu ihnen llui ,re den Gesandte» von j , , deutsch"; wenn aber die Gesandten W stellen. Was den Dolmetsch betreffe, so tonne der ^ t -> . / . „ . . ^e- Regiments derer ,,überein" einen haben wollen, so wolle man ihnen einen vergönnen, doch dürfe er mcht des üregnnents derer sü Berir sein. «47 ^Ucern. 1535, 9. Februar (Dienstag vor Jnvocavit). L,tnudrs. ^ « ? e SSV Staatsarchiv Zürich: Abschied- Bd, es, t'. WS, Tschltdischc Al>schiebc-!2.,i»mlu»g i tsarchi» r.ll-crn: Allg. Abschied- , Abschiede aa, S. ss. KaiitouSarchiv Frciburg: Abschiede Bd. os. Tag der XIII Orte und Wallis. Gesandt,, Zürich, Heinrich Röhn; Hans Balthasar »-il-r, Baumeister, Bern, Peter Iii,Hag, alt. ^»>-r; Peter E»r», Stadtfchreib-r, Freibnrg, Schick, heiß ! Mich) Rix, S-l»thnr», stötirad Graf, (Andere unbekannt.) ». Der Landoogt >n Badeit, der Schaffte-, nan L-aggern „tid der Eanitiienthur na» Nh.ins-lde» be- ^«°r°>l sich gegen di.Berner dal, di-f-iden das Hans Bib-rstein ihnen schan fett 7-S Jahren »»-enthalten, °«d ditten, Bern dahin zu «ermög.n, es ihnen wieder zurückj.,stellen, Bern -rtai.dert, es Hab- das Hans tn '»«>» freien jlans, wenn auch «iel zu theu.r, an stch gebrach,; d-sfeld- fei ade. ganz „nd gar b-t,l°z und »ff-ll- fach daran, habe es dasselbe it. seinen Schirm g-ndunne», nnd bitte es nun die Sidg.n-ffen z.m, ^»glichst,den «ans zu bestätigen nnd de» Schaffner -»!«)-», '»-«!» gefallen i°Inl>° -s sich dazu °°»h°n, das Haus wieder abzutreten. »b°° »nt den, .»SdrU-kli-he» Va.beh.lll da» dasselbe safar. wi.der würde und diese Ad.retnng ihn, als den, »and-She-rn an i-n.« Sre,heuen GmchUgt°.t.n und >t,g.„ leinen Eintrag brachte; ferner müßten dt- «„Inns.., die es für den Prediger d-f-lbst bestumnt habe, "»I-lbe» auch ferner »e-abs.lgt und überdies ein jeweiliger Schaff« e.dl.ch n-rchl.ch.-t werden, all. Rranda.e, 6'd«e, Verbote und Land-Siräuch- d-S Sl-nb-nS nnd anderer Drnge halb gänzlich zu halten, so das, er, «°>« °r stch darin »-.fehlte, wie andere «ng°h°-i»- d-st-as. werden s°»-°, D-g-gen berichte» tum der Land- «V und der Schaffner, wie das Haus Bib-rstei» d-S Gott-Sh-iiseS «enggern sre, -rkau.es Sigenthn». s°i, Grund und Baden, h-ch.n und nieder» Gerichten, Stack und Galgen, Geboten und Verb» et. mid Bern « gar nichts z» schaffen habe; wie ade- das Gd.t-Sh-nS seit einiger Zeit Mi. Bern eine Ar. »..rgrech. »nd dafür jahrlich drei Salden geb., wosnr Bern -S I-htitM nüiste, -nch gebe »>»» >n «ri-gSj-it-n Mann, die aber nicht g-f-rder. werden dürfen, fandem freiwillig gelegte, werden; w.e dann Bern «»-desto,Gewahrsan.., Brief Niid Siegel samnit etwas baaret» Geld w-g»°i,°i»ni-n; weßhalb sie »» hächsten bitte», ma» möchte ihnen wieder z» ihre». Eig.nth.un »-««>. da sie -S ahne Recht nicht «'-»» laste» ,äni,t-n B-r» halt an der gegebenen Antwart fest, wem, ihm leine „freundliche Schrift» ober snr billig «Nd dem Landfri-d-n gemäß, dast Bern d-itl Satt-shans L-ngg-rn Hang B.gerstejn zn-ücksteste, sammt Briefe», Geld n.td aller Gewahrsanie; gla.ibt es etwas Gerechtigkeit ^'°n zu haben nnd Kult, es solche mit g-iiiigs-m-n «nndschasten ti.id Schiff,-» erweisen, so mag es dabei -iustchm ^d-ch darüber Irrungen und SM-, s° so» ihm zun. siecht gehdlse» werde». Da der 462 Februar 1535. Bote von Bern nicht Vollmacht hat, hiezu einzuwilligen, so wird die Sache wieder in den Abschied genommen, ü». Es waltete ein Streit vor dem Landgericht im Thurgau zwischen Hans Heinich Muntprat und seiner Schwester, der Äbtissin zu Schimms, betreffend ihr väterliches und mütterliches Erbe und die Änderung eines früher gemachten Testaments, worüber das Landgericht ein Urtheil erlassen hat am Montag nach St. Lueientag (14. December) 1534; dieses wurde von der Frau Äbtissin anher appellirt, aber gänzlich bestätigt. Landvogt im Thurgau berichtet schriftlich über die „großen schweren seltsamen muthwilligen Händel," die erst kürzlich dort begegnet seien. So habe sich einer im Roggmpler Gericht, genannt Kaspar Andres, zu seine» „Mithaften" geäußert, der Vogt (zu Arbon) sei über den See geflohen, weil er für sein Leben fürchte? wenn jedermann gesinnet wäre wie er (Andres), so würde man dem Vogt in's Haus dringen und Alles umkehren, um der Herrschaft los zu werden. Ferner habe der Hauptmann zu Egnach das Volk zusammengeläutet, die Weiber heimgeschickt und die Männer abmehren lassen, wer zum neuen und wer zum alten Glauben stehen wolle; die Landgerichtsknechte, die der Landvogt abgesendet, um die zwei Schuldigen zu verhaften, haben nichts ausrichten können, indem dieselben schon gewarnt und entwichen gewesen seien; zudem seien bei 200 Mann mit Harnisch und Gewehr da zusammengekommen, haben jene Diener übel angefahren und ihnen erklärt, daß sie keinen mehr verhaften lassen wollen, ja offen geäußert, sie thäten solches »iehst wenn sie nicht einen Rücken wüßten. Der Landvogt bittet um Rath und Hülfe, wie er sich dabei zu ver- halten habe. Nachdem man diese Nachrichten mit großem Mißfalleil vernommen, wird ihm geantwortet, rr solle wohl Obacht geben und was er in Erfahrung bringe ans nächsten Tag berichten. An die Thäter wild geschrieben, sie sollen sich aus nächstem Tage stellen und verantworten. «I. Es erscheinen Bartholoms Jägrr und Jacob Stäckwyler als Abgeordnete der Stadt Bischofzell und Kläger, und Junker Wolf von Helmstm^ Vogt daselbst, Junker Cornel Schultheis vom Schopf, Vogt zu Kaiserstuhl, und Jacob Krumm, Vogt S» Arbou, als Anwälte des Bischofs zu Constauz des andern Theils. Jene klagen, daß mall sie nicht bc> ihren althergebrachten Rechten und Freiheiten bleiben lasse, indem man ihnen wehren wolle, einen Pruste zu strafeil, der strafwürdig sei; diese dagegen behaupten, die Stadt habe nicht das Recht, einen Priester Z» strafen; der Bischof begehre nicht minder, bei seinen alten Nechtsamen zu bleiben. Da man sieht, daß diest» Span wohl gütlich beseitigt werden kann, so wird dem Landvogt im Thurgau befohlen, die Parteieil freundu ) zu vergleicheil; wäre dies aber nicht möglich, so sollen beide auf der nächsten Jahrrechnung mit ihren 0^ wahrsamen erscheinen. Iii Betreff des Predigers zu Arbon, von dessen Anklage jeder Bote eine Cvpw empfängt, hat man beschlosseil, er soll sich auf nächstem Tage stellen und verantworten; inzwischen soll ^ nicht predigen; den an Arbon Angrenzenden wird geschrieben, sie sollen sich weder dieses Predigers noch Handlung annehmen, bei Strafe. 4'. Alls den Anzug, daß etiler alten Klosterfrau, die von Dänikon nw) Schimms gekommen ist und früher 70 Gulden in's Kloster gebracht hat, wird dem Landvogt im ThuNst^ ernstlich geschriebeil, damit ihr die 70 Gulden zurückgestellt werden, da auch den andern das EiiigebraßP zurückgegeben worden ist. Da die von Kaiscrstuhl mit einigen Gefangeneil Gewalt gebraucht habeil, st wird ihnen befohlen, sich auf nächstem Tage zu stellen und zu verantworten, g». In Folge der Anz^st' daß viele Wiederläufer sich sammeln und meist zu Vremgarten niederlasseil, wird dahin ernstlich geschrieben sie sollen diesen Täufern weder Aufenthalt noch Durchpaß gestatteil. i. Auf die Erinnerung des Landvogt^ zu Baden betreffend Kndelburg wird beschlossen, an die Chorherreil in Zurzach zu schreiben, sie sollen da- Geld aufnehmen und erlegen; an den Grafeil von Sulz oder seine Anwälte, er möchte das Geld annehnn' und die Lösung geschehen lassen, da man sich nicht entschließen könne, etwas von der Grafschaft Baden konnw' Februar 1535. 463 5» lassen. Ii.. Uber den Handel mit Crispin von Solbrngg lauten die Instructionen wieder ganz ungleich, ludein einige Orte, die keinen Theil an der Grafschaft Baden haben, ans diesem und andern Gründen sich "'cht damit befassen wollen; doch hat man abgeredet, von den nenn Orten Zürich, Lncern, Schmilz, Unter- Calden, Zug, Glarus, Freiburg, Solothnrn und Appenzell an den Bischof von Mainz, den Pfalzgrafen und andere Fürsten und Stände um freies Geleit für die Angehörigen der Eidgenossen zu schreiben und dabei ferner dem Crispin ebenfalls sicheres Geleit zu versprechen, wenn er es verlange, um zum Rechten zu kommen; ^ Kosten werden ans der Landvogtci Baden bestritten. I. Abgeordnete von Lauis bringen vor, sie haben "an den Voten ans der Jahrrechnung einen Spruch erlangt in Betreff einer Gült, die ein Barfüßermönch, j»l Spital zu Lauis gestorben, diesem vermacht habe; nun verlangen die Nhodiser-Herren, daß diese Stiftung dem Orden zugestellt werde. Da man gefunden, daß dieselbe wirklich dem Orden angehört, so ist d>cs heimzubringen und den Boten auf die nächste Jahrrcchnnng Instruction zu ertheilcn. Die von bllarns bitten abermals, die V Orte möchten sich nicht weigern, neben ihrem Sekelmeister Wichslcr zu sitzen, -Aan bleibt bei dem frühem Bescheid, bis Glarus an Schmilz vorerst Antwort gegeben haben wird. i>. Zu kiner Antwort über das Hauptgeschäft dieses Tages, den Handel mit Savoyen, aufgefordert, verweist Bern vch' die anwesenden Boten von Genf. Diese nun beschweren sich mündlich und in dargelegten Schriften über ^ Frevel und Drangsale, die sie von dem Fürsten erlitten, ehe die Eidgenossen sich ihrer angenommen, danken "Uch zum allerhöchsten für die bewiesene Theilnahme und rufen sie zum freundlichsten und unterthänigsten an, 'hnen bcrathen und beholfen zu sein. Die gleiche Bitte trägt dann Bern von sich aus vor. Darauf er- ^iedern des Herzogs Anwälte, sie danken den Eidgenossen höflich für die gehabte Mühe und namentlich für ^ aufgesetzten Mittel, die der Herzog zu halten begehre laut eines eingelegten versiegelten Briefes, in der Hoffnung, daß man die Genfer ebenfalls zur Billigkeit anhalte; denn seither sei dort mehr Mnthwillcn getrieben worden als vordem; der Herzog begehre keine Zwietracht zu stiften, sondern einzig, was die Genfer ihm schuldig scien. Desgleichen empfehlen sich die Boten des Bischofs. Da Bern weiter keine Antwort geben M und sich blos auf die Genfer beruft, so stellt man ihm die Frage, ob es sich damit der Genfer entledigen N»d ihrer nicht mehr annehmen wolle; darauf antworten aber die Boten, sie hätten keinen Befehl, sich deß- hnlb zu erklären, hoffen aber, man werde die Bürger von Genf bei den frühern Urtheilen schirmen, und stellen "uch das Begehren, dieselben bei dein Recht bleiben zu lassen. Es wird nun Bern nochmals zum freundesten ermahnt, die Genfer zu den gesehen gütlichen Mitteln zu weisen, indem sie dadurch in ihrem Rechte nicht verkürzt würden. Dann werden auch die Genfer Boten airgefragt, die aber bestimmt eröffnen, sie habe» ^Nie Vollmacht, etwas anzunehmen, was wider den Abschied von St. Julien und die Urtheile zu Peterlingen f"n Dagegen bemerken die savoyischen Anwälte, jene Abschiede berühren den Bischof nicht; weil nun dieser "o>i den Genfern wider Recht vertrieben worden sei, und der Herzog, als Vicar des hl. Reiches, ihn wieder einz» letzen begehre, und beide des Ihrigen offenbar beraubt seien, so wollen sie nicht zu verpfändetem Recht ge- '"iesen werden, ermahnen also die Eidgenossen, Bern und Genf dahin zu vermögen. (Da Bern keine Antwort geben will, so zeigt man ihnen an, daß die Obern selbst ihnen hierüber antworten werden.) Die Botschaft Herzogs erscheint später nochmals, um bestimmten Bescheid und Rath zu empfangen. Sie findet Abschlag der Bcrner und Genfer befremdend, protestirt den guten Willen, den der Herzog bisher ge ^'gt, und ermahnt die Eidgenossen kraft des Bundes, ihm beholfen zu sein und behält sich vor, die schweren ivsten, die der Herzog zu tragen habe, seiner Zeit nachzufordern. Dieser Protest wurde unter Auge» aller Bleien eingelegt. Auch die Berner und Genfer protestiren, in der Meinung, daß des Herzogs Protestatio» 464 Februar 1535, ihnen ohne Schaden sei, und ermahnen ebenfalls in Kraft des Bundes init Savopen, ihnen, als dem nur Recht begehrenden Theile, beholfen zu sein. «. Wilhelm Arsent dankt für die bisher geleistete väterliche Hülst; da er aber gegen die Franzosen nichts Anderes vornehmen könne als das Recht, mährend sie ungeachtet ihrer Eide wegreisen, und er bereits um das Seine gekommen sei, so bittet er zum allerhöchsten, den Junker Ludwig von Meßbach und den Wechsler von Basel, denen er schuldig sei, zu vermögen, daß sie noch ein wenig Geduld schenken und seine Habe nicht um ein Spottgeld veräußern. Darauf hat man beschlossen, es sollen die zum König abgehenden Boten sich bestens für ihn verwenden, Da sich aber Arsent geäußert haben soll, er habe zu Baden ein Urtheil erlangt, welches ihm gestatte, des Königs Leute außerhalb der Eidgenossenschaft anzugreifen und niederzuwerfen, so wird das Urtheil vorgelegt, aber nichts derartiges darin gefunden, und eine Copie „oder Artikel" in jeden Abschied gegeben, z». Herr von Boisrigault schreibt unter Anderm, er Hub? Auftrag von Herrn von Lamet in Betreff der den Hauptlemen schuldigen Summen; dieselben sollen im Rainen aller Einen hineinschicken mit den Quittungen, um das Geld in Empfang zu nehmen; es müsse aber jeder seine Quittanz besonders und zwar als Blanke, mit einem lateinischen Gemaltbrief, liefern, da ein ueuw Dresdner, Pierre Fabre, eingetreten sei. Heimzubringen. Das Gesuch Stephan Lorenz's um Geleit, damit er zu Tagen zu und von dem Rechten koinmen könne, wird heimgebracht, i Den Kindern Morell wird für die Bezahlung der Knechte ein Aufschub von einem halben Jahr bewilligt; unterdessen soll aber ff» Vermögen nicht verändert und nichts verthan, die deßhalb ergangenen Urtheile dadurch nicht geschwächt, u»u die nöthigen Maßregeln durch den Vogt zu Lauis getroffen werden. «. Dem Grafen von Arona wiU Geleit zugesichert bis Pfingsten, um seine Ansprccher zu befriedigen und jedermann gebührend Rede und Antwort zu geben. Bis man sieht, wie er seine Zusagen erfüllt, soll der Handel betreffend Hans Wälstb ruhen. 4. Lucern verlangt von Bern eine Abschrift des Briefes wegen des Herzogs von Savoye»' Ii. Vogt Schießer von Glarus wird beauftragt, dem Vogt (zu Baden) zu befehlen, daß er die streitige» Einkünfte der Pfründe zu Bremgarten einziehe, Strälers Bürgen auch belange, und alles zu Händen de> Eidgenossen zusammenlege bis auf die Jahrrechnung zu Baden, wo dann weiter darüber verhandelt werde, auch sollen dem Jacob Meist zu Zürich die gehabten Auslagen vergütet werden, v. Vogt Schießer wild ferner beauftragt, dafür zu sorgen, daß die Unruhestifter gehörig bestraft werden. Es ist auch au Vogt H»»^ zu Sargans zu schreiben, er solle in diesen Dingen gute Aufsicht haben, iv. Uber die Absenkung einer BW- schaft an den König von Frankreich sind die Boten ganz ungleich instruirt; zudem antwortet Solothurn auf geschehene Schreiben, es könne seinen Stadtschreiber nicht gehen lassen, was man sehr bedauert. Daher wiG das Geschäft wieder in den Abschied genommen. Da nun sehr viel daran gelegen ist, nicht bloß wegen Arst»b sondern auch wegen andern Eidgenossen und Zugewandten, denen man Helsen möchte, so wird jeder Bote am- gefordert, die Sache nicht verzögern zu lassen. Zugleich wird Unterwalden beauftragt, auf jeden Fall cim » Boten zu ernennen, v Die Urtheile über den „an" Nndi Müller zu Lnnkhofen verübten Todtschlag 6 werden nicht angefochten, dabei aber beschlossen heimzubringen, ob Einer, der auf fremdem Gebiet gefrevelt, von seiner Obrigkeit auch gestraft werden soll, wenn er wieder nach Hause kommt, oder ab es bei der Stum und dem Urtheil, das an dem Ort gesprochen worden, wo er den Frevel begangen, sein Bewenden h»^" solle, z-. Für alle diese Geschäfte wird ein Tag nach Lucern angesetzt auf Dienstag vor Mittefasten (2. Die von Bern sollen den von Mülinen, gewesenen Commenthur von Hitzkirch, vermögen, dem GotteshW " dessen Rödel und Briefe wieder zu Händen zu stellen, zi.ii» Der Bote von Solothurn pflegt Raths (»» den sechs Orten?) wegen der Leute zu Kriegstetten, die sich zu den sieben hl. Sacramenten und dem alten Glaul'^ Februar 1535. 465 halten wollen, aber durch die von Bern hieran gehindert werden. Es wird der Rath ertheilt, die von Solothurn sollen nochmals denen von Bern ernstlich vorstellen, daß sie die von Kricgstetten ungehindert bei ^m, was ihr Mehr geworden, verbleiben lassen. Sollte gütlich nicht entsprochen werden, so soll die Antwort derer von Bern wieder zu Tagen vorgebracht werden, um weiter in der Sache handeln zu können. Im Zürcher Exemplar fehlen 1», 1. in, «j, t, v, iv letzter Satz; im Glarner t. «j, I; im Berner 1», v, l, I», in, Ii—w; im Freiburger t», l°, i, in, 1, u, im Solothurner 1», k, i, in, 4—v, iv letzter Satz, x; im Schaffhauscr z»—«, t, ip, i, k, m, I—x; «4, v, Ii, daselbst allen vorangestellt, sind durchgestrichen. « aus dem Berner; nn. aus dem Solothurner. Die Gesandtennamen für Zürich aus dortigem Jnstructionsbuch 1533—43, k. 57; für Bern aus dortigem Jnstructionsbuch 6, 1.3; für Freiburg aus dortigem Rathsbuch Nr. 52, vom 29. Januar; für Solothurn aus dortiger Instruction, Abschiede Bd. 20. Zu <1. Dieser Artikel ist im Glarner, Freiburger, und Solothurner Abschied in verkürzter Redaction. Anstatt „Stäckwyler" hat der Zürcher Abschied „Schäicnwyler." Zu i. Den Übergang erklärt folgende Missive: 1535, 19. Januar (St. Scbastiansabend). Zürich an Lucer» zu Händen der V Orte. Man vernehme, daß der Graf von Sulz die Leute von Kadelburg, die der Grafschaft Baden verwandt sind, wegen der Chorherren zu Zurzach kaufs- oder pfandweise zu Händen gezogen und sie auf den 13. Januar (St. Hilarii) wider ihren Willen ihn: zu huldigen angehalten habe. Da dieses zun: Nachtheil gemeiner Eidgenossenschaft gereiche und man annehme, daß dieses nicht mit Wissen und Willen der V Orte geschehen sei, so theilc man es mit und bitte, zu bedenken, was Allen an diesen: Paß gelegen sei, und diesfalls ihre Gesandten auf den nächsten Tag mit Instruction und Vollmacht zu versehen. St. A. Zürich: MWvinbu-h :°S4 und so, e. 45. Zu 11. Der eingeklammerte Satz ist im Zürcher und Glarner Abschied durchgestrichen. Den: Zürcher Abschied sind „Die schidmittel mitsammt der Versicherung deren von Jhenf, von den Eidt- gnosseu zu Lucern gestellt", abschriftlich beigelegt; siehe 10. Januar. Die VII Orte und Wallis schreiben ab diesen: Tag an Bern, man hätte sich nicht versehen, daß Bern die gestellten Vergleichsvorschläge ablehne, ja nicht einmal habe Antwort geben wollen, obwohl ihm jene an seinen: Recht nichts benommen hätten. Man müsse es daher zun: höchsten ermahnen, die Folgen wohl zu ermessen und den Vergleich anzunehmen und die Genfer ebenfalls dazu aufzumuntern. St. A. Luccrn: Actcnb. Nr. »s Savoycn, mit dem Datum uom 1Z. Februar; Anmerkung von Cysat zu diesem Theite des Abschiedes. Es erfolgte nachstehende Antwort: 1535, 19. Februar. Bern an die Rathsboten der VII Orte und Wallis. Ihr Schreiben, das am letzten Dienstag (16. Februar) von Lucern aus an Bern erlassen worden sei, werde man auf den: nächsten Tage zu Lucern durch den Gesandten, den man dahin abordne, so beantworten, wie man Glimpf und Fug öt> haben beglaube. St. A. Bern: Deutsch Mifsivcnbuch v, S. 4SI Wir notiren noch folgende Acten: 1) 1535, 20 Februar. Vor dem Rath zu Genf. Claude Savoye und I. Lullin kommen ab dem Tag "vi: Lucern (neben ihnen war A. Porral daselbst) und bringen den diesfälligen Abschied. Sie berichten dem Rath, daß sie sich gegenüber dem Herzog von Savoyen in Betreff der seit dem Tage von Peterlinge» erlittenen kosten und Schädigungen verwahrt haben. An: 21. Februar wiederholen sie ihren Bericht vor den: Rath der Zweihundert und fügen bei, man habe ihnen in Lucern gesagt, da die von Genf den Abschied nicht annehmen wollen, sondern an den: Urtheile von Peterlinge:: festhalten, so überlasse man ihre Sache den: lieben Gott. St. A. Genf: NathsreMer. 59 46l> Februar?! 535. . ^ in Luccrn zu Tagen versammelten Eidgenossen. Die Bote" haben berichtet was ihrer wegen auf dem Tag zu Lucern beschlossen worden sei. Dank für e viele Muhe und Arbeit: K age, daß der Herzog, „unser gnädiger Herr", durch Nichtbeachtung der Ber- ftigungen voii St. Milien und Peterlingen diese Irrungen veranlaßte, obwohl er hiezu keine Ursache hob-' ws de Her'oa da?^don^ Peterlingen gute Sicherheit mit Brief und Siegel geg-b-"' diesfalls '. Tbo.wn ad e77 ' ^ sich nie widersetzt haben, was auch in ihrer Abwesen d sein . G n? m wobne. ü geredet worden sein ,nöge. Ebensowenig wollen sie dem Bischof hindert a^'arme^ Nachkam. " ^ hiezu eingeladen haben. Empfehlung der Genfer St. A. Luccrn: Actenb. Nr.SS, Savoycu, r. SS0. lichen Berwendm.a s7 A Quellcnstelle enthaltene B-r.ier Abschied redet nur von einer beM Berlicr Sa.nn.lu.m !. . / - ^ T.cßbach. Der übrige Theil des Art. enthält der citirte Band de eröffnet vor den eitk 77 7 ". besonderer Ausfertigung. die noch folgendes Mehrere gicbt: Arsi" .71. ^ Wallis, wie er am letzten Tag (12. Januar) zu Lucer., erschiene» s°' die Boten" sei?!"?" ^77-7"^ ^ Schclmenwerk. das mit ihm getrieben werde, von dein st) schrieben er ^ uberzeugt hätten, angezeigt habe und wie dann der König zuletzt offen g' daß er aus Le.b '^7 wo er sie betrete, henken lassen. Arsent habe dann Protest» - Die Eidae all n 77 . 7' Gesandten und Diener des Kölligs außer der Eidgenossenschaft greifen n-cr^ Mr M. ? ruhig zu sein, bis auf diese.. Tag. Das habe er befolgt- B freunde u.id K-7 stehen, zumal seine Güter verkauft und vergantet .Verden, anareis'u ,»» 7^ >"cht langer warten wollen. Er werde daher den König, dessen Diener und G» Schad belbltl der Eidgenossenschaft finde, bis er ..... seine Ansprache sa.n.nt Kost-»""' setzen Me»>, .7' "'7 ''"7 ^^""ß ^rr Erkanntniß der Eidgenossen; hieran werde er Leib »"d ^ so möae a ^ ^me Helfer vor den Eidgenossen oder den Obrigkeiten der Orte verklagt irn» ' ' Ba » 77 ^ Verantwortung ko.n.nen lassen, er wolle sich stellen als frommer Biedermann- ^ .u.dGüt7777 ... ang-n.ft.ie Erka.u.t.uß vor. die keine Erlaubniß für Angriffe auf des Königs D-c entkaltet sm.ü 7 ^ ^ttcnossenschaft, wo die Eidgenossen weder zu gebieten, noch zu verbiete» h» ' ^ "ur anweist, daß er gegen des Königs Gesandte, Anwälte und Diener in der f . n e che lich des Rechts bediene. Die Boten erkenne» hierauf, daß Ars-' zun, M.ua s^. ! -/ 7^7 Boten, die man von diese... Tage mit dem ganze» P'°^ kclirt seien' s. 7 7" / " Betrügerei, die ...an allerdings wahrgenommen, aufzuklären, wieder he" - !e E^ I baben. Es hat auch der Obmann geschrieben, daß ...an mit de.» an den 7. 77"'7 vmffnhre und cS bestätige, wie es in der Erkanntniß enthalten sei, mit der B a d. M in s? " den Arsent bezahle, wie es die Nichter der Eidgenossen erkennt haben. Die B° a nosse . ss° ? ^ 7 7'^ 7°" ^g n.it ihrem Befehl abgefertigt werden; das Urtheil der ^ 7 7. 7 577. Ausfertigung dieses Theils des Abschiedes wird von Lucer., besiegelt, auf Mama! l 7' de». Abschiedtext beigefügt ist. besiegelt von. Landvogt z» ^ 7 Maüll i 7^/77 1531. hängt ohne Zweifel n.it der Erkanntniß in. Abs-H^ ^ St'll. . /u "u.».en, enthält aber nur die Bestätigung eines früher», auf FwwS fü 71l 77 ^7'^ (Abschied von. 9. Juni «) und das in der obigen Note -ö führte Verbot von Vergewaltigungen in der Eidgenossenschaft. langten^Bnes ->>. demselben beigelegter Zcdcl bezeichnet den ^ f s Hauptbr.es wegen der Burgschaft, worin die von Lucern „füllten in Bürgschaft wys Februar 1535. 467 «48. Mern. 1535, 17. und 19. Februar. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. SSV, S. Iiis, tos. Gesandte: Genf. Ami Porral. Savoyen. (Anton Piochet). I. II? «mar» I.Bor d..»R-ch. zu B.M dankt di. Botschast «du G-us »ir dm ihn-» -rw.qm.uLach >»d B-istaud. und .».cht, d.u zu Lu-°-u --»alt...... Adschi-d zu b-s-h.u und Ihr zn mchm, w>-d..G°n - H g-g-n d-nl-lb... zn °-rh-lt-u hadm, D>- n°» G-»s nchnim I .....N andriu V.rgl..ch an, als d - S..u -«.-7Üan N z»u «nd P..mlü di. st- ihr-rftitS ...ch b.°d.cht°u D.d-i st. S»kch. als di. d-nm zu B-ruz di.s. ...äam st° d°h.r jiir ....stlohl-n halt... sich >»«.,...« das st, «mds >,»,«.» und b°.°mb°n uu> galt, auch ,r gwaqa,»- stch-r >md.r gan ^.nstd...g... . » »- RÜ.,1 b-Mcht, u.«g.u d°« Ablchi-d zu «chdrm und an. F.-ita» di° S-ch- n°° dt. Burg-r zn wugm. II »Z Kdruar) I. Vor Rath-,, »ud Bnrg.ru zu B°r» .«>..« Pt°ch.t. «- !» -u..m '.. B-tr-Ii d-> «-»s» -in »dlchi-d -iricht.t ward-.. I«, dm d.r H-rzog <„«">, damit -r und di- uon V-m Nah.-rhalt-u, i °b°-> Er ditt. nun ..... -in- Botschaft, di. mit d-u, S-rzog nach Ems --... und .hu -m- W, dauui st. st» i>b.r.°ug°, das. -- ,.iu° G.w°«h°t Ich-. S.D.- G-saud,. nou G°»I w.°d.ch°l. d-. Vor. !».. Mutwoch <1? st-biaar, III. Näth- und Burg-r d-Wl-st-n. I. D-r Nach so»- am ft.o.rtag ^U z.dm.rl di. Sach- d-mth-u und dann di-stlb- wi-d°r au di.Bur».r dring..., S. D-.U Bot... »°u dl.ns «-d b.m,r,t dal, u.a., in V-tr-ff d-r S°!»»g...°» i-h- >»-»- mach-n k-..n°; iud.st.n ...o». man...cht um.-, lassen das Möalicke für sie zu leisten. Den Genfern Ruthe zu erthellen. fei denen von Bern mcht gelegen. '« w- r ».m »rlustm. stch s.-d" ... wh°'d - d-s s-rzog- wt-d «d-n. mau Hab. d°a Abschi.d nach nicht b°mch°u und könn. d-h.r noch I.U.. Antwort ..ch..lm, das Co.n.nissariat von Bern in Genf angelegt haben, unnothig. «4S. Ireiburg. 1535, 18. Februar. KaiitonSarchlv Frciburg! RatySbuch Nr. SS. «m dl^Mch'^^^^ w.g°.t d°s t..ch°rst.,°„ ^°dica.uen, daß er in der Kirche gepredigt, „das st) uit ver.nemen... Dan kurzgefaßte ^athsbuchm'^ '°'T^^rd^ von^d".^ >me sie sich nennen, von 1535. 13. Februar. F"'b " i,P,Giranten in die Kirche einführen, die den. Kloster gehöre und «-??m Schw! d«i,"°°n z»b»-« «d dost di, «... I.-ch».g °i-I--r»icht g-lt-tt-n 468 Februar 1535. Es haben nun die von Peterlingen auf heute ihre Botschaft in Freiburg gehabt und unter Anderm dara» erinnert, das; sie früher einer Gesandtschaft von Freiburg versprochen haben, sie werden den Evangelische» verbieten, in der Kirche zu predigen; das sei geschehen und sie wollen es nochmals thun; aber jene wolle» ihnen nicht gehorchen. Die Botschaft habe dann angezeigt, man solle keine Gewalt brauchen, sondern >» der Güte oder mit dem Recht vorgehen. Dessen seien nun die von Freiburg gewillt, sofern man gegc» m auch keine Gewalt übe und keine Neuerungen einführe und inzwischen die Prädicanten das Predigen in der Kirche unterlassen. Da nun die Evangelischen bei denen von Bern Hülfe suchen, so bitte man diese, d^ Friedens wegen jene hiczu zu vermögen; denn würden sie vor Bcstchung des Rechts fortfahren in der Kir zu predigen, so müßte man ferner in Ueberlegung ziehen, was zu thun wäre. St.A.Bern: Kirchliche Angelegenheiten isr-t—sa. Unterm 17. und 26. Februar wenden sich »tos trsrss cls Unzrorno, los gusls clösironb ouir et vivce seien In pnrolo äa cllen« an Berit um Unterstützung. Im letzten Schreiben wird die Zumuthung 6»^' burgs abgelehnt. uMow. Beide Briefe sind abgedruckt bei Herininjard l. o, S. 258. 263. TS«. Wern. 1535, 19. Februar. Staatsarchiv Bern: Deutsch Missivcnbuch v, S. «18. Gesandte: Freiburg. (Lorenz Brandenburger), Schultheiß. Vor dem Nathe zu Bern verlangt der Gesandte voir Freiburg im Namen seiner Obern Antwort einige Artikel, welche die von Freiburg früher vorgebracht haben. Die ertheilte Antwort geht dahin: 1-^ Betreff des Prädicanten derer zu Freiburg verbleibe man gänzlich bei dem, was letzter Tage solcher Persr»»" wegen zu Baden verabschiedet worden (?). 2. Zu Gefallen derer von Freiburg gebe man zu, daß den Bat füßern zu Grandson jenes verabfolgt werde, was die „alten Herreit von Grandson" vergäbet und haben; was aber die Vorfahren derer zu Bern an die Messe, Jahrzeiten und andere Ceremonien gegc haben, entziehe man und wolle damit nach Gutfinden verfahren. 3. Betreffend das Mehr zu Echallcns allerdings auf Anstiften Einiger etwas geschehen, das nicht vorgekommen wäre, wenn man recht ^/ worden wäre. Es sei nnn aber dein Amtmann beider Städte daselbst befohlen worden, fernerhin s" vorzunehmen, als was der Ordnung gemäß sei. 4. Wegen derer zu Ivonand sei auf der letzten JahrreäM von dem Prädicanten und seinem Beiständer angezeigt worden, daß man vor drei Jahren die Messe a than und die Reformation derer zu Bern angenommen habe. Dem ungeachtet wollen Einige sich detß ^ nicht fügen, sondern handeln mit Spielen, Tanzen, zerhauenen Kleidern und Anderm der gegen. Alls dieses sei beschlossen worden, weil die Reformation angenommen worden sei, soll sie von ^ zu Ivonand gehalten werden. Hiebet lasse man es auch jetzt verbleiben und soll der Landvogt zu Eüvu die Uebertreter strafen. 5. Belangend den Handel des Floret von Murten und seiner Frau wolle Elltscheid („Ansehen"), den das Chorgericht derer zu Bern („unser") in Betreff der Güter gegeben, anfh» was dem Amtmann zu Murten geschrieben worden sei. Der Abschied hat die Forin einer Missivc von Bern an Freiburg vom angegebenen Datum. ^ muthen, dieselbe sei als verlangte schriftliche Antwort dem Gesandten gleich mitgcgebgen worden und u" daher für die Wiedergabe die für die Abschiede gewohnte Form. Februar 1535. 469 TSt Mern. 1535, 20. Februar. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. SS», S. 176. 1. Vor dem Nathe zu Bern erscheinen drei Gesandte Namens Schultheiß, Näth, Bürgern und Gemeinde zu Peterlingen und eröffnen, die von Bern haben ihnen geschrieben, sie möchten den Evangelischen in der Capelle Platz geben. Sie bitten, es nicht verübeln zu wollen, daß hierauf noch nicht geantwortet worden sei. Am Sonntag sei in der Capelle gepredigt worden, ebenso am Montag; gleichen Tags aber haben die von Freiburg geschrieben, daß sie dieses nicht dulden und als Schirmherren des Ortes Gewalt mit Gewalt abwenden werden. Nachdem ihnen die von Bern auch geschrieben hätten, habe man Gemeinde gehalten und einhellig befunden, daß die Capelle nicht in dem Schirm derer von Freiburg stehe, weil sie sich außerhalb der Ziele des Klosters befinde. Man habe dann eine Botschaft nach Freiburg geschickt, um zu vermögen, daß keine Gewalt, sondern das Recht gebraucht werde. Alan bitte nun die von Bern, die Evangelischen zu bestimmen, bis zum Austrag des über den Schirm waltenden Rechts still zu stehen; die Evangelischen hätten dieses zugesagt bis auf den Sonntag, „sonst hatte kein pott gan Fryburg dürfen kon". (Uebrigens sei man) Mig mit einander und wenn das Recht ausgetragen sei, werde man sich so halten, daß die von Bern nicht beunruhigt werden. 2. Hierauf erscheinen auch zwei Gesandte der Evangelischen und verlangen, daß man sie in Kenntnis) setze, wenn die andern etwas wider das Evangelium vortrageil würden, und daß man nicht zulasse, daß sie von der Capelle vertrieben werden. 3. Der Rath von Bern empfiehlt den Evangelischen zum Besten der Sache stille zu stehen. Beinebens wird an Freiburg und au den Landvogt in der Waadt geschrieben ivie in den Missivenbüchern enthalten. Die angedeuteten Missiven sind auszüglich folgende: 1) 1535, 20. Februar. Bern au Frciburg. Es habe Freiburgs Zuschrift betreffend die von Peterlingen erhalten und antworte darauf dieses: Es sei guter Hoffnung, Freiburg werde gegen die von Peterlingen nichts Unfreundliches oder Gewaltthätiges vornehmen, sondern vielmehr aller Freundlichkeit sich befleißen: sollte die aber unwirksam sein, alsdann des Rechts sich begnügeil lassen: andernfalls möge es ermessen, daß Bern sich jener, als seinen Eidgenossen, annehmen müßte. St.A.Ami: Deutsch MMu-u v. S. 4w. 2) 1535, 20. Februar. Bern an den Gouverneur der Waadt. Es habe seine Briefe, betreffend die voil Peterlingen, Berns Verbündete, erhalteil und glaube nicht, daß er aus Auftrag seines Herr» in so heftigem Tone geschrieben habe; gleichwohl werde man denselben nicht vergessen. Die Drohung, an die andern Kantone sich zu wenden, hätte man nicht erwartet. Bei der Erneuerung des Bündnisses mit denen von Peterlingen habe» dieselben auf diese Angelegenheit bezügliche Versprechungen gemacht, von denen man erwarte, daß sie gehalten werden. St.A.Bmn »isch MlsMubuch ir, S. res. TSD. Mern. 1535, 25. Februar. Staatsarchiv Bern : Nathsbuch Nr. L51, S. 13. >. Vor dem Rathe zu Bern erwähnen die Gesandten von Freiburg, (Peter) Tossis und (Franz) Mülli- ^ch, Vcnner, wie die Evangelischen zu Peterlingen in der Capelle das Wort Gottes predigeil lassen. Nun 470 Februar 1535. seien die von Freiburg Schirmherren des Klosters und Collatoren. Sie seien zu Peterlingen gewesen und haben Recht geboten, worauf die von Peterlingen zu Bern Hülfe gesucht, wodann denen zu Freiburg geichrieben worden sei, daß sie mit dem Recht und nicht mit der Gewalt vorgehen sollen. Eine Botschaft derer von Peterlingen habe dann gebeten, sie beim Gebrauche der Leutkirche bleiben zu lassen, da sie dieselbe gebaut haben Die von Freiburg haben einen freundliche.- Tag besuchen wollen, um die Gewahrsamen zu zeigen. Das aber habe mcht geholfen. Am Sonntag seien (die Evangelischeu) zugefahren und haben in jener Kirche (,,c arm") gepredigt. Als am Montag die Kirche beschlossen mar, habe man sie mit Gewalt aufgebrochen. Die von ^rciburg verlangen nun, daß hingeschrieben werde, daß man von solchem abstehe und sich des Rechten bediene, wie denn mich die von Freiburg nur mit dem Recht vorgehen wollen. Wie man vernommen, seien me von ,.ern wuchtet worden, daß einige Privatpersonen einen Anschlag gemacht, Peterlingen zu überfallen; dieses sei unwahr, ^n letzten Schreiben sei gemeldet worden, daß die von Bern sich derer zu Peterlingen aumMui. ,^.ie von ^rciburg halten nun dafür, daß die von Bern ihnen mehr verpflichtet seien, als denen zu Peterlingen, und verlangen zu wissen, in welcher Weise sie die letztern zu unterstützen gedenken. II. Der ^cmh erwidert.- 1 den Evangelischen zu Peterlingen wolle man schreiben, daß man über der vorgenommenen ^ ' ^ ^» ^e; da die von Freiburg Recht bieten, so sei es Berns Wille, daß sie sich mit dem Pi a ge u cn 2. Mau habe allerdings gehört, daß Gewalt gebraucht werden wolle, was man aber denen von Frei mg mcht zugetraut habe. 3. Als Verbündete beider Theile wollen die von Bern sich beider annehmen, um unter ihnen Friede und Ruhe herzustelle... Die zu Peterlingen Hütten denen von Bern kein Gefallen „daran" gethan. TSS 4535, 4. März (Donstag vor Mittelasien). Zürich: Abschicde.Bd. lö.t'. »4». S.aa.Snrchi» Bern: Allg.e.dg.Msch. cm. k. s . Abschiede ILW-ISZS. Kailtonsarchj» Fr.ibura: Abschiede Bd. SS. KantonSarchiv Solothnr» : Abschieds Bd. so. Kailtonsarchiv Schaffhaiisen: Abschiede. Tag der XII Orte und Wallis. Gesandte: Zürich. Johann Haab; Heinrich Nahm Bern. Peter Jmhag, alt-Venner; Peter Cyro, unbckan t)^' jemand). Freiburg. (Lorenz Brandenburger), Schultheiß; (Ulrich) Nix. (Andere Der Herzog von Würtemberg antwortet schriftlich über den Handel mit dem von Klingenbcrg, worauf er Bote von Schaffhausen, im Namen seiner Herren freundlich dankt und bittet, dein letztern als ihrem mger behulflich zu sein, indem er seinen Vergleich nicht anders geschlossen, als daß das Haus Twiel ihnen ^m tt - ^ von Klingenbcrg findet sich ein und verwendet sich angelegentlich für seine» eine Nliidt -^ dein Bescheid entlassen, daß derselbe jedein Boten von den eingelegten Briefe» übt bat s d Uber den Todtschlag, den Hans Stöckli an dem Schulmeister zu Muri verstellt -m/t, 6'"" Urtheile ergangen; nach dein ersten wird Stöckli, der sich auf dreimaligen Ruf nicht ge- vreisaeaMi-n verantwortet hat, als Mörder verrufen, sein Leib den Verwandten des Erschlagene» vo .e l)n finden, und sein Vermögen den VII Orteil verfallen erklärt; gemäß dem zweite» März 1535. 471 wird gewisser Umstände wegen die That nur als Todtschlag betrachtet, im Übrigen das erste bestätigt; das zweite hat das Mehr erhalten. Heimzubringen und auf nächstem Tag zu antworten, welches von beiden man bestätigen wolle. Zugleich wird der Landvogt beauftragt, dein Sachverhalt noch näher nachzufragen. Glarus ivird noch besonders ersucht, dem Landvogt in den Freien Ämtern möglichst genaue Untersuchung dieser That anzubefehlen. «. Da in dem Recht über den Todtschlag, der zu Lunkhofen „an" Rudi Müller verübt worden, etwelcher Span gewaltet hat, so hat man die Sache nochmals besprochen, wobei Zürich freundlich bittet, es bei dem ergangenen Urtheil bleiben zu lassen. Es wird für diesmal willfahrt und Zürich des Thäters Habe zuerkannt, jedoch ohne Consequenz für die Zukunft und den Freiheiten und Gerechtigkeiten der andern Orte unbeschadet. «I. Bern bringt vor, es gehe der Zeit viel Korn aus seinem Gebiet in das der V Orte; es halte nicht für möglich, daß diese alles verbrauchen, müsse vielmehr annehmen, daß Fürkauf damit getrieben werde, und bitte daher, man möchte solchem Einhalt thun. Antwort: Man brauche alles; es könne kein Fürkauf geschehen, da jenseit des Gebirges das Korn wohlfeiler als hier sei. «. In Betreff der an den König von Frankreich abzusendenden Botschaft wird, da Solothurn seinen Stadtschreiber nicht entbehren kann, aber die Proeeßacten bereitwillig anerbietet, Unterwalden nochmals ersucht, dennoch einen Boten mitzusenden; die Abgeordneten sollen von Mittefasten über vierzehn Tage abreisen, zu Solothurn die Proeeßacten zu Händen nehmen und jedermann zum Rechten verhelfen, I. Der Hofmeister von Dießenhofen trägt vor, auf Ansuchen Zürichs haben „seine" Frauen dein Prediger zu Trüllikon je 5 Mütt Kernen fünf Jahre lang verabreicht, und nach Ablauf dieser Frist auf wiederholte Bitte noch für vier Jahre bewilligt; nun sei aber ein anderer Prediger dahin gekommen, der das Korn auch empfange» wollen, es einmal gewaltthätig genommen und darum gerechtet habe, obschon das Gotteshaus dazu nicht verpflichtet sei und es solches bisher nur auf die Werbung Zürichs gegeben habe; er bitte um Rath und Hülfe. Zürich dagegen beklagt sich gegen den Hofmeister, daß derselbe einige der Seinigen mit Ausdrücken gescholten, die dem Landfrieden gar nicht gemäß seien. Des Kernens halb soll man auf nächstem Tag Antwort geben; die Äußerungen des Hofmeisters sind zu untersuchen, wo sie geschehen sein sollen; ist er schuldig, so soll darüber Recht ergehen. Dabei wird er ernstlich crmahnt, sich dem Landfrieden gemäß zu verhalten. K. Auf das Ansuchen Stephan Lorenz's um Geleit, das er schon zu wiederholten Malen begehrt habe, wird ihm solches bewilligt auf den nächsten Tag zu Baden, vierzehn Tage nach Ostern. I». In einein Schreiben eröffnet Basel seine Meinung über einige vorliegende Geschäfte und bittet, ihm einen Abschied davon zu schicken, was auf gegenwärtigem Tage verhandelt werde. I» Die VIII Orte sollen auf nächsten Tag Nollmacht mitbringen, beide Parteien von Kaiserstuhl zu verhören und sie nach Verdienen zu strafen, falls sie die ihnen auferlegte Strafe nicht annehmen würden. Ii.. Der Landvogt im Thurgau erzählt in Gegenwart der Botschaft der Gemeinde Noggwyl den dort begegneten auf- rührischen Handel mit Verweisung auf die eingelegten Kundschaften, und ruft um Hülfe und Rath an, damit cr in der Regierung nicht gehindert werde. Darauf wird auch der Bote von Roggwyl verhört: Der Landvogt habe da Vieles geklagt, von dem die Gemeinde nichts wisse; auf die Hauptklage, sie seien mit Harnisch und Gewehr zusammengekommen, sei zu berichten, daß sie gewarnt worden, der Landvogt wolle sie mit büo Mann überziehen, um den Hauptmann zu Egnach und den Andern zu verhaften; dieses haben sie nicht Zugeben können, indem es wider ihre Freiheiten und ihre besiegelten Vertragsbriefe wäre, einen der Ihrigen unberechtigt fangen zu lassen, der nicht malefizisch angeklagt sei; gleich nach dem Aufruhr habe die Gemeinde Noggwyl vier Männer zum Landvogt geschickt, um sich zu verantworte», wobei es wohl hätte bleiben können; für den Hauptmann oder einzelne Personen wollen sie sich nicht einlassen; dabei müssen sie in Abrede stellen, daß sie 472 1535. bei St. Gallen Hülfe gesucht, werden vielmehr stets getreulich zu den Eidgenossen halten; da sie so „hitzig und hoch" verklagt worden, so bitten sie dringend, ihnen die Anklagen vollständig in Abschrift mitzutheilcn, um sie heimbringen und sich dagegen verantworten zu können; unterdessen möge man sich in St. Gallen erkundigen, ob jemand dort um Hülfe geworben; wenn einzelne Personen sich verfehlt haben, sollen sie bestraft werden; sie bitten aber demüthig, der Gemeinde Noggwyl eine Verantwortung zu erlauben. Nachdem der Landvogt seine Anklagen gründlich wiederholt und namentlich angezeigt hat, daß sie seitdem noch einmal, aber ohne Waffen, zusammen gelaufen seien und ihm diejenigen zu nennen verweigerten, die ihnen vorgegeben, wolle sie überziehen, wird der Handel in den Abschied genommen. Zugleich wird der Landvogt beauftragt, die zwei ersten Anhänger zu verhaften und der Entwichenen Güter in Beschlag zu nehmen, der Sache nochmals nachzugraben, da sie sich ja eines Rückens berühmt haben. An die von Noggwyl wird geschrieben, man begnüge sich mit ihrer Antwort nicht; damit sie sich aber auf nächstem Tag besser verantworten können, theile man ihnen die Klage abschriftlich mit; sie sollen nun dem Landvogt nicht zuwider handeln, und auf nächsten Tag die „Märetrager", die ihnen vorgebracht, der Landvogt überziehe sie mit 500 Man», zur Verantwortung stellen; wollen sie aber die Schuldigen nicht schicken, so müßte man sie alle belangen; denn solche Händel wolle man keineswegs dulden. I. Der Landvogt im Thurgau erstattet fern" Bericht über einen Anstand zwischen dem Bischof zu Constauz und dein Zunftmeister Hütli, welch letzterer, von dem Bischof belehnt, demselben in drei Stücken die Eide gebrochen habe; nachdem der Bischof mehrmals de» Zunftmeister umsonst zum Rechten geinahnt habe, sei er, der Landvogt, sanunt den geschwornen Richtern üb« den Handel gesessen, haben die Lehenbriefe, Verkominnisse :c. genau untersucht und erkannt, daß Znnftmeist" Hütli sein Lehen verwirkt habe. Er bitte nun um fcriiern Bescheid. Heimzubringen, ob und wie man de» Hütli bestrafen wolle. Inzwischen hat der Landvogt Auftrag, auf dessen Güter, wo er solche findet, Arrcs zu legen. «». Der König von Frankreich läßt sich durch Herrn Boisriganlt verantworten über die ehrmr- letzenden Reden, welche durch einige Fürsten ihm zugelegt worden, als ob er mit den Türken etwelche Be>^ ständniß gepflogen. Antwort: Wegen überhäuften Geschäften könne man darüber nicht besonders sitze» i » aber dem Gesandten weiter an der Sache gelegen, so möge er den gedruckten „Sextern" sammt. Anderem jetz"" Ort schriftlich mittheilen, n. Zürich bringt vor, es habe der Abt von St. Gallen einem gefangenen Predigt eine Urfehde gegeben auf eine Meile Wegs von seiner Herrschaft; derselbe sei dann zu Wigoltinge», Junker Ulrich von Laudenberg Lehenherr sei, als Prediger angenommen morden, obgleich ihu der Letzte weggewiesen; die Gemeinde aber wünsche, daß man den Prediger bleiben lasse, weil sie Lehenherr sei. Naclch"' der Landvogt im Thurgau seinen Bericht auch gegeben, gewinnt es den Anschein, daß die Bauer» ^ Wigoltingen ihn unbillig verklagt haben, und hat man beschlossen, vorerst untersuchen zu lassen, ob dcw eine Meile Wegs entfernt sei oder nicht, wozu der Laudvogt zwei oder drei Männer bei geschwornen Ei e zuziehen soll; ist die Meile Wegs vorhanden, so geschehe, was sich gebührt; im andern Fall soll wegen ein" Kleinigkeit nicht gehadert („dz um ein wenig uit gfar fige"), sondern nach Billigkeit gehandelt, jedensa soll nichts Anderes gepredigct noch gethan werden, als was dein Landfrieden gemäß ist. «. Zürich ^ an, es habe der Prädicant von Arbon wohl einiges gepredigt, was „inen" nicht gefalle, was er jedoch gn'iss^ theils aus der Schrift erweisen könne; man sollte nun zu beiden Theilen nicht so unduldsam („gfarG da sonst auch dm Meßpriestern mehr aufgepaßt würde, was wenig Freundschaft brächte; wenn aber ü» Personen genannt werden, so dürfe man nicht so „gar genau" verfahren. Darauf wird erkannt: Meßp"^ wie Prädicanten sollen dem Landfrieden nicht zuwiderhandeln; welcher sich nicht verantworten kann, ! März 1535, 473 ^aft werden, g». Junker Cornel Schultheß vom Schopf, Vogt zu Kaiserstuhl, bringt im Auftrag des ^'fchofs von Constanz vor, wie der Prediger von Arbon sich „schwerlich" wider den Landfrieden verfehlt ^be, wie schon auf letzten. Tage geklagt worden, weßwegcn er auf diesen citirt sei; er bittet nun, da der- sich gestellt, um Rath, was er im Rainen des Bischofs dabei zu thun habe. Es wird erkannt, "" den Bischof zu schreiben, daß er diesem Prediger nach Verdienen strafe; geschähe das nicht, so würde man es 'stbst thun; der Landvogt soll den Bauern in der Umgegend verbieten, sich dieses oder irgend eines andern Predigers anzunehmen oder den Bischof in der Bestrafung und andern Handlungen zu hindern, unter An- ^vhung von Strafe an Leib und Gut gegen die Übertreter, wobei man erwartet, daß der Bischof gegen sie ""ch allenthalben thue, was der Landfriede erheische, «z. Auf die Anfrage des Landvogtes im Thurgau Reffend nothwendige Bauten wird ihm Nollmacht gegeben, das Nöthige anzuordnen, Die von Franenscld schweren sich über die großen Kosten der Brückenbauten und bitten um die Bewilligung, einen Zoll von Fremden erheben zu dürfen. Da man hierüber ohne Nollmacht ist und Glarus gegen einen solchen Zoll "'spräche macht, weil es dadurch merklichen Schaden leiden würde, so wird das Begehren in den Abschied ^"o»nnm. Die von Frauenfcld klagen ferner, daß Einer bei ihnen eine Badstnbe baue, entgegen den ^ "schieden, die sie früher deßhalb erlangt haben, die sie auch auflegen, weil sie meinen, die Badstnben wären schädlich. Sie sollen bei den erlangten Abschieden bleiben, t. Wilhelm Arsent dankt für die väterliche ^"Ue und Bemühung in seiner Sache und bittet um fernere Fürsprache bei dein König durch die Boten, nächstens dahin abgehen werden, um die Vergünstigung, den ganzen Proccß in seinen Kosten abschreiben chssen durch einen beeidigten Schreiber, damit er, wie es auch (mit dem Original) zugehen möchte, eine . schrift in Händen hätte, die dann in der Eidgenossenschaft bliebe, und endlich um eine Empfehlung an Gläubiger („gälten") damit sie stille stühnden bis zur Rückkehr der Boten aus Frankreich, Darauf wird ^"»nt, man wolle versuchen, seine „Schuldner" zu gütlichem Stillstand zu vermögen, sie aber nicht nöthigen; '' Boten sollen über vierzehn Tage abreisen, wie schon beschlossen; indessen soll er nichts Unfreundliches ststmie». Schließlich vereinigen sich die VI Orte zu der dringlichsten Bitte an Solothurn, dcn-Proceß auf ^''stnt's Koste» durch den Stadtschrciber, der dies am besten besorgen kann, copiren zu lasse». Dem , von Schwpz wird in den Abschied gegeben, die Klosterfrau, die von Dänikon nach Schännis gekommen, ' "stt 70 Gulden an guten Gülten versorgt worden, wie alle andern Frauen, da die Alisrichtung in Baarem Möglich gewesen, v. Der Graf von Arona stellt schriftlich die Bitte, es möchten die zum König von "'"'streich abgehenden Bote» ihn für empfohlen halten und in ihre Instruction aufnehmen. « Der Schaffner Leugger» und der Connnenthur zu Hohenrain erneuern in Gegenwart des Landvogtes zu Baden, Gilg ^chudi, den auf vorigem Tag gemachte» Anzug betreffend das Haus Viberstein. Bern antwortet, es hätte, ^chdem die Sache so vielfach verhandelt worden, eine „Milderung" erwartet; dem Frieden zulicb wolle es, es nicht anders sein könne, das Haus zurückstellen, jedoch mit allem Vorbehalt seiner Freiheiten und ^""chtigkeiten, wie auf dem letzten Tage angezeigt worden; es wolle gewärtigen, wer es davon zu drängen ^ behre. Geldes wegen, das vorhanden gewesen, vielleicht bei 40 Kronen, lasse es sich nicht weiter ein; "lte Schaffner möge darüber Bescheid geben. Da diese Erklärung wenig befriedigt, so wird Bern nochmals den Handel heimzubringen und auf nächstem Tag genügende Antwort zu geben. Die Boten ^ alten Orte sollen dann Vollmacht haben, nach Umstände» weiter zu handeln, zu mahnen w. Uur Schwyz.) Heimzubringen die Beschwerde Lucerns über den neu errichteten Zoll zu Bellenz. >. Der von Uri soll der Beschwerde Lucerns über die zwei neuen Zölle eingedenk sein. Heimzubringen das 00 März 1535. Gesuch des Boten von Zug um ein Neuster sin- ^ schlagen morden, »i». Der Bote von Freibura bit/u ^ ^ "" mehrere zer- Wappen schon besitzt. I»I». J>i Betreff de" ä-m ./ Fenster für den Baumeister, der die wegen Genf, hat man vergeblich ermartet dF, ^ n ^ Savopcn und Ber» werde. Deßhalb werden Zürich Glaru" K t s'e "^^blagene Vergleich von beiden Theilen angenommen u.u Mthe und Burger sren.Mcl ^pe"^ beauftragt, Voten nach Bern zu senden, damit die armen Leute bei einem alffiü' Genfer gütlich zur Annahiile des Vergleichs zu vermögen, dem heute gepflogenen Nathschlag geu-iat^dus^"'?^ Schaden kämen; denn es habe sich nicht jedermann sich damit beladen mü.-d ^ e- . ^ """" ^ Genfer wegen zum Kriege käme, weiter in der Sache thun wolle wem, v's lnn auf nächstem Tage zu antworten, was man -w T-» „„ch ^ °7'' »lch.z «°I> s°»'°- M- » s°nd-l IM» s-wamt Word», dch dir B-rmr °i wo Ml ö " 01. AM» nm-rwoldm schild-rt, IM- d-s-ldli, w»w, zrojw Vol! nntSorni» mW ni °°s' ,z s,i z„a, dir Fafti, OH-rn °--l-g,„«,dr„^ odwodl dl- L W »-qmnm.li. soll-, -dz« und-m MM F°? ""d Nacht einen Angriff besiircbten- . , Kundschafter nichts inehr zu melden wissen, müsse mau doch bei Tag > caher bitte mail um getreues Aufsehen. Man habe den Vogt Weißcnbach da die als Voten nach Frankreich bezeichnet gehabt, möchte ihn aber unter solchen Umständen nicht entbehren Berner gewiß bald „mit ihnen öftren" werden; darum müsse es bitten, entweder den Stadtschreiber ^ Solothnrn zu schicken oder nur zwei Boten gehen zn lassen. Dennoch wird Untcrwalden in aller Nawea sucht, seinen Voten abzufertigen, t«. Freiburg beschwert sich weitläufig, daß die Rcngäungeu z ^he, lingen einen Prädicantcn aufgestellt zuerst im Spital, dann in der Pfarrkirche, die dein Gotu.) ^ ^ worüber es allein Schirmherr sei; es habe zuerst gütlich abgemahnt, oann Recht tlliwtcn, ^ran sich an Bern gewendet, das sie zu bestärken scheine; darüber seien die vorliegenoen Nassiven gewec)j ^ ^ gas woraus sich ergebe, daß Bern sich jener Leute annehmen würde, wenn Freibnrg Gewalt brauc)e, ^ ^ ihrem Muthmillen beharren, so gedenke Freiburg sie mit einer Anzahl Knechte, aber ohne hü Gehorsam zu bringen, was dann Bern zu einem Ausbruch reizen könnte; für diesen Fall itte?i> ^ ^^.ghrt, katholischen Orte, kraft des Burgrechts, dringend und ernstlich um Hülfe. Da die-.' ^ ^ einigt so will man Freibnrg nicht verlassen, wenn es angegriffen würde; es soll aber, was e^ ^ Mts^^ Tage vorher geitau anzeigen, damit man sich darnach richten kann. Wenn e-- aber sc ' 's ^ ^ be- schickeic könnte, so müßte Solothnrn jemand nach St.Urban verordnen, um Lncern na) Gerichten; daneben sollte auch mit Baptista (de Jnsula) geredet, dem Herzog von Savoyeu ^ ^ Berichs ^ zeigt, dem Landvogt und den Edellenten im Thurgau, auch den Eschenthalern und Rotwci cri ^ geben werden, wie jeder Bote weiter zu sagen weiß. lt. Eucharius Stehelin, Gesandter Junker ^ Schloßt von Klingenberg, bittet um Verwendung bei dem Herzog von Würtemberg wegen Rückerstattung ^ Hohentmiel, das er seiner Zeit laut Vertrag herauszugeben versprochen habe, so bald er m ^ ^ ^id wieder eingesetzt wäre, sammt 5000 Gulden rhn.; zudem sei er noch 10,000 Gulden vonDarlehensi1>^^ Alles dieses durch mehrfache Rechtssprüche ihm auferlegt morden; allein er lasse sich nicht zur cz ) ^ zur Rückerstattung des Schlosses bringen. Hienach bitte der Junker, ihm zum Rechten beholfen zN zu gestatten, die Untcrpfande anzugreifen. Heimzubringen. K-K. Wegen (Georg) Seilers von so denen von Dießenhofen wie früher geschrieben, daß sie ihm die Kosten bezahlen; weigecu sü M sollen beide Parteien mit dem Röthigen aus dem nächsten Tag zu Baden erscheinen. März 1535. 475 Im Zürcher Exemplar fehlen «1, <>, 8, ,i, v, Xi»u, <>. k, !—I, I»—s, »—-r-», «I«I, t?v; ^ a??s den? Schaffhanscr. Die Namen der Zürcher Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch 1533—43, t'. 62; die der Bcrner aus der Missive von? 3. März, St. A. Bern: Deutsch Missivcnbuch II, S. 419; die Bemerkung für Basel a tsr^o des Baslcr Abschieds; die Frciburger Gesandten aus dortigem Rathsbuch Nr. 52, ck. ck. 24. Februar. Z?? und Lk. Beide Artikel sind thcil?vcisc identisch; tk bildet eine dein Abschied beigefügte besondere Ausfertigung, wie dies auch für ckä und os der Fall ist. Dein Zürcher Abschied ist ein ausführliches (uildatirtes) Schreiben Hans Hcinrich's von Klingcnberg an Zürich (Copie) und eine darauf Bezug nehmende Missive Schnffhauscns an dasselbe, ck. ck. Freitag vor Indien (12. März), beigelegt; beide zielen auf eidgenössische Verwendung, damit Hohentwiel dem Eigenthümer zurückgestellt und nicht, wie Herzog Ulrich widerrechtlich (1534) verschrieben, dem Haus Österreich übergeben werde ec. In der BaSler Sammlung ist tk versetzt zun? 9. Juni 1534, in der Solothurner zum 6. April 1535. Zu «I. Dieser Art. ist in? Beruer Abschied verkürzt. Zu v. 1535, 13. Februar (Samstag vor Jnvocavit). Solothurn an die XIII Orte und Wallis zu Lucern. Antwort auf das Gesuch, sich in Betreff Absendung einer Botschaft an den König wegen Arscnt >ucht zu sondern. Man sei keineswegs gesinnt, sich in größer?? Händeln zu söndcrn. Die Angelegenheit des Hauptmann Arsent aber, wie man wiederholt erklärt, betrachte man als eine in Gemäßheit des Friedens und der Vereinung durch den Obmann ausgesprochene; wcßhalb man finde, daß die Capitel nicht gestatten, sich entgegen diesen? Spruche weiter mit der Sache zu befassen, wie den?? auch seither Solothurn sich der Sache fern gehalten habe. Folgt die Entschuldigung, daß man des Stadtschreibers wegen Geschäften nicht mtbchreu könne u. s. w.. wie der Abschiedet andeutet. St. A. Lu-°e»: A-un E°?°thur... Zu i„ II Die Tschudischc Documentensammlung M X, Nr. 29, 3V enthält zwei hierauf bezügliche Drucke? der erste ck. ck. Imtotmo Uarwmrum 0al-mäw I ^rnarii 4. I). N.V.XXXIIII (1. Februar 1535), der zweite: ox Immun salw äis XXV. Xowrmrü N.V.XXXIIII (25. Februar 1535), beide an die Kurfürsten, Fürsten, Städte, Ritter Zc. des Reichs gerichtet. ^ ^ , 2) Die Lucerner Abschied-Saiumlung (X. 2, 1.405.) hat emen langen Vortrag des vr. Stepha??us Clerc ä ck Lueeri? 6 März an die VII katholischen Orte gerichtet, worin er den Kaiser gegen d.e von dem König von Frankreich ausgegangenen Druckschriften eingehend vertheidigt. um zu beweisen, daß derselbe ..... d°» Türken keineswegs Einverständnisse wider christliche Fürsten gemacht; w-e sehr es .... Gegen.he-l .hm ^ran liege, die Einigkeit und Wohlfahrt der Christenheit zu erhalten, sehe man aus semen. Eifer, e.n Cone.l W Stande zu bringm, de.? Frieden zu be.vahren und die Türken zu züchtige», da e?: sogar persönlich gegen si° Ziehen .volle. Schließlich bittet der Gesandte die VII christliche.? Orte zum erblichsten und innigsten, l- daß sie überall Processionen, Kreuzgünge und Gebete anordne», danut Gott de.» Kaiser und Wem Heere dra Sieg verleihe ?.nd den christlichen Fürsten eingebe, die Waffen zu ergreifen und zu thun M?o sie schuldig s''M; 2. daß sie, so viel au ihnen, den Frieden nicht stören, damit der Kaiser ?.? emen. so heil.ge.? Werke ^icht aufgehalten oder davon abgezogen .verde. Zn». Abschiedtext bemerkt C.ffat: »swut verum est ot uo.r usgar. xotost.« Zu « ?l»d Der Zürcher Abschied hat eine Beilage, von der Hand des thurgau.schcn Landschreibers, Zunächst die Suvvlication von Schultheiß und Rath zu Frauenfeld. mit specicller Begründung, enthaltend; folg? aus der bezüglichen Verhandlung das Factum, daß der Landvogt, unter Belobung des .hm er- 5°lgten Gehorsams das Gesuch „mit allem Ernst" unterstützt habe. Daran schließt sich g ,n etwas weiterer Fassung- der Landvoqt begehrt, daß Bote» verordnet werden, u»? die Mängel (un Dachstuhl w.) genau zu und den Umfang der Reparaturen festzusetzen; er erhält jedoch Vollmacht, ganz nach eigenem Gut- si»den zu bauen Alan vergleiche jedoch hiemit folgenden Act: 476 März 1535. 1535, 11. Dcccmber (Samstag vor Lucia). Burgermcistcr und Rath zu Zürich Urkunden, nachdem das schloß zu Fraueufcld vou deu VII Orten augekauft worden, sei von de» übrigen sechs Orten denen vv» -zürich aufgetragen worden, durch eine Botschaft dassebe zu besichtigen und dem Landvogt Christoph »o» Sonnenberg Weisung zu geben, was und wie er an demselben bauen solle! nicht minder soll es nach vollzogenem Bau eine Rachschau veranstalten. Es habe dies durch Hans Edlibach, nlt-Landvogt im Thnegov- und Baumeister Balthasar Keller gethan, und bezeuge nun, daß nach dem Berichte derselben die betreffende» Bauten auftragsgemäß und ohne überflüssigen Aufwand vollzogen worden seien. St. A. Zürich: Tschadische Documentensammlung Bd. X. Nr. SS (Copie>. Die csupplic von Fraucnfeld ist in der Solothurner Sammlung versetzt zum Abschied vom 6. April ibllb Zu t. Dieser Artikel ist im Solothurner Abschied verkürzt. Der Basler Abschied übergeht das stich au i^olothuru, bittet dagegen Basel, die dortigen Ansprccher (den Wechsler) zur Geduld zu vermögt Zm Berncr Abschied geht der im Text enthaltenen Ausführung die Bemerkung vor: Wegen Wilhelm At^ sec beschlossen, bei dem frühem Abschied zu bleiben, daß die Boten beim König ihm möglichst verhelfen, der ^ache zu kommen. Dann sei Arscnt nochmals erschienen. (Folgt das im Text Mitgetheilte). Zu vv. Der letzte Satz betreffend die VII Orte fehlt im Berner Abschied. TS4 Wern. 1545, 5. März. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. Wi. S.W. I. Auf eiueu Vortrag des Gubernators der Wandt betreffend die Streitigkeit, welche die zu Peterling"' haben sollen, hat der Rath zu Bern ihm geantwortet: I. Ihm sei unbekannt, daß in „bürgerlichen" S»chR daselbst ein Span walte; andernfalls würde er gerne helfen. „Item st) thnend auch dein Herzogen, was l» schuldig." 2. Den Prädieanten haben die zu Bern nicht eingesetzt, da sie nicht Herren derer zu PeterlWlP' sondern nur ihre Eidgenossen seien. II. Mit dieser Antwort wollte der Gnbernator sich nicht begnüge» »'" trat heute vor die Bürger. Diese bestätigten die Antwort des Nathes. TSS Areivurg und Uern. 1535, vor lind an, k I. März. Verhandlung Genfs mit Freibürg und Bern. Wir sind auf folgende Mittheilungen angewiesen: ^ 1) 1535, 8. März. Der Rath der Zweihundert zu Genf wählt als Gesandte »ach Freiburg nöthig »ach Bern in der Angelegenheit des Amblard Corna gegen Ami Girard den I. Bordon »» D.d.. ' ' 2) 1535, 11. März. Bern an (Rülaus von) Graffenried. 1. Heute habe Amblard Corna " .-h„rz Gesandten derer zu Genf, Ami Porral, dem Ruthe zu Bern vorgetragen, daß Ami Girard, jetzt, bc- wohnhaft, den genannten Corna um ein Stück Neben, das in der Bnrouie Gex („Gay") liege, langt und bei denen zu Freiburg so viel erwirkt habe, daß sie an den Rath zu Camerach gesclstR'»»- März 1535. 477 gemäß des Bundes dem Girard ein gemeiner Marchtag zu Peterlingen angesetzt werde. Dieses sei dem Corna und denen zu Genf unleidlich, weil es wider ihre Freiheiten i gehe. Da nun die von Genf letzter Tage diesfalls ihre Botschaft zu Freiburg gehabt, aber nichts zu erzielen vermochten, so begehre der Gesandte von Genf im Namen seiner Obern, daß den: Corna auf dessen Kosten eine Gesandtschaft an die zu Freiburg mitgegeben werde, um sie zu bitten und zu ermahnen, daß sie den Girard vermögen, von dein benannten Marchtagc abzustehen, da der Bund, den die von Freiburg („sy") mit dem Herzog von Savoyeu haben, die von Genf nicht binde und diese somit nicht nach Inhalt dieses Bündnisses zu Recht kommen müßen. Sollten dann die zu Freiburg aber auf ihrer den Boten von Genf gegebenen Antwort verharren, so möchten sie angegangen werden, den Genfer» gemeines Recht zu gestatten und deßnahen Tag anzusetzen, um zu erkennen, ob die von Genf denen von Freiburg und den Ihrigen in Peterlingen zu Recht stehen müssen. 2. Ferner verlange der Herr von Font, und mit ihm Hans Rudolf von Meßbach und Hans Tribolet in ihrem und im Namen anderer Gelten des von Font, daß man die zu Freiburg bitte, dem von Font zur Berichtigung seiner Schulden freies, sicheres Geleit zu geben. Für beide Angelegenheiten habe nun der Rath den von Graffenried als Abgeordneten bezeichnet. St. A. Bern: Deutsch Misswcnbuch u, S.tst. TS«. Keterl'ingen. 1535, 12. März. Gesandte: Fr ei bürg. Lorenz Brandenburger, Schultheiß; HansKttnzis, alt-Bnrger>neister; Peter Fruyo; Hans von Engelsperg. Wir berufen uns aus folgende Acten: 1) Die genannten Gesandten von Freiburg erhalten unterm 5. (?) März folgende Instruction: Sie sollen in Gegenwart der Lutherischen zu Peterlingen vortragen, wie die von Freiburg sie oft durch Boten und Briefe ermahnt haben, sie in ihrem Posseß bleiben und den Prädicanten nicht in der Capelle predigen zu lassen, bis das Recht gewaltet habe. Ungeachtet geschehener Zusagen haben aber die Lutherischen frevelhaft die von Freiburg ihres Schirms entwehrt. Ueberhin haben die von Peterlingen gemeinlich denen von Freiburg geschworen, den Bund ohne alle Neuerung wie von Alter her zu schwören. Das sei nicht gehalten worden. Man ermahne sie daher nochmals als ihre Bundesgenossen, die von Freiburg beim Posseß zu belassen. Man sei entschlossen, laut den Bünden mit ihnen gerecht zu werden. Dabei aber können sie wohl ermessen, daß man nicht zu verpfändeten Rechten stehen, sondern erforderlichen Falls sehen wolle, was weiter zu thun sei. Die Boten sollen hierüber Antwort verlangen. K.A.Frciburg: Jnstructionäbuch Nr,S, t.138. Das Datum S.März ist mit anderer Schrift der Instruction beigesetzt. Laut Rathsbuch Nr. SS wäre der 11. März richtig. 2) 1535, 12. März. Die Evangelischen zu Peterlingen an Bern. Die Gemeinde habe sich nicht entschließen können, auf das Anhören des Wortes Gottes i» der Kirche zu verzichten. Am 12. März sei dann eine Gesandtschaft von Freiburg vor den Rath gekommen und habe verlangt, daß die Evangelischen ebenda erscheinen. Im Namen aller dieser seien dann Fünfe vorgetreten. Von diesen verlangte die Gesandtschaft zu wissen, ob die Evangelischen von dem Gebrauche der Kirche abstehen wollen oder nicht. Darauf erwiderten die Fünf, daß sie hierüber keine Antwort geben können ohne zuerst die von Bern (»vorm«) in Kenntnis; gesetzt zu haben, überzeugt, daß sie ihnen nur rathcn, was zum Vorthcile des Wortes Gottes diene. Sodann sagten die Gesandten von Freiburg, ihre Obern seien im Besitze der Kirche. Die Evangelischen entgegneten, diese gehöre der Stadt, man wisse nichts Anderes, als daß sie dieselbe auf ihre Kosten gebaut habe und weihen ließ, zur Zeit als sie päpstlich war und sich ihrer bedient habe; allerdings wider den Willen der Mönche, die alte Feinde der Stadt seien: man bitte die Boten, ihren Herren vorzustellen, daß man die zu Peterlingen nicht stärker belästige als jene zu Orbe und Grandson: ihr Glaube sei nichts Neues, sondern 478 1535. älter als der des Papstes, wie man das durch die heilige Schrift beweisen wolle. Als hierauf einer der Gesandten ein drohendes Wort sprach, wurde ihm entgegnet, daß mau nicht drohen, sondern die Evangelischen ins Recht fassen solle. Die Gesandten nahmen diese Antwort nicht au und verreisten ohne Erklärung. Das Gerücht gehe nun, es sollen die von Grcyerz Peterlingen überfallen; dem ungeachtet seien sie durch die Gnade Gottes entschlossen, sein Wort in ihrer Kirche zu hören; ihre Zahl mehre sich täglich in und außerhalb der Stadt. Sie bitten, Bern wolle denen von Freiburg schreiben, sie ruhig zu lassen, da sie sie doch nicht rechtlich belangen wollen. Die von Bern seien ebenso mächtig, die Evangelischen bei ihrem guten Recht zu erhalten, als Freiburg die Mönche bei der päpstlichen Ordnung zu beschützen vermöge. St.A.Bcrn: kirchliche Angelegenheiten. lüZ4—Sg. Der Brief ist französisch. — Abgedruckt bei Herminjard >, S. S?7. TZ 7. Ireivmg. 1535, 13. März. jeantouSarchiu Areibnrg: Rathsbuch Nr. S2. 1. Vor dem Nathe zu Freiburg erscheinen vier Anwälte derer von Peterlingen und eröffnen, sie wnnschl'u Ruhe zu haben, die von Freiburg möchten sie für empfohleil halten; sie seien ferner beauftragt, sich bei Bern zu verwenden, daß man ihre Lutherischen abweise und sie nicht unterstütze, damit Unruhe vermieden werde. 2. Der Rath beschließt, er gewärtige den Bescheid über die von Freiburg an Peterlingen gestellte Forderung und wolle auch erwarten, was in Bern beschlossen werde. T58. Wern, Areiöurg und Wtertwgen. 1535, c. >6. März. Verhandlung zwischen Bern und Freiburg, und Bern und Peterlingen. Gesandte: Bern. (Hans Franz) Nägeli, Sekelmeister; Peter von Werd. Wir süld auf die Wiedergabc folgender Acten angewiesen: 1) Unterm 13. März wird den genannten Gesandten von Bern folgende Instruction erthcilt: t. 6" sollen denen zu Freiburg erklären, man habe gerüchtsweise vernommen, ohne indessen der Sache Glauben ,st schenken, daß die von Freiburg die Evangelischen zu Peterlingen bedrängen wollen, weil diese in der Eapc e predigen lassen. Wenn wirklich dem also wäre, so bitte man sie, von ihrem Vorhaben abzustehen, st angebotenen Rechts zu begnügen und keine Gewaltthätigkeitcn vorzunehmen. Die von Bern wollen trachten, daß das Recht seinen Fortgang nehme und dem, der solches anrufe, Recht erfolge. 2. Dei^Bo u ,,zu" Peterlingen, „wo sie dieselbigen auzugind", sollen sie sagen, daß sie auhergeschickt worden, Frie und Ruhe zu fördern, und sollen mit ihnen reden, daß sie sich des Rechten bedienen. St. A. Bern: JnstructiouSbuch 0, k-V- 2) 1535, 1 <«°hr,ch-.„l.ch> «.gm °nd-r«är,ig-r s-sahr-n „ich, n„,-.ßüh,„ ISU,„.N, s, Dm s°s.nd,m wird q.an.war,-,, man HA,. g-»la.ch,. di. Eidg-uass°n h»,,m sich di. zj--„ h., d-„ »ch,-„ dl-ib-n l»ß-n s>. dad-, >n °.'d adm uud ihn«, z„„. N,ch, j, d-ss,„ si. sich ... di- Eidgmaßm --- h»b.„, D,. g.s,°ll,-n Ar« läunm si- „ich, au„-h„,,n. «,il lau, d-ns.Id-a di- zu B-r„ dm H-rzag misch.,. sM-u ,°»hr-ud dch H-rz.gg G.,.„d,.„..s d,„, Tag au°ri.„„, hnh-u, daß di. «an » ru dm b,rz°g „ich, .„«cht ab.« »NU ad.. Mrich „nd Avh-Nj-I ^ vd.r „nd.r- «a-„.ff-u Balm nach Ems ch,«-., „Mm, d,. Siadt zur »„„ah,,,, sd-r »-«> zu s° ,„°I°u auch di- van «,r„ -in- - an, >,a . a ,l!l ar INN, UN, zum B.st.n d-r Such. Iint.rhan0.1n zu H.Isen, dann, man schc, daß es nicht an denen von Bern fehle. , , ß- Bcrn^FnsUue^ ^ A-Zürich: Absch. Bd. 12, k. 357, Staatsarchiv Solotb. r, - As s7 ? Landesarchw Schwpz: Abschiede, K. A. Basel: Abschiede 1533-36,K. A. Änlivort- sie »n 'I? s ^ ^ -» geänderter Nednction nur die de» Gesandten erthcilte darum wisse,, ff.'s" "" 7 Beinerknng, die von Bern regieren in Genf nicht nnd seien allein dessen Bürger! darum wissen sie für einmal nichts weiter zu thnn. Rath ebenen ^ S. 85. waren die Gesandten schon an. 16. März vor dein Wir fügen »och folgende Missiven ein: ne». ^ ^ (Dienstag nach Lätare). Glarus an Zürich. Da man nicht hoffen könne, das! in nn..:«. e i /s" ü' 7^^ Savoycn etwas Fruchtbares zu schaffen sei, so wolle man jetzt den Boten «'„N N- - ea " " ^te» Tag i» Lnccrn von Seiten des Herzogs e n'r. " ^^'"^"uwd da gewesen sei. Ferner vernehme man, daß der Herzog einiges Geld nach Lnccrn gc- c)n nnd damit einige Orte um ihre Pensionen bezahlt habe, während Glarns länger warten solle; darni» habe man ün.e Lust. Bote., nach Bern zn schicken. .. S..««: A.S«u°.,..>. i, »- 2) 1535- 12. März (Freitag vor Indien) „In großer Jl". Zürich an Schaffhansen. Sein Schreibe» nnd den minidlichen Bericht seiner Nathsbotschaft habe man verstände». Obwohl die von GlaruS aus genügen Ursachen keinen Boten schicken, so hätte man doch erwartet, die von Schaffhausen würden entspreche»! nun bitte und ermahne man sie nochmals dringend, die Sache zu Herzen zu fasse» nnd ihren Boten eilends ^ abzufertigen. Wenn auch die vorgeschlagenen Mittel den Genfern ctw»s "" 7 ^ dermalen die Sache nicht besser gefördert werden nnd müsse man bei de» gefährliche» Zeitumständen nnd Practikcn für Genf Übels besorgen. Schafaus.,. Correspondenz. Ireivurg. 1535, 18. März. Knntvnsai-chi» Fl-cii»irg! RathSliuch Nr. M. 1. Vor dem Rathc zu Freibnrg eröffnen Abgeordnete von Peterlingen, Bierat und Namustz, es woch die Neugläubigen daselbst bis zu einem gütlichen oder rechtlichen Entscheide sich der Kirche müßigen', ^ begehre also die Ansehung eines Tages; auch werde die Freigebung der Gefangenen verlangt. 2. De> W antwortet, er hätte gern gesehen, wenn solches schon früher erfolgt wäre. Die Freigebung der GefangG wird bewilligt; die Tagsatzung zu bestimmen wird ihnen überlassen, sobald es nach Ostern ihnen dienlich März 1535, 481 T«S Sillen. 1535, 19. März (Freitag vor Palmsonntag). KantoiiSbibliothee Freiburg: Mrard-Sammlung III, 1. Vor dem Bischof, dem Hauptinann nnd den Nathsboten gemeiner Landschaft Wallis klagt der Bote von Treiburg, Nlman Techtermann, in wohlgesetzter Rede über den Einbrach, der kürzlich zn Pcterlingen geschehen »>it dem „ncn crfnndcncn" Glauben, indcnt Etliche die Pfarrkirche mit Gewalt geöffnet und einen Prüdi- canten aufgestellt haben. Die Herren von Freibnrg, als Mitbürger von Peterlingcn nnd Schirmer des dortigen Gotteshauses, ivollen nun solchen frevlen Einbruch nicht hingehen lassei:, habe,: sich jedoch zn einem Rechten °^r freundlichen Vertrag erboten, was beide Parteien zugesagt, unter der Bedingung, daß mittlerweile die ^'uerung ruhen sollte; das haben aber die von Peterlingen nicht gehalten. Da Freiburg solches nicht länger ^lden und unter den Seinen diesen neue,: Glauben nicht könne aufkommen lassen, so wolle es für den Fall, ^aß der Span weder gütlich noch rechtlich beigelegt, sondern (Freiburg) mit Kriegsnoth überfallen würde, die "0ndschast Wallis laut der Bünde hiemit gemahnt haben. 2. Darauf hat mau die Mitbürger von Freiburg 5U»: höchsten gebeten und ermahnt, sich selbst und Wallis vor Unfall nnd Krieg zu bewahren, so weit es inög- sei; wenn sich aber jemand den: Rechten widersetzte und Gewalt brauchen wollte, werde man mit den übrigen gläubigen Orten gemäß den Bunden Hülfe leisten. (Gez. Johannes Zen Triegen, der jüngere, Schreiber). Die dem Freiburger Gesandten ertheilte Instruction wiederholt unter Anderm den Gedanken, die von Freiburg, als Schirmherren, seien gesinnt, die Vorgänge zu Peterlingen nicht mehr zu leiden, sondern eine Zahl Knechte, zwar ohne Zeichen, Panner oder Fähnlein hinüberzuführen und die Widerspenstigen gehorsam Zu machen. Da um: zu besorgen stehe, daß in diesem Falle die von Bern sich gemäß ihrem (berührten) Schreiben der Sache annehmen würden, so bitten sie de» Fürsten und den Landrath in Wallis, zu bedenken, daß das Burg- und Landrecht den Glauben betreffe, und daß sie daher auf die von Freiburg ein getreues Aussehen haben. K.A. Freiburg: JnstructionSbuch Nr. s, k.IW. T«8. Lucern. 1535, 20. März (Samstag vor dem Palmtag). ^'"»»Sarclnv vurcrn - Ailg.Absch. L.S, s.Z72. StaatS.ircüw Zürich : Abschiede Bd. IS, k. S6». Tschubischc Abschicbcsammluiig! Bd. 7, Nr. XXXI. Landeöa» chiv Schwyz: Abschiede. Kattlvttöarchiv Solothnril: Abschiede Bd. L0. Tag der Orte Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Nnterwalden, Zug, Glarus, Solothurn. ^ U. Auf dem letzten Tage zu Brunncu hatten Schwyz und Zug sich geäußert, daß sie, wem: die von ^iburg etwas Kriegliches vornähmen, oder wenn man sonst zu Span käme, nicht mit den Pannen:, son-. nur mit Fähnlein ausziehen und die Panner zu Hause behalte,: würden zun: Schutze gegen die Zürcher, d'eni: diese sich regen sollten. Dies haben die drei übrigen Orte mit wahren: Bedauern vernommen, weil ^ früher vielfach beschlossen morden sei, mit aller Macht an Einen Haufen zu ziehen und die nächste Ge- abzuwenden. Nachdem nun jene zwei Orte sich darüber gerechtfertigt haben, aber keine bestimmte Zu- ^ geben können, wird es ihnen in den Abschied gegeben, damit es bei der früheren Abrede unverändert '^! ihren Bescheid sollen sie nach Lucern melden. — Hiebet eröffnet der Bote von Uri im Auftrag seiner 61 März 1535. K" 7°- w-w. °-.° w».,.» w »°r, d„ Vqchl.lf, auf dm. Vottmz «m, F„Id,m, Mif.n m.d -ad. sich « st»... «ich,, s 7°°, "1 S-ud-- «>- schon in dm Sünden bätte ^ ^7 -ffl'ch ) Krieg ans, gleich als ob man das Glück und den Sieg müssen daher zum höchste., bitten den vm Gott'ö'r!^lsei, wo man ganz darauf zähle; si° stände wohl zu bedenken, nicht zu hitzia u7 ^.ehenen Sieg nicht ans den Händen zu lassen, alle Umsteh ans der Sache zu ziehen - viel.nA» ' 7 » '"^ts Verwegenes anzufangen; sie sagen das nicht, u"> mel geschicktem Worten und Beispielen »7 Dr l7 7! sei; - alles mit den König von Frankreich etwas ' ^»terwalden sich bisher in der Sendung der Botschaft an soll sobald möglich seinen Bescheid 7a'77"77 '"7 7 beauftragt, die Sache zu befördern. A gesetzt ,vordcn ist um in de» 7 ' ^ ^ berichten. «. Da dieser Tag an- rmhen zu verineiden wird ieüt d7'7'"r 7 P^'^ingen gtitliche Mittel zu suchen und Um liche oder rechtliche Erkläruna still', 7.7 F^nburgs an Lnccrn eröffnet, daß die Sache einstweilen ans M »m uud »-!-? w°^ns., D...m.s u»w. worden, zwei Töchter in d»s «im, ., 7 . ^ eine»: Edelmann bewilligt die Mehrheit der Frauen Db d '^""^"^"'bofen zu „nehmen". Daraus ist nun Streit entstanden, indem diesen 7p7 lw^? 7d7 '77 ^orin nut andern sie zulassen will; um Baden citirt, wohin aucb iS'^ 7 7 ^ vernehmen, .Verden sie ans den nächsten Tag i" gemäß den Bünden zu n a »7 7 ^7"'^ Vollmachten bringen soll. . . Es ,vird der Antrag gestellt, Bett- v°r Recht entscheide.? zu lassm 7 7?^ EiS-nthum zi.rtickzustelleu oder dann die S-ch- Ort von L..eem al7 . 7 7' 7 ^ge ernstlich gehandelt werden. 1'. Jacob aM fallen sind; sie wird Mulick ? 777 ^ ^ ^ Bußen, welche unter ihm vec- die er jedem Ort vorhin Über7 m ^ber die Unkosten und seine Besoldung, und ohne die50GuldcW Gulden an Gold 26Gulden7u'7 ^ 6 Ducaten, 13 Sonnenkronen, 12 rch ^vtd, G .ilden an Constanzerbatzen, 14 Gulden und 9 Batzen an Schwyzerbatzen. De!- ^ "" "" "» Solothnrner », V,? »or Gertruds ?^35 St WZürich! W Benu von Schwpz oo.n 16. März T«T Areikurg. 1535, 22. März. KailtoilSarchiv Arcibnr»: NalhSbuch Nr. cs. zeantoiiScirchiv Arciburn ! NathSbuch Nr. es. 1. Vor dein Rath zu Freiburg dankt der Bischof von Lausanne für die bisher seiner Kirche gich^'> Aufmerksamkeit, klagt aber über ungeschickte Händel seiner Unterthanen; man habe früher eine Rechtfertig' gegen sie vorgenommen, die aber bisher angestellt geblieben sei; man möge dieselbe nicht vergessen, . klagt er auch über Ungehorsam der Priester „alhie." 2. Der Rath antwortet, in Betreff des Ungehvrbv der Unterthanen des Bischofs wolle man weiter über die Sache sitzen; den Priestern wolle man Weis»'- zugehen lassen, an die sie sich hoffentlich halten werden. März 1S35. 483 T6S. Areiömg. 1535, 22. März. KaiitoilSarchw Hrcibiirg: Rathsbuch Nr. 02. 1. Die Anwälte von Peterlingen, Sebastian von Englisperg und Vena (?) de Moulin, eröffnen vor Nathe zu Freiburg, daß sich die Lutherischen zu Peterlingen der Glocken in der Kirche und anderer ^inge müssigen wollen; die Tagsatznng verlangen sie ans Sonntag nach Quasiinodo (1^. April) nach ^^"lingen, weil Pontaux der Herbergen wegen nicht dienlich sei. Sie wollen zwei von Bern und zwei Wallis als Unparteiische nehmen und ersuchen die von Freiburg in gleicher Weise auch Vier bestimmen ö" wollen. 2. Der Rath antwortet, man wolle den Tag besuchen, da man gerne allezeit das Beste zu thun Meigt sei; in Betreff der „Hofstatt" wolle man es an einen höhern Gewalt bringen. 1535, 2. April. Räthe und Bürger zu Frciburg bestimmen, daß zur freundlichen Verhandlung gegen die von Peterlingen als Schiedboten einer des Raths von Lucern, einer von Schwpz und zwei von Wallis genommen werden sollen. K. A. Fttiburg.' Rathibuch Nr. öS. TS«. Lucern. 1535, 26. März (Charfreitag). Staatsarchiv Luc-,»: Allg. Absch. II. S, k. 87t. LaiideSarchiv Schwvz: Abschiede. KaiitoiiSarchi» Solothur»: Abschiede Bd. 17. Tag der V Orte. Der Tag ist der nach Zug gelangten Warnungen und anderer gefährlicher Umstände wegen ausgetrieben worden. Nachdem man nun allerlei (Berichte) gehört, hat man doch diesmal nichts weiter als den Muß fassen könneil, daß es für den Fall einer Kriegsunruhe gänzlich bei dem alten Anschlag bleiben solle, Zwillich „nt aller Macht an einen Haufen zu ziehen und den Feind mit Gottes Hülfe zu schlageil und an ^en Grenzen ohne Rücksicht ans die Kosten gutes Aufsehen zu üben, u. s. w. Was jedes Ort erfährt, soll ^ ^uf dem nächsten Tag, Montag nach Quasimodo (5. April), hier anzeigen, worauf man dann weiter bc- ^hen sg^ ^ ^ad gb man ferner solche Anfechtungen dulden lind immerfort in „Zweifel, ^ ^'ge, Gefährlichkeit und Zwang" sitzen oder der Sache ein Ende machen und ob man den Gönnern in putschen uns, wälscheu Landen um Beistand schreiben wolle. Zu ernstem und tapferem Handeln soll dann Bote die uöthige Vollmacht bringen. Wenn indessen dem einen oder andern Ort etivas Dringenderes ^le, sg eZ näheren Tag nach Brunnen bestimmen. I». Die von Unterivalden bitten um Rath, " ^ vernehmen, daß ein Zusatz von fremdem Volk an den Brünig gelegt werden solle. Darauf hat man „keinen Anlaß geben" wollen, sondern gerathen, sie sollen, sobald sie genau wissen, daß die Besatzung wirklich) s>a sei, die andern Orte benachrichtigen, damit man das Gebührende zu thun wisse. Dem Solothnrncr Exemplar ist ein Schreibeil der V Orte, vom Datum des Abschieds, beigelegt, das wff die Veranlassung dieses Tages hinweist, den Abschied anruft und die dringlichste Bitte um Vorsorge w. stellt. — Eine zweite Beilage bildet die Zuschrift von Zug an Lueern, ck. ä. Mittwoch nach dem Palmtag, 484 April 1535. wiI"'^^?'^5lu"mönben ?? '?7""a/"d kundschaft zukomen von litten, denen etwas darum Z" das; ir onck, üiuee »!>d s' heimlichen und verräterschcn anschlags vorhanden, d r Samstaa m d edl u a^ Underwalden und wir uf näch Mnftig Karfr.tag a.isch^ eül 2m ow Ostertag angriffen werden söllent. Ob nun sölch°r stat . . . Dessbalb wir ücb ' wissen i wir sind aber des glonbsamlich bcricht, als ob- thund,'damit ir dester bas bewart siqen^ Wir^l^d"' !"2^k "r'^ ^ was uns nun wyter begegnet ivöllend m. t ^ ° ^ bcstimpt. und ivider onch tbun" "4) 'Ulzit by tag und nacht berichten, dcßglychen ivöllend ir hi» - - - Myz fei rn gleicher Weise benachrichtigt; Bitte um Mitteilung nach Unterwalden, K. A. Solothmn: Absch. Bd. IS. lC°p>°0 T«7 Wem. 1535, 1. April. Staatsarchiv Bern: NathSbuch Nr. 251, S. 133. Vor Nätheu und Bürgern zu Bern wiederholt der savoyische Gesandte Piochet den vor Ostern (25. ^ gehaltenen Vortrag betreffend die Artikel und die Bürgschaft. Es wird ihm geantwortet: 1. Die Artikel so, das; man erwartet habe, der Herzog („er"), der soviel Liebes und Gutes erbiete, hätte sie angcnomim' Wenn der Gesandte diesfalls keinen weitern Auftrag habe, so ivolle man die Sache einstweilen gut seilt la 2. Die Bürgschaft wolle man den Schadlosbriefeu unnachthe'lig noch um ein Jahr verlängern. T«8 Lucern. 1535, 0. April (Dienstag nach Quasimodo). Staatsarchiv Lliccr»! Allg. Absch. X.2, r. SS8. jra»to»«archlv Zrciburl,: Abschied- Ad, IIb, icaiitoiiSarchiv Svlothur» : Abschl-de B Tag der VII Orte. Gesandte: Zug. Oswald Toß, Ammanu. Freiburg. Ulrich Nix. (Andere unbekannt.) Dieser Tag war augeseht worden, um entscheidende Anschläge zu machen wegen der xt Zeitumstände. Nachdem nun jeder Bote die seither empfangeneu Nachrichten und seine Instruction ^ hat, findet man, von Gottes Gnaden, nicht so viel Schlimmes, soivie, daß kein Ort sonderlich trn'g- ^ sondern jedes soviel möglich des Friedens begierig sei, daß man nun ruhig die Stunde erwarten die Gott selbst, wenn es ihm gelegen sein und gefallen will, wohl schicken werde. Daneben wir» jedem Ort ernstlich anbefohlen, für und für weder Kosten noch Arbeit zu sparen, und auf Alles, was ^ geht getreulich Acht zu haben, um die andern Orte sogleich berichten zu können und nicht nberras) , werden. Wenn sich je wirkliche Gefahr erhöbe, so soll es gänzlich bei dem frühem Beschluß gemcia Aufbruchs bleiben. I». Ammann Toß meldet, Zürich habe letzten Mittwoch (31. März) eine Botschaft gehabt, um sich wegeil eines angeblichen Aufbruchs zu verantworten, und sich auch ernstlich entschnldigt. habe es angezeigt, wie es schon zwei oder dreimal gewarnt worden, die V Orte wollen es u» verse^ greifeil und haben zu diesem Zwecke schon die Schiffe an den Fähren und die Glocken zuin Sturme April 1535. 485 auch andere zum Kriege nothwendige Dinge bereit, in der Absicht, endlich einmal den neuen Glauben auszubeuten; diesen Berichten habe es aber keinen Glauben beigemessen und wünsche, daß Zug ebenso thue und die andern Orte darüber verständige, da Zürich des unveränderten Willens sei, Bünde und Frieden treulich Zu halten, zc. Darauf gibt Zug die Beschwerden an, die es der Zürcher Votschaft bei jenem Anlasse vorgehalten. Es ist dies heimzubringen, um zu berathen, ob mau auf dem nächsten Tage zu Baden, sofern die Boten von Zürich sich darüber nicht verantworten, sie darum anziehen, oder was man, wenn sie dies anziehen, ihnen darauf antworten wolle. «. Heimzubringen den Antrag des Ammann Toß, denen von Bremgarten auf ihr Begehren eine Besatzung zu geben, weil man ihnen vormals immer Leib und Gut zugesagt. «R. Da nächstens ein anderer Vogt nach Baden kommen wird, so scheint es zweckmäßig, mit einigen zuverlässigen Männern daselbst zu reden, daß sie fest auf dem alten Glauben beharren sollen. Q. Freiburg stellt das Ansuchen, daß Lucern und Schwyz zu gütlicher Beilegung des Spans mit Peterlingen auf Misericordia (11. April) Boten in seinen Kosten absenden, indem es auch bereits zwei Boten von Wallis dazu erworben. ^ waltet die Meinung, die zwei Orte sollen willfahren. Im Freiburger und Solothurner Abschied fehlen o—«. Der Name des Freiburger Gesandten aus dortigem Nathsbuch Nr. 52, ä. ) recht und urteil wöllcnd Zc." 486 April 1535. T7«. Waden. 1535, 13. April. Gtciatöarclnv Lneer»»: Allg. Slbsch. l(.L, t. Z75. StaatSarc',,,, n. . ^ VandeSarchiv Sci,wvz: Abschiede, KautonSarchiv Basel'- A^.ia8 Bd. IL, t. 367. Staatsarchiv Bern: All», eidg. Absch. II«, S. N .owt.,.s,--. ^ Soham«s Haab; Heinrich Rahn. Bern. Peter Stürler, Venner- Peter Eyro, Schivyz^Jacob an"der ^^^ultheiß. Uri. Josua von Beroldingen, Ritter, Landammauu. Ulrich Bachmann Sekelmeist^- Ii/r Unterwalden. Heinrich zum Weißenbach, des Ruths. Zug. Freibnra SansStndr. ^ "lt-Ammann. Basel. Bernhard Meyer, des Raths, tirch, Bnrgernneist/ ^ Konrad Graf, des Raths. Schaffhausen. Haus Wald- ^ ^ ^ Meyer, des lltaths. Appenzell. Anuuanu Eisenhut. — E. A. A. 1. 545. MendU- Bartholomä de Latour's (della Torre's) von den 8oll m eidgenössischen Nathsboten dem Meister Kaspar von Aa und icnem ü» 9^ ^ c ^ Perdacht aber, daß er dem von Musso diene, Ivieder weggenommen zu Baden -,er ^ verliehen haben; als in der Folge Kaspar von Aa sich auf einem Tage ich tb^ erlangt, daß beide den Ertrag desselben Jahres gleich unter von Aa w>,'b m!"' d/r Zoll f.ir die verschriebenen Jahre und noch ein Jahr darüber dem Kaspar hinter dess n aber vier Jahre lang dem „Miser" de Latour zustehe; allein seither habe n. l^ ^ AMed zu verschaffen gewußt, daß ihn: der Zoll länger gehöre; brinae» /."-> drmgendst, ihn bei dem erlangten Brief und Siegel bleiben zu lassen. Heimzu- m i ' r einen Schiildbrief des verstorbenen Grafen von Arona vor, auf Sn..im^"k / I! /r ""d seinen Geschwistern schuldig geblieben; die Stadt Bern habe diese laulmik 1"! ' '^urgschaft ihres Großvaters, der sie auch bezahlt, ihm angeliehen; sie bitten um die Er- Necbt mitAr/m Güter oder Diener, wo sie dieselben in der Eidgenossenschaft antreffen auf da ü, sn-a ^belegen, bis sie für jenes Geld sammt den anfgelanfenen Kosten und Zinsen bezahlt seien, da» ii „ emem Schmyzcr auch bewilligt worden sei. Da man bereits dem Grafen Geleit zugesichert hat, Jabrreckmn/ " ^"ubigern abfinden könne, so wird May der Bescheid ertheilt, sich bis ans die brinat ,,r'^ !"s /" H'"nznbringen. «. Jacob Meiß, Schultheiß der Stadt Zürich, Aren ^'"^ligt worden, die Zinsen und Gülten einer Pfründe z" verpflichtet balw Großvater, Hans von Seengen, gestiftet sei, jährlich einzuziehen, indem er sich bitte um dl? m "geneii stützen, sondern für Gottes Ehre und arme Leute zu verwenden; er wenden »nd '"^/"""Schaffner j„ Bremgarten zu setzen, der diese Einkünfte beziehen und zu Almosen ver- Da de/ Strätm^ // ^mossen jährlich Rechnung ablegen solle. Es wird ihm bewilligt- gleichen Mund,. n°'! ^ beengen hat, einige Pfründen und Gülten der durch einen solcl.e. ^r / ^ b"mbringen und sich berathen, ob die noch übrigen Zi"si um einen Priester ^ i // faf'^'ch Capital geschlagen werden sollen, bis dasselbe hinreicht, Tages bringen die Boten", m/ 2°^ ,volle vertheilen lassen. «I. Zu Anfang des Zürich m ganz freundlichem Sinne vor, zwei oder drei Tage vor Ost"" April 1535, 487 sei ihre» Obern das Gerücht zugekommen, daß die V Orte starke Kriegsriistungen machen, indem Etliche die Kreuze an die Schlingen nähen lassen, Andere Harnische hin- und hertragcn, die Spieße vor den Häusern stehen sollten :c>- sie die Boten, haben aber solches nicht geglaubt und sich darauf berufen, daß jene Ort« auf alle» Tagen sich erbieten, die Bünde und den Landfrieden treulich zu halten; obwohl solche Nachrichten immer häufiger und dringender geworden und von einein Angriff die Rede gewesen, habe man noch keinen Glauben darauf gesetzt; in den Osterfeiertagen sei endlich die Anzeige eingelangt, wie sich in Zug das Gerücht verbreite, Zürich beabsichtige einen Überfall; mit großem Bedauern habe es deßhalb eine Botschaft nach Zug abgeordnet, um alles Ernstes m Erfahrung zu bringen, wer solche Verleumdungen ausstreue, und erboten, unruhige Leute, die ohne Wissen der Obrigkeit einen Anschlag gemacht hätten, nach Verdienen zu strafen; es stelle nun auch an die V Orte das dringende Begehren, solchen leichtfertigen Ohreitträgern (als Boten des Teufels, die nur Haß und Uneinigkeit stifteil) nicht so leicht zu glaube» und keine Rüstungen vorzunehmen, indem ja bereits, wenn Zürich nach jenen Warnungen gehandelt hätte, Schlimmes erfolgt wäre und ferner daraus folgen müßte; zuletzt würdeil auch alle Versicherungen, die man zu Tagen empfange, keinen Glauben mehr finden. Zürich sei der Meinung es sollte jeweils», wenn dergleichen Reden unlgehen, der beklagteil Obrigkeit zuerst geschrieben, oder die Sache zu Tageil angezogen werden, damit sie sich verantworten könnte. Und da der deßhalb Gefangene Wheure von dem in Zug Verhafteteil fälschlich beschuldigt zu sein, und begehre, unter seinen Augeil verhört M werden, so habe Zürich gewünscht, daß der Letztere zu diese.» Zwecke ihm übergeben würde. Auch Bern klagt, wie auf das Gerücht hin, es bereite einen Uberfall vor, die V Orte große Rüstungen gemacht und sich bereits in Ordnung aufgestellt haben; Bern bedanre sehr, daß man ihm zutraue, ohne Absage jemanden zu überfallen- denn seine Obern und Altvordern haben bisher stets gehandelt, wie es frommen Eidgenossen gesteint; darum hätte es erwartet, daß die V Orte, den Abschieden gemäß, bevor sie sich in solche Rüstung begeben, geschriebell und nach der Wahrheit gefragt haben würden; es bitte sie, dergleichen Reden und Lügen "icht so leichthin zu glal.be.., denn hätte auch Bern ans solche Nachrichten gerüstet, so wäre bald Gefahr daraus entsprungen w. Die Boten der V Orte antworten, sie haben wirklich einige Warnungen erhalten, wie mau sie auf den Charfreitag oder am heiligen Abend überfallen wolle, und sich gerüstet, um einen Angriff zu erwarten, da solche Empörungen nichts Neues seien und man wohl Leute finde, denen der ttneg lieber se. als der Friede, und seiner Zeit die an den Anschlägen zu Lunkhofen und un S.hlwald Betheiligten eben leicht gestraft worden seien; sie begehren aber niemand zu überziehen, übrigens können sie auch frage... warum denn Zürich und Bern ihnen nicht geschrieben und sich bei ihnen erkundigt haben; zudem se. es Thatsache, daß unter einigen unruhigen Leuten ein Anschlag vorhanden gewesen sei. „Dann fe der, ,o zu ^ug giangen, Wer bekanntlich ist, daß s» zu einer frowen gredt, sy sölle an. Karfritag slei ch nberthun, es werden gesten Mag kommen, die es essen" :c. Darum haben sie sich rüsten müssen und glauben, man to.me^dle,- ihnen "icht verargen; sie bitten darum dringend, daß man solche Unrnhest.fter hart bestrafe .;» Betreff des Gefangenen in Zürich halten sie für richtiger, daß dieses denselben ..ach Zug sende damit er gegenüber dem dort gefangen Liegenden gütlich oder peinlich verHort werde; 'veuc rhu wieder zurücksenden. Das Übrige wissen die Voten. «. Graf Friedrich von Fürstenbcrg schreibt, er besitze m rer^Engenossenschaft einige Lehen, die er noch nicht in Empfang genommen; man mochle .hin gestatten, dieselben zu suchen und zu rechtfertigen. Antwort, er soll auf nächstem Tag näher bezeichnen, in welchen Orten und Herrschaften dieselben liegen und wer sie jetzt im Besitz habe. Es wird auch jeder Bote beauftragt, auf "achsten Tag die nöthigen Instructionen mitzubringen, um ihm darüber Bescheid zu geben, t. Die Boten 488 April 1535. mn Sch-UM>,M dich Befchw-.de vor. LP-tt Smnm.r s-t-tt d°r °m, s->«.rz >md .1» Mtd-r-- Sdelm-m. durch das «...M» das Laad htm»,,-. g.ril.eu, ,v,d zwar den ..ächfl-n «-« dmch ria H-derf-ld l den s,ch b.schw-,-nd°n Bau.- Hab- d°. erfl,.- ngt „ad ml. dm, Fnnflhnmm-r -ib.l z»,-.icht.t, als »°,. d°„ N-chd-m ,h,n Hch. g-lmnm-n. «,il di. Edell-nt- durch dir Kern,««.,. wrii.r g-rauu.. hnl.. u°u «a isbrrg >ru t'.-ichl-n d-sehl-n, drm, j» schlngm. loumus sie «um Baurru t»dt -,-ftoch-»; di- NM« lM-n sich d-un -u, das G-w, des Gms.n Rudolf oou Sah «.fluch,dir V-urru udrr d-n Schuidia-u . was .che. drr s.-n>- ,u,d „ach Schaffha.chu g.fnh.t, Nuu I-i dich Snche dri,; ich, »ng° «M- "»« de» «"-ch- °"f s°w«i. Srdir, grs.u,.,,. oou di-jru. »- «cht. Sch.flh.uf-u g.srr,i. was ad,, ».z ^ -rlch-drm i777",7'7."7^7''° iudru, di- V-rlMmu, in d-r KI- und V-rfolanng 7 77??"' ^ »ch-„, bis di. Autwori d-s Graf.,, ,i„g.l»,„ch «Inn- > .7, , »»» Sa«»,-» dnnkt für di- oou d-n Eidgmoffrn bishrr aufu-w-ud« »,n7. 7 7 7 6-w-iM und V-rn sa»,„„ Sms, „ud wiiusch, di- Au.wort zu v-m-hm-n, B u u, 7u Nachdem Zürich dich«, .röffu-t, erMrt fl« giurm' . 7" utt.-iangegangen, wie folg.: ES verbleibe bei dieser Autwort. In dem juugfle» si>> s'rs !d - ^ einem Artikel angedeutet, wie einige Orte zu verstehen gegeben haben, daß ich der --ac)e entschlagen, wenn es wegen Genf zum Krieg käme; Bern müsse einen solchen Entschluß e ancrn weil es nie etwas Anderes begehrt, als bei den erlangten Rechten und Nrtheilen, welche die Eid- uwßen se >er gesprochen, zu bleiben, und wenn der Herzog je glaubte, daß es oder Genf dem zuwider ge- pam ett, ,o erbieten sie sich, vor den Orten, welche früher darüber rechtlich abgesprochen, vor Recht zu stehen; c ZM ' ntie Bern, nne schon zu Thonon und seither auf drei Tagen zu Lucern, um Antwort, ob die Eidgenosse" Mi zn solchem Recht verhelfen wollen oder nicht. Die oberwähnte schriftliche Antwort wird dem savopisthe" esan ten zugestellt, der dann zum zweiten Mal erscheint und dagegen bemerkt, wem, zu St. Julien und 4e erlmgen imch Glimpf und Fug gehandelt morden, so wäre nicht nvthig gewesen, zu Bern einen an ern Abschied zu machen; eine Votschaft nach Genf wäre verlorne Zeit und Mühe, wegen des dort löschenden Unwillens, da sich die Genfer ans Bern verlassen; darum bitte der Herzog nochmals zum höchste", ie En genossen möchten die Sache zu Ende führen, dafür werde ihnen der Fürst allezeit erkenntlich sein, a ie Instructionen ungleich lauten, so ist dies heimzubringen und auf nächstem Tage mit Vollmacht ZU erscheinen nut den Parteien weiter zu reden und zu entscheiden, wie mau sie zum Rechten weisen wolle- . Da schon am L.Juni die Jahrrechnung zu Baden beginnen soll, so wird jetzt kein anderer Tag ange- lctz. ^denn jedoch inzwischen einem Ort etwas begegnet, so mag es einen besondern Tag ansetzen, I. Abgeordnete der Stadt Constanz und ein Anwalt des Doctor Speiser, Domherr zu Ueberlingeu, bringen ihre" mrki'?" ?? St-Stephaus Stift vor. Speiser behauptet, ihm sei die Pfründe von dem Bischof vor c> r ? ' ^ °^e Pfarrer in der Stadt geblieben; die von Constanz berufen sich darauf, daß worden ? verschines jars") durch die Boten der X Orte zu Baden ein gütlicher Vertrag aufgerichtet einkttnste? ohne Unterschied des Grades, die in der Stadt verblieben, ihre Pfru'ld- voat im 2? ^ hoffen bei diesein Vertrag geschirmt zu werden. Es wird dein Land- gelänge so sw? versuchen, diesen Span gütlich zu vertragen. Wenn aber dies nicht bringen serner »m- ^ Jahrrechnung das Weitere thun. Ii.. Die Anwälte von Consta"! , aß der Landvogt im Thurgau ihnen geschrieben, sie sollen hinfort ihre Prädicante" April 1535. 489 'ich. ...chr ... di. G-affch-I. «MM. Ichi-»i «Ich- indm. ^ I°.dm dq...„Ichick.. ...» M -im. Ps---°n dq» «-Mich... I°.°»; I>° die Mwu.... siel, aebübrlich lu verhalten und die Unterthanen zuin Gehorsam gegen ehre ^viigreu .»« I °°.> «>-°s H-- -ch°" H°-".-.ch.-..g... ...» 7'w» Ä- i3i!-ich u.» B.-'i »°° "7° I°»uSch«.WBd-s-°M.a^ ^ ^ an w. Mich ...» BM. ..ich» Mcht dat^'«. T.g°^ »7 ^ die ^ Sauden stellen. Jetzt antwortet er schriftlich, er habe den benannten Pfaffen - entlehnte Summe wieder zu ^ u^^ ^lding, wenn ihm dieselbe innert der bestimmten Frist nicht ww 2^'.«... «m'»-das^ H -w.«, ,«.d.r zu «7 «i w» > >> . z., M.,-i .ad. g°Ichl»g.„, als RS-d„ --- 7" w.ch ... l..r.ch!°.>, das, d-- l2>°-> ". z «„.-HU al>°ri»°ls kannt worden ist und als solcher v--mfm ^ Siegeln Bern a.rtwortet, es Zurückstellung des Hauses Bibersteur sami . ^ Antworten verbleiben, wolle also das Haus übergeben, doch uusse bei seinen auf Tagen a igege e als Landesherr dort habe, und daß der dorthin w dem Vorbehalt aller GerMMm ^ ^ ^ ^ der Schaffner sich » setzende Amtmann serner Religion sei " ^ dahin zu setzen, so wird zu völligem Austrag dez? ""iaesetzt auf Sonntag nach der Auffahrt (9. Mai) und auf besondere Bitte des S l sk ""l?l7ss" - Me Zürich den Meister Hans Haab und Lueern den Schultheiß Golder dahin abor? "n ? ^ dip7 GesMft kennen und bei allen Verhandlungen gegenwärtig gewesen, und Bern Wied ^ r ^i T a lle M - des Hanfes Biberstein und feine eigenen Freiheiten zu bringen, z?s>-k stellt ^ n iierklinde und vermeine, sie dürften sich damit begnügen; sonst sei er erbotig, "°ch AnzM de^Persone.., rmd diese Theiwng solle ^ Re v^ t^nsta^ M^-inge^ ^der ftci heraus zu gehen. Zu 77^7 t 7uwoiü ob mmr die Frane.i von St. Katharinenthal 77.1 si. l..imi»dr..,g-« )77"7,.m d,k Ii. l..sh.r -im.., P-adi-a»..» >, g.gch.11, D>,s>..chaj,.i b-w-M. 77' !.i». Vi...'damit, dch di-I-lbm aus s-i..-m G.bi.i jährlich grch. .7?.!t7z7...n 7» «7.. ^ ?ZchIui'-7U-..°d» «°'w«d» - d.I°w "-ch-«»° w>, >°'b di° Mh°-i--«°-B- 490 April 1535 reicknmg derselben nur auf Bitte, nicht von Rechts wegen geschehen sei. «A Garius Koch, Hofmeister in de>> Kloster zu Dießenhofen, hat vermöge des Abschieds Kundschaft eingezogen und bittet, nachdem diese verM worden, daß Zürich ihm Stadt und Land wieder öffne, da nicht erwiesen sei, daß er dasselbe gescholten ha ^ verspricht auch in Zukunft sich gebührlich zu halten. Die Voten der übrigen Orte unterstützen ihn dringlich, indem die beklagten Äußerungen zu Basadingeu gefallen und kürzlich verabschiedet worden, Orte oder Personen, die außerhalb ihres Gebietes geschmäht würden, die Schuldigen suchen sollen, wo ^ wohnen, oder wo sie sich vergangen haben. Die Gesandten von Zürich haben keinen weitern Befehl, als ^ Kundschaft zu hören, begehren eine Abschrift davon und wollen dies treulich heimbringen. Wenn 0 Obern, wie man hofft, dem „armen Gesellen" willfahren, so mögen sie es ihm förderlich selbst „Sind ingedcnk Coßmann Jüstrich von Bernau us dein Nhinthal an Meyster Stollen ze erfaren, w«S ^ anmütung sin :c." 8. Ein Abgeordneter des Wilhelm Arsent eröffnet, Stephan Lorenz habe ihn so s"si ^ Ehren verletzt, daß er erlangtes Recht zu ihm habe; er könne aber nicht erfahren, wo er sich wafh^' nun Lorenz stets den Eidgenossen schreibe, so bitte er, daß mau bei dem, der ihm seine Briefe fertige, Aufenthalt vernehme. Als dann gemeldet wurde, daß sein Bruder Peter Lorenz diese Briefe fertige, h^" ^ die von Solothurn beauftragt, sich bei diesem um den Aufenthalt seines Bruders zu erkundigen. ^ Lorenz hierüber nicht Auskunft geben wollen, so sollen die von Solothurn ihm sagen, daß er ^ keine Briefe für ihn ausfertige. Auf dieses erklärte der Gesandte von Solothurn, seine Obern ,t, mit dieser Angelegenheit nie befaßt und werden sich mit derselben nicht befassen; ihnen sei auch n>i ? wo Stephan Lorenz sei. Darauf hat man weiter mit den Gesandten geredet, daß Solothurn im Raim» mit „ihm" reden und auf den nächsten Tag Antwort bringen solle. 4. Wegen der Schuldforderer des Font („Fun") soll eine Botschaft derer von Bern nach Dole („Tol") verreiten und in der Sache Ii» Stephau Lorenz begehrt abermals Geleit zu und von dem Recht. Es bleibt bei dem ihm schon ^ M-gW Geleit zum Recht, weitere Schriften von ihm sollen nicht mehr angenommen werden, v. Da zu ' ist, daß der von Klingenberg, weil noch in der Acht, nirgends zum Recht kommen möchte, so soll römischen König freundlich bitten, ihn aus der Acht zu entlassen. Im Berner Exemplar fehlt in; das Schwyzer enthaltet n nur bis zur Erklärung Berns, behalt seiner Rechte als Landesherr Bibersteiu abzutreten; im Basler fehlen o, i und alles Übrige. ) ,» bnrger v, I—i»; im Solothurncr ebenso; im Schaffhauscr wie im Basier; <>—t aus dein Zu auch im Berner; « aus dem Basler und Solothurncr; I—v aus dem Basler. ^ ^ Das Badener Manual enthaltet des Fernern folgende Artikel: 1. „Desglichen (der vorhergchen^^^r ist v des Textes), ob si begeren, dem Herzog von Würtenbcrg auch eine fründtlichc gcschrift." 4- >0ö ^ Abschicd: die Drohung Jacob Laubis und daß seinen- Bürgen sein Gut zubckennt und wo er »i schaft betreten werde, gefangen zu nehmen und des weitern zu befragen. 3. Ans das Schreiben Notwcil hat man, mit Ausnahme von Zürich und Bern, ihnen ein freundliches Schreiben an - bewilligt, oder wenn er herkommt, soll mit ihm geredet werden. „Sy achten aber, es si) unverfange>, doch der Künig verordnet, die zu Lopon (Lyon?) zu bezahlen, und so er uf aller heiligen aber cw daß si dann ir Votschaft verordnen, so will man inen fürderlich bcholfen und beraten sin." ^ des Zolles zu Frauenfeld will man „si" mit guten Worten abweisen; wenn ohne Erfolg, soll ^ ^ xr den Abschied fallen. 5. Der Landvogt im Thurgau soll mit dein Schmid zu Üßlingen reden, ' ^ „er Schmiede so versehe, daß die Leute recht gehalten werden, sonst werde man einem andern eine zu ^ gönnen. 6. Der Landvogt zu Sargans berichtet, der Prädicant zu Wartau predige wider de» April 1535. 491 und sei ein Täufer gewesen, dessen er sich noch nie cntschlagen. Erkennt: Er soll gewarnt werden, gemäß dem Landfrieden zu predigen und der Täuferci soll er sich mit dem Eid entschlagen. 7. Derselbe Vogt berichtet. daß Einige entgegen dem Verbot außer die Grafschaft zur Kirche gehen und fragt an. wie er dieselben bestrafen solle 8 Endlich meldet der Landvogt von Sargans, der Landrath habe einige Feiertage aufgesetzt, die aber nicht gehalten werden. Es wird erkennt, wer jene Feiertage nicht haltet, welche die von Zürich Aufgesetzt haben, den möge der Landvogt bestrafe.. 9 Der Landvogt .m Thurgau soll sich nach Dießenhofen begeben und dahin trachten, daß die beiden Tochter des Mmger m... Branegg dann bleiben könne». Wird'dieses gütlich nicht zugestanden, so sollende auf nächster Jahrrechnung m.t aller Gewahrsame erscheinen. 10. Auf das Begehren des Bernhard Segesser w.rd erkennt, daß der Untervogt den Rech stag ansetzen, de», Stäubli verkünden und wenn er nicht erscheint, furfahren und Hand über se.n Gut schlagen "wge. 11. In Betreff derer von Roggw.st wird erkennt der Entflohene wenn er m der Grafschaf betreten wird, soll gefangen gelegt und um die betreffende Rede gerechtfertigt werden; mag er aber ...cht betreten werden soll der Vogt die Hand über sein Gut schlagen und dassAbe nut Rech ezwhen. 12. Wegen des Ziisaminenlaufens wird erkennt, daß die ganze Gemeinde auf d.e nächste Pstngste» 00 Gulden dem Landvogt als Buße entrichten soll. Glaubt sie. daß Einige vermehrte Schnldbarke.t hieran trägem o mag sie d. - selben belangen. Die Boten, welche dem La-.dvogt zugeredet, er habe wieder Briefe und Vertrage gehandelt und mehr als andere Landvögte getha». sollen 10 Gulden Buße en rnchw, „und i.u unrecht getham" 13 Betreffend den Anstand 'wischen denen von Arbo» und ihren Äirchgenossen eurerseits und dem Bischof von Co . die Vlarrgüter und dahin (gehörende) Reut. Zins und Gülten sollen »ach Marchznhl^ de" Pewsonen gctheilt'werden; die Caplaneien aber sollen verliehen werden nach des Lchmhcrrn Willen und Gefallen 14 Wegen des Streits zwischen Joachim v°n Rappenstein und denen von Huttlu.gen und üu ^ m m .s n.i stl-m .letzt in Baden erfolgten Urthcil. 15. Im Span zwischen denen von ».Mftl - md wl-d - I°» d-° B-i-s, d->, dl- W-ms-Id-„ -ms-l-z., m K-.s. N.n r uuv ^ „da usscn berechten." 16. In Best? 1 " ">!".! n^ldeii läßt man es bei dem Landfrieden und dem ausgegangenem Abschied B treff Caplane, bei Weinfelden wß ^ ^ ^ ^ ^ eineiig "'p ', s t ^i^'Der Schnider von Muri ist in Betreff der Kosten ledig erkennt. 19. Zwischen Pradicanten Huben, d. O ) erkennt, der Vertrag bleibe in Kraft; welche Güter r Swdt Consta..; und de»' St. Stephans ft Med ^ „i- sollen die Stiflherren inzüchen" aei "r Grafschaft Thurgau legi» ,,u» aelöstcn 180 Gulden mögen sie das Unterpfand angreifen, grmuß dem Vertrag; wegen der »b er MnM^geloAe.i^ ^ ^ ^ suchen, der ihn. die Sache verkam- ^ vertrag ebcnfal c> zngu , ^schrieben hat, daß die Bauern hinter ihn. gemehret haben, so st hat. 20. D- der .^mmUhur zu Bericht erstatten. 21. „Herrn Abt us der s ,d-n stn. 'widertest im solle er crschinen." 22. Da Znnftmcistcr Hütli das Lehen Fülle früher bestraft worden seien, illid dann ,e nach Ergebiilß und Gutstnden handeln. Es fehlt Dagegen sind daselbst auch o v. D»s s, A, A, d»,.n d-» »Ichl-d »>ls R°°>« »ach «I°>i°°,dl» <1S,Apny, Zu - ,.,.d >. Dl°I° S-ill-l ,i»d im Sch«sshm-s-, AM-d vom S-l-->. Th-il- d°s Abschl-ds o , ^ r MsU4>!ad feblt der letzte Satz dieses Artikels. 2) Das angerufene Schreiben, a. a. Ni!gt" b i dem Zürcher Mschi-d i« Copie. Der Graf stützt sich darauf daß er mit Wissel «d Willen der »V alte.. Orte« und auf ihr ernstliches Ansinnen und Begehren d.e verlangte Summe "u0^ den Chorherren mit jenem Beding geliehen, spater de» vereinbarten Kaufpreis erlegt und Leute vm C^e dura nachdem sie den frühern Pflichten entbunden worden, förmlich und ohne Hindcrn .ß Pflicht gen« und es nach alledem ebenso schimpflich und beschwerlich wäre. zenen ewigen rechtmäßigen Kauf wieder aufzugeben ic. April 1535. Zu <4. Die Kundschaft für Lcodcgarius Koch ist in einem Schreiben von Schultheiß und Rath Z» Dießcnhofcn. vom Donstag vor Miscricordia (8. April), an die eidg. Nathsbotcn insgemein adressirt, aufgenommen. Dieselbe, cbendort in Gegenwart Landammann Fchr's und Landschreibcr Locher's erhoben, er- giebt unter Andcrm. daß der Hofmeister zwei Abgeordneten von Rudolsingen, die sich eben bei der Priori» zu Dießenhofen um die 5 Mütt beworben hatten, zu Basadingcn in einem Wirthshaus rund abgeschlagr»- dabei zu helfen, ihnen offen erklärt, er wollte das Amt aufgeben, wenn ihnen ohne Recht willfahrt würdr, und sie zurechtgewiesen, daß „sie sich nicht schämten", darum zu bitten; („womit gond ir doch um, ir habend vor gehört, das man üch sölichen kernen nit hat wölleil lassen, und gond dcnocht, und bittend jetzt dc>» stinkenden pfaffen"); dabei habe er aber weder den Prüdicanten „gebubet, gcschclmet oder geketzert", »»^ Zürich irgendwie gescholten zc. v. Diese Artikel sind dem Basler Abschied von derjenigen Hand, die die Basler Instruction^» dieser Zeit rcdigirtc, nachgetragen; « in verkürzter Fassung. Daß aber die Artikel im angegebenen Siu»e behandelt worden sind, zeigt die BaSlcr Instruction für den 8. Juni. «. A. Vas-u AbMed- Zu Unterm 3. Juni wird diesfalls von Bern auf Verlangen des Ludwig von Meßbach, Jacob Tribo^ und Wilhelm Hertenstcin für sich und Namens anderer Gläubiger des Herrn von Font Hans Jacob »»» Äattenwpl abgeordnet. St. A. Bcrn: Deutsch Misstvcubuch v. S. SS». S7t H'eterttngen. 1535, 14. April. StautScirchiv Luccr»: Allg. Abschiede N. ji. k. ss?. KautoilSarchiv Ul-ciburg: Abschiede Bd. il, s. S4. „Abschepd durch die ersameu boten und schpdlüt von Bern, Lucern, Schwytz, Wallis und der 4!»^ gemacht" w. Gesandte: Bern. Graffenried; (Michael) Augsburger. Freiburg. Hmubert von Perromann; Tossis; (Hans) Guglenberg; (Anton Krummenstoll), Stadtschreiber. (Andere nicht bekannt). Der obwaltende Span ist daraus entsprungen, daß die (Neugläubigcn) von Peterlingen in der ' der sogenannten Capelle, einen Prädicanten aufgestellt haben, und die Herren von Freiburg dies nicht zw»» ^ sondern kraft ihrer Schirmrechte über das Gotteshaus in jener Kirche keilte Neuerung dulden wollen; aber die von Peterlingen bei dein alten Herkommen bleiben, so will Freiburg sie nicht hindern. Cs me nun die beiderseitigen Nechtsamen dargethan. Da Freiburg damit seine Schirmherrschaft beweisen null/ ^ protestirt der anwesende Landvogt der Waadt im Namen des Herzogs, dem die Oberherrlichkeit überdies und der Schirm der Kirche allein zustehe, und fordert Verschiebung, bis derselbe sein Recht darthnn alles mit längeren Worten. Hienach haben die Boten einen andern Tag angesetzt auf St. Michaelis (2-- ^ tember); bis dahin sollen der Herzog und Freiburg sich über die aufgeworfene Frage vergleichen, da' ^ Peterlingen aber stille stehen, beide Parteien sich freundlich gegen einander benehmen. Wenn ein Tlp» versäumte, so soll jeder bei den Rechten bleiben, die er jetzt innehat. Ferner ist abgeredet, daß räumte Tag gehalten werden solle, wenn Freiburg mit denen von Peterlingen sich nicht vereinbaren wenn eine Partei dannzumal die jetzigen Schiedlente nicht erlangen könnte, so mag sie andere nehmen- Abrede soll indeß jeder an ihren Rechten unschädlich sein. April 1535. 493 Die Namen der Berner Gesandten aus dortigem Nathsbnch Nr. 251, S. 162 vom 7. April, wo der Tag als auf „jetzt Sonntag" (11. April) bezeichnet wird; die der Frciburgcr ans dem dortigen Nathsbnch Nr. 52 vom 2. April. Der Freiburger Abschied erwähnt der Schiedboten von Schwyz (ans Versehen?) nicht. T7S. Aießenhosm. 1535, 18. April (Sonntag Jttbilate). KantonSarchiv SUiaffhanscn! Corrcspondenzcn. Da mit dem Fischen in dem Rhein von dem nntern Laufen bis hinauf in den See von Fischern und andern Personen großer Mißbrauch getrieben wird, so vereinigen sich Abgeordnete der Städte Schaffhansen, Stein und Dießenhofen auf eine bezügliche Verordnung. Dieselbe wird auf den 13. Mai (Donnerstag vor Pfingsten) von den drei Städten besiegelt. In Libcllform auf Papier mit den aufgedrückten drei Siegeln. Der Inhalt der Verordnung geht dahin: 1. Da dem Rhein und der „Vischwaidncy" durch Vertilgung des jungen Laichs der Äschen, Barben, Fören und Hechte großer Schaden wiederfährt, so werden für die Förenlin, Bärblin und Hechtlin" Maße aufgestellt: Fische, die dasselbe nicht erreichen, dürfen nicht gefangen werden. Das Fangen des „Kreßling" ist von Martini bis Mitte Mai untersagt. 2. Die Leerung und „Erösung" des Rheins zu verhindern, ist der Gebrauch der „Spisrüschen" untersagt. 3. Nach Ostern soll niemand, um den Laich zu verderben, „Straiffen" oder „Watten" ziehen. Betreffend die „Grnndlcn, Groppcn und Hürling" verbleibt es wie früher. 4. Die Barben darf man weder bei Nacht noch bei Tag mit Ketten, Schellen, Steinen oder andern „Anhenkinen" und neuen Erfingungcn locken („töchken") oder treiben. 5. Vom Maitag'bis St. Bartholomä (1. Mai—24. August,) darf niemand mit „Bercn, Stärkeren, Lilachen" und andcrm Zeug, das zum Schaden des Laichs gebraucht worden, im Rhein und an den Eingängen der Bäche, wo der Laich sich stellt, fischen. Der junge Laich der Barben, Fören, Hechte und Äschen ist während des ganzen Jahres zu fangen untersagt. 6. Wer kein Wasser hat, darf an die Schnüre, Rüschen und Fache dessen, der ein Wasser hat und solches verzinset, bis auf eine Entfernung von fünf Schritten nicht setzen. Keiner soll einem andern, der ziehen will, in den Zug setzen, und niemand den Fischern die Fache zertreten, zerstoßen oder zerreißen. 7. Der „Vederangel" bleibt frei, wie vor Altein. 8. Der „gemeine Märckht", den nian den alten Rhein nennt, auf dem jedermann berechtigt ist und der frei sein soll, soll zur Vermeidung von Streit und Zank aufgethan werden, daß die Fische ihren freien Gang auf und nieder haben: besondere nachweisbare Rechte sind vorbehalten. 9. Wer diese Artikel übertritt, soll von der Obrigkeit, unter der er gesessen ist, um 19 Pfund, und je nach Umstünden höher bestraft werden. Für die von Weibern, Kindern oder Dienstboten verschuldeten Bußen haften die Ehemänner, Väter und Mütter. Jede der betreffenden Obrigkeiten läßt durch ihre Bürger und Verwandten, die sich des Rheins bedienen, diese Verordnung beschwören. Wer eine Ucbertrctung derselben entdeckt, ist beim Eid und Meincidsstrafe verbunden, solche anzuzeigen. IT Diese Ordnung ist mit Wissen und Willen derer, die Fischenzcn zu verleihen haben, erlassen und die Rechte derselben sind vorbehalten worden. 11. Es soll in der Folge hieran keine Stadt für sich selbst etwas ändern, sondern solches darf nur mit gemeinsamer Berathnng geschehen. 12. Diese Verordnung wurde vor ihrem Erlaß auch dcu Lehenherrcn und Verwaltern des untern Sees, der sich bis auf den Ithein erstreckt, gezeigt; sie hat ihnen gefallen und sie wollen, so weit sie oder die Ihrigen den Rhein benützen, dieselbe'beobachten; denn für den äußern See, über den der Herr von Reichenau („Ow") Schirmherr sei, bestehe auch eine Verordnung, die mehr Artikel enthalte. (Es folgt das in Ziffer 1 bemerkte Fischmaß in Linien ausgezeichnet. Das Original beziffert die einzelnen Artikel nur bis und mit Ziffer 8). 494 April 1535. T73. Jegijtorf. 1535, 22. April. Staatsarchiv Bern: Solothur» Biichcr 0, S. t». Gesandte: (Obmann) Niklaus von Wenge, alt-Schultheiß nnd des Raths zn Solothnrn. (Zusätzer): Bern: Hans Franz Rageli, Sekelmeister; Peter von Werd, des Raths. Solothnrn. Urs Hugi, Schultheiß; Konrad Graf. (Anwalte): Bern. Peter Jmhag, alt-Venner, des Raths; Peter Cyro, Stadtschreiber. Solothnrn. Urs Schlnm, Venner; Hieronymus von Lutcrnau, des Raths; Georg Hertivig, Stadtschreiber. Nachdem der Obmann und die Zugesetzten erklärt, daß sie von ihren Obern des Eides entbunden worden seien und dagegen emen neuen Eid geschworen habe», diesen Nechtshandel in Gemäßheit des Bundes zu vollführen, eroff.ien die Anwälte derer von Bern als Kläger Folgendes: Die von Bern seien vor einiger Zeit mit denen von Solothnrn ebenfalls zu Jegistorf im Recht gestanden, weil die von Solothnrn dem Abt von St. Peter an r un Sc)wa>zwald unup Zehnten, die an Berns Hof Hcrzogenbuchsce gehören, abgekauft haben, wogegen ie von mi uz nullen, düse Zehnten mit Recht laut dem Bunde wieder zu ihren Händen zu ziehen, da der lbt ohne ihr, als der Kastenvögte und Landesherren, Wissen und Willen (zur Veräußerung nicht befugt giwesin.) m> es ii irhin „ir zinsbar gut" sei. Nachdem damals die Zugesetzten zwiespältig geworden, sei durch den Obmann ein Nrtheil erfolgt, welches einen gewissen Vorbehalt enthalte, gemäß dem das Recht wie er irgriffen,verde» könne, weßhalb der jetzige Nechtstag angesetzt worden sei. Die Kläger verlangen caher voraus Verlesung des damaligen Processes und Urtheils. Die Anwälte von Solothurn wenden ein: s ans einem Tag zu Baden die Boten der Eidgenossen zwischen den Gesandten des Kaisers (röm. Königs?) imtt denen von Bern wegen des an Königsfeldcn gehörenden Zehntens von Waldshut verhandelten, habe des Kaisers (röm. Königs?) Botschaft, Doctor Sturzel, sich für den Abt von St. Peter verwendet und es haben die von Bern gutlich bewilligt, sich „lit „im" zu vereinbaren, weßhalb ein Tag nach Bern angesetzt und gehalten, aber m Betreff der Ansprüche des Abts noch nichts Endliches verhandelt worden sei. Da man in Folge dessen noch nicht wisse, welche Rechte der Abt ans Herzogenbuchsee habe oder bekomme, oder ob die von Bern daselbst Recht gewinnen, so glauben sie, es solle bis zur Vollendung dieses Spans der jetzige Handel stillgestellt werden, und sie seien daher dermal keine weitere Antwort schuldig. Die Kläger verwundern sich, daß des Waldshuter Zehntens und des Abts hier gedacht werde; die Ansprache des Abts an die von Bern betreffe den jetzigen Handel in keiner Weise; es handle sich hierum eine Ansprache der Stadt Bern an der Stadt Solothnrn, ein Handel, der schon vor dem erwähnten Anzug des Doctors entstanden sei, sie hoffen daher, daß das Recht seinen Fortgang nehme. Die Beklagten dupliciren, sie haben den Abt anziehen müsse», weil sie die fraglichen Zehnten von ihm gekauft, in der Meinuug, daß er hiefür Gewalt besessen habe, wäh- rem nun zwischen ihm und denen von Bern hierüber und über Anderes noch unentschiedener Streit walte, ^e assen an das Recht kommen, ob sie vor Austrag des letztern zu antworten haben. Die Zusätzer trennen >c) in ihrem Urtheil je nach der Meinung der Stadt, der sie angehören und gestützt auf die von den betreffenden Parteien angeführten Gründe. Man vergleiche den Abschied vom 5. Mai. April 1S35. 495 T74. Sol'ojhurn. 1535, 26. April (Montag nach Marci). KaiitonSarchiv Solothurn: NathSbuch Nr. SS, S. 30». 1. Die Gesandten des Bischofs von Basel — der Vogt von Zwingen nnd der Meier von Delsberg — eröffnen dem Nathe zu Solothurn: Der Bischof von Straßbnrg habe einige Wiedertäufer vertrieben; diese haben sich in die Wälder geflüchtet. Als dann der Bischof wieder einige fangen ließ, Habel? diese bekennt, es seien ihrer viertausend und ihr Anschlag gehe dahin, daß wenn sie sich einer Stadt bemächtigen können, sie verfahren werden wie zu Münster. Bei hundert seien nach Colmar gekommen und hätten als angebliche Tag- löhner mit einigen Bürgern sich verabredet, die Stadt einzunehmen; als aber der Bischof von Straßburg die von Colmar gewarnt, hätten diese einige gefangen genominen und wie man glaube, hingerichtet, woranf auch das Negimeut zu Ensisheim über den Handel, der die Unterdrückung und das Verderben aller Obrigkeiten nach sich ziehen möchte, gesessen sei. Da nun die genannteil Leute sich in diese Lande, als in das Gebirg hineinziehen und daselbst Anhänger finden möchten, so sei höchst nothwendig, Vorsorge zu treffen; denn wenn sie an? einen Orte gesucht werdeu, flieheu sie iu die andere Herrschaft. Es begehren daher die Gesandteil mit denen von Solothurn einen Vertrag zu schließen, wornach jeder Thcil auf das Gebiet des andern nachjagen könnte, den Rechten beider unnachtheilig. 2. Der Rath bewilligt dieses, doch nur mit Bezug auf die Wiedertäufer und nur für die Dauer von zwei Jahren. Am 8. Mai (Samstag nach der Auffahrt) wird dasselbe auch der Stadt Basel bewilligt, unaom, 2) 1535. 18. Mai. (Pfingstdienstag). Zürich an Bern. Auf den 15. Mai (Psingstabend) habe d" große Rath beschlossen, gemäß dem Verlangen derer von Bern an den Herzog von Savoyen in BM g Genfs zu schreiben und sei der Brief schon gefertigt gewesen. Da habe man von einem Bürger von Zl^ ' der damals in Genf gewesen sei, vernommen, daß nicht der Herzog, sondern die von Genf auf den " fahrtstag oder Abend aufgebrochen und dem Herzog „ußerthalb" vor ein Schlößchen, in dem sich einige ditc» von Genf aufhielten, gefallen seien, und somit sie die Unruhe veranlaßt haben. Auf dieses habe »u den Brief bis heute zurückbehalten. Damit man aber sehe, daß es n» denen zu Zürich nicht fehle, ff" man heute diesen Voten mit dem an den Herzogen gerichtete» Briefe ab; finden die zu Bern, daß de» ff denen zu Genf von Nutzen sei, so mögen sie ihn weiter gehen lassen, sonst aber zurückkehren heißen. St.A.Zürich: Missivenbuch 1534 und 1535, s. Man vergleiche hiezu den Abschied vom 8. Mai. Mai 1535. 497 278. Mern. 1535, 14. Mai. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. SSI, S. S7S. 1. Dem Nathe zu Bern erklären Gesandte derer von Genf, daß ihnen unmöglich geworden sei, die seit Ostern betriebene Räuberei länger auszuhalten. Deswegen haben sie einhellig beschlossen, das Naubhaus »uszebringen; item die, so nit evangelisch die ersten gsin". Ihnen werde als Ketzern alles Recht abgeschlagen; ihre gefangenen Bürger fressen die Läuse. Das habe sie bewogen, vor das Schloß zu ziehen. Sie bitten, den Anton Bischofs noch länger in Genf zu belassen. II. „Ouch min Herren die Bürger mit der gloggen versnmpt". Aach Verlesung des Briefs von Anton Bischoff, wie man vor Pency gezogen, wird beschlossen: 1. Nach Genf schreiben, man bedaure, daß sie jetzt, da Eidgenossen in den Sachen derer von Genf verhandeln und die Angelegenheit vielleicht ans gutem Wege stehe, so etwas unternommen haben; das sollen sie künstig unter- lassen, sonst werde man die Hand von ihnen zurückziehen. 2. „Bischofs heim, ein anderer inhin". 3. Dem Herzog wird geschrieben, man bedaure die Feindseligkeiten der Banditen, wiewohl man das Vorgehen der Genfer auch mißbillige und ihnen diesfalls geschrieben habe. 4. In gleicher Weise wird an den Vogt der Waadt geschrieben. 5. Anstatt Bischoff wird Tittlingcr nach Genf geschickt. Er soll dafür sorgen, daß ohne Willen derer von Bern nichts vorgenommen werde; sollten die von Genf dein entgegen Tätlichkeiten unternehmen, so soll er heimkehren. Ziffer 5 ist von den übrigen Verhandlungen durch einen Strich getrennt. Das Coinniissariat Tittlingers scheint nicht ausgeführt worden zn sein. 27S. Miverstein. 1535, 16. Mai. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschied-00, S. 1S9. Gesandte: Zürich. M.Johannes Haab. Lucern. Schultheiß Golder. Die genannten Boten, im Namen der VII Orte unterhandeln zwischen denen von Bern und dem Schaffner W Lenggern in Betreff der Herrschaft Biberstein und Königstein Folgendes: 1. Betreffend die seit acht Jahren bezogene Nutzung verlangen die von Bern, daß man an sie keine Forderung stelle, in Anbetracht, daß beider Theurung und Noth unter den Armen nur 15 oder 16 Gulden in der Stadt Sckel geflossen seien, wogegen ^ viel bedeutendere Kosten gehabt haben; nöthigen Falls aber können sie über alle Jahre Rechnung geben. Es wird dahin vereinbart: Von dem Bezogenen soll nichts zurückgefordert werden, das Vorhandene aber und die Erstanzen sollen dein Schaffner gehören; auch die 48 Kronen, die Vogt Wygker denen von Bern beendigt hat, sollen dem Schaffner zurückgegeben werden, nicht aber die benannten 15 oder 16 Gulden. Anderes verzichten auch die von Bern auf die seit einigen Jahren zurückgebliebenen 3 Gulden für das Bnrgrecht. 2, Der jetzige Vogt und Amtsmann zn Bibcrstein soll sein Jahr ausmachen. Er soll dem Schaffner Alles ^"händigen, was dem Hanse gehört, ihm an Eides Statt geloben, den Nutzen zu fördern und den Schaden 498 Mai 1535. . . b7 ,1, 7 , 77?""" «s i-b' geben dem V°g, dl- »°n Bern. °" eh. b s M chneks »ber der Sch.ffne»nnch d.m Mnh. wie d°r V°gt «on de„e„ »»„ B.m besiel, w.-d» 7 ^27 7 ? ? d-- V»g. zu b-nnhen; dech d » 7 »>d.« d,d Oed« «-»-„ ,,» zwei »dee d.-i Ps-ed.n dahin .«„n., sell i-»-- , h>»»>„ Hm geben. .«eun dir Vogt zu Michael! abzi-h-n wi», sol -r das Hm «or Andern de« lag-7 n « ?, « !. r 7 °»-n. die Sehe,,er räume» und den Dnnger auf dem s»> betreffend Vib-rst-in „leb 7'°" ^'ch'-°- den Burgrech,sbrief und »le ander» Ari» i-i.n »erlegt sie wogen l,e i n" "ui,,e. „,it den, B-,»-rk-m die librig« „NN b-sahlm den Bora 7- ! ' ° Schaffner mSge sie In sechs Wochen abhole,» Es wird ih»-» die näckille ->abi-> /s ^ r ' ° ^ gefunden würde, eine zuverlässige Abschrift davon auf Sou"?^ ^ zu bringen, dan.it man über seinen Inhalt anfgeklärt werde. 4. Auf lind Rödel die "I Viberstein dein Schaffner alle Briefe, Urbare „eben und 'essvil-n^ v? ^^"' ^händigen; daselbst soll auch der Vogt von diesem Jahre Rechnung 5 Die von N ^ H^^Nchaftsle.tte von Biberftein wie von Altem her schwören und Huldigung leisten- gch^n eli^ '^".7 scharte Neben, die zun. Schloß Biberstei" w.irde denn dv- ^7 7 ^ ^oses Jahr noch nutzen; das Haus soll er zu Michaeli räumen. ^ wurde denn der Schaffner ihn, längern Termin gestatten. »8«. Kens. 1535, 19. Mai (Ausgangsdatum). Das angegebene Datum kann man als annäherndes Schlußdatum des von Anton Bischoff in Genf sehenen Commissariates von Bern betrachten. Ueber die Wirksamkeit des Commissars liegen uns sollst«"" Acten zur Hand: 1) 1535, 5. Mai. Vor dem Rath zu Genf. Da die Banditen znPcncy nicht untcrlassen, den zu Genf ihr Eigenthum zu nehmen und ihrer wegen niemand mehr hinausgehen kann, seine Geschäfte^ besorgen und seine Früchte zu sammeln, so beschließt der Rath, wenn es dem Commissar von Bern, U" Bischofs, gut scheine, mit genügendem Geschütz und soviel Leuten von jeder Compagnie, als man angcuuü ^ erachte, auszurücken, das Schloß anzugreifen, wenn möglich mit Gewalt zunehmen, sich der Banditen Z" mächtigen und die Gefangenen zu befreien. K.A. Gens: NathsregH -r. 2) 1535, 10. Mai, Genf. Anton Bischoff an seine Obern. 1. Er könne weder durch Kauflente, »och A^ dere vernehmen, daß sich fremdes Volk wider die Stadt Genf rüste. In Savopen aber sei Alles bereit, gehendem Sturm auf die bekannt gemachten Sammelplätze zu eilen. Doch sei hieran wenig gelegen, ob" sie die von Bern Ketzer und Hunde schelten und sagen, sie geben nichts um sie. Man höre indessen ' daß der Herzog oder dessen Amtsleute solche Reden strafen. Die Banditen zu Pency hätten Unterst" 7 von allen Bischöfen und Aebteu in Savoyen mit Geld, Wein und Korn, liegen zahlreich im Schloß « schädigen die von Genf; alle Straßen seien unsicher. Das Alles dulde der Herzog. Dem entgegen st die von Genf in der Nacht vor der Auffahrt (5. Mai) mit 2 Schlangen, 2 halben Schlangen und 2 gü»lr>" (Falkonctten?), mit Pulver und Stein wohl versehen vor das Schloß gezogen, dasselbe zu zerst^' Mai 1535. 499 und hätten ein großes Loch in das Thor geschossen. Da sei denen von Genf ihre große Büchse zersprungen und das Feuer zu einigem Pulver gerathen, wodurch einige Genfer übel „verderbt" worden und großer Mißinuth entstanden sei. Er glaube, daß durch Verrath Quecksilber („Keksilber"), das keine Büchse ganz lasse, in das Stück gcthan worden sei, anders wäre dessen Zerspringen unmöglich gewesen. Nichtsdestoweniger habe man das Schießen fortgesetzt, aber keine Mauer zubrechen vermocht und abziehen müssen. Aus dem Schloß seien denen von Genf drei Mann erschossen worden, woran aber diese durch ihr Zuschauen selbst Schuld gewesen seien. Im Schloß seien einige verwundet worden. Wie er vernehme, seien die Landbauern von Gcx („Jegg") in ganzer Zahl bis nach Mcyrin („Moyry") gekommen: in welcher Absicht, sei ihm unbekannt. Auf Sonntag (9. Mai) sei der Lnnd- vogt „Foggüng von Sansalyng" (St. Julien?) in die Vorstadt nach Genf gekommen und habe ihm (Bischoff) sagen lassen, er möge zu ihm herauskommen oder er wolle zu ihm hereinkommen, um mit ihm über Einiges zu rede». Da sei er (Bischoff) zu dem Landvogt hinausgegangen. Dieser habe dann eröffnet, der oberste Hauptmann in ganz Savoycrland habe ihm befohlen, die Verwunderung auszudrücken, daß er (Bischoff) mit Harnisch und Gewehr sich auf des Herzogs Gebiet begebe; das bedeute Krieg. Hierauf habe Bischoff geantwortet, es sei richtig, daß die von Genf ans des Herzogs Land gezogen, aber nicht in der Meinung, den Herzog zu schädigen: wenn jemand diesen oder die Seinen beleidigen wollte, so würden sie Leib und Gut zu ihm setzen: die Herren von Genf suchen vielmehr ihre Untcrthanen, die zu Pcney liege», die Stadt schädigen und alle Straßen unsicher machen; dieses Raubhaus wollen sie zerstören. Ferner habe der Landvogt eröffnet, der oberste Hauptmann verlange, daß Bischoff mit denen zu Pency einen Anstand annehme; in diesem Falle wolle er dieselben vermögen stilleznstehen, bis der gegenwärtige Tag zu Bern („byn üch") vollendet sei. Auf dieses habe Bischoff erwidert, daß er die zu Peney auch nicht eine Stunde sicher stelle, weil sie die, welche das göttliche Wort angenommen, Ketzer und Hunde schelten; das betreffe seine Herren; er aber hoffe, fromme christliche Obern zu haben, die solches nicht werden gelten lassen. 2. Zu melden sei serner, daß Wilhelm Arsent von Freiburg in Genf gewesen sei und den Hans Fermcgger von Freiburg zwei Mal nach Pcney gesendet habe. Was dort practicirt worden sei, wisse er nicht; aber als die von Genf vom Schlosse Pency abgezogen, habe Arsent gesagt, die zu Pency seien fromme Ehrenlcute, denen man wider Recht das Ihrige genommen habe. Er (Bischoff) bitte, daß man sich vor diesem Arsent hüte, er halte ihn für einen unwahrhaften Mann. Hans Fermcgger habe den Herren von Bern schmählich zu Ehren geredet, worüber Bischoff sofort Kundschaft habe aufnehmen lassen. Inzwischen habe sich Fermcgger, wahrscheinlich durch Arsent gewarnt, entfernt, sonst hätte ihn Bischoff zu Händen derer von Bern gefangen nehmen lassen. Die erhobene Kundschaft folge hier mit. St.A.Bcm: Act°»ba»d G-„s nss—iss?. 3) 1535, 14. (Mai?), Genf. Anton Bischoff an Schultheiß und Rath zu Bern. Der Herzog habe allcrwärts in seinen Landen ein Mandat ausgehen lassen, daß alle Nationen, deutsche und wälsche, wie von Alters her freies sicheres Geleit haben solle». Der Gesandte sende eine Abschrift dieses Mandats. Desselben ungeachtet aber seien die von Pcney auf allen Straßen und wen sie antreffen, den fragen sie, wessen Glaubens er sei, und führen die Evangelischen nach Pcney. Am 12. d. M. seien die von Peney nach „Von Arve" an die Brücke gekommen und haben daselbst einen alten Mann, Bürger von Genf, gefangen genommen und verwundet nach Peney geführt. Ungeachtet von Genf bei 300 nachgeeilt, hätten sie den Gefangenen nicht Mehr erretten können. Der Gesandte sei ihnen dann nachgeritten und habe sie heim gemahnt; zugleich aber habe sich der Gesandte nach „Sansalyng" (St. Julien?) zu Vogt „Foggüng" begeben und ihm vorgestellt, wie die von Peney das erwähnte Mandat mißachten, und ihn gebeten, die Befreiung des Gefangenen zu verschaffen. Dem Vogt habe das Geschehene nicht gefallen; er habe gesagt, daß er selbst zu Pency gewesen «nd dort das Mandat seines Herrn vorgelesen habe; er schickte dann einen Boten, den Gefangenen herauszufordern; die von Peney aber antworteten, sie lassen das Mandat des Herzogs sein, was es sei; ihr Herr, der Bischof, habe ihnen befohlen, wenn sie einen von Genf fangen können, sollen sie ihn nach Pency bringen. Nun habe der Vogt die Angelegenheit an seine Herren nach Cammerach geschrieben; die Antwort werde er dem Gesandten mitthcilen. Weiter sei zu melden, daß der Bischof in seinem ganzen Visthum verboten habe, Lebensmittel nach Genf zu bringen, wobei des Herzogs Amtsleute das Gebot „than", und seien 5W Mai 1S3S. S «w-ch w Markt .vollen, seien die von Pency da nehmen ib .7 w M ^ '"7" ^ ^ 7 Herzog in seinen. Lande, entgegen seinem ^ Das Alles dulde W den ZNarkt wieder frei gebe, da es unaöttlicb sä 7 « ^ ^ 7 '^^»Zvg zn schreiben, daß e entziehen. Die Vcrrätherei, welche der Bnckos und Wortes die Nahrung Z" beabsichtigt hatte», komme erst jetzt recht u r7kl..-s> . "7 n! Peney und Andere gegen die von Genf theilen, wen., sie mit den Gefangnen 7 7 D" von Genf werden diesfalls die Geständnisse M't- anbefohle» war. wegen begangenen 57 Wächter, den. ein Thurm von denen der Gesandte besorge man gemerthe.lt. Noch seien einige Gefangene, Edle und andere W, An alle... de», sei der Bischof 7 " 7" ^ v.erthe.len - andere seien aus der Stadt entwiche»' wolle., ihn die von Genf d .rcha.w »75" 7' "7"" ^ ^be. Seiner Verrütherei weg-» und Tag aus der Stadt 7? 7 erkennen. Allen Banditen, die seit Jahr nnd nachdem jene dieselben während^'7 7? Rechtslage angesetzt, um sich zu verantworte». Näthe bei Eiden erkennt das, i!n777 7^ ^ 7 ^ ^aben auf den 13. d. M. große und kle.»c Es sei zn bedauern das, d n- N 7 7? ""d Gut verloren haben und nicht mehr in die Stadt kommen dürfe»' Herrn von M„ss, or c 7 7 ^ ^ ""d Gut bringe, und der Herzog ihm, so wie de.» die von Genf a». 14 .7. M gm'ich w/ »Frohwech", welches die Prädicanten vergiften wollte, habe» St. A. Bern. Acw.bai.d Gens HW-15S?. - Das Datum geht einfach „uf den 14. dag diS Mona."- de». Ge7.nd7n'der'K^>k7 ^7,7^7" Briefe von den Herren von Bern und von Ami Porral, Geschäfte abbernfen w-,d 75 Bischoff, der Commissar von Bern, wegen dringender -w «m. °°ch B-° «8t Solotynrn. 1535, 19. Mai (Mittwoch nach Pfingsten). KaiitouSarchiv To.vthnr»: Na.hsbuch Nr. so, S. SZ4. ^ ^ I. Vor dem Nathe zn Solothnrn erscheint der Abt zu St. Urban, Sebastian (Seemann) »ebsl du» des Gotteshauses, Pannerherr Niklans von Meggen, und verlangt: 1. daß mit ihn. als ^te das Burgrecht erneuert werde; 2. daß der kleine Zehnten ausgerichtet werde, dan.it .n ans ist derer von Solothnrn befindlichen Priester desto eher bei ihren Pfründen bleiben mögen. U- T. ^ einverstanden, das Burgrecht zu erneuern und zn bestätigen. Wegen des steinen Zehntens w ^ Sache an die Landleute bringen und gewärtigen, ob man daselbst guten Willen finde; wenn n.c), man niemand am Recht gegen die Unterthanen verhindern. Mai 1535. 501 S8T peterlingen. 1535, bald nach 21. Mai. Verhandlung zwischen Bern und Peterlingen. Gesandte: Bern. Georg Zuinbach. Anstatt des fehlenden Abschiedes folgt die unterm 21. Mai dem Boten crtheilte Instruction: 1. Er soll mit denen von Peterlingen nach altem Brauch de» Bund erneuern. 2. Dabei soll aber ausdrücklich vorbehalten werden, daß die von Peterlingen gemäß den in de» letzten Jahren von ihnen wiederholt gemachten Zusagen bei ihnen fortan wie bisher das göttliche Wort predigen lassen, die, welche dasselbe hören, weder verfolgen noch bestrafe», die Prädicantcn schützen und schirmen und überhaupt Allem nachkommen, was sie versprochen haben. Würde diesem nicht statt gelhan, so müßten sich die von Bern weiteres Einsehen vorbehalte», wie solches letztes Jahr durch Boten von Bern denen von Peterlingen und hinwieder den Gesandten der letztern in Bern angezeigt worden ist. 2t, A, B-r..- Z»st.um°»sbuch a, r.», »8S. Ireivurg. 1535, 24. Mai (Montag nach Trinitatis). Ka»to»Saechiv Dreiburg! RathSbuch Nr. bs. Beschwörung des Bundes mit Peterlingen wie von Altem her. »84 Mern. 1535, 29. und 31. Mai. TtaatS-irchi» «er»: Rathsbuch Nr. S0S, S.ss. ». ss. I (29 Mai) Es erscheint vor Nöthen und Burgern zu Bern der Gesandte von Genf und verlangt, daß man "die von Genf gekommenen Schriften, auch den Anton Bischofs verhöre, um zu sehen, daß die Genfer gute Ursache gehabt, vor Penetz zu ziehen. Man möge ihnen dieses nicht verübeln; wen., sie gewußt hötteu, daß es dcneu vou Bern mißfällig wäre, so hätten sie es unterlassen. Dabei bitte er, den Anton Bischoff wieder nach Genf zu schicken, er sei der Gemeinde genehm, „etwas sterkung angfangen." Näthe und Burger beschließen: 1. Die Genfer sollen einen Gesandten nach Baden schicken. 2. Bis der dortige Tag vollendet lsl, will man keinen Gesandten nach Genf senden. II. (31. Mai.) Der Gesandte Genfs eröffnet vor dem Rath Folgendes: 1. Der Bischof habe 20 Vüchsen- schützen'nach Penetz gesendet; sein Trabant, der sie führte, habe sich verlauten lassen, daß in Kurzem Genf Mit Gewalt genommen werde. 2. Zwei von Genf seien gefangen, ihre Briefe durchsucht und sie Übel geschlagen worden. 3. Man vernehme, daß leichte Pferde ankommen, um die Straßen zu verlegen und die Lebensmittelzufuhr abzuschneiden. 4. Bitte, denen zu Genf zu rathen und den Anton Bischofs hinzusenden. 5. Der-Bischof habe ein Mandat erlassen, welches die Theilnahme an der Disputation, als an einer ketzerischen, bei fünfzig Pfund Buße verbiete. 0. Georg „Maulbaison (Malbuison?) Fründ" habe angezeigt, daß „stz" mit dem Vischos so viel verhandelt, daß die Gefangenen zu Penetz befreit werden, wenn man „ire" Freunde und Andere 502 Juni IS35. entlasse. Da man die „Fründ" befragt, ob sie dessen versichert seien, wollten sie dieses nicht bestätigen. Man möge nun bedenken, daß diejenigen, welche zn Genf gefangen sind, wegen Verraths, diejenigen aber, welche zu Psney enthalten werden, wegen des Wortes Gottes gefangen seien. — Beschluß: bei der frühern Antwort zu verbleiben. 28S. Ireiöurg? Wiflisvurg? 1535, 6. Juni. Erneuerung des Bundes zwischen Freiburg und WifIis bürg. Wir besitzen nur folgende dürftige Notiz: 1535, 28. Mai. Näihe und Bürger zu Frciburg. Wegen Wiflisburg den Bund zu erneuern und Z» beschwören Sonntag über acht Tag. a. A.Frciimrg: swthsbuch m. o». 28« Wer». 1535, 7. Juni. Staatsarchiv Bern: NatlMuch Nr. 862, S. St. Gesandte: Genf. (Ami) Porral. I. Vor Rath und Burgern zu Bern eröffnet der Gesandte von Genf: 1. Ihnen sei unmöglich, nach dei» Rath derer von Bern eine Botschaft nach Baden zu schicken, weil die Straßen verlegt seien; er bitte, einige (unklar bezeichnete) Schreiben verlesen zu lassen. 2. Die Feinde derer von Genf gedenken nichts Anderem als die von Bern werden jene verlassen. Die von Genf bitten daher zum höchsten, den Bischofs und noch einen mit ihm (hinzusenden), damit die Feinde sehen, daß die von Genf nicht aufgegeben seien. II. Beschluß: 1. Es sei denen von Genf überlassen, jemand nach Baden zu schicken oder nicht; du' von Bern wollen in der Sache nicht rathen; beinebens aber werden sie nicht unterlassen, das Beste zu thnn, damit man zu Frieden und Nuhe komme. 2. Den Gesandten zu Baden wird geschrieben, wie im Miffiven- buch. 3. Bischofs wird denen von Genf bewilligt; er solle aber nichts vornehmen, ohne Vorwissen seiner Oberin Die auf die Thätigkeit des wieder begonnenen Conunissariats von Anton Bischofs bezüglichen Acten stelle» wir unterm 30. October, als dem Enddatum dieser Mission, zusammen. DaS Schreiben Berns an seine Gesandten zu Baden (II. 2) vom 7. Juni geht dahin: Heute Gesandte derer zu Genf, „so stütz b>) uns ist," vor den Rath gekommen und habe eine Instruction st»^ Obern eröffnet, des Inhalts, das; die zu Bern im Name» jener auf dem Tag zu Baden verhandeln da die zu Genf wegen der Unsicherheit niemand heraussenden können; er selbst bitte um Rath, ob " ^ Tag besuchen solle; beinebens möge der Rath die Instruction nach Gutdünken vermehren oder »ormin u> Der Rath habe sich hicmit nicht befassen wollen, sondern dieses dem Gesandten von Genf überlassen. ' nun dieser nach Baden komme, mögen die Gesandten Bern's ihm behülflich sein und die Eidgenosse» ' Namen derer von Bern bitte», an den Herzog dringend zu schreiben, daß er die Genfer ruhig und bei e bleiben lasse, die Banditen zu Peney vertreibe und dieses Ranbhaus zerstörrc, damit Fremde und Heimische sn seien und die Kaufleute nicht veranlaßt werden, den Weg durch Burgund zu nehme», wie sie jetzt h»»en. ^ . deutsch Missivenbuch V> S. KLS> Juni 1535. 503 287. Maden. 1535, 8. Juni. Jahrrechnung. Staatsarchiv Liie-rn- °>llg Absch. k. s. k. SSO. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. IS, k. S8K. Tschudische Abschicd-.SammIung: Bd. 7, Nr XXXIII XXXII» Staatsarchiv «er»: Allg .eidg.Absch. SS,S.05. LaudcSarchiv Schwvz: Abschiede. Kantoi.Sarchiv Basel- Abschiede i°SZ-i°Z°. Kauto.iSarchiv Freiburg: Badische Abschiede Bd. IS, k.Sio. KantouSarchiv Solothurn: Abschiede Vd. so. KantonSarchiv Schaffbausen: Abschiede. Gesandte: Zürich. M. Hans Haab, des Raths. Bern. Peter Stürler; Johannes Pastor, beide Vcnner. Lucern. Haus Golder, alt-Schultheiß. Uri. Mansuctus Zumbrunncu, Sckeliueister. Schwyz. Joseph Ainberg, Landanunaun. Unter,valdeu. Hans Bünti, Sekelmeister von Nidwaldeu. Zug. Götschi Zhag, des Raths. Glarus. Haus Aebli, Annuaun. Basel. Bernhard Meyer, des Raths. Freiburg. Johann Wicht. Solothurn. Hans Doben, des Raths. Schaffhausen. Hans Waldkirch, Bürgermeister. Appenzell. Ammann Eisenhut. E. A. A. 5. 55 a. Der Landvogt zu Baden, Benedict Schütz von Bern, zeigt au, daß auf den Jahrmärkteu iu Zurzach vielerlei' Uufug getrieben werde, namentlich mit dem Spiel und dem Hurentanz, woraus viele Schande und Bosheit entspringen. Seine Klage unterstützen auch die Boten von Bern; es sei Wille und Meinung ihrer Obern solch' schändliches und unchristliches Treiben abzustellen, indem dies frommen Leuten kein gutes Beispiel gebe; jedenfalls werden sie nicht gestatten, daß der Landvogt dabei sei und die Sache vollführe, denn dieser müsse ihrer Herren Reformation und Geboten nachleben. Der Bote von Lucern äußert, er habe Zwar darüber keim Instruction, glaube aber nicht, daß seine Herren einwilligen werden, solches abzustellen, indem dies von Alters her üblich gewesen, und aus einem Verbot leicht etwas Schlimmeres folgen würde ( Erstlich dantze mancher gsell uß keinem bösen, nur uß ungedachtem mut daher, und so man dann sölliche arm huren und das nit mer gestatten, dürfte mancher etwas unchristenlichers und noch viel bösers anfachen der sich sunst mit einer söllichen armen huren behulfe, und sollichs vermitten blibe.Wohl würden sie Hand bieten das von „Scholdnern" und Andern aufgerichtete Spiel bei Nacht zu verhindern, indem etwa Einer gestochen werde und die Thäter sich ohne Spur zu flüchten pflegen. Allein im Übrigen würden Etliche sogleich sagen, „sie" (die Berner w.) wollen ihre Satzungen auch in andern Landen eirfführen und die andern Orte regieren; es gehe dies um so weniger au, als mau olches auf de... eigenen Gebiete dulde. Der Vogt brauche dabei nichts zu thuu und könne (seine Obliegenheiten) ganz wohl durch Untervögte oder andere Amtleute versehen. Die Boten von Bern bemerken es handle sich jetzt nicht um das Negiere.., sondern nur um einen freundlichen, wohlgemeinten Anzug. Heimzubringen i.nd auf nächstem Tag Antwort zu aeben Wird aber vor dem St. Verenenmarkt kein Tag gehalten, so soll es (für einmal) denn Wen bleiben I, Die Boten der VII Orte rathschlagen über das Siegeln durch den Landvogt zu Baden, Benedict Schlitz von Bern; sie sind der Ansicht, daß er Briefe welche von ihnen oder wegen Herrschaften ausgehen woran Bern keinen Theil hat, nicht siegeln, und auch den Berathnngen darüber nicht beiwohnen wdem sM daraus abgeleitet würde, wie es jüngst von Schaffhansen geschehen, das den Veisitz in Verhandlungen über Dießenhofcu beansprucht. Der Landvogt wendet ein, daß er sonst °iu°n kleinen Lolm babe und nicht auskommen könnte, wenn ihn. das entzogen würde; er sei auch von Bern n^t mehr abhängig als von jeden, der VII Orte, und bittet dringend, ihn bei dem bisherigen Brauch zu 564 J„ni 1535 b°I-!s.i, H.im,„b.i„g.., o.D..La„di>°gi „W ZWM.» m.ld.i, K ,-i Mzh.rw ».-V°gi.i übu.m g.wch», i..d f«.d . i, d»ß ZchnmMstm gm,j w,° «„d.r- Schuld» l, .iwid.lt «.rd.it Du »mn «cht ,, -ch «» darüber be andere Freiheiten und Rechte bestehen sa „,m ...... v. r - r - , 7 7 , erlassene.. Verordnungen wegen der Heiden u. VM .. 7' . 7"'! 777 sei, und deßhalb beschlossen, bei den Beschlüssen we d ^ 7 ^klaf, daß deren eine Menge vorhanden bloßer Faulheit behelfen .vollen, soll jede^O t A 5 7 s- ^ ^lb, die sich nnt vor ibnen sicber s^i « -w>. N i 'lnstaltu. treffen, ste aus de». Lande zu bringen, damit jeder .cht- W.ch° s-i.ii m.w «.ihiMiz. »s.? ^ Neuenbürg, „so sa.un.t denen von der Land.,-. " '7 ("Cornault") in der Grafschaft iu dl. Kirch, „chünu. w kK ds k ü ulischnud.lt und im Mcsin.nnmd r Hnsiuu snmuii d.ui sielch misg.schiiii.t und zcrtr.l.u, d.u Pri.ster ?!u?u«^ b-°-Ni m>. I°lch°. j.d.u Sh-is..u .luu°r.l.d° S-udliU« selbst unbestraft bleiben, da dort auch "Ilschll 7" Neuenbürg nachfrage; Hütten die XII Orte die Gran bait Iii 7 der von Prangins nur dem Geld trete.., so wäre solches ni. ...n r ° '"cht dem König von Frankreich zu lieb der Markgraf», abge- Frevei .mch^!^ züi^ ^'".u sollte ...an den Kbnig ersuchen, dieselbe zu vermügen, diesen sonst könnte ...an wohl genöthigt iverd.n V'."^ ^7' ^'"bwillen nicht zusehen würden- worden. Die von Solothurn ..nd d.,- ' ^ de», zu greifen, was dem König zu lieb weggegeben über solchen Muthwillen höchlich beschweren"^ 7" 7'/"" ^7"' "" "Nissen si^ nnd ernstlich darauf dringen d st d7 7 7 r 7 König schreibe" Grafen von Aroua geschrieben wo>-d. ^' 7' ^ strengsten bestraft werde, l. Früher war de." geantwortet hat, so wird beschlossen M?' zn dessen Leib und Gut gre fen ,vo ste e-"b. ^^''^aubiger des Grafen in der Eidgenossenschaft möge" beklagen sich laut einer sch g r 77"' ^ ^ "°u ihm bezahlt sind. «. An.vülte von Ge"f geplündert und einiae Ne.- >7 "'.gelegten Instruction, wie schwer sie bedrängt, ihre Scheunen und Häuser dem G^tim. S^^ Stadt und anderes Volk i... Schloß Penep geschlitzt werden, die auf die Kaufleute welcbe die 7 ""ßhandeln oder tödten, alle Passe bewache", verderben fremde Kansle,./ /" " ""plündern, die Kaufmannswaaren Hinterhalten oder bei Urth . ^ und sonst allerlei Muthwillen treiben; sie bitten dringend, stund ^ st . "nd Peterlingen zu schützen. Auch Bern ergreift das W°r' denn sonst würde ald "on Savoyen anhalte, den Räubereien in. Schloß Penep Einhalt zu th""! großer ^?7!7le 7 71« ^dg-n°ssen an ihren Zöllen, Geleit und Ander." artikel anzunehmen aber slH 77Nollmacht hat, die früher gemachten Vergleichs struirt sind, so wird nach lan ul^.! 7 heunln-ingen will, und die Boten der XII Orte ungleich i»- einbart: i. Es soll de,,., ^ Sp"" ernste Folgen haben könnte, endlich "er- geltend gemacht wkd 7". werden, was ...an n.it ihnen geredet hat. S- D-- hält ...an für gut den mH siecht stehen wolle, bevor der Bischof wieder eingesetzt sei, ^ schehen soll oder »M 7 ^7? .7 '"ahlen und vorerst rechtlich auszusprechen, ob das (die Eiusctz .mg) g" von den übrigen füns7^ ^ 7 ^'""cht und bringen dies heim. 3. Daun "orgej )lagen, daß im Namen aller an den Herzog geschrieben werde, man h"i^ Zum 1535, 505 A.f? Lehren nach, daß man hierin weiter das Mögliche thne, wohl erwartet, er würde eine Gesandtschaft leicht 6egenwärtigen Tag verordnen; da dies aber nicht geschehen und man berichtet sei, daß er und viel- ^ auch der Bischof thällicher Weise gegen die Genfer handeln und sie ans dem Schlosse Peney bedrängen, 'te man ihn, solches abzustellen bis auf den nächsten Tag, wohin er seine Botschaft sende» möchte, da so, . Ältlich erledigen zu können. Weil aber die VII Orte hierüber ohne Instruction sind, das? ^ beauftragt dies heimzubringen und ihren Bescheid so bald möglich nach Lucern zu schreiben,' 'villi Witworten ohne Verzug an Zürich übermitteln soll; dieses soll und mag dann im Namen der einenden Orte das Schreiben an den Herzög erlassen und besiegeln. Wenn etwas Weiteres von der einen ^ andern Partei einläuft, so steht ihm frei, alle Orte auf einen Tag zu beschreiben, wohin es will. Was ">wbcr Bote von Freiburg erhalten hat, weiß jeder Bote. I». Da die Wirthe und Ihresgleichen, de?? ber eingetretenen Wohlfeile, die Wähler und Anderes immer noch in gleichem Preise geben wie während ^^hcuerung, wodurch aber der genieine Mann benachtheiligt wird, so hat man beschlossen, und den Wirthen zu und in allen gemeinen Herrschaften befohlen, solchem nachzukommen: Ein Mahl soll nur 5 Schilling, ein fiir Morgenbrot und (oder?) Abendbrot I '/2 Schilling, ein Wierling Haber 2 Schilling, eine Stallmiethe des N? ^ Batzen kosten; begehrt Einer mehr, so mag der Wirth ihm das verrechnen, ii. Der Schreiber sitze ^ ^ bringt im Auftrag seines Herrn vor, daß das Kloster in Graubünden einen Zehnten be- 'ves ^ ^ Jahren nicht mehr entrichtet worden sei; wollte man ihm bewilligen, denselben zu verkaufen ^ vortlMhafter märe, so würde er es thun. Heimzubringen. It. Nachdem der Stadtvogt und Rath zu bv'u Tardis („Dardin") Müller aus dem Sarganserland die Rheinbrücke, die er gebaut, abge- der bat, der Rhein aber die Straße sehr gefährdet, sind sie Willens, eine Brücke unterhalb Maienfeld nach die? Landstraße zu schlagen, damit jedermann mit Leib und Gut sicher sei. Ihre Bitte um Bewilligung sich ^ ^ ^ s^'ber schon in die Abschiede gekommen; allein die Berichte über den Nutzen der Brücke haben widersprochen. Da man aber besorgt, daß ein Ausbruch des Rheins einigen Orten großen »Nd ^fugen würde, so hat man dies wieder in den Abschied genommen; dabei werden Zürich, Schwyz schein ^ meistbetheiligten Orte, beauftragt, die Lage des Rheins und der Brücke in Augen- Tg öu nehmen und darüber auf nächstem Tage Bericht zu erstatten. (Zürich und Schwyz:) Dafür ist ein Aesä?^ Sargans angesetzt auf St. Ulrichstag (4. Juli). I. Uri beantragt bei den VI Orten, seinem eigenen ^»nd ^ emäß, die französischen Pensionen, die der König an einzelne Personen verabfolge, hinfür in den ^ stießen zu lassen, die schon verfallenen aber noch den Betreffenden zu verabreichen; wenn die VI z»br' stimmen, so sollte man dein König gemeinsam im Namen der VII Orte darüber schreiben. Heimse n». Da man vernimmt, daß die Nichter in den Freien Ämtern große Zehrungskosten verrechnen > ^^»nt, es sollen einein Nichter für jeden Gerichtstag 2 Schilling Pfenning als Lohn und sonst nichts gx,y.^bt werden; auch die Knechte des Landvogts sollen nicht mehr Lohn erhalten, als von Alters her üblich ^»tt ' Brunner, Wirth zum rothen Löwen in Baden, und sein Bruder bringen im Auftrag ihrer »lz^ sie habe einen Pfefferzins, den die Pfister zu Baden ihr einrichten sollten, von der Obrigkeit zu Lehen s>e d'v Pstster wollen ihr aber für jedes Pfund nur 32 Loth geben, was sie nicht annehmen könne; bring °Weisung, wie sie sich zu verhalten habe. Nachdem auch die Pfister angehört worden, welche vor- hvlte ^ ^ ^ Pfefferpfnnd nur 32 Loth, das Wachspfnnd 34 Loth und das Fleischpfund 36 Loth entfiel j°lle diese drei Pfunde zu Baden gebräuchlich seien, so wird, da mau jetzt nicht genau weiß, wie ^ Pfund sein soll, dies in den Abschied genommen, um sich darnach zu erkundigen. Den Brunnern 506 Juni 1535. wird gerathei?, einstweilen die 32 Loth anzunehmen, ihren Rechten unbeschadet. «. Auf frühem Tagen man sich über Unruhen besprochen, welche durch einige leichtfertige Leute veranlaßt worden, und welche st weit gekommen, daß Zürich und die V Orte gegen einander in Rüstung gestanden; man hat eingesehen, daß man diesem Übel abhelfen müsse und könne, wenn das Ort, das über ein anderes etwas erfährt, woran-' Schaden oder Nachtheil erwachsen möchte, solchen Gerüchten nicht schlechtweg Glauben beimißt, sondern darübtt zuerst an jenes Ort schreibt, oder es auf Tagen zur Rede stellt, damit es sich zu verantworten wisse. Da »?>" Zürich anzeigt, daß ihm dieser Vorschlag gefalle, so haben die Boten der übrigen Orte auch dazu eingewilligt und beschlossen, es solle diese Übereinkunft in das Manual zu Baden eingeschrieben, und dieser Abschied w den Orten nicht auf die Seite gelegt oder „verworfen" werden, damit er in stetein Gedächtniß bleibe. P das an Graf Rudolf von Sulz wegen Kadelburg erlassene Schreiben langt von ihm eine (ausführliche) Antwo^ ein, er könne den Kauf ohne Rechtsspruch nicht aufgeben. Nachdem nun in Erwägung gezogen worden, n>n das Dorf Kadelburg in den „schwäbischen Kriegen" den Eidgenossen zu großem Nutzen gewesen, namentlich Schiffung wegen, und daß es auch für künftige Kriege Vortheile versprechen würde, daß man es also nicht von Händen lassen könne, hat man, da einige Orte noch nicht entschlossen sind, das Recht zu brauchen, diese Fia>tz in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag darüber endliche Antwort zu geben, «z. Es erb?' sich ein Anstand in Betreff des Eides, den der neue Vogt in den Freien Ämtern, aus Zürich, daselbst zunehmen hat, indem er die Heiligen darin nicht nennen will. Die Boten der V Orte vermeinen, er st^" von dem alten Brauche nicht abgewiechen sein, da die Unterthanen ihnen zugesagt, bei ihrem Glauben bleiben; dagegen ist Zürich der Ansicht, es könne seinen Vogt zu nichts Weiter»? verpflichten, als was st'" Glaube zugebe; auch sei schon mehrmals seit dein Landfrieden der Eid den Vögten von beiden TheileN b nach ihren? Glauben gegebei? worden. Da die V Orte nicht nachgeben wollen und Zürich dringend bitteß die Hnldiguug nicht zu verzögern, so stellen jene die Frage, ob es zulassen wolle, daß sie dazu Bote«? „so die hailgen dein aid anhancktiut," und mit der Bauersame reden würden, daß sie ihren Zusagen naclM"" sollte, und daß sie die Übertreter von sich aus strafen dürften. Zürich will dies nicht hindern und ford? nur, daß seil? Vogt zu nichts augehalten werde, was dem Glanben Abbruch thäte. Heimzubringen. ^ V Orte wollen sich darüber zu Brunnen berathen an? Samstag nach Johannis Baptistä (26. Juni). den? Handel zwischen Bern und dem Commenthnr voi? Leuggeru, über das Halls Biberstei», wird von vier Orten Zürich, Schwpz, Zug und Glarus als bestes Auskunftsmittel beantragt, daß der Conuncnch'" das Haus zu kaufen gebe, und es wird auf Gefallen sowohl der Parteien als der VII Schirmorte hin ll gender Kaufsvorschlag gemacht: Der Commenthnr tritt an Bern ab das Haus Biberstein mit Zwing und Bann, hohen und nieder,? Gerichten, dem Haus zu Aarau, allen Renten, Nutzungen, Früchten, besing auch mit aller jetzt auf dei? Gütern stehenden Frucht, sammt allen Rechten und Gerechtigkeiten, wie es bwl besessen und benutzt worden ist; ferner mit allen? Hausrath, Vieh und anderer Habe, so daß das Haus dieser Zubehörde den? Käufer ohne alle Schulden und Widerschulden zufällt; dafür bezahlt Beri? 3386 rhu., 3 gute Kronen für 4 rhu. Gl., und zwar 2000 Gl. auf St. Vercnentag (I.September), 1000 Gl. Verenentag des künftige,? Jahres, ohne Zins, aber ohne alle Kosten für das Gotteshaus ii? Leuggeru Z" ' legen, welche Zahlungen dann sogleich wieder angelegt oder zur Ablösung voi? Zinsen verwendet werden so^'"' die übrigen 380 Gl., die auf dem Hause lasten, soll Bern verzinsen oder bei den Empfängern der Zinst " lösei? und das Gotteshaus deren gänzlich entheben, auch das Pfund Geld, das ab der großen Matte z» 's" richten ist, ausrichte«?; wenn aber weitere Zinsen zum Vorschein kämen, so sollen dieselben dein Coininent) Juni 1535. 507 an obiger Summe abgezogen oder von ihm selbst bezahlt werden. Genehmigt Bern diesen Kauf, so soll es dies auf den 11. Juli dem Landvogt zu Baden kund thun, der es dem Schaffner zu Leuggern zu melden hat; wenn auch der Commenthur darein willigt, so soll der Landvogt es an die VII Orte berichten, damit ^ sich über eine Antwort entschließen können. Es wird ferner abgeredet: Wenn Bern die erste Zahlung von Allgy Gl. geleistet und für die übrige Kaufsumme eine Verschreibung gegeben hat, so sollen ihm alle Briefe des Hauses Biberstein zu Händen gestellt werden. Rechnungsablage der Vögte. Der Vogt im Thurgau ist den VII Orten von den hohen und Niedern Gerichten über alle Ausgaben für den Bau an dem Schloß zu tVauenfeld schuldig geblieben 60 Gl. 11 Schl. 4 Pfg. i Hlr. Diese Summe wird ihm gelassen, um den ^au fortzusetzen; er soll sie aber in der nächsten Rechnung unter die Einnahmen bringen. Jedes re- gierende Ort erhält 7 Kronen von dein Zins zu Dießenhofen; 58 Gl. (zu 15 Constanzer Btz.) von dem ^agt im Rheinthal; 40 Pfd. 10 Schl. von dem Vogt in den Freien Ämtern; 61 Münzgulden von dem Vogt 'A Sarganserland; 3 Pfd. von dem Vogt zu Baden; W/z Pfd. 6 Schl. von der Geleitsbüchse zu Lunkhofen; a Pfd. 6 Schl. von der Geleitsbüchse zu Koblenz; 1 Pfd. 1 Schl. von der Geleitsbüchse zu Klingnau; 33 Pfd. i Schl. der Geleitsbüchse zu Mellingen; 5 Pfd. 6 Schl. von der Geleitsbüchse zu Bremgarten; 2 Pfd. Schl. »im der Geleitsbüchse zu Zurzach. Aus der Geleitsbüchse zu Baden sind jedem Ort geworden 25 Kronen ^ Gold, 10 Dickpfennige, 50 Schwyzerbatzen, 20 Churerbatzen, 18 Batzen an Münze; von Schinders Hof ^hält jedes Ort 14 Kronen an Gold und 4 Dicke; vom Stadhof erhält jedes Ort 3 Gl. rhn. zu 18 Btz., 'Ad I zztz. Voriges Jahr war verabschiedet worden, daß Schultheiß Fleckenstein oder andere in der Stadt ^ucerii Wohnende von dem, was ihre Schiffleute bei Mellingen durchführen, weder Zoll noch Geleit geben Allsten. Nun meldet der Geleitsherr von Mellingen, daß die Schiffleute dieses Jahr von vielem Gut Achts haben leisten wollen, vorgebend, es gehöre dem Schultheißen. Daher wird Luccrn dringlich ersucht, mit genannten Schultheißen zu reden und zu verschaffen, daß er niemand mehr unter seinein „Titel" dort ^A'beiznfahren den Befehl gebe, ohne den Zoll zu entrichten, und die letztes Jahr aufgelaufenen Zölle bezahle; sonst werde der Geleitsherr die. Schiffleute sammt den Gittern in Beschlag nehmen, bis der Zoll ent- Achtet wäre. i» Da die Zollcr sich beschweren, daß Zoll und Geleit abnehmen, weil die. Straßen jetzt wegen ^ Genfer Handels nicht »lehr viel gebraucht werden, indem die Kaufleute zu größerer Sicherheit andere ^''aßen vorziehen, namentlich durch Burgund, so findet man für nothwendig, in dieser Sache etwas zu thun. Die von Mellingen bitten, es möchte ihnen von jedem Ort ein Fenster in ihre Nathsstube geschenkt werden. Heini Läuft, der Geleitsherr von Koblenz, der die Schiffung daselbst und den Rhein hinauf bisher zu ^s>en gehabt, gibt dieses Lehen auf, erbietet sich aber, den Eidgenossen zu Gefallen dasselbe »och ein halbes ö^hr zu »ersehen, bis man einen andern gefunden. Bei diesen: Anlasse begehrt Zürich, er solle zugleich auch Nasenfang aufgeben, indem derselbe gegen das Lehen sei. Heimzubringen, x.. Auf Ansuchen Berns haben 'A Boten der V Orte von ihren Obern wegen eines an den Herzog von Savoyen zu erlassende» gemeineid- ^'Asstschcu Schreibens weitern Bescheid eingeholt, der aber dahin lautet, sie wollen sich mit der Sache nicht ^'Ar befassen, weil alle ihre bisher gehabte Mühe fruchtlos geblieben, die Genfer ihnen nicht verpflichtet seieil ""d der Herzog sie nicht zahle. Da man aber hofft, die Obern noch besser zu berichten, so wird ein Tag 'Ach Brunnen angesetzt, von Ivo aus die Boten sofort oder am Sonntag ihre Meinung schriftlich nach Zürich '"^den sollen. A. Vor deit X Orten, denen die Landgrafschaft Thurgau zugehört, erscheinen die Anwälte der ^chgenossen zu Arbo» einerseits, und Schultheß vom Schopf, Vogt zu Kaiserstuhl, im Namen des Bischofs von A'stanz anderseits, wegeil eines Spans betreffend Theilung der Pfarre zu Arbo» und deren Einkünfte und Güter. 508 Juni 1535. Der Bischof hält dafür, daß die von Arbon, da er dort die hohen und nieder» Gerichte besitze, mit dem neu- gläubigen Pfarrer nicht zu theilen brauchen, und daß der Prediger am Pfarrhof und den Jahrzeiten keim'" Antheil haben solle. Die Kirchgenossen dagegen behaupten, es sei billig, daß die Einkünfte und Güter sa»"" dein Pfarrhof, den Jahrzeiten :c. nach Anzahl der Personen, die in- und außerhalb der Stadt Arbon in der Pfarrei wohnen, laut des Landfriedens getheilt werden. Nach Anhörung beider Parteien wird (von der Mehr- heit) erkannt, es soll bei dem früher erlassenen Abschiede verbleiben; nämlich, es sollen nur die Kirch' genossen der Pfarre Arbon, welche (außer der Stadt) im Thurgan wohnen, nach Inhalt des Landfriede" mit einander theilen, die von der Stadt hiedurch nicht berührt werden, und dein Bischof alle seine Rechts""" vorbehalten sein; der Meßpriester soll zwar den Pfarrhof besitzen, dieser aber auch in die Theilnng einbegrifl^ und das Betreffniß in Geld herausgegeben werden; betreffend die Jahrzeiten und Seelgerette wird ' den Nheinthalern gegebene Erläuterung gänzlich bestätigt. In diesen Spruch hat der Bote von Zürich >" gewilligt, weßhalb er ihn heimbringt. 5. Anwälte der Prädicanten im Rheinthal einerseits und des H"""" Sigmund, Pfarrer zu Bernang, anderseits, bringen einen Span vor, betreffend die gegen den letztern cinge klagte Äußerung, daß jene Schelmen, Buben, Ketzer und Verführer der christlichen Kirche seien, was aber ? Pfarrer nicht zugeben will, da er nur gesagt, welche an die sieben Sacramente nicht glauben und sie >" brauchen nach der Ordnung der christlichen Kirche, seien „die und die", wie die hl. Schrift sie nein^ Wiewohl er dadurch die Pfründe verwirkt hätte, so nimmt man doch Rücksicht auf sein Alter und darcum daß er dies nicht aus der Kanzel oder auf der Straße, sondern daheim gesprochen, unter Leuten, denen getraut, die es von ihm „vermäret" (ausgeplaudert) haben, sowie daß früher der Prädicant Hans Log in ähnlichem Falle auch verschont worden ist. Die Mehrheit der Orte erkennt demnach, daß das GeschO beiden Theilen an ihrer Ehre unschädlich sein, und Herr Sigmund sich künftig vor dergleichen Reden ^ solle. Dem Landvogt im Nheinthal wird freigestellt, was für eine Strafe (an Geld) er ihm auflegeil n>" Die Kosten sollen die Parteien an sich selbst tragen, »t». Auf das Anbringen des Prädicanten von Mu"" ' betreffend die Ehesachen, wird der früher deßhalb gemachte Abschied bestätigt; es sollen also diese 6"^ nach Zell am Untersee gewiesen, die Frage, ob Eheleute, die einander „zun dritten oder vierten linden wandt, zusammenkommen dürfen oder nicht, zur Erkanntniß jenes Chorgerichts gesetzt werden, und alle Pa" ^ dort Entscheid empfangen. Zürich willigt hiezn nicht ein und bringt es heim. ?»I». Zwischen Vogt Egli und seinem Beistand einerseits und dem Kaplan zu Berg anderseits wird dahin entschieden: Caplan nicht ein Prädicant und die Pfründe nicht eine Pfarrpfründe sei, und der Landfriede nur die ^ der letztern zugebe, so soll er dem geschwornen Eide nachkommeil oder die Pfründe räumen. Auch Spruch will der Gesandte (von Zürich) nur heimbringen, ve. Nach langem Vortrag eines Gesandten ^ Konstanz wird erkannt, die Stadt möge die Pfarren und Filialen, die sie voll Alters her versehen, kan Landfriedens mit tauglichen Prädicanten oder Meßpriestern besetzen, soll aber für jeden zuvor bei dein < ^ vogt im Thurgan für 100 Gulden Tröstung erlegen, damit Fehlbare gestraft werden könnten; an Orn, ^ sie nichts zu verseheil hat, soll sie aber keine Prädicanten mehr schicken oder gehen lassen. Zürich ^ diese Erkanntniß, zu der es ,licht gestimmt, in den Abschied. «R«R. Der Hofmeister von St. Gallen gebeten, einer allfällig gegen ihn erhobenen Beschwerde keinen Glauben zu schenken, sondern vorerst si"" ^ antwortung anzuhören, v«. Der Bote von Zürich zieht an, daß der Landvogt zu Sargans Anhänge" ^ neuen Glaubens nöthige, Seelgerette zu entrichten und strafe, wenn sie zur Predigt geheil, was dein " frieden zuwider wäre, wenn es sich so verhielte. Der Landvogt entschuldigt sich: Der verinuthliche 5 Juni 1535, 509 sei des Seelgerettes halb gar nicht genöthigt worden, sondern ohne Gebot oder Zwang, ganz gutwillig (?) bereit gewesen, dasselbe zu entrichten; auch sei die betreffende abgestorbene Person des alten Glaubens gewesen; aber selbst im andern Fall glaube er nur nach frühern Abschieden gehandelt zu haben, und zwar auch darin, daß er etliche, die außer der Landschaft die Predigt besucht, bestraft habe; er bitte Zürich, die Klagenden jeweilen anzuzeigen, damit er sich verantworten könne. Diese Antwort nimmt der Gesandte in den Abschied. Dem Landvogt wird nun folgende Weisung ertheilt: Wenn Personen des alten Glaubens mit Tod abgehen, so sollen die Erben, ohne Unterschied der Religion, das Seelgerette ausrichten; stirbt aber eine des neuen Glaubens, so habeil die Erben keines zu geben. ir. Vogt Stoll's halb soll das geöffnete Recht von Statten gehen, weil doch der Mcßpriestcr auf dein Todbett gesagt zu haben scheine, Stoll sei ihm 4 Gulden schuldig. KK. Zürich, Bern, Glarus und Freiburg haben die VI Orte gebeten, dein Philipp Vrunner von Glarus, alt-Landvogt im Thurgau, dasjenige auszurichteil, was sie laut der Rechnung ihm schuldig geblieben; die Boten beharren aber bei der frühem Antwort und bieten ihm Recht, und ungeachtet der Vorstellung, daß ihn der Landfriede für sein Ausziehen wider die V Orte schirme, bleiben sie bei diesem Abschlag, da sie Klagen Wer ihn hätten, die der Landfriede nicht tilge, die sie aber im Recht vorbringen würden. 1,1,. Zürich klagt, daß die von Ellikon, die jenseits des Baches in der hohen Obrigkeit der Landgrafschaft Thurgau, aber in deil Gerichten des Herrn von Goldenberg sitzen, ihm nicht mehr zu Recht stehen wollen wie früher, und begehrt, daß sie dazu allgehalten werden. Es sollen nun der jetzige und der alte Landvogt Hans Edlibach die Parteien auf einen gütlichen Tag bescheiden und den Span zu schlichten versuchen. II. Solothurn zieht abermals an, daß es in den Freien Ämtern einen Zoll erkauft habe und darüber besiegelte Briefe besitze, aber der unruhigen Zeiten wegen nicht zu dessen Besetzung gekommen sei, jetzt jedoch ihn zu nutzen begehre. Da man von diesem Zoll gar nichts iveiß, so hat man Zürich aufgetragen, durch seinen Landvogt in den Ämtern gründlich nachzuforschen, wie es früher damit gehalten worden, und darüber auf nächsten Tag Bericht zu erstatten. Der Hofmeister von St. Katharinenthal bei Dießenhofen bittet um gnädige Antwort auf die kürzlich eingelegte Kundschaft. Der Bote von Zürich erwiedert jedoch, seine Herreil haben gute Kundschaft über Äußerungen, welche die gehörten Zeugen nicht kennen; wenn er die Prädicanten oder Andere, die ihrem Glauben anhangen, schelte, so seien sie damit mich gescholteil; sie haben ihm übrigens nicht befohleil, aus ihrem Lande zu gehen oder außerhalb zu bleiben, brauchen ihn also auch nicht zu heißen, darein zu kommen, begehren aber, daß er voll den Eidgenossen für seine bösen Schwüre gestraft werde. Es wird erkannt: Wenn Zürich dem Hofmeister wieder freieil Wandel in seinem Gebiet zusichert, so soll es im Namen aller Orte au die von Dicßenhofen schreiben, daß sie denselben bestrafen, jedoch der Obrigkeit und dem Gotteshans sollst ohne Schaden. Dies hat man dein Boten von Zürich in den Abschied gegeben, mit der Bitte in der Sache das Beste zu thun. It. Die Frauen von St. Katharinenthal beschweren sich wegen der fünf Mütt Kernen, die sie von ihrem Zehnten zu Nudolfingeil für den Prädicanten zu Trüllikon geben sollten; sie bitteil abermals, ihnen zur Entledig«,ig beholfen zu sein. Dagegen wendet der Bote von Zürich ein, Rudolfingen sei kirchhörig zu Trüllikon, jene Auflage daher billig. Da der Hofmeister dies bestreitet und andere Pfarren Nennt, derentwegen die Frauen dem Bischof von Konstanz 18 bis 19 Jucharten Neben verzehrten müssen, so hat man beschlossen, sofern Zürich erweisen kann, was es heute dargethan, solleil die 5 Mütt Kernen dem Prädicanten gereicht werden; im andern Fall sind die Frauen nichts schuldig. ,»»»» Der Abt von Dettingen beklagt sich bei der Nechnungsablage, daß er dem alten Pfarrer von Thalwpl, der wegen Leibes- schwüche dort weggekommen, jährlich 50 Gulden, dem Nachfolger aber nichts desto weiliger 80 Gulden als 510 Juni 1535. das rechte Corpus der Pfründe ausrichten müsse, was das Gotteshaus nicht ertrage. Da man hierin Abhülfe als billig erachtet, so wird Zürich beauftragt, über diese Gülten auf dem nächsten Tag genallen Bericht zn erstatten. ,»». Auf das Schreiben an Graf Rudolf von Sulz wegen Schaffhansen, ist eine Antwort eingckommen; man schreibt ihn: abermals freundlich und gibt Zürich für den Fall, daß er eine gütliche Unterhandlung annimmt, den Auftrag, im Rainen aller Orte den Span in der Güte beizulegen. «»«. Zürich soll zum förderlichsten nach Bern schreiben, p»,. Der Vogt Götschi Zhag hat Zürich und Schwyz um ein Fenster in das Nathhaus zn Baar gebeten. Schultheiß Golder trägt im Rainen der V Orte dem Boten von Zürich vor, wie Jacob Frei, Untervogt zu Ehrendingen, zu Weilingen im Scherze zu dem Meyerle voil Siglistorf geredet habe, er nehme von einem, der die Heiligen verbrannt, keinen Trunk au, und deßhalb später zu Weningen in's Recht gefaßt und zu einer Tröstung von 200 Gulden genöthigt worden, was doch unbillig sei; darum bitteil die V Orte drillglich lind ernstlich, ihn derselben zu erlasseil, und erbieten sich zu Gegendiensten. 11. Zürich hat von Schwyz lind Glarus Geleit begehrt für Konrad Hagger von Napperswyl, damit er wieder heimkommen möge. Der Amman» von Schwyz bringt vor, seine Herren würden es gern sehen, wenn Freiburg und Solothurn, wie die V Orte, in U. l. Frauen Capelle zu Einsiedeln für jedes Ort eine Wachskerze machen lasseil würden. Der Bote von Schwyz wird erinnert, betreffend den Rechtshandel zwischen dem Abt und der Stadt St. Gallen, dessen Urtheil auf den Obmann kommeil soll, den Rath der Herreil von Schwyz darüber einzuholen, ob der Abt die Sache länger anstehen lassen, oder den Obmann verlangen solle. Dabei beglaube der Abt, daß der Obmann aus den VIII alteil Orteil genommen werden solle, weil der Abt ein alter Bundesgenosse derselben sei. ,»». Der Propst der Stift St. Immer bringt vor, wie er und sein Capitel in ihrer Streitigkeit mit denen vo» Viel an die von Bern und Basel gewiesen worden seien, welche die Parteien laut Inhalt eines Briefes gütlich vereinbart haben. Als dann dre von Biel diesem Vertrag nicht nachgekommen seien, habe der Propst den Bischof von Basel, als seinen Oberherrn, um Hiilfe angerufen. Derselbe habe dann einen andern Vertrag gemacht, bei dem aber das Capitel nicht bestehen könne, weßhalb er Rath lind Hülfe bei den Eidgenossen suche. Alls dieses werden die von Beril und Basel, da sie früher auch in der Sache gehandelt haben, beauftragt, mit denen von Biel zn reden, daß sie dem Vertrage („Spruch") nachkommen, damit die Klagen aufhören, w. Vor den Boten der VIII alten Orte eröffnet Galli Vnwknecht, der Silberknecht, von Zell am Untersee, es sei ihm Herr Rudolf Nusser, seßhaft zu Basel, für „parpiänisches" Tuch 7 Gulden schuldig geworden; als er diese gefordert habe, habe der Schuldner sie verweigert, ihn bald dahin, bald dorthin gewiesen, und sage jetzt, der Abt von Wettingen werde sie bezahlen. Es wird nun dein Gesandten von Basel in den Abschied gegebeil, man bitte seine Obern freundlich, den Nllsser, ihren Bürger, zu vermögen, daß er den Bnwknccht bezahle, weil er das Tuch selbst von ihm gekauft habe; sollte jemand, der alte oder jetzige Abt von Wcttingen, das Tuch zu bezahlen versprochen haben, so möge er diese darum belangen, es werde ihm beförderliches Recht gehalten werden. Vor den VII Orten (ohne Bern) eröffnet Bonaventnra, Abt des Gotteshauses Nheinall, gegenüber den Anwälten von Schultheiß, Rath lind Gemeinde daselbst: 1. Lallt seinem Urbar, Briefeil und Sieges könne der jeweilige Abt zn Rheinau dem Schultheißen, Röthen, Gericht und ganzer Gemeinde daselbst, al^> ihr rechter Gerichtsherr, so oft es nöthig sei bei ihren Eiden um alle Sachen gebieten. 2. Schultheiß u»b Richter zu Rheinau sollen das Gericht im Namen des Abtes bannen, und in allen vom Gericht ausgehendu> Briefen bekennen, daß sie im Namen des Herrn von Rheinau Gericht gehalten habeil. 3. Der Abt sei befugt, den Schultheißen, die Räthe, Weibel oder Stadtknechte, wenn sie „verlüindet" oder sonst Ursachen vor- Juni 1535. 511 Händen seien, zu entfernen und andere an deren Stelle zu setzen. Dem weigern sich die zu Rheinau nachzuleben; da aber Urbar, Briefe und Siegel solches zugeben, verhoffe er, daß die Eidgenossen mit ihrem rechtlichen Spruch seine Gegner zum Gehorsam verhalten. Die Anwälte derer von Rheinau erwiedern: Zu 1. Das sei bisher nicht Übung gewesen, überhin schwören sie den VII Orten. Zu 2. Dieses sei bisher auch nicht gebraucht worden; es habe der Schultheiß das Gericht gebannt und die Briefe seien auch „also" ausgegangen. Zu 3. Räthe, Weibcl oder Stadtknechte geben sie bei ihren Eiden als fromme Biederleute dar, und da sie solches jetzt lange Zeit geübt, werde man sie bei ihrem Herkommen bleiben lassen. Nachdem die Parteien hierüber vor die VII Orte, als ihre rechte ordentliche „Oberhand" zu rechtlicher Läuterung gekommen, und nun die Gesandten anstatt derselben die Anbringen beider Theile verhört und diese ihre Sache auf deren rechtliche Erkanntniß gesetzt haben, sprechen die Boten: Der Abt und das Gotteshaus verbleiben bei ihrem Urbar, Briefen und Siegeln in allen Punkten und Artikeln und die von Rheinau seien nicht befugt, hier- wieder zu handeln, es geschehe denn mit der Gnade des Abts. Dem gemäß werden dem Abt seine (hier wiederholten) Forderungen zuerkennt, mit dem Beifügen: Bei 1. in allen ziemlichen Sachen; bei 2 in allen Dingen den VII Orten an ihrem Theil Herrlichkeit und Gerechtigkeit, den sie daselbst haben, von „Eids- Boten. Gerichten und andern Dingen" unbeschadet; es soll mich in jedem vom Gericht ausgehenden Briefe der Name des jeweiligen Abtes beigefügt werden; bei 3. Schultheiß, Rüth und Weibel, Ivo sie „prächig", wag der Abt auch bestrafen, laut des Gotteshauses Urbar. Alwedruckt in der Beantwortung der ... Schnmch-Schnften , , . wider das l. Gotteshaus Rheinau ... Constanz 1747. Zweit- Beilage. Abgedruckt m ^ vom Landvogt zu Baden. Benedict Schütz, dat.rt vom i>. Inn, Mittwoch nach Mcdardy. xx. Vor den Gesandten der zu Nheineck und im Nheinthal regierenden VIII Orte eröffnet eine Botschaft des Abtes von St. Gallen, der Pfarrhof zu Altstätten sei „zerschleißt" und zerbrochen; die Gemeinde trage hievon Wissen, was sie nicht bestreite; eines frühern Abschiedes ungeachtet habe sie sich gegenüber dem Abt nicht nur' in keine gütliche Vermittlung einlassen wollen, sondern demselben Recht fürgeschlagen; der Abt hoffe, daß man die von Altstätten weise, ihm gütlich entgegen zu kommen, und falls das nicht Platz finden möge,'sie mit einer Erkanntniß anhalte, ihm einige Entschädigung zu leisten, da er einen andern Pfarrhof habe kaufen müssen. Nachdem man auch die Antwort der Anwälte von Altstätten angehört hat, wird erkennt, die Gemeinde sei in Betreff des Pfarrhofs dem Abt nichts schuldig; der Abt möge sich an Ammann Vogler, oder wer den Pfarrhof geschlissen hat, wenden. Stif.Sarchw St. Gallen- Ilota varta auk viotlwl. Bd. lt. IM, S.--S. Besiegelt „in. Namen unser Aller» von Johann Haab, den IS. Juni. Die VIII im Rheinthal regierenden Orte geben dem dortigen Landvogt, Konrad Hässi von Glarus. folgende Weisungen- 1. Was man der Gemeinde am Kurzenberg vergönnt hat, wird bestätigt mit dem Beding, daß sie den Zehnten auch nicht lösen könne, wenn sie das Geld nicht laut jener Bewilligung ablösen will.' 2. Die Frau, die einen Mann zur Ehe genommen, hernach neben demselben sich mit einem andern verbunden dann aber sich wieder zu dem ersten gethan hat w., soll der Landvogt im Nheinthal verhaften und für diese „Bosheit" drei Tage und Nächte bei Mus, Wasser und Brot im Gefängniß halten, alsdann ans eine Nrphede entlassen, ihrer Ehren entsetzen bis auf Begnadigung durch die Obern, und sie zudem um ls>0 Gullen bestrafen. 3. Da dem Landvogt die Beschlagnahme des Gutes eines Rheinthalers, der sich selbst leiblos gemacht, bestritten werden will, so wird ihm befohlen, dasselbe zu Händen der hohen Obrigkeit einzuziehen, oder sich mit Frau und Kindern des Entleibten gütlich zu vertragen, wobei er sie mit Gnaden bedenken soll. 4. Des Parteiens halb ist dem Landvogt Befehl gegeben, diejenigen vor Hochgericht zu stellen, die solches bisher gethan oder in Zukunft thun würden. 5. Über die Pfrundgülten und Güter im Rhein- 512 Juni 1535. thal soll in Gegenwart des Abtes von St. Gallen, als des Lehensherrn, um die Kirchengülten und Güter im Beisein des Landvogtes Rechnung gegeben werden. 6. Da geklagt wird, daß im Herbst von dem Weinzehnten in den ^rotten ein Unmaß verbraucht und derselbe sehr vermindert werde, so soll der Landvogt im Namen der VIII Orte ein Mandat ausgehen lassen, daß hinfür münniglich solchen Mißbrauchs, der mit trinken und Wegtragen bisher geschehen, sich enthalte und mit dein alten Brauche sich begnüge, da man sonst jede Übertretung als förmlichen Diebstahl betrachten würde; wer jemand ungebührlich wider dieses Mandat handeln sieht, soll ihn bei dem Landvogt oder dessen Amtleuten verzeigen; wer es nicht thate und überwiesen ,Verden tonnte, daß er solches gesehen und gewußt, ist von dem Landvogt als Ungehorsamer zu strafen. Dieser soll den Trottmeistern in den Eid geben, jedem zu verabreichen, ivas ihm gehöre. Enthält i! UI^ NN Gesiegelt von Johann Haab, des Raths der Stadt Zürich lCopie.) se und Ktzte Ziffer. Siegelt Haab in Abwesenheit des LandvogtS oder mit Rücksicht auf Art. b dieses Abschieds? Klage über den Meßpricster zu Fischingen; siehe Note. ^m Zürcher Abschied fehlen n, v, I, a°mt. vi. 6) Datum wie oben. Die Obigen den »Mlnlidns speetatisgns et valiäis virik, Najori, Ken tiapitanso, ao reetori ooininilitonibns et eonkortidnk in oastro ?^nei Imucl lonAs n debenna äeZentibns, ninieis nostris buuck vulcruriws.« Im gleichen Sinne wie an Genf. Bei Klagen möge das Recht walten, ibi.i°m r.z?. Man sehe den Abschied vom 26. Juni. Zu I. Im K. A. Freiburg: Abschiede Bd. 65, beim Abschied vom 6. April eingefügt, aber wohl ohne Zweifel hieher gehörend, befindet sich ein Kreisschrciben von Schultheiß, kleinen und großen Rüthen von Lucern an die VI Orte über den vom Boten von Uri an letzter Jahrrechnung zu Baden der französischen Pensionen wegen gethanen Anzug. Das Schreiben geht auf den Gegenstand selbst nicht ein, sondern ergeht sich mit oft sich wiederholenden Wendungen in der Betrachtung, daß dieser Handel schwer und folgenreich sein könne und der reifsten Überlegung bedürfe. Es wird darin, ohne sichtbare Veranlassung, auch geredet von unzeitiger Abkündung der französischen Vcreinung und daß der König aus einem Freund ein Feind werden könnte. Endlich wird darauf gedrungen, daß am nächsten Tag der VII Orte hierüber Antwort er- theilt werden soll. Das Schreiben ist datumslos. Zn v Die Antwort des Grafen von Sulz ä. ck. Innsbruck, 11. Mai 1535 enthält außer dein im Text Erwähnten folgendes Bemcrkenswerthe: 1. Wenn der Graf vor Abschluß des Kaufes gewußt hätte, daß dieser Kauf den Eidgenossen zuwider wäre, so wäre es ihm unschwer gefallen, sich desselben zu enthalten. Er' habe nämlich denselben nicht eines besondern Gewinnes wegen abgeschlossen, sondern um täglichem Span und Gezänk unter seinen und der Eidgenossen Unterthancn, auch wohl unter ihnen selbst abzuhelfen, und weil ihm schon vorher daselbst die hohe Obrigkeit und theilweise auch die Niedern Gerichte zuständig waren. Jetzt aber, nachdem die Chorherren zu Zurzach, ohne zu erwähnen, was ihnen allfällig von den Eidgenossen aufgetragen worden sei mit seinem Vogt zu Küffenberg einen redlichen Kauf abgeschlossen haben, der förmlich verbrieft die Kaufsumme bezahlt und die Unterthancn von den Chorherren ihrer Pflicht entlassen und für den Grafen in Pflicht genommen seien, wäre es für diesen schimpflich, ohne Recht von dem Kaufe abzugehen. 2 Sein Vogt sei nicht gestündig, den Chorherren versprochen zu haben, ihnen einen oder zwei Monate über den bewilligten Termin -Vcrschub zu gestatten, wiewohl er. der Graf, bevor die Sache soweit gekommen, nur wegen ? sie nur ungern „verzikt" oder übereilt hätte. 3. Da der Kauf den Eidgenossen ohne Nachthcil der Stift und den Chorherren aber von Nutzen sei, so bitte er, obwohl er das Recht nicht zu scheuen habe, aber mit Rücksicht auf die lang gepflogene gute Nachbarschaft, ihn unangefochten bei dem Kaufe zu belassen St. A. Vcrn: Mg -I »cm- e>dg. Abschiede US, S. 7S. Auch bei den Abschiede» von Zürich, Lucern, Marlis. Zu n Für diesen Artikel lautet die Zürcher Instruction sowohl auf Hans Haab, als auf Jtelhans Thunnffen, jetzigen Vogt in den „Ämtern." St.A.Zürich- Jus.rue.i°nsb«ch wse-». e. vi. Zu i . Die Instruction für die Gesandten von Bern vom 29. Mai deutet eine nicht unerhebliche, in den Abschieden aber nicht ersichtliche Zwischenverhandlung an, die wir hier vormerken müssen: 1. Da die Boten 65 5Z4 Juni 1535. » von Zürich und Lucern auf dem Tag zu Aarau wieder den Kauf um die Herrschaft Biberstein angezogen, so haben sich die von Bern um des Friedens und der Ruhe willen entschlossen, den Kauf, wie er zuvor verabredet worden, um 2200 Gulden anzunehmen,- das sollen die Gesandte» den Boten von Zürich und Luccw anzeigen. 2. Zu Biberstein sei verabschiedet worden, die von Bern sollen auf nächste Jahrrechnung den Burgrechtbrief von Biberstein vorlegen. Man habe diesen suchen lassen, aber nicht gefunden, werde ihn aber ferner suchen und^vcnn er sich finde, mit den Briefe», die sie auf Sonntag nach Johannis (27. Juni) nach Biberstein dem Schaffner von Leuggcrn einhändigen müssen, übergeben. St. sc. Bern.- Jnstructionsbuch a. r. »» Zur Kennzeichnung des weitern Laufes der Angelegenheit mögen noch zwei Missiven notirt werde»! 1) 1535, 10. Juli (Samstag nach Ulrici), Hertenstcin. Johann von Hattstein („Gadtstcin"), Meiste des Johanniterordens in Deutschland, an den Landvogt zu Baden. Auf die Mittheilung, daß die von Bern den Kauf um das Haus Biberstein, wie solcher gemäß dem Abschied vom 8. Juni von den Boten der VII !?rte votgeschlagen worden, annehmen, berichte er, daß zwar der Orden bisher nur ungern Eigenthum veräntzeri habe; iveil aber denen von Bern soviel an der Herrschaft Biberstein gelegen sei, und den VII Orten zu ^ fallen, wolle er, so weit ihm solches zustehe, in diesen Kauf ebenfalls einwilligen. St. A. Bern: Allgemeine eidg. Abschiede 66, S. 131- 2) 1535, 14. Jnli, Baden. Der Landvogt von Baden schickt eine Abschrift obiger Missive nach Bern und berichtet, daß er hievon auch an die von Zürich Kenntniß gegeben und sie ersucht habe, die Zusagt beider Theile an die übrigen sechs Orte zu melden, damit der Kauf, bevor etivas Weiteres einlaufe, abgeschlossen werden könne. s. iss- Zu 8. Hier besagt das Freiburger Exemplar nur: der Bote von Freiburg habe von dem Vogt n" Thnrgau wegen der hohen Gerichte daselbst 06 Gl. 6 Schl. erhalten. Zu Besondere Ausfertigung dieses Artikels in den Landcsarchiven Schwyz und Nidwaldcn, besieg^ vom Landvogt zu Baden den 12. Juni, geben das Anfangsdatum des Abschiedes ebenfalls auf den 6. I""' an. Das Nidwaldner Exemplar erwähnt der Nichtzustimmung von Zürich nicht. Lucern hat den Artikel 1' in einer Copic dieses Abschieds vom Jahr 1597, Lade 574, 15. Zu vv. Der Schwyzer Abschied bemerkt, daß auch der Gesandte dieses Orts nicht eingewilligt, sonder" die Sache an seine Obern zu bringen genommen habe. 3» l»i». Der Schwyzer Abschied sagt: „Hr. Ammann sind ingedenk . . . ," ohne etwas von zu sagen, und der Zürcher Abschied bemerkt von Schwyz nichts. Zu i». Das Original sagt: „Sind ingcdenk ..." — Da aber nur der Schwyzer und Glar»^ Abschied diesen Artikel, ersterer gleich an der Spitze, enthalten, so betrifft er offenbar nur diese zwei 5Drte- Zu sin. 1535, 6. Juli (Dienstag nach St. Ulrich). Hans Locher, Landschreiber zu Frauenfeld, Statt Halter des Landvogts im Thurgau, an Zürich. Antwort auf das wegen des Meßpriestcrs zu Fischt"^" angekommene Schreiben. Es sei bekannt, wie der Gesandte von Zürich sich vor den Eidgenossen über be nannten Priester beklagt und darauf die Eidgenossen dem Landvogt geschrieben haben, daß er den Prn'stU darüber zur Rede stelle, und wenn derselbe gemäß seinem Anerbieten disputiren wolle, möge er ans gebührende» Geleit nach Zürich gehen und solches thun, wo nicht, solle der Vogt ihn denen von Zürich zum Recht ha»"' haben. Der Landvogt habe diesen Befehl vollzogen, von dem Priester aber zur Antwort erhalten, er vcr- wundere sich höchlich über diese Beschwerde, und wer ihn solcher Art verklagt habe thue ihm Gewalt »» Unrecht; hierüber wolle er dem betreffenden Angeber zu Recht stehen vor dem Bischof zu Constanz, sc"'"'' eigentlichen Richter, oder vor den Eidgenossen oder vor dem Landvogt oder dem Landgericht; denn er ha ^ st'-' beflisse», nichts wider den Landfrieden zu predigen und insbesondere habe er die vor einiger Z'-' zn am on gehaltene Predigt noch wörtlich in Schrift, woraus sich ergebe, daß er niemand des Glaubet Juni 1535. 515 wegen geschmützt habe; auf eine Disputation lasse er sich nicht ein, weil er sich hiezu nicht erboten habe. Im Namen des abwesenden Vogtes bitte der Landschreiber, sich mit dieser Antwort zu begnügen oder aber zu berichten, ob man den Priester in Tröstung fassen und zu Recht halten solle. Obwohl derselbe nicht disputiren wolle, wird man ihm doch die Verkündung des Tages und das offene Geleit durch einen ge- schwornen Landgerichtsknecht zustellen oder solches ihm selbst überbringen. St. A. Zürich: Wisswenbuch 15Z4-S5, k. S7. Das Datum der Verhandlung vor den Eidgenossen ist nicht ersichtlich; wir schließen es aus dem Datum der hier mitgetheilten Missive. T88. Wern. 1535, vor dem 11. Juni. Verhandlung zwischen Bern und Basel. Wir beziehen uns auf folgende Misstve: 1535, 11. Juni. Bern an die heimlichen Rathe zu Basel. 1. Venner und heimliche Näthe zu Bern haben dem Nathe eröffnet, was der Gesandte von Basel, der jüngst zu Bern gewesen sei, im Auftrage seiner Obern, die bedenklichen Zeitläufe betreffend, vorgetragen habe. Man möge die Verzögerung der Antwort entschuldigen. Da die Angelegenheit von großer Wichtigkeit sei, so scheine denen zu Bern höchst nöthig, daß sich die zu Basel, Bern und wer in der Eidgenossenschaft mit ihnen gleicher Religion sei, zusammcnthun und sich stattlich über die Sache berathen. Man ermächtige Seitens derer zu Bern Basel, hicfür Tag und Ort, wie ihm gutscheine, zu bestimmen und jene dazu zu beschreiben, deren Mitwirken es für nützlich halte. 2. Dank für die Brandsteuer. St,A. Bern: Deutsch Missivcnbuch v, S. SZ5. T6S. Wern. 1535, 11. Juni. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 252, S. 7l. Eine Gesandtschaft derer zu Neueitburg legt dem Nathe zu Bern eine Instruction „in Tütsch" vor berstend den Meßpfaffen, den sie zu Cornaux gefangen genommen und nach Neuenburg geführt habe», und ^Lehrt in dieser Angelegenheit Rath. Beschluß; „I.An den Gubernator von Nüwenburg, den Handel m. h. ^'»sitzen, ir potschaft dahin schicken, beider spten burger. 2. An Gubernator, ein unparthyg recht besamlen deren von der Landeron wegen." Die betreffende Instruction geht dahin: Seit langem habe man die „armen Priester und Meßpfaffen, Diener des Baals", nämlich Andreas Bellonier, Clemens Pcrrot, Wilhelm Chevalier, Blasius Fornachon und Jacob Princc ernstlich crmahnt, von der „Jdolatry" und Abgötterei, der päpstlichen Messe und andern dem Wort Gottes zu widerlaufcndcn Cere- »lonien abzustehen. Allein es seien diese, in Kraft der bestehenden Freiheiten gethancn Gebote von den Betreffenden unerfüllt geblieben und verachtet worden. Man habe auch zugelassen, daß diese „Mcßknechte" zu den Prädicanten kommen und dieselben hören sollen, und wenn sie dann durch das Wort Gottes etwas Besseres wissen, mögen sie dieses predigen; vermögen sie aber die Prädicanten nicht zu widerlegen, so sollen 516 Juni 1535. sie aufhöre», die arme» unwissenden Leute zu verführen. Nachdem solche Gebote erlassen worden, hätten die von Cornaux aus eigenem Antriebe die Altäre aus der Kirche entfernt, damit Gott nicht so grausam g-' lästert werde, und in der Meinung, daß dieses zur Seligkeit förderlich sei. Daraus seien die Meßpfaffe" zugefahren und haben die Altäre wieder aufgerichtet, Christus damit zu unterdrücken und zu verkleinern. Auf das haben die von Neuenburg einige Freunde des Evangeliums ausgesandt, nicht um in die Herrlichkeit der Frau Princessin einzugreifen oder jemand an Leib oder Gut zu schädigen, sondern um Eid und Ehreso sie hierum ssethan, zu „handvcsteu". Diese seien am letzten Sonntag nach Cornaux gekommen, NM ßi von der Hartnäckigkeit des Meßpfaffen Jacob Prince, der Bürger von Neuenburg und den Ihrigen gcfrennde sei, zu überzeugen. Dieser aber habe nur stärker und fester die Messe gesungen und gehalten dann je. Hieras seien die Abgeordneten zu ihm in die Kirche gegangen und hätten ihm gesagt, wie er Bürger von Neuenbürg ^ dortigen widerspreche, weßhalb er vor den Prädicanten in dort Rechenschaft über semcn Glauben abzulegen habe. Zu diesem Ende sei er dann, doch ohne Handanlcgung oder Gewalt, ff"' ern a s Burger und freundlich nach Neuenbürg geführt worden. Mau glaube hiemit der Herrlichkeit d" Frau Zrmcessm nicht zu nahe getreten zu sein und habe auch die Einwohner versichert, daß man ihnen »ich zu Leide thue, sondern in aller Freundlichkeit ihnen guten Willen für die Förderung zeitlicher und ewig" Gsi lger ) Dinge erweisen wolle. Hierüber erbitte man sich nun den Rath derer von Bern, als getreu«" Bürger, damit man sich nach Gebühr und Billigkeit zu verhalten wisse. St.A.Bern: kirchliche Angelegenheiten 1640—s». (Ohne Datuni.l «so. Wern. 1535, 18. Juni. Staatsarchiv Bern: RathSbnch Nr. ses, S. s». Gesandte: Savoyen. (Anton) Piochet. — Genf. Porral; Nüßelberger. ^ I. 1. Dem Rathe zu Bern eröffnet der Gesandte des Herzogs, er halte die Herren von Bern der Ärt^ Ehrcnleute, daß (er annehme?), der Auszug nach Peney sei ohne ihren Willen geschehen, wiewohl uiust^ Ihrigen, der „Colitis zu Jens", bei der Compagnie gewesen. Es befremde ihn und sei denen zu Bern nicht ehrenvoll, daß man über sein Gebiet gezogen. Auch sei sonst wiederholt dem Herzog entgegengG^^ worden, worüber der Gesandte aus etilem Rodel einen Artikel nach dem andern verliest. Der Herzog voil seinen Freunden und Unterthanen gedrängt, dieses nicht mehr zu dulden, und bitte, daß man 6^^ Mittel fördere, die Sache zu beseitigen; er verlange nichts sehnlicher, als den Bund zu halten; die von ^ mögen die Genfer bewegen, den Spruch der Eidgeuossen (von Luceru?) anzunehmen. I. Der Rath antw ^ man wolle dieses vor die Burger bringen, wenn der Gesandte es verlange; andernfalls gebe ma> Bescheid, daß die voll Bern Recht geboten und daß man hoffe, hiebet verbleiben zu können. II. 1. Die Gesandten von Genf danken fiir den freundlichen Empfang, der ihnen Seitens der ^ voll Bern in Baden geworden sei, und eröffnen, daß sie einen Abschied erhalten haben, den sie zu ^ bitten; man möge die von Genf für empfohlen halten und ihnen Hülfe und Rath gewähren, damit ^ Recht bleiben können; man wolle trachten, denen von Bern genug zu thun. 2. Beschluß des Rache Betreff des Abschiedes könne man ihnen nicht rathen; sie mögen denselben ihren Obern vorlegen. t Juni 1535. TSR Engetöerg. 1535, 21. Juni (Montag vor Sanct Johanns Tag). Staatsarchiv Lucern: Acten Kloster Engelberg. ». Der Vogt zu Engelberg, Peter Radheller von Schwyz, samint dein Schaffner legen vor dein Abt und den Nathsboten der Kastvögte Rechnung ab, die genehm gehalten wird. Die Einnahmen betragen 4956 Pfund 1 Schl. 2 H., dagegen die Ausgaben 5056 Pf. 1 Schl. 2 H.; von daher bleibt man dein Vogt schuldig 46 Pf., und dein Schaffner Heinrich Stulz 94 Pf. 5 Schl. 7 H. Das Kloster hat an Geldschulden 2385 Pf. 10 Schl. Es besitzt an Vieh 34 Kühe, 1 Stier, 8 große Ochsen, 13 Zeitstiere und 6 Zeitrinder, 1 Zeitstier (sie), 23 Meisrinder, 1 Meisstier, 20 Kälber, 1 Mähre mit 3 Füllen, 1 Mönch, 9 Schweine und 6V Geißen. Im Aargau besitzt es 40 Malter im Speicher und ausstehend 30 Malter Haber. Es besitzt am Znrchersee Eimer Wein und im Klosterkeller gegen 9 Saum. Ferner besitzt es über 300 Käse. Für Baukosten hat »>an gebraucht 285 Pf. 7>/2 Schl. an Geld. Für den. Bedarf der beiden Klöster hat man gebraucht 115 Mütt Kernen und bei 7 Mütt Haber. I». Der Vogt Hünenberg legt Rechnung ab über das Frauenkloster, welcher gemäß er an dasselbe schuldig bleibt 138 Pf. 7 Schl. 4 H. an Geld; ferner 3 Mütt 1 Vrl. an Kernen," 3 Malter 2 Mütt 2'/» Vrl. Haber, v. Vogt Zumbühl von Staus legt Rechnung ab über das Frauenkloster, und bleibt ihm noch schuldig 84 Pf. 1 Schl. 4 H. «I. Die Boten verwenden sich für das Frauenkloster bei Zürich; siehe Note. Zu S. 1535, 21. Juni (Montag vor Johann Baptist). Die ans der Jahrrcchnung zu Engclberg versammelten Boten der Orte Lucern, Schwyz und Nidwaldcn an Zürich. Zwischen den Conventfrauen zu Engelbcrg und Vogt Jäkli zu Küßnacht sei vor einiger Zeit ein Kauf getroffen worden, dem zu Folge Jäkli eine jährliche Leistung entrichten sollte, der er einige Jahre stattgethan habe; jetzt aber wollen ihm Einige von Zürich „in den Kauf hangen und Jntrag thuon". Da sich hierüber die Frauen beschweren und die Hülfe der Kastenvögte anrufen, bitten diese die von Zürich, sie wollen verschaffen, daß jenen das Ihrige wie früher verabfolgt werde, zumal sie arm seien und zum Theil sich hieraus erhalten müssen. Wenn Jäkli sich weigere, serner den Zins zu entrichten, es sei denn, daß man ihm den Kauf auch nicht mit neuen Ansprachen beschwere, so bitte man, das Gotteshaus Engelbcrg so zu halte», wie andere Gotteshäuser außerhalb des Gebiets derer von Zürich gehalten werden, und diesfalls bei den frühern „Bekandtnussen" derer von Zürich zu bleiben. St. A. Zürich: A. Engelbcrg. — Abgedruckt imG c s chi cht«f reuIId der V Orte, Vd. XXX, S. 75. so» cuuis Ikük. 25. Ami (FreitoZ nach St. Johann Baptist), Znhrrechmmg. -..„...an. ---«------ Eq-nd.-t Zürich. Hans sicher. Ver». Ja-od B°s>. Venne-. Basel. W-A -Ng Hntschi. iAnd.r° Unbekannt). » I Der SMmeUer zahlt di. L-ndstene- »nt 7°-° » Sp-Mi K-miser Psnnd ^ 10 Kreuzer; -- -»ch l°-n-d.«°- nnd ander. Kranen gegchen snr .1°Kreuz...) S.D.- 518 Juni 1535. Gemeinde Sonvico giebt 640 Pfd. obiger Währung. 3. Die Gemeinde Ponte giebt 392 Pfd. 3 Spagürli. 4. Die Gemeinde Morco giebt 320 Pf. 5. Die Zoller bezahlen 800 Kronen. 6. Weinzoll und Bank zu Mendris haben ertragen 87 Kronen. 7. DasMalefiz hat abgeworfen 183 Kronen. Nach Abzug der Ausgaben bleibt nichts übrig. ?». Man hat zu Lauis einen Ruf ergehen lassen, daß jeder die Basler Münze annehmen möge, wie er dabei zu bestehen glaube, und soll dieser Gegenstand ferner zu Tagen angezogen werden, v. Kaspar von Aa, Schreiber zu Mendris, behauptete, bei Appellationen, die von Mendris an die Jahrrechnung zu Lauis kommen, solle er die Stelle des Schreibers versehen und die daherige Nutzung beziehen. Nach angehörter Verantwortung dos Landschreibers von Lanis hat man in Gemäßheit des letztjährigen ür- theils erkennt, daß bei Appellationen von Mendris und anderswoher der Landschreiber von Lauis Schreiber sein soll, wie das seit einigen Jahren her geübt morden ist. Heimbringen, wie man dieses in Zukunft halten wolle. «I. Den Zoll hat man für zwei Jahr um jährlich 800 Kronen und 50 gute Sonnenkronen verliehen. Der Name des Zürcher Gesandten aus dortigem Jnstrnctionsbuch 1533—43, I. 102; der des Berncr ans dortigem Jnstrnctionsbuch 0, k. 14; der des Baslcr a. lorAo des Basler Abschieds von Luggarns, für Lauis und Luggarus vorgemerkt. TSZ. Arminen. 1535, 26. Juni (Samstag nach Johann Baptist). Staatsarchiv Luccrn : Allg. Absch. N. 2, c. «21. Tag der V Orte. In Betreff des Begehrens der Bündner, eine Brücke zu Maienfeld zu bauen, wird der zu Baden gefaßte Beschluß bestätigt. I». Über die Frage, ob die V Orte ihre Zustimmung geben wollen, an den Herzog von Savoyen ein Schreiben um Abstellung der Räubereien zu erlassen, sind die drei Orte Uri, Schwpz nnd Zug einig, solches zu gestatten, mit dem Anhang, daß zugleich an Genf geschrieben werde, es solle die Vertriebenen wieder aufnehmen und sich mit dem Recht begnügen; sie haben sich dabei Nnterwaldens gemächtigt und nach Lucern geschrieben, so daß eine gute Antwort zu hoffen ist. «. Betreffend den Eid in den Freien Ämtern hat man sich vereinbart, an Zürich zu schreiben, die V Orte wollen gestatten, daß der Vogt von Zürich den Eid nach seinem Brauch gebe, die V Orte aber den Unterthanen den Eid geben wollen, Alles das zu halten, was die Ämter ihnen zugesagt; oder dann der beim Aufreiten Vogt Schüttlers gebrauchte her- kömmliche Eid bestätigt werde. Zürich soll seinen Bescheid an Zug melden, das ihn den vier andern Orten mittheilen wird. «K. Lucern wird beauftragt, den Anwälten des Kaisers zu danken für das Schreiben, das den V Orten von ihnen zugekommen ist. t . Die Boten sollen auf den nächsten Tag zu Baden Instructionen mitbringen in Betreff des Klingnauers, der jetzt vor den V Orten erschienen ist. Zu «I. Vielleicht gehört hiehcr der Vortrag des Ofsicials von Bisanz, ä. ä. Luccrn 4. Juni, worin er seine Genesung anzeigt und mit Berufung auf die neuen Creditive seine Geschäfte bei den VII katholische» Orten in Kürze erörtert, die Ermahnungen zum Frieden wiederholt und die frühcrn Versicherungen kaiserlicher Hülfe im Fall eines Glaubenskrieges bestätigt. St.A. Luccrn: Ms-hicd ic. 2, c, «os> Juni 1535. 519 TNT. An der Sense. 1535, nach 26. Juni. Tag der beiden Städte Bern und Freibnrg. Man ist auf die Mittheilnng folgender Acten angewiesen: 1) Die Frcibttrgev Gesandten, Ulmaim Tcchtermann und Martin Sesinger, werden dahin instruirt: 1. Sie sollen den Nichtern klagen, wie die von Guggisberg. entgegen der Erkanntniß der Anwälte beider Städte und vor ausgetragcncin Recht die von Plafcyen. Untcrthanen derer von Freibnrg, die in langem, ruhigen, Wesen und gutem Posseß gewesen sind, beraubt und entwert haben. Die Gesandten sollen nöthigcn Falls ei» Ur- theil verlangen, ob die von Guggisberg mit Fug gehandelt haben. 2. Dann sollen die Boten entscheiden lassen ob die von Plafcyen nicht bei dem langen Posseß und der ruhigen Übung verbleiben können, zumal andere deralcicbcn Anstvw. wie die vom Seftingcr Amt. in der Herrschaft Grasburg sich der gleichen Übung bedienen, anvere vrrg ,r ,u,ea p , ^ Freiburg! Jnstructwnsbuch Nr. s, 5 147. Das annähernde Datum aus dem Freibnrgcr Rathsbuch Nr. 53, welches die Instruction bezeichnend dahin reasumirt: die Boten sollen ans das „cntwercn und possidiren lenden." 2> 1535 16 Juli. Bern an Freiburg. In Folge der Bercdung, die durch die Boten beider Städte jüngst an der Sense stattgefunden habe, finde man in Betreff des Austandes zwischen denen von Grasburg und Plafcyen angemessen, eine Botschaft nach Grasburg abzuordnen, um mit ihnen über freundliche Beilegung dieses Spans zu reden. Diese Botschaft werde am 25. Juli zu Schwarzenburg in der Sache verhandeln und Tags darauf auf dem im Streit begriffenen Platze erscheinen. An diesem letzten. Tage mögen auch die zu Freiburg ihre Botschaft zur Stelle haben. S,.A.Zwn.- » MW°°nbuch u. ss»s Ziern. 1535, 30. Juni. Staatsarchiv V-rn- Bischof Basc, Austragbuch tt, Nr. l. I. Vor Schultheiß und Rath zu Bern und den Gesandten von Solothurn, Venner Urs Schluni und Jacob Berki beide des Raths, eröffnen Abgeordnete derer von Münster in Granfelden, Malleray und Dachs- ftlden, Burger derer zu Bern, gegen die Gesandten von Propst und Capitel, Burger derer von Solothurn, Agende Klagen- 1. Die Chorherren haben weder die große Kirche geöffnet, noch gestatten sie die Glocken zu läuten was doch (zumal) in Feuersnöthen und Kriegsläusen nothwcndig sei. 2. Sie weigern sich, den Kirchturm zu öffnen und die Zeitglocke wieder herzustellen. 3. Zum großen Schaden der Kläger wollen die Chorherren den armen Leuten nicht Gericht halten, wie es von Alters her geschehen sei. 4. Die Chorherren beziehen alle Zinsen und Renten des Spitals und führen dieselben außer Landes, während sie in demselben zum Unterhalt der Armen verwendet werden sollten. 5. Die Chorherren belangen sie zu Münster um allerlei Sachen und sagen, es sei ihnen ebenso lieb, wenn sie hier verlieren, als wenn sie gewinnen, weil sie gemäß des Vertrages beider Städte die Appellation in die „Papistery" haben. Diese Appellation sei wider die Freiheiten der Klüger; müßten sie nach der Meinung der Chorherren die Appellation in die Papistery geschehen lassen, so wären sie gezwungen, ihre Güter zu verlassen und aus dem Lande zu gehen. 6. Die Chorherren Muthen ihnen zu, ein Stück Land wieder zu erwerben, welches sie in theuren Jahren verkauft haben, um Geld zu erhalten,' damit sie denen von Bern in Kriegen dienen könnten; die Chorherren nämlich hätten ihnen 520 Juni 1535. hierauf oder auf ihre Güter kein Geld leihen wollen. Diese Liegenschaften nun wieder zu löseil sei ihnen unmöglich. 7. Die Chorherren wollen dem erwähnten Vertrag und der Reformation derer von Bern nur soweit nachkommen, als ihnen selbst von Nutzen sei. 8. Die Chorherren haben einen Mann von Solothurn, der dem Papstthum anhange, als Einzüger eingesetzt; das sei ihnen unleidlich; wenn die Chorherreil und die von Solothurn wolleil, daß er zu Münster seßhaft sei, solle er der Gemeinde Alles leisten und gemäß der Reformation so leben, wie einer der Ihrigen; wenn nicht, soll er nach Delsberg zu den Chorherren oder anderswohin in das „Papstthum" ziehen. Die Kläger fügen ihren schriftlich vorgetragenen Klagepunkten mündlich bei, da die Chorherren den Vertrag nicht gehalten haben, so solleil die Kläger durch denselben ebenfalls nicht verpflichtet sein, sondern bei ihren Freiheiten, ihrem Landesbrauch und Rodel verbleiben können und der Appellationen enthoben sein. II. Im Namen der Chorherren antworten Cornelius von Lichtenfels und Kaspar Wagner, ihre Mitbrüder und sie begehren den Vertrag zu halteil und bitten, sie dabei zu bc- schützen; sollten sie ihn übertreten haben, so wollen sie eine diesfällige Strafe gewärtigen; sie glauben aber die Verletzung des Uebcreinkommens liege auf Seite der Landleute. Denn 1. sei die Kirche offen; riclM sei, daß sie „Schindlen" im Chor verschlossen hielten, damit diese nicht ^verwüstet werden; auch sei die TlM zur Sacristei, die laut dein Vertrag geschlossen sein sollte, zerbrochen worden; wenn sie nun die Sacristei schloffen haben wollen, damit nicht, wie früher, die Stühle und Anderes „zergängt" werden, so haben si^ das Chor beschließen müssen. 2. Der Thurm sei allerdings beschlossen geblieben, damit die Glocken u» Anderes nicht beschädigt würden. Die Zeitglocke haben sie den Landleutcn („inen") erlaubt, in ihren Koste» wieder herzustellen; jene hätten aber dieses bisher nie verlangt. Der Gebranch der Glocken zum Stürinen sei nicht verweigert wordeil. 37 Betreffend den Spital, so werden allerdings einige Gilter des Spitals genannt; aber es zeige sich nirgends, daß je ein Spital daselbst gewesen sei; wohl hätten die Chorherr"' einige Spenden gegeben, wie das an Orteil, an denen Stifte sind, Übung sei. 4. Die verkauften Gu gehören zu der kleinen Kirche, und daher dem Prädicanten, weßhalb die Landleute zum Verkaufe oder K Versetzung derselben nicht berechtigt gewesen seien; sie hätten auf ihre Allmende und andere Güter Geld a» nehmen können. 5. Den „Vogt" betreffend, da die von Solothurn ihn hergesetzt, können sie ihn mit Bezug auf die Religion nicht zwingen. 6. Anbelangend das Gericht, so sollen Urtheile, die in Gemäßheit des La» ^ rodels ergehen und zwiespältig werden, vor das Capitel kommen; nachdem nun die Landleute solches ' sieben oder acht Jahren nicht mehr gestatten, noch hierin gehorsam sein wollten, so habe das Capitel vor das ganze Landgericht gebracht und sich erklärt („sich begäben"),swenn zwei oder drei Urtheile zusa»""^ kommen, solle man diese vor das Capitel („sy") bringen; man beschuldige daher letzteres mit Unrecht Rechtsverweigerung. 7. Endlich sei nur ein Bote von Münster da; der Vertrag aber sei nicht mit " von Münster allein, sondern mit geineinen Landleuten ob dem Felseil gemacht worden; wenn man also ) ^ über handeln wolle, so sollten alle anwesend sein. Sie bitten wiederholt, sie bei dem Vertrage zu handh» ^ da ihnen zu schwer sei und die Kosten zu groß würden, wenn sie immer vor beide Städte kommen III. Noch bemerkt der Schund von Noggwpl, daß er Namens der beiden Gemeinden Malleray und Dachsfl ^ doch nur der Appellation wegen, hier sei. IV. Die beiden Städte geben hierauf folgenden Entscheid. U Betreff der Appellation bleibt es bei dem bezüglichen Artikel im letzten Vertrag, nur mit der Erläutcr»^ daß es anstatt „andere Gerechtigkeit" heißen soll: „andere Herrschaft Gerechtigkeit." 2. Chor und ^ sollen die Chorherren offen lassen, die Sacristei mögen sie dagegen beschließen. Das Läuten der lÄo denen zu Münster gestattet. 3. Wenn die von Münster die Zeitglocke braucheil wollen, solleil sie diese e Juni 1535. 521 Erstellen; wollen sie sie nicht herstellen und brauchen, so sollen sie nichts daran brechen oder sich di/en ^ '"'^er ersetzen. 4. Wenn zwei oder drei zwiespältige Urtheile zusammenkommen/sollen Schade,. e ^'"nster verfügen und dieselben entscheiden; Urtheile aber, bei denen wachsender ^Sv /s welche „Seele und Eer" betreffen, sollen sofort entschieden werden. 5. Die Güter geben , , ' Chorherren verbleiben, und diese sollen die Spenden, die sie jährlich zu Münster ge- "ächsten daselbst austheilen. 6. Die Güter der kleinen Kirche sollen die von Münster in den Tpr»/ ^ ^ Händen benannter Kirche und des Prädicanten wieder kaufen und lösen. 7. Diesen Nni z^ ^e beiden frühern sollen beide Parteien halten; wer dawider handeln würde, soll zu „Ursatz" Ai" Währung verfallen sein, uno zwar die Chorherren zu Händen derer von Bern, die s° Händen derer von Solothurn. Glaubt eine Partei den Ursatz nicht verschuldet zu haben -»>. ^ au der Erkanntniß beider Städte. Dieser Artikel betreffend den Ursatz soll dein Bischof von Basel H^Uchkeit und Gerechtigkeit des Orts unnachtheilig sein. 8. Wie früher ist vorbehalten, daß wenn Es/"Verständnisse unter den Parteien walten sollten, solche die beiden Städte zu entscheiden haben 'Mln beide Städte. ieinber^ Bezüglich IV. 1. vergleiche man den Abschied von lütjZ. 29. Sep- ss« Mern. 1535, 30. Juni. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 852, S. 125. von Solothurn verwenden sich bei dem Nathe, es möge derselbe von der Aufstellung eines ^>de/s^ ^ Mühlidorf, in den nieder» Gerichten derer von Solothurn, abstehen und es beim Alten be- s>' " ansoust sie beim Ziechtsbot verbleiben müßten. 2. Der Rath entgegnet, er bedauere dieses; El>g "°u Solothurn Hütten zur Zeit geschrieben, daß sie ihre Botschaft hersenden wollen, um den Ver- " pulsen und da Bescheid zu „empfangen" (geben?), daß sie verhoffen, die von Bern werden diesfalls Visse ^ Von dem werde jetzt wieder abgewichen und beim Nechtsbot geblieben; was hinter dem stecke Judcssen wolle mau ihnen den Vertrag, der zwischen den beiden Städten in Betreff der ^i, "'aderu Gerichte gemacht worden sei, vorlegeil. Ein Artikel in den,selben gehe dahin, daß die von s'»d ^ ''ilwältiget seien, in ihren hohen Gerichten ihre Hochgerichte aufzustellen. 3. Die Boten von Solothurn Vollmacht, sich weiter einzulassen, und bleiben beim Nechtsbot. TS7. Ziern. 1535, 30. Juni und 1. Juli. Staatsarchiv Bern: Rathöbuch Nr. 26«, S. IS« und ls«. ^chgesM ^^-Juni). Vor dem Nathe zu Bern entschuldigen sich die Gesandten der Städte („von Stäth," dii, ^ »us der Wat"), daß sie die von Genf weder geschlagen noch geplündert, sondern auch denen "^ut" geschrieben haben, daß sie den Genfern an Leib und Gut nichts zu leide thun sollen, indem 63 522 Juli 1535. „sy die Herren (?) von Stät" denen von Bern gern gefällig seien. Ebenso habe der Herzog geschrieben/ man in der Waadt die Genfer nicht kränken solle; die von Bern mögen daher keinen Glauben schenken, wen» das Gegentheil behauptet werde. 2. Der Rath erwidert, er sei darüber erfreut und hoffe, daß dein ^ sprochenen nachgelebt werde. Doch solle man die zu Peney vermögen, von dem Rauben abzulassen; de»» dieses könne in der Folge nicht mehr geduldet werden. Es seien von deutschen Kaufleuten, auch von Bürgel von Bern diesfällige Klagen gekommen; diesen soll abgeholfen werden. II. 1. (1. Juli.) Der Gesandte von Genf (Ami Porral) beklagt sich wegen des Übertrangs derer lw» Pcney, und berichtet, daß sie einen „Gotzfründ" verbrannt haben. Daneben rauben sie Korn und Anders „Item von wegen Franz Favre." Ferner wird ein Brief von Anton Bischofs verlesen. 2. Der Rath w> die Angelegenheit morgen vor die Burger bringen, um in Betreff der Genfer einen endlichen Rathschlag zu Zu II. Für den 2. Juli sind im Rathsbuche nur Rathsvcrhandlungen und zwar solche, die Genf berühren, verzeichnet. Die angedeuteten und andere Gewaltthaten (der durch Feuer Hingerichtete ist Pierre Gaudet) besäst^ die Missive des Ruthes von Genf an Ami Porral vom 27. Juni, K. A. Genf! abgedruckt bei Herininj^ I. o. S. 302. TS8. Luggarus. 1535, 4. Juli. Jahrrechnung. Staatsarchiv Bern: Allg.cidg.Absch. oo, S. St. KantonSarchiv Basel: Abschiede tS3Z—lbZS. KantonSarchiv Artiburg: Abschiede Bd. Gesandte: Basel. Wolfgang Hütschi. (Andere nicht bekannt). Einnahmen von Luggarus: 1. Zoll 800 Kronen, an ehrlicher guter Bezahlung. 2. Vom Sekel»»»^ von Luggarus Landsteuer 1800 Pfd (5 Groß — 1 Pfd.) 3. Von: oberste«: Konsul der Niviera di Gambivwill Landsteuer 575 Pfd. obiger Währung. 4. Von: Sekelmeister von Nerzasca Landsteuer 112 Pfd. wie 5. Von: Cousul von Brisago Landsteucr 68 Pfd. wie oben. 6. Von: Sekelmeister aus den: Mainthal LandM 600 Pfd. wie oben. 7. Der Fiscal legt Rechnung ab über das Malefiz. Seine Einnahme beträgt 53 ^^ z. Nach Verrechnung der Ausgabe«: und mit Inbegriff seines Jahrlohns bleibt «na«: ihn: 22 Kronen schuldig. ^ gaben zu Luggarus: 1. De«: Edlen laut ihres Briefes 88 Pfd. imperialisch, thut 20 Kreuzer für ein 2. Jahrlohn des Schreibers 50 Kronen. 3. Des Landweibels Loh«: 42 Krone«:. 4. Den wälschcn B'0 8 Dickpfenninge Trinkgeld. 5. Den Mönchen zu St. Frauciscus 2 Gl. rhcin. Almosen. 6. Den Manche» den: Berge bei N. l. Frau 2 Gl. rhein. Almosen. 7. De«: Mönche«: zu Ascoua („Aschgune") 3 Almosen. 8. Dein Prior in Cugnasco („Kunyaschg") 2 Gl. rheiu. Almosen. «. Einnahmen und nebst den Trinkgeldern u. s. w. vo«: einander abgezogen, von der Rechnung von hier und von Lauis, jedem Ort 31 neue Kronen 3 Gl. rhein. 148 Sonnenkronen (gutes und schlechtes) und einein Bote«: 3 Appellazgeld. ,R. Die Boten berichten ihre Herren, wie man sich in Betreff des zu Belleuz stehende» schützes verhalten wolle. Der Name des Basler Gesandte«: n longo des Basler Abschieds. Juli 1535. 523 sss. Ireie Amter. 1535, 5. Juli. Staatsarchiv Lncer»! Actenband SS, k> S. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. IS, k. 40t. Gesandte: Zürich. Kaspar Nasal; Jtelhans Thumysen. (Andere unbekannt). Die Boten der sechs Orte (Zürich und die V Orte), die mit dem Vogt von Zürich im „Aargau" die Ae aufzunehmen herumgeritten sind, verabschieden: ». Über den Vorrechtsanspruch der Wirthe im Aargau Wnüber andern Gläubigern haben die Boten keine Instruction; doch kommt ihnen als billig vor, das; Lieben und geliehenes Geld einer Ansprache um Zehrgeld vorgehen und die Wirthe hiebet mit den andern Gläubigern in einer Linie stehen sollten. Heimzubringen. I». Obwohl auf dein letzten Tage zu Baden ein Anzug i>> den Abschied gekommen ist, betreffend Verminderung der großen Kosten der Gerichtsleute, indem diese eigenmächtig einem Nichter täglich 6 Sehl, und einem Zeugen 4 Sehl, für Speise und Lohn zugesprochen haben, lonnnt man auch heute noch zu keinem Beschlüsse, weil die Instructionen verschieden sind; es fällt dies also ^der in den Abschied um sich auf dem nächsten Tag zu vereinbaren, c . Hermann Stierli von Muri, sammt seinen Verwandten stellt das Gesuch, man möchte ihm wieder erlauben, sein Schwert zu tragen, da er die ih'n auferlegte Strafe in; Gefängniß zu Lucern abgebüßt habe. Heimzubringeil und den Obern zu empfehlen, ^ er sich in letzter Zeit befriedigend verhalten hat. «R Ebenso bringt der Rätzer aus dein Amt Muri vor, ^ sei im Gefängniß gewesen und ihm überdies das Schwert zur Strafe abgenommen worden; er bittet, ihm lihre und Schwert wieder zu geben. Heimznbringen. « . Einer von Altwps im Hitzkircheramt soll geäußert haben, wenn man mit Kreuz gehe, so lästere man Gott. Daher wird der Untervogt beauftragt, darüber Kundschaft einzunehmen und das Ergebniß nach Lucern zu berichten, welches an die übrigen vier Orte Mitteilung „lachen soll. tl. Da überall viel Ungehorsame sind und den Zusagen, welche den V Orten in Betreff ^ alten Glaubeiis gemacht morden, wenig nachgelebt wird, so wird solches in den Abschied genommen, ^Man die Betreffenden strafen wolle; denn würde man dagegen nicht einschreiten, so könnte daraus für die ^ Orte leicht großer Schaden und Nachtheil entspringen. 5. Der Leutpriester von Sarmenstorf "lacht ^ Anzeige: 1. es werden die Zinsen von einer Jahrzeitstistung im Bernergebiet verweigert; 2. auch werde ^ Kleinzehntcn des Abtes von Einsiedeln, welchen der Leutpriester gegen jährliche Vcrabfolgung einer Summe ^des ail sich gebracht von den Bernern nicht allsgerichtet. Heimzubringen, um sich zu einer gleichföriingen ^»tivort zu vereinbaren. I». Heimzubringen die Klage derer von Beinwpl. l. Im Aargau befinden sich Zinslehen, als Kernen, Roggen u. d. gl., welche ans Höfen und Gütern stehen; es sind aber nur die ^se Lehen und nicht die Unterpfande, worauf der Zins steht. Da nun dw Guter und Unterpfande m d.c ^UM Urbarien eingeschriebeil sind, so beschwert sich der Abt von Muri, indem jene Hofe des Kloster» Eigentum ftwu und zu besorgen stehe, sie möchten in künftigen Zeiten auch als Lehen angesprochen werden; um ^senr vormbeuacn stellt er das Begehren, dieses in den Lehenbüchcrn zu ändern, dannt fernem Gottcs- ^ dadurch kein Eintrag erwachse. Heimzubringen, k. Wegen ciuigcrzn Murierfolgte.. Reden haben d».. V Ort- ->»!! Hans Bur Kundschast -ing-n-nuu-n, dt- dahm geht: Am N.antag (SS. .NUN) " ». Run --«.Im, >°° mm> b-I>» Nachtmahl üd-r dm Tisch g-b-t-t Hab.. Da >°i dar Wi.th znm B-n-dict Kroll und ir" Ub-rr-uter, Hans Hoiv zur Thür hinausg-gangm; j-ner habe g-sagt, „-rn.ög- ^ «Stt-ns nüt-; d-r Ü-b-r-'-nt-r Hab- --w!-d,rt „ich mag d°s auch »nt, ich Ichhb i» ms B«t und in ir Glaudm.- 524 Juli 1535. I. Schultheiß und Näthe von Mellingen eröffnen vor den Gesandten der V Orte, wie der Leutpriest^ zu Mellingen und ein Bauer aus der Grafschaft Baden einen Wortwechsel gehabt haben und darauf dtt Laudvogt von Baden denen von Mellingen befohlen, den Leutpriester gefangen zu nehmen oder von ihm M Leib und Gut Tröstung zu fordern, weil er wider den Landfrieden und gegen die Ehre derer von Zü^ und Bern geredet habe; hierauf sei der Leutpriester entwichen. Da nun die von Mellingen den V Orb'" „jetzmaleu" von des alten, wahren Glaubens wegen „mit sunderheit" verbunden sind, so begehreu sie dett" Rath, wie sie sich künftig in solchen Sachen benehmen sollen. Darauf berufen die Gesandten der V Olb die Boten von Zürich vor sich, eröffnen ihnen die Angelegenheit und bemerken: sei es, daß der LeutpricM die von Zürich und Bern, sei es, daß er den Bauer beschälten, so solle jedenfalls nichts Gewaltthätiges vo» genommen werden, sondern über die Sache da, wo sie aufgelaufen, das Recht walten und der, welcher recht hat, der Bauer oder der Leutpriester, gemäß dein Landfrieden bestraft werden; beschwert sich dann ^ Verurtheilte, so möge er vor jene appelliren, vor die es gehört. Die V Orte seien nicht des Willens, b in ein Recht zu stellen, wollen die Sache auch nicht in ihre Abschiede nehmen; sie haben aber denen vo" Mellingen befohlen, wenn jemand sie gegen den Leutpriester um Recht anrufe, nach altein Herkommen Gericht und Recht zu halten; man sei auch der Meinung, der Herr solle wieder nach Mellingen kommen da das Recht erwarten und inzwischen nichts von seinem Gute veräußern, sondern für den Betrag dessesi'^ Tröstung geben. Die Boten von Zürich wollen dieses heimbringen und den V Orten baldige Antwort schick^ was die Gesandten der letztern angenommen haben. St. A.Zürich: A. II. Cappclcrlrirg XXIV. 20. - St. A. Bern: Kirchliche Angelegenheiten 1SS «-Si>. Jin Zürcher Abschied fehlen «—I», Ic. Die Namen der Zürcher Gesandten aus der Missive an ihre Obern vom 7. Juli: St. A. Zi0'^ A. Mellingen. Zu 1. Von mehreren über dieses, seinem Hauptinhalte »ach beim Abschied vom 13. September » wiederkehrende Geschäft vorhandenen Acten glauben wir nur folgende Missive anführen zu sollen: 1535, 10. Juli (Samstag nach St. Ulrich). Zürich an Bern auf dessen und derer von Basel und SäM Hausen Anfrage über den Handel mit dem Pfarrer von Mellingen. Nachdem man verständigt worden, " die V Orte die von Mellingen nach Häglingen beschieden haben, habe man besorgt, sie möchten zum theil derer von Zürich und Bern dem Priester „fürheben" und daher dem Gesandten von Zürich geschn^ ' daß er jene vermöge, nichts vorzunehmen, bevor die Eidgenossen, die es angehe, zunächst zusammenkommt"' ebenso daß der Landvogt vorher im Rechten nicht fürfahre, wohl aber solle er und die von Mellingen Priester auf Betreten zur Tröstung anhalten. Als Antwort habe man den abschristlich beigelegten Abschn erhalten, u. j. W. St. A. Bern: Kirchliche Angelegenheiten ZV«. Weumstadt. 1615, 5. Juli. Verhandlung zwischen Bern, dem Bischof von Basel und Neuenbürg wegen Tesseuberg. Wir müssen uns auf die Mittheiluug folgender Missive beschränken: 1535, 10. Juli, Bern an den Bischof von Basel. Die Boten, welche am letzten Montag (5. zu Neustadt gewesen sind, haben über die dortigen Verhandlungen, die der Bischof von seinen Gesa» Juli 1535. 525 ebenfalls vernommen haben werde, berichtet. Da der Anstand, um weitere Unannehmlichkeiten zu meiden, nicht verzögert werden könne, so lasse man sich die drei Männer, die der Landvogt von Neuenburg als Thädiger und Vermittler vorgeschlagen habe, nämlich den Herrn von Stäffis, Herrn Hans Guglenberg, des Raths zu Freiburg, und den Stadtschreiber zu Solothnrn (Georg Hertwig) gefallen. Auf Gutheißen des Bischofs habe man auch zwei gewählt, nämlich Meister Hans Haab, des Raths zu Zürich, und Bernhard Meyer, des Raths zu Basel; den dritten möge der Bischof bezeichnen. St. A.Ver»: Deutsch Missw-nbuch v, S .sve. S0t. Sarganserl'and. 1535, 6. Juli (Dienstag nach St. Ulrichs Tag). Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. IS, k. 429. Staatsarchiv Luccrn: Acten Sargans und Werdcnberg. LandeSarchiv Schwvz: Abschiede. Gesandte: Zürich. Ulrich Stoll, alt-Landvogt. Schmyz. Hieronymus Schorns, Pannerherr, alt-Land- vogt zu Sargans. Glarus. Jacob Knobel, alt-Landvogt zu Werdenberg. Die benannten Boten sind beauftragt, im Nameu aller VII Orte über die Brücke zu Maienfeld Kundschaft und Augenschein einzunehmen. Zuerst berufen sie einige Landleute, von jeder Gemeinde zwei, vor sich und befrageil sie, ob die Brücke ihnen zu Schaden oder Nutzen gereichen würde; worauf sie, mit Ausnahme von Ragatz und Wartau, einstimmig und einläßlich erklären, dieselbe könnte der Obrigkeit und ihnen nur nützen. Darauf wird denen von Maienfeld, dein Abt zu Pfäfers und denen von Nagatz die Stunde festgesetzt, zu der sie auf der Malstatt sich einfinden solleil. Zuerst eröffnen dann die von Maienfeld ihr Anliegen, wie nämlich Tardi Müller mit Bewilligung der III Bünde eine Brücke erbaut, die eine Zeit lang gute Dienste geleistet habe; wie aber der Rhein und die Landquart einmal so gewaltig ausgetreten, daß die Brücke ganz im Wasser gestanden, ivoraus viel Unglück und Schadeil erwachsen sei; sie seien endlich zu dein Entschluß gekoinmeil, mit Erlaubniß des Abtes zu Pfäfers eine Brücke zu bauen, welche bei Sommers- und Winterszeit gangbar wäre; denn eine solche würde niemand Nachtheil bringen, als etwa den Ragatzern an ihren Sustgebühren, und vielleicht noch einigen Wirthen und Wagnern (Fuhrleuten) daselbst; hingegen würde sie sonst jedermann nützlich sein, namentlich in Kriegszeiten oder in Feuersnöthcn, was sie an Beispielen zeigen; wolle man ihnen erlauben, die Brücke zu baue», so werden sie dieselbe aus gutem Lerchen-oder Eichen' holz schlagen und des Tardis Brücke, die sie käuflich erworben, stehen lassen, bis die neue Brücke fertig und als bewährt anerkannt sei. Das Gesuch deren von Maienfeld unterstützt auch der Herr von Pfäfers. da die neue Brücke seinem Gotteshaus sehr nützlich würde! doch stellt er die Sache den regierenden Orten anheim. Hierauf erwidern die voll Nagatz, des Tardis Brücke sei gut und bequem, nur in Zeiten der Wassergröße nicht zugänglich ; an diesem Fehler seien aber gerade die von Maienfeld Schuld; denn sie haben die dem Tardi zuerst ertheilte Bedingung, auch die nöthigen Zugänge zu erhalten, dadurch bei den III Bünden wieder rückgängig gemacht, daß ihm die nöthigen Wuhre zu erstellen verboten wurde; auch haben sie das Anerbieten von Nagatz, ihm die Kosten tragen zu helfeil, allsgeschlagen, dann selbst Wuhre erstellt, durch welche Weg und Steg zu Zeiten verwüstet und unbrauchbar werdeil; dies Alles sei unzweifelhaft in der Absicht geschehen, eine neue Brücke zu erbauen und den aus der alten den Ragatzern erwachsenden Vortheil sich selbst zuzuwenden. Übrigens würde in Kriegszeiten die neue Brücke der Eidgenossenschaft eher zum Nachtheil gereichen, wie es sich bereits im Schwabenkriege erwiesen, als die Wallgauer Maienfeld durch Vcrrath eingenommen, 526 Juli 1535. und zuverlässig nach Nagatz herüber gedrungen wären, wenn sie einen Weg gefunden hätten. Der Abt von Pfäfers sollte dies auch bedenken und seine armen Leute wegen einigen Vortheils nicht preisgeben, zumal sie große Zinse und Zehnten zu tragen haben, und solche desto leichter aufbrächten, wenn ihnen der jetzige Verdienst nicht entzogen würde; deßgleichen hoffen sie, daß die VII Orte, denen sie auch bedeutende Gülten zahlen müssen, sie nicht entblößen werden; denn der Rhein lasse sich nicht leiten, wie man wolle, und wenn er ihnen Schaden thue und Alles wegschwemme, so seien sie die ärmsten Leute, die man finde; darum bitteu sie inständig, man möchte den Bau der projectirten Brücke nicht erlauben. Nach diesen Vorträgen verwenden sich die Boten der III Bünde ernstlich für Bewilligung der neuen Brücke, indem sie darthun, daß in dem Kauf mit Tardi ausbedungen sei, die alte nicht abzutragen, bis die „untere" gehörige Sicherheit biete, und für den Fall des Abschlages sich gegen jeglichen Schaden verwahren, während die vier Dörfer Zizers, Jgis, Trimmis und Vatz behaupten, sie haben mit Erbauung von Tardis Brücke viel an Holz und Arbeit verwendet, weßhalb sie van Tardi zollfrei erklärt worden, und würden daher Entschädigung verlangen, wenn jene Brücke bewilligt würde. Auf dieses Alles wird von den Boten die Ortlichkeit genau besichtigt und dieser Abschied, dreifach ausgefertigt und von Ulrich Stoll besiegelt, den drei Boten zugestellt. 30T. Merl». 1535, 8. und 9. Juli. Staatsarchiv Bern: NathSbuch Nr. 25S, S. 143, 156. I. (8. Juli). Der Gesandte von Genf (Ami Porral) bittet den Rath zu Bern, er wolle den Genfern aus der Roth helfen; jetzt sei ihnen der Markt genommen und außer die Stadt verlegt; den Landleuten sei verboten, etwas in die Stadt zu bringen; sie werden beraubt und seien allem Muthwillen ausgesetzt. (An die Burger gewiesen?). II. (9. Juli). Derselbe Gesandte eröffnet vor Rüthen und Burgern, wie Sindics und Räthe von Genf sich ihnen empfehlen und ihren Dank bezeugen, und legt dann seinen Auftrag schriftlich vor. Es wird hierauf der Gesandte wieder vorberufen und ihm vorgehalten, er verlange, daß man denen von Genf zu Hülfe komme und zwar schnell; durch welche Mittel er denn meine, daß dieses geschehen sollte. Der Gesandte erwidert, er habe keinen andern Auftrag, als wie seine Herren ihn: geschrieben. Räthe und Burger beschließen nun, dem Gesandten zu sagen, er solle von seinen Herren Bescheid verlangen, wie mau ihnen helfen und sie entschritten solle. Wir fügen auszüglich folgende Missivcn bei: 1) 1535, 10. Juli, Bern. Ami Porral an Genf. Verweisung auf sein Schreiben vom 9. Juli, enthaltend die Antwort von Rathen und Burgern zu Bern. Alle Briefe von Commissar Bischoff und derjenige der Wittwe des Parisers (Pierre Gaudet) über das Brennen der Verräthcr zu Peney seien vor dem großen Rathe verlesen worden. Der Prädicant Herr Berchtold (Haller) habe in einer Predigt die Genfer so empfohlen, daß Alle gerührt worden seien; aber das Herz der Sperber (»sspsrvisrs») habe Gott noch nicht erweicht. Gleichen Tags seien mehrer Bürger auf der Gerwerstube (»1'g.dbuz-s ckos nllsotours«) zusammengekommen; sie ließen den Hugo Vandel herbeiholen und beschicken ihn und Porral vor. Da walteten verschiedene Ansichten über die Angelegenheiten der Genfer; die einen wollten ihnen auf eigene Kosten zu Hülfe kommen, andere die Autwort der Genfer abwarten, noch andere glaubten, daß vorab gemäß dem Burgrecht Juli 1S35. 527 bezahlt werden sollte, wenigstens 2000 Thaler; wieder andere sagten, daß man aus Nächstenliebe ohne Rücksicht auf das Burgrccht den Genfcrn Hülfe leisten müsse, weil sie des Evangeliums wegen verfolgt werden, welches sie deswegen angenommen haben, weil die Gesandten von Bern beauftragt waren, andernfalls ihnen das Burgrecht herauszugeben; diese Meinung habe den meisten Beifall gefunden. K. A, Genf. — Abgedruckt bei Hcrminjard I. c., S. SIS. 2) 1535, 14. Juli, Genf. Genf au Bern. Seitdem man durch den Rath und die Ermahnung derer zu Bern das Evangelium in der Stadt frei predigen ließ, habe man viele Leiden ertragen müssen. Bei dieser Lage, die man aus den Geboten und Schreiben des Bischofs beurtheilcn könne, haben die von Genf seit ungefähr einem Jahre durch Briefe und Gesandte die von Bern gebeten, ihnen verhülflich zu sein, daß sie von dieser Tirannei befreit werden. Jetzt auf das, was die zu Bern durch die Gesandten derer von Genf diesen geschrieben, können sie ihre Bitte nicht weiter ausführen, als daß sie, wie ei» Kind den Vater, die zu Bern ersuchen, nach ihrem besten Ermessen, der Ehre Gottes und der christlichen Liebe wegen, ihnen Hülfe zu gewähren, auf daß sie nicht gänzlich unterdrückt und das Land (»Is lisu«) zu verlassen gezwungen würden und ihre christlichen Brüder in der Gefangenschaft sterben. Sic bitten, ihre Gesandten zu hören, die beauftragt seien, in Betreff der noch seit den letzten acht Tagen vorgefallenen Mißhandlungen Bericht zu erstatten. St. A.Bern: Actenband Genf 1162—1557. (Französisch). —Abgedruckt bei Herminjard I. e.. S. 316. 3) Unter demselben Datum berichtet der Rath zu Genf seinem Gesandten zu Bern, Ami Porral, über mehrere vorgefallene Vergewaltigungen, mit dein Auftrage, beim kleinen und großen Rothe zu Bern um Hülfe zu bitten abgedruckt bei Hermitljard I. S. »17. ZVZ. Wern. 1535, 9. Juli. Staatsarchiv Ber»! JnstructionSbuch 0, k. 15. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 20. Verhandlung zwischen Bern und Solothuru. In Betreff des Spans zwischen den Städten Bern und Solothuru, der daher rührt, daß die von Bern zu Mühlidorf in ihren hohen Gerichten ein Hochgericht errichten wollen, erscheinen Boten von Solothuru vor denen von Bern. Letztere lassen ihnen zwei Artikel des jüngsten Vertrages vorlesen, beschlagend die Landtage und die hohen Gerichte. Die Boten von Solothuru erklären hierauf, daß ihre Herren den Artikel wegen der hohen Gerichte nie anders verstanden haben als so, daß (nur) wenn eine Stadt hohe und niedere Gerichte (zusammen) an einem Ort besitze, sie nach freiem Willen daselbst Hochgerichte errichten möge oder nicht; sie bitten diesfalls keine Neuerung eintreten zu lassen, andernfalls sie bei dem gcthanen Nechtsbot verbleiben müßten. Die von Bern bedauern diese Antwort und bemerken, daß in dem jüngsten Spruche die Anstände wegen der hohen und nieder» Gerichte beigelegt, aber keine Erläuterung dahin erthcilt worden sei, daß nur da, wo einer Stadt allein hohe und niedere Gerichte zustehen, Hochgerichte errichtet oder abgethan werden mögen. Der benannte und frühere Sprüche geben ferner zu, daß die von Bern in ihren hohen und in derer von Solothurn Niedern Gerichten Landtage halten, zu diesen gebieten, die Ungehorsamen bestrafen und überhaupt Alles vollziehen mögen, was auf die Todesstrafe Bezug habe; daraus folge, wie jeder Nechtsverstündige begreife, daß dem, welcher das Malefiz zu verwalten hat, auch zustehe, Galgen und andere Nichtstätten zu errichten. Die Boten von Solothurn entgegnen, daß sie keine weitere Vollmacht besitzen. Tarauf beantragen die von Bern, zur Erläuterung und Entscheid des Auslandes solle jede Partei zwei, drei oder mehr Unparteiische erwählen. Das verlangen die Gesandten von Solothurn schriftlich, um es an ihre Herren zu bringen. 528 Juli 1535. ZOT Weney, Kens. 1535, 17. und 20. Juli. Archive Bern »nd Gcnf. Gesandte: Bern. (Hans Rudolf) von Graffcnried, Venner; Hans Rudolf von Meßbach. I. (17. Juli.) Über die Conferenz zu Pency sind mir außer dem, was gelegentlich unter II angeführt wird, auf die Mittheilung folgender Acten airgewiesen, die indessen die Verhandlungen ziemlich erschöpfend enthalten dürften: 1) 1535, 11. Juli. Die Gesandten von Bern, (bei denen aber, übereinstimmend mit dem Rathsbuch Nr. 252, S. 162 vom gleichen Datum, anstatt Graffcnried Henz Schleif genannt wird) erhalten folgende Instruction: 1. Sie sollen sich erkundigen, ob der Herzog von Savoyen wirklich ein solches Mandat habe ausgehen lassen, wie in seinem und des Landvogts in der Waadt Briefe gemeldet steht, auf welchen Tag es ausgerufen worden sei und ob es an den Kirchthüren angeschlagen sich finde. Wenn letzteres der Fall sei, so sollen sie Notare nehmen und sich Zeugnisse davon geben lassen. 2. Diese Zeugnisse und des Herzogs und des Landvogts Briefe sollen sie denen im Schloß Peney vorweisen und ihnen sagen, wie die von Bern über ihr Rauben, Fangen, Niederwerfen, Todtschlagen und Anfallen, das sie gegen denen von Genf verüben, das höchste Bedauern tragen, insbesondere auch darüber, daß sie einen Franzosen des Glanbens wegen verbrannt haben; sie sollen ihnen tapfer heraussagen, daß sie von dergleichen abstehen, sich des Herzogs Mandat unterziehen, die Gefangenen von Genf ohne Entgeld freigeben, von hier abziehen und Genf und jedermann ruhig lassen, worüber den Gesandten Antwort ertheilt werden soll. 3. Die Boten sollen auch vernehmen, wessen sich die von Penep über die von Genf beklagen, und dieses berichten. 4. „Äncnt umher" sollen die Gesandten nach Genf reiten und sich erkundigen, wie es dort stehe. Wenn die von Pcney die Gefangenen nicht losgebcn wollten, außer es würden die von Genf die von ihnen Gcfangengemachten auch freilassen, so sollen sie denen von Genf sagen, man rathe ihnen, daß sie „Schelmen" gegen Biederleute wohl herausgeben mögen. St. A. Bern: Jnstructionsbuch o, k. rs. 2) 1535, 19. Juli. Die Pcncysaner an Bern. Am 17. Juli seien zwei Gesandte von Bern nach Pency gekommen und hätten über die dortigen Einsaßen Klagen erhoben. Man sei erstaunt, wie jemand entgegen der Wahrheit denen von Bern solches berichten konnte. Sie arme Betrübte, die auf die von Bern wie auf ihre eigenen Väter und Beschützer vertrauen, bitten, mehr ihr gutes Recht als jene, die durch ihr schlechtes Regiment die Stadt Genf zu Grunde richten, im Auge zu haben. Kein Rechtschaffener könne dort länger bleiben; täglich verlassen Gutgesinnte die Stadt in Folge der Tirannei derer, die da regieren und zuwider dem Recht, ohne Grund und gegen die Freiheiten der Stadt Leute hinrichten und deren Güter durch einen Haufen aus Frankreich verwiesener Schelmen und andere dahin geflüchtete Nichtswürdige zerstören lassen. Nog et: Kulpos otdvnövs II. S. 152. Ohne Quellenangabe. Im Börner Staatsarchiv, welchem offenbar das Actcnstück angehört haben muß, konnte dasselbe jetzt nicht aufgefunden werden. II. (20. Juli.) 1. Vor dein Rath zu Genf eröffnen die Gesandten von Bern, ihre Obern haben die Klagen über das Benehmen derer zu Peney vernommen; man habe diesfalls an den Herzog geschrieben, daß er jene nicht länger auf seinem Gebiete dulde. Der Herzog habe geantwortet, daß nicht er, sondern der Bischof hieran^Schuld trage; denen von Bern zu Gefallen habe er öffentlich verkünden lassen, daß man auf seinem Gebiet keine Gewaltthätigkeiten verübe, gegen wen immer es sei; auch haben die von Bern Briefe gesehen, Juli 1535. 529 die an Lullin, den Gouverneur der Wandt, gerichtet waren und dahin lauteten, das; er d.e von Pcney ,n Wein Lande nicht dulde. Da dessen ungeachtet die Beunruhigungen fortdauern, seien die Gesandten beauftragt worden, zu den, benannten Gouverneur, zu den Chatelaius von Morges, Nyon und Gex und zu denen von Peney zu gehen, was geschehen sei. Der Gouverneur und der Chatelain von Morges haben verheißen, die benannten Briefe zu beobachten; der von Ni)on habe nicht nur jene genannten Befehle vorgewiesen sondern "och einen schärfer.;, den er befolgen wolle; der Chatelain von Gex habe gejagt, es se, der Callateral vo Wlliet in Penen gewesen und habe den dort Befindlichen die Verbote des Herzogs angezeigt. D.e G sandten Wst haben denen zu Peney eröffnet, daß ihre Obern von ihren Räubereien, Gewaltthütigkeiteu, Erdrosselungen und andern Ausschreitungen gegen die Stadt Genf Kenntniß erhalten haben und dieselben langer nicht mehr dulden können- »ran verlange daher, daß sie das Schloß verlassen und von jeder Vergewaltigung abstehen, ansonsten mau'sich weiter umsehen .verde. Die Gesandten haben Hierüber- Antwort »erlaugt, worauf a er die v»„ Ponev einige Tage Zeit verlangten, nach deren Verfluß sre verschlossene Briefe an dre von Bern und an den Rath der Zweihundert absenden werden. Die Gesandten fragen, ob man ihnen ««ttre Austragen wolle- sie werde» heute noch abreisen. 2. Der Rath, unter Bezeugung hohen Dankes, er e.lt den Gesandten eine schriftliche Antwort folgenden Inhalts: Mit Kenntnißnahn.e dessen, was die von Bern n.rt dem Go mer^eu der Wandt mit den Castellaneu von Morges, Nyon und Gex und nut denen zu Peney verhandelt haben mckuach Einsicht der Briefe des Herzogs von Savoyen, gemäß welchen es fem Wille se., daß jedermann in seinen. Gebiet sicher sein solle, sei man veranlaßt Folgendes zu eroffnen Unterm 3. ^ul, s°ien die Briefe des Herzogs in Ternier, Gex und anderwärts bekannt gemacht worden Mau glaubte, daß dw von au!e Tow sei und gieng auf das Land, in der Meinung sicher wandeln zu können. Aber schon T°gs darauf wurden dem Claude Sala, Bürger von Genf, auf den, Gebiet von Gex, nahe der Stadt Genf ^ wo die Castellanie ist, Kühe weggenommen. Am 5. Juli seien einen, jungen Franzosen, Namens Nenat killez von Poitrüz der über die Brücke von Chausier gieng, drei Goldthaler geraubt worden. Am 8. Jul, ka>n Nolin Guille/mit seinem Schiff über den See und wurde bei Nernier aufgegriffen. Da mau es mch Stiege» fand ihn wegzuführen, so mußte er schwören, sich innert acht Tagen unter hoher Strafe ... Peney ^zukaufen K Am 11. Juli gingen Johann Mestral, genannt Gcvena, und Louis Boulouz, Backer von Kens, in der Meinung sicher zu sein, ein gewisses Besitzthum zu besehen. Bei der Brücke ,n ^ermer wurden ße ani^a. nzmllom floh- Johann von Genf wurde in Ternier gefangen genommen und nach ^>-d g-bmcht Am IS. J»li wurde d-r Aff-nui-r <-> »SM.I -ngch»-u, -AM -i»-u NM mit «n-m Tchchli» und -nisluh Am IS. gl-Ichk» M-mM -rln-ch -IN S-u-n-rd-, g-n-nnl S-rr «n i-iu-mnu, 2« IN PM «,n d-s.«ss°u. d.i.. s,.ud-«ch Schr°i.,-r "ah», ihn, alles das Seiuige und zwang ihn, ihn, d.e Scheunen zu uberlassen. Am 14. Jul> wure, Ähann Comte ein Metzger von Genf, der nach Bouete zu Markt wollte, zweimal auf der Stta^ uberfaM »nd ^ ik dieses Monats wollten Claude Farel, wohnhaft ,n Murat, sein ^d??m-r «d« di° fich Mu-ili» m G.n, m»l.°u. »us dnd B°knn.w..d.n dich. Bu.s» heimreisen sie nach Fouerges du Nesours du Anneissier" in Savoyen kamen, wurden su durch Bea.nte «»d dk Dm« ..chiiZM S-n-inmm. mWnnd.l. und ihr« G-ld.- d-mnbt. S-.i d°. Müchnt- l'chmn, j.„., Eilnli- km w°d« -!u Sack K-rn. „uch -in «-«-» »°ll H°lz imch S.ns »ns den Mnr». Aus S..Ü u n ch S..G.r«i-, V°mv d-A°u- und P-... d. Nim. >«° !°°si!w°un.. ... d°r Wuch- ° M °''°.Iii,M wird, wird nichil h°-ch.-°dr»cht. mi.AuSuchm-, dch -innkl N°,u°n- Sch«., um. T-rm.- Juli 1535. eine Kuh brachte, die er um 20 Florin verkaufte. Als er aber über die Arvebrücke (»pout ck'aluo») gekommen, wurde er vom Castellan von Ternier angehalten und um 20 Florin gebüßt. Andere Lebensmittel, wie Kase, Milch u. s. iv. hat man nicht, außer ivas in den Scheunen und Häusern vorhanden ist, oder zu Nacht auf der Straße la Franchise eingeführt wird. Aus allem dem ergebe sich, daß die veröffentlichten Erlasse nicht beobachtet werden. Man sei solcher Art in großer Roth und bitte die Gesandten ihre Obern zu vermögen, daß sie zur Ehre Gottes uud aus Nächstenliebe denen von Genf zu Hülfe kommen. Da dns vorgehen wer von langer nicht zu ertragen sei, so bitte man um eine schriftliche Antwort, die Z» keinen Ei.iwe..dunge.i Anlaß biete. 3. Der Rath schickt mit den genannten Gesandte.: Claude Beruard nach Bern, den dortigen Gesandten Porral besser zu unterrichten. reaistc?uu^üu.mm?s/.7.° K.ZÜ Ge.i f- Rathsregister: die Antwort der Genfer in 2, welche das Raths- svs. SotoHurn. 1535, 19. Juli (Montag vor Mariä Magdalenä). Staatsarchiv Bern: Allg. cidg. Abschiede aa, S. l. Kaiitonsarchiv Solothurn: Abschiede Bd. SO. Gesandte: Bern. Venner Pastor; Crispinus Fischer. t». Die genannten Boten eröffnen vor dem Rath von Solothurn, die Roggenbach und ihre Rot haften hätten betreffend ihre Klage, daß einige Burger von Solothurn sie zuwider dein geschlosst^' Vertrag an der Ehre gekränkt haben, an gemeine Eidgenossen schreiben wollen. Nun aber hätten ^ von Bern aus Neigung zu Frieden und Ruhe begehrt, diesen Span gütlich zu belegen, iveil es bew sei, solches unter beiden Städten selbst auszumachen, als unter Andere kommen zu lassen. Der ^ von Solothurn verdankt das Anerbieten Berns und erwiedert, man habe die Beklagten verhört und daß die Sache sich nicht so verhalte, wie angegeben worden sei; auch wissen die Boten selbst, wie die ^ treffenden Rathsfreunde sich verantwortet haben. Bcnanntlich: 1. werde Sekelmeister Mannsleib beklagt, er über einen, der von Solothurn nach Basel gezogen und diesfalls seinen Abschied verlangte (mau Augustin Trutwyn) gesagt habe, wenn man ihm einen Brief gebe, müsse man melden, daß er einer itt'd denen sei, die die Stadt Solothurn verrathen wollten. Der Sekelmeister aber sei nur geständig, haben, man müsse in den Brief stellen, daß er Alles das gethan und gehalten, ivas en e widrig gewesen, aber von einem Veräther oder den Roggcnbach habe er nicht» erwa)N, wofür ^ die auf den gesessenen Rath beziehe, vor dein die Sache aufgelaufen sei. 2. Von Haus Doben W ^ Rossenbach selbst nicht, daß er sie in seiner Rede genannt habe, und wenn er als Bote etwas mi ^ beuten geredet habe, gehe das jene nichts an. Übrigens stelle der Beklagte ebenfall» in ^ geg^ ausgedrückt zuhaben, wie die Klage melde, und fordere den zu kennen, der solches vorgegeben ha e,^ den er sich gehörig verantworten werde. 3. Michaeli Uli wolle die in der Klage enthaltenen ^ ^ gebraucht haben, es werde auch diesfalls kein Beweis erbracht werden. 4. Von Hans Gugger 'w ^ Noggenbach unrichtig, daß er das Eingeklagte nicht eingestanden habe; sein Bekenntniß stimme nu Juli 1535. uberein; er habe nämlich den Bruder der Roggenbach, Leonhard, befragt, warum ihn jene so hassen und an und Leben bedrohen; und als Leonhard es zu wissen verneinte, habe Gugger gesagt, es sei über ihn Ausgegeben worden, er habe die Roggenbach Kötzer gescholten; das sei nicht wahr, wohl aber habe er sie ^rräther genannt. Diese Worte seien nun zwar vor allem Vertrag gebraucht worden und somit in Folge ^ letztern abgcthan; nichts desto weniger habe man den Betreffenden mit Worten ernstlich bestraft und ins ^ffangniß gelegt, was genug sein sollte. 5. Den Kaspar Hafner iverde man berufen und wenn es sich zeige, uß er die betreffenden Worte nach Abschluß des Vertrages geredet habe, iverde er ebenfalls gebührend beruft werden. Anderseits sei den Obern von Solothurn zu Biel und anderswo Vieles begegnet; so namentlich ^ sie letzthin ihren Venner und den gemeinen Mann zu Bern hatten, habe Hans Noggenbach vor der Her- ^'ge vor vielen Leuten die Herren von Solothurn eine faule, nichtsnutzige Obrigkeit gescholten, und auf die ^uge des Venners, wen er meine, gesagt, es seien Alle nichts; nebst Andern?. Mai? bitte daher die von ^rn, die Noggenbach und ihren Anhang zu vermögen, die von Solothurn in Ruhe zu lassei?, wie man auch ^ui, wem? den? Vertrage zuwider gegen jene gehandelt werden sollte, ernste Strafe verhängen werde. Da Noggenbach den? Vertrage gröblich entgegenhandeln und insbesondere zweien oder dreien des Rothes geilst habei?, sie ab den Rossel? zu schlage,?, wo sie dieselbe,? treffe,? würden, so könne man ihnen dermalen ^er Stadt noch Land öffnen; wenn sie sich aber geziemend und gut verhalten, werde man vielleicht das ^ gegm sie thun, andernfalls aber müßte es bei den? letzten Schreiben und Erbieten sein Bewenden i». Den Gut Jäki, betreffend das Hofgericht zu Dettingen, werde man berufen und zu bereden suchen, er von seinen? Rechtsstreit abstehe; wenn nicht, werde man denen von Bern berichten. Der Abschied ist unterzeichnet von Hertwig, Stadtschrciber zu Solothurn. SV«. Kiissenöerg. 1535, 27. Juli. Verhandlung einer Gesandtschaft von Zürich zwischen Schaffhausen und dem Grafen Rudolf von Sulz. Außer was der Abschied von? 8. Juni uu andeutet kann nur folgende, freilich wenig bedeutende, Missive "»geführt werden: 1535, 24. Juli (Samstag nach Margaretha). Zürich an Schaffhausen. Gemäß dem auf der letzten Jahrrechnung erthcilten Abschied sei Zürich beauftragt worden, in? Namen der XII Orte den Span zwischen denen von Schaffhausen und dem Grafen von Sulz zu vermitteln zu trachten, falls der Graf auf eine Vermittlung einzutreten geneigt sei. Da nun der Graf sich diesfalls sehr willfährig erzeige, so mögen die von Schaffhausen ihre Bolschaft ans künftigen Dienstag (27. Juli), mit den nöthigcn Gewahrsamen versehen, in Küßen- berg haben, wo der Graf sich gegenwärtig befinde lind eine Abordnung derer von Zürich auch eintreffen werde. A. A. Schafshausen! Correspondcnz. » 532 Juli 1535. 307. Wem. 1535, 28. Juli. Staatsarchiv Bcr»! Rathsbuch Nr. SK2. S. los. 1. Ein Gesandter von Constanz zeigt dein Nathe zu Bern im Geheimen an: „Nichenan halb, Pratica, Prädicant, Kilch (?). 2. Der Rath antivortet: 1) Er sei bereit, nach Bermögen solche Practiken zu hindern. 2) Die Kilchgenossen (ch sollen sich beklagen wegen der Tröstung ihrer Prädicanten; denn dieses!^ dem Landfrieden entgegen. »08 Wem. 1535, 29. Juli. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nv. 262, S.201. Gesandte: Freiburg. (Peter) Tossis. 1. Der Gesandte von Freiburg verlangt vom Nathe zu Bern, daß man seinen Obern die „Ballen Filly und Nomainmotier zustelle. 3. Der Rath antivortet, man habe vieles geändert und Briefe beseitig > mau wolle aber nachsehen und dann schriftlich antworten. Den Ausdruck „Bullen" übersetzt das Register des Nuthsbuches mit: „etlicher gcschrifteu." 30». Wrunnen. 1535, 30. Juli. Staatsarchiv «iie-rii- Mg, Absch. INS,'/. «22. LandeSarchiv Schwvz: Abschiede. Tag der V Orte. „ » Alls das Schreiben derer von Notweil wird verabredet, ihiten zu antworten, man danke Warnung und wolle ihnen Hülfe und Rath nach Kräften erweisen; dcßhalb werde man dieser Sache einen Tag nach Baden ansetzen, zu dem sie eine Botschaft abordnen mögen, um ihnen Antwort zu sollte ihnen aber inzwischen etwas zustoßen, so mögen sie eilends Nachricht geben, bei Tag oder Nacst, ^ man als gute Eidgenossen handeln könne. I»» Da Doctor Sturzel die Erbeinungsgclder zu Baden vaten hinterlegt hat mit dem Beding, er könne die Aushändigung nicht gestatten, bevor er etwa» ^ haben werde, so wird ihm der nächste Tag zu Baden angezeigt. «» Es ist ein Antrag gefalle», u Negierung zu Innsbruck zu schreiben, man finde, daß sie in dieser gefährlichen Zeit etwas zu langsiuu ^ und dabei zu fragen, wessen man sich zu ihr versehen dürfe; dcßgleichen ist vorgeschlagen, an den ^ Würtemberg und den von Hessen zu schreiben; da man aber hierüber keine Vollmacht hat, so wir» ^ ^ den Tag zu Baden in den Abschied genommen. «I. Den Kauf um Biberstein wollen einige Orte andere nicht. Heimzubringen und auf dem Tage zu Badelt endliche Antwort zu geben, v» Ju Juli 1535. 533 Wirthe in den Freien Aemtern, welche für Zehrungskosten vor allen andern Ansprachen bezahlt werden wollen, wird erkannt: Angeliehenes Geld und Lidlohn soll voraus bezahlt werden; hernach sollen die Wirthe mit allen andern Gläubigern „gehen und verlieren." t Der Nichter und Fürsprecher halb in den Ämtern wird festgesetzt, es sollen jedem täglich 2 Batzen, und einer Kundschaft 4 Schilling verabfolgt werden; daraus können sie dann zehren, wie sie wollen. K. Den Hermann Stierli und den Nätzer von Muri läßt man für einmal bei der ihnen auferlegten Strafe bleiben. I». Lucern erhält den Auftrag, jemand zu bezeichne!?, der die Untervögte bei ihren Eiden ermahne, wohl Obacht zu geben, daß jedermann den Zusicherungen nachlebe, die bei? V Orten des Glaubens wegen gemacht worden; dieses soll auch in dci? Kirchen verkündet und es sollen die Fehlbaren bestraft werden, i. Auf nächsten? Tage ist mit denen von Bern ernstlich zu reden, damit dein Priester zu Sarmenstorf sein Einkommen unverkürzt verabfolgt werde. Man kömmt überein, den Artikel über die Zinslehcn in den Ämtern genau zu erläutern, so daß niemand daraus Nachtheil erwachse; auf de»? Tag zu Baden soll darüber eii? endlicher Beschluß gefaßt werden. I. Da Benedict Höiv, Merreutcr von Zürich, zu Muri unschicklich ivider dei? katholische!? Glauben geredet hat, so soll Luceri? darüber genaue Kundschaft einziehen, um zu Baden ernstlich darüber reden zu können. i>». Die Botei? sollen auf nächsten Tag bevollmächtigt werden, den? Priester zu Mellingen das Beste zu thuu. I». Zur Erledigung obstehender Geschäfte und anderer, welche noch dazu kommen möchten, wird ein Tag nach Badei? angesetzt auf U. Frauen Tag zu Mitte August (15. August, Mariä Himmelfahrt); Luceri? soll die Städte Bern, Basel, Freiburg und Solothurn dazi? einladen. «». Heimzubringen dei? Bericht von Hauptmann Baptist« de Insul«, wofür ihn? gedankt worden ist. Dei? Boten nach Baden soll Gewalt ertheilt werden, damit er die verlangten Credenzen und andere Schriften erhalte. K». Man soll nach Gersau schreibe,?, daß sie dei?, welcher dei? Todtschlag zu Meggis gethau hat, wenn sie ihi? betreten, gefangen nehmen und nach Luceri? liefern. «4. Wegen Hans Müller voi? Beggenried soll man nach Unterwaldei? schreibe!?, daß sie ihm, soweit Glimpf und Ehre es gestatten, das Beste thun. Im Schwyzcr Abschied fehlt I»; p und <4 aus demselben. Zu u. Nach dem Schwyzcr Abschied wird der Beschluß auf Hintersichbringe» gefaßt. Zu F. Den Nachsatz von? Zehren hat der Schivyzer Abschied nicht. Zu I. Der Schwyzer Abschied redet von dein -vag gN Baden nichts. Zu 1» Nach dem Schwyzcr Abschied soll auf den verabredeten Tag Zug auch Zürich, und dieses die „andern" auch beschreiben, und Schwyz die Orte Glarns und Appenzell einladen. Zu <>. Baptista de Jnsula heißt im Schwyzer Abschied Baptista von Jennow. 31Ä. Merl!. 1535, 30. Juli. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. 252, S. 204. Vor Rüthen und Bürgern von Bern berichten die zu Genf gewesenen Gesandten über ihre Verrichtungen; daneben wird die Antwort von Genf und Peney verhört und es sind auch die Boten von Genf, Ami Porral Wd Claude Bernard, erschienen. Beschluß: 1. Dem Herzog zu schreiben, (wie in? Missivenbuch). Z. „Denen von ^»e?) ouch Jenff rechtens (?) halb". 3. Den Genfer« wird eine Abschrift des Briefes derer von Peney gegeben. 534 August 1535. Die angeführte» Schreiben mögen hier auszüglich folgen. 1) 1535, 30. Juli. Bern au Genf und mutatis mutaudis an die zu Peney. Nachdem man die Antwort, welche die von Genf den Gesandten von Bern gegeben, und ebenso den Bescheid derer zu Peney vernommen habe, habe man beschlossen, beiden Theilen Folgendes zu schreiben. Man habe gehört, daß einige Privatpersonen sich verlauten lassen (»soi sont ovsntss«), daß sie auf die zu Bern ans Recht kommen und sich ihrem Ausspruche unterziehen wollen. Man glaube, die von Genf (»äs votrs oonsts«) werden dieses nicht ablehnen. Sobald man eine diesfüllige Erklärung habe und die Namen jener kenne, die sich diesem Recht unterziehen wollen, werde man eine Tagfahrt bestimmen, um die Parteien zu verhören und dann zu verfügen, was die Billigkeit erheische. St.A.Bern: Welsch Missivenbuch L.,k.3Sl. 2) 1535, 30. Juli. Bern an den Herzog. Dank für seine, betreffend Aufrechthaltung der Sicherheit erlassenen Mandate und die Abscndung des Collateral Milliet nach Peney, aber gleichzeitig Klage, daß jenen Mandaten nicht nachgekommen werde. n-isom. e. 350. 3) Die Rückantwort Genfs vom 5. August an Bern geht dahin: Durch ihren Boten (»lisrarilck«), den Träger des gegenwärtigen Schreibens, habe man ihren Brief und eine Abschrift jenes erhalten, den die zu Peney den Gesandten von Bern übersendet haben. Man verdanke bestens die viele Mühe. Die zu Peney würden nicht verdienen, daß ihnen die von Bern, weder einzelnen noch allen Gehör gäben, auch hätten die von Genf sich weder gegen einzelne noch gegen die Gesammtheit der Peneysaner in das Recht einlassen können. Da nun aber der erwähnte Brief an die von Bern im Namen Aller ausgestellt sei und aus Achtung der Herreil zu Bern wollen die von Genf sich herbeilassen, einen von Bern anzuordnenden Rechtstag anzunehmen, der Seitens der Parteien mit hinreichender Vollmacht besucht werden soll, um auf demselben alle Anstände zu erledigen. Dabei bitte man, daß die von Bern dafür sorgen, daß inzwischen die von Genf ihrer Güter, die sie außer der Stadt haben, genießen können, daß die Sperre aufgehoben, und vor Allein, daß das Urthcil von Pcterlingen aufrecht erhalten bleibe; denn ohne dieses würden weder die Herrschaften derer von Bern unangefochten bleiben, noch die von Genf Friede habe». Man bitte, auf Alles wohl Acht zu haben, und berichte, daß seit der Ankunft des genannten Boten die zu Peney einen Genfer, den sie ein Jahr lang gefangen gehalten hatten, unschuldig getödtet haben, wie der Gesandte von Bern ebenfalls melden werde. St.A.Bern: Actenb-md Gens lies-1SS7. (Französisch.» Die Namen der Genfer Gesandten äus dem Abschied vom 17.—20. Juli. SIR Mern. 1535, 2. und 3. August. Staatsarchiv Bern: RathSbnch Nr. S5S, S. eis u. WS. Gesandte: Savoyen. (Anton) Piochet; Fontane!. — Genf. (Ami Porral?). I. (S.August.) Die Gesandten der Herzogs eröffnen dem Rath zu Bern 1. einen Brief, den die zu Peney dem Herzog betreffend die Angabe der deutscheil Kaufleute geschrieben haben. 2. Was die von Peney handeln, geschehe Kraft erlangten Rechts. 3. Der Handel der Genfer unter sich sei nicht verboten. (Einiges Unklare). 4. Der Herzog bitte, die Sache freundlich beizulegen und ihn in seine Autorität, Herrlichkeit und Gerechtigkeit zu Genf einzusetzen, wie dieses wiederholt zugesagt worden sei. 5. Es wird berichtet, wie viele Barfüßer vertrieben, die Bilder in der Capelle zerstört worden seien, »I'mtontion (los loinlatours obsorvL, einmal klagt, gesprochen, inen leid, das sys wieder machen, restitniren." Dabei wird das Frauenkloster angezogen und bemerkt, es möge Ordnung getroffen werden, (»äonuv oräro«), daß man nicht verursacht werde, einzuschreiten; man August 1535. 535 habe sich unterstanden, Edelfraucn daraus zu verjagen u. s. ,v. 6. Wenn die von Genf klagen, so könnte man sich viel billiger über sie beschweren; sie haben auf des Herzogs Land Hänser geplündert, Weiber geschlagen, u. s. w. Man sei vor Peney geritten und habe mit denen, die dort sind („inen") geredet, daß sie die von Bern („M. H.") bitten, ihnen Geleit zu geben, herzukommen und ihre Anliegen zu klagen, u. s. w. (Einiges Unklare). II. Der Gesandte von Genf schildert 1. die Proviantsperrc, die seit der Heimreise der Gesandten geübt werde; wie ferner Leute gefangen genommen, geplündert und nach Peney geführt werden. 2. In einer Citation, in welcher Zwölf von Genf nach Camerach vorgeladen werden und die an der Drance- brücke angeschlagen worden sei, nenne der Herzog Genf das Seinige. III. Beide Vorträge werden an die Bürger gewiesen. IV. (3. August). Vor diesen miederholen beide Parteien ihr Anbringen. V. Es wird beschlossen: 1. Man wolle die Antwort vom Herzog, von Genf und von Peney erwarten. 2. Den Gesandten des Herzogs werden die Klagen des Gesandten von Genf mitgetheilt. Die Redaction des Originals ist zum großen Theil flüchtige Minute, deutsch, aber mit französischen Worten durchflochten. SIT Ireivmg. 1535, 2. und 5. August. Kantonsarchiv Freibnrg: Nathsbuch Nr. 53. I (2 August) Vor dein Nathe zu Freiburg erklären Anwälte des Herzogs von Savoyen — der Herr zu Lausanne' der Herr von Lullin, der de la Motte - dieser habe „vermerkt", was in Betreff von Peulingen vorgegangen sei; er meine, der Schirm gehöre ihn:, als den: Oberherrn, wolle aber zu einer frennd- ichen Untersuchung handbieten; Alles zum Schutze der Kirche und der christlichen Religion. Die Angelegenheit wird an den großen Rath gewiesen. II (5 August) Räthe und Bürger antworten dem Herrn zu Lausanne und dem Landvogt daselbst, u.an wolle in Betreff von Peulingen einen freundlichen Tag auf Sonntag vor Bartholomü (22. August) in Freiburg halten. Z1Z Wern. 1535, 11. August. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr, »ss, S, StS, I Vor Rüthen und Bürgern zu Bern bitten (nichtgenannte) Gesandte von Zürich für Hans Meyer, der zu' Schenrkem" (Uerkheim?) gefangen worden sei. II. Der Gesandte von Genf (Ami Porral) erscheint und berichtet daß die von Peney einen Genfer, Namens Meister Anton, einen Krämer, geviertheilt haben; die Genfer können sich nicht länger als noch vierzehn Tage halten; er bittet daher um Hülfe und Entschüttung. Daneben werden Briefe von Genf und Peney verlesen. III. Rüth und Burger beschließen: 1. Hans Meyer wird seinen Brüdern und Freunden geschenkt, soll aber alle Kosten abtragen, Urfehde schwören, Stadt und Land auf immer meiden und Tröstung geben, daß er zu Recht stehen wolle. 2. In Betreff Genfs soll man gZß August 1535. au (Autou) Bischofs schreiben, wie im Missivenbuch; beiuebeus des Herzogs Autivort erwarten. IV. Den (vor Rath und Burger erschieneneu) Gesandten des Herzogs sollen die von Genf gekommenen Klagen eröffnet und sie aufmerksam gemacht werden, der Herzog möge dazu thun, daß denselben abgeholfen werde, ansonst sei man veranlaßt, ihm den Bund herauszugeben. Zu III, 2. Die angedeutete Missivc an Bischofs vom 11. Augnst geht dahin: Sein und derer von Genf Schreiben und den mündlichen Vortrag ihres Gesandten habe man heute vernommen; ebenso die Antwort derer zu Peney. Da nun der Gesandte von Genf unter Andern» Hülfe und Entschüttung verlange, aber kein Geld vorhanden sei, solle Bischoff den Genfern sagen, daß denen zu Bern, nach so vieler Mühe und Arbeit und da doch kein Geld herausgeschickt werde, nicht gelegen sei, ohne Geld, in eigenen Kosten auszuziehen, sondern man halte sich diesfalls buchstäblich an das Burgrecht. Wenn die zu Genf dieses auch ihrerseits zu erfüllen bereit seien, so mögen sie solches berichten, wodaun man sich weiter entschließen wolle. St.A. Bern: Deutsch Missivenbuch v, S. M7. Zu IV. 1) Dem Gesandten des Herzogs von Savoyen, Fontane!, wird folgende Antwort (auf den Vortrag vom 3. August?) gegeben: Da der Herzog geschrieben und sein Gesandter, Ecuyer Piochet, vorgetragen habe, der Herzog habe ein Mandat erlassen, daß jedermann frei und sicher in seinen Landen wandeln könne, welches Mandat man selbst gesehen habe, habe man geglaubt, es werde diesem nachgekommen. Nun sei das Gegentheil der Fall, indem dieser Tage die von Peney zwei Kaufmänner von Nürnberg zu Bernex bei St. Julien überfallen und, wenn diese sich nicht so stark gewehrt hätte», daß sie entfliehen mochten, an Leib und Gut beschädigt hätten; solche Angriffe lassen des Herzogs Vögte gewähren. Schärfer als zuvor werde denen von Genf die Zufuhr der Lebensmitel abgeschnitten. Einige von Genf haben Güter in des Herzogs Land; da fahren nun die von Peney zu und verbieten den Bauleuten bei Leib und Gut das Korn zu dresche» oder etwas nach Genf zu führen; Dieses solle der Gesandte des Herzogs seinein „Mitgescllen", dem Piochet, anzeigen und beide den Herzog berichten, daß er solches unverzüglich abstelle. Die von Bern können solches nicht länger leiden; werde nicht Abhülfe gewährt, so seien sie veranlaßt, dein Herzog den Bundesbrief herauszugeben und zu schauen, was weiter in der Sache zu thun sei; denn da der Herzog bisher in keiner Weise entsprochen habe, so müsse man annehmen, daß er nicht gewillt sei, die Bünde zu halten. St. A. Bern: JnsiructionSbuch 0, k. IS. 2) (13. August.) Die savoyischen Boten tragen dem Rath zu Bern eine weitläufige Entschuldigung i» Betreff der ihnen eröffneten Klage vor. Der Rath läßt es bei dein vorgestrigen Beschlüsse verbleiben. St. A. Bern: Nathsbuch Nr. 852, S. 251. SI4. Lucern (?). 1535, 11. August. Tagleistung der VII katholischen Orte. Die nachfolgende Missive deutet auf Confcrenzen der VII Orte sowohl vom 11. August als auch von V 3. September dieses Jahres, ohne daß wir für die eine oder andere weitere Anhaltspunkte gefunden Hütte»' 1535, 3. September, Mailand. Cardinal Caracciolus (kaiserl. Gesandter) an die jetzt auf einen Tag nach Lucern einberufenen (»oonvoontis«) Gesandten der VII katholischen Orte. Er habe das Schreiben der VII Orte vom 11. August gelesen und darübcrhin verstanden, was in ihrem Namen der Oberst de J»s»^ vorgebracht habe. Er (Caracciolus) trage zu den katholischen Orten die größte Znneigung und ihr WAsi liege ihm besonders am Herzen. Wie er schon dem de Insul« erklärt, könne er auch jetzt wiederholen, das, das kaiserliche Hülfsgcld für den Fall bereit liege, daß die Orte der Religion wegen bedroht würden (»laoos- oiti kuorint«). Auch von Seite des heil. Vaters sei zu demselben BeHufe ein Depositum vorhanden, übrigens de Jnsula weiter berichten möge. St. A. Lucern: A. Religionshändel (Original.) August 1535. 537 ZtS Waden. 1535, 16. August. Staat».'.'»!» Lucern- Alla Absch. .c.s, s. SU. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd, IS, f. «07' Staatsarchiv Bern: Mg. cidg. Absch. aa, S.10Z KantoilSarchiv Basel: Abschiede 15SS-1SS0. KantonSarchiv «reiburg: Badisch- Abschiede Bd.tS, k.S°7. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. S0. KantonSarchiv Schaffhausen: Abschiede. Gesandte: Zürich. Junker Hans Edlibach, Sekelmeister. Bern. Peter Stürler; Johannes Pastor. Lucern. Hans Bircher, Bauherr. Nri. Hans Brttgger, Panncrherr. Sch iv>)z. Kaspar Stalder, Statthalter. Unter- walden. Heinrich zum Weißenbach, Zug. Götschi Zhag. Glarus. Bernhard Schießer, des Raths. Basel. Junker Stoffel Offenburg; Batt Sommer, beide des Raths. Freiburg. Hans Künzis, Bürgermeister, des Raths. Solothurn. Haus Doben, des Raths. Schaffhausen. Haus Waldkirch, Bürgermeister. Appenzell. Hans Hcimauu. — E. A. A. k. 556. t». Auf dein Tag der Jahrrechnung zu Baden war Zürich beauftragt worden, an den Herzog von Savol.cn in Aller Namen einen eigenen Läufer abzuordnen. Dieser fordert nun den Lohn für den erledigten Auftrag Heimzubringen, wie man es fernerhin mit der Entschädigung solcher Boten halten wolle, da einige bei dem alten Brauch (daß das beauftragte Ort die Kosten selbst trage) bleiben möchten. Zürich soll einstweilen bis zu Austrag der Sache, das ausgelegte Geld ersetzen. I». Thomas Moser von Brcmgarten begehrt Antwort über seinen letzhin gemachten Vorschlag betreffend die Pfründe, welche durch seine Vorfahren ZU Bremgarten gestiftet worden; schon seit fünf Jahren sei kein Priester mehr darauf gewesen; man möchte nun ihm „„d seiner Frau gestatten, die Zinsen dieser Pfründe lebenslänglich zu nutzen; er besitze nämlich 200 Kronen Capital auf der Stadt Bremgarten und davon 10 Kronen jährlichen Zinses; die wolle er der Pfründe als Eigenthum vermachen, damit ein Meßpriester desto eher darauf bestehen könne; er verspreche zudem, ihr Leben laug jede Woche auf seine Kosten eine Blesse daselbst lesen zu lassen. Heimzubringen und auf dem nächsten Tag endliche Antwort zu geben. «. Hans Sebastian Yfflinger von Graneck, mit Beistand eines Rathsbote., von Rotweil weist einen zu Luceru erlassenen Abschied vor, durch den ihm gestattet wird, zwei Töchter in das Kloster bei Dicßenhofcu zu bringen. Da nun aber auf letzter Jahrrechnung den Frauen ein Abschied gegeben worden ist, sie bei ihren alten Freitheiteu zu belassen, und die Mehrheit der Frauen jene Töchter nicht annehmen will, die beiden Abschiede also einander widerstreiten, so ist auf nächstem Tag zu antworten welchen von beiden man bestätigen wolle. «I. Anwälte des Abtes von Einsiedeln, sammt dem Amman., von Schwvz einestheils, und Gesandte des Abtes von Pfäfers anderntheils bringen einen zwischen ihnen bestehenden Span vor die Eidgenossen. Ersterc melden: Vor Jahren habe ein Abt von Einsiedel., den Zehnten sammt andern Zinsen und Gerechtigkeiten zu Männedorf den. Abt von Pfäfers abgekauft, also daß dieser Zehnten und Zins freies und ....versetztes Eigenthum des Gotteshauses sei, mit Abrechnung von lv Saum Wein für den Pfarrer von Männedorf, wofür aber, laut des vorgelesenen Kaufbriefes, der Abt von Pfäfers ewige Währschaft zu leisten habe; nun aber behalte der Meier zu Männedorf 50 Fische jährlichen Zinses laut rechtlichen Abspruches von Burgermeister und Rath von Zürich mne; dazu habe Zürich den. Prediger zu Männedorf die Pfründe aus dem Zehnten weiter verbessert; für diesen Abgang solle der Abt von Pfäfers das Gotteshaus Einsiedeln entschädigen, und sofern er sich nicht gütlich dazu verstehe, solle der Handel an's Recht kommen. Da die Gesandten des Abtes weiter nichts vorbringen können, als daß 68 538 August 1535. ihr Herr von dieser Forderung nichts gewußt, aber nicht säumen werde, seine Briefe zu „ersuchen" und auf nächstem Tag Antwort zu geben, und da auch die eidgenössischen Boten nicht instruirt sind, so wird dies in den Abschied genommen, v. Der Landvogt im Thurgau schreibt, der Bischof von Constanz wolle die Reichenau käuflich au sich bringen; schon haben der Papst, der Kaiser und der Abt in der Reichenau ihren Willen dazu gegeben, einzig der römische König noch nicht; die Stadt Constanz suche aber den Kails zu hintertreibeil, indem sie sich auf einen Abschied vom Kaiser Maximilian berufe, daß die Reichenau keinem Bischof zugelassen werden solle. Nachdem der Bote von Zürich dargethan, wie leicht es sei, aus der Insel einen festen Platz zu machen und damit den See zu beherrschen, und wie gefährlich dies in einem Kriege mit den „Äußern" wäre, oder wenn etwa ein böser Nachbar dorthin käme, und deßhalb beantragt, den Kauf zu verhindern, durch Schreiben an den römischen König, den Bischof oder den Abt, wird die Sache in den Abschied genommen. 1. Die Boten von Lucern und Freiburg, die an den König voll Frankreich abgeordnet waren, erstatten Bericht: Für Befriedigung der Ansprecher wolle er (noch einmal) seine Nichter herausschicken, an die man sich wenden möge, soweit es sich um erweisliche Aufbrüche kraft seiner Ordonnanzen handle; auf den Handel Arsent's lasse er sich nicht ein, da derselbe nur Morelet's Erben angehe. Im Übrigen seien sie wohl empfangen und entlassen worden. 2. Die Boten bringen ferner vor, ihre Sendung habe mehr als drei Monate gedauert, weil sie stets von dem Einen zum Andern gewiesen worden; dabei haben sie große Auslagen gehabt, da jeder selbdritt gereist sei; sie wünschen nun dafür entschädiget zu werden. K. Der Bote von Zürich legt drei Missiven vor, von dem Herzog von Savoyen, der Stadt Genf und den vertriebenen Bürgern, die sich im Schloß Penei) aufhalten; alle Parteien suchen sich über das zu rechtfertigen, dessen sie beschuldigt sind; sie alle haben auch Boten hergesandt. Des Herzogs Gesandte verlangen nach weitläufigem Vortrag Einsetzung zu Genf, gemäß dem Abschied von Lucern; nach Besitznahme der Stadt sei er zum Recht erbötig, wie er schon zu Thonon versprochen; mit Berufung auf das Schreiben von Zürich begehrt er Entscheidung der Sache auf diesem Tage. Die Boten der Stadt Genf beschweren sich über die fortgesetzten Drangsale und Räubereien, welche die von Peney sich erlauben, und bitten, sie bei den Abschieden und Urtheilen von St. Julien und Peterlingen zu schirmen. Zuletzt verantworten sich die Boten der vertriebenen Bürger von Genf in einer allen Boten übergebenen Schrift. Da die Mehrzahl der Boten nicht gewußt, warum dieser Tag beschrieben worden, so sind sie hiefür nicht instruirt und wird der Handel in den Abschied genominen, um ihu auf nächstem Tage zu Ende zu bringen; den Parteien aber wird anbefohlen, sich inzwischen ruhig zu verhalten, einander Proviant zu gestatten und Feindseligkeiten zu vermeiden. I». Es langt ein Schreiben ein von neun Bürgern von Solothurn, nämlich Hans und Rudolf Roggenbach, Hans Hnbler, Heinrich von Arx, Konrad „Blöwcr" (Bläuer), Durs Krämer, Georg Linser, Ludwig Tischmacher und Niklaus Suter, worin sie auseinander setzen, warum sie ihrer Obrigkeit den Frieden aufgekündet: 1. Es sei ihnen in ihrem Unfall viel zugesagt, aber wenig gehalten worden. 2. Damals sei ein Artikel in den Abschied gekommen, der ihnen nie bekannt gemacht worden. 3. Die Boten der sechs Orte haben zwischen der Stadt Solothurn und den vier Ausgeschlossenen wohl einen Vertrag gemacht, den sie aber nie angenommen, indem sie zuerst haben sehen wollen, wie er gehalten werde. 4. Sie haben bisher zu keinem Recht gelangen können. Aus diesen und andern Gründen sei es ihnen nicht mehr möglich, solches länger zu ertragen, obschon sie nichts sehnlicher wünschen als Billigkeit und Recht. Der Bote von Solothurn erwiedert, die neun Männer haben den Frieden ohne alle Ursache gekündet, indem die Obrigkeit die Briefe und Verträge an denselben gehalten habe; auf die Klage, daß etliche der Räthe und Andere sie Ketzer und Verräther gescholten, habe man jene verhört, aber keine August 1535. 530 Schuld an ihnen gefunden; auf ihr Schreiben, daß sie bei andern Orten Recht suchen wollen, habe man sich schriftlich dazu erboten; Bern habe dann schlichten wollen, indem es Solothurn zugemuthet, ihnen das Land zu öffnen, was man aber nicht gestatten könne; daraufhaben die Nenn der Obrigkeit den Frieden abgekttndet, bewaffnet einige Dörfer durchzogen, die Priester in ihren Häusern mißhandelt und die Amtleute bedroht, worauf die Obrigkeit zur Beschirmung der Ihrigen mit großen Kosten Anstalten getroffen habe. Da nun die Bunde mehrfach sagen, daß ein Ort dein andern behülflich sein solle, Leib und Gut zu schirmen, so stelle Solothurn die dringende Bitte, die Eidgenossen möchten die Feinde der Stadt auch für die ihrigen halten, denselben weder Aufenthalt noch Durchzug gestatten, sondern sie auf Betreten bestrafen. Demnach hat Bern vorgebracht, wie es weder Kosten noch Mühe gespart, um den Handel gütlich zu vertragen, und die Nein? zuletzt offen erklärt habe??, sie wollen keine Berner sein, sondern sich selbst helfen; dafür werde die Obrigkeit sie ohne Zweifel in ihren? Gebiet nicht mehr aufnehmen, sondern gehörig bestrafe??. Der Bote von Basel berichtet, daß es die Anfrührer sofort aus der Stadt lind seinein Gebiet weggewiesen und sie unter keine?? Umständen dulden iverde. Demzufolge wird beschlossen, jedes Ort, sowie auch die Vögte in den gemeinen Vogtcicn sollen die Roggenbach und ihre Mithaftei? auf Betrete?? ii? VerHaft setzen und behalte?? bis auf nächsten Tag. Einige Orte wollen dies heimbringen. Die Bote?? voi? Bern stelle?? in Abrede, daß diese Leute ii? ihrem Gebiete verweilen, i. Die Räthe des Abtes von St. Gallen schreibe??, man habe dort letzten Mittwoch einen starken Bettler verbrannt, der Verschiedenes eingestanden habe, wie der beigelegte Zedel ausweise. Ii.. Auf letzter Jahrrechnnng ist der Beschluß gefaßt worden, es solle?? alle, die zur Pfarre Arbo?? gehören und ii? der Grafschaft Thnrgan wohnen, gezählt und die Pfarrgüter darnach getheilt werde?? :c.; es solle?? aber die voi? Arbo?? nicht ii? die Theilung fallen, weil Arbo?? dem Bischof voi? Constanz gehöre. Darüber führt nun Zürich Beschwerde, indem die voi? der Stadt Arbo?? todt und lebendig in die Pfarre gehören und der Bischof ihnen zugesagt, sie bei den? Landfrieden bleiben zu lassen; er berufe sich auch immer auf denselben, wo er ihn? nützlich sei; darum begehre Zürich, daß gemäß dem Landfrieden die von Arbo?? auch in die Theilung fallen und jenes Urtheil abgethan werde, indem es dasselbe nicht annehmen könnte. Heimzubringen. I. Auf Ansuche?? Wilhelm Arsent's werden ihn? alle seine Briefe zu Händen gestellt, mit Ausnahme der zwei falsche?? Blanken, die beim Landvogt zu Bade?? liege?? bleibe?? sollen. »»». Es wird ein Tag angesetzt nach Baden auf Sonntag vor dem heiligen Krenztag in? Herbst (12. September), und zugleich jedes Ort ersucht, die alten Abschiede zu Händen zu nehmen und die Boten über alle unerledigten Geschäfte zu instrniren, damit sie einmal abgethan werden können, i». Da in Zurzach eine Chorherrenpfründe in des Papstes Monat ledig geworden ist, die also die E?dgenossen zu verleihe?? haben, so bewerben sich dafür Hans Falk, alt-Leutpriester zu Bade??, und der Pfarrer von Kaiserstnhl. Heimzubringen, da man darüber ohne Nollmacht ist. «». I.Die Zoller ai? der Nenß und Liinat wünschen, daß man eine Bestimmung treffe, was sie voi? jeden? Schiff und de?? Waarei? nehmen solle??, damit sich niemand beklage?? könne. Heimzubringen. 2. Da Schultheiß Flekenstein anerkennt, daß seine Geschäftsgenosscn einige Waarei? durchgeführt habe??, ohne daß ihnen Zoll abgefordert worden sei, so ist auch heimzubringen, ob sie den Zoll nachbezahlen solle??, da doch jedermann wohl wisse, daß man keinem Zoll noch Geleite etivas entführen solle. K». Heimzubringen und auf nächsten? Tag Antwort zu gebe??, ob man nach Bremgarten und Mellingen, die bei zwanzig Jahren nicht mehr geschworen habe??, Bote?? abordnen wolle, um in? Namen der VIII Orte den Eid abzunehmen. «K. Ab letzten? Tag mar die Frage heimgebracht morde??, was der Vogt zu Baden siegeln dürfe. Nun wird ihm durch das Mehr bewilligt, Appellationen, Urtheile und Verträge zu siegeln; wem? aber einzelne Orte irgend wohin schreibe??, so 540 August 1535. hat er sich damit nicht zu befassen. » . Die Mehrheit der Orte will den Kauf um Kadelburg ohne Rechts' spruch nicht anerkennen, weil die Chorherren zum Verkauf keine Befugniß gehabt, und der Gras von Sulz, ungeachtet der Zusage seines Vogtes, daß er die Chorherren wegen 1—2 Monaten Verspätung nicht dränge» wolle, das Geld nicht mehr hat annehmen wollen. Heimzubringen, ob man den Grafen oder seinen Vogt citiren und sich in ein Recht einlassen wolle. Auf die Anzeige, daß die Limmat und die Neuß zu sehr überfachet werden, so daß der Schiffmeg nicht mehr offen stehe, wird Zürich beauftragt, die Limmat, Luceru und Zug aber die Neuß zu untersuchen, wie es von Alter her üblich gewesen sei. 4. Der Stadtvogt vo» Maienfeld begehrt Antwort wegen der zu errichtenden Brücke. Dagegen wird angezeigt, wie viel Schade» dieselbe bringen könnte; man weiß aber noch nicht, was die dahin abgeordneten Boten gehandelt haben. Hcimzw bringen und nachzufragen, um auf nächstem Tag Antwort zu gebe». ». Vogt Hasler stellt die Bitte, be> Zürich auszuwirken, daß es nach Abzug billiger Gerichtskosten das ihm von etlichen Buben gestohlene Gut herausgebe. Die Boten von Schwyz und Glarus unterstützen dieses Begehren, und die andern Orte schließe» sich an, da solches vor etlichen Jahren verabschiedet worden und in ihren Gebieten Gebrauch sei. x letzte Abschied betreffend die fünf Mütt Kernen für den Prädicanten zu Trüllikon wird bestätigt, mit de»' Vorbehalt, daß Zürich „ausbringe", (daß Nudolfingeu zu jener Pfarre gehöre); zugleich hat man es ernstlich gebeten, dem Hofmeister zu Dießenhofen Stadt und Land wieder zu öffnen, da der Landvogt ihn für seü» bösen Schwüre mit dein Thurm bestrafen soll. H». Bern ist der kürzlich abgeredete Kauf um Bibers»''» bewilligt worden, x. Die VII Orte stellen dem Boten von Zürich vor, daß man jetzt keinen andern Fähu» zu Koblenz finden könne als den Heini Läusi, daß das Fahr ein Lehen der VIII Orte sei und jährlich 5 G> rhein. abwerfe, der Rhein eine freie Landstraße sei, und die Kaufmannsgüter zu jeder Zeit gefertigt wer»'» müssen; man bitte deßhalb Zürich, wenn Läusi das Lehen wieder übernehme, ihn sahreu zu lassen, wo " mit Leib und Gut sicher wäre; wenn es aber besondere Gerechtigkeiten besitze, so möge es solche auf »'»' nächsten Tage darlegen, da man ohne Recht nicht nachgeben könnte, z. Die von Bern sollen denen vo» Hallwyl schreiben, daß sie die Ihrigen von Seengen anhalten, dein Pfarrer zu Sarmenstorf den kleinen Zehw» und jährlich einen Gulden auszurichten. 5,. Nachdem in Betreff des Anstandes wegen Kriegstetten der -»ö in Burgdorf erfolglos abgelaufen ist, ersuchen die Boten der eilf Orte die von Bern dringend, an ihre Herr'» zu bringen, daß diese auf Errichtung eines Hochgerichtes in Kriegstetten (Mühlidorf) gütlich verzichten o»> doch zuvor das Recht ergehen lassen. Die Boten (von Solothurn) wollen eingedenk sein, daß der Au»»»»» Amberg von Schwyz eine Schrift („Zedeli") vorgewiesen hat, wonach das Gotteshaus Kienberg dem GottG Haus Einsiedel» jährlich ein Pfund Haller entrichten solle; das habe der Junker von Heidegg „angegeben" »» es finde sich auch im Urbar. Die Boteu mögen dieses an ihre Herren bringen und auf dem nächsten Antwort geben, ob man anerkenne, den genannten Betrag zu entrichten. Im Zürcher Abschied fehlt Ii; im Berncr Ii—<1, 8, 4; im Basler Ii—<1, Ii, i» und alles im Freiburger I»—<1, n und alles Übrige; im Solothurner zr—4, I, Ii, in und alles Übrige; im hauser I» v auch im Berner. Zu v. Der Lucerner Abschied hat hiezu drei Beilagen: 1. Schreiben von Lucern an die vier ^ Orte; sodann als Vorschläge zu solchen von den andern Orten, 2. ein Schreiben an Statthalter, und Räthe der oberösterreichischcn Lande, und 3. ein entsprechendes an röm. kön. Majestät, — alles cepte, crstercs von Huber, letztere von einer Hand, die sonst in den Abschieden nirgends erscheint; D» August 1535. 541 31. Juli! der Verfasser muß der Sprache nach ein Deutscher sein. Die unter Ziff. 1 genannten Schreiben wurden, wie sich aus dem Text derselben ergibt, den von Ort zu Ort reitenden Gesandten des Bischofs mitgegeben. Die Motive der anempfohlenen Verwendung bei Österreich sind: Durch Erhaltung des würdigen Stiftes Constanz könne in den eidgenössischen Landen die Aufnahme der christlichen Religion erheblich befördert werden ; das Gotteshaus Reichenau sei zudem ein wohlgclegener Platz, wo die V Orte und alle Angehörige» des Bisthums den Bischof und sein geistliches Gericht bequem besuchen können . . . Zu L. Die Stelle des Abschieds betreffend Arsent lautet wörtlich: „Aber betreffend Wilhelm Arscnts ansprachen, darum sy von den zechen ordtcn verordnet, als sy dem künig den credentzbrief überantwurt, und als er den gelesen, rnmpftc er sich und sagt, er hette zu schaffen, aber sync rhät sotten sy hören; und als sy Arsents Handel anzugcn, wölten sy de» nit hören noch die bricf besichtigen, und sagten, sy wißten wohl, wie es ergangen und was Arsent tribe; je als sy nit nachlicssent und für und für nachrittent, wurde geredt, wann der künig Arsentcn hette, wurde er mit im handlcn und (in) an ein ast hencken lassen, daß er und wir vor im rüwig würent; je zu letst so wurde inen dise antwurt: Der künig habe sich crlüttert, daß der Handel in mit angat, sondern allein deS Morlets scl. erben, und wytcr ist ein urthcil ergangen ze nutz des Morletz erben, welliche sy nit mag noch sol widerrüffen. oder sunst müßte man wieder besechcn die andern rechtshändel und urtheilcn. so geben sient wider den küng." Zu x. Noget I. o. S. 167 nennt als Gesandte von Genf: Ami Porral und Hugo Bandet. Wir lassen die im Texte angeführten Actenstückc auszüglich folgen: 1) 1535, 16. Juli. Sindics und Rath von Genf an die Eidgenossen. Antwort auf ihren Brief und Dank für ihre väterliche Fürsorge. Die Eidgenossen ermahnen sie. gemäß den Beschlüssen des letzten TageS nichts Feindseliges vorzunehmen. Diesen Mahnungen sei Folge gegeben worden, obwohl der Feind fortwährend nicht bloß die Genfer, sondern auch Fremde, die sich bei ihnen befinden, bedränge. Vom 9. Februar bis 11. Juli seien neun Personen auf savoyischcm Gebiet gefangen genommen und einige davon schmählich hingerichtet worden. Im Vertrauen, daß die Gerechtigkeitslicbe der Eidgenossen es bald anders wende, habe man die unleidlichste» Belästigungen erduldet. Inzwischen, wenn sie in Folge der drängendsten Veranlassungen und ohne jemand Leids zu thun, nur einen Finger bewegen, werden sie von de» Feinden bei den Eidgenossen beschuldigt, als ob sie entgegen der Mahnung derselben den Frieden gestört hätten. Ohne der Verfolgungen, Räubereien, Sperrung der Zufuhr und grausamen Hinrichtungen weiter zu gedenken, sei erwähnt, daß zwar der Herzog sich den Schein gegeben, als wolle er auf seinem Gebiet Sicherheit gewähren, daß aber dessen ungeachtet die Feinde ihr Beginnen fortsetzen. Die von Genf bitten daher die Eidgenossen zum höchsten, Abschied und Urtheil von St. Julien und Pcterlingc» aufrecht zu halten. St. A.Zürich: A. Savoyen I, 17, (Lateinisches besiegeltes Original; Übersetzung und Concept idiäom 17, i.-). 2) 1535, 16. Juli. Im Schloß Peney. „Die armen, so uS Jänff kommen sind," an Zürich, Uri, Schwyz, Untcrwaldcn, Zug, Glarus, Basel, Solothurn, Schaffhäusen und Appenzell. Antwort auf den Brief vom 10. Juli und Dank für den geneigten Willen. Wenn berichtet worden sei, daß sie nicht bloß die Genfer, sondern auch fremde Leute beleidigen, so sei das unrichtig; und was gegen die von Genf vorgenommen worden sei, sei geschehen „durch gute gericht und recht" in Folge zweier Urtheile, von denen das erste von „geordneten richtern und amtlüten derer von Jänf", das andere von denen von Vienne („Wiene") gesprochen und durch welche die von Genf verlnrstig worden seien, „deßhalb denn sy sich berüfft und die fach nit änderst haben wellen." Man wäre gegen dieselbe» nie vorgegangen, wenn sie die Ordnung gehalten hätten, welche die Eidgenossen und Wallis zu Thonon und Lucern gemacht haben. Diese aber haben sie durch Vertreibung der Weiber und Kinder aus ihren (der Pcneysaner) Häusern zu Genf und Wegnahme ihres daselbst befindlichen Eigcnthums mißachtet: „darn.ch de» merentheil dermaß so heftig zerzcrrt und zerschlissen," daß sie gezwungen worden, sich in das Schloß des Bischofs zu begeben, wo sie armselig leben. Nicht zufrieden mit den in der Sjadt verübten Unbilden, haben die von Genf sie öftcrmalcn mit Gewehr und Geschütz im Schlosse angegriffen. Die Häuser der Pcneysaner in den Dörfern vor der Stadt seien von den Gcnfcrn beraubt, Weiber und Kinder 542 August 1535. geschlagen und zumal schwangere Frauen so behandelt worden, daß ihnen die Leibesfrucht verderbt worden sc" Es seien besonders neune, die man in der Stadt Genf zu „Regenten" gemacht habe; die üben einen solchen Zwang, daß sie die übrigen zu Grunde richten; täglich kommen biedere Leute heraus, denen die Tiran»e> dieser Regenten unerträglich sei. Die Eidgenossen mögen daher sie (die Peneysaner) in ihrem guten Recht für empfohlen und die Stadt Genf in ihrem Schirm halten, welche ohne ihre Hülfe durch das böse „Regiment obangeregter Negierer" zu Grunde gehe. St,A.Zürich: A.Savoym. i, >? ". Das Aktenstück deutsch und von sehr sauberer Hand, aber ohne Spur eines Siegels, wurde wahrscheinlich allen eingangsgenannten Orten zugestellt; es befindet sich auch in der Tschud. Documcntensammlung Bd. X, Nr. 56. Z) 1535, 23. Juli. Turin. Herzog Karl an die XII Orte. Protest gegen die Klage der Genfer, das! die zu Peney auch Eidgenossen angreifen und niemand mehr sicher sei; von seiner Seite lasse er solche nicht geschehen, u. s. w. Dieses hätte der Bote auf dem letzten Tag zu Baden des weitern dargcthan; ^ sei aber durch die ungewohnte Beschleunigung desselben verhindert worden, auf demselben zu erscheinen zc. St.A.Zürich: A. Savoycn, I. 17, k «lateinisch!. 4) Dahin gehört ein viertes Actcnstück: „Die Instruction derer von Pigney an die großmächtigen Hcrrca von Bern." Das über 1t) Seiten starke Schriftstück ergeht sich in folgenden Hauptgedanken. Die von Bcr" mögen aus den Anbringen der Gegenpartei keinen Unwillen und Zorn auf die Ausgewanderten werfen. Haß ihrer Gegner rühre nur daher, daß die Ausgewanderten den thörichten und gewaltsamen Handlung^" der Gegner, dem Widerstand gegeil ihren Fürsten und dessen Amtleute, der der Stadt Genf Freiheiten Z"' widerlaufenden Vergewaltigung und Beraubung von Ehrenleuten nicht beipflichten wollen. Darüber hätte" sich die Ausgewanderten zu Thonon, wo Boten aller Orte versammelt waren, erklären wollen, als es hstst« man habe keine Vollmacht, sie anzuhören, obwohl man („ir großmechtigkepten") ihnen zugeschrieben, sich d" selbst finden zu lassen, um wenn möglich eine Vereinbarung zu treffen. Zur Erläuterung der Sache bcrnst" sie sich im Weitcrn auf Folgendes; 1. Schon seit tausend Jahren sei der Bischof von Genf ihr Fürst u" oberster Herr, und in allen geistlichen und weltlichen Sachen und über alle Personen Richter gewesen, l>w er einige Zeit nach dem Burgrccht durch ihre Gegner mit Hülfe derer von Bern („üwer großmcchtigkeit') seiner Rechte beraubt worden sei. Durch den Vidome und die Richter der drei Schlösser habe er Ordonnanzen und Urtheile erlassen und daneben seinen Procureur fiscal, Weibel und andere Amtslcute lst' habt. 2. Die Sindics der Stadt, als Amtsleute des Bischofs, hätten nur die Polizei der Stadt mit Bezug auf die Bestrafung nächtlicher Frevel zu üben gehabt. Sie mußten die Gefangenen gleich am folgenden T"lst dem Vidome und andern Amtsleuten übergeben. Sie hatten ferner Proceß und Klage gegen die Übelthätcc zu formircn, jedoch nur gegen weltliche und sofern der Bischof nicht Gnade eintreten ließ oder die Saab andern Amtsleuten übergab. 3. Unter Mißbrauch des Burgrechts, welches die Autorität des Bischofs vor- behalte, und mit Beiseitesetzung göttlicher und menschlicher Rechte habe sich nun ihre Widerpartei gegen du! Ordnung der Dinge aufgelehnt. Sie habe dem Bischof die Jurisdiction über geistliche, bürgerliche und Straß fachen entrissen, indem sie den Vidome verschickt habe und statt dessen jährlich einen sogenannten Statthabt aus ihrem Anhang wähle. Dabei werde aller Zehnten und die Kammerzinse Hinterhalten. Diejenigen, wel b Urtheile des Statthalters, ihres Rathes und der Zweihundert appellircn oder beim Bischof und dessen Ri" leutcn Zuflucht nehmen, werden mit Gefangenschaft bestraft, so daß der Fürst keinen Gehorsam mehr fi" ^ Ohne auf die Briefe des Fürsten zu achten, nehmen sie seine Beamten gefangen. Eigenmächtig habe die Gcjstl' Partei außer dem Statthalter einen Procureur fiscal, Capitata general, Profos, Großweibel, Weibel, sold" ^ und andere Amtsleute aufgestellt, neue Teile und andere Beschwerden eingeführt. Tags und Nachts nehmen st Geistliche und Weltliche gefangen, selbst in Kirchen und auf Kirchhöfen, die sollst Freistätten waren. D" ^ nehmen sie gewaltsam fremdes Gut, was ihnen gefalle, wodurch Einzelne bereichert, aber viele Ehrcnlcute "" die ganze Stadt beschädigt worden seien. Viele Geistliche und Weltliche, besonders solche, die den Anschlügen der Gegner nicht folgen wollten, seien ohne Ursache und wider Recht gerichtet worden. 4- größere Thcil der Gegner bestehe aus Leuten, die man längst mit Recht hätte verfolgen können, wenn August 1535. 543 der Herr und seine Vorgänger gewohnt gewesen wären. Gnade zu üben. Jene haben dann nach Abschluß des Burgrcchts Mittel gefunden, die Ehrcnlcute aus dem Rath und von den Stadtämtern zu verdrängen und sich an ihre Stelle zu setzen. Die wollen nun nicht dulden, daß der Herr von Genf armen Leuten Gnade erweise, damit sie desto gefürchteter seien, u. s. w. 5. Als der Bischof in die Stadt gekommen, die Zwietracht zn stillen und alle Missethat zu verzeihen, wenn man seine Jurisdiction anerkenne, hätten die Gegner des Nachts sich bewaffnet und znsainmengcschworcn, den Fürsten, seine Diener und Anhänger zu tödten, so daß er nach Burgund fliehen mußte. Ungeachtet des Bischofs Haus gebrochen und beraubt worden sei. habe dieser wiederholt anerboten, alle Unbill zu verzeihen, wenn man seine Jurisdiction und die Pflichten gegen ihn anerkenne! dann wolle er' auch Mittel finden, Alles, was die Stadt Genf denen von Bern oder den Eidgenossen schulde, zu bezahlen, und wer seinerwegen geschädigt worden sei, dem wolle er es doppelt ersetzen; auch wenn ihnen der Rechtsg'ang zu lang oder zu kurz sei. mögen sie schreiben, er wolle ihn ändern. Aber die Gegner, die selbst Fürsten in der Stadt sein wollen, haben sich ihm nicht ergeben wollen. 6. Daranf haben die Vertriebenen vorgenommen, den Bischof zu bitten, wieder in die Stadt zu kommen; sie wollen Leib und Gut zu ihm setzen und ihm gewärtig sein, wie bisher. Auf das haben die Gegner gesucht, sie zu tödten, wodurch einige gezwungen worden seien, die Stadt zu verlassen. Ihre Gegner aber hätten hierauf gewaltsam sich ihres Vermögens bemächtigt, selbst das Gut ihrer Frauen und Kinder genommen, einige der letzter,- gefangen gesetzt "peinlich verhört und schändlich getödtet. nur weil sie ihrem Herrn gehorsam sein wollen; nicht minder überfallen bekriegen und berauben die Gegner sie außerhalb der Stadt, wobei sich letztere nicht scheuen, sich de^ Hülfe' vertriebener Franzosen zu bedienen, deren eine große Zahl in der Stadt sei. 7. Die Gegner sagen, sie seien frei und hätten keinen Eid gegen den Fürsten, wohl aber der Fürst gegen d.e Stadt; und doch seien sie ebenso gut Untcrthancn, als die von Burgdorf Untcrthanen derer von Bern seien, was das Burgrecht und das alte Herkommen beweise, wie man denn auch vor dem Burgrccht gewohnt war. dem Bischof den Eid zu leisten Auch »och seit Errichtung des Burgrechts sei niemand zum Burger angenommen worden, er habe denn vor den vier Sindics auf das Evangelium geschworen, ein guter, treuer und gehorsamer Unterthan des genannten Fürsten zu sein. Erst seit acht Jahren habe man die Bürger den Sindics und der Stadt Gehorsam schwören lassen Es sei richtig, daß der Fürst ihnen schwöre, nämlich die Freiheiten der Stadt aufrecht zu halten wie es auch der Herzog von Savoyen in seinen Städten und Landen thue und es überall der Brauch sei 8 Ihre Gegner beklagen sich unbefugt, daß man ihnen ihre Feldfrüchte nehme; dieses könne man im Gegentheil von ihnen behaupten. Als der in Lnccrn von allen Orteil und Wallis gegebenen Weisung, einander freundlich zn begegnen und das Recht walten zu lassen, von ihren Gegnern nicht Folge gegeben wurde, habe man dieselben vor Recht „erforschet und zu verspüren die Urtheile", habe man ihnen zwei Güter mit Recht verpfändet doch um keine große Summe, sondern nur für den nothdürftigsten Lebensunterhalt. Sie bitten nun die von Bern, als Väter und Beschirmer, ein Aufsehen zu haben und wenn sie anstatt des Fürsten da seien zu betrachten, ob ihre Untcrthancn so behandelt werde» können, und wenn sie, die Vertriebenen durch die Gnade derer von Bern ihre demüthigen Mitbürger und Diener seien, ob sie so gemartert werde.- sollen die doch stets ehrlich gctha», was man sie geheißen habe. Was sie hier schreiben, wollen sie „handhaben" vor den Eidgenossen oder anderswo und alle Strenge des Rechts darum leiden. (Folgt noch ei» wahrscheinlich verstümmelter und daher unklarer Satz.) Ein nachgetragener Einschiebsel, von dem nicht deutlich ist wohin er gehört, besagt: seit dem ersten August haben die Genfer alle Schätze und Güter der Kirche zerstört so auch die Bilder; die Weiber haben mit ihren Gürteln und Hosenbändcln das Bildniß U. l. Frau und anderer durch die Stadt geschleift. Ohne Unterschrift und Datum; in der Bcrner Sammlung LlNl'in 1^). St A Zürich- beim Abs )ied — St.A.Bern: Allgemeine cidg. Abschiede 66. i>. 117. - L. A. Schwyz. — K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 20. Die Nedaction dieses Schriftstückes ist nicht durchweg über alle Unklarheit erhaben und wird daher dieser Auszug unter allem Vorbehalt gegeben. Zu I». 1) Die Absage der Neun datirt vom 3. August. K. A. Basel: Abschiedcschriften 1435—1590. 2) > 535, 3. August. Bern an Hans und Rudi Noggenbach, Hans Hubler und andere ihre Mithaften 544 August 1535. samint und sonders, wo sie betreten werden. Den Brief, den die drei genannten dem Vogt zu Nidau übergeben haben, habe man erhalten und bedauere, daß sie den ihnen ertheilten Rath nicht befolgen, und mache sie aufmerksam auf das, was ihr Vorhaben nach sich ziehen könne. Wollen sie aber von demselben nicht abstehen, so sollen sie sofort Land und Gebiet derer zu Bern meiden, diese und die Ihrigen ruhig lassen und sich keiner Unterstützung derer zu Bern vertrösten, da man entschlossen sei, an denen von Solothurn Bund und Burgrecht zu halten. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch v, S. eos. 3) Das Schreiben der neun Solothurner vom 13. August liegt dem Lucerner, Freiburger und Solothurner Abschied bei. Außer dem im Abschied Enthaltenen ist aus dieser Zuschrift noch zu erwähnen: 1. Es sei ein Friede gemacht worden mit schwerer und „zimlicher" Strafe, den sie der Ruhe wegen angenommen, der aber widrig und zu halten unmöglich sei, obwohl sie sich dessen beflissen haben. Die von Solothurn seien so mit ihnen verfahren, daß ungefähr 70 Mann, Weiber und Kinder eingerechnet bei dreihundert Personen, aus der Ringmauer weggezogen seien, ungezählt die von der Landschaft. 2. Was jüngst ihnen zu der Landcron begegnet, sei bekannt. 3. Man sage mit Unrecht von ihnen, sie hätten denen von Solothurn und den Ihrigen in Stadt und Land den Frieden abgekündet; das sei nur geschehen gegen die Herren von Solothurn, die ihnen zugesagt, sie beim göttlichen Worte bleiben zu lassen, sie aber gegen alle Zusage und Rechtsbot hievon und von Haus und Hof gedrängt haben, und gegen die, welche in ihren Rüthen gesessen, wie der hierum an die von Solothurn geschickte Brief beweise, von dem sie noch einen „usgeschnitnen Zedel" haben. 4. Daß sie gemäß ihrer letztes Jahr zu Baden eingelegten Supplication lieber das Recht brauchen würden als ihren Gegnern auf Leib und Leben zu gehen, erzeige sich an Burkhard von Ror, an den Vögten von Dorneck, Bechburg und Gösgen und andern, die ihnen an „etlichen Orten wol worden werend." 4) Unterm 25. August (Mittwoch nach Bartholoms) erließ Solothurn eine Antwort auf das Schreiben seiner Gegner, die sich in folgenden Hauptgedanken bewegt: 1. Die Banditen klagen mit Unrecht, daß st^ durch unbillige Handlungen zur Absage gedrängt worden seien; als nämlich einige Privatpersonen beschuldigt worden, dem letzten Vertrage entgegengehandelt zu haben, haben sich diese in Gegenwart der Anwälte vo» Bern verantwortet, daß man hätte zufrieden sein können; wollte man sich aber hiemit nicht begnügen, so st' dennoch ein solches feindseliges Vorgehen nicht am Platze gewesen; denn man sei immer bereit gewesen, Leute, die erwiesenermaßen gegen den Vertrag gehandelt hätten, zu bestrafen. 2. In Betreff der Behauptung, baß in dem Vertrag zu Wietlisbach der Glaube vorbehalten und hinwieder ein Artikel aufgenommen worden st» der ihnen nicht angezeigt worden, berufe man sich auf die Boten der Orte und Zugewandten, die diese» Vertrag vermittelt haben. 3. Betreffend die angegebene Zahl der Vertriebenen habe man nur dem Vertrage gemäß gehandelt, nämlich einige Landleute, die besonders schuldbar erfunden wurden, seien bestraft worden, was vorbehalten worden sei; acht seien ausgeschlossen geblieben, und die fremden, die gegen ihren Bürgere!» sich feindlich benommen haben, seien verwiesen worden, was zu Wietlisbach angenommen worden sei; einige andere, denen das Mehr und der Glaube derer von Solothurn nicht genehm gewesen, seien freiwillig hinweggezoge»' 4. Von dem Vertrag der sechs Schiedortc wisse man gemäß dem Abschied zu Baden und der Missivc dew von Bern, daß er angenommen und von letztern im Namen der Gegner zugesagt worden sei. 5. Der Vor'- fall zu Landeron werde mit Unrecht denen von Solothurn zugeschrieben. 6. Wenn sie sagen, die Absag' gelte nur den Obern und ihren Amtsleuten und nicht den Landleutcn, so betreffe sie die letztem schon daru>»- weil sie als gehorsame Untcrthancn ihren Obern den Eid geschworen haben. Daß die Gegner nicht rechts seien, wissen zumal die von Bern und Freiburg, auf deren Verwenden man wegen der im Jahre 1532 g^' walteten Anstände vor die Eidgenossen auf einen Tag zu Baden veranlaßt worden, dann sich aber gütu ' vertragen habe, wie man denn auch später bis zur Abkündung des Friedens ihnen stets das Recht vor ' Eidgenossen vorgeschlagen habe. St. A. Luccrn: Acte» Solothurn. August 1535. 545 SI« Wurgdorf. 1535, 16. August. KantouSarchiv Solothurn- Abschiede Bd. so. Gesandte < Schiedrichter)-. Luceru. Haus Golder, alt-Schnltheiß. Zug. OswaldToß, Ammann. Glarus. Hans Aebli, Ammauu. Basel. Beruhard Meyer, des Raths. Freiburg. Lorenz Brandenburger, alt-Schult- heiß. Stadt St. Gallen. Joachim von Watt, Burgermeister. Vor den genannten Schiedleuteil eröffnen Gesandte derer von Bern, ihre Obern glauben, vermöge ihrer Oberherrlichkeit über Mühlidorf das Hochgericht daselbst beibehalten zu können, zumal das Malefiz daselbst ihnen zustehe und früher auch ein Hochgericht da geweseil sei. Ihnen entgegnen Abgeordnete von Solothurn, es seien unter den Parteien in Betreff der hohen und Niedern Gerichtsbarkeit einige Verträge errichtet worden, bei denen und der bisherigen Hebung Solothurn zu verbleibeil gedenke. Die von Bern repliciren, daß ihre Obern den Laildtag zu besetzeil und Gebote und Verbote an dem Orte zu erlassen habeil; sie lassen hierauf bezüglich einige Gemahrsamen verlesen und ziehen daraus den Schlich, daß ihnen da, als in ihren hohen und derer von Solothurn Niedern Gerichten, die Aufstellung eines Galgens oder Hochgerichtes zukomme. Die Boteil von Solothurn wiederholen, es seien wegen der Herrschaften Blichegg und Kriegstetteil, in denen die von Bern die hohe und die von Solothurn die niedere Gerichtsbarkeit besitzen, einige Verträge errichtet worden, bei denen es verbleibe» solle; auch hätten die von Bern daselbst nie einen Galgen gehabt, sondern wenn ihnen von den untern Gerichten ein Uebelthäter zuerkannt worden sei, habe man denselben hinweggeführt. Nachdem dann die Schiedboten über diesen Anstand eine Vermittlung verflicht hatten, dieselbe aber nicht zu Stande gekommen ist, beschlossen sie, diese,, Artikel einstweilen ruhen zu lassen und die übrigen Anstände vorzunehmen. Auf dieses ziehen die Gesandten von Solothurn zwei Anstände an, den einen wegen Kriegstetteil, den andern Stüßlingen "betreffend, und glaubeil, daß gleichzeitig über beide verhandelt werdeil könne. Hierauf entgegnen die Gesandteil von Bern, daß zuerst der Streit wegen des Hochgerichts entschieden werden solle, ansonst haben sie keine Vollmacht, auf andere Gegenstände einzutreten; wenn aber jener Anstand entschieden sei, so möge denn der wegen Krieg- stetten auch vorgenommen werden; wegen Stüßlingen und anderer Gegenstände aber haben sie gar keine Vollmacht, sich einzulassen und der Rechtstag sei auch nicht deßwegcn angesetzt worden. Umgekehrt behaupten die von Solothurn, der Tag sei wegen aller im Ncchtsbot gestandenen Angelegenheiten anberaumt wordeil, lallt ihrer Missive, und wenn nicht über alle verhandelt werde, so hätten sie nicht Gewalt, über den ersten Punkt verhandeln zu lasseil. Die Schiedboten versucheil nun nochmals den Streit wegen des Hochgerichts gütlich beizulegen, in der Meinung, daß wenn wegen der übrigen Anstände nichts Ersprießliches erzielt werden könnte, auch durch Verhandlungen über den ersteil Punkt niemand gebunden sein soll. Nachdem aber die angebrachten Vermittlungsvorschläge sich wieder zerschlageil, wird den Parteien folgender Abschied ertheilt: I.Da die Parteien über den Anlaß nilgleicher Meinung sind, indem die von Bern nur über das Hochgericht und wegen Kriegstetten, die von Solothurn aber über alle Streitpunkte verhandeln wollen, lind nebst den Anwälten der Parteien nur voll sechs Orten Schiedboten da sind, die nicht durchgreifende Vollmacht besitzeil, so soll der Handel bis auf die nächste Zugleistung gemeiner Eidgenossen angestellt bleiben; daselbst mögen dann die Parteien ihre Anbringen wieder eröffnen und eine gütliche Verhandlung gewärtigeil. 2. Inzwischen bleibt es üö 546 August 1535. bei dem Nechtsbot beider Städte gemäß ihrer Bünde und Burgrechte. 3. Die Schiedboten bitten aber nochmals die Parteien, den Anstand wegen des Hochgerichts und wegen Kriegstetten, weil er so lange geruht hat und das Hochgericht nicht in Übung gewesen ist, auch jetzt noch ruhen zu lassen. 4. Sollte ihnen dieses nicht belieben, so wollen sie doch, wie angezeigt, bis auf die nächste Tagleistung in Baden zuwarten; inzwischen will man den Handel allseitig an die Obern bringen, in der Hoffnung, daß doch noch eine gütliche Vereinbarung erzweckt werde, und es sollen zur Zeit die Parteien mit hinreichender Vollmacht erscheinen. Diesen Abschied nehmen die Anwälte beider Parteien an ihre Obern zu bringen. ZR7. Kens. 1535, 16. August. Äantonsarchiv Genf: Rathsregister. 1. Vor snnn Nathe zu Genf eröffnet der Commissar von Bern, Anton Bischofs, seine Obern hätten ihn beauftragt, zu erinnern, daß sie, um deuen von Genf zu dienen, viel Geld aufgewendet habe»; die Genfer seien aber in keiner Weise besorgt, sie diesfalls zu entschädigen; seine Herren seien daher sehr ungehalten. 2. Der Rath beschließt, man solle nnverweilt trachten, Geld zu erhalten. 3. Ein Brief des Gesandten der Genfer in Bern, Ami Porral, handelt von der gleichen Angelegenheit. SR8 Htern. 1535, 23. bis 25. August. Staatsarchiv Bern: JnstructionSbuch 0, k. 21. KantonSarchiv Freiburg: Muriner Abschiede 150. Jahrrechnung der Städte Bern und Freibnrg für die Herrschaften Grandson und Grasburg. Gesandte: Frei bürg. Hans Lanther, Sekelmeister; Jacob Rubella. t». Arme Frauen und Wittwen von Uvonand bitten um Zinsnachlaß. Wer etwas schuldig ist, dem werden drei Köpf Korn nachgelassen, wer nichts schuldig ist, dem wird soviel gegeben; dazu den schwangern Frauen sechs Gros. I». Guillaume Chuat soll den Zins laut der Erkanntniß entrichten, v. Der Prädicant von Hvonand klagt, daß Einige, die seiner Pfarre zinspstichtig sind, den Zins verweigern und ihn sogar bedrohen. Die Amtsleute sollen ihm Schutz gewähren und die Zinsschuldner zum Bezahlen anhalten. «R. Derselbe eröffnet, daß Einige von Uvonand die Reformation von Bern, die sie angenommen, nicht halten wollen- Weil mit dein Mehr angenommen, soll sie gehalten werden, wie früher verabschiedet worden. «. Die fernere Beschwerde des gleichen Prädicanten, daß die der Pfründe gehörenden Neubruchzehnten derselben entzogen werden, während er zeigen könne, daß sie der Cur gehören, und sein Antrag, den Commissar Lucas zu beauftragen, diesfalls eine Erläuterung zu geben, wird an die Jahrrechnung zu Freiburg verwiesen, il Die Beschwerde des Prädicanten zu St. Aubin, daß ihm der halbe Zehnten zu Provence, der ihm doch früher von den Herren von Bern zugesprochen worden sei, nicht verabfolgt werde, wollen die Boten von Bern für begründet erklären; die von Freiburg aber nehmen sie auf Heimbringen in den Abschied. K. Abgeordnete von Averdon und August 1535. 547 Chamblon uud hinwieder solche von Montagny und Grandsou tragen ihren Streit anbelangend ein Moos vor. Es wird erkennt: weil das Recht zu Grandsou angefangen und daselbst ein Urtheil erlassen worden ist und die von Chamblon, Grandsou und Montagny Unterthanen beider Städte sind, so könne nicht nach Peterlingen zu gemeinen Tagen appellirt werden. Das Urtheil, welches die von Averdon daselbst erlangt haben, sei daher kraftlos und das von Grandsou in Kräften; doch mögen die von Averdon und Chamblon bis nächsten St. Michelstag die Appellation nach Bern vollführen. I». Mahnung an Guillaume Warrant für Entrichtung von Lchen- zinsen. ». Jacques (von) Valtravers mag das Haus zu Grandsou auf der Hofstatt, die ihm die Barfüßer verkauft haben, ausmachen, weil beide Vögte sagen, daß solches unschädlich sei. Ii.. Dem Meister Bon 10 Pfund an einen Nock. I. Die Angelegenheit zwischen Heini Amiet, dein Ziegler, und denen von Montagny, wegen einer eingeschlagenen Matte, wird an die mit dein neuen Vogt aufreitenden Boten gewiesen. »». Das Begehren der Ziegler um Preiserhöhung, ebenso wegen der Schankungen von Ziegeln an Arme, die übertrieben werden, wird ans die Jahrrechnung in Freiburg verschoben. ». Der Vogt soll sich in Betreff der Röcke der Amtleute erkundigen, und wie es früher geübt worden, bei dem soll es bleiben. «. Die Boten wissen, was an Zehnten nachgelassen worden ist, nämlich die „Schätzung." K». Die mit dem neuen Vogt aufreckenden Boten sollen den Wald besichtigen, wegen dessen die von Fiez und Duvoisin im Recht gestanden sind. «K. Rechnung von Hmls Reif, dein jungen Vogt zu Grandson. i. Rechnung von Peter Tübi, Vogt zu Grasburg. Die Namen der Freiburger Gesandten aus dortigem Rathsbnch Nr. 53, <1. ä. 19. August, und Jnstruc- tionsbuch Nr. 2, k. 149. SIS. Areivmg. 1535, 25. und 26. August. Katttonsarcl) v Freibnrg: NathSbuch Nr. 53. I. (25. August). 1. Die Gesandten des Herzogs von Savoyen, Sebastian voll Montfaucon, Bischof zu Lausanne, Ami de Gencve, Herr zu Lnllin, Collateral Milliet lind ... (sie) verlangeil im Namen des Herzogs vor dem Rathe zu Freiburg, daß für die endliche Austragung der gestern zwischen ihnen und verordneten Anwälten derer von Freiburg in Betreff der Hut und Beschirmung des Gotteshauses Peterlingen gewalteten Verhandlung eine andere Tagleistung angesetzt werde. Wird an den großen Rath gewiesen. 2. Der Bischof klagt über unziemliche Händel Einiger zu Lausanne gegen die Geistlichen; es sei zu besorgen, daß sie es den Genfern nachmachen, und bittet, daß man sie hievon abmahne und verschaffe, daß die frevelhaften, mnth- willigen Knaben gestraft werden. 3. Derselbe beschwert sich, daß ihm Seiteils des Landvogts von Echallens Neuerungen in Betreff des Zehntens von Marrens und Affens geschehen und bittet, zu verschaffe», daß er bei den frühern Uebereinkommen und Sprüchen verbleiben könne. 4. Ebenfalls bittet er, daß man in Betreff des Jurtens bei denen im Thal sich verwende, daß sie ihm mit Rücksicht auf den Zehnten und sonst gebührend begegnen. 5. „Nüwrnng voll wegen der assignation vom landvogt zu Echallens ergangen." 6. „Sin hus allste und besunder den wasserrnns vom wyer zu besechen." 7. „Den aplaß". II. (26. August). 1. Vor Rüthen und Bürgern wiederholt der Herr von Lausanne „mit sinem bystand" im Namen des Herzogs den gestrigen Vortrag. Nachdem man den Handel und wie derselbe durch Boten 5)48 August 1535. der Eidgenossen „zum Teil" verabschiedet worden, betrachtet hat, wird beschlossen, der savoyischen Botschaft zu antworten, die von Freiburg seien im Posseß der „Guard" und meinen dabei zu bleiben; wolle sie dessen der Herzog mit Recht entwähren, so soll er dieses thun vor dem auf Michaeli (29. September) verabredeten Tag. Wenn aber der Herzog vor diesem Ziel mit Recht nichts erzeigen mag, so wollen die von Freibnrg alsdann ihrem guten Recht nach mit ihren Zugesehen fürfahren. Die Boten des Herzogs, nach genommenem „Bedank", verlangen nochmals, man möge ihrem Begehren entsprechen, ansonsten müssen sie protestiren, daß der von den Freibnrgern Vorgeschichte Posseß dem Herzog unschädlich sei. Rüth und Bürger zu Freiburg protestiren hinwieder, daß sie gemäß dem Abschied das Recht dargeschlagen haben. 2. In Betreff der besonder«! Begehren des Bischofs ist ihm entsprochen worden, und es soll denen, welche im Herbst hinreiten, auferlegt werden, im Sinne seiner Anbringen zu verhandeln. ZT«. Wern. 1535, 28. August. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nv. 252, S. 284. I. Vor Näthen und Bürgern zu Bern erscheinen Gesandte von Genf— Claude Savoye (und Ami Porral) und eröffnen: 1. An die Kosten, welche die von Bern mit Botschaften gehabt, wollen sie fünfhundert Kromm entrichten; sie bitten in Betreff der noch übrigen großen Summe das Beste zu thun; mittlerweile werde auch diesfalls Genüge geleistet. 2. Man möge ihnen rathen, was sie vornehmen sollen, wenn die Zufuhr nickst geöffnet werde; ihnen seien die Güter, auch das Besäen verboten. 3. Die zu Peney seien mit einem vom Herzog erhaltenen Brief den Bailli von Lyon angegangen, daß er die Genfer niederwerfe, was dieser aber nicht thun wollte. (Dagegen) seien eine Meile vor Macon vier angefallen worden, von denen aber einige entronnen, „Johann Philippe snn, ir gelt gnommen." Sie bitten, ihnen eine Botschaft nach Peney »u^ wenn nöthig nach Macon zu vergönnen. 4. Endlich ersuchen sie um einen „trostlichen" Brief an kleine u>st große Näthe wegen der Bilder und überreichen den Proccß dessen, der gerichtet worden und derer, die iwch gefangen sind. Räthe und Burger beschließen: 1. Die fünfhundert Kronen wolle man annehmen, obivo) die Kosten sich dermalen weit höher belaufen; der Sekelmeister soll diesfalls Rechnung führen. 2. Den Genß'lä wird ein Gesandter nach Peney und Macon bewilligt. „Hubelmann". 3. Nach Genf wird ein Trostbust geschrieben. II. 1. Der savoyische Gesandte Fontanel bringt eine große Klage vor betreffend (das Verfahr^ gegen die) Priester, Capellen, Kelche, Klosterfrauen, welches der Herzog nicht mehr dulden wolle; man «ustp daran sein, daß der frühere Zustand hergestellt werde; nicht minder droht er wegen des von Cudrea aus Leib und Gut derer von Genf zu greifen. 2. Da die Antwort ans den letzten Vortrag der Gesandten ven schoben worden, bis zur Ankunft der Antwort des Herzogs, und diese nun angelangt sei, so werde jene uu" gefordert. 3. Die von Bern mögen wohl ermessen, daß der Bund ihnen nützlicher sei, als das Bnrgn'ckst, von dem sie nur Kosten, Mühe und Arbeit haben. Näthe und Burg er erwiedern: 1. Wegen der Cape^ und der Nonnen zu Genf haben sie früher geschrieben; seither habe man sich anders besonnen; die von Bern hu^u nämlich in Genf nichts zu regieren. Dagegen «volle man mit den Gesandten von Genf reden, daß die Silben geräthe des Herzogs nicht veräußert werden, damit sie diesfalls Red und Antwort geben können. Ebenfu^ will man mit den genannten Gesandten reden, daß dein von Cudrea das Seinige verabfolgt werde. 2. N August 1535. 549 Betreff der übrigen Artikel bleibe es bei dem Abschied von Baden. 3. Über den Anzug wegen des Burgrechts will mau nachdenken und dann einen satten Nathschlag thuu. Der Name des Genfer Gesandten Claude Savoyc aus dem Nnthsregister von Genf vom 5. September; Porral wird zufolge seiner ständigen Mission vcrmuthet. Der verheißene Trostbrief wird der folgende sein: 1535, 28. August. Bern an Genf. Man sei berichtet, wie in Folge davon, daß seit einiger Zeit in dortiger Stadt durch Meister Wilhelm (Farel) das reine Wort Gottes verkündet worden, Gott durch seine Gnade ihnen das Licht der Wahrheit verliehen und sie daher einige päpstliche Einrichtungen und Cercmonicn nbgcthan haben. Man lobe dafür Gott und bitte und ermahne die Genfer, nachdem sie die Wahrheit erkannt haben, in derselben zu verharren, in brüderlicher Eintracht, Liebe und Friede zu leben, wie gute wahre Christen es thun. Wenn sie so handeln, so werde Gott sie nicht untergehen lassen. Man bitte ihn, er wolle seine Gnade verleihen, daß sie nach seinem Willen leben. St. A. Bern: Welsch Missivenbuch tt, k. 5S3I-. — Abgedruckt bei H erminjard I. c. S. S3S. STR Mg. 1535, 30. August (Montag vor St. Vereuentag). ^kaatSarchi» Lucern - Allg.Absch. U.s, k.lti. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd.is, 5. tso, Tschndische Abschied-sammlung: Vd 7, Nr.XXXIV. Landcsarchi» Schwyz: Abschiede. Tag der V Orte mit Zürich und Glarus. Gesandte: Zürich. Haus Edlibach, des Raths. Luceru. (Haus) Golder, Schultheiß. Schmyz. (Kaspar) Stalder. Uuterwalden. (Heinrich zum) Weißeubach. Zug. (Oswald) Toß, Ammaun; Götschi Zhag. (Andere unbekannt). tt. Zuerst trägt Schultheiß Golder den V Orten einige Artikel vor, welche Vogt Hüuenberg von Lucern Ms dem Aargau gebracht hat. Die vier übrigen Orte nehmen dieselben in den Abschied, um auf nächstem Tag darüber Antwort zu geben. I». Vogt Weißenbach von Unterwaldeu macht den Anzug, die Zeiten seien besorglich; man wisse nicht, was aus der Sache der solothuruischeu Flüchtlinge und des Galgens werde, und es lasse sich wohl vermutheu daß die Sache „einen älter» Vater habe," nachdem man gesehen, wie viele List die Berner gebraucht haben; obwohl man viele Mühe lind Arbeit gehabt, um den genfischcn Span W vertragen, so haben doch die Berner sich nicht gütlich finden lassen; zudem seien die Genfer abgefallen, haben ihre Kirchen zerstört und mit den Bildern und Kirchenzierdeu lästerlich gehandelt; darum müsse Uuter- 'uuldeu ernstlich bitten, sich mit diesem Geschäft nicht weiter zu befassen und auf der Hut zu sein. „Wiewohl" man der Ansicht ist, daß die Herren und Obern ebenso gesinnct seien, so ivird doch zur Förderung ber Sache beschlossen, dies auch Frciburg und Solothurn mitzutheilen und die Sache in den Abschied zu nehmen, damit es auf dem nächste» Tage zu Baden zu einem endlichen Beschlüsse komme, e. Der Bote von Schwyz bringt vor, Jacob Zimmermann habe trotz aller Kosten und aller Arbeit mit der Ansprache seines sel. Bruders "u Frankreich bisher zu nichts ».laugen können, und bittet dies heimzubringen, damit die Boten auf nächsten Tag zu Baden hierüber instruirt werden könnten, wie man dem Zimmermann Helsen wolle. «I. Der Bote von Zi'rich bringt au die V Orte, Hans Höiv sei angeklagt, zu Muri das katholische Gebet und den Glauben gegolten zu haben zuwider dem Landfrieden. Darüber sei er zur Rede gestellt worden, stelle aber gänzlich in 550 August 1535. Abrede, daß er sich so geäußert, uud begehre den Kläger zu kennen, um denselben berechtigen und sich in allen Ehren verantworten zu können. Heimzubringen, ob man sich mit dieser Antwort zufrieden geben, oder was mau weiter hierin thun wolle, v. Vogt Stalder von Schwyz macht einen Anzug betreffend den Zehnten im Zürchergebiet, den der Abt von Einsiedeln dem Abt von Pfäfers abgekauft hat. Heimzubringen. I. Dieser Tag ist allein wegen der solothurnischen Flüchtlinge angesetzt, welche jetzt hin und her streifen und so große» Muthwillen treiben, wie es bisher in der Eidgenossenschaft nur wenig erhört worden; um größern Unruhe» vorzubeugen ist ab dem Tag zu Baden an Bern und Basel geschrieben worden. Auf den Fall nun, daß dieselben dem dort gefaßten Beschluß nicht zustimmen, was man nicht erwartet, werden Zürich und Glarus zum dringendsten ersucht, den V Orten hierin behülflich zu sein, um Bern und Basel gemäß den Bünden z» mahnen, damit weiterer Jrrsal, Aufruhr und Schaden vermieden bleiben. Auf dein nächsten Tag zu Bade» sollen auch die Boten dcßhalb gänzliche Vollmacht haben. K. Gleicher Gestalt wird an Bern geschrieben wegen des Spans mit Solothurn über das Hochgericht und andere Artikel, mit dem Ansuchen, daß es sÄ mit dem Recht begnüge und nichts Gewaltthätiges unternehme. Auch dieses Geschäft wird den Boten von Zürich und Glarus in den Abschied gegeben. Mau soll auch den nächsten Tag mit Vollmacht besuchen, die Bernes ins Recht zu mahnen. I». Heimzubringen das Gesuch von Stoffel Merz zu Aegeri, (Tochtermann Vogt Zigerli's), der dort ein neues Wirthshaus gebaut hat, ihm etwas an ein Fenster zu schenken, i. Ammann Toß »»^ Vogt Götschi Zhag verwenden sich für Einen von Jnwyl, der daselbst ein schönes neues Haus gebaut hat, demselben ein Fenster zu schenkeil. It.. Zu Ausgang dieses Tages langt noch eine Missive von Solothnr» an, worin sich die Obrigkeit verantwortet uud berichtet, was die Banditeil weiter gehandelt. Die sechs Orle beschließen, an Bern nochmals zu schreibeil, ob es seinen Zusagen, den Bünden und dem Landfrieden »»^ kommen wolle. Nur der Bote von Zürich willigt weder zu dieser Schrift noch zu der Anfangs beschlossene", da er in so wichtigen Sachen nicht genug Vollmacht habe, will es aber au seine Obern bringen. D»»»^ diese über alle Händel wohl berichtet werden, hat man ihnen Copieu der verabredeten Schreiben und der Missiveu von Solothurn zugestellt, mit der Bitte, sich hierin nicht zu sondern, da mau doch nicht mehr be- gehre, als was Blinde und Landfrieden zugeben. Zürich soll daher nach Zug melden, ob es au jenem Schreit"'» theilnehmen, oder eine Botschaft nach Bern schicken, oder ivie es sonst in der Sache handeln wolle, und gleiche zeitig die Copien zurücksenden. Im Zürcher Abschied fehlen «.—«1, i; im Schwyzer v; im Glarner «,—«1; Ir aus dem Zürcher- Der Name des Gesandten von Zürich aus dortigem Jnstructionsbuch 1533—43, k. 72. Zu ». Der Schwyzer Abschied enthält im Text die betreffenden Artikel. Es sind, so weit die thei weise Zerstörung des Exemplars ihr Lesen gestattet, folgende: 1. Der Kirchhcrr voll Hitzkirch klagt, daß wen» er Kranke mit dein heiligen Sacramente versehen habe, dieselben sterben, ohne daß ihre Angehörigen das» sorgen, daß sie das heilige Öl empfangen. Er glaubt, solchen das Begräbnis; auf dem Geweihten Z» weigern. 2. Die Bauern wollen nur die Sonntage und Zwölfbotentage, nicht aber die übrigen gewohn e> Feiertage feiern. Die Priester in den Freien Ämtern verlangen diesfalls Verhaltungsbefehle. 3. Der zu Wohlenschwyl beschwert sich, daß die von Bern die zur Pfrund gehörigen Güter innehaben und ihm >»» vierzig Stück verabfolgen lassen; er habe keinen Platz für einen Schweinestall, noch für eine Hanfbütü! h^n man ihm nicht, so könne hier kein Priester bleiben. Insbesondere klagt er auch, daß die von Bern die gütcr auf die Zwölfbotcn und andere gebannten .... (der Rest ist zerstört). 4. Ist theilwcisc handelt von abhanden gekommenen Kelchen und Zierden, die wieder hergeschafft werden sollten. 5. Hans A rr von Altwys sei seit dem hohen Donnerstag nie nach Hitzkirch in seine Pfarrei zur Kirche gekommen. Zu L und Ii. Hier mögen folgende Acten notirt werden: August 1535. 551 1) 1535 23 August (Vigilia Bartholomäi). Schwyz an Lucern. Es falle auf. daß die Boten einiger Orte den auf dem' legten Taa wegen der Solothuruer Banditen gefaßten Beschluß nur auf Heimbringen annehmen wollten, und lasse vermuthen. daß die Vertriebenen der Eidgenossenschaft ein übles Spiel bereiten kom.ten. Den, vorzubeugen glaube man. es sollte ein Tag nach Zng angesetzt und ans denselben neben den V Orten Zürich und Glarns beschrieben werden, um insbesondere von diesen zu vernehmen, wesien sie gesinnt seien, und sich zu berathen. wie ».an mit denen von Bern und Basel, wohm die Banditen die beste Zuflucht haben, vorgehe, damit von ihrer Seite die Bünde gehalten werden. St. A. Luc-m- Ac.cn S°l°.hur». -X) i5Z5 Zg Allgust Solothnrn an die V Orte. „So denne. . . Als dann bisse missive beschlossen, ist uns uf' hüt Suntage begegnot. daß sich unser viende hari.w gelasse.. und einen: Priester der dann hinus in ein dorfe Biberst genannt, an der Emmen gelägen, daselbs zebrcd.gcn und masse zehalten gan wellen, zwüschent unser statt und gemeltem dorfe die gentächte usgeh.twen: ob er des ge.ust oder stirbt, ist in zwyfel und im darby gesagt, wellicher hocheS oder niders standes us unser statte men h"'fur werde. der müsse .den." Von dort ans -ien sie gegen das Berner Gebiet abgezogen wo sie trotz allen. Abla^nen Anfenthall zu finden scheinen, während Solothnrn verweigert werde, sie dort zu berechtigen: ob d.e Ehrbarkeit d.es dulde oder nur einzelne Personen Schuld seien, wisse man nicht. vor. nur einzelne 4->ee X i ^ ^ ^ Sammlung. Bd. 7, Nr. XXXlV. - St. A. Luccrn: A. Solothnrn. gl 1535 3 Sevtembcr (Freitag nach Verenä). Solothnrn verdankt an Lucern das ihm von den V Orten ab'dem Tag in Zug gewordene Schreiben und meldet eine neue Vergewaltigung der Flüchtlinge an . "v veu. c. ^ ^ ^ Acten Solothnrn. dem Untervogt zu Balsthal, u. s. w. cN 1333 3 Sevtember Bern an die V Orte. Antwort auf zwei ab dem Tag von Zt.g erhaltene Schreiben."!.' Wegen der Solothuruer Flüchtlinge- Man bedauere die Mißhandlung des Pfassen, wisse aw nickt daü die Tbäter sick hernach ans berncrisches Gebiet begeben hatten, indessen habe man allen Amts- l ' eu'i . tl.>. >ck sie 'n falmden und jedermann verboten, bei Strafe und Ungnade sie zu Hausen «ud"m 2 In Bamff d.s »ust-ud-- ml' Salmhum «SM dm S°chs --i->M -u Ruh'ld.-! und «SM ««-»um nun dl- Schl-dlmt- j» Bm»d°-f h-»-u »ach V-.h°r dm G-W-Mu.m d-,.- «°» V- . «w d-u M» Puui. dm En.Ich°id »,«»-»; ««.. d« ndm mch. s-m I.NU-. I- muff- mm, ffch d-. d-id-n AM» s°.hn°-u R-««-.- b-h-'s-». w -« «-dmmu d- «°u -H-- d.-s. -.was Thiitlichcs vorn-hme. da die Bund- we.sm, «c mm. n c. ^ «... . r -n r i idlo RnibKonwälte der V Orte und Glarns, jetzt zu Zug versammelt. 5) 1535, 7. September. ase > vorher an Solothnrn auf dessen Befragen erklärt, Antwort auf ihren Br e von. 1. Septen.be . Ba.e A ^ l ^.ß es die Bünde treulich halten wo e un ^ ^ dieselbe», so weit bekannt, sich nicht auf Solothnrn keinerlei Untcrschlauf zu ge e , gewartet, daß man verdächtigt würde, man gestatte den. Gebiete von Basel be un en haben. ^ ^ Uadm die Gesandten von Basel wissentlich ihnen Anfenthalt: beniebeiw 'ver c qsvtwort geben werden. K.A. Basel- Missivcnbnch issi-gg. der Art instruiren. daß sie vollständig befriedigende Antwort gevcn weroe». Zu^. Der Schwyzer Abschied sagt von Zürich und Glams^^^^^ r - m,-tikels 1 ein Stück der erwähnten Missive von Solothurn. ä. s..st's..ud »7 7'?- 552 September 1535. »TS. Zürich. 1535, bald nach dem 1. September. Verhandlung zwischen Zürich und Bern. Gesandte: Bern. (Peter) im Hag, Venner; Michael Angsburger, Bauherr. Statt des fehlenden Abschiedes geben wir anszüglich folgende Acten: 1) 1535, 1. September. Die genannten Bote» von Bern erhalten als Instruction: 1. Den Auftrag für eine Mittheilung „in höchster geheimd" an den kleinen und, wenn dieser sich mit der Sache nicht befassen wollte, an den großen Rath zu Zürich. 2. Auf dem letzten Tag zu Baden sei vom Rothe des Herrn von St. Gallen eine Schrift vorgelegen sammt der Verzicht eines Brenners, der daselbst hingerichtet worden sei- Das veranlasse die von Bern, sorgfältig zu bedenken, wie man sich gegen den Tirann von Musso, der solche Leute bestelle und besolde, schützen könne. Da die Sache aber auch die von Zürich berühre, so wolle man ohne sie nichts vornehmen. Nach der Meinung derer von Bern sollten beide Städte dem Herzog von Savoye» den Handel ausführlich berichten und ihn dringend ersuchen, den Castellan von Musso auf Recht zu verhaften und sein Hab und Gut, das auf des Herzogs Gebiet sich findet, zu Händen beider Städte in Beschlag zu nehmen, wodann diese den Castellan berechtigen wollen. Würde der Herzog nicht entsprechen, so würden die Städte deßnahen an ihn kommen und mit der That dafür sorgen, daß sie und die Ihrigen zu Stadt und Land nicht mehr in Gefahr stehen, durch Brand beschädigt zu werden, wie es bisher geschehen sei. Daß der Tirann von Musso der Anstifter sei, ergebe sich aus den Bekenntnissen der Brenner, nämlich Jacob Spangniols, der zu Huffingen in der Obrigkeit der Junker von Schellenberg, Urbans von Augstal und Kaspars Schwab, die zu Bern gerichtet, und dessen, der zuletzt in St. Gallen verbrannt worden sei. St. A. Bern: Jnstructionsbuch k. 23. Die Instruction läßt unklar, ob Ziffer 1 Einleitung zu Ziffer 2 oder ein Promemoria für einen selbständigen geheimen Auftrag ist; ersteres scheint wahrscheinlicher. 2) 1535, 10. September. Bern an Zürich. Die diese Woche in Zürich gewesenen Boten haben über den Erfolg ihrer Sendung berichtet. Da denen von Zürich nicht gefalle, in Betreff des von Musso an de» Herzog von Savoyen zu schreibe», wie Bern beabsichtigte, so wolle man „zu einem Anfang" den Nathschlag derer von Zürich an Hand nehmen, nämlich die Sache auf dem nächsteil Tage zu Baden den Boten gemeiner Eidgenossen vortragen. Man werde diesen anzeigen, daß gemäß dem Bekenntnisse eines in St. Gallen gerichteten Brenners alle Eidgenossen, besonders aber Zürich und Bern bedroht seien: man wolle daher alle crmahnt haben, einander beholfen lind berathen zu sein, um solchen Schaden, ivie man leider bereits erlitteil habe, für die Fnlge zu verhüten. St. A. Bdrn: Deutsch Missivcn V, S. Sö. — St. A. Ziirich: A. Bern. ST» Lucern. 1535, 3. September. Wahrscheinliche Conferenz der VII Orte. Wir müssen uns einfach auf die zum Tag vom 11. August (Lucern) mitgetheilte Missive berufen. September 1535. 553 ST4. Wein. 1535, 4. und 5. September. Staatsarchiv Bern : Rathsbuch Nr. SöS, S. Z0S und sab. Gesandte: Zürich. Meister (Kaspar) Nasal; (Jacob) Werdmüller, (alt-Sekelmeister). I. (4. September.) Die genannten Gesandten halten vor dem Nathe zn Bern einen langen Vortrag in Betreff des Handels der Noggenbach und ihrer Mithaften und verlangen, daß den Gesandten, die nach Baden kommen. Vollmacht gegeben werde, in der Sache zn verhandeln. II. (5. September.) Dasselbe Anbringen wird vor Nöthen und Bürgern wiederholt. Diese gebenden Gesandten «ne Abschrift der an die VI Orte ans ihr von Zug ans erlassenes Schreiben erthcilten Antwort und danken ihnen. Etwas weiter, als im Rathsbuch angedeutet ist, geht die am 1. September (St. Verena) den Gesandten von Zürich gegebene Instruction. Nach einer Rccapitulation der in Baden (IL. August, I.) und in Zug (30. August, t und Ich gefaßten Beschlüsse fährt sie fort: Man finde nun aber besser, anstatt mit den Eidgenossen zu schreiben, eine Gesandtschaft an Bern nnd Basel, wo die genannten Banditen sich aufcnthalten mögen, abzuordnen. Diese soll daselbst vorstellen, was man von dem Muthwillen der Banditen vernommen habe, wie sie während Hangendem Anstand einem Priester ans offener Straße seine „Heimlichkeit" ausgehauen, und daher die genannten Orte zu bitten, sich der Eidgenossenschaft wegen solcher „Vechtcr" zu entschlagen, zumal auch die von Solothurn sich vor die Eidgenossen zu Recht erbieten. Dabei möge man auf den nächsten Tag zu Baden den Gesandten Vollmacht geben, zu bcrathcn, wie man den Banditen zu gebührendem Recht verhelfen oder sonst die Unruhe beseitige» könne. St. A. WM): Jnstrmtwnsbuch rsss— ts, r .?i. Die Vor- und Amtsnamen der Gesandten aus eben dieser Quelle. ZSS Mmtdon. 1535, vor 6. September. Verhandlung einer Gesandtschaft von Bern mit dem Gouverneur der Waadt. Die Conferenz, wahrscheinlich eine Folge der Verhandlung vom 23. August, ergiebt sich ans folgender Missive: 1535 6. September, Moudon. Lullin an Bern. Er habe den Brief derer von Bern erhalten und den Vortrag ihrer Gesandten, die nach Genf geschickt worden, verstanden. Es sei hierauf Folgendes zu bemerken: 1. Dem Vorgehen derer zu Peney gegen die Stadt Genf entgegenzutreten stehe nicht an ihm, weil jene sich nicht in seinem Amtskreise befinden. Zu Gefallen derer von Bern habe der Herzog sich wiederholt bemüht, daß jene Ausschreitungen abgestellt würden, aber ohne Erfolg! es liegen dieselben nicht im Willen des Herzogs, sondern des Bischofs von Genf, des Herrn des genannten Schlosses. Der Herzog und seine Untcrthanen seien schuldlos nnd wünschen gute Nachbar» derer von Bern zu bleiben. 2. Die Gesandten hätten zu verstehe» gegeben, daß das Land des Herzogs Schaden leiden könnte. Es sei das nicht anzunehmen aus den obige» Gründen und in Folge der Anträge, die des Herzogs Gesandte das letzte Mal denen von Bern eröffnet haben, in Betreff derer man freundliche Antwort verlange. 3. Es sei bemerkt worden, daß verschiedene Hnndelswaaren in Nyou zurückbehalten worden seien. Das beziehe sich einzig ans eine Beschlagnahme die ans dem See erfolgt sei, wobei mehrere aus der benannten Stadt betheiligt seien. Er habe den gewöhnlichen Amtsleuten befohle», Verfolgungen in Gemäßheit der geltenden Rechte und Übungen vorzunehmen. Er 70 554 September 1535. müsse Recht walten lassen und lege Alles in die Hand seines Herrn bis in Sache gerichtlich entschieden sei. 4. Eine erneuerte Klage wegen Sperrung der Lebensmittel habe er nicht vernommen; diese würde übrigens nicht seinen Herrn, sondern den Bischof betreffen. Wie es allgemein heiße, habe dieser von dem Papst und den kaiserlichen Beamten einen Brief erhalten, worin die höchsten Strafen angedroht seien. 5. In Anbetracht der Nechtschaffenheit und Einsicht der Herren zu Bern und der alten Freundschaft und Verbindung zwischen ihnen und dem Herzog hoffe er, daß diesem, wegen einer Sache, an der er nicht Schuld trage, kein Schaden geschehe. 6. Da der Herzog ihm geschrieben, er möge die von Bern über das Verhältniß derer, von denen sie gehört, daß sie zu Favarges („Fouerges) gefangen gehalten werden, Kenntniß geben, so sende er die Abschrift eines bezüglichen Briefes, den der Vicomte von Martigues, des Herzogs Neveu, diesem geschrieben habe und aus welchem das Nähere zu ersehen sei. St. A, B-rn-Act-nband G-ns nss—iss?. (Fr-mMM 3T«. Areiöurg. 1535, 7. September. Staatsarchiv Bern: Freiburgev Abschiede k. 21. jtantvnSarchiv Freibnra : Rathsbuch Nr. 53. Jahrrechnung der Städte Bern und Fr ei bürg betreffend Murten und Echallens. Gesandte: Bern. Sekelmeister Hans Rudolf Nägeli; Jacob Wagner. ». Thanneta Reinont senneys, des gerichteten Gesellen Wittwe, sainmt ihren Kindern bittet, ihnen das Vermögen zu belassen. Die von Freiburg für ihren Theil haben ihr Gnade erwiesen; die Boten von Bern wollen es heimbringen. I». Vier Frauen von Echallens, die bauen wollen, giebt man jeder 10 Pfd. r.T»e von Etagnieres, da sie ohne Wissen und Willen beider Städte einige neue Satzungen gemacht haben, werden um 30 Pfd. Pfenning bestraft. Mit dein Mahlen sollen sie gewärtig sein, wie früher verabschiedet worden. «I Der Kilchherr von Goumoens beglaubt, von einigen Jucharten im Zehuten von Echallens den Zehnten beanspruchen zu können. Wenn der neue Vogt aufreitet, soll man sich erkundigen, wie viel dieser Zehnten betrage, und dem genannten Kilchherrn „aus einem Kasten" etivas Angemessenes geben, damit das jährliche Zanken aufhöre und der Zehnten von Echallens ganz bleibe. «. Die von Pantrepa (Penthereaz?) in der Herrschaft „Mülynen" sollen der bezüglichen Bekanntlich gewärtig sein. L. Die von Lausanne bitten, sie bei ihrem alten Recht betreffend den Weidgang des kleinen Viehs im Jurten und andere Dinge verbleiben zu lasse». Der Landvogt von Echallens berichtet, daß gemäß erhobener Erkundigung die von Lausanne mit allem zu allen Zeiten in den Jurten gefahren seien. Die von Freiburg wollen sie hierbei verbleiben lassen, boch daß sie nur eigenes und kein fremdes Vieh hintreiben sollen. Die Voten von Bern bringen das an ihn Herren, deren Meinung denen von Freiburg überschickt werden wird, damit diese denen von Lausanne weiten» Bescheid geben können. K. Die von Lausanne sollen im Jurten nicht über ihr Bedürfnis; Holz nehm^ ansonst weiteres Einsehen gethan werden müßte. I». Wanlter du Pra mag einen Backofen bauen und so davon einen Quartcron Korn geben, I Es wird beantragt, daß man in Betreff eines Spans zwischen dem'» von Vuarrens und denen von Villars le Terroir und sodann dem Grafen von Greperz und den Capitcls- Herren von Lausanne auf einen Tag den Augenschein einnehmen wolle. Die Boten von Bern wollen das heimbringen, wodann ihre Herren denen von Frcibnrg weitern Bescheid geben werden. Ii. Die von Villah Tiercelin und von Froideville läßt man bei ihren Briefen in Betreff des Jurten verbleibe«;, doch solle» I» nichts daraus verkaufen. I. Die von Bottens, Polier le grand und Polier le petit dürfen für ihre Rotlp September 1535. 555 dürft und ihren Brauch im Jurten holzen und weiden, wie sie es zun: Theil bisher gewohnt waren, doch sollen sie daselbst und von dem, was sie von daher beziehen, nichts veräußern, in. Den: Franz Bo laßt mau an: Backofenzins zu Oulens für dießmal 5 Köpf Korn nach. n. Johann Donnpc wird wegen eines Todtschlags um 50 Pfund Pfenning gebüßt «». Hans Jon,: will bei seiner empfangenen Mühle eine Scheuer bauen, wogegen die von „Clagniens" (Eclagnens) Einsprache erheben. Die mit den: neuen Landvogt aufreitenden Boten solle!: die Sache besichtigen und kann der Bau ohne Schaden vor sich gehen, so mögen sie mit denen von Clagniens reden, daß sie ihn gewähren lassen. ,». Demselben Hans Joun ist für ein Jahr der Mühlenzins geschenkt worden. Bei der letzte,: Jahrrechnung waren die von Freiburg einverstanden, den: Statthalter von Echallens für seine Mühe 10 Pfund Pfenning kleiner Münze als Jahrlohn zu geben. Die von Bern habe:: dieses heimgebracht. Auf erneuerte Bitte des Statthalters wird ihn: für dieses Jahr von denen von Freiburg („minen Herren") derselbe Lohn bewilligt. Damit für die Folge diese Sache geordnet werde, wolle,: die Boten von Bern sie an ihre Herren bringen. » Für die Waldungen in der Herrschaft Echallens soll man Bannwarte bestellen und sie mit einem Jahrgeld oder Kleid bedenken. Ohne Willen der Obern beider Städte soll daselbst kein Holz geschlagen werden. 8. Für das Schlost hat mau den: alten Landvogt von Meßbach ein halbes Dutzend Haken abgekauft. Diese sollen die Vögte sauber halten und bewahren. Es trifft jeder Stadt achthalb Kronen, t. Die von vier Dörfern im Wistenlach, nämlich von Praz („Luprä"), Nant, Sugier und Chauinont begehren gegenüber denen von Murten in Betreff gewisser Feldfahrten und Weidgänge sie bei den durch beide Städte gemachten Thädigungen verbleiben zu lassen. Dagegen wenden die von Murten unter Andern: ein, daß die betreffenden Allinenden laut ihren Freiheiten und andern Gewahrsamen ihnen zuständig seien und sie dieselben nach ihren: Gefallen verleihen mögen und jene in keiner Weise berechtigt seien, nur Eiuschlagen oder sonst darüber zu verfügen. Alan hat nun die Geivahrsamen beider Theile, besonders jene/ von welchen die von Murten beglaube», daß sie früher nicht vorgelegt worden seien, geprüft und hierauf den frühern Spruch beider Städte vollständig bestätigt. Derselbe meldet, daß wenn die von den vier Dörfern Einschlüge inachen wollen, sie hiezu den Schultheißen als Amtmann beider Städte berufen sollen. Es wird in»: beigefügt, daß der Schultheiß, wenn ein solches Begehren an ihn gelangt, dasselbe beiden Städten vorlegen soll, damit sie als Oberherren das Gebührende verfügen können. Die Kosten, in welche die vom Wistenlach gewiesen" worden, sollen sie abrichten; glauben sie, daß die von Murten ihnen dieselben ersetzen sollen so mögen sie dieselben zu Bern, wohin dermalen Zug und Rath gehört, belangen. «. Die Commissarien des Herzogs von Savoyen haben Einige in der Herrschaft Murten zu Lugnorre um Erkennung edler (Lehen?) und der gleichen Rechte ersucht Man soll nun dem Landvogt der Waadt schreiben, daß man sich dessen verwundere und verlange daß er die Commissarien abweise, indem man dem Fürsten daselbst keine Rechte zugestehen könne; sollte er das Gegentheil behaupten, so möge er die beiden Städte nach Gebühr belangen, v. Lanöo soll die Bekenntnisse der Kirche im Wistenlach vollenden; dann wird man untersuchen, aus was und wie man seine Arbeit bezahlen wolle. « In Betreff des Spans zwischen denen von Gempcuach und Nied wegen der Viehweide ist es bei der zu Bern gegebenen Erläuterung geblieben, mit dem Beifügen, daß der Fehlbare für jedes erkaufte Fuder um 10 Pfund gebüßt werden soll. In Betreff der Tell, welche die von Murten von einigen eingesessenen Bürgern von Bern und Freiburg wegen der Güter, die diese in der Herrschaft Murten besitzen, fordern, ist die Sache bis nächsten Galli verschoben; inzwischen werden sich die Burger beider Orte („miner Herren") berathen und weitere Antwort ertheilcn. Griiiet von Lugnorre wird halbe Buße erlassen. " Die von Freiburg ersuchen die von Bern freundlich, den Vicar von Bösingen um das zu ent- 550 September 1535. schädigen, was er wegen der Schaltjahre von der Kirche dem Bischof von Lausanne geben muß, andernfalls man die im Gebiete derer von Freibnrg liegenden Stucke der Cur pfandsweise angreifen und nach Stadtrecht verganten lassen müßte. Dem Prior der Cartause la Lance ist ein Inventar der hinter dein Vogt zu Grandson liegenden Briefe und Gewahrsamen des Gotteshauses zuzustellen. Bedarf er für den Bezug der Einkünfte der Originalien, so mögen ihm solche herausgegeben werden, doch soll er sie nachher wieder zurückstellen. I»>» Künftig soll man weder Ziegel, Geld, Korn, noch anderes „Vettelwerk" im Namen beider Städte in den gemeinen Herrschaften vergaben, außer auf den Jahrrechnungen. Wenn aber eine Stadt für sich etwas schenken will, das mag sie thun. vv. In eine Steigerung des Lohnes der Ziegler zu Grandson wird nicht eingetreten. Betreffend den Span zwischen denen von Guggisberg und Plafeyen wegen des Weidgangs und Holzhaus bleibt es wie bisher und soll man mit dem „Schwand", der eine Neuerung ist, stillstehen bis zur gütlichen oder rechtlichen Erledigung der Sache. Behufs eines freundlichen Versuchs hat man auf Sonntag über acht Tag (19. September) einen Tag auf der Hofstatt angesetzt. Die von Bern sollen denen von Freiburg rechtzeitig ihren Beschluß mittheilcn, damit diese ebenfalls ihre Gesandten mit gebührender Instruction dahin abfertigen können, «e. Die von Bern werden nochmals dringend angegangen, die Bulle, welche in Betreff der geistlichen Stifte beider Städte erlassen worden und an die von Bern gelangt ist, zu suchen und denen von Freiburg zu übergeben. Müßte dieselbe wirklich als verloren betrachtet werden, so müßten diese des Weitern untersuchen, was zum Besten ihrer Capitel, denen hieran vieles gelegen ist, zu thun wäre, da man doch weiß, daß diese Bulle zu Bern gewesen ist. tll'. Entgegen der Forderung des Prädi- canten von St. Anbin, daß der Zehnten zu Provence ihm heimdienen solle, bitten die von Freiburg freundschaftlich ihre Mitbürger von Bern, daß sie diesen Zehnten denen von Provence für den Unterhalt ihres Priesters belassen mögen, weil daselbst die große Mehrzahl einen solchen Priester und das alte Wesen haben will. K-K. Auf die Klage derer von Provence, daß der Amtsmann sie büße, wenn sie außerhalb der Herrschaft Holz fällen, wird erkennt, wenn der Amtsinann gründlich erfährt, daß jemand in den Waldungen der Herrschaft Holz haut, soll er von dem Thäter die gewohnte Bnße bezichen, sonst aber nicht. I»I». Da Einige von Avonand zu der Messe und den Sacramenten eine Andacht habeil und dieselben außerhalb des Dorfes besuchen, deßwegen aber wegen Annahme der Reformation und Aenderung bestraft werden möchten, glauben die von Freiburg, daß man diesen vermöge der gemachten Ordnung den freieil Willen lassen solle; in andern Punkten habeil sie sich der Reformation zu unterziehen, ii. Der Bischof von Lausanne beglaubt einige Ansprüche und Rechte am Jurten zu habeil und es ist deshalb ein Tag verlangt worden. Wenn zunächst die Sekelmeister beider Städte nach Murten kommen, sollen sie das Haus der Kirche im Wistenlach, dein einiger Schaden wiederfahren ist, untersuchen. RI. Dem Landvogt in der Waadt ist zu schreiben, daß er eineil Tag besuche, um die March bei dem Felbaum zwischen dem Herzog und den Städten („minen Herren") in Ordnung zu bringen, i»»». Dem Johann Lando giebt man für Bearbeitung der Bekenntnisse im Wistenlach dreißig Goldkronen. i»i». Wenn beide Sekelmeister den Zollstock öffnen, sollen sie die von Murteil anhalten, Rechenschaft zu geben, wo die Kirchengüter hingekommen. ««. Rechnung des Schultheißen von Murten, Hans Rudolf von Erlach, abgelegt am 8. September. A»p. Rechnung des Laudvogts von Orbe und Echallens, Jost von Meßbach. Die Boteil von Bern bitten freundlich, in Betreff des Morges-Soldes die Ihrigen zu bedenken. Die von Freiburg nehmen dieses in den Abschied, um es an einen höhern Gewalt zu bringen- ans dem Freiburger Abschied. Die Namen der Gesandten von Bern aus dem Frciburger Nathsbuch Nr. 53, ä. ä. 6. September. September 1535. 557 Zu Vor dem Rothe zu Bern erscheinen am 15. September zwei Gesandte von Lausanne und machen in Betreff des Jurtens dieselbe Eröffnung wie auf der Jahrrechnung zu Freiburg. Der Rath entspricht ihnen; die Briefe mögen zu Freiburg aufgerichtet werden. St.A.Bern: Rathsbuch Nr. sss, s.220. SS7. Waden. 1535, 13. September (Montag vor dem hl. Kreuztag im Herbst). Staatsarchiv Lucer»: AUg.Absch.k. 2. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. IS, r. tS7. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch. os, S. I5S. LaudcSarchiv Schwvz: Abschiede. Kantonsarchiv Basel: Abschiede iszz—isss. KantvuSareliiv Frciburg: Badische Abschiede Bd. IS, t'. 2«4. Kantonsarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. 20. Kantonsarchiv Schaffhauscn: Abschiede. Gesandte: Zürich. Junker Hans Edlibach, Sekelmeister; Heinrich Nahn, des Raths. Bern. Johannes Pastor, Venner; Jacob Wagner, des Raths. Lucern. Hans Golder, alt-Schnltheiß Nri. Josua von Berol- dingen, Landainmann. Schwpz. Joseph Amberg, Landammann. Nidwalden. Hans Bünti, Sekelmeister. Zug. Oswald Toß, Ammann. Glarus. Hans Aebli, Ammann. Basel. Balthasar Hiltbrand, Zunftmeister. Freiburg. Jacob Wicht, des Raths. Solothurn. Urs Hugi, Schultheiß; Konrad Graf, des Raths. Schaffhausen. Hans Waldkirch, Burgermeister. Appenzell. Ammann Broger. — E. A. A. 1. 56 g.. Schultheiß Golder von Lucern zieht in Betreff des Geleites zu Mellingen an, Schultheiß Fleckenstein beschwere sich, daß er verunglimpft worden, als ob er und seine Geschäftstheilhaber den Zoll umgehen; denn er, als gesessener Burger von Lucern, sei nichts zu geben schuldig; damit aber nicht fernerer Span darüber entstehe, so wolle er in Zuknifft, wenn er und seine Genossen miteinander Güter hinunterfertigen, dafür sorgen, baß je die Hälfte ihm gehöre und jene die niedere Hälfte verzollen. Es wird dies angenommen, mit dem Beding, daß es redlich gehalten werde. Die 2 Gulden, welche die Schiffleute noch schuldig geblieben, werden ihnen erlassen; doch sollen sie hinfür das Geleit bezahlen. I». Da seit einiger Zeit häufig um Feilster gebeten wird, und man dieses Nachlaufen abstellen möchte, so wird der Vorschlag heimgebracht, hinfort keine Feilster mehr zu schenken, außer in Klöster, Kirchen, Rathhäuser und Wirthshäuser. v. Da der Abt von Einsiedeln und der von Pfäfers in ihrem Span einen baldigen gütlichen oder rechtlichen Spruch begehren, so ist die Mehrheit der Orte der Ansicht, sie sollten sich zuerst vor Vogt und Gericht zu Sargans berechtigen, und wenn die eine Partei sich über das Nrtheil zu beschweren hätte, so möge sie an die Eidgenossen appelliren. Die Parteien wünschen jedoch die Sache sofort abgemacht zu sehen, um weitere Kosteil zu ersparen. Heimzubringen, ob man deil Handel vor jenes Gericht weisen oder auf dein nächsten Tag selber abthun wolle. (Nachtrag.) Auf die Bitte des Ainmanns von Schivyz, auf dem nächsteil Tag den Entscheid zu fassen, ist endlich abgeredet, daß jedes Ort schriftlich dahin melden soll, ob es dazu stimme. «R. Es waltet ein Span Zwischen dein Bischof von Coiistanz und denen im Tanuegger-Amt, betreffend Besetzung eines Ainmanns, weß- halb sie auf gegenwärtigem Tag erscheinen. Dabei verlautet auch, daß der Schaffner von Fischingen dein Bischof alle Einkünfte, Rechte und Gerechtigkeiteil, bis an das Malcfiz, abkaufeil wolle, während die Tannegger Brief und Siegel vom Bischof besitzen, daß er sie ohne ihr Wisseil und Willen nicht verkaufen noch versetzen solle. Heimzubringeil, ob man diesen Kauf gestatten wolle. «. HieroillMus Moresin von Lauis und sein Bruder berichten von einein Proceß, den sie mit Alexander Patten (alias Patherii) von Mailand gehabt; gemäß den zu Mailand gesprochenen Urtheilen sollte der letztere einige tausend Kronen bezahlen; die Bezahlung werde aber nie geleistet, und bereits haben sie über 1500 Kronen Kosten gehabt. Es wird nun an den Herzog geschrieben, 558 September 1535. er möchte die Bezahlung der Schuld und der Kosten erwirken, oder dann kraft der ergangenen Nrtheile den Patteri wieder in VerHaft setzen, oder im nächsten Monat zwei Nichter hinaus nach Mendris oder „Biaß" (Biasco) senden, damit Recht gesprochen werden könne. Heimzubringen, I» An den König von Frankreich wird geschrieben, die Boten, welche bei ihm gewesen, haben angezeigt, er werde seine Nichter senden, aber nur für Ansprachen, welche wegen Kriegen entstanden seien; es sei aber der Obern Wille und Meinung, daß alle Ansprachen berichtigt werden sollen, die von den Obrigkeiten als aufrecht und redlich anerkannt worden seien. Heimzubringen, ob man die Wahl der eidgenössischen Zusätzer zwei andern Orten oder den bisherigen übertragen wolle, indem einer derselben, Schultheiß Hug von Lucern, mit Tod abgegangen sei. K-. Es wird angezeigt, daß am Langensee wohl für 10,000 Gulden falsche Basler Plapparte, Doppelvierer und Kreuzer geschlagen worden seien. Heimzubringen und jedermann davor zu warnen; wenn jemand solche Münze in große,: Summen bringt, so soll er verhaftet und verhört werden, woher er damit komme. I». Nnter- walden bittet für Kaspar Schillinger um ein Fenster in sein neugebautes Haus. >. Eine Abordnung des Dorfes Kadelburg bringt vor, wie sie von den Chorherren zu Zurzach an Graf Nndolf von Sulz verkaust worden, obschon sie geborne Eidgenossen seien, und bittet um Gottes willen, man möchte sie nicht verlassen, sondern bei der Eidgenossenschaft behalten. Die Instructionen lauten aber noch ungleich, Zürich, Bern und Lucern wollen die zu Kadelburg ohne Rechtsspruch nicht fahren lassen; Uri, Schweiz, Unterwaldeu und Zug versprechen sich wenig vom Recht, weil die Chorherren das Dorf aus eigenen: Geld erkaust und wieder verkauft haben; Glarus will sich der Mehrheit fügen. Weil nun an diesen: Platze, wegen des Passes über den Rhein, gar viel gelegen ist, so wird der Graf nochmals ernstlich ersucht, von den: Kauf gütlich abzustehen oder eine Botschaft anher zu senden, um gemäß der Erbeinung einen Necht-Kag bestimmen zu tonnen. Heimzubringen und auf nächsten: Tag mit Vollmacht zu erscheinen; man hält für gut, daß das Recht in: Namen aller VIII Orte geboten werde, und gibt zu bedenken, daß sonst künftig viel Nnrath daraus entstehen könnte. (Zürich:) Es soll indessen Zürich einen Nathsboten ernennen, um mit den: Grafen mündlich zu haudeln; wem: der Schreiber zu Baden dessen Rainen vernimmt, soll er dem Voten zu diesen: Behuf ein Creditiv von den VIII Orten zu- stellen. It. Es kommt auch der Handel zwischen den: Herzog von Savopen und denen von Genf zur Sprache; da die Parteien den zu Lucern ergangenen Abschied nicht annehmen wollen, so erklären jetzt die V Orte sainnü Solothurn, sie wollen sich der Sache nicht mehr beladen. I. Die Voten von Solothurn führen Klage, daß ihre „Feinde" Einfälle auf ihr Gebiet machen, sich aber sogleich auf das Gebiet von Bern oder Basel flüchten, wenn man gegen sie ausziehe, obwohl dort verboten sei, ihnen Aufenthalt zu gewähren; sie bitten und mahnen nun dringend, die Blinde hierin treulich zu halten. Nachdem man auch die Verantwortung Berns und Basels angehört, wird von den übrigen Orten beschlossen, wenn jene Banditen auf das Gebiet eines andern Ortes fliehen, so dürfen die Verfolger denselben auch dahin nachsetzen; aber wenn sie deren habhaft werden, so sollen sie solche der Obrigkeit, in deren Gebiet sie gefangen worden, überliefern, damit man sie gemäß den Blinden bestrafe; die Verfolger sollen sich jedoch gebührlich verhalten und überall bezahlen, was sie essen und tnnken; dagegen soll man ihnen auch gebe», was sie begehren. Dieser Beschluß wird Bern und Basel schriftlich mit- getheilt, mit der Bitte, dazu auch zu stimmen und ihre:: Bescheid nach Zürich zu melden, damit dasselbe, in: Falle eines Abschlags, die andern Orte zu einen: baldigen Tag beschreiben könne, auf den: dann jeder Bote Gewalt haben soll, die beiden Orte zu mahnen oder Anderes vorzunehmen. (Zürich:) Da die Gesandten von Zürich zu den: projcctirten Schreibe:: nicht einwilligen, sondern bei ihren Befehlen bleiben, so hat man sich ihrer gemächtigt; doch ist ihren Obern vorbehalten, es den beiden Orten „abzuschreiben," wenn sie es nicht September 1535. 559 billigen sollten. »R. Da die Instructionen in Betreff der Beeidigung von Bremgarten und Mellingen verschieden lauten, indem die eineil Orte den Eid geineinsam abnehmen, die andern nur eine Botschaft von einem oder zwei Orten damit betrauen wollen und dabei fordern, daß der Eid wie von Alters her üblich vorgelegt werde, weil die beiden Städte durch die V Orte von dem Frieden ausgeschlossen seien, so wird die Sache nochmals in den Abschied genommen, i». Der Leutpriester zu Mellingen und ein Bauer, Hans Stich von Nttti, haben in der Badstnbe einen Zank über den Glauben gehabt; jener hat ihn nämlich gefragt, ob er" dem Evangelium glaube, daß Christus dein St. Peter die Schlüssel zum Himmel gegeben; Stutz geantwortet, er glaube uicht, daß der Papst oder die Päpstler Gewalt haben, den Himmel zu schließen, zu kaufen oder zu verkaufen; der Leutpriester entgeguet, dann sei er ein Ketzer wie alle seine Führer und Anhänger; „potz Wunden :c." Da nun Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen auf strenge Bestrafung des Leutpriesters dringen, so werden der Leutpriester selbst und drei Zeugen verhört, von denen einer besonders deponirt, wie der Kilchherr u. A. gesagt, man habe Concilien genug gehalten und zu Cappel uud auf dem Berg (Gubel) genug „erdauert", so daß man wohl wisse, woran mau sei. Da nun beide Theile (Stutz mit Bestreitung der Heiligenfeste, des Ave Ataria :c.) sich verfehlt haben, so wird die Sache in den Abschied genommen, damit man auf uächstem Tag Nollmacht habe, sie nach Verdienen zu strafen. «». Auf das Begehren der Boten, die in Frankreich gewesen, und des Läufers von Zürich, der nach Savoyen geschickt worden, um Entschädigung für ihre Mühe und die gehabten Auslagen, wird nicht eingetreten, sondern mit der Mehrheit beschlossen, sie nach alter Übnng an ihre Obern zu weisen, x» Der Abt der mindern Au hat ernstlich geschrieben wegen des Gotteshauses Nüti. Das Schreiben wird Zürich zugestellt mit der Bitte, von den drei (vorgeschlagenen) Schaffnern einen anzunebmen und zu Tagen darüber Antwort zu bringen. «K. Da Solothurn Antwort betreffend den Zoll zu Villmergen verlangt, aber der Vogt in den Freien Ämtern die befohlene Nachfrage noch nicht gethan hat, so wird der Auftrag für Zürich erneuert. > Zürich begehrt von den V Orten Antwort über das Urtheil betreffend die von Arbon; sie bleiben bei dem vorigen Abschied, weil der Bischof in der Stadt alle Obrigkeit, Gebot und Verbot habe, und man mit niemand darnm rechten könne; sie wollen sich also der Sache nicht weiter annehmen. Schultheiß Golder und Ammann Toß bitten Zürich freundlich, dem Hofmeister zu Dießenhofen Stadt und Land wieder zu erlauben; sofern es dies thue, möge es dies den Frauen daselbst anzeigen, die dann dem Prädicanten für etwa drei Jahre die fünf Mtttt Kernen hoffentlich bewilligen werden. < Auf den Anzug des Ammaus von Schwyz haben die Boten der sechs übrigen Orte dem Pfarrer von Steinen bewilligt, in dem Bergwerk im Sarganserland zu graben; doch wenn es ihm gut geht und gelingt, so soll er „das Bergrecht geben und empfangen", auch ihm (dasselbe) vor Andern geliehen werden. ,i. Nach Verhör der Kundschaft betreffend die Toggenburger hat man dem Landvogt und Landrath ernstlich geschrieben, solche Unruhe abzustellen und keine Landsgemeinde zu halten. Haben sie Klagen wider den Abt von St. Gallen oder Andere, so mögen sie das vor den Eidgenossen („uns") zu Tagen anzeigen oder vor ihren lieben Landleuten von Schwyz und Glarus das Recht (suchen). Sie sollen diesfalls schriftliche Antwort den Eidgenossen von Schwyz zusenden, H Die Boten von Bern werden gedenken, was der Ammann von Schwyz wegen des Pfarrers zu Sarmenstorf mit ihnen geredet hat. Hv Die von Schwyz haben berichtet, wie einer in der Grafschaft Toggenburg geredet habe, er brauche nicht zu weichen, sie haben Hülfe genug von denen von Zürich und Bern. Darüber haben die von Zürich sich schriftlich dahin verantwortet, daß wer solches von ihnen rede, ihnen Unrecht thue. Die Boten von Bern sind ohne Instruction und wolle,? die Sache heimbringen, zweifeln aber nicht, daß ihren Herren Unrecht geschehen sei und sie sich weiter verantworten werden. Man begnügt 560 September 1535. sich mit dieser Antwort, x. Der Bote von Schaffhausen bittet, es möchten die von Zürich dem Heini Löuffe (alias Läuft) zu Coblenz, der die Gitter rheinaufwärts führt, die Urfehde erlassen, damit er zu jeder Zeit hinauffahren könne; denn man finde nicht leicht einen Andern, der sich ans das Wasser so verstehe; ein Abschlagen ihrer Bitte würde ihnen großen Schaden bringen. Die Gesandten von Zürich antworten, wenn es im „nassen Fang" (Nasenfang) gewesen sei, habe man dieses dem Löuffe jeweilen angezeigt; der sei dann mit dein Fahr stillgestanden oder ans der andern Seite des Rheins hinaufgefahren; wenn er wieder so fahre, so glauben sie, man werde ihn beim Fahr belassen und die Urfehde aufheben; sie wollen es aber heimbringen. zp. Vor den VIII alten Orten eröffnen Thomas Moser, Burger zu Bremgarten, und seine Frau Madelena, daß durch des erstem Vordem zu Bremgarten eine Messe, genannt des heiligen Kreuzes Pfrnnd, gestiftet und bewidmet worden sei. Von dieser Pfründe sei in den letzten Jahren etwas Zins unv Hauptgut veräußert worden, so daß sie jetzt keinen Priester mehr ertrage und ledig sei. Da sie nun von den Vordem des Moser gestiftet worden und dieser und seine Frau zwei alte kranke Menschen seien und sich ihren Unterhalt nicht wohl beschaffen können, so bitten sie, sie lebenslänglich Zins, Nent und Gült benannter Pfründe benutzen zu lassen, wogegen sie sich erbieten, jene 10 Kronen Geld oder 200 Kronen Hauptgut, welche sie auf der Stadt Bremgarten haben, auf ihr Absterben der genannten Pfründe zu vermachen und für dieselbe in der Stadt Bremgarten ein Häuschen zu kaufen, damit ein Priester, der auf diese Pfründe kommt, seinen Unterhalt besser haben könne und eher darauf bleibe. Diese Bitte hat mau ab dein letzten Tag heimgebracht- Nachdem nun die Gesandten ihre Instruction eröffnet haben, wird das Gesuch der Eheleute Moser unter Annahme der von ihnen angebotenen Bedingungen gewährt. Stadtarchiv Bremgarten; besiegelt vom Landvogt zu Baden, Benedict Schütz, den is. September (Donnstag nach Hl. Kreuz)- Im Zürcher Abschied fehlt Ii ; im Berner v, I»; im Schwyzer o; im Basler »—ll, Ii, i, i», im Frciburgcr ,i—v, Ii, !, in, i»; im Solothurner ,i—v, Ii, !, iii—<»; im Schaffhauser »—U, U, I, Iii, «; i»—8 aus dem Zürcher; I, ii aus dem Schwyzer; v, >v aus dein Berner; x aus dem Schaff' hauser. Der Basler Abschied benennt a. tor-Ao als Gesandten für Basel neben Hiltbrand auch Batt Sommer. ^ Von Genf waren — laut dortigem Rathsregister vom 5. September — an der Tagsatzung zugegen Claude Savoye, I. Lullin, George de les Clefs und Ami Porral (wegen der Verhandlung Ii). Zii Der Zürcher und Berner Abschied geben diesen Art. nur ganz kurz, fügen dagegen bei: Lucern hm sich erboten, seine Schiffleute anzuhalten, das Geleit treulich auszurichten, wogegen den Geleitern befohlen worden ist, von den auf der Limmat und der Reuß geführten Gütern ein bescheidenes Geleit einzuziehen, danüt niemand Ursache habe, einen andern Weg zu fahren. Zii Ic. 1) Am Schluß sagen der Zürcher, Berner und Basier Abschied: Deßhalb lassen nun auch die andern Orte, wiewohl instruirt, sich weiter zu bemühen, den Handel anstehen. Der Schaffhauser Abschied schließt damit, man wolle die Sache an die Obern bringen. 2) Vortrag des kaiserlichen Gesandten, signirt Leonardus Official sc., ä. ä. Lnccrn, 15. September, an die- VII christlichen Orte. (Bericht über den Sieg des Kaisers über Barbarossa, die Eroberung der Stadt Tunis und die Einsetzung des alten wahren Königs, mit Gedingen, welche der Christenheit nützlich seien). Der Kaiser habe erfahren, daß in lZens seit einiger Zeit der neue Glaube durch einige falsche Prediger ausgebreitet werde, und daß die Stadt von dein wahren Glauben schon abgefallen sei und allen Gehorsam gegen ihre Obrigkeit abgeworfen habe, wodurch der Herzog von Savoyen und der Bischof der Stadt viel Mühe und Verdruß zu leiden gezwungen werden. Da die Sache schon längst an die XII Orte gewiesen sei, um einen gütlichen Entscheid zu treffen, und die VII Orte darin viel vermögen, so befehle der Kaiser, in seinein Namen, wie vr. Stephan (Clerc) September 1535. 561 schon mehrmals gethan, ihnen den Handel dringend ans Herz zu legen und sie um gutes Aufsehen zu ersuchen, damit Genf wieder zum christlichen Glauben gebracht werde; und wenn vielleicht andere Orte ein so gerechtes und heiliges Werk verhindern wollten, so sollen sie dieselben von ihrem Vorhaben so viel möglich abwenden, ermahnen und bitten, da Genf eine Reichsstadt und die „nützliche Herrlichkeit" sammt allen Rechten dem Bischof und dem Herzog nur verliehen sei; die VII Orte sollen dahin wirken, daß die andern sich der Genfer nicht beladen, da es ein böses Beispiel wäre, wenn eine Obrigkeit die (ungehorsamen) Unterthanen einer andern beschirmen wollte. Der Kaiser gebe auch zu bedenken, daß die VII Orte an Kraft verlören, was die Feinde gewännen. St. A. Lucern I Allgemeine Abschiede le 2. r. 4S2. Zu t. 1) Der Zürcher und der nichtofficielle Solothnrner Abschied führen den Inhalt dieser Vorträge aus. Bern: Es dürfe sich billig beschwer», daß Solothurn es immer in solcher Weise anziehe; es erinnere dagegen an die viele Mühe und Kosten, die es von Anfang dieses Handels gehabt; wie es Botschaften nach Solothurn geschickt, die Gegner desselben, als sie sich feindselig zu benehme» anfingen, mit Gcfängniß und am Geld bestrast habe; als Solothurn den Banditen verweigerte, in seinem Gebiet „das Wasser zu brauchen", habe Bern wieder eine Botschaft dahin gesandt, um sich für die von Armnth Bedrängten zu verwenden, aber ohne allen Erfolg; als dann die Roggcnbach auf diesen Abschlag erklärt haben, sie wollen nicht mehr Berner sein, sondern sich selbst helfen, so habe die Obrigkeit dies in guter Meinung Solothurn angezeigt, was dieses zugeben müsse; aber trotz allen Anstrengungen habe es an letzter!» nie etwas zu erheben vermocht; es habe endlich zum höchsten verbieten lassen, jemand zu behausen, sondern diese Leute gefangen zu nehmen und den Obern zu überantworten, also immer das Mögliche gethan; Solothurn dürfe daher billig unterlassen, an die Bünde zu erinnern, da Bern sie wohl so redlich gehalten, als es ihm gegenüber geschehe. Basel zeigt an, daß es letzthin Einige bestraft, weil sie flüchtige Solothurner beherbergt hatten, und erklärt sich im Übrigen gleich (wie Bern.) Der Bcrncr und Basler Abschied enthalten ebenfalls den Vortrag der Berner Gesandten, dagegen nicht den Schluß der Verhandlung: es heißt einfach, man habe dann etwas verabschiedet, was denen von Bern und Basel zugeschrieben worden sei. 2) 1536, 20. Februar (Samstag vor St. Mathis). Zürich an Bern. Als mau sich auf Hl. Kreuztag im Herbst zu Baden wegen der Banditen von Solothurn berathen habe, haben weder die von Zürich noch deren Boten in einen Abschied oder eine Schrift, wie die V Orte sie verlangten, gewilligt, in welcher gesagt worden wäre, daß man die genannten Banditen nun einmal („nutalnmeer") als Feinde betrachte; vielmehr gieng die Instruction und die Meinung derer von Zürich nur dahin, mitzuwirken, wenn die V Orte Bern und Basel freundlich bitten wollen, unbeschadet ihrer Hoheitsrechte zu gestatten, daß man den Banditen ans ihr Gebiet nacheile und sie im Betrctungsfallc der Obrigkeii, auf deren Gebiet sie betroffen werden, zustelle; wobei jede Meinung einer Fehde oder Feindschaft ausgeschlossen war. Nichtsdestoweniger vernehme man nun von denen von Basel, daß die Schrift, welche sie von den zehn Orten erhielten, deutlich besage, daß man die Banditen für Feinde derselben halte. Gemäß dem Abschied und dem Bericht der Gesandten sei dieses mit Bezug auf Zürich unrichtig, zumal der Landschreiber zu Baden noch auf einem besondern Zedcl dem Artikel beigefügt habe, daß die Gesandten von Zürich zu dem betreffenden Schreiben nicht einwilligten, sondern bei der ihnen in einer bcsoudern Missive übersandten Instruction verbleiben wollten. Als dann die V Orte sich der Boten von Zürich auf Gefallen oder Abschreiben ihrer Obern gemächtiget, habe man von nichts Andern, gewußt, als daß es sich um ein freundliches Schreiben und eine Bitte handle, wobei keiner Feindschaft erwähnt würde. Die von Zürich seien also, wie auch schon geschehen, wider ihren Willen von dem Schreiber des Briefes unter die Meinung der Mehrheit begriffen worden, da sie nie daran gedacht, die Banditen als ihre Feinde durchächten zu wollen. Die von Zürich wollen sich deßnahcn entschuldigt haben, und es werde bereits Peter von Werd denen von Bern mitgetheilt haben, was hierüber die Boten von Zürich zu Basel mit ihm geredet haben St. A. Zürich: Missivenbuch IL3S, k. 20. 3) Das Schreiben an Basel, von zehn Orten unterzeichnet, ck. ck. 18. September, den Inhalt des Abschieds mntackis mntanckis recapitulwend. ist dem Zürcher Abschied vom 18. October beigelegt. 71 5l!2 September 1535. Zu u. Im St. A. Bern: Allgemeine eidg. Abschiede UU, S. 145, liegt das Protokoll voi» 6. September („den sechßten tag erst Herbstmonats") über Klage und Verantwortung, die Hans Stutz (^ heißt einige Male Stultz) bei Rüti nnd Hans Vonwilcr, Leutpriester, jener durch seinen „erloptcn," dieser durch seinen „zu Recht angedingten" Fürsprecher vor einer (nicht genannten) Behörde gegen einander gehalten. Da beide Parteien sich ans drei in der Badstnbe anwesend Geweseneberufen, so werden dieselben gemäß dem Befehl der Obern der handelnden Bcamtung eidlich verhört. Das Verhör crgiebt das im Text, vor Erwähnung der nochmaligen Abhörung von drei Zeugen angemerkte Resultat. Im Berner, Basler und Schaff- hauser Abschied ist dieser Artikel verkürzt. Der Schaffhauser hat die Verhöre auch. Zu ,i und >v. 1) 1535, 14. September (Crucis). Baden. Die Gesandten von Zürich an ihre Ober». Bor die Boten von Zürich seien diejenigen von Luccrn, Schivyz und Glarus gekommen und haben durch ^ mmann^osef Arnberg Folgendes vortragen lassen: Gemäß einem Schreiben derer von Schwyz habe der UM von >st. Gallen diesen, als mit denen von Glarus im Landrecht der Toggcnburger Begriffene», gemeldet, das Landrecht bestimme, wenn der Abt gegenüber den Seinen in der Grafschaft Anstände bekomme, so solle» icse eiiiina vor die zu Schwyz, das andere Mal vor die zu Glarus ans Recht kommen. Nun drohen >» " ^^lsthaft Einige einen Aufruhr und Sturm zu erregen, ivie aus einer diesfalls aufgenommenen K»»^ styast hervorgehe, wcßhalb die Gesandten der genannten Orte den Rath der Boten von Zürich („unser aller") begehrten Da die beiden Gesandten von Zürich in dieser Angelegenheit ohne Vollmacht seien, so habe »>»» sich mit den Boten der drei Orte geeinigt, den Handel denen von Zürich zu melden. Die Gesandte» der diei Orte hätten Vollmacht, die Angelegenheit den Eidgenossen aller Orte vorzutragen und sie zu bitten, de» ^oggeuburgern zu schreiben, daß sie in der Sache stillstehen, und die voll Zürich zu ersuchen, einen nach Rapperswyl zu setzen, beide Parteien daselbst zu verhören und sie zu vergleichen. Man erwarte »»» M'ruber den Bescheid derer von Zürich. Die Gesandten haben auch ihre Obern treulich verantwortet, niemand von ihnen sagen solle, daß sie jemand aufrührerisch machen, worüber indessen jene sich wohl anch selbst schriftlich verantworten werden. S«. sc. Zürich: A. T->g->-nburg. 2) 1535, 14. September (Hl. Kreuztag im Herbst). Zürich an die zu Baden versammelten Nathsbotc» aller Orte. Die Boten von Lucern, Schwyz und Glarus hätten aus dem gegenwärtigen Tag den Gesandte» von Zürich vorgehalten, wie Einige in der Grafschaft Toggenburg einen ungeschickten Handel gegen den »lbl voll Gallen unternommen haben, betreffend welchen eine in Sache» aufgenommene Kundschaft den Gcsand»» von Zürich zur Mittheilung an ihre Obern zugestellt worden sei. In derselben werden die von Zürich l>c schuldigt, als hätten die Toggcnburger sich auf Hülfe und Beistand von ihrer Seite vertröstet. Hieran gr- schchc denen von Zürich Unrecht; sie haben keinerlei Kenutniß von der Sache gehabt; es habe ihnen »ach der Abt, wiewohl sie seine und seines Gotteshauses Schirmherren seien, hierüber nie eine Mittheilung niacht; sie glauben auch nicht, daß jemand in ihren Herrschaften und Gebieten hinterrücks der Obern solchen Dingen Vorschub geleistet habe. Man habe sich seit Jahren überzeugen köncu, daß sie stets ernst»») bemüht gewesen seien, Unruhe zu hindern, und daß der Friede der Eidgenossenschaft ihnen lieber sei, als dB sie solche Händel unterstützen würden, womit sie sich bestens verantwortet haben wollen. St. A. Zürich: Missivenbuch 1534 und 35, t. l-- '- ZT8. Appenzell'. 1535, nach 13. September. Gesandte: Stadt St. Gallen. (Joachim) von Watt, Bürgermeister; (Franz) Stnder, Bürger» (Hans) Niirer, Nnterbürgermeister; Ulrich Tumbacher. Wir können bezüglich dieses Tages nur Folgendes mittheilen: September 1535. 563 1) Der große Rath von St. Galle» bestimmt unterm 13. September die genannte» Gesandten in Betreff des Pannerhandels nach Appenzell. Stadtarchiv s.. Gaium Na.Much r°ss- »i. S. u-s, 2) Daß um diese Zeit eine Gesandtschaft von St. Gallen an Appenzell stattfand, ergiebt folgende Missive: 1535 1. Oktober. Klein und große Räthe von St. Gallen an die von Appenzell. Klage, daß einige Appenzeller ausgeben, St. Gallen habe sein Panner zu Loch (Vögelinscck) verloren und dasselbe heimlich wieder erkauft. Da diese Lügen nicht zu dulden seien, zumal die St. Gallcr weder Zeichen noch Panner verloren haben, so werde hicmit schriftlich, wie zuvor mündlich geschehen sei, alles Ernstes gefordert, daß die Obrigkeit zu Appenzell diese Lügen hintertreibe, andernfalls die von St. Gallen diese Angelegenheit vor die Eidgenossen bringen müssen. Stadtarchiv St. Gallm: Archiv-R-M-r. Man vergleiche ferner den Abschied vom 16. November. STS. Ziern. 1535, circa 19. September. Verhandlungen der Genfer Gesandtschaft in Bern. Wir notiren folgende Missive: 1535, 19. September, Bern. Francis Favre an seine Obern. Er sei vor dem kleinen und großen Nathe gewesen und habe auf das dringcnste gebeten, um der Ehre Gottes willen denen von Genf zu Hülfe zu komme»! Geld hätten sie allerdings nicht, aber man wolle ihnen Kaufmannswaare als Bezahlung übergeben; wenn die von Bern die Stadt Genf untergehen lassen, so werden sie und ihre Nachkommen dieses beklagen, wie das auch bei denen von Frciburg der Fall sein werde; man könne die Wohnung des Bischofs in Besitz nehmen, um die genannten Kaufmannsgüter dahin zu verlegen. Auf dieses sei ihm durch den Schultheiß Wattenwpl, den Schreiber und Wagner geantwortet worden, sie haben eine Gesandtschaft nach Genf geschickt mit Instruction, und bevor man Nachrichten von dorther habe, könne man nichts Anderes mittheilen; man habe ihnen einen Boten (»lloruu«) gesandt; man sei erstaunt über die von Genf, daß sie diejenigen zurückbehalten, die dorthin kommen. Der Gesandte antwortete, man habe ihm geschrieben, daß dieses nicht geschehe; Wagner' erwiderte, man habe den Sindics gerathcn, mit Tätlichkeiten zurückzuhalten. Der Gesandte antwortete, das sei nicht nöthig, da man es ja nicht wagen dürfe hinaus zu gehen um Lebensmittel zu hole». Hierauf habe er (Wagner) nichts mehr geantwortet. Aus den kath. Orten (»duut vunton«) sei nach Bern berichtet worden, sie (Bern?) sollen keinen Krieg anfangen, denn sonst würden sie (die Orte) gcnölhigt sein, gegen sie (Bern?) zu marschircn und er (Favre) zweifle nicht, daß es geschähet). Man solle gleichwohl in Genf guten Raths und guten Muthes sein und alles Vorfallende schleunigst berichten. Der Gesandte habe, wie die von Genf, kein Geld. Man möge Alles wohl beachten, was er geschrieben habe. ^ K. A. Genf: I>ort.olvuMo3 IiistorihuoL, FaScikel 1121. >) Diese höchst undeutliche Stelle lautet wörtlich also:»?our8iz'/ spour soj sa-ods»?) gus-rujourckuz-un^ scmj Usur o. irmuclö los kamt oaulou gui us ÜSW poiut clo Zusrre our si kalliow gru lzwicmb ss'il MiI1g.t gri/ils n11n88«zukj npros ooukro oulx ot u'su clcmts«. 564 September 1535. 33«. Weuenstadt. 1535, 22. September. Staatsarchiv Bern: Bischof Basel, Austragbuch Nr. l, S. 401. K. A. Krciburg: Neuenburger Missiveu. Gesandte: (Nichter) Zürich. HansHaab, des Raths. Basel. Christof Offenburg; Bernhard Meper, des Raths. Freibnrg. Hans Guglenberg, des Raths; Peter Tossis, alt-Sekelmeister. Cildrefin. Peter Collard, Stadtschreiber. (Parteianwälte) Bischof von Basel. Simon von Nömerstal, alt-Meier zu Biel; Pcterinann von Ligerz, Vogt zu Neuenstadt; Ludwig Sterner, Stadtschreiber zu Biel. Bern. Hans Jacob von Wattenwyl, alt-Schultheiß; Hans Rudolf von Graffenried, Venner; Hentz Schleif, alt-Vogt zu Nidau; Hans Meier, jetziger Vogt daselbst; Hans Huber, Vogt der St. Johannsinsel bei Erlach. Neuenburg. Peter Chambrier, Weier und Schaffner zu Neuenburg; Peter Wallier, Hofmeister; Hans Merveilleux, Vogt zu der Zihl; Claude Balliot, Vogt zu Valtravers; Peter Barellier (alias Barrillier), Vogt zu Landeron; Hans Barellier, Coin- missar zu Neuenburg. Philipp, der Bischof von Basel, wegen seiner Herrschaft zu der Neuenstadt, und Schultheiß und Rath zu Bern, wegen ihrer und des genannten Bischofs Herrschaft auf dem Tessenberg einerseits, sodann Johanna von Hochberg, Gräfin zu Neuenburg, wegen ihrer Herrschaften Landeron und Lignieres anderntheils sind «> Mißhelle in Betreff der March ihrer hohen Herrlichkeit auf dem Tessenberg zwischen Nods und Lignieres, wo sich beide Parteien wegen Übergriffen in den Hochwäldern beklagen und keine die Rödel und Gewahrsamen der andern anerkennen will. Diesen Span haben die Parteien auf die genannten Schiedleute veranlaßt und ihnen den Handel in der Güte, doch mit wissenhafter Thädigung, zu vertragen übergeben. D» Anwälte von Neuenburg legen diesfalls einen Gewaltsbrief von Georg de Nivc, Herrn zu Prangins u»d Grandcourt, Landvogt der Grafschaft Neuenburg, vom 16. September vor, worin der genannte Landvogt unter seinem Siegel nnd der Unterschrift des geschwornen Schreibers Sebastian Chauluiu verspricht, das, was durch die betreffenden Anwälte in dieser Angelegenheit gehandelt werde, durch die Gräfin von Neuenburg in seine» Kosten bestätigen zu lassen. Nachdem sich die Schiedrichter auf den Augenschein begeben und die Parteien und deren Gewahrsameu vernommen haben, wurde der Anstand gütlich dahin vermittelt: 1. Aller Span und Unwille, der dieser Sache wegen entstanden sein möchte, soll aufgehoben sein. I. Behufs Ausscheidung der hohen Herrschaft beider Theile und der Wälder wird eine (näher beschriebene) Marchlinie festgesetzt. Was Bisenhalb dieser March ist, gehört den Klägern (dem Bischof von Basel und denen von Bern), was aber Windshalb von der March ist, gehört den Versprechern (Nenenburg). 3. Besondere Nechtsamen an Gütern, Zinsen, Zehnten, Renten, Gülten, Löbern, Feldfahrten, Weidgängen, Tretenen und andere alte Übungen, i»^ besondere auch das Recht des Bischofs betreffend Bußen, Steuern und Anderes zu Lignieres und die Freiheit derer von Neuenstadt in Betreff der Wälder gemäß ihrer Briefe werden durch diese March nicht berührt, alle alten Gewahrsamen und Rödel, so weit sie diese March und die Abgrenzung der Hölzer nicht beschlagen, sind hier ebenfalls vorbehalten. 4. Alis Bitte der Schiedrichter haben die Klüger denen von Lignieres de- willigt, in einem gewissen (näher bezeichneten) Berzirk anßer ihrer March für den Unterhalt ihrer eigene» Gebäude Bauholz zu beziehen, doch unter Begrüßung der Amtleute der Kläger. 5. In Betreff der Pfändung des Viehs wurde verabredet: Wenn die von Lignieres mit ihrem Vieh auf ihren Gütern außerhalb ihrer September 1535. 565 March einander Schaden zufügen, so mögen sie dieses Vieh durch ihre Bannwarte nach Lignieres führen lassen und dort einander belangen. Dasselbe ist in gleicher Weise der Fall bei denen von Test und Rods. Entsteht aber hieraus ein Frevel oder ein Rechtsstreit, so soll der da gebüßt oder entschieden werden, wo der Schaden geschehen ist. Wenn aber Leute von verschiedenen Herrschaften einander mit Vieh Schaden zufügen, so mag der Beschädigte das betreffende Vieh durch die Bannwarte jener Herrschaft, in welcher es betroffen wird, verhaften lassen. K. Die Kosten sind wettgeschlagen. — Diesen Spruch haben die Anwälte der Parteien angenommen und dessen Aufrechthaltnng gelobt. Es siegeln die fünf erstgenannten Schiedlente „mangelhalb eigener Bcsieglung unsers Mitgesellens uf sin Pitt" im Namen aller. Nebst diesen unterzeichnet sich der Notar Lando. Die benähte Quelle ist Copie. Die Bestätigung der Gräfin erfolgte den 27. Mai 1537. St. A.Bein: Bischof Basel, Austragbuch Nr. 1, S. 471. (Copie.) Das K. A, Freiburg 1. o. enthält auch eine französische Übersetzung des Abschieds. 33R Mern. 4535, 26. September. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. S5S, S. lS. I. Vor Rüthen und Burgern zu Bern erscheint der Gesandte von Genf, dankt für erhaltene Hülfe und Trost und bittet neuerdings um Rath, weil die Stadt wegen der Lebensmittelsperre in Roth sei. Er erinnert daran, was zu Baden verhandelt worden sei, wie die von Genf („sy") sich erboten, wenn anders das Nrtheil von Peterlingeu festgehalten werde, in Betreff der übrigen Händel gegen den Bischof und den Herzog ans die Eidgenossen („sy") zu kommen. Das sei von den savoyischen Gesandten abgelehnt und, ohne ihre Instruction zu entdecken geantwortet worden, wenn mau den zuletzt in Lucern ergangenen Abschied nicht annehmen wolle, so wollen sie nichts verhandeln. Sodann haben die zu Peney den im frühem Abschied festgesetzten Stillstand nicht gehalten; denn erst vor Kurzem sei dem Hugo Vaudel („Vandelli") auf dem See das Seine genommen und dabei die' Schiffleutc befragt worden, ob sie Güter der Lutherischen führen. II. Es erscheinen ebenfalls die savoyischen Gesandten und verlangen, daß die von Genf, wenn sie den Herzog oder die Seinigen verklagen, ihnen behufs der Verantwortung unter die Augen gestellt werden sollen. III. Man beschließt, beide Botschaften vortreten zu lassen. Nachdem dieses geschehen und dieselben lauge Vorträge gehalten haben, wird von Rüthen und Burgern erkennt: 1. Den Gesandten von Genf sei zu antworten, die von Bern können wegen eigener Geschäfte und Gefahren dermalen ihren Mitbürgern keine Hülfe zuschicken; es mögen dieselben aber fremde Kriegsleute in oder anßer der Eidgenossenschaft, doch nicht auf dem Gebiet derer von Bern, annehmen. 2. Den savoyischen Gesandten sei zu erwidern, sie sollen eilends dem Herzog schreiben, daß er sofort das Raubhaus zu Peney ausräumen lasse und denen von Genf feilen Kauf und freien Verkehr gestatte und sie beruhigt lasse. Würde er dieses nicht thun, so wolle man ihm den Bund abgekündet haben und weiter sich umsehen, was in der Sache zu thun sei. 566 September 1535. SST Keterl'ingen. 1535, 30. September (Donnerstag nach St. Michael). Kaiitonsarchiv Freidiirg: Abschiede Bd. 124. Gesandte: Bern. Hans Nndolf von Graffenried, Venner; Michael Angsburger, Bauherr. Lnccrn. Jacob Am Ort, des Raths. Schwpz. Jacob an der Nüti. Wallis. Gillian Vennetz, Landvogt zu St. Moritzen. Grafschaft und Stadt Neuenburg. Claude Bailloz, Vogt zu Valtravers; Pierre Hardi, des Raths; Johann von Cornoux (Cornaux?), des Raths. Schultheiß, kleine und große Näthe der Stadt Freiburg, als Schirmer des Gotteshauses zu Peterlingen, und die Conventsherren daselbst einerseits, sodann Schultheiß, Rath und die Gemeinde der Stadt Peterlingen anderseits haben ihren Span betreffend die Pfarrkirche, die sie die Capelle nennen, den genannten Boten zu einem freundlichen Tag, mit wissenhafter Thädigung deßhalb zu vermitteln, doch mit Vorbehalt der Rechte, falls die Parteien nicht einig würden, anvertraut. Es werden nun Klage und Antwort und die aufgelegten Veweisschriften verhört, aber es gelang den Schiedboten nicht, die Parteien zu vermitteln. Demnach wird verabschiedet, man lasse beide Theile bei Brief und Siegel und Brauch und Nutzung wie bisher und wolle keiner Partei an ihren Rechten etwas gegeben oder genommen haben. Doch sollen diejenigen in der Stadt Peterlingen, welche dem Evangelium und Gotteswort anhangen, bis Austrag des Rechts nicht in der genannten Capelle und Pfarrkirche, sondern im Spital predigen lassen. Für den Fall, daß fernerer Span entsteht, haben die Schiedleute einhellig gerathen und gesprochen, daß die Parteien einander diesfalls rechtlich besuchen, gemäß den Bünden und des letzten hierüber zu Peterlingen ergangenen Abschieds, und daß inzwischen nichts Unfreundliches oder Neues unter ihnen vorgenommen werden solle. Den Abschied unterzeichnet: Bailloz. ZZS Zürich. 1535, vor dein 9. October. Verhandlung zwischen Abgeordneten von Egnach und dem Nathe zu Zürich. Es erübrigt diesfalls folgende Missive: 1535, 9. October (Samstag nach Francisci). Zürich an Bern. Die bidcrn Leute aus dem Egnach („Ebmat") im Thurgau, die nach Arbon kirchgenössig sind, haben sich abermals durch ihre Votschaft bei dem Rathe zu Zürich beklagt, daß die früher zu Tagen von den Eidgenossen wider den Bischof zu Constanz erfolgten Abschiede, wornach dieser ihnen gemäß dem Landfrieden einen Prädicanten gestatten und die Anzah der Kirchgenossen ermittelt werden sollte, an ihnen nicht gehalten werden. Der Bischof behaupte nämlich, daß man die in der Stadt Arbon, über welche die Eidgenossen keine Obrigkeit haben, nicht mitzählen dürst. Sie bitten, sie diesfalls beim Landfrieden und den Abschieden zu schirmen, da der Bischof sich nach dem Kriege nlit ihnen vertragen habe und nie eine andere Meinung waltete, als daß er sie wie andere Thurgauer beim Landfrieden bleiben lassen wolle. Da man sich nicht solcher Art EineS nach dem Andern abbrechen lasscu dürfe, so bitte man die zu Bern, ihren Gesandten, die sie auf den nächsten Tag nach Baden abordnen, Bollmacht zu geben, um die guten Leute, wenn nöthig durch Bestehen des Rechts in Schutz zu nehmen. St.A.Zürich: Missivenbuch ISS» und SS, c. WS. October 1S35. 567 SS4. Jülich. 1335, 11. October (Montag vor Galli). Verhandlung zwischen Abgeordneten von Bischofzell und Züri ch. Wir beziehen uns auf folgende Missive: 1535, 11. October (Montag vor Galli). Zürich an Bern. Da der Bischof zu Constanz glaube, daß er vielleicht bei den Eidgenossen Unterstützung finde, um die von Arbon von dein Landfrieden zu drängen, so wolle er nun in gleicher Weise mit denen von Bischofzell vorgehen. Er habe nämlich das Einkommen der Pfarrei, das im Verhältnis) zur Anzahl der Personen dem Prädicantcn zugehöre, was er davon im Thurgau erlangen mochte, in Haft und Verbot gelegt. Dazu komme, daß die vier Meßchorherren den übrigen, die der evangelischen Lehre anhangen, ihre Präbenden und Pfründen abschlagen. Hierüber habe sich heute eine Botschaft derer von Bischofzcll bei dem Rothe von Zürich beklagt und dringend Rath und Hülfe begehrt und verlangt, daß man sie beim Landfrieden beschirme. Da es darauf abgesehen sei, denen von Bern und Zürich heute Eines morgen das Andere aus den Händen zu reißen und der Bischof den guten Leuten auf den jetzigen Tag zu Baden verkündet habe, so bitte man, den Gesandten Vollmacht zu geben, die Bischofzeller beim Landfrieden zu beschirme». St. A. Z«nch: Missw-nb..ch ,°s« »,,»-5.. e. ,M. SZS. IZern. 1535, 11. und 13. October. Staatsarchiv Bern- RathSbuch Nr. SSS, S. ee. JnstructionSbuch 0, f. SS. Gesandte: Savoyen. Der Herr von Stäffis; Foutaucl, Secretär. I. (11. October.) Vor dem Nathe zu Bern trägt der erftbeuaunte Gesandte im Namen des Herzogs vor der Handel wegen derer zu Genf habe bisher nicht beigelegt werden können, obwohl viele Ehrenleute sich damit beschäftigt haben. Der Herzog glaube, daß hierin am besten zwischen ihm und denen von Bern verhandelt würde. Wenn man dieses wolle, so werde er in Monatsfrist sich nähern, seine Boten schicken und zur Sache reden lassen. Inzwischen möge ein Stillstand gemacht werden. Wird an die Bürger gewiesen. II. (13. October.) Vor Räthcn und Bürgern eröffnen die Gesandten des Herzogs Vielerlei und Widersprechendes, ohne hiebet eine Antwort in Betreff der letzthin an die Herren Piochet und Fontane! gestellten Forderungen zu geben. Es gingen dieselben dahin: der Herzog soll die Leute zu Peney entlassen und die Belästigungen derer von Genf abstellen und hierüber in vierzehn Tagen Bescheid erthcilen, ansonst das Bündnis) aufgekündet werde. Die Näthe erklären nun, man verüble es in hohem Grade, daß der Herzog auf die genannten zwei Artikel nicht geantwortet habe; man entnehme hieraus, daß ihm ein Haufe von 30 bis 40 Räubern, wie er sie zu Peney versammelt habe, lieber sei als die Stadt Bern, daß er dem Blinde mit derselben keinen Werth beilege und daß dieser auch denen von Bern keinen Nutzeil gewähre; deßhalb anerbiete man den Gesandten den Bnndesbricf, um solchen dem Herzog zuzustellen; denn denen von Bern sei nicht genehm, Bnndesgenoß solcher Leute zu bleiben. Da aber die savoyischen Gesandten die Annahme des Vundesbriefes verweigerten, erkennen die Näthe ferner- da die Gesandten den Bundesbrief dem Herzog ,licht überbringen wollen, möge die Sache einstweilen angestellt bleiben; aber es sollen die Gesandten auf's Neue »68 October 1535 ""d l'nverzüglich ihrem Herrn mittheilen, was inan schon früher beschlossen habe und daß er spätestens in vierzehn Tagen Bescheid gebe, ob er die zn Penep entlassen und verschaffen wolle, daß die von Genf in seinen Landen stcher seien und nnbelästigt ihre Lebensmittel beziehen können. Geschieht dieses und will der Herzog dann unterhandeln, so sei man einverstanden, ihm entgegenzukommen und nach Genf zu schreiben, daß sie Mimisch« „ichiS Wd.i,M .mrnchm.,,, m»w> BM-ff der Auif.chr d-r L.W,«- mi»°l und -md-r-r A-U-l sei« d'smzi im! z„ Wenn »b,r dm Will- und di- »innnn d-r.r »»» B-rn I-d,-„ Anilanz sind- und di- G.sn„d.,„ d-z H-rz-zz dm Bnnd°sbri°s »ich. zu .n «n .hni .u s-i innn schlössen, dm -lbm durch -inm d-sm,d-m B-i-n lib-rb-inz-u zu lnssm, „iid -r -dnn!, dach.nig. zu l>.- obachten, was das Burgrecht mit denen von Genf vorschreibt. im II, aber weil in fleißigerer und vollständigerer Nedaction als gu.'g ist frä ^ösisch ' des Abschiedes das Jnstrnctionsbnch benützt. Die dortige Eintra- allaemcinen^ubalt^"^> enthaltet eine Instruction für savoyische Gesandte, ohne Datum und ziemlich von. 28 Anm.s v,'m ? vorkommende Widerlegung von Ziff. 3 des Vortrags der Genfer im Abschied irl.d«^2 ^ b'"w'-d-r der Umstand, daß weder des Gefechts bei Gingins, noch des Tags zu Aosta diese 8eit fill- lcissen vcrmuthen, daß die Verhandlung, der sie als Grundlage gedient hat, ungefähr in t ^ geht dahin: Die Gesandten des Herzogs sollen denen von Bern vor- V.iaku. semc Voten vernommen, daß die von Bern sich hauptsächlich auf zwei fortwährende Klagen derer von Genf: 2. daß der Herzog verschaffe, daß die ae»uasa>n°naa'i^ ^ kommen. Zu 1. haben die Gesandten des Herzogs sich schon die von B'rv"'"ss! s./re ^ 5"^"' daß die Klagen der Genfer nur berechnet seien, Unwillen zu stiften: seien ^ belogen worden seien, namentlich jetzt, da jene geschrieben haben, sie varaena, NN." gewesen sei. Der Herzog habe gegen die voll Genf keine Neuerungen d'.s. ' ^ ^ seine Anitsleute oder Unterthanen solches gethan hätten, so sei er bereit Mn'ü/" . . u"' e.- ^ vorgegeben, der Herzog habe dem Gubernator von Lyon gc- 'olle die Genfer gefangen nehmen, und ihm hicfür 20 Kronen geboten. Das sei ebenfalls eine 6» M a"" crmessen, ob man gegenüber einem solchen Manne dieses gethan hätte, d-e k , ^ ^°^ehcn derer zu Peney betreffe, wisse man zn Bern wohl, daß dieses nicht mit Willen r" ^heiß geschehe», zumal der Herzog bezügliche Verbote erlassen und wiederholt dein B>, )vf gestchrleben habe, daß er dieses Unwesen abstelle. Wenn die von Bern sagen, der Herzog sei in der mgcbung von Pcney mächtig genug, um solchen „Unrat" zu verhindern, so seien die Genfer selbst schuld, wenn dieses unterblieben sei, weil sie täglich auf des Herzogs Land und gegen seine Unterthanen mit Gefangennehmen, Brennen und Rauben Gewalt üben und dadurch die zu Peney reizen, die sich darauf berufen, aß sie zufolge der gegen die von Genf erlangten Urtheile im Recht seien. Die von Genf hätten insbesondere au) in dcu Herzoge, Land diesseits der Arve mit Rauben lind Brennen gefrevelt, namentlich auch ein Feld- e Mhaus verbrannt, wobei eine Frau umgekommen sei. II. Die von Genf hätten wohl verdient, hiefür „vi, werden, was aber der Herzog mit Rücksicht auf seine Bundesgenossen zu Bern unterlassen habe wollte, daß sie Alles selbst einsehen werden. Nun gebe ihnen der Herzog seinen Entschluß in llöcklü" ^ erkennen: I. Sofort habe er den Piochet an den Bischof von Genf gesandt, lim ihn zu>» ab'nstell^" ^w/lK'nditcn von Penci) gänzlich abzuweisen und soweit an ihm, die Unruhe daselbst sei' Neuer Marschall von Savoycn sei aufgetragen worden, sich überall hinzubegeben, Ivo es nöthig bri'nacn das neueste Gebot, von dem eine Abschrift vorgelegt werde, zum Vollzug zu Biickws i» Ui« vvigesorgt, daß die Antwort des Bischofs sofort an die von Bern gelange. Würde der nii i)i, gestellte Ansinnen nicht einwilligen, so wolle der Herzog eine Anzahl Leute in se>u October 1535. 569 Schloß Gex oder sonst wohin verlegen. »in die zu Pcncy von Angriffen ans die von Genf abzuhalten. Es sei aber am Platze, daß auch die von Bern die Genfer an ungeschicktem Vorgehen hindern. Letztcrc sollen auch nicht durch Predigen und Practiciren des Herzogs Untcrthanen vom Glauben abtrünnig machen, damit der Herzog nicht veranlaßt sei, sie gefangen zu setzen, wie er das gegen Andere thnc. 4. Da der Herzog solcher Art mehr thue, als seine Pflicht sei, so dürfe er auch verlangen, daß die von Bern ihm auch erstatten. ivas sie vermöge des Bündnisses schuldig seien. Da nun die von Bern verpflichtet seien, die Rechte des Herzogs in den drei Bisthümern zu schirmen, so dringe er dahin, daß sie ihm bcholfcn seien, die von Genf zu veranlassen, ihm wegen des „am obbenannten des Ort Wassers" gcthanen Schadens genug zu thnn. Vermöge der alten Freundschaft und des Bündnisses werden auch die von Bern den Herzog in das Vidomat. seine Präcmincnz und Herrlichkeit zu Genf einsetzen und auch dem Bischof zu seine» Rechten daselbst verhelfen. Ebenso werde» sie de» Banditen ihre Güter wieder erstatte», was das beste Mittel sei, Gott und die Welt zu versöhnen und alle Unruhe zu stillen. Sie mögen bedenken, wie nützlich es beiden Theilc» war. als sie miteinander in Freundschaft lebten und wie des Herzogs Unglück auch das derer von Bern sei 5 Um die Wahrheit des Angegebenen zu beweisen, werde bezügliche Kundschaft von dem Gubcr- "ator von Luon. sowie über das Brennen und den Todtschlag derer von Genf vorgelegt werden. St. A. Bern: Savoybuch S. 181. Diese Instruction ist auffallender Weise acht deutsch. ZZ«. Genf. 1536, 12. October. G-nf- MthSr-Mcr. «es»«-: Bern, Lndwig »« Di-Hbachl L»»« Nudols Nageln I Als di- um, Gm! um di- ihnen zu Ms- I°mu,-nd-, bei N.,°» -b-r -ing,schlaffem. Unte-ftnhung "» Rmenlmrg zu d-sreie,! Mi. drei Ahnen und »ch. S-ldM-n ^ war.», begegnet- ihn» NN, »-v-tab-r r C°,.,,e. -in B°.° um. B.rn mi, der Anzeige, das. »sandte s.,„.r Obern ... d,.l-n, Ort s-„n «.gen des Iriedm- unt-rhand-ln und ee nun diesen »«» Anstr« habe, de- Gens zur.»,..»ahnen k- gimg«, dann drei »an de« auSg-zag-neu ».».«- ^ ^ sie -an d-u d» b-fmdlich... Sd-il.nl... di- Znsi«.ru..g erhalt.» hatt.u, n»s Ehr-n.»°r. euUreien zu '««'» - . d-n »sandte» nnd gen« de... «unsch. derselbe» kehrten di. G-t.s-r in di-S,»d, znrii«, D-Hit, '".....» n.n. anch die Gesandt.» nun Bern und irng.u de»°» zu R-uenburg »Ich Z>°lt-°--rs Uder d,- E-b.rg- nach s-ns »'»<» waili, es sei dns mit grcher G-s-h- °e-b>..>d°... d-n» 'h«r l-» >» , „UN B-rn ,°»-ud sich der Adel nnd -nd-r- L-ute ab de.» Sund- de. z-d-r <00° stark "I den Strassen sn....nel.n Die G-s-udw' s-i«. d°h.r ubg-Ich'«' «°-de.i. sie zum «»zng zu »mhn.m Als »nch Sa,...et gkantmen. hnden sie du die Sdellent. nnd d-n Gunue-n-u. d-r Waud ...geSuff.n und »er- du di- Htilssschaur uns d.u Samt..» - -»--"'i »- -- Balten dast sie zu spät zu ihren Leuten nach Gingins kamen, wo sie vernommen haben, daß diese schon >»'i °d!r dni G-sechte bestnud.» h»«-.'- '» ««'» °°" »-'»n. ».« ...ehr nun d,r einen, denn der Feind soll 120 bis 200 oder noch mehr Mann verloren haben. Die Freischaar habe stets 570 October 1535. vorrücke» wollen; da aber der Feind in starker Zahl wohl gerästet war, so hätten die Gesandten den Ihrige» befohlen, sich zurückzuziehen oder wenigstens nur nach Genf zn gehen und da als Wache zu verbleiben, ohne anderswohin zu ziehen. Nicht minder haben die Gesandten den Neuenburgern vorgestellt, daß es besser wäre, wenn sie heimkehren und sich mit dem erhaltenen Siege begnügen würden, als sich neuerdings großer Gefahr auszusetzen. Da sie aber während zwei Tagen ohne Nahrung gewesen sind, so sei der Gouverneur angegangen worden, ihnen Sicherheit zu gewähren, und wenn sie nach Fonnex kommen, daß man ihnen dort Lebensmittel verabreiche, da sie mit Sicherheit auf dem Heiminarsche begriffen seien. In Coppet seien die Gesandten (wieder) mit dem Gouverneur und Andern zusammengekommen, mit denen man sich über ein Übereinkommen besprochen habe. Deßwegen bitten die Gesandten die von Genf, sich zu befriedigen, wenn die in Peney, in Jussy und anderswo aufhören, sie zu belästigen, und zn bewilligen, daß man diese ebenfalls benachrichtige, daß auch die von Genf sie nicht überziehen werden. 2. Der Rath verdankt den Gesandten ihre Mühe, spricht aber seine Verwunderung aus, daß sie die Httlfsmannschaft zurückgeschickt habeu, da sie do-h wissln, in welch großer Bedrängnis; die von Genf seien; mit den Räubern von Jussy und Peney wolle w»» mcht unterhandeln, vielmehr bitte man die Obern der Gesandten, denen von Genf behülflich zu sein, diese Verrüther zu bekämpfen. Vor den Verhandlungen zu Genf fanden solche zwischen den Gesandten von Bern und dem Goueriie»r der Wandt (vielleicht auch zu Peney) statt. 1) 1535, 6. October. Instruction für die Gesandten von Bern: 1. Die Boten sollen im Hineinreite» nut dem Gnbernator der Wandt und andern Herren von den Städten reden, daß sie dnrob und daran stie»' aß das Naubhaus Peney und die, welche darin sind, still gestellt und zerstreut werden („dannen kommend")' 2. Die hinweggezogcnen Knechte, die noch auf der Straße sind, sollen sie bis auf weitcrn Bescheid stillstehe» lassen; die, welche schon in Genf sind, will man als Zusatz dort belassen. 3. Zu Peney sollen die Bote» versuchen, wenn möglich einen Anstand zu bewirken. 4. Alles was ihnen begegnet, sollen die Gesandte» eilfertig zu Tag und Nacht heimberichten. St.«. A-rn: I»structw»si»>ch o. t, 2) 1535, 8. October. Lullin, Gouverneur der Waadt, an Bern. Antwort auf die Vorstellungen dc> genannten Gesandten von Bern, betreffend Abstellung der von Peney aus erfolgenden Vergewaltigungen- ^ besitze weder die Vollmacht, noch andere Mittel, über diese Sache einläßlich Antwort zu erthcilen. Ä»d^' seits müsse er darauf dringen, daß jene Leute, die sich zu Valtravers sammeln und nach Genf ziehe» wotle»- aufgehalten werden. St. A.Bern: SavolMch L. S- >20- Als Einleitung für später folgende Verhandlungen mag noch folgende Missivc notirt werden: 1535, 15. October. Bern an Genf. Die beiden Gesandten von Bern haben geschrieben, daß die vo» Genf einen Edelmann, der die Gesandten der Sicherheit wegen begleitete, gefangen genommen haben- ^ Gesandten seien hierüber sehr ungehalten, weil solches ihnen Unehre bereite. Auch die zu Bern haben h»»" über hohes Mißfallen und es sei ihr vollendeter Wille, daß jener Edelmann freigelassen und den Gesandt» übergeben werde. Man habe auch dem Gouverneur der Waadt geschrieben, daß die drei Gcnfcrbürg<»' welche nach Angabe des Claude Savoye zu Coppet in Gegenwart der Gesandten von Bern gefangen l» nonimen worden, befreit werden. Dem Claude Savoye und auch „dem Etienne" habe man mitgethcilt, d»n man m Betreff der Freilassung des genannten Edelmanns nach Genf schreibe. St .A.Vem: Welsch Misswenbnch 0-00" October 1535. 571 »37. Sutern. 1535, 14. October (Donstag vor Galli). Staatsarchiv Luccrn: Mg. Abschied- ic.s. s,<59. Tag der V Orte. tt. Es laage.l Klagca ei» gegen de» Landvogt zu Baden, der fast allenthalben in der Grafschaft neugläubige Untervögte angestellt, zu Rohrdorf die Wahl eines Altgläubigen zu hintertreiben gesucht und zwei «Ute alte Christen »teil,eidig gescholten hat, wcßhalb sie Rath begehren. Heimzubringen, wie man gegen dieses frevle Benehmen einschreiten wolle, um ihn zu seiner Pflicht anzuhalten. I». Jeder Bote weiß zu berichten, wie man Einige an« den Freien Ämtern, welche ungehorsam gewesen, gestraft hat. v. Auf de.» Tag zu Baden soll darauf gedrungen werden, daß niemand aus den gemeinen Herrschaften den Genfern zu Hülfe Ziehe ,i Sck.vm und ^ug werden beauftragt, durch fleißige Kundschafter in Erfahrung zu bringen, was sich überall zutrage v. Bor Jahren („verschines jars", 1533?) sind Kaspar von Aa, Jacob Schmid und Andere beauftragt worden, Knechte anzuwerben; sie begehren nun Vergütung der 28-/-Kronen Kosten, welche sie damit gehabt. Heimzubringen, dan.it ihnen das Geld auf dem. Tag zu Baden verabfolgt werde. I'. Bei d°». Hanvtaeschäft diese« Tags, betreffend die Flüchtlinge von Solothurn, erklart Lucern aufangl.ch, es werde °»s vielen Gründen den Tag zu Baden nicht besuchen. Nachdem es aber dringend gebeten worden, sich hierin „icht m sonder., zumal in dieser besorglichen Zeit, wirv auf Hintersichbringen folgender Nathschlag ge- chan- I,. Baden sollen Bern und Basel nochmals ersucht werden, den letzthin daselbst verabredeten Artikel »«.».hm.,,; wm,. -d.-diq.lbm „ich. >«s°h.m, 1° 1°-'» Bund. ..rl.im und --- dm «idsm-Is... di. mit allen denen, welche d.e Bunde und Fneden und andere Briefe, Erklärung gegeben werden, daß man m.t nucn vb,.-., s " " «'ich. di, Eid«„wlsm d,° VOr,.b»l,,us.m.rhm „« dm-,.d-ru ,»«. „,-b- m T--.U Mm w.-d-, «mn d.,m .iuig. Ott. d,° Bund- u.chl h-l.-„ w°M„, s- w.» »«„ sich w.i.m w-.hm. wi. „mu sich i» «M-» g-d-»',. '«zu d,- B°.m j-gl-U, msi-u.-. w..°.„ , Aus di- A,,»-. d,,k di. »»,, B-r» drei Z.ch»«m >»ii K»-ch"" °>» «'»I«» S»ls- »-!»« h»b.„, w.rd >'I«° sich düfsibm !„ ..-.mdis» >u>d >' nach «"»»" zu B-dm w.id-rd-mb-r,..D. -»- b, „ich,. zl,w.l,iir>-.,, i„ d.„ I..i.» »ui-rn "" S-,-rd-Um, I- s-ll mtt B-r» d-sih-lb «-,d« dm' d-„i, -s di. S-imz» d-» R»»d->,m u-chzul-bm. i„d,,„ m°„ d.chldm i-°« wsi, di..i'»m.„ sims.» B-m m,ch °.i„ch.w.-d.„, d.,,,Ps-rr.r .uWdhlm- lch-di i-i». Wriiud. ,.„sz„b.si.r„. ».dm, si- S-- i» Mch> d°»-t ,si^ >- D- dm V°s. zu B-dm ..z.U. --chsisi HundsEid. ...hmm «» »«7- -"'s»» d«m.s zu sitz... I» wird b.ich>°II.n »„i dm, T.» zu B-dm ihm ,-ich-s !» -»i-W-I-,» I. ».,s M°,„ Tag ml „w„ "«I d« schw-r... d.,.r «»«„-„ m.d And.r.r °°-Ichi.b°,n »'. Dm, ililchh.rr» zu M.Mugm wisi wa» gegen die Berncr soviel möglich behülflich sein. ». Da ...an den W.edertaufer von Billmcrgen nicht be- dbschd,, ich d« " '"»H°"' ,'s'°° '°hlen werden, dahin zu trachten, daß er denselben m se.ne Gewalt bekomme. 572 October 1535. SS8. Bern. 1535, 17. October. Staatsarchiv Bern: RatlMuch Nr. Sl-g, S. ?s. I.^Der Gesandte des Herzogs von Savoye», Fontane!, berichtet vor Rathen und Burgern zu Bern, wic-s in der „Schlacht" gegangen und was inzwischen der (Gouverneur) Lullin »ud die Gesandten von Bern vcrhn»d^ haben. Die von Genf seien vor Coppet gezogen, haben Häuser und Kinder verbrannt, einige Knechte vo» Bern haben suh auf des Herzogs Gebiet begeben und zu St. Julien Räubereien getrieben, wobei ihnen aber das (geraubte) Bich imeder abgenommen worden sei. Wenn dann aber diesen etwas geschehe, so nehmen d.e von Bern ihrer au. Ferner sei die Minze geschlissen und Anderes zu schleifen gedroht worden. Solch-- zu verhüten habe der von Montfort 300 Knechte aufgebracht. Endlich wird ein Brief des Hauptmanns Gaillard an Fontane! verlesen. 2. Es wird dem Gesandten erwiedert, man erwarte die Erklärung des Herzog ob er Penep räumen oder den Bund heraushaben wolle. Denen von Bern sei es lieb, wenn des HerZ"^ Edelleute und Andere sich bemühen, das Scharmützeln zu verhüten. SS» Jitlbtll. 1535, 18. October (Montag nach St. Gallen Tag). ^rn.it«arch,v Lucerii. Mg. Absch. a 2. f. t,is. Staatsarchiv Zürich: Msch. Bd. IS. s. Iis. Tschadisch- -Ai>schirdrsaii »»I »»N - leantoasarchiv k).. S. Kantvi.Sarchi» Basel: Abschiede I5.ZS-I5ZS. , >1 - abschiede Bd. is, s. SS7. Ka»tv»Sarchiv Solotliiir»: Abschiede Bd. so. KsiitviiSnrchiv Schnffliause»! Gesandte: Zürich. Hans Edlibach; M.Heinrich Rahn. Bern. Hans Pastor, Venner. Lucern. L»"' Golder, alt-schultheiß. Uri. Mansuet Zumbrllnnen, Sekelmeister. Schwyz. Ulrich Gupfer, des R»th^ Unterivalden. Heinrich Wirz, Ammann ob dem Wald. Zug. Konrad Nnßbaumcr, des Raths. Glnr»^ Hans Aebli, Ammann. Basel. Blasius Schöllst, des Raths. Frciburg. Ulrich Nix, des Raths. Sol»' thurn. Niklaus von Wenge, alt-Schultheiß; Konrad Graf. Schaffhausen. (Niemand.) Appenzell. Bl"" tholomäus Väreniveger, des Raths. — E. A. A., 1. 50 b. »». Andreas Vogler von Elggau beschwert sich, daß der Schaffner zu Dünikou seinem Schwäher, d" seinen Hof von dem Kloster zu Lehen habe, denselben zurückgefordert, bei sechs Jucharten der besten Landes Z» des Gotteshauses Händen eingezogen und das übrige dem Sohn verliehen habe; das gereiche seinem Schw»^ der doch Zinse und Zehuten immer treulich ausgerichtet, zu großem Schaden; er bitte daher, ihn bei sei»"'' ^ehen zu lassen. Man erinnert sich, daß dem Schaffner gestattet worden, auf die Güter dieses Hofes Haushosstatt zu bauen und dazu verlegene uneinträgliche Güter zu ziehen; weil aber der Schaffner abives"" st , sich also nicht verantworten kann, so werden Lucern und Unterivalden beauftragt, deu auf nächste Klo>^ "cMuig zu verordnenden Boten den Befehl mitzugeben, die Sache zu berichtigen, oder, je nach Befund, b er vor die Eidgenossen zu bringen. ?». Dieser Tag ist von Zürich allsgeschrieben wegeil der AntwM»' d' s a m ^ lctzteil Abschied, betreffend die Banditen von Solothurn. Zuerst fordert »»' le>e- ie Voten der beiden Städte zur Eröffnung ihrer Befehle auf. Bern erklärt, es könne zu jenem Ä" October 1S35. 573 schiede nicht stimmen, obwohl es die Handlung der Roggenbach und ihrer Mithaften sehr mißbillige; sollten aber die Solothurucr oder Andere denselben in seinem Gebiete nachjagen und da „ein Pracht und Wesen treiben" so könnte gar zn leicht etwas Arges begegnen, was kaum zu verhindern wäre; zudem wisse es, daß diese Feinde gar nicht in seinem Gebiete sitzen, indem es bereits zum dritten Mal allen seinen Amtsleuten und Vögten bei Verlust ihrer Ämter, den schärfsten Befehl ertheilt habe, die Banditen gefangen zu nehmen, wo sie solche finden könnten; deßwegcn habe es eine Nathsbotschaft nach Landshut, Büren, Langenthal u s w geschickt um alle nöthigen Anstalten zu treffen; .auch sei befohlen, diejenigen zu erfrage», die den Flüchtigen Aufenthalt gestattet haben möchten. Wolle Solothurn sich mit diese.» Bescheid nicht zufrieden geben so biete es Recht gemäß den Bünden. Basel verantwortet sich in gleicher Weise: Es habe seine Antwort an Zürich mitgetheilt, wie es nämlich in seinem ganzen Gebiet das strengste Verbot erlassen, den Flüchlingen Aufenthalt zu geben oder ihnen behülflich zu sein, im Gegenthcil jedermann befohlen habe, dieselben auf Betreten gefangen zu nehmen; einzelne Angehörige seien auch schon bestraft worden. Solothurn erwiedert e"s habe solche Antworten nicht erwartet, sondern gehofft, daß der erlassene Abschied angenommen würde- darumstelle es jetzt an die übrigen Orte die unterthänige Bitte, man möchte ihm diese Feinde abnehmen und bestrasen oder aus der Eidgenossenschaft verweisen, damit es vor denselben sicher sei; es sei zwar seit einiger Zeit nichts Thätliches mehr begegnet, aber von etlichen doch gedroht worden, wenn ihre Sache nicht bald in Gutein erledigt würde. Bern und Basel ziehen nochmals in Zweifel, daß jemand in ihrem Gebiete sitze. Nachdem jeder seine Instruction eröffnet, hat ...an die Boten von Bern und Basel wieder hereingerufen und befragt ob sie weitere Aufträge haben. Da dieses nicht der Fall ist, und namentlich Basel die Sache für - s.„,, ,„!ss ,,,id Zürich bei seiner Instruction verharrt, ja die andern Orte bittet eme daimt abgethane ansehen will und Zungi >1 , ^ , und ermalmt sich mit den erhaltenen Antworten zu begnügen und ohne Recht mchts vorzunehmen, so stellen die acht Orte (an die zwei Städte) die dringende Bitte, sie und Solothurn, die mit ihnen schon so viel Liebes und Leides erlitten sich lieber sein zu lassen, als solche neun meineidige ehrlose Männer, und die beschworenen Bund. l„ B-tt-ch!....-, zu iich-n. d>° dm'lich s.M», «° »>»» .inand« b.mth.» und bch-ls... stin so».; im B»„d mi, Soloihu... im». Mi,,« «ilch »ah mm. .mm»« si.--.ul.ch l.-,si.h-n soll. NU. «°.b und Gut aeaen jeden der uns an Landen, Leib und Gut, Ehren, Freche.ten und hergebrachten Rechten beei.i- . , / ^ . der VIII Orte" (dem Stauser Verkommniß) sage ein Artikel, daß künftig in der trächtigen wollte; un „Bund oer c ^ . n r c » ^ Eida-.,°s!-»s,I.as, b.i «i> ,md ni-mand °-m Aud-M d,. S-,a,n zun, U..z.h°-1-N, ».».-..s-n, s»nd,rn das, ...» ,. m.i.n T--m» -wand-- »»»-" s». di- Wid-rwarti»-,, >..... G-Horsa... !» brinz.n; i.. dm. «-ml« mdli« dm di-VIO-t- aus Simon und Jnd-t .SchO-tob.-» !SZ« zu Boden Wisch... Soloihnrn ...» d-ssm F-ind-n »nw-ich.-., h-h- -»-»-li«ich. daß dich hinin- «-n dl. o°„S°l°,hn-n -d-, di°JH-i»,n ,-in- T aitichl...... noch- -N...-N.H....N soll.», und wenn si- ^ that-M M-n d.. o... B..N si- o.n Sinn» NN ans Sind, und «and ».rw-istn -d-r »ach V-rdi-n.» ha« b.stm,.n; d,.s.n «.-si,..« Hab. B-m nann.»',« -Sl.ätt- -b-r di- Bandit.» S-«d- da.na», wo si- uor R-th -rtla-t, dah .i- w-M-hm und sich ,.l»s. h.ls.n w.-d..., «.-hastdu »ad stms°» I°h°»i darum -n„. n.an -s nochmals d-ing-n«. den ft-«,.„,n Sbschi-d anin.„hn.,n od.-«°.»«si-»s °°» °st°- «-»-»,» Zusa-i-n s-n.» d.. Nusisil...« wo si. zn sind.., . a-s-nsi... ja »-H.N-N nnd ,.. simsm; M- di.S ...cht si-sch-hm. i° -- la-m L»««, walbm und siua bim.it -ss-u °»l> II- ui« n.°hr mit dm O-I-n lasi... .u.rdm, welch. ... Bund, an ,hn.n ...cht halt.,,. B..n u..d Bas-l ...Ssi.» «Mn -ndlichm B-sch-id -n S°l°'hu-u m-l-m. das dann danon nach,ich»,,., wird^ > . Da d.r «ouisi von Imnl>.>ch aus M°rh°>l,si<» <1. N°o.mb°r) ..... P-nsw« 574 October 1535. bezahlen versprochen hat, so wird verordnet, es solle jedes Ort auf jenen Tag einen Boten zu Freiburg haben, inn miteinander abzureisen und in Lyon die Pension in Empfang zu nehmen. «I. Da der König seine Rechtsprecher gesandt, so werden Uri und Freiburg beauftragt, denselben zwei Zusätzer und Nichter beizuordnen. «. Eine Botschaft des Herzogs von Savopcn erzählt, was der Genfer halb geschehen sei und was der Herzog in der Sache Gutes gehandelt habe, und bittet, man möchte Bern vermögen, den Bund mit dem Herzog zu halten und die Genfer auch dahin zu weisen. Dies wird dem Boten von Bern in den Abschied gegeben, t. Zürich und Bern erinnern in Betreff der Kirchgenosscn zu Arbon, es seien denselben vormals ein oder zwei Abschiede gegeben worden, daß sie gemäß dem Landfrieden frei mehren und abzählen dürfen; auf das Gesuch des Bischofs sei aber später verabschiedet worden, daß der Bischof mit den Seinen, welche dort Kirchgenossen seien, handeln möge nach seinem Gefallen; der Bischof wolle überhaupt am Landfrieden halten, wenn es ihm Vortheil bringe; wenn es ihm aber nicht gelegen sei, vermeine er dadurch nicht gebunden zu sein; während er seiner Zeit allen seinen Angehörigen im Thurgau zugesagt, sie beim Landfrieden bleiben zu lassen, suche er jetzt allerlei Fünde, so daß man vermuthen dürfe, daß er und Seinesgleichen „uns gern an einander führen" möchten. Sie bitten daher dringend, den letzten Abschied aufzuheben und mit dem Bischof und Andern zu verschaffen, daß sie die Leute bleiben lassen; sonst müßten beide Orte darum das Recht walten lassen. Heimzubringen und auf nächstem Tag endliche Antwort zu geben. K. Der Bote von Uri zieht an, wie vor Jahren in den ennetbirgischen Vogteien die Einnahmen an Bußen und Strafen immer so groß gewesen, daß die Eidgenossen immer eine große Summe als Überschuß zu Heilen gehabt; jetzt aber gehe es dort gar liederlich zu, indem die Kosten fast immer größer sein sollen als die Bußen; er möchte daher rathen, hier ein Einsehen zu thun. I». Ferner bringt jener Bote im Auftrage seiner Obern vor, es sei auf frühern Tagen in Betreff des Geschützes, das zu Bellenz liege, beschlossen worden, zu Jrnis ein Haus dafür zu bauen; nun erbiete sich Uri, den Eidgenossen zu lieb einen Platz herzugeben, damit das Geschütz, das jetzt in Unrath stecke, so daß die Räder verfaulen, endlich unter Dach komme. Beides ist heimzubringen, t. Es ist abgeredet, den Kirchherrn zu Mellingen und seinen Gegner auf den nächsten Tag vorzuladen, sie und ihre Kundschaften gegen einander zu verhören und dann beide nach Verdienen zu bestrafen, lk,. Herr von Boisrigault meldet, der König habe ihn abberufen. Er bitte daher freundlich um Urlaub und danke zum höchsten für alle genossenen Gutthaten. Ii. Mit dem Gesandten des Bischofs von Constanz, dem Vogt von Kaiserstuhl, wird gesprochen, man sei berichtet worden, daß die von Bischofzell, wenn sie sich abkaufen, an Zürich anschließen wollen; der Bischof möge dies in dem Verkauf, wenn dieser zu Stande komme, verhindern. i»i. Die Boten der V Orte halten in Gegenwart der Boten von Zürich, Bern unv Glarus dem Landvogt zu Baden vor, daß er mit Erwählung der Untervögte, Einsetzung einiger Prediger und Erlaß von Mandaten seine Befugnisse überschritten und vem Landfrieden zuwider gehandelt habe. Derselbe äußert sein Bedauern über diese Klagen, als gegen welche er sich schon auf dem letzten Tage verantwortet, und gibt dann folgende Auskunft: Die Untervögte zu Rohrdorf und Dietikon habe er ans dem Dreier-Vorschlag der Gemeinden erwählt, von dem Scheuermann wisse niemand etwas Nachtheiliges zu sagen; wenn er auch vor 1—2 Jahren eine „Taubsucht" gehabt, (was auch manchem andern Biedermann schon begegnet), so sei er doch jetzt bekanntlich bei guter Vernunft. Der Widerruf, deu der von Dietikon seiner Zeit dem Vogt Schöubrunner gethan, sei ihm mit dem Anhang auferlegt worden, daß er ihm an seiner Ehre keinen Schaden bringen solle. Der Vorwurf, er habe an einer Gemeinde geschworen, bei der niemand seines Glaubens anwesend gewesen sei, sei dahin zu berichtigen: Als man den Eid zu Leuggern einnehmen wollte und die Gemeinde im Hof versammelt war, October 1535. 575 der Untervogt aber nicht dagewesen sei, habe er ihm nachgefragt nnd gesagt, er werde glauben, er (der Landvogt) wolle ihn absetzen; darauf habe der Schreiber bemerkt, es sei keiner seines Glaubens da, worauf er lachend erwiederte: „das müssp der Ritt angan"; das sei ein Scherz gewesen, wie sie beide oft miteinander solchen getrieben haben. Prediger habe er angestellt auf die zudringlichen Bitten von Kirchgenossen, die begehrt haben, sie vermöge des Landfriedens abzuzählen, damit sie Prädieanten erhalten könnten; die von Lengnau und Andere habe er dieser Tage an die VIII Orte gewiesen, deren Befehlen er nachkommen werde. Den Eid in Kaiserstuhl und Klingnan von sich ans abzunehmen, sei ihm ans einem frühem Tage ausdrücklich befohlen, seither wieder abbestellt worden; demzufolge habe er die Sache ruhen lassen. Mandate habe er nur gegen das unmenschliche Trinken, die Gotteslästerungen und andere Übel gethan und hoffe, daß solche niemand mißsallen. Gegen die Anklage, daß er den Landfrieden nicht gegen jedermann gleich handhabe, berufe er sich auf die Amtleute und jedermann, und bitte zum höchsten und dringlichsten, nicht allen Ohrenträgern Gehör zu schenken. Da man nun von Amtleuten und Andern berichtet wird, daß Einiges ärger hinterbracht worden, als die Sachen an sich selbst gewesen, so will man diese Verantwortung an die Obern bringen. Zürich soll dem Landvogt in den Freien Ämtern befehlen, ans den Amsler (Wiedertäufer), der häufig heimkomme und bei seinem Knecht Ausenthalt finde, Acht zu haben und ihn wo möglich zu fangen, auch auf dessen Vermögen zu greifen und den Knecht, wenn er ebenfalls Täufer wäre, zu strafen, überhaupt die noch zahlreiche Secte wohl zu überwachen. « Zu gedenken, daß der Bote von Zug die von Freiburg und Solothurn („üwer Herren und obern") gebeten, Vogt Zigerlis sel. Tochtermann, genannt der Mertz, in sein neu erbautes WirthshauS ein Fenster zu schenken. I». Die Boten der V Orte eröffnen gegenüber denen vo» Bern, daß Einige aus dem Gebiet des letztern ihre in den Freien Ämtern gelegenen Güter an Feiertagen bebauen, was der von den Freien Ämtern den V Orten ertheilten Zusage, bei der alten christlichen Ordnung zu verbleiben, zuwider sei. Sie bitten die von Bern, die Ihrigen anzuweisen, für die benannten Arbeiten die Werktage zu benützen, ansonst man sie bestrafen müßte. 14. Der Kirchherr zu Wohlenschwyl in den Freien Ämtern besitzt ein so geringes Corpus und Competenz, daß er nicht dabei bestehen kann. Da nun das Gotteshaus Königsfelden daselbst bedeutende Zehnten hat, so werden die von Bern gebeten, dem benannten Kirchherrn das Corpus angemessen zu verbessern, i'. „blmncmto Jacob Summiers (Summerlis?) für in ze bitten nächsten Tag Baden, dz im sin Lpbding vermehr." 8. Die Boten (von Basel) wissen, wie der von Homberg auf das an ihn gcthane Schreiben nichts geantwortet hat. t. Verhandlung wegen Kadelburgs; siehe Note. Im Zürcher und Glarncr Abschied fehlen 1, in; im Bcrner n, Ii—in; im Basler I, j, I und alles Übrige; im Frcibnrgcr und Solothnrncr n, j, Ii, I, n»; im Schaffhanscr ii, k, i, I und alles Übrige: 11 aus dem Zürcher; 0 aus dem Freiburger und Solothurner; l> l aus dem Berner; « aus dem Basler. Zu e. 1535, Ende October, Lucern. Rathschlag über den Abschied von Baden, 18. October. „(Min Herren) wöllen sich uit mcr beladen des Herzogen Handels noch der Genffercn, diewyl er so schlechtlich handlet und die Berner so übel fürchtet." Abs-hi-d-ic z, r. 475. Zu r. Dieser Artikel ist mit anderer Schrift beigefügt (Instruction?). Zu t. 1535, 2. Dccember (Donnerstag nach St. Andres). Zürich an den Landvogt zu Baden. Antwort auf sein Schreiben betreffend das Abzählen in Zurzach und den Mcßpriester zu Mellingen; Belobung seines Eifers für Förderung der göttlichen Ehre. 'Mit dem ersten Artikel sei man einverstanden, daß 57l» October >535. nämlich der Landvogt laut „des erste» anscchcns und bevelchs der Eidgenossen zu Baden" nach Zurzach reite, die von Kadelburg und alle andern Kirchgcuosscu abzähle, dann verschaffe, daß die Pfarrpfrllnde gemäß dein Landfrieden getheilt und dem guten Prädicanten zu einein Auskommen verholst» werde, zumal die Eidgenossen auf dem „jüngsten Tag zu Badeil" beschlossen haben, bei dein Besitz zu bleiben, und die von Kadelburg angewiesen haben, sich an ihre Gebote zu halten und in ihrem Namen Gericht und Recht wie von Altem her zu üben und auf das Geheiß des Grafen nicht zu achten, wcßhalb dessen Verbote nichts hindern können, da die Eidgenossen die von Kadelburg als die Ihrigen und unter dem Landfrieden stehend betrachten. Wegen des Meßpriestcrs zu Mellingen wolle man die Sache anstehen lassen bis auf einen ferner» Tag der Eidgenosse», die ihm freilich nichts zu Leide thun werden. Wenn er sich inzwischen entferne, so habe man um so mehr Grund zu entgegnen, wenn man die Evangelischen („die unser»") übereilen wollte, da mau ihnen vorhalten könne, wie sie diesen Schänder nicht nur nicht bestraft oder verjagt, sondern selbst mit einer Pfründe bei ihnen versehen haben. St.A. Zürich: Mgsioenbnch ws4 ». s», e. wo. Koppet, Kens. 1535, c. 20. bis 24. October. Gesandte: Bern. Ludwig von Meßbach; Hans Rudolf von Grafstnried; Michael Augsbnrger. I. Für die Verhandlungen zwischen den Gesandten von Bern und dein Gouverneur der Waadt, beziehungsweise den Gesandten des Herzogs sind wir auf die Mittheilung folgender Acten angewiesen: 1) Die Gesandten von Bern erhalten unterm 17. October folgende (theilwcise auch ans die Verhandlungen mit Genf bezügliche) Instruction: 1. Die Boten sollen im Hineinreiten dem Gubernator der Wandt und andern Edelleutcn, denen das Regiment übertragen ist, anzeigen, daß sie abgefertigt seien, um zwischen den Savoycrn und Genfer» einen Stillstand zu bewirken, bis vom Herzog auf den Beschluß vom letzten Mittwoch (13. October) Antwort eingelangt sei. Zu diesem Zweck sollen sie das in Lausanne sich versammelnde Kricgsvolk stillstehen heißen. 2. Nachdem dann die Gesandten vom Gubernator der Waadt vollkommenes Geleit für hin und zurück erhalten haben, solle» sie sich nach Genf begeben und daselbst eröffnen, daß man nicht zufrieden sei, daß die von Genf den Anstand, den die Savoycr und auch die zu Pency bewilligten, nicht angenommen haben; mau verlange daher nochmals, daß ein Anstand eintrete, um zum Frieden zu gelangen. 3. Mit dem Gubernator soll unterhandelt werden, daß die drei Genfer, welche zu Coppet ge- fangen und nach Chillon abgeführt worden sind, befreit werden, „von miner Herren wegen." 4. Mit denen von Genf soll geredet werden, daß sie den Bastard von Vufflens, den sie, ungeachtet er Junker Ludwigs (von Meßbach) und Nägelis Geleitsmann war, gefangen genommen haben, freigeben, damit den: von Dimbach („üwcr") geschehenen Gelöbnis; stattgcthan werde; man erachte nämlich, daß es mit jenen drei Genfer» und diesem Geleitsmann nicht die gleiche Bewandtnis; habe. 5. Denen von Genf ist anzuzeigen, daß »m" es als großen Undank betrachten würde, wenn sie in Betreff des Anstandcs dem Wunsche derer von Bern nicht nachkommen würden, und man würde in diesem Fall sich weiter umsehe», wie der Sache zu begegne sei. 6. Wenn der Anstand von beiden Thcilen angenommen ist, sollen die Knechte, welche zu Lausaune si»d- heimgemahnt werden. St. A. Bern: Jnstructionsbnch a, k. 03- üs Ugi-N«z on daliig 1 Ivsoiupt et I 'gponse gns los uml«ssn4ours äs Nossieurs Vorooil oa,.p"° marsonnax ot oolluol < ° ^ " blsssi-zuvs I°s Kouvevnouvs cko Vauä cko von Genf komme es nicht mit u osto rssponckn pur oux es sensit.« 1. Denc» dcr Herzog der Souverän ihres Nerrn" s ^ r""" einen Stillstand zu verhandeln, da 'Hees H°rrn st., sondern sie sollen ihn bitten, daß er .hnen verzeihe und ihre October 1535. 577 Pflicht gegen ihn erfüllen. 2. Die von Genf können den Abschied von St. Julien und das Urtheil von Peterlingen nicht zu ihren Gunsten anrufen! die von Bern wissen wohl, daß der Herzog diesen Verhandlungen niemals zugestimmt, sondern stets dagegen protcstirt habe. Wenn der Herzog für die beiden Städte eine Summe Geldes bestimmt habe, so sei das geschehen, um deren Freundschaft beizubehalten, nicht aber in Folge einer Anerkennung des betreffenden Abschiedes und llrthcils! überhin seien letztere durch die Gesandten der übrigen Orte in Luccrn entkräftet worden. 3. Wenn die Gesandten von Bern zu wissen verlangen was von ihnen gefordert werde, um den Herzog zn befriedigen und einen ehrenhaften Vergleich zu schließen, so müsse man ihnen eröffnen, daß sie dem Bündnis; mit dem Herzog stattthun und ihn bei den Herrlichkeiten und Rechten beschützen sollen, die er und seine Vorfahren in Genf besessen haben; ferner sollen sie die Zum Nachtheil dieser Vereinung eingegangenen Burgrechte aufheben und den Herzog behufs der Wiedereinsetzung in seine Rechte (nach Genf) begleiten; endlich sollen die von Genf die Häuser, welche sie dem Herzog gebrochen, und den übrigen Schaden, den sie verursacht, vergüten. Wenn dann die von Bern Schritte thun, um die von Genf zur Ordnung zurückzubringen, werde sich der Herzog so gegen sie erzeigen, daß sie zufrieden sein werden. 4. Mit der Forderung der Gesandten von Bern, daß während den Verhandlungen weder Leute noch Gut von Genf angetastet werden sollen, sei man einverstanden, sofern auch die Geuscr in dem Gebiete des Herzogs keinen Schaden verüben und sonst nichts practiciren, das dem Herzog schädlich sein könnte und auch die von Bern Vergleiche Unternehmen in keiner Weise begünstigen. St. A.Bern: Savoycn, 8ino ^»no bis lL«4 (französisch). U. 1. (22. Ottober). Die Gesandten von Bern eröffnen (vor dein Nathe zu Genf), sie seien von ihren ^bern abgefertigt, nm den Angelegenheiten derer von Genf ihre Sorgfalt angedeihen zn lassen. Im Hin- ^"»>en haben sie mit dem Gouverneur der Waadt und andern savcnsischen Edelleuten in Betreff eines ttber- "Rommens geredet und wünschen hierüber die Meinung derer von Genf zn vernehmen. Ferner verlangen daß der Vufflens freigelassen werde, da dieser in Gegenwart der Gesandten von Bern, die ihn mit '"i genommen hatten, verhastet worden sei. Die Gesandten begehren diesfalls die Versammlung des großen wthes. Diese wird auf den folgenden Tag zugesagt. 2. (23. Oetobcr.) Den Gesandten wird geantwortet: R>eiin man den Frieden haben könne, so verweigere man diesen nicht; da aber der Herzog vor einiger gesagt hat, er kehre sich nicht an den Abschied, den in seinem Namen der Graf von Challand eingegangen so verlange man, daß er voraus durch Briefe versichere, daß er das Urtheil von Peterlingen und den ^'schied von St. Julien in allen Thcilen befolgen wolle; die von Genf wollen dieses ebenfalls thun. d. Be- ^ssmd den von Vufflens, so hätten die Feinde vor einiger Zeit (auch) einen von Genf, der die Gesandten gleitete, genügen genoiuilwll un^ venvoigenl, il)n M entlüden, umn wolle einen gegen den nndevn °"sroechffln lassen und ebenso jene, die sonst gegenseitig gefangen worden sind. Man versammelte nun " Rath der Zweihundert, vor dem die Gesandten ihren Vortrag wiederholen; sie heben hervor, ihre Obern ^lrchten, daß Genf belagert werde, und daß die von Bern, wegen ihrer (eigenen) Gegner, keine Hülfe ge- '^hren können, und dringen daher ans Annahme eines Anstandes. Der Rath giebt ihnen die früher ertheilte '"'»ort und bemerkt, daß wenn er auch über einen Frieden verhandeln wolle, er in keiner Weise dieses gegcn- den Verräthern, die man verurtheilt habe, und welches Uttheil man vollziehen wolle, thun würde. Die ^sandten, hiemit unzufrieden, verlangen die Berufung des Gener alrathes, die aus den folgenden Tag zuge- w^d. 3. (24. October.) Vor demselben eröffnen die Gesandten wieder in weitläufigem Vortrage den ^enstmid und bemerken, daß der kleine Rath verweigert habe, Friede zu schließen. Es wird ihnen hierauf ^ Gegenwart Aller erwiedert, man weise diesen Vorwurf zurück, man habe nie den Frieden verweigert, die "'"kW sei nur gewesen, ob man sich begütige, wenn die in Peney und Jnssi) und anderswo die Genfer nicht 73 578 October 1535. ferner belästigen, wodaun die von Genf dasselbe befolgen würden; darauf habe der Rath entgegnet, nachdem jene Verräther die von Genf ihrer Güter beraubt haben, glaube man nicht einem Angriff auf sie entsage» zu sollen; man glaube auch, daß die fiir Genf ausgezogene Hülfe nicht hätte zurückgewiesen werden solle», da die Herren von Bern den Gesandten von Genf gesagt, man möge Hülfe hernehmen, wo man sie finde! aber von einem Frieden mit dem Herzog sei keine Rede gewesen. Ans dieses sagte der von Meßbach: Äc> Gott! er habe, so wie er gekommen, von denen zu Peney und Jussy Brief und Siegel gehabt, daß sie i» eine Verhandlung eintreten und das halten, was die Herren zu Bern und Andere festsetzen. Da rief der ganze (General-)Nath einstimmig, er wolle nicht mit den Verräthern unterhandeln, die sich nach Peney, J»l^ und anderswohin geflüchtet haben, sondern halte diese fiir Verräther, Räuber und Schelmen, was sie »»^ wirklich seien. Darauf entfernten sich die Gesandten, nur die Antwort in ihrer Herberge zu erwarten. M»» beschloß nun, ihnen die frühere Antwort mitzutheilen, nämlich, daß alle den Frieden wollen, aber einen dauerhaften; jedoch nicht mit den Vcrräthern, diese sollen fortwährend verurtheilt bleiben, wie sie es auch seie»' N.A.Gcnf: Rathsregister- III. Für zunächst folgende weitere Verhandlungen der Gesandten von Bern mit den Abgeordneten des Herzogs können wir nur nachstehende Missive notiren: 1535, 26. October. Bern an seine Gesandten zu Coppct. Ihr Schreiben nebst der schriftlichen Antwort der Genfer und Savoycr auf den Vortrag der Gesandten habe man erhalten und beschlossen, die Bote» sollen den Anwälten des Herzogs Folgendes mitthcilen: 1. Letzter Tage habe der Herzog freundlich nnge- sucht, den Anstand wegen Genfs beizulegen, und sich erboten, diesfalls über das Gebirg zu komnien. Morgs» seien es vierzehn Tage seit dieser Verhandlung. 2. Damals sei den Gesandten des Herzogs ein Ter»»" von vierzehn Tagen bestimmt worden, binnen dem das Schloß Peney geräumt und der freie Verkehr si^ Genf hergestellt werden solle, ansonst dem Herzog der Bund herausgegeben werde, den man inzwischen, Herzogs Antwort erwartend, „im Besten" zurückbehalten habe. 3. Da nun weder eine Autwort erfolgt, »och das schloß Peney geräumt worden sei, so bleibe mau bei dem frühern Bescheid, daß man zu einer freund- lichen Verhandlung willig sei, wenn Peney unschädlich gemacht und den Gcnfern sicherer Verkehr gewähr werde. Da aber die Gesandten jetzt in starker Unterhandlung mit den Savoyischen begriffen seien und ^ Sache sich vielleicht zum Guten wende, was man wünsche, so habe man nichts dawider, wenn allfällig si" die Genfer ein Vertrag dahin geschlossen werden könnte: u. Der Herzog beläßt die Genfer bei dem g^' lichen Wort und den Abschieden von St. Julien und Peterlingen. b. Dem Herzog soll das, was ihm dem Urtheil zu Peterlingen zugesprochen worden, ebenfalls erstattet werden. Würden die Genfer einen solche' Frieden nicht annehmen, so hätte man Ursache, sich ihrer zu entziehen. 4. Kann ein solcher Vertrag erreicht werden, so sollen (gleichwohl) die Gesandten den zu Genf gefangenen Bastard von Vufflens, mcg^ dessen man den Genfern streng geschrieben habe, den Savoyischen übergeben, und dann heimkehren. zwischen wolle man das dem Herzog für die Antwort gestellte Ziel abwarten und dann je nach Umstände sich mit der Herausgabe des Bundes befassen. St, A. B-m: Deutsch Missnienbuch >v, Die Mission der Berner Gesandten dauerte noch bis in den November; um aber anderwärtigen, 5" nächst folgenden Verhandlungen nicht in unstatthafter Weise vorzugreifen, müssen die ferner» Verrichtung^' derselben als besondere Abschiede gegeben werden. October 1535. 579 34t Wem. 1535, 25. und 26. October. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr> SöS, S, so, vi. t. (25. October.) Dem Rathe zu Beru eröffnet (Nameiis des Herzogs von Savoyen) der Herr von Stäffis, es sei dem Herzog leid, daß die von Neuenbürg über gemachten Anstand den Scharmützel bestanden haben; der Herzog habe damals, wie auch jetzt, die zu Peney stillgestellt, aber die von Genf seien an die Münze gerathen und haben die St. Johanniskirche, die nicht auf ihrem Gebiete stehe, geschlissen und einen, der die ^sandten von Bern begleitete, gefangen. Der Anstand müsse beiderseits gleichförmig gehalten werden, lacht können es des Herzogs Leute nicht hinnehmen. II. (26. October). Nach Wiederholung des Vortrages und Verlesung des Schreibens der Gesandten von Beim aus Coppet beschließen Rüth und Burger, denen von ^enf sei zu schreiben, daß sie den gefangenen Edelmann herausgeben, sonst wolle man von ihnen stehen. Wir bemerken hiezu die Antwort Genfs: Genf. 1535. 27. October. Genf an Bern. Die von Bern verlangen, daß der Herr von Vufflens freigelassen werde, worüber bereits geschrieben worden sei. Obwohl man einen solchen Brief nicht erhalten habe, wolle man nichtsdestoweniger ihnen entsprechen nnd habe den benannten Edelmann freigelassen, in der Hoffnung, daß man sich auch jener annehme, die im Glauben, daß man redlich Wort halte, gefangen worden seien. Während nämlich die Gesandten derer von Bern über den Frieden verhandelten, seien die von Genf verfolgt worden bis an die Thorc; auch werde ihnen das Ihrige geraubt und wiederholen sich die Anfälle täglich. Man bitte daher um Gottes Willen, ihnen Hülfe zu gewähren. St. A. Bern: Actcnb-md Genf tios—ISS7. (Französisch., 34S. Wem. 1535, 28. und 29. October. Staatsarchiv Bern : Rathsbuch Nr. 2S3, S. 9S, 104. I. (28. October.) Die Gesandten des Herzogs von Savc»)en, ein Piemonteser (Paul Vaguon), der Herr v°ü Stäffis und Fontanel, tragen dein Nathe zu Bern vor: 1. Man muthe dem Herzog zn, Peney zu räumen °der den Bund aufzugeben. Wenn elfteres schon geschähe, so sei damit der Anstand noch nicht gehoben. Nichtsdestoweniger habe er den Marschall mit der Räumung des Schlosses beauftragt; er iverde nur einen Edelmann da haben, um gegen Überfälle zu sorgen. Ebenfalls dem Marschall habe er befohlen, einen Ruf zu Hun, daß man den Genfern freien Wandel gewähre; doch sollen sie auf des Herzogs Gebiet weder bezüglich Glaubens, noch wider die Autorität des Herzogs practiciren, noch sonst Neuerungen vornehmen. 2. Für das Herausgeben des Bundes habe der Herzog keinen Anlaß gegeben; der bekomme beiden Theilen besser als das Burgrecht, in welchem übrigens die alten Bünde mit dem Hause Savoyen vorbehalten seien. 3. Es sei der Wille des Herzogs, daß die von Bern sich bemühen, daß der Streit beseitigt werde; wenn es ihnen lieb so wolle er seine Voten hersenden, um mit denen von Bern allein den „müden" Handel zu bethädigen. ^ (29. October.) Es antworten Nüthe und Burger: Wenn dem Erbieten stattgerhan werde, sei das denen 580 October 1535, B°m r-ch>. «».. w°«° dl- U-I-gÄ...,- M-»-n und dl- G-lls-r d-richt-ll, dch si- ruhig dl-ld-ii, »-»» .« d-m I,-h s-r, ,» ...SM -r s-i..° S-sa„dlsch„st s.,h,sm.sl w» -ill- Bslichsft zu ihm °h°rdl,.l,, tNuchschristh „RM-ll lu, h, lr b°,,chust zu iu, Wir fügen zur Ergänzung folgende zwei Missiven an: der svomscw Dieses s"7 R-capitulati°n von Ziff. 1 de- Vortrags «..« s-m.w ^ S---7 b----»' »..» I"l'° d.ll »hl.«. mit einer Botschaft uo» B>-rr> „-»-Nu. 7 r e. - , diesem Ende wolle er sich nach Aosta begeben und da ...ch B..U -bg-h-u I.d.U. und habe dessen Gesandten' ^olaend ° Edcllcuten und Anwälten zu unterhandeln, estelli werdem 2 Da. ? Antwortet: 1. Voraus soll die Kriegsrüstung zu beiden Seiten einangestellt werden, wohin die zu^Vern^lwe B^s/'sk^' November, Nachts an der Herberg zu ft»>, beständigen Frieden dienlich sein ...öäe 5. ? n ^ ^ ^ unterlassen werden, was zu e.n-'" nach Genf versüacn dort dal- N . """ ^ Gesandten sämmtlich oder ihrer zwei sich eilends dm Smftm WKW». d°k li- dl- W-sst. -d ?Su?«.d?2l 2' ^7!m7°! mm. s.l d-u Mild. ...» Mch7g.,M./^ 2t Gleigs».» M St.A.Bttn: Dcutsch Missivcnbuch >V. S.°S- derer von Bern v7rittcn s"" 7. 7 Nachdem die savo.sischcn Boten heute mit dem schriftlichen Beschluß seie!. ^um wl!de7?!e ll 7^ ^m Wege Briefe vo.n Guberna.or der Wandt erhalten und und Mittwoch IN! und ->^7. 77 Schreiben habe nmn ersehe», was sich Dienst"» angezeigt das dü- Gesandten m 'trüber man hohes Mißfallen trage. Zugleich haben ß- b? K 7" dwsen Abend (..Hinnacht") zu Murten sein sollen. Man gebiete nun gm Be M b i d?n. . Augsbnrger sogleich nach Genf zurückkehren und den heutigen Befehl, bei dem man durchaus verbleibe, alles Ernstes vollziehen. nn-w.., S.n, S4S. Genf. 1535, 30. October. Gemäß der zum Abschied vom 7. Juni angebrachten Note stellen wir hier jene wenige» Acten, welch' über das mit dem 30. October sich schließende zweite Comnüssariat des Anton Bischofs von Bern in ^ ^ hieher gehörende Nachrichten enthalten, zusammen: 1) 1535, 25. Juni. Bern an Bischofs. Antwort auf sein Schreiben an Schultheiß, Vcnncr u»d d Heimlichen, betreffend die Practik, womit der sich in Straßburg aufhaltende Graf aus Frankreich uiM Man wolle sich mit diesem Handel in keiner Weise behelligen. St.A.Bern: Deutsch Misswmbuch v, 2) 1535, 3. Juli. Vor dem Rath zu Genf. Da man von den Banditen so vieles zu erdulden ha so beschließt der Rath, es sollen sich 50 Mann zu Roß und zu Fuß bereit halten, dahin zu gehe», der Commissär von Bern es rathen werde. K.A.Gcns: Mths>ee>su 3) Genf. 1535, 5. August. Anton Bischofs an seine Obern. Nachdem Venner von Graffcnried > ^ Hans Rudolf von Meßbach denen zu Peneh die Aufträge der Herren von Bern eröffnet haben, Halle > October 1535. 581 erwarte., solle., dalt ienc von ihre» unbillige» Handlungen abstunden. Allein es sei hie.nit schli.u.ner als je- sie lieacn 'crstrcut auf alle» Straßen, die nach Lyon führen. Auf den 31. Juli haben die von Pency zwei Kaufleute von Neuenburg, die zwei Söhne bei sich hatten, angefallen Die A.Mgnffenen aber seien ..all. Ko ,lo.,ss.," tColoam,-) entflohen und hätten von hier aus das Geschehene nach Genf berichtet und alle ..Sansalyng" (St.Julien?) geschehen und es dulden solches der Herzog und se.ne Vogte ungcachte des er, er» Atandat. An. 2. Ai.gust sei Schwarz P-ter nach Pe.w.) ger.tte». ..... den Brief derer von Bern abzu- aeben Er erbielt nur zur Antwort, er soll- auf den Donnerstag wieder komme», dann seien alle beisammen. A.» ä d M l.abcn die' von Pc»c>) einen Kanfmann von Genf, einen besonders frommen Mann, den s.c mehr als' ein' Jahr gefangen gehalten, vor das Schloß ans einen Platz geführt, daselbst die Landlcute zu. r . c ^ I. die Veraicht verlesen. Dieser habe der Kaufmann öffentlich, als etwas voll- sammcnbcrufeu und vor diesen die ^e.g.g^ ^ » u. tändig Erdichtete», widersprochen und gesagt, daß chm Gewalt und U recht ge,chehe Nicht destowemger ließen sie ihn viertheile... wobei das gemeine Volt M.merl.ch geschrien habe datz der fromme Mann geruhtet worden sei. Es scheine also, daß der Brief derer von Bern ... Pen^ geachtet worden se. Wenn ^ ./ Z auf des Herzogs Gebiet die Fruchte einbringen wolle», verbieten die von 5 5" L-ib ...» EU.. d.«°« .... G-«. „ d.-sch.» zmch,- l„ dl- d-° N..H d„ u....... G,..f d-r« in S»., -»..Anl..G-s»..w bill- dl- S-r--» i» B--». d-s G-!ch»s. -» dl- Hu.,d zu uch...-.., d-„» » eoe. ^m ne. . Vollmacht zu geben, mit denen zu Peney zu handeln, so wolle er d.ese ?? MoÄ v EKben. Sete Herre.. hälten 'l)N ..ruch gehalten", weil er einmal vor Peney ge- nit er ^ hätte geglaubt, er dürfte das; sein Herz sc. nicht gesinnt, dem Herzog wesen, um ihre ) ö Durchächter Aller, die das göttliche Wort angenommen habe», zu dienen, denn er be ) St.A. Bern: Actcnband Gens I1V2—1SS7, t, IS33. 1°.Sl-l,- d-u »sch» «...dl-1-m Du..,». , ->. .30 O-I°b«, B--U Bl.ch-ff. Am -»--d° d-- B-Ichl..s> d,s s-ch-n Ru.h-S um. gch-„> '/ " " ' . ^ tn Folge desselben die savoyischc» Kr,cgsleute abziehen werden, so solle er d-Imm. g-.wrd-» I«. . D " u«. ...» h-i«zlch-.,. Mlt denjenigen Knechten, dle UNI St.A. Bern: Deutsch Missivenbuch >v. S.oo. "an Kens an seine Gesandten zu Bern. Claude Savoye und Franyois Favre, be- ^ «') Miss ^ September (St. A. Bern: Actcnband Genf 11L2—1557) trägt ein deutsches ziehungsweise ^ ^icii sechs Stückbüchscn nach Seysscl („Sisse") geführt worden: die Edcl- Postser.pt von 3°^ Tnbakt ) f«. Genf keine Hülfe leisten werde. Von einer Sendung w U ..Ä3-U»-'»»^ -- ««> - - 7t Ebenfalls ol.ne vorläufigen Einblick in den Zusammenhang notircn wir folgenden Beschluß- ? Dcr Nath zu Bern an Anton Bischoff. Alan vernehme seine Krankheit und auf 34T Kens. 1535. 2. November. Kantonöarchiv Genf: Nathsregister. 1. Vor dem Nath der Zweihundert zu Genf tragen die Gesandten von Bern, Ludwig von Meßbach und Michael AugSburger vor: Als sie auf ihrer Heinireise nach Marten gekommen seien, haben sie ein Schreiben von ihren Obern erhalten, worin ihnen aufgetragen worden sei, nach Genf zurückzugehen und daselbst Folgendes 582 November 1S35. zu eröffnen: Man habe nicht erwartet, vom Generalrath zu Genf eine solche Antwort zu erhalten; der Herzog habe Gesandte nach Bern geschickt, daselbst zu erklären, er wolle mit denen von Genf im Frieden leben, den letzten ihm mitgctheilteu Abschied beobachten, den Verkehr mit Lebensmitteln freigeben, die Genfer und ihr Eigenthum in Savoyen sichern und die zu Peney und ihre Mitgenossen entfernen; er verlange mit denen von Bern einen Tag zn halten; dieser sei nun ans den 21. November nach Aosta angesetzt, auf welchem ohne Dazwischenkunft eines Dritten einzig mit dem Herzog über den Frieden verhandelt werde. Die von Bern seien daher der Meinung, daß inzwischen weder von denen von Genf noch von den Savoyern etwas Neues solle vorgenommen werden; jede Partei solle ungehindert hin- und herkommen dürfen und der Verkehr mit den Lebensmitteln soll freigegeben werden. Der Graf von Challand, Marschall von Savoyen, sei beauftragt, dafür zu sorgen, daß das savoyische Kriegsvolk sich zurückziehe und einen Edelmann nach Peney zn setzen, damit die Straßen nach Genf sicher seien. Die von Genf mögen nun ebenfalls ihre Kriegsleute zurückrufen und den Savoyern keine Beleidigungen zufügen. Die Gesandten verlesen endlich den Brief, den sie mitgebracht, des Inhalts: 1. und 2. Hinweis auf das Versprechen sicheren Verkehrs und der Räumung von Peney- 3. Die Genfer, wenn sie sich auf savoyisches Gebiet begeben, sollen nicht das Evangelium predigen. 4. Die von Bern hoffen, zu Aosta mit dem Herzog einen guten Frieden unterhandeln zu können. S. Das Kriegsvolk soll beiderseits zurückgezogen werden. 6. Die Gesandten seien abgefertigt, denen von Genf zu sagen, daß sie während der genannten Tagleistung sich ruhig verhalten. 7. Sollten die von Genf sich anders benehmen, so werde man ihnen das Bnrgrecht zurückgeben, indem man ihrer Angelegenheiten überdrüssig sei. II. Der Rath antwortet, man sei stets bestrebt gewesen, nach dein Willen derer von Bern zu handeln und wolle ihnen auch jetzt nicht widersprechen, wünschend, daß man einen guten und dauerhaften Friedeil ans der Grundlage des Abschiedes von St. Julien und des Urtheils von Peterlingen erhalte. Doch glaube man, daß die von Bern Sorge tragen sollten, daß in das Schloß zu Peney, welches aus Geilfergebiet liege, nicht der Herzog jemand hinsende, da dieses den Rechten derer von Genf nachtheilig wäre; vielmehr sollten die von Bern jemand zur Beobachtung der Neutralität dahin abordnen. Sodann möchte denen von Bern gefallen, daß auf den: benannten Tage auch jemand von Genf erscheinen könnte, damit man über die Rechte und Freiheiten der Stadt besser unterrichtet würde. III. In diesem Sinne wird an die Herren von Bern, sowie an den dortigen Gesandten, Claude Savoye, geschrieben, daß er diese Meinung unterstütze. 345 1535, 5. November. Staatsarchiv Bern: Actcnbuch Genf 1152—1557. I. Vor dem Marschall und den Rüthen des Herzogs eröffnen die Gesandten von Bern, Ludwig von Meßbach und Michael Augsburger, gemäß dem Abschied, der zwischen dem Herrn von Stäffis, Paul Vagnon und dem Herrn Fontane!, Gesandten des Herzogs, einerseits und denen von Bern anderseits getroffen morden, sei, ivie aus der von den Gesandten vorgelegten Abschrift eines Briefes hervorgehe, bestimmt morden: 1. Daß das Schloß Peney geräumt, die dort Befindlichen entlassen und anstatt derselben der Herzog, wenn es ihm gefalle, zur Bewachung des Platzes einen seiner Edelleute mit der erforderlichen Begleitung hinsende; 2. daß die von Gens mus das Gebiet des Herzogs sicher gehen und kommen, dort verweilen und ihre Geschäfte sollen November 1535. 583 betreiben können, ohne an ihrer Person oder an ihrem Eigenthum gekränkt zu werden, wie dieses auch vorher der Fall war; 3. daß zur Beförderung des Friedens und zur Beilegung der Anstände das um Genf her befindliche Kriegsvolk zurückgezogen und auch von denen von Genf das ihrige entlassen werde. II. Es wird ihnen hierauf durch den Marschall geantwortet: I. Man werde morgen einen Edelmann zum angegebeneu Zweck nach Peney beordern und das Mögliche thun, daß denen zu Genf von daher kein Schaden, weder an Personen noch Gütern geschehe. Würden die zu Peney nicht gehorchen wollen, so würde man eine Anzahl Leute bereit halten, um sie zum Gehorsam zu bringen. I. Betreffend den Verkehr derer von Genf auf dem Gebiet des Herzogs werde der Marschall die zu diesem Zwecke vom Herzog erhaltenen Briefe öffentlich bekannt machen, nach welchen die von Genf ungehindert auf des Herzogs Gebiet verkehren dürfen und niemand sie beleidigen soll; nur sollen sie nichts unternehmen gegen den alten (»notrs«) Glauben und die Autorität des Herzogs und dessen Unterthanen nicht beleidigen. Von diesen Erlassen werden den Gesandten Abschriften mitgetheilt. 3. Wegen Entlassung des Kriegsvolks besitze der Marschall keine Aufträge und will ohne solche nicht handeln; ohnehin habe man geringes Vertrauen in die von Genf, da sie nie halten, was sie versprochen, wie es die Gesandten wohl aus Erfahrung wissen und auch die vorgelegten Briefe bekunden, da Bern für Genf keine Sicherheit (Gewähr) übernehmen wolle, u. s. w. Der Marschall glaubt übrigens, daß der Herzog hierin doch entsprechen werde. Er will mit aller Beförderung ihm Bericht geben und die Antwort denen von Bern mittheilen. Diese Eröffnungen werden lediglich gegenüber Bern gemacht ohne Verbindlichkeit gegen Genf selbst. Der Abschied ist französisch, unterzeichnet: auf Befehl des Marschalls durch Grand. Der Name des Orts der Confcrenz ist so undeutlich geschrieben, daß er nicht mit Sicherheit wiedergegeben werden kann: Cologny? Coluiset? 34« Areiöurg. 1535, nach 5. November. Vortrag einer savoyischen Gesandtschaft vor dein Rath zu Freiburg. Wir notiren über diese Verhandlung in Abgang anderer Acten folgende, dem savoyischen Gesandten, Herrn von Villarsel, unterm 5. November ertheilte Instruction: I. Er soll sich nach Frciburg verfügen und dort den vom Herzog an Schultheiß und Rath gerichteten Brief eröffnen, und nach Entbietung des gewohnten Grußes anzeigen, daß zwischen denen von Bern und dem Herzog ein Tag auf den 21. dieses Monats nach Aosta anberaumt worden sei, wessen der Herzog die von Freiburg, als seine besondern guten Freunde und Bundesgenossen, berichten wollte. 2. Der Hauptzweck dieses Tages sei, bei denen von Bern zu erwirken, daß der Herzog in Genf einziehen und dort seiner Hoheitsrechte gleich seinen Vorfahren genießen könne. 3. Die von Freiburg mögen zu diesem Ende ihre Botschaft abordnen, um der Verhandlung zwischen dem Herzog und denen von Bern ihren Beistand angedeihen zu lassen. 4. Der Herzog erwarte, daß wenn er nach Genf komme, die Rechte des Bischofs anerkannt werden und derselbe dahin zurückkehren und die Angelegenheiten auf Grundlage des alten Glaubens zurecht gelegt werden können, was der Herzog auch mit Bezug auf seine Lande wünsche. 5. Nachdem der benannte Tag stattgefunden habe, werde der Herzog die von Freiburg des Fernern mit seinen Entschlüssen vertraut machen. 6. Wenn es soweit gekommen, daß dein Herzog seine Hoheitsrcchte zugestanden worden seien, werde er die von Freiburg bitten, daß sie ihre Gesandten bereit halten, die Angelegenheit zu Ende zu bringen und zu erwirken, daß hiefür Sicherheit gewahrt werde. 6' A. Freiburg: Acten Savoyen (Französisch.). — Copie im St. A. Lucern: Actenband Nr. LZ, e. 2S5. Daß eine Verhandlung im Sinne dieser Instruction stattfand, ergicbt sich aus dem Abschied vom 23. November i. 584 November 1535. »47. /uceill. 1535, 9. November (Dienstag vor Martini). Staatsarchiv Llicern : Allg. Absch. X. 2, f. 4?f». Landesarchiv Scliwyz: Abschiede. Tag der V Orte. z>. Hans Miller von Beggenried bittet um Rath und Hülfe für seinen Sohn, der mit den Venedigern in Kosten und Verlurst gerathen sei. Die Baten bedünkt besser, wenn der gute alte Manu angewiesen würde, keine weitern Kosten zu haben; kann man ihm aber mit einer freundlichen Schrift an die Venediger oder anderswohin nützlich sein, so mag dieses geschehen; doch soll er nichts Thätliches oder Unfreundliches vornehmen. ?». Vogt Hünenberg ist beauftragt worden, in den Freien Ämtern Kundschaften einzuvernehmen und sich auch in anderer Weise über vorgefallene Frevel „der Lutery" und Anderes zu erkundigen. Es erhält nun jeder Bote eine Abschrift dieses Handelst Hünenberg soll diese und ähnliche Angelegenheiten des Fernern verfolgen und die Schuldigen vor die zu Tagen versammelten V Orte citiren, wobei jeder Bote mit Vollmacht, die MißHändler zu strafen, erscheinen soll. Einen Metzger zu bestrasen, ist dem Vogt überlassen. «. Dieser Tag wurde angesetzt wegen des Schreibens derer von Wallis betreffend den Herzog von Savoyen und den Genfer Handel. Die Instructionen lauten verschieden. Schließlich wird erkennt, denen von Wallis für ihre getreue Anzeige freundlich zu danken und ihnen zu schreiben, man glaube, daß sie des Rathes der V Orte, was sie zu thun und zu lassen haben, nicht bedürfen. Wenn sie dem Herzog zu Erhaltung des wahren Glaubens und Beschirmung von Land und Leuten zu etwas verpflichtet seien und anders freundliche Mittel nicht helfen und sie darüber zu Span und Krieg kommen, werde man ihnen ehrlich halten, was man ihnen schuldig sei, wie sie solches in den Nöthen der V Orte auch gethan haben. Dabei wird denen von Wallis („inen") auch augezeigt, was der Bote von Savoyen mit den Berneru zu Baden verhandelt habe und „ob auch der Herzog mit Kriegsvolk und Gegenwehr versaßet oder nit." «R. Der Bote von Unterwalden bringt an, wie von den anläßlich verflossener Händel zu Illingen, Stammheim („Stamm") und Nußbaumen, auch anderwärts auferlegten Bußgeldern Einiges ehrlich entrichtet worden sei, einige hundert Gulden aber noch ausstehen. Es werden die Boten, die für Aufnahme der Klösterrechnungen verordnet sind, beauftragt, nachzufragen, was noch unbezahlt sei, und hierüber zu Tagen Bericht zu erstatten, v. Die Boten von Unterwalden bitten um ein Fenster von jedem der V Orte für ihren Landsmannn Adam Stalder von Obwaldeu. l. Luceru wird der Auftrag gegeben, in Aller Namen Späher und Kundschafter zu bestellen wegen der solothurnischen Banditen, die sich im Bernergebiet aufhalten sollen, obschon Ben: es immer in Abrede stellt; die Kundschafter sollen die Namen derjenigen aufzeichnen, die darum wissen, damit man, wenn es nöthig würde, es den Bernern tapferlich vorhalten könne. Auch Freiburg und Solothurn werden solche Aufträge gegeben; sie sollen dann auf nächstem Tage berichten, was sie gefunden. A'« Aller obiger Artikel wegen ist ein anderer Tag von nächstkttnftigem Montag über acht Tag oder Montag vor St. Katharina (22. November) nach Lucern angesetzt. Dieser soll auch Freiburg und Solothurn angezeigt und letzteres um Bericht über die Banditen und die Berner angegangen werden. Ebenso soll mau au die von Wallis schreiben, diesen Tag durch Boten oder Briefe zu besuchen und zu berichten, was ihnen inzwischen begegnet sei. Bei drängenden Vorfällen mag jedes Ort einen eilenden Tag ausschreiben. Im Schwyzer Abschied fehlt f. November 1535. 585 348. ThMMlt. 1535, 11. November (Martini). Jahrrechnung der Klöster im Thurgau, aufgenonunen durch Gesandte von Luccrn und Untcrwalden. Gesandte: Luccrn. (Hans) Golder, Schultheiß. Nnterwalden. Heinrich Wirz. Wir besitzen für diesen Ncchnungsabschied nur folgende Acten: 1) Die Instruction für Golder, die dahin geht: 1. Die Rechnungen abzunehmen, zu prüfen und das Nöthige nach Umständen zu verfügen. 2. Betreffend Dänikon soll er den letzten Abschied von Baden (18. October a) vollziehen. 3. Mit dem Bischof von Constanz oder seinen Anwälten soll er ernstlich reden wegen des Verkaufs der Herrschaft Bischofzell, „dieselben kcins wegs gän zu lassen noch zu verkaufen", aus vielen Gründen, die den Boten bekannt sind. 4. Wegen des Chorgcrichts und des Commissariatsamtes wird er ebenfalls verhandeln, wie ihm bekannt ist. 5. Für allfällig ferner vorfallende Geschäfte hat er gänzliche Vollmacht, ll. Er soll sich insbesondere auch erkundigen, welche von denjenigen Geldstrafen, die vor einigen Jahren denen von Illingen, Stammheim, Nußbäumen und Andern auferlegt worden sind, noch nicht bezahlt seien und darüber berichten. Et. A. L..».n: A. Thurau. 2) 1535, 8. December (Mittwoch nach St. Niclaus). Zürich an den Vogt im Thurgau. Lcodegar Koch, Hofmeister im obern Kloster zu Dießenhofen, behaupte in Betreff ihm zur Last gelegter Schmähungen gegen die Prädicanten unschuldig zu sein. Die (bcnannten) Nechnungsboten hätten min geschrieben, daß die von Zürich zu Ehren der Obern genannter Gesandten ihm Stadt und Land wieder öffnen oder doch Recht angedcihen lassen mögen. Man gebe ihm nun Geleit, während dem nächsten Monat sich vor denen zu Zürich im Recht zu verantworten. St. A. Zürich: Missw-nbuch wst... -n.. c on. Der Name des Gesandten von Untcrwalden aus der zu 2) benutzten Quelle. 34». St. Kalken. 1535, 16. November. Stadtarchiv St. Gallen: Rathsbuch loss-wti, S.igt. Gesandte: Appenzell. Ulrich Broger, alt-Ammann; Barrholomä Bcr(en)weger; Georg („Jon") Meyer; "dllis Hans", des Raths. I. Vor dem großen Nathe der Stadt St. Gallen lassen die Gesandten von Appenzell durch Ammann ^oger eröffnen, verschmier Tage habe sich eine Botschaft derer von St. Gallen vor dem zweifachen Nathc zu Appenzell über einige daselbst herumgehende Reden beklagt und gefordert, daß dieselben abgestellt werden sollen. Rath zu Appenzell habe hierauf eine Antwort gegeben, von der er glaubte, daß man mit derselben hätte ^frieden sein können. Nachdem aber die von St. Gallen weiter geschrieben und Antwort verlangt haben, ^>en die Gesandten von ihren Obern folgenden Bescheid zu geben beauftragt worden: Es gehen viele und Mancherlei Reden von den Angehörigen beider Theile; die von Appenzell haben ab dein diesfälligen Benehmen der Ihrigen kein Gefallen; sie wollen, so viel ihnen möglich sei, die Betreffenden bestrafen, dergleichen Reden ^Hindern und gute Nachbarn sein. Dabei lassen die Gesandten sich verlauten, daß die von St. Gallen an ^sen Reden ebensoviel Schuld tragen als die Appenzeller, und daß diesen Mehrcrcs zugemuthct werde, als Alters her der Fall gewesen sei. II. Der Rath erwidert: 1. man verdanke das freundliche Erbieten und 74 November 1535. wolle ein Gleiches gethan haben. 2. Mit der früher gegebenen Antwort habe man sich allerdings begnügt > aber nachdem dieselbe erfolgt war, haben einige von Appenzell, und zwar nicht unansehnliche Leute, jene e>- dichteten Unwahrheiten neuerdings hervorgezogen; das habe den Rath zu St. Gallen veranlaßt, denen vo» Appenzell zu schreiben. Da sich aber diese jetzt erbieten, die Betreffenden zu bestrafen und diese Reden abzm stellen, so habe man hierüber ein Wohlgefallen und hoffe, daß dein Versprechen stattgcthan werde; denn sob^ Practiken seien mit der Ehre derer von St. Gallen unverträglich. 3. In Betreff des Zolles sei dein NoM nicht bekannt, daß man von denen von Appenzell mehr nehme als von andern Umsäßen und als man lw» Kaisern und Königen gefreit sei. 4. Wenn man beglaube, daß Airgehörige derer von St. Gallen zu fraglichen Reden Anlaß gegeben haben, so möge man solche anzeigen; aus Verlangen wolle man auch die ^ treffende» Appenzeller namhaft machen. III. Die Gesandten entgegnen hierauf: 1. sie haben keinen AufwM jene anzugeben, die Seitens derer von St. Gallen ungeschickte Reden gebraucht haben; wenn die von St. Galb" dieses verlangen, so mögen sie zu den Obern der Gesandten schicken. 2. Sie wollen ihren Obern anzeig"'/ daß man behaupte, es hätten Leute voir Appenzell seit der früher gegebenen Antwort sich solcher Reden ^ dient, und ihnen überlassen, ob sie diesfalls jemand nach St. Gallen senden wollen. 3. Den Zoll betreffen glauben sie, sie haben ein freies Land und sollte von dein, was man in demselben kaufe, kein Zoll beza) werden müssen, meßhalb sie von demselben abzustehen bitten. IV. Der Rath bleibt bei der gegebenen Antim"'' »50 Wem. 1535, 17. und 18. November. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. 253, S. 117 u. 152. I. (17. November).) Der savopische Gesandte, (Anton) Piochet, berichtet dein Rath zu Bern, der HerM danke für die Ansehung der Tagleistung nach Augstal, er hoffe Gutes vou derselben und wolle sie besucht' die von Bern mögen auch ihren Gesandten alle nöthige Vollmacht geben; er habe auch die „Posch nutz in die Stat versehen" und alle andern Geschäfte, die ihm sonst sehr angelegen seien, stillgestellt. II- (1^- vember.) Näthe und Bürger antworten, sie wollen ihre Gesandten verreiten lassen, obwohl die Kriegsrüstn^ noch nicht eingestellt und Penep noch nicht geräumt sei, wie verabschiedet morden. Es soll indessen beides va zogen und den Genfern Zufuhr der Lebensmittel und Sicherhe.it gewährt werden, sonst werden sie ihre wieder heimrnfen und nichts verhandeln lassen. Dabei wolle man einen Gesandten zu denen von Genf seiMM damit diese keine Ausfälle machen. Die Gesandten werden vorab das Wort Gottes und dessen Ehre in aufrecht zu erhalten beauftragt werden; würde dieses nicht erzweckt werden, so dürfte wenig Fruchtbares Stande kommen. SSI Wem. 1535, 18. November. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. 253, S.150. 1. Vor Rüth und Bürgern zu Bern verlangt ein Gesandter von Freibnrg, Martin Sesinger, daß ^ „Galzler", der denen von Freiburg zugeredet habe, nach Wunnenwpl ans die March in AppellatioiMNll vorgeladen werde. 2. Es wird ihm geantwortet, das Vurgrecht erwähne keiner Appellationen auf die MM )' November 1535. 587 bei alleil Eidgenossen sei es Brauch, daß um Zureden, Erb und Schulden der Angesprochene da besucht werde, wo er gesessen sei. So haben auch die voll Bern mehrere Freiburger berechtigt ohne ein Marchgericht anzurufen. Wenn aber die von Freibnrg verlangen, daß diesfalls im Burgrecht eine Erläuterung geschehe, so s^i man geneigt, mit ihnen hierüber zu verhandeln. Am 19. November erkennen Räthe und Burger zu Bern, daß zwischen Sesinger und Galzlcr wohl gc- urtheilt und Übel appcllirt worden sei. St.A.B-nu NaUMuH Nr.253. s. 15°. 35T. Sutern. 1535, 23. November (Dienstag vor St. Katharinentag). . . .. ..... f 47g LandeSatchi» Schwyz: Abschiede. jkantonSarchiv Flcibnrg: Abschiede Bd. Cd. St»a.dar».v ^..ecr..- Mg. Absch. I.-. SMothur» - Abschiede Bd. 2°. Tag der VII Orte. Gesandte: Freiburg. Ulrich Nix. (Andere unbekannt). ». Rildolf Haas von Lucern, gegenwärtig Landvogt zu Sargans, berichtet über allerlei ungeschickte Reden des Predigers in der Kirchgemeinde Wartau, deren hohe Gerichte an die Herrschaft Sargans gehören; wie er unter Anderm gepredigt habe, unsere Bordern haben den rechteil Glauben nicht gehabt, weil er ihnen "icht gepredigt .vordem darum sollen die Jungen auf die Aeltern nicht hören, wenn diese ihnen dm unrechten Glauben einflößen wollen :c. Als er über diesen Prädicanten geschworene Kundschaft aufgenommen, habe ber Vogt zu Werdenberg das Gericht versammelt, auch Angehörige von Sargans dazu vertagt und sich »»terstanden den Prediger zu bestrafen und dadurch in seine Rechte einzugreifen. Es wird dem Landvogt besohlen einstweilen den Prädicanten einzustellen und ihn auf den nächsten Tag zur Verantwortung zu weisen. Des Vogtes von Werdenberg halb wird nach Glarus geschrieben, es möchte denselben zur Ruhe weisen. Heimzubringen ,».^Vogt Hünenberg von Lucern erstattet Bericht über die in den Freien Ämtern aufgenom- «>e>,en Kundschaften wie nämlich viele den wahren alten Glauben nicht mehr recht halten und an Jahrzeiten, Archenzwrden Feiertagen w. sich mannigfach vergangen haben; darum sind viele hieher citirt. Nachdem man ihre Verantwortung angehört, hat man einige bestraft, andern einen Termin bis Weihnachten angesetzt, um 'hre Vergehen gut zu machen, und dem Bogt Httnenberg besohlen, darüber Aufsicht zu halten, v. Der Bote Schwvz ».acht die Anzeige, daß seine Obern den Beschluß gefaßt, keine Fenster zu schenken, außer für Kirch,., Klöster Rathshäuser und Wirthshäuser. «> Uri berichtet, daß der Hauptmann im Eschenthal den Eidgenossen seine Dienste anbiete, wenn sie je in einen Krieg verwickelt werden sollten; daß erste dagegen um Absprache bei anderen Fürsten und Herren ansuche, wenn sie ohne Kriegssorgeu seien. Antwort, ...an wolle ih'n gerne gegen andere Herren behülflich sein, weil er durch seine bisherigen Dienste das wohl verdient habe Statthalter Regenten und Räthe des römischen Königs schreiben über die Handlung derer von Zürich Dörflingen/in den hohen Gerichten der Landgrafschaft Nellenburg; auch wird eine beiliegende Copie bes Schreibens von Zürich an jene Regenten angehört. Heimzubringen, t. Walli» antwortet auf das ihm ^gekommene Schreiben es habe dießmal nicht für uöthig erachtet, eine Botschaft herauszuschicken, weil der Herzog mit den Bcrnern über einen Frieden unterhandle, noch niemand durch ihr Land dem Herzog zugezogen s°i und überhaupt keine Kriegsgefahr vorhanden scheine; es erneuert auch seine freundlichen Erbietungen gegen die VII Orte Der solothurnischen Banditen halb berichtet der Bote von Solothurn, es sei von Bern "°ch keine Antwort ^ungeachtet des letzten Abschieds, gekommen; innert der letzten vierzehn Tage haben die November 1535. Flüchtlinge auf Solothurner Gebiet des Nachts einen Solothurner angehalten und ihm mit dem Tode gedroht; als er aber in ein nahes Dorf habe entwischen können und mit andern Leuten zurückgekommen, haben sich unterdessen die Feinde auf Bernergebiet geflüchtet; auch aus andern Begegnissen sei zu entnehmen, daß die Banditen sich auf bernischem Gebiete aufhalten. Hienach wird beschlossen, dies heimzubringen und ernstliche endliche Nachschlüge zu fassen, wie^man gegen solchen Trotz und Widerspenstigkeit der Berner sich verhalten, ob man nicht mehr bei ihnen sitzen oder sie förmlich mahnen, oder am Ende die Bundbriefe zurückfordern solle. Frciburg, Solothurn und Lucern sollen indessen fleißig kundschaften, tun „uszutreten", wo die Banditen ihren Aufenthalt haben und was sie treiben, um dann mit Gewißheit die Berner zur Rede stellen zu könne»! was sie erfahren, sollen sie nach Luccrn melden, damit dieses nötigenfalls einen Tag ansetzen könne; ^ wird aber jedes Ort ermächtigt, je nach Befinden einen Tag zu beschreiben. I». Der Bote von Freiburg bringt vor, es ivalte bekanntlich seit einiger Zeit ein Span zwischen Freiburg und denen von Peterlingen; nun i neulich ein Freiburger, der dahin zu Markt gegangen, in einem Wirthshaus nach längerem Wortwechsel erschlagen worden. Freiburg habe dann um Recht angerufen und ein Nrtheil erlangt, nach welchem die zw^ Hauptthäter als Mörder verrufen, deren Hab und Gut dem Schultheißen zu Peterlingen, der Partei des Ermordeten aber kein Heller zugesprochen worden sei; die zwei Mörder Haltensich nun zu Bern auf und rühmen sich ihrer That; Freiburg aber wolle das Nrtheil nicht auerkennen und nicht zugeben, daß die Mörder zu Bern geduldet werden; darum habe es diese Anzeige thuu wollen, damit man, wenn hieraus etwas Weiteres entstünde, Ursprung und Verlauf der Sache wüßte, ii. Der Bote von Freiburg legt auch ein Schreiben vor, das der Herzog von Savopeu dahin gesendet hat (datirt aus Turin vom 6. November, übergeben von dem Herrn von Villarsel, die Anzeige enthaltend, daß der Herzog denen von Bern einen Tag nach Aosta auf de» 21. November angesetzt habe, und dann über den Erfolg Bericht geben werde). Es wird hievon jedem BotM eine Abschrift gegeben und Freiburg ersucht, auf Alles, was zwischen dein Fürsten von Savoyen und de» Beritern sich zutrage wohl Acht zu geben und es beförderlich nach Lucern zu melden. Ii.. Auf das Schreib^ der Herzogin von Mailand und ihrer Näthe an die VII Orte wird beschlossen, ihr und den Rüthen zu antworten, „sie zu klagen" über den Verlust ihres Fürsten, und ihr für ihr Erbieten zu danken; sofern sie »ach- barlich und freundschaftlich gegen die VII Orte handle, werde man sich ebenso gegen sie verhalten. Im Freiburger und Solothurner Exemplar fehlen rr—«I. Der Name des Freiburger Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch Nr. 2, 1. 154. Zu I». Der Text führt den Vorfall des Weitern aus: „(Da) habe nndcr anderem die wirtin gcrcd - was trybend ir von Fryburg talame mit üwerein Sant Niclausen, ir machend hinfür wol ein smvtrog a im? Antwurt der gast, man hette sunst holtzes gnng, törffe nit us Sant Niclausen bild ein smvtrog machen; er wellte, welcher und wer sömlichs redte, das einer zermalm wäre wie mal. Wüschteud grad ^ syben uf mit waffen, stül und benken, und brachtcnd in also um..." Zu i. Ein Auszug des Schreibens von Savoyen im St. A. Luccrn: Actenband Nr. 23, k. 235 u»d beim Schwyzer und Solothurner Abschied; man vergleiche den Abschied vom 5. November. Zu Ic. Dem Abschied ist in allen angeführten Sammlungen das Schreiben des Secrctärs Panizon>U' ü. ä. Lucern 15. November, in deutscher Ucbersetzung beigelegt. Es begleitet die neuen Creditive ein, erza) den Verlauf der Krankheit des Herzogs Franz und seinen Hinscheid am 1. November (auf Allerheiligen Tag - die angeordnete Huldigung für das neue Regiment, und sichert Erhaltung der bisher bewiesenen Freundschal zu. Ferner liegt bei eine Sammlung von Nachrichteil über Kriegsbegebenheiten in der Türkei, Italic, Deutschland zc. „Item der küng von Frankrych wölle ein rüstung wider Genow thun." November 1535. 589 553. Kens. 1535, 26. und 30. November. KlNltonsarchiv Genf: Rathsregister. I. (26. November.) 1. Der Gesandte von Bern, Hans Rndolf Nägeli, eröffnet vor dem Nath zu Genf, er sei von seinen Obern abgefertigt worden, um denen von Genf anzuzeigen, daß die von Bern Gesandte auf den Tag zn Aosta geschickt haben, und daß während der Dauer desselben nichts Neues vorgenommen werden möchte. Er sei beauftragt, auch zum Grafen von Challand, dem Marschall (von Savoyen), zn gehen, um zn erfahren, ob er den Anstand halten wolle, und Alles seinen Obern zn berichten, damit diese, wenn sie sähen, daß inzwischen etwas Neues vorgenommen wurde, ihre Gesandten von dem Tag abberufen können. Er habe ferner den Auftrag, in Genf zu bleiben, bis der benannte Tag beendigt sei oder bis er abberufen werde; endlich soll er seine Herren berichten, ob und welche Vergewaltigungen gegenüber der Stadt oder den Bürgern geschehen. 2. In Gegenwart des genannten Gesandten beklagt sich Barthclemy Pernet, daß die Savoyarden vor drei Tagen seinen Sohn, der von der Lyoner Messe kam, zwischen Nantua und der Cluse gefangen und ihm 25 Thalcr an Gold und einige Münze abgenommen haben; ebenso sei ein junger Mann, genannt Papa, gefangen worden; so sehe der Gesandte, daß man denen von Genf kein Wort halte. II. (30. November.) Auf Nägelis Forderung einer Antwort erwidert ihm der Rath, es liege die Schuld nicht an Genf, daß mau nicht Friede habe, sondern an den Savoyarden, die ihre Versprechen nicht halten. Im Widerspruch mit denselben daure die Sperre der Lebensmittel fort, fangen und berauben sie die Genfer, versammeln sie Kriegsvolk, unterstützen sie die zu Peney und andere Räuber; die Herren von Bern mögen es nicht verübeln, wenn man hinaus gehe, Lebensmittel aufzubringen und die Räuber verlagt habe. Fm St. A. Bern: Savoybnch L, S. 113 liegt die Ausfertigung der dem Gesandten von Bern cr- theilten Autwort, die gegenüber dem Genfer Rathsregister folgende Abweichungen zeigt: 1. Von einer Con- fercnz mit dem Marschall wird nichts gesagt. 2. Ziff. I. 2, des Textes fehlt. 3. Vom Herausgehen und Verjagen der Räuber verlautet nichts, wohl aber wird gesagt, daß die Genfer, ohne Pflicht, weil die Feinde den Stillstand nicht halten, aber um den Willen derer von Bern zu ehren, sich nicht außer die Stadt begeben habe». 4. Schließlich verdankt die Antwort die Abscndung eines Commissars; die Genfer wünschten nur, eS möchten so viele geschickt werden, daß sie die Feinde der Stadt vertreiben könnten. (Französisch). Archivllberschrift und das Register des citirten Ltuellenbandes geben das Datum irrig auf 1. October. 554. Aostll. 1535, 27. Novöinbör bis c. 10. December. Verhandlungen zwischen Bern und Savoyen. Gesandte: Bern. Hans Franz Nägeli, Sekelmeister, des Raths; Peter Cyro, Stadtschreiber; Hans Rudolf von Meßbach; Rudolf von Erlach. Wir sind statt eines Abschiedes auf die Wiedergabe folgender weniger Acten angewiesen, die den Gang der Verhandlungen nur unvollständig erkennen lassen: ggy November 1535. 1) Instruction für die Gesandten von Bern vom 15. October. 1. Die Boten sollen dem Herzog eröffnen, sie seien abgefertigt worden, um vor allen Dingen die Ehre Gottes zu betrachten und zu erwirken, daß ihre Mitbürger von Genf in dortiger Stadt, wie ist andern Reichsstädten beim göttlichen Worte verbleiben können, ohne hieran vom Herzog gehindert oder deßwegen gekränkt zu werden. Würde dieses nicht zu Stande gebracht, so würde in anderer Beziehung schwerlich eine Vermittlung erreicht werden können. Dabei sei nicht die Meinung, daß die Genfer außerhalb ihrer Stadt auf dem Gebiete des Herzogs in Betreff des Glaubens gewaltsame Änderungen vornehmen dürfen. 2. Sodann sollen die Gesandten vortragen, die von Bern verlangen zum höchsten, daß an Genf der Abschied von St. Julien und das Urthcil von Peter- lingen gehandhabt werden, „dem Herzog sin Gerechtigkeit vorbehalten." Würde dieses beim Herzog wegen der für Bern und Freiburg errichteten Verpfändung der Wandt nicht zu erlangen sein, so haben die Boten Vollmacht, diesen Artikel an „ein Ort zu stellen" und auf andere Mittel für gütliche Beilegung der genfcr- schen Anstände zu denken, so daß die von Genf bei ihrer Freiheit verbleiben. Die Boten werden fortwährend alles Vorfallende berichten. 3. Ist der Haupthandel gütlich beseitigt, so sollen die Gesandten den Herzog um Befreiung des Meister Anton Somiers bitten und ihm die Bitten und Beschwerden des Chopcllen seligen Bruders um Recht gegen Michael Joutens, ferncrs dessen, der den Todtschlag zu Peterlingen gethan, des Großweibels Kuttler, betreffend das, was ihm auf der March von seiner Gegenpartei begegnet ist, vortragen und endlich auch der zu Chillon und anderswo gefangen Gehaltenen gedenken. 4. Wenn nach vollendeter Hauptsache der Handel wegen der Bündnisse zur Sprache kommt, so haben die Boten Gewalt, anzuhören und auf Gefallen der Obern auch diese Angelegenheit zu behandeln. 5. Damit die Boten wissen, was man dem Gesandten des Herzogs, dem Herrn Piochet, als dieser die Antwort seines Herrn diesen Tag betreffend vorgetragen hat, geantwortet hat, so theile man ihnen mit, daß dieser Bescheid in Folgendem bestehe: Obwohl weder die wider Genf vorgenommenen Rüstungen abgestellt, noch das Schloß Peney geräumt worden ist, was man doch in Folge des frühern Beschlusses derer von Bern erwartet habe, so habe man dennoch zu Gefallen des Herzogs die gegenwärtige Botschaft abgeordnet, doch in der Meinung, daß die von Genf frei, sicher, ruhig und unangefochten bleiben, ungestört handeln und wandeln können, ihnen ungehinderte Zufuhr der Lebensmittel gewährt und das Schloß Peney geräumt werde; würde dieses nicht erfolgen, so würde man die Gesandten durch einen besondern Boten abberufen und nichts weiter verhandeln lassen. Damit aber auch die von Genf sich friedlich benehmen, wolle man einen Verordneten dahin abgehen lassen, um Feindseligkeiten zu verhindern. St. A. Bern: Jnstructionsbuch c, r. es. Das Datum der Instruction ist von anderer Schrift. 2) 1535, 26. November, St. Peter (im Wallis). Die Gesandteil von Bern an ihre Obern. Das Schreiben von Bern haben sie erhalten und in Betreff des französischen „Zügs" von den savoyischen Gesandten, die bei ihnen zu Romont (gewesen) seien, dasselbe vernommen, was Hans Koly denen von Bern überbracht habe. Sic haben dann de» savoyischen Gesandten angezeigt, man vernehme, daß denen von Genf die Zufuhr der Lebensmittel noch nicht freigegeben, das Schloß Peney noch nicht geräumt und einige Freiburger aufgebrochen seien; das Alles sei dem letzten Abschied entgegen und wenn diesem nicht stattgethan werde, werden sie nicht weiter reiten, wenn sie auch bis an den Berg kommen. Auf dieses schickten die savoyischen Gesandten den Herrn von Messiere zum Gubernator der Wandt, ihm sagen zu lassen, daß er dein benannten Abschiede Vollzug verschaffe. Als sodann die Gesandten »ach Martinach kamen, fanden sie den Hauptmann Venetz, der nicht in Abrede stellte, daß „sy" des Herzogs Kriegsvolk Geleit gegeben, doch mit denjenigen Bedingungen, welche die von Bern schon kennen. „Er" habe „sy" auch um Hülfe angesprochen, die ihm aber versagt worden sei. Die Gesandten wissen noch nicht bestimmt, ob der Herzog zu Aosta sei. Zli Martinach haben sie vernommen, daß die VIl Orte zu Lucern tagen; die Walliser hätten aber keinen Gesandten dort, sondern dahin geschrieben. Die zu Bern mögen zu vernehmeil suchen, was da verhandelt werde; es scheine, daß es die vorliegende Angelegenheit betreffe. St.A.Bcrn: Savoycn. sin» unu« bis 3) 1.535, 28. November, Aosta. Obige an Obige. Als sie gestern hier angekommen, haben sie „Messiere Paulo Vagniono", der früher als Gesandter in Bern gewesen sei, ferner den Secretär Vulliet und Fontancl November 1535. 591 angetroffen. Nach gemeinschaftlichem Mittagessen haben Fontane! und Paul Vagnono ihre Credcnz übergeben und eröffnet, der Herzog könne nicht anhcrkommen, und zwar, 1. wegen etwelche» Übelbesindcns; 2. als er verreitcn wollte, sei er berichtet worden, wie der Herr von Vercy mit einigen Franzosen in feindseliger Weise heranziehe! gegen das müsse er Fürsorge treffen; 3. habe er eilfertig eine Gesandtschaft an de» Kaiser nach Neapel abfertigen müsse»! sie bitten daher, die Gesandten möchten sich zum Herzog nach Turin begeben; dort werden sie auch besser als hier „traktirt"; für Pferde werde gesorgt, und in Betreff der Kosten werden die Gesandten freigehalten. Diese haben darauf den genannten savoyischen Anwälten, dem Herrn von StäffiS und Piochet geantwortet, laut früher,» Abschied sei der Tag hicher augesetzt, den habe der Herzog durch seinen Gesandten Piochet versprochen zu besuchen; zudem wisse mau noch nicht, ob denen vonGcnf die Lcbensmittelzufuhr und Sicherheit gewährt und das Schloß Pcncy geräumt worden sei; die Gesandten können daher nicht weitcrs gehen, sondern wollen ihrem Auftrage gemäß hier erwarten, was der Herzog ihnen vortragen werde. Auf dieses baten die Savoycr, die Gesandte» möchten doch wenigstens »ach Jvrea gehen, bis dort werde der Herzog ihnen entgegenkommen; zudem sei ihnen aufgetragen worden, die Posten („Postieu") über den St. Bernhardsberg anzulegen; aber trotz allem Fleiß, den sie hierauf verwendet haben, hätte niemand dieselben übernehmen wollen, weil man oft wegen des Schnees über diesen Berg nicht kommen könne; wären aber die Gesandten zu Turin oder Jvrea, so könnten die von Bern bei jeglichem Wetter über den Montcenis („Montdcnis") mit der Post schnellen Bericht erhalten. Alles dieses aber haben die Gesandten abgelehnt, da sie bedünken wollte, es handle sich nur uni eine absichtliche Verzögerung. Sie haben daher erklärt, wenn der Herzog nicht vermöge des angeführten Artikels anherkommc, werden sie verreisen; wolle aber der Herzog seine Botschaft nach Bern schicken, so lasse man dieses geschehen. Dieses berichteten die Savoyer eilends dem Herzog und äußerten die Hoffnung, er werde hieher kommen. Man erwarte nun die dnherige Antwort, sofern solche sich nicht lange verzögere. 4) 1535, 10. Dcccmber. Bern an seine Gesandten zu Aosta. Bericht, daß die Belästigungen der Genfer durch das Kricgsvolk des Herzogs fortdauern; sie sollen beim Herzog dringend Abhülfe verlangen. Wenn Aussicht vorhanden sei, daß sich mit dem Herzog etwas Ordentliches unterhandeln lasse, sollen sie fortfahren, sonst aber heimkommen. St. A. Bern, Deutsch Missivcnbuch IV, S.W. 5) 1535, 16. Dcccmber. Eine an Michael Augsburger als Gesandten nach Basel ertheilte Instruction (siehe Abschied vom 20. December) fährt nach einer allgemein gehaltenen Neassumation der frühern, Genf betreffenden, Vorgänge in folgender Weise fort: Auf dieses haben die von Bern, nachdem ein Anstand verabredet, aber von des Herzogs Partei nicht gehalten worden sei, ihre Botschaft nach Aosta gesendet, mit dem Auftrage, vor Allem aus zu verlangen, daß der Herzog die Stadt Genf, als freie Reichsstadt, unbehindert beim gütlichen Wort verbleiben lasse, wodann über die andern Punkte wohl unschwer zu verhandeln sei. Da habe aber der Herzog die ganze Instruction der Boten zu kennen verlangt, in der Meinung, dann über Alles zu antworten. Als ihm entgegnet worden sei, die Gesandten von Bern besitzen keine Vollmacht, sich in Weiteres einzulassen, bevor der Handel in Betreff des göttlichen Wortes auf fruchtbare und billige Bahn gerichtet sei, habe der Herzog weitere Antwort verweigert und erklärt, sich diesfalls mit dem Kaiser ins Vernehme» setzen zu wollen, demzufolge man unverrichteter Sache von Aosta verritten sei. St. A. Bern: Jnstructionsbuch 0, f. 37. Im St. A.Zürich: A. Savoyen liegt eine Credcnz für Fontane! und folgende datumlose deutsche Instruction: 1. Er soll sich ans dem ersten Tag einfinden und den Brief den Gesandten der XII Orte übergeben. 2. Denselben eröffnen: Nachdem der Herzog ihre Antwort in Betreff des Genfer Handels von dem letzten Tage, den seine Gesandten besucht haben, vernommen und verstanden, daß sie die Angelegenheit also hangen lassen und keinen Beschluß gefaßt haben, so habe er sich entschlossen, „in discr Statte" mit denen von Bern noch einen Tag zu halten. Daselbst aber, anstatt gute Mittel für einen Vergleich vorzuschlagen. verlangten die Gesandten von Bern vor Allem aus zu wissen, ob der Herzog die von Genf in der Stadt und außer derselben in seinen Landen, wie andere freie Reichsstädte, in dem Glauben, den sie den evangelischen nennen, unbeschwert verbleiben lassen wolle. Als dann der Herzog die weitern Aufträge 592 November 1535. der Gesandten zu kennen verlangte, »im sich von dem in dem Schreiben seiner Bundesgenossen angedeuteten guten Willen in Betreff der Hauptsache zu überzeugen, haben die Boten entgegnet, daß sie nicht ermächtigt seien, auf etwas Anderes einzutreten, bevor sie auf die gestellte Frage eine entschiedene Antwort erhalten hätten. Da sie nun so kurz und abgebunden geredet, habe sich der Herzog entschlossen, dieses durch Boten seinen Bundesgenossen anzuzeigen und zu eröffnen, daß er in Betreff der gestellten Frage antworteil weder könne noch wolle, ohne den Rath des Papstes, des Kaisers, des Königs und anderer ihm verwandter christlicher Fürsten und Stände, unter die er auch die Eidgenossen zähle; er wolle aber die Antwort melden, wenn er von dem Kaiser, zu dem er sich in Betreff seines Handels wegen Montferrat begeben müsse, zurückgekehrt sei. Das wolle der Herzog seinen Bundesgenossen berichten, damit sie sehe», daß es nicht an ihm fehle, daß die Angelegenheit nicht zum Guten gebracht worden sei. Der Herzog bitte sie, seine Mühe und Arbeit und das Bündnis; zu betrachten und ihm in diesem „arbeitseligen" Handel ihren guten Rath zu crthcilcn und nicht zu gestatten, daß derselbe Anlaß zu weitern Beschwerlichkeiten biete. S55 1535, c. 28. November. Staatsarchiv Bern: Snvoy-Vuch I!, S. 115. 1. In einer Coufercuz mit dem Grafen von Challand, Marschall von Savoyen, eröffnet der Gesandte Berns, Haus Rudolf Nügeli, seine Obern seien von denen von Genf benachrichtet, daß seit Abschluß des Stillstandes (»triot'uos«) ihre Felder beschädigt und Lebensinittel, Holz und Kohle ihnen gesperrt werden; ihre Diener werden gefangen und von denen von Savoyen zurückbehalten; das Schloß Peney sei noch nicht geräumt; alle Versprechen seien unerfüllt geblieben; sollten der Stillstand und die gethaneu Zusagen nicht gehalten werden, so müßten die von Bern ihre Gesandten (auf dem Tag zu Aosta) ohne Weiteres abberufen. 2. Auf dieses antworten der Marschall lind seilte Begleiter, mau habe dem Gouverneur der Waadt, der das Kriegsvolk bei Genf befehlige, Mittheilung gemacht und dieser werde befriedigende Antwort ertheilen; es sei nicht der Wille des Herrn (Herzogs), daß denen von Genf die nöthigen Lebensmittel, vorbehalten das Aufhäufen großer Vorrüthe, versperrt oder daß sonst Neuerungen vorgenommen werden; man glaube nicht, daß die diesfälligen Klagen begründet seien; der Marschall werde sich hierüber erkundigen; zeige sich, daß jemand gegen die Mandate des Herrn gehandelt habe, so werde Bestrafung erfolgen, denn die Meinung des Herrn sei, daß die Verbote, welche auf Verlangen derer von Bern für die Sicherheit der Genfer erlassen worden siltd, von seinen Nnterthanen gehalten werden, in der Erwartung, daß auch von anderer Seite nicht entgegengehandelt werde. Nach Peuep habe der Marschall einen Edelmann geschickt mit dem Auftrage, dafür zu sorgen, daß jene, welche dort sind, nichts wider Genf unternehmen; er glaube, daß seit dem zwischen seinem Herrn und denen von Bern erfolgten Abschied und dein diesfalls von dem erstem erlassenen Verbote die von Peuey den Genfern nichts Leides gethan haben. Wahrscheinlich haben die von Genf Unrichtiges nach Bern berichtet; der Marschall bitte die von Bern, gute Freunde und Bundesgenossen seines Herrn zu bleiben Das Actenstück ist französisch und ohne Angabc von Vcrhandlungsort und Datum; aber offenbar ist es Ausführung dessen was im Abschied vom 2ö. und 39. November, nach der Redaction der Genfer Naths- register, als Nägelis Aufgabe bezeichnet wird; die Instruction für beide Verhandlungen wird zusammen als einheitlicher Act am 22.November gegeben. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch W) S. 85. November 153b. 593 SS«. Satigny. 1535, 29. November. Staatsarchiv Bern: Actenband Ems iiM-iss?. Vor dem Gouverneur der Wandt eröffnet der Gesandte Berns, Hans Rudolf Nagelt: 1. Zuwider letzten zwischen den Gesandten des Herzogs von Savoyen und denen von Bern erfolgten Abschiede sei das Schloß Peney nicht geräumt, noch die daselbst befindlichen Leute entlassen worden. 2. Die von Genf ^klagen sich, daß man keine Lebensmittel in die Stadt kommen lasse. 3. Die außerhalb der Stadt befindlichen Scheunen derer von Genf werden geplündert, Früchte und Vieh geraubt. 4. Dienstboten der Genfer, wenn s'° auf des Herzogs Gebiet kommen, werden gefangen genommen und zurückbehalten. In Folge dieser Umstände haben die von Bern beschlossen, ihre auf den bekannte,: Tag (in Aosta) bestimmten Gesandten zurückzurufen. Der Gouverneur entgegnet: 1. Daß in Betreff des Schlosses Peney der Abschied nicht vollzogen worden sei, liege nicht an der Schuld des Herzogs, sondern des Bischofs von Genf, von dem das Schloß ab- swnge, weil er sich nie dazu verstehen wollte. Nichtsdestoweniger habe der Herzog, um seinerseits weiteres vorgehen zu hindern, den Insassen des Schlahes bei Strafe an Leib und Gut und unter Verpflichtung zum Schadenersatz verboten, etwas Neues vorzunehmen oder die von Genf an Personen oder Eigenthum zu schädigen; biesem Verbot sei sofort Folge geleistet worden. 2. Die Lebensmittel habe man den Genfern zugehen lassen u»d lasse dieses auch ferner geschehen wie früher, nur dulde man nicht, daß Vorräthe von Kriegsbedarf und Lebensmitteln in die Stadt gebracht werden, um Land und Leute des Herzogs zu schädigen; der eigene Lcbens- bedarf aber werde nicht verhindert. Wenn irgend welche Lebensmittel, die nach der Stadt geführt worden ^U'd, genommen worden seien, solche sich dann aber als unverdächtig erzeigt haben, habe man sie stets zurückgestellt. 3. Es werde sich nicht erfinden, daß nach dem Abschied denen von Genf Scheunen geplündert worden ^ieu; gegentheils seien es die Genfer, welche mit Verletzung der von den Herren von Bern gethancn Verspreche,, täglich bewaffnet auf die Güter der savoyischen Untcrthanen gehen, um zu plündern, wie solches durch gäte Zeugnisse mit Bezug auf zwei Fälle nachgewiesen werden könne, betreffend den Anfall eines Edelmanns, Samens de Grieres, und die Plünderung eines Landhauses zu St. Julien, genannt Pesay; und gerade jetzt Drachme man daß sie Schiffe auf dem See weggenommen und nach Genf geführt haben. 4. Betreffend das Gefangennehmen der Dienstboten sei wahr, daß man einige festgenommen habe, die Practikcn ausübten, sich g»s des Herzogs Gebiet herumtrieben und sich den Schein fremder Abenteurer gaben, aber als der Partei ^rer von Genf angehörend erkannt wurden; in der That hätten letztere zuwider der zwischen den Gesandten Herzogs und denjenigen der Herren von Bern erfolgten Vereinbarung eine gewisse Anzahl Leute in die ^adt aufgenommen. Sonst sei der Verkehr derer von Genf über des Herzogs Gebiet nicht gehemmt. Was so»,it Seitens derer von Savoyen geschehen sei, zu dem sei man gezwungen worden. Der Gouverneur fordert '»> Namen seines Herrn die von Bern in der Person des Herrn Nägeli ans, das Bnrgrecht, welches zwischen 'hpm und denen von Genf besteht, wie versprochen worden sei, aufzugeben, da letztere erwiesener Maßen ihre Versprechungen „(cht gehalten haben und auch jetzt noch in Lyon Practiken treiben, um Leute von dorther ö" ihrer Hülfe zu erhalten. (Der Act ist französisch.) 75 594 November 1535. SSV. Wasel. 1535, 29. November. Verhandlung zwischen Basel und Savoyen. Wir notiren folgende Missive; 1535, .!«). November, Basel. Adalbert Meyer (Bürgermeister) an die heimlichen Räthe zu Bern, ^»? das Schreiben nnd den Bericht von Bern über die genfcrschcn Angelegenheiten und das Gesuch, niitthcile» zu wollen, was diesfalls an Basel gelange, gebe man folgende Nachricht: Am 2V. dieses Monats sei ^ ^-ecretär des Herzogs von Savoyen mit einer Crcdenz desselben bei denen von Basel, als des Herzogs Bandet genossen, erschienen nnd habe vorgetragen: Ungeachtet einer gütlichen Tagleistnng sei die Sache betreffet Genf nicht vertragen worden; wenn nun der Handel zu fernerer Unruhe nnd Krieg führen sollte, so wöge» die von Basel, als Bundesgenossen des Herzogs, sich der Angelegenheit in kriegerischer Weise nicht bclade»- niemand der Ihrigen gegen den Herzog hinweglaufen lassen, sondern sich gemäß dem Bande verhalten; >vc»» die von Basel wie früher sich bemühen wollen, den Handel gütlich zu zerlegen, sei dem Herzog hicinit dient. Man habe nun über diesen Vortrag »och keine Antwort gegeben, bitte aber die von Bern, so möglich zu trachten, daß der Zwist, ans dem leicht große Widerwärtigkeit entspringe» möchte, gütlich »bge- than werde. K.A.Vascl: Missimnbuch I5ZI-s». »5« Klaras. 1535, 4. Deccmber. Vortrag einer Toggeuburger Gesandtschaft zu Glarns. Es erübriget nur folgende Missive: t535. 4. Deccmber (Samstag vor St. Niklans). Gilg Tschndi von Glarns an „Landvogt (der ober im Verfolg Hauptmann genannt wird) usgangen." 1. Heute seien seine (des Hauptmanns) Landlcntc vor Tschndis Obern erschienen und haben den Kaufbrief um die Grafschaft Toggenburg, den ihnen vor dem Krieg Zürich und Glarns gegebe», und einige Schriften, die ihnen die V Orte iin Krieg zugeschickt haben, verlese» und gebeten, man möge sie bei denselben verbleiben lassen. Zwischen dem Abt von St. Gallen und ih»c>> sei ein Vertrag geschlossen worden, der nun bald zu Ende gehe; sie wollen sich nun bcrathen, wie sie her»"«) handeln sollen. 2. Die von Glarns haben hierauf geantwortet, man wolle mit Rath und Hülfe der andern Ort- leine Mühe sparen, in gütlicher Verhandlung den Toggenburgern Dienste zu erweisen; was aber gütlich zu erlangen sei, zu dem können sie niemand drängen, da man jedermann zum Recht kommen lassen >"iiss° und die von Glarns auch dem Abt durch ein Landrccht verbunden seien. Das möge der Hauptmann dc>» Abt melden. Die Antwort, welche bcn Toggenburgern von denen von Schwyz geworden sei, kenne er. Tschudi, nicht' Stiftsarchiv St. Gallen: ActaDoggica '1'. III, S.669- Laut der ^chlnßstclle scheint die Gesandtschaft auch zu Schwyz gewesen zu sein, worüber aber andeA Arten fehlen. Vielleicht, daß die in folgender Missive erwähnte Verhandlung zwischen Schwyz und de» Toggenburgern hieher zu beziehen ist: > 530, g. Ju„i (Freitag nach Medardi). Landamniann und Rath zu Schwyz an den Abt von St. Galle»- Antwort auf das Schreiben des Abts vom 3. Juni (Pfingstabend). worin er melde, daß die Toggcnbmger vei dem Kauf, wie sie den von den beiden Orten Zürich und Glarus gethan, bestehen wollen, und wck / December 1535. 595 nahen der Abt de» Rath derer von Schwyz begehre. Es sei richtig, daß die Toggenburger ..hievor" dieser Angelegenheit wegen auch vor denen zu Schwyz erschienen seien und eröffnet haben, daß ihnen in, letzten Kriege'diesfalls einige Briefe aus dem Feld, zugeschrieben worden seien, auf die sie sich vertrösten. Man habe ihnen geantwortet mau kenne diese Briefe und lasse sie in ihrem Werth verbleiben; es wäre sehr gut. wenn früher Brief und Siegel Treu und Glauben gehalten worden wären; man wäre dann weniger m Zerwürfnis; gekommen und wäre' sehr recht, wenn man auch jetzt einander Treu und Glauben hielte. Man wisse auch wohl daß man denen aus der Grafschaft Toggcnburg als Landlcuten Rath und Hülfe schuldig sei, was man in allen billigen Dingen leisten werde. Nicht weniger Rath und Schutz sei man aber dem Gotteshause St Kalle» lckn.ldia - nun sei dessen Abt mit Gewalt und wider Recht von dem Seiuigen verdrängt und der benannte Kauf hinter seine... Rücken von jene», die diesfalls k-ine Gewalt hatten, beschlossen wmden. Wenn auch die von Lucern und Schwyz. die diesfalls ...cht Minderes Recht hatten. ... den Kauf e.ngew.ll.gt hatten so wäre dieses ebenfalls ..»berechtigt geschehen; ...an glaube daher ...cht daß man durch d.e aus dem Feld geschriebene,. Briefe gebunden sei. die Toggenb.wger be. den. Kauf zu behalten dann sy ouch nf den grund nit usgangen. dann jede», (indem?) selben noch e... fr.den abgeredt. beschlossen" und derselbe von allen .... Kriege begriffene» Theilen angenommen worden se.. .vor... klar enthalten daß zedem. der des Semen entwert worden, dasselbe wieder unentgeltlich zugestellt werden solle Alan könne daher.Hnen we.ter ke.ueu Rath geben; wenn der Abt den Kauf belassen wolle, so habe ...an ...chts dagegen; andernfalls aber könne man de.» Abt ...cht befehlen oder ihn am Recht verhindern. Bei dieser Antwort habe man es bewenden laffen, als man von den Toggenburger.. wyter" ...» Rath angesucht worden. (Andere Mitteilungen). ^.oggenvurge.» „wyl" Stistsarchiv St. Gallen: Rubri! nxx.xv. Toggenb. im Allgem. FaSc. t°. Z5S Asipcttjett. 1535, 8. December. Gesandte: Stadt St. Gallen. Gregor Gerung; Hans Riner. Wir können über diese Abordnung, die den Anstand wegen des Panners betraf, nur Folgendes anführen: it ,535 8 December ernennt'der große Rath von St. Gallen die genannten Gesandten. ^ ' ' Stadtarchiv St. Gallen: Rathsbuch 15ZS—»., S. .3°. '9 Eine Instruction für die Gesandten nach Appenzell auf den 8. December geht dahin: I. Sie sollen iick. nock,...als obiger S..ch halben" ernstlich beklagen und um so mehr auf Bestrafung derer, welche solche !-imen erdichtet" haben, dringen, als ».an jetzt noch Kundschaft bei alten Leuten außer Landes erhalten zu können bealaubc. 2. Wenn nicht innert Monatsfrist den Betreffenden Strafe auferlegt werde, werde »,n» sich ^^ Stadtarchiv St. Gallen: Concept von Vadian sammt Abschrift. anderer Mittel bedienen. SSV. Mern lc. 1535, c. 9. December. d« Zch,»», Vaudich« !» Bm> >md b.i °ud°m -«>».«-" Ottm st- Gm. Wir notiren folgende Missive: ... . , .r.r c. ^aaan.üer Murtcn. I. Baudichon an den Rath zu Genf. Er habe durch den Ge,andten - Kt Galler Kauf.ua»>.. durch Guydo und Andere de». Rathe Bericht zukomn.e» lasse». Nagel., durch einen ^ Nachricht als ob er ein Jude oder Türke wäre; er könne sich d.cscs ».cht «:7w« doch w U-I-ch- »>'d di- d°«> -- sch Ii-»...» 596 December 1535. de» Genfern Hülfe zu bringen; Savoye und Etienne Dada können hierüber gute Aufschlüsse erthcilen. ^ befinde sich wider feinen Willen fern von Genf; wenn er ungehindert gehen könnte, würde er iücht länger verweilen; aber er werde von allen Seiten bewacht, wie eine Ratte von den Katzen; auch die Herren von Bern hätten ihn gewarnt, aus guten Gründen sich nicht auf den Weg zu begeben. Er und Johann Sonrd haben hier stets auf Bericht der Gesandten in Aosta gewartet; er glaube aber, dieselben hätten sich nach Turin begeben, denn ihnen sei aufgetragen worden, sich so zu halten, daß der Herzog nicht sagen könne, es liege an denen von Bern, daß nicht ein guter Friede zu Stande komme. Dabei möge man wissen, daß er in seinem Leben bei den Bürgern und der Gemeinde von Bern nie geneigtem Willen für die Stadt Genf gs° funden habe, als gegenwärtig; es sei ein starkes Gemurmel wider die Hochgestellten (»lss Ai-os«), daß die Angelegenheit derer von Genf von einem Tag auf den andern schieben und jene nutzlos hinhalten (»lni' snnk walkonÄrs«); man erwarte bestimmt, daß die Gesandten vom Herzog schlechten Bescheid bringen werden. Basel und andere evangelische Orte, ebenso die Reichsstädte (»ons-mbls äss villss kranolios«) haben denen zu Bern sehr empfohlen, die Angelegenheit der Genfer im Auge zu behalten und diese nach Kräften zu unterstützen. Man möge über das lange Zögern nicht ungehalten sein, er glaube, daß man in kurzein Wunder sehe und wahrnehme, wie Gott fürsorge. Dabei möge man in Genf auf der Hut sein und in keine Unterhandlung einwilligen, durch welche nicht vorab das Wort Gottes gesichert bleibe, die Gefangenen befreit und das Schloß Peney geräumt werde; kleine und große Räthe von Bern hätten beschlossen, dieses vor Allein aus zu fordern? dabei soll aller Schaden vergütet und namentlich auch Abschied und Urtheil von St. Julien und Peterlingen vom Herzog bestätigt werden. Endlich sollten die von Genf 7 oder 800 Thaler sende», damit jedem (Zuzüger) bis nach Genf ein Teston gegeben werden könne, womit, gemäß dein Versprechen der Hauptleute und ihrer Genossen, sie sich befriedigen werden. Bitte um Bericht. K. A.Gcnf. — Abgedruckt bei Herminjard I. c, S.S?S. Es handelt sich hier kaum um eine eigentliche Gesandtschaft, wohl eher um eine Mission zum Ziveill der Truppenwerbung. Herminjard S. 378, Note 17, denkt wohl irrig an Wildermuths Freischaar. Am Missionen von nicht rein diplomatischem Character denten unter Anderm auch folgende Stellen: 1) 1535, 12. November. Vor dem Rath zu Genf. Auf wunderbare Weise kommt Claude Savoye zurück. Begleitet von zwölf Männern gelangte er bei der Nacht glücklich durch das auf ihn lauernde Kriegsvolk des Herzogs während einer starkeil Bise über den See von Lausanne nach Genf. «. A.Genf: Rathsregist-r. 2) 1535, 23. November, Bern. Ami Porral an Genf. (Unter Anderm). Gestern sei Baudichon gewarnt worden, sich zu hüten, daß er nicht in die Hände der Savoyer (»Islirs«) falle, denn sie seien entschlösse- ihn im Betretungsfalle grausam zu tödten, wie sie an Claude Savoye gethan hätten, wenn sie ihn bekommen hätten. « K. A. Genf. — Abgedruckt bei Herminjard I.e. S. 370. 3) 1535, 12. December. Obiger an Obiges. Er habe den Rath zu Bern befragt, ob Baudichon »»d die Andern (»los nuUrss«) mit dem Herold derer von Bern (»lsnr«) sicher nach Genf kommen können. Der Rath habe hierauf nichts antworten wollen; der Schreiber aber habe ihm besonders bemerkt, er möchte hiezu nicht rathen. Idickow. —Herminjard I .c, S.s?li, Notes. S«t Wern. 1535, 12. December. Staatsarchiv Bern : NathSbuch Nr. 253, S. 219. 1. Savoyische Gesandte tragen vor Rathen und Bürgern zu Bern vor, die Gesandten von Bern hätteu zu Augstal als ersten Punkt ihrer Instruction eineil Artikel den Klauben betreffend vorgebracht. A^ dann der Herzog die übrigen Artikel auch zu wissen verlangte, sei dieses verweigert worden. Nun aber s" December 1535. 597 der Punkt wegen des Glanbens nicht die Hauptsache, sondern Nebensache und früher desselben nicht gedacht worden. Der Herzog sende nun die gegenwärtigen Boten her, um denen von Bern anzuzeigen, daß er Willens sei, zum Kaiser zu gehen, ihn über die Sache zu verständigen, um dann mit seinem Nathe um so besser Bescheid geben zu können. Dabei sollte ein Anstand von fünf oder sechs Monaten gemacht werden; während desselben sollten die Genfer kein Kriegsvolk sammeln, nicht ausfallen und auf des Herzogs Gebiet nichts im Glauben practiciren; anderseits würde er ihnen freie Straße und Lcbensmittclzufuhr sichern, Peiiep räumen und das Kriegsvolk abmahnen. Zum Nachthcil des Herzogs und anderer Nachbaren haben die Genfer fremdes Kriegsvolk an sich gezogen und zuwider dein Anstand einige Ausfälle gethau. 2. Antwort: Man könne nicht verhindern, wenn der Herzog sich mit dem Kaiser berathen wolle. Den Anstand betreffend, hange dieses von den Genfern ab; diese betreffe die Sache und was die von Bern gethan haben, sei im Namen jener geschehen; man wolle sie berichten und vann je nach ihrer Antwort weitern Bescheid geben. An Genf wird an demselben Tage zu schreiben beschlossen, man wisse nicht, was hinter dem Verlangen der Savoyer stecke; wenn aber die von Genf den Anstand nicht annehmen, sei zu besorgen, daß es schneller zu Krieg führe. Dabei sollen sie sich nicht besonders ans die von Bern verlassen; es seien diese noch nie nach Inhalt des Bnrgrechts gemahnt worden; und wenn auch dieses geschähe und die zu Genf das Geld erlegen könnten, würde man dennoch der Sache nichts anthun tonnen, weil man mit eigenen Geschäften und Gefahren behelligt sei, „syc das hcmbd einem jeden nccher gelegen denn der rock." St. A. Bern: Rathsbuch Nr.iibb, S. SSS. S«T. Kens. 1535, 14. December. KantonSarchiv Genf: Rathsrcgister. Der Rath hört die Eröffnung des Gesandten von Bern (Hans Rudolf) Nägeli und das Schreiben seiner Obern, des Inhalts, mau möge gemäß dem Verlangen des Herzogs einen Stillstand von fünf Monaten annehmen. (Hierauf wird mit folgender Missive von Sindics, kleinen und großen Rüthen geantwortet); 1535, 15. December, Genf. Nachdem den Eidgenossen auf einem Tage zu Lucern gefallen hatte, zu erklären, daß sie die Angelegenheit Gott anheimstellen, und die von Bern den Herzog ermahnten, die von Genf ruhig zu lassen, habe der Herzog sein Vorhaben, die Genfer durch Tagleistunge» zu verderben, fortgesetzt und soviel erlangt, daß zu Baden ans zwei Tagen verhandelt worden sei, wobei die Eidgenossen nach langen Auseinandersetzungen der Savoyischen, daß nichts von dem Versprochenen gehalten werde, sich entschlossen haben, sich nicht weiter mit dem Gegenstände zu behelligen. Die von Bern hätten hierauf den Herzog ermahnt, die Genfer in Ruhe zu lassen. Er habe stets geantwortet, daß dieses nicht von ihm abHange. Darauf haben die von Bern aus Mitleiden den Gesandten von Genf bewilligt, das Mögliche zu thun und Hülfe von daher zu nehmen, woher sie solche erhalten können. Hierauf seien Gesandte von Savoyen erschienen und haben um Gehör gebeten. Diesen seien vierzehn Tage bewilligt worden, sich zu erklären, ob sie die von Genf gewähren lassen wollen. Nach dieser Zeit seien sie wieder gekommen und haben sich hiemit einverstanden erklärt, doch verlangten sie einen Tag zur Verhandlung, der auf den 21. November bestimmt worden sei. Inzwischen hätte Alles sicher sein, Lebensmittel und Markt offen stehen, das Kricgsvolk sich zurückziehen, die Räuber zu Peney und anderswo entfernt und die armen Gefangenen von Genf freigelassen werden sollen. Wie die Herren von Bern es selbst wahrgenommen haben, sei von Allem das Gcgenthcil geschehen; Leute wurden'gefangen und gemordet, Häuser zerstört, jetzt ärger als zuvor; denn seit dieser Zeit 598 December 1535. fiengen sie arme Weiber, entkleideten und mißhandelten sie schändlich und beraubten kleine Kinder. Dessen ungeachtet haben die Herren von Bern den betreffenden Tag beschickt; sie hörten den Spott des Herzogs, womit derselbe einen Aufschub von vier oder fünf Monaten verlangte, um die von Genf gänzlich verhungern zu lassen. Seit achtzehn Monaten habe sich immer dasselbe wiederholt; Versprechen wurden gethan und während des Stillstandes Leute von Genf getödtct oder sonst mißhandelt; dieses sei anch zweien von Neuenbürg, die während gewährter Sicherheit gefangen worden, wiederfahrcn. (Wiederholte Hinweisung auf die Sperre, Hungersnoth u. s. m.). Solches sei nicht länger auszuhalten. Man bitte die von Bern um der Ehre Gottes und der Liebe zu den christlichen Brüdern und des Burgrcchts wegen, es denen von Genf nicht zu verübeln, wenn sie sich nicht mehr mit Versprechen des Herzogs auf Tagen hinhalten lassen, sondern nach andern Mittel suchen, um sich den Lebensunterhalt zu verschaffen; dabei möge es denen von Bern gefallen, ihr Recht auf die Hypothek geltend zu machen und denen von Genf Hülfe zu gewähren. Unterzeichnet: Roset. St.A.Bern: Actenband Genf 110S—1S57. (Französisch.) Vermittelst Missivc vom 12. December Berns an Nägcli wurde ihm aufgetragen, den Genfer» die Annahme des verlangten Anstandes anzurathen, ihre Anwort schriftlich zu empfangen und dann heimzukommen. St.A.Aern: Deutsch Missivenbuch >V, S. 98. s«z. Zürich und Wert!. 1535, vor dem 16. bis nach dem 20. December. Verhandlung Wischen Zürich, Bern und Basel in Betreff einer nähern Vereinigung der evangelischen Städte (med der Angelegenheit Genfs). Gesandte: Basel. Rudolf Frei. ' Wir beziehen uns auf die Noten 1 und 2 zum Abschied vom 20. December (Basel) und notircn bci- nebens noch folgende zwei Missiven: 1) 1536, 4. Januar. Basel an Zürich. Heute habe Hans Rudolf Frei über seine Werbung, die er vor kurzem in Zürich (und Bern) in Sachen des heiligen Glaubens gethan habe, Bericht erstattet. Gemäß dem Einverständniß derer von Zürich habe man zu besonderin Fürstand, Frucht und Wohlfahrt der angenommenen christlichen Reformation auf den 30. Januar Tag angesetzt, an welchem die Gelehrten und Rathsboten Nachts zu Basel an der Herberge sein wollen, um folgenden Tags mit den Abgeordneten anderer mitgläubiger Eidgenossen, welche (außer Schaffhausen und St. Gallen) die von Basel auch eingeladen haben, zu verhandeln, was zur Aeufnung der göttlichen Ehre dienlich sei. Zürich möge diesfalls auch Schaffhausen und St. Gallen beschreiben. St.A.Zitrich: Religionssachen. 2) 1536, 10. Januar (Montag vor Hilarii). Zürich an Schaffhausen. Vor kurzer Zeit hätten die von Basel durch ihre Botschaft in Zürich Folgendes vortragen lassen: Wie bekannt sei in ihrer Religion einiger Zwiespalt entstanden, so zwar, daß einige Fürsten und Reichsstände, die in Betreff des Sacraments der Lehre des Martin Luther anhangen, an ihnen geeigneten Plätzen, wie zu Schmalkalden und anderswo besondere Tagleistungen halten. In Folge dessen schiene denen von Basel nothwendig und gut, wenn die Eidgenossen, die im Glauben gleichförmig sind, sich beförderlich durch ihre Prädicanten und Rathsboten zu sammenverfügeu und auch in der Folge Angelegenheiten, welche ihre Religion betreffen, in gemeinsamer Versammlung bcrathschlagcn würden. Da diese Meinung denen von Zürich gefallen habe, so hätten diese denen von Basel überlassen, eine solche Tagsatzung unverzüglich in dortiger Stadt anzuberaumen, worauf sie laut beigelegtem Brief einen Tag bestimmt haben. Da die von Zürich beauftragt worden, die von Schaffhausen und St. Gallen zu beschreiben, so bitte man, die bestimmte Tagleistung durch ihre Boten und Gelehrte besuchen zu lassen. K.A.Schasfhausen: Corrcspondenzen. December 1535. 5gg »«4. St. Johann im Wttrtljat. 1535, 17. December. Stiftsarchiv St. Gallen! Kiste NN. N. ss. i». Auf Befehl Johauues', Bischofs zu Constanz, des Gotteshauses St. Johauu Ordinarius, und Diethelius, Abts zu St. Galleu, des beiiaunten Gotteshauses Schwnherrn, untersuchten Josef Arnberg, Laudauunailu zu Schwyz, Balthasar Stapfer, Laildschreiber daselbst, Zt. von Vpuedig, Neichsvogt zu Wyl, ilud Rudolf Seiler, Bürger daselbst, das jährliche Einkommen des Klosters St. Johann und dessen Schulden und haben Folgeudes gefunden. 1. Es folgen nun theils summarisch, theils in einzelnen Posten Angaben von Zinsen und Renten des Klosters in Peterzell, zu Neßlau, „zum Wasser", im St. Johaunser Thal, im Gericht St. Johann zum Stein und zum wilden Haus, im Thurgau und im Zürichgebiet, in den Herrschafteil Feldkirch, Bludcnz, Soimcn- berg, Nüwbcrg und Blumenegg, an der Clus, zu Vaduz (einen Weingarten), zu Schau, endlich noch ein Haus zu Feldkirch. 2. Darauf folgt eine Aufzählung einzelner Schuldposten. Es ist aber zu besorgen, daß noch mehr Schulden vorhanden seieil, von denen man jetzt nichts weiß. I». Der alte Herr hat bei dem Eid, den er dein Bischof von Constanz geschworen hat, gelobt, daß er dem Gotteshaus weder Geld noch Geldeswerth vorenthalten, sondern Alles angegeben habe. v. Der neue Herr hat in die Hand des alten an Eidesstatt und bei seiner Würde gelobt, von dem Eigenthum des Gotteshauses weder Ehehaften, Renten, Gülten noch keinerlei Sachen zu verkaufen, zu versetzeil oder hiuterruks des Bischofs von Constanz lind des Abts von St. Gallen zu verändern. «R. Die Käufe um die beiden Höfe Flawyl und Bürglen will man nicht genehm halten und sollen diese Höfe dem Gotteshaus St. Johann wieder zugestellt werden, v. Der Herr zu St. Johann mag 1000 Gulden aufnehmen und hieraus die 25 Gulden Zins, die zu Zürich stehen, ablösen, die Alp, welche die Bauern verkauft, wieder ans Gotteshaus kaufen und aus dem Nest, so iveit er reicht, Schulden bezahlen. Nachdem man das ungöttliche, üppige Wesen geseheil hat, welches der neue Herr mit Essen, Trinken und andern ärgerlichen Dingen treibt, selbst zn heiligen Zeiten, wie er Nachts herumläuft und niemand Ruhe läßt, hat man mit ihm geredet, daß er seine eigene Ehre und des Gotteshauses Nothdurft betrachte und so haushalte, daß man sehe, es sei ihm Ernst zur Sache, ausoust er Weiteres zu gewärtigen habe. K. Beiden Herren wurde befohleil, ihre Kinder aus dem Gotteshalls zu entfernen und ihnen von dem Gnte desselben nichts anzuhängen. I». Dem Schultheiß Keller zu Lichteilsteig, des Gotteshauses Amtmann, dem Ammaiin zu St. Johann und Heini Khreyl, dem Keller, hat man aufgetrageil, dem neuen Herrn bis auf weitere Verfügung haushalten zu helfeil, wie des Gotteshauses Nothdurft es erfordert, i. Aus Ursachen, welche beiden Herren angezeigt wurden, hat man ihnen gesagt, daß man „des Johann Kilchmciers nit welle". Dazu gehört folgende Missive: 1536, 13. Januar (Freitag »ach Drcikönigen). Laiidnmmaim Josef Amberg an de» Abt zu St. Galle». Die Gesandten, welche mit Amberg z» St. Johann ans der Rechnung gewesen, werden dem Abt berichtet haben, wie es mit dem Gotteshans und dein alten und neuen Herr» stehe. Leider sei keine Besserung abzusehen; wenn nicht schnell und kräftig eingeschritten werde, gehe das Gotteshaus vollends zu Grunde. Am- bcrg habe demnach an den Bischof von Constanz geschrieben, und bitte nun nicht minder den Abt von St. Gallen, als des Gotteshauses Schirmherrn, das; er in, Verein mit dein Bischof ein Einsehen thue. Stiftsarchiv St.Gallen: Acta Doggica r. Iis. S.V75. December 1535. 3«S. Kens. 1535, 17. December. Das angegebene Datnm kann als Schlußdatnm des Connnissanats von Hans Rudolf Nägeli in Genf betrachtet werden. Da die Wirksamkeit des Genannten, so weit die uns bekannt gewordenen Acten über dieselbe Aufschluß geben, uns meist in besondern, schon verzeichneten Verhandlungen entgegengetreten ist, so haben wir diesfalls nur noch folgendes Wenige zu notiren: 1) 1535, 10. December. Bern an Hans Rudolf Nägeli. Er soll sich beim Herrn vop Challaud und dem Gubcrnator der Wandt darüber beschweren, daß der Anstand nicht gehalten werde. Auch die Genfer soll er mit Bezug auf die in Savoyen vorgehende Verhandlung zur Ruhe verweisen: würden sie aber mit ihrem Angreifen und Ausbrechen die Verhandlung stören und die Boten also auf den „Halsakcr wyscn" so soll er heimkommen. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch >v. so. 2) 1535, 11. December, Genf. Hans Rudolf Nägeli NN Schultheiß und Rath zu Bern. Am 7. December seien von Genf bei 60 Manu und der größere Theil derer von Bern („der vwern") ohne Wissen und Willen der Sindics über die Arvebrücke gezogen, haben ungefähr 600 Feinde angetroffen, mit ihnen scharmutzirt, sechs derselben getödet und einige verwundet, während sie ihrerseits keinen Verlurst erlitten haben. Der Landvogt (Lullin?) habe dem Gesandten geschrieben, er möge verschaffen, daß die Genfer den Anstand halten, denn es sei fernerhin solches nicht zu dulden. Der Gesandte habe versprochen, das Mögliche zu thun: doch sei bekannt, wie die von Gnillard zwei Männer gefangen haben und die Lebensmittel und Anderes, das bei Annahme des Auslandes versprochen worden, verweigern. Wie er vernommen habe, sollen sieben Fähnchen nach Versoix („Werse") kommen und daselbst lagern, wie sie denn allenthalben um die Stadt her liegen, wodurch die armen Leute große Noth leiden, wenn man ihnen nicht zu Hülfe komme: Er bitte seine Herren, ihn des Dienstes zu entlassen, wenn die Boten heim seien, denn er allein könne den Genfern nicht helfe». St. A. Bern: Actenbcmd Genf 11K2—1V57. 3) 1535, 17. December, Genf. Hans Rudolf Nägeli an Schultheiß und Rath zu Bern. Er sei abgefertigt worden, dem Herrn von Challand und dem Landvogt der Waadt den Entschluß der Herren von Bern anzuzeigen. Da aber der erstere fünfzehn Meilen jenseits Genf sich befinde, so sei er nicht hingeritten, sondern habe de» für ihn bestimmten Brief ihm zugesendet. Dasselbe habe er gegen den Landvogt der Waadt beobachtet. Am 12. December seien jenseits der Arvebrücke zwei Frauen bis auf das Hemd ausgezogen und wieder in die Stadt Genf geschickt worden. Die armen Leute leiden große Noth. Weil kein Proviant in die Stadt komme, seien viele Weiber bei Strafe von drei Streichen („Strapaden de Corda") aus der Stadt verwiesen worden: wie sie aber herauskommen, werden sie ausgezogen und wieder hineingcschickt. Keine Zusage werde gehalten. Gemäß dem am 14. December erhaltenen Schreiben seiner Obern habe er den Genfern den Entschluß jener eröffnet. Sie haben schriftlich geantwortet, wie man vernehmen werde. An demselben Tage habe der Herr Verey („Ware"), ein Hauptmann über 400 („cii ij") Glenen Franzosen, über den Berg oberhalb Gex nach Genf ziehen wollen. Als er mit einer Vorhut von 50 Glenen nach Gex gekommen, sei der Baron von La-Sarra mit 400 Mann da gewesen, habe 40 Reisige gefangen genommen, einige derselben erschlagen, so daß Verep mit nur 10 Reisigen nach Genf entkommen konnte, die übrigen aber wieder zurückgewichen seien. Bei 350 Glenen sollen jenseits des Berges Verstärkung von Fußknechten abwarten. Wie es heiße sollen 4000 kommen, die alle für drei Monaten bezahlt seien. Er (Nägeli) begebe sich Geschäfte wegen nach Aelen und bitte um Entschuldigung, daß er nicht heimgekommen sei. St.A. Bern: Actenbcmd Gens Ulis—ISS7. —Abgedruckt bei Stettier: Ammlen !c. It. 7N- December 1535. 601 3«« Kens. 1535, 17. bis 20. December. Kaiitonsarchi» Genf! Rathsregister. I. <17. December). Der Studie Bandicre berichtet dem Rath zu Genf, der Herr von Verep („Verex") Hube ihm, dem Michel Sept und Claude Savoye Falgeudes eröffnet! Er habe sich mit 400 Pferden der Stadt nähern wollen, sei aber zwei Mal zurückgeschlagen worden; er hoffe aber, daß sein Herr, der König von Frankreich, dem' die Sache sehr angelegen sei, Verstärkung senden werde; er liebe Genf sehr und wolle nicht dulden, daß dessen Leute von den Savoyarden auf den Straßen mißhandelt werden. Der König sei gewillt, die Angelegenheit in seinen Kosten zu verfolgen und Gens gegen jedermann im Namen der Stadt Genf zu vertheidigen. Damit es aber nicht heiße, daß der König sich ohne Veranlassung mit der Sache behellige und ohne Ursache seinen Nachbaren den Krieg mache, so wünsche Berel) zu wissen, in was mau dem König entgegenkommen würde. Damit nämlich der König der Stadt seinen Schutz besser augedeihen lassen könne, müsse ihm eine Art Hoheitsrecht gewährt werden. Genf habe einen Bischof gehabt, der Fürst war, alle Hoheitsrechte und das Recht der Begnadigung besaß; einen Herzog als Vidoiue, der hofhielt, Gehorsam fand, das Maun- schaftsrccht übte (»prcmnik vos Zeus»); ihren Schutz Halle die Stadt Genf bei den Eidgenossen gesticht; sie wisse, wie sie auf Tagen hingeschleppt worden sei; von einer Seite führe man gegen ihre Leute, von der andern gegen ihre Güter, von der dritten gegen ihr Geld Krieg; bei dem von ihr stets angerufenen Nrtheil von Peterlingen bestehe sie übel, weil es den Herzog bezüglich des Vidomats und den Bischof vorbehalte; von den Eidgenossen stehe ihr nichts zu hoffen, wenn sie nicht ihr Vermögen opfere. Der König fordere nur den Namen eines Beschützers der Freiheiten und guten Gewohnheiten der Stadt Genf; er lasse ihr ihre Rechtspflege, ihre Verwaltung und alle ihre Rechte; er fordere nur das Begnadigungsrecht, wie es der Bischof hatte. Nach langer Berathuug beschließt der Rath Folgendes zu antworten: Man habe mit einigen wichtigen Männern der Stadt gesprochen und finde die Sache so wichtig, daß man nicht wage, sie dem Generalrathe vorzulegen, weil man fürchte, daß sie zurückgewiesen werde, denn die von Genf hätten noch keinen guten Begriff von der Hülfe des Königs erhalten. Indessen möge der König der Stadt beistehen, ihre Feinde zu vertreiben, damit die Leute beruhigt werden und Vertrauen gewinnen; wenn dann diesen die Sache vorgelegt werde, werden sie sich in einer Weise erklären, daß der König befriedigt sein werde. II. (18. December.). Dem Rathe wird berichtet, Berel) habe auf diese Autwort erwiedert, was man denn verlange, das der König thun solle, bevor man die Sache vor das Volk bringen wolle; eine schöne Abthei- luug Kriegsvolk habe man bereits für Genf geopfert. Er habe eine bessere Antwort und mehr geneigten Willen erwartet. Indessen seien die Genfer klug und die Angelegenheit sei höchst wichtig; der König verlange keine Unterwürfigkeit, sondern nur die Siechte derer von Genf zu beschützen, ihr Gebiet ihnen zu sichern und die Stadt zu befestigen. Der Rath berathet hierüber lange; man findet es gefährlich, in die Hand eines solchen Fürsten zu gerathen, und es scheint bedenklich, diesem Edelmann, der nicht einmal einen Brief vom König habe, sofort Glanben zu schenke». Man beschließt daher, an den König einen Gesandten zu schicken, der ihm unter Erstattung des Dankes eröffne, was der Herr von Berel) vorgetragen habe. Man anerkenne die Geneigtheit des Königs, die Freiheit der Stadt Genf zu beschützen; man hoffe, daß er nicht ihre Siechte 76 December 1535. und guten Gewohnheiten antasten werde, und bitte ihn, er möge Genf seiner Feinde entledigen, wobei man sich erbiete, ihm mit Leib und Gut zu Diensten zu sein. Als Gesandter wird Claude Savoye gewählt. III. (20. December). Der Rath überlegt, wie die Sache vorzunehmen sei, daß die Hülfe erhältlich gemacht werden könne, ohne den Franzosen einige Autorität einzuräumen oder gar sich ihnen unterwerfen zu müssen. Da der König bisher weder etwas verlangt noch etwas angeboten hat, so findet man für besser, dem König, anstatt durch die beschlossene Gesandtschaft durch einen Brief zu eröffnen, was Verey vorgetragen habe, doch ohne sich den Schein zu geben, als wolle man irgend eine Unterwerfung eingehen, sondern einzig in dem Sinn, daß man dem König für seine Wohlrhaten die im Verhältniß der Zeitunistände möglichen Dienste er- gebenst entbiete. Z«7. Wen». 1535. L0. December. Verhandlung zwischen Bern und Genf. Wir sind auf folgende, die Verhandlung wohl ziemlich vollständig enthaltende Massive verwiesen: 1535, 23. December, Bern. Ami Porral an de» Rath zu Gens. Antwort auf die Briefe des letzter» vom 14., 15. und 18. December. Nägeli sei noch nicht angelangt, weil er nach Aigle verreist sei; er habe Nachricht von dem Verlorst der Franzosen zu Gex gegeben. Nach der Meinung der Gesandten sollte Verey an die von Bern schreiben, daß er nur nach Genf gekommen, um aus Nächstenliebe den um des Evangeliums wegen Bedrängte» beizustehen. Am 20. December habe der Gesandte den letzten von Genf erhaltenen Brief den (Räthen und) Burgern zu Bern vorgelesen und sie gebeten, denen von Genf um der Liebe und des Burgrechtes willen zu Hülfe zu komme». Er habe dabei erinnert, wie die von Genf zufolge den Ermahnungen (»psrsnnsion«) derer von Bern, das Evangelium anzunehmen und als wahre Christen mit ihnen z» leben und zu sterben, das Burgrecht mit Freiburg verloren und den Unwillen des Bischofs, des Herzogs, des Landes und von jedermann auf sich gezogen haben; aus die Anweisung der bernischen Gesandte», Tribolet und Bischoff, haben sie 500 Häuser und Scheunen abgerissen, Geschütze beschafft, Mauern errichtet und Kriegsvolk unterhalten, welches ohne die Gesandtschaftskvsten über 2000 Thaler erforderte, unzähliger anderer Opfer nicht zu gedenken. Auf den Rath derer von Bern habe man geduldet, daß Personen und Eigenthum weggenommen worden seien. Alan habe sie geheißen, sich zu gedulden und vor den Eidgenossen Recht zu suchen; das haben sie gethan, aber ohne Erfolg. Der Gesandte habe ferner ausgeführt, er glaube nicht, daß man durch Gesandte oder Briefe den König von Frankreich um Hülfe angerufen habe, sondern er glaube, diese sei erfolgt auf die Bewerbung (»s, In derjenigen Franzosen, die des Evangeliums wegen sich zu Genf aufhalten- Immerhin werde man sich überzeugt haben, daß den Genfern Verrath drohe; die von Bern mögen sich daher erklären, damit man sich zu verhalten wisse; die Genfer seien eingeschlossen, wie arme Gefangene, ohne zu wissen, was ihnen von außenher drohe. Genf habe weder mit einem Lande noch mit einem Fürsten ein Verständnis!, mit Ausnahme des Burgrechts mit Bern, und wolle lieber mit Bern als sonst mit jemand leben und sterben; Bern habe unter seinen Unterthanen keine, die ihm ergebener seien als Genf. Der Rath habe durch den Schultheißen geantwortet, man solle sich gedulden bis am Mittwoch (22. December). Der Gesandte glaube i» der That eine (entsprechende) Antwort zu erhalten; Bern, indem es ungern eine» solchen Nachbarn (Frankreich) habe, habe den (Michael) Augsburger als Gesandten nach Basel abgeordnet, um über die Lage der Dinge sich zu berathen; auch soll in Freiburg Aufregung herrschen. a.A. Gens. — Abgedruckt bei Hcrminjard i. n.S. zss. Im K.A.Genf (theilweise abgedruckt bei Herminjard l. o, S. 384) liegt das Concept eines Schreibens von Genf an Verey, unter dein Namen Louis Croguet in Lyon, womit er eingeladen wird, schleunigst December 1535, sein Kriegsvolk zn sammeln und Genf zu Hülfe zu kommen. Ihn zu überzeugen, daß diese Einladung von Genf komme, habe man sie durch den «Schreiber daselbst unterzeichnen und mit dem Siegel der Absender l«ä Heimen Rathen der Stadt Basel nach Verdankung der vielfach erwiesenen Freundschaft eröffnen, daß er in Folge des Bortrages, den der Gesandte von Basel, ihr Nathsfreund Rudolf Frei, gehalten, geschickt worden sei, ihnen mitzutheilen, wie es mit dem genferh'chen Handel ein Bewenden habe. Dem sei nun so: Durch Späher und tägliche Erfahrung sei man berichtet worden, daß Einige, die sich Eidgenossen nennen lassen, ihre Praetik dahin gerichtet habe», daß sie, wenn die von Bern mit ihren Ehrenzeichen nach Genf ziehen würden, mit ihren Helfern durch schnellen Überfall oder wie immer die von Bern an Land und Leute» zn schädigen beabsichtigen. Man habe daher getrachtet, den genfer'schcn Anstand ohne Kriegszug beizulegen, wcßhalb zu St. Julien, Turin („Thuring"), Peterlingen gütlich und auch rechtlich verhandelt worden sei. Theils aber seien solche Tagleislungen wegen ungleicher Anträge der Parteien fruchtlos geblieben, theils sei das gesprochene Recht, wie das Urtheil zu Peterlingen, von den „Urtheilgebern" nicht gchandhabt worden. So sei es neuerdings zu Krieg gekommen. Als hiebei der Herzog einigen Schaden erlitten, habe er sich zn einem freundlichen Tag erboten, um unter den Parteien selbst den Handel zu bethädigen, sei es durch Boten, die er herausschickcn würde, sei es durch eine Unterredung nnt ihm in eigener Person zu Aosta („Ougstal"l (Es folgt die Erzählung der Verhandlung zu Aosta: siehe die zum Abschied vom 27. November ausgezogene Note aus dieser Instruction). Auf dieses haben Boten des Herzogs einen Anstand von fünf oder sechs Monaten verlangt; inzwischen werde vom Kaiser Bescheid einlangen und könnte vielleicht der Anstand auch sonst vermittelt werden; mittlerweile würde dafür gesorgt werden, daß jedes gewaltthätige Vorgehen vermieden und den Genfern Proviant zugeführt würde, wie das früher abgeredet worden sei. Die von Bern haben diesen Antrag den Genfern, als Hauptfächern, mitgetheilt und seien nun täglich ihrer Antwort gewärtig. Inzwischen sei gerüchtsweise bekannt geworden, die von Genf hätten beim König von Frankreich um Hülfe nachgesucht und dieser sich nicht ungünstig finden lassen, wovon man, nach dem Vortrag ihres Gesandten zu schließen, in Basel auch Bericht habe. Da man nun des Königs List, Geschwindigkeit, Praetik, Gewalt, Unstäte und Herrschsucht kenne und ivisse, wie er lieber mit geivaltigcr Hand und dem Scepter regiere, als ein freundlicher Nachbar sei; wie er, um Land und Leute zu erlangen, anfänglich Milde und guten Willen zeige, aber nach erreichtem Zweck sich in das Gegentheil umwende, so sei zu bezweifeln, ob ein so schiverer Nachbar in Genf denen von Bern und auch andern Umsäßen genehm sein würde. Hierüber wolle man mit denen von Basel freundlich und brüderlich weisen Ruthes pflegen; ihnen als Unparteiischen dürfte vielleicht von dem Handel mehr bekannt sein; auch könne der Unbetheiligte besser Rath ertheilen, als der. den die Sache selbst angehe. St. A. Bern: JnstructioiiSbuch 0, k. S7 — Theilweise abgedruckt im Archiv des historische» Berems de« Kantou« Bern, VII Bd., S. 47». 604 December 1535, 2) 1535, 20. December. Die dreizehn geheimen Räthe von Basel an die Dreizehn zu Straßbnrg. Nachdem Bernhard Meyer von Straßburg zurückgekommen und die von Basel zur Förderung der christlichen Concordie ihre Botschaft nach Zürich und Bern abgefertigt haben, sei heute ein Rathsfrennd von Bern als Gesandter in Basel erschienen. Der habe über die genfer'sche Angelegenheit berichtet und insbesondere angezeigt, daß zu Augstal nicht nur kein gütliches Übereinkommen zu Stande gekommen sei, sondern weil der Herzog den Genfern die christliche Religion, betreffend der sie sich nun denen von Bern gleichförmig gemacht haben, ohne Vorwissen und Willen des Kaisers nicht gestatten wolle, habe die Verhandlung sich gänzlich zerschlagen. I» Folge dessen seien die Genfer mit dem König von Frankreich, der ihnen die Religion bis auf ein allgemeines Concil freilassen wolle, in Unterhandlung getreten. Über die meisten Artikel seien sie einig! es hange nur noch daran, daß die Genfer von demjenigen Gebiet, welches der König neben der Stadt Genf erobere, die Hälfte verlangen, während der König alles für sich behalten wolle. Unter diesen Umständen sei von einem Anstand geredet worden. Wenn aber dieser, wie zu besorgen stehe, nicht angenommen werde, so müsse entweder Bern die Genfer, als seine Burger, entschütten und sich hiemit in einen tödtlichen Krieg begeben, oder sie verlassen, wodann aber die Genfer sich mit Frankreich verbinden werden, was insbesondere des Glanbens wegen bedenklich wäre. Sie bitten daher, ihnen zu rathen, was sie an die Hand nehmen sollen. Mit Bezug auf die Wichtigkeit der Sache haben die von Basel dieses zu bedenken genommen. Mau wolle das denen von Straßburg, als guten Nachbarn mittheilen. Die nach Zürich und Bern abgegangene Gesandtschaft sei noch nicht zurück; sobald sie anlage, folge Bericht. K.A.Basel: Mi,'sivcnbuch issi—so> 3) 1535, 22. December. Bern an Basel. Da Michael Augsburger berichtet habe, daß die von Basel die Antwort auf seinen Vortrag aufgeschoben haben, sende man ihnen hier die von Genf erhaltene schriftliche Antwort sammt einer Missive und bitte wiederholt um getreuen Rath über allen Handel, und zwar durch den hinkommenden Boten, da der große Rath hierauf angestellt, die Verhandlung deßwegen verschoben worden sel. K. A. Basel: Acten zwischen Savoyen und Genf 1530—1500, A. Nr. 3. 1) 1535, 24. December, Basel. Adalbert Meyer (Bürgermeister) an Bern. Ihr Schreiben, welches auch die Antwort der Genfer enthalte, nebst dem vor den dreizehn Geheimräthen von Michael Augsburg« gehaltenen Vortrag habe man in Berathung gezogen. Man wäre sehr geneigt, denen von Bern zu rathen! nun aber wisse man nicht, inwieweit das Burgrecht Bern gegen die Genfer verpflichte; anderseits habe man aus Augsbnrgers Vortrag verstanden, daß und aus welchen Ursachen den Genfern früher ausdrücklich geschrieben worden sei, man könne bei diesen gefährlichen Zeiten ihnen keine Entschüttnng gewähren. Man werde begreifen, daß da mit Bezug auf ein „unwüssens und abgeschlagene fach" unmöglich zu rathen sc>> „Aber der Jenfern halb, diewyl dieselbigen (das uns am höchsten leid) jetzt in der leisten not, und zudem, wie sy schribend, üch by dem burgrechten nit manen dürfen, achten wir, wann sy, als die verlasseneu zu rettung ir selbs hilf und trost, wo ine» Gott das zusenden thut, suchend und annemend, möge inen von niemanden zu argem gemessen werden; damit aber die hilf, so sy also werben, bester träglicher, und die frünt- schaft, so ir mit der stadt Jens angenommen, nit gar zerrüttet, ob ir dann den Jcnfern mit und neben denen fründen, deren sy Gott beraten möcht, etwas trosts, wie sy bittlich begeren, erzöigten, wurde üch zu viel eeren dienstlich sin; das haben wir üch zu antwort nit wellen bergen. Der allmechtig Gott gebe üch gnad ze handeln, was ze crhaltung siner eeren und üwer wolfart diene." K.A.Basel: Mlssive»buchiösi—s6> s«s. Wern. 1530, 9. Januar. TtaatSarchi» Bern: Rathsbuch Nr. es«, S. «g. I. Vor dem Rath zu Bern „darzu min Herrendie Burger mit der Schällen versampt, das Burgrecht von Lausanne ernüwert". Januar 1536. 605 II. Eine fernere Verhandlung ergiebt sich aus folgender Missivc: 1536, 15. Januar. Bern an Lausanne. Die Gesandten von Lausanne, welche dieser Tage wegen der Erneuerung' des Burgrechts in Bern waren, hätten in Betreff der gegenwärtigen Zeitläufe (»stwurauts«) eine Borstellung gewacht und erwähnt, es heiße, die von Bern wollen ihren Mitbürgern von Genf zu Hülfe ziehen. In diesen/ Falle bitten sie, daß man sie einen oder zwei Tage zuvor in Kenntniß setze, daß sie ihrer Verpflichtung nachkommen können. Man benachrichte sie nun. daß, nachdem der Herzog von Savoyen sich mit den. Erbieten derer von Bern und Genf, vor den Eidgenossen zu Recht zu stehen, nicht befriedigen wollte, sondern fortfuhr, die von Genf auf das Äußerste zu bedrängen, man gcnöthigt sei. diesen Hülfe zu gewähren. In Kraft des Burgrechts ermahne man daher die von Lausanne, sich mit einer solchen Anzahl von Kriegsleuten mit denen von Bern zu vereinigen, daß man mit Gottes Beistand die Anschläge der Feinde vereiteln St.A.Bern: Welsch Missivenbuch k. 370. 37«. Kreilmrg. 1530, 10. Januar. Ka»to»«atchiv Zr-iburg: Rathsbuch Nr. b». Verhandlung zwischen Freibürg und Lausanne. Vor Rathen und Burgern zu Freiburg ist das Bnrgrecht mit denen von Lausanne erneuert und ihrem anhergesandten Boten vermöge des Buchstabens geschmoren worden; jedoch mit dem Vorbehalt, wenn die von Lausanne den Boten derer von Freiburg nicht wie von Alter her schwören wollten, daß es denen von Frei- bürg nnnachtheilig sein solle. 371 Wern. 1530, 13. Januar. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. SS4, S.ss. 1. Vor Rathen und Bürgern zu Bern führt der Herr von StäffiS Klage über die Genfer und den Herrn von Verey („Berel") in Betreff ihres Brennens und Todtschlagens. Die Zusätzer hätten in Folge dessen den Herzog um Hülfe angerufen und dieser ihnen 500 Knechte „zu Verhütung der sinen" geschickt. Wenn es denen von Bern gefiele, nochmals eine gütliche Unterhandlung vorzuschlagen, so wolle er dieses dem Herzog berichten, guter Hoffnung, die Sache werde zum gedeihlichen Ende führen. 2. Ruthe und Bürger beschließen, dem Herrn von Stäffis zu antworten, die von Bern wollen die Genfer entschütten und dem Herzog den Bundesbrief durch einen eigenen Boten zurückschicken „und damit m. h. ir eer bewart haben; sol im dise anWort erst Sonntag (16. Januar) eröffnet werden." Januar 1536. Z7T Lucern. 1530, 19. Januar (Mittwoch »ach Antonii). StuulSarcliiv ^'«cer»»: Allg.Absch. X.L, t.-t»2. Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd.i3, t'. i. Tschadische Abschiedesa»»ml»lag: Bd 7, Sir. )cXXVll. KaatvaSarchiv Basel: Acten zwischen Savoyen und Genf 1530—1500, A.Nr. 3. KantonSarchiv Freiburg: Abschiede 82. Kantonöarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 21. Kantvnsarchiv Schaffhansen : Correspondenzen. Tag der Orte Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug Freiburg und Solothurn. Gesandte: Zürich. Hans Edlibach; Heinrich Rahn. Fr ei bürg. Ulrich Nix. (Andere unbekannt). t». Amman» Kamenzind und Uli Küchler von Gersau, die wegen Schmähreden Anstände mit einander haben, bitten beiderseits, es möchten die Eidgenossen diesen Handel entscheiden, jedoch ihren Freiheiten unbeschadet. Heimzubringen, da man es nicht abschlagen kann. ?». Da über den kürzlich gemachten Anzug betreffend die noch ausstehenden Strafgelder vom Jttinger Handel die Boten nicht instruirt sind, so wird dies nochmals in den Abschied genommen, um auf nächstem Tage zu antworten, ob man den Rest einziehen wolle oder nicht; Unterwalden, das seinen Theil von sich aus fordern will, wird gebeten, den Entschluß der andern vier Orte abzuwarten, e. Vor einigen Jahren hat ein Sondersieche von einer Jahrzeit zu Wohlenschwyl 6 Gl. bezogen, und da er rechtlich um Wiedererstattung belangt worden, hat Zürich geurtzheilt, er sei das nicht schuldig. Darüber führen nun die V Orte Beschwerde und begehren, daß Alles, was an Klöster oder Kirchen gehört, denselben verabfolgt werde. Es wird dieses Geschäft dein Boten von Zürich in den Abschied gegeben, «t. Dieser Tag ist ausgeschrieben worden, weil man vernommen, daß Bern einen Zug gegen Genf vorhabe. Man kann nun nichts Anderes beschließen, als an Bern zu schreiben und es dringend zu bitten, den Handel und was daraus erfolgen möchte wohl zu bedenken und den andern Orten keinen tödtlichen Krieg auf den Hals zu laden. Um der Wichtigkeit der Sache willen hat man einen andern Tag auf Sonntag den 30. Januar nach Lucern angesetzt, wo jeder Bote Vollmacht haben soll zu entscheiden, ob man Bern laut der Bünde vom Kriege abmahnen oder Boten zur Vermittlung absenden, oder was man sonst thun wolle, mn die Wohlfahrt der Eidgenossenschaft zu wahren. Heimzubringen das schriftliche Gesuch des Landvogts im Thurgau, Junker Christoffel Sonnenberg von Lucern, um Entschädigung für seine Auslagen, die er sammt der Kundschaft wegen des Baues zu Frauenfeld gehabt habe. l. Freiburg und Solothurn werden beauftragt, bei den Bernern und zwar wo möglich in deren Heerlager zuverlässige Kundschafter zu halten, um zu erfahren, was da vorgehe und was sie im Schilde führen; es möchte dienlich sein, dazu Leute zu schicken, die sich als (freiwillige) Kriegsleute ausgäben. K. Der Schreiber von Lauis bringt im Name» der Landschaft vor, die Herren von Rhodas besitzen dort einige Einkünfte, die sie zuletzt dem Spital daselbst für 20 Gl. rh. verliehen; die Lauiser bitten nun, man möchte dieses Lehen bestätigen, damit der Spital nicht immer mit Nachreiten und Werben vergebliche Kosten hätte. Heimzubringen. I». Da viele dem neue» Vogt zu Lauis, der von Schaffhausen ist, nachlausen und sich für die Schreiberstelle bewerben, die Lauiser aber für den bisherigen, Mang Besnier, sich verwenden, mit dem sie gut versorgt seien, so wird dies in de» Abschied genommen, um auf dem nächsten Tage einmüthig bei dem Besnier bleiben zu können, i. Kaspar (Bodmer), Schreiber von Baden, bringt schriftliche Antwort vom Grafen von Sulz, er könne den Kauf des Dorfes Kadelburg nicht aufgeben; Zürich entwickelt dagegen, wie viel an jenein Besitz liege, und will denselben ohne Recht nicht fahren lassen. Heimzubringen. Ii.» Der Schreiber Mangus (Basel: Mangans), im Namen Jammr 1536. 607 des Landvogtcs von Lauis, und Abgeordnete derer von Morco bringen einen zwischen ihnen waltenden Streit vor. Sie sollen sich einstweilen ruhig verhalten, aber ans nächstein Tag in Lucern wieder erscheinen und beiderseits ihre Kundschafte», Schriften und Freiheiten mitbringen. Z. Der Landvogt im Thnrgau gibt Bericht über die ungeschickten Reden und Handlungen des Pfarrers zu Frauenfeld, Herrn Michel, der noch gefangen sitzt. Es wird erkannt, derselbe soll zuerst die erlaufenen Kosten bezahlen, dann eine Urphedc schwören, unverzüglich das eidgenössische Gebiet zu meiden und selbes bei harter Strafe nicht mehr zu betreten, endlich nach rechtem Brauch einen Widerruf zu leisten, entweder den Zürcher» oder Ander», die es begehren. »»». Heimzubringen, ob man dem König von Frankreich schreiben wolle, er möge seine Zusätzer zur Berichtigung der Ansprachen hersende», und je einen bestimmten Tag für Abholung der Pensionen anzeigen, damit die Boten nicht so lang in ihren Kosten warten müssen, oder dieselben entschädigen, i». Zürich bringt vor, sein Gebiet stoße an die Grafschaft Toggenburg; auf dem Hörnli sei aber der Marchstein verloren gegangen; es habe bereits einen ander» fertigen lassen und bitte, ihm bei der Setzung desselben be- hnlflich zu sein. Der Landvogt im Thurgau soll diesem Geschäft beiwohnen, und Zürich sowohl ihm als denen von Toggenburg den Tag verkünden. «». Der Bote von Zürich soll der Anzeige und Bitte Vogt Hünenberg's, in Betreff der Gült der Frauen von Engclberg, eingedenk sein. g». Kaspar von Aa bittet, ihm das Schreiberamt zu Mendris zu lassen. Da er das Amt wohl versieht und ein guter Diener der VII (katholischen?) Orte ist, so will man es heimbringe», um ihm behülflich zu sein, zumal die Mendriser an der Gemeinde beschlossen, welcher den Eidgenossen gefalle, müsse auch ihnen gefallen. «>. An die von Bremgarten wird geschrieben, wenn etwa ein Durchzug in den Krieg bei ihnen stattfände, so sollen sie nie '»ehr Leute in die Stadt lassen, als sie bemeistern können, damit die Stadt nicht mehr, wie vordem, den V Orten entrissen werde. > . Da die Zeitumstände Besorgnisse erwecken, so beschließen die VII (katholischen) Orte, es solle, wenn das eine oder andere Ort angegriffen würde, bei dein früher gefaßte» Beschlüsse verbleiben, nämlich daß die übrigen dem nächsten Hausen der Angreiser mit aller Macht entgegenziehen und ihn mit der Hülfe Gottes zurückhalten; auch kann jedes Ort einen Tag ausschreiben, sobald es dies für nöthig und zulässig findet. 8 Uri wird beauftragt, dem Hauptmann im Eschcnthal zu schreiben, er solle sich auf einen allfälligen Ruf gefaßt machen. 4. Ilnterwalden soll Kundschafter über den Brünig aussenden uud Mühe oder Kosten nicht sparen, Zug ohne Unterlaß beobachten, was die von Zürich etwa vorhätten. i>. „Sind nigedenck Jacob Gt)sslingers." v. Vortrag des kaiserlichen Gesandten, Leonardus, Ofsicial zu Bisanz, in Betreff der Genfer Angelegenheit; siehe Note. Im Zürcher Abschied fehlen I», i Z>, zs-< z im Glarner n—v, f-i>, 1 und alles Übrige! der Basler hat nur «I, Ic, in; in, Freiburgcr fehle» z»—o, «, i, l, <», <; im Solothurner cbcnsoi im Schaffhanser »—e, v i, I, i» l; n ans dem Zürcher. Die Namen der theilnehmenden Orte ergeben sich ans dem in der Note zu «I angeführten Schreiben an Bern; die Abschiede reden im Allgemeinen von „acht Orte»." Die Namen der Zürcher Gesandten aus dortigein Jnstructionsbuch 1533—Uli; der des Freiburger aus dortigem Rathsbuch Nr. 53, vom 13. Januar. Zu «Ii müssen wir folgende Acten einbeziehen: 1) 1536, 14. Januar. Bern an Basel. Obwohl sich die von Bern bisher als Liebhaber des Friedens bewiesen und insbesondere in dem genfischen Span stets auf rechtlichen und freundlichen Ausspruch gedrungen 608 Januar 1536. haben, sei dennoch der Herzog von Savoyen mit hoher Gewalt, wider Recht nnd alle Billigkeit, insbesondere wider das Urthcil von Peterlingcn nnd den Abschied von St. Jnlicn nnd entgegen seinem wiederholten freundliche» Erbieten vorgegangen und habe jetzt die Genfer durch Hnngersnoth nnd langwierige Belagerung dahin gebracht, daß sie entweder Hungers sterben oder sich an den Feind hätten ergeben müssen. Das sei hauptsächlich deßwegen erfolgt, weil die Genfer sich des göttlichen Wortes nnterwttrfig gemacht nnd ans Anfrechthaltnng des alten Herkommens und der Freiheit ihrer Stadt, des Rechts und der Billigkeit gedrungen haben. Wenn nun der Zwang nnd Muthwillen der Tiranncn und Gegner des göttliche» Wortes daselbst fnßfassen sollte, so würde es hiebei nicht bleiben, sondern man würde weiters schreiten. Man habe nämlich gründlichen Bericht, daß der Müsser mit einer großen Zahl Kricgsvolls ans Italien ans dem Wege sei. Dem zu begegnen haben die von Bern einen Auszug mit 5000 Man» beschlossen, um mit der Kraft Gottes und ihren bieder» Leuten als Werkzeugen Gottes denen von Genf eilends zuzuziehen. Man bitte Basel, ein getreues Aufsehe» zu haben und wenn es weiter gemahnt würde, denen von Bern tapfer zuzuziehen. Alan habe hicvon allen Eid- und Bundesgenossen Berns Bericht gegeben, „doch mit andern worten und etwas mindcrm Inhalt." Man überlasse denen von Basel, hievon auch an Strnßbnrg Kenntnis; zu gebe». K. A. Basti: Acten zwischen Savoyen nnd Genf rsso -isev A, Nr. s. 2) 1536, 16. Januar. Schultheiß, kleine und große Räthe der Stadt Bern an Karl, Herzog von Savoyen. Nach dem Abschied von St. Julien sei durch die Boten der Eidgenossen und Anderer ein Rechtstag zu Peterlingcn gehalten worden. Daselbst habe der Herzog seine Gesandten und Bollmachtträger gehabt. Diese haben sich in das Recht eingelassen, Klagen gestellt, Antworte» ertheilt, Zeuge» aufgeführt, Briefe »"d Siegel eingelegt und einige Urtheile angenommen; nicht minder sei dasselbe von denen von Bern und ihren Mitbürgern von Genf geschehen, wie das Alles die damals errichtete und besiegelte Urkunde enthalte. Der Herzog habe sodann die ihm auferlegten 21,000 Sonnenkroncn entrichtet. Man hätte nun wohl erwarten sollen, daß er auch die übrigen Punkte erfülle. Anstatt dessen aber habe» der Herzog und seine Anhänger den Genfer» den Proviant abgeschlagen, Bürger und Einwohner der Stadt Gens in den savoyischen Lande» gefangen, geschlagen und getödtct, sie ihrer Güter beraubt, Häuser und Scheunen verwüstet und verbrannt, insbesondere durch die Straßenräuber von Pency und Andere. Wiederholt habe man durch Briefe und Boten darauf gedrungen, daß solches abgestellt und die Zwistigkeiten beigelegt werden, und oft die Eidgenossen ersucht, die von Genf und Bern bei den angeführten Abschieden und Ürthcilen zu handhaben. Dabe- habc man sich stets erboten, wenn jemand Klagen zu haben beglaubc, vor den Eid- und Bundesgenossen zu Recht zu stehen und deren Ilrtheil sich zu unterwerfen. Das alles sei fruchtlos gewesen und Gens mehr als je bedrängt worden. Hiedurch sei man veranlaßt worden, des Herzogs Gesandten Piochet und Fontanel anzuzeigen, wenn die Genfer nicht ruhig gelassen, ihnen die Proviantzufuhr nicht gewährt nnd Pe»eh nicht geräumt werde, werde dem Herzog der Bund zurückgegeben werde». Das sei zum zweiten nnd dritte» Mal wiederholt, die Bundcsbriefc präsentirt und zuletzt zu Augstal von den Gesandten von Bern dasselbe nochmals eröffnet worden. Dessenungeachtet sei die Stadt Genf stärker als zuvor belagert, durch Hungcrs- noth nnd Kälte bedrängt und durch Hceresmacht eingeschlossen worden. DaS sei ihr nicht länger zu erdulden möglich und Bern habe vermöge des Bnrgrechts die Pflicht, Genf zu cntschllttcn. Deßwegen quittire aiu"'t Bern dem Herzog alle alten nnd neuen, gemeinen und besondere», gefundenen und ungefnndcncn Bündnisse u»d überschicke ihm die dermal gefundenen Bundesbriefe durch seinen Kriegshcrolden, sage ihm mit diesem Briefe ab und erkläre mit demselben ihm und den Seinigen Krieg und Feindschaft, indem es mit der Hülfe Gottes ihn, seine Lande und Leute angreifen und alle Macht nnwenden wolle, um ihn an Leib und Gut zu schädigen Hiemit wollen die von Bern ihre Ehre gewahrt haben. St.A.Bern: Acten Savoyen «in» anno bis 1544, (französisch und deutsch,. — St. A. Luccrn: Actenband SS, Savoyen, S.SS7. (Deutsch.» 3) 1536, 16. Januar. Bern an Freiburg. Summarische Nccapitulation der Vorgänge betreffend Savoye" und Genf seit 1530. Da nun Genf in der äußersten Roth um Hülfe und Entschüttung anrufe, man stets auf einen rechtliche» Entscheid gedrungen habe, aber solchen nie erlangen mochte, und da man zuverlässige" Bericht habe, daß der von Musso („der Musser"), unser aller Feind, der. ivic bekannt, gemeine Eidgenosse"' Januar 1536. 609 schaft mit heimlichem Brand zu verwüsten sich vorgenommen, mit einem starken Zug gegen Genf rücke, wobei er im Falle des Gelingens wohl nicht stehen bleiben würde, so sei man aus diesen und andern Ursachen veranlaßt, mit bewaffneter Hand darzn zu thun, dessen man die von Freiburg und andere Eidgenossen berichte, in der Meinung, daß niemand denen von Bern Hindernisse bereite, sondern daß gcgcnthecls ihren abfälligen Gegnern der Durchpaß verweigert würde. Da man aber gründlich wisse, daß einige von Freiburg als Kriegsleute sich zu den Savopern begeben haben und noch daselbst sind und der Bund zwischen dem Herzog und den Eidgenossen vorschreibe, wenn der Herzog oder seine Untcrthanen an jemand etwas anzusprechen haben und der Angesprochene sich vor gemeinen Eidgenossen zum Recht erbietet, der andere aber sich dessen nicht begnügen will, daß alsdann die Eidgenossen sich dieser Partei nicht annehmen sollen, so mahne man die von Frciburg, daß sie die Ausgezogenen heimrufcn. a .A.Frcibur-,- Acw, Sc-°°y°n N>. rc. 4) 1536, 18. Januar. Freibnrg an Bern. Antwort auf obiges Schreiben. Man glaube, wenn die früher in Betreff des Herzogs und des Bischofs erfolgten Urthcilc und Verträge von denen von Genf gehalten worden wären, wäre es nicht so weit gekommen. Nachdem nun aber die Sache an dem stehe, daß die von Bern zur Entschüttung von Genf ausziehen wollen, „können wir demselben nit zuwider." Wenn aber die von Bern über das Gebiet derer von Freibnrg oder solcher, die mit ihnen in Bünden, Burgrechten oder andern Verpflichtungen verwandt sind, hinziehen wollen, so bitte man dringend, diese Plätze unbeschädigt zu belassen, andernfalls man sich weitere Maßnahmen vorbehalten müßte. Die von Bern verlangen, daß Freiburg solchem die durch sein Gebiet deneu vou Bern in feindseliger Gesinnung nachziehen wollten, den Durchzug verweigere' Ju dieser Beziehung sei zu berichten, daß man dermalen von so etwas nichts wisse. Würde sich aber etwas dieser Art zutragen, so werde man thun, was die Pflicht erfordere und hoffe dasselbe von denen zu Bern. Bern verlange ferner, daß Freiburg die Scinigeu, die zu dem savoyischcn Zug gegangen sein möchten, heim- mahne. Das Ausziehen der Betreffenden sei denen von Freiburg sehr mißfällig; sie haben denselben schon zum dritten Mal geschrieben, aber sie seien ungehorsam geblieben. Trotzdem habe man auf das Ansuchen derer von Bern sie neuerdings heimgemahnt. n.A. Fre>b>»»: Misswcnl>uch Nr. rs. r. ia. 5) Datum wie oben. Freiburg an Wallis. Necapitulation des Briefes vom gleichen Datum an Bern. Da mau nicht wisse, was hieraus erfolgen könne, so mahne man für getreues Aufsehen und hoffe, wenn es zu Thätlichkeiten kommen sollte, von denen von Wallis nicht verlassen zu werden; doch verlange man hierüber unverzögerte Antwort. »Msm r. 14. 6) 1536, 18. Januar, 10 Uhr Norm. Basel au Zürich. Bern habe geschrieben, was denen von Genf begegne und daß es denselben eilends znziehen werde, um sie zu entschritten, mit der Mahnung zum Aufsehen sc. Da Zürich ohne Zweifel ein gleiches Schreiben empfangen und um Basel her eine große Bewegung zu bemerken sei, indem Graf Wilhelm von Fürstcnbcrg für den König von Frankreich 20,000 Landsknechte anwerbe, die zum Theil durch die Stadt ziehen und laut einer Sage zum Entsatz von Genf bestimmt seien, so bitte man Zürich um eiligen Bericht, wie es in der Sache sich zu verhalten gedenke. St. A. Zürich: Genf I, 17. 7) 1536, 19. Januar. Bern au Freiburg. Antwort auf dessen Brief vom 18. Januar. Man wisse nicht, ob Freiburg auch den von la Sarra und andere Seinesgleichen, die vielleicht Bürger derer zu Freiburg, aber jetzt abgesagte Feinde derer von Bern sind, in seinem Schirm begriffen wissen wolle. Man hoffe zwar, es werde dieses nicht der Fall sein, in Betracht, daß das zwischen Bern und Freiburg bestehende Burgrccht viel kräftiger sei, als die mit einzelnen Personen eingegangene» „Udalburgrcchte." Doch möge Freibnrg die von Bern verständigen, welche es sich als so hoch verwandt betrachte, daß es sich derselben annehmen zu sollen bcglaube, in der Meinung, daß es dem Vorhaben derer von Bern, Genf zu entschütten, nicht hinderlich sein werde. Einige savoyische Edcllcute seien auch Bürger derer von Bern; nichtsdestoweniger sei mau Willens, dieselben, wenn sie sich widersetzen sollten, als Feinde zu beHandel». Im Übrigen möge man denen von Bern so viel Ehrenhaftigkeit zutraue», daß sie den Angehörigen derer von Frciburg nichts zu Leide thuu, freundlich bei ihnen durchziehen und die, welche sich anders benehmen sollten, gebührend strafen 77 0 Januar 153V. werde». Wege» des unverständige» gemeinen Volkes aber bitte man die zu Frciburg, in ihren unter den savoyischcn gelegenen Dörfern und eigenen Plätzen ihr Ehrenzeichen aufzurichten. St.A.Bern: Deutsch Missivcnbuch >V. S. 127. 8) Das schreiben der acht Orte all Bern vom Datum des Abschiedes liegt abschriftlich beim Zürcher Exemplar und geht dahin: Durch das Schreiben derer von Bern an Lnceru und auch sonst habe man erfahren, daß Bern die große Noth, welche ihre Mitbürger von Genf von de» Angehörigen des Fürsten von >savoycn zu leiden haben, nicht länger dulden wolle, sondern entschlossen sei, dem Herzog und seinen Kriegsanhängern mit Gewalt der Waffen zu widerstehen und Genf zu entschritten. Hierüber habe man große» schrecken empfunden und sei der Handel de» Gesandten und deren Obern in Treuen leid; denn man ermesse leicht, daß aus einem kleine» Anfang bald eine große Sache erwachsen möge und daß namentlich ein Krieg leicht übernommen, aber nicht, sobald man will, wieder hingelegt werde» tonne und das Ende der Kriege zweifelhaft sei. Da nun gemeiner Eidgenossenschaft hieran viel gelegen, Kriege und Empörungen ihr unleidlich seien, so bitte und ermahne man die von Bern zum höchsten und treulichsten, sie wolsen ihre eigene und gemeiner Eidgenossenschaft Ehre, Nutzen und Wohlfahrt und was ans diesem Krieg für dieselben erfolge» tonnte, betrachten, zumal der Herzog viele Verwandte und sonst einen mächtigen Anhang von Fürsten und Herren habe. Wenn auch das Unternehmen derer von Bern gelingen würde, so wäre man hiemit noch nicht am Ende, sondern erst am Anfange angelangt und sei zu besorgen, daß Bern sich und gemeiner Eidgenossenschaft eine schwere Bürde auflade, derer man sich nicht so leicht wieder entledigen könne. Man bitte und ermahne daher, die Sache wohl und bevor ein allfälliger Schaden erfolgt sei, zu erwägen und nicht zu eile»? sondern ans dieses freundliche Ansuchen hin stillzustehen und den Krieg, aus dem nichts Gutes, wohl aber Verderben biederer Leute erfolge, fallen zu lassen. Sollten die von Bern sich hiefür nicht entschließen, st bitte man sie, wenigstens bis zum 30. Januar stillezustehen, auf welchen Tag man gemeine Eidgenossen nach Lucern beschreibe, um weiter in der Sache zu verhandeln, und deren freundliche Unterhandlung zu erwarten. Man begehre, daß Bern auf diesen Tag seine Nathsboten ebenfalls abordne. Unterzeichnet: Der acht Orten Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Frciburg und Solothurn Rahtsbotcn zu Lncern zu Tage» versammelt. !») Ab diesem Tag (Donnstag nach St. Antoni) schreiben die sechs Orte (ohne Freibnrg?) an Wallis. Das Schreiben wird erwähnt in einer Antwort von Wallis ans em Schreiben Freiburgs, vom 27. Januar, worin der Inhalt näher nicht angegeben ist; aber der ganze Ton des Wallifcr Schreibens schließt sich an die im Text berührten Verhältnisse an. K. A. Frciburg: Wallis»- MMm». 10) 153V, 20. Januar («sebastiani). Freiburg an Bern. Auf die Forderung, jene bezeichnen zu wolle»? welche Freiburg mit Bünden, Burgrechten und andern Pflichten sich verwandt glaube, benenne man diesfalls den Platz Wiflisbnrg mit Pfauen, Gotteshans und Kloster Peterlingen, die Herrlichkeiten Cugy, Stäffis? Font, Cheire, St. Anbin, das Dorf Marnand, den Herrn von Greperz und dessen Grafschaft, die Herrschaft» Nolle, Zurflue, Wippingen, Vanlion, den Bischof zu Lausanne und dessen Capitcl, „die wir vermeinen, st^ diser fach nützit beladen haben." Hiemit wolle man alle an der Straße liegenden Dörfer und Herrlichkeit» derer von Frciburg ebenfalls genannt haben. Zu „gutem schpn der dingen" habe man an einigen der ob- gcnanntcn Plätze das Wappen derer von Freiburg aufgeschlagen und Befehle gegeben, Speise und Getränk gegen Bezahlung freundlich zu verabreichen. Daß die von Freibnrg den Herrn von la Sarra wegen des Burgrechts in diesem Krieg, in welchem er sich seines natürlichen Fürsten angenommen, vor Gewalt beschütz»» können, „achten wir in uns nit befunden und dheinswegs beschließen werden." K. A. Frciburg: Missivcnbuch Nr. 12, k- »>. 11) 1533, 21. Januar. Obiges an Obiges. Man füge dem gestrigen Schreiben bei, daß auch das Gotteshaus Nomainmotier denen von Freiburg insoweit verwandt („us dem zu stündig") sei, daß sie einig» Zinsen, die dem Capitel der Stadt Frciburg gehören, darauf haben. Ebenso seien ihnen gemäß alten Burg- rechten der Herr von Rosey, der sich des Krieges nichts annehme, und der Platz Grandconrt verwandt und verpflichtet. ibM-m. Januar I53K. U1 1 12) 1536, 21. Januar (Freitag nach Sebastiani). Schaffhausen an Zürich. Da Bern geschrieben, daß es einen Auszug gethan, um Genf zu retten, und zu treuem Aufsehen mahne, so bitte man Zürich freundlich um Bericht bei diesem Boten, was es darin handeln wolle; und da Basel einen Tag angesetzt, zu welchem auch Zürich seine Gelehrten schicken werde, jetzt aber ungewiß sei, ob der Tag stattfinde, so bitte man auch darüber um einen Bescheid. St. A. Zürich. Genf >. 25. Zu v. Der bezügliche Vortrag befindet sich beim Lucerner Abschied, datirt: Lucern den 18. Januar, und geht dahin: Der Gesandte habe vernommen, daß die Berner sich gewaltig rüsten, um den Herzog von Savoyen, der Eidgenossen Verbündeten und getreuen Nachbarn, in seinen Landen mit Krieg zu überziehen, und zwar wegen der Reichsstadt Genf. Da er nun vom Kaiser hieher abgeordnet worden, um den Frieden, der jetzt der Christenheit vor Allem Noch thuc, nach besten, Vermögen zu wahren und Zwietracht zu hindern, so crmahne und bitte er die Eidgenossen auf das höchste, daß sie bedenken, in welcher Gefahr das (deutsche) Vaterland und die Christenheit vor Kurzem gestanden, da die Türken siegreich in's Land gefallen, die starke Vormauer Nhodus erobert, ganze Provinzen unterjocht haben zc.; dies Alles sei nur dadurch möglich gewesen, Weil die Christen einander selbst durch Feindschaft und Krieg geschwächt haben; da nun durch die Gnade Gottes seit einigen Jahren Friede herrsche, so solle man sich hüten, das Fencr wieder anzuzünden. (Hier folgt eine längere Äußerung über die Trennung im Glaube», die Kriege, die daraus bereits erfolgt, die Hoffnung auf ein baldiges Concil, die Thütigkeit des Kaisers für den kirchlichen Frieden ?c.). Darum bitte er die Eidgenossen zum allerdringcndsten, Bern vom Kriege abzubringen, aus Kraft der Bünde oder durch andere füg- lichcre Mittel, indem es sonst den andern Orte» auch zum Schaden gereichen würde; der Streit wegen Genf könnte wohl durch Beihülsc anderer christlicher Fürsten, die er berühre, zu einem leidlichen Frieden gebracht werden; die Eidgenossen würden sich durch Verhinderung des Krieges ein großes Verdienst um die ganze Christenheit und ein weithin schallendes Lob erwerben -c. 3SÄ. Mietlingen. ISA!, vor und nach dem 24. Januar. Wir geben folgende Aetenauszüge. 1) Vor einer Versammlung von Rächen und Bürgern der Stadt Moudon und deren Umgebung m. Nadthauft z« Moudm. berufen zur Besprechung der gegenwärtig vorfallenden Ere gnisse beuchten d.e Rache P.erre Cergat und. Jean Ph.l.ppo„ über den Erfolg ihrer in. Namen der Stadt Mm.d n vollzogenen Sendung an d.e Heerführer und Rache derer von Bern zu Payerne. In Betracht der Krieg«, er lan.ng derer von Bern an den Herzog von 5-avoyen und dessen Länder, zn denen d.e Stadt Mondän geHort, und der den genannten Gesandten Sellens der Führer und Kriegsrege.llen der Berner gegebene. Antwort, daß s.e d.ele Kr.egserk ar.ugz vollstand.g vollziehen ».erden, es sei denn, daß die von Mondän, wie es ""we. Cudrestn, Guuideourt uno sucherne gethan. sich unterwerfen und zwar bis Morgen, in welchem ,lalle s.e be. ihren Freiheiten und guten Gewohnheiten beschützt bleibe»; in Betracht der Kürze der diesfalls eingeräumten ,lust. der bedeutenden Kriegsmacht derer von Bern, der Unmöglichkeit eines Widerstandes des Aiangels ffglicher Unteiitütz..ng, Rath und That Seitens des Herzogs für seine Unterchanen, und daß es endl.ch bester sc., sich zu unterwerfen, als Personen und Eigenthun. schädigen und zerstören zu Ichch.. ,..e de.. Pierre Cerjat, Claude de Glanna, Bo.uface Bridel, Jca» Phillipon, Räthc, sodann Anton Bride!, George Corna, P.crre Niguet und Vu.ffre.) Clerc, Bürger von Moudon. abgeordnet, in. Namen der Stadt die Übergabe 'u lei te w.e sie verlangt wurde, »»t der Bedingung, daß man die von Moudon bei ihrer freien Ver-valtuna t 1 Uborul urbitro«), Freiheiten und Gewohnheiten verbleiben lasse, wie die Kricgsrcgcntcn dieses den Gewnd'te» verheiße» haben. D.e Gesandten sind ermächtigt, zu geloben, daß Alles getreulich beobachtet werde, m. Archiv Moudon: RathSregister Vol. L. e.I7. (Coneept einer (kredenz., Abgedruckt bei GrcnuS: voonwont» roi^.e. ..... ' cko Vanü, S. ,95. De.» AmmntiationSstyl folgend giebt das Schriftstück das JahrcSdatu.» Ibss ^ 2 Januar 1536. 2) 1536, 27. Januar. Vor dm Edle», Bürgern und der Gemeinde zu Moudon erscheint Claude de Glanna, der von den Kriegsregenten der Berner zum Gouverneur und Vogt der Waadt ernennt worden ist, und leistet, mit gebogenen Knieen, die Hände auf den heiligen Büchern, in der Kirche der heiligen Jungfrau Viaria zu Moudon, vor allem Voll, das aus den Klang der grossen Glocke versammelt worden, folgenden Eid: Er wolle den Herren von Bern getreu und gewärtig sein, »ach Kräften ihren Nutzen fördern und ihren Schaden wenden; die geschriebenen und ungeschriebenen Freiheiten, Gebräuche, guten Gewohnheiten und Statuten der Stadt Moudon beobachten und sie bei ihrer freie» Verwaltung, wie solche herkömmlich bis auf diesen Tag geübt wurde, verbleiben lassen; unter dem Vorwnnd seines Amtes niemand bedrängen, doch aber den Herren von Bern Alles offenbaren, was zu ihrem Schaden gereichen könnte und in seinem Wissen ist und überhaupt Alles thnn, was einem Vogt obliegt. Von diesem Gelöbnis; lies; Anton Bride!, Burger von Moudon, in; Namen und als Sindic und Gouverneur dieser Stadt und Gemeinde sich ein Zeugnis; zufcrtigen. Unterzeichnet : Bondeti. Archiv Moudoni Rathsregister Vvl. a, r. IS (lateinisch, Zahrzahl lüW>. Abgedruckt bei GrcnuS I.V. S.I90. S74 Lausanne. 1536, vor 26. Januar bis nach 3. Februar. Verhandlungen zwischen Freibnrg und der Stadt Lausanne. Wir sind auf die Mittheilung folgender Missivcn angewiesen: 1) 1536, 26. Januar. Schultheis; und Rath der Stadt Frciburg „an die Boten, so zu Loscnn sind." Ihr Schreiben habe man erhalten „und bcdurens ab unfern Mitbürgern von Losenn empfangen, us dem sie dem (sie) eyd den underthanen geben Hand." Die Gesandten sollen denen zu Lausanne anzeigen, das; >nnn hierüber Mißfallen empfinde und dieses dem Burgrecht nicht gemäß erachte. Doch wolle man dieses fehl einstweilen ruhen lassen; zur Zeit aber wolle man schauen, was diesfalls zu thun sei. Wenn eS dem Herr» von Lausanne gefällig sei, möge er hiebei („da") erscheinen und in Betreff seiner Gerechtigkeit protestiren. Neuigkeiten betreffend rücken die von Bern stets vor, halten sich gegen die von Frciburg und die Ihrigen „zümlich"; die von Peterlingen, Eudrefin, Grandeourt, Milden und Rue haben sich ihnen ergeben und ge- schworen. K. A. Frciburg.- Missivenbuch Nr. IS, k. IS. 2) 1536, 3. Februar. Freiburg an obige. Durch ihr Schreiben habe man vernommen was verhandelt werde, „das kleglichen ist." Indessen habe man nach Bern geschrieben, das; man den Bischof und das Capitel mit Bezug auf Person und Eigenthum unbekümmert lasse. Man sei nun der Antwort gewärtig, so wie auch dessen, was der Bote ab dem Tag zu Luccru bringe. Mit dem Begehren des Herrn von Lausanne, daß einer der Gesandten zu ihm nach Nipaillc („Nipallie") komme, sei man nicht einverstanden, sondern sie sollen beisammen bleiben und stets berichten, was ihnen begegne. «. A. Frciburg: Misswcnbuch Nr. is, e. es. 3) 1536, 3. Februar. Freiburg an die V Orte und Wallis. Sic kennen den Auszug derer von Bern und ersehen aus den beigelegten Abschriften deren Fortschritte. Es liege klar zu Tage, das; wenn nielst durch Mahnungen oder Rechtsbote, oder in anderer Weise eingeschritten werde, die Nachbarschaft zu Grunde gehe. Die ganze Waadt mit Ausnahme von Romont und Pverdon habe sich ergeben. .(Dazu komme, daß die von Lausanne, die mit denen von Bern ausgezogen, dem Bischof und Capitel ihre Plätze wegnehmen. 2o sei zu besorgen, daß die von Freiburg je länger je mehr mit Lutherischen umgeben und die Sache je länger desto mißlicher werde. Blau berichte die V Orte und Wallis hierüber, damit sie sich berathcn können, was diesfalls für sie und für die von Freiburg zu thun sei. - .«. A.; Frciburg ^ Missiveubuch Nr. w, e. 21. Februar 1536. 613 37S. Wer». 1536, 29. Januar. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 2S4, S. 110. I. Vor dem Nathe zu Bern begehrt Haus Wunderlich (Abgeordneter) von Neuenburg in Folge einiger von Freiburg wegen (Zerstörung) der Crucisixe erfolgter Drohungen, daß ein Zusatz von 100 Mann in die Stadt 'Neuenburg verlegt werde. 2. Der Rath antwortet, er glaube, die von Freiburg seien durch das hingesandte Schreiben begütigt worden, so daß es des Zusatzes nicht bedürfe; andernfalls aber werde man die von Neuenburg nicht verlassen, sondern den Znsatz bewilligen. 37«. Lucern. 1536, 1. Februar (Dienstag vor Lichtmeß). Staatsarchiv Llic-rn- Allg. Absch.K. 2, k.-isa. Staatsarchiv Zürich- Abschiede Bd.i3,k.io. Staatsarchiv Bern: Allg. cidg. Absch. SS, S. 3bS. KantonSarchi» Freiburg: Abschiede Bd. «5. KantouSarchiv Solothur»! Abschiede Bd. 17. Tag der XII Orte und der III Blinde. Gesandte: Bern. Peter Stürler, Venner. Glarus. Fridolin Mathis. Freiburg. Ulrich Nix. Solothurn. Konrad Graf, des Raths. (Andere unbekannt). Die vier Orte Lucern, Uri, Schwyz und Zug vermächtigen sich Unterwaldens, daß es wegen der Kosten des Jttingerhandels für einmal ruhig bleibe, doch init dem Vorbehalt, bei ruhigem Zeiten darüber einzutreten; inzwischen soll man sich immerhin erkundigen, ob bezügliche Briefe vorhanden wären. I». Der Arzt David Jud zu Bremgarten bittet um einen Gelcitsbries der V Orte, damit er nicht jedesmal, wenn er von ihren Angehörigen gerufen würde, eine besondere Bewilligung auswirkeil müsse. Heimzubringen. «. Uri soll das zu Bcllenz befindliche Geschütz nach Jrnis liefern und in der Eidgenossen Kosten daselbst ein Hans bauen lassen, damit es geschirmt sei. ,1. Der Streit zwischen den Äbten zu Einsiedeln und Pfäfers wird auf die Jahrrechnung zu Baden verwiesen, was Schwyz beiden Parteien anzeigeil soll. «. Es waltet (seit längerer Zeit) ein Span zwischen dem Abt von Einsiedeln und den Chorherren zu Constaiiz in Betreff der Ouarten zu Männedors; Lucern stellt nun an Schwyz die Bitte, die Sache gütlich vermitteln zu lassen und ans die bereits wiederholten Schreiben endlich Antwort zu geben, I. Der Wirthe halb wird beantragt, es solle jedes Ort die seinigen anhalteil, die Leute nicht zu überschätzen, besonders jetzt, wo Alles ziemlich billig ist. K. Der Handel zwischen dem Vogt zu Lauis und denen von Morco wird auf die nächste Jahr- rechnniig verschoben, Ivo die Boten, mit hinlänglicher Instruction versehen, die Freiheiten, Knndschnften :c. untersuchen und die Schuldigen nach Befinden strafen sollen; inzwischen haben die Parteien sich ruhig zu verhalten. Ii. Auch das Gesuch der Lauiser, das Lehen der Ritter von Rhodas dem Spital zu bestätigen, wird auf die Jahrrechnung gewiesen, i. Die Boten von Bern antworten auf das ab letztem Tage erlassene Schreiben, es habe den Zug nicht mehr wenden können, da man schon auf der Fahrt gewesen sei; es sei ungern so weit gegangen, aber Eid und Ehre haben es dazu genöthigt, indem es der Herzog derart gereizt habe, daß es den Krieg habe unternehmen müssen. Hierauf wird erwiedert, man habe in der Sache viel und immer vergeblich unterhandelt und endlich mehrmals offen erklärt, man wolle sich der Sache nicht mehr 014 Februar 1536, belade», da Bern die geziemenden Artikel, die man gestellt, verachtet und von der Hand gewiesen habe. Nachdem es aber zum Kriege gekommen, habe man um der Wohlfahrt gemeiner Eidgenossen und eidgenössischer Treue willen und zu Verschonung armer Leute sich entschlossen, weiter zu handeln und alle Stege und Wege zu versuchen, um weiter» und gefährlichern Folgen zu begegnen, Krieg zu ersparen und guten Frieden zu halten. Nachdem auch der Officio! zu Bisanz als Gesandter des Kaisers und eine Botschaft des Herzogs gebeten, allen Fleiß anzuwenden, daß die Sache gütlich vertragen werde, wurde beschlossen, es solle der Bote von Bern seine Obern zum allerdringlichsten ermahnen, den Handel in Ursprung, Verlauf und Ende zu erwägen und zu bedenken, wer zuletzt sich desselben annehmen könnte, und demgemäß mit dem Kriege sofort inne zu halten; man werde deßnahen auf nächsten Dienstag (8. Februar) Boten nach Bern verordnen. Ii,. Da gegen die erlassenen Verbote viele aus den gemeinen Herrschaften in den Krieg gelaufen, die billigerweise gestraft werden sollten, so wird dies zu weiterer Berathung in den Abschied genommen. I. Über das Entschädigungsbegehren des Landvogts im Thurgau, Junker Christoph Sonnenberg von Lucern, ist man nicht gleicher Meinung; mit Rücksicht auf die viele aufgewendete Mühe hat man jedoch beschlossen, auf die nächste Jahrrechnung zu Baden den Boten die nöthige Nollmacht zu geben. Schwyz soll heimbringen das Gesuch der Boten von Glarus, dem Jacob Oswald und Ulrich Zoliger Fenster zu schenken, is. Die Boten von Zürich stellen das Gesuch, daß man den Bischof von Constanz vermöge, die (Neugläubigen) von Arbon bei dem Landfrieden bleiben zu lassen, da ihre Obern entschlossen seien, ohne Recht nicht nachzugeben, und fragen deßhalb die andern Orte an, ob sie mit Zürich ins Recht stehen wollen oder nicht. Dieselben antworten aber, da die Eidgenossen in Arbon gar nichts zu gebieten haben, so bleibe der Bischof billig bei dem Seinen; wolle Zürich dies nicht zugeben, so möge es ihn darum „besuchen." «». Die V Orte schreiben an Bremgarten, man habe durch die von Zug gehört, daß die Bremgartner sich über das ab dein letzten Tage an sie gethane Schreiben und die verlangte Sonderung derer, die durch die („unsere") Stadt Bremgarten ziehen, beschweren. Man berichte sie nun aber nochmals, daß es der Wille der V Orte sei, daß die zu Bremgarten zu der („unser") Stadt gute Sorge tragen, damit dieselbe („uns") nicht entäußert werde. Wenn eilt kleiner Zug, den sie ihres Bedünkens bemeistern könnten, passiren wolle, mögen sie ihn wohl ziehen lassen; wenn aber ein größerer käme und Verdacht („etwas Untrüw") vorhanden wäre, sollen sie die Thore beschließen und niemand ziehen lassen und die Stadt zu „unser all" dem Mehr- theil der Orte Händen behalten. Doch sollen sie dieses Schreiben geheimhalten und erst bekannt machen, wenn ein starker Haufe anherkoinmeu würde. Endlich sollen sie alles Vorfallende sofort berichten. Stadtarchiv Aremgarten, ü. L.Februar (Lichtmeßtafli. Im Zürcher Abschied fehle» u—v, in; ine Berner v, «4, Ic—in; im Freiburger n t, Ic >>>: im Solothurner n —<>; n aus dem Zürcher und Berner. Die Gesandtennamen für Bern aus dortigem JnstructionSbuch 0, t'. 40; für Glarus aus der Missive des Gesandten vom 3. Februar, St. A. Zürich- Tschad. Docnmentcnsammlung Bd. X, Nr. 58; für Freiburg aus dortigem Rathsbuch Nr. 53 vom 26. Januar; für Solothurn aus dortiger Instruction, K. A. Solothurn- Abschiede Bd. 20. Zu i. Die im Text mitgetheilte Redactiou ist laut Randbemerkung einzig für Bern berechnet. Die Erwähnung der Vorträge des kaiserlichen und savoyischen Gesandten bilden eine Randbemerkung Cysnts, wird indessen durch Verweisungszeichcn als Theil des Abschiedes bezeichnet. Das Lucerner, Freiburger und Solothurner Exemplar enthält dann folgende zweite Rcdaction für die übrigen Orte, die von der im Text »nt- gctheilten mehrfach abweicht: In dem Haupthandel hat man zuerst das Antwortschreibe» Berns verhört, worin Februar 1536. 615 es angelegentlich dankt nnd sich entschuldigt (wie oben). Es sind auch erschienen der Official zu Bisanz, als kaiscrl. Majestät Orator, und des Fürsten von Sävoycn Sccretarins, init der ernstliche» Bitte, den Handel gründlich zu erwägen und mit allem Fleiß auf einen gütlichen Vertrag hinzuwirken, um Krieg und Blutvergießen zu ersparen. Nachdem man alle Dinge ermessen, hat man in Betracht der BnndeSpflichtcn gegen Bern und ^-avopcn, zur Erhaltung gemeiner Wohlfahrt und Verhütung weiteren Ilnraths diesen Beschluß gefaßt! Es soll jedes Ort eine bevollmächtigte Botschaft nach Bern schicke»! diese Boten sollen nach Nothdurft mit Bern freundlich handeln und es bitte», mit dem Kriege stillzustehen und gütlich zur Sache reden zu lassen, oder zu bewilligen, daß man vor gemeinen Eidgenossen zum Recht komme. Läßt sich dort etwas Fruchtbares hoffen, so sollen dann alle Boten Nollmacht erhalten, gütliche Mittel zu suchen; wofern aber zu verspüren ist. daß man von Bern nichts erwarten darf, so sollen die Boten heimkehren und sich des Handels nicht mehr annehmen. Die Boten sollen auf nächsten Montag Nachts oder spätestens Dienstags um Mittag in Burgdorf sein, um von da weg mit einander nach Bern zu verreiten. (Für die VII „christlichen Orte"): Wenn Bern zu einer Unterhandlung einwilligt, so sollen die Boten der VII Orte ernstlich" darob halten, daß in den gütlichen Mitteln nichts dem christlichen Glauben Nachtheiliges festgesetzt werde. Endlich findet sich, und zwar auch im Zürcher nnd Berner Exemplar, folgende weitere Verhandlung: Da Luccrn sich weigert, Boten (zu gütlicher Unterhandlung) zu schicken, so haben „wir VII Orte" uns weiter bcrathcn, nämlich daß wir „fünf Orte" mit bevollmächtigten Boten auf nächsten Sonntag Nachts (6. Februar) wieder hier erscheinen wollen, in der Hoffnung, daß Luccrn sich dann auch nicht absondern werde! wenn es aber nicht mitreiten wollte, so werden es vielleicht doch die andern thun; man verrcitc indes; oder nicht, so soll auf den bezeichneten Tag den Boten der übrigen Orte nach Bern geschrieben werden, warum es (nicht) geschehe: unterdessen trägt sich vielleicht etwas Anderes zu. Diese Eröffnung haben die übrigen Orte in den Abschied zu nehmen begehrt. Wir notire» hiezu noch folgende Beigaben: 1) 1536, ll. Februar. Bern an die Kricgsregenten. Meldung des Resultats von dem Tag zu Lucern. Hierauf haben sich die V Orte eines Andern besonnen und denen von Bern in einer Missivc, die abschriftlich beiliege, angezeigt, warum sie nicht erscheinen werden, u. s. w. St. A. Bcm: Deutsch Misswcnbuch v, s. 15°. 2) Der erwähnte Vortrag des Kaisers Gesandten, von dein Official Leonardas unterzeichnet, liegt dem Abschied bei. Er verweist auf die zu Aosta versuchte Ausglcichshandlung; da nun Genf eine Reichsstadt sei, so liege den, Kaiser die Pflicht ob, sich der Sache anzunehmen, zumal der Herzog und der Bischof seine Lehcns- leute, jener ihm mit Schwagerschaft verwandt nnd durch ein besonderes Bündniß verpflichtet sei. Darum müsse der Gesandte nach ausdrücklichen: Auftrag des Kaisers zu Verhütung größerer Unruhen die VII Orte bitten, die von Bern dahin zu bringen, daß sie sich der Genfer entziehen, mit dem Kriege innehalten und den Span der Entscheidung des Kaisers überlassen, dem solche unmittelbar zustehe. 3) Das St. A. Luccrn: Actenband Nr. 23, Savopcn, enthält auf Folio 242 nnd 246 Auszüge und historische Notizen von Cpsat, gemäß denen (von den VII Orten besonders) auf diesem Tag »och folgendes Weitere verhandelt worden wäre: a. Der Gesandte des Herzogs von Savoyen eröffnet in einem vorgelegten Vortrag, es sei das Gerücht gewesen, die Frciburger wollen denn Herzog Romont wegnehme», weß- nahen die V Orte an Frciburg geschrieben hätten, daß es dieses unterlasse: jetzt müsse er aber vernehnren, daß sie sowohl diese» Platz als noch andere von des Herzogs Gebiet in Besitz genommen haben; er bitte, dafür zu sorgen, daß nicht also gegen die Bünde gehandelt werde. I>. Der kaiserliche Gesandte crmahnt die katholischen Orte, besser» Ernst zu brauchen, weil die Gcnferangelegcnheit auch den katholischen Glauben berühre! aus Allem ersehe man klar, daß Bern eher zun: Krieg als zum Frieden geneigt sei. o. Wallis schreibt an die V Orte es sei Willens, einiges von den: angrenzenden savopischcn Gebiet in Besitz zu nehmen, um nicht ganz von den Bernern eingeschlossen zu werden. Es wird ihm abgerathen, weil der Fürst ihr Bundesgenosse sei und die Bevner dann ihr Vorgehen besser verantworten könnten: sie mögen es thun, wenn der Herzog damit einverstanden sei. ck. Es wird ein Schreiben an Bern beschlossen, es in Betracht der aus dem Krieg entstehenden Folgen zur Einstellung desselben zu vermögen. 61K Februar 1536. S77. Wern. 1530, vor 2. Februar. Verhandlung zwischen der Botschaft des Kaisers und Bern. Wir notiren folgende Missive: 1536, 2. Februar. Bern an Basel. Kriegsnachrichten. Nachdem der Kaiser eine Credenz auf den Official zu Besanyon übermittelt, habe der letztere seine Instruction dahin eröffnet: Die von Bern sollen sich der Stadt Genf und des Herzogs entziehen und keine Gewalt brauchen; der Herzog sei des Reiches Statthalter, Lehenfürst, Bundesgenosse und des Kaisers Blutsverwandter; auch den Bischof von Genf, des Reiches getreuen Lehenmann, möge man ungekränkt lassen. Die vorhandenen Anstände solle man der Erkenntnis; des Kaisers anheimsetzcn, denn die Stadt Genf soll gleich den beiden genannte» Fürsten unter des Reiches Schutz, Schirm und Herrlichkeit „verfaßt" sein und bleiben. Würde hiergegen gehandelt, so müßte der Kaiser der angeführten Ursachen und seiner Ehre wegen sich weiter mit der Angelegenheit behelligen. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch ^V. S. Iä7. Z78. Masel'. 1530, 4. Februar. Staatsarchiv Aiiricli: Acten Neligionssachen. StantonSarcliiv Schaffhausen : Abschiede. Stadtarchiv Biel: Abschiede 1534—1507. Tagleistung der Städte Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Mühlhauseu und Biel. Gesandte: Zürich. M. (Hans) Haab; (W. Bepel,) Stadtschreiber. Bern. Peter von Werd. Stadt St. Gallen. Ambrosius Schlumpf, Bürgermeister; Johann Fortmüller, Prädicant. Biel. Rudolf Näbstock. (Andere unbekannt). ». „Demnach dieser tag der Ursachen, daß allenthalben in dem römischen Rych von unser der oberlendischen evangelichen stetten angenommenen heiligen religioncn, als ob dieselbig(en) mit verkündung des heilsamen gütlichen worts und Handreichung der heiligen sacramenten anderer christlichen fürsten, Herren, stetten, landen und communen religionen, so glicher gestalt wie bp den oberlündischen kilchen Christum und sin heilig gütlich wort predigen lassen und sich der Helgen sacramenten gebruchen, nit glichförmig noch erlich (weren), vil reden ge- brucht, und sonderlich ein lange zpt har durch früntliche underhandlung frommer und gutherziger löten, wie sölich alle gemeine christenliche kilchen in ein wäre und einträchtige concordp gebracht und soliche reden usgelöscht werden möchten, (gearbeitet worden?) beschriben (ist), weißt jeder bot, was die verordneten der statt Basel in ansang dis tags solicher concordy halb erstlich fürgetragen, und fürnemlich diempl (wie dann allenthalben die gmeinen reden ergangen) römische keiserliche Maiestat, unser aller gnedigster her, ein zukünftig concilium zu erhalten bewilligt haben sol, anzogen, und dann menklichem unverborgen, des vergangens rychstags zu Ougspurg gehalten der stetten Straßburg, Costenz, Memmingen und Lindow w. gsandten bekanntnussen ires heiligen gloubens vor keiserlicher M. ingelcgt, dagegen die luterischen stende glicher gestalt vor derselben keiser- lichen M. confessionen, so der ernempten stetten bekantnussen nit ganz änlich, fürbracht, rnid jede partpe ir ingelegte confession nnt helger biblischer gschrift zu erhalten beharret, wo sich dann in künftigem zutragen, daß wir von den oberlendischen christlichen stetten uf die concilia oder sonderliche versamlungen beschriben und umb Februar 1536. gl 7 rechnung unsers heiligen gloubens erfordert wurden, daß wir demnach cinmündenklich und eintrechtenklich gefaßt erschinen und mit glichfönnigen fürtregcn unfern h. glauben bekennen, anzöigen und erhalten möchten, lind diewpl aber zu solicher zukünftiger concordp jedes ortes gelerte und fürstender auch beschriben, die ouch disen ernstlichen fürtrag vernomen, haben die gsandten der bestimpten stetten inen den gierten, daß sp mit ernst dise Hendel erwegcn, (onfesiionen lind bekantnussen unser aller christlichen kilchen religio», ivie die bishar nnder un» gehalten, vergiisen, demnach wann die gstellt, uns die widerumb, fürer nach gebür darin handle» (ze) mögen, fürlningen solbn, ufgelegt und befohlen . Ii« Ein Note von Nurgermeister und Rath zil Eon- stanz zeigt an, sie haben nur durch Privatpersonen von dieser Versammlung Kenntniß erhalten und seien (zudem) durch andere Geschäfte verhindert worden, Rathsfreunde oder Prädicanten abzuordnen! nichtsdestoweniger haben sie als Liebhaber christlicher Einigkeit diese Botschaft abfertigen wollen, um die Erklärung zu geben, daß sie jederzeit geneigt sein werden, zur Aufbauung der christlichen Kirche und Errichtung einer gemeinen Concordie in Alles zu willigen, was ohne Nachtheil der hl. Schrift geschehen könne; Alles mit mehrern Worten, wie die Boten wohl zu berichten wissen, e. 1. Darauf haben sich die Herren Prädicanten zusammen verfügt und ein Bekenntnis) unsers heiligen Glaubens, wie er bisher „in den Städten" der Eidgenossenschast gelehrt worden ist, aufgesetzt und dieselbe den Gesandten dieser Städte, um sie heimzubringen, vorgelesen; es ist auch jedem Boten eine Abschrift dieser „Notel" zugestellt worden. 2. Nach Verhörung des Entwurfs der Confession haben die Herren Capito und Putzer in weitläufiger Rede vorgetragen, sie seien für sich selbst aus christlichem Eifer zu diesem Tage erschienen, um nach Kräften die vermeinte Spaltung, die zwischen den Ausländischen und den Oberdeutschen bestehe und von jenen für groß ausgegeben werde, ablehnen zu helfen. Ihre Herren von Straßburg, die sich bisher von den oberländischen und eidgenössischen Kirchen nie abgesöndert, haben für eine Concordie und einmüthiges Bekenntniß unter Fürsten, Herren und Städten, bei denen das göttliche Wort mit Austheilung der Sacramente verkündigt werde, viele Kosten erlitten, auch Mühe und Arbeit . angewendet und mit Gottes Hülfe die Händel so weit gebracht, daß Dr. Martin Luther, seitdem er die Gründe der Oberländischcn besser als früher vernommen, sich viel vertrauter und freundlicher beweise lind sich vernehmen lasse, er wollte nichts Lieberes erleben, als daß die evangelischen Kirchen in einträchtigen „Verstand" gebracht werden könnten. Daneben habe sich zugetragen, daß der König von England das Evangelium angenommen, der Herzog von Pommern, der Graf Wilhelm von Nassau und „andere Städte" in die christliche Verständnis) (den schmalkaldischen Bund) gekommen und das Evangelinm frei predigen lassen und unerschütterlich dabei zu bleiben verheißen haben w. Deßhalb stellen die Herren von Straßburg das freundliche Ansinnen, daß die oberländischen Kirchen nach der Concordie zum höchsten trachten, dieselbe annehmen, und wenn die eidgenössischen Kircheil je zu einem Concil oder einer Versammlung der christlichen Fürsten und Städte beschrieben würden, eine gemeinsame Botschaft, nicht gerade von vielen Leuten, sondern ctiva von 4—6 Personen dahin schicken; wenn das geschehe, so werde ohne. Zweifel „der Zweck unser aller hl. Religion dermaßen getroffen", daß es unser» Kirchen zu allen Theilen zu beständiger Wohlfahrt diene, u. s. w. Da die Gesandten zu einer Antwort auf diesen Artikel keine Vollmacht besitzen, so wird derselbe auf Begehren der zwei Prediger in den Abschied genommen. Es wird sodann („ouch") geordnet und vereinbart, daß keine eidgenössische Stadt die diesen Tag besucht, an den Artikeln dieser den Gesandten übergeben?» Concordie ohne Vorwissen der andern mitgläubigen Eidgenossen etwas ändere, mindere oder mehre, oder sie drucken lasse, worüber jeder Bote weitern Bericht geben kann. «I. Es kennt auch jeder Bote das Anbringen der Verordneten von Basel insonderheit vor den Gesandten der Bundesgenossen, nämlich dergestalt: „Als dann etliche jar lang die gmüter 78 618 Februar 1536. under .ms den stellen, so Christum und sin heilig evangelium angenomen, nit wie vorhin gegen einander» gstanden, also daß wir nit mer zusamen komm noch red under uns gehalten, ouch ein jede statt, glich als were diser Handel nit gmein, allein uf ire kilchen sorg und acht gehept, darus dann ervolgt, daß unsere wider- wertigen, als ob unsere herzen gegen einander erkaltet und wir nit glich gesinnet, abgenomen, wie dann solichs zu mermalen ouch von inen selbs verstanden, daß sy uns deßhalb veracht und verspottet, daß wir doch selbs der fachen nit einig syen, dardurch sy ouch in irein fürnemcn gesterckt, tag und nacht, wie sy uns von unserer christenlichen religion und glauben tringen möchten, nachgedenkes gehept, wie sy dann noch fürter sich keiner »rüg, arbeit und costens mit zusamen kamen und (in) ander weg, sömlichs zu wegen zebringen, beduren lassen, als wir dises clarlich sehen und spüren mögen. Deßhalb und (damit) das verhütet und verkamen (werde), sehe ir Herren und obern für gut an, wurde ouch irs bedunkes dem evangelio Christi und uns allen fürstendig sin, daß wir mer dann aber bishar beschechen zusamen komm, die sachen, und insonderheit unfern christlichen glauben belangend, beratschlagtend und wol betracht(et)end, damit und einigkeit under uns dester bas geüfnet und gepflanzet wurde, als on zwyfel (ouch) zu andern: nutz, (daß) hiemit unfern widerwärtigen dasjmig, so sy von uns usgan lassen, wie wir selbs der sachen nit eins syen, abgestrickt; nit darumb, als ob wir mit sölichem zusamen kamen nüwe und sondere püntnussen oder verstend neben den: pund, so wir mit andern unser:: trüwen lieben Eidgnossen haben (dann ire Herren und obern denselben pund und was sy der binden ist, wie sy ouch wol achten, daß ire Herren und obern desselben willens ouch syen, trülich zu halten gesinnet) ufzerichten und ze machen understandend, sonder allein, daß mir lugten und fürtrachtms hetten, wie wir by dem pund, so wir mit gott gmacht und angenomen, pliben und uns darvon nit tringen ließen. Da wermd ir Herren und obern guter Hoffnung, wo sollichs beschäch, wurd on zwyfel gott der allmechtig das sin also darzu thun und uns sin gnad mitteile::, daß wir fry sehen und spüren wurden, daß dise einhelligkeit under uns den: ganzen Handel Christi, ja ouch uns in weltlichen dingen nutzlich und fruchtbar sin und wol erschießen wurdi, und wurde(n) hiebi vil unserer widerwertigen anschleg verhindert; wellend ouch uns also ge- betten haben, disen iren fürtrag guter früntlicher und getrüwer Meinung, wie er dann ouch beschechen, von inen ufnemen." — Das wird, weil man deßhalb keine Befehle hat, heimzubringen angenommen. Die Gesandtennamen für Zürich aus de»: Schreiben vom 24. Januar (Montag nach Sebastian) von Hans Vogler von Zürich an Joachim von Watt; Vad. Bibl. St. Gallen: Litt. Mißc. XI. 83; für Bern aus der in der Note zum Abschied vom 13. September 1535, I angeführten Missive; für Stadt St. Gallen aus dem dortigen Rathsbuche 1533—41, S. 139; für Biel aus einer neuern Beifügung im dortigen Abschied- Die auf diesen: Tage entworfene Confesfionsformel lassen wir in ihrem Wortlaute folgen: „Ein kurze und gineine bekantnis des gloubens der kilchen, die in einer Eidtgnossschaft das evangelium Christi angenommen haben, allen gläubigen und frommen zeerwegen, zu beschetzen und zu urtheilen dargestellt. 1. Von der heiligen geschrift. Die heilige, göttliche, biblische gschrift, die da ist das wort gottes, von den: heiligen geist ingeben und durch die Propheten und apostlen der weit fürgetragen, ist die aller elteste, volkomnifte und höchste leer, begriff, allein alles das, das zu warer erkantnus, liebe und eer gottes, zu rechter waren frommkeit und anrichtung eines frommen, erbern und gottseligen lebens dienet. 2. Von uslegung der geschrift. Dise heilige göttliche gschrift soll nienarmit, dann mit ir selbs usgleit und erclert werden, durch die richtschnur des gloubens und der lieb. 3. Von den alten lerern. Wo nun die heiligen väter und alten lerer, die die gschrift erclert und usgelegt, über dise richtschnur nit gehouwen haben, wellen wir sy nit allein für usleger der gschrift, sonder für userwelte werchzüg. durch die gott geredet und gewirkt hat, erkennen und halten. Februar 1536. 619 4. Vo» mentschen leeren. Was sunst mentschlicher leeren und satzungen sind, sy sycn wie schön, hüpsch, ansichtig und lang gebracht sy seiner wellen, die uns von gott und warcin glauben abführen, halten wir itel, schedlich und kraftlos, wie es der her, Mathci am xv selbs beziigt, da er spricht: sy eercn mich vergebens, so sy leeren die leeren der mentschen. 5. Was der zweck der heiligen gcschrist syc und woruf sy cntlich wyse. Die ganze biblische gschrift ficht allein daruf. (daß?) das mentschlich gschlccht verstände, daß im gott günstig sye und wol welli, und daß er dise sine gutwilligkcit durch Christum, sinen son dem ganzen mentschlichcn geschlccht öffentlich dargestellt und bcwysen habe, die aber allein durch den glouben zu uns kome, allein durch den glauben empfangen und durch die licbi gegen dem nächsten usgetruckt, erzeigt und bcwysen werde. 6. Von gott. Voll gott halten wir also, daß ein einiger, warer, lebendiger und allmcchtiger gott sye, einig im wesen. dryfaltig in Personen, der alle ding durch sin wort, das ist durch sinen son, us mit geschassen habe, und alle ding durch sin sürsichtigleit gerecht, warlich und wy stich regiere, verwalte und erhalte. 7. Vom mentschen. Der mentsch, das vollkomnist bild gottes us erden, under alleil sichtbareil erea- turcn die edelste und fürncmstc, der ist us lyb und secl zusammengesetzt; der lyb ist tödtlich, die secl untödt- lich. Diser mentsch, als er von gott recht und wol geschaffen was, ist er durch sin eigne schuld in sünd gefalle» und hat das ganz mentschlich gschlccht mit im in solchen vall gezogen und solcher arbeitseligkeit under- würfig ginacht. «. Von der erb sünd. Dise erbsucht aber und ursprüngliche sünd ist das ganz mentschlich gschlecht dermaß durchgangen und hats dcrmaß verwüstet und vergiftet, daß dein mentschen, der ein kind des zorns und fygend gottes worden was. nicinand dann gott durch Christum helfen oder widerbringen macht, und ivas in im guts übcrbliben ist, das wirt durch teglich Mangel und presten für und für gschwecht, daß es zum ergcren gratet; dann die kraft der sünd und des prcstens in uns trifft für. daß weder die vernumpft dem, das sy erkennt, nachkommen, noch der hoch verstand das göttlich fünkli pflanzen und fürbringen mag. 9. Von der frygen wilkur, so man ncmpt den frygen willen. Dcshalp wirst) den mentschen ein frygen ivilkur also geben, daß wir in uns selbs befindend, daß wir mit wissen und willen guts und bös thund; das bös mögen wir von uns selbs thun, das gut aber mögen wir weder anncminen noch voll- strekcn, wir syen dann durch die gnad Christi erlüchtct, erwckt und getriben; denn gott ist der, der in uns das wollen und Volbringen würkt nach sinem guten willen; us gott ist unser heil, us uns aber ist mit dann sünd und verderpnus. 1V. Wie gott den mentschen durch sin ewige» ratschlag wyder bracht habe. Wiewol nun der mentsch durch söliche sin schuld und Übertretung ewiger verdampnus zubckcnnt und in den gerechten zorn gottes gefalle» ist, so hat doch gott, der gncdig vatcr, nie ufgehört, sorg für in zc tragen, welches wir us den ersten Verheißungen und us dem gantzen gsatzt, durch welches die sünd erwekt nit erlöscht wirt, und us dem Herrn Christo, der dazu verordnet und geleistet ist, clar und gnugsam offenbar vermerken und verstau mögen. 11. Von dem Herrn Christo und was wir durch in haben. Diser her Christus, ein warer sun gottes, warer gott und warer mentsch, hat in der zyt, die gott von ewigkeit har dazu bestimmt, wäre mentschliche natur mit lyb und seel angenommen; hat zwo underscheidne, unvermengte naturm in einer einigen unzertrenten person, welche annemmung mentschlicher natur darumb geschechen ist, daß er uns, die tod warend, wyder lebendig und miterben gottes machete, deßhalben er auch unser bruder worden ist. Diser her Christus, der sun des waren, lebendigen gottes, hat das fleisch, das durch die Vereinbarung der gottheit heilig ist, unscrm fleisch in allen dingen glych, usgcnommen die sünd, dann es ein rein, unbeflekt opfcr sin solt, us der unbeflekten jungfrauen Maria durch mitwürkung gott des heiligen geists angenommen, für uns in tod geben, zu einer bezalung, begnadigung und abweschung aller sünden. Und damit aber wir ein volkomne Hoffnung und vertruwen unsers unsterblichen tebens haben möchten, hat er sin fleisch, das er vom tod zum leben wyder ufcrwckt, zu der gerechten sines allmechtigcn vaters gesetzt. Diser her Christus, der den tod, die sünd und allen hellischen gwalt überwunden und übersiget hat, ist unser vorgcngcr, fürer und houpt; der ist der 629 Februar 1536. recht Hochpriester, der da sitzt zur grechteu gottes und unser fach allweg schirmt und fürt, bis er uns zu der bildtnus, zu deren wir geschaffen sind, reforinire und wyderbringe und in die gemeinsame sins göttlichen lebens infüre! uf disen Hern Jesum Christum warten wir, daß er künftig sy am end der welt als ein warer, rechter richter, der das urtheil über alles fleisch, das von im zum urteil uferwekt wellen würt; die fromen und gläubigen würt er in Himmel füren und (die?) ungläubigen würt er mit lyb und seel in ewige verderpnus stossen und verdammen. Discr her Jesus, wie er allein unser mitler, fürsprech, opfer, Hocherpriester, her und künig ist, also bekennen wir in allein und gloubend von ganzem herzen, daß er allein unser versünung, unser erlösung, heiligmachung, bezalung, wysheit, schirm und rettung allein sye; hiefmit?) verwerfen wir alles das, das sich ein mittel, opfer und versünung unsers lebens und Heils darstellt, und erkennen keines, dan allein den Hern Christum. 12. Was der zwek sy evangelischer leer. Deshalb soll in aller evangelischen leer das das höchst und fürnämpst houptstük syn, daß in allen predigen heftig getriben und in die herzen der mentschen ingedrukt sol werden, nemlich daß wir allein durch die einige barmherzigkeit gottes und durch den verdienst Christi behalten und selig werden. Damit aber die mentschen verstandind, wie nothwendig inen Christus zum heil und seligkeit sye, soll man inen die grösse und schwere irer sünd durch das gsatz und den tod Christi MM hellisten und claristen anzeigen, inbilden und für ougen stellen. 13. Wie uns die gnad Christi und sin verdienst mitgeteilt werde und was frucht darus volge. Soliche Höchen und grossen gutthaten göttlicher gnaden und die wäre heiligmachung des geists gottes empfachen wir nit us unser» Verdiensten und kreften, sonder durch den glauben, der eine lutere gab und schenke gottes ist; derselbig gloub ist ein gewisser vester und stifer, ja ungezwyfelter grund und begriffung aller dingen, die man von gott verhoffet, welcher us im die liebe und demnach allerley lügenden und guter werken frücht wachsen macht; und wiewohl die frommen und gläubigen sich in solchen früchten des gloubens one underlas übend, so schriben wir doch die frommmachung und das erlangt heil nit solchen werken, sonder der lutern gnad gottes zu. Discr gloub, der sich nit uf sine werk, wiewol er unzalbare gute werk würkt, sonder uf die barmherzigkeit gottes tröstet, ist der recht und war verdienst, mit dem man gott gefallt. 14. Von der kilchen. Us denen lebendigen steinen, die uf disen lebendigen felsen gebuwen sind, halten wir, daß ein heilige, allgemeine kilchen, die gemeinsame und sammlung aller heiligen, die ein gspons und gmachel Christi ist, welche er durch sin blut reinige und entlichen dem vater one masen, ganz unbeflekt und unvermaschget darstelle, gebuwet und zemcngesamlet werde; und wiewol diese kilchen und samlung Christi allein den ougen gottes offen und bekant ist, so würt sy doch durch unsere zeichen, brüch und ord- nung, die von Christo selbs ingesetzt und geordnet sind, und durch das wort gottes als durch eine gemeine, offne und ordenliche zucht nit allein gsehen und erkant, sonder ouch dcrmaß gsamlet und gebuwen, daß in dise kilchen niemand (ordenlich zereden, und one bsundere fryheit von gott geöffnet) one dise ding zelt würt. 15. Von dem zudienen des wort gottes und dienst der kilchen. Deßhalb wir ouch bekennend, daß die diener der kilchen Mitarbeiter gottes syen, als sy der heilig Paulus nent, durch die er sinen gläubigen erkanntnis sin selbs und ablas der sünden zudienet und fürtreit, die mentschen zu im bekert, ufrichtet, tröstet, ja ouch crschrekt und urteilet; doch mit disem anhang und verstand, daß wir in dein allein alle würkung uiid kraft dein Herrn gott allein, dem diener aber das zudienen zuschriben. Denn gwüß ists, daß dise kraft und würkung keiner crcatur niemer mer angebunden sol, noch »rag werden, sonder gott, der teilt sy us nach sinem frygen willen denen, denen er will. 16. Vom gwalt der kilchen. Der gwalt, das gottes wort ze predigen und die schäflin des Herrn zu weiden (welches eigentlich ze reden, der schlüßlen gemalt ist), schribt allen mentschen für ein form zu leben, sy sien Hochs oder niders stands. Solcher gwalt und ansehen sol als ein bevelch und Handel hoch, thür, unveracht und unverletzt sin; sol ouch niemand zuzedienen empfohlen werden, er sy dann zuvor durch die göttliche stimm und wähl und durch diejänen, die von den kilchen durch wolbctrachtetc» rathschlag und usschnß darzu bestimpt und erwelt sind, togenlich und gschikt darzu erfunden und erkennt. Februar 1530, 17, Vo» der erwelung der dienern der kilchcn. Dan» solich amt und dienst sol nicmand be- folchen, noch anvertrut werden, er sy dann znvor in heiliger gschrift und erkantnus des willen gottes wol beichtet, in fromkcit und Unschuld des läbens unstreflich und in flyß und ernst, die eer und den nninen Christi zefürder», hitzig und inbrünstig erfunden und erkennt worden, durch die nämlich, die diencr und suchender der kilchcn, ouch die, die us der christenlichen oberkeit als von der kilchcn wegen zu solchem amt erwelt sind. Und diewyl dasselbig ein rechte, wäre wal gottes ist, sol sy durch das urteil der kilchen und uflcgung der hendeu der elteren als billich und recht erkennt und angenommen werden. 18. Wer der Hirt und das houpt der kilchcn che. Dann Christus selbs allein das war und recht houpt und Hirt sincr kilchen ist. Dcchlbig gipt siner kilchen Hirten und lerer, die us sinem bevelch das wort und den gwalt der schlüßlen ordenlich und rechtmessig, wie oben gemeldet, fttrend; deßhalb wir die- sänen, die allein mit dein namen bischos sind, und das houpt zu Vom weder bekennen, noch aunemmend. Ig. Was das amt ch der dienern der kilchcn. Das allerhöchst und fttrnemst in disem amt ist. das; die diener der kilchen rüw und leid der sündcn, endcrung des lebens und verzychung der sündcn predigend, und das alles durch Christum. Item daß sy unufhörlich für das volk bittend, der heiligen gschrift und wort gottes in lesen und heiliger trachtung ernstlich und flyßig obligend, mit dem wort gottes, als mit einem schwcrt des geists in alle weg den tüfcl mit tödtlichem haß vcrvolgend und sin kraft niderlegend und schwechend; daß si) die gsunden bürgcr Chri;ti schirmend, die bösen aber warnend, hindersich haltend und abtribcnd, und so sy in irem frevel und unverschämten lästern die kilchen Christi wollten für und für ergcrn und verwüsten, sollend sp durch diejenigen, so von den dienern des worts und christlichen oberkeit, nsgcschlossen oder in andere fügkliche und formklichc weg gestraft und verbessert werden, bis sy ir irsal bekennen, sich endernd und gsund werdend. Denn aber sol der burgcr Christi, der also prcsthaft und krank gewesen und usgcschlosscn ist, wider in die kilchen nfgcnommen werden, so er sich bekert und mit großem ernst sin sünd und irsal bekennt und vcrgicht (dann dahin sol dise straf dienen und arznp), sinen prcsten gewilligklich ficht, sich in ein geistliche disciplin und zucht begipt und mit einem nüwen flys und ernst zur frummkeit alle frommen erfreut. 20. Von dem vermögen, kraft und wllrkung der sacramentcn. Deren zeichen, die man sacrament nennt, sind zwcy. nämlich der tonf und das nachtmal des Herrn. Dise sacrament sind bedütlichc, heilige zeichen hocher und heimlicher dingen, die aber nit bloße und läre zeichen sind, sonder sy bstand in zeichen und wescnlichen dingen. Dann im tonf ist das wasser das zeichen, das wesenlich aber und geistlich ist die widergcburt nnd die ufncmmung in das volk gottes. Im nachtmal oder danksagung sind brot und win zeichen: das wescnlich aber und geistlich ist die gemeinschaft des libs Christi, das heil, das am crütz erobert ist, und ablas den sündcrn: welche wesenlichc, rmsichtbare und geistliche ding im glonbcn glich wie die zeichen liplich empfangen werden; und in diesen wesenlichen, geistlichen dingen stat die ganze kraft, wür- kung und frucht der sacramentcn. Deßhalb wir bekennend, daß die sacrament nit allein ußcre zeichen sicnd christlicher gsellschaft, sonder wir bckenncnds für zeichen göttlicher gnaden, durch die die diener der kilchen dem Herrn zu dem fürnemmen und cnd, das er uns selbs verheißt, anbtttet und kreftenklich verschafft, mitwttrkcnd; doch der gstalt wie oben vom zudiencn des worts gseit ist, nämlich, daß alle heilmachende und seligmachendc kraft dem Herrn gott allein zugeschrieben werde. 21. Vom tonf. Der touf ist us der insatzung des Herrn ein widergebarliche abweschung, welche der Herr sinen nserwelten mit einem sichtbaren zeichen durch den dienst der kilchen. wie oben gredt und crlütert ist, anbütet und darstellt, in welcher Helgen abweschung wir unsere kinder darumb taufend, daß es unbillich were, daß wir die jenen, die us uns, die wir ein volk gottes, geporcn sind, der gemeinsame des volks gottes sollen cntronben, die doch mit göttlicher stimm darzu bestimpt und die sind, von denen man sich vermuten sol, sy sicnd von gott erwelt. 22. Vom nachtmal des Herrn oder von der danksagung. Vom Helgen nachtmal halten wir also: daß der Herr im Helgen nachtmal sin lib und blnt, das ist sich selbs. den sinen warlich anbütet und zu solcher frucht zu messen gipt, daß er je me und ine in inen nnd sy in im lebend, nit daß der lib und b 622 Februar 1536. das blut des Herrn mit brot und nun natürlich vereinbaret oder rumlich darin verschlossen werdend, oder daß ein lipliche, fleischliche gegenwürtigkeit hie gesetzt werde, sonder daß brot und win us der insatzung des Herrn hochbedütende, heilige warzeichen sigind, durch die von dem Herrn selbs durch den dienst der Alchen die wäre gmeinschaft des lips und bluts Christi den glöubigcn fürgetragen und angeboten werde, nit zu einer hinfclligen spys des buchs, sonder zu einer spys und narung des geistlichen und ewigen lebens. Solcher hohen und heiligen spys gebruchen wir uns oftermals, daß wir dardurch ermant in den tod und blut des gecrützigeten Christi mit den ougen des gloubens sehind und unser heil mit einem vorgust des himmlischen wesens und mit einer rechten besindtnus des ewigen lebens betrachtend; mit diser geistlichen, lebendmachenden und innern spys werden wir mit unussprechlicher süßigkeit erfrischet und erkikt (sie) und mit hoher fröud, daß wir in dem tod Christi unser leben findent, erfüllt. Deßhalp wir ganz und gar in fröuden in unfern herzen us- springend und mit allen unfern kreften ime umb so ein thüre und hohe gutat, die er uns bewisen hat, in danksagung uns selbs ganz usgiessend. Deßhalp man uns fast unbillich zulegt, daß wir den hohen waar- zeichen wenig zugebend; dann dise heiligen zeichen und sacrament sind heilige und erwürdige ding, als die, die von Christo dem hohen Priester ingesetzt und gebracht sind, so tragen sy, dermaß wie oben darumb grett ist, die geistlichen ding, die sy bedütend, für und bietend sy an; sy gebend von dem gcschechnen ding zügknus, sy bildend uns an und eferend uns so hohe heilige ding und mit einer besondern änliche der dingen, die sy bedütend, tragen sy ein groß und herlich liecht in die heilige göttliche Hendel; zudem geben sy etwas bchelf und fürschub dem glouben, sind als vil als ein eidzpflicht, mit deren sich die glöubigen irem houpt und der Alchen inpflichtend und verbindend; so hoch und thür halten wir von den heiligen und hochbedütenden waar- zeichen; jedoch geben wir die lebendmachende und heiligmachende kraft allweg allein dem zu, der allein das leben ist; dem sy lob in ewigkeit. Amen! 23. Von der heiligen Versammlung und zemmenkommung der glöubigen. Wir haltend, daß die heiligen sammlungen und zemmenkommen der glöubigen dermaß sollen begangen werden, daß man vor allen dingen dem voll das wort gottes an einem gemeinen und darzu bestimmten ort teglich fürtrage; daß die heimlichen verstend der gschrift durch geschikte diener teglich usgeleit und erclert werdend; daß man das nachtmal des Herrn und heilige danksagung halte, damit der glöubigen glaube für und für geübt werde; daß man mit ernstlichem gebet für alles anligen aller mentschen ernstlich anhalte; andere ceremonien, deren vil und unzalbar sind, als kelch, meßgwand, corrök, kutten, blatten, fan, kerzen und altär, gold und silber, sover sy wäre religion und rechten gottesdienst niderzelegcn und umbzukeren dienend, und bsonder die götze» und bilder, die zuvereren und ergernuß gebracht werdend, und was solicher ungöttlicher dingen sind, die wellend wir us unser heiligen gmeind wyt hingetriben haben. 24. Von denen, die durch faltsche leeren die kilchen Christi trennend oder sich von iren absöndernd und rottend. Alle diejenen, die sich von der heiligen gemeinsame und gesellschaft der Alchen abtrennend und sondernd, frömbde, ungöttliche leeren in die Alchen infürend oder solichen leeren anhangend, welchen presten zu unfern zyten die widertöufer allermeist haben, so sy der warnung der Alchen und christen- lichem bericht nit losen und gehorsam sind, sonder hartbennig us irem kyb und irsal mit Verletzung und ver- sürung der Alchen bestan und verharren wellend, sollend dieselbigen durch den obcrn gwalt gestraft und hinderhalten werden, damit sy die Herd gottes mit irer valtschen leer nit vergiftend und befleckend. 25. Von denen dingen, die da weder geboten noch verboten, sonder mittel und fryg sind. Die ding, die man mittel nennt, wie sy dann (eigentlich zereden) sind, deren mag sich ein frommer, gläubiger christ zu allen zyten, an allen orten fryg gebruchen. Doch daß er das thue nach dem rechte» müssen und mit liebe; dann der glöubig sol alle ding also bruchen, daß die eer gottes gefürdert und dw Alchen und nechsten gebessert, nit verergert werden. 26. Von der weltlichen oberkeit. Diewyl aller gwalt und oberkeit von gott, ist sin höchst u»d fürnempst amt (wo er nit ein tiran sin wil), daß er die ivare gottes eer und den rechten gottesdienst >»it straf und usrütung aller gottslesterung schirme und fürdere und möglichen vlys ankere, daß er dasjen, das der diener der Alchen und verkünder des cvangely us dem wort gottes lert und fürtreit, fürdere und voll Februar 1536. g23 streke. Daß aber solche religio», warer gottsdienst und erberkeit ufgange und wachse, würt der ober gwalt füruenilich allen vlys dahin wenden, daß das heiter wort gottes der gmeind trülich fürgetragen und niemand daran verhindert werde; daß die schulen wol angerichtet, die gemein juget und ganze burgcrschaft wol glert, vlissig berichtet und gezüchtiget werde; daß man vlissige sorg trage für die diener der kilchen und armen in der kilchen, daß dieselben nach der billigkeit und zimlichen noturft versechen werdind; dann dahin sollen die kilchcngütcr dienen. Wyter sol der ober gwalt das voll mit billichen, göttlichen satzungen regieren, gricht und recht halten und handhaben, gmeinen fridcn und wolstand erhalten, gmcincn nutz schützen und schirmen und die übelthäter nach gclegenhcit ircr Missetat am gut, lib und leben wie billig strafen; nnd so er das thut, dienet er gott sinem Herrn, wie er pflichtig und schuldig ist. Solichem obern gwalt sollend wir alle, ob wir wol in Christo fry sind, mit lib, Hab und allein unsrem gut gehorsam, gewertig sin, Und uns mit liebe von herzen und us gloubcn iure underthenig bcwysen, trüw und cid thun und leisten, alldicwyl sine gchciß und gebot wider den nit öffentlich ist, von deswegen wir im cer anthund und gehorsam sind. 27. Von der heiligen ee. Wir haltend, daß der eclich stand allen mentschen, die dazu tauglich und geschickt und von gott sunst usserthalb der cc küsch ze leben nit beruft sind, von gott ufgesetzt und verordnet sie; daß kein ordcn noch stand so heilig und erbar, dem der celich stand zuwider sy und verboten solle werden. Und wie nun solche ce von der kilchen mit einer herlichen offenbaren vermanung und gebet bcstctet würt, also soll auch der ober gwalt acht haben und daran sin, daß die ee billich und ordcnlich bezogen und recht und erbarlich gehalten wcrd; ouch nit lichtlichen, on wichtige und rechtmessige Ursachen getrennt und gescheiden werde. Deshalp können wir die klöster und anderer aller vermeinten geistlichen unsubere und unordenlichc küschheit und das selbig ful und unnütz leben (das etliche lüt us unbegründtcnt yfer ufgesetzt und angericht haben) nit loben, sonder verwcrfcnds als ein schützlich und grülich ding von mentschen wider gottes ordnung erdichtet und erfunden. St.A.ZMich: RcligionSsachen. - Stadt-ttchiv Biel: beim Abschied. Di- Ziffern fehlen im Original. S7S. Kens. 153K, 5. Februar. jtantonüarchiv Genf: Rathsrcgistcr. Bevor die von Bern die Stadt verließen, beriefen sie die Sindics und befragten sie, ob man einverstanden sei, ihren Obern die Hoheitsrcchte des Bischofs und das Vidomat, welches der Herzog besessen habe, zu überlassen-, die Frage wurde verneint, doch bemerkt, man werde den Rath besammeln, sich hierüber bedenken und dann eine Antwort übersenden. Derselben Verhandlung erwähnt auch der dritte Bericht von Hauptmann u. s. w. von Bern aus dem Feld, ck. ck. 5. Februar, der in vollständiger Abschrift an Zürich, (Basel?), Schaffhausen übermittelt wurde. Weiteres als das Genfer Nathsregister enthaltet dieser Bericht über die betreffende Verhandlung nichts; nur wird als Motiv des von den Kriegsrcgentcn gestellten Verlangens angeführt, daß der Bischof und Herzog Feinde derer von Bern gewesen seien. Sl.A. Zürich: Tschud. Documcnlciis-niiwlimg Bd. X, Nr. S7. —K.A. SchafflMis-n: Correspondcnzcn. 624 Februar 1536. S8« St. Julien. t53l», 6. und 8. Februar. Staatsarchiv Aiiricli : Acten Savoyen I. 22 u. Staatsarchiv Bern: Deutsch Missivenbuch >V, S 172 (Copie). Kantvnsarchiv Schaffhansen: Corrcspondcnzen. Gesandte: Wallis. (Kaspar) Mezilten, Landvogt; Jost Kalbermatter; Ortwineg (?), Castellan. t». Auf gegebenes Geleit erscheint ein Anwalt des Statthalters zu Mailand, Anton de Leva (Leyva), der seine Vermittlung anerbietet und Einstellung der Feindseligkeiten begehrt, da es sich der Sage nach nicht um Genf allein, sondern auch um andere Orte und Sachen handle zc. Es wird ihm abgeschlagen, indem man ihm die Ursachen des Krieges auseinandersetzt, auf sein Begehren auch schriftlich dein Absagbrief entsprechend antwortet! im Übrigen wird er an die Herren zu Bern gewiesen, an die er beglaubigt ist. (6. Februar, Sonntags). I». Zwei Boten von Wallis weisen ihre Creditive vor und eröffnen im Namen des Bischofs, des Hauptmanns und gemeiner Näthe der Landschaft, wie sie auf die freundliche Zuschrift von Bern geantwortet, nämlich wie sie die Bünde getreulich zu halten begehren. Sie hätten anfangs geglaubt, die Beruer seien nur zur Entschüttung der Stadt Genf ausgezogen, und nicht in der Absicht, das Land des Herzogs einzunehmen; da sie nun aber vernehmen, wie viel Land und Leute Bern eingenommen, so haben sie niit einem Kriegsvolk das Gebiet von St. Moriz bis nach Thonon zu besetzen unternommen, zum Theil es schon gethan, und bitten, ihnen dieses zu lassen, dmnit Bern auch bei seinem Eroberte» bleiben möchte; denn es sei wohl zu erachten, daß der Herzog sich nicht darein schicken, sondern mit Gewalt es wieder zu gewinnen versuchen werde; in einem solchen Kriege könnten dann die Walliser den Bernern gute Dienste erweisen. In dieser Meinung seien sie ausgezogen; sie bitten, es nicht übel zu deuten. Es wird ihnen eine freundliche Antwort gegeben, die sie mit großer Zufriedenheit und lebhaftem Dank empfangen. Diese Antwort lautet: Hauptmann, Lütiner, Näthe und Venner des Heeres von Bern danken der Botschaft zum höchsten für ihr Erbieten, Zusagen und tröstlichen Zuzug. Sie gewähren ihren Bundesgenossen von Wallis gutwillig die Einnahme des Gebietes ob dein Wasser Dranse („Durance"), das dem Herzog von Savopen gehört hat, vorbehalten dasjenige des Herrn von „Marsell»)" (Maxilly?), der Bern geschworen; was diesseits des Sees und des Rhodans („Nöttens") künftig erobert wird, soll gleich getheilt werden; auf das Gesuch um einen Theil von Thonon können die Hauptleute nicht eintreten, da die Bewohner jener Herrschaft, von der Durance an, sich bereits ergeben haben, und ohne die Beistimmung der Obrigkeit von dein Eroberten nichts abgetreten werden dürfe. Dabei wollen sie bemerken, daß dieser Krieg die Herzogin von „Ennemours" (Namour?) nichts angehe, und daß ihr mit Brief und Siegel zugesagt sei, weder sie noch ihre Unterthanen zu schädigen oder anzugreifen; dies sollen auch die Walliser thun; wollen sie mit ihrem Kriegsvolk weiter rücken, so sollen sie auch die von Thonon und andere Edellcute, die nun zu Bern gehören, in Ruhe lassen. (8. Februar). Der mitgetheilte Text bildet einen Theil des von den Berner Hauptleuten und Rathen aus dem Feld an ihre Obern und von diesen an andere Orte mitgetheilten Kriegsberichtes. Die Namen der Walliser Gesandten aus einer Missive des Gubernators von Aelen an Bern vom K.Februar, in welcher die Conferenz und das militärische Vorgehen der Walliser berichtet wird. Dieser schließt mit der Mittheilung: „Auch ist dero von Vivis und sp inen wellen usgcn"; da sei „inen" geantwortet worden, man könne sich dermalen hiemit nicht befassen, weil letzten Freitag (4. Februar) ein Trompeter derer von Bern sie aufgefordert habe, zc. K.A.Basel: Acten zwischen Savoyen und Genf 1530—1566, A. Nr. 3. Copie. Februar 153L. 625 S8t. Sitten. 1536, 6. bis 24. Februar. Verhandlung über den Anschluß derer von Chablais an Wallis. Nachdem im Kriege wider den Herzog von Sanaven die von Bern sich Herrschaften, Lander, Städte, Schlösser und verschiedene Gebiete auf beiden Seiten des Genfersecs mit Gewalt unterworfen, und die Leute zu Monthei), St. Gingolf, Eviau und anderwärts auf der gegen Wallis gelegenen Seite des benannten Sees, von St. Moritz abwärts, nirgends Sicherheit fanden und von ihrem Fürsten verlassen waren, suchten sie freiwillig, ohne alle Ausforderung, durch Briefe uud Boten um den Schirm derer zu Wallis nach. Doch stellten sie hiebet folgende Bedingungen: 1. Daß sie bei dem Glauben derer zu Wallis erhalten und beschützt werden. 2. Daß ihre Unterwürfigkeit unter die zu Wallis keine Belästigung ihrer Person uud ihres Eigcn- thums nach sich ziehe. 3. Daß sie bei den unter ihrem Fürsten genossenen Freiheiten uud guten Gewohnheiten verbleiben können. 4. Sollte Gott fügen, daß ihr Fürst wieder zu den durch die von Bern und Andere ihm abgenommenen Landen gelangen wurde, so soll ihm auch dieses Gebiet, unter Vergütung der diesfalls verwendeten Mühe lind Kosten wieder zurückgestellt werde». Dieses gerechtfertigte Verlangen konnte von Seite des Bischofs, Landeshauptmanns und der Landschaft Wallis nicht abgewiesen werden, und es sind demnach die genannten Leute unter den angegebenen Bedingungen in den Schirm und die Unterthänigkeit derer zu Wallis aufgenommen worden, jedoch unter Vorbehalt des früher zwischen diesen und dem Herzog von Savopen eingegangenen Bündnisses. Es begloben nun Obiges vor dem Bischof, dem Landeshauptmann und den hiezu verordneten Rüthen am 6. Februar Anton Vontaz, als Sindic der Gemeinde Monthei) und Colombey (»Eoluiuberii«), und Mermet Clerici, Sindic von Mura, mit Zustimmung von Ludwig von Monthey, I. Desiderius Pucrnati, Wilhelm Gap, Peter Nepotis und mehrerer Anderer, die von den besagten Pfarreien hiefür abgeordnet worden. Am 7. Februar erklärten sich ebenso Jacob Pingnat und HumbertBcrtrandi, Sindics der ganzen Gemeinde Vouvrp (»Vuvrmei«), unter Zustimmung von Amadeus Mono, Peter Noper, Jacob Genevey, Franz Genevey, Hypolit, Sohn des Melley, und anderer Näthe und ehrenhafter Männer. Dasselbe geschah von Michael Cornu und I. Vera, Sindics von Vionnaz (»Viouuao«), unter Zustimmung von Johann Garym, Andres Sachet, Peter Vouturu und Artemant. Am 8. Februar gab eine gleiche Erklärung I. der Sohn des Jaguemet Forner, Sindic von St. Gingolf, mit Zustimmung von Guichard Nos, Franz und Peter Albi, Peter Mormodi und mehrerer Anderer desselben Orts. Dasselbe geschah von I. Pousun und I. Curdi, als Sindics der Pfarrei Novel, und von Bernhard Jaquez (alias Kulliarck), und Claudius, dem Sohne des Heinrich Vutez, als Sindics von Tollon und Meisterte, mit Zustimmung der Näthe Michael Vitiz, Andreas Donet und Berthod Vucun. Am 9. Februar erfolgte die Zusage durch den edlen Andreas Varaz und Jacob Pupon, Sindics der Stadt und Gemeinde Evian («^gniani«), die eine durch den Notar Wilhelm Davidis gefertigte Vollmacht der Edlen und der Mehrheit der genannten Stadt vom 9. Februar vorlegten. Am 12. Februar erklärten sich Claudius Massot und Bernard Noleti, Sindics von St. Paul, mit dem Rath und der Zustimmung von I. Franz de Torculari, Andreas Vochcti und Blasius Bandat. Dasselbe geschah von A. Rissen und Andreas Cordi, Sindics der Gemeinde und Pfarrei Verney, unter Zustimmung von Bernard Chevalcri, Franz Langun, Peter du Carre und Paul Pinget. Dasselbe erfolgte durch ein schriftliches Instrument von Peter Bali) und Jacob Parrien, Sindics von Feterne (»^isterno«), ebenso von Franz und I. Floret, Sindics von Marin »uvmiu-ro (sie) Iiujus 73 626 Februar 1536. Capelle äe Virelon», mit Beistimmung von Girard, Fr. Moral, Macheret, Michaux, de Lanyat, de la Lex. Am 20. Februar erfolgten die Erklärungen von Claudius de Portes, Trotz, Tochet, Garun, Navißodi, Crespi, Grillü«?t, Massoz, Crespi, Brelaz, Procardi, Joram, Jomaudi, Touli, Courtaz, Tochet mit einem Instrument. Ebenso erklärten sich mit einem Instrument vom 17. Februar I. Charnavelli, Mermet Mollens, Perodi, Albi, Bürdet, Fabri, Martun, Curdis, Nugis, Plat, Bertraudi, Evenat im Namen der unter«? Abtei Abundantiä. Ebenso «nehrere, unter denen Peter Jndon für die Pfarrei Vacheresses (»Vacluzssis«) und Bon««evaux (»öonao- vallm«). A«n 20. Februar geschah dies durch den edle«? Herrn von Mona?) und Jacob Perrodeti, Canoniker der Stift Maria Abundantiä, im Namen des ganzen Capitels, mit einem von Peter de Portis geschriebenen Instrument. Am 22. Februar erfolgte die bezügliche Erklärung von mehreren, unter denen Baly, de Furno, Grandis, Boston, Magnin, Chalex für die Pfarrei Larringes (»Uariugii«). Ebenso van Peter de Grangia, (drei) Beney?c. für die Pfarrei Publier (»Uudliac?«). Nicht nnnder erfolgten Erklärungen für die Pfarreien Chevenex (»Cluzvciurm«), d'Aulpli («8ki. lloIu?nn?8 Vlpiuin«), laNernaz (»Vcrncrnin»), Jaquicr, Dcvanterium Daus?), Byot Wallis Alpi«nn. Am 24. Februar erklärte sich die Pfarrei Troistorrens (»'l?ros Dorrcntss«); a«? deinselben Tage thaten das Gleiche «nehrere Namens der Gemeinde und Pfarrei Vald'Jllier (»Illiaci«)- Ebenfalls an diesem Tage (»14. Iiiijus« ?) erfolgten die Erklärungen von den« edlen Franz von Mona?) für sich und die Seinigen; ferner von den edlen Hugo von Novasella, Lad. von Arsino (Cursigne), Herrn von Allamant, Michael von Mona?), Mauritz von Arbignone und Colombe?) (»Colinmlzcrio«), Andreas vo«? Novafella, Herrn von Valregis, Franz von Castellione für sich „:c.", ?n?d von den? edle«? und «nächtigen Amblard für sich und seine Gemahlin Kafparda, die Tochter und Erbin des edlen Ludwig Navas, des Herr«? zu Chambre (»Clmrmmcum»)- Alle diese gelobten in die Hand des Jost Kalbermatter, als Landeshauptmann und hiefür Ausgeschosseuen, in Gegenwart der beigezogenen Notare, als Untergebene derer von Wallis diesen stets treu und gewärtig zu sein, ihre Ehre und ihren Vortheil zu betrachten und ihren Schaden zu wenden und Alles zu thun, was guten Unterthaneu zu thun gebührt. Der Bischof und der Landeshauptmann, Räthe und Gemeinden des Landes Wallis ihrerseits erklären eidlich, daß sie jene unter de?? genannten Bedingungen als Unterthauen angenommen haben und ihnen Schirm gewähren wolle«?, wie es gute«? Herren geziemt. Es unterzeichne«? die Notare Peter Quart(er)ii vo«? St. Mauriz, A. de Ponte und A. vo«? Kalbermatten. Die Verhandlung ist in Form einer von? Bischof und Landshauptmann (Ballivus) gefertigten lateinischen Urkunde gegeben. Nach einein leider ungeniigcnden Abdruck bei Furreri Gesch. ze.des Wallis III 328, wo die Quelle nicht klar angegeben ist. Der offenbar mangelhafte Schluß wurde aus Gerathewohl aus de» analogen Frciburger Ur künden ergänzt. Die von Furrer benutzte Vorlage konnte jetzt nicht erhältlich gemacht werden, S8S. Lucern. 153k, 7. Februar (Montag nach St. Agathentag). Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede X. 2, 5.506. Tag der V Orte. Der Bote von Uri «nacht die Anzeige, seine Obern haben gemäß dem kürzlich erhaltenen Auftrag bereits Leute verordnet, um das Büchsenhaus zu Jrnis für das zu Bellenz liegende Geschütz herzustellen, t». Es wird im Hinblick auf die besorglichen Umstände Lucern Vollmacht ertheilt, einen „eilenden" Tag auszuschreiben, ie nach dem etwas vorfällt; daneben soll jedes Ort, was es erfährt, sofort den andern berichten, e. Alm? hat ei«? Schreiben aus Wallis und ein anderes von Freiburg sammt weiter«? Schriften verlesen, und daraufhin Briefe erlassen an Bern, au die eidgenössischen Schiedboten daselbst, an Wallis, Freiburg und Solothurn- Februar 1536. 627 Zu v. Wir theilcu einige der im Abschied erwähnten Schreiben im Auszüge mit: 1) 1536. 7. Februar (Montag nach Lichtmeß), Lncern. Die V Orte an die zur Vermittlung zwischen dem Herzog von Savopcn und Bern abgeordneten Schiedboten der Eidgenossen und der drei „grauen" Bünde. Nachdem auf dem letzten Tage zu Lucern tue von Lucern verweigert, Gesandte nach Bern und „den wyter" zu schicken, haben die vier Orte den Handel weiters an ihre Herren gebracht und sich gestern wieder besnmmelt, zu berathen, ob sie Bote» schicken ivollen oder nicht. Aus folgenden Gründen habe man sich für das letztere entschlossen: 1. Alle bisher in der Sache verwendete Mühe und Arbeit sei umsonst gewesen. 2. Das letzte Schreiben an Bern habe nicht so viel genützt, daß Bern den kurz angesetzten Tag abgewartet hätte. 3. Der größte Span sei wegen des Glaubens, betreffend den die V Orte kaum thädigen könnten. 4. Die von Bern haben diesmal den Sieg in ihren Händen, Vermitteln und Scheiden Seitens der V Orte dürfte ihnen un- gcnehm sein und möchte einem Ehrenmann, den man schicken würde, leicht etwas zustoßen, daß man nachher die Sendung bedauern würde. Die Schiedboten mögen dieses nicht verübeln und ihrerseits, als diejenigen, „so angnäm und cmpfenklich sind", bei denen von Bern verhandeln, daß weiterer Krieg und Unrath vermieden bleibe, zudem die Schiedorte („ir") dem Herzog nicht weniger als die V Orte verwandt seien und auch von Ehren wegen Schaden zu verhüten ihm beholfcn sein sollen. Nicht minder bitte man, zu verschaffen, daß die von Wallis, Freiburg und Solothnrn von denen von Bern nicht belästigt werden, andernfalls man sich verbunden glaubte, sich des Handels anzunehmen. Übersendung einer Copie des Schreibens an Bern und Bitte um Antwort. A- Basel: Acten zwischen Savoyen nnd Genf 1630—1600, A. Nr. 3. (Cvpit.) 2) 1536, 7. Februar (Montag nach Agatha), Lucern. Die V Orte an Bern. Man habe geglaubt, ihr früheres bittliches Schreiben wäre wenigstens insoweit geehrt worden, daß die von Bern den kurz angesetzten Tag erwartet hätten, da bei Ankunft des betreffenden Briefes ihr Ehrenzeichen die Stadt noch nicht verlassen hatte. Man ersehe hieraus ihr hitziges Gemüth. Sie hätten zwar schriftlich die Ursache ihres Vorgehens mitgcthcilt; aber da hätte mancher Artikel Anlaß zur Besprechung geboten, die erfolgt wäre, wenn Bern den letzten Tag in Lucern abgewartet hätte. Da hätte man die früher aufgestellten Mittel, die billig waren, allen Eidgenossen gefielen und den Herzog und die Genfer nicht sonderlich belästigt hätten, und Anderes, was zum Frieden dienlich sein möchte, bereden können. Bern könne wohl ermessen, was ihm und den V Orten („uns") aus dieser Sache erwachsen ^nöge. Alan ersuche daher nochmal, wie ein guter Freund und Eidgenosse den andern ersuchen soll, die e^ache freundlich und gütig zu bedenken und den Zorn wider den Herzog zu mildern, andernfalls müssen die V Orte die Sache Gott empfehlen; denn wenn sie sich auch ferner mit derselben belüdcn, so wäre doch zu besorgen, daß solches erfolglos und für sie verächtlich wäre. K. A. Basel: Acten zwischen Savoyen und Gens 1630—1500, A. Nr. S. sCopie.) 3)' Betreffend Solothurn liegt die bezügliche Antwort vor: 1536, 9. Februar (Mittwoch vor Valentin). Solothurn an Lucern. Antwort auf das Schreiben der V Orte (ab dem Tag vom 7. Februar). Man ersehe aus diesem Schreiben nicht, ob die V Orte ihre Botschaften nach Bern schicken wollen oder nicht; aus dem Stillschweigen hierüber müsse man eher auf das Letztere schließen; Solothurn meinte, es wäre besser gewesen, wenn man gemeinschaftlich von allen Orten hingeritten wäre; dann hätte man alle Verhandlung beobachten und sich darnach richten können. Ans Vernehmen, daß gestern die von Freibnrg ihre Gesandtschaft abgefertigt, habe man heute ein Gleiches gethan; der Bote werde mit der Gesandtschaft derer von Freiburg je nach Umständen, doch dem Glauben unbeschadet, handeln. (Folgen Nachrichten über kriegerische Fortschritte der Bcrner und die „liederlichen" Gegenmaßregcln des Herzogs). St. A. «>,-»»: Acic» S°l°thu»i. 4) 1536, 11. Februar (Freitag nach St. Agathentag). Die V Orte an Freiburg. Man habe die empfangenen Schriften, deren Zusendung man verdanke, abschreiben und den vier andern Orten zuschicken lassen, damit sie sich darüber berathen und auf nächsten Montag Nachts hier erscheinen können; was man da beschließe, werde man ohne Verzug wieder melden. Auf den Fall, daß gemeiner Rath der V Orte zu spät käme, wolle man indcß aus vielerlei Gründen der Meinung Frciburgs beistimmen, daß an den drei Plätzen Remunt (Romont), Vivis und Neuenstadt (Villeneuve) gar viel gelegen sei; man wolle zwar darin nicht K28 Februar 1536. als Rathgeber sprechen; da man aber schuldig und bereit sei, mit Leib und Gut treuen Beistand zu leisten, so finde man, Freiburg könnte vielleicht mit dem Herrn von „Masury", der zu Romont liege, oder mit Vivis insgeheim so viel handeln, daß jene Plätze Freiburg und dem Herzog nicht entfremdet würden; es möge nun darin handeln nach seinem hohen Verstand, und was die Zeit gestatte sc. Beim Luccrner Abschied (Copic oder Concept). S8Z. Bern. 1536, 8. Februar. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. 254, S. 128. 1. Vor Rathen und Burgern von Bern erscheint Glado Tissot mit einer Credenz von Dole wegen der Grafschaft Burgund und verlangt, daß man die Kriegsregenten anweise, sich wegen allfälliger Unkenntniß der Märchen bei Gex und St. Glad (St. Claude) nicht an der Grafschaft Burgund zu vergreifen, sondern die alte Freundschaft, Nachbarschaft und die Erbeinung aufrecht zu erhalten. Er verlangt ferner, daß man die in Dole berichte, wie die Sachen stehen; Burgund habe früher in seinen („iren") Angelegenheiten Zuflucht bei denen von Bern gefunden, die van gutem Erfolg gewesen sei. I. Man antwortet dem Parlament zu Dole wie im Missivenbuch. Die betreffende Missive ist folgende: 1536, 8. Februar. Bern au das Parlament zu Düke. Das Anbringen des Abgesandten des Parlaments, Claude Tissot, Maire von Pontarlier, habe man verstanden, dahin gehend, Bern wolle verschaffe», daß seine auf savoyischem Gebiet stehende» Kriegsleute gegen die Grenzen Burgunds nichts Feindliches vornehmen. Nun könne man die Versicherung geben, daß bestimmte Weisung erthcilt worden sei, die burgundl- schen Lande und Unterthanen gänzlich unbehelligt zu lassen und in keiner Weise zu schädigen; deine Bern wünsche nichts mehr, als die gegenseitige Freundschaft und gute Nachbarschaft wie bisher zu erhalten u»d erwarte, das Gleiche werde auch von Seiten Burgunds geschehen. Dabei mache man die Anzeige, wie Gott die bernischen Waffen begünstigt habe, so daß, ohne selbst Schaden zu leiden, alle Feinde von den Grenze» Genfs vertrieben seien; es seien bei 3009 Italiener gewesen und alles Volk der Waadt (»tont 1s xouxto än pars Äs VnnlÄ«); Bern habe alles Land diesseits des Sees eingenommen, jetzt ziehe man gegen Chamber!). Nur nothgedrungen habe es den Krieg gegen den Herzog von Savoyen unternommen; am Blutvergießen h»^ man keine Freude. St.A.Bern: Welsch Missivcn it, k.37ö b. S84 Werl!, Lausanne, Kens. 1536, 9. Februar bis 2. März. Archive Zürich, Bern, Basel, Schaffhauscn. Verhandlung der Gesandten von Zürich, Glarus, Basel, Schaffhausen, Appenzell, St. Gallen und den III Bünden zwischen Bern und Savopen. Gesandte: Zürich. HansHaab; Hans Balthasar Keller, Baumeister. Basel. Simon Albrecht; (später auch) Blasius Schölli; Batt Sommer. Frei bürg (im Anfang) Ulrich Nix. Schafs Hausen. Ulrich Abcrli. (Andere unbekannt). I. (9. Februar.) 1. Der (erstbenannte) Gesandte von Basel kommt nach Bern und trifft von Ungefähr beide Schultheißen bei der Herberge der andern eidgenössischen Boten. Diese, nämlich die Gesandten von Februar 1536. 629 Zürich, Glarus, Schaffhausen und Freiburg, rufen den Boten von Basel zu sich und eröffnenMili ihre Instructionen und eine Missive der V Orte (vom 7. Februar). 2. Nachdem der Gesandte von Frciburg vernommen hatte, daß die V Orte keine Boten schicken wollen, bittet er, ihn zu entlassen, denn er habe keine Vollmacht, theilzunehmen, es sei denn, daß man „vollkommenlich" beisammen wäre; er wolle die Sache an seine Obern bringen, diese mögen dann beschließen, ob sie ihn oder einen Andern, oder eine Schrift hersenden wollen. Mit diesem ist der Bote verritten. Seine Obern schreiben des folgenden Tags, sie wollen sich des Handels weiter nicht beladen, die (übrigen) Gesandten mögen indessen fürfahren. 3. Ebenfalls noch am 9. Februar Nachts trifft ein Gesandter von Solothurn ein, verreitet aber folgenden Tages nach Freiburg, ohne wieder zurückzukehren. 4. Da der Bote von Schafshansen nicht Vollmacht hat, mitzuwirken, wenn nicht wenigstens die Mehrzahl der Orte betheiligt wäre, so hat man sich seiner gemächtigt und ihn nicht heimkehren lassen, da doch die Boten fast alle Eines Glaubens und den Bernern nicht unangenehm sind; deßhalb wird Zürich ersucht, dies nach Schaffhansen zu melden, damit „der gute Mann" bei seinen Herren „keinen Unwillen einlege." II. (10. Februar.) Vor Rüthen und Burgern zu Bern eröffnen die Gesandten von Zürich, Glarus, Basel, Schaffhausen, Appenzell und den III Bünden, ihre Obern bedauern, daß der Anstand zwischen dem Herzog, Genf und denen von Bern nicht habe beigelegt werden können und nun dieser Krieg daraus entstanden sei; sie haben deß- wegen einen Tag nach Lucern angesetzt und von dort an die von Bern geschrieben, daß sie von dein Kriege abstehen möchten, was aber nicht erreicht worden sei, sondern es sei der Auszug erfolgt. Auf dieses haben die Eidgenossen diesen letzten Tag angesetzt und die Gesandten hingeschickt, die von Bern zu bitteil, ihr Kriegsvolk zurückzuziehen lind in der Sache vermitteln zu lassen. Wenn auch die V Orte, Freiburg und Solothurn unter Anzeigung der Ursache ihres Ausbleibens nicht erschienen seien, so wollen doch die übrigen ihr Bestes thun, un, die Kriegsgefahr zu beseitigeil. Wenn der Herzog gegenwärtig auch stille sei, so möchte er sich doch in der Folge an andere Fürsten, den Kaiser und König Ferdinand wenden, die den Eidgenossen („uns") sonst anfsctzig seien, wodurch eine Allen übel bekommende Zwietracht der Eidgenossen entstehen möchte. Näthe und Burger antworten, man habe mit dem Herzog Vieles verslicht, aber er lind sein Adel hätten Wenig gehalten; noch wisse man nicht, ob er Krieg oder Frieden vorziehe. Wenn aber die Boten der Eidgenossen sich mit der Sache befassen wollen und sie bei dein Herzog Eingang finden und er zum Frieden geneigt sei, so wollen die von Bern bei den Ihrigen im Feld bewirken, daß sie den Gesandten guten Bescheid geben, und werden sich die von Bern erzeigen, wie Ziemlichkeit und Ehre es erfordern. Vortrag und Antwort werden ins Lager berichtet und gemeldet, wie man sich gegen die Gesandten verhalten solle. III. (11. Februar.) Die Gesandten der Eidgenossen bitten den Rath zu Bern, daß er, als mit dem savoyischen Lande bekannt, ihnen rathen möchte, wo sie den Herzog oder dessen Anwälte zunächst treffen können, „ob sl) in der post im schryben söllen;" daß ferner verschafft werde, daß das Kriegsvolk „zimlich" handle und daß denen im Feld zur Verhandlung mit den Schiedleuten Vollmacht gegeben werde. Der Rath erwiedert, die Anwälte des Herzogs seien diesseits des Gebirges zu Camcrach und jenseits des Berges zu Turin zu finden. Hier zu Bern („hiehinnen") könne man den Krieg nicht stilleil; die „dainnen" kennen die Sachlage; je nach dem sich der Handel gütlich oder ungütlich schicke, werden „sy" thun und guten Bescheid geben, „ouch allen Handel by der post fertigen, daß sy müg und arbeit überhept werdind, söllen ouch sy im lager thun losen." IV. (12. Februar.) Die Gesandten kommen nach Lallsanne. Da erscheint der Herr von Boisrigault bei ihnen und »leidet, daß der König vom Herzog um Vermittlung angegangen worden sei und ihn als diesfalls Bevollmächtigten abgeordnet habe. Er habe zu Nümilly, wo der Herr von Challand, des Herzogs 630 Februar 1536. Marschall sei, schlechten Bescheid erhalten; von da sei er ins Lager der Berner gekommen, wo man keine Vollmacht zu haben erklärte und ihn an die Obern nach Bern wies, wohin er nun zu gehen Willens sei. Er ersucht die Gesandten, nichr nachzulassen, bis man ihnen (zu vermitteln) bewillige; es könnte nämlich ein größerer Krieg daraus entstehen; er wisse, daß der Herzog einen Zug sammle und er sei ein Fürst, der viele . Verwandte habe („wol gefrünter Fürst"), wobei der Herr von Boisrigault seine Dienste, wenn man ihrer bedürfe, den Gesandten anbietet. Diese erwiedern, daß sie zu gleichem Zwecke da seien und fragen, wo der Herzog oder seine Anwälte zu treffen wären. Boisrigault antwortet, der Herzog sei jenseits des Berges zu Turin, aber der Herr von Challand sei mit einem Zug zu Nümilly. V. (14. und 15. Februar.) Die Gesandten kommen nach Genf und Tags darauf ins Lager zu Graval. Daselbst tragen sie, wie zu Bern geschehen, der Länge nach allen Handel vor und bitten freundlich, sie vermitteln zu lassen. Die im Lager, nach gehaltenem Rath, danken zum höchsten, bemerken aber, wie der Herzog stets Vieles versprochen, aber Nichts gehalten habe, auch dem Recht von Peterlingen nicht nachgekommen sei; wenn er nichts Anderes gethan hätte, als daß er „den kheiben, den Müsser" fortwährend bei sich gehabt habe, so wäre das Ursache genug zum Kriege; sie wissen wohl, daß der Herzog, wenn er auch jetzt Vieles verhieße, wieder Nichts erstatten würde; sie schlagen demnach eine gütliche Unterhandlung ab; sie haben dem Herzog mit Leib und Gut abgesagt und wollen diese Absage mit der Hülfe Gottes erfüllen. Die Gesandten erklären dann, sie wollen dem Herzog schreiben, daß er in eine Unterhandlung einwillige und dafür zwei Plätze bezeichne und fragen an, ob man hiemit nicht einverstanden wäre, wenn der Herzog dieses zugäbe. Darüber ertheilen die im Lager keine Antwort. VI. (16. und 17. Februar.) Die Gesandten schreiben im Sinne ihres Antrages au den Herzog und gleichen Tags kommt der „ganze Zug" nach Genf Am 17. Februar dankt der Herr von Challand in einer Missive den Gesandten, überschickt ihren Brief dein Herzog nach Turin und sendet ihnen ein Geleit; „sind also die III Pünter botschaft darin nid gedacht und der Müsser genampset, dann der brief tütsch." Die Gesandten ersuchen nun die von Bern, bis zur Ankunft einer Antwort von Seite des Herzogs in Genf zu bleiben und möglichst wenig zu schädigen. Diese entgegnen, sie lassen es bei dem im Feld gegeben Abschied verbleiben; wenn aber der Herzog antworte und die Boten dann gemäß ihrer Instruction weiter unterhandeln wollen, so lassen sie es geschehen. VII. (21—23. Februar.) Als die Gesandten bis zum 21. Februar umsonst auf eine Antwort in Genf gewartet hatten, beschließen sie, dem Herrn von Challand oder andern Anwälten des Herzogs, wenn solche vhn Chamber») in Nümill») wären, zu schreiben, daß man nicht länger warten könne; wem: aber der Herzog u eine Unterhandlung willige, so möge man berichten. Dabei wird dem Boten und Jörg . . . (aufgetragen?) (zerstörte Schriftstelle), zuerst nach Nümill») zu reiten und die Gesandten zu berichten, ob der Franzos Chamber:) eingenommen habe; wenn dieses nicht der Fall sei, solle der Bote sich dorthin begebe»:, Jörg aber zu den Gesandte»: zurückkehren. Auf den 22. Februar schreibt der Herr von Challand, er bekomme auf den folgenden Tag eine Antwort von dem Herzog, die er de»: Gesandten mittheilen werde. Dabei bittet er, ihn: ein Geleit zu geben und de»: Zug still zu stelle»:, wie er es' mit seinen: auch gethan habe. Man antwortet ihm, man werde den Mittwoch (23. Februar) uoch abwarte»:, beim Ausbleibe»: einer Antwort aber verreiten; eii: Geleit zu ertheilen stehe den Gesandte»:, als ii: einein Lande, das ihnen weder gehöre, noch verwandt sei, nicht zu; wenn es aber verlangt werde, so »volle man hierüber und über Anderes unterhandeln. Auf den 23. Februar langt eine Missive des Herzogs an und zugleich schreibt der Herr von Challand, er verreite noch Februar 1536, 681 diese Nacht nach Chamber:), um mit des Herzogs Rüthen einen Platz zu bestimmen. Die Gesandten schreiben dem Grafen, wenn der Herzog einwillige, wollen sie zu den Bernern (zerstörte Stelle, wenn nicht sogar ein Blatt ausgefallen) „des sy uns nit könden noch mögen vor dem großen Rath verhören." VIII. (2. März.) Die Gesandten sind dann bis zum 2. März still „da" gelegen. An diesem Tage aber hielten sie ihren Vortrag vor dem kleinen und großen Nathe (zu Bern?) und zeigten, was für Folgen die Sache haben könnte, wenn nicht eine gütliche Unterhandlung stattfände. Nach Jinbis wird ihnen ihre Mühe znm besten verdankt und dargelegt, wie man durch das fortwährende NichtHalten der Versprechen des Herzogs und dessen Beleidigungen der Genfer von dem Schlosse Peney aus zum Kriege veranlaßt worden sei; obwohl ma>, dein Herzog sein Benehmen nicht verzeihen komme, wolle man doch unterhandeln lassen. Dabei behalte man vor, noch einige Plätze einzunehmen, namentlich Chillon. Überdies haben die von Freiburg und Wallis (zerstörte Schriftstelle) (Antheil am Kriege?), für die man nicht zusagen könne. Als Platz für die Verhandlung bedünke sie Lausanne der geeignetste. Den Herzog und seine Anwälte wolle man mit hinreichendem Geleit versichern; würden aber die Savoyer über anderes Gebiet, als das von Bern kommen, so könnte man sich diesfalls nicht befassen. Je schneller der Tag angesetzt werde, desto lieber sei es ihnen. Die Gesandten, nach Verdankung dieser Antwort, bestimmen dann den Tag auf den 26. März, all dem die Parteien und Schiedleute mit Vollmacht Abends an der Herberge zu Lausanne eintreffen sollen; die Gesandten wollen dieses auch denen zu Freiburg, Wallis und Savoym anzeigen. Sie bitten ferner, alle Püffe offen zu behalten und daß niemand etwas Unfreundliches ansauge. Das wollte mit Bezug auf die Clus nicht gern bewilligt werden, weil dieser Paß gewonnen worden und vieler Schaden von daher geschehen sei. Die Gesandten beschließen nun heimzukehren, die Sache ihren Obern zu berichten. Dem Herzog wird „in weltsch" geschrieben, welche Vorbehalte gemacht wnrden und daß, wenn er den Tag nicht annehmen sollte, er unverzüglich nach Zürich berichten möge; dasselbe wird denen von Freiburg lind Wallis gemeldet. I. 1—3 aus dem Gesandtschaftsbericht des Basler Gesandten vom 11. Februar, K. A. Basel: Acten zwischen Savoyen und Genf 1530—1560, A. Nr. 3; I, 4 ans dem Zürcher Gesandtschaftsbcricht vom gleichen Tage, wo zwar dieser Vorgang nach dem Bericht über die Verhandlungen vor dem Rath erwähnt wird; St. A. Zürich: A. Savoycn I, 22 6. — II und III ans St. A. Bern: Rnthsbnch Nr. 254, S. 134 nnd 140.— IV— VIII aus einem Gesandtschaftsbericht des Schaffhauser Gesandten, K. A. Schnffhauscn: Abschiede; einiges Vorgängigc enthält dieser Bericht in kürzerer Fassung als die von uns diesfalls benütztcn Quellen. Die Namen der Gesandten für Zürich aus dem dortigen Gesandtschaftsbericht vom 11. Februar, St. A. Zürich: A. Savopen, I, 226; für Basel aus der Missive vom 18. Februar, K. A. Basel: Missivenbuch 1531—36 (Basel an die wegen Erneuerung der Freiheiten zum röm. König abgeordneten Gesandten); Schölli und Sommer sind angewiesen, erst nach einer zu Bern verrichteten besondcrn Mission zu Simon Albrecht ins Lager abzugchen; für Freiburg auS dortigem Nathsbuch Nr. 53 vom 7. Februar; für Schaffhausen a. des benutzten Schaffhauser Gesandtschaftsberichtes. Zu 1,3. 1536, 17. Februar (Donnerstag nach Valentin). Solothurn an Freiburg. Der Gesandte von Solothurn, der in Frciburg gewesen, werde genügend erklärt haben, warum sich die von Solothurn ent- « schloffen, in Betreff des Anstandes zwischen dem Herzog von Savopen und denen zu Bern eine Botschaft abzusenden; da (aber) denen von Freiburg nicht angemessen schien, jemand hinzusenden, so habe man auch niemand geschickt. Der in Freiburg gewesene Gesandte habe sich über ein „Wortzeichen", dessen sich die von Freiburg nnd Solothurn gegenseitig bei diesen gefährlichen Zcitläufcn bedienen sollten, besprochen. Folgen diessaltige Vorschläge. K.A.FrNburg: Solothurner Missiven. 632 Februar 1536. Zu I, 4. 1536, 16. Februar (Mittwoch post Valentini). Schaffhausen an Zürich. Antwort aus dessen Schreiben betreffend die nach Bern gesandte Botschaft und die Überschreitung der dem Gesandten ertheilten Vollmacht. Man wolle in Betracht der Umstände sich die Sache gefallen lassen und dem Boten keinen Widerwillen zeigen Zc. St. A. Zürich: A.Gcns i,w. Zu III. Der Zürcher GcsandtschaftSbcricht bemerkt als Antwort des Nathes einfach, die Gesandten seien in das Lager gewiesen worden, wo sie nach Nothdurft Bescheid finden werden. Diese Antwort wird übrigens hier als Beschluß der Räthe und Burger bezeichnet. Dahin gehört folgende Missive: 1536, 11. Februar, Murten. Die Boten non Zürich, Glnrus, Basel, Schaffhausen, Appenzell, St. Gallen und der III Bünde „jetzt uf der fahrt in Savoyen", an Lucern. Mit Schreiben vom Montag nach Lichtmeß (7. Februar) erklären die von Lucern, aus welchen Gründen sie sich an der Botschaft nicht betheiligen wollen. Man hätte gerne gesehen, wenn sie ihre Botschaft auch geschickt hätten, müsse aber nun gewähren lassen. Folgt summarischer Bericht über die Verhandlung vor dem Rath in Bern und daß man nun den Herzog oder seine Vollmachtträger aufsuche. Wenn der Herzog einverstanden sei, sie als Vermittler anzuerkennen, so glauben sie, bei denen von Bern guten Bescheid zu erhalten. Diese werden auch, wie man in Erfahrung gebracht habe, denen von Freiburg, Solothurn und Wallis, ihren (Bundes-) Verwandten nichts St. A. Lucern: Ungebundene Abschiede. Zu IV und V. Über die Verhandlung im Lager und das Schreiben an den Herzog verbreitet sich ein Zürcher Bericht vom 17. Februar. Als Verhandlungsort bezeichnet dieser Fort de l'Ecluse. In Betreff der Missive an den Herzog sagt er: hierauf habe man dem Herzog geschrieben; seine Anwälte, die zu Rümilly liegen, haben den Brief aufgebrochen, gelesen und dem Herzog zugesendet, und bitten zum freundlichsten, dessen Antwort zu erwarten, da sie hoffen, er werde Alles thun, was zur Beilegung des Spans diene. Die Boten bleiben nun in Genf, in der Meinung, die Sache dürfte sich zum Guten wenden; denn es wolle sie bedrucken, daß nicht jedermann geneigt sei, lange im Felde zu liegen. Ungeachtet der guten Ordonnanzen gehe es den armen Leuten schlecht und sei ihnen Weniges übrig geblieben. St. A. Zürich: Act-n S-woycn. 122, °. Zu VII. Zur Thätigkeit der Gesandten für diese Tage gehört auch folgende Missive: 1536, Mittwoch (23. Februar), Genf. Die Schiedboten von Zürich, Morus, Basel, Schaffhausen und Appenzell sammt denen der III Bünde an die Hauptleute und Räthe der Stadt Bern, jetzt im Feld. Reas- summation des Briefwechsels mit dem Grafen von Challand und wie dieser des Herzogs Antwort auf heute Donnerstag (sie) (24. Februar) in Aussicht gestellt habe. Die Schiedboten bitten deßwegen, die von Bern wollen zum „allerzimlichsten" als ihnen möglich mit dem Schädigen fahren, damit in der Folge um so besser gefriedet werden könne. Das lange Ausbleiben der Antwort lasse Gutes hoffen; so bald diese anlange, wolle man das Erachten der Schiedboten ihnen mittheilen. St.A.Bcrn: Actcnband Genf nss—wr?. Von der hier wenigstens theilweise angeführten savoyischen Correspondenz erübrigen uns noch folgende wenig inhaltreiche Schriftstücke: 1) 1536, 21. Februar, Turin. Der Herzog von Savoyen an die Gesandten von Zürich, Glarus, Basel, Schaffhausen, Appenzell, St. Gallen und den III Bünden. Er habe seinen Leuten (»norm Kons«), die sich bei den Gesandten befinden, geschrieben, betreffend gewisse Angelegenheiten, die, wenn sie wahr seien, ihm auffallend und fremdartig vorkommen, aus Gründen, die ihnen jene eröffnen werden. Er bitte, diesen vollen Glauben zu schenken und dem, was sie vortragen werden, ihre Aufmerksamkeit zu widmen. K. A. Basel: Acten zwischen Savoyen und Genf 1530—1560. A. Nr. 3. (Französisch.) Copie. 2) 1536, 23. Februar, Chambery. Challand an die Vermittlungsgesandten. Seit er ihnen geschrieben habe er vom Herzog den beigelegten Brief erhalten, aus dem man entnehmen wolle, was er ihm an sie zu eröffnen aufgetragen habe. Um den Frieden besser bewerkstelligen zu können, bitte er sie, nach Rümilly zu kommen, wo die Gesandten des Herzogs sie erwarten wollen. Auch würde es gut sein, wenn sie jemand Februar 1536. aus ihnen an den Kriegszug der Bemcr abordnen würden, um diesen zum Rückzug zu vermögen. Dasselbe wollen sie gegen die von Wallis und Freiburg vornehmen, denn sonst lasse sich nicht verhandeln. K.A. Basel: Acten zwischen Savoyen und Genf 16S0-1600. A. Nr.S. . 3) 1536, 23. Februar, Nümilly. Die Gesandten des Herzogs von Savoyen an die eidgenössischen Ver- mittlungsgesandten. In Folge des von den letztern an den Herzog gerichteten Schreibens seien sie nach Nümilli) gekommen, um über den Frieden zu verhandeln. Durch einen vom Marschall erhaltenen Brief aber habe man vernommen, daß die eidgenössischen Gesandten nach Bern verreist seien, um daselbst mit den Verhandlungen zu beginnen. Die Gesandten des Herzogs werden sich inzwischen zum Marschall nach Chambcry begeben. Ä. A. Basel: Acten zwischen Savoyen und Genf isso-lövo. A. Nr. S. (Französisch). 4) 1536, 24. Februar, Ehainbery. Eyalland an die eidgenössischen Gesandten. Gr habe ihren Brief erhalten und aus dem entnommen, daß sie nach Bern zurückkehren, um dortselbst die betreffenden Angelegenheiten zu behandeln. Er bitte sie, dafür sorgen zu wollen, daß die Sache nicht gefährlicher werde; Bern möge sein Kricgsvolk zurückziehen, wie er zufolge Weisung des Herzogs es auch angeordnet habe, andernfalls müßte es sehr befremden, wenn während der Verhandlung der Krieg fortdauerte, und es könnte deßwegen jene sich zerschlagen; sie sollen das Mögliche thun und ihn wissen lassen, was vorgehe. K. A. Basel: Acten zwischen Savoyen und Genf löM-isvo, U. Nr. S. (Französisch). Diese vier Briefe übersendet abschriftlich Zürich an Basel vermittelst Missive vom 12. März 1536, auf das Verlange» des letzter», „die verwilligung fttrstl. Durchlaucht von Savoy, welichcr form und gestal't die beschechen, zuzeschiken." «. sr. Basel.- unsom. Dahin fügen wir endlich folgenden, etwas räthselhaften, wahrscheinlich als Instruction für die Gesandten zu Rümlliy berechnet gewesenen Act ein: „Copy der gedechtnus, so gemacht ist der zyt, als min Herren die poten der evangelischen orten zu Jenff vcrsamlot gewesen". 1. Der Herzog will sich diesmal der Genfer nicht beladen, sondern sie in der Untcrthänigkeit bleiben lassen, in die sie gehören (?). 2. Er begehrt, daß die Herren von Bern versprechen, daß die Genfer den Unterthancn des Herzogs keinen Schaden zufügen, wie es bisher gcschehehcn, und in seinen Landen keine Umtriebe wider seinen Staat und seinen Glauben machen, wogegen er seinerseits verspricht, daß die von Gens hinfür ungehindert lind unangefochten (in seinem Gebiet) wandeln dürfen, lind man ihnen Speise und andere nothwendige Bedürfnisse zukommen lasse. 3. Vor allen Dingen soll das Kriegsvolk, ohne weitere Beleidigung der savmsischcn Unterthancn, heimkehren; auch sollen „sie" (die Bcrner) vor allen Dingen das Land und alle Plätze, die sie dem Herzog abgewonnen, samint allen Kosten und Schadenersatz ihm zurückstellen. 4. Denen von Bern glaubt er keineswegs Geld geben oder mit ihnen darüber unterhandeln zu müssen, da der ihm zugefügte Schade unersetzlich groß sei; würde dieses durch solche Mittel der Schicdbotcn nicht vertragen, so wäre er der ärmste Fürst in dieser Welt und nicht mehr im Stande, sein Land wieder zu erobern; dabei gibt er „ihnen" auch zu verstehen, wie wenig Ursache Bern gehabt, ihm solche Schmach und Unbill anzuthun. 5. Wenn sich eine Aussicht auf gütlichen Frieden zeigt, so soll ein „ausgedrückter" Artikel gemacht werden des Inhalts, daß das Bündnis;, das die Berner gebrochen haben, wieder in den ursprünglichen Zustand gebracht werde, und in Zukunft weder sie noch der Herzog befugt seien, dasselbe mit Gewalt zu brechen. 6. Die Schicdbotcn sollen auch nicht vergessen dahin zu wirken, daß die Walliser, die ohne Ursache auch einige Plätze eingenommen, wieder heimkehren. 7. Über alle diese Dinge soll endlich beiderseits „eine sölchc sichernus und beschcidenheit gemacht werden, als jemer möglich sin mag." Hiebci ist den Schicdbotcn zu eröffnen, daß der Herzog in diesem Handel nicht im Geringsten andere Vollmacht geben könne, weil die eingenommene Landschaft des Kaisers Lehen sei, dessen Antwort man zu erwarten habe. Datum: Turin, 1536, 18. Februar. St.A. Zürich: AbschicdcBd.lS.k. 27. — K .A. Basel: Acten zwischen Savoycn und Genf lsso—iöog A. Nr 1 K. A. Schasfhauscn: Abschiede. Zu VIII. Thcilweise vollständiger, theilweisc aber weniger umfassend theilt diese Verhandlung auch das Rathsbuch von Bern Nr. 254, S. 198—206 in folgender Weise mit: I. (29. Februar.) Vor dem Rath zu Bern eröffnen die „Schidlüt": I.Sie haben den von Challand befragt, ob der Herzog wolle Frieden machen lassen, aber keine bestimmte Antwort erhalten; doch habe er gute 80 634 Februar 1536. Hoffnung geäußert und sie ersucht, der Antwort des Herzogs, dem er Bericht gegeben habe, gewärtig zu sein. Diese sei dann angelangt und dahin gegangen, er habe den von Challand für die Unterhandlung bevollmächtigt, was der letztere ebenfalls gemeldet und verlangt habe, daß die Gesandten zu ihm kommen, oder aber wolle er auf Geleit sich zu ihnen begeben; beinebens soll der Krieg still gestellt werden. Die Gesandten seien hierauf zum „Zug" geritten und haben einen Anstand machen wollen; das sei aber ohne Erfolg gewesen und die Gesandten seien nach Bern („har") gewiesen worden. Sie verlangen nun, daß der Krieg eingestellt werde und daß man in die Ansehung einer Tagleistung einwillige. 2. Auf „Bevelch" derer von Frciburg verlangen sie, daß der Graf von Greyerz, Bürger derer von Freiburg, nicht genöthigt werde, von denen von Bern Lehen zu empfangen, weil er dessen unter dem Herzog auch enthoben war und in Betracht, daß die von Freiburg, als sie denen von Bern durch Stäfsis (sie) den Durchpaß bewilligt, den Grafen und andere Bundesverwandte vorbehalten haben. II. (2. März.) Räthe und Burger antworten auf den Vortrag der Schiedboten: Die von Bern und die Walliser werden die noch vorhandenen Plätze auch einnehmen; man könnte daher ohne die von Wallis, denen man zugesagt, das Eingenommene schirmen zu helfe», und die auch im Feld seien, keinen Frieden eingehen. Wenn aber die Gesandten („sy") beförderlich einen gelegenen Platz bezeichnen wollen, so wollen die von Bern die freundliche Unterhandlung zu Ehren der Schicdorte anhören, und so weit es von ihnen abhänge, den Savoyischen Geleit geben und die von Wallis und Freiburg dessen berichten. „Musser onch anzogen; wann glych m. h. dhein ander ursach dann in zum krieg ghept, daß söllichs gnugsam." Den Erfolg des bezüglichen Schreibens an Freiburg zeigt nachstehende Antwort: 1536, 5. März. Schultheiß und Rath von Freiburg an Zürich. Die Boten der Schiedorte haben von Bern aus geschrieben, wie sie nach vieler Mühe erreicht, daß Bern in dem Span mit dem Herzog von Savoyeu gütlich wolle handeln lassen, und Freiburg ermahnt, dies auch anzunehmen. Da sie aber bemerken, daß Bern für sich allein nicht, sondern nur mit Freiburg darauf eingehen wolle, und dabei ersuchen, an Bern (zustimmend) zu schreiben, so habe man dies zwar unterlassen, wolle aber Zürich nicht verbergen, in welcher Meinung solches geschehe. Man könne nämlich nicht mit den Bernern auf eine Unterhandlung ihres Krieges wegen eintreten, da man nicht gehandelt wie sie; wohl habe man einige Plätze eingenommen, sei aber bereit, des Herzogs Anwälten vor den Schiedorten Rede und Antwort zu geben, jedoch allein, und hoffe, daß der Herzog und die Eidgenossen die (zu gebende) Antwort ehrlich und geziemend finden würden. Man stelle Zürich anHeim, ob es diese Erklärung seinen Boten und den andern Schiedorten mittheilen wolle ec. St.A.Zürich: Acten Savoyen I. 17t). S8S Am Wuache, veim Jort de l'Kclttse. 153t», 12. Februar. Staatsarchiv Bern: Welsch Missivenbuch N, t. 20. 1. Der Herr von Villebon, Prevot von Paris, Gesandter des Königs von Frankreich, eröffnet vor Hans Franz Nägeli und den Krtegsregenten (»oorwsilsurs st eouckuetsurs äs In Msrrs«) derer von Bern seine Credenz und erklärt, in Anwesenheit des Herrn von Verep, er sei abgesandt, zu berichten, daß der Herr von St. Paul mit einer Armee aus der Danphine nach Montmeillan ziehe und befehligt sei, das Thal Maurienne, Chamber»), Nümilly bis Salevone einzunehmen; anderseits rücke der Admiral mit einer Macht vor, um Bresse zu nehmen; der Gesandte bitte die Kriegsregenten, dem König behilflich zu sein, der auch seinerseits dasselbe thun wolle, bannt die von Bern ihr Unternehmen vollenden können. 2. Die Kriegsregenten antworten, dem König sei bekannt, warum man diesen Krieg unternommen habe; nachdem er mit Gottes Hülfe so weit Februar 1536. 635 geführt worden, habe man den Feind weiter verfolgen und in Salevone, Rümilly und Chambery aufsuchen wollen. Da nun aber der König diese Länder zu erobern beabsichtige, so wolle man ihm hierin nicht hinderlich entgegentreten; nichtsdestoweniger wollen die von Bern ihrer Aufgabe genügen und dabei des Königs gute Freunde bleiben. 3. Mit dieser Antwort war der Gesandte wohl zufrieden. Der Abschied ist französisch: deutsche Uebcrsctzungm im St. A. Zürich: Tschud. Documcntensammllmg D. X, Nr. b7. St. A.Bern: Deutsch Missivenbuch S. 177. K. A. Schaffhausen: Correspondenzen. Z8«. Sitten. 153k, bald nach 12. Februar. Verhandlung zwischen Bern und Wallis. Wir sind ans die Wiedergabe der untern: 12. Februar an Urban Baumgartner, des Raths, und Anton Tillicr, Gubernator zu Aelen, als Gesandten von Bern ertheilten Instruction beschränkt. Die Boten sollen vor gcsammtcm Landrath der Landschaft Wallis den freundlichen, brüderlichen und tapfern Zuzug auf das höchste verdanken. Man sehe hieraus, daß sie sich durch die Practikeu und heimlichen Werbungen nicht zur Feindschaft wider die von Bern haben verleiten lassen. Ehre und Nutzen beider Theile erfordern, daß man diesen Krieg tapfer, beharrlich und handfest zu Ende bringe, wofür man einander getreulich beistehen wolle. St. A. Bern: JnstructionSbuch o, k. 4t. Z87. Aerner Lager, Kens. 1530, 15. bis 17. Februar. Kantoilsarchiv Genf: RatIMcgistcr. Gesandte: Genf. Claude Savoye; Michel Scpt; Ami Bandiere; J.Lullin. I. An: 15. Februar beschließt der Rath deriZweihundert zu Genf, auf das von den Kriegsregenten von Bern gestellte Verlangen des Vidomats und der Rechte des Bischofs Folgendes zu antworte,:: Man verdanke ans das höchste den Mitbürgern von Bern die Mühe und Arbeit, der sie sich für die Stadt Genf unterzogen, und die Wohlthaten, die sie ihr bisher erwiesen haben. Dabei sei ihnen vorzustellen, wie die von Genf siebenzchn bis zwanzig Jahre lang Krieg gegen den Herzog von Savoyen und die Bischöfe bestanden und deßwegen bei denen von Bern Hülfe gesucht, die sie ihnen bisher gewährt haben. Gott habe gefügt, daß sie mit einer Kriegsmacht und mit so guten: Willen ausgezogen, daß die Feinde der Stadt Genf wie der Schnee vor der Sonne gewichen seien. Wenn aber die von Genf je entschlossen gewesen mären, sich jemand zu unterwerfen, so hätten sie nicht so Vieles erduldet. Man glaube nicht, daß die Herren von Bern die arme Stadt Gens, die für ihre Freiheit so viel gekämpft und gelitten, in ihre Abhängigkeit bringen wollen. Man bitte, diese Vorstellung gütig aufzunehmen und die von Genf zu beschützen, die nebst denen von Bern nur Gott als Schirm haben. Vier Gesandte giengen mit dieser Antwort in das Lager der Berner (bei der Cluse) ab. II. Am 17. Februar erklärten die Kriegsregenten vor den: Rath der Zweihundert, daß sie mit dieser Antwort nicht befriedigt seien; die von Genf haben ihnen die Stadt, Leib und Gut angeboten und gesagt, 636 Februar 1536. sie verlangen nur bei ihren Freiheiten, Gebräuchen und Gewohnheiten zubleiben; nun verweigere man denen von Bern dasjenige, was nicht Sache der Genfer sei. Die von Bern fordern nur was dem Herzog und dem Bischof gehörte, welche sie vertrieben haben. Der Rath beschließt hierauf zu antworten: Leib und Gut und Alles, was die Genfer haben, stehe denen von Bern zu weisem Gebrauche zu Diensten; aber man glaube nicht, daß sie gekommen, die Stadt Genf zu unterwerfe», sondern ihr die Freiheit zu bringen. Man bitte daher, daß sie fürder jenem guten Geiste folgen, den Gott ihnen eingegeben, und die von Genf behandeln, wie sie es für sich selbst wünschten. Am 9. Februar bestimmt der Rath der Zweihundert den Etienne Chapeaurouge, Sindic, und Houdriol du Mollard als Gesandte mit dem Auftrage, im Lager der Berner zu vernehmen, was man denen von Genf zumuthe. Die Gesandten mögen nach Gutfinden jemand beiziehen. n. A, Genf- RaMreM-r- Z88. Lucern. 1536, 15. Februar (Dienstag nach Valentini). Staatsarchiv Lucern : Allg. Absch. L. 2, k. 509. Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd. 13, k. 17. Tag der V Orte. ». Dieser Tag wurde eilig angesetzt wegen der Schreiben, welche Freiburg gesandt hat. 1. Nachdem man diese Schriften abermals verlesen, hat man beschlossen zu antworten, es gefalle den Obern gar nicht, dem Fiirsten einige Plätze einzunehmen, indem er ihr Bundesgenosse sei; nur wenn er selbst darum bitte, möge Freiburg solches thun, da sonst für die katholischen Orte („uns") bald Nachtheil und Unruhen daraus erwachsen könnten. 2. Am Schlüsse dieser Verhandlung langt ein Bote von Freiburg mit einem neuen Schreibeil an, von welchem jedem Boten Abschrift gegeben wird, wie auch von einer Copie des Bischofs von Wallis. I». Die Boten der Schiedorte Zürich, Glarus, Basel, Schaffhausen, Appenzell, St. Gallen und Graubünden, welche abgeordnet sind, um den Frieden zwischen Bern und Savopen zu vermitteln, berichten, was ihnen begegnet. Zuerst haben sie sich an Bern gewandt mit der Bitte, ihnen Gehör zu schenken; Bern habe aber den Bescheid gegeben, die Schiedboten möchten sich zuvor an den Herzog wenden, um zu erfahren, weß Willens er sei w.; darum haben sie sich jetzt auf den Weg zuin Herzog gemacht. Darauf weiß man nichts zu antworten. e. Anton de Leva (Leyva), oberster Gubernator und Statthalter zu Mailand, schreibt, er habe den Auftrag von: Kaiser, den V Orten („uns") seine Dienste anzubieten und als getreuer Nachbar zu thun, was ihnen lieb sei, auch Alles zu halten, was die Capitel, die der verstorbene Fürst zu Mailand geschlossen, erfordern. Neulich habe dagegen der Vogt zu Lauis iin Herzogthum zwei Personen verhaftet und hinweggeführt, was doch wider die Capitel sei, und der Vogt von Mendris verbiete den Seinen, ihr Korn nach Como zu führen, und strafe die Fehlbaren; das sei nicht nachbarlich und zudein wider die Capitel; er müsse daher bitten, daß solches den Vögten verwiesen und abgestellt werde. Aus dieses wird beschlossen, dem Gubernator zu Mailand freundlich zu antworten, man danke ihm für seine treuen Anerbietungen und gebe den Vögten die gehörigen Weisungen, wie er vernehmen werde. Es wird auch sofort an den Vogt zu Mendris geschrieben, er solle das Korn ohne Verbot und Strafe ausführen lassen, wie die Capitel mit dem Fürsten von Mailand es fordem, und dem Vogt zu Lauis befohlen, die Gefangeneil frei zu lassen oder vor dem^Gubernator zu Februar IS 36. 637 Mailand sich zu verantworten; lbeide werden zu nachbarlichem Benehmen ermahnt. ,1. Eine Botschaft des Herzogs von Savoyen stellt das Ansuchen, man mochte ihm Hülfe und Rath ertheilen in diesen trübseligen Händeln. Es wird ihm geantwortet, man habe keine Vollmacht, ihm etwas zu versprechen; könnte man etwas für ihn Vortheilhaftes thun, so würde mau es nicht unterlassen, indem uns des Fürsten Unfall leid sei, wiewohl es uns dünke, er hätte sich besser zur Gegenwehr stellen und seinen armen Unterthanen bessern Trost und Hülfe erweisen sollen; einstweilen könne mau ihm aber nichts Besseres rathen, als daß er sich nach Geld und Kriegsvolk umsehe und sich redlich wehre; dasselbe haben auch die V Orte mit der Hülfe des Allmächtigen thun müssen. Der Bote von Uri macht bemerklich, daß die Verlegung des Geschützes von Bellenz nach Inns große Kosten verursachen werde, und möchte wissen, wie man dieselben zu decken gedenke. Es wird erkannt, man wolle das Geld von den Zöllen zu Lauis und Luggarus nehmen und an die Vögte die uöthigeu Weisungen ergehen lassen. Daneben ijt auch vorgeschlagen, an die Jrniser und andere Nachbaren zu schreiben, sie möchten freiwillig einige Hiilfe leisten. Zu ». Wir notiren die bezüglichen Missivcn: 1) 1536. 10. Februar. Freiburg a» die V Orte. Man danke für die getreue Zusage und werde sie vergelten. In Betracht der außerordentlichen Umstände habe man erwogen, daß wenn einige Plätze durch Andere eingenommen und behalten würden, dieses denen von Freiburg zur Abstrickung der Pässe gereiche» könnte. Dahin gehöre Romont und Vivis, die man daher zu Händen derer von Frciburg einzunehmen gedenke. worüber man aber zuerst den Rath der V Orte einhole» wolle. Obwohl der Fürst dem Land eine Entschüttung zu senden versprochen habe, setze man hierin doch kein Vertrauen. Nicht weniger wünsche man die Ansicht der V Orte darüber zu vernehmen, ob die von Frciburg thätlich einschreiten sollen, wenn ihrem gnädigen und geistlichen Herrn, dem Bischof von Lausanne, dem ein Schloß verbrannt worden sein soll, und seinem Eapitel, die sich nach allem Vermögen erboten, „darzu durch uns als pslichtig gegen üwern und unser» eidtgnosscn und Mitbürgern von Bern entdeckt >ü , etwas Weiteres begegnen sollte. Endlich melde man, daß der laut dem Abschied abgesandte Bote von Freiburg wegen des Ausbleibens der V Orte heimgekehrt sei. Über die kriegerischen Vorfälle füge man einen besonder» Bericht bei und werde fernerhin melden, was man vernehme. St. A. Luccrn: Attcn Frciburg. 2) 1536, 16. Februar. Frciburg an Obige. Seitdem man ihnen wegen Romont und einiger anderer Plätze geschrieben, seien die von Bern in Freiburg erschienen und haben in langem Vortrage sich erboten, denen von Freiburg Romont und Rue zu überlassen; würden die von Freiburg denen von Bern behülflich sein, Yverdon einzunehmen, so würde» diese jene auch in der Bezwingung von Romont und Rue unterstützen. Denen von Bern Hülfe zu leisten habe Freiburg abgeschlagen; doch in der Meinung, daß man Bund und Burgrecht halten wolle. Was Romont und Rue betreffe, habe Freiburg erklärt, diese Plätze „fründtlich oder thätlich" zu Händen nehmen zu wollen; dasselbe würden sie thun, wenn sich andere Plätze an sie ergeben wollte»; doch diejenigen, welche denen von Bern geschworen, werden sie ruhig lassen. „Uf das si vermeinten wir inen die platz ncmmcn (nennen?) sölten, das wir nit Hand wöllen thun, uf das si uns gesagt, wie (ir) absagung gegen die Savoyern gange vor unser Handlung". Da Freiburg bedroht sei. allenthalben eingeschlossen zu werden, was ihm und den V Orten in Betreff ihres christlichen Glaubens von Nachtheil sein möchte, und insbesondere Freiburg hindern könnte, in Roth mit seinen Mitbürgern von Wallis zusammen zu kommen, so unterhandle man mit Romont wegen gütlicher Übergabe und gewärtige die Antwort der dort befindlichen Gesandten. Für den Fall, daß eine gütliche Übergabe verweigert würde, „so Hand wir unser» uszug gethan mit unfern eerenzeichen angends im nainen gottes uszycchen mit unfern zug und mit gwalt understa», Rcmondt inzenämmen, zu sampt uns." Es erleide nämlich die Sache keinen Aufschub, die von Bern seien gerüstet, mit dem Panncr „uf zcsin"; man wisse nicht, ob sie über Freibnrg unwillig seien, oder 638 Februar 1536. ob es die Einnahme von Pvcrdon gelte. Für den Fall, daß Bern widerKFreiburg „ufsin" wollte, wolle man zu getreuem Aufsehen ermahnt haben. Man bitte auch Späher zu bestellen, um die Absichten derer von Bern zu erfahren. K. A. Freiburg: MissivenbuchNr. IS, k. 2S. 3) Dem Abschied ist das Antwortschreiben an Freiburg beigelegt. Cysat datirt dasselbe auf 15. Februar (Dienstag nach Valentini); im St. A. Lucern: Acten Savoyen Fasc. VIII befindet sich ein Concept oder eine Copie desselben mit dem (wohl unrichtigen) Datum vom 19. Februar. Der Text ist im Sinne des Abschieds gehalten. Die am Schluß eingetroffene Nachricht, daß Freiburg etliche Plätze besetzen wolle, gab zu einem Postscriptum („ingelegter Zeddel") Anlaß, worin die V Orte ihr Bedauern durchblicken lassen, „wiewohl es viellicht in bester Meinung beschechen." 4) 1536, 19. Februar. Freiburg an Lucern. Man habe ihre Ansicht, die savoyischen Plätze betreffend, vernommen. Auf Donnerstag wollte man nach Romont ziehen, als die von Greyerz dazwischen getreten und gütlich soviel unterhandelt hätten, daß die von Freiburg nicht ausgezogen seien, sondern „also verharren," in der Hoffnung, die Sache gestalte sich so, daß die Gegner des alten Glaubens nicht „darin" kommen; denn die von Bern hätten denen von Freiburg diesen und andere Plätze einzunehmen bewilligt. Man habe auch dem Herzog geschrieben, daß er seinen Willen dazu gebe, weil er dermalen in anderer Weise den wahren christlichen Glauben nicht erhalten könne. Wenn ihm dann sein übriges Land wieder gegeben werde, wolle man ihm, gegen Erstattung billiger Kosten, auch das wieder erstatten, was sich an Frciburg ergebe. Die Berner werden zunächst nach Pverdon ziehen; die dortigen Zusätzer meinen, sich tapfer wehren zu wollen, seien aber versehen und gerüstet wie das übrige savoyische Landvolk. St. A.Lu«r»: Acten Fr-wurg. 5) Das erwähnte Schreiben von Schultheiß, klein und großem Rath zu Freiburg an den Herzog vom 19. Februar geht dahin: Sein Unfall sei ihnen leid, wie er wisse. Da nun die von Bern fürfahren, das Land einnehmen und des Herzogs Unterthanen sich ihnen und ihrem Glauben ergeben, so besorge man, daß jenen Unterthanen des Herzogs, welche Nachbaren derer von Freiburg sind, wenn ihnen nicht baldige Hülfe zukomme, dasselbe wiederfahre. Damit sie vor solchem Unfall verhütet werden, seien die von Freiburg räthig geworden, sie in Eid und in ihren Schirm zu nehmen. Wenn aber der Herzog den mehreren Theil seines Landes wieder erhalte, sei man zufrieden, ihm das betreffende gegen Vergütung der ziemlichen Kosten (wieder) zu übergeben. Man thue das in guter Meinung zum Besten des Herzogs und seiner Unterthanen, die ihn hierüber berichtet haben werden, und bitte um gute Antwort. K. A. Freiburg: Kriegswesen Nr. 39 5. Diese Quelle ist ein Heft: „Summarische Darstellung der Verhandlungen, welche der Waadtländer Krieg und Eroberung veranlaßt haben. 1536." Deutsche Übersetzung, aufgenommen in die Verhandlung vom 13. April 1569, wobei der Herzog, gestützt auf diesen Brief, das in Besitz Genommene wieder verlangt. Nach der in unserer Quelle enthaltenen Darstellung der Verhandlung behauptet Freiburg, daß der angeführte Brief unbeantwortet geblieben sei. Zu v. Ein bezügliches Schreiben, ck. ck. Lucern 15. Februar, unterzeichnet von Panizonus, liegt bei dem Lucerner Abschied, um ein Blatt versetzt. Es erinnert unbestimmt an ein Schreiben der V Orte über eine neue Zollbeschwerde, bringt dagegen die Klage über den Vogt zu Mendris anders vor, nämlich daß er Burgern von Como, die im Mendrisischen Güter haben, die Abfuhr der Früchte verbiete, und knüpft die ausdrückliche Bitte daran, daß die Comenser darin nicht gehindert werden. Auch die erste Klage gibt andere Details; der Weibel des „Hauptmanns" von Lauis hat zu Jntimian (?), Herrschaft Como, zwei (benannte) Brüder ohne Begrüßung der Obrigkeit verhaftet zc. Das von dem Hauptmann verlangte Geleit habe der Statthalter ungeachtet seines Befremdens gewährt; er erinnere aber daran, daß solches den Capiteln zufolge für niemand nöthig sei, u. s. w. Zu Der Text dieses Vortrages, am Schlüsse mit gleicher Hand auf den 17. Februar datirt, findet sich im Zürcher Abschied. Februar 1536. Der Herzog habe die Gesandten neulich zu „ü. g.". auch zu andern Herren der XII Orte verordnet, um anzuzeigen, wie gewaltthätig die Genfer seine Unterthanen mit Brand, Raub, Todtschlag und anderer Mißhandlung verfolgen, als ob sie abgesagte Feinde wären, wodurch der Fürst genöthigt worden, einiges wälsches Kricgsvolk an sich zu ziehen . . Nach ihrer Abfertigung sei aber Bericht gekomme», daß die Berner ausziehen und den Herzog angreifen, und ihm deßhalb offen abgesagt haben; daraus haben die Boten den Auftrag erhalten, bei den Eidgenossen auszuwirken, daß die von Bern nicht weiter gehen sollten. Denn ungeachtet der Bestimmung des gemeinen Bündisses, daß Zwietracht niemals zum Kriege Anlaß geben dürfe, sondern alles in Form Rechtens zu entscheiden sei, haben die Berner dem Marschall von Savoycn abgesagt, alte und neue Bundbricfc herausgegeben, dem Herzog und seinen Unterthanen Straßen und Pässe abgeschlagen, was die Gesandten genöthigt, über den Gotthard zu reisen, und ihre Verspätung verursacht habe. Da Bern gar nicht befugt sei, jenes ewige Bündniß, das nur mit Zustimmung beider Theile gelöst werden könnte, von sich aus abzukünden, so bitte der Herzog die Eidgenossen, Bern von seinem Vorhaben abzubringen und den ehevorigen Zustand herzustellen, ihn auch in Genf wieder einzusetzen, wie die zu Luccrn „aufgerichtete Ordnung" der XII Orte es vermöge. Der Herzog habe indeß die Bundbriefe nicht annehmen, sondern zuerst den Spruch gemeiner Eidgenossen erwarten wollen, ob Bern so verfahren dürfe. Zudem habe er zweimal dahin geschrieben, daß er den Genfern freien Wandel gestatten wolle, um Krieg und Blutvergießen vorzubeugen, damit aber nichts erreicht; denn die Berner haben keine Mittel mehr angenommen; zum Beweise können die Gesandten Copien jener zwei Briefe hier vorlegen. Unterdessen seien in allen Schlössern und Plätzen Anstalten zur Gegenwehr getroffen, so daß man hoffen dürfe, sie werden sich behaupten, bis die Eidgenossen den Krieg abwenden oder dem Herzog Hülfe und Rath beweisen können zc. Ein anderes Exemplar dieses Vortrags, S.ck. 17. Februar, findet sich in den Acten Gens I. 20. S8S Kreiöurg. 1530, 15. Februar. KantonSarchiv Fr-ibur-,- RathSbuch Nr. vs. Verhandlung zwischen Bern und Freiburg. Gesandte; Bern. (Peter) Stärker, Venner; Hans Rudolf Nägeli. Näthe und Burger zu Freiburg, „als die von Beru die gestrig Meinung minen Herren entdeckt" beschließen, ihnen freundlich zu danken; einige Plätze haben sich gütlich denen von Freiburg ergeben; diese,'und wenn noch andere sich in Güte ihnen ergeben, werden sie „annehmen"; wenn aber Romont und Ru'e sich nicht gütlich ergeben würden, so würde man „doch mit der Hand dazu thun, aber daß si mine Herren der hilf sollen erbitten." In Betreff von Yverdon werde man Burgrecht und Bund getreulich halten, weiter könne man sich nicht einlassen. Die kurze Fassung der Verhandlung mag die Mitthciltung folgender Acten rechtfertigen: 1) Bern instrnirt unterm 12. Februar die genannten Gesandten: sie sollen vor kleinen und großen Rätbcn zu Freiburg eröffne», die Kriegsregentcn derer von Bern hätten Yverdon, Romont und Rue anfgefordert sich zu übergeben. Dem sei aber nicht statt gethan worden und die von Romont hätten sich merken lassen dast sie den Rath ihres Fürsten einholen wollen. Dadurch seien die von Bern veranlaßt worden, auf gestern jedem der genannten drei Orte eine besondere Absage zugehen zu lassen, des Inhalts: wenn sie sich nicht wie andere ihre Nachbaren an Bern ergeben, werde man sie als offene Feinde behandeln. Obschon sie mm nicht zweifeln, daß sie diese Plätze erlangen würden, so wäre es ihnen dennoch recht, wenn die von Freibnrg Rae 640 Februar 1536. und Romont für ihre Stadt einnehmen wollten, wofür man ihnen behülflich sein würde, jedoch unter der Bedingung, daß die von Freiburg denen von Bern beistehen, die Stadt Pverdon zu erobern und zu behalten. Das geschehe, damit die beide» Städte freundlicher und nachbarlicher als bisher mit und neben einander leben; die von Bern haben zwar trotz vielfach ausgestreuten bösen Samens stets guten Willen und brüderliche Treue bewahrt; man erwarte dasselbe von denen von Freiburg und hoffe, ihnen werde die Nachbarschaft und brüderliche Pflicht gegen die von Bern näher zu Herzen gehen als des Herzogs „gefärbt, erdicht frund und liebkosen." Das habe die Landschaft Wallis so gut begriffen, (daß sie nun mit denen von Bern den Krieg, den der Herzog und sein Adel durch seine Befeindungen und Reizungen veranlaßt habe, gemeinschaftlich führe). „Die in fcld sind zevereinbaren." St.A.Bern: Jnstructionsbuch (?, f. 42. Die eingeklammerte Stelle ist im Original durchgestrichen. 2) 1536, 17. Februar. Bern an Frciburg. Die freundliche Antwort, die Freiburg den Boten von Bern gegeben, die vorgestern dort wegen Romont und Rue verhandelt haben, habe man vernommen und mit Freude gehört, daß die von Freiburg Bund und Burgrecht halten wollen. In der benannten Antwort werde aber angedeutet, daß die von Freiburg Willens seien, noch andere Flecken, die aber nicht genannt worden seien, gütlich oder mit Gewalt in ihren Schirm zu nehmen. Wären hierunter jene zu verstehen, welche die von Bern aufgefordert, sich aber noch nicht ergeben haben und somit ihre offene Feinde seien, so würde ein Aufnehmen derselben in den Schirm derer von Freiburg dem ehrbaren Erbieten dieser zum Thcil entgegen sein. Man bitte daher, bei dem zu bleiben, was die Gesandten vorgetragen haben. Die aufgeforderten Plätze, die ihre Antwort verzögern, werden die von Bern auf der Rückkehr besuchen. Man müßte daher bedauern, wenn diese inzwischen von denen zu Freiburg in Huldigung genommen würden, und verlange daher eine Erläuterung ihrer Antwort. K.A. Freiburg: Bemer Missiven. 3) Freiburg an Bern. Durch die Boten derer von Bern habe man den guten Willen und die brüderliche Treue in Betreff des Anbietens der beiden Plätze Romont und Rue verstanden, was man „abermals" zum höchsten verdanke. Da nach Eröffnung der Antwort die Botschaft von Bern zu wissen verlangte, welche Plätze die von Freiburg zu ihren Händen ziehen wollen, so eröffne man, daß man mit Gottes Hülfe einzunehmen gesinnt sei: Romont, Rue, Vivis, Montreux („Michtreulx"), Chatel St. Denis, „so unser underpfand ist", Vaulruz und St. Anbin im Wistclach, „so unser bnrgcr sind", auch Stäffis, wo Freiburg den dritten Thcil der Herrschaft habe und das übrige laut Brief und Siegel „unser" Unterpfand sei, auch Romainmoticr nebst dessen Zugehörden, betreffend dem die von Bern wissen, welche Rechte daselbst dem Capitel von Freiburg zustehen, „doch die Bul, so ir hinder üch haben füllen (vorbehalten?)." Da die von Bern Pverdon begehren und dasselbe von ihnen „angenommen" (worden) sei, mögen sie daselbst nach ihrem Gutfinden handeln, woran man sie nicht hindern werde. Bitte um Antwort durch den Boten. K. A. Freiburg: Missivenbuch Nr. 11, k. 33; ohne Datum. 4) 1536, 18. Februar. Bern an Freiburg. Man habe mit Befriedigung aus dem Schreiben derer von Freiburg entnommen, daß sie in Betreff Pverdon die von Bern unbeirrt belassen. Anderseits gebe man gerne zu, daß sie Romont, Rue, Vaulruz, Chatel St. Denis, St. Aubin und Stäffis zu ihren Händen nehmen. In Betreff der übrigen Orte, die zum Theil mit Namen benennt, theils mit dem Wörtlein „Anhang" gemeint seien, bleibe es bei dem gestrigen Schreiben. Damit in Betreff anderer hier nicht genannter Orte kein Mißverständniß entstehe, wäre wünschbar, wenn die von Freiburg, gleich denen von Wallis, eine Botschaft zu denen von Bern ins Feld abordnen würden, damit sie sich verständigten und wüßten, welche Orte jene, „ufgehöuschen". K.A. Freiburg: Berner Misswen. Februar 1536. 641 »SV. Wern. 1530, 16. und 18. Februar. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr, SS«, S, ISI, lS«, I. <16. Februar.) Dem Rothe zu Bern eröffnet der Herr von Boisrigault: 1. Nach Verhör eines von denen zu Bern dem Herzog von Savopen mitgethcilten Abschiedes, sei er auf das Gesuch des erster» vom König beauftragt worden, vermittelnd dazwischen zu reden. Da der Herzog des Königs Freund sei, so wünschte dieser, daß die Sache beigelegt würde. Er habe dieses den Kriegsregenten vorgetragen lind ihnen eine gütliche Verhandlung anerboten, sei aber von dort nach Bern („har") gewiesen worden. Er glaube, der Herzog sei aus Anstiftung Anderer in diesen Handel gerathen. Der König rüste nun großes Kriegsvolk, um in Betreff Mailand und Aosta (oder Asti?), wenn seine freundliche Aufforderung nicht Gehör fände, Gewalt anzuwenden. Wenn die von Bern sich in eine gütliche Unterhandlung einlassen wollen, so bitte er, hiebei nichts zu thun, als was der Ehre gemäß sei und dem König „zuvor" zu berichten, der ihnen dann vielleicht weitere Eröffnungen machen werde 2. Einige, allerdings „Sonderlüt", berauben und verbrennen die Kirchen und die Genfer nehmen Glocken aus denselben, was dem König sehr mißfalle; es scheine ihm, daß die von Bern den Glauben mit dem Schwert einführen wollen, was ihnen viele Feindschaft bereiten möchte. 3. Der Gesandte empfiehlt den Herrn von Mautua (Nautua?) „der von Cluni beämptert und wol am cardinal von Lutringen des küngs liebhart." 4. Ebenfalls empfiehlt er den Bischof von Lausanne und den Herrn von Chatelard. 5. Der König ineine, es sollen weder der Herzog, noch die von Bern („m. h.") zu sehr gedrängt werden; auch Genf soll dem Herzog nicht übergeben werde», sondern bleiben, wie vor dein Krieg. 6. Aus verschiedenen Ursachen, wegen der Schwierigkeiten des Weges, des Mangels an Lebensmitteln, des Vorhandenseins von 3000 Feinden und wegen des Umstaudes, daß das betreffende Land Lehen des Kaisers sei und daher dessen Rechte in Betracht kommen, halte der König für unthuulich, daß die von Bern nach Camerach ziehen; was aber bisher zur Entschüttung von Genf geschehen, möge wohl hingehen und dünke ihn auch genügend, da die von Bern Ehre und Sieg erhalten haben. 7. Die von Bern sollen einen Frieden nicht ausschlagen, das werde ihnen beim Kaiser zu „Roma" und wo man es vernehme Gunst bereiten; wenn auch andere Gesandten das erwirken können, wolle er (Boisrigault) das an den von Challand berichten. 8. Der König wolle nicht, daß die von Bern sich zu einer nachtheiligen Thädigung herbeilassen; wenn sie aber etwas beschließen, sollen sie „heiter vorbehalten, s>) thüend das best von des küngs wegen". 9. Endlich eröffnet der Gesandte, er sei beauftragt, bei den Eidgenossen um Knechte zu werben, und wünscht zu wissen, wessen er sich deßnahen bei denen von Bern zu versehen habe. Da die von Bern dem König keine Hülfe schuldig seien, so wünsche derselbe doch, daß sie gegen die übrigen Eidgenossen friedlich seien, damit diese nicht „us entsetzen" dem König ihre Hülfe abschlagen oder später wieder abmahnen möchten. „Vide 28. Februar 1536 im tütschen Missivenbuch." II u. Am 18. Februar eröffnet der Herr von Boisrigault neuerdings vor dem Rath: 1. Der Herzog habe dem König keine befriedigende Antwort ertheilt, weßhalb der letztere sich entschlossen habe, „des Herzogen land, als Bresse, Camerach" (einzunehmen?). Er (Boisrigault) als Gesandter wolle gern zwischen dem König und 'denen von Bern das Beste thun. 2. Wenn die Eidgenossen dem König die Knechte verweigern und er deswegen mehr Landsknechte werben müßte, wünschte er zu wissen, ob die von Bern denselben in kleinen Abtheilunqen den Durckpaß gestatten würden. 6. Der Rath erwidert: I. Ehrenleute von Seite der Eidgenossen 81 642 Februar 1536. bestreben sich, die Angelegenheit freundlich beizulegen; wenn der Gesandte sich diesfalls mit ihnen bethätigen wolle, sei es denen von Bern recht, wie man ihm früher gesagt habe. 2. „Nantua was sinthalb geschlichen sollen sy nur (?) mer am end . . ?.. müssen, nit was im well gschechen." 3. Lausanne (der Bischof?) trage, wie man glaube, an diesem Krieg einige Schuld; der König möge, der alten Freundschaft eingedenk, keinen Widerwärtigen derer von Bern schirmen; wenn die Sache zu Ende gekommen, wolle man seiner Bitte gedenken. 4. Namours hat man zugesagt „sy" nicht zu schädigen. 5. „Tschatalar (Chatelard) sich des Handels erkunden, schryben mit mit m. h. im veld handlind, an m.h. müssen; was m. h. ehrenhalb thun, werden sy willig sin, dem künig zu eren." 6. Was das Verhalten derer von Bern gegen die Eidgenossen in Betreff des Königs Werbung belange, möge er, der Gesandte, den Eidgenossen fröhlich sagen, daß die von Bern nur freundlich und „puntlich" gegen sie sein wollen, so lange sie zu Andern: keine Ursache erhalten. 7. Die Landsknechte wolle man dem König zu Ehrei: in kleinen Abtheilungen Yassiren lassen; doch sollen sie zahlen, was sie brauchen, und gegen niemand benützt werden, dem die von Bern mehr als dem König verpflichtet sind. Zu I. Die citirte Missive (an Basel) behandelt die Vorträge des französischen Gesandten vom 16. und 18. Februar und die darauf ertheilten Antworten in einer Missive vereinigt. Die Antwort auf den Vortrag vom 16. Februar wird dahin angegeben: Zu Ehren des Königs wolle man in eine freundliche Unterhandlung einwilligen; der Bote möge seinen Auftrag dem Herzog, des Königs Verwandten, der vielleicht mehr auf Antrieb Anderer, als wegen seiner selbst diesen Krieg führe (eröffnen). Betreffend Ziff. 2 erwähnt die Missive weder des Vortrags noch der Antwort. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch S.201. — 5k.A.Basel: Acten zwischen Savoyen und Genf 1530—1660. A, Nr.3. Zu II. Die diese Verhandlung referirende Missive von Bern an Basel vom 28. Februar (siehe die Notiz zu I) enthaltet nicht Mehreres als das Rathsbuch und nimmt namentlich über die dunklen Punkte desselben weder Vortrag noch Antwort auf. »St Wern. 1536, 19. Februar. Ttantsarchiv Bern: Rathsbuch Nr, LS4, S. l?o. Gesandte: Basel. Jacob Meyer, alt-Burgermeister; Blasius Schölli; Batt Sommer. Freiburg. (Ulrich) Nix; (Hans) Reif. I. Vor Rüthen und Burgern zu Bern tragen die Gesandten von Basel vor, 1. wie unfreundlich ihnen auf dem vergangenen Tag zu Lucern von den V Orten begegnet worden und was des Genferkriegs wegen von denselben auf Tagen Unehrenhaftes verhandelt worden sei, wie man aus Schriften und Handlungen derselben entnehmen könne. Man sollte glauben, daß einige Eidgenossen mehr den Untergang als die Wohlfahrt derer von Bern („unsere") in: Auge haben. 2. Sie seien nun abgeordnet, damit, wenn nöthig, ihrer zwei mit den übrigen Eidgenossen zum Frieden reden. 3. Da dieser Auszug „allein Jenfer glaubens fryung halb angesechen, das erobert", so bedünke sie aus vielen Ursachen, daß die von Bern einen ehrenvollen Frieden nicht ausschlagen sollten; man möge als Beispiel den Schwabenkrieg betrachten; würde ein Friede nicht geschlossen, so könnte der Herzog, wein: die von Ben: heimgezogen wären, wieder hereinbrechen. II. Nachmittag erscheinen die genannten Gesandten von Freiburg ii: Folge des an diese erlassenen Schreibens und eröffnen: Februar 1536. 643 1. Die von Freiburg haben zu Vivis viele Güter, weßhalb sie verlangen, daß man ihnen Vivis auch belassen wolle. 2. Sie wissen nicht, wie es sich mit Surpierre („Selapierre") verhalte; dort gehöre das dritte Haus denen zu Freiburg. „Sp haben auch Moliere gemeldet." III. Am 20. Februar wiederholen die Gesandten von Basel vor Nöthen und Burgern mit langer Rede ihren gestrigen Vortrag, »dero Sunu nt bonostam paemu oblatam von clstoroi'Limm, sommclo u«z soeios ot auxi- liaros belli (si gui sint) oontmuuamus, na soli uostris Itumoris tanti pvrieuli onus ^orainus.« IV. 1. Den Gesandten von Freiburg wird geantwortet, wie man vernehme, haben sich Vivis sammt dein Thurm und Surpierre ergeben; doch aus besonderer Freundschaft wolle man sie der Huldigung entlassen und denen von Freiburg mit „gewaltiger Hand" einzunehmen gestatten; würde letzteres nicht geschehen, so würden die, welche denen von Bern zugezogen sind, ineinen, man bevorzuge die von Freiburg mit Geschenken von Land und Leuten gegenüber denen, die den Krieg führen geholfen. 2. Den Gesandten von Basel wird gedankt und ihnen bewilligt, zum Frieden zu reden. Die Namen der Basler Gesandten aus einer Missive vom 15. Februar von Basel an Bern; K. A. Base l: Missivcnbuch 1531—36. 3ST. Wem, 153<», 20. und 24. Februar. Staatsarchiv Bern: NathSbuch Nr. 254, S. I7k u. 192. I (20 Februar.) Vor Röthen und Burgern zu Bern erinnert die Botschaft des Kaisers, 1. wie früher der Official zu Bcsangon geschrieben habe, und fügt bei, der Kaiser sei noch des Willens, den Anstand (gegen den Herzog) freundlich oder rechtlich zu erledigen; man möge daher den Krieg stillstellen. 2. Der Kaiser mache aufmerksam auf die Practik des Königs (von Frankreich) und bitte, sich derselben nichts anzunehmen. 3. Wie der Marschall aus Burgund dem Kaiser geschrieben habe, seien die Neuenburger mit einigen von Bern, wahrscheinlich ohne Wissen von deren Obern, auf ungewohnten Wegen durch Burgund wider den Herzog gezogen; die von Berit möchten dieses für die Folge abstelle». — Nöthe und Burger antworten: »Eausak das bu'rgrecht mit Bern und Frpburg, bischof selb(st) drin (oder; dran) gsin privilegia, honeur? . . glaube», herzwüschen (sie) (verfehlter Einschiebsel) richstatt wie ouch recht gehalten, erboten, pundt, aitder richstett/früntlichkeit unerschießlich, Herzogen gerechtigkeit vorbehalten; nit benttgt, gethötiget, belegret, wenig gehalten; m. h. niitzit begiriger. denn göttlichen, etlichen frieden; mit erbietung, erbeinung u. s.w. zehalten, axomplä . . - Wie im Missivenbuch walsch. Der fürtrag im tütschen Missivenbuch 28. Februar." II (24. Februar.) Abermals eröffnet des Kaisers Botschaft vor Nöthen und Burgern, 1. sie habe keine Antwort erhalten auf das Verlangen, daß man dem Herzog die Bünde halte, diesem und dem Bischof das Land wieder gebe, von dem Kriege abstehe, wegen des Streites ans den Kaiser koinme und daß die von Bern das Burgrecht mit Genf aufgeben möchten, wie es die von Freiburg gethan. 2. Die von Bern mögen den Practiken des Königs kein Gehör leihen; der Kaiser besitze Mailand mit guten Ehren und Recht; sie sollen vielmehr diesen: Hülfe und Beistand gewöhrcn. „Im Missivenbuch in einer missive gen Basel 28. Februar 1536 oder leuguin (luogum?)". Räthe und Burger antworten, 1. es sei der Herzog, der den Bund nicht ge- Februar 1536. halten, den Krieg angefangen habe und zuerst in das Feld gezogen sei; man solle zuerst ihn von dem Kriege abmahnen. Die Schiedleute werden dieses untersuchen und dann werde man wieder gebührenden Bescheid geben. Vorher ihm das gewonnene Land wieder zuzustellen, könne man denen von Bern nicht zumuthen. 2. Was den König anbelange, wolle mau die Erbeinung halten und in Betreff des Herzogthums Mailand sich so benehmen, daß der Kaiser zufrieden sein werde. 3. Die Botschaft des Kaisers möge mit den andern Schiedleuten, wie es diesen bewilligt worden, gütlich unterhandeln. Nnterm 26. Februar beschließen Räthe und Burger, „zu vordriger antwort den 24. Februar dem keyserischen boten diese lütrung": 1. Bei diesen Zeitläufen nehme man sich keiner Partei an und halte getreu die Erbeinung. Maie danke dein Kaiser fiir das Erbieten, freundlich oder rechtlich in der Sache zu handeln. „Wo er flir sin person und nach siner würde, eren und stand mit den ehrenlüten von Eidt- und Pundtgnossen früntlich handeln willens, in. h. mit dank- barkeit geschechen lassen. Vide wälsch Misstvenbuch." Die vom Rathsbuch citirten Stellen der Missiveubttcher gehen dahin: 1) 1536, 23. Februar. (Bern an Marnold). Die Gesandte» des Kaisers, der Official von Besanyon und später der Herr von Marnold, haben vor dem kleinen und großen Rathe der Stadt Bern in Betreff der Genfer Angelegenheit vorgetragen, wie der Kaiser wünsche, daß diese Sache durch andere Mittel als die Waffen beigelegt würde. Die von Bern wollen Gott bitten, daß er die Gnade verleihe, daß dieses nicht durch ihre Gegenpartei verhindert werde. Damit aber der Kaiser von der Angelegenheit unterrichtet werde, erlauben sie sich, ihm den Ursprung und Verlauf derselben in Folgendem darzulegen. Nachdem die von Genf durch den Herzog von Savoyen und dessen Adel über Billigkeit gedrängt worden, beklagten sie sich bei ihren guten Freunden und verbanden sich mit Einwilligung des Bischofs durch ein Burgrecht mit denen von Bern und andern Eidgenossen derselben, um bei ihren Rechten und Freiheiten, Briefen und Siegeln, die sie von den Vorfahren des Kaisers und den römischen Königen erhalten haben, beschützt zu werden. Dieses Burg- recht bezwecke in keiner Weise, die Stadt Genf dem Reiche zu entfremden, von dem die zu Bern selbst ein Glied bilden. Damit aber wollte sich der Fürst von Savoyen, obwohl seine und des Bischofs Rechte in dem Burgrecht vorbehalten worden, nicht befreundet finden und veranlaßte nach fünf Jahren einen Krieg. Dieser wurde durch einen Abschied zu St. Julien und auf einem Rechtstage zu Peterlingen durch die Gesandten der eidgenössischen Orte und Andere beigelegt. Hiebet waren die Gesandten und Botschafter des Herzogs gegenwärtig, traten in die Sache ein, führten Klage und Vertheidigung, legten Briefe und Siegel vor, wie es auch die von Genf thaten und wie solches die dazumal gefertigten Briefe enthalten. Diese wollten die von Bern aufrecht erhalten wissen. Nichtsdestoweniger verhängte der Herzog gegen die von Genf eine Lebensmittelsperre, die Genfer wurden auf dem Gebiet von Savoyen mißhandelt und getödtet und ihre Güter geplündert. Der Herzog und seine Gesandten wurden von denen zu Bern wiederholt gebeten, Ordnung zu schaffen, und auf mehreren Tagleistungcn wurde versucht die Angelegenheit freundlich beizulegen, wobei man sich erboten, wenn der Herzog Klagen habe, vor den benannten Eidgenossen und Schiedrichtern zu Recht zu kommen und sich ihrem Spruche zu unterwerfen, in Gemäßheit der zwischen dem Hause Savoyen und den Eidgenossen bestehenden Bünde und des Abschiedes von St. Julien. Das habe der Herzog verweigert. Gott, der die Herzen der Menschen kennt, wisse, daß die von Bern mit ihren Nachbaren und jedermann, insbesondere mit dem Herzog, ihrem alten Verbündeten, in Freundschaft zu leben wünschten; die gewaltthätigen Unternehmungen und die Bedrängung derer von Genf durch den Herzog und die Pflicht derer von Bern, jenen Hülfe zu gewähren, haben sie aber gezwungen, dein Herzog das Bündniß zu künden und mit den Waffen vorzugehen. Der Kaiser wolle daher dieses nicht ungut aufnehmen. Was die Neuerungen in der Religion zu Genf anbetreffe, bitte man den Kaiser, der Reichsstadt Genf dieselbe Huld zu gewähren, derer andere freie (Reichs-)Städte genießen. Man sei bestrebt, gegenüber dem heiligen Reiche alle Pflichten zu erfüllen und auch der Erbeinung zu genügen. Der bewaffnete Zug der Neuenburger über das Gebiet der Grafschaft Burgund gegen den Herzog Februar 1536. 645 sei ohne Zustimmung derer von Bern geschehen; dn derselbe aber ohne Beschädigung von Land und Leuten daselbst vorgegangen, so bitte man, die Sache für entschuldigt zu halten. „Vordrige antwort ist diesem Mornold geben, dcro er sich nit benügt, sonders specificirter antwort begcrt, als in der missive an die von Basel im tütschen Missivenbuch stat, datirt 28. Februar, 1536. Daruf im dann nachvolgende lütrnng geben worden." Ans die Anfrage der Gesandtschaft des Kaisers, wie sich die von Bern bei einem Kriege zwischen dem Kaiser und dem König von Frankreich zu verhalten gedenken, und ob sie die Angelegenheit wegen Genf nicht dem Kaiser zu gütlicher oder rechtlicher Erledigung übergeben wollen, habe man sich entschlossen: 1. (in den Angelegenheiten zwischen dem Kaiser und dem König) keine Partei zu ergreifen, sondern wie früher die Erb- cinnng zu beobachten. 2. Man verdanke dem Kaiser sein Bestreben, die Angelegenheit betreffend Genf beizulegen; wenn seine Gesandtschaft des Willens sei, sich um den Frieden zu bemühen, so möge sie mit den Gesandten der Eidgenossen nach Mitteln suchen, die den Frieden herbeizuführen geeignet wäre». St.A.Bern: Welsch Missivenbuch k. 280 sf. 2) 1536, 28. Februar. Bern an Basel. Der Kaiser habe nun zum zweiten Mal seine Ansicht in Betreff der Genfer Angelegenheit durch ein Schreiben des Officials zu Besanyon und dann durch einen mündlichen Vortrag dcS Herrn von Marnold dargelegt und zwar in der Weise wie früher. (Die Ausführung von vor dem 2. Februar wird wiederholt). Er verlange ferner, daß man dem Herzog die alten, herausgegebenen Bünde halte und Land und Leute ihm wieder zustelle; von dem Bnrgrecht mit Genf möge Bern mit gleicher Befugniß zurücktreten, wie Frciburg es gethan habe, andernfalls müßte der Kaiser die Sache weiter in Betracht ziehen. Sodann Hab/Marnold sich über die Practik und Rüstung des Königs von Frankreich beklagt, der nach dem Herzogthum Mailand trachte, und verlangt, daß man dem König kein Gehör gebe, vielmehr dem Kaiser beistehe oder sich zum Stillsitzen erkläre, über jeden Punkt besondere Antwort begehrend. Alan habe nun dem Gesandten den Genserhandcl von Anfang an erklärt (wälsch Missivcn, 23. und 27. Februar) und ihm auch in Betreff der Angelegenheiten des Kaisers (idiclow) geantwortet, alles laut beiliegenden Copien. St.A. Bern: Deutsch Missivcn S .201. — K.A.Basel: Acten zwischen Savoyen und Genf 1530—1500. A.Nr.3. Das Berner Nnthsbnch l. o., S. 189 besagt auch zum 25. Februar: „Kaiser, tüngs boten fürtrag ins Missivenbuch fürtrag und antwort." »SS. ^ttcern. 1536, 24. und 25. Februar (Donstag vor silnd Freitag ans St. Mathias Tag). Staatsarchiv Luccr»! Altenband Nr. SS, Savoyen, k. sso. Tag der V Orte. tt. Dieser Tag ist in aller Eile angesetzt worden wegen des Unternehmens derer von Frelburg, eunge savoyische Plätze gewaltsam zu erobern. Allgemein ist die Stimmung, daß man diese Handlung nur mißbilligen könne; man habe keine Ursache, dem Herzog von Savoyen, der Eidgenossen altem Bundesgenossen, das Seine zu'nehmen, sondern es wäre billiger, ihm Hülfe zu leisten zu Rettung des alten wahren christlichen Glanbens; auch sei Freiburg bekannt, was man seit Jahren schriftlich und mündlich, an Tagen und sonst, dein Herzog zugesagt habe. Wenn man auch einwenden könne, daß es besser sei, wenn des Herzogs Eigenlhum m Freiburgs als in Berns Hände falle, so wird ihnen doch ernstlich zugeschrieben, sie sollen davon abstehen, sich mit dem begnügen, was sie haben, und den Fürsten in seinein Unglück nicht noch mehr bekümmern, sondern ihm das Seine zurückerstatten, und nichts ohne der V Orte Wissen unternehmen. «». Des Herzogs von Savoyen Gesandtschaft bittet abermals um Rath uud Hülfe. Es wird ihr geantwortet wie auf vorigem Tage zu Lucern, man bedaure, einstweilen nichts für ihn thun zu können, er solle sich tapfer Februar 1536. wehren. «. Da die von Wallis dem Herzog auch etwas Land abgenommen haben, so werden sie ermahnt, nicht weiter zu fahren, oder ihn ferner zu beschweren. «K. Der französische Gesandte, Herr von Boisrigault, trägt vor, der König wünsche, daß die Eidgenosse!: ihm unverzüglich ihre Knechte zuziehen lassen; da die Sache keinen Verzug erleide, so sollen sie ihn: unverzüglich Antwort geben. Es wird beschlossen, die Sache in den Abschied zu nehmen, indem niemand darüber instruirt ist. Lucern wird dabei beauftragt, an den König zu schreiben, man wisse zum Voraus, daß die Orte in dieser gefährlichen Zeit weder ihm, noch jemand andern: Knechte bewilligen werden. Ferner wird beschlösse!:, es soll jedes Ort Alles aufbieten, seine Angehörigen zu Hause zu behalten, und jedes Hinweglaufen strenge verbieten. An Wallis werden abstehende Beschlüsse mitgetheilt, mit dem Anhang, daß, wein: der König auch von ihm Knechte begehre, man nicht entsprechen solle. Auch an alle Vögte wird geschrieben, sie sollen die Verbote gegen das Reislaufen überall erneuern und allfällige Aufwiegler in VerHaft setzen. Für die in den folgenden Noten enthaltenen Acten ist zu bemerken, daß von den Schreibern unbeachtet blieb, daß in Folge des Schalttages Mathias ans Freitag den 25. Februar fiel. Zu Das Schreiben der V Orte an Freiburg datirt von: 25. Februar (Freitag nach Mathias) und enthält folgendes in: Abschiedtext nicht Vorgemerkte: 1. Berufung auf ein früheres Schreiben der V Orte. 2. Einige Boten seien instruirt gewesen, eine Botschaft nach Freiburg abgehen zu lassen, um das gehegte Vorhaben abzuwenden! andere, die von Freiburg laut den Bünden und Burgrechten zu mahnen, jenes aufzugeben. Heute habe man aber von einen: andern Schreiben, welches die von Freiburg an die von Luccrn gesendet, Kenntniß erhalten. Dasselbe gefalle den Gesandten besser als das frühere. Doch könne man nicht unterlassen, die von Freiburg ernstlich und freundlich zu bitten, den Herzog in seinem Unfall ungekränkt zu belassen, ihn: weder Roinont noch Anderes zu nehmen, noch unfreundlich zu schreiben, wodurch er in Folge Bedrohung Einiges abzutreten genöthigt würde. Wenn aber der Fürst sie bitten würde, dermalen solche Plätze einzunehmen, um daselbst den alten wahren Glauben zu schirmen, und auf Verlangen sie ihn: wieder zurückzugeben, so möge man dieses den V Orten berichten, wodann dieselbe:: sich wieder berathen werden, was zu thun sei. 3. Dasselbe was unter gleichen Datum an Solothurn geschrieben worden; siehe Note zu ä. K.A. Freiburg. Bei den Berner Missiven. Würden die bezüglichen Missiven nicht deutlich auf getrennte Tage hinweisen, so wäre man geneigt, Art. » des Abschieds von: 15. Februar und Art. dieses Abschieds als identisch zu verinuthen. Zu k. Unter den: Archivtitel: „Savoyer-Fürtrag gegen Fryburg" u. s. iv. liegt in: Lucerner Archiv eine Misfive ohne Ueberschrift, Datum und Unterschrift, des Inhalts: Es sei die gemeine Sage, daß die von Freiburg die Stadt Romont („Rotondimont") einnehmen wollen, was unglaublich erscheine, da sie den: alten christlichen Glauben zugethan und mit den: Fürsten von Savoyen („unfern: gnädigen Herrn") in Bündniß stehen. Man bitte und ermahne daher in: Namen des genannten Fiirsten, ihn: in diesen: Handel Rath und Hülfe zu gewähren, daß das Vorhaben derer von Freiburg, welches weder diesen, noch andern Eidgenossen, und zumal denen von: alten christlichen Glauben zur Ehre gereiche, unterbleibe. Das Aktenstück wurde von den Archivaren verschiedentlich auf 18. Januar, 14. und 15. .Februar (Dienstag nach Valentin!) datirt. S..A. Lucern: Acten Savoyen, FaSc. VlU. Zu <1. 1) 1536, 20. Februar, Bern. Dangerant an Basel und Schaffhausen (und alle Orte außer Zürich und Bern). Anzeige seines Befehls, die Anstände mit Savoyen zu vermitteln. Ferner habe der König ihm befohlen, einen: gemeinen Tage der Eidgenossen vorzutragen, wie er aus guten Gründen vorhabe, auf den Frühling einen starken Kriegszug zu bereitei:; doch thue er das nicht, ohne eine gute Zahl eidgenössischer Knechte dabei zu haben und zwar wegen der Liebe, den: Vertrauen und der Achtung, die er zu den Eidgenossen habe. Der König bitte daher, ihm zu diesen: Zwecke die eidgenössischen Knechte zugehen lassen Februar 1S36. ^7 zu wollen, die er so halten werde, daß sie und ihre Obern dessen zufrieden sein werden. Da kein Tag angesetzt sei, die Sache aber keinen Verzug erleide, so schreibe er an die einzelnen Orte, um eine diesfälligc Antwort zu erhalten. K.A. Basti: Acten zwischen Savoykn und Gens A. Nr.s .—K. A. Scha,Ihausen: Correspondenzen. 2) 1536, 24. Februar (Doiistag St. Matthias T.), Lucern. Die Boten der „fünf alten Orte" NN Zürich. Der König von Frankreich habe das Begehren gestellt, ihm Kriegsknechte zulaufen zu lassen; da man darauf nicht gefaßt gewesen, und hicvor mehrmals allenthalben verboten worden, in fremde Kriege zu ziehe», so ersuche man Zürich, bei dein Vogt in den Freien Aemtern (Jtelhans Thumysen) zu verschaffen, daß er die alten Verbote erneuere und nach bestem Vermögen verhüte, daß Leute hinweglaufen St. A. Zürich: N. Lucern. 3) Im Luccrncr Abschiedband X. 2, i. 518, wo dieser Abschied fehlt, liegt das Conccpt eines Schreibens der V Orte an Solothurn, ck. ck. Freitag nach St. Mathias (25. Februar). Der Herr von Bois- rigault habe einen schriftlichen Vortrag geschickt, worin er Knechte begehre, ohne jedoch anzuzeigen, wo sie dienen sollten; da man überrascht gewesen und keine Befehle gehabt, so habe man ihm schriftlich geantwortet, man könne nicht so rasch Bescheid geben; wenn aber der König nicht abstehen wolle, so werde man sich wieder versammeln und zu einer gebührlichen Antwort entschließen ec. ?c. Nun bitte man Solothurn, daß es in diesen gefährlichen Uniständen sich mit dem Franzosen nicht zu tief einlasse und von den V Orten hierin sich nicht söndere, damit man völlig gemeinsam handle. Deßgleichen schreibe man an Wallis. 3i»4 Areiömg. 1536, 24. Februar. KantonSarchi» Frciburg: Rathsbnch Nr. SS. Verhandlung zwischon Bern und Fr ei bürg. Vor Rüthen und Burgern zu Freiburg: „Unser Mitbürger von Bern boten, Peter Stürler, venner, und Hans Rudolf Nägeli, wollen minen Herren nachlassen die platz, so vormals ininen Herren sind nachgelassen." Wir ergänzen das kurzgefaßte Rathsbuch durch folgende Acten: 1) Die unterm 23. Februar den Gesandten von Bern gegebene Instruction geht dahin: Letzter Tage begehrte eine Botschaft derer von Frciburg, daß man diesen Vivis und Surpierre überlasse; man habe aus Freundschaft ihnen entsprochen, mit der Bedingung, daß sie diese Plätze „mit gewaltiger Hand" in Besitz nehmen sollen, damit die zugewandten Helfer und Unterthanen derer von Bern sich nicht beklagen können, daß man Plätze, die mit Mühe und Kosten erobert worden, verschenke. Wenn sie aber mit Macht auftreten, so wollen die von Bern ihnen Boten mitgeben, damit die von Vivis und andere, welche Bern gehuldigt, des Eides entlassen und denen von Freiburg zu schwören angewiesen werden. Da der Bote von Frciburg merken ließ, er glaube, daß diese Antwort seinen Herren gefalle, habe man erwartet, die von Freiburg werden nun aufbrechen. Dieses sei aber nicht erfolgt und es haben die von Frciburg neuerdings in dieser Angelegenheit an Bern schriftliche Gesuche gerichtet. Nun seien die von Bern jetzt noch fest entschlossen, die genannten Plätze denen von Freiburg zu überlassen; aber es müssen sich diese mit Macht erheben, Nomont und Nue, die noch in feindlicher Stellung verharren, mit Gewalt sich unterwerfen, dann wolle man auch die zu Vivis u. f. w., die sich gutwillig ergeben, der Huldigung entlassen und ihnen zustellen. Man verlange dahcrige Autwort, damit man sich gegen die Feinde zu Romont zu verhalten wisse. St. A. Bern: Jnstr»cti»nsbuch e, e, 45. 2) 1536, 24. Februar. Bern an die Kriegsrcgenten. Man habe wiederholt eine Botschaft nach Freiburg abgefertigt, um gemäß abschriftlich inliegender Instruction wegen Vivis, Romont und Rue zu verhandeln. 648 Februar 1536. Die Gründe dafür habe man in dem Schreiben vom 20. Februar angegeben und seien daher unnöthig zu wiederholen: man versehe sich keines Andern, als daß den Kriegsregenten dieses Vorhaben gefalle. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch S. Ive. 3) Frcibnrg an Bern. Gestern (24. Februar?) habe Bern seine Votschaft in Freibnrg gehabt, welche zu verstehen gegeben, daß Bern die von Freibnrg früher bezeichneten Plätze gütlich an Freiburg überlassen, und diejenigen derselben, welche bereits gehuldigt haben, des Eides entbinden wolle, doch mit der Bedingung, daß Freiburg Romont und Rae mit gewaltiger Hand einnehme, worüber Antwort gefordert worden. Freiburg erstatte hiefür seinen Dank und wolle diesen guten Willen zu verdienen trachten. Es sei entschlossen, Noinont und Rue mit Gewalt zu nehmen. Man bitte, daß Bern seine Boten abordne, damit die betreffenden Plätze, welche Bern gehuldigt, denen von Freiburg übergeben werden. K. A. Freiburg: Missiveubuch Nr. Ii, f. 32. Die Missive ist leider ohne Datum; ihr unmittelbar vorher geht eine vom 5., unmittelbar nachher folgt eine vom 6. März, doch ist bei beiden das Datum von neuerer Schrift. sss. Worschach. 153t», zwischen 25. Februar und 10. März. Wir beziehen uns auf folgende zwei Missiven: 1) 1536, 25. Februar (ans Mathiä Apostoli). Der Rath von Schwyz an den Abt von St. Gallen. Antwort auf ein Schreiben, in welchem denen von Schwyz und dem Bischof von Constanz vorgeschlagen worden, den Tag, anstatt zu Rorschach, im Gotteshanse St. Johann zu halten, „unversehenlich der puren möchte es under inen ein merklichen Unwillen bringen, zu dem zu besorgen, daß den gesandten etwas schwach entboten werden möcht . . . Sodann der Handel dem nuwen Herrn by zyten angezeigt werden, als das vonnöten, so ist zu besorgen, daß er sich etwas verseche und us dem, so wir müssend, daß er sunst alle des gotzhus Heimlichkeit mit den puren handelt, möchte noch ein größern schaden zufügen." Diesem vorzubeugen beharrt der Rath von Schwyz bei dem Vorschlage des Bischofs von Constanz, den Tag in Rorschach zu halten und ersucht den Abt, die Vorladung, auch an St. Johann, zu bestellen; mittlerweile aber Aufsicht halten zu lassen, daß der Abt daselbst im Gewölbe nichts verändere. SUstsarchw St. Gala»- rogxio-, r .iu, S.sos. 2) 1536, 10. März. Der Bischof von Eonstanz an den Rath zu Schwyz. Als der Abt von St. Gallen und die Gesandten des Bischofs und derer von Schwyz zu Rorschach gewesen, sei beschlossen worden, einen andern Tag in das Gotteshaus St. Johann im Thurthal anzusetzen und daselbst Visitation zu halten. Der Bischof sei hiemit einverstanden und bestimme diesfalls den Montag nach dem Sonntag Judica (3. April). Die von Schwyz werden gebeten, auf diese Zeit ihren Gesandten hinzusenden. mamn, s, 5a?. 3S« Wern. 1536, 26. Februar. Staatsarchiv Bern : Nathsbuch Nr. 254, S. 191. 1. Vor Rathen und Burgern zu Bern verlangen Gesandte der Stadt Freiburg — Martin Sesinger, Spitalineister, lind Jost Schaffst — für Freiburg die Orte und Herrschaften Stäffis, St. Alibin, Surpierre, La Mostere, Chatel St. Denis, Vuissens, Bossonens, Daillens, Vivis sanunt dem Thurm, Blcmay, Montreux, Februar 1536. K49 Nue, Vaulruz und Romout mit Zugchör, dann wollen sie „diß Tags" mit ihren Zeichen und Leuten ins Feld ziehen. 2. Es werden ihnen alle genannten Orte bewilligt, doch soll eine Botschaft (in Margine: Jacob Wagner und Hans Rudolf Nägeli) hingehen, die von Freiburg wenn möglich zu bestimmen, von Montreux abzustehen. Die Namen der Freibnrger Gesandten aus dortigem Jnstructionsbnch Nr. 2, k. 1S9. —- Diese Instruction verlangt nebst den bezeichneten Orten auch: andere Dörfer, die um Vivis liegen und zu Vivis gehören. Da über die Verhandlungen der laut 2 beschlossenen bernischen Botschaft nach Freiburg außer der Im struction keine andern Aufzeichnungen vorhanden sind, so geben wir jene gleich hier als Note. Dieselbe datirt vom 26. Februar und lautet dahin: 1. Die Gesandten sollen erklären, daß die von Bern aus Freundschaft und Liebe denen von Freiburg die begehrten Plätze, nämlich Stäffis, St. Anbin, Surpierrc, Mokiere, Chatel St. Denis, Vuisscns, Bossonens, Attalens, Vivis sammt dem Thurm. Blonay, Rue. Vaulruz und Romout gütlich überlassen. Man wäre auch geneigt, ihnen Montreux zu übergeben; aber man habe denen von Montreux in Bern („allhie") den Eid gegeben und so viel mit ihnen gehandelt, das; mau sie jetzt nicht füglich von Händen lassen könne. Zudem sei der Verin (?) Chatclard zum Theil Herr von Montreux; dieser sei nun Gefangener von denen im Felde und man Wisse nicht, was diese mit ihm verhandelt haben; man bitte daher die von Frciburg, hievon abzustehen; wollen sie das nicht, so haben die Boten Vollmacht. 2. Die Boten wissen im Lager anzuzeigen, aus welchen Gründen man denen von Freiburg diese Landschaften überlassen habe. 3. Die Gesandten sind auch ermächtigt, mit denen von Freiburg an die Orte zu gehen, die Bern bereits geschworen haben, diese ihrer Pflicht zu entbinden und sie zu ermahne», der Stadt Frciburg zu huldigen. St. A. Bern: ZnstructionSbuch 0, t.4«. An die durch diese Instruction eingeleitete Verhandlung schließt sich unmittelbar folgende von Räthen und Bürgern von Bern unterm 27. Februar ertheiltc Instruction, die hier kaum übergangen werden darf. Hans Jacob von Wnttenwiil, alt-Schultheiß. Jacob Vogt. Vcnncr, Jacob Wagner und Haus Rudolf Nägeli werden abgeordnet an Hauptmann», Lütiucr, Räthc und Venncr und alle die unter der Stadt Bern Ehrenzeichen jetzt zu Pctcrliugcu weitere Entscheide erwarten. Diesen sollen sie die mit Freiburg gepflogene Unterhandlung mitthcilcu und ihnen sagen: obwohl einige der abgetretenen Plätze denen im Feld gehuldigt, die Schlüssel übergeben und hinwieder Zusagen von ihnen erhalten haben, verbleibe es dennoch bei dem mit Frciburg geschlossenen Verkommniß, da ein Zurücktreten von demselben weder anstündig wäre noch gute Folgen hätte und ma» auch durch das Überlassen der betreffenden Plätze die von Freiburg „vilicht" auszuziehen veranlaßt habe. Es solle daher von denen im Feld niemand hiergegen etwas handeln; würde es dennoch geschehe», so sollen die Bote» alle beim Eid und bei Vermeidung schwerer Strafe und Ungnade zum Gehorsam mahnen. Es sollen auch denen von Freiburg, „wenn si) uszüchcnd" die Schlüssel zu den ihnen übergebencn Plätzen von den Boten überantwortet und gemäß Herrn Wagners Instruction verfahren werden. (Folgen Befehle, die dem Verhältnis; zu Freiburg abliegen). St.A.Bcrn: Jnsm.cti°nsbuch o. e. 47. ZS7. Wem. 153K, 2. März. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 254, S.204. Verhandlung zwischen Bern, Frciburg und dem Grasen von Greyerz. Gesandte: Freiburg. Leouz Brandenburger, Schultheiß; Peter Schmid, des Raths. I. 1. Vor Rätheu und Bürgern zn Bern eröffnet eine Botschaft des Grafen von Greycrz, er danke, daß man ihn im Kriege nicht beschädigt habe. 2. Von denen im Feld sei er gemahnt worden, die Lehen zu 82 650 März 1536. empfangen, die er vom Herzog gehabt. Der Graf sei nun aber sonst seit Altem her guter Freund derer von Bern und daher eine Huldigung unnöthig, zumal er dein Herzog auch nicht „anders" gehuldigt habe. Wolle man ihm aber die Huldigung nicht erlassen, so möge man ihn? einen Monat Frist gönnen, damit er thun könne, was einen? Edelmann zur Wahrung seiner Ehre gebührt, vermöge des Bnrgrechts. II. „Darz?? die von Frybnrg gredt?" 1. Als sie denen voi? Bern Durchpaß gestattet habe??, sei das mit der Bedingung geschehen, daß es ihren Bnndesverwandten ohne Nachtheil sei; der Graf sei allerdings Graf zu Greyerz, aber doch stets mit beiden Städten wider dei? Herzog ausgezogen. 2. Zwischen Freibnrg und Peterlingen sei eil? Vertrag gemacht worden, daß elfteres bei seinen Rechten über das Kloster verbleiben, oder von denen, die da zu predigen beglauben, vermöge der Bünde mit Recht belangt werden solle. Den? ungeachtet haben die von Peterlingen in benannter „Psarr" predige?? lassen; man fordere, daß die von Bern diese??? entgegentreten. III. Räthe und Burger antworten: daß der Graf voi? Greyerz Unterthan des Herzogs gewesen sei, gehe daraus hervor, daß er bei den Urtheilen zu Peterlingen, da er Obmann gewesen, des Eides entlassen werden mußte. Er solle daher unter acht Tagen denen von Bern huldigen. Der Graf sei auch mit den Seinigei? wider die von Bern gezogen; doch verlange man über ihn nur so viel Recht, als der Herzog hatte (bricht ab). Die Namen der Freiburger Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch Nr. 2, k. 158. Wir fügen noch folgende Missive an: 1536, 5. März. Freiburg an Lucern. Seit dein letzten Schreiben habe der Handel sich bedenklicher gestaltet. Die von Bern haben nämlich den Grase?? voi? Greyerz aufgefordert, ihnen das Lehen zu erkennen. Man möge ermessen, was dieses für einen „Schwanz" gewinnen möchte, und daß man bei??? alten Glauben nicht würde bleiben können. Freiburg könne das um so weniger geschehen lassen, als es und der Graf und dessen Söhne sich früher gegenseitig zugesagt, Leib und Gut für Erhaltung des alte?? Glaubens einzusetzen. Der Graf und die von Freiburg haben nun ihre Botschaft zu Bern gehabt, aber nicht dazu gelangen können, daß die voi? Bern von ihrem Verlangen abstunden; auch die zuletzt voi? des Grafen Botschaft verlangte Bedenkzeit voi? einein Monat sei verweigert und nur acht Tage bewilligt worden. Ferner haben die von Bern ungeachtet des von den Botei? von Lucern, Schwyz und Wallis verabschiedeten Anlasses zu Peterlingen einen Prädicanten eingesetzt. Nicht minder haben die von Ben? in? Hinziehei? die von Wiflisburg, welche Bundesgenossen derer von Freiburg, denen von Beri? aber ii? keiner Weise verwandt, sondern Unterthanen des Bischofs sind, auf das Verlangen Weniger durch Drohungen angehalten, die Lutherischen unter sich zu dulden, und beabsichtigen, einen Prädicanten dahin zu setzen. Freiburg bitte, dieses den übrigen vier Orten mitzutheilen, damit sie diesfalls ihre Gesandte?? für den bevorstehenden Tag zu Lucern instruiren. K. A. Freiburg: Misswenbuch Nr. l2, k. 3l. ZS8. Khilkon. 153K, zwischen 3. und 29. März. Verhandlung einer Gesandtschaft von Fr ei bürg mit der Besatzung von Chillon. Es erübrigt diesfalls folgendes Actenstück: „Copie des Sandbriefs, so der Hauptmann von Chillon dem Herzog in der zyt der vecht zugeschrieben hat." Nach Ankunft des Briefes von? Herzog seien vor dem Schloß zu Chillon Gesandte von Freiburg, zwölf oder vierzehn Pferde stark, erschiene??. Diese haben nach Erstattung vieler Empfehlungen als Verbündete März 1536. 651 und gute Freunde Folgeudes vorgetragen: Es sei das Vorgehen ihrer Mitbürger von Bern bekannt, und daß in der Landschaft Waadt dein Herzog und dessen Unterthanen nichts mehr übrig sei, das sich nicht an Bern ergeben hätte, außer Nomont. Dieses haben nun die von Freiburg in ihren Schirm genommen. Noch erübrige das Schloß (»pauvrs nmison«) Chillon. Betreffend dieses seien die Gesandten von ihren Obern beauftragt, dafür zu werben, daß dasselbe zum Besten des Herzogs und behufs Ausrcchthaltung seiner Autorität ebenfalls dem Schirm derer von . Rr.i??. 8) 10. März. Aufnahmsurkunde für St. Aubin und Villars les Friques, wie die Urkunden für Romont und Rue. Für St. Aubin und Villars siegelt Gottofrei Griffet, Chatellain. Ibiäom in doppeltet Ausfertigung. 9) 10. März. Die Stadt Freiburg einerseits und Prior und Consent des Gotteshauses Romainmotier (zahlreiche Vertreter des letztern find genannt) anderseits schließen, um den gegenseitigen Nutzen und die Freundschaft beider Theile zu befördern, folgenden Vertrag: 1. Prior und Convent für sich und ihre Nachfolger betrachten die von Freiburg als ihre souveränen Herren, und unterstellen sich und ihre Untergebenen und insbesondere ihr gutes Recht ihren? Schirm, so jedoch, daß die von Freiburg Prior und Convent im gegenwärtige?? Verhältnisse belassen; insbesondere bleibt der Prior im Besitze seiner Jurisdiction und der Einkünfte (»disns«) des Priorats. 2. Die von Freiburg gestatte?? de?? Unterthanen des Gotteshauses jene Freiheiten und guten Gebräuche, sie seien geschrieben oder ungeschrieben, derer sie bisher genossen. 3. Prior, Convent und deren Untergebene sind schuldig, ii? Kriegen denen von Freiburg nach Nothdurft zu dienen; können die Unterthanen aber zeigen, daß sie nicht zu Kriegsdienst verbunden sind, soll dieses berücksichtigt werden. 4. Für den Schirm geben Prior und Convent und ihre Unterthanen und ewigen Nachfolger denen von Freiburg jährlich auf St. Andres, zum ersten Mal vom nächsten St. Andrestag über ein Jahr, sechshundert (»six osnt«) Pfund Freiburger Münze, um dieses unter ihre Kirchen zu vertheilen. Wird ein neuer Prior gewählt und ist dann- zuinal das Priorat in gutem Bestände, so können die Herren von Freiburg die betreffende Pension nach ihren? Ermessen erhöhen. 5. Prior und Convent übergeben denen von Freiburg das Recht der Präsentation des Priors, so nämlich, daß der Convent gemäß seinen Wahlrechten und Privilegien aus seinem Orden und aus dem Convent einen tauglichen Man?? erwählen soll; dieser soll angenommen werden; würde ein untauglicher gewählt, so haben die Herrei? von Freiburg das Recht, aus dem Orden einen tauglichen zu wählen, der dann ebenfalls anerkannt werden soll. Weder der jetzige Prior, noch dessen Nachfolger dürfen ohne Zustimmung derer von Freiburg auf das Priorat verzichten. 6. Die von Freiburg mögen auf dem Gebiete des Priorats ihr Wappen aufstellen, (»douttoront Isurs armos«), wo es ihnen gefällt. Beide Parteien geloben, diese Artikel in guten Treuen zu halten. Es siegeln die Stadt Freiburg und Prior und Convent. Ä. A. Freiburg: rraitos, Nr. 265, Pergamenturkunde, unterzeichnet von Krummenstoll. Die Siegel, wenn je vorhanden gcivesen, gehen ab. März 153K. 655 10) 10. März. Necognaissance von Michael Musard für die Herrschaft Vuissens an Freiburg. . .. U-iäom, ?raitvs, Nr. S01. 11) 20. Acarz. Attallens. Idiüom. Nr. 161. 12) 24. April. Louis Musnrd, Aymo Gunuin und Claude de Curtillie als Conseigneurs der Herrschaft Villarimbvs erkennen für diese. Idi.Iow, Nr.302: drei Urkunde», nur cin- hat Sicqclspuren. Zu «I. Der Vortrag, eine Beilage zum Abschied, ist folgenden Inhalts: Leonard de Gruyeres und Villaus de Gillcy (Herr zu .lllarnold) erzählen, warum der Kaiser nach Italien gekommen, wie der König von Frankreich gegen ihn und den Herzog von Savoyen verfahre, sprechen dabei die Befürchtung aus, daß derselbe auch bei den Eidgenossen Umtriebe machen werde, um Kriegsvolk aufzubringen, und stellen daher folgende Begehren: 1. Da der Herzog von Savoyen glaube, der König habe keinen Grund, ihn anzugreifen, so hoffe er auf c.ne gütliche Verständigung. Indessen sei im letzten Christmonat ein Haufe reisiger Söldner von Frankreich m Savoyen eingedrungen, den Gcnfern zu Hülfe, von den Unterthanen aber geschlagen, zun, Theil verjagt, zun, The.l gefangen worden! weil aber der König dieses sehr Übel aufgenommen und die Söldner zurückgefordert habe, so habe der Herzog sie ledig fahren lassen. Was den Kaiser betreffe, so sei bekannt, wie der König in den Verträgen von Madrid und Cambray alle Ansprüche auf das Herz'ogthum Mailand ausgegeben! weil nun die Eidgenossen in jenen Friedensschlüssen ausdrücklich mitbegriffen. der Herzog von Savoyen gleichermaßen, und das Fürstenthum Mailand ein Lehen des hl. Reiches sei/ von dem die Eidgenossen ihre Freiheit haben, so fordere der Kaiser von ihnen, daß sie dem König in Unternehmungen, welche wider die beschwornen Verträge und die Rechte des Reiches gehe», weder Rath noch Hülfe oder Gunst erzeigen und kein Volk für ihn ziehen lassen, sondern betrachten, daß der Kaiser nie wider sie („ttwcrn stand") gehandelt, sondern sich immer guter Freundschaft beflissen habe. 2. Und weil es billig sei, daß alle Verwandten des hl. Reiches dessen Herrlichkeiten und Rechte aufrecht erhalten helfen, so fordere der Kaiser für den Fall, daß der König von Frankreich wider das Fürstenthum Mailand oder ein anderes Neichsglied (Savoyen) einen Krieg anfienge, daß die Eidgenossen, doch gegen anständige Besoldung, dem Angegriffenen Hülfe leisten, begehre auch zu wisse», in welcher Zahl sie Kricgsvolk schicken würden. Dabei geben'die Gesandten zu bedenken, daß Mailand an das Gebiet der Eidgenossen stoße und ihnen viele Vorthcile verschaffe, daß also ihr eigenes Interesse erheische, dasselbe nicht wieder in Gefahr kommen zu lassen, wieder verderbt zu werde», wie es früher geschehen. Über dies Alles erbitten sie sich eine schriftliche gnädige Antwort. Dicscr Vorlrnn ist in den Freiburger Badischen Abschieden Bd. 13. r.lüg «ersetzt hinter den Abschied «am l. Deeember 1333. 4«t. Wern. 1530, 9. und 11. März. Staatsarchiv Bern - Rathsbuch Nr. 23«, S. 230, 239. 1. Vor dem Nathe zu Bern verdanken Gesandte von Genf — Sindic Ami Porral, Michael Sept und Ami Baildiere — den „Zug" und verlangen, daß auf den nächsten Sonntag (12. März) das Burgrccht erneuert und beschworen werde. Der Rath stellt ihnen die Forderung des Bisthums und Vidomats entgegen. Die Gesandten von Genf bitten, dieses der Stadt Genf als eine „Ergetzung" ihrer Kosten, Mühe und Arbeit die sie achtundzwanzig Monate lang gegen den Bischof und den Herzog erlitten habe, und um ihre Stadt desto besser erhalten zu können, zu erlassen. Wird au die Burger gewiesen. 2. Auf wiederholten Vortrag am 11. März, dem beigefügt wurde, wenn die von Bern nach Chillon oder anderswohin ziehen würden, wollen die von Genf ihr Geschütz, Leib und Gut zu ihneu setzen, antworten Näthe und Burger: da Hauptleute Lütiner, Venner und Näthe im Feld („dainnen") denen von Genf das Vidomat und die Herrlichkeit des 656 März 15 ZK. Bischofs abgefordert haben, so könne man keine schließliche Antwort ertheilen. Man stelle das gleiche Verlangen (wie die Kriegsregenten), und wenn demselben entsprochen werde, sei man bereit, das Burgrecht zu beschwören. In Betreff der Gitter werde man mit denen von Gens so verfahren, daß man hoffen dürfe, sie werden sich nicht beklagen. Die Namen der Genfer Gesandten aus dortigem Rathsregister vom 25. Februar. Lncern. 153s», 14. März (Dienstag nach Rcminiscere). Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch. X. 2, 5.616, 5iii. Kantonsarclnv Freiburg: Abschiede Bd. 68, 5.88. jtantouöarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 21. Tag der VII Orte. Gesandte: Nri. (Jacob) a Pro, Seckelmeister. Freibnrg. Ulrich Nix; Martin Sesinger. (Andere unbekannt). t». Da dieser Tag angesetzt ist wegen des Spans zwischen Freiburg und Bern, in Betreff des Grafen von Greyerz und anderer Händel, worüber von Bern eine Antwort verlangt worden, so wird zunächst dessen Schreiben verhört, worin es unter Andern: sagt, es werde in der Sache fürfahren und erwarten, wer es ihm wehren wollte. Es wird dann jedem Boten eine Copie gegeben; die „rechte" Missive bleibt hier. Die Boten sind aber mit ungleichen Instructionen versehen; die einen möchten nämlich alle Mittel der Unterhandlung versuchen, um Bern dahin zu bringen, daß es sich mit dem Rechten begnügte, und erst wenn dies zu nichts führte, sich berathen, was man weiter thun wolle; die andern, und zwar die Mehrheit, will zwar den gütlichen Weg einschlagen, um Freiburg bei dem Recht, Burgrechten, Bünden lind Landfrieden zu erhalten; wenn aber dies nichts hülfe, Leib und Gut zu ihm setzen, wie man versprochen habe. Freiburg dankt nun zum höchsten für diesen Entschluß und berichtet ferner, wie Bern den Bischof und das Capitel zu Lausanne zu überfallen drohe, und was sich mit Vivis zugetragen. Da man aber wahrgenommen, daß Freiburg denen von Bern noch kein Recht angeboten, so wird ihm gerathen, gleich in aller Eile ein Schreiben heimzusenden, damit Bern das Recht dargeschlagen und eine unverzügliche Erklärung begehrt werde, ob es Freiburg bei Recht und den Bünden wolle bleiben lassen; die Antwort soll alsogleich nach Lucern gemeldet werden, wo die Boten unterdessen beisammen bleiben, damit man je nach dem Inhalt sich berathen kann, ob man die Berner mahnen oder einen Nathschlag fassen wolle, was weiter vorzunehmen sei. In der Zwischenzeit sollen die Boten, welche noch nicht genügend instruirt sind, sich Vollmachten einholen, damit man einen Beschluß fassen könne. I». Der französische Gesandte, Herr von Boisrigault, eröffnet in langem Vortrage, der König wünsche, daß die VII Orte ihn: ohne allen Verzug Knechte zuziehen lassen; denn er setze sein ganzes Vertrauen auf sie, und begehrt eine schriftliche Antwort, die ihm mit wenigen Worten gegeben wird. Er macht ferner die Anzeige, der König habe ihn herausgeschickt, den Streit zwischen Bern und Savoyen zu vermitteln, wobei er sein Möglichstes gethan; er habe zu Bern noch weitere Geschäfte, wie die vorgelegten Schriften beweisen; man möchte darum keinen Argwohn gegen ihn haben, als ob er gegen die VII Orte practicire. Schließlich wünscht er sich zu verantworten auf die Klage, als habe er Briefe geschrieben, womit er sie beleidigt hätte. «. Es wird berichtet, was Einer von Hitzkirch, der gefangen nach Lucern gebracht werden soll, gesprochen und ge- März 1530. 657 handelt hat, desgleichen, was Hauptmann Mathis gesagt; was ein lateinischer Brief, der insgeheim nach Lindau gekommen, enthalte, soll auch geheim bleiben. Vogt Hünenberg hat durch eidliche Kundschaft erfahren, daß jener von Hitzkirch vor Zweien geäußert: innert vier Wochen werde der alte Commenlhur mit Hülfe der Berner das Gotteshaus mit 4 500 Mann überfallen und zerstören zc. Da nun derselbe flüchtig ist, und man gern erfahren möchte, woher er solche Nachrichten habe, so wird ihm sicheres Geleit angeboten; Lucern soll aber dessen Hab und Gut zu Hitzkirch mit Arrest belegen. Ähnliche Reden, nämlich daß der alte Connnen- thur vor Ostern wieder in Hitzkirch sein werde, sind auch an zwei Orten in den Ämtern von Landstreichern gehört worden. Der jetzige Vogt in den Freien Ämtern, aus Zürich, hat irgendwo geäußert, bis St. Johannstag wolle man in Einem Glauben sein, oder es müsse kein Stein auf dein andern bleiben. Den: Vogt Hünenberg ist auch hinterbracht worden, daß die Bauern zu Altwies und an andern Orten seit dem Kriege Bern« ganz stolz und reizbar („kutzlig") seien, gerade wie vor dem Kriege mit den Altgläubigen Heimzubringen was man dabei thun, und ob man von Zürich Bericht fordern wolle. Es sollen besonders die Grenzort! weder Kosten noch Mühe sparen, um überall zuverlässige Kundschafter zu haben. «!. Wege,: dieser seltsamen Vorfälle wird ein Tag angesetzt auf Sonntag Mittefasten (20. März) nach Baden, wohin alle Eidgenossen einzuladen sind, Bern aber nur iu dein Fall, wenn es indessen der Mahnung der sechs Orte statt thnt. «. Aus verschiedene.: Gründen wird beschlossen, es sollen Lucern, Nnterwalden und Freiburg Boten nach Wallis senden, um sich über die bedrohlichen Zeitumstände zu berathen; diese Boten sollen an: Donnerstag nach Oculi (2o. März) von ^reibiug abgehen. 4» Heimzubringen, ob die VII Orte, wenn der Krieg angehen sollte, Boten in: Wallis, und die von Wallis solche bei den VII Orten haben sollen, um einander gegenseitig Alles gründlich zu berichten. K. Da man nicht weiß, was die Verner gegen Freiburg in: Sinne haben, so wird vereinbart, es soll Freiburg, wenn Bern antwortet, es wolle das Recht nicht gelten lassen, seine Mahnung sofort allen Orten zuschicken, ihn: zu helfen; darin soll anch ausdrücklich gesagt werden, wenn Freiburg, so eilends angegriffen würde, daß es nicht weiter mahnen könnte, jedes Ort doch unverzüglich mit Leib und Gut, laut der Blinde, ihn: beistehen soll. Wäre jedoch Freiburg schon so eingeschlossen, daß es gar keine Mahnung mehr erlassen könnte, so soll jedes Ort, das solches vernehme, es sogleich den andern der VII Orte verkünden und jedes seine Mahnung an die andern Orte besonders echehen lassen, wie es abgeredet ist. Wenn der Krieg mit Freiburg begu.nt, so soll die Mannschaft der übrigen Orte, gemäß den: frühern Plane, sich in einen Haufen sammeln, und dann erst berathen werden, welchen Weg man einschlagen wolle. Der Bote von Schwyz kann sich hicbei nicht einlassen, weil er nicht so viel Vollmacht hat; Solothurn will es heimbringen weiß übrigens, was über den Anschlag geredet worden. Endlich wird beschlossen, allen Zugewandten den Vogteien ennet dem Gcbirg, den: thurga.üschen Adel dieses Alles kund zu thun, ebenso denen von Wallis und Notwcil; endlich mit den: Gesandten des Kaisers Rücksprache zu uehmen, damit die versprochene Hülfe marschfertig wäre, sobald man nochmals schriebe. I». Der französische Gesandte wiederholt seinen ersten Vortrag und tadelt mit scharfen Worten, daß man dem König die Knechte vorenthalte; bereits habe er mit den Bernern in den: Sinne gesprochen, daß sie mit den VII Orten keinen Krieg anfangen sollen, indem der König in diesen: Fall den VII Orten Beistand leisten wlirde. Indessen gehe allgemein das Gerlicht, die Eidgenossen werden einander selber zun: Kriege treiben und die VII Orte stehen mit andern Fürsten und Herren in Unterhandlung, was gegen die Vereinung mit den: König wäre; er müsse ihnen daher offen heraussagen wenn fremdes Volk ins Land käme, würde vielleicht aller Krieg der ganze» Christenheit den Eidgenossen auf den Hals gezogen, was man wohl bedenken solle. Sein oberwähntes Schreiben bittet der Gesandte nicht L3 658 März 1536. in argen: Sinne zu deuten. Der König sei deßhalb verdächtigt worden, daß er mit ausländischen und lutherischen Landsknechten handle, was aber der Kaiser auch thue; es werde jedoch den Eidgenossen zu keinem Nachtheil gereichen; er habe nicht in: Sinne, Kaiser zu werden, oder den Kaiser um etwas anzusprechen; wenn aber der Kaiser ihn anfechte, so werde er sich zn wehren wissen. In den VII Orten werde das Gerücht verbreitet, als ob der König lutherisch sei, was ihn zun: höchsten schmerze; diese Annahme sei aber nicht in: Geringsten begründet; denn in der „Versammlung" zu Paris habe er offen erklärt, wenn seine Söhne lutherisch wären, so würde er selbst sie verbrennen lasten. Er bitte daher, solchen Verlänmdungen Einhalt zn thun und keinen Glauben zu schenken. Nach alldem möge man den Handel wohl erwägen; er hege übrigens die beste Hoffnung, es werde des Grafen von Greyerz wegen zu keinen: Kriege kommen, und begehre, daß man ihn: für diesen Fall die Knechte laut der Vereinnng zukommen lasse; denn die Berner haben ihn: schon angezeigt, daß sie mit Rücksicht auf die Wünsche des Königs um des Grafen willen keinen Krieg beginnen wollen. Auf dieses hat man den: französischen Gesandten mündlich geantwortet und ihn ersucht, die VII Orte vor den: König treulich zu verantworten. Heimzubringen. Der Name des Urner Gesandten aus der Missive seiner Obern an ihn vom 16. März (Donstag nach Neminiscere), K. A. Freibürg: Urner Mission:; die der Freiburger Gesandten aus dortigem Rathsbuch Nr. 53, von: 11. März. Zu u.. Im Lucerner Abschiedband (1. 516—17) sind die Voten der sechs Orte in flüchtiger Schrift angedeutet. Zu d, Ii. 1) Freiburg an seine genannten Gesandten. Heute sei der von Greyerz sammt seinen Unterthanen vor den: Rathe zu Freiburg erschienen und habe gebeten, alle guten Freunde anzurufen, damit die Angelegenheit gütlich beigelegt werde, weil ein Krieg ihnen unleidlich wäre. Man sei nun der Meinung, daß die Gesandten die V Orte ersuchen sollen, ihre Botschaft nach Bern zu senden und dort vorzutragen, wie der Graf zu Greyerz und seine Unterthanen, so lange man („wir") Eidgenossen sei, jeweilen mit den Eidgenossen gezogen und nicht wie andere Savoyer zu betrachten seien; auch mögen sie andere Mittel anwenden, damit der Graf ruhig gelassen werdh, Man bemerke ihnen hierbei, daß unter den Unterthanen des Grafen einiger Zwiespalt walte, wovon sie aber keine Mittheilung machen sollen. Wenn dann die von Bern dennoch nicht abstehen wollten, sollen dann die Gesandten bei den V Orten vernehmen, wessen man sich ihrer zu versehen habe, wenn die von Bern etwas Weiteres vornehmen würden, und wie überhaupt der Handel anzugreisen sei. K. A. Frciburg: Misstvenbuch Nr. IS, k. 04. Die Missive ist ohne Datum, sie steht zwischen zwei andern vom 10. und II. März IKZ0. 2) 1536, 17. März. Freiburg an die sechs Orte oder deren Boten. Von den Gesandten von Freiburg werden sie über die Lage der Dinge unterrichtet worden sein. Nun sei man neuerdings gewarnt worden, wie die von Bern mit 1500 Mann und grobem Geschütz auf den Montag (20. März) oder noch früher augeblich gegen das Schloß Chillon ausziehen wollen. Der wahre Plan aber gehe dahin, mit der genannten Macht nach Murten zu ziehen und sie gegen den Grafen von Greyerz zu verwenden. Würde dann derselbe ihnen nicht huldigen und die von Freiburg sich seiner annehmen, so solle dann ein zweiter bereit gehaltener Zug Freiburg angreifen. Man bitte die sechs Orte, zur Ehre Gottes und zum Besten des alten Glaubens sich gerüstet zu halten, ein getreues Aufsehen zu haben und wenn sie erfahren, daß die von Freiburg „an der Sach" seien, unverzüglich ebenfalls anzugreifen, denn die von Freiburg seien entschlossen, mit Gottes Hülfe dem Grafen beizustehen zc. K.A. Freiburg: Mssivenbuch Nr. IS, r. SS. Das Datum lautete ursprünglich xxii März. Der obere Theil des zweiten x wurde in ein etwas breites v verwandelt. Die Worte in der Abschrift „oder ire boten" sind von anderer Schrift. März 153K. 659 Zu v. Eine Antwort findet sich auf t', 515 der Luc. Samml., nach dem vom Redactor selbst auf der Rückseite angegebenen Datum am 16. März (Donstag vor Oculi) crtheilt. Die VII Orte haben sich der Ankunft des Gesandten nicht verschen! Wenn er ihnen aber etwas in den Abschied gebe, so wollen sie es heimbringen und sich auf der nächsten Zusammenkunft zu einer Antwort entschließen. Man sei wohl in der Fassung, eine weitere zu geben, aber ohne Vollmacht, sie zu eröffnen, da man einige Bedenken über die Handlung in Bern, betreffend den Bischof von Lausanne, den Grafen von Grcyerz zc., hege und im schlimmer» Fall sich Frciburgs annehmen müßte; darum könne man jetzt keine Knechte gehen lassen. Den angeführten Brief hätte der Gesandte wohl ersparen können, da die Bcrncr daraus lesen möchten, „als ob wir sy so übel förchtind, das aber gwüß nit ist"; die Obrigkeiten zürnen ihm aber deßwegen nicht, indem sie sammt und sonders ihm bisher alles Gute zugetraut haben. Die freundlichen Anträge betreffend den Bischof von Lausanne Zc. verdankend, bitte man ihn, sich die Sache treulich befohlen sein zu lassen Zc. Zu «. Das Freiburgcr Exemplar enthält den Inhalt der Relation von Vogt Hünenbcrg und das hierauf Folgende nicht, mit Ausnahme des letzten Satzes. Auch der Solothurner Abschied enthält diesen Artikel verkürzt. Zu ll. 1536, 18. März (Samstag vor Oculi), Luccrn. Die Boten der VII (katholischen) Orte schreiben an Zürich: Da zwischen dem Herzog von Savoycn und den Eidgenossen von Bern ein Span entstanden, so habe Freiburg für sich Besorgnis; gehegt, aber von Bern den Bescheid empfangen, daß es von diesem in keiner Weise bekümmert werden solle Zc. Darauf sei aber ein anderer Anstand, den Grafen von Grcyerz betreffend, begegnet, indem die Bcrncr de» Grafen nöthigen wollen, ein gewisses Lehen von ihnen zu empfangen; Freiburg sei' dagegen entschlossen, seinen Bürger im Recht zu schirmen. Deßhalb habe man einen Tag angesetzt und Bern auf das freundlichste gebeten, die von Freiburg zc. in Ruhe zu lassen; es antworte aber unter Andern;, es gedenke fürzufahrcn zc. Nun vernehme man, daß es auf den nächsten Sonntag ausziehen wolle, angeblich gegen das Schloß „Zilian" (Chillon), unter Ncuenstadt an; See, aber durch das Land des Grafen von Grcyerz oder nahe dabei, wcßhalb die von Freiburg besorgen, es gelte der Auszug dein Grafen, und den Bcrnern Recht angeboten haben; wollten aber diese Gewalt brauchen, so würde Freiburg auch sein Vermögen einsetzen. Bei solchen Umständen habe man erwogen, daß ein gemeiner Tag zu spät käme, und zur Ersparung von Kricgsunruhcn die von Bern gemahnt, laut der Bünde und des Landfriedens Freiburg bei dem Rechten bleiben zu lassen; indessen habe man sich Frciburgs gcmüchtigt, daß cS auch dabei bleibe. Sodann sei zum zweiten Mal der Herr von Boisrigault erschienen, um Knechte zu begehren, was man aber in Betracht der gefährlichen Umstände nicht bewilligt, vielmehr den Vögten geschrieben habe, sie sollen niemand weglaufen lassen, die Hauptleute und Aufwiegler gefangen nehmen zc.; Zürich möge seinem Vogt in den Freien Ämtern das Gleiche befehlen. Denn der Kaiser habe sich auch um Knechte beworben und weil man allerlei seltsame Dinge vernehme, deren Ausgang ungewiß sei, „dann wir den fürstcn und Herren nit zu viel ge- truwen bedürfen," so wolle man jetzt keinem Theil willfahren und habe einen Tag für alle Orte angesetzt nach Baden auf Sonntag Mittefasten (26. März), welchen Zürich auch besuchen möge zc. St. A. Zürich: A. Lucern. — K. A. Schaffhausc»: Corrcspondenzen. Beim Lucerner Abschied liegt das Concept eines Schreibens der sechs Orte (ohne Freiburg) an Zürich, GlaruS, Basel, Schaffhausc», Appenzell, in welchem des vermuthetcn Auszuges der Berner und der Ansehung eines Tages nicht erwähnt, sondern einfach die Orte kraft der Bünde und des Landfriedens geinahnt werden, dem rechtbcgehrendcn Thcilc, nämlich Freiburg, dessen man sich soweit vermächtigt, daß es nichts Weiteres verlange, zum Recht zu verhelfen, und Bern, wenn es trotz des RechtbietenS Gewalt brauchen wollte, davon abzumahnen; — wahrscheinlich Product eines frühern Stadiums der Bcrathung. Zu x. Ii" Freiburgcr Abschiedband 58, 1. 87, (erste Seite der diesen Abschied umfassenden vier Bogen) steht der Schlüssel einer Geheimschrift. Sie enthält 22 Zeiche»; 5 für soviel Namen auswärtiger Staate»; 13 für die XIII Orte; 3 für Wallis, Bünden und Notwcil und 1 als Credenz für die Läufersbotcn. Das Schrift- 660 März 1536. stück trägt die Bemerkung: „Vercnderung der geschriften, wie die in geheimd zu gebruchen angesechen ist." Auf der Rückseite des ganzen Abschiedes heißt es: „dis copicn sollen in guten und allerbesten sichernussen und hüten behalten, damit die sonst nienderthin verschickt werden." Zu Ii. Der zweite französische Vortrag ist im Lucerner Abschied mit dem ersten doppelt vorhanden und trägt von der Hand des Schreibers das Datum Samstag vor Oculi (18. März). 40Z. Areiöurg. 1536, 16. März. KailtonSarchiv Areiburg! RatlMuch Nr. VS, Verhandlung zwischen Fr ei bürg und Wallis. Gesandte: Wallis. Kaspar Metzilten, alt-Landshauptmcmn; Johann Kalbermatter, Castellan zu Sitten. Vor Rächen und Burgern zu Freiburg eröffnen die genannten Boten im Namen des Bischofs und gemeiner Landschaft Wallis, warum sie veranlaßt worden seien, einige an ihr Land anstoßende Gebietstheile des Herzogs von Savoyen einzunehmen. Würden nämlich ihre Bundesgenossen von Bern alles Land bis an ihre Grenzen eingenommen haben, so wären sie ganz eingeschlossen worden. Sodann habe das Bisthum ihres Bischofs bis St. Gingolf („St. Ginge") gereicht; da seien sie nun von den biedern Leuten um Gottes Willen gebeten worden, sie in Schutz zu nehmen. Im „Bund" haben sie gegen den Herzog etwas vorbehalten und dieses dem Herzog entboten mit andern „Artisten"^ warum sie ihres Theils die Landschaft eingenommen. Gegen die von Bern haben sie sich nicht weiter verpflichtet oder verbunden, als sie es früher waren. Sie wollen ihres Theils um das Eingenommene .... „dheiner fründtlichen betragen lasen." Sie verlangen nun von denen von Freiburg zu vernehmen, ob man sie in Betreff des von ihnen Eingenommenen unbeanstandet lasse. Eine immerhin noch sehr dürftige Ergänzung dieser Verhandlung liegt in folgender Missive: Freiburg an die Boten zu Lucern. 1. Ihr Schreiben habe man erhalten und eine Botschaft an Bern abgefertigt, es nochmals zu bitten, von seiner Forderung abzustehen, wo nicht, Bern ans Recht zu mahnen. Die Antwort werde man durch den Lucerner Läufer, den man deßwegen zurückbehalten, übersenden. 2. Ferner sei eine Botschaft derer von Wallis in Freiburg erschienen und habe angezeigt, warum die von Wallis (sa- voyisches) Land eingenommen haben. Mit Bern seien sie (die von Wallis) nicht anders'verbündet, als wie früher. In die freundliche Bitte der Schiedboten wollen sie sich nicht einlassen; sie reiten nach Bern, aber nicht weiter. In Betreff des ihnen empfohlenen getreuen Aufsehens habe die Botschaft keine Befehle gehabt, was man sehr bedaure. Auf ihre Frage, „in was Gestalt" die von Freiburg des Herzogs Land eingenommen, habe man ihnen solches eröffnet. 3. Das Gerücht gehe, die von Bern wollen den Grafen mit Gewalt zur Erkennung zwingen. K. A. Frciburg: Missivenbuch Nr. IS, c. gg. Ohne Datum. März 1536. 661 404. Wer». 1530, 17. bis 24. März. Staatsarchiv Bcru: RathSbuch Nr. S6S, S. IL, SS, g«, sa, «s. Gesandte: Zürich. Hans Haab; Balthasar Keller. Freiburg. Petermann von Perroman, alt-Schult- heiß! Peter Tossis; Peter Fruyo: Jacob Fryburger. Solothurn. Niklaus von Wenge, alt-Schultheiß; Hug Suri), des Raths. (Ändere nicht bekannt). 1. (17. März.) Bor lliäthen und Bürgern zu Bern tragen die Gesandten von Freiburg vor, sie verlangen, daß man den Grafen von Greyerz unbeschwert lasse, wogegen sie Vivis ledig lassen «vollen. Es wird hierauf geantwortet, man habe das Land erobert und muthe dem Grafen nichts Anderes zu, als was er von den Ländern außerhalb der Grafschaft Greyerz dem Herzog pflichtig gewesen sei. In Betreff der Grafschaft Greyerz und des Burgrechts mit Freiburg werde ihm keinerlei Eintrag gethan. Die von Bern bitten daher, sie hierin nicht hindern zu wollen. II. (21. März.) Bor dem Nathe zu Bern eröffnen die Gesandten von Freiburg, daß man sich mit der letzten, betreffend den Grafen von Greyerz ertheilten Antwort nicht befriedige; man glaube, daß die Flecken, welche der Graf im Savoyerland besitze, im Burgrecht mit Freiburg auch begriffen seien, nämlich Montsalvens, Schloß und Feste Greyerz, Aubonne, Oron, Palesieux, la Moliere, Corbers und Yens; Alles gemäß einer von ihnen vorgelegten Schrift. Die genannten und andere Plätze, die dem Grafen in der Folge zufallen möchten, seien Glieder der Grafschaft; sie verlangen daher, daß dein Grafen auch bezüglich dieser Plätze, wie bezüglich der Grafschaft selbst, die Huldigung erlassen werde. III. (22. März.) 1. Räthe und Bürger antworten auf den gestrigen Vortrag der Gesandten von Freiburg, sie seien in kleiner Zahl versammelt und können daher keinen eigentlichen Bescheid ertheilen; doch wolle man denen, die vor Chillon gezogen, schreiben, daß sie betreffend Chillon ihren Befehl vollziehen, aber gegen den Grafen nichts Unfreundliches vornehmen. 2. -r. Vor dein Rathe zu Bern eröffnen die Gesandten von Zürich, die VII Orte haben aus Lucern geschrieben, es hätten die von Bern denen von Freiburg versprochen, ihre Bürger nicht zu schädigen; doch werde jetzt dem Grafen von Greyerz die Huldigung zugemuthet. Es sei nun auf Sonntag Lätare (26. März) ein Tag für gemeine Eidgenossen nach Baden angesetzt; die Gesandten ermahnen die von Bern, Freiburg bei seinem Rechtsbot bleiben zu lassen, nichts Thätliches vorzunehmen und den Handel wohl zu bedenken, b. Die Gesandten von Solothurn tragen vor, da die Roggenbacher mit blutiger That und Feindschaft gegen Solothurn vorgehen, so sei es nicht nöthig, sie zu berechtigen, sondern die von Bern sollen vermöge der Bünde gegen sie als Feinden einschreiten. Die gleichen Tags berufenen Räthe und Bürger erkennen: 1. Die Antwort für Solothurn sei verschoben bis man besser „verfaßt" sei. 2. Den Gesanden von Zürich wird ihre Mühe verdankt und ihnen der Stand der Angelegenheit und wie in derselben ein Aufschub angeordnet worden, eröffnet. IV. (23. März.) Vor dein Nathe zu Bern eröffnen die Gesandten von Frciburg, daß sie zufolge dem Bericht ihrer Obern, der ihnen ans die Mittheilung der gestrigen Antwort zugekommen sei, denen von Bern auf künftigen Montag (27. März) gemäß dein Bnrgrccht das Recht nach Wunnenwyl anbieten sollen, und zwar wegen des Grafen von Greyerz und wegen Vivis. 662 März 153k, V. (24. März.) Vor Rüthen und Burgern zu Bern erscheinen Gesandte des Kaisers, des Königs von Frankreich und von Freiburg. 1. Die des Kaisers verlangen, daß die von Bern bei der frühern Antwort bleiben, Chillon nicht nöthigen und den Grafen von Greyerz ruhig lassen. 2. Der König verwendet sich für den Bischof von Lausanne und daß dem Grafen die Huldigung erlassen werde. 3. Die Gesandten von Frci- burg wiederholen das gestrige Nechtsbot. 4. Ein Schreiben des röm. Königs empfiehlt den Abschluß eines Friedens und die Zurückstellung des eroberten savoyischeu Landes. Räthe und Burger beschließen: 1. Dein Kaiser werde der Dank erstattet; das Vorgehen gegen Chillon widerspreche der frühern Antwort nicht; man habe nicht gelobt, stille zu stehen, sondern nur anzuhören, wenn eine gütliche Verhandlung vorgenommen werde. 2. Um der Bitte derer von Freiburg willen wolle man dem Grafen die Huldigung erlassen, doch soll er sich mit denen von Freiburg nicht weiter verbinden, als in Gemäßheit des alten Burgrechts; sodann soll Vivis denen von Bern bleiben, wie denn die von Freiburg diese beiden Artikel selbst so anerboten haben. 3. Dem röm. König verdankt der Rath (am 26. März) sein Erbieten und meldet, daß man des Kaisers Gesandte unterhandeln lasse. Die Namen der Zürcher Gesandten aus dem Berner Rathsbuch vom 24. März und den unten auszüglich folgenden Gesandtschaftsberichten; die der Freiburger aus dortigem Rathsbuch Nr. 53 vom 16. März und Jnstructionsbuch Nr. 2, 1. 16V; die der Solothurner aus dortiger Instruction, Abschiede Bd. 20, wo sie zwar unter Acten von 1^34 und 1535 versetzt ist. Nebst den benannten Gesandten nahmen, wenigstens gegen das Ende der Verhandlungen, mehrere Gesandten der Schiedorte, die auf der Reise nach Lausanne begriffen waren, an den erstern Antheil; man vergleiche diesfalls die nachfolgenden Acten. Zwischen dem 17. und 21. März befanden sich die Gesandten von Freiburg zeitweilig zu Hause; siehe folgende Missive vom 19. März. Die Verhandlungen mit den Zürcher Gesandten setzen die mit Freiburg bis zun? 22. März voraus, doch gehen erstere im Rathsbuche voran. Behufs etwelcher Ergänzung und Beleuchtung mögen noch folgende Aktenstücke notirt werden: 1) 1536, 19. März. Freiburg an die V Orte und Solothurn. Als seine Boten, die dieser Tage zu Bern gewesen, heute heimgekommen seien, habe man vernommen, was sie befunden und wie sie den ihnen gewordenen Bescheid den sechs Orten zugesendet haben. Der Handel scheine sich etwas ändern und bessern zu wollen, was man den Orten, die man um getreues Aufsehen angegangen, zur Beruhigung anzeige. Übrigens gelange die Sache Morgen vor den großen Rath. K.A.Lucem: Acte» Fr-wurg. 2) 1536, 20. März. Zürich an Schaffhausen. Vom Herzog von Savopen sei noch keine „Willigung", dagegen gestern Abend von den in Lucern versammelten Boten der VII Orte der abschriftlich beifolgende Bericht in Betreff des Spans zwischen Bern und Freiburg wegen des Grafen von Greyerz erfolgt. Da die Sache eben schwer und wichtig scheine, habe Zürich sofort seine Rathsanwälte nach Bern abgeordnet, um die von Bern zu bewegen, Freiburg bei angebotenem Recht bleiben zu lassen, und dabei ihnen befohlen, wenn sie inzwischen vom Herzog etwas Willens vernehmen, in Betreff der nach Lausanne bestimmten Tagleistung fürzufahren. Ebenso habe man die Boten von Appenzell, die heute zu Jmbis in Zürich angekommen, nach Bern gewiesen. Da man annehme, daß auch die von Schaffhausen gerne zun? Frieden wirken und wahrscheinlich doch auch der Tag zu Lausanne seinen Fortgang nehmen werde, so sähe man gerne, wenn auch sie ihre Boten zun? Frommen gemeiner Eidgenossenschaft und insbesondere derer von Bern mit Vollmacht, in beiden Händeln freundlich zu reden, sofort absenden würden. .a.A. S-haGaus-»: Corrcspondenz-». 3) 1536, 21. März. Bern an Zürich. Letzter Tage seien die Roggenbacher und ihre Mithaften wieder in die Herrschaft Büren gekommen, wo man sie sofort verhaftet habe. Unverweilt habe man dieses denen zu März 1536. 66Z Solothurn berichtet, mit der Anzeige, daß wenn sie die Roggenbacher belangen wollen, man förderliches Recht ergehen lassen werde. Alan habe hierauf noch keine Antwort erhalten. Wenn diese Angelegenheit in Güte beigelegt werden könnte, so möchte dieses den Noggenbachern und vielleicht andern von Solothurn Vertriebenen zum Guten gereichen. Alan bitte daher die von Zürich, die von Solothurn zu bestimmen, in dieser Sache auf eine freundliche Vermittlung derer von Zürich zu kommen. Dasselbe habe man denen von Basel geschrieben. St. A. Zarich: A. Bern. 4) 1536, 22. März. Haab und Keller, die Gesandten von Zürich, an ihre Obern. Gestern seien sie nach Bern gekommen und hätten hier vier Gesandte von Freiburg angetroffen. Sofort haben sie sich zum Schultheiß begeben und vor den Rath zu treten verlangt, was ihnen auf heute bewilligt worden sei. Nach dem Essen habender Schultheiß von Erlach und Andere folgende Antwort gebracht: I.Dank für Mühe und Arbeit. 2. In ihrem Vortrage hätten die Gesandten eines Rechtsbots derer von Freiburg gedacht, wider welches der Graf von Grcyerz nicht gedrängt werden möge! man wisse nun von keinem Rechtsbot, noch von einer Mahnung der sechs Orte ab dem Tag zu Lucern, welche dermalen auch nicht nöthig sei. Nachdem die von Freiburg diesfalls vor dem großen Rathe erschienen, die meisten Räthe aber nicht zu Hause seien, habe man sie gebeten, den Handel stillzustellen, bis jene wieder heimgekommen seien und man das Schloß Chillon erobert habe; inzwischen werde man das Kriegsvolk anweisen, dem Grafen nichts zu Leide zu lhun. 3. In Betreff des Tages auf Mittefasten zu Baden sei ihnen gar nichts verkündet worden; hätten die Gesandten von Zürich nicht davon geredet, so hätten sie hievon gar nichts gewußt. Nach Ertheilung dieser Antwort sei die „Post" des Herzogs von Savoyen zu den Gesandten gekommen und habe angezeigt, der Herzog werde den Tag zu Lausanne durch seine Boten besuche» lassen. Man möge dessen die übrigen Schicdorte berichten, damit nichts versäumt werde und die Gesandten von Zürich nicht umsonst hinreiten. Alan wisse, daß zu Büren sieben Solothurner Banditen gefangen liegen. Aus verschiedenen Aeußerungen entnehme man nun, daß beide Par- Wien nicht ungern sähen, wenn diese Sache gütlich beigelegt würde; man theilc das mit, damit ohne Verzug zur Sache gethan werden könne. St.A.Zürich: A.Savoyen. 5) 1536, 22. März. Bern an seine Kriegsrcgenten bei Chillon. Heute habe eine ansehnliche Botschaft derer zu Freiburg vor Rüthen und Bürgern Folgendes vorgetragen: Die zu Bern Hütten zugegeben, daß sie den Grafen von Grcyerz nur mit Bezug auf jene Herrschaften, die er außerhalb der Grafschaft auf savoyischem Gebiete besitze, zur Huldigung anhalten wollen. Hiemit aber können sich die von Freiburg noch nicht zufrieden geben. Es ergebe sich nämlich aus dem zwischen ihnen und dem Grafen bestehenden Burgrecht, daß Mont- salvens, Schloß und Feste Grcyerz. Aubonne, Oron, Palesieux, la Moliere, Corbers und Yens als Glieder derselben Grafschaft denen zu Freiburg auch verpflichtet seien, weßhalb sie verlangen, daß dem Grafen ihrer wegen die Huldigung erlassen werde. Man habe ihnen hierauf erwidert, vor Kurzem (am Rand neuer: 17 Martii) hätten sie im Beisein der Kriegsregcnten einen diesfälligcn Antrag gestellt und hierüber eine Antwort erhalten; bei der kleinen Zahl, die jetzt daheim sei, könne man hierin nichts ändern; man wolle aber die Sache bis auf die Ankunft der Kriegsregenten angestellt sein lassen und dann weitere Antwort ertheilen. Dabei werde man den Kriegsregcnten ernstlich schreiben, daß sie zwar mit dem Schloß Chillon fürfahrcn, aber weder den Grafen noch seine Angehörigen anfechten sollen. Susi.B«-»: Deutsch Mswcnbuch rv, S.sso. 6) 1536, 23. März. Bern an Obige. Mit der gestern gemeldeten Antwort haben sich die zu Freiburg nicht begnügt, sondern in Betreff der Zusage wegen Vivis und wegen des Grafen zu Grcyerz gemäß dem Burgrecht nach Wunnenwyl zum Recht gemahnt. Man habe nun erwogen, daß Vivis „mit Recht nit zebc- haltcn gewesen", und die Huldigung, wenn man sie auch behaupten könnte, der Stadt wenig Nutzen brächte, aber große Unruhe veranlassen würde, auf was man von vielen Freunden, besonders von denen zu Basel, laut eingelegter Copie, aufmerksam gemacht worden sei. Man habe daher denen von Freiburg geantwortet, daß man, um das angebahnte Recht zu vermeiden und in Folge ihrer freundlichen Bitte dem Grafen die Huldigung erlasse, mit der Bedingung, daß seine Sachen stehen sollen wie früher und er sich mit der Stadt Freiburg nicht weiter einlasse als das Burgrecht mit sich bringe und wie er der Stadt Bern auch verwandt sei. 664 März 1536. Anderseits soll Vivis denen von Bern gänzlich als eigen überlassen bleiben und der Zusage wegen von Freiburg nicht mehr angesprochen werden, wessen sich die von Freiburg „sonst" gutwillig begeben. Die Kriegsregenten sollen sich auf den Tag vom nächsten Sonntag (26. März) nach Lausanne begeben und die Anbringen der Sächcr und Schiedlente anhören und heimberichten. Sobald die Angelegenheit mit Chillon beseitigt, sollen sie den Hauptmann Nägeli ebenfalls dahin berufen und gemeinschaftlich einander bcrathen und beholfcn sein. Ibickvm, S. sss. 7) (24. März.) Nachdem der Bote von Schaffhausen in Folge des letzten Schreibens (der Schicdbotcn) auch nnt Vollmacht in Bern eingetroffen, den Span betreffend den Grafen von Grcyerz beizulegen, haben die Herren von Bern alle Schiedleute vor den großen Rath, soweit derselbe daheim ist, berufen und auf ihr dringendes und freundliches Ansuchen, den Handel gütlich beseitigen zu lassen, auch die anwesenden Boten von Freiburg verhört, die dann offen erklärten, daß sie das Recht vorschlagen und auf den nächsten Montag einen Rechtstag ansetzen würden, wenn Bern nicht nachgeben wollte. Ueber diese Vorträge haben sich dann die von Bern berathen und nach dem Essen durch ihre Verordneten die Antwort gebracht, daß sie vorerst für die viele Mühe und Kosten, welche die Schiedorte ihretwegen tragen, den besten Dank erstatten und dies allezeit bereitwillig vergelten wollen Zc. Wiewohl sie entschlossen gewesen, von ihrer Ansprache, die sie für ziemlich und ehrbar halten, nicht abzustehen, so wollen sie doch zu Ehren der Schiedleute, — damit niemand sagen konnte, sie wären begierig, Blut zu vergießen und Widerwärtigkeiten anzurichten — die Sache von Händen geben und den Freiburgern willfahren, doch mit den? Beding, daß dies beiden Theilen an den Burgrechten, die sie mit dem Grafen von Greyerz haben, nicht schädlich sei. — Mit dieser Wendung des Geschäftes sind nun sowohl die Freiburger als die Schiedboten gar wohl zufrieden. Für den andern Fall war unter den letztern verabredet, daß sie sofort eine gütliche Unterhandlung versuchen und den Tag zu Lallsanne für einige Zeit verschieben Würden, was beide Parteien sich ebenfalls dankbar hätten gefallen lassen. Die Boten werden nun morgen nach Lausanne vorreiten. St.A.Zürich: A.Savoyen l, 22 ä (ein Gesandtschaftsbericht derZürcher Boten). 405. Wern. 1536, 18. und 19. März. Staatsarchiv Bern : Nathsbuch Nr. WS, S. is, is. I. (18. März). Auf den Vortrag derer von Wallis, daß sie die Bünde ehrlich halten wollen, wird ihnen voit Rüthen und Burgern zu Bern entgegnet: 1. man habe kein neues Bündniß verlangt, sondern sei wohl zufrieden, wenn es beim alten bleibe, das man getreulich zu halten entschlossen sei; man sehe sich auch vor, daß die voit Wallis dem nachkommen, was ihre Gesandten den Kriegsräthen derer von Berit zugesagt haben, nämlich daß sie denen voit Bern das gewonnene und etwa noch zu gewinnende Land wollen beschützen helfen. 2. Was den angesetzten Tag zu Lausanne betreffe, so hoffe man, die Eid- und Bundesgenossen werden denen von Bern kein Recht benehmen, und wolle daher diesen Tag besuchen; man könne sich dann noch immer entschließen, ivie mau wolle; da die von Bern den Tag zu besuchen zugesagt haben, so können sie hierin nicht zurückgehen; man verdanke denen voit Wallis die Bewachung der Pässe „für" Augstal und bitte, Vorkommendes zu berichten. 3. Betreffend die March „wegen des Wassers Dranse", Thomm und zwei Kirchspiele bitte man die von Wallis, sie wollen die von Bern in Betracht ihrer großen Kosten, die sie gehabt, ruhig lassen und sich mit deni begnügen, was die Kriegsregenten ihnen zugestellt und wie diese die March bestimmt haben. Sollten die im Thal deßwegen, weil sie getheilt werden, nicht zufrieden sein, so werden die von Bern stark genug sein, die auf ihrer Seite zur Zufriedenheit zu weisen. Chillon sei noch nicht erobert; wenn es März 153k. 665 dann geschehen sei, mögen die von Wallis diesfalls mit den Kriegsregenten im Feld verhandeln. Den Abt zu St. Moritzen werden die, welche in das Feld ziehen, in Schntz nehmen, daß ihm keinerlei Beleidigung widerfahre. II. (19. März). Auf weiteres Verlangen der Gesandten von Wallis bewilligen Näthe und Burger, daß ihren Obern dasjenige Land, welches die Walliser eingenommen und das ihnen gehuldigt hat, verbleiben möge, nämlich das Kloster Osch und das dazu gehörende ganze Thal; ebenso die zwei Kirchspiele; doch sollen sie sofort mit den Abgeordneten von Bern marchen; man habe gestern deßwegen abschlägige Antwort gegeben, weil man geglaubt habe, die Dranse sei die beste March; da dieses uicht der Fall sei, so wolle man denen von Wallis entsprechen. Thonon können die von Bern ehrenhaft nicht von Händen geben; betreffend Chillon lasse man die Sache angestellt bis es erobert sei. Die von Wallis mögen gute Obsorge tragen, daß des Herzogs Boten nicht den St. Bernhard passiren. 40« Sitten. 1536, zwischen 23. März und 7. April. Verhandlung zwischen Gesandten von Lucern, Nnterwalden und Freiburg, im Namen der VII Orte, und Wallis. Das annähernde Datum und die verhandelnden Orte ergeben der Abschied vom 14. März v und die nachfolgende Missive in Zusammenstellung mit dem Abschied vom 8. April; der Inhalt der Verhandlung folgt ans dem Abschied vom 11. April v. Freiburg an Lucern. Man werde berichtet sein, was in Wallis durch die Boten derer von Lucern und deren Mitgesellen im Namen der VII Orte verhandelt worden sei und was die von Freiburg ihnen im Hineinreiten ihre eigenen Angelegenheiten betreffend angezeigt haben, wie man nämlich Bern gemäß des Burgrechts über die Klagen derer von Freiburg zu Recht gemahnt habe. Darauf habe Bern freundschaftlich an Freiburg geschrieben, daß man die betreffenden Anstände ohne Recht in anderer Weise beilegen wolle. Es habe nun Freiburg seine Botschaft verordnet, die morgen vor dem Rath zu Bern erscheinen und fordern werde, daß man Freiburg bei der Billigkeit belassen oder gemäß des Burgrechts im Rechten Red und Antwort geben solle. K. A. Freiburg: Missivenbuch Nr. iL, k 45 (ohne Datum). Bern. 1536, 26. März. Staatsarchiv Bern: JnstructionSbuch 1. 51. Verhandlung zwischen Bern und einer Gesandtschast des Kaisers. Es liegt nur die Antwort Berns auf den Vortrag des kaiserlichen Botschafters Marnold vor; dieselbe geht dahin: Auf eine frühere Verwendung des Kaisers habe man erwiedert, man sei geneigt, die Anstände zwischen dem Herzog von Savoyen und denen von Bern einem gütlichen Entscheide der kaiserlichen Botschaft (»eis vorm«) und einigen Gesandten der Eidgenossen zu unterstellen. Da man seither gegen das Schloß Chillon 84 666 März 1536. ausgezogen, scheine dieses dem Kaiser eine neue Unternehmung, die mit jener Antwort im Widerspruche stehe; womit von Seite des Kaisers auch eine Vorstellung betreffend den Grafen von Greyerz verbunden werde. Das Vorgehen gegen Chillon sei aber dadurch veranlaßt worden, daß von diesem Schlosse aus die frühern und neuen Unterthanen derer von Bern beunruhigt, Räubereien vorgenommen und auf die Garnison derer von Bern mit Kanonen geschossen worden sei u. s. w., während der Hauptmann des Schlosses so gute Worte gab, daß man stets erwartete, er werde sich übergeben, ohne einen neuen Auszug zu veranlassen. Der letztere sei nun erfolgt und könne ohne Gefährde nicht rückgängig gemacht werden. Aus diesen und andern Gründen hoffe man, der Kaiser werde das Vorgegangene nicht verübeln und bei dem frühern Entschlüsse, die Anstände durch die kaiserliche Botschaft und die Eidgenossen, welche früher in der Sache gehandelt, freundlich beilegen zu lassen, verharren. Betreffend den Grafen von Greyerz sei man von der Forderung einer Huldigung für jene Plätze und Lehen, die er von dem Herzog von Savoyen erhalten und die nun unter die Hoheit derer von Bern gekommen, zufolge dem er ihnen zu erkennen hätte, zurückgetreten. Das sei zu Ehren des Kaisers und auf die Bitte anderer Herren und Freunde derer von Bern geschehen. Datum den 26. März. «Französisch., 408. Milden. 1533, 27. März (Montag nach Lätare zu Mittefasten). Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch.X. 2, t'.538. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 13, f. 31. Tschadische Sammlung: Vd.7, Nr.XXXVIII. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch. 66, S. 213. Kantonsarchiv Basel: Abschiede 1533—1536. Kantonsarchiv Areiburg: Badische Abschiede Vd. 13, k. 295. Kautousarchiv Solothurn : Abschiede Bd. 21. Kantonsarchiv Schqffhauseu: Abschiede. Gesandte: Zürich. Junker Hans Edlibach. Lucern. Hans Golder, Schultheiß. Uri. Mansnet Zum- brunnen, Seckelmeister. Schwyz. Ulrich Aufdermaur, des Raths. Unterwal den. Hans Amstein, Annnann. Zug. Götschi Zhag; Ulrich Staub. Glarus. Hans Aebli, Amman». Basel. (Niemand). Freidling. Ulrich Nix, des Raths. Solothurn. Konrad Graf, Jacob Becker (Bcrki?), beide des Raths. Schaffhausen. Alexander Offenburger, des Raths. Appenzell. Ammann Broger. — E. A.A. k. 57a. Der Landvogt im Thnrgau schreibt, Christoph Giel, Gerichtsherr zu Wengi, habe vor ihm und dem Stadtgericht zu Franenfeld zwei Anstände betreffend Geldschulden gehabt und verloren; nachdem derselbe sich öfter geweigert, den Urtheilen Folge zu leisten, sei der Landvogt endlich genöthigt worden, bei 10 Gulden Strafe und beim Eid denselben zur Pflicht zu ermahnen; er habe aber auch darum sich nicht bekümmert und erst auf die wegen Ungehorsam angedrohte Strafe erklärt, er wolle seinen Pflichten als Burger zu Frauenfeld nachkommen, aber die Gebote wegen Vollziehung des Urtheils nicht anerkennen, indem er schlechtweg die Be- fugniß des Laudvogts bestreite, für Geldschulden einem Edlen oder Gerichtsherrn bei 10 Gulden Strafe oder beim Eid zu gebieten, wie einem gemeinen Bauern oder Einsaßen, obschon dieses Recht von den Landvögten stets geübt worden; er bitte daher um Rath. Da nun gerade der alte Landvogt im Thnrgau, Hans Edlibach von Zürich, gegenwärtig ist, so wird er darüber befragt, der auch bestimmt das bestrittene Recht des Landvogts als eine sehr alte Übung bestätigt, der sich weder Giel noch andere Edlinge zur Zeit seiner Verwaltung widersetzt hätten; daher wird dem Landvogt geschrieben, er soll den Giel und dessen Anhänger auf den nächsten Tag bescheiden, auch selbst erscheinen, wo dann die Boten Vollmacht haben sollen, den Giel für seine Widerspenstigkeit zu bestrafen. I». Wegen des starken Überhandnehmens der „Walchen" und Bettler wird abermals beschlossen, sie sollen nirgends geduldet, sondern verhört und bestraft und allenthalben aus der Eidgenossenschaft verwiesen werden, damit die armen Leute ihrer los werden, v. Der Anstand zwischen den März 1536. 667 Äbten von Einsiedeln und Pfäfers wegen einiger Zinse wird, gemäß den ergangenen Abschieden und dem Begehren beider Parteien auf den nächsten Tag verschoben. «K. Die Boten von Solothnrn zeigen denen von den V Orten an, die Noggenbacher und andere ihrer Feinde sitzen zu Bern gefangen; dieses habe solches gemeldet mit dein Beifügen, daß es das Recht gegen dieselben ergehen lassen werde. Da nun zu besorgen, daß eine List dahinter sei, so bitten sie um Rath, damit sie dieser gefährlichen Leute endlich los würden. Es wird ihnen folgender Rath ertheilt: 1. Sie sollen alle Handlungen und Frevel der Noggenbacher und Mithaften in eine Schrift verfassen, diese Bern mittheilen und dabei anzeigen, daß die Frevler gemäß den ergangenen Abschieden verwiesen oder sonst gestraft werden sollen. 2. Es soll aber nirgends davon Meldung geschehen, daß Solothnrn sie berechtigen wolle, sondern einfach darauf gedrungen werden, daß Bern dieselben gemäß den Blinden nach Verdienen strafe; dann sei zu gewärtigen, was Bern thnn wolle, v. Der französische Gesandte, Herr von Boisriganlt, erneuert vor den zehn Orten (Zürich, Bern und Basel fehlen) das auf letztem Tage zu Lucern gestellte Gesuch um Knechte, sich auf die Capitel und die Ncreinung berufend; der König begehre zwei Hansen, den einen, um mit seinem Heer zu ziehen, den andern zur Beschirmung seiner Person; er wolle den Kaiser nicht angreifen; wenn aber dieser angriffe, so würde ein Krieg daraus entstehen, von welchem man weit und breit zu reden hätte. Es wird ihm geantwortet, man möchte dein König gerne willfahren; weil aber ringsum alle Fürsten und Herren sich rüsten, so daß man nicht wissen könne, wie sich die Dinge gestalten werden, und da der Buchstabe der Vereiuung sage, daß mau die Kuechte nur zu Beschirmung seiner Lande, und zwar bloß in Zeiten, wo die Eidgenossenschaft nicht mit eigenen Geschäften und Händeln beladen, abtreten müsse, jetzt aber noch nichts verlaute, daß ihn jemand angreifen wolle, und er selbst nicht allsgesprochen, wohin er sie brauchen wolle; da endlich genugsam bekannt sei, wie leider die Sachen in der Eidgenossenschaft stehen, so daß man das Volk nicht entbehreil könne, so sei man Willens, die Knechte jetzt daheim zu behalteil und weder dein König noch dem Kaiser noch einem andern Fürsten zuziehen zu lassen; sobald aber die Zeiten sich wieder ruhiger gestalten, ,verde man thun, wozu mau verpflichtet sei. Der Bote von Glarus bemerkt, daß er nur Befehl habe, anzuhören, t. Ein Gesandter von Bremgarten meldet, die Stadt besitze einen Zehnteil zu Woltern im Zürcher Gebiet; der sei nun mit einem Verbot belegt, indem der dortige Prädicant verlange, daß sein Einkommen daraus verbessert werde; das können sie aber nicht zugeben, und müssen verlangeil, daß Zürich den Arrest aufhebe; wollte der Prädicant von seiner Ansprache nicht lassen, so soll er sie vor den Gerichten betreiben, wo die Berechtigten wohnen, oder vor den Näthen der VIII Orte. Die Boten von Zürich erklären von sich aus, da sie nicht instruirt sind, die Obrigkeit könne den Prediger nirgends anders hinweisen, da dieser Zehnten in ihren hohen und Niedern Gerichten liege, Ivo den Klägern auch gutes Recht werden würde. Darauf stellen die Boten der übrigen Orte an Zürich das Gesuch, es möchte die Beschlagnahme aufhebeil, oder dann denen von Bremgarten den Pfaudschilling entrichten, um den sie den Zehnten erkauft haben, und denselben zu eigenen Händen nehmen. Heimzubringen, was man thun wolle, wenn Zürich in keinen von beiden Vorschlägen willigt. K. Heimzubringen das Gesuch des Heini Lällsfi, Fähren zu Koblenz, ihm zu gestatten, auf seine Kosten ein Seil über den Rhein zu machen, damit er Personen lind Güter desto sicherer hinüberfertigen könne. Antwort ans nächstem Tag. I». Es waltet ein Span zwischen denen von Appenzell und Ammann Eisenhut, um einiger Reden und Handlungen des Letztern ,Villen, derer wegen ihn jene in VerHaft gesetzt; dein Gefänglich entronnen, hatte sich derselbe in das Nheinthal geflüchtet, wo ihn aber, auf Begehren der Appenzeller, der Vogt daselbst wieder gefangen, aber gegeil 1000 Gl. Bürgschaft und das Versprechen, sich zu stellen wohin er citirt würde, auf freien Fuß gesetzt hat. Als dann K68 März 1536. der Landvogt einen Rechtstag angesetzt und das Hochgericht bereits versammelt hatte, sind die Kläger nur mit der Erklärung erschienen, daß sie den Eisenhut außerhalb ihres Landes nicht berechtigen wollen; dadurch sind aber dem Vogt große Kosten erwachsen. Es wird nun an die von Appenzell geschrieben, sie möchten bedenken, wie treue Dienste Ammann Eisenhut geleistet, und daß man allgemein nur Gutes von ihm wisse, und die Sache gütlich ans sich beruhen lassen. Der Vogt im Nheinthal soll mit Beihülfe redlicher Männer die Sache zu vermitteln suchen, im Fall des Mißlinges das Recht vor ihm stattfinden. Die Sache wird indeß zu weiterer Berathung in den Abschied genommen, auf den Fall, daß die Appenzeller dazu nicht einwilligen sollten, i. Der Ammann von Glarus legt Kundschaften vor, welche der Vogt zu Werdenberg über den Prediger zu Wartau rechtlich eingenommen hat; da derselbe nicht erheblich angeklagt ist, so bittet der Ammann, indem er den Prädicanten als einen gar frommen bescheidenen Mann empfiehlt, ihn wieder predigen zu lassen. Weil man aber nicht weiß, ob der alte Landvogt zu Sargans auch Kundschaft eingezogen hat, so wird Schultheiß Golder beauftragt, sich vorerst darüber zu erkundigen, und wenn auch jener nichts Bestimmtes gegen den Prediger weiß, so soll Lucern an Glarus schreiben, man gestatte ihm wieder zu predigen, doch nicht anders als dem Landfrieden gemäß. Ii.. Da keine so wichtigen Geschäfte mehr vorhanden, daß man einen andern Tag ansetzen muß, so ist verabredet, es solle jedes Ort, dem etwas begegnet, Vollmacht haben, einen Tag auszuschreiben; es sollen aber alle Orte, keines ausgenommen, eingeladen werden und in dem Schreiben deutlich gemeldet sein, warum der Tag ausgeschrieben worden, damit die Boteil gehörig instruirt werden können. I. Die V Orte ziehen an, daß sie gerüchtweise beschuldigt werden, Krieg anfangen und ein fremdes Volk ins Land führen zn wollen; es geschehe ihnen damit Gewalt und Unrecht, da sie sammt und sonders Bünde und Landfrieden ehrlich zu halten und niemand ohne Recht des Seinen zu entsetzen Willens seien, was sie hinwieder von den andern Eidgenossen auch erwarten. Die Boten von Zürich und Schaffhausen wissen von solchen Reden nichts und sprechen volles Vertrauen in die Gesinnung der V Orte aus, geben auch die Versicherung gleichen Sinnes, wollen aber den Anzug in den Abschied nehmen, in. 1. Dieser Tag war angesetzt worden wegen des Spans zwischen Bern und Freiburg, den Grafen von Greyerz betreffend; weil aber Bern eine genügende Antwort gegebeil, so ist diesmal nicht nöthig geweseil, weiter in der Sache zn handeln. 2. Daneben äußert Zürich sein Verwundern darüber, daß man Bern zu diesem Tage nicht geladeil habe, was auch früher mehrfach gegen einzelne Orte geschehen sei; es könne aber nicht viele Ruhe und Einigkeit bringen, wenn heute das eine, morgen ein anderes Ort ausgeschlossen werde; ferner werden etiva die Briefe „Karrern" aufgegebeil und schlecht dafür gesorgt; Zürich wolle deßhalb freundlich gebeten haben, in Zukunft, wenn ein Ort einen (gemeinen) Tag ausschreibe, alle Orte zu beschreiben, da sonst etliche (andere) Orte auch nicht erscheinen würdeil, und die Briefe durch Läufer zu fertigen. Die VII Orte verantworteil sich, wie jeder Bote weiß, in dem Sinne, daß solches in keiller schlimmen Absicht geschehen sei. i». Die Botschaft des Kaisers begehrt Antwort auf ihr letztes Anbringen (in Lucern). Zürich und die VII Orte bleibeil bei dem frühern Bescheid; aber Glarus, Basel, Schaffhausen und Appenzell, die von jenem Vortrag nichts gewicht, habeil denselben schriftlich heimzubringen angenommen, mit der Weisung, daß sie die Antwort ohne Verzug dein Gesandten nach Lucern zuschreiben sollen. «. Verhandlung der VII Orte betreffend die Forderung des Vogt Hasler an Zürich; siehe Note. Im Zürcher Abschied fehlt «; im Berner e—«, Ii, i; im Basler o, k—i; im Freiburger «, <1, k—I; im Solothurner v, k i; im Schaffhauser tl; I und in aus dem Zürcher, Berner und Basier; u aus dem Glarner und Basler Abschied. März 1536. 669 Basel entschuldigt schriftlich seine Abwesenheit, unter Anderm damit, daß es wegen des Savoycrhandels eine Botschaft nach Lausanne abgefertigt habe und wenn, wie es hoffe, dieser Haupthandel beigelegt werde, auch der Anstand wegen Greyerz wegfallen werde. «.».Basel: MWo-nbu-y issi—ss, Missw-vom sv.Märzes». Zu «I. Der im Text enthaltene an Solothurn erthcilte Rath ist ausschließlich das Resultat einer Verhandlung der V Orte. Der Zürcher und Basler Abschied besagt: Die Boten von Solothurn zeigen denen von Zürich, Glarus, Schaffhausen und Appenzell an, daß die Roggenbachcr und Andere zu Bern gefangen seien w. und bitten um Rath. Da die Gesandten hierüber nicht instruirt sind, so nehmen sie dies in den Abschied, um auf nächstem Tag Antwort zu geben. Eine Missive vom I. April von Zürich an Glarus, Basel, Freiburg, Schaffhausen und Appenzell erwähnt, man habe das von den Boten von Solothurn „etlichen" Eidgenossen Vorgetragene, weil ohne Instruction, heimzubringen genommen, in der Meinung, Wenn Zürich den betreffenden Orten einen Tag ansetzen wollte, freundlich hierüber zu verhandeln, man denselben besuchen Werde; Zürich bestimmt nun einen solchen Tag auf den 18. April nach Aarau. Am 10. April ladet Zürich auch St. Gallen auf diesen Tag und bemerkt, die bezügliche Abrede zu Baden sei zwischen Glarus, Freiburg und Schaffhausen erfolgt, und Zürich beauftragt worden, hievon an Basel, das abwesend war, und an St. Gallen Mittheilung zu machen. St.A.Zürich: MWv-nbuch issv, r.sa u. 41. Zu v. Der Solothurner Abschied hat die Bemerkung des Glarncr Gesandten nicht. Zu in. 1) Unterm 24. März (Freitag vor Lätare) berichtet Freiburg an Lucern die Beilegung des Auslandes betreffend Greyerz. St. A.Lucer», Cop>-b-w WWed. 2) Unterm 30. März schreiben die XI Orte an Schultheiß und Rath zu Bern, dieser Tag sei von de» VII Orten wegen des Spans zwischen Bern und Freiburg in Betreff des Grafen von Greyerz beschrieben worden, weil die von Bern in ihrem letzten, scharfen Schreiben bemerkt haben, sie wollen gewärtigen, wer sie hindern werde, ihr Vorhaben auszuführen, und man annahm, daß ein solches Vorgehen über das Ncchtsbietcn derer von Freiburg wenig Gutes bringen dürfte. Um in dieser Sache rathen zu helfen, seien auch die übrigen Orte beschrieben worden. Da der Handel die von Bern betroffen, habe man nicht für nöthig erachtet, auch sie zu berufen, zumal man angenommen habe, ihr Bote hätte wenig Vollmacht besessen, so daß man doch durch Botschaften oder Briefe mit Schultheiß und Rath hätte verhandeln müssen. Ans diesem Grunde und ja nicht aus Verachtung habe man unterlassen, die von Bern zu beschreiben. Man schicke ihnen aber hier den Abschied und alle Verhandlung, damit sie auf den nächsten Tag diesfalls ihre Botschaft instruiren können. St. A. Bern: Allgemeine eidg. Abschiede 6(1, x. 221. (Original.) Zu t>. Auf den Tag vom 26. Juni instruirt Zürich unter Anderm dahin: Ab dem letzten Tag zu Baden haben die Gesandten der VII Orte freundlich an Zürich geschrieben, daß es dem Vogt Hasler von Utznach das gestohlene Gut nach Abzug der Kosten verabfolgen lassen möge. Sollte hierüber Antwort verlangt werden, so sollen die Gesandten den Gegenstand vor die Boten der XIII Orte ziehen und eröffnen, daß ihnen kein bezügliches Verkommniß bekannt sei; wenn man aber ein solches unter dein Siegel eines Land- voqts errichten wolle, so wollen es die von Zürich auch eingehen und dem Vogt Hasler das Seine wieder zustellen. Zürich: Justructionsbuch WS8—4S, k. WS. 40» Waset. 1536, 27. März. Staatsarchiv Zürich: Acten Neligionssachen. Stadtarchiv Biel: Abschiede 1534—1597. Tag der Städte Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Mülhausen und Biel; auch Straßburg und Constanz. Gesandte; St. Gallen-Stadt. Ambrosius Schlumpf, Burgermeister. (Andere nicht bekannt). 670 März 1S36. t». 1. Da diese Tagleistung vornehmlich zu dem Zwecke angesetzt ist, daß jeder Bote anzeige, was seine Herren und Obern über die jüngst zu Basel aufgesetzte Confcssion beschlossen, so haben alle Gesandten sich dieses Auftrags freundlich entledigt und ihre Befehle eröffnet, woraus man deutlich vernimmt, daß alle Obrigkeiten diese Confession sich einhellig wohl gefallen lassen, „mit großer danksagung, daß gott unser himmlischer vattcr diß heilig werk mit sinen gnaden so richlich by uns allen gefürderel hat, und dicklicher beger, daß er dise fürgenommene einigkeit bp siner heiligen kilchen gncdigklich meren wölke." 2. Hienach hat man die zu diesem Tage eingeladeneu Botschaften von Straßburg und Constanz vorberufen und ihre Instructionen verhört, welche dahin lauten: Ihre Herren und Obern haben zwar die ihnen zugesandte Confession, nachdem sie dieselbe mit allem Ernst geprüft, ganz christlich und derjenigen, die sie auf dem Reichstag zu Augsburg dem Kaiser übergeben, in der Substanz „ganz ähnlich und gleich" befunden, lassen sich also dieses christliche Bekenntnis; gefallen; doch sei es ihnen beschwerlich, dasselbe mit uns zu beschließen, weil sie auf jenem Reichstag mit andern Fürsten, Herren und Städten ein Bekenntniß abgelegt haben, von dein sie ohne Vorwissen dieser Glaubensverwandten nicht wohl zurücktreten könnten, um ein anderes anzunehmen; nicht daß sie an dein unsrigen einen Mangel fänden oder irgend welche Scheu davor hätten, sondern allein von der Besorgniß geleitet, daß die Widerwärtigen unsers hl. Glaubens, weil in den beiden Confessionen, obwohl der Substanz unnachtheilig, „andere und andere Wörter" gebraucht seien, daraus sofort („zu stund") Anlaß nähmen, sie zu caluinniren, als ob sie die übergebene Confession geändert hätten. Ferner haben ihre Herren bedacht, daß es nicht immer gut noch zu christlicher Einigkeit dienlich sei, vielerlei Bekenntnisse auszubreiten; denn damit gebe man den Widerwärtigen Ursache, zu grübeln und den Verdacht zu schöpfen, daß wir nicht einhellig wären. Deßhalb, und weil ihre (zu Augsburg) übergebene Confession der unsrigen ähnlich und „ein ding" sei, so stellen ihre Herren um der christlichen Eintracht willen das freundliche Begehren, ihre Confession durch unsere Prädicanteu prüfen zu lassen, und wenn sich dieselbe, wie sie hoffen, der göttlichen Lehre gleichförmig erweise, derselben beizustimmen und sich (unserseits) damit zu begnügen, zudem unser Bekenntniß inzwischen zu Hinterhalten und nicht zu verbreiten; das werde ohne Zweifel Gott dem Allmächtigen, der ein Vater der Einigkeit sei, gefalle», uns Allen zu Gutem gereichen und den Feinden unsers hl. Glaubens „erschrockenlich" sein, u. s. w. 3. Da die Eidgenossen von St. Gallen in zwei Artikeln unserer Confession, nämlich die christliche Zucht, Excommunication genannt, und die Verbreiter falscher Lehren betreffend, noch mehr Läuterung wünschen, so hat mau auf de» Vortrag der Botschaften von Straßburg und Constanz sich freundlich erboten, die von ihnen übergebene Confession in den Abschied zu nehmen, um sie durch die Gelehrten und Prediger besichtigen zu lassen und sich auf künftigen Tagen zu beratheu und weiter zu entschließen. 4. Ferner ist (nochmals) verabschiedet, daß kein Ort die neue Confession im Druck ausgeben oder irgend etwas ohne Vorwissen der andern Orte und Städte ändern solle, sondern daß man sie allerseits in der Stille bis auf weiteres gemeinsames Gefallen zurückhalten wolle. 5. Den Gesandten von Straßburg und Constanz wird für ihren Vortrag bestens gedankt, mit der Bitte, „diewpl sy befindend, daß (gott Hab lob) sp und wir in christenlicher religio;; mit eintrechtiger ler des hl. evangelii glich stimmend und gesinuet sind, ob sich dann hienach zutrage, daß die christenlichen stend in tütscher nation zusammen kommend, daß sy uns by denselben als husgenossen unsers heiligen gloubens in trüwen anzöigen und bevelchen wöllend." Das haben sich die Gesandten in allen Treuen zu thun erboten. 6. Weil sie von ihrer Confession nicht mehr als eine (Copie) bei Händen gehabt, die aber ihrer Länge wegen jetzt nicht abgeschrieben und den Boten mitgetheilt werden kann, so ist verabschiedet, es solle Straßburg für jedes der obgenannten Orte und Städte ein Exemplar März 1536. 671 beförderlich nach Basel schicken, die dann der Rath daselbst allen Theilen zustellen wird. I». Sodann wurde angezogen, wie viel Nachrede den Liebhabern evangelischer Lehre und Wahrheit daraus erwachse, daß die Güter der Kirchen nicht zur Pflanzung göttlicher Ehren und zum Trost der Armen, wie sie verordnet worden, verwendet werden, und um dem vorzubauen, gerathen, an solchen Gütern sich nicht zu vergreifen, damit die Widerwärtigen keine Ursache haben, das Wort Gottes oder uns zu verleumden; dazu wäre gut, wenn allenthalben ernstlich darob gehalten würde, daß die Kirchengüter ihrem wahren Zwecke gemäß, vornehmlich zur Erhaltung ver Kirchendiener, auch zur „Aufziehung" frommer, gelehrter Leute, die in Zukunft den Kirchen mit Verkündung des göttlichen Wortes vorstehen und zur Verwaltung weltlicher Obrigkeit dienen könnten, sowie zur Ernährung der Dürftigen, und zu keinen weltlichen Dingen verwendet würden; das müßte dazu führen, daß dem Mangel an Prädicanten, der sich jetzt schon bemerken läßt, vorgebeugt und schwere Klagen verhütet würden. Das hat man zu weiterein Nachdenken in den Abschied genommen, v. Über den Antrag, welchen Basel auf dem letzten Tage gestellt, daß man sich häufiger als bisher versammeln sollte, hat man diesmal „nichts Besonderes" berathen, weil einige Boten darüber keine Befehle haben; doch stimmt man darin überein, daß wenn ein Ort in Geschäften, welche die Kirche betreffen, und um welche die andern auch wissen sollten, die übrigen zu ihm oder an eine gelegene Malstatt beschrieben, die Herren und Obern, zur Förderung göttlicher Ehren und Abwendung von Schaden, nicht säumen würden, daselbst zu erscheinen, was allseitig mit Dank vernommen wird. Weil man aber täglich sieht, „wie andere sich (in) den Handel schicken", indem sie Alles, was ans gemeinen Tagen zu verhandeln ist, zuvor miteinander berathschlagen und es so einrichten, daß sie einhellig sind, so daß ihnen kein Mehr „entfalleil" mag, so wird dieser Artikel (nochmals) zu allen Theilen heimgebracht, uin mit Ernst zu berathen, was hierin zu thun oder zu lasseil sei, damit unsere gemeine Wohlfahrt fürohin etivas besser bedacht und nicht so gering geachtet werde; darüber ist auf künftigen Tagen Bescheid zu geben. «R. Heimzubringen, ivas die Gesandten von Basel der neun Solothurner halb, die zu Bern gefangen liege», angebracht haben, um dann dem Rath zu Basel der Herren (von Zürich zc.) Meinung anzuzeigen. Jni Bieler Exemplar fehlt <1. Der Naive des St. Galler Gesandten aus dortigein Nnthsbnch 1533—41, S. 146. Zur Einleitung dieses Tages mag folgende Missive notirt werden: 1536, 9. März. Basel an Zürich. Es werde von seinen Gesandten über die zu Basel geschehene Handlung in Sachen der hl. Religion Bericht empfangen haben; Wiewohl der Abschied nichts enthalte, ob man deß- halb fernere Tage leisten und auf Erfordern von anderer Seite eimnündig bei der gestellten Confession bleibe» wolle, oder wessen ein Theil sich von dem andern zu getrösten habe, so erachte man doch „um unser aller Heil willen" für nothwendig, sich weiter zu versammeln, um mit Gottes Hülfe die angefangene Handlung zu vollenden, und habe dafür einen Tag nach Basel angesetzt auf Sonntag den 26. d. M., zu dein aber nur die Nathsbotschaften erscheinen sollen, mit der Vollmacht, die christliche Confession zu beschließen. St. A. ZiNich: A, Rcligionssachm. 672 April 1530. 4t« Lausanne. 1536, 30. März bis 1. April. Ttaatöarcinv Zürich: Abschiede Bd. 13,1'. 20, 25. Kailtonsarchiv Basel: Acten zwischen Savoyen und Genf 1530—1560, A.Nr. 3. ÄatttvnSarchiv Schafshailsen: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Haab; Hans Balthasar Keller. Basel. Blasius Schöll!; Hans Rudolf Frei. (Andere unbekannt). t». Die Boten der Schiedorte sind am 27. März hier eingetroffen, die von Bern und diejenigen des Herzogs aber lange ausgeblieben; dies die Ursache, warum sie so viele Tage müßig „verlenzt" lind aufgezogen worden. ?». Es weiß jeder Bote, wie die Berner am Montag (27. März) vor Chillon gekommen sind und das Schloß am Mittwoch darnach Morgens erobert haben. «. Am Donnerstag Abends haben die Anwälte des Herzogs ihre Credenz übergeben und ihre Befehle eröffnet, die wesentlich den schon in Bern empfangenen Vorschlägen gleich lauten, der Hauptsache nach dahin zielend, daß alles Eroberte sannnt Kosten und Schadeil dem Herzog zurückerstattet werde. Obwohl man die Anwälte freundlich ersucht hat, allfällige weitere Aufträge zu entdecken, da solche Artikel von Bern wahrscheinlich abgewiesen würden und eine gütliche Ausgleichung sich dadurch zerschlüge, so beharren sie doch auf ihrer Eröffnung, nur mit etilem Vorbehalt wegen der Genfer; wenn aber die Schiedboten eine Unterhandlung beginnen, so wollen sie die Sache wieder au den Fürsten bringen und dessen Bescheid erwarten. «. Die Boten wisseil, wie die herzoglichen Anwälte sich über die Einnahme von Chillon beklagt, und wie man die Berner mit gutem Glimpf verantwortet hat; dabei haben sie auch zu verstehen gegeben, wie nöthig es sei, diesen Handel beförderlich zu erledigen, da von beiden Seiten andere Gefahren im Anzüge seien, die man noch nicht näher bezeichnen dürfe, v. Darauf hat man Freitags die Boten von Bern vorberufen, um ihre Instructionen zu erfahren, die dahin lauten, sie sollen anhören lind berichten, was ihnen vorgebracht werde. Dies zeigt man dep savoyischen Anwälten an, sowie die Erklärung, welche die Berner wegen Freiburg und Wallis gegeben, die auf diesen Tag auch geladeil, aber nicht erschienen sind, nämlich: Die von Freiburg haben an Zürich geschriebeil, sie wollen für ihren Theil an dem Eroberten sich allein gegen den Ansprecher verantworteil, weil sie sich nicht so weit eingelassen als Bern, und sich sonst niemands beladen; die Boten von Wallis haben rundweg eröffnet, daß sie den Tag zu Lausanne gar nicht besuchen, das eingenommene Land mit dein Schwert behaupten und sich nicht davon abthädigen lassen wolleil. Auf die erneuerte Frage, ob die Anwälte des Herzogs mit dem einen Theil, der zu einer gütlichen Unterhandlung bereit sei, sich vertragen oder alle drei schuldigen Parteieil miteinander belangen wollen, geben sie die Antwort, sie hätten verhofft, hier alle drei zu findeil; zu einer Verhandlung mit den Freiburgern wären sie, auf ein Geleit Hill, ermächtigt; mit den Wallisern könnten sie diesmal noch nichts anknüpfen, da der Herzog auf deren jüngstes Schreiben noch keinen Entschluß gefaßt habe; mit den Bernern allein und über andere Bedingungen zu verhandeln, haben sie außer der schon bekannten jetzt gar keine Vollmacht; wenn es aber die Schiedboten ersprießlich dünkte, wegen Bern besonders zu vermitteln, so würden sie (die Anwälte) dies gern gestatten und das Weitere hinter sich bringen, l. Trotz aller Anstrengung hat man also nichts erreicht und nach reislicher Berathung sich entschlossen, diesmal nichts weiter vorzunehmen, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Weil Glarus und Appenzell nicht erschienen sind, während sie auf dem vorigen Tag sich als Schiedboten eingelassen. 2. Weil die Freiburger und Walliser diesen Tag nicht besuchen und an etiler gemeinsamen Unter- April 15S6. 673 Handlung sich nicht betheiligen wolle», der Herzog aber alles Eroberte zurückverlangt. 3. Weil seine Boten wie die von Bern keine genügenden Befehle haben. Da indeß der Handel gefährlich zu werden droht, wenn ihm nicht bald ein Ende gemacht wird, so ist verabschiedet, dies Alles vorerst den Herren und Obern zu berichten. Wollen sie sich dann des Geschäftes weiter beladen, und willigt Bern, dem man deßhalb ernstlich geschrieben, in eine andere Tagsatzung, so mag es dies Zürich zuschreiben; bis dahin sollen beide Parteien stillstehen; man hat sie darum ersucht und hofft, daß sie nichts Unfreundliches beginnen werden. Zürich wird dann den übrigen Schiedorten beförderlich kund thun, wie Bern sich entschlossen hat. K. Die Boten sollen nicht unangezeigt lassen, was die bernischen Kriegsanwälte über den Bischof von Lausanne mitgetheilt haben, damit die Obern, wenn etwa Bern bei ihnen verunglimpft würde, rechtzeitig berichtet seien. Wahrscheinlich durch Ausfall eines Blattes fehlen im Schaffhauscr Abschiede <1 und k thcilweise und o ganz. Die Namen der Gesandten für Zürich aus den Noten zum Abschied vom 17.-24. März; für Basel aus dortiger Instruction, K. A. Basel: Acten zwischen Savoyen und Genf 1530-60. A. Nr. 3. Zu Das citirte Schreiben an Bern, cl. 6. 1. April, liegt in einer Copie (von Hans Haab) in der Zürcher Abschiedsammlung. Es enthält in Kürze den bisherigen Gang des Vermittlungsgeschäftes und gibt die oben bezeichneten Motive des Abbruchs an, zugleich andeutend, daß dieses fortgesetzte Werben und Ansuchen Bern vielleicht nicht gefalle. „Harnmb wir üch hie mit gnntz cristcnlicher trüw und guter Meinung, als unser insouders getrüw lieb cid- und puutzgnossen, wellend ermant und gebätteu haben, (daß) ir de» Handel in diesen sorglichen löiffcn als die hochwisen und vcrstendigeu wol ermessen, besonder daß der mentsch in fücklichcn fachen grosse gefar besorgen muß, was ouch üch und uns allen in künftigen ziten darus erwachsen, wohin ouch der Handel zuletst reichen und langen möchte, und also üch als die sich bißhar allzit fridens geflisscn, gegen unseren Herren und obern fürderlich entschliefst«, ob ir üwers teils ine» bewilgen, in der früntlichkeit witer zchandlen, damit man andere tagsatzung, die gelägner sin möchte, ansähen (könnde)" ec. Das ilbrige gibt der Abschied in etwas gedrängterer Ncdaction. 4tt Wern. 4. April. Staatsarchiv Zürich: Absch. Bd. IS. k, SS. Staatsarchiv V-r»! JnstructionSbuch 0, k.Lj; Savoybuch I!, S.S0Ü. Kantonsarchiv Basrl: Acten zwischen Savoyen und Gens lSSV—lseo, A. Nr. s. Kantonsarchiv Schaffhanse»: Abschiede. Gesandte: Wie 30. März bis 1. April. 1. Die Boten der Schiedorte tragen Schultheiß, Rächen und Burgern zu Berit vor, welche Umstände sie verhindert haben, auf dem Tage zu Lausanne etivas Fruchtbares zu handeln, begehren deßhalb weitem Bescheid, ob Bern ihnen bewillige, die Unterhandlung fortzusetzen und seilte Boten auf einen zu bestimmenden Tag mit größereit Nollmachten abzuordnen, und ermahnen, die Folgen der Sache zu erwägen, wünschen auch, daß Berit gegen die Unterthanen des Bischofs von Lausanne weder mit Eroberung noch Glaubenszwang weiter vorgehe als iit dem ersten Ausschreiben verheißen worden, sondern mit dem angebotenen Recht sich begnüge, — Alles mit „hübschen" freundlichen Worten, Exempeln und bewegenden Gründen. II. Die Herreit sagen dafür den Schiedleuten, als ihren vorzüglichen „Herzfründen", den geflissensten Dank und geben auf dieses Anbringen folgende Antwort: l.Sie haben ihre Boten nach Lausanne nicht aus Verachtung des Handels ohne besondere Vollmachten abgefertigt, sondern in.der Meinung, daß es noch früh genug sein werde, wenn Freiburg und Wallis, als Theilhaber des Krieges und des eroberten Landes den Tag auch besuchten und gütliche Mittel 85 674 April 1536. in Aussicht stünden. 2. Sie erbieten sich jetzt noch wie Anfangs, ihrerseits gütlichen Vorschlägen auch Gehör zu geben, wenn die Kriegsverwandten sich dazu bereit zeigen; denn für sich allein darauf einzutreten, würde wenig nützen, da die Savoper alles Land zurückfordern, während Freiburg, Wallis und der König von Frankreich Theile davon inne haben; und wenn auch Bern der Schiedleute wegen etwas herausgäbe, so wäre dem Herzog damit kaum geholfen, da der König oder Andere dasselbe überfallen und dem Herzog entziehen könnten. 3. Die Einnahme der Lande und Leute des Bischofs von Lausanne sei nicht ohne Ursache geschehen, da sich der Bischof in diesem Krieg feindlich benommen, indem er Kriegsvolk wider Bern und Genf geschickt, besoldet, Geld dargeliehen, während des Zuges vor Chillon die Feinde in eines seiner Schlösser geführt, mit ihnen Bankette gehalten und^dann wieder zum Kampfe gegen die Berner gefertigt habe; wenn sich aber die Sache freundlicher anlasse, so werde man gern der Billigkeit gemäß verfahren. 4. Den Vorfall betreffend, daß etliche von Averdon von den Berner Zusätzern gefangen worden, weil sie sich geweigert, das göttliche Wort zu hören, werde man dafür sorgen, daß außerhalb jener Stadt, die man nur mit ausdrücklichem Vorbehalt des Gotteswortes angenommen, jedermann bei den Zusagen und Bedingen der Huldigung geschirmt, des Glaubens halb zu dieser Zeit, „untz der her dem volck wpter gnad gibt", nichts entschieden und niemand weder zur Messe noch zum Evangelium genöthigt werde; es sei auch schon Befehl gegeben, die vier Gefangenen, die zum Theil Freiburg unterthänig und von Jacob Map gefangen nach Averdon geführt worden, ledig zu lassen. 5. Zu alledem erbiete man sich, niemand wegen.Sachen, die den Bischof von Lausanne und die von Peterlingen berühren, angebotenes Recht abzuschlagen, sondern vermöge der Bünde und Burgrechte solches treulich zu erwarten. Das Rathsbuch von Bern Nr. 255, S. 76 führt den Vortrag der Gesandten dahin aus: 1. Die Verhandlung habe kein Resultat gehabt, weil einige von den Schiedboten, die von Glarus und Appenzell, nicht erschienen, und die Gesandten der Parteien nicht genügende Vollmacht hatten. 2. Sie verlangen, daß ein fernerer Tag angesetzt und mit der Unterhandlung fortgefahren werde. 3. Man bedauere, daß die von Bern auch dem Bischof von Lausanne das Seinige angetastet haben; es möchte von daher leicht Freiburg Ursache zu Unwillen nehmen. 4. Zu Pverdon seien etwa vierzig gefangen genommen worden, weil sie über ihren Eid des Glaubens halb mit Freiburg „gcrunet" (?), nicht Prädicanten annehmen wollten; auch seien in Iverdon nach wenigen Predigten die „Götzen" gestürmt worden. Die Gesandten bitten, daß man nicht so „anläßlich" verfahre und verweisen auf die Aufsätze, Practiken und die Begierde der Widerwärtigen, die dadurch zum Krieg gereizt werden möchten. Die von Bern mögen sich mit der Befreiung von Genf begnügen und ein Beispiel an Zürich nehmen, dem es übel bekommen, daß es sich nicht habe warnen lassen. 5. Die Gesandten berühren auch das Kloster Peterlingen „betrag, München nötigen iren prädicanten, das Wider iren schirm." 6. „Denen von Frpburg sp den tag gan Wunnenwyl erstrekend untz ankunft der boten oder wo nit m. h. des berichten, sich der bestimmten tagsatzung halb darnach wüßten zehalten." 4lT (St. JolftMN?) 1536, 4. April (Dienstag nach Judica). Sttftsarchiv St. Gallen: voxxiea,. d'. III, S. 599. Zum Schaffner und Pfleger des Gotteshauses St. Johann wird zu einem Versuch für ein Jahr Hans Jacob Zürcker angenommen, und zwar auf folgende Verpflichtungen: 1. Er soll des Gotteshauses Nutzen fördern und dessen Schaden wenden und in diesem Sinne dessen Einnahmen und Ausgaben und Alles, was einem Schaffner obliegt, besorgen. 2. Er soll des Gotteshauses Rechte und Freiheiten, Briefe und Siegel, Zins- April 1536. 675 bücher und Urbare mit allen Treuen handhaben, wie er es vor Gott, den Heiligen, dein Himmelsfürsten St. Johann als Patron des Gotteshauses, „und vor dein gnädigen Fürsten und Herrn", dein Ordinarius und dem Schirmherrn verantworten kann. 3. Er soll weder Zinsen, Zehnten, Höfe, gelegene Güter oder Anderes veräußern oder versetzeil ohne Wissen und Willen beider obgenannter Fürsten und Herren, dem Ordinarius und Schirmherrn. Wenn kleine Zinse abgelöst werden, soll er dieses Gnt von Stunde an wieder ail Zins legeil. 4. Der Pfleger soll trachten, daß die unziemliche Gastung, andere Unkosten und entbehrliche Dienstboten abgestellt werden. Es soll nur ein Reitroß gehalten werden und der Pfleger „allein und selb ander riten." 5. Die Briefe und Gerechtigkeiten des Gotteshauses sollen an etilen beschlossenen Ort gelegt werden, welcher mit drei verschiedenen Schlössern und drei Schlüsseln versehen sein soll, wovon einer dein neuen Herrn, einer dem alten Herrn und der dritte dem Pfleger gegeben werden soll. Alle wichtigen Angelegenheiten soll er mit dein Rath des neuen und des alten Herrn, von sich selbst aus aber nichts erledigeil. 6. Er soll seine Rechnung so halten, daß er, wann immer im Jahr er aufgefordert würde, beiden Obgenannten (Ordinarius und Schirm- Herrn) Rechnung zu geben weiß. 7. Die Höfe Flawyl, Bttrglen und andere, die versetzt und lobig sind, soll er, wenn möglich, wieder zu des Gotteshauses Händen lösen, und sonst dein „nüwen in andern Weg" gehorsam sein. Gemäß dem Abschied zwischen 25. Februar und 10. März ist diese Verhandlung das Resultat einer Conferenz von Gesandten des Bischofs von Constanz, des Abts von St. Gallen und des Rathes von Schwyz. 4RS Mern. 1536, 8. April. Staatsarchiv Bern! JnstructionSbuch 0, 0 es. KantonSarchiv Frciburg: Bcrner Missive», Verhandlung zwischen Bern und Freiburg. Gesandte: Freiburg. Lorenz (Brandenburger), Schultheiß; (Ulrich) Nix; (Peter) Fruyo; Franz d'Affry. I. Vor Rüthen und Burgern zu Bern beklagt sich die Botschaft derer von Freiburg über folgende im Genfer Krieg stattgehabte Vorfälle: 1. Die von Peterlingen haben gegenüber dem Kloster wider die getroffene Vereinbarung gehandelt. 2. Die von Blonay und Chiesaz („Chaisan") seien von den Kriegsregenten derer von Bern, nachdem diese Orte an die von Freiburg übergeben worden, wieder in Eid genommen, ihnen wieder entzogen und daselbst ihr Wappen zerschlagen wordeil. 3. Ebenso sei mit dein Herrn von Combreinont und Einigen daselbst, die ihnen zum Theil zu versprechen steheil und aber von den Zusätzern derer von Bern zu Pverdon gefangen gemacht worden, gehandelt worden. 4. In ihren Landen und Gebieten habe man einige Crucifixe zerschlagen. 5. Die von Wiflisburg, ihre alten Mitbürger, sammt denen zur Flue habe man in Eid genommen. 6. Zu Orbe sei durch Unterthanen beider Städte vermittelst Plünderung der Kircheilgewänder, der Bilder und Pfaffen zum Nachtheil ihres Glaubens gehandelt worden. 7. Ihre Boteil, zumal einer derselben letzter Tage in Lausanne, seieil durch Unterthanen derer von Bern „angereizt und siner Herren halb suerlich ersucht worden". 8. Als der Vogt von Grandson die Gemeinde zum heiligen Kreuz in Eid genommen, habe man geglaubt, dieses geschehe iin Namen beider Städte; jetzt werde ihnen hierin Eintrag gethan und die Meinung geltend gemacht, daß die genannte Gemeinde nur denen von Bern zustehe. Uber diese und andere Punkte sei man entschlossen gewesen, gemäß dem Burgrecht das Recht anzurufen. Auf die 676 April 153K. freundliche Missive aber, die ihnen auf gethanes Rechtbot und diesfällige Anberaumung einer Tagsatzung zugekommen, seien sie abgefertigt worden, um, bevor das Recht ergehe, sich freundlich zu besprechen und wenn möglich sich zu vereinbaren. Könnte dieses nicht geschehen, so müßte mit dem Recht fortgefahren werden. Sie entschuldigen sich beinebens, daß sie bei den jetzt schwebenden Läufen insbesondere bei den sechs Orten Rath gesucht haben, und verlangen schließlich eine schriftliche Antwort. II. Näthe und Burger von Bern verdanken dieses Entgegenkommen und bezeugen ihre Geneigtheit, Alles freundschaftlich zu belegen; diesmal aber sei ihnen unmöglich über den Handel zu sitzen wegen Besetzung des Nathes und der Aemter, ferner weil ihre ausgesandten Boten, die von diesen Angelegenheiten Kenntnis; haben, noch abwesend seien und sie die Gewahrsamen, betreffend die eingenommenen Landschaften nicht zur Hand haben. Sie verlangen daher, daß der Handel bis von Morgen über drei Wochen (30. April) verschoben werde. Inzwischen sollen alle die fraglichen Angelegenheiten mit Bezug auf geistliche und weltliche Dinge in ihrem Bestand verbleiben und keine Neuerungen vorgenommen werden. Sollten dann die von Bern ebenfalls über ein oders anderes sich zu beklagen beglauben, so sollen sie auf demselben Tag ihre Beschwerden auch vorbringen mögen. Die Namen der Freiburger Gesandten aus dortigein Rathsbuch Nr. 53, ä. ä. 6. April und Instruction in der Girard-Sammlung 1'. III Kantonsbiblioth. Freiburg. Wir notiren noch folgende zwei Missiven: 1) 1536, 26. Januar. Bern an Freiburg. Man höre gerüchtweise, daß es großes Bedauern habe über die Zerstörung einiger Kreuze zu Wiflisburg und an einein andern Orte durch etliche Leute, die mit dem Stadtbanner ausgezogen, was man sehr mißbillige und in der Kriegsordnung des strengste» verboten habe; man bitte es aber freundlich, auf die Gesinnung der Obrigkeit mehr zu achten als auf die Fehltritte einiger ungehorsamer unverständiger Leute, und über das Geschehene keinen Verdruß zu hegen, zumal dasselbe vor der Beschwörung der Ordnung begegnet sei. Dabei erbiete man sich, die Thäter, welche angezeigt oder erfragt werden können, zum Ersatz des Zerstörten anzuhalten, sc. zc. (Freiburger Abschrift). K.Bibl, Freiburg: Gir. Sammlung r.XIil. 2) 1536, 5. April. Bern an Freiburg. Auf das kürzlich gethane Begehren, den auf morgen, Donstag, nach Wunnenwyl gesetzten Rechtstag wegen der an Crucisixen und freiburgischen Wappen verübten Frevel bis zur Heimkehr der diesseitigen Kriegsregenten zu verschieben, sei noch keine Antwort erfolgt. Nun bitte man nochmals freundlich, die Bestrafung der Thäter Bern zu überlassen; man iverde so ernstlich gegen sie verfahren, daß Andere sich ein Exempel daran nehmen und sich vor solchem hüten werden. Denen von Peter- lingen habe man in dieser Stunde zum zweiten Mal geschrieben, daß sie, um große UnHuld zu vermeiden, das Kloster unangefochten lassen sollen. Wenn Freiburg auf obiges Ansuchen wider Verhoffen keine Rücksicht nähme, so begehre man einen Aufschub des Rechtstages bis nächsten Montag. K. Bibl. Freiburg: Gir, Sammlung, r. XIII. Genf. 1536, 9. bis 11. April. KantonSarchiv Genf: RathSregistcr. Gesandte: Bern. (Hans Rudolf) von Graffenried; (Michael) Augsburger; Peter Cyro, (Stadtschreiber); (Hans Rudolf: »Ikjourl««) von Erlach; (Augustiu) von Luteruau; (Wolfgang) von Weingarten. I. (9. April). Vor dem Rathe zu Genf eröffnen die Gesandten von Bern: 1. Ihre Obern haben vernommen, daß die von Genf ohne Vorwissen jener und ohne vorher die von ihnen geforderte Antwort gegeben April 1536. «77 zu haben, zu Gaillard lind in jenen Plätzen, die der Bischof innehatte, Chatelains aufgestellt haben; da die Obern der Gesandten das Land in Besitz nehmen wollen, so verlangen sie nun die immer noch ausstehende Antwort Genfs (dieser Sache wegen) zu kennen. 2. Der Chatelain und Andere vom Hofe (»cks la eour«) zu Gex beklagen sich über die Gefangennahme des Pierre de Fernex; ferner darüber, daß denen von St. Johann de Gonville, von Sacconex und Villa Eigenthum weggenommen wordeil sei und über vieles Andere, worüber sie ein schriftliches Verzeichniß vorgelegt haben. Nicht minder beklage sich auch der Chatelain voll Nyon. 3. Ungeachtet der Verwendungen der Herren von Bern werden Perceval de Pesmes und Pierre Baud (alias Beaulx und Boux) immer noch gefangen gehalten. 4. Meister Pauloz (alias Paulo), der Arzt, sei von denen von Genf zurückgewiesen worden, ohne daß bekannt wäre, mit was er jene beleidigt hätte. — Der Rath antwortet: I.Es sei richtig, daß die von Genf beim Einmarsch der Berner jene Plätze, die sie jetzt besitzen, in der Meinung, daß sie herrenloses Land seien, als Kriegsbeute eingenommen haben; als dann die Hanpt- leute des bernerschen Kriegsvolkes die Hoheit und Autorität des Bischofs u. s. w. allgesprochen, habe man sich hiergegen verantwortet und sodann Amtsleute für die betreffenden Plätze bestellt und die Herren von Bern gebeten, sie möchten sich zufrieden geben; man erwarte nicht, daß sie Herrscher sein wollen; bekanntlich haben der Herzog von Savoyen und der Bischof ihnen Krieg bereitet; denen von Bern sei die Aufgabe zugefallen, den Herzog zu begmältigen; gemäß einem vor ungefähr sechs Jahren zu Bern erfolgten Abschiede sollte das ohne Einbuße an ihren Rechten erfolgen (?). Denen von Bern möge daher gefallen, die Genfer beim gegenwärtigen Zustande bleiben zu lassen. Die Gesandten mögen ihren Herren melden, die Genfer seien ihnen so ergeben, wie keine ihrer Unterthanen. Übrigens werde man (nach Bern) eine Gesandtschaft abordnen, die befriedigende Erklärungen geben werde. 2. In Betreff der Klagen der Chatelains von Nyon und Gex lind in Betreff der Glocken von Villa sei zu bemerken, daß das Erfolgte im Kriege geschehen sei; wenn man sich Glocken angeeignet habe, sei das geschehen, mir Geschütze zu beschaffen; immerhin aber werde man den Betreffenden gerecht werden. Die von Bern mögen ihrem Chatelain sagen, daß er die zu Genf über die Angelegenheit genau unterrichte, wodann man zur Befriedigung werde Recht walten lassen. In Betreff derer zu St. Johann de Gonville kenne man keine Anstände; wenn ihnen Einiges genommen morden sei, so habe man dieses zurückstellen lasseil. Pierre de Fernex sei verurtheilt worden; man habe nämlich zwei von den bei der Angelegenheit Betheiligten festgenommen, um Recht ergehen zu lassen; die Übrigen seien gefloheil. 3. Betreffend Paulo, Pesmes und Pierre Baud („Baulx") werde man die von Bern in einer Weise aufklären, daß keine weitere Gesuche erfolgen werden. Die Gesandteil waren mit dieser Antwort nicht zufrieden. II. (11. April). Vor dem auf Verlangen der Gesandten von Bern versammelten Nathe der Zweihundert begehren von Graffenried und von Erlach Antwort ans ihre Anbringen in Betreff von Parceval de Pesmes, Pierre Baud und Paulo Patron. Der Rath antwortet: 1. Die Genfer seien vom besteil Willen gegen die von Bern erfüllt; übrigens sei das Urtheil über die Gefangenen noch nicht erfolgt; dasselbe stehe beim gewöhnlichen Raths, dem man diesfalls Allsträge zukommen lassen werde; jedenfalls aber soll den Betreffenden auch nach gefälltem Urtheile nichts am Leben geschehen. 2. Den Proccß des Meister Paulo soll der Procureur der Stadt vollenden; nachdem dann das Ergebniß vorliegt, werde man zu Befriedigung derer von Bern das Beste thun. Die Gesandten verdanken die für das Leben der Gefangenen gegebeile Zusicherung; sie missen, daß dieselben nicht ganz schuldlos seien und vielleicht den Tod verdient haben; sie wollen nun ihre Herren berichten, daß man aus Zuneigung gegen diese ihnen das Leben geschenkt habe. Der Abschied ist französisch; die l'-nüijte Quelle wörtliche Sopie. 678 April IS36. 415 Mern. 1536, bald vor 11. April. Verhandlung zwischen Bern und Genf. Wir müssen uns auf folgende Mittheilung beschränken: 1536, 11. April. Vor dein Rath der Zweihundert zu Genf berichtet der Sindic Porral über die von ihm und seinen Genossen vollzogene letzte Botschaft nach Bern. Nach Anhörung seiner Mittheilung wird beschlossen, an die von Bern zu antworten: man bitte sie, den Genfern die Ehre zu belassen, die Gott ihnen zu Theil werden ließ, und ebenso die Güter ihrer Kirche, wofür sie so viele Mühe und Leiden erduldet haben: Bern werde an den Genfern die ergebensten Diener finden. Diese Antwort soll mit den nöthigen Erläuterungen schriftlich übersendet werden. K.A.Gens: Rath»regist-r. (Französisch,. 41« Lucern. 1536, 11. April (Dienstag vor Ostern). Staatsarchiv Lucern : Allg.Absch. X.s, NStK. Tag der V Orte. Da die Knechte trotz den erlassenen Verboten fortwährend fremden Fürsten und Herren zulaufen, und hieraus gar bald Nachtheil entstehen könnte, so soll jedes Ort allenthalben verordnen, daß in jeder Stadt, Flecken oder Dorf, wenn fremde oder einheimische Kriegsleute dahin kommen, die Einwohner Vollmacht haben, denselben einen „gelehrten" Eid abzunehmen, wieder umzukehren und zu keinein fremden Fürsten oder Herrn zu ziehen. Auch bei allen Fähren soll das Verbat erlassen werden, daß bei schwerer Strafe keiner es wage, Kriegsvolk überzuführen. 1». Da man für zweckmäßig hält, daß die VII Orte auf den Fall eines unseren Krieges dein Rudolf Mad von Glarus, gegenwärtig Landvogt im Maienthal, schrieben, er solle ihnen Knechte zuziehen lassen, so wird Uri für den Fall der Roth mit dein Erlaß dieses Schreibens betratst. «. Es soll Uri denl Landvogt iin Oberland, Schwyz dein Hauptmann von St. Gallen, Lucern dem Landvogt im Thurgau ernstlich schreibe», daß dieselben ohne alles Zaudern, wo es noch nicht geschehen, die Verbote gegen das Reislaufen offen ausrufen lassen, damit bei Verlust Leibs, Ehre und Gut niemand sich unterstehe, wegzuziehen; denn würden sie als Amtsleute solches unterlassen und etwas versäumen, so würde man sie verantwortlich machen. «I. (Für Zug:) Einer von Luggarus führt Klage, wie der Vogt daselbst ihn um 20 Kronen gestraft habe, nur weil er über eine gewisse Straße gefahren; und als er an die Eidgenossen appelliren wollte und 400 Kronen Bürgschaft geleistet habe, habe der Vogt ihm die Appellation nicht gestattet, sondern ihn gefangen gesetzt; er bitte nun, dein Vogt darüber zu schreiben, daß die Appellation nicht gehindert oder der Proceß bis zur Ankunft der Boten (von den XU Orten) verschoben werde, v. Es werden die Antworten eröffnet, welche den ins Wallis gesendeten Boten von Bischof, Hauptmann und Landrath daselbst ertheilt worden sind. 1. Betreffend die Unruhen und Zwieträchten und auch einige Mazzen, die bei ihnen vorhanden sein sollen, geben sie zu, daß dergleichen „geschwebt" sei; sie haben jedoch Anstalt getroffen, daß die Sache gute Wege nehme und Friede und Ruhe erhalten werden; sie verdanken übrigens das treue Aufsehen und das Erbieten gütlicher Handlung zum höchsten. 2. Der Besorgniß halb, daß die Lutherei in ihrem Lande eindringe, danken sie den Boten eben- April 1536. 679 falls für ihre freudschaftliche Warnung; sie werden aber, sofern Gott der Allmächtige ihnen Vernunft und Verstand lasse, den Unglauben bei ihnen nicht aufkommen lassen, sondern den alten Glauben wie bisher erhalten und für denselben Leib und Gut einsetzen. Was der Landrath darüber sage, sei auch so viel, als ob die ganze Gemeinde sich darüber erklärte. 3. Ueber den Anzug, daß sie etwas von dem savoyischen Gebiet in Besitz genommen und den Bernern zugesagt, sie bei dem Eingenommeneu zu schützen, was sie hinwieder verheißen hätten, ist erwiedert worden, Bern habe allerdings einen Antrag gestellt, gemeinsam auszuziehen, die Walliser haben dies jedoch abgeschlagen; daß sie etwas erobert, sei aus mehreren Gründen geschehen, weil ihre Nachbaren sie angerufen, »im beim alten Glauben beschützt zu werden; sie haben jedoch nur bis an die Grenzen ihres Bisthums ausgegriffeu, weil die Uuterthancn um Schutz gebeten; hätten sie diese Anstößer und Nachbaren nicht zu Händen genommen, so wären sie gänzlich eingeschlossen und von Freibnrg oder den VII Orten abgeschnitten worden; zudem haben sie mit Bern lange Zeit „des Nöttens" halb gerechtet und große Kosten gehabt, die sie vollends verloren hätten, wenn sie eingeschlossen worden wären. Uebrigens haben sie mit Vorwissen des Fürsten gehandelt, indem sie demselbcn angezeigt, daff sie sich, wenn er seine'Lande nicht zu schirmen vermöchte, mit dem neuen Glauben und den Bernern nicht dergestalt „einthnn" lassen wollten, doch mit dem Anhang, daß sie das Land gegen Erstattung geziemender Kosten ihm zurückstellen werden, sobald er wieder in den Besitz dieser Landschaft käme. Die Botschaft, die zn Bern gewesen, habe wegen zweier Dörfer unterhandelt, die nicht zwei Obrigkeiten, sondern nur einer angehören wollen; den Berncrn habe sie nichts verheißen, wiewohl sie um eine Zusage ersucht worden; sie habe einfach erklärt, das bestehende Bündniß wolle man halten. 4. Des Reislaufens halb könne mau keinen Bescheid geben, indem das Recht dazu nur der Gemeinde zustehe; bis zu dereu Entscheid wolle man aber das Verbot erlassen; es sei übrigens noch kein Herr erschienen, der Knechte begehrt habe. 5. Auf die Hauptfrage, was die Walliser bei einem Krieg um des Glaubens willen, und wenn die VII Orte wider Recht bedrängt würden, zu thun gedächten :c., bitten sie dringend, Frieden und Ruhe aufrecht zu halten, da Krieg ihnen nicht immer gelegen sei. Auf weiteres Andringen, betreffend den Fall, daß die VII Orte zum Angriff gereizt würden, haben sie erklärt, sie würden wohl ihre Pflicht erfüllen; es wäre ihnen aber bedenklich, wenn sie wegen jedes Bürgers, den die von Freibnrg haben, allemal zu einem Kriege kommen sollten; wolle man aber die VII Orte vom alten'wahren Glauben, von den Bünden, Frieden und Recht verdrängen, so werden sie nach bestem Vermögen Beistand thnn, besonders wenn sie angegriffen werden. Als die Boten die Antwort schriftlich verlangten, fanden sie dieses „spötlich", daß man einer so ehrlichen Botschaft nicht mehr glauben und vertrauen sollte, und sagten, die Orte hätten ihre Antwort, (nämlich) Brief und Siegel (die Bünde) in Händen, die wollen sie treu und ehrlich halten und erstatten, k Baptista de Jnsula begehrt im Namen des kaiserlichen Gesandten, daß man, da man dein Kaiser keine Knechte bewillige, auch dem König von Frankreich keine zukommen lasse, wie man bereits erklärt habe; dessen ungeachtet unterhandle Frankreich mit einigen Hauptleuten, namentlich mit dem jetzigen Hauptmann zu St. Gallen, Hauptmann Kaltschmid, Thomas Spiegelberg und Schultheiß Federlin, die bereits Knechte anwerben. Er meldet auch, daß Anton von Leyva geschrieben, es haben einige Knechte ans den VII Orten, die zu ihm gekommen, Dienst begehrt; diesen habe er, den VII Orten zu Ehren, Dienst angewiesen, werde sie aber sogleich mit anderer Hülfe herausschicken, wenn ein Krieg losbräche. Lucern und Zug sollen bis ans nächsten Dienstag ihre Nathsboten nach Baden senden, um den Schaden der Brandbeschädigten daselbst zn untersuchen, und jedes Ort ihnen 30 Sonnenkronnen verabreichen; es bleibt aber jedem freigestellt, noch mehr zu thun. Dies wird auch Freiburg und Solothurn schriftlich angezeigt. 680 April 1536. 4t7 Aarau, Sototljurn, Würen. 1536, 18. April ff. Kantonsarchiv Basel: Abschiedeschriften 1434—1590. Kantonsarchiv Freiburg: Badische Abschiede Bd. 13, 5.316. .kantonöarchiv Scliaffhansen: Abschiede. Gesandte: Bern. (Hans) Pastor, Veuucr; Lux Leuensprnng. Basel. Rudolf Supper. Freiburg. (Martin) Sestnger. (Andere unbekannt). Dieser Tag, besticht von den Boten von Zürich, Basel, Freiburg, Schaffhausen, Appenzell, St. Gallen, wurde angeordnet ii? der Angelegenheit derer von Solothurn gegenüber den neun Männern, die ihnen abgesagt haben und nun zu Büren im Gefängniß liegen. t». Es wurde beschlossen, vorab nach Solothurn zu reiten und dort den Auftrag der Boten anzuzeigen. Diesem gemäß wurde dein Rath von Solothurn, nachdem die Boten dorthin gekommen, eröffnet, ihre Obern haben vernommen, wie die Neun, die ihnen (von Solothurn) abgesagt, als Gefangene hinter der Obrigkeit von Bern liegen. Man bitte nun die von Solothurn nochmals, in der Freundlichkeit handeln zu lassen, damit der Handel zur Ruhe komme und der Friede gefördert werde. Darauf antworten die von Solothurn, weil die Neun ihnen abgesagt haben und man nicht wisse, ob sie Friede und Gnade begehreu, „eeb und so sömlichs von den nün mannen verstandend, und so sömlichs von den nün mannen verstanden", werde man eine gute, freundliche Antwort geben. Hierauf ritten die Boten zu den neun Gefangenen nach Büren, die ihnen nach Eröffnung des Beschlusses derer von Solothurn Folgendes antworteten: 1. Sie haben früher und jetzt als gefangene Leute uur das Recht verlangt. 2. Sie fordern, daß die des Glaubens wegen gegebenen Briefe und Siegel gehalten, die Prädicanten wieder augestellt und die Vertriebenen zu Haus und Hof gelassen werden; dann wollen sie der Obrigkeit gehorsam sein und in ihren Glauben auch nicht reden. 3. Der Kosten halb und über Anderes zu handeln, überlassen sie den Schiedboten. 4. Wenn dieses nicht erreicht werde, so begehren sie das Recht. Nachdem die Boten wieder nach Solothurn geritten und diese Antwort angezeigt hatten, wurde ihnen entgegnet, weil sie keine andere Antwort bringen, könne nicht weiter gehandelt werden; man möge die von Solothurn höher achten als die neun Männer und auch die von Bern vermögen, daß sie jene strafen gemäß den Bünden und dein Abschied von Baden. Auf dieses erklärten die Boten von Zürich, Basel und Schaffhausen, ihre Herren hätten nicht bewilligt, daß, wenn jene bei ihnen gefangen würden, man sie „stracks" bestrafen solle, laut den Bünden. I». Vor den Boten erscheinen auch zu Aarau, Büren und Bern die vier Ausgeschlossenen aus der Stadt und einer von den vieren vom Land und zwei wegen der Vertriebelten von Stadt und Land und bitten, daß mau ihrer wegen auch handle oder ihnen zum Recht verhelfe. Sie bitten, dieses den Obrigkeiten anzuzeigen, damit wenn es zu Tagen komme, die Boten ihrer wegen zu handeln beauftragt werden. Nachdem die Boten auch dieses denen von Solothurn mitgetheilt haben, wiederholen diese die früher gegebene Antwort, v. Demnach wird ein Tag angesetzt, auf Dienstag den 9. Mai mit Vollmacht in Büren zu sein. Der Name der Berner Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch tch k. S7, der des Basler a terZo des Basler Abschieds; der des Freiburger aus dortigem Rathsbuch Nr. 53 vom 8. Mai. Das Rathsbuch von Solothurn bringt den ersten Theil der Verhandlung vor dem Rathe zu Solothurn unterm 21. April (Freitag nach Ostern), den zweiten, nach der Unterredung in Büren, für den folgenden Tag, April 1536. ggl in weitläufigerer Fassung. Wir entnehmen derselben Folgendes. 1. De» ersten Vorstand halten die Gesandten von Zürich, Basel, Schaffhausen und Appenzell, für sich und die von Freiburg. 2. Von den neun Gefangenen sagen die Boten, daß sie die „aller widrigosten" derer von Solothurn gewesen seien. 3. Der Bote von Basel trägt insbesondere vor, daß die (nunmehrigen) dortigen Bürger Hans Hugi, Hnns Heinrich Winkcli und Schmidhans sich erbieten, wenn man ihnen Gehör schenken wolle, ihre Anliegen schriftlich einzureichen! er möchte ersuchen, wenn man mit den Neun im Reinen sei, auch diese Angelegenheit zu behandeln. 4. Die Antwort des Rathes geht dahin: man könne sich nicht entschließen, sich vorab so in die Sache einzulasse», als ob man die Neun um Gnade bitten würde, die wider alle Verträge sich zu Feinden gemacht und unter denen Einige sich befinden, die gar nicht ausgeschlossen worden seien. Nachdem sie in Bern gefangen genommen worden und von denen von Bern denen von Solothurn das Recht gegen die Gefangenen angeboten worden sei, habe man eine Botschaft nach Bern gesandt und verlangt, daß mit jenen gemäß der Bünde verfahren werde; hierauf sei noch keine Antwort erfolgt! die möge indessen vielleicht anderer Geschäfte wegen unterblieben sein. Wenn aber die Gesandten bei den Gegnern oder bei Bern etwas erzweckcn, das zum Frieden dienen könne, so wolle man gerne anhören und darin handeln lassen. Die Schiedboten erklären hierauf, daß ihre Meinung nicht die gewesen sei, daß die von Solothurn die Gegner um Gnade bitten sollen, sondern sie wollten nur vernehmen, ob man gütlich unterhandeln lasse, in der Hoffnung, die von Bern werden um so eher die Gefangenen hiezu vermögen, als der Handel, wenn er rechtlich entschieden werden mühte, für sie eine schwierige Aufgabe wäre. 5. Den zweiten Vortrag halten die Gesandten der genannten fünf Schicd- orte und (blüßcr beigefügt) St. Gallen. Sie führen an: Nach der Unterredung mit den Gefangene» in Büren seien von den vier Männern, die zu Aarau gewesen, drei zu ihnen gekommen, die sich beklagt, daß ihnen versprochen worden sei, es solle auch ihrer wegen verhandelt werden, was aber noch nie geschehen, wcßhalb sie auch das Recht verlangen, und wenn sie zu diesem nicht gelangen können, solches Gott und der Welt klagen. Ebenso seien zwei von der Landschaft, von denen einer um 10 Gulden und der Andere sonst bestraft worden, erschienen und haben sich beklagt, wie man ihnen auf der Landschaft zugesagt, daß sie unentgcldlich heimkehre» könne»! dessenungeachtet seien sie gebüßt worden. Überhin sei ein „Truck" ausgegangen, worin enthalten gewesen, daß die Obern niemand bestraft haben, als ungehorsame meineidige Leute, worüber sie sich beschweren und solches ohne Recht nicht hingehe» lassen können. Obwohl die Gegner derer von Solothurn zu nichts Andcrm zu bewegen waren, bitte» die Gesandte» doch, irgend gedeihliche Vorschläge zu machen, damit sie nicht unverrichteter Dinge die Sache wieder an ihre Herren bringen müssen. Es sei anzunehmen, daß jene „etwas hülfe und rate wüssen, dann sonst wären si nit so handfest." Der Rath erklärt, nichts Weiteres antworten zu können, man wisse wohl, woher diese „Sterke" komme! man wolle sich bei den Obern der Boten empfohlen haben. K. A. Solothurn: Rathsbuch Nr. 20, S. soo. Der Abschied erwähnt einer Mitwirkung von Bern nicht; aber am 15. April geben Näthe und Burger von Bern den genannten Gesandten für den Tag zu Aarau folgende Instruction: Den Schiedboten für ihre Mühe, den Roggenbachschcn Handel beizulegen, bestens zu danken und sie zu bitte», mit der Vermittlung fortzufahren und zu erwirken, daß den Roggenbachen ein „zimlicher Durchzug" gestattet und ihr Hab und Gut ihnen verabfolgt werde. Sollte dieses nicht erreicht werden und die von Solothurn darauf beharren, weder den Roggcnbachcn zu Recht zu stehen, noch dieselben rechtlich zu belangen, sondern fordern, daß mit diesen Seitens derer von Bern gemäß Bund und Burgrecht gehandelt werde, so sollen die Boten bemerken, daß man den Roggenbachen nicht zum Schaden derer von Solothurn Aufenthalt gebe, sondern sie als gefangene Leute (deren sie wohl entbehren möchten) angenommen habe. Beinebens möchten die Schiedboten um so mehr für Beilegung alles Handels hinwirken, als damit vieles Fragen, Reden und Gegenreden über den Sinn und Buchstaben der Bünde und des Burgrechts mit Bezug auf die Schuld und Strafe der Roggenbacher unterbliebe. St. A. Bern: JnstructionSbuch 0, r. S7. 86 682 April 153k. 418 Wern. 1536, 20. April. Staatsarchiv Bern: RathSbuch Nr. S55, S. rss. Gesandte: Genf. Etienne de Chapeanrouge; Clande Bernard; Henri Gonla. Vor dem Rath zu Bern. „Poten von Jens. Nach gethanem grnß haben anzöugt uf in. h. hanptliiten fürtrag und vordrung, wie sp ein schriftliche antwort von iren obern, die sy darglegt." Die Namen der Gesandten von Genf aus dortigem Rathsregister. Der schriftliche Vortrag der Gesanden von Genf konnte im St. A. Bern nicht vorgefunden werden. Dagegen enthält das Genfer Rathsregifter unterm 5. Mai einen kurzen Bericht der Genfer Gesandten über den Erfolg ihrer Mission: Sie haben als Gesandte in Bern ihren Auftrag vollzogen. Auf das seien sie befragt worden, ob sie keinen andern Auftrag haben, wodann (nachdem dieses verneint worden) der Schultheiß bemerkt habe, man habe gedacht, daß sie eine andere Antwort bringen würden; da dieses aber nicht der Fall sei, so werde man Gesandte abordnen um die Meinung derer von Bern eröffnen zu lassen. 4RS. Aiern.x 1536, 24. April. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. 255, S. 143. Vor Rüthen und Burgern zu Bern eröffnen die Schiedboten der Eidgenossen im Roggenbacherhandel, die von Solothurn haben sich erklärt, wenn die Roggenbacher sich zuerst entschließen, der Freundlichkeit Gehör zu geben, so werden sie sich auch gebührend vernehmen lassen. Die Gesandten hätten hierauf die Roggenbacher besucht und diese geantwortet, wenn ihnen Briefe, Siegel und Verträge gehalten und den „Gottsbegirigen" Prädicanten gestattet werden, wollenste unterhandeln lassen und gute Nnterthanen sein; die Kosten betreffend, wollen sie es „inen" überlassen. Als diese Antwort denen von Solothurn mitgetheilt worden, seien diese bei der frühern Erklärung verblieben und haben bemerkt, man werde wissen, was die Bünde weisen. Räthe und Burgerbeschließen: „den boten danken; sollen ir Herren und obern des Handels berichten, förderlich, gefengnuß miltern, costen, gfalle dann inen ein andern tag förderlich anzesetzen, lassens m. h. geschlichen." 4T« FltMlt. 1536, 1. Mai. Staatsarchiv Zürich: Acten Neligionssachen. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschiede 66, S. 247. Kantonsarchiv Schaffhauseit: Abschiede. Stadtarchiv Biel: Abschiede 1534—1597. Tag der Städte Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Mühlhausen und Viel,, auf die Ladung von Basel. Gesandte: Bern. Peter von Werd; Meister Kaspar Megander. Stadt St. Gallen. Doktor Joachim von Watt. (Andere unbekannt). Mai 1536. 683 ». 1. Dieser Tag ist auf Begehren der heimlichen Kricgsräthe (sie) von Straßbnrg durch Basel angesetzt morden, weil Dr. Martin Luther einen Tag nach Eisenach festgesetzt hat, wie die bezüglichen Missiven weiter ausweisen. 2. Die Gesandten haben nun hierüber viel geredet und berathschlagt und endlich befunden, es sei derzeit nicht gebührlich, jemand hinauszuschicken, aus nachfolgenden Gründen: 1) Daß Or. Martin Luther eine geringe Zahl unserer Gelehrten fordert „und aber hinwiederum (durchgestrichene Stelle: wol ze vermuten, uer de» gegentheils vil sin werden, darus etwas) vil practck ze besorgen der widerwertigen." 2) Daß diese Veisnmmlung nicht durch Verfügung einer ordentlichen Obrigkeit, sondern auf Antrieb einzelner Personen vorgenommen wird. 3) Die Schwierigkeit und Weite des Weges, und die Gefahr, die namentlich für Prädi- canten zu besorgen ist. 4) Da die Doetoren Capito und Nutzer, die uns im Glauben gleich sind, dahin kommen, so laßt sich wohl vermuthen, daß sie nichts versäumen werden. 5) Die Hartnäckigkeit Luthers möchte uns und denen, die hinaus geschickt würden, zum Nachtheil gereichen. 3. Demzufolge hat man beschlossen, an Straßburg, sowie an die Doctoren Capito und Butzer zu schreiben, es sei um der kurzen Zeit und des weiten Weges willen nicht möglich gewesen, jemand zu schicken; man stelle daher au die beiden Gelehrten die dringliche Bitte, die Abwesenheit freundlich zu entschuldigen, wenn etwa Luther oder Andere das anziehe» würden - desgleichen mögen sie, wenn sie ctwelchen Unwillen oder Abscheu gegen uns wahrnähmen, uns verthcidigen und solchen aufheben, auch darauf dringen, daß Verleumdungen und Schmähworte, die bisher von beiden Seiten durch Mittelpersone» gebraucht worden, hinfür abgestellt und verhütet werden. Damit aber Luther und Andere über unsere Religion des Nähern berichtet werden, sollen die Straßburger Gelehrten die jüngst zu Basel aufgesetzte Confession, welche sie mit unfern Prädicanten vereinbart haben, vorlegen, „guter Hoffnung, wenn sie (die Lutherischen) die ernstlich und christlich ermessen, so werden sie allerdingen wohl befriedigt sein." Man begehre auch über die Handlung (in Eisenach) unverwcilten Bericht. ?». Auf die von Zürich gestellte Frage, was man von der zu Basel eingelegten Confession der Straßburger halten und ihr „tribuiren" solle, ivird von der Mehrheit erklärt, man sei gar nicht dawider („in ansechen, der zit als sy usgesetzt, notwen- digklichen unhitziger worten sich gebruchen müssen"), wiewohl die Worte etwas anders lauten als in der Basler Confession. Bern und Biel wollen sie wegen der dunkeln Worte über das Sacrament der Danksagung gar nicht annehmen, sondern bleiben bei dem Basler Bekenntnis). Mühlhausen will der guten Nachbarschaft wegen und weil die Straßburger Confession gedruckt ist, während die unsrige nicht, sich an jene halten. Da nun die Boten nicht gleicher Meinung sind, so soll mau auf dein nächsten Tag weitere Antwort geben, e. Zuletzt erklärt Bern die Bereitwilligkeit, wegen Dingen, welche die evangelische Sache berühren, mit den andern Orten und Städten Tage zu leisten. Die Namen der Gesandten von Bern aus dortigem Jnstructionsbnch 0, 5.59; der des St. Kaller ans dortigem Rathsbuch 1533—41, S. 149. Zu «, 1. Es mögen hier folgende Missiven einbezogen werden: 1) 1536, 18. April. Die Dreizehn der Stadt Straßburg an Basel zc. In dem Streit über das Sacrament des Leibes und Blutes Christi, worin bisher Wohl mehr in den Worten als in der „Hanptsumma" Zweiung gewesen, habe vr. Martin Luther letzthin begehrt, daß eine kleine Anzahl der vornehmsten Gelehrten zu einer freundlichen Besprechung zusammen käme, um sich zu vergleichen. M. Nutzer habe dazu eingewilligt und die Wahl des Ortes dem vr. Luther überlasse», doch mit dem Winke, daß diese „österliche" Zeit und ein Platz gegen Hessen zu am gelegensten sein möchte. Nun haben die Geheimen von Augsburg die Copie eines Briefes von Luther an Nutzer, der jetzt dort sei, geschickt, worin der vierte Sonntag nach Ostern, der K84 Mai 1536. 14. Mai, und als Malstatt Eisenach genannt sei. Man habe hierauf bewilligt, daß vr. Capito und M. Nutzer den Tag besuchen; der letztere schreibe aber, wenn die Obcrländischen jemand schicken wollen, so wäre es an vr. Vadian und Heinrich Bullinger oder einem allein genug, was man hieinit zu weiterer Entschließung anzeigen wolle. St. A. Zürich! A. Rellgionssachc». 2) 1536, 21. April. Basel an Zürich (und die andern evangelischen Orte). Mittheilung des Schreibens von Straßburg betreffend den Tag in Eisenach. In Betracht der Wohlfahrt der oberlündischen Kirchen w., und „daß wir der christenlichen surften und stenden des rychs gelerten versainlungen durch unsere Prediger, (damit) sich (die) mit inen früntlichen und lieplichen besprachen mögen, besuchen füllten", habe man einen nahen Tag nach Aarau gesetzt, auf Sonntag den 30. April Abends dort zu erscheinen und Montags in der Sache zu handeln. Zürich möge die Angelegenheit gründlich bedenken und insonderheit, wo möglich, seinen Boten Vollmacht geben, in die Sendung Heinrich Bullingers zu willigen. Wenn dies aber, zumal die Zeit zu kurz sei, und die von Straßburg, die schon am 4. Mai verreisen, „genug zu reiten" haben, um die Malstatt zu erreichen, nicht „erheblich" wäre, so hätten die Gesandten das Ausbleiben wenigstens schriftlich zu entschuldigen . . . Begehren umgehender Antwort und Zusage. St. A. Zürich: A. Religionssachen. Zu 2. 1) Das zweite Glied dieses Satzes giebt der Berner Abschied so: „Ist geverlicher ufsatz, practik und geverligkeit den wenigen, so hinab geschickt würdent, uf der straß ze entsitzen." a, 2. 3) lautet im Berner Abschied: „Wite und lenge des wegs, ouch kürze der zit, so dan unmüglich, in solcher schneller yl dise schwäre reis zu erstatten." i», 2. 5) fehlt im Berner Abschied. Im Schaffhauser Abschied fehlt », 2. 5) wie im Berncr, dem der Schaffhauser überhaupt mit geringen redaktionellen Abweichungen gleichkommt. Ebenso der Bieler Abschied. Zu », 3. Dieser Art. ist im Berner Exemplar mit 2 zusammengezogen und lautet einfach so: „Und ist also nach erwägen aller Handlung beratschlaget, umb diser nachvolgenden Ursachen willen dismals keine predicanten, noch sunst verordnet ratsboten hinab ze schicken, sonders mit früntlichem zuschriben an obbemelte von Straßburg und an die hochgelerten Herren doctoren Capitonem und Martin Bucer us ze richten." Folgt dann n, 2. 1)—4). Bei dem Abschied liegt das Project eines weitläufigen Schreibens an Straßburg, ä. ck. 1. Mai. Nach Wiederholung der bekannten Motive wird zu bedenken gegeben, „daß wir hieby onch lichtlich abnemen mögend, unserer gelerten vilicht nit groß begärens gehept, dwyl sy insonderheit gar nit bescheiden worden, dann einig durch früntlich ansuchen doctor Martin Nutzers, so in dise convention berüft ist, geladen und vociert worden; zu dein wir ouch us ttwerem schriben nit verstanden, (daß ir) ouch üwere gelerten mit be- stimpter legation verordnet, sonders früntlichen bewilliget, den vielgemelten, hochgelerten doctoribus Capitoni und Bucero, ob inen gefellig sin wurde, disers gespräch ze besuchen," u. s. w. Ebendaselbst befindet sich das Concept einer Missive an vr. Luther samint alle andern Doctoren, Prä- dicanten und Gelehrten der christlichen Fürsten, Stände und Städte, die zu Eisenach am Thüringerwalde versammelt sein werden. Von der Hand des zürcherischen Stadtschreibers ist übrigens angemerkt: „Gieng nit us, ward allein uf gfallen der boten zu Arow gestellt." Die Schrift ist vermuthlich ein Vorschlag von Zürich, der aber nicht gebilligt wurde. Wir entheben derselben nur folgende Stelle: „So bitten und vermanen wir üch in dem namen Jesu Christi unsers Heilands, ir wellind nach üwerein Höchen verstand, was schaden us üwer mißhäll, dargegen ouch was guts, nutz, frucht und Handhabung us üwer einigkeit gemeiner unser cristenlichen kilchen gefolgen mag, darneben ouch, wievil an diser fach und dem thüren Handel Jesu Cristi gelegen, und was ufsächens uf üch sige, erWegen und bedenken und hindangesetzt all fleischlich anfächtungen (ob einiche werind, als wir doch gänzlich nit hoffend) diewyl doch unsers einfaltigen bedunkens villicht meer in worten dann in der houptsumm zweiung gesehen wirt, einander tugentlich, cristenlich und früntlich hören, berichten, wychen, der ge- schrift und dem geist gottes volgen, ouch unsere Herren und oberen zusampt iren geleerten gehörter eehafter Ursachen halb im besten verantwurt(et), entschuldigt und den Handel gottes allweg trüwlich und von herzen in der warheit bevolchen haben, ouch unserer geleerten usbelyben keiner Verachtung ald anderen Ursachen zumäßen dann allein, daß sy gemelt gespräch (dorob sy sunst gar kein schüchen tragend) nit haben mögen erreichen, und üch sunst so früntlich, brüderlich und schidlich gegen einander bewysen, erzeugen und vereinigen, daß gott Mai 1536. 635 dadurch gelopt, die gelöubigen cristenlichen kirchen und herzen dadurch gesterkt und gebessert, die cristenlich, gottselig leer geüfuet, erbreitert und dero widerwertigen abgeschreckt und der warhcit stattzegeben durch den geist gottes bewegt und verursachet Werdint", u. s. w. Zu Ii». Nach dem Berner Exemplar lautet der Mehrheitsbeschluß: „entschlossen, unser religion und glouben nit zewider sinde, in anfachen der zit, so sy gestellt, do man dan aller bescheidenheit, als in anfangs Handels, sich gemüsset beflissen, wie wol sy mer und andere wort, dan die Basler confession habe, sind doch im gruud und substantiell! andren nit ze wider." — Anstatt „Sacrament der Danksagung" hat der Berner Abschied: „des Herren Nachtmal." Zu v. Nach dem Berner Abschied erklärt die Gesandtschaft instructionsgemäß, es scheine ihren Herren nützlich, wenn sich etwas „evangelischer Handlung halb" zutrage, daß man die evangelischen Städte hierüber berichte und zu einem andern Tage zusammenreite, wie es die „Widerwärtigen" auch zu thun pflegen. Uern. 1536, 2. Mai. Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. 255, S. 175. Gesandte: Freiburg. Lorenz Brandenburger, Schultheiß; Ulrich Nix, des Raths; Anton Kruininenstoll, Stadtschreiber: Peter Fruyo, Gerichtsschreiber; Franz von Affry. Der Rath zu Bern- und die Gesandten von Freiburg haben in Betreff derjenigen Artikel, über die sich die von Freiburg beschweren, diesen freundlichen Tag bestimmt. Es wird nun von dem Nathe zu Bern den Gesandten erklärt, der Herzog habe gar nichts gehalten, deßwegen sei es zum Krieg gekommen; da seien die von Freiburg so gut wie die von Bern init denen von Genf verbündet gewesen; dann aber hätten die von Freiburg Genf aufgegeben; Gott wisse warum. Da nun die von Bern das Land mit dem Schwert genommen, und aus Freundschaft denen von Freiburg Romont, Nue und Anderes überlassen haben, so frage sich, ob sie sich hiemit begnügen. In Betreff von Vivis sei man anläßlich der Grafen von Greyerz einig geworden; dabei lasse man es verbleiben. Die von Bern verlangen zu wissen, ob sie, wenn sie des gewonnenen Landes wegen angefochten würden, von denen von Freiburg Hülfe zu erwarten hätten; das Burgrecht würde dieses erfordern, und wenn dieses zugestanden werde, so seien die von Bern bereit, wegen der übrigen Artikel gütlich zu verhandeln. Die Gesandten von Freiburg erwiedern, sie seien hierüber ohne Instruction; es sei früher diesfalls zwei Mal geschrieben worden; immerhin nehmen sie an, daß ihre Obern das Burgrecht halten werden; sie verlangen nun, daß man über die übrigen Artikel sitze, und wenn die von Bern Beschwerden zu haben glauben, mögen sie solche auch vorbringen. Der Rath antwortet den Gesandten, wenn sie in der Sache keine Vollmacht haben, sollen sie um solche schreiben oder heimkehren und sie verlangen; man wolle nun einmal Antwort haben; man sei übrigens geneigt, Alles zu thun, was die Freundschaft und Liebe befördere. Betreffend Johann Guilliet sei man mit Rücksicht auf die von Freiburg („irer wegen") gütig gewesen und habe hineingeschrieben und durch Gesandte sich erkundigen lassen, wodurch man erfahren habe, daß die Güter dem Michael Guilliet, Bruder des Johann, gehören; der sei ein Feind der Genfer gewesen. „Zu Fryburg :c. Wenn sy Johan Guilliets Handel bericht, werden sy in strafen; bürgschafl nit gsin, mere er zu Thonon gefangen worden." Die von Freiburg sollen bis Montag (8. Mai) Antwort geben; inzwischen bleibe Alles in Ruhe. Betreffend den Anstand zwischen Guggisberg und Plafeyen sei man einverstanden, denselben durch 686 Mai 1536. ein unparteiisches, von Freiburg und Bern bestelltes Gericht Montag über acht Tag (15. Mai) austragen zu lassen; doch mit der Bedingung, daß die von Freiburg denen von Bern Brief und Siegel geben, daß ihnen dieses an ihren Rechten unnachtheilig sei. Die Redaction des Originals ist in einigen, zwar nicht wesentlichen Theilen nicht unbedingt klar. Behufs Übersicht der noch oft wiederkehrenden Klagpunkte Frciburgs mag hier die den dortigen Gesandten ertheilte Instruction vorgemerkt werden. Es werden in derselben insbesondere folgende Streitpunkte bezeichnet : 1. Nachdem Blonay mit Inbegriff von St. Legier und La Chicse (Chiesaz) denen von Freiburg überlassen wordeil und diese die beiden benannten Plätze in Huldigung genommen haben, sind dieselben von den Kriegsregenten derer von Bern wieder „erfordert und angenommen" worden. Es geschah das wahrscheinlich in der Meinung, daß sie zu Vivis gehören. Da nun aber genügende Gewahrsamen ein Anderes zeigen, so sollen die Boten darauf dringen, daß diese Plätze denen von Freiburg verbleiben. Zugleich sollen sie verlangen, daß der an dem Ehrenzeichen derer von Freibnrg daselbst verübte Frevel bestraft werde. 2. Die Boten wissen, daß die von Freiburg, gestützt auf gute Bescheinigungen, Combremont für sich behaupten; sie werden diesfalls nach Erforderniß handeln und verlangen, daß jene, die daselbst Gefangene weggeführt, ebenso derjenige, welcher das Wappen von Freiburg zu entfernen befohlen, und die, welche den Vicar zur Flucht ge- nöthigt haben, bestraft werden. 3. Die Gesandten werden nach Erforderniß handeln, daß die von Freiburg mit Bezug auf die Plätze Wiflisburg, Boll und zur Flue ruhig und bei den alten Bünden und Burgrechten bleiben können. 4. Da Unterthanen derer von Bern die Ehrenzeichen derer von Freiburg geschmäht, zerrissen und zerschlagen haben, soll Bestrafung der betreffenden Thäter gefordert werden. Die Gesandten mögen hierbei der zerbrochenen Crucifixe erwähnen. 5. Nicht minder soll wegen des den Dienern derer von Freiburg, es sei Schaffer oder Krebs, begegneten Anfalles Strafe gefordert werden. 6. Da man glaubt, daß der Platz Ste. Croix für beide Städte in Eid und Huldigung genommen worden sei, sollen die Gesandten mit Bezug auf den Antheil von Freiburg eine ziemliche, doch „unvertiefte" Forderung stellen. Ist gütlich nichts zu erhalten, so sollen sie nicht zu ernstlich darauf dringen, sondern trachten, in andern Punkten um so mehr zu erlangen. 7. In Folge des Schirms, den die von Freiburg zu Peterlingen haben, sind ihnen in Betreff der Prädicanten, Zerstörung der Kirchenzierden, Wegnahme dessen, was den Mönchen („inen") zu Orbe und anderswo zuständig ist, viele Anstände erwachsen. Unter Bezugnahme auf die vorhandenen Gewahrsamen sollen die Boten in diesen Angelegenheiten handeln, wie es nöthig ist, unp endlich zur Ruhe und Sicherung der betreffenden Rechte zu gelangen. 8. Wegen der Plätze, die denen von Freibung als Unterpfand pflichtbar sind, sollen die Boten in Ziemlichkeit handeln, doch sich nicht zu sehr darin vertiefen. 9. Betreffend die Beraubung und Zerstörung der Kirchenzierden in Orbe wissen die Gesandten nach Gebühr zu Handel». 10. Wenn es füglich geschehen kann, wissen die Boten das Erforderliche wegen Grandson anzuziehen. Kantonsbibliothck Freiburg: Girard-Samml. r. I V. (Ohne Datum.) Zur Vermittlung mit später Folgendem inag noch nachstehende Missive notirt werden: 1S36, 8. Mai. Freiburg an Bern. Man verwundere sich über die von den zuletzt in Berit gewesenen Anwälteit zurückgebrachte Antwort und habe erwartet, daß man vermöge des angesetzten Tages sofort über die früher erläuterten Artikel sitzen werde. Man wiederhole, daß Freiburg bereit sei, Alles, was Bund und Burgrecht erheische, getreulich zu halten, wenn dieses an ihm auch gehalten werde. Da aber beinebens die von Freibnrg begehren, daß die genannten Händel einmal in Gemäßheit des Bnrgrechts erledigt werden und die von Bern dessen bereits gemahnt worden sind, so wolle man sie hieran erinnert haben, mit der deutlichen Erklärung, daß sie ihre Anwälte auf nächsten Montag (15. Mai) an der Sense haben sollen, wenn dieses ihnen gefällig, doch dem Burgrecht, das diesfalls Wunnenwyl bezeichne, unschädlich, um auf die Klagen derer von Freiburg gebührende Antwort zu geben. Daselbst wolle man auch über den Anstand wegen Guggisberg, der die von Plafepen, die Angehörige von Freiburg sind, betreffe, verhandeln. Bis zur Vollendung dieses Handels soll Alles in ruhigem Anstand verbleiben. Bitte um Antwort durch den gesandten Boten. K. A. Freiburg: Misswenbuch Nr. IS, t. SS. I '-.i» HM WW^V^ '' ^ ^ ' '^ -' > -' / ^ ^ s >5^ ^!- s"5 ^ -. . - . « >- / -- ^ -L " ^"» ^ 5 v. *0158 07? 01 Herausgegeben auf Anordnung der Dundesbehörden unter der Direktion des eidgenössischen Archivars Jacob Kaiser. . ' ' Lucern. Meyer'sche Buchdruckerei. ^878. Die ans dem Zeiträume von 1533 bis Ml». Bearbeitet von Karl Deschwanden in Stans. Der amtlichen Abschiedes« mmlung Band 4, Abtheilung 1. e. 5 5 . Lueern. Meyer'sche Buchdruckerei. ^878. ' ?? e 5 Mai 1536. 687 4TT Mren und Solothurn. 153k, 10. bis 12. Mai. KaiitouSarchi» Nrcibnrg: Badischc Abschiede Bd. 13, f. SIS, SS7. Kauto»»archlv Basel: Abschiedeschriften 1434—I5go. Gesandte: Zürich. Kaspar Nasal; Jtelhans Thumysen. Basel. Rudolf Supper. Freiburg. Martin Sesinger. (Andere unbekannt). I. Die Boten von Zürich, Glarus, Basel, Freiburg, Schaffhausen, Appenzell, St. Gallen und Mühlhausen berufeil die neun Männer vor sich und zeigen ihnen an, daß sie neuerdings von ihren Obern beauftragt seien, zwischen ihnen und denen von Solothurn zu handeln, um Einigkeit zu erzwecken. Die Neun verdanken dieses zum höchsten und eröffnen, sie verlangen nur das göttliche Recht und begehren nicht Aufruhr und Empörung. Wenn die von Solothurn des Glaubeils halb wollen handeln lassen, sei ihnen das anch recht. Lasse man sie bei ihrem Glauben bleiben und alle, die verdrängt worden, wieder zu Haus und Hof kommen, so wollen sie denen von Solothurn in ihren Glauben anch nicht reden und in allen äußerlichen Dingeil ihnen gewärtig und gehorsam sein. II. Hierauf beschließen die Boten nach Solothurn zu reiten und begehreil dort vor Näthen und Burgern, daß man sie des Glaubens halb mit wissenhafter Thädigung handeln lasse. Dieses wird ihnen ganz und gar verweigert, weil man seit der Empörung und AuSreutung dieses Glaubens in Ruhe und Einigkeit gewesen sei, bei Wiedereinführung desselben aber wieder Zwiespalt erfolgen möchte. Nachdem dann die Boten eröffnet, sie wüßten Mittel, die denen von Solothurn nicht nachtheilig wären, und man, zwar unter Wiederholung der gegebenen Antwort, entgegnet hatte, man wolle diese Mittel anhören, schlagen die Boten, mit Ausnahme jenes von Freiburg, der über deu Glauben nicht verhandeln zu können erklärte, Folgendes vor: Man solle jedem den Glauben frei lassen, niemand zur Messe und Ceremonien zwingen, und da man keinen Prädicanten in der Stadt dulden wolle, möge man wenigstens einen solchen auf dem Lande gestatten. Auf dieses antworteil Näthe und Burger schriftlich: 1. Sie gestatten durchaus keinen Prädicanten, weder in der Stadt, noch auf dein Lande, wegen der Gefahr der Zwietracht. 2. Den neun Männern, die ihnen abgesagt lind sie dadurch in schwere Kosten, Mühe und Arbeit gebracht haben, sei ihr Eigenthum mit Verbot belegt worden. Des Friedens wegen und den Schiedboten zu Gefallen wolle man dieses Verbot aufheben und den Betreffenden das Ihrige uncntgeldlich verabfolgen lassen, jedoch sollen die fünf, welche freiwillig hinweggezogen, die zu Wietlisbach zugesagte Strafe entrichten. 3. Betreffend die Noggenbacher, von Arx lind Hubler soll der Vertrag gehalten werden, der durch die Herren von Bern gemacht worden, als jene zu Bättcrkinden lageil. 4. Die neun Männer, mögen sie sich auf dem Gebiet von Bern oder anderswo befinden, sollen die Obrigkeit von Solothurn und die Ihrigen in Ruhe lassen, und weder in ihre Stadt noch Landschaft kommen, dann werde man verschaffen, daß anch sie nicht beunruhiget werden. Betreffend die vier andern Allsgeschlossenen sei man mit einigen derselben in freundschaftlicher Unterhandlung gestanden und es sei ail kleinen Dingen gehangen, daß diese nicht vollends zu Stande gekommeil sei. Wenn man mit den neun Übrigen im Reinen sei, werde man mit jenen sich ebenfalls so benehmen, daß zu hoffen stehe, die Sache werde zu Gutem kommen und sie keinen Grund zu Klagen mehr haben. 5. Die, welche freiwillig aus der Stadt gezogen oder als Fremde laut dem Vertrag von Wietlisbach verschickt worden sind, mögen zu Stadt und Land kommen, wie sie solches auch fortwährend thun, nur nicht sich haushäblich 688 Mai 1536. daselbst niederlassen. III. Diesen Abschied theilen die Boten den neun Männern, auch den Vieren und den fremden Gutwilligen, wie sie sie nennen, mit und erhalten folgende Antwort: Als gefangene Leute müssen sie alle Verhandlung Gott und der Herrschaft von Bern, deren Gefangene sie seien, anheimsetzen und mit dem Recht auszuführen empfehlen; doch bitten sie, die Schiedorte zu unterrichten, daß die Mehrzahl der Schiedboten zu Wietlisbach sie vertröstet habe, wenn die Landleute heimgekehrt und die Empörung gestillt sei, werde unverzüglich wegen der Ausgeschlossenen und des göttlichen Wortes gehandelt werden. Hierin hätten sie wenig Vertrauen geschenkt, weil sie wußten, daß einige Nathsboten über das göttliche Wort zu handeln keine Vollmacht besaßen. Dann (sei ihnen gesagt worden?), daß sie ihnen (den Schiedboten?) dieses anvertrauen sollen; würden die von Solothurn der acht Ausgeschlossenen und des göttlichen Wortes halb nicht handeln lassen, so würden ihre (der Schiedboten?) Herren und Obern die Sache der Billigkeit nach an die Hand nehmen, „ouch inen zu versprechen zustan." Auf dieses seien die acht Ausgeschlossenen selbst vor die Landleute getreten und haben ihnen zugeredet, den Frieden anzunehmen und sich um die Acht nicht zu kümmern, denn sie hoffen, daß der Zusage stattgethan werde, ansonst auch die Geldstrafe hinwegfalle, worauf die Landleute aus dem Feld gezogen seien. Ungeachtet mehrfacher Versuche sei jene Zusage bisher nicht vollzogen worden. „Daune von (sie) sy in rechtliche Übung gegen iren widerteil kommen sölichs offenlich in recht leggen lassen, das sy in ire abscheid verfassen und stellen lassen." Da sie nur das Recht verlangen, glauben sie nicht, daß sie der Eidgenossenschaft oder einem einzelnen Orte Unruhe veranlassen. Da nicht zu hoffen sei, daß man von den Herren von Solothurn des Glaubens halb etwas erlange, so wollen sie die Schiedherreu weiter hierin zu Handel» weder anhalten noch sie dessen abweisen „sonders lassend es also bliben." Endlich wird den Schiedherren ihre Mühe, Kosten und Arbeit verdankt. K». „Es sönd ouch mine Herren ein ratschlag tun von wegen der dannesten und hanenfedern." e. Die Boten gedenken, wie der Gesandte von Mühlhausen sich gegen den Vorwurf, daß sie sich in der christlichen Confession denen von Straßburg gleichförmig gemacht und sich von den Eidgenossen („uns") gesondert haben sollen, verantwortet und erklärt hat, daß dieses nichts sei. e aus dem Basler Exemplar. Der Name der Zürcher Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch 1533—36, k. 122; der des Basler a torZo des Basler Abschieds; des Freiburgers aus dortigem Rathsbuch Nr. 53 vom S.Mai. Zu II und III. Der Beschluß von Rathen und Burgern von Solothurn und die Antwort der Flüchtigen ist im Abschied mit der Bemerkung: »Vosorixkuva ad sxsiuplo — statschriber zu Büren" und „Copy us dem exemplar" — begleitet. Ob Auszug oder Abschrift, die arbeit scheint keine ganz glückliche und ist daher ihre Wiedergabe mit einiger Schwierigkeit verbunden. In der Antwort wird bemerkt, der Beschluß sei Freitag vor Cantate (12. Mai) zu Büren den Flüchtlingen eröffnet worden; die Antwort ist unterzeichnet: „Petrus Wendler, Stadtschriber zu Nydauw." Der Beschluß der Räthe und Burger von Solothurn findet sich auch im K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 21, unter dem Datum: Donstag vor Cantate (11. Mai) und im dortigen Rathsbuch Nr. 26, S. 317; bei letzterm mit redactioneller Verschiedenheit. Als diejenigen von den Ausgeschlossenen, mit denen sich der Rath in Unterhandlungen eingelassen hat, («., II. 4) bezeichnet das Rathsbuch einfach Hans Hugi, Winkeli, Stark und Dürr. Zu Id. Dieser Artikel ist im Basler Exemplar weitläufiger gefaßt, redet auch von großen Paternostern, die an Hälsen, Armen, Baretten, Hosen und Wambslen „allein khybs wys" getragen und dadurch Unruhe verursacht werde. Mai 1536. 689 4TS. Wern. 1536, 13. und 14. Mai. Staatsarchiv Bern: JnstrucUonSbuch v, k. es, 6«, Verhandlung zwischen Bern und einer Botschaft des Kaisers. I. (13. Mai). 1. Der kleine und große Rath zu Bern vernimmt einen huldvollen Brief des Kaisers, des Inhalts, daß ihm die Antwort und der Beschluß derer von Bern in Betreff der Genfer und anderer Angelegenheiten zur Kenntniß gelangt sei. 2. Der Gesandte des Kaisers, Herr von Marnold, fragt nach dein Entscheid des Tages von Lausanne, der zum Zwecke der Beilegung der zwischen dem Herzog von Savoyen und denen von Bern waltenden Anständen gehalten worden sei, um diesfalls den Kaiser benachrichtigen zu können, mit dem Wunsche, man möge stets gegen den Kaiser jene Zuneigung beweisen, welcher man ihn früher versicherte. Im Weitern beinerkt aber der Gesandte, der Kaiser habe vernommen, die von Bern hätten dein König (voll Frankreich) für die Landsknechte, die er gegen den Kaiser geworben, den Durchpaß durch ihre Länder gestattet; dieses wäre der Erbeinung zuwider. Der Rath antwortet: 1. Er verdanke dein Kaiser dessen Huld und sei stets bereit, gemäß früherm Erbieten, dieselbe zu verdienen. 2. Der Tag zu Lausanne sei fruchtlos abgelaufen; die Schuld hievon liege jedoch nicht an denen zu Bern, sondern bei ihren Verbündeten, denen von Freiburg und den Wallisern, die ebenfalls mehrere Plätze von dem eingenommenen Lande des Herzogs von Savoyen in Besitz genommen haben; diese wollten auf dem betreffenden Tage nicht erscheinen, noch ihre Gesandten schicken; auch seieu keiue Schiedrichter dagewesen; endlich sei die Instruction der Gesandten des Herzogs dahin gegangeil, daß sie alles von Bern eingenommene Land, nebst Vergütung von Kosteil und Schaden, zurückfordern sollten; dem nachzukommen sei unmöglich geweseil und habe sich daher die Verhandlung zerschlagen. 3. Es sei richtig, daß man den Landsknechten des Königs für eine mäßige Anzahl den Durchpaß durch die Länder und Herrschafteil derer von Bern gestattet habe, doch so, daß jene ihre Bedürfnisse bezahleil, uild mit der Bedingung, daß diese Landsknechte gegeil niemand geführt werden solleil, dein die von Bern mehr als dem König verpflichtet seien. Der Kaiser möge diese Antwort gütig aufnehmen. II. (14. Mai). Nach Mittheilung der obigen Antwort verlaugt der Gesandte des Kaisers, daß man sich genauer erkläre, wie mau sich iu Betreff der zwischen dem Kaiser und dem König waltenden Anstände zu halteil entschlosseil sei. Der Rath erwiedert, man werde die Erbeinung vollständig aufrecht erhalten, sofern dieses vom Kaiser ebenfalls geschehe. (Französisch.) Mem und Solothurn. 1536, 13., 16. bis 20. Mai. Fortsetzung der Schiedverhandlungcn zwischen Solothurn und Bern in dem Roggenbacherhandel:c. »». (13. Mai). I. Vor Rüthen und Burgern zu Bern eröffnen die Schiedleute im Roggenbacherhandel, die Banditeil habeil erklärt, wenn in Betreff des Glaubens zu Solothurn etwas erlangt werden könne, so würden sie sich auch „schicken." Die Schiedleute hätten sich hierauf nach Solothurn begeben, daselbst aber 87 690 Mai 1536. des Glaubens wegen nichts erreicht; einzig sei erklärt worden, wenn die Roggenbacher sich auf dein Gebiete derer von Bern oder anderswo setzen, „by den iren heyl zeschaffen und zuvergeben und ir gut verlangen lassen." Das haben die Roggenbacher nicht annehmen wollen; daher sei die Angelegenheit wieder unerledigt geblieben; es mögen die von Bern weitere Vorschläge machen. II. Den Schiedboten wird ihre Mühe bestens verdankt und erklärt, die von Solothurn sollen den neun Männern den „Durchzug" gestatten und ihnen ihr Gut abfolgen lassen; dann werden die von Bern mit den Roggenbachern reden, daß sie dieses annehmen, wo nicht, sie verweisen. St. A, Bern: Rathsbuch Nr. SS5, S. SSI. Zwischen I und II stehen diverse Verhandlungen, von denen nicht klar ist, ob nicht Einiges dem Abschied angehört. ?». (16. Mai). Vor dem Rath zu Beru. „Die nun man bewilligst in den ratschlag, so in. h. rät und burger zum nechsten irenthalb than, ir antwurt in schrift übergeben :c. Daruf den schidpoten sürghalten, daß sy hinabkehren und anhalten, daß den biderben lüten geholfen (werd); wo nit, by der antmort blyben und die ix man darzu halten, z'best thun, all müglichen flis ankeren". St.A.Bern: R°«M»ch Nr.sss, S.s4s. v. I. (17. Mai). Vor dem kleinen und großen Rathe zu Solothurn erscheinen abermals die Gesandten der Schiedorte und eröffnen, sie seien wieder nach Büren zu den Roggenbachern und nach Berit geritten, und da die von Solothurn wegen des Glaubens nicht wollen unterhandeln lassen, so bringen sie nun folgende Vorschläge: 1. Alle Fehde und Absage, aller Unwille, Feindschaft, thätliche Handlung und ehrverletzlichen Worte, die seit Anfang der Empörung erfolgt sind, sollen aufgehoben und erloscheil sein, niemandes Ehre schaden und es sollen ferner keine Schmachreden geschehen. 2. Den neun Männern läßt man ihre Habe unentgeldlich verabfolgen. 3. Dieselben dürfen sich allenthalben in der Eidgenossenschaft mit Ausnahme des Gebiets derer von Solothurn aufhalten und auch durch Stadt und Land der letztern wandeln, um ihre Geschäfte zu betreiben. 4. Den fünf „letzten Abgesagten" soll ihre Geldstrafe erlassen werden. 5. Den vieren, nämlich beiden Roggenbachern, Hans Hubler und Heinrich von Arx, soll an ihre Kosten und Gefangenschaft einige Vergütung zu Theil werden. 6. Des Glaubens halb will man niemand verstrikt noch verthädiget haben. Die Räthe antworten: Punkt 1 und 2 werden angenommen; der Ehre wegen läßt man die Betreffenden bleiben, was sie sind. Zu 3. Den Neunen wird gänzlich abgeschlagen, in die Stadt Solothurn zu kommen und auf der Landschaft dürfen sie sich nur bis an die Burgerziele begeben und sollen sich ungefährlich benehmen, sich in offenen Wirthshäusern aufhalten, niemand wegen des Glaubens oder sonst schmähen; würden sie hier mit Worten oder Werken sich vergreifen, so wird man sie daselbst vor Recht nehmen. Zu 4. Da die Fünf ohne Roth sich von der Stadt begeben, sich zu Feinden gemacht und die, welche in der Stadt geblieben sind, das Ihrige bezahlen mußten, so verbleibe man gänzlich bei dem von den Boten gemeiner Eidgenossen diesfalls errichteten Vertrag. Zu 5. Die Vier wären eher der Stadt Solothurn Vergütung schuldig; es werde ihnen daher nichts gegeben. Die Schiedboten verlangen hierauf, daß wenigstens (der Durchzug durch) die Stadt nicht ausgenommen werde, sonst sei alle Arbeit umsonst. Die Räthe bleiben diesfalls bei ihrer frühern Antwort. Darauf entgegnen die Boten, sie seien über diesen Abschlag erschrocken, die von Solothurn kennen nicht Alles, was geredet und verhandelt worden sei; damit man sehe, wie schwer ihnen falle, unverrichteter Dinge heimzureiten, wollen sie heute hier bleiben, zu erwarten, ob die Räthe sich nicht eines Bessern besinnen, und bitten nun, die vorgeschlagenen Artikel anzunehmen, doch mit der Änderung, daß den Betreffenden die Stadt während eines halben Jahres verschlossen, doch ihnen auf dem Wasser zu wandeln gestattet sein soll; während Mai 1536. 691 dieser Zeit sollen sie sich so betragen, daß sie glauben könnten, es dürste ihnen ihr Benehmen zu statten kommen; dabei werde man mit ihnen auch reden, daß sie sich fügen; gelinge dieses nicht, so werden die Boten verreiten. II. (18. Mai). Die Räthe antworten, daß es ihnen schwer und unredlich vorkomme, die Roggenbacher, ihre abgesagten Feinde, die sie durch Schrift („Truke") und auch mündlich so schwer und so grob und unehrlich angetastet, in die Stadt zu lassen; es möchte auch dieses mit Bezug auf solche, die sie mit Worten oder Werken beleidigt haben, schlimme Folgen haben. Dagegen wolle man das Wasser ihnen gestatten und wegen der Strafen der Fünf unterhandeln lassen. Die Schiedboten drücken hierüber ihr Befremden aus und tragen weitläufig vor: Nachdem ihnen früher eröffnet worden sei, wenn man die von Solothurn des Glaubens wegen unangetastet lasse, wollen diese bezüglich der übrigen Punkte das Beste thun, und nun der Glaube angestellt worden sei, so habe man sich keines Abschlags versehen; in diesem Sinne hätten sie auch den kleinen und großen Rächen von Bern die Sache vorgestellt; die von Solothurn mögen auch bedenken, daß sie den Ihrigen Brief und Siegel gegeben, und wie es die Obern der Gesandten aufnehmen würden, wenn sie ohne Erfolg verreiten müßten, „als einer schon hinwage" und bitten, ihnen den Handel anzuvertrauen. Die Räthe willfahren ihnen „in gestalten, daß der Handel dry jare angestellt sin sölle"; demnach dürfen sie in Gastsweis kommen, das Nöthige kaufen, aber keine andern Geschäfte treiben und nur in offene Wirthshäuser einkehren; das thue man zu Gefallen der Voten und zur Wohlfahrt der Eidgenossenschaft, aber nicht mit Rücksicht auf die Gegner, die solches nicht verdient haben. Die Gesandten erwiedern, man möge die Bestimmung der Jahre ihnen überlasten; sie werden sie so weit ausdehnen, als erhältlich gemacht werden könne; ebenso bitten sie, die Sache wegen der Strafe der Fünf ihnen zu vertrauen; dann werden sie sich auch nach Bern und Büren begeben und allen Fleiß anwenden, den Handel zum Guten zu bringen. Die Zeitbestimmung wird nun den Schiedboten anheimgestellt; dagegen betreffend die Strafe der Fünf werden sie gebeten, die von Solothurn aus den früher angegebenen Gründen nicht weiter zu belästigen. «. A. s°iothurn: Rath-bu-h Nr. -6. s, «K. I. (19. Mai). Vor dem Rath zu Bern. „Schidboten im Roggenbacherhandel den spruch lasten läsen, so st) im Handel gegeben." II. (20. Mai). Vor Rüthen und Burgern. „Der Vortrag der schidboten solo- thurnischen und roggenbachischen spans verhört und ist angenummen. Der Roggenbacher :c. gwarsam hinder m. h. gleit werden. Einen poten mit den schidpoten hinabschiken gan Solothurn von der 4 mannen wegen ir fach ze machen". St. A. Bern: Rathsbuch Nr. 25k, S. 257, «so. 4TS. An der Sense. 1536, 16. Mai. Staatsarchiv Bern: Freiburgcr Abschiede v, I, S. 37. Gesandte: Bern. Bernhard Tillmann, alt-Sekelmeister, des Raths; Michael Augsburger; Peter Cyro, Stadtschreiber. Fr ei bürg (nicht bekannt). Die Gesandten von Bern und Freiburg verhandeln auf Gefallen ihrer Obern Folgendes: t». Die von Freiburg klagen: 1. Die Capelle zu Peterlingen liege in der March des Klosters daselbst; das letztere besitze auch hier den Kirchensatz; dessen ungeachtet haben die von Peterlingen die Altäre und Bilder zerbrochen und einen Prädicanten aufgestellt; das sei wider den Abschied, den die Eidgenosten einiger Orte mit den Gesandten beider 692 Mai 1536. Städte Bern und Freiburg errichtet haben, gemäß dem daselbst weder gepredigt, noch sonst eine Neuerung eingeführt werden sollte. 2. Im letzten Zuge nach Chillon haben Einige dem Kloster Schaden zufügen wollen, worüber aber die Kriegsregenten freundlich verhandelt hätten, was man ihnen billig verdanke. Dagegen sei bei diesem Anlaß das Wappen derer von Freiburg („ir") geschmäht und muthwillig behandelt worden. Die von Freiburg beschweren sich dessen; und da in Betreff der Capelle niemand ohne Zustimmung des Klosters handeln könne und das Kloster in Schirm, Gewerd und Posseß derer von Freiburg stehe, so hoffen sie, daß dasselbe bei seinen Freiheiten verbleibe, die daselbst wider den Abschied erfolgten Neuerungen abgestellt und diejenigen, welche bezüglich ihres Ehrenzeichens gefrevelt haben, bestraft werden. Die Gesandten von Bern entgegnen: 1. Die Capelle von Peterlingen sei von den Bürgern daselbst gebaut und von ihren Vordern gestiftet wordeil, folglich sei sie Eigenthum der Bürger und können dieselben nach ihrem Gefallen über sie verfügen. Da sie nun für gut gefunden haben, die Kirche zu räumen, so möge man sie dabei bleibeil lassen und bedenken, was erfolgen möchte, wenn man ihr Gewissen bedrängen würde. In Betreff des von denen von Freiburg beanspruchten Schirms sei früher nichts im Streite gelegen und haben die Gesandten von Bern diesfalls keine Instruction und geben einzig bezüglich der Capelle Antwort, in der Hoffnung, daß in Betreff des Schirms, den früher der Herzog gehabt habe, die von Freiburg ihnen „das" nicht abschlagen, wie auch die von Bern denen von Freiburg nichts verwehren, wozu diese ein Recht haben. 2. Daß Muthwillen gegen dem Kloster und dem Wappen derer von Freiburg gebraucht worden sei, sei denen von Bern in Treuen leid; man wisse, wie sie sich angestrengt haben, diesen Unfug zu stillen, und möge bedenken, wie bei kriegerischen Auszügen jeweilen viel Ungeschicktes mit unterlaufe. Dem Urheber der Schmähungen des Wappens derer von Freiburg, das man so hoch achte, wie das von Bern, habe man nachgefragt, aber ihn noch nicht gefunden ; man bitte daher die von Freiburg, diesen Punkt nicht hoch anschlagen zu wollen. Die von Freiburg entgegnen noch, daß anbelangend die Gerechtigkeit des Klosters zu Peterlingen der Herzog von dem Kloster belehnt worden sei und er und sein Amtsmann demselben haben schwören müssen. Da aber die von Bern verlangen, daß man diesen Gegenstand dermalen beruhen lasse und einzig wegen der Capelle verhandle, so haben die Gesandteil beider Städte auf Genehmigung ihrer Obern und unbeschadet dem zu Bern erfolgteil Abschied vereinbart, daß bis zu Austrag der Sache „und darüber" folgendes beobachtet werden solle: Es soll in der Capelle zu Peterlingen das Evangelium geprediget werden, doch dem Kirchensatz und der Gerechtigkeit des Klosters jetzt und hernach unbeschadet. Dabei sollen die zu Peterlingen das Kloster nicht beunruhigen, sich mit ihrer Kirche begnügen und iin Übrigen dein Kloster Alles wie früher verabfolgen lassen. Die Hintere zum Kloster führende Thür soll vermauert und inzwischen niemand gehindert werden, zum Worte Gottes oder zur Messe zu gehen. Alle Schinütz- und Schmachworte sollen vermieden werden und zwar strenger als bisher, da der Prädicant die von Freiburg und deren Glauben eben höchlich geschmäht hat. Die Begräbniß betreffend soll es wie von Altem her gehalten werden. I». Die von Freiburg klagen: Nachdem die von Bern ihnen einige Plätze überlassen und sie in Folge dessen St. Legier und La Chiesaz bei Blonay in Eidespflicht genommen habeil, hätten die von Bern diese Dörfer in ihren Schirm genommen und sie sich schwören lasseil, ungeachtet sie denen von Freiburg geschrieben, es bleibe bei der an Freiburg gethanen Huldigung, es wäre denn, daß die genannten Dörfer in das Mandement Vivis gehören würden. Für dieses erivarte Freiburg den Nachweis. Auch hiebet sei, wie man vernehme, das Ehrenzeichen derer von Freiburg beschimpft worden, uild zwar von einem, der die Farbe derer von Bern getragen habe; sie verlangeil dessen Bestrafung. Die Gesandten von Bern antworten, man werde sich wohl erinnern, wie Vivis wegen Greyerz denen von Bern Mai 1536. 693 (wieder) überlassen worden sei, was sich auch von den Zubehörden desselben verstehe. Es ergebe sich nun aus einem Erkanntnißbuche, daß die betreffenden Dörfer in das Mandement nach Vivis gehören. Das Fähnchen derer von Freiburg sei nicht in verächtlicher Absicht abgenommen worden, sondern um es denen von Freiburg zustellen zu lasten. Die Gesandten von Freiburg finden das vorgelegte Erkanntnißbuch nicht für genügend, da das Bekenntniß eines einzigen Mannes nicht hinreiche und jene Dörfer („es") immer eine eigene Herrschaft gewesen seien. Nachdem die Gesandten von Bern bemerkt hatten, daß noch weitere Gewahrsamen sich finden, die sie aber dermalen nicht zur Hand haben, und sie deßnahen verlangen, daß der Handel vorderhand angestellt werde, wurde derselbe an die Obern zu bringen in den Abschied genommen, e. Die Gesandten von Freiburg eröffnen ferner, der Zusatz von Dverdon sei nach Combremont gekommen und habe dasselbe zu Händen derer von Bern eingenommen und das Fähnchen der Freiburger auf einen Zaun gethan. Laut einem Bekanntnißbuch und einein andern Scheine sei Combremont denen von Freiburg zuständig, da es stets nach Chinaux gehört habe. Zudem seien zwei Landleute gefangen nach Dverdon geführt und ein Priester zur Flucht genöthigt worden. Die von Freiburg verlangen Reparation ihrer Herrlichkeit und Bestrafung der gerügten Unfugen. Die Gesandten von Bern antworten, Combremont gehöre mit Ausnahme von vier oder fünf Häusern nach Milden; da denen von Bern angezeigt worden, daß am gleichen Tage, als ihre Gesandten dahin gekommen, der Vogt von Freiburg, und nicht deren Gesandte, ein Fähnchen aufgerichtet habe, so habe man solches entfernen, doch bis auf weiteres kein anderes hinstellen lasten; auf die alten Erkanntnißbücher könne nicht immer gebaut werden, weil inzwischen durch Sprüche oder sonst sich Manches geändert haben könne. Sie verlangen, daß die Sache angestellt werde, bis Boten beider Städte dahin kommen und alle Gewahrsamen weiter untersuchen. «R. Die Gesandten von Freiburg beklagen sich serner über die von Bern, daß diese Wiflisburg angehalten, ihnen zu schwören, während die von Wiflisburg, gleich denen von Boll und (zur) Flue, Burger derer von Freibnrg seien und beim ersten Zuge bedungen worden sei, daß den Burgern von Freiburg kein Schaden zugefügt werden solle. Da sich ferner die von Wiflisburg in Betreff des Verhaltens des Bischofs nichts vermögen und beim Kriege sich nicht betheiligten, so hoffen sie, daß man sie ruhig lasse. Insbesondere müsse man sich darüber beklagen, daß wenn nur zwei das Wort Gottes haben wollen, die von Bern sie „handvesten", so daß die Mehrheit der Minderheit folgen müsse. Die Gesandten von Bern antworten, man habe die von Wiflisburg nur insofern huldigen lassen, als der Bischof daselbst berechtigt war, den Freiheiten und Rechten derer von Wiflisburg unbeschadet. Das sei geschehen, weil der Bischof sich feindlich gegen die von Bern bewiesen habe; auch sei daselbst dem Herzog insofern eine Gerechtigkeit genommen worden, als die von Wiflisburg nach Lausanne vor den Richter von „Bellung", der des Herzogs Amtmann gewesen, appelliren mußten. Indessen habe man auf Verlangen dem Bischof Geleit gegeben und hoffe, der Art mit ihm verhandeln zu können, daß die von Freibnrg sich zufrieden geben werden; man möge daher zuwarten, bis der Bischof vor denen zu Bern erschienen sei. Es wird dieses auf Heimbringen angenommen, mit dem Vorbehalt, daß inzwischen zu Wiflisburg nichts geändert werden solle, e. Die von Bern wollen im Betretungsfall den von Nidau strafen; jetzt aber befindet sich derselbe in Frankreich. Betreffend das, was dem Diener oder Läufer derer zu Freiburg geschehen, konnten die von Bern den Thäter noch nicht entdecken; wollen ihn aber im Betretungsfalle bestrafen, was die von Freiburg im umgekehrten Falle auch thun sollen. Es wird das als gegenseitiger Grundsatz angenommen. K. Betreffend Ste. Croix erklären die von Bern, dasselbe sei durch den Vogt von Grandson in ihrem eigenen und nicht im Namen der beiden Städte eingenommen worden, was immer denen von Freiburg diesfalls vorgegeben worden sei. 694 Mai 1536. I». Betreffend die Vorfälle zu Orbe bleibt es dabei, daß sich der Vogt von Tscherlitz über den Handel erkundigen solle, und es wollen die von Bern die Thäter nach ihrem Verdienen bestrafen, i. Da die genannten Artikel in geineinsamem Verständniß angestellt worden, so bitten und verlangen die von Freiburg, daß die von Bern ihre Gewahrsamen untersuchen sollen, damit die Angelegenheit so bald wie möglich erledigt und daß zu diesem BeHufe beiden Theilen ein beförderlicher Tag verkündet werde. ES unterzeichnet: P, Fruyo, Gcrichtschreiber zu Freiburg. Die Namen der Berner Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch v, k. 64. TT«. Lucern. 1536, 20. Mai (Samstag vor der Auffahrt). Staatsarchiv Lucer»! Allg. Absch, u,s, f. Söo. Tag der V Orte. Da berichtet wird, daß der Herr von Boisrigault im Thurgau und in andern gemeinen Herrschaften die Leute aufwiegle, dem König von Frankreich zuzuziehen, so wird vorgeschlagen, ihm zu schreiben, er solle niemand zum Ungehorsam verleiten; sonst sähe man sich genöthigt, gegen ihn selbst dermaßen zu handeln, daß er wünschen möchte, sich dieser Dinge enthalten zu haben. Heimzubringen und im Fall der Genehmigung bis nächsten Dienstag nach Lucern zu schreiben, damit die Briefe gefertigt oder sonst die nöthigen Schritte gethan werden können. I». Von Solothurn langt ein Schreiben ein, unter Beilegung der Artikel, welche der Flüchtlinge halb auf den Vortrag der Schiedboten diesen von den Rüthen vorgeschlagen worden sind. Darüber kann jeder Bote seinen Obern Bericht erstatten. «. Wahrscheinliche Verhandlung mit den Toggenburgern; siehe Note. «K. Verhandlung betreffend die Anstände zwischen Bern und Freiburg; siehe Note. O Zu u. Man vergleiche hiezu folgendes Aktenstück: Es ist mit Hauptmann Hans Kaltschmid von Kaiserstuhl, Thüring Göldlin von Rapperswyl, Antoni Aufdermaur, Hauptmann zu St. Gallen, Offrian von Wyler von Wyl, Kaspar Ringg von Schaffhausen, Tho- mann Spiegelberg von Schaffhausen, Konrad Brüllisauer aus dem Rheinthal, Bartholomä Bcrenwegcr von Appenzell, Hans Germann genannt Batzenheimer von Toggcnburg, Hans Junker von Rapperswyl, Kaspar Wernli (Werli?) von Freiburg, Moritz Gartenhauser von Appenzell Folgendes übereingekommen worden: Die Genannten versprechen, in den Dienst des Königs jeder fünfhundert Mann Fußvolk „Schwitzerlüt" zu führen, somit im Ganzen 6000 Mann. Jeder Hauptmann bezieht für sich, seinen Lütiner und seinen Venner 19 Sölde und 20 Übersölde auf je 100, wie es jeweilen gebraucht worden; ferner hat jeder Hauptmann 900 Fr. für sich, seinen Knecht, seine Vertrauten und Verwandten unter dein Fähnchen. Die Hauptleute führen die Mannschaft nach Lausanne; daselbst wird man auf den 1. Juni mustern und sie bezahlen. Die Hauptleute verpflichten sich, die angegebene Zahl vollständig zu erhalten oder sich verhältnißmäßig von ihrer Bestallung abziehen zu lassen. Die Hauptleute haben zu dienen so lang der Krieg dauert und es dem König gefällt, ohne daß eine andere Bestallung eintritt, Die „Gesellschaft" wird miteinander durch vom König verordnete Ehrenleute bezahlt. Brugg den 27. Mai, 1536. Unterzeichnet: Dangerant „und mit sinem Bütschet besiglet". A.A. Schasshausen: Eorrcspondcnzc». (Eopie.s Man vergleiche den Abschied vom 31. Juli, Note zu I», Ziff. 5. Mai 1536. 695 Hieher gehört ein Vortrag der kaiserlichen Gesandten, den Cysat irrig auf Pfingstdienstag datirt; denn 1. trägt derselbe ans der Rückseite von gleicher Hand wie der Text (von Stadtschreiber G. Zurgilgen) das Datum Samstag vor der Auffahrt, und 2. weist der Eingaug auf die von „Luques" aus am 10. „dieses Monats" gegebenen Crcditive hin. Der Kaiser habe den zu Baden gefaßten Beschluß gemeiner Eidgenossen, keinen, Fürsten Knechte zulaufen zu lassen zc., mit gutem Dank vernommen, obschon er eine Zahl Knechte für sich begehrt. Da er vernommen, daß trotz jenem Entscheid etliche wage», heimlich Knechte aufzuwiegeln, so gehe nun sei» Auftrag dahin, die Eidgenossen zu bitten und zu ermahnen, durch alle dienlichen Mittel solches zu hindern. Ferner sei den Gesandten befohlen, anzuzeigen, wie der König von Frankreich den Herzog von Savoyen wider alle Verträge angegriffen und fast aller seiner Lande beraubt habe. Da der Herzog ein Glied des Reiches sei, so sehe sich der Kaiser, auch als dessen Bundesgenosse und nächst Gesippter zu einem Krieg gegen den König getrieben, und erwarte, daß die Eidgenossen nicht seinem Feinde anhangen. Es sei ihnen wohl bekannt, wieviel er seit Jahren zur Erhaltung des Friedens und zur Abwehr des Türken gethan; aus sein Anhalten, Werben und Treiben habe kürzlich der Papst zu einem Concilium eingewilligt zc. Er begehre nun dringend, daß die Eidgenossen an ihrem so löblichen Beschlnße festhalten, denselben nicht durch Umtriebe entkräften lassen und sich keiner Partei annehmen wollen; das werde für den Krieg zwischen den beiden Häuptern gute Folgen haben; dasselbe thue auch der Papst und viele andere Potentaten zc. Bitte um schriftliche Antwort. St. A. Luccrn: Allg.Absch, X. s. k. 057. 5«t>. Zu v. Die betreffenden Artikel stehen in besonderer Beilage und fassen die Vorschläge des Rothes von Solothurn (Abschied vom 13., 16. bis 20. Mai) wie folgt zusammen: 1. Die Fehde und Absagung der Roggenbacher und ihrer Mithaften soll aufgehoben sein und den neun Beteiligten die vorhandene Habe ohne alle Entschädigung verabfolgt werden. 2. Dem Begehren, daß fünfen derselben die Geldstrafe, mit der sie zu Wictlisbach belegt worden, nachgelassen werde, kann man nicht entsprechen, indem sie sich frei und ungezwungen aus der Stadt begeben und zu Feinden gemacht; denn es würde viel Unwillen erwecken, weil Andere, die sich (jetzt) gehorsam zeigen, ebenfalls gestraft worden sind. 3. Auf besondere Verwendung der Schiedboten wird bewilligt, daß die neun Männer in jedem beliebigen Ort der Eidgenossenschaft wohnen mögen, freien Handel und Wandel in der ganzen Landschaft Solothurn haben, auch das Wasser brauchen können; doch sollen sie sich ehrbar äufführen, in offenen Herbergen und nicht in Winkclhäuscrn einkehren, niemand zum Ungehorsam verleiten und des Glaubens oder anderer Dinge wegen beleidigen, bei harter Strafe; in der Stadt aber dürfen sie, weil sie durch Worte, Werke und Schriften die Obrigkeit gar zu sehr beleidigt, und sonst gar leicht Unglück entstehen könnte, erst nach Vcrfluß der drei nächsten Jahre verkehren, und zwar mit den gleichen Bedingen, wie für den Verkehr auf der Landschaft; auch sollen sie dort kein Gewerbe treiben; den Schiedleuten wird jedoch anheimgcstcllt, dieses Ziel abzukürzen. 4. Den Hans und Rudolf Roggenbach, Hans Hubler und Heinrich von Ar;., die Entschädigung für Kosten und erlittene Gefangenschaft begehren, wird solche abgeschlagen, weil viel eher sie die Kosten der Stadt zu bezahlen hätte». 5. Aller Unwille, Tätlichkeiten und Beschimpfungen sollen gegenseitig todt und vergessen sein, jedem an seiner Ehre unbeschadet; Solothurn überläßt es den Schiedboten, solche Schmach und ehr- verlctzenden Worte für die Zukunft abzustelle». 6. Wenn der Handel mit den Neun berichtigt sein wird, so mögen die Schicdboten auch die Anliegen von Hans Hugi, Hans Heinrich Winkclin, Urs Stark und Urs Dürr vorbringen, wobei Solothurn um Rücksicht auf die Dienste bittet, die es den Eidgenossen geleistet. 7. In Betreff des Glaubens will man es bei dem Vorschlag der Schiedboten belassen, daß sie niemand etwas „verstrikt noch vertädiget" (vergeben) haben wollen. St. A. Lucer»: Allg. Absch. X. 2, S. 488. — K. A. Basel: Abschiedeschriften 1434—1590; am letztern Orte mit dem Datum vom 18. Mai (Donstag vor Auffahrt). Zu v. 1536, 24. Mai (Mittwoch Auffahrt Abend). Jacob Am Ort an den Abt von St. Gallen. Letzter Tage sei eine Gesandtschaft der Toggenburger vor „minen gnädigen Herren" erschienen und habe einige 696 Mai 1S3K. ihrer Beschwerden eröffnet, worüber die V Orte den Abt berichtet haben werden. Er, Am Ort, wolle ergänzen, daß ihm der Schultheiß von Lichtensteig ganz „heimlich" begegnet und ihm als Vertrautem bemerkt habe, daß die Toggenburgcr wahrscheinlich („villicht") auf dem Kauf nicht besonders beharren werden; es seien aber einige andere Beschwerden vorhanden! würde diesen abgeholfen, so würde man um so eher von dem Kaufe zurücktreten. Diese Beschwerden seien folgende: 1. Der Abt solle in Betreff der Fälle die Toggenburgcr bedenken und sie billiger halten als bisher. 2. Die Toggenburgcr müssen mit großen Kosten die Straßen machen, dagegen beziehe der Abt Zoll und Geleit. Wenn aber der Abt mit Bezug auf die Bußen, welche fallen, oder sonst die Hand bieten würde, daß sie die Straßen leichter erhalten könnten, so möchten sie von ihrer diesfälligen Beschwerde abstehen; sie glauben auch, daß dieses billig sei, und sie vor gemeinen Eidgenossen solches erlangen werden. Der benannte Schultheiß habe noch Mehrcres gesprochen, worüber der Briefschreibcr zur Zeit mündlich berichten wolle. Stiftsarchiv St. Gallen: Rubrik vxxxv, Toggenb. im Allgemeinen, 4S. Zu »I. 1536, 29. Mai. Freiburg an die V Orte. Antwort auf ihr Schreiben vom 20. Mai (Samstag vor der Auffahrt) betreffend die Anstände mit Bern wegen des neugewonnenen Landes. Mau habe den angesetzten Rechtstag besucht, sich für gütliche Verhandlung geneigt gezeigt und die bezüglichen Beschwerden eröffnet. Man erwarte nun die diesfällige Antwort. Da die Zeitumstände zweifelhaft, so sende man auf Verlangen eine Abschrift des Burgrechts, um sich rechtzeitig in der Sache vorsehen zu können. St. A. Lucern: Acten Freiburg. 4T7. Solothurn. 153k, 22. bis 24. Mai. Archive Bern, Basel, Areiburg und Solothnr». Gesandte: Zürich. Kaspar Nasal; Jtelhans Thumysen. Bern. Jacob Wagner, Venner; Henz Schleif. Glarus. Dionys Bussi. Freiburg. Martin Sesinger. Schaffhausen. Hans Waldkirch. Appenzell. Sebastian Törig. St. Gallen. Gorius Gerung. Mühl Hausen. Heinrich Wagner. I. (22. Mai). 1. Vor kleinem und großem Rathe zu Solothurn stellen die Boten der Schiedorte vor, wie sie nun zu Bern und anderswo weiter verhandelt und einen Spruch beredet haben, den sie vorlegen. Derselbe geht dahin: Nachdem kleine und große Näthe der Stadt Solothurn einerseits und folgende neun Männer, als die Brüder Hans und Rudolf Roggenbach, Heinrich von Arx, Hans Hubler, Urs Krämer, Kuni Bläuer, Ludi Küfer, Niklaus Suter und Jörg Linser anderseits den Boten anvertraut haben, die unter ihnen waltende Mißhelle durch eineil freundlichen Ausspruch, doch mit wissenhafter Thädigung gütlich zu vereinbaren, so haben die Boten Folgendes festgesetzt: 1. Da die von Solothurn des Glaubens halb nicht wollen handeln lassen, will man diesfalls niemand etwas „verstrikt noch vertädigt" (vergeben) haben. 2. Die Fehde und Absage der neun Männer soll aufgehoben sein und denselben die vorhandene Habe ohne Entschädigung verabfolgt werden. 3. Die Neun haben freien Handel und Wandel in der Landschaft zu Solothurn bis an die Burgerziele und mögen auch das Wasser brauchen; doch sollen sie nicht haushäblich da sitzen und wenn sie dahin kommen, in offeile Herbergen oder bei ihren Freunden und nicht in Winkelhäusern einkehren, niemand zum Ungehorsam verleiteil und des Glaubens oder anderer Dinge wegen beleidigen, im widrigen Fall die von Solothurn sie gebührend strafen mögen. 4. Die Stadt Solothurn sollen die Neun bis nächste Weihnacht über ein Jahr meiden und dann nur mit den gleichen Bedingungen, wie solche für die Landschaft vorgeschrieben sind, betreten, auch daselbst kein Gewerbe betreiben. Zureden, Schmütz- und Schmachworte straft die Obrigkeit von Solo- Mai 1536. 697 thurn oder die, auf deren Gebiet die Betreffenden seßhaft sind. 5. Betreffend die Strafe der Fünf, welche zu den Vier „gefallen", soll jeder derselben die Hälfte entrichten. 6. Aller Unwille, Thätlichkeiten und Beschimpfungen sollen gegenseitig todt und vergessen sein und niemand an seiner Ehre schaden. Die Gesandten eröffnen, dieser Spruch sei von der Gegenpartei angenommen worden und zwar habe Mann für Mann den Boten in die Hand gelobt, denselben zu halten. Die Gesandten bitten nun, daß auch die von Solothurn denselben annehmen und zu besiegeln bewilligen, um was auch die Gegenpartei bitte. Schultheiß, klein und große Näthe von Solothurn erklären hierauf, daß ihnen zwar dieser „Betrage" in vielen Punkten beschwerlich sei, doch um der Ruhe und des Friedens willen wollen sie ihn annehmen und besiegeln lassen, mit der von den Schiedboten selbst angezeigten Erläuterung in Betreff des Gebrauches des Waffers: es dürfen nämlich die Betreffenden nur durchfahren, nicht aber auf dem Gebiete von Solothurn oder auf den dortigen Lehen fischen; anlanden dürfen sie nur um den Zoll zu bezahlen, jedoch sollen sie nicht aus den Schiffen in die Stadt gehen. Dieser Vertrags- und Spruchbrief wird dann im Namen aller Boten von den Gesandten von Zürich, Glarus und Schaffhausen besiegelt. II. Hierauf eröffnen die Gesandten der Orte vor den Rüthen zu Solothurn des Fernern: Da man nun wegen der neun Männer zu Frieden gekommen und anerboten worden sei, wenn solches geschehen, auch wegen der vier, nämlich Hans Hugi, Hans Heinrich Winkeli, Urs Stark und Urs Dürr unterhandeln zu lassen, so wolle man den Boten erlauben, auch betreffend dieser zu vermitteln. Dann seien noch bei sechszig Personen und einige Prädicanten, die sich durch die ausgegangene Druckschrift an der Ehre gekränkt finden. Behufs der Vereinbarung schlagen sie Folgendes vor: 1. Die vier Männer läßt man in die Stadt Solothurn zu Haus und Hof kommen. 2. Wollen sie nicht daselbst haushäblich wohnen, so wird ihnen ihr Hab und Gut uncntgeldlich verabfolgt und sie dürfen ihrer Geschäfte wegen durch Stadt und Land von Solothurn wandeln, wie andere Biederleute. 3. Damit soll Alles, was in dem Aufstand und bis jetzt verlaufen, todt und ab sein und niemand an der Ehre schaden. 4. Schmidhans soll ebenso gehalten werden. 5. Der gemeine Mann, der von Stadt und Land gezogen, soll wieder dahin zurückkehren dürfen; wer das nicht will, dem läßt man Hab und Gut verabfolgen und er darf Stadt und Land brauchen wie die Andern. 6. Betreffend die, welche nicht in der Eidgenossenschast geboren sind, bleibt es bei der zu Wietlisbach getroffenen Abrede, der Ehren halb ihnen unbeschadet. Die Näthe antworten, dem alten Nenner habe man früher Geleit gegeben und mit ihm unterhandeln wollen, was er aber verschmäht habe. Mit Hans Heinrich (Winkeli) und „Hans" (Urs) Dürr sei so verhandelt worden, daß sie zu Haus und Hof hätten kommen mögen; da sie dieses nicht angenommen, so behalte man offene Hand, ihre Verhältnisse seien nicht gleich; übrigens haben sie Brüder und Freunde in Solothurn, die für sie verhandeln können, und führe dieses nicht zum Ziele, so erbiete man sich zu Recht vor gemeine Eidgenossen laut dein Vertrag von Wietlisbach. Die, welche freiwillig weggezogen, hätten in der Stadt bleiben und gehorsame Leute sein können; da sie aber weggezogen, so haben sie das Bürgerrecht aufgegeben; sie dürfen indessen in Stadt und Land kommen, um zu kaufen und zu verkaufen und, mit Vorbehalt eines billigen Abzugs, ihr Eigenthum an sich ziehen. Man bitte daher, die von Solothurn nicht weiter zu drängen und ihnen gemäß ihrer Freiheit zu überlassen, jene als Bürger aufzunehmen, die ihnen gefallen. Betreffend den Druck, so hätten die Neun zuerst einen solchen gegen die von Solothurn ausgehen lassen und sie dadurch zur Antwort veranlaßt; da aber alles Widerwärtige todt und erloschen sein soll, so sollte man auch diese Händel ruhen lassen. Die Schiedboten bedauern diese Antwort; gemäß früherer Anzeige haben sie Rüthen und Burgern zu Bern und den Neunen gesagt, wenn die Sache dieser geordnet sei, werde man auch 88 Mai 1536. wegen der Vier handeln lassen, daß sie keine Ursache zu weiterer Klage haben. Sie bitten daher nochmal, sie hierin vermitteln zu lassen, sonst könnte die erste Verhandlung unfruchtbar werden und anstatt neun Feinden mehrere entstehen. Nach langer Verhandlung bewilligen die Räthe, daß mit wissenhafter Thädigung verhandelt werde und setzen hiefür den folgenden Tag an. III. (23. Mai, Dienstag vor der Auffahrt). Auf den gestrigen Vortrag antworten die Näthe: 1. dem alt-Venner Hans Hugi könne man dermalen die Stadt nicht öffnen. Durch die Landschaft aber mag er wandeln, wie ein „Gast", wie es für die Noggenbach bedungen worden. Wenn er sich aber bis Weihnacht über ein Jahr „geschiklich und zimlich" mit Worten und Werken gegen die Stadt haltet, so mag er dann wieder sein Verlangen an die von Solothurn bringen. 2. Dem Hans Heinrich Winkelt wird die Landschaft außerhalb der Burgerziele geöffnet, „damit er ir schulden mege bekantlich machen und st vernügen." Geschieht dann dieses, „wie ihm hievor die statt ufgethan", und schwört er den Eid, wie die von Solothurn zu Stadt und Land ihn geschworen haben, so mag er dann auch in die Stadt kommen und da sitzen wie ein anderer Bürger und soll ihm die früher vorgeschlagene Bedingung, ohne Erlaubnis; die Bürgerziele nicht zu überschreiten, nachgelassen sein. 3. Urs Stark soll seine Schulden bezahlen, dann will man ihm sein übriges Guthaben verabfolgen lassen, aber Stadt und Land soll er meiden. 4. Urs Dürr soll gehalten werden wie Hans Hugi. 5. Dem Schmidhans von Ballstall soll die Landschaft außer den Burgerzielen offen stehen, wie den Roggenbach. 6. Der übrigen Bürger halb, die freiwillig weggezogen sind und aber Handel und Verkehr in Stadt und Landschaft betreiben, bitten die von Solothurn die Schiedboten, sie bei ihren Freiheiten der Bürger halb bleiben zu lassen, wornach sie, je nachdem sich jene gegen sie benehmen, Hand offen behalten. 7. In Betreff des Abzugs ist gegen die Weggezogenen der Stadt Herkommen und Recht vorbehalten. 8. Mit denen, die sich diesem Spruche nicht fügen wollen, wollen sie vor gemeine Eidgenossen kommen, gemäß dem Vertrag von Wietlisbach, der hiebet gänzlich vorbehalten sein soll. Auf dieses wiederholen die Schiedboten die Bitte, ihnen zu willfahren und die Stadt gleich der Landschaft zu öffnen; wegen Schmidhans und in Betreff des gemeinen Mannes dagegen wollen sie es bei dem Beschluß der Näthe bewendet sein lassen. Die Räthe bleiben bei der gegebenen Antwort. Mit derselben sind die Boten zu den genannten vier Männern nach Attiswyl geritten und haben dann nach abermaliger Unterhandlung mit diesen ihre Meinung nach der Art eines von den Parteien ihnen übertragenen, doch mit wissenhafter Thädignng zu erlassenden freundlichen Ausspruchs in einen förmlichen Act verfaßt. IV. (24. Mai, Vigilia Ascensionis). Die Schiedboten eröffnen denselben vor beiden Räthe,;; er enthaltet folgende Bedingungen: 1. Da die von Solothurn des Glaubens wegen nicht wollen handeln lassen, so soll der Glaube für niemand „verstrikt noch verthädiget" sein. 2. Die vier Männer sollen für Betreibung ihrer Hantierung und ihres Gewerbes zu Stadt und Land von Solothurn wandeln mögen, doch nicht haushäblich da sitzen; auch sollen sie hiebet niemand zun; Ungehorsam aufwiegeln oder des Glaubens oder anderer Dinge wegen schmähen; dieses sollen auch die von Solothurn gegen die vier Männer unterlassen. Würde hiegegen gehandelt werden, so soll die Obrigkeit von Solothurn, oder die, in deren Gebiet die Thäter säßhaft sind, dieselben nach Gebühr bestrafen. 3. Hab und Gut, welches die Vier zu Solothurn besitzen, soll ihnen ohne alle Entgeltniß verabfolgt werden. 4. Hiemit sollen aller gewaltete Unwille, Unfreundschaft, alle Schelt-, Schmach- und Schmützworte zu beiden Theilen hin, todt und ab sein und niemand an der Ehre schaden. 5. Dieses letztere gilt auch „des gemeinen mannes halb, so von einer statt Solothurn oder landschaft frpg- willig hinwägzogen sind oder hinwäg Hand müssen", ebenso in Betreff der „nün verrufft man der bilderen Mai 1536. 699 halb." Die Vier Genannten („si") «lögen auch in Stadt und Landschaft wandeln, wie andere Leute, doch hiebet sich verhalten „wie obstatt." 6. Schinidhans soll in die Landschaft wandeln mögen, doch sich halten wie oben vorgeschrieben. Die Schiedboten fugen bei, dieser Spruch sei von den vier Männern angenommen worden; in Betreff von Urs Stark wollen „si" sich nicht trennen lassen; sie und ihre Vorfahreil hätten der Stadt Solothurn wohl gedient, wenn sie auch jetzt in diesem Handel ihre Herren erzürnt haben. Die Schiedboten bitten nun, ihnen zu willfahren und den von ihnen entworfenen Spruch anzunehmen. Die Räthe aber verbleiben bei dein gestrigeil Beschlüsse. Die Gesandten wiederholen hierauf nochmals dringend ihr Gesuch llild bitten, sie mit den „dryen artiklen" fürfahren zu lassen. Damit man aber sehe, daß sie die von Solothurn nicht beleidigen wollen, wollen sie die neun verrufeneil Männer „fallen lassen", aber wegen der vier, die von ihren Vordern her Solothurner sind, bitteil sie, nachdem man ihnen die Landschaft verwilligt, auch die Stadt zu öffnen und die „dry artikel" zuzugeben. Die Räthe verdanken den Schiedboten ihre große Mühe und Arbeit; sie mögen es nicht verübeln, wenn man nicht weiter gehen könne; mit der Person der Gesandten sei man sehr zufrieden. Die Schiedboten bedankeil sich ebenfalls, wollen den Handel getreulich ihren Obern hinterbringen, ob diesen belieben wolle, auf nächste Jahrrechnung in Baden weitere Aufträge zu geben, und nehmen Urlaub. Die Quellen für diesen Abschied bestehen in Folgendem: Für I. K. A. Basel: Abschiedeschriften 1434— 1590. K. A. Freihurg; Badische Abschiede Bd. 13. K. A. Solothurn: Rathsbuch Nr. 26, S. 340, Abschiede Bd. 21; für II—IV: St. A. Bern: Allgemeine cidg. Abschiede KU, S. 521. K. A. Basel: Abschiedcschriftcn 1434—1590. K. A. Freiburg: Badische Abschiede Bd. 13, k. 313. K. A. Solothurn: Rathsbuch Nr. 26, S. 342. Wir benutzten für I aus den Abschieden das Verzeichniß der Gesandten (dieses enthält die Gesandten von Bern nicht) und den Text der Vereinbarung; die Zwischenverhandlungen sind dem Solothurner Rathsbuch enthoben worden. Die Abschiede datiren die genannte Übereinkunft oder den gütlichen Spruch auf den 20. Mai (Datum der Verhandlung der Boten unter sich), das Solothurner Rathsbuch aber verzeichnet die Verhandlung über denselben vor den Rathen auf den 22. Mai. Für II—IV benutzten wir aus den Abschieden das Gesandtenverzeichniß (hier auch, übereinstimmend mit dem Solothurner Rathsbuch, die Berner Gesandten enthaltend), die Antwort der Räthe von Solothurn auf den Vortrag der Gesandten und die Erwähnung der Verhandlung der letztern in Attiswyl (III) und den letzten Vortrag der Schiedboten (IV). Auch dieser ist wie der erste in Form eines fertigen Spruches redigirt und das Basier Exemplar besagt, er sei von beiden Theilen angenommen und Namens aller Gesandten durch die von Zürich, Glarus und Schaffhausen besiegelt worden (Entwurf); dann erst redet der Abschied von der betreffenden Mittheilung an Solothurn und dessen Antwort. Die übrige» Bestandtheile von II—IV sind dem einläßlicher gehaltenen Solothurner Rathsbuch enthoben. Die Einleitung der Verhandlung zu II geben die Abschiede nicht ganz in Übereinstimmung mit dem Solothurner Rathsbuch oder dasselbe ergänzend so: Nach Beilegung des Anstandes zwischen Solothurn und den neun Männern, wurde der noch hängende Span zwischen der erstgenannten Partei und den vier Ausgeschlossenen vorgenommen. Die letztem verlange», daß die ihnen des göttlichen Wortes halb gegebenen Mandate, Briefe und Siegel gehalten, der zu Wietlisbach gegebenen Zusage, über den Glauben handeln zu lassen, nachgekommen, ihnen die Heimkehr zu Haus und Hof gestattet und die gehabten Kosten vergütet werden; endlich klagen sie über schriftlich und mündlich ihnen angethane Schmähungen. Sie wollen die Schied- botc» gütlich hierin handeln lasse»; sollte aber die Gütigkcit nicht Platz finden, so glaube» sie. man solle auf die Schiedboten nebst Basel zu Recht kommen; es wäre denn, daß irgend ein Ort des göttlichen Wortes wegen nicht verhandeln wollte. Bisher sei es in der Eidgenossenschaft nicht gehört worden, daß man dem das Recht Begehrenden dieses verweigert hätte. Nachdem die Boten dieses denen von Solothurn vorgetragen, erhielten sie den erwähnten Bescheid. Wenn in der letzten Antwort der Schiedboten das Rathsbuch von „dry artiklen" redet, so ist zu bemerken, daß die im Text vorkommenden Ziffern von der Redaction herrühren. 700 Mai 1536. 4T8 Zürich. 1536, 22. Mai (Montag nach dem Sonntag Vocein vor Pfingsten.) LandeSarchi» Schwyz. Gesandte: Zürich. Diethelm Röist, Bürgermeister; Konrad Escher; Bernhard von Cham, Sekelmeister; Peter Meyer; Beat Bachofen. Schwyz (für Schwyz und Glarus). Joseph Amberg, Landammann; Ulrich Oechslin, Landschreiber. Die Gesandten von Schwyz im Namen beider Orte Schwyz und Glarus und für den Meister und Verwalter des Spitals „der armen dürftigen im St. Antonienhus" zu Utznach und der in demselben wohnenden Brüder und als Kastenvögte und Herren genannten Spitals und Hauses, legen Briefe der Grafen von Toggenburg, der Herren von Raron, und päpstliche und andere Gewahrsamen vor, vermöge welchen sie behaupten, daß vor langer Zeit die Kirche zu Russikon, in der Grafschaft Kyburg, an den Tisch der Armen des benannten Hauses zu Utznach gewidmet und vergäbet worden sei. Da nun durch den Tod des Herrn Jacob Falkenberger die benannte Kirche sammt ihren Rechtsamen dem Haus und den Armen zu Utznach freigefallen sei, so bitten sie, daß man nunmehr die von Schwyz und Glarus („sy") als rechte Patronen, Setz- und Lehensherren in Rechte, Besitzung und Nutzung einsetze. Dagegen beglauben der Leutpriester Cirill und die Gemeinde Russikon, daß die benannte Kirche von denen zu Zürich („uns"), als der ordentlichen Obrigkeit verwaltet, mit einein tauglichen Pfarrherrn versehen und derselbe mit einer gebührenden Competenz ausgerüstet werden solle, zumal diese Kirche jeweilen von freien „Kilchern" ohne Hinderung Seitens des Hauses in Utznach versehen und verwaltet worden sei, und man nie von einer Rechtsame dieses Hauses gehört habe und die Kirche im Gebiete derer von Zürich belegen sei. Die Gesandten vereinbaren nun hierüber folgenden Vergleich: 1. Das Haus und die armen Dürftigen, auch die Hausbrüder des St. Antonienhauses zu Utznach nehmen die Pfarre zu Russikon mit dem Kirchensatz, der Lehenschaft, Weiden (Widem?), Zehnten und allen Zugehörden laut ihren Briefen und Siegeln zu ihren Händen, und verwalten, nutzen und nießen dieselbe ungehindert, wie solches rechten Patronen und Lehensherren zusteht, wogegen sie hinwieder alle damit verbundenen Beschwerden erhalten und tragen. 2. Sie erhalten Kirchenmauer, Chor und Pfarrhaus jeder Zeit in Dach und Gemach in gutem Bestand, wie das hergekommen ist und nach gemeinen Rechten den Lehenherren obliegt. 3. Sie erhalten den Stier, Eber und Hengst ohne Kosten und Schaden des Leutpriesters und der Gemeinde. 4. Laut Anerbieten leihen sie (die Pfarre) dein jetzigen Leutpriester Cirill und dann je mit derer von Zürich und der Kirchgenossen von Russikon Wissen und Willen einem Leutpriester, der die Seelsorge versieht und denen von Zürich und Russikon genehm ist. 5. Diesem Leutpriester geben sie jährlich auf St. Martinstag als bestimmte Portion und Competenz ohne Kosten und Schaden 100 gute „Stück"; nämlich 60 Mütt Kernen und 40 Malter Haber, Winterthurer Maß, nebst der „wißen Hofreiti", Bünte und Krautgarten und was bisher zur Hofstatt gehörte. 6. Nach eines jeden Leutpriesters Tod hat das Haus zu Utznach keinerlei Ansprache auf die Verlassenschaft des Verstorbenen, sondern es fällt dieselbe dessen nächsten und natürlichsten Erben anHeim. 7. Die von Russikon und ihre Leutpriester oder Prädicanten sollen sich mit der bestimmten Competenz begnügen und die Verwalter, Meister und Hausbrüder des St. Antonienhauses nicht weiter belästigen. 8' Da ein Theil der Scheune bei dem Pfrundhause auch früher für den Zehnten benutzt worden ist lind der Mai 153K. 701 Lehenherr die Scheune erhalten muß, so soll er sich derselben auch für deu genannten Zweck bedienen können, doch unbeschadet der bezüglichen Bedürfnisse des Leutpriesters. 9. Alle Kosten, Span und Mißhelle sind hiemit abgethan. Dieser Vertrag wurde von Burgermeister und Rath der Stadt Zürich als Herren derer von Russikon, und von Landammann und Rüthen beider Orte Schwyz und Glarus als Schirmherren und Vögte des St. Antonienhauses und der Hausbrüder daselbst, iu derselben und in ihrem eigenen Namen angenommen und besiegelt. Die benutzte Quelle ist^Copic des von Bürgermeister und Rath von Zürich in Urkundenform aufgestellten Vertrags. Das angezeigte Datum ist offenbar das Datum der Besiegelung, nicht das der vorbereitenden Confcrenz. 4TS. Kens. 1536, 29. bis 31. Mai. .t!a»to»Sarci>>v Genf: RathSrcgifter, Gesandte: Bern. (Hans Franz) Nägeli, Sekelmeister; (Hans Rudolf) von Graffenried; Hans Rudolf Nägeli; »et Lscller (Erlach, Hezel?), bnllivus ds,^.« I. (29. Mai). 1. Die Gesandten von Bern übergeben vor dem Rathe zu Genf ein schriftliches Verlangen. 2. Sie fügen bei, in Betreff der (Kirchen?) Güter (»äs doms«) werden sich ihre Herren so halten, wie es ihre Ehre und der Vortheil derer von Genf erheische. 3. Sie fragen, warum gestern ein Priester verhaftet worden sei. 4. Endlich verlangen sie, daß Materi, der ein Unterthan von Gex sei, freigegeben werde. Der Rath antwortet: 1. wie früher die Gesandten von Genf denen von Bern geantwortet hatten; 2. in Betreff von Materi und den Priestern, die gefangen liegen, wolle man schriftlich antworten (»ut responsivs s?) rs- änewm scriptum«). Die Gesandteil verlangen nun die Berufung des Generalrathes, die auf morgen bewilligt wird. II. (30. Mai). (Vor dem Generalrath). Die Gesandten von Bern wiederholen ihr Verlangen und fügen bei, wenn die Genfer auf ihrer Meinung verharren, so werden sie das Recht anrufen (»aeeipisut psr fus»). Es wird hierauf eine schriftliche Antwort erlassen, auf welche die Gesandten erklären, sie werden an ihre Obern schreiben und wenn es diesen gut scheine,' die Zeit bestimmen, wenn das Recht vor sich gehen soll. III. (31. Mai). 1. Alls Verlangen des Nägeli, Hauptmanns der Berner, wird beschlossen, daß Paul Patron gegen Entrichtung von 60 Thaler (»seutis«) wieder in die Stadt («eivitatsm«) zurückkehren dürfe. Dieser Betrag wird dem genannten Nägeli für geleistete gute Dienste als Geschenk gegeben und es soll ihm in Betreff des benannten Paul geschrieben werden. 2. Um das Gesuch für Erneuerung des Burgrechts mit Bern daselbst zu befürworten, werden als Gesandte Claude Savoye, Michael Sept, Claude Bernard, Fr. Chamois lind Henri Gonla gewählt und instruirt. »Xon iverunt superesssi so guocl sxpoewtur rsversi sint clomiui oriltorcs cls easu nostro inlormati.« (Lateinisch). Wir fügen die unterm 12. Mai den drei erstgenannten bcrnischcn Gesandten gegebene Instruction bei; sie geht dahin: 1. Da die Mitbürger von Genf sich bisher geweigert, denen von Bern das Bisthum und das'Vidomat zu übergeben, so sollen sie nochmals freundlich angegangen werden, die Gründe hiefür zu eröffnen, worüber dann auf Gefallen der Obern eine gütliche Verhandlung stattfinden möge. Wenn aber keine 702 Mai 1536. Güte platzgreife und die von Genf ungeachtet der „vilfaltig, hochverdienten bewyse, dienst, schütz, schirm und gfährliche,-.handtliche entschüttung" auf ihrem Vorhaben in undankbarer Weise beharren, so sollen die Boten mit ihrem Auftrage an den Generalrath gelangen, und wenn ihnen auch hier ein Abschlag zu Theil würde, gemäß dem Burgrecht das Recht zu Peterlingen (!) verlangen. 2. Die Boten sollen denen von Genf auch die Klagen von Gex anzeigen. St. A. Be>»: JnstructionsbuH v, r. so. Die vorstehende Instruction enthaltet im Übrigen zum größern Theil Aufträge, die zu verrichten waren „im ufüren der vögt in das savoyisch land" (Moudon, Lausanne, Vivis, Thonon u. s. w.). Mit 1536 fallen daherige Verhandlungen außer den Kreis der eidgenössischen Abschiede, wenn man frühere in Anbetracht des Burgrechts mit Lausanne u. s. w. auch hieher beziehen kann. Verhandlungen über die formelle Lösung der betreffenden Burgrechte folgen später. 48V SchwyZ. 1536, 30. Mai (Dienstag vor Pfingsten). Staatsarchiv Lnccr»: Allg. Absch. N S, k. söl. Tag der V Orte. Dieser Tag ist angesetzt wegen der gefährlichen Zeitumstände und verdächtigen Aufwieglungen. Um den daraus erwachsenden Gefahren vorzubeugen und in Ruhe und Einigkeit das Vaterland beschützen zu können, wird einstimmig beschlossen, es soll jedes der V Orte die ernstlichsten Anordnungen treffen, damit die Seinigen zu Hause bleiben. ?». Es wird auch vereinbart, wiederum an den Herren von Boisrigault zu schreiben und ihn ernstlich zu ermahnen, daß er das Aufwiegeln unterlasse, indem dies wenig guteil Willen für den König hervorbringen würde, e. Da man ab srühern Tagen solche Mandate den Vögten in den gemeinen Vogteien zu offener Verkündung mitgetheilt hat, so wird für gut erachtet, denselben wiedernm Befehl zu geben, die Mandate zu erneuern. Uri, das darüber keine Instruction hat, soll es heimbringeil und seinen Beschluß bis Mittwoch Abends nach Schwyz melden. «R. Diesen Entschluß, einander des Mandats halb Rücken zu halten, will man auch denen von Freiburg, Solothurn und Wallis anzeigen und sie ernstlich ermahnen, in diesem Fall sich von uns nicht zu söndern, sondern gleicherweise darauf hinzuwirken, daß die Ihrigen zu Hause behalten werden, v. Es ist auch einhellig beschlossen, daß man einander beistehen wolle, wenn vielleicht in einigen der V Orte die Gemeinde sich erheben würde, um „den Handel durchzudrücken". Wenn die andern Orte solches vernehmen, sollen sie mit ihren Botschaften „zufahren" und helfeil, damit dieser Abschied gehandhabt werde, t. Schwyz begehrt, man möchte ihm und Glarus die hohen Gerichte zu Murg und Quarten wieder überlassen und darüber auf nächster Jahrrechnung zu Baden Antwort geben. Zu e. Bei dem Abschied liegt eine Instruction für Kaspar Bodmer, Landschreiber zu Baden, was er im Namen des Landvogtes, Benedict Schütz von Bern, vor Schultheiß und Rath der Stadt Lncern zur Antwort auf das Schreiben, das ihm von den V Orten ab dein Tage zu Schwyz zugekommen, vortragen soll, ausgefertigt am 2. Juni. Dieselbe geht dahin: Das erste Verbot, das ihm die V Orte ab einem Tage zu Lucern zugeschickt, habe er in allen Kircheil der Grafschaft verlesen lassen, damit sich niemand entschuldigen könnte, und nachdem dasselbe auf dem Tag zu Baden bestätigt worden, habe er es nochmals überall verkündet. Seitdem habeil ihm die V Orte am Samstag vor der Auffahrt wieder geschrieben, er aber den Brief erst am sechsten Tag, an der Auffahrt, Mai IS36. 703 empfange»! den Befehl, den Hauptmann Kaltschmid zu verhaften und zu bestrafen, habe er dann für sich behalten, da er vernommen, das; Kaltschmid schon am Abend vorher von Kaiserstuhl nach Brugg gegangen; er habe darauf gerechnet, das; derselbe bald nach Baden käme, um ihn unversehens zu fangen ; als K. aber nicht gekommen, habe er Schultheiß und Röthen zu Kaiserstuhl ernstlich befohlen, ihn gefangen zu legen und davon Anzeige zu machen! derselbe habe aber die Grafschaft nicht mehr betreten. Der Schreiber wisse übrigens wohl zu melden, wie feierlich K. früher vor Schultheiß und Rath in Kaiserstuhl den Vorwurf, daß er Leute wegführe, abgeläugnct und Gehorsam verheißen habe; der Vogt habe solchen Versicherungen Glauben geschenkt, da er sonst gegen ihn und andere ernstlicher eingeschritten wäre. Nun sage das heute erhaltene Schreiben der V Orte, daß er alle Aufwiegler ergreifen und hart bestrafen, den Weggelaufenen Weib und Kinder nachschicken und die Schuldigen auf Betreten „zu Leib und Leben" richten solle, da mau ihn selbst belangen würde, wenn er etwas versäumte; dieses Mandat werde er am nächsten Psingsttag allenthalben verkünden. Weil aber aus der Stadt und Grafschaft Viele, doch meist nur Dienstkncchte und „nüt namhaf- tigs", trotz solchen Verboten bei Nacht weggezogen oder es noch thun möchten, ohne sein Wissen, so wäre es ihm zu schwer, wenn er seinen redlichen Eifer mit Strafe entgelten sollte; die V Orte wissen ja wohl, daß dergleichen ungehorsames Volk nicht festzuhalten sei; Zürich wache an allen Grenzen, habe viele Rathsherren auf dcu Straßen und könne doch nicht verhüten, daß die Seinigen in großer Zahl weglaufen. Deß- halb bitte der Vogt, die Umstände in Anschlag zu bringen; er werde thun, was in seinen Kräften stehe. Am letzten Tag Mai habe er dem Vogt von Kaiserstuhl auf seine Bitte um Rath, ob Durchpaß zu gestatten sei, geantwortet, es sei noch gar kein Befehl gekommen, daß man die Pässe sperre; er wolle daher nichts gebieten. Dabei könne er nicht verbergen, daß Appenzeller, Thurganer und Andere zu Kaiscrstuhl und Baden durchpassiren, dafür aber seien noch keine Weisungen gegeben worden; er bitte um solche, damit er sich zu verhalten wisse. Endlich habe er zu bitten, daß man diese Verantwortung auch den andern vier Orten mittheile. 4SI Uern. 153k, 31. Mai. Staatsarchiv Bern! JnstructionSbuch ) solichs nit thüend von wegen dieser seltsamen löufen." 3. Ungeachtet dessen, was in Betreff der streitigen Plätze verabschiedet worden, sollen laut Vernehmen zu Wiflisburg Aenderungcn vorgenommen werden. 4. (Unklarer Punkt). Beschluß: 1. „Des gleits halb an m. h. burger"; (in nmrginv): „Abgeschlagen." 2. Betreffend die Disputation zu Lausanne sei 89 706 Juni 1536. noch nichts an die von Bern gelangt; wenn solches erfolge, wolle man nach Ermessen verfügen. 3. Wislis- burg betreffend, da der Bischof auf das verschriebene Geleit nicht erschienen sei und die zu Wiflisburg kein Gericht haben, so haben die von Bern auf Verlangen Gericht und Recht dahin gesetzt und glauben, hiemit nicht wider den Abschied gehandelt zu haben. 4. (Unklare Antwort betreffend Peterlingen). Der Name des Freiburger Gesandten aus dessen Instruction vom 10. Juni; Kantonsbibl. Freiburg: Girard-Samml. T. IV. b und K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch 2, k. 162. Nur die Instruction in der Girard-Samml. gibt das Datum. Dieselbe enthaltet übrigens nur die drei ersten Punkte des Abschieds. 4Z4 Areiöurg. 1536, 12. Juni. Staatsarchiv Bern: Freiburger Abschiede n, k. SZ0 Gesandte: Bern. Peter von Werd, des Raths. Auf Veranlassung von Jacob Tribolet, Vogt zu Grandson, haben die von Bern den genannten Gesandten an die von Freiburg abgeordnet, wo dann folgende, die Vogtei Grandson betreffende Punkte verhandelt werden: t». Anbelangend den Bau („Buw", Dünger?) und einige Stöße wegen der Weidgänge und der Allmende bei Dverdon und anderswo sollen die Boten auf Sonntag den 2. Juli Nachts zu Grandson seilt. I». Dieselben sollen mit dem Prior der Karthause das Erforderliche reden wegen seines Ausreitens, wodurch er das Kloster in Kosten bringt, während er die Brüder und Knechte übel haltet und einige Reben ungebaut läßt, und worüber sonst der Vogt sie berichten wird. «. Betreffend die Barfüßer soll der Vogt die zu Handelt genommenen Schlüssel dem Guardian wieder zustellen. Die dahin kommenden Boten sollen dann über alle Artikel zu verhandeln Gewalt haben. «R. Dem Herrn Peter von Werd hat man die Vorgänge in Albligen vorgehalten und verlangt, daß daselbst nichts hinter denen von Freiburg durch vorgenommen werde, v. Die von Freiburg beschweren sich, daß entgegen den Abschieden von Bern und an der Sense die Prädicanten zu St. Legier „fürfahren", auf wessen Geheiß, sei ihnen unbekannt, und fordern, daß hier und an andern im Streit begriffenen Orten der Anstand aufrecht erhalten werde. Wir schließen den Ort des Abschiedes aus dem Umstand, daß der Gesandte von Bern vor „lnincn gnädigen Herren" erscheint nnd der Stadtschreiber zu Freibnrg den Abschied verfaßt. 4SS Ueuenburg. 1536, 13. Juni. Staatsarchiv Bern: Kirchliche Angelegenheiten lüg«—ISSN. Gesandte: Bern. Johann Jacob von Wattenwyl, alt-Schultheiß; Johann Huber, Amtmann auf der Insel St. Johann. I. Vor dem Gouverneur der Grafschaft Neueilburg und dem Nathe der Herzogin eröffnen die Gesandten von Bern ihre Credenz und bezeugeil das Wohlwollen und die Freundschaft ihrer Obern. Sie erklären sodann, beauftragt zu sein: 1. Kenntniß zu geben, wie in der Kirche zu Landeron ein großes Aergerniß von Seite Juni 1536. 707 einer Zahl jener Leute, deren Schutz diese Kirche unterstellt sei, mit Bezug auf eine unverschämte Weibsperson vorgefallen sei. 2. Es sei Bedacht darauf zu nehmen, daß die in Landeron und Cressier ihre Religion annehmen, zur Ehre Gottes und zur Pflanzung guter Freundschaft, da die ganze Grafschaft entschlossen sei, sich an das Evangelium zu halten. 3. Es sei ihr Wunsch, die Ungelegenheit, welche sich zwischen denen von Landeron und den Roggenbach zugetragen, zu beschwichtigen, zu welchem Zwecke sie ihre Dienste erbieten. II. Der Gouverneur und die Räthe verdanken auf's höchste den Gesandten ihr Erbieten und bemerken, daß die erwähnten Geschäfte nicht von der gegenwärtigen Versammlung behandelt werden können; man sei daher im Falle, dieselben auf acht Tage zu verschieben; die Antwort werde den Herren von Bern dann schriftlich mit- getheilt werden. D-r Abschied ist französisch. Dahin gehört folgende, wenn auch um ein volles Jahr später erlassene Missive: 1537, 27. Juni. Bern an Georg von Rive, Herrn zu Prangin, Statthalter zu Neuenbürg. Er erinnere sich der Vorstellungen, welche früher die von Bern durch die genannten Gesandten in Betreff derer von Landeron und Cressier angebracht haben, in der Meinung, daß daselbst die Messe und die päpstlichen Cere- nionien verlassen werden mögen. Da man hierüber noch ohne Antwort sei, so ersuche mau, wenn es noch nicht geschehen, denen von Landeron und Cressier die genannten Vorstellungen mitzuthcilen und sie zu ermahnen, daß sie die Sachlage betrachten, und sich durch Annahme des göttlichen Wortes den übrigen Unter- thanen der Frau von Longueville, Gräfin von Neuenbürg, gleichförmig machen; daß sie die päpstlichen Jrr- thümer und Mißbräuche verlassen, namentlich auch in Betracht, daß ihre Nachbaren, mit denen sie stets verkehren müssen, sich dem Worte Gottes ergeben haben und dieser Zustand nicht lange andauern könne, ohne zu Hader und Verwirrung zu führe». Die von Bern verlangen ihre Antwort, um die weiter nöthigen Maßregeln in Aussicht zu nehmen. Si.A.B-rn: Wcisch Missivcnbuch L. f. 2«. 4Z« Zug. 1536, 23. Juni (St. Johann des Täufers Abend). Staatsarchiv Luccr»: LauiS und LuggaruS Abschiede, S. 4S. Die Gesandten der V Orte führen über Vogt Schönbruimer von Zug folgende Klage: Der Kriegsläufe wegen ivar benanntem Vogt zu Zug ein Eid auferlegt worden. Unwillig darüber habe er sich öffentlich geäußert, es seien 6000 Kronen in die V Orte gekommen, um dem König den Zug zu versperren. Sollte er dessen nicht geständig sein, so verlange man Verhör der Kundschaften und dann solle weiter geschehen, was Rechtens sei. Schönbruimer antwortet, er habe nur gesagt, daß er solches gehört habe, und er könne den Ansager nennen. Nach verhörter Klage und Antwort und Einvernahme der Kundschaft wurde mit einhelligem Urtheil erkennt, daß die V Orte oder deren Rathsboten ihre Klage genugsam bewiesen hätten. Als man dann zum Haupturtheil schreiten wollte hat das Gericht, auch Vogt Schönbruimer sammt seiner Verwandtschaft die Gesandten der V Orte freundlich gebeten, den Handel noch einmal an ihre Herreit zu bringen. Dem wurde entsprocheil und vereinbart, Samstag nach St. Peter und Paul (1. Juli) wieder mit Vollmacht, um gütlich oder rechtlich iu der Sache zu handeln, in Zug zu sein. Das urthcilende Gericht wird nicht genannt. Wohl nur irrthümlich hat sich diese Verhandlung in der Lucerner Sammlung unter die Lauis-Luggarus Abschiede gemischt. Der Ort des Zusammentritts muß aus der letzten Stelle des Textes entnommen werden. Eine bezügliche Verhandlung vom 1. Juli war nicht aufzufinden. 703 Juni 1b36. 4S7 Waden. 1536, 26. Juni. Jahrrechnung. Staatsarchiv Lucern: Allg.Abschiede ic.3. k.sss. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. >3, k. «0. Tschadisch« Abschiede-Sammlung: Bd. 7, Nr. XXXIX. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch. Ki. Gesandte: Zürich. Hans Escher. Basel. Hans Botschüch. Freiburg. Ulrich Nix. (Andere nicht bekannt), tt. 1. Der Sekelmeister legt Rechnung ab über die Landsteuer; sie hat ertragen 7026 Lauiser Pfund und 19Spagürli; ein Lauiser Pfd. ist 10 Kreuzer; eine Sounenkrone gibt 413 (?) Kr., und wenn es Vene- Üaner oder sonst andere neue Kronen sind 411 (?) Kr. 2. Die Gemeinde Sonvico gibt 640 Pfd. nach obiger Währung. 3. Die Gemeinde Ponte gibt 392 Pfd. 3 Spagürli nach obiger Währung. 4. Die Gemeinde Morco gibt 320 Pfd. nach derselben Währung. 5. Die Zoller liefern an Baar ab 300 Sonnenkroneu; 91 722 Juni 1536. 50 Kronen werden ihnen nachgelassen wegen der Kriegszeiten und wegen Abgang der fetten Ochsen. 6. Das Malefiz hat dieses Jahr eingetragen 180 Kronen; dagegen bringt der Fiscal in Rechnung die gewöhnlichen Ausgaben, als den Lohn für den Nachrichter:c., so daß die Ausgaben den Einnahmen gleich kommen. 7. Der Weinzoll zu Mendris hat ertragen 100 Sonnenkronen. I». Die Landschaften Mendris und Balerna begehren, es möchten die Obrigkeiten, wenn fremde Verbrecher gerichtet werden, die betreffenden Kosten tragen, indem, wenn diese etwas hinterlassen, dasselbe ihnen auch zufalle. Heimzubringen. «. Von den Boten der sieben Orte wird dem Jacob Schmid sein Friedbruch und Frevel geschenkt; daran trägt jedes Ort 4 Kronen. «!. In Sachen des Meister Kaspar von Aa, Bernardin Gurin und Jacob Schmid sind 50 Kronen Kosten aufgelaufen; trifft auf jedes der sieben Orte 7 Kronen. Im Bcrner und Basler Exemplar fehlen v, S. Der Name des Zürcher Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch 1533—36, S. 124; der des Basler a tsrZo des Basler Abschieds; der des Freiburger aus dortigem Rathsbuch Nr. 53, vom 16. Juni. 4ZS. Hngelöerg. 1536, 26. Juni (Johann und Paul). Staatsarchiv Lnccrn: Actcnband Nr. St, Engelberg, S. lü, Gesandte: Lucern. Jacob Am Ort, des Raths. Schwyz. Hans Weibel, des Raths. Obwalden. Hans von Einwyl, des Raths. Nidwalden. Kaspar von Uri, Landschreiber. «. Vor den genannten Boten der Kastenvogtsorte und Abt und Convent des Gotteshauses Engelberg legt Peter Radheller, des Raths von Schivyz, als Vogt des gemelten Gotteshauses, uebst dem ehrwürdigen Herrn Heinrich Stulz, Schaffner desselben, vollkommene und gute Rechnung ab, so daß die genannten geistlicheil und weltlichen Herren mit derselben durchaus zufrieden sind. Einnahmen, insbesondere des Schaffners: 4026 Pfund 7 Schl. 4 Hl. Seine Ausgaben: 4177 Pfund 10 Schl. 7 Hl. Mehrausgabe 151 Pfd. 3 Schl. 3 Hl. Einnahmen des Vogtes 64 Pfd. 9 Schl. Dessen Ausgaben: 96 Pfd. 9 Schl. 8 Hl. Seine Löhnung und die alte Schuld sind hierin verrechnet. Das Gotteshaus schuldet an Radheller 32 Pfd. 8 Hl. Das Gotteshaus hat an Geldschulden (zu fordern) 2150 Pfd. Dagegen schuldet dasselbe ungefähr 200 Pfd. An Vieh besitzt dasselbe 35 Kühe 1 großen Stier 5 „Menn" (Zug-) Ochsen 2 Stiere 11 Zeitstiere 8 Zeitrinder 1 Zeitstier 21 jährige Kälber 20 diesjährige Kälber 1 Stute („Gurren") mit 4 Füllen 1 Münch 7 Schweine 50 Geiß. An Korn im Speicher und all den Leuten 70 Malter; an Käsen Stück 3^/s (!). Angelegt und verbaut wurden 951 Pfd. 12 Schl. ?». Ebenfalls giebt Vogt Hünenberg vor den genannten geistlichen und weltlichen Personen und in Anwesenheit der Frau Meisterin und des Convents des untern Klosters Rechnung. Einnahmen an Geld 530 Pfd. 8 Schl. 9 Hl. Ausgabe: 636 Pfd. 6 Schl. 4 Hl. Mehrausgabe 105 Pfd. 13 Schl. 7 Hl. Abgerechnet die alte Schuld 138 Pfd. 7 Schl. 4 H. bleibt der Vogt dem Gotteshause schuldig 32 Pfd. 8 Schl. 9 Hl. Ferner hat er eingenommen nach Abzug der Schwanung an Kernen 17 Malter 3 Viertel 3 Wierling; an Korn 9 Malter 3 Viertel 1 Wierling; an Haber 14 Walter 3 Mütt 2 Viertel. Dagegen ausgegeben, zumal auch Korn zu Kernen gemacht 15 Malter 1 Viertel. Der Vogt schuldet daher 1 Viertel 1 Wierling Kernen; dazu 3 Malter 1 Viertel alte Schuld beträgt Alles 3 Malter 2 Viertel 1 Wierling Kernen. An Haber hat er Juli 1536. 723 ausgegeben 14 Malter 3 Mütt 3 Viertel 1 Vierling; das Gotteshaus schuldet ihm also 1 Viertel Haber. Dagegen die letztjährige Rechnung abgezogen schuldet der Vogt dem Gotteshaus 3 Malter 2 Mütt 2t/z Viertel 1 Vierling Haber, e. Endlich legt Hans Lußi, ebenfalls Vogt genannter Frauen, Rechnung ab. Einnahmen 331 Pfd. 7 Schl. Ausgaben 292 Pfd. 9 Schl. 8 Hl. Der Vogt schuldet somit den Frauen 38 Pfd. 12 Schl. 4 Heller. 44V. Krandson. 1536, 3. Juli. Staatsarchiv Bern: Frnburgcr Abschiede v, k. 18. Tag der Städte Bern und Freiburg. Gesandte: Bern. Michael Augsburger, Bauherr; Peter von Werd, beide des Raths. Freiburg. Hans Reif; Franz Mühlibach, beide des Raths. Jacob Tribolet, Vogt zu Grandson und Castellan zu Montagny le Corboz, beschwert sich, daß die Barfüßer zu Grandson vor den Herren von Freiburg gegen ihn. ohne Ursache Klagen erhoben haben. Der Guardian ist nicht im'Falle, dieselben zu begründen. Es wird daher erkannt, der Guardian habe den Vogt um Verzeihung zu bittein Die Bestimmung der Kosten und Gebühren bleibt dem Ermessen der Obern überlassen. ?». Der Vogt klagt ferner, daß die genannten Barfüßer ohne Zustimmung der Obern Gegenstände verkaufen und veräußern, nämlich: 1. Es sei ein Weinberg verpfändet worden, angeblich, weil die Roth dieses erfordere, was aber nicht erwiesen worden sei. Der Guardian bemerkt, diese Verpfändung sei für die Beschaffung einer größern Partie Freiburger Tuch geschehen. 2. Eine Ausgabe von 300 Florin sei gänzlich im Dunkeln. 3. Betreffend fernere 300 Florin, herrührend von dem Loskauf von 30 Köpfe («eoppss«) Dinkel bei Montagny, könne nicht klar gezeigt werden, wo dieses Geld hingekommen sei. 4. Ein Zins von 1 Florin auf dem Hause des Pierre Beaulsire soll für Bedürfnisse und Verbesserungen ihres Hauses verwendet worden sein. 5. Von den Figuren (»gonss«), die früher vor dem Portal der Kirche waren, sagt der Guardian, er habe sie machen lassen und sie seien sein gewesen. 6. 15 Testonen von einer Reliquie sollen auf Geheiß der Mönche den grauen Brüdern (»krorss grys«) gegeben worden sein. 7. Die 35 Florin für die Messe der verstorbenen Fräulein Etienette von Montagny will der Guardian nicht in seinen Nutzen verwendet haben. 8. Es werden noch andere Artikel vorgeführt, worüber der Guardian mancherlei Antworten ertheilt. — Die Boten erkennen, diese Angelegenheit an ihre Obern zu bringen; beinebens soll fürderhin nichts verkauft werden, ohne Zustimmung der Obrigkeiten oder ihres Amtmannes, e. Zwischen dem Prädicanten von Ivonand und dem Abt von Monte St. Maria und Andern waltet ein Streit wegen der Neubruchzehnten. Jener behauptet, daß sie hinter der Pfarrei gelegen seien und dieser gehören; der Procureur des Abts und der Andern dagegen meint, baß die fraglichen Zehnten gemäß Landesbrauch ihnen heimdienen. Die Boten erkennen, der Gegenstand bleibe Zugestellt bis zur Jahrrechnung und die Früchte sollen unter Sequester sein, bis diesfalls eine weitere Schluß- uahme erfolge. «K. Der Vogt berichtet, daß bei dem von ihm vorgenommenen Besuche der Abtei la Lance sich ergeben, daß den Mönchen schlechter Lebensunterhalt gewährt werde und der Weinberg sich in vernach- iassigtein Zustande befinde. Beschluß: der Prior soll die Mönche besser halten und die Güter der Abtei besser verpflegen, auf daß er jeder Zeit auf Verlangen den Obern oder ihrer Boten gute Rechnung geben könne; 724 Juli 1536. daneben solle der Prior nichts veräußern, außer auf Befehl des Vogts, v. Die von Fiez klagen gegen Fra>nzois Berney wegen eines Stücks Weideland, das der Vogt dem letztern gegeben. ^ Die Gemeinde Fiez eröffnet, der edle Hans Rudolf von Meßbach, damals Vogt in Grandson, habe dem Wilhelm von Voisin („Visin") ein Stück Wald („de Joux") gegeben, welches von früher her ihr zugestanden sei. Sie verlange daher gemäß ihrer Titel beim ehevorigen Zustande belassen zu werden. Die Gesandten beschließen, es habe der Vogt mit einem Abgeordneten derer von Freiburg sich an die streitige Stelle zu begeben, daselbst Erkundigungen einzuziehen und dieselben den Obern zu hinterbringen. K. Zwischen denen von Montagny le Corboz und den Bürgern und Einwohnern von Dverdon und ihren Anhängern waltet ein Span wegen des großen Heues, genannt Rotz, auf dem Moose bei Pverdon unter Chamblon und Treycovagnes. Die Boten verfügen, es sollen die von Hverdon den benannten Rotz für dieses Jahr denen von Montagnp ungehindert überlassen, wie das auch früher der Fall war, womit indes; den Rechten keiner Partei vorgegriffen sein soll. Diejenige Partei, welche dann ein anderes Recht behauptet, mag ihre Gegnerschaft vor einem, von den Obern beider Städte gewählten unparteiischen Richter belangen. Über die Kosten wird nach Austrag des Handels verfügt werden. Die Pfänder, welche die von Chamblon erhoben, sollen den Betreffenden kostenfrei zurückgestellt werden. I». Die von Fiez pictet beschweren sich, daß Henri Amiet einen Einschlag machen wolle, den sie nicht dulden zu müssen beglauben, weil er gerade bei ihren Häusern und da niemals ein Einschlag gewesen sei und er sie auch beengen würde. Dem entgegen führt Henri Amiet an, gemäß dein Gebrauche derer von Montagnp kommen jedem zwei Jucharte (»S^tsrss«) Einschlag zu. Die Gesandten beauftragen den Landvogt, zwei Jucharte auf der Windseite auszumessen, auf der Bpsseite aber soll die Sache im alten Bestand verbleiben. Der Abschied ist französisch. Die Namen der Gesandten von Bern aus dortigem Jnstrnctionsbuch L, k. 76. 44t Wern. 153K, 5. Juli. Staatsarchiv Bern: Jnstructionsbuch 0. Verhandlung zwischen Bern und einer Gesandtschaft des Kaisers. I. Auf die mündlichen und schriftlichen Anbringen des Herrn von Marnold, Gesandten des Kaisers, antworten kleine und große Räthe von Bern: 1. In Betreff des Durchpasses der in den Dienst des Königs Juli 1536. 729 von Frankreich sich begebenden Kriegsleute sei man, wie früher wiederholt mitgetheilt worden, in keiner Weise verlässigt, daß der König dieses Kriegsvolk wider den Kaiser oder das Haus Österreich oder Burgund gebrauchen wolle, sondern er wolle sich desselben gegen den Herzog von Savoyen und den Castellan von Mufso, die offene Feinde derer von Bern seien, bedienen. 2. Die von Bern hätten eingewilligt, daß der Kaiser in Betreff des Anstandes zwischen Bern und dein Herzog vermitteln möge, unter der Bedingung, daß er voraus baldigst anzeige, welcher Mittel er sich hierbei zu bedienen gedenke; es sei nun diesfalls keine Mittheilung erfolgt. 3. Der Kaiser habe erklärt, er wolle das Mögliche anwende!,, um dem Herzog von Savoyen die demselben vom König von Frankreich entrissenen Ländereicn wieder zu verschaffen; da die von Bern in einem gerechten Kriege ebenfalls Land, das dein Herzog gehörte, in Besitz genommen haben, so wünschen sie zu wissen, ob der Kaiser in gleicher Weise auch mit Bezug auf dieses Land vorgehen wolle. 4. Auf das Verlangen der Eidgenossen, den Ihrigen nicht den Durchpaß (zum König) zu gestatten, haben die Räthe geantwortet, da bereits einige aus ihren Obrigkeiten («äs Isurs ssnat»), ebenso Officiere, Hauptleute, Lieutenants, Fähndriche und sonst eine große Zahl ihrer Leute sich iin Dienste des Königs befinden, und man sich nicht wichtig bestrebt habe, sie zurückzuhalten, und überhin in ihren Ländern Pässe seien, auf denen man den Leuten zuvorkommen und sie aufhalten könnte, so finde man sich zu keinen weitern Maßnahmen veranlaßt. 5. Betreffend den neuen Volksaufbruch und eine diesfällige Versammlung der Hauptleute in Brugg haben die von Bern, sobald sie hievon Kunde erhielten, sogleich ihren Amtsleuten und Grenzwächtern geboten, nicht zu gestatten, daß die benannten Hauptleute, sei es in Brugg, sei es anderwärts tagen, und nicht zu dulden, daß auf bernischem Gebiet fremde oder andere Kriegsleute geworben werden, vielmehr jene Hauptleute wegzuweisen; das sei auch den Gesandten des Königs angezeigt worden. (Fr-nMich.) II. (22. Juli). Räthe und Burger zu Bern antworten einem Gesandten des Kaisers, der sich wiederholt um freundliche Unterhandlung (in Betreff der Savoyer Angelegenheit) bewirbt, man wolle ihn und die Schiedleute dermalen nicht verhandeln lassen, weil „er" nicht bei der ersten Antwort geblieben sei, sondern „jetzt" ein Neues gebracht habe und auch seinerseits Schiedleute aufzustellen verlange, und zwar andere als die, welche sich früher gutwillig der Sache unterzogen und auf welche sich die von Bern begeben haben. Man wolle also dermalen den Handel angestellt sein lassen. » 448 An der Sense. 1536, zwischen 14. und c. 21. Juli. Gütlicher oder rechtlicher Tag zwischen Bern und Freiburg. Gesandte: Bern. Bernhard Tillmanu »cum eollegis«. Freiburg. Kläger: Schultheiß Brandenburger; Hans Studer; Anton Krummenstoll; Richter: (Hans) Guglenberg; (Hans) Künzis; (Peter Fruyo), Stadtschreiber, als Notar. Wir notiren diesfalls folgende Acten und Beschlüsse: 1) 1536, 6. Juli. Frciburg an Bern. Johann Guilliet, Hintersäß und Burger zu Freiburg, beklage sich, wie die wiederholte Verwendung dafür, daß ihm sein Gut zu Thonon verabfolgt werde, fruchtlos gewesen sei, und bitte, ihm zum Recht zu verhelfen. Da man ihm dieses nicht verweigern könne, auch das 92 730 Juli 153k. Burgrecht zwischen beiden Städten dieses zugebe, so verkünde man denen von Bern Rechtstag, auf 14. Juli zu Wunnenwyl ihre Zusätzer zu haben und daselbst des Entscheides zu erwarten. K. A. Freiburg: Missivenbuch Nr. IS, k.S. 2) 1536, 13. Juli. Räthe und Burger zu Freiburg abordnen die genannten Gesandten in der angegebenen Eigenschaft. K. A. Freiburg: Rathsbuch Nr. 6«. 3) 1536, 18. Juli. Freiburg an Bern. Das Schreiben betreffend die Tagsatzung wegen der letzthin an der Sense unerledigt gebliebenen Anstände habe man erhalten und werde auf den angezeigten Tag eine Botschaft abordnen. a, A. Freiburg: Missivenbuch Nr. IS, r.g. 4) 1536, 22. Juli. Die Abgeordneten von Freiburg erstatten vor Rüthen und Burgern daselbst über den Erfolg ihrer Sendung Bericht. K. A. Freiburg: Rathsbuch Nr.s«. 5) 1536, 22. Juli. Freiburg an Bern. Die Boten von Freiburg haben ausführlich berichtet, was das letzte Mal durch beider Theile Anwälte in den zwiespältigen Angelegenheiten an der Sense verhandelt worden sei. Man habe vernommen, wie die Gesandten von Bern instructionsgemäß Einzüge und Gegenreden angebracht haben, zufolge denen sie behaupten, denen von Freiburg, nachdem eine gütliche Vermittlung umsonst war, nicht zu Recht stehen zu müssen. Man bedauere das und verwundere sich hierüber. In der Hoffnung, daß sie das Recht vermöge des Burgrechts gütlich gestatten werden, ermahne und bitte man sie neuerdings, künftigen Donnerstag (27. Juli) an der Sense — der Dingstatt im Burgrecht unnachtheilig — Red und Antwort zu geben. K. A. Freiburg: Missivenbuch Nr.lS, k. 4. 6) 1536, 22. Juli. Freiburg an die V Orte. Bericht über Berns Rechtsverweigerung und erneuerte Vorladung, damit wenn etwas Weiteres auf dem nächsten Tag zu Baden hierüber angebracht würde, sie darüber unterrichtet seien. Als Gegenstand des Streites werden hier nur etliche „Ursachen von iren nüw ingenommenen Landen herlangend" bezeichnet. n-iäsm. 7) Die unzweifelhafte Resultatlosigkeit ergibt sich aus dem Abschied vom 24. und 25. Juli und aus der bezüglichen Instruction von Bern. Die Berner Gesandten aus dortigem Rathsbuch Nr. 256, S. 148, wo unterm 22. Juli ihre Berichterstattung, doch ohne Inhaltsangabe, erwähnt wird. 44S Lucern. 1336, 18. Juli (Dienstag vor Marie Magdalene). Staatsarchiv Lucer»: Wg.Absch.K. 2, k.SS7. KautonSarchiv Freibnrg: Abschiede Bd.SS, k.ss. KautonSarchiv Svlothur»: Abschiede Bd.Sl. Tag der V Orte und Freiburg. ». Dieser Tag ist angesetzt worden, um sich über eine gleichförmige Antwort über die Vorträge der Fürsten auf dem Tage zu Baden zu vereinbaren. Da man sich über die Anträge, auf die Werbung des Königs von Frankreich nicht einzutreten, der Fürsten und ihres Geldes inüssig zu gehen, ihre Botschaften fortzuweisen w., noch nicht verständigen kann, so hat man beschlossen, die Instructionen jedes Ortes in den Abschied zu nehmen und auf die nächste Tagleistung zu Baden weitere Befehle zu bringen. Uri: Weil das Geld, das man von Fürsten und Herreu nehme, früher schon viel Unheil gebracht und noch ferner bringen könnte, so habe es bei dem vormals gethanen Eide beschlossen, daß von den Seineil niemand mehr Pensionen, Mieth noch Gaben nehmen dürfe; Übertreter sollen für immer ihrer Ehre verlustig sein und von ihren Juli 1536. 731 Amtern gestoßen werden. Es bitte die übrigen Orte dringend, dasselbe zu thun. Da die Gesandten der Fürsten viele Unruhe stiften, so sollte denselben gerathen werden, sich zu entfernen, da man sonst für die Folgen nicht einstehen könnte. Wäre ihnen an etwas gelegen, so könnten sie ihre Aufträge vor den Gemeinden ausrichten. Bei dem durch den Krieg veranlaßten Verbote wolle man bleiben. Schwyz: Es habe keinen andern Befehl als anzuhören und hinter sich zu bringen. Unterwalden: Es wünsche, daß man bei dem Beschlüsse verbleibe, die Knechte daheim zu behalten; es müsse aber bitten, daß man sich auch der Pensionen entlade und sie abschwöre oder für eine „Jahrzahl" oder sonst abstelle. Dabei habe es jedoch nicht die Absicht, in den gegenwärtigen Umständen dem König von Frankreich die Vereinung herauszugeben; es meine nur, weil man sie nicht halten könne, so sollte man ihm auch kein Geld abnehmen; zu einer Abrede hierüber habe der Bote volle Gewalt. Man solle nun die Sache wohl überlegen; seinerseits habe es dem König nicht anders abgeschlagen, als weil es mit eigenen Geschäften beladen sei; denn wäre dies nicht der Fall, und hätte der König zur Behauptung seiner Lande Hülfe nöthig, so würde Unterwalden ihm gemäß der Vereinung be- hülflich sein. Zug will an dem Verbot und den bisher gegebenen Antworten festhalten, da es dem König jetzt nichts glaubt schuldig zu sein. Es ließe sich auch wohl gefallen, „daß die lägerherren an ir gewarsame füren." Der Bote von Freiburg hat über dieses Geschäft gar keine Befehle und wird Alles heimbringen. Lucern will es auch bei den gefaßten Beschlüssen und Verboten bleiben lassen, nämlich die Leute daheim zu behalten und die Weggelaufenen aus des Königs Diensten heimzurufen. Der Kaiser möchte sich aber auf diese Beschlüsse hin überheben und glauben, der König werde von jedermann verlassen sein, und am Ende unternehmen, denselben aus seinen eigenen Landen zu vertreiben; dieses zu verhindern sei man kraft der Vereinung verpflichtet. In den letzten Jahren habe man von dem König so viel Geld empfangen und ihm „nichts genützt", daß man ihn auch nicht verlassen könne. Weder der Kaiser noch jemand Anders könnte das übel deuten, wenn man Ehre, Brief und Siegel halte; es sei vielmehr zu erwarten, der Kaiser werde desto eher bewogen, mit dem König einen guten Frieden zu schließen und ihn in seinem eigenen Lande unangefochten zu lassen; sollte aber der Kaiser dennoch den König dermaßen drängen, so wolle Lucern demselben laut der Vereinung nach besten Kräften be- holfen und berathen sein; weiter gedenke es nicht zu gehen; so viel aber glaube es vor Gott und der Welt schuldig zu sein. Wären nicht täglich die angedeuteten Drohungen vorgefallen, so hätte Lucern sich freilich gar nicht weiter eingelassen. Den Antrag betreffend die Miethen und Gaben von Fürsten und die Beurlaubung von deren Botschaften lasse Lucern für einmal auf sich berufen. I». Da der Anzug gemacht worden, daß es den Eidgenossen nicht übel anstehen würde, zur Vermittlung an die beiden kriegführenden Fürsten Voten zu senden, darüber jedoch niemand Vollmacht hat, so wird es in den Abschied genommen, v. Der Bote von Unterwalden ermahnt die übrigen Orte gemäß den Bünden, daß sie behülflich seien, die Seinen, wenn sie ungehorsam würden, zum Gehorsam zu bringen. «I. Die jungen Leute üben viel Muthwillen gegen einander, indem die einen sich für königlich, die andern für kaiserlich gesinnt ausgeben und durch besondere Abzeichen, als Blumen :c., sich zu dieser oder jener Partei bekennen und in den Wirthshäusern viele Reden brauchen, aus denen bald große Unfälle folgen könnten. Um dem vorzubeugen, soll jedes Ort so viel möglich Vorsorge treffen, daß die Abzeichen und die aufreizenden Reden abgestellt werden, v. Da einem Aufwiegler, der sich Franzose nennt, in den Freien Ämtern einige Habe weggenommen und nach Zug geführt worden ist, so sind einige Boten der Ansicht, es solle dieselbe zu Händen der VII Orte genommen werden. Heimzubringen und auf dem Tag zu Baden Antwort zu geben. L. Weil die von Bremgarten seit vielen Jahren nie mehr geschworen haben, so soll jedes Ort darauf halten, daß sie schwören, indem die Nothdurft solches erfordert. 732 Juli 1536. K. Der Bote von Uri führt Beschwerde über die vielen Tagleistungen und läßt durchblicken, er werde vielleicht nicht mehr alle Tage besuchen. I». Die Boten von Freiburg werden ersucht, bei ihren Obern zu bewirken, daß eine Abschrift des zwischen dem König und den Eidgenossen errichteten Friedens auf nächsten Tag zu Baden übermittelt werde. Im Freiburger und Solothurner Abschied fehlen v—x; I» aus dem Freiburger. Zu ». Im Votum von Uri bei den Worten: vor den Gemeinden ausrichten — corrigirt im Lucerner Abschied Golder: „für die oberkeiten keren." TS«. Ireiburg. 153k, 24. u. 25. Juli. KailtoilSarchio Ureiburg: RathSbuch Nr. 54. Gesandte: Bern. Bernhard Tillmann; Hans Pastor; Henz Schleif. 1. Die genannten Boten von Bern eröffnen am 24. Juli vor dem Rathe zu Freiburg, die von Bern beglauben nicht verbunden zu sein, denen von Freiburg gemäß dem Burgrecht im Rechten zu antworten, es sei denn, daß die von Freiburg sich erklären, ihnen das eingenommene Land beschützen und bewahren zu helfen. Würde dieses nicht geschehen, so würden die von Bern sich weiter umsehen, was in der Sache zu thun sei. 2. Am 25. Juli wird von den Gesandten von Bern vor Rüthen und Burgern zu Freiburg derselbe Vortrag wiederholt. In Anbetracht der Schwere des Handels wird die Antwort auf Donnerstag (27. Juli) verschoben. Am 27. Juli antworten Rath und Burger «nt. xmtst im Missivenbuch." Die bezügliche Missivc ist aber leider weder im Staatsarchiv Bern, noch im Kantonsarchiv Freiburg zu finden. TSt. Wern. 153k, 24. Juli bis 7. August. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 266, S. 164 und 164. Pergamenturkundc. Gesandte: Genf. Etienne de Chapeaurouge; Michael Sept; George des Lesclefs; Johann Lullin. I. (24. Juli). Die Gesandten von Genf übergeben dem Rathe zu Bern einen schriftlichen Vortrag des Inhalts, daß die von Genf wegen des Vidomats und des Bisthums mit denen von Bern nicht rechten wollen; sie verlangen aber, daß man ihrer zum Besten gedenke. II. (27. Juli). Rüth und Burger zu Bern. „Die von Jenff ouch ghört des bisthums und vidomats halb. Mit denen von Jenff stündlich handeln des vidomats und bisthums, ouch anderer fachen halb, das nüw land berürend". III. (7. August), l». Nach langer Verhandlung schließen endlich beide Städte Bern und Genf in Betreff ihrer Anstände folgenden freundlichen Vergleich: (I.) 1. Sindics, Rath, Burger und ganze Gemeinde der Stadt Genf wollen bis nächste Weihnachten die vom erstell Kriege her schuldig gebliebene Summe, die sich in der Rechnung zeigen wird und in der Verschreibung, welche Bern deßhalb empfangen, genannt ist, ohne alles Juli 1536. 733 Fehlen ausrichten und zwar in Bern selbst zu dessen Händen sicher bestellen. 2. Dieselben versprechen bei ihren Ehreil, Eiden und guten Treueil, für sich und ihre ewigen Nachkommen, daß Genf zu allen Zeiten, in Frieden und Krieg für die Herren von Bern eine freie offene Stadt sein solle, so oft es ihnen nöthig sein wird. Die Genfer verpflichteil sich ferner, weder mit Fürsteil, Herren, Städten. Ländern oder Gemeinden Bündnisse, Vereitlungen, Burgrcchte und Verständnisse zu machen, noch Schirm oder Hülfe bei ihnen zu suchen ohne Wisseil, Willen und Rath („verhenknuß") der Berner und ihrer Nachkommen. 3. Die Herrschaft Gaillard mit Zllbehörde, sainmt dem Kloster Bellerive, deßgleichen la Bastie de Cholex, die des Herrn von Lullin gewesen, und die voil den Genfern zu ihren Handeil genommen worden, wie dieselben vorher dem Herzog von Savoyen gehört, soweit solche sich außerhalb der Stadt befinden, und die Güter der Banditen, die in dein von Beril gewonnenen Gebiete liegen, werdeil von Genf wieder übergeben und hiemit gänzlich darauf Verzicht gethan. 4. Genf erbietet sich, denen von Bern die Einkünfte der vom Haus Savoyen herkommenden Stiftungen uild Gottesgaben, die aus dem eroberten Lande in die Stadt gehen, zu lassen, also daß sie solche künftig nicht auszurichten schuldig, sondern derselben ganz entledigt sind; Hinwider hat Bern auf ewige Zeiten alle Ansprüche gegen Genf wegen des Priorats St. Victor und dessen Herrlichkeiten, Rechte, Zinse, Renten, Gülten und Zubehörde aufgegebeil, weil die Genfer dasselbe ihrem Spital zugewiesen, zur Erhaltung armer Leute und der Prädicanten; doch behält es sich die Appellationen, die Mannschaft und das Malefiz vor, wie es von Alter her gekommen ist. (II). Da sich die beiden Herrschaften Gaillard und Gex bis an die Stadt Genf erstrecken, so ist Bern bereit, etwas davon nachzulassen und durch eine Rathsbotschaft die Burgerziele der Stadt zu erweitern und dieselben init guteil Marksteinen zu bezeichneil. (III). Die von Genf sind der Gerechtigkeit der Herrschaft Gaillard, daß sie nämlich einen verurtheilten Uebelthäter einem Amtmann derselben überantworten mußten, ledig gesprochen, so daß sie und ihre Nachkommen dazu nicht mehr verbundeil sein sollen. (IV). Die in und nach dem eben vergangenen Kriege von dem Hauptmann und den Kriegsregenten der Berner denen von Genf abgeforderten Herrlichkeiten, Einkünfte und Zubehörden des Bisthums, sammt dem Vidomat, dem Capitel, Kircheil, Klöstern und Gütern, die sie mit dem Schwert und in offenein Krieg erobert zu habeil glauben, hat Bern der Freundschaft und Liebe wegen nachgelassen und gütlich für sich und die Nachkommen diese Forderung allsgegeben, mit Verzicht auf alle Ansprüche und Rechte, und nichts Anderes vorbehalten, als die Appellationen, die etwa vordem an den Herzog, seinen Rath oder seine Amtleute gegangen wären. Zur Bestätigung dieser Artikel, welche beide Parteieil ewig und unverbrüchlich zu halteil angenommen, werden darüber zwei gleichlautende Briefe aufgerichtet und mit den großen Siegeln verwahrt. I» Das Burgrecht von 1526 (Abschied Bd. IV. Abthl. I. a. S. 1507) wird mit einigen Änderungen erneuert. Beilage 5. Die Namen der Genfer Gesandten aus ihrer Relation vor dem Rathe zu Genf am 11. August; K. A. Genf: Rathsregister. Zu I. Die schriftlich eingereichte Vernehmlassung besteht Wohl in folgendem Aktenstück: Genf an Bern. Man habe die Antivort, welche den zuletzt in Bern gewesenen Gesandten in Betreff des Vidomats, der bischöflichen Herrlichkeit und der Erneuerung des Burgrechtes gegeben worden, verstanden. Wenn es möglich wäre, denen zu Bern das Verlangte zu gewähren, so würde man sie nicht so vielfach bemühen, denn sie hätten die von Genf aus der Gefangenschaft erlöst, wie Moses das israelitische Volk. Aber nach.so unsäglicher Mühe und Arbeit, Zerstörung vieler Häuser, bei der Ungunst der Fürsten und der Schwäche der Stadt bitten die von Genf, sie fortan für empfohlen zu halten. Das kleine Gut, das sie besitzen, sei da um 734 Juli 1536. den Gesammtnutzen zu mehre», an dem auch die zu Bern Antheil haben, wie denn auch die von Genf bereit seien, zur Beschirmung des eroberten Landes Leib und Gut darzustrecken. Betreffend den Rechtstag zu Lausanne, so wolle Gott verhüten, daß die von Genf mit denen von Bern rechten sollten, eher wollten sie ihre Stadt und Alles was darin ist ihnen überlassen. Es wolle daher denen zu Bern gefallen, das Burgrecht wieder zu erneuern und einen Modus vivendi zu gestalten, daß man in Freundschaft miteinander lebe und das Wort Gottes zu Genf zunehme. St. A. Bern: Actenband Gens 1102-1557. cD-utsche Nebersetzung.) Das Actenstück ist ohne ursprüngliches Datum, über- und Unterschrift; aber abgesehen davon, daß sein Inhalt es hieher weist, beruft sich eine demselben angefügte Archivb^merkung auf Nr. 256, S. 154 des Rathsbuches. Zu III, (I). Dieser Artikel ist nach der Weise eines Vertrages redigirt und in Urkundenform gefertigt. Abgedruckt in französischer Übersetzung bei Spon: Histoire cks dsnövs (Ausgabe von 1730) T. II, S. 183. Ein früheres Stadium der Verhandlung berührt der benannte Gesandtschaftsbericht wie folgt: »Velo» dank Lernatss appellatiensin trinin oastrorum, portns civitatis sidi appsrtas, Anrnissonoin nostris suinptidus, neu taesi's oonkeckerntionsni onrn alle prinoixs neo oonunnriitats, bona per cknoss in soolesüs kunckata, inills sontos nnnualis tridnti. — viinissrnnt ourrers nppellutionss et Aarnissonsin st illos soutos annllales et sont das« (sie). Am Schlüsse ihres Berichtes bemerken die Gesandten: »Lecksinnt 25 sontos seorvtarii(s), 10 soutos sonltsto, onilidet dancksretiis esningne st ckodanns ssrvo seeretarü cknos sontos. Ita oininnia ouni gratiorum aotions aeosptainns«. Die Relation wird am 13. August vor dem Rathe der Zweihundert wiederholt; derselbe genehmigt die Verhandlung. K. A. Genf: Rathsregister. 4ST Zürich, Otarus, Hoggenburg (?). 1536, vor und nach 25. Juli (St. Jacobstag). Verhandlungen zwischen dem Abt von St. Gallen, den Schirmorten und den Toggenburgern. Wir sind ans die Mittheilung des nachfolgenden Beschlusses verwiesen: 1536, 25. Juli (St. Jacobs Tag). Räthe und Burger zu Zürich erkennen: Unlängst ist der Abt von St. Gallen mit Gesandten von Lucern und Schwyz zu Zürich und Glarus erschienen und forderte, daß man die in der Grafschaft Toggenburg vermöge, sich des Kaufs, der vor einigen Jahren in Betreff der Grafschaft geschehen, zu entziehen, den Kaufbrief dem Abt herauszugeben, oder wenn das bei ihnen nicht zu erhalten wäre, so mögen wenigstens die beiden Orte Zürich und Glarus ihm Brief und Siegel geben, daß sie den Kaufbrief als kraftlos betrachten und den Abt und sein Gotteshaus bei Brief und Siegeln schützen wollen. Die beiden Orte Zürich und Glarus glaubten dann, daß der Abt diese Angelegenheit zu gütlichen Tagen kommen lassen sollte, was aber der Abt aus verschiedenen Gründen verweigerte und eine bestimmte Antwort auf den „nächsten" Tag zu Baden (26. Juni?) verlangte. Inzwischen ließen die von Glarus durch ihren Gesandten, Fridli Mathis, des Raths, denen zu Zürich eröffnen, daß ihnen gut schiene, eine Botschaft zu denen im Toggenburg abzuordnen, um zu erfahren, was ihr Gemüth und ihre Meinung ' sei, um dann um so besser in der Sache handeln zu können; wenn aber die von Zürich etwas Anderes besser bedünke, möge man ihnen dieses eröffnen, da sie entschlossen seien, zu Zürich zu halten und ohne oder hinter denen von Zürich nichts zu thun. Man hat das mit Dank aufgenommen; und da beinebens berichtet worden, daß die Toggenburger im letzten Kriege von den V Orten in Betreff des fraglichen Kaufs einige Zusagen erhalten haben, so hat man denen von Glarus beigestimmt und den Johann Rudolf Lavater, alt-Vogt Juli 1536. 7Z5 zu Kyburg, abgeordnet, mit dem genannten Hauptmann Mathis vor den Landrath der Grafschaft zu treten und diesen, das Begehren des Abtes vorzutragen, der Toggenburger Meinung, den Kauf betreffend, zu erfahren, sie zu befragen, was sie für Gründe haben, um sich dem Abt entgegenzusetzen, und Abschriften von den Zusagen der V Orte entgegenzunehmen und Alles an die Obern zu bringen, damit man auf dem nächsten Tag zu Baden eine den Verhältnissen angemessene Antworrt geben könne. St. ». Zürich: A. Toggmburg. 4S3 Waden, 1536, 31. Juli f. Staatsarchiv L»r«rn: Aüg. Absch. ic. s, r. S!>S. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 1Z, k.05. Staatsarchiv Bern: Allg.eidg. Absch og, S.SZl. KantonSarchiv Basel: Abschiede lSSS—,SSS. KantonSarchiv Freiburg: Abschiede Bd. I» und Badische Abschiede Bd. is, k. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. »I. Gesandte: Zürich. Johann Haab, eventuell auch Hans Edlibach, der jetzt ohnehin zu Baden ist. Bern. (Jacob) Wagner, Veuner. Lucern. (Hans) Golder, Schultheiß. Unterwalden. (Niklaus) Wirz, Panuerherr. Basel. Bernhard Meyer. Freiburg. Haus Studer. Solothurn. Urs Hugi, alt-Schultheiß. (Andere unbekannt). tt. Der Bote von Zürich legt ein Schreiben von Bürgermeister und Rath zu Stein vor, des Inhalts, daß der Kaiser ohne Verzug die Eidgenossen angreisen werde, wenn sie dem König von Frankreich zu Hülfe ziehen. Auch von andern Orten wird angezeigt, daß Graf Friedrich von Fürstenberg im Auftrage des Kaisers große Rüstungen betreiben solle, und daß der Kaiser die von Constanz und Lindau um freien Durchpaß für seine Truppen angesucht, aber noch keine bestimmte Antwort erhalten habe. Im Hinblick auf diese und andere Warnungen wird denen von Stein wie den Landvögteu im Thurgau, Sargans und Rheinthal geschrieben und an die von Basel und Schaffhausen das Gesuch gestellt, den Dingen ernstlich nachzufragen und was sie erfahren sogleich an Zürich zu melden, das dann die andern Orte berichten wird. Dies ist zu vorläufiger Bedachtnahme heimzubringen. I». Martin Wehrli, Vogt zu Münsterliugen, hat angezeigt, daß das Gotteshaus zu Riedlingen im Schwabenland einen Zehnten habe, der jährlich nicht mehr als 50—60 Gulden erlrage, aber nur mit großen Unkosten zu beziehen sei, während er wohl 1600 Gulden oder mehr gelten dürfte. Er begehrt, daß man ihm und dem Landvogt bewillige, diesen Zehnten zu verkaufen und das Capital für das Kloster besser anzulegen. Heimzubringen; Antwort auf nächstem Tag. e. Es wird nach einer Berathung über die gestohlenen Güter vereinbart, daß wenn ein Dieb sich auf das Gebiet eines andern Ortes flüchtet und dort verhaftet wird, dem erweislich Bestohlenen das noch vorhandene Gut zurückerstattet werde nach Abzug der für Gefangenschaft, Gericht ec. erlaufenen Kosten. Da Bern, Basel und Freiburg dazu nicht stimmen, sondern freie Hand haben wollen, so wird es ihren Boten in den Abschied gesetzt, um auf nächstem Tag darüber Antwort zu geben; schlagen sie dann wieder ab, so wollen die andern Orte gegen sie auch offene Hand behalten und es in das Urbar zu Baden bringen lassen. »I. Die Brüder Jacob und Anton Hienli, Salzherren zu Lindau, begehren für sich und ihre Güter freies Geleit, um bei allfälligcn Kriegen ihr Eigenthum in Sicherheit bringen und desto mehr Salz in die Eidgenossenschaft führen zu können. Da dieses zu allgemeinem Nutzen dient, so wird ihnen sofort entsprochen; doch sollen sie sich gleitlich halten und überall den Zoll entrichten, v. Panuerherr Wirz von Unterwalden eröffnet auftragsgemäß, wie auf dem letzten Tag von Bern (die Sperrung?) des Durchpasses abgeschlagen worden. Weil nun die Bünde vermögen, daß wenn einem Ort die Augehörigen ungehorsam werden oder sich flüchten, jedes andere Ort, das darum angesucht 73k Juli 1536. würde, verpflichtet sei, demselben die Seinen gehorsam machen zu helfen, so begehren die Obern, daß dem nachgelebt werde. Venner Wagner von Bern antwortet, er sei jetzt nicht instruirt, da er schon auf dem letzten Tage seine Herren verantwortet habe. k. Gesandte des Kaisers und der Grafschaft Burgund bringen vor, auf letztem Tag sei auf ihr Ansuchen bewilligt worden, Boten von zwei Orten zu verlangen, die sich bei dem König von Frankreich verwenden sollten, daß er die Grasschaft „unangerannt und unbetrübt" lasse; Zürich und Lucern seien dann ausgewühlt, und da jenes Einwände erhoben, von Lucern aus an den König geschrieben worden; da der Bote noch nicht zurückgekommen, so wissen sie nicht, was er erreicht habe; sie bitten daher nochmals, daß man Zürich bewege, eine Botschaft abzusenden; Lucern werde dann keine Anstünde machen. Beide Orte werden daher ersucht, dem gemeinsam gefaßten Beschlüsse nachzukommen; die Boten sollen auf Kosten der Grafschaft reiten und gemäß der festgesetzten Instruction nach besten Kräften handeln. K. Die Gesandten des Kaisers antworten in langem Vortrage zuerst auf den Vorschlag der Eidgenossen, zur Beilegung des Streites mit dem König von Frankreich ihre Botschaften abzuordnen: der Kaiser habe ihr freundschaftliches Anerbieten mit Wohlgefallen aufgenommen; auch er wünsche Frieden und Ruhe in der Christenheit; aber der König von Frankreich unternehme je länger je Böseres, und habe dem Herzog von Savoyen, der ein Reichsfürst, des Kaisers Schwager und Verbündeter sei, alles Land dies- und jenseit des Gebirges weg- genommmen; dadurch sei der Kaiser zur Gegenwehr genöthigt worden und nicht geneigt, ohne Weiteres einen Frieden anzunehmen; wenn aber der König billige Conditionen vorschlüge, die dem jetzigen Zustand der Dinge entsprächen, so würde er gerne Gehör leihen und zugeben, daß die Eidgenossen sich mit diesem Geschäft belüden. Dann eröffnen die Gesandten in Antwort auf den Abschied vom letzten Tage, der Kaiser.sei entschlossen, die Erbeinung zu halten. Sie hören aber, daß „etliche" Knechte aus Lucern, Uri, Schwyz und Zug aufgebrochen und in französischen Dienst gezogen seien, und daß die Boten des Königs emsig zu werben versuchen; dies sollten die Eidgenossen nicht dulden, da sonst die Erbeinung stracks gebrochen und der gefaßte, ja besiegelt mitgetheilte Beschluß, unparteiisch zu bleiben, entkräftet wäre; der Kaiser würde eine so schnelle Änderung nicht günstig aufnehmen, zumal ihm sogar versprochen sei, die Weggelaufenen heimzumahnen; was seither vorgegangen, möge wohl ohne Gunst der Obern geschehen sein; es würde aber nichts helfen, wem? sie sagten, der Kaiser überziehe den König in seinem eigenen Lande, die Eidgenossel? seiei? also diesen? Hülfe schuldig; denn es sei bereits öfter angezeigt und offenbar, daß der König Urheber und Anfänger des Krieges gewesen; der Kaiser habe demnach alles Recht, ihn zu verfolgen und zum Ersatz alles Schadens zu zwingen. Dem Allem zufolge bitten sie ganz inniglich, die Eidgenossei? möchten die Erbeinung vollziehen, ihre frühen? Beschlüsse und Antworten aufrecht halten, dein Feinde keine Knechte zulaufen lasse?? und die schon Ausgezogene«? abmahnen; das werde ihnen Friede, Ruhe und Einigkeit bringen und der Kaiser ihnen dafür erkenntlich sein. Auf diese»? Vortrag wird den Gesandten geantwortet, man »volle die Erbeinung treulich halten, die weggelaufenen Knechte nach Verdienen bestrafe«? und de«? letzten Abschied gänzlich bestätigt habe«?. Dabei eröffnet aber Lucer«? die Meinung, daß es de«? Eidgenossen wohl anstünde, wenn der König i«? seinen Erblanden angegriffen würde, ihre Hand nicht so jäh und in der Roth von ihn? abzuziehen, sonder«? ihin i«? diesen? Fall beizustehen gemäß der Vereinung. I». Die Botschaft von Savopen berichtet, sie habe letzter Tage, als sie zu Bern gemesen, mit dem kaiserlichen Gesandten, Herrn von Marnold, Bescheid begehrt, ob Bern den Handel «nit dein Herzog auf gütlichem Wege auszutragen bereit wäre; darauf habe sie zur Antwort erhalte«?, es möge wohl leide«?, daß die Verordnete«? des Kaisers und die Orte, welche früher in der Sache auch gehandelt, dieselbe auf sich nehmen wollen, aber keine andern Orte dazu berufen, und lieber den Juli 1536. ?37 Handel anstehen lassen. Da nun der Herzog zu einem Vergleich geneigt sei, so halte er für billig, daß die Eidgenossen Bern vermögen, die Schiedorte, welche der Fürst begehre, auch anzunehmen. Der Bote von Bern hat hierüber keine Vollmacht und beharrt bei der obigen Antwort. Darauf haben die Boten der Schiedorte ernstlich mit ihm geredet und ihm in den Abschied gegeben, daß sie für gut und fruchtbar ansehen, wenn es alle Orte gemeinsam darin handeln lasse; denn der Herzog sei der Bundesgenosse aller; es sollte daher niemand ausschließen, da die Boten bereits den guten Willen ihrer Obern, wenn sie um Mithülfe ersucht würden, zugesichert haben; wollte aber Bern nicht darauf eingehen, so würden sie sich der Sache nicht beladen; Bern soll nun seinen Bescheid ohne Verzug an Zürich melden. In einer späten? Verhandlung hat es gänzlich abgeschlagen, die siebei? katholische?? Orte handeln zu lassen, weil sie vormals sich des Handels völlig entschlagen haben. (Zürich: Hinwieder habe?? die savoyischen Boten keine Vollmacht, sich zu erkläre??, ob der Herzog die kaiserliche Gesaudtschaft und die übrigen Orte als Unterhändler annehmen würde, wollen es aber hinter sich bringen), i. De?? savoyischen und kaiserlichen Gesandten wird auf ihr Begehren voi? allen Orten ohne Glarus geantwortet, die Eidgenossen wollen ihre Knechte so weit möglich zu Hause behalten. Dei? französische?? Boten wird von den zivölf Orten erstlich ii? den Abschied gegeben, daß sie den König ermahnen, dein Herzog, als der Eidgenossen Bundesverwandten, seine Lande wieder zurückzustellen. Die savoyischen Gesandten danken und bitten, iveil der König den Herzog wider Recht vertriebe?? und die Vereinung gebrochen habe, in welcher das Bündniß mit Savoyen als älter vorbehalte?? sei, die Knechte aus Frankreich heimzurufen und nicht wider den Kaiser und Herzog ziehe?? zu lasse??. Da sie vernommen, daß des Franzosen Boten den Herzog auf dem letzten Tage verunglimpft habe??, so legen sie hier einige „Artikel" vor. Nachdem man dieselben gehört, hat man geantwortet, die Herren und Obern gebe?? nicht viel auf jene Rede??; man wolle übrigens die Vertheidigung, wem? sie schriftlich initgetheilt werde, geri? heimbringen. Ik,. Nachdem auf letzte??? Tage über schlechte Wirth- schaft des Commenthurs zu Hitzkirch geklagt worden, wird ihn? jetzt geschrieben, er solle auf dem nächsten Tage Zu Baden Rechnung ablegen. I. Adrian von? Stein, Leutpricster zu Hägglingen, bittet jedes Ort um ein Fenster. Heimzubringen, in. Die französischen Gesandten begehren Antwort auf den Vortrag vom letzten Tag, de?? Herr voi? Boisrigault eingelegt; der Kaiser trachte seit lange»? den König zu vertreiben und habe darum so große Kriegsrüstungen gemacht, auch in eigener Person in der Provence gelandet; darum sei der Graf von Nassau in die Picardie gezogei?; der König sei genöthigt, sich zu wehren und ermahne die VII Orte, ihn? ihre Knechte zulaufen zu lassen, laut der Vereinuug, und wenn auch diese es nicht erforderte, so würden sie doch der Gerechtigkeit zu Ehren ihn bei seinen Landen beschützen. Auch Zürich und Bern wolle er zu??? freundlichsten gebeten habe??, ihn? zur Beschirmung seiner Erblande beholfen und berathen zu sein. Schließlich begehre der König, daß die Orte, voi? denen Knechte bei ihn? seien, denselben ernstlich schreibe?? und sie ermahnen, ihm Irlich und treu zu dienen. Antwort: Mai? bleibe bei den? vorige?? Beschluß; die Gesandten sollen sich hüte??, die Leute zun? Ungehorsam aufzuwiegeln, da die Obrigkeiten dies nicht dulde», sondern strenge ahnden würden. Schultheiß Golder wiederholt jedoch hier die oben erwähnte Antwort, ebenso Glarus, daß es die Vereinung halte?? wolle. Basel antwortet „für sich selbst." De?? Gesandten wird endlich in den Abschied gegeben, der König '»öge den? Herzog voi? Savoyen das weggenommene Land wieder zustelle?? und den Hans Reif für seine wohlbegründete Ansprache bezahlen, wie die Bote?? versprochen habe??. Heimzubringen, um zu berathen, was ferner zu thun, wem? den? Verlangen nicht entsprochen werde, u. Es wird de??? Kaiser und den? König von Frankreich geschrieben und eii? freies Geleit begehrt, um mit Gottes Hülse durch eine Botschaft den Frieden zwischen de?? Parteien zu vermitteln. Da die Boten von Bern, Basel und Glarus dazu nicht stimmen wollte??, so haben 93 733 Juli 1536. sich die übrigen Orte derselben vermächtigt, damit das Schreiben von allen Orten ausgehe. Heimzubringen, ob man von allen oder nur von einzelnen Orten Gesandte schicken, und was für Instructionen man ihnen mitgeben wolle. Und da man voraussetzt, daß das Geleit bald eintreffen werde, so hat mau einen Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag vor St. Bartholomäus (20. August). «. Da die Blinde seit vielen Jahren nicht mebr beschworen worden sind, so beantragt der Bote von Glarus, daß mau dieselben wieder beschwöre, damit namentlich die Jugend dieselben auch kennen lerne. Heimzubringen und auf dem nächsten Tag Antwort zu geben, p. Die Boten von Zürich schlagen vor, daß ein Ort, das gegen ein anderes etwelche Beschwerden habe, dieselben gütlich zur Sprache bringe und nicht gleich erkläre, neben dem andern nicht mehr tagen zu wollen; denn dieses sei weder freundschaftlich noch eidgenössisch, «z. Zürich, Bern und einige andere Orte verlangen, von den Kosten, welche der Transport des Geschützes von Bellenz nach Jrnis und die Erstellung eines Hauses erfordern, befreit zu werden, da sie schon längst erklärt haben, sie wollen keine Kosten mehr haben, wenn das Geschütz nicht getheilt werde. Sie begehren demnach, daß man ihren Theil von den 200 Kronen, welche Uri aus der Geleitsbüchse zu Luggarus genominen, ihnen herausgebe. Der Ammann von Uri legt dagegen einen Abschied vor, der zu Lucern am Dienstag nach Lichtmeß (8. Februar) 1536 von den XII Orten (?) erlassen worden, und durch welchen Uri beauftragt sei, das Geschütz von Bellenz nach Jrnis zu schaffen und daselbst ein Haus zu erbauen. Bei dieser Verfügung läßt man es bewenden, i. Es wird angezogen, daß die Strafen für das Reislaufen im Thurgau allein den VII Orten zugehören und die drei Orte Bern, Freiburg und Solothurn keinen Antheil daran haben, indem schon vor dem Schwabenkrieg, als das Landgericht noch denen von Constanz gehörte, dies so üblich geweseil sei; da man aber nichts Gründliches davon weiß, so wird der Landvogt im Thurgau beauftragt, sich nach dem alten Brauch zu erkundigen; auch soll jedes Ort seine alteil Vögte darüber befragen und auf nächstem Tage Bericht erstattet werden, um weiter in der Sache handeln zu können. 8. Es soll jeder heimbringen, däß hinfort die Boteil, welche in die Vogteieu geschickt werden, sich mit dem Lohne begnügeil, der ihnen von ihren Obern gegeben wird, und daß die Vögte denselben nichts mehr verabreichen sollen, weder Zehrung noch Lohn. t. Den Vögten wird geschrieben, daß das Verbot gegen das Reislaufen noch immer in Kraft sei und daß sie der Fehlbareu Habe und Gut zu Händen der Obrigkeit einziehen, den Fraueil jedoch ihr zugebrachtes Gut ausrichten und die Schulden bezahlen sollen; namentlich gegeil Hauptleute, Fähnriche und Aufwiegler sollen sie strenge, gegeil arme Leute aber, die kleine Kinder haben, bescheiden verfahren. Ferner wird ihnen befohleil, die Pässe wohl zu bewachen und kein Kriegsvolk durchziehen zu lassen. Doch wird Glarus, das in die Strafen, Bern und Lucern, die in die Sperrung der Pässe nicht eingewilligt, der Durchzug gestattet. In Betreff des Kallfes der Grafschaft Toggenburg wird nach Verhörung der Parteien und Eröffnung der Instructionen der IV Orte ein gütlicher Tag nach Rapperswyl angesetzt auf St. Theodulstag den 16. August, um daselbst den Streit gütlich zu vertragen oder über das Rechtsverfahren sich zu berathen. v. Zürich begehrt Antwort auf den kürzlich gestellten Antrag, sich aller fremden Fürsten und Herren zu müssigen und deren Gesandten aus der Eidgenossenschaft wegzuweiseu. Bern erklärt, es hätte schon längst die fremden Gesandteil gern fortgewiesen; da es nichts ausgerichtet, so wisse es auch jetzt nicht zu helfen, halte aber au seinen Beschlüssen gegen Pensionen und Neis- laufen fest und wolle jedermann gewarnt haben, mit den Seinigen nicht zu practiciren, damit es nicht veranlaßt würde, an den Übertretern seine „Reformation zu vollziehen." Lucern, Zug, Basel, Solothurn, Schaphausen und Appenzell eröffnen, es gefalle ihnen der Antrag Zürichs wohl, wie denn etliche Orte unter ihnen die Pensionen auch verschworeil; sie haben jetzt aber keinen weitem Befehl, als anzuhören und Juli 1S3K. 739 Bericht zu erstatten. Uri, Schwyz und Unterwalden (ob dem Wald) sind ebenfalls beinahe gleicher Meinung; ihre Herren haben bereits verboten, Pensionen, Mieth und Gaben, in welcher Gestalt sie auch gegeben werden möchten, anzunehmen, auch untersagt, zu fremden Fürsten oder Herren zu ziehen; sie bitten die übrigen Orte, solches mit ihnen anzunehmen; welche das thun wollen, mit denen werden sie sich (sofort) weiter vereinbaren, Briefe und Siegel darüber aufrichten, und zwar so, daß nicht eines, zwei oder drei Orte den Beschluß wieder aufheben können. Nidwald en will die Knechte allenthalben heimmahnen, aber dem Kaiser die Erbeinung und dem König von Frankreich den Frieden treulich halten; es wird auch, sobald es den andern Orten gefällt, vom König den Bundesbrief zurückfordern und alle fremden Fürsten (sie) fortweisen. Glarus will es an die Landsgemeinde bringen, wenn alle Orte gesonnen sind, sich der Fürsten und Herren und der Vereinung zu müssigen; fremde Botschafter halten sich in Glarus nicht auf, daher habe es auch keinen fortzuweisen. Freiburg will es nicht gut dünken, dem König die Vereinung herauszugeben oder die Gesandten wegzuweisen; thue ein Gesandter etwas Unrechtes, so soll man ihn nach Verdienen strafen. Da viel an der Sache gelegen ist und die Instructionen noch so ungleich lauten, so sind sie heimzubringen und nächstem Tage Antwort zu geben, welchen: Vorschlag man beitreten wolle. H». Dem Vater und Convcnt zu Jttingen hat man vergönnt, nach der nächsten Rechnung unter ihnen selbst einen neuen Schaffner zu wählen, der aber den X Orten jährlich Rechenschaft zu geben schuldig ist; der alte hat nämlich um Entlassung gebeten; Zürich und Bern haben hiezu nicht gestimmt, Wegen des Gefangenen, welchen Zürich nach Dietikon geführt, gibt es jetzt den Bescheid, es wolle die Kosten tragen, wenn die andern (sieben) Orte gestatten, von einem Reichen, „der es verschuldet", Hab und Gut einzuziehen. Es wird aber freundlich ersucht, darin keine Neuerung anzufangen. 5 . Da sich die von Appenzell mit Ammann Eisenhut noch nicht vertragen haben, so giebt man ihnen die Sache in den Abschied; wollen sie aber nicht entsprechen, so sollen Zürich und Glarus im Namen aller Orte ihre Boten auf Sonntag nach St. Laurenz (13. August) nach Appenzell schicken, die zuerst mit dem Landrath auf Gütlichkeit hinwirken und wenn dieser nicht nachgibt, eine Landsgemeinde verlangen werden, um mit allem Ernst zu erklären, daß man einen so ehrbaren Mann, der dem Lande so viele Dienste geleistet und ohne Ursache verstoßeil worden, nicht rechtlos lassen werde :c. Wenn unterdessen die Sache gütlich erledigt würde, so soll Appenzell es Zürich lind Glarus melden, damit die Boten daheim bleiben können. Dieselben Boten haben Befehl, mit dem Vogt im Rheinthal den Span zwischen Ammann Vogler und denen von Oberried zu beseitigen; den letztern werden sie anzeigen, man wolle, daß sie die Sache einmal ab- Hun, da schon Kosten genug darauf gegangen seien. Sie sollen auch versuchen, den Streit zwischen dein Abt von St. Gallen und denen von Appenzell, betreffend einige Wälder, Lehen und Schwesternhäuser Zu vertragen, damit der Abt bei seinen Freiheiten bleibe. ?»I». Der König von Frankreich hat wegen Burgund geschrieben, er gedenke die Grafschaft nicht anzugreifen, sofern sie sich ruhig verhalte. Eine Copie dieses Briefes hat man den Burgundern mitgetheilt, die dann weiter begehrt, daß die gemeineidgenössische Botschaft, wenn eine solche zum König abgehe, die Aufrichtung eines besiegelten Vertrages betreibe; würde aber keine geschickt, .so behalten sie sich vor, die Boten von Zürich und Lucern anzusprechen, re. Der Decan von Boswyl zeigt an, wie vor einiger Zeit ein Landfahrer vor sein Haus gekommen sei und ihn beschimpft habe, dann Abends, „als sich Tag und Nacht habe wolleil scheideil", wieder erschienen sei, ihn gerufen, seinen Sohn herausgefordert und mit ihm gefochten habe; er, Kläger, habe vergeblich Friede geboten, der Landfahrer aber zuletzt den Kürzern gezogen. Nun wolle man sein Gesinde nicht verhören und ihn als Friedbrüchigen strafen; ^ bitte, über den Handel abzusprechen. Es wird erkannt, er solle der Strafe ledig sein, der Landvogt jenen 740 Juli 1536. Angreifer auf Betreten verhaften und fragen, wer ihn aufgewiesen habe. Der Vogt in den Ämtern soll mit Hülfe verständiger Leute die Fischenzeil zu Büblikon untersuchen und aus deu nächsten Tag berichten, was er da findet, vv. „Jr" (die Boten von Freiburg und Solothurn?) wissen zu sagen, daß der ehemalige Landvogt im Thurgau, Brunner von Glarus, von ihren ObernIvon benannter Vogtei wegen 21 Gulden und 2 Batzen (16 Batzen für einen Gulden) fordere, tl. Venner Wagner eröffnet gemäß seiner Instruction, seine Herren beglauben, in Folge der Lehenschaft und der Niedern Gerichte befugt geweseu zu sein, den Priester zu Birmeustorf zu entlassen, auch habe dieser es wohl verdient, ivofür der Bote die Gründe angibt. Die Gesandten der übrigen Orte bedauern diese Antwort, weil gemäß dein Landfrieden diejenigen, welche in den Vogteien zuwider demselbigeu predigen, von den Vögten zu bestrafen seien; sie wiederholen, daß im gegen- theiligen Falle jene geistlichen und weltlichen Personen, die im Thurgau, in der Grasschaft Baden und an andern Orten, wo Prädicanten bestellt seien, die Lehenschaft besitzen, bei Anlaß in gleicher Weise diese Prä- dicanten verschicken könnten. Die von Bern werden deßhalb nochmals ernstlich gebeten, von ihrer Meinung abzusteheil und hierüber ain nächsten Tage Antwort zu geben. KK. Die Boteil (von Bern) missen zu berichten, wie die Gesandten von Zürich auf ihr Verlangen gezeigt haben, daß Arbon in dem Umfang der Eidgenossenschaft liege und mit den Eidgenossen reisen müsse; wenn mau aber für Arbou rechten wolle, man init den V Orten rechten müsse, weil diese nach Abschluß des Landfriedens, in Folge Gestattung ab Seite des Bischofs, erkennt haben, daß die voll Arbon in Gemäßheit des Landfriedens abzähleil lind theilen solleil, und null erst nachher der Bischof alle Obrigkeit und Herrlichkeit anspreche. Man glaube aber, daß nicht nöthig sei, zu rechten, da der Bischof sich mit denen von Arbon gütlich vertragen werde. I»I». Ab dem letzten Tag hat man denen von Solothurn geschrieben, sie möchten die drei Männer, nämlich Hans Heinrich Winkeli, Sekelmeister Stark und Urs Dürr bei dein Vertrag, der durch „unserer Herren und obern räth" abgeredet worden, gütlich bleiben lassen. Der Schultheiß (von Solothurn) berichtet nun, daß man mit Hans Heinrich Winkeli sich vertrageil; die beiden andern hätten die Obrigkeit hierum noch ine angesucht, weßhalb man es hiebet bleiben lasse. Da Hans Heinrich Winkeli letzthin zu Solothurn au Ehren verletzt worden ist, so hat man die von Solothurn gebeteil, solches Schmätzen abzustellen und einen Schein zu geben, daß die mit Winkeli verpflogene Verhandlung seine Ehre unangetastet belassen habe. Mail wünscht hierüber Antwort auf den nächsten Tag. it. Anwälte derer von Egni (Egnach) und Gesandte des Bischofs zu Constanz erscheinen vor den X Orten. Die erster» eröffnen: Schon auf der Jahrrechnung zu Baden habeil sie, in Betreff der Abzählung und Theilung der Pfarrgüter zu Arbou, an den Bischof das Gesuch gestellt, er möchte ihnen etwas zur Erhaltung ihres Predigers verabfolgen lassen; es sei aber bisher ohne Erfolg gewesen; darum bitten sie, den Bischof dahin zu vermögen, daß er gemäß dem Landfrieden die Pfarrgüter theilen lasse. Die Gesandten des Bischofs erwiedern dagegen, der letzte Abschied, daß der Bischof zur Erhaltung des Predigers etwas verabfolgen möchte, sei ihm erst am 21. Juli zugekommen, daher habe er in dieser kurzen Zeit sich zu nichts entschließen können; er anerbiete aber den Peteilten, um der Eidgenossen Bitte willen, etwas verabfolgen zu lassen. Nach Anhörung beider Parteien wird beschlossen, es sollen die von Egni den Bischof freundlich ersuchen, ihnen etwas in Gnaden zu verwilligen, sie sollen sich aber mit dem begnügen, was er ihnen zuerkenne, weil er es ihnen aus Gnade und nicht aus Schuldigkeit gewähre; sie sollen auch fernerhin sich solchen Nachlaufens und vergebener Kosten müssiaen St. A. Lucern: Fasc. Thurgau, 674 t>, — L. A, Schwyz. — L. A. Nidwaiden: Abschiede. NU' Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Benedict Schütz von Bern aus den l. August. Juli 1536. 741 Im Zürcher Abschied fehlt I; im Bcrner, Freiburger und Solothurner k, I, », s, ,»; im Basler nebst dem auch k; »v—>>. ib. 6) 21. August. Constanz an Zürich. Es werde wissen, was zu Wittenberg mit den sächsischen Prädi- canten gehandelt worden; da nun die aufgesetzten Artikel einer Concordie an sich selbst und in ihren Folgen Wohl zu erwägen seien, so erachte man für nothwendig, sich mit einigen Verwandten zu berathen, ob man sie unterschreiben wolle, und bitte daher Zürich, wenn es in dieser Sache auch zu handeln gedächte, noch nichts zu beschließen, bis man weitern Bericht gegeben hätte; es möge auch Bern, Basel Schaffhausen und andere evangelische Städte ermahnen, so lange zurückzuhalten. >>>.»,. 7) 23. August. Bern an Zürich. Antwort auf dessen Anzeige, wie Myconius und Grynäus erschienen Zc., und Mittheilung der von den Berncr Prädicanten gegebenen Erklärung. Da man gehofft, daß jedem mit der Confession von Basel genug geschehen wäre, und man dennoch weiter angesucht werde, so erachte man auch (wie Zürich) für gut, den Handel wohl zu bedenken und nicht leichthin etwas zu beschließen. Damit man nun darin vereinigt und nicht getheilt werde, habe man Basel ersucht, einen Tag für alle Confessions- verwandten auszuschreiben und auch die Straßburger Prediger dazu einzuladen. >>>. >>>. 8) 24. August (Bartholomä). Zürich an Schaffhausen. Mittheilung des Inhalts eines Schreibens von Constanz, das heute angekommen sei. Zürich habe »ach Constanz geantwortet, es zweifle nicht, daß die von Schaffhausen dem Gesuche von Constanz entsprechen werden, zumal die Botschaft und die Gelehrten von Basel, welche dieser Angelegenheiten wegen nach Schaffhausen und an andere evangelische Städte der Eidgenossenschast abgefertigt worden, wieder heimgekehrt seien und sofort einen Tag ausgeschrieben haben, damit die Rathsboten und Gelehrten der christlichen Städte sich unterreden und berathen können. K.A. Schaphausen: Correspondenzen. August 1536. 745 9) 25. August. Schaffhausen an Zürich. Antwort auf die von Constanz gestellte Bitte. Man wolle derselben gern willfahren und bis auf weitern Bescheid der Constanzcr und ihrer Verwandten nichts Endliches beschließen, »>. u 1V) 28. August. Basel an Zürich. Man habe heute das Begehren der geheimen Ruthe von Constanz nochmals vor Augen genommen, und weil nun die Zeit, wo mau auf die Wittenberger Artikel zu- oder absagen müsse, gar nahe sei, so habe man auf Sonntag den 24. September einen Tag angesetzt, zu welchem die Rathsbotschaftcn und Prädicanten mit Vollmacht erscheinen sollten! Zürich möge wie früher Schaffhausen und St. Gallen dazu beschreiben; ohne Zweifel werden auch die Straßburger nicht ausbleiben, und Zürich könne die Constanzer, zu deren Vortheil dieser Tag so lange verschoben sei, deßhalb berichten, damit sie sich inzwischen berathen und die Tagsatzung auch besuchen könne». »>.!>>. Die Gesandten der oberdeutschen Reichsstädte hatten in Eiscnach wegen Luthers Erkrankung niemand angetroffen, wodurch sie genöthigt wurden, nach Wittenberg zu reisen. Um in dem schmalkaldischen Bunde Aufnahme zu finden, mußten sie in eine lutherisch gefärbte „Concordie" (vier Artikel betreffend das Abendmahl) willigen. Die Straßburger erhielten den Auftrag, die Schweizer und andere Anhänger der zwinglischen Lehrweise für diese neue Formel zu gewinnen; gelang dies, so sollte dann erst die Uebereinkunft beschlossen und im Druck bekannt gemacht werden. Erst am 27. Mai, dem vorletzten Tage dieser Verhandlung, theilten Capito und Butzer das schweizerische Bekenntniß Luther mit, der aber noch „ein weiteres Be- kenntniß" glaubte fordern zu müssen, da er den Gegnern mißtraute. Nach langem Schweigen wurden die „Wittenberger Artikel" nach Basel geschickt; ihr Titel lautet'nach der amtlichen Abschrift des Zürcher Archivs: „Dise Confession zu Wittenberg gestellt hat nüt nüwö in iro, sunder ist in Oecolampadii und Zwinglii gschriften, such der vier Stetten bckanntnuß zu Augspurg ingleit begriffen und sunst offenlich bekennt, fürncmlich aber ingclipt der Basler bckanntnuß, so durch die boten und predicanteu der evangelischen stett angesetzt im hornung des 1536 jars." Die Basler Geistlichen »ahmen aber sofort eine Verdunklung wahr, die sie beunruhigte; Grtznäus und Kallstadt gingen (c. Ende Juli) nach Straßburg, um Butzer zur Rede zu stellen. Dieser bemühte sich mehrere Tage lang, ihre Zweifel zu hebe», jedoch ohne Erfolg. Hierauf kamen Myconius und Grynäuö nach Zürich und Bern, um die Ansicht der Freunde zu vernehme»; sie stießen überall auf die gleichen Bedenken. Der große Rath von Zürich verbot die Unterzeichnung der vier Artikel (15. August). St. A. Zürich: A. Religionssachcn. Csr. P e st alozzi: BuUmger'S Biographie. 4S« Wern (Lausanne?). 1536, 16. August. KantonSarchiv Lausanne: 1-ivros äu äo I^ausanno. Vol. III, 5.579. Auf den Vortrag einer Botschaft derer von Lausanne antworten kleine und große Näthe von Bern: ^ Man sei einverstanden, das Vurgrecht in Kräften zu belassen. 2. Nachdem in den beiden Conventen St. Magdalena und St. Franciscus die päpstlichen Ceremonien abgeschafft worden, sollen dieselben nicht wieder ^gestellt werden und zwar weder in den Kirchen daselbst, noch in den Wohnungen der Mönche. 3. Den Schirm über diese beiden Klöster und ihre Güter, es seien Zinsen, Renten, Gülten und anderes liegendes und Ehrendes Vermögen, beläßt man den Mitbürgern von Lausanne, in der Meinung, daß diese Güter für den Unterhalt der Mönche, die das Wort Gottes angenommen haben, der Prädicanten und der Armen verwendet werden sollen. 4. Die von Bern gestatten nicht, daß in den vier Pfarrkirchen St. Paul, St. Peter, St. Stephan ""d St. Laurenz, und ebenso in der Kathedrale Neuerungen vorgenommen werden bis nach gehaltener Disputa- iwn, wodann das, was mit der heiligen Schrift aufrecht erhallen werden kann, beibehalten werden mag und ge- 'u«ß der letztern verfahren werden wird. 5. In Betreff der Disputation soll ein öffentliches Mandat dieselbe an- 94 746 August 1536. kündigen mit Angabe der Gründe, warum sie gehalten werde, und der Verwarnung, daß zwischen den Evangelischen und den Andern nichts Unfreundliches vorgenommen werde. 6. Die von Bern wollen ihre lieben Mitbürger von Lausanne bei ihren Freiheiten, Privilegien, Rechten, guten Gewohnheiten und Coutümen verbleiben lassen. 7. Damit diesen ein Beweis der Zuneigung und Freundschaft derer von Bern gegeben werde, überlassen ihnen letztere die ganze Gerichtsbarkeit (»temporalitä«), d. h. sie dürfen die Richter, den Bürgermeister (»avoz-sr«), einen Rath und Magistrat wie andere Reichsstädte (»villss imperiales«) erwählen; diese üben die Rechtspflege und urtheilen in Sachen der hohen und Niedern Gerichtsbarkeit sowohl in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als auch in Straffüllen, welche unter den Bürgern (»bourgsois st eitszmus«) und Einwohnern der Stadt und der Citä von Lausanne innerhalb der Mauern und der Faubourg und ebenso unter den Passanteil vorfallen, mit der Bedingung, daß sie gutes und kurzes Recht gewähren, die Schlechten bestrafe!, und die Guten unterstützen sollen und die langen Processe, mit denen früher die armen Leute ausgebeutet wurden, aushören. 8. Alle Rechtsschriften sollen in französischer (»lan^us romaius«) und nicht in lateinischer Sprache abgefaßt werden. 9. Es sollen die von denen von Bern gegebenen Artikel beobachtet werden. 10. Beschwert sich jemand eines Urtheils, so mag er dasselbe an den Rath zu Lausanne, von da an die Sechszig und von da an den großen Rath appelliren. 11. Die von Bern behalten bei Allein dem sich vor die Souveränetät und was dazu gehört, das Münzrecht und die andern Hoheitsrechte; ferner die Rechtspflege über Leute und Gut des Evechö außerhalb der angegebenen Grenzen; ebenso »ls lluZv - von i^z? sranMsch,. Wir glauben der auf S. 702 enthaltenen Note nicht zu widersprechen, wenn wir für den Übergang Lausannens in die Stellung einer Art Bernischer Landstadt diese Verhandlung wie auch noch die später» vom 27. September und 1. November den Abschieden einreihen. 4S7 Hlapperswyt. 153k, 19. August (Samstag nach Asstlinptionis). St>ft«archi» Tt. Galle» ! voxxica, r.IU. S. Olk. In dein Streit zwischen dem Abt von St. Gallen und den Toggenburgern vermitteln die IV Schirmorte auf Genehmigung der Parteien folgenden Anstand: I.Der nun seit vier Jahren in dieser Angelegenheit gedauerte Anstand soll noch zwei Jahre gehalten werden, in der Hoffnung, daß inzwischen die Angelegenheit August 153K. 747 leichter zir bereinigen sei oder ganz hingelegt werde. 2. Der Abt erwähnt einiger Artikel, die in dem Anstand nicht enthalten, aber ihm und dem Convent von Belang seien, nämlich der Appellatzen, die ihm zugelassen werden sollten, wie von Alters her. Die Boten beglauben, daß es in Betreff der Appcllatzen während den betreffenden zwei Jahren gehalten werden solle, wie während den letzten vier Jahren. 3. „Der briefen halb, so geinelt in der grafschast den gemeinen und sondern rechten ungemäß um willen, daß darin rechtmäßigklich gehandlet", finden die Gesandten, daß man beiden Parteien entsprechen könne, „daß alle die so hievor zu Wyl geschriben, derselben canzley gesessen, nochmalen daselbst schriben, welliche dann zu Liechtensteig geschriben, nachmalen daselbst schriben sollend", wem (oder wenn) aber diese beiden Plätze nicht gelegen, soll der Landrath für die Gemeinde nach Billigkeit und Recht Vorsorge treffen. 4. In Betreff der Prädicanten und Anderer, die den alten oder neuen Glanben schmutzen, bleibt es wie früher in dem Anstand und in den gemeinen und besondern Frieden bestimmt ist 5. Anbelangend die Pfrundgüter zu Henau sollen die von Henau ihren Kirchgenossen, den Gotteshauslenten jenseits der Thür, ihren Theil verabfolgen und sie darüber versagen lassen. 6. In Betreff der Güter jener Pfründen, über die der Abt von St. Gallen Lehenherr ist und welche verkauft worden, worüber die Parteien zu beiden Theilen Mißfallen empfinden, sollen sie einander helfen, dieselben wieder zu ersetzen; thnt jemand, der hieran Schuld trägt, dieses nicht, so niag der Abt ihn belangen, und sollen die aus der Grafschaft mit Recht ihn weisen, das Gebührende zu erstatten. 7. Dieser Anstand währt vom nächsten St. Bartholomänstag zwei Jahre und ist jedem Theil an seinen Freiheiten, Lehenkäufen, Rechten, Briefen und Verträgen unvorgreiflich. 8. Würden einer oder beide Theile diesen Anstand uicht annehmen, so soll derselbe dennoch dauern bis nächsten St. Gallentag. Welcher Theil die Annahme dieses Vertrages verweigert, soll solches unverzögert den Schirmorten zuschreiben. Wir notiren noch folgende Missive: 1536, 21. September (Mathäustag). Der Schultheiß von Lichtcnstcig, Joachim Zürcher („Zürgker") und die übrigen fünf verordneten Boten, die in Rappcrswyl waren, an Lucern (und die übrigen Schirmorte). Die durch die Schiedleute der IV Orte unlängst zu Rappcrswyl zwischen dem Abt und den Landleuten der Grafschaft Toggenburg auf beiderseitiges Heimbringen getroffene Vermittlung, fernere zwei Jahre den Anstand laut Brief und Siegel zu halten, sei von denen im Toggcnburg an einer ganzen Lands- gemcinde angenommen worden. Sie versichern ferner, daß jene Beschwerden, worüber der Landvogt und die sechs Gesandten sich gegenseitig das Recht vertröstet, auf Wahrheit beruhen; bitten, den Abt zu vermögen, baß er sie nicht mit einem Landvogt „übersetze", und da der Abt über die Annahme des Abschieds von Rapperswyl noch nicht geantwortet, so bitten sie, sie (auch diesfalls) empfohlen zu halten. St. A. Zürich: A. Toggenburg. — St. A. Lucern: Acten Abt St. Gallen. Der Brief ist etwas unbeholfen redigirt. 4S8. Waden. 1536, 22. August (Dienstag vor St. Bartholomäus Tag). Staatsarchiv Lncern: Allg. Absch. k. 2, k. sio. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd.is, k.si. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch. <50, «. 2bs. KantonSarchiv Basel: Abschied- lögZ—I53S. KantottSarchiv Sreiburg : Badischc Abschiede Bd. 13, s. ZSS. KantonSarchiv Solothnrn: Abschiede Band 21. KantonSarchiv Schaffhansc» - Abschiede. Gesandte: Zürich. M. Hans Haab. Bern. Jacob Wagner, Venner. Lucern. Johannes Golder, Schult- hAß. Uri. Josua von Beroldingen, Landammann. Schwyz. Joseph Amberg, Landammann. Unterwalden. Hans Bünti, Sekelmeister nid dem Wald. Zug. Götschi Zhag. Glarus. (Niemand). Basel. Bernhard Meyer. 748 August 1536. Frei bürg. Hans Studer. So lothurn. Urs Hugi, Schultheiß. Schaff Hausen. Konrad Meyer, des Raths. Appenzell. (Heinrich) Baumann, Ammann. — E. A.A. k. 58 a. ». Auf dem letzten Tag zu Baden ist verabschiedet worden, daß das bei einem Dieb vorgefundene gestohlene Gut nach Abzug der Gerichtskosten dein Bestohlenen verabfolgt werden solle. Jetzt erklärt Bern, bei seiner damals gegebenen Antwort zu verbleiben; Basel und Freiburg aber treten nun diesem Vertrage bei. Demnach wird beschlossen, denselben in das Urbar zu Baden einzutragen, damit für ewige Zeiten dein nachgelebt werde; mit dem Vorbehalt jedoch, daß man gegen Bern, weil es nicht dazu stimmt, allerseits offene Hand behalten wolle; wenn es sich aber anschließen will, so soll es dies beförderlich dem Landvogt zu Baden anzeigen, damit es im Urbar eingetragen werde. I». Zürich beschwert sich, daß in den V Orten großer Fürkauf init dem Anken getrieben und bedeutende Massen aus unfern Lande» weggeführt werden, so daß die Eidgenossen und ihre armen Leute ihn desto theurer kaufen müssen. Wein, Korn und andere Früchte, welche „hieussen" gebaut werden, seien gegenwärtig ziemlich billig; darum stelle Zürich an die V Orte die Bitte, sie möcht'en des Ankenkaufs halb etwelche Abhülfe schaffen. Das wird von den V Orten in den Abschied genommen, e. Der Antrag, die Bünde wieder einmal zu beschwören, wird noch verschoben, weil ein großer Theil der jungen Leute gegenwärtig in fremden Landen ist, bis sie wieder heimkommen; es soll aber jedes Ort die zu Hause Gebliebenen über den Inhalt der Blinde und des Landfriedens belehren. «R. Die Boten von Schaffhausen bringen vor, wie viele Edelleute, Prälaten, Grafen und Andere in ihrer Stadt und Landschaft zahlreiche eigene Leute besitzen; bisher habe ihnen die Obrigkeit gütlich gestattet, die Fälle, Ungenoffame und Fastnachthühner zu beziehen; nun fordere der Bischof von Constanz, daß seine Eigenleute daselbst ihm schwören, was bisher nicht üblich gewesen sei. Ferner befinden sich unter den eigenen Leuten gar viele Arme, und wenn etwa der Vater oder die Mutter, oder beide sterben, so seien die Kinder verlassen und müssen aus dem Almosen erzogen werden, während die Edelleute und Grafen vermöge'fihrer „Eigenschaft" für diese Kinder auch zu sorgen und etwelche Handreichung zu geben schuldig wären, da sie auch von andern Eigenleuten den Fall, Fastnachthühner w. einnehmen; oder dann sollten sie solche Kinder ans der Leibeigenschaft entlassen, was sie aber nicht annehmen wollen. Schaffhausen bitte daher ernstlich um Rath, wie es sich hiebet verhalten solle. Heimzubringen. v. Auf/letztem Tage hatte man dem Landvogt zu Baden befohlen, das liegende und fahrende Gut Hauptmann Kaltschmids von Kaiserstuhl zu Händen der VIII Orte zu ziehen und zu veräußern. Da jedoch niemand etwas kaufen wollte und die Frau nirgends ein Unterkommen gefunden hat, so ist ihr von dein Vogt auf dringende Fürbitte bewilligt worden, bis auf diesen Tag im Hause zu bleiben, aber gegen das Versprechen und hinlängliche Bürgschaft, nichts von der Fahrhabe zu verändern. Nun bitten sie, ihr Vogt und Junker Cornel Schultheß um Gottes willen, sie nicht zu verstoßen, sondern in dem Hause zu lassen, bis man sehe, wie der Handel ihres Mannes enden wolle, da sonst leicht etwas entwendet oder verderbt würde. Es wird ihr einstweilen, namentlich auf die Bürgschaft des Junker Schultheß, gestattet, als Schaffnerin, im Namen der Obrigkeit, da zu bleiben. Heimzubringen, ob man sie länger da lassen wolle oder nicht, f. Bern und Basel thun abermals einen Anzug betreffend das Geschütz, welches von Luggarus nach Jrnis geführt worden. Vor Jahren schon haben sie erklärt, daß sie, wenn es nicht getheilt werde, fernerhin keine Kosten mehr damit haben wollen; nun begehren sie ernstlich, daß man es theile und ihnen ihren Theil sammt dein Gelde, das aus der Geleitsbüchse genommen worden, verabfolge, und hierin gegen sie handle, wie andere Orte es für sich beanspruchen. Heimzubringen. Vorläufig wird ihnen geantwortet, man wünsche bei den erlassenen Abschieden und Mehren zu bleiben; es sei vom Geschütz nichts verschenkt worden, und das zu Bellenz noch stehen gebliebene August 1536. 749 solle beförderlichst zum audern hiuauf gebracht werden, x. Vor einiger Zeit haben Vogt Schönbrunner und Vogt Senn, beide von Zug, und Jacob Hofinann von Bremgarten einen Walchen oder Niederländer in den Freien Ämtern gewaltthätig beraubt. Es wird nun auf ernste Bestrafung dieses Frevels gedrungen. Heimzubringen, da die Boten ohne Vollmacht sind. I». Basel und Schasshausen, auch etliche Vögte und die Stadt Stein haben dein letzten Abschied gemäß über die Rüstungen jenseit des Rheins Bericht erstattet, woraus jetzt nichts Bestimmtes zu entnehmen ist; es soll aber ein Gerücht gehen. Graf Friedrich von Fürstenberg und ein Anderer werden die Pässe am Rhein besetzen, sobald die Eidgenossen gemeinsam dem König von Frankreich zu Hülse ziehen. Basel und Schaffhausen werden nun wieder ersucht, fleißige Nachfrage zu halten und allfällige Nachrichten sogleich nach Zürich zu melden. I. Ein Abgeordneter der III Bünde klagt, es sei vor einiger Zeit ein französischer Herr oberhalb Maienfeld auf ihrem Grund und Boden sammt den Dienern gefangen und nnt aller Habe über die Steig nach Bregenz geführt worden; solches sei bisher auf ihrem Gebiete nie geschehen und ihnen so unerträglich, daß sie lieber sterben wollten; darum bitten sie ernstlich um Rath, was sie thun sollen; sie haben über diesen Frevel an die Regierung von Innsbruck geschrieben, aber noch keine Antwort erhalten. — Nachdem man auch ihr bezügliches Schreiben an Zürich verhört, hat man ihnen gerathen, bis zum Eintreffen jener Antwort ruhig zu bleiben lind dieselbe auf den nächsten Tag zu bringen oder nach Zürich zu berichten. Dabei wird der Botschaft angezeigt, wie der Abt von St. Gallen geschrieben, daß Eck von Rischach, Bogt zu Bregenz, in den vier Herrschaften zur Gegenwehr rüste. Heimzubringen, damit die Boten auf dem nächsten Tag mit Vollmachten erscheinen. Ii. Französische Gesandte und „Einer", der mit dem Edelmann Ul Bünden gefangen worden, berichten, daß sie niedergeworfen und dann auf weiten Umwegen in das Schloß Lansern unterhalb Basel geführt worden seien, wo der Edelmann noch gefangen sitze und nur gegen ein Lösegeld von 100 Kronen freigelassen werde; mau habe auf seine Bitte das Geld vorgestreckt und dem Wechsler Zu Basel übergeben. Der Petent legt eine Handschrift vor, wonach Wilhelm Arsent diesen Handel angestiftet, weßhalb die Boten des Königs ernstlich bitten, die Befreiung des Edelmanns zu erwirken und dergleichen Verletzung des Geleites zu verhüten :c. Heimzubringen. Basel soll bei dem Wechsler erfragen, wem er die 190 Kronen schicken soll, und solches zu weiterer Mittheilung an Zürich melden. I. Von Glarus ist kein Bote auf diesen: Tage eingetroffen und auch kein Schreiben, warum er ausbleibe; „neben dem brett" wird aber bemerkt, es geschehe dies vielleicht wegen Aminann Äbli, dem von einigen Orten mit Geringschätzung begegnet worden sei. Da nun aber gemäß dem letzten Abschied jedes Ort, das gegen ein anderes etwas hat, basselbe zu Tagen bringen soll, so wird Glarus der gegenwärtige Abschied mitgetheilt, mit dem Begehren, baß es den nächsten Tag besuche und seine Anliegen eröffne, i»». Über den vom letzten Tag heimgebrachten Äntrag betreffend die fremden Fürsten und Herren, auch die Pensionen, Mieth und Gaben, werden von allen Boten ihre Instructionen eröffnet und dann die Sache gründlich erwogen, dabei auch ein alter Brief, der vor 'uehr als dreißig Jahren (1503, 21. Juli, Maria Magdalenen Abend) aufgerichtet worden, aufgelegt und Erlesen. Man ist jetzt geneigt, demselben entsprechend die Pensionen, Mieth und Gaben, sowie den Ungehorsam der Knechte abzustellen, doch mit dem Zusatz, daß der Papst „darin" (in einem neuen Briefe) auch genannt werde; daß sodann 1. das Erbeinungsgeld und das Friedgeld vom König von Frankreich vorbehalten werde, in dem Sinne, daß beide bloß in den gemeinen Sekel der Städte und Länder fließen sollen; daß 2. die Botschaften fremder Fürsten und Herren aus der Eidgenossenschaft verwiesen, und denselben in Zukunft kein längerer Aufenthalt gestattet werde, als um ihre Geschäfte auf Tagen oder bei einzelnen Orten abzuthun; boß 3. kein Ort mehr Gewalt habe, irgend ein Bünduiß, Vereinung oder Burgrecht mit einem Fürsten oder 750 August 1536, Herrn aufzurichten ohne Bewilligung der übrigen Orte. Jedes Ort soll jenen Brief hervorsuchen und auf den nächsten Tag zu Baden seine Boten mit Vollmacht abfertigen, ob man einen neuen Brief in gleicher Form errichten wolle. Der Bote von Zürich bemerkt jedoch, es scheine nicht nöthig, eineil geineinsamen Beschluß zu fassen, sondern es genüge, wenn jedes Ort die angemessenen Maßregeln ergreife. Er sei beauftragt, zunächst anzuhören, und wenn wie vormals das eine Ort dahin, das andere dorthin ziele, zu eröffnen und vorzustellen, durch welche schlimmen Erfahrungen Zürich bewogen worden, einen solchen Antrag zu stellen; gerade der von Seiten des Kaisers geäußerte Rath scheine geeignet, die Sache zu fördern; wenn dies aber nichts verfienge, was seinen Herren „seer und leid" wäre (Solothurn einfach: sehr leid wäre), so müßten sie den Handel wieder Gott befehlen, können aber nicht umhin, vor den Folgen zu warnen, da wohl einzusehen sei, daß „es" zuletzt nicht zum Guten führen würde. Weil an dieser Sache gar viel gelegen ist, so wird ein anderer Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag vor St. Mathäustag (17. September), i». Den kaiserlichen Gesandten wird der Grafschaft Burgund halb geantwortet, daß man ihnen zu willfahren geneigt sei; sie mögen sich nur erklären, ob sie warten wollen, bis die Eidgenossen ihre Boten zur Vermittlung des Krieges „hinein" senden werden, was freilich noch ungewiß sei, da noch von keiner Partei das verlangte Geleit gekommen. Wenn die Gesandten aber die Botschaft von Zürich und Lucern zu verwenden wünschen, so soll dieselbe entsprechen. «». Da ein Dorf in der Grafschaft Burgund von französischem Kriegsvolk aus dem Schlosse Vaulcauler (?) überfallen, die Unterthanen geplündert und zum Theil weggeführt worden, so empfehlen die Anwälte diesen Vorfall zu mündlicher oder schriftlicher Beschwerde bei dem König oder dessen Gesandten. K». Die verlesene Copie einer Verschreibung des Königs gegen Burgund läßt man sich gefallen; sie soll daher in französischer Sprache ausgefertigt, von Seiten der Grafschaft aber eine entsprechende ausgestellt werden. «F. Die Gesandten des Kaisers ziehen ferner an, es seien ihnen auf mehreren Tagen zu Baden besiegelte Abschiede zugekommen, daß die Eidgenossen in dein jetzigen Kriege nicht Partei ergreifen, sondern ihre Knechte daheim behalten und von beiden Parteien heimmahnen wollen; darauf habe der Kaiser die in seinem Dienste gestandenen eidgenössischen Knechte ausbezahlt und entlassen; von der Gegenpartei komme aber niemand zurück; ja es laufen dem König immer noch Leute zu, was wider jenen Abschied sei; sie bitten daher inständig, daß die Eidgenossen an ihren Beschlüssen festhalten und Vorsorge treffen, damit ihre Knechte nicht mehr weglaufen, auch die Weggelaufenen heimkehren. Ohne Vollmacht, gibt man folgende Antwort: Man bleibe bei dem auf den zwei letzten Tagen ertheilten Bescheid; man bedaure sehr, daß die Angehörigen sich nicht gehorsamer zeigen; weil aber gegenwärtig bei 6000 Landsknechte bei dem König dienen, obwohl sie des Kaisers Unterthanen seien, und vormals, während man mit Kaiser Maximilian gegen Frankreich gekriegt, letzeres Mailand mit deutschen Knechten erobert habe, die trotz allen Verboten zu ihm gezogen, so werde der Ungehorsam unbillig den Obrigkeiten zur Last gelegt. i. Am Schlüsse des Tages langt ein Schreiben des römischen Königs ein in Betreff des Edelmanns, der auf dein Gebiete Graubündens gefangen worden; es sei dies ohne sein Wissen und Willen geschehen. Es ist ein Schreiben von Pancraz Mötteli beigelegt, worin er meldet, er habe von den Eidgenossen gegen die Franzosen einen Rechtsspruch erlangt, denselben offen abgesagt und darum den Edelmann als einen Hauptmatt der Franzosen ergriffen; (Solothurn: wenn „Sr. Mast." es verlange, so wolle er mit ihm zu ihr kommen). Der König hat auch eine Copie seiner Verantwortung gegen die Bündner eingesandt und bittet, bei denselben auszuwirken, daß sie nichts Thätliches gegen Osterreich vornehmen, sondern die Erbeinung halten. Was man ihm geantwortet und nach Bünden geschrieben hat, weiß jeder Bote. «. Der Commenthur von Hitzkirch legt eine Rechnung ab, August 153k. 751 aus welcher sich ergibt, daß für das Gotteshaus sehr schlecht („treffcnlich übel") hausgehalten werde, indem die Knechte und „Dienste" jährlich über 300 Pfund Lohn erhalten, indem ferner eine Sente gehalten wird, die nicht einmal den ganzen Bedarf an Butter liefert; indem endlich große Unkosten über die Bauten ergangen. Heimzubringen, ob man die Güter, Alpen und Kühe vermiethen wolle, um die Kosten mit den Diensten und Andern zu vermindern. Antwort auf nächstem Tag. t. Der Landvogt im Thurgau gibt über die Frage, ob die Strafen des Reislaufens allein den VII Orten zugehören, folgende Auskunft: I. Die Mannschaft habe den VII Orteil schon bei vierzig Jahren vor dem Schwadcrlochkriege angehört, und die ^hurgauer seither ihnen allein und sonst niemand geschworen; in dem Eid, den der Landvogt alle zwei Jahre daselbst einnehme, schwören sie, daß sie in keinen Krieg laufen wollen, ohne der VII Orte oder des Landvogts Erlaubniß; diese, und nicht die von Constanz, haben das „Kriegslaufen" verboten, schon bevor das Landgericht nach Fraucnfeld gekommen. 2. Laut des Landgerichtsbuches sei auf einem Tage zu Frauenfeld, Freitag vor Petri und Pauli 1505, specicll ausgeschieden worden, was der Landvogtei und dem Landgericht zu strafen zustehe; des Reislaufens halb sei da verfügt: Wer unerlaubt in den Krieg laufe, reite oder gehe, dessen Buße gehöre der Landvogtei zu. 3. In dem Bertrag, den die VII Orte mit denen von Constanz und Andern gemacht, haben sie die Strafen für unerlaubtes Weglaufen sich selber vorbehalten. 4- Im Jahr 1519 oder 1520 (7. August 1519) habe» die drei Orte Zürich, Bern und Zug in Frauenfeld einen Tag gehalten, um gründlich zu erfahren, ivas der Landvogtei oder dem Landgericht gehöre; da seieil die ältesten Amtleute, der Landammann Rosenegger, der alte Landschreiber, der Landgerichtsknecht Hans Egger und viele Andere verhört worden, die alle bestätigt haben, daß jene Allsscheidung seither unverändert in Ilbnng geblieben. Diese Kundschaften dürften sich noch in jedem Orte schriftlich finden. Nach diesem Bericht wird dem Vogt befohleil, alle Strafen für Reislaufen zu Händen der VII Orte einzuziehen und auf nächster Jahr- vechnung ihnen zu verrechnen. Es soll dies jeder Bote heimbringen, da eingewendet worden ist, daß die drei Städte au diesen Strafen auch Thcil habeil solleil, weil das Verbot bei Ehre, Eid, Leib und Gut geschehe. Ein Abgeordneter von Wohlenschivyl bringt vor, es fei der Hofmeister zu Königsfelden ihrer Pfarre Collator und Lehenherr; aus den Einkünften, die 45 Stück betragen, können sie aber keinen Priester erhalten, und wenn sie keinen haben, so wolle er das Corpus nicht herausgeben; sie müssen indessen einem Priester von Mellingen, der sie versehe, doch etwas Billiges geben; daher bitten sie, den Hofmeister zu vermögen, daß er entweder die?Pfründe verbessere, damit sie eineil eigeneil Priester habeil können, oder ihnen das Corpus verabfolge, damit sie sich sonst verseheil möge». Dies ivird dein Boteil von Bern, der hierüber keinen Befehl hat, iil den Abschied gegebeil. Heimzubringen, v. Die Anwälte des Königs, Braneiß (alias Baimais) und "Eberill) (alias Jtzernai) tragen vor, was der König auf den letzten Abschied geantwortet, legen auch ein Schreiben desselben (in deutscher Copie) für jeden Boten vor. 1. In Betreff des Herzogs von Savolien halte sich König durch den Vortrag des Herrn von Boisrigault gesichert und hinreichend gerechtfertigt, ^asse es also dabei bewenden. 2. Wegen der Allsprache des Hans Reif von Freiburg werde er, sobald er seine größten Geschäfte zur Errettung seines Königreichs vollendet, auf gemeinen Tagen vor Recht stehen, laut Friedens. 3. Lallt eines Artikels des Friedens solleil Me Eidgenossen keinen Feinden des Königs auf ihrem Gebiete, weder heimlich noch öffentlich, Aufenthalt gestatten. 4. Der König sei in großer Trailer über den schrecklichen Tod des Delphins, setze übrigens voraus, daß man schon wisse, durch was für unerhörte Mittel dies zuweg gebracht worden. 5. Der Köllig melde in einem Schreiben vom 10. August, er liege init einein wohlgerüsteten Heere von 50,000 Mann zu Avignon und halte Marseille, Arles, Valeurs und andere 752 August 1530. Städte so stark besetzt, daß der Kaiser nicht ohne Gefahr weiter vordringen, in Aix aber, wegen Mangel an Speise, auch nicht lange mehr bleiben könne; in Turin sei es den Kriegsleuteu des Königs wohl ergangen; das in der Picardie verlorene Städtchen werde er bald wieder gewinnen; mit der Hülfe Gottes und seiner guten Freunde hoffe er überall siegreich den Kaiser zurückzuweisen. 6. Über das begehrte Geleit haben die Boten noch keinen Bescheid erhalten. Sie bitten nm eine freundliche Autwort auf nächsten Tag. — Obwohl man keine besondern Vollmachten hat, wird ihnen doch sofort erwiedert: (Zu 2.) Man vernehme eine solche Erklärung mit großem Befremden, da der Friedeustractat unter Anderm bestimme, daß den ergangenen Ur- theilen nachgelebt werden solle (es folgen noch weitere Citate); zudem brauche der König nicht erst Richter herauszusenden, um über die Ansprachen zu entscheiden, da die Gesandten dazu verständig genug seien; man erwarte über diesen Punkt auf dem nächsten Tag eine andere Antwort, und müßte sich im Fall des Abschlags vorbehalten, den Ansprechen! andere Wege zu öffnen, um ihren Schaden zu ersetzen. (Zürich verweist auf seine Reformation, kraft deren es Aufwiegler, die es in seinem Gebiet beträte, nach den bestehenden Ordnungen bestrafen würde). (Zu 3.) Die Gesandten sagen freilich, daß einige „Häupter" den König schmähen und schädigen und deßhalb verwiesen werden sollten; dagegen bestimme die Erbeiuuug mit dem Kaiser in gleicher Weise, daß man dessen Feinde nicht dulden solle; man gewärtige nun, ob sie aus ihrer Forderung dennoch beharren wollen. (Für Zürich.) Die Boten wissen, daß die Herren von Bern bewilligt haben, sich nicht zu söndern, wenn der Handel wegen Arbon in ein Recht käme. x.. Der Gesandte des Herzogs von Savoyen, Herr von „Massier" (Mezieres?), zeigt mündlich an, er habe seit dem letzten Tage den Fürsten persönlich berichten wollen, zu Genua die Herzogin angetroffen und von ihr vernommen, derselbe sei in des Kaisers Lager zu Marseille; er habe vaun Alles dahin geschrieben und um Antwort hieher gebeten, die noch fehle, aber in 5—6 Tagen wohl anlangen werde; deßhalb bitte er die Eidgenossen, nicht nachzulassen, bis der Friede mit Bern gemacht und die alte Freundschaft wieder hergestellt sei. Darauf hat man ihm geantwortet, wenn er die Antwort des Herzogs in 8—14 Tagen erhalte und die Schiedorte, die vordem in der Sache auch gehandelt, neben den Anwälten des Kaisers auch als Vermittler annehme, so möge er es letztern anzeigen, die dann eine gelegene Malstatt bezeichnen, dieselbe Bern verkünden und die Schiedorte durch Zürich dahin laden können, jedoch in des Herzogs Kosten; käme aber dessen Antwort nicht binnen vierzehn Tagen, so soll die Sache anstehen bis zum nächsten Tage. 5 Es waltet ein Span zwischen den Alt- und Neugläubigen zu Franenfeld in Betreff Aufrichtung eines Frohnaltars in der obern Kirche zu Frauenfeld, Haltung der Blesse und Taufen in der Leonhardscapelle, worüber jetzt erkennt wird, es dürfe die Partei des alten Glaubens in der obern Kirche wohl einen Frohn- altar errichten und an Werktagen Messe haben bei Begräbnissen, Jahrzeiten :c., doch soll sie nach Beendigung der Messe die Kirchengeräthe ab dem Altar entfernen und in der Sakristei behalten; die Neugläubigen dürfen in der Capelle zu St. Leonhard ihre Kinder taufen, doch sollen sie, wie sich's gebührt, die Capelle sauber und in Ehren halten. St. A. Lucern ^ A. Thurgau, besiegelt de» SS. August vom Landvogt zu Baden, Benedict Schild don Bern. Vor den sechs Orten (den VII Orten ohne Glarns) eröffnen Wilhelm von Payern, Vogt zu Gott- lieben, und Joachim von Rappenstein, genannt Möttelin, zu Pfyn, als Anwälte gemeiner Gerichtsherren und Edelleute der Grafschaft Thurgau, Folgendes: 1. Vor einiger Zeit habe der Landvogt Christof von Sonnenberg, des Raths zu Lucern, dem edlen Christof Giel von Gielsberg zuerst bei zehn Gulden und dann beim Eid geboten, einem Urtheile, das ihn zur Abtragung einiger Schulden verfällte, nachzukommen, und als dieser dennoch sämnig war, habe der Vogt ihn deßwegen bestrafen wollen. Hiefür aber habe Giel dem Vogt die August 1536. 753 Befugmß bestritten, weil denen vom Adel ein Gebot beiin Eid nie angelegt worden sei. Eine solche Neuerung möchte in der Folge auch wirklich ihren Rechten zum Schaden gereicheil; und da sie sich bisher als getreue und gehorsame Laudsäßen benommen haben, bitten sie, sie beim Alten zu belasten, um so mehr, als der im Jahre (15)32 durch eidgenössische Rathsboten zwischen den Gerichtsherren und der Baucrsame im Thurgau errichtete Vertrag im Artikel 12 deutlich besage, daß der Landvogt keinem höher als um 10 Gulden gebieten könne. Dabei soll die gleiche „Exemtion" bei den Gerichtsherren, Edellcuteu und dem gemeinen armen Mann angewendet werdeil, so daß der Landvogt den, welcher dem Gebot auf 10 Gulden nicht Folge leistet, beim Hals nehmen und ihn für so laug in den Thurm legeil soll, bis er dein Urtheil Genüge gethan hat und somit der Reiche und der Arme gleich behandelt werde. 2. Der im Jahr 1509 zu Zürich zwischen den VII Orten uild den Gerichtsherren errichtete Vertrag besage im Artikel 13, daß Frevelbußen von einem Pfund Pfenning oder darunter den Gerichtsherreil allein, von höhern Bußen ihnen aber die Hälfte gehöreil soll, vorbehalten das Malefiz, dessen sie sich nicht annehmen. Nun seien aber neue Mandate ausgegangen uud möchten solcher noch »lehr erfolgeil, es sei wegeil der Feiertage, zerhauener Kleider, Zutrinken, Spieleil, schwören uild Andernl. Die Bußen für die Übertretung dieser Mandate haben nun die Landvögte allein bezogen; sie glauben aber, daß dieselben gemäß des angeführten Vertrages ihnen allein zukommmen sollten- Der Landvogt berichtet, es sei bisher der Brauch gewesen, daß der Vogt den Vollzug von Urtheileu oder „versprochenen Thädiguugen", die vor ihm erfolgt sind, zuerst bei 10 Gulden und dann beim Eid geboten habe; würde man letzteres bei Edelleuten und Gerichtsherren nicht anwenden, so würde sich der arme gemeine Man» über härteres Recht beklagen. Die Boten erkennen: I. Um für Alle eine gleichförmige Exemtion zu erzielen, soll der Landvogt die Aufrechthaltung von Urtheileu und verlobten Sprüchen und Thädiguugen bei UI Gulden gebieten, und wenn dieses übersehen und der Landvogt ferner darum angerufen wird, soll er den säumigen, er sei vom Adel oder von der Bauersame, so lange gefangen legen, bis er den betreffenden Urtheileu, Geboten, Sprüchen uud Thädiguugen Genüge gethan und die Buße von 10 Gulden, nebst allen Kosten abgetragen hat. Vorbehalteil bleiben der Brauch des Landgerichts und alle früher ergangenen Sprüche und Verträge. 2. Die Bußen für Übertretung der neuen, von den Gerichtsherren angeführteil und allfällig lü"ftig zu erlassender Mandate, worüber früher nichts festgesetzt war und die nicht malefiz sind, sollen zu gleichen Hälften zwischen dem Gerichtsherru, in dessen Gericht sie verschuldet werden, und dem Landvogt, zu Händen seiner Obern getheilt werden; der Zürcher uild alle übrigen Verträge, die Herrlichkeit und Obrigkeit der Eidgenossen und der Gerichtsherreu in alleil andern Sachen des nieder« Gerichtszwanges sind vorbehalten. St. A.Zürich: Thurgauer Abschiede, k. 33. - L. A. Nidwalden: Abschiede. — Kantonsbibliothck Thurgau: Thurgauisches Abschiedbuch. S. 2S1. Besiegelt den 24. August vom Landvogt zu Baden, Benedict Schütz von Bern. Im Berner Abschied fehlen v, 8—Ii; im Basler, Freiburger, Solothurner und Schaffhauser b, V, x, 8—II; IV und X aus dem Zürcher; X auch im Berner, Basier und Schaffhauser Abschied. Das E. A. A. datirt den Anfang des Tages auf Montag vor St. Bartholomäustag (21. August). Zu in und q. Die mit besonderer Sorgfalt abgefaßte Instruction Lucerns über diese Fragen verdient Anführung der Hauptmotive; „Damit danu si (die Eidgenossen) grundtlich bcricht werdent, us was Ursachen und grunds min Herren irc antwurt geändert haben, so ist das die meynung, als si vor oft die tröwungen und bracht des keysers und siner anhänger gehört haben und noch Hut by tag hören, so sich mercken lassen, ^ müsse nit allein umb eroberung des Savoyers land zcthun sin, sonders so wölle er den küng von Franckrych us sinen eignen inhabenden ererbten landen vertryben -c., zudem daß er uns tröwt, uns krieg in unser» landen zuzefügen; achten min Herren inen wäger ein vyend dann zwen zehaben, und das das gröst ist, daß 754 August 1536. der kiing unsere brief und sigel hinder im hat, noch gantz unversert, und wir die noch gar nie widerruft haben, wurde uns (wil min Herren beduncken), so mit dem küng in der vereynung sind, übel anstan, in also in anligender not zu verlassen" . , , , Den ausgezogenen Knechten wolle man zum strengsten einschärfen, gegen die Erbeinung und das Bündniß mit Savoyen nicht zu handeln. „Dann warlich warlich, wollt Gott, daß üch und uns die unfern gehorsam und anheimsch beliben . . .; und aber dasselb nit beschechen, das uns doch zum höchsten und truwlichosten leyd ist, können im aber nüt thun, müssen wir recht thun wie der vater mit dem unnützen verlornen sun that, den er nach sinem unordentlichen und vast ungeschickten leben danuocht zuletst auch wider begnadet hat ..." Über die Abstellung der Pensionen :c, wolle Lucern mit den Orten, die bisher solche genommen haben, sich gern berathen, finde aber besser, vor Ausgang dieses Krieges nichts Endliches zu beschließen zc. Zu s. Der Zürcher Abschied hat hiezu 1. ein Entschuldigungsschreiben, ck. ck. 28. August (Montag vor Berene) des Commenthur, swori» er auf die großen von seinem Vorgänger übernommenen Schulden hinweist und bessern Haushalt einzuführen verspricht; 2. als Beilage zu vorigem ein Verzeichniß der bisher bezahlten Posten und der noch abzutragenden Schulden. 4SS Kens. 1536, 25. bis 30. August. Kanton«archiv Genf: RathSregister. I. (25. August). 1. Haus Franz Nägeli, Michael Augsburger, der Stadtschreiber Peter Cyro („Gironus") und Wilhelm Nunsi („Rossi"), Abgeordnete von Bern, bringen die Instrumente fiir das Burgrecht und den Vertrag für den modu» vivendi. Es wird (vom Rathe zu Genf) beschlossen, diese Instrumente mit dem großen Siegel zu besiegeln. Zugleich werden dieselben aus dem Deutschen in's Lateinische übersetzt. 2. Ferner wird beschlossen, die Sindics (Claude) Savoye und Etienne Chapeaurouge nebst Michael Sept, Ami Chapeau- rouge und Franz Favre sollen mit den Gesandten von Bern die in Aussicht genommene Marchung vollziehen. II. (26. August). Die Gesandten von Bern in Begleit von Jacob Hetzel, Vogt von Gex („Gay"), setzen mit Claude Savoye, Michael Sept, Johann Lullin, Franz Favre („Fabri"), Ami Chapeaurouge und »oZv« Claude Roset, Namens der Stadt Genf, die Marchung zwischen dem Gebiete von Genf und der bernischcn Vogtei Gex fest. III. (27. August). Im Kloster (Rive?) versammeln sich die vier Sindics, ferner von Seite des kleinen Rathes Hudriol du Mollard, Ami Bandiere, Michael Sept, Johann Philippin, Ann Chapeaurouge, Franz Favre, Johann Lullin, Johann Cocquet, E. Pecolat, Bartholom« Messie, Johann Marchant, A. Gervais, D. d'Arlod, M. Morel, C. Pertems, sodann der Rath der Zweihundert und endlich der größere Theil der Leute der Stadt Genf als Generalrath. Vor demselben erscheinen die Gesandten von Bern. Es werden nun das am 7. August zu Bern errichtete Burgrecht und die gleichen Tags daselbst vereinbarten Artikel, gesiegelt mit dem großen Siegel derer von Bern, in französischer Sprache (»ou vulgal«) eröffnet, einmüthig bestätig: und zu Händen der Gesandten von Bern und Jacob Hetzel geschworen, Burgrecht und Vertrag getreu zu halten. IV. (29. August). Die Gesandten von Bern besichtigen jene Stellen, an denen gegen Gaillard geinarchet werden könnte, und fragen, ob man es so annehmen würde. Ter Rath beschließt, es so anzunehmen, doch bitte man die Gesandten, die von Genf für empfohlen zu halten, daß ihr Gebiet noch eine fernere Ausdehnung bis nach „Semam" (Chöne?) erhalte. Nachmittags werden von den Gesandten von Bern und Michael August 1536. 755 Sept, Franz und Johann Favre, Ami Bandlere, I. Gabriel Monaton, Ami Chapeaurouge, Claude Roset, Karl Vignodi und mehreren Andern die Märchen gegen Gaillard bestimmt. V. (30. August). 1. Die Sindics haben die gestern beschlossene Antwort den Gesandten mitgetheilt und diese erwiedert, sie wollen dieselbe an ihre Obern bringen. 2. Es werden den Gesandten zwölf Ellen Sammet (»vslluti«) gegeben und die ihrer wegen erlaufenen Kosten bezahlt. 3. In Betreff der Angelegenheit von St. Victor und derjenigen zu St. Julien erklären die Gesandten, sie bedauern das, was von den Ihrigen gethan worden, Aehnliches werde in der Folge nicht mehr geduldet und für Zurückerstattung gesorgt werden; doch mögen die von Genf die Hälfte der Kosteil auf sich nehmen. In Betreff der Abgabe (»tallig.«^) soll ge- "läß Übung verfahren werden. 4. Die Gesandten überlassen an Gens die Steine der zerstörten Mauern (»ms- viorum«) von Gaillard und vom Priorat St. Johannis für die Befestigung der Stadt, erbitten sich ein Haus ouf dem Gebiete von Genf für das Unterbringen der Früchte ihres benachbarten Gebietes und nehmen dann Ebschied. Dic benutzte Borlage ist eine wörtliche Abschrist mit Auslassung der Einzelheiten über die Märchen. 460 Mern. 1536, 29. August. Verhandlung einer Gesandtschaft von Freiburg, bestehend aus Petermann von Perroman, alt-Schult- heiß, und Ulrich Nix nut Bern. Es erübrigen diesfalls folgende Acten: 1) Die Gesandten von Freiburg erhalten folgende Instruction: Sie sollen dic von Bern erinnern, wie man sowohl in Bern, als an der Sense dic Anstände in dem neu gewonnenen Land und anderswo umsonst gütlich zn vergleichen gesucht und hierauf das Recht gefordert habe. Dabei sei verabschiedet worden, daß inzwischen keine Neuerungen sollen vorgenommen werde»: insbesondere sollte der streitige Platz zu Com- bremont durch Botschaften beider Theile mit den Gewahrsamen beförderlich auf der Hofstatt untersucht und darüber entschieden werden. Dessen ungeachtet seien die von Bern fürgefahren und haben den Priester sammt den Untcrthancn um eine beträchtliche Summe („Ranson") angegangen und gepfändet. Ebenso haben sie unlängst in Baulmcs und Romainmoticr ihr Ehrenzeichen aufgerichtet; Baulmes aber habe zu Folge des Schirms über das Gotteshaus Petcrlingen nun viele Jahre denen von Freiburg gehört; ebenso sei von ihnen aus einigen Ursachen Romainmoticr „angenommen" worden. Man ersuche daher freundschaftlich und dringend die von Bern, von solchem abzustehen, ihre Wappen zu entfernen und bis zu weiterer gütlicher oder rechtlicher Verhandlung die von Frciburg ruhig bei dem Ihrigen bleiben zu lassen. K.A. Freidurg: JnstructtonSbuch Nr. 3, s. I. 2) 1536, 8. September. Bern an Frciburg. Durch die Gesandten von Freiburg habe man zum andern (Mal?) verstanden, daß dic von Frciburg über die Vorgänge in Combremont, Baulmes, Bassins und Romainmoticr, namentlich darüber, daß die zu Bern dort ihr Ehrenzeichen aufgeschlagen, ungehalten seien und solches Zu entfernen verlangen. Man antworte hierüber nochmals wie früher: Weil Frciburg sich noch nicht erklärt, Bern das eroberte Land schirmen zu helfen, vielmehr sei» Gesandter in Baden sich geäußert, und die Briefe, die es den von ihm auf Vergünstigung derer von Bern eingenommenen Flecken gegeben habe, klar zeigen, daß es dieselben nur angenommen habe, um sie dem Herzog, dem Feinde derer von Bern, aufzubehalten, so gebe mau hierüber weder gütlich noch rechtlich Bescheid, sondern wolle fürfahrcn, wie man es vor Gott und der Welt verantworten zu können beglaube. (Andere Mitthcilung). «.A.Ar-iburg: B-rn-r MW-en. 756 September 1536. 3) 1536, 12. September. Freiburg an Bern. 1. Aus der Antwort, welche die von Bern auf das Werben und den Vortrag der zu letzt bei ihnen gewesenen Botschaft von Freiburg crtheilt haben, habe man ersehen, wessen die von Bern gesinnt seien, so lange die von Freiburg sich nicht erklären, ihnen mit Macht und Gewalt die eingenommenen savoyischen Länder zu beschützen. Man befremde sich hierüber, da man geglaubt habe, es sollte die wiederholt gegebene Erklärung, Bund und Burgrecht halten zu wollen, genügen; auch sei diese Zuinuthung unbillig, weil Freiburg gegen wenig Plätze, die es beherrsche, eine so große Landschaft sollte beschützen helfen. Wenn indessen Bern sich gegen Freiburg um „etwas verer inlasscn, red und bescheidc geben und halten wolle", wolle Freiburg „dasselbig wol gedulden und begeben" und diesfalls auf einen fernem Tag seinen Anwalt senden, der sich weiter in Sache erklären werde. 2. Wegen Holzhau derer von Peterlingen in Surpierre :c. A. Freiburg - Missivenbu-h Nr. n, c. 7. Das Datum der Verhandlung ist mit neuerer Schrift der Freiburger Instruction angefügt. Brunnen. 1536, 2. September (Samstag nach Verena). Staatsarchiv Lncern: Ungebundene Abschiede. Tag der III Waldstätte und Zug. Die in Brunnen versammelten Rathsboten der benannten Orte schreiben unter dem angeführten Datuin und unter dem Siegel von Schwyz an Lucern: Sie erinnern, wie man auf einem Tag zu Lucern dem Kaiser geantwortet, daß die V Orte die Ihriges, niemand wollen zuziehen lassen, daß man auch auf Tagen einig gewesen, man sei dermalen dem König keine Knechte schuldig und deßhalb den Reiszug auf das höchste verboten habe. Lucern habe denn auch wiederholt die andern Orte ersucht, wenn ihn, seine Ai,gehörigen entlaufen würdei,, um dem Kaiser zuzuziehen, sie zurückweisen zu wollen. Als dann der Aufbruch zum Franzosen sich zu regen begain, und in den vier Orten eben auch allenthalben ungehorsame Leute vorHandel, waren, hätten die von Lncern geschrieben, daß niemand die Ihrigen entführen solle; würde das (doch) geschehen und einer nicht mehr zurückkommen, so würdei, sie erlauben, solches ai, dem, der ihn entführt, und dessen Freundschaft zu rächen; nicht minder würden sie einen Durchzug über ihr Gebiet, wenn er nicht anders abgestellt werden könnte, mit dein „Sturm" verhindern. Dieses habe man zwar mißbilligt, aber nichts dagegen eingewendet, wie man denn überhaupt mit Lucern beim Verbot des Neislaufens fest verbleiben wollte, wiewohl Etliche zun, Leidwesen der Obrigkeiten, wider deren Willen entlassen seien. Nun habe Lucern sich entschlossen, dem König die Vereinung zu halten; das wäre wohl recht, wenn nicht mehr geschehen würde. Aber jetzt brechen auch in den übrigen Orten allenthalben Ungehorsame auf und entschuldigen sich init der ii, Lucern ertheilten Erlaub!,iß. Die Obrigkeiten der Orte hätten dann ihre Botschaft an die von Lucern geschickt und sie mündlich und schriftlich gebeten, sich in diesen, Punkte nicht voi, ihnen zu sondern. Dabei habe diese Botschaft verlangt, daß eine Geineinde berufen werde, damit sie derselben die ganze Sache erklären könnte. Dieses habe man aber nicht erlangen können, sondern es sei ihnen eine Antwort geworden, die großes Mißfallen und bei dei, Freunden der V Orte Schrecken erregt habe. Man hätte zudem nicht erwartet, daß der Vortritt vor die Gemeinde verweigert würde. Wen», die von Lucern in den vier Orten eine Gemeinde verlangt hätten, so hätte man diese, selbst geringfügigerer Sachen wegen, gehalten, obwohl daselbst die Versammlung einer Ge- September 1536. 757 Meinde mit mehr Schwierigkeiten verbunden sei, als zu Lncern. Man muffe indessen nun gewähren lassen. Wenn aber in der Folge die von Lucern in den andern Orten die Anstellung einer Gemeinde begehren würden und ihrem Verlangen nicht entsprochen werden sollte, so mögen sie sich hierüber nicht verwundern. Dabei sei nicht die Meinung, daß man nicht Alles thun werde, was frommen Eidgenossen zustehe. Dieses Schreiben dürfte den Gegenstand der Tagleistung Wohl ziemlich erschöpfen. 46T Schwyz und Lucern. 153k, 16. und 17. September (Samstag post Exaltationis Crucis lind Sonntag vor Mathäi). StiftSarchi» St. Gallen: >ota voxxic», r.III, S. SV9, Sil. 619. I. (16. September). I.Martin Geiser von Schwyz, Hauptmann des Abts von St.Gallen, trägt vor dem Rothe zu Schwyz vor, Abt und Convent wollen den zu Rapperswyl in Betreff der Toggenburger Angelegenheit abgeredeten Anstand nicht annehmen, außer wenn die beiden Orte Lucern und Schwyz als Schirmherren des Gotteshauses ihnen solches rathen. Der Rath von Schwyz antwortet, es sei ihm recht, wenn der Anstand für die betreffenden zwei Jahre angenommen werde. 2. Der Rath hat auch verstanden, wie der Land- "ogt sich über die Klagen der Grasschafter verantwortet hat, und ist der Meinung, daß der Abt verständig genug sei, das Amt allen Ehren und aller Billigkeit nach zu versehen, was man ihm auch gänzlich überläßt. II. (17. September). Anfrage des Abts oder seines Hauptmanns Martin Geiser wegen Annahme des Auslandes vor dem Rath zu Lucern wie bei Schwyz und gleiche Antwort. Mit der Vertheidigung des Land- "ogts ist man zufrieden. Mern. 153k, 18. September. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. SSS, S. so». Dem Rothe zu Bern wird Seitens des Grafen von Greyerz: 1. dessen Dank vermeldet. 2. Die dies- jährige Nutzung des Zehnteils zu Thierrens („Zerschatz") wolle er „lassen" und ihn erkennen wie früher. „Original der alteil Erkanntnussen begert." 4. Die nach Milden gehörenden Appellationen will er „dar" kommen lasseil; „sollend üne ouch by alter gerechtigkeit bliben." 5. Wegen des Empfangens seiner Gerechtigkeit zu Corsier und St. Saphorin begehrt er Verschiebung, um seine Gewahrsamen zu untersuchen. Der Rath bestimmt ihm diesfalls und wegen der Appellationen Tag ans den letzten Sonntag im October (29. October) unt seinen Gewahrsamen in Bern zu erscheineil. Der Graf verspricht, diesen Tag zu besuchen. Er erbietet hch ferner, seinen Unterthanen ausdrücklich zu befehlen, ihre Gelehrten und Pfaffen ans die Disputation zu ichicken. Auf den oben genannten Tag soll er seine Gewahrsamen betreffend das Kloster Hautcrest in seinen Herrschafteil Oron und Palesieux, wo er sich über Eingriffe des Vogtes von Lausanne beklagt, vorlegeil. 758 September 1536. 464. Maden. 153k, 18. September (Montag vor St. Matthäustag). Staatsarchiv Lueern: Allg.Absch. 1< 2, t'. 628. Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd. 13, S. 103. Staatsarchiv Bern : Allg. cidg.Abschiede 66, S.373. LandeSarciiiv ^)bwalden: Abschiede. KantonSarchiv Basel: Abschiede 1533—1536. Kantonsarchiv 'Areiburg : Badische Abschiede Bd. 13, f. 379. Kantonsarchiv Solvthnrn: Abschiede Bd. 21. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, des Raths. Bern. Hans Pastor, Venner, des Raths. Lucern. Hans Golder, Schultheiß. Uri. Josua von Beroldingen, Landammann. Schwyz. Joseph Ainberg, Land- ammann. Untermalden. Heinrich zum Weißenbach, des Raths. Zug. Christoph Merz, des Raths. Glarus. Gilg Tschudi, des Raths. Basel. Bernhard Meyer. Fr ei bürg. Martin Sesinger, des Raths. Solo- thurn. Urs Hugi, Schultheiß. Schaffhausen. Hans Waldkirch, Burgermeister. Appenzell. HansBroger, Ammann. — E. A. A., k. 58 b. t». Die Hauptleute im Dienste des Königs von Frankreich schreiben auf die an sie erlassene Abmahnung, entschuldigen ihren Ungehorsam und bitten, ihnen solchen zu verzeihen; sollten sie den Eidgenossen nöthig werdeil, so würden sie sogleich Urlaub nehmen und heimkehren, t». Der Bote von Zürich legt Briefe vor, worin sich der röm. König verantwortet, die Verhaftungen in Graubünden seien ohne sein Wissen und Willen geschehen. Demzufolge wird an die III Bünde abermals geschrieben, sie sollen sich mit dieser Verantwortung begnügen. Dein König schreibt man, er möge die Gefangenen, weil sie auf der Eidgenossen Gebiet angegriffen und weggeführt worden, wieder am gleichen Ort freigeben lassen. An die Regierung von Ensisheim, den Grafen von Ortenburg und den Truchseß von Lansern wird das Ansuchen gestellt, dergleichen hinfür nicht zu begünstigen und in ihren Städten oder Schlössern keine solche Gefangene aufzunehmen, indem das weder nachbarlich noch der Erbeinung gemäß sei. Und da Pancraz Mötteli, der jenen Niederwurf veranstaltet hat, sich mit Lüge und Unwahrheit entschuldigen will, so wird allen Vögten befohlen, denselben festzunehmen; deßgleichen soll er, wenn er in ein Ort kommt, verhaftet und für seinen Frevel bestraft werden, v. Die von Rotweil stellen schriftlich das Gesuch, man möchte einigen ihrer flüchtigen Bürger, als vorzüglich Hans Beck und Lenzi Finddenschatz zu Stein, Hans Gsellin zu Wagenhausen, Kaspar Gulzing und Ludwig Köffel zu Schaffhausen gemäß dein Bündniß keinen Aufenthalt in der Eidgenossenschaft gestatten, weil dieselben ver- muthlich daran Schuld seien, daß der von Sternenberg ihnen den Frieden abgekündet habe. Darauf wird beschlossen, es sollen Zürich und Schaffhauseil die vier auf ihrem Gebiet Gesessenen, der Landvogt im Thurgau aber den zu Wagenhausen vorberufen, um von ihnen zu erfragen, ob sie an jener Abkündung einige Schuld haben; wenn sie es eingestehen, so will man sie verweisen. «R. Bern gibt die Erklärung, es könne zu dem Beschlüsse wegeu Rückerstattung von Gestohlenem nicht stimmen, sondern wolle seine Hand offen behalten. Heimzubringen, dainit man vorkommenden Falls Gegenrecht halte, v. Der Gesandte von Bern zeigt ferner an, daß es dem Ludwig von Meßbach die Herrschaft Signau abgekauft, die mit großen Schulden beladen sei; iver nun Ansprüche daran habe, möge sich auf Sonntag nach St. Michelstag (I. October) zu Bern einfinden, indem nachher weder Rede noch Antwort darum gegeben würde, t. Der Hofmeister des Abtes von St. Gallen macht die Anzeige, der Abt habe den jüngst auf einem Tage zu Rapperswyl auf zwei Jahre geinachten Vergleich zwischen ihm und den Toggenburgern angenommen, mit dein Vorbehalt, daß derselbe seinen verbrieften Rechten nicht nachtheilig sei, bittet nun aber, es möchte der Span vor Ablauf dieser zwei Jahre gütlich oder September 1536. 759 rechtlich beseitigt werden. Das gleiche Gesuch stellen die von Toggenburg. Es wird dafür den Parteien freundlich gedankt und verheißen, die Sache an die Hand zu nehmen, sobald einige Ruhe eintrete. K. Ein Gesandter derer von Mendris und Balerna bittet: I. man möchte ihre Privilegien und Freiheiten bestätigen; 2. daß man nicht von ihnen die Kosten fordere, welche mit dem Malefiz auflaufen, wenn der Vogt von sich aus einen j libelthäter richten lasse, indem ja derselbe das vorhandene Gut beziehe. Wenn sie aber den Vogt ersuchen, d einen Unhold oder Hexen zu fangen, und dieser dann gerichtet werde, so wollen sie die Kosten bezahlen; es «in andern Fällen thun zu müssen, finden sie unbillig. Heimzubringen. Nachdem man die Freiheiten verlesen und gefunden, daß die von Mendris alle Jahre für Einlegung des Weins 60 Ducaten, und wegen des andern Zolls 8 Ducaten entrichten müssen, seit einigen Jahren aber „solche" 32 Ducaten Reissteuer nicht mehr bezahlt haben, auch nicht angeben, wie es ihnen erlassen worden, so soll das jeder Bote heimbringen, um sich aus nächstem Tag darüber zu berathen. Ii. Es waltet eiu Anstand zwischen dem Vogt zu Mendris und dem Schreiber, Meister Kaspar von Aa, der sich aus die eingelegten Klageartikel verantwortet hat; da der Vogt ihn nicht mehr zum Schreiber haben will, so wendet dieser ein, er sei von den Eidgenossen gewählt worden und hoffe dabei zu bleiben; er wolle übrigens dem Vogt treu und ehrlich dienen, wie er es auch den frü- hcrn Vögten gethan habe. Heimzubringen, da er doch von den Eidgenossen gesetzt worden, was man in der ^ache thun wolle. I. Zürich, Bern und Basel begehren abermals, daß das von Luggarus nach Jrnis geführte Geschütz getheilt werde. Die übrigen Orte bestätigen aber den zu Lucern deßhalb erlassenen Abschied und bitten die drei Städte, es mich dabei bleiben zu lassen, indem jenes Geschütz der Landschaft und allen Eidgenossen zu Nutzen dort stehe, Ueber die Abstellung der Pensionen, Mieth und Gaben eröffnen die Orte ihre Instructionen. Zürich, Bern und Basel bemerken, daß sie dieselben schon seit Jahren verboten haben und dabei bleiben wollen; es scheine ihnen übrigens viel besser, daß jedes Ort für sich dieselben mit ^'»l nöthigen Ernste verbiete. Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug halten dagegen für ersprießlicher, huß ein gemeinsamer Beschluß gefaßt werde nach Inhalt jenes alten Briefs, damit kein Ort von sich aus, ohne Wissen lind Willen aller andern Orte, davon abgehen könne; Schultheiß Golder hat noch keine Vollmacht M einer (verbindlichen) Zusage, läßt indeß hoffen, daß Luceru von den vier Orten oder der Mehrheit sich uicht absöndern werde. Glarus, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell wünschen, daß man einstweilen die Sache ans sich beruhen lasse, bis die vielen ehrlichen Leute, welche jetzt in französischen Diensten stchen, heimgekehrt seien, damit denselben kein 'Nachtheil daraus erfolge; doch wollen sie dem Mehrthcil der Orte sich auch anschließen. Heimzubringen, damit man auf nächstem Tage einen einstimmigen Beschluß fassen könne. Da die Sache von hoher Bedeutung ist und nicht länger hinausgezogen werden soll, so wird ein uuderer Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag nach Allerheiligen (5. November). Auf jenen Tag wird auch h». Vogt Tschudi von Glarus bittet im Auftrag seiner Obern, daß man den Sekelineister Wichsler, wenn er wieder auf Tage geschickt würde, nicht mehr „schupfe", sondern bei ihm sitze, indem Schwyz und Uri dies bereits bewilligt haben, «y. Lucern ist beauftragt, den Commenthur von Hitzkirch beförderlich vorzuberufen und ihn über seinen schlechteil Haushalt zur Rede zu stellen, i . Der Bote von Lucern (Zürich und Schwyz) soll heimbringen, was der Landvogt im Thurgan ihm, dein Landvogt Edlibach und dem Ammann von Schwyz hinterbracht, daß er nämlich, gemäß seinem Auftrag, die Gitter der Reisläufer mit Beschlag belegt habe, daß nun aber deren Gläubiger bezahlt sein wollen, und die Weiber und Kinder Unterhalt begehren; er bitte um Weisung, ob er die Güter, Wein, Korn :c., der Ungehorsamen verkaufen und den Erlös zu der Eidgenossen Händen einziehen, oder ob er nur eine Buße bezieheil solle; denn allein aus dem Thurgau seien der Sage nach etwa 3000 Mann gegen das Verbot weggelaufen. Darüber begehre er Rath von den VII Orten ab dem nächsten Tage zu Baden. Eine Botschaft des Herzogs von Sa- voyen, von der Herzogin beglaubigt, stellt in ihrem Namen das Gesuch, den Streit init Bern gütlich beizu- September 1536. 761 ^gc». Da des letztem Gesandter nicht instruirt ist, aber einen Beschluß der Schiedorte in den Abschied nehmen will, so wird auf Sonntag vor Galli (15. October) ein Tag nach Basel angesetzt, wo beide Parteien, u»d namentlich des Herzogs Anwälte mit Vollmacht erscheinen sollen und dann die Schiedorte nebst den Käthen und Gesandten des Kaisers eine gütliche Vereinung versuchen werden. Zürich soll diesen Tag den Blinden und der Stadt St. Gallen anzeigen, damit deren Boten auch handeln helfen, tz. Zürich, Bern und Glarus haben sich geweigert, wegen der Grafschaft Burgund eine Botschaft zum König zu schicken, ii. Auf Alnrtini (II. November) Nachts sollen die Boten von Zug und Freiburg zu Frauenfeld an der Herberge ^ün, um mit dem Landvogt die Klosterrechnungen einzunehmen. Nächstes Jahr ist dieses an Glarus und ^vlothurn. v. Da, wie oben gemeldet, zwischen dem Vogt zu Mendris und dein Schreiber daselbst ein streit ivaltet und der nächste Tag noch lange nicht gehalten wird, so hat man die von Solothnrn beauflagt, mit dem genannten Vogt zu reden, daß er bis zu jenem Tage den Schreiber am Amt behalte und l)» Alles verrichten lasse, was seines Amtes ist. 5» . Die VII Orte (ohne Appenzell) geben dem Landvogt im Rheinthal 1. den ernsten Befehl, den smncraz Mötteli ans dem Thurgau, der mit etlichen Helfern aus dem Gebiet der III Blinde einen französischen Hauptmann angefallen, niedergeworfen und mit Gewalt hinweggeführt und hernach dem röm. >1önig geschrieben ^at, er habe das Recht dazu von den Eidgenossen erlangt, woran er ihnen aber Unrecht thnt, auf Betreten gefangen zu nehmen und wohl zu verwahren und es sofort den Obern zu meldeil, damit sie nach Nothdnrft handeln können. 2. Nachdem der vorige Landvogt auf das Schreiben derer von Appenzell den Amman» ^henhnt zu Recht verhaftet und man inzwischen gütlich gehandelt hat, jene ihn aber immerfort aufgezogen, 'vav die Obern höchlich mißbilligen und nicht länger dulden wollen, so hat man ihnen geschrieben, wenn sie 'ucht binnen vierzehn Tagen sich gütlich mit ihm vertragen, so habe der Landvogt im Rheinthal Befehl, das l ergehen zu lassen. Dem Vogt wird nun ernstlich befohlen, wenn sie d i Ammann nicht wollen heim- ^)ven lassen, auf Freitag nach St. Franciseus, d. i. den 6. October, ein freies unparteiisches Gericht zu halten, "ud wenn er, iveil von Appenz 1 selbst als Vogt verordnet, der Sache entladen zu sein wünschte, den Stadt- ^»linann von AltHätte» als Mchter zu setzen; kommen dann die von Appenzell, um den Verhafteten zu be- 'Wn, so soll dsts Keck)t von Statten gehen; käme aber niemand zu klagen, so soll nichtsdestoweniger mit dem ^ht sürgefahren werden) da man ihn nicht rechtlos lassen kann, und was da gesprochen wird, soll geschehen. St. A. Zürich: Rhcinthl. Abschicdbuch, 5.93. - Besiedelt vom Landvogt zu Baden, Benedict Schütz von Bern 21. September 1580. (Copie.) Im Zürcher Abschied fehlen z» und «z; im Bcrner f, <>—r; im Obwaldner k und im Basier k, I»»—j,„ Freibnrger t, Ii und alles Übrige! im Solothurner u—i; s, 1 aus dem Zürcher und Berner; U aus dem Freiburger und Solothurner! v aus dem Solothurner! « auch im Basler. Der Bcrner und Obwaldner Abschied datircn: „Mentag vor Sanct Matheus des heiligen Zwölfpoten T"g", was den Rcgistrator der Obwaldner Abschiede veranlaßt«:, den Abschied auf de» 21. Februar einzureihen. Die Instruction von Solothnrn bezeichnet den dortigen Gesandten als alt-Schulthciß. K. A, Solothurn: Abschied Band «I. Zu k. Anstatt des Hofmeisters benennt der Zürcher Abschied den Hauptmann. Auch gemäß einer besonder» Ausfertigung dieses Artikels im Stiftsarchiv St. Gallen: Rubrik I^XXXV, Toggcnburg im Allgemeinen öase. 49, hält den Vortrag für den Abt vor den Gesandten der Schirmorte der Hauptmann, Vogt Gcißer von Schwyz. Die Annahme des Vergleichs Seitens der Toggenburgcr meldet Ammann Amberg von Schwyz gemäß eines an seine Obern gelangten Schreibens der Toggenburgcr. 96 762 September 1536. Zu A. Der Zürcher und Berner Abschied sagen anstatt LODucaten: als Reissteuer 32 Ducaten; der Solothurner Abschied sagt, wohl am meisten correct: „alle jar von innleguns (Einlegens?) des wyns lx duggaten, deßglichen von wegen der reisstür drißig und zwo duggaten und von wegen des andern zolls viij duggaten". Zu I. 1. Dem Zürcher, Berncr, Obwaldner, Basler und Freiburger Abschied ist ein im Eingang des Vortrags erwähntes Schreiben des König, ck. ä. Avignon IL. September, au die Herren von Braunays und Jzernay in deutscher Uebersetzung beigelegt. Der Kaiser habe, sobald er vernommen, daß die französische Macht sich vereinigt, so schnell wie möglich sein Lager aufgehoben, aber mit einem Schaden, wie seine eigenen Leute bekennen, von 16—17,000 Mann, der König ihm aber „auf den Schwanz" 5—600 Kürassiere, viele leichte Pferde, Büchsenschützen sc. nachgeschickt, um ihm auf dem Rückzug durch das Gebirge noch mehr Schaden zuzufügen. Dies sollen die Gesandten den Eidgenossen anzeigen, die sich darüber freuen werden. . .: sodann ihnen melden, daß der König mit aller möglichen Eile nicht nur die Picardic von den Feinden befreien, sondern denselben in ihr eigenes Gebiet nachfolgen werde, um sie zu schädigen; endlich berichten, daß er mit ihren Söldnern wohl zufrieden sei zc. Zu n. Der Berner und Obwaldner Abschied nennen den Hofmeister: Gorius. Zu s. Beim Basler Abschied vom L.November liegt die Copie einer bezüglichen Vollmacht des Kaisers, ä. ä. im Lager zu Aquin (Lüvilatoin ^.gusn.) den 11. September 1536 für Leonard de Gruyeres, Nicolaus von Gilly und I)r. Jacob Sturze!. Zu t. 1) Diesen Artikel giebt der Solothurner Abschied so: Da die von Zürich sich bisher geweigert, wegen der Grafschaft Burgund ihre Botschaft zum König zu schicken, so will mau sie nochmals hierum ersuchen; verweigern sie es wieder, so sollen die von Solothurn ihre Botschaft mit derjenigen von Luccrn auf Kosten der Burgunder im Namen aller Eidgenossen hinsenden. Dahin gehört wahrscheinlich eine auf dem letzten, vom übrigen Text getrennten Blatte des Solothurner Abschiedes enthaltene Bemerkung, die zwar mit einem Verwcisungszcichen versehen ist, von dem sich aber das entsprechende Zeichen im Text nicht findet, und die folgenden Inhalts ist: Nicht zu vergesse», daß die Rede gehe, es beabsichtigen einige Hauptleute Knechte wider die Grafschaft Burgund zu führen, damit, wenn Hiera» etwas Wahres sein sollte, dieses rechtzeitig abgestellt werden könnte, indem solches der Landschaft Schade» und Theurung verursachen würde und der Erbeinung entgegen wäre. (Scheint Instruction von Solothur» zu sein). 2) 1536, 21. September (St. Mathä). Schultheiß Golder an Schultheiß und Rath der Stadt Lucern. Ucbersendung des Briefs (deutsche Uebersetzung) des Königs von Frankreich aus Avignon vom 16. September. Mitheilung anderwärtiger Nachrichten und Gerüchte. Für die Absenkung einer Botschaft nach Frankreich wegen Burgund haben die von Zürich, ungeachtet des Verlangens der Burgunder, nicht zustimme» wolle». Die Boten seien dann berichtet worden, daß ein Überfall Burgunds durch die Franzosen bevorstehe. Demnach wurde der frühere Abschied bestätigt und sei er, Golder, nebst dem Boten von Glarus (?) nach Zürich abgeordnet worden, um die von Zürich zu vermögen, sich von dem Abschied nicht zu söndern, sondern in Gemäßßeit der Erbeinung ihre Botschaft mit derjenigen von Lucern unverzüglich abzuordnen. Die Sache habe Eile, denn die Franzosen seien seit dem Rückzug des Kaisers gar hochmüthig. Sollte Zürich auch wider Verhoffen nicht entsprechen, so sei abgeredet, daß die von Lucern dennoch ihren Gesandten abfertigen sollen. Derselbe habe dann nach Solothurn zu reiten, von wo ihn ein Mitbote begleiten werde. St. A.Lucern: Uneingednndcne Abschiede, unter den Acten von ibss. September 153K. 763 4SS. Wern. 1536, 20. September. TtaatAarchiv Bern: RathSbuch Nr. 256, S.305. Vor dem Nathe zu Bern eröffnet (eine Gesandtschaft von) Freiburg: 1. Es möge bis auf den freundlichen Tag die Angelegenheit im neuen Lande stillgestellt werden, dann wolle es diesen Tag besuchen. 2. Die von Milden haben die Kirche zu Combremont (aus)aeräumt und das Wappen derer von Freiburg entfernt und das- lenige von Bern aufgestellt. Der Rath entgegnet, er habe dem Amtmann befohlen, an gewissen Orten, von denen man glaube, daß sie nach Bern gehören, das Wappen desselben anzuschlagen, nicht aber die Kirchen (von den Bildern ic.) zu räumen. Dahin gehört wahrscheinlich folgende, auch das Gesandtenpersonal benennende Instruction: Den Gesandten von Freiburg, Hans Guglenberg und Jacob Fryburger, wird aufgetragen: 1. denen zu Bern die Antwort zu verdanken, mit der sie sich erklärt haben, die Anbringen derer von Freiburg anhören zu wolleni mißfällig aber müsse man aufnehmen, daß die von Bernsich nicht entschließen können, inzwischen Alles im Alten zu belassen; mau ersuche sie hiefür nochmals des dringendsten. Sollte diesfalls eine ablehnende Antwort erfolgen, so sollen die Boten anzeigen, daß man weiter nöthiges Einschen thun werde und sich über das, was chnen begegne, sich zu beklagen vorbehalte. 2. Die Gesandten sollen auch das Gerücht widerlegen, daß die von Frciburg mit denen von Zürich ein Vcrständniß haben unterhandeln wollen. K. A. Frciburg: JnstructionSbuch Nr. S, k. 7. Mit neuerer Schrift ist dieser Instruction das Datum vom IS. September beigcmerkt. Für den Fall einer abschlägigen Antwort wurde den Gesandten ein Schreiben mitgegeben, das sie von Bern aus an Martin Sesinger nach Baden zu senden hatten und worin dieser beauftragt war, den Gegenstand dem dortigen Tage vorzutragen. «. si. Freiburg: Misswenbuch Nr. »i. r .s. 4«« ZZern (Wallis?). 1536, vor 21. September. Verhandlung zwischen Bern und Wallis. Wir können diesfalls nur folgende Missive mittheilen: 1536, 21. September. Bern an Wallis. Die zu Bern und ihre Gesandten seien mit denen im Wallis in Betreff der Anstände, die sich wegen des gewonnenen Landes, nämlich wegen Zinse», Renten, Gülten, des Zolls jenseits der Rhone und des Sees, der dem Schloß Chillon und der Neuenstadt zuständig sei, erhoben hatten, so viel bekannt, mit Ausnahme eines einzigen Punkts einig geworden. Man ersuche sie daher freundlich, sich mit dem zu begnügen, was man aus besonderer Zuneigung auf ihr Begehren ihnen überlassen habe, nämlich >"it der Mannschaft jenseits der Rhone und des Sees, die zum Schloß Chillon gehörte. Die im Wallis mögen daher die von Bern in Betreff der übrigen obberührtcn Gegenstände ruhig lassen, wie das auch ihre Boten, die dcßwegen in Bern gewesen, anerboten haben. s«. A. B-rn- D -u .,-h Missioc., v. s. ---. 764 September 1536. 467 ZZasel. 15Z6, 25. September. Staatsarchiv Zürich: Acten Religionssachen. KantonSarchiv Schaffhausen: Abschiede. Stadtarchiv Biel: Abschiede 1534—1597. Gesandte: Bern. Meister Kaspar Großmann; Peter von Werd. (Andere unbekannt). „Abscheid des tags zu Basel durch der christenlichen orten und stetten loblicher Eidgnoschaft, namblich Zürich, Bern, Basel, Schaffhusen, Sanct Galleu, Mülhusen und Biel ersam botschaften und diener des Herrn Wortes geleistet, darzu den erbaren stetten Straß bürg und Constanz sampt ivelschem Nüwenburg ersam ratsbotschaften ouch beschriben, die sampt ihren Predigern des euangelii erschinen sind." 1. Da dieser Tag vornehmlich zu dem Zwecke ausgeschrieben und besucht worden ist, über die Artikel der Concordie, welche Dr. Luther, Dr. Capito, Martin Nutzer und andere Gelehrte zu Wittenberg aufgesetzt haben, sich im Herrn zu vereinbaren, so hat Herr Butzer zu Anfang jene Artikel erläutert, um darzuthun, daß dieselben der im letzten Februar zu Basel gemachten Confession und den Schriften Oekolampads und Zwinglis „ganz ähnlich" und nicht zuwider seien, und daher begehrt, daß die Obrigkeiten und Diener am Worte des Herrn ihnen solche gefallen lassen und zur Förderung christlicher Wahrheit und Einigkeit „sich denen suscribiren wollten." 2. Darauf hat jeder Bote seine Instructionen eröffnet, die nun in der Hinsicht einhellig sind, daß man allerseits, so weit es mit Gott und unverletzter Wahrheit und ohne Argerniß der Kirchen möglich ist, die angefangene Concordie von Herzen zu fördern wünscht; aber im Übrigen stimmen die Befehle nicht zusammen. Deßhalb sind auf Verordnung gemeiner Boten die Prädicanten der obgenannten Städte zusammengesessen, um die fraglichen Artikel und unsere Confession sammt den Lehren Oekolampads und Zwinglis zu vergleichen und gründlich zu erdauren. Nachdem Martin Butzer schließlich seine mündliche Erklärung der Artikel in einer Schrift übergeben, und gemeine Prädicanten schriftlich darauf geantwortet und Alles den Boten vorgebracht, haben diese die Erläuterung Nutzers und die erfolgte Antwort in den Abschied genommen, um Alles an die Herren und Obern zu bringen. 3. Und weil an dieser Concordie gar viel gelegen ist, die Sache aber nicht wohl in die Länge gezogen werden kann, so wird auf Sonntag nach Martini (12. November) ein anderer Tag nach Basel angesetzt, wo die Botschaften der hier versammelten Städte erklären sollen, wie sich jeder Theil in (der Frage der) Unterschreibung der Artikel verhalten wolle, „damit diser gottseliger fridenhandcl ein mol zu end gebracht werde." Die Namen der Berner Gesandten ans dortigem Jnstructionsbuch 0, k. 87. Zu 1 und 2. Die Bieler Abschiedesammlung enthält vor dem Abschied vom 14. November 1536 de» Vortrag der Straßburger, 16 Folioseiten stark. Die Autwort der „Diener des Wortes gottes aus der Eidgenossenschaft," wie solche dem Vortrag angehängt ist, geht dahin: Man habe verstanden, daß durch die wittenbergischen Artikel die zu Basel aufgestellte Confession weder geschwächt, noch umgekehrt werde, „desglich die wäre menschheyt mit samt der liplichen himelfart Christi u. h. der nit in diser zerbrüchlichen weit fleischlich wont, sonder in sinem himelischen wäsen blipt, und daß er, unser Herr Jesus, so in der gmcind das heilig »achtmal nach rechter ordnung Christi gehalten und usgetcilt wird, an im selbs allein durch das gleubig gmiet warlich genossen und empfangen wirt, ouch unser leer nie gewesen, daß in dem bruch des hl. nacht- mals nützit dann win und brot sige"; man habe sich daher gefreut und Gott gelobt, da man hoffe, durch solche Mittel zu einer guten Concordie zu kommen. Da man aber ohne bestimmte Vollmacht Seitens der Obern und der Kirchen sei, so habe man alles Verhandelte in den Abschied genommen. Stadtarchiv Biel: Abschiede lbZt-S7. September 1536. 765 468. Mern. 1536, 25. und 27. September. Staatsarchiv Bern - Rathsbuch Nr. LS7, S. LS. Gesandte: Freiburg. Hans Guglenberg; Ulrich Nix; Rudolf Praderwan, Venner; Jacob Fryburger. I. (25. September). 1. Nor dem Rathe zu Bern tragen die Gesandten von Freiburg vor, es sei dieser Tag wegen der Anstände in Betreff des savoyischen Landes und der vou Freiburg verlangten Erklärung angesetzt worden. Diese Erklärung zu geben, könne Freiburg sich nicht entschließen, es sei denn, daß die von Vern ihm noch mehreres Land abtreten und ihm dasselbe bezüglich des Glaubens und aller Regierung zusichern; wegen der Zinsen würde man dann schon einig werden. 2. Der Rath bedauert diese Eröffnung; die von Bern haben ehrenhalb den Krieg führen müssen und hätten sich billig des Zuzugs derer von Frciburg getrösten sollen, der ihnen aber nicht zu Theil geworden sei; dessen ungeachtet habe man die von Freiburg ehrlich mit Land und Leuten begäbet. Sie mögen bedenken, daß die von Bern ihnen in ihren Nöthen mit weit mehr Kosten, Geschütz und Leuten beistehen müßten und daher von ihrem Verlangen abstehen; doch wolle wan sie nicht hindern, vor einen höhern Gewalt zu kehren. II. (27. September). Die Boten von Freiburg wiederholen vor Rath und den mit der Glocke versammelten Bürgern den Vortrag vom 25. und verlangen, daß das savoyische Land mit Freiburg getheilt werde; dann werde es denen von Bern helfen, ihren Antheil mit der Hand zu schirmen. Der Rath schildert dm Gesandten noch einmal Anfang, Mittel und Ende und allen Verlauf des letzten Genferkriegs und bewerkt, daß die von Freiburg sich in demselben nicht so gehalten, daß sie es um die von Bern verdient hätten, daß ihnen das Verlangte kostenfrei belassen würde. Dazu habe ihr Gesandter zu Tagen erklärt, die von Freiburg wollen dem Herzog, dem erklärten Feinde derer von Bern, das Land nur aufbehalten, und die Ihrigen seien im Felde denen von Bern entgegen gewesen, was Alles dem Burgrecht zuwider sei. Es können daher die von Bern dem Verlangen derer von Freiburg nicht entsprechen; wollen sich diese mit dem, was rhnen gutwillig überlassen worden, nicht begnügen, noch wegen der geforderten Hülfe sich erläutern, so werde wan sich ferner umsehen, was in der Sache zu thun sei. Die Gesandten von Freiburg erwiedern hierauf, wenn ein Bote zu Baden die angezogene Meinung vorgetragen, so häve er diesfalls keinen Auftrag gehabt; !w verlangen, daß ihnen der Name dieses Gesandten angegeben werde; die von Freiburg hätten wohl dem Herzog geschrieben, wenn er sich mit denen von Bern vertrage, so werden sie, was ihren Theil Land anbe- ^'effe, sehen was zu thun sei. Daß von den Ihrigen Leute bei Dverdon gegen die von Bern gestanden, sei aus Ungehorsam und wider den Willen der Obrigkeit geschehen; sie haben auch diejenigen, welche heimgekommen, um zehn Pfund bestraft. Schließlich verlangen sie zu wissen, welche Flecken und Orte im savoyischen Land man ihnen ruhig lassen wolle. Der Rath entgegnet, es sei unnöthig, den Namen des betreffenden ^sandten zu nennen, sie werden ihn schon kennen. Wäre es ferner ihnen Ernst gewesen, das Burgrecht zu ^ halten, so hätten sie die Ihrigen, die gegen die von Berit ausgezogen und für den Herzog zu Averdon im Zusatz gelegen seien, zurückbehalten und nicht erst zuletzt, als die von Berit mit Macht vor die Stadt ge- j zogen und denen von Frciburg einen Theil des Landes abgetreten hatten, heimgemahnt. Von dem savoyischen r Land wolle man ihnen das, was man ihnen abgetreten, gütlich bleiben lassen, wenn sie das Betreffniß der darauf haftenden Zinsen übernehmen. 766 October 1536. Die Namen der Freiburger Gesandten aus dortiger Instruction, K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch Nr. 3. k. 9. Unterm 12. October mahnt Freiburg Zürich wegen Berns Rechtsverweigerung zur Ansehung eines ge> meineidgenössischen Tages. K> A. Fr-ib»rg: Mifsio-Itbuch Nr. 11, k. II. 4«s Wer». 1536, 27. September. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 257, S.S. Gesandte derer von Lausanne verlangen vor Rätheil und Bürgern derer von Bern mit schriftlichem Vortrag: 1. Daß ihnen das Ballivat belassen werde; 2. daß das Burgrecht auf ewig errichtet werde; 3. daß ihre Freiheit aufrecht erhalte» werde, der zuwider einige in der Stadt durch den Amtmann derer zu. Beim gefangen worden seien; 4. daß die Disputation in der Barfüßerkirche gehalten werde. (Die Antwort Berns auf diese Begehren ist nicht bekannt). 47« Wern, 1536, 4. October. Staatsarchiv Bern: NathSbuch Nr. 257, S.23. 1. Vor dem Nathe zu Berit eröffnet eine Gesandtschaft der Stadt Constanz mit schriftlicher Instruction, wie diese im Thnrgau viele Übergriffe zu erdulden habe. Sie wende sich deßnahen an die von Bern als ihre guten Freunde, damit sie ihr solches abstellen helfen. Müsse man auch dermalen den Handel Gott und der Zeit anheimstellen, so sollte doch Bedacht genominen werden, dem Übel in der Folge entgegenzutreten. 2. Der Rath antwortet, er bedaure die Sachlage nicht weniger, als wenn das Burgrecht noch besteheil würde, Uild wolle mit bestem Willen in der Sache nach Vermögen thätig sein. Er beschließt ferner, die Angelegenheit denen zu Zürich, Basel lind Schaffhaüsen zu berichte» und diese auf Sonntag über acht Tag (15. October) auf einen Tag nach Aarall zu beschreibeil, um gemeinschaftlich zu berathen, wie man die Sache vor die Eidgenossen bringen wolle. Es glaubeil nämlich die von Bern, daß die Stadt Constanz für Zeiten des Friedens und des Krieges nicht zu verachten sei; „und wann sollicher gegen inen gebruchten Unbilligkeiten halb einer Eidgnossenschaft etwas beschwärd erwachsen, wurde m. h. int gelegen sin, uinb söllicher anspracheil willen mit der panner ufzesin." Laut der Instruction von Zürich für den Tag zu Aarau war „»ähermalu" (die Instruction datirt vom 14. October, Samstag vor Gall) dieser Angelegenheit wegen eine Rathsbotschaft derer von Constanz auch in Zürich, St. A. Zürich: Jnstructionsbuch Ibss—3S, k. 1S5. Das im Text erwähnte Schreiben (vom 4. October) bezeichnet als Gegenstand der von Constanz vorgebrachten Beschwerden: Übergriffe der VIII Orte und ihrer Amtsleute im Thurgau in die Rechte der Stadt Constanz sowohl als einzelner Personen. A. Schaffhausen: Corr-spond-n,en. October 1536. 767 47 R Masel. 1536, 15. bis 20. October. Staatsarchiv Zürich: Absch.Bd. IZ. f. Ii». Ka»to»«archiv Basel: Abschiede löZS— «Adscheid des giitlicheu tags zu Basel, so von wegen der underhandlung der vecht, so zwüschen f/ d.' zu Saffoy und der statt Bern sich haltet, geleistet worden sin sölte uf soutag vor saut gallen tag anno xxxvj.° " Gesandte: Basel. Theodor Brand, alt-Obcrstzunftmeister; Christoph Offenburg; Bernhard Meyer. Schass- ^usen. (Hans) Waldkirch, Bürgermeister. l. Dieser Tag ist vermöge des Abschieds vom Montag vor Mathäi (18. September) angesetzt, damit die 1'äthe des Kaisers und die Botschaften der Eidgenossen, die beim Anfang des Savoyerkrieges gütlich gehandelt, freundliche Unterhandlung zwischen dein Herzog einerseits und der Herrschaft Bern anderseits wieder über- uähinen, fernerer Feindschaft und Gefahr vorgebeugt und die Einigkeit wieder gepflanzt werde. Darauf sind von Seiten des Kaisers erschienen Herr Leonardus de Gruyeres, Official zu Bisanz, Hr. Niklaus von Gilly, zu Marnould, Ritter, und Hr. Jacob Sturze! von Buchheim, Doctor, als Vermittler beauftragt; desgleichen die Nathsbotschafteu von Basel und Schaffhansen, als Unterhändler; dazu die Anwälte des Herzogs ^on Savoyen, Hr. Ludwig von Bonvillars, Herr zu Mezieres, Gubernator zu Vercell, mit dem Secretarius ^o, für die eine Partei, mit aller nöthigen Vollmacht. 2. Nachdem die Räthe des Kaisers und die Boten Basel und Schnffhausen ihre Aufträge eröffnet, haben sich alle willig gezeigt, in der Sache treulich zu hudeln; weil aber von den übrigen Schiedorten und namentlich von der andern Partei niemand erschienen, ^ versammelten Unterthädinger jedoch nicht wissen, warum dieselben ausgeblieben und ob nicht vielleicht ^ Tag in den einen Abschieden auf Sonntag vor, in den andern aus Sonntag nach Galli festgesetzt worden, ^er ob andere Umstände den Besuch verhindert haben, so hat Basel auf de» Rathschlag und das Gutachten ^ Schiedorte nach Zürich und Bern freundlich um Auskunft geschrieben. 3. Zürich hat dann schriftlich geantwortet, die Ursache des Ausbleibeils liege in der Erklärung Berns: iveil die Unterhandlung so lange hinauszogen worden, so habe es aus diesem und aus andern Gründen sich entschlossen, des eingenommenen Landes wegen nichts verthädigen zu lassen, weßhalb es auch deu Tag iu Basel nicht besuchen wolle. In Folge dieses Bescheids sei Zürich, wiewohl es sehr geneigt wäre, Frieden lind Einigkeit herzustellen, auch daheim geblieben w>d habe die übrigen Orte in Eile benachrichtigt, damit sie nicht vergebliche Kosten hätten; es erbiete sich zu weiterer Mitwirkung, wenn etivas Gutes zu schaffen wäre. Beinahe gleichförmig hat sich Berit gegen Basel allsgesprochen, daß es bei dem au Zürich gemeldeten Entschlüsse verharre. 4. Den Bericht über diese Endung der Sache haben die Schiedbotcn mit großem Bedauern vernommen, besonders mit Rücksicht auf d>e weitgehenden Vollmachten, welche die Anwälte des Herzogs gebracht, und demnach beschlossen, zu ihrer wechtfertiguug („uf ir aller noturft") und auf Begehren der savoyischen Botschaft diese Verhandlung in einen Abschied zu verfassen, damit die allseitigen Herren spüren, daß es nicht an ihnen gefehlt habe. 5. Weil aber Basel diese Feindschaft zwischen dem Herzog und den Eidgenossen von Bern „mehr als gern" gütlich abgethan so will es ungeachtet des jetzigen Abschlags der Beruer nochmals bei den andern Orteir, die früher "U" gearbeitet, allen möglichen Fleiß ankehren und versuchen, ob nicht mit ihrer Hülfe Bern dennoch zu 763 October 1536. einer gütlichen Unterhandlung zu bewegen wäre, und dafür keine Mühe sparen. Was es auf diesem Wege erreicht, wird es seiner Zeit den obgenannten Anwälten des Kaisers und des Herzogs anzeigen. Actum 20. October. 8ig. Heinrich Nyhiner. Die Namen der Basler Gesandten n tsr^o des Basler Abschieds ; der des Schaffhausers ans dem Abschied vom 6. November. Wir lassen das erwähnte Schreiben Berns an Zürich hier anszüglich folgen: 1536, 27. September. Bern an Zürich. Rekapitulation des Abschieds von Baden betreffend einen Vermittlungstag sc. Man sei gesonnen, den angesetzten Tag in Basel nicht zu besuchen und in der Sache nichts handeln zu lasse»; denn vordem sei der kaiserliche Gesandte, Hr. von Marnold, und einmal mit ihm der Herr von Mezieres dieses Rechtes wegen erschienen nnd haben unverzügliche freundliche Unterhandlung begehrt ; man habe auf die Schicdboten hin, die anfangs (Februar, März) in der Sache gehandelt, dazu eingewilligt, in der Erwartung, daß von Seiten des Herzogs anch das Nöthige geschehe; er und die Seinen haben aber keine Antwort gegeben und jetzt in schimpflicher Weise, wie man es an ihnen gewohnt sei, ein Weib zum Vermittler vorgeschlagen. Aus diesen und andern beweglichen Gründen wolle man nichts davon wissen, in der Hoffnung, daß der Herrgott, „so uns diß land (deß wir doch nie begärt) zu Händen gl- fügt", es zu behalten weiter Kraft geben werde; man sei entschloffen, nichts davon herauszugeben, sondern zu erwarten, wer es mit Gewalt erobern wolle. Dies möge Zürich den bezeichneten Orten melden Zc. St. A.Zürich: Acten Gens, I. S7. 47T AltMU. 153t), 16. October (St. Gallen Tag). KantonSarclnv Basel: Abschiede lSZS—tbZo. Tag der Städte Zürich, Bern, Basel, Schaffhanseil. Gesandte: Zürich. Jtelhans Thumysen. Bern. (Franz) Nägeli, Sekelmcister. (Andere unbekannt). «. I. Rathsboten der genannten evangelischen Orte und Städte der Eidgenossenschast versammeln sich wegen der von Bürgermeister und Rath der Stadt Consta»; zu Zürich lind Bern angebrachteil Beschwerden gegen die den Thurgau regierenden Orte. Diese Klagen betreffeil Folgendes: 1. Mit Hülfe der Eidgenossen habe der Abt von Kreuzlingen zuwider wohl hergebrachter Jurisdiction derer von Constauz ein neues Gericht erlangt, vermöge dein er um allerlei Händel richte, mährend er früher nur ein Lehengericht für Lehengüter hatte. Tie Eidgenossen muthen denen von Constanz zu, daß sie ihren Widerspruch gegeil den Abt beweisen solleil, was gegeil gemeiiles Recht sei, da die von Constanz bisher in ruhigem Besitze gewesen seien. 2. Ebenfalls entgegen gemeinem Recht haben die Eidgenssen erkennt, daß eine Bürgerin von Constanz in einer Erbsangelegen- heit nicht da, wo das Erbe gefallen, sondern da, wo die Erbgüter liegen, das Recht nehmen solle. 3. Die Eidgeilossen wollen denen von Constanz die im Thurgau verfallenden Nutzungen und Zinse der Pfründen zü Constanz („irer") nicht verabfolgen lassen. 4. Zunftmeister Hütli habe den Kelnhof zu Constanz, der von dei» Bischof zu Lehen gehe, ohne dessen Wisseil dem Spital verkauft. Nun helfen die Eidgeilossen nicht bloß de» Kauf „stützeil" (stürzeil, umstützen?), sondern haben die Güter als verwirkt dein Bischof zuerkannt, bevor rechtlich entschieden worden, ob eine Verwirkung stattgefunden habe. II. Die Boten erkennen hierauf, bei nächster Tagleistung die Eidgenossen ernstlich und dringend zu ermahnen, die von Constanz bei ihren alte» October 153V. 769 Freiheiten zu belassen und ihnen mit nachbarlicher Freundschaft zu begegnen, da sie als Freunde den Eidgenossen viel Liebes und Gutes, im gegentheiligeu Falle aber vielen Schaden zufügen könnten. Die tagenden Städte wollen hiebet denen von Constanz, die ihnen in der Religion „verpflicht" und aber derselben wegen verhaßt sind, in Sachen, wozu sie Recht haben, mit freundlicher Unterhandlung beistehen, doch unbeschadet den Rechten der Eidgenossen im Thurgau, die man aber an den hergebrachten Ruhm, jedem zum Recht zu verhelfen, erinnern will. Diesen Beschluß wollen indessen die Boten heimbringen und die Meinung ihrer Obern auf dem nächsten eidgenössischen Tag einander mittheilen. I». Der Gesandte von Bern verlangt, daß ""s dem nächsten Tage behandelt werde, 1. wie zu verhindern sei, daß die evangelischen Orte, wenn sie Mittäter zu unbilligen Abschieden nicht stimmen, in denselben nicht unterschrieben und als Mithandelnde genannt "erden, und 2. daß sie nicht an jenen Bußen theilnehmen müssen, die wegen ihrer Religion den frommen biderben Leuten abgenommen werden, zu welchem Ende auf den Jahrrechnungen die Strafen öffentlich ver- esm werden sollten, damit man deren Neranlassung kenne, e. Der Bote von Zürich ersucht die vou Basel, tu die von Doctor Martin Luther in Betreff des Sacraments verfaßten Artikel nicht zu schnell einzuwilligen, t ltnnt ihre Gelehrten hierüber auch ihren Entschluß fassen und die evangelischen Orte eine einhellige Antwort ^theilen können. Der Name des Zürcher Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch 1533—36, k. 135; der des Berner aus dortiger Instruction vom Z.November; St. A.Bern; Jnstructionsbuch L, k. 92. 47Z Wern. 1536, 18. und 19. October. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. SS7, S. öS, «8. >»a> ^ ^ October). Vor dem Rathe zu Bern eröffnen Gesandte von Freiburg, ihre Obern bedauern, daß "u ihnen nicht mehr Land geben wolle, und verlangen, daß man ihnen Flue und Boll mit Corbers, die ^ M mit Gehorsame und Appellatzcn ihre Untcrthancn gewesen seien, überlasse; dann wollen sie denen von a mit Leib und Gut die gewonnene Landschaft beschirmen helfen. Würde ihnen dieses verweigert, so " w sie weitere Instruction und müßten es Gott nnd der Welt klagen, daß sie nicht bei Recht und Freund- . ^t bleiben können. II. (19. October). Räthe und Burger antworten ans den von den Gesandten wider- M Vortrag, man lasse sich durch Drohungen nichts abtrotzen; wen» die von Freiburg am Recht gehindert "«de», seien sie hieran selbst schuld, weil sie behaupteten, daß das neue Land das Burgrecht nichts angehe, "odurch man veranlaßt morden sei, ihnen über daher rührende Forderungen Rede und Antwort zu verwei- Indessen sei man bereit, sich mit ihnen zu berathen, wie man zu einem unparteiischen Recht gelangen v"»e oder sich sonst freundlich zu vergleichen; zu weitern Abtretungen aber könne man sich nicht verstehen. Es mag hier folgende Missivc angefügt werde»; 1536. 21. October. Frciburg an Bern. Durch den Bericht der Boten von Freiburg, die letzthin („nächst Malen") wegen der Frciburgcr Angelegenheiten in Bern waren, und die diesfalls erlassene schriftliche Ant Wort habe man abermals ersehen, wessen die von Bern gegen Frciburg gesinnet seien; man hätte dieses 97 770 October 1536. wahrlich nicht erwartet. Nun habe man sich entschlossen, anläßlich dieser Anstände auf jene eidgenössischen Orte zu kommen, die mit Bern und Freiburg in gleichförmigen Bünden stehen und nach der Meinung derer von Frciburg für unparteiisch zu achten seien. Wenn denen von Bern dieses genehm sei, so mögen die Gesandten beider Theile, gemäß dem Burgrecht, an der Sense erscheinen und sich wegen des Obmanns unterrede». K, SI.Freiburg: Missivenbuch Nr. II, k. N. 474 Lichtenjteig (?). 1536, vor 21. October. Verhandlung zwischen Schwyz und Glarus und den Toggenburgern. Es erübrigt nur folgende Missive: 1536, 8. November. Landammann und Rath zu Schwyz und Glarus an Schultheiß zu Lichtensteig und gemeinen Landrath in der Grafschaft Toggenburg. In Betreff des Auslandes zwischen dem Abt von St. Gallen und den Toggenburgern sei auf Verlangen des Abts auf Sonntag nach St. Gallentag (21. October) ein Rechtstag nach Schwyz angesetzt worden. Den habe man durch die Botschaften derer von Schwyz und Glarus („unser") den Toggenburgern verkünden lassen, welche aber den Besuch dieses Rcchtstags den Boten „under Ougen abgeschlagen". Man setze nun einen fernern Rechtstag auf den zweiten Sonntag im Advent (2. December) nach Schwyz an, in der Meinung, daselbst die Anstände gütlich zu vergleichen oder rechtlich zu entscheiden. Würde eine Partei nicht erscheinen, so solle das Recht gleichwohl vorgehen. Die Ladung gründet sich auf den ersten und den „andern" (zweiten) Artikel des Landrechts. Stiftsarchiv St. Gallen: Rubrik 1.XXXV. Toggenburg im Allgemeinen, Fase. 49. 47S. Mern. 1536, 1. November. Archiv Lausanne: Latso 0 Nr. S. Auf die wiederholte Bitte der von den Bürgern von Lausanne abgefertigten Gesandten haben Schultheiß, kleine und große Räthe zu Bern sich endgültig dahin entschlossen: In Anbetracht der guten Dienste, welche die von Lausanne denen von Bern schon geleistet haben und noch leisten können, wird ihnen die hohe, mittlere und niedere Gerichtsbarkeit über alle Straf- und Civilfälle und über alle Personen und Sachen innert folgenden Grenzen überlassen: In der Herrschaft („Seigneurie") Lausanne und dem Vogteikreis («lZallikss«) von der Mitte der Brücke über die Veveyse bei Vivis über die Mitte des Sees auf die Mitte der Brücke über die Venoge gegen St. Germain und Villard Ste. Croix über Marrens, Bretigny, Froydeville über den Bach Menthoez nach Hautcret („Aucrest") und dann wieder auf die Brücke der Veveyse; mit folgenden Bedingungen und Vorbehalten: 1. Die von Lausanne sollen jedem gutes und kurzes Recht gewähren. 2. In dem bezeichneten Kreise sollen nicht begriffen sein die drei Pfarreien von Lavaulx, nämlich: Lutry („Lustriez"), Villete und St. Saphorin, auch nicht die Pfarrei Corsier, alle mit ihren Zubehörden; es verbleiben diese unter denen von Bern. 2. Die angegebenen Grenzen erstrecken sich nur bis an das Ufer des Sees. Ebenso soll Chateau d'Ochiez nebst seinen Zubehörden denen von Berit vorbehalten sein. Die betreffenden Grenzen sollen zur Vermeidung von Irrungen ausgezeichnet werden. Wenn genannte Pfarreien und Corsier gegen die Stadt Lausanne Verpflichtungen haben, so bleiben diese wie früher denen von Lausanne zuständig. November 1536. 771 3- Die von Bern behalten sich ferner vor die Rechte der Souveränität, das heißt die Münze, das Recht der Begnadigung, das Mannschaftsrecht und die letzte Appellation. Dabei ist zu verstehen, daß Urtheile über Streitsachen, die nicht mehr als zwanzig Florin kleiner Münze betreffen, nicht an die von Bern gppellirt werden können; in der Meinung, daß Fragen, welche das Obereigenthum an Lehen (»äirsetss«), Zehnten und dergleichen Dingen betreffen, auch wenn sie zwanzig Florin nicht übersteigen, appellirt werden können. Die letzte Appellation gelangt nicht nach Bern, sondern vor den Sekelmeister des eroberten Landes und die Gesandten, die jährlich dahin geschickt werden, welche diese Appellationen in der Stadt oder Cit6 zu Lausanne ledigen. 4. Die von Bern behalten sich ferner vor das Evechö, (die Besitzungen von) Capitel und Clerisei ("Ig. (MgWitre st Ig. dlsrM«) und deren Zubehör. Mit diesen Verfügungen soll den Rechten Anderer, und "uch bezüglich der Feldfahrten, Gemeindegüter (»eommunimees«) und der Steuern (»eontributlons«) kein Abbruch geschehen, und bleibt es diesfalls im bisherigen Bestände. Alles nicht Vorbehalteile wird denen von Lausanne überlassen, insbesondere auch die beiden Convente St. Frangois und Madeleine, die fünf Pfarreieil in der Stadt, als: St. Peter, St. Paul, St. Estienne, St. Laurenz und die Cathedralkirche Ste. Croix (»sumste vroix I'Lglis eatbsärglo«), nach dem Tode des Herrn von Bonmont das Priorat St. Sulpice, die Abteien Mon- lheroi, und Bellevaux bei Lausanne und St. Katharina im Jourat, mit alleil ihren Zugehörden, es mögen ^ese innerhalb oder außerhalb der angegebenen Grenzeil liegen, mit der Bedingung, daß sie den Prädicanten, auf den genannten Pfarreien sind, ebenso den Mönchen und Nonnen, welche gemäß dem Evangelium leben wld sich der Reformation derer von Bern anschließen, lebenslänglich den nöthigen Unterhalt gewähren. Denen "a» Lausanne wird endlich überlassen: die Hütte (»Is eliuslet«), die Mühle de Goubet und das Haus bei der Kroßen Kirche, genannt das alte Evechs. Ueberhin stellen die von Bern in Aussicht, daß man nach dem Abgang der Capitelsmitglieder und Kleriker die von Lausanne nicht vergessen und die Hand gegenüber ihnen uicht geschlossen halten werde. Abgedruckt in den Usmoires st Ooouinonts äs Ig. Luisse romgncke Thl. VII, S. 768 als Nr. LVIII der tlligrtss, Ltgtuts et Ooourusuts eonoerugut l'gnvieu Ilvöollö cks Ugusguue. Man sehe die Note zum Abschied vom 16. August. Das Bcrner Rathsbuch Nr. 257, S. 117, vom 1. November uotirt kurz die Bestätigung der „gestellten verkompnus mit denen von Läusanua des bischofen landen halb" durch Räthe und Burger. 4S« Lucern. 1536, 1. November (auf Omnium Sanctorum). ^»»»«archiv Lucern! Allg. Absch. X.i, k.VSS. KantonSarchi» Freiburg: Abschiede Niassv W. Ka»ton»arch>» Solvthurn: Abschiede Bd.il. Tag der Orte Lucern, Schwyz, Unterwalden, Freiburg und Solothurn. Gesandte: Unterwalden. (Niklaus Wirz), Pannerherr. Freiburg. Ulrich Nix; Martin Sesinger. (Andere unbekannt). ».> Die Rathsanwälte voll Freiburg bringen vor, es seieil die Anstände, die seit einiger Zeit zwischen ^orn und Freiburg walten, den andern Orten wohl schon bekannt; Freiburg habe auch, ihrem Rathe Folge (Astend. Alles versucht, um die Sachen in Güte beizulegen, aber nichts erlangen können; vielmehr werde das 772 November 1S36. Verfahren Berns immer lästiger, so daß es nicht möglich sei, solches länger zu dulden; damit aber Freiburg weder zu wenig noch zu viel thue, begehren die Boten, ihre Instruction zu verlesen. Sodann berichten sie weiter, wie in den zwei Flecken Boll und Flüe, die seit langer Zeit ihnen verwandt und der Mannschaft halb i freiburgisch gewesen seien, obschon die Einkünfte dem Bischof von Lausanne gehören, die Berner jetzt ihre Zeichen angeschlagen haben; würde man diesem und anderm zusehen, so möchte Bern je länger je mehr eingreifen, was sowohl ihre Obrigkeit schmälern als ihr Anseheil gefährden müßte; Freiburg bitte daher zum allerhöchsten, ihin hierin berathen und beholfen zu sein. Diese Berichte hat man mit großem Mißfallen über die Gewalt und den Hochmuth der Berner vernommen; da mau aber deßhalb keine besondereil Befehle hat, so verspricht mau sie getreulich heimzubringen; Freiburg wird ersucht, unterdessen ruhig zu bleibeil, nichts Feindseliges zu beginnen und fleißig zu kundschafteil, um sogleich Alles, was vorfällt, berichten zu können. ! I». Der Pannermeister voll Unterwalden bringt den Streit zwischen dein Vogt zu Mendris und dem Schreiber, Meister Kaspar von Aa, zur Sprache; der Vogt habe keine Ursache, auf Entfernung des Schreibers zu dringen, i und sollte lieber einen Unterwaldner haben als einen fremden „Walen"; wenn er sich darin nicht fügte, so würde Unterwaldeil ihn nicht mehr als Vogt anerkennen, da er eigentlich sein Amt verwirkt, indem er den zu Baden erlassenen Abschieden nicht nachgelebt und wider seinen Eid gehandelt habe; er bitte Solothuru, den Vogt dazu anzuhalten, daß er mit M. Kaspar sich gütlich vertrage. Dies wird dem Boteil von Solothurn in den Abschied gegeben, um auf den nächsten Tag zu Baden Antwort zu bringen. Dasselbe wird (in kürzerer Fassung) denen von Freiburg zur Instruction empfohlen, damit der Schreiber bei seinem Amte bleibe. Uri entschuldigt sein Ausbleiben wegen Kürze der Zeit seit der erhaltenen Aufforderung; K. A. Frci- burg: Urner Missiven. Zu ». Die citirte Instruction liegt im Lucerner Abschied; der Titel gibt die Namen der Boten von Freiburg. Die Instruction selbst geht dahin: In dem letzteil Zuge der Berner haben etliche die Freiburger Ehrenzeichen in dessen alten Landen schmählich verwüstet, die Kreuze an den Straßen umgestürzt, einige Wappen sogar weggeworfen, an einigen Orten das Bärenwappen neben dem Freiburger angeheftet und aus etlichen Kirchen die Zierden entfernen lasse». Bern habe trotz den dringendsten Bitten, darüber Recht ergehen zu lassen, solches abgeschlagen, die Zusage des Schirmes- für die erorberten Lande gefordert und endlich verdeutet, es werde sich in, Nothfall weiter umsehen; da Freiburg ein unparteiisches Recht vor den Eidgenossen verlangt, habe Bern dieses abgewiesen, dagegen verheißen, sich über ein anderes Recht zu vereinbaren, aber während dieser Verhandlungen zu Pcter- lingen eine Kirche ausgeräumt -c. Freiburg bitte nach alldem um Hülfe zum Recht, und für den Fall, daß solches nicht zu erlangen wäre, um getreues Aufsehen und ungesäumten Zuzug, damit es der Gewalt mit Gewalt zu begegnen vermöchte zc. Zu b. Der Freiburger Abschied sagt kurz, aber erläuternd, man solle gedenken der Bitte des Panner- meisters von Unterwalden, daß M. tKaspar. von Aa bei dem Schreiberamt, „so wir im gelichen", bleibe» möge u. s. w. Im Solothurner Abschied fehlt der letzte Satz dieses Artikels. November 1536. 773 477 An der Senfe. 1536, vor 3. November. Tag zwischen Bern und Freiburg. Wenigstens ein Thcil der Verhandlungen ergiebl sich aus folgender Missive: 1536, 3. November. Schultheiß, Rath und Burger zu Freiburg berichten unter Anderm an Martin Sesinger (Gesandten nach Baden): Als die Anwälte derer von Freiburg mit denen von Bern an die Sense gekommen, haben jene diesen mehr als einen aus der Stadt Solothurn als Obmann vorgeschlagen. Darauf sei ihnen geantwortet worden, man gestatte nicht, daß der Obmann von Solothurn genommen werde; wohl aber werde folgender Vorschlag gemacht: Jede Partei nehme vier aus ihrer Mitte und daneben zwei aus einem oder zwei anderen genehmen Orten; wenn dieses beliebe, wolle man zusaminensitzcn und über die Sachen verhandeln. Diesen Vorschlag lehnten aber die Gesandten von Frciburg ab. Da man nun annehme, daß die von Bern nur beabsichtigen, die Sache in Verzug zu „lentzen und zu leinen," so berichte man dieses dem Gesandten, damit er solches den Boten der sechs Orte eröffne und deren Rath einhole. K. A. Freiburg: Missivenbuch Nr. Ii, k. 14. 478 Maden. 1536, 6. November. Staat«arcüiv Lucern: Allg. Nbsch. k.s, k.sis. StixitSarcüiv Zürich: Abschiede Bd. IS, k. IS4. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch.eUZ.S.ZSS «antoiiSarchiv Basel: Abschiede ISSS—ISZS. KantonSarchiv Freiburg: Badische Abschiede Bd. IS, k. S90. Kantontarchiv Solothurn: Abschiede Bd. »1. StantonSarchiv Tehaffhause»: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, des Raths. Bern. Johannes Pastor, alt-Venner. Lucern. Haus Golder, Schultheiß. Uri. Heinrich Püntiner, des Raths, alt-Commissar zu Bellenz. Schwyz. Joseph Amberg, Landammann. Unterwalden. Heinrich zum Weißenbach, des Raths. Zug. Oswald Toß, Ammann. Glarus. Hans Aebli, Ammann. Basel. Heinrich Ryhiner, Stadtschreiber. Freiburg. Martin Sesinger, des Raths. Solothurn. Urs Hugi, Schultheiß. Schaffhausen. Hans Waldkirch, Burgermeister. Appenzell. Bartholomä Berenweger, des Raths. — E. A. A. k. 59 a. t». Die Boten der V Orte beschweren sich über ein Gerücht, das ihnen erst kürzlich bekannt geworden, als hätten sie voriges Jahr von dein Herzog von Savoyen 6000 Gulden oder Kronen erhalten, damit sie in das Gebiet von Bern einfallen, wenn dieses seinen Mitbürgern von Genf zu Hülfe zöge; init allem Fleiß und Ernst haben sie dem Urheber dieser Lüge nachgespürt, aber keinen gefunden; sie stellen nun an Bern und die übrigen Orte die Bitte, ihnen gemäß den Blinden und dein Landfrieden solche Verläumder anzuzeigen, damit sie dieselben berechtigen oder sonst nach Gebühr gegen sie einschreiten können. Heimzubringen. I». Der Bote von Basel zeigt an, wie Frau Maria, Königin von Ungarn, die gegenwärtig im Niederland wohne, den Zoll zu Namur dermaßen erhöht habe, daß von jedem Wagen, der in die Eidgenossenschaft oder aus derselben gehe, 6 Kronen erhoben werden, was den Eidgenossen zu großem Nachtheil diene und vorher nie Brauch gewesen sei. Demnach werden die kaiserlichen Gesandten des ernstlichsten ersucht, bei dem Kaiser dahin zu wirken, daß diese beschwerliche Neuerung wieder abgestellt werde, indem sonst die Eidgenossen gegen seine Unterthanen sich ebenso verhalten würden. „Der" Gesandte verspricht, dies an den Kaiser zu schreiben und 774 November 153K. läßt auf Gewährung hoffen, e. Dieser Tag war angesetzt worden wegen der Pensionen, Miethen und Gaben. Auch diesmal lauten die Instructionen wieder verschieden. Die drei Städte Zürich, Bern und Basel bleiben gänzlich bei ihrer vorigen Antwort; von den übrigen Orten haben einige nur Befehl anzuhören, andere sind geneigt, mit allen oder dein Mehrtheil ein gemeinsames Verbot zu besiegeln. Nach längerer Besprechung kommt man zu folgendein Schluß: Da jene drei Städte auf ihrem Standpunkt beharren, Schaffhausen und Appenzell die Pensionen ebenfalls bereits verboten haben, so scheint es nöthig, daß die übrigen acht Orte sie auch für sich verbieten, vielleicht auch etliche sich miteinander verschreiben; denn es ist augenscheinlich, daß großer Schaden, ja mit der Zeit die Zerstörung der Eidgenossenschaft daraus folgen könnte, wofern diese Miethen und Gaben nicht abgestellt würden. Es soll daher jedes Ort reiflich bedenken, wie man der Sache beikommen möge. Da diese Hauptfrage noch nicht entschieden ist, so wird auch der Artikel betreffend Wegweisung der fremden Gesandten unerledigt gelassen. «R Hans Reif von Freiburg klagt, daß er, obschon er bereits auf vielen Tagen darum geworben habe, für seine Ansprache noch nicht bezahlt sei; dieselbe sei ihm durch ein Rechtsurtheil zugesprochen, und den Franzosen schon öfter befohlen worden, sie auszurichten; allein er werde nur aufgezogen und umgetrieben, womit er viele Unkosten habe; er könne nicht länger warten und bitte um Gottes willen, daß man, wenn wir ihm nicht helfen können oder wolleil, ihm wenigstens erlaube, sich selber zu helfen. Da man erwartet hat, daß sowohl er als Wolfgang Stölli, der von Perroman u. a. m. auf Allerheiligen bezahlt, daß auch dem letzen Abschied gemäß die Franzosen ihre Richter hieher schicken würden, was Alles sie aber verächtlicher Weise unterlassen haben; da man diesen guten Gesellen auch gerne helfen möchte, so wird es in den Abschied gegebeil, um auf nächstem Tag endliche Antwort zu geben, was man ihnen erlauben wolle; denn es ist zu bedenken, daß daraus leicht ein ebenso widerwärtiger Handel entspringen könnte, wie Wilhelm Arsent's wegen, v. Die Gesandten des Kaisers begehren Antwort auf dessen Schreibeil wegen der Grafschaft Burgund. Es wird ihnen erwiedert, man habe wegen Kürze der Zeit über jene Missive in mehreren Orten keine Berathung mehr pflegen können, weil ihnen dieselbe erst vor einigen Tageil zugekommen; da die Eidgenossen aber die Erbeinung bisher treulich gehalten und nichts versäumt haben, so hoffe man, die Obern werden es auch in Zukunft thun; die dieser Sachen halb zum König gereisten Boten seieil noch nicht zurückgekehrt, werden aber wahrscheinlich noch auf diesein Tage anlangen und vielleicht eine genügende Antwort mitbringen. Jene Boten treffen dann wirklich ein und bringen folgende Antwort (der Brief ist ausgestellt von dem geheimen Rath, ck. <1. Moulins 28. October, unterzeichnet von Fraiuzois und Bochetel): Dem König sei der Eidgenossen Zumuthung, mährend des Krieges zwischen ihm und dein Kaiser die Grafschaft Burgund unangefochten zu lassen, sehr befremdend erschienen, weil der Kaiser, ohne Ursache und entgegen den Friedenstractaten, ihn ungerechter Weise gereizt, an verschiedenen Orten seines Königreichs angegriffen und ihm viel Übel und Schaden zugefügt habe; jetzt wollen die Eidgenossen ihn hindern, solches zu vergelten und sich zu erholen an den Landen des Feindes; daraus erkenne man, daß sie dein Kaiser mehr Gunst beweisen als ihm, der doch immer ein guter und vollkommener Freund gewesen; aus der Begierde aber, ihnen allerwegen genug zu thun, aus Freundschaft und Dankbarkeit wolle er die Freigrafschaft anderthalb Jahre lang ungestört lassen und deren Gebiet mit Truppen verschonen, in der bestimmten Voraussetzung, daß sie sich ruhig verhalte. Da er nun ihnen zu Gefallen so viel thue, so hoffe er, daß sie seinetwegen ihre Unter- thaneil, wenn sie aus seineil Diensten heimkehreil, wohl empfangen, ohne der nun übertretenen Verbote willeil deren Person oder Vermögen anzugreifen oder irgendwie zu bekümmern, und ihnen gestatten, auf seinen Ruf ihm wieder zu dienen, sobald es nöthig würde, denn dies fordere die bestehende Vereinung und Freund- November 1536. 775 schaft. L. Es wird angezogen, ob man die verfallenen Pensioneil zn Lyon wolle abholen lassen. Heimzubringen und auf nächstem Tag Antwort zu geben, ob man von allen Orten oder, nm die Kosten zu vermindern, nur von zwei oder drei Orten Abgeordnete dahin senden wolle. K. Gesandte von Freiburg bringen m langer Rede vor: 1. Ihre treuen, lieben Eidgenossen, Mitbürger und Brüder von Bern haben seiner Zeit Freiburg um Durchpaß für ihre Truppen nach Genf gebeten; Freiburg habe solchen bewilligt mit der Bedingung, daß die Berner sein Gebiet nicht schädigen; nichtsdestoweniger haben sie in einem Dorfe das Freiburgerwappen von einem Brunnen heruntergerissen und in den Koth geworfen. 2. Nachdem Freiburg mit Bern wegen dessen neugewonnenen Landes in Streit gerathen, weil Bern sich verschiedene Eingriffe in den alten Besitz derer von Freiburg erlaubte, habe Freiburg mehrmals mit ihm gütlich unterhandelt, aber keinen Vergleich zu Stande gebracht, daher laut des Burgrechts einen Rechtstag an der Sense bestimmt, an dem sie nebst ihrem Obmann erschienen; die Berner haben denselben wohl besucht, aber nach langer Verhandlung Ausflüchte gesucht; als dann eine Botschaft nach Ben» gegangen, um eine bestimmte Antwort zu fordern, habe dieses erklärt, es wolle des Rechten sein, wenn Freiburg zusage, die neulich eroberten Lande beschützen Zu helfen; darum sei der Handel angestanden. 3. Seitdem haben die Berner begehrt, eine Kirche im Kloster Peterlingen zu räumen, wo Freiburg seit mehr als siebenzig Jahren vie Obrigkeit gehöre; auch der Vogt zu Dulden habe Neuerungen vorgenommen. Da nun die Berner beständig das Recht verweigern, sich des Ob- 'uanns wegen beschwere», auch vor den X oder XII Orten nicht Recht annehmen wollen, so bitte Freiburg dringend, ihm zn solchem Recht behülflich zu sein, gemäß den Bünden und dem Landfrieden. Die Gesandten von Bern antworten, sie finden es höchst beschwerlich, daß Freiburg behaupte, ihre Obern wollen ihm nicht vor Recht stehen, indem Bern sainmt andern Eidgenossen innner noch jedem zum Recht verholfen habe und dies ferner zu thnn begehre. Wegen des heruntergerissenen Wappens habe es sich bereits auf einem Tag an der Sense verantwortet; wenn es den Thäter zu finden wüßte, so würde es ihn nach Verdienen bestrafeil. Freiburg habe allerdings nach vergeblichen Unterhandlungen das Recht gemäß dem Burgrecht angerufen und dann einen Bauersmann als Obmann gebracht; da nun die neneroberten Lande in dein Burgrecht nicht ^griffen seien (dieses also für Streitigkeiteil nm dieselben nicht maßgebend sein könne), so habe Bern an Freiburg begehrt, daß es vorerst die Versicherung gebe, jene Lande schirmen zu Helsen; darauf seieil Abge- ardnete von Freiburg nach Bern gekommen mit dein Anerbieten, die eroberten Lande beschützen zu helfen, wenn ^ die Hälfte davon erhielte; später habe es zwar nur einige Flecken und Schlösser gefordert, aber mit einem dedenklichen Vorbehalt; sollst wäre Bern auf einen solchen Vergleich cingegangeu. Betreffend die „Räumung" der Kirche zu Peterlingen ließe sich lange streiten und untersuchen, wem die Obrigkeit daselbst zustehe; Bern habe allerdings eine Disputation „da innen" gehalten und erkannt, daß in seinem Gebiet alle Kirchen geräumt werden sollen, da die Unterthailen billig ihren Herreil folgen sollen. Dein Vogt zu Milden sei Befehl gegeben, die Angehörigen Freiburgs nicht zu belästigen. Freiburg könne nach alldem nicht klagen, daß Bern 'hin das Recht vorenthalte, da es doch „scharf" sei, daß Einer klage und dann den Richter mit sich bringe; Bern anerbiete übrigens, daß jede Partei vier Männer verordne und nach freier Wahl aus den übrigen ^rten „och zwei beiziehe; diese zwölf mögen dann über die Sachen absprechen, und deren Urtheil werde es hch unterziehen; wolle aber Freiburg die eroberten Lande behaupten helfen, so werde Bern laut des Bnrg- nchts des Rechten gewärtig seilt. — Nach Anhörung dieser Vorträge werden beide Parteieil ermahnt, bis zum Nächsten Tag ruhig zu bleiben, und weil sie einander doch liebe Eidgenossen, Mitbürger und Brüder nennen, ^es auch mit den Werkeil zu beweisen und nochmals zu versuchen, ob sie sich in Güte verständigen könnten. 776 November 1536. Da die Sache von großer Wichtigkeit ist, so wird ein Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag vor St. Andreas (26. November), wo jedes Ort mit Vollmacht sich einfinden soll. I». Vogt Schönbrunner von Zug verantwortet sich, er habe vernommen, daß er angeklagt sei, in den Freien Ämtern einen Franzosen gewaltsam beraubt zu haben; damit geschehe ihm Unrecht; es sei nämlich Einer, der sich für einen Franzosen ausgegeben, im Lande umhergezogen, habe ihn und andere redliche Gesellen ausgeforscht, ob sie für Frankreich ausziehen wollten, und ihnen Hauptmannsstellen versprochen; nachdem sie aber einige Tage mit ihm geritten, haben sie Briefe bekommen, daß er mit Schelmen- und Bubenwerk umgehe: da sie es ihm vorgehalten, habe er ihnen ein Stück von seiner goldenen Kette gegeben, als Ersatz für die gehabten Kosten, auch sein Reisegepäck („Malen") als Pfand anerboten, und versprochen, in acht Tagen Beweise zu bringen, daß sein Geschäft ehrlich sei; in Aarau aber sei er dem Begleiter entkommen und nach Ensisheim geritten; so habe derselbe ihn und Andere verrathen und auf die Fleischbank „geben" wollen; daß sie jene Kette mit Gewalt bekommen, werde sich niemals erfinden; wolle man seinen Worten nicht glauben, so werde er zu Tagen Beweise vorbringen. Hiezu bemerkt Ammann Toß, Vogt Schönbrunner habe allerdings wider seine Herren gehandelt; weil sie vernommen, daß der angebliche Franzose die Ihrigen unruhig mache, so haben sie ihm als einem Späher nachgeforscht, ihn aber nicht betreten können. Da derselbe ein Betrüger sei, so bitten sie nun, den Schönbrunner gnädig zu bedenken. Heimzubringen. > Über den Anzug wegen der Reisstrafen in den gemeinen Vogteien sind nicht alle Boten bevollmächtigt, und da jetzt der König von Frankreich sich ernstlich für „sie" verwendet, so wird die Sache verschoben bis auf nächsten Tag. Der Vogt, im Rheinthal berichtet, es habe sich dort Einer vor kurzer Zeit entleibt und dessen Verwandte ihn heimlich bis ans Wasser geführt; sobald er dies vernommen, habe er dessen Nachlaß mit Beschlag belegt. Die aus dem Rheinthal bitten aber, diese Verfügung wieder aufzuheben: denn früher sei dies nie üblich gewesen und erst unter Vogt „Heßer" (Hässi) von Glarus eingeführt worden. Heimzubringen. I. Die Botschaft von Savoyen erscheint vor den Boten gemeiner Eidgenossen und eröffnet, wie sie auf dem Tage zu Basel in der Hoffnung eines gütlichen Austrags mit Vollmacht erschienen, Bern aber ausgeblieben sei; aus welchen Gründen, wisse sie nicht. Da nun der Herzog des Seinigen mit Gewalt entsetzt worden, so wende er sich an die Eidgenossen nicht nur als seine Verbündeten, sondern auch als diejenigen, die bisher immer das Lob gehabt, daß sie niemand das Recht verweigern. Der Bote von Basel gibt über den Verlauf jenes Tages weitern Bericht, daß die Gesandten des Kaisers, ebenso Burgermeister Waldkirch von Schaffhausen und Bevollmächtigte des Herzogs erschienen und einige Tage in Basel gewesen seien, indem nämlich Bern nicht abgeschrieben und erst seither angezeigt habe, daß es Bedenken trage, mit einer Frau in so wichtigen Sachen zu handeln, die Botschaft habe nämlich nur von der Herzogin Vollmacht; so sei die Unterhandlung wieder angestanden. Da der Bote von Bern nicht instruirt ist, und mit der Zeit die ganze Eidgenossenschaft durch dieses Geschäft beladen werden möchte, so haben die fünf Schiedorte mit St. Gallen und den III Blinden einen andern gütlichen Tag in Basel angesetzt auf Sonntag nach St. Niklaustag (10. December) und Bern gebeten, denselben auch zu besuchen, im Fall der Weigerung aber rechtzeitig Zürich und Basel Nachricht zu geben; wenn es ihn nicht abkündet, so sollen dagegen alle fünf Orte ihre Botschaft dahin verordnen. Da Glarus und Appenzell nicht dazu stimmen, so werden beide Orte dringend ersucht, sich nicht abzusöndern, da die Folgen auch sie berühren könnten. »». Der Venner von Bern bemerkt auftragsgemäß, seine Obern wollen in Massiven, zu denen sie nicht gestimmt haben, nicht begriffen sein; würde es dennoch geschehen, so müßten sie solches widerschreiben und widersprechen. November 1536. 777 »» Betreffend Angelegenheiten der Herrschaft Rheinthal wird Folgendes verfügt: I. Es waltet ein Span Zwischen den Anwälten des Herrn von Ems und denen von Oberried, betreffend einen Zehnten, worüber sie Abt von St. Gallen um rechtliche Läuterung ersucht haben, der sie vor den Bischof von Constanz weist, ^ es sich um geistliche Güter handle; dies wollen aber die von Oberried, da es wider ihr Hofrecht sei, nicht annehmen und begehren, daß die Sache vor die VIII Orte komme. Weil nun Spitäler, auch weltliche Per- swien Zehnten und dergleichen Güter inne haben, diese also nicht (schlechtweg) als geistliche betrachtet werden ^nnen, so soll der Landvogt im Rheiuthal den Anwälten des von Ems eröffnen, wenn sie von ihrer Anbräche nicht abstehen wollen, so mögen sie auf der nächsten Jahrrechnung erscheinen, wo man sie verhören '"ud dann rechtlich entscheiden werde. 2. Da ein Lndssknecht geredet, die Eidgenossen können wohl Geld heimbringen, da sie eine Vereinung mit dem Türken gemacht, so soll der Vogt ihn vorladen und ernstlich g^n, warum er solches gesagt, und wieder schreiben, was er erfahren. 3. Da Jacob Keller die Ehre Lottes in unflätiger Weise geschmälert hat, so soll der Vogt ihn fangen, drei Tage bei Waffer und Brod galten, vor der Freilassung 25 Gulden Strafe von ihm nehmen sammt allen aufgelaufenen Kosten, ihm "uch für einige Zeit die Ehre entziehen und Vollmacht haben, ihm dieselbe je nach weiterem Verhalten wieder zu geben. 4. Es hat ein Sigrist einen Betstein nach Marbach hinab getragen, worauf der Priester w>se halten soll, der Schmied daselbst aber gespottet, er trage ein Spielbrett. Da dies dem Landfrieden zu« wider ist, so soll der Landvogt den Schmied in ganz gleichem Maße strafen wie den Jacob Keller. 5. Da ftw Kachelt von Oberried früher geäußert hat, Jörg Hübschli sei ihm nichts schuldig, jetzt aber vorgibt, dieser ^ ih" so „umstellt", daß er nichts Anderes habe sagen dürfen, und Recht begehrt, um das Gegentheil Mthun, so soll der Vogt ihm anzeigen, daß er binnen zweit Monaten den Hübschli zu Altstätten berech- . könne; wer dann gefehlt hat, soll bestraft werden; wenn aber Kächeli das Recht nicht brauchte, so soll )u der Vogt gemäß des vorigen Abschieds (?) bestrafen. 6. Dcßgleichen hat der Vogt Auftrag, dem Hans ^ahn gegeu Hübschli zu Altstätten das Recht zu öffnen; erfindet sich dann, daß dieser ihm nichts schuldig ist, soll der Vogt den Hahn um den Meineid nach Verdienen strafen, im andern Fall den Hübschli für die )>mpfung. 7. Da die von Tobel sich im letzten Jahr geweigert haben, den Weinzehnten zu geben, ob- s lhre Reben „in dem Zehnten liegen", so wird dein Vogt (im Rheinthal?) befohlen, den Zehnten künftig "Nziehen, es wäre denn, daß die von Tobel erweisen könnten, sie seien nichts schuldig. 8. Ottli Ferber und ^"ufleute von St. Gallen haben begehrt, ihre Güter auf unserm Boden nach Maienfeld zu führen. Der M im Rheinthal soll nun den Unterthanen eröffnen, daß die Obern dies gestatten wollen, wenn „sie" die rußen auf eigene Kosten in Ehren erhalten. 9. Auf das Anbringen des Vogtes, daß Hans Lutz ein „Geröll ^ ^ ^ von den „Eggen" herab ziehe („gange") zu seinen Gütern zu empfangen begehre, wird ihm wacht ertheilt, dasselbe zu verleihen. 10. Endlich hat er Gewalt, in der Ehesache zwischen Schmids " und ihrem Manne, der ennet Rheins wohnt, zu handeln. St. A. Zürich: Rheinthal. Abschiedbuch f. 95. Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Benedict Schütz von Bern. (Copie.) «»Es erscheinen Anwälte derer von Oberried und Kriesern einerseits und solche von Altstätten und Mar- ) anderseits in Betreff einer March auf dem Jsenried. Die von Oberried beklagen sich, daß ihre Gegenpartei Hab der ausgegangenen Erkanntniß mit ihnen untergehen und marchen wolle. Diese antwortet, sie fü/ ^ ^"^0 nicht von sich aus verzögert, sondern dieses sei geschehen weil Ammann Baumann, den sie klntergünger genommen, bisher krank gewesen sei; da somit die von Oberried unbilliger Weise k" veranlaßt haben, sollen sie dieselben begutcn. Die Gesandten erkennen: Jede Partei soll zwei biedere 98 778 November 1536. Männer nehmen, sei es die, welche schon früher auf dem Span gewesen oder andere; die Erwählten solle» von ihrer Obrigkeit angehalten werden, sich auf den Span zu verfügen und denselben zu besichtigen; werden die Vier nicht einig, so sollen sie den Landvogt im Rheinthal als fünften und Obmann zu ihnen nehme», und wie dann solcher Art die Lachen und Märchen bestimmt werden, bei dein soll es verbleiben. Die Sache soll vollzogen werden, sobald Schnee und Wetter es erlauben; würde eine Partei sich muthwillige Zögerung zu Schulden kommen lassen, so soll sie der andern die Kosten vergüten. St. «.Zürich: Copie besonder«- Ausfertigung. p. Jörg Hübschli aus dein Rheinthal beklagt sich, 1. der Abt von St. Gallen habe denen von Oberried einige Fälle nachgelassen und geschenkt, die aber ihm in seiner Rechnung verrechnet seien und daher ihi» zugehören. 2. Ebenso habe der Abt auf das Schloß Blatten sieben Knechte gelegt, die einige Zeit dagewese» und von des Hübschlis Speis und Getränk genossen haben, weßnahen er glaube, daß der Abt ihn zu entschädigen habe. Für diesen antwortet der Hauptmann zu 1, der Abt finde sich gekränkt, daß Hübschb ihn solcher Art vor den Eidgenossen herumziehe; der Abt habe ihm nichts verrechnet; wenn es sich aber finde, daß derselbe denen von Oberried Fälle geschenkt, die dem Hübschli gehören, so sei der Abt bereit, ih>» dieselben zu ersetzen. Zu 2 habe er keine Instruction, wolle aber die Sache seinem Herrn vortragen, der hierüber gebührende Antwort geben werde. Es wird erkennt: 1. der Abt soll mit Jörg Hübschli die Rechnung untersuchen, und wenn sich findet, daß er Fälle denen von Oberried oder Andern verschenkt habe und aber solche dem Hübschli verrechnet worden wären, soll er dieselben jenem ersetzen; 2. wenn die Angabe des Hübsch^ in Betreff der Knechte auf Blatten richtig ist, so soll der Abt ihn diesfalls befriedigen gemäß dem Vertrag' q. Der Hauptmann des Abts von St. Gallen trägt vor: 1. die von Appenzell schlagen in einem Wald-' Holz, der dem Gotteshaus gehöre. Die Boten von Zürich und Glarus hätten diesfalls nichts Ersprießlich^ zu Stande bringen können. Da nun vor einigen Jahren die Gesandten der VII Orte hierin verhandelt haben, so bitte der Abt, es wollen die VII Orte sich bei ihren alten Leuten erkundigen; er glaube, in»» werde da erfahren, daß dieses Holz den: Gotteshaus zuständig sei. Da ferner früher erkennt morden, d»k bis zum Austrage der Sache keine Partei in dem fraglichen Holze etwas hauen solle, was der Abt beobachtet, die von Appenzell aber stetsfort übersehen haben, so wolle man dieselben vermögen, still zu stehen, bi-' die Sache vollendet sei. 2. Ebenso bitte der Abt, daß man mit denen von Appenzell verschaffe, daß sie jene» bei seiner Gerechtigkeit bezüglich der Schwester- und Brüderhäuser und der Fälle belassen. Der Gesandt von Appenzell antwortet, über den letztern Punkt sei er ohne Instruction; das Holz aber betreffend, so lieg-' dasselbe in den Märchen und Letzenen seiner Obern und es betreffe der Streit nicht das ganze Land Appenzell, sondern einige Privatpersonen; es sei daher gemäß den Bünden der Handel in Appenzell zu berechtigen; dazwischen stillzustehen sei den armen Leuten unmöglich. Es wird erkennt: Wille und Meinung der Eidgenosse sei, daß jede Partei zwei Ehrenmänner nehme, woher sie wollen; die sollen den Streit untersuchen; geling ihnen nicht, die Parteien zu vereinbaren, so will man ihnen einen fünften als Obmann zugeben; was di^ dann sprechen, bei dem soll es verbleiben. StiftSarchiv St. Gallen: llota ot voo. Sliscoll. Bd. IIS, k.43. Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Benedict Schütz den iv.Nov. Auch St. A.Zürich: gedruckte St. Galler Noo. VlI. III. S.S7S. >». Verhandlung der evangelischen Städte betreffend Constanz; siehe Note. Im Berner Abschied fehlen I» und Ic; im Basler Ii—Ir; im Freiburger und Solothurner fehlt ^ und alles Übrige; im Schaffhauser Ii und Ii; I aus dem Zürcher, Basler und Schaffhauser; Iii aus Berner Exemplar. November 1536. 779 Das E. A. A. datirt, sachlich mit dem Abschied übereinstimmend, Montag vor St. Martinstag. Von Freiburg waren wenigstens während eines Theils des Tages Ulrich Nix lind Martin Sesinger als Gesandte anwesend; man sehe die Note zu x. Zu 0. Nach der Lucerner Instruction ist dieses Gerede von Consta»; her ausgegangen, mit dem Beisatze : die V Orte haben also nicht geleistet, wofür sie bezahlt worden seien. Der Anzug scheint von Lucern und Schwyz gemacht. Zu c. Der Contraste wegen sei hier nochmals eine Stelle aus der Lucerner Instruction angeführt: „Antreffend den houpthandcl w. zc., haben wir uns uf ankunft der unseren beraten und besser funden, mit dem Handel diser zyt us vilen Ursachen nit ze ylen sin und an die Hand zenämen das, so uns gar bald gerüwen möcht; darum söllen ir jctzmal von unser wegen, was die übrigen unser eydtgnossen harin willens syen zethun, losen und an dem end nüt weder zusagen noch abschlachen; doch so söllen ir üch gar nüt inlassen von unser wegen, dann wir mitler zyt selbs über den Handel sitzen und nach gebüre darin handlen wöllen." Der Solothurner Abschied erwähnt Schaffhauscn und Appenzell nicht. Zu v. Der Abschied führt die Verhandlung nur bis zum Eintreffen der an den König gesandten Botschaft aus und besagt, die von ihr gebrachte Antwort sei abschriftlich jedem Bote» mitgetheilt worden; ihr Inhalt in unserm Text ist diesen Copien enthoben. Der Bcrner Abschied, nachdem er der Mittheilung der Abschriften an die Gesandten erwähnt, bemerkt, der Venner von Bern habe es bei der von seinen Herren dem von Marnold ertheilten Antwort verbleiben lassen. Wir lassen auszüglich noch zwei Missivcn folgen: 1) 1536, 15. October, Genua. Der Kaiser an Basel (und die übrigen Orte). Erinnerung an die Erbeinung. Der König trachte auf eine Unternehmung gegen die Grafschaft Burgund, wofür seine Gesandten einige Orte der Eidgenossen gewinnen wollten. Dank, daß diese Zumuthung abgelehnt worden; die Eidgenossen mögen gemäß ihrer Pflicht und ihren wiederholten Versprechen der Grafschaft getreues Aufsehen und Schutz angedcihen lassen. Der Kaiser sei entschlossen, dieselbe gegen Vergewaltigung mit allen Mitteln zu retten; wenn der Kaiser Kriegsvolk dahin verlege, so geschehe es nur zu diesem Zwecke. 2) 1536, 8. November, Baden. Marnold an die Eidgenossen. Hinweis auf den vom Kaiser „jedem ort insonderheit" geschickten Brief wegen Burgunds. Der Kaiser sei von der Antwort der Eidgenossen an die Gesandten des Königs und der Absendung ihrer Botschaft an denselben unterrichtet und lasse dafür Dank sagen. Da der Erfolg dieser Gesandtschaft noch unbekannt sei, sei Marnold beauftragt für den Fall, daß der König auf seinem Vorhaben beharren sollte, von den Eidgenossen zu begehren, daß sie der Grafschaft mit getreuer Hülfe beistehen und die hiefür zweckdienlichen Mittel schon jetzt in Aussicht nehmen mögen, wofür insbesondere auch die Einwohner der Grafschaft, als ihre Zugewandten und Bundesgenossen, bitten. Gesuch um schriftliche Artwort sowohl ans das Schreiben des Kaisers, als auf diesen Vortrag. l) u. -) K. A. Basel: Abschiede lbSZ-i6. Zu x. 1) Die Instruction von Freiburg enthaltet unter dem Titel: „Memori an der VI Orte Boten" den Auftrag, sich bei den letztern Rath und Hülfe zu erbitten, da die von Freiburg gegen die von Bern zu keiner Hülfe und keinem Recht kommen können, und daher zuletzt etwas vornehmen müssen, das sie ungern thun. Am letzten hl. Kreuztag seien die von Milden nach Combremont gekommen und haben in der Kirche Altäre und Kreuze umgeworfen, während diese Kirche nach der Meinung derer von Freiburg auf dem Gebiete dieser stehe und der Handel hierüber mit denen von Bern noch nicht ausgetragen sei. ,N. A. Frciburg: JnstructionSbuch Nr. S, k. S. 2) Für denselben Tag folgt eine fernere Instruction für Ulrich Nix, um mit seinem „Mitherrn", mit dem er in Lucern für die von Frciburg gehandelt, die Boten der VI Orte um Antwort zu ersuchen. Können sie solche nicht geben, so sind sie zu ersuchen, sich unverzüglich in Lucern zu versammeln und dort ihren Bescheid zu ertheilen. Wenn sie aber guten Rath ertheilen, sollen die Gesandten die Anliegen derer von Freiburg auch den übrigen Orten eröffnen. Was an der Sense verhandelt worden ist, wisse er. Wiederholung wegen Milden. n>>a«m c. is. 780 November 1536. 3) 1536, 7. November. Freiburg an Nix und Sesinger. Mau vernehme, wie die von Bern, ihr Vogt und die Amtsleute zu Yverdon und anderswo sich namhaft rüsten, was Wohl nur gegen Freiburg gerichtet sei; Rathsfreunde und Bürger von Freiburg hätten gesehen, daß bei zwanzig zu Roß und zu Fuf nach Peterlingen gezogen seien; daselbst soll man sich mit Handgeschütz und Feuerscilen (Lunten) versehen. Die Gesandten wollen dieses den Gesandten der VI Orte mittheilen und sie um beflissenes Aufsehen bitten. Ohne daß man dazu gezwungen werde, nehme man nichts Weiteres vor. K. A. Freiburg: Missivenbuch Nr. 11, k. 17. Zu I». Ziff. 7 ist im Original durchgestrichen. Zu r. 1) 1536, 2. November. Bern instruirt seine Gesandten für den Tag vom 6. November i» Baden u. a. dahin: der Bote wisse, daß gemäß dem Abschied, den Sekelmeister Nägeli von Aarau gebracht habe, beschlossen worden sei, sich mit den Boten von Zürich, Basel und Schaffhausen zu vereinigen, die vo" Constanz zu beschützen, und daß man für zweckmäßig finde, wenn letztere selbst ihre Beschwerde auf den folgenden Tag vor gemeine Eidgenossen brächten, doch nur die gründlichen und erheblichen, wodann die Bote" der Städte bei dem Handel sitzen und die von Constanz unterstützen könnten, während sie abtreten müßtet wenn der Anzug vou ihnen ausgehen würde. Zuletzt möge dann wohl bemerkt werden, daß man in dü Folge nicht mehr gestatte, daß die vou Bern in Abschieden und Missiven, denen sie nicht zugestimmt, genant werden, wie solches bisher trotz vielfachem Abschlag und Widerspruch geschehen sei. Endlich wollen die vo» Bern künftig die Rechnungen über die im Thurgau bezogenen Bußen specificirt einsehen und ihren Antheil an benannten Bußen den biderben Leuten wieder geben. St. A. Bern: Instruction»^ o. r. 02. 2) Burgermeister und Rath der Stadt Constanz an die Rathsboten der Städte Zürich, Bern, Bas^ und Schaffhausen zu Baden versammelt. Antwort auf deren Missive vom 9. November, erhalten und verlesen am 17. gleichen Monats. Die von Constanz danken für die Theilnahme bezüglich ihrer Beschwerde". Die Städte hätten ihnen gerathen, diese Klagen dem jetzigen Tage der Eidgenossen mündlich oder schriftlich vorzutragen, wodann jene die von Constanz nach Möglichkeit unterstützen würden. Es könne ihnen abe> dieser Rath, so gut er gemeint sei, nicht gefallen, weil dann die andern Orte, die auch Antheil am Thurg^ haben und von denen allein diese Belästigungen ausgehen, noch größern Unwillen fassen würden, da sie nie"'- ten, man habe sie bei den übrigen Orten verklagen und verunglimpfen wollen. Man habe früher den Freunden von Zürich und Bern angezeigt, warum man damals nicht vor die andern Eidgenossen treten wollte Diesen sei die Sache ohnehin nicht unbekannt, da sie von ihnen ausgegangen und man sich oft bei ihnen beklagt habe. Die von Constanz haben auch ihre Anliegen nicht deßwegen an Zürich und Bern mitgethe'^ weil man angenommen hätte, daß sie nicht bekannt wären, sondern weil sie länger nicht schweigen könnt"' und sich an niemand besser zu wenden wußten. Übrigens seien in den letzten Tagen einige ihrer Bürge' wegen eines innerhalb der alten Wehren begangenen Frevels vor das Gericht, das die Eidgenossen dem zu Kreuzlingen bewilligt haben, gefordert worden; als man hiergegen vorgestellt, dieser Frevel stehe bei de"^ von Constanz zu bestrafen, habe der Schreiber von Kreuzlingen vor offenem Gericht erklärt, es sei ihm Bestrafung des betreffenden Falles befohlen worden; er habe das auch früher in Betreff eines Frevels g' than, der so nahe am Thor verübt worden sei, daß die Thorhüter die Frevler ins Gelübd genommen hätt^ sobald man nämlich ab der Fallbrücke auf das Pflaster trete, sei man in der Landvogtei und das Recht die!'- gehe bis an das Thor und in den Graben hinein; innert zehn Jahren werde man wieder am alten O" Landgericht halten ec. Das werde der Schreiber zwar nicht aus Befehl geredet, wohl aber dergleichen ^ nungen irgendwo gehört haben. Sie wollen zu Gott hoffen, die Eidgenossen werden bedenken, wie die ^ Constanz bisher trotz aller Beschwerden gute Nachbarcn gewesen seien, u. s. w. St. A. Bern: Allgemeine eidg. Abschiede v. s. «sz. Die Namen der Berner Gesandten aus dortigem Rathsbuch Nr. 257, S. 121. 48V Thurgau. 1536, c. 12. November (nach Martini). ttaxtoilSarchiv Frciburg! Badischc Abschiede Bd. Iii, t. Z66, Staatdarchiv Bern : Allg. eidg. Absch. NU, S. Z/z Maß. Ausgaben: Fasen 250 Malter 1 Mütt; Kernen 880 Mütt I Viertel 6>/z Jmmi; Haber 122 Malter 1 Viertel 1 Wierling N/z Jmmi; Roggen 17 Mütt 1 Wierling; Gerste 20 Mütt 1 Viertel 6 Jmmi; Waizen 3 Mütt l /z Viertel; Schmalsaat N/z Mütt; Geld 1745 Gulden 12 Schilling 5 Denar; Wein 76 Fuder 6 Saum 3 Eimer 26 Maß. ?». Kalchraiu. Einnahmen: Fasen 57 Malter 7 Viertel; Kernen 141 Malter 1 Mütt l/zViertel; Haber 93 Malter 2 Mütt N/z Viertel; Gerste 12 Malter 1 Mütt; Geld 151 Gulden 10 Schilling 6 Denar; Wein 4 Fuder 14 Eimer. Ausgabe«: Fasen 53 Malter 1 Mütt; Kernen 95 Malter 3 Viertel; Haber 69 Malter 3 Viertel; Gerste 11 Malter 1 Mütt 3 Viertel; Geld 162 Gulden 2 Schilling 3>/z Denar; Wein 2 Fuder 1 Eimer, e. I .Rechnung des Vogts zu Dänikou. Einnahmen: Fasen 109 Malter 3 Mütt 3 Wierling; Kernen 1091 Mütt 3 Viertel; Haber 219 Malter 2 Mütt 2 Viertel; an Gerste nichts; Geld 830 Gulden 782 November 1536. 7 Schilling 10 Denar 1 Haller-, Wein 106 Saum 2 Eimer; Vieh 5 Rinder 3 „Schlegochsen" 3 Kühe 9 Kälber 5 Wagenroß 1 Stutroß 2 Füllen 2 Reitroß 1 Mutterschwein 1 Tribschwcin. Ausgaben: Fasen 110 Malter 2 Mütt 3 Jmmi; Kernen 545 Mütt 1 Viertel >/z Jmmi; Haber 89 Malter 3 Viertel 6 Jmmi; Gerste 3 Mütt; Geld 2171 Gulden 7 Schilling 3 Denar 1 Haller; Wein 65 Saum 1 Eimer; Vieh 3 Ochsen sind „ins Hus gemetzget", verkauft: 1 Mutterschwein 1 Neitroß 1 Karrenroß 1 Füllen. 2. Da das Gotteshaus durch Fremde sehr belästigt wird, da jeder da Vorbeikommende hier einkehrt, obwohl in der Nähe ein dem Gotteshaus gehörendes Wirthshaus ist, wo Fremde und Heimische um ihren Pfennig beherbergt werden und das Nöthige finden, soll man an die Eidgenossen bringen, daß dieser Mißbrauch abgestellt werde. «I. I. Rechnung des Schaffners zu Fischingen. Einnahmen: Fäsen 394 Malter 2 Viertel 3 Wierling; Kernen 1395 Mütt 2 Viertel N/2 Jmmi; Haber 341 Malter 1 Mütt 3 Viertel 2 Wierling 1>/z Jmmi; Schmalsaat 15 Mütt; Geld 1005 Gulden 8 Schilling 7'/s Denar; Wein 124 Saum 2 Eimer 22 >/z Maß; Vieh 40 Kühe 29 Ochsen 31 Meisrinder 37 Kälber 13 Roß 25 Geiß 30 Schafe 33 Schweine; Käse 220 Stück; Schmalz IN/-- Centner; Tuch 126 Ellen Zwilch und 368 Ellen „ainlich" Tuch. Ausgaben: Fäsen 301 Malter 2 Mütt 2 Viertel; Kernen 980 Mütt 1 Wierling 2 Jmmi; Haber 211 Malter 3 Mütt 3 Wierling ^2 Jmmi; Schmalsaat 15 Mütt; Geld 1562 Gulden 5 Schilling 8 Denar 1 Haller; Wein 88 Saum 2 Eimer 22^ Maß; Vieh 4 Kühe 15 Ochsen 13 Maisrinder 5 Kälber 2 Roß 18 Schweine 9 Schafe „und an geißen on zal im hus verbrucht"; Käse 223! Schmalz 17'/2 Centner; Tuch 75 Ellen Zwilch 175 Ellen „ainlich" Tuch „und ist das übrig alls im hus verbrucht zu linlachen und seken". Es wird bemerkt, daß das Gotteshaus bei dermaliger Rechnung dem Schaffner 187 Gl. 13 Schl. 8 Denar mehr als nach der letztjährigen Rechnung schuldig verbleibe, auch habe der Schaffner diesmal wegen Spinnen, Weben und Nähen 35 Gl. 14 Schl. 6 Denar ausgegeben und sei doch wenig neues Tuch für Bettgewand und dgl. vorhanden. II. Des fernem wird von den Boten in den Abschied genommen: 1. Laut Rechnung gebe der Schaffner an vier Prädicanten 100 (?) Mütt Kernen 46 Malter Haber 174 Gl. Geld und 23 Saum Wein. Diese Ausgabe habe vor Einführung des neuen Glaubens nicht bestanden, weil zwei Pfarreien von Conventherren aus dem Gotteshaus verschen wurden und auf den zwei Filialen Bettwiesen und Au weder Priester noch Prädicanten waren und das Gotteshaus nur die Pflicht hatte, hier alle 14 Tage eine Messe lesen zu lassen. Es möchten daher die hier befindlichen beiden Prädicanten abgestellt und denjenigen Prädicanten, die auf Pfarreien sitzen, welche von Conventherren versehen worden, das Einkommen vermindert werden, oder dann sollen sie im Kloster Wohnung, Tisch und Belohnung beziehen wie früher. 2. Dem alten Herrn werden als Competenz jährlich 15 Mütt Kernen, 15 Malter Haber, 40 Gl. Geld und 5 Saum Wein gegeben, wobei der Schaffner noch viele alte Schulden, die jener gemacht, aber in seiner Rechnung nicht anzeigte, aus Klostergut tilgen muß. Die Boten meinen, daß er das Kloster für diese verschwiegenen Schulden entschädigen oder sie selbst bezahlen sollte, denn wenn man sie gekannt hätte, hätte man ihm kein so großes Leibding ausgesetzt. 3. Laut einem Vertrag besitzt das Gotteshaus gegenüber dem auf des Gotteshauses Pfarrei zu Dußnang, die auch von den Conventherren versehen worden, befindlichen Prädicanten das Spolienrecht und es wünschte dieser dasselbe mit 10 Gl. loszukaufen. Die Boten bedünkt das ein „kleinfüges geld"; sie wollen es an die Eidgenossen bringen, v. I. Rechnung des Commenthurs zu Tobel. Einnahmen: Fäsen 532 Malter 2 Mütt 2l/z Jmmi; Kernen 1607 Mütt; Haber 403 Malter 3 Mütt 9t/z Jmmi; Gerste 5 Malter 2 Mütt 2 Viertel 2 Jmmi; Roggen 2 Malter 2 Mütt 2 Viertel 2 Jmmi; Geld 2687 Gulden 2 Schilling 3 Denar; Wein 293 Saum 2 Eimer 7 Maß. Ausgaben: Fäsen 525 Malter 2^2 Jmmi; Kernen 1625 Mütt 2>/2 Jmmi; Haber 400 Malter 1 Mütt 1 Viertel 8^/2 Jmmi; Gerste 5 Malter 2 Mütt 2^/2 Jmmi; Roggen 2 Malter 2 Mütt November 1536. 733 1 Viertel 9'/z Jmmi; Geld 2715 Gulden 14 Schilling 6 Denar; Wein 215 Saum l/z Eimer. In dieser Rechnung ist die Jahresnutzung, wie diese an Zinsen, Zehnten und allen Früchten in dein laufenden Jahre dem Gotteshause verfallen und eingegangen, nicht verrechnet. II. Die Boten nehmen ferner in den Abschied: I. Der Commenthur hat von Giel 300 Gl. zu jährlich 15 Gl. Zins aufgenommen, was er ohne Wissen und Willen der Eidgenossen oder des Landvogts nicht thun durfte und auch in den Einnahmeil nicht verrechnet hat. Er behauptet zwar, daß, wenn er dieses unterlassen hätte, das Gotteshaus zu Schaden gekominen wäre, ohne jedoch solches nachweisen zu können. Er meint auch, diese Summe in Jahresfrist wieder abzulösen aus dem Wein, den er habe. Aber hierdurch wird das Gotteshaus wieder geschädigt, wenn nicht gezeigt werden kann, daß es an dessen Nutzen gewendet worden. 2. Es ivird berechnet, daß im Reitstall 40 Malter Haber ausgegeben worden und letztes Jahr hat er diesfalls bei 44 Malter verbraucht, während im 31., 32. und 33 Jahr unter dein frühern Herrn einmal 17 Malter 2 Mütt, das zweite Jahr 15 Malter und im dritten nur 10 Malter 3 Mütt gebraucht morden. 3. Für Ochsen und Fleisch sind 195 Gl. 7^2 Schil. Pfenning und letztes Jahr („färnd") 224 Gl. 6^/2 Schl. ausgegeben worden, während unter dem frühern Herrn und seinem Schaffner hiefür ilie mehr und nie weniger als 125 Gl. verrechnet wurden. 4. Für „Frowentagwan" (Frohntagwen?) werden in den Ausgaben 20 Gl. 4 Schl. 9 D., letztes Jahr und in den frühern Rechnungen aber nur 12 Gl. 9 Schl. verrechnet. 5. Für Handwerksleute verrechne er 183 Gl. 5 Schl. 9 Pfen. und hicmit seieil sie noch nicht vollständig bezahlt. Im frühern Jahre wurden diesfalls 147 Gl. 8 Schl. 6>/z D. und im noch frühem Jahre 200 Gl. 13 Schi. 4l/-> D. verausgabt. Unter dem frühern Herrn kosteten diese mir bei 40 bis höchstens 76 Gl. 6. Fiir voit und aus dem Gotteshaus entrichtete Zinsen werden 32 Gl. 12 Schl. 6 D. verrechnet, „und hat aber das gotzhus als im das mit siner gült und Nutzung inhendig gemacht ist an gelt nit mer dann xx Gl. ushin ziilset." 7. Unter dem Titel: Allerlei wurden 1554 Gl. 3 Schl. verausgabet. Hierin sind 40 Gl. Leibdingzins an seinen Vater enthalteil, während er kein Recht hatte, ohne Bewilligung der Eidgenossen, als des Gotteshauses Schirmherren und Kastenvögte, das erstere mit einem Zins zu beschweren; auch der Landvogt habe diesen nicht bewilligt. Ferner habe er bei 14 Gl. und etlichen Schl. „verspielt"; 4 Gl. habe er denen von „Brentz" gegeben, als sie ihm ein Silbergeschirr geschenkt, welch letzteres aber niemand im Hause sieht; seiner Schwester habe er zum „guten Jahr" 6 Gl. gegeben. Endlich werden 8 Pferde aufgezählt, die gekauft worden sein sollen und die Preise angegeben, „welches alles ein grosse suin bringt und niemand waist, wohin die roß kommen oder wo sy sind, dann das er etlichs verschenkt hat." Dieses „gemain usgeben" hat sich unter dem frühern Herrn jährlich auf höchstens 350 („vierthalbhnndert") Gl. und in den zwei letzten Jahrrechnungen ungefähr auf 450 Gl. belaufen. 8. Bei des Gotteshauses Geschäften seien 98 Gl. „verzert" worden, was früher mit der Hälfte und Wenigerm berichtigt wurde, wie denn einige solche Titel sich finden, die besser erspart worden wären. Fiir das Jahr 1534 sind 311 Gl. 5 Schl. 6^/2 D. für Arztlohn verrechnet, der zu „Mendingen" aufgelaufen sei. 9. In letztjähriger Rechnung erscheinen für „Responß" an den Orden ?0 Gl., von denen man nicht weiß, ob sie verausgabt worden. Endlich heißt es auch, der Commenthur wolle den Hof, der auf Rechnung des Gotteshauses bewirthschaftet wird, verlehnen und dem Lehennehmer ein Haus darauf bauen, was die Boten nicht fiir nützlich betrachten, aus Gründen die weiter ausgeführt werden. Münsterlingen. Einnahmen: Fäsen 376 Malter 2 Mütt 3 Viertel; Kernen 1519 Mütt; Haber 354 Malter 2 Mütt 2 Viertel 2 Wierling 4 Jmmi; Roggen und Waizen 49 Mütt 2 Viertel; Nüsse 85 Mütt 2 Viertel; Gerste 7 Malter 3 Mütt 3 Viertel; Erbsen 11 Mütt 2 Viertel; Bohnen 13 Mütt 2>/2 Viertel; Geld 2436 Pfund 11 Schilling 4 Denar; Wein 77 Fuder 2 Saum 1 Eimer 20^2 Maß. Ausgaben: Fäsen 215 784 November 1536. Malter 2 Viertel 2 Wierling; Kernen 830 Mütt 3 Wierling; Haber 168 Malter 2 Viertel 3 Wierling; Roggen und Waizen 49 Mütt 2 Viertel; Nüsse 44 Mütt 3 Viertel 1 Wierling; Bohnen 4 Mütt 3 Viertel 2 Wierling; Gerste 14 Mütt 3 Viertel; Erbsen 11 Mütt; Geld 1626 Pfund 17 Schilling 1 Denar 1 Haller; Wein 48 Fuder 4 Eimer. K. Feldbach. Einnahmen: Fäsen 359 Malter 6 Viertel; Kernen 455 Malter 5 Viertel 3 Wierling 5»/z Jmmi; Roggen 102 Malter 1 Viertel 2 Wierling; Haber 387 Malter 10 Viertel 3 Wierling; Gerste 5t/z Malter 1 Viertel; Schmalsaat 3 Mütt t/z Viertel; Geld 261 Pfund 8 Schilling 10»/, Denar; Wein 61 Fuder 28 Eimer 3 Quart. Ausgaben: Fäsen 73 Malter 13 Viertel; Kernen 262 Malter 3 Viertel; Roggen 12 Malter 1 Viertel >/z Wierling ; Haber 125 Malter 3 Viertel 3 Wierling; Gerste 5»/z Malter 1 Viertel; Schmalsaat 3 Mütt '/z Viertel; Geld 1655 Pfund 15 Schilling; Wein 25 Fuder 20 Eimer. I». Die Frauen zu Dießenhofeu haben ihren Hofmeister verabschiedet und er null sofort abziehen. Doch zeigt er an, daß die Frauen nebst dem diesjährigen Jahresnutzen eine große Stimme Geld („Guldin") verthan haben, wie er umständlich angeben könne. Die Frauen entgegnen, daß sie daraus Einiges abgelöst, Anderes in „gemeinen bruch" verbraucht haben, weil sie stark vom Hagel gelitten haben. Sie erbieten sich, den Eidgenossen oder dein Landvogt über Alles genaue Rechnung zu geben. Im Berner Abschied fehlen die Rechnungen für Illingen, Kalchrain, Münsterlingen und Feldbach; derselbe Abschied ist ohne Datum, von späterer Hand aber irrig mit 1538 überschrieben. 481 Waset. 153K, 14. November. Staatsarchiv Zürich: Acten Religionssachen. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch. Stt, S. 229, 231. FkantonSarchiv Schasshausen: Abschiede. Stadtarchiv Biel: Abschiede 1534—1597. Tag der Städte Zürich, Bern, Basel, St. Gallen, Mühlhausen Biel und Straßburg, durch deren Botschaften und Diener des Evangeliums Christi geleistet. Gesandte: Zürich: Kaspar Nasal „mitsamt unsren Gierten". (Andere unbekannt). l». 1. Gemäß dem letzten Abschied hat jeder Bote die Meinung seiner Herren über die zu Wittenberg aufgesetzten Artikel betreffend das hochwürdige Sacrament des Leibes und Blutes Jesu Christi eröffnet und man findet, daß diese Artikel Luthers nach der Auslegung der Prädicanten von Straßburg der zu Basel angenommenen Confession im Sinne gleichförmig und „mitstimmend" seien, „darumb wir mit gedachter us- legung wol mögend als cristenlich erkant werden." 2. Dabei erachten Etliche für gut, dem vr. Luther zu schreiben, daß lins jene Artikel mit der Erklärung der Straßburger Prädicanten gefallen, ihm aber auch gründlich und der Länge nach anzuzeigen, wie man die Sache bisher verstanden und gelehrt habe, um den Argwohn, als ob wir unsere oberwähnte Confession von Basel nicht im Ernste („nit us rechtem verstand mit trüwen") aufgestellt hätten, zu entfernen und damit nicht bloß dem Luther, sondern allermänniglich genug zu thun. Dagegen wird jedoch eingewendet, wir haben unsere Lehre und Gebräuche vielfach in offenem Druck mehr als genug erläutert und besonders in jener Confession die Sache so klar und deutlich erörtert, daß man es nicht wohl verbessern könnte, und als diese Confession dem Luther vorgelegt worden, habe er sich die gefallen lassen w.; darum sei es nicht uöthig, den langen Aufsatz, den die zürcherische Botschaft vorgelegt, dem Luther zuzuschicken, sondern besser, ihm in der einfachsten Fassung zu antworten und einigermaßen die Meinung November 1536. 785 Berner einfließen zu lassen. 3. Da die Boten sich hierüber nicht vergleichen, aber alle ermessen können, daß in dieser Sache nicht jedes Ort für sich allein handeln, sondern alle sammthaft mit einhelliger Antwort dem Luther begegnen sollten, damit niemand vcrmuthen dürfte, daß wir getheilt wären, so haben die Boten ^ch dahin vereinbart, daß alle zu diesem Tage erschienenen Prädicanten sammt vr. Vadian eine Antwort an Luther entwerfen sollen, um dieselbe^ heimzubringen. Das ist dann geschehen und eine Abschrift jedem Boten behändigt worden. 4. Nachdem man dieselbe gehört und vernommen, daß dieser Entwurf von allen Prädicanten gebilligt wird, hat man verabschiedet, denselben getreulich an die Obern zu bringen, in der Hoffnung, daß alle Städte der Eidgenossen ihn annehmen werden; dann würde nicht nöthig, deßhalb fernere Tage zu halten, sondern es könnte jedes Ort seine Meinung bis St. Andreas Tag (30. November) an Basel schreiben, damit die Stadt im Namen aller (evangelischen) Eidgenossen die Antwort dem Luther zusenden möchte. Hiebei cfl auch „abgerathen," demselben zu schreiben, man werde diese Antwort nicht in den Druck geben, sondern zurückhalten, bis man sich zu einein gemeinsamen Ausschreiben verständigen könne. I». Es weiß jeder Bote ^ berichten, wie die von Schaffhausen wegen der eingefallenen Geschäfte diesen Tag nicht besucht, aber um tttheilung der gefaßten Beschlüsse gebeten haben; es wird ihnen ein gleicher Abschied zugeschickt, e. Auch ,/c Nachbarn von Constanz sind nicht erschienen, erklären aber ihr Ausbleiben damit, daß sie dem Luther für ^ selbst mit Antwort begegnen wollen; auf ihren Wunsch wird ihnen jedoch der Abschied mitgetheilt. «I. Hans udolf Frei, Burger und des Raths zu Basel, hat die Botschaften von Zürich, Bern, Basel und Schaff- uusen um eine freundliche Fürschrift zu Gunsten seines Schwagers Jacob David, jetzt in Paris, an den °Mg von Frankreich gebeten, in dem Sinne, daß der König demselben gestatten möchte, seinen Handel mit ckgestein und goldenen Kleinodien ungehindert zu treiben, gegen Entrichtung der gebührlichen Zölle, und ^ Fall seines Absterbens alle Hinterlasseilschaft an die nächsten Erben verabfolgeil lasse, wie denn solches in 6 ankreich täglich vorkomme. Dazu haben nur die Boten von Basel Vollmacht gehabt; die andern bringen hcim, und es soll jedes Ort seine Meinung in der obgenannten Frist (bis 30. November) an Basel schreiben. ^ Zu gedenkeil der Ermahnung der „armen Lüten", die in Frankreich um der Wahrheit Willen geäugt werden, die Botschaft zu fördern, da die vom Köllig zugesagte Zeit „sich gar nach verlosten und us ' Der Bote von Mühlhausen bittet um das Ehreuwappen derer von Bern („miner Herren") in ein Muster ihres Nathhauses. Im Vieler Abschied fehlt ll; k und v sind hier zusammen gezogen; v und k aus dem Bcrncr, wo sie >»it verschiedener Schrift »achgetragen sind. Der Name des Zürcher Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch 1533—36, k. 134. Zu notiren wir folgende Acten: 1) Der Entwurf für die Antwort an Luther im St. A. Zürich: Acten Religionssachcn; St. A. Bern: Kirchliche Angelegenheiten 1534—39; beim Schaffhauser und Bieler Abschied bildet er ein vollständiges Be- kenntniß mit Vor- und Nachrede. Mit Rücksicht auf den ausschließlich dogmatische» Charactcr, die bedeutende Breite des Actenstücks und den Umstand, daß dasselbe sammt der Gegcnantwort Luthers in den Acta ^oncordiae und bei Stettler: Annalen II, 95—102 abgedruckt ist, nehmen wir von einer wörtlichen °°er auszüglichen Wiedergabe desselben Umgang. 2) 1536, 25. November (Samstag St. Katharinä Tag). Zürich an Basel. Die entworfene Antwort vi-, Luther wegen des Sacraments lasse man sich als christlich und mit der hl. Schrift begründet gefallen, u»d wenn die übrigen Städte einverstanden, möge Basel sie im Namen von Zürich unterschreiben, besiegeln und durch die Freunde zu Straßburg an Luther abgehen lassen. Ausgenommen hievon werden folgende 786 November 1S3K. Stellen: 1. Im dritten Artikel des Abschnittes: „Von dem hl. Nachtmal Christi" soll es anstatt: „wie es die Päpstler bishar fürgegeben," heißen: „wie es bisher etlich fürgegeben haben." 2. Im Beschluß, wo die Gnade Gottes angerufen wird, „daß das päpstlich Rych cntlich zerstört werde", soll diese Stelle wegfallen, und statt ihrer nur die schon da befindliche verbleiben, daß Gott Gnade gebe, daß man beiderseits zu rechter Aufbauung seines Evangeliums in wahrer christlicher Liebe, Friede und Einigkeit lebe und handle. (Beide Anträge werden begründet) u. s. w. St. A. Zürich: Missivenbuch wss, e. 200. 3) 1536, 29. November. Schultheiß, Räthe und Burger zu Bern „den .. . gemeinen Vorständen der Kilchen Zürich." Man habe die an Luther entworfene Antwort wegen des Sacraments mit den Prädicante» geprüft und der Disputation und den früher in Sache verpflogenen Verhandlungen ganz gemäß befunden Da man aber mit Luther nicht verkehrt habe, so soll diese Antwort an Capito und Bucer übersendet und dann gewärtigt werden, welche Antwort von Luther durch diese mitgetheilt werde. Kann sich Luther w>> „unser Confession, die gütlich, wolgegründt, häll und heiter" ist, nicht verständigen, so werde man „unser» Verstand", Lehre und Haltung in Betreff der Sacramente lateinisch und deutsch der Welt, den Fürsten und Herren anzeigen, und sich solcher Art mit der Wahrheit und Unschuld gegen Verdacht und Argwohn (recht' fertigen). (Ohne Unterschrift; Concept, g. terZo die, wahrscheinlich vom Concipienten an die Auftraggeber gl' richtete Aufschrift: „den frommen .... Herren und brüdern, gemeinen dienern des wort gottes in der stadt uns kilchen zu Bern." Darunter mit neuerer Schrift: „hat gar nüt beschossen". St. A.Bern: Kirchliche Angelegenheiten !S8«-3!>. Deutsch Missivenbuch lv. S. S7S als Missine von Bern an Basel. 4) 1536, 2. Decembcr. Basel an Bern. Antwort auf Berns Schreiben betreffend die Antwort a» Luther und die Gesandtschaft für die evangel. Franzosen an den König. Zürich, St. Gallen, Mühlhausen uns Biel haben erklärt, die entworfene Antwort an Luther übersenden zu lassen. Auch Basel sei dessen gesinnt Um Zwiespalt zu meiden bitte man die von Bern, von ihrer Meinung, diese Antwort an Capito und Bucer und nicht an Luther zu schicken, abzugehen u. s. w. St. A. Bern: Kirchliche Angelegenheiten I5S«— »9. 5) 1536, 5. December. Bern an Basel. Da Basel, Zürich, St. Gallen, Mühlhausen und Biel einig seien, die Antwort an Doctor Luther betreffend das Sacrament demselben unmittelbar durch einen eigens Boten zu übersenden, so erkläre man sich zum Besten der Sache hiemit einverstanden. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch V, S. Söl. Zu b. Das Schreiben von Schaffhausen vom 10. November an Basel abschriftlich im St. A. Zürichs Acten Religionssachen, und im St. A. Bern beim Abschied. Zu v. 1536, 9. November. Burgermeister und Rath der Stadt Konstanz an die Boten der eidg. Stästt zu Basel. Es sei der Stadt vordem bekanntlich auch zugemuthet worden, die Artikel der projectirten Co»' cordie zu unterschreiben; das falle aber aus vielen Gründen schwer, besonders weil die Artikel gar „disp»' tirlich und unlauter", auch nicht so „satt" seien, daß eine beständige Concordia darüber geschlossen werde» könnte. Sie hätten am fruchtbarsten erachtet, wenn sämmtliche Städte eine Botschaft zu vr. Luther gesch^ hätten, die mündlich mit ihm verhandelt, ihm Lehre und Haltung ihres Glaubens in Betreff des Nachtmahl artikels erklärt und ihn gebeten hätte, sich hiemit und mit dem Bericht, den er früher durch die Predigt dieser Stadt erhalten, zu begnügen. Da aber die meisten der oberländischen Städte ihre Antwort schon fördert" haben, so sehe man sich veranlaßt, an vr. Luther (besonders) zu antworten und werde ihm klare» Bericht geben, wie es bisher in diesem Artikel gehalten worden. St.A.Zürich: A. Religionssachen. — St.A.Bern: Allg.eidg.Absch. 0», i>.225. Zu v. 1) 1536, 9. Juli. Basel an Zürich. Bitte, den beiden Zeigern dieses Briefes, wie die Straßburg und Basel es gethan, zur Erleichterung der der Religion wegen in Frankreich Verfolgten ei»' Empfehlung an dm König zu ertheilM. St.A.Zürich: A.Frankreich, Religion. 2) 1536, 23. Juli. Basel an Bern. Man sei erbötig, mit Bern und andern Städten wegen der ü'' fangenen und betrübten Christen in Frankreich eine Botschaft zum König zu schicken und den betreffend^ Theil der daherigen Kosten zu bezahlen. Sobald man wisse, wie man diesfalls in Würtemberg, Hessen »» November 1536. 787 Straßburg gesinnt sei, werde man solches berichten. Um aber zu erfahren, ob eine mündliche Botschaft der vier Städte von Nutzen sei, glaube man, daß die von Bern ihre und derer von Zürich, Straßburg und Basel Missive durch die „Post", welche Boisrigault „in" Frankreich hat, eilends dem König zusenden und Antwort verlangen; wenn aber Boisrigault nicht mehr in Bern wäre, ihm auf dem nächsten Tage zu Baden die Briefe an den König übergeben sollten. st.A.Basci: Missm-nw-h res«-«o, e. >s. 3) 1536, 4. November. Straßburg an Basel. Johann Calvinus und Gauchius Farcllus, beide Franzosen, haben in ihrem und im Namen Anderer, die des Evangeliums wegen aus Frankreich vertrieben worden, durch Wolfgang Capito und Martin Buccr berichten lassen, man habe guten Erfolg von jener Schrift erwartet, mit welcher sich die evangelischen Städte beim König für Nachlaß des geforderten Eides und Beobachtung einer gebührenden Rechtsform verwendet haben. Während des Krieges aber seien die Briefe verlegt worden, so daß man noch keine eigentliche Antwort erhalten und ein Vorgehen des Königs sei ohne Zweifel von den Gegnern verhindert worden. Diese lassen nun ihre Tyrannei gegen die Evangelischen neuerdings walten. Man hoffe aber, die vom König erwartete gnädige Antwort zu erhalten, wenn die von Bern im Namen Aller, für welche geschrieben worden, eine Botschaft an den König senden würden. Die von Straßburg haben für eine solche sich erklärt. Da nun laut Vernehmen ein Tag der Eidgenossen bevorstehe, so bitte man die von Basel, den christlichen Städten dieses Verlangen vorzutragen und besonders die von Bern zu ersuchen, sich eine solche Gesandtschaft gefallen zu lasse». K.A.Basel: Acta über die KlaubenSderfolgung in Frankreich, k. I. Pergamcntbrief ohne Unterschrift. — St. A.Bern: Kirchliche Angelegenheiten 158S—89. 4) 1536, 29. November. Bern an Basel. Am Schlüsse der zu n ausgezogenen Missive: In Betreff der vertriebenen oder gefangenen Anhänger der evangelischen Lehre in Frankreich habe man auf das Verlangen derer von Zürich, Basel und Straßburg auf gemeinschaftliche Kosten eine Botschaft zum König bestimmt, nämlich Sekelmeistcr Hans Franz Nägeli und Jost von Dicßbach, beide des Raths. Man möge dieselben mit erforderlicher Instruction versehen. Als Grund zu der betreffende» Fürbitte möge angeführt werden: die Gemeinsamkeit des Glaubens! sodann dürfte eine kurze Übersicht über die evangelische Religion eingeflochten werden und endlich eine Vertheidigung gegen die Anschuldigungen der Gotteslästerung, des Meineids, der Gewalt, der Aufhebung aller Ehrbarkeit, womit die Evangelischen von ihren Gegnern beim König verläumdet worden. St. A. Bern: Deutsch Misfiv-Nbuch V, S. 878. 5) 1536, 12. Dccember. Basel an Straßburg. Die von Bern seien bereit, im Namen von Zürich, Bern, Straßburg und Basel ihre Botschaft wegen der vertriebenen Franzosen an den König abgehen zu lassen i das zeige man an, damit die Instruction gefertigt werde. K. A. Basel: Missw-nbuch isss-4» e. ra. 6) 1536, 17. December. Bern an Basel. Auf ihren Bericht, daß man nach Straßburg geschrieben, wie man zu Gunsten der bedrängten christlichen Franzosen eine Botschaft zum König verordnet habe, glaubte man, daß baldigst Credenz und Instruction einlangen werde. Nun scheine sich die Sache zu lange zu verziehen und dieser Verzug den armen Leuten höchst schädlich zu sei». Von Genf werde gemeldet, wie einige Genfer in Frankreich des Glaubens wegen ertränkt, andere verwundet, andere gefangen und einige sogar erschlagen worden seien. Es sei daher dringend, mit Abfertigung der Botschaft zu eilen, wcßhalb Credenz und Instruction befördert und mit derjenigen von Basel an Bern übermittelt werden wolle. St.A.Zürich: A.Religionssachcn (Basier Copie). 7) 1536, 24. December (Sonntag der hl. Weihnacht Abend). Zürich an Bern. Es sei bisher in Betreff der Botschaft zu Gunsten der bedrängten Evangelischen von Frankreich an den König daselbst wenig behelligt worden und habe daher nicht besonders hierüber nachgedacht. Da aber Bern gemäß erhaltenem Bericht von Basel im Namen von Basel, Straßburg, Zürich (und Bern) auf Kosten Aller eine Botschaft abgehen lassen wolle, sobald die Instructionen von allen Seiten eingelangt seien, so erkläre Zürich, daß es sich ber Kosten wegen nicht gereuen lasse und hiemit melde, wie es glaube, daß der König unter Hinweisung uns das im Frühling von den Städten erlassene freundliche und dringende Schreiben zu Gunsten der Be- brängten angegangen werden sollte. Folgt dann weitere Ausführung. St .A. Zürich: Msswenbuch ises, k.iso. 788 November 1536. 4ST. ZZern. 1536, 20. bis 22. November. Staatsarchiv Bern: Freiburger Abschiede Ii, k. Sti. Gesandte: Bern. (Unbekannt). Freiburg. P(etermann) von Perroman; (Hans) Guglenberg; (Hans) Künzis; (Hans) Studer; (Peter Früyo), Stadtschreiber. Zufolge des letzten Tages in Baden und des freundlichen Schreibens derer von Freiburg, haben die von Bern einen gütlichen Tag „allhar" gesetzt und zu den Rathsboten von Freiburg einen Ausschuß geordnet. Beide verhandeln sodann über folgende Punkte. t». Die Boten von Freibnrg beklagen sich, wie die zu Peterlingen vor kurzer Zeit die Capelle, welche dein rechten Gotteshaus Peterlingen und dein Kirchensatz gehöre, auch in der March dieser Kirche gelegen sei, eigenmächtig und frevelhaft geräumt, die Altäre zerbrochen und einen Prädicanten aufgestellt haben. Dieses sei dem in Peterlingen zwischen dem Herzog von Savoyen und einigen Orten der Eidgenossenschaft, unter denen auch die von Bern gewesen, ergangenen Abschied zuwider. Daselbst sei erkannt worden, daß die vo» Freiburg bei ihrem Schirm, Gewerd und Posseß des Gotteshauses Peterlingen und dessen Zubehörde bleibe» sollen, bis sie mit Recht davon erkennt würden. Als aber nachher das Kriegsvolk derer von Bern vo» Chillon heimgezogen, sei von demselben das Kloster freventlich angerennt, zum Theil hineingebrochen und Zeichen und Wappen derer von Freiburg schmählich verwüstet worden. Alts dieses sei an der Sense ein Anstand und Abschied erfolgt, dessen die von Freiburg sich getrösteten, daß er von denen von Bern gehakte» werde. Aber desselben ungeachtet und ohne das in dem ersten Abschied vorgesehene Recht ergehen zu lasse», seien die von Peterlingen zugefahren und haben in dem rechten Gotteshaus die Altäre und Zieraden der Kirche verwüstet („zergengt") und gebrochen, worüber die von Freiburg sich eines gemeinen Rechts erböte»- Zudem haben die von Peterlingen sich des dem Gotteshause gehörenden großen Zehntens bemächtigt, bezüglich dessen an der Sense auch verabschiedet worden sei, daß den Herren des Gotteshauses ihre Güter unangetastet bleiben sollen. Über Alles das beklagen sich die von Freiburg, verlangen wiederholt, bei ihrem Schirm, Gewerd und erkannten Posseß, so lange sie nicht mit Recht davon gewiesen werden, bleiben zu können- ^ „zergent" und gebrochen worden, soll wieder hergestellt werden und die Amtsleute zu Peterlingen sollen wie v»» Alters her den Herren des Gotteshauses schwören. — Die Abgeordneten derer von Bern antworten hierüber, es inöge sein, daß die von Freiburg, gestützt auf einen alten Schirmbrief, dessen Abschrift vorliege, sich ei,^ Schirmes angemaßt haben, der von ihnen aber nie geübt worden sei, bis vor kurzem die Mönche von Pete? lingen zugefahren und sich zu Freibnrg um einen neuen Schirm beworben haben. Diesem widerspreche niO bloß der Herzog von Savoyen, als gewesener Herr des Orts, sondern auch die von Peterlingen selbst. De»?' von Freiburg fehle daher der ruhige Besitz. Dazu komme, daß dieser Schirm ohne Bewilligung des A^ angenommen worden sei; auch der alte Schirmbrief melde nicht, daß Abt und Convent diesen Schirm begeht hätten. Aber ganz abgesehen hievon, haben die von Freiburg aus folgenden Gründen in Betreff der Religion daselbst weder zu befehlen, noch zu verbieten: I.Ein Artikel des jüngsten Landfriedens besage, daß Ort da, wo es nichts zu regieren habe, sich des Glaubens wegen etwas annehmen solle. 2. Die von bürg würden auch nicht gestatten, daß ihre Geistlicheil, die von Altenryf oder andere bei fremden Fürsten Herren Schirm suchen möchten. 3. Die von Bern besitzen in Knutwyl alle Niedern Gerichte, die Mannst November 1536. 789 Zins, Zehnten und Bußen, ja die Bauern daselbst seien Leibeigene derer von Bern und die von Lucern haben nur das Malefiz; aber dennoch könnten die von Bern an der Religion hier nichts ändern; um wie viel weniger die von Freiburg in Peterlingen, wo sie weder hohe noch niedere Gerichte, weder Gebote noch Verbote u. dgl. besitzen. Würde es auch mit dein Schirm seine Richtigkeit haben, so würde sich dieser laut dem alten Schirmbrief nur auf die Personen und Güter der Mönche erstrecken. Die von Bern besitzen ferner den Kirchensatz zu Bösingen und Überstorf („Dinstorf"), was viel mehr sei, als ein bloßer Schirm, und doch würde ihnen keineswegs zustehen, daselbst Prädicanten zu setzen und die Messe abzustellen. 4. Wenn angeführt werde, der Herzog von Savoyen sei vom Abt von Peterlingen „empfangen" worden, seine Amtsleute, der Schultheiß und andere hätten den Mönchen schwören müssen, so ändere das nichts. Es sei klar, daß der Herzog, statt seiner nun die von Bern, Herr zu Peterlingen gewesen, daselbst Gericht und Recht gehalten und Gnade ertheilt habe und die von Peterlingen seine Unterthanen gewesen seien; die Appellationen seien von da nach Moudon gegangen. Was das Schwören belange, so sei das auch in den Herrschaften derer von Bern der Brauch; auch zu Moudon, Cudrefin und anderswo in den neugewonnenen Landen schwören die Vögte den Unterthanen; deßwegen aber seien die letztern doch nicht Herren. 5. Es zeige sich auch, daß früher die vyn Peterlingen den Mönchen wegen ihrer Mißhandlung die Brunnen, Mühlen, Backöfen u. s. w. verboten haben. 6. Vor einigen Jahren sei ferner das Kloster dein Decanat zu Cammerach annexirt worden, wogegen die von Freiburg nichts eingewendet haben. 7. Letzter Tage habe auch der Abt von Peterlingen in dieser Beziehung etwas an die Herren von Bern gelangen lassen. 8. Zum Überfluß sei man berichtet, daß vor Zeiten der Kirchensatz oder das Patronatsrecht der Pfarrkirche zu St. Niklaus in Freiburg dein Kloster Peterlingen gehört habe, aber „gegen dem Schirm" nachgelassen worden sei. Aus diesen und andern Gründen bitte man die von Freiburg, von ihrem Vorhaben abzustehen. — Auf dieses begann man freundliche Mittel vorzuschlagen und es fragten die Ausschüsse von Bern die Anwälte von Freiburg, ob diese vermeinen, die Güter des Abts und Convents zu Händen zu ziehen. Darüber antworten die Boten von Freiburg: da die Mönche nicht zu Peterlingen bleiben können, so wollen sie dieselben an einen Ort thun, an dem sie ihrer Religion pflegen können, und verlangen daher zum Unterhalt der Religiösen auch die benannten Güter. Die von Bern entgegnen, daß dieses mit Bezug auf die Güter der Abtei und des Convents denen von Freiburg nicht Ernst sein werde, denn die Güter der Abtei hätten die von Bern zu Händen gezogen. Um aber freundliche Nachbarschaft zu beweisen, schlagen sie Folgendes vor: Da die Conventsherren nicht Hinterfüßen der Herren von Bern bleiben wollen, so sollen die Güter, welche den Conventsherren gehören und in den alten oder neuen Landen derer von Freiburg liegen, an die letztern gelangen; die in den Herrschaften beider Städte sollen unter dieselben gleich getheilt werden; was aber der Abtei gehöre, soll Alles bei denen von Bern bleiben. Die von Freiburg erwiedern, das ihnen angebotene Gut sei nicht so groß, daß sie die Conventsherren aus demselben erhalten können; sie beantragen daher, man wolle ihnen Alles dasjenige überlassen, was seit Altem her den Conventsherren gehört habe, wogegen sie auch ohne Ausnahme Alles, was der Abtei zuständig sei, an die von Bern gelangen lassen wollen; nur müßte wegen des Gotteshauses zu Peterlingen einiger Ersatz geleistet werden. Da beide Theile auf ihren Vorschlägen beharren, so werden dieselben in den Abschied genommen. ?». Die von Freiburg bringen vor, ihren Herren sei die Herrschaft Blonay mit aller Zugehör von denen von Bern übergeben worden. Nachdem sie nun zwei Dörfer, nämlich St. Legier und la Chiesaz in Eid genommen, haben die von Bern auf dem Zuge nach Chillon diese Dörfer sich huldigen lassen, ungeachtet verabschiedet worden sei, daß sie denen von Freiburg bleiben sollen, wenn es sich nicht zeige, daß sie in das Mandament Vivis 790 November 1536. gehören. Auf demselben Zuge seien die Ehrenzeichen und Fähnchen derer von Freiburg schmählich abgethan worden. Sie verlangen daher, daß vor Allem aus dieselben wieder aufgerichtet und die benannten Dörfer ihnen belassen werden, bis gemäß des Abschieds an der Sense gütlich oder rechtlich etwas Anderes erörtert sei, und daß überhaupt inzwischen Alles im Alten Bestand bleibe; wobei sie sich auch beklagen, daß ihnen Kirchen zerstört und ein Theil der Tell aufgelegt worden sei und sie solchen haben bezahlen müssen. Die Abgeordneten von Bern erwiedern, denen von Freiburg sei wohl bekannt, welcher Span durch die Vorgaben des Grafen von Greyerz, die sich nachher als unrichtig erzeigt haben, entstanden sei; es sei in Folge hievon Vivis mit seiner Zubehörde denen von Bern geblieben; daß aber Blonay zu Vivis gehöre, sei au der Sense durch die Erkanntnisse hinlänglich nachgewiesen worden. Wie es sich mit St. Legier und la Chiesaz verhalte, werden die Boten von Freiburg jetzt aus der diesfalls von denen von Bern aufgenommenen Kundschaft, aus drei zusammengehörenden Briefen und' aus einem besondern Briefe ersehen haben und ihre Herren berichten können; man hoffe daher, daß sie von ihrer Behauptung betreffend Blonay und insbesondere wegen der benannten beiden Dörfer zurücktreten, e. Die von Freiburg beschweren sich ferner, daß der in Yverdon gelegene Zusatz freventlich und gewaltthätig nach Combremont gekommen und den Herrn daselbst „inen" zu erkennen zwingen wollte, ungeachtet derselbe und seine Vorderen jeweilen dem Schlosse Chinaux gehört und dem Herrn desselben vor allen Andern erkannt habe, wie sich das durch Briefe und Bekenntnisse zeige. Ferner sei das Ehrenzeichen und Fähnchen derer von Freiburg im Dorfe Combremont verächtlich entfernt und auf einen Zaun gelegt worden. Endlich habe man zwei Landleute gefangen nach Yverdon geführt; dasselbe wäre einem Priester begegnet, wenn er nicht geflohen wäre. Hierauf sei an der Sense verabschiedet worden, daß das, was jeder Stadt daselbst zuständig sei, ihr zu verbleiben habe. Dessen ungeachtet seien die von Moudon zugefahren und haben vor kurzen Tagen die auf Grund und Boden und in der Herrschaft derer von Freiburg stehende Kirche geräumt und zerbrochen. Dabei habe der Amtsinann von Moudon bei 10 Pfund Buße und unter Airdrohung der Ungnade der Herrschaft in Combremont verboten, Messe zu lesen, uird endlich sei ihnen eine Geldstrafe gefordert worden. Auf das freundliche Schreiben an den genannten Amtsmann, voir solchen Dingen abzustehen, habe er geantwortet, daß er dieses nicht könne. Sie fordern nun, daß die Kirche wieder aufgerichtet, der Herrschaft wegen des begangenen Frevels Genugthuung geleistet und die biderben Leute daselbst in Ruhe gelassen werden. Wenn dann die von Bern laut dem Anlaß ihre Nechtsamen gefunden und veßhalb auf der Hofstatt erscheinen, werden die von Freiburg sich ebenfalls dort einfinden. Die Verordneten von Bern erwiedern hierauf: durch die Erkanntniß des jetzigen Herrn von Combremont und durch einen vorgelegten Zeddel, von welchen beiden den Boten von Freiburg Abschriften gegeben worden, werden diese ersehen haben, daß das, was durch die Zusätzer von Yverdon, die von Moudon und von wem immer im Namen derer von Bern in Combremont gehandelt worden, mit Fug und Recht geschehen sei, und daß die Erkanntniß und der alte Brief, auf den die von Freiburg sich stützen, der Gerechtigkeit und Herrlichkeit derer von Bern nichts anhaben können. Denn dieselben beziehen sich bloß auf das Lehen einiger von Chinaux abhängiger Güter, aber nicht auf eine Superiorität oder Jurisdiction, wie denn oft Edelleute erkennen, daß sie von einem Herrn gewisse Güter zu Lehen haben, ohne daß sie deßwegen dessen Unterthanen seien. Nach vielen Erörterungen und nachdem auch ein vor drei Jahren ergangener Spruch angezogen worden, den aber der Herzog, weil ihm nachtheilig, nicht angenommen hat, wird verabschiedet, von beiden Städten eine Botschaft aus den streitigen Platz zu senden, wiewohl die Boten von Bern glauben, daß die Sache sonst klar sei, und hoffen, daß die von Freiburg, wenn sie gründlich berichtet werden, die Sache gut sein lassen. «R. Die November 1536. 791 Gesandten von Freiburg beschweren sich, daß die von Bern jene von Wiflisburg, welche alte Burger derer von Freiburg seien, in Eidespflicht genommen haben, ungeachtet sie von denen von Freiburg beim ersten Auszug vorbehalten worden und, so viel sie wissen, weder der Bischof, noch die von Wiflisburg weder gegen die von Bern, noch gegen die Genfer feindselig aufgetreten seien; sie verlangen daher, daß jene des gethanen Gelübdes entlassen werden, wie denn auch hierüber an der Sense zum Theil ein Anstand gemacht worden sei. Die Gesandten von Bern antworten, man habe beim Auszug und im Heimmarsch den Bischof von Lausanne und dessen Unterthanen unangetastet belassen. Aber auf dem Zuge nach Chillon haben sie erfahren, wie der Bischof nicht nur gegen die von Genf, sondern auch gegen die von Bern in einer Weise gehandelt habe, daß sie ihn als ihren offenen Feind, und zwar als einen der bedeutendem betrachten mußten und daher zur Einnahme seiner Lande und Leute und somit auch von Wiflisburg veranlaßt morden seien; auf Verlangen könnten sie Briefe zeigen, aus denen das feindselige Benehmen des Bischofs sich ergebe. Wenn es heiße, daß die von Wiflisburg mit „ihneu" gereiset, so sei zu bemerken, daß solches früher auch die von Peterlingen gethan haben, was ihnen aber jetzt erlassen worden sei. v. In gleicher Weise beklagen sich die von Freiburg^ baß man ihre alten Mitbürger von Flue und von Boll und was dazu gehöre nicht ruhig lasse, ungeachtet auch diese beim ersten Auszug von ihnen vorbehalten worden seien, sie sich des Herzogs und des Krieges nichts angenommen haben und die Appellationen von dort an die von Freiburg gehen. Die Anwälte von Bern erwiedern, daß auch die von Boll und Flue und was dahin gehöre als Unterthanen des Bischofs heimgesucht worden seien; daß sie Unterthanen des Bischofs gewesen, sei um so unzweifelhafter, als er daselbst hohe und niedere Gerichte, das Mannschaftsrecht, das Begnadigungsrecht, Zinsen, Zehnten, Renten und Gülten, die Bußen, Gebot und Verbot, kurz die ganze Jurisdiction gehabt habe. Die Appellation nach Freiburg möge vielleicht von dem Burgrecht herrühren, k. Die Boten von Freiburg erinnern daran, daß an der Sense verabschiedet worden sei, wenn der von Nidau wieder ins Land komme, solle er für den denen von Freiburg augethanen Frevel bestraft werden; sie wünschen, daß dieses nicht vergessen werde. Antwort: hierüber sei schon geantwortet worden. K. Anläßlich des wiederholten Anbringens der Gesandten von Freiburg, daß gemäß dem an der Sense gemachten Artikel alle MißHelligkeiten („Ding") stillstehen sollten, erklären die Boten von Bern, daß dieses allerdings so ergangen; später aber sei durch die zuletzt in Freiburg gewesenen Gesandten angezeigt worden, daß die von Bern in Sache fortfahren wollen. I». Die von Freiburg beklagen sich, daß die von Bern ihr Ehrenzeichen „des Bärens" zu Romainmotier aufgerichtet haben, welches letztere als eine freie Herrschaft ihnen allein gehöre; sie verlangen daher, daß dieses Fähnchen entfernt werde. Seitens der Gesandten von Bern wird entgegnet, die von Freiburg beglauben, an dem genannten Orte die hohen, Niedern und Mittlern Gerichte und alle Herrlichkeit deßwegen zu besitzen, weil sie dieses Kloster im Namen „ires" Capitels vor dem Krieg eingenommen haben, zu einer Zeit, in der dort kein Herr war, und Kraft einer päpstlichen Bulle. Das Alles aber bilde keinen rechtmäßigen Titel, vielmehr seien die von Bern im Falle, ihre Gerechtigkeit nachzuweisen. Sie verlesen zu diesem Ende die Erkanntniß, welche der letzt verstorbene Prior, Bischof von Bellay, dem Herzog von Savoyen vor wenigen Jahren gethan, aus der sich ergebe, daß wenn auch der jetzige Prior und die Conventsherren sich in den Schirm derer von Freiburg begeben haben, sie hiezu kein Recht hatten. Dieselbe Erkanntniß habe der jetzige Prior und Conveut im verflossenen März den Herren von Bern in die Hand des Commissar Michiel Guiodi (?), in Beisein des Fridli Marti, Burgers zu Freiburg, geleistet. Nach dein Tode des Herrn von Bellay habe der Herr von Lullin, damaliger Guber- nator der Waadt, das Kloster angefallen, sei aber von Einigen, welche von Niklaus von Meßbach, Prior zu 792 November 1536. Grandson, hergeschickt worden, mit Gewalt daraus vertrieben worden, worauf die vou Freiburg, als die Gewaltigen, das Kloster eingenommen haben. Da nun der Krieg wider den Herzog von Savoyen die von Freiburg nichts angegangen sei und aus der erwähnten Erkanntniß folge, daß Prior und Convent warum et mixtum Imperium und Jurisdiction, die die Grafen vou Savoyen ihnen gegeben, um keinerlei Ursachen willen in fremde Hände übergeben können, auch der Herzog wegen des Schlosses Eclees andere Gerechtigkeiten, Zinsen und Bußen, auch gemäß benannter Erkanntniß des Schirms wegen 60 Pfund Wachszins daselbst habe, so verlangen die von Bern, daß vielmehr die von Freiburg ihr Ehrenzeichen entfernen, zumal dieses Kloster nicht wie andere Plätze übergeben worden sei. Die Boten von Freiburg behalten sich vor, nach weitern Gewahrsamen zu suchen; die von Bern finden dieses zwar überflüssig, wollen es aber geschehen lassen. Damit aber etwas Fruchtbares gethan werde, machen letztere folgenden gütlichen Vorschlag: Die Conventsherren von Peterlingen, worüber am vorhergehenden Tage geredet worden sei, mögen, „wenn das erhept mag werden," mit allen ihren Gütern hinwegziehen; doch wo sie Kirchensätze iin Gebiete derer von Bern besitzen, sollen sie daselbst die Prädicanten erhalten; ebenso soll Wyleroltigen, das ohnehin im Landgericht derer vou Bern liegt und mit ihnen zu reisen hat, diesen gänzlich überlassen sein, und endlich soll es bei der von Hans Guglenberg und seinen Mitherren ertheilten Zusage betreffend Beschützung des gewonnenen Landes sein Verbleiben haben und derselben stattgethan werden. Dabei wollen sie an ihre Herren bringen, daß die Castlanie Boll, die dem Bischof von Lausanne gehört habe und jetzt erläuterter Maßen denen von Bern unterworfen sei, an Freiburg übergeben werde, mit dem Vorbehalt, daß man den Glauben daselbst frei gebe. Dem entgegen beantragen die von Feiburg, ihnen das schon begehrte Combremont, dazu Boll und die Ablösung der Herrschaft Corbers zu überlassen. Die Gesandten von Bern wollen sich hierauf nicht einlassen, doch wird zuletzt der Vorschlag in den Abschied genommen. I. Die von Bern beschweren sich, daß die von Freiburg ihr Ehrenzeichen auf das Hochgericht am See bei Corsier aufgestellt haben, obwohl sie daselbst keinerlei Herrlichkeit haben; einzig habe Herr Petermann Perroman, alt-Schultheiß, und die von Englisperg wegen der Herrschaft Vulpillieres einige Gerechtigkeit, die sie laut den Erkanntnissen dein Bischof von Lausanne erkennt. Die von Freiburg und Petermann von Perroman, nachdem sie die Sache einiger Maßen verantwortet, verlangen den Gegenstand in den Abschied, um später weitern Bescheid zu geben. Ii. Die von Bern (behaupten) ferner den Zehnten von Stäffis, der dem Bischof von Lausanne gehört habe, welchen die von Freiburg anfänglich unter der Vorgabe, daß er ihnen zuständig sei, versperrt haben, wodann aber der Secretär Carrodi das Korn im Namen des Bischofs laut einem diesfalls errichteten und den Boten von Freiburg vorgewiesenen Schuldbrief verkauft habe. I. Die von Bern verlangen, daß man ihren Herren den Zehnten von Villarimbos, der dem Priorat Lutry gehöre, ungehindert verabfolgen lasse, i». Die Boten von Freiburg begehren, daß wegen des Handels betreffend den Grafen von Greyerz Brief und Siegel errichtet werden. Der Ausschuß von Bern will dieses an seine Herren bringen. Der Ort der Verhandlung ergiebt sich aus dem Rathsbuch von Bern Nr. 257, S. 169 und dem Abschied vom 28. November <1; das Anfangsdatum folgt aus dem Berner Rathsbuche 1. o., das Schlußdatum aus einer Bemerkung am Schlüsse des Abschiedtextes. Die Namen der Gesandten von Freiburg aus dortigem Rathsbuch Nr. 54, g. ä. 19. November. November 1536. 793 48S Wern. 1536, 27. und 28. November. Staatsarchiv Bern: Jnstructionsbuch L. k. 9S. Kalltonsarchiv Hrciburg: Muriner Abschiede S, k. l«i. Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg betreffend die Herrschaften Murten und Echallens. Gesandte: Freiburg. Der Sekelmeister; (Hans) Studer. Dem Zoller zu Echallens, weil ihm wegen des Kriegs vieles am Zoll abgegangen, werden 6 Florin Nachgelassen. I». Dem Pierre Perrei giebt mau zwei Säcke Korn als Almosen, e. Der Weibel von Echallens ehaltet in Betracht seines Dienstes ein Geschenk von 5 Florin. «I. Dem Gesuch der Büchsenschützen von Srbe, ihnen jährlich zwei Stück Schürletz zu geben, wollen die von Bern entsprechen; die Boten von Freiburg "ber nehmen es in den Abschied, e. Der Vogt zu Echallens soll das Hochgericht zu Orbe mit zwei steinernen Gäulen machen lassen, beim Schloß daselbst einen Stall anbringen, die Mauer am Kornhaus zu Echallens ^stellen und Küche und Gang beschließen, Der Statthalter zu Echallens bezieht als Jahrlohn 1V Florin und je zu fünf Jahren einen Nock. K. Man will denen von Lausanne schreiben, weil sie verwüstlich im Kurten holzen. I». Die zwei neuen Bannwarte im Jurten bezieheis zum Jahrlohn jeder einen halben Mütt Korn. I. Die Uebereinkunft des Vogts von Echallens mit dem Herrn von Goumoens wegen des Zehnten ^ü'd genehmigt und soll verbrieft werden. It. Denen von Kerzers giebt man unter beider Städte Siegel Vidimus ihrer Freiheiten. I. Der Schultheiß von Murten soll den Weibeln und dem Zoller von Kerzers ^äcke und dein neuen Zoller den Eid geben, wie sein Vorfahr. »»». Der Anstand mit denen von Murten 'aegen der Reiskosten, Tell und Steuer soll auf dem 20. Tag nach Weihnachten (14. Januar) zu Bern entschieden werden. Beide Städte haben ihren Angehörigen, die Güter zu Murten haben, anzuzeigen, daß sie auf k" genannten Tag erscheinen, i». Abgeordnete von Murten beschweren sich über Neuerungen betreffend die Kosten Appellationen, die ihren von „alten Fürsten" erhaltenen Briefen und Siegeln, die sie darlegen, zuwider ebenso in Betreff der Einschläge. Gemäß ihren Urkunden wird ihr alter Brauch ihnen zugesagt; doch ^knn Urtheile nach Bern oder Freiburg gezogen werden, ist man an ihre Freiheiten nicht gebunden, sondern ^ urthcilt jeder nach seinem Gewissen. «» Wenn beide Sekelmeister nach Murten reiten, den Zollstock zu öffnen, sollen sie den umgefallenen Marchstein zwischen Murten und Münchenwyler bei Curwolf (Courgevaux), äneder aufstellen. Z». Die Boten von Bern beklagen sich, daß ihre Unterthanen, namentlich die von Murten, ^Ms sie Geschäften wegen nach Freiburg gekommen und beim Läuten zum Gebet uicht nach dortigem Gebrauch niedergefalleis seien, Vergewaltigungen und Schmähungen haben erdulden müssen, sind verlangen, daß Elches abgestellt werde, q. Wenn die Sekelmeister den Zoll entheben, sollen sie dem Venner von Murten, ^°hann Lauther, die letztes Jahr zu Freiburg' festgesetzten 30 Kroneis für Bezahlung der von ihm der Pfarrei ^ Wistenlach gemachten Erkanntniße ausrichten und daneben in benannter Pfarre Häuser, Güter und „Thrüll" Wichtigen, auf daß diese gehörig erhalten werden. Z. Der Prädicant von Motier im Wistenlach hat Urlaub ^»ominen, weßhalb ein anderer begehrt wird. Die Leute von dort sollen sich um einen umsehen. «. Maß- ^Lel für Beförderung des Schloßbaues von Murten. 4. Die Sekelmeister sollen mit denen von Murten reden, 100 794 November 1536. daß sie die Kosten der Wache „und zum Fällbaum," die in verflossenen Kriegszeiten gelaufen sind, tragen, weil sie in solchen Kriegen zur Wache verpflichtet sind. R». Rechnung für Echallens von Vogt Jost Freytag. v. Rechnung für Murten von Jacob Schneuwli, Schultheiß zu Murten. Die Namen der Gesandten von Freiburg aus dortigem Rathsbuch Nr. 54, ü. ä. 25. November. 484. Waden. 1536, 23. November (Dienstag vor St Andreastag). Staatsarchiv Lncern: Allg. Absch. X.S, cos». Staatsarchiv Zürich! Abschiede Bd. IS, k. IZS. Staatsarchiv Bern: Allg.eidg. Absch. 66, S. 2Z«' Landesarchiv Glar«»! Abschiede. Kantonsarchiv Basel: Abschiede tSSS-lbSS. KantonSarchiv Treibnrg: Badische Abschiede Bd. IS, k. SS?> ! KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. Sl. KantonSarchiv Schaffhanse»: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater; Hans Haab. Bern. (Nicht genannt). Lucern. Hans Golderz Schultheiß. Uri. Heinrich Püntiner, des Raths, alt-Cominissarius. Schwyz. Joseph Amberg, Landainman»- Nidwalden. Hans Bünti, Sekelmeister. Zug. Hans Bolsinger, des Raths. Glarus. Hans Aebli, Ammann- Basel. Bernhard Meyer, des Raths. Freiburg. Ulinan Techtermann; Martin Sessinger, beide des Raths- Solothurn. Urs Hugi, Schultheiß. Schaphausen. Hans Waldkirch, Burgermeister. Appenzell. Hans (Ulrich?) Broger, Ammann. — E. A. A., k. 59 b. Betreffend die Abholung der Pensionen zu Lyon sind die meisten Orte Willens, sie durch ihre (eigenen) Boteil holen zu lassen. Da Lucern bereits seinen Boten verordnet und ihm befohlen hat, bis Sains' tag in Freiburg zu sein, so wird von einigen Orten bemerkt, der letzte Abschied enthalte nicht mehr, als das beschlossen sei, auf diesem Tage Antwort zu geben, ob man schicken wolle; es möchte also räthlicher sein, die Anzeige des Königs zu erwarten, ob das Geld zu Lyon liege oder nicht. Da jedoch die Mehrheit der Or^ schicken will, so wird Schultheiß Golder beauftragt, dafür zu sorgen, daß der lucernische Bote noch einigt Tage warte; Lucern, Basel, Freiburg, Solothurn und Schaffhausen sollen dann ihre Boten auf St. Niklaus- tag (6. December) zu Freiburg haben; die übrigen Orte solle» verordnen, daß ihre Boten auf den Sonntag darnach (10. December) dort eintreffen, damit man in zwei Haufen desto sicherer reise. I». Ueber die Abstellung der Pensionen, Miethen und Gaben sind die Boten ungefähr gleich instruirt wie auf früheren Tage»! einige Orte erklären, weil nicht alle sich mit einander verbinden, so wollen sie auch offene Hand behalten u»d thun, was sie gut bedünke. Die vier Städte (Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen) erwiedern, sie haben »» ihrem Ort die strengsten Verordnungen getroffen und lassen es dabei bleiben, und es wäre ihnen von Herze» lieb, wenn die übrigen Orte für sich das Gleiche thäten. Heimzubringen, damit jede Obrigkeit nach ihre>» Gefallen thue, was der Eidgenossenschaft zum Vortheil gereicht, v. Vor Jahren ist zu Baden beschlösse» worden, es solle auf der Jahrrechnung zu Lauis und Luggarus ein Bote von der Rechnung nicht mehr ab- 10 Kronen nehmen, dagegen das Appellationsgeld „einschießen", auch von keiner Partei weder Mieth Gaben empfangen, und dieser Beschluß öffentlich durch einen Trompeter „ausgeblasen" werden. Da »»» aber, wie man hört, dies nicht geschehen, indem die Boten unter Anderm geäußert haben, sie haben innen" so viel Gewalt als die Boten zu Baden, so wird dies in den Abschied genommen, in Betracht, daß je»^ Verbot im Auftrag der Obrigkeiten erlassen worden und kein Bote die Befugniß hat, solche Beschlüsse Z» widerrufen. »R. Dieser Tag ist angesetzt worden wegen der Anstände zwischen Bern und Freiburg. Letzte^! November 1536. 795 eröffnet nun, es habe seither an Bern geschrieben und den Wunsch ausgesprochen, den Span auf gütliche Weise beizulegen; darauf habe Bern freundlich geantwortet und begehrt, daß Freiburg Boten sende; das sei dann geschehen, indem es vier oder fünf Rathsglieder nach Bern verordnet habe, und die beidseitigen Rathsboten haben Artikel zu einem Vergleich aufgestellt, um sie an ihre Obern zu bringen; einige Tage habe Frei- bürg die Antwort von Bern erwartet, ob dieses die Artikel annehmen wolle, und erst seit die Boten hier angekommen, habe sich dasselbe so erklärt, daß auf eine Verständigung zu hoffen stehe; auf den andern Fall soien sie aber nochmals beauftragt worden, die Eidgenossen um Recht anzurufen; sie danken ihnen übrigens 5nr die bisher dieser Sache wegen gehabten Kosten und Arbeit. — Diesen Bericht bestätigen die Boten von Bern; es hätte freilich, da es Freiburg Land und Leute bereits übergeben, von diesem erwarten dürfen, baß es die Artikel anzunehmen erklärte, wolle aber auch ferner Alles thun, was zur Erhaltung des Friedens biene, und zweifle nicht, daß ein gütlicher Austrag gelingen werde; weil nun Freiburg den Handel dennoch Kleber hier anziehe, so haben die Boten Auftrag, anzuhören und die Instructionen der andern Orte zu vernehmen; Bern sage dabei den Eidgenossen für ihre Mühe großen Dank:c. — Da man aus diesen langen Borträgen ersieht, daß eine Vereinbarung in Aussicht steht, so werden die Parteien wie friiher dringlich erwähnt, einander nicht bloß als liebe Mitbrüder zu nennen, sondern sich durch die That als solche zu erweisen und den Span gütlich zu vertragen; wenn aber je neue Anstände sich erheben sollten, so mögen sie bieselben vorerst in Güte zu erledigen trachten, und wenn sie nicht einig werden könnten, die Vermittlung ber Eidgenossen nachsuchen; sie sollen nun auch gegeu einander nichts Unfreundliches vornehmen und betrachten, wie großer Gefahr die Eidgenossen jetzt eben stehen, indem der Papst, der Kaiser, Könige und fast alle Fürsten nichts lieber sähen als Uneinigkeit unter uns, um ihres Schadens und Leids von uns her „ergetzt" ^ud erfreut zu werden, v. Da von Gottes Gnaden keine Geschäfte vorhanden, die das Ansetzen einer ^agsatzung erfordern, so wird dies jetzt unterlassen. Jedes Ort aber, dem etwas zustößt, mag einen Tag eflnninen und ihn allen Orten verkünden. L. Obwohl Vogt Schönbrunner auf dem letzten Tage sich verantwortet hat, so will doch die Mehrheit der Orte bei der ihm auferlegten Strafe bleiben. Dagegen äußert vrselbe, daß ihm ungütlich geschehe, und bittet, daß man sich bei seineu Gefährten erkundige, ob er nicht w Wahrheit gesprochen. Für einmal wird zwar die Sache verschoben, dem Vogt in den Freien Ämtern "ber befohlen, sich bei den Dienstleuten zu Hermetschwyl und Andern, die darum wissen können, zu erkundigen ^b auf nächstem Tage darüber Bericht zu erstatten. K. Heimzubringen, ob man die von Constanz betätigten Schranken bei Kreuzlingen, worin früher das Landgericht gehalteil worden, jetzt wieder ausrichten 'volle, i,. Da die Landvögte zu Frauenfeld bisher nicht persönlich im Landgericht gesessen sind, sondern ^'wn Landammann dargesetzt haben, so wird beantragt, daß der Landvogt bei wichtigeil Malefizfällen selbst ö" Gericht sitze. Heimzubringen. I. In Betreff der Rcisstrafeu habeil die meisten Orte keine Instructionen; "whrere wollen zuwarten und sehen, wie andere Orte mit den Ihrigen verfahren; darum wird die Sache "uf den nächsten Tag verschoben. Heimzubringen, wie man die Hauptleute und die gemeinen Knechte halten ^e, weil sich doch der Köllig von Frankreich so freundschaftlich für sie verwendet. Ii.. Da der Abt von Gallen vor einiger Zeit den Schultheiß Federli von Frauenfeld zu Rickenbach hat verhafteil und nach ^ führen lassen, auch die Kosten nicht abtragen will, und man der Ansicht ist, daß er laut Vertrag kein Becht dazu habe, so wird ihm geschrieben, er solle auf nächstem Tag seine Befugniß zu solchem Eingriff dar- BM- Heimzubringen. I. Ammann Vogler aus dein Rheinthal stellt schriftlich die dringende Bitte, daß man ^ wieder heimzukehren erlaube, in Betracht daß sei» Vater und er lange Zeit den Eidgenossen treu und 796 November 1536. wohl gedient, und daß er seine harte Strafe bisher geduldig ertragen habe; er wolle sich in Zukunft unklagbar verhalten und einzig seiner Güter warten, ob deren Besorgung seine Ehefrau krank geworden sei. Auch die Boten von Zürich verwenden sich aus Auftrag ihrer Obrigkeit aufs allerernstlichste für ihn. Heimzubringen. n» Vogt Schönbrunner von Zug erzählt, wie er letzten Sonntag auf dem Wege nach Baden zu Ottenbach von den Bauern angefallen und verfolgt worden sei und wie Zürich ihm die zwei gefangenen Diener zurückgeschickt, die Rosse aber und Anderes behalten habe; er wisse nicht, daß er Zürich je weder „Laster noch Leid gethan", habe auch keine Knechte aus dessen Gebiet weggeführt, nur in Burgdorf zehn von dorther auf ihre Bitten angenommen; er glaube, es wäre gegen Bünde und Landfrieden, ihn so zu strafen; habe Zürich eine Ansprache an ihn, so möge es ihn zu Zug, wo er wohne, rechtlich belangen. Die Boten von Zürich antworten, sie möchten Schönbrunner wohl gönnen, daß er ihr Gebiet nicht betreten hätte; es müsse ihm wohl bekannt sein, daß ihre Obern vor Jahren den Beschluß gefaßt haben, daß alle Hauptleute, welche Angehörige von Zürich wegführen, Leib und Gut verwirkt haben; diese „Reformation" bestehe noch in Kraft. Es wird jedoch Zürich dringend gebeten, Schönbrunner das Weggenommene zurückzustellen, indem es auf Tagen seine Reformation in Betreff der Hauptleute nicht so deutlich erklärt und ausbedungen habe, wie es Bern gethan. i». Die Boten von Zürich sollen heimbringen, was die V Orte mit ihnen geredet wegen Bläst Mäder aus den Freien Aemtern, der öffentlich geschrieen hat: „Hie Bärendreck"; dem Meister Thumysen soll befohlen werden, ihn nach Verdienen zu strafen, weil solche Reden doch nur Unfrieden bringen- «. Die VII Orte eröffnen, daß die von Villigen in der Herrschaft Schenkenberg einer Caplanei zu Sarmenstorf einen Gulden rhein. zu zinsen haben, nun aber den rhein. Gulden nur in Gemäßheit der Reformation der Herren von Bern entrichten wollen. Da man der Ansicht ist, daß Zinsen, die außer das Gebiet derer von Bern zu bezahlen sind, gemäß Brief und Siegel bezahlt werden sollen, so werden die von Bern ersucht, diesfalls ihrem Vogt zu Schenkenberg die erforderlichen Weisungen zukommen zu lassen. A» Die VIII zu Nheinek und im Rheinthal regierenden Orte schreiben dem dortigen Landvogt: 1. Er melde, daß ein jenseits des Rheins Gesessener in der Obrigkeit der Orte geredet habe, die Eidgenossen hätten gut, Geld heimzuschicken; denn sie hätten eine Vereinung mit dem Türkei; gemacht, und dieser gebe ihnen Gelds und Guts genug. Da diese Rede schwer und den Obern viel daran gelegen sei, so soll der Vogt von demjenigen, der für den Betreffenden vertröstet hat, wenn er denselben nicht stellen kann, die Summe, um die er vertröstet, beziehen, dainit Andere überlegen, was sie verbürge,;. 2. Die Hinterlassenschaft derjenigen, welche sich leiblos machen, soll den Obern verfallen sein; doch soll der Vogt mit den Kindern und Verwandten („Freunden") der Betreffenden wegen des Guts sich ziemlich und bescheiden abfinden, wofür man ihn; Vollmacht gebe. Sodann sollen solche arme Leute durch den Nachrichter abweg gethan werden, es könnten den» die im Nheinthal zeigen, daß sie diesfalls gefreiet seien. 3. Den Streit zwischen Jörg Hübschli und denen zu Oberried, betreffend einige Kosten, soll der Vogt mit Beizug biderber Leute gütlich beizulegen trachte». Gelingt dieses nicht, so bleibt es bei dem letzten, zu Baden erfolgten Abschied. St. A. Zürich: Nheinthal. Abschiede, S. SS. Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Benedict Schütz von Bern, den so. November lbSii. (Copie). Diese Aussertigung enthält als Ziss.S dcn ersten Theil (ReiSstrasens von Art. l des AbschiedtextcZ. Im Berner Abschied fehlen t, 1, in; i»; Glarner n»; im Basler k und alles Übrige: im Freiburger und Solothurner k, i, I und alles Übrige; in; Schaffhauser, wegen Ausfalls eines Blattes, von v un je ei» Stück, ferner kund alles Übrige; n aus dem Zürcher; o aus dem Berner Exemplar. Das E. A. A. datirt: Montag vor St. Andreastag. November 1536. 797 Neben de» beiden angegebeneil Gesandten von Freiburg befand sich, wenigstens zeitweilg, auch Hans Guglenberg in dieser Eigenschaft auf dein Tage; siehe Note zu «I. — Die Solothurner Instruction nennt den dortigen Gesandten alt-Schultheiß. K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 21. Zu <1. 1) Die genannten Gesandten von Freiburg erhalten nebst der Instruction für ihr Allbringen vor gemeinen Eidgenossen folgende, zwar undatirte, aber wohl zweifellos hieher gehörende Instruction für Vorträge vor den Boten der VI Orte: 1. Sobald die Gesandten nach Baden kommen, sollen sie sich vor die Boten der VI Orte begeben und von ihnen vernehmen, wessen ihre Obern gegen die von Freiburg mit Bezug auf das eroberte Land gesinnt seien. 2. Sie sollen ihnen ferner anzeigeil, wie der Bischof von Lausanne geistlicher Prälat derer von Freiburg sei. Diesen habeil nun die von Bern aus dem Bisthum vertrieben und einige Herrlichkeiten des Bisthums, wie insbesondere die Stadt Lausanne, eingenommen und daselbst ihrer Ordnung und Reformation nach gehandelt. Da dieses den Glauben sehr nahe berühre, so bitte man, es treulich zu bedenken und zu betrachten, daß ein Bisthum nicht nur für einen Bischof allein, sondern auch für seine Nachfolger geeignet sein soll. 3. Zwei dem Bisthum gehörige Plätze, Boll und Flüc, die denen von Freiburg seit langen Jahren mit Burgrecht pflichtig gewesen, seien ihnen in letzter Zeit, zumal zur Erhaltung des alten wahren Glaubens, besonders geneigt gewesen und haben ihnen Unterstützung mit Leib und Gut versprochen, weßhalb ihnen die von Freiburg hinwieder so viel verheißen haben, daß sie jetzt diese guten Leute nicht verlassen können; der Bischof sei nur sein Leben lang ihr Herr gewesen, Eigenthüincr der Plätze sei und bleibe das Bisthum. Die VI Orte möchten sich daher dieselben für empfohlen halten. 2) Am 27. November schreibt Freiburg an seine Gesandten (nebst den Eingangs genannten zwei noch H. Guglenberg) „jetznialn ze Baden im Ergöw" wegen der Anstände zwischen Bern und Freiburg „damit ir in denen dingen, die ir daniden unserthalb vor gemeinen unser l. Eidtgnossen Kotten unser üch gegebnen bevelch nach verenden sollten, stillstanden", doch bei den Boten der VI Orte erfahren, wessen sie gegen Freiburg gesinnt seien zc. K. A, Freiburg: Missivenbuch Nr.Il, k. 20. 3) 1536, 2. December. (Samstag nach St. Andres). Zürich an Bern. Von dem letzten Tage zu Baden hätten die Gesandten berichtet, wie zu Anfang des Tages die von Freiburg in Betreff ihrer Anstände mit Bern angegeben, die Sache liege so, daß man hoffen dürfe, beide Theile werden sich selbst verständigen, worüber die Eidgenossen große Freude hatten. Zu Ende des Tages aber sei ein anderer Unwille eingefallen, indem angezeigt worden sei, daß durch die Vögte und Amtleute derer von Bern im neugewonnenen Lande mit den Zugehörigen des Grafen von Greyerz in Betreff des Glaubens etwas vorgenommen worden sei, das sie nicht dulden können, woraus nicht bloß die frühere Freundlichkeit zerstört werden, sondern noch größere Uneinigkeit, Schaden und Gefahr entstehen möchte. Da man bei diesen gefährlichen Zeiten, wo der Wolf stets um den Stall herumgehe, sonst Feinde genug habe, so bitte man die von Bern um des Wohles der Eidgenossenschaft wegen, vor- und nachzugeben, soviel immer möglich, u. s. w. St.A.Zürich: MMvcnbuch I5S6, k. IKI, Zu in. Bei dein Zürcher Abschied liegen drei bezügliche Missiven; 1. Von dem Vogt zu Knonau an Bürgermeister und Rath, 26. November; 2. von Schönbrunner selbst an Zürich, v. gl. Datum, Abends 9 Uhr; 3. von den Zürcher Boten an ihre Obern, ä. 6. 28. November: Weitläufiger Bericht über die von Schönbrunner bei ihnen angebrachte Klage und Rechtfertigung, mit dem Begehren umgehender Antwort auf Mittwoch w. 798 December 1S3K. 48S. Areiburg. 1536, 4. December. Staatsarchiv Bern: Freiburger Abschiede 1.30. KantonSarchiv Treiburg: NathSbuch Nr. V4. Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg betreffend Grandson und Grasburg. Gesandte: Bern. Hans Franz Nägeli; Bernhard Tillmann, neu- und alt-Sekelmeister. (Grandson) Pierre Vulliemo, Gubernator zu Mutru („Mustreul"), legt einen Lehenbrief vor, dem gemäß ein Stück Gestäude dem Dorfe Mutru von Peter Arsent und Commissar Lucas geliehen worden sei, und verlangt dessen Ratification. Sie wird ertheilt, mit Vorbehalt derer, die besseres Recht dazu hätten. I». Guilliaume Chuat zeigt eine zu Bern erlangte Schrift, laut der ihm von seinem Zins ein Kopf Korn nachgelassen wurde, weil er nur ein Gut besitze. Man läßt es hiebet verbleiben; doch wenn er beide Güter baut, soll er vollen Zins geben, e. Dem Ziegler von Grandson, der einen Zehnten empfangen, aber wegen des „rössen" Sommers am Haber Mißwachs erlitten hat, wird der Haber nachgelassen. Überhin wird ihm seiner Dienste wegen ein Nock geschenkt. «I Dein Francis Chattod werden am Zins zwei Kopf Korn für diesmal erlassen, v. Einer armen Frau mit vielen Kindern aus der Herrschaft Grandson wird die Hälfte von fünf verfallenen Zinsen geschenkt. 1. Dem Unterweibel von Provence, Pierre Collon, giebt man an sein neues Haus 15 Pfund. K. Dein Anteno Gravelz wird sein Kornzins erlassen. I». Dem Etienne Favre, der sich für seinen neuen Bau um Ziegel meldet, mag der Amtsmann im Verhältniß zum Bau entsprechen. I Etienne Prestre beklagt sich, daß er „wegen der Vogty" drei Mäß Korn zinsen müsse und doch nur eines schuldig sei. Der Vogt soll mit den Commissarien untersuchen, was er besitze. Hat er die betreffenden Güter inne, so soll er gemäß der Erkanntnisse den vollen Zins entrichten. Ii.. Wenn Johann Mayor und Glando Clement etwas gebaut haben, aber nicht vorher, soll ihnen der Vogt Ziegel geben nach altem Brauch. I. Der Gubernator von Montagny le Corboz zeigt verschiedene Briefe und Rechnungen wegen des Mooses und bittet, es bei dem bezüglichen Vertrage bleiben zu lassen. Dem entgegen bemerken die Boten von Bern, als Abgeordnete beider Städte auf andern Spänen und auch au der hier fraglichen Stelle gewesen, seien jene Ur- theile etwas geändert worden; sie müssen daher die Sache an ihre Herren bringen. Die von Freiburg bitten freundlich, da die von Montagny beiden Städten angehören, sie bei den erlangten Urtheilen bleiben zu lassen, i». Der Zoller von Montagny le Corboz beklagt sich, daß er den Zoll nicht, wie er ihn empfangen, behalten könne, sondern ihn aufgeben müsse, weil der Landvogt von Iverdon der früher geübten Art des Zollbezugs Hemmnisse entgegensetze. Die Boten von Bern bemerken, daß ihre Herren den fraglichen Gebrauch nicht zugeben können, damit nicht durch die Länge der Zeit eine Neuerung entstehe. Sie wollen es aber in den Abschied nehmen und zweifeln nicht am guten Willen ihrer Herren, wenn diese darum ersucht und schriftlich versichert würden. Die von Freiburg bitten freundlich, dem Zoller zu vergünstigen, den Zoll in Iverdon einzunehmen, da Montagny außerhalb der Straße liege und man die Kaufleute am besten in Averdon treffe. Eine Neuerung oder ein Eingriff in die Herrschaft derer von Bern finde um so weniger statt, als die betreffende Maßregel zum Vortheile beider Städte geübt werde, i». Die Klage von Pierre Parys, daß er jetzt nach den Bekenntnissen drei Köpf zinsen müsse und früher nur ein Mäß gegebeil habe, soll der Amtsmann mit den Commissarien an Hand der Erkenntnisse untersuchen; besitzt Parys alle Güter, so soll er den vollen Zins December 1536. 799 bezahlen. «. Dem Glando Mannet werden zwei Köpf Korn an einem ihm vom Vogt behufs des Säens vorgestreckten Mütt geschenkt, z» Der Gnbernator von Grandson eröffnet: als die Landschaft eingenommen und stark beschädigt worden, sei ihr vergönnt worden, je tausend Ziegel um 43 Gros zu erhalten; er verlangt schriftliche Bestätigung dieses Rechts. Da der alte Vogt Hans Reif bemerkt, daß auch bei seiner letzten Rechnung solches bestätigt worden sei, wird dem Verlangen entsprochen. «K. Derselbe Gubernator beklagt sich Namens der Landschaft über ein neues Statut des Vogts, gemäß welchem jeder, der das Recht brauchen will, zuerst drei Gros baar erlegen müsse; dadurch bleibe mancher rechtlos. Überhin werde dieses Geld den Äußern von denen von Grandson nicht wieder vergütet, wenn gleich letztere im Unrecht befunden werden. Da jeder Rechtsbegehrende die drei Gros zuvor oder nachher geben mnß, dieses schon früher Recht und Gewohnheit war, und damit die Unrichtigen nicht täglich mit Kleinigkeiten das Gericht bemühen, wird erkennt, daß es bei der Verfügung des Vogtes sein Verbleiben habe, i Belangend die von Fiez eröffnet der Amts- Mann, ihm habe Commissar Lucas als gewiß angegeben, „daß es possessionen und güter gesin sindt, daß sy gedachtem amtmann bezalung und entrichtung thun sollend, inhalt der billigkeit" und daß die von Fiez von einigen Stücken das Emd oder die Nachwcid ohne Wissen und Willen des Herrn verkauft haben. Es wird erkennt, daß die von Fiez solches freventlich gethan haben; sie sollen es daher „fryen" und lassen, wie früher; glauben sie sich beschweren zu können, so mögen sie vor beide Städte kommen. Für den Frevel soll der Vogt sie bestrafen, s. Der Vogt zu Grandson eröffnet, daß Willieme du Wisin (Duvoifin?) in Combe forraine ein Stück Land erweitert habe und einen Marchstein zerschlagen wollte. Wisin antwortet, daß er nicht mehr Land besitze, als sein Brief erheische. Es wird angeordnet, daß das fragliche Land unparteiisch gemessen werde, ob es 14 oder 16 Stangen sei; was das Maß seines Briefes überschießt, soll der Amtsmann zu beider Städte Händen ziehen. Wegen des Frevels mit dem Marchstein soll der Vogt den Wisin gefangen legen. 5. Um die Kosten einer Appellation, die vor die Srädte („inine Herren") geschoben worden, zu schätzen, soll der Amtsmann mit den Commissarien auf Kosten des Unrechthabenden auf die Hofstatt gehen und darum sprechen. Verlangen sie jemand von den Obrigkeiten dazu, so sind ihnen die Betreffenden bewilligt. «. Da dem Meister Bon der Zehnten, den er von beiden Städten gehabt, wegen des Wetters auf dem Berg verfault ist, so hat man ihm denselben erlassen, v. Derselbe Amtsinann und Meister Bon eröffnen, daß die von Grandson mehr Holz sich zugeeignet haben, als ihnen verwilligt worden sei. Beschluß: wenn die Boten beider Städte dahin kommen, sollen sie mit dem Vogt in Gemäßheit der Gewahrsamen derer von Grandson und der ihnen ertheilten Bewilligung eine Marchung vollziehen, Pierre Perrin verlangt, daß denen von Concise und Corselles wie Andern um einen angemessenen Zins Holz am Berg verliehen werde. Es werden bie dahin reitenden Boten beauftragt, Einsicht zu nehmen und Bericht zu erstatten, x. Dem Jacgues Dagon, beider Städte „Wärchmann", läßt man für seine treuen Dienste nach altein Brauch Ziegel für sein Haus zukommen. Dem Johann Colin wird an einem Zehntrest ein halber Mütt Korn und ein Mütt Haber nachgelassen. Heini Wiegsam erhält an seine neue Mühle sechs Pfund. »»»». Dein Unterwcibel von Mon- lngny, Jvhann Martin, giebt man für seine fleißigen Dienste für dieses Mal einen Nock. I»?». Auf die Klage bes Kilchherrn von Bonvillars, daß ungeachtet eines Mandats beider Städte viele die Priiniz verweigern, wird der genannte Befehl wiederholt und dem Vogt befohlen, die Uligehorsamen gefangen zu legen und ge- wäß der Verordnung zu bestrafen, ee. Sollet Janin, der Fischer, der wegen der Fischenzen jährlich beiden Städten Fornen geben sollte, entschuldigt sich, daß er während zwei Jahren nichts gefangen habe, weil die Fischenz ganz zerstört gewesen sei; nachdem er nun aber dieselbe wieder verbessert, wolle er künftig sein Bestes 800 December 1536. thun. Es wird ihm befohlen, für alles Verfallene jeder Stadt zehn Pfnnd Pfenning zu geben. Äck. Johann Meny von Onnens ist am Säen gehindert und betreffend einen Zehnten durch das Wetter beschädigt worden. Er soll sein Schuldiges mit Geld bezahleil, doch um einen Gros billiger, als es am Markt geht. vv. Glando de Gy, Weibel zu Vuiteboeuf („Wuetibow"), nachdem er sechs Jahre lang keinen Nock bezogen, erhält nun einen solchen. N Dem Johann Bontems und Jacquis Felliuz bewilligen die von Freiburg Ziegel, wie es die von Bern (schon) gethan haben. KK. Dem Zoller von Montagny werden zwanzig Florin nachgelassen, weil er wegen Sperrung der Straße während des Kriegs Schaden empfangen hat. I»I» Der Herr von „Monte Samte Marie" eröffnet, wie ein langwieriger Handel des Gotteshauses wegen Neubrüchen hieher gewiesen worden sei, lind bittet, ihn bei Brief und Siegel zu belassen. Mail erkennt, weil der Streit mit dein Rechten begonnen, soll er mit dem Rechten vollführt werden. Welche Partei sich dann beschwert, mag dahin appelliren, wohin die Appellation gehört, II Auf die Beschwerde des Priors von la Lance, daß ihm gemäß guter Bekenntnisse der Prädicant zu Yvonand seit sechs Jahren her einen Zins von einer Maß Öl ausrichten sollte, wird der Vogt beauftragt, den Prädicanten anzuhalten, das Schuldige zu erstatten. Kit Der Vogt und der genannte Prior berichten, daß die von Neuenburg dem Gotteshause nicht mehr wie von altersher den Zehnten geben wollen und demselben ein Stück Reben vorenthalten. Es wird denen von Neueilburg ernstlich geschrieben, zu bezahlen wie früher und ohne Recht niemand zu entwähren. II. Dem Guillaume Gallandat, Weibel zu Yvonand, giebt man einen Rock, mit der Bedingung, daß er sich bis zur Fastnacht vereheliche. >«,»». Der Gubernator von Yvonand legt einige Briefe vor und eröffnet, daß die „Mestrallyen" jenseits des Sees verlangen, daß die von Yvonand „mit ihnen in allweg handeln sollen". Die Boten beider Städte, die dahin kommen, werden beauftragt, diesen Handel vorzunehmen und wieder zu berichten. l»l». In Allbetracht seiner guteil Dienste wird dem Commissar Lucas Dumaine die Mestralie von Provence wieder zugestellt, wie im Jahr 1530, mit der Bedingung, daß er die Waldungen überwache, die Löber angebe und sollst thue, was seines Amtes ist, auch den Unterweibel für seine Arbeit zufrieden stelle. ««. Dem Anthono Simond giebt man Ziegel nach altein Brauch und mit dem Vorbehalt der Besichtigung durch den Vogt. z»K». Dem Glando Bargagniod werden drei Köpf Korn zu Almosen ertheilt. Ein Barfüßer von Grandson klagt, es werde ihnen von Glando de Bayoye ein jährlicher Zins von neun Pfunden, in Sälis (Sales?) hundert Franken, vom Herrn von Blonay auch einige Zinsen verweigert und auch Junker Bernard Armbrusters sel. verlassene (Wittwe) wolle nichts mehr bezahlen. Den erstem dreien will man schreibeil, daß sie bezahlen, wie früher; mit der Frau des Armbruster wollen die Boten von Bern reden, in der Meinung, sie werde sich nicht weigern, dasselbe zu thun. n Denen in der Herrschaft Montagny le Corboz bewilligt man, wie ihren Nachbarn, die Ziegel je tausend zu 43 Gros und giebt ihnen hiefür eine schriftliche Bescheinigung. «8. Der Vogt bemerkt, daß viele Löber „verschlagen" werde», weil die Unterthanen ein „gemeines Lob" daraus machen und nicht von Stück zu Stück bezahlen wollen; auch von den Verfassungen weigern sie sich, etwas zu geben, was den Städten und dein Amtsmanne Nachtheil bringe. Die Boten beauftragen den Vogt, ein Mandat auszurufen, daß innerhalb sechs Wochen jeder sein Lob angebe und den Amtsmann befriedige, ansonst dieser auf das „veränderte" Stück als verfallen sich kehren möge. II. Hans Reif der alte, der drei Jahre zu Grandson Vogt gewesen, beklagt sich, daß er in seinen Rechnungen Vieles vergessen habe, und bittet, ihm gemäß einer eingelegten Schrift einen Abzug zu gestatten. Die Boten sind hierüber sehr unzufrieden; doch wird Reif angewiesen, seine Rechnungen und Bücher von allen drei Jahren den nächstens nach Bern gehenden Gesandten von Freiburg mitzugeben; dann will man die Sache von Punkt zu Punkt durch- December 1536. 801 äehen und kann man ihm mit Grund behülflich sein, so soll dieses geschehen, m». Der Vogt meldet, im ^ eheim sei ihm angezeigt worden, es habe Einer seiner Tochter ein Kind erzeugt, hierauf sich diesfalls mit km Knecht vereinbart und ihn weggeschickt. Derselbe habe sich vor einem halben Jahre zu Averdon Ketzer chelten lassen und sich dessen noch nicht einschlagen. Es wird dem Vogt befohlen, er solle dem Betreffenden ^Zeigen, daß er sich dieser beiden Vorwürfe entschlagen solle; würde dieses nicht geschehen, so möge der Vogt ^ ihm greifen, w. In gleicher Weise soll der Vogt mit zwei Andern vorgehen, die einander vorgeworfen, er eine habe sein Gilt gefunden, der andere es sonst bekommen, . Ferner berichtet der Vogt, wie zwei fester mit einander in Streit gerathen und sich gegenseitig unter Schwören und Fluchen böse, üppige Wltworte gegeben haben.. Es wird erkennt, der Vogt solle diese drei Tage und drei Nächte bei Waffer und kinthun, damit Andere sich hieran stoßen, xx Die von Concise und Champagne wollen unter sich das k)r machen. Sie werden aber angewiesen, solches nicht Hinterrucks ihren Herren vorzunehmen, sondern zu harten, bis die Boten beider Städte dahin kommen und dann nach der Ordnung zu handeln. ) ) Dem M wird überlassen, die der Erbesserung bedürftigen Mauern in einigen Gütern des Schlosses, verdings- kr taglohnsweise, herstellen zu lassen; doch soll er vorab die Arbeit dem Jacques Colin übergeben, wenn ikr sie billig übernehmen will. Dein Corradi von Grandson giebt man Ziegel zu seinem neuen Haus, k- Der Vogt eröffnet, daß er den Prädicanten wegen einer Missive, die dieser im Druck ausgehen ließ, "Ugen gelegt und auf Bürgschaft wieder entlassen habe. Der Prädicant wird zu Händen beider Stüde um "uzig Pfund bestraft. Dem Landvogt von Dverdon wird geschrieben, er möge dem Kirchherrn von drei ^ 'k'as es im Verhältnis; der dort bestandenen Dienstzeit ihm trifft, zukommen lassei;, eve. Dei; kl Weibeln zu Grandson, die keinen bestimmten Lohn haben, giebt man dermalen aus Gnaden jeden; einen ^lben Mütt Korn. in d ^^^b urg). Der Vogt und der Venner von Grasburg bitten um ein Fenster von jeder Stadt vg„ ^ erbaute Nathhaus daselbst. Es wird jeder Stadt überlassen, nach ihrem Belieben zu handeln, vve. Die wird ^^'"rg bitten um eine Botschaft beider Städte behufs eines Untergangs streitiger Gütermarchen. Es ^ befunden, daß jene einen solchen Untergang selbst vornehmen mögen, ltt. Der Venner erbittet sich im wkn der Landschaft Raths wegen des Streites derselbci; mit denen von Plaffeyen in Betreff des Schied- ' ^kde Stadt übernimmt, zu berathen, wie dieser Stoß ausgetragen werden möchte. KKß?» Auf die ^ Vogtes, daß man den Zehnten schlecht „ufstütze", wird jenem befohlen, einen Ruf ergehen zu ^"i, daß jeder aufstütze und zehnte, was er schuldig ist; die Ungehorsamen soll er bestrafe,;. Der iwl ^'khtet ferner, daß sich viele fremde Leute in der Herrschaft niederlassen und aber weder Burgtagwen, was "k>ch Tell geben. Es wird erkennt, daß diese den; Schloß ein Fastnachthuhn geben sollen, oder re-sl früher gethan haben. Beinebens soll der Vogt mit den Landleuten reden, daß sie ihrem Land- ^ "»achgangen". Iii. Da zwischen beiden „Wässern" einige Landleute Giiter inachen, soll der Vogt mit Fall^ ehrbarer Leute diese Güter ausmarchcn und sich mit den Betreffenden verständigen, im widrigen ^kge/" Städte berichten. Der Vogt hat einen; in Schwarzenburg Gesessenen für eine Buße wo/" ^^"»gsbruch Vieh, das jener an den halben Theil („in halbein") besitzt, gepfändet und verboten, stell Betreffende dieses Vieh zun; zweiten Nücke entführt hat. Der Vogt soll dem Fehlbaren nach- Betretlu;gsfalle gefangei; lege,;. Und da der Andere, der das Vieh gehütet, seinen; Theil ihn; ^ ^ nachfragt ui;d daraus zu schließen ist, er sei mit jenem einverstanden, so soll der Vogt mit rede» und wein; er ihn schuldig findet, bestrafe,;. IIR. Den Bericht, daß das Schloß sehr der bauliche,; 101 802 December 1536. Verbesserung bedürfe, haben die Boten von Bern in den Abschied genommen, »»iniu. Jacob Tribolet, Vogt zu Grandson, legt auf den 6. December seine erste Rechnung ab. Rechnung von Wilhelm Hertenstein, Vogt zu Grasburg. ««»«. Die Boten von Bern zeigen an, wie die Gotteshausleute „vell" (übel?) haushalten; daß sie angewiesen werden sollten, das gestohlene und gekaufte Gut zu „reintegrireu", ansonst sie Willens seien, die Stiftungen nicht mehr auszurichten. Dieselben verlangen, daß man mit den Pfaffen, welche mit Huren haushalten, rede und dieses abstelle. „Nota den Schidwald". ni. Wegen Etienne Prestre bleibts beim Alten. Im Freiburger Abschied fehlen z^, 55, vbl», vee, III—unu; vo»—rn aus dein Frciburger, wo diese Artikel unter den Verhandlungen betreffend Grandson stehen. Für luinin und «nii (Rechnungen) wird in, Freiburger Abschied auf das „große rothe Buch" verwiesen. Dieser Abschied hat übrigens die Verhandlungen meist in kürzerer Fassung, oft nur notizenartig. Der Ort des Tages ist im Abschied nicht benannt und wurde aus der bezüglichen Instruction von Ber» enthoben. Die Namen der Gesandten von Bern aus dieser Instruction. St. A. Bern: Jnstructionsbuch 0., k. 99. Zu ,I beide Sekelmeister; Hieronymus von Luternau; Hans Doben; Hans Hachenberg. Mit Bezugnahme auf die letzte in Basel verpflogene gütliche Verhandlung wiederholen die Gesandte» von dort: der Zehnten von der Bürge gehöre an die Kirche von Läufelfingen, gemäß dem dortigen Iaht' zeitbuch, aus dein sich ergebe, daß vor fünfundfünfzig Jahren bestimmt worden sei, daß Alles, was auf Bürg gebaut werde, der benannten Pfründe heimdienen solle. Fortwährend habe dann der Kilchherr von Läuf^ fingen diesen Zehnten geliehen, zuletzt an Peter von Wissen, bei dem er dann durch den Vogt von GöW» verboten worden sei. Die von Solothurn erwiedern, sie haben früher geglaubt, der Streit sei zu Wiese»- bei Erkundigung habe sich ergeben, daß die Bürg ob Lostorf und der Zehnten jeweilen dahin entrichtet worde» sei und diesfalls mit Ausnahme von fünf Jucharten hinten an der Blirg nie Streit gewaltet habe. ^ nun der Zehnten zu Lostorf, init Ausnahme der Quart, den, St. Johannsorden gehöre, so könnet, sie oh»'' Vorwissen des Commenthurs hierüber nicht verfügen; sie ,vollen aber demselben beförderlich schreiben und richten, was er für Gewahrsamen besitze. I». Die Boten voi, Basel eröffnen, die von Wiesen seiet, ii, ^ hohen Obrigkeit derer von Basel, kirchgehörig nach Läufelfingen und hättet, diese Kirche jeweilen besucht, vor kurzer Zeit die von Solothurn ihnen geboten haben, nach Trimbach zur Kirche zu gehen; sie fordet Aufhebung dieses Verbots. Die Abgeordneten von Solothurn entgegnen, die von Wieset, seien pflichtig, »^ der Stadt Solothurn zu reisen und Lieb und Leid mit ihr zu theilen; auch habe Solothurn daselbst Ge^ und Verbot bis an das Malefiz; sie glauben daher im Recht zu stehen und ersuchen die von Basel, ih» Forderung fallen zu lassen, andernfalls wollen sie gemäß der Bünde das Siecht angeboten haben. Dassel' December 153K. 803 geschieht von den Gesandten von Basel mit der Bemerkung, sie hoffen, mit Rücksicht auf die seit Altein her gepflogene Übung des Kirchgangs werde ihr Rechtbot vorgehen. Die von Solothurn bleiben bei dem Rechtsdarschlag und bitten die von Basel, Nicht so viel hierauf zu setzen, weil es nur fünf oder sechs Häuser be- treffe. Obwohl am Tage liegt, daß Georg Götz die Unterthanen derer von Solothurn aufwiegelt, ihnen Sold verheißen und einigen Geld gegeben und sie nach Laufen beschieden hat, und man ihm daher von dem Mwährten Gelde nichts schuldig wäre, will man ihm doch aus Freundschaft gegen die von Basel die Hälfte dem, was noch vorhanden ist, verabfolgen lassen. «I Auf die Beschwerde derer von Basel wird dem Vagi zu Gösgen aufgetragen, Mißbräche, welche sich die von Wiesen in Empfangung der Zehnten zu Schulden kommen lassen, abzustellen. «. Gegenüber dem Schmidhans hätten die von Solothurn wegen seiner trotzigen Schreiben und Reden Ursache, das Land noch länger verschlossen zu halten. Alls die Bitte derer von Basel aber will man ihm dasselbe, so weit es seine Gelegenheit und Nothdurft erfordert, öffnen bis an die Bürgerte, und von Weihnacht über acht Tag soll ihm auch die Stadt offen stehen; doch soll er sich gebührlich halten, wie ein anderer Gast, sonst will man wieder freie Hand haben. Dann wünscht man, daß der zwischen ch>n und dem Untervogt zu Balsthal, Bernhard Tschan, gemachte gütliche Vertrag von beiden gehalten werde; aber das Recht begehrt, den? will man es nicht verhinden. Die von Basel verlangen zu wissen, welche der Ihrigen dabei gewesen, als ein landsknechtischer Hauptmann auf offener Straße angefallen worden Nach Erkundigung beim Landvogt von Dorneck, der einige Unterthanen derer von Solothurn verhaftet hat, wird ihnen geantwortet, daß zwar viele Basler dabei gewesen seien; doch beim Handel sich eigentlich betätigt uud ihren Antheil am Geld erhalten, haben nur Georg Bieder (Rieder?) und Jacob Rudi von ^Upfingen. K. Der gewaltsame Überfall des Grafel? voi? Meisten? zu „Bücken" (Bülten?) in der Obrigkeit derer Basel, ist denen von Solothurn ganz unbekannt; sie wollen sich erkundigen und so handeln daß Ähnliches mrder uicht mehr vorkomme. I». Die voi? Basel glauben, daß der Zoll zu Tübingen den Bünden, die w Einrichtung neuer Zölle verbieten, zuwider sei. Die Abgeordneten voi? Solothurn antworten, daß sie bvoße Kosten mit der Emmenbrücke haben und deßhalb früher eü? Zoll zu Biberist gewesen, welcher nun, Nachdem diese Straße nicht mehr gebraucht werde, nach Subingei? verlegt worden sei, wie man es auch ii? w? mache, wenn Straßen geändert werden; sie bitten, diesfalls keinen Streit zu erregen, da sonst niemand Serail Anstand nehme; Wolfgang Harnascher sel. und die Seinen seien früher nur aus (durchgestrichen: wbe) Liederlichkeit der Zoller „hingefloßen." l. Ebenfalls verlangen die von Basel, daß die „Stoklösi" von lei Rappen für jedes Klafter Scheiter, das ii? der Herrschaft Thiersteil? gemacht und verkauft wird, als eine ^ucrung abgethan werde. Von denen von Solothurn wird entgegnet, daß dieses keine Neuerung sei; es ^ das in andern Landen und Gebieten derer voi? Solothurn auch im Gebrauch, und da hohe und niedere Richte, alle Herrlichkeit und die Hochwälder ihnen gehöre,?, so könnten sie anstatt diese kleine Abgabe zu Ordern, das Schlage,? der Hochwälder ganz verbieten, Die Gesandten voi? Basel ziehen an, daß dem ^olfgang Stölli der Abzug erlassen werde; es sei zur Zeit beredet worden, wer lieber nicht zu Solothurn ^be, möge ohne Entgeltniß fortziehen, und der Vertrag zwischen jbeidei? Städten sei erst nachher errichtet worden. Die Ausschüsse voi? Solothurn bemerken, Stölli sei beim Anschlag und bei der Versammlung ^ Schiffleuten anwesend gewesen; wenn er sich dann auch beim Handel nicht besonders bethätigt habe, möge ^ dennoch selbst bedenken, wie er den Bürgereid gehalten habe. Was den Vertrag zwischen beiden Städten ^gei? des Abzugs betreffe, so sei der Abzug in Solothurn seit jeher in? Brauch gewesei? uud zwar in höherm ^aße als jeuer Vertrag ihn festsetze; wenn Stölli meine, daß dieser Vertrag ihn nicht beschlage, so wolle 804 December 1536. man ihn nach dem alten Abzug halten. (Anbelangend die Einrede, man habe denjenigen, die fortziehen l wollten, solches unentgeltlich bewilligt, so habe hiefür niemand Vollmacht gehabt; glaube Stölli, gegen jemand Ansprachen zu haben, so wolle man ihm gutes Recht ergehen lasseil). I. Unlängst geschah ein Untergang „gegen das Haus Österreich", wobei dem Vogt zu Gösgen geineldet worden, daß dieser nur die Ober- Herrlichkeit betreffe. Nun aber klagen die von Solothurn, es geschehe ihnen an ihrem Zehnten zu Wittnau Eingriff durch den Vogt zu Farnsburg, ebenso den Leuten an Holz und Feld; sie bitten die Gesandten von Basel, solches an ihre Obern zu bringeil und beförderliche Antwort zu ertheilen. «». Zu gedenken des . Spans zwischen Bretzwyl und Nünningen, damit zu gelegener Zeit beide Städte ihre Boten hinsenden, uin den Handel auszutragen. Der Ort der Verhandlung wird iin Text nicht angegeben, läßt sich aber aus verschiedenen sprachlichen Wendungeil und andern Uinständen muthmaßen. Es ist nicht klar, ob mit dem Ende des vorhandenen Manuscripts der Abschied wirklich schließe oder etwas verloren gegangen sei. Der Abschied ist ohne Unterschrift. Zu Ic. Die eingeklammerte Stelle ist im Original durchgestrichen; dann aber am Rande eine Klammer ^ angebracht und vor dieselbe: „sind gült" hingesetzt. 487. Wem. 153k, 15. und 16. December. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. »57, S. »5t. Gesandte: Freiburg. Lorenz Brandenburger; Hans Guglenberg; Hans Studer; Hans Künzis; Anton Krummenstoll. I. (15. Deceinber). Der Rath zu Bern und die mit der Glocke versammelten Bürger richteil an die Gesandten von Freiburg die Frage, ob sie die zuletzt gestellten Vergleichsvorschläge annehmen. Die Gesandten antworteil, daß sie dieses nicht könneil; sie hätten aber auch einige Vergleichsinittel gestellt, über die man sich berathen wolle. Ihre Herren glauben nämlich, daß man ihnen Folgendes überlassen sollte: 1. Das Gottes- Haus Peterlingen mit Zubehör samint der Abtei. I. Groß-Coinbremont. 3. Romainmotier kraft der Bulle, die „etwan" bei denen von Bern gelegen. 4. Die Vogtei Boll, sammt der Ablösung von Corbers. 5. Da die von Freiburg auf Vivis verzichtet habeil, wogegen der Graf von Greyerz unbekümmert belassen werden sollte, so verlangen sie, daß man diesen ruhig lasse, „sampt dem schirm von Haucrest." Wenn denen von Freiburg dieses zugestanden werde und man sie hier weder in geistlichen noch in weltlicheil Dingen beeinträchtige und ihnen dieses verbrieft werde, wollen sie Leib und Gut zu denen von Bern setzeil und auf la Chiesaz („Lachensa") und Wyleroltigen verzichten. Der Rath zu Bern erklärt, diese Vorschläge nicht anzunehmen. Die Gesandten erwiedern, daß sie keine andere Vollmacht haben, als die Angelegenheit nochmals heimzubringen, worauf ihnen angezeigt wird, daß die von Bern es bei dein frühern Beschlüsse verbleibeil lassen. II. (16. December). Die Gesandten von Freiburg verlangen bei dem Nathe zu Bern, daß man ihnen von Punkt zu Punkt erkläre, bei welchen von den vorgeschlagenen Mitteln man bleiben wolle llild „was man December 1S3K. 805 inen nachlasse." Dann wurde der Abschied ihnen vorgelesen und bei jedem Punkt der früher von den Boten derer von Bern gemachten Vorschläge eine mündliche Erläuterung angebracht. „Hand si ir beschwert» in vorbehält des gloubens dero von Boll, Combremonts und der ablösung Corbers halb, dero si begerend, deß- glichen inen des grasen ledigsagung halb brief ufgericht werde." 488. Wern. 1536, 28. December. Gtaatkarchi» «er»: JnstructionSbuch 0, k, 10». KantonSarchiv Freiburg: Abschied« Bd. 10, k. KZ, und Muriner Abschiede v, k. 7. Gesandte: Freiburg. Lorenz Brandenburger, Schultheiß; Hans Guglenberg; Hans Künzis; Hans Studer; Anton Krummenstoll. Nachdem am vorhergehenden Tage die Boten der Stadt Freiburg vor dein kleinen Rathe der Stadt Bern die Meinung ihrer Obern über einige zwischen den beiden Städten streitige Punkte eröffnet hatten, wurde Nim Folgendes verabschiedet: a.. Betreffend Peterlingen werden laut Verabredung die Mönche sammt des Conventes Zinsen, Zehnten, Renten und Gülten der Stadt Freiburg belassen, mit Vorbehalt von Wyler- vltigen und Zubehör, weil dieses durch einen Abt der Fabrik und nicht dein Convent vergäbet worden ist. Will der Convent oder der mehrere Theil desselben nicht in Peterlingen bleiben, sondern nach Freiburg ^ehen, so folgen ihm dahin alle ihm gehörigen Zinsen, Zehnten, Renten und Gülten, und nach der Covents- herren Absterben („irem abgang") fallen jene Zinsen, Zehnten, Renten und Gülten, die in der Stadt Freiburg Landen und Gebieten sind, dieser Stadt anHeim; was aber auf dem Gebiet der Stadt Bern steht („was hinder minen Herren gelegen"), dieser zu. Was dagegen von diesen Einkünften in den gemeinen Herrschafteil beider Städte liegt, soll diesen beiden gleichmäßig zufallen. Wollen aber die Conventsherren oder ihr mehrerer Theil in Peterlingen bleiben, so wollen die von Bern („mine Herreil"), weil billig, daß da wo der Lxib ist, auch die Güter bleiben, daß bei Abgang dieses Convents alle obgemelten Güter, wo immer sie liegen, „inen" Zufallen sollen, vorbehalten die Güter der Abtei und Wyleroltigen, sammt Zubehörde, die der Stadt Bern („Minen gnädigen Herren von Bern") bleiben solleil (d. h. ihr vorweg gehören). Der Zehnten von Stäffis wird, ^ mögen die Mönche von Peterlingen nach Freiburg ziehen oder nicht, aus Freundschaft und guter Nachbarschaft der Stadt Freiburg überlassen. Die Boten von Freiburg erklären sich mit diesen Vorschlägen betreffend die Conventsherren voll Peterlingen einverstanden. I». Hierauf haben die Boteil von Freiburg („si") uu Namen ihrer Obern sich auch in Betreff von Nomainmotier zurückgezogen, mit der Bitte, Prior und Konvent für empfohlen zu halteil. e. Wegen Combreinont soll jede Stadt zwei Schreiber erwählen, die Harum erkenneil. Werden sie nicht einig, so soll der Vogt von Valtravers, Claude Baillot, Obmann sein. Das Fähnchen auf dem Hochgericht zu Corsier und wo sonst die von Freiburg solche aufgerichtet haben, aber daselbst weder Herrlichkeit noch Gerechtigkeit besitzen, sollen entfernt werden. «. Der Zehnten von Wllarimbos, da die von Freiburg („ir Herren") hievon vorher keine Kenntniß hatten, soll verabfolgt werden, wohin er gehört. L. Betreffend den Grafeil von Greyerz, „wiewol er näben der warheit fürgäben, von nnem Herzogen von Savoye nie erkendt haben", will man es gleichwohl der ihm gethanen Zusage halb "U! sinem wert beliben" lassen. Doch, da ihm ein Tag angesetzt worden, sich über den ihm gemachten orhalt zu verantworten, so will man diesen Tag erwarten und dann eine schließliche Antwort ertheilen. 806 December 1536. K. Der Zusage halb, das gewonnene Land einander beschützen zu helfen, bleibt es bei der frühem Abrede. I». Die von Bern verbleiben auch bei der an Freiburg gethanen Zusage wegen der Castellanei Boll und wegen Ablösung derjenigen von Corbers. Jin Berner Abschied fehlt It. Der Berner Abschied datirt, dem Natalstyl folgend, auf 28. December 1537; ihn unterzeichnet der Stadtschreiber zu Bern. Die Namen der Gesandten von Freiburg aus dortiger Instruction vom 16. December; K. A. Freiburg Muriner Abschiede L, k. 1. 48S Wert». 153k, 28. und 29. December. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. S5S, S. 6, 13. I. (28. December). Gesandte von Genf erscheinen vor Rüthen und Burgern zu Bern und 1. präsentireu anstatt der 9900 Kronen nur 8000; 2. sie verlangen das Priorat von Satigny; 3. ebenso die innert ihren (neuen) Burgerzielen gelegenen Güter der Banditen. — Ein Nachlaß an der Kriegskostenforderung und das Verlangen der Güter der Banditen wird ihnen verweigert; betreffend das Priorat wird ihnen gesagt, man bedaure, „daß sy den baren darab gethan, dann es in. h. gehöre." II. (29. December). Die Gesandten wiederholen ihren Vortrag vor den Zweihunderten. Diese erkennen: 1. Der verlangte Nachlaß an der Rechnung wird wieder verweigert. 2. Betreffend das Priorat von Satigny, wenn sie mit Brief und Siegel oder sonst beweisen, daß es von ihnen gestiftet worden sei, wolle man ferner gebührlich mit ihnen verhandeln, sonst aber sollen sie diesfalls die von Bern ruhig lassen. 3. Wegen der Güter der Banditen innert den neuen Burgerzielen der Genfer sollen Boten sich erkundigen, wie viele solcher seien, wodann weitere Antwort gegeben werde. 4S0. Ireiöurg und Wern. 1537, 4. bis 11. Januar. Archioc Bern, Arciburg und Ztirich. Verhandlungen zwischen dem Grafen von Greye rz, Frei bürg und Bern. Beim Abgang eines einheitlichen Abschiedes müssen wir die Verhandlung aus folgenden Bruchstücken, die sich indessen wohl ziemlich vollständig ergänzen, entnehmen: I. 1537, 4. Januar. Vor Rathen und Bürgern zu Freiburg erstatten der Graf von Greyerz und seine Unterthanen den Dank für erwiesene Dienste und pflegen Raths, ob der Graf sich persönlich oder durch eine Botschaft oder schriftlich (an Bern wenden solle); er habe vernommen, daß man etwas Vertrags mit denen von Bern geschlossen habe; er hoffe, daß er und seine Grafschaft auch mitbegriffen worden sei. Man rathet ihm, sich persönlich nach Bern zu begeben und es werden ihm Ulrich Nix und (Martin) Scsinger beigeordnet. Diese sollen nach „anzeig der verglychung" die von Bern an die Zusage erinnern und dein Grafen Hülfe, Rath und Beistand leisten. a .A. Freworg . Rathibuch m. »t. Januar 1537. 807 II. 6. Januar. Vor dem Rath zu Bern erscheint der Graf von Greyerz mit einer Botschaft derer von Freiburg und seiner Angehörigen von Saanen. 1. Die Freiburger bringen an, man solle den Grafen un- belästigt bei dein alten Herkommen bleiben lassen, wie dieses durch einen Tausch betreffend Vivis geordnet worden sei. Der Rath erwiedert, dem Grafen sei nur die Huldigung, andere Ansprachen aber nicht erlassen worden. 2. Die von Freiburg zeigen ferner an, die von Peterlingen wollen den Mönchen ihre Fahrhabe nicht nach Freiburg verabfolgen lassen; nebstdem haben sie ihnen bei 100 Pfunden zur Predigt geboten. Der Rath antwortet, er wolle heute eine Botschaft an die Mönche senden und diesen die Verkommniß beider Städte mittheilcn. Wollen sie nach Freiburg ziehen, so lasse man ihnen nachfolgen, was man zugesagt habe; bleiben sie zu Peterlingen, so lasse man sie bei dem Ihrigen bleiben und solle die Präbende ihnen heimdienen. 3. Auf die Forderung an den Grafen zu Greyerz, daß er bezüglich des zunächst ihm vorgetragenen Artikels Red und Antwort gebe, erklärt er, er sei durch ein Schreiben derer von Bern und durch die von Freiburg berichtet, daß er in dem zwischen beiden Städten geschlossenen Vertrage eingeschlossen worden sei, so zwar, daß er mit Bezug auf seine Grafschaft ruhig sein könne; „ußerthalb" wolle er guten Bescheid geben. Es wird ihm entgegnet, die Forderung derer von Bern betreffe nicht die Huldigung, sondern die Zehnten zu Thierrcns, die Appellaz und Anderes, worüber man sich noch nicht vertragen habe. In Betreff der Huldigung wolle man ihn für seine Person, vermöge der Zusage, entlassen; „wann er aber dheinest abgat, ir recht vor inen haben." St. A. Bern: Rathsbuch Nr. Lös, S. 3l . III. V.Januar. Vor Rüthen und Burgern zu Freiburg erstatten die obgenanntcn Boten Bericht wegen des Grafen von Greyerz. Sie werden wieder nach Bern verordnet und ihnen der Schultheiß Lorenz Brandenburger beigegeben. Die Boten sollen den Grafen trösten und dann den Vergleich wegen Vivis tapferlich anziehen; wo „das beschießen, wol und gut, so sollen si ja oder nein sagen," wenn nicht, so sollen sie ihnen das Recht fürschlagen. Da man sich über die Rechtsform dermalen nicht vereinigen kailn, so will man gemeiner Eidgenossen Bescheid erwarten, laut des Artikels im Abschied, wie und wo man die Parteien an's Recht weisen wolle. Damit sollen die andern gemachten Artikel nicht gebrochen sein. K, A. Freiburg: Rathsbuch Nr. 5«. IV. 8. Januar. 1. Vor dem Rathe zu Bern bitten abermals die Boten von Freiburg, daß man dem Grafen von Greyerz die Huldigung erlasse und ihn in Betreff der Grafschaft nicht belästige; was andere Gebietstheile, Aubonne u. s. w. belange, die auf dem Gebiete derer von Bern liegen, da reden sie gegen Abschaffung der Messe u. s. w. nichts darein. 2. „Schydwald Grasburg jedermann heuw wie von altersher nit doch schwände" (doch ist das Schwenden verboten?). 3. „Philly (Filly) ir stift jerlich 100 krönen ghört man inen d . . wyter laß verlangen wir der kloster gittern halb, wo joch die gelegen, verabschiedet worden." Der Rath antwortet: 1. Was den Grafen betreffe, bedaure man den gethanen Anzug; es handle sich jetzt nicht um die Huldigung; diese habe man dem Grafen, mit Vorbehalt der Rechte auf seinen Tod, erlassen; jetzt frage es sich um die Appellatzen von Ollon (Oron?), Hautcrest, Thierrens u. s. w., von denen er nie befreit worden sei. 2. In Betreff des Schiedwaldes solle die March, welche von Augsburgcr, Wagner, Sesinger, Perroman und Nix gemacht worden, anerkennt werden, sonst bleibe man bei dem Schreiben derer von Bern. 3. Werlis Geleit gehe vom Sonntag über acht Tag (21. Januar) zu Ende. 4. Den Mönchen zu Peterlingen sei weder ihr Gut verboten, noch bei 100 Pfund zur Predigt geboten worden, sondern es sei diesfalls denen von Freiburg Unwahrheit berichtet worden. 5. „Philli 100 Kronen gebätten die m. h. nachgelassen pro Ullis nuntüs (?).« St.A.Bern: Rathibuch Nr.SS», S.tO. V. 9. Januar. Freiburg an seine Gesandten zu Bern. Man bedauere die den Gesandten von dem kleinen Rathe gegebene Antwort, da der Graf von Greyerz und seine Grafschaft mit aller Zugehörde gegen Vivis, den Thurm und Blonay aufgegeben worden sei. Laut der Aussage der Gesandten, die früher des Grafen wegen verhandelten, versprachen die von Bern, den Grafen und die Grafschaft ruhig zu lassen, ohne die Nachkommen des Grafen vorzubehalten. Sehr verwundere man sich auch, daß die von Bern meinen, daß Oron und Hautcrest („Ocre") nicht zur Grafschaft gehören, da doch bei dem Vergleich gegen Vivis 808 Januar 1537. nichts ausgenommen worden sei. Wenn die von Bern ihre Meinung nicht ändern, so müsse man es bei der Instruction „des rechten halb" verbleiben lassen, was die Gesandten denen von Bern anzeigen sollen. 2. Vom Vicar des Gotteshauses Peterlingen habe man die abschriftlich beigelegte Missive erhalten, gemäß welcher dem letzten Vertrag nicht nachgekommen werde. Es sollen daher die Gesandten von denen von Bern verlangen, daß sie gemäß dem Vertrag den Conventherren das Gewohnte verabfolgen lassen sollen. Aus derselben Missive ergebe sich, daß die von Bern auf Mittwoch oder Donnerstag ihre Gesandtschaft nach Peterlingen abordnen wollen: die von Freiburg seien dasselbe zu thun gesinnt; die Gesandten sollen sich daher erkundigen und berichten, ob es mit jener Nachricht seine Richtigkeit habe. n.A. Freiburg: MWv-nbuch Nr. ii.k. 24. VI. 9. Januar. Der Rath zu Bern erkennt auf die Verantwortung des Grafen von Greyerz in Betreff der Huldigung, man habe diesen Artikel darum angezogen, weil der Graf geläugnet, daß er dem Herzog erkannt habe, bezüglich dessen sich das Gegentheil ergeben; übrigens bleibe es betreffend die Person des Grafen bei der am 24. März 1536 denen von Freiburg gemachten Zusage, mit Vorbehalt der Rechte derer von Bern für den Fall des Absterbens des Grafen. Wegen der übrigen Artikel, als des Zehntens zu Thierrens, der Abtei Hautcrest, „Corsy, Appellaz, Ollon (Oron?), Aubonne nach Milden u. s. w. sei nichts ver- thädiget, weßhalb man hiefür und wegen anderer die Grafschaft nicht betreffender Ansprachen die Rechte vorbehalte. St.A.Bern: Rathsbuch Nr.2bS, S. 4Z. VII. 10. Januar. 1. Vor Rüthen und Burgern zu Bern halten die Gesandten von Freiburg gemäß Instruction ihren Vortrag. Es wird beschlossen: a) Wegen des Grafen von Greyerz bleibe es bei dem gestrigen Nathschlag. d) „Philly inen, wo si nit anbäre», die 100 krönen zins usrichtcn". 0) Wenn man bei der ersten March in Betreff des Schiedwaldes nicht verbleibe, so sollen die von Freiburg bis Austrag des Handels das Hauen einstellen, ä) Wegen der Peterlinger Mönche bleibe es bei dem geschriebenen Abschied. 2. Auf 1>as haben die von Freiburg wegen des Grafen Recht geboten und verlangt, daß man ihn inzwischen ruhig lasse. Der Rath entgegnet hierauf, er hätte geglaubt, man würde sich mit der in Betreff des Grafen gegebenen Antwort begnügt haben; da dieses aber nicht der Fall sei, so könne man derzeit keine weitere Antwort ertheilen; wenn aber einmal beide Städte über einen unparteiischen Obmann einig seien, so wolle man niemand vor dem Rechten sein. Doch werde man bezüglich der übrigen an den Grafen gestellten Anforderungen fürfahren und erwarten, von wem man hieran gehindert werde. St. A. Bern: Rathsbuch Nr.-bs,S. 4». VIII. 11. Januar. Nach Anhörung der Antwort des Grafen von Greyerz erklären die von Bern, auf die Lehenshuldigung (»lläslitö«) in Betreff der Grafschaft Greyerz für die Lebenszeit des Grafen zu verzichten, sich vorbehaltend, von ihren Rechten nach seinem Tode Gebrauch zu machen. Der Graf verlangt, daß dieser Verzicht auf seine Nachkommen ausgedehnt werde, wie solches er und die von Freiburg wiederholt begehrt hätten. Die von Bern aber verbleiben bei ihrer Antwort mit dem Beifügen, daß je nach dem sich der Graf und seine Nachfolger gegen die Stadt Bern verhalten, diese sich huldvoll und gütig erzeigen werde. Auf dieses anerbietet der Graf die Erkennung für jene Gebiete und Herrschaften, die er außerhalb der Grafschaft Greyerz besitzt, als zu Aubonne, Bourjod, Corsier, Corseaux, Chardonne und was er in der Pfarrei St. Saphorin hat, nebst dem Zehnten zu Thierrens, in der Meinung, daß ihm hier seine Rechte, Hoheiten und Herrlichkeiten wie früher belassen werden, so daß die Appellationen in gewohnter Weise nach Moudon gehen, und ihm wegen dieser Recognition kein weiterer Entgelt (»eoinposition«) auferlegt werden dürfe, und für das, was er daselbst als freies Allod besitze, keine Erkennung zugemuthet werde; endlich verlangt er Termin von einem Monat, um sich von dem Herzog von Savoyen loszusagen. Um ihrem lieben Mitbürger, dem Grafen, alle Billigkeit zu gewähren, nehmen die von Bern seine Forderungen an, so daß seine Erkennung mit keiner Composition beschwert werden solle, außer für den Zehnten zu Thierrens. Dabei sollen seine Gerichtsbcamten in seinen Herrschaften das Recht in Gemäßheit der im Allgemeinen für das eroberte Land gegebenen Statuten handhaben und in Betreff der Religion soll es nach der Reformation derer von Bern gehalten werden, dann werde man sich gegen ihn erzeigen, wie gegen Andere, die denen von Bern zu erkennen haben. In Betreff der Abtei Hautcrest, über die ebenfalls Anstände walten, sind die von Bern Januar 1537. ggg einverstanden (nachdem jedenfalls die päpstliche» Ceremonien abgethan sein werden, was sofort zu geschehen habe), daß die Rechte beider Theile durch vier Commissäre untersucht werden und die Abtei dem zukommen soll, der das bessere Recht hat. Fällt sie denen von Bern zu, so wollen sie dennoch den Grafen nicht vollständig ausschließen, sondern, wie in Betreff der Huldigung -für die Grasschaft verheißen worden, je nach seinem Entgegenkommen alle Rücksichcn walten lassen. Der Graf erklärt sich hicmit einverstanden, bittet, allen Haß und Feindschaft, die dieser Anstand erzeugt haben möchte, fallen zu lassen und erbietet nach Kräften seine besten Dienste. Die von Bern nehmen das mit Dank und gleichem Anerbieten entgegen. Wenn dann der Graf nach einem Monat zurückgekehrt ist, soll die Erkennung vor sich gehen. St. A. Bern: Jnstructionsbuch 0. t.U>2 (französisch). IX. 25. Januar (Dienstag nach Sebastiani). Zürich an Bern. In derselben Stunde habe man das Schreiben derer von Bern und das Verlangen derer von Freiburg für Einberufung eines eidgenössischen Tages, um zu entscheiden, wohin die beiden Städte zur Erläuterung ihrer Anstände vor Recht gewiesen werden sollen, erhalten. Hierauf habe man denen von Freiburg geschrieben, da Bern und der Graf von Greyerz sich selbst gütlich vertragen haben, so sei der Besuch eines Tages unnöthig, es wäre denn, daß noch andere Anstände, K»nal über Ehchaften, die keinen Aufschub gestatten, walten würden, worüber man Bericht gewärtige. St. A. Zürich - Missio-nbuch I5Z7 k. S. Unter gleichem Datum ein analoges Schreiben an Frciburg. Der Graf von Greyerz heißt hier: der rechte Sächer i der Vergleich mit demselben sei erfolgt gemäß eines geschriebenen Abschieds. idia°n>, t. w. 4St. H'etertingen. 1537, c. 11. Januar. Verhandlungen zwischen Bern und Freiburg. ^ ^stmz einer bezüglichen Conferenz und ein Theil des Inhalts der Verhandlungen ergiebt sich aus ^ un Abschied vom 4.—II. Januar unter Nr. V mitgetheilteu Instruction und folgender Missive: 1537, 26. Januar. Bern an Freiburg. 1. Die Gesandten, welche aus dem neugewonnenen Lande zurückkehrt, haben berichtet, daß sie die Boten derer von Freiburg und den Kämmerer zu Peterlingen in dem Kloster befragt, warum sie die silbernen Bilder, die Urbare, Briefe und Rödel gcflökt haben, worauf jene geantwortet, daß Alles dieses beförderlich wieder zurückgebracht werde. Man ersuche nun die von Freiburg, zu verschaffen, daß die genannten Gegenstände wieder in kürzester Zeit nach Peterlingen kommen. 2. (Wegen feilen Kaufs gegen Wiflisburg UNd Peterlingen). St. A.Bern.- Deutsch Missivenbuch n-, s. t0S. 4ST. Krandson. 1537, 22. Januar. Staatsarchiv Vcr»: Freiburgcr Abschiede N, S. ss. Tag der Städte Bern und Freiburg. Gesandte: Bern. Hans Jacob von Wattenwyl, alt-Schultheiß; Bernhard Tillmanu, alt-Sekelmeister. Biburg. Peter Annnann, Bürgermeister; Franz Mühlibach, des Raths. Die Edlen und Burger der Stadt Grandson und von Montenach und Anwälte und Boten der Leute ""s der ganze,, Herrschaft verlangen, daß die Prädicanten, Kilchherren und Ordensleute ihre Anforderungen 102 810 Januar 1537. nach Landesbrauch mit Gericht und Recht beziehen sollen, wie es auch die Amtsleute der Obern thun müssen, und daß deßwegen ihren Freiheiten entgegen niemand ins Gefängniß gelegt werden solle. Die Boten bestätigen diesfalls den auf der letzten Jahrrechnung zu Freiburg erfolgten Abschied, mit der Erläuterung: wenn jemand Zins, Zehnten, Primiz oder Anderes unbestritten schuldig ist und aber, wenn er darum gepfändet wird, sich sperrt, soll man solche Ungehorsame einlegen und mit ihnen verfahren gemäß dein bemeldten Abschied. I». Gemeine Herrschaftsleute eröffnen, wenn jemand nach Landesbrauch das Recht übe, so gehe es lange, bis der „Versprecher" dem Kläger Antwort ertheile; wem: es dann zum Urtheil komme und dieses zu appelliren „angenommen" werde, so lausen sie vor die Herren nach Bern oder Freiburg und erlangen neues Recht, wodurch der Kläger herumgezogen werde und lange nicht zum endlichen Recht gelangen möge. Da, wie gemeldet wird, der Versprecher viele Zeit hat, sich zu berathen und seine Briefe zu untersuchen, so wird auf Gefallen der Obern erkennt, daß in der Folge keine Stadt ohne die andere jemand das Recht öffnen solle. Ist der Handel wichtig und nimmt man wahr, daß Einer im Recht gröblich verkürzt wäre, so mögen die versammelten Anwälte beider Städte das Recht öffnen, doch nach vorher gehörter Verantwortung beider Parteien, e. Die von Freiburg führen Klage gegen den Prädicanten von Ivonand, daß er sie in seiner Rede „usgeschlossen" habe. Hinwieder besteht ein ähnlicher Handel zwischen einem Pfaffen von Freiburg und dem Prädicanten von Pfauen (Faoug). Die Boten von Bern erbieten nun, ihre Herren zu vermögen, daß dieser letztere Span zu Murten freundlich beigelegt werde, wenn die Boten von Freiburg bei ihren Obern dasselbe betreffend den Handel des Prädicanten von Ivonand erwirken wollen. Da die Gesandten von Freiburg aber auf ihrem „Unternehmen" beharren, so wollen die von Bern den Handel heimbringen. «R. Abgeordnete einiger Kirchspiele bitten, sie um das Evangelium mehren zu lassen, wahrscheinlich werden sie die Messe abstellen. Da der Abschied von der letzten Jahrrechnung zu Freiburg zugiebt, daß die Boten, die zunächst in die Herrschaft Grandson kommen, sofern der bezügliche Vertrag es zuläßt, das Mehr aufnehmen mögen, so ersuchen die Gesandten von Bern die von Freiburg, sich mit ihnen in die betreffenden Kirchspiele zu begeben und das Mehr ergehen zu lassen. Dessen weigern sich die von Freiburg, weil sie diesfalls keine Vollmacht besitzen, und beglauben, auch die von Bern sollten dies für dies Mal unterlassen, da die von Freiburg jedenfalls nicht dabei erscheinen würden. Würden jene dennoch vorfahren, so soll solches denen von Freiburg an ihren Herrlichkeiten, Freiheiten, Renten, Zinsen und Zehnten unnachtheilig sein. Die Gesandten von Bern erwiedern, ihre Herren hätten nach Freiburg geschriebeil, daß man dieses und Anderes in der Herrschaft ausmachen möchte; wenn nun die Boteil von Freiburg für das und Anderes nicht Vollmacht besitzen, so möchten sie um solche nach Freiburg schreiben; der angeführte Abschied gestatte ihr Vorhaben und ihre Herren können wegen vieler Geschäfte nicht so leicht ein anderes Mal herkommen; der hierdurch eintretende Verzug möchte Anlaß zu Aufruhr und Blutvergießen geben; sie können daher gemäß ihres Auftrages nicht stillstehen; sodann sei die Religion eine freie Gabe Gottes, die man niemand versperren solle; das Mehren sei beinebens den Rechten derer von Freiburg ganz unschädlich, v. 1. Im Barfüßerkloster z» Grandson sind ohne Wissen und Willen der Obrigkeiten durch muthwillige Leute Altäre und Bilder zerbrochen worden. Die Gesandten verfügen, daß die Sache im gegenwärtigen Bestand verbleiben solle, bis die Boten die Angelegenheit an ihre Herren gebracht haben. Doch soll diese Abrede dem von beiden Städten errichteten Vertrage unnachtheilig sein. 2. Betreffend die Bestrafung derer, die die Bilder gebrochen, beantragen die Boten von Bern, jeden, der dabei gewesen, mit 10 Florin und einem Tag und einer Nacht Gefängniß zu büßen; die von Freiburg aber wollen jeden um 30 Kronen strafen. Da man sich nicht vereinigen Februar 1537. 811 kann, bringen die Gesandten die Sache an ihre Obern. Inzwischen bleibt es bei der Bürgschaft, die die Thäter für die sie treffende Buße gegeben haben, l. Der Zoller von Grandson beklagt sich, daß der Vogt von Iverdon ihm nicht gestatten wolle, den Zoll von Gütern, die über den See geführt werden, von den betreffenden Personen, wie von Alters her geschehen, in Averdon einzuziehen. Die Boten von Freiburg be- öehreu nun, daß die von Bern ihren Amtsmann in Iverdon anweisen möchten, es bei der alten Übung verbleiben zu lassen. Die Namen der Gesandten von Bern aus dortigem Jnstructionsbuch v, k. 108; von Freiburg aus dortigem Jnstructionsbuch Nr. 3, k. 26. Zu ,1. Unter dem Titel: „Artikel ns dem abscheid der jahrrcchnung zu Friburg nächst verschienen usgangen" sind dem Text des Abschiedes beigefügt: 1) Der Artikel xx aus dem Abschied vom 4. Dccember 1536. 2) Ein dort nicht enthaltener Artikel folgenden Inhalts: Die Boten von Bern verlangen gegenüber denen von Freiburg, daß in der Karthause nichts wider die Reformation derer von Bern vorgenommen werde, da in der Pfarrei Concise, zu der die Karthause gehöre, das Mehr für die Reformation ergangen sei. Entgegen dem forderten die Boten von Freibnrg, daß man damit einhalte, bis sie die Sache an ihre Herren gebracht haben. Dieses wollten die Gesandten von Bern mit Rücksicht auf ihre Instruction nicht zugeben, versprachen aber, es an ihre Herren zu bringen. Zu e. Die Zahl 30 ist hineincorrigirt und zum Theil verschmiert und muß daher mit allein Vorbehalt gegeben werden. 4SZ. Kuggisöerg. 1537, bald nach dem 8. Februar. Konferenz zwischen Bern und Freiburg. Wir sind auf die Mittheiluug solgeuder Missiveu angewiesen: 1) 1537, 8. Februar. Räthe und Bürger zu Freibnrg erkennen, an Bern zu schreiben, der Handel wegen Grandson sei verschoben, aber den andern Tag „gan" Guggisberg werde man besuchen. Es werden als Boten alt-Schulthciß Pctcrmann von Perroman und (Martin) Sesinger gewählt. K. A. Freiburg: NathSbuch Nr. K4. 2) 1537, 14. Februar. Bern an Freibnrg. Die Gesandten von Freiburg werden berichtet haben, was Zwischen den Boten beider Städte in Betreff des Streites zwischen denen von Guggisberg und Plaffeyen wegen des Schiedwaldcs geredet worden sei. Man glaube, wenn der Vorschlag der Gesandten von Bern angenommen worden wäre, so wäre denen von Plaffeyen „nutzet geschcchcn" und der Handel beigelegt worden. Man bitte nochmals um Annahme des erster» und zu betrachten, daß denen von Freiburg nicht weniger als denen von Bern zustehe, die Angehörigen beider von Schwarzenburg bei ihrer Gewahrsame zu beschützen, und daß diese für ihren Besitz bessere Beweise vorlegen, als die von Plaffeyen („die üwern") für ihre Forderung. Könne das nicht sein, so sei es billig, daß die von Plaffeyen als Ansprecher ihre Gegner im Land Schwarzenburg, wo der Streit ist, belangen. Glaube man, daß man hier vor ein parteiisches Gericht käme, so mögen unparteiische Rechtsprecher nach Schwarzenburg gesetzt werden. St.A.Bern: Deutsch Mysiv -nbuch v. S .«»o. 812 Februar 1537. 4S4 Krandson. 1537, 11. Februar. Staatsarchiv Bern: Freiburger Abschiede L, k. 27. Tag der Städte Bern und Freiburg. Gesandte: Bern. Schultheiß von Wattenwyl; Ludwig Ammann. Freibürg. Petermann Gaudyon (Ammann), Bürgermeister; Hans Reif, Sekelmeister, beide des Raths. Wie für Champagne in Betreff des ergangenen Mehrs verfügt worden, soll es auch für Concise ge< halten werden, so daß diese Orte bei dem von den Herren beider Städte diesfalls gemachten Übereinkommen bleiben sollen. I». Die, welche die Altäre und Bilder im Convent der Barfüßer zu Grandson, entgegen den Mandaten der Obrigkeiten zerbrochen, haben an letztere sammenhaft 200 Savoyer Florin zu entrichten, e. Die Zoller von Montagny wurden nach Uverdon geführt, weil sie nach der Behauptung derer von Uverdon den Zoll auf dem Gebiete dieser Herrschaft bezogen haben. Die Boten verfügen nun, daß die von Pverdon und die von Montagny ihre bezüglichen Titel und Abschiede hervorsuchen, damit, wenn die Obrigkeiten im Mi wieder Gesandtschaften anherschicken, weitere Erklärungen erfolgen können, zumal die von Dverdon sich ent- > schuldigt haben, daß sie jetzt nicht Gelegenheit gehabt, ihre Titel zu suchen. «I. Der Castellan zu Concise soll die Schriften der dortigen Pfründe, aus denen die jährlichen Einkünfte der letztern ersehen werden könne», in ein Inventar bringen, v. Der Castellan soll fleißig nachforschen, wer den Diebstahl im vergangenen Jahr in der Karthause begangen, damit die Betreffenden den Obrigkeiten überliefert werden können, f. Die vo» Grandson sind mit der Entrichtung gewisser Löber betreffend Güter, die sie in Folge gerichtlicher Steigerung ^ an sich gebracht haben, im Rückstände geblieben. Die Gesandten bringen das an ihre Obern. K. Dir von St. Aubin le Lac verlangen, daß die von Provence den Glauben der erstem annehmen, weil sie die gleiche Mutterkirche haben. Man nimmt dieses in den Abschied, damit die zunächst hinkommenden Bote» beide Parteien hören und ihren Streit entscheiden. I». Das Verlangen derer von Giez, über Abschaffung! der Messe zu mehren, wird an die Obern gebracht, i Betreffend die Karthause beglauben die Voten vo» Freiburg, daß das in Concise ergangene Mehr die Privilegien der erstem nicht berühre. Dagegen erörtern die Gesandten von Bern, daß die Karthause in der Pfarrei Concise liege und daselbst gemäß der Verordnung beider Städte das Mehr erfolgt sei und zwar zu Gunsten des Evangeliums und für Abschaffung der Messt und Ceremonien, dem sich auch die Karthause zu fügen habe. Auf dieses bieten die Gesandten von Freiburg denen von Bern das Recht an, in der Erwartung, daß vor der Hand nichts Weiteres vorgenommen werde« Dieses wollen die Boten von Bern nicht annehmen und entgegnen, daß ihre Herren schon ungefähr zwe> Monate gewartet haben, ob die von Freiburg ivegen Concise das Recht ergreifen wollen; sie werden daher gemäß dem Befehle ihrer Obern die Verordnung beider Städte in der Pfarrei Concise, sowohl betreffend die Karthause als anderswo, vollziehen; das soll übrigens denen von Freiburg an ihrer Herrlichkeit und Autorität keinen Abbruch thun, sondern man lasse ihnen an Allem ihren gebührenden Antheil, wie dieses ihre Gesandte» gefordert haben. Der Artikel wird in den Abschied genommen, k,. Jnstructionsgemäß verlangen die Bote» von Freiburg, daß in den Pfarreien Concise, Onnens und Champagne, ungeachtet des daselbst ergangene» Mehrs, die Messe und Ceremonien wieder eingeführt werden. Auf das entgegnen die Boten von Bern, dah Februar 1537. 813 dieser Artikel schon verabschiedet worden sei, und Angesichts des im verflossenen Jahre daselbst ergangenen Mehrs werden die Gesandten von Freiburg wissen, daß es hier nach der Verkommniß und Verordnung beider Städte gehalten werden müsse, wobei sie auch verbleiben werden. Der Abschied ist französisch. Zu 1. Unterm 16. Februar 1537 wird durch Schultheiß von Wattenwyl und Ludwig Amman», als Abgeordnete von Bern, das Inventar der Karthause la Lance aufgenommen. St.A.Bern: Freiburger Abschiebe II. t.SI. 4SS Kompiegne. 1537, 17. Februar. Verhandlung einer Gesandtschast von Berit im Namen der Städte Zürich, Bern, Basel und Straß- burg mit dem König von Frankreich. Gesandte: Bern. Johann, Franz Nägeli, Sekelmeister und des Raths; Johann von Meßbach. Für den Inhalt der Verhandlungen und die Feststellung des Datums beziehen wir uns auf folgende Acten: Das K. A. Basel: Acta über die Glaubcnsvcrfolgungen in Frankreich w. von 1536—1574, enthaltet kol. 14—44 folgende zwar unter Schriften des Jahres 1557 eingereihte, aber ihrem ganzen Inhalte nach unbedingt hieher gehörende Acten: 1) »Instruotio pro IsAatw all odristäaniss. prinoipoin I'raneisorun, regem k'rancornm, pro perieli- tantidus religicmis causa. per dallias.« Die Gesandten sollen dem König vortragen: 1. Man bitte zu Gott für sein Heil und daß er ihm und allen Fürsten Kraft und Gnade verleihe, daß ihre Bemühungen zum Heile der Christenheit gereichen. 2. Im verflossenen Monat Juli habe man dem König geschrieben, es sei bekannt, daß er alle, welche der Religionsänderung wegen gefangen, geflohen oder vertriebe» worden seien, begnadigt habe, doch daß sie vor ihren Bischöfen, Amtslente», Vicarien oder Kctzcrmcistern (so die deutsche Instruction, die lateinische: »ingnisitorilms llasrsticas«) für ihre Worte und Werke Buße üben, ihre Jrrthümer abschwören und vollkommenen Gehorsam den allgemeinen Kirchengcsetzen geloben sollen. Da man dieses für chrvcrletzlich und als einen Anlaß zu neuer Unzufriedenheit und Verfolgungen betrachtete, so habe man im genannten Briefe den König gebeten, die Betreffenden unbeschwert zurückkommen zu lassen, unter der durch den Amtmann jedes Orts, allfällig in Gegenwart einiger Geistlicher, zu erfolgende» Drohung, daß sie ferner wider die christliche Kirche weder reden, noch handeln sollen: würde aber in der Folge jemand angeklagt, so möchten gottcsfürchtige, in der heiligen Schrift gelehrte, ehrsame und nicht abergläubige Männer zu Richtern gesetzt werde» und nicht solche, deren Leben der Religion widerspricht, oder die die Schrift nicht verstehen und zeitliche Satzungen höher als Gottes Wort achten. Dann mögen auch den Beklagten alle zur Verthcidiguug nöthigcn Rechtsmittel gestattet werden, wie Alles das in dem seiner Zeit erlasseneu Briefe derer von Straßburg und der andern Orte (»roli^uarum Kerumpudlicaruiu«) enthalten ist, von dem eine Abschrift beigefügt wird. 3. Wie man vernommen, habe der König auf diese Zuschrift sich willfährig erzeigt; doch sei die Angelegenheit durch den Krieg wieder in den Hintergrund gedrängt worden, weßhalb man sich zur Abordnung einer Botschaft entschlossen habe. 4. Sie sollen den König versichern, daß dieser Schritt aus reinem christlichen Eifer und ja nicht um Parteiung zu erregen erfolgt sei. 5. (Es folgt nun eine über zwölf cnggeschriebene Folioseiten füllende Rechtfertigung der Neligionsänderung, die wir ihres gedehnten und ausschließlich polemischen Inhaltes wegen hier nicht wiedergeben können). 6. Die Gesandten sollen daher darauf dringen, daß den der Religion wegen Beklagten, Gefangenen, Vertriebenen und Geflüchteten der beabsichtigte Widerruf und das betreffende Gelöbniß erlassen werden. 7. Bei fernem Klagen über Angelegenheiten der Religion sollen Richter im Sinne des 814 Februar 1537. Eingangs erwähnten Schreibens bestellt werden. 8. Den Beklagten sollen die üblichen VertheidigungSmittel zugelassen werden. 9. Der König ist zu bitten, zu gestatten, daß in Sachen der Religion das Wort Gottes das größte Ansehen habe, da sich auf dasselbe die Satzungen der Kirche und der heiligen Väter gründen, und daß bei Fragen über die Disciplin und die Tradition der Kirche die ältern und reinem vor andern den Vorzug haben. 10. Allgemein gehaltener Schluß, in welchem diese Bitte als die zweite Verwendung der betreffenden Städte in dieser Angelegenheit bezeichnet wird. Diese Justruction ist lateinisch und deutsch vorhanden. Die deutsche, unter dem Titel: „Ungeverlicher vergriff der instruction an k. in. in Frankreich", ist jedoch keine wörtliche Übersetzung der lateinischen. 2) Unter dem gleichen Titel, wie die deutsche Instruction, enthaltet die genannte Sammlung einen abgekürzten Auszug derselben. 3) Brief der evangelischen Städte an die Königin zu Navarra. Necapitulation der Verfügungen deS Königs, Bruders der Adressatin, in Betreff der verfolgten Evangelischen, Erwähnung des diesfälligen Schreibens der Städte vom verflossenen Juli, der Hoffnung auf Erfolg und des Ausbleibens desselben als Grund der Absendnng einer Botschaft an den König, Hinweis auf die bezügliche Instruction. Da vielleicht der König eine so lange Schrift wegen vieler Geschäfte nicht anhören könne oder zur Berathung in die Hand solcher Leute legen möchte, die der Sache vollends zuwider, dieselbe entweder ganz unterdrücken, oder in veränderter Gestalt dem König vortragen möchten, so lege man dem König eine kürzere Instruction vor und überreiche die längere der Königin, von der bekannt sei, daß sie sich die Sache des Evangeliums sehr angelegen sein lasse.- Damit der König von der Sache genau unterrichtet werde, bitte man die Königin, ihn persönlich über jeden Punkt der längern Instruction, ganz oder theilweise, wie sie es am besten finde, zu unterrichten. Doch möge sie diese läugere Instruction bei sich behalten und dafür sorgen, daß sie nicht in die Hände der Gegner gelange. Sämmtliche angeführte Acten sind ohne Datum und Unterschrift. 4) 1536 (1537), 24. Februar, Compiegne. Antwort des Königs an Zürich, Bern, Basel und Straßburg auf das, was von den Gesandten derer von Bern in Betreff derjenigen, welche des Glaubens wegen sich aus seinem Reiche entfernt haben, vorgetragen worden. Auf die Bitte derer von Bern und in Betracht der gegen diese bestehenden Freundschaft habe der König die Gnade (»rswismon«), die er den Flüchtlingen früher gewährt hatte, erweitert, mit der Bedingung, daß sie vor ihren Bischöfen, Ofsicialen, Vicaricn und den in Betreff des Glaubens bestellten Untersuchungsrichtern (»Inguisitours cks In kcü«, Übersetzung: „Ketzermeistern") schwören sollen. Nun verlangen die von Bern, daß dieses Schwören erlassen werde. Der König antworte hierüber, sie wissen Wohl, daß jene Gnade, wie bemerkt, nur auf ihre Verwendung hin erweitert worden sei. Gemäß derselben und unter den darin enthaltenen Bedingungen mögen die Vertriebenen und Flüchtigen wieder zurückkehren und in gutem Frieden und sicher da wohnen, ohne daß sie bezüglich ihrer Personen und ihres Vermögens belästigt werden sollen. Damit, glaube man, dürften sich die von Bern zufrieden geben. Denjenigen, welche im Reiche gefangen gehalten werden, wolle der König, in seinem Bestreben, denen von Bern gefällig zu sein, so weit möglich, diejenige Gnade und Erleichterung gewähren, die den Flüchtigen verstattet worden ist, und behufs ihrer Befreiung an die betreffenden Orte hinschreiben lassen. (Gez. Francis: contre- fignirt: Bochetel.) K.A.Basti: (Französisch und deutsche Nebersetzung). Dazu gehört ein Pcrgamentbrief vom 20. Februar 1536 (1537), gez. Francis und Bochetel an Zürich, Bern, Basel und Straßburg, in welchem unter allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes auf die betreffende Antwort hingewiesen wird. K, A. Basel: Pergamentbrics, L. 117, Nr. IS. 5) 1537, 15. März. Bern an Basel. Heute habe die im Namen derer von Zürich, Basel, Straßburg und Bern an den König von Frankreich wegen der vertriebenen und gefangenen Evangelischen abgefertigte Botschaft Bericht erstattet. Nebst Übergabe der auf ihren Vortrag erhaltenen schriftlichen Antwort, die ma» abschriftlich beilege, habe sie Folgendes gemeldet: Von den Liebhabern der evangelischen Lehre, wie Gras Wilhelm von Langres, seien wenige am Hofe gewesen, daher auch vielleicht die Antwort weniger günstig ausgefallen, als sie bei Anwesenheit derselben erfolgt sein möchte. Zwar habe des Königs Schwester, die Königin Februar 1537. 815 von Navarra, allen Fleiß angewendet, die Gesandten zu fördern, auch der König habe sich anfänglich gnädiger verlauten lassen, als die schriftliche Antwort sich ausdrücke. Die letztere haben die Gesandten abschriftlich dem Grafen Wilhelm zugesandt und ihn gebeten, zu gelegener Zeit beim König zu erfahren, ob er nicht anders gesinnt gewesen sei, als wie die durch den Grandmaitre den Gesandten zugestellte Antwort laute. Letzeres scheine in der That nicht unwahrscheinlich. Denn auf der Heimreise habe Graf Wilhelm den Gesandten berichten lassen, er habe vom König, auf die Frage, ob die Bitte der Gesandten gewährt worden, vernommen, es seien dieselben ganz „benügklich" abgefertigt worden, was mit jener Antwort, die dunkel und zweideutig sei. nicht übereinstimme. Man hoffe nun, das; Graf Wilhelm einen klarern und befriedigenden, Bescheid erwirke. Die Gesandten haben das Mögliche gethan. aber nach Hofart Antwort erhalten. Bitte um Mittheilung an Straßburg. . St. A. Bcrn: Deutsch Missi-enbuch rv. S. 4ZS. 6) 1537, 17. November. Bern an den König von Frankreich. Die wohlwollende Antwort, welche der König am 17. Februar 1537 zu Compiögne den Gesandte» derer von Bern erthcilt, die sich im Namen derer von Zürich, Basel und ihrer Nachbarn, von Straßburg und im Namen ihrer eignen Obern zu Gunsten jeuer ftntcrthanc» des Königs verwendeten, die der Religion wegen gesangen oder verwiesen worden, laute viel günstiger, als diejenige, welche hernach unterm 24. Februar den Gesandten schriftlich zugestellt worden sei. Dennoch sei man bisher voll Vertrauens gewesen, und seither erhaltene Nachrichten hätten diese Hoffnung bestärkt; denn man habe vernommen, der König wolle die betreffenden Gefangenen befreien und den Ausgewanderten keine Forderungen auferlegen. Zu hoher Bestürzung aber habe man seither gehört, daß Einige der genannten Ursache wegen zu Nismcs in Languedoc verbrannt worden seien und für mehrere Gefangene dasselbe zu befürchten stehe. Der König möge ermessen, wie schmerzlich dieses für die von Bern und ihre Brüder, welche die gleiche Religion haben, sei. Man bitte ihn daher auf das dringendste, um der Ehre Gottes und der Freundschaft derer von Bern (»norm«) willen, dieser Verfolgung Einhalt zu gebieten und in seinem ganzen Reiche zur Ehre Gottes und zur Förderung der durch das Evangelium verheißenen ewigen Seligkeit der Wahrheit Eingang zu gestatten. Man bitte zu Gott um Sieg über die Feinde des Königs und ersuche um dessen gütige Antwort. St.A. Bern: Wklsch Missivenbuch n. r.44. Die Gesandtcnnamen aus der Crcdcnz vom 15. Januar 1537. St. A. Bern: Welsch Missivenbuch k. 428. TS«. 1537, vor und am 25. und 26. Februar (Sonntag nach Matthiä). Archive Dvlothur» und Treibnrg. ^...i,..n««... °°>. -« wr...» - w w. Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und ^ ^ ^ ^ie sie mit denen von Bern einen Spm. g.lM, in dn» »M» w . h»», d°m>. w G-°s °°.. Gr-,,.-!. ,« w,m «--dn N.m ich°UP. d« i-idm Th-lla. «rimgrechM („«..»»m t > ! > ^ b»i..„..l «°-d°» 1°'- ^ F -nd»-S. dl- «... ich dich- »m I°- d>° ^ ^m... »--»'hm. l»»-« d.» «chdnn d.r Gras >,,» ih..-n R»>P mw..« «»»" ««»-". >»" Landes, aber nicht mit Bezug aus die Grast cM , ^ Unterthanen nicht gefallen, weil die Dauer während seiner Lebenszeit ungestört zu lassen, von Bern und denen von Freiburg an- nnes Menschenlebens eben kurz sei. Als "»u ^ - ^er zu solchem nicht gelangen können und gezeigt, haben letztere gegen die von Bern a> 816 Februar 1537. daher die von Zürich um Ansehung einer gemeineidgenössischen Tagsatzung angegangen. Diese hätten ihnen dann geschrieben, laut Bericht derer von Bern hätten sich dieselben mit dem Grafen vereinigt und sei daher eine Tagsatzung unnöthig geworden. Dabei erzählen die Gesandten ferner, was denen von Freiburg zu Grandson, Echallens („Escharleins") und Peterlingen begegnet sei, und wie sie auch hierüber zu keinem Recht gelangen können. Das habe die von Freiburg veranlaßt, zu den sechs Orten zu reiten und zu erfahren, wessen sie sich ihrer zu versehen hätten; denn in diesem Drange wollen sie nicht länger bleiben. Man beschließt, die Angelegenheit auf den folgenden Tag an den großen Rath zu bringen. II. Am 26. Februar (Montag nach Matthiä) wiederholen die Gesandten vor kleinen und großen Räthen den gestrigen Vortrag und ergänzen ihn durch folgendes Nähere: 1. Sie können nicht dulden, daß der beiden Theilen gleich verwandte Graf von Bern als Unterthan behandelt werde, weil die Hälfte seiner Leute mit denen von Freiburg zu reisen pflichtig sei. 2. Als man Brief und Siegel darüber zu errichten verlangte, daß gegenüber der Abtretung von Vivis der Graf im alten Verhältniß belassen werde, behaupteten die von Bern, dieser Vertrag sei nur für des Grafen Lebenszeit geschlossen worden. 3. Nachdem hierüber das Recht angerufen worden, haben die von Bern „zuletzt" auf von beiden Theilen erwählte Zusätze mit einem Obmann von Zürich, Basel oder Schaffhausen kommen wollen, was aber denen von Freiburg nicht genehm sein konnte. 4. Später haben die von Bern den Grafen berufen, der nach zuvor gepflogenem Nathe hingegangen und mit Bezug auf Aubonne und andere savoyische Gebietstheile wie Andere die Huldigung geleistet, „aber darmit sye die grafschaft Greyers ouch vergriffen, das der Herr des nit geachtet, doch sin lebenlang vorbehalten." 5. Als die Unterthanen dessen unzufrieden waren, sei eine Votschaft nach Bern geschickt worden, damit der Handel jetzt beseitigt werde und nicht nach des Grafen Tod mit Bezug auf den jungen Herrn neuer Span entstehe, wo man aber nicht zum Recht gelangen konnte und die verlangte Tagsatzung aus angezeigten Gründen auch nicht zu Stande kam, weßhalb sie nun die sechs Orte angehen, daß sie ihnen zum Recht verhelfen. 6. In ihrer gemeinen Herrschaft zu Grandson haben „sy" in dem Barfüßerkloster und in der Karthause „verbutzet", Alles zerschlagen und einige Mönche übel verwundet, die Herstellung des Zerstörten verweigert und die Thäter nur um fünf wälsche Pfund strafen wollen. 7. Ein unweit davon wohnender Prädicant habe gesagt, was man hierüber streiten wolle, es sei doch nur Alles Abgötterei. Obwohl diese Rede dein Landfrieden zuwider, sei gleichwohl die Verhaftung dieses Prädicanten verweigert worden, in der Meinung, seine Worte gegen andere Reden, derer sich die Priester bedient hätten, aufzuheben. Das habe man nicht zugeben können und dabei anerboten, allfällig schuldbare Priester zum Recht zu halten. 8. Zu Echallens haben die von Averdon ein Kirchlein abgebrochen und die Steine wegführen wollen. 9. Zu Peterlingen habe man die Mönche nicht bei ihren Ceremonien belassen wollen und sei „räthig" geworden, wenn die Mönche den Glauben derer von Bern („iren") annehmen, sollen die von Freiburg „abstan"; wenn sie aber nach Freiburg ziehen, wolle man ihnen Zins und Gülten nachfolgen lassen; zuletzt aber habe man ihnen nur Zinse uild Zehnten, aber nicht Brod und Wein verabfolgen lassen, was dein Vertrag zuwider sei und ohne Recht nicht geduldet werden könne. 10. Zuletzt erwähnen die Gesandten des Vertrages zwischen Bern und Freiburg, betreffend die Landschaften, welche die von Bern denen von Freiburg überlassen haben, „darobe villichi min Herren ein Unwillen möchten haben." Derselbe gehe dahin: wenn jemand die von Bern in ihrem neuen Lande überfallen wollte, sollen die von Freiburg denen von Bern beistehen; wenn aber jemand, sei es der Kaiser, der König, der Herzog oder der Bischof gegen die von Bern das Recht verlange, sollen diese sich dein Recht unterwerfen, andernfalls seien die von Freiburg ihnen keinen Beistand schuldig. Die Gesandten bitten, März 1537. g17 denen von Freiburg zum Recht zu verhelfe», oder wo das nicht „erschießlich" sein sollte, sie sonst für empfohlen zu halten. Die Näthe antworten hierauf, der Handel sei ihnen leid; da aber die von Freiburg bei en V Orten gewesen, so glaube man, daß in dieser Angelegenheit ein Tag angesetzt werde, auf dein man "Nt denselben sich berathen werde, was zu gutem Recht und Billigkeit führen möchte, und vertraue, daß man Pos, was Bund und Burgrecht fordert, erfüllen werde. », S°loth»rn- Rath«b»ch Nr. s?, s.?v. Wir lassen noch einige bezügliche Beschlüsse folgen: 1) 1537, 8. Februar. Räthe und Bürger zu Freiburg. Da sie mit vielen und großen Händeln beladen sind, soll hierüber den sechs Orten Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Solothurn umständlicher Bericht erstattet werden. Es werden hiefür die genannten Gesandten verordnet. K. A. Freiburg: Rathsbuch Nr.««. 2) 1537, 19. Februar. Der Rath zu Freiburg. An die Boten sei zu berichten, man verbleibe bei dem srühern Befehl, daß sie nur zu den sechs Orten reiten dürfen. «. A. Fr-iburg: Rathsbuch Nr.s«. 3) 1537, 1. März. Vor Rathen und Burgern zu Frciburg berichten die genannten Boten über ihre Verrichtung in den sechs Orten. Lucern, Schwyz, Ob- und Nidwalden und Zug haben schriftlich, Uri und Solothurn mündlich geantwortet. Man will nun an Lucern schreiben, daß dieses bei Zürich um eine gemeine Tagsatzung nachsuche. ldia°w. Die übrigen Acten fehlen. 4S7 Areiöurg. 1537, 13. März. «antonSarcl,,» Fr-iburg: Rathsbuch Nr. 5«. Verhandlung zwischen Bern und Frei bürg. Gesandte: Bern. Hans Jacob von Wattenwtzl, alt-Schultheiß; Benedict Mattstetter. von Bürgern zu Freiburg eröffnen die genannten Gesandten von Bern, ihren Herren sei ' eiien von Freiburg eine Missive zugekommen des Inhalts, daß weil jene die im Barfüßerkloster zu voil^^" vorgekommenen Unfugen so leicht bestrafeil und diesfalls kein weiteres Einschen thun wollen, die Freibnrg sich veranlaßt sehen, dieses gemeinen Eidgenossen zu klagen. Es befremde das die von Bern ^ ' Nuil vernehme man überhin landmährsweise, daß die von Freiburg die von Bern, schon bevor Missive geschickt worden, bei einigen Orten verklagt hätten. Wenn dem also sei, so sei das ' vg geschehen. Laut dem Burgrecht hätten die von Freiburg ihre Beschwerden denen von Berit an- Dab'' abschlägige Antwort crtheilt worden, so hätten sie das Recht anrufen können, sg pvch der vieleit erwiesenen Gutthatcn gedenken. Veranlaßt durch andere Anstände sei es aber^' ^mmven, daß die von Bern Vorschläge für einen unparteiischen Obmann gemacht haben, worüber ^ die von Freiburg nie geantwortet haben; sie seien daher selbst Schuld, daß man in der Sache nicht geschritten sei. Der Antrag wegen der Strafe für die Vorfälle zu Grandson sei von den Boten zu ^ urg in deil Abschied genommen worden, ohne daß bis jetzt weitere Forderungen gestellt worden wären. Hab ^ ^ Karthause vorgegangen, sei denen von Berit leid und es sei bekannt, daß sie allen Fleiß angewendet die Thäter zu erfahren uiid daß sie dieselben im Entdeckungssalle bestrafen wollen. Die von Bern 103 818 März 1537. bitten also, die betreffenden Klagen fallen zu lassen und mit den: Recht fürzusahren. Die von Freiburg ant-! warten hierüber, man werde aus der Missive ersehen haben, daß sie nicht blos des genannten, sondern auch anderer Händel wegen sich zu Klagen veranlaßt sehen, und zwar 1. wegen des Grafen (von Greyerz). Als! nämlich derselbe letzthin in Bern gewesen, haben die Boten von Freiburg gebeten, ihn bei dem Tausch und der Begleichung, doch dem Burgrecht unbeschadet, (zu belassen). Da seien die von Bern zugefahren und hätten sich mit ihm einzig für die Zeit seines Lebens vereinbart. 2. Ohne Wissen und Willen derer vo» Freiburg sei zu Concise das Mehr aufgenommen worden. 3. Den Obmann betreffend seien von jeder Stadt drei Orte vorgeschlagen worden, wobei man nicht hätte einig werden können, und daher erwarten wolle, wohi» sie von gemeinen Eidgenossen ans Recht gewiesen werden. Es sei übrigens der größte Wunsch derer vo» Freiburg, mit denen von Bern in gutem Frieden zu leben; es gebreche („erwinde") aber an den letzter» - („inen") aus verschiedenen Ursachen, die der Schultheiß ihnen angezeigt habe. Zu Ziff. 2 der Antwort von Freiburg. In der Instruction Freiburgs für den 19. März 1537 wird mit Bezug auf den Vertrag des Grafen von Greyerz mit Bern (11. Januar 1537) gesagt: „Wöllches aber vermelter Herr gras nit verstanden und sich also ingelassen zu haben nit gesinot ist gesin", wie sich das aus seiner Missive ergebe; er hätte auch nicht Macht und Gemalt gehabt, sich so einzulassen, weil die von Freiburg den Vergleich mit Bern „für sich selbs" gemacht. a. A. Fr-,bmg: Znstr»cu°nsbuch Nr.s, r.oo. 4S8. Waden. 1537, 19. März (Montag nach Judica). Staatsarchiv Lueern: Allg. Absch. 1^.1, s.6. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 13, k. 161. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg.Absch. IkantonSarchiv Basel: Abschiede 1S37—1S39. Kantonsarchiv Äreibnrg: Badische Abschiede Bd. 13, k. 403. KantonSarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. Li. Kantonsarchiv Sch Uffhausen: Abschiede. , Zürich. Johann Edlibach, des Raths. Bern. Jacob von Wattenwyl, alt-Schultheiß; Johann Pastor, Venner. Lucern. Hans Golder, alt-Schultheiß. Uri. Jacob a Pro, Sekelmeister und des Raths. SchwyZ-! Josef Amberg, Landammann. Unterwalden. Niklaus Wirz, Pannerherr und Sekelmeister. Zug. (Haus) Jörg, Sekelmeister und des Raths. Glarus. Dionysius Bussi, alt-Landammann. Basel. Blasius Schölls - des Raths. Freiburg. Ulrich Nix; Hans Studer, des Raths. Solothurn. Hieronymus von Luterua», i des Raths. Schaffhausen. Ulrich Pflnm, des Raths. Appenzell. Sebastian Törig.— E. A. A., t'. 60 a. ' - ». Rathsboten von Bremgarten bringen vor, auf der Eidgenossen Befehl haben sie den Ihrigen be> Ehre, Eid, Leib und Gut verboten, in fremde Dienste zu laufen; dennoch sei eine große Zahl hinweg ist'! zogen; nachdem dieselben wieder heimgekehrt, gebe es in Wirthshäusern öfter Streit, indem die Gehorsame» s behaupten, jene müssen bestrast werden; wenn aber Schultheiß und Rath darüber sitzen sollten, so wäre» ihnen die meisten verwandt, so daß wenige der Näthe sitzen bleiben dürften. Sie bitten, ihnen dabei z" rathen. Heimzubringen und Antwort auf den nächsten Tag. I» Frau Maria, Statthalterin der „nieder- österreichischen Lande", antwortet auf die erhobene Beschwerde wegen des zu Namur errichteten Zolls vo» 4 Kronen auf den Wagen: seit dem Kriege zwischen dem König von Frankreich und dem Kaiser sei kein neM> Zoll von Wagen oder Gütern, welche nach Basel fahren, gefordert worden, sondern nnr von Gütern, welA nach Frankreich gehen; denn der Kaiser und sie selbst seien nicht anders gesinnt, als gute Nachbarschaft u»^ März 1537. 819 Freundschaft zu beiden Theilen zu erhalten. Diese Antwort wird in den Abschied genommen und Basel dabei beauftragt, nachzufragen, ob dem Schreiben nachgelebt werde oder nicht, e. Schultheiß Golder von Lucern dringt im Auftrag seiner Obern vor, es haben Zürich und Bern vor einiger Zeit geschrieben, wie sie zum höchsten verboten, daß irgend jemand die Ihrigen in fremde Dienste führe, und daß sie die Übertreter an ^ib und Gut strafen würden; Bern habe sogar erklärt, es würde die Fehlbaren aus Betreten mit dem Schwert richten lassen; nun könnte aber der Fall vorkommen, daß solche Hauptleute von bernischen oder zürcherischen Knechten hintergangen würden, und dann wäre diese Strafe doch wohl zu hart. «R. Es wird ""gezeigt, daß abermals Hauptleute in den gemeinen Vogteien umher fahren und Knechte anwerben, und daß "" Aufbruch bevorstehe. Heimzubringen und auf nächstem Tag mit Vollmacht zu erscheinen, um ein scharfes Verbot gegen das Reislaufen zu erlassen, v. In Betreff der Reisstrafen haben nicht alle Boten Vollmacht. auch über andere Artikel des letzten Abschiedes nicht alle instruirt sind, so soll derselbe in jedem Orte Erlesen und den Boten die nöthigen Befehle gegeben werden, k Eine französische Botschaft meldet, der König habe den Herrn von Boisrigault verordnet, um den Ansprechen: Antwort zu geben; da derselbe siebzehn >Mhre lang sein Haus nicht mehr gesehen, so werde er etwa drei Tage dort verweilen, dann aber sofort heraus kommen; dann möge man nur einen Tag festsetzen, an welchem die Ansprecher sich einfinden sollen. Die von Lauis und dem Lauiserthal legen ihre Freiheiten und Statuten vor, in denen ein Artikel lautet, aß sie mit Gold und Silber münzen dürfen, wogegen sie den Obern eine „Verehrung" davon thun sollen; " "un im Herzogthum Mailand niemand münze, so haben sie großen Mangel; denn es circulire bei ihnen ""r Baslermünze, die nur bis an die Grenzen der Landschaft gehe; daher bitten sie um die Erlaubniß zu '""uzen, wofür sie eine Verehrung-anerbieten; sie bitten auch, ihnen jemand zu senden, der die Münze auf- N und probire; sie wollen für eine namhafte Summe Bürgschaft leisten, daß sie nur gute Münze schlagen Görden. Man will auf dein nächsten Tag Antwort geben. I». Ab letztem Tage war dem Landvogt zu endris befohlen worden, in Betreff der 32 Ducaten, welche die von Mendris und Balerna jährlich als Reiser entrichten sollten, Erkundigungeil einzuziehen. Der Vogt hat nun berichtet, er finde nichts Anderes, was die Angehörigen selbst vorgebracht, und bitte, sie gnädig zu schonen. Darauf hat man die Abgeord- "kwn von Mendris verhört, die mit langen Schriften darthun, daß sie nur von den Franzosen gezwungen wne 32 Ducaten zu geben, und man ihnen diese vor etwa vierzehn Jahren wieder erlassen, so daß w jährlich gg Ducaten für Einlegung des Weins, 32 Ducaten Reissteuer und 8 Ducaten Bankzoll, im Ganzen ducaten, entrichten müssen und bisher entrichtet haben. Weil man diese Darlegung mit den Statuten " Einstimmend findet, so wird dem Vogt zu Mendris geschrieben, er soll die Zoller bei ihren Eide«: einver- "ehinen, ob die 100 Ducaten jährlich von den: Zoll verfallen, oder ob die Reissteuer auch in jener Summe ^""'echmt werde. Heimzubringen und bei bei: alten Vögten weiter nachzufragen, wie es sich damit verhalte. ' Bern und Freiburg haben sich über ihre Späne noch nicht verständigen können, wie sich aus ihren Vorigen ergibt, indem sie namentlich des Obmanns wegen zerfallen. Bern will bei der Zusage bleiben, die Freiburg gegeben, daß sie sich über einen Obmann vereinbaren wollen, der in diesen und andern Spänen ^lich «der rechtlich entscheideil würde; es erinnert auch an den Vorbehalt, den es bei der Abtretung von ^ Herrschaften gemacht, daß Freiburg einen unparteiischen Obmann erwählen lasse. Da Freiburg hingegen °cht begehrt lallt des Burgrechts, so wird verordnet, es sollen die vier Orte Zürich, Lucern, Schwyz und "sel auf den Sonntag Quasimodo (8. April), ihre Rathsboten nach Bern und Freiburg senden, um beide Ae in aller Rainen des dringendsten zu bitteil, je zwei Zusätzer auf einen Tag, den die vier Boten bestimmen 820 März 1537. sollen, an die Sense abzufertigen; diese vier Sätze sammt den Boten der vier Orte werden dann ohne Zweifel Mittel und Wege suchen, um über einen unparteiischen Obmann einig zu werden; denn sie werden bedenken, daß wir außerhalb der Eidgenossenschaft wenig Freunde haben. In der Zwischenzeit sollen sich die beiden Städte, die einander mit den Worten doch immer liebe Brüder und Mitbürger nennen, gegen einander ruhig verhalten. Wenn aber die acht Männer des Obmanns halb nicht einig würden, so soll Zürich die übrigen Orte davon benachrichtigen und sogleich einen Tag dafür ausschreiben, wo dann jeder Bote mit Vollmacht sich einfinden soll, zu beschließen, was man weiter thun oder wie man die Parteien zum Recht weisen wolle, k,. Es erscheinen die zwei Schaffner von Fischingen und Dänikon und bringen an, wie sie berichtet worden, daß man an ihrer Rechnung einiges Mißfallen habe, und wünschen zu wissen, auf welche Stücke sich der Tadel beziehe. Darauf wird ihnen angezeigt, man wundere sich über die großen Summen, welche die Gotteshäuser ihnen schuldig seien; sie erwiedern, es seien ihnen dagegen auch viele Schulden an Handwerksleute w- verrechnet, die sie erst noch bezahlen müssen; sie versprechen übrigens, auf nächstem Tag genügende Rechenschaft abzulegen. I. Auf den Anzug, daß der Commenthur zu Tobel mit große:» Pomp in das Capitel zN Speyer geritten sei und seinem Schaffner befohlen habe, Wein und Korn nach und nach zu verkaufen, wird dem Landvogt abermals geschrieben, er solle die Urbare, Briefe Siegel und Silbergeschirr und allfällige Baar- schaft zu der Eidgenossen Händen nehmen. Heimzubringen und auf dem nächsten Tag zu beschließen, wie man sich mit „den Dreien" halten wolle. >»». Christoph Sonnenberg, des Raths zu Lucern, bringt vor, er habe vernommen, man wolle den Commenthur zu Tobel beurlauben; nun habe er in der Vogtei ThurgaU treu gedient, einen großen Bau besorgt und nur eine geringe Belohnung erhalten; er bitte, ihn vor Andern zum Schaffner daselbst zu ernennen, indem er für des Hauses Nutzen wohl sorgen würde. Heimzubringen- i» Da bereits beschlossen worden, daß Zürich einen Tag ausschreiben solle, wenn der Span zwischen Bern und Freiburg nicht gütlich könnte beigelegt werden, und da noch andere wichtige Geschäfte vorliegen, nämlich ein Aufbruch in den Vogteien, die üble Haushaltung der Klöster:c., so wird ein Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag vor St. Georg (22. April), wo jedes Ortes Boten mit gehörigen Instructionen über diesen und den letzten Abschied versehen erscheinen sollen. «. Die Geleitsleute zu Baden machen die Anzeige, daß vor einiger Zeit Büchsen, Büchsensteine und Pulver durchgeführt worden seien; im Urbar stehe aber nicht, was sie vom Stück oder Centner nehmen sollen; sie bitten daher um Weisung hierüber. Heimzubringen, was nw» künftig in ähnlichen Fällen thun, und was für ein Geleit man vom Stück oder Centner fordern wolle- z» Der Vogt im Rheinthal berichtet, daß zwei von Appenzell in seiner Vogtei den in der Heimat aufgenommenen Frieden gebrochen, und daß nun die Appenzeller sowohl als der Abt von St. Gallen sie darw" strafen wollen. Heimzubringen. «K Der Landvogt in den Freien Ämtern, Jtelhans Thumysen von Zürich, erstattet Bericht, was er über die Handlung Vogt Schönbrunner's in Erfahrung gebracht. Die Frauen »ist Jungfrauen zu Hermetschwyl haben ihm nur berichten können, daß der Franzose in das Kloster gekommen, mit ihm der Schönbrunner und Jacob Hofmann sel.; die Beiden haben dann so viel mit ihm gehandelt, daß sie ihn vor das Kloster gebracht; was sie draußen mit einander gethan, wissen die Frauen nicht; dann st' der Franzose wieder herein gekommen, aber Hofmann habe ihn beim Göller gefaßt und in das Dorf geführt, wo Beide Entschädigung für ihre Unkosten gefordert, worauf er ihnen die goldene Kette gegeben habe. Vogt Schönbrunner bittet dringend, die Beschlagnahme seines Vermögens aufzuheben, weil er ja nichts gefrevelt- Wiederum heimzubringen, da die Instructionen verschieden lauten, r. (Für Zürich) „Herr Sekelmeister, si'st ingedenk, was vogt Schönbrunner von Zug mit üch geredt." «. 1. Die Boten von Zug und Freiburg, die w't März 1537. 821 . «Niis1?rn Rechnung eingenommen, haben auf diesem Tage die Mißbräuche d-m «»,in d.i. ^ „ird dchhalb >.d.m B°i.» -in- AWrisi g.g.t°m Ms m dem Haushalt einiger Gotteshauser ang z ^ ^ berathen, wie man die Verwaltung der dm nächsten Tag soll jedes Ort semem zziainrer aus den X Orten, die geschickter und Kloster besser ordnen, und ob man ame - ^ Thurgau wird der Auftrag gegeben, weil der Com- tauglrcher seien, ernennen wolle. 2. " ^ Silbergeschirr, die Urbarien und Briefe zu Händen menthur zu Tobel vor allen Andern uw ^ Sllwg^ ^ ^ zu nehmen oder sich hinlängliche Burgschas s von Appenzell, wird Folgeudes auf- t. Dem Vogt zu Rheineck und ,m Memthal,^ Thäter) sind kleinen Ver- getragen: 1. Es ist in der Obrigkeit der ^i e m ^ ^ Obern zuerkannt worden, mögeus, der dritte aber soll einiges Gut besitzen. - nehmen, daß (auch) die Kosten der soll der Landvogt von „des" Thätcrs Gut zu Hamen ei. ^ ^ Landvogt hat neben andern Satzungen andern abgetragen und die Thal Gesandten Wohlgefallen, auch mit und Ordiiuiigen betreffend die Brod-, ^cm. u e ^ . W ittag dent gemeinen Mann abwarten .U! di.s.s.l »»mm, dch di. w z°^7i ».rswchw «-M.I.N s.°m, D..N und die benannten Fische Nicht, wie sonst gifl) ) , . ) die Verfügung des °°».>. sich di. Fisch.. »i h°»°m M«»°m ».- wi w.d^.m mm » Vogts zum gemeinen Nutzen gereicht, so befiehlt man i PN ' ^ strafeit weiiii aber eine ganze Gemeinde sich dieser Ordnung widersetzen wurde, dieselb, aus " Rbeius Knechte werben, (im dGeideu. 3.Da sich Hauptleute, Aufwiegler und Rheinthal) herumtreiben, soll der Vogt dieselben, wenn ^ ^ Streit zwischen Konrad Hans, sich widersetzen, gefangen legen und zum ^ denen letzterer Rechitung fordert, genannt Somper und Jörg Dirrewar (Dierauer.) > , ^ ^ bezogen, als er ihnen l°»t d.m Abschi.dR.ch.m»s »°d.ii 1°».., «NM Ich dmm i ^ ^ ^ ^^ schuldig gewesen, soll dieses Abrechnen Ulemam a> » > Rechnung nicht erzeigt, ebenso daß jemand mehr bezogen, als er ihm schuldig gewesen, wid ich ests Rechnung ^ ^ ^ u>enn er nach gepflogener Rechnung weiter bchauptt» ivur»», i . wirklich zu viel genommen, Vetresfeudeii entschla e.t und vom Vogt bestraft werden; zeigt ^ ^ dch mm ^ dm soll der Vogt ebenfalls büßen. °°° M°r m.... v. ». Der Hauptmann und der Hofmeister des Abts von lchten Tage zu Baden geschrieben worden, er hau ^ Landvogt und dem Schultheiß dach gefangen genommen und nach Wpl gesu^ ^ Übt; diesem sei angezeigt worden, daß Resfalls erlaufenen Kosten abtragen solle. i . „uii sei dem Abt von inanchem Ort ge- Federli Practik treibe, indem er Knechte ailsnneg e ii.u^ ^ verbieten uild vorkommenden Uneben worden, daß er solches Re'slaufcn bei - Deßwegen habe er den Schultheiß Federli 822 März 1537. gegentheils ihm die Kosten vergütet werden. Dagegen erwiedert Schultheiß Federli, er habe allerdings von dem Franzosen zwei Bestellungen gehabt, sei aber nie des Willens gewesen, jemand ohne Erlaubniß der Obern hinwegzuführen; in Rickenbach sei er nur wegen guter Gesellschaft gewesen, dann aber wie der größte Übcl- thäter, ungeachtet alles Nechtbietens, weggeführt worden, während man Andere, die sich offen als Kriegsleute zeigen, ziehen lasse. Er glaube, dem Abt keine Kosten zu schulden; seine Kosten aber wolle er bis zu seiner Zeit anstehen lassen. Es wird erkennt: was der Abt in diesem Falle gethan, soll „ungeäffert" bleiben; weil er aber den Federli nicht nach Wyk hätte führeil sollen, was auch künftig nicht mehr geschehen soll, so soll Federli dem Abt keine Kosten schulden. Da hinwieder Federli zwei Bestellungen angenommen und über ihn ein lautes Geschrei erschollen ist, so soll er diesen Handel fernerhin auch weder äffern noch rächen und soll der Abt ihm auch keine Kosten zu vergüten haben. StistZarchiv St. Gallen: Originalabschiede, Bd.0 777, k. 31. Gesiegelt vom Landvogt zu Baden, Benedict Schütz. tsi-Ko: „Diser abschaid ist in etlichen artigklen nit angenomen mit dem vachen betreffend den Fäderli zu Frowenfeld. 1537, 19. Martii. Sub Diethelmo Nr. 8." v. Verhandlungen zwischen den Gesandten von Lucern, Schwyz und des Abts von St. Gallen, betreffend Toggenburg; siehe Note. Im Berner Exemplar fehlen I, Ic—ii», « und alles Übrige; im Basler », Ic in und alles Übrige; iin Freiburger und Solothurner »., « und alles Übrige; im Schaffhauser n, Ii, Ic und alles Übrige; raus dem Zürcher. Zu Ii». Das betreffende Antwortschreiben der Statthalterin datirt: Brüssel, den 18. Januar 1537. U.A. Basel: Abschiede 1SS7-15SS. Copie. Zu L. Im St. A. Lucern: A.Frankreich Nr. 98 1>. liegt ein Original-Creditiv für Boisrigault vom 19. März 1537 an die Eidgenossen. Zu I». Die Vertheidigung der Mcndriser scheint im Berner Abschiede thcilwcis corrupt zu sein; sie lautet u. a., die Franzosen hätten sie gezwungen, jene 32 Ducaten zu geben, die Eidgenossen aber sie ihnen erlassen; es stehe auch in ihren Statuten, sie seien nicht mehr zu geben schuldig „dann lx dugaten reissstür, viij dugaten bank zoll, das treffe zu einer sum ic dugaten. Sölich ic krönen unfern Herren und obern jerlichen usrichten und bezalt werden." Zu ii. Der Berner Abschied sagt einfach: die Boten hätten sich mit einander unterredet und um mehrerer Ruhe und Einigkeit wegen einen andern Tag auf Sonntag vor St. Jörg nach Baden bestimmt. Eine ähnlich lautende Bemerkung ist im Schaffhauser Abschied dem Art. i angehängt, während demselben, wie oben bemerkt, ii fehlt. Auch im Basler Abschied ist ii verkürzt redigirt. Zu s. Dieser Art. bildet im Zürcher Abschied eine Beilage, welche den ganzen Abschied über die Klosterechnungen vom Jahr 1536 enthaltet. Da wir denselben früher an seiner Stelle mitgetheilt, so wird er hier natürlich nicht mehr wiederholt. Zu V. 1537, 27. März (Dienstag nach Palmtag). Schwyz an Lucern. Der Gesandte, der auf dem jetzigen Tage zu Baden gewesen, habe berichtet, wie die Anwälte des Abts von St. Gallen mit den Gesandten von Lucern und Schwyz wegen der Toggcnbnrger Raths gepflogen, wo und wen er rechtlich belange» solle, wenn er die Sache nicht gütlich belegen könne. Da es wünschbar sei, eine gemeinschaftliche Antwort z» ertheilen, so bitte man Lucern, vor Erlaß seines Bescheides denselben an Schwyz berichten zu wollen. St. A. Lucern: Acten Abt St. Gallen. Beim Lucerner Abschied liegt das im folgenden Auszug enthaltene Schreiben: 1537, 15. Januar, Lucern. Der kaiserliche Gesandte Marnold an Lucern. Nachdem er ein Jahr in der Eidgenossenschaft verweilt, der Herr Official aber auf dem letzten Tage zu Baden förmlich Abschied genommen April 1537. 823 und ihm die „Charge" von dem Kaiser übergeben habe, so wolle er nach bestem Vermögen die gute Freundschaft der Erbeinung mit Österreich und Burgund und der Capitcl mit Mailand zu erhalten, ja zu mehren suchen. Er gedenke nun hier, als in dem vornehmsten der alten christlichen Orte, zu wohnen; weil aber in einem Wirthshaus vielerlei Volk aus- und eingehe, „denen ich villicht verargwöniget möchte werden", so bitte er um ein Haus in der Stadt, wie es andern Gesandten bisher auch angewiesen worden . . . Lucern: Allg, Absch. I., I. f. n. 4SS St. JoylMN. 1537, Anfangs April. StiftSarclliv St. Gallen: ^ets. ot. äoeumsnta. mi«esllansa. Bd. 112, f. 123. Gesandte: Schwyz. Ulrich Gupfer; Heini Ulrich. Glarus. Dionys Bnssy, alt-Landammann; Fridli Mathis. Die benannten Gesandten nebst dem Abt von St. Gallen erscheinen im Gotteshaus St. Johann im ^hurthal, mir daselbst von dem Abt und von Herrn Jacob, Schaffner des genannten Gotteshauses, Rechnung öu empfangen gemäß der Bestallung, welche Herr Jacob von dem Abt von St. Gallen und den Boten von ^chwyz und Glarus erhalten und eidlich beschworen hat. Auf ihr diesfälliges Begehren antworten der Abt von St. Johann, Jacob der Schaffner uird Christofe! Stapfer, Conventherr: das Gotteshaus St. Johann sei vom Papst, Kaisern und Königen dermaßen befreit, daß es nur dem Herrn voir St. Johann Rechnung schuldig Bei diesen Freiheiten und Briefen verhoffen sie verbleiben zu können. Wenn Herr Jacob als Pfleger ^ne Bestallung angenommen, so habe er damals des Gotteshauses Freiheit nicht gekannt, sondern sei ihm erst nachher bekannt geworden. Der Abt von St. Gallen und die Boten der beiden Orte bemerken, "ebst vielen andern Ermahnungen, daß sie in die Freiheiten des Gotteshauses nicht eingreifen, sondern das- « vermöge des Schirmbriefes dabei beschütze!? wollen. Da es aber offenbar sei, daß daß Gotteshaus sich Abgang befinde, und ivie man vernehme, daselbst übel gehaushaltet werde, so gezieme dem Abt, als dem audesherm und Schirmherrn, ein Einsehen zu thun, damit Ordnung hergestellt werde. Hierauf sind Ammann ^d Amtleute erschienen und haben ernstlich gebeten, daß man sie bei Brief und Siegel, Freiheit und alten väuchen verbleiben lasse; bisher sei es nicht Übung gewesen, daß jemand da Rechnung eingenommen habe, sonst 'lare ihnen, als den Laudleuteu, doch wohl auch dazu verkündet worden. Es wird ihnen gegenüber die dem Abt und seinen Mithaften gegebeile Antwort wiederholt und beigefügt, wenn sie diesfalls einige Gerechtigkeiten zu Mbei? beglauben, so mögen sie hierüber freundliche Auskunft ertheilcu. Auf dieses antworten sie, sie haben und Siegel gegen den Herrn von St. Johann und dieser gegen ihnen; mit demselben seien sie wohl ^'frieden und unter einander einig; da nun der Schirmbrief sich nur auf das Malefiz beziehe, so wollen sie b" den? Buchstaben desselben verbleibeil. Nachdem hierüber noch vieles geredet worden, erklärte der Abt von ^ Johann, ihm sei in vergangenen Jahren das Regiment genommen und einem andern übertragen worden; habe daher weder Einnahmen noch Ausgaben gehabt, sondern habe einzig die Geistlichkeit regieren müssen, er so gm als möglich gethan habe. Der Schaffner Jacob und Herr Christofe! im Namen des Conveuts ^Worten, sie bleiben bei ihren Freiheiten und Gerechtigkeiten; Herr Jacob wolle seinem Herrn und dem v"vent Rechnung geben, aber sollst niemand; wenn aber der Abt von St. Gallen und die Boten der zwei lte zuhören wollen, wolle man sie gerne dabei haben. Nachdem dann die Rechnung in dieser Weise ver- 824 April 1537. pflogen worden, wurden der Abt von St. Johann und der Convent befragt, ob sie mit dieser Rechnung zufrieden seien, da doch nur Einnahmen und Ausgaben verlesen, aber betreffend Zinsen, Zehnten und Restanzen nichts eröffnet worden, so daß man über den Vermögensbestand und das Einkommen des Gotteshauses im Unklaren sei. Darauf antworteten sie wie früher, sie verlangen bei ihren Briefen, Siegeln und Freiheiten zu bleiben u. s. w., wie die Boten wissen. Der Abschied ist undatirt; für das annähernde Datum vergleiche man den Abschied vom 4. April 1536. Im Zusammenhang hicmit steht wohl folgende Missive: 1537, 14. März (Mittwoch nach Lätare). Der Abt von St. Gallen an Schwyz und Glarus. 1. Heute habe Konrad, der Abt von St. Johann, vor dem Abt sich beklagt, wie Jacob Koler (Zürcher?), der seit einem Jahr aus Befehl beider Schirmorte Pfleger und Verweser sei, gemäß dem Bestallbriefe, auf den er angenommen worden, gewaltthätig regiere und ihn verachte und ohne Macht lasse, was ihm als confirmirtem und bestätigtem Herrn von St. Johann unleidlich sei; er rufe daher den Abt von St. Galle» als Schirmherr» an, daß er ihm zum Recht verhelfe, dann wolle er so haushalten, daß man Wohlgefallen daran haben werde. Da nun der Abt von St. Gallen allein hier nicht helfen könne, so bitte er die beiden Schirmorte, ihm mit Rath und That beholfen zu sein, ansonsten zu befürchten stehe, daß das genannte Gotteshaus ganz zu Grunde gehe. 2. Em- pfehlung der Angelegenheit des Abts für die Tagsatzung in Baden. Stistsorchw St.Galle»: Bd.sgz, k.ss. soo. Wer«, Areiöurg und an der Sense. 1537, 9. bis 14. April. Staatsarchiv Zürich: Absch.Bd. IS, t, 175. KantoiiSarchlv Basel: Abschiede 15Z7—15SS, „Harnach volgend die früutlichen fürschleg und mitel, so ininer gnedigen herreu der vier ordten, nämlich Zürich, Lucern, Schwitz und Basel gsaudteu us bevelch und von wegen miner g." Herren der einliff ordten zwüschent den beiden stellen Bern und Fryburg nach vermög des letst usganguen abscheids zu Baden fürgenommen und gehandlet haben." Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater. Bern. Hans Jacob von Watteuwyl, Schultheiß; Hans Rudolf von Graffenried, Venner; Michael Augsburger. Basel. Rudolf Frei. Freiburg. (Lorenz) Brandenburger, Schultheiß; Ulrich Nix; Hans Guglenberg; (Hans) Studer; (Peter Fruyo) Stadtschreiber. (Andere unbekannt). 1. Zuerst sind die Boten vor kleine und große Räthe der beiden Städte getreten und haben auf das dringlichste gebeten, um des Friedens und gemeiner Wohlfahrt willen ihre Nathsbotschaften mit Vollmacht an die Sense abzufertigen und in dem Span um den Obmann gütlich handeln zu lassen. Nachdem dieselben dazu eingewilligt und den angesetzten Tag beschickt, haben die Boten von Freiburg anfänglich vorgeschlagen, daß der Obmann aus dem Rath von Solothurn erwählt werden solle, weil letzteres mit beiden Städten in gleichem Burgrecht stehe und ihr Thun und Lassen am besten kenne. 2. Die Boten der vier Orte habe» diese Meinung den Gesandten von Bern eröffnet, diese aber verschiedene Gründe angegeben, warum sie diese» Vorschlag nicht annehmen können und schon einmal abgeschlagen haben; sie zeigen dagegen ein anderes Mittel: Wenn jetzt oder künftig Freiburg Kläger und Ansprecher sei, so soll es einen Obmann aus dem Rath vo» Basel wählen; wo aber die Stadt Bern Kläger und Ansprecher wäre, „söllen sy" den Obmann in dem Rath April 1537. 825 " schwyz nehmen. 3. Dieses Mittel hat man den Gesandten von Freiburg mitgetheilt, denen es nicht gefällt; sie meinen, wenn die eine oder andere Stadt Kläger und Ansprecher sei, so solle man den bniann allein aus Schwyz nehmen, da es nicht eidgenössisch wäre, aus zwei Orten den Obmann zu wählen; wenn aber dies nicht erhältlich sei, so wolle Freiburg als Kläger den Obmann zu Schwyz nehmen; wenn Mgegen Bern Kläger sei, so möge es den Obmann von Basel nehmen. 4. Dieser Vorschlag will aber den sandten von Bern nicht annehmlich sein; sie wollen nun, weil Freiburg den ihrigen nicht annehme, „sich ^ Widerspiels begeben", daß nämlich Bern, wenn Frciburg Ansprecher sei, einen Obmann von Basel zeige, Wld daß hinwieder, wenn Bern Kläger sei, die Freiburger einen Obmann von Schwyz ernennen mögen. ' Freiburg geht auch auf diesen Antrag nicht ein und schlägt weiter vor, daß jede Partei, die Kläger wäre, ^uen ihr gefälligen Obmann aus dem Rath zu Glarus wähle, da dieses Ort ganz unparteiisch sei. 6. Da ^u dies nicht annimmt und bei seinen Vorschlägen bleiben will, so haben die vier Orte nach langer Arbeit ° gmdes Mittel empfohlen: Wenn Frciburg Kläger und „ansprechig" sei, so soll es einen Obmann von Zürich ^r Basel nehmen; sei aber Bern der klagende Theil, so soll es ans den Rathen von Uri oder Schwyz den wann wählen. 7. Die Boten der Parteien haben keine Vollmacht, dies anzunehmen. Die von Freiburg wrken, sie könnten sich eher dazu verstehen, wenn es die Wahl zwischen Zürich und Uri, und Bern die Aschen Schwyz und Basel hätte. Man hat aber beide Dhcile ersucht, das Mittel der Schiedorte heimzu- und verabredet, daß die Boten von Zürich und Luccrn nach Frciburg, die von Schwyz und Basel w Bern gehen sollen, um kleine und große Räthe zum höchsten zu bitten, daß sie um des Friedens willen W^be gMich annehmen möchten. 3. Freiburg hat geantwortet, es könne aus allerlei Ursachen nicht darauf den ^ Schiedorte Bern nicht dahin bringen, daß jede Stadt, welche Kläger und Ansprecher sei, a ^bniann aus jedem beliebigen unter den eilf Orten nehmen könnte, so wolle Freiburg die Sache Gott n>a-^ ^ bessere Zeit erwarten; es werde aber gütlich annehmen, was die eilf Orte es heißen, und bei,' ^ Richter sie zeigen wollen. Darauf haben die Boten der zwei Orte ernstlich begehrt, daß es üachstea Tag zu Baden erwarte und inzwischen nichts Unfreundliches thue. 9. Nachdem die Schiedboten ^^ Zusammen gekommen, haben sie mit einander Schultheiß und kleine Räthe zu Bern uni Antwort und wmnlung des großen Nathcs ersucht; dieselben haben jedoch erwiedert, es sei nicht nöthig, deßhalb vor dxx ^ Burger zu kommen, da sie sich bereits entschlossen haben, den eilf Orten zu Gefallen das Mittel ^ Schicdorte anzunehmen; weil aber Frciburg dasselbe abgeschlagen, so können sie jetzt nichts weiter thun. der Bitte, bis zum nächsten Tage nichts Thätliches vorzunehmen, sind die Boten auf den folgenden all^ ^ Räthe und Burger gewiesen worden. Da haben sie folgende Antwort erhalten: Weil Bern ohne ^ Wchaiig den Vorschlag der Schiedboten angenommen hat, während Freiburg es abschlage und sich über ^ unparteiischen Obmann nicht vergleichen lassen wolle, so müsse Bern andere Wege suchen, um aus ^ ^u> Burgrecht zu kommen; und da es den Freiburgern etliche Herrschaften nur mit dem ausdrücklichen so ^'lletreten, daß diese Abtretung kraftlos wäre, wenn sie sich des Obmanns halb nicht vertragen würden, Ute und ermahne es die übrigen Orte, bei Freiburg zu verschaffen, daß es die übergebcnen Lande ihm ^ Zustelle; doch wolle es bis zum nächsten Tag sich ruhig verhalten und denselben besuchen. 10. Hierauf '"an übereingekommen, daß Zürich über diesen Handel den Herren von Schaffhausen und Appenzell, da- ,2°" Lucern und Schwyz den Orten Uri, Unterwalden, Zug und Glarus schriftlich Bericht geben sollen, alle auf den nächsten Tag ihre Boten zu instruiren wissen. Actum Bern, 14. April. 104 826 April 1537. Der Name des Zürcher Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch 1533—43, k. 143; die der Beri>' aus dortigem Jnstructionsbuch L, 5.118; der des Basler a torZo des Basler Abschieds; die der Freiing aus dortigem Rathsbuch Nr. 54, ä. ct. 11. April. Die Rathsbücher von Bern und Solothurn liefern zur Ergänzung dieser Verhandlungen folgende dÄ tige Beiträge: 1. Die Verhandlung begann am 9. April mit einein Vorstande der Schiedboten der vier Orte vor Rä^' und Bürgern zu Bern, die den Besuch des Tages an der Sense bewilligten. Laut dem, übrigens stellt weise sehr mangelhaft redigirten Rathsbuch (Nr. 959, S. 94) wäre derselbe auf den 19. April anbcrlN^ gewesen. Beim gleichen Anlasse ersuchte der Gesandte von Lncern allein im Namen seiner Obern die ^ Bern, dem Hauptmann Überlinger zu erlauben, in Stadt und Land zu wandeln und zu handeln und sich unbegründete Zulagen zu verantworten. Eine diesfällige Antwort findet sich, wenigstens daselbst, nicht 9. Die Vorverhandlung der Schiedboten mit Freibnrg fand laut dortigem Rathsbuch Nr. 54 am 11. statt. Außer dem im Text Erwähnten enthält übrigens diese Quelle nur die Wahl der Freiburger Gesan^' für den Tag an der Sense; die beiden erstgenannten werde» als Kläger „und die, so den Handel dart^' sollen", die beiden letztern als Zusätzer, „so es von nöten", bestimmt. Ihnen wird der Stadtschreiber b's gegeben. 3. Die unter Ziff. 7 und 8 des Textes angedeutete getrennte Verhandlung der Boten von Zürich Lucern mit Rüthen und Bürgern zu Freiburg, und derjenigen von Schwyz und Basel mit Bern fand ^ den betreffenden Rathsbüchern (Freibnrg l. e., Bern Nr. 959 S. 103) am 13. April statt. Das Frcibu^ Rathsbuch liefert diesfalls nichts Neues von Belang. Vor Rüthen und Burgern zu Bern erläutern die ^ geordneten der Schiedboten den Antrag der letztern dahin: der betreffende Obmann soll zur Übernahme ^ Obmannschaft von seinen Obern angehalten und in Monatsfrist oder in sechs Wochen, nachdem er die teien angehört, oder in dem sonst festgesetzten Termin das Urtheil geben; dieser Vorschrift nachzukommen er schwören; er soll ferner schwören, nicht bei den Rüthen seines Ortes, wohl aber bei Privatleuten I" Raths zu erholen, damit sein Gewissen nicht verstrickt werde. Beschluß: die vorgeschlagenen Mittel a>^ nehmen, aber erst an der Sense, nachdem die von Freibnrg sich erklärt haben. 4. Der Vorstand vor Rüth und Burger zu Bern in Betreff des Stillstandes fand (Berner Rathsi^ Nr. 959 S. 119) am 14. April Seitens aller vier Schicdboten statt; sie bemerken, daß der nächste Tag ^ Sonntag vor Georg (99. April) angesetzt worden sei. S0t . Gesandte: Bern. Bernhard Tillmann, alt-Sekelmeister; Hans Pastor, alt-Venner. I. (16. April). Vor Schultheiß und Rath zu Lucern eröffnet die Botschaft von Bern: Die dicanten auf ihrem Gebiet hätten ihre Obern gebeten, ihnen ihr Einkommen angemessen zu vermehren, da, wo die von Bern die Lehenschaft besitzen, geschehen sei. Da nun das Stift Münster die Pfarrei Gu»^ schwyl im Gebiete derer von Bern besitze, so bitten sie, daß man dem dortigen Prädicanten gütlich verabfolgen lassen möchte, als ihre Obern diesfalls angesetzt habe». Ebenso möchte man den Abt von St. bestimmen, den Prädicanten zu Wynau, Niederbipp, Balm und Madiswpl zwei Theile für die ihnen bestn»^ Aufbesserung zukommen zu lassen, weil das Corpus der Pfründen für ihren Unterhalt nicht genüge; die ^ Bern erbieten sich, im umgekehrten Falle gegenüber Lucern ein Gleiches zu thun. Auf dieses verhört April 1537. g27 Abt von St. Urban, der folgende Antwort giebt: 1. Was die Pfarrei Balm betreffe, so habe die früher ^weilen das Gotteshaus zu Solothuru besucht. Als die von Solothurn den Ihrigen den kleinen Zehnten er- haben die von Balm sich das zu Nutzen gezogen und bis auf diese Zeit weder dem Gotteshaus Urban, noch dem Pfarrer den kleinen Zehnten erstattet; der Abt glaube daher, er sollte mit einer da- ^rigen Zumuthung Seitens derer von Bern verschont werden, weil es ihm zu schwer falle, jeder Anforderung ^ ^r Städte dieser Pfarrei wegen entgegen zu kommen. 2. Zu Madiswyl habe das Gotteshaus den dritten ^ Bogtei und des Patronats; es erhalte aber keinen Heller von dem, was der Pfarrei gehöre, weil ^ Pfarrer alle Nutzung beziehe, da er alle Widemgüter und Zehnten empfange. Zudem sei die Pfründe dav ^iher auf 300 Pfund „geschätzt" worden und da sie nun so gut sei, so wäre billig, daß man etwas on einer geringer« gäbe; der Prädicant selbst begnüge sich damit und habe gesagt, er bitte seine Herren, , fie ihm weder geben noch nehmen. 3. Dem (Prädicanten) zu Wynau habe das Gotteshaus den Zehnten assen, der letztes Jahr bei 40 Malter ertragen, und dazu den Heuzehnten. Wenn er sich damit noch soch wolle man ihm gerne dasjenige geben, auf was die Jncorporation laute; Weiteres, glaube man, Uiid^ Gottcshause nicht zugemuthet werden. 4. Nicderbipp habe vor Kurzem eine Aufbesserung erhalten z' ^ buhm mehr gegeben worden, als das Gotteshaus schuldig sei; dabei möge man es bleiben lassen. >1,./^^ habe ^ Gotteshaus des Friedens und guter Freundschaft wegen nach Langenthal („Langathen") sord^ Nutzung der Pfarrei ertrage. — Der Abt bitte also, das Gotteshaus, das solchen An- kUnigc,, nicht zu genügen vermöchte, ruhig zu lassen. — Die Gesandtschaft von Propst und Capitel von sol/ ^ antwortet betreffend Gundclschwyl: wenn eine Aufbesserung der dortigen Pfarrei nöthig sei, so habe guter Siegel, die sie vorlegen, der Stift unschädlich zu geschehen. Aus Freundschaft und ^»^s^khbarschast habe man in letzten Jahren auf das Ansuchen des Vogtes von Lenzburg dein Prädicanten vaii 6 Malter „Guts" gegeben, wofür der genannte Vogt gedankt und versprochen habe, dies^ Forderung mehr erfolge. Alan verlange nun, daß es bei Brief und Siegel bleibe. — Auf haut ^tssießen Schultheiß und Rath, die Boten von Bern zu bitten, ihre Herren zu vermögen, die Gottes- Uo dergleichen Beschwerden unbekümmert zu belassen, zumal gemäß dem Landfrieden jeder bei seinem fkNie-^ Vnef und Siegeln, Freiheiten und Rechten verbleiben könne. I». Die Boten von Bern tragen Nciiw'/^" Die Stift zu Zofingen habe zu Knutwyl die Bußen für zweierlei Trostungsbrüche gehabt, ^ Friedbruch mit Worten und für den andern Friedbruch, wenn nämlich einer über Frieden dereres werden diese zu der Stift Händen gefordert. 2. Die Reisstrafen Hah knutwyl stehen bei den Obern von Bern, weil die von Knutwyl nur auf die von Bern zu „warten" ger? -' ^ das auch daraus, daß es nöthig mar, sie im Landfrieden, nachdem sie mit denen von Lucern Hin, Lucern vorzubehalten, ansonst sie in die Strafe verfallen wären. 3. Auf die ^ Futterhaber zu Balzenwyl, obschou die von Bern solches bei dreißig Jahren bezogen, aber iiefs ^ eue hohe Gerichtsbarkeit haben, wollen sie zu Gunsten derer von Lucern verzichten. 4. Anbe- deii r ^ durch Margareth Kreft (Kraft?) und deren Vogt Andreas Müller geschehene Übcrzäunung, weil in Niedern Gerichten derer von Bern vorgefallen, soll es bei der erkannten Strafe und Buße ver- Z)kr ^ Miiller augewiesen werden, gemäß seiner Gelobuug zu Aarwangeu Red und Antwort zu geben, drin ^ Lucern entgegnet zu 1: die Buße dessen, der mit gcwaffncter Hand über Frieden auf jemand ^ 6t, gehöre denen von Bern; wenn aber die That nur deßwegeu nicht vollbracht wird, weil Andere den senden aufhalten, so betrachte man das als Friedbruch mit der Hand und hievon gehöre die Buße denen 828 April 1537. von Lucern. Zu 2. Eine Handlung, die bei Verlust Leibs und Guts verboten sei, betrachte man als malefizisch, weßhalb das Neislaufen über Verbot denen von Lucern zu bestrafen zustehe. Der angezogene Vorbehalt im Landfrieden sei hier ohne Bedeutung; damals nämlich seien die Knutwyler gegen die von Bern, die theilweise ihre Herren sind, ausgezogen, darum habe mau sie vorbehalten müssen; jetzt aber seien die Verhältnisse anders gestaltet. Beinebens weise der Vertragsbrief etwas Anderes, als daß die Knutwyler einzig auf die von Bern „warten" sollen. Zu 4. Die von Lucern bitten, daß die von Bern, beiderseitigen Rechte» unbeschadet, die von Andreas Müller verschuldete Buße dermalen gütlich erlassen, und wenn sie hiesür nicht Vollmacht hätten, die Sache in diesem Sinne an ihre Herren bringen möchten, v. Der Kirchherr von Dietwyl bringt vor, es hätten die frühern Pfarrer von denen von Bern Brief und Siegel erhalten, daß ihnen der Neubruch- und Rütizehnten in den Hochwäldern zuständig sein solle, den er aber bis jetzt noch nie erhalte» habe. Man giebt nun den Boten von Bern eine Abschrift des betreffenden Briefes und bittet sie, bei ihre» Herren zu verschaffen, daß der Kirchherr beim Inhalt desselben verbleiben könne. II. (18. April). Vor Schultheiß, kleinen und großen Rüthen der Stadt Lucern tragen die Boten vo» Bern ferners vor: «I. 1. Sie haben mit denen von Freiburg des neugewonnenen Landes wegen Anstände, vo» denen einige Punkte an der Sense verglichen worden seien, über andere aber haben sie an das Recht Z» kommen begehrt. Da hätten die von Freiburg den Obmann gebracht. Es melde nun allerdings das Burg- recht einiges über die Wahl des Obmanns; doch hätten sie (die von Bern) sich dessen beschwert und verlangt, daß über den Obmann eine Vereinbarung getroffen werde. Zu einer solchen, erklärten die vo» Freiburg, sich herbeizulassen, wenn ihnen die Herrschaften Corbers, Voll und (zur) Flue übergeben würde»' Das sei dann geschehen und zwar nebst einem Zehnten, der in gewöhnlichen Jahren 100 Kronen ertragt Nichtsdestoweniger aber seien die von Freiburg von Ort zu Ort geritten und haben Dinge vorgetragen, vo» denen ihnen nicht Alles bekannt sei. Von einem Tag zu Baden seien dann von eilf Orten Boten verord»^ worden, die in Betreff des Obmanns gütliche Mittel vorgeschlagen haben, welche von denen von Bern angenommen, von denen von Freiburg aber verworfen worden seien. Die von Bern bitten daher, daß man d>e von Freiburg laut den Bünden vermöge und weise, ihnen die genannten Herrschaften nebst dem Zeh»^ wieder zurückzustellen. 2. Einige am Herlisberg („Schcrling") verweigern die laut Urbar nach Trub schuldigt Hühner zu zinsen, bezüglich dessen sie um Abhülfe bitten. 3. Sie ersuchen, den Abt von St. Urban zu vermögen, daß er laut Brief und Siegel das Wasser auf die Güter derer von Noggwyl leite. Wenn etwa ^ von Langenthal es hindern wollten, so glauben die Boten, wenn man sich diesfalls an ihre Herren we»^- so würden diese die Sache gebührend betrachten. 4. Die Boten von Bern bitten dringend, daß man de»' Andreas Nappenstein sein Hab und Gut und seine Kinder verabfolgen und Durchpaß durch Stadt und L»»^ wie einem andern Gast gewähren möchte. — Der Rath von Lucern antwortet: Zu 1. Der Span sei ihm man wolle auf den nächsten Tag den Gesandten zu Allem beauftragen, was zur Herstellung von Friede Einigkeit dienen möge. Zu 2. Den Betreffenden im Herlisberg sei die Forderung anläßlich der Hühner gezeigt worden, aber noch keine Antwort erfolgt. Unter allen Umständen wolle man sie anweisen, dem Got^' Haus Trub das Schuldige zu entrichten. Zu 3. Die Boten werden ersucht, bei ihren Herren zu bewirb' daß ihre Angehörigen das Waffer gehen lassen, wie von Altem her und gemäß des Gotteshauses Brief Siegel. Wenn sie das ohne Zuthun derer von Lucern nicht ausmachen wollen und diesfalls Boten gese»^ werden, so soll es an denen von Lucern nicht fehlen. Zu 4. So gerne man den Eidgenossen von alles Liebes und Gutes erweisen möchte, so könne man doch den Andreas Rappenstein nicht begnadigt April 1537. 829 Er habe sich schwer verfehlt und Leib und Gut verwirkt; mau erweise seinen Kindern mehr Gnade als man schuldig sei, da man sie aus dem Guthaben des Vaters, das wegen seiner Übertretung der Stadt verfallen sei, erziehen lasse und, wenn sie sich zur Zufriedenheit halten, ihnen nichts davon entziehe. Man bitte, diese Antwort gütig aufzunehmen; die von Lucern würden auch nur ungern die von Bern mit Leuten belästigen, die gegen letztere gehandelt hätten. Die beiden Abschnitte des Abschiedes (I und II) bilden formell ganz getrennte Thcile. Die Namen der Gesandten von Bern aus dortigem Jnstrnctionsbuch 0, k. 121. SOS. Masel. 1537, 17. April. KantonSarchiv Bafel: Abschiede zwischen Basel und Solothurn 15ZS—1S4V, 5.40. Gesandte: Basel. Theodor Brand, oberster Zunftmeister; Rudolf Supper, des Raths; Heinrich Ryhiner Stadtschreiber. Solothurn. Urs Hugi, alt-Schultheiß; Hans Ochsenbein, Vogt zu Dornach. Ein Zehnten zu Lostorf wird von der Kirche Läufclfingen beansprucht; der betreffende Acker auf Burg liegt aber in Zwing und Bann von Lostorf; es wird daher dieser Zehnten an Lostorf überlassen. Dagegen sollen dem Leutpriestcr zn Läufclfingen von dem Zehnten zu Lostorf jährlich drei Viertel Korn und drei Viertel Haber ausgerichtet werden. I». Die von Solothurn haben die von Wiesen, welche kirchgenössig nach Läufel- stngen sind, nach Trimbach eingetheilt. Darüber beschweren sich die von Basel als Inhaber der hohen Obrigkeit zu Wiesen. Man vereinbart, daß die von Wiesen die Kirche zu Trimbach besuchen mögen, bis die streitige Religionssache durch die Güte Gottes verglichen und diesfalls beide Städte wieder vereinbart sind. Wenn dies erfolgt ist, sollen die von Wiesen wieder nach Läufclfingen, als in ihren rechten Kirchgang gehören; Alles der hohen Obrigkeit derer von Basel und den Rechten der Kirche Läufelfingen ohne Nachtheil. « . Wolfgang Stölli glaubt den Abzug an die von Solothurn nicht schuldig zu sein; es sei ihm nämlich zugesagt worden, wenn er den Eid, den die von Solothurn in ihrer Unruhe geschworen, nicht leisten wolle, möge er frei und ohne Entgeltniß hinwegziehen. Die von Basel bitten, dieser Meinung Folge zu geben, wogegen sie denen von Solothurn 20 Gulden verehren und solche Freundschaft bei Anlaß vergelten wollen. «I. In Betreff des Zolls, den die von Solothurn von Biberist gegen Tübingen gelegt, wird vereinbart, wenn die Metzger von Basel mit Vieh zwischen Tübingen und Biberist über die Emmenbrücke fahren, sollen sie zu Tübingen wie Andere den Zoll entrichten; brauchen sie aber die Emmenbrücke nicht, sondern fahren sie sonst zu Tübingen ihrer Gelegenheit nach, so haben diese Metzger keinen Zoll zu geben, v. Die Gesandten von Solothurn wissen ihre Herren zu berichten, wie Jörg Nieder (Bieder?) und Jacob Rnde (Rudi?) von Lupfingen durch die von Basel, auf Angabe derer von Solothurn („durch in. h. von Solothurn luth"), gefangen genommen worden, weil sie einen Landsknechten-Hauptmann niederzuwerfen und ihm sein Geld zu nehmen behülflich gewesen sein sollen; nachdem sie aber „besibnet" und hieran unschuldig erfunden worden, haben sie aus diesen Tag sich vor den Boten beider Städte selbst entschuldigt und von denen, die sie ohne Grund ins Gefängnis; gebracht, Entschädigung verlangt. Die Boten von Basel verlangen daher, daß man die unschuldig Angegebenen entschädige. Das wollen die Gesandten von Solothurn heimbringen, t. Peter Kempf von Bartenheim, Heini „von Flüchen" fel. Sohns Sohn, ist als eine freie Person, indem seine Mutter frei und keines Herrn eigen war, auf An- 830 April 1537. suchen seiner Freunde Bürger von Basel und bevogtet worden. ES wird nun dein Jungen oder dessen Vogt das von seinem Großvater, Heiiii von Flüchen, ihm gefallene Erbe versperrt, indem die von Solothurn den Jungen als Solothurner selbst zu bevogten verlangen. Die von Basel bitten zu betrachten, daß der Knabe eine freie Person und auf dem Gebiete derer von Solothurn nie wohnhaft gewesen und als Sebastian, sein Vater, und seine Mutter gestorben, von denen von Solothurn nicht angesprochen und bevogtet, sondern dannzumal vom Amt Lansern als seiner ordentlichen Obrigkeit mit Uli Lutz bevogtet und jetzt auf Ansuchen seiner Verwandten vom Rath zu Basel in Schutz und als Bürger angenommen und mit einem ihm nahe befreundeten Ehrenmann bevogtet worden sei; zudem werden die Güter der Waisen von den zu Basel verordneten Waisenherren so getreu verwaltet, daß kein Zweifel sei, daß der Knabe zur Zeit, in der er „zu sinen tagen" komme, sich dessen erfreuen werde; sie bitten daher die von Solothurn, es hierbei bleiben zu lassen, doch ihren Rechten mit Bezug auf den Abzug unbeschadet. Die Gesandten von Solothurn wollen das an ihre Obern bringen, die ihre Antwort in acht Tagen mittheilen werden. K. Belangend den Span in Betreff des Zehntens zu Weitnau und Rothenfluh sollen die Vögte von Farnsburg und Gösgen trachten, Näheres zu erfahren und den Gegenstand hinzulegen. Ii. Die Bannsteine zwischen Vretzwyl und Nünningen sollen auf Donnstag nach Pfingsten gesetzt werden; von dort begeben sich die Boten nach Liestal, um die dort auf Schauenburg waltenden Angelegenheiten zu untersuchen. I. Leonhard von Berkischwpl soll gemäß letztem Abschied seine Weid öffnen. Ii.. Die von Solothurn sollen die St. Hilarienkirche zu Richenschwyl (sie) in Bau und Ehren stellen und was die von Basel wegen des Kelchs sich zu leisten entschließen, soll ebenfalls an den Bau verwendet werden. I. Einige zu Ballstall und Mümmliswyl verweigern an das Gotteshaus Schönthal die betreffenden Zinse zu entrichten, weil daselbst Fahrzeiten und Messe nicht gehalten werden. Die von Basel verlangen, daß die von Solothurn die Betreffenden hiezu anhalten; würden die von Basel keine Zinsen nach Solothurn entrichten, weil man dort nicht das Gottesmort verkünde, so würden die von Solothurn hiedurch viel empfindlicher geschädigt; der Rath von Basel habe aber befohlen, daß die Zinsen der Gotteshäuser nach wie vor ausgerichtet werden sollen. Die Gesandten von Solothurn wollen das heimbringen. (Folgt ein Verzeichniß der renitenten Zinsschuldner). Bei Todtschlägm, wie ein solcher zwischen Hans Krebs von Waldenburg und Martin Schwyzer von Luivpl geschehen, begeben sich die Todtschläger oft nur zunächst auf das Gebiet der andern Obrigkeit und sitzen da nur zu „Widerdrieß" der Freundschaft des Entleibten unter den Augen derselben, wodurch Ungutes und neue Todtschläge erfolgen können. Man glaubt nun, daß je die betreffende Obrigkeit, bei der sich solche Todtschläger niederlassen, auf Ansuchen der andern dieselben verweisen solle. Wird beidseitig heimgebracht, u. In Betreff des Streites zwischen Martin Vogt und Hans Kuri, Bürger zu Basel, wird befunden, nachdem sich die Parteien so weit ins Recht zu Basel eingelassen, soll der Haupthandel am Stadtgericht daselbst entschieden werden. «. Zu gedenken, daß der Vogt von Thierstein, wenn er den Prädicanten von Beinwyl noch gefangen hält, ihn gegen ziemliches Gelübd freilassen möge. Der Abschied ist unterzeichnet von Heinrich Ryhiner, Stadtschreiber. Antwort der Solothurner auf den Abschied, der laut Eingangstitel überhaupt nur auf Gefallen der Obern abgeredet worden. Zu l». Wird angenommen. Zu v. Es bleibt den Abzug betreffend bei den vier Gulden laut Abrede. Zu ll. Der Zoll zu Tübingen, weil keine Neuerung, sondern nur von Biberist hieher verlegt, soll bestehen bleiben. Zu k. Der Vogtei derer von Basel über Peter Kempf wird beigestimmt. Zu i. Ic. I. Es wird im Sinne der Basler an die Vögte von Falkenstein, Gilgcnberg und Dorneck geschrieben. Zu m. Die Todtschläger, welche sich auf das Gebiet der andern Obrigkeit begeben, sollen wenigstens eine große Meile vom Orte, an dem der Todtschlag geschehen, entfernt wohnen. w.äom, r.n dessen Bitte und ernstliches Begehren an die Eidgenossen, sie möchten ihrer schriftlichen Zusicherung w! sich neutral verhalten, dein König von Frankreich keine Hülfe noch Vorschub leisten, ihre Knechte zu d? Ehalte» und warten, bis sie der Kaiser gegen die Türken brauche, indem er hoffe, daß sie als Glieder der ? ^mischen Reichs und als Beschirmer der Christenheit ihre Macht und ihr Vermögen zur Vertreibung Türken auch anwenden wollen. Heimzubringen; Antwort auf nächstem Tag. iL. Wilhelm Arsent klagt in wi scharfen Schreiben, wie er gegeil die Franzosen nie zu seinem Recht gelangen könne, obschon seine Anlas? Brief und Siegel bestätigt worden; es müsse einen harteil Stein erbarmeil, daß er so ver- w werde, und wenn er seine Briefe Fremden und Heimischen zeige, so verwundere sich jedermann und ^ unsere Altvordern hätten sich dessen ewig geschämt. Auch Schwyz und Solothurn habeil sich seines Rechts- llchrens nicht angenommen; so sei er gezwungen, andere Hülfe zu suchen, um zu seinen „göttlichen" An- ^ wn zukommen. Nun habe sein Bruder Pancraz Mötteli ihm darin Beistand gethan und einen französischen chtinanir im Bündnerland gefangen genommen, um sich selber das vorenthaltene Recht zu verschaffen; deß- »b? ^^e aber, wie er vernehme, dieser Mötteli wie er selbst als Straßenräuber verschrieen und ihnen ^ nachgestellt. Er bitte die Eidgenossen zum demüthigste», ihm ohne Verzug schriftlich zu melden, wessen Ati? ^tteli sich zu versehen habeil; wenn sie etwas zu klageil haben, so werden sich beide genügend vermied Es wird geantwortet, man bringe dies heim und ,volle auf dem nächsten Tag sich erklären. I.Es ^ ^'gezogen, wie man gegen die Hauptleute, Lieutenants, Fähnriche und Aufwiegler aus den gemeinen Ttesi,,^ die gegen alle Verbote dem König von Frankreich zugezogen, verfahren und sie strafen wolle. Die "der, ungleich instruirt, indem die einen auf strenge Bestrafung dringen, während andere findeil, angehe, da man die Fehlbaren in den Orten auch nicht strafe; einige wollen nur anhören, »ly» OAen geschehe. Da jedoch am Tage liegt, daß der erste Aufbruch in den Vogteien stattgefunden, durch den Kaltschmid (von Kaiserstuhl), und dadurch die Angehörigen der Orte verführt worden »»f ? dies nicht ungestraft hingehen lassen; darum soll dies jeder Bote ernstlich heimbringen, um vor nächsten Tag Antwort zu geben, n. Der Bote von Obwalden bringt im Auftrag seiner Obern ' der König von Frankreich den Herzog von Savoyen, der doch den Eidgenossen mit Bündniß vcr- 105 834 April 1537. wandt und auch in Glaubenssachen mit ihnen einig und dessen Vereinung zugleich älter sei als die mit dB König, vertrieben und sein Land erobert, dadurch den alten Glauben geschwächt und die Berner gestärkl habe. Dann habe man dem Kaiser und dem Herzog Hülfe verweigert mit der Erklärung, daß man die Knecht zu Hanse behalten wolle; den Franzosen sei auch unumwunden herausgesagt worden, sie sollen keine Knecht aufwiegeln; dennoch haben dieselben gegen die Vereinung die Leute ungehorsam gemacht und sie trotz aller inner» Gefahren weggeführt; dadurch sei das Ansehen der Obrigkeiten geschmälert und vernichtet; aber auch D werben gedungene Hauptleute wieder Knechte. Dem Allein nach stelle Obwalden den Antrag, daß mit de» französischen Gesandten ernstlich darüber gesprochen werde. Es bitte auch, daß jeder Bote dies in den Abschi^ nehme, n. Jedes der VII Orte erhält 2 Kronen als Erlös von den Effecten („dem Blünderlin") jc>^ Franzosen, der dem Vogt Schönbrunner entronnen ist, und die seither zu Zug aufbewahrt worden sind. « ^ wird der Antrag gestellt, den Poeten (Heinrich) Glareanus einzuladen, in die V Orte zu ziehen und daseid die Kinder zu unterweisen, z». Auf die Anzeige, daß der Bischof von Constanz sein Amt aufgeben wolle die Domherren eine Botschaft nach Rom schicken, um den Papst um einen Statthalter zu bitten, wird f>» gut erachtet, an den Papst oder den Cardinal von Verulan zu schreiben und zu ersuchen, daß dieses nÄ' zugegeben werde. q. 1. Der Landvogt zu Nheineck und im Rheinthal, Moritz Gartenhauser von Appenzell, eröffnet, da uns» Frauen Tag auf den Palmtag gefallen, so habe er in der Herrschaft Nheineck allenthalben gebieten laßt"' daß man den benannten Feiertag auf den Samstag zurückverlege. Dieses sei überall beobachtet worden, auß^ bei den Kirchgenossen von Thal, die er deßwegen zu bestrafen gedenke. Dagegen antworten die Abgeordnet der benannten Kirchgenossen, es sei jenes Gebot ihrem Prädicanten zu spät angezeigt worden, weßhalb er ^ nicht überall verkünden konnte, da sie fast eine Meile weit von einander wohnen. Aus diesem Grunde man den Handel aufgehoben und soll niemand deßwegen bestraft werden. 2. Der genannte Vogt hat verböte»' in der verflossenen Fasten in öffentlichen Metzgen zu schlachten, damit niemand geärgert werde; welche Fle^ essen wollen, die sollen in ihren Häusern metzgen. Hiebei hat man es „gütlichen" bleiben lassen. St. A. Zürich: Rheinthal. Abschiede S. !>g. Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Benedict Schütz von Bern. (Copie.l r. Zwischen der Gemeinde zu Kadelburg und dein Stift St. Verena zu Zurzach waltet folgender Ä» stand: Propst und Capitel genannten Stifts haben die von Kadelburg zuerst pfandsweise, dann kaufst dem Grafen Rudolf von Sulz übergeben, weßhalb die von Kadelburg sich bei den Eidgenossen beschwert diese bei dem Grafen von Sulz so viel vermocht haben, daß er sein ausgegebenes Geld wieder geuo>»»^ und die voir Kadelburg mit den Niedern Gerichten wieder der Stift Zurzach wie von Alters her zugestellt l/' Da nun hierdurch viele Kosten erlaufen sind, so glauben die von Kadelburg, daß Propst und Capitel ^ selben abtragen und ihnen Briefe und Siegel geben sollen, daß sie sie fürderhin weder verkaufen noch ^ setzen wollen. Umgekehrt meinen die Herren von der Stift, daß die von Kadelburg ihnen die Kosten vergib sollen, indem man wohl wisse, wer Ursächer des fraglichen Kaufes gewesen sei; auch glauben sie nicht, ih>^ die geforderten Briefe und Siegel geben zu müssen, weil die Stift die von Kadelburg frei erkauft habe; lich fordern sie, daß die Eidgenossen die von Kadelburg anhalten, der Stift die fünf Gulden jährlichen Zi»^' auszurichten, zu huldigen und zu schwören, damit sie Gericht und Recht wie von Altem her besetzen kön»^ Die Boteil der VIII alten Orte erkennen: 1. Jeder Theil trägt seine Kosten an sich selbst. 2. Die von Ka^ bürg sollen der Stift jährlich die fünf Gulden Zins ausrichten. 3. Die von Kadelburg sollen den StiftshB^ wie früher wieder huldigen und schwören, damit sie Gericht und Recht wie von Altem her besetzen und fcr^ April 1537. 8Z5 können. 4. Es soll in das Urbar von Baden geschrieben werden, daß die Herren der Stift von Zurzach ^ vv" Kadelburg mit den Niedern Gerichten in der Folge weder versetzen noch verkaufen sollen ohne Gunst, ssen und Hillen der VIII Orte. Stiftsarchiv Zurzach. Abgedruckt in der Argovia, 1364 und 1865,S.87. Nr.Lt. In Urlundcnform mit dem Datum: Donnerstag nach St. Georg (26. April). (Gesiegelt vom Landvogt zu Baden, Benedict Schütz von Bern. 8- Vortrag der Botschaft des Kaisers betreffend Burgund; siehe Note. Im Zürcher Exemplar fehlen in, u, p ; im Berner in—p; im Basler und Schaffhauser e—x, I und alles Übrigez im Freiburger n — p; im Solothurncr Ii, n und alles Übrige. Die Gesandtennamcn bis zu denen von Untcrwalden aus E. A. A., k. 60 a; weiter geht das Verzeichniß der Gesandten für diesen Tag nicht; die Basler Gesandten a, ter^o des Basler Abschieds; die Freiburger aus dortigem Rathsbuch Nr. 54 vom 19. April; der Solothurner aus dortiger Instruction beim Abschied. Zu Ii. Die Gesandten von Freiburg waren beauftragt, den Boten der sechs Orte insbesondere anzusagen, warum sie den wegen des Obmanns gemachten Vorschlag nicht annehmen können. Da die von Bern der stärkere Theil seien, so sei es mcistentheils der Fall, daß die von Freiburg gedrängt werden und daher "is Kläger aufzutreten haben; was für Vor- oder Nachthcil sie nun haben, wenn sie Leute von Zürich oder ^asel zum Obmann nehmen müssen, sei leicht ersichtlich. R. A. Freiburg: Jnstructionsbuch Nr. Z, N S7. Zu Ic. Das Schreiben Arsents, 4. ä. Ölbruk, 5. April 1537, liegt abschriftlich beim Solothurncr Abschied. Zu s. Beim Lucerner Abschied liegt ein Vortrag des kaiserlichen Gesandten Marnold, datirt Lucern den 6- Mai 1537, auf der Rückseite bezeichnete Vorgetragen Montag vor Auffahrt (7. Mai), folgenden Inhalts: habe von dem Marschalk und Präsidenten der Grafschaft Burgund Schriften erhalten, in welchen deren llnterthanen offen bedroht werden und zivar von einem vorgeblichen Proviantmcister im Lager der Landsknechte, im Dienste des Königs von Frankreich. Es scheine, daß diese Leute von den Franzosen aufgewiesen ieien, um eine Irrung hervorzurufen; denn sollte die Grafschaft auch pflichtig sein, die geforderte Lieferung zu khun, so könnte dies doch kaum in zwei Monaten, geschweige in drei Tagen, geschehen; zudem sei es gegen en Anstand, welchen die Eidgenossen vermittelt haben. Der Marschalk und Präsident bitten nun ernstlich Md „anmüthigffch", über ihre Klage dem König nach Gebühr zu schreiben, daß er seine Kriegsleute an- u^ffe, von solchen Drohungen abzustehen, und dafür sorge, daß man nicht wegen jeder Kleinigkeit eine Ge- whr zu befürchten habe und die Eidgenossen anstrengen müsse ic. Und da die Sache großer Eile bedürfe, w bitte der Gesandte, die Briefe sogleich zu fertigen, damit sie mit andern, welche die Herren von Bern und Feeiburg in „ebner" (gleicher) Sache schreiben, spedirt werden könnten .... Beilage: Copie der Aufforderung von Hans Grimm, Proviantmeister zu Marcillp, 29. April, an die Einwohner von Gray. Es werden verfugt 300 Fuder Wein, 200 Malter Korn, 100 Malter Haber, 100 Ochsen, 200 Schafe, bis nächsten Dienstag Mai!) unfehlbar nach Marcilly im Bassigny zu fertigen. Dabei liegt ein confuser Bericht, ohne Datum, über Umtriebe wegen Wallis; auf der Rückseite von llkeichzeitigen Händen mit folgenden Aufschriften versehen: „Uß Barcelona." — »Loxpis äs laänsrtisssmsnt kniet, par Lartb. (?) Noleli.... 'louebnnt,.... (nicht lesbar) ärossoo (?) su Vallais ooutrv ls Uo^.» SV« Mern. 1537, 28. April. Staatsarchiv Bern: RathZbuch Nr. 258, S.I57. ^ k. Pgx dem Nathe zu Bern stellen Gesandte von Wiflisburg die Frage, ob sie denen von Freiburg das dx/M'cht herausgeben sollen. Antwort: siesollen das Burgrecht aufheben, weil sie Unterthanen sind. 2. (An- ^ Punkte der Verhandlung lassen wir unberührt). 83k April 1537. S07. Klarus und Zürich. 1537, 29. April ic. Verhandlung einer Gesandtschaft des Abts von St. Gallen mit der Landsgemeinde von Glarus und dck Rathe (?) von Zürich. Es erübrigen hieraus bezüglich folgende Missiven: 1) 1537, 3. Mai lKreuzerhöhung). Der zweifache Landrath von Glarus an Schwyz. Vor letzter La>^ gemeinde zu Glarus habe eine Botschaft des Abts von St. Galleu sich dafür verwendet, daß der Kauf weg Toggenburg vernichtet und der Abt wieder in den Besitz der Grafschaft gesetzt werde. Der Abt habe 1^ einige Jahre geduldet und einen Anstand gemacht, der jetzt abermals bis Maria Magdalena über ein verlängert worden sei (?). Die von Glarus möchten nun gerne beiden Parteien zur Ruhe verhelfen. ^ die Toggenburger am liebsten die von Schwyz und Glarus zur Sache reden lassen, so möchte man von dc>^ von Schwyz vernehmen, was diese in der Sache zu thun glauben, ob man einen Tag halten, oder die an die zwei übrigen Orte, Zürich und Lucern, bringen wolle. Stistsar-hw St. Gauen: A.Togg. r .iv, s.°ss. 2) 1537, 8. Mai (Dienstag vor der Auffahrt). Der Abt an Lucern und Schwyz. Dem Nathe ^ Lucern und Schwyz folgend, habe der Abt auf Sonntag vor dem Maitag seine Boten nach Glarus gestg die sich dort auf das dringendste dafür verwendeten, daß die von Glarus, zumal jetzt an ihnen stehe, ^ Hauptmann zu setzen, dem Abt beholfen und berathen sein möchten, damit der Kauf um Toggenburg ^ kräftct und abgethan werde, und der Abt wieder zu dem Seinen komme. Die von Glarus hätten g' freundlich entgegnet, sie wollen mit den übrigen Schirmorten mit allein Fleiß die Sache berathen und Helsen, daß Brief und Siegel gehalten und dem Gotteshaus Alles erstattet werde, was man ihm schuldig Eine gleiche Antwort haben die von Zürich den Boten des Abtes gegeben. St. A. St. Luccm: Acten Abt SV8. ZSern, Ireiöurg und An der Sense. 1537, 7. bis 18. Mai. «taattarchi» Zürich : Abschiede Bd. 1Z, f. ISN Ka»ton«archiv Basel: Abschiede IKS7—1SSS. KantoilSarchiv Tolotftur»: Abschiedes Kantonsarchiv Schaffhansen: Correspondenzen. Gütliche Unterhandlung der Gesandten der vier Orte Zürich, Lucern, Schwyz und Basel zwis^ Bern und Freiburg. Gesandte: Zürich. Meister Caspar Nasal. Lucern. Junker Christoph Sonnenberg. Schwyz. Amberg, Landammann. Basel. Hans Rudolf Frei. Bern. (Unbekannt). Freiburg. (Lorenz) Brandenburg Schultheiß; (Hans) Guglenberg; (Ulrich) Nix; (Hans) Studer; (Peter Fruyo), Stadtschreiber. t». Zuerst erscheinen die Boten vor Schultheiß, kleinen und großen Rüthen von Bern. Nach Werrichs ihres Grußes im Namen der eilf Orte erstatten sie deren freundlichsten Dank für die Annahme der von den der vier Orte gestellten Mittel, woran sie nun die ernstliche Bitte knüpfen, auch jetzt dabei bleiben zu Bern erwiedert, unter Bezeugung des verbindlichsten Dankes für die übernommene Mühe, es sei der Abs^ von Freiburg geschehen, daher gebühre ihm nicht, sich jetzt weiter zu erklären; die Boten der vier Orte 'gg also von Freiburg Antwort fordern; dann wolle Bern weiter thun, wozu es vor Gott und der Welt und Fug habe. I». Darauf ist man nach Freiburg geritten und vor Rüths und Burger getreten, mit ^ Mai 1537, 837 Gruß der eilf Orte, und der sowohl freundlichen als dringenden Ernlahnung, um des Friedens und gemeiner Wohlfahrt willen die kürzlich von den Schiedorten aufgesetzten gütlichen Mittel eines Obmanns wegen anzunehmen, wie Bern es schon gethan, und zu bedenken, was für die Eidgenossenschaft aus dem Span erfolgen möchte, und wie große Freude unsere Mißgönner hätten; wenn Freiburg, wie man zuversichtlich hoffe, in jene Mittel willige, so haben die Boten Befehl, weder Kosten noch Mühe zu sparen, um die übrigen spännigen Artikel in der Freundschaft zu vertragen, damit für diesmal nicht nöthig werde, einen Obmann zu nehmen. Darauf antworten die Herren von Frciburg, sie danken für das gethane Erbieten und wollen solches mit Leib und Gut um die Eidgenossen verdienen; nicht aus Argwohn gegen irgendjemand, sondern weil es bisher nicht gebräuchlich gewesen, einen Obmann aus zwei Orten zu wählen, haben sie jenen Vorschlag abgewiesen; weil sie aber vormals sich bereit erklärt, einen Obmann und Nichter anzunehmen, den die eilf Orte bestimmen, so begehren sie zu vernehmen, ob die Boten weitere Mittel vorzuschlagen hätten. Die Boten vergleichen ihre Instructionen und eröffnen dann, sie seien mit Vollmacht abgeordnet, den Span beizulegen, und die Mehrheit der eilf Orte sei der Meinung, man solle Freiburg bitten und heißen, jenes Mittel anzunehmen, da die Herren es für billig ansehen; dabei lassen auch die Boten es bleiben. Freiburg erwiedert: weil die Mehrzahl der Drte bitten, rathen und heißen, dasselbe anzunehmen, so wolle es im Namen Gottes gütlich entsprechen und bitte, es in den übrigen Artikeln freundlich mit Bern zu vertragen, e. Dies haben die Boten an kleine und große Näthe zu Bern gebracht mit der Bitte, die früher bewilligte Annahme zu bestätigen und die andern Artikel in der Güte entscheiden zu lassen. Antwort: Bern hätte wohl Ursache, das abgeredete Mittel auch abzuschlagen, weil Freiburg es früher gethan: aber dein Frieden zulieb und den eilf Orten zu Ehren bleibe rs bei seiner ersten Antwort und wolle über die noch spännigen Artikel unterhandeln lassen; doch sollen die vordem entschiedenen Sachen nicht mehr verhandelt werden. Da hiemit der Span des Obmanns halb erledigt ist, so werden darüber von den Boten der vier Orte Briefe und Siegel aufgerichtet und jeder Stadt einer gegeben, «t. Darauf haben sie den Parteien einen Tag an der Sense bestimmt; den haben beide besucht, die Gesandten von Freiburg sodanu vier Beschwerdepunkte vorgetragen, einige kleine Artikel aber vorbehalten, die sie selbst zu vereinbaren hoffen. Die Gesandten von Bern wollen keine Antwort geben, bevor vile Punkte dargethau seien, indem die geringfügigen Artikel mit der Zeit groß werden möchten. Da die Freiburger keine weitere Vollmacht besitzen, so haben die Schiedbotcn erkannt, es sollen dieselben den Handel wieder heimbringen und beförderlich Bern anzeigen, ob sie vier oder mehr Artikel vorbringen wollen, damit letzteres darauf zu antworten wisse. Dies vcranlaßte einen Unterbruch von einigen Tagen. «?. Nachdem beider Theile Botschaften wieder an der Sense erschienen sind und die Schiedboten Klage und Antwort verhört haben, haben sie folgende gütliche Mittel gesetzt: 1. Freiburg trägt vor, es habe sich mit Bern wegen des Grafen von Greyerz gütlich vertragen, daß er und seine Erben denen von Bern nicht huldigen, sondern sainmt der Grafschaft bei ihrer Religion und altein Herkommen ungestört bleiben sollen. Bern aber meint, es habe den Grafen nur für sein Leben lang von der Huldigung befreit und habe sich offene Hand vorbehalten, dieselbe von seinen Nachkommen zu fordern oder nicht, wie denn der Vertrag nur den (jetzt lebenden) Grafen und nicht auch seine Erben nenne; dabei hoffe es bleibeil zu können. Die Gesandten von Freiburg erwiedern, ihre Herren haben nichts Anderes im Sinne gehabt als die Grafschaft überhaupt vorzubehalten; denn um Eines Mannes Leben hätten sie eine Herrschaft wie Vivis nicht übergeben. Bern beharrt indeß bei seiner Meinung; obwohl der Graf vorgegeben, er habe den Herzog von Savoyen nie „erkannt", was aber als unwahr erwiesen sei, so wolle es doch die Zusage, die es im Vertrag gegeben, in Kraft bestehen lassen. Un, 838 Mai 1537. dies obwaltende Mißverständlich zu heben, erkennen die Schiedboten wie folgt: I.Bern soll den Grafen sein Leben lang ruhig lassen; seine Erben aber sollen demselben huldigen, wie die Vorfahren dem Herzog von Savoyen, sofern Bern es haben will; dagegen soll dieses die Grafen und die Grafschaft des Glaubens halb nicht zwingen, sondern jedermann glauben lassen, wozu ihn sein Gewissen leite; dies soll den beiden Städten an den Burgrechten, die sie mit der Grafschaft haben, völlig unschädlich sein. 2. Freiburg meint, es sei mit Bern übereingekommen, daß letzteres den Herren, die von Peterlingen in seine Stadt gezogen, alle Renten, Zinse und Gülten, die dem Consent gehören, solle nachfolgen lasseil. Nun habe der Abt jedem täglich zwei Maß Wein und 4 Brötchen gegeben, welche Bern nicht mehr verabreichen lasse; es sei dies aber eine Art Zins oder Gült, da der Abt verpflichtet gewesen, den Convent auszurichten; da die Herren sollst nicht genug Unterhalt hätten, so bitte Frciburg, ihnen solchen Wein und Brot zukommen zu lasseil. Bern entgegnet, laut des Vertrags sei es schuldig, den nach Freiburg gezogenen Herren die Gülten des Convents auszurichten; weil sie aber die Einkünfte der Abtei und aus Wileroltigen vorbehalten, und der Abt jene Spende als eine Bettelpfründe angegeben habe, so ineine es nichts schuldig zu sein, da eine Bettelpfründe kein Zins sei. Darüber haben die Schiedboten gesprochen: Weil die Abtei ein beträchtliches Einkommen hat und die Herren an den Zinsen des Comients nicht genug haben, so soll Bern jedem jährlich für Wein und Brot 7 Gulden geben; wenn aber einer abstirbt, so soll es für denselben nichts mehr schuldig sein. 3. Die Gesandten von Freiburg erzählen, wie Einige muthwillig in das Kloster zu Grandson eingedrungen seien, wo sie Bilder und Altäre zerschlagen haben, und ferner, wie Etliche bei Nacht in die Kirche der Karthause in jener Herrschaft gebrochen, die Mönche geschlagen und verwundet haben, so daß etliche davon gestorben seien. Freiburg verlange, daß die Thäter zum Schadenersatz angehalten und nach Verdieilen gestraft werden. Bern erwiedert, die Obrigkeit habe an solchen Freveln kein Gefallen und sei bereit, die Schuldigen, sobald man sie betrete, nach Gebühr zu bestrafen. Da beide Theile darin einig sind, so soll der Vogt zu Grandson den Thätern nachfrageil und den beiden Städten Nachricht geben, sobald er sie entdeckt hat, damit sie gemeinsam die Strafen verfügen können. 4. Freiburg bringt vor, es habe in den, Span wegen Combremont mit Bern ein Recht auf vier Richter und einen Obmann veranlaßt und wolle dabei bleiben, wenn dies Bern gefalle; im andern Falle wolle es den Bescheid der vermittelnden Orte erwarten; denn Combremont gehöre zur Herrschaft Stäffis. Die Boten von Bern beweisen aber, daß die Obrigkeit nach Milden gehöre, wie sich aus Urkunden ergebe; sie wollen die Niedern Gerichte und die Zinslehen gar nicht bestreiten und bitten daher Freiburg, sie nicht weiter anzusprechen. Die Schiedboten der vier Orte richten null im Namen der eilf Orte an Freiburg die dringende und ernstliche Bitte, den Eidgenossen von Bern die hohe Obrigkeit zu Combremont gütlich nachzulassen, in Betracht der Gutthaten, die es vordem von ihnen empfangen habe; wenn es aber wider Erwarten dies abschlüge, so sollen beide Städte auf die vier Schiedleute und den Obmann kommen, die sie früher erwählt haben, und deren gütlichen oder rechtlichen Entscheid gewärtigen. 5. Die Gesandten von Freiburg bringen an, Bern habe zu Concise in der Herrschaft Grandson ein neues Mehr des Glaubens wegen vornehmen lassen und in der Carthause la Lance verboten, Messe zu halten; da Freiburg dort gleichviel zu herrschen habe, so meine es, das erste Mehr sollte genügeil; das Gotteshaus la Lance sei eine besondere Stiftung, und Freiburg habe darüber auch zu gebieteil; es wolle die Herren daselbst mit der Messe fortfahren lassen. Bern antwortet, die beiden Städte haben einen Vertrag gemacht, wie ihre gemeinen Herrschaften um den Glauben mehren können; dem zufolge sei auf der vorjährigen Jahrrechnung zu Freiburg abgeredet worden, daß die Boten, die dahin kommen, Gewalt haben sollen, mehren zu lassen und Mai 1537. 839 das Mehr zu vollziehen. Der Bote von Freiburg habe keine Vollmacht gehabt und auf das Begehren, solche einzuholen, keine erhalten; darauf haben die von Bern ihm angezeigt, daß sie dem letzten Abschied gemäß in die Kirchspiele reiten und „der Religion des Glaubens halb" mehren werden; sie haben etliche Amtleute, besonders Anhänger Freiburgs, mit sich genommen und dein Vertrag gemäß mehren lassen; dabei hoffen sie zu verbleiben. Die Carthause la Lance gehöre in das Kirchspiel zu Concise und liege darin, folge daher billig dem, was dort gemehrt werde. Die Schiedboten begehren, daß die Parteien gemeinsam den aufgerichteten Vertrag und den Abschied von Freiburg vor sich nehmen und gründlich prüfen, und wenn die Unter- ihanen in jenen Vogteien des Glaubens halb zu mehreil berechtigt sind, so soll es geschehen; wenn es sich bestätigt, daß die Carthause la Lance zum Kirchspiel Concise gehört, so soll sie billig dem dort gemachten Mehr folgen. 6. Die Gesandten von Freiburg klageil, daß Bern zwei Kirchen, die „hinter" Grandson und Orbe liegen, voil sich aus habe abbrecheil und schleifeil lassen. Die von Bern antworten, es seieil dies nur Feldkirchen geweseil, in denen etwa das Vieh seinen Aufenthalt gehabt; dieselben seien auf ihren Gütern gestanden und blos darum beseitigt worden; im Übrigen bestreite Bern nicht, daß Freiburg dort gleiche Obrigkeit habe; os hätte daher nicht erwartet, daß dasselbe einen Klagartikel daraus machen würde. Darüber eröffnen die Schiedboten die Meinung, daß Freiburg wegen der zwei geschleiften Kirchen nichts mehr zu fordern habe; wenn aber künftig ein Theil etwas abbrechen will, das zu gemeiner Herrschaft gehört, so soll der andere Theil zuvor darum angefragt werden, t. Die Gesandten von Bern erinnern an den anfänglich gemachteil Varnhalt, ihre Beschwerden gegen Freiburg auch darzulegen. Es werden dieselben verhört und nach den Antworten der Freiburgcr folgende Mittel gesetzt: 1. Es waltet ein Span wegen Oleyres („Olieren"), weil der Amtmann von Freiburg daselbst zwei Personen gefangen und in Tröstung genommen habe, und Freiburg weine, es sei dazu befugt, da es die von Oleyres vor sechszehn Jahren in seinen Schirm genommen. Bern Uber sei der Ansicht, Freiburg habe da nichts zu verbieten und niemand zu fangeil, indem die Niedern Gerichte zwei Edelleuten gehören, welche Hintersäßen von Bern seien, und weil die hohe Obrigkeit nach Wiflis- burg weise, da auch ein Übelthäter dahin geführt worden sei w. Hienach richten die Schiedboten an Freiburg bas Begehren, von seinem Anspruch auf Oleyres abzustehen, wogegen Bern die dort liegenden Zinse und Güter verabfolgeil werde; wenn aber Freiburg nicht nachgeben wolle, so solleil beide Städte „zusammensitzen" und einander über ihre Rechte freundlich unterrichten, und wenn sie nicht gütlich einig werden, das Recht darum walteil lassen. 2. Freiburg habe zu Delley einen Edelmann in Huldigung genommen und da sein Ehrenfähnchen aufgesteckt, was Bern nicht zugeben könne, da es unter seinen edlen Lehen finde, daß „Doley" uls nach Mildeil gehörig erkannt wordeil sei, während Freiburg behauptet, dasselbe gehöre zur Herrschaft Stäfsis, was es seinerseits zu beweise erbiete. Erkennt: Es sollen beide Theile ihre Titel und Kundschaften verhören, und was sich dann erfindet, dabei soll es bleiben. 3. Der Abt von Peterlingen habe zu Chandon ^welche Gerechtigkeiten, z. B. den Kircheilsatz, Zinsen und Zehnten und auf den Kirchweihen habe er Gebote und Verbote gethan; dabei verlange Bern zu bleiben. Freiburg wendet ein, Chandon gehöre zur Herrschaft "Montana" (Montenach, Montagny), wo es seit Menschengedenken alle Oberherrlichkeit besitze; was aber der Abt laut der Briefe an Zinsen, Zehnten und Anderin habe, wolle Freiburg ihm lassen. Die Schicdboten verfügen, es sollen die Parteien die vorhandenen Schriften besichtigen und dann dem Abt (resp. Bern) zuweisen, was ihm kraft derselben gebühre. 4. Freiburg hat zu Saffy und Drei) (Sassel und Trey?), wo es uu Namen des Convents von Peterlingen die Verwaltung und die halbe Obrigkeit beansprucht, sein Ehren- ieichen angeschlagen; desgleichen fordere es den Nutzen der „Schamlery" der in die Stadt Gezogenen aus 840 Mai 1537. Lebensdauer. Bern bemerkt dagegen, daß die Schamlery zu Sassy und Drey wie alle Ämter von der Abtei und nicht vom Convent herrühren; daß es den Convent mit dessen Zinsen, Zehnten, Renten und Gülten, aber mit keiner Obrigkeit au Freiburg überlassen; daß der „Schamelch" Bern Rechnung abgelegt, sein Amt aufgegeben und für die Uuterthanen gebeten habe :c. Die Schiedboten wünschen, daß die beiden Städte nicht wegen einer Person miteinander streiten, zumal der Schamely sein Amt niedergelegt habe, wobei es billig bleibe; weil Bern sein Ehrenzeichen nicht angeschlagen, so soll Freiburg das seinige entfernen. 5. Freiburg habe sein Wappen zu Granges („Gransis") angeheftet, obwohl die Obrigkeit zu „Willerseelegg" (Villarzel l'Eveque) gehöre, sollte also dasselbe beseitigen. Freiburg erwiedert, es habe dort einige Häuser, eigene Leute und Zinse, deßgleichen der Herr von Stäffis, den es belehne; es möge wohl leiden, daß auch Bern sein Wappen anschlage. Erkannt: Freiburg soll das seinige wegnehmen, da die Aufrichtung von Fähnchen nur der hohen Obrigkeit zustehe; dagegen soll es bei seinen Höfen, Leuten und Zinsen bleiben. 6. Freiburg habe sein Ehrenzeichen auch zu Demoret aufgesteckt, mit dem Vorgeben, daß „Wissing" (Vuissens) ihm gehöre und der Herr daselbst zwei Theile an der Obrigkeit habe, das Capitel Lausanne nur den dritten; deßhalb sei bereits die Aufnahme einer Kundschaft an Ort und Stelle angeordnet, wobei es bleiben dürfte. Dagegen thut Bern dar, daß Demoret mit Reisen und allen Bräuchen immer nach Milden gehört und das Capitel von Lausaune dort zwei Theile habe; daher solle Freiburg sein Wappen wegnehmen; die erweisliche Gerechtigkeit des Herrn von Wissing wolle Bern nicht schmälern. Die Schiedboten sprechen, es solle Freiburg sein Ehrenzeichen wegthun; der Herr von Wissing soll bei der Obrigkeit, die er „zeigen" kann, gütlich bleiben, oder Bern ihm das Recht gestatten. 7. Die Conventherren von Peterlingen haben die Kirchenzierden, Monstranzen und Anderes nach Frciburg geführt; Bern verlangt, daß diejenigen Stücke, die von der Abtei herkommen, ihm übergeben werden und nur das in Freiburg bleibe, was der Convent auf seine Kosten beschafft habe. Ferner seien alle Briefe, Urbare und Rödel des Gotteshauses nach Freiburg gekommen; Bern fordere die Briefe der Abtei zurück, deßgleichen die des Convents, soweit sie Güter betreffen, welche in seinem Gebiete liegen; die Briefe über die Güter, die unter gemeiner Herrschaft stehen, sollen zu gemeinen Haudeu gelegt werden. Freiburg bittet, den guten Herren die Kirchenzierden zu lassen, da sie nicht „großes schatzes" werth seien; die Briefe der Abtei auszulesen möge der Stadtschreiber von Bern zu ihnen kommen. Die Schiedboten vermitteln: Die Kirchenzierden sollen aufgeschriebeil werden und unverändert in Frciburg bleiben; wenn die Mönche mit Tod abgegangen, sollen die beiden Städte die Zierden gleich theileu wie andere Gilter des Conveutes; die Briefe der Abtei sollen zu Haudeu Berns zurückerstattet, die des Convents aber zu gemeinen Händen gelegt und mit zwei Schlössern verwahrt werden, wozu jede Stadt einen Schlüssel Hütte, damit keine ohne der andern Wisseil dazu gelangen könne; wenn aber die Conveutualeu zum Bezug der Zinsen die Briefe nöthig haben, so sollen dieselben ihnen geliehen, aber nach dem Gebrauche sofort wieder zurückgegeben werden; nach ihrem Abgang mögen „sie" laut Vertrag die Briefe zu ihren Haudeu nehmen. 8. Nach Verhörung des Spans um Guggisberg wird Freiburg von den Schiedboten ersucht, die Leute zu der Herrschaft Grasburg, mit der sie Wuuu und Weide, Holz und Feld gemein haben, auch kirchgenössig seien, zu weisen, also daß sie sich gefallen lassen, was ihre Nachbarn und andere Kirchgenossen wollen, bis daß uns Gott in Einigkeit bringe, damit nicht größerer Schaden daraus entspringe. K. Nach dieser Verhandlung haben die Schiedboten verabredet, daß zwei nach Bern und zwei nach Freiburg gehen solleil, um au beiden Orten kleine und große Näthe zu bitten, die aufgestellten gütlichen Mittel anzunehmen. Bern hat dieser Bitte entsprochen, Freiburg aber einen Abschlag gegeben. Das solleil die Boten an ihre Obern bringen, Mai 1537. 841 damit sie auf den nächsten Tag zu instruiren wissen, ob man weiter mit Freiburg handeln, oder es heißen wolle, die Mittel anzunehmen. (Actum 18. Mai. Landschreibcr zu Baden). Der Solothurner Abschied enthaltet nur v und k. Das Anfangsdatum aus dem Bcruer Rathsbuch Nr. 259, S. 183. Die Namen der Gesandten der Schiedortc aus der über —v gefertigten Urkunde — siehe Note zu k—v — und aus dem Freiburger Nathsbuch Nr. 54, v. 9. Mai; die der Freiburger aus lctzterm. Zu —e. Diese Artikel enthaltet in besonderer, in Urkundenform erlassener Ausfertigung vom 12. Mai das St. A. Zürich: A. Freiburg und das St. A. Bern: Pergament-Urk. und Frciburgbuch I, UR, S. 172; ebenso das K. A. Frciburg: Uneingebundene Abschiede. (Letzcre Copien). Es siegeln die vier Schiedbotcn. Zu t». Am 9. Mai erscheinen die Schiedboten der XI Orte vor Rathen und Bürgern zu Freiburg. Nachdem zuerst die vier Schiedboten sammcnhaft ihren Vortrag eröffnet, treten die von Zürich und Basel ob und die von Luccrn und Schivyz erläutern insbesondere, wie ihre Obern erwogen, was ihnen die von Freiburg zu Tagen angezeigt, warum sie das vorgeschlagene Mittel nicht annehmen zu können bcglaubcn. >)hre Obern meinen nun, daß dasselbe denen von Freiburg weder jetzt, noch in der Folge schädlich wäre, da Zu Zürich oder Basel immer verständige Ehrenlcute finden, die dem Recht und „göttlicher Weise" nachfuhren werden. Die Boten berühren dabei auch die übrigen Händel, betreffend den Grafen von Greyerz, welcher Anstand auch nach Gebühr vollendet werden sollte, und das gewonnene Land, mit dem sich ihre Obern uicht behelligen wollen. Räthe und Burger zu Freiburg finden, es möchte der gethane Vorschlag ihnen zu werklicher Schmälerung ihres bisherigen löblich hergebrachten Wesens und ihres Glaubens gereiche», und richten on die Boten die Frage, ob sie keinen weiter» Auftrag haben und die von Bern nichts Anderes annehmen wollen. Die Schiedboten bleiben bei ihrem Antrage, weil die Mehrheit der XI Orte beschlossen, die von Freiburg „dessen zu heißen", wenn sie es auf ihre Bitte nicht annehmen würden. Der Bote von Schwyz, in Gegenwart dessen von Lucern, eröffnet noch besonders: wenn es dazu käme, daß die von Bern die Grafschaft ^rcyerz an sich ziehen oder sonst angreifen würden, so seien seine Herren . .. (Lücke) entschlossen, die von Frei- wwg nach Vermögen zu unterstützen, um sie bei dem, was ihnen gehöre, zu erhalten; sie glauben, daß die Bünde dieses zugeben, iveil in denselben die genannte Grafschaft „gelimitirt" und vorbehalten worden sei. (Es folgt nun der im Text erwähnte Beschluß und die Bezeichnung der genannten Gesandten für die Verhandlung an der Sense). ' K, A. Freiburg: Rathsbuch Nr. 54, <1. -I. s. Mai. Zu « uud k. Diese beiden Artikel in besonderer Ausfertigung (von der Kanzlei Baden) im St. A. Ellrich; Tschud. Documentensammlung Bd. X, Nr, 61; und St. A. Bern: Frciburger Abschiede 0, 1, S- 93. Zu x. Die Verhandlung zwischen den Schiedboten von Zürich und Lucern und den Rüthen und Bürgern zu Frciburg enthält das Freiburger Rathsbuch Nr. 53, s. ä. 18. Mai. Der im Text bemerkten Verhandlung wird hier beigefügt: Wegen der aufgerichteten Zeichen sollen Anwälte beider Parteien die betreffenden Plätze besichtigen und die unberechtigt errichteten Zeichen entfernen; die Schiedbotcn werden gebeten, diesfalls denen Frciburg zum Recht zu verhelfen. Die diesfällige Mitthcilung geht auch an die übrigen Orte, z. B. 27. Mai durch den Landschreibcr zu Baden an Schaffhaiiscn. K. A. Schaffhansen: Correspondcnzen. 106 842 Mai 1537. SOS Bern. 1537, 9. Mai. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 259, S. 137. 1. Vor dem Rathe zu Bern eröffnen zwei Gesandte von Solothurn, sie seien mit den Prädicanten von Messen, Meßbach und Limpach zu ihrer Zufriedenheit übereingekommen; zu Meßbach und Limpach seien die Häuser „verdingt"; endlich verlangen sie, daß zu „Salsach,, (Selzach) und an andern Orten die Häuser und Pfründen verbessert werden. Z.Beschluß: Man soll mit den Boten reden, daß den Prädicanten mehr gegebe» werde; dann wollen die von Bern da, wo sie Collaturen haben, die Pfründen auch verbessern. 3. (Mehrere meist nur angedeute Verhandlungsgegenstände, wohl allermeist kleinlocalen Belangs, lassen wir hier unberührt). S1V. Bern. 1537, 14. und 17. Mai. Staatsarchiv Bern: Rath-Zbuch Nr. SI>o, S. 1S!> und sog. 1. (14. Mai.) Vor Rüthen und Burgern zu Bern wird der Graf von Greyerz angefragt, ob er dei» Abschied gemäß dem Herzog die Fidelität aufgegeben habe. Er begehrt hierauf einen Verdank; er habe sich mit dem Herzog „acquitirt" und sei hergekommen, sich mit denen von Bern zu acguittiren laut den Artikel», bei denen er zu bleiben bitte. 2. Am 17. Mai antwortet der Graf auf den „gestern" genommenen Verdank, er wolle in allweg gehorsam sein; doch habe er vor seiner Herkunft seinen Unterthanen einige Zusagen than; er bitte nun, ihm zu gestatten, hinaufzugehen, sich derselben zu entladen; dann habe er auch sein Siegek nicht bei sich; wollte man ihn nicht hingehen lassen, so möge man ihm doch gestatten, zwei Boten hinzusende». Der Rath antwortet, er gebe keinen weitern Aufschub, sondern wolle wissen, ob der Graf zu huldigen bereit sei oder nicht; werde ihm dann etwas Widerwärtiges zugemuthet, so werde man ihn als Bürger und Lehe»- mann derer von Bern in Schutz nehmen. Nach einiger Weigerung hat er gehuldigt und mit dem Eid erkennt. „Sol im ein br(ief) des vorbhalts werden". Sodann verlangt der Graf Geleit für den von Chatelard hin und zurück, was ihm geivährt wird. (Letzteres nicht ganz klar). SRI Bern. 1537, 16. und 18. Mai. Staatsarchiv Bern : RathSbnch Nr. S6», S. sog, 2oS. 1. (16. Mai) Vor dein Rath zu Bern erscheint ein Gesandter von Genf und bittet, denen von Genf in ihren Zielen gelegenen' Güter der Banditen zu überlassen, in Betracht der großen Kosten, oder »uua xi<^ ck'argsiu« dafür nehmen (zu dürfen). 2. Am 18. Mai wird vor Rüthen und Bürgern die Bitte wiederhol und auch in Betreff der Münze ein Vortrag gehalten. Näthe und Burger beschließen: 1. Man soll erkundigen, was die ersten Banditen und auch die andern gegen die von Genf gethan und dann nach lk"i- Mai 1537. 843 ständen handeln. Die Güter derer von Peney und ihrer Anhänger mögen denen von Genf verkauft werden; »boten gwalt". 2. Die Münze betreffend soll man Leute verordnen, diesfalls eine Ordnung zu machen. Unter dem Datum vom 26. April enthält das Bcrner Nathsbuch (Nr. 259, S. 150) betreffend die Genferverhältnisse folgende Eintragung: „1. Die von Jenff wider eingesetzt werden in das priorat von Sa- tignye, sp haben viiic pfund erlegt, für die hürige admodiaz, mit geding, daß sy sich vcrschribend, wenn m. h. über kurz oder lang finden, daß sy darzu gcrechtigkeit haben, inen wider zustellen. Die xvc krönen von inen nemen und ir verschribung hinus gen. 2. Der Kanditen gittern halb wie vor abgcwysen". (Man vergleiche den Abschied vom 28. und 29. Deccmber 1536). SRS. Kinsiedekn. 1537, 23. Mai (auf Psingstmittwoch). Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 13,5. 205. Tschudische Abschiede-Sammlung : Bd 7, Nr.XI^I. Stiftsarchiv St. Gallen: Nub. I^XXXV, Toggenbmg im Allgemeinen, FaSc. 49. Abschied der IV Orte Zürich, Luceru, Schwyz und Glarus. iT» Dieser Tag ist vornehmlich angesetzt, um Mittel und Wege zu finden, die Toggenburger von dem abzubringen. Zuerst wird der Statthalter und Hauptmann des Abtes von St. Gallen verhört, der Einladung erschienen ist. In langem Vortrag ermahnt er die Herren Boten, die mit dem Gotteshaus ^gerichteten Verträge und den Landfrieden zu handhaben und darauf hin zu wirken, daß die Grafschafter ^'Kaufbrief heraus geben; dann wolle der Abt sich auch gütlich finden lassen; im andern Fall würde er ^ätlichkeit annehmen, sondern das Recht brauchen und diejenigen, die den Kauf „hingegeben", ins Recht Lucern und Schwyz ermahnt er, ihm dazu zu helfen. Darauf hat man die Instructionen verglichen. l'Vote von Zürich soll zunächst anhören, ob die drei andern Orte Mittelwege suchen wollen; wenn beide Neien gegenwärtig wären, so hätte er Vollmacht, gütlich zu handeln. Lucern und Schwyz gleich: es sollen Glarus, an denen hierin viel gelegen, ihre Botschaft zu den Toggenburgern schicken, um sie zu „ ^e», gütlich von dem Kauf abzustehen; wenn aber die Güte erfolglos wäre, so wollen beide Orte dem ^ Brief und Siegel halten, soweit Leib und Gut reicht. Glarus hat Gewalt, über Mittel zu reden. Da st^ ^äräge etwas auseinander gehen, so ist beschloffen, Zürich und Glarus sollen ihre Botschaft nach Lichten- st ZU den Toggenburgern senden und sie freundlich ersuchen, auf den Kauf zu verzichten; thun sie es, so ° ^ ihnen gegen dem Abt beholfen sein; wollen sie nicht, so wäre ihnen zu eröffnen, daß sie auch ' dem Recht nicht dabei bleiben könnten. Luceru und Schwyz bitten die zwei Orte, dieses Geschäft zu ^ ^nehmen; sofern selbe cutsprechen, erklären sie sich geneigt, auch von ihrer Seite Boten zu schicken. Zürich ^ Glarus mögen sich dariiber vereinbaren, so nämlich, daß es bis zur Jahrrechnung geschähe und die "Menburger bis dahin Antwort zu geben hätten, damit man sich weiter zu entschließen wüßte. Wenn dies gefällt, so soll es Glarus den Tag anzeigen, wann es die Botschaft nach Lichtensteig schicken werde; soll Glarus den Toggenburgern „um einen gwalt" schreiben. I». „Sind andenk wz dem schultheis von Anstatt von wegen der schifflüten clegt an Hans Dcttlig betreffend ein schuld geschrieben Hand." v. Der °te vga Zimch zieht an, daß Hans Dettling und Haberuoli vorhaben, einen „großen Haufen" Anken, für ^ tausend Gulden, zusammen zu kaufen lind „in" die Etsch zu führeil, und macht bemerklich, daß daraus Theuruug entspringen möchte. Das soll jeder Bote zu Hause anzeigen, damit dieser Auskauf nicht 844 Juni 1537. gestattet werde. «K. Der Bote von Zürich iveiß, was man Kaspar Triners wegen bittweise an den Vogt z» Arbon, den Hofmeister und den weltlichen Rath des Abtes von St. Gallen geschrieben hat. v. Der Fall, den Vogt Hasler von Klein Brunner eingezogen, soll der Frau von Schimms wieder ausgerichtet werden. Im Glarner Exemplar fehlt in a. der Inhalt der Instructionen; b und v sind kürzer redigirt; statt Ä steht einfach: „Fürschriften, so dem armen vischer gen sind, üch wol wüssent." v aus dem Glarner Abschied. — Das St. Galler Exemplar ist ohne Datum und enthält nur in etwas verkürzter Fassung' StS 1537, o. 3. Juni. Verhandlung einer Botschaft von Wallis mit den V Orten. Wir können nur folgende Missive mittheilen: 1537, 3. Juni. Bischof, Hauptmann und Rath der sieben Zehnten der Landschaft Wallis an Freiburg' In dem letzten Krieg zwischen dem Herzog von Savoycn und denen von Bern haben die von Wallis einigt Landschaften von dem Herzogthum Savoyen diesseits des Sees, anstoßend an die Landschaft, auf die Bitte der armen Leute, damit sie nicht von dein wahren alten Glauben gedrängt und den neuen lutherischen anzunehmen gezwungen würden, in Schirm genommen. Seither haben sie daselbst alle Herrschaft mit Zöllen, Renten, Zinsen, Gülten und allem Zubehör ruhig besessen. Nun werden sie von denen von Bern hoch angesucht, indem sie ihnen zumuthen, die benannten Herrlichkeiten ihnen zu überlassen. Als nun die von Wallis st^ erboten, hierüber gemäß der Bünde zu Recht zu stehen, haben die von Bern verlangt, daß man sie zuerst i» den Besitz der betreffenden Rechte kommen lasse, dann wollen sie das Recht ergehen lassen, „mit andren »il hochmutigen warten". Da ihr diesfülliges Schreiben Halbweg einer Absage gleichkomme, so bitte man «»' treues Aufsehen und für den Fall, daß die von Bern wirklich einen kriegerischen Überfall vornehmen wollte», um ihre tapfere und trostliche Hülfe. Die von Wallis haben auch gestern, einzig dieses Handels wege»' zwei Rathsboten an die V Orte geschickt, sie über die Angelegenheit zu berichten und sie für den Nothfall »»' treues Aufsehen. Hülfe und Beistand zu mahnen. n .A. Freiburg: WaMs-r MW»-». Man sehe auch den Abschied: Baden 12. Juni i»i». SIT Greyerz. 1537, bald nach 7. Juni. Gesandte: Freiburg: Hans Reif; Franz Mühlibach. Wir sind auf die Mittheilung der bezüglichen Instruction vom 7. Juni angewiesen. Den Gesandten von Freiburg wird aufgetragen: 1. vor der versammelten Gemeinde zu Greyerz zu ^ öffnen, daß die von Freiburg mit Bedauern vernommen, wie über sie geredet werde, daß sie die Grafsch^ Greyerz theilen, ihnen zueignen und den Graf entsetzen und vertreiben wollen. Das werde mit Unwahrh^ behauptet; das Gegentheil ergebe sich aus der bisherigen Handlungsweise derer von Freiburg. Wenn st^ Reden weiter gebraucht würden, so wären sie genöthigt, sie mit Recht zu verfolgen. 2. Znm Beweise ^ guten Willens derer von Freiburg anerbieten diese die Erneuerung des Burgrechts. Man verlange hiertt^ und darüber, ob die von Greyerz bei ihren früher gethanen Zusagen verbleiben wollen, ihre Antwort. K.A.Frciburg: Jnstructionsbuch Nr. S, k. Mit einer der nächstfolgenden Instructionen werden die gleichen Gesandten beauftragt, wegen der ^ nannten Reden den Junker Görg von Corbers zu Greyerz rechtlich zu belangen. naasm. e. ^ Juni 1537. 845 StS Mern. 1537, 8. Juni. Archiv- Bern und Frciburg. Gesandte: Freiburg. (Ulrich) Nix; (Hans) Künzis; (Anton) Krummmstoll. Wir entnehmen die bezüglichen Verhandlungen folgenden Acten und Beschlüssen: 1) 1537, 4. Juni. Räthe und Burger zu Frciburg, auf das Schreiben derer von Bern, daß i» Betreff der auf dem neu gewonnenen Lande haftenden Zinsen ein Tag zu Bern gehalten werde, ordnen die genannten Boten dahin ab. Diese sollen anhören und auf Heimbringen verhandeln und untersuchen, wie beim König und den Wallisern, die auch solches Land haben, erzwcckt werden könnte, das; die Last der beiden Städte um etwas erleichtert würde. K. A. Frciburg - Rothsbuch Nr. s«. 2) 1537, 5. Juni. Dieselben beauftragen die gleichen Gesandten die Übergriffe derer zu Guggisberg gegen die von Plaffeyen im Schicdwald zur Sprache zu bringen. li-iaom. 3) 1537, 8. Juni, Vor Rathen und Bürgern zu Bern eröffnen die Gesandten von Freiburg, Geschäfte wegen können sie am Mittwoch nicht herkommen; sie seien daher jetzt da, um 1. in der savoyischen Angelegenheit, auch wegen des Königs zu verhandeln; 2. anzuzeigen, daß ihre Obern es bedauern, daß die von Schwarzenburg im Schicdwald zäunen; man sollte die Sache durch freundliche Vereinbarung beider Städte und nicht mit Gewalt zurechtlegen. Man will nun dem Vogt von Schwarzenburg schreiben, daß er berichte, warum in dieser Weise verfahren werde. St. A. Bern: Rothsbuch Nr.seo, s. ss. 4) 1537, 11. Juni. Bern an Freiburg. Die Boten von Freiburg, welche „ncchermalen" in Bcrn gewesen, haben angezeigt, daß die von Schwarzenburg den Schicdwald, da wo der Streit ist, eingezäunt haben. Als man diesfalls denen von Schwarzenburg geschrieben, seien heute der Landvcnner und der Statthalter Namens der Landleute erschienen und haben die Veranlassung dieses Vorgehens so erzählt: Nach vieler Mühe beider Städte hätten die von Schwarzenburg eingewilligt, daß ihren Rechten unbeschadet eine Absteckung vorgenommen werde, und die von Plaffeyen zugesagt, das anzunehmen, was diesfalls die Boten beider Städte ausspreche». Dieser Ausspruch sei erfolgt, von denen zu Plaffeyen aber, ihrer Zusage ungeachtet, nicht anerkannt worden. Dann seien neuerdings Boten beider Städte auf den streitigen Platz gekommen und hätten verfügt, daß dem Recht unbeschadet beide Theilc stillstehen sollen. Das haben die von Schwarzenburg gehalten; die von Plaffeyen aber seien zugefahren, haben Holz weggeführt und Vieh hineingetrieben. Das habe diejenigen, die daselbst Güter besitzen, veranlaßt, auf Recht einen Zaun zu machen. Da die von Schwarzenburg nun das Recht anrufen, so' mögen die von Plaffeyen dasclbe am gebührenden Orte vollführen, wo man ihnen ein unparteiisches Gericht bcsammeln und beförderlich Recht halten wolle. St.A.Bern: Deutsch Misfivcnbuch V. S.tSS. 5) 1537, 11. Juni. Freiburg an Bern. Durch die in Betreff bekannter Angelegenheiten jüngst in Bcrn gewesenen Boten habe man vernommen, was daselbst verhandelt worden sei; wie die von Bern mit dem König von Frankreich sich ins Vernehmen gesetzt, sich aber in fernere Verhandlungen mit ihm oder seinen Anwälten nicht einlassen wollen. Plan denke indessen, wenn auch die von Bern ihrerseits mit dem König verhandelt haben, würde es ihnen doch keinen Nachtheil gewahren, wenn sie mit denen von frciburg die Angelegenheit vollenden würden, und daß es der Sache angcmefscn wäre, wenn man eine gemeinschaftliche Botschaft abordnen würde.- Die von Bern mögen daher ihrem Gesandten, der auf nächsten ^.ag nach Baden kommt. Auftrag geben, nebst demjenigen von Freiburg in Betreff der Zinspflichten mit dein Boten des Königs Zu reden. Wenn dann dieses geschehen, so sei man auch des Willens, freundlich an die von Wallis zu gelangen. Bitte um Antwort. K. A. Freiburg: Missivenbuch l». k.zz. 846 Juni 1537. SR«. Aaden. 1537, 12. Juni (Dienstag nach St. Medardus Tag). Jahrrechnung. Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch. Vi, k.sl. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd.IS, k. wö. Staatsarchiv Bern: Allg, eidg.Absch.NN, T. S» KantonSarchiv Basel: Abschiede l5S7—1SS!>. KantonSarchiv Arcibnrn: Badischc Abschiede Bd. lg, k. «i? und Abschiede Bd. ll, k. ZS. KantonSarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. Sl. KantonSarchiv Schaffhanscn: Abschiede. Gesandtem Zürich. Hans Edlibach; Hans Rudolf Lavater, beide des Raths. Bern. Johannes Pastor, Venner. Lucern. Hans Golder, alt-Schultheiß. Uri. Josua von Beroldingen, Ritter, alt-Landammann. Schwyz. Joseph Amberg, Landammann. Uuterwalden. Niklaus Wirz, Pannerherr und Sekelmeister. Zug. Oswald Toß, Ammann, von Baar. Glarus. Hans Aebli, Landammanu. Basel. Bernhard Meyer, des Raths. Frei bürg. Ulrich Nix. Solothurn. Hans Doben, des Raths. Schaffhausen. Hans Waldkirch, Burgermeister. Appenzell. Bastian Törig, des Raths. — E. A. A. I. 60b. ». Da berichtet wird, daß die Vögte zu Lauis und Luggarus die Strafen wegen Übertretung von Verboten, die das Malefiz berühren, entweder ganz oder wenigstens zum dritten Theil zu eigenen Händen beziehen, während dieselben von den Fiscalen eingezogen und den XII Orten („uns") verrechnet werden sollten, so hat man den Boten, die auf die jetzige Jahrrechnung dahin kommen, ernstlich geschrieben, sie sollen den Vögten hinfür solches nicht mehr gestatten. Heimzubringen, damit jedes Ort, das jcweilen einen neuen Vogt zu senden hat, demselben einschärfe, daß er solche Strafgelder nicht einziehen, sondern den Fiscalen zuweisen solle. I». Vor den IV Orten eröffnen des Abtes von St. Gallen Hauptmann und Hofmeister, sie wünschen zunächst den kürzlich zu Einsiedeln gemachten Abschied betreffend Kauf der Grafschaft Toggenburg zu kennen. Nach dessen Verlesung reden sie weiter: der Abt wisse nicht, ob demselben nachgelebt werde oder nicht; darum bitte er dringlich, zu verschaffen, daß die Toggenburger den Kaufbrief herausgeben, wogegen er sich erbiete, dann gütlich gegen sie zu handeln; wenn aber der Kauf nicht herausgegeben und vernichtet würde, so ermahne er die beiden Orte Lucern und Schwyz kraft der Verträge und des Landfriedens, ihm gegen die zivei andern Orte beholfen und berathen zu sein, ihm Schutz und Schirm zu gewähren und zu einem unparteiischen Recht zu verhelfen. Zürich entschuldigt sich, es habe wegen Kürze der Zeit und Wechsel in den Rüthen und Ämtern die Sache noch nicht an den großen Rath bringen können; weil aber die Toggenburger ein unverständiges Volk seien und vielleicht „Unantworten" gäben, indem ihnen viel zugesagt worden, so ersuche Zürich die beiden Orte Lucern und Schwyz ernstlich, den Abt von St. Gallen dahin zu bringen, daß er zu einein gütlichen Tag einwillige, damit der Kauf im Friedeu abgethan werden könne, da wohl zu vermuthen sei, daß der Abt das Schwert „gar bim heffte" hätte, wenn der Kaufbrief zuvor (unbedingt) beseitigt würde, und dann die Toggenburger thun müßten, was er wollte. Ammann Aebli von Glarus ist nicht instruirt; seine Herren haben immer ein Schreiben von Zürich erwartet, um sich darnach zu richten. Luceru und Schwyz erklären, wenn der Abschied von Einsiedeln nicht vollzogen würde, so könnten sie nicht umhin, vermöge der Briefe dem Abt zum Rechten zu verhelfen. „Und als wir nun sollich aller ircr antwurt verstanden, so habent demnach wir biß nachvolgend zwen fürschleg gethan und die unser lieben eid- gnossen von Zürich und Glarus gsandten in iren abscheid geben:" 1. Zürich und Glarus sollen Boten in die Grafschaft Toggenburg schicken und da eröffnen lassen, die Herren haben sich vereinigt, von dem Kaufe abzustehen, und bitten freundlich, es ihrerseits auch zu thun; sie könnten darin keine Hülfe mehr leisten, weil Juni 1537. 847 der Landfriede fordere, daß jeder wieder zu dem Seinen kommen solle, und weil der Abt sich erbiete, in allen andern Dingen sich gegen sie gnädig zu erzeigen; wenn er aber nach Widerrufung des Kaufes sich nicht bescheiden würde finden lassen, wie er jetzt verspreche, so wollten sie offene Hand behalten. I. Die IV Orte sollen auf St. Ulrichstag einen Tag zu Wyl abhalten, Zürich und Glarus sollen dem Schultheiß Koller und den Verordneten der Grafschaft schreiben, daß sie auf demselben auch erscheinen sollen; auf diesem Tag würden chnen dann die Boten der IV Orte gemeinsam anzeigen, der Kauf sei in „unfern widerwärtigen" Zeiten geschehen; der darnach abgeschlossene Landfriede sage aber, daß jedermann wieder zu dein Seinen kommen solle; 'uan ersuche daher die Toggenburger, gütlich darauf zu verzichten; dagegen werde man ihnen in den andern Beschwerden zu freundlicher Abhülfe berathen sein. Wenn aber die von der Grafschaft Toggenburg nicht nachgeben wollten und sich auf die ihnen (früher) versprochene Hülfe oder auf die Zuschriften der V Orte vergossen wollten, so würden die Orte, die den Kauf bestreiten, ihnen im Recht genügend antworten. Zürich soll "un den drei übrigen Orten anzeigen, ob es einen dieser Vorschläge annehmen wolle; wenn ihm keiner ge- s^o, so soll es doch dem Abt von St. Gallen das Recht gestatten, und wenn es etwas Anderes vorzuschlagen hatte, deßhalb möglichst bald einen Tag ansetzen, damit der Handel abgethan werden könne. «. Rechnungs- obnahme von den Vögten und Zollern. Es erhält jedes Ort : 1. 16 Kronen von Vogt Schönbrunner und ^cob Hofmann's sel. Erben als Strafgeld; 2. 60 Kronen an Gold und 8 Gl. an Constanzerbatzen vom im Nheinthal; ferner 8 Gl. von der alten Schuld; 10 Kronen an Gold minder 1 Dicken Pfennig ^on dein übrigen Wein, den man ihm zu kaufen gegeben; 3. von dein Vogt zu Sargans 26 Kronen an , ? Dickpfenning, 5 Schl.; 4. vom Landvogt im Thurgau von den hohen und Niedern Gerichten 20 Kronen g^Btz.; z. vom Landvogt in den Freien Ämtern 13 Kronen; 5 Kronen von Vogt Hüncnberg von Lucern; - von der Steuer zu Dießenhofen 7 Kronen; 7. 14 Kronen und 4 Dickpfennig von Schinders Hof; 8. 3 Gl. ^in., 2 Btz. vom Stadhof; 9. 37 Kronen Erbeinungsgeld von der Grafschaft Burgund; 10. 26 Pfd. aus der elcitsbüchse zu Mellingen; 11. 1 Pfd. 6 Schl. aus der Geleitsbüchse zu Zurzach; 12. 1 Pfd. 6 Schl. aus der ^ Bcitsbüchse zu Klingnau; 13. 15 Schl. aus der Geleitsbüchse zu Koblenz; 14. 2 Gl. an Constanzerbatzen, Dickpfennig, 6 Pfd. allerlei Münze und 2ß Kronen an Gold aus der Geleitsbüchse zu Baden. «I. Nacius, der Beider im Rheinthal, zieht an, er sei bereit, sein Haus zu Rheineck, das den Vögten gar wohl gelegen wäre, ou die Wohnung des Vogtes zu tauschen und sich billig zu zeigen. Heimzubringen, v. Der V Orte Boten wen den Anzug, den Einer von Kriegstetten vor ihnen gethan. Den wollen sie heimbringen und auf dein Ochsten Tag darauf eintreten, l. Es erscheinen Abgeordnete des Commenthurs zu Tobel, des obersten Meisters B Johanniter, des Abtes von St. Gallen und des Adels im Thurgau. Der Commenthur verantwortet sich Biftlich Ger alle Klagepunkte. Mit Rücksicht auf die mehrseitige Verwendung dieser Botschaften hat man diesmal bei der Haushaltung bleiben lassen, doch mit dem Anhang, daß man sich freie Hand behalte, ^ durch einen Tüchtigeren zu ersetzen, sobald er in seine bisherigen Fehler zurückfalle. Glarus und Solo- Blrn werden angewiesen, ihren auf die nächste Klosterrechnung abgehenden Boten den Befehl zu geben, des . °"u>ienthurs Rechnung wohl zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten. K. Der Landvogt im Thurgau ^ emen Landsknecht, der die Leute aufwiegle» und wegführen wollte, um die 200 Kronen, die er bei sich ^abt, gestraft. Er soll nun dem Gebüßten „einen Eid aus der Eidgenossenschaft" geben und die 15 Gl. Bu>s, die auf dem Schloß zu Frauenfeld stehen, mit diesem Geld ablösen; die ersten Bußen, welche künftig ^u, sM verwenden, damit auch der noch übrige Zinspostcn (10 Gl.) abgelöst und das Schloß vzlich geledigt werde. I». Boten der neun Gemeinden im obern Thurgau sind vor den Rüthen etlicher 848 Juni 1537. Orte erschienen wegen des „Hinterfalls." Es wird der alte Landvogt, Sekelmeister Edlibach von Zürich darüber angefragt; er berichtet: Während er Landvogt gewesen, sei die gleiche Frage ans die Bahn gekommen, aber wieder an die Gemeinden gewiesen worden; fast alle seien der Meinung gewesen, es solle der Erbfall wie früher fallen, nämlich so: Wenn von zwei Ehegatten der eine stirbt, ohne eheliche Kinder zu hinterlassen, so soll der überlebende Theil des andern liegendes und fahrendes Gut gänzlich erben, so daß gar nichts an die rechten Erben zurückfiele. Heimzubringeu, zumal einige Boten nicht instruirt sind; man sieht auch wohl, daß niemand mehr an die Obern appelliren würde, wenn diesem Begehren willfahrt würde. Deßhalb soll man auf dem nächsten Tag Befehl haben, wie viel man nachlassen wolle. I. Gesandte der Grafschaft Burgund entrichten das Erbeinungsgeld für das letzte Jahr (37 Gl. in Gold jedem Ort) und ziehen an, daß allerlei Unwahres über sie ausgestreut werde, nämlich daß sich in ihrem Gebiet ein Heer sammle, daß Straßenräuber geduldet werden :c.: sie versichern dagegen den besten Willen, den durch die Eidgenossen vermittelten Anstand treulich zu halten, und bitten die Eidgenossen, die Erbcinung zu halten wie bisher. Ii.. Die VII (katholischen) Orte schreiben an den Poeten Glareanus in Freiburg im Brcisgau, er möchte zu ihnen kommen, in welches Ort er wolle, und anzeigen, wie viel Besoldung er begehre. I. Die kaiserlichen Gesandten begehren Antwort auf ihren letzthin gehaltenen Vortrag und legen wieder eine weitläufige Schrift vor. Die Instructionen lauten aber ganz ungleich: Die Einen wollen die Erbeinung vornehmen und die gestellten Begehren damit vergleichen, die Andern nur anhören und heimbringen, was andere Orte meinen, einige haben gar keine Befehle. Weil aber die Sache schwer und von großer Tragweite ist, so hat man beschlossen, sie nochmals zum treulichsten heimzubringen, die Erbeinung, die Vereinung mit dem König von Frankreich und die jüngsten Vorträge der Gesandten gründlich zu verhören und zu erwägen und auf nächstein Tag bestimmte Antwort zu geben. Mit den kaiserlichen und den französischen Gesandten hat man dann ernstlich geredet, daß sie keine Leute anwerben und ungehorsam machen, sondern diese Antwort abwarten sollen. Die Boten wissen, was man über die Maßregeln berathen hat, die man treffen könnte, wenn ein Theil sich dainit nicht begnügen, sondern weiter practiciren würde. Auf diesen Bescheid erwiedert der kaiserliche Gesandte, Herr von Marnold, er gebe sich damit wohl zufrieden, sofern der Franzose sich ebenfalls darnach richte; wenn aber derselbe wie voriges Jahr fortfahren würde, gegen alle Verbote die Leute wegzuführen, so würde er, das wolle er hier protestirt haben, mit den Anhängern des Kaisers auch aufbrechen; denn er glaube eben so wohl dazu befugt zu sein als jener; er begehre auch, daß man dieses in den Abschied nehme. »»». Dem Herrn von Boisrigault wird auf seine den Orten zugeschickten Vorträge derselbe Bescheid ertheilt, im Übrigen der Handel ebenfalls in den Abschied genommen. Über die Zumuthung, daß er keine Knechte annehmen solle, da er sonst die Folgen zu gewärtige» hätte, äußert er großes Bedauern, so daß man vermuthet, er habe einen Aufbruch vor; darum soll jedes Ort desto ernstlicher die nöthigen Vorkehren treffen. i>. Dem französischen Gesandten wird auch die Meinung bestimmt eröffnet, daß der König auf St. Verenentag (I.Septbr.) seine Zusätzer senden solle, damit dieselben mit denc» von Uri und Frciburg über die Ansprachen richten. «. Zürich hat in seiner Antwort auf die Vorträge der Gesandten geäußert, es würde sich, wenn wir der fremden Fürsten und Herren wegen einigen Schaden oder Nachtheil erlitten, dessen nichts annehmen; was aber eine fromme Eidgenossenschaft berühre, dafür werde es Leib und Gut kraft der Bünde einsetzen, z». Für die gemeinen Vogtcien hat man (des Neislaufens halb) folgende Strafen verfügt: Ein Hauptmann 50 Gl., ein Lieutenant, Fähnrich und Aufwiegler 20 Gl. Ä» die Vögte wird geschrieben, sie sollen diese Strafen von allen Schuldigen einziehen und auf nächster Jahr- rechnung gehörig verrechnen, «z. Der besorglichen Zeitumstände wegen ist ein anderer Tag nach Baden am Juni 1537. 849 gesetzt auf St. Margarethentag den 15. Juli. r. Hauptmann Kaltschinid von Kaiserstuhl ist um 300 Kronen gebüßt, weil er letztes Jahr gegen alle Verbote fortgezogen ist und die Leute zum Ungehorsam verführt hat. Die gegen ihn eingeklagte Äußerung, der König brauche den großen Hansen keine Pension mehr zu geben; wenn er nur ihm Geld gebe, so werde er ihm Knechte genug zuführen, wenn es noththue, stellt er in Ab- kede und bittet, ihm die Strafe zu erlassen, indem er nichts Anderes gethan, als daß er geholfen, an dem °uig in seinen Nöthen die Vereinung zu halten; er wolle aber künftig dies nicht mehr thun. Da auch der Herr von Boisrigault sich für ihn verwendet, indem er an das Begehren des Königs erinnert, die oberwähnte edc Kaltschmid's aber wohl bezeugt erscheint, so soll jedes Ort bei den Seinigen nachfragen, wer darum wisse, "mit man weiter gegen ihn handeln könne; auch soll jeder Bote die Bitte des Herrn von Boisrigault heimringen. 8. der Abt von Wettingen legt Rechnung ab. Aus derselben ersieht man, daß das Kloster einen s sammt etwas Zehnte» zu Basel habe, welcher aber über die Kosten des dort geführten Haushalts nichts ^rägt. Da nun die Basler diesen Hof zu Händen ihres Spitals kaufen und 5—6000 Gl. dafür geben so könnten wohl einige Zinseil damit abgelöst und das Gotteshalls befreit werden, so daß es nicht ^ lährlich neue Gelder entlehnen müßte. Das soll jeder Bote heimbringen, damit dem Kloster geholfen werde. ' »Sind ingedenk von wegen des schwerens der houptlüten." K». An Domdecan und Capitel der Stift wmanz wird geschrieben, wenn sie nicht beförderlichst einen andern Hirten wählen, so werde man sich nach "'"r andern geistlichen Obrigkeit umsehen, v. Um sich über eine Antwort auf das Allbringen der kaiser- und französischen Boten zu vereinbaren, beschließen die V Orte, auf Montag vor St. Ulrichstag (2. Juli) "eil ^.ag in Lucern zu halten; Lucern soll dies auch an Freiburg und Solothurn melden. « Da die Bade,, mit ihrem Leutpriester gar übel versehen sind, und den V Orten viel daran liegt, so ist Henningen, wie man ihnen Helsen wolle, x. Es wird angeregt, der Abt von St. Gallen dürfte wohl ersucht hab^"' Hauptmann der IV Orte zu Wyk eine Behausung anzuweisen, indem er daselbst viele Häuser 2 ttu ^ Gleiter zu Baden bringen vor, gemäß ihrer Instruction beziehen sie von einem Centner Saffran Hütt Darüber beschweren sich aber die Kaufleute, indem sie angeben, zu Bern und an andern Orten lalt^ ^ ^ ö" bezahlen; zudem werde ihnen von den Geleitsherren je der dritte Pfenning nachge- Und"' solches nicht bewilligt würde, so drohen sie, andere Straßen zu fahren. Heimzubringen sM "'^uforschen, wie viel Zoll sie anderwärts entrichten müsseil. David, der Jude, zu Bremgarten di/^ dringend, ihm freien Schirm und Geleit zu geben, damit er dort sicher wohnen könne; auch ^ Gemeinde und der Schultheiß verwenden sich für ihn, indem sie bezeugen, daß er sich ehrbar halte und emaiid Leides zufüge. Heimzubringen. »». Zürich und Glarns sollen eine Copie hervorsuchcn, wie der A Lustnau im Nheinthal, der von der Herrschaft Werdenberg verpfändet und jetzt wieder zu lösen sein soll, di/^^'den könnte, lind die Urkunde auf den nächsten Tag bringen, damit man sich beratheil kann, ob man ^ Lösung fordern wolle oder nicht. I»l». Dem Landvogt im Thurgau ist befohlen und Vollmacht gegeben, best" ^ Wäpfers wegen" marchen zu lassen, jedoch mit Hülfe alter „verstandener" Leute; wenn die Zeit wnt ist, so soll sie auch Zürich angezeigt werden, damit dieses, wenn es ihm beliebt, eine Botschaft dazu d^ QQ. Da ferner, nach der Angabe des Landvogtes, zwischen der Grafschaft Thurgau und ^^^schaft Andelfingen früher auch gemarchet und besiegelte Briefe darüber aufgerichtet, die Marchsteine bcid>"^ '"cht gesetzt worden sind, so sollen Zürich und der Landvogt mit einander einen Tag wählen, und «I«/ Beiziehnng rechtlicher Leute die Märchen setzen, damit kiinftiger Zank verhütet werde. ' In den Spänen zwischen Bern und Freiburg haben die vier Schiedorte gütliche und sreundliche Mittel 107 850 Juni 1S37. gestellt, die von Bern angenommen, von Freiburg aber abgeschlagen worden sind. Da man die gestellte» Mittel als ziemlich, billig und der Sache gemäß erachtet, so sähe man gern, wenn die von Freiburg dieselbe» ebenfalls annehmen würden. Kann dieses nicht geschehen, so mögen die Parteien doch nichts Unfreundliche? vornehmen, sondern das Recht brauchen, da sie wohl wissen, „wo" sie den Obmann und Richter nehme» sollen, ve. Früher wurde beschlösse«, dem Ludwig von Meßbach einen Rathsboten an das Parlament vo» Dole („Toll") mitzugeben. Aus das Verlangen des von Meßbach, von diesem Beschlüsse Gebrauch zu mache», werden die von Bern beauftragt, auf ihre Kosten im Namen aller einen Rathsboten abzuordnen, ff D»' für Abnahme der Klosterrechnungen beauftragten Boten sollen auch den Anstand zwischen dein Schaffner z» Fischingen und denen zu Au und Bettwiesen untersuchen und gütlich zu vermitteln trachten; nicht gelinge»' den Falls darüber wieder berichten. KK. Die V Orte schreiben an Bremgarten: Da morgen dort der Rath besetzt werde und man allerlei Gerüchte höre, wie und init wem derselbe besetzt werden solle, so erinnere man sie an das, was sie zugesagt haben, als man sie so gnädig aufgenommen. Man verlange, daß dem stattgethan und der Rath mit solche» bestellt werde, die den Obern der V Orte die gethaneu Zusagen halten. Das Gegentheil würden diese Z» hohen Ungnaden aufnehmen und nach Gebühr weiter darin handeln. Stadtarchiv Bremgarten.— Abgedruckt in der Argovia IS7I, S .too. Der Brief, unter GoldcrS Siegel, datirt Baden SS.Juni I5Z7. Ikli. Vor den Gesandten der VIII Orte, denen die Herrschaft zu Nheineck und im Nheinthal zusteht, halten Anwälte des Wolf Dietrich von Ems zu Hohenems einerseits und derer von Oberried und Kriescr» anderseits Eröffnungen in Betreff des im Streit begriffenen Weinzehntens daselbst. Die Gesandten der VIII Orte erkennen: es habe zwar der Abt von St. Gallen die Angelegenheit an den Bischof von Consta»; gewiesen, doch hiebei die Rechtsame der Orte betreffend Oberried vorbehalten; da zudem die Orte von römischen Kaisern und Königen gefreit seien, auch die Erbeinung bestimme, daß weder sie noch die Ihrigen v»r ausländische Gerichte gewiesen oder geladen werden sollen, so soll Wolf Dietrich, wenn er die von Oberried und Kriesern des benannten Zehntens wegen zu belangen glaubt, dieselben vor den Rathsboten der VIII darum besuchen; und da er den benannten Zehnten mit Recht nicht behaupten konnte, so sollen ihm die vo» Oberried und Kriesern keinen Zehnteil zu geben verpflichtet sein. Stiftsarchiv St.Gallen.- Abschicd-band v 777, k. 35, ES siegelt der Landvvgt zu Baden, Andreas Schmid, lo.Juni lSamstag nach St, Bit). il Vor den X Orteil eröffnet Wilhelm von Peyern, Vogt zu Gottlieben, gegenüber den Anwälten de? Johann Schad von Mittelbiberach Folgendes: Johann, Bischof zu Constanz, sei einige Jahre Statthalter der Dompropstei der hohen Stift zu Constanz gewesen; für seine diesfällige Mühe und Arbeit sei er nie bezahlt worden; er glaube, daß er jährlich wohl 100 Gulden verdient habe. Diese Anforderung habe der Bischt dem Wilhem von Peyern gemäß Brief und Siegel frei und geschenkt übergeben. Auf dieses habe der »o» Peyern den Landvogt im Thurgau angesucht, ihm auf Zinsen und Gülten der Dompropstei in der Grafschast Thurgau Haft zu legen, und glaubte den betreffenden Betrag zu beziehen. Dagegen wendete der Anwalt de? Dompropstes ein, sein Herr habe dem Bischof wegen der Statthaltern nie eine Belohnung versprochen u»d anerkenne nicht, eine solche zu schulden. Zudem haben die Domherreil Verschreibungen gegen einander, gemäß denen streitige Ansprechen unter ihnen, als geistlichen Leuten, vor ihren ordentlichen Richter, nämlich den Papst, ihren Conservator, oder vor das Domcapitel gelangen sollen; dessen habe der Dompropst sich nie geweigert u»d glaube, hiebei zu verbleiben. Dieser Streit ist vor den Landvogt im Thurgau, Mansuct Zumbrunnen, d^ Raths zu Uri, gebracht, von ihm aber vor die Eidgenossen gewiesen worden. Diese erkennen nun: Da de» Juni 1537. 951 Doinpropst nicht zugiebt, dem Bischof in Betreff der Statthalterei eine Belohnung verheißen zu haben, so wll der Bischof oder Wilhelm von Peyern den Dompropst vor ihrem ordentlichen Nichter gichtig und bekanntlich Wachen; wenn dann dieses geschehen, so möge Wilhelm von Peyern wieder vor den eidgenössischen Rathen ^scheinen und ihnen solches anzeigen; diese werden dann ihn, als den Ihrigen, bei dem, wozu er Glimpf w>d Zieche hat, schlitzen und schirmen. St.A. Zürich: Beilage zum Abschied vom SS. August lös», besondere Ausfertigung mit dem Datum vom IS. Juni I5Z7. Verhandlung wegen des Erbgutes der Sibille Schenkcnpürlin; siehe Note. ^ Verhandlung in Betreff eines durch die Franzosen seines Eigcnthums entäußerten Burgunders; siehe Note. Verhandlung der evangelischen Städte betreffend die schmalkaldischen Stände; siehe Note, »i». Verhandlung zwischen den V Orten und Wallis; siehe Note. Im Zürcher Abschied fehlen v, v, k, t—w; im Berner fehlen b, ll, «, Ic, t—x; iin Basler ^ Ii, Ii, p, i und alles Übrige: im Freibnrger I», <1, i—Z5; von v enthält dieser Abschied nur das Erträgnis; der hohen Gerichte im Thurgan und gicbt dasselbe für jedes Ort auf 28 Kronen in Gold an; das Freiburger Exemplar in Abschied Bd. 11, 1. 38 enthaltet nur », k—i und ist offenbar unvollendet oder unvollständig erhalten: im Solothnrner Abschied fehlen Ii, »I, «, r und alles Übrige; im Schaffhauscr d—I», I», i und alles Übrige; »,«,—ve aus dem Zürcher; «Icbt er auf 26l/» Kaiser in Zukunft verwandt werden möchten, deutlich bestimmt, daß die Eidgenossen weder gemeinlich noch sonderlich in Kriegsweise gegen dieselben handeln und keinen Herren wider sie dienen oder Vorschub leiste" sollen. Was Mailand besonders betreffe, so sei das Herzogthum ein Glied des Reiches und rechtmäßig »" den Kaiser gefallen, und die Eidgenossen haben das Reich sammt allein, was dazu gehöre, vorbehalten: dar»>» seien sie schuldig, von ihrer Seite nichts Feindliches gegen Mailand zu gestatten: zur Wiedereinsetzung des Herzogs von Savoyen sollten sie sogar billig Beistand leisten. Wenn sie wegen guter Nachbarschaft mit Maila»b eine besondere Unterhandlung wünschten, so werden sie den Kaiser ohne allen Zweifel dazu geneigt erfinde»' Schließlich begehre derselbe eine bestimmte Antwort, ob sie die Erbeinung in den bezeichneten Stücken halten wolle»' St. A. Lucern: Allg. Absch. I. l. k. SS. Ei liegt bei, von Schultheiß Golders Hand, ein Auszug der wichtigste» „ardickäll dar crbeinlig»' Der zweite Vortrag auch im St. A. Bern: Allg. eidg. Abschiede UU, S. 41, mit dem Datum vo>» 5. Juni, und in der Tschudischen Documentensammlung Bd. X, Nr. 63, mit dem Datum vom 1. I»'"' und im K. A. Freiburg! Badische Abschiede Bd. 13, k. 447 mit dem Datum vom 7. Juni; beide Vorträge hat auch der Basler Abschied, den ersten mit dem Datum vom 6., den zweiten mit dem vom 15. Juni: d^ erste Vortrag auch beim Solothurner Abschied, aber mit dem Datum vom 5. Juni: der zweite ebendaselbst mit dem Aatum vom 15. Juni. Zu in. Sehr möglich, daß hieher folgender datumslose Vortrag Boisrigaults gehört. Unter Beruft^ auf einen Brief des Königs führt er aus: 1. Durch Briefe der Eidgenossen und Wilhelm Meylart habe d-" König erfahren, daß auf wiederholten Tagsatzungen einige Ansprecher den Eidgenossen in den Ohren gelegt' und man daher den König bitte, zur Beschwichtigung derselben jemand herauszusenden. Boisrigault sei deßwegen da und soll erfahren, was das für Ansprecher seien. So viel möglich nnd so weit es billig st"' wolle er die Sache gütlich vergleichen, andere Fälle aber gemäß des Friedens an einen Rechtstag weiss"" 2. Der König verwundere sich über die Practiken, die von gewissen Leuten auf Anstiften seiner Feinde täg^ in der Eidgenossenschaft wider ihn getrieben werden, und die auch der Ehre der Eidgenossen zuwider st"^' Juni 1537. 853 Er bitte, solche abzustelle» und Friede und Vereinung an ihm treulich zu halten. 3. Der König wolle diese Tractate nicht minder genau beobachten und sie seien sehr zum Vortheil der Eidgenossen. (Inhaltliche Wiederholung von Art. Il, VI, VII. der Vereinung (Bd. IV. 1. a,., S. 1494—1496). 4. Der Gesandte sei beaustragt, den Eidgenossen dafür zu danken, daß sie dem König letztes Jahr zum Schutze seines Reichs und seiner Person wider den Kaiser, der ihn gegen Recht und Billigkeit überzogen, Knechte zugehen ließen; der König sei mit Hauptlcuten und Knechten wohl zufrieden, habe auch dafür gesorgt, daß sie den Tractateu gemäß bezahlt werden und werde bei Anlaß sie wieder so halten. 5. Die Feinde des Königs wollen nicht nur diese Tractate vernichten, sondern mit den Eidgenossen („ein zug der üwern und der andern orten") einen Feldzug gegen den König unternehmen. Die Eidgenossen wissen, daß sie mit dem Kaiser in keiner Vereinung stehen, gemäß der sie ihm. zumal wider den König, die Ihrigen zuziehen zu lassen verbunden wären. 6. Ihren Zweck zu erreichen geben die Feinde des Königs allerlei Unbill vor. so namentlich, er sei in einen, Verständ- »iß mit dem Türken und Ursache, daß dieser die Christenheit überziehe. Die Schuld des letzter,, Umstandes liege einzig an dem Kaiser, wie man in Kurzem aus dem Absagebrief des Türken an ihn ersehen werde. Man habe ein Geschrei erhoben, es sei eine türkische Botschaft in Frankreich gewesen. Diese sei im Namen der Kaufleute von Damascus, Alexandrien, Bairuth u. s. w. hergekommen, um für benannte Kaufleutc Brief und Geleit zu erwerben, daß sie ihre Waaren nach Frankreich bringen können. 7. Die in der Grafschaft Burgund handeln den, Neutralitätstractat, der auf das Gesuch der Eidgenossen verlängert worden sei, vielfach entgegen! da werden Pferde für des Kaisers Dienst gerüstet, da halten sich dem König Widerwärtige und Ungehorsame und Straßcnräuber auf. Man möge trachten, dem Abhülfe zu verschaffen, sonst würde der König die Tractate als nichtig betrachten. Er habe von den, Kaiser genug gelittey, als dieser in seinem Königreich gelegen und dadurch, daß „er" seinen Sohn, den Delphin, „so „„göttlich, lasterlich, wider alle menschliche natur, uin „„schuld von sin jung laben mit vergiften zebringcn verschafft." 8. Kriegsnachrichte,,: Einnahme von Hesdin, St. Paul („Poll"), „Jlers" (Lillers?), Contay; Sieg des Hauptmann Martin, Bruder des Herrn von Lange, über den Herrn von Ru; Seesieg der Engländer über Flandern und derer von der Normandie und Bretagne über die Spanier und Portugiesen (erwähnt des Kaisers und des Königs von Portugal Schiffe, >,so us dem neuw gesund,,en crtrych kommen") Zc. 9. Der Span zwischen Bern und Freiburg sei dem König um der Ruhe und Einigkeit in der Eidgenossenschaft wegen leid; er ersuche, bchülflich zu sein, daß die Sache beigelegt und keine größere Bitterkeit erregt werde. K.A. Basel: Nr.i,.m>, dem Archwdatum wss. Vielleicht hängt dieses Memorial zusammen mit einer ebendaselbst befindlichen Credenz für Boisrigault vom 3. März 1536 (1537). Zu i». Der Frciburger Abschied benennt als Ansprechcr nebst „allen andern" Hans Reif, und bcinerkt, kri und Freiburg sollen ihre Zusätzer bestimmen, damit sie auf den betreffenden Tag erscheinen. Zu p. Diese», Artikel fügt der Bcrncr Abschied bei: „Doch so ist Herr venner Pastor der strafen halb by finer Herren vorgebnen antwurt bliben." Zu klc. Beim Basier Abschied liegt ohne Titel, Unterschrift und Datum die Bemerkung, man bitte (den Gesandten von Basel) nicht zu vergessen, seinen Herren das dringende Gesuch der Boten von Zürich, Bern und Schaffhausen vorzutragen, betreffend Frau Sibilla Schenkenpürlin, Wittwe Schultheiß Hegnero von Minterthur, wegen des Guts, welches ihr Vater Hieronymus Schenkenpürlin in die („üwcr') Karthausc gebracht und darin geerbt habe, während sonst nicht der Brauch gewesen, daß in Klöster geerbt worden sei, ic. (Mau vergleiche den Abschied vom 23. Juli vv.) Zu II. 1537. 8. Juli. Zürich. Marnold an (Zürich?). Sie und andere Eidgenossen haben auf dem letzten Tage zu Baden auf die Bitte eines edlen Burgunders, nämlich des Grafen von Pontvcvo (Pont de Vaulx) in Brixia (Bressc) beschlossen, zu dessen Gunsten an den König von Frankreich zu schreiben, daß dieser verschaffe, daß jenem die auf den Befehl des Königs (»sno iussu«) in Beschlag genommenen beiden Schlösser, Vialamont (oder Dialamont) und Haut»,eilt, wieder überlassen werden, zumal solche Beschlagnahme der Erb- 854 Juni 1537. einung und dem achtzehn Monate dauernden Anstand, während welchem keine Partei Neuerungen vornehmen darf, widerspreche. Während der benannte Burgunder das Schreiben der Eidgenossen dem König übermitteln wollte (»clii'iKsrs ckslidsrissek«), vernehme er, daß dieser seine und seines Weibes Güter in Brixia und Savvycn einem gewissen Franzosen gegeben und solcher Art die beiden Eheleute entwehrt habe. Es werden daher (die von Zürich?) aufs Neue gebeten, sich beim König zu verwenden, daß er in Betracht der Erbeinung, des Auslandes und weil das Weibergut, auch abgesehen von den genannten Verträgen, immer gesichert bleiben soll, den beiden Ehegatten das Ihrige zurückstelle Zc. St.A. Zürich: A.Kaiser. (Lateinisch.) Aus dem Brief bemerlt: „Inen ward gewillfaret zc. in xrotocvUo mwsivaram.- Zu NIM. Beim Basler Abschied befindet sich von der gleichen Hand wie die in Note zu Iclc bemerkte Beilage, übrigens auch ohne nähere Bezeichnung folgende, wahrscheinlich von Zürich den Gesandten der übrigen evangelischen Städte mitgetheilte Instruction: Wenn es denen von Bern, Basel und Schaffhausen gefalle, den Fürsten und Ständen der schmalkaldischen Vereinung unter dem Siegel derer von Basel mit beigefügter Unterschrift Aller zu danken und sie zu bitten, die evangelischen Städte („uns") ferner für empfohlen zu halten und alles Nöthige zu berichten, so möge der Gesandte (von Zürich) diesfalls mit ihnen verhandeln. Die Schrift möge dann im Namen aller oberländischen Kirchen zu Basel in angegebener Weise gefertigt werden: wenn man dann dieselbe denen von Straßburg mittheile, so werden dieselben sie dem Churfürsten übermitteln. (Man vergleiche den Abschied vom 23. Juli, Äll.) Zu nl». Die von Wallis eröffnen in ihrem Vortrag: sie haben, wie bekannt, dainals, als die Berncr dem Herzog von Savoyen die Waadt weggenommen, auch etwas von dem savoyischcn Lande in Besitz genommen, theils um von den Bcrnern nicht abgeschnitten zu werden, theils um zu gelegener Zeit dem Herzog das Land wieder zurückerstatten zu können. Dieselbe Landschaft habe vormals in geistlichen Dingen größten- theils dem Bischof von Sitten zugehört. Um nun nach Besitznahme dieser Landschaft künftige Späne und Zwietracht zu vermeiden, haben sie (die von Wallis) mit ihren Bundesgenossen von Bern gemarchet, wobei die Mitte des Genfersee'-z und des Rhodans als Grenze angenommen worden sei; nun aber sprechen die Berner einige Zölle, Einkünfte, Örter und Gerechtigkeiten an, die jener Marchung zuwiderlaufen; dafür habe man ihnen das Recht dargeschlagen, was die Berner nicht annehmen wollen: auch der Bischof von Sitten habe wegen einiger Anstände mit den Bernern dieselben vor Recht geladen, habe aber nie eine Antwort erhalten; da nun die Bünde zugeben, daß jeder Theil bei seinen Rechten und Herrlichkeiten verbleiben solle, nämlich die Geistlichen bei den geistlichen und die Weltlichen bei den weltlichen, so begehren sie aus Auftrag ihres Fürsten (Bischofs), des Hauptmanns und der Landleute, daß man ein getreues Aufsehen auf sie habe, wenn die Berner das Recht nicht gestatten wollten, und wünschen zu wissen, wessen sie sich bei einem allfälligen Kriege zu den V Orten zu versehen haben. Sie legen auch ihre bisherige Correspondenz mit Bern auf, als: 1. Die erste Missive, welche die Berner an Bischof und Landleute von Wallis geschrieben, ck. ä. 9. Mai; 2. Antwort des Bischofs und der Landleutc zu Wallis an Bern, datirt aus Sitten vom 16. Mai; 3. Antwort Berns auf obiges Schreiben, vom 24. Mai. — Auf diesen Vortrag wird den Mitbürgern von Wallis geantwortet, man werde ihrer nicht vergessen, sondern in Treuen gedenken, wenn sie bei Recht nicht bleiben könnten, doch mit dem Anhang, sie sollen die Sache wohl betrachten und keine Tätlichkeiten beginnen. Es wird ihnen auch freundlich gedankt für ihren treuen Beistand, welchen sie im Kappellerkrieg (1531) den V Orten erwiesen haben. St.A. Luccrn:Act-nband Nr.ss, A. Sa°°?e» FaSeikI VIIl. Daß diese Verhandlung, wenn auch im Abschied nicht erwähnt, hieher gehört, beweist das Datum der Antwort der V Orte an Wallis: Baden den 18. Juni (Montag vor St. Johann des Täufers). Wahrscheinlich waren die Walliser Gesandten zuvor von Orr zu Ort gereist; hier zu Baden nun erfolgte die gemeinschaftliche Antwort. Man sehe übrigens auch den Abschied von o. 3. Juni (Nr. 513). Juni 1537. 855 SR? Lauis. 1537, 25. Juni (Montag nach Johann Baptist). Jahrrechnung. EtaatSarchiv Lucern: LauiS und LuggaruS Abschiede I, S. 47. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschiede Uli, S. 93 KantonSarchiv Basel: Abschiede 1537—1539. KantonSarchiv Freiburg: Abschiede Bd. 103. Gesandte: Zürich. Hans Escher. Bern. (Jacob?) Vogt, Venner. Basel. Hans Botschüch. Freiburg. Martin Sesinger. (Andere unbekannt). 1. Der Sekelmeistcr gibt Rechnung über die Landsteuer; sie hat ertragen 7026 Lauiser Pfd. und 19 Spagürli (ein Lauiser Pfd. ist 10 Krz.; eine Sonnenkrone gilt 113 Krz. und eine neue Krone III Krz.). 2. Die immune Sonvico gibt 650 Pfd. obiger Währung. 3. Die Commune Ponte gibt 392 Pfd. und 3 Spagürli "biger Währung. 4. Die Commune Morco 320 Pfd. obiger Währung. 5. Die Zoller erlegen in Baar 800 Sonnenkronen; wegen des Kriegs werden -ihnen 50 Kronen erlassen. 6. Der Weinzoll und die Bank zu Mendris haben ertragen 100 Sonnenkronen. 7. Das Malefiz hat dieses Jahr 215 Kronen ertragen. 8. Dangen bringt der Landvogt in Rechnung die Besoldungen des Schreibers, des Fiscals, des Nachrichters u. a. m. ^ Ausgaben kommen den Einnahmen gleich. Die Rechnung des Landvogts wird genehm gehalten. Der Name des Zürcher Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch 1533—43, der des Berner aus dar- llgem Jnstructionsbuch 0, k. 132; der des Basler a, tsrga des Basler Abschieds; der des Freiburgcr ans dortigem Rathsbuch Nr. 54, vom 14. Juni. Zu 2. Der Freiburger Abschied hat 640 Pfund. Zu 7. Der Basler und Freiburger Abschied haben 115 Kronen; der Berner wie der Lucerncr 2t 5. SI8 Lucern. 1537, 3. Jult (Dienstag vor Ulrici). ^t»archi» Luc«rn: Allg.Absch.N. 2, f.bl. jtanIoiiSarclii» Frcibur»: Abschiede Bd. S8. Ka»to»bare>>i» Tolothurn: Abschiede Bd.il. Tag der V Orte und Solothurn. ^ U,. Es wird ein Anzug gemacht, daß es nöthig wäre, einen Beschluß zu fassen, wie man die Münze und os Gold und namentlich die Kronen nehmen wolle, indem darum viel gemarktet werde, der Eine viel, der An- ^ weniger gebe; deßgleichcn sollte der Münze halb eine Verordnung gemacht werden, damit man nicht so ^ >nit schlechtem Gelde beschwert würde. Dies soll man ernstlich heimbringen und zu Baden Antwort geben. ' Der Landvogt in den Freien Ämtern, Vogt Hünenbcrg, hat angebracht, daß Einer gestorben sei, ohne das ^tanient empfangen zu haben, und daß derselbe darum nicht „in das Geweihte" begraben worden; er begehrt ^wissen, was er über dessen Nachlaß zu verfügen habe. Er soll sich näher erkundigen, wer daran Schuld sei; Mf den Tag zu Baden soll dann der Bote von Luccm Bescheid bringen, e. Es ist beschlossen, mit denen Baden auf nächstem Tage ernstlich zu reden, daß sie einen geschickteren Leutpriester suchen, dein jetzigen ^ Zur Entschädigung eine gute Caplanei verschaffen sollen. «I. Da auf dem letzten Tage zu Baden ange- worden, wie die Hauptleute dem König oder seinen Anwälten geschworen haben, so hat Lucern näher 856 Juli 1537. nachgefragt und erfahren, daß Hauptmann Erb im Zorn gegen jemand erklärt habe, er und Andere seien des Königs Geschworne; voriges Jahr haben etliche Hauptleute dein König am Hof zu Compiegne Brief und Siegel gegeben, daß sie ihm dienen und ihm Knechte zuführen wollen, ob es der Obrigkeit gefalle oder nicht. Da solche Dinge „schwer und hoches ertragens sind", so soll jedes Ort mit allein möglichen Fleiße sich weiter erkundigen und was es findet, zu Baden mittheilen. Es mag aber jedes in der Sache nach Gutdünken handeln. v. Hans von Herznach, Ammann zu Münster im Aargau, der ein gar hübsches neues Wirthshaus gebaut hat, bittet um Fenster; Lucern empfiehlt sein Gesuch. Heimzubringen, k. Derselbe bringt vor, in dein letzten Kriege haben die Berner ihin und seinen Mithaften etwas Wein weggenommen, und trotz aller Mühe habe er noch keinen Ersatz erhalten können. Da nun der Landfriede sage, daß jedem das Seinige ersetzt werden solle, so bitte er, ihm dabei behülflich zu sein. Es wird an Bern darüber geschrieben und die Bitte heimgebracht. K. Da dieser Tag hauptsächlich dafür angesetzt ist, eine gleichlautende Antwort auf die Begehre» des Kaisers und des Königs von Frankreich zu vereinbaren, so werden die Vereinungen und die Friedensschlüsse verhört und auf Genehmigung hin folgende Erklärung beschlossen: 1. An den Kaiser: Man habe die Erbeinung bisher ehrlich gehalten und wolle dies fernerhin thun. Da Kaiser Maximilian bei Abschluß derselben versprochen, daß sein Enkel, Erzherzog Karl, sobald er mündig geworden, diese Vereinung in alle» Puncten ratificiren und mit den nöthigen Briefen bekräftigen werde, so wünsche man nun, daß Kaiser Karl wegen des Hauses Burgund und König Ferdinand wegen des Hauses Osterreich diese Zusage erfüllen und mit Brief und Siegel erklären, daß sie die Erbeinung an den Eidgenossen halten wollen; wenn dies geschehe, so werden wir dieselbe auch ehrlich und treulich halten; dann wolle man auch nach Vermögen mit Gebote» und Verboten verhindern, daß Knechte den Feinden zulaufen, in die eigenen Lande der beiden Majestäten Z" ziehen. Demgemäß werde man auch niemand Durchpaß gegen sie gestatten. Betreffend die Hülfeleistung gegen die Türken werde man, wenn dieser Feind offenbar und gewiß vorhanden sei, sich so christlich erzeige», daß man keinen Vorwurf zu besorgen habe, wie es schon die Väter gethan. Man könne aber den Majestäten nicht verbergen, daß man nach dieser Erklärung wünsche, daß sie gegen den König von Frankreich nicht weiter vorgehen, als die Tractate ertragen, durch die man mit ihin verbunden sei. Denn würde derselbe weiter gedrängt, so könnte man nicht umhin, ihm Briefe und Siegel auch zu halten. Wenn die Erbeinung an u»6 nicht gehalten würde, so wollten wir die Hand auch offen haben. 2. An den König von Frankreich: Er solle nicht bloß Versprechungen geben, sondern auch durch 'die That erstatten; dann werde man auch ehrbar de»' Inhalt des Friedens und der Vereinung nachleben und alle Pflichten erfüllen, die man ihm mit Bezug a"5 die inhabenden Lande schuldig sei; dagegen halte man sich nicht für verpflichtet, verlorenes oder abgetretenes Land ihm wieder erobern zu helfen. Wenn ihm die Obrigkeiten Knechte bewilligen, so soll ihm und seine" Anwälten deutsch erklärt werden, daß er sie nur auf seinem Boden und zu Beschützung seines Landes brauche; dabei wolle man offene Hand behalten und die Ehre bewahrt haben, wenn die Vereinung nicht gehalten würde. — Der Bote von Uri hat an der Berathung obiger Antworten nicht Theil genonune"' I». Freiburg schreibt, es gehe das Gerücht, daß die Berner sich rüsten. Heimzubringen, damit jedermann dest" besser aufmerke, i. Das Schreiben des Cardinals von Verulan wird in den Abschied genommen, um ihm Hegnach Antwort zu geben, k Vortrag einer französischen Botschaft; siehe Note. Im Freiburger Exemplar fehlen »—v, k, I»; im Solothurner »,—v. Zu f. 1537, ö. Juli. Bern a» der sechs Orte Rathsboten zu Lucern. Man verwundere sich über späte Auftreten dieser Forderung, wolle aber über den Sachverhalt nachfragen, s,. A. Vcrn: Dmis-h Msw-nbuch rv/ s. Juli 1537. 857 Zu i. Das Schreiben des Cardmals von Verulan, gerichtet an die VII Orte und datirt zu Rom den 15. Juni geht dahin: Es sei bekannt, wie der türkische Kaiser in großer Rüstung gegen die Christenheit, besonders gegen Italien begriffen sei. Der heilige Vater »volle nun „under allen denen enet dem gebürg gesessen allein üwer knechten sich gebruchen", obwohl ihm von allenthalben viele angeboten worden seien. Er habe daher dem Cardinal aufgetragen, zum Schutze des Papstes und der Städte des heiligen Stuhls, auch gegen die Türken, von den VII Orten mit deren Bewilligung 5—6000 Fußknechte nach Italien zu bekommen. Der Cardinal habe dcßwegen vorgestern an die VII Orte und auch an Niklaus von Meggen geschrieben. Da hierauf aber viele Berichte eingelaufen, wie die Türken mit großer Macht und in Eile sich nähern, so habe der Papst geglaubt, daß die Knechte der VII Orte zu spät erscheinen möchten und habe daher einen Kriegszug gesammelt um einem Angriffes» begegnen. Er verlange daher jetzt nur 500 Mann, die unter einem Hauptwann, nämlich Niklaus von Meggen, möglichst bald nach Piacenza („Plcsenz") vorrücken sollen. Diese wolle für seine Person oder etwa zum Schutze eines besonder» Platzes verwenden, wie solches der oberste Hauptwann von Piacenza, P. Loysius, der Kirche Confalonerius, anordnen werde. Inzwischen mögen die VII Orte sich in Betreff eines größern Zuzuges für den Fall, daß dieser erforderlich würde, berathen. Obwohl von allen Nationen Hülfe anerboten werde, habe der Cardinal stets getrachtet, daß eine Garde aus den Eid genossen gebildet werde, lind wenn die verlangten 500 Knechte bald nach Piacenza kommen, so hoffe er, daß ium benannten Zwecke nur Eidgenossen verwendet werden. K.A.S°wthmn: Abschiede »d.ei. Zu Ic. 1) Bei allen drei Abschiedeexemplaren befindet sich ein Vortrag der französischen Botschaft, den wir hier auszüglich geben. 1. Der Anwalt des Königs eröffnet, er habe einen Edelmann zu ihm geschickt und darauf Hill schriftlichen Befehl erhalten, bei den Eidgenossen und besonders den VII Orten, als seinen vertrautesten Freunden, um Knechte zu werben; der König wolle sie nur zur Beschirmung seines Gebietes und seiner Person verwenden; denn die Feinde haben ihm die Stadt St. Pol wieder abgewonnen, selbst Weiber und Kinder darin erschlagen und die Stadt verbrannt; auch liegen sie jetzt vor Hesdin und drohen, noch weiter zu rücken; der Dauphin und der Grandmaitre seien ihnen entgegen geschickt; nun begehre er 8—10,000 Knechte. 2. Der Pensionen wegen sei Bescheid gekommen, daß jedes Ort seine Botschaft nach Lyon schicken könne, wo sie das Geld auf den 25. d. M. gewiß finden werden; auch wolle der König die Kosten bestreiten. 3. Er wolle wich alles Uebrige, was er schuldig sei, ehrlich erstatten, begehre dagegen, daß die Eidgenossen sich durch Practikcn, lue hier gemacht werden, nicht verleiten lassen. 4. Dem Bericht des Cardinals von Verulan, daß der Papst Knechte wider die Türken begehre, sollen sie keinen Glauben schenken; dieses Ansuchen geschehe ohne des Papstes Auftrag und habe einzig den Zweck, die etwa geworbenen Leute in Mailand zum Kaiser zu führen; wäre übrigens der Türke so nahe bei Rom, wie vorgegeben worden, so würde der Papst sich kaum dort finde» lassen; der Türke führe aber nur gegen den Kaiser Krieg. 5. Da der angesetzte Tag zu Baden gar entfernt sei, so bitte er um eine Antwort wegen der Knechte. , 2) Diesem Vortrag läßt der Freiburger Abschied unmittelbar folgende Eröffnung des kaiserlichen ^ boten nachfolgen: Der Kaiser wolle die Erbcinung vollständig halten. Diese sei de» Eidgenossen l„nns ) nützlicher, als die Vereinung mit dem König wegen des Verlustes, den die Ihrigen erlitten und es n Gehorsams, den sie letztes Jahr bei denselben hervorgebracht habe. Man solle daher die französtl )en P^ac likcn abstellen, damit die eidgenössischen Kriegskncchtc der Christenheit Hülfe leisten. Barbae ossa sei mit großer Macht auf dem Meer, die Christen zu überfallen. Der Kaiser, entschlossen, diese zu beschirmen, begehre getreues Aufsehen und daß er sich der Angehörigen der Eidgenossen („der unser»") gegen die ^ür e» un ^uin Schutze Italiens und, wenn es mittlerweile nöthig werde, zum Schirm der ganzen Christenheit bedienen könne. Die Vorfahren der Eidgenossen hätten auch ehrlich wider die Türken gcfochten. Dem König möge ü!an nicht entsprechen, er wolle nur die Hülfe gegen die Türken verhindern. Günstige Antwort, er er ge- bärtig, möge man dem römischen König zustellen. .. ^ ^ 3) Dahin gehört vielleicht auch das im St.A.Luccrn: A. Frankreich. Nr. Siegende Crcd.t.v für Voisriganlt an Lucern vom 19. Juni 1537 für Verrichtung nicht näher bezeichneter Aufträge. 108 858 Juli 1537. StS. Luggarus. 1537, 4. Juli. Jahrrechnung. Staatsarchiv Luccrn: Lauis und Luggarus Abschiede I. S. 4S. Staatsarchiv Bern: Allg. cidg. Abschiede IM, S. SS. KantonSarchiv Basel: Abschiede liiS7—I6Z9. KantonSarchiv Jsrciburg: Abschiede Bd. loz. Gesandte: Zürich. Hans Escher. Bern. (Jacob?) Vogt, Venner. Basel. Hans Botschüch. (Andere nicht genannt; ohne Zweifel wie bei Lauis). ». Da häufig die Leute aus dem Mainthal und Andere, wenn ihnen ein Urtheil der Vögte oder der Boten nicht gefällt, auf eidgenössische Tage kommen, um da in Abwesenheit der Gegenpartei ein anderes Urtheil zu erwirken, was die Leute in große Kosten bringt, so soll das heimgebracht werden, um es abzuschaffen. I». Einnahmen zu Luggarus. 1. Vom Zoller zu Luggarus 800 Sonnenkronen; 2. vom Sekelmeister zu Lug- garus 1825 Pfund (das Pfund zu 5 Gros); 3. vom großen Consul von Gambarogno 275 Pfund; 4. vom Sekelmeister aus Verzasca 112 Pfund obiger Währung; 5. von den Consuln zu Brisago 68 Pfund obiger Währung; 6. vom Sekelmeister aus dem Mainthal 600 Pfund obiger Währung. 7. Der Fiscal hat vom Malefiz eingenommen 82 Kronen; dagegen hat er Ausgaben gehabt für Bauten an den Gefängnissen, u. a. m.', nach aller Abrechnung entrichtet er noch in Baar 24^/g Kronen, v. Ausgaben: 1. dem Schreiber 50 Krone» Jahrlohn; 2. dem Landweibel ebenso 42 Kronen; 3. den Edlen zu Luggarus 17t/-! Kronen; 4. dem Fiscal 12 Kronen Jahresgehalt. «I Nach Verrechnung der Einnahmen gegen obige und andere Ausgaben, z. B. für Almosen, Schenkungen rc. hier und zu Lauis, erhält noch jedes Ort 139 Kronen und 47 neue Krone», v. Das Geschütz, welches von Luggarus nach Bellenz gebracht worden, 17 Karrenstücke, ist folgender Art verlegt worden: 1. nach Jrnis 8 große Stück und 2 Falkonetten. 2. Zu Bellenz in die Stadt 3 Falkonetten. 3. I» das Urner Schloß 2 Falkonetten. 4. In das Schwyzer Schloß 1 Falkonett. 5. In das Unterwaldner Schloß 1 Falkonett. 6. Die Hakenbüchsen sind alle zu Bellenz gelassen worden. 7. Die „Kaminen" (Kammer?)-Büchsc» ebenfalls. — Die Boten wissen, daß 200 Kronen aus dem Zoll genommen worden, das Geschütz nach Iritis zu führen, worüber der Landvogt von Livinen gute Rechnung gegeben hat. Er hat auch angezeigt, daß das erbaute Büchsenhaus zur Vollendung vielleicht 100 Kronen erheische. Heimbringen. e aus dem Berner, Basler und Freiburger Abschied. — Der Name des Zürcher Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch 1533—43, k. 175; der des Berner aus dortigem Jnstructionsbuch 0, k. 132 ; der des Basler a tsrgo des Lauiscr Abschieds für Basel, Bemerkung für Lauis und Luggarus. Zu k. 6. Der Basler Abschied giebt diesen Posten (wohl irrthümlich) zu 6 Pfund. ST« Wyk. 1537, 5. Juli (Donstag nach St. Ulrichstag). Staatsarchiv Lucer» : Acten Abt St. Gallen. Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd. Ig, f. sos. StiftSarchi» St. Galle» : Rub. VXXXV, Toggcnburg im Allgemeinen, FaSc. 40. Gesandte: Zürich: Hans Edlibach; Hans Rudolf Lavater. Schwyz. (Hieronymus) Schorns, Panncr- meister. (Andere unbekannt). Dieser Tag ist bestimmt für eine Unterhandlung zwischen Abt und Convcnt von St. Gallen cinestheils, und Schultheiß, Amman», Rüthen und Landleuten der Grafschaft Toggenburg andernthcils, wegen des „La»d Juli 1537. 859 kaufs". Zuerst wird der Abt ersucht, die IV Orte in der Sache gütlich handeln zu lassen. Er antwortet: wenn der Kaufbrief herausgegeben und zunichte gemacht werde, so wolle er gütlich Gehör geben und handeln ^ssen in den Beschwerden, worüber keine Gewahrsamen, Verträge oder Briefe bestehen; denn er habe keine Be- sugniß, etwas zu verkaufen oder von Händen zu geben, was den: Gotteshaus zustehe, in Kraft der Eidespflicht, die er dem Papst und dem Kaiser deßhalb gethan, auch der Briefe, welche von seinen Vorfahren aufgerichtet worden; wenn daher auch die IV Orte mit einander diesen Kauf gestattet hätten, so wären sie dazu ^wch keineswegs befugt gewesen. Aus diesen Gründen sei er gesonnen, auf nichts einzutreten, bevor der Kaufbrief herausgegeben und vernichtet werde. Dagegen erklären die Gesandten der Grafschaft Toggenburg: nachdem die Gemeinde den voriges Jahr zu Rapperswyl abgeredeten Vertrag angenommen, wollen sie erwarten, gütlich oder rechtlich gehandelt werde; sie wollen also bei dem Kaufbrief und den Beibriefen, die ihnen von den V Orten zugeschickt worden, verbleiben und jedem das Recht gestatten, der sie davon verdrängen Zollte, vor unparteiischen Richtern; gemäß dem letzten Abschied haben sie die Briefe bei den Eidgenossen von Appenzell hinterlegt, weiter haben sie keine Vollmacht; wenn aber jemand etwas Gütliches finde, wollen sie ^ nicht abgeschlagen haben. Der Abt erwiedert: er sei geneigt, ob der Span rechtlich oder gütlich abgethan werde, den zu Rapperswyl gemachten Anstand zu halten, so lang solcher gelte, wenn dies jemand begehre; ^ sei ihm übrigens nicht gelegen, nach der Erklärung der Toggenburger in der Sache handeln zu lassen, es Ware denn, daß der vermeinte Kaufbrief zu seinen Händen gestellt oder bei den IV Orten hinterlegt würde; "ei müsse derselbe noch nicht kraftlos erklärt werden und könne bis zum Austrag des Spans wohl in raste» bleiben; wenn jenes geschehe, so wolle er eine gütliche Verhandlung versuchen. — Die Gesandten der rafschast wollen aber darauf nicht eintreten, sondern bei dem Buchstaben des Rapperswyler Vertrags beeren, die Gütlichkeit jedoch nicht abweisen. Der Abt begehrt, daß die IV Orte mit den Toggenburgern ernstlich reden, damit dieselben gemäß dem Abschied von Einsiedeln von dem Kaufe abstehen und ihn und ^ Gotteshaus bei dem Seinen bleiben lassen. Er erklärt weiter, daß er den Tag zu Baden nicht anders suchen werde, als wenn ein Nechtstag gesetzt werden wolle, und ermahnt die zwei Orte Lucern und Schwyz wgend, ihm zum Recht zu verhelfen, was er zwar ungern thue; er bitte schließlich, ihn treulich befohlen " halten kraft der Vertrüge. Da beide Parteien auf ihrer Meinung verharren und sich diesmal nicht weiter lassen wollen, so hat man diese Verhandlung in den Abschied genommen. Dabei stellen Lucern und Schwyz " Zürich nnd Glarus das Begehren, daß sie noch vor dem Tage zu Baden mit den Toggenburgern tapfer gemäß dem Abschied von Einsiedeln von dem Kaufe abzustehen; sie hätten nämlich gehofft, daß die ^ "N Orte ernstlicher handeln und auf diesen Tag weitere Nollmachten bringen würden. Hinwieder begehren "vich und Glarus, daß Luccrn und Schwyz mit dem Abt von St. Gallen freundlich reden, daß er sich auch Mutigen lasse uud den IV Orten die Sache gütlich beizulegen überlasse, da doch der Kaufbrief jetzt an einem "parteiische Ort liege. Heimzubringen, damit jedes Ort seine Boten aus den Tag zu Baden mit ausreichenden ^machten versehe, in diesen Dingen gütlich zu handeln, es betreffe den Glauben oder Anderes, um die Kleien auf's glimpflichste vereinbaren zu können. - Man hat auch mit den Parteien freundlich und ernst- "h geredet; besonders haben Lucern und Schwyz von den Toggenburgern begehrt, den Kauf preiszugeben "° wohl zu überlegen, was daraus entstehen könnte; die Eidgenossen haben sich schon in viel größeren Sachen ^nigt; darum sollen beide Parteien sich reiflich berathen, was sie thun wollen, und ihren Boten auf den Ü Kl Baden genügende Vollmacht ertheilen. 860 Juli 1537. Im Stiftsarchiv St. Gallen: Actenband 1549, S. 557 steht der Abschied mit dem irrigen Jahres datum 1534. — Die Namen der Zürcher Gesandten ans dortigem Jnstrnctionsbuch 1533—43, k. 181; der des Schwyzer aus den Missivcn vom Landammann an den Statthalter zu Wyl vorn 29. Juni (Peter- u»d Paulstag) 1537, Stiftsarchiv St. Gallen, Rubrik 1.XXXV, Toggenburg im Mg., Fascikel 49. Für oder neben dem Abt erschienen (Othmar) Glus und (Martin) Geiser; idiäsm, ^.oia, et äooum. Uiseell. 1535—59, Copienbuch der Statthalterei Wyl. STt. Konstanz. 1537, 9. Juli. Ka»ton»archiv Schaffhauscn: Correspondenzen. Gesandte: Überlingen. Kaspar Dornsperger, Ritter, Bürgermeister; Hans Payer, Zunftmeister. Linda»' Hans Bodman, Burgermeister. Schaffhausen. Alexander Offenburger, Zunftmeister. Stein. Konrad RaO Burgermeister. Constanz. Thoman Blarer, Burgermeister; Heinrich von Ulm; Gorgius Kern; Melchior Rümeli, letztere beide Zunftmeister. Ungeachtet schriftlicher Verwendung und einer jüngst dahin abgeordneten Botschaft, war der Rath voir Radolfzell nicht zu bewegen, die unterm 9. November 1534 auf Hinterstchbringen vereinbarte Kornorduung anzunehmen. Die Gesandten beschließen nun diesfalls Folgeudes: 1. In Betracht des Nutzens, den bisher der arme Mann von dieser Kornordnung empfangen hat und ferner empfangen wird, soll dieselbe ungeachld des Rücktritts derer von Radolfzell gehalten und ihrein Inhalte gemäß vollzogen werden. 2. Dieses denen zu Radolfzell schriftlich, gemäß dem jedem Gesandten mitgetheilten Entwürfe, angezeigt. I». Die ^ sandten von Constanz bringen vor, daß die Holzordnung, welche im Jahre 1506 durch Hans voll Landa» zwischen den Obrigkeiten am Bodensee und den Verwandten der Grafschaft Bregenz gemacht worden, insbesondere in Betreff der Latten und Bretter bezüglich der Schall nicht gehörig gehalten werde. Zudem verbreite sich diese Ordnung nur mit Bezug auf die Länge der Bretter und Latten, wogegen sich auch in Betreff der Dicke seith^ großer Mangel erzeigt habe. Es wird beschlossen: 1. Jede Obrigkeit soll ihren Schauern anbefehleil, S»" Aufsicht zu halten, weil die Beobachtung benannter Ordnung gemeiner Landschaft von großem Nutzen s"' 2. Der Rath von Lindau soll die vor einigen Jahren daselbst gegebene Vorschrift betreffend die Dicke d" Latten dein Rath zu Constanz, und dieser dieselbe nebst seiner Vorschrift über das Maß der „Werk- und Schei»' breiter" (oder Schembretter?) den übrigen Städten mittheilen. 3. Diese solleil sich dann entschließen, ob durch Botschaften oder Briefe bei den Amtsleuten zu Bregenz dahin wirken wolle, daß die Städte auf ^ Dicke der Latten und Bretter, wie man sich dann diesfalls vereinigen ivürde, und auf die iu der geiuei»^ Ordnung vorgeschriebene Länge ihre Schau richten sollen, oder was sonst vorzunehmen sei, um in ein anderer Hinsicht zu guter Währschaft der Latten und Bretter zu gelangen. «. Diese Vereinbarungen man an die Obrigkeiten bringen, deren Beschlüsse in vierzehn Tagen dem Nathe zu Constanz überschickt nier^' sollen, der sie dann den übrigen Städten mittheilt. 1537, 6. August. Constanz an Schaffhausen. 1. Alle Städte seien mit dem vereinbarten Schreiben ^ Radolfzell einverstanden und daher dasselbe abgegangen. Obwohl noch keine Antwort erfolgt, könne Beschluß die Kornordnung doch vollzogen werden. 2. Bericht über die Latten- und Brettermaße zu Lindau »" Constanz, K.A. Schafshausen: Korrespondent' Juli 1537. 861 STT Appenzell. 1537, 11. Juli. Stadtarchiv St. Gallc»: Tr. XXVI. S. Gesandte: St. Gallen. Doctor (Joachim) von Watt; Ambrosy Eigen. Die Gesandten von St. Gallen tragen (dem Nathe) derer von Appenzell vor, ihre Herren haben verkommen, daß die von Appenzell, die den Leinwandhandel betreiben, auf der weißen Leinwand als Zeichen nebst ^ ^ und 1° auch einen Krebs führen, der dem Krebs der Stadt St. Gallen ganz gleich sei. Das lasse verbuchen, daß die von Appenzell bei den Goldschmieden von St. Gallen eine Nachbildung des dortigen Krebs' verunstaltet haben. Das müßten die von St. Gallen in hohem Maße bedauern; bekanntlich haben diese seit mehr uls hundert Jahren auf ihrer weißen Leinwand nebst andern Zeichen diesen Krebs gebraucht, deßhalb ihnen unleidlich sei, wenn Andere sich des gleichen Zeichens bedienen. Wenn allerdings einige benachbarte Orte diesen rebs auch anwenden, so sei das nur mit Bezug auf rohe, nicht aber für weiße Leinwand der Fall. Vor Obiger Zeit haben auch die von Constanz, als sie den Leinwandhandel wieder aufgegriffen, einen Krebs für b weiße Leinwand brauchen wollen; als sie aber vernommen, daß dieses denen von St. Gallen beschwerlich b e und sie gütlich oder rechtlich hievon abstehen müßten, haben sie den Krebs an einen Scorpion mit einem summen Schwanz vertauscht. Es bitten daher die von St. Gallen freundnachbarlich die von Appenzell, die lrigen zu vermögen, von dem Gebrauch dieses Zeichens abzugehen, damit weiterer Zwist unterbleibe; jeder achbar halte dem andern für ungut, wenn er sein Hauszeichen, das man auf Geschirre schlägt oder brennt, Nachmacht, um so weniger sei solches in Größerm zu dulden. Hierauf antwortet Ammann Broger in Beisein ^u Hans von Heymen und Schinder Ulyß: 1. Schon vor vielen Jahren haben die von Appenzell auch ^'Uo Bleiche gehabt; warum diese aufgehört sei bekannt; schon damals haben sie sich als-Zeichen des Krebs / lent, und dieses wollen sie jetzt fortführen; doch nicht als Zeichen derer von St. Gallen, sondern als Zeichen erer von Appenzell; es unterscheiden sich denn auch beide wohl; der Krebs der Appenzeller habe ein schwarzes ^Uzlein, das dem von St. Gallen fehle, auch sei dieser bedeutend größer als jener. Ebenso führen beide ieile seit Langem her und noch jetzt das gleiche Zeichen in Fähnchen und Panner, doch so, daß beide unterreden werden können. Sollte aber der Unterschied der beiden Krebse noch zu gering erscheinen, so wollen ^ dessen Verschiedenheit noch deutlicher gestalten; sie bitten daher, sie als gute Nachbarn ruhig zu lassen. - Ferner erinnert Ammann Broger, wie er 'zur Zeit wegen des Leinwandzolles vor denen zu St. Gallen schienen, da, wenn sie Leinwand kaufen, die Stadt drei Schilling Pfenning auf ein Tuch schlage, was sie für Sistig halten, zumal sie beglauben, es bestehen Briefe, die unter ihnen den freien Verkauf festsetzen; sie bitten ^germeister und Rath, sie dieser Beschwerde zu entledigen. 3. Endlich verlaute, es hätten die von St. Gallen Ihrigen den Markt zu Herisau verboten. Wenn dem so wäre, was sie nicht wohl glauben können, zumal Märkte von Kaisern und Königen gefreit seien, so bitten sie, daß man auch dieses heimbringe, um Ab- ^ Zu gewähren. 4. Beinebens wurden die Gesandten von St. Gallen freundlich gehalten und ab der Urberg gelöst. ' Dieser Abschied ist seiner Form nach ein Gesandtschaftsbericht der St. Gallcr Gesandten. Abgedruckt in Zellwcger: Urkunden Nr. 797. 862 Juli 1537. STS Wern. 1537, 16. Juli. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. sso, S. ISS. I. Vor dem Rathe zu Beru erscheinen Boten von Wallis und erinnern: 1. was im Jahre 1536 Gesandte in Betreff einiger Gülten und Güter mit denen von Wallis verhandelt, wie die von Bern sich nnt der Antwort derer von Wallis nicht begnügt und Rechtens begehrt, die von Wallis aber gebeten haben, sie bei ihrer Antwort bleiben zu lassen; dann haben die von Bern verlangt, vorab in Posseß gesetzt zu werden. Dies beschwere die von Wallis, weil sie und nicht die von Bern die dein Streit unterworfenen Güter ii» Besitze haben; sie seien daher im Fall, letztlich das Recht anzubieten laut den Bünden. 2. Der Span zwischen den Vögten von Evian und Thonon sei gütlich erledigt. 3. Moris Doley habe den Vogt von St. Moritzen unbillig verklagt. II. Der Rath entgegnet, er bedaure das Vorgehen derer von Wallis; dieselben hätten vor und nach der Eroberung von Chillon sich um die streitigen Güter beworben; das wäre unnöthig gewesen, wenn sie ihnen gehört hätten; wenn sie so vorgehen, so veranlassen sie Bern, die auf dessen Gebiet gelegenen Güter derer von Wallis auch anzusprechen und zu verhaften; die von Bern wollen daher ohne Recht das Ihrige nicht fallen lassen; dabei fordern sie auch, daß die von Wallis „ir anzal" auf dein neuen Lande legen- ST4 Waden. 1537, 16. Juli (Montag nach St. Margarethen Tag). Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch. V.I, k.ük. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. IS, k. S10. Staatsarchiv Bern: Mg. cidg. Absch. IUI, S. «andesarchi» SchwvZ! Abschiede. Kantonsarchiv Basel: Abschiede lbg?-lösv. Kailtonsarchiv Ar-iburg: Vadisch- Abschiede Bd. vi, e Kantonsarchiv Solothurn: Abschiede Bd. LI. Kantonsarchiv Schaffhause»: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johann Rudolf Lavater. Bern. Hans Rudolf Pastor, Venner. Lucern. (Hans) Golder, alt-Schultheiß. Uri. Josua von Beroldingen, Ritter, Landammannn. Schwyz. Joseph Amberg. Landammann. Unterwalden. (Niklaus) Wirz, Pannerherr und Sekelmeister von Obwalden; Hans Bünti, Landammann von Nidwalden. Glarus. (Niemand angegeben). Zug. Oswald Toß, Ammann. Basel- Bernhard Meyer; Blasius Schölly, beide des Raths. Freiburg. Ulrich Nix, des Raths. Solothurn- Hans Doben, des Raths. Schaffhausen. Konrad Meyer, des Raths. Appenzell. (Ulrich) Broger. Ammann. — E. A. A., k. 61 a. » Auf das letzthin an das Domcapitel der hohen Stift zu Constanz erlassene Schreiben eröffnet der Weihbischof, warum der jetzige Bischof, Graf Hans von Lupfen, sein Amt aufgeben wolle; vor Zeiten habe» nämlich zwei Bischöfe das Bisthum übel verwaltet und Güter davon versetzt, so daß es einen Herrn niA mehr ertrage; deßhalb möchte er seinem Geschlecht nicht den Namen aufladen, als sei das Bisthum unter ih>n verderbt worden. Da nun ein Bischof nicht die Befugniß habe, von sich aus das Amt niederzulegen, so habe man eine Votschaft an den Papst geschickt, um dessen Einwilligung zu erwirken; es seien aber die Boten «och nicht zurück, weßhalb man nicht wisse, ob der Papst das Amt von ihm „aufgenommen" habe. Wenn ^ willfahre, so werde man sogleich einen andern Bischof ernennen, der Priester sei; daher bitten die Herren, Entscheidung zu gewärtigen. Darauf wird dem Weihbischof geantwortet, man werde nun einstweilen in d"' Juli 1537. ggZ ^che nichts handeln, in der Hoffnung, daß sie dieser Zusage stattthuu; dabei wird ihm angezeigt, wenn neuer Bischof erwählt sei, so werden die Herren und Obern die Priesterschaft anhalten, ihm in geziemenden ^ugcn gehorsam und gewärtig zu sein. I». Es wird abermals angezogen, daß die Vögte ennet dein Gebirg ^ Strafen, die von Verboten fallen, den Eidgenossen verrechnen und nicht zu eigenen Händen beziehen ku; gerade jetzt lasse sich ein solcher Befehl am besten einführen, da die Reihe eben von vorn anfange, ^""zubringen, da man nicht weiß, was die Boten auf der jetzigen Jahrrechnung daselbst gethan haben; auf ^ nächsten Tage soll jeder Bote mit Vollmacht erscheinen, ein Verbot zu erlassen. „Doch was errungen ! was sryes willens einem geschenkt würde, daß er dieselbigeu möge behalten." v. Ferner wird bemerkt, aß das Malefiz vor Zeiten jährlich 1200 bis 1400 Kronen ertragen habe, während mau jetzt bisweilen aussen „ruß, und sich wohl jemand finden ließe, der für das Malefiz von Lauis jährlich 800 Kronen zu geben ^ verbürgte. «I Zu Mendris und im Maiuthal gehören alle Strafen „au das Malefiz" den Vögten; es ^ aber viel göttlicher und billiger, daß den Vögten eine jährliche Belohnung ausgesetzt und jeder Ver- ' uach Verdienen an Leib und Leben, und nicht „in die Sekel," gestraft würde, v. Da die Zoller und ^cale alljährlich schlechtes Gold und Geld abliefern, so sollte mau den Vögten ernstlich schreiben, daß sie ^ abstellen, und den Boten Befehl geben, solches Geld nicht mehr anzunehmen. Dies Alles ist heimzu- ^ wgeu. ^ Jacob Römer aus dem Mainthal beschwert sich, Vogt Hubelmann von Bern habe ihm ein Gut Hab gegeben, und dieser Kauf sei auf einem Tage zu Baden bestätigt worden; auf der letzteil Jahrrechnung ^ Gegenpartei, Adain Metzger und Mithafte, so viel vorgespiegelt, daß der Kauf wieder abgethan ihr das Gut zugesprocheil worden sei; er bitte, den Brief von Vogt Hubelmann und den Beschluß von Baden ei»er ^ ^ halten. K. Frauciscus von Luggarus bringt vor, er habe init der Gemeinde Maniß (Mcnusio?) NM 'uegen einen Proceß gehabt und verloren; seither seieil Briefe zum Vorschein gekommen, die damals Recht gelegt worden; er bitte, ihm das Recht wieder zu öffnen. I». Wille (Solothuru: Wilhelm) von ^ att eröffnet, er sei mit Andreas von der Matt wegen seiner Frauen Erbgut in Streit gestanden und habe Rögten Recht behalten, neulich aber den Proceß verloren; erbitte, auch ihm das Recht wieder aufzu- »b dj ^ Artikel sind heimzubringen und bei den Boten, die auf der Jahrrechnung gewesen, nachzufragen, ^ ^ ^esuchsteller die Wahrheit vorgeben und was in den Sachen bereits geschehen sei, um dann auf nächstem 5" handeln. I Es wird augezeigt, daß zu Luggarus in einem Jahre zwölf Todtschläge vorfällst ^ der Fiscal dafür nur 7 Kronen in Rechnung gebracht habe. Heimzubringen und auf Hell zu antworten, ob man ihn darüber zur Rechenschaft ziehen wolle. — Derselbe soll in der jüngsten Ftch """6 verrechnet haben, daß er letztes Jahr für die Boten auf jede'Person 2 Batzen bezahlt, während er dem '»it""hr als 5 Kreuzer gegebeil habe. Endlich ivird berichtet, es sei letztes Jahr Einer geschlagen und hi>>t bedroht worden; als derselbe bei dem Vogt habe klagen wollen, habe der Fiscal es mit Gewalt gchr^^e"- Auch dies soll ihm vorgehalten werden. Ii. Die kaiserlichen und französischen Gesandten be- ^ Antwort auf ihre Vorträge. Es eröffnet nun jeder Bote seine Instruction. Zürich bleibt bei seiner ZUin?" Autwort; es wolle die Leute zu Hause und im Gehorsam behalten, so weit es vermöge; es bitte pr Ochsten, daß wir uns mit keinem Fürsten oder Herrn einlassen; sei dies nicht möglich, so wolle es hiemit >ve„ haben, daß es sich der Sache nicht annehmen würde, wenn wir deswegen einen Unfall erlitten; kz " ""6 aber sonst etwas zustoße, so werden die Herren treulich die Bünde halten. Bern besorgt, „es" es l V'" ^ Dauer keinen Bestand haben; begehrt daher, daß mau aller Fürsten und Herren müßig gehe; ^be den Gesandten des Kaisers und des Königs bereits mündliche Antwort gegeben, wobei es bleibe. 864 Juli 1537. Luceru, Unterwalden ob und nid dem Wald, Zug, Freiburg und Solothurn sind fast gleicher Meinung: Man habe dem Kaiser und dem König die Bündnisse bisher treulich gehalten und werde dies auch ferner thun; doch solle der Kaiser die Erbeinung mit Brief und Siegel zuvor erneuern und bekräftigen. Zur Hülfeleistung gegen die Türken müsse vorerst augenscheinliche Gefahr vorhanden sein; dann werde man alles thun, was frommen Christen zukomme, und wie es die Väter gethan. Dem König von Frankreich wolle man den Frieden und die Vereinung redlich halten, wenn er sie auch erfülle und das Ausstehende bezahle; er soll aber die Knechte nicht anders brauchen, als zur Beschützung seines Reiches und ohne Bewilligung keine Knechte wegführen. Uri stimmt zunächst wie obige Orte, fügt aber hinzu, es habe dem König Knechte erlaubt, doch nur zur Beschirmung der Lande, die zur Krone Frankreich gehören; wenn er sie mißbrauchte, so würde es dies nach Vermögen rächen. Dem Kaiser wolle es Knechte erlauben, aber nur gegeu die Türken und nicht wider Frankreich; eine Ueberschreitung würde es nicht unvergolte» lassen. In der Erbeinung soll das Wort „unterthänig" getilgt und ein anderes „freundliches" dafür gesetzt werden. Schwpz: die Sache» wollen ihm nicht gefallen, indem „es" iu die Länge nicht bestehen könne; weil es nöthig sei, darüber reiflich zu rathen, so habe der Bote Auftrag, die Antworten aller Orte in den Abschied zu nehmen, um sie vor die Landsgemeinde zu bringen. Glarus sei letztes Jahr etwas vorgeeilt, was man übel aufgenommen habe! darum soll jetzt der Bote die Antworten der andern Orte heimbringen, um eine geziemende Erklärung z» berathen. Basel hat voriges Jahr in Betracht der schwierigen Zeitumstände und seiner Lage den Beschluß gefaßt, seine Leute daheim zu behalten; dabei bleibe es jetzt. Schaffhausen will dem Kaiser die Erbeinung. buchstäblich halten, in Hoffnung, daß er sie auch halte, ihm aber keine Knechte zuziehen lassen, weil es solche nicht schuldig sei. Dem König von Frankreich will es sein rechtmäßiges Besitzthum schützen helfen. Appenzell hat noch keine Landsgemeinde halten können; es will indeß dem Kaiser die Erbeinung und dem König die Vereinung halten. — Nachdem man diese ungleichen Instructionen gehört und beinebens erfahren Hab daß einige Hauptleute mit den? König oder seinen Anwälten eine „scharfe" und inhaltschwere Verschreibung aufgerichtet haben, so hat man Copien davon genommen, zuletzt auch den Hauptbrief heraus gebracht, der übereinstimmt, und demzufolge keiner Gesandtschaft eine Antwort geben wollen, sondern die Sache wieder i» den Abschied genommen und dafür einen Tag nach Lucern angesetzt auf den 31. Juli. Schultheiß Golder von Lucern soll den Hauptbrief nach Lucern nehmen. Heimzubringen und dort zu antworten, ob man ih» den Franzosen wieder zurückgeben wolle. Den Gesandten wird bestimmt erklärt, sie sollen keine Knechte aufwiegeln oder wegführen, indem sie dadurch ihr Geleit brächen und man dann zu andern Maßregeln genöthigt würde. Nachdem der Bote von Bern angezeigt hatte, daß seine Herren ihre Antwort den Botschaften d^ Kaisers und des Königs besonders mitgetheilt haben und es dabei bleiben lassen, sind die Gesandten dck V Orte hierüber mißvergnügt gewesen und eröffneten, sie wollen in diesem Falle ihre Antwort auch in Abwesenheit der Boten von Bern abgeben; bisher sei es aber nicht der Brauch gewesen, daß über Angelegenheit^ gemeiner Eidgenossenschaft ein Ort seine Antwort hinter den andern durch abgegeben habe. Der Bote »o» Bern entgegnet, dieses sei in keiner schlimmen Absicht geschehen und wenn man die diesfälligen Gründe kcM»» würde, so würde man der Sache wenig Gewicht beimessen. Man giebt hierauf denen von Bern in den Abschufte wollen ihre Herren veranlassen, daß fürder solches nicht mehr geschehe, sondern Angelegenheiten geineiU Eidgenossenschaft gemeinschaftlich und gütlich miteinander verhandelt werden; was aber die von Bern »dck irgend ein Ort in besondern Angelegenheiten mit Fürsten und Herren verhandle, verlange man nicht zu kett»^' I. Schultheiß Golder berichtet, es gehe das Gerücht, daß die lucernischen Hauptleute und andere sich Juli 1537, 865 Wnmen verschworeu hätten; sie erklären dies aber für eine Verleumdung und wollen jeden berechtigen, der Mches von ihnen rede. »». Die Hauptleute entschuldigen sich wegen des oberwähnten Briefes, dieser habe urchaus nicht die „Meinung" (die man darein lege?). Als der König ihnen Urlaub gegeben und etliche nicht Mben heimkehren dürfen, habe der König sie bestellt und ihnen versprochen, jemand zu den Eidgenossen zu . um mit den Herren zu handeln:c. Sie haben diesen Brief nie lesen hören und nicht gewußt, was "un stehe; sie lütten daher, ihnen in Gnaden zu verzeihen, wenn sie gefehlt haben; dann werden sie es nicht '"lcder thun. »». Schultheiß Golder bemerkt, da ein Aufbruch zu besorgen sei, solle niemand Knechte aus Indern Orten wegführen; dasselbe bringen Zürich, Bern und Solothurn in Erinnerung. «. Die französische ^saudtschaft bringt vor, wie die kaiserlichen Truppen in der Picardie vordringen, die Stadt St. Paul mit ^urm erobert, geplündert und Alles getödtet, die Stadt „Memaröl" (Montmirail?) verbrannt und sich vor »^herivangen" (Thcrouannes?) gelegt haben; der König ermahne nun die mit ihm verbündeten Orte, ihm KN' Beschützung seiner Krone und seiner Person Knechte zu bewilligen, und bitte auch Zürich und Bern, den 6'ieden zu besichtigen und den auch zu halten, da er zu Murten und an andern Orten auch „habe helfen Zollen." H». Dieselbe Botschaft beschwert sich, daß die kaiserlichen Gesandten den König vor den Eidgenossen ^»»gliinpfen, namentlich durch die Lüge, er habe die Türken veranlaßt, in die „Christenheit" einzufallen, Bündinß mit ihnen gemacht u. s. w. Sie müsse erwiedern, daß der König ein frommer tugcndreicher ülst sei, der allezeit Gott vor Augen gehabt lind bis an sein Ende haben werde. Im Gegcmheil sei der wo^ ^ Einfall der Türken schuld; um sich selbst zu erhöhen sei er in des Türken Land eingefallen, er einen türkischen Unterthan, nicht einen Christen, zum König eingesetzt, und zwar um einige Rosse und d^. öw" Geschenk zu erhalten. Wenn jetzt wirklich der Türke einen Einfall gemacht hätte, so solle k Kaiser das Heer in der Picardie gegen ihn führen, «j. Die Boten der V Orte haben sich dahin vereinigt, Ab; französische gewichtige Goldkrone nicht mehr gelten soll als 26 Btz. weniger 1 Schilling, i . Der von St. Gallen und Abgeordnete der Grafschaft Toggenburg bringen abermals ihren Span wegen des W iu weitläufigen Vorträgen au. Beide Parteien sind instruirt, wie auf dem Tage zu Wyl, so daß eine ^ > iche Ausgleichung nicht zu hoffen ist. Lucern und Schmyz wollen dem Abt auf seine Mahnung zum Recht K fen, Zürich und Glarus nochmals den Weg der Güte versuchen. Da der Anstand schon länger als ein ^ K dauert, so hat man beschlossen, der Abt soll auf nächstem Tage zu Lucern den Boten der IV Orte an- gen, xx unparteiischen Richter vorschlage und mit wem er das Recht zu brauchen begehre; deß- ^' )M sM,i die Toggenburgcr ihre Richter vorschlagen. Dann will man das Weitere ordnen, damit der werde. 8. Jeder Bote weiß zu sagen, wie man einen Prädicantcn, Herrn Heinrich Seyler, Hab ^^"^ü ^n ökr Psrund gewisen und um 20 Gulden gestraft hat, weil er unter anderm gepredigt scill^ »Ach got, wie groß jamer und not ist jetz uf erden von unser siind wegen, und wil es niemand fi»d^' fürten sind all zu Wölf worden, unsere seelsorger, die sich des regiments der kilchen annement, Verräter worden, die dwahrheit nidertrucken; unsere schutzherrcn sind fyend worden; unsere leerer sind nüt svlt" worden. Wie wil es uns doch zuletst gan, wen wil doch der gütlich zorn ufhörcn. Darumb ve b? linderlaß piten." t. Die von Freiburg sollen mit Hans Reif sel. Erben und Freundschaft ^chaffeu, daß sie gegen die Franzosen nichts Thätliches vornehmen, sondern, weil sie sich zum Recht er- kn, den Nechtstag auf St. Verencntag (1. September) abwarten und bedenken, daß sollst gegen den Eid- die in Frankreich sind und wandeln, ebenso begegnet werden möchte. «. Die von Schweiz sollen Manien der IV Orte ihre Botschaft nach Rapperswpl schicken und dort tapfer reden: I. in Betreff des 10S 866 Juli 1537. Bodmers sel. Geinächt, daß es vor Gott und der Welt unbillig sei, daß einer seineu leiblichen Bruder enterbe und andern Freunden „mache". 2. Da die von Rappersivyl geredet, sie hätten ein Stadtrccht und kein Dorfrecht, soll man sie fragen, ivarum sie solches geredet; denn man glaube, das sei aus Verachtung gegen die Obern der IV Orte geschehen. 3. Soll man ihnen vorhalten, daß sie ungefähr vor einem Jahr ohne Wisse» und Willen der IV Orte die Basler Münze verrufen haben, wozu sie nicht befugt gewesen. Ihre Antwort ist auf nächstem Tag zu berichten, v. Der Venner von Bern eröffnet, daß seine Herren in letzten Jahren vo» den VII Orten und dein Meister des Johanniterordens die Herrschaft Biberstein erkauft und 2000 Gulden baal darauf bezahlt haben und das Fernere auszurichten erbötig seien. Es hätten dann die von Zürich den Kaufbrief besiegelt, nicht aber der Oberstmeister; man bitte daher, diesen zur Besicgelung zu vermögen. Es wird das dem obersten Meister berichtet, mit dem Gesuch um beförderliche Antwort, Der Bote von Ber» bringt ferner vor, es sei auf dem letzten Tag ein Hauptmann von Frauenfeld bestraft worden. Da derselbe wider Eid und Ehre gehandelt, die Sache somit malefizisch sei, so gebühre denen von Bern Antheil an der Buße. Die VII Orte entgegnen, die Stadt Frauenfeld stehe mit hohen und niederen Gerichten einzig ihnen z»/ zumal sie solche lauge bevor die von Bern, Freiburg und Solothurn Antheil an der Landgrafschaft erhalte», innegehabt, weßwegen denen von Bern kein Antheil an den betreffenden Bußen gehöre. Der Gesandte von Solothurn eröffnet instructionsgemäß, wenn einige Orte die Pension abholen lassen wollen, sei er auch ermächtigt, zu einer solchen Botschaft mitzuwirken, z Die Boten (von Solothurn) wissen, daß die VI Orte ihnen gerathen, es sollen die von Kriegstetten die von Bern freundlich bitten, ihnen die Messe zu bewillige», und dann die Antwort denen von Solothurn eröffnen, die dann nach Umständen weiter Raths pflegen werde»- Während der verflossenen Jahre haben die V Orte den Chorherren von St. Verenastift zu Zurzach bewilligt, vom Grafen Rudolf sel. von Sulz 400 Gulden auf die Niedern Gerichte und Zugehörde von Kadcl- burg aufzunehmen; es ist dann dieses geschehen und haben diese 400 Gulden „iren etlich" unter einander selber getheilt. Nachdem dann die Eidgenossen („wir") befohlen, diese 400 Gulden wieder zurückzuerstatte», der Graf zwar anfänglich deren Annahme verweigern und die Gerichte zu Kadelburg behalten wollte, dieses aber die Orte ohne Recht nicht zugaben und hierauf Graf Hans Ludwig von Sulz die WiederanhandnalM des Geldes sammt dessen Zinsen bewilligte, haben Propst und Capitel von Schultheiß und Rath zu Bade» eine Summe Geldes entlehnt und dafür den Weinzehnten, den die Stift zu Klingnau besitzt, eingesetzt. M nun einige Chorherren jene 400 Gulden unter sich getheilt haben, so erkennen die Gesandten der VIII alte» Orte, jene Chorherren, welche das betreffende Geld unter sich getheilt, sollen dasselbe in ziemlichen Zeiten »»^ Jahren, wie der Landvogt zu Baden diese bestimmen wird, nebst Zinsen wieder erstatten und der Stift ilflk Zinsen und Zehnten lösen, ohne Nachtheil derer, die nichts erhalten haben oder nachher auf die Stift kommen sind. Erben Verstorbener sollen das, was „ire Herren" erhalten, nebst Zins unverzüglich ausrichte»/ damit kein weiterer Zins auf sie laufe. Stiftsarchiv Zurzach. Abgedruckt i» der Argovia lStit uud tSSS, S. SS Nr. SS. Der Aet, iu Urlundensorm, gesiegelt vom Landvogt Baden, Andreas Schinid, Panuerherr und des Raths zu Ziirich, datirt vom SS. Juli (Donnstag nach St. Margrethen). »«.. Eine Botschaft der Neugläubigen zu Frauenfeld beklagt sich, daß diese während einiger Zeit ei»es Prädicanten mangelten, ungeachtet gemäß ertheiltem Abschied der Abt in der Reichenau ihnen auf seine Kosb'" einen Prädicanten bestellen sollte. Dagegen antwortet der Gesandte des Abts Marcus, er habe die Neugl»»' bigen stets mit einem Prädicanten versehen, mit Ausnahme einer gewissen Zeit, während welcher der Prädic»»^ krank war und der Abt, ungeachtet er sich um einen beworben, keinen habe erhalten können, weßhalb er Neugläubigen befohlen, sich selbst um einen solchen umzusehen. Zudem seien daselbst noch zwei Prüdicaut^ Juli 1537. 867 "uf zwei Pfründen, wodurch sie in und außerhalb der Stadt hinreichend versehen seien, so daß der Abt beraube, der Pfarrer könnte aus dem Theil des Pfarrgutes, den er bisher für den Prädicanten verwendete, >ur sich Helfer bestellen; könne dieses nicht platzfinden, so möge wenigstens verfügt werden, daß der >Mrer nicht soviel wie bisher für den Prädicanten auswerfen müsse, da jener alle Kosten zu tragen habe. ^ wird hierauf beschlossen, der Landvogt soll den betreffenden Abschied und den Landfrieden vor sich nehmen. Parteien verhören und ihren Streit entscheiden, wie ihn billig und recht bedünke. Diesem Spruche soll üachgelebt werden. a.A.?hurga>>: Miscellen, Fiauens-Id betressend, Bd. I. S.LI«. B-sirg-It vom Landvogt zu Baden, Andreas Schmid. (Copie). Der Spruch des Lnndvogts erfolgt nw 27. Juli (Freitag nach St. Jacob). Ebendaselbst, S. 217. Verhandlung wegen zweier Wettinger Mönche; siehe Note. Lv» Verhandlung betreffend Sibille Schenkenpürlin; siehe Note. Verhandlung der evangelischen Städte über ihr Verhältnis) zu den Ständen des schmalkaldischen -Sundes; siehe Note. «v. Weisung an den Landvogt zu Baden, daß er an den Fähren das Überführeil der Reisläufer ver- > siehe Note zum Abschied vom 8. October, I». Im Zürcher, Berncr und Baslcr Abschied fehlen n, q, t; im Schwyzer n, r; im Freiburger n, ii, i'; im Solothurucr i», » ; im Schaffhauscr n, »», r; s aus dem Zürcher, Berner und Schaff- hauser Abschied; t aus dem Freiburgcr; n aus dem Schwyzer; v, aus dem Bcrner; x, ^ aus dem ^olothurner. Der letzte Satz von Ic, betreffend die Stimmung der V Orte gegen Bern, ist dem Berner Abschied eigen. Im Schwyzer Abschied hat eine neuere Hand das etwas verblichene Jahresdatum mit xxxv restaurirt und übereinstimmend damit der Archivar den Umschlag mit IS. Juli 1535 überschrieben; ein anderes Archiv- utum giebt sogar die Jahrzahl 1530. — Das Gesandtenvcrzeichniß im E. A. A. gicbt die Gesandten l'w Zürich und Glarus nicht. Den Namen des Zürcher entnehmen wir aus dortigem Justructionsbuch 1535—43, t. 158. Zu Ic. 1) Die Lucerncr Sammlung enthaltet zwischen dem Abschied vom 24. April und 12. Juni 1537 unter andern Acten einen Vortrag des kaiserlichen Botschafters Marnold, datirt Luccrn den 14. Juli. Eine U'chivübcrschrift a toi-Ao bezeichnet ihn als Vortrag vom 16. Juli; eine Randglosse fügt das Datum vom Juli a». Sein Inhalt geht dahin: Mitthcilnng der Briefe des Kaisers. Die Ankunft des Türken sei nun !W>viß, zeitig vM Frankreich schäme sich nicht, öffentlich zu sagen, dies gefalle ihm, und mache sich enieu Ruhm daraus; deßgleichen seine Diener. Er wolle nun Knechte der Eidgenossen, um mit dein einen Hilfen nach Italien, mit dem andern nach Navarra und Catalonien zu ziehen, erwarte dort die Armada des Märken und gedenke seine Flotte zu Marseille derselben anzuschließen, damit der Kaiser in Italien keinen Widerstand thun könne . . . Die Eidgenosse» mögen nun in ihrem Gewissen erwägen, ob es mit ihrer Ehre lind der Wohlfahrt des Vaterlandes verträglich sei, dem Franzosen in dieser Zeit ihre Unterthancn zuziehen »u lassen; wenn sie auch geduldet haben, daß voriges Jahr ei» Aufbruch nach Frankreich geschehen, so können ße es wenigstens jetzt nicht entschuldigen, wenn die Ihrigen gegen den Kaiser zögen. . Diesem thätc es wahrlich leid, gegen sie kämpfen zu müssen; daher mögen sie verhüten, daß ihre Leute dem Franzosen dienen; e>u> solüx,, sjx diesem solche Gunst erweisen, so müßte man glauben, sie selbst hätten zu dein unseligen Vor- Mben des Türken ihren Willen gegeben, was nicht zu glauben sei. st.A.Luc«,,.-Mg.Abse von Basel mit dem Gute der Gotteshäuser nicht; in der Karthause seien noch „ehrliche" Väter, die die Haushaltung, das Einnehmen und Ausgeben, besorgen. Endlich sei die Sibille schon von ihrem Vater scl. "ut ähnlichen Zumuthungen abgewiesen worden; man möge dieselbe auch jetzt anweisen, sich ruhig zu halten. (Vergl. Abschied vom 12. Juni. KIc.) K,A. B°s-u Abschiede iss'-uis». Zu »I«I. Die Instruction von Basel besagt, man sei einverstanden, den schmalkaldischen Ständen ein slrundliches Dankschreiben zu übersenden. Demselben sei beizufügen, daß von vr. Martin Luther noch keine Antwort erfolgt sei; sobald diese anlange, werde man sich wcitcrs vernehmen lassen. (Vergl. Abschied vom Juni, »!>> > i K.A.Bascli Abschied- I5Z7-!SZ!>. STS. Wer«. 1537, 22. Juli. Staatsarchiv Bern: HnsinictionSbuch a, k. I«7. des und Burger zu Bern antworten auf eine Supplic derer von Lausanne unter Anderm: In Betreff Vurgrechts mit Freiburg sei zu erinnern, daß vor einigen Jahren Freiburg dieses Burgrecht herausgeben e und deßwegen Rechtstage zu Peterlingen gehalten wurden; daß ferner unlängst die von Frciburg die sanner nicht (mehr) Burger genannt haben; daß auch Frciburg den ewigen Bund, den es mit der Stadt ein hatte, durch Übersendung des Bundesbriefes aufgegeben habe und daß endlich die von Wiflisburg müssen. Es sollen sich demnach die von Lausanne nicht beschweren, das Burgrecht, das >ve ^ Anzahl Jahre eingegangen war, zu gnittiren. Sollten sie deßwegen an ihrer Ehre gekränkt ^», so wollen die von Bern sie „erretten" und solches „versprechen." ST« Wer,,. 1537, 25. Juli. Staatsarchiv B-r» : RathSbuch Nr. 2S0, S. I5b. Vor dem Rathe zu Bern bitten Gesandte von Wallis, im Anschluß an die frühere Verhandlung, »tan der, '^cn, sondern wollen es mit dem Haupthandel ins Recht setzen, welcher Theil bis zu Austrag des Rechtens ^ »löge denen von Wallis das nach Chillon gehörende „Gut" überlassen; geschähe das nicht und müßte ^Handel ans Recht kommen, so können sie sich nicht herbeilassen, die von Bern (voraus) in den Posseß 870 August 1537. im Besitz zu verbleibe» habe. Wegen der Genfer haben sie keinen andern, als den früher eröffneten Auftrag. 2. Der Rath antwortet, man wolle die Freundlichkeit versuchen, zu welchem Ende beide Parteien auf de» , 15. August ihre Zugesetzten und andere Biederleute in Virus haben sollen; wenn man da sich nicht vergleichen könne, so wolle man in Betreff eines Obmanns verhandeln. Beinebens mißfalle denen von Bern, daß die von Wallis sie bei den Eidgenossen verklagt haben. SS? Lucern. 1537, 1. August (Mittwoch Viucula Petri). Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch. N. 1, k. 69. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 13, t. 227. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg.Absch. Nil, S. 1^' LandeSarchiv Schwyz: Abschiede. KantonSarchiv Bafel: Abschiede 1537—1539. KantonSarchiv Freiburg: Abschiede Bd.öS, 5.S0. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 21. KantonSarchiv Schaphausen: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater. Bern. Hans Pastor, Venner und des Raths. Basel. Bernhard Meyer. Freibürg. (Ulrich) Nix. Solothurn. Hans Doben, des Raths. (Andere unbekannt). « Auf letztem Tage zu Baden sind verschiedene Artikel betreffend die Mißbräuche in den ennetbirgische» Vogteien in den Abschied gefallen. Dennoch haben nicht alle Boten deßhalb Instructionen erhalten. Einige Orte wollen es gänzlich bei dem alten Herkommen bleiben lassen; andere haben ihren Boten gar nichts befohlen; die übrigen sind der Ansicht, daß die Bußen den Obrigkeiten und nicht den Vögten gehören; etliche schlagen vor, darüber eine Verordnung zumachen; andere rathen, die Sache bis auf die nächste Jahrrechnung zu verschieben, dann einen Ausschuß zu bestellen und dessen Gutachten heimzubringen. Dabei zeigt der Bote von Lucern an, der Schultheiß Feer, alter Vogt zu Lauis, versichere, daß die von Verboten fallenden Buße» früher von den Vögten verrechnet worden seien. Die Sache wird nochmals in den Abschied genommen, damit man auf dem nächsten Tag einen bestimmten und einhelligen Beschluß fassen könne. I». Der Fiscal zu Luggarus, der sich mehrfach vergangen hat, wird auf den nächsten Tag citirt, um ihn nach Gebühr zu strafen, v. Da es sehr häufig vorkommt, daß ennetbirgische Angehörige die Urtheile, mit denen sie beschwert sind, auf Tage» appelliren, so daß oft in einer Sache mehrere Urtheile ergehen, wodurch beide Parteien in große Kosten geführt werden, so wird erkannt, daß hinfort auf Tagen niemand das Recht aufgethan werden soll, der nicht von seinem Vogt oder seiner Commune genügende Bescheinigung bringt, daß er im Rechten verkiirzt sei. Den Vögten wird dies schriftlich mitgetheilt, damit sie die Leute zu warnen wissen. «I Die von Baden waren letzthin geheiße» worden, die Frau und die Mutter (Hauptmann) Überlingers fortzuweisen. Nun schreiben dieselben, dieser Befehl trete ihren Freiheiten und Gerechtigkeiten zu nahe, man möchte einen Aufschub gestatten bis auf nächste» Tag zu Baden, wo sie genügenden Bericht geben wollen. Antwort: sie sollen jene Weiber von sich aus fortweisen, indem man sonst genöthigt wäre, in der Sache zu handeln. Heimzubringen. «. Betreffend den Ka»l der Güter des Gotteshauses Wettingen macht der Bote von Basel die Anzeige, mau habe den Preis zu hoch angeschlagen, denn es sei bei weitem nicht so viel vorhanden, als angegebeil worden; die Stadt wolle aber geben, was billig sei. Es wird eine Abschrift des von Basel eingelegteil Inventars dem Abte zugeschickt >»^ dem Begehreu, daß er sich näher erkundige und auf nächstem Tag Bericht gebe. Da bemerkt wird, es se>e» viele Widemstücke unter jenen Gütern, so ist heimzubringen, ob man den Kauf bewilligen wolle oder nicht' 1'. Über das Anerbieten des Schreibers Nacius im Rheinthal, sein Haus gegen die baufällige Wohnung des Vogtes zu vertauscheil, meldet nun der Landvogt, daß derselbe noch 300 Gulden herausverlange, empffehst 811 August 1537. AUgU?l übrigens den Tausch als zweckmäßig und vortheilhaft. Man findet aber den Preis zu hoch und will ihm 200 Gulden bieten, zahlbar in zwei Jahren, und zwar in Baar, nicht in Grundstücken. Heimzubringen. Der Bote von Bern zieht an, es sei vor einiger Zeit ein Landsknecht als Aufwiegler von Knechten zu Frauenfeld verhaftet und das auf ihm gefundene Geld, 200 Kronen, unter die VII Orte vertheilt, an Bern aber nichts verabfolgt morden, obwohl dies ein malefizifcher Handel gewesen. Damit es übrigens in Zukunft wisse, was es fordern dürfe, und nicht mehr verlange, als ihm wirklich gehöre, so wünsche er "ne Abschrift des Briefes über die Bogtei im Thurgau zu erhalten.' Hierauf wird dem Boten von Bern üi den Abschied gegeben, seine Herren wissen wohl, daß sie hierin und besonders in Händeln, welche Verbote betreffen, keine Gerechtigkeit haben; daher mögen sie die VII Orte in dieser Sache unangefochten lassen. ^ Der Bote von Solothurn eröffnet, die von Kriegstetten müssen der heiligen Amter entbehren, weil Bern k'us Malefiz daselbst habe; der Eidgenossen Rath zufolge habe es sich an Bern gewendet, mit dem Gesuch, ^"selben gütlich die Messe zu erlauben; dies sei aber abgeschlagen worden; da die Leute darum rechten wollen, bitte es um feruern Rath. Es ivird für dienlich erachtet, daß die von Kriegstetteir Bern das Recht anbieten vor den Eidgenossen. Heimzubringen, um für den Fall, daß Bern dieses verweigerte, bei Gelegenheit Antwort geben zu können. I. Aus Anlaß der Verschreibung, welche die Hauptlcute mit dem König von Frankreich gemacht, eröffnet Zürich, es bitte zum höchsten, zu bedenken, daß aus diesem Kriegen und GUd. uehnren nichts Anderes erwachsen könne als Zerstörung des Vaterlandes und der Freiheiten und Herrlichkeiten, welche die Voreltern mit so großer Roth und Arbeit erworben; schon sei es so weit gekommen, daß memge private sich unterstehen, in der Eidgenossenschaft zu herrschen und das Ansehen der Obrigkeiten zu vernichten, ^'Uin ermahne es uns nochmals dringend, von den fremden Fürsten und Herren abzustehen und sich da-5 ^'be der Väter lieber sein zu lassen, als jei^e Herren, wenn es noch nicht zu spät sei; wenn aber die Eid- ^wssou an diese und die frühern Ermahnungen sich nicht kehren wollten, so müßte Zürich für sich selbe lle», und würde dann auch nicht verpflichtet fem, ihnen in der Gefahr Beistand zu leisten; in allen andern Tmgen wolle es die Bünde treulich halten. Ein gleiches Ansuchen stellt der Bote von Basel im Austrag stiller Obrigkeit. Ii,. Georg von Hewen und Veit, Herr zu Sax, verantworten sich, jener mündlich, letzterer m>riftlich^ über eine Äußerung, die sie gegeil die Hauptlcute gethau haben sollen; sie bieten jedem gebührliches "cht, der sie deßhalb ansprechen wolle. Damit begnügt man sich und findet es an den Hauptleuten befrcm - 'daß sie fg ungeschickt handeln und deßhalb erst noch redliche Leute behelligen. I. ^nr die . ntivorteii ^ ben Kaiser und den König von Frankreich lauten die Instructionen wie folgt. Zürich. Es ' ei e >ei feiner ^ten Erklärung und wolle so weit möglich versuchen, die Seinen gehorsam zu behalten. Bern im ic r """"3 und den Frieden redlich halten, jedoch unbeschadet seiner Reformation. Uri bestätigt u. Kurze d.e ^ Baden gegebene Antwort. Schwyz ist durch den Brief, den die Hauptleute ... Frankreich gegen die ZWeinlUlg aufgerichtet, und durch andere Ursachen zu der Überzeugung gelangt, datz mau ein r>'g dmFrXdm »b.l ,md »XErwmmg ,m. d,m soll dX Mtimmg d-r «»dein O-X »»IM» >mi> h-imw»«-», »ub-n »b'> Z ' > «W «hmd,r», das, irg.nd »in H.rr dX »ixchx w,»s»lM! de««-»»» >°»x »>»» dx l»I» -» B.u , ^««S. S °I °.h.m. „..d m. .»d«,. 0rxu «°hl b.«°ch-» '«dw »Id.» .M d.m K°».g d..V.rm,»»g °uI- d.» FrXd... »»d dX «.»».mg h»lw» JUS E -.i°u«m. wu »MUS dx B.-..»uu» und m w. d.s Buchs,»d.us j» I.»lX». sx dchchnch... »x °.».u du Tu-X» "'d »Ms. I-b»Id dXG-s°hr M-.u- find., d.u UrMung d.. s«.d.l 872 August b537. einzig im Geld und nicht in der Ehre; darum stellt es die Bitte, daß man sich in der Sache vereinbare, die Knechte daheim zu behalten; im Übrigen will es einstweilen dem Kaiser und König weder zu- noch absagen, Basel bleibt bei der frühern Antwort, daß es niemand Knechte bewillige. Freiburg bestätigt die kürzlich gegebene Antwort, daß es nämlich die Erbeinung und die Vereinung halten wolle; doch soll der König zuvor auch „halten und zahlen." Solothurn verweist einfach auf seine Erklärung zu Baden. Schaff' Hausen will die Erbeinung dem Kaiser treulich beobachten; dem König will es Knechte bewilligen zur Beschirmung seiner eigenen Lande. Appenzell äußert sich ungefähr gleich; wenn aber der König die Knechte nach Mailand führte, so würde es mit andern Orten darüber zu Rath werden; gegen die Türken will es Beistand leisten, wenn sie wirklich vorhanden sind. Lucern hat sich entschlossen, dein Kaiser die Erbeinung zu halten und mit andern Eidgenossen gegen die Türken zu thun, was frommen Christen geziemt, wenn die Gefahr erwiesen ist. Sodann beantragt es, mit „dem Herrn" zu reden, es seien der vielfältigen Verheißungen, die noch nie gehalten worden, genug; wenn der König solche nicht halte, so werde es dieser Sache wegen keine» Tag mehr besuchen; wenn er aber das thue, wozu er verpflichtet sei, so werde Lucern den Frieden und die Vereinung treulich halten. Weil indeß die Verschreibung mit den Hauptleuten der Vereinung zuwider sei, so solle dieselbe widerrufen werden. Man soll auch den Gesandten einschärfen, daß sie die Angehörigen i» den gemeinen Vogteien und anderswo nicht aufwiegeln. Weil die Instructionen abermals verschieden ausgefallen sind und kein Bote gern von der seinigen weicht, so hat man keinen „durchgehenden" Rathschlag fasse» können; weil aber die von Lucern, Nri, Zug, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell nahe zusammenstimmen, so ist verabredet, daß diese Orte den beiden Fürsten gemeinsam antworten mögen; die Boten von Fred bürg und Solothurn wünschen jedoch hiezu noch besondere Vollmacht einzuholen, i»» HIV Orte). Der Spa» zwischen dem Abt von St. Gallen und den Toggenburgern wird vorgenommen. Dem letzten Abschied gemÄ werden die Toggenburger aufgefordert, ihre Nichter zu uamseu; sie antworten, der Abt solle zuerst eröffne», ob ^ mit ihnen oder jemand anderm das Recht brauchen wolle. Auf diese Frage eröffnen dessen Gesandte den Auftrag, zuvor Zürich und Glarus als Schirmherren aufs dringlichste zu bitten, den Inhalt ihrer Verträge mit dem Gotteshaus zu bedenken und die Toggenburger von dem Kauf abzuweisen; dann sei er bereit, über ihre Beschwerden gütlich handeln zu lassen; wenn aber diese Bitte nicht verfienge, so wüßte er mit niemand anderm das Recht vorzunehmen, als mit den zwei Orten, die den Kauf gestattet haben; für diesen Fall bitte er Lucern und Schwyz, ihm pflichtgemäß zu demselben zu helfen. Diese Orte stellen nun an Zürich u»d Glarus die Frage, ob sie weitere Eröffnungen zu machen hätten; sie haben jedoch keinen andern Befehl, als anzuhören, was für Richter vorgeschlagen würden; sie meinen übrigens, daß sie nicht ins Recht gefaßt werde» können, und treten aus. Lucern und Schwyz versuchen zu Mitteln, aber ohne Erfolg. Schließlich bringen ^ an die zwei Orte die Meinung, es wäre ihnen das allerliebste, wenn das Recht vermieden würde; dar»»" möchten Zürich und Glarus die Toggenburger bewegen, den streitigen Kaufbrief herauszugeben und den Schirl orten die schuldige Pflicht zu erweisen; sofern dann Späne und Beschwerden zwischen beiden Parteien entstünden, wolle man im Verein mit Zürich und Glarus dieselben in Güte zu erledigen trachten; die zwei sollen bedenken, daß das Recht viel Kosten, Mühe und Arbeit und wenig guten Willen bringe; wenn ab^ auf gütlichem Wege nichts zu erreichen sei, so sollen sie sich berathen, wie sie dem Abt Recht gestatten wollet und auf nächstem Tage Bescheid geben, ob sie die Auslieferung des Kaufbriefs erwirken, oder wie sie ^ dem Abt gegenüber verhalten wollen. 11. Die Hauptleutc gebe» eine schriftliche Verantwortung ein und bitte», dieselbe heimzubringen. Darauf wird ihrer Bestrafung halb beschlossen, solche jedem Ort anheimzustellen, August 1537. . ^ dazu Fug und Recht zu haben glaube; nachher will mau über die aus den geineinen Vogteien verfüge,:, sich gebührt. «. Lucern zieht abermals an, es soll niemand seine Angehörigen wegführen; denn es werde ^Übertreter an Leib und Gut bestrafen, z». Junker Cornel Schultheß, Vogt zu Kaiserstuhl, dankt den DNen in: Namen des Bischofs von Constanz. Was er weiter angebracht hat, weiß jeder Bote. Vortrag der französischen Botschaft, ü. ä. Lucern 30. Juli; siehe Note. > Entschuldigung der französischen Anwälte wegen der Hauptleute; siehe Note. Im Zürcher Abschied fehlen x, I», p, q; im Berncr f, Ii, in, p, r; im Schwyzcr im Basler m, p, r; im Freiburgcr und Solothurner <1—?, Iii, I» i ; im Schaffhauscr v—I», m, z,—I . Die Namen der Gesandten von Zürich aus dortigein Jnstructionsbuch 1533—43, k. 142; die der Berner aus dortigem Jnstructionsbuch 0, k. 141, 149; der des Basier a tsrAv des Baslcr Abschieds; der des Frci- "rger aus dortigen: RathSbuch Nr. 55 von: 2ö. Juli; der des Solothurner aus dortiger Instruction, Abschiede Bd. 21. Zu li. Zu beachten ist die Basier Instruction: Die Boten sollen sich mit denen von Zürich, Bern und chaffhansen unterreden, sehen, welche Instructionen dieselben haben, und wenn sie solche besitzen, die Sache mit Ernst vor geineine Eidgenossen bringen; andernfalls sollen sie eröffnen, wie man großes Mißfallen habe, aß es in den cnnetbirgischcn Vogteien so kläglich zugehe, wie Übclthätcrn und Todtschlägcrn um kleines Geld as Land geöffnet werde und das Unrecht ungestraft bleibe; dabei sei es um die bei den Jahrrechnungen vor- onimenden Rechtfertigungen ein jämmerliches Ding; wie da von den Parteien Geld genommen und das Recht "so anft werde; was immer die Eidgenossen zu Baden („hieußcn") verordnen, so mache» doch die Boten, welche Mcinkomnicn, was sie wollen; auch in vielen andern Sachen sei das Gcldnchmen in: Brauch, so daß, wenn '^scs nicht abgestellt werde, man große Strafe» Gottes auf sich ziehe. Wenn aber die Sache aus dem alten "ch:ot fortgehe, werde man sehen, was zu thun sei, „dann also die jämmerliche ding nf sich laden und für und ur stch darin steke» und gegen gott sich darin dermaßen versündcn, wölle (denen zu Basel) gar »it gelegen sin." K. A. Basel: Abschiede ISZ7—Z9. Zu I. Der Berner Abschied, der die Instruction der Berncr Gesandten für diesen Punkt vollständig scl^ki"""^' ^ sei in keiner schlimmen Absicht geschehen, daß Bern seine Antworten früher den Bot- . st Arbeit gegeben, Friede und Freundschaft mit dem Kaiser zu habe», sofern dieser ihm zurückgebe, was ih>» gehöre, dies aber nie erreicht. Er bitte nun die Eidgenossen, den Anträgen der kaiserlichen Gesandten ke>» Gehör zu leihen und durch die Erbeinung, die nicht einmal bestätigt und besiegelt sei, sich nicht irren s» lassen; denn wofern sie diesen Tractat gehörig „ausrechnen," so werde» sie ihn nachthciliger finden als irgc'st etwas Anderes. Schon zum dritten Male begehre der König Kriegsvolk gemäß der Vereiuung gegen einen Felder in seiner Wuth nichts schone, weder Weiber noch Kinder und Greise, weder seine eigenen Versprechung^ noch Kriegsrecht achte, indem er Plätze, die sich mit Capiteln ergeben, plündern und verbrennen lasse; ärg" könnten die Ungläubigen nicht verfahren; gegen diese sollte der Kaiser das Gift verwenden, das des Kön'^ ältestem Sohn gegeben worden .... Die Eidgenossen können wohl crmessen, daß der Kaiser, wenn er dem König fertig geworden, zuerst sie verderben werde, um sie wieder unter das Joch zu zwängen, unter de»' sie früher geseufzt; denn er habe die Schwertstreiche nicht vergessen, die ihre Väter den Seinen beigebracht darum sollen sie den süßen Schmeichelworten ihres alten Feindes nicht trauen, und sich dadurch nicht weichen" lassen, dem König das Verheißene nicht zu leiste»; sie sollen betrachten, daß sie mit dem König st» seien, so daß ihnen niemand etwas anhaben könne, und wohl zusehen, daß sie nicht einen Löwen unterhalt»»- der sie zuletzt verschlingen würde; daher sollen sie sich an den König anschließen, der nur Gutes im Sin»» habe. Ferner müsse er sich über die Grafschaft Burgund beklagen, die nach Vermögen wider den K»»^ handle und den Vertrag nicht achte, den er auf der Eidgenossen Gesuch mit ihr gemacht; denn burgundist^ Edelleute und Andere stehen in der Picardie als Feinde, und der kaiserliche Gesandte, der Herr von Mar»»^' der aus der Grafschaft komme, mache Umtriebe aller Art und schmähe den König. Daraus mögen die Est genossen erkennen, ob jener Vertrag ihm gehalten worden und ob er nicht mit gleichem Rechte denselben brechen könnte. — Noch eins: Der Bote des Kaisers sage, der König werde die verlangte» Knechte >>»i Spanien, Catalonien und Navarra führen, um diese Länder zu bekriegen; das sei gar nicht wahr; »»^ August 1537. 875 nommen aber, er wollte seinen Schivager in sein Königreich Navarrn, daS seinem Vater durch den Kaiser ohne Recht entrissen worden, wieder einsetzen, so stünde ihm das immer noch besser an. als dem Kaiser, was cr in Barbarien gehandelt, was den Christen nichts Anderes als Schaden bringe. Er bitte nun die Eidgenossen u»i freundliche Antwort. Zu i. Beim Luceruer Abschied vom 23. Jnlsi daneben im St. A. Bern: Allgemeine eidg. Abschiede UU, S. 37: K.A.Basel: Abschiede 1537—39, nach dem Abschied vom 19. Octobcr 1537 liegt folgende »Entschuldigung von wegen der französischen houptlüten." Er habe sich auf der letzten Tagsatzung zu Baden bewegen lassen, einen Brief herauszugeben, der mit etliche» Hauptleutcn aufgerichtet worden, vernehme nun aber, daß derselbe so gedeutet werde, als ob dieselben ihm etwas geschworen hätten, was wider die Gewalt der Obrigkeiten sei, und das; diese mit Strafen einschreiten wollen. Das würde „ein Handel soviel ruch", daß der König ihn nicht gut aufnehmen könnte, da gewiss kein Theil beabsichtigt habe, etwas wider die Rechte der Eidgenossen und die Tractate zu thun. Die Sache verhalte sich vielmehr so: Nachdem der Kaiser aus der Provence und sein anderes Heer aus der Picardie abgezogen, habe der König, u»i die Kosten zu sparen, seinem Kriegsvolk Urlaub gegeben, auch den Eidgenossen bis auf 4Ein> Mann, abci fpäter auch diese entlassen; da haben dann einige Hauptleutc Ersatz für den schaden öegehrt, den sie zu Hause erlitten, und geklagt, sie wüßten nicht wo aus; darauf habe der König sich entschlossen, sie bei seiner Person zu behalten, ihnen einen „Stat" zu ihrem „Aufenthalt" angewiesen, bis auf die Zeit eines neuen Angriffs von Außen, und zwar in der Absicht, sich durch dieses Mittel vor den Folgen der Umtriebe der kaiserlichen Anwälte zu schützen, die ja nicht nur die Abmahnung fordern, sondern alle Freundschaft und Verbindung gerochen sehen wollen: dabei sei er doch gesonnen gewesen, die nöthigen Knechte laut der Vcrcinung zu fordern, wie er es wirklich gethan; in keiner Weise begehre cr die Tractate zu verletzen. Es sei also keine Uisachc vorhanden, die Hauptleute anzufechten und zu „peinigen." Die Eidgenossen sollen übrigens bedenken, wie es sie freuen würde, wenn in einem Falle, wo cr, der Gesandte, ihnen Kricgsvolk zu Hülfe bringen sollte, cr ri ihnen sicher aufgehoben wäre; sie sollten dann aber dem König die gleiche Rücksicht gönnen . . . ST8 Mern. 1537, 8. August. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 200, S.20S. letzteRathe von Bern erstatten Gesandte von Genf den Dank für alle Gutthaten, sowie für das dg»^t ^"ben betreffend die Frau von Neinours. I. Sodann bitten sie. daß man ebenso dem König schreibe, Rgtg ^ ^e auf seinem Gebiet von denen von Bern erhalten haben, erlangen mögen. II. Der »lit die von Genf sollen eine eigene Botschaft an den König abfertigen; man werde diese gerne ^ner Empfehlung unterstützen. sss Areibnrg. 1537, 10. August (Laurent«). KaiitonSarchiv Arcidurg: Nalhibuch Nr. «0. ^Handlung zwischen Bern und Frei bürg, sandte: Bern. Hans Ludwig Ammann; Peter Cyro („Gyro"), Stadtschreiber. Gen, s genannten Boten von Bern verlangen vor dem Rathe zu Freiburg: 1. Übergabe der Briefe und "irsainen der Abtei Peterlingen. 2. Eine Bescheinigung, daß der in Averdon stattfindende Bezug des 870 August 1537. Zolles vou Montenach deu Rechten und Herrlichkeiten derer von Bern unnachtheilig sei. 3. Da das Salz Einigen verpachtet („Admodiation empfangen") und dadurch dessen Preis erhöht morden sei, verlangen sie, daß im Namen beider Städte an das Parlament von Dole geschrieben und daselbst unter Hinweisung auf die Erbeinung Abhülfe verlangt merde. (Die directe Antwort Freiburgs fehlt). Wir fügen folgende Missive an: 1537, 18. August. Bern an Freiburg. Die Gesandte», welche letzthin in Freiburg gewesen, haben berichtet, was in Betreff der von Peterlingen nach Freiburg gebrachten Briefe, Bücher, Gewahrsamen und Kirchenzierden verhandelt und auf ihr Anbringen geantwortet worden sei. Man sei hiemit nicht befriedigt, da man in Folge der Zusage derer zu Freiburg nichts Anderes erwartet habe, als daß denen zu Bern Alles zugestellt werde. Man fordere dieses wiederholt und müßte im Fall der Verweigerung sehen, wie der Sache weiter zn begegnen wäre. S!' A. Bern: Deutsch Missivenbuch vv, S. Silk. SSV. 1537, 13. August. La»d««archiv Tchwv,: Pcrgam-nturlnndc. LaiidcSarchiv Nidwalde»: P-rgam-nturlunde. Landammänuer, Räthe und ganze Gemeinden der Länder Uri, Schwyz und Nidwalden vereinbaren sich auf folgenden Grundsatz: Wenn in ihren Herrschasten Bellenz, Rifier und Bollenz jemand Missethaten begeht und dann aus Furcht vor der Strafe landräumig wird, sollen solche Personen weder von den Vögten, noch den Boten, die je zu Zeiten hineingeschickt werden, ohne Bewilligung der drei Orte oder der Mehrheit derselben, als der rechten Obrigkeit, liberirt werdeil, und würde dieses gleichwohl geschehen, so soll eine solche Liberation null und nichtig sein. Dagegen soll jeder Vogt, der Kenntniß erhaltet, daß jemand in seiner Vogtei wegen Übelthaten das Land gemieden habe, über das, was der Entflohene verübt, Kundschaften aufnehmen und möglichst genauen Bericht den Obern seines Ortes einsenden, damit wenn der Flüchtige, oder jemand für W um Gnade und Liberation bitten würde, man Kenntniß von dem Vorfalle hätte. Dahin gehören aber nicht jene Fälle, wo jemand wegen verfallener Bußen oder Geldschulden, gemäß den Statuten der betreffenden Vogte' vom Lande verwiesen wurde und derselbe dann diese Buße oder diese Schulden bezahlt. Solche Personen bedürfen keiner Liberation, sondern sollen mit der betreffenden Bezahlung genug gethan haben. Die Siegel der III Länder hangen wohlerhalten. SZR. Wem. 1537, 29. August. Staatsarchiv Bern: RathSbuch Nr. soo, S. soi. Verhandlung zwischen Bern und Frei bürg. Gesandte: Frei bürg: (Ulrich) Nix; (Hans) Reif; (Peter Fruyo), Stadtschreiber; Hans Vögeli. Vor dem Rathe zu Bern eröffnen die Gesandten von Freiburg, ihre Obern wünschen „die Sache" Freundlichkeit und ohne Rechtsspruch zu belegen; man möge ihnen die Artikel anzeigen, dann haben sie Bob' macht, mit denen von Bern wenn möglich gütlich zu unterhandeln. Der Rath antwortet, er verlange no^ September 1537. 877 «. ' , s.« „nd ^u rechtiqen; man habe bisher oft, aber ohne Erfolg verhandelt; wemger als die von Freiburg zu zanftn nn ^ gogebeucn Spruch annehmen, so fei man bereit, wenn aber die von Freiburg den von gennui ^ - Die Gesandten von Freiburg entgegnen, sie " Betreff der übrigen Punkte üch ftemuln, ^ ^ vorgesehen; man sei von denen können den benannten Spruch "nueh.nen i . ^ freundlich belegen; wäre dieses abgethan, v°u Bern zum Recht gemahnt worden woll a Bern gern ihr Bestes thun. Der würden ihre Obern in Betreff der übrigen Auskam c g g Rath von Bern bleibt bei seiner Antwort. Es mag hier folgender Beschluß notirt werden: ^ ^ Vera haben den Josef Amberg, Land- 1537. 27. August. Rath und Burger ^ ^"bu S> vermittelt und gesprochen hat. so ammann von Schwyz. als Obmann ernannt. ^ . Ilmberg der Obmannschast entlassen und ein haltet man das für unschicklich und null nach B-eu ch^ l . ' Darauf hat mau aber gesunden, dap es Anderer gewählt werde. (Das Bisherige .ff lc.cht durchg ffnch ff gewählt. Der tagliche 0'ige.neffen sei. hierüber eine Botschaft zu senden «»d "t ^ Rath soll darüber sitzen, wie man srch m Bern, um die ffrtik z . K.A.F«ibmg- R->th«b..ch Nr.ss. SZ? An der Sense. 1537, 12. September. Staatsarchiv Bern: Actenband Frciburg I.Iii!, S. ISI. Gesandte: (Obmann): Josef Amberg, Landammann von Schwffz. (Nichter): Bern. Hans, Franz Nägcli; kichael Augsburger, beide Sekelmeister und des Raths. Frei bürg. Hans Guglenberg, des Raths, Hans kuder, Burgermeister. Vor dem genannten Schiedsgericht erscheinen: Hans Jacob von Wattenwyl, Schultheiß, Hans Rudolf Graffenried, Venncr, und Peter Eyro, Stadtschreiber, Namens der Stadt Bern als Kläger; sodann ,°^nz Brandenburger, alt-Schulthciß, Ulrich Nix, Hans Küntzis, (beide?) des Raths, und Peter Fr>l>)o, Stadl Treiber, w Namen der Stadt Freibllrg als Verantworter, tun über verschiedene Streitpunkte in Gemaßheit ^ Burgrechts zu verhandeln. I. Nachdem auf die Bitte des Obmanns und der Zugesetzten die Parteum ^gewilligt, mit wissenhafter Thädigung die Anstände in Freiffidlichkeit beizulegen, ivuide folgendes gilt i ftprochen und verordnet: 1. Aller Unwillen und jegliche Feindschaft, die dieser ^päne megin inlllainui nn, °klen todt und ab sein. 2. Peter Gilian und Mithafte sitzen auf einem Gut zu Guggisbcrg, welches .sich von dem Spital" zu Freiburg und früher durch den Herzog von Savotze» gesiut woidui war, in ff )a w von Freiburg beglauben, daß die hier Seßhaften weder mit Bezug auf den Kiichgang, no ) w re en Vichts,Wang, noch m ander... Tinaen d-r H-rrfchaft GraÄnrg ..»terthani» seien. Tie «ager dagegen „eil g.n„,„n.z G.n in der Herrschaft G.«b..rg liege, '»>. derselben »an wd... Stadt... er,, dicssallg ,in Vertrag errichtet worden ist, der keinen Vorbehalt bestinnne, ..... kr "7./ n t I« den. Kanl big no. kn.jer Zeit sich der angerufenen Freiheit tt.ch. b.d.ent haben, sost. derselbe ? !°d" Mithasten „i. andere Leute in de. Serrfchas. Gra-bnr» dechlb... gehorsam nn gew-rt.g en. 7 «"d nn» srenndlich gesprochen, weil der »en-nnt. S°s M' M. als d.e Hmschas. G--sb..rg erkans, "°'b.n, den, Spital j„ Frnbura nicht gehörte, und ans andern °°n de, «iigerschas, -»«.Inh-ten Gründen, 878 September 1537. soll Peter Gilian und Mithafte in alleil Dingen der Herrschaft Grasburg ganz und gar unterworfen sein. Dem Spital zu Freiburg aber sollen seine Zinsen, Zehilten, Renten, Galten und andere Nechtsamen, die er da hat, ungehindert verabfolgt werden. 3. Die Kläger behaupten, daß die Amtsleute der Beklagteil ohne Recht in der Herrschaft Oleyres zu herrschen sich unterstehen und daselbst unbefugt das Ehrenzeichen derer vo» Freiburg aufgestellt worden sei, da vielmehr diese Herrschaft wegen der Herrschaft Wiflisburg, wohin die von Oleyres mit Gerichtszwang, Appellazen, Reisen und Anderm jeweilen verbunden waren, an die von Bern gehöre; wenn sich auch die von Oleyres innerhalb der „dryzechen" Jahre in den Schirm derer voll Freiburg begeben, so seieil sie hiezu ohne Wisseil und Willen ihrer Herreil nicht befugt gewesen. Die Beklagten antworten, die Herrschaft Oleyres liege in dein Zirkel ihrer Herrschaft Montenach; sie haben dieselbe in Gewalt, Posseß und Gcwerd gehabt, bevor die von Bern das Land eingenommen, und zwar mit Wissen und „Ansehen" des Bischofs von Lausanne und der Edelleute, die daselbst Herreil zu sein vermeinen. Auf die vo» deil Klägern angeführten Gründe gestützt und weil sich nirgends zeigt, daß die Herrschaft Oleyres zur Herrschaft Montenach gehört habe, wird gütlich gesprochen, daß seile auch in der Folge gänzlich der Herrschaft Wiflisburg zustehen solle, doch den Edelleuten an ihren Zinseil, Renten und Gülten daselbst unbeschadet. 4. Dagegen soll die Herrschaft Dellep denen von Freiburg wegen ihrer Herrschaft Stäffis gehöreil, weil gezeigt worden, daß sie ein Lehen des Hauses Stäffis ist und die Herrschaft Stäfsis von denen von Bern a» die von Freiburg überlassen wurde. 5. Die Briefe, Bekanntnißbücher, Zinsrödel und andere Gewahrsainc» des Gotteshauses Peterlingcn, die nach Freiburg gebracht worden und jetzt von den Klägern gefordert werden, sollen nach Murten gebracht und daselbst durch Boten beider Theile besehen und freundlich getheilt werden, und zwar der Art: die Briefe, welche dem Abt oder der Abtei gehört haben, sollen voraus den Klägern herausgegeben, diejenigen des Convents aber, nach Inhalt des diesfalls errichteten Abschieds, unter den Parteien getheilt werden; dann soll jede Partei nach Marchzahl den Conventherren ihre Präbende versichern und verschreiben, damit jene wissen, Ivo sie ihre Präbende fordern können; wenn aber einer oder mehrere mit Tod abgehen, so hört deren Präbende auf. Die Kirchenzierden, welche der Abt oder andere Ehrenleutc beschafft oder vergäbet haben, gehören den Klägern; was aber der Convent gemacht oder herstellen geholfen hat, soll bis „uf sin zyt" also bleiben und dann unter beiden Parteien gleich getheilt werden. 6. Die Beklagte» haben im Dorfe zu Granges ihr Ehrenzeichen aufgestellt; da sie aber nirgends zeigen können, daß dieses Dorf zu ihrer Herrschaft Surpierre („Sorrepierra") gehöre, wie sie behaupteten, so sollen sie ihr Zeichen entferne» und das benannte Dorf wegen der Herrschaft Linens den Klägern überlassen; den Zinsen, Zehnten, Rente» und Gülten der Beklagten daselbst unvorgreiflich. 7. Tie Kläger verlangen die Herrschaft Demoret, von der die Beklagten beglauben, daß sie zu der ihnen einzunehmen verwilligten Herrschaft Vuissens gehöre, zumal der Herr von Vuissens diese Herrschaften sammenhaft in einem Kauf gekauft, das Lob darum bezahlt und de» Kirchensatz zu Demoret habe. Obwohl die Herrschaft Demoret mit der Herrschaft Vuissens erkauft morden, doch aber in dem Kaufbrief besonders benennt ist und eine eigene Herrschaft bildet, auch an die Herrschaft Baisse»- nirgends anstoßt, auch die Kläger dargethan haben, daß die Oberherrlichkeit über die Herrschaft Demoret, d»b Malefiz und der „Ressort" nach Milden gehören, wird erkannt, daß die Oberherrlichkeit über die Herrscht Demoret den Klägern zuständig sei; was aber der Herr von Vuissens an Gütern, Zinsen, Zehnten, Appellaze» und andern Gerechtigkeiten daselbst hatte, soll, wie es bisher benützt worden, den Beklagten ungehindert verabfolg werden. II. Nach Eröffnung dieser Sprüche wurden die Parteien gebeten, dieselben im Namen ihrer Ober» anzunehmen, was diese auch gethan und deren Aufrechthaltung gelobt haben. Es siegeln auf Verlangen der September 1537. Karteten und auf Anbringen des nachbemelten geschwornen Notars der Obmann und die Richter. Unterzeichnet Johann Lando, Notar. . Die Eröffnung des Spruche, und die Bcglobung und Besicgelung desselben folgten sich nicht unmittelbor. Wir notircn diesfalls folgenden Beschluß: 1537, 12. September. Vor Rathen und Bürgern zu Freiburg berichten die Abgeordneten, welche an der Sense gewesen, wie man dort in Betreff der von denen von Bern „beklagten Artikel" zu vermitteln suchte, daß die Boten von Bern die vorgeschlagenen Mittel angenommen und „sich bemächtigt", daß ihre Ober» dasselbe thun werde», daß aber die Boten von Frcibnrg die Sache heimbringen wollte». Räthc und Burger beschließen nun, im Namen Gottes die Mittel, wie sie gesetzt, anzunehmen. K. A^Arciburg : Nathsbuch N>. Iii. Es mögen noch folgende Auszüge eingefügt werden: 1) 1537, 14. September. Bern an Zürich, Lucern, Schwyz und Basel. Die Anstände zwischen Bern und Freiburg, derer wegen die Eidgenossen und insbesondere die im Namen der XI Orte beauftragt gewesenen Bote» der benannten vier Orte viele Mühe gehabt, die man zum höchsten verdanke, seien nun durch die Parteien selbst freundlich beigelegt worden. Da man den abgeordneten Boten an die.Hosten noch nichts vergütet, so werde jedem derselben 20 und dem Knecht 2 Kronen Übermacht. St. A. Vnn: Deutsch Missivcnbuch U', S.5S!>. 2) 1538, 7. Januar. Der Rath zu Frciburg beschließt: der „Schidigung und Spruchbricf", de» Josef Amberg als Obmann und die Richter beider Städte an der Sense erlassen, soll von Gnglcnbcrg und Studcr besiegelt werden, weil er, laut dem Bericht der letzter», getreu der Verhandlung verfaßt worden ist. K. A. Freiburg: Rathsbuch Nr. 55. S3S 1537. 29. September bis 7. October. Ttil> Zürtcli. TtistSarchiv St. EaUc». Perhandlungen zwischen Lucern und Schmilz einerseits und Zürich und Glarus anderseits. Gesandte: Zürich. Johann Haab. (Andere unbekannt). Wir müssen den Abschied durch folgende Acten ersetzen: 1) 1537, 29. September (Samstag St. MichclStag). Zürich instruirt seinen genanten Gesandten Vöhl»: Nachdem auf dem letzten Tage zu Luccrn der Abt von St. Gallen in Betreff des .ganss d>> »a ichast Toggenburg gegen Zürich und Glarus das Recht verlangte, sind seither Gesandte von un ^chwyz vor denen von Zürich und Glarus erschienen und forderten freundlich aber diingenv . ntivou m Sache. Da aber Zürich und Glarus bcglaubcn, daß der Abt keine rechtlichen Anspnnlu gegen sie ge len, hl machen im Falle sei, so habe» sie sich vereinigt, den beiden Orten Lncern und cchw».-, vnie) >esa» n lhre Meinung dahin eröffnen zu lassen: 1. Man verwundere sich im höchsten Grade, '^rnm , ' s^gu, bc ins Recht treten wolle und wisse auch nicht, wo das geschehen sollte: die Burg- »nd ^an n ) e, ic sie luit ihw haben, geben diesfalls keine» Anhalt. Was sie gcthan und zugelassen, sei m .Nuegs.^cttui c>se>gl, ,u welche», wo etwa ein Volk gegen das andere sei, solche Dinge mehr geschehen. Zürich und Glaruo haben auch '"cht für sich, sondern im Name» der ihnen schirmvcrwandtc» Gottcshauslcutc und zu .Pandel, des >>otles Hauses und auf das dringende Anrufe» der Toggcnburgcr gehandelt; sie selbst haben de,zwcgcn leinen .Paller Nutzens empfangen; wäre ein solcher erfolgt, so wäre erden Gotteshansleuten zugekommen,; zudem haben s.e auch nichts verkanft, sondern nur bewilligt, daß die Toggenburger sich von den Gotteshausleute». die dessen September 1537. zufrieden waren, loskaufen mögen, wie denn auch laut dem Kaufbrief die Gotteshausleute und nicht Zürich und Glarus diesfalls Währung zu thun versprochen haben. Dabei seien die Freiheiten und Gerechtigkeitein Burg- und Landrechte derer von Lucern und Schwyz vorbehalten worden. Wenn der Abt beglaube, durch den Frieden wieder eingesetzt worden zu sein und den betreffenden Kauf nicht gelten lassen zu sollen, so habe» Zürich und Glarus ihm hiergegen niemals Hindernisse bereitet. Es habe daher der Abt keinen Grund, d>c genannten Orte zu belangen, zumal sich die Toggcnburger gegen ihn zum Recht erbieten; Ähnliches sei früher zwischen dein Abt und der Stadt St. Gallen geschehe». Man bitte daher Luccrn und Schwyz, das ange° drohte Recht zu unterlassen und denen von Zürich und Glarus nicht zuzumuthen, den Toggenburgern »ach- zugehen; sie mögen vielmehr dahin trachten, daß gütlich verhandelt und inzwischen die Briefe zu gemeine» Händen gelegt werden, wobei die von Zürich und Glarus zum Zwecke einer freundlichen Vermittlung weder Mühe noch Arbeit sparen werden. Immerhin möge man bedenken, daß die letzeren Orte nicht Herren der Toggcnburger seien, daher ihnen nichts zu befehlen haben und es daher nutzlos wäre, zu diesen zu schicke», da diese vor Ausgang des Auslandes nicht unterhandeln lassen wollen. Auf jeden Fall möge man den Handel bis zur Vollendung des Anstandes ruhen lassen; wenn dann zumal der Abt an Zürich und Glarus oder »" die Toggcnburger oder sonst an jemand eine Forderung zu stellen gedenke, so werde man ihm geziemende» Bescheid geben. St. A. Zürich: JnstructionSbuch 1SSZ—«g, r. ISS. 2) 1537, 10. October. Balthasar Stapfcr zu Schwyz an den Statthalter zu Wyl. Ohne Befehl, m" aus Zuneigung zu dem Gotteshause St. Gallen melde er, was von den Orten Zürich und Glarus zu Lucer» und Schwyz verhandelt worden sei. Die erstgenannten beiden Orte haben sich beschwert, daß der Abt ^ wegen des Toggcnburger Kaufs als Hauptfächer belangen wolle; das seien die Grafschafter als Inhaber des Kaufs. (Folgt eine Reassumation der Zürcher Instruction). Gemäß der Burg- und Landrechte finden dir beiden Orte nicht, daß sie dem Abt im Recht Rede und Antwort schuldig seien oder wo dieses Recht vorgeht sollte; sie haben daher die von Lucern und Schwyz gebeten, den Abt abzuweisen; den letztgenannten Orte» könnten sie vermöge der Bünde das Recht nicht verweigern, hoffen aber, daß sie vor Auslauf des Anstand^ nicht belangt werden. Auf dieses haben die von Lucern keine Antwort gegeben, sondern den Handel vor eine» höhern Gewalt gewiesen, was sie denen von Schwyz („minen Herren") zugeschrieben mit dem Begehren, daß dieselben in dieser Angelegenheit gemäß dem Toggcnburger Landrecht mit denen von Glarus verhandeln solle»' wodann sich weiter zeigen möge, was in der Sache zu thun sei. Die von Schwyz haben nun diesfalls »"? den nächste» Samstag (13. October) den Rath berufen. Im Falle man nach der Meinung derer von Lucer" mit denen von Glarus vorgehen würde, werde man dieses auch dem Abt berichten, damit er seine Botsch»>' auch hinsenden könne. «tiftsal'chiv St. Gallen: Rubrik I.XX'XV. Toggcnburg im Allgemeinen, Fascikeltll. 3) 1537, 15. October (Montag vor St. Gallen Tag). Jacob Landolt von Glarus, Hauptmann bcö Abts, an diesen. Geschäfte wegen sei er letzten Sonntag (7. October) in Schwyz gewesen, als die Botsch^ von Zürich und Glarus wegen der Angelegenheit der Toggcnburger daselbst vor Rath getreten sei. Ammann Amberg ihm angezeigt habe, wurde beschlossen, die Angelegenheit auf den Samstag (13. October) vor einen ganzen Rath zu bringen. Der habe dann, wieder laut Bericht von Ammann Amberg, beschlösse"' diese Woche eine Botschaft nach Lucern zu schicken, sich mit denen von dort zu unterreden und deren Mew»"b auf nächsten Sonntag an die Landsgemeinde zu bringen; dabei soll von denen von Glarus verlangt werbe"' daß sie auf Sonntag Simon und Judä (28. October) eine Landsgemeinde halten, um daselbst mit ihnen verhandeln: man sei durchaus gewillt, dem Abt zu dem Seinigcn zu verhelfen und bei denen voll Gl»r"^ dasselbe zu verlangen. (Andere Mittheilungen). ibiä°w- Die Datumsbezeichnung: „letzten Sonntag" im Eingang des Briefes, muß nicht buchstäblich genoin»""' werde», sondern wird heißen müssen: Sonntag vor 8 Tagen, andernfalls Hütte der Schreiber gesagt: „geste»""' Man sehe den Bericht Stapfers vom 10. October. October 1537. 881 SZ4. Lucern. 1537, 8. October (Montag »ach Leodegar). Staatsarchiv Liiccr» - Allg.Absch.U 1,k.3S. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 13, S.S33. Abschied der „sieben alten Ort." Gesandte: Zürich. Johann Haab. (Andere nicht bekannt). Dieser Tag ist angesetzt worden, weil die Knechte wider alle Verbote in fremde Dienste laufen, "wuentlich aufgewiegelt durch französische Anwälte, und um die nöthigeu Maßregeln zu ergreifen. Da mau zu keinem einstimmigen Beschluß gelangen kann, so wird hiefür ein allgemeiner Tag angesetzt nach Lucern Donstag nach Galli (18. October). Dahin soll jeder Bote gehörige Vollmacht bringen, um in dieser "gelegcnheit nach Nothdurft tapfer zu handeln. I». Da die bernischen Fähren am Fahr zu Windisch ""s das Verbot des Landvogtcs zu Baden, keinen Neisläufer aus den VII Orten hinüber, zu führen, nicht Achtet haben, und dadurch, weil das Fahr uns gehört, der Herrlichkeit der VII Orte Eintrag geschehen ist, ^ will man dies heimbringen und auf dem nächsten Tag berathen, wie mit den Bernern darüber zu ° m sei. Zürich wird darüber von sich aus an Bern schreiben, damit dieses auf nächstem Tag Antwort zu geben wisse. Der für die Bezeichnung des Tages gebrauchte Ausdruck ist dem Lucerncr Abschied enthoben. Im Lucerncr Exemplar ist dieser Abschied fortlaufend geschrieben; der Zürcher sondert den zweiten Artikel ab. Zu k. Das Schreiben, welches in Folge dieses Beschlusses Zürich unterm Ii). October (Mittwoch nach Dionysii) an Bern erläßt, besagt, daß der Landvogt zu Baden in Folge eines Beschlusses des letzten Tages Zu Baden an der Stille, zu Windisch und an andern Fähren das Überführen der zu den Franzosen gehenden Knechte verboten habe. St. A. Zürich! Missivenbuch 1537 f. 153. SZS Lncern. 1537, 19. October (Freitag nach Galli). 2"""" Allg. Absch. I..I, e.so. StaatSarcüi» Zürich! Abschiede Bd. 13, k. SV3. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch. Uli, S. 133. "»Sarchi» Basel: Abschiede 1537—153». Konto,iSarchiv «reiburg: Abschiede Bd. 53. KantoiiSarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. Sl. KantonSarchiv Scliaffhausen: Abschiede. ^ Gesandte: Bern. Jacob Wagner, Veuuer. Freibürg. Martin Sesinger. Solothnrn. Hans Doben, ^ Aaths. (Aildere unbekannt). In einem langen Vortrage läßt sich der kaiserliche Gesandte namentlich über drei Artikel vernehmen: ^ Eidgenossen möchten l.dem Papst, dem Kaiser und der Herrschaft Venedig etwa 10,000 oder 12,000 h'"Hte zuziehen lassen, um den Türken Widerstand zu leisten; 2. dem König von Frankreich keine Knechte r .^^gku, sondern die schon weggezogenen zum strengsten heiminahneu und nicht gestatten, daß die- rKüder den Herzog von Savoycn verwendet werden; 3. abermals ihre Botschaft zum König von Frank- ^ schicken, um die Verlängerung des Auslands (Ncutralitätsvcrtrags) mit der Grafschaft Burgund zu III 882 October 1537. erwirken. Da nicht alle Boten zu einer Antwort ermächtigt sind, so wird die Sache in den Abschied genommen! den dritten Artikel betreffend ist die Frage heimzubringen, ob man dem Gesandten freistellen wolle, selbst eine solche Botschaft zu wählen, oder ob man vorziehe, ihm eine aus mehreren Orten zu geben. Antwort ans dein Tage zu Baden. I». Der französische Gesandte, Herr von Boisrigault, hat geschrieben, die Eidgenosse» können auf Allerheiligentag die verfallenen Pensionen durch ihre Botschaften abholen lassen. Jeder Bote erhält eure Copie dieser Missive, woraus das Weitere zu entnehmen ist. «. Meister Haus Haab von Zürich, als angehender Vogt im Rheinthal, stellt wegen Ammann Vogler das dringende und freundliche Ansuchen, ma» möchte sich init der Strafe begnügen, die derselbe erlitten, und ihm das Heimatland wieder öffnen, so daß er seine Geschäfte besorgen und ungehindert verkehren, aber nicht zu Hause wohnen dürfte. Heimzubringen' «I. Die Schützen von Merenberg bitten, um die zu ihneu kommenden Schützen desto besser ehren zu könne»/ daß jedes Ort statt der bisher verabreichten „Schürlitztücher" ihnen zwei Paar Hosen schenke. Heimzubringe»' «?. In der Berathung des Hauptgeschäfts eröffnet jeder Bote seine Instruction. Zürich erklärt abermals den festen Willen, mit keinem fremden Fürsten sich einzulassen, keine Pensionen, Miethen oder Gaben anz»- nehmen, ausgenommen das Friedgeld, die Hauptleute und Aufwiegler, auch die Leute aus den gemeinen Herr- schaften, welche gegen die Verbote fortgezogen, nach Verdienen zu bestrafen. Aber das allerbeste und wirksamste Mittel wäre freilich, daß man gemeinsam sich der Fürsten und Herren müßigte; der Bote habe de» Auftrag, mit dein höchsten Ernst zu bitten, daß man bedenke, daß die Sache nur immer böser werde. Wen» aber die Eidgenossen dieser Händel wegen in Gefahr kämen, so würde Zürich jeder Pflicht zum Beistand sich entschlagen. Bern hat nur Befehl anzuhören und heimzubringen. Uri: Es habe auf zwei Geineinden de» Seinen fortzuziehn erlaubt, jedoch denselben nachgeschrieben, daß niemand wider Brief und Siegel dienen solle' Schw y z: Der Aufbruch gefalle ihm gar nicht; darum sollen die Knechte aus den gemeinen Vogteien abgemah»? und bei Verlust von Leib, Leben und Gut allen verboten werden, in das Gebiet des Herzogs von Savoye» zu ziehen; die Angehörigen der Vogteien, welche weggelaufen, solle man auf Betreten an Leib und Gilt bestrafen, ihre Güter zu Händen der Obrigkeit nehmen rc. Obwalden: Es sollte an „den Herrn" ernstlich^ schrieben werden, daß er die Knechte nicht aus dem Lande locke; die fortgezogenen sollte man von dein Gebiete des Herzogs heimmahnen, und die aus den Vogteien bestrafen. Nidwal den mißbilligt den Aufbruch/ will aber nur anhören und Alles wieder heimbringen. Zug soll anhören und heimbringen; ebenso Glar«s und Freiburg; Solothurn deßgleichen; es habe einstweilen den Seinen ernstlich nachgeschrieben, daß si^ auf des Königs Gebiet bleiben sollen. Sch Uffhausen hätte Auftrag, zu Allem mitzuwirken, was der Eidgenossenschaft zur Wohlfahrt dienen mag; es bedauert, daß der König anders handelt als die Vereinung stattet; darum sollte derselbe ermahnt werden, sie besser zu halten. Es habe letztes Jahr ein Verbot gege" das Reislaufen erlassen und wolle dabei bleiben. Appenzell: Auch ihm mißfalle der Aufbruch; es werde daher zu Allein Hand bieten, wodurch der Eidgenossen Nachtheil verhütet werde. Luc ern hat bei Leib u»d Gut das Reislaufen verboten und will dabei bleiben; den Aufbruch mißbilligt es höchlich, und wenn es de» andern Orten gefiele, so möchte es vorschlagen, dem König zu schreiben und ihn zu ermahnen, der Verein»»!? gemäß zu handeln, indem man sonst veranlaßt wäre, sich seiner gar nicht mehr anzunehmen. — Obsch^ diesen Instructionen zufolge der Aufbruch allen mißfällt, so ist doch keine Vereinbarung erhältlich; die Ei»e" wollen an den König schreiben, Andere an die Hauptleute und Knechte, Einige sich auf gar nichts einlasse»- Damit nun jedes Ort sich nochmals reiflich darüber berathe, um bessere Maßregeln als die bisherigen zu treffe» und zu verhüten, daß die Eidgenossenschaft zu Grunde gerichtet und zertrennt würde, hat man die October 1537. 883 »recht" nochmals in dcn Abschied genommen nnd einen Tag nach Baden bestimmt ans Sonntag nach Aller- ^Mgeil s4. November). Zürich und Bern stimmen nicht zu einem Schreiben an den König, weil sie nicht in ^ Vereinung seien; sie werden aber von den übrigen Orten ersucht, sich hierin nicht zu sondern, da auch Friede so weit verletzt morden, daß sie wohl mitwirken dürfen. Tie von Basel haben diesen Tag nicht Mcht, wohl aber schriftlich angezeigt, sie wollen die Ihrigen daheim behalten, haben diesfalls scharfe Mandate "Isen und Einige wenige, die sich hiergegen als ungehorsam erzeigt, strenge bestraft, was sie auch ferner wollen; sie haben daher für unnöthig befunden, den Tag zu besuchen. Würde jedes Ort seine Unge- dem Übel wäre bald abgeholfen. Sticht die geringste Ursache desselben sei die Pension, die ^ ^önig wegen der Vereinung gebe und sich daher für befugt halte, die Leute zu bereden, in seinen Dienst ^ üeten. Die von Basel werden sich daher berathen, wie sie „angeregter Pension lasts und verwysens" abgibt^"' iu' nicht solchen Ungehorsam gewärtigen müssen, f. Über den Eingriff am Fahr zu Windisch der Bote van Bern diese Antwort: Da die Eidgenossen sich bisher nicht haben vereinbaren können, der ki>m Herren müßig zu gehen, so habe die Obrigkeit dcn Paß durch ihr Gebiet niemand abschlagen "och wollen, und weil das Fahr von jeher zu dem Hause Königsfelden gehört, so habe sie den Ihrigen ^den, sie mögen jedermann hinüber führen; sie habe dabei nicht die Absicht gehabt, die Rechte der Graf- , ""Zutasten. Es wird erwiedert und dein Boten heimzubringen befohlen, Bern solle uns bei dem bleiben was der Urbar zugebe; wenn auch das Fahr Bern gehörte, so sollte es doch die Augehörigen anderer »üt wider deren Willen hinüberführen und damit ihrem Ungehorsam Vorschub leisten; man habe ja aus verboten hinwegzuziehen; darum hätte Bern sich billig dein nicht widersetzt; es möge daher Vo bessere Antwort geben. Zürich hat diesmal sich „usbedingt." x. Auftragsgemäß hat der Ves^ ^^den das Vermögen der Hauptleute und Aufwiegler mit Arrest belegt, und begehrt nun weitern ka»s^' ^ einigen Orten ihm und den andern Landvögten befohlen, das verbotene Gut zu ver- '"a»d" zu der Eidgenossen Händen zu nehmen. Da hiebei bemerkt wird, es dürfte sich nie- die/s der das Haus des Kaltschmid von Kaiserstuhl kaufte, so will man den Antrag heimbringen, '^""6 „zu einer gedächtniß" niederzureißen. Bern, Uri und Glarus enthalten sich der Abstimmung, einer ^ ^ Schreiben des Landvogtes im Thurgau, daß die von Tägerweilen einem Urtheile in Sachen lliur ^bstreitigkeit nicht nachkommen wollen, wird beschlossen, es sollen die Boten von Glarus und Solo- N»d^ ^ Martini den Klöstern die Rechnung abnehmen, sammt dem Landvogt die Umstände prüfen Laiid'^ ^"tsinden handeln damit jeder bei seinem Rechte bleibe; wer dann dagegen handelt, den soll der ^er bestrafen, i. Den Commenthur von Tobel und seinen Orden hat man laut eines Abschiedes bei H /Haltung des Hauses bleiben lassen. Nun wird gemeldet, daß der Commenthur sich entfernt und das auch weltlichen Statthalter übergeben habe. Heimzubringen. Ii.» Auf nächstem Tage zu Baden soll Ar'/^" Kriegstetten und über andere Artikel Autwort gegeben werden. I. Der Bote von San ^ ^ ^ V^'uiendung Lucerns für Hans von Herznach eingedenk sein, damit demselben das im ver- k"en Kriege abgenommene Salz ersetzt oder bezahlt werde. Im Zürcher Abschied fehlen v, I», Ii; im Bcrncr e, l», I», K; der Basler Abschied enthält in Missivenform ^ « und zwar in summarischer Fassung: eine Copie von Mamolds Vortrag und eine Vormerkung des unter I, erahnten französischen Vortrags ebendaselbst; im Frciburgcr Exemplar fehlen e, «I; den letzten Satz in e, wegen ^"nch und Bern, enthält der Frciburger Abschied auch nicht; ebenso fehle» daselbst t—I». Der Vortrag "n Marnold (^) steht in den Freiburger Badischen Abschieden B. 13, k. 458 und 463. Das Schreiben von 884 October 1537. Dangerant ik) ist ebendaselbst kol. 462. Im Solothurner Exemplar fehlen o, «I, i» v der Satz betreffend Zürich und Bern; sodann k und x; im Schaffhauscr fehlen v, tl, in v wie iin Solothurner, sodann k und alles Übrige. Die Ausführung in « betreffend Basel aus dem Schaffhauscr; I aus dem Zürcher Abschied. Der Name des Berner Gesandten aus dortigem Justructionsbuch 0, k. 153; der des Freiburgtt aus dortigem Rathsbuch Nr. 55 vom 25. October; der des Solothurner aus dortiger Instruction, Äb- schiede Bd. 21. Zu Der Vortrag des kaiserlichen Gesandten, ä. cl. Lucern 19. October unterzeichnet von Marnold, findet sich beim Lucerner Abschied und im St. A. Bern: Allg. eidg. Absch. HA, S. 169 und beim Solothurner Abschied; er füllt 10 Folioseiten; die Exposition bietet aber nichts wesentlich Neues. Schon unterm 7. October schrieb Marnold: 1. Zuwider der angelobten Neutralität werden in den gemeinen Herrschaften für den König Knechte geworben. Dieses solle abgestellt und die Ausgezogenen sollen unverzüglich heimberufen werdein 2. Den Feinden des Kaisers soll kein Dnrchpaß gestattet werden. 3. Er vernehme, daß ein Einfall in dir Grafschaft Burgund beabsichtigt werde. Wenn das sich bestätige, so möchten die Eidgenossen durch Briest und Boten an den König es zu hindern trachten. K.A. Freiburg: Badisch- Abschiede Bd. IS, k. 4SZ, Zu I». Der Lucerner Abschied hat das Original des Schreibens; Copie im St. A.Bern: Allg. eidg> Absch. AA, S. 181. SS« We-r. 1537, 22. October. Staatsarchiv Bern: Wallis Buch rr, S. IS5. Gesandte: (Schiedrichter): Bern. Peter Stürler, der alte; Rudolf von Graffeilried, beide Venner n»d des Raths. Wallis. Simon in Albon, alt-Hauptmann der Landschaft Wallis; Peter Owling, Venner des Zehntens Brig. (Parteianwälte): Bern. Hans Franz Nägeli; Michael Augsbnrger, beide Sekelmeister und des Raths; Peter Cyro, Stadtschreiber. Wallis. Johann Zen Triegen, Landshauptmann; Johann Kälber- matter, alt-Castellan der Stadt Sitten; Petermann im Heingarten, alt-Landvogt; Gilg Eycher, Meier vo» Leuk; Johannes Zen Triegen, der jüngere, Meier zu Raron; Jost Kalbermatter, alt-Landvogt für de» Zehnten Visp; Gilg Venetsch, alt-Hauptmann, Castellan zu Brig; Kaspar Huber, Meier des Zehntens Gow^ In Folge von Mißverständnissen, die sich zwischen denen von Bern einerseits und dein Bischof und der Landschaft Wallis anderseits erhoben haben, verlangteil die genannten Parteieil, daß an der gewohnten, durch den zwischen ihnen bestehenden Bund vorgeschriebenen Dingstatt durch die angeführten Zusätzer ein Rechtsspruch erfolge. I. Die Anwälte derer von Bern als Kläger trugen diesfalls vor: Als sie letztes Jahr w'd^ den Herzog von Savoyen im Feld gelegen, fei von ihren Kriegsregenten denen von Wallis, die sich durch eine Botschaft zu St. Julien hiefür beworben hatten, gestattet worden, das savoyische Land ob der Dra»st einzunehmen. Als sie dann später auch das Schloß Chillon eingenommen, habe sich gezeigt, daß dasselbe st"' seits des Sees und des Rottens (Rhone) verschiedene Gerechtigkeiteil habe, nämlich 1. zu Vouvry („Vüüry") ^ Mannschaft, daselbst und zu Vionnaz („Vioua") hohe und niedere Herrlichkeit, den Zoll, die Jagd („das Gefegt ^ und die Fischenzen im Rotten zu Vouvry; all den genannten Orten und zu Port Valais („Pavualey") Zinseil u»d Gülten und das zum Schlosse gehörende Holz, Alles gemäß der für das Schloß Chillon aufgenommenen Erkanntuisst' endlich beanspruchen sie „den Bachen" zu Port Valais, „das ist eiu verurtheilteu Menschen". S. Die von Neuensta^ October 1537, 885 , . ^5. n„^ bei ibucn qclaudet werden dürfe. Die Kläger glauben, (Neuveville) haben das Recht zu erlange ausfolgenden Gründen: Die Landschaft Wallis habe aß Alles dieses ihnen ""5"^ unter der Dranse, auch Poche uud Habere als Zu- namlrch vou deuen von Beru das Thal ^ ^ ^ das Schloß Chillon jenseits des Sees und der behörden der Abtei „Aux" (Aulphi um ^ ' 's. Bürger zu Bern denen vou Wallis das Rhone gehabt, verlaugt. Auf dieses hätten Schulth ß, , ^ ^ „ach .„m Kloster Aulph Thal Aux unter der Dranse, auch das K.rchspie ^ ^er Abtei demembrirt worden, habe (»Aux") gehöre, vergönnt; nachdem sich aber sez"g, ^ ^ s^ter zu Morges („Morgs") denen Man dasselbe zurückbehalten. Dagegen sei we^r i c . und der Rhone zuständig war, ver- »on Wallis etwas von dem, was dein Schloß Chillon ^ ' ^ Erkanutnisse: 1. Die Erkanntiüß willigt worden. II. Die Verantworter entgegnen nach Cumcht^, m g Na,neu des betreffend das Maunschaftsrecht zu Bouvry sei nicht wegen de Sch °ss ^ ^ daß einmal des Herzogs aufgenommen worden. 2. Wegen des „Bachens um " v . 3 Wenn die übrigen Erkanntes ein Bär gejagt werden diirfe („den Bären zum ze 'agen ^ ^ »isse auch des Schlosses Chillon wegen ausgenommen worden je , i < denen von und Land und Leute dem Herzog gehörten, und das Land Mett ^ S°es .md W Rh°^ Wallis eingenommen worden sei, bevor dre vou Berit rem ^ ) oß - .-j ^n Besitz genommen ewas, das denen von Bern gehörte, sondern etwas, das dem Herzog Man^ ^be; dieses sei durch die Kriegsregenten derer von Bern zu I" ^ ^ gethan behalt, wie der diesfällige Abschied zeige, einzunehmen vetgonn ^r r begehren des Thales Aux, Habere, Und die Huldigung voit den Einwohnern empfangen )a,e . - ^ Minne liaben möchte hätten sie zu P°che und dessiit, was das Schloß Chillon jenseits des Sees und ^ Rh°m ^m^tnvchte,^)^ ^ Gunsten des letztern nichts anerkennt; dieses Verlangen ^ > »u r, , Wenn die vou ww jetzt geschehen, ereignen könnte, wenn das Schloß Chillon daselbst ^^^äben s° s" denen von P°rn den verlangten Verzicht auf solche Gerechtigkeiten damals auch Dranse' Habere und Poche Wallis das Verlangen doch nicht abgeschlagen worden. Das ^>a . ux ^ ' 5, Betreffend das Landen habe mau ihnen frei überlassen und durch Botschaften beider m)em ^ ^ei» gemäß die von W Neuenstadt sei imterm I.Mai 1528 mit den. Herzog Ertrag eruch Schiedrichteru Wallis landen können, wo es ihnen beliebe. III. Nachdem beide char e> - ^ folgenden 'Uit wissenhafter Thädigung freundlich zu entscheiden übergeben hatten Hab ' k ^ Herrlichkeit sittlichen Spruch vereinbart: 1. Das Mannschastsrecht zii Iwum» "m Vouvry, als seit daselbst soll denen von Wallis zustehen. 2. Die vou Bern ^MUt c) Wallis einen Zoller dahin ^te»i her zmn Schlosse Chillon gehörend. Sie mögen in und von ^ ^ s^che, die den Zoll zu ^ordnen, der ihnen schwören soll, und dem die Amtleute denn ^ ^ verbleiben ferner die ^richten sich weigern würden, beholfen ilud berathcn sein jollen. ^fugt, dieselbe,, abzulösen ^»scn zu Vouvri) uud „derselben" Gerechtigkeit daselbst; , o ) jnu , de„en einer durch die von "nd zwar in dem Werth, wie solcher von zwei Männern "1 "" , wird, oder aber mögen diese P°rn von Freiburg, der andere durch die vou Wallis von S"" 4. Den. Schlosse Chillon ^'nsen gegen andere, aus dem Gebiet derer von Ben, ge ^^in gehört hat; ebenso verbleibt 'vwd vorbehalten das Holz jenseits des Sees, Me ^ betreffend den Holzhau, den zu Neuenstadt, zu,u Thurn und Andern, auch Privatperjonen ) 886 October 1537. Weidgang u»d Anderes wie früher. 5. Tie Landschaft Wallis behaltet das Schloß Poche wegen des Klosters Anlph und Alles, was die Klüger wegen des Schlosses Chillon zu Vionnaz und Port Valais forderen, doch so, daß die Mitte der Rhone zwischen beiden Parteien die March bilden soll. 6. Die Gerechtigkeit der Fischenzen und des „Vanels," die denen von Bern zuständig ist, verbleibt, wie sie früher rechtlich entschieden worden. 7. Des Sees bedienen sich beide Theile gemäß ihren alten Nechtsainen. Die Landung betreffend verbleibt es bei dein Vertrage zwischen der Landschaft und dem Herzog. IV. Nach Eröffnung dieses Spruchs begehrten die Parteien einen Verdank, denselben anzunehmen oder zu verwerfen; schließlich aber erklärten Schultheiß, Räthe und Burger zu Bern lind der Bischof, Präfect und Graf, auch gemeine Landleute der sieben Zehnten der Landschaft Wallis, denselben für sich und ihre ewigen Nachkommen anzunehmen und stets und treu zu halten. Es siegeln die vier Sprücher. Die benützte Quelle ist Copie. Es ist unklar, ob das Datum auf den Zeitpunkt der Besicglung oder auf den des Spruches geht. Der Ort der Verhandlung ist aus der Einleitung enthoben und mag ebenfalls mit dem Ort der Schlußverhandlung oder der Besieglung differiren. Abschriften auch im St. A. Bern' Wallisbuch H., Nr. 1, S. 217 und L, S. 165. S37. Ktarus. 1537, 28. October (Sonntag, ivas der Tag Simonis und Judä). StistSarchiv St. Gallc»: /Ict» ot ck»c>»no»w mixcöNknva, Bd. IIS, k. 81. Verhandlung zwischen Gesandten von Lucern, Schwyz und des Abts von St. Gallen mit Landamman» und klein und großen Rüthen zu Glarus anstatt einer ganzen Landsgemeinde. Die Gesandten tragen vor: Wiederholt habe der Abt von St. Gallen und die von Lucern und Schwyz in Betreff des Toggenburger Kaufes die von Glarus angegangen und jetzt wieder auf das ernstlichste gefordert, daß man gütlich von dem Kauf abstehe und die Toggenburger ebenfalls davon weise. Sie führen dabei an, wie von den Vordem derer von Glarus dem Gotteshause St. Galleu Briefe und Siegel gegeben worden seien, verweisen auch auf den Landfrieden und erbieten sich, wenn der Kauf zernichtet und der Kaufbrief herausgegeben werde, wollen die von Lucern und Schwyz in Betreff allfälliger anderer Beschwerden der Toggenburger mit denen von Zürich und Glarus bei dem Abt allen Fleiß anwenden, daß ihnen in gebührlichen Dingen entsprochen werde. Zu Gleichem hat sich auch der Statthalter von Wyl im Namen des Abtes erboten. Der Rath zu Glarus antwortet, er wolle beförderlich eine Botschaft an die von Zürich sende» und diese ersuchen, mit denen von Glarus, weil sie beide früher in Betreff dieses Kaufes gehandelt habe», Gesandte an die Toggenburger zu schicken. Diese sollen dort eröffnen, was sich bisher in der Sache zugetragen und wie leider in den letzten Jahren, zumal in der Zeit, in der ihr Kaufbrief errichtet worden, Vieles verloffen sei; es sei dann ein Landfriede gemacht worden, gemäß dem wieder jeder zu dem Seinen gelange» solle. Gestützt auf diese und auf frühere Verschreibungeu sei man von dem Abt von St. Gallen und denen »o» Lucern und Schwyz stets angesucht worden, so daß man der Sache nichts Weiteres anthun könne noch möge- Man bitte daher die Toggenburger, den Kaufbrief als entkräftet herauszugeben. Dann wolle man mit de»e» von Lucern und Schwyz denen aus der Grafschaft in ihren Beschwerden in ziemlichen und billigen Dinge" gegenüber dem Abt beholfen und berathen sein. Sollten die von Zürich diesem Gesuche auch nicht entspreche»/ November 1537. 887 I» WM,» di. von Wams von sich aus ihr- B-tjchast im °ng.«.be»°n Sin», an di. im Togg.nbmg schicken. Würden dieselben ans diese Vorstellung nicht eingehen, so wolle man ihnen Seitens derer von Wams heraus, i-».». dich diese weder gegen den Abt. noch ».gm die von »neern und Schwgj in- Rech, treten wollet., I-nde-n !«- th.en TH.il »°n dm, «ans Sollten die Toggmbnrger b.gl-,.b-m daß s.e sich dehw-g... geg.., di. «°« Glarns j» »„lagen haben, so wollen dies, ihnen ans Verlangen rechtlich Red und Antwort erthetle», Ä>iwischen aber soll d,r Anstand « zn s-iner sonstig.» Beendigung >n »rast.» o-rble.ben, Oe.Ä Abt'^m Lü Go^n^ -tt-e.n, Sein Statthalte. »t Mid d» Hanpr w.° cm»«-, -ad..ml-- w zu handeln beauftragt haben, was denn auch mit solchem Eng gcsc)l.ici . ' aas gmem «ege and der Mt t.e-d- toi.de. »t Da man ihm rathe, sich ui Zürich ebenso wie u> Glarus z» . n rn,,,.,,» t,?,« Gesandten des Abts siillige «»sich, dtirch ihrett Gesandten, der ans den T.g »ach B-den konntte, der sich da wegen Anständen mit den Appenzeller» einfinde, sagen zu taste». SS8 Kens. 1537, 10. bis 16. November. t! lSciis! NaIMcgisIcr. Verhandlung zwischen Bern und Genf. Gesandte: Bern. Hans Rudolf von Graffcnried; Hans Hnber. sandte^ solis oeeasnm.«) Der Rath zu Genf versammelt sich, weil die benannten Ge- ^»tertl angekommen sind und dem Generalrath vorzutragen verlangen, daß ihre Obern auf die (chbeß//^^ « »'liibuoir <1 bomaAv«) von St. Victor und Chapitre nicht verzichten können. Der Rath bewerft ^ eU sagen, sie mögen sich die gewohnte Ordnung gefallen lassen, wornach die Angelenhcit an en kleineit Rath (»eouseil oräinairL») und dann an den Rath der Zweihundert zu gelangen habe, ^erm - November.) 1. Vor dem Rath der Zweihundert legen die Gesandten in Begleil der Vögte von (brich/ Instruction schriftlich vor; für den Fall, daß diese nicht angenommen werden sollte.. . »»d ^ Gesandten eröffnen ferner, was sie unterm 15. September in Betreff von Franz de Vard ^l>ntet^ 'Entern vernommen, welche zn Lancie wider ihre Obern geredet haben. 3. Ferner habe Amie ^gei, Ntittheilung von Vegio den Beamten von Gaillard einen Bkanii entziehen wollen. 4. Der kvin,/""/ St. Victor sollte Anstands halber so gehalten werden, daß er gemäß Versprechen leben "Hin ^ Ludwig von Meßbach bei seiner Fischcnz belassen, ansonst ihn seine Obern in Schutz geh» 6- Ein Hans am Waldweg Boloz soll von Fillp abhängig sein und daher denen von Bern ^>ten "d ^ beschließt, diesfalls ihre Rechtstitel zu untersuchen. Im übrigen sollen diese Angelen- urch einen Ausschuß berathen und dem Rath der Zweihundert wieder vorgetragen werden, vv» ^^vember.) Es wird (dem Nathe der Zweihundert) eröffnet, daß man gemäß einem Beschlüsse Astern den Gesandten Antwort crtheilt habe. Diese, hiemit nicht zufrieden, hätten die Berufung des 888 November 1537. Gmeralrathes auf heute verlaugt, was ihnen bewilligt und deßwegen der Rath der Zweihundert versammelt worden sei. Dieser beschließt, bei der schon gegebenen Antwort gänzlich zu verbleiben. IV. (Gleichen Tags). Vor dein Generalrath erscheinen die Gesandten und es werden ihre Forderungen und die darauf vom Rathe der Zweihundert gegebene Antwort angehört. Nachdem die Gesandten eröffnet, falls ihren Forderungen nicht entsprochen würde, werde man in Betreff derselben gegen die Genfer das Recht bestehen, wird beschlossen, die vornehmsten und einsichtsvollsten («piinaipimlx vt plus sog.vg.n8«) Leute der Stadt, je zehn und zehn, sollen sich im Stadthause versammeln, um zu Händen des Generalrathes eine Antwort zu beratheu. V. (Gleichen Tags, »gprcw ckisurw on In maisou cl«z In vills; aapita llomorum«.) Vor den je ZU zehn versammelten Herreu (»ssignsurs«) werden die Forderungen und die ertheilte Antwort vorgelegt. Es wird befunden, man solle durch eine Abordnung den Gesandten mittheilen, man wolle an die Obern derselben eine Gesandtschaft schicken, welche befriedigende Antwort ertheilen werde. Dieses soll dem auf Morgen früh zu besammelnden Generalrath eröffnet werden. Wurde die nach Bern gehende Gesandtschaft (zwar) Berns Absicht erfahren, aber eine Entschließung nicht erwirken können, so müßten dann abermals jene Gesandten zur Verhandlung mit Bern gewählt werden, welche in der Sache bereits gehandelt habe». VI. (IL. November.) Der Generalrath beschließt zu antworten, wie es von den Familienvätern (»olüols cks maisons«) gestern berathen worden. Das Verständmß erfordert die nuszügliche Mitthcilmig folgender Actenstücke: 1) Bern instrnirt seine Gesandten dahin: Da ungeachtet vieler Botschaften und Briefe die Anstände WÜ denen von Genf nicht ausgetragen wurden, so sollen die Boten, da früher beim kleinen Rathe die Sache nicht erledigt werden konnte, vor die Gemeinde, nämlich den Gcneralrath gelangen. Daselbst sollen sie auf die der Stadt Genf von denen von Bern erwiesene Gutthat hinweisen, nicht'„verwyseus noch ufhebens wys", sonder» nur um daran zu erinnern, damit die von Genf um so eher in kleineu Dingen denen von Bern eutgege» kommen. Sodann sollen sie eröffnen, daß die von Bern sich nun zu Folgendem entschlossen haben: 1. D» sich die von Bern bei der erfolgten „Vergebung" die Unterthanen und die Mannschaft von St. Victor »»b Chapitre vorbehalten haben, so sollen die Appellationen an die Landvögte, es sei an den zu Ternicr oder »>' andere gehen, und von da „heraus" an die für die Appellationen Verordneten, wie das auch anderwärts >» dem gewonnenen Lande der Fall ist; wobei die Einrede derer von Genf, daß nach Chambery appellirt worde» sei, gänzlich verworfen werde. 2. Da St. Victor und Chapitre nebst ihren Zubehörden mit den angemerkte» Vorbehalten denen von Genf übergeben worden, so stehe der Erlaß von Geboten und Verboten für die benannten Unterthanen und das Verhängen und der Bezug daheriger Buße» und Strafen in Sachen, welche die hohe Herrlichkeit oder die Reformation betreffen, nicht bei denen von Genf, sondern bei denen von Ber» und ihren Amtsleuten. Mit diesen solle» auch die Unterthancu von St. Victor und Chapitre reisen. 3. betreffend das Malefiz bleibt es beim alten Brauch. Mit der Verlassenschaft gerichteter Übelthäter, obwohl s»' der Oberherrschaft gehören würde, da dieser auch der Leib dieser Leute gehört und sie das Begnadigung^ recht hat, soll es so gehalten werden, daß voraus alle solcher Übelthäter wegen erlaufenen Kosten ihrem Nachlaß bestritten werden und dann der Rest zwischen Bern und Genf gleich getheilt werde. Doch vorerst mit den nllfälligcn Kindern, Weibern oder Männern der Verurtheilten getheilt werden, und nur be' Antheil der letztern den beiden Städten zukommen, gemäß der für die Confiscationen von denen zu Bern ^ »rächten Verordnung. Auch in Betreff der Verhaftung von Übelthätern oder „verläumdcter" Personen ble>^ es beim Alten; doch möge» die Landvögte solche Leute im Nacheilen oder sonst im Gebiet von St. Viü»' und Chapitre fangen, doch nicht aus dem Gericht, in dem solches geschehe», hinwegführen. 4. Wo die »<»' Genf wegen St. Victor und Chapitre Collatore» sind, will man ihnen diese Collaturen belassen und inbg^ November 1537. si- P.Sdi«mtm auf die betreffenden Pfarreien setzen. 5. Mi. den. Tausch der Siechenhäuser ist man einverstanden. doch soll er der Herrlichkeit unschädlich sein. ll. Weyen der Eschenz-., und der Fache '" der A v soll es beim Alten bleiben. worüber ei» Abschied oder eine Abredung gcn.acht worden sc.» soll der d.c Boten nachfragen sollen 7. Über den Weidgang gegen Gaillard und die Besatzung der Bannwar en ur d.e Hut de» Korns und der Natten wird die Erläuterung in dem nächstens von be.de.. Städten zu besiegelnden Vertrags dl- ...» ..... °W.I. dl- st-^°..chi^ » s» der Banditen ist mit denen von Genf tapse, zu tc.e», ß .„»aaewaen iedocb iick derer deren Anhänger und Helfer nicht begnadigen idc^ Bern gehuldigt habe» und sich zu Peney nichts angenommen, an der Vcrrathcrc. schuld . 1 . ^ ^ zum Recht erbieten, könne die Stadt nicht wohl verboten cn. > Reckt vcrbclfen. 9. Da die äegcnkommcn. so müßten die vonBerndcn^ pfändet und hinweggetrieben hat. sollen von Genf oder ihr Amtsmann auf de.» Geb.et derer von Wr aunch.ncn wollen, sie diesen Übergriff nach Billigkeit gutmacht», w. Sollten w von Gms d>e,e ^ ^ Recht bestehen. worüber Antwort gefordert werden soll, so will man gcmatz ,,ack ibrer Weise auslegen ..«»m »l, «... ...l, ihn-.. N-Ichkst...... P°»...., «-»--".2"° «°>>- .st... .»»st-.., s»ll,n di- B-w. Ihn-.. d.° »»"«-.» Ist. Tl« stnd A... diese jenen, somit stehe die Auslegung des Vertrags bei reuen " ^ i(iy Kronen für seinen «che «°I> °l--st- -ch.st°...d-°°°«».«l-'°-Sstch NM. n-..dl..»-n D.. mst ^2 I °T..ni-. I».. st- d'c sie dem Ludwig von Meßbach nehmen wollen, zu rede» >,t. - - Lüntens verhalte und dann nach sich erkundigen, wie es sich in Betreff des von den Genscrn ^ ^ Umständen handeln. 15. Im Vertrag mit Genf haben d.e von Bern d.c M.s g - - wc.n. vorbehalten. Da nun die Genfer die Einsicht der Stistungsbr.ese verweigern. > tz ? st. hi..wn ...ch. -«.st-n. w-.d- ...NN d-l l„..-n ,l-,,...... «.ch-..B... den Grund komme. ^ ^ . m.wokni>cn Dir Instruction nird für Verrichtungen in „Gens und Tbanon" crtbe.tt. ^ volgends und Puncte ausgezogen. DaS Datum der Instruction wird angegeben. „Actum ein thcyt im - P beschlossen iij Zlovembris 1l>37." . ... - 2) Die in III und IV des Textes benannte Antwort .st offenbar folgcndevomRa^ von derjenigen vom lö. November als sclbstsländiges Actcnstück ..»mittelbar vorangcuelltc^ I„. wort dem Burgrccht und der nach dein letzte» .Kriege getroffenen Überc.nkuntt », e.i . (shapitre Übrige» gehe die Antwort dahin. 1. I» Betreff der Appellationen der ,^"'c "vn - Gebiets- sind dieselben nicht gewohnt, unter dem Castcllan oder Richter von ^c.n.c.. ' sich niemand in die 'heile zu stehen, sondern sie hatten jcweilcn ihren eigenen Eastclla» und Nichte. (»dnult diessällige» Angclegenheitcn zu »tischen, es wäre denn, daß solches "imnia .„'verbleiben. Doch vm^nvur«) durch „Lettres patentes" geschehen wäre. Ria» verlange, bei ^ x^n entfernteren um nicht widerwärtig zu sein, bitte man die von Bern, sie möge» i. "t c . solgcndc nach ihrem Ge- ^rt, nach R.'oudon oder Paycrne gelange» lasse», wie ihnen belieb., c Unterwürfigkeit von fallen bestimmen. Solche Entfernung werde bewirken, daß weniger app. die Appellant. Victor und Chapitrc sei nämlich verschieden von derjenigen de. a.vm Pj^wr „,,d Ehapitrc be 'ivncn in der fraglichen Weise sich gefallen lassen müssen. Mc (-)utcr ^ verzogen und Grasen 'reffend möge cS Bern gefallen, dieselben denen von Gens zu asscn. ^ . welche über das frühere Ver- berLnll war. Dabei mögen von beiden Städten Eommissa.. ^ ^ ^wlgc gehalten werden, haltniß alte Leute, Brief und Siegel verhören, und ^ ^ Confiscation stund jcwcilen bei den ". Bei diesem Untersuch wird sich auch der dr.ttc . > " ' ' sich „„f seinen Lehen befand. Obereigenthümern j-der ^ ^ ^ „i.d aber die Ge- aber nichts Anderes. Die Verhaftung steht in dm 6 890 November 1587. fangeneil dem Ehatcllain von 2t. Victor und Chnpitrc übergeben, der die Untersuchung vornimmt und die Überweisung (»ackjuäioackion») ausspricht, Ivodann nach gewohnter Art die Rückgabe erfolgt, ohne daß die Gefangenen verlangt werden müssen, 4. In Betreff der Pfarreien danke man denen voll Bern und verlange nichts Anderes, als was sie verfügen, und sei bereit, auf Verlangen die bezüglichen Rechtstitcl vorzuweisen. Den Prädicantcn, die Gott denen von Genf zuhalte, werde man solche Vorschriften geben, daß Gott und die Herren von Bern zufrieden seien. Mali bitte die von Bern, ihren Vögten Auftrag zu ertheile», '» Betreff der bezogenen Einkünfte der betreffenden Pfarreien Rechnung zu stellen lind Rückerstattung eintrete» zu lassen. .'>. Mit Bezug auf die Siechcnhäuser (»mnlackei-ies«) werde nichts vorgenommen, was der Hoheit derer von Bern »achthcilig wäre. «!. Die zuletzt in Genf gewesenen Gesandten hatten gesagt, daß die Fischcnzc» des Vidomats, die von Rotre Dame de Graee und andere diesseits der Arve innert de» Grenzen derer vo» Genf diesen belassen werden. Plan gedenke bei denselben und der Fischenz der Pont eu bas zu bleiben, doch so, daß der dritte Theil der Arve für den Durchgang der Fische offen belassen werde. 7. Über den Weidga»3 gegen Gaillard erklären die Unterthalien sich selbst dahin, daß die als Marchencrweiterung zu Genf gekow- menen Gebietsteile in gleichen Verhältnissen stehe», wie das Gebiet, dem sie beigefügt worden. 8. In M' treff der Gebote und Verbote (»dumpia«) kennen die von Bern die Verhältnisse und die Meinung derer vo» Genf. Diese bitten, ihre früher gegebene Antwort zu gut zu halten. Bezüglich des Viehs, das Genfer aus Berner Gebiet weggenommen haben, wisse mau nichts. Die von Bern mögen hierüber Näheres initthcilcn, lvodanll man die Lache der Art untersuchen und die schuldig Befundenen der Maßen bestrafen werde, daß die Herren von Bern zufrieden sein werden. k <>. Was die Stiftungen des Hauses Savoye» belange, habe» die von Bern gesehen, wie die von Couldrefi» und andere gemacht worden seien. Weitere seien nicht bekannt- Die Herren von Bern mögen die Titel einsehen und Alles, von dem sich findet, daß es ihnen gehöre, werde man ihnen übergeben. Das Verbot, welches auf das Eigeuthum derer von Genf gelegt worden, werde hoffcntlich- wcil dem modus vivendi widersprechend, aufgehoben werden. I I. Über das, was ein Amtsmanu in Betrefl des Amie Poutet berichtete, daß er nämlich den Amtsleuten von Gaillard einen Gefangene» wegge»on»»o» habe, habe man bis jetzt nichts gewußt. Hätte der Vogt von Tcrnier denen von Genf von der Sache Kennt»'? gegeben, so würden sie dieselbe so untersucht haben, daß die von Bern keine Ursache zu Klagen gehabt hätten- Man habe nun den benannten Poutet verhört . . ., welcher eidlich beschwor, das Betreffende nicht geth»» zu haben. Vielmehr gab er an, er sei an einem Sonntage dort gewesen, als der Amtsmann einem Mai»" nachging. Poutet habe gesagt, den könne er wohl gehe» lassen, er sei schon lange hier, er kenne ihn g«U er trage Munition nach Genf; so oft man wolle, wolle er denselben kommen lassen oder selbst für ihn einstehen :c. Er sei bereit, dem betreffenden Amtsmann Rede zu stehen und habe gelobt zu erscheinen; der betreffende Amtsmann hätte Alles berichten sollen. Sollten die Aussagen Poutets sich als unrichtig erweise»' so werde man ihn genügend bestrafen; man dulde niemand, der der Ehre der Herreu von Beru zuwiderhandle. 12. In Betreff der Berichte wegen des Zehntens zu Lancie habe man jene verhört, welche gewiss Äußerungen gethan haben sollen. Sie bestritten die Angaben und anerboten den Beweis für das Gegenthe'l- Man habe hierauf den Gönnet von „Fontana" (Fontnnei) und Saconay und Johann Bernard von Arares, Unterthanen von Ternier, alte Leute guten Rufes, die wegen des genannten Zehntens in Lancie waren, be rufen. Man bitte, diese zu höre» und ihnen mehr zu glauben, als dem Hemoz Berucl, der in eigener Sach" spricht, oder dem Antoenne Pacard, welcher unter denen ist, die sich von Genf flüchtig gemacht habe». Ä»l jeden Fall anerbiete mau solches Recht zu halten, daß mau befriedigt sein werde. 18. Anbelangend die vo»' Herrn von Dießbach beanspruchte Fischenz habe man das Recht angerufen; da mögen beide Thcile ihre W- weismittel vorlegen und soll entschieden werden, was denen von Genf gehöre. 14. Betreffend jenen, der sich Herr von St. Victor nennt, habe mau schon oft geantwortet und die von Bern wissen, daß man das Möglich" gethan und ihm aus dem Armen- und Stadtgut mehr anerboten habe, als die Einkünfte von St. Vi'ctor ertragen; denn dieselben seien so heruntergekommen, daß man nirgends das finde, von dem das Gerücht gehe- Wenn die von Bern die Genfer unterstützen wollen, so könne man (in anderer Weise?) viel besser die Arnie»- die Prädicanten und den genannten Herrn erhalten. Zu Gefallen derer von Bern werde man gegen >h'" November 1537. 891 noch mehr leiste», wenn er sich entschließe, zu leben, wie es Gott gefalle und jene Dinge verlasse, um derer willen er sich entfernt hat, ans Furcht, durch das Recht verfolgt zu werden. Die Antwort des Gencralrathcs vom 16. November stimmt mit dem im Text Mitgethcilten iibercin. Nach derselben enthält das Rathsbnch noch: »^u roste iiwZ. ssiAnrs., gn il vous -i plov nons parlsr ä amlounAs nultres allairos, clogusls usus uvös llsmamllu response. Inr respones s ensulst « In Betracht des allermeist sehr pnrticulären Inhalts dieser Antwort, glauben wir dieselbe nicht weiter berühren Zu sollen. sss. Anden. 1537, 4. November. ""t«nrci,iv Vucc r»: Allg. Absch. r. I, s. 37, Staatsarchiv Zürich! Absch. Bd. 13. k. 21». Staatsarchiv Neri,: AUg. ridg. Abschirde NN, S.i»3. StantoiiSarchi» Basel! Abschiede Ib37—I53!>. SiautonSarchiv Areidnrl,: Aadische Abschiede Vd. 13, k.tSS. SkantonSarchiv Solotkur»: Abschiede Bd. 21. StantoiiSarchiv Schaffhaiisen: Abschiede. ^^^'!"ndte: Zürich. Al. Hans Haab, des Raths. Bern. Jacob Wagner, Venner. Lucern. Hans Golder, Schultheiß. Uri. Jacob a Pro, Sekelmeister. Schwyz. Joseph Arnberg, Landannnann. Unterwalden. Bünti, Landannnann zu Nidwalden. Zug. Christoph Mertz, des Raths. Glarus. Dionysius Bnssi. des^ Ludolf Snpper, des Raths. Frcibnrg. Martin Sesinger, des Raths. Solothurn. Hans Doben, Naths. Schaffhansen. Christoph Offenburg, des Raths. Appenzell. (Ulrich) Brogerz Ammann. " E. A. A. k.vi h. A> ^ Schreiben Wilhelm Arsents wird in den Abschied genommen, um auf nächstem Tage darüber »»d ^ geben. I». Den Gesandten des Kaisers wird aus das zu Lucern angebrachte Gesuch, dem Papst Verbündeten 10,000 bis 12,000 Knechte gegen die Türken zu bewilligen, gemeinsam, da die Voll- >oln " ungleich sind, geantwortet: einige Orte wollen ihre Knechte zu Hause behalten, andere würden keii,^ ^"^gkn, aber nur gegen die Türken; etliche Or^e halten dafür, es sei gegenwärtig von den Türken w Gefahr zu besorgen, und wollen daher keine Knechte wegziehen lassen. Dabei werden keine Orte speciell ^amit sie eine gemeine Antwort haben, t Zur Absendung einer Botschaft an den König von ^»bejch M, Verlängerung der Neutralität für die Grafschaft Burgund zu erwirken, stimmen neun Orte. Ges Bern und Schaffhausen dazu keine Vollmacht haben, so werden sie ermahnt, die Vorstellung der N vaii Basel zu bedenken, daß der Krieg in der Grafschaft unerträglichen Schaden brächte, der auch 'Kok! wegen der Salzpfannen zu Salins, und daß die Erbeinung mit Burgund den Eidgenossen o» sichten auferlege; sie sollen dies nochmals heimbringen und ihren Bescheid binnen vierzehn ^.agen W ^ ^andvogt zu Baden schreiben, damit derselbe in derjenigen Orte Namen, welche zu der Botschaft ein- >ge>,^ Credenzbrief sammt der Instruction ausfertigen könne. Wenn ein oder mehrere Orte nicht dei^ ^^ven wollen, so soll der Landvogt dies nach Lucern melden. «I« Von der Mehrheit der r^rte wird !>vrs "an Frankreich geschrieben, man sehe mit Befremden, daß er cidgenösstsche Knechte zum Unge- verleitet und fortgeführt habe und begehre ernstlich, daß er künftig solches unterlasse und die jetzt in stehenden von Stund an beurlaube und heimschicke; geschähe dies nicht, so würde man der 'Nrd^^^ uachdenken, um dessen hinfür überhoben zu sein; er möge sogleich Antwort geben. Dem Boten h»rt ^ ^v^ag gegeben, nicht länger als zehn Tage zu warten; denn „nichts sei auch eine Ant- ' Wegen der Abmahnung der Knechte hat man, was die Orte betrifft, zu keiner Einstimmigkeit 892 November 1537. gelangen können nnd demnach beschlossen, es möge jedes Ort die Seinen abmahnen oder nicht, nach seine»' Gefallen. Aber die „gemeinen Knechte" aus den Vogteien werden von den Orten, die an denselben A>» theil haben, heimgemahnt. Doch hat Bern sich ausgeschlossen und erklärt, weil der Herzog von Savoye» die Mitbürger von Genf nie bei dem Recht und den erlassenen Urtheilen habe bleiben lassen, so sei es »' offene Fehde mit ihm gekommen, worin es noch stehe; man könne ihm also die Abmahung nicht zumnthe»' I. An den König von Frankreich wird abermals ernstlich geschrieben wegen der Ansprachen des Hans Reif st^ Wilhelm Arsent, Ulmann Techtermann, Hans von Perroman und Anderer. Wenn er dieselben, von dene» Hans Reif sel. Erben Rechtsspruche erlangt haben nnd Siegel nnd Brief darüber besitzen, nicht lsoforl' bezahlen wolle, so soll er auf Weihnachten seine Zusätzer und Richter senden, damit die Sache endlich dein Recht abgethan werde. Ans dem nächsten Tag soll jeder Bote Vollmacht haben zu beschließen, was weit«» zu thun wäre, um den Unsern zu ihrem Recht zu verhelfen. K. Zürich und Bern wiederholen ihren AtttraS auf Abschaffung der Pensionen, Miethen und Gaben. Der Bote von Basel legt in weitläufigem Vortrag dM wie aus dem Reislaufen und den Pensionen der Untergang der Eidgenossenschaft folgen werde; mit Pension und Geschenken wollen die Fürsten die Eidgenossen an sich kaufen; Gotteslästerung, Ehebruch, Zutrinken »»d andere Laster nehmen überhand; wenn die Fürsten einzelnen Personen Geld schicken, so glauben sie, die Obr>!b keiten müssen ihnen Knechte bewilligen; sie verlassen sich darauf und verwickeln sich in Kriege, und dar»" tragen die Eidgenossen selbst nicht wenig Schuld; wenn dann die Obrigkeiten solches nicht gestatten wollen, ^ sagen die Unterthanen offen, weil die Obern und diese und jene Personen das Geld auf den Kissen nehm'" und daheim ihre Seckel füllen, so wollen sie hinaus ziehen und das Geld verdienen. Daraus entspringe leide' nicht viel Gutes; darum rathe und bitte Basel nochmals, dies zu Herzen zu fassen, die Ungehorsamen zu strafen, die Pensionen, Miethen und Gaben sammt andern Ungerechtigkeiten abzustellen und aller Förste' und Herren müssig zu gehen; das werde die Eidgenossenschaft erhalten und deren Wohlfahrt und Ehre förder»> desgleichen möchte es rathen, die Vereinnng zu künden und nur den Frieden zu behalten. Wiirde darin »'^ abgeholfen und bei den Eidgenossen keine Besserung erstrebt, so wäre es genöthigt, sich selbst zu helfen, Stadt und Land im Gehorsam, Frieden und Ruhe zu erhalten und vor der schweren Last, die der genossenschaft auf den Hals erwachsen möchte, sich zu schützen. Es bitte, diese Warnung als aus treue»'' aufrichtigem Herzen entsprungen aufzunehmen und treulich heimzubringen. Schultheiß Golder von Luce'" erwiedert im Auftrag seiner Obern: Zürich und Bern haben nun wiederholt angezogen, man solle sich ^ Pensionen müssigen und sich halten wie die frommen Altvordern miteinander gethan. Wenn man in 2»' und Leid, im Glauben und anderen Dingen wieder zu seinen Herren stehe, so werden sie jedem gute Ant>»^ und Bescheid geben, also daß man spiire, daß sie gesinnt seien, der Wohlfahrt der Eidgenossenschaft treN^ »achzudenken. I». Es werden jedem Boten Abschriften der zwei Schreiben mitgetheilt, welche der frauM^' Gesandte, Herr von Boisrigault, den Eidgenossen zugesandt hat. I. Da jetzt nicht für uöthig scheint, andern Tag anzusetzen, so wird jedes Ort bevollmächtigt, einen Tag auszuschreiben, wenn etwas Wichtiges ^ gegnen sollte. Wenn die Antwort des Königs von Frankreich betreffend die Ansprachen abschlägig lautet, s» ^ dieselbe nach Zürich zu schicken, damit dieses einen Tag ausschreibe. Ii,. Da neuerdings ein Anzug geO betreffend den Wettinger Hof zu Basel, den Zehnten zu Riehen und andere Zinsen und Gülten, und B»» erklärt, daß es nach genauer Einsichtnahme nicht so viel dafür bieten könne, als der Abt gefordert habe, » aber zu einem andern Angebot entschließen könnte; da ferner der Hof dem Kloster nichts erträgt und aus b' Erlöse andere Lasteil getilgt werden könnten, so ist dies heimzubringen und auf dem nächsten Tag zu antworte», November 1537. 893 . in, Rbeinthal meldet, daß der Schreiber NaeiuS mit 200 Gl. man diese Güter geben wolle. I. Der ^wgt > „achzubieten. ,n. Es waltet ein Anstand Nch nicht begnüge. Es wrrd ck )M Volln.ac)t g.g. ' ^ ^ Erbsalls, indem erstere meinen, es Mschm denen von Appenzell und Eningen ans .e , ^ Rheinthal brauchen wollen, weil !» d>. S.ch. wi ihn« »...chttg. ^«.-»..ich -ig. >«ch. -«.. ir-M)« «it.. dor. tt-z«. ^ Snin. n„hi und «.in. «.r°.d,»,»« °d.r wiesen. Weil aber vorauszusehen, daß dergl l Appenzeller jetzt einen annehmbaren S°d..n» d.«b.i b«>. n .M. Ii- M. ... .Inj ni.Bi ».°...i .... «»Ilching Mich..., Io Mrd-r d-....>»»»d«. chhk.niI» 2 Gl. in «!Il..j. statt d.r Keyenberg wird mit der Mehrheit beschlossen, es ^ ihnen bisher verabreich, hat, hie- H°sen zu verschießen geben; dagegen sollen die ..e. „^.1 Windisch und Stille, es liegen "ut abgeschlage.. sein. ... Bern antwortet w destuttmenFa)^ dieselben in den bernischen hohen und medern Genc). , sage, daß das Fahr zu Freudnau Menschengedenken sei es ruhig in diesem Besrtz; obwohl da. » ^ Zoster Königsfelden verliehen; die gewesen, sei dieses doch nach Stille herübergekommen und ^ ^ W, v... ,M>. « -«. -..d.i.- »cht °» °u! '»> Mm« »n ^ die Stadt Bern den Fahren zu Windisch vorlangst eme ^lirler von Uri wegen >'"d hier haben die VIII Orte nur auf 10 Schill.ng Anspruch, " ^ es im ruhigen Besitz d°s Jochs, woran die Kette hängt, aufgesetzt worden se.en; daher l - - Gebote und seiner althergebrachten Rechte belasse. Da nun aber das llr-bar ^ B° » de^ch , all ^ ^ ««bot- an den. Fahr zu Freudnau den VIII Orten zustehen .md ma ncht^ ^ ,„d Limmat Gebiet von Bern gekon.n.en; da ferner das Urbar zug.cbt .aß " ' ^^ genannte Land- "u Fall einer Gefahr auf das Gebiet der Grafschaft Ba.u. g.Ü. n ^ ^ noch andere Beweis- "°gt nur gemäß de». Urbar gehandelt hat, so wird Bern e.ng. a.u, g^nftraat in den Schriften des Utel aufzulegen. Anch der Landvogt und der Schreiber we..^^ ^ die Schlosses nachzusuchen, ob sie etwas Weiteres s.nden. ,» 6^1 s-l " ^ Pfaffen kon.men Eidgenossen gebeten, seiner Schwester die Grafschaft Baden w^er aujzuth.m , ^ ^ ^ ^g^Kronen?), kimne." .^.Anwälte des obersten Meisters von He.tershe.m tragen worden sei, deren Welche die von Bern dem Orden wegen Biberstein noch schul..'", ^ ^ besiegeln sollen, sei ihm Entwurf („Coppy") der Meister nicht gesehen habe. Als er nun .en . ^ ^ ^^-^ten diesen ge- ^ieses beschwerlich gefallen und er habe daher einen an...» aipg Entwurf denen von Bern prüft, haben sie in der Einleitung eine Änderung vorgenommen um " va sie die Feste Biberstcü. lange ""t den. Ansuchen zugestellt, daß sie ihn in dieser Gestalt anne)me>. . „uf den. nächsten Tag. Fahre im.e gehabt, werden sie wohl wissen, was dazu oM. ^ Corpus des Prädicanten von Der Schaffner von Leuggern erinnert die Gesandten ^ 4 Saum Wein bestanden habe. Uniikon früher in 11 Mütt Kernen, 4 Mütt Roggen, ^ Lenzburg, Schenkenberg und andere Tann sei durch Venner Manuel, Sekelmeister Tillmann, ^ ^ ^^1 Haber, 0 Saum Wein für Herren dieses Corpus auf 37 Mütt Kernen (7 Mütt von ^ ^ schwer und er glaube, der ^ Stück und 4 Stück für Heuzehntcn gesteigert wor.en. - ^ ohevor den Herren von Bern Prädicant sollte sich mit dem Frühern begnügen ' Kaltschmied durch den Landvogt zu Grieben habe. 5. In den Verkauf des Vermögens des Haut." 894 November 1537. Baden hat der Bote von Bern nicht eingewilligt, weil seine Herren zuerst sehen wollen, wie die in den Orte» ihre Hauptleute bestrafen, t. Wegen Kriegstetten rathen die sechs Orte denen von Solothurn, bei Bern z» verlangen, daß es daselbst die Messe gestatte, weil es nur das Malefiz da besitze. Würde diese Forderung abgeschlagen, so soll man denen von Bern lauter sagen, daß man es gemeinen (Eidgenossen) anzeigen und klagen wolle. Im Berner Abschied fehlen I—i»; im Basler der letzte Satz von v, t und alles Übrige; im Freiburger und alles übrige; im Solothurner der letzte Satz von v, k und alles Übrige; im Schaffhauser K und alles Übrige, der Abschied ist aber defect; z» aus dem Zürcher; —« aus dem Berner; t aus dein Solothurner Abschied. Zu ». Das Schreiben Arsents, kanm von seiner eigenen Hand, ist datirt von Jngwiller 12. Octobcr. Es bildet ein wichtiges Mittelglied, den Anfang vom Ende: Antwort auf das Schreiben vom 21. Juli (?)- das er seinen Freunden mitgetheilt habe, die es nicht wenig befremde, daß die Eidgenossen ihren alten Ruhm, die Gerechtigkeit und ihre eigenen Urtheile nicht so viel achten als die Gunst des Franzose». Da nun die letzte Antwort ihm anheimgebe, wie er sich nach des Königs Erklärung zu verhalten gedenke, so bleibe ihm nichts Anderes übrig, als seine guten Freunde um Hülfe zu ersuchen und niemand mehr zu verschone»' „Darum, großmächtigen und gnedigen Herren, diewil ich, ob gott will, nie anderß erfunden bin, denn »ls einer der gern aller billigkeit glichsörmig, ouch den eren glichmässig wölte handle», Hab ich sp abermals vermögt (sto), u. g. söllichs zuvor verkündige» zelassen, und daß ich ouch keins wegs nit lenger still ston oder verzicchen mag, sundcr all min günstig Herren und gut fründ ermanen, suchen und bewegen wird, daß st mir zu ervolgung deß rechten verhelffen wellend und harzu bruchen all ir vermögen, die alsdann glich »ie- mandtz verschonen werden; aber jedoch u. g. noch ein mal und zu Überfluß, ouch zu bewarung miner erc», söllichs on verkündt nit lassen, mit demütiger pitt und begär, um gottes und der gercchtigkeit willen, u. g- welle mich und sy in ansächnng daß es die notdurft und billigkeyt ervordret, alle zit in gnaden für bevolche» habe» und sovil mttglich nachmals hilf, fürschub und gunst harzu bewyse», damit mir zu der billigkeit u»d recht verholfen werde. . . ." St. A. Zürich: Abschiede Bd. 1», t. egg. — St. A. Bern. Allgemeine cidg. Abschiede NN. S. ltlmit dem irrigen IahreSdatum ibSI! beigesiigt sind Auszüge des Abschiedes v°m S.Juni ?. l». a. Freitag nach St.Johann) und vom II.August Ii., Iö!I4. K.A.Basel: Abschiede ISZ7—SS, nach dem Abschied vom ly. Oktober N-S7; — K. A. Solothurn: beim Abschied vom li.Deccmbcr I6S7. Zu e. 1) Der Lucerner Abschied enthält als Beilage ei» Schreiben des kaiserlichen Gesandten, cl. ä- 23. November, auf der Rückseite als Vortrag vom gleichen Datum bezeichnet, worin Lueern ersucht wird, 1. dem von Zürich bewilligten Baumeister (Joh. Balthasar Keller) den Baumeister Cloos als Boten beizuordnen, weil dieser dazu tüchtig und der Sprache kundig sei und das gleiche Amt den Beiden die Gesellschaft freundlicher machen werde. 2. Da den Grafen von Varax und Pont de Vaulx etliche Güter u»d Herrschaften, die sie in Frankreich haben, vorenthalten werden, so möchten die Boten der Eidgenossen ihre Verwendung auch dahin ausdehnen, daß dieselben zurückerstattet würde» w. 2) Mit Schreibe» vom 15. November tritt Bern dein Beschlüsse bei. St.A.Beru: Deutsch Missiv-nbuch rv, s. s«. Zu «I und t. Beim Basler Abschied liegen die Concepte oder Eopien der bezüglichen lateinischen Misstv^ an den König, beide vom 1t). November, für unterzeichnet: BoZati ut^us orackoros mnjoris partes eist' tut,nur ackgus puKorum Bolvotias nostrno jnm zum in romioüs Backen vonArsA-rti; für t: lsZutn atgvs oratorss XII Lslvetnue nostrae onntonuin jam jain in oomitiis Backen oonxrsAati. Zu t. Der Basler, Freiburger lind Solothurner Abschied benennen unter den Ansprechen! auch Enlffl- sperger und Vögelin. Zu x. Im Basler Abschied ist das Votum des Gesandten von Basel nur summarisch angegeben. ^ Der betreffende Vortrag oder die Instruction, ivie das Aktenstück sich nennt, befindet sich in besonderer Ä»6' fertigung im St. A. Bern: Allgemeine eidg. Abschiede ÜB, k. 135. November 155)7. Ks) 5 Zu I». 1) DaS erste Schreibe». ,k. >1. Solothur» 4. November, sechs Foliosciten u.ufassend, ist in einigen Stellen charakteristisch. Er vernehme, wie die kaiserlichen Botschaften allen Orten „obliegen." um sie zu überreden, von ihrer guten Freundschaft mit dem sinnig abzufallen und dem Kaiser gegen die Türken zu diene», und wie sie dabei große Verheißungen geben. Die Eidgenossen werden aber wohl in frischem Gedächtniß haben, was für Betrug bei solchen „verfluchten" Practikcu getrieben, und wie ihre Leute unter falschem Vorgeben nicht gegen die Türken, sondern gegen Christen geführt worden seien; dies sei allein durch glatte -schmeichel- worte und Bestechungen möglich gewesen, die der Cardinal von sittcn sel. damals gebraucht. „Nun, lieben Herren, wiewol der berürt eardiual us discm dötlichcn leben verscheiden, so ist er doch »it on erben gestorben, die, als ich gesteh, nnderstan soliche körnly zesnycn in üwcrm land ivie er that, ltnd iroch viel bösere, und fachte» nach keinem andren cnd, dann daß si ü.ver gäntzlichc Verderb und verhergnng crvolgen (sie)." Dazu brauchen sie drei Mittel; 1. Sie unternehmen es, die Eidgenossen von ihrem besten, einzigen wahren Freunde zu trennen, der ihnen die größte Hülfe leisten könne und nicht von der Natur jener ander» Fürsten sei, denen sie, wie die Historie» in ihren eigenen und in fremden Landen wahr berichten, ihre Freiheit nm den Waffe» abgekämpft haben-, dies sei. wie er gelesen, die rechte Strafe von Gott für die Wütstere. welche jene Herren und ihre Amtleute augenscheinlich verübt haben. 2. Sie befleißen sich, unter den Eidgenossen Zanl und Par- teiung zu erregen, wie die Italiener in Guelfen und Ghibellinen getheilt. gewesen, abn ye wenden, wie er M Gott hoffe, dieses „Würmlein" nicht dulden, da es ihnen nicht mehr Gutes brächte als scncn, :!. 4.atz sie der Eidgenossen Knechte begehren, habe keinen andcru Beweggrund, als daß sie d.csclbcn zu Grunde richten »»d großer Gefahr aussetzen wollen, ja im Fall des Ungehorsams sie mit Listen umbringe» und ihnen einen sicilianischen Abend wünschen würde», wie einst den Franzosen. Der Bezahlung halb sollen sie nur "'chtS glauben, bis sie es sehen. — Auf die Klage, daß er die Knechte weggeführt, habe er folgende Antwort zu geben: Nachdem „der böse Posse", den die Landsknechte diesen Sommer mit ihrem Abzug „gerissen", be'n eidgenössischen Kricgsleutcn bekannt geworden, haben diese sich selbst aufgemacht, um sie zu «setzen, bei Mau» seien im Piemont ohne Hauptleutc angelangt, und immer mehr nachgerückt ; deßwegen habe der König einen Edelmann, den Herrn von Gnsoles (?), hcrausgeschickt, um dem Gesandten Bericht zu geb.» nnd Hauptlcute bei ihm zu suchen und die etwa von einigen Orten bewilligten Knechte auch abzuführen, dies habe derselbe gcthan, so daß gar nichts geschehen sei, worüber die Eidgenossen ein Mißfallen haben könnte», niu wit Ausnahme einiger Undankbarer, welche dem König kein Glück wünschen. Eine Werbung gegen den Gurken sei nicht nöthig, da derselbe sich zurückgezogen ... — Der König sei mit seinem Heer in Pn'mont weit vorgedrungen, daß er in wenigen Tagen die Ebene erreichen werde; er habe 40,000 ,e»ßknechu, ^00 Kürassiere, 2000 leichte Pferde, 50 Stück Büchsen und 4000 „Schufclbürli" ... — Tic Boten, welche bw Pensionen abhole» sollen, werde er bei der jetzigen Schwäche seiner Gesundheit schwerlich begleiten könne» > wnnerhin mögen sie in Solothurn durchreiten, wenn es ihnen gesalle; jedenfalls werden sie des Königs finden, die sie empfangen und fertigen. — Die Ansprache Hans Nciss rnstn von einem "'l ^ von Font her, der dem König bei 9000 Kronen schuldig sei. die er ..»rechtmäßig ^e" h"öc. >me . . (Todes-)Urthcil der Herren von Freibnrg und der Begnadigung erstelle. — ^"^>0 ".""U ^»n»g „.it dem Kaiser berühren. Die Eidgenossen seien laut eine» Artikels schuldig, du. - M)' >» ^"Ndcn und Herrschaften zu schirmen, ja ihm auch zur Behauptung künftig gewonnu.u - urch werden sie verbunden, alle Tyrannei und Grausame zu behüte», und da..im w 's» " ^enctat nicht qemcinsam besiegeln wolle»; wenn sie aber jetzt ihn ausrichten wo tu., , Kaisers Gutdünken schuldig, nach Afriea zu ziehen und Tunis behaupten. ^ wuinen zu helfen; darum hoffe er (der Gesandte), daß sie diese» »»nutzen und .»»«1 ' " ' 'Uchte., werden. Wenig „Höffel" versäure eine» ganze» Teig; die Eidgenossen sollen n wohl b d „kcn datz us" Tractat ein unglückhastiges grausiges Gift für sie und ^ ^«r»»,.4,. ^ November 1537 2) Das zweite Schreibe», ck. <1, 5. November, »»terzcichnet Dangerant, gibt Bericht über die Fortschritte des königlichen Heeres in Pieinont, die Einnahme von Susa, die Niederlage des spanisch-italienischen Heeres n'. Beim Zürcher Abschied k. 259 ; beim Lucerner und Vasler Abschied, bei ersterm mit dem Datum vom 7. November. 3) Der Zürcher Abschied hat eine Beilage (von dreizehn Foliosciten enger Schrift), cl. ck. Bade» 3. November, gezeichnet Marnold, die als Antwort ans den „Vortrag" von Boisrigault nicht wenig bc- zeichnend ist. „Wicwol des küngs us Franckrych botschaft, des Herrn von Boibrigo schriben, an gwüssen enden getha», keiner antwort wert, »och verdienen mag, das; man ine dcß widerspilS berichte, ursach das; er, wie sin gwanheit- abermals ns einem tronm nnd on grnnd geredt, nnd onch ewcr wißheit sonders zwifel syns irsäligcn a»- sinncns fürthin gnuog erfarnns tragend, Hab dannocht ich sin stoltzcn gcist ein wenig zu messigen und im Z" verstau zn geben, wie er so ns grosser »nwüsscnheit oder bosheit solchen fürtrag, da er wol hctt mögen de» atem sparen, gestellt habe, . . . ench nnangezeigt »it lassen wellen, wie er so wit ire und in die abernnv gangen, und was er für trngnus im herzen verschlossen Hab, damit, ob er villicht ns einfaltigkeit und »"' verstäntnus zu iibel reden bewegt wcrc, die warheit ine setz weisen thetc, sich sclbs zu erkennen und sich ei" ander mal, wann er sin verstand zu schwach sin begrifft, wüssen desto das zn hüten nnd sincr zungcn meiste zu sin, oder ob in sin angebornc nnd gewanlichc schalckheit oder bosheit (das dem Handel mer glichen thu>> darzu gereiht und gestupst hette, dis min schriben . . . menklichen berichte, was im für glonbcn zn Halts" spc, nnd ime onch ein bis; widcrumbhin gebe lind sins eignen irsals lind lingemachs ermane, so daß er >" künftigem von silicm ttbelreden dester cc lasse» könne . . . Und wirt diser cxempel und bpspil by dem he""" von Boisriganlt manch andre person desto geschickter, bisintlicher, volkomner und ivarhaftiger inachen." Und wahrlich, wenn Gott ihm solche Gnade bewiese, daß er das große Übel, das er nicht bloß diesen Landen, sondern in allen Standen der Christenheit „nftrüllet", erkennen möchte, er würde bei Zell^" Buße gcthan habe» und die ehrliche Handlungsweise des Cardinals voll Sitten sich zum Muster nehmen, da doch dessen guten Leumdcn nicht anzutasten wage. Es wisse auch jedermann, das; derselbe, obwohl im Die"st eines ander» Fürsten, vor allem die Wohlfahrt und Äufnnng der Eidgenossen ins Auge gefaßt, so daß ^ wohl der zweite „Anfänger" ihrer löblichen Freiheit genannt werden dürfte; dazu habe der Cardinal ci>ü" so tugendreichen Fürsten Commission getragen, daß niemand zu dem Argwohn veranlaßt gewesen, das; st""' Handlung wider die Ruhe und Sicherheit des Landes gehe. Eine Vergleichung mit ihm könne sich daher V"' Gesandte des Kaisers wohl gefallen lassen und zu hoher Ehre anrechncn Damit aber das Schreibe» Boisrigaults vollends vernichtet iverde, gezieme sich, daß man frage, welche Fre»""' schaft den Eidgenossen bisher zu größeren, Nutzen gereicht, die des Franzosen oder die des Kaisers. Habe d"' Erbeinung nicht immer zu Stille und Einigkeit gedient? Habe der Kaiser ihnen nicht immer Gnade bewiest^ wenn er um etwas ersticht worden? Sei etwa, so lang er lebe, etwas Widerwärtiges von seiner Seite geschehe".' Nun wolle man sehen, was die französische Bereinung für Frucht und Nutzen bringe. Ja, mehr Verlust und Schaden, als je von anderer Seite komme. Was bringe die leichtfertige Art Frankreichs, ohne Urs"^' und Recht Krieg anzufangen? Wenn „ihm" dann das Wasser anfange, „ins Maul zu gehen", so suchen »s"'. alle Listen und Ränke, um die Eidgenossen in das Spiel zn führen, damit sie die eingebrockte Suppe essen. Könne man von einem größcrn Verderben rede»? Denn alle Gewalt nnd Autorität werde geschwächt und gebrochen . . . Oder sollte es zu ertragen sein, daß ein ausländischer Fürst in diesen Landen die habe, die Angehörigen zu entführen und ohne Erlaubnis; „aufzuweibeln", um einen Potentaten nach st>"^ Gelüsten zu bekriegen? Und wollen die Eidgenossen diesem Ungehorsam zuvorkommen, so haben sie nur Schaden davon; der Bürger, der den gemeinen Nutzen sollte erhalten helfen, handle dann wie ein Verba»"^' auf dessen Zerstörung. Sei etwa bereits vergessen, wie voriges Jahr wieder alle Verbote und Abmahnung die Knechte in den französischen Dienst gelockt worden? Das geschehe, so oft es dem König gefalle, wollen die Obrigkeiten ihre Autorität dabei erhalten! In spätem Zeiten werden sich die Ungehorsamen dar"" berufen, das; solches früher auch geduldet worden. Mit welchen Rechten können dann bei gleichem oder größ<"'^ Unfug die Schuldigen bestraft werden? Und wenn schon dieser Gedanke aus dem Sinne geschlagen würde, > November 1537. 897 dürfte man »och immer fragen, welches göttliche Recht zugebe, Leib und Seele so auf die Fleischbank zu gebe», und ob es billig sei, dieses irdische Leben um Geld zu verkaufen? Denn kraft der Vercinung mit Frankreich müssen die Eidgenossen um einer kleinen „verächtlichen" Summe Geldes willen gar manchen ehrlichen tapferen Mann der Gefahr und dem Zufall „darwerfen." Sollte man sie des Verlustes der Ihren erinnern, welche Wittwe könnte es ohne Schmerzen hören? wo wären die „Waislinge", die nicht weinen würden?..- Es sei nicht einzusehen, wie die „Elemente" zugeben, daß ein freier lcdiger Leib einem ausländischen Fürsten so zu dienen verbunden sei, der überall um sich greise, seine Nachbarn beleidige und ohne Recht mit Krieg belade, die ganze Christenheit in Aufruhr bringe. Das thue er aber nur, weil er wisse, daß ihm der Eidgenossen Kricgsvolk zu alle» Zeiten zur Verfügung stehe! darauf werde er bauen, so lange die Vercinung währe. Wie könnten die hier versammelten Boten es mit ihren Aufträgen rechtfertigen, wenn sie dem Ungehorsam nachgeben und in das unbillige Vorhaben des Franzosen willigen würden? Denn dieser greife auch seine Blutsverwandten an, habe den frommen Herzog von Savoyen von seinen Landen vertrieben, ungeachtet aller Freundschaft. Liebe und Dienstfertigkcit. die derselbe beinahe wie ein Unterthan bew.esen Ja se.ne (des Königs) Klugheit und Kühnheit habe keinen andern Zeitpunkt zu solcher Mißhandlung zu wählen gewußt als die Zeit, wo der Herzog von de» Bernern beschädigt worden. Damit dieser nicht wieder eingesetzt werde habe sich der Franzose mit dem Türken verbunden, ihn aufgewiesen, die Christenheit zu überziehen und auf em Rückweg die Insel Korfu anzugreifen, weil die Vcnedigcr pflichtgemäß sich mit dem Kaiser vereinigt haben. Wenn Boisrigault an alte Kriege erinnere, um damit seiner sachc „zu glimpfcn , so könne »>an^ >c hro »iken besser anziehen als er. der wohl nur etwa davon reden gehört. Denn die vor Zeiten vorgefallenen Spane und Kriege zwischen des Kaisers Vorfahren und den Eidgenossen seien „mit etwas ^itels' geschehen, was jenen er so zugesagt, habe» sie treulich gehalten, wie daran zuerkennen, daß der Kaiser, wiewohl er mächtig waltig sei, doch alle Tractate und Vcrkommnisse unverbrüchlich halte. Der „wohlcrfahrne Chrom cfcr (Boisrigault) verschweige aber säuberlich die Schmach und das Unrecht, welches seine Vorfahren gcthan. er sK „er" nicht ein neuer Feind? Von wem sei den Eidgenossen je größerer Verlust und Schaden begegnet als von Frankreich? Sei er ein versöhnter Feind oder nicht? Könnte denn der König sie mehr schädigen, als wenn er ihnen so manche» tapfcrn redlichen Mann wegnehme? Daran können sie wohl erkennen, daß er ihr Innerlicher" Feind sei, „mit einem nassen Schoub bedeckt", so daß der genannte Boisrigault über die großen Früchte und Gutthate», die sie von der Vcreiuung haben sollen, gar nicht so viel zu predigen brauchte, sie s"m theucr genug erkauft. Er sollte auch diese Gutthaten nicht größer mache» als die Dienste und die ^pfer, die dafür geleistet worden, und dasjenige, was die Eidgenossen zur Erhaltung des Königreiches gethan, uicht so gering achten. Zudem werden die Dienste nicht einmal gehörig bezahlt und müssen deßhalb Vic e in Ärmut gerathen. Endlich hätte Boisrigault wohl unterlassen dürfen, über Undank und Bestechung zu s ).»ähcn und damit die Ehre der Nation anzutasten: es sei doch zweifelhast, ob er in seinen Geschäften und Practlken solche Leute gefunden habe; des Kaisers Gesandter habe wenigstens noch keine solche Elsahuing gema )t. . ..Wo kumbt im die frcvelhcit har, daß er so vil zwitrachts undcr euch säyc und da von e.ner zwifpaltung von Gelsen und Jubilin (sie) rede? Ist er so toll und blind, daß er euer fürsicht.gkc.t mt "kenne un m ^vüß, daß ir ewcr Hendel und gmeinen nutz wislich und wol regieren und bcwarcn onncn , nn !° getrüwcn und waren undcrthancn nüt sitz zu crsorgen? Will das schnöd würmly so großmecht.gen versten- igen, wisen und wol crfarnen Herren erst gsatz geben und sy lernen Nach all diesem falschen Schreiben diene es ihm zu vil schwercrem Vorwu.s, atz er m> . - dochtigungen den christlichen Fcldzug gegen die Türken zu hindern suche. Er rede aber von de» Sachen wie "u Blinder von den Farben, und wie einer, der vom Krieg nichts verpetz. '.r ,a c h ' die eidgenössischen Knechte nicht wüßten, wie im Kriege zu dienen sc. ? Habe er an -h"e" I- Mo"gc S fundm. 'hnen. die zu den besten und verdientesten Kricgslcntcn gezahlt werden? Cr sollte sie nah.l.ch mehr geltet haben, weil die Franzosen doch selbst bekennen, daß Frankre.ch ohne .hre Hülfe le.cht Sch den genommen Nun haben sie den Dank, daß sie das Kriegsrecht nicht verstünden. Der Ka.ser denke dar... besser; eben Achtung für solche Kriegsleute bewege ihn, sie für den nächsten Zug gegen die Tu.kcn zu begehren. 898 November 1537. und die Eidgenossen sollen sich durch das übermüthige Schwatzen Boisrigault's nicht davon abwenden lasse», der ebenso leicht die Ihrigen verführen und umbringe» möchte, als er dies einem Andern zutraue . . . - Als wirklicher wohlerfahrner Chroniker hätte er auch ohne Zweifel die Bedeutung des sicilianischen Abends besser verstanden und die Pfeife nicht aus dem Sacke gezogen, da die Sache ganz andere Ursachen habe. - > Wenn Boisrigault so übel aufnehme, daß die Eidgenossen dem Kaiser wider den Türken dienen solle», sei ihm wohl zu verzeihen wegen der großen Freundschaft und der Vercinnng, die der König von Frankreich mit letzteren, habe; denn es sei zu glauben, daß ihm das Herz im Leibe zerspringen würde, wenn es den' Türken mißlänge, und daß ihm der nächste Zug gegen diesen nicht gefalle; darum sei er so emsig bemüht, die Eidgenossen davon abzubringen, und belade er den Kaiser mit einen, so unbillgen Krieg, damit der Türke desto leichtern Spielraum habe gegen die Christen; das sehe man daraus, daß er so handfest in Italien bleibe und auch die eidgenössischen Knechte dahin führe, die er doch als „verlaufene" schätze, indem er vorgebe, sie haben unaufgefordert ihren Dienst anerboten, „und syend also usgenomcn, als ob man es us barmhertzigkeü gethan hett, diewil sy sonst kein dienst hcttcn ghau." Der Gesandte des Kaisers hoffe, daß die Eidgenosse» eine so liederliche Entschuldigung nicht annehmen werden .... Der Boisrigault gebe sich auch große Mühe, die Gegenwart französischer Schisse bei den Türken zu entschuldigen; aber das könne schwerlich gelingen. (Folgt schlagendes Detail). Die Nachricht von der Größe der Rüstung im Picmont sei eine Zeitung wie viele andere, die „neben dem Bohnenlicd" hingehen; es sei dort noch gar nichts geschehen, was dem Kaiser Schaden bringt und bald dürften andere Berichte kommen, da Gott ihm des Rechtes wegen Glück geben werde. Zuletzt gehe der Hochmuth des Boisrigault so weit, daß er nicht nur die Lebenden beschimpfe, sonder» auch den in Christo Ruhenden vorwerfe, was sie im Leben gewirkt haben. Weil er den frommen Altvorder» der Eidgenossen nichts Anderes vorzuhalten wisse, greife er sie — in der Meinung, nur er habe Alles wolsi gemacht — in den Artikeln der freundlichen Erbeinung an, die ihnen doch nichts Anderes als Ruhe und Sicherhell bringe; wenn er sie recht besehen hätte, so schriee und bellte er nicht so dawider, da der Kaiser ihnen hiuwiedtt Schutz und Schirm schuldig sei, wie sie ihm; so grob rede aber Boisrigault über diesen Artikel nur, weil er die Ihrigen wider denselben entführt habe. Er ziehe auch etwas von Tyranneien an, hätte aber wahrlich »kü Ursache, davon zu schweigen; wenn diejenigen, die so meistcrlos reden, dem Kaiser und andern Fürsten das Ihrige wieder zu Händen stellten, „der atzlen wurden wenig federn bliben, sonders blutt und bloß best»»-" Die Eidgenossen mögen dies Alles und Anderes, was sie selbst ermessen können, wohl betrachten. I»' Namen des Kaisers ermahne und bitte der Gesandte sie ernstlich, die Erbeinung treulich zu halten und die französische Vereinung, die ihnen offenbar nur Unruhe und Bekümmeruiß bringe, gänzlich abzusagen . - ' ST«. Zürich. 1537, 10. November (Samstag Vigilia Martini). Tt-! ihrer Ober» i» diese»! Stiick ivillfahrt, so seie» diese ganz geneigt, mit Bezug auf die übrigen Bewerben der Toggeiiburger dahin verinittel» zu helfen, daß dieselben gemildert und hingelegt werden. Nach- auch die Eröffnung des Gesandten von Glarus vernommen worden, wurde den Boten von Lucern und , Wyz geantwortet: in Folge ihrer dringenden Bitte und ihres Erbictens, bei Herausgabe des Kaufbriefes " Betreff der übrigen Beschwerden der Toggeiiburger vermitteln zu wollen, habe man beschlossen, eine Bot- zu diesen abzuordnen und allen Fleiß anzuwenden, daß der wegen des Kaufes waltende Handel beigelegt ^ i» der vollen Zuversicht, daß wenn der Kaufbrief herausgegeben werde, alsdann in anderer Beziehung ^liiß dem Anerbieten der Gesandten auch vermittelt werde. Das Zürcher Exemplar enthält das Datum nicht. S4t Thurgau. 1537, nach 11. November (nach Martini). KaiitonSal'chw Tolothurn: Abschiede Bd. Sl. N „ tum Glarus und Solothurn, nebst dem Landvogt im Thurgau, Mansuetus Zumbrunnen, des H ^ M nehmen die Rechnungen der Klöster im Thurgau ab und verhandeln diesfalls wie folgt- ^ >ztt ing e,^ Rechnung. Einnahmen: Fasen 243 Malter 1 Mütt 3 Viertel; Kernen 1565 Mütt 3>/2 Viertel ^»u»i; 29g Malter 2 Mütt; Roggen 25'/2 Mütt; Gerste 23 Mütt 3 Viertel; Waizen 2 Viertel; ^ ^ Jnuni; Geld 1822 Gulden 11 Schilling 6 Denar; Wein 72 Fuder 5 Saum 7>/i Maß. 176 Malter; Kernen 885 Mütt 3 Viertel; Haber 129 Malter 3 Mütt 2V» Viertel; Gerste Guld V 11 Mütt 2 Viertel; Waizen 2 Viertel; Schmalsaat 4 Mütt 6 Jmmi; Geld 1880 »ah, ^ Schilling 10'/« Denar; Wein 53>/z Fuder 5 Saum 4l/z Maß. I». Kalchrain, Rechnung. Ein- ^ Fasen 52 Malter 9 Viertel; Kernen 122 Malter 6 Viertel; Haber 91 Malter 6 Viertel; Gerste ^ Hertel; Geld 163 Gulden 6 Schilling 5 Denar; Wein 4 Fuder 23 Eimer. Ausgaben: Fäsen Ig M ^ Mütt 3 Viertel; Kernen 69 Malter 1 Mütt 3>/z Viertel; Haber 69 Malter 1 Mütt >/s Viertel; Gerste »ah, 153 Gulden 6 Schilling 4 Denar; Wein 1 Fuder 4 Saum. e. Dänikon, Rechnung. Ein- Füsen 102 Rialter 1 Mütt 3 Viertel 1 Wierling 3 Jmmi; Kernen 1109 Mütt 1 Viertel 2 Wierling 8 M ^ 226 Malter; Geld 1262 Gulden 4 Schilling l'/s Denar; Wein 90 Saum 1 Eimer; Vieh ^ 10 Kälber 8 Roß (Reit- und Karrenpferde) 1 Füllen 1 Triebschwein. Ausgaben: Fäsen 14C5 Kernen 731 Mütt 3 Viertel; Haber 135 Malter 2 Mütt 2 Viertel; Geld 2007 Gulden 1,^ ^'"3 4 Denar; Wein 82 Saum 2 Eimer; Vieh8 Rinder 2 Kühe 1 Kalb 4Roß1 Füllen. «I. Fischingen. ^Bi Euuuchmen: Fäsen 339 Malter 2 Viertel 1 Wierling; Kernen 1155 Mütt; Haber 358 Malter 3Ei^ ^ Gerling 1 Jnuni; Schmalsaat 15 Mütt; Geld 1026 Gulden 3 Schilling 7 Denar; Wein 125 Saum ^,se ^ ^'/°Maß; Vieh 40 Kühe 26 Ochsen 30 Meisrinder 39 Kälber 16 Roß 35 Geiß 40 Schafe 32 Schweine; (Stück); Schmalz 16 Centner 60 Pfund; Zwilich 142 Ellen; „Ainlichtuch" 242 Ellen. Ausgaben: ^ Mütt 2 Viertel; Kernen 735 Mütt 1 Viertel 1 Wierling; Haber 218 Malter 1 Mütt löchz Sch'ualsaat 15 Mütt; Geld 1707Gulden 2 Schilling 6 Denar; Wein 93 Saum ; Vieh 17Ochsen ?5 ^'^"'der9Kühe2 Pferde 23 Schweine 2 Kälber; Käse 236 (Stück); Schmalz 16 Centner60Pfund; Zwilich »Ainlichtuch" 75 Ellen. 2. Laut dieser Rechnung giebt das Gotteshaus jährlich den Pfarrern an 900 November 1537. Fasen 11 Malter, an Korn 105 Mütt 2 Viertel, an Haber 46 Malter, an Geld 159 Gl., an Wein 23 Saum- Diese Summe könnte verringert werden; vor dein letzten Landfrieden hat man nämlich auf die beiden Filialkirchen Bettwiesen und Au, in denen früher das Gotteshaus Fischingen je zu vierzehn Tagen eine Messe lese» ließ, Prädicanten verordnet, denen bisher ihre Besoldung wie Pfarrern gegeben wurde, während auf St. Georg (23. April) 1537 die Eidgenossen zu Baden erkennt haben, daß der Schaffner jene Filialen mit Prädicante» und Predigten in ähnlicher Weise versehen soll, wie sie gehalten wurden als sie die Messe noch hatten. D» indessen die von Bettwiesen und Au auf der letzten Jahrrechnung erlangten, daß sie bis zur Klosterrechnung mit Prädicanten versehen werden und dann vor den Boten erscheinen und des weitern Bescheides gewärtig sei» sollen, so bitten nun Anwälte derer aus der Au, man möchte ihnen den Prädicanten unterhalten wie bisher Würde hiedurch aber das Gotteshaus zu stark beladen, so bitten sie zu bedenken, daß dem gewesenen Abt Stoll von und aus dem Gotteshaus 15 Mütt Kernen 15 Malter Haber 40 Gl. an Geld und 5 Saum Wei» jährlich ausgerichtet werden, daß dieser nnn im Gebiet von Zürich eine Prädicatur versehe und daß mit ihm geredet werde, daß er die zu Au versehe, oder daß seine Gült für den Unterhalt eines Prädicanten verwendet werde, da auch die von Zürich nicht gestatten, daß jemand neben einer Prädicatur noch eine andere Pfründe genieße. Auch sei im Tanneggeramt eine Caplanei, auf der weder ein Meßpriester noch ein Prädicant sich befinde, und von woher ihnen somit ebenfalls geholfen werden könnte. Da die von Bettwiesen nicht erschient» sind, Hinwider die in Rede stehende Ausgabe auf die Dauer dem Gotteshause unerträglich ist, so hat M»» es bei dem auf St. Georgentag gefaßten Beschluß verbleiben lassen und dem Schaffner befohlen, die benannte» Filialen mit Predigten zu versehen, wie sie früher mit der Messe versehen worden; den Eidgenosse» steht dann anHeim zu verfügen, ob der alte Herr hieran etwas leisten oder das Gotteshaus diese Beschwerde allein tragen solle. Später sind die Anwälte derer von Bcttwiesen auch erschienen und haben lich die obige Erkanntniß angenommen, wie es auch die in der Au gethan. Dem Schaffner wurde dann die Weisung gegeben, für die genannten Orte anstatt zwei Prädicanten nur einen zu unterhalten, der ihnen i» angegebener Weise predigen und sie versehen solle; er soll zu Bettwiesen wohnen. Doch soll wegen der Gült des alten Herrn, wie oben bemerkt, geredet werden. 3. Der Schaffner stellt vor, das Gotteshaus besitze ei»e» Wald genannt Bruderholz, der in den Niedern Gerichten des Tanneggeramtes und in den hohen der Gras' schaff Toggenburg liege; übrigens habe es keine darauf bezüglichen Titel. Einige aus der Grafschaft Togge"' bürg schicken sich nun an, diesen Wald sich zuzueignen und schlagen Holz darin nach ihrem Belieben. Rech^' Vorschlag und Verbot durch den Weibel des nieder» Gerichts und Verwendung des Landvogts im Thürs»" beim Landvogt der Grafschaft Toggenburg seien fruchtlos gewesen und er müsse daher den Schutz der X anrufen. Die Boten beschließen, die Angelegenheit vor die Gesandten der X Orte zu bringen, damit d»' Gotteshaus bei seinem Besitzthum verbleibe oder auf dem Weg Rechtens belangt werde, v. Tobel. 1. nung. Einnahmen: Fäsen 395 Malter 1 Mütt 1 Viertel 5>/z Jmmi; Haber 389 Malter 2 Viertel 1 IM»"' Gerste 3 Malter 1 Mütt 1 Viertel 6 Jmmi; Roggen 2 Malter 1 Mütt 3 Viertel 2t/z Jmmi; Geld 2194 12 Schilling 7 Denar; Wein 22 Fuder 11 Saum. Ausgaben: Fäsen 389 Malter 3 Mütt 1 t/z Viertel; Ker>»" 220 Mütt 2'/, Viertel 9'/zJmmi; Haber 386 Malter 3 Viertel t/z Jmmi; Gerste 3 Malter 1 Mütt 1 Vierü K Jmmi; Roggen 2 Malter 1 Mütt 3 Viertel 2t/z Jmmi; Geld 2204 Gulden 14 Schilling 3t/z Denar; 20 Fuder 1 Sauin 3 Eimer 26 Maß. 2. Die Amtsleute des Herrn von Tobel stellen vor, daß ein Bauer, ^ von dem Gotteshaus einen Hof zu Erblehen habe, sich weigere, den Zins zu entrichten; er berufe sich nä>»ü auf einen Lehenbrief, der einen geringem als den bisher bezahlten und im Urbar des Gotteshauses November 1537. 901 i°ichiieten ZinS bestimme; vom Gericht sei erkeimt morde», der Bauer habe nach dem vorgewiesenen Lehen- ^ zu zahlen, weßhalb jener für die zuviel bezahlten Zinse und die Kosten sich erholen wolle. Nun aber betreffende Hos vor Jahren „zinsfällig" geworden, weßhalb er um einen Mütt Kernen und einen ütt Haber stärker belastet worden sei, was aber nirgends aufgeschrieben sich finde. Gerne hätte man jenes r heil appellirt; aber der alte Couunenthur von Schwalbach und die Gemeinde „in des gotzhus geeichten" W ten vor Jahren sich vereinbart, daß gegen Urtheile, die zwischen dein Herrn und den Unterthanen von ihrem ^icht ergehen, kein Theil vor den Landvogt oder das Landgericht appelliren solle. Das sei nun dem otteshaus sowohl in Betreff der Frevel als der Zinsen nachtheilig, indem das Gericht (z. B.) wenn ein Be- g er in Abrede stelle, einen Frevel begangen zu haben, ihn freispreche, wenn er seine Antwort beschwöre, 'e Boten wollen dieses an die X Orte, als des Gotteshauses Schirmherren bringen, t. Münsterlingen, echnung. Einnahmen: Fäsen 383 Malter 3 Viertel; Kernen 1465 Mütt 1 Viertel; Haber 362 Malter 3 Mütt ^ iertel 2 Wierling 3 Jimni; Roggen und Waizen 33 Mütt 2 Viertel 2 Wierling; Nüsse 67 Mütt 1 Viertel 1N'^"^' ^huen ^ Mütt 1 Viertel 3 Wierling; Gerste 9 Malter 2 Viertel; Erbsen 11 Mütt 3 Viertel ierling; Geld 2488 Pfund 15 Schilling 9 Denar; Wein 72 Fuder 8 Eimer 20^/, Maß. Ausgaben: Fäsen 3bV^'^er ^ Mütt; Kernen 834 Mütt 1 Viertel 1 Wierling; Haber 170 Malter; Roggen und Waizen ^ !ütt 2 Viertel 2 Wierling; Nüsse 21 Mütt 3 Viertel; Bohnen 3 Viertel; Gerste 8 Malter 3 Mütt 3 Viertel; 10 O ^ ^ Viertel 2 Wierling; Geld 1446 Pfund 5 Schilling 7 Denar; Wein 42 Fuder 11 Eimer 48^ T'T^bbach. I. Rechnung. Einnahmen: Fäsen 377 Malter 1 Mütt 3 Viertel 2 Wierling; Kernen Malter >/z Viertel 7l/2Jmmi; Roggen III Malter 3 Viertel 14/z Wierling; Haber 400Malter 1'/« Viertel; ^ Me 4 Malter 1 Viertel; Schmalsaat nichts; Geld 728 Pfund 14 Schilling 7'/- Denar; Wein 67 Fuder 11 Eimer uart 1 Maß. Ausgaben: Fäsen 145 Malter 2 Viertel; Kernen 288 Malter 6 Viertel; Roggen 28 Malter; 100 Malter 12>/s Viertel; Gerste 4 Malter 1 Viertel; Schmalsaat nichts; Geld 2491 Pfund 7 Schilling ^ Fuder 7^/2 Eimer 144/2 Maß. 2. Obwohl hiernach das Gotteshaus bedeutend schuldig deiu^ b^Mlpteu dennoch die Frauen und Andere, die nähere Kenntniß von der Sache haben, daß dieses in ha/b^"^ ^ ^ wahrscheinlich früher eine Ausgabe doppelt aufgeschrieben worden sei. Man ^ dher den Landvogt und Landschreiber beauftragt, mit den Ansprechern und Schuldnern des Gotteshauses wieder zu berichten. 3. Es verwalten die Convcntfrauen das Gotteshaus, sind aber dazu Mglich, auch fragen sie und der Hofmeister einander nichts darnach, überhaupt, wie auch der Herr von ein ^^^'veil beobachtete, herrscht unter ihnen keine Meisterschaft, da sie weder aus ihrer Mitte, noch von är k" ^ Äbtissin erhalten haben. Man hat ihnen zwar dieses zu Tagen bewilligt, aber zum ^ ku Schaden des Klosters. Es soll daher mit Beförderung berathen werden, wie das Gotteshaus ferner verwalten sei, und dann dem Landvogt unverzüglich die nöthige Weisung gegeben werden. S4T. Wer«. 1537, 16. November. Staatsarchiv Bern: RathSbuch Nr.Söl, S. IIS. c Gesandte von Wiflisburg eröffnen vor dein Rathe zu Bern, sie seien in Freiburg gewesen und haben " das Burgrecht aufgeben wollen, da sie denen von Bern gehuldigt und geschworen haben und daher keines 902 November 1537. Burgrechts mehr bedürfe». Da sei ihnen geantwortet morden, es sei ein „alt ding, könnend »it von inen empfachen"; als die von Bern ausgezogen und die von Freiburg um Durchzug gebeten, hätten sie angelobt, die Burger und Unterthanen derer von Freiburg nicht zu schädigen, deßwegen könneil diese denen von Wislis- bürg die Briefe nicht herausgeben. 2. Der Rath beschließt, es soll diesfalls durch die Gesandten, welche auf die Jahrrechnnng hinüber gehen, mit denen von Freiburg verhandelt werden. S4Z Solothurn, 1537, 16. November (Freitag nach Martini). Kantonsarchiv Solothurn: Rathsbuch Nr. 27, S. 302. Gesandte: Bern. (Peter) Jmhag, Venner; (Hans) Pastor, Venner. 1. Die Gesandten von Bern eröffnen vor dem Rathe zu Solothurn, sie seien gestern spät abgeordnet worden wegen der Versammlung der Wiedertäufer; denn wenn hierin nicht bei Zeiten vorgesehen würde, so könnte Unruhe daraus entsteheil; ihr Vorhaben sei nämlich kein anderes als Zinsen und Zehnten zu verweigern und aller Obrigkeit den Gehorsam zu versagen. Sie halten sich nun nirgends mehr auf als ü» Gebiet zu Solothurn, nämlich zu Attigen und Lüßlingen, aber (genau) wo wisse man nicht, was aber die von Solothurn durch ihre Amtsleute wohl erfahren könnten. Obwohl man diesfalls schon früher an Solothurn geschrieben, habe mall für nöthig gefunden, ihnen nochmals mündlich anzuzeigen, daß sie solches abstelle». Sollten aber die Wiedertäufer ferner daselbst Unterschlauf finden, so würden die von Bern („si") selbst ße fangen lassen, doch (würden sie dieselben) nicht hinwegführen, sondern „an dem Ort" berechtigen. Sollte» die von Solothurn glauben, daß Bern hiezu nicht befugt sei, so müßte es hierüber gemäß den Bünden das Recht anbieten. Es hoffen aber die von Bern, daß dieses unnöthig sei, indem die von Solothurn gemäß dein, was zu Badeil vor gemeinen Eidgenossen verabschiedet worden, selbst vorsehen werden. 2. Der Rath antwortet, er werde Fürsorge treffen, und schreibt an die Vögte, daß sie die Wiedertäufer fangen und jene, welche sie behausen, um zehn Pfund bestrafen sollen. S44. Hoggenöurg. 1537, bald nach 17. November. Verhandlung zwischen Zürich und den Toggenburgern. Gesandte: Zürich. Hans Edlibach; Hans Rudolf Lavater. Wir sind auf die auszügliche Mittheilung folgender Acten angewiesen: 1) 1537, 17. November (Samstag »ach Othmnr). Räthe und Burger zu Zürich ertheilen den be> nannten Gesandten folgende Instruction: 1. Rccapitnlation der bisherigen Vorgänge bis zur Conferenz vo>» 1V. November. 2. An die dort von Ainmann Bussi als Gesandten von Glarus abgegebene Erklärung a>» schließend sollen die Gesandten den Toggenburgern des Fernern vortragen: Da nun die von Glarus den Grafschaftern gestanden, die mit ihnen im Landrecht seien und in Betreff des Kaufs nicht weniger als die von Zürich sich betheiligten, so könne man leicht ermessen, was diese im Recht, das der Abt durchs bestehen wolle, allein erreichen würden. Man bitte daher die biderben Leute, daß sie sich in die S»A November 1537. 903 schicken, denen von Zürich und sich selbst zur Ruhe helfen und nicht auf dem Aenßersten beharren. Wenn das geschehe, wollen die von Zürich mit den übrigen Orten, d.e .hnen diesfalls ihre M,.hülfe versprochen haben, allen Fleiß anwende», damit den Beschwerden der Toggenburger abgeholfen werde. Wurden d.e Toggenbnrger dann fragen, ob hiemit gemeint sei. daß sie auch von dem Gotteswort abstehen sollen solle.: die Gesandten dieses verneinen nnd sagen, ihr Befehl betreffe nnr den Kau. .m übrigen ,n°ge man freundlich handeln lassen. Wenn dann die Toggenburger bitten, sie .n Betreff des göttlichen Wortes für empfohlen zu halten, sollen die Gesandten antworten, sie werden das mit Treuen an ihre Obern bringen, und sn hoffen, daß man allen Fleiß anwende, bei». Abt Einiges zu erhalten; übrigens mögen f.e bedenken, was sie durch das Recht oder sonst erhalten, da der Landfriede eben v.el ""woge 2) 1537. 19. Dcccmber (Mittwoch vor Thomä). Luccrn in eigenen, und im Namen von wgMbu^ S-than worden, d.e Toggenburger n.it .hrem Muthwillen stets fürfahren u.ch der H" ^ ^ ^ Schnett werde, verlange der Abt zu wissen, warum dieses der Fall se.. ^a» ^ dringend, sie wollen gemäß der den Gesandten, d.e zuletzt in Zürich gewcsci, g g . ^ klm-c sich in der Sache der Ar. bemühen, daß den. Ab. Seitens der Toggenburger b und^la.e Antwort gegeben werde, damit man weiterer Mühe in der Sache überhoben sc.. 3) 1537. 22. Dcccmber (Samstag nach Thomä). Zürich an Luccrn. Antwort ans daöob'ge Zürich habe den Abschied, den es den Boten von Lucern und Schwyz gegeben, die „ ^„strurtion Geschäftes wegen in Zürich gewesen, vollzogen; es habe nämlich senre Anwälte die Grafschaft gesendet, um dahin zu wirke», daß der obschwebende Anstand bclcgt d herausgegeben werde. Die Abgeordneten haben aber ihren Auftrag "ur gegenüber ^elnen A ^ ch°ü e' eröffnen können, .voraus die Antwort erfolgt sei. ...an habe nicht hinreichende Bollmacht und b . d.eser rauhen Winterszeit die Landleute nicht versammeln; im künftigen Ma. aber w^e man^ da ^ ^ "an Zürich einer Landsgemcinde vorlegen. S4S. Wern. 1537, 19. und 21. November. «taat«ad'chiv «er»! JnstructionZbuch 0. s. Ivo. jia»to„Sar«i>i» Hr-ibiira- Muitncr Slis»>kd- Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg betreffend die Herrschaften Mmtu. und EchallenS stcherlitz). Gesandte; Freiburg. (Hans) Lanther; Hans Studer. ^ ^ ^ Das Gut des zu Tscherlitz („Cherlin") hi.tgerichtcten Franz -zz^der « Md «ndrr» s-IchmN. »cht« i°» w «°gi TuchiMlS °d-r SM ^ h- >«»S «mchm... ». Dmrn °°n «d 'l . ^ Si. j»n d>. M. °°n o°Ps.md... d>. 'I D^GnImiw Vn»! und d.m P.M».rd wir- i»r ...... B-....N d-m .ch.r.. °m U" de,, lfte 904 November 1537. Mütt, dem letztern ein halber Mütt Korn geschenkt. «. Das Gesuch derer von Tscherlitz und Goumoens, im Jurten Holz zu schlagen, wird abgewiesen; sie sollen sich mit dem begnügen, was der Vogt erlauben dach k. Die Boten, die zunächst nach Echallens kommen, und der Vogt haben Vollmacht, den Jaquemos Gardes und seine Gegner der „pünden" halb freundlich zu vermitteln. K. Die von Dommartin bitten, daß ma» ihnen ihren „bruch" im Jurten, der ihnen erst vor acht oder zehn Jahren genommen worden, belasse, gemäß eines verlesenen alten Briefs, der da besagt, daß denen von Villars Tiercelin und Sngnens der Bruch »» Jurten gegeben sei, wie denen von St. Martin. Beschluß: der Vogt von Echallens soll untersuchen, was sät einen Bruch die von Villars und Sugnens im Jurten haben; dabei sollen auch die von Dommartiu zeige», welches ihr Bruch gewesen sei; dieser soll ihnen dann verbleiben. Die Boten von Frciburg nehmen dieses in den Abschied. Ii. Jede Stadt soll eine Verordnung betreffend die Trostungsbrüche aufstellen; dann solle» diese Entwürfe zusammengetragen und verglichen werden, damit die Trostungsbrüche sowohl zu Tscherlitz als zu Grandson gestraft werden. I. Die Zoller von Murteu und Curwolf (Courgevaux) zeigen an, daß Einige von Wiflisburg, Bellerive, Domdidier lind die, welche Eigengewächs im Wistenlach oder anderswo haben, zollfrei zu sein behaupten. Der Schultheiß von Murteu soll sich erkundigen, wie dieses früher gehalte» worden sei. Ii.» Beide Sekelmeister sollen mit dem Prädicanten im Wistenlach reden, daß er das Pfarrha»^ baue und decke, zumal er eine gute Pfründe hat. I. Der Bau im Schloß zu Murteu soll nach Angabe aus- geführt werden, damit ein Schultheiß dort wohnen kann. >»». Die 10 Kronen, welche der zu Kerzers storbene Landsknecht hinterlassen hat, sollen die von Murteu beiden Städten übergeben, i». Denen von Eßw vornay sind am Holzhaber zwei Mütt und denen von Penthereaz ein Mütt nachgelassen. «. Die Boten ken»^ die Antwort betreffend den Span zwischen Orbe und Chavornap. A». Rechnung von Jost Freitag, La»d' vogt zu Orbe und Vogt zu Echallens. «K. Rechnung von Jacob Schneuwly, Schultheiß von Murten. » aus dem Freiburger Exemplar. Eine weniger fleißige, doch um einige ganz locale Gegenstände vermehrte Redaction findet sich in St- ^ Bern: Rathsbuch Nr. 261, S. 126. Die Namen der Freiburger Gesandten aus dortigem Rathsbuch Nr. 55, ä. A. 15. November. Zu x. „Bruch" übersetzt der Randtitel des Rnthschreibers von Frciburg mit „Holzbruch". Diese durch die Jahrrechnung veranlaßte Conferenz wurde für die Verhandlung einer Reihe anders anscheinend nicht immer unerheblicher Gegenstände benützt. Diesfällige Nachricht schöpfen wir aus der bezA lichen Instruction von Freiburg, K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch Nr. 2, 1. 54, und dem Berner buch vom 21. November, St. A. Bern: Rathsbuch Nr. 261, S. 135. Die Redaction, zumal der letzt genannten Quelle, ist aber der Art mangelhaft, daß wir weiterer diesfälliger Anführungen uns enthob glauben. S4«. ZZern. 1537, 23. November. TlnatSarchlv Bern: RathSbuch Nr. SV), S. 144. I. Ein Bote von Wallis eröffnet dem Nathe zu Bern: 1. es sei den sieben Zehnten nicht gelegen, "' Betreff des gewonnenen Landes einen andern Bund zu machen; sie wollen bei dem alten bleiben und die» November 1537. halten. Wenn jedoch der Herzog ins Land fallen sollte, so werden sie sich finden lassen. 2. Die in Wallis ^suchen um die Gewahrsamen für Vonvry, Port-Valais und Vionnaz, II. Der Rath antwortet: 1. Mennes ''l>azn käme", wollen die von Bern thnn, was frommen Bundesgenossen zustehe. 2. (Betreffend die Gewahr- lanien) wolle man suchen lassen und wenn man etwas finde, Bescheid geben. S47. Areikurg. 1537, 27. November. Staatsarchiv Bern: Ficiburger Abschiede f. 27. ttantoilsarchi» Frcidurg: RathSbuch Nr. SS. Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg betreffend die Herrschaften Grandson und Grasburg. Gesandte: Bern. Hans Franz Nägeli, Sekelmeister; Michael Augsburger, Sekelmeister. (Grandson). l». Einer armen Tochter Estiewina von Joonand giebt man die Hälfte Ziegel zum ^ach und mag ihr der Vogt nach Ermessen einen Nachlaß am Korn gewähren. I». De Galandia, der alte, ^ laut Anzeige des Vogts gegen Meister Mathia einen Frevel begangen haben soll, wird nach seiner Ver- utivoitung freigesprochen, v. Die von Mollondi» begehren, daß ihnen hinter Uvonand ein Stück Land aus- '»archet werde. Die dahin kommenden Boten beider Städte sollen die Sache besichtigen und die Aus- sein^"^ vornehmen. «I. Pierre von Bonvillars („Binwillars") legt einige Passamente vor, die er gegen lhest" erhalten hat, aber nicht zum Vollzug zu bringen vermag. Es wird beschlossen, bei jenen Ur- ^ die sich auf Güter in den gemeinen Herrschaften beziehen, soll es sein Verbleiben haben; aber be- ^ Anstände im Gebiete derer von Bern soll Pierre des Rechten erwarten, v. Den bedürftigen halb^ Malbourget („Maulborget") giebt man an den letztes Jahr empfangenen Schaden jedem einen 'I! ^ ^"itt Korn. l. Pierre Gillard beschwert sich im Namen derer von Fiez, daß der Amtsmann ihnen Bußen auferlege, die ihren Bräuchen und Gewohnheiten zuwider seien. Die Boten finden, daß b/ „desselben" gegen Ungehorsame wohl Gewalt habe und daher die Bußen laut seiner Erkanntniß zu "llen seien. K. Jacgues Mallie wird mit seinem Gesuch um Nachlaß am Zehnten abgewiesen, weil der il ^ lier Steigerung gewarnt hat, so zu steigern, daß sie des Nachlaufens überhoben seien. Das soll für und Andere gelten. I». Den Kindern der beiden Collon scl., jedem Theil, lassen die Boten einen halben ^ Almosen geben, l. Glando Joly soll gegenüber dem Herrn von Vauxmarcus („Waul- ^^ulz") bei der Leihung verbleiben; glaubt er sich zu beschweren zu haben, so mag er jenen rechtlich belangen. Henri Duplan klagt, die Erben des Herrn von Chcyres fordern einen Ehrschatz, den er nicht schuldig Un ^ "'^uut, daß die Erben bei ihrem Recht verbleiben sollen; vermeint Duplan, es geschehe ihm kei"^' ^ '"ug er jene rechtlich besuchen. I. Legier Nicola beschwert sich, daß zur Zeit seiner Minderjährigstell ^üter um ganz geringes Geld versetzt oder verkauft worden seien und er nun weder die Zurück- ^ ung dieser Güter, noch eine Entschädigung („Besserte") erlangen möge. Der Vogt wird angewiesen, mit soll ^enpartei zu reden, daß sie sich das Eine oder Andere gefallen lasse. Der Ziegler von Grandson ^ ^ Ziegel gemäß dem Abschied der letzten Jahrrechnung geben. Frantzois Bourgeois („Bourgey"), bel V^^ öu Grandson, eröffnet, das Vermögen eines zu Grandson Gerichteten sei aus Gnaden den Kindern "ueu worden; diese weigern sich aber, die Schulden zu bezahlen. Man findet, die rechten Erben seien die ^ und es sollen daher die Schulden, und zwar vorab die ältesten, bezahlt werden. «. Derselbe Statthalter 114 906 November 1537. bringt vor, er habe aus Auftrag der Herreu von Freiburg des Villauchet's Tochter gehütet, aber hiefür noch keine Entschädigung erhalten. Es wird erkennt, sobald ausgemittelt sei, welchem Ehemann diese Tochter gehöre, solle dieser den Statthalter bezahlen. >». Endlich bittet der genannte Statthalter um ein Fenster von jeder Stadt mit dein Wappen. Die von Freibnrg für ihren Theil bewilligen dieses; die Boten von Ber» aber weisen den Bittsteller vor ihre Herren, «z. Der Zoller von Grandson beklagt sich wiederholt, daß der Vogt zu Iverdon ihn hindere, daselbst wie früher den Zoll zu beziehen. Die Boten von Bern antworte», ihre Herreit haben nichts entgegen, wenn eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt werde, daß solches dci'.e» von Bern unschädlich sei. Die von Freiburg beschließen hierauf, daß eine solche Bescheinigung gefertigt werde» solle und bitten, weil im geineinsamen Nutzen liegend, der Einnahme des Zolls in Averdon nicht hinderlich zu sein. Der Vogt verlangt Weisung, wie er sich in Betreff des Vermögens derer, die in den Krieg ist- laufen, verhalten solle. Die Boten von Bern nehmen dieses in den Abschied; sie sollen ihre Meinung dene» von Freibnrg zuschreiben, damit diese ihren Entscheid auch geben können. Vullieme du Voisin („Wising")/ weil er einen Marchstein vergraben und mehr eingeschlagen hat, als ihm gehört, soll, obwohl er mehr ver> schuldet hätte, vom Vogt so lange gefangen gehalten werden, bis er zu Händen beider Städte 200 Pfu»^ Buße entrichtet hat. t. Die von Bonvillars haben früher eine Wegsame unterhalten, von der sie nun de- haupten, daß sie außer ihren Zielen und Märchen liege. Die Boten, welche von beiden Städten dahi» kommen, sollen die Kundschaften und Gewahrsamen beider Parteien untersuchen und wer im Unrecht erfunde» wird, soll die erlaufenen Kosten bezahlen, i». Guillanme Villanchet wird um 20 Pfund bestrast, weil er entgegen dem Verbot des Vogts des Bruders Tochter bei Nacht und Nebel nach Orbe gefertigt hat. v. I» Betreff des „papierenen" Briefs, den genannter Villanchet machen ließ, ist klar, daß derselbe „geradiert" u»^ daß der Schreiber, der die Ratification darunter gemacht, einige Zeugen eingeschrieben hat, die nicht mel v»» diesem Briefe wissen. Es soll daher der Vogt diesen Schreiber verhaften und verhören und dann weiter '» Sache berichten. Hv. Einem Armen von Dvonand mag der Vogt den Zins bis ans die Hälfte erlasse»- x,. Dem Pierre Morant wird ein Jahreszins geschenkt. ) . Der Vogt und „Domp" Pierre Mayorat solle» bezüglich ihres Spans beidseitig zufrieden und das Spiel gleich aufgehoben sein. Die zwei Kronen, die der Vogt wegen der Kosten seinem Gegner („im") aufgelegt, soll er ihm wieder erstatten. Des Frevels wcgc», den genannter Domp Pierre Mayerat (sie) begangen, wird er um 10 Pfund gebüßt. Den, der dei» Edelmann Peter von Bonvillars aufgelauert hat, um ihn zu erstechen, soll der Landvogt ins Halseisen stelle» und dann mit der Urfehde von Stadt und Land verweisen. I»I». Das Haus der Cur zu Vugelles ist ei»' gefallen und unbekannt, wer die Pflicht hat, dasselbe wieder zu bauen. Der Vogt soll sich erkundigen, Collator sei und darüber beuchten, ve. Die von Vuiteboeuf („Wnetibow") sind zum Theil rechtlos, daselbst drei Herrschaften sind, aber bezüglich der Besetzung des Amtes eine auf die andere wartet. Es nun verfügt, daß je eine Herrschaft nach der andern ihren Amtsmann setzen soll, der dann auch bei Eide-' Pflicht verbunden ist, jeder Herrschaft ihren Antheil Bußen und „Välen" zu beziehen und zu verrechne»' Die von Grandson klagen über Mangel an Salz. Es soll dieses mittlerweile von jeder Stadt beratlst» und von jeder der andern diesfalls zugeschrieben werden, ve. Die Boten missen, was dem Parlament v»» Dole wegen der Steigerung des Salzpreises geschrieben worden ist. t't. Der Vogt berichtet, es sei an N»" Tissot ein Todtschlag begangen worden; der Thäter sei unbekannt geblieben, dagegen habe Einer vor km'st» Zeit sich mit den Freunden abgefunden. Der Vogt wird beauftragt, diesen im Betretungsfalle zu fangen »»^ über ihn das Recht ergehen zu lassen. KK. Der Vogt soll ein Verbot ausgehen lassen, daß in den Wcild^» November 1537, 'Winand ohne Erlaubniß der Obern beider Städte Holz schlage. Bezüglich der Fremden ist es dem Vogt „abgeknüpft," I»I». Die Boten von Bern wissen, was dem Landvogt von Neuenburg wegen der Reben, ^che die Hardy dein Gotteshaus la Lance abgezogen, geschrieben worden ist, namentlich auch wegen Be- ^'uinung eines rechtlichen Tags. Ii. Ebenso wissen sie, was den Wallisern geschrieben worden ist in Betreff ^ großen Gülten und Zinsen, die auf das neu gewonnene Land geschlagen worden sind, und wie sie, da sie von diesem Lande besitzen, ihren Theil, wie die beiden Städte, auch übernehmen sollen. Ii.lt. Die Boten ^ssm ferner, wie Sekelmeister Krummcnstoll und Elisabeth Techtermann, Peter Arsents sel. Wittwe, gebeten und"^ ^ Haftung und das Verbot des Weins zu erlassen. II. Die beiden Vögte von Grandson ^ Nverdon sind im Streit, welchem von beiden ein Zins von 20 Gros gehöre. Es wird erkennt, daß die welche von beiden Städten dahin gesendet werden, untersuchen sollen, wem dieser Zins zustehe. lG ras bürg), i»»»». Der Vogt verlangt Weisung, wie er sich gegen die, welche in den Krieg gelaufen, ^ Boten lassen es bei der angesetzten Strafe verbleiben. i»i». Aus Gründen, die den Boten lkru ^nd, hat man dem Jacob Pfyffer die Friedbruchsbuße erlassen. ««. Auf den Anzug des Uli Wik 'vegen des Hofs im Boden wollten die von Freiburg keinen Rathschlag ertheilen, weil ihr Spitalmeister ^"Briefen nicht anwesend sei; wenn aber die Parteien sie später darum besuchen wollen, werden sie ge- 'ende Antwort geben. Betreffend den Untergang zwischen Überstorf und Albligen nehmen es beide ^ in den Abschied, um zu „Uszyt" ihre. Botschaft dahin zu schicken. «i«K. Der Vogt hat auf das Ver- sel?" hinein, der einen Andern über Tröstung blutruns gemacht hat, Beschlag gelegt. Er soll aus dem- i»i w ^ Schulden bezahlen und das Übrige zu Händen der Obern behalten. >i. Der Vogt bittet Schwarzenburg um eine Beisteuer an ihr Schützenhaus. Beschluß: sie sollen bauen, eingedenk sein. «s. Da früher Vogt Stäubi die Bußen wegen zerhauenen Hosen und Fli/d'! ^ fiir sich behielt, so soll der jetzige Vogt für ein Jahr nicht schlechter gehalten werden, ^«gt ^ aber sollen die Vögte zwei Theile verrechnen und ihnen nur der dritte Theil gehören, tl. Der k»n» ^ ^ einein von Guggisberg, der sich letztes Jahr versäumt hat, eine Nachlassung gewähren Andern arich wiederfahren ist. im. Rechnung des Jacob Tribolet, Vogt zu Grandson. Voiit> des Wilhelm Hcrtensteiir, Vogt zu Grasburg, abgelegt den 28. November, Johann 5>Ur/'"^ Namen derer von Concise und Champagne bittet, ihnen die Messe wieder aufznrichtcn. „Ist l a V" ^ ^vkannt, gan Bern zu schreiben." xx Die Boten von Bern verlangen von denen von Freiburg: von So wegen des Spitals 100 Gulden; 2. den Zins wegen Ripaille, laut Abschied: 3. daß man denen »üt Übernahine ihres betreffenden Zinsanthcils; 4. betreffend die Erneuerung des Bundes H^Z^^'urg glauben sie, daß es den Blinden zuwider wäre, wenn eine Stadt Unterthanen der andern zu Und?" °""^Me. 5. Banderet von Wiflisburg möchte von denen von Freiburg begnadigt und ihm Stadt und ^öff"et werden, k. Gemäß Vertrag sollen die von Freiburg ihre Botschaft nach Grandson schicken buro ^ Glesse abgestellt und die Prädicanten versehen werden. Diese Artikel wollen die von Frei- einen höhern Gewalt bringen. Im Freiburger Abschied fehlen ev, ii; wegen ii ist indessen xx 3 zu vergleichen: vvw, xx aus dem oreiburger. J„ Betreff der Jahrrcchnungen wird im Freiburgcr Abschied auf das „Rothe Buch" verwiesen. Der 27. November ist das Schlußdatum. Das Freiburger Rathsbuch führt die Verhandlung vom 25.-27. "rch und die Berncr Instruction (Jnstructionsbuch 0, k. 165) datirt den Tag auf den 25. November. 9t)g November 1537. Die Namen der Berner Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch lch t. 165 und im Freiburgcr Abschied Zu eo. Der Freiburger Abschied besagt: Zu Vuiteboeuf sollen die drei Herren, nämlich die beide» Städte, die von Bern und die Frau von „Otic" (?) jeder einen Amtmann setzen, die den dreien Herre» schuldig seien zu dienen, zu schwören und die Bußen gleichförmig unter die drei zu verthcilen. Zu Dieser Artikel wurde wahrscheinlich dem Rathe von Freiburg allein vorgetragen, wie dieses bei zwei andern Artikeln sich angedeutet findet und die deßwegen auch nicht in den Text aufgenommen worde» sind. Wir lassen indessen auszüglich die, auch andere Gegeilstände umfassende Antwort von Bern folgen- 1537, 1. December. Bern an Freiburg. Antwort auf das Schreiben vom 29. November. 1. Man be- daure, daß die von Freiburg zu Concise und anderswo, wo die Messe mit dem Mehr abgethan worden, dieselbe wieder einführen wollen; man ermahne sie, hievon abzustehen, den diesfalls errichteten Vertrag u»d den letztes Jahr zu Freiburg erfolgten Abschied aufrecht zu halten lind ohne Recht, das man ihnen hie»R angeboten haben wolle, nichts zu ändern. 2. Die Tagsatzung wegen des Schiedwaldes müsse auf den Früh' ling („Ustagen"), wo schneeloser Boden („aber") ist, verschoben werden. Inzwischen sollen die zu Freiburg dafür sorgen, daß die zu Plaffeye» sich des Holzschlagens »nissigen.' Wenn inzwischen auch erzweckt werde» könnte, daß der freundliche Spruch, den Jacob Wagner und Michael Augsburger gethan, angenommen (,,^' hept") würde, wofür sich die zu Bern ihrerseits verwenden werden, sei es ihnen lieb, sonst habe das Recht seinen Fortgang zu nehmen. Tt.A. Bern: Deutsch Miffivenbuch V. S. s »s. Zu XX. 1) Die am 29. Noveinber (Vigilia St. Andrea) voll Rath llnd Burgern ertheilte Antwort geht dahin. Zu 1. Man will die Briefe oder glaubwürdige Copien sehen. Zu 4. Man habe in gutem Gedächtnis daß die von Bern in ihrem Auszug denen von Freiburg geschrieben, es geschehe derselbe unbeschadet de» letztern und den Ihrigen, und daß sie an „dem Ort" nur des Bischofs Gerechtigkeit uehmen wollen. Zu 5. Bandercü (alias Anton Bonjour) wolle man das Land öffnen, wenn das Gleiche gegeil dem Prädicanten von Freiburg geschehe. Dabei möge man der Schmützrcde des Prädicanten von Schwarzenburg gedenken, während der vo» Freiburg auf dein Gebiet derer von Bern nichts geredet habe. Zu 6. Mail gestatte das „ufrichten" dcr Prädicanten nicht, „diewyl es sich zu Concise und Provence noch das mer finden wird"; man könne dah^ nicht theilen, sondern es werden die von Freiburg mit ihrer Botschaft die Messe wieder herstellen laut Bei» trag. Dann sollen die Boten die frevelhaften, muthwilligen Knaben (alias: läckers Buben, 4. Januar 153?' R. und B.), welche die Altäre und Bilder zerschlagen, je nachdem sie Vermögen besitzen, bestrafen (helfen?)' andernfalls die von Freiburg dieses an das Recht bringen würden. Dabei (erinnere man), daß der Schafft der Barfüßer zu Grandson bei Eiden geredet, daß nichts in das Burgund geflüchtet worden sei, ivobei >»»" bitte, den Barfüßern das Bisherige verabfolgen zu lassen. In Vugelles sei im ersten Male recht geweht worden und dabei habe sich ergeben, daß man bei dem alten Glauben bleiben wolle; daher soll es laut Ret' trag hierbei bleiben, und das Mehr, welches die von Bern aufgenommen, weil wider Recht, soll ungütüg sein. — In Betreff des Auslandes wegen des Schiedwalds zwischen denen von Guggisberg und Plaffeyen Mw man von Sonntag über acht Tag (9. December) einen freundlichen Tag halten. K.A. Frciburg: Rathsbuch Nr. SS. 2) 1537, 29. December. Bern an Freiburg. Antwort auf obiges Schreiben. 1. Wegen des Bundes m>t Wiflisburg werde man nächstens den Entschluß derer zu Bern berichten. 2. Anton Bonjour von WiflisbuO dem auf dem Gebiet von Freiburg sicherer Wandel abgeschlagen worden, könne mit dem Prädicanten Freiburg nicht zusammengestellt werden. Dieser habe die zu Bern beschimpft und für seilte Aussage den weis anerboten, wobei man ihm nach Bern und wieder zurück freies sicheres Geleit verheißen, um seine zu vollführen. Dagegen wisse man nicht, daß Bonjour gegen Freiburg so gehandelt, daß man ihm ^ Sicherheit versagen sollte; wolle man ihn aber belangen, so werde beförderlich gutes Recht gehalten werdc^ 3. Die Barfüßer zu Grandson betreffend, haben die Boten von Freiburg die von Bern gegebene AntM^ irrig verstanden, wenn geglaubt werde, daß man ihnen die Zinsen deßwegen Hinterhalte, weil sie etwas Burgund geflökt hätten. Wenn sie die Güter, die sie vom Kloster wider Wissen beider Städte verkauft November 1537. " verändert, wieder „ziehen" und lösen, wolle man die Zinsen ihnen verabfolgen lasten. 4. Für Bestrafung jener, die im Barfüßcrkloster und i» der Karthause Altäre und Bilder zerschlagen haben, wolle man mit Frciburg eine Botschaft nach Grandson schicken, wenn die Gesandten von Frciburg Vollmacht erhalten, auch über andere Gegenstände in Gcmäßheit des Vertrages zu verhandeln. 5. Fernern Zank zu meiden, wolle man den Mönchen von Pelerlingen. die zu Freiburg sind, laut dem Abschied von Murten jedem jährlich 200 Pfund verabfolgen lasse; die 600 Kronen aber, die ans dem Herrn zu Prangin und Byry (Viry? Biärc?) stehen, nehme man zu Händen derer von Bern; betreffend die zu gemeinen Händen gelegten Kirchcnzierdcn werden die nächstens nach Freiburg kommenden Boten zu verhandeln Vollmacht haben. St. A. Bern - Deutsch Mssiuenbuch >v. s. 5«». S48. Lyon. 1537, vor und nach 27. November. Eidgenössische Botschaft für Abholung der Pensionen. Gesandte: Fr ei bürg. Hans Künzis; Heinrich Falkner. (Andere unbekannt). Es liegt uns nur folgender Gesandtschaftsbericht vor: 1537, 27. November. (Dienstag vor Andreas). Die Gesandten von Freiburg an ihre Obern. Berufung auf einen frühem Bericht über das, was sie und die Boten anderer Orte für Einbringen der Bezahlung vorgenommen haben. Als man nun gestern vernommen, daß der „Stat" (Etat) des Herrn von Boisrigault abgefertigt und „harin" gekommen, haben sümmtliche Gesandte den Kanzler neuerdings mn Beförderung angegangen. Dieser habe die frühere Antwort wiederholt, mit dem Beifügen, daß der Trcsoricr noch nicht gekommen sei. Darauf hätte» die Boten sich abermals „ingelnffcn", ihn auf den künftigen Donnerstag „anzustrengen". Als dann des obersten Tresoricrs Diener und einer derselbe» (?) mit dem erwähnten Slat angekommen, seien die Gesandte» zu diesen hingegangen und haben sie befragt, wie und für welches ^>ahr sie beglauben, daß man bezahlt werde. Sie antworteten, der Stat sei vollständig erneuert und für das ^ahr 37 festgestellt worden und für dieses werde man bezahlen. Die Gesandten erwiderten, sie seien abgeschickt worden, die Bezahlungen von denjenigen Jahren an, für welche bezahlt worden, entgegen zu nehmen, dabei verbleibe man; denn wenn die Sache anders gemeint gewesen, hätte man dieses vor der Abreise den Boten anzeigen sollen. Man habe zur Antwort erhalten, es sei vielleicht möglich, daß die gemeine Pension und die Pension dsr Räthe und Burger in der von den Gesandten gewünschten Weise bezahlt werde; jedenfalls alnr werde Pension für die besonder» Personen nur für das Jahr 37 ausgerichtet. Die Boten (von ^>cibmg) Uten vun um diesfällige Instruction. Wie man vernehme, beginne man in acht ^age» mit dein Bezahlen, n» Mürde man dannzumal, wenn die Ander» bezahlt wären, noch keinen Bescheid haben, so wuldcii pc t)i»i wie die andern Orte und das Geld annehmen. Die an de» Trcsoricr gestellte Frage, falls man sich >ur das >5ahr 37 bezahlen lasse, ob man nicht eine Bescheinigung erhalte, daß dieses in Beueff dci fnr fru^ic apc ausstehenden Bezahlung unschädlich sei. sei verneint worden, mit dein Bemerken, man werde das ^erfa cn b« spätem Terminen unfehlbar bezahlen. (Nachschrift betrifft die Einwilligung S4S Lucern. 1537, 29. November (Vigilia Andrea). Staatsarchiv t.'»c«r»! Allg. Absch. v. l, i. tlv Vortrag einer päpstlichen Botschaft. Der päpstliche Botschafter Pccter Va» der Vorst Biscop van Aquis". hält zu Hände» aller katholischen D"e folgenden Vortrag: Er habe seine» Austrag, der päpstlichen Heiligkeit „Andacht zur Vollführung des 919 December 1537. begehrten und »othwcndigen Coneiliums" den Eidgenossen anzuzeigen, nicht so frühe ausrichten können, als er gewünscht, weil er einen weiten Weg zum römischen König und andern deutschen Fürsten zu machen gehabt, und bitte deßhalbmm Entschuldigung. Der Papst habe nämlich, um die großen Trübsale, Spaltungen, Jrrthümer und Kriege in der Christenheit abzustellen, nach langer Erwägung der Umstände kein besseres Mittel gefunden, als ein Concilium auszuschreiben, und schon letztes Jahr, ans Ansuchen des Kaisers und anderer Fürsten und mit Einwilligung der Cardinäle zu Rom am hl. Psingsttag ein Concilium ausrufen lassen, mit allen Solennitäten, die dazu erforderlich seien; wiewohl diese Ausrufung an sich genügte, so habe der Papst doch nichts unterlassen wollen, was seinem Amte zustehe, und zum Beweise seiner väterlichen Liebe für die Eidgenossen ihn als Gesandten abgefertigt, um sie einzuladen, durch ihre Sendboten das Conciliuin zu besuchen und ihrerseits anzubringen, was sie zu Gutem gemeiner Christenheit dienlich erachten. Es werde dasselbe bald stattfinden und der Ort auch angezeigt werden; denn es walten jetzt wichtige Bedenken, das> selbe in Mantua abzuhalten. Der Papst wäre übrigens längst zur Vollziehung bereit gewesen; aber der Einfall der Türken in Apulien, Sicilien und Neapel habe ihn daran gehindert; nun sei derselbe durch die vereinigte Macht des hl. Stuhls, des Kaisers und der Herrschaft Venedig und mit der Hülfe Gottes bezwungen, lind um ähnlichen Überfällen künftig zu begegnen sei nun zwischen dem Papst, dem Kaiser und Venedig ein Bündniß geschlossen worden. Bereits haben die kaiserlichen Gesandten um die Hülfe der Eidgenossen geworben, und im Namen päpstlicher Heiligkeit wolle auch er sie ermahnen und bitte», ihre Würde und ihren Ruhin zu bedenken, ihren: Amte gegen die christliche Kirche genug zu thun und ihr Kriegsvolk gegen gute Besoldung zu diesem Unternehmen nicht zu verweigern. Der Papst werde dafür nicht undankbar erfunden werden. Der Gesandte müsse wichtiger Geschäfte wegen sogleich nach Rom zurückkehren und ersuche Lucern, als das vornehmste unter den alten christliche!: Orten, dieses Airbringen auch deir andern mitzutheilen. Die Rückseite gibt das Datum des „Vortrags" übereinstimmend mit den: Schreiben auf Vigilia Andrea an. SSV Maden. 1537, 6. December. Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch. I..I, k. 112. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd.is,k.27i. Staatsarchiv Bern: Nllg .eidg .Absch .UN, S.»5d> KantonSarchiv Treib,irg: Badische Abschiede Bd. IS, k. 4Zb und 4SI. jkantonSarchiv Svlothiir»: Abschiede Bd. 21. jtantonSarchiv Schaffbalisc»: Abschiede. Gesandte; Zürich. M. Hans Haab, des Raths. Bern. Bernhard Tillmann, alt-Sekelmeister ; Jacob Wagner, Venner. Lucern. Hans Golder, alt-Schulheiß. Ur i. Josua von Beroldingen, Ritter, alt-Landamina»»' Schwyz. Hironymus Schorns, Pannerherr. Unterwalden. Niklaus Wirz, Pannerherr undSekelmeister. Zug- Martin Boßhart von Baar, des Raths. Glarus. Hans Aebli, Landammann. Basel. Meister Theodor Brand! Leonhard Meyer, Oberst-Zunftmeister, des Raths; Heinrich Ryhiner, Stadtschreiber. Freiburg. Hans Reif, des Raths. Solothurn. (Niemand). Schaffhausen. Haus Waldkirch, Burgermeister. Appenzell- Hans Goldiner, des Raths. — E. A. A., 1. 62 b. ». Der Landvogt zu Baden zieht an, daß etliche in der Grafschaft Zinse, die sie in rheinischem Gold entrichten, gerne mit Münze ablösen möchten, weil sie das rheinische Gold nicht „ankommen" (finden) können- Heimzubringen und auf nächstem Tage zu antworten, was man für einen rheinischen Gulden geben und nehmen solle. I». Auf das ab letztem Tage an den König von Frankreich erlassene Schreiben antwortet derselbe (aus Carignan ^Grafschaft Saluzzo?s mit Zuschrift vom 23. November). Auch Herr von Boisrigaub schreibt (aus Solothurn vom 3. December) und meldet unter Andern:, daß in: Laufe dieses Monats die Ge- December 1S37. 911 I°»d„» d.S K-.I-rS und d.s K-mO m N.rb«.,.>° jus.mm-nl-.mmn w--d°... ,md d°i d»r> mch.s nid.r di- ->« und d.n V-.ch-iI d.r Eid».u°il.nlch.ft m-rd. n-ch-nd« w^°„. D° w E.ds-..°ssm G>,.d,r d,z R..chS «d juchich d.m K -Niz dn-ch F-i-d.n und V --..MM -.-w.udi sind. un.-„.d-i ...... s.ch ..-r»-b-..l.ch °b « -ich. zw »...chi. w»-.. °» di. d-id-n Fiichm. °» di- h-chil.» S°nMr d.r Chnsw-h... zu -nd° »d si- zu bi,.-., ». .ilg.»..in.° W-Wchr. S-i.d.» iu Mich.»; d-m. mi.rd. ...... d.,.-s Ihm. s- NM s- ch-r d»r»..s r-ch».n, b-in-Wschlch d,s F-i-d-nS d-.d -n Th-.l-n d-ft° chm,«-r b,d »ch. und darin schl-ss... zu w-rd-n. S°m.z>.bn.M». Auiwor. .»s nächsi-». Tai. r. U Di.s.r T»z ... °m Zunch .««-sch-i-b- . ........ d-s...chsich-nd... „m°-d>ich°u»„.MS-. M.»°.sch°st«n Bch> r-z-„ j-i-n -im.- Fr..«..., di. »ns d-r h-h-u Schul. siudi.°n. »°» I°-°b M.,..., W.lh.ln, Ars.n. s B-ud -S s°l. Bastard Sohn", verrätherisch zu eincin Spaziergang außerhalb der ^tadt ^ ' '^^'"den As...li s.nn.,. -inig-u H-ls.ru Ii. .>vs.ll.u, jw.i s-s.»s-», »ui i'"" -i-chliis.' und Sm» «... R°ch.s°», d.r sich d..,.g.» «.sp-rri, »us d-n, Ps-rd- ...rw....d-. d ^ jämmerlich umgebracht und „die andern zwei" den Rheni hinunter gefubU ham ^ m>s dessen w'gen seien bisher in der Eidgenossenschaft unerhört gewesen; und da diese ^bat mc) a eni i Gebiet sie geschehen, sondern der ganzen Eidgenossenschaft zur Schmach um )an c g i dringe.,^ diesen Frevel gebührend räche.. und strafen zu helfen an Allen, ""t ^ ^bei mitgewirkt Der Vorfall ist allen Boten von Herzen leid und sie "nerb'^',-gliche Mt^e zm B Wang der zwei Franzosen, zur Tilgung der Schmach und zur Bestrafung der ^Mr, Kathen, einen Krieg anzufangen. Basel erwiedert, es sei keineswegs gepnnet, zu e u er Z ^ z ^ngen, indem der Unschuldige für den Schuldigen leiden müßte; aber man solle nut allein in, l ^ Wr Hand nehmen, damit die Gefangenen befreit und die Thäter bestraft werden. Denlnach wird von d Wölf Orten au die Negierung von Ensisheim, in deren Gebiet zwei der Mithelfer wohnen follen, g g , Ke Möge dieselben verhaften uiid verhören, um die eigentlichen Thäter zu erfahren, um laM , zwei Gefangenen freigelassen und die Schuldigen nach Verdienen bestraft werden, wie dieErbelnung n l . 'l>re mündliche oder schriftliche Antwort möge sie auf dem nächste» Tage eröffnen. 2. ^ "°r, es sei der Stadt vor drei- oder vierhundert Jahren von römischen Kaisern oder Komgen e . ^ ^ '«heilt worden, daß sie Jeden, der ihnen etwas Widerwärtiges zufüge oder a^hrem Gebiete frevle, ub r , sie ihn finden, holen dürfen, ohne daß jemand es ihnen wehren solle, bei Strafe von ^ ^ ^ ^°ldes; diese Freiheiten seien letztes Jahr von dem römischen Kaiser und Komg »1 a >g . ^ "UN Einen, der in dieser Sache große Schuld trage und der in dem Gebiet Ocholt und nach Basel geführt haben und die Andern, sobald sie denselben auf re f hob ^ran habe. w werden, so möchten sie wissen, was sie von den andern Eidgenossen zu erwarten hätten, wenn jemand sie hindern wollte; die Boten bitten, dies in den Abschied zu nehmen, da vernruthlich niemand Befehle Darauf hat man Basel ersticht, mit weitcrn Verhaftungen zuzuwarten, bis die Antwort von Ensisheim "Strossen sein werde. iR. Der vorstehenden Artikel wegen ist ein Tag angesetzt auf Sonntag nach Weih- uchten s3o. December), wieder nach Baden, wo jeder Bote mit Vollmacht erscheinen soll. «. Da Wilhelm rstnt, Jgxgh Arsent, Pancraz Mötteli und Charius Stäheli, der früher zu Basel Schreiber gewesen, an Ustw Verbrechen betheiligt sind, so soll jedes Ort denselben nachspüren, lie auf Betreten fangen und nach -Lienen bestrafen. Dieser Befehl wird auch den Vögten zugeschickt. I*. Alan hat einige Boten an den WEichs>u Gesandten abgeordnet, tun ihm das Ereigniß zu melden und ihn zu bitten, darüber an den 912 December 1537. Kaiser und König zu schreiben und zwar daß man begehre, daß die Gefallgenen freigelassen werden und solches in der Eidgenossenschaft nicht mehr geschehe. Darauf ist ihnen zur Antwort geworden, wenn die Eidgenossen die Erbeinung hielten, wie sie sollteil, so hätten sie nicht 8000 Mann im Piemont wider den Kaiser gehabt; auch habe Basel Rebellen und Flüchtigen, die des Kaisers Untcrthanen zmn Ungehorsam verführt, in der Stadt Aufenthalt gewährt; er wolle aber nichts desto weniger „an die begehrten Orte" hin schreiben- K. Solothurn entschuldigt sich über sein Allsbleiben auf diesem Tage; die meisten Näthe seien zu sehr mit andern Geschäften überhäuft; sie wollen aber Alles thun, was die Bünde fordern. Es wird ihnen der Abschied des Tages zugeschickt. I». Die Boteil der V Orte legen zwei Büchlein vor, das eine zu Basel von „Lul Schuber" gedruckt, wie das andere wahrscheinlich auch, und leseil dieselben. Sie führen darüber Beschwerde, indem ihre Obern und ihr Glaube darin beschimpft seieil, was dem Landfrieden zuwiderlaufe, und gebe» zu verstehen, daß Basel, wenn es den Drucker nicht bestrafte, wenig guten Willen finden dürfte, ihm i» dcM schwebenden Handel zu helfen. Die Boten von Basel antworten, es seieil diese Druckschriften ihren Herren g»»i unbekannt, da dieselben nie feil gewesen; der Drucker sei übrigens nur ein „Knecht" und schon ein- oder zweimal bestraft worden; doch wollen die Boten dies heimbringen, indem sie hoffeil, daß nach Gebühr gege» die Fehlbaren eingeschritten werde, I. Die Unterthailen von Tobel meinen, es sei der Herr von Schwalbach stb mit ihnen übereingekommen, daß kein Theil ein Nrtheil appelliren solle. Es wird daher dein Landvogt i>» Thurgau geschrieben, er solle dein Herrn von Tobel und den Unterthauen anzeigen, daß jeder appellitt» könne; weder der Herr noch die Unterthauen haben die Befugniß, Appellationen abzuschlagen; glauben sic aber davon befreit zu sein, so sollen sie auf nächstem Tage die Beweise auflegen. Ii.. Demselben Vogt wird befohlen, sich nach einer tauglichen Person umzusehen und über die Schulden des Klosters Feldbach so gena» wie möglich Nachfrage zu halten und darüber auf nächstein Tag Bericht zu geben, damit mau einen Schaff»^ oder eine Schaffnerin dorthin setzen könne. I. An Domdecan und Capitel der Stift zu Canstanz wird wegc» eines Bischofs geschrieben. Heimzubringen. i»i Die drei Schiffmeister (auf dem Zürichsee) beklagen sich höchlich, daß Dettling von Walenstadt seine Kaufmannsgüter mit eigenen Schiffen auf und ab führe; denn sie habe» „zu dem Amt" geschworen und müssen Schiff und Geschirr haben, und was Dettling thun dürfe, würde» später auch Andere in Anspruch nehmen. Heimzubringen und auf dein nächsten Tag zu antworten, ob in»" ihm und Andern solches Fahren verwehren wolle, i». Der Bote von Zürich weiß, daß die Eidgenossen meine», der Abt Stoll sollte die jährliche Competenz, die das Gotteshaus Fischingen ihm gibt, nachlassen, weil er eiw' Prädicatur versehe, damit man zu Bettwiesen und in der Au einen andern Prädieanten desto besser erhalte» möge; oder dann könne er diese zwei Gemeinden mit Predigen versehen, indem keiner zwei Pfründen habe» soll. «. Die Boten von Bern wissen, wie in Betreff des Kaufbriefes um Biberstein der oberste Meister stäl über eiilige Artikel beklagt. Man hat daher die von Bern nochmals ersucht, der Freundschaft und N»hc wegen zu bewilligen, daß ein anderer Kaufbrief errichtet werde, worin die Vorrede so verfaßt würde, wie dcr oberste Meister sie verlangt und wie der ihnen letzthin zugestellte Entwurf lautet. Im Übrigen würde der Brief betreffend die Nachwährschaft und alle andern Punkte dem frühern gleich gestellt werden, auch würdc» sie dcßhalb keine Kosten zu tragen haben. Da also dieses denen von Bern ganz unschädlich ist, so hofft >»a» auf den nächsten Tag entsprechende Antwort. Im Zürcher und Berncr Abschied fehlt I; im Freiburgcr u, I; im Solothurncr n, x, I; im Sch»^' hauser i—I; in, n aus dem Zürcher: « aus dem Berner Abschied. Deceinbcr 1537, 913 Zu K». 1) Die Antwort des Königs vom 23, November geht dahin: Er finde ihre Beschwerde und Zumuthung befremdlich, indem er vernehme, daß die Mehrzahl der Knechte freiwillig, ohne Anwerbung und ohne Hauptleute, ihm zugezogen sei; die Erklärung, welche Herr von Boisrigault darüber gegeben, sei demnach genügend. Zndem habe man laut eines dem Gesandte» übergcbcnc» und besiegelten Abschiedes von Lucern versprochen ihm zu halten, was man schuldig sei, wenn auch er halte, was er verheißen. Nun könne man sehen, wie er dieses thuc; er habe eine ganze Jahrespcnsion bezahlt, werde eine andere auf Lichtmeß entrichten, und so weiter jedes Jahr, und überdies jährlich 60,000 Franken (an die rückständigen Schulden) bezahlen bis Alles berichtiget sei. Wenn er nun so viel thue, so dünke ihn, er könnte seinen Verpflichtungen nicht besser und treulicher nachkommen, vielmehr hätte er Ursache zu klagen, daß die Eidgenossen ihrerseits nicht thun, was die Tractatc erheischen; denn es gebaren sich Einige so, daß man vermuthcn dürfte, sie sähen das Glück seiner Feinde lieber als seine Wohlfahrt, die doch den Eidgenossen Ansehen und Nutzen bringe, „und (wir) könnend nit glauben, daß die rüchc, so ir erzeigen durch üwer brief, von üwcren Herren und oberen, die wir so wyß und bcsindt halten, aber allein uß etwas sundcrbaren, die von wegen etlicher schenken, so unser fyend inen bewyscn, harwachsen thüye;" es gebe solche Leute, die um Ehre und Achtbarkeit nichts geben und ihm entgegen arbeite», während sie von ihm gute Pensionen annehmen. Es sei nicht billig, daß die Eidgenossen ihre Geschäfte durch solche Personen führen lassen. Betreffend ihr Begehren um Zurückscndung ihrer Unechte, so hätte er solcher Schärfe gegen ihn sich nie versehen, „angsehen die wolfart unser gschcfftcn;" die Begründung ihres Begehrens sei gänzlich gegen die Vcreinung; denn kraft derselben solle» sie, wenn sie nicht durch eigene Kriege beschäftigt werden, ihm Knechte geben, sobald er sie verlange, und diese ihm bis zu Ende des Krieges dienen, zur Erhaltung seines Königreichs, des Hcrzogthnms Mailand, der Grafschaft Asti und der Herrschaft Genua, die er eben jetzt zu erobern hoffe; darum können sie dieselben nicht abmahnen, Wenn sie die Tractate erfüllen wollen, und sie nur ermuntern, ihm die schuldige Pflicht zu thun. Bei der großen Wichtigkeit der jetzigen Lage wolle er die Knechte nicht entlassen, wenn sie bei ihm bleiben wollen, und es würde ihm auch nicht zur Ehre gereichen, die freiwillig zu ihm Gekommenen zurück zu schicken; deßhalb müsse er dringend kntten, die Heimberufung zu unterlasse» und seinen Händeln mehr Gunst zu beweisen ... Är einem andern Schreiben bringen die Eidgenossen die Ansprachen einiger Personen vor; diese seien aber köngst ausgetragen. Es wundere ihn, daß sie sich für eine Person wie Arsent verwenden, und wolle nicht verbergen, daß derselbe sich rühme, im Königreich noch andere Streiche auszuführen; aber wenn er darin ergriffen werde, so habe er die verdiente Strafe zu erwarten. Die Forderung Hans Reifs beruhe ans einem Solschen Titel des von Font und sei gegen diesen oder seine Erben geltend zu machen. Ulmann ^ echt ermann hätte die seinigc anbringen sollen, als die königlichen Richter sieben Jahre lang in der Eidgenossenschaft grossen und einmal sechs Wochen lang müssig gewesen. Übrigens habe er bereits dem Herrn von Boisrigault don Auftrag gegeben, wegen neuer Ansprachen, die zum Vorschein kommen, zu handeln und werde auch seine Äusätzer und Richter senden, welche Recht sprechen sollen, wo solches nöthig sei. St.A.Luccr»: beim Abschied. — St. A. Bern: Allgemeine eidg. Abschiede NN, S.2I0. — K. Bibliothek Freidling. Giiard Sammlung r.lll. K. A. Schasfhauscn: beim Abschied. 2) Das Schreiben des Gesandten (der durch Krankheit verhindert ist, nach Baden zu kommen) nennt die von Kaiser und König für die Fricdensunterhandlung bezeichneten Anwälte: Calvos und Granvella, den Eaidinal von Lothringen und den Grandmaitrc; meldet sodann, daß alle im Picmont eroberten Plätze^für ein ,<»al>r mit nöthigen Vorräthen versehen seien, daß aber der König nichts unterlassen werde, um einen Frieden zu Stande zu bringen, und bezeugt endlich, daß er mit den Knechten wohl zufrieden sei und sie für den bevorstehenden Ürlaub ebenfalls befriedigt habe. St.A. Luccrn: beim Abschied. - n, Bibliothek Frciburg l Girard-Sammlung IV III. — «. A. Schasshausen: beim Abschied. Zu v. Dem Zürcher Abschied ist eine Eopie der Missive an die Regierung zu Ensisheim beigelegt, ä- ck. g. December, besiegelt von Johannes Haab (7 Folioscitcn). Aus dem Detail sind folgende Punkte zur Ergänzung des Textes nachzuholen: Jacob Arsent wurde in Bafel im Almosen unterhalten. Der Spaziergang "">r >.nf dem Rin gegen Hünigcn." Der früher von Pancraz Möttcli in Graubünden gefangene „Franzose" 115 December" 1537. war ein Italiener. Als Haupt-Rädelsführer in dein „Mordhandel" ist Brosi Krenkli, Schultheiß zu Belliko»- genannt, darum von Basel aus abgeholt worden; in zweiter Linie sind betheiligt Klaus Küßnagcl und MiNl> Diener der von Andlau, beide von Bcllikon; letzterer hat den Herrn von Rochefort weggeschleift und einigt Tage auf die Franzosen gewartet. Der erste Rathschlag ist zu Blodclsheim, in der Herrschaft des Truchseß von Wolhausen, geschehen; auch sind die Gefangenen in der erstell Nacht dahin gelegt und dann nm Schwarzenburg geführt worden, wo sie sich noch aufhalten. Zu ll. Von diesein Artikel sind im Lucerner Abschied die ersten fünf Zeilen durchgestrichen, die si^ übrigen, welche auf die folgende Seite fallen, aber nicht. Zu Ii. Der Zürcher, Bemer, Freiburger und Solothurner Abschied geben die Titel der Büchlein; eine „vacht an": „Ein nüw lied von dem cristenlichen ritcr Huldrichen Zwingli," das andere: „ein hübsch ^ von der bäpstlicheu maß, ouch wie das wort gotes ein nüwe leer muß sin." Dieselben Abschiede nennen den Drucker: Lux Schauder. SSt Mern. 1537, c. 9. December. Verhandlung eines Gesandten von Genf — Hugo Vandel — init Bern. Es stehen uns nur folgende Missiven zu Gebot. 1) 1537, 6. December. Bern an Genf. Durch die Gesandten von Bern, welche zuletzt in Genf n>ar^ und anderswoher sei man berichtet, daß unter denen zu Genf wegen der „Confession" und anderer Zwietracht walte. Diese beizulegen habe man sich entschlossen, eine Botschaft nach Genf zu senden, die nächst eintreffen werde. Man bitte und ermahne, inzwischen ruhig zu sein, da das Gcgentheil den Untergang ^ Genfer herbeiführen würde. St. A. B-rn: Wcisch Mssw«»b»ch n, e n- 2) 9. December. Bern an Genf. Morgen wäre die angekündigte Botschaft verreist, wenn nicht Vandel eröffnet hätte, daß in Genf vollständige Ruhe herrsche. Man sei hierüber sehr erfreut, behalte ^ genannte Gesandtschaft nun zurück und bitte und ermahne die von Genf, in der Einigkeit zu verharren- SST. Murten. 1537, 17. (?) December. Tagleistung zwischen Bern und Fr ei bürg. Gesandte. Bern. (Unbekannt). Fr ei bürg. (Lorenz) Brandenburger; (Franz) Mühlibach; der Sta^ schreiber (Peter Früyo). Der Tag und wenigstens der Hauptverhandlungsgegenstand ergiebt sich, abgesehen vom Abschied ^ 12. September, aus folgenden Missiven und Beschlüssen; 1) 1537, 3. December. Bern an Freiburg. Durch den freundlichen und angenommenen Spruch Sense sei in Betreff der Briefe, Siegel, Bücher, Gewahrsamen und Kirchenzierdcn, welche die von Frcü"^ von Peterliugen weg hinter sich genommen, verfügt worden. Man setze hiefür Tag an auf nächsten (9. December) Nachts zu Murten zu sein, wohin eine Botschaft und die genannten Gegenstände gesendet ' lallen. II, A. Freibui'g: Bciner December 1537. 2) 1537, 8. December. Bern an Freiburg. Auf Verlangen Freiburgs um Verschiebung des TagS, wird derselbe auf Morgen über acht Tag <16. December), Nachts an der Herberge zu sein, angesetzt, um Tags darauf den Vertrag und freundlichen Spruch zu vollziehen. (Andere Mitteilungen). i»i»an ihnen die 600 Kronen belassen, die ihnen gemcinlich auf de» Herrn von Prangin und „Byry" (Biere?) ausstehen, sofern den zweien, die zu Peterlingen geblieben sind und den Orden abgelegt haben, auch ihr Antheil Zukomme, „das sy ouch ingcschloffcn, die summ zu verbringen." Die Novizen lasse man bei den 11 (?) Florin jährlich bleiben, gemäß dem Abschied. Über Kirchenzierdcn, Meßgewänder und Anderes, das noch unvertheilt Zu Murten ist, werde man verhandeln, wenn die Boten nächstens in Betreff der Commissaricn wieder dahin kommen. Idickom. 4) 1537, 27. December. Vor Rüthen und Burgern zu Freiburg berichten die genannten Gesandten, Mas sie wegen der Herren zu Peterlingen, deren Briefen und Kirchenzierdcn zu Freiburg gehandelt. Sic werden wieder dahin beauftragt. u. «. Freiburg - Rathsbuch Nr. ss. 5) 1538, 3. Januar. Bern an Frclburg. Der Commissar Marquardt) habe heute berichtet, wie gemäß dem Abschied beider Städte zu Murten die Untersuchung, Sönderung und Calculirung der Briefe und Gewahrsamen des ehemaligen Convcnts zu Peterlingen vorgenommen worden sei. Da sich einiger „Abgang" erzeige, so werde nöthig, daß das Einkommen des Convcnts noch einmal „gelegt" werde, und daß ihr Leibung nach dem, was sich als gewisses Einkommen ergebe, bestimmt werde. Die Boten, welche nach Murten kommen, um den betreffenden Thcil der Briefe und Gewahrsamen in Empfang zu nehmen, Wofür man nächsten Sonntag (6. Januar) Nachts an der Herberg sein wolle, mögen hiefür beauftragt werden. K. A. Frciburg l Bcrncr Misfivc». SSZ. Wern. 1537, 22. December. Staatsarchiv Bern: Bundbuch VN, k. 2bS. Vor Schultheiß und Rath der Stadt Berit erscheint eine Botschaft der Leute des Thales genannt Rudolfs- (Val de Ruz) in der Herrschaft Valeudis, Burger der Stadt Bern, und eröffnet, daß im Laufe der ^>eit ^ Burgrechtsbrief das Siegel abgefallen sei, mit der Bitte, benannten Brief wieder zu besiegeln oder neuen an dessen Statt zu errichten. Nach Besichtigung des Briefes fand man nicht geeignet, denstlben ^Uerdings zu besiegeln, sondern zog vor, einen neuen Brief vidimusweise auszustellen. Der alte Brief lauti t ^ (folgt der Text des Burgrechts von 1475, 26. September). Nachdem man sich überzeugt hatte, daß dieser . »wahrhaftig, unargwönig, unpresthaftig" und bloß durch Ungefähr des Siegels mangelbar geworden sei, ^ Man den genannten Leuten einen neuen, mit der Stadt Bern Siegel versehen, zugestellt. Die Verhandlung ist in Form einer von Schultheiß und Rath ausgestellten Urkunde gegeben. Em französischer Abdruck bei 4. Lo^vo: Iiwtorigues äu eomte cko Neuolmtel et Valomgm 1. II. S-376. Das Datum des alten Burgrechts wird hier auf 1475. 26. December angegeben. 916 December 1537. SS4. Bern. 1537, 24. December. «Staatsarchiv Bern: JnstructionSbuch L, k. tSo. Auf Vorstellungen derer von Lausanne über verschiedene Punkte antwortet Bern unter Anderm, die vo» Lausanne seien gehalten, das Burgrecht an Freiburg herauszugeben. sss. Mern. 1537, 24. December. Staatsarchiv Bern: RathSbuch Nr. ses, S.S. Gesandten von Genf antworten Räthe und Burger von Bern, man lasse es gänzlich bei denjenigen Artikeln bleiben, welche durch Venner von Graffenried und Huber „zuletzt" zu Genf vorgetragen worde» seien, doch wolle man die Genfer in keiner Weise von dem Urtheil von Peterlingen drängen. Unterm 25. November genehmigt der Generalrath zu Genf für die Gesandtschaft nach Bern die hier auszüglich folgende Instruction. Obwohl einen Monat vor der Verhandlung in Bern bcrathcn, glauben w>r doch sie hieherziehen zu sollen. Sie geht dahin: Nach dargebrachtem Gruß und Empfehlung sollen die sandten eröffnen: 1. Der im Vertrage, welcher nach dem letzten Kriege geschlossen worden, gemachte Vorbehalt in Betreff der Appellationen (der Leute von St. Victor und Chapitre) berechtige die von Bern »icht- entgegen der frühern Übung vorzugchen. Bisher aber sei die Appellation nur in Nothfällen (»sinon es so^t sstö uns evrtsäus kcwos«) an die Herzoge oder Grafen gegangen. Immerhin seien nur in letzter Linie Strafurtheile dahin gelangt, wofür man genügende Urkunden besitze, von denen man Abschriften vorlege. Indessen, um denen von Bern zu gefallen, wolle man nicht hierauf beharren, sondern sie in Betreff dieser Appellationen gewähren lassen. Man bitte sie aber, zu betrachten, daß es besser sei, den Leuten de» Appellationsrichter (zu möglichster Vermeidung von Appellationen) nicht zu sehr in der Nähe zu gewähre"! es möchte daher angemessen sein, ihn etwas weiter als nach Ternier zu verlegen; dadurch verliere Ber» nichts. 2. Man halte die über diesen Punkt am 6. Juli und später gegebene Antwort aufrecht, wobei bei der alten Übung zu bleiben erkläre, wie dieselbe aus einer Untersuchung gemeinschaftlich abgeordnet^ Commissarien sich ergebe, ohne unter allen Umständen bei den alten weitergehenden Briefen und Freiheit" verharren zu wollen. 3. Mit Bezug auf den dritten Artikel sei es bei den verschiedenen Herrschaften ve^ schieden, selbst zwischen Genevois und Chapitre; auch zu „Victra" (Vötraz) und „Montcy" (MonthaW anders als zu Vandoeuvres, anders auch zu Charmont als zu Disingier zc.; bei St. Victor treffen noch andc^ Verhältnisse zu. Sollte man sich mit der bereits gegebenen Antwort nicht begnügen, so mögen die von Ber" Genf bei den vertragsmäßigen Rechten belassen. Bezüglich der VerHaftnahme wird erwartet, man werde s^ mit der gegebenen Antwort begnügen, da sie der gestellten Forderung entspreche. 4. Wegen der Psarreü" sage man besten Dank und genehmige den Antrag. 5. In Betreff des fünften Artikels ebenso. 6. Fischenzen halb ersuche man, die früher gegebene Antwort zu genehmigen, welche auch die im Juli dagewcw neu Gesandten billig fanden, und diesfalls Briefe auszustellen. 7. In Betreff der Weidgänge gegen Gailb" u. s. w. habe man denen von Genf eine Erweiterung ihrer Märchen gegen Gaillard, Gex und Ter"^ zugestanden, wie es den (diesfalls abgeordneten Gesandten) gut scheine. Man möge sich daher nicht vo" einigen unzufriedenen Unterthancn (anders) bestimmen lassen. 8. Anbelangend die Banditen (»äs« dauuls^ December 1537. 9^7 bitte man inständig, sich mit der oft gegebenen Antwort zu begnügen, zumal diese Leute nur dcßwcgcn i» die Stadt zurückkehren wollen, um die Unruhen zu erneuern und zu Gunsten des Herzogs Rache zu üben. 9. Wege» des Vichpfändens sei die Sache beurtheilt (»vo^äe«) worden und werde sich ergeben, daß die Gesandten irrig berichtet seien. 10. Mit den Stiftungen verhalte es sich wie schon geantwortet, indcß sei man fortwährend daran, die Sache nach allen Richtungen zu untersuchen und werde das Ergcbniß getreulich berichten. 11. In Betreff der Klagen gegen Poutct und andere Genfer sei den Gesandte» Berns »achgewiesen worden, daß die Sache übertrieben worden sei. 12. In Betreff der fraglichen Fischenzcn des Herrn von Meßbach ersuche man Bern, denselben zu weise», sich des Rechts zu bedienen, da dies eine Sache zwischen Privatleuten sei, die die Stadt Genf weiter nicht angehe: »>an werde ihm gerne behülflich sein. 13. In Betreff des sogenannten Herrn von St. Victor antworte man wie früher und hoffe hierin zur Ehre Gottes und im Sinne derer von Bern, ohne Rücksicht auf das eigene Interesse, gehandelt zu haben ?c. 14. Man bitte ei» Aufsehen auf Coudre bei Ccligny zu haben, welcher Ort von Leuten, die Rache zu nehmen geneigt sind, stets bedroht sei. 15. Empfehlung und Versicherung steter Freundschaft. Weit entfernt, das Mannschaftsrccht zu St. Victor und Chapitrc denen von Bern zu bestreiten, sei man gegcnthcils entschlossen, unverbrüchlich das Burgrecht aufrecht zu halten. (Folgen in besonderm kurzein Abschnitt Instructionen über die beim Abschied vom 10. bis 16. November übergangenen und daher auch hier nicht spccicll berührten untergeordneten Punkte). K, A. Gens: RathSregislcr. Da der Styl und die ganze Fassung des Genfer Rathsregisters dieser Zeit vielfach unbchülflich und unklar ist, geben wir unsere Auszüge unter allem Vorbehalt. Hierauf bringt das Genfer Rathsbuch unter dem Titel: »?our rssoluoion Knalls« eine Wiederholung von Art. 1—9 und 15 der zum Abschied vom 10.—16. November mitgethcilten Instruction von Bern an dessen Gesandte Graffcnricd und Hubcr. In mehr oder weniger verbesserter (französischer) Redaction bewegt sich dieselbe in Form einer directen Ansprache an die Genfer und bemerkt bei ein und andcrm Punkt, es sei hierüber ebenso geredet worden, als Gesandte von Bern zuletzt in Genf gewesen. Vom llrtheil von Peter- lingcn aber verlautet hier nichts. SS6 Md.», 15»?, «-.»»>» «w°t«archi» Zürich: Mchi-d. Bd.^»aar^rchn' vn^ jta.,t°»sar»iv Tol-thur»: . «°..d.»archw 2chw..,: MM»., ew.chichd. Gesandte: Zürich. M.HansHaab; Hans Edlibach, beide.^^^osu^vön Beroldingen, Ritter, alt- Raths, Sekelmeister. Lucern. Christof Sonnenberg, des Ra ^ Weissenbach, Landammann Landammann. Schwyz. Rudolf Zay, des Raths. Unterwa : e n, M.Theodor Brand, v°n Obwalden. Zug. Oswald Toß, Anunann. Glarus, Ha"s AM ' Freiburg. Haus Reis, des Dberstzunftmeister; Bernhard Meyer, des Raths; Heinrich - Hans Waldkirch, Bürgermeister. Raths. Solothurn. Jacob Berti („Bercher"), des Raths- Schafshausen. « Appenzell. Ulrich Langer, Ammann. - E. A. A. l.>. ^^ankr-ich habe ihren Sohn und ». Hans und Ulrich von Landenberg bringen vm, - ^ garsten Feldherren zwei Paßporten Retter, Hans Ludwig, unschuldig umbringen lassen, o ^ ^ Practiken uingehen und diesen Sehabt und den Franzosen treulich gedient habe. ' verleumden und seine Ehre angreifen. Da Hans Ludwig scl. vor gemeinen Eidgenossen ode: em/ i 918 December 1537. nun dies die ganze Verwandtschaft beschwere, so bitte sie freundlich, die etwa vorgebrachten Beschuldigungen auf ihre Kosten anzuzeigen, worauf sie danu der Wahrheit gemäß antworten werden, da ihr Sohn und Vetter keiner unredlichen Handlung überwiesen werden könne. Sie bitten, dieses Gesuch in die Abschiede zu nehmen. 2. Wenil jemand vermuthen möchte, sie seien hier, um Unruhe zu stiften, so geben sie darüber diese Auskunft: Da sie mehrere Söhne und Vettern haben, die ebenfalls im letzten Feldzug den Franzosen gedient, weß- halb sie sich im hl. röm. Reiche nicht aufhalten dürfen, so wollen sie hier mit der Gesandtschaft des Kaisers unterhandeln, damit ihren Verwandten der Verkehr im Reiche wieder gestattet werde. I». Der Vogt der Kinder Hans Reifs sel. begehrt Antwort auf sein letzthin angebrachtes Gesuch. Da der König geschrieben, er sei dem Reif nichts schuldig, während dieser seine Briefe von den Franzosen hat, so soll jeder Bote diesen Handel mit allem Ernst an seine Herren und Obern bringen und auf nächstem Tag Vollmacht haben, ihm und andern Ansprechern zum Rechte zu Helsen, weil doch der König ungeachtet der Mahnung seine Richter nicht herausschicken will. Dabei wird in Erinnerung gebracht, wie die Capitel des Friedens bestimmen, daß zuerst die Obrigkeit eines Ansprechers seine Forderung prüfen und, wenn solche gebührlich befunden wird, den König ersuchen soll, sich gütlich oder rechtlich einzulassen; schlägt er Alles ab, so soll das betreffende Ort bei den Eidgenossen Hülfe suchen, e. Der Bruder und die Verwandtschaft des alten Abtes Stoll von Fischingen beschweren sich über einen Artikel des letzten Abschieds, des Inhalts, daß Stoll seine Competenz aufgeben und eine Prädicatur zu Bettwicsen und Au annehmen solle. Jene sei ihm aber durch die Boten der X Orte zuerkannt und auf ihren Befehl von Landvogt Edlibach mit Brief und Siegel in allerkräftigster Form zugesichert worden, wie die vorliegende Urkunde zeige (die man verhört). Daß er eine andere Prädicatur angenommen, sei aus Roth geschehen; weil er nämlich ein ganzes Jahr lang die Competenz nicht genossen, sei er in große Schulden gerathen und haben die Herren von Zürich ihm zur Aushülfe eiue kleine Stelle angewiesen; er sei aber alt und krank, so daß er keine Prädicatur mehr versehen könnte. Sie bitten daher, ihn bei Brief und Siegel bleiben zu lassen. Da Vogt Edlibach diese Angaben bestätigt und der jetzige Landvogt im Thurgau meldet, daß die von Bettwiesen und Au sich mit einem Prädicanten begnügt haben, so ist auf dem nächsten Tag Antwort zu geben, ob man dein alten Abt seine Competenz lassen wolle oder nicht. «I. Die Boten von Basel geben über die zwei auf dem letzten Tag angezogenen „Schmachbüchlein" diesen Bericht: Sobald sie heimgekommen, habe man den Drucker des einen vor „besessenen" Rath beschickt. Derselbe habe dann angezeigt, wie er vor etwa drei Jahren dieses Büchlein gedruckt und wie er deßhalb einige Tage im Gefängniß gelegen; seitdem habe er nichts mehr gedruckt. Nachdem man dies mit dem Rathsbuch übereinstimmend gefunden, so habe man des „Druckerknechts" Wohnung durch Geschworne genau untersucht, die noch vorhandenen Büchlein auf das Rathhaus geliefert und zerrissen, den Drucker abermals einige Tage in Gefangenschaft gehalten und ihn einen Eid schwören lassen, daß er sich nicht von Basel entferne. Das andere Büchlein sei in Schwaben gedruckt. Auf die Frage der V Orte, ob der Drucker das Büchlein auch „gedichtet" habe und etwa noch mehr davon besitze, antworten die Boten weiter, der Druckerknecht sei nicht Verfasser, sondern ein Anderer, dessen Name ihnen entfallen sei, der sich aber bereits entfernt habe; der Drucker besitze aber gar keine Exemplare mehr. Die V Orte geben sich damit zufrieden in der Erwartung, daß Basel dein „Dichter" weiter nachfrage, den Drucker in der Stadt festhalte und das Büchlein gänzlich „unnütz mache". «. Der Herr von Boisrigault schreibt: 1. die vier Zugesetzten des Kaisers und des Königs seien bereits zehn Tage zu Cabanne bei einander gesessen; der Kaiser halte sich in Perpignan, der König in Montpellier auf, und sei es der Wille Gottes, so werde ein guter Friede beschlossen; das Weitere wolle der Gesandte auch berichten. 2. In Baden December 155)7. 919 !» .-schein.» hindere ih» I-in- Kra.ilh'lt, dabei aber auch da» Gerächt, daß dt- »°>, Landenberg ihn d-r Stad, Solo.hnr» ans-».» »nd .»»bringe» wiirden, w°il Hans -»dwi» ,» L,°n gerichtet worden; da der Gesandt. ihnen »ich.- zu L-td. getha». 1° begehr. -- °b der Eedgenosienschas, sicher sei, Bon der mitge,heilte» V-rgich. des Hans «»dwi» -°» Landetiberg w.rd ..dem Bot.» Abschrff. gegeben, z, De» «ordhatidel z» Basel betreffend schreibe der «önig er.rw.M das, w.r d-n -lbe» mch nn- g«ras. hingehen d» sonsi »ns.r. Ob-igl.it »nd F-eihei. g.Mch ».schwemer. wurde, Dar.nf ha. «an ih, Meder geschrieben, ., Er »toge berichte». was zwischen dem Kager .» dett, «°m« ».Handel werde, -, Denen n°„ Landenberg sei ».ändlich m.d schnstlich '»>..-1°»- '°°w». irgend.»>.» Franzose» m w E.d- genoffcnschast anzngrcifen; der Gesandt- rönne also sie, und sicher wainel» um m" e n- ., ^ I BM-r GM. geschehene R.sihandlmrg -ich-- »°» Wilhelm Ars,», »nd sei».» A,.Hanger» her, werl der ^ ihn. da- Rech, nie .»ehr Hab. -ssne» wolle», I. Wilhelm Ars.». -» ».schrieb-» wie an sed.» Ort besonders, «nd eine Eopie b-ig-l.»t, M. seme Methelser de «, °°» Basel zu schreibe» g'.d.»I.n, wen» sie »W -erschaff.», d-si Arsen. bezahlt, der SV-Rech.,.,.-^ aller Schade» ersetzt werde, mit der Erklär»»», daß sie ihr- Ehr, bewahrt habe» wo e» g g , die sich mit ihm „».rtl-s-n» «. Di, Rezi-rnn» °°» Snsisheim antwortet, A w ««M 1° Hab. sie noch »°r »,.s.rm Schreiben de...» von Oberb.rzh.tm ernstlich besohl.», d<»->-!->» »»d l »» M - h-lse. ,» -ert-eise», wm» sie dahin leime», da g-nst, diese Stadt ^1^»? Thatem Ansenthal. ,» »chatte», S, Sozl.ich »ach Em»»» j.»er 3»schn,t habe sie i» Bell,'-» w Schuldigen »erhasl,» wolle»; da sich aber dieselben °°» Seiten der Ba-ler n.cht sicher «ewnsit, ,° s°,e» sie .»twiche», doch wolle sie denselben serne? nachstellen »nd ans Betrete» geg.» sie »ersahre». m. man es ».Hr., z, Da anch Ha»s Tmchseh sich -»ts-r»l, s- Hab- sie die Verwandt.» oorgelade»; d,-selben m>tw°rt-n »b.r, ihr Vetter sei a» d-r Sache gar »Ich, b-theiligt »nd biete Recht laut der Erbe,»»»», wenn rhu l-man d-hhalb anspreche» wollte t. In Schwarz,nbnrg habe di.R.»i,r,mg nichts zu »°b,°te», loa« also dort m ««er Handel», Sie hoff., das ihr Möglich, g.tha» z» Hab.» rmd erbiet, sich z» ,-m,e>, ^.,as--n.--«° dagegen, dasi wir gegen Angehörige de» «aisers nicht thätlrch handeln lassen. Es rmr rch IM ' Danle aber jede» Artikel geschrieben, ei». Abjch-ij. »°» Wilhelrn Arsen.s Bn. »nd ^ Eopie beigelegt, damit sie »ersiehe, wa» Arsent und seine H-ls-r >m Srn», haben, »n > g ; nral- zrrm höchste» .-.nah»., mit alle». Ernste dahin wirke», dasi de. gesangene m. . ngsich (ohne Lösegeld) ledig gelassen, Arsent und niemand von seinen Helfern geduldet, ^'"">1 ^ x»d nach Verdienen b-strast werde; denn sollt, dies nicht geschehen, so wm>. «7. " , , , 7b,„ d..»l.iche„ Mnthwill,» zn ft-.se». Da irr de. »o» Ars.», »bersandien Eop.e ^ "Nd. I. ha. n.an „ihnen- (der Regierung, die Absch-is. ein.» «''2 "1,^ d«si welche man eben silr die Helser ansieht, aus die letzte Iahrrechmmg »es m , ^ ^ Kranzosen, la»t d.l>° beffer -inzuschrelt.» wiffen, dchgl-ich.n die Eopie ->»>- Sch» „ Darüber wird aus welchem Arsen, bis Ostern b°°° Krön.» sor ere, oder ^ °°h-.^ ^ ^ ^ ^ d-» »ächsien Tag -in- Antwort begehrt, I>. Wre »h,, diesen -»heim, °>i'° Helle. „»,.» in »t«i>Z»Ichnssin»»sir.»S^ ^ Sonntag nach -ichtmeb, d, h, den 'oas sie darin handeln wollen. I. Obiger Geschäfte g ->rilbeiueu soll Bei ^-F-bruar (1538) ein anderer Tag nach Baden angesetzt, wo ;edcr Bote nut Boll.nacht eriche.iien soll 1^. Be, 920 December 1537, Todtschläger, auch etliche, die ihre eigenen Weiber getödtet, um eiue geringe Summe „deliberirt" habe. Wohl zeigt er an, es sei dieses Geld den Rüthen der Eidgenossenschaft verrechnet und von diesen ihre Zufriedenheit geäußert worden; weil es aber spöttlich und schimpflich ist, solche Verbrecher um so Weniges loszulassen, so soll man dies heimbringen, um den Voten auf die nächste Jahrrechnung Befehl zu geben, die nöthigen Am Ordnungen zu treffen, daß die Vögte die Übelthäter an Leib und Leben strafen. I. „Zuletzt" haben die Boten von Basel, Bezug nehmend auf das trotzige Schreiben Arsents und Genossen, Autwort begehrt auf die schon früher gestellte Frage, was die Stadt von den Eidgenossen zu hoffen hätte, wenn sie die etwa in der Nähe herumschweifenden Schuldigen holen wollte. Es sind hierüber nicht alle Gesandten iustruirt, weil man in der Erwartung gestanden, die Regierung von Eusisheim werde die Thüter bestrafen; man will indcß den Anzug nochmals heimbringen, ersucht aber Basel ernstlich, die Antwort auf die zweite Zuschrift au jenes Regiment abzuwarten und bis zum nächsten Tag gegen niemand thätlich zu handeln, i»». Es weiß jeder Bote, wie der Papst ein Mandat hat ausgehen lassen, betreffend ein gemeines Concilium, das er auf nächste» Mai nach Vicenza angesetzt hat, und wie er begehrt, daß man die Vögte cnnet den Gebirgen anhalte, die Mandate „aufschlagen" zu lassen, i». Die Hauptleute haben auf die Abmahnung der Knechte geschrieben, der König habe gleich am Tage nach Empfang der Briefe den Urlaub bewilligt; wäre dies nicht geschehen, so hätten sie andern Wegen nachgedacht, mir heimzukommen; da sie hierin sich gehorsam erzeigen, so bitten sie, ihnen zu verzeihen, was sie gefehlt haben möchten. Antwort auf nächstem Tag. a. Der Decan von Kreuzlingeu bringt einen Span mit denen von Constanz vor, betreffend einige' Fischenzen. Der Landvogt im Thurgau soll sich dorthin begeben und die Parteien gütlich zu vergleichen suchen, im Fall des Mißlingens sie auf den nächsten Tag zu Baden bescheiden, p. Da der LtV'dvogt im Thurgau von dem verstorbene» Prädicauten zu Neunforn den Leibfall zu beziehen vor hat, so haben die Gesandten von Zürich freundlich gebeten, die Kinder zu verschonen, weil doch die Meßpriester auch keinen Leibfall geben, „damit die spieß glich lang sigend." Antwort auf nächstem Tag. «K. Uber die Appellation vom Landgericht im Thurgau, die etliche von Oberwpl hieher gezogen, die aber der Landvogt anficht, soll jeder Bote auf dem nächsten Tag Gewalt haben abzuurtheileu. i . Das Begehreu der Anwälte des Abtes von St. Gallen, ihm in dem Spa» um die Grafschaft Toggenburg einen förderlichen Rechtstag zu setzen und die Sache nicht auf die lange Bank zu schieben, ist heimzubringen. 8. Der Bote von Schwyz hat angezeigt, daß die Hauptleute, die es Z" St. Gallei? gehabt, nämlich Anton Aufdermaur und Vogt Geißer, sich erbieten Rechenschaft abzulegen, wo man es wünsche. Sie sollen auf dem nächsten Tag zu Baden erscheinen und die Boten dann auch Vollmacht haben, ihnen eine Verehrung zu geben, t. Der Sohn Schultheiß Mörikofers von Fraueufeld bringt vor, sei» Vater sei vor einigen Jahren des Krieges wegen von den V Orten aller Ehren und Ämter verlustig erklärt worden; das werde diesem nun höhnisch vorgehalten, was ihn als alten Mann sehr beschwere; er begehre weder ins Gericht noch in den Rath zu kommen, bitte aber dringend, daß man ihm verzeihe, was er getha», und ihn wie einen andern Biedermann halte, damit nicht jedermann über ihn spotten könne. Da auch Zürich für ihn gebeten hat, und die Landvögte berichten, daß er sich seither ruhig und still gehalten, auch viele brave Söhne und eine ehrbare Verwandtschaft habe, so wird dies (von den V Orten) in den Abschied genommen- Ii. Domdechant und Capitel der Stift Constanz zeigen an, der römische Kaiser und König habe einein Erz- bischof, der aus England vertrieben worden, das Bisthum angetragen; nehme es derselbe au, so haben ßo eitlen Bischof, wo nicht, so werden sie beförderlich einen andern erwählen; sie bitten daher die Eidgenosse», sich noch etwas gedulden zu wollen. December 1537. 921 Im Berner. Freiburger und Solothurner Abschied fehlen i, s; iin Schaffhauser e, l und alles Übrige; < und n aus dem Luccrner und Schwyzcr Abschied. Dieser Abschied ist in der Luccrner und Schwyzer Sammlung irrig ins Jahr 1538 verlegt worden. Die Lucerner Instruction (St. A. Lucern: Uneingebundene Abschiede) datirt den Tag auf: „Sonntag nach Nativitatis Domini zu lugendem xvcxxxviij jare (Natalstyl, 30. Dcc. l.,37); a. tei-Ao heißt es: 2. ^anuar 15,38; noch ein anderer Archivar überschrieb: December 1538. Das E. A. A. dati.t den Abschied auf Mittwoch uach der Beschneidung 1538. Zu ». Beim Zürcher, Berner, Luccrner und Solothurner Abschied liegt die „Verzicht Laudenbergs, wie der Cardinal von Tournay (sie) dem Herrn von Boisrigault zugeschrieben. (Der Forin nach eher Klagschrift). Er hat viele „ungereimte" Diebstähle und Bübereien verübt, zwei Musterherren gefangen gehalten, den einen im Picmont geschlagen, niedergeworfen und mit dem ^.odc bedroht, in offene: Gesellschaft gerufen, rothe Kreuze, nicht weiße, zwei Mal die Hand an das Schwert gelegt, um des Königs „Feldstatthalter" zu überrennen, mit den Worten: Oportet euiu iutertievre, niemals gcthan. was man.hn geheißen und sich überhaupt so betragen, daß man vermuthen konnte, er sei mit der Absicht in des Königs Dienst getreten, essen Zachen zu verderben, „weliche warlich sich davon geböscrt Zc." Zu t. Es liegen seit dem unterm 4. November behandelten Briefe drei «schreiben Arsents an die Eid- genossen oder die einzelnen Orte oder Basel vor, andere sind in denselben angedeutet. 1) 1537, 8. December. (Maria Empfängniß). Berglen (Bergheim). Der „demüthige. arme, verjagte, vertriebene, rechtlose Eidgcnoß Wilhem Urgent" (sie) an Basel. Auf den letzten Tag zu Baden (^November) habe er an gemeine Eidgenossen geschrieben, daß auf die zuvor von ihnen erfolgte Antwort seine F.euii c, ei denen er Hülfe und Schirm suche, sich entschloffen haben, nicht länger jemands zu schonen, wcßhalb er nochmals gebeten, ihn nicht länger rechtlos zu lassen. Als er hierauf kurzen Bescheid erhalte», hätten seine ,vreun e einen Angriff vollführt, der ihm herzlich leid sei; weil er aber von anderer Hülfe verlassen sei, habe er j.ncn überlassen müssen, nach ihrer Gelegenheit zu handeln, und müsse sie fernerhin gewähren lassen. Er hätte ge dacht, daß man sich früher seiner erbarmt und ihn, zum Recht vcrholfen hätte, bevor solche und dergleichen Niederwürfe, die übrigens nur gegenüber seinen offenen Feinden erfolgt seien, vorgekommen wären. Da a e> er und seine Mithaftcn Recht mit Gewalt suchen müssen, so müssen sie dergleichen Angriffe vornehmen, um seine Feinde zur Billigkeit zu bewegen. Er bitte nochmals, zu betrachten, daß man besser gethan hätte, ie krste Unbill abzuwenden, als gegen die letzte einzuschreiten, und daß man daher gegen ihn, seine Helfer, Diener und Verwandte nicht so eifern („gachcn") und sie mit Gefänglich peinigen wolle, wie er vernehme, aß c Ürschchc, nnsonst seine Freunde solches weiter rächen würde», was ihm leid wäre, er aber nicht hindern oi... c. Das Geschehene sei nicht zu Trotz und Schmach derer von Basel erfolgt, auch wäre dem Gctödüten an e. und Leben nichts geschehen, wenn er nicht wider gcthaneS Gelöbniß diejenigen, welche ihn auf ^ au cn ' Aufgenommen, unversehens zu tödten versucht hätte. Er ersuche nochmals alle Eidgenossen, nnt ihm gna Erbnrnnm zu haben. . St. A. Zürich: A. Basci. - jt. A. So.othurn: beim Abschied vom «. December. - K. A. s Cor.-svm.d-nz-n ^ ^ Diese» Vries mit dem von Ensisheim vom IS. December theiit Zürich mit Schreiben vom 17. Deccmbc t 0 . ^ 2) 1537, 11. December, Bürisheim. Arsent an Zürich (und wohl alle Orte). Er wiederholt ^ über Rechtlosigkeit, verweist auf eine kürzlich dem Landvogt zu Baden für geiuelne Verwahrung, mit der Anzeige, daß er nicht länger stillstehen könne:c., klagt übel >e .ß)a.. . - "Krüyh's." Schultheiß zu Bellikon, fordert dessen Befreiung und will n.cht vcrschwe.gen. ^ ^ f g freunde und Helfer sich an Basel empfindlich rächen werden. Entschuldigung in «. reff ev : ^°s-N wie oben. ü. « Zür.ch. bci.n Abschtcb vom v. D.ccmbcr. - n. A. Fr.iburg. A. Frontr-ich. - n. «. Echos,hau,»: -orrcsponb.n.cn. 3) 1537. 22. December (Samstag vor Weihnacht). Axstein (Arnstein?). Den. wesentl.chen Inhalte nach eme '°"tere Ausführ.mg der obigen Zuschrift, den. Tone nach nicht trotzig, sondern warnend und beklagend, daß er ^°ing,l,it^ Selbsthülfe nicht ...ehr in seiner Macht habe, mit der B.tte verbunden, .hm setzt noch zu helfen, 922 December 1537. dmnit keine Unschuldigen leiden müßten. In ganz anderm Tone, mit dem Ausdruck der Entrüstung über das Verfahren der Basler und des entschlossenen Willens, das an Arsent und dem gemarterten Schultheiß"» von Bellikon begangene Unrecht zu rächen, ist die Beilage versaßt: das Datum fehlt, weil das Aktenstück >">r Entwurf sein soll; dabei ist auf ein früheres Schreiben von Utenhofen aus vom 25. November (Katharinen tag) an Basel Bezug genommen. St. A. Zürich: Abs-hi-de Bd. w, r.sos. Zu A. 1) Die Regierung von Ensishcim schreibt schon unterm 12. Deccmbcr an gemeiner Eidgenosse von den XII Orten Sendboten als Antwort auf ein Schreiben vom 8. December, sie bedauere das Bor" gefallene, wolle möglichst fleißige Nachfrage halten und den zwei der Sache verdächtigen Personen, die noch zu Bellikon sein sollen, nachstellen, überhaupt Alles thun, was die Erbeinung vermöge und auf den TG auf Sonntag nach Weihnachten wieder berichten. St. A. Lucern: Acten Freiburg (Cdpi-).-K.A. Schaphausen: Correspondenzen. 2) Das E. A. A.: Abschieds Acta und Beilagen 1524—1556, enthält folgenden Act, der hier z»» Ergänzung der Verhandlungen einbezogen werden muß: „Was gemeiner Eidgenossen verordnete Rathsbotc» mit dein Herrn von Marnold, röm. kais. Oratorcn reden sollen." 1. Seine und der Regierung von E»st^ heim Antwort habe man vernommen und sage für die verwendete Mühe und Arbeit besten Dank. 2- T» Marnold zum Besten Aller bei der benannten Regierung gewesen, so bitte man ihn, gemäß seinem Erbiete» sich wieder dahin zu verfügen und zu Allein beholfcn zu sein, was geeignet ist, den Gefangenen zu befreie» und die schändliche Mordhandlung zu beschwichtigen. 3. Mit der Befreiung des Gefangenen gehe es längs»»» Wenn auch derselbe von Schwarzenburg weggebracht („geordnet") worden, so würde man doch bei rechte»' Ernst, da Wirrich von Gemmingen denen von Sikingen auf Hohenkongsberg und dem Arsent auf Schwaß» bürg Zuflucht („Öffnung") verschafft, den Gefangenen im Eigenthum des römischen Königs auf HohenkonG berg gefunden oder doch erfahren haben, wo er hingekommen sei. 4. Es genüge nicht, den Arsent und st»» Genossen im Betretungsfalle wcgzuweisen, wie solches denen von „Berckhen" befohlen worden, sondern es s»^» dieselben verhaftet und bestraft werden. 5. Kräftig sollte auch gegen Hans Truchseß eingeschritten werde», in hohem Verdacht steht, de» vermeintlichen Franzosen in Bünden niedergeworfen und auf seine Besitzungen Lanser geführt zu habe»; überhin ist er geständig, von Arsent in Kenntniß gesetzt worden zu sein, daß »» die Franzosen in Basel niederwerfe» wolle, ohne daß er solches der Obrigkeit angezeigt hätte. Zudem 'I der Anschlag auf seinem Gebiet zu Blodelsheim geschehen und er ist für Arsent um bedeutende Suiw»"» Haft und Bürge. 6. Wenn auch Schwarzenburg, wo die gefangenen Franzosen Anfangs verwahrt worde»- nicht im Gebiet der Regierung (zu Eusisheim) liegt, so liegt es doch im Kaiserthum und ist schuldig, kaiserlichen Landfrieden zu halten, weßhalb die Regierung als Stellvertreter!» des römischen Königs st^ Raubhäuser nicht gestatten darf. 7. Es ist höchst nöthig den Thätern, als Wilhelm Arsent, Panc»»» Möttelin, Jacob Arsent, Eucharius Stähelin, Marx dein Ritter und ihren Helfern nachzustellen und st" ^ bestrafen, worüber der Regierung geschrieben worden ist. 8. Die Regierung wurde auch verständiget >»» Wilhelm Arsent und seine Anhänger, wenigstens angeblich, denen von Basel geschrieben haben und wie » allen Eidgenossen („uns allen") „vechtlichen" zuschreibe und dabei den gefangenen Franzosen „rancionet." ^ die Negierung, so bitte man den Gesandten, ernstlich daran zu sein, daß der Gefangene befreit und se»G Übelthat bestraft werde. 9. Möglich, daß sich Wilhelm Arsent und seine Anhänger in diesem „TripG aus diesem Laude entfernt und au andere Orte des Reiches, namentlich zu jenen Grafen, Herren und Ebb»' die früher angeblich für Arsent geschrieben, begeben haben. Da dieses den reisenden Kaufleuten, Bürge»,' und Landleuten der Eidgenossen zum Nachtheil gereichen möchte, so sollen die Verordneten, gestützt auf ' Erbeinung, den Herrn von Marnold ernstlich ersuchen, dafür zu sorgen, daß durch öffentliche Edicte » » Reichsständen, besonders den im erwähnten Schreiben benannten Grafen, Edlen und Knechten, unter meidung hoher Ungnade und Strafe geboten werde, dem Arsent und seinen Mithaften weder Aufenthalt sonstigen Vorschub zu gewähren, sondern gegentheils dieselben ihrem Verdienen gemäß zu bestrafen, Friede und Einigkeit erhalten und die Eidgenossen nicht zu andern nothwendigen Dingen veranlaßt wer ' Diese Instruction, unterschrieben und mit dem Siegel von Johann Hanb von Zürich versehe», wurde Sawst»! den 5. Januar 1538 zu Baden dem Herrn von Marnold zugestellt. December 1537. V Zu i». Diesem Brief vorher geht einer vom 13. November von gcmeinen Hauptleuten der Eidgenossen und nuS Bünden in des Königs von Frankreich Dienst in Piemont an gemeine Eidgenossen. Sie missen wohl, daß sie wider das Gebot aufgebrochen' und weggezogen; das sei aber in keiner bösen Meinung geschehen, sondern zur Unterhaltung der großen Liebe und Freundschaft, die die Krone Frankreich jcweilen zur Eidgenossenschaft getragen; die Eidgenossen wollen daher dieses gnädig verzeihen; die Ausgezogenen wollen sich der Art halten, daß man Ehre und Wohlgefallen haben Werde. (Folgt die Erzählung militärischer Vorgänge vom Abmarsch von Chambcry bis zur Entsetzung von Turin und des Gerüchts, der Kaiser wolle 12,OVO Eidgenossen werben). Oberst über die Eidgenossen sei der Graf von Tendcs, des Bastards von Savoyen Sohn; oberster Hauptmann sei Hauptmann Hans Junker. St. A. B-rn. Sav°y«n^n° u»n° bis isc«. Zu i. Hier mag folgende Missive notirt werden: 1537, 16. December (Sonntag nach Lucia). Der Abt von St. Galleu au Lucern. Man wisse, was „kurzverrukter zit" von denen von Lucern und Schwyz wegen derer in der Grafschaft Toggenburg zu Baden und dann zu Zürich verhandelt worden. Die Zwölf wollen nun, wie verlaute, die Sache an die Lands- gcmeinde bringen, dadurch Verzögerung bewirken, nach Auslauf des Anstandes das Regiment gewaltthätig besetzen und das'Land innehaben. Da laut dem gegebenen Abschied die Sache während des Anstandes gütlich oder rechtlich beigelegt werde» solle, so bitte er, die Angelegenheit zu fördern. St.A. «»«>»: Acten Abt s>. Wallen. SS7. Oersatt. 1537 oder 1538 (?). Gesandte der IV Waldstätte entscheiden in einem von Ammann Kammcnzind an Uli Küchler begangenen ^odtschlag mit Nrtheil und Recht. Wir können leider nur folgende Missive mittheileu: 1538, 27. Mai (Montag vor der Himmelfahrt), Brunne». Die Rathsanwälte der III Orte Uri, Schwyz, Nidwalden an Schultheiß und Rath der Stadt Luccrn. Man erinnere sich, wie letztes Jahr Uli Küchlcr von Kammenzind erstochen worden sei und dann auf Verlange» der Verwandten des Getödteten und der Eidgenossen von Gcrsau Rathsboten von Lucern und den genannten drei Orten nach Gersau gesandt wurden, diesen Todtschlag gütlich oder rechtlich beizulegen. Diese, nachdem die Güte nichts gefruchtet, haben mit Ur- thcil und Recht entschieden. Als die Verwandten des Entleibten über den Spruch eine Urkunde verlangten und ihnen diese bewilligt worden, habe man („Hand sy") dieselbe dem Landschreibcr von Nidwalden zu fertigen aufgetragen. Als dieser den Entwurf dem Boten von Luccrn, Vogt Bircher, der „die urteyl geben", zur Prüfung übergeben, antwortete dieser, es sei ein Urtheil in Lucern gefertigt worden, bei dem lasse er es verbleiben. Dieses müssen die übrigen Boten mißbilligen. Man habe den Landschreibcr von Nidwalden, der bei der Verhandlung gegenwärtig gewesen, mit der Sache beauftragt, der für jede Partei eine Urkunde gefertigt habe, welche die übrigen Boten („unser Herren miträt") geprüft und ihrerseits für richtig erachtet haben. Wenn nun des Küchlers Verwandte ein Urtheil erhielten, das zu Unterwalden gefertigt, und der Kammenzind eines, das zu Lucern verfaßt worden, und beide nicht wörtlich gleich wären, was unter solchen llmständen der Fall sein müßte, so könne man sich vorstellen, was Argwohns und Unruhe hieraus entstehen würde. Auch seien einige Boten nicht damit einverstanden, daß es heiße, sie seien vom Thätcr angerufen worden, wie es im Luccrner Urtheil stehe. Man bitte daher, die von Lucern wollen^ die dort gefertigte Urkunde beseitigen und die von Unterwalden prüfen und ihre Meinung darüber geben. Ihre schriftliche Antwort wollen sie an die von Schwyz gelangen lassen. St. A. Luccrn: Uneing-bund-nc AbIch>e!>k. Man vergleiche die Abschiede vom 19. Januar und 8. Juli 1536, bei beiden Art. «. 924 Januar 1538. SS8. Wurten. 1538, 1t). Januar. Tag zwischen Bern und Frei bürg. Gesandte: Bern. Hans Ludwig Ammann; Peter Cpro. Freiburg. (Lorenz) Brandenburger; (Franz) Mühlibach; (Peter Fruyo), Stadtschreiber. Die Existenz des Tages, dessen Datum und zweifelsohne die Hauptgegenstände der Verhandlung ergebe» sich, außer aus dem Abschied vom 17. December 1537, aus welchem wir auch die Namen der Gesandten vo» Freiburg entnehmen, aus folgenden Beschlüssen und Missiven: 1) 1538, 3. Januar. Bern an Freiburg. Die zum Abschied vom 17. December 1537, Note 5 angeführte Missive fährt folgender Maßen fort: Da die von Freiburg sich in Betreff des Bundes mit WiM bürg mit den angegebenen Ursachen nicht begnügen wollen, so überschicke man ihnen den Bundbrief nebst dc>» Siegel derer von Freiburg und der diesfalls von denen von Wiflisburg an sie gerichteten Missive, »ebst Anbietung des Rechts, wenn beglaubt werden sollte, daß man hiefür nicht Glimpf und Fug besitze. K. A. Freiburg: Bcrner Missive». 2) Die hier angeführte Missive von Rath und Gemeinde von Avenches an Freiburg datirt vom 31. December und geht dahin: Bisher habe, zwischen beiden Theilen ein Bündniß bestanden, das man willig gk' halten habe und wofür man denen von Freiburg dankbar sei. Da die von Avenches aber jetzt in Abhängig' keit derer von Bern gekommen und man diesen nicht ungehorsam sein wolle, so mögen die von Freibug es nicht verübeln, wenn die von Avenches dieses Bündniß nicht mehr aufrecht erhalten. Sie bitten daher, daß man dasselbe aufhebe und sie des Eides entlasse und Brief und Siegel zurückstelle, wofür man schon öfter nachgesucht habe, und was die von Avenches ihrerseits anmit ebenfalls ihnen; man werde bcinebens sonst g»^ Nachbarn bleiben. wiNow. 3) 1538, 4. Januar. Der Rath von Freiburg erkennt: „An die von Bern, ufschiebung des tags g»» Murten bis mitwochen ze nacht, pundshalb von Wiblispurg werde man übersitzcn und üwern Kescheid gebe»." K. A. Freiburg: Rathsbuch Nr. SS. 4) 1538, 10. Januar, Murten. Tie genannten Gesandten von Bern an Schultheis; und Rath daselbst. I. Als man heute mit den Boten von Freiburg in Verhandlung getreten, habe man verlangt, daß die Kirchenzierden und Meßgewänder des Eonvents, die vermöge des Vertrages bis „siner zyt" zu gemeinen Hände» liegen geblieben, getheilt werden sollen. Darauf baten die Gesandten von Freiburg, den ganzen „Plunder" dem Convent oder den Mönchen zu belassen. Als dieses Begehren verweigert worden, redeten sie von eine»' Kauf. Als ihnen hierauf die Instruction derer von Bern vorgewiesen worden, erklärten sie, auf Gefallen ihrer Obern in eine Theilung einzutreten, so zwar, daß ihnen die Meßgewänder und das silberne Kreuz belasse»- wogegen denen von Bern die zwei silbernen Kerzenstöckc, die zwei silbernen Rauchfässer, die silberne Custodir und die zwei silbernen Meßkännchen übergeben werden sollten. Man habe nun diese sieben Stück durch eine» Krämer wägen lassen und gefunden, daß sie 7 Pfund 6l/z Unzen betragen, was ungefähr 84 Kronen »») Werth sei. Die von Freiburg erhalten dagegen das Kreuz, etwa drei Spannen lang von Eichenholz, '»^ dünnem Silberblech beschlagen, mit einem kupfernen und vergoldeten Knopfe und vielem werthlosen Gestein! zwei Chorkappen von gelber und zwei solche von rother Satine; einen Meßachcr von Carmoisinsammet; eine Kappe von rothem Sammet mit erhabenen Bildern; einen Meßacher von rothem Sammet; zwei Levitenröcke vom gleichem Stoff; zwei ebensolche „geblümt"; zwei Levitenröcke mit silbernen Faden durchzogen! zwei Levitenröcke von rothem und einen von weißem Damast; eine grüne sammetenc Kappe von geringe»' Werth. Die von Bern mögen sich nun erklären, ob sie die Theilung so annehmen oder ihren Theil ver Januar 1538. 925 kaufen wollen und wie. II. Die von Frciburg verlangen ferner: 1. daß man den drei Novizen, wenn sie Priester werden, wie den andern die ganze Pfründe verabfolgen lasse. 2. „Den buw im schloß anze- schlachcn." 3. Den Zollstock zu öffnen. 4. Die Güter des Pfarrers im Wistenlach zu admodiren und dem Pfarrer wie andern Prädicanten Geld zu geben. .Die Gesandten ersuchen für diese vier Punkte um Jn- struetion. St. A.Bern: Kirchliche Angelegenheiten IÜ34—gg. 5) 1538, 11. Januar. Der Rath zu Freiburg erkennt, an die Boten zu Murtcn zu schreiben, die von Bern sollen die von Freiburg in Betreff der im Gebiete der letztern befindlichen Zehnten der Conventsherrcn (zu Petcrlingen) ruhig lassen; wenn nicht, sollen die Gesandten in Nichts eintreten. K. A. Freiburg: RathSbuch Nr. 55. 6) 1538, 16. Januar. Nor Rathen und Burgern zu Freiburg berichten die in Murtcn gewesenen Boten über die dortigen Verhandlungen betreffend die Kirchcngütcr und andere Sachen des Gotteshauses Pcterlingen .. . „Den pund von Wiblisburg soll man nochmalen enthalten und durch rechtlich erlüterung entscheiden lassen." n-iäsm. sss. Wer«. 1538, 18. Januar. Staatsarchiv Bern: JnstructionSbuch 5. 183. KantonSarchiv Freiburg: Muriner Abschiede L, 1. 11. Tag zwischen Bern und Fr ei bürg. Gesandte: Freiburg. Haus Gugleuberg, des Raths; Peter Fruyo, Stadtschreiber. Die von Bern antworten auf den Vortrag der Boten von Freiburg : 1. Sie seien damit einverstanden, W die Urkunden, Briefe und Bücher, die auf jene Gebietstheile der eroberten Lande Bezug haben, die man eilen von Fretburg überließ, den letztern zugestellt werden. Sie sollen ihnen aber auch die Urkunden von Gerlingen, ^ zu Murten liegen und die die Coinmissarien abgetheilt haben, für ihren Theil ohne Widerspruch verabfolgen lassen. 2. Aus guter Freundschaft wollen auch die von Bern den drei Novizen, wenn ^ nach Freiburg ziehen, allda wohnen und Priester werden, die bestimmte Präbende, jedein 200 Florin r enslänglich verabfolgen lassen. 3. Die 600 Kronen, welche der Herr von Prangin und „Bpry" (Biere?) Huldig ist, hje nicht vom Convent erspartes Geld, sondern Erlös verkaufter Herrschaften sind und weil die ^reffenden Schuldner auf dem Gebiet derer von Bern sind, behalten in Gemäßheit des abgeschlossenen Ver- ^ges letzteren; dagegen die 10 Pfund Zins von Greperz will man denen von Freiburg aus beson- erer Freundschaft schenken, unbeschadet des mit dem Grafen von Greyerz geschlossenen Vertrags. 4. Die °ten von Freiburg beantragen, es sei der in dem letzten Abschied von Murten gebrauchte Ausdruck, daß ^eyerz auf dem Gebiet derer von Bern („hinder minen Herren") liege, zu ändern und zu verbessern. Die Bern entgegnen, der Schreiber Lando habe mit Genehmigung beider Städte Boten den Abschied verfaßt; ^m lassen sie es verbleiben. Indessen seien sie auf diesen Abschied nicht allzu „verrenklich", indem sie ^"eu Vertrag mit dem Grafen von Greyerz haben und von diesem weichen sie nicht ab. 5. Die drei Zehnten W Avry, Neyruz und Chesopelloz, da dieselben von einem Abt nicht für die Pitanz des Convents, sondern geniaß dem zwischen dein Abt und Convent gemachten Vertrag für die Fabrica und für den Bau gegeben forden, diese aber zu Peterlingen geblieben, die Kirchenzierden dagegen getheilt worden sind, können die von gestützt auf den Spruch an der Sense nicht von Händen lassen. 6. Den „Chambellier" (am Rand Chamalier) betreffend verbleibt es bei der von den Boten von Bern zu Murten mit ihm getroffenen 926 Januar 1538. Abrede. Ebenso bleibt es dabei, daß man dein Prior jährlich 30 Pfund verabreiche. Doch sollen er nnd der Cantor die noch bei ihnen liegenden, das Amt betreffenden Urkunden denen von Bern zustellen; Alles gemäß des erwähnten Vertrags. 7. Die Zinsen und Zehnten, welche auf Gütern stehen, die in den gemeinen Herrschaften beider Städte liegen, sollen den Amtsleuten in die Urbare gestellt und bei den Jahrrechnungen verrechnet werden. 8. Die übrigen Artikel im letzten Abschied von Murten, wie solche die von Freiburg angenommen, lassen sich die von Bern ebenfalls gefallen. Der Ort der Verhandlung ergiebt sich daraus, daß der Stadtschreiber von Bern das Schriftstück unterzeichnet. Eine flüchtigere Redaction des Abschiedes findet sich auch im Berner Rathsbuch Nr. 261, S. 73 mit folgendem neuen letzten Artikel: „Ist mit inen gredt der spilen halb uf der dryen klingen tag." Der Vortrag der Freiburger mag aus folgender, den betreffenden Gesandten ertheiltcn Instruction entnommen Werden: 1. Es ist früher verabredet worden, daß die Gewahrsamen, welche auf die neuen Gebietsteile derer von Freiburg Bezug haben und aber in Händen derer von Bern liegen, nach Bereinigung der Anstände wegen Peterlingen übergeben werden sollen. Es ist daran zu erinnern, daß dieser Zeitpunkt nun eingetreten sei. 2. Wenn die von Bern wegen der Ablösung von Corbers nichts Bezügliches besitzen, soll man sie ersuchen, gewissen Notaren zu schreiben, daß sie die betreffenden Urkunden, die ihnen bekannt sein sollen, herausgeben. 3. Beim Auszug derer von Bern in das savoyische Land hat ein Notar von Rue einige auf diese Herrschaft bezügliche Schriften nach Pverdon geflüchtet; man soll sich dafür verwenden, daß diese herausgegeben werden. 4. Über den jüngsten Abschied von Murten ist man folgender Ansicht: a. Dem Beschluß wegen der Kirchenzierden Wird beigestimmt, b. Ebenso ist man einverstanden, was jedem Conventsherrn und Novizen jährlich zukommen soll. o. Auch die „Calculirung", was jede Stadt diesfalls beizutragen habe, läßt man bleiben, ck. Man soll darauf dringen, daß den Novizen, wenn sie Priester werden, gleich viel gegeben werde, wie andern Priester», s. Einige Pfcnniggülten und Hauptgüter zu Prangin, Bierc u»d Greyerz rühren von erspartem Gelde der Conventsherren her. Man soll daher diesen, mögen sie bei denen von Bern oder Freiburg wohnen, das Geld von Prangin und Biere verabfolge» lassen. Wenn dieses zugestanden werde, so wolle man mit Bezug auf die 200 Pfund zu Greyerz denen von Bern ebenfalls entsprechen, doch solle in dem Abschied der Ausdruck, daß Greyerz Unterthan oder hinter einer Herrschaft Bern gelegen sei, verbessert werden, k. Von der Forderung der Zehnten in den Herrschaften derer von Freiburg, zu Flüe und anderwärts, sollen die von Bern abstehen, da in dem bezüglichen Abschiede verfügt worden, wenn die Mehrzahl der Conventherren nach Freiburg ziehe, sollen ihnen dahin alle Renten n»d Gülten nachfolgen und nach ihrem Abgang jeder Stadt das, was auf ihrem Gebiete steht, heimdieneu. Do nun jene Zehnten dem Convent anuexirt und auf dem Gebiete derer von Freiburg liegen, so könne nicht eingesehen werden, daß Bern eine diesfällige Forderung hätte. Z. Das Amt der „Chammalleri" mit seiner Zugehörde möge dem dermaligen Herrn verbleiben. Nach dessen Absterben glauben die von Freiburg, daß die diesfällige» Stücke, Plätze und Güter auf dem Gebiete von Freiburg ihnen zustehen sollen. Ii. Wegen des Priors und dessen, was man ihm geben Will, bleibt man bei dem Beschluß, i. Ebenso betreffend die nung, daß in der Folge kein Amt neu bestellt werde, lc. Betreffend die Zinsen bleibt mau ebenfalls bc> der Abrede. I. Die Zinsrödel und Gewahrsameu sollen, bis darüber entschieden sein wird, in Mw'üU verbleiben. N- -l. Freiburg: JnstructionSbuch Nr. z, k. öS. ohne Datum. Januar 1538. 927 SSV. Lucern. 1538, 22. Januar (Dienstag nach Sebastian!). S.-a.-arcdiv ?..°°rn- Mg.Absch.N. 2, ^a..t°»sarchi° Ar-it».ra- Mschi.d-Bd.ü«. Kan.°..»«r»i° S-I°thur..- «d,chi.d° «d. Tag der VII Orte. Gesandte: Freiburg. Hans Reif. (Andere nicht bekannt). ». Dieser Tag ist angesetzt worden, um sich zu einer gleichförmigen und unvorgrefflichen Antwort zu vereinigen in Betreff des Überfalls französischer Studenten zu Basel durch Wilhelm Arsent oder seme Bitthaften und der Anfrage Basels, wessen es sich zu den andern Orten zu versehen hätte:c. Man hat nun folgende Antwort vereinbart: Basel möge) weil man bereits an den Kaiser und die Regierung zu Ensisheuu darüber geschrieben und von beiden Seiten die Aussicht gegeben sei, daß gütlich oder rechtlich m der ^ache gehandelt werde, in Ruhe abwarten, was dieselben thun wollen, -und keinen Krieg beginnen. Da es nicht "othig ist, sogleich den äußersten Beschluß zu fassen, indem die Basler dadurch nur hitziger werden um etwas Ungelegenes versuchen könnten, und da noch niemand weiß, wie die Friedensunterhandlungen zwischen eem Kaiser und dein König von Frankreich sich gestalten werden, und bei allzu raschem Verfahren der Krug an) die Eidgenossen allein gewälzt werden möchte, so soll man Basel bitten, diesen Aufschub nicht in böser Meinung zu verstehen :c. I». Die Boten voii Unterwaldcn stellen die Frage, ob man dem Papst auf seine Emilm ung zum ^oncilium schriftlich antworten und wie man darin handeln wolle. Heimzubringen und aus dein ^ag in ^ a en Antwort zu geben, e. Schwyz eröffnet, das in Uri „verlaufene" Gesicht, der am Himmel erschienene Komet Und andere Warnungen deuten auf eine schwere Strafe und böse Zeiten; deßhalb wäre nothwendig, die Süiuen und Laster, ans denen solches fließe, abzustellen und Gott durch Bußwerke und Besserung zu versöhnen; daher bitte und ermahne es die andern Orte, sich der Sache anzunehmen. Weil mau erkennen muß, Gott schwer erzürnt zu haben, so soll jede Obrigkeit dies zu Herzen fassen und nach bestem Vermögen ihr Einsehen thun, damit Gott uus verzeihe. Wie man darin handeln wolle, soll jeder Bote zum ernstlichsten an seine Obern kommen lassen und "ach Baden Antwort bringen. ,1. Der Pfarrer von Lunkhofen bringt vier Artikel vor: 1. daß seine Nntertbamm "ur einmal im Jahr beichten. 2. Die Bürger von Brcmgarten haben (seiner Zeit) die Kirchenzierdeii vei nann , fich aber erboten, dieselben wieder herzustellen, wenn der alte Glaube wieder zunehme, allein da-.- ges >c 3- Es sei eine Caplanei ledig, die er zu verleihen wünsche. 4. Wenn er die hl. Ämter halte, seien Ewige ungeM, und die von Bremgarteu wollen dem nicht abhelfen. Heimzubringen, um zu berathen, ab >nan^ i , Baden citiren oder auf dem Wege mit ihnen reden wolle. « . Heimzubringen die Bitte de-.- " baß seine Appellation auf nächstem Tag zu Baden vorgenommen und nicht auf die Mhrn ^ Aguvt- t- Schreibe.! des kaiserlichen Agenten Panizonus Gom 10. Januar): Der ^ 'Uann in Italien und Statthalter zu Mailand, trage ihm auf, den Eidgenossen z>i nnmen, ^ ^ anderes getretenen Theurung und des vorhandenen Kriegs wegen unmöglich, irgend welchen .m )mrn . kreide zukommen zu lassen; laut der Capitel sei er übrigens M-''^ fvbnld aber dieselbe nachlasse, werde er thun, was seit der bestehenden ^icums Im Freiburger und Solothurner Exemplar fehlen «1^ . . , _ ,i i ^ Haimar D" -5 d--G.s.M.>, 7» Z- ^ D« mit M-it-tid P ».m Sch.-ib-.. m Z.b!ch-,st b-ig-.-,.. 928 Januar 1538. S«T SchtvyZ. 1538, 23. Januar (Mittwoch nach Vincentii). StiftSarchiv St. Gallen: vo^iea, 1' III, S. 779. Vor dem zweifachen Landrath zu Schwyz erstattet eine Botschaft des Abtes von St. Gallen den Dank für die in der Toggenburger Allgelegenheit verwendete Mühe und bittet aufs Neue, unter Berufung auf das ewige Landrecht zwischen denen von Schwyz und den Toggenburgern und das Burg- und Landrecht und die Hauptmannschaftsbriefe, daß dem Abt in Betreff des Kaufs um die Grafschaft gegen denen von Zürich zum Recht verholfen werde. Der Rath beschließt einhellig, denen von Lucern den Handel gründlich zu berichten, sie zu bitten, sie wollen sich das Vorgehen derer von Schwyz gefallen lassen, sich nicht von diesen söndern, sondern ihnen ehrlichen und tapfern Beistand leisten; man sei nämlich des Willens, die von Zürich vorerst freundlich zu bitten, daß sie verschaffen, daß der Kaufbrief als kraftlos herausgegeben und der Abt wieder in Posseß, Gewalt und Gewerd der Grafschaft eingesetzt werde, andernfalls aber laut den Blinden das Recht gegen sie vorzunehmen, selbst in dem Falle, wenn die von Lucern nicht zu ihnen stehen sollten. Wenn man die von Zürich zum Recht gemahnt habe und sie erscheinen wollen, wie man hoffe, werde man dieses dem Abt anzeigen, damit er selbst oder durch eine Botschaft erscheinen und das Nöthige dazu reden könne. Unterzeichnet: Stapfer. Aus dem bezüglichen Schreiben von Schwyz a» Lncern vom 24. Januar (Donnerstag nach Vinccnz) ist Folgendes nachzutragen: 1. Aus der letzten Antwort von Zürich sei zu schließen, der Handel wolle sich fortwährend verzögern. 2. Die Ermahnung des Abts an die Schwyzer geschieht mit Rücksicht auf ihre Eigenschaft als Schirmherren, in Kraft des Burg- und Landrechts und der Hauptmannschaft, namentlich aber vermöge des besondern Landrechts, welches die von Schwyz wegen der Grafschaft Toggcnburg mit dem Herrn und dein Gotteshaus St. Gallen haben. 3. Wenn die von Zürich entgegnen, es bestehen keine Briefe darüber, wie sie gegen den Abt das Recht üben sollen, so glaube der Abt, man sollte Zürich auf des Abtes Kosten gemäß den eidgenössischen Bünden zum Recht mahnen und die von Schwyz dasselbe vollführen. St. A. Lucern: Acten Abt St. Gallen. 5«T. Waden. 1538, 3. Februar (Sonntag nach Purificationis Maria). Staatsarchiv Luc-rn: Allg. Absch. V.I, k.ISb. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 1 .1, i'.Zi«. Staatsarchiv Bern: All». -idg. Absch. IUI, S. «antviiSarchiv Ar-iburg: Badische Abschiede Bd. M. KantonSarchiv Solothur»! Abschiede Bd. SI. KantouSarchiv Schaffhause»: Abschiede. Gesandte: Zürich. Johann Haab, des Raths. Bern. (Bernhard) Tillmann, alt-Sekelmcister; Hans Pastor, alt-Venner und Bauherr. Fr ei bürg. (Martin) Sesinger. (Andere nicht bekannt). ». Veranlaßt durch die Ansprache Hans Reifs wird dem letzten Abschied gemäß mit der Mehrheit beschlossen: wer eine Forderung (an Frankreich)» hat, soll sie der Obrigkeit anzeigen; wenn diese dann dieselbe als gilt und gerecht erkennt, so soll sie laut der Capitel den König ermahnen, die Ansprache zu bezahlen oder zu rechtlichem Entscheid der Sache seine Zusätzer und Richter herauszusenden. Hilft dies nicht, so ist der Februar 1538. 929 Handel vor gemeinen Eidgenossen anzubringen. Dabei macht Bern die Anzeige, daß es die Ansprachen der Junker Hans und Ludwig von Meßbach begründet erfunden und deßhalb bereits an den Ko.ug geschrieben habe; die Boten wissen aber nicht, ob dieses Schreiben so „scharf" gelautet und den Ko.ug laut der Cap. zum Recht gemahnt habe; darüber sollen sie auf nächstem Tag genauen Bericht geben. '»-Uber den Anzug, daß die Vögte ennet dem Gebirg und die Boten auf den dortigen Jahrrechnnngen ^obtschlager um eine ge- ru'ge Summe Meriren, was Gott ohne Zweifel seiner Zeit bestrasen würde hat man damtt .er nach se. m Verdienen an Leib und Leben gestrast werde, sich lange berathen w'e und Mtzt verabredet, die bezügliche Verkommniß, welche die III Orte im letzten Ja m zu c z. , -Vodtsckläaer den Vorschlag nämttch- es sollen weder die Vögte noch die Boten auf den ^.mgen "m ^dtschl^ Überiren, sondern die Thäter nach allein Brauch bcurtheüt werden, ^, vorbringen- je nach Gestalt rm sollen alle Kundschaften und den ganzen Rechtshandel von Ort zu ^r sc Nif ) ' d°r Sache niag dan.i der Todtschläger auf eine.n allgemeinen Tage liberirt ^ Bestrafung der Hauptleute sind die Instructionen verschieden; ewige wo u. ivtz ^ ^meinen bestrafen, andere begehren, wenn die Hauptleute aus den Orten gestraft weucn, . rechte Herrschaften zu strafen, und etliche si.td der Meinung, es solle Hans Junker ^ Principal" des letzten „Kriegs", von den Orten, unter denen er stehe, ebenso 'e, ^ ^ besiegelt Freiburg endlich beantragt, die Hauptleute zu strafen, die „des Königs ^nef m, s haben. Umzubringen. ... Der La.idvogt im Thurgau legt die Rechnung des ^ ^ '°trd ihm aus etragen, daselbst so gut wie nröglich hauszuhalten, als ob ^ngme Sache «andvogt i.n Thurgau berichtet, es seie« die Straßen »m die Stadt Frauenfeld ganzlich g^ b'e Blirger aber nicht im Stande, dieselben herzustellen, weil sie ohnehin ^irch ,a )i . ) ^ ^ ^ 'u»g ihrer Brunnen und Brücken so hart mitgenommen werden, daß Viele solche-- >e' - -Nüsse.. ; er schlage daher vor, ihnen einen Zoll auf die Säumer und Andere zu ^Uen^ n>ü er von Einigen selbst gehört, gutwillig finden würden, da setzt mancher ... m.e„ . ) ^ ^ in zwanzig Jahren Zoll geben müsse. Die Gesandten von Frauenseld bitten eben, bedenken, und versprechen, von den Angehörigen der VII Orte nichts zu nehmen. falle'deßhalb Wsi Federli von Frauenseld bringt vor, seine Mutter, eine freie Frau, habe keinen ^ /nd^ glle deß^^ b" ihrem Tode dem Landvogt im Thurgau, desgleichen er selbst, mcht a ' bewilligen, die ^ «.. IM,»,...; w>. ...... ««. ^ b«ben Fälle abzulösen. Sein Gesuch unterstützen der gegenwärtige ^Landvg Schlosses, rühmend aner- '^enden frühern Landvögte, die seine Dienste, na.nentlichbe.dein ^ dem Schultheiß Mörikoser Heimzubringen; Antwort auf nächstem Tag. könnte, als ob er wieder in lhm auferlegte Strafe nicht erlassen. Da die letzte B.ttc ,o in ß.. ^ ^ ^ redliche Söhne hat, so ^"cht und Rath zu kommen begehre, was aber nicht der »^ darauf ziehen; da mau ihm seiner Zeit die nächste ledige Pfründe versprochen, so bitte er jetzt, mau möch»' ihm die Pfründe Falks verleihen. Heimzubringen, ii». Zürich bringt einen Handel mit Luceru zur Spr»^' und eröffnet in langer Instruction, es habe von letzterem ein gar unfreundliches Schreiben erhalten, ivori» dasselbe sage, es liege augenscheinlich am Tage, daß Zürich den Toggenburgern Vorschub leiste :c.; die Obel» bedauern dies, indem sie zur Beilegung des Spanes Alles gethan haben, was sie vermocht; die Anwälte bel Toggenburger habeil die Sache auf künftigen Frühling verschoben, um sie vor die Landsgemeinde bringe» Z» können; dies Zürich zur Last zu legen, sei nicht billig. Der Bote von Lucern entgegnet, er habe keine I»' struction, da feine Herren erwartet hätten, daß Zürich eine solche Beschwerde zuerst bei Lucern vorbringt würde; er bitte um Mittheilung der Klage (die ihm auch sofort übergeben wird), indem er dafür halte, b»ß die Obrigkeit sich gebührend zu rechtfertigen wisse. Es werden nun beide Parteien dringlich ermahnt, dies' Schriften nicht so „zum gefarlichsteu" aufzunehmen, sondern als liebe Freunde und treue Eidgenosse» ^ zu vertragen. Ferner werden sie ersucht, den Hanpthandel in der Güte beizulegen, und wenn ihnen s»^' nicht gelänge, ihn alsbald an die übrigen Orte zu bringen. In gleichem Sinne hat man dem Abt St. Gallen geschrieben, i». Die V Orte verlangen von Basel weitere Antwort über die zwei fragil» Schmähbüchlein. Basel antwortet, es habe den betheiligten Drucker vorbeschieden und von ihm erfahren, ^ vor drei Jahren ein anderer Buchdruckerknecht zu Basel gewesen, der das Büchlein verfaßt habe, dann nachdem er eingezogen worden, entwichen sei, so daß man nichts mehr von ihm wisse. Wo das andere Blicht» gedruckt worden sei, wisse man nicht; es bitte, sich mit dieser Verantwortung zufrieden zu geben. Dabei »»'^ der Bote von Zürich, das andere Büchlein sei zu Tübingen gedruckt. «. Zu Anfang des Tages hat >»»» Hauptgeschäft vorgenommen. Die kaiserlichen und königlichen Gesandten halten darüber lange Vorträge, ^ mail aber nicht in allen Punkteil genügend findet (indem der von Andlau und sders Heggenzer den und den Mötteli zu Schwarzenburg habe entrinnen lassen); nachdem sie dann schriftlich weitere Jnstructi»»^ eröffnet und jeder Bote seine Vollmachteil angezeigt, hat man einstimmig folgende Antwort gegeben: 1-^ Februar 1538, , ^ die goUabte Mühe, deßgleichen der Regierung von Ensisheim, ranke dein Herrn Marno e 5"'" ^ leid sei und daß sie die Schuldigen auf Betreten namentlich für dre Erklärung, r aß r,r ^ des von Andlau und des „Hecketzers" wegen das nach Verdienen bestrafen werde. Man wolle . ^ ^ gewesc.e sei. Da nun Wilhelm Bessere glauben, in Zukunft aber Genmnngen eingeräumte Schloß Schwarzenbnrg zu einem Arsent und seine Helfer das ihnen von beioraen sei so bitte man die Regierung, dieses Raubhaus gemacht, und dorther noch weiterer NM ^'^bodeu gleich zu macheu. 2. Sie möge Schloß zu ewigem Gedächtuiß sogleich zu vorbrenne.i i ^ f^ieii Filß gesetzt und nach dafür sorgen, daß der gefaugeiie Franzose beforderlichs Truttenburg und dem Peter Scherer die Basel gebracht werde. 3. Es sollen dem Hans ^ru ließ. ^ ^ freigelassen und «"genommenen Flecken uiid Güter nicht mehr zu zam ^mische König und die Regierungen Basel für den erlittenen Schaden befriedigt 'vordem . ^ ^ Mieten inögen Mandate erlasien, daß un ganzen Reich, in Italien und allen andern i nie . .-g^rn sie nach ihrem Verdienen '"cmand dem Wilhelin Arsent oder dessen Anhängern . i s ^ P-awrafeu und den Grafen von Hanau bestrafe, damit die Straßen gesichert werden, nre sollen auch r ^-l - ^ ^ Eugenen, die sie ""d Bitsch schreiben, daß sie die Straßen rn ihrem Ge ute n )ii ^ als einen Haupttheil- "on Schwarzenburg nach Ensisheim haben führen lassen, uamen i , ^ - uiittheilen, K. Endlich uehmer, sollen sie nach ihrem Verdienen strafen und deren «erhör- , Bosses Schwärzenden sie den Wirrich von Geinmingen anhalten, daß er ^ ^ ^ie Erbeinung bürg wegen unangefochten lasse. Wenn dies Alles „verstreckt" ^ ^ ^ erheische, so werde man sich damit begnügen und ferneren gute .llach ^ ^ s ^ und begehrt, lchaft des Bischofs von Basel verantwortet sich in dieser Sach« Aian gu - ^ werde, b°ß der Bischof sei.ierseits dafür sorge, daß das ^"5 Schwarz^ ^ g^r!eben. sie 'l- Dem römischen König, dem Pfalzgrasen und den (masin von handeln und wandeln '"achten die Straßen auf ihrem Gebiete schirmen, damit d,° Eidgenossen sre ^ ^ angesetzt auf können, i . Zur endlichen Berichtigung dieses Geschäftes ivu tili an" e ^ römischen Königs über Sonntag Reminiscere, den 17. März, woselbst die Gesandten ^ die Nachricht zuge- °bige Artikel Antwort geben sollen. 8. Der Bote von Zürich mc e , außerhalb seiner Gerichte k°'"Men, daß der Abt von St. Gallen die Nnterthanen, die bisher zu e P weine, der Abt sollte bei gegangen, zwingen wolle, die Messe zu hören; Zunch suide du» es ^we ^ zwingen solle. Heimzu- b°r bisherigen Übung bleiben; es bitte daher, dem Abt zu ' ß in Baden lade, wenn er nicht bangen, damit man dein Abt förderlich schreibe und ihn aus d"' ' ^o,. wider den Landfrieden ^sprechen wolle, t. Der Bote von Zürich zieht an, wie der chsan ^ Constanz des aller- T°predigt habe, und legt einige Artikel vor. Daraus wird , ^ Minder nicht getauft seien, "rnstlichstm geschrieben, sie sollen ihn vorberufen, ihm die Z"'" . > ' ^ „;cht gerecht, vorhalten, '"erden das Angesicht Gottes nimmermehr sehen, und Zwingt'» ^ i „ Die Instructionen über l«ne Antwort darauf vernehmen und ihn dann vermöge des -am, ^ gaß künftig in den „gebe" Fall, der von dem Prädicanten von Neunforn gefordert "'Iii, aber auf die Bitte '"einen Obrigkeiten" die mit Tod abgehenden Prädicaiiteii ^n ^ Kriegstetten bringen vor, sie, Zürich will man in diesem Fall darauf verzichten- durch die von Bern gehindert, ^iber ,md Männer, verlangen alle einhellig die Messe; hreran aber werden 932 Februar 1538. obwohl diese daselbst nur das Maleftz haben; sie bitten deßwegen, ihnen in ihrem Vorhaben beholfen zu sein- Die Boten von Bern erwiedern, die von Kriegstetten hätten vor einigen Jahren gemehret, beides, das Gottes- wort und die Messe, zu haben und seien ihren Herren nachgelaufen, daß man sie hiebei beschützen möge; sie glauben, es hätte hierbei füglich sein Bewenden haben können. Übrigens wäre nicht nöthig gewesen, daß die Bauern anher gekommen, um gemeine Eidgenossen zu belästigen; die Sache sei schon lange in Bewegung und es haben diesfalls ihre Herren denen von Solothurn Recht vorgeschlagen, wobei sie bleiben werden. Ma» hat nun die Gesandten von Bern freundlich gebeten, da sie zu Kriegstctten nur das Malefiz haben und die Unterthanen einhellig die Messe verlangen, ihnen diese zu verwilligen. Die Boten von Bern entgegnen hierauf weiter, sie haben keinen Auftrag, in der Sache zu handeln, und weil sie annehmen, ihre Herren werden es beim Alten belassen, so wollen sie sich mit dem Gegenstand nicht behelligen. Mail giebt ihnen nun die Sache in den Abschied, sie an ihre Herren zu bringen und auf dein nächsten Tag Antwort zu geben. Hv. Die Boten (von Bern) mögen gedenken, was der Burgermeister von Schaffhausen mit ihnen der Schiffe wegen geredet hat. x. Verhandlung der V Orte wegen der von Frankreich (im Kappelerkrieg?) erhaltenen 6000 Kronen; siehe Note. 5. Verhandlung der evangelischen Städte wegen einer Antwort an Luther und die protestantischen Stände in Deutschland; siehe Note. Im Zürcher Abschied fehlen K, n; im Berner v—x, Ii, n, s; im Freiburger und Solothurner Ii, I, n, s; im Schaffhauser v—T, Ii, I, Ii, s; I und u aus dem Zürcher; v und >v aus dein Berner. Der Name des Zürcher Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch 1533—43, t'. 186 und Missivenbuch 1538, t, 72; die der Berner aus dortigem Jnstructionsbuch 0, k. 136; der des Freiburgcr aus dortigem Rathsbuch Nr. 55, s. ä. 1. Februar. Die Sammlung des E. A. A. enthält für diesen Tag kein Verzeichniß der Gesandten. Zu Das Zürcher Exemplar hat folgenden nachträglichen Zusatz: Sie (die Boten von Bern) haben auch angezeigt, daß diese Ansprachen keine Pensionen betreffen, sondern bei Junker Hans sel. größtentheils Ehesteuer und besiegelte Verheißungen. Zu k. Die bezügliche Supplikation, unter andern im Lucerner und Zürcher Abschied, trägt als Datuw des Vortrags Donstag nach Lichtmeß (7. Februar). Sie wiederholt mit Bezugnahme auf das früher ge- stellte Gesuch die schon entwickelten Gründe, die Kosten des Brückenunterhalts betreffend w. Zu m. Die an Lucern gerichtete Erklärung Zürichs (worin die unüberlegten und „hitzigen" Vorwürfe, die der Text andeutet, weitläufiger ausgeführt und in gemessener Ruhe widerlegt sind) hat der Lucerner Abschied, k. 150. Zu «. Der Zürcher Abschied hat den Eingang in etwas veränderter Redaction und gibt die Parenthese! der dem Gesandten Marnold gewidmete Dank ist sonderbarer Weise mit „Deßglichen" eingeleitet und nach s eingeschaltet. Demselben Abschied entnehmen wir folgenden Auszug des zweiten Vortrags: 1. Da die Eidgenossen über die Handlung des Andlauers und Heggenzers -einige Beschwerden äußer», so geben die Gesandten diesen Bericht: Wie sich aus dem Frühern ergebe, hätten die Beiden nicht wohl wehr thun können, als sie wirklich gethan haben; der Regierung und ihnen sei es gewiß leid, daß der Thät^ entkommen; hätten sie, was übrigens so ehrenreichen weidlichen und wohl hergekommenen Adelsleuten keines- rvrgs zugetraut werden solle, mit denselben irgend welches Einvcrständniß oder „Geneigklichkeit" zu ihnen geh»^' so würden sie die Fliehenden nicht so ernstlich mit Schießen wieder ins Schloß getrieben, und noch Februar 1538, gzz weniger mit stärkerer Wache behütet habe»! es sei aber erfahrenen Kriegslcuten wohl bekannt, wie oft cS vorkomme, daß aus einem selbst mit Hccresmacht belagerten Platze Leute zu entfliehen wissen; so sei es ohne Zweifel auch hier gegangen, da die Umgebung von Schwarzenburg mit ihren Wäldern es begünstige, besonders bei Nacht, indem die Wachen auf ihren Posten verharren müssen und ein ganzes Heer der örtlichen Lage nach es nicht verhindern könnte. Es dürfe also der Regierung oder ihre» Verordneten kein Versäumuiß zur Last gelegt werden, da doch ihr guter Eifer aus ihrer übrigen Thätigkeit Wohl zu erkennen sei: auch daraus, daß die Befehlshaber die Sache so frei und unverholen erzählt haben, könne man schließen, daß die Beiden die Pflicht mehr im Auge gehabt, als die Sicherung der Thäter, zumal ihnen diese weder blutsverwandt noch durch irgend welche Gemeinschaft oder Bekanntschaft zugethan gewesen; sonst hätten sie ja den Marx „Mehoffer" und die vier andern kaum gefangen behalten. Deßgleichcn dürfe den Gesandten und der Negierung keinerlei Schuld zugemessen werden, indem Schwarzenburg sie nichts angehe; bloß auf besonder» Befehl des Kaisers haben sie der guten Nachbarschaft wegen sich darauf eingelassen; es sei ihnen auch von Herzen leid, daß sie die vier Gefangenen nicht zu ihren Händen gebracht. 2. Auf die Anzeige, daß um Lichtmeß eine Versammlung zu Pforzheim stattsindc, wozu auch Hans von Sickingcn und Peter Schcrr geladen sein sollen, sei nur so viel zu erwiedcrn, daß die Regierung die von Millingen deßhalb bei ihren Pflichten zur Rede gestellt, aber so genügenden Aufschluß erhalten habe, daß sie damit zufrieden sein müsse; demnach sei nicht zu glauben, daß dieselben dort erscheinen werden, und thäten sie es doch, so würden sie gewiß nur Gutes anstreben, da sie wissen, daß der Handel dem König sehr zuwider sei . . . 3. Die Eidgenossen erklären, es sei kaum anders möglich, als daß die vier Gefangenen, die nach Enfis- heim gefertigt worden, wissen wohin der Franzose gekommen sei. Man könne aber nicht mehr von ihnen herausbringen, als man schon angezeigt habe; es sei doch ganz wohl glaublich, daß Arsent und seine Anhänger ihnen etwas so Wichtiges nicht anvertraut, und zu vermuthen, daß dieselben sich nicht weiter würden peinigen lassen, wenn sie es wirklich wüßten. Die Regierung erwarte übrigens weitern Bescheid vom König. 4. Es möge wohl sein, daß Peter Schor (sie) der Regierung bewilligt und schriftlich anerboten habe, das Schloß Schwarzenburg einzunehmen; dies wäre auch begreiflich und ihm nicht zu verargen, eine solche Bürde auf andere Leute zu wälzen; denn der sei nicht der Thor, der einem Andern eine Thorheit zu begehen zuinuthe, sondern der sie thue; aber die Herren haben sich seiner nicht beladen, ihm auch keinen Glauben geschenkt, sondern erst auf den Befehl des Königs Schwarzenburg und Nambsheim eingenommen. Da die Gesandten und Verordneten in Allem redlich gehandelt, ja mehr gcthan, als die Erbcinung ihnen auferlege, so erwarten sie, daß die Eidgenossen mit dieser Verantwortung sich begnügen. 1538, 27. Februar, Prag. König Ferdinand erläßt ein Mandat an Kurfürsten, Fürsten, Prälaten :c. :c., dem Wilhelm „Arzanndt", der die Stadt Basel zu befehden sich unterstanden, und seinen Anhängern weder Rath »och Vorschub zu leisten, sie weder zu beherbergen noch ihnen sonst welches Unterkommen zu geben :c., sondern sie auf Betreten ins Gcfängniß zu legen, damit sie ihrem Verbrechen gemäß bestraft werden können. VcsigcltcS Original im St. A. Zürich: A.Kaiser. Zu x. 1538, 24. Februar (Mathiä). Schwyz an Lucern. Heute habe man von dem Boten, der jetzt öu Baden gewesen, Bericht erhalten, was dort wegen der 6000 Kronen verhandelt woidcn, die er omg oo» Frankreich „uns fünf orten zu trost und hilf gelegt und die jctz wider erfordert. schwyz ' u e in Rescr Beziehung bei dem früher diesfalls an Lucern geschickten Schreiben. St. A. eucnn. .nun .na ^.Gallen. Zu >. Die Existenz einer diesfälligcn Verhandlung und ihr ungefähres Resultat ergicbt sich aus folgenden Missiven und Acten: ^ ^ , ,, . , 1) 1538, 22. Januar. Basel an Schaffhausen. Auf den 21. Januar (letzten Montag) haben d.c Dreizehn der Stadt Straßburg Luthers Antwort in Betreff des Nachtmals mit einer Beischrift von Capito und Bucer übersendet, die man hier mittheile. Bitte, den Verzug von Luthers Antwort zu entschuldigen, d.e ^chreier und Jrrthumpflanzcr abzustellen und das Werk der Eoncordic zu fördern. «. A. Tchasshausen: il°rr«spondkn>en. 934 Februar 1538, 2) 1538, 27. Jaimar. Bern an Basel, vr. Martin Luthers Antwort und die Schriften von den Heimlichen zu Straßburg und Capito und Bucer habe man erhalten, den Vorstehern und Dienern des Wortes Gottes zu lesen gegeben und freue sich sehr darüber und lobe Gott, daß Luthers Antwort so ausgefallen. Zu endlichem Abschluß der vorgenommenen Concordie finde man erforderlich, daß die „eidgenössischen Kilchen" sich versammeln, zu welchem Ende Basel einen Tag in dortige Stadt ausschreiben möge. St, A. Bern: Deutsch Missivenbuch >V, S.S97. 3) Zürich ittstruirt für sachbezllgliche Verhandlungen auf diesen Tag. Seine Gesandtschaft soll denen der andern evangelischen Städte anzeigen, daß man mit vr. Luthers Antwort betreffend die christliche Co»- fession und Vereinung wohl zufrieden sei „diewyl die ires bedunkens getrüw, einfältig, christenlich und für sich selbs heiter gnug, ouch unser confcssion nit zewider sige." Zürich beantrage eine gemeinsame Antwort an Luther, worin (in angegebener Weise) erklärt würde, wie man seinen Artikel in Betreff des Sacraments verstehe und somit, wenn dieses seine Meinung sei, mit ihm einig gehe, wobei man sich an Verschiedenheit der Formen nicht stoßen werde, u. s. w. St, A. Zürich - Jnstructionsbuch irzs—«s, r, iss, 4) 1538, 11. März. Basel an Bern. Die Gesandten von Basel, welche ab dein letzten Tage Z» Baden gekommen, haben berichtet, wie Zürich und Bern auf das letzte Schreiben Luthers zu antworten g^' denken. Man habe die Sache in wiederholte und fleißige Bcrathung gezogen und theile hier ebenfalls eine« Entwurf für ein solches Antwortschreiben mit. Es wird weitläufig erörtert, warum dieser Entwurf von den' Zürcher Entwurf abweiche. St. A.Bern: Kirchliche Angelegenheiten ISS«—so. 5) 1538, 21. März. Bern an Basel. Die Entwürfe von Basel und Zürich für eine Antwort auf das letzte Schreiben von vr. Luther habe man erhalten und geprüft und finde de» von Basel „unvergriffe»' licher," weßhalb man diesen (mit einem kleineu Zusatz) annehme und nun Basel ersuche, um die Sache zu beschließen, einen Tag nach Zürich anzusetzen. St.A.Bern: Deutsch Missivendu-h >v, S.ss», SSZ Mern. 1538, 4. Februar. Verhandlungen zwischen Bern und Frei bürg. Gesandte-. Freiburg. (Ulrich) Nix; Claude von Montenach. Wir sind auf die Mittheilung folgender, wenig zureichender Beschlüsse verwiesen: 1538, 31. Januar. 1) Näthe und Burger zu Freiburg beauftragen in Betreff ihrer Anstände mit ihre» Mitbürgern von Bern wegen des Gotteshauses Peterlingen die genannten Boten „hinüber" zu gehen und ö" verhandeln. K, A, Freiburg: Rathsbuch Nr, SS. 2) Die bezügliche Instruction für die Gesandten von Freiburg geht dahin: 1. Nach Verhör der Bern auf den Vortrag der Gesandten von Freiburg ertheilten schriftlichen Antwort und der bezüglichen schiede habe man sich entschlossen, die 30 Pfund Zins zu Prangin und Biry (Biere), nebst dein entsprechend^ Hauptgut, welches die von Bern deßwcgen ansprechen, weil die Schuldner hinter ihnen sitzen, ihnen vcr» folgen zu lassen, wenn sie hinwieder die Zehnten auf dein Gebiet derer von Freiburg diesen anheimgebe"' wogegen sie an die 200 Pfund, die jedem Priester geordnet worden, um so mehr beitragen und für gütb^ Beilegung der andern Punkte um so geneigter sein werden. 2. Wird dieser Gegenstand in diesem S'"" erledigt, so will man die andern Punkte annehmen, wie sie berathen worden, mit Ausnahme jenes wege» des Grafen von Greyerz, gegen den schon die Boten, die zu Murten gewesen, protcstirt haben. 3. In diese"' Falle sollen sich auch die Gesandten erbieten, mit denen von Bern nach Murten zu reiten und dort die A Februar 1538. gelegenheit wegen der Briefe und Anderes zu erledigen. 4. Wenn aber wegen der benannten Zehnten nicht entsprochen wird, sollen die Gesandten nur die Protestation wegen des Grafen von Greycrz anbringen und dann verreiten. 5. Nach Vollendung des vorgemelten Handels sollen die Boten sich dafür verwenden, daß die von Bern die von Albligen wie früher nach Überstorf zur Kirche gehen lassen. 6. Den Tag in Grandson wegen der MißHändler u. s. w. will man besuchen. Wenn diesfalls neue Geschäfte vorhanden sind, sollen solche vorher denen von Freiburg angezeigt werden. 7. Wenn die Gesandten nach Mnrten gehen, sollen sie dieses berichten, damit man in Betreff der Briefe den Stadtschreiber hinsenden könne. 8. Bei gleichem Anlaß solle» die von Bern um einen baldigen Tag wegen der die neuen Herrschaften betreffenden Briefe ersucht werden. K.A,Frciburg: JnstructionSbuch Nr. Z, k. »0. 3) Das Rathsbuch von Bern verzeichnet unterm 4. Februar die Verhandlung; aber mit allfälliger Ausnahme des ersten Punktes der oben mitgethciltcn Instruction, der zugleich erster Verhandlungspunkt ist. in so unvollständiger Minute, daß diese Ouclle hier wirklich untergeordneter Natur ist. Zu Ziffer 1 der Instruction beschließt der Rath, die Freiburger mit guten Worten abzuweisen; man habe ihnen stets das Beste gethan und soviel nachgelassen, daß sie zufrieden sein könnten; verlangen sie mehr, so mögen sie vor den großen Rath kehren. Flüchtige Erwähnung finde» dann die Angelegenheit des Grafen von Greyerz, Verhandlungen, die in Grandson zu treffen sind, Albligen, das Abholen der Briefe und Gewahrsamen u. s. w. St.A. Bern: RathSbuch Nr.LvL, S.1L5. S«4 Krandson. 1538, 11. Februar. Verhandlung zwischen Bern und Frei bürg. Gesandte: Bern. Hans Jacob von Wattemvyl, Schultheiß; Hans Ludwig Aminann, des Raths. Frei- r g. Peter Ainmanu; Hans Reif. In Betreff der Verhandlungsgegenstände sind wir auf die Instructionen angewiesen: 1. Bern instruirt am 8. Februar die genannten Gesandten zu eröffnen: Da sonst alle Späne zwischen beiden Städten erlediget worden, so seien sie hergeschickt, um auch die Anstände in Grandson („des Orts") auszutragen. Sie betreffen Folgendes: 1. Vor einem Jahre sei verwöge des auf der Jahrrechnung zu Freiburg ergangenen Abschiedes zu Concise, Onncns und Champagne gewehret, aber die fdamals angenommene) Reformation derer von Bern noch nicht vollständig durchgeführt worden. Die Boten seien nun bevollmächtigt, diesfalls das Nöthige zu vollstrecken. Sic sollen die Pfaffen aus den Pfarrhäusern entfernen und Prädicanten hincinthun, die Pfründen den letztern geben und die Pfaffen abweisen, damit die Kosten, die man bisher gehabt hat, aufhören. Da ferner die Karthause im Kirchspiele Concise gelegen ist, sollen die Gesandten dafür sorgen, daß daselbst die Cercmonien abgestellt werden, die Mönche bie Kutten ablegen und die Reformation annehmen, wobei sie mit den Boten von frciburg über die Verwaltung der Klostergüter und des andern Kirchenvermögens das Nöthige verfügen sollen. Wenn die von Freiburg sich dessen nicht befassen wollten und meinten, es sei entgegen dem Vertrag, so sollen die Gesandten ßc daran erinnern, wie denen von Frciburg wegen Concise das Recht geboten worden sei; man wolle das- selbe erwarten und (inzwischen) fürfahrcn, was die Boten dann auch thun sollen. T Die Gesandten sind auch ermächtigt, die Angelegenheit wegen der Barfüßer und andere Händel gemäß der besiegelten Ordonnanz zu erledigen. 3. Sie sollen wegen des Zollcrs von Montenach, den der Vandvogt von ))vcrdon gesangen hat, verhandeln. 4. Damit die Gesandten den Abschied von Frciburg, dem gemäß sie letztes Jahr gehandelt und jetzt die Sache vollenden sollen, kennen, bemerke man ihnen, daß er also laute: Die von Concise und Cham- 936 Februar 1538. pagne betreffend, die unter sich das Mehr inachen wollen, sei erkannt, daß sie nicht Hinterrucks der Gesandten beider Städte mehren, sondern warten, bis diese ihre Botschaft dahin senden und dann nach der gemachten Ordnung verfahren sollen. St. A, Bern: JnstructionSbuch o, k. ISI. 2. Die Instruction der Gesandten von Freiburg geht dahin: 1. Die, welche zu la Lance gefrevelt haben, sollen Wenn möglich ausgemittelt und bestraft werden. 2. Wenn die von Bern wegen des zu Concise erfolgten Mehrs die Güter des Gotteshauses la Lance, das in der Kirchhöre Concise liegen soll, theilen wollen, sollen die Gesandten hierin nicht einwilligen, sondern die Angelegenheit heimbringen. 3. Wenn die von Bern in Betreff der Strafe für die, welche in der Barfüßerkirche zu Grandson die Bilder zerstört, nicht über 10 Pfund zu gehen bewogen werden können, sollen die Gesandten diese Buße von 10 Pfund festsetzen helfen« 4. Man fordert, daß der Vogt von Averdon den Zoller von Montagny le Corbe, den er auf dem Gebiet beider Städte gefangen genommen haben soll, freigebe und den Städten für die geschehene Verletzung ihrer Herrlichkeit Gcnugthuung erstatte. 5. Die Boten haben Vollmacht, Einige, die einen Meineid gethan haben sollen, zu bestrafen. 6. Denen von Concise, Corselles und Mutrux, die für ihren Bedarf Holz begehren, haben die Boten solches um einen ziemlichen Zins zu bewilligen Gewalt. 7. Ebenso für Verhandlungen wegen der Neisläufer. 8. Der Vogt von Iverdon beglaubt, 20 Gros Zins „zu behanden." Die Gesandten sollen darauf dringen, daß hierüber der Commissär Lucas verhört und der Zins beiden Städten erhalten werde« K.A. Freiburg: JilstructwnSbuch Nr. S, k. Vi« Über das Resultat der Conferenz können wir nur folgende wenig befriedigende Notizen mittheilen: 1) 1538, 21. Februar, berichten vor Rächen und Burgern zu Freiburg Ammann und Reif was sie Z» Grandson verhandelt haben, laut Abschied. Räche und Burger beschließen: „daby müssends mine Herren lasse» bchben, aber Harnach, so sich dergleichen spän wyter zutragen, wurde» mine Herren sollichs nit nachlassen könne» vermög des Vertrags." K, A. Freiburg: Rathsbuch Nr. es, 2) 1538, 22. Februar. Bern an Freiburg. Man bedaure den zu Grandson unter den Boten beider Städte zu Stande gekommenen Abschied, und hätte nicht erwartet, daß die von Freiburg von bereits gs' faßten Beschlüssen wieder abgehen und nicht besser den besiegelten Vertrag betrachten würden, dem gemäß die Boten von Bern handeln wollten. Da man Verzögerung nicht eintreten lassen könne, so werde neuerdings auf Sonntag über acht Tag (3. März) in Grandson Nachts an der Herberg zu sein Tag angesetzt, um d>e unerledigten Geschäfte in Gemäßheit ergangener Abschiede und Verträge zu vollenden. Die Gesandten möge» insbesondere beauftragt werden, darüber zu verhandeln, wie künftig die Güter der Karthause verwaltet werde» sollen. Würde man hierüber zu verhandeln verweigern, so würden die von Bern gemäß der früher» Berednisse und des Vertrages fürfahren und erwarten, ob man sie mit Recht belangen wolle, das sie dem» von Freiburg in Betreff des ganzen Kirchspieles Concise angeboten haben, und welches dem Rechtsbot der Gesandten von Freiburg, als das frühere, billig vorgehen soll. a.A.Fr-wurg: B-r»cr Misiv-n- 3) Die Einleitung der Instruction an die gleichen Gesandten von Bern vom 22. März für den 24. R?»^ (der auf den 3. in Aussicht genommene Tag scheint so weit verlegt worden zu sein) bemerkt: „daß die Hände nit usgetragen sind." St. A. Bcrn: JnstructionSbuch o. l. eoo« Der hiemit anscheinend im Widerspruch stehende Beschluß von Note 1 betrifft wahrscheinlich nur ei»' zelne Punkte. Das Datum des Tages ergiebt sich aus der Missive vom 30. Januar von Bern an Freiburg (K- Freiburg: Berncr Missiven) worin verlangt Wird, auf Sonntag über acht Tag (10. Februar) Nachts »" der Herberge zu sein. Dabei fällt allerdings etwas auf, daß die Freiburger Gesandten erst am 21« Bericht über Verlauf der Conferenz vor Rüthen und Burgern erstatten. Die Namen der Gesandten von Freiburg ans dem dortigen Rathsbuch Nr. 55, 8. 4, 7. Februar. Februar 1538. 937 S6S. Wrunnen. 1538, 15. und 18. Februar. LnndeSarchiv Schwnz: Abschiede. Tag von U r i, Schwyz, Nidwalden. Gesandte: Uri. Jacob a Pro, Sekelmeister; Hans Kuhn, des Raths. Schwyz. Kaspar Stalder, Statthalter; Hieronymus Schorno, Pannermeister. Unterwalden. Jacob Umbauen; Konrad Stulz, beide des Raths. I- (15. Februar). Auf diesem Tag, der hauptsächlich wegen des Decans von Bollenz angesetzt worden eröffnen die Boten von Uri folgende Instruction: I. Wenn man Händel, die schon beurtheilt worden, "°rnehmen und hinter sich greifen wolle, müssen sie heimkehren und können nicht theilnchmen. 2. Dasselbe M der Fall, wenn man des Decans Verantwortung nicht anhöre. 3. Da man mit etlichen Personen in wichen Fällen zu Brunnen verhandelt habe, solle man den Decan auch dahin stellen; dann haben sie Gewalt, zu handeln, auch nöthigenfalls den Nachrichter zu beschicken. Da die von Unterwalden der gleichen kmuiig waren, so hat man den Decan und seinen Diener vorbeschieden und jedem insbesondere folgende Miikte vorgehalten: 1. Peter Parenzi habe sich mit Agatha de Philippi mit ihrem, ihres Vogtes und ihrer krivandten Willen vermählt, dann sei es bekannt geworden, was man früher nicht wußte, daß sie nach zwei klley n,it einander im vierten Glied und Linie verwandt seien. Hierauf habe Peter Parenzi den Decan kchagt, was er zu thun habe und dieser ihn nach Rom gewiesen, eine Dispens zu erhalten. Als er mit zurückgekommen, habe der Decan das Mädchen nach Mailand geschickt und einem Andern zugestellt und ^ Vicar daselbst fälschlich geschrieben, das Mädchen sei nur sechs Jahr alt und habe den Peter nicht ^'willig, sondern gezwungen genominen. Jetzt finde sich in beiden Punkten das Gegentheil. Als nun Peter "^ö'vli" suchen wollte, habe der Decan nach Mailand entboten, man solle das Fröwli verbergen und " Peter nicht überlassen. Hierauf verantwortet sich der Decan, er habe die benannten zwei Personen nicht Trauung etwas gewußt. Als er aber vernommen, daß sie verwandt und einander ^ Ehe versprochen, habe er diese ihnen verboten, worauf Peter sagte, er wolle nach Rom gehen, eine Dispens ^wirken. Das habe er (der Decan) geschehen lassen, aber es ihn nicht geheißen. Als jener dann eine ulle zurückbrachte, habe er diese dem Vicar nach Mailand geschickt, der ihm dann wieder geschrieben und " Pbdelegirt habe, den ganzen Handel zu untersuchen und darüber zu urtheilen. Das habe er nach bestem ^'Mögen gethan und die aufgenommene Kundschaft dein „Delegato" »ach Mailand zugeschickt und ihn gebeten, ivöge urtheilen. Das Mädchen habe er nicht nach Mailand geschickt; der Vogt habe dasselbe einige Tage ^ Recht hinter ihm gehalten und dasselbe „by" dem Weibel dem Peter geschickt. Nach kurzem sei es dann ^vvy gelaufen, woran er unschuldig sei. Er habe auch nichts Falsches vorgegeben, indem er nichts gemeldet ^ als daß das Kind einen Vogt habe. Ebensowenig habe er berichtet, daß man das Kind nicht verab- lassen solle. Da der Papst die Verbindung nicht gestattet („und b. ht. auch Habs nit nachglan"), niemand ^ Recht erkennt, daß eine Ehe vorhanden sei, auch keine Ehe vorhanden sein könne, er auch die Leute weder Wieden noch verbunden habe, so halte er sich für unschuldig; man möge ans seine Kosten die Sache unter- wenn er gefehlt, so soll man ihn bestrafen. 2. Da im Lande Parteiung vorhanden, so habe er einige °le bei Priestern sich erkundigt, was Leute, die nicht von seiner Partei sind, gethan haben, und solches dem 118 938 Februar 1538. Vogt hinterbracht, nämlich Sachen, die die Betreffenden in der Beicht angezeigt hatten. Antwort: er sei dessen nicht geständig, man solle die Priester fragen; wenn einer das von ihm sage, solle man diesen und ihn strafen; er sei dessen früher auch geziehen worden; wenn man über ihn falsche Kundschaft rede, so könne er nichts machen. 3. Es sei ihm verboten, sich weltlicher Sachen anzunehmen; dieses Verbot habe er nicht gehalten. Antwort: er wolle gern den Vogt sehen, der da sage, daß er ihn in weltlichen Sachen gehindert habe, und verlange zu wissen, wann, wie und wo er das Verbot übertreten. 4. Er habe nicht gemäß seinem Versprechen das Klösterlein und den Spital geänfnet. Antwort: das Kloster Campo (Campe) sei gänzlich abgegangen, wie das die Vögte und Boten, denen er es gezeigt habe, wissen; würde man es besichtigen, so würde der Bau ihn verantworten. Zu Casaccia („Casasca") sei Weil?, Brod, Fleisch, Mulchen für das Bedürfnis vorhanden. 5. Was der Vogt im Rath des Tages verhandle, werde Nachts durch Practiken der Räthe de»? Decan angezeigt. Antwort: wein? die Consuln vor sein Hans fahren und es sie dürste, gebe er ihnen eine» Trunk; das thun sie auch, wenn er in ihre Hänser komme; um das, ivas verhandelt werde, habe er sie »>e befragt, auch habe?? sie ihn nie um Rath angegangen, was sie in einer Sache thun sollen; wenn der Vog! solches rede, so thue er ihn? unrecht ?». Zu gedenken, de?? Vogt und die Boten mit Ehesache«? nicht zu beladen. v. Zu gedenken, wesse«? sich Hauptmann Baptista „vermechtigen" will. «i. „Item Brief zu Uri ' II. (18. Februar), v. Die Boten von Schwpz zeigen an, daß ihre Ober«? auf die Schreiben derer vo» Uri und Unterwalden, mit denen sie einverstanden gewesen, de«? Nachrichter ab de«? Koste«? gefertigt habe». Die Kosten zusammengerechnet betragen 21 Gl. 27 Schl. k. Nach Eröffnung der Instructionen wurde beschlösse«?, den? Deca«? nochmals alle Artikel vorzuhalten und seine Antwort i«? Gegenwart vo«? Vogt Plauzt und auch des Letzter«? Anbringen zu vernehmen. Als dieses geschehe«?, gab der Decan, den? «na«? „vier Artikel vorgehalten, zu verstehe«?, er wolle fernerhin nicht mehr in Bollenz wohnen, auf daß man sehe, ob e> oder andere Leute die Unruhe daselbst verursacht habe«?; doch thue er dieses ohne Schuld und es soll sei>»» Ehre unschädlich sei«?. Hierbei erbot sich Hauptmai?«? Baptista de Jnsula, der de«? III Orte«? zu Diensten sei«? und dem Decan zu helfe«? sehr geneigt ist, de«? Deca«? zu vermögen, de«? genannten Entschluß auszuführe»' I«? Anbetracht Alles dessen und der Ruhe wegen, wurde dann mit den? Mehr folgender Beschluß gefaßt' 1. Herr Johann Peter Zilius soll auf Öfter«? das Decanat resignire«? und bis Mai das Thal Bollenz rä??>»^ und künftig nicht mehr da wohnen, mit dem Vorbehalt, daß er zwei Mal des Jahres dahin kommen mog^ seine Güter zu versehe«?, Schulden zu beziehe«? und zu bezahle«? und seine Geschäfte zum förderlichste«? a»'-' zurichten, wodann er sich «vieder zu entfernen hat, ohne daselbst etivas zu trölen. I«? Krankheiten «nag ^ sich ebenfalls daselbst aufhalten; auch wenn er Rechtsgeschäfte hat und die i«? zwei Male«? des Jahrs >u^ beseitigen kann, soll ihn? billig mehr Zeit vergönnt «verde«?. 2. Dein Deca«? folgt sei«? ererbtes Vermögt und auch die Pfrund; doch soll er die zum Thür«? mit einem frommen, ehrliche«? Priester versehe«?, mit G»»^ und Willen der Pfarrgenossen. Würde dieser sich nicht ehrlich und recht halte«?, wolle» die III Orte („>»b' Herren") ihre Gerechtigkeit nicht vergebe«? habe«?. 3. Das Klösterlei«? Campe soll er mit Speis und Tr»»^ versehe«? und in gutein Bau erhalte«?, gemäß der Stiftung; dazu Sommerszeit an einem Montag, wenn wohl dahin kommen mag, daselbst eine Messe lese«? nach seinein Erbiete«?. 4. Er soll zu Lottigua („Lotingi»") die Filiale versehen, so zwar, daß er daselbst laut Stiftung alle Mittwochen und Samstag, alle Zwölfboteiitag, alle unser Frauentag und je de«? erste«? Sonntag in? Monat eine Messe halten läßt, wie er dieses anerbot hat. 5. Da er sich einiger weltlicher Händel angenommen und dein Vogt betreffend einen Streit zivisch^ zwei Brüder«? Anzeige geinacht und dieses verläugnet hat, soll er den Ober«? der Boten 20 Krone«? an Februar 1538. gzc) Kosten geben und auch seine übrigen Schulden ausrichten. Dieses soll aber seinem priesterlichen Amt und seiner Ehre uunachtheilig sein. 6. Wenn der Decan beglaubt, daß gewisse Personen ihn wegen der Ehesache ^ Peter Parenzi unbillig in Kosten gebracht haben, oder wenn dasselbe in Betreff dieses oder anderer Händel bewisse Personen gegen den Decan behaupten sollten, so will man das Recht eines jeden offen behalten haben. Da Vogt Planzer gemäß Befehl über den Decan und andere Priester Kundschaften eingenommen, herausbekommen und jetzt große Kosten gehabt hat, so verlangt er Abtrag derselben. I». Zu gedenken, daß die Vogte und Boten mit Ehesachen sich nicht besaßen (sollen)! nur wo sie angegangen werden, Personen zu Recht h'nter sich zu nehmen, mag dieses geschehen; wo sie auch vernehmen, daß etwas „keyben stuck" gebraucht Die beide» Abtheilungc» I und II sind in der von uns benütz.en Quelle aus unbekannten Gründen m beigefügt ist! die genannten Boten errichten, wahrscheinlich zu Händen ^ ^ „Maltet aber nur die Abschied unter k enthaltenen Verhandlungen eine förmliche Urkunde. Das ^ Einleitung und erwähnt noch, daß die Artikel dem Decan vorgeführt und von ihm angenommen wordc. s . S«L Bern. 1538, e. 20. Februar. Verhandlung zwischen einer Botschaft von Genf und dem Rathe zu Bern. Es steht uns nur folgende Missive zu Gebot: 1538. 20. Februar. Bernau den König von Frankreich. Gesand.e v°" Gens haben dm. W daß auf das Verlangen eines Verbannten von Genf. Namens Francs du Crest. »"d d ^g^^s schofs von Genf der Sohn des Johann Philippe. Namens Oudr.cnz Ph.lwpe. ^ ^ werde und zu fürchten sei, daß er gerichtet werde (»Ä'sstrs exegunts«). - ^ .„aeklagt sein soll, als bitte daher den König, den Genannten freizugeben, zumal er über mch s . . ^ Ver- daß er lutherisch sei. Der König möge bedenken, welche Folgen es >a c, ^ die Angehörigen des bündetcn, zu denen der benannte Philippe, ihr Bürger, gehöre, >» g c> )er ' . inzwischen Königs verfahren würden. Man werde baldigst dieser Sache wegen B° chaft abord. e möge der König dafür sorgen, daß dem Betreffende» keinerlei ^^ ^ e. «2. Unterm 25. Februar wird eine dicsfälligc Credenz für Jost von Meßbach gf ' 3 S«7 Schwyz. 1538, vor und am 21. Februar (Donstag vor Mathias). Verhandlung zwischen Lucern und Schwyz und diesem und einer Botschaft des Abts von St. Gallen, erw ^schied zwischen Schwyz und dem Abt, gleichzeitig die Verhandlung zwischen Lucern und Schwyz "lnend, ist in folgender des Abts Botschaft übergebenen Antwort enthalten: 946 Februar 1538. 1538, 21. Februar (Donstag vor Mathis). Schwyz an den Abt. Heute sei abermals Ulrich Seiler, Hofmeister des Abts von St. Gallen, vor dem Rathe zu Schwyz erschienen und habe erwähnt, was unlängst in Betreff des Toggenburgerkaufs durch die von Schwyz verhandelt und in schriftlicher Antwort seinem Herrn zugestellt worden sei; derselbe sei hierüber sehr erfreut gewesen! was aber seither geschehen, sei ihm unbekannt, nur sei ihm vergangener Tage von den Gesandten der IX Orte aus Baden ein Schreiben zugekommen, worüber er sich sehr verwundere; er bitte neuerdings, ihm zum Recht zu verhelfen. Da die von Schwyz in Folge der Burg- und Landrechte und der Hauptmannschaftsbriefe verpflichtet sind, dem Abt zum Recht zu verhelfen, so wolle man ihn hiemit verständigen, was in der Sache geschehen sei. Als man den frühern Rathschlag denen von Lucern zugeschrieben, in der Meinung, daß dieser ihnen gefalle und sie ihn ohne Verzug werden vollziehen helfen, fanden diese für besser, die von Zürich nochmals gütlich anzugehen, daß sie den Kauf abwegthun, und sie noch nicht rechtlich zu belangen, und schrieben eilfertig nach Zürich, wobei die von Schwyz glaubten, daß dieses auch in ihrem Namen geschehen sei, was aber nicht der Fall war. Über dieses Schreiben sei dann zwischen Zürich und Lucern Streit entstanden, von dem in dem Schreiben aus Baden an den Abt Meldung geschehe. Eine Antwort auf das Schreiben derer von Lucern sei erst nach dem Tag von Baden erfolgt. „Da" hätten die von Lucern ihre Botschaft vor denen von Schwyz gehabt, ihnen den Ursprung des Anstandes mit denen von Zürich und was die Eidgenossen darin gehandelt, erzählt und Rath und Hülfe gesucht. Die von Schwyz erklärten dann, daß sie die von Zürich mit Schriften freundlich und ernstlich angehen wollen, von dem Kauf abzustehen und die Grafschafter davon zu weisen, wie die von Glarus es auch gethan haben; wo nicht, so sollen sie in Kraft der Bünde auf die alte Fastnacht (10. März) in die Abtei Einsiedeln zum Recht geladen sein. Dabei haben die von Schwyz die Boten von Lucern gebeten, stch in dieser Sache von ihnen nicht zu söndern, andernfalls die von Schwyz auch einzig im Recht fürfahren würden. Antwort sei von denen von Lucern noch nicht erfolgt, und habe man daher dem Hofmeister jetzt nur soviel als schriftlichen Bescheid mittheilen können. SNstsarchiv St. Gailm: Acta Dog. r. m, S. ?°z. Wir fügen auszüglich noch folgende Missiven an: 1) 1538, 25. Februar (Montag nach Mathias). Schwyz an Zürich. Nochmalige Aufforderung, die Toggenburger zuweisen, den Kauf um die Grafschaft als entkräftet herauszugeben! andernfalls seien die von Zürich auf den 10. März (alte Fastnacht) nach Einsiedeln ins Recht geladen. Als gemeinen Schreiber beantragen die von Schwyz den Hans Locher, (Land-)Schreiber zu Frauenfeld. St. A.Zllrich: A.T»gg°nburg. 2) 1538, 27. Februar (Mittwoch vor der Herren Fastnacht). Zürich an Schwyz. Antwort ans das Schreiben vom 25. Februar. Da man jüngst auf das Verlangen „beider Orte" mit den Anwälten der Toggenburger ernstlich geredet und gehandelt, so habe man eine solche Zuschrift nicht erwartet, zumal über jene Verhandlung aus bekannftn Ursachen noch keine Antwort erfolgt sei und die Eidgenossen auf dein nächst^ Tag zu Baden eine gütliche Vermittlung vornehmen wollen, wie solches dem Abt berichtet worden sei. Damit es aber an denen von Zürich nicht fehle und weil das, was man früher mit den Zwölfen verhandelt, nichts verfangen, so wolle man neuerdings Rathsanwälte hinauf vor eine ganze Landsgemeinde schicken, mit derselben ernstlich Alles zu reden und zu handeln, was zur Beilegung des Anstandes dienen mag. Die betreffende Antwort wolle man ungesäumt berichten. St.A. Zürich: Misswenbuch wss, r. as> 3) 1538, 27. Februar (Mittwoch nach Mathis). Lucern tritt der von Schwyz erlassenen Vorladung be>> St.A.Zürich: A.Toggenburg. 4) 1538, 2. März (Samstag vor der Herren Fastnacht). Zürich antwortet darauf analog wie an SchwyZ' Idiäow- Februar 1538, 941 S68 Areiburg. 1538, 25. Februar. KantonSarchiv «r-idurg- RathSImch Nr.», Schub... L.ujg...... Z--» d- «.««-; I°°» -W- »«-- Sm"h°i-Sguor,. l, Bor Roth... ...» B...g.r» ... F..ibu>« »i- «d »roh... Roth». d.r S.°d. S-.ch,,.>- ...» st-li», dos Mich-" d.»- "»d d-- Stob. B-m. aus -.ms- S->. ---ich..'- B..rgr.ch. ,»«. u..t.r D°-I°«.. g d-r Gm - d. ' ll-sch.he; woraus Rothe und Borger dieses Bnrgrecht auszulosen und ... ...I .ch^ m.d verlangen hin- üb-rschiS-n das an. gemiaut». BurgrechtSbriese g-w-s-u- Siegel derer um, «. » , ^ «-de- bog Ihrige, Es wird er.-,,,,., ihnen zu -...jh..ch..n Nnch ^ --- Schultheis! "7 ' ^w°-.n »°d »eben den g-uaunt-n Bot... -du -nusanu. das Siegel ihrer Stadt ab dem Bnrg--ch.sbr.es. nach...,, ^ese zuerst das von Freiburg herausgegeben hatten, zurück. Eine .....er.. 2», F-brn-r °°» Bern an Z-eibn-, erlassen. R.ssw. ^ Text des Abschiedes ergiebt: Es sei bekannt, wie Bern die Herrlichkeiten. - ' '^besondere sei des gewesenen Bischofs von Lausanne mit dem Schwert zu seinen Händen gebracht h ^ Con- auch die Stadt Lausanne in Unterthanigkeit derer von Bern gekommen und ditionen und Restrictionen, die von Bürgermeister, Rüthen. Bürgern nn gau.ui - ^ . einiger Maßen angenonniien worden seien. Es gezieme sich nun nicht, d.rß d.ese Stadt denen 5'^^^ zugethan sei; auch gestatten dieses die Bünde und Burgrechtc nicht. s«s Mlrten. 1538, 25. Februar. Tag zwischen Bern und Freiburg. ^ «s.k-kmMer T-rei- Gesandte: Bern. Hans Jacob von Watteinvyl, Schultheiß; Hans Mauz ->age , b°.g, St.d.r; F-m,o. S.»d.schr.ib°r, ^ Mir müssen uns ans folgende, den genannten Gesandten von Beui cm mia?sekt Da mögen die Gesandten 1. Der Tag ist hauptsächlich wegen der Pfarrgnlcr uu Competenz bestimmen, oder mit den Boten von Frciburg diese Güter verleihen und ^" 4 Fässem. Bütten und Anderm aber ihm die Güter noch dieses Jahr belasse», weil er "»t . »Ü). > , 2. Von den Gewähr- Kosten gehabt hat und es auch nicht alle Jahre soviel ^rem gib , ^ welche denen von Bern sanien für Peterlingen, welche nun lange zu Multen ge igen. ^ Gebiete derer von Freiburg Wgetheilt worden sind, diesen überschickei>! diejenige», we )e ^.^ibnrg! jene aber, welche Güter in den liegenden Güter des Convents beziehen, blclben be> u>cn übermittelt werden, damit sie solche ein- gemeincn Herrschaften bewcffen, solle» den dleo,all>g . Rechnung geben. 3- Die Gesandten sollen schreiben, die Zinsen beziehen und auf den Jahrrechnnng 942 Februar 1538. verlangen, daß die von Freiburg die bei ihnen liegenden, das Amt des Priors und Cantors betreffenden Gewahrsamen nach Murten bringen. 4. Die Boten solle» des „Chammaliers" Gcwahrsamen, die abgesondert beisammen liegen, nicht zurücklassen. 5. Ebenso die Verschreibung des Herrn von Prangins („Pringin") un> die 600 Kronen und die des Herrn von „Wyry" (Byry, Bisre?) um die 100 Kronen. 6. Den Brief um die 200 Pfund Hauptgut und 10 Pfund Zins zu Greyerz sollen sie denen von Freiburg lassen, weil dieser Zins ihne» geschenkt worden ist. 7. Die Boten sollen von denen von Freiburg die 10 Kronen fordern, die sie wegen des silbernen Kreuzes schuldig sind. 8. Den umgefallenen Marchstein bei Wyler aufzurichten. 9. Der Bau des Schlosses soll verdungen werden. 10. Den Zollstock öffnen. St.A>B -r»: JnstrucUonsbuch o, e, i« Die Abhaltung der Conferenz und ihr Datum ergeben sich aus der Missive von Bern an Freibnrg vom 21. Februar; K. A. Frei bürg: Berner Missiven, und dem Bericht der Freiburger Gesandten über ihre Verrichtung vom 28. Februar; ibräsw Rathsbuch Nr. 55. S7« Genf. 1538, 2. und 3. März. jiantonSarchi» Genf! RathSregift«, Gesandte: Bern. Hans Franz Nägeli; Jost von Meßbach. I. (L.März). Vor dein Rathe der Zweihundert zu Genf eröffnen die Gesandten, nach stattgehabter Begrüßung, sie seien beauftragt, vor den Generalrath zu treten; wenn man aber wolle, so werden sie ihre Instruction schon hier eröffnen. Man überläßt ihnen, was sie thun wollen. Sie zogen sich zurück. Der Rath erachtete für besser, daß die Gesandten ihren Auftrag hier eröffnen. Nachdem sie wieder eingetreten, zeigen sie an, sie werden ihre Instruction morgen dem Generalrath mittheilen. Da aber dieses Vorgeht von schädlichen Folgen seilt könnte, so wird beschlossen, vor Abhaltung des Generalrathes (nochmals) den Rath der Zweihundert zu versammeln und die Gesandten zu bitten, daselbst zu eröffnen, ivas sie dem Generalrath vorzutragen gedenken. Diese beharren aber darauf, ihre Eröffnungen dem Generalrath zu machen; doch bringen sie Folgendes vor: Man habe gehört, Meister Wilhelm Farel sei zu Genf verläumdct worden, al- ob er zu Bern gesagt hätte, man habe zu Genf Streit, die Einen verlangen die Messe, die Andern da- Evangelium. Die Gesandten können nun bezeugen, daß Farel jene Worte zu Bern nicht gebraucht habe; M»" möchte ihn daher für empfohlen halten; er sei ein kräftiger Beförderer des Evangeliums. Der Rath a»t- wortet, Farel wisse wohl, was geschehen sei; da aber die Gesandten bezeugen, daß er jene Worte nicht braucht habe, so wolle man ihnen zu Ehren die ganze Sache ohne ferneres Geräusch zu verursachen fa^" lassen. Beinebens lebe man in Einigkeit. II. (Z.März). In Folge des gestrigen Beschlusses der Zweihundert eröffnen die Gesandten vor diese», ihre Obern seien berichtet worden, wie vor vierzehn Tagen oder drei Wochen der Herr von Montchenuz hieh^ (»ku es guartisr«) gekommen sei und von einem italienischen Hauptmann begleitet Estrambiere und a»^ Pässe und Plätze daselbst besichtigt habe. Er sei Nachts mit zwanzig Pferden nach Genf gekommen und Tags darauf die Mauern und Befestigungen, die Geschütze und Anderes dieser Stadt untersucht; er habe W dann über den See begeben, denselben zu beaugenscheinigen und behufs der Überfahrt Messungen vorzunclM^' Dann habe er dem ersten Sindic erklärt, er sei vom König anhergesandt worden, weil dieser vernonn»^ die von Bern wollen nicht gestatten, daß die Genfer die Stadt befestigen, sie wollen ferner derselben März 1538. ?- w. A«zM. 2.::::" ^-.r?:: Kon.g gute Freunde rn der Stadt Genf habt, 1° »u W befestigen, sie mit der Krone Fraukreich «geben wollten, wurde er sie bei ' >u n welche dieses zu Stande bringen würden, sehr erkenntlich verbinde», sie niemals w.e.er ab reen .... - (die bernischen Gesandten), daß, obgleich man Vertrauen s«n »lüouuera lzonuv psusäa«). Ans da. w"' ' jener Freiheiten gelitten, auf solche Anträge habe, daß Gens in Cunn.« ^Mch„ugen wolle, es Bern leid thue, Frankreichs nicht eintreten, sondern vielmehr die ^ handeln wollen, so hätten daß man von ihnen gesagt, sie wollen Brief ^ Swge mch ^ ^ Ne die Hülfe nicht geleistet. Die Gesandten sewn "^«0 t ^ ^ ^ Stadt Genf halten wollen, was sie zugesagt haben, Ws Bmsir ) ^ ^ warum die Genfer so viel Bedauern über 'hre Lentt haMn ^ seien beauftragt, hierüber d°s grausamen Todes starben, wenn sie das Genannte ans . ^ ^ ^ Siegel zu verlangen. In '>"t dem kleinen, dem großen und dem Gencralra.h zu v«) ^ ^wohl es hieß, wenn die Berner dm Zerwürfnissen der Genfer seien die von Bern zu .au schöne Worte, wie ein Wüstling snr Genf ausziehen, so werden sie Genf überziehen. Moni l eb ^ „scheint ein Abgeordneter ""em Mädchen, das er verführen will. Man möge.......huen m.two ^ ^ Eindic N. L. Richardet, d^ Herrn von Montchcnuz mit einer Instruction und d.e. ^r.es , ^„n Genf sich an den ">wn an M.Sept und einen an C. Savoye, der Hauptsache "ac) e. ^ befestigen und sie ver- ^änig ergebe, werde er es bei seinen Gewohnheiten und Frechem.. zwischen dem Kaiser "leidigen; Genf möge hiezu um so mehr Hand bieten, a s e-.- w» , beschließt hierauf: 1. Denen von und dem Köiiig bloßgestellt sei. Es werde Antwort verlangt. - Der Nach ,1^,^ ^ Vem erstatte man besten Da.ik. Genf werde halten, was es versprochen ) , ^ Siegel geben, wie es solche seinerseits sich ebenfalls erbitte. 2. men G'iam e Montchenuz vorweise.. ..nd sie in Betreff einer diesfälligen Antwort ..... '^en Ra h b.^ ^Aus^dr^ des Montchenuz wolle mau ihm antworten, er möge dergleichen D .nge ...cht ... -w.« ^ Horm, es befinden sich in der Stadt gewisse vaga.M Franzo.en, . '^ von Bern schriftlich Äciche,. Practiken treiben; ...an möge aus diese Acht haben. ^ nn.r .sr ^ ^ wie die ^u antworten, ...an wolle Burgrecht und Vertrag halten und .l.nen u«ur ^ Practiken der ange- ^weihundert es beschlossen haben; wenn vagante Franzosen m.gu.onen > r e - s^ am ^bten Art betreiben, sollen sie verwiesen werden. Wem solche ^cu c „xmnt haben. 2. Die ^S°". Auf die Briefe, des Montchenuz will ...an antworten, w'e ' . ^ beschließt, es sei diese sandten wiederholen auch den gestrigen Vortrag betreffend Messt ^ Angelegenheit als beigelegt zu betrachten, ohne daß weiter hierüber geredet werden mu.se . ^ - amm««ai,'t-rs sind, gemäß der Instruction der Verner In der uns zur Hand stehenden Cop.c des Gensir M „ .h„^en Belangs (Rcclamc. daß u, eine». Gesandte» von. 25. Februar zu schließen, einige b""" . P^ivcndnng für Junker von Dicßbach schreiben Anscr.no Iltin Unterthan derer von Gen. ge»> wegen der Fischenz) übergangen. 944 März 1538. S7t Wattwyl (?). 1538, 10. März (alte Fastnacht). Staatsarchiv Zürich: Acic» Toggenburg. Gesandte: Zürich. Landvogt Edlibach; Vogt (Hans Rudolf) Lavater. Vor den Zwölfen und der ganzen vollkommenen Landsgemeinde der Grafschaft Toggenburg bitten und ermahnen die Gesandten von Zürich, daß man die Verhältnisse erwäge und Brief und Siegel, welche die Toggenburger in Betreff des geschehenen Landkaufs bei Händen haben, gütlich herausgebe und den Abt von St. Gallen wieder zu seinein Eigenthum kommen lasse; würde man dies verweigern, so seien die von Zürich entschlossen, des Kaufs wegen init niemand zu rechten. Die Landsgemeinde antwortet durch einhelligen Beschluß , sie besitze Brief und Siegel von den beiden Orten Zürich und Glarus, ebenso von den V Orten für den gethanen Landkauf, den sie mit Ehren angestrebt habe; dabei wolle sie bleiben und glaube uicht, daß ftc hievon gedrängt werden solle; meine aber jemand, diese Briefe gelten nichts und wolle jemand zuwider denselben gegen die Toggenburger vorgehen, dem wolle man zu Recht stehen an Orten und Enden, wo es ziemlich und billig sei und vor unparteiischen Leuten. Die Toggenburger würden sich übel schämen, wenn sie jemandes Briefe und Siegel „feilschen" oder irgendwie vernichten sollten, sondern würden vielmehr, so weit es sie beträfe und sie es mit Ehren verantworten könnten, dazu helfen, daß jeder bei glaubwürdigen Briefen und Siegeln bestehen könnte. Damit man aber sehe, daß sie nichts Unziemliches verlangen, wollen sie es gat nicht von der Hand weisen, wenn ein oder zwei Orte oder gemeine Eidgenossen auf einein gütlicheil Tag eine» Mittelweg versuchen wollen; doch gebe man diesfalls den zwölf Verordneten nicht mehrere Gewalt, als anzuhören und die Sache wieder vor die Landsgemeinde zu bringen. Da ferner die von Schivyz und Glarus den Toggenburgern vermöge des Landrechts mehr als andere Orte beholfen und berathen sein sollen, so gebe mail den zwölf Verordneten Gewalt, an die Maien-Landsgemeinden zu Schwyz und Glarus eine Botschaft abzusenden um dieselben in Betreff des Landkaufs und anderer Beschwerden zu verständigen und sie zu crmahnen, ihnen beiständig zu sein. Der Act trägt das Toggenburger Siegel. 1538, 13. März (Mittwoch nach Jnvocavit). Zürich an Schwyz. Bericht über das RHültat der Togge»' burger Landsgemeinde. Eingänglich wird erwähnt, daß laut frühern Mittheilungen die Landsgemeinde erst ans alte Fastnacht habe gehalten werden können, weßhalb der Rcchtstag ans Neminiscere (17. März) zurückgestellt worden sei. Da nun Zürich das Mögliche gcthan habe und sich wie Glarus des Handels entschlagc' so glaube man, daß es keines Rechtens mehr bedürfe; man habe sich auch diesfalls nicht verfaßt gemacht und bitte, die von Zürich wie die von Glarus ruhig zu lassen; dabei möge man beiderseits die Gesandten, du man jetzt auf Tage schicken werde, mit Allein beauftragen, was zu Friede und Einigkeit dienlich sei. St. A. Zürich: Missiveubuch I5SS, t'bl. S7T Maden. 1538, 18. März (Montag nach Neminiscere). Staatsarchiv Vurern: Allg. Absch. N.I, t'.ltl. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd.lZ.r.ZSg. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch. NN, S. KantonSarchiv Basel: Abschiede 1537—1539. KantonSarchiv Freibnrs,: Vadischc Abschiede Bd. 13. KantonSarchiv Solothnrn: Abschiede Vd. Li. Kantonsarchiv Schaffhansen: Abschiede. Gesandte: Zürich. Meister Johannes Haab; Hans Rudolf Lavater, beide des Raths. Bern. Johannes Pastor, Venner und Bauherr. .Lucern. I. Christoph Sonnenberg, des Raths. Uri. Josua von Beroldingc», März 1538. 945 ^«wider des Raths. Unterwalden. Hans Amstein, alt-Land- 'tter, alt-La ndammann. ^ Stadtschreiber. Glarus. Hans Aebli, Ammann. Basel, mnmann vonObwalden. Zug. JacobKl, Stadtschreiber. Freiburg. Jost Schäffli, des Raths. Aoster Stein zugehören, die aber, im beseitigen Geb.et Ue ^ em K oster ^ Etliche Boten tragen Bedenken, ohne Borwissen ,)ui >ieu s ^iirderniß sofort gewährt, weil der b« Empfehlungsbriefen sich ausgeschlossen hätten. Ebschied genommen, daß künftig, wenn Rathsbote einen nahen Tag zu besuchen hat. -r ab" nun tweucken werden solle. I». Bisher sind ein Ort solche Fürsprachen ans Tagen begehrt, ihm ohne ^ ^ alle Strafen und Bußen, welche im Mainthal und ö" M"'ws 'a o ' Kreits alle Orte Zogen und der gemeine Mann ist, wie leicht zu gedenken, de> o ).u. ^ angerathen, diesen Vögten di-Vogteien gehabt und die Reihe nächstens wieder von vorn begmn , 1 ^ ^ errechnen hätten. "ne geziemende Besoldung festzusetzen, wogegen ste die venu uuen^ .^mudte von Frauenfeld begehren Heimzubringen und auf dem nächsten Tag einen Beschluß zu sagen. . ^ ^ „icht alle Orte Antwort über ihr Gesuch wegen des Zolles. D.e Instructionen laute Gotteshäusern und zum Theil entsprechen wollen. Zürich ist der Meinung, es könnten die Straßen von den ^ ^ billig aus dem Einkommen der Obrigkeit hergestellt werden, wähiem me amnn ^ ' Glarus will den Zoll finden, für die mit Kaufmannsgütern hin und her Fahrenden die Straßen Z«'Mche Glan wll Z Watte, wenn die Toggenburger auch einwilligen und die v°n Utznach und G ^ ^ ^ ^ 'reit würden. Etliche Orte meinen schlechtweg, die von Frauenfel solle ' chr-^ ^ Stande halten. Nachdem maii aber die von Frauenfeld angehört, d.e daithun, "d - ^ußaäuaer du Stoßen zu machen, weil sie vier Brücken erhalten müssen-, daß sie von od.Mßgm'ger, 'andern nur von Wagen, Karren und Saumrossen, die m.t Waareu belaen ; . , ^ Abschied gehörigen der VII Orte und deren Vogteien den Zoll beziehen wollen, balliger Schaden verhütet nvinmen, um auf dein nächsten Tag einen bescheidenen Zoll ö" ">"> ,gui' " Schelme Mörder oder "he. Es wird angezogen, daß die Vögte zu Mendris allen ^ ^ ^en andere Verbrecher, Geleit nach Mendris und Ausenthalt gestatten, wo sie . abstellen ^s ist heimzubringen, um zu berathen, wie man deßhalb den s^ -volle. «. Eine Nathsbotschaft von St. Gallen zeigt an, daß e u von n ° verbieten wollen; di- .°„ M-.d.ch, mir Nm.r...g »«..n, ludrm ü- fi- Schnld«. °d°° ^ dir VII. O-.° »orh-r »I- «ich a-w-I« I dam», hall- die St»di I" »>>> st. Ihr G-richtSH-ii. iaden, was sie aber nicht angenommen, indem sie vorschützen, .e. . ^ ^ ^ ^teu, die nächstens in Wyl Da man von diesein Handel gar nichts gewußt, so .vird oic ^ac,e ^ Nheinthal sich er- 'a«°" werden, zugewiesen, damit sie bei dem Abt von Tarnung, so uns von Unterwalden ob "vd.geu, wer über diesen Span zu richten habe. I. „> ' ' aevürt. Erstlich so ist der unfern eim, ^'u Wald zukamen durch warhaft lüt, so darumb gcthan n-- ^ irein gebätt gsin, fürkomen ein glaubliche und warhafte Person, als die m e.ner e.mu ^ ^ verkouffend das kind im Äälle stnn, die habe gesprochen: wee ir blutsugeren und ttnlchver 946 März 1538. muterlib. Zum andren habe es gesprochen: wee üch richtern und ratgeben, ir richten nit dem arinen als dein richen. Zum driten habe es gesprochen: wee üch pfaffen, daß ir üwerm glüpt so wenig stat thund, die ir verheisen, wann ir anfachen maß haben. Und wie es hievor stat, also sige es ergangen, und zu inerer gloub- same hat die person harumb sin recht gethan, als obstat." K. Abgeordnete der Grafschaft Toggenburg eröffnen mündlich und schriftlich, vor einigen Jahren sei der Abt von St. Gallen aus seinem Kloster ent' flohen, und da sie deßhalb rath- und rechtlos gewesen, so haben sie mit Zürich und Glarus, als Schirmherren des Gotteshauses, einen Kauf getroffen; jetzt aber haben Glarus und Zürich sie dringend ersucht und gebeten, die Briefe über den Landkauf herauszugeben und den Abt von St. Gallen ohne fernere Hinderung >" seinen Besitz kommen zu lassen und dabei erklärt, daß sie im Fall der Weigerung mit niemand sich überwerfen und des Kaufs wegen rechten würden. Dies habe die Landsgemeinde mit Bedauern vernommen, daher einstimmig beschlossen: Weil sie von den beiden Orten Zürich und Glarus Brief und Siegel habe» und auch die V Orte aus dem Feld ihnen geschrieben und versprochen, sie bei diesem Kaufe bleiben Z" lassen, so wollen sie dabei bleiben; wenn aber jemand vermeine, daß ihre Briefe und Siegel nickM sollen gelten, so wollen sie demselben eines Rechten sein vor unparteiischen Leuten lind an gebührliche Orten, „dann sy sich gar übel scheinen, daß sy jemand sine brief und sigel ald glaubwürdig verHeist sungen wellten veltschen oder darwider thun". Damit man jedoch sehe, daß es an ihnen zu eine» gütlichen Beilegung des Streites nicht fehle, wollen sie gerne ein oder zwei Orte oder geineine Eidgenosse" in der Sache handeln lassen; sie molleil aber, da Schwyz lind Glarus ihnen mehr als andere Orte schuldig seien, auf die nächsten Landsgemeinden im Mai ihre Boten senden und sie laut der geschwornen Land- rechte um Hülfe lind Rath ersuchen; sie haben stets treulich zu den Eidgenossen gehalten, allweg Leib u»d Gut zu ihnen gesetzt und hoffen, daß sie ihnen auch in Zukunft bessere Dienste leisten können als der Äbi von St. Gallen; darum sei ihre dringende Bitte, sie bei Brief und Siegel bleiben zu lassen. Die IV Orü wollen, weil ohne Befehle, auf eine Antwort sich nicht einlassen und bei den gefaßteil Beschlüssen beharre»' Die V Orte ziehen in Zweifel, daß der erwähnte Brief so ausdrücklich sei, und verlangen Abschriften, d» ihnen gegeben wxrden. Da nun bereits von den IV Orten ein Tag nach Wpl angesetzt ist, so werdeil dieselben dringlich gebeten, dort Alles zu versuchen, um den Span in Güte beizulegen; wenn sie aber nichts ausrichten, so solleil sie es den neun Orten zuschreiben, damit man aus nächsten Tag die Boten gehörig ü>- struiren könne. I». Herr von Boisrigault schickt etile „Credenz" und schreibt dabei, der König melde ih>»/ daß der Papst und der Kaiser ihn dringend ersticht haben, sich nach Nizza zu verfügen, um da den Friede" zu beschließen; er habe es, wiewohl er nicht die „größte" Hoffnung hege, der Christenheit zu lieb gethan beauftrage den Gesandten, die Eidgenossen zu versichern, daß da nichts verhandelt werden dürfe, was der bestehenden Vereinung zuwider sei. Dasselbe habe ihm der Grandmaitre geschrieben. Die Boten sollen dies an die Obern bringen, i Betreffend die Liberirung der Todtschläger in den ennetbirgischen Vogteicn >»ild jetzt beschlossen, es soll kein Vogt daselbst und auch kein Bote die Befugniß haben, einen Todtschläger, er st' ehrlich oder unehrlich, zu liberiren; sondern wenn ein Todtschläger sich zn liberiren begehrt, so soll ihm Vogt alle Acten des Processes versiegelt mitgeben, damit derselbe, von Ort zn Ort gehend, sie jeder Obrig^ vorlegen, und jede die Sache reiflich berathen könne; dann soll sie den Boten zn Tagen ihre Meinung geben, und was dann hier das Mehr wird, soll in Kraft erwachsen. Damit nun dieser Beschluß desto besst' gehandhabt werde, hat man einen besiegelten Brief errichtet und „hinpn" geschickt, den jeder Vogt, >»e»" er den Eid leistet, auch beschwören muß. Auch wird die Verordnung in das Urbar zu Baden eingetrage"' März 1538. 947 ^.März ein Vertrag geschlossen worden Gem.ningen, Wirrich von K°nr°d von Sickingen, in. Namen 'hrer Schwager mdF^, ^ ch ^ ^ «)m, H...s T...chs.s> °°„ Sw.d. und uns d.chn I-g" »HM: I. Ed s°« d.r «.Mg.m F««'. u..n«g,bmch> «-d°n. ». D» d-, °hne Entgelt auf freien Fuß gesetzt und wo n»»n. n.g Tage (ungeachtet des letzten Gefangene freigelassen wird, so soll (Basel) die 7^ Ensisheim auszuwirken, daß den ob- Abschieds von Baden) ersuchen, de. dem Kon.g un . - ^ Händen gestellt und die genannten vier Adelspersonen ihre Schlösser. Torfer, Haw dagegen sollen obige fünf Personen We. gefangenen Knechte des von Gemmmgen w.e.n g . ^ Erlittene Segen die Eidgenossen und gegen die StaM Ba.el geh versch.e.b, ^ Eidgenosse., und Basel "u niemand Rache zu nehmen und keine Forde, ungen zu ^ , schriftliche Zusicherung diese P.-sonen und deren Verwandte außer Sorge stellen und au, m ch m ^r habm glauben, geben, g. Es sollen die von Basel ihre Ansprachen, die ,.e gegen d ^ Mich fallen lassen, diese dagegen „so bald je möglich ""schaP"- " ^r Sache wegen Schaden sandte weder der Stadt Basel noch allen andern Eidgenossen an ^ci' .. und dies mit Brief und Zufügen und keinen .veitern Anhang suchen, bei Strafe kai,erl.che..^ staunt. d.es^^ ^ ^egel versprechen; hinwieder sollen Arsent und se.ne Anhange, von ^ Adelspersonen sl'rchten ha en aber ohne Erlaubnis, nicht in die Eidgenossen,cha,t kommen. ^ ^ dies ..ich/ .reichen könnten (so behält Basel vor, für seinen ^'^s^ ^ f°^ dies nicht der kaiserliche Orator „der Kosten" halb weiter unterhandeln und „,.e S " ^ Austrag "Mch, so sollen die fünf mit „ihnen" (Basel) vor den. Kon.g oder ... ntraßburg .n e ^ ^ gewärtigen. Hienach gibt Basel zu vernehmen, es habe um des Friedens z^ ^r ^"Mi.t; der Vertrag sei jedoch nicht destn.t.v abgeschlossen, ,on ">> ... ^ ^ Vergleich uudern Orte-, wenn sie dies billigen, so werde Basel es da'e. ' voll.ogen und Marx Meehofer, ""genommen, jedoch n.it den. Beding, daß er in allen Artikeln liegt, nach Verdienen d-r bei der Mordthat zu Basel besonders betheiligt ist und ,etzt n. En,.. a k Regierung z., Ensis- bestraft werde. Sobald dies geschehen, soll Basel .... Namen ^rte dem Kon.^ ^ „w Adels- bei'n und allen Andern, die auf diesen Tag geschr.cben haben, Ich.e.ben . . ^ Regierung zu Personen alle Güter restituirt werde». Schließlich wird dem .Venn v . des römischen Königs ^sisheim für ihre gehabte Mühe der verbindlichste Dank erstattet (T ^ sein Heer von den Türken ^öffnen nach Vorweisung ihrer Credenz, es werde den Eidgenosp-n 'e . ' Neapel belagert und viele ^schlagen worden, wie diese seither den Venetianern ^,a z ^ unn ihre „Gre.ntz" Fristen getödtet oder in Dienstbarkeit gebracht haben; ^ ' ^n,ch g ^ Kaiser mit de». Papst mehr als sechszig Meilen gegen die Christenheit vorgeschodcn. ^ ^ Land anzugreifen; ""b der Herrschast Venedig ein Bündnis; geschlossen, um den ^ 50000 zu Fuß und 5000 Pferde, Koste» des hiefür auszurüstenden Heeres, 200 Galeeren, ^ davon und habe den König be- b°lllufen sich ...onatlich auf 575,000 Ducaten. Der Km,er .ag ^ s^ine Schätze von dem viel- "'°gen, de». Biindniß beizutreten und die Rüstung vcrsta. cn z ^ allein für den Feldzug ^rigen Kriege erschöpft seien, so müsse er die Stände des Re.ches um v k 948 März 1538. dieses Jahres sei es damit schon zu spät. Da die Eidgenossen auch Glieder des Reiches seien, so stelle er das gnädige Ansuchen, sie möchten zu diesem christlichen Unternehmen eine stattliche Anzahl Fußvolk mit leidlicher Bestallung auf sechs Monate in ihren Kosten „annehmen" und unterhalten und den Auszug so viel fördern, daß dieses Volk auf den 15. Mai in Wien eintreffen könnte. Heimzubringen, da man keine Befehle hat; es wird hiefür ein anderer Tag nach Baden angesetzt auf den 7. Mai. »». Vor einiger Zeit hatte man der Stadt Baden befohlen, Hans Überlingers Weib und Schwieger wegzuweisen. Darüber beschwert sich die Stadt, indei» sie meint, es sei dies ihren Freiheiten und dem alten Herkommen zuwider, und legt einen Freibrief von König Wenzeslaus vor, der sagt, daß weder gemeine noch einzelne Burger um keinerlei Ansprachen willen vor ein Landgericht geladen werden dürfen, sondern belangt werden sollen vor dem Richter und Rath zu Baden, und nirgends anderswo. Ferner, daß die Stadt auch Ächter Hausen und Hofen und Gemeinschaft mit ihnen halten könne. Dieser Brief sei von andern römischen Königen und Kaisern bestätigt und auch von den VIII Orten anerkannt worden, laut eines besiegelten Briefes, den die Stadt ebenfalls vorgelegt hat; sie bitte daher, sie bei ihren althergebrachten Rechten und Bräuchen gnädig bleiben zu lassen. Heimzubringen, i». (Für Zürich) „Sind ingedenck von des jagens wegen zu Vischingen " «. Auf den Anzug des Boten von Zürich wird ihm heimzubringen befohlen, daß betreffend die Schaffnern zu Feldbach Ammann Beroldinger von Ur> und andere Boten erklärt haben, es solle daraus, daß man dem jetzigen Landvogt im Thurgau, Mansuetus Zumbrunnen, die Schaffnern geliehen, nicht der Brauch erwachsen, daß die Gotteshäuser der Reihe nach von den Orten bevogtet würden; man habe auf seine Bitte die Schaffnern ihm geliehen wie andern Personen, p. Der Bote von Zürich weiß, wie der Rechtshandel zwischen dem Pfaffen von Lunkhofen und dem, de> ihn beschimpft hatte, im Kelleramt ins Recht gesetzt ist. «>. Zürich erhält von den drei übrigen Schirmorte» auf die Beschwerde, daß der Abt von St. Gallen seine Unterthanen außerhalb seines Gebietes nicht mehr zw» Gotteswort wolle gehen lassen, die Antwort, er sei ein freier Herr und könne hierin handeln nach seine»' Willen. Lucern fügt hinzu, Zürich verbiete ja den Seinigen auch, außerhalb seiner Obrigkeit zur Messe zu gehen, r. Betreffend die Ansprachen (am König von Frankreich) soll zuerst jedes Ort dieselben für g'ü und recht erkennen; dann soll man hierum laut den Capiteln an den König gelangen. Entspricht dieser nicht, so soll das zu Tagen vor gemeinen Eidgenossen angezeigt werden, die sich hierüber weiter an den König wenden gemäß dem letzten (3. Februar) Abschied. 8. Den Streit zwischen denen von Sarmenstorf in de» Freien Ämtern und den Angehörigen des Hartmann von Hallwyl in Seengen, betreffend einen Weidgang, s»^» benannter Hartmann und der Landvogt in den Freien Ämtern untersuchen und wo möglich in Güte beiz»- legen trachten. Gelingt dieses nicht, so soll ein Gericht aus denen in den Freien Ämtern „gesetzt" werde», weil bei zweihundert Jucharten des streitigen Bezirkes daselbst und nur zehn Jucharten in der Obrigkeit derer von Hallwyl belegen sind. t. Der oberste Meister des Johanniterordens zeigt an, daß er in Folge des dem letzten Tag von den VII Orten ihm zugekommenen Schreibens den Kaufbrief um die Herrschaft Bibel" stein besiegeln wolle. Es wird beschlossen, die von Bern sollen nun diesen Kaufbrief beförderlich nach St. Joh»»» zu Basel schicken, damit er dort besiegelt werde, i». Auf den Anzug, den die von Solothurn („ir") getha», daß Pannerherr Schorns und Andere von Schwyz gegen den Herrn von Boisrigault das Recht begehe»' wurde erkennt, weil letzterer in Solothurn („üwer Statt") wohnt und auch die dort von denen von Sch»^ um Recht angerufen worden, so soll der ganze Handel denen von Solothurn anheimgesetzt sein. März 1538. 949 Im Zürcher Exemplar fehlt 1, im Berner v, e, k; im Basler, Freiburger und Schaffhauser o, e, t, in; im Solothurner v, v, in; i aus dem Berner, Freiburger und Solothurner; « und t aus. dem Berner; 11 aus dem Solothurner. Zu Der betreffende Empfehlungsbrief der XII Orte, besiegelt von Hans Pastor, Venner der Stadt Bern (zuerst hieß es: vom Landvogt zu Baden, Andreas Schund, was durchgestrichen ist), datirt auf 28. März 1538. St. A. Zürich: Missiv-nbuch tSZS, k.2S». Zu x. Ju dem Satz: „und hoffen, daß sie auch in Zukunft ihnen bessere Dienst- leisten können" zc. fehlen im Berner Exemplar die Worte: „als der Abt von St. Gallen." Zu Ic. Der Zürcher und Basler Abschied geben den Inhalt deS Vertrages nicht iin Text, sonder» als Beilage und zwar in definitiver Form. Von Seiten Basels sind als Unterhändler genannt Bernhard Meyer, Pannerherr, und Heinrich Ryhincr, Stadtschreibcr. Der „Abschied" ist dreifach ausgefertigt, unterschrieben und besiegelt, vereinbart zu Schliengen bei Neuenburg a. Rh. Die Parenthese» im Text sind dieser mehrfach besseren Fassung enthoben. Hier soll auszüglich noch folgende Missive notirt werden: -1538, 22. Mai. Basel an den römischen König. Wegen der von Wilhelm Arsents Anhängern verübten That seien die fünf (im Text genannten) Adclspersoncn im Verdacht gestanden und deßwegcn ihre Güter in den vordem Landen des Königs mit Beschlag belegt und des von Gemmingen Diener nebst Marx Meehofer, der Arsents Diener war, gefangen nach Ensisheim geführt worden. In Folge des durch den kaiserlichen Orator, Herrn von Marnold, zwischen den genannten Personen und denen von Basel und den Eidgenossen vermittelten Vertrages bitten nun die von Basel im Namen gemeiner Eidgenossen, von denen sie hiefür be- sondcrn Auftrag haben, der König wolle die eingezogenen Güter restituiren, die zwei Diener des von Gcmmingeu, nebst Glado Zieglcr von Freiburg im Üchtland, die nicht bei dem Niederwurf waren, ledig lassen, dagegen Marx Meehofer, der bei der That gewesen, einige Tage darauf gewartet, die Niedergeworfenen zu Schiff bringen, nach Schwarzenburg führen und somit den Mord des von Rochefort befördern geholfen, des Königs Landvogt, Regenten und Rüthen im ober» Elsaß zu strafen befehlen. K.A.B»i-i: Missiv-nbuch isss—«n, e.i?s. Im gleichen Sinne hatte Basel wegen der Gefangenen im Namen der Eidgenossen am 1. April an die Regierung zu Ensisheim geschrieben. iris-w. r. iss. Zu I. An den Abt des Gotteshauses in Schaffhausen erfolgte eine im Sinne des Anbringen» der Gesandten gehaltene besondere Aufforderung des römischen Königs, c>. ä. Schloß Prag auf St. Wenzels Berg, 11. März 1538. Die Türkenhülfe wird verlangt entweder so, daß 1. Leute zu Roß und zu fsuß auf sechs Monate in leidlichster Bestallung angenommen und für diese Zeit unterhalten werdenoder 2. es soll die betreffende Besoldung ausgeworfen werden, damit für solche Volk i» der Nähe aufgebracht werden könne, zollte er die Hülfe verweigern oder dagegen eine Ausrede zu haben beglauben, so möge er jene doch aus christlicher Liebe und Mitleiden, oder auch auf Abschlag derjenigen Hülfe, die zunächst von den Reichsständen ewi igi würde, leisten, oder aber wolle der König endlich in anderer Weise dieselbe zu cutschädigen trachten. K A. Schaffhauscn: Cornspond-nj-n. Das Schreiben ist gedruckt, wobei nur einzelne Worte und die Unterschrift handschriftlich ein- und beigefügt sind. Da auch das Datum gedruckt ist und daher einige Zeit vor der Unterschrift existirte, so ist zwelse )af , dem lg. März in Schaffhausen war. Zu n. Gemäß der Solothurner Instruction brachten die von Schwyz in Solothurn wegen einer nach ihrer Meinung ehrverletzenden Missive des von Boisrigault in Solothurn eine Klage an, auf die jener sich verantwortete, welche Antwort die Kläger nicht für genügend erfanden und die von Solothurn weiter um Recht anriefen. Dessen weigerte sich Boisrigault und Solothurn nahm Anstand, weil er in gemeiner Eidgenossenschaft Geleitet dort liegt. " ^ 2°^"" - AbschNd. vd. 950 März 1538. S7S Kinftedetn. 1538, 18. März (Montag nach Reminiscere). Staatsarchiv Lueern: Acten Abt St. Gallen. Stiftsarchiv St. Gallen: voxtlie».'I'. III, S. 707. Tag der IV Schirmorte der Abtei St. Gallen. Gesandte: Zürich. Johann Edlibach, alt-Landvogt im Thnrgau. (Andere unbekannt). Dieser Tag ist deßwegen angesetzt worden, um Mittel und Wege zu finden, wie man dem Abt von St. Gallen vermöge des Landfriedens zu seinem Eigenthum verhelfen und auch den Toggenburgern einigermaßen ihre Beschwerden verringern könne. Da nun die Instructionen verschieden find, so wird beschlossen, es soll jeder Bote das Geschäft nochmals heimbringen, damit abermals berathen werde, wie man den Abt und die Toggenburger gütlich vertragen könne, wo nicht, daß man Vollmacht erhalte, die Sache an's Recht kommen zu lassen, und sie vermöge des Landrechts dazu anzuhalten, damit endlich die Sache beseitigt werde. Dazu ist ein anderer Tag angesetzt worden ans Mitte Fasten (31. März) wiederum nach Einsiedeln, auf welchen auch die Toggenburger geladen werden sollen. Auf das Gesuch des Abts von St. Gallen jedoch wird dieser Tag nach Wyl verlegt, die Zeit aber ungeändert gelassen. Der Tag (anstatt des in Aussicht genommenen Rechtstages) wurde von Schwyz ausgeschrieben, nachdem Zürich gleich Glarus sich erklärt hatte, wegen des Kaufs sich der Toggenburger weiter nichts anzunehmen. St. A. Zürich: A. Toggenburg. Missive Schwyz an Zürich, K.Miirz. Der Name des Zürcher Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch 1533—1543, k. 218. S74 Mer». 1538, 22. März. Ttaatiarchiv Bern: Rathsbuch Nr. »sü, S.a. I. Vor Rüthen und Burgern zuBern eröffnen die Gesandten von Freiburg, (Hans) Studer und (Peter Fruyo), Stadtschreiber: I.Sie verlangen die Gewahrsamen in Betreff des gewonnenen Landes. 2. Den Bau des Schlosses zu Murten lassen ihre Obern sich gefallen. 3. Die Pfarrgüter im Wistenlach wolle man dieses Jahr den Prädicanten überlassen; das nächste Jahr aber wollen die von Freiburg ihren Theil nehmen. 4- N Betreff der Spitalgüter zu Vivis bitten sie die Erkennung zu erlassen. 5. „Ablosig zins im gwunnenen land zil setzen, abzelösen." 6. Tagsatzung nach Schwarzenburg erstreckt bis nach Mittefasten. II. Rüthe und Burger antworten: 1. Die Gewahrsamen wolle man ihnen übergeben, wenn sie die zwei „Stuk" des Priors und Cantors denen von Berit zustellen. 2. „Wistenlacher güter der pfarr wie sys vor inen Hand." 3. In Betreff der Güter des Spitals will man, iveil es die Armen betrifft, denen von Freiburg entsprechen, und die „admoc- torisaz" und Steigerung des Zinses erlassen, so lange der Spital die Güter besitzt. „Comisari die Stuk angen." 4. Der Tag wird bis Mittwoch nach Mittefasten erstreckt. März 1538. 951 S7S Krandson. 1538, 24. März. S«aat»ar»iv «.r» - Fniburg.r Ad, chi.dk ». 5. »«. Tag der Städte Bern und Freiburg. . Gesandte: Bern. (Hans Jacob von) Wattenwyl. Schultheiß; Ludwig Ammann. Freibnrg. Petermann »Gaudyon" (Ainmann), Bürgermeister; Franz Mählibach, beide des Raths. » Die Leute von Provence bitten, ihnen Holz (»Mx») zu gewähren, wM sie Bergbewohner und des Holzes bedürftig seien. Es wird diese Angelegenheit auf den künftigen Mai verfchow', woda.m dre Gefandten hinkom.nen .verden. Betreffend den Anstand der Städte .nit der Herrschaft Vaurmarcus will man un Mai Boten absenden, um eine gebührende Erläuterung zu treffen, e. Wegen der Karthaufe wud verfngU I.Der Castellan und der Commissar Lucas sollen die Erkanntnißbücher untersuchen, um die Einkünfte und Schulden in Ordnung zu bringen, und ebenso die Urbarien der Pfründen zu Mz, Onnens und Conc'fe bereinigen. Im Mai werden dann die Gesandten wieder kommen, um die Sache befchl.itz ich zu erledigen, wo- dann auch der Castellan, der Commissar und der Schreiber («script-üre«) für ihre Arbeit befriedigt werden sollen. 2. Von dem Kirchenvermögcn erhielten die von Freiburg die Gewänder und die Kirchenparamente n„ den im Inventar verzeichneten Tafeln, ein Rauchfaß (»enseeumr«) von Silber, wogegen d,e von Bern cm Gemälde (die Mutter Gottes) und ein Kreuz von Gold empfingen. Der Rest wurde nach dein Gewi )t (^a a »a Muev«), vertheilt. 3. Das Vieh wurde dem genannten Mühlibach für 120 (»sixvingts») ^avoyer F orin kauft. 4. Der Castellan soll auf dieses Frühjahr die Scheune auf dem Berg in Ordnung stellen, damii^d>efer an deii Meistbietenden verlehnt werden kann. 5. Derselbe soll bestmöglich die Nebberge bestellen. 0. Da die Mönche nicht gemäß der Reformation derer von Bern lebe,., sondern sich lieber entfernen wollen, fo gieb '"an jedem 20 Pfund kleiner (»t'aibls«) Münze. Man verwendet diesfalls für die m der Karthanfe C-aw no/.» befindlichen sechs Mönche jene 120 s»sixviuxft8«) Pfund, welche Mühlibach für das Vieh bezahlt. Reben in Auvernier soll der Vogt Käufer suchen, mit Ausnahme jenes Stücks, welches durch che.r Gardi?) voii Neuenburg in Streit gezogen worden ist; er soll die .üausliebhaber die -a >c u..d die Obern davon benachrichten. 8. Die Hausgeräthe sind getheilt worden, wovon d/e °2/^i MteMlt Theil bezogen, die von Bern den ihrigen Behufs der Versteigerung beim Vogt ,e icinn. > - aenüqende Gebäudes zu verfügen wird den im Mai anherkommenden Gesandten ul'eita„en, .> . - . Allmacht mitbringen werden. 10. Der Wein in der Karthause soll durch CaM " mrwfft ^ über die Neisläufer zu erkennen, in Gentäßheit dessen, was die ^ " ^ m Onnens einen Mai herkommenden Gesandten überlassen, v. Die von Bern beantrage.', .ag .ei ^ vW Frei- Prädicantcn einsetzen und ihm für den Unterhalt ein Einkommen ^ ^is ^ ihre bürg bemerken, daß sie diesfalls keine Vollmacht haben, Gegenstand lü ' ^ Herren hierüber berichtet haben. 5. Der Prädicant »on Pvonan^ wi ang, ^ Herrn Mühlibas für den Lebensunterhalt benöthigte Einko.nn.en fest, tz ^ ,^rd der Gegenstand verschoben, ach, daß in Betreff des fraglichen Zehntens ^ ^ ^ ^ ^ "ainit die Obern die auf den Mai anhertommende» Gefandtu .s 952 März 1538. zieher wird befohlen, den Prior von Grandson zu veranlassen, das Pfrundhaus von Concise in baulichen Stand stellen zu lassen, insbesondere einen Theil der hintern Mauer und was sonst der Vogt für nölhig erfinden wird, da der genannte Prior hier Collator ist. Betreffend den Unterhalt des Prädicanten, so weit diesfalls die Einkünfte der Pfarrei nicht ausreichen, wird im Mai ein endlicher Beschluß gefaßt werden. I». Die Boten von Bern verlangen, daß die des Glaubens wegen erlassenen Verordnungen, die nur auf Papier verfaßt worden, der längern Dauer wegen auf Pergament übertragen werden sollen, wie solches von den beiden Städten beschlossen worden ist. Die Gesandten von Freiburg entgegnen, daß sie diesen Beschluß nicht kennen und in Sache keinen Auftrag besitzen. Der Gegenstand wird daher zurückgelegt, bis jene ihre Obern davon berichtet haben. I. Dein in Giez aufgenommenen Mehr verweigern die Gesandten von Freiburg ihre Zustimmung, indem sie hiefür keinen Auftrag haben und die Verordnung der Obern ein zweites Mehr über die gleiche Sache nicht gestatte; sie protestiren daher gegen dasselbe und ebenso gegen dessen Anwendung sür Grandson. Die Boten von Bern antworten, die Verfügungen der Obrigkeiten lassen solches zu; sie wolle» diese immerhin befolgt wissen und es sei in gleicher Weise auch schon anderwärtig davon Gebrauch gemacht worden. Auf dieses entgegnen die von Freiburg, daß sie das Recht darschlagen; was dann gesprochen werde, dem wollen sie nachkommen. Bei jenem Mehr seien von jeder Partei vierzehn Personen zugegen ge- wesen; von diesen falle jedenfalls hinweg Johann Rossiez von Giez wegen seines Blödsinns, und dieser st> unter den ersten gewesen, die sich für das Evangelium erklärt haben. Anderseits sei Jacob Rictilliat »o» den Herren von Freiburg aufgefordert worden, mit der Partei der Messe an dem Mehr Theil zu nehme», dieser aber sei dann hieran gehindert worden, weil sein Bruder da sei und sie nur für einen zählen. Auf dieses hat man den alten Gouverneur von Giez, der von der Partei der Messe ist, befragt, wie die Sache sich verhalte; dieser bestätigte, daß man die beiden nur für einen gezählt habe, weßnahen die von Freiburg erwähnter Weise gegen das Mehr protestirten. Der Abschied ig französisch. Zu v und l. Die Instruction für die Gesandten von Bern vom 22. März bemerkt: wenn die von Fre» bürg in Betreff der Karthause sich weigern sollten, sollen die Boten von Bern nichts desto weniger auf Z»»^ geschehenes Rechtsbot fürfahren und die Sache vollenden; „deßglichen zu Giez ze meren, wo es üch bedank» daß es uf die besser syten fallen werde." e>,A.B«»- Jnstructio»«buch o.e.-oo. S7« Wyk. 1538, 1. April. Staatsarchiv Lucer»: Actm Abt St. Gallen. Staatsarchiv Zürich: ANcn Togqcnbnrq. StiftSarchiv St. Gallen: Sota voxxir» r.IU, Tag der IV Schirmorte der Abtei St. Gallen. Gesandte: Zürich. Hans Edlibach, alt-Landvogt im Thurgau; Haus Haab, Landvogt im RheiMhal- Lucern. Mauritius von Mettenwyl, Spitalmeister und alter Landvogt zu Sargans Schwyz. Ulrich Gupffst alt-Landvogt zu Windeck. Glarns. Dionysius Bussi, alt-Landammann; Jacob Knobel, alt-Vogt zu Werdenberg- t». In Betreff des Streithandels zwischen den Toggenburgern nnd dem Abt von St. Gallen, in welche wiederum der Letztere fordert, daß der oft erwähnte Kalls entkräftet, der Kaufbrief herausgegeben und der Abt in sein altes Bcsitzthum gemäß des Landfriedens eingesetzt werde, während die aus der Grafsch»^ Toggenburg bei ihrem Kaufe geschirmt zu werdeil begehren, ist schon auf vielen Tagen ohne Erfolg verhandelt April 1538. 953 forden. Auf gegenwärtigem Tage mm werden endlich folgende von den Schiedsboten vorgeschlagene Ver- ' e>chsartikel auf Ratification hin angenommen: 1. Der Kauf, den die Toggenlmrger in vergangenen Jahren ^schlössen haben, soll hin, todt und ab sein, und die Toggenlmrger sollen den Kaufbrief und andere ihnen den V Orten sammt und sonders dieses Kaufes wegen zugesandte Briefe denen von Schwyz hinausgeben; ^ sollen den Abt von St. Gallen als ihren Oberherrn anerkennen, ihm huldigen und ihn zu seinem Eigen- kommen lassen, wie von Alters her. 2. In Betreff des Glaubens soll der Abt die Toggenlmrger bei Artikel, den sie mit denen von Schwyz, ihren Landsleuten, abgeschlossen haben, gänzlich bleiben lassen ^ Artikel ist vollständig beigerückt). 3. Bei einem Hauptfall soll der Abt einen Mann und die Verwandten des Abgestorbenen den andern Mann bezeichnen, aus den Gerichten, Ivo der Fall gefallen; diese sollen 'u bei ihren Eiden abschätzen, was der Fall Werth sei; der Abt soll sich mit dem dritten Theil der Schätzung ^ andern Theile den Erben des Abgestorbenen aus Gnaden lassen. 4. Da die Toggen- ^ ller ans den vermeinten Kauf 1000 Gulden bezahlt haben, von denen ihnen noch 500 Gulden ausstehen .""^'gend"), so begehren sie, daß der Abt ihnen dieselben entrichte; ferner beglauben sie, daß der früher ge- » ^ Anstand bis Bartholoms in Kräften bleiben solle, wenn auch der jetzt vorgeschlagene Vertrag ange- Der Abt dagegen behauptet, daß yach Annahme des Vertrags die Toggenlmrger ihm schwören huldigen und ihn regieren lassen sollen, und daß der Anstand von da an aufhöre. Wenn ferner die dj^ ^ 'h>u eine Nestanzsumme angezeigt, so sei von derselben Vieles abgegangen, und er glaube, daß hj^^genburger ihm die Summe auch erfüllen sollen. Die Boten erkennen: wenn dieser Vertrag angenommen low"' ^ Toggenburger dem Abt huldigen; der gemachte Anstand bleibe in Kräften bis St.Bartho- August), „diserm aber one schaden". Der Abt soll den Toggenburgern wegen der 500 Gulden Ah; ^'^'6 sein, und die Toggenburger dem Abt wegen der abgegangenen Restanz ebenfalls nichts. 5. Der hieb ^ ^ ^clst die Güter, die ohne sein oder seiner Amtsleutc Wissen und Willen verkauft worden sind, "Kulissen, wann er will; die verlehnten Güter aber sollen in der Lehenschaft verbleiben bis zu Ablauf Hun Dünnten Jahre; sollten dagegen Einige durch Brief und Siegel oder durch glaubwürdige Zeugen dar- hch' ^ ^ Güter durch den Abt oder seine Amtsleute verkauft worden, so soll es dabei sein Verbleiben r Parteien sollen einander bei ihren Freiheiten, Rechten und Herrlichkeiten, Urbarien, Briefen, und Verträgen ohne Beeinträchtigung bleiben lassen; dagegen sollen alle Briefe, Sprüche und Ver- hleil Verkauf von beiden Theilen herausgegeben werden und allein dieser Vertrag in Kräften verde» ^ ^ Toggenburgern im verflossenen Kriege geschrieben, daß sie sich mit denen hhri ^frieden sollen, so sollen die Toggenburger in dem Frieden eingeschlossen sein und gegen die 8 Orte in demselben bleiben, wie derselbe zwischen ihnen und denen von Schwyz abgeredet ist. »M- ^ ^""t alle Zwietracht und aller Haß gegenseitig aufgehoben und beide Parteien über den Span li»d betragen und vereint sein. — Da diese Artikel nur auf Genehmigung hin angenommen worden he» nicht weiß, was für Antworten erfolgen, so werden die Toggenburger beauftragt, diese auf !ei»x/ ^u Zürich schriftlich mitzutheilen. ?». Vogt Kyd von Bischofszell macht einen Anzug in Betreff Hej» ^"^6, „der Schuld wegen seines Bruders Pancraz Mötteli, daß ihm der Haft im Thurgau entschlagen." i>jx Edingen und auf nächstem Tag zu Baden Antwort zu geben, e. Ans dem Tage zu Baden waren »» Alyl abgehenden Boten beauftragt worden, über die Klage derer von St. Gallen, daß die vier Höfe iuziei '"h"l, besonders Marbach, Neuerungen in Betreff Schulden :c. einführen wollen, Erkundigungen ein- Vom Landvogt aus dem Nheinthal und andern alten rechtserfahrnen Personen wird nun berichtet, 120 954 April 1538. es sei stets gebräuchlich gewesen, daß Einer um liegende Güter verHeften möge; ein Hofmann inüsse einem Fremde Bürgschaft leisten, wenn dieser appellire; die Appellationen gehören dem Abt von St. Gallen zu. Das St. Galler Exemplar hat nur Die Gesandtennamen aus einer Copie des unterm 18. Juli (Donnerstag nach Margrethen) gefertigt Vertragsbriefcs für ». In der Aufschrift dieser Copie wird Rapperswyl als Verhandlungsort genannt. Stiftsarchiv St. Gallen: Rubrik I.XXXV, Toggenburg im Allgemeinen, Fascikel i-' Zu i». Der Abt nahm die Vorschläge an. Brief des Abts au Lucern vom 26. April (Freitag »^ Ostern); St. A. Lucern: A. Abt St. Gallen. Betreffend das Benehmen der Toggenburger sind nachfolgende Acten zu beachten: 1) 1538, 23. April (St. Georg). Auf Vorlage der auf Hintersichbringen vereinbarten Artikel beschließt d» Landsgemeinde der Toggenburger mit einem vollkommenen Mehr: 1. Weil Gott ein Geber des Glaubens » und dainit niemands Gewissen verstrikt werde, sollen diejenigen Leute einer Kirchhöre, welche das Amt ^ heil. Messe, die sieben Sacramente und andere christliche Ceremonien beibehalten wollen, dieses ungehi»^ thun mögen: welche aber, es seien wenig oder viel, Prädicanten zur Verkündung des göttlichen Wortes langen, denen sollen diese ebenfalls von niemand gewehrt werde». Weder Priester noch Prädicanten, »^ sonst jemand sollen ihrer Lehre wegen geschmützt oder geschmäht werden; Zuwiderhandelnde soll man »ach ^ dienen bestrafen. Die Pfrundgüter sollen nach Marchzahl der Leute und Güter zwischen den Priestern »" Prädicanten getheilt werde». 2. Da die Toggenburger zufolge kräftigen Siegeln und Briefen gute Freih^ besitzen, denen gemäß der Abt das Land in seinen Kosten zu „verschen" hat, so bitte man ihn, daß ^ " Frevelbußen und Strafgelder, sie mögen bei hohen oder nieder» Gerichten fallen oder sonst verthädigt iverd^' zur Hälfte den Toggenburger» belasse, wie das von den IV Orten in dein Anstand zu Rapsperwyi läutert worden, doch daß jeder Theil halbe Kosten zu tragen habe. 3. Da die Freiheiten der Togge»b^ bestimmen, daß der Abt die Rechtsprecher mit seinem Rath und den Landleuten besetze, so solle künftig ^ jedem Theil von Gemeinde zu Gemeinde die Hälfte mit eingesessenen Landleuten bestellt werden, wie der genannte Anstand von Rapperswyl ebenfalls vorschreibt. Da der Landvogt auch ein Nechtsprechcr" ' so möge der Abt, wenn er einen solchen bestellen will, dieses mit den: Rath der Landleute thun und e»> eingesessenen Landmanu dazu ernennen. 4. Für den Fall, daß der Abt diese Artikel annimmt, was »"' verhoffe, habe man zwölf Ausschüsse verordnet, die mit dem Abt oder dessen Amtleuten zu Nathe gehe» ein fromines, tapferes Regiment einsetzen sollen, daß der Böse gestraft und der Gute beschützt werde, mit den geringsten Kosten. 5. Dabei behalten die Toggenburger sich vor die Landrcchte, welche sie mit und Glarus „und sunst im land" haben, den Landseid, ihre Freiheiten und gesprochenen Rechte. 6. Bei ^ übrigen Artikeln, die von den Boten der IV Orte zu Wyl abgeredet worden und hier nicht erwähnt ß"' lasse mau es verbleiben, in der Meinung, daß man die den Kauf und Frieden berührenden Briefe, die von den übrigen vier Orten erlangt hat, nicht von Händen geben müsse, bis man von diesen Orten würdige Briefe und Siegel zur Hand erhalte», wie man mit denen von Schwyz befriedet worden („^-' von den übrigen vier orten mit glaubwirdigen briefen und siglen, wie wir gegen unser» landtlüten von Sch" befindet, versichert, ufgericht und by Händen haben"). 7. Sollte der Abt diese Artikel anzunehmen verweis ^ so bleibe es bei dem Beschluß der Landsgemeindc von der alten Fastnacht (10. März), wie solcher denen von Zürich zugestellt und vor den Eidgenossen und den IV Orten auch verlesen worden. bitte die Eidgenossen, daß sie die Toggenburger gnädig bedenken. St. A. Zürich: A. Toggenburg, mit dem Siegel der Grassch" 2) 1538, 27. April (Samstag nach Ostern). Zürich an die Ausschüsse der Grafschaft Toggenburg. ^ Antwort ihrer Landsgemeinde aus die zu Wyl abgeredeten Artikel, ebenso den Bericht der Gesandte» Zürich, die bei den Toggenburgern und auf dem Tag zu Wyl waren, habe man vernommen und ^ wie viel Fleiß und Mühe allenthalben angewendet worden sei. Man habe erwartet, daß die Toggriw»' April 1538. 955 die benannten Artikel ohne Widerrede annehme» würden, da sie hiemit die Hauptsache, nämlich die Punkte in Betreff des Glaubens, der Fälle und ihrer Freiheiten zu ihren Gunsten erlangt hätten: gern hätten die Boten von Zürich mehr angestrebt, wenn Mehreres zu erlangen möglich gewesen wäre. Man finde nicht angemessen, die nun überschickte Antwort den übrigen Orten mitzntheilen, weil dadurch nur Unwillen erregt werde. Man bitte die Togqcnburger. denen man alles Liebe und Gute gönne, Gott und denen von Zürich zu Gefallen sich eines Andern und Bessern zu besinnen, die gefährlichen Zeitläufe, und daß dermalen nichts Besseres zu erhalten sei, zu betrachten und von den (verlangten) Rechten abzustehen und die gestellten Artikel, wie du Abt von St. Galle» es schon gethan, anzunehmen. Wenn das geschehe, werde man ihnen ...cht zumuthe», dm Kaufbrief herauszugeben, bevor der Vertrag aufgerichtet und besiegelt ^ ^ 577. Solotyurn. 1538, 4. April (Donstag nach Lätare). KnntoiiSvrchiv Tololhur» : RathSbuch Nr. S!>, S. llb. >. Vor dem Rath zu Solothurn eröffnet eine Botschaft von Landeron, die von Bern unterstehen nch Landeron einen Prädicanten zu setzen, worüber man Raths begehre. 2. Es wird beschlossen, wenn >e Handel wegen Kriegstetten und Werd beendigt und dann noch keine gütliche Antwort erfolgt sei, so wo e sofort auch dieses Geschäft vornehmen; erfolgt aber eine gütliche Antwort, so soll man den Handel heun- ^ugen und sodann hinschreiben „allwägen mit dem rechtbote." 578. Wern. 1538, 8. und 10. April. Staatsarchiv Bern: RathSbuch Nr. S6Z, S. KS, ve. Tag zwischen Bern und Solothurn. k. dem Nathe zu Bern tragen am K.April Schultheiß Urs Hugi und Venuer (Urs) schluni, als sandte von Solothurn, den langwierigen Anstand vor betreffend Kriegstetten, in Folge dessen „vilicht iiuge . aach ihrem Willen zur Kirche gehen dürfen; ihre Obern bitten daher, mit Rücksicht auf das suchen derer von Kriegstetten, zu gestatten, daß jeder nach seiner Gesinnung zur Kilchc gehm inngc. ^.er weist die Angelegenheit an die Burger. 2. Diese erkennen am U). April nach unedel )v cm > ^ Gesandten und auf ihre Bitte, denen von Kriegstetten und denen zu Stüßlingen zu gel a cn, n f. da in Stüßlingen die Kirche beschlossen sei und der Prädicant alle Nutzung bezeche, eme Dimst -rlasty mr hchm u,,d ,.id-r„ g-richw,-. mm, w°I- durch Alv-rd,.-,' wd-r Th.,l. d„>. andere Angelegenheiten freuitdlich verhandeln lassen. Am 15. April (Montag nach Palmarum) berichten d.e betreffciid die An' Rath von Solothurn über die bezüglichen Verhandlungen. . ) ncbotc» worden wolle U" sich nach Ostern mit denen von Bern gütlich über UN g Prädicanten aufstellen wollen, zu schrelben. wenn sie denen von Landeron entgegen .hrem Mehr ^ 1v biete man ihnen Recht. 956 April 1538. S7S Zürich. 1538, bald nach dem 23. April. Gesandtschaft von Freiburg an Zürich. Wir können nur folgende, dem Freiburger Gesandten Ulrich Nix unterm 23. April (Osterzinstag) gegeben aber zweifelsohne nicht unerfüllt gebliebene Instruction anführen: 1. Der Gesandte soll denen zu Zürich anzeigen, daß die von Freiburg wegen gewisser Späne gegen Mitbürger zu Bern diese gemäß dem Bnrgrecht auf den 12. Mai an die gewohnte Dingstatt vor Recht Sf laden haben. In Folge des Spruchs der Schicdorte haben die von Freiburg hiefür den Johann Haab, ^ Raths von Zürich, als Obmann gewählt und ersuchen nun die von Zürich, den Genannten zur Übernah^ dieser Obmannschaft zu vermögen. 2. Wenn es dazu kommt, daß der Gesandte die betreffenden Anstä» anzuzeigen veranlaßt ist, soll er Folgendes bemerken: n. Alan beschwere sich sehr, daß die von Bern zu in der Herrschaft Grandson, wo die von Freiburg ebensoviel als die von Bern zu herrschen haben, mit Mehren fortfahren, ungeachtet ein unter beiden Städten errichteter Vertrag verfüge, daß es bei dem ci>»^ ergangenen Mehr zu verbleiben habe. d. Nicht minder beklagen sich die von Freiburg, daß die von ^ den Leuten von Albligen, obwohl jede Stadt zur Hälfte über dieselben zu gebieten hat und sie von jeher >>^ Überstorf, das denen zu Freiburg gehört, zur Kirche gegangen, nur auf den Grund gestützt, daß die Bern den Kirchensatz daselbst besitzen, befohlen haben, nach Grasburg, das beiden Städten gehört, zur Prellt zu gehen, o. Was wegen des Schidwaldes zu bemerken ist, weiß der Bote. K. A.Frciburg: JnstrultionSbuch Nr. S, k. «7. — K. Bibl. Frciburs: Girard-Sammlung r. S8«. ZÜrilh. 1538, 28. April (Sonntag Quasimodo). Staatsarchiv Zürich: Abschiebt Vd. IS, k. SS». „Abscheyd des tages von der stetten Zürich, Bern, Basel, Schaffhusen, Sanct Gallen, Müllhusen Byel verordneteil rathsanwälten sampt iren geleerten zu Zürich gehalten" :c. Gesandte: Bern. Peter Künzi; Erasmus Ritter („Nyter"); Bernhard Tillmann. (Andere unbekannt ». Dieser Tag ist vornehmlich angesetzt worden, um sich über eine Antwort auf das Schreiben Doctor Martin Luther zu verständigen, das er jüngst auf die zu Basel aufgesetzte Confession unsers heiligt Glaubens, die man ihm mitgetheilt, uns zugeschickt und worin er nahezu alle Artikel, nur mit einem ^ behalt des hl. Sacraments halb, gebilligt hat. Es weiß jeder Bote, wie zu Anfang dieses Tages die des Wortes zu Straßburg, Or. Capito und Martin Bucer, von ihren Obern mit freundlichen hieher verordnet, mit gar zierlichen und geschickten Worten sich entschuldigt und bezeugt haben, daß sie ' was sie bisher in Sachen dieser heiligen Vereinigung und Concordie gehandelt, nicht aus ihneu selbst, auf Geheiß und Anordnung des Landgrafen von Hessen, der eigenen Obrigkeit und anderer Herreil u Gönner evangelischer Wahrheit in christlichem Eifer gethan lind nichts Anderes als die Wahrheit und die E) Gottes gesucht haben; sie wollen auch auf diesem Tage niemand betrüben, verkleinern, lehren oder mcim ' sondern bloß drei Artikel zur Sprache bringen, nämlich (1.), ob vielleicht jemand in der Concordie, betreffs die Ausdrucksweise über das Sacrament, etwas vermißte; (2.) oder zu wissen wünschte, was vr. Luther» April 1S38. 9»? di, Senügen eigentlich mm«, und mi. st. -» >M" und »erstehen; (--> m.u» 'im. di° Mittl.r ,md Unter- Händler -erdächtig. «ürd,n. als ob Ii. nicht -HM-- und °uf..cht, s°»d.-n uielleich..ullb »ers.hr-., wärm. 1° wollen st, über die G.ge»p°rt.i »nd ihr. eigenen »bstchl-n getreuen Berich, erst......; denn Ii. gehen...cht d»..us NN-, i-m«»d ,ni. dnnteln. irrig.« oder u.w-rstSndlich-n Dingen zu »erwi-eln. sondern ..... „cht. M.Hr. nnges rbte und beständig. t-inig-eit nnd «--.mg fordern -°. -D.es «'s u'.u -» Dnn «nd Ses.llen »ngenonunen nnd ist dann, um zuerst d.n Hnupthondel »o-zuu.h».-», NN. den Gesandi-n rmd n»I,.n Gelehrten zus°.n.n.ng°I.ss.n- Di. Instrueston.» lau..« -d°- ».«.»-». B-rn m,d Bnsel -rtl-ren stch in -in.m schriftlich.» Aufta» nnhez» gleich, »». Ausnähme ->»» >>-»« Znlahes oon Bern S-lM.«.gen will nur anhören; St- Gallen und Mnhlhanj-n legen nuch sch-lsll.ch- Antwort er», nn wesentlichen «..'»>> Basel beistimmend, dah inan sich mii vr, LMH-rS Schreib,n b,g»iig-n tonnie! dagegen erörtern die -Br«. er von Zürich und Biel, mit gründlicher Aufzählung dessen, was I >r. Luther in r.n '.s sengen )N cn an.' »-Iproche.., das, sei», jehige Antwort eben nichts Anderes sei als die alte habe, und es uns allen zu». Varwurj gereich... würde, ihn. dar», nachzugeben- ' Den ^ "'s den Strastbnrg aus alle G-»-uwürs- »an Artikel zu Artikel sa freundlichen -.eni) geg . . . ' »ach »ielen Fragen. Läuterungen, Reden und Gegenreden, nnd da sen. Bri de. m. dass LM m «... Jrsn Nn-ifti :». Abendmahl im Glauben »nd Geist »an den. Sei»». und der Seele d-s G.°ui.-M -mpsangen und genossen werde, sich einträchtig »ereinbart hat, be. der zu ""sss' „nd der daraus -rsalgten D-el-ratio» steij zu bleiben und daran zu halte» und dabo " allen chriftgläubigen Herzen, die gleicher Meinung sind, in gutem Friede» -ms ;» s»a Z einer Antwort über dich Coneordie stnd aber nicht alle Boten ermächtigt- Bern null « er e.ngr ^ - Mrung bleibe», zn welcher jedoch »ich. AI- stimme». Schasshausen will überhaupt nur „lo en - W n °e. es gar ärgerlich wäre, unverrichtetcr' Sache auseinander zn gehen, so hat man n vier us?a re von Zürich, Bern, Basel und Mühlhausen einigen Verordneten zur Vergleichnng überwiesen mrt s " g- eine allgemeine Form, die möglichst unverfänglich und für alle Therle annehmbar wäre S" ^ vorzulegen. Diese hat man zuletzt ans Hintersichbringen angenommen - vr. ° ^ weiter, sie haben wahrgenommen, daß sich Etliche an der im (vesprach get lanen . haben- »ich. ..... ei. Haar breit -on seiner e»n Meinung über das Sae-amen. gewichen. ^ allerdings sei ches in der Hauptsache, nämlich de. Gegenwart des Leibes UN B » ^ der Fall, daß Luther noch steif darauf halte; damit sei aber mcht gesagt, daß er 'u . e>^ ^isto und vom Sacrament gelehrt; denn er habe iir einigen Punkten, namentlich b s Dies bitten sie die Personen betreffend, den Ausdruck gemildert, ""^em er d.e m. ^ ^ ^ W beachten; denn hätten sie nicht gewußt, daß Luther sich Verhandlung offen 'Nußig gegangen. — Ferner bitten sie, daß man allsall.g ' jeder.nann Rede imd Antwort ausspreche; sie wollen dann hier, als «°. -wer «>»»»«» » s, geben und ihre Strafe empfangen, wofern sre gefehlt hat . ^ Christrmi rurd „Balial" mit w°" ein Büchlein ausgegangen, in welchem sie dargesl ,^,t concordiren u. s. w., wobei Schmähungen emander vereinigen wollten; mit Luther könne nur ""g ^ würden es wohl auch Andere ver- °uch gegen ihre Perso.ien mitlaufen. Wenn das ^ ^ ^ nehmen, was mehr Unwillen nnd Verdacht wngm m ^ / Irländischen" .irche gemacht sei, nnd wünschen nun zu erfahren, ob dieses Büchlem von den Brnvern 958 April 1538. ob es ihnen gefalle oder nicht, damit sie unsere Prädicanten zu vertheidigen wüßten. — Darauf wird ihnen geantwortet, es seien bisher wohl allerlei Reden und Schriften vor sich gegangen; weil man sich aber jetzt in dieser Versammlung mit göttlicher Hülfe dermaßen vereinigt habe, daß aller Unwille dahin fallen sollte, so lasse man es um des Friedens willen dabei bleiben und wolle diese Coucordie wahr und stät beobachten und Alles abwenden, was ihr zuwider wäre. Das Büchlein haben die von Zürich weder gesehen noch gelesen; sie wissen es also weder zu approbiren noch zu improbiren; die ungeschickten Reden und Beschimpfungen, die es enthalte, gefallen ihnen keineswegs; sie würden es bedauern, wenn jemand sie verdächtige, solche Winkel- büchleiu herauszugeben; sie überlassen die Verantwortung dein Urheber. In diesem Gespräch seien allerlei Reden, Fragen, Antworten und Erklärungen „erregt" worden, mit welchen die Brüder von Straßburg nicht berührt sein sollen; wenn etivas mehr Schärfe sich eingemischt, als sich gezieme, so bitten sie, dies zu verzeihen und „in göttlichem Eifer" zu verstehen; denn sie begehreu treulich, bei dieser Concordie zu bleiben und sich aller Freundlichkeit zu befleißen; sie bitten daher, Verunglimpfungen auch anzuzeigen. In gleichem Sinne haben sich die Brüder von Straßburg von Herzen erboten, mit vielen freundlichen Worten, wie den Boten bekannt ist. I». Mühlhausen bringt einen Anzug betreffend die Feiertage, woraus bei den Nachbarn vielerlei Aergerniß entstehe; deßhalb möchte es wünschen, daß man sich hierin vergleiche. Weil aber die zu Basel vereinbarte Confession, bei der man bleiben will, solche Dinge frei läßt, und es, wenn schon möglich, doch nicht gut und fruchtbar wäre, solche christliche Freiheit zu übergeben, so zieht die Versammlung vor, der Concordie gemäß jeder Kirche frei zu stellen, es mit diesen äußerlichen Dingen zu halten, wie sie es passend und gut dünkt, indem man hierin niemand Gebot oder Verordnung vorschreiben will. v. Die Prädicanten zu Genf, Calvin und Farel, haben über die Spaltung und Unruhe der Kirche zu Genf geklagt, daß nämlich deren Vernichtung zu besorgen wäre, wenn nichts darin gethan würde; und ferner, daß sie, weil sie bisher in etlichen Dingen „zu streng" gewesen, entlassen und die Kirche ihrer beraubt worden sei, mit demüthiger Bitte, aus christlicher Liebe Anstalt zu treffen, damit die gutherzigen Christen nicht so ganz verlassen würden; wenn sie bisher in irgend etwas gefehlt hätten oder zu streng gefahren wären, „als si) villicht wol erkennen möchten", so wollen sie sich gerne weisen lassen. — Da es nicht bloß um diese Kirche, sondern um viele andere wohlgesinnte Leute zu thun ist, die durch diese trefflichen Männer wohl gebessert werden könnten, so hat man bewilligt, dem Rath zu Genf aufs freundlichste zu schreiben, Geduld mit ihnen zu haben, sie wieder „ein- kommcn" zu lassen und nach der Besserung der Kirche zu trachten. Daneben bittet mau Beru auf das dringlichste, daß es um Gottes und der christlichen Einigkeit willen sich nicht weigern wolle, eine Botschaft nach Genf zu schicken, um jene Prädicanten und etwaige Fehler derselben bestens zu „verthüdigen" uud in alle» Dingen zum freundlichsten zu scheide». „Wir haben auch durch etliche unser verordneten ufs ernstlichest mit inen reden lassen, sich etlicher ungeschikter schärpfe zemaaßen und sich bp diesem uuerbuwenen volk cristen- licher sanftmütigkeit zu beflyßen, guter Hoffnung, si) sich nunmeer bas gedenken werdint." «I. Da die Fürsten und Stände der schmalkaldischen Vereinung, ohne Zweifel in guter Absicht, uns einen schriftlichen Bericht zugeschickt, was des Kaisers Botschaft des Conciliums halb bei ihneu gehandelt, hat man für gebührlich erachtet, ihren Gnaden dafür zu danken, und einen Entwurf aufsetzen lassen; jedes Ort soll ihn prüfen und seine Ansicht zugleich mit dem Entschluß über das Schreiben an Or. Luther eröffnen, v. Der Bote und die Brüder von Bern haben im Auftrag ihrer Obern mit beschwertem Gcmüth angezogen, es seien vor einigt Zeit bei Anlaß des Gespräches, das sie unter ihren Gelehrten in Gegenwart Martin Bucers über den „Kinderbericht" und andere Dinge halten lassen, mancherlei unbescheidene Schinachreden ausgegangen, als ob April 1538. 959 sid von der christlichen Religion „hoch" abgefallen wären, deutsche Messe und nach päpstlicher Weise Fleisch und Bült im Sacramente haben und wer weiß was noch machen wollten; darüber sei so gräulich geredet worden, daß sie wohl gespürt, daß Einige sie über alles Blaß verdächtigt haben. Weil man nun dieser Tage aus ihrer schriftlichen Erklärung über vr. Luthers Antwort und ihren mündlichen Reden genugsam habe vernehmen können, daß sie gänzlich bei unserer heiligen Religion laut der Disputation zu Bern der basüschen Confession und deren Erläuterung über die Saeramente und Anderes bleiben .md nut Gottes Mse mcht um ein Haar davon weichen wollen, so könne man wohl einsehen, daß ihnen Unrecht geschehen si i pe lntte» ccho ernstlich, Besseres von ihnen zu glauben, sie bestens in Schutz zu nehmen, wre man es von ihnen begehren würde denn wie man sie zu Anfang erkan.it, solle man sie mit Gottes Hülfe un Ende" unverändert finden -Weil ...an von so gräulichen Reden nichts gehört hat und wohl weiß, „daß fygends mund niemand wo redt", so hat ».an ihnen bewilligt, wenn etwas Weiteres laut würde, sie treulich zu versprechen w.e es christlichen Zugewandten gebührt, f. Nachdem Gott der Herr zum Beschluß so vrcl Gnade Mebm aß man sich auf Gefallen der Obern hin zu einer einhelligen Antwort große Freude bezeugen, hat der Bote von Bern im Namen der übrigen c um ^ m er f und brüderliche Ermahnung „zu uns" gethan, daß es nun nicht bloß an dem Schreiben, sondern mel ...er noch an unser» Herzen liegen werde, einander in rechter Treue und Wahrheit zu lieben („gemnp md ) M s° wir uns gäntzlich vereinbaret, b.) der confession zusampt angehenkter declarat.on zu Basel geffelt u Wichen, daß wir da» uns und vorab unsere fürgestelten (Vorgesetzten) sich deren herrlich (sie) unverdachtl.ch und waarlich gebruchind, darnach farind und lcerind und sich diser concord.) und euugkert )l w.r doch nun.ncr, got Hab lob, sicherlich hinder gedachter confession stand und wol damit verwaret sin., .o, - Ucher zuversicht zu got dem Herren, er werde fürer gnad geben, daß unsere gcmudt .e langer .e mcer z.u sa.n.nen stan und in cristenlicher liebe und Wahrheit vereiniget werdint, deß sich iedennan von wten .... predicanten gutwillig erboten, in allen dingen das best zethun und der concordi trüwl.ch zu geladen m. ernstlicher bitt zu gott, daß er sin gnad und gedpgen darzu geben und d.se he.l.ge zu prys sincs heiligen namens langwirig bestäten welle." K. Den lieben ^reundrn mu vcr. . von Straßburg, die n.it so großen Kosten, vieler Mühe und unverdrossene», (venu. N» . man MMs-n D°», g-s»gt. S-di«n. 1°» Gutth.. u»d vergessen, was man ihnen noch in besonderen Briefen zuschreiben nun. - ^ . ^ankickreiben an ' Entwurf der Antwort an vr. Luther beförderlichst an seine Herren dringen, ^ßgeu). > die Churfiirsten von Sachsens, ihre Meim.ng dari.ber sollen sie unverzu^ dieses, sosern die Briefe gebilligt werden, dieselben durch einen eigenen Lauser nu der Stadt Farbe und Ehren Wichen in Aller Namen und in gemeinen Kosten an die betreffenden Orte adte.tigen. Die Namen der Gesandten von Bern aus dortige». Jnstructronsbuch 0, ^ 202. 1 ist in EtettlerH ^Inulllen II, 102. Zu». Die Antwort Nr. Luthers vomt. Deccmb ' ' ^ ^ ^ Zürchersammlung und ist aus- Das Concept des vereinbarte» Rückschreibens an Luther uegr züglich folgendes: . Schmalkalden an ihn gesandte Schreiben. Ent- Freudcbezeugung über Luthers U' two.t a f . Seite. Sowohl aus seinem schuldigung des lange» Ausbleibens derselben und Bitte um o.cieroe , 960 April 1538. Briefe, als aus den von Capito und Bucer auf diesem Tag gehaltenen Relationen habe man verstanden, „daß ir den Handel diser heiligen einigkeit wol und gut gcmcincnd und mit hinlegung aller voriger scherpfe und Verdachts in thrüwen zefürderen begerend, desglychen ouch unser zu Basel gesteltc confession zusampt daruf gefolgeter declaration, wie wir üch die schriftlich zugeschickt, zu gutem gefallen annemend; sagend deßhalb wir gott, dem vater alles fridens und einigkeit, siner göttlichen gnaden und gute höchsten dank, daß er sich unser so gnedenklich erbarmet, ouch sin gnad zu disem gottseligen heiligen werch so rychlich mittheilt und uns in disen einmütigen verstand gnedenklich zusammen fürt und bringt; dann wir ja allwcg mit hertzen und in ganzen thrüwen einigkeit der kirchen Cristj höchst unsers Vermögens zesuchcn und zefürdern, ouch mit u. e. und allen gott liebenden cristen friden zehaben geneigt und bereit gewesen und noch sind, deß u. e. sich sicherlich zu uns getrösten sol. Diewyl wir ouch der artikel halb vom ußerlichen wort und touf sechend, daß u. e. keinen mißverstand findet, als wir dann ouch keinen spüren mögend, und darneben by dem artikel des heiligen sacraments des lybs und bluts Cristj verstanden, daß ir noch nie geleert habint, ouch noch nit leerind, daß Cristus vom himel, von der rechten Hand gottcs sines vaters hernider und uffare, weder sichtbarlich noch unsichtbarlich, und also (wie ouch wir) vest by dein artikel des gloubcns, „ufgefahren gen himel, sitzend zu der gerechten Hand gottes, von dannen zukünftig ?c." belybend und keiner uffart noch niderfart, die da ge- schechen sölle, gedenken und also kein gegcnwürtigkeit und nießung des lybs und bluts Cristj im heiligen abentmal setzend, us deren etwas volgete ald volgcn, daß der waaren mentschwcrdung und himelfart Cristj, siner himelschen glorj, den artikel» unsers Cristenlichen gloubcns noch anderen orten der geschrift widcrig ald in cinich weg entgegen sin möchte; wir ouch dargcgen nie wellen, daß im abentmal allein bloße oder läre zeiche», sonder ouch der lyb und das blut des Herren empfangen und genossen werde, also daß diß an im selbs allein durch das glöubig gmüt warlich begriffen und empfunden werd, alles lut und sag, ouch nach inhnlt, uswysung und vermöge gedachter unser confession und declaration, üch uff schmalkaldischen tag zw geschikt, by deren wir unsers teils nochmaln styf und unverrukt belybcnt: so könnend wir nunmeer anders nit sechen noch befinden, dann daß wir (gott Hab lob) im verstand und rechter substanz mit einander» eins und zu gutem friden, ouch kein stryt meer Witschend uns syge, dann daß uns gott in waarcr einigkeit zusammen geholfen habe, dem wir lob und dank sagend in ewigkcit." Versprechen, Alles zu beobachten, was zur Erhaltung und Mehrung wahrer Concordie dienlich sei und allen bisher gewalteten Unwillen fallen zu lassen, u. s. w. Abgedruckt bei Stettler I.e., S. 107. Das Schreiben ist datirt vom 4. Mai. Zu <1 und Ii. Der Abschied enthält am Schluß das Concept für das Schreiben „an die Churfürsten und Fürsten von Sachsen und Hessen" w. Dasselbe, datirt vom 4. Mai, bietet nichts Neues von Erheblichkeit. Abgedruckt bei Stettler I. e., S. 108. S8t. Mern. 1538, 30. April. Verhandlung zwischen Bern und Freiburg. Wir sind auf folgende Missiven angewiesen: 1) 1538, 1. Mai. Bern an Freiburg. 1. (Bericht über Entfernung des Wappens derer von Freiburg in Sassel). 2. Betreffend die Beschwerde, welche die Gesandten von Freiburg in Folge eines von dort erhaltenen Schreibens gestern vorgetragen haben, nämlich darüber, daß die von Autafond nach Petcrlinge» berufen worden seien, habe man gebührende Antwort gegeben. Nun sei man berichtet, daß nichts geschehe» sei, als wozu man laut Abschieden, Vertrag und Erkanntnisscn Fug und Recht hatte. St.A.Aern: D-»tsch Missiv-nbuch >V. S.«s». Mai 1538. 961 2) 1538, 2. Mai. Freiburg an Bern. Man habe die Antwort auf den Vortrag der letzthin in Bern gewesenen Gesandten betreffend die vom Amtmann und Schaffner zu Pcterlingen an die zu Autafond ergangene Citation verstanden und verwundere sich, daß die von Autafond dem Recht zu Pcterlingen gewärtig sein sollten, da doch dieses Dorf seit jeher zur Stadt Freiburg gehört habe. Man bitte und verlange daher, daß die Benannten ruhig gelassen oder doch die von Frciburg nicht mit verpfändeten Rechten entwährt, sondern gemäß dein Burgrecht rechtlich belangt werden, weil sie Besitzer des Ortes seien; tvie denn denen von Bern schon mit der Missive vom 15. April um alle ihre Forderungen Recht geboten worden sei. N, A. Frciburg: Missivcnduch Nr. ll, k. 45. S8». ßngewerg. 1538, 1. Mai (zu° Meien). Archiv de» Hranenkloster» z» Tarne». G-sandt-1 Bog. Am O.I, Bm».. .,»d d.« N°», Schw>„, R.,chmul. Ammmm, Unterwalden. (Johann) Bünti, Ammann; (Heinrich) Zumbninnen, Vogt. Das Gotteshaus zu Engelberg hatte zu Lucern bei der Kapelle em srauen, welche beide so baufällig waren, daß die von Lucern verlangten, c. M m e ^ ^ ^ und statt derselben für beide Theile ein gemeinschaftliches Haus aufgeführt wcre ^ . s Anwälte des Gotteshauses: Vogt Am Ort, Vogt Sonnenberg und der Schaffner ^ des Baltmeisters Bircher und derer von Lncern auf Geheiß der Kastenvogte em so )t-o - .1 unten in demselben eine Abtheilung für die Frauen eingerichtet. Dabei ward ffstgnchl, atz em den Gemächerm des altder.t eine Ansprache habe; es dürfen ferner die Frauen ihre» Anthell memand als d Gotteshaus verkaufen; geschähe es deuuoch in anderer Weise, so hätte das Gotteshaus den ist diser ntärkt beschechen u..d zu einen, sprl.ch gesetzt" (betreffend die von den Frauen zu leistende Ent ch dMNg wegen des Baus?) auf die Kastenvögte, um diesen auf eiuer Jahrrechnung ergehen zu "ffen. »un die genannten Boten, es sollen die Frauen dem obern Gotteshaus jährlich „von ein ^ hus hat", 25 Pfund Zins geben. Diese Summe können sie so ablösen, daß sie auf ^ ^ ^ »ebst den. Zins entrichten, bis sie solcher Art 500 Pfund abbezahlt haben. An den Unter) haben die Frauen nichts beizutragen. Den Spruch si^Ut »n Aamm dc^ Bd. xxu. s. »>«. S8S. 1538, 1. Mai (zu tilgendem Mcyen). X'andebareliiv Teixvnz: Urkunden. Die beiden Länder Schwyz lind Glarus bestimmen ihre (näher bezeichnete) Landmarch in der Gegend »0» RjchjKg^ Pergament Urkunde mit den Siegeln beider Länder. 121 962 Mai 1538. S84. Maden. 1538, 7. Mai. Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch. V. I, k. lü»> Staatsarchiv Zürich: Absch. Bd. ig, k.sso. Staatsarchiv Bern : A llg, «idg, Abschiede IUI, S> ^ KantonSarchiv Basel: Abschiede lSZ7—ibgg, KantouSarchiv Äireiburg: Badische Abschiede Bd, lg. KantouSarchiv Tolothurn: Abschiede Bd, gl, KantouSarchiv Schaffhausen: Abschiede, Gesandte: Zürich. Hans Edlibach, des Raths. Bern. Johannes Pastor, Venner und Bauherr. Lucern. J.Christoph Sonnenberg, des Raths. Uri. Josua von Beroldingen, Ritter, alt-Ammann. Schwyz. Josef Amberg, Landammaun. Unterwalden. Hans Bünti, alt-Landammann von Nidwalden. Zug. Götschi Zhag, des Raths, von Baar. Glarus. Bernhard Schiesser, des Raths. Basel. Heinrich Ryhiner, Stadtschreiber. Freiburg. Martin Sesinger, des Raths. Solothurn. Urs Hugi, Schultheiß. Schasfhausen. Konrad Meyer, des Raths. Appenzell. (Ulrich) Broger, Ammann. — E. A. A. k. K3b. Ein Bergherr, Mathäus Zelmat von Augsburg, bringt vor, er habe das Bergwerk im Sargauser- land besichtigt und gefunden, daß da viel Erz für Eisen nnd Stahl vorhanden sei, das aber nur mit großen Kosten gewonnen werden könne; darum begehre er, daß alle Gruben, Klüfte und Gänge, worin jetzt niemand arbeite und die so keinen Nutzen bringen, ihm und seinen Nachkommen als Erblehen verliehen werden, unter fol' genden Bedingungen: 1. Daß sie an Wasserflüssen Schmelzöfen und Schmieden bauen dürfen, wo es ihnen diene, auch die alten Öfen und Schmieden, die niemand brauche, nach Nothdurft benutzen können. 2. Daß sie Holz hauen dürfen zum Zimmern, zum Kohlen und zum Brennen in allen Wäldern, ausgenommen in den Bann- hölzern. 3. Daß sie freie Stege, Wege, Brücken, Reiswerk und Holz gebrauchen mögen, auf dem Wasser zu flößen, auch solche bauen dürfen, wo noch keine vorhanden, damit sie „ruhiglich" ihre Geschäfte verrichte» können. 4. Daß sie fremde Meister und Knechte, doch nicht über hundert, bei ihrem Werk anstellen dürfen, oder Landsäßen, nach freier Wahl. 5. Das fabricirte Eisen und Stahl sollen sie verführen und verkaufen dürfen, an wen sie mögen, vor Allem werden sie aber für das Bedürfniß des Landes sorgen. 6. Sie und Alle, die in ihrem Namen daselbst sein werden, sollen dort frei sitzen, auch Wunn und Weide genießen, wie ein anderer Landsaß, damit die Arbeit gefördert werde, indem sonst nicht leicht Arbeiter zu finden wären. 7. Wen» jemand auf Arbeit hin Geld empfinge und solche nicht leistete, so soll der Landvogt ihn nöthigen, ohne Verzug Hauptsumme und Schaden zu bezahlen. Für Arbeiter wollen sie gegen niemand sich verpflichten. 8. Wen» sie oder ihre Nachkommen das Bergwerk zu verkaufen wünschten, so würden sie es zuvor den Eidgenossen, als den Lehensherren, anbieten; wenn wir es aber nicht zu dem Preise übernehmen wollten, wie Andere es kaufen würden, so möchten sie freie Hand haben. — Wenn dieser Vorschlag den Eidgenossen gefalle, so möchten sie ihn (den Bergherrn) gnädig bedenken; falls sie dies annähmen, bitte er sie, einen mäßigen Jahreszins v»» dieser Gerechtigkeit zu forderu, die ersten zehn Jahre jedoch, wie es in andern Herrschaften der Brauch s^ ihn frei zu lassen, weil die Kosten beim Anfang bedeutend wären; übrigens werde die Sache dem ganzen Land zu großem Nutzen gereichen. Heimzubringen. — Darauf langt an die V Orte ein Schreiben ein von Deco» und gemeiner Priesterschaft im Sarganserland, es sei obiger Bergherr des neuen Glaubens wegen vom Kaiset aus Rottenberg verwiesen worden; er wolle zu Zürich Bürger werden, und einer seiner Knechte habe geäußert, der Kirchherr zu Flums wäre ein guter Priester, wenn er die schändliche, gottlose Messe verließe; es sei daher zu besorgen, daß wieder große Unruhen im Glauben entstehen, weßhalb sie dringend bitten, diesen Bergherrn Mai 1538. » ab,...-eis..., indem di- llniertha..... sich .-biete.., das Eis...«.ck felbs. >° baß d... Erdg.» ff... d-r da... fließend, VmH.« »ich. entgehe. A.» I°W »d'» T-°- '"-cht der B.-gh-rr d.e Anzeige, daß er b'-eit- ei... h dar. »..zahl M.iß°r und «...cht. w Land. Hab, w « W». 1° w» mm. macht. daher di. S lichnwng nicht ans dl- Iahrr.chm.n- °.rich..d." W.Ü er s ns. -,»«. . Schaden W.; deßhald »t. er .-.Mich, daß mm. ihm e-l-nbe. sich I« ..n. d°r..g.r Genmnd. abzufindm, D.. , ' ^ Npickrieben er solle die Landsgememde anordnen und .. mm. bewilig. und zn«l..ch dem Vag. °''7^ dahin lanun... .......... dm... I.» Ädl?:Q57d?7m?°2.7'«d. "717 d... B.rgh°M> leidem »I.gm Alsdann fall... di. Sagt. Dl! MN WMBadt" Hab.,, l... um die Erlaubniß, von jeder „Legi" statt eines Beheinsch einen Batzen zu Nt).ne , ^ sch-he. e. Die Sarganser bringen vor, daß einige ihrer Nachbarn den Abzug von chuen zu erlauben, von jenen, wenn sie bei ihnen erben, den Abzug . 'ensa^s s" ^ ^,^e Vogt im Äeich lang seien. Heimzubringen; Antwort auf der Jahrrechnung. «I Der c - ^ . .. Rheinthal machen die Anzeige, daß in dem neulich ertauschten Hause zu kmre St^ Möchte ihm erlauben, eine solche mit möglichst wenigen Kosten einzurichten den Vau Schmitt führt i.» Austrag feiner Ober.. Beschwerde, daß Herr um. Voi.rigan I P....... !7n 2 ui.r ihr» »h- m.».«rlss.u. als °d sie ...der Ehre, ^d m» «7^^ «ihrend si. nichts Anders g-lhm. haben, als w.jn sie Auftrag a-fegn Berg-ilich Hab, Schwgz tu Salach».,, das Rech, gefucht. ...dem d,r G sandte Ich-.h.,°7p h.^m G.,°l!hi.-!w°g.g... .. s'ch °d.. auch gl.'.»» m.ch.'.mM.i ^ 7 d°ß man ihm zum Recht verhelfe, indem es nicht dulden könnte, Rathe zu d'^ Der Schultheiß vo.r Solothurn entschuldigt den Herrn von Borsrrgault damit daß me b ^aher niemand genannt; die Sache berühre den König, und darum n.eme er .nemand Recht lchd wünsche Solothurn, daß die Eidgenossen die Sache zur Hand nehmen. Es wird ab ) ^ gesetzt, den Span zu vergleichen, weil der Gesandte dort wohne; Rathen von Schwpz nicht Recht gestatten wollte, soll jeder Bote )nm>ru l , schuldig ist f. Der >« berath-n. „i. ...an ihn... zum Rech. Helsen male. «i. -in Eldsenasf. dem m n Ichu^^ ^ ^ hur »an Hihklrch zeigt schriftlich an, er Hab- dnrch d„. t e.f ^ ,h„, nntzlicher, fl- »°ch Kam und ander. Frucht n-rhanden; w.il -der d.,s-lb. Sache wird ans di. Jahr, öu behalten und etwa 200 Gulden aufzunehmen, damit er haue- )- - ^ zwischen '-chnnug zu Bad... ».-schal...., well ...... ...iß, daß -r schlecht -M-^ und wer »... k"e» von Sarmenstorf in den Freien Ämtern und denen von ^^^te der VII Orte Hallwyl .nedern Gerichten wegen eüies Waldes soll, und weder gütliche noch rechtet- Der Streit dreht sich um die Frage, wo das Rech g l ) , z- Vollmacht haben, den ^>e Unterha.idlu..g hat zum Ziele geführt; darum soll ,eder ^ ^ ^ Parteien ein Recht anzuweisen. ... Anwälte d" fms^ ^ u Wist einige Artikel auf Hmterstchbringen fügest ' > Strafen und Bußen verabfolgen, öwe. Artikel ai.sgestellt: 1. Der Abt soll ihnen die Halste der „g! 964 Mai 1538, „doch daß söllichs in beider theil kosten beschechen solle." 2. Weil beide Theile die Rechtsprecher miteinander zu besetzen (hätten?), so sollten sie auch einen Vogt wählen, indem ein Vogt auch ein Rechtsprecher sei. Wenn der Abt diese Artikel annehme, so wollen sie den Vergleich auch annehmen, sonst aber das Recht erwarten. Dagegen erhebt sich der Ammann von Schwyz: Die Boten der IV Orte haben allen möglichen Fleiß angewendet und Artikel entworfen, in welche die Toggenburger nichts „flicken" sollten; da nun seine Herren kraft der Verträge von dem Abt gemahnt worden seien, ihn bei seinen Briefen und dem Landfrieden zu handhaben, so wollen sie dies thun, da sie nicht den Namen haben wollen, daß sie jemand von seinen Briefen und Siegeln drängen ließen; deßhalb ersuchen und ermahnen sie (die andern Orte) vermöge der Bünde, mit den Toggenburgern zu verschaffen, daß sie die gesetzten Mittel annehmen oder dann dem Abt lagt ihres Landrechts mit Schwyz und Glarus das Recht gestatten; denn sollte das nicht geschehen, so müßte Schwyz der Gebühr nach mit allem Ernst darin handeln. Die Boten der übrigen Schirmorte zeigen an, auch sie seien kraft des Burg- und Landrechts und der Hauptmannschaftsbriefe von dem Abt ersucht worden, ihn beim Landfrieden zu schirmen. Da die Parteien sich auf nichts Weiteres einlassen wollen und der Gesandte des Abts erklärt, derselbe werde nicht ein Wort weiter annehmen, so haben die neun Orte die gütlichen Artikel verhört und „ganz bescheidenlich und zimlich" befunden; demnach haben sie die Toggenburger ernstlich ersucht, beförderlich eine Landsgemeinde zu halten und dem Frieden zu lieb den Vergleich anzunehmen oder dann vermöge des Landrechts dem Abt vor Recht zu stehen, und darüber auf nächster Jahrrechnung bestimmte Antwort zu geben. I. Betreffend die Besoldung der Vögte zu Mendris und im Mainthal beschließt die Mehrheit, es bei der alten Übung zu belassen, doch mit dem Zusatz, daß die Vögte nicht zu hart strafen sollen und jeder zu schwer Bestrafte das Recht habe vor der Eidgenossen Boten, die dahin kommen, Klage zu führen. Erfindet sich da»» die Klage begründet, so soll der Vogt die Strafe zurückerstatten; iin andern Falle haben die Boten Gewalt, dem Kläger eine fernere Strafe aufzulegen. Ii.. Es wird angezeigt, daß der Vogt zu Lauis zwei Mörder liberirt habe und daß alle bezüglichen Proceßacten beim Gerichtsschreiber zu Lauis liegen. Heimzubringen- I. Dem römischen König wird auf sein Gesuch um Hülfstruppen gegen die Türken geantwortet, es sei den Eidgenossen nicht gelegen, ein kleines Kriegsvolk in so ferne und fremde Lande unter ein anderes Regiment zu schicken; auch ginge es über ihre Kräfte, eine große Anzahl in eigenen Kosten zu erhalten. Da der Kaiser und der König von Frankreich die obersten Häupter der Christenheit seien und der Christen Erbfeind, „der türkisch Hund", mit so gewaltiger Macht, wie es heiße, gegen die Christenheit heranziehe, so wünsche maN/ daß jene Fürsten sich miteinander vergleichen und Fürsehung thun, damit das Christenblut beschirmt und nicht wegen ihres Spans „verzehrt" werde; wenn sie eins werden und dann gemeinsam die Eidgenossen um Hüffc ersuchen, so werde man ihnen geziemende Antwort geben. »». Herr von Boisrigault meldet schriftlich, der König werde, dem Gesuche des Papstes entsprechend, auf den 15. Mai zu Nizza sein, wohin auch der Papst und der Kaiser persönlich kommen werden, um über den Frieden zu unterhandeln. Es werde daselbst jedenfalls nichts verhandelt werden, was der Vereinung entgegen sei. i». Die Landvögte im Rheinthal und in de» Freien Ämtern verlangen Bescheid, wie sie diejenigen, die letztes Jahr allen Verboten zuwider in den Krieg gelaufen, bestrafen sollen. Heimzubringen. «. Es werden einige Instrumente vorgelegt, worii? die von Consta») gegen den Decan von Kreuzlingen der Fischenzen wegen protestiren und gesagt wird, wie sie am Gericht z» Tägerweilen gegen Wilhelm von Payern wegen eines Falles, den er beansprucht, ebenfalls protestirt habe»/ sie werden die gefällten Urtheile niemals anerkennen und bei Gelegenheit thun, was sie für gut erachte»- Da solche Protestationen bisher nicht gebräuchlich gewesen und man nicht weiß, was sie damit im Si»»^ Mai 1538. 965 haben, so wird dies in den Abschied genommen. K». Artikel, welche auf Begehren derer von Lauis, Brissago und Luggarus von den Boten der XII Orte aufgesetzt und in den Abschied genommen worden sind: I.Sie sollen bei allen ihren Freiheiten, Statuten, alten Bräuchen und löblichem Herkommen bleiben; das sollen 'hnen die Landvögte schwören und keineswegs dawider handeln; wenn aber ein Vogt sich dagegen verfehlte, so soll die Gemeinde Lauis oder Luggarus bei ihren Eiden schuldig sein, es den Eidgenossen schriftlich der Wahrheit gemäß anzuzeigen. 2. Da ihre Statuten in einigen Artikeln ganz „unverständig" und einander „widerwärtig" sind, so sollen der Landschreiber zu Lauis, Magnus Beßuer (Bcßler) von Uri, Miser Cesar "on Lauis und andere Biedermänner, die etwas von der Sache verstehen, die Statuten nach ihrem Ermessen revidiren und erläutern, jedoch die alten „ungeradiert" und unverändert lassen, die Neuerungen in ein besonderes Buch schreiben und dann die alten und neuen Statuten auf die nächste Jahrrechnung nach Baden sende», damit man beide miteinander vergleichen und bestätigen oder abändern könne. 3. Weder die Land- Nogte, noch die Boten auf den Jahrrechnuugen, noch die Statthalter oder andere Amtleute dürfen Geschenke, Liethen oder Gaben annehmen, Speise und Trank ausgenommen, bei Verlust ihrer Ehren und Ämter, 0n?it das Recht nicht so jämmerlich gekauft und verkauft werde; die Obern behalten sich auch Strafen an ^il> und Gut vor; wer solche Geschenke giebt oder verheißt, soll gestraft werden, und was er durch die Gaben klangt hat, kraftlos sein. Jeder ist bei Eidespflicht verbunden, Übertretungen, die er in Erfahrung gebracht, "äzuzeigeu. 4. Weil jeder Vogt ihnen zu schwören hat, sie bei ihren Statuten bleiben zu lassen, so wird er "äch niemand höher strafen, als die Statuten zugeben; würde Einer höher gestraft, so mag er es den Boten ^ogen, die dahin zu Tagen kommen. 5. Ehesachen sollen wie bisher vor den ordentlichen geistlichen Richter ominen; was dieser spricht, dein soll nachgelebt werden. Landvögte oder Verwandte und Vormünder sollen ^isen, die das Alter der Ehe nicht Habel?, nicht versprechen noch vermählen, „gott geb was inen für erbschaft zufalle"; ihre Güter solle«? nicht anders vermindert werden, als die gute Erziehung erheischt; lvlche Töchterlein unter ihren Jahre?? dürfen nicht verkuppelt, augesprochen uoch jemand heimlich abgezogen ^rden; wem? es auch geschähe, so soll dies keine Kraft Habel? und der Landvogt die Thäter nach Verdienen ^afen. g. Keii? Vogt soll, ohne darum gebeten zu seil?, einer Partei bei einem obwaltenden Span zu Hülfe °»?Men; ivird er voi? einer Partei ersucht, so soll er sich mit einem bescheidenen Lohn begnügen, auch wenn ^ "Us dem Aütrieb seines eigene?? Gewissens den Spai? (an Ort und Stelle) besichtigt hat. 7. Die Gerechter, die bisher ein Patronatsrecht ai? Propsteien, Chorherrenpfründen oder Caplaneien gehabt, sollen Recht auch fernerhin ausüben, aber den? Vogt eine angemessene Verehrung geben; diejenigen Pfründe«? 0er, die von Alter her von der Herrschaft und Obrigkeit verliehen worden, soll der Landvogt verleihen, doch r au geschickte Priester, ivofür sie ebenfalls eine Verehrung nehmen dürfen. 8. Der Besieglung halb sollen ^ Vögte voi? geringen Sachen bis auf 50 Guldei? für eil? Siegel 2 Batzen nehmen, von 100 Gulden ^ Dickpfemüng, und je auf weitere 100 Guldeu 1 Dicke«? mehr; voi? Lehel?- und Pfandbriefen eil? Billiges, 0° es bisher geschehe,?. 9. Keiner soll eil? Urtheil, das von der Eidgenosse,? Boten (dein Syndikat) blassen worden, weiter ziehen, er habe dem? neue „Rechtsammlung", die vorher nicht im Rechte«? gewesen, ^ Instrumente oder Kundschaften, die so viÄ enthalten, daß man erkennt, es sei der Petent im Recht vcr- wenn aber einem solchen das Recht wieder geöffnet wird, so soll auch die Gegenpartei dazu geladen ^ angehört werde,?. 10. Es darf kein Vogt einen? Ketzer, Mörder, Verräther, Dieb und verrufenen Totschläger Aufenthalt gestatten noch einen liberiren. 11. Wenn jemand Güter verkaufen oder verändern so soll er es durch de«? Weibel ausrufen lassen, damit jeder seine Rechte wahren könne; erscheint dann 966 Mai 1538. innert Jahresfrist niemand, der Einsprache macht, so sott der Käufer oder Inhaber nicht weiter beschwert werden; für Minderjährige oder Abwesende gibt es jedoch keine Verjährung. 12. Zur Aufsicht über die Lebensmittel soll ein Nichter aus den Rüthen oder der Gemeinde gewählt werden; weder dieser noch der Landvogt darf etwas wegzuführen erlauben, außer in Zeiten des Überflusses; wenn sie es heimlich gestatten, so sind sie strafbar. 13. Die Gemeinde Lauis soll alle Jahre zwei Aufseher ernennen, welche die Tücher, Wolle, Farbe und Anderes untersuchen, wie es auch in andern Orten Brauch ist, wo solche Gewerbe sind; sie sollen aber schwören, von niemand etwas zu nehmen, auch niemand zu verschonen; finden sie die Tücher gut, so sollen sie die Waare mit ihrem Siegel versehen; käme dann je ein Betrug zum Vorschein, so soll der Landvogt sie nach Verdienen bestrafen. — Bis zur nächsten Jahrrechnung sind diese Artikel in allen Orten zu prüfen, um dann zu entscheiden. «F. (Für Zürich:) „Sind ingedenck, was Hans Düttling mit üch gredt hat von des fars wegen." i. Der Ammann von Schwyz bringt vor, Heini Suter, der vormals zu Napperswyl gesessen, werbe um die Erlaubniß, wieder dahin zu kommen, und gebe vor, Uri und Glarus haben es ihm schon bewilligt; Schwyz wünsche zu wissen, wie es sich damit verhalte. Heimzubringen, ob man ihm wie den Andern verzeihen wolle, da er sich im Nothfall rechtlich zu „versprechen" erbietet, s. Zürich und Uri, die auf nächsten Martini den Klöstern im Thurgau die Rechnung abnehmen, sollen ihren Boten befehlen, den Schaffnern, welche bisher nicht geschworen, einen Eid abzufordern, daß sie treulich haushalten und über Einnehmen und Ausgeben ehrbare Rechnung geben wollen, t. Am 30. Juni wird die Jahrrechnung in Baden beginnen. H». Schultheiß und Rath zu Frauenfeld haben gebeten, ihnen für den Unterhalt dreier Brücken in ihrer Stadt und ^er Landstraßen in ihrem Gericht einen gebührenden Zoll zu bewilligen; von demselben sollen die von den VII Orten nicht betroffen werden, sondern diese sollen nur den Zoll, den die von Frauenfeld auf St. Niklausen-Jahrmarkt und zwei Monate vorher und nachher beziehen, und den Zoll auf dem Wochenmarkt in dem Kaufhause wie von Alters her zu entrichten haben. Nachdem nun die Gesandten der VII Orte von den Obern Vollmacht erhalten, wird der Stadt folgender Zoll bewilligt: von einem geladenen Wagen ein halber Constanzer Batzen; von einem Karren ein Kreuzer; von einem bloßen („ledigen fryen") Pferd, Ochse», Rind oder Kuh ein Pfenning; von einem Schaf oder Schwein ein Heller; doch mit Vorbehalt der VII Orte und ihrer Unterthanen, sowie derer aus dem Gaster und aus der Herrschaft Utzuacht. Der Zoll aber betreffend den St. Niklausenmarkt und den Wochenmarkt im Kaufhanse soll bezahlt werden wie früher. St. A. Lucein: Acten Thurgau. Besondere Ausfertigung vom lo.Mai, gesiegelt vom Landvogt zu Baden, Andreas Schmid, Pannerher- und des Raths zu Zürich. (Copie). V. Verhandlung betreffend die Arreste auf Eigenthum von St. Gallern im Rheinthal; siehe Note. Im Zürcher Exemplar fehlt in; im Berner li—61, t, in, n; im Basler 6l, k, x, n, «; i»> Freiburger n—6l, L, x, p; im Solothurner «.—«I, t, gs, in, n; das Schaffhauser Exemplar beginnt mit v, darauf folgt noch ein Stück von Ii; der Abschied ist defect; q, i, s aus dem Zürcher; t aus dein Berner und Basler. Zu e. Die Verhandlungen zwischen dem Pannerherr Schorns und andern Abgeordneten von SchwYZ und Boisrigault fanden vor dem Rath zu Solothurn am 2. März (Samstag nach Mathias) statt und schloßen mit der Antwort Solothurns: weil Boisrigault sich auf das Geleit berufe, könne man ihn nicht zwingen, zu Recht zu stehen; man wolle sich aber an der Hand der Capitel und bei den Eidgenossen kundigen, was hier zu thun und zu lassen sei. n. A. Soiothurn: Rathttuch sn.»»., s.ss. Mai 1538. gg7 Den 11. März (Montag nach Jnvocavit) verheißt Solothurn an Schwyz Antwort auf den nächsten Tag und beschließt, mit Boisrigault zu reden, er möge sich daselbst mit dem Geleit und den Capiteln vertheidigen, wobei der Gesandte von Solothurn das Beste thun werde; gelinge aber die Vertheidigung nicht, so werde man dem Rechtverlangenden Recht ergehen lassen müssen. n-isom, S.si. Den 30. März (Samstag vor Lätare) läßt Solothurn an Schwyz schreiben: weil Boisrigault behaupte, im Namen des Königs geschrieben zu haben, und daß er in gemeiner Eidgenossen Namen hier liege, so sei der Handel vor letztere gewiesen. it>is°m. s.io,. Zu I». Das Stiftsarchiv St. Gallen enthaltet eine besondere Ausfertigung dieses Artikels, welche aber gegenüber den andern Exemplaren folgende Verschiedenheiten darbietet: 1. Ammann Amberg wird nicht besonders erwähnt, sondern seine Rede allen Gesandten der IV Schirmorte in den Mund gelegt. 2. Ammann von Beroldingen von Uri erklärt im Namen seiner Obern den Gesandten der Toggenburger („inen"), sie rechnen viel auf die Briefe, die ihnen von den V Orten aus dem Feld zu Jnwyl zugekommen; die von Uri und auch die andern Orte aber glauben, weil die Toggenburger dieselben nicht angenommen und nicht von Stunde an heimgezogen und, nachdem sie heimgekommen, an einer Landsgemcinde gemehret haben, daß sie bei denen von Zürich mit Krieg bleiben bis „sie befridot" werden, seien diese Briefe kraftlos. 3. Die Gesandten der Toggenburger legen eine Missive vor, die ihnen von denen von Schwyz nach dem Kriege zugekommen. Es wird von derselben jedem Gesandten eine Copie gegeben und allen aufgetragen, allen Handel an die Obern Zu bringen und auf der Jahrrechnung mit Vollmacht zu erscheinen. SUstsarchio si. Galle»: äct». vo«. ie. m. S .?s». Zu I. 1) 1538, 23. April. Schloß zu Prag. Burgermeister und Rath der Stadt Schaffhausen (nicht mehr der Abt des Gotteshauses Schaffhausen) erhält eine besondere Mahnung des römischen Königs von diesem Datum für beförderliche Stellung der Türkcnhülfe. K. A. Schaphausen: Korrespondenzen. Der Brics est gedruckt, auch da» Datum und die Unterschrist Ferdinand». 2) 1538, 28. Mai. Der Abt zu Reichenau an die Gotteshausleute, Vogt, Gericht und ganze Gemeinde Zu Schleichen». Auf wiederholte Aufforderung des römischen Königs zur Leistung der Türkcnhülfe haben seine Gotteshausleutc sich erboten, dem Abt hierin ihre Mithülfe zu gewähren. Da nun die von Schleichen» auch ein verwandtes Glied des Gotteshauses seien, so ersuche er sie, ihm ebenfalls eine tapfere Mithülfe zu leisten. Idiäoui. Zu p. Beim Zürcher Abschied und in der Lucerner Sammlung a. a. O. S. 361 und 373 und beim Solothurner Abschied finden sich zwei Bittschriften, 1. von Lauis, 2. von „Lucaris." Es stimmen dieselben im Ganzen unter sich und mit den neuen „Capiteln" überein; doch hat jede einzelne besondere Punkte: 1) Die Landschaft Lauis macht u. a. bcmcrklich, daß die Landvögtc der verschriebenen Rechte „nicht gleich berichtet" seien, und findet daher wünschcnswerth, daß ehrbare und rechtskundige Männer bei dem Landvogt sitzen und richten helfen dürfte». Micthen und Gaben sollten verboten werden, Speise und Trank ausgenommen, wie die alten Statuten es zugegeben. Diese revidircn zu lassen, sei man bereit, sofern dieselben dann auch gehalten werden. Man begehre auch, daß die Herren jedes Jahr die zugesetzten Amtleute einmal „sindikiren" und Ungebührliches bestrafen möchten . . . Das Siegel für Urtheile betreffend, sei es dein gemeinen Mann zu schwer. 2, 3. 4 bis 6 oder 8 Kronen zu bezahlen, wie es etwa vorgekommen. Wenn Propsteien oder Chorherrenpfründen ledig werden, so sollten die betreffenden Capitel die Wahl vollziehen, wogegen der Landvogt eine Ehrung davon erhalten möge, nämlich k/e—1 Jahr der dazu gehörigen Einkünfte, ic. 2) Die von Luggarus beschweren sich u. a. darüber, daß die Richter auch für die Nebenurtheile und jede geringe Sache einen Rößler verlangen; wenn dieselben ein endliches Urthcil geben, so mögen sie wohl von W0 Pfund 2 Pfund nehmen nach altem Brauch. In allen Criminalsachen, Ivo es sich nur um Geldstrafen handle, sollen die Amtleute die Appellation zulassen. Dem Rath oder der Gemeinde solle die Wahl eines Richters über die Lebensmittel übertragen werden, wie die Statute» zugeben. Wenn jemand ein Gut zu veräußern wünsche, so soll er es dreimal durch einen Weibel ausrufen lassen zc. — Im St. A. Lucern findet 968 Mai 1538. sich der Vortrag für Lauis bei den Lauis und Luggarns Abschieden S. 50; in der Basler Sammlung ist die Bittschrift von Luggarus zum Abschied vom 4. Juli 1537 versetzt. Zu t. Der Basler Abschied setzt (sachlich mit dem Berner übereinstimmend) den Beginn der Jahrrechnung auf den I.Juli an. Zn v. 1538, 11. Mai. Baden. Die VII im Nheinthal regierenden Orte an St. Gallen. Recapitulation der Verhandlung im Abschied vom 18. März e, betreffend die Beschwerde, daß die von Marbach und Andere im Rheinthal liegendes und fahrendes Gut der St. Galler im Rheinthal um „zusprüch und schulden" in Haft und Verbot legen und dann glauben, daß der Herr von St. Gallen darum richten soll. Die von den in Sache beauftragten Gesandten eingezogene Erkundigung gehe dahin: Fahrendes Gut dürfen die Rhein- thaler den St. Gallern nicht verbieten; liegende Güter aber mögen sie in Haft und Verbot legen, wodan« um die betreffenden Anforderungen das Recht in denjenigen Gerichten gebraucht werde, in denen die Güter liegen. Welcher Theil sich dann beschwert findet, der mag vor den Herrn von St. Gallen appelliren. So sei bisher die Übung gewesen. Stadtarchiv St. Gaurn. S8S. An der Sense. 1538, 12. bis 28. Mai. Staatsarchiv Bern: Pergamentmtunde mid Actenband Freiburg I, NN, S. tvl. 5iauto»Sarchiv Freiburg! Muriner Abschiede II, t. ib. Gesandte: Zürich. Hans Haab, des Raths. Bern. Hans Franz Nägeli, Sekelmeister; Bernhard Tist' mann, alt-Sekelmeister. Freiburg. Hans Guglenberg, des Raths; Hans Lanther, des Raths. Vor den benannten Gesandten, in ihrer Eigenschaft als Obmann, Nichtern und Zugesetzten erscheine» Namens Schultheiß und Rath der Stadt Freiburg, Kläger, Ulrich Nix, Hans Künzis, des Raths, und Petermann Fruyo, Stadtschreiber, und Namens Schultheiß und Rath der Stadt Bern, Beklagte, Hans Jacob vo» Wattenwyl, Schultheiß, Herr zu Colombier und Wyler, Hans Rudolf von Graffenried, Venner, und Petet Cyro, Stadtschreiber. Klägerschaft hat die beklagte Partei über verschiedene Streitpunkte gemäß dem Burgrecht an die bestimmte Dingstatt vorgeladen. Obmann und Richter bitten nun die Parteien, in der SaA eine freundschaftliche Vereinbarung vorzunehmen. Die Parteien sind hiemit einverstanden, doch daß es geschehe mit wissenhafter Thädigung und auf Gefallen ihrer Obern. Es wird sodann Folgendes verhandelt. 1. Klaget bringen an: seit jeher seien die von Albligen und von andern Höfen innert der Herrschaft Grasburg Überstorf zur Kirche gegangen. Das haben nun die von Bern durch den Amtmann von Schwarzenburg ^ hoher Buße verboten und die Betreffenden nach Wahleren eingctheilt, wohin sie nie gehört haben. Klaget fordern Herstellung des frühern Zustandes, wornach die von Albligen, wie andere Nnterthanen der Kirchhof Ueberstorf, ihren Mandaten gehorsam gewesen. Beklagte entgegnen, die von Albligen seien in der Herrscht Grasburg; daselbst sei das Gebot in Betreff des Glaubens allgemein bekannt gemacht worden; Kläger hätte" hiergegen nichts eingewendet, sondern ihren Antheil Bußen bei den Rechnungen der Amtleute bezogen; z»d^ haben die von Bern in der Herrschaft Grasburg das Malefiz, die Appellation, Münz und Gewicht und audeö die Oberherrlichkeit betreffende Rechte „vorus und wyter" als die von Freiburg, auch seien Peter Gilgu» und Mithafte, die auch in benannter Herrschaft gesessen, gemäß des letzten Vertrags zu ihrer Religion erleid worden. Beklagte glauben daher, das angefochtene Gebot mit Recht gethan zu haben. Die Schiedrichter e»t scheiden in Freundlichkeit: Was die Oberherrlichkeit betrifft, bleibe Alles bei den hierum errichteten Briefe» Mm 1538. 969 Anbelangend den Glauben, seien die von Bern zum Erlaß des betreffenden Gebots befugt gewesen und es haben somit die von Albligen und die von den bemelten Höfen nach Wahleren zum Gotteswort zu gehen und der Reformation derer von Bern nachzukommen. 2. Kläger eröffnen ferner: die von Giez, in der Herrschaft Grandson, haben gemehret, bei der Messe und andern Ceremonien zu bleiben. Kürzlich seien nun, entgegen dem Rechtsbot der Kläger, die Nathsboten von Bern zugefahren und haben em neues Mehr ver- °nlassi. Das seiden, zwischen beiden Städten in Betreff der Herrschaften Grandson und Echallens err.chteten Vertrage zuwider, weil derselbe nicht laute, daß man »lehren könne, so oft man wolle. Klager fordern daher daß es beim ersten Mehr bleibe, oder dann soll man auch da, wo die Messe a gemehret worden so oft wehren als es beliebe. Beklagte antworten: der angerufene Vertrag enthalte mcht, daß'na"und Messe das zweite Mal mehren dürfe; wo diese einmal abgemehret, dabei blcme ,,,-^erlwlt bicr- wehren, sei diesfalls kein Hinderniß, wie denn auch an einigen Orten m Besse:» .er v age - «ber gemehret worden sei. Endlich bestreiten sie, über Rechtsbot das Mehr »^e.wmmen zu Hab n, da sie den Klägern vorerst darum Recht geboten haben und erst dann w°rdm Schützt auf die von den Beklagten angeführten Gründe, daß es in G.ez be. dem letzten ^'si ^/den der Meinung, daß in welcher Pfarrei der Herrschaften Schavens und Grandson auch euu g ) , bei der Messe zu bleiben und aber mittlerweile eine solche Kirchhöre frei aus stch si » senn ) i^otteswort zu mehren verlangt, sie solches thun möge, so oft sie will; und wenn ann a. das Mehr wird, soll es dabei sein Verbleiben haben. Aber um „Fund" und Gefährde ' hierbei beider Städte Boten zugegen sein. 3. Zwischen den Landleuten von Plaffeyen und .en Heus las -' ^ von Grasburg waltete ein bedeutender Span über den Schiedwald, an dem sich nun die nmen ^ a c, an einer Sache ihrer Unterthanen. betheiligen. Nachdem die Parteien in Vornahme einer Vernnttlung gewilligt und der Stoß beaugenscheinigt worden, wurde ein Spruch gegeben und dem „h.enachgcf )ne'en Notar" hierüber einen Spruch- oder Vertragsbrief aufzurichten befohlen. 4. Kläger eröffnen, die von eu, haben durch ihren Schaffner zu Peterlingen die Kirche zu Chandon gemäß ihres Glaubens räumen lassen. Nun aber gehöre diese, zu der den Klägern zuständigen Herrschast Montcnach; sie hatten diese 'c auch si> i°her besessen, allda Gebot und Verbot geübt und Strafen verhängt, somit sie in dem genannten „Ho? re Kberherren seien. Die Beklagten antworten: gemäß eines Spruchs, den ein Obmann von ^)w')z ^gesetzten am 12. September 1537 zwischen beiden Städten gethan, haben die Klager alle '""asia " Nbts von Peterlingen, seine Rechte mit Bezug auf hohe und niedere Gerichte, Z'use», ' ^ andere Verwaltungen nicht nur zu Chandon, sondern auch zu Autafond („Aultasson ) " ^^sond Seben. Anstatt des Abts seien nun die von Bern rechte Herren. Wenn die Klager beMP , ^ Und ebenso Corselles in ihrer alten Herrschaft gelegen seien, so glauben die Bek agten ge u ^ ^ ^hrte Übergabe, daß sie an den genannten Orten über die Giiter, „tue "vn ""> ' Herrlichkeit haben, als zu Ehandon. Nachdem die Richter verstanden, daß Kläger ^ "neu und die Beklagten zwei Drittheile haben; daß ferner der zwischen SwRen umltende Strnl 'vegen Combremont auch noch nicht beseitigt sei, so nahmen sie, um meh.ere ""S ^ ° ^ ' °> d.r D-chr .in. «.m sich aber nur auf die Oberherrlichkeit beziehen, dagegen 5"ss , Z ' »-rch.n d.Mg.n; d..s. Nkcht gehalten werden, ohne Unterschied, woher nnmer solche Z f ^ ^ 970 Mai 1533. oder welcher Religion Einer sei. Diese Theilung geschieht nun so: a. Die Herrschaft Chandon soll mit aller Herrlichkeit, Mannschaft, hohen und Niedern Gerichten, Religion und Kirche und was dazu gehört denen von Freiburg sein und verbleiben. Dabei sind denen von Bern ihre Zinsen, Renten und Gülten, sammt den Wäldern, die sie da haben, vorbehalten. Es mögen dieselben auch zum Schuhe dieser Wälder zu Chando» oder zu Oleyres einen Bannwart haben. Die Holzfrevel aber, die da geschehen, sollen vor dem Vogt z» Montenach gerechtfertigt und daselbst denen von Bern für jeden gefrevelten Stock 5 Pfd. Penning alter WÄ- rung als Schadenersatz erkennt werden, wobei das Recht des Vogtes an der Buße immerhin vorbehalten bleibt Frevel an andern Gütern sollen nach Brauch und Übung der Herrschaft Montenach vergütet und abgetragen werden. Alle Ansprüche wegen Schadenersatz an die von Bern gegeniiber Chandon, wegen des von de» Beklagten behaupteten Überfallens ihres Schaffners bei Räumung der Kirche zu Chandon, so wie jede Kl»^ gegen den Meier von Chandon dieser Vorfälle wegen sind aufgehoben. Ebenso sollen die beiden Dorste Autafond und Corselles gänzlich denen von Freiburg zustehen und verbleiben und zu ihrem Stadtgericht gehören, mit der Mannschaft und aller Herrlichkeit, hohen und Niedern Gerichten, wie andere ihre Unterthane», vorbehalten die Zinsen, Renten und Gülten und die dazu gehörige Gerechtigkeit derer von Bern, derer diese genießen wie die Zins- und Lehenherren in der Stadt und Herrschaft Freiburg. b. Anderseits 1»^ die Oberherrlichkeit von Combremont, genannt Combremont le grand, nämlich Alles was der Herr daselbst innehat und ihm gehört, denen von Bern unangefochten gehören und heimdienen. Der Herr daselbst („er") soll ihnen auch gänzlich unterworfen und sonst niemand verpflichtet noch verbunden sein. Denen von Freiburg aber sollen einige Häuser daselbst, die von dem Haus von Chinaulx („Chinauld") zu Lehen gehen, saw»^ den zugehörigen Gittern, mit aller Herrlichkeit, Mannschaft, hohen und nieder» Gerichten gänzlich zustehe» und ihrem Schloß Chinaulx heimdienen. Die Oberherrlichkeit über den dritten Theil, den die von Freiburg zu Trey haben, soll ebenfalls denen von Bern gehören, vorbehalten die Zinsen, Renten und Gülten, welche die von Freiburg oder die Ihrigen daselbst haben; auch wenn sie Wälder da besitzen, sollen ihnen dieselbe» mit gleichen Rechten zustehen, wie solches bezüglich derer von Bern anläßlich Chandon festgesetzt worden ist' e. Die Parteien sollen sich der in ihren Händen liegendeil, auf die hier genannten Herrschaften und Dörf^ Bezug habenden Briefe, Erkanntnißbücher und anderer Urkunden für die Behauptung der Oberherrlichkeit über die abgetretenen Theile in keiner Weise behelfen mögen, sondern diese finden nur noch auf die Zinsen, Rente»' Gülten, Zehnten und andere solche Güterverhältnisse ihre Anwendung. Dieses soll denn auch in die ErkaM^ nißbücher eingeschrieben werden. Die Zinsgüter sollen in der Folge nach den Rechten und Gewohnheiten der Herrschaft, in der sie liegeil, erkennt und besessen werden. cn. ^ >»an sich vor, wenn fernere, jetzt unbekannte Übergriffe zu Tage trete» so cn, . erledigen zu lassen. ».«- 2) 1538, 15. Mai. Von diese». Datum liegt eine besondere Ausfertigung des unter Zfff. 3 des ^ schiedes m.r summarisch berührten Vergleiches vor. Er geht dahin: Seit langem wa tctc ein ^pan , den Landleuten von Plaffcyen in der Herrschaft Freiburg und den Landleuten von Schwarzenburg und G gg berg in der beiden Städten gehörenden Herrschaft Grasburg. Die von Plaffcyen hatten nam ^ 'st. Behauptung seit Menschengedenken in de», in der Herrschaft Grasburg gelegenen sch.e w si ) er tz. »nd des Holzhaues bedient. Da nun zu großem Nachtheil des letzter., die von Schwarzenburg und Gugg.s- berg viel Holz gcschwendtet, so verlangten die von Plaffeyen. daß jene dieses Schwendten unterlassen r ihnen wie von Alters her die Etzweide und den Holzhau gestatte» sollen. Dagegen behaupteten die v Schwarzenburg und Guggisberg, weil der Schiedwald innert den Märchen der Hcn> )aft masn.rg >e , stien sie gemäß ihren Briefen zu dem, was sie gethan. befugt gewesen; was die von Plaffeyen behauen, das sei ihnen aus Freundschaft und guter Nachbarschaft gestattet worden, da aina -> -- . o» Holz und der Wald ziemlich entfernt war und aber die von Plaffeyen in de. äff versehen waren; nachdem sich nun aber das Volk vermehrt und d.e Hochwälder gc.cur. »>> Huamsbera ».acht worden, wie die von Plaffeyen auch gethan haben, so können die von' L Schied, uicht zugebe», daß aus jener Freundschaft eine Rcchtsame gemacht werde, W>> "» ^ ^ Briefe Waldes zu ihrem Nutzen bediene», es sei denn, daß die von Plaffeyen glau wur > . ^ Parteien vorlegen könnten. Nachdem ungeachtet der Absendung mehrfacher Botschaftc.. ^e.^ns ans die M,e gütliche Beilegung des Anstandcs ...cht gelungen, haben nun W oo ^ Burgrcchts zu procediren. March und Dingstatt an der Sense vorgeladen, um nut .hnen m ^ ^)e.^ Hiergegen aber wendeten die Gesandte» von Bern ein, der streit b. ff ) ^ die Untcrthanen; das Burgrccht komme daher hier nicht zur Anwcn »ng. on ^ Abgeordneten "nd Gewohnheit des Landes wie in andern Streitfällen zu vollfuhren Anf^ » -°» s-°ib„.g. d»h di- Bn» hin S-chn n»d P-..-i I-i-». w-,> w °» -» i>- 972 Mai 1538. Parteien und die Gemahrsamen der Herrschaftsleute von Grasburg geprüft, wurde mit wissenhafter Thädi- gung in der Freundlichkeit geordnet und gesprochen: 1. Aller Unwille und jegliche Feindschaft, wenn solche dieses Handels wegen entstanden wäre, sollen todt und ab sein. 2. Von dem Schiedwald wird für die von Plaffeyen, nicht wegen eines Rechts, sondern aus Liebe, Freundschaft und guter Nachbarschaft und um diese zu mehren, ein Theil ausgemarchet (die Märchen werden angegeben), in welchem die von Plaffeyen und deren ewige Nachkommen ohne jemandes Widerrede Holz, Wunn und Atzweide nutzen und nießen mögen. 3. Den betreffenden Märchen nach sollen die von Schwarzenburg und Guggisberg ohne Belästigung derer von Plaffeyen einen Zaun erstellen; den Tränkweg an die Sense vorbehalten. 4. Es wird ferner ein Bezirk bezeichnet, innert welchem die von Plaffeyen nur den Holzhau haben; Grund und Boden und der Weidgang daselbst bleibt den Herrschaftsleuten von Grasburg; diese aber dürfen kein Tannen- und Buchenholz schwendten, wohl aber Ehrlen, Haselstauden u. d. gl. 5. Es wird ein gewisser Bezirk bezeichnet und festgesetzt, daß die Herrschaftsleute von Grasburg dasjenige Holz, welches sie in demselben schwendten, es sei um es zu brauche» oder zu verkaufen, denen von Plaffeyen belassen sollen. 6. Im übrigen Theile des Schiedwaldes sollen die von Plaffeyen die Herrschaftsleute von Grasburg ruhig lassen. 7. Dieser Spruch ist den Herrschaftsrechte» der beiden Städte, den Herrschaftsleuten von Grasburg an ihrem „Landbrief" und der Landmarch, als welche in den Briefen die Sense angegeben wird, unnachtheilig. 8. Die Kosten sind wettgeschlagen. — Diese» Spruch haben die Parteien, nämlich im Namen derer von Plaffeyen als Kläger Henz Bruker, Ammann daselbst, und Namens der Herrschaftsleute von Grasburg Benedict Rohrbach, Landvenner, mit Hand und M»"^ angenommen und zu halten gelobt. Es siegeln der Obmann und die Richter und unterzeichnet sich überhw der Notar I. Lando. St. A. Bern: Freiburgbuch Nr. «, S.1S7. (Copie). 3) 1538, 19. Mai. Vor Rüthen und Burgern zu Bern: Der Spruch an der Sensen ist „angno»"' St.A.Bern: Nathsbuch Nr. 262, S. 161- 4) 1538, 19. Mai. Vor Rüthen und Burgern zu Freiburg (hiehergewiesen durch Rathsbeschluß »o>» vorhergehenden Tag) berichten die Boten von Freiburg wiederholt über die Verhandlungen an der Seilst- Es erscheint dädn der Obmann, Zunftmeister Hans Haab, und zeigt an, wie er und die Zugesetzten gütliche Mittel gestellt, und bittet, dieselben anzunehmen. Antwort: wenn Chandon mit Autafond und Corselles de»»» von Freiburg zukommen, wolle man die übrige Vermittlung auch annehmen. K.A.Fr-iburg: MtWu-h Nr. ss> 5) 1538, 21. Mai. Vor kleinen und großen Rüthen zu Bern erscheint Hans Haab, von Frciburg erwählter Obmann, und eröffnet, wie die von Freiburg den freundlichen Spruch in allen Theilen, mit Ä»s' nähme des Artikels wegen Chandon, angenommen haben. Er bittet zum höchsten, diesen Punkt fallen Z" lassen, damit er eines rechtlichen Ausspruches überhoben sei; andernfalls verlangen die von Freiburg um "ll- Artikel das Recht. Beschluß: der Obmann möge noch einmal nach Freiburg gehen und sich bewerben, d»P dort der Artikel wegen Chandon angenommen werde; dann möge er einen Tag an die Sense festsetze"' (Folgt eine eventuelle Instruction für die Abgeordneten von Bern). St, A. Bern: Jnstructwnsbuch o. e. ew> 6) 1538, 23. Mai. Vor Rüthen und Burgern zu Freiburg eröffnet der Obmann, er habe wege» Chandon bei Bern nichts erzwecken können. Beschluß: man wolle über alle Punkte das Recht erwarten. Obmann bestimmt den Rechtstag auf den nächsten Samstag (25. Mai). Die früher Abgeordneten werde" bestätigt. K. A. Freiburg: Rathsbuch Nr, 66' 7) 1538, 29. Mai. Als unmittelbare Fortsetzung der Verhandlung ist folgende Verkommniß Z" trachten: Die Gesandten der Städte Bern und Freiburg, die vergangener Tage anderer Geschäfte wegen »" der Sensebrücke gewesen, beriefen die beiderseitigen Umsäßen vor sich und lasen ihnen in Beisein des ^og> von Laupen und des Ammanns von Baggenwyl den alten Spruchbrief (von 21. März 1500, betreffend ^ Einschläge auf der Au diesseits und jenseits der Sense) vor und trafen durch Bote» und die geiia»»^ Amtleute Verfügungen betreffend Oeffnung gewisser Einschläge; endlich wurde auf die Übertretung des a"g» führten Vertrags eine Buße von 10 Pfund Pfenning, Berner Währung, festgesetzt und eine jährlich» ^ sichtigung angeordnet. Es siegeln beide Städte den 29. Mai 1538, St.A.Bern: Altenband FreiburgIU.lt., S.170. (Sepie.) — Freiburger Absch.U, S.7- Mai 1538. 973 S8«. Werl!. 1^38, 23. Mai. Staatsarchiv B-rn: Onginalmlundc und Bundbuch v. S. b°t. Verhandlung zwischen Bern und Genf. Zufolge des Vertrages vom 7. August 1536 haben Abgeordnete von Bern unterm 26. und 29. August des gleichen Jahres die Märchen zwischen den Herrschaften Gex und Gaillard einerseits und der Stadt Genf anderseits im Sinne einer Erweiterung der Burgerziele der letztern abgesteckt. Unterm 8. Marz des veiflossenen Jahres wurden dieselben von Jacob Hczel, Vogt zu Gex, und Simon Ferber, genannt Wurstemberger, Vogt M Ternier und Gaillard, untersucht, richtig befunden (»rvveues st rocoZusues«) und m ^chnst verfaßt. (Es folgt die Marchbeschreibung zuerst gegen Gex, dann gegen Gaillard.) Diese Gemarkung geschah unvor- greiflich den Weidgängen, Gütern und Gerechtigkeiten der betreffenden Gemeinden von Gex und Gaillard; ebenso unbeschadet den von dieser March betroffenen Gütern, Rechten und Zinsen einzelner Personen, ^er Stadt Geitf wird hiemit nur die hohe, mittlere («mc^euus«) uud niedere Gerichtsbarkeit, welche früher die Herzoge von Savoyen wegen der Herrschaften Gex und Gaillard in den ausgemarchten Bezirken hatten, zugetheilt. Damit die Feldhüter und Flurschützen (»mussilliers et Mrckas«) nicht Streit bekommen, da Landstriche derer von Genf uird der Unterthanen derer von Bern durcheinanderliegen, ist festgesetzt, daß beide Theile zugleich (»vir- windle«) Hüter für das Koru, die Wiesen, die Weinberge und andere Güter bestellen sollen. Wenn diese dann Vieh zzfändeir (»gaigerout«), welches Schaden gethan hat, soll dasselbe wie früher nach Gaillard oder nach ^mf, je nachdem es dahin oder dorthin gehört, geführt und der Schaden, je nach dem er gewürdigt wird, vergütet werden. Für die Würdigung des Schadens ernenneil beide Theile zwei Schätzer; ist ein Obmann üöthig, so bildet diesen, wenn das betreffende Vieh nach Gaillard gehört, der Vogt von Ternier; gehört es "ach Genf, so wird der Obmann von dort bestimmt. Mit diesen Verfügungen haben sich die von Genf voll- ßändig einverstanden erklärt, und es werden dieselben in Form eines Vertrages von Schultheiß, kl. inen und Stoßen Rüthen der Stadt Bern und den Sindics, kleineil und großen Rüthen der Stadt Gens verbrieft uno vüt den Siegeln beider Städte verseheil. S87. Kens. 1538, 23. bis 26. Mai. ZiantonSarchiv Genf: RaihSregister, Gesandte: Bern. Erasmus Ritter; Hans Huber; Hans Ludwig Ammann, Peter Virct. I. (23. Mai). Es wird (im Rathe zu Genf) eröffnet, Gesandte von Bern bitten daß man den. Farel und Calvin gestatte, nach Genf zu kommen, um daselbst ihre Sache vorzubringen. Man befchl.eht zu ant- 'uorten, was in der Sache geschehen sei, sei durch den kleinen, den großen und den Generalrath erfolgt; man k°'Me mm .licht ohne Begrüßung dieser einen Bescheid ertheilen; wenn die Ge andte.l daselbst etwas vorkragen wolle.., sei man gerne bereit sie anzuhören. Diese Antwort wurde von den h.e.mt beauftragten Smd.cs 974 Mai 1538. Richarde! und Lullin den Gesandten überbracht und bemerkt, daß man ohne Zustimmung des großen RatheS der Zweihundert und des Generalraths die Bewilligung zur Rückkehr Farels und Calvins nicht geben könne. II. (24. Mai). Die Gesandten Berns erstatten (vor dein großen Rath?) den Gruß ihrer Obern und eröffnen, es ersuchen dieselben, daß man dem Farel und dem Calvin gestatte, nach Genf zurückzukehren und daselbst zu predigen wie früher, oder wenigstens um daselbst ihre Angelegenheit zu verhandeln und dieselbe freundlich beizulegen. Die Gesandten eröffnen auch einen deutschen Brief. In demselben bitten die Städte der christlichen Vereinigung Bern, Basel, Biel, Mülhausen («Nolu?«), Glarus, St. Gallen, Schaffhausen und andere daselbst genannte oder deren Abgeordnete unter den: Siegel derer von Zürich, alle einmüthig, daß man Farel und Calvin nach Genf zurückkehren und daselbst wieder predigen lasse und die Sache beilege, wie Alles in dem Schreiben weitläufiger enthalten ist. Man beschließt, das, was der kleine, der große und der Generalrath verfügt haben, müsse man gewähren lassen; wenn aber anders die Gesandten sich nicht zufrieden geben wollen, so wolle man die Angelegenheit auf den Sonntag dein Generalrath vorlegen. Zugleich wurde eine Übersetzung des benannten Briefes angeordnet, um ihn dem Generalrath mittheilen zu können. Endlich wurde die Vernehmlassung, welche Farel und Calvin gesendet haben, verlesen. Dieselbe enthaltet mehrere Unrichtigkeiten (»insussoiisos«). III. (26. Mai). Die Gesandten wiederholen vor dem Generalrath ihren Vortrag betreffend die Rückkehr von Farel und Calvin nach Genf und deren Wiedereinsetzung in ihre frühere Stelle, im Sinne der von Zürich gesandten Missive, verbunden mit andern Vorstellungen, wobei sie ihre aus dem Deutschen ins Französische übersetzte Instruction vorlegen. Ihre Verwendung erstreckt sich auch auf den Prädicanten Corault. Die Instruction, das Schreibe«? von Zürich, die von Farel und Calvin an die voi? Bern gesandten Artikel, welche aber mehrere Unrichtigkeiten enthalten, und die von denselben (nach Genf?) gesandten Vernehmlassungen werden verlesen. Nachdem die Gesandte?? wieder vor die Versammlung getreten waren um die Antwort zu erhalte??, wurde in ihrer Gegenwart die Abstimmung vorgenommen mit der Aufforderung, daß Alle, welche nicht einverstanden seien, daß Farel, Calvii? und Coreau (sie) nach Genf zurückkehre??, die Hand erheben solle??. Alles erhebt die Hände außer Am?) Perrin, Johann Pithyod, der beide Hände erhob, und zwei oder drei Andere, und war die allgemeine Stimme, es habe bei den? zu verbleiben, was der kleine, der große und der Generalrath verfügt habe??. Dann wurde?? diejenigen aufgefordert, die Hand zu erhebe??, welche dafür stimme??, daß die Genannten in die Stadt zurückkehre??. Es thaten dieses, wie angegeben, An??) Perrin, Johann Pithyod, der mit beiden Händen stimmte, Beguin und eine kleine Zahl Anderer. Nachdem die Gesandten dieses gesehen, sagten sie, sie wollen die Angelegenheit an ihre Obern berichten; man «volle die Sache nicht ungut nehmen; ihre Obern seien bereit, der Stadt Genf jene Dienste zu erweisen, die gute Mitbürger einander schuldig seien. Die in die Verhandlung eingeführte Instruction der Gesandten von Bern, ertheilt am 19. Mai, geht dahin: 1. Die von Genf auf das dringendste zu ermahnen und zu bitten, bedenken zu «vollen, welches Gerede darüber entstanden sei, daß Farel und Calvin von Geirf vertrieben worden seien; welche Freude und welches Frohlocken dieses bei den Feinden des Evangeliums veranlaßt habe. Sie sollen ihnen eröffnen, was diesfalls in der Versammlung zu Zürich verhandelt worden; ferner die an Genf gerichtete Missive vorzulegen und allen Fleiß und Ernst anzuwenden, daß Farel, Calvin und Coraux (Corault) Gelegenheit geboten werde, sich zu verantworten und ihre Klagen anzubringen, gemäß de?« in verschlossener Missive an Genf übersandten Artikeln- Dabei walte nicht die Meinung, daß man hierüber auf das rauheste verhandeln, sondern in christlicher u«?d Mai 1538. brüderlicher Weise die Sache zu belegen trachten wolle, damit die genannten drei wieder, wie früher, der Kirche zu Genf vorzustehen berufen werden. Auf daß denen von Genf die für die Verweisung der benannten Prädicanten vorgeschützte Begründung widerlegt werde, sollen die Boten die von diesen Prädicanten zu Zürich eingelegten Artikel vorlegen und eröffnen, daß Farcl und Calvin vor dem gesessenen Rathe zu Bern erklärt haben, daß sie sich in Betreff der Ccremonien, es sei der Taufe oder des Nachtmals gemäß der Reformation und den Mandaten derer von Bern halten werden. 2. Erasmus (Ritter) wisse, daß Farel und Calvin seine Sendung nach Genf verlangt, damit er dort über die Verhandlungen von Zürich berichte und mit den Deutschen zu Genf freundlich rede. 3. Viret, dem man insbesondere geschrieben, sich mit den übrigen Boten nach Genf zu verfügen, soll von der Kanzel das Volk ermahnen, sich eines Bessern zu bedenken. 4. Können die Boten weder vor kleinen noch großen Räthen zum Ziele gelangen, so sollen sie vor die Gemeinde, Conseil general genannt, kehren. 5. Werden die drei Prädicanten wieder angenommen und halten die Boten den Anlaß sonst für geeignet, so sollen sie mit denen von Genf reden, daß sie die Pfarreien thcilcn, behufs Bestrafung der Laster ein Ehegericht einführen und, da sie in Betreff der Ceremonien sich denen von Bern gleich halten wollen, zur Pflanzung christlicher Ehrbarkeit auch die Reformation und Mandate der letztern annehmen. Et. A. Bern: Jistruclionibuch o, k.sos. S88. Munnen. 1538, 27. Mai (Montag vor der Auffahrt). La»de«ar»iv Schwy»! Abschiede. Gesandte-. Uri. Andreas Aschwand(en). Schwpz. Ulrich Aufdermaur. Nidwalden. Jacob Ambauen. Dieser Tag der III Orte wurde hauptsächlich auf Verwenden derer vonUr, in Bollenz, die unterm . . dieses Monats Mai mit verachteten, u..ehrliche .t^ Manneut 'esctz ^ wieder mit frommen, unverläumdeten Leuten zu bestellen. Nachdem man im og ' s , ^ ^ und Vogt Büeler sich berathen. wurde Folgendes beschlossen: 1. Betreffend das Fa )n , ^ ^ angenommene Fähndrich, Wilhelm von Pont, von Ehren entsetzt, m Un ^olge^te. ß^ ^ Halseisen gestanden, auch der Theilnahme au Amtern unfähig erklärt ^ ^ sein und das Fähnlein hinter dem Vogt bleiben, bis man es nothig hat und z Sekelmeister läßt UM einen Fähnrich einkommen. 2. Den Statthalter mag der Vogt ^ '"an bleiben und er soll einer der drei Geschwornen fem. 4. In Betreff ^ werden die frühern, Instructionen ungleich. Durch Vereinung der Boten von ^ )wpz un ^ hineinkommen, mögen Martin Mäisch und Wanß Arna bis aus Bartholomäi behalten.^ Wenn ^ bleiben, doch ste dieselben bestätige.! oder abstellen. „Besser than als gla>i ^ ^ Vogt Büeler wurde mit ihm geredet, daß er verschwiegen sei. 6. Der ^olmetsch ^ ^ ^ ^ ver- der Landschaft anzeigen, daß man den Böyer annehmen we er sie die letzten zwei lurstig erklärt ist; sie sollen daher einen Andern nehmen, wobei n ? ^ ^ Zilius soll in vier- ^ahre hatten; wissen sie einen geschickter», so wolle man "m cnvar ^ mird. v. Vogt Zehn Tagen laut Vertrag die Pfrund versehen, ansonst mm. Saraus wird erkennt, er möge Kieler beklagt sich, daß er keinen Weibel in Deibeln einen vermöge, zu ihm zu ziehen, die "t Landschaft anzeigen, daß sie unter den drei ang ^ andern nehmen, der ihm zur Zusenden Geschäfte neben ihm im Dorfe zu verrichten, w , 976 Mai 1538. Hand ist. ,R. Die Boten kennen den abermaligen Anzug in Betreff der armen Leute ab der Rivier wegen der Kaufmannsgüter. Man hat den Bollenzern zugeschrieben, daß sie die armen Leute auch „dienen" lassen sollen, da sie doch die Straße bis zum Klösterli erhalten müssen, oder sie sollen in vier Wochen einen Freiheitsbrief zeigen, daß sie dieses nicht zu thun schuldig seien. «. Da Vogt Planzer drei Mal herausbeschickt worden und die daherigen Kosten verlangt, so soll man dieses hinter sich bringen, um ihm eine Antwort geben zn können, an die er kommen kann. Man soll auch der Kosten gedenken, die er in „Churwalchen" gehabt, von denen einzelne Personen beglaubten, die Obern der Orte werden sie bezahlen, der Vogt sie aber an der „Nachbarschaft" fordert, wobei es geblieben ist. f. Zu gedenken der Bitte von Kammenzinds Verwandten, daß man ihrcin Freund, der den Küchler erstochen, helfe, daß er wieder nach Gersau kommen könne. K. Die Obern sind zu berichten, was wegen des Verkündens in Betreff des von Kammenzind verübten Todtschlags nach Lucern geschrieben wurde. I». Vogt Planzer hat vom Decan das ihm Auferlegte nicht eingezogen und der Decan ihm geantwortet, er sei mit den III Orten übereingekommen. Wenn die zwei Orte bis am Samstag nichts Anderes an Schwpz schreiben, so ist abgeredet, daß dem Vogt Büeler die Sache übertragen sein solle. S8S. 1538, nach 27. Mai. Verhandlung einer Gesandtschaft der Stadt St. Gallen in den Orten Zürich, Bern, Lucern, SchwyZ» Zug uud Glarus. Wir können nebst dein, was aus den Abschieden vom 3. und 5. Juni sich ergiebt, nur folgenden Beschluß mittheilen: 1538, 27. Mai. Der große Rath der Stadt St. Gallen erkennt: in Betreff der Reden, die Jacob Bücheler an der Maiengemeinde zu Appenzell über die von St. Gallen gethan, soll man den ganzen Verlans in Schrift verfassen und Boten an die sechs Orte schicken, diesen die Angelegenheit vorzutrage» und sie u»> Rath zu bitten. Als Gesandte werden gewählt: nach Bern, Lucern und Schwyz: Gregor Gerung und Ulrich Hochrütiner; nach Zürich, Zug und Glarus: Ambrosy Eigen und Hermann Schirmer. Stadtarchiv St.Galle»: NathSbuch WS»—U"I. SS«. Wern. 1538, 31. Mai und 1. Juni. Staatsarchiv Bern: JnstructionSbuch v, f. SW. Tag zwischen Bern und Solothurn. Gesandte: Bern. (Bernhard) Tillmann, alt-Sekelmeister; Peter Jmhag; Hans Rudolf von Graffenricd, Venner; Sulpitius Haller, alle des Raths; Peter Cyro, Stadtschreiber. Solothurn. (Urs) Hugi, Schultheiß» (Urs) Schluni, Venner; der Stadtschreiber (Georg Hertwig). Unlängst ist eine Botschaft von Solothurn vor Rathen und Burgern zu Bern erschienen. Es wurde damals vereinbart, zu freundlicher Belegung der waltenden Späne den gegenwärtigen Tag zu besuche"' Nachdem nun zuerst die Boten von Solothurn in Kürze ihre Klagepunkte benennt und auf diesfälliges Be- fragen der Boten von Bern erklärt hatten, daß sie dermalen keine weilern anzubringen haben, sondern vorerst Juni 1538. ^ ' ,,»»-de aus die von den Gesandten von Solothurn be- die Gegenartikel derer von Bern vernehmen wo e ^ Kriegstetten erklären die Boten von Bern. schneien Gegenstände eingehend dahin "cham' ^ und Bnrgern geantwortet worden. unter Berufung auf das, was denen von ^ pas Gotteswort geinehret und eme ^ sei nun einmal daselbst die Messe »nl ihren. ^ Bern deßwegen init keinen weitern Zu- Z°it lang verkündet worden; sie bitten daher, iad ' . würde maii in diesem Pu.ikte wthungen behellige; zmnal die von Ber.i daselbst W ho . ^ ^egen aus diese Angelegenheit nicht Hwerlich zurücktreten. Die Boten von Solothurn entgeg , ^ ^ wissen ihrer Obrigkeit, zu s° viel Gewicht als die von Kriegstetten. Diese seien , . ^ aber mehr als einmal ab- und Tagen vor gemeine Eidgenossen gelangt, von den Gesam en m ^ ^ die Messe bewilligt hingewiesen worden; alle begehren nun aber („stend ^ ersuchen, ihneii zu entsprechen, bis Gott werde, weil ihnen der jetzige Kirchgang zu entfernt sei. ^ auch anders als in der Herrschast Gnade gebe, daß man sich besser „concordire," E? versa ^ ^ ^ ^ sonders sy bliben last." In ^'chegg, „da s.) all ei.rs rmd niemands .neu ntz't verwtzst ' ^ Sacrament in zweierlei ^riegstetten sei mich >lie gemehret worden, sondern . er h-s ' Kricqstetten aber sei zugelassen Gestalt; dann sei er von der Messe abgestanden und ^ m gleicher Weise worden, einen Meßpfaffen und einen Prädicanten zu haben. " Die Boten von Bern erwiedern, halten, so würden die übrigen Punkte w °hl leichter bchandet werden ^nnm^D^^ ^ ^aß ihren Herren an dein Handel viel gelegen sei ; sie g auun nai z - Rottes zu fördern trachteten; was der hohen Obrigkeit zustehe, wenn sie in ibren hohen Gerichten w ^ste Gottes^s^ ^ !w Meinen auch in Folge von Verträgen hrezu berechtigt ,u . Bezug aus die Religion Mt zugegeben worden; dem. als vor einigen Jahnm ^ ^ „cht einige Ungeschicklichkeiten zugetragen, habe man d.ese eu.en m Solothurn, so weit ihnen die nieder,, Gerichte verlangt. Die von Bern erwauen ^ denen von Wehe, die in Kriegstetten anweisen, von ihrem Vorhaben ^ Die Gesandten von ^rn Gehorsan. zu erweisen, andernfalls man das angebotene nem ^ z^cht bestehen werden; solothurn bemerken, daß die von Kriegstctten vielleicht uch weiter, l'et ^g sie beantragen daher, We da.... d.e Messe ma.efizisch erkennt werden, so möchte das eben Austen Punkt einstweilen ruhen zu lassen und zn andern übe.Mchu. . '^.si Steißlingens eröffnen tU"fts„,ittel finde. Die Boten von Bern sind hiemit den Rechten unbeschadet und bw Voten von Bern, nachdem man sich allseitig erklart, .aß ^ ^ Gotteswort gemehret W aus Hiutersichbringen vorgenoinmen werde, es haben die „„„^,iten gebeten, welchem Gesuch W angenommen und die von Bern als Collatorcn der Psarre um n ' w. Ihrigen zu Stadt und '"»n entsprochen habe, wie denn auch die von Solothur.Netbst mu ) Prädicanten und ^and die freie Wahl der Religion überlassen haben. Da ^ Bern nicht zu versprechen stehen, ^ göttliche Wort nicht (mehr) wollen und dieselben ^ Zerlassen, so zu handeln, wie sie es '""sscn jene die Sache Gott empfehlen und denen von Kricgstetten und mit Bezug auf andere ^antworten zu können glauben; doch soll diese? dem .mm , ^ Boten von Solothurn erwiedern, ^e, in denen das göttliche Wort verkündet wird, ohne ^.ztmifches der Kirchensätze und Zehnten, wichtigste Artikel, deßwegen sie hier seien, sei d"^ ^ Andern vereinigt werde; sie ver le eine Stadt auf dem Gebiet der andern habe, dannt E.nes ^ ^ 978 Juni 1558. langen daher, daß man sich hierüber bespreche, e. Wegen des Fulenbacher Weihers haben früher die von Bern erkennt, daß man gegen den Wald einen „Täntsch" (Damm) mache, damit das Wasser sich nicht verliere; es mögen daher auch die von Solothurn die Ihrigen anhalten, die Gräben zu öffnen, damit dos Wasser seinen Runs habe. «t. In Betreff des zwischen Lengnau und Grenchen anzulegenden Weihers hat man sich zwar schon wiederholt an Ort und Stelle besprochen, dennoch ist mau („mine Herren") einverstanden, daß nochmals Boten beider Städte hingehen, alle bezüglichen Gewahrsamen und die Anliegen der Bauer» prüfen und den Umständen gemäß handeln, e. Dieselben Gesandten sollen auch in Betreff des Breitholz zu Lengnau, welches die Bauern schädlich schlagen, und wegen des alten Wassers zu verhandeln beauftragt werden, f. Die Boten von Bern eröffnen, wie sie gemäß der Bünde die von Solothurn angegangen, ^ laut Urkunden und Urtheilen nach Herzogenbuchsee gehörenden Zehnten dahin verabfolgen zu lassen, da dc> Abt von St. Peter nicht befugt gewesen, dieselben, „deßglichen ir zinsbar gut" ohne Verwilligung derer vo» Bern, als Kastenvögten, nach Rorbach zu verkaufen; sie wiederholen nun diese Forderung mit dem Anerbiete», das hiefür verausgabte Geld zurückzuerstatten. Die Gesandten von Solothurn beantragen, daß diese Ä>» gclegenheit verschoben werde, bis man über den Austausch der Kirchensätze und Zehnten verhandle. Die Ab' geordneten von Bern wollen sich hiemit nicht befriedigen und bemerken, es sei in dem Rechtshandel „geredet worden, daß alle Zehnten in „Casen" (in den Kasten?) nach Herzogenbuchsee gehören, aus denen da»» die von Bern den Zins nach Rorbach gewährt haben; ferner habe der Abt bei dem Verkauf die Quart n»ät St. Urban vorbehalten, dagegen den Zins derer von Bern nicht, und da nun die Briefe der letztern aM seien, so nütze der Kaufbrief die von Solothurn nichts; diese sollen sich daher entschädigen lassen, zumal d" von Bern nichts besitzen, vermittelst dessen sie hier einen Tausch eingehen könnten; auch seien die benannt^. Zehnten bedeutend mehr Werth, als die von Solothurn dafür gegeben; endlich stehe die Sache in hängendes Recht; wenn sich später für einen Tausch Gelegenheit finde, möge man wieder den Umständen gemäß Handel»' Auf die Vorstellung der Boten von Solothurn, daß dem Verlangen derer von Bern kaum entsprochen we»^, haben die letztern eingewilligt, die Sache angestellt zu belassen; doch mit dem Vorbehalt, daß der den Ka»l preis übersteigende Mehrwerth ihnen zu gut kommen solle. K. Die von Bern fordern die Quart des Zehnte»^ zu Kriegstetten. Die von Solothurn antworten, daß ihre Obern nur den dritten Theil des Zehntens daseid besitzen; die zwei andern Theile stehen dem Rochius von Meßbach und des von Roll seligen Erben Z»! wollen sich aber „vermächtigen", in der Hoffnung, ihre Herren werden es zugeben, die Quart von dritten Theil, jährlich mit 20 Viertel, verabfolgen zu lassen; wenn dann die von Bern die Inhaber der and«»" zwei Theile belangen wollen, werde man ihnen beförderliches Recht angedeihen lassen; sie sonst weisen, ihu" Theil zu geben, können sie nicht, weil diese Antheile vom Hause Neuenburg zu Mannlehen gehen. Die B»d'» von Bern können nicht von Brief und Siegel weichen, die, obwohl früher nur lk Viertel gegeben word^- doch bedeutend mehr enthalten; auch sei dem Zehnten inzwischen aufgegangen; sie wollen aber an ihre He^' bringen, daß die von Solothurn ihren Antheil geben und die von Meßbach und Noll zur Erstattung ^ Ihrigen anhalten sollen, da sie in den Niedern Gerichten derer von Solothurn sind; wenn dann aber ^ beglauben, die Briefe derer von Bern durch andere zu enkräften, so werden die letztern das Recht brauch^ das ihnen dann beförderlich ergeheil möge. I». Die Gesandteil von Bern ziehen an, man erinnere sich, in Betreff des Spans wegen des Hochgerichts, das ihre Obern in ihrer Obrigkeit zu Mühlidorf aufriß wollen, voil deil sechs Schiedorten zu Burgdorf verabschiedet wordeil sei. Sie bitteil nun nochmals die Solothurn, ihr Rechtsbot zurückzuziehen und die von Bern fürfahren zu lassen; denn was sonst diese die )^ Juni 1538. 979 - >>' nck aus derselben ergebe, nicht ausüben dürsten? Die Gerichtsbarkeit nützen würde, wenn ,.e .res. ^ ^ Gerichte, das Mannschastsrecht und Boten von Solothurn antworten ü.re > ^ ^ wenn daselbst Malefizfälle vorkommen, den Wildbann; es sei ferner daselM nu em Hochg .1 ^ Freiweibel zu, der sie hinweg- »erkenne das nieder gericht d.eselb.gen nnt de. u ^ getragen, man hätte es wohl gut IH..', hiium „ich, L.»l. w «^7^. ,,chm<„ ,,,,d h,i,„bri.M,» DI. G-Im.d,.„ i°» ii- woil.» ^ l„ch, .„Szlich I-i, dch >°m» »>.ch di, von Bern bemerken noch, daß ine Bertrage klar gel g l Hochgericht daselbst ausstellen würden, von Solothurn ihrer Forderung entsprächen, die von^ . ^ Lüßlingen Einer erhängt; alsdann >> Die Boten von Bern bringen ferner vor, letzter rage . o Körper des Erhängten dahin 'n der Freiweibel zu Jegistorf mit dem Nachrichter ^ ^be nämlich der Vogt derer von verschaffen wollen, wohin er gehörte; es se, dieses gewehr . ^eiweibel den betreffenden Solothurn ein Gericht besammelt und ein Urtheil dahm ergehen " ' verweigert worden, den Leichnam -°ch,« .1. «... H.H.,. Gmichim d.r.. v°» B.M I.i>1°°» i°°-i '2" '' Das „i dm dm nächsten Weg an das Wasser zu führen und man habe '^"9 hergebrachtem Brauch und „«id.. ,„.d „,,ch »ich. „«.ig ».wch». °nw" .2^ „h, ^ ,..m w.d.. i„ ».„.» mch Besag der Verträge... (hier bricht der Satz, ...cht aber das Ma.m 19 >- ^ °wn Verträgen der hohen und nieder.. Gerichte zu L^ngeu )>e S^g l ^ ^ »Ute Gewahrsan.en haben, daß Lüßlingen nnt hohen und n.ede.n ch Urkunde herausgeben, daß die von Solothurn allfällige anderwärtige Sche.ne vorlegen .... . ^ Deibel den Leichnam Die Boten von Solothurn erwiedern, die betreffende Urkunde be'°ge ^ ^ außer die hohen Gerichte führen solle, sondern daß er rhu in den letzten Jahren Bern verschaffe, wie das alter Brauch se.. Wegen der hohen u Abschristen vorgelegt, worüber Benner Jmhag in Solothurn gewesen und habe euren Antrag 99 e - ,^l,r als hundert '"an ihm geantwortet, daß Lüßlingen der Herrschast Bnchegg emve. e. und Lüßlingen durch Jahren so gehalten worden sei. Während verflossenen Jahren fe.en auch »w ich lassen sollen ; Boten beider Städte Marchsteine errichtet worden, was die von ^ ^ Stadtschreiber verbrannt, endlich seien denen von Solothurn vor einigen Jahren v.e e ew. Antwort zu geben, Unter denen vielleicht die von Lüßlingen gewesen seien; sn wo en >>u e ^^ Herren bringen und sich weil sie nicht gewußt, daß dieser Gegenstand angezogen werde dense ' Solothurn, daß sie eben» bei alten Leuten diesfalls erkundigen. Was die Urkunde vetrene. g ^ repliciren, daß sie um Lüß- Wvohl als der Freiweibel eine solche „vellen" n.ögen. D^^m.vlen v ,..ch einige Erläuterungen ^«gen gute Gewahrsamen haben, die jünger seien als der The.lbr.es um ' Solothurn, ob das Ehalte, und die nicht verbrannt seien; der Marchstc.n stehe gesetzt worden, wie es a^)t richtig sei? Es wird ihnen geantwortet, die Sten.e ^ verneinen sodann, daß Lüß- bie Verträge zeigen und zwar der hohen Gerichte wegen, ^.e ^ dagegen die von Solothurn ^"gen zur Herrschast Bnchegg gehöre, und behaupten, es gehöre ^ ^ erwiedern die Boten bemerkten, daß sie seit langen Jahren die nieder.. Gerichte zu v . ^ Boten von Solothurn ihre "°u Bern, daß Briese und Siegel den. Gewerd vorgehen; ^ ^ ^ „ebst der betreffenden H°Ncn ausführlich über den Handel berichten und au B sollen die Boten »«Md. ri»«.„, w°d».„, ,«.» w S-ch- ""'b'' 930 Jum 1538. von Solothurn ein Verzeichniß jener Kirchcnsätze, die sie im Gebiete derer von Bern haben, mit Angabe der Corpora dieser Pfründen, sei es, daß solche in Zinsen, Zehnten, Häusern, Matten oder andern Stücke bestehen, mitbringen, ebenso ein Verzeichniß der betreffenden Zehnten, damit um so leichter ein Austausch („Abmechsel") vorgenommen werden könne. I. Mit langer Rede und Widerrede wird der Handel «vege» des Prädicanten von Erlisbach und Hans Meyers angezogen. Die Boten von Bern sind auf Gefallen ihrer Obern einverstanden, daß diesfalls ein Urtheil erfolge, doch mit Vorbehalt der Rechte derer von Bern wegen des Hofs Königsfelden und ihrer Herrschaft Königstein und daß sie den, der sie in Kosten „gewiesen", belangen können. Die Boten von Solothurn wollen das heimbringen. >»i. Der Streit im „Hagspül" s^ beförderlichst beseitigt werden, i». Der Untergang zu Gerlafingen soll vollendet werden. Das haben die Boten von Solothurn in den Abschied genommen. Das St. A. Bern: Solothurnbücher 0, S. 93 ff. enthält eine Minute dieses Abschiedes, welche da«»d schließt: Es sei verabschiedet worden, daß beide Städte die Kirchensätze und Pfründen bezüglich ihrer Zinses Zehnten, Äcker, Matten u. s. tv. verzeichnen sollen. „Donstag hie sin z'nacht." SSt. St. Gassen. 1538, 3. Juni. Stadtarchiv St. Gallen: Rathsbucli 1S33—I54I, S. 243. Gesandte: Appenzell. Ulrich Broger, alt-Aminann; Konrad Halder; Jacob Heß, Landschreibcr. 1. Vor dem Rathe der Stadt St. Gallen eröffnen die Gesandten von Appenzell, sie haben Kenntniß ^ halten, wie in ihrem Land und vielleicht auch in der Stadt St. Gallen sich unruhige Leute befinden und «>» Lande oder an einer Gemeinde Reden geschehen sein sollen, als ob man denen von St. Gallen vor die St»^ und auf die Bleichen ziehen wolle. Die von Appenzell müssen sich hiergegen verantworten, daß diesen« rüchte nichts Wahres zu Grunde liege, sie so etwas nie gehört haben, viel weniger des Willens seien, ^ etwas zu gestatten, sondern gute Nachbaren zu bleiben begehren, was sie auch von Seite derer von St. Gable» erwarten. Sie verlangen, daß man ihnen jene, welche das genannte Vorhaben hegen sollten, anzeige. ^ treffend den Bücheler sei richtig, daß er mit Bezug auf seinen Handel vor einer Gemeinde erschienen sei, ^ sei das Mehr geworden, daß er Allen denen, welche Klagen wider ihn haben, vor denen zu Appenzell („i»e» ^ zu Recht stehen solle. 2. Der Rath zu St. Gallen entgegnet, es sei wahr, daß von einigen von Appe»^ („der iren") in- und außerhalb Landes ungeschickte Drohungen erfolgt seien; doch habe man denselben keine» Glauben geschenkt und versehe sich zu denen von Appenzell alles Guten. Dagegen werde mau sich erin»e»^ wie zu Appenzell einige erdichtete, unwahre Reden in Betreff des Panners oder anderer Dinge verloffen wodurch Ehrenleute beider Theile verletzt und geschmäht worden. Die von St. Gallen hätten deßhalb du» ^ Schriften und Rathsboten sich verantwortet und verlangt, daß solches abgestellt werde. Die von Appe»^ haben zwar versprochen, die Betreffenden zu bestrafen, aber es sei das bisher nicht geschehen; im Gegend benehmen sich Jacob Bücheler und seine Anhänger je länger je gröber. Insbesondere sei man berichtet, »'" Bücheler au der letzten Maiengemeinde öffentlich geredet habe. Das könne länger nicht mehr geduldet werde»/ sondern man müsse sich ernstlich berathen, wie man solcher ungeschickter Sachen überhoben «Verden könne' Juni 1538. 981 Unterm 13. Mai enthält das St. Galler Rathsbuch Folgendes: Man sei berichtet, wie an der zu Appenzell ans Sonntag vor dein Maitag <28. April) gehaltenen Ge meinde ein Appenzeller, genannt Jacob Büchcler, drei Mal auf den Stuhl gestanden und geredet habe: Hauptmann Ambrosy scl. sei in Betreff von Sachen, die ihm Leib und Leben berührten, zu St. Gallen ins Gefängniß gekommen. Da habe er sich erboten, denen von St. Gallen ihr („das") Panner von denen von Appenzell herauszubringen. Darauf sei er freigelassen worden und habe dann das Panner um ein Viertel Geldes er kauft. Die, welche das Panncr verkauft, und der, welcher es gekauft, feie» Schelmen; ebenso die St. Galler. Das Land sei hoher Ehren werth, aber wenn man ihm folge, wolle er dasselbe zu noch größern Ehren bringen. 5S? Bern. 1538, 3. Juni. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 263, S. 204. l. Vor dein Rath zu Bern eröffnen Gesandte von St. Gallen den zwischen ihnen und denen von Appenzell waltenden Handel und bitten, ihnen beholfen und berathen zu sein, damit solche Reden abgestellt werden. 2- Der Rath antwortet, er bedaure die MißHelligkeit sehr; man wolle auf dem Tag zu Baden mit andern Eidgenossen darüber rathen, in der Hoffnung, daß inzwischen denen von St. Gallen kein Leid zugefügt werde, ^iese („sp") sollen dann den Anstand in Baden anziehen; die von Bern werden das Mögliche thun, damit ^ie Uneinigkeit abgestellt werde. Würden die von St. Gallen es für nützlich halten, so würde man Gesandte "ach Appenzell abordnen. Dieselbe Gesandtschaft von St. Gallen befand sich in gleicher Angelegenheit zu Zürich und an andern Orten. Man vergleiche diesfalls neben dem Abschied Ar. 5,89 noch folgende Missive: 1538, 3. Juni. Bern an Zürich. Vor dem Rath z» Bern seien Gesandte von St. Gallen erschienen und -haben den Streit, der zwischen ihnen und denen von Appenzell waltet, dargelegt und gebeten, ihnen hierin berathen zu sein. Da man nun berichtet sei, daß sie in gleicher Weise die von Zürich und andere Eidgenossen angegangen, so finde man nicht für angemessen, ihnen einen vereinzelten Rath zu crtheilen, sondern halte für zweckmäßiger, daß sie ihre Anliegen dem nächsten Tag zu Baden vortragen. Sollte inzwischen für die Erhaltung des Friedens nöthig werden, Boten nach Appenzell abzusenden, so sei Bern hiefür bereit. St. A. B-rn: Deutsch Misfwenbuch s. °s-. SSZ. St. Kalken. l538, 5. Juni. Stadtarchiv St. «Salle» - Rathabuch l5Z»-l5ti. S. 2SI. Gesandte: Zürich. Hans Edlibach, Sekelmeister und alt-Landvogt in, Thurgau; Bernhard von Eham, ^kkelmeister und des Raths. 1- Vor dem kleinen Rath der Stadt St. Hallen eröffnen die (benannten) Gesandten: Als eine Bot- 'chaft derer von St. Gallen vor dem Rathe zu Zünch ihre Instruction vorgetragen und die von Zürich um ^ltth gebeten habe, seien diese, denen die Angelegenheit in Treuen leid sei, übel mchiocken und haben die beiden 982 Juni 1538. Gesandten beauftragt, sich sofort zu denen von Appenzell zu verfügen. Denen haben sie vorgehalten, wie allerlei Reden von ungeschickten Leuten, vielleicht außerhalb des Rathes, verbreitet werden, mit der Drohung verbunden, daß die von Appenzell die Stadt St. Gallen überfallen wollen. Die Gesandten haben verlangt, daß man ihnen eröffne, warum doch dieses geschehe; wenn, die von Appenzell Grund zu Beschwerden gegen die von St. Gallen zu haben beglauben, möchten sie diese zu Tagen anzeigen, wodann man trachten würde, daß dieselben abgestellt werden. Nach gehabter Berathung haben die von Appenzell die Gesandteil wieder vorberufen und ihnen eröffnet, es sei wahr, daß allerlei Reden im Umlaufe seien; sie wollen sich um die Urheber derselben erkundigen und die Betreffenden bestrafen; indessen hätten sie erwartet, die von St. Gallen ivären zuerst zu ihnen gekommen und hätten ihnen solches angezeigt, bevor sie anderwärts Rath gesucht hätten; übrigens wollen sie dermaßen einschreiten, daß Ähnliches nicht mehr erfolge. Dabei haben die von Appenzell die Gesandten gebeten, auch nach St. Gallen zu gehen und daselbst in der Sache das Beste zu thun. I" diesem Namen seien nun die Gesandten da und erbieten sich, nach Möglichkeit zum Guten zu wirken. 2. Der Rath von St. Gallen spricht den Gesandten zu ihren und ihrer Obern Händen den besten Dank aus und entgegnet im Übrigen Folgendes: Ihn bedünke, der Rath zu Appenzell wolle den „Schirmschlag" gebrauchen, indem er sich stelle, als kenne er die Urheber der betreffenden Reden nicht, wie das unlängst auch vor dem Rath zu St. Gallen der Fall war. Nun aber sei das Betreffende öffentlich an letzter Maien-Landsgemeinde geredet worden; da sei nämlich Jacob Bücheler vier Mal auf den Stuhl gestanden und habe deutlich gesprochen, sie hätten Schelmen im Rath und vor dein Rath und auch zu St. Gallen seien Schelmen; dafür habe man gute Kundschaft, obwohl Ammann Broger bei Ehre und Eid verboten, denen von St. Gallen etwas zu sagen. Da nun die Obrigkeit an der Landsgemeinde zugegen gewesen sei, so müsse sie wisseil, wer die betreffenden Rede» gethan habe. Die von St. Gallen haben ferner wiederholt Botschaften an die von Appenzell geschickt, sie Z» bitten, daß die Urheber solcher unwahreil Reden gestraft werden. Als diese Botschaft die Rathsstube verlasse» wollte, sei Jacob Bücheler, der dannzumal des Rathes gewesen, bevor eine Umfrage erfolgt war, aufgestanden und habe geredet: Ammann, sag denen von St. Gallen, wenn sie keine andere Botschaft bringen, als sie jetzt gebracht habeil, so mögen sie daheim bleiben. Ebenso haben einige Gesellen geredet, wenn man ihnen das Panner nicht wieder herausgebe, wollen sie Feuer in die Stadt werfen und auf die Bleichen fallen. An dem auf letzten Samstag gehaltenen Jahrmarkt sei ein Appenzeller zu den Thorhütern auf die Multerbrugg kommen und habe gesagt, „ir ber hett sy uf die brugg geschissen." Am letzten Montag haben ebenfalls auf der Multerbrugg zwei Appenzeller zu dem anwesenden Thorhüter gesagt, dieses Thor wollen sie in vierzehn Tagen zu ihren Händen haben. Eine Frau von Appenzell, die vor dem Kornhaus „Linsit" feilgehalten und geheißen wurde, eineil andern Platz zu beziehen, habe gesagt, es thue nicht recht, bis ihre Männer denen vo» St. Gallen „d'Grind verschlachind". Uli Wurzer in der Schmalzwag habe mit Bezug auf einige Satzungen, die man in der Stadt zum Bestell beider Theile erlassen, die aber ihm und Andern nicht gefalleil haben, geredet, die Sache werde nicht recht thun. Solche Reden und Drohungen seien nicht weiter zu ertrage», man wünsche sehr, mit denen von Appenzell nachbarlich zu leben, wenn sie dieses auch thäten; der Rath vo» Appenzell könne aber sich selbst nicht helfen, wie wollte er denen von St. Gallen Hülfe gewähren könne»- „Zudem st) ouch an etlichen orten von alten lüten kuntschaft ingenommen Hand, ivie dann in der instructio» heiter stat, das dann usserthalb dem rechten ist." Oft und viel, wenn Gesandte von Appenzell vor dein Ruthe' zu St. Gallen erschienen und bei der viermaligen Botschaft, welche die von St. Gallen nach Appenzell gesendet, sei versprochen worden, die Betreffenden zu strafen, aber es sei das nie erfolgt. Juni 1538. 988 5S4 Mern. 1538, 7. und 8. Juni. Staatsarchiv Bern: Solothurn Bücher 0, S. lü!>, Gesandte: Bern. (Bernhard) Tillmann; (Sulpitius) Haller; (Peter) Jmhag; (Hans Rudolf) von Graffenried. Solothurn. Urs Hugi, alt-Schultheiß; Urs Schluni, Venner; Georg Hertwig, Stadtschreiber. 1. (7. Juni). Auf das an die Boten von Solothurn gestellte Verlangen, ihre Antwort zu eröffnen, bemerken diese, daß sie solche in Schrift verfaßt haben. Dieselbe wird nun angehört. 2. (8. Juni). „Tusch." (Es folgt nun eine weitläufige Aufrechnung von Einkünften verschiedener Orte aus dein Gebiete von Bern und Solothurn, offenbar die für den Austausch der Kirchensätze in Aussicht genommenen Erträgnisse. Eigentliche Verhandlungen sind hierbei nicht verzeichnet). Die benutzte Quelle ist eine Minute. Man vergleiche den Abschied vom 31. Mai und 1. Juni, Note. Zu 1. Die von den Gesandte» von Solothurn schriftlich eingereichte Vernehmlassung bestand -wohl in ihrer Instruction für den Tag auf Freitag vor Pfingsten. Dieselbe geht dahin: 1. In Betreff der Messe zu Kriegstetten, welche die biderbcn Leute gemeinlich und einhellig verlangen, enthalte der jüngst zu Bern ausgegangene Abschied ein Mißverständnis Aus demselben sollte man entnehmen, es wäre niemals gemehrct worden, da solches doch wiederholt geschehen und das Mehr, bei der alten Religion zu bleiben, stets um Vieles das größere war. Nachdem aber der Kirchherr von der Messe abgestanden und Einige das göttliche Wort verlangten, habe man diesen, um beiden Parteien zu genügen, einen Prädicanten gestattet, während ein von der Stadt hinausgeschickter Priester daselbst Messe hielt. Nach dem Aufruhr aber sei der mindere Theil zu dem mehrern getreten und wollten alle einen Pfarrer nach alter christlicher Religion in ihrer Leutkirche haben. Wenn von einein Prädicanten und einem gleichzeitigen Meßpriester geredet werde, so wäre das unschicklich; es würde auch die Pfründe dieses nicht ertragen; es sei das auch nie beschlossen, sondern nur hin und wieder davon geredet worden. Man möge daher die guten Leute nicht von dem drängen, was sie selbst für ihre Seligkeit verlangen. Bleiben aber die von Bern, die wohl ermessen können, was aus diesem Handel folgen inöge, auf ihrer Meinung, so sollen die Gesandten die Sache wieder heimbringen. 2. Die von Bern bewilligten, daß der Prädicant zu Steißlingen abberufen werde und daselbst die von Solothurn verfügen wögen, wie sie es verantworten zu können beglanben, mit dem Vorbehalt aber, daß man dann die Angelegenheit betreffend Kriegstetten eine gute Sache sein lasse. Beide Verhältnisse seien nun aber einander nicht Zu vergleichen; in Steißlingen nämlich besitzen die von Solothurn hohe und niedere Gerichte und haben da die von Bern gar nichts zu regieren, außer daß ihnen der Kirchensatz daselbst zustehe. Wie ungern würde »>an es hinnehme», wenn die von Solothurn wegen eines Kirchensatzcs auf dem Gebiete derer von Bern in deren Reformation eingreifen und daselbst einen Meßpriester einsetzen wollten! Man bitte und verlange daher, daß der erwähnte Prädicant entfernt und denen von Solothurn, der Collatur derer von Bern unbeschadet, gestattet werde, die biderbcn Leute gemäß ihrem Mehr zu versehen, ohne dcßwegen die Angelegenheit betreffend Kriegstetten, wo die von Solothurn alle Herrlichkeit haben bis an das Malesiz, auch den Kirchensatz besitzen, stillzustcllen. 3. Betreffend den Weiher zu Fulenbach, den Weiher zwischen Grcnchcn und Lengnau, die Besichtigung der Gräben des alten Wassers und das Breitholz lasse man es bei dem ausgegangenen Abschiede. 4. Wegen des vom Gotteshause St. Peter verkauften Zehntens, worüber die von Bern sich beschweren, haben die Gesandten Vollmacht, sofern in Betreff der übrige» Zehnten ein Täusch zu Stande kommt, andernfalls will man sich nichts vergeben haben. 5,. In Betreff der Quart zu Kriegstettcn ist man geneigt, wenn eine gütliche Verhandlung erreicht werden kann, die 2«) Viertel oder 3 oder 4 mehr auszurichten; 984 Juni 1538. aber mit den Antheilen derer von Roll und des Rochius von Dicßbach, zumal diese nichts anerkennen und man sie über Recht, zu dem sie sich erboten, nicht drängen könne, wolle man sich dagegen nicht behelligen. 6. Wegen des Hochgerichts zu Mühlidorf wolle man die von Bern freundlich bitten, davon abzustehen, zumal doch denen von Solothurn daselbst die Mannschaft und alle Herrschaft zusteht bis an das Malefiz und daselbst nie ein Hochgericht war, sondern die mit Recht denen von Bern zubekennten Übelthäter in ihre Stadt oder Landschaft geführt und da bestraft wurden, auch die Sache denen von Bern von keinem Nutzen ist; man wolle sich mit ihnen in andern Dingen freundlich vergleichen. 7. In Lüßlingen hat sich Einer selbst leiblos gemacht. Die von Solothurn waren hiebci der Meinung, daß die von Bern den Leichnam nicht dem nächsten Weg nach an das Wasser, sondern auf ihr Gebiet bringen und durch ihren Nachrichter vollziehen lassen sollen, wie mit Urtheil und Recht erkennt worden. Dem entgegen hielten die von Bern dieses als den Verträge» zuwider und glaubten, das Dorf Lüßlingen gehöre an ihre Herrschaft Büren, es wäre denn, daß die von Solothurn durch Gewahrsamen zeigten, wie es an sie gekommen sei. Man glaubt nun, daß man mit dem „armen Menschen" nur gehandelt, wie Urtheil und Recht es zugeben, und diesfalls eine Urkunde enthoben habe, wie die von Bern („sie") solches ihrerseits, nämlich durch de» Freiweibcl von Jegistorf, mehr als einmal „gebracht" haben. Betreffend Lüßlingen verbleibe man bei der Antwort, die vor Jahren auf den gleichen Anzug erfolgt sei, daß nämlich seit Menschengedenken Lüßlingen wie die andern Dörfer der Herrschaft Buchcck ohne jemandes Widerspruch in Gewalt und Gewerd derer von Solothurn gewesen sei; dabei vcrhoffe man zu bleiben, ungeachtet des von denen zu Bern erwähnten alten Briefes! man kenne nur die alte Gewerd, zumal in des alten Stadtschreibers zum Stall scl. HauS viele der Stadt gehörig gewesene Schriften verbrannt seien. 8. Der 'span in ErliSbach zwischen dem Prädicanten und dessen Gegner möge gemäß frühen» Erbieten vor dem Stab derer von Bern ausgetragen werden, doch dem Vertrag zwischen beiden Städten und dem „mey geding" unvorgrciflich, was den betreffenden Urkunden bei- gcmerkt werden > soll. 9. Anbelangend den Streit im Hagspül, obwohl die Landmarchen oft Krümmungen zeige», will man es bei der „richtige", welche die von Bern begehren, verbleiben lasse», dem Walde der Herren von Werd unbeschadet. 10. Da die Boten, welche früher auf dem Stoß zwischen Gerlafingcn und Zielibach gewesen, meist mit Tod abgegangen, so will man sich über den Handel erkundigen und bei schicklicher Zeit mit denen von Bern den Untergang thun. n.A. Absude Bd, ui, sss. Lauis. 1536, 25. Juni lDienstag nach Johann Baptist). Jahrrechnuug. Staatsarchiv Lucern: LauiS und Lugnarus Abschiede 1. S. 49. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschiede Nil, S. ZZI. KantvnSarchiv Areib«rg: Abschiede Bd. INA. Gesandte; Basel. Hans Botschüch. Frei bürg. (Ulrich) Nir. (Andere unbekannt), i». Der Sekelineister liefert die Landsteiler ab, nämlich 7026 Pfund und 19 Spagürli (ein Lauiser Pfund 10 Krz., 1 Krone — 111 Krz.). 2. Die Commune Souvico gibt 640 Pfund obiger Währung. 3. Commune Ponte glbt 392 Pfund 3 Spagürli gleicher Währung. 4. Die Commune Moreo gibt 320 Pfund obiger Währung. 5. Die Zoller zu Lauis geben 800 Sonnenkronen; davon werden ihnen 50 Kronen erlassen wegen des Kriegs in Piemont. 6. Das Malefiz hat dieses Jahr ertragen 144 Kronen und 2 Dikr! nachdem davon die Besoldungen des Fiscals, des Nachrichters und Anderes abgezogen worden, bleiben noch übrig 43 Kronen 2 Dike. 7. Der Weinzoll und die Bank zu Mendris haben ertragen 100 Sonnenkronon- t». Meister Kaspar von Aa hatte zu Baden den Vogt Konrad Graf von Solothurn verklagt, daß er Mördern und Banditeil zu Mendris Aufenthalt gegeben; deßgleichen klagt Basin Rusia (Sebastian Ruscn) gegen de» Juni 1538. 985 ^vgt Graf, daß derselbe ihn habe strafen wollen, weil er bei Nacht und Nebel sich gegen einen Überfall eines Banditen gewehrt habe. Nachdem der Vogt sich hinlänglich gerechtfertigt, wird Rusca um 15 Kroneu dem Landvogt an die Kosten zu geben gestraft. « . Auf dein Tag zu Baden war der alt-Landvogt zu Lauis, Alheim Büchelmann, angeklagt worden, daß er einige Mörder liberirt habe, worüber nun die Boten Erkundigungen einziehen. Der Landvogt verantwortet sich genügend; da der Handel aber etwas hitzig geworden, ""rd er in den Abschied genominen. «I. Der General des Barfüßer-Ordens begehrt, man möchte an das Zoster zu Lauis ein Almosen verabfolgen, dainit es wieder mit Rücksicht auf die bei der Belagerung des Schlosses erlittene Zerstörung hergestellt werden könne. Heimzubringen, v. Der Bote von Uri begehrt 100 Kronen, welch? größtcntheils für Fassung des Geschützes und Erstellung der Behausung zu Jrnis ausgegeben worden, heimzubringen, ll Vortrag und Begehren der Landschaft Lauis, worin sie die Aufrechthaltung ihrer Freisten und Statuten und Anderes begehrt, was in den aus vorigem Tage aufgestellten Artikeln enthalten ist. K. Verhandlung in Betreff des Chorherrn Augustin von Cabialio; siehe Note. Im Freiburgcr Abschied fehlt f. Der Name des Basler Gesandten a isi-Ko des Basler Exemplars vom Luggarus Abschied, für Lauis u»d Luggarus angemerkt; der des Freiburgcr Gesandten aus dortigem Rathsbuch Nr. 55, vom 13. Juni. Zu n. 0. Der Berner Abschied sagt am Schluß aller Rechnung mit anderer Schrift: „es ist noch xviij Kronen in das Malcfiz gefallen." Zu n. 7. Der Berner und Freiburgcr Abschied sagen einfach Zoll. Zu g-. Zürich fugt seiner für den Tag vom 25. August 1538 crtheilten Instruction bei: Es komme uns diesen Tag ein Chorherr von Lauis, genannt Augustin von Cabialio, der die ihm abgenommene Chor- hcrrcnpfründe wieder erlangen wolle. Die Sache sei auf letzter Jahrrechnung zu Lauis abgeurtheilt worden, weßhalb man der Meinung sei, daß es bei dieser Erkanntniß sein Verbleiben haben solle. Wenn das nicht 'eliebe, so soll der Gegenstand auf die nächste ennetbirgischc Jahrrechnung verwiesen werden; wenn auch das "'cht erkennt werden sollte, so soll wenigstens der Gegenpartei des Chorherrn (Recht) verkündet und hinterruks erselbcn nichts verhandelt werden. St, N, Zürich: Jnst>»xti»«sbuch isss—w.z, r. iss, SS«. Krandson. 1538, 1. Juli. Staatsarchiv B«r» - Freiburo-r Abschiede IZ, 5. ««. der Städte Bern und Freiburg. ^ Gesandte: Bern. (H. Jacob von) Wattenwyl, Schultheiß; Ludwig Ainnmuu, des Raths. Fr ei bürg. ^'Uann Gaudyon (Annnaun), Burgermeister; Franz Mühlibach, des Raths, er s Jacques Collou vou Concise wieder ins Land kommt, soll ihn der Vogt gefangen legen, bis dere'x^^ ^ verdächtigen Worte gegen Louis Brassey uud Paule Guydou beurtheilt ist. I». In Betreff / welche gegen den Willen und das Gebot ihrer Herren außer Land in den Krieg gezogen sind, wird ^ Hauptlcute jeder 30, die Lieutenants 20, die Amtsleute (Officier) 10 savoyische Floriu, ihre I Thaler («oseu/«) oder „Sauleil" für ihren Ungehorsam den Obrigkeiten entrichten sollen. ^ 'st früher verabschiedet worden, daß man die Güter der Karthause verkaufen und das Haus dem 124 986 Juli 1538, Zerfall überlassen wolle. Dein widersprechen nun die Boten von Freiburg, in der Meinung, daß das 6!e- bände vielmehr wieder hergestellt werden sollte. Indessen wird von den Gesandten von Bern verlangt, doh die genannten Güter durch den Landvogt von Grandson zum Verkaufen oder Verleihen ansgeboten und lM nächster Jahrrechnung Alles den Herren von beiden Städten vorgetragen werde. «I. Das Begehren der» von Provence und Concise wegen Holz wird abgewiesen, e. Die der Karthanse gehörende Mühle zu CoMM und die Säge soll der Vogt zu Grandson gemäß der Weisung der Boten um Zins verleiheil. l. Betreffend die Löber, welche die in der Stadt und Herrschaft Grandson von Gütern, die sie auf gerichtlicher Gant standen, nicht bezahlen wollen, erkennen die Bote» instrnctionsgemäß, der Landvogt soll die Betreffenden ^ Grandson anhalten, die Löber zu bezahlen oder die fraglichen Grundstücke wieder abzutreten, es wäre de>M daß sie eine daherige Befreiung durch offene Briefe nachweisen können. K. Derselbe soll die Marchnng zwisch^ La Croix und den beiden Städten betreiben. I». Zufolge der in Gemäßheit früherer Abschiede ihnen ertheil^ Instruction fordern die Gesandten von Bern, daß der Vogt die Einwohner jener Pfarreien, in denen dural das Mehr die Messe und andere Ceremonien abgethan worden, wenn sie denselben anderwärts beiwoh»^' gemäß der Reformation ihrer Obern bestrafen solle. Die Boten von Freibnrg verweigern diesfalls ihre,3" stimmung, weil siekeine bezügliche Instruction besitzen; sie verlangen daher, es sollen die von Bern die^a^ beruhen lassen, bis die von Freiburg den Gegenstand behandelt haben. Darauf erwiedern die Gesaut von Bern, die Vollmacht dürste immerhin so weit ausgedehnt werden, wenn es auch den Herren von FreibMll nicht gefallen habe, dieselbe zu ertheilen, denn diese seien gezwungen, gemäß den genannten Abschieds Z" handeln; worauf sie dem Vogt den Befehl ertheilen, die genannte Vorschrift der Reformation auszuführen l. Der Vogt zu Grandson, sein Statthalter und Schreiber sollen die den Kirchen gemachten Legate und 3^ dationen genau untersuchen und jedem znkoininen lassen, was ihm gemäß der Reformation der Herren ^ Bern gebührt. Ii. Der Landvogt soll einen Coinmissär oder Notar aufsuchen, der die Schriften der Karthand für jedes Ort besonders in Ordnung bringt und darüber ein Verzeichniß anfertigt. I. Legate und FondnüM^ sollen gemäß der benannten Reformation denen überlassen werden, die oder deren Vorfahren sie gestiftet habe"' Betreffend die Pfarrpfründen Onnens und Hvonand, deren Collatnr den Obrigkeiten zusteht, sollen sie vom verrechnet werden, um gemäß der Verfügung der Obern die Prädicanten zu bezahlen. »»». Ebenso so^ ' den andern Pfarreien, bei denen die Messe abgestellt ist, der Vogt den nach Zurückstellung der Legate und dationen noch bleibenden Rest verrechnen, i». Für die Arbeiten des Vogtes, seines Statthalters und Schreib' die sie schon geliefert haben und die noch gefordert werden, sollen sie bei der Jahrrechnung entschädigt <». Das Gesuch des Statthalters von Grandson betreffend eine von ihm gemachte Erwerbung eines ^ zu Giez wird verschoben, bis die Herren sich an Ort nnd Stelle erkundigen können, um dann das Gutffud^ zu beschließen, p. Nachdem man über den Streit zwischen der Herrschaft Montagny nnd Pverdou ei>" ^ Titel gesehen und die Klagen der Parteien gehört, wird erkennt, diesen Gegenstand an die Obern zu nnd dann auf der Jahrrechnung zu erledigen. «Z. Ebenfalls wird der Streit zwischen Johann und Frantzvis Chuat auf die nächste Jahrrechnung verschoben, i . Der Anstand zwischen der Herrschaff nnd denen von Chavornap wird heimgebracht. Dann soll der Vogt von Uverdon ans der nächsten Jahm^^ des Landvogts von Orbe erscheinen, damit dannznmal der Gegenstand erledigt werden kann. 8» Ja der Pfarrei Pvonand und ihrer Zubehörden, auch des Prädicanten, soll der Landvogt die Titel aller fälligen Einkünfte in Ivonand und Cheire einziehen, nnd wenn dann nach Abzug der gemäß der von Bern zurückzustellenden Legate und (»cko«) Fondationen der Rest nicht genügen sollte, dem Pradu'N Juli 1538 gg7 Unterhalt zu gewähren, soll diesfalls gemäß der Vorschrift der Obrigkeiten eine Verordnung getroffen werden, t. In dem Streit wegen der Marcheil zwischen ven beiden Herrschaften Grandson und Vauxmarcus ^schuldigt sich der Herr von Vauxmarcus, daß er nicht Zeit und Anlaß zum Auffinden der Titel gehabt Mve. Es wird verfugt, daß bis zur nächsten Jahrrcchnung der Commissar Lucas und der Commissar zu vauxmarcus die bezüglichen Titel hervorsuchen und sich gegenseitig Abschriften davon mittheilen sollen, damit besagter Jahrrechnung ein Beschluß gefaßt werden kann. i». Die Bestrafung derer, die von Pfarreien, welche (gkgxn die Messe) das Mehr ergehen ließeil, die Messe besucht haben, wie der edle Louis de Pierre Giez, der Vicar und Andere zuwider der Reformation der Herren von Bern gethan haben, wird eben- ^ auf die Jahrrechnung verschoben, v. Der Landvogt soll beförderlich bekannt machen, daß niemand, immer er sei, von dem Vermögen der Barfüßer oder Anderm solchem etwas erwerbe, es seien Renten ^ andere Vermögensstücke, außer mit vorhergehender Bewilligung der Obern; es gilt das auch für früher rwvrbenes bei Verlust ihres Kaufschillings, oder bei denen, die diesen nicht zu leisteil vermögen, bei Verllist Wigm Erwerbs; überhin werden bei vorfallenden Zuwiderhandlungen die Obrigkeiten die betreffenden Gegen- zu Händen ziehen. « Das Gesuch des Johann Michiel, Schreiber zu Grandson, um Erlaß der Löber ^ger kleiner Stücke, die ihm geschenkt worden, und ebenso von einem anderwärtig erworbenen kleinen Gute heimgebracht, um es auf der Jahrrechuung zu behandeln, x. Die Antwort des Priors und seines ^ Uders Hans Rudolf von Meßbach, betreffend die Pfrundhäuser jener Pfarreieil, in denen die Cereinonien und ° Messe durch das Mehr abgeschafft worden und aber die Collatur dem Prior zusteht, und was deßhalb handelt worden, wollen die Boten an ihre Obern bringen. 5 . Meister Hans, der Prädicant, und Andere ihnen die Buße von 200 Pfund, die ihnen wegen der Zerstörung der Bilder und Altäre bei den Nßern auferlegt worden, nachzulasseil, zumal sie hierbei nichts wider Gott gethan haben. Zu gedenken, »lau diese Strafe aufhebe gegenüber der Buße jener, die an denjenigen Orten, wo das Evangelium das gewordeil, wie zu Ivoiiand, Fiez, Concise, Onnens, Champagne, Giez lind anderswo, nach dem Mehr die Reformation gehandelt habeil. Der Abschied ist französisch mit Ausnahme von welcher Artikel von anderer Hand nachgetragen ist. SS7 Schlvyz. 1538, 1. Juli. Stiftsarchi» St. Gallen: voxxic» r. IX, S. 7»7. . i. Nor dem Nathe zu Schwyz erscheinen Gesandte der Toggenburger und tragen vor, wie in Betreff s^.^ufs um die Grafschaft zwischen dem Abt und ihnen ein langwieriger Span walte und nun auf ver- Menc Mittefasten (I.April) diesfalls ein gütlicher Tag zu Wyk gehalten und daselbst Vermittlungsvorschläge Mtellt morden seieil. Diese aber seien aus verschiedenen Gründen von der ganzen Gemeinde der Toggen- verworfen worden. Alls das haben sie nach dein letzten Tag zu Baden von den IX Orten einen Ab- erhalten, den sie an die für diese Sache bestellten Ausschüsse der Landsgemcindc gewiesen haben. Diese sell/" ^ ""i Schwyz und Glarus eingegangene Landrecht betrachtet, das man treulich halten wolle; dem- gemäß sei man zu beiden Theilen einander in allen Anliegen Rath und Hülfe schuldig; sie bitten 988 Juli 1538. also, ihnen in Treuen zu rathen, wie sie sich in der genannten Angelegenheit verhalten sollen. I. Der Rath verwundert sich hierüber, da früher viel schwierigere Sachen vorhanden gewesen seien, bei denen die von Schwyz auch in Kraft des Landrechts gerathen, aber keine Folge gefunden haben. Indessen fand man doch, daß man ihnen Hülfe und Rath schuldig sei, und ist der Meinung, da Abt und Convent die zu Wyl gestellten Mittel der Ruhe wegen angenommen haben, so hätten die Toggenburger dieselben auch nicht abweise» sollen; man rathet ihnen daher in jenen Treuen, die man ihnen in Folge des Landrechts schuldig ist, diese Vorschläge anzunehmen; wenn nicht, so erwarte man wenigstens, daß sie dem Abt zu Recht stehen, vermöge des Landrechts. (Unterzeichnet Stapfer.) Der Act bildet wohl die den Gesandten schriftlich mitgegebene Antwort. SS«. Waden. 1538, 1. Juli. Jahrrechnung. Staatsarchiv Lueern : Allg. Absch. V.I, k.ISS. Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd. 13, t, 36g. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg.Absch. IUI, Kanto»Sarchi» Basel: Abschiede 1637—1S3S. KantonSarcdiv Hrcibnrg: Vadische Abschiede Bd. 13. Kantonsarchiv Solothurn: Abschiede Bd. Sl. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, des Raths. Bern. Johannes Pastor, alt-Venner und des Raths. Lucern. Hans Golder, Schultheiß. Uri. Jacob a Pro, Sekelmeister. Schwyz. Josef Amberg, Landammann. Unterwalden. Hans Bünti, Landammann von Nidwalden. Zug. Oswald Toß, Amman»' Glarus. Hans Aebli, Landammann. Basel. Heinrich Ryhiner, Stadtschreiber. Freiburg. Martin Sesinget, des Raths. Solothurn. Urs Sury, des Raths. Schaffhausen. Hans Stierli, des Raths. Appenzell- (Ulrich) Broger, Amman»; Bastian Törig, des Raths. — E. A. A., t'. 64 a. ». Eine Botschaft von St. Gallen beschwert sich über den Trotz, Hochmuth und Frevel, der ihnen vo» den Nachbarn in Appenzell immerfort begegne; sie haben seit Jahren Geduld gehabt und mehrmals schriftlich und mündlich gebeten, die Lügner zu strafen; die Appenzeller haben dieses immer verheißen, es aber »och nie gethan, ja es werde nur schlimmer. Jacob Bücheler habe an der letzten Landsgemeinde gesagt, es gezieme sich nicht, der Stadt den Zoll zu geben, weil man ihr Panner in der Schlacht „im Loch" (bei Speicher) gewonnen habe, sonst würden die Appenzeller ihre frommen Vordem zu Schelmen machen, weil „sie" doch sagen, es sei das nicht die Wahrheit; es seien Schelmen in: Lande; denn man wisse wohl, daß Hauptmann Ambrosy das Banner der Stadt von den Appenzellem um ein Viertel Gelds (zurück)getäuft habe; es thue niA gut, bis man den St. Gallern vor die Stadt ziehe. Man traue dies nicht der Ehrbarkeit zu; wenn aber jener Bücheler so frech sei, daß er mit zweihundert Mann in das Rathhaus breche, wo der zwiefache versammelt sei, so habe man wohl zu fürchten, daß er auch der Stadt eine Schmach zufügen würde. Sie stl/ sich dadurch genöthigt, über diese Reden und die Unterlassung der Strafe aufs dringendste zu klagen und d»' andern Orte zu bitten, die von Appenzell dahin zu weisen, daß sie die Reden untersuchen und wenn sie, man zuversichtlich hoffe, der Wahrheit nicht gemäß seien, Genugthuung leisten. Wollte man die Sache läiU»' hingehen lassen, so möchte von beiden Seiten Schaden und Gefahr zu fürchten sein. Darauf erwiedern d» Boten von Appenzell, sie seien über diesen Anzug ohne Instruction, wollen ihn aber heimbringen; sie wo^ übrigens bemerken, daß dem Rath bereits Auftrag gegeben sei, diejenigen, die solche Reden ausgestoßen, ^ berechtigen; wenn also die von St. Gallen den Bücheler oder Andere belangen wollen, so werde man ih»^ Juli 1538. 989 ohne Verzug gutes Recht gewähren; wenn sie aber die Strafe Appenzell überlassen, so werde man seine Schuldigkeit thun. Demnach wird gegen die Boten von Appenzell das Bedauern allsgesprochen, daß die Obrigkeit die Sache so lange hinausgezogen; und da man die St. Galler nicht nach Appenzell zun: Recht weisen kann, so hat man dieses ernstlich ermahnt, den Bücheler und Andere anzuhalten, daß sie ihre Schandreden beweiseil, und wenn sie dieses nicht können, dieselben gebührend zu strafen, der Stadt für die Ehrverletzung Abtrag zu thun und endlich dafür zu sorgen, daß solche Schmähreden künftighin unterbleiben; denn es sei zu bedenken, was daraus entstehen könnte, indem auch der letzte St. Galler- und Appenzellerkrieg von solchen leichtfertigen Leuten und Reden entsprungen sei. Und da der Bücheler geredet, es seien Schelmen im Lande, so soll die Obrigkeit ihn vorladen und nöthigen, offen herauszusagen, wer denn diese Schelmen seien, und diese bestrafen; wenn er aber keinen nennen könnte, so soll er für seine Verläumdung gestraft werden. Wollte oder könnte Appenzell nicht einschreiten, so erwarte man, daß es dies anzeige; man nehme die Sache in den Abschied und werde darauf achten, ivas geschehe, und auf nächstem Tage das Fernere berathen. I». Abgeordnete der Grafschaft Toggenburg melden, daß dieselbe des Friedens und der Eidgenossen Bitte wegen die Vergleichsartikel angenommeil habe und den Eidgenossen für die gehabte Mühe und Arbeit herzlich danke; nun bitte sie, daß man dein Abt von St. Gallen ernstlich schreibe, er möge dabei bleibeil und sie für befohlen halten. Da Lucern darin nicht sogleich entsprechen will, so soll es seine Meinung denen von Schwyz anzeigen. Der Schreiber von Schwyz hat die Briefe zu machen. Zuerst soll sie dann der Abt von St. Gallen besiegeln, hernach die Boteil, welche den Vergleich zu Stande gebracht, zuletzt die Grafschaft Toggenburg. e. Die aus bein Rheinthal klagen über den großen Schaden, den. das Wetter an den Reben zugefügt, die sie ohne Unter- ltütznng nicht mehr bauen können, und bitten, ihnen 100 Gulden auf zwei Jahre vorzustrecken. Heimzubringeil Und auf nächstem Tage Antwort zu geben. «I. Der Vogt der Kinder des Hans Reif sel. und die Gesandten oon Bern, in Sachen derer von Meßbach, zeigeil an, daß deren Ansprachen als gerecht erfunden worden und daß nun die Obrigkeiteil den König voll Frankreich ernstlich ersucht haben, diese Allsprachen zu bezahlen, ober unverzüglich seine Nichter und Zusätzer herauszusenden, damit diese Späne entschieden würdeil; Antwort hu auf den nächsten Tag verlangt. Heimzubringen, was man weiter hierin handeln wolle, wenn der König bieser Mahnung nicht entspräche, v. Franciscns Crivelli von Pura („Purren") von Lauis trägt vor, er habe sich vor zwei Jahren um den Zoll zu Lauis beworben und 850 Kronen darauf geboten; er wisse nicht, was für etil „Glück" der Andere gehabt, dem das Lehen zum gleichen Preis zugefallen sei; da dem letztern voriges Jahr, als er den Zoll hätte bezahlen sollen, 50 Kronen nachgelassen worden, so habe er, Crivelli, keine Lust, das Lehen an Ort und Stelle zu empfangen; wolle man ihm aber für sechs oder acht Jahre den Zoll hier verleiheil, so biete er jährlich 900 Kronen und hinlängliche Sicherheit; er begehre auch nicht, daß 'Uan ihm zu Zeiten von „Tod" oder Krieg etwas nachlasse, wie bisher gebräuchlich gewesen, außer wenn ^od oder Krieg zu Lauis selbst ausbräche. Heimzubringen, f. Wegen des Spans zwischen St. Gallen und Appenzell und anderer Geschäfte halb wird ein Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag nach Bartholomäustag (25. August). K-. Der Ammann von Schwyz führt abermals Klage, daß Solothurn gegen Herrn von Bois- vlgault kein Recht wolle ergehen lasseil, während die Blinde sagen, daß ein Eidgenosse dem andern zum Recht verhelfen solle. Schwyz bitte daher nochmals, daß die andern Orte mit Solothurn verschaffen, daß es gegen ben Gesandten Recht ergehen lasse, da doch dessen Schreiben dort ausgegangeil; denn solches werde Schwyz U'cht dulden, sondern eher Leib und Gut daran setzen. Darauf hat man dem Herrn von Boisrigault ernstlich ^'schrieben, es sei unser Wille und Meinung, daß er dein Panncrherrn „Schorer" (Schorns) von Schwyz und 990 Juli 1538. Andern vor Necht stehe, weil man ihnen kraft der Blinde zum Recht zu verhelfen schuldig sei. Nachdem Boisrigault -darauf geantwortet, er habe in seinem Brief niemand genannt und Alles auf Befehl des Königs gethan und brauche vermöge des Geleits niemand des Rechten zu sein, wird auf Begehren von Schwyz den Boten von Solothurn in den Abschied gegeben: Weil Boisrigault jeneil Brief ans ihrer Stadt geschrieben und bei ihnen wohne; weil ferner die Bünde zugeben, daß ein Eidgenosse dein andern Recht verschaffen solle, so werde Solothurn aufgetragen, den Gesandten dahin zu vermögen, daß er den genannten Personen für seine Anschuldigung des Rechten sei; denn das Geleit könne ihn nicht so weit schirmen, daß er jemand an der Ehre angreifen und dann dasselbe vorschützen dürfte. Seine Antwort soll Solothurn binnen zehn Tagen nach Schwyz melden. Dieses soll dann dein König schreiben und ihm anzeigen, daß der Gesandte Alles „us sin Mt. trechen" wolle, und diesen Brief in vier Tagen dem Landschreiber zu Baden schicken, damit er mit andern abgefertigt werde. Schwyz protestirt jedoch, daß es dem König nicht schreiben werde, und beharrt dabei, daß Solothurn thue, was die Bünde erfordern. Hierauf wird Schwyz ersucht, mit den Seinigen zu verschaffen, daß sie nichts Unfreundliches oder Thätlichcs gegen Boisrigault und seine Diener vornehmen, sondern den angesetzten Tag ruhig erwarten. Heimzubringen. I». Rechnungsablage der Vögte und Zoller; es erhält jedes der „acht" Orte: 1. Von dem Vogt im Thurgau von den hohen Gerichten 80 Gl., von den Niedern 26^/2 Gl. 2. Von dem Vogt im Rheinthal 39 Gl. 3. Von dem Vogt im Sarganserland 110 Pfd. 4 Schl. (die Krone zu 26 Btz.). 4. Von dem Vogt in den Freien Ämtern 40 Pfd. 5. Von dem Landvogt zu Baden 4 Pfd. 6. Von dem Vermögen des Kaltschmid 20 Gl. 7. Aus der Geleitsbüchse zu Mellingen 40 Pfd. 8. Aus der Geleitsbüchse zu Lunkhofen 6 Pfd. 9. Aus der Geleitsbüchse zu Bremgarten 12 Pfd. 10. Ans der Geleitsbüchse zu den großen Bädern zu Baden 1 Pfd. 11. Aus der Geleitsbttchse zu Baden 30 Kronen an Gold, 1 Gl. rhu., 10 Btz. Basler Münze, 3 Gl. zu 16 Btz., 1 Gl. an Minze. 12. Aus der Geleitsbüchse in Zurzach 2 Pfd. 13. Aus der Geleitsbüchse zu Koblenz 4 Pfd. 14. Aus der Geleitsbüchse zu Klingnau und Birmensdorf 2 Pfd. 15. Von der Steuer von Dießenhofen 7 Kronen. 16. Von der Strafe Jacob Fuchsbergers 2 Kronen weniger 4 Btz. 17. Von dem Stadhof zu Baden 3 Gl. rhu. und 2 Btz. 18. Von dem Schinderhof zu Baden 13 Kronen und 8 dicke Pfennige, I. In der Rechnung des Vogtes im Nheinthal stehen unter den Ausgaben große Summen für Zehrniigskosten bei den hohen Gerichten. Es wird deßhalb dem jetzigen Landvogt geschrieben, er solle sich erkundigen, wie diese Kosteil gemindert werden könnten, und ob es nicht zweckmäßiger wäre, den Nichtern für die Zehrung eine bestimmte Summe zu geben, damit nicht jedermann zulaufen und essen und trinken könnte, wie es jetzt üblich scheint. Ii.. Graf Rudolf von Sulz läßt „abermals" vorbringeil, es seien die Güter, welche Hauptmann Kaltschmid in seinem Gebiet besitze, ihm verfallen. Obschon es sich nur um eine geringe Summe handelt, will man doch, da die Erbeinung fordert, daß jeder Theil seine Ungehorsamen strafen solle, das Begehren in den Abschied nehmen, damit jedes Ort die Erbeinung untersuche lind seinem Boten auf nächsten Tag Vollmacht gebe. I. Der Vogt zu Sargans eröffnet, es liegeil einige zu dem Schloß gehörige Güter und Baumgärten wüste, weil der Vogt sie nicht bebauen könne; nun bitteil der Landschreiber und der Landweibel nnterthänig, ihnen diese Güter um einen anständigen Zins zu verleihen, ivobei sie versprechen, das Gesträuch auszuhallen und das Land wieder anznbauen. Heimzubringen, in. Meister Jos Brnnner, Pfarrherr zu Eich, stellt die Bitte, daß jedes der VIII alten Orte ihm ein Fenster in das neue Pfarrhalls schenke, das er selbst mit großen Kosteil erbaut, indem sie Lehenherreil dieser Pfründe seien; sein Gesuch unterstützt Lucern durch Schultheiß Golder. Über dieses Gesuch und die früher angebrachte ähnliche Bitte Vogt Nußbaumers von Zug soll man auf nächstein Tag Antwort geben, n. Schwyz be- Juli 1538. 991 schwert sich, daß kein anderes Geld mehr vorhanden sei als Basler Münze, die aber schlecht sei und nicht überall angenommen werde, was die armen Leute belästige; es möchte daher wünschen, daß die V Orte gemeinsame Maßregeln ergreifen. Heimzubringen. «. Zu Beilegung des Spans zwischen denen von Sarmenstorf und denen von Seengen, betreffend den Weidgang, wird für gut erachtet, daß Bern zwei Nathsboten und die VII Orte auch zwei Boten an Ort und Stelle schicken, um einen gütlichen Vergleich zu versuchen oder ein Urtheil zu fällen; wenn die Richter zerfielen, so hätten sie den Landvogt zu Baden als Obmann beizuziehen. Bern soll auf nächstem Tag Autwort geben, ob es diesen Vorschlag annehme, z». Da der Vogt in den Freien Ämtern letztes Jahr bei dem Aufritt für seine Gesellschaft große Unkosten gemacht, was früher nicht üblich gewesen, so wird jetzt verordnet, man sei einem Vogt zu seinem Aufritt nichts weiter schuldig, als die Zehrung für ihn und seinen Knecht; wenn sonst jemand mit ihm reite, so soll es nur in des betreffenden Ortes oder Vogtes Kosten geschehen. «K. Es wird angezogen, daß man dem Vogt Geißer von Schwyz an die Auslagen bei der Abrechnung über die Hauptmannschaft in St. Gallen, die er zu Baden gehabt, noch 5 Kronen schulde; auch begehrt derselbe, deßgleichen Hauptmann Aufdermaur, der ebenfalls Rechnung abgelegt und eine schöne Summe gebracht hat, eine Verehrung für ihre Mühe und Arbeit. Heimzubringen, i. In „unserm" Kriege wurden Hans Eberli und Einer von Boswyl ihrer Ehren entsetzt; nun bitten sie die Boten der V Orte dringend, in Betracht der „langen Schmach" ihnen die Ehre wieder zu schenken; sie wollen sich so verhalten, daß man zufrieden sein werde. Heimzubringen. 8. Aus der „durchgehenden" Rechnung des Commenthurs zu Hitzkirch hat mau ersehen, daß das Haus noch 954 Gulden schuldet, die Vorräthe und Ausstände etwa 350 Gulden betragen; da nun aber der vorhandene Wein und das Korn in der Haushaltung aufgeht, so wird der Commenthur ermahnt, besser für das Haus zu sorgen, in Kleidern und Gastereien nicht so köstlich zu sein, das Haus zur rechten Zeit zu schließen, die Gäste ins Wirthshaus zu weisen und die Schulden zu bezahlen; dann wolle man es noch ein Jahr mit ihm versuchen, t. Bei der Ablage der Rechnung bemerkt der Abt von Wettingen, er habe dieses (letzte) Jahr mit dem Weingewächs leider Unglück gehabt, müsse viel hinausgebeu und brauche sonst viel; weil das Kloster gegen 3000 Pfund schuldig sei und das Korn jetzt wenig gelte, so möge »lau ihm erlauben, 1000 Gulden aufzunehmen. Da jedoch früher die Rede davon gewesen, den Wettingerhof zu Basel zu veräußern, der dem Kloster nichts erträgt, und aus dem Erlös einige Zinsen abzulösen, so wird der Bote von Basel ersucht, dies in den Abschied zu nehmen und auf den nächsten Tag Antwort zu bringen, ob Basel bei seinem Angebote, nämlich ungefähr 5000 Gulden, bleiben wolle. Dabei kommt auch zur Sprache, daß der Abt einen fremden Schreiber augestellt, dem er den Herreutisch, etwas Kleider, ein eigenes Pferd und jährlich 45 Gulden Lohn geben muß, was für das Gotteshaus beschwerlich ist, zumal der Abt wohl junge Leute in der Eidgenossenschaft gefunden hätte, die solches versehen könnten. Dies Alles wird zur Instruction für den nächsten Tag in den Abschied genommen. «. „Jr müssend zu sagen, wie wir uf begerung der houptlüteu Herren ainmann Amberg von Schwitz verordnet habend, für unser lieb eydtgnosseu von Zürich Zu keeren und sy von unser aller wegen früntlich zu piten rc." v. Die VIII im Nheinthal regierenden Orte schreiben an den dortigen Landvogt: 1. In Betreff des Allstandes zwischen dem Abt von St. Gallen und dein Pfarrer zu Marbach soll der Vogt den alten Landvogt (Moritz Gartenhauser) zu sich nehmen und allen Fleiß anwenden, die Parteien zu vereinbaren. Gelingt dieses '»cht, so läßt man den Abt bei seinen Briefen und Siegeln verbleiben und wenn der Pfarrer der Ansprache des Abtes nicht nachkommen will, mag dieser jenen da oben („obnen") rechtlich besuchen. 2. Nachdem in Betreff der Stallung die Gesandten ihre Instructionen eröffnet, habe man dem Vogt gestattet, einen „geschickten" 992 Juli 1538. Stall mit möglichst genügen Kosten zu erbauen. 3. Die Gesandten seien gebeten worden, den Sohn des Ammann Egli als Schreiber anstatt des verstorbenen Niklaus Rotmund anzunehmen. Da man nicht wisse, ob dieser'.dem Vogt genehm sei, oder ob er schon einen bestellt habe, so möge er hierüber auf den nächsten Tag berichten, da man den Vogt mit keinem Schreiben „übersetzen" wolle. St. A. Zürich: Rheinthaler Aschiede S. 102, besiegelt vom Landvogt zu Baden, Andreas Schmid, des NathS der Stadt Zürich, den S.Juli 1038. (Copie.) Der Brief enthält im Eingang Artikel l des Abschieds. '»v. In dem Streit zwischen Hans Ritter am einen, Jörg Hübschli am andern Theil, beide von Altstätten, und dem Hofmeister und den Räthen des Abtes von St. Gallen am dritten Theil betreffend Gallus Voglers sel. vermachtes Hab und Gut wird zu Recht erläutert : der Abt werde bei seinen Freiheiten, Briefen und Siegeln belassen und was von ihm oder seinen Räthen in dieser Angelegenheit gehandelt und gesprochen worden, bei dein soll es verbleiben. Doch wird dein Hans Ritter und seinen Mithaften ein Monat Zeit gegeben, wenn sie glauben, rechtsgenügend nachweisen zu können, daß der Gemächtsbrief nicht nach Hof- und Gotteshausrecht errichtet worden, oder Gallus Vogler dazu nicht berechtigt gewesen sei, daß sie es in diesem Termine thun mögen, wodann wieder zu geschehen habe, was Recht ist. x,. In dein Anstand zwischen dem Pfarrer von Marbach und dem Prädicanten daselbst betreffend den Weinberg am Blasenberg und die zehn Giilden Gelds zu Balgach wird erkennt: was an Zinsen und Nutzungen vor den früher erlassenen Abschieden verfallen ist, soll dem Pfarrer bleiben; die spätem aber sollen zwischen dem Pfarrer und dem Prädicanten nach Anzahl der Personen getheilt werden. Stiftsarchiv St. Gallen: ^eta vai-ia, «üb viotüolmo, Bd. 106, S. 100. Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Andreas Schmid, den 9. Juli. Der Act enthält zwischen und x die Artikel b und v. i des Abschiedes. 5 . Vor den Boten der XII Orte erscheint Baptist Brilpo, Statthalter von Luggarus, im Namen derer von Luggarus und Brissago, und eröffnet, wie die genannten Landschaften nun bei fünfundzwanzig Jahren unter dem Schutz und Schirm der XII Orte in gutem Frieden und Ruhe gewesen, wofür sie Gott danken und ihn bitten, daß er sie ewig unter dieser gnädigen Herrschaft belasse, da sie wohl an dem Schicksal ihrer Nachbarn ermessen können, welche Widerwärtigkeit und Schaden sie unter einer andern Hoheit getroffen hätte. Es haben nun ihre Obern ihnen im Anfang einige Capitel gegeben, auch ihre Statuten, Freiheiten, Herkommen nnd löblichen Bräuche bestätigt. Diese seien aber von einigen Landvögten schlecht beobachtet worden. Da nun die Vogtei bei allen Orten umgegangen sei und wieder von vornen anfange, so hätten die Landschaften ihre Botschaft von Ort zu Ort geschickt, ihre Herren zu bitten, sie der Beschwerden und Mißbräuche zu entheben und eine gütliche und billige Reformation einzuführen, die sie als arme Unterthanen verlangen und um ihre Obern verdienen werden. Auf das Gesuch dieser von Ort zu Ort erschienen Boten beauftragten die Orte ihre Gesandten auf den letzten Tag zu Baden, Artikel auf Hintersichbringen aufzustellen. Nachdem dieses geschehen und die Obern diese Artikel untersucht hatten, haben nun dieselben ihre Gesandten instruirt, diese zn bestätigen und in Kraft zu erklären, was nun die Boten durch förmliche Verbriefung unter dein Siegel des Landvogts von Baden, Andreas Schmid, Pannerherrn und des Raths der Stadt Zürich, vollziehen, doch in der Meinung, daß ihren Obern vorbehalten bleibe, diese Artikel ganz oder theilweise aufzuheben, zu minder» oder zu mehren, ohne derer von Luggarus und Brissago Eintrag oder Widerrede. Im Zürcher Exemplar fehlen I», i», i ; im Berner k, v, i, n, p—s; vo» I» fehlen hier die Ergebnisse der Niedern Gerichte im Thurgau; ebenso die Posten von Rheinthal, Sargans, den Freien Ämtern, den Geleitsbüchsen von Lunkhofen, Bremgarten, den großen Bädern zu Baden, Klingnau und Birmcnsdorf: im Basler fehlen K», I» und alles Übrige: im Freiburger lt», v, i—t; von I» wird hier nur der An- Juli 1538. 99 z theil am Landgericht vorgemerkt; im Solothurner Exemplar fehlen b, e, I und alles Übrige; 1» hier wie im Freiburger; u aus dem Zürcher Exemplar. Zu Die St. Galler Botschaft bestund gemäß ihrer Ernennung von, 23. Juni aus: Doctor Joachim von Watt, Burgermeister; Ambrosius Schlumpf, Reichsvogt; Gregor Gerung, Baumeister; Hermann Schirmer. Stadtarchiv St. Gallen: Rathsbuch IllZ3- «l, S. 257. Über diesen Artikel wurde eine besondere Ausfertigung unter dem Siegel des Landvogts von Baden, Andreas Schmid, Pannerherr und des Raths von Zürich, mit den, Datum von, 6. Juli veranstaltet. Stadtarchiv St. Gallen: Urkunden und Verträge zwischen St. Gallen und Appenzell, abgedruckt in Zellwegers Urkunden Nr. 801. Als Gründe, warum St. Gallen nicht nach Appenzell zum Recht gewiesen werden könne, gicbt diese Ausfertigung an: das lange Ausbleiben der Strafe; daß Bücheler vor de», zweifachen Rath zu Appenzell gegen die von St. Gallen „sich empört, daß etwas gwalts zu besorgen."; Büchelers Erscheinen mit zweihundert Anhängern auf dem Rathhaus zu Appenzell; seine freventliche Rede an der Landsgemeinde. Von dem Tag wird nebst dem im Text Erwähnten den Boten von Appenzell aufgetragen: die Ihrigen zu vermögen, daß sie denen von St. Gallen die Zölle, wie andere Unisäßen, gehörig entrichten. Zu b. Den 18. Juli (Donstag nach Margaretha) 1538 verbriefen und siegeln von Zürich: Hans Edlibach, alt-Landvogt im Thurgau; Hans Haab, Landvogt im Rheinthal; von Lucern Mauritz Mettenwyl, Spitalmeister und alt-Landvogt zu Sargans; von Schwyz Ulrich Gupfer, alt-Vogt zu Windegg; von Glarus Dionysius Bussi, alt-Landammann; Jacob Knobel, alt-Vogt zu Werdenberg, nebst Abt Diethe!,,, und Decan und Convent des Klosters St. Galle» und dem Landrath und gemeinen Landleutcn der Grafschaft Toggenburg die durch die Verhandlungen vom 1. April und 1. Juli 1538 vereinbarten Artikel zwischen den, Abt und der Landschaft Toggcnburg. Die letztere behaltet vor ihr Landrecht mit Schwyz und Glarus, deßgleichen ihre Landrechte, Landseide, Freiheiten, Briefe und Siegel, Bräuche, Gewohnheit, Altherkommen und Gerechtigkeit und ihre Rechte. St. A. Lucern: Acte» Abt St. Galle». — LandcSarchiv Schwyz: Abschiede. (Captin.) Die Solothurner Instruction umfaßt diesen Artikel auch, der Abschied auffallender Weise nicht. Zu Nach Erwähnung der Protestation von Schwyz wiederholen der Basler und Solothurner Abschied bei, Auftrag an Solothurn, den Herrn von Boisrigault dahin zu halten, daß er in Solothurn zu Recht stehe- Zu I». In, Lucerner Exemplar ist am Schlüsse, von der Hand Golders und Zurgilgens, Folgendes angemerkt: „summ iiij° xxxiij gl. xij ß; gat ab xxxix gl. xvj ß. Nach allen, abgang ist noch übrig iij° lxxxxij gl.xxiiij ß." Zu Dieser Artikel wurde in besonderer Urkunde ausgefertigt, die sich abschriftlich im St. A. Bern: Allgemeine eidg. Abschiede LH, S. 381 ff. vorfindet. Die Ausfertigung datirt vom 9. Juli. Die Artikel, welche in der Urkunde dem Text einverleibt worden, sind die im Abschied von, 7. Mai p aufgestellten, jedoch u»r für Luggarus und Brissago berechnet und zun, Theil dcßwcgcu mit folgenden Verschiedenheiten: Artikel 2 fehlt; Artikel 4 (hier Artikel 3) hat folgenden Zusatz: die auf der Jahrrechnung zu Luggarus erscheinenden Voten habe» dann Gewalt, hierin zu handeln. Wer von dem Vogt bestraft wird, soll die Strafe erlegen oder Bürgschaft und Tröstung dafür geben, damit der Spruch, der auf der Jahrrechnung gegeben wird, vollzogen werden kann. In Artikel 7 (hier 6) fehlt die Bestimmung betreffend die von der Herrschaft und Obrigkeit zu verleihenden Pfründe»; anderseits findet sich hier die Vorschrift, daß man von kleinen Caplaneien bc», Vogt keine Verehrung schuldig sei. Artikel 12 (hier 11) ist so gehalten: Man habe denen von Luggarus vergönnt, daß die, welche im Dorf zu Luggarus haushäblich wohnen, wie von Alters her einen Richter „der Provision, der Proviant, gewicht und maß" setzen mögen; der soll das Brod, Maß und Gewicht besichtigen und wenn er etwas nicht in der Ordnung findet, Strafen erkennen gemäß der von denen von Luggarus ihm vergebenen Ordnung. Diese Bußen fallen indeß den Obern der Orte zu. Die Fische, welche in den, gemeinen See gefangen werden, sollen vorerst nach Luggarus gebracht und da eine Stunde lang öffentlich feil gehalten werden; was während dieser Zeit nicht verkauft wird, mögen sie dahin führen, wo sie es verkaufen Zu können glaube». Zuwiderhandelnde sollen von den Vögten bestraft werden. Artikel 13 fehlt. 125 994 Juli 1538. sss Bern. 1538, o. 3. Juli. Verhandlung zwischen Bern und Freibnrg. Gesandte: Frei bürg. (Hans) Guglenberg; (Hans) Künzis; (Peter) Frnyo, Stadtschreiber. Wir müssen uns mit den nachfolgenden Acten behelfen: 1) 1538, 28. Juni. Räthe und Burger zu Freiburg erkennen: Da von dem neugewonnenen Land noch einige Erkanntnisse und andere Gewahrsamen ausstehen, und die von Bern verheißen haben, Alles, was sie diesfalls bekommen werden, denen von Freiburg zuzustellen, dieses aber »och nicht geschehen ist, so sollen die benannten Boten hinübergehen, das Betreffende herauszufordern. Denen von Bern wird berichtet, daß die Botschaft auf Dienstag Nachts (L.Juli) bei ihnen sein werde. ,a. si. Freiburg: Rathsbuch Nr. 2) Die Instruction der Frciburger Gesandten geht dahin: 1. Wie im Rathsbuch vom 28. Juni. 2. Wege" der auf dem gewonnenen Land haftende» Zinsen ist man geneigt nach Billigkeit zu entsprechen; doch in dei" Maße, wie die von Bern es forderten, ist es unmöglich. 3. Die Boten wissen die Bitte wegen der dem Martin Sesinger zugemntheten Erkennung zu „verendeil". 4. Der Prädicant zu Pfauen und der Schaffner Z" St. Andres haben ihren Thcil des Zehnten zu Chandosscl verliehen. Da dieser auf dem Gebiet derer vo" Freiburg liegt und immer zu Montenach versteigert worden ist, so soll man darauf dringen, daß keine Neuerung eingreife. 5. Bei einer Berechnung der Zinsen und Erträgnisse des neuen Landes sollen die Gesandten der Verpflichtungen gegen die Herren von Brandis. Ripaille („Nippally"), Dießbach und Andere aus Rue ""d Romont, und des Zinses von 135 Kronen, den die von Freiburg als Bürgen für den Herzog jährlich "" Ulrich von Heidegg in Aarau entrichten müssen, gedenken. 6. Der an der Sense ergangene Spruch zwischen denen von Laupen und Bösingen mag aufgerichtet werden; doch soll der Span nochmals auf Kosten der Partei, die Unrecht hat, besichtigt werden. 7. Dem Banderet von Wiflisburg ist man nicht ungeneigt, sicher" Wandel zu gestatten, wenn dasselbe auch gegen den Prädicanten von Frciburg geschieht; andernfalls will >»"" dieses zu Baden gemeinen Eidgenossen klagen. 8. Die von beiden Städten wegen ihrer gemeinen Herrschafte" errichteten Ordonnanzen und Verträge sollen wie früher auf Papier mit den Siegeln beider Städte errichtet werden. S. In Betreff der „Annexation oder Jnlybung" zweier Euren zu Tscherlitz und Assens werden die Boten bemerken, daß die betreffenden Kirchherre» die Nutzung noch lebenslänglich zu beziehen haben; ""H ihrem Tode werde man hierüber wieder Antwort ertheilen. 10. Die Bußen wegen der Einschläge der Settft" nach werden laut Abrede an der Sense genehmigt und sollen verschrieben werden. 11. Den Abgang des Ammanns von Plaffeyen wissen die Boten zu berichten. K. A. Frciburg: Instructionsbuch Nr. 3, f. 74. — Kant. Bibl. Freiburg: Girard-Sammlung l'- Die Instruction datirt vom 27. Juni. 3) 1538, 16. Juli. Freiburg an Bern. Aus dem Bericht der Anwälte von Freiburg, die jüngst Bern waren, habe man vernommen, daß die von Bern ehe und bevor sie denen von Freiburg die Gewahr samen und Titel der ihnen zugestellten Ländereien übergeben, erfahren wollen, welche Gülten die von Auburg zu tragen haben. Man bedaure diesen Bescheid. Durch Briefe und mündlich gegenüber hingesendete" Boten haben die von Bern versprochen, die Titel für die betreffenden Flecken zu übergeben, wenn ihne" die- jenigen für das gewesene Gotteshaus Pcterlingen ausgehändigt werden, was geschehen sei. Man bitte daher, zur Erledigung dieses Auslandes nochmals einen beförderlichen Tag in die Stadt Bern anzusetzen. ^ diesen werde man wieder Anwälte hinsenden und diesen für den Fall, daß ihnen die betreffenden Gewahr samen eingehändigt werden, einige Aufträge und Vollmachten betreffend Verhandlung wegen der ZinspftiäP'" mitgeben. n, A. Freiburg- Missivenbuch Nr. II, r.r« Juli 1538, 995 «V0 Luggarus. 1538, 4. Juli. Jahrrechnung. Ttaa.-a.chw «...er» - Law« und Luggarus Ablchi.de I. S.m, Staa.-archw B-r» - Allg .idg, Abschiede a». S, .», Kanton-archiv Basel- Abschiede issv^ikss. Ka..t°»»arch.° «r.iburg: Absch.-de Bd, ig». Gesandte: Basel. Hans Botschüch. Freiburg, (Ulrich) Nix. (Andere unbekannt), tt. Zwischen den Co.nmunen Mennsio und Brione hatte ein Streit gewaltet. Nachdem man nun beider Parteien Gerechtigkeiteil angehört, wird das Urtheil des Commissärs zu Kräften erkennt; und da die Erster» das Urtheil appelliren wollen, wird es ihnen weder abgeschlageil noch bewilligt. I». Einnahmen zu Luggarus: U vom Zoller zu Luggarus 800 Sonnenkronen, gemäß des Lehenbriefs; 2. vom Sekelmeister von Luggarns 1825 Pfund (das Pfund zu 5 Gros) als jährliche Verpflichtung; 3. vom Sekelmeister von Gambarogno 275 Pfund obiger Währung als jährliche Verpflichtung; 4. vom Sekelmeister von Verzasca 112 Pfund obiger Währung als jährliche Verpflichtung; 5. von den Consuln von Brissago 68 Pfund obiger Währung als jährliche Verpflichtung; 6. vom Sekelmeister aus dem Mainthal 600 Pfund obiger Währung als jährliche Verpflichtung; 7. der Fiscal hat vom Malefiz eingenommen 120 Kronen; nach Abzug der Ausgaben liefert er danr ab 60 Sonnenkronen; seine Rechnung wird gut geheißen, e. Ausgaben zu Luggarus: 1. dem Land- weibel sein Jahrgehalt 42 Goldkronen; 2. dem Landfchreiber sein Jahrgehalt 50 Goldkronen; 3. dem Fiscal sein Jahrgehalt 12 Goldkronen; 4. den Edlen zu Luggarus gemäß ihres Briefs 87 Pfund; 5. den wälschen Weibeln als Trinkgeld 9 Dicke; 6. der neuen Vögtin 6 Kronen Trinkgeld; 7. den Schreibern (oder der Schreiberin?) 2 Kronen Trinkgeld;'3. dem alten Commissar für Hausrath, den er in das Haus gekaust hat, 6 Kronen. ,l. Nach Abrechnung der Ausgaben, wozu noch Almosen an die Mönche:c. kommen, von den Einnahmen zu Luggarus und zu Lauis erhält jeder Bote 133 Sonnenkronen und 55 neue Kronen. <>. g—g aus dem Berner, Basler und Freiburger Exemplar. Der Name des Basler Gesandten a tsrgo des Basler Abschieds: der des Freiburger Gesandten aus dortigem Rathsbuch Nr. 55, s. ä. 13. Juni. Zu I» 7. Der Frciburger Abschied sagt: 120 Goldkronen und Nest 60 Kronen. «OK. Mern. 1538, 26. Juli. Staatsarchiv Bern: Solothmu Bischer 0, S, iss, I. 1. Für deu Überschuß der Zehnten von Herzogenbuchsee sind 60 Mütt zu je 1 Pfund angeschlagen, weil denen von Solothurn nicht gelegen ist, dieses mit Korn auszugleichen; sammcnthaft wurden an ,hnen liüv Gulden gefordert; auf Gefallen ihrer Obern boten sie 500 Gulden. 2. Für die Quart zu Knegstetten wurden an „inen" 33 Viertel von dreierlei Korn, Roggen, Dinkel und Haber gefordert „für Hagel und für windt". Sie"anerboten 32 (?) Viertel, die Hälfte Dinkel, die Hälfte Haber, und daran anderswo Gült oder Ahnten zu geben. „Von ix jaren usständ quart zechen jars xvj viertel dinkels... an dinkel lxxxxj müt, 996 Juli 1538. Berner maß." 3. Wegen der Messe zu Kricgstetten wurden sie gebeten, (die von Bern) beruhigt und bei ihrer Oberherrlichkeit zu belassen; ohne Recht werde nichts nachgelassen, hiedurch werde aller Handel zerrüttet:c. 4. Stüßlingen. II. Die von Solothurn („sy") wiederholen die frühere Bitte, mit dem Bemerken, sie wissen von keiner hohen Herrlichkeit derer von Bern zu Kriegstetten, wohl aber besitzen diese daselbst das hohe Gericht; sie bitten, diesen Artikel anstehen zu lassen bis zuletzt, um zu gewärtigen, ob vielleicht die Bauern die von Bern („m. h.") erbitten möchten. III. Die von Bern bleiben bei der gegebenen Antwort, doch wird denen von Solothurn gestattet, die Sache an den Rath („m. h.") zu bringen. Als nun die von Solothurn daselbst vorgekehrt, wurde einhellig beschlossen, bei dem Rechtsbot zu verbleiben; bleibe man ruhig, so wolle man weiter verhandeln, wo nicht, so könne sich der ganze Handel zerschlagen. Die Gesandten von Solothurn haben keine Vollmacht, in Betreff von Kriegstetten weiter einzutreten, wollen aber die Sache an ihre Obern bringen und ihres Theils das Beste thun. „Erlispach ouch bim rechtspot..." Die benützte Quelle ist eine flüchtige und wahrscheinlich unvollendet gebliebene oder unvollständig erhaltene Minute. Das Berner Rathsbuch Nr. 264, S. 74 ist aber noch weit karger; aus dem Solothurner mag folgende Stelle angeführt werdein 1538, 19. Juli (Freitag nach Margaretha) beschließt der Rath zu Solothurn: die Boten, welche nach Bern gehen, sollen Gewalt haben wegen des Tausches in Betreff der Zehnten zu verhandeln. Wegen der Messe zu Kriegstetten haben sie Vollmacht, die Angelegenheit für ein, anderthalb oder zwei Jahre stillzustellen! vielleicht daß dann inzwischen ein Concil gehalten würde. K. A. Solothurn: Rathsbuch Nr. so, S.sst. «os. Mern. 1538, 29. Juli bis 2. August. Bern: P°rgamen.ur.und° und Ac.-nbond Fr.tburg . M, S, 205. «a..t°n--rchw »r.lburg: P-rgum-ntur-und.. Gesandte: Freiburg. (Haus) Guglenberg; (Peter Fruyo) Stadtschreiber Nachd>.„ di. b.id°„ S.«. i>.B.Wfs d.r auf d.n ih« b. B.si» «»>.»-" h.s.-»d-,. Zmsm mck T»„l°.s.m,g-U m.d fi- sich „„„ ----- ^ """" ^ -d""« S-ui-.su. und d.u°u -S° St ,-hrl.ch aus Mm» V-r-.md,,m,g (SS.MSy, ZiuSs ^ A Zms auf gleichen Termin; wieder gegen Lucern 2000 Gl. und davon 100 Gl. Zins auf genannten Tag - ferner ebenfalls nach Lucern 4000 Gl. und davon je auf den I. Herbstmonat 200 Gl. Zins- endlich ebenfalls dahin 2000 Gl. und davon 100 Gl. Zins je auf St. Martins Tag. 2. Nach Zug 1200 Krönen und davon jähr^ auf den 25. Marz 60 Kr. Zins. 3. Gegen 'Bernard Mornach von Mühlhausen 2000 Gl. rheinisch und davon lahrkch auf St. Georg 100 Gl. Zins. Ebenso gegen Werner Wagner von Mühlhausen 3800 gute rheinisch- Gulden an Gold und davon aus gleichen Tag jährlich 190 Gl. gleicher Währung Zins. Diese beiden Mhl- hauser Zinsen zusammen ertragen 217V- Goldkronen, 4 Gulden für 3 Goldkronen gerechnet. 4. Gege" ^ Ducaten „largen" (Silbers) und davon jährlich auf 25. März 60 Ducaten Z"'5 -mes nach Inhalt der Hauptverschreibungen und Gültbriefe, von denen man genügende Abschriften hat. 5. iübAis)^^^"^' ihnen selbst 180 Gl. rheinisch jährlichen Zinses und wieder 50 Gl- I M.cyen Zmses, den sie aus diesen Landen gehabt haben; ebenso den Zins, den sie von dem Hauptgut d-r Juli 1538. 997 versessenen Pensionen, nämlich 2600 rheinische Gulden, das „unser" gewesene Herzog an Zins geschlagen und dafür Brief nnd Siegel gegeben hat; ferner den Zins des Schultheiß Heidegger von Aaran, namlick 135 Goldkronen, wofür sich die von Freiburg als Bürgen verschrieben; endlich quittiren und entlasten die von ^rei- burg die von Bern um die 100 Kronen jährlicher Pension, die das Capitel derer von Freiburg von dem Kloster Filly gehabt, wofür man denen von Bern die betreffenden Briefe zu Händen gestellt hat. II. 1. Die von Bern übernehmen dagegen alle übrigen Zinsen, wie dieselben in neuen und alten Zmsrodlcn enthalten sind und der Herzog lind die von Bern sie bisher bezahlt haben, und versprechen dieselben sammt dem betretenden Hauptgut gegenüber den Ansprechen, zu verantworten, jedoch mit der Bedingung, daß wenn mehr puffen, als jetzt verrechnet worden, auf den betreffenden Landen wären, die von Freiburg nach Marchzahl sollen Mittragen helfen. 2. Zur Vergleichung der 100 Kronen auf Filly übergeben die von Bern denen von Freiburg 200 Gl. Zins, je 16 Gros für einen Gulden, welche das gemeine Almosen derer von Bern und Barbe von Meßbach hatten, und nebstdem 100 Pfund „halb boden genannt directe und halb seelgrath zms," den das denen von Bern zuständige Haus Ripaille zu Rue hatte, wofür die betreffenden Gewahrsamen denen von Freiburg übergeben worden sind. III. Was die beiden Städte von dem Konig von Frankreich und denen von Wallis, welche ebenfalls Theile der betreffenden Lande in Besitz genommen haben, ,n Freundlichkeit vier mit Recht erhalten, soll jeder Stadt nach Marchzahl an ihre Summe zu gutkommen. Die Verhandlung begann am 29. Juli vor dem Rathc zu Bern. St. A. Bern. Rathsbuch Nr. 264. S. 82. wo indessen, nnd zwar höchst dürftig, nur des Vorstandes der Fre,burger erwähnt wird. Eine Missive von, 29. Juli von, Rath zu Freiburg an seine Gesandten zu Bern benennt unter diesen nebst den angegebenen auch Hans Künzis. Alle drei erstatten an. 1 August vor Rathen und Bürgern zu Freiburg über ihre Sendung Bericht; die Confercnz wurde also vor dem eigentlichen Vertragsabschluß unterbrochen st.A.Freiburg: Mfsiv.nbuch Nr. Ii. k. ÜS. und MMbuch Nr.5°. Di- Fr.iburge. .Mund- -n.hMe. d°» Siegel oon Bern, n- sijr da» von Freiburg aber nur de» Pergamentstreifen. «08. Arminen. 1538, 30. Juli. etaatSareliio «»cern: Uneingebundene Abschiede. Tag der Orte Uri, Schwyz uud Nidwalden. Die Rathsboten der III Orte schreiben unter obige», Datum und unter de», Siegel von Schwyz an Schultheiß und Rath der Stadt Lucern folgende, den Inhalt ihrer Verhandlung wohl z.eml.ch erschöpfe.,de ^lisstve' Sebastian Jmhof von Uri. Commissar zn Bellenz. melde, die ennetbirgischen Vögte hätten bei der Dürrenmülle einen Tag gehalten wegen der Spamer. d.e nahe an d,e Grenzen geruckt seien Aus d.e Anfrage. wessen man sich ihrer zu versehen habe, hätten sie freundlich geantwortet doch zuletzt bem-r t ste ziehen nicht ans das Gebiet der Eidgenossen (,.nf uns"), es wurde ihnen denn befohlen; d.e That werde zci en. wessen Sinnes sie seien. Ebenso befragten d.e von Bünden den Gubernator von Com warum man die versenkten Schiffe hervorziehe. Es wurde geantwortet, danut d.e Spanier ste mcht erhalten; man sollte ...... .»einen, zu diesen. Zwecke hätte ...an sie gerade versenkt assen sollen. Em Beweis der seltsamen Practik sei der Umstand, daß die Spanier noch nicht weggezogen, obwohl co heiße ste muffen uber s Meer, täglich stärke sich der Zusammenzug in Mailand. Von überallher werden d.e Landsknechte nnd aller Zeug 998 August 1538. nach Mailand gebracht. Vor einigen Tagen habe man fünfzehn große Stückbüchsen ans dem Schloß auf den Platz gezogen; ferner seien 500 Reisige, es heiße von Venedig gesandt, nach Monza gekommen und 10,000 Landsknechte werden aus Deutschland erwartet. Würde es über Meer gehen, so würde man sie nach Genua und mcht nach Mailand kommen lassen. Endlich sei der lange im Schlosse zu Mailand gefangen gewesene Ca- stellan von Musso dieser Tage befreit worden und es gehe die Sage, er sei nun Oberster einer Abtheilung. Den Boten habe die Sache erheblich genug geschienen, um dem Vogt von Lauis und dein Commissar von Bellen; zu schreiben, daß sie durch zuverlässige Leute im Geheimen kundschaften und wenn sie Schlimmes vernehmen. eiligst berichten sollen. Da aber die Sache sie nicht allein betreffe, so habe man nicht unterlassen wollen, hievon sowohl nach Lucern, wie nicht minder a» Zürich und Zug Bericht zu erstatten. ««4 Wer». 1538, 14. und 15. August. Staatsarchiv Bcrii! Solothum Bücher L, S. isii. ». Gesandte von Solothurn eröffnen vor dem Rathe zu Bern, in Betreff von Kriegstetteu habe man sich entschlossen, bei dem Vertrag zu bleiben und mit denen von Kriegstetten zu verschaffen, daß sie die vo» Bern „hie und zu tagen" ruhig lassen und bleiben, wie sie jetzt sind, und es gehen lassen, wie Gott die Sache lenke. Es wird ihnen geantwortet, man nehme au, daß sie von dem frühem Verlangen („davon") abstehen, dem Vertrag unbeschadet, und daß um Alles Briefe errichtet werden sollen. I». (Am 14. August nach Jinbis und um 15. August) Detailverhandlungen über Einzelposteu, die bei dem in Aussicht genommene» Tausch in Betracht fallen, v. Betreffend Marchverhältnisse zu Lüßlingen, die Weiherstatt zwischen Leng""" und Meuchen und das Breitholz wollen beide Städte einen ferner» Tag ansetzen. «R. Wegen des Hochgerichts zu Mühlrdorf bleiben die Gesandten von Solothurn bei der frühern Erklärung; wenn auch die von Bern die hohen und die von Solothurn die nieder» Gerichte haben, so haben erstere doch anderswo (bei gleichen Verhältnissen?) auch kein Hochgericht, sondern die Uebelthäter werden dem Freiweibel übergeben, daß er sie hin- wegführe; sie bitten, es beim Alten bleiben zu lassen. Die von Bern wollen dieses Gesuch an ihre Herren bringen, ob sie vielleicht die, welche zur March verordnet werden, auch für diesen Handel beauftragen wolle"- v. „Urkund begärt haruß (oder Harnß?) so st gemelt, des erhenkten halb zu Lüßlingen." t. „Erlistach h"^ dem jüngsten vertrag nit glebt, ein rcchtshandel des prädicanteu und Hans Meyers rc. darumb ein lüterung von nöten, man sich derglichen fachen zutrügen, under welchen stab das recht gan sölle- von inen ein a"t- wurt w. was büß aber inen (?) vermög des Vertrags zugehöre lassen gevolgeu. Solothurn wider den jüngste" vertrag nit sin :c. man ein frävel anclagt wirt vor dem mcyer ouch sin stab" u. s. w. (unklare Minute). K. (Unklare Minute über einen, wahrscheinlich den Tausch der Pfarrsätze u. s. w. beschlageuden Gegenstand). U. I" Betreff der March „Hagspül" lassen es die von Solothurn bei dem Begehren derer von Bern bleiben, l. Wege" der March bei Gerlafingen und Zielibach sollen diejenigen beauftragt werden, die die Marchsteine der hohe" Gerichte aufrichten müssen. Die benützte Quelle ist eine flüchtige, vielfach unklare Minute. Noch schlimmer steht es mit dem Raths- bnch Nr. 264, S. 128. Dieses enthält nur einen Vortrag der Solothurner. Zu verzeichnen ist hier was derselbe wegen Kriegstctten enthaltet: „Krigstetten halb, wie st in. h. Meinung heim bracht, st derselben inei»"»g anders versähen, meinend die lan in kilchen gan wie von altersher, lau st bim vertrag bliben, wellend irc" )erren(?) ein gut fach sin und do(?) die lan ze kilchen gan wo inen gfällig und zufridcn stellen (?)"- August 1538. 999 «OS. Schwyz. 1638, 17. August (Samstag uach Jodoci). Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 13, S.386. ». Eine Botschaft von Zürich erscheint vor Landammann und zwiefachein Rath und erbietet, in Antwort auf ein Schreibeil wegen des Zehntens zu Meilen, in diesen Sachen billig und freundlich zu handeln; sie wünscht deßhalb, daß der Abt von Einsiedeln und die Herren von Schwyz etliche Personen dazu verordnen; ^as werde Zürich auch thun; diese Boten sollen dann an Ort und Stelle den Streit gründlich erforschen und darnach so handeln, daß man das Recht vermeiden könne. Dieses Anerbieten wird mit hohem Dank aufgenommen und sofort darin willfahrt, daß man eine solche Botschaft schicken will; Zürich wird ersucht, einen Tag dafür anzusagen; man hofft auch seinerseits, dieses Spans in Güte los zu werden, will aber nicht bergen, ^aß die Klage aus erheblichen Gründen geschehen sei. I». Auf die Beschwerde der Gesandten von Zürich, daß ^uen in der March und den Höfen verboten sei, Holz aus dem Lande zu verkaufen, hat man so viel nachlassen, daß die genannten Angehörigen eigenes Holz, das ans ihren Gütern gewachsen, Standenholz oder ^aubholz, verkaufen können, wohin sie wollen; aber von den Allmenden („Allminen") und den Genossamen (Wäldern) sollen sie kein Holz, weder eichenes noch tannenes, aus dem Lande verkaufen, auch was Einem eigen 'ft- «. Der dritte Anzug betrifft die eigenen Güter in den Höfen, welche Einige von Zürich seit langer Zeit ererbt oder gekauft haben, von denen aber die Hoflente Heu und Streue nicht wollen gehen lassen. Darauf 'ft erkannnt: Wer vor dem Vertrag, den die Herren von Schwyz mit den Hoflenten aufgerichtet, Güter in Höfen erkauft oder ererbt hat, mag mit seinem „Blumen" fahren, wohin er null. «««. Aern. 1538, 19. bis 21. August. «tantbarchiv «er»: JnstructionSbuch 0> f. 242, jiantonSarchiv Ar-idiirg: Murin« Abschiede ii, f, is,. Jahrrechnung der Städte Bern lind Freiburg, betreffend die Herrschaften Echallens und Mnrten. Gesandte: Freiburg. (Lorenz) Brandenburger; (Hans) Lyst. «.»1. Dem Maurer von Orbach, Wilhelm Merci, schenkt man Ig Florin für Verbesserung seines Verzugs. z. Dem Louis Gachet wird das Achramgeld bis an 20 Florin nachgelassen. 3. Denen von de Lepire (?) (Henkt man an den Bau einen Mütt Korn. ?». Johannin Vyllie bittet um die Erlaubniß, bei seinem Hans ^üen Backofen zu errichten; er wolle nichtsdestoweniger den Zins von dem Backofen im Dorf zahlen helfen Md seinem eigenen Backofen anerbiete er auch einen Zins. Wird mit Vollmacht an die zunächst hinwenden Boten verwiesen. «. Letztes Jahr wurde verabschiedet, daß die von Sngnens iin Jurten gleiche Schafte, wie die von Dammartin haben sollen. Da dieses nicht in den Abschied aufgenommen worden, so es anmit wiederholt. Nachlaß am Backofenzins für den Statthalter von Echallens von 9 Köpfen. In Sachen, welche die Herrschaft betreffen, bei Freveln u. s. w. gilt das Zengniß des Weibels wie das Zwei Zeugen, f. Wer in der Herrschaft Echallens und Orbe löbige Güter kauft, soll das in den nächsten l Monaten dein Vogt anzeigen, bei Verlust des betreffenden Guts, und den Kaufbrief durch den Schreiber 1000 August 1538. genannter Herrschaft fertigen lassen. Das haben die Boten von Freiburg heimzubringen in den Abschied genommen. K» Dasselbe geschah in Betreff des Beschlusses, den lange aufgezogenen Span derer von Murten wegen der Tell auf den IK.October in Bern austragen zu wollen. I». Die von Murten und Andere sollen den Weinzoll von eigenem Gewächs und Anderm laut dein Zollrodel entrichten, oder mit Brief und Siegel etwas Anderes beweisen, t. Die Boteil von Freiburg wissen, wie mit ihnen in Betreff von Michael und Rold Froßard von Milden wegen des Passainents geredet worden ist, daß dasselbe in acht Tagen aufgehoben werde, ansonst jenen erlaubt und ihnen Briefe dafür gegeben worden seien, daß sie das hinter den Herren von Bern liegende Gut derer von Nomont angreisen können, k.. Anordnung einer Marchenbereinigung auf den 6. October betreffend Averdon, Chavornay, Orbe, Grandcourt, Stäfsis, im Jurten und anderswo. R. Ein Holzfrevel von über 30 Eichen im Galm wird mit 10 Pfd. bestraft. m. Die Boten von Bern wollen den Prädicanten zu Motier im Wistenlach gleich seinem Vorgänger Herrn Heinrich bei der Pfründe belassen, vorbehalten den Kornzehnten, aus welchem Haus und Trüll geballt werden sollen. Die von Freiburg haben dieses in den Abschied genommen, i». Der Zoller an der Nyff erhält vom Schultheiß von Murten zwei Röcke. «. Von den Bußen, die wegen Übertretung der Reformation verschuldet werden, bezieht der Schultheiß von Murten den dritten Theil. z». „Helffer" von Jüns (Ins?) soll dem Schultheiß von Murten eine Buße geben wegen dreier Stöcke, die er im Galin gemacht; der Schultheiß soll ihn aber ziemlich halten. H Dem Statthalter des Untervogts zu Orbe drei Stäbe Tuch zu einem Rock. » Die Boteil von Freiburg wisse» und haben es selbst in den Abschied begehrt, wie mit ihnen geredet worden: 1. denen von Peterlingen feile» Kauf des Brenn- und Bauholzes zu gewähreil; 2. daß die Fischer von Stäfsis, als sie Fische nach Milden führen wollten, in Surpierre angehalten und die Fische zurückbehalten wurden; 3. daß anläßlich des Spans wegen des Zehntens, der denen von Peterlingen gehört, „sie" mit dem mit dem Siegel von Freiburg („ir") besiegelten Briefe in Freiburg erschienen, man ihnen Bescheid gegebeil habe und ein Tag angesetzt worden sei, daß man aber, ohne denselben zu besuchen, sie einen ganzen Tag warten gelassen habe. 8. Rechnung vo» Jacob Schneuwü), Schultheiß zu Murten. T. Rechnung von Jost Freitag, Vogt zu Echallens und Landvogt zu Orbe. Ii. Verhandlungen wegen des Prädicanten von Freiburg; siehe Note. Die Freiburger Gesandten aus dortigem Rathsbuch Nr. 56, s. ä. Theodoli. Das Rathsbuch von Bern Nr. 264, S. 152 führt zum 21. August noch mehrere, unzweifelhaft in der Conferenz mit Freiburg verpslogene Verhandlungspunkte auf, die der Abschied nicht enthaltet. Weit mehr nur angedeutet als ausgeführt, daher meist unklar, scheinen sie der Hauptsache nach kleinlokale» Belangs Z» sein. Der Schluß lautet: „das übrige soll inen in abscheid gen werden." Zu Ii. Diese Verhandlung muß durch folgende Acten ergänzt werden: 1) 1538, 19. August. Freiburg an seine Gesandten zu Bern. Sie wissen, wie oft man die von Bern mündlich und schriftlich, jedoch ohne Erfolg, wegen des Prädicanten derer von Freiburg („unsers") angegangen habe. Da man aber doch glaube, daß sie sich eines Bessern bedenken möchten, so werden die Gesandten beauftragt, denen zu Bern Folgendes zu eröffnen: Der benannte Prädicant stelle gänzlich in Abrede, auf dem Gebiete derer von Bern etwas wider diese gehandelt oder gepredigt zu haben. Wenn sie sagen, er habe zn Solothurn wider sie gehandelt oder gepredigt, so entgegne jener, daß er weder die von Bern, noch svm irgend ein Ort der Eidgenossenschaft genannt habe; er habe einzig gemäß der Ordnung der christlichen Kirchs de» alten Glauben gelobt und denselben gepredigt, und deßwegen dürfe er nicht verfolgt werden. Glau s man aber, daß er in Solothurn wider die von Bern etwas gethan habe, so erbiete er sich, wie früher, gemap August 1538, 1001 den Bünden in Solothurn, oder wenn man lieber wolle gemäß dem Burgrecht zu Frcibnrg, oder endlich vor gemeinen Eidgenossen zu Recht zu stehen. Die Behauptung, daß der Prädicant sich erboten, die von Bern in ihrer Stadt und Landschaft zu unterrichten, daß ihre Lehre Jrrthum sei, werde von ihm ebenfalls gänzlich in Abrede gestellt. Allen Rechten sei es zuwider, wenn dem Prädicanten zugemuthct werde, vor jemand Recht zu nehmen, der Kläger und Richter zugleich sein wolle. Sollte es aber je dahin kommen, so wolle der Prädicant sich dem unterziehen. Wenn ferner die Prädicanten derer von Bern auch nach Freiburg kommen und den Provincial und ihn unterrichten, daß diejenigen, welche Messe lesen, Seelenmörder, und die, welche sie anhören, gottlos seien, wie sie mitunter behaupten, so wolle er auch hingehen und sie unterrichten. Da man die Prädicanten derer von Bern, obwohl sie dort wider den wahren alten Glauben predigen, frei durch Stadt und Land gehen lasse, so wäre nur billig, daß der Prädicant derer von Freiburg und Andere, die den alten Glauben lehren, zu Bern auch frei wandeln könnten. Die von Bern möchten endlich bedenken, wie die von Freiburg unlängst einem Ilnterthanen jener, dem Banderet von Wiflisburg, Gnade erwiesen haben. Sollte freundschaftliches Werben ferner fruchtlos sein, so müßten die von Freiburg, wenu auch ungern, die Sache den Eidgenossen der übrigen Orte klagen oder mit dem Recht verfolgen. K. A, Frciburg: Missivenbuch Nr. 11, k. K0. 2) 1538, 22. August. Obiges an Obige. Aus ihrer Antwort entnehme man. daß die von Bern dem Prädicanten zwar sicheres Geleit geben wollen, doch nur hinab und nicht wieder herauf. Die Gesandten sollen nun sich nochmals dringend dafür verwenden, daß man ihm, denen von Frcibnrg zu lieb, auch Geleit herauf gebe. Wenn dieses bewilligt werde, sollen die Gesandten hiefür einen schriftlichen Schein verlangen. Würde das Begehren abgeschlagen, so sollen sie eine Bescheinigung dafür verlangen, daß ihm für das Hinabgehen freies sicheres Geleit bewilligt sei, und damit für diesmal einen Abschied nehmen und von dem, was ihnen früher geschrieben worden, einstweilen keinen Gebrauch machen, indem man dieses für dermalen ruhen lassen wolle, in der Hoffnung, daß mittlerweile das Übrige auch noch erlangt werde. ibissm k. «2. 3) Das Rathsbuch von Bern notirt bei den oben citirten Verhandlungen vom 21. August einfach: „Prädicant von Fryburg". Zum 23. August aber bemerkt dasselbe, die Gesandten von Freiburg haben das Gesuch, ihrem Prädicanten freies sicheres Geleit zu geben, nachdem sie den diesfälligen Bescheid ihren Obern berichtet und deren Antwort erhalten haben, dem Nathe nochmals vorgetragen. Si.A. Bern: Rathsbuch Nr. 2««, Z. >«I. «07 Waden. 1538, 25. August (Sonntag nach St. Bartholomäus Tag). Staatsarchiv Vucer» - AUg. Absch. v. I, I'. I«o. Staatsarchiv Aiirich! Abschiede Bd. w, k.ssi. Staatsarchiv Bern: Allg. cidg. Absch. UV, S. S»Z. KaiitonSarchiv Basel: Abschiede I5S7—WS9. Ka»to»Sarchiv Areibura: Badische Abschiede Bd. 1Z. Ha»to»sarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 21. jtaiitonSarchiv Schafflianse» : Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, des Raths. Bern. Peter Jmhag, Venner, des Raths. Lucern. Hans Golder, Schultheiß. Uri. Jacob «Pro, Sekelmeister. Schweiz. Martin Aufdermaur, Sekelmcister und Raths. Unterwalden. Hans Arnstein, Ammann. Zug. Heinrich Zigerli, des Raths, von Aegcri. Glarus. ^arx Mad, des Raths. Basel. Heinrich Ryhiner, Stadtschreiber; Rudolf Supper, des Raths. Freiburg. Peter ^ninann, Baumeister, des Raths. Solothurn. Urs Schluni, Venner, des Raths. Schaffhausen. Hans Stierli, Raths. Appenzell. „Jacob" (Ulrich) Broger, Ammann; Bastian Törig, des Raths. — E. A. A., k. 64 d. Der Bote von Bern zieht an, wie der gegenwärtige Landvogt zu Luggarus, Jost von Meßbach, ^ seine Herren geschrieben habe, er anerkenne die neuen „Capitel" für Lauis und Luggarus als geziemend ^ göttlich; dadurch werde aber das jährliche Einkommen eines Vogtes bedeutend geschmälert. Jetzt nämlich 1002 August 1538. sollte 1. fernerhin kein Vogt Todtschläger oder andere Übelthäter liberiren, wovon die frühern Vögte großen Nutzen gehabt haben; 2. müsse der Vogt beim Eid alle Bußen, kleine und große, verrechnen, während früher die Vögte „inen ouch allwegen gestraft haben"; 3. werde dem Vogt untersagt, Mieth, Gaben und Geschenke, mit Ausnahme von Speise und Getränk, anzunehmen: 4. er wisse nicht, ob er das Urtheilgeld und den Nößler nehmen solle; 5. der Vogt solle sich der Ehesachen und Erbtöchter nichts annehmen, was frühern Vögten großen Nutzen brachte; 6. betreffend das Reiten auf Späne und Stöße und das Verleihen von Propsteien und Pfründen sei gegenüber den frühern Verhältnissen Vieles geändert worden, in Folge dessen einem Vogt Weniges zu erwarten stehe; 7. das Siegeln trage gar nichts ein, da man nichts siegle, außer auf der Jahrrechnung. — Er habe mit einigen „frommen" Luggarnern eine Berechnung aufgestellt, nach welcher sein Einkommen im Jahr sich nur auf 111 Kronen belaufe, mit denen er kaum einen Knecht und zwei Pferde erhalten könne; er bitte daher, für den Vogt einen anständigen Gehalt zu bestimmen, damit er desto besser die Capitel halten könne; sonst müßte er sofort seine Entlassung nehmen. In der Erwägung, daß der „Handell nicht bloß den gegenwärtigen, sondern auch alle folgenden Vögte betreffe, wird dies in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag eine ordentliche Besoldung zu bestimmen und zugleich zu entscheiden, ob man diesen Lohn denen zu Luggarus auferlegen oder aus dem Ertrage der Bußen nehmen soll. Auch der Landschreiber zu Luggarus stellt das Gesuch, seinen Jahrlohn aufzubessern. Heimzubringen. I». Ein junger Gesell, H»"^ Jacob aus dem Mainthal, beschwert sich, er habe vor einiger Zeit die Tochter Antons des Murers „ehelich genommen", und dieser sie „mit Mund und Hand" ihm übergeben; nachdem sie einige Monate miteinander Haus gehalten, auch „eheliche Werke getrieben", und er „sie" gestraft, habe der Vater die Tochter wieder weggenommen und den Boten auf der letzten Jahrrechnung vorgegeben, die Tochter sei zu jung, noch mchk einmal eilf Jahre alt, worauf dieselben erkannt haben, daß er schwören solle, sie nicht mehr anzuspreche»' Seitdem habe er bei der Äbtissin zu Schimms und andern Leuten schriftliche Kundschaften eingezogen und dadurch erfahren, daß das Mädchen wenigstens dreizehn, nach Andern fünfzehn Jahre alt sei; er bitte >MM . ihm gegen den Schwäher behülflich zu sein. Da dieser seiner Tochter schon vorher einen Mann gegeben u»d nach dessen Tod sie dem Hans Jacob bewilligt, aber den Unfrieden selbst angestiftet und allerlei Betrug ge- braucht hat, so will man, in Betracht aller Umstände, und namentlich, daß die Tochter alt genug ist, hei»'' bringen, ob man die jungen Leute, wie es göttlich und billig ist, wieder zusammenthun und den Anton Murer für seinen Betrug strafen wolle. Dem Landvogt zu Luggarus wird geschrieben, er solle Murers H^' in Beschlag nehmen und das Mädchen an einen Ort bringen, wo es nicht entführt werden könne, e. von Landenberg von der Breitenlandenberg auf dem Schramberg meldet, er habe mit deuen von Notwe> einen langwierigen Span wegen des Wildbanns, ihnen aber mehrmals einen gütlichen oder rechtlichen Verglich vor den Eidgenossen anerboten; nichtsdestoweniger haben sie mit 30—70 Bewaffneten bei Nacht und Nebt sein Dorf Sulgen überfallen, das Wirthshaus ganz durchsucht, vermuthlich um ihn oder seilte Söhne zu fi»be^ daitu im Kloster zum hl. Brunnen seinen Schaffner gefangen, der ihnen nie etwas Leides gethan, ihn ssnss' zehn Tage und Nächte in einein Gefängniß der Stadt gehalten und endlich um 50 Guldeu gestraft, er nun eilt geborner Eidgenosse und Landsaße von Zürich sei, so bitte er, ihm beholfen und berathen zu st»» damit er im Frieden bei dem Seinigen bleibe und nicht für beide Theile Schaden daraus erfolge. Es ^3' nun Rotweil schriftlich ersucht, sich gegen den von Landenberg nachbarlich zu verhalten, den Span gü»^ oder rechtlich beilegen zu lassen und auf dem nächsten Tag Bescheid zu geben, ob es den Eidgenosse» b» Sache anvertrauen wolle. ' Heimzubringen. «>. Die Verwandtschaft Hauptmann Kaltschmids von Kaiscrss») Auzii-t ISZg, 100? b>.... driiii,-i.d NN. .in s,ch--.S G.l.i-, dann. sich »--liw'ich o..»nlw°-l-., >»....., H-i..,z,.h.i.,z-„ „nd °..s ».... nnchstm T«»° »- m..«°«.n, -b mm. .n-sm-ch-« w°-° °W Di- B°'M °°i. «iwh. .Mb «orns «.., .S mich.. j°d°s Ott w«. MI... -in Fms.°r in ihr n-ug-bm...g Ro.hhm.» schm...., Schwyj macht b-in-b-nS di- »nj-ig-, das. -s s-in-rs-i-s »,-m»»d .n,hr F-..st>. ,ch-nl-» w.rdo, m.h.r ,nr «rch-n, R».hh°..s.r nnd -si-»- Wtr>HSH»..s-r, S->».!nb-in»-n, I. Sm.s chr..»!, ch.>n.,..n,»»-r b-Ichwrrt sich d« -r oor dm -idg-nossisch... Ra-Hsbo--» i-> «»»'s ->»-» P-n-ch g-g-n »».!... Inn s, , ^>.lh i» M Mno «mm -inig-r GM.., di. -r ihn. -ns d.i.. «-ss-r N--W-N b-b-, 1° 'h... g°r nichiS z .la-I»r°ch-n word... s.i, ohschon der «illh ihm ftnh-r so«.».,-» an d°» -.l.i,-n.n schab... migtt h°>... habm -r bin-, ihm das R.cht w!.d.r milMhim »nd i» -rlaubm, «»ndschas- a»I,n.>chmm, LS w..d «NN .,! .mch.n ,md -r so» sich -ins ...Mm. Tag. m..d.r -insiiid-n. s.inm G.»n.r °b-r auch b.,.. lad.», H -iiiijnbtt»»-» K. «W.nM gib- »m. A»lw°tt nns dl- »ln». SI, SM»-»- »b-r d.° Schmäh».,g.nB..ch.l.r-. ch. WGPngniß «°..n also S.,S.».n.-was °n -hm stich-, k ^ ^ -»>. R.cht- ...to G-rich-o h»b°, d-ns-lb-n dntt b.lm.g-n, -s »,»il. iiwg-n- dniis-nd ln..,n -s »°. dm g Ich«».,»» Blind.n, Shttichm »nd V-rträgm bl-id-ii j» l-ss.i., SbGallm -»-.»ort--, w-.l d.- S-r.-n »°n «»».,» di-j-ni-m w.lch- di. Sind, m> ihrer Ehr- in i.hr o-rl-ht, noch n.- g-tmst h-bm, s° Sl»»»- -- »ich- chnldch , bor R-ch. z» j»ch°», -s ».il-ng. mm °°» d-- «ch«. S-.,»g.hmmg vor d.n «. »-Noll-», - Mm. ha'... d-i» Abschi-d nach mitt-ich -rinn--... dchAoo-nM mch.-s ^ w-il dies aber »ich, a-sch-hm, 1° h»> »>»» b-id- Th-il- »an, -in«»i>gl>ch »nd -.»ftl.ch -rsn-h-, -»-'->- A-»-> °.ss.h-n^chl« «.M«-h-wsnb->..g..., D. d-rBM- o°n S. «... s.d°ch ..'.-.«in»-, h°-, °°!..i-.,.,.. so i».rd°» di. Pntt-i-i. st..ind«ch »-b°.-n, d.i. Smid-shmiiMiiMii. dm.... '»« Dw» » ^ «.i'°!s-n Min.tt.°»-i>. dm Shan in d-r GM. ,.. »..gl-ich-», »»d -»- »-b.», I>. Mit d-i, Bot... °°n B»s-l wird nb.r dm «nns d-s do.iig.» W,tt...g°rh°s.s smn»., dm daj.. gehörenden Zehnten, Zinsen und Gülten unterhandelt. Da sie aber nur ä000 Gulden lneten, so wue er «. °°i. «.iiing.» h-rb-schi-dm. d.r das Ang-b-i »i ni.d-ig sind... n ..ch°.»i. MM H°I >> » - H-iiid-ii I», w.il d-rs-ld- schon s.it »i.hr »Ii !«°ih»»d.rt Jnhr.ii M» i.losi.i »-b°.- »». -. Ai', '«Km Iah. W-in nnd Korn gn. g-m.h-n, 1° d.s. m-l-hii-.- G°,d «oh. i.n-°°- °bb..°h^ .Und di.«nl dm.» d°- g-MM snr .Nid snr in -dgmig soiiih..» so i°» iiiNi. NN, d-n ii»»u ^ King.», ob n.M. d.» «Mis Mi. B-I-l nbjchlich.» -d.r -ooo Giild... Mi, dos «lost-r "°n Boisrigault übermittelt einen Brief des Königs an die Eidgenossen und meldet, h aß e ^ v". M.I A«-.h.iI.gm j.. °b«°h°l. io..d°n -°nii°n, R-ch « --«»»» Sch'« »b-« sich Ammaun A,»stein von Unterwalden, um die Angabe zu widerlegen, daß w lilcht ^ kune Pensionen hätten sprechen wolle»! des Königs Procurator habe . ntwe s° daß auch „sie" kein Urtheil haben geben können; das werde in Binder Hans Colothurn wohl zu finden sein. Da nun die Ansprecher, besonders der Bogt eu F ^ ' n-en wopr zu jru>. ^ h.!» imeder in den Ablchred genommen, ^^ss, ihre Bitten erneuern und um Recht anrufen, so wnd dw Dac) A,,a,döriaen nun U»l auf nächstem Tage zu beschließen, was mau dein König schreiben und ww man den Angehongen zum ^chk !erhchm wM, wie es m. Eidgenosse dem andern schuldig ist. k. An d. Regurung zu EnsM 'Nrd „abermals" des ausstehenden Erbeinungsgeldes wegen geschrbeben, woran; dußelbe antwortet, M habe stch "ut diesen, Geschäfte nie befaßt, wolle aber den Eidgenossen zu lreb an du Regrcrung ,u ^nn-.'bruck schreiben. Da die Sache sich bereits lange verzögert hat, so soll jeder Bote auf nächstem Tag Autwort geben, ob man 1004 August 1538. dem König oder der Regierung zu Innsbruck selber schreiben wolle. I. Obschon Geschäfte genug vorhanden sind, die wohl eines Tages bedürften, so hat man jetzt doch keinen Tag angesetzt, um nicht, wie gewöhnlich, überlaufen zu werden. Dagegen wird Zürich beauftragt, den Span zwischen Appenzell und St. Gallen zu beobachten, deßgleichen Schaffhausen, auf die Rotweiler und den von Landenberg ein Aufsehen zu haben. Wenn sich da oder dort Widerwärtigkeiten erheben, oder sonst etwas Wichtiges vorkommt, so mag von den betreffenden Orten ein Tag ausgeschrieben werden, i». Heimzubringen das Gesuch der Wittwe des Nacius, Schreibers im Rheinthal, daß ihr jedes Ort ein Fenster schenke, i». Es wird erkennt, daß fortan keine Vögte mehr auf Kosten der Obern reiten dürfen. «. In dem Span zwischen denen von Sarmenstorf und denen von Seengen hat man verordnet, es sollen Bern zwei, Lucern und Zug im Namen der VII Orte je einen Rathsboten bezeichnen, und diese Vier vor dem nächsten Tage den Span besichtigen, die Parteien genugsam verhören und den Streit gütlich beizulegen versuchen, jedoch nichts Endliches beschließen, sondern Bericht erstatten. Man hat auch kein Gefallen daran, daß der von Hallwyl sammt den von ihm beigezogenen Richtern auf der VII Orte Grund und Boden geurtheilt haben, z». Der Bote von Schwpz verlangt Antwort über das Gesuch Vogt Geißers und Vogt Aufdermaur's, ihnen eine Belohnung zu gönnen. Da die Instructionen ungleich lauten, indem die einen entsprecheil, die andern aber, schlimme Folgeil befürchtend, nichts geben wollen, so wird es nochmals in den Abschied genommen. Auf dem nächsten Tag sollen dein Vogt Geißer die ausgegebenen 5 Kronen zurückerstattet werden. «K Der Statthalter von Wyl zieht im Namen des Abtes von St. Gallen an, derselbe sei der Meinung, als Lehensherr der Pfründe zu Stammheim könne er nicht zugeben, daß die Capelle ohne sein Wissen und Willen abgebrochen oder geschleift werde, und bitte die drei übrigen Orte, mit Zürich zu verschaffen, daß es dieselbe ohne Recht nicht beseitige. Das soll der Bote (Zürichs?) treulich an seine Herren bringen und auf nächsteil Tag darüber Antwort geben. » . (Für Zürich)- „Jr müssend zu sagen, wie Herr schulthes Golder von wegen der siben ordten anzogen, daß ir früntlich beger sige, daß die bäpstlich fryheit oder bull, wie man sy nemen soll, so hinder unfern eidtgnossen von Zürich lit, hinder unser eidgnossen von Lucern gleit sölle werden, diewyl sy doch nützit mer daruf halten." Letztes Jahr hat man von Baden zwei Boten abgeordnet, die in Diensteil des Königs von Frankreich geweseueu Knechte heimzumahnen. Diesen Boten hat der Landvogt im Namen der VIII alten Orte 24 Kronen gegeben. Da sie hiemit aber nicht befriedigt sind, so sollen ihnen annoch Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhaust» und Appenzell jedes Ort drei dicke Pfenning geben, dainit die „Läufer" zufrieden gestellt werdeil. t. Die Boten von Bern wissen ihre Herren zu berichten, wie die von den sechs Orten sie gebeten haben, dem Prädicanten von Freiburg Geleit zu geben, frei durch Stadt und Land derer von Bern zu wandeln, oder ihn zu Freiburg oder vor gemeinen Eidgenossen rechtlich zu besuchen. Die von Bern mögen deßnahen beförderlich ihre Antwort nach Freiburg schicken. ,i. Über die Klage der Räthe von Schwyz gegen den französischeil Gesandten, Herrn von Boisrigault, geben Hans Golder, Jacob a Pro, Martin Aufdermaur, Hans Amstein, Heinrich Zigerli und Urs Schluw sollenden Spruch: Herr von Boisrigault hat dem Coinmissar Anton Aufdermaur einen Brief zugeschickt, durch welchen Hieronymus Schorn», Pannerherr, Hans Kunkler, Cominissär, Jost Ulrich, Heini Jützer und H»»' Bürgler von Schwyz in ihrer Ehre tief verletzt zu sein glaubten. Nachdem die Parteien ersucht morde»/ den Streit den genannten Boten anzuvertrauen, und man beide mit Klage und Antwort verhört, hat >uo» gefunden, daß der König über die fünf Personen nicht recht berichtet worden sei, und erkennt, daß st»^ Brief dem König wie denen von Schwyz an ihren Ehren unschädlich sein solle; man hält die benannten vo» August 1538. 1005 Schwyz für Biedermänner, was auch Herr von Boisrigault erklärt. Hieinit sollen beide Theile vereiilbart sein und dieses Spans wegen einander nicht weiter ersuchen; dies haben auch beide zu halten versprochen. Beilage zum Lucerner Abschied; eS siegelt Schultheiß Golder den 30. August (Copie). V. Dein Landvogt zu Nheineck und im Nheinthal, Meister Hans Haab, des Ruthes der Stadt Zürich, wird Folgendes aufgetragen: 1. Da mit den Hochgerichten zu Altstätten, insbesondere aber zu Rheineck große kosten auflaufen, so habe man ab dem letzten Tage dem Landvogt geschrieben, daß er auf Verminderung ^'selben Bedacht nehme. Als er diesfalls mit denen im Rheinthal verhandeln wollte, verlangten dieselben, daß man sie bei dem Bisherigen verbleiben lasse und schickten diesfalls ans diesen Tag ihre Botschaft. Diese verlangte, daß man in Betreff des Hochgerichts zu Altstätten nichts ändere; wenn betreffend das Hochgericht öu Nheineck, zu dem bisher jeder der vier Höfe vier Männer geschickt hat, dieses zu viel erscheine, so möge verfügt werden, daß künftig jeder Hof nur zwei abordne. Auf dieses wurde erläutert und erkennt, daß es 'v Betreff des Hochgerichts zu Altstätten beim Alten verbleibe; zum Hochgericht zu Rheineck soll jeder Hof vur zwei Männer verordnen; dann soll der Landvogt bei den Wirthen verschaffen, daß niemand außer verordneten Richtern auf Kosten der Obern zehre. 2. Die im Rheinthal („die unfern") zeigen an, wie durch ungünstiges Wetter ihnen großer Schaden geschehen, die Güter benachtheiligt worden seien und ^ßhalb der Dünger („Buw und Mist") erheblich aufgeschlagen habe; sie begehren daher, daß man ihnen ge- ^vtte, auf jede Fahrt zwei Schilling Pfenning aufzuschlagen. Sic werden abgewiesen, in Betracht, daß wenn Dünger jetzt theuer sei, der Wein auch desto mehr gelte. 3. Die im Rheinthal, welche die Reben der ^bern der Orte bauen, bitten, daß man ihnen, in Betracht des bedeutenden Schadens, den sie erlitten, eine ^unnne Geldes vorschießen wolle. Gemäß von den Obern erhaltener Vollmacht wird erkennt, es möge ihnen Landvogt 40 Gulden schenken; derselbe hat Vollmacht, diesen Betrag je nach dem Schaden und der ^Vinuth eines jeden zu vertheilen. 4. Da der Vogt sich beklagt, er müsse einen Stall bauen, habe Wein und Anderes gekauft und sollte jetzt die erkannten 40 Gulden den armen Leuten ausrichten, was Alles sein Verwögen übersteige, so hat man ihm bewilligt, auf die Güter der Obern 100 Gulden aufzunehmen. 5. Dein ^widvogt und seinen Beisitzern wird Vollmacht gegeben, den Streit zwischen Jörg Hübschli und denen zu ^öerried bei Eiden auszusprechen. Da früher in Betreff Anderer geübt worden, daß ihnen dasjenige ermattet werden mußte, von dem sie eidlich beschworen, daß sie es zurückgelassen und ihnen entwehrt und vertust worden sei, so solle dem Jörg Hübschli von denen zu Oberried ebenfalls in Ziemlichkeit allsgerichtet werden, was er gemäß seinem Eide zurückgelassen hat. 6. Die aus dein Rheinthal begehren, daß man ihnen wvgönne, bei Hochgerichten die llrtheile bei „beschlossenem Rat" aufzunehmen und zu sammeln, wodann das- ^Wge, was das Mehr werde, aufgeschrieben und verlesen werdeil solle, da solcher Art jeder freier urtheilen wvle. Beschlossen: weil „es" ein freies offenes Hochgericht genannt werde, so sollen sie die Urtheile frei vssentlich wie von Alters her geben. 7. Der Landvogt trägt vor, es sei im Rheinthal der Brauch, daß die ^Meindeversammlungen zwischen der Meß und der Predigt abgehalten werden. Nun beginne der Meßpriester üwt das Amt; nach Vollendung desselben biete man dann an die Gemeinde; gleichzeitig aber fange dann Prädicant an zu predigen; dann meinen aber viele, daß sie der Gemeinde wegen ihren Gottesdienst nicht wrsäuinen sollen, wollen aber dann nicht halten, was an der Gemeinde erkennt worden, weil sie nicht dabei ^wesen, woher viele schwere Anstände entstehen könnten. Es wird erläutert: wo man Gemeinden abhalten will, sMsolches am Abend zuvor dem Meßpriester anzeigeil; der solle dann am folgenden Tage eine ttnde früher anfangen und kürzer machen als sollst, damit man zwischen der Meß und der Predigt gemeinden 1006 August 1533. kann; beinebens soll es so gehalten werden, wie es für Thal verordnet worden ist. 8. Der Landvogt trägt ferner vor, einige im Rheinthal verlangen, es soll ihnen aus den Kirchengütern zur Unterhaltung der Prädi- canten so viel verabfolgt werden, als die Altgläubigen für die Zierden der Kirchen verwenden. Mau beschließt: weil „sy" früher die Bilder zerschlagen, so sollen dieselben auch aus dein gemeinen Kirchengute hergestellt werden, doch nicht auf das köstlichste; auch soll in Zukunft nichts Unziemliches angeschafft werden; es bleibt in dieser Beziehung gänzlich bei dein Landfrieden und den diesfalls ergangenen Erläuterungen. 9. Der Laud- vogt hat einige Weiber, die sich bescholten, ins Gefänglich gelegt. Sie weigern sich nun, die daherigen Kosten zu bezahlen. Der Vogt wird beauftragt, den betreffenden Betrag von ihnen zu beziehen, fluid wenn sie ihn nicht geben, sie aus dem Lande zu verweisen. 10. Der Vogt eröffnet, derjenige, der auf dem Bauhof der Orte sitzt, verlange, daß ihm erlaubt werde, diesen Hof zu theileu und noch ein Haus aus demselben zu errichten, indem er ein alter Mann sei und den ganzen Hof zu bebauen nicht vermöge. Alls verschiedenen Ursachen will den Obern eine solche Theilung nicht gelegen sein. Der Vogt wird daher beauftragt, falls der Betreffende den Hof nicht bauen und in Ehren halten will, denselben einem andern redlichen Gesellen zu verleihen. 11. Die von Berg ob Thal glauben, dem Landvogt den Werchzehnten nicht schuldig zu sein, sondern sie geben ihm denselben als Geschenk und zur Verehrung wegen eines Trunks, den der Vogt ihnen gebe. Dagegei? zeigt der Landvogt, es stehe im Urbar heiter geschrieben, daß die von Berg den Werchzehnten ihm schuldig seien. Nach Anhörung beider Theile wird befunden, die von Berg seien laut Urbar diesen Zehnten schuldig und die von Appenzell sollen sie zur Erstattung desselben anhalten. II. Hans Ötzler von Altstütten, der den Hans Fründ getödtet hat und darum des Landes verwiesen worden ist, hat sich nun mit den Freunde» des Getödteteu vertragen und begehrt von diesen und den Obern, daß ihm das Land wieder geöffnet werde. Der Landvogt erhält Vollmacht, mit Ötzler um eiue Summe Geldes abzukommen und ihm das Land dann wieder zu erlauben. St. A, Zllrich: Rheinthaler Abschiede, S. los b. Besiegelt vom Landvogt zu Bade», Andreas Schneid, des Raths der Stadt Zürich. (Sopie). Es waltet ein Mißverständniß zwischen Hans Ludwig, Grafen zu Sulz und Landgrafen im Klettgau, einerseits und der Gemeinde Kadelburg anderseits. Jeuer behauptet, daß die von Kadelburg ihm wegen der hohen Gerichte gehorsam sein.und seine Herrlichkeit und Obrigkeit in Betreff der hohen Gerichte handhaben zu helfen und zu „erheben" schwören sollen, wie andere seine Unterthanen, zumal uoch Leute leben, die sich erinnern, daß die von Kadelburg seinem Großvater sel. geschworen haben. Dagegen erwiedern die von Kadelburg, seit fünfzig oder sechszig Jahren, ja seit Menschengedenken haben sie den Vorfahren des Grafen nie geschworen; sie seien auch von seinem Vater, Graf Rudolf sel., hiezu nie aufgefordert worden, zumal sie dein Propst und Capitel von St. Verenä Stift zu Zurzach in Betreff der Niedern Gerichte schwören und niit den Eidgenossen („unfern Herren") reisen und Leib und Gut bis anhin zu diesen gesetzt haben. Sie glaube» daher, daß mau sie zu keinem weitern Eide drängen werde. Was sie aber dem Grafen von der hohe» Obrigkeit wegen (sonst?) zu thun verpflichtet seien, das wollen sie gehorsam erstatten. Nach Anhörung der Anwälte und Gesandten erkennen die Boten der VIII alten Orte: weil die von Kadelburg dem Grafen Rudosi sel. nie geschworen und von ihm hiezu nie aufgefordert worden seien und solches über fünfzig Jahre a»g^ standen habe, so sollen sie auch dem Grafen Hans Ludwig nicht zu schwören schuldig sein; was sie ihm aber der hohen Obrigkeit wegen zu leisten verpflichtet sind, dessen sollen sie ihm gewärtig und gehorsam sei"/ andernfalls sie die Orte dazu halten würdeil. Lriginalact in der Lade zu Kadelburg. Abgedruckt in der Argovia 1804 und ob, S. SS, Nr. LZ. Der Act in Urkundensorm, besiegelt vom Landvogt zu Baden, Andreas Schund, datirt auf Z0. August (Freitag nach St. Bartholom»). August 1538. 1007 x. Vor dm Boten der acht Orte (einzeln genannt) erscheinen Anwälte der Gemeinde Thal einerseits und der Stadt St. Gallen anderseits. Jene tragen vor, wie sie letzthin wegen gewisser Kosten und Schädigungen an ihren Gütern eine Steuer angelegt und die Guter der Burger von St. Gallen nach Verhältniß auch darum belangt haben, wie sich aber dieselben weigern, diese Auflage zu geben, während doch die Gemeinde das verbriefte Recht besitze, solche Steuern zu erheben, und seit 14 Jahren trotz vielen Kosten keine angelegt worden sei. Die von St. Gallen entgegnen: wenn diese Steuer ein „Reiskosten" wäre, wie angezogen worden, so würden sie sich derselben nicht widersetzen; sie sei aber eine „gemeine Anlegung", welche die Angehörigen der Stadt nicht treffen könne. — Nachdem beide Parteien genugsam verhört worden, haben die Boten zu Recht gesprochen: Weil die vorgelegten Briefe von Thal sich nur auf Reiskosten beziehen, sollen die Angehörigen von St. Gallen im vorliegenden Falle nichts schuldig sein; aber in Betracht des allgemeinen Landschadens werde die Stadt ersucht, denen von Thal den Eidgenossen zu Ehren einen Beitrag an ihren Verlust zu geben, was ihr jedoch in Zukunft keinen Nachtheil bringen solle. Stadtarchiv St. Gallen: P-rgamenturtunde mit dem Datum von, »«.August. Im Zürcher Exemplar fehlt »; im Berner in, i», I»; im Basler <1, u» und alles Übrige: im Frci- burger «I, I», ni—z>; im Solothurner <1, I». i, n» und alles Übrige; im Schaffhauser ebenso und in v die besondere Anzeige vonSchwpz; und » ans dem Zürcher; 8 ans dem Basler, Freiburgcr und Schaffhauser Abschied; 4 ans dem Berner. Im Gesandtenverzeichniß giebt das E. A. A. für Glarus niemand an; der von uns angemerkte ist ans der besondern Ausfertigung von Artikel x entnommen. Zu n. Anstatt Dießbachs Begehren auszuführen berufen sich der Berner und Basler Abschied einfach ans eine den Boten gegebene Copic. Zu e. Die Solothurner Snmmlnng enthalt die Abschrift eines weitläufigen Schreibens von Hans von Laudenberg an Rotweil, ck. 6. Schramberg 20. August, worin er nach verschiedenen Klagen, die er als Antwort ans ein Schreiben von Rotweil anbringt, mitthcilt, daß er samnit einigen seiner Freunde den nächsten Tag in Baden (Montag nach Bartlimä) stattlich besuchen und die Eidgenossen, als deren Lnndsätz, um Rath und Hülse ansuche» werde. Z!.A. Solothmn: Abschiede Vd. »2, beim Abschied vom »T.'Fcbnmt tbü«. Zu t. Anstatt Prnntz schreibt der Schaffhauser Abschied: Püntz, und anstatt Orgenz der Solothurner Orienß. Die Freiburger Abschiede enthalten am Rand oder zwischen den einzelnen Artikeln sehr oft Bemerkungen des dortige» Rathschrcibers, ohne Zweifel als Instruction für fernere Tage. Zu diesem Artikel wird bc- merkt: „es bedurct mine Herren, daß im ein nüw recht ufgcthan worden, one der party gcgenwttrtigkeit und des landvogts gegebne urteil zu luten." Zu 1. Das erwähnte Schreiben des Königs, ä. ä. Paris („Parcy") August, zur Antwort auf die Zuschrift von sieben Orten, cl. ll. (Baden) 12. Juli, betreffend die streitigen Ansprachen und die Pensionen, wiederholt mit Bezug auf Reif die schon am 23. November 15!!7 entwickelten Gründe der Abweisung . . . Über die Forderung der Erben Hans Dießbachs habe der König sich ebenfalls früher schon schriftlich ausgesprochen, und zwar dahin, es sollen dieselben am Hofe erscheinen, wo man ihnen kurzes und gutes Recht halten werde; dieser Handel sei nämlich nicht einem gemeine» Rechtstag unterworfen, weil er etwas betreffe, das von seiner Freigebigkeit und seinem Gefallen abHange; habe» doch die Richter selbst erkennt, daß Sachen wegen Geschenken an ihn zu weisen seien. Ludwig von Meßbach habe versäumt, seine Ansprache geltend zu machen, und fordere nun ohne Grund einen neuen Ncchtstag . . . Ein solcher sei überhaupt jetzt nicht nöthig, da der Gesandte alle neueren Ansprachen schon berichtigt habe. Dem Allem zufolge müsse er seine liebsten 1008 August 1538. und größten Freunde bitten, ihm deßwegen nicht weiter „obzuliegen"; denn er sei durchaus nicht Willens, auf solche Händel sich mit dem Recht einzulassen. Für die Auszahlung der Pensionen sei das Nöthige angeordnet. Mit dem Kaiser habe er einen zehnjährigen Anstand gemacht, worin die Eidgenossen auch begriffe» seien ... Beilage beim Luccrner Abschied (deutsche Copie). Der Börner Abschied bemerkt, auf Verlangen des Boten von Bern sei der „rechte Hauptbrief" ihm übergeben worden; er soll aber denselben auf dem nächsteil Tag dem Landschrcibcr zu Baden wieder zustellen. Die Freiburger Sammlung verlegt die Copie dieses Schreibens zum 18. März 1538. Das Schreiben befindet sich abschriftlich auch beim Solothurner und Schaffhnuser Abschied, die aber im Text davon schweige». Zu p. Bei dem Zürcher Abschied liegt ein Schreiben von Martin Aufdcrmaur, Sekelmcister zu Schwyz, ä. ct. Navit. Mariä (8. September), an Hans (Rudolf) Lavater in Zürich. Nach diesem war Lucern allein dem Gesuch der beiden Hauptmänner entgegen. Dank für den bisher gezeigten guten Willen, und Bitte, darin zu beharren sc. Zu u. Zur Vermittlung dieses Spruches mit den früher diesfalls ergangenen Beschlüssen führen wir mit Übergehung anderer folgende Verhandlung an: 1538, 20. August (Dienstag vor Bartholomä). Vor dem Nathe zu Solothurn eröffneil Panncrherr Schorn» und seine Mithaften von Schwyz durch ihren erlaubten Fürsprecher, Hieronymus von Lutcrnau, gege» den Herrn von Boisrigault, sie haben vernommen, daß Einige von Schwyz in dem „Städte" (Etat) des Königs von Frankreich durchgestrichen worden seien, und nachdem sie erfahren, daß dieses auch mit Bezug »"5 sie geschehen, sich bei Herrn von Boisrigault um die diesfällige Ursache erkundigt. Dieser habe darauf »» Anton („Thoni") Aufdermaur in einer Weise geschrieben, daß zu entnehmen ivar, er werfe ihnen vor, ffc hätten wider Ehre und Glimpf ihres eigenen Vaterlandes gehandelt. Dieses widersprechen sie; wenn sie auch den Uli Kenuel gefangen genommen, so sei das auf Befehl ihrer Herren geschehen, denen sie mehr schuldig seien als dem König. Boisrigault entgegnet, er befasse sich mit der Gefangennahme des Uli Kennel nicht! es seien aber andere Händel vorgegangen; wenn die Klüger hieran schuldlos seien, so habe er sie uicht beschälte»' Alls die Replik dieser, daß sie sonst nichts wider den König gethan, beruft sich Boisrigault auf ein Schreibe» des letztern, welches das scinige bestätige und ihm verbiete, sich irgendwie in das Recht einzulassen, außer weit die Capitel es erfordern. Die Kläger bemerken, sie befassen sich jetzt nicht mit der Pension, sondern »"t der ihn^i angethanen Scheltung; wenn Boisrigault hier im Geleit liege, solle er sich auch geleitlich halte»' Boisrigault wiederholt seine Antwort. Der Rath erkennt: nachdem die Kläger ihn wiederholt um Recht angerufen und zufolge Beschluß der Eidgenossen auf dem letzten Tage zu Baden und dem Schreiben derer von Schwyz dieser Rechtstag angesetzt worden, Boisrigault aber hier im Geleit gemeiner Eidgenossen liege, M in das Recht anders als gemäß den Capiteln nicht einlassen wolle, der König ihm solches auch verböte» habe, so könne man ihn nicht zwingen, sich ins Recht zu stellen; der Handel werde daher wieder auf nächste» Tag zu Baden vor gemeine Eidgenossen gewiesen; diese kennen die Capitel und mögen in der Sache handeln, was diese erheischen und sie billig finden. Darauf verlangen die Kläger, daß Boisrigault gehalten werde, de» Tag zu besuchen und Bürgschaft um die Kosten zu geben, weil er vor dem Tage aus dein Lande vcrreite» könnte; sie erbieten sich ebenfalls, Bürgschaft zu leisten. Boisrigault entgegnet, er könne hinkommen ode> uicht, Bürgschaft um Schaden, Kosten und Recht sei er nicht schuldig. Es wird erkennt: da Boisrigault s>0 nicht ins Recht einlasse, könne man hierüber nicht urtheilcn und weise alle» Handel nach Baden. K. A. Soioih,»'»: MihSbuch M.S», 6.2«". August 1538. 1009 «08. Wattwyk. 1538, 25. August (Sonntag nach Bartholomä). Stiftsarchiv St. GaU-ir: ilcta voxxi« r. III. S.vgl. Gesandte: Schwyz. Vogt Gupfer; Heini Ulrich, Vogt in der March. Glarus. (Dionys) Bußi, Land, "wnann; Fridolin Mathis. (Abt St. Gallen. Hauptmann Laudolt; Hans Heß, Subprior; Ulrich Seiler, Hofmeister; Hans Germann, Landvogt; Heinrich Großmann, Hofammann; Rudolf Seiler, des Raths; Bernhard Steiger, des Raths und alt-Vogt zu Schwarzenbach;,Christoffel Merihofer, Hofschreiber). Zu Wattwyl in der Wiese bei der Kirche versammeln sich die Leute aus der Grafschaft Toggenburg ^ungefähr dreitausend Mann), um dem Abt Diethelm wie von Altem her und in Gemäßheit des Vertrags, die IV Orte, die Schirmherren des Gotteshauses, zwischen dem Abt und den Toggenburgern errichtet haben, öu huldigen und zu schwören. Nach der durch den Landvogt des Abts geschehenen Umfrage wurde das Mehr, man zuerst hören wolle, was der Abt anzubringen habe. Auf dieses bat dessen Hofmeister den Gesandten oon Schwyz, daß dieser seine Instruction eröffne, dann werde er auch den Befehl seines Obern mittheilen. Nachdem Vogt Gupfer seine Instruction vorgetragen und die Grafschaftsleute ermahnt hatte, zu thun, wie es ^teuen lieben Landleuten derer von Schmilz gebühre, und dem Abt nach Ausweis des Berichts und Verlags den Eid zu leisten, eröffnet der Hofmeister, es haben die Leute aus der' Grafschaft den Abt als ihren "atürlichm Herrn anzuerkennen und ihm das Schuldige zu erstatten, was hinwieder der Abt gegen sie auch H»n werde. Nachdem hierauf der Landvogt wieder Umfrage gehalten, wurde gemehret, daß man vorerst das ^ndrecht mit Schwyz und Glarus, dann den Eid des Abts, den Landeseid und den gemachten Bericht verhören wolle, damit man wisse, was man zu leisten schuldig sei. Nachdem das geschehen, bemerkte Vogt Gupfer, eine Rede gehe, es müsse der Abt den Landleuten in der Grasschaft ebenfalls schwören; das sei aber "'cht der Fall. Als dann der Landrechtseid, der Eid des Abts, den „sy" Schwyz und Glarus schwören "'Ren, und der gemeine Landleuteneid, alle drei „in einem Aufheben", beschworen worden, hat der Abt vfffner Laudsgemeinde protestirt, daß er niemand, als denen von Schwyz und Glarus geschworen habe. Die eingeklammerten Worte mit neuerer Schrift nachgesetzt. «OS. Areivnrg. 1538, L.September. Staatsarchiv Bern: Frcibmgcr Abschicke S, k.M. Kaiitoiisarchiv Freiburg: RathSbuch Nr.6«, Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg betreffend die Herrschaften Grandson und Grasburg. Gesandte: Bern. Hans Jacob von Watteuwyl, Schultheiß; Hans Franz Nägeli, Sekelmeister. i». Pierre Colon bittet im Namen derer von Provence, ihnen zu gestatten, einige Einschläge zu machen. , Vogt zu Grandson soll sich bei den Nmsäßen und Nachbaren, die da den Weidgang und andere Rechte 'eu, erkundigen, ob sie damit einverstanden seien, und wenn dieses der Fall ist, so ist dem Begehren mischen. ß» Auf die Beschwerde der Ziegler ist erkennt worden, man soll ihnen künftig für tausend Ziegel 1010 September 1538. vier Pfund geben; dann aber sollen sie sich wieder des alten Modells bedienen; wollen sie das nicht, so bleibt es beim Preise von drei und vierzig Gros. e. Dem Johann Meni wird ein Kopf Korn geschenkt. «I. Das Begehren des Williemo Colon fiir die von Mutreux (Mutruz), ihnen Einschläge zu gestatten, wird wie das gleiche Verlangen derer von Provence entschieden. Das Verlangen des Clado Paris, ihm in den Waldungen der Obrigkeiten Holz zu verwilligen, wird abgewiesen und gänzlich beim bezüglichen Abschied vo» Grandson verblieben, f. Der armen Frau Anserma werden zwei Köpfe Korn geschenkt, zx. Der Sollet» David giebt man in Betracht ihrer vielen kleinen Kinder drei Köpfe Korn. I». Der Marie Battcvauff werden nach Ermessen des Vogts im Verhältniß ihres Baues („ufrichtung") ein oder zweitausend Ziegel geschenkt. i. Wenn der Vogt vernimmt, daß Jhencm Cosset, das junge „fröwlin", arm und mangelbar sei, soll er ihr zwei Köpfe Korn geben, k. Dem Johann Mayor wird ein Fenster oder dafür zwei Kronen geschenkt. I. Blaiso Watravers klagt, daß die von Bonvillars durch eine Matte, die er von beiden Städte» empfangen, einen Weg machen. Da nebenher ein brauchbarer Weg ist, sollen die von Bonvillars jene Matte meiden. Wollen sie das nicht, so mögen sie um Ausgeschossene beider Städte werben, die auf Kosten des Uurechthabenden deu spänigeu Platz besichtigen und die Sache entscheiden sollen. ,»». Dem Fischer zu Grandso», der gleichzeitig deu „Zold" hat, sind in Betracht des Verlustes, den er am Zold erlitten haben mag, s^ dermalen fünf Pfund nachgelassen worden, i». Das Gesuch derer von Onnens um Erlaß der Priiniz oder eoppo tlv moissou wird abgewiesen. «. Auf den Anzug der Anwälte und des Gubernators von Neuenbürg, betreffend die Märchen zwischen Vauxmarcus und der Herrschaft Grandson wegen Provence findet man, ^ solle dieser Handel durch unparteiische Personen von beiden Theilen untersucht und beigelegt werden. Da »"" die Städte auf den L. October nächsthin wegen anderer Märchen Boten verordnet haben, so sollen dieselbe» auch die in Frage liegende March im Namen der Städte besichtigen und bereinigen, und sollen der Stadtschreiber Hertwig von Solothurn und Niklaus Wittenbach von Biel für die Städte als Schiedrichtcr bestellt sein. Was mit den Gesandten der Markgrafschaft deßhalb geredet worden, wissen die Boten. K». Einige »»" Neuenburg haben anläßlich gewisser Neben, doch ohne Wissen beider Städte und ihres Amtmanns zu Grandso», das Recht „bezogen". Die Boten von Bern haben nun guten Bericht, wie man mit den Anwälten »»" Neueitburg wegen Erlangung von neuem Recht geredet hat. Mit den Boten von Neuenburg hat auch geredet wegen der dortigen Fischer, die sich der Sackgarne bedienen, und sie eingeladen, die wegen der March voit Vauxmarcus abzusendenden Boten auch für diese Angelegenheit zu bevollmächtigen! die Stad" werden ihrerseits dasselbe thun. r. In Betracht seiner treuen Dienste wird dem Statthalter von Grandso" an einem Lob die Hälfte nachgelassen. 8. Dem Johann Michel,' Gerichtschreiber zu Grandson, wird für st'M Mühe und Arbeit das schuldige Lob gänzlich geschenkt, t. Commissar Lucas erhält fiir einige Bemüh»»« zwei Mütt Haber. Ii. Betreffend die Bitte Eines von Grandson wegen eines „Gerbhus" sollen die der Märchen wegen dahingehenden Boten den Augenschein einnehmen, v. Der Vogt beglaubt, daß ein gen»«' füges Holzgewächs oder Gestände gegen Vauxmarcus verliehen werden sollte. Die Boten beider Stadt" sollen dasselbe besichtigen und diesfalls mit Vollmacht versehen werden. Der Sohn des Hans Zbind"" aus der Herrschaft Grasburg soll wegen verübter Unzucht die gebührende Buße erstatten, x Auf Verla»«"' des Hans Gilgeit soll der Vogt von Grasburg die Aeltesten in der Herrschaft, namentlich Nachbaren z» nehmen und das Gut des Gilgen besehen und „erfäggen", und gemäß dem, was sich zeigt, das jener »'" Bewilligung der Landleute und sonst von früher her besessen hat, Ziel und Märchen setzen; und was er»"' Willen der Landleute von den Allmenden oder sonst erhaltet, soll ebenfalls in die March gestellt, doch d" September 1538, W1 1 Ans ihm augemessei! erhöht werden. An das neu gebaute Schützenhaus in der Herrschaft Grasburg werden 18 Kronen geschenkt. «. Der Frau des Peter Küng wird von der Buße für zwei Trostuugsbrüche dw Hälfte in Gnaden erlassen. »»». Der Vogt von Grasburg soll dem Mi Zants (Zahnd?) von Schwarzen- b"rg wegen des Kindes, das er von einem Landstreicher angenommen hat, 5 Pfund geben und das Kind verdingen, bis es zu gebührenden Tagen kommt. I»?». Dem Niklaus Vendringer wird halbe Buße geschenkt, «v. Tie Boten von Bern wissen, wie der Herr von Praugin als Gubernator zu Neuenbürg den der Märchen vwgen bestimmten Tag angenommen hat; ivie in Betreff der Reben der Karthause das Recht geöffnet worden u»d solches dem Vogt zu Grandsou zu vollführen aufgetragen worden ist, und was mau diesfalls dem behauten Gubernator geschrieben hat; endlich auch wie „sy" ihres Theils den Altschultheiß Niklaus von Wenge v°» Solothuru und Georg Belosser, Vogt zu St. Ursitz, als Schiedleute erwählt haben. »I«!. Damit an- ivßlich der Güter der benannten Karthause weitere Kosten verhütet werden, soll der Vogt von Grandson sich erkundigen, an wen und wie hoch das schlechtere Haus in Yverdou verkauft werden könnte. Die zunächst hch Grandson kommenden Boten beider Städte sollen dann Vollmacht mitbringen, das Haus zum vortheil- ^stesten zn veräußern, e«. Der Vogt von Grandson soll die Kirchenzinseu, die die Markgräfin von Neuen- ^vg schuldet, fordern und die diesfällige Antwort den dahin kommenden Boten eröffnen. Für den Fall der ^Weigerung soll diesen für weitere Berathung Auftrag ertheilt werden, lt. Neuerdings wird beschloffen, Ziegel mehr zu pergaben, außer bei der Jahrrcchuung. «K. Die besondern Punkte, welche die Boten h" Bern denen von Freiburg vorgetragen haben, sind wegen schwacher Versammlung der letztern verschoben 'Vörden. Die Boten von Bern werden von denen von Freiburg freundlich gebeten, ihre Herren zu ^vMöge», die von Yvonand und Andere aus der Herrschaft Grandson, die zur Messe gehen, unbestraft zu da ihnen dieses vermöge der gemeinen Ordnung nicht verboten ist. II Der Fischenzen wegen sind für h von Bern beim Vogt derer von Freiburg 35 Pfund vorhanden, kli.. Rechnung von Wilhelm Hertenstcin, zu Grasburg. II. Rechnung von Jacob Tribolet, Vogt zu Grandson. >»»«». Etienne Prestre soll Mglich stines Rechtshandels, den er in 'Neuenburg hat, den Gesandten von dort empfohlen werden. ,»». Die Gerung des edlen Pierre von Bonvillars wird abgewiesen. «»«». Pierre Calameti bittet im Namen des Niklaus von Meßbach, Priors oder Coinmeuthurs von Grandson, daß ihm der Unterhalt einiger ^vrrhimscr, deren Collator er ist, abgenommen werde, weil er früher dessen auch entlastet war, und das '"konuucu der Pfarreien von den Prädicanten genossen 'verde, Tie Boten von Bern wollen den Prior benanntem Unterhalt verpflichten; von denen von Freiburg wird der Gegenstand auf den folgenden Tag schoben. Anwälte von Yverdon verlangen Festsitzung der March zwischen Yverdou und Montagm) ° ^vvboz; ferner daß man ihnen gegen die von Montagm) le Gorboz wegen des Streites über das Moos ^ ""parteiisches Recht anordne; endlich behauptet der Landvogt von Yverdon, eine besondere Rechtsame auf "" Wald bei Yvonand zu besitzen. Da an diesen Sachen denen von Freiburg viel gelegen ist, sie aber in Anzahl versammelt sind, so werden diese Artikel vor eine größere Versammlung gewiesen. «^1 Pierre . "'Wo und seine Beiständer verlangen, daß ihnen Backöfen bewilligt werden, jedoch ohne Verminderung ^ Zinses und dessen, was sie den Obern („minen g. Herren") schuldig sein mögen. — Sie sollen thun und ^"ben, wie von Alters her. i». Den Ziegleru von Grandson wird für den sie betreffenden Beschluß eine Peinigung gegeben; doch besteht diese nur in Kraft, so lang es den Obern gefällig ist. 88. Der Vogt . W einen Antrag wegen des Zugs der Kirchengüter, tl. Die Boten, welche zunächst nach Grandson kommen, "' Vollmacht mitbringen, den Prädicanten zu Yvonand und Onnens ein Corpus zu errichten. 1012 September 1538. Im Freiburger Abschied fehlen Ii; min—tt. aus dem Freiburger. Nach dem Freiburger Abschied dauerte der Tag mährend des 2.-5. September. Die Redaction in beide» Quellen zeigt mitunter Abweichungen. Die Namen der Gesandten von Bern aus dortigem Jnstructionsbuch (Z, f. 247. Kens. 1538, 4. und 9. September. jtantoilSarchi» Genf: RathsreMer. Gesandte: Bern. Michael Augsburgcr; Hans Ludwig Ammann. I. (4. September). Die Gesandten eröffnen vor dem Rathe: 1. der Präsident von Chambery habe nach Bern berichtet, wie die Admodiatoren derer von Genf zu Fillinge und Bonnaz auf dein Gebiete des König- von Frankreich und der Frau von Nemours sich Erpressungen erlaubt haben, indem sie daselbst mit Hälfe Bewaffneter (»aguobutos«) Zehnten eingetrieben, Häuser erbrochen, Leute geschlagen und sogar das Wapp"' des Königs ergriffen und auf die Erde in den Koth geworfen, andere Schmähungen verübt und '»> Gebiete von Montouz und anderswo Getreide weggenommen haben. Es müßte dieses sehr befremden- Die von Bern müssen verlangen, daß den genannten fürstlichen Personen Genugthuung werde; daß »w» bedenke, zu welchen Verwickelungen dieser Vorfall führen könnte'; daß man daher die Schuldigen bestrafe, den an den Wappen begangenen Frevel gutmache und das Getreide zurückstelle. In diesein Falle seien die von Bern geneigt, die Stadt Genf gegen jedermann,: zu unterstützen; würde aber der König die Sache erfahren, so möchte es schlimm gehen. Moriz Koniz („Kaemi"), ein Admodiator der genannten Zehnten (»probouäos«). der dieser Sache wegen gefangen nach Bern geführt worden, habe angegeben, es sei das Wappen zerbrochen und auf den Boden geworfen worden, er wisse aber nicht, von wem, weil er nicht dabei gewesen sei. D" Rath antwortet sofort über den letzten Punkt, der Betreffende habe irrig berichtet, denn das fragliche Map?"' sei unbeschädigt vorhanden. 2. Die Gesandten eröffnen ferner, wenn die von Genf damit einverstanden sei"-, so haben sie Auftrag, in Betreff der Kirchengüter (»bönöstieW«) auf einen gütlichen Vergleich hinzuwirk"' und diesfalls an den Präsidenten von Chambery zu schreibe», daß er einen freundlichen Tag ansetze; nicht, sollen sie heimkehren und die Vernehmlassung des Königs erwarten. 3. In Betreff der Pfarreien Hab"' die Gesandten Auftrag, im Verein mit den Vögten ein gütliches Abkommen zu erlangen zu suchen. — Der Rath beschließt a. in Betreff der behaupteten Gewaltthätigkeiten auf dem Gebiet des Königs und der Frau »v" Nemours sei zu antworten, daß es sich nicht so verhalte; um die Wahrheit zu erfahren, wolle man die geblich) Betheiligten vorführen (»Isur menor los eompaMons«). k. Wegen der Pfarreim werde man freund^ zu unterhandeln trachten, in der Meinung, daß die Gesandten auch au deu Präsidenten schreiben, um -h" zu einer gütlichen Verhandlung zu veranlassen. II. (9. September). 1. Die Gesandten wiederholen in Betreff der Gewaltthätigkeiten, die auf dem des Königs und der Frau von Nemours vorgefallen sein sollen, ihren frühern Vortrag. 2. In Betreff Entehrung der Wappen wollen sie sich näher erkundigen. 3. Anbelangend ihre Vollmacht, wenn möglich zwis^'" dem Präsidenten von Chambery und denen von Genf in Betreff der Pfarreien einen gütlichen Vertrag erwirken, haben sie einen Bxief geschrieben, darüber aber von Chambery bis jetzt nur zur Antwort erhalt September 1538. 101Z man werde die Sache untersuche»; inzwischen soll nichts vorgenommen werden und die Admodiatoren sich jedes weitern Vorgehens enthalten (»ckoz-goiü evssor«). 4. In Betreff der Pfarreien (im Verhültniß zwischen Bern und Genf?) mögen die von Genf denen von Bern willfahren und dafür sorgen, daß die Prädicanten nn Frieden belassen werden; sie bitten, dieses Begehren zu berücksichtigen. 5. In Betreff der Pfarreieil hinter Peney wollen die von Bern keine Neuerungen veranlassen und den Vogt von Gex beauftragen, sich zu erkundigen, welche zum Gebiet von Peney gehören und diese denen von Genf zu überlassen. 6. Vor zwei Jahren soll der Chatellaiu von St. Victor eine Appellation aufgehalten haben, die vor die Vögte und die Sindics gehört hätte: wenn dem so wäre, so würde dieses der Reformation der Herren von Bern widersprechen ; man bitte, die Unterthaucn gemäß derselben zu halten. 7. Sie verwenden sich für den benannten Chatellain, es möchte dem Lieutenant geboten werden, ihm in einer Streitsache gegen Aime Fevaz von Peney beförderliches Recht zu gewähren. 8. Gestern habe die Frau des (Claude) Savoye die Gesandten gebeten, ihn im Eveche (seinem Gefängniß) zu sprechen, was sie mit Erlaubniß der Sindics gethan haben; er habe gebeten beim Nathe zu bewirken, daß seine Angelegenheit vor den großen Rath komme, wo er sich dann verteidigen wolle. Da er um Sachen verhört werde, welche zum Theil die von Bern angehen, so bitte man, bie Sache vor den großen Rath gelangen zu lasseil; wenn nicht, das Beste zu thun, in Friede und Einigkeit zu leben und den Gesandten über Alles Antwort zu geben. Letztere wurde ihnen gleichen Tags schriftlich mitgetheilt. Die Übersetzung des Namens Kaemi entnehmen wir ans der Instruction Berns für die Gesandten nach Genf vom 28. August, Jnstructionsbnch 0, k. 250. Diese Instruction berührt die Gegenstände II 6—8 nicht, ist dagegen einläßlicher als die benutze Quelle in Bezug auf die Zehnt- und Kirchengüteranstände mit Frankreich. Über die Antwort der Genfer in Hinsicht auf II können wir nur folgende Missive mittheilcn: 1S38, 13. September. Bern an Genf. Die Gesandten, welche dieser Tage in Genf gewesen, haben über ihre Verrichtungen berichtet und unter Anderm von der Verhaftung des Claude Savoye Meldung gethan. Diese Angelegenheit betreffend hätten die Gesandten denen von Genf vorgestellt, daß man die Verteidigung des Gefangenen vor dem großen Rothe zulassen solle. Darauf sei ihnen geantwortet worden, daß man dieses Zum Entscheid dem großeil Rothe vorlegen wolle. Hiemit könneil die von Bern sich nun nicht befriedigen, vielmehr, zumal Claude Savoye in Betreff der Practik des Montchenuz verhaftet worden, bitten und ermahnen sie die von Genf dringend, jenem Gelegenheit zu geben, sich vor dein kleine» und großen Rothe zu verteidigen, damit die Wahrheit an den Tag komme und niemand Unrecht geschehe; man solle die Sache ja nicht überstürzen und nicht fürfahren, ohne Alles genau untersucht zu haben, damit niemand die von Genf der Leidenschaftlichkeit zeihen möge und denen von Bern in Betreff der benannten Practik der Verdacht benommen werde. Im gegcntheiligen Falle würde man sich um die erforderlichen Maßregeln umsehen. Et. A. Bern: Welsch Missivenbuch >!, k. SS. «tt. Münster in Grandfel'den. 1538, 10. September. Tag zwischen Bern und dem Bischof von Basel wegen der Wiedertäufer. Wir notiren diesfalls folgende Acten: 1) 1538, 25. August, Pruntrut. Der Bischof an Bern. Wiederholt habe sich Bern erboten, seine Botschaft mit derjenigen des Bischofs in Betreff der Wiedertäufer in das Münstcrthal zu senden. Laut seinen frühern 1t) 14 September 1538. Schreiben habe der Bischof sich erkundigen wolle», wann dort Landtag gehalten werde. Tiefer nun falle auf den 10. September. Der Bischof bitte darum Bern freundlich, seine Gesandten auf angezeigten Tag früh in Münster zu haben, um gemeinschaftlich zu handeln was beide Theile für Abtilgung dieser unchristlichen, „verdammten" Secte angemessen erachten. St.A. Ben,: Bischof Basel Buch, Mimsterthal I. L, 247. 2) 1538, 13. September. Bern an den Bischof. 1. Sein Bote werde ihm berichtet haben, wie der von Bern (gegen seine Obern) auch gethan, was sie zu Münster in Granfeldcn wegen der Wiedertäufer verhandelt und verabschiedet haben. Man bedaure, daß die Angehörigen des Bischofs daselbst, die sich der Religion und Reformation derer von Bern berühmcn, so ärgerlichen Lebens und Wesens erfunden werden. Das komme von der Fahrläßigkeit der Amtsleute, die, weil sie selbst ärgerlich leben, Andere nicht strafen dürfen. Man bitte daher den Bischof, andere Amtsleute zu verordnen, die derselben Religion günstig seien. Dabei sei es nicht die Meinung, daß man dem Bischof oder dem Propst und Capitcl in Betreff äußerlicher, Leib und Gut beschlagender Dinge etwas benehmen wolle. 2. Die beiden Boten hätten verabredet, denen zu Münster, welche die Reformation angenommen, „Artikel" vorzuschreiben. Wenn dem Bischof dieses gefällig sei, so sei man ebenfalls erbötig, solches in Gcmäßheit der Mandate, die Bern zur Ausreutung der täuferschen Secte erlassen hat, vorzunehmen, wozu sich die von Bern in Folge des Burgrechts und weil ihre Bürger ihre Religion und Reformation angenommen haben, für verpflichtet halten. Bern glaube daher, man sollte durch beiderseitige Botschaften die Leute besuchen und ihnen die ermähnte Meinung vorhalten, wozu es den Bischof um Ansehung eines Tages bitte. U>iö«m, S. SS«! auch Deutsch Missivenbuch VV. S. 7Sl, mit dem Datum vom I«. September, «IS Wotweit. 1538, 12. September (Donnerstag nach Maria Geburt). Staatsarchiv Luccr» : Acten Rotweil. Gesandte: Im Namen Friedrichs, Grafen zu Fürstenberg, Heiligenberg und Werdenberg, Landgrafen zu Bar: desseu Söhne Wolf und Egon, Grafen zu Fürstenberg. Im Namen gemeiner Ritterschaft deS St. Georgenschilds im Hegau und für sich selbst: Hans von Schellenberg zu Hüfingen; Hilgen von Reischach zu Stoffeln; Pancratz von Stoffeln zu Stoffeln. Zürich. Hans Rudolf Lavater, alt-Vogt zu Kyburg! Hans Keller, Baumeister. Lucern. Christoph von Sonnenberg. Zug. Haus Wölfliu, Sekelmeister. Schaffhausen. Konrad Meyer, Zunftmeister, „alle von unfern Herrn und oben, gesandte rathsbotschaften". Ulrich und Jacob von Laudenberg von der Breitenlandenberg. Berchtold von Schellenberg. Zwischen Burgermeister und Rath der Stadt Rotweil einerseits und Hans von Laudenberg von der Breitenlandenberg zum Schramberg und dessen Söhnen Christoph, Rudolf und Hermann anderseits waltet ein Span, weil die von Landenberg beglauben, daß die von Rotweil ihre freie Jagd und hohe Obrigkeit auf Grund und Boden derer von Landenberg zu weit ausdehnen, wobei am 30.Juni und I.Juli (Sonntag und Montag nach Peter und Paul) zu Sulgen und Heiligenbronnen Übergriffe geschehen seien. Tagegen behaupten die von Rotweil, an diesen Orten freie Jagd, Recht und Obrigkeit zu haben, und beklagen sich, daß sie von denen von Landenberg mit Droh- und Schmähschriften und Worten angetastet worden seien. Dieser Streit wird von den genannten Gesandten und übrigen genannten Schiedleuten, um weitere schlimme Folge» zu vermeiden, mit Mühe dahin veranlaßt: I.Für alle Klagen, welche die genannten Parteien gegeneinander haben, sollen sie auf vier unparteische Männer kommen, von denen jede Partei zwei wählt. Diese sollen in September 1538. 1015 der Stadt Notweil oder zu Oberudorf am Nekar, wohin die von Landenberg, wenn sie es verlangen, nach dem Brauch der Stadt Rotweil vergleitet werden, alle Klagen und Antworten anhören und gütlich oder rechtlich erledigen und ihren Spruch gleichzeitig über alle Punkte eröffnen. Was solcher Art gütlich belegt oder rechtlich entschiede!? wird, bei dem sollen Heide Parteien ohne weitere Appellation verbleiben. Würden die Vier den Streit nicht erledigen können, sondern unter sich zerfallen, so sollen geineine Eidgenossen Obmann sein und was diese mit den Vieren gütlich oder rechtlich erkennen, bei dem soll es sein Bewenden haben. 2. Inzwischen bis zur Vollendung des Streites sollen die von Rotweil bei jenem Bezirk der freien Jagd, den sie „vergangner ziten bereiten lassen" und der von ihren Vordem her auf sie gekommen und den sie bis jetzt innegehabt haben, verbleiben. 3. Die von Landenberg, Vater und Söhne, sollen sich der Feinde derer von Rotweil, die sie als solche kennen, nichts annehmen, ihnen keinen Unterschlauf oder Fürschub gestatten, und soll unter den Parteien aller Unwille todt und ab sein. — Da dieser Anlaß mit Willen beider Theile erfolgt ist, so geloben dieselben bei wahrer Treue und Edelmannsglauben an Eides Statt denselben unverbrüchlich zu halten. Im Namen der Sendboten und Nnterthädiger siegeln Hans von Schellenberg zu Hufingen, Hans Rudolf Lavater und Konrad Meyer; es siegeln ferner Bürgermeister und Rath von Rotweil mit der Stadt Siegel, und Hans und Christoph von Landenberg für sich und Söhne und Brüder; endlich haben die Brüder Rudolf und Hermann ihren Vetter Ulrich von Landenberg zu Münklingen im Thurgau gebeten, daß er, ihm unschädlich, sein Siegel beidrücke. Die benützte Quelle ist Copie. Der Act ist in Urkundenform redigirt. Zu vergleichen ist der Abschied vom 1t). November 1539, Note zu I. Der Ort der Verhandlung aus einer Missive von Zürich an seine Gesandten vom 12. September, St. A. Zürich: Missivcnbuch 1538, k. 229. Zu dieser Tagleistung gehört eine Urfehde des Hans von Laudenberg und seiner Söhne Christoph, Rudolf und Hermann, 6. cl. 12. September, worin sie eidlich geloben, die Gefangenschaft des Hans von Landenberg und was dabei verlaufen wäre, an denen von Rotweil auf keine Weise zu rächen: daß vielmehr Alles, was bis jetzt zwischen ihnen und denen von Rotwcil geschehen, gericht und geschlicht sei, sie gute Freunde und Nachbaren bleiben und einander in keiner andern Weise, als in Gemäßhcit des errichteten Anlaßbriefes belangen wollen. St. ALuccr«! Act-» stowen. (Entwurf?). «KZ Kens. 153k, 23. bis nach 30. September. jta»ti«i»arch>v Genf: RathSrcgistcr. Gesandte: Bern. Hans Luwig Ammann. I- (23. September). Der Gesandte eröffnet vor dem Rathe zu Gens, die Frau des gefangeilen Claude ^avoye habe bei ihrem (»son«) Vater in Betreff der Gefangenschaft ihres Mannes Raths gepflogen. Jener ^abe sie, um einige Unterstützung zu erhalten, nach Bern gewiesen. Sie habe das befolgt und es sei eine Schaft abgeordnet worden, dafür nachzusuchen, daß dem Claude Savoye eine Vertheidigung vor dem großen "the gestattet und die in Betreff des Montchenuz-Handels Mitbeschuldigten ebenfalls verhaftet werden und '"an bestrebt sei, gründliche Wahrheit zu erfahren. Die Herreil von Bern betrachten die Angelegenheit für 1016 September 1538. wichtig und halten dafür, daß in der Weise, wie bisher verfahren worden, das Burgrecht nicht beobachtet worden sei. Soweit die Practik des Montchenuz die von Bern betrifft, soll man dem Gesandten von dort bei den Verhören des Savoye Zutritt gestatten. — Da ein Theil des kleinen Rathes nicht anwesend ist, wird die Antwort verschoben. Nachdem der Sindic Lullin berichtet, wie Ludwig Ammann neuerdings verlangt habe, mit Claude Savoye zu sprechen und daß in kürzester Zeit der Rath der Zweihundert berufen werde, wird beschlossen, den letztern auf künftigen Donstag (26. September) zu berufen. Vor Besammlung desselben wird über das Verlangen, mit dem Gefangenen zu sprechen, nichts beschlossen. II. (26. September). Vor dem Rath der Zweihundert wiederholt der Gesandte von Bern seinen vor dem kleinen Rathe gehaltenen Vortrag und verliest eine von Bern gekommene Missive, in welcher verlangt wird, daß Savoye vor dem großen Rath gehört werde. Der Rath beschließt, der Proceß soll formirt und der Beklagte am gewohnten Ort im Eveche vernommen werden. Betreffend dessen Begehren, Partei gegen jene zu ergreifen, von denen er verlangt, daß sie verhaftet werden sollen, wie Johann Levet und Bernardin Pattruz, komme in Betracht, daß Levet nichts gegen die Person des Savoye ausgesagt, sondern nur gemäß der Pflicht, die er der Stadt schuldig ist, berichtet hat, was ihm für diese gefährlich schien. Es wird deßnahen beschlossen, man habe genügliche Erkundigungen und Jnzichten sowohl in Betreff seiner Verunglimpfung der Justiz, als bezüglich der Angelegenheit des Montchenuz, wie sich dieses sowohl aus dein Brief an Savoye als auch aus dessen Antwort ergebe, welche verlesen worden. Betreffend das Verlangen des Gesandten, den Verhören des Savoye beizuwohnen, hat man die Franchises verlesen, die dahin lauten, daß bei der Formation der Criminal- processe nur die vier Sindics und vier Bürger beiwohnen sollen. Man will hierbei verbleiben. Da aber die Sindics für befangen betrachtet werden möchten, hat man Sechs erwählt, die beim Proceß des Savoye anwesend sein sollen, nämlich Johann Gabriel Monathon, Johann Lambert, Johann Marchant, Claude Delestra und zwei von den Assistenten des Lieutenant. Der Gesandte ersucht dann, den Inhalt des betreffenden Briefes zu beachten und wenn in Betreff der Montchenuz-Angelegenheit verdächtige Leute vorhanden seien, diese gleich dem Savoye zu verhaften. Es wird hierauf der frühere Beschluß bestätigt. Da aber die Genfer in dem Burgrecht versprochen, die Ehre derer von Bern zu handhaben, so soll der Proceß mit Savoye vollendet und dann denen von Bern mitgetheilt werden, damit sie sehen, daß man procedire wie Gott und das Recht es erheischen. (Folgen Detail über verdächtigende Aeußerungen in den Verhören des Savoye über den Sindic Nichardet betreffend die Montchenuz-Angelegenheit, ohne Beziehung zur Konferenz mit dem Gesandten von Bern)> III. (27. September). Der Gesandte von Bern eröffnet vor dem Rathe, er sei mit der wegen Savoye ertheilten Antwort zwar nicht zufrieden; da aber dieselbe dem großen Rath nun einmal gefallen, so niiissi man für diesmal sich damit gedulden. Dabei sucht der Gesandte (wieder) darum an, mit Savoye reden Z» dürfen und verlangt dieses auch für die Frau desselben in Betreff von häuslichen Angelegenheiten, 5MN beschließt, der Gesandte möge mit Savoye sprechen in Gegenwart der Sindics Nichardet, Chapeaurouge und Johann Lullin; der Frau aber wird dieses verweigert, weil sie zu schwatzsüchtig ist, (»uouebstaut resolut guv eile uv alle poieut, aller (sie) parler ax ly pour es gue slls parle beaueopt«). Ferner wird beschlossen, den Savoye und Johann Bel zu verhören und die hiezu Verordneten und Beauftragten zu berufen- Die Instruction Berns für Ammann, <1. ä. 17. September, enthält das Jnstrnctionsbuch v, I. 253- October 1538. 1017 614 Waden. 1538, 1. October. ^t»<>t«arü»iv L»c«r»: Allg. Absch. I..I, c. lg». Dtaat».,, d.„ IU»,,>.„ «che IM«, und d>< a»l,.rlö,„milch. N„»„„g WM- >°h h-,°,ll.„ kam,..,, dal „es" r.'ch,- Pi-rr- i-r Es ft„d „„„ ».cht »«- B°>-„ d-r ftaftcht, daft d.„I.Idr„ ! ,, d^.,,B-«-i-i,,slchr-,., dar,,,,. 1°«.,,»,, dasS-MK „achma-s h.„„d.m-.„ ,,..d ftch a„sd.„. Ä7Ä «M»«. «. -M" MM. -W- WM.,. B,r„. und Zu- 7°u,w.-ft d„. SM. .misch.,, d..,.„ udil Sarm.uftdrs u,,d S.,durch Dchhall^chch ,w,s N.MM'-.-a-dü.ft Ubuz.n wird j.u.r Abschi-d b.ftl»'!,u ». Ha,Kal.Ich„„.d „au «» i> > ^ «„.Schrift Gchrauch -„„ach, ,md >„ lm>-„» «°r.ragc S-nd-l dar-.l.-.i -> w> «„.ma.chaj ^as «... m»d « m,j d„. dm, ^ ^ Basel kommt nicht zu Stande ; daher hat dem Abt bew.mgl, r o . < ^ ^ 5 ° da- «d I„ ftw„ Sm,d°„ Zahlung der Schulren zu vugm )« . - - «andenbcrg. Nachdem man beide Parteien angehört, es Spans zwischen denen von Rotwe. und M. ^o La >^g ^ hat man es mit vieler Mühe dahm gebracht, daß Hans von .auoeno ^ i, i . ^ s s : Ll .7ch»7.d° I'.mp7«» MW mahl». w°lch. ft,r. B-sch„«d-„ m.hdr.,, und Ii. «Och l-d-r „ch.lich °...,„b°r°„ M»i « d„„. was di,!.«>.„ Ipr°ch.„, I°» .s dam, dl-rb.,., w-,m-b-r d - «ch>.r j-rsi-l,,,. s° ,„H..„ Eid--„°Ift„ di. .,Obl.,„." D,...s R,ch. sall b.s M°r.,„, ° .„Ich wi° „,°-l.ch -P-d-r. und !„ Ramril °d°r Od.r»d°rl. ad.r ,°° .s d,. R,ch.°r I„r g„. -w «ch>,,-„ ,„.rd.,u Di°R°,w.Il.. sali-,, d.„. aa„-°ud-„d°-- -<,m-l°m^ «... ^ w A„.„schr.°I °rs°rd.rft dl- „I.r M.» «„M -lb.„ Sd-m«^ «hrd.,.. ja «i. b.,r.ss.„d.„ Obri«I.>.-„ Ii- w-'i-". -s Da d.s » .H di.j.s H.„d,ls „ich. Nalw.« „b-r. w'» i.»h-ft ja h„d„. Ulrich „,.d «all am. -a.,d.,ch.r- ftir wstlb.» °.r.r°Il.., daft s„ 7^" ' b „ Sid»„,«ss.„ „,.„ch..,m ,„°rd.,„ Such d°r.ch°r >sl .in >,.Ii°-.«-r B.-I au g.r,ch..ft 7 Da >°dt^ ch -°°°I-„ is., Tag 1° wird i.d.- ^ IM „ °«-iuIchr.ib„„ .... (V°„ Galt.-- S°„d>, „A.MS d.r w.d.ra,ald«, ^ u ich. ° ^ »- A„I „°r S»>,°„ ,,„d Judas l-?- O->°>>-°> l»«-» Zimch «„d »r, .Hr. B°>IchaI>°„ F>°u.> I °u der Herberge haben, um dann die Klosterrechnungen einzunehmen. Ccmstam ». Bar d°„ B°.°„ d.r X Ort. wa« «» S...U >°'st°r A M °.'d Schaft,.,. M„„dp.°. ... Sawft«. „„d S-ar« Tschud. D..a„ ^ ^ des Gotteshauses Krcuzlingen andern Theils. Die erstere Parte, behauptet, daß .h. und 'hren -°rsahre W mehr als Menschengedenken das Gericht auf der Eggen, genannt d.e Frewogte.. ... der Landgrasschast Thurgau eigenthiimlich gehört und sie dieselbe, soweit es die nieder.. Gerichte betrifft, lange M "lh.g be. lesw haben, m?"lle h?er belegenen Güter, sie seien Eigen oder Lehen, von Kreuzl.ngen oder anderswoher vor 1020 October 1538. dem Gericht auf der Eggen um Zinse und Schulden gerechtfertigt, vergantet und bei Kauf und Verkauf gefertigt worden seien. Dem entgegen habe der Decan von Kreuzlingen vor einigelt Jahren von den X Orten („unfern Herren und obern") ein Mandat erwirkt, wodurch den Gerichtsleuten geboten worden, Rechtssachen, die Lehengüter des Gotteshauses Kreuzlingen betreffen, an das dortige Gericht zu weisen. Das sei der Vogtei< und Gerichtsoffnung gänzlich zuwider, laut welcher der Inhaber der Vogtei über Eigen und Erb zu richte» habe; nur möge einer feinen Lehenherrn neben sich ins Gericht stellen, den Gerichtsstab aber soll der Inhaber der Vogtei in der Hand haben. Sie verlangen daher, daß der Decan zu Händen des Abts gewiesen werde, Vogtei und Gericht ihnen unbekümmert zu belassen. Dagegen eröffnet der Decan, der Abt habe seit mehr als Menschengedenken ein eigenes Lehengericht gehabt und besitze dieses noch; daher gebühre sich, daß Alles, was Grund und Boden von des Gotteshauses Lehengütern betrifft, vor dieses Gericht komme. Über diesen Anstand hat Hans Faßbind von Schwyz, Landvogt im Thurgau, dahin gesprochen: Aus einem vor etwa 127 Jahren errichteten Vertrage ergebe sich, daß der Abt von Kreuzlingen in Betreff des Gotteshauses Güter und Ehehaften ein Gericht hielt und um solche Güter, Eigen oder Lehen sonst niemand zu urtheilen hatte als die Gotteshausleute: dieser Vertrag sei von den Unterthädigern und Schiedleuten zwischen dein Herrn von Kreuzlingen und denen von Egelshofen nicht als etwas Neues, sondern auf alte Nechtsame gestützt errichtet worden; da dieser Vertrag nur altes Recht enthalte, so sei nicht nöthig gewesen, daß die von Constanz oder ihre mithaften Gerichtsherren zu Egelshofen und in der gemeinen Vogtei auf der Eggen denselben besiegelt hätten; übrigens hätten ihn zum Überfluß der Schiedmann und ein Unterburgermeister, beide von Constanz, besiegelt. Zudem ergebe sich aus des Gotteshauses Kundschaften, daß vor 40, 50 und 70 Jahren und seither in demselben ein Gericht gehalten und des Gotteshauses Güter da gefertigt und über bezügliche Anstände da das Recht gesucht worden sei. Aus diesen Gründen und zumal das Gotteshaus die längere und ältere Besitzung ohne Eintrag gehabt, wogegen dem Gericht in der gemeinen Vogtei auf der Eggen bei dreißig Jahre» widersprochen worden sei, urtheilte der Vogt, daß der Abt bei seiner Behauptung zu beschützen sei. Dieses Urtheil ist nun vor die Eidgenossen appellirt. Diese entscheiden: Wenn Güter, die des Gotteshauses Lehe» oder demselben ehrschätzig sind, einer Handünderung unterworfen werden, oder auch als verwirkt an das Gotteshaus Hennfallen, sollen sie vor dein Lehengericht zu Kreuzlingen gefertigt, beschrieben und besiegelt werde», damit dein Gotteshaus an seinen Freiheiten und Rechten, Zinsen und Gülten nichts verscheine; was aber Streitsachen sind, die wegen Schulden oder anderen Sachen in Betreff dieser Güter entstehen, die sollen vor dem Gericht auf der Eggen gefertigt werden. Kosten trägt jeder Theil an sich. St. A. Bern: Thurgauer Abschiede II, S. S7S „aus dem Consianzerbuch derogiert"; ä. ä. Baden, t. Oetob-r, gesiegelt von Andrea» Schmid, Pannerherr und de» Raths zu Zürich, Landvogt zu Baden. K». Verhandlung wegen Wilhelm Arsents; siehe Note. Im Zürcher Abschied fehlen v, ßs, ^5 im Berner v; im Basler v, k—Ir; im Freiburger v, im Solothurner v, x—i, im Schaffhauser v, v—l; i» aus dem Zürcher. Die in der Note zu Ic 2. angeführte Quelle bezeichnet den „Ulrich" Broger als „der zit landammann-' Zu <1. Die Lu ce rn er Instruction dringt vorerst auf gütlichen Vergleich durch die Eidgenossen. Wc»" St. Gallen dies nicht annähme, so soll es den Bünden gemäß gegen Bücheler und seine Mithaften Recht suche" bei Appenzell; letzteres ist auf diesen Fall zu ermahnen, daß es der Billigkeit gemäß handle; was es aber in der Sache urtheilt, soll ohne Weiteres in Kraft erwachsen. St.A. Lucer»: Mg. Atsch. i. n r. Die Abordnung von St. Gallen bestund aus Doctor Joachim von Watt, Burgermeister, und Ambrosius Schlumpf. St. A. St. Gallen: Rathsbuch ISSZ - «t, D. übt . 1022 October 1538. 15. October errichteten Brief abschriftlich in besonderer Ansfcrtignng. Das häufige Anrufen dieses Brieses nnd dessen unvollständige Erwähnung im Text erfordern eine einläßliche Mittheilung des Inhalts. Er geht dahin: Die (im Text genannten) eidgenössischen Boten Urkunden: Burgermeister und Rath der Stadt Rotweil und Hans von Landenberg von der Breitenlandenberg zum Schramberg seien in Betreff ihres Spans wegen der freien Jagd und der hohen Obrigkeit in ein Recht vor die Boten der Eidgenossen veranlaßt worden. Es sollen und mögen nun Christoph. Rudolf und Hermann von Landenberg, Söhne des genannten HanS von Laudenberg, in diesem Zwist auch etwas Reden und Schreiben hin und wieder gethan haben. Nun aber haben sich diese drei Brüder in dieser Angelegenheit ihres Vaters „entschlagen", den Handel und „daS Gut" ihm zugestellt und übergeben, und wollen hiebci weder zu gewinnen noch zu verlieren haben, „dann wann st) im land seind, werden sy bei irem vater als ander bepstender sten." Deßwegen haben die Boten der Eidgenossen erläutert und gesprochen, daß Ulrich und Wolf von Landenberg, Vettern, bei Edelmannstreue geloben sollen, daß wenn die von Rotweil die benannten drei Söhne des Hans von Landenberg sammenhaft oder einzelne wegen Zureden, Schreiben oder anderer Sachen, welche die Gefangenschaft des Vaters oder die ste>6 Jagd, um das sie sich nicht annehmen wollen, nicht berühren, rechtlich belangen wollen, Ulrich und Wolf die benannten drei Brüder von Landenberg vor gemeine Eidgenossen, oder wohin dieselben sie weisen, zum Recht stellen und (dahin verhalten) wollen, daß was da gütlich oder rechtlich gesprochen werde, es dabei bleibe und um der verloffenen Sachen wegen nichts Unfreundliches vorgenommen werde. Sollte Christoph von Landenberg seiner Geschäfte wegen außer Land gehen, so soll er einen Anwalt bestellen, denen von Rotweil Rede und Antwort zu geben. „Diewyl dann sellicher anlaß mit unserm wißen und willen zugange» und beschehen, st globend und versprechend wir die obgenannten Ulrich und Wolf von Landenberg und ich Christoph von Laudenberg für mich selbs by meinen guten truwen und edelmanns glauben für uns die obbemelten unser vetter und bruder an geschwornen eides statt, alles obgeschriebne stät, vest und unverbrochenlich zu halte», dem gestraggten zu glebe» und nach zu kommen, truwlich und ungvarlich." K. A.Solothurn: Abschiede, Bd.sr — St.A. Lucr»! Acten R-tweil. 3) Dieses Geschäft giebt Lucern Anlaß zu folgendem Jnstructions-Artikel: „Jr söllen ouch unsern eydb gnossen von Rottwyl mit sampt den übrigen unserer eydtguossen von vier orten boten in gheimd anzöigen, daß wir noch wol ingedenck syen der früntschaft, gutthät und getrüwen bystandts, so si uns in unsern uötcn vcrschiner jaren bcwisen, wölken ouch desselben zu gutem nit vergessen, sonders söllichs, so der val sich zutragen wurd, allwäg angespart alles unsers Vermögens um si verdienen und beschulden; des mögen sie sich zu u»S getrösten." St.A.Lucern: Allg.eidg.Absch. N.t k-tN- Zu p beziehen wir uns auf folgende Acten: 1) 1538, 12. October. Basel (resp. der Bürgermeister Jacob Meyer) an Melchior von Rynach. Aste gemeine Eidgenossen das Schreiben des Wilhelm Arsent, welches Melchior von Rynach denen von Bast („uns") jüngst überschickt, auf dem jetzt gehaltenen Tag zu Baden aufgenommen und was sie diesfalls bc> schlössen haben, entnehme er aus dem von den Eidgenossen an Arsent gerichteten Schreiben, dessen Copic bei- gelegt werde. Der Eidgenossen Meinung sei, daß sie „durch den schliengischcu abscheid nichzit endern"; wen>> aber Arsent und seine Mitverwandten demselben stattthun, „den mit ufrichtung ihrer verschribung verzieht und dann bei gemeinen Eidgenossen Geleit oder Anderes verlangen, wolle man ihnen mit gebührender AM wort begegnen. Melchior von Rynach möge diese Antwort der Eidgenossen dem Arsent beförderlich über- mittel» und ihn anweisen, daß er und seine Fehdeverwandten den übersandten Brief gemäß dem schliengiist^ Abschied mit Unterschrift und ihren Siegeln oder mit dem Siegel Arsents im Namen Aller fertigen u» gemeinen Eidgenossen und denen von Basel zur Ruhe verhelfen. Würde er länger zögern, so würden die MN Basel gemäß dem Abschied von Schliengen die vier Adelspersoncn wegen des geschehenen Angriffs und ^ erlittenen Kosten belangen und gegen Arsent und dessen Anhänger laut der königlichen Mandate verfahrt was man lieber vermieden hätte. a.A.Basel: Abschied- isss- t°, a 2) 1538, 12. October. Obige an die drei Brüder von Sikingen. Sie wissen, daß der schliengis^st Abschied bestimme, daß die fünf Adelspersonen, in deren Namen die von Sikingen mit denen von Basel ve- Oktober 1538. 1023 handelt haben, den Wilhelm Arsent nnd seine Anhänger vermögen sollen, sich gegen die von Basel und gemeine Eidgenossen unter ihren Handzeichen und Siegeln zu verschreiben, sie außer Sorgen zu lassen, wogegen jene außerhalb der Eidgenossenschaft dieses auch sein sollen. Auf Begehren Arsents haben die von Basel und gemeine Eidgenossen ihm eine solche Berschreibnng nebst der für seine Befreiung von Anfeindungen zugestellt und ihn wiederholt aufgefordert, jene zu fertigen. Dessen habe Arsent sich geweigert und geantwortet, daß er sich für Pancraz Mötteli und Eucharius Stähelin nicht verschreibe nnd ihrer sich nichts annehme. Was die Eidgenossen hierüber auf dem jetzt gehaltenen Tag beschlossen, ersehen sie aus deren Schreiben, das man auf ihren Befehl denen von Sikingen zuschicke, und aus der beigelegten Copie ihres Schreibens an Arsent. Mötteli sei der wahre Thäter und Stähelin, sein Schwager, habe vcm Niederwerfen der französischen Studenten Vorschub geleistet. Man begehre daher, daß die von Sikingen mit den Adelspcrsonen, ihren Verwandten, verschaffen, daß Arsent und seine Genossen oder Arsent im Namen Aller die genannte Verschrcibung erstatten, damit man weiterer Schritte überhoben bleibe. wia--», r. isr. 3) 1538, 20. November. Dieselben an dieselben. Aus ihrer Antwort ergebe sich, daß wegen Mötteli und Stähelin noch immer derselbe Widerspruch walte. Das an gemeine Eidgenossen gerichtete Schreiben wolle man denselben vorlegen. iineum, f .207. 6tS Münster in Kranfelden. 1538, 3. Octolier. Tag zwischen Bern und dem Bischof von Basel wegen der Wiedertäufer. Wir sind statt eines Abschieds auf folgende Acten verwiesen: 1) 1538, 19. September. Pruntrut. Auf das Schreiben Berns vom 13. September (siehe Abschied vom 10. September) bestimmt der Bischof für einen fernem Tag den 2. Oetober nach Münster, um TagS darauf zu verhandeln. St. A. Bern: Bischof Basel Buch, Mllnsterthal I. S. Sü». 2) 1538, 14. Oetober. Bern an den Bischof von Basel. Die Boten, welche jüngst zu Münster gewesen, haben über die dortigen Verhandlungen Bericht erstattet. Nachdem die Sache so weit gekommen, daß des Bischofs Unterthanen daselbst zuletzt sich begeben, der Reformation derer von Bern zu gelebcn, haben sie sich vorbehalten, daß sie mit Bezug auf Geld- und andere Strafen (wegen Übertretungen der Reform) den Aintsleutcn, die nicht ihrer Religion sind, nicht unterworfen sein wollen, wohl aber andern, die ihnen gleichförmig sind. Sodann verlangen sie, daß der Ertrag der Bußen entweder denen zu Bern, oder den Armen un Münstcrthale zukommen solle. Man bitte nun den Bischof, denen im Münsterthale gemäß ihrem Verlangen einen Amtsmann zu geben, der die Bußen beziehe und an die Armen austheile; die von Bern wollen nichts von denselben! sie verlangen nur, daß christliche Zucht gehalten werde, was weder dein Bischof noch dem Propst nachtheilig sei. St. A, Bern: Dcutsch Missivcnbuch n-, S. 780. 3) Instruction des Bischofs vom 5. November 1538, was seine Botschaft vor Schultheiß und Rath zu Aern auf den 8. November vortragen soll. Unlängst haben die von Bern geschrieben, daß sie das Treiben der Wiedertäufer, die sich im Münsterthal aufhalten sollen, nicht länger dulden können, und weil dieselben Unterthanen des Bischofs und ihre Bürger seien, so wolle man, um desto stattlicher und ernstlicher zu handeln, von beiden Theilen eine Botschaft dahin abordnen, um jene auszurotten und ihre Anhänger zu vertreiben und zu strafen. Der Bischof habe sich das gefallen lassen nnd die von Bern ihre Botschaft da gehabt, die mit allein Fleiß Zur Sache gethan, wofür er danke, und es sei zu hoffen, daß wegen der Wiedertäufer im Münstcrthale nichts '"ehr zu besorgen sei. Aus Mißverständnis; sei aber damals nicht die ganze Gemeinde des MünsterthalcS berufen und ein anderer Tag für die Zusammenkunft in Aussicht genommen worden, „möcht sin eS hett. 1024 October 1538. als rvol zu vermuten, us unversehenlichem ansuchen bcrürter unser underthanen etwas anders, darvon wir doinalen nüt verständiget und deshalben unser botschaft kein bevelch geben können, sich zugetragen", nämlich, daß die Botschaft von Bern denen im Münsterthal einige Ordnungen, die sie bei Verwirkung von Buße halten sollten, gegeben habe. In Folge dessen verlangen die benannten Unterthanen, daß man ihnen einen Amts- mann ihrer Religion gebe, der diese Bußen beziehe und sie der Stadt Bern oder den Armen im Münsterthal zuhalte, wie dieses Begehren mit Mehreren, von denen von Bern dem Bischof zugeschrieben worden sei. Man könne wohl entnehmen, daß das, was die von Bern neben dem die Wiedertäufer betreffenden Hauptgeschäft verhandelt haben, auf ungestümes Ansuchen der Münsterthaler geschehen sei. Diese» aber wäre besser ange' standen, ihre allfälligen Anliegen dem Bischof, als ihrer geistlichen und weltlichen Obrigkeit, vorzutragen, der nach christlichem Recht und Billigkeit sie gnädig bedacht hätte. Da nun solches, wenn es mit Stillschweigen hingenommen würde, weitern Ungehorsam der Unterthanen hervorrufen möchte, auch keine gute Nachbarschaft pflanze, wenn eine Obrigkeit im Gebiete der andern Ordnungen aufstelle und die daherige» Bußen beziehen wolle, und der Bischof durch Erlangung der fürstlichen Regalien den benannten Unterthanen vorgesetzt sei, diese ihre Verordnungen von ihm zu empfangen haben, und er auch gewillt sei, das Übel auszureuten und christliche Zucht zu pflanzen, so müsse er verlangen, daß man ihn mit den Seinigen in Geboten und Verboten selbst handeln lasse und dieselben, wenn sie ähnliche Ansinnen stellen, an den Bisch»! und Propst verweise. Das Gegentheil wäre wider Verträge und Burgrecht, worin vorbehalten worden, daß die Münsterthalischen jeweilen, des Bnrgrechts ungeachtet, dem Herrn der Stift Basel mit Zinsen, Rechte», Gerichte», Obrigkeiten und Herrlichkeiten, sie seien geistlich oder weltlich, mit Bußen und Strafen gehörst»» und gewärtig sein sollen, wozu die von Bern selbst verhülflich zu sein verpflichtet seien. St. A.Btin: Bischof Basel Buch, Münsterthal l. S.»5». «»« Krandson. 1538, 7. October. Etaa»«archiv Bern: Freiburger Abschiede II, 5. lio. Tag der Städte Bern und Frei bürg. Gesandte: Bern. Jacob von Wattenwyl, Schultheiß; Jacob Wagner, Venner. Freiburg. Laurenz Brandenburger, alt-Schultheiß; Hans Reif, Sekelincister. ». Anbelangend den Anstand zwischen den Bürgern und Einwohnern von Yverdon einerseits und denen von Montagny le Corboz anderseits haben sich die Parteien in Betreff ihrer Weiderechte vertragen. Was die Herrschaftsgrenze betrifft, wollen sie sich, in Anbetracht der guten Freundschaft beider Obrigkeiten, »ich! '» einen Streit vertiefen, sondern überlassen es den Obern, die Angelegenheit nach Gutfinden zu regeln; ihrem Entscheide werden die Parteien nachkommen, k. Der Vogt wird beauftragt, das Vermögen und Einkommen jener Pfarreien, deren Collatur dem Prior zu Grandson zusteht und bei denen aber die päpstlichen Ceremo»'"' abgethan worden sind, in Ordnung zu stellen und den Obern darüber Bericht zu erstatten. Soiveit da»» dasselbe für den Unterhalt der Prädicanten und Pfarreien nicht genügen sollte, hat der Prior das Nöthige beizulegen; ist aber Mehreres vorhanden, so fällt der Überschuß ihm zu. e. Des Mooses wegen wurde erkennt, es bleibe bei dem schon gefaßten Beschlüsse, wornach die Partei, die sich nicht gedulden will und besser^ Recht zu haben beglaubt, die andere in Gemäßheit des benannten Abschiedes zu belangen habe. Auf dieses eröffnen die Gesandten von Freiburg, daß sie nur den Richter zu Grandson anzuerkennen ermächtigt sei"'' Die von Bern sind hierüber ohne Vollmacht. Indessen vereinigen sich die Parteien, daß die von Orbe »»^ October 1538. 1025 Scholiens in Sache entscheiden sollen. Dabei läßt man es bewenden, zumal die von Averdon meinen, daß die von Grandson Partei seien. «I. Behufs Erledigung des Auslandes zwischen Grandson und Vanrmarcus wurde verabschiedet, daß Märchen gesetzt werden sollen, wie die Schiedrichter es erkennt und die Gesandten wit Bezug auf die Herrschaft es angenommen haben. Der Stadtschreiber von Solothurn soll diesfalls eine Abschreibung fertigen, v. Betreffend die Fischenzen im See bemerken die von Neueilburg, sie besitzen von denen vom Lande keine Vollmacht, werden aber Behufs einer Beschlußfassung den Herren beider Städte nächstens Antwort geben, k. Die von Neuenburg haben die Reben der Karthause schon zwei Jahre lang dentttzt, wogegen die Gesandten Wiedereinsetzung in den Besitz lind Vergütung der Früchte fordern. In Geinäßheit des von denen von Neuenburg diesfalls den beiden Städten gewährten neuen Rechts haben letztere den Vogt mit der Durchführung der Angelegenheit beauftragt. Sie fordern nun, daß die von Neuenburg in Sache einen Tag ansetzen; wer dann das bessere Recht erzeigt, soll dessen genießen. Sie verlangen von denen von Neuenburg daherige Antwort. K. Die von Concise bitten, ihnen einen Theil des Birchenwaldes oberhalb Eoncise zu überlassen, weil sie an dem unterhalb zu wenig haben. Da sich Andere diesem widersetzen, weil der verlangte Wald vielen Unterthanen gemeinsam sei, so wird die Sache beim Alten belassen. I». Die Boten ^auftragen den Vogt, den Wald de Seyte auf die Breite einer Juchart zu beiden Seiten der Straße schlagen öu lassen und zwar in der Zeit, in welcher der Wald nicht mehr die Kraft zum Nachwachsen erlangt. Der Ertrag davon soll den Obern zu gutgehaltcn werden, I. Dem Prädicanten von Dvonand belassen die Gesandten die Güter und Einkünfte der Pfarrei des Ortes und übcrhin soll ihm der Vogt jährlich 100 Savoyer Nonn in vier Terminen verabreichen. Ii,. Die Weinberge in Auvernier betragen 21 Mannwerk (»ouvrisrs«), davon sind 9 frei von Zins und Zehnten, die übrigen 12 geben den Zehilten und 6 Sester («soxtiers«) Weinens, der 800 Pfund kleiner Münze gilt. Dazu kommt ein Haus ebenfalls zu Auvernier im Werth von 200 Pfund. Man überläßt den Obern darüber zu verfügen, ob sie es an den Meistbietenden verkaufen oder ^aiand der Ihrigen überlassen wollen. I, Johann von Treytorrens stellt vor, er sei lange Verwalter (»proeursur«) ^ Karthanse gewesen und beanspruche daher eine Entschädigung für seine Dienste. Die Gesandten von Frei- urg bemerken hierauf, man solle sich beim Prior erkundigen, was er ihm versprochen, um sich hiernach richten. Ebenso soll es gehalten werden in Betreff der Herreil von Bioley, die ungefähr 120 (»LixvinAts«) Norin fordern. »». Die Boten von Freiburg verlangen, daß man an Orten, wo das Mehr zu Gunsten der digt entschiedeil habe, jenen, welche anderwärts die Messe besuchen wollen, dieses gestatte. Die Gesandten von Bern aber verweigern, wider die an der Sense („Senginez") durch die Schiedrichter und den Obmann folgte Vereinbarung etwas gescheheil zu lassen, i». Betreffend die Buße von 200 Pfund, welche jenen Zerlegt worden, die bei den Barfüßern die Zerstörungen angerichtet haben, und die Strafe von 10 Pfund, welche die getroffen, welche nach erfolgtem Mehr zur Niesse gegangen sind, erklären die Boten von Freiburg ^ue Vollmacht zu habeil, und wird daher die Sache dem Gutfinden der Obern beider Städte überlassen. ' ^ogen Theilung der Güter der Karthause wird auf Gefallen der Obern Folgendes verfügt: Die Güter ^ den von Bern gewonnenen Landen mit Häusern, Zinsen, Zehnten, Scheunen und Anderm nebst der Scheune mit ihrem Zubehör sollen denen von Bern gehören; dagegen die zu Dvonand, „Cheves" (Chene?), . auch die in der Grafschaft Neuenburg mit ihren Zubehörden bleiben denen von Freiburg. Das "us der Karthause und der Weinberg mit ihren Zubehörden oder der Preis dafür, Scheune und Wiese zu ontagnl) bleiben für die Ausrichtung von Entschädigungeil vorbehalten. Die daherigen Einkünfte und alle r>gen Güter in der Herrschaft Grandson sollen mit und neben den übrigen Einkünften dieser Herrschaft ver- 129 M Bioley Stäfsis. 1026 October 1538. rechnet werden, z». Dein Prädicanten zu Onneils überlassen die Gesandten alle zur dortigeil Pfarrei gehörenden Güter, Halls, Weinberg, Garten, Zehnten und Grnndstücke (die speziell aufgezählt werden), «z. Mau glaubt, daß die Karthause, Haus, Weinberg, Wiese, Schennc u. s. w. besser verkauft als getheilt würden. Es bietet nnn hiefür der Vogt zu Grandson 3000 Pfund, wovon 120 (»sixvivZt«) Thaler sogleich und zu nächste Ostern 1000 Pfund bezahlt, die Hälfte des Restes dann bei nächstfolgender Ostern, und so bei jeder folgenden Ostern je die Hälfte des Restes bis zur Tilgung der ganzeil Summe allsgerichtet werden solle. Die Gesandten bringen dieses au ihre Obern. ». Der Vogt wünscht ferner, den in Grandson vorhandenen Wein, ungefähr L'/z Chert, zu kaufen. Die Gesandten von Bern willigen ein; die von Freiburg aber, weil ohne Vollmacht, wollen die Sache heimbringen. Der Abschied ist französisch. Art. lischt das Ergebniß des Abschieds vom 12. October voraus: siehe die dort angebrachte Note. «t? Grandson. 1538, 12. October. Staatsarchiv Bern: Uriimdcn, und Freiburg Buch Nr.«, S. SW. Gesandte: (Richter) Solothurn. Niklaus von Wenge, alt-Schultheiß und des Raths; Georg Hertivig, Stadtschreiber. Biel. Valerius Göifi, Meier; Niklaus Wyttenbach, alt-Venner und des Raths. (Anwälte der Parteien): Bern. Hans Jacob von Wattenwyl, Schultheiß; Jacob Wagner, Venner. Freiburg. Lorenz Brandenburger, alt-Schultheiß; Hans Reif, Sekelmeister. Neuenbürg. Peter Chambrier, der ältere, alt- Meier; Claude Baillot, alt-Vogt zu Valtravers; Pierre Guy Meier zu Neuenbürg; Jacob Coguillion, Vogt zu der Zihl. Die Anwälte der beiden Städte Bern und Freiburg tragen den genannten Spruchleuten vor: seit dein Burgunderkriege haben die beiden Städte ihre Herrschaft Grandson bis an den Ort la Combe de Combarra, jenseits dem Dorfe Provence, ruhig besessen, daselbst Bußen bezogen, die Jagd bezüglich des Hochgewildes und Anderes, das der hohen Herrlichkeit zustehe, geübt. In letzten Jahren geschehe ihnen nun Seitens der GuM schaft von Neuenbürg und der Herrschaft Vauxmarcus Eintrag; sie verlangeil daher, daß letztere augewustn werden, von solchen Neuerungen abzustehen. Im Namen der Frau Johanna von Hochberg, Gräfin zu New"' bürg, und Lancelot von Neuenbürg, Herrn zu Vauxmarcus, Corgie und Travers, wird ein alter Brief vor- gewiesen, gemäß dem ein Herr von Stäfsis die Herrschaft Vauxmarcus von einem Grafeil zu der WaleM zu Lehen empfangen und in welchem die March dieser Herrschaft deutlich beschriebeil sei; sie beginne bei " Combe du Soleil und erstrecke sich bis an den Brunnen und Bach, der gegen Vauxmarcus fließt; bei diese" Marcheil hoffe man zu verbleiben. Wenn auch jenseits derselben von den Amtleuten der beiden Städte einige Hirsche gefangen und Bußen bezogen worden, so sei anderseits bekannt, daß nach dem Burgunderkriege Herreil von Vauxmarcus lange Zeit sich daselbst nicht aufhalteil durften, sondern der eine Bruder unter Vase ^ der andere in Burgund war, wobei von ihren Amtleuten allfällig Einiges versäumt und von anderer wöge zugegriffen wordeil sein; doch lasse sich nachweisen, daß der Bezug von Bußen und die Jagd mich dem Herrn von Vauxmarcus daselbst geübt worden sei. Die Spruchleute bitteil die Parteien, in der ^ October 1538, 1027 gutlich sprecheil zu lasse», was ihne» bewilligt wird; worauf jene zwischen Grandson und Vauxmarcus eine (näher beschriebeile) Marchlinie bestimmen. Diese betrifft jedoch nur die hohe Herrlichkeit und berührt die Löber, Zinsen, Zehnteil und Güter der Parteien, die jenseits dieser March liegen, so wie Holz, Feld und Weidgänge der Unterthailen nicht. Da weiter aufwärts gegen das Gebirg von keinem Streite Meldung geschehen, so haben die Schiedleute sich hieinit nicht beladen. Diese vorgeschlagene March wurde dann von den Anwälten der Parteien im Namen und mit vollkommener Gewalt ihrer Obrigkeiten angenommen und zu beobachten versprochen. Es siegeln die vier Schiedrichter und mit beigefügter Genehmhaltung Schultheiß und Nathe voil Bern und Freiburg, Johanna von Hochberg wegen ihrer Grafschaft Neuenburg und Lancelot von Neuenbürg. Das Datum ist offenbar das Datum der Bcsieglung. Die Marchuug selbst erfolgte am 7. October. Siehe die Abschiede vom 2. September », uud 7. October rt. SRS Kens. 1538, 17. October. 5Ia»to»Sarchi» Genf- RatlMcgistcr. Vor dem Rathe zu Genf eröffnet Michael Augsburger als Gesandter von Bern: 1. Ludwig Ammann habe vor dein kleinen und großeil Nathe zu Genf verlangt, daß Claude Savoye vor dem großen Rathe llchört werde; wenn nicht, daß er (Ammann) bei den Verhören des Savoye anwesend sein könne. Ihm ^ geantwortet worden, das gestellte Begehren widerspreche den Freiheiten und Gewohnheiten der Stadt; endlich (ei dem Gesandten bewilligt wordeil, mit Savoye zu sprechen und sei ihm eine Abschrift des Processes zu Händen seiner Obern verheißeil morden. Er, Augsburger, sei nun beauftragt zu erklären, daß man in keiner Weise die Freiheiten derer von Genf verletzen, sondern im Gegentheile dieselben aufrecht erhalten wolle, wie man Elches versprochen und beschworeil habe, so wie daß mau auch die Übereinkunft mit Genf halten wolle, in bor Voraussicht, daß dieses Seitens derer von Gens ebenfalls geschehe. Die Verweigerung des betreffenden ^ogehrens habe man nicht erwartet; die Montcheuuz-Angelegenheit berühre die von Bern eben sehr. Es sei bo» bestehenden Verträgen gemäß, daß bei Vorkommnissen, welche den beiden Städten Bern und Genf Schaden ^reiten möchten, letztere einander in Kenntniß setzen :c. Jnstructiousgemäß verlange er daher, daß dem Savoye bei» großen Nathe Recht gestattet werde. Da die Angelegenheit beide Theile angehe, soll der Gesandte dieselbe ilonau beobachten und Alles, was dem Burgrecht zuwiderlaufe, werde verworfen. Vor den großen Rath (verlange ^ beßwegen die Sache zu zieheil?), damit es bekannt werde, wer der Urheber derselben sei. Er verlange bei ou sachbezüglichen Verhandlungen im großen Rathe zuzuhören. Er soll endlich versuchen, mit dem Präsidenten /France übereinzukommen; die Seigneurie soll nicht beeinträchtigt werden. .2. Der Gesandte habe Aufträge ^ Vetreff der Prädicanten, welche von Genf nach Bern abgeordnet worden. Die bezüglichen Bestimmungen ("los aetieles«) sollen aufrecht erhalten und Zuwiderhandelnde bestraft werden. — Der Rath antwortet: zu man bitte den Gesandten, sich damit zu begnügen, daß ihm eine Abschrift des Processes zugestellt werde ihm verstattet sei, mit Savoye zu sprecheil; man möge die Freiheiten derer von Genf nicht verletzeil. ^ Gesandte erwiedert, es sei letzteres nicht der Fall; er begnüge sich, mit Savoye sprechen zu können. Um ku Gesandten diesfalls zu begleiten werden nebst den schon Bezeichnetelt gewählt: Johann Pierre und 1028 October 1538. Pierre Vindret, Philibert Donzel, Dorsieres, Johann du Molard u>ld Johann Gringallet. Zu 2. Bei den verlesenen Artikeln und dem, was bereits der große Rathe beschlossen, die Unzüchtigen, Säufer und Spieler zu bestrafen und das, was der Generalrath erkennt hat und was die betreffenden Artikel enthalten, wolle man verbleiben. Das Original, ohnehin nicht über alle Schwierigkeiten erhaben, ergeht sich mitunter offenbar in Wiederholungen: wir suchten das Einheitliche der Verhandlung wiederzugeben: es geschieht auch dieses unter allem Vorbehalt. Verhandlungen, bei denen die Gesandtschaft von Bern nicht als thätig erscheint, sind, als der Intention der Abschiedesammlung fern, übergangen worden. Zu 2. Als etwelche Ergänzung der Verhandlung betreffend die Prädicanten fügen wir auszüglich die an den früher in Genf gewesenen Gesandten Berns, Ludwig Ammann, nachträglich erlassene Instruction (Missive) bei. Wahrscheinlich hat ihn dieselbe in Genf nicht mehr getroffen. Am 17. September verhandelt der Rath zu Genf in dieser Angelegenheit und beschließt die Abordnung zweier Prädicanten nach Bern; nM 7. October referiren dieselben über ihre Mission vor dein Rathe zu Genf, ohne daß hierbei einer Mitwirkung eines Gesandten von Bern gedacht wird. (Genfer Rathsregister). Unterm 12. October wird dem Michas Augsburger in seiner Instruction (Jnstructionsbuch v, k. 257) beigemcrkt, er soll „die Vereinigung der Prädicanten" laut den gestellten Artikeln vortragen und gemäß der an Ludwig Ammann übersandten Missive handeln. Letztere (vom 30. September) geht dahin: 1. Die zu Genf haben wegen der Angelegenheit des Doctor Morand und Meister Anton Mai ronü, ihren Prädicanten, geschrieben und diese ihr Anliegen mündlich und schriftlich dargelegt. Man habe sie vor das Chorgericht zu Bern und einige demselben beigeordnete Räthe gewiesen, um von ihrer Lehre Rechenschaft zu geben. Das sei geschehen laut beigelegter Schrift. Ammann soll nun den Handel Rüthen n»d Burgern und wenn nöthig der Gemeinde zu Genf vortragen und anzeigen, wenn jemand nach diesem Begleich die benannten Prädicanten wie früher an der Ehre verletzen würde, möge man die Betreffenden anhalten, den Geschmähten („inen") und auch den „unfern" diesfalls Red und Antwort zu geben und Z" gewärtigen, daß sie ihres unbilligen Scheltcns und Schmähens mit der heiligen Schrift überwiesen werde». 2. Wiederholt haben die zu Genf sich erboten, in Betreff der kirchlichen Ceremonien sich denen von Bern gleich zu halten: ebenso mit Bezug auf Bestrafung der Laster sich an die Reformation jener zu halten- Ammann soll ihnen nun vorhalten, daß dieses nicht geschehe, insbesondere die offenen Laster nicht bestraf werden; da die zu Genf in einem Punkte denen von Bern nachfolgen wollen und sich dessen bcrühmen, st' ermahne man sie, dieses auch in den übrigen Stücken zu thun. 3. Endlich soll der Gesandte jene anzeigt die von denen zu Genf geredet, es werde dort in einigen Häusern die päpstliche Messe gehalten; daß aber die zu Bern solchen Gerüchten keinen Glauben schenken und sie daher keinen Untersuch anheben sollen. St, A.Bern- Deutsch Missivenbuch V. S. «tS Wem. 1538, 24. und 25. October. «taattarchiv Bern: Rathsbuch Nr. »es, S.S4, se. Vor Rathen und Burgern zu Berit tragen Gesandte von Freiburg 1. den Anstand betreffend die ^ (zu Mmten) vor. Die von Murten eröffnen ebenfalls ihre Vernehmlassung, unter Vorlegung alter -o ^ und Freiheiten, bei denen sie beschützt zu werden bitten. Dagegen verlangen die „burger und die u, ^ daß ihnen eine Abschrift „ires" Anliegens übergeben werde, damit sie gebiihrende Antwort geben könne"- October 1538. 1029 25. Oktober eröffnen die Gesandten von Freiburg (vor dein Rath?), sie haben nur Vollmacht, die Sache gütlich beizulegen; andernfalls müssen sie die Angelegenheit wieder vor ihre Obern bringen. Mail giebt ihnen üun die Sache in den Abschied, um zur Vollendung des Handels einen fernem Tag anzusetzen. Da die von Kurten sich hiemit nicht wollen einverstanden erklären, ohne vorher wieder vor ihre Gemeinde zu gelangen, ^ hat man wieder einen Tag bestimmt, „von jetzt sonntag z'nacht" in Bern zu sein. 2. Die Gesandtschaft "an Freiburg verlangt Antwort in Betreff des Spitals, oder daß das Verbot aufgehoben und ihnen der (Wein?) wieder gegeben werde. Der Rath („min h.") antwortet, man wolle ihnen entsprechen, wenn dem Vertrag nachgekommen werde, „und die Hand ab dem wyn uf die räben schlagen, und des ein brief an die evnunissarien". Zu 1. Eine Missive von Bern an Freiburg vom 28. Oktober besagt, wegen der Tel! zu Murten sei ein fernerer Tag nach Bern auf den 18. November anberaumt. St.A.Bern: Deutsch Misswcnbuch v, S.700. Zu 2. Eine meist untergeordnete, theilweise auch unklare Gegenstände enthaltende Verhandlung eines Abgeordneten von Freiburg mit dem Rathe von Bern vom 14. October enthält unter Andern» folgende Klage von Freiburg: Zuwider einem zwischen beiden Städten in Betreff des Spitals zu Freiburg bestehenden Vertrag werde von den Vögten derer von Bern wegen gewissen Weins Zins gefordert und sei ein Faß mit Arrest belegt worden; man fordere Beobachtung jenes Vertrags. Der Rath antwortet, er wolle sich bei den Amtsleuten über die betreffenden Vorfälle erkundigen und bleibe jedenfalls bei dem Vertrag. St. A. Bern: Rathsbuch Nr.SVS, S.S7. «so. Wern. 1538, 30. October. Stnat»archi>> Bern: Jnftructionsbuch 0, k. sss. Verhandlung zwischen Bern und Genf. l. Gesandte der Stadt Genf verlangen, daß die Einkünfte der Pfarrpfründen, Priorate, Capellen und Andere Beneficien (im Gebiet von Bern, deren Collatur aber Genf besitzt?) der Stadt Genf überlassen werden, ch Prüfung der von ihnen vorgelegten Titel wird ihnen von denen von Bern folgende Antwort gegeben: Güte und Gewogenheit habe man denen von Genf einige der erworbenen Hülfsquellen (»dieus«) zubehalten; dabei sei aber nicht die Meinung gewesen, die von Genf über irgend etwas im Gebiete derer von ern regieren zu lassen, oder ihnen jene Beneficien zu gewähren, die früher die Priester daselbst genossen haben, as würde zum Nachtheile der Rechte derer von Bern gereichen. Die von Genf mögen sich mit den bereits 'Mienen Wohlthaten zufrieden stellen, in Betracht, daß durch die vou Bern der Bischof und die übrigen düster und Mönche vertriebest und die Stadt Genf in freien Stand gestellt worden sei; nach dem Grundsatze ^ von Genf würdeit die von Bern die Pfarrei zu St. Gervais und andere, deren Collatnren St. Johann " andern Kirchen zustehen, verlieren. 2. Die Begnadigung der Gefangenen von Penep, Jussy, Thiez, so We nach dem diesfalls abgeschlossenen Vertrag, widerspreche der bisherigen Übung und könne daher nicht attfmden. 3. Die Feindseligkeiten der Unterthanen von Bern gegen die Angehörigen der Banditen von ./"ey sollen die Landvögte und Amtsleute der ersterit verbieten. 4. Betreffend die Forderung derer von Genf, ^ jene anzuzeigen, welche sie verklagt haben, beruft man sich auf die früher diesfalls ertheilte Antwort. 1030 October 1538. 5. Die Zinsen sollen von den Schuldnern gemäß den Neconnaissancen und andern Urkunden bezahlt werden. 6. Die von Bern sind einverstanden, daß wegen der Angelegenheit des Verwalters (»xroeurcmr«) vom Spital zu Genf und des Herrn von „Chinex" (Chene?) und wegen der des Johann von Fontana gegen Hugo Berthier auf den 17. November Tagfahrt nach Lausanne bestimmt und die wegen Meister Choste und des Grafen von Greyerz bis dahin verschoben werde. 7. Die von Bern wollen ihre Mitbürger von Freiburg an die Zurückstellung der dortliegenden, die Herrschaften derer von Genf betreffenden Titel erinnern. Der Abschied ist französisch. Laut dem hierüber dürftige» Nathsbuch von Bern, Nr. 265, S. 91 begann die Verhandlung am 26. October vor dem Rath und wurde am 28. October fortgesetzt. Das Rathsprotokoll vom 30. October schweigt. Das Rathsregister von Genf notirt zum 4. November, offenbar die hier angeführte Conferenz ergänzend, Folgendes: Der Sindic Lullin und Etienne Chapeaurouge und Johann Gabriel Mouathon, die als Gesandte mit Instruction nach Bern abgeordnet worden, berichteil (vor dein Rathe zu Genf), sie seien dort gewesen lind haben ihre Instruction, ins Deutsche übersetzt, dem Rathe vorgetragen. Ihnen sei geantwrtet worden: 1. man wolle die Rechtstitel der Genfer betreffend die fraglichen Pfarreien und andere in ihrer Instruction enthaltenen Punkte durch drei Mitglieder des kleinen Ruthes untersuchen und über das Ergcbniß den Herrn Augsburger in Kenntnis; setzen lassen und dann eine Antwort ertheileu 2. In Betreff der Angelegenheit deS Claude Savoye habe der Schultheiß mitgetheilt, es werde diesfalls Bericht gegeben werden; mau möge de» Proccß soviel wie möglich beschleunigen, um die Kosten zu vermindern, und nach seiner Vollendung die versprochene Abschrift mittheilen; dieser Proceß soll mich gegen Alle, welche in Betreff des Unternehmens von Montchenuz verdächtig sind, durchgeführt werden. Mau findet diese Autwort mit den zwischen beiden Städte» bestehenden Verträgen nicht vereinbar, will denen von Bern nochmals schreiben, gleichwohl aber die Angelegen' hcit an den großen Rath bringen. Vor demselben wiederholt am folgenden Tage der Sindic Johann L»ll>» diesen Bericht. Der Rath beschließt, den Proceß betreffend Claude Savoye so schnell als möglich zu beendigen und denen von Bern eine Abschrift desselben zu übergeben. Die angeblichen Mitschuldigen in der Angelegenheit Montchenuz, Michael Baptissard und Andere sollen sobald möglich ebenfalls im Gefäugwß verhört werden. «TR St. Kalken. 1538, 31. October. Stadtarchiv Tt. Gallen: Nathsbuch WZ3—issi, S. »?o. Gesandte: Appenzell. Ammann Broger („Prager"); Jacob Heß, Landschreiber. 1. Vor dem Rath der Stadt St. Gallen eröffnen die Gesandten von Appenzell im Auftrage des gestci» versammelt gewesenen zweifachen Landraths: Bekanntlich haben sich zwischen denen von St. Gallen und Jacob Bücheler und einigen Anderen von Appenzell etwas „Sechli" zugetragen, die ihnen leid seien und wegen welche sie wiederholt zu Tagen erschienen. Vor gemeinen Eidgenossen haben nun die von St. Galleu geglaubt, daß sie oder die Ihrigen gegen die unruhigen Leute in Appenzell nicht vor dem dortigen „Stab" ans Recht kommen müssen. Inzwischen habe Thias (Mathias?) Zidler de» Bücheler rechtlich belangt und Büchel wenig dabei gewonnen. Da die von Appenzell bedauern, daß diese Sache so lange gewährt, so haben den Bücheler ins Gefängniß gelegt und wollen dieses denen von St. Gallei; anzeigen; wenn sie den Büches rechtlich zu belangen gedenken, wolle man ihn zum Recht halten. Sollte;; sie befürchten, daß ihnen zu Appens November 1533. 1031 etwas Leids geschehen möchte, so sei man bereit, ihnen ein freies sicheres Geleit zu und von dem Recht zu verschaffen. Es sei richtig, daß es besser gewesen wäre, wenn man bei Zeiten mit Strafen eingeschritten wäre; indessen wollen sich die von Appenzell mit dem Handel nicht behelligen und mit niemand mehr rechten. 2. Der Rath von St. Gallen antwortet, die Angelegenheit sei vor die XII Orte der Eidgenossenschaft gelangt und man wolle den Entscheid derselben erwarten. «TT Wynigen. 1538, 31. October. Verhandlung von Bern und Solothurn betreffend den Tausch ihrer Kirchensätze. Wir verzeichnen folgende Missiven: 1) 1538, 24. October. Bern an Solothnrn. Man habe verstanden, was betreffend Abtauschnng der Kirchensätze, Zehnten und Zinsen, die je eine Stadt auf dein Gebiete der andern habe, auch anderer s?pänc Wegen verhandelt worden sei. Es scheine nun höchst nöthig. daß beide Theile baldmöglich ihre Rathsbotcn und Schreiber aussenden, damit diese alle Stücke : Zinsen, Zehnten, Renten, Gülten, Akcr, Malten, Häuser, Scheunen und anderes Guthaben der dem Tausch unterworfenen Pfarreien besichtigen und aufzeichnen, damit man dieses gegen einander vergleiche und jeder wisse, was das reinige sei und was man einander zu gewähren habe St.A.Bern: Deutsch Missiocnbuch >v, S.7S«. 2) 1533, 28. October. Obiges an Obiges. (Nebst andern Mittheilungen). Wegen des Aufzcichnens der Güter der Pfarreien wolle Bern nächsten Donnerstag (31. October) eine Botschaft zu Wynigen haben und daselbst mit der Arbeit beginnen; man erwarte die Botschaft von Solothurn ebendaselbst. Idiävm S. 791. «TS Wnrgau. 1538, Anfangs November (Am Allerheiligen Tag). Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd. 13, f. 408. Rechnungen der Gotteshäuser, in Gegenwart (der Gesandten von Zürich und Uri nnd) des Landvogts M Thurgau, Hans Faßbind von Schwyz, abgelegt. Kalchrain. Rechnung. Einnahmen: Fäscn 54Malter 10 Viertel; Kernen 129 Malter 2 Viertel; Haber 88 Malter 3 Mütt 2 Viertel; Gerste 8 Bialter 3 Viertel; Geld 227 Gl. 1 Pfg.; Wein 4 Fuder 22 Eimer. Ausgaben: Fäsen 54 Malter 3 Viertel; Kenten 113 Malter 7 Viertel l'/e Jmmi; Haber 69 Bialter ^ Viertel; Gerste 7 Malter 1 Viertel; Geld 149 Gl. 7 Pfg. 1 Hl.; Wein 2 Fuder 20 Eimer 4 Maß. Dänikon 1 Rechnung. Einnahmen: Fäsen 99 Malter 13 Viertel 3 Vierling 3 Jmmi; Kernen 869 Mütt 2 Viertel 8'/, Jmmi; Haber 191 Malter l 1'/-Viertel; Geld 674 Gl. 2 Schl. 4'/-Pfg.; Wein 90 Saum ^ Eimer. Im Gotteshaus befinden sich an Vieh 7 Kühe 4 Kälber 5 Roß 1 Triebschwein 3 Rinder. Ausgaben- Fasen 81 Malter 7^2 Viertel; Kernen 666 Mütt 2'/s Viertel 1 Vierling 8 Jmmi; Haber 84 Malter 8 Viertel i Vierling; Geld 1388 Gl. 13 Schl. 3'/« Pfg.; Wein 71 Saum >/s Eimer; Vieh 3Rinder 1 Kalb 1 Triebichwein Z Kühe. 2. Nach der Rechnung ist das Gotteshaus dem Vogt an Geld schuldig 714 Gl. 10 Schl. ^ Pfg. Derselbe zeigt aber an, daß diese Summe nicht ihm allein zugutkomme; denn er sei für das Kloster 1032 November 1538. andern Leuten schuldig und habe für dasselbe auf eigenen Namen Geld entlehnt und Schulden, die er so gemacht, unbezahlt gelassen, um den täglichen Bedarf bestreiten und die ausgetretenen Frauen nach Erkanntmß der X Orte ausrichten zu können; aus der Summe, die das Kloster ihm schulde, werde er dessen Schulden ohne weitere Beschwerde bezahlen. Da man näheren Nachweis verlangt, wohin jenes Geld „dienen" sollte, zeigt er an, daß er für 2 Jahre noch 100 Gl. Lohn zu fordern habe; was er des Klosters wegen schuldig sei, gibt er in dem beiliegenden Zeddel. 3. Schulden des Gotteshauses: 100 Gl. dem Pfister, dazu 12 Gl. 8>/s Schl. Pfg. fiir Jahrlohn und geliehenes Geld; 11 Gl. 11 Schl. Pfg. dem Müller für Jahrlohn; 70 Gl. dem Schultheiß Federlin um Fleisch und geliehenes Geld; 60 Gl. dem Landschreiber, ebenso; ungefähr 20 Gl. dem alten Landvogt zu Feldbach; 7 Gl. dem Schultheiß Hafner zu Winterthur „vou zins und effnens wegen"! 35 Gl. 13 Schl. Pfg dem Gerber Rutschmann für Leder; 12 Gl. 5 Schl. 3 Pfg. dem Künli Herzog ,,vo» sattlens wegen"; 15 Gl. 8 Schl. 3 Pfg. dem Michel Zimmermann für Salz, Stahl und Eisen; 18 Gl. 14 Schl. Pfg. dem Bastian Lütin zu Stettfurt, fiir Geliehenes; 43 Gl. 11 Schl. Pfg. den Dienstboten im Gotteshause; 38 Gl. den drei Conventfrauen; 10 Gl. für das Burgrecht in Zürich; 2'/s Gl. Burgrecht in Winterthur, 13 Gl. dein Uli von Jltishausen für Darlehen und Weberlohn; 12 Gl. dein Landammann und Caspar Engel, 4 Gl. 12 Schl. Pfg. für Gewürze; 5 Gl. dem Eisenkrämer zu Wpl für Nägel; 120—130 Gl. den Erben der Ammännin sel. für verfallene Leibgedinge und geliehenes Geld. 4. Da dieses Gotteshaus mit Gästen und fremden Leuten überladen ist und mehr verbraucht, als es sein Einkommen erträgt, so wäre nöthig, diesen „Überfall" einigermaßen abzustellen, iveil doch ein Wirthshaus in der Nähe ist, das den: Kloster selbst hört. e. Fischingen. 1. Rechnung. Einnahmen: Fäsen 391 Malter 3 Wierling; Kernen 1233 Mütt 1 Wierling, Haber 342 Malter 1 Wierling 1 Jinmi; Schmalsaat 13 Mütt r/z Viertel; Geld 1051 Gl. 12 Schl. iU/v Pfg ' Wein 125 Saum 3 Eimer 22 Maß; Vieh 28 Meisrinder 40 Kälber 36 Kühe 21 Ochsen 16 Roß 27 Schweis 35 Geißen 60 Schafe; Käse 263; Schmalz 20 Centner; Zwilch 120Ellen; Ainlichtuch 230 Ellen. Ausgabe». Fäsen 276 Malter 2 Mütt 1 Viertel; Kernen 689 Mütt 3 Viertel 2^2 Wierling 1 Jmmi; Haber 219 Maltis 3 Mütt >/2 Viertel; Schmalsaat 13 Mütt '/>2 Viertel; Geld 1657 Gl. 11 Schl. 8 Pfg.; Wein 944/2 San'»! Vieh 8 Meisrinder 13 Ochsen 4 Kälber 3 Kühe 1 Roß 20 Schafe 17 Schweine; Käse 234; Schmalz 20 Ctr-! Zwilch 120 Ellen; Ainlichtuch 230Elleu. 2. Der Schaffner bringt vor, das Gotteshaus habe eigene Lenü im Gebiet von Zürich, von denen er die Fastnachthühner nicht wohl einbringen möge, da viele Kosten darauf gehen; zudem werden etwa die Boten, die er zum Sammeln schicke, so mißhandelt, daß sie das Geschäft »istst gern übernehmen; auch die Mandate der Obrigkeit haben darin wenig geholfen; doch führe er deßhalb nicht gerne Klage und bitte nur um Bescheid, ob er die Pflichtigen, die sich um ein gezimendes Geld loskauft wollten, der Eigenschaft ledig lassen solle. Dies wollen die Boten an die Eidgenossen bringen, damit der Schaffner zu Tagen Antwort erhalte, zumal der Bote von Zürich selbst der Ansicht ist, daß seine Herren die Widerspenstigen nöthigen werden, zu thun was sie schuldig seien. «K. Tobel. 1. Rechnung. Einnahme». Fäsen 511 Malter 3 Viertel; Kernen 1338 Mütt 6 Jmmi; Haber 318 Malter 7 Jmmi; Gerste 4 Maltet 2 Alütt 3l/z Jmmi; Roggen 4 Malter 1 Viertel; Geld 2050 Gl. 10 Schl. 7 Pfg.; Wein 26 Fuder 1 Sa»'" 3 Eimer 29 Maß. Ausgaben: Fäsen 502 Malter 2 Mütt 4 Viertel 4 Jmmi; Kernen 1329 Mlitt 91/2 Im»»' Haber 315^/2 Malter l/z Viertel; Gerste 4 Malter 2 Mütt 3>/2Jmmi; Roggen 4 Malter 1 Viertel; tZcld 1999 Gulden 6 Schl. 10 Pfg.; Wein 18 Fuder 6 Saum 2 Eimer 2u/2 Maß. Der Rückschlag an Fäsed' Kernen und Haber ist Schwanuug und die Restanz des Weins wurde im Haus in gemeinen Gebrauch wendet, weßhalb der Commenthur diese Summen nicht zu vergüten hat; das schuldige Geld aber liegt baac November 1538. 1033 wl Sekel. Die Jahresnutzung, welche dieses Jahr auf Martini fällig wird und auch vorher an Zinsen, Ahnten und allen Früchten verfallen und eingegangen ist, ist hier nicht verrechnet. Nichtsdestoweniger ist ^rmöge dieser Rechnung baar im Kasten und Keller: An Fasen und Roggen nichts; Kernen 22 Mütt; Haber ^Malter 1 Mütt 2 Viertel; Gerste 1 Malter 1 Mütt 3 Viertel; Wein 12 Fuder 4 Saum; Geld 51 Gl. ^Schl. g Pfg. An „Restanz ist vor": Fäsen 19 Malter 1 Mütt 3 Viertel 4Jmmi; Kernen 198 Mütt Viertel; Haber 93V-Malter kU/2 Jmmi; Gerste 2 Mütt Zt/g Jmmi; Roggen 1 Viertel 7^ Jmmi; 538 Gl. 8 Schl. l'/z Pfg. 2. Der Commenthur und sein Statthalter ziehen an, es sei ihnen bei der Mn Rechnung verboten worden, eigene Leute zu verkaufen. Es ziehen aber manche in die Städte, heiraten " und wollen sich niederlassen, erhalten jedoch weder das Burgrecht noch eine Wohnung bevor sie sich ledig ^'uacht. Wenn ihnen dann der Loskauf verweigert werde, so ziehen sie in den Schwarzwald oder anders- ^in, wo man sie nicht mehr finde, und das Gotteshaus habe gar nichts von ihnen. Weil es aber von ^ her Brauch gewesen, bisweilen eigene Leute zu verkaufen und ledig zu lassen und den Erlös an Zins ^ ^ge», so wünschen sie, Commenthur und Statthalter, daß das erwähnte Verbot wieder abgeschafft werde; wollen niemand verkaufen oder freilassen ohne Ursache. 3. Ferner bringen sie vor, es sei Brauch, die- ^''gen, welche dem Gotteshaus schuldig seien, zuerst bei 3 Schl. zur Rechnung aufzufordern, dann bei 6, ^chl- und so weiter, bis zu 3 Pfd. Pfg. Wenn dann Einer alle Gebote übersehen habe und auf das letzte ' ^ile, so meine er nichts schuldig zu sein; wenn die Gebote nach einander an einem Sonntag oder Feiertag / iehen, sg ziehe sich die Sache wohl 9 Wochen hin, und dennoch kommen Viele nicht zur Rechnung vor dem /"Ziel; dann haben sie das bereits verthan oder ausgedroschen, woraus sie die Schuld bezahlen sollten; da man ihnen warten oder sie von Haus und Hof vertreiben. — Dem Landvogt ist nun besohlen, mit den ^rthanen bes Gotteshauses zu reden, daß sie nicht versäumen sollen zu „rechnen"; denn künftig werde nach Martini nur ein- oder zweimal bei 1 Pfd. Pfg. der Gemeinde zur Rechnung entbieten und von kv^'^^n die Buße einziehen, es wäre denn,, daß Einer aus genügenden Ursachen nicht hätte erscheinen M'n. Wenn jemand über diese Verordnung, die nur auf Gefallen der Eidgenossen hin gegeben ist, sich iweren wolle, so solle ihn der Landvogt auf die nächste Jahrrechnung zu Baden weisen. Inzwischen soll ^ Ordnung in Kraft bestehen, v. Münsterlingen. Rechnung. Einnahmen: Fäsen 371 Malter 1 Viertel; »>id^. Mütt 3 Viertel Z Wierling 4 Jmmi; Haber 262 Malter 1 Mütt 1 Viertel 3 Jmmi; Roggen ^ ^aizen 63 Mütt 2 Viertel 2 Wierling; Nüsse 66 Mütt 3 Viertel 3 Wierling; Bohnen 13 Mütt 2 Viertel g. Gerling; Gerste 19 Mütt; Erbsen 13 Mütt 3 Wierling; Geld 3823 Pfd. 3 Schl. 4 Pfg.; Wein «uder 6 Eimer 16>/z Maß. Ausgaben: Fäsen 180 Malter 3 Mütt 3 Viertel 1 Wierling; Kernen 795 Mütt Erling; Roggen und Waizen 63 Mütt 2 Viertel; Gerste 18 Mütt 3 Viertel 2 Wierling; Haber z q,, lter i Mütt 1 Viertel 3 Wierling; Erbsen 11 Mütt 3 Viertel; Bohnen 5 Viertel; Nüsse 15 Mütt I 2 Wierling; Geld 2762 Pfd. 7 Schl. 3 Pfg.; Wein 36 Fuder weniger 1 Quart, f. Feldbach, z,. ^"ung. Einnahmen: Fäsen 188 Malter '/^ Viertel 1 Jmmi; Kernen 331 Malter 8l/z Viertel "U Roggen 75 Malter 5 t/2 Jmmi; Haber 278 Malter 6 Viertel t/2 Jmmi; Gerste 5 Malter; Wein 5 ^ Eimer 1 Viertel; Geld 501 Pfd. 9 Schl. 8 Pfg. Ausgaben: An Fäsen nichts; Kernen 75 Malter 2l ^6gen 8 Malter; Haber 31 Malter weniger t/2 Viertel; Gerste 2 Mütt; Wein 2 Fuder 11 Eimer öu ^ 63 Pfd 1 Schl. Pfg. 2. Der Vogt hat den Eid geschworen wie die Vögte und Schaffner ist ^"merlingen, Fischingen und Dänikon, wie derselbe von den Rathsboten der X Orte formulirt worden aber ein Landvogt seiner andern Geschäfte wegen nicht immer bei den Vögten oder Schaffnern sein 130 1034 November 1538. kann, und auch allzu sehr beladen wäre, wenn er immer von Vögten und Schaffnern überlaufen würde, so oft sie eine Dienstperson entlassen oder annehmen wollten, und zudem große Kosten damit aufgehen dürfte», so ist den Vögten bisher gestattet worden, ohne Beisein des Landvogtes solches zu thun, jedoch in gute» Treuen und mit dem Vorbehalt, daß sie dem Eid in allen andern Stücken pünktlich nachkommen solle»' 3. Frau Katharina Flarin von Radolfzell zeigt an, sie habe vor Jahren dem Gotteshaus Feldbach 40 Gl vergabt, damit ihr und ihres sel. Mannes Jahrtag alljährlich begangen würde; weil aber diese Jahrzeit nicht nach der Stiftung gehalten werde, so begehre sie jenes Geld und ein sammetenes Meßgewand, das sie »»ch dahin gegeben, wieder zu ihren Händensie wolle dann solches an einen andern Ort verordnen. 4- Z»l^ hat der Vogt zu Feldbach vorgebracht, das Gotteshaus habe einen Hof zu Marchtelfingen ennethalb Sees, worauf zwei Bauern „verdorben" und an Kernen, Haber, Geld und Andern: bei 70 Gl. fällige Zinse schuld geworden seien; ohnedies habe die Frau Äbtissin sel. an eine Schuld von 60 Gl. eine Wiese genonnne», woraus nicht mehr als 40 Gl. gelöst werden könnten, und dem Inhaber auf seinen Antheil noch 100 Gl. geliehen; für jene 70 Gl. wollte der Vogt kaum 20 geben, weil der Bauer keine Güter habe und schon weggezogen sei; er habe auch in des Gotteshauses Kosten müssen dreschen lassen; dazu komme, daß der ß'W Meier nicht wohl haushalte und schwerlich lange bleibe, und daß der Zins mit großen Kosten herübergefüh" werden müsse. Nun verlaute, daß die Gemeinde jenen Hof um 1000 Gl. zu kaufen wünsche; darum begeht er eine Weisung, wie er sich zu verhalten habe. Da der Hof kein Widemgut ist und das Gotteshaus Nutzen aus dem Verkauf ziehen würde, so wird dem Vogt befohlen und Vollmacht gegeben, genauer iiaäM fragen und nach bestem Vermögen zu handeln, jedoch nichts fest zu beschließen, sondern nur ans Gefalle» der Obern hin. 5. Deßgleichen ist ihm Vollmacht gegeben, die große Conventstube zu Feldbach ungefähr auf d" Hälfte zu „unterschlagen", weil doch nicht mehr als fünf Frauen darin wohnen, während wohl dreißig Fr-""' dann Platz genug hätten, und jeden Tag zum Wärmen so viel Holz verbraucht wird, als zwei Pferde i» einer Ladung führen mögen, obwohl kein Überfluß vorhanden ist. K. Jttingen. Rechnung Eiu»ah»w»- Fäsen 302 Malter 3 Mütt 3 Viertel; Kernen 1464 Miitt 3'/- Viertel 6 Jmmi; Haber 309 Malter 1 3'/-Viertel; Roggen 30 Mütt 3 Viertel; Gerste 11'/-Mütt; Waizen 2 Mütt 3 Viertel; Schmalsaat 4 2 Viertel; Geld 1438 Gl. 11'/-- Pfg.; Wein 67 Fuder 6 Sauin 10 Maß. Allsgaben: Fäsen 221 Malt" 2 Mütt; Kernen 894 Mütt Viertel; Haber 156 Malter 3 Mütt t/z Viertel; Gerste 10 Mütt i'/z Viertel, Roggen 21 Mütt 2'/- Viertel; Waizen 2 Miitt 3 Viertel; Schmalsaat 4 Mütt 2 Viertel- Geld 1010 Gl- 1 Schl. 9 Pfg. 1 Hl.; Weil, 40 Fuder 3 Eimer 10 Maß. Eine Bemerkung in den Thurgaucr Abschieden II, S. 678 des St. A. Bern setzt das Dat»»' d" Rechnungsabnahme bestimmt auf den 28. October (Simonis nnd Inda). Vergl. Abschied vom 1. October. » Zu k. Der Text gicbt den Wortlaut des Eides, der sonst nirgends vorkommt: „Es soll ain vogt »" schaffner schweren, dem gotzhus das best und das wegist zethun. unseren Heren den zechen" orten der nidg»osst'»' ouch irein landvogt in iren nammen, trüw und warhait ze laistcn nnd halten, sy >,»d das gotzhus vor sch»d" zewarnen nnd allweg das (ze) laiden, darvon schaden nnd prest kommen möcht. Er sol ouch schweren. ^ nachvolgende artickel war und stet zehalten, nämlich daß er alle zins, sy sygcnd alt ald nüiv, triiwlich gelegenhait der zyt und der fach well in züchen, demnach die selben ingezognen frücht, es sige win ald ->nde"" mit trüwen ratsami und alle Nutzung, so dem gotzhus zudienet, triiwlich zesammen habi: demnach daß " des gotzhus zins, so man hinus zinset, abfergi on kosten nach sincm vermögen on gfar; pfründer, lybdi»!^ werchlüt w. nnd dienst tugenlich lind früntlich bezali, das almnsen wie bishar usrichti. Er sol ouch treyl (getraid?), win noch gelt on deS landvogts gnnst und verwilgung nit hinus lychen noch sm'st November 1533. » 1035 Sebe», und vorab denen, so de», gotzhus weder zins noch zechent gebent. Er sol onch keinen zechenden hinder obgcnantein landvogt lychen noch zusagen, kainen pfründer noch lybdinger anneincn, kainen iverchinan und dienst .Urlauben, on mercklich Ursachen, und ander an ir statt nemen on des landvogts müssen und willen; er sol uützit verkaufen, versetzen, verpfenden, kain gelt an zins legen, kam güter kaufen, kam. gelt ufneme», ouch wenn im abgelöst nld losung verkündt wurd, daß ers dem landvogt von stund an anzaige, damit sölich gelt lviderumb angelegt werd, es sig denn daß man ouch ablöst oder gült darumb kouff i und so er mit den handt- werchs lüten rechnen well, (daß) ers dem landvogt verkünde, damit er darby sin mög." «24 Masel, Mern, Zürich. 1538, o. 4. November. Botschaft der Evangelischen in Frankreich an einige evangelische Städte in der Eidgenossenschaft. Bsir können nur folgende Missive mittheilen. 1538, 4. November (Montag nach Allerheiligen). Zürich an Bern. Eine Botschaft der ReligionSve» wandten in Frankreich habe vorgetragen, wie sich seit dein angenommenen Anstand ihre „Durchächtung" ^glich so. mehre, daß Mehrere in Gefangenschaft gekommen und Anderes zu besorgen sei; ob Alles im Willen Königs gelegen, wisse man nicht. Sie bitten daher, daß man abermals, wie früher, sich beim König oerwende („by siner Mst. ze scheyden"). Bei denen von Basel seien sie gut getröstet worden, daß wenn Bern "ob Zürich dafür seien, sie auch ihr Bestes thun werden. Zur Mehrung der göttlichen Wahrheit habe man bch daher entschlossen, wenn die von Bern und Basel mithalten, auf Kosten der Anrufenden, welche diese s» trage» sich erboten, eine Botschaft von allen drei Städten, oder von einer im Namen aller, wie es die "Betrübten" besser bedünke, an den König zu schicken. Et. A. Lunch - A. Frankreich, si«li »i nh" ' das Burgrecht vermöge, daß Propst und Capitel „ze bliben", andernfalls müßte man das Recht gemeine Eidgenossen oder laut Sag der Bünde. III. Der Rath antwortet 1. den Gesandten Berg Gegenwart derjenigen von Solothurn, er bedaure Einiges in ihrer Instruction. Was die von ig ^^an, f^ guter Nachbarschaft zur Abstellung der täuferischen Secte geschehen; an einen Eingriff ° Rechte des Fürsten sei nicht gedacht worden. Die dort gewesenen Gesandten derer von Bern geben 1036 November 1538. nicht zu, daß etwas Anderes geschehen sei, als daß der Fürst verlangt habe, der Bußen wegen freundlich >">> denen von Bern zu verhandeln, und deßwegen ein Tag bestimmt worden sei; auf demselben aber hätten die Gesandten von Bern nichts dergleichen, wie in der Instruction der Boten des Bischofs stehe, vorgelesen, sondern bloß was zur Ausreutung der täuferischen Secte und Pflanzung christlicher Zucht dienen »lochte, „und nit vor einer gmeind und von iren (inen?) beiden adprobirt und zugfallen ufgnommen"- wie die Gesandten berichtet haben, sei die Meinung des Bischofs („üwer") die gewesen, daß dem Vorgetragenen („be»» selbigen") von den Unterthanen bei Strafe nachgelebt werden solle. Die Gesandten des Bischofs erwieder-u als der Sekelmeister die Artikel vorgetragen, habe er init den Bauern verhandelt und die der Reformatio» derer von Bern entsprechende Ordnung verhören lassen. „Daß aber der büßen von boten gedacht, sye aber daß sye irem surften fllrpracht, darab er bedurens empfangen Sye mich beschweren, daß man ei» propst, der nit irer religio» sye." Darauf habe der Schultheiß geantwortet: „daß der fürst von m. h- ^ begärt; der ein artikel aber gebe heiter zu, daß m. h.potschaft etliche ordnung zu verkünden und denen nach' zekon bevelchen". 2. Den Gesandten von Solothurn wird entgegnet, man bedauere, daß sie die Angelegenheit mißverstanden haben; die von Bern seien nie der Meinung gewesen, wider Billigkeit und Bund zu Handel»! dabei befremde es sehr, daß die von Solothurn anzeigen, sie werden gemäß dem Bunde Bern vor ge»»»" Eidgenossen laden; eine solche Citation halte man für dem Bunde zuwider. Man vergleiche hiezu die zum Abschied vom 3. Oetober mit Bezug auf ihre Ausführungen über diese» letztern Tag mitgetheilte Instruction vom 5. November. «TS. Zürich. 1638, 18. November (Montag nach St. Othmar). Verhandlung zwischen Zürich und Schaffhausen. Hauptinhalt und Datum der Verhandlung entnehmen wir aus folgenden Missivcn: 1) 1538, 2. Decembcr (Montag vor Nicolai). Zürich an seinen Vogt zu Kyburg. Heute sei eine ansehnliche Botschaft derer von Schaffhauseu erschienen und habe wie früher dringendst sich das»» ^ wendet, daß man von dem Abzug oder Pfundschilliug abstehe, den mau letzthin einigen ihrer Bürger Guthaben, welches sie zu Oberwinterthur geerbt, zu Händen gemeiner Stadt gefordert habe, und ff» » anders halte, als wie die von Schaffhausen die von Zürich seit jeher gehalten haben und noch halten Da man ungern auf das verzichte, was der Stadt von Rechts wegen gehöre, anderseits auch niemand ' ^ Billigkeit behandeln möchte, so habe man die Sache au den großen Rath gewiesen. Inzwischen solle ^ Vogt bei alten ehrbaren Leuten erkundigen, wie die Sache früher gepflogen worden sei, ob die von ^ h, Hausen, wenn sie aus der Grafschaft Kyburg Erbschaften bezogen, zur Entrichtung des Abzugs oder schillings verhalten wurden und umgekehrt die aus der Grafschaft im Verhältnis; zu Schaffhansein Ergebniß seiner Erkundigung soll er schnellstens berichten. St, A.Zürich- Mi,;>>>-»»»-».n Der Adressat ist nicht ausdrücklich genannt. 2) 1539, I.Januar (Samstag vor Drei Königen). Zürich an Schaffhausen. Der Burgern>ci!»s ^ Rathsauwälte von Schaffhausen hätten jüngst vor dem kleinen Nathe zu Zürich mit freundlichen I November 1538. 1037 die Meinung geäußert, daß der an den Erben des Heini Finstcrbach geforderte Abzug oder Pfundzoll eine Neuerung gegen denen von Schaffhausen sei. Der Handel betreffe nun aber die Ehehaften der Stadt und der Grafschaft (Kyburg), die man laut Eidespflicht handhaben müsse. Es ergebe sich, daß dieser Abzug auch früher gefordert und gegeben worden, wehnahen Rath und Bürger bei der vom kleinen Rathe am Montag nach St. Othmar (18. November) 1538 gegebenen Antwort verbleiben müssen. Ii. A. Schasshausen: Korrespondenzen. 627. Wern. 1538, I 8. bis 20. November. Staatsarchiv «er»: Rathsbuch Nr.-SS, S. IS- ff. JnstructionSbuch v, s.-SZ. Verhandlung zwischen Bern und Freiburg. I. Vor dem Rathe zu Berit („minen Herren") erscheinen abermals die von Freiburg, tun in Betreff der Tell (zu Murten) das Urtheil zu geben. Beide Städte erkennen: Wenn Ringmauern, Wege, Stege und aitderes zur Erhaltung der Stadt Murten Nothwendiges gebaut wird, so sollen (die zu Mutten begüterten Bürger beider Städte) von liegenden Gütern, Häusern und Reben, mit Ausnahme der Zehnten und Zinsen, nach Marchzahl helfen. Wenn die Eigenthümer („sy") mit Feuer und Licht nicht in Murten („dort") sitzen, sondern die Pflicht gegeil die Obrigkeit iin Gebiet der Städte („hie") thun, so sind sie von den Reiskosteil frei. Die Tell mögen die von Murten mit Wissen und Willen des Amtsmannes beider Obrigkeiten auflegen. Um Friedens und Ruhe wegen trägt jede Partei die Kosten an sich. Betreffend das Herrschaftsgut und das, was früher frei gewesen, bleibt es beiin Alten. II. a) Die Gesandtelt von Freiburg tragen des Fernern vor: 1. Jit Betreff der March zwischen Orbach und Chavornat) glauben ihre Obern, daß dieser Platz getheilt werden soll. 2. Betreffend das Verhältniß zwischen Lausanne und Freiburg geschehe letzterm Eintrag; man bitte, die Sache beim Alten zu belasseil oder deu Augenschein einzunehmen. 3. Betreffend Grandcourt, worüber Sprüche ergangen, sollte es bei denselben seilt Verbleiben haben. 4. Wegen Dellay, Chabray und Wiflisburg solle man bei den alten Märchen bleiben oder den Span besichtigen. 5. Die von Freiburg bitten wiederholt um Aufhebung des gegen Martin Sesinger genommenen Paffaments. 6. Betreffend die Reben verlangeil sie bei dem Vertrag und dem alten Posseß belassen zu werden, b) Am 20. November antwortet der Rath zu Bern: 1. In Betreff des Anstandes wegen der Landmarch zwischen Orbach und Chavornay wollen die von Berit, um Streit M meiden, auf die Hälfte des streitigen Landes unter dein Weg, wo das Hochgericht ist, verzichten, so daß die March voll dein Weg richtig abwärts gezogen werden soll; das betrifft nur die Landmarch und werden Zinsen und Weidgänge vorbehalten. Was ob dem Weg liegt und offenbar nach Iverdon gehört und der Cominende la Chaux zusteht, wo voll denen von Orbe gepfändet und dadurch der Streit veranlaßt worden ist, soll unvertheilt denen von Bern bleiben. Die March unter dein Wege soll init Steinen ausgezeichnet werden. 2. Die Boteil von Freiburg wissen ihren Herren zu berichten, wie verlangt worden ist, daß der Acker zu Penthereaz aus der Erkanntuiß und dein Zinsrodel von Echallens entfernt werde, damit denen von Gleresse ihr zinsbares Gut verbleibe, und daß der Zehnten daselbst dem zukomme, dem er gehört. 3. Da in Betreff der Landmarch zwischen Grandcourt und Stäffis die von Grandcourt sich beklagen, übervortheilt („vervor- theilt") worden zu sein, der Brief auch besagt, daß die March innert Jahressrist wieder besichtigt und wenn nöthig verbessert werden soll, der Brief sich auch auf zwei Zeugeil beruft, die bei dessen Errichtung nicht 1033 November 1538. zugegen gewesen sein wollen, und endlich die March noch nicht vollendet ist, so verlangen die von Bern, daß deßwegen und wegen der Anstände zwischen Grandcourt und Ballon, und Dellay und Chabray neuerdings Boten beider Städte abgeordnet werden. 4. Die von Dellay haben wider die von Chabray ein Passement erlangt. Obwohl nun der Landvogt von Wiflisburg jenen entboten hat, stille zu stehen, weil die Sache rechtshängig sei, greifen dennoch die von Dellay auf das daselbst befindliche Gut derer von Chabray, fertigen und verkaufen dasselbe. Es werden daher die Boten von Freiburg ersucht, dafür zu sorgen, daß die Sache bis Austrag des Handels angestellt bleibe. 5. Die Priesterschaft („Clergie") von Stäffis als Kirchherr von Dompierre en Bully beansprucht den Zehnten von Grandcourt. Es wird nun den Boten von Freiburg eröffnet, dieser Zehnten sei von einem Herrn von Grandson einer Capelle zu Grandcourt vergabt worden; es sei nun richtig, daß der Kirchherr zu Dompierre und der zu Grandcourt ein Jahr um das andere diesen Zehnten benutzt haben; weil nun aber zu Grandcourt keine Messe mehr gehalten werde und der Kirchherr zu Dompierre den Zehnten nicht wegen seiner Pfarrei, sondern wegen der Capelle bezogen habe, so werde billig gefordert, daß die Priesterschaft von Stäffis von ihren: Verlangen zurücktrete. 6. Die Boten von Freiburg wissen, was auf ihren Vortrag wegen Martin Sesinger, Ludwig Ammann und der Priesterschaft zu Freiburg, die Reben betreffend, geantwortet wurde. 7. Wegen der Anstände im Jurten glauben die von Bern, daß bevollmächtigte Boten beider Städte beförderlich abzuordnen seien, und wenn diese nicht einig würden, die Sache auf unparteiische freundliche Sprücher veranlaßt werden sollte. 8. Die Boten von Freiburg werden auch um Antwort angegangen, ob ihre Herren gemäß der letzten Verkommniß die auf dem gewonnenen Lande haftenden Zinsbriefe denen von Bern zustellen wollen, damit der Vertragsbrief errichtet werden könne. Zu I. Diesem Theile des Abschiedes liegt das Bevner Rathsbuch l. o. zum Grunde. Gemäß demselben begann die Verhandlung am 18. November und hielten dabei auch Abgeordnete von Murten ihren Vortrag. Ein „Extract" dieser Verhandlung im Freiburgbuch Nr. 2, S. 486 giebt ihr das Datum vom 19. November. Zu II a. Dieser Thcil ist dem Berner Rathsbnch Nr. 265, S. 166, s. ä. 19. November enthoben. Zu II d. Quelle dieses Theiles ist das Berner Jnstructionsbuch. Das Nathsbuch, S. 172 giebt die Antwort des Rothes in weniger vollständiger Weise. «T8 Liestal. 1538, 26. November. «a»to,l«archiv Solothurn: Pc>„am-nturtunde. Ka»ton«archiv Baselland: Bd.» Grenzsachen ic., ld!ch-l7«l. Gesandte: Bern. (Vermittler): Hans Pastor, Venner; Crispin Fischer, beide des Raths; Niklaus Zur- linden. Basel. (Parteianwälte): Joder Brand, Oberstzunftmeister; Bernhard Meyer, Pannerherr; Melchior Nyß, Lonherr, alle des Raths; Heinrich Ryhiner, Stadtschreiber. Solothurn. (Parteianwälte): Urs Hugi, Schultheiß; Konrad Graf, des Raths; Urs Sury, Vogt zu Falkenstein; Urs Schwaller, Vogt zu Dorneck; Ulrich von Arx. Die benannten Abgeordneten von Bern (ohne Zurkinden) sammt anderen „Mitgesellen" haben „vor sieben jähren ongevarlich" (s. Bd. IV. 1, b, S. 1088) einen weitläufigen Anstand zwischen Basel und Solothurn betreffend die Märchen zwischen Altschanenburg und Waldenburg einerseits, und Dorncck, Gilgenberg, Thier- November 1538. 1039 stein, Falkenstein und Bechburg anderseits vermittelt. Über einen Punkt desselben (sehr kleinlocaler Natur) hat sich nun neuerdings Streit erhoben, weßhalb von den genannten Schiedboten von Bern, welche auf Be- gehren der Parteien von ihren Obern dazu verordnet worden, diesfalls eine Erläuterung ertheilt wird. Dir Parteien ermächtigen den Niklaus Zurkinden, diese Erläuterung dem früher in dieser Angelegenheit aufgesetzten Spruchbuche unter die dort „hievor" angebrachten Siegel „irer Herrn und obern" zu verzeichnen. I». Verhandlung wegen eines auf Altenschauenburg begangenen Frevels; siehe Note. Der Spruchbrief, umfassend die Verhandlung vom IN bis 27. ^znli 1531, in Libelform versaht, enthält. ohne den hier notirten Nachtrag, 10 Folioblätter Pergament. Die 3 Siegel der damaligen Vermittler von Bern sind vorhanden. Diesem Libcl gemäß haben früher neun Orte (ohne die Parteien, Glarus und Appenzell) nebst Biel und Mühlhauscn in diesem Span, der eine» ernsten Charakter anzunehmen drohte, eine Vermittlung eingeleitet, die zu der Verhandlung vom 18. April 1v.11 (f. Bd. IV 1. d, S. 951) führte. Der Ort der Verhandlung aus der Missive vom 29. Octobcr 1538, in welcher Basel bei der Einwilligung auf Schiedboten von Bern, Liestal als Aullstätte vorschlägt. K. A. Basel: Missioenbuch lSSer M retten und das Corpus der Pfründen zu unters ^ ^osiir er über 500 Gl. verwendet Abt von St. Urban klagt, daß er res Hose- un ^ fordert Entschädigung Die von Bern antworten, habe und was sein Eigen sei, wt°uße^ ^ s° werden sie ^ kennen die diesfälligen Rechte des Abtes nicht, . in rußigem Besitz »>...„«d-dich-md.»„.war.-.dm, »«Ichm'II «i 7 ^Betreffl^n Gotteshaus zustehenden Fischenzen erklären ^ ^ ^ w«mdc««c« f'Ichm. s.«..i ... w Ad ' « ?„ d°> «-.m,u,Mdc«, S Zu ^ ^ ^ ^ ^ Heuzehnten den Meiern geliehen. Die Boten von ^ 7. ... . ... g,mmmten Taa ent- thal dahin vermögen daß sie den Pw^n für den P^M^en wreffend Korn und Haber zufrieden- hhadigen („uswpse.i ). Alsdann will der Abt(„ ^ Gelangend die Gerechtigkeit des Gotteshauses an ^i^ ^ -n die von Be^n ie Herren von St Ur^ b°i dem besiegelten Vertrag bleiben lassen. Doch Mn die Bußen wegen Ei»^ ^"/^vo^ "lalefizisch denen von Bern zngehören. Aber die Bußen wegen Uberzaunen, Ubermahen, semer die Bevog tigung von Wittwen i.nd Waism und Anderes, was nicht nralefizisch ist, soll dem Gotteshans gehören 6 Die A°ge des Abts, daß die von Langenthal seinem Amtmann in Sachen Amtes nicht geho^am seim wollen die Boten von Bern an ihre Obern bringen, damit Me gehorsam gemacht werden. 7. Der Abt und Voten von Lucern entledigen den Prädicanten von Langenthal des „Erbfalls." Seme Nachkommen sind aber hierin nicht begriffen 8. Die jetzigen Prädicanten, die ihre Pfrundlehen vom Abt noch Nicht empfangen s°llen dieselben empfangen haben aber dafür weiter nichts zu geben, als für das Siegeln dem Abt, dem Eonvent und den. Schreiber jedem'ein Pfund Heller. 9. Die von Madiswpl fordern, daß der Abt das von ihnen erwitte Pfar>-s , 's ^^i-„„.s n^,s fei Der Abt entgegnet, Madiswyl sei ein Nectorctt; er besitze daselbst °'d°-?n7.?Z?w " !°"d°m ..... das L.HMI sddam. NN... di. R°i« sich di- Caplan.i «-'WA d°.'° P..MM dm, AA Mchw! - ..«) °.>ch -- «-r w>."m «>ssm °«ch °IM I-i«-«,.m «°°-..dm, Da- M m. d-id-Obn-km »-'»Mbr-ch. a« di. Od.m d.i..gm, °» di- !»>».. dm K,.chN-m W,»au und «-W... i°!.rchsi.i«- «ich. . «Nm «>l l>° m d°- «°«° .l, z« «,,«.WN ... di- ^ -chA 7 7m7 °«°ni 1... Ar d°. Silcich «Ndmch. w«d- »ichd,,, ^ od,r »icht, s-ll- das als mal-siM, a» d,° »°« Luc«,', SM.« dich >».»>,, «ich. ^verstanden sein so wollen sie hierüber nach den Bünden das Recht erwarten. 12. Die Boten von Lucern b--la.«m. a d, Eigmlcu!. zu di- d« SM Z°fi««m mii «SM,. M-N-«. «.ms'. »»-- das «7., dm.« »au -M-A", dm l-tz.-m, -l« Mm Od-ch-°rm !U d».°,m M-Hm, 10l 1042 December 1538. Die Boten von Bern behaupten, daß dieses dem Vertragsbrief zuwider sei und bitten, von dieser Forderung abzustehen, da sie die Sache ohne Recht nicht fallen lassen könnten. Im Lucerner Abschied fehlt Ziff. 12. Die Namen der Gesandten von Bern aus dem dortigen Jnstructionsbuch O. k. 265. «Zt. 1538, o. 4. December. Verhandlung einer Botschaft von Unterwalden an mehreren Orten. Wir beziehen uns auf folgende Missive: 1538, 4. December. Bern an Basel. Dank wegen der Mittheilung über das „umbryteu derer vo» Unterwalden". Die Sache verhalte sich so: Am letzten Martini Jahrmarkt seien einige von Unterwalden in Bern („allhie") gewesen und haben bei den dortigen „Buchführcrn" ein gedrucktes Liedlein gesehen, "bcr das sie, wie man höre, Verdruß gehabt haben. Da dieses Liedlein ohne Wissen derer von Bern feilgehalten worden, so habe man sofort den Buchführer berufen, ihm die Sache derb verwiesen und die noch vorhandenen Büchlein weggenommen und beseitigt. Man wolle nun erwarten, was weiter geschehe. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch >V, S.ss»' «ZT Schwyz und Klarus. 1538, vor 7. December. Verhandlung einer Abordnung der Toggenburger mit den Rathen von Schwyz und Glarus. Beim Abgang anderer Acten müssen wir uns auf folgende Missiven beschränken: 1) 1538, 7. December (Samstag nach Nicolai). Landammann und Rath zu Schwyz an den Abt von St. Gallen. Den Vortrag der Toggenburger nebst der Schrift des Abts habe man auf Samstag nach Lucia (14. December) an einen höhern Gewalt gewiesen. Stistsarchw St. Gallen: Rubril nxxxv, Toggcnburg im Allgemeinen, F»sc>°a- 2) 1538, 9. December (Montag vor Lucia). Landammann und Rath zu Glarus NN den Abt von St. Gallen. Sein Schreiben und die Abordnung der Landlcute aus der Grafschaft Toggenburg habe man verstanden und wolle die Sache an einen höhcrn Gewalt gelangen lassen. Stiftsarchiv St. Gallen: Rubril I.XXXV. Toggenburg im Allgemeinen, Fasc- «SZ. Lucern. 1538, 10. December (Dienstag nach Nicolai). Staatsarchiv Lucer»: Allg. Absch. 0.i, k.sr«. Tag der V Orte. ». Dieser Tag ist angesetzt wegen des „inderlappischen" Schmachliedes, das nicht allein Nnterwaldi^ sondern alle Altgläubigen gemeinsam berührt. Es wird nun beschlossen, das Lied mit einem frenndlichcn Schw^ nach Bern zu senden und dessen Antwort zu begehreu. Je nach deren Inhalt soll dann Lucern einen and^' Tag ausschreiben, auch Freiburg, Solothnrn und Wallis dazu laden und denselben den Verlauf der December 1538. 1043 auseinander setzen. I». Der Kirche zu Baldingen halb waltet ein Mißverständnis auf dem Tage zu Baden wurde nämlich beschlossen, weil es nur eine Filiale sei, so solle die Nutzung dem Meßpriester zustehen; der Landvogt behauptet aber, es sei ein Vorbehalt gemacht worden, was dann einige Boten bestritten haben. Heimzubringen, um sich bei den Boten, die auf jenem Tage gewesen, genau zu erkundigen. Sebastian Keßler hat die Eidgenossenschaft gescholten, indem er unter Andern: gesagt, er wolle sowohl Knechte bekommen als die Milchkälber. Es wird „unser Landvogt" beauftragt, denselben szu verhaften und die Kundschaften aufzunehmen. «R. Auf dem nächsten Tag ist Antwort zu geben, wie man gegen die Wiedertäufer, welche sich "a „Freien Amt" aufhalten, verfahren wolle. Zu ». 1538, 14. December. Bern an die Rathsboten der V Orte zu Luccrn. Antwort auf ihr Schreiben in Betreff des gedruckten Liedes wie unterin 4. December an Basel, mit dem weiter» Beifügen: der betreffende „Buchfürer" habe eidlich angezeigt, er hab.e die fraglichen Lieder zu Frankfurt gekauft und anhergebracht und sie seien nicht in der Stadt Bern, sondern anderswo gedruckt worden, wie denn mitunter zum Leidwesen derer von Bern wider ihr Wissen ihr Wappen dein Papier beigcdruckt werde, sowie auch einige falsche Batzen unter ihrem Schlag gemacht worden seien. Man bitte, sich hiemit zu beruhigen. St. A> Bern: Deutsch Missivenbuch VV, S. 8ZZ, Das Schreiben an Bern datirt auf Dienstag vor Lucia (1V. December). St. A. Bern: Tagsatzungsberichte, Consercnzen rc. Lina ä»to bis iszs. «S4. Mern. 1538, 14. December. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 205, S. 22«. Vor dein Nathe zu Bern eröffnen Gesandte von Freiburg — Lorenz Brandenburger und Ulrich Nix — „des closters halb, das in ein kouf z'schlagen, ouch des spitals, so um 3500 pfund angschlagen, mit pit, du: irem teyl, so m. h. gehörig ouch bliben, in ansechen solichs ein almusen; denne des buchs halb, so venner ^affenried erfordert, ist m. h. presentirt; ouch etlich gwarsamen, die zu Camerach funden ?. . .mit pll, dieselben inen ouch zu Händen gstelt." Wir ergänzen die mangelhafte Nedaction des Beriter Nathsbuches durch folgende Acten: 1) Die Freiburger Gesandten erhalten folgende Instruction: 1. Sie sollen die von Bern ersuchen, die Güter der Karthause la Lance, welche „sich nach der steigerung verkaufen söllen", um die Summe, für welche ße „gesteigert worden syen", nämlich um 3500 Pfund, dem Spital zu Frciburg zu überlasse», was zur Förderung göttlichen Almosens diene. Im Falle des Widerspruchs derer von Bern sind die Gesandten ermächtigt, bis auf 4000 Pfund zu gehen. 2. Die Gesandten sollen denen von Bern das letzthin in ihrem Namen vom Venner von Graffcnried geforderte, beim Kirchherrn zu Cugy gelegene Buch übergeben; dabei sollen sie die von Bern ersuchen, in gleicher Weise denen von Freiburg jene vier Bücher zuzustellen, welche die Herrschaft Montcnach betreffen und die von Bern von Chambery hergeführt haben sollen. K. A. Freiburg:'Jnstructionsbuch Nr. s, k.S7. 2) 1538, 17. December. Bern an Freiburg. Die Gesandten, welche am Samstag zu Bern gewesen, werden die ihnen in Betreff des Kaufs der Karthause zu Grandson gegebene Antwort berichtet haben. Heute habe Jacob Tribolet über das von Freiburg gethane Angebot von 3500 Pfund noch 300 Pfund geboten. Da gemäß der Abrede der Kauf dem bleibe, der bis Weihnachten am meisten biete, so wolle man dieses 1044 December 1538. berichten. Es sei dabei zu bedenken, daß jener Amtsmaim zuerst darauf geboten habe, daß er bei kleiner Entschädigung viele Mühe und Kosten gehabt und sich anheischig mache, einen Zins auf die Güter zu schlagen, damit sie löbig werden, was nicht geschehen könnte, wenn sie an den Spital zu Freiburg, als an todte Hand, fielen. Auch wolle er geinäß dem Vorbehalt und Abschied die Kirche auf seine Kosten schleißen. KantonSbibl. Freiburg: Girard-Sammlung, '7. XIII, 3) 1538, 13. December. Bern an Freiburg. Berichtigung eines Fehlers im frühern Schreiben: Tri- bolct habe das Angebot derer von Freiburg von 500 (sie, statt 3500) Pfund nicht bloß um 300, sondern um 500 Pfund gesteigert und also 4000 Pfund geboten. St. A. Bern: Deutsch Msswenbuch S.sn. «SS. Wern. 1538, 28. December. Staatsarchiv Bern: Jnstructionsbuch 0. k. 270. Verhandlung zwischen Bern und Wallis. Gesandte: Wallis. Georg Summermatter, alt-Tschachtlan zu Visp. Auf den Vortrag, den der genannte Gesandte im Namen des Bischofs, des Hauptmanns und der Nathsboten der sieben Zehnten gemeiner Landschaft Wallis mündlich und schriftlich angebracht hat, wird ihm von denen von Bern Folgendes geantwortet: Wegen des Fachs oder „Fanels", das der Vogt von St. Moritz unter der Brücke daselbst angebracht hat, ist man mit der Antwort derer von Wallis, wornach dieses Fach gebrochen werden soll, zufrieden, in der Erwartung, daß diesem nachgekommen werde. Man will auch den Gubernator zn Aelen beauftragen, mit dem Vogt von St. Moriz nach altem Brauch und Urtheilen den „Rotten" (Rhodan) z» „referieren" und die Fach zu besichtigen. I». Mit der Antwort wegen des Mandats oder Verbots betreffend den feilen Kauf ennet dem Rotten ist man ebenfalls einverstanden, e. Mit dem Bescheid der Bundesgenossen von Wallis in Betreff der auf dem savopischen Lande haftenden Zinse kann man sich nicht befreunden; da aber die Sache auch die von Freiburg betrifft, so will man sich mit diesen ins Vernehmen setzen. «R. Eine Erläuterung der March bei Morcles finden die von Bern unnöthig, da für sie der Besitz spreche und die March ganz deutlich sei; ohne Recht können sie sich hievon nicht drängen lassen, v. In Betreff des St. Bernhard- Spitals haben die von Bern nach langer Handlung ihren Bundesgenossen von Wallis billige und rechtmäßig Antwort schriftlich gegeben, bei der sie verbleiben, t. Den Junker Petermann am Hengart („Heingart' i wollen die von Berit in Betreff seines guten Rechts auf die Bitte derer von Wallis für empfohlen halte»- Das Rathsbuch von Bern Nr. 266, S. 12 enthält die Verhandlung in mangelhafter Redaction. Zu v. Das in Text übergegangene Anbringen des Gesandten von Wallis enthaltet folgende Misß»^ 1539, 4. Januar. Bern an Freiburg. Der Bote von Wallis habe folgende Instruction vorgelegt- Von denen von Bern seien die Walliser wiederholt angegangen worden, die Zinsen und Beschwerden, wen)e auf dem neueroberten savoyischen Lande stehen, nach Marchzahl ihnen tragen und ausrichten zu helfen. von Wallis bitten, sie diesfalls nicht weiter zu drängen; sie seien entschlossen, nur jene Beschwerden zu trage», welche die Landschaft Wallis auf ihrem neueroberten Lande „erfunden" habe, die groß und schwer genug stv'»' K. A. Freiburg: Berncr Msive». December 1538. 1045 «3« Lausanne. 1538, e. Ende December. Burgrcchtsgemäßer Marchtag zwischen Bern und Genf. Wir beziehen uns auf folgende Missive: 1539, 2. Januar. Bern an Basel. Zwischen Dominic und Ludwig Bell von Genf einerseits und Jacques Bell von Divona, Untcrthan derer zu Bern, anderseits sei ein Rechtsstreit gemäß des Burgrcchts zuerst zu Genf vollführt und dann nach Lausanne zu gemeinen Tagen appellitt worden. Hier seien die Zugesetzten zwiespältig geworden, worauf beide Theile den Bernhard Meyer, des Raths zu Basel, als Obmann erwählt haben. Gesuch, ihn zur Übernahme der Obmannschaft zu vermögen. ^ ^ > / - v St.A. Bern: Deutsch Missivmbuch rv, S.StS. Unsere Ouellen reden mitunter über Anberaumung ec. burgrechtsgemäßer Marchtage zwischen Bern und Genf behufs der Austragung von Streitigkeiten unter Privatpersonen. Da solche Verhandlungen nur in formeller Beziehung den Abschieden verwandt, und uns bisher nur sehr indirecte Oucllcn für dieselben entgegengetreten sind, so glauben wir unserer Aufgabe zu genügen, wenn wir als Beispiel der snchbezüglichcn Fälle und der Art, wie sie uns bekannt werden, mit Übcrgchung anderer, die nicht in weitergehende Verhandlungen einschlagen, uns auf den angeführten Fall beschränken. «37. 1538 (ohne näheres Datum). Laud-Sarchiv Nidwuldc»: Pcrgamcnturlundc, Die Gesandten der III Orte Nri, Schwyz und Nid mal den, im Auftrage ihrer Obern, setzen folgende Ordonnanz für den Castellan mW die Schloßknechte zu Belleitz fest: 1. Castellan und Schloßknechte sollen schwören, getreue Diener ihrer Obern zu seilt und die Schlösser wohl zu verwahren und dieselben („das") weder durch Gaben, noch Verheißungen zu übergeben, sondern bei ihrer Hut („darbi") zu sterben und zu leben und nicht ab der Wache zu gehen, bevor es eilte Stunde Tag ist, und die Wache alle Stunden künden; doch kann der Castellan den Wachtdienst nach Umständen mindern oder mehren. 2. Es sollen auch nie mehr (auf einmal) als zwei aus dein Schloß gehen und diese die Gewehre bei ihnen tragen, und wenn es ungefähr zweiund- Zwanzig schlägt, wieder in das Schloß gehen und thun, was ihnen befohlen wird. 3. Sie sollen zu dem Raschütz und dein Schloßzeug gute Sorge tragen, Pulver und Stein nicht unnöthig verbrauchen, keilte „gemeine stowen" ohne Erlaubniß in das Schloß lassen. 4. Weder Weiber noch Kinder sollen die Thore öffnen °der schließen, sondern die, an denen die Tagwache ist; es geschehe denn mit Erlaubniß des Castellans. Niemand, weder geistliche noch weltliche, weder Frauens- noch Mannspersonen sollen ohne Bewilligung des Kastellans in das Schloß gelassen werden. 6. Es sollen sich auch der Castellan und die Schloßknechte, wenn sw in die Stadt gehen, gebührend halten mit Essen und Trinken, damit, was immer sich zutragen möchte, ^ wissen, was sie zu schaffen haben. 7. Es sollen jciveilen zwei (durchgestrichen und darübergesetzt „ein") "a Schloß bleiben und ohne Bewilligung des Castellans nicht hinausgehen. 8. Wenn die Wache an Einem wäre und aber der Castellan finden würde, daß er Weins halber dannzumal unbrauchbar sei, soll er einen 1046 Januar 1539. Andern an seine Stelle verordnen, der auf des erstem Kosten die Wache versehen soll. 9. Kein Schloßknecht soll etwas in dein Schloß bauen, nehmen oder verändern, es sei Holz, Laden oder Anderes, ohne des Castellans Bewilligung. 10. In obigeil Artikeln soll der Commissar und der Castellan in allen ziemlichen und billigen Sachen Gewalt haben. Die Urkunde schließt mit der Bemerkung: „Und durch mich Jncobum Lussium landschriber zu Under- waldcn nid dem Kernwald uf den 16. tag Octobris anno 1579 gcschryben", ^ tor^o ein Nachtrag vom 1. September 1645. Das Jahresdatum aus dem Eingang der Pergamenturkunde, der da lautet: „Item hier nach folget die ordinanz und so die boten von dryen orten, Urp, Schwyz, Underwalden (Nidwaldcn) uf befelch ihrer Herren und obern den castellanen und schloßknechten zu Bellenz gemacht und geordnet Hand uf dato 1538". Die letzte Zahl 8 ist in der Urkunde selbst nicht ganz über alle Unklarheit erhaben; sie wird indessen wiederholt in einem, allerdings spätem Archivdatum a, torZo des Acts. Monats- und Tagesangabe fehlen gänzlich. «S8. Genf. 1539, bald nach 3. Januar. Verhandlung zwischen Bern und Genf. Gesandte: Bern. Hans Rudolf von Graffenried; Sulpitius Haller, Venner; Michael Augsburger, Sekelmeister. Wir sind auf die unterm 3. Januar den genannten Gesandten mitgetheilte Instruction angewiesen. Diese geht dahin: 1. Die Boten sollen mit denen von Genf verHandel» wegen des Gefangenen, den jene dem Landvogt von Ternicr abgefordert. 2. Die von Genf haben denjenigen Zinsleuten des ehemaligen Capitels von Genf, die unter der Verwaltung des Landvogts von Ternier stehen, verboten, auf die „Musterung" zu gehe». Da nun aber diese Leute jewcilen unter dem Fähnlein von Ternier gereist sind, so sollen die Gesandten mit denen von Genf reden, daß sie die benannten Capitelsleute dienen lassen, wie es früher unter dem Herzog der Fall war. Vielleicht, daß sich dann die von Genf auf den vierten Artikel der Verkommniß berufe», der dahin geht: Obwohl der Hauptmann und die Kricgsregenten derer von Bern im verflossenen Krieg gcge»' über denen von Genf gefordert, daß ihnen die Herrlichkeit, Gerechtigkeit, Einkommen und Zugehördc des Bisthums, nebst dem Vidomat, ebenso die Güter des Capitels, der Kirchen und Klöster, was Alles sie m» dem Schwert in gerechtem Krieg erobert haben, belassen werde, so seien sie dennoch von dieser Forderung stff sich und ihre Nachkommen zurückgetreten, einzig vorbehalten die Appellation in den Fällen, in welche» dicß vorher an den Herzog, seinen Rath oder seine Amtsleute ging. In diesem Fall sei zu entgegnen, daß lmä benanntem Artikel eben nur das gefordert und nachgegeben worden, was dem Capitel zuständig gewesen, dnltz»' dieses Herrlichkeit, Mannschastsrecht und Reispflicht nicht beschlagc, wie denn auch der Hauptmann und ^ Kriegsregenten gleich nach Eroberung der Clus die ganze Herrlichkeit und Mannschaft in der Baronie Ter»'"' durch einen Trompeter von Genf mit einem offenen Brief nach Genf berufen und in Eid genommen habe», es sei hier nicht nöthig gewesen, wie in dem Artikel betreffend St. Victor, die Mannschaft ausdrücklich vorz»' behalten; man fordere also, daß die von Genf von ihrem Verbot abstehen. Sollten die Boten in dicstr Beziehung zu keinem Ziele gelangen, so sollen sie denen von Genf sagen, daß sie diesfalls ihre Gcs»»^" herausschicken mögen. St. A. Bern: Jnstructionsbuch v. k. 2s». Obige Aufträge sind in einer größern, für das gewonnene Land den benannten Gesandten ertheilte" Instruction enthalten. Im K. A. Genf findet sich nichts hierauf Bezügliches vor. Januar 1539. 1047 «ZS. Höerndorf. 1539, 6. Januar. Staatsarchiv Luccrn: Acten Rotwcil, Kantonsarchiv Arciburg: Badischc Abschiede Bd. 1t, nach dem Abschied vom 13. Deccmber is«o. , Kaiitonsarchiv Tolothurn:-Abschiede Bd. S«, beim Abschied vom Lb. Februar 163S. Gesandte: Zusätzer für Hans von Landenberg: Zürich. Rudolf Lavater, des Raths. Bern. Peter Änhag. Zusätzer für Rotweil: Lucern. Hans Golder, Schultheiß. Schwyz. Josef Amberg, Landammann. Die Boten von Zürich, Berit, Lucern und Schwyz handeln als gewillkürte Richter in dem Streit zwischen Hans von Landenberg von der Breitenlandenberg zum Schramberg und Burgermeister und Rath der Stadt Notweil. Der erstere sainint seinen Verwandten und Beiständern klagt schriftlich: 1. Die von Rotweil inaßen sich das Jagdrecht in seiner Herrschast an. 2. Obwohl die Herrschaften Ramsteiu und Falkensteiii ihm gehören, seien dennoch vor einiger Zeit die von Rotweil bewaffnet ins Wirthshaus im Dorf Sulgen gedrungen und hätten dasselbe von oben bis unten durchsucht, in der Meinung, ihn oder seine Söhne zu finden. Dafür fordere er viertausend Gulden. 3. Er habe früher den Rath von Rotweil gebeten, wenn mau über ihn oder seine Verwandten etwas vernehme, das man übel aufnehmen könnte, möge mau ihn hierum berichten. Dessenungeachtet seien die von Notweil bei Nacht und Nebel gewaltthätiger Weise in seine Herrschaft zum Heiligen Brunen gefallen, haben seinen Schaffner, Ludwig Rechberger, einen rechtschaffenen Manu, gefangen nach Rotweil geschleppt, daselbst fünfzehn Tage behalten und um fünfzig Gulden bestraft. Er'verlange, daß dieses als unberechtigt erklärt werde und fordere für den geschehene:: Einfall dreitausend Gulden. 4. Er habe sich gegen die von Rotweil stets freundlich benommen und sie wiederholt gebeten, ihre alten Späne vor gemeinen Eidgenossen gütlich oder rechtlich auszutragen, weßhalb er einmal auf einen Tag nach Baden geritten sei. Jene uder hätten auf freier Landstraße auf ihn gelauert, ihn gefangen genommen und nach Rotweil geführt und daselbst einen Tag weniger als sechs Wochen im Gefängniß gehabt. Hiesür fordere er zehntausend Gulden. Die von Rotweil antworten zu 1. Die Klage werde nicht als berechtigt anerkannt. Aus erheblichen Ursachen und aus besonder» Gnaden, damit die Waldstraßen sicherer seien, sei ihnen von römischen Kaisern und Königen u> dem streitigen Bezirk die freie Jagd gegeben worden; sie hätten auch Todtschläge und andere daselbst begangene Malefizfälle gerechtfertigt. Sie fordern daher, daß gemäß ihrer Privilegien, die sie vorlegen, ihr Gegner in die festgesetzte Buße von fünfzig Mark löthigen Goldes verfällt werde. Zu 2. Sulgen sei in ihrem freien Jagdbezirk. Da nun ihre abgesagten Feinde sich daselbst aufhielten, so schickten sie sechs oder sieben Mann, diese ihre Feinde und sonst niemand Anderes zu suchen. Sie glauben, hierin nicht unrecht gethan zu dabei:. Zu z. Der Heilige Brunnen, wenn daselbst auch Grund und Boden dem von Landenberg wäre, sei ^u ihrem freien Jagdbezirk. Der Rechberger habe ihren offenen, abgesagten Feinden Unterschlauf gegeben und sie mit Worten gestärkt und sonnt selbst Partei genommen. Als Reichsstadt und vermöge ihrer Freiheiten dürfen sie Personen von verdächtigem Leumden verhaften. Zu 4. Der von Landenberg habe sie nie rechtlich gemeine Eidgenossen geladen, sonst würden sie erschienen sein. Anderseits habe er einen ihrer geschwornen Diener gefangen genommen, trotz mehrfacher Schreiben nicht freigelassen und in einer Missive die von Rotweil ^schimpft. Sie haben daher mit Glimpf und Recht ihm nachgestellt. Anstatt ihn: zehntausend Gulden zu geben, fordern sie wegen der ihnen angethanen Ehrverletzung zwanzigtausend Gulden und legen schriftlich ihre Gegen- ffoge in Betreff ihres Dieners und anderer Beschwerden vor. Gemäß des zu Baden errichteten Anlasses ver- 1048 Januar 1539. langen nun die Schiedrichter, daß ihnen gütliche Vermittlung gestattet werde. Ihrem Begehren wird zwar entsprochen, aber weder die von den Nichtern, noch die von den Parteien gemachten Vorschläge angenommen, und gefordert, daß man anläßlich des Jagdstreites den Augenschein einnehme und dann diesen Span gütlich oder rechtlich austrage. Nachdem die Schiedboten den Augenschein eingenommen hatten und wieder auf die Malstatt zu Oberndorf gekommen und wiederholte Vermittlungsvorschläge fruchtlos wareil, stellen sie, um allen Handel getreulich ihren Obern zu hinterbringen, folgenden Abschied: 1. Da unter den Parteien hitzige und gefährliche Worte gewechselt wurden und von daher noch weiteres Übel zu besorgen steht, so sollen die von Zürich beförderlichst gemeine Eidgenossen auf einen Tag beschreibeil. Daselbst soll dann aller Handel eröffnet, ein rechtlicher Tag auf gemeine Malstatt angesetzt und den Eidgenossen anheimgestellt werden, aus den neun übrigen Orten einen Obmann zu bestimmen, damit derselbe Klage und Antwort, Briefe und Kundschafteil und alleil Handel vernehmen lind bei allfälligem Zerfall der Sprücher sein Urtheil geben könne. Wolleil sie aber gemeinschaftlich Obleute bleiben, so ist das ihnen überlassen. 2. Auf dieser Tagsatzung sollen die Parteien mit ihren Beweisschriften ebenfalls erscheinen und nach eidgenössischem Brauch mündlich den Handel gegenseitig erörteril. Man wird ihnen dann durch eine Missive anzeigen, welche Kundschaften und in welcher Form sie solche aufnehmen solleil. 3. Die Parteien und ihre Verwandteil, Diener und Angehörigen solleil inzwischen nichts Feindliches gegen einander vornehmen, sondern gemäß des Anlasses von Badeil das Recht erwarten- 4. Der Anlaß zwischen denen von Rotwcil und den Söhnen des Hans von Landenberg bleibt in Kraft, wie er zu Baden errichtet worden. Es steht dann an geineinen Eidgenossen, ferner zwischen diesen Parteien zu handeln, sie entweder auf den nächstfolgenden Tag zu bescheideil oder ihre Sache ebenfalls den vier erwählten Richtern und dein Obmann zu übergeben. — Auf dieses eröffnete der von Laudenberg, seine Söhne entzieheil sich seines Handels und er habe auch stets erklärt, daß er sich der Sache seiner Söhne nicht annehme. Es solle daher dieser letzte Artikel aus dem Abschied entfernt werden. Was die Richter ihm vorschreiben und ihm ziemlich, ehrlich und erleidlich sei, wolle er gern annehmen. Die Boten aber erkennen, den mit vieler Mühe zu Stande gebrachten Abschied nicht zu ändern, sondern denselben ihren Obern vorzulegen; was diese «dann verfügen, werde man den Parteien zuschreiben. 5. Dieses haben die Boten dann auch dem von Laudenberg und seinen drei Söhnen ernstlich geschriebeil und sie vor thätlichem und unfreundlichem Handeln gewarnt. Dell Söhnen wurde insbesondere geschrieben, daß man bei dem zu Baden errichteten Anlaß verbleibe, vorbehalten die Verfügung der Obern auf dein nächsten Tag. Damit auf diesen Tag die Boten der Orte mit Vollmacht erscheinen, sollen die von Bern den Handel denen von Freiburg und Solothurn, die von Lucern denen von Unterwalden, die von Schwyz denen von Uri und die von Zürich den übrigen Orten zuschreiben. Die hilU versammelten Voten hinterbringen die Sache ihren Obern. I». Die von Notweil tragen vor, der Köllig von Frankreich schulde ihnen sieben Jahrgelder, und bitten um Verweildung dafür, daß er sie bezahle.. Der Abschied ist undatirt; das Datum ergiebt sich aber aus den sofort anzuführenden Acten. Anfänglich auf den 9. Dcceinbcr 1538 angesetzt, wurde er auf den 6. Januar 1539 verlegt; Missive von Zürich Rotweil vom 18. November (Montag nach St. Othinar) 1538. St.A.Zürich: Mgio-nbu-h wes, r. er». Das Stadtarchiv Rotweil scheint die Acten über den Landcnberghandcl in besondere Fascikel gesanum^ zu haben, was aus einem darüber vorhandenen Register (»lRoiwüns«) ersichtlich ist; der betreffende konnte abe> zur Zeit nicht aufgefunden werden. — In Betreff der gegenwärtigcü Täglcistung vergleiche mau Rückgaben Geschichte Notweils II. S. 189 ff. Die Namen der Schiedrichter für Landenberg aus der Missive Zürichs Januar 1539. 1049 an Rotweil vom 4. November. St. A. Zürich: Missivenbuch 1538 k. 239 für Rotweil aus der Missive von Zürich an Lucern vom 9. November 1538; St. A. Lucern: A. Rotwc.l. Wir theilen auszüglich noch folgende Acten mit: 1) 1538, 3. December' (Dienstag vor Nicolai). Christoph von Landenberg zum Schramberg an Wolf von Landenberg, jetzt zu Winterthur. Wie er wisse, haben gemeine Eidgenossen, fem Vater und d.e v°n Rotwe.l nach langer Verhandlung sich über einen „stattlichen" Tag verenugt emen solchen angesetzt und denselben „stattlich n.it wolgedachtem mnt fürgenommen und beschlossen " Auf d.eses habe er auf Befehl semes Vaters und aus eigenem Antrieb sich allerwärts an gemeiner Landschaft Fürsten, Grafen, Hc^en Ritter und die vom Adel gewendet, sie zu vermöge», ans diesen Tag zu kommen und diesfalls v.ele Kosten aufgewendet. Als er abe? ans Dienstag nach (mo) Nicolai heimgekommen, habe er vernommen daß der Tag "Wschnebcn und zurückgestellt worden sei. Man wisse »u», wie weck se.ne Verschreibung gehe; auch die Burgen werde» nicht auf vier Tagsatzungen hin haben Bürgen werden wollen, sondern werden zu w.sstn verlange», wam. d.e e Bürgschaft zu Ende gehe; was die Eidgenossen diesfalls .hm und den Burgen "'tgMnha^ richtig Da nun der Tag angesetzt sei und die Genannten erscheinen werden, so werde er densel en bestch und sich da mit seine» Vetter». Schwägern und guten Freunde» über se.ne vielen Klagen berathen. Wenn dann der Tag auf Sonntag nach Nicolai (8. December) ...cht stattfinde, so werde -r. das sage er °us Ede - manns Glauben, mit der Stadt so zu Werke gehen daß d.e Burgen („.r") und se.ne Freunde . hm Arbeit beko.nn.me» .verde», aber so Gott wolle nut Ehren; auch d.e Eidgenossen, wenn s.e sich de r vo Rotweil annehmen wollen, wolle er „raisig" n.achen. daß s.e wünschten, den Tag gehalten m.d d.e von hm Berufenen und ihn nicht so an. Narrenseil herumgeführt zu haben. Er werde dann fernerh.n wenn d.eser Tag nicht stattfinde, keinen mehr besuchen; seine Verwandten und Freunde werden .hn h-ss-Mch leH kennen; die haben schon viele Leute bezwungen, d.e von Rotwe.l .hn aber noch me. D.eser Br.cf soll abschriftlich denen von Zürich und de». Vetter Ulrich mitgethe.lt werde.» Da»,.t der Tag vor sich gehen könne, wolle er die dahin Beschriebenen eine» oder zwei Tage aufhalten. Ben» nächsten Zusammentreffen wolle er sagen, warum der Tag abbestellt worden. S>.A. r-mn». .»anlE°.nc,> 2) 1538, 7. December (Samstag nach Nicolai). Zürich an Hans von Landenberg Sein Bruder. Wolf von Landenberg, habe in seinen, und Ulrichs von Lande.werg Namen das abschriftlich mitkommende Schreiben des Christoph von Landenberg vorgelegt und daraus die von Zur.ch m.t beschwertem Herze., und weinenden Augen ..».Hülfe und Rath gebeten; denn wenn der Chr.stoph auf se.ne... „e.genkopstg-n Gr.nd beharre und Wolf und Ulrich von Laudenberg i» solche Gefahr des Lc.bs und Guts versetze, werden s.e und ihre Kinder ...» das Ihrige komme». Man müsse dieses hitzig- aufrührerische Schreiben n.m allerdings sehr bedauern und hätte gewünscht, der Christoph hätte die Sache besser überlegt und namentlich bedacht, daß ...cht allein die vo» Rotweil, sondern (auch) die von Luccrn die Verschiebung des angesetzten Tages veranlaßt-,., weil ihr Schultheiß wichtiger Geschäfte wegen nicht erscheinen konnte. Damit Ungcsch.ckl.chke.tc» ver.mcdcn bleiben, bitte man de» Hans von Landcnbcrg. er »volle mit Tapferkeit, wie einem Vater gegen den Sohn gebühre, mit seinen. Sohne Stoffel reden und wenn nöthig »nt Verwahrung und Bcgwalt.gung bewirken, daß er von seine,» hitzige» Unterfange» abstehe und den Vater und die Scinigen d.e m.t schwerer Bürgschaft betheiligt sind, anders und besser betrachte und de» »u» letztlich angesetzten Tag ruh.g erwarte, was übrigens man ihm Alles ebenfalls zugeschrieben habe. St. A. Zin.ch: M.ssw°»b»ch wss... 3) Das St. A. Luccrn: Acten Rotwcil enthält das Verzeichnis; der auf der Tagleistung anwesenden Personen, deren Zahl, ohngerechnet die Dicncrschast. aus 51 ansteigt. I.» Eingang heißt es: „D.e hwrnach benempw.. sind nf ansuchen Christof Landenberg zu hilf und bystand Hansen von Landenberg iwn -nndenberg ..... Schramberg seine... vater und bruder» wider und zugegend ln.rgerme.ster und rath der statt Rotwyl uf tri...» reg»». (6. Januar) U. 1539 zu Oberndorf an. Necar ersch.cne»." D.eses Verze.chn.ß weicht in einigen Namen von der Liste bei Ruckgabcr II. S. 1üi> ab, 1050 Januar 1539. «40. St- Wrlmn. 1539, 13. Januar. « Staatsarchiv Lncern- Acic» Aern, Verhandlungen wegen Knutwil. Tagleistung der beiden Städte Bern und Lucern Gesandte: Bern. Bernhard Tillmann; Peter von Werd. (Lucern unbekannt.) ». Bern beansprucht im Namen der Stift Zosingen zu Knutivpl die Bestraflmg des Trostungsbruchs, wenn Einer „über frieden tringig nnd int treffen nnirde mit streich"; Lucern dagegen will das nicht anders bewilligen als vermöge des Vertrags; welcher „tringe", dessen nehme es sich nichts an; wenn dagegen Einer über Frieden einen Andern mit bewaffneter Hand anfalle, so habe der den Frieden thätlich gebrochen, nnd daher stehe ihm, als der Obrigkeit, zu, denselben zu büßen. Da über diesen Punkt eine Verständigung nicht erzielt werden konnte, so wird er auf Heimbringen genommen. I». In Betreff der Neisstrafen zu Knutivyl prätendirt Bern das Recht seine Leute zu strafen, weil sie verpflichtet seien, mit ihm zu Felde zu ziehen; das könne es ohne Rechtsspruch nicht fallen lassen; Lucern dagegen meint, weil das Verbot gewöhnlich bei Leib und Gut geschehe, so sei die Sache malefizisch und daher vermöge des Vertrags ihm zuständig. ^ Boten von Bern antworteil auf einige Beschwerden des Klosters St. Urban, namentlich in Betreff desse» Capelle und Güter zu Frpbach. Die Capelle sei aus Wallfahrten :c. entstanden; das Kloster habe wol/ nie ein Besitzrecht daran gehabt; wenn es aber durch Urkunden das Gegentheil beweiseil könne, so wölb mail dann einläßlich antworten. Darauf erwiedern die Verwalter des Klosters samint den Boten von Lucern, die Güter und die Capelle zu Freiburg (me) seien des Gotteshauses freies Eigenthum, es habt sie bereits über zweihundert Jahre i» unangefochtenem Besitz; der Hof und die Güter seien stets vo»' Kloster verliehen worden und es habe auch die Capelle immer bedient; ohne Recht gebe man diesen Beßb nicht auf, lind verweigere mich die Beweistitel aufzulegen, obschon man deren genug habe. Die Boten wollt» den Gegenstand heimbringen. «I. In Betreff der Fischenzen des Klosters St. Urban, die in diesen unruhig^ Zeiten ihm entzogen worden waren, eröffnet Bern, es sei bereits dem Vogt zu Wangen der Auftrag gegebt» worden, diejenigen zu büßen, welche gegen Verbot daselbst fischen. Ferner anerkennt es, daß die Bevogtung d>»' Wittiven und Waisen und die Ernennung der Wein-, Brod- und Fleischschätzer in des Klosters Zwingen »»^ Bänneu fortail unter des Klosters Stab bleiben sollen. «» Was das Überzäuneu auf Allmenden betnlfl, glaubt Bern, daß seinen Vögten die Bestrafung solcher Frevel zustehe, vermöge des Vertrags, der sagt, bw sie um alle Sachen, welche Leib und Gut betreffen, zu richten haben; dabei wird aber zugegeben, daß b»- Übermähen und Überzäuneu auf des Klosters zinsbaren Gittern dieses bestrasen möge. Lucern ist >"0 gleicher Meinung; der alte Vertrag zwischen dem Kloster und denen von Bern scheide die Competenzen g»^ deutlich aus, und auch in einem ältern Brief werde dem Kloster das Recht eingeräumt, die Allmenden dcö Ortes zu bewahreil und zu behüten, und daß dieselben niemand gegen seinen Willeil bebaue. Die A»wÄ^ des Klosters bemerken, daß das Bestrafen Seitens derer von Bern auf die Klage des Klosters geschehen, welche nicht anders zu Bestrafung der Fehlbaren gelangen konnte. Heimzubringen, t. In Betreff der Pfründe n» Langenthal, zu deren Gunsten die Bauersame auf ihren Hellzehnten verzichtet, wird beschlossen, daß die E»^ richtung des Zehntens auf St. Martinstag oder die nächstfolgenden acht Tage geschehen soll; gege» ^ Säumigen, wenn ihnen ohne Erfolg zum dritten Male geboten worden, schreitet der Vogt zu Wangeil ew Januar 1539. 1051 «i. Bern beantragt, dein Prädicanten zu Niederbipp den Erbfall zu erlassen, wogegen -es den Priestern zu Luther» und Marbach das auch bewilligen wolle, jedoch dem Lehen in anderer Beziehung unschädlich. Heimzubringen, da die Boten von Lucern ohne Vollmachten sind. I». Der Leutpriester zu Luther» hat schon Ml zweiten Male das Pfrundhaus, welches Bern erst neu und mit großen Kosten erbaut hat, aus Fahrlässigkeit schier verbrannt und denen die ihn darüber zu Rede gestellt, geantwortet, es seien reiche Herren zu Bern, die wohl wieder ein neues aufbauen könnten. Heimzubringen, i. In Betreff der Hühner im ^chärlig Erlangt Bern, daß man die Pflichtigen zu deren Entrichtung anhalte. Antwort: der nöthige Befehl sei bereits erlassen. Ii. Da Bern das Begehren stellt, es sollen die Pfründen Wynau und Bipp erbessert werden, bitten die Anwälte des Klosters und die Boten von Lucern, man möchte ihnen dieses erlassen, indem sie bereits das Nöthige gethan; die Pfründen-seien gut dotirt und bedürfen keiner Verbesserung; auch sei das Kloster '«cht im Stande, mehr zu thun. I. Hinsichtlich des Begehrens, die Pfarrhäuser zu Madiswyl und dieser ^stünde Einkommen zu verbessern, antwortet der Abt, er sei dieser Pfründe nichts schuldig; mich Lncern Flucht, in dieser Hinsicht das Kloster mit keiner Neuerung zu beladen und es bei seinem alten Herkommen «ad seinen Rechten bleiben zu lassen. Der Statthalter von Altishofen macht einen Anzug in Betreff der Wälder zu Langenthal, welche bisher dein Haus Altishofen gehört und wovon die von Langenthal dem Haus Futterhaber entrichtet haben. Bern will es heimbringen. ». Den Twing und die Twingbußen zu Dietwyl sprecheil der Twingherr und die Bauersame zu Dietwyl an. Anderseits hat der Vogt zu Aarwangen Buße bezogen von einem gewissen Kraft wegen Überzäunung, in Betreff welcher die van Dietivyl meinen, d°K sie eher dem Twingherrn zustehe. Die Boteil von Bern antworten, daß dort, wo die Überzäunung genehm, alle hohen und Niedern Gerichte Bern zustehen und daher da kein Anderer zu strafeil das Recht ^be; sie wünschen auch bei den Urkunden, welche zwischen Bern und Lucern in Betreff dieser und anderer Barchen und Gerechtigkeiten aufgerichtet worden, zu verbleiben. Heimzubringen. «». Die Boten von Bern Richten, daß in Betreff des Zehntens zu Brittnau ein Anstand walte (weil dort die Güter häufig in andere Hände gerathen), und begehren, daß dort die Marcheu bereinigt werden. De» Ort der Verhandlung betreffend sagt der benutzte Abschied im Titel - ..Abscheid der frommen, festen, wyscn rathsbotcn der zwen orten Bern und Lucer» zu St. Urban" ?c. Während allerdings eine ungefähr gleichzeitige Hand den Abschied u. t.srKO zwei Male als Abschied von Zofingcn überschrieb, hat eine neuere Archivbezcichnnng die richtige Ortsangabe wieder hergestellt. Zu <-. Anstatt „Freibnrg" hat die Berner Instruction immerhin richtiger „Freicnbach." «4R Wern. 1539, 17. und 18. Januar. iDtaatSarchiv Bern: Rathobuch Nr. 266, -s. 75. dem Nathe KU Bern eröffnet eingesandter van. Basel: 1. es hade ^chnler sein gut im ^iedinthal ^anft und wolle -lach Basel ziehen; nun -verde ihm der Abzug gefordert, was früher nie gescheheil sei; bitte, diesen Bürger ohne Abzug hinwegziehen zu lassen. 2. Der Gesandte verdankt die Mühe, welche Boten von Berit in dem Span zwischen denen von Basel und Solothurn gehabt und erklärt, ivie trotzig die von Solothurn erzeigen. Der Rath antwortet: zu 1. Wenn die von Basel die Angehörigen von 1052 Januar 1539. Bern halten wollen, wie sie verlangen, daß daselbst die Ihrigen gehalten werden, so wolle man dieses annehmen und verschreiben. Zu 2. Man habe geglaubt, daß es bei der Verhandlung der Botschaft sein Verbleiben haben sollte; da es sich um eine geringfüge Sache handle, bitte mau, dieselbe beruhen zu lassen und wolle dieses auch denen von Solothurn schreiben. ^ Z'»ei oder drei, a Linea nach der verzeichneten Antwort begonnenen unklare" Worten folgt. „Wie von altem her und bisher bescheche», darbi lan bliben". r r ^ Gesandtschaft vor dem Rathc zn Bern den gleichen Vortrag. Die darauf erfolgte Schlußnahme ist sehr unklar. Die Antwort enthaltet übrigens folgende Missive: .. Gesuch des Rathsbotcn von Basel in Betreff des "» Schüler von Nrederstbenthal, der nach Basel gezogen, geforderten Abzugs, habe »nur Folgendes beschlossen- Da benannter Gesandter dargctha». daß Basel von den Seinigcn, die nach Bern ziehen, keinen Abzug »ch.ne, so wolle man diezemgen. welche von Bern nach Basel ziehe», ebenso halten und daher auch dein' benannte" ä'm. N k den Abzug erlassen. Vorbehalten bleiben die Abzüge, die jewcilen gegeben worden, wofür >»"» riefe UN lege )a e. St. A.Bcn>: Deutsch Missivcnbuch vv, S.sso. «AT Lucern. 1639, 21. Januar (Dienstag nach Sebastiani). StaatSurchw Liic-r»! Allg.Absch.I,. i, k.zzz. Tag der V Orte. ... ^ aus der im letzten Abschied von Luceru verabredeten Nachfrage ergeben daß die Einkünfte der Kirche zu Ballungen dem Meßpriester zugetheilt worden; daher will mau auf künftiger Tagleistw'S lesen Beschluß aufrecht erhalten und nicht dulden, daß der Landvogt zu Baden unsere Mehre und Rath' ^,so Mrd ,u Mtz und Trost der Unterthanen den Vögten zu Lauis, Luggarus, Meudris und Minthal geschrieben, sie sollen den Mailandern allen Kauf verweigern und nichts zugehen lassen bis auf de» nächsten Tag zu Baden oder bis auf weitern Bescheid; diese Verfügung will man zu Tagen vor den Eidgenosse.. verantworten als eme Maßrege er Nothdurft. Den. Markgrafen will ...an einstweilen nicht schreibe»- sondern zusehen, w.e sich d.e D.nge gestalten. Daneben hat ...an jedoch mit de... kaiserlichen Agenten Z» ^assm" ^ d??' ^ 7/ °u die von Bellenz das gleiche Verbot z» des Spans zwischen denen von Sarmenstorf und See,.gen schreibt jetzt Bern, es s^" zu Ende des nächsten Tages zu Baden die Boten von Lucern und Zug denselben beizulegen versuchen. «I- S»»s Eberl, aus dem Freien Amt, der seiner Ehren entsetzt worden, bittet (abermals), man möchte ihn wieder begnadigen und .hm seinen Fehltritt verzeihen. Heimzubringen, da „.an vernimmt, daß er sich wohl halte, o. Set Proceß gegen Sebastian Keßler, der Zürich und Glarus ebensowohl als die V Orte angeht, wird auf den »M» nm?^?5 """ ^ nochmals in den Abschied, um sie reiflich zu berathen, weil die Redwerden ^ Vermögen, sondern an Leib und Leben strafwürdig ist. Die Kundschaft-" werden auch den beiden andern Orten mitgetheilt, damit auch sie ihre Boten instruiren können, f. Da Francis-^ Januar 1539. 1053 Baldini, genannt Sotile. der im Gefängnis; zuMendris sitzt, von einer Partei schwer angeklagt, von der andern entschuldigt wird, so hat man, um der Sache auf den Grund zu kommen und damit jeder das ihm gebührende Recht erlange, für gut erachtet, an Zürich zu schreiben, es möge in seinein und der V Orte Namen den Gefangenen in aller Stille herauskommen lassen und auf nächsten Tag zu Baden fertigen; doch soll dieses allen Theilen verkündet werden, damit jeder mit seinen Beweisen auf dein Tage erscheine. K. Es soll aus dein nächsten Tag zu Baden Bescheid gebracht werden, ob man den Papst oder Andere um ein getreues Aufsehen ersuchen wolle. I». Schultheiß Feer stellt ein Gesuch betreffend den Twing zu Buttisholz, der dem Gotteshaus Hitzkirch gehört, l. Ueber das Hauptgeschäft dieses Tages sind nicht alle Boten gleich instruirt. Untermalden hält die Antwort Berns für schimpflich und „ring"; denn es gehe nicht einmal darauf ein, daß das Lied bei „ihnen" gedichtet sei; derjenige, der zu Bern das Biichlein feil gehalten, habe sich auf Befragen als Bürger genannt, sei aber noch nicht bestraft; „der Wirth" habe die Beschwerde der Uuterwaldner dem Schultheißen gemeldet; dennoch sage Bern in seinem Schreiben nichts davon, sondern bringe zu ungelegener Zeit die March zur Sprache; zudem finde sich durch einen Ehreinnann, daß das Lied schon vor sechs Wochen im Beruergebiet gesungen worden, ohne daß jemand dagegen eingeschritten sei; die Obrigkeit müsse dem Allein zufolge von der Sache wissen; ja es könne solches ohne ihre Gunst nicht geschehen sein. — Da nun auf Tagen mehrmals verabschiedet worden, daß ein Ort, wenn es gegen ein anderes etwas zu klagen habe, seilte Beschwerde auf einem Tage vorbringen und aus sich selber nichts anfangen solle, so sollte man nun gemeinsam eine Klage berathen, weil die Sache alle angehe. Uuterwalden schlage daher vor, daß man über das Lied, als dein Landfrieden und den Bünden zuwider, sich ernstlich beschwere. Weil Bern seiner Zeit, als es mit Unterwalden stößig gewesen, vor deii Eidgenossen erklärt habe, dieses habe seinen Sitz verwirkt, jetzt aber gegen den Landfrieden und die Bunde, gegen die Ehre Gottes und die christliche Religion insonders das Amt der Messe gottlos genannt und sonst unsere Ehre höchlich verletzt habe, ohne sich darüber zu verantworten, so gebühre sich (zu erklären), daß wan neben Berit nicht mehr tagen und es nicht mehr für Freund und Eidgenosse halten werde, bis es für die uns zugelegte Schande und Schmach, sowohl des christlichen Glaubens als anderer Dinge halb, Genugthuung leiste. Wenn eine solche Klage angebracht werde, so werden die andern Eidgenossen „zufallen" und einen Vergleich machen, wodurch der Altgläubigen Ehre und Glimpf wieder hergestellt würde. „Aus den Mitteln" könnte man dann erkennen, wie Bern gesinnt sei. Der Bote habe übrigens Vollmacht, zu diesem oder einein andern Vorschlage zu stimmen. — Heimzubringen, da nicht alle Boten mit Vollmachten versehen sind; man soll sich dariiber berathen und auf den nächsten Tag zu Baden Bescheid bringen, wie man der Schwere des Handels gemäß verfahren wolle. Auch Freiburg, Solothurn und Wallis wird davon Mittheilung gemacht, da- vllt sie ihre Botschaften mit gehörigen Vollmachten abfertigen können. Zu k. Hieher gehören folgende Acten: 1) Schreiben von Panizonus an Lucern, it Hülfe von drei Ausgeschossenen die Frau zu ihrem Manne zurückgebracht; dieser habe versprochen, ihr gewisse Vorwürfe nicht „lehr zu »lachen, und die Stadt ihr auf besondere Bitte Schirm zugesagt. Der Landvogt habe ihm damals für seine Vermittlung gedankt. Aber am Sonntag nach St. Thomas habe er, Federli, die Frau desselben wieder in seinem Hause gefundeil; da sie geklagt, sie sei ihres Leibes lind Guts nicht sicher, uud um Recht bat, wie es ihr zugesichert worden, habe er den Rath versammelt; dieser habe gefunden, daß '»an die Leute nicht „lehr vereinigen könne, und deßhalb den Verwandten geschrieben. Am Mittag habe der Vogt das Haus derer von Laudenberg „durchlaufen" und seine Frau darin gesucht. Der Rath habe ihm darauf sagen lassen, er möge die armen Burger mit Solchem verschonen und nur rechtlich handeln; er, Federli, habe ihm durch den Rath angezeigt, daß die Frau bei ihm sei, und sich eine Haussuchung verbeten. Auf dessen Erklärung, er wolle seine Frau nicht in einem lutherischen Hause lassen, habe er derselben den Aufenthalt abgekündet; aber Schultheiß Lärniger und der Rath haben ihn gebeten, sie weiter zu beherbergen. Als der Landvogt nach Schwyz gegangeil, habe sie nachreisen wollen; aber die Kleider seien ihr verboten forden. Alles klebrige, was der Vogt vorgebe, sei nicht wahr. Seit der Rückkehr von Schwyz habe der- sAbc ihn iiberall bei Uerten und Schlaftrünken verunglimpft, bis der Rath sich ins Mittel gelegt und ihm '» Worten und Werkeil Frieden geboten habe; der Landvogt habe sich aber nicht daran gekehrt. Am Sonntag der Lichtmeß habe er auf der Herrenstube wieder gewüthct und so geredet, daß es dein Landfrieden Zufalls nicht gemäß sei, und würde man nachfrageil, so dürfte sich wohl finden, daß er diesen schlecht geilten habe. Darum hätte er, Federli, viel mehr Ursache zu klageil. Der Landammann fiigt hinzu, wie ^ Vogt auch ihn gescholteil („häls Mennly"), als er zum Frieden geredet. - Da der Landvogt von einer Glichen Vermittlung nichts wissen will, sondern gegen Schultheiß Federli Recht begehrt, so wird die Sache den Abschied genommen. — Der Landvogt zieht auch an, wie Federli vor Jahreil einen Altarstein heiin- ^Uvinmen habe. Federli gibt aber genaue und genügende Auskunft darüber S. Die Landvögte von Lauis ""d Luggarus machen die Anzeige, der Statthalter zu Mailand habe das Verbot erlasseil, daß niemand Ge- ^'dc aus dem Herzogthum in die Vogteien führe oder verkaufe, und wolle den Unfern sogar von den eigenen ^tern „da nieden" nichts mehr zukommen lassen. Auf ihre Beschwerde habe er geantwortet, er brauche Alles ^ die Uilterthanen. Nim gehen aber stetsfort Fleisch, Wein, Leder, Unschlitt, Kohlen und Holz dahin. Daher ^tcil sie um Weisung, wie sie sich zu verhalten haben. Es wird nun dem Statthalter ernstlich geschrieben: " wir alle Güter hinabgehen lasseil, so erwarte man, daß er auch unfern Angehörigen den Kornkauf be- 'Vll'ge, indem wir sollst zu Maßregeln genöthigt würden, die wenig Nachbarschaft brächteil. Den III Bünden 'Vl'd geschrieben, sie mögen den Fürkauf verbieteil und nicht dulden, daß in ihrem Gebiet große Vorräthe Aufgeschüttet oder Früchte aus ihren Landen geführt werden. Deßgleichen hat man beschlossen, es soll jedes A bei seinen Angehörigen des Fürkaufs halb Verbote erlassen, damit nichts aus unfern Landschaften weg- 133 1058 Februar 1539. geführt werde. Auf den nächste» Tag soll jeder Bote Vollmacht bringen zu beschließen, was man ferner gegen den Statthalter von Mailand, falls er einen Abschlag gäbe, thnn wollte. «. Die Rathsbotschaft vo» St. Gallen begehrt, daß man gemäß dem letzten Abschied ihnen gegen Ammann, Rath und Gemeinde vo» Appenzell das Recht anweise, entweder vor den XII Orten oder vor einem, zweien, dreien oder mehreren; denn sie glauben nicht, daß' Appenzell, wie es vorgegeben, kräftige Briefe besitze, welche vorschreiben, wie sie bei vorhandenen Streitigkeiten das Recht brauchen sollten. — Die Boten von Appenzell erwiedern, früher habe St. Gallen nur gegen besondere Personen geklagt, jetzt aber gegen Ammann, Rath und Gemeinde; »och auf dein letzten Tage sei der Burgermeister von Watt ans die expresse Frage Landammann Brogers dabei geblieben; wenn nun St. Gallen ans der neuen Klage beharre, so haben die Boten keine Instruction. Bürger' meister von Watt bestreitet dies und beruft sich auf den Wortlaut des Abschieds, gibt auch zu bedenken, daß es nicht nöthig gewesen wäre, von jeneil Briefen zu reden, wenn St. Gallen nur gegen Private das Recht begehrte. Ferner habe seither der Bücheler den alteil Landschreiber, Mathias Zydler, des Panners wegen nicht entschlagen wollen und ihn einen Schelm gescholteil, ja vor dein zwiefachen Rath offen gesagt, er glaube nicht, daß in dieser Stube einer böser oder frömmer sei als „er". Die Gesandten von Appenzell geben M daß Bücheler unschicklich geredet; er habe aber den „Sydler" freisprechen und 3000 Gl. vertrösten müsse» und werde gestraft; darum könne die Obrigkeit nicht zugeben, daß sie parteiisch sei. Sie legen übrigens eine» Vertragsbrief vor, der das Rechtsverfahren bestimme. — Weil aber dieser seit mehr als hundert Jahre» kraftlos ist, und St. Gallen eineil später gemachten vorweist, laut dessen ein Span mit Appenzell ans eine»' Tage zu Baden vor gemeinen Eidgenossen rechtlich erledigt wordeil ist, so äußert man über die Aufzüge der Appenzeller Mißfallen. Weil jedoch die Boteil ungleich instrnirt sind, so wird die Sache wieder in den Abschied genommen, um auf nächstem Tage festzusetzen, au wie viele und welche Orte man die Parteien zum Ncchr weisen wolle; denn darüber ist die Mehrheit einig, daß man St. Gallen nicht zum Recht nach Appenzell weise» könne. Die Parteien werdeil schließlich ersucht, bis zu Austrag der Sache nichts Unfreundliches gegeil einander vorzunehmen; Appenzell hat man bei den geschwornen Bünden ermahnt und geheißen, das Recht zu erwarten- l. Herr von Boisrigault schreibt, er habe der Pensionen wegen, die auf Lichtmeß hätten eintreffen sollen, a» den König geschriebeil und erwarte dessen Antwort in Bälde; die Eidgenossen möchten daher einstweilen die Absenduug ihrer Botschaften nach Lyon verschieben. Autwort: Man habe nichts Anderes erwartet, als daß die Pensionen auf die bestimmte Zeit entrichtet würden, wie der König selbst und auch Herr von Lameth es versprochen; darum solle der Gesandte nochmals dem König schreiben, daß man keinen lungern Verzug gestatten wolle. Den erhalteneil Bescheid soll er auf den nächsten Tag zu Baden meldeil. K. Solcher »'^ ailderer nothweudiger Geschäfte wegen wird ein Tag nach Baden angesetzt auf Dienstag nach St. Mathiastag (35. Februar). I». Nachdem man dem Abt von Pfäfers früher bewilligt, des Klosters ungelegene Zinse »>^ Güter zu verkaufen, und er daraufhin den Meiern zu Rüti im Nheinthal einige Gülten, Gerichte und Rechte um 3100 Gl. verkauft hat, kömmt er um die Bestätigung dieses Kaufes ein. Der Landvogt im Rheins berichtet, daß dieser Verkauf für das Gotteshaus voll großem Vortheil sei. Deßhalb wird der Kauf von fü»l Orten bekräftigt; Lucern und Zürich können aber nicht dazu stimmen, weil sie darüber keine Befehle habe"' l. Lucern soll Zug berichten, wann es die Besichtigung der Neuß vornehmen wolle, damit auch es sei'"' Boten dazu senden könne. It. Der Landvogt zu Baden zeigt an, er sei auf letzter Jahrrechiiuilg beauftt»gi worden, von ausgereutetem und nicht ivieder mit Holz bepflanztem Waldboden einen angemessenen Zins Z» beziehen, und habe das gethau; nun sprechen aber Vogt und Propst zu Klingnan, der Schaffner von Lengge"' Februar 1539. 1059 «d a..d.r, G-richisb,...» dt- NMng «. M« «t.rn ft- »» «- s°i,n,.,wng.n^ I. D-r Vagi im H-inchal d-rtcht,t, dch dt. «an Marbach ihr«, Badmzins <>> Mit» t Vi.r>.l I V..ri,ng «-rn.n, l'...»It,r ' «... s «7 » Vi rlina traw, d.i. -r Mich an Ork» Mch» -»«V '»m«'»! k M> w ° i ch. m» °.s - WM. w ' M». S.W . «m. am- d-n. Urbar ..ich. -»wach. HM,..bring-.,, - man di- UWsung s-si-it-n w» °d°r nicht. .... Es «,.d .n».,..g. da« dr. . Bmnaa « - ch P"°»d.ii nnd Cchla..-i.n ..»»«. >°II-N. -blchd» n- wa l Pr..k°- dchir ,md-n ^remgarren cnnge Boswyl, chm seme Ehre wieder «°ch..ii. s.im,nbm.g°m ... H°7f'b-.NS°^ s-d-a, d.r an- chr-m G-bi.i g-,°«.n. ... g-b-in ... «. Bai... -an Basal «M ..W«» anch was Ein-- dar. °W B-schw-rd- abjich-» lass.», nm w d-n S. g V-rs-br-n aram all- Ort- i-obachl-t, ja b-. «b.. I,ab. Ii. si-i- I--i ...°ds°--« l»ni d° 7 7.7^7!n. Ur,I. a.isr.ch..n „att-ii. i° ... Ms-> »'in s>r, da« di.s. dass-lb- > >»,n. Md" d-r Büchi-nschMn »°n Scharst,am.» bringen vor, Ii- habe» °.° g.m i°..ii, H.in,nbriN»-m -a mach.- M Ort ihn... -in F.»si.r neues Gesellenhaus au ihrem Schießplatz erbaut t ^ wie H.NI.N. «°il °i.l fr..»d-s «alt dar. »w >md «>°w «7„gd man sind.',.in° Mg,- Vag. Schnl.- ^ w. ^ «M». Vr-nn-r, MM. «M chr,,,. dch n- ,,» hali-n s-n u, . ^ ^ Haar, »an Land-ni°rg Pchsikr nnd Hnr-ng affm gmami. »ab. I ^ ^ ^ ^ g.b.nd». «M. Pari.i-N »°sch.i.b...t Zn Vmmidnng grch-r «°»-n M man d.n Bnrg,rm,.»,r Z,-»l.r »an Sch°N- »°«I.i. ,»... Obmann w.nn -in- Pari« d-ns-lb.» nich. °t.n-hm-. »MW« »MM» «» ««-ich m,Id.i, nnd di-s-s -ns d.m »ächft-n -»S-Zn B°d.» d-rub-r »-..chi-n, '«>> d°»j .» > »°« Schmach! bab.n, -in-n a»d.r» Obmann »a-inlchlag-n !« -..»ch-id-n, ad »..mag- d-s AM s °°»Bad-n di-XM Ort. Obl-ni- bl.ib.» w°-°in di,Par..t-n den g,nannten Obmann ann-hm-n. >° I-i d,r ;>!-ch,s.ag ang-scht ans Sanniag War. <>°,Marj> in di- Siadi Di-b-nh-s-n. >»« d,r ».-- O->- ^-chibat«, samm. d°m Obmann nnd d... Part.i.n mi. Vaibnach, -rsch-in-n satl-n. Zn d.-s-m »all. i°» ^««ch EchaMani-n im Nam°n »».r °nd°rn Ort. biii.n. d-n Bnr»-rm.ift,r znr U.b..nalM. d-r Odmann,ch» I ^ A-n bM M.-.-N -inand-r -'M..., °°° AM.» d-d N-chi- nnp-..-..sch- '-nndich-, W.-W.N la » Sam Ii. nach Ziirich m-ld-n. in w->ch.r Farm ,i. dies thnn W°II°», und dab.i -rllar-n, «'s dazu °--°-d»°n 7»' 57'1°7m 7 Sahn, d.z »an »°nd.nb.rg »ab-. I-» »ns dem Tag. !>, D,»-,ch°I-n vor d.n "77 " "7 7 Vb'»»nn „iilich ad°r r-chilich ».-h»nd°lt nnd -rl-digt «.rd-n; mar. das d,n P-r,°r.n nicht °' " « nachZiiM m..7 dami. ...... sich .».im darnach ... »-r.M.n M. ^^^'i « - «2r7b'»ÄM:ch:r:in.r5 '°^n nur FMalM^nnd «-idg-ng, 1° wird nich, mchr n°.hi« .r°chi-> -mm ^ Veru eröffuet solgmdeu Vorschlag: Da die Baueru beider Theile gefehl, so loll ^ gehoben sein iedoch deu Gerichten und Rechten beider Parteien unvorgreiflich und nnlchadl ' ^her b^de Parteien zu Wuun und Weide gegen und von einander fahren wie von Mer her. ges )k) wolle Berir mit Funker Hartmmrn voir Hallwyl Rücksprache iiehnien, dannt er die von zeugen vermöge, «. «°7mnn?M -n ^-n. - D.n. --nd°°». ». d.n Fr-i-n Ä«.-rn wird nun °nw«°g-n. d.n.n 1060 Februar 1539. von Sarmenstorf diese Meinung initzutheilen; sie sollen sich darüber bis zum nächsten Tage erklären, t J>" Auftrag der V Orte zieht Schultheiß Golder an, es habe vor einiger Zeit ein Ehrenmann von Unterwalde», der zu Bern auf dem Markt gewesen, bei einem „Buchtrager" ein Büchlein gefundeil, worin die Unterwaldner wegen ihres Zuges über den Brünig zum höchsten gescholten werden; da derselbe das Büchlein heimgebracht, so habe die Obrigkeit es verhört, aber der Gemeinde noch nicht eröffnet, sondern zuerst den Rath der vier andern Orte eingeholt. Darum haben die V Orte darüber zu Luceru getagt und an Bern das schriftliche Begehren gerichtet, Auskunft über den Ursprung des Büchleins zu geben. Mit der hierauf erfolgten Antwort Berns können sie sich aber nicht begnügen, indem sie gar nicht vernehmen, ob der Feilbieter jener Schrift bestraft worden sei. Darum müssen sie die Sache vor gemeine Eidgenossen bringen und begehren nun, d»b Berir angehalten werde, die Verkäufer nach Verdieneil zu bestrafen. Die Boteil von Bern ermiedern, sie habe» hierüber keine Instruction, indem ihre Herren erwartet haben, daß die V Orte mit ihrem freundlichen Schreibe» und der Anzeige, daß sie diese Büchlein verbrannt, diese und ähnliche Schriften verboten und den Verkäufer bestraft, sich zufrieden geben würden; habe dieses ihnen nicht genügt, so hätten sie wohl nochmals schreibeil köilnen und dann geziemende Antwort erhalten. Der Boten persönliche Meinung gehe übrigens dahin, dcch jenes Büchlein gleich nach dein Zuge verfaßt, aber wohl jetzt erst und zwar anderivärts gedruckt worden ft> > aber wenn auch Alles, was über jenen Zug geschriebell worden, vertuscht und verbrannt würde, sei die Erinnerung an den Hergang doch in der Menschen Herzen noch nicht erloschen; daher möchte es besser sein, ^ wenig als möglich von der Sache zu reden. Denn wollte man sich weiter darauf einlassen, so könnte Ber» wohl bezeugen, daß es die Bünde noch immer ehrlich gehalten habe, während man wisse, wie sie an ih»l gehalten worden. Die Boten sageil dies aber nur für sich und ,volleil gern heimbringen, was mau ihnen in den Abschied gebe. Schultheiß Golder replicirt, man könnte wohl noch finden, wer die Bünde u»b Briefe gehalten; es sei aber nicht gut, solche Dinge hervorzuziehen, und viel besser, solches „unter den F"ft zu drücken. Weil indeß das Büchlein jetzt zum Vorschein gekommen, und darin stehe, man habe die Bü»^ a>l Beril gehalten, wie die Krebse gehen, auch die Messe gottlos gescholten werde, so beharre Luceru daranft daß die Feilträger bestraft werden. Ammann Beroldiuger von Uri bemerkt, es sei noch wohl bekannt, man nlit „ihnen" gehandelt und Briefe und Siegel in „ihr" Lager geschickt, und ivie lange sie gehalteil worden, wollte man dies Alles wieder aufrühren, so hätte man in Uri auch Leute, die davon singen oder reden könnten, es dürfte aber nichts Gutes daraus erwachsen. Die Boten von Bern begehreu zu wissen, wer einen solche Brief in das Lager geschickt, und ob damit die Obrigkeit gemeint sei oder nicht. Dagegen will BeroldiM' zuerst hören, wen die Berner beschuldigen, die Bünde an ihnen nicht gehalteil zu habeil; daun werde er n» ailtworten :c. — Da jede Partei auf ihrer Meinung beharrt, die sieben Orte aber keine Instructionen h"^"' so stellen sie an beide die Bitte, den Handel ihnen zu überlassen und ihn um des Friedens willeil (dies»"' nicht in den Abschied zu nehmen, da ohnehin Streitigkeiteil vorhanden seieil und die Mißgönner und ' feinde nur desto größere Freude hätten, wenn dieser Spall sich verschlimmern sollte. Die unbetheiligten > ' wollen dann Vorsorge treffen, damit solche Schriften in der Eidgenossenschaft nirgends mehr verkauft, ^ überall beseitigt und verbrannt werden, und daß Bern den Verkäufer nach Verdienen strafe, wenn es >" schon geschehen sei. Da beide Theile die Sache in den Abschied begehren, so hat man ihnen eutsp^^ müssen, sie aber zum allerhöchsten gebeten, dieselbe auf die glimpflichste Weise heimzubringen und auf nächsten Tage gütlich darin handeln zu lassen; man hoffe, daß dann die Obern wirksame Maßregeln erg^' werden. Daher sollen die Boten auf dem folgenden Tage mit Vollmacht erscheinen. Ri. Die Vögte vo» L"' Februar 1539. 1061 und Luggars beklagen sich über die Schmälerung ihrer Einkünfte durch die aufgestellten Artikel; da sie dabei nicht bestehen könnten, so bitten sie, einige Bestimmungen in den Capiteln zu ändern, damit ihr und ihrer Nachfolger Jahrlohn wieder gebessert werde, und geben zu diesem Zwecke ihre Beschwerden specieller an. Auf das Gutachten einiger Verordneten hat man folgende Aenderungen in den Abschied genommen: I. Artikel für Lauis In Artikel 1 soll beigefügt werden, sofern die Bräuche der Unterthanen der Ehrbarkeit und dem Rechten gemäß und den guten Satzungen, Ordnungen, Geboten und Verboten der Eidgenossen, als der Landesherren, nicht zuwider sind." Alle Frevel und Strafen sollen dem Vogt und nicht dem Malefizschreiber angezeigt werden, diese,» jedoch an seinem Einschreibgeld ohne Schaden. Der Vogt soll alle Frevel förderlich berechtigen, der Malefizschreiber keinen verschweigen, auch keinen verthädingen, sondern Alles dein Vogt überlassen. Die Gemeinde zu Lauis soll das Malefizschreiberamt nicht mehr zu verleihen haben, sondern die Eidgenossen. Zwei Drittheile des Ertrags von kleinen und großen Freveln sollen, nach Abzug der Unkosten, den Herren verrechnet werden; der dritte Theil gehört dem Vogt, der aber den vierten Pfenning unter den Landschreiber, den Malefizschreiber und die Amtleute vertheilen soll. Artikel 2 wird nicht verändert, dagegen bestimmt, daß dem Vogt ein Urtheilgeld entrichtet werden soll, von Streitsachen bis auf 50 Gl. 6 Kreuzer, bis 100 Gl 10 Kreuzer, von Sachen über 100 Gl. 1 Gulden. Alle Endurtheile sollen durch den Landschreibcr ausgefertigt und unterschrieben und durch den Vogt besiegelt werden; die armen Leute soll er aber des Siegelgelds halb gemäß dem 7. Artikel halten. Art. 3, daß niemand wider die Statuten gestraft werde, muß man abthun, oder die Statuten reformiren, oder zusetzen, daß man strafen solle nach den Statuten, welche der Ehrbarkeit und dem Rechten gemäß seien, da in den jetzigen Statuten die Hochfrevel gar gering geachtet sind. Wenn nämlich Einer einen Marchstein ausgräbt, so wird er gebüßt um 100 Pfd.; Nothzucht um 300 Pfd.; Brandstiftung 300 Pfd; falscher Eid, oder meineidig schelten3 Pf.; Beschimpfung am Rechten 5 Pfd.; Verwundung eines Edelmanns 100 Pfd., eines Burgsäßen 75 Pfd., eines Bauern 37 Pfd.; Androhung des Todes oder einer Brandstiftung 25 Pfd.; Auflauf oder Nottirung gegen die Obrigkeit 200 Pfd. Schneidet einer „Sekel" ab, für den ersten 50Pfd., für den zweiten Verlust der Hand oder 100 Pf., für den dritten hat er das Leben verwirkt. Verfertigung falscher Briefe 100 Pfd.. Das Pfund ist nur 2 Schwpzerbatzen und 8 Heller. Diese Malefizsachen soll der Vogt strafen nach unserer Landesart, oder wie es später festgesetzt wird; glaubt sich dann jemand zu hoch gestrast, so "Mg er in einer bestimmten Zeit vor den Eidgenossen Klage führen; verliert er seine Sache, so wird er noch um 10 Kronen gebüßt. - Die Artikel 4 bis 10 läßt man bleiben. Die Fürsprecher sollen den Leuten treulich dienen, keinen Frevel hinter dem Vogt verthädingen, mit den Parteien nichts gemein haben und fiir ihr Reden einen geziemenden Lohn nehmen; bei Streitigkeiten über den Lohn soll der Vogt und niemand Anders denselben taxiren. Wenn unter Verwandten über Erb und Eigen processirt wird, so sollen die Schiedleute "'cht selbst den Lohn bestimmen, sondern die Parteien ihnen eine Verehrung geben; bei Anständen hat der der Vogt zu entscheiden. II. Artikel für Luggarus: 1. Des Schwörens halb bleibt es bei den Artikeln s"r Lauis. Betreffend Strafen und Bußen soll es zu Luggarus gehalten werden wie von Alter her, daß "ämlich der Vogt bei den Bußen bleibt, die er in Geboten und Verboten bestimmt; die übrigen Strafen läßt "Mn bei der Kammer bleiben wie bisher. Art. 2 und 3, wie oben. Fiir Art. 4 bis 9 läßt man die Capitel bestehen. Ebenso Art. 10 betreffend Verkaufung der Güter, und 11, die Aufsicht über Lebensmittel belangend. — Da der Landvogt zu Luggarus bisher als jährliche Besoldung nur III Kronen hat, wobei er nicht bestehen kann, so wird verordnet, daß die ganze Gemeinde Luggarus ihm jährlich 40 Sonnenkronen ausrichten solle. — Diese Artikel soll jeder Bote heimbringen, um zu berathen, ob man sie gelten lassen oder nochmals ändern 1062 Februar 1539. wolle, und auf dein nächsten Tag mit Vollmacht erscheinen, v Nachdem auf das Schreiben von Zürich der gefangene Franciscus de „Baldouis", aus dem Herzogthum Mailand gebürtig, von Mendris nach Baden gebracht worden, hat man ihm durch einige Verordnete die zwanzig gegen ihn eingeklagten Punkte vorgehalten; er hat sich dann zu verantworten versucht und sich damit behelfen wollen, daß die meisten Kläger ihm Protestationen gegeben, wonach er ihnen kein Leid noch Schaden zugefügt hätte; wegen zwei Todtschlägen schützt er das Geleit von den Vögten, wegen zwei andern die Freisprechung durch den Hauptmann der Justizia vor. Dagegen thut die mailändische Gesandtschaft schriftlich dar, daß die armen Leute ihm die meisten Prote- statiouen aus bloßer Furcht gegeben, und begehrt, daß er nach seinem Verdienen bestraft werde. Es halten die Boten dafür, er sollte über jeden Artikel peinlich befragt werden; weil sie aber dazu noch keine Vollmacht haben, so beauftragen sie den Stadtschreiber von Basel, die langen und lateinisch verfaßten Protestationen beider Parteien zu übersetzen. Die Sache wird in den Abschied genommen, um auf dein nächsten Tage das Nöthige zu verfügen. Hv. Ein Abgeordneter von Bremgarten bringt vor, die Burger besitzen Urkunden, daß sie auf allen Tagen ihre Appellationen vorbringen dürfen; laut eines neuem Beschlusses sollen aber die Appellationen nur noch auf der Jahrrechnuug angehört werden, was sie beschwere. Heimzubringen, ob man sie bei ihren Briefen lassen wolle, x.. Man soll heimbringen, daß der Abt zu Wettingen liederlich haushalte, und niemand wisse, wohin das aufgenommene Geld verwendet werde. ) . Der Bericht von Ammann Berol- dinger, daß das Geschütz ennet dem Gebirg in gar schlechtein Zustand („übel gefaßt") sei, ist heimzubringen. (Für Zürich) „Sind ingedenk der pit, so min Herren von den siben ordten für des pfaffen von Obernüst jungkfrowen gethan von wegen des blunders, so si) von dem hingeloufnen pfaffen erkouft, daß iren daffelb blibe oder aber iren das ußgeben gelt wider werde." Die Boten von Zürich und Glarus sollen auf dem nächsten Tag Vollmacht haben, mit Vogt Geißer von Schwyz wegen der Hauptmannschaft zu St. Gallen um die geforderte Zehrung abzukommen. Dem Hauptmann Kaltschmid ist von der Mehrheit der VIII Orte vergönnt worden, das noch nicht veräußerte Gut zu beziehen und in den gemeinen Herrschaften zu wohnen und zu wandeln; die Boten von Zürich sind aber gänzlich bei ihrer Instruction geblieben, ev. Die von Gisingen schreiben, daß sie in Betreff des Arsentischen Handels für unparteiisch zu betrachten seien, da sie Vermittler gewesen. Nachdem der Gesandte von Basel berichtet, ivas sich inzwischen zugetragen und warum Arsent den Vertrag nicht besiegelt habe, werden die von Basel ermächtigt, denen von Gisingen, dein von Neinach, a» Wilhelm Arsent und wohin ihnen nöthig scheint, zu schreiben und Alles zur Erfüllung des Vertrages voll Schlierigen Erforderliche vorzunehmen. Das Regiment von Eusisheim wird ersucht, zu berichten, unter welchen Bedingungen Marx Meehofer freigelassen worden sei. (Verhandlung der evangelischen Städte). Die Gesandten haben den Obern in aller Stille anzuzeigen, ivie die Stände des Contrabundes sich gegeil diejenigen des schmalkaldischen Bundes großartig rüsten und den Bischof von Mainz und andere ihre Partei zu ergreifen bewegen, wie das Alles der aus Heßen gekommene Bericht ergiebt, und daher ein Krieg mit Sicherheit in Aussicht stehe. Da nun ein Mißgeschick der Evangelischen auch die Evangelischen in der Eidgenossenschaft betreffen würde, so ist zu berathen, ob diese nicht eine beförderliche Tagleistung halteil, oder wenn sonst nächstens ein eidgenössischer Tag stattfindet, diesen benützen wollen, um sich zu besprechen, wie man sich be> einem Angriff auf die Evangelischeil verhalteil, ob man zusehen und jedein sein eigenes Feuer zu löscheil überlassen, oder sich ihrer annehmen wolle, und im erstem Falle, wessen man sich zu einander zu versehen hätte, wenn irgend ein Ort Anfechtungen erleideil sollte, damit die, welche die evangelische Lehre zu erhalteil begehren, nicht so jämmerlich zu Gruilde gerichtet, die Wahrheit verlieren und ein „Spott Spiegel" aller Welt werden. Februar 1539. 1063 vv. Die VIII in Nheinthal regierenden Orte schreiben an den dortigen Landvogt: 1. Er melde, daß die Leute in seiner Amtsverwaltung für eine Fastnachthenne nur drei Kreuzer geben wollen, behauptend, daß sie den frühem Vögten auch nicht mehr gegeben haben. Da man verständigt worden, daß letzteres seine Nichtigkeit habe, so überlasse man es dein Vogt, die Fastnachtheimen oder dafür drei Kreuzer zu nehmen. Konrad Lutz von Thal habe eröffnet, der Abt von St. Gallen wolle ihm ein Gütchen abziehen und nehmen, worüber er dem Abt vor das Gericht, in dem er gesessen, Recht geboten habe, in das sich aber der Abt uicht fügen wolle. Der Hofmeister des Abts habe hierauf entgegnet, sein Herr besitze die Freiheit, daß jene, bie Lehengüter haben, bei Streitigkeiten über dieselben solche vor seinem Lehengericht austragen sollen; Lutz sei nun zum zweiten Male vor dasselbe geladen worden, aber nicht erschienen, weßhalb der Abt mit dem dritten Lehengericht fürfahren werde und verlange, daß man ihn hieran ungehindert lasse. Da nun Konrad ^utz den Handel nicht genügend habe erklären können, so solle sich der Vogt hierum erkundigen; finde er, daß Lutz unrecht daran sei, so solle er ihn abweisen und den Abt bei seiner Freiheit bleiben lassen, doch ihn ditten, daß er um der Eidgenossen willen den armen Mann bei dem Gütchen bleiben lasse und ihn gnädig dehandle. St. A. Zürich: Rhcinthal. Absch. S. 1VS. Besiegelt vom Landvogt z» Baden, Andreas Schmid, Pannerhcr und des Raths der Stadt Zürich, den s. Februar ISSN. v, x; im Freiburger I», I»—n, <>, 8, >v, x; im Solothurner I», Ii—q, s, ^v, x; im Schnffhauser I», v, Ii—n, i», q, 8, X; «—Iii» aus dem Zürcher; ee, »^ beider Obrigkeiten gehört habe, zur Sache reden lassen. Man habe daselbst vorgetragen, daß die von Appc»^ wohl ermessen mögen, welcher Nachtheil erfolgen würde, wenn etwas (Feindseliges) vorfallen sollte; wie a»dc»' Februar 1539. 1065 seits der Abt, wenn er zur Beilegung der Angelegenheit etwas beitragen könne, diesfalls weder Muhe noch Kosten sparen wolle; wolle man dieses nicht annehmeil, so möge man wenigstens dafür sorgen, daß nicht von unruhigen Leuten etwas (Ungeziemendes) vorgenommen werde. Die von Appenzell haben dieses Anbringen bestens verdankt und geantwortet, sie wollen auf den nächsten Mittwoch einen großeil Rath halten, wie sie einen solchen in dreißig Jahren nicht gesehen. Dabei seien sie einhellig, zu sorgen, daß bis auf den nächsten Tag, den man abwarteil wolle, nichts Unnachbarliches vorfalle. Nun lasse der Abt in gleicher Weise, wie es gegen die von Appenzell gethan, auch die von St. Gallen bitten, daß sie inzwischen zur Sache reden iassen wollen; wenn der Abt etwas vermitteln könne, so wolle er keine Mühe sparen und so verhandeln, baß es der Ehre von keiner Partei nachtheilig wäre. Noch hätten die von Appenzell angezeigt, wenn sich Einer in ihrem Land zeigen sollte, der Thätlichkeiten vorzunehmen beabsichtigte, würden sie ihn so bestrafen, baß mail sehen würde, daß dieses ihnen zuwider wäre. — Der Rath von St. Gallen verdankt den Gesandten bes Abtes zu dessen und ihrer Händen auf das höchste ihre Mühe und das Erbieten, in der Sache ver- »ütteln zu wolleil. Da es aber ein so ehrverletzlicher Handel sei, daß kleine und große Näthe nicht für angemessen fanden, gütlich zu verhandeln, auch den XII Orten gegenüber das Anerbieten einer gütlichen Vermittlung abgelehnt wurde, bitte man, der Abt möge es denen von St. Gallen nicht verargen, wenn sie, nachdem die Sache so weit ins Recht gekommen, auch das Recht erwarten wollen. «47. Waden. 1539, 25. Februar (Dienstag nach St. Mathias). Luc-r»: All». Absch.i.,1, k.Sbl. Staatsarchiv Zürich ! Abschiede Vd.lt, e.Ll. Staatsarchiv Bern: Allg.eidg. Absch. NN,T, 507. Kaiitonsarchiv Basel: Abschiede ISS7—ISSS. K'aiitoiiSarchiv slrcidiir.,: Badischc Abschiede Vd. 10. KaiitonSarchiv Toiothurii: Abschiede Bd. »2. KantvnSarchiv Schafslianse»: Abschiede. LandeSarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, des Raths; Bernhard von Cham, Sekelmeister. Bern. Hans ^acob von Wattenwyl, Schultheiß; Bernhard Tillmann, alt-Sekelmeister; Peter Jmhag, Venner; Chrispin sicher, des Raths. Lucern. Haus Golder, alt-Schultheiß. Uri. Josua von Beroldingeu, Ritter, alt-Land- Mnmann. Schwyz. Josef Amberg, Landammann. Unterwalden. (Niemand angegeben). Zug. Oswald Toß, Mi»a„,z. Glarus. Joachim Bäldi, Landschreiber. Basel. I. Christoph Offenburger; Heinrich Rphincr, Stadt- Nhreiber. Freiburg. Hans Lanther, des Raths und Sekelmeister. Solothurn. Urs Hugi, Schultheiß. Schaff- Musen. Hans Waldkirch, alt-Burgermcister. Appenzell. Jacob (Ulrich)Broger, alt-Ammann. — E.A.A. k.K6a. Der Vogt zu Meudris schreibt: auf seiner Heimreise ab dem letzten Tage zu Baden sei sein Weibel, Schaphausen gebürtig, von einem Banditen von Mailand, Benedict genannt, der von den Boten der Orte liberirt und vergleitet sei, meuchlings erschossen worden. Der Bruder und die Verwandten des ^Mordeten Weibels klagen, derselbe hinterlasse vier unerzogene Kinder und bitten um Hülfe und Rath, damit ^ erzogeil werden können. Es wird nun an den Vogt geschrieben, er solle des Mörders Habe, wo er m uilserm Gebiet erreiche, zu Händen nehmen; dann wolle man den Kindern etwas zukommen lassen, m Mörder selbst solleil er oder andere Vögte, ivo sie ihn treffen, verhaften und nach seinem Verdienen Mfen. Jeder Bote soll auch heimbringen, daß fortan weder Vögte noch Boten einen Flüchtling, woher er sei, liberiren noch vcrgleiten sollen, und daß man solche Leute in unfern Gebieten nicht mehr aufnehmen 134 1066 Februar 1539. noch dulden solle, damit man weiterer Sorgen und Beschwerden ihrerwegen enthoben sei. Auf dem nächsten Tag ist zu antworten, wie man dies abstellen wolle. I». Bern läßt durch seinen Gesandten, Schultheiß von Wattenwyl, eröffnen: auf dein letzteil Tage habe Schultheiß Golder im Namen der V Orte wegen eines gedruckten Büchleins einen Anzug gethan und bei diesem Anlaß Arnold Beroldinger von Uri sich geäußert' wollte man vom Anfang reden, so wüßte man wohl, wer die Bünde gehalten, und wie man Briefe und Siegel in ihr Lager geschickt, wie lang die auch an ihnen gehalten worden seien. Diese Rede verletze die Ehre Berns auf's tiefste und verdächtige die Obrigkeit, als ob sie etwas Unehrbares geschrieben oder gehandelt hätte, was aber kein Biedermann werde erweisen können. Da nun Ammann Beroldinger öffentlich gesprochen habe, so hoffe Bern, daß man ihn anhalte, die fraglichen Briefe aufzulegen oder Genugthuung zu leisten. Nachdem Beroldinger von den Boteil „der übrigen vier Orte" einen „Verdank" begehrt (in Allsstand treten), nimmt Schultheiß Golder das Wort: Mail hätte sich eines solchen Anzugs nicht versehen, denn Sekelmeister Tillmann habe in jenem Wortwechsel hitzig genug gesprochen; (Wiederholung aus 2. Februar t)! dies habe sie beide zu scharfer Antwort gereizt, so daß sie zu wissen begehrt, wer die Bünde an Bern nicht gehalten hätte. Weil früher verabschiedet worden, daß jedes Ort seine Anliegen gegen andere zu Tagen vorbringen solle, und jene Äußerungen iin verschlossenen „Rath" gefallen, auch nur persönliche Meinungen und nicht Aufträge der Obern gewesen seien, so bitte er, dieselben gegen einander aufzuheben und zu vergessen- Bern möge null den V Orten in Betreff jenes Büchleins Antwort geben. Die Gesandten von Bern wolle» sich init dieser Erklärung nicht begnügen und bestehen darauf, daß Beroldinger, mit dem sie allein zu ihn» haben, die angedeuteten Briefe aufweise oder thue, was sich gebühre. — Endlich legen sich die übrigeil Orte dazwischen und fassen nach vieler Mühe und Arbeit den Schluß: Es haben beide Theile einander zum Reden gereizt, was besser unterblieben wäre; Ammann Beroldinger habe jedoch nur seine persönliche Ansicht ausgesprochen und nicht gesagt, daß Bern Briefe und Siegel nicht gehalten habe; seine Rede beziehe sich auf einen Brief- welchen Bern im ersteil Cappeler Zug an die V Orte erlassen, der aber nach näherer Erkundigung unter de» Boten gar nichts enthalte, wodurch Berns Ehre gefährdet iväre, indem es bloß geschriebeil, ivas ihm wohl gebührt habe; auf andere Briefe könne sich jener Anzug nicht beziehen. Damit sollen die beidseitigen Äuß^ rnngen gegen einander aufgehoben sein, also daß weder Bern noch die V Orte noch sollst jemand an ihre» Ehren benachtheiligt seien:c. Darauf eröffnet der Schultheiß voll Bern weitläufig, wie es mit dein Büchlein zugegangen. Ein Bürger habe ihm ein solches gebracht und dabei angezeigt, daß ein Unterwaldnin eines gekauft und sich darüber beschwert habe; da derselbe schon nicht mehr in der Stadt gewesen, so h»" die Obrigkeit, die von dem Büchlein nichts gewußt, nichts Anderes thuil können, als sofort die vorhanden^» Exemplare aufzugreifen und zu verbrennen; dies sei geschehen, und erst einige Tage später ein Schreibeil vo» deil V Orteil eingetroffen, das sie freundlich erwiedert habe. Unterdessen habe sie den Verkäufer bei scinew Eide befragt, woher die Büchlein kommen; er sage, sie seien zu Frankfurt gedruckt; er habe sie aber >» ^ bestellt, auch nicht „an den Tag gebracht"; die Regierung werde der Sache weiter nachspüren und den W baren so strafen, daß die V Orte nicht mehr zu klagen haben; sie habe in allen ihren Landschafteil M»»^ erlassen, daß niemaud dergleichen Schmähschriften feilhalteil, singeil oder sprechen solle, lind daß die llber treter gefangen, nach Bern geführt und strenge bestraft werden. Dabei weisen die Gesandten einen (gedrncr „Brief", mit Sprüchen und Figuren, worunter ein Bär, vor und zeigen an, daß solche Briefe in loblichen Ort" durch Landstreicher verkauft werden, und ein Exemplar einem Burger von Bern zug^» worden sei; da könnte man auch sagen, die Herren und Obern Hütten dies ausgehen lassen, obwohl sie Februar 1539. 1067 d«n wissm ...» s°° Im. G.M.. d..mn H.H..» Di- V o-t. .-w.-d»n. s.° Im,NM ..ch ..... d..s.r V.r. ............... ..ich. d.g..»sm, w-il B-m d... «-Mustr >....- BiichlM., -dsl-.ch .. °.» Burg.. ..., noch ».cht d.s.,.st h.d.; st. w.II.» °b°. HM.«„g.., >«s mm. ihn... in °m Adich.» S-bm D°....mch .r...« ...» d,. »r>, >. v... B--,,. dm. g.lh°...„ Erbi.l... ..-chjul-.»....,....» ,'-b°ld.s d.-S.ch- °... d..,Gn..,d g.I°...».°.. di. Schstdig.» n..ch «.Mi...... i» >.«..» d°- l.i-.-n T°«-s -st i°lch. Schnst.» ...--.»d- I-i,«°HM.» .dm ...s-l...... wmd... st-m. wird b-M-ti di. sm»»ch... ».ich .... Mm m....°nd m. ....... «... dm ...schimmm Bin»... .d.r d.i.. Lai.dsti.d-» »ach.h-R« !->». Da d>. »..wall. wd.. i»unm I-.N. und der Wohlfahrt der Eidgenosseuschaft zu lieb es dabei bewenden laßen, gi so ei , z.i..d° s«.7w dm.jch... m.d «».ich... w»-n »ab-, dl. sich üw d»std.r Lands, i-d- a».z B.rga..».n. a»ssch°b.n h»d. S» »»'» d.» Abschi.d <,.- h.>.»j»dri,.g..n «. Di- AMI.I sist Lauis ...» L..g«....s, d>. »m. d.i.. ^ ° «sch g »«»...,.» ward... sind im. «an d.r s>°!-«. M-hch-i. der Ort. ans-»-.»».-» word°n ...» i-llm »> d->M > Sa«»» ^ .ch.M w°-w» D°SchM-ist d.- ch... «.na«. i. w..d .. 1° dald nid-«» an d.n L.nd»°„ damit sie iu gemeinem Namen ausgefertigt werden können. «» - » n .... j,.aeaen von Landenberg nehmen den vorgeschlagenen Obmann, Bnrgermeß er Zreg er von . . !«..». Christ, h NM. L.nw>d.l». -- sland. NN. d.» N°.w°.l.°n ...ch. n..lst ns R°» » 7 k ihn nich. stich.. °d°- ».. »...»..! d.-°ch.>-st -- dahm dm »m u». ^ ihn. s.wi. M-i« ...» Wdls »«,. L».»°..b°r«, -l- d... Bar»..., gqch-.-b-», n.M. ...I. l... dm «.« «. ...» b.gch.°. dch auch si. ans d°... N.ch.«S Es st» >.d.s O.. d>, ^ »»I d.» HM.»..»,» Taa ,,, Mitt-sast... »ach Dichmlsts.» °d»°t.g-n, da...» d,, sach. ...dl.ch Mu ch °d-r ^ dm. S...N MschmS.,«.,. ...» »NN...M wi-d dchch».. »P°. ---n l»«.>, ans „achstm, Tag. na. d... B-.<» d-r XII«. -...->»» W S-»...I.»>»° «lag.» R,d. »nd Anlwa. «...; st .„..dm aw »dchmals g-i..-.., di-S-ch- dm O.U.» I» Michm B-ii-s»..» °»iu.-..°mm. N «»»» „a .,d.» Fall m» V-Hm-ch.-» a..«S-m»<> -«-.»«» >- " w'-dm »b.r d.. sa.I'r »„d „S.-d..li.-..u- „»d. «.Ich. di. L°..i. ... Stadl ...»La.» ^ «°I-°». st ha. ...... »...rdn.l. Di. s-s»nd.n ...» si-.,-.. i°«m nd--a° m.--i°sm . 77 -°II°.. »»z,.st.«l w°.d.n; Sch-l.n- Ii.» I» -ichl-n. di. ».»..., st»I.,ch ans d.. E.ds..»s,m ^ w,°^ „ d «. vi... di. Fass„ng d°» G°ich»tz-s -nm. dm. G-w- >»»»" d» Snit-..-.»nm «»»! ^ b-Uass..., .s st-m di.R..HÄ-l... °»s n«G« '«chm. auch d...chn.n, n». w.lch.» stastm «-»- «-d"' >°»»--. »» da,nii...... das W.il... «.chigm »«. «? 7> ^ von dem König eingetroffen- aber der Tresorier habe ihn benachrichtigt, daß derselbe bereits die nothigen Befehle erlassen habe- die Eidgenossen möchten also ihre Boten nicht abfertigen bevor er weitern Bescheid Segeben Es wird ihm geantwortet, man habe nach der geschehenen Zusage ernen solchen Verzug mcht irwartet, er solle deßhalb allen Ernst anwenden, damit die Pensionen unverzüglich erlegt und abgeholt werden können >. Es werden gegen den Landvogt im Thurgau Klagen vorgebracht; darum hat man auch huien -Mn mrt Schultheiß Federtt vo,i Franenfeld ai.f de.r nächsten Tag verschoben. Zürich, Schwyz und Glarns werden beauftragt. ihre Boten auf den 10. „dieses" Monats nach Frauenfeld abzuordnen, um der dein Landschrerber, dem 1068 Februar 1539. Landweibel und den andern Amtleute» über des Vogtes Handlungen genaue Kundschaft einzuziehen und dann die übrigen Orte zu berichten. Ii.. Basel begehrt Antwort auf sein letztes Anbringen betreffend den Abzug, worauf die Boten ihre Instructionen eröffnen. Zürich: Wer bei lebendigem Leibe aus der Stadt ziehe, den lasse man frei gehen; wenn aber etwas Vermögen daselbst ererbt werde, so müsse der Erbe davon den Abzug entrichten; das sei eine Ehehafte der Stadt. Bern: Es habe seine Antwort bereits nach Basel geschrieben und bleibe dabei. Lucern und Schaffhausen wollen anhören und heimbringen was der andern Orte Meinung sei. Uri, Schwpz, Unterwalden, Zug, Glarus, Freiburg und Appenzell: Sie beziehen von niemand einen Abzug und wollen gegen jedes Ort, das von denen, die zu ihnen ziehen oder (anderwärts) erben, nichts nehme, sich gleich verhalten, auf Verlangen auch dafür Brief und Siegel geben. Solothurn hat einen Vertrag mit Basel, wobei es bleiben will. I. Es wird angezogen, daß die Klosterfrauen zu St. Katharinenthal bei Dießenhofen übel haushalten und bereits einige Giiter verkauft haben, daß es also nöthig sei, ihnen jährlich wieder Rechnung abzunehmen, weil sie davon nur mit dem Vorbehalt befreit worden, ihnen Rechnung abzufordern, sobald sie zu Klagen über ihren Haushalt Anlaß gäben. Heimznbringen- »»». Die von Sarmenstorf lassen vorbringen, sie könnten den ihnen gemachten Vorschlag nicht annehmen, indem die von Seengen sehr viel ausgereutet, eingeschlagen und zu Feldern gemacht haben; sie bitten daher, daß man in ihren Kosten den Span besichtigen möchte. Bern erwiedert, es hätte gerne gesehen, wenn die von Sarmenstorf die fragliche Läuterung annähinen; nun bleibe es bei dem, wie es vorher ergangen. Darauf hat man Lucern und Zug beauftragt, am Montag nach Mittefasten (17. März) früh einen Augenschein aufzunehmen und Bern freigestellt, sich dabei zu betheiligen. Die Boten sollen versuchen, beide Parteien dahin zu bringen, daß sie zu Wunn und Weid gegen einander fahren wie von Alters her, und auf dem nächsten Tage darüber berichten, i». Der obigen unerledigten Geschäfte wegen wird ein Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag Quasimodo, d. h. den 13. April. «. Der gefangene Mailänder ist im Verhör bei seiner Antwort geblieben und begehrt, daß wir an Ort und Stelle Nachfrage halten und ihn ohne alle Gnade richten, wenn sich nicht Alles erfinde, wie er aussage. Daher werden dem Landvogt zu Lauis die Klagepunkte sanunt den Antworten des Gefangenen abschriftlich zugeschickt und ihm befohlen, genaue Nachfrage zu halten und die Kundschaft auf nächsten Tag zu berichten. Es wird ihm ferner ein Beglaubigungsschreiben zugestellt, um dem Potestat zu Mailand anzuzeigen, daß die Ankläger auf dein nächsten Tage sich einfinden und ihre Klage» vorbringen sollen; sie mögen kommen oder nicht, so werde man den Proceß abthnn. Heimzubringen, damit die Boten nach Bedürfniß bevollmächtigt werden. K». Es fällt ein Anzug, wie man in den Gotteshäuser» übel haushalte, wie die Schaffner reich werden und die Klöster verarmen, wie namentlich das „Anriten" und das Gastiren große Kosten verursache. Heimzubringen und zu berathen, wie man dem Allem abhelfe» könne. «K. Die Boten von Zürich (?) missen, was wegen der Bitte Ammann Ambergs für gemeine Hauptleute mit ihnen geredet worden ist; dieselben bitten um baldige Antwort. ». Vogt Lavater soll eingede»k sein, wie Schultheiß Golder sich für Lenz Feer, Wirth zu Merischwanden, verwendet hat, damit die ihm zur Last gelegten Worte nicht übel gedeutet werden und er das Gebiet von Zürich wieder betreten dürfe; Zürich möge ihm etwa „by vergebnen boten" Antwort schicken. «. Schultheiß Golder und Amman» Toß bitten für Jungfrau des (flüchtigen) Pfaffen von Oberwyl. I. Zu gedenken, was der Bote von Glarus wegen eines Fensters mit den Boten voll Freiburg („üch") geredet hat. T». Dem Landvogt zu Rheineck und im Rheinthal, Meister Hans Haab, des Raths der Stadt Zürich, lvird Folgendes aufgetragen: 1. Die von Lustnau haben gebeten, ihnen zu vergönneil, den Rhein in eine Februar 1539. 1069 andere Furt und ab ihnen zu graben. Da man fürchtet, daß dieses denen im Nheinthal schädlich fein ..röchte, so soll der Landvogt Einen von Appenzell, ebenso de.. Ammann Egglin und andere biedere und der Sache verständige Leute zu sich nehmen und die Angelegenheit au Ort und Stelle besichtigen, und ,e nachdem eus finden daß das genannte Abgraben schädlich sei oder nicht, sollen sie zu handeln Gewalt habem 2. ^.e zu Km.n ...» Ho.,e.,in,e .„Geld, De. «o». l°ll - diese Kinle ablösen wollen, sie einen Müll Kernen und «in A.oltcr Ha'er, s. ,, - «nnen. i.. n.elchen. F.». bann dos ^ wollen sie aber nicht ablösen, so sollen sie gemäß dem Urbar zi.sien eö ' ' betreffend darbringen könnten. 3. In dem Anstand zwischen dem Abt von St-Gallm rmd d e, v^Rhemeck wresteud das Eidschwören und die Besetzi.ng der Lehengerichte hat man erlai .tcr, daß " " ^ nicht besetzen Eidesstatt lobe, und daß die von Nheineck, weil sie die Lehengerichte me besiffe , ^ben ^ sollen. Sollte ein Theil sich dessen beschweren, so mag er ans d°r »ach,ten Jahr rechnu g^^ Eidgeiivssen, die diesfalls mit Vollmacht erscheine,? werden, sein - "liegen voi nige . - . A.n...».ner med AnNSlente be„n...nen ...» aus denselben entfernt. Man hat Hieruber hohes Mißfalle, und " befriedigen so »»" 7-«'" -N- « ei«« b-n°.n dar Ann -Wichen, ugren Magien , ) u o A ^Schmid. Pam.°rh-rr und des Raths der Stadt St.A.Zllrich: Rh-inthal-r Abschi-d-, S°si°a-It v°m L°nd»°gt ^ ^ V. In, Namen d.-z MtS »an St, Galle» er«."- d-II'n Hosm-isi-r, Ulrich Seiler, »°r den Gesandten d-. VIII zn Nheineck »nd in. Nheinthal -°»i.-°..d.» Orte. Kon.ad L»d, H°I>nann -» Thal ... de. Herr- Ichast Nheweck, des.». als Lehen «°n den. Ab. ein... halben Hol I» lebten Jahren lsab. ...... der Ml "i.e.. »ehe...... ae.han, das- wer non lh... Lehen-Mn wnch"be, ersche...... »nd d.ese Gnler 7'!-»«-' ° . D-ll... habe K-nrad Lnh sich gew-iMr. und bchann»., es s-niise. «e.n. d.rM.ze, der den andern T .l des H-I-s innehabe de..-- elnpsange, habe anch die Elnsch-eibschiM..»- ...cht.»,richten wollen »nd den. Ml Recht wqesch^ „ns"^ Dr. ...» so. das Gericht, in den. er gesehen sei, Das ade. ,et der Ab. w».- -e-m Lutz, „och Andere zu thuu gewillt, weil er dahin gefreit sei, daß Streite wegen Lehengilteru vor den Lehens- l°uten des Abtes berechtigt werden sollen. Der Abt habe diesfalls schon zwei Mal ein Lehengencht berufen und darüber sprechen lassen und sei im Begriffe gewesen, dieses zum dritten Male zu thun; da sei Konrad Lutz den, Abt auf dem letzten („nächsten") Tage nachgelaufen und habe ihn verklagt, daß er ihn nicht bei ^Ho^Mt ,iTh!l wolle bleiben lassen; dabeihabe er dem Abt schmählich zugeredet, aber mrt Unrecht,' den» der Abt übe gegen Lutz nur das. was er gegen alle Leheusleuti, sie ^.wo^n , gewohnt sei Der Abt bitte daher, ihn bei seinen Lehensgerechtigkeiten zu belassen und den Konrad Lutz ab- Wwei en Di^er Mt eMeguen er habe sich nicht geweigert, das Lehen zu empfangen, glau e aber es genüge, wenn der welcher die andere Hälfte desselben besitze, dieses thue. Aiich habe ihm der Abt euren Eid öugeniuthet gegen den er sich beschwere, weil er dem Laudvogt zu Nheineck zu Händen der Erdgenoffen schworen "Nisse. Wolle der Abt rhu aber belangen, so solle das geschehen an dem Orte da er geseffen vor den Leheiisleuten glaube er ihm nicht zu Recht stehen zu müssen. — Die Gesandten der Orte, nachdem ue auch tue ^iese ^ Abts und den Laudvogt im Nheinthal vernommen, erkenne,. -, der Abt bleibe bei semm Freiheiten Lehensgerechtigkeiten beschützt und Lutz sei gehalten, das Lehen zu empfangen und dem Abt Alle, zu er- 1070 Februar 1539. statten, was er als Lehensmami ihm schuldig ist. Obwohl uuu Lutz sei» Lehe» verwirkt, so bitte mau doch deu Abt, er möge seine „Thorheit" und seine unerzogenen kleine» Kinder betrachten und ihm gnädig das Lehen wieder verleihen und eine bescheidene Strafe von ihm nehmen. Stiftsarchiv St.Gallen: ^.vta iniLosII. Vd. 112. Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Andreas Schmid, auf I.März. Vor den Gesandten der VIII alten Orte eröffnet eine Botschaft von Schultheiß und Rath zu Bremgarten, daß sie auf dem letzten Tag vorgebracht, wie ihre Bürger sich beklagen, daß man damals ihre Appellationen nicht anhören wollte, sondern sie auf die Jahrrechnung vermiesen, während sie Brief und Siegel von ihren Obern haben, daß die Appellationen, welche von ihrem Gericht, auch kleinen und großen Nätheu ausgehen, jeweils» ans dem nächsten Tage, wo immer der angesetzt werde, verhört werden sollen. Ihre Bitte, sie hiebet verbleiben zu lassen, sei damals an die Obern heimgebracht worden; sie ersuchen nun, deren Antwort zu eröffnen. Die Instructionen gehen einstimmig dahin, die von Bremgarten bei Brief und Siegel zu belassen und die von dort herkommenden Appellationen, wo immer die Eidgenossen zu Tagen sich versammeln, zu verhören. Stadtarchiv Bremgarte»: Pcrgamcnturlundc. Besiegelt vom Lavdvogt z» Baden, Andreas Schmid, den I.MärZ' Verhandlung zwischen den Gesandten von Bern und Solothurn wegen des Tausches der Kircheu- sätze; siehe Note. Im Zürcher Abschied fehlen Ir, in; im Berner Ic und der letzte Satz von v; im Basler »I, i, I, u», t», in v die Bemerkung von Golder; im Freiburger und Solothurner v, k—in; v wie im Basier; im Schaffhauser i, I, in, p; v wie im Basier; im Appenzeller v, <1, x—in, <», p; s aus dem Zürcher; 1 aus dem Freiburger und Schaffhauser. Zu ll. Die Solothurner Instruction berührt diesen Artikel; der Abschied enthält ihn nicht. K.A. Solothurn: Abschiede, Bd. SS. Zu v. Nach dem Appenzeller Abschied werden die von Appenzell zum höchsten gemahnt, gegen die von St. Gallen inzwischen nichts Thätliches noch Freventliches vorzunehme». Zu t. Der Schaffhauser Abschied trägt mit anderer Schrift nach: „Item der landschriber von Glaris begehrt eins fenster." Zu x. 1539, 10. März. Bern an Solothurn. Die von Solothurn werden wissen, was man zuletzt in Betreff des Tausches geschrieben, daher ein diesfälliger Anzug gegenüber dem Gesandten von Bern ZU Baden wegen Kriegstetten unnöthig gewesen sei. Wolle man den Tausch nach Abrede vollziehen, so sei »um dessen geneigt und Wolle hiefür eine Botschaft abordnen. St.A.Bern: Deutsch Missivcnbuch x, s.t> «48. Neri!. 153!), 27. Februar (Penultima Februarii). Staatsarchiv Bor»: Rathsbuch Nr. sog, S. S0!>. 1. Vor dein Nathe zu Bern eröffnen Gesandte von Freiburg, die von Murten beschweren sich über je>" Erkanntniß, welche in Betreff der Tell der in Murten befindlichen Hintersäßen beider Städte erfolgt ist. Gesandten seien nun hergeschickt worden, um mit denen von Bern das Anbringen derer von Murten anzuhören und dann gemäß ihrer Instruction zu handeln. Sodann tragen die von Murten der Länge nach Beschwerde vor und bitten und verlangen, daß ihnen in Betracht ihrer bisherigen Übung und dessen, uia? Brief und Siegel weisen, nettes Recht eröffnet oder die Appellation vor die Sechszig gestattet werde. Hieraus März 1539. 1071 eröffnen die Gesandten von Freiburg, sie seien beauftragt, gegen Appellation und Nechtsöffnung zu protestireu und bei dein erlassenen Spruche zu verbleiben; dabei verlangen sie, daß die Beschwerde derer von Murten ihnen schriftlich übergeben werde. 2. Dieselben Gesandten eröffnen ferner, es seien vergangener Tage Boten beider Städte in Grandson gewesen, um in Betreff der Karthause la Lance zu verhandeln. Ihre Obern seien uun zufrieden, den betreffenden Kauf dem Vogt von Grandson um 1000 Ii (Kronen?) zu belassen und 5 Pfd. Bodenzins auf die Reben zu schlagen, wie es in Grandson abgeredet worden sei. „Demnach wie etwas tuschs iuu zinsen wägen gethan, mit dein vogt reden die xij" Pfd. uf das fürderlichst uszerichten." Der Rath von Bern beschließt nun, es solle der Kanfbrief errichtet und die Sache in Beiwesen von Abgeordneten beider Städte und des Vogts vollendet werden. Der Kails gegen Jacob Tribolet ist ergange» um 4500 Pfd. kleiner Währung, 5 Pfd. Bodenzins directc, damit es löbig, auch den Zins, der schon auf dem Berg steht. Zur Ausgleichung der unter beiden Städten 'getroffenen Theilung erhalten die von Freiburg 1200 Pfd. voraus. »>ickvm, S,sn. «4S. AMttenfeld. 153'.), 11. und 12. März (Dienstag und Mittwoch nach Oculi). Staats«»'»,", Änric»! Absch.Bd, 14 r, 4S. StavtSarcviv Liiccr»: AUg. Msch, n, I, r. 270, Staatsarchiv Bern: Allg, cidg. Abschiede NN, E> üs,7, jtaiitoilSarchiv Solothurn: Abschiede Vd. SS. Boten von Zürich, Schwpz und Glarus erheben im Namen der X Orte Kundschaft über den Land- "ogt Hans Faßbind von Schwyz. 1. Hans Vogel von Altnau sagt, er sei der vorigen Landvögte Diener gewesen, wie sein Sohn seit Vogt Stocker von Zug (1528—30), mit dem Auftrag, „was Großes zu verhandeln käme" zu thuu und Hülfe ZU leisten. Bei der letzten Rechnung zu Münsterlingen habe er dem jetzigen Vogt drei Gegenstände vorgebracht, ^treffend Zehntenfälschuug, eine Klage auf Diebstahl und bezügliche Scheltung, so daß die Schuldigen vor Landgericht gewiesen worden. Da sie arm seieil, so haben sie ihn, den Knecht, um Vermittlung ersucht und Me billige Strafe erboten; der Landvogt habe ihm Gewalt gegeben, die Parteien zu vertragen und zu strafen, u»d dabei gesprochen: „Er wurd bericht, daß in sölichcn tädingen ains landvogts frow ouch allwegen etwas geniacht wär; darumb sollt er lugen, daß man siner froweu ouch etwas darvou machte." Das habe er gethan, zweien je 25 Gl. eingezogeil und für die Frau Vögtin 5 lind 4 Gl. davon verordnet; ein dritter sollte 10 Gl. Strafe, 1 Gl. Schaden und 2 Gl. Verehrung für die Frau Vögtin geben. Dem Landvogt sei nicht uugezeigt worden, wie man dies der Frau gemacht. Sonst habe er in seinem Namen nichts Malefizisches gegast; die kleinen Bußen aber habe er und sein Sohn mit den Gerichtsherren verthädiget. Er, Zeuge, wisse 'uchts Unehrliches von ihm zu sagen. 2. Hans Kappeller, Laudweibcl: Er versehe das Amt seit eilf Jahren. ^ es ihm übertragen worden, habe man ihn instruirt, wenn er bei einer Bestrafung mitwirke oder aus Befehl jemand strafe, so soll er immer des Landvogts Hausfrau etwas vorbehalten; er selbst habe nicht '"ehr als Vier oder Fünf zu strafen gehabt und nicht um viel, sei aber oft dabei gewesen, wenn Andere mit dem Laildvogt unterhandelt und der Frau und den Kindern etwas versprochen haben, wenn er sie billig hielte; ^ habe bisweilen selbst dazu geholfen, doch ohne Wisseil der frühern Vögte; der jetzige habe deswegen zu 'h"' gesagt: „Waibel, vergiß min uit und thu das best"; aber keiner habe je gewußt, wie er die Verehrungen 1072 März 1539. gemacht, sondern dieser und die andern Landvögte seien der Verehrungen ungeachtet mit den Strafen fürgefahren und keiner habe ihm befohlen, „mach mir oder miner husfrowen bis oder eins (jenes)"; er selbst habe davon nichts genossen, ein Geschenk von Junker Heinrich von Ulm ausgenommen. 3. Hans Schmuck, Jacob Lauterbach, Hans Mülleisen von Frauenfeld, Kleinmenz Hiltbrand von Weinfelden und Ulrich Köstli von Stcckborn, alle Landgerichtsknechte, bezeugen, daß der Landvogt ihnen nie befohlen, Verehrungen fiir die Frau oder den Sohn zu „machen," wissen auch nicht, daß solches je geschehen sei, und halten den Vogt für einen frommen ehrlichen Herrn, wie er denn öfter zu ihnen gesagt: „Gond ufrecht mit den fachen umb, haltent üch fromklich und erlich und helfent mir hus haben, wie ich üch hälfen wil." 4. Ulrich Scherzinger von Hesenrüti, Landgerichtsknecht: „Es Hab sich zu zyten begeben, so ain pur by minem her landvogt zu schaffen gehebt, dergestalt, daß er ainer straf von ihm erwarten müßte, daß dann er (der pur) zu ihm (Scherzinger) gesagt, möchtest mir die fach abweg thun, so weit ich des landvogts frowen ain pfündli wärch oder gelt geben, daruf dann er ctwan siner husfrowen ain verernng, und nämlich an ainem ort sechs guldin gemacht! er, der landvogt, het onch allwegen zu ihm gesagt, halt dich redlich, so wellen wir ufrecht und fromklich mit Mandern handlen." 5. Bartholomäus Trittenbaß von Neuwpl sagt, er und sein alter Vater haben bisher nichts Anderes verthädingt, als was den Gerichtsherren gehöre, und was sie mit den Gerichtsherren empfangen, haben sie dem Landvogt eingehändigt, über das Ausstehende werden sie ihm Rechnung geben. 6. Jacob Vogel von Altnau, Landgerichtsknecht, hat nur kleine Bußen, von 2—3 Gl., mit den Gerichtsherren verthädingt! die ineisten Bußen habe sein Vater verthädinget. Der Landvogt habe ihm jederzeit befohlen „sich schickerlich zu verhalten." 7. Hans Keller, Landgerichtsknecht im Tannegger Amt, deponirt, der Landvogt habe Konrad Bitfelder um 10 Kronen gestraft, wovon 2 dem Sohn des Vogtes zugefallen seien. Büfelder, im Namcn seines Sohnes, bestätigt dies mit dem Beifügen, der Landgerichtsknecht habe die Thäding um die 10 Kronen gemacht und der Vogt mit 15 Gl. sich nicht begnügt und 1 Dickpfennig dazu gefordert. 8. Hans Locher, Landschreiber, bezeugt, er sei als geschworner Amtsmann zufolge der Aufforderung des Landvogts oft dabei gewesen, wenn er Leute strafen mußte und habe ihnen die Strafen „machen" helfen, könne sich aber nicht erinnern, daß der jetzige Landvogt in seiner Gegenwart einem Bestraften eine Verehrung für seine Frau oder seinen Sohn aufgelegt. Als Junghans Landmann von Märstctten, der mit Zehnten Betrug gespielt, dein Vogt ein Geschenk für seine Frau verheißen, habe dieser nichts davon wissen wollen, und es sei die Bnßr auf 70 Gl. gestellt worden; doch sei dann bekannt geworden, daß Junghans ihm 00 Gl. zu Händen der Herren und 10 Gl. fiir die Frau gegeben. (Junghans bestätigt dies). Daneben höre man aber, daß de> Landvogt bisweilen den Bestraften eine Verehrung andinge. (Folgt Bericht über die Milderung von M'' Urpheden). 9. Junker Heinrich von Ulm hat in einer Thädignng von dem Landiveibel gehört, daß es Brauch sei, des Landvogts Sohn oder Frau auch etwas zu geben; da seien dann 3 Gl. dem Sohn geschickt und 15 Gl. Strafe bezogen worden; 2 Gl. habe der Landwcibel erhalten (S. 2). 10. Kleinhans Eberhard von Lustorf deponirt, sein Sohn sei um 30 Gl. gestraft worden und hätte noch 5 Gl. des Landvogts Frau gcbe» sollen; er habe 20 Gl. bezahlt und den Vogt um Nachlaß gebeten; dieser habe dann gesagt, er wolle diescs vor die Obern bringen und die der Frau für ein Geschenk bestimmten 5 Gl. habe er fiir sich behalten n»d ihr nichts gegeben. 11. Lorenz Koch von Franenfeld erzählt, wie der Landvogt einmal im Hause des Land^ ammanns bei vielen Freunden und Herren einen „guten Nusch" gehabt, dem Zeugen einen Trunk gebracht, mit dem Begehren, „du wellist inins gloubcns sin"; da er dies mehrmals abgelehnt, habe der Vogt bemerkt, «es ist afenthür, sy lond sich nütz wisen noch keren"; und beim Weggehen des Zeugen sagte der Landvogt- März 1539. 1073 "Botz bluden", wenn ich eine Luthersche hätte, wäre es mir gerade, als ob ich eine Jüdin hätte. Am Morgen habe er den Zeugen gebeten, nicht zu zürnen, er (der Landvogt) habe einen guten Trunk gehabt. Für den gefangenen Süßtruuk, den viele Freunde, auch die Herreil von Zürich :c., empfohlen gehabt, habe der Landvogt anfänglich 200 Gl. gefordert, aber zuletzt 55 Gl. für die Obrigkeit und 10 Gl. für seinen Sohn angenommen. 12. Hansenmendli Keller von Frauenfeld berichtet, wie der Landvogt an der Herrenfastnacht auf der Gaffe in Anwesenheit Mehrerer „über den inantel zännete, und straelte die zungen ushin ; Schultheiß Federli habe gesagt: „lugeut, wen berürt das"; sie hätten vorher in ihrem Span einander Recht vorgeschlagen und Schultheiß und Rath zwischen ihnen Friede angelegt. Auf dem Heimweg habe der Vogt den Finger aufgehobeil und „uf in getröwt"; wem es aber gegolten, weiß Zeuge nicht. 13. Marti Wehrli, Vogt zu Münsterlingen, gibt an, es seien zwei Brüder von Scherzingen um 40 Gl. gestraft und 10 Gl. der Vögtül verehrt worden, wobei Junker Wilhelm von „Peyger" Geyern), der Zeuge und der Decan von Kreuzlingeu zu der Sache das Beste geredet. Schon vor zehn Jahren sei er dabei gewesen, wo man einer Landvögtin solche Geschenke gemacht. 14. Hans Kappeler, Stadtknecht von Frauenfeld, erzählt, wie der Landvogt ihn gegen Schultheiß Federli (?) aufzubringen versucht zc. 15. Uli Baumgarter, neuer Untervogt °'n Tuttwiler Berg, weiß nichts, daß der Vogt ihm zugemuthet, Geschenke einzuziehen. 16. Heini Willner von Grießeuberg hat einmal in Folge stattgehabter Thädigung dem Vogt 10 Gl. Strafe bezahlt und der Frau 2 Kronen geschenkt, ein andermal 5 Gl. und 1 Kr. dein Sohn; ob der Landvogt darum gewußt, weiß er "'A. 17. Hans Stadler von Wylen hat 40 Gl. als Strafe bezahlt und dem Gerichtsknecht Scherzinger tausend Schindeln darüber geben müssen. 18. Drei Andere geben an, wie sie wegen Zureden gestraft worden, ">n 7, 5 und 13 Gl. 19. Ulrich Meyer von Sulgen deponirt, er habe als Tröster für Franz Haak mit dem Landvogt um 50 Gl. getädiugt; der Landweibel habe ihm gerathen, des Vogtes Knaben 10 Gl. zu senken, um leichter wegzukommen; das sei ihm „gun vil" gewesen. 20. Konrad Pfister und Peter Schund Frauenfeld ergänzen theilweise die Berichte von Nr. 14. 21. Klaus Hagen von Hüttwyl(en) sagt, wie der Landvogt samt dein Landammann, dem Schreiber, dem Vater von Jttingen und Andern zu der ersten Stesse, die man dort gehalten, erschienen sei und die versammelte Gemeinde ermahnt habe, freundlich mit Länder zu leben; da dein Altar etwas zugestoßen, so daß er umgefallen, habe der Vogt unter Andern: ge- ^t, „sy habint den alten ungezwyfelten cristenlichen glauben, und gott inen die gnad gethan, daß sechshundert wol achttuseud mann haben geschlagen, und man finde wol ain fröwli zu Schwytz, das als vil bätte ein gegin oder ein ganzer flück." 22. Jörg Müller von Hüttwylen bestätigt, daß der Landvogt der ^Meinde vorgehalten, „man söll ivol ingedenk sin, welches der recht glaub und der größer huff (sie), :c." haben diejenigen, welche damals die Ihrigen verloren, nicht gern gehört. Ulrich Brun und Hans Burkhard Hagen bekräftigen dieses Zeugniß und fügen hinzu, daß die Gemeinde solche Reden „übel vergut hett." ^nz Hilzinger von Gachnang berichtet, wie für den Süßtrunk (Nr. 11) unterhandelt worden; aber der ^"dweibel und der Gerichtsknecht Schmuck haben die Sache betrieben und vor allein 10 Gl. Verehrung für ^ Landvogts Sohi: gefordert zc. In gleichein Sinne berichtet der Stigeli voi: Gachnang iiber diesen Fall. Das Original beziffert die Paragraphen nicht. Hier werden einzelne des Zusammenhanges wegen vernetzt resp. zusammengezogen, Nebensachen weggelassen und die mehrfachen Wiederholungen bloß angedeutet; dangen war auf bemerkenswerthe Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Zu 21. Es ist. wie das darauf Folgende zeigt, das Treffen „an: Berg" (Gubel) gemeint, die zweite H'sser jedoch bekanntlich falsch. 1074 März 1539. «S«. LUttM. 1539, 18. März (Dienstag nach Mittefasten). Staatsarchiv Lnccrn: Allg. Absch. 1.1, f. SS2. Tag der V Orte. a,. Die lutherischen Städte und Länder haben einen Bund geschlossen, der schmalkaldische Bund genannt! sie inachen große Rüstungen und suchen überall ihre Glaubensgenossen an sich zu ziehen; von Straßburg ans haben sie sich bereits an Bern und Basel gewendet, auch bei Zürich um den Beitritt geworben, aber »ach nichts erreicht; jedoch besagt ein Artikel in diesem Bündniß, daß sie, wenn auch jemand, der nicht darin stb inn Hülfe anrufe, demselben Beistand leisten wollen, als ob er im Bunde wäre. Sie geben auch vor, ^ enthalte ihr Bündniß, sie wollen sonst niemand schädigen noch angreifen, denn allein Kirchen, Klöster »»" deren Diener. Dieser Bund soll sich auf fünf Jahre mit dem Kaiser vertragen und demselben für Jahr «ad Tag gegen den Türken 40,000 Mann versprochen haben. Die Hauptleute seien alle bei einander in Augsburg und es wisse niemand, was für Pläne sie da schmieden. Diese Nachrichten, die man im Geheimen erhalte», hat man in die Abschiede genommen, damit jedes Ort desto besser aufmerke und sich versehe, „nach u»ßr höuschenden notdurft." I». Dieser Tag wird gehalten um über den von den sieben Orten vorgeschlagen^ Vergleich des zu Bern feilgebotenen Schmützliedes halb sich zu berathen. Man hat nun auf Gefallen bet Obern hin beschlossen, in Baden zu erklären, man wolle dem Frieden zu lieb und um der dringenden Bi^ der vermittelnden Orte willen die gütlichen Mittel annehmen und gewärtigen, wie Bern den Verkäufer Drucker jener Schrift bestrafe; es soll aber dem Vergleich beigefügt werden, daß der „Feilhaber" unehrlich unehrbar gehandelt und den V Orten Unrecht gethan habe. „Wo aber das nit", so sollen die Boten macht erhalten, weiter nach Gebühr zu handeln, v. Da zu Tagen oft Briefe an gemeine Eidgenossen die VIII Orte einlangen, welche von den Boten von Zürich eröffnet und lange umhergezogen werden, be»^ sie zur Verlesung kommen, so will man heimbringen, ob mit Zürich zu reden sei, daß es solche Briefe »» eröffnet lasse, bis man sie verhöre, «t. Da großer Mangel an geschickten Leuten sowohl geistlichen als lichen Standes herrscht, was man in diesen „arbeitseligen Läufen" besonders empfindet, so soll, damit d» Unfern auch unterwiesen werden, um den Neugläubigen Widerstand zu leisten, nach einem gelehrten geworben, darüber Rath gepflogen und ans nächstem Tage Antwort gegeben werden, was man hierin th"' könnte, und jedes Ort inzwischen treulich Nachfrage halten, v. Wolfgang Halter von Baar, der ein Wirthshaus erbaut, und Hans Merenberg von Zug, der auch ein hübsches Haus gebaut hat, bitten um Heimzubringen, f. Der ans letztem Tag gefaßte Beschluß, dem Überhandnehmen der Bettler zu steuern, >t» ohne Weiteres angenommen, also daß jedes Ort die gehörigen Maßnahmen treffen soll. «St. HtarllS. 1539, 19. März (Mittwoch vor Judica). Staatsarchiv Liiccr»: Actenband Nr. ZI, Abt «t. Gallen, S. ZSS. Gesandte: Schwyz. Ulrich Aufdermaur, alt-Vogt zu Utznach; Ulrich Gupfer, Vogt im Gaster, ^ des Raths. März 1539. 1075 Die genannten Gesandten von Schwyz sind als Rechtsbrecher dem Landannnann nnd Rath von Glarus ^ folgender Angelegenheit beigeordnet worden. Es hat sich nämlich zwischen dem Abt, Decan und Convent Gotteshauses St. Gallen einerseits, und Schultheiß, Ammann und Räthen und ganzer Geineinde der Grafschaft Toggenburg anderseits Span erhoben, den man wiederholt, aber fruchtlos beizulegen versuchte. Die Orte Schwyz und Glarus wurden daher vom Abt angerufen, ihm zum Recht zu verhelfen, was sie ihm in Folge zwischen ihn: und ihnen bestehenden Landrechts nicht verweigern konnten. Es wurde deßwegen auf heute ^chtstag verkündet, in der Meinung, daß beide Parteien mit bevollmächtigten Boten und allen nöthigen Gewahrsamen denselben besuchen sollen. Es sind demnach erschienen: Herr Diethelm, Abt von St. Gallen, ^ eigener Person mit Herrn Othmar Clus (Glus), Statthalter und Conventual und bevollmächtigter Kuwait von Decan und Convent des benannten Gotteshauses einerseits, und Joachim Zürcher, Schultheiß zu ^chtensteig, Küntzli, Ammann im Unteramt, und Martin Edelmann, Ammann im Thurthal, als bevollmächtigte Anwälte der Grafschaft Toggeuburg, anderseits. Der Abt und Othmar Clus lassen durch ihren Fürsprech vortragen: es sei bekannt, wie der Abt und die Toggenburger in Betreff des vermeinten, in Abwesenheit des ^bts geschehenen Kaufs sich verglichen haben. Der erste Artikel dieses Vertrags, den der Abt verhören läßt, ^sage, daß die Toggenburger den Abt als ihren Herrn erkennen, ihm Huldigung und Pflicht erweisen, ihn 'v sein Eigenthum kommen und wie von Alters her gewähren lassen sollen. Ungeachtet hienach der Abt regieren, Gericht und Recht besehen könne, werde dennoch geklagt, daß solche, die durch Urtheil der Niedern Gerichte sich beschwert finden und an den Abt appelliren wollen, hieran gehindert werden. Da aber die Appellation in der Grafschaft Toggenburg, auch anderwärts, wo die Eidgenossen die hohe Obrigkeit haben, geübt werde, wie zu Baden, Bremgarten, Mellingen, Frauenfeld, Rhciuthal, Sargans und an andern Orten, nicht geringere Freiheiten als die Grafschaft Toggenburg besitzen, und die Toggenburger keine Gegenbeweise haben, so glaube der Abt, daß die Appellation an ihn gewährt werden müsse, und zwar von den Sutern Gerichten nach Wyl an den Hof, von den obern vor den Landvogt nach Lichtensteig. Die Anwälte Grafschaft Toggenburg antworten durch ihren Fürsprecher, sie verlangen voraus zu wissen, gegen wen ^fo Klage gerichtet werde, ob gegen allen „Geginen" gemeinsam oder gegen einige insbesondere. Auf 'eses verliest der Hofmeister des Abts einige „Gegninen", die nicht rechten, sondern die Appellation anflennen wollen. Hierauf eröffnen die Anwälte der Toggenburger im Namen der vier Gegninen oder Ge- vschte im Niederamt, ausgenommen Flawyl, für die ab dem Hemberg, Thurthal, Wildhaus und von Wattwyl, glauben nicht, daß sie appelliren lassen müssen, wenn sie dieses nicht nöthig bedünke, und verlangen deß- vahen ihre Freiheiten zu verhören; und nachdem dieses geschehen, eröffnen sie weiter, alle diese Freiheiten verlegen, daß man die aus der Grafschaft weder thürmen, strafen noch schätzen dürfe (ohne Recht?); daß das Gericht solle besetzt werden von dem Abt mit ihnen und von ihnen mit dem Abt; daß die zum Gericht Ver- vvdneten schwören sollen zu urtheilen, wie es sie göttlich, billig und recht bedunke. Wenn sich dann jemand ein Urtheil beschwere, so werde dieses an ein Recht gesetzt; finden dann die Richter, daß es nöthig sei appelliren, so erkennen sie dieses, sonst aber nicht. Der Abt entgegnet unter Vorlage von Appellations- v'efen, man solle Gewalt haben zu appelliren, wenn gleichwohl dieses die Richter nicht nöthig bedünke; denn f letzte Vertrag setzte den Abt in den alten Posseß und früher sei allweg appellirt worden. Die Toggen- vvger behaupten, daß die von ihnen angeführte Übung fchon unter den Herren von Raron bestanden. Nach erhör aller Anbringen wurde einhellig bei geschwornem Eid erkennt, der Abt habe jetztmal nicht so viel vvgethan, daß die Toggenburger die Gegineu, die der Appellationen wegen gegen den Abt ins Recht ge- 1076 März 1539. standen, von ihrem alten Brauch gedrängt werden könnten; nämlich wenn die Richter ein Urtheil auf ihren Eid sprechen, und Einer dasselbe appelliren wolle und es die Rechtsprecher billig dünkt zu appelliren, mögen sie es wohl mit Urtheil weisen; wenn es sie ader nicht billig dünkt, mögen sie es wohl abschlagen, und es soll dann bei dem ergangenen Urtheil bleiben, es sei denn Sache, daß der Abt innert Jahr und Tag durch Zerigen und Briefe rechtsgenügend darthue, daß es seine Vorfahreil auch so geiibt haben, und es von denen von Raron so an das Gotteshaus gekommen, daß wenn Eiller zu appelliren begehrt, ihn: dieses mit Recht nicht gewehrt werden könne. Dieses Urtheil soll weder dem Abt noch den Toggenburgern an ihren Freiheiten, Urkunden, Sprüchen und Vertragbriefen schädlich oder nachtheilig sein. Darüber ist eine Urkunde ausgefertigt und dieselbe von Glarus besiegelt worden. «ST. Aießenhofen. 1539, 22. März. Staatsarchiv Bern ! Allg, cidg. Abschiede IUI, S, 427. Staatsarchiv Luccrn : Acten Rotweil. Gesandte: Schaffhausen. Hans Ziegler, Burgermeister (Obmann). Zürich. Hans Rudolf Lavater, des Raths. Bern. Peter Jmhag, Vennerund des Raths. Lucern. Hans Golder, alt-Schultheiß und des Raths- Schwyz. Joseph Amberg, Landammann. Vor den genannten Boten als Obmann, Zusätzern und erwählten Richtern eröffnet Halls von Landenberg von der Breitenlandenberg zum Schramberg wider Burgermeister, Rath und Burger der Stadt Notiveil die schon am 6. Januar zu Oberndorf vor den gewillkürten Richtern vorgebrachten Klagen. Die Anwälte derer von Rotweil wiederholen ebenfalls die dort angebrachten Antworten und Gegenklagen. Nachdei» der Obmann und die Richter die Parteien, auch ihre vorgelegten Freiheiten und Briefe verhört, ^ vier Zusätzer auch den Stoß besichtigt hatten, baten sie dringend die Parteieil, ihnen die Angelegenheit zu gütlicher Vereinbarung zu übertragen, damit weitere Rechtfertigung, Kosten, Mühe und Unwille vermiede» würden. Das giengen die Parteien ein und es gelobte Hans von Landenberg für sich und seine Erben und ebenso Konrad Mock von Hohenmuren, Ritter, alt-Burgermeister und jetzt Schultheiß für sich und seine gesandten Namens Burgermeister, Rüthen und Burgern gemeiner Stadt Notweil und derer ewigen Nach' kommen in die Hand des Obmanns, bei ihren Ehren und guten Treuen bei dem, was der Obmann und die Richter sprechen zu bleiben und demselben nachzukommen ohne alle Weigerung und Widerrede. Auf wurde in der Freundschaft und Gütigkeit Folgendes gesprochen: 1. Betreffend die freie Jagd, da soll von Tischnegg bis Sulgen, von da bis Hinter-Eichhalten und von da bis auf den Brandsteg auf Grund un Boden des von Landenberg innerhalb des Wegs nach Rotweil freie Gepirs sein, heißen und bleiben. 2- in diesem Bezirk vorkommenden Malefizsälle solleil je ein Jahr voll dem von Landenberg oder jeweiligen habern seiner Herrschaften, je das andere Jahr aber von der Stadt Rotweil gerechtfertigt und bestraft ivcrdea uild zwar so lange, bis die Parteien solches in beiderseitigein Einverständniß ändern. Als Malefiz wird be- trachtet: Mord, Verrätherei, Ketzerei, Brand, Straßenraub, Todtschlag, Diebstahl, Nothzucht, „ir beider thu offen abgesagt fyend," Bruch eines gelobteil oder gebotenen Friedens und Landfriedens mit der That u» dergleichen Übelthaten, um dererwegen sich gebührt, den Schuldigen dein Nachrichter zu überweisen; Alles bell kaiserlichen und königlichen Freiheiten, Regalien, Lehen und andern Gerechtigkeiten der Parteien unbeschadet' März 1539. 1077 Es soll auch kein Theil des andern offenen abgesagten Feinden, die ihm bekannt sind, Aufenthalt gestatten. Wurden solche in den benannten Jagdbezirk kommen, so mag jeder Theil seine Feinde daselbst aufgreifen und von dannen führen, an welchem immer sonst für das betreffende Jahr die Herrschaft wäre. Das erste Jahr der Herrschaft in diesem Bezirk steht dem von Landenberg zu, und zwar bezieht er die seit letzter Weihnacht verschuldeten Gefälle und so fort bis nächste Weihnacht, wodann in gleicher Werse die Herrschaft derer von Rotweil beginnt. 3. Die Übergriffe zu Sulgen und Heiligen Brunnen und die Gefangennehmung des Ludwig Rechberger, Dieners des von Landenberg, und des Bonaventura König, Dieners der Stadt Notweil, sollen gegenseitig aufgehoben und kein Theil dem andern diesfalls Antwort schuldig sein, zumal Bonaventura Köiug von Christoph von Landenberg als Kriegsmann Geld empfange,: und Ludwig Rechberger den abgesagten Feinden derer von Rotweil Unterschlauf gewährt und mit Worten „Anzeigung" gegeben haben soll, wober er Zwar nicht gesteht, sie gekannt zu haben. Essollen daher die von Notweil die von Rechberger unterschriebene Urfehde dein Obmann zur Vernichtung übergeben, Rechberger aber zuerst eine gemeine, alte Urfehde schwören, die Gefangenschaft nicht zu rächen. 4. Betreffend die Gefangennehmung des Hans von Landenberg sind die von Notweil zu weit gegangen, da er ihnen zu Ende seines Schreibens angezeigt hatte, er wolle auf Montag nach Bartholom-, verflossenen Jahres 1538 zu Baden vor gemeinen Eidgenossen seine Beschwerden vorbringen, wobei die von Rotweil hätten erwarten sollen, welcher Bescheid ihnen von dem Tag zugekommen wäre. Da aber das benannte Schreiben im Anfang und in der Mitte viel zu hitzig, scharf und „tratzlich" geschrieben ist und die von Rotweil sich durch dasselbe>n ihrer Ehre verletzt finden, so sollen die benannte Gefangenschast und dieses Schreiben frei aufgehoben sein und deßnahen kein Theil dem andern etwas zu thun haben, auch keine Partei der andern solches zum Vorwurf machen. Das Geschehene ist jedermann an Glimpf und Ehre unschädlich. 5. Betreffend den geforderten Abtrag von Kosten und Schaden, da die von Rotweil den von Landenbcrg über sein Erbieten, seine Beschwerden auf benanntem Tage den Eidgenossen vorzutragen, in harte Gefangenschaft gezogen haben und die von einigen Grafen, Herren und seinen Verwandten angebotene Sicherheit von 30,000 Gl. nicht annahmen, sollen sie die Kosten der Gefangenschaft an sich selbst tragen und zu Händen des von Landenberg, der durch diese Gefangenschaft in große Kosten gekommen, auf nächste Pfingsten dem Obmann W00 Gl. (zu 15 Constanzcr Batzen) übergeben; demselben sollen die von Rotweil die von dem von Landenberg unterschriebene Urfehde zustellen, damit dieselbe gleich nach Errichtung dieser Verträge beseitigt werden kann. g. Die von Notweil haben einige Beschwerden betreffend Christoph und Rudolf von Landenberg, Söhne des bemelten Hans von Landenberg, angezeigt und den Willen geäußert, solche klagsweise vorzubringen. Da "ian aber nicht weiß, ob jene das, dessen sie beschuldigt werden, anerkennen und gethan haben, auch das Geschehene von dein nun beigelegten Span ihres Vaters hergekommen ist, so haben die Richter die betreffenden Reden und was diesfalls bis auf jetzt verlaufen sein „rag, ebenfalls in Güte und Freundschaft aufgehoben U"d soll das Geschehene keinem Theil an der Ehre nachtheilig sein und die Parteien einander deswegen nicht weiter bekümmern. Da aber Christoph von Landenberg weder selbst anwesend, noch durch einen Anwalt verbeten ist und daher mit Bezug auf ihn nichts Endgültiges gemacht werden kann, so soll Hans von Landenberg mit seiner Freundschaft, die sich dessen erboten, nebst dem, daß von den Richtern an ihn geschrieben wird, das Mögliche anwenden, daß Christoph diesen Vertrag annimmt, und hierüber aus den nächsten Tag zu Baden berichten. Sobald dann die Verträge besiegelt sind, soll der Obmann gegen gehörige Quittung die 1000 Gl. bem Hans von Landenberg zustellen. Nimmt Christoph von Landenberg diesen Vertrag nicht an, so bleibt es bei der gegebenen Tröstung und dem zu Baden aufgerichteten Anlaß, also, daß die 1000 Gl. bei dem Ob- 1078 März 1539. mann liegen bleiben nnd auf nächstein Tag zu Baden von gemeiner Eidgenossen Boten erläutert werden soll, was in dem Handel des Christoph von Landenberg weiter zu geschehen habe. 7. Übrigens soll zwischen Hans von Landenberg und denen von Rotweil Alles, was der benannten Späne wegen in Worten oder Werken verlaufen, abgethan und vergessen sein und sie gute Freunde und Nachbaren heißen und bleiben. Sie geloben auch, in guten Treuen und auf Edelmanns Glauben für sich und die Ihrigen an geschworner Eidesstatt, alles Vereinbarte zu halten, getreu und ohne Gefährde. Es besiegeln diese Vereinbarung alle fünf erwählten Richter, die Stadt Rotweil und Hans von Landenberg. Zu 3. Das Verhältniß des B. König scheint etwas unklar. In der Vertheidigung, beziehungsweise Gegenklage derer von Rotweil, heißt es hierauf bezüglich: „wie daß der von Landenberg inen iren diener gfangcn, dardurch sy irer abgesagten spenden halb hinder stellig gmacht." «SS. Sotothurn. 1539, 24. März (Montag nach Judica). «anton«archiv Solothurn: Abschied« Bd. SS. Kanto»«archiv Bösel: BaSlcr-Solothurner Abschied« ISZS—tbts, S, «s, Tag der Städte Basel und Solothurn. Gesandte: Basel. Theodor Brand, alt-Oberstzunftmcister; Melchior Rys, Lonherr, des Raths; Heinrich Ryhiner, Stadtschreiber; Sebastian Doppelstein, Vogt zu Waldenburg. Solothurn. Urs Hugi, Schultheiß; Burkhard Gysinger; Konrad Graf, des Raths. Die Gesandten beider Städte vereinigen sich, den im Jahre (15)3ö errichteten Abschied in folgender Weist zu ändern. ». In Betreff des Abzugs derer, die aus einer Stadt in die andere oder deren Landschaft sich begeben, „deßgelichen deren halb, so burger und int eygen sind und ouch also" aus einem Stadtgebiete in das andere ziehen, bleibt es beim Alten, daß nämlich von 100 Gulden desjenigen Guts, welches verändert wird, 4 Gl. bezahlt werden sollen. „Der eignen lüten halb bestan by abkaufung der stürm, wie sollicher betrage uswyset." Da aber dieser Vertrag nur von jenen redet, „so mit der ee zesamen kommen und in die stürm gelegt, und aber der jungen Personen halb, so noch nit vereelichot, dhein Meldung beschechen, darniü dann dieselben ir oberkeit ouch erkennen, ist beredt, wellich solich jung Personen, sün oder töchter, eigen und sich von ir oberkeite gedachten stetten in die andre wurden vereelichen und hinwegzüchm, daß dann dieselben ir ungenossame vervallen sin und sich mit ir oberkeite, von deren si züchen würden, darum sollen betragen und verkommen, demnach züchen mögeil, wie die betrüge ustrüken und vermögeil". I». Ebenfalls bleibt es bei dem Übereinkommen („Betrag") wegen des Abtausches beiderseits eigener Leute. Doch wird beigefügt, wenn eine eigene Person voll dein Gebiet einer Obrigkeit auf das der andern zieht und somit der letzter" zugehörig wird, und dann von hier sich in die Herrschaft des Hauses Österreich oder in andere ausländische Orte begiebt, soll die erste Stadt, der diese Person angehörte, keine „Nachfolge" oder andere Ansprache a" derselben besitzen, sondern solche Rechte derjenigen Stadt zustehen, der die weggezogene Person zuletzt ver^ pflichtet ivar. «. Wolfgang Stölli beglaubt keinen Abzug schuldig zu sein, und schützt hiefür die früh^ (5. December 1536) angebrachten Gründe vor. Die Gesandten von Solothurn antworten wie damals; wo ^ Stölli sie rechtlich belangen, so wolle man dieses erwarten; bringe er die von Solothurn hiedurch in Kosten, März 1539. 1079 so werde man sehen, wie dem zn begegnen sei. «I Der Vogt zu Gilgenberg soll denjenigen, der das Widem der Capelle zu Reigoldswyl besitzt, anweisen diese Capelle wieder so herzustellen, daß man sie zu Gottes Ehre brauchen kann. Würde er das nicht thun, so soll das Widem wieder zu Händen derer von Solothurn („miner Herren") gezogen werden. Doch sollen die von Basel gemäß ihrem Anerbieten und dem ergangenen Abschied den Kelch und was sie von da weggenommen, wieder zurückstellen, e. Die von „Bärenwyl" (Bärschwyl) und Berkiswyl sollen die neuen Einschläge öffnen, daß sie beiderseits die Feldfahrt haben wie vor Altem, I. Betreffend den Anstand zwischen Bretzwpl und Nünningen, sollen beide Städte beförderlich wieder dahin kommen, die verabredeten Marchsteine errichten und wenn nöthig vermehren. Dabei soll man von jedem Dorfe nur zwei oder drei Personen zuziehen, damit das unordentliche Geschrei, welches bisher die Verhandlungen störte, unterbleibe. K. Die von Basel ziehen an, wie die Fischer durch Steinwälle, „Trisel", Abschlagen des Wassers und Anwendung des Feuers bei Nacht in der Birs unordentlich fischen und dadurch den jungen Samen vertilgen; die von Basel haben dieses ihrerseits der Birs und sonst in ihrem Gebiete verboten und wünschen, daß die von Solothurn ein Gleiches thuen. Diese nehmen das an; es soll auch im Lachslaich die Birs nicht übersetzt oder überfacht, sondern den Lachsen der Gang offen gelassen werden. I». Ebenso wird angezogen, daß Leute, die auf dem Gebiete einer Obrigkeit Frevel verüben und sich dann auf das der andern begebe», wie es Thomann Purp, der Bader gethan, von der Stadt, zu der sie gezogen, verhalten werden, sich bei jener Obrigkeit ins Recht zu stellen, auf deren Gebiet sie straffällig geworden, I. Die Boten von Basel beschweren sich, daß von dem, was von Namstein nach der Stadt Basel geführt wird, auf der Brücke zu Dornach Zoll bezahlt werden müsse, und verlangeil, daß dieses als eine Neuerung um so mehr abgestellt werde, als von dem, was die Obrigkeit von Solothurn („mine Herren und ir amptlüt") zu Waldenburg durchführe, auch kein Zoll gefordert werde. Dem Verlangeil wird entsprochen. Ii.. Hinwieder beschweren sich die von Solothurn, daß ihre Unterthanen voll Mümlisivpl und andere für Kernen, Mehl u. s. w., das sie durch Waldenburg führen, ebenso daß die von Dornach für Gegenstände, die sie nach Basel führen, Zoll entrichten müssen, was auch eiue Neuerung sei. Die Boten von Basel bestreiten das letztere, weil sie von Privatpersonen den Zoll immer bezogen haben, wollen aber die Sache heimbringen. I. Die Gesandten von Basel iiagen, daß man denen von Bretzwpl nnd Klein-Lützel verboteil habe, Holz nach Basel zu liefern, was sonst von nirgendsher geschehe; man möge dieses Verbot aufheben, wogegen die von Basel bereit seien, wie von Altein her die Stocklöse zu bezahleil. Es wird geantwortet, dieses sei aus keinem „Widertruß" geschehen, sondern weil die Landleute die Wälder ganz verwüstet haben; wenn diese wieder nachgewachseil, werde das frühere Verhältniß wieder eintreten; es wollen übrigens die Boten von Solothurn den Gegenstand an ihre Herren bringen. >»». Die Boten von Basel bringeil ferner vor, Hans Heinrich Winkeli beklage sich 1. wegen der geforderten 250 Gulden; 2. daß er an der Ehre verletzt worden sei, worüber er ein Recht verlange, wie ^ sich vor den Boten der sechs Orte erklärt habe; 3. daß ihm noch für zwei oder drei Jahre, von der Zeit ^r, als er noch in Solothurn gewesen, die Pension ausstehe. Die Abgeordneten von Solothurn antworten: Man könnte billiger gegen ihn klageil; in der Schloßrechnung habe er der Obrigkeit viele Ansprachen („Schulden") ubergeben und versprochen, dieselben „gichtig" zu macheu, was aber trotz mehrfacher Aufforderung nicht geschehen sei, während eben Vieles voll diesen Übergaben bestritteil werde. 2. Wenn der König ihm eine Pension schuldig geweseil und jemand dieselbe bezogeil habe, werde mau diesen anhalten, sie ihm zu erstatten. In Betreff jener Pension aber, die den Rüthen und Bürgern zugeordnet ist, habe die Obrigkeit Vollmacht, sie jährlich auszutheilen, wie es sie geschickt und gut bedünke; es haben nur jene sie erhalten, die damals, als 1080 März 1539. das Geld gekommen, bei Rathen und Burgern gesessen seien; die Pension werde nämlich nicht nach Art eines Zinses ausgerichtet. 3. Da Zinsen und Gülten der Stift St. Peter ohne Weiteres entrichtet werden müssen, und Winkeli anerkenne, solche im benannten Betrage erhalten zu haben, so mögen die von Basel ihn bestimmen, denselben ohne Einrede zu erstatten. Wenn dieses geschehe und Hans Heinrich beglaube, Ansprüche an denen von Solothurn zu haben, so wolle man sich nicht weigern, mit ihm hierüber gütlich oder rechtlich ins Reine zu kommen, i». Die Boten von Basel mögen Bunker und die von Solothurn Bläst Apt wegen ihrer ungeschickten Handlungen bestrafen, damit solcher Muthwille nicht ungeahndet bleibe. «. Die Gesandten von Basel bitten, es möge Uli Vögeli in Betreff des Abzugs bescheiden gehalten werden, zumal die verkauften Güter mit Zinsen stark beladen gewesen und das von ihnen erlöste Geld wieder in Nuglar, im Gebiete derer von Solothurn, angelegt worden sei; ebenso möchten die von Solothurn den Hans Grolimund vermögen, daß er den Vögeli in Betreff der Alp ruhig bei Brief und Siegel belasse. Die Boten von Solothurn wollen ersteres an ihre Herren bringen; dem Grolimund könne nicht verweigert werden, das Recht zu bestehen; glaube dann Vögeli sich zu beschweren, so möge er appelliren oder das Recht „ufvordren". z». Die von Basel klagen über geschehene Übergriffe zu Schauenburg; ebenso haben die zu Nünningen in ihren hohen Gerichten gejagt, was sie veranlaßt«, die Thäter zu bestrafen und um die Kosten zu belangen; Amtleute derer von Solothurn haben den Müller zu Oris und den Meier zu Selbisberg ins Recht gefordert und endlich habe der Vogt zu Kienberg ein zur Stadt Basel gekommenes Wäldchen verkauft, welches dann der Vogt von Farnsburg in Verbot gelegt habe. Die Abgeordneten von Solothurn antworten: 1. Betreffend die Übergriffe zu Schauenburg: als die Sendboten von Bern ihren Ausspruch gethan und die (March-) Steine gesetzt hatten, hätten sie gefragt, ob dieser Sache wegen noch andere Späne walten, in welchem Falle man auch hierüber verhandeln wolle. Auf dieses eröffneten die von Basel, daß sie Forderungen stellen gegen die, welche sich Übertretungen erlaubt haben. Darauf habe der Vogt von Falkenstein erwiedert, der Vogt von Waldenburg habe auf dem Gebiet derer von Solothurn Wildpret gefangen und ohne Bezahlung der „Rechtsame" fortgeführt (?)- Darauf haben die Schiedboten von Bern diesen Handel gegenseitig aufgehoben. Bei dem verlangen die von Solothurn zu bleiben und wollen vorsehen, daß Aehnliches nicht wieder geschehe. 2. Betreffend die Übergriffe zu Nünningen sei zu bemerken, daß der Vogt zu Gilgenberg die March nicht gekannt und auch etwa vorgekommen sei, daß Leute von Basel auf dem Gebiet derer von Solothurn gejagt haben; die Abgeordneten von Solothurn beantragen daher, den Streit ruhen zu lassen, bis die Boten beider Städte der „Bausteine" wegen nach Nünningen kommen. Die Gesandten von Basel wollen dieses heimbringen. 3. Wegen des Holzes zu Wittnau sei der Obrigkeit von Solothurn nichts bekannt; sie werde sich diesfalls erkundigen und gebührende Antwort geben. Die Nedaction des Originals läßt an einzelnen Stellen bezüglich Klarheit zu wünschen übrig und wird daher das Mitgetheilte nicht vorbehaltlos gegeben. Den Abschied unterzeichnet Georg Hertwig, Stadtschreiber zu Solothurn. März 1539. 1081 «S4. Kern (?). 1539, 30. März (Sonntag am einletzten Tag des Monats Mertzens). Staatsarchiv B-rn- Actenband Ternier, Thon»». S.4S. Verhandlung zwischen Bern und Genf. Gesandte: Genf. Anne Chapeaurouge; Johann Lullin; Johann Gabnel Monathon. Zur Hinlegung mehrerer Anstände, welche seit einiger Zeit zwischen den Städten Bern und Genf gewaltet haben, haben sich diese folgender Art vereinigt: 1. Die von Bern behaupteten, daß die Oberherrlichkeit, Mannschaft, Malefiz, Appellationen und was zur hohen Obrigkeit gehört, über Leute und Guter von Chapitre ihnen zuständig und denen von Genf nur die Zinsen, Renten, Gülten, Zehnten, Nutzungen und was den Niedern Gerichten anhängt, abgetreten worden seien. Dagegen beglaubten die von Gen, weil sich die von Bern einzig die Appellationen vorbehalten haben, sollten laut dem vierten Artikel des betreffenden Vertrags die von Genf in: bessern Rechte stehen. Es wird nun dahin vermittelt- Bern behält d:e Oberherrlichkeit, genannt Souveränen, über Leute und Gitter von Chapitre, wie über jene von St. V:ctor, es sei Reise, Mannschaft, Appellation, Malefiz, Confiscation u. s. w., wie der letzte Herzog Karl solches besessen hat. Denen von Bern stehen auch alle Gebote und Verbote, Mandate und Edicte über die Leute von St.Vutor und Chapitre in Betreff der Religion zu und es sollen die genannten Leute die Reformation derer von Bem befolge,: Denen von Genf dagegen bleiben die Zinsen, Zehnten, Renten, Gülten und Nutzungen, wie das gewesene Capitel unter Herzog Karl sie hatte. Mit den Confiscationen und den Lehenleuten soll es ebenfalls gehalten werden, wie es unter dem benannten Herzog Übung war; doch fallen die „fryen" Güter denen von Bern ganz Hein:; die Fahrhabe aber wird zwischen denen von Bern und denen von Genf zu gleicher Hälfte getheilt. Damit die Castellane derer von Genf die Bußen, welche durch Übertretung der Reformation derer von Bern und ihrer Mandate verschuldet werden, desto fleißiger beziehen, beläßt man ihnen den dritten Theil derselben, doch mit den: Vorbehalt, hierin Gnade zu erweisen, je nach Umständen die Buße zu mindern oder ganz nachzulassen, und es soll dieses der Oberherrlichkeit derer von Bern unnachtheilig sein. 2. Die Gerichtsschreiber von Sü Victor und Chapitre, wenn vor den Landvogt derer von Bern appellirt wird, sollen in den Urkunden genannt werden. 3. Der Haberzins, den früher die von Genf auf der Avoyerie von Gaillard hatten, soll ihnen fernerhin von den: Landvogt, den die von Bern hier haben, ausgerichtet werden. 4. Die "PersonaigeS" beider Städte sind gegenseitig abgetauscht worden, so daß von daher keine der andern etwas zu leisten hat. 5. Die Cur von Malva wird denen von Genf gänzlich überlassen, doch wollen sich die von Bern „einen man" daselbst vorbehalten haben. 6. Die Pfarrei von Monia (Moens) wird denen von ^enf ebenfalls überlassen, doch mit der Bedingung, daß die von Bern die Collatur mit Besetzung und Entsetzung haben, und die von Genf jährlich zu Fronfasten dem Prädicanten daselbst zu Händen des Landvogts vo» Gex Ivo Florin entrichten sollen. Nebstdem sollen dein benannten Prädicanten ein Hausgarten, Bünden und drei Müder Matten zustehen. Die von Genf sollen ferner für diesmal das Haus in Ordnung stellen und de», Landvogt von Gex dasjenige ersetzen, was er den: jetzigen Prädicanten bereits gegeben hat. Im übrigen mögen die von Genf die Nutzungen dieser Cur beziehen, doch unbeschadet der Oberherrlichkeit derer u°n Bern; damit die Pfrundgüter nicht veräußert werden, sollen sie aufgezeichnet werden. 7. Die Pfarre Bussen wird denen von Genf behufs Ausgleichung der abgetauschten Personaiges belassen, doch unbeschadet 1082 März 1539. der Oberherrlichkeit derer von Bern, und es soll diese Pfarre und Prädicatur von den letztern durch ihren Prädicanten von Asserens versehen werden. 8. Die Cur zu Nuidens (Neydens) wird denen zu Bern als Oberherren daselbst gänzlich überlassen und die von Genf ziehen jede daherige Ansprache zurück. 9. Wenn die von Genf durch ihre Einzieher Zins und Anderes (auf dem Gebiete derer von Bern) beziehen lassen und sie hiefür das Recht gebrauchen müssen, so sind sie nicht verbunden, für die Kosten Bürgschaft zu leisten, sondern sollen einzig anloben, daß sie dein Urtheile stattthun wollen. Ebenso soll es im gleichen Verhältnisse für die von Bern betreffend ihre Zinsforderungen an Angehörigen derer von Genf gehalten werden. 10. Die von Genf beschweren sich, wenn sie an Unterthauen derer von Bern Zinsen fordern, die früher den Pfaffen, dein Capitel (oder) Bisthmn zuständig gewesen, nun aber ihnen gehören, so werde ihnen zugemuthet, Versicherung zu leisten, daß man sie vertreten und entheben wolle, wenn die Schuldner dieser Zinse wegen von den Pfaffen vor dem König oder der Herzogin von Nemour belangt werden. Es wird nun bestimmt: wenn die von Genf Ansprachen wegen Zinsen oder sonst an Unterthanen derer von Bern haben, und diese Ansprachen auf Gütern, die in: Gebiete derer von Bern liegen, versichert sind, so sind die Ansprecher zu keiner Bürgschaftsleistung verpflichtet; haben sie aber Anforderungen an Heimischen oder Fremden um Güter, die nicht hier gelegen sind, so sollen sie Bürgschaft leisten. 11. Die von Genf verlangen, daß die ersten Bußen um kleine oder große Frevel ihren Castellanen von St. Victor und Chapitre belassen werden, in der Meinung, daß wenn jemand eine Anschuldigung läugnete, die diesfällige Beweisführung („erwysung und bsetzung") vor benannten Castellanen zu erfolgen habe. Es wird festgesetzt: wenn jemand einer Übertretung der Reformation beschuldigt wird und die Klage in Abrede stellt, soll die Untersuchung und Beweisführung vor den Castellanen erfolgen, doch die Bestrafung an den Landvögten stehen; den Bezug der Bußen besorgen hinwieder die Castellane und ihnen gehört laut Artikel 1 der dritte Theil. Andere Bußen aber gehören vollständig denen von Bern, wie solche früher der Herzog bezogen hat. Dasselbe ist auch der Fall bezüglich der Trostungsbrüche, worüber bisher keine Satzung bestanden hat. Doch damit die Amtsleute die Friedbrüche desto fleißiger den Landvögten angeben, will man den dritten Theil der Bußen wegen Friedbruch mit Worten denen von Genf belassen- 12. Die von Genf setzen zwei Gerichtschreiber für das Gericht von St. Victor und Chapitre; doch sollen dieselben die in Betreff der Schreiber von denen von Bern erlassene Verordnung beschwören und die Landvögte ihnen diesfalls den Eid geben, „demnach, daß sy allerley brief empfachen mögind." Die von Genf verordnen auch Commissarien, welche die Erkanntnisse um ihre bei denen von Bern belegenen Lehengüter machen, und ebenso die von Bern bezüglich ihrer hinter denen zu Genf gelegenen Güter. Die Castellane von St. Victor und Chapitre schwören in die Hand der Landvögte einen gelehrten Eid, die Gerechtigkeiten und Herrlichkeiten derer von Bern zu handhaben, ihren Nutzen zu fördern und Schaden zu wenden und während ihrer Amtsverwaltung ihnen gehorsam und nnterthänig zu sein. 13. Wegen der Röcke, welche du' Leute von St. Victor und Chapitre den Pfaffen geben mußten, ist beredet, daß sie nach dem Absterben der letztern hievon entlastet seien. 14. Denen von Genf ist zugelassen, daß sie durch Bevollmächtigte („gwalthaber ) vor den Gerichten derer von Bern („hinder uns") rechtigen mögen, wodann ihnen für das Appelliren und das Erlegen der fünf Florin zehn Tage verstattet sind. 15. Die von Genf beklagen sich, daß den Bandite» und Verurtheilten das Recht („die March") gemäß dem Burgrecht wider sie zugelassen worden sei. ^ wird nun bestimmt, daß diejenigen, welche im Urtheil von Peterlingen ihnen „zubekennt" worden, auch du', welche „wüssenhaftiklich" im Schloß Peney gewesen, die von Genf ruhig lassen und ihnen keine March gegeben werden. 16. In Betreff der Soufferte bleibt es für diejenigen Güter, die vor diesem Übereinkomme» April 1539. 1083 gekauft worden, beim Alten; für jene Güter aber, welche in der Folge die von Genf auf dem Gebiete derer von Bern kaufen, soll man ohne Vergünstigung des rechten Herrn mit ihnen der Soufferte halb nichts vereinbaren. 17. Die Protokolle und Register der Schreiber, die hinter St. Victor und Chapitre absterben, sollen denen von Bern als Oberherren zugestellt werden. 18. Die von Genf sollen in Betreff ihrer Güter, die im Gebiete derer von Bern liegen, niemand zu einem Thäding oder Spruch zwingen, sondern das Recht da vorgehen, wo die Güter liegen. 19. Die von Genf haben zu Troinex einen des Diebstahls Beschuldigten gefangen, der dann von den Amtsleuten und Gerichtsfäßen von St. Victor ohne Vorwissen derer von Bern, als Oberherren des Orts, liberirt und eigenmächtig verwiesen wurde. Die von Genf bekennen, hierin unrecht gethan zu haben, bitten die von Bern um Vergebung und wollen deren Oberherrlichkeit reparirt haben. 2V. Ju Betreff der Fache, welche die von Genf von der Arvenbrücke bis in die Rhone auf der Seite derer von Bern machen, glauben sie gute Briefe zu haben und erbieten sich, dieselben vorzuweisen. Sollten sie dieses nicht können, so wollen sie von ihrer Behauptung abstehen. 21. Die Besichtigung und Ausmarchung der gemeinen freien Straßen überlassen die von Genf denen von Bern, als Oberherren, und wollen sie nach ihrem Gefallen darin handeln lassen; doch sollen beim Märchen diejenigen, welche es betrifft, dazu berufen werden. Wenn man aber mit guten Briefen zeigen könnte, daß unter dem letzten Herzog das Capitel und "icht der Oberherr das Recht zu Märchen besessen, so wollen die von Bern denen von Genf hierin nichts benehmen. — Da nun hiemit alle Späne zwischen den beiden Städten Bern und Genf vertragen sind, so geloben diese für sich und ihre Nachkommen, diese Übereinkunft wahr und stät zu halten. Es siegeln beide Städte. Die benützte Quelle ist Copie (Concept?). In Margine - „Dieser vertrag ist unnütz und kraftlos, dan die Jenfer den nit angenomcn, sunders ist daher Lullius und anderer boten, so dann gehandelt, unfall entsprungen." Der Ort der Verhandlung und die Namen der Genfcrgesandten aus dem Genfer Rathgreg,ster vom 19. März und Z April Am Z .Februar war laut Genfer Rathsreglster eine bermschc Gesandtschaft in Genf und am 27 März verzeichnet das Berner Rathsbuch abermals eine Abordnung dorthin als Folge des Begehrens einer vor den, Rath erschienenen Genfer Gesandtschaft. In beiden Fällen mangelt die Angabe des Gegenstandes der Mission, im ersten, deßwegen. weil im Rathsrcgister die betreffenden Blätter seh DasK. A.Genf: I'orto- iduillss lrwtor. enthält ein französisches Exemplar; abgedruckt be, 'pnri-otnn,- I^rokivos äodonöve S. 214-c. «SS. Wern. 153V, 11. und 12. April. Staat«arcl,i» Bern - RatMuch Nr. s«7, S.n«, Iis. Verhandlung zwischen Bern und Solothurn. . b- (11. April). Vor dem Nathe zu Bern eröffnen Gesandte von Solothurn, wie sie letzter Tage wegen Abtauschungen ebendaselbst erschienen und man zuletzt auf einen oder zwei Artikel gekommen sei, nämlich ' Vetreff von Kricgstetten; die von Solothurn anerbieten sich nun, dieselben anzunehmen, wenn auch die ' wgen ausgemacht werden; andernfalls wollen sie auch mit Bezug auf jene freie Hand haben. II- (12. April.) Aus wiederholten Vortrag der genannten Gesandten wird vom Nathe beschlossen: 1. daß Zumal alle andern Artikel ausgemacht sind, Lüßlingen „inen" belassen wolle, und soll von Montag über 1yg4 April 1S39. acht Tag (21. April) die March ausgerichtet werden. 2. In Betreff des Hochgerichts will man sie nochmals freundlich bitten, denen von Bern zu willfahren; wollen sie dieses nicht, so sollen die Boten, welche auf die March kommen, „demnach inen das nachlan," doch Alles auf Genehmigung der Burger. Wir müssen noch folgende Acten anführen: 1) Im St. A. Bern: Solothurn Bücher 0, S. 178 findet sich mit dem Datum vom 11. April eine flüchtige Minute, die von Boten von Solothurn redet und als Verhandlungsgegenstand andeutet: Lüßlingen, Hochgericht zu Mühlidorf, Ehrlispach. Fulenbachweier, Gerlafinger March, Altwasser, Wiederherstellung umgefallener Marchsteine, Lengnau, Wyerstatt, Spruch von Ehrlispach. Für diese Geschäfte wird Tag angesetzt auf Montag Über acht Tag (21. April) Nach Schliottwyl. Gegenstand s ist durchgestrichen. 2) 1539, 13. April. Bern an Solothurn. Nachdem man von den Boten von Solothurn den. endlichen Entschluß betreffend Kriegstetten und ihre Forderungen wegen Lüßlingen und des Hochgerichts zu Mühlidorf gehört, ertheile man folgende Antwort: 1. Obwohl man gute Briefe habe, daß hohe und niedere Gerichte zu Lüßlingen nach Büren gehören und die neuen Verträge nirgends besagen, daß Lüßlingen im Landgericht Zollikofen oder in der Herrschaft Buchegg liege, wolle man dennoch aus Freundschaft von der Forderung der Niedern Gerichte zu Lüßlingen zurücktreten, doch soll der Untergang der Märchen auf angesetzten Tag vollzogen werden. 2. Wegen des Hochgerichts bleibe man bei der Antwort, die die Gesandten von Bern vor den von gemeinen Eidgenossen verordneten Vermittlern gegeben haben. Was würde sie die Oberherrlichkeit und das Malefiz nützen, wenn sie daselbst nicht zur Vollstreckung befugt wären? Auch zeige der Platz, daß früher ein Galgen daselbst gestanden. Deßwegen, daß dieser lange nicht mehr erneuert worden, habe man das Recht nicht verloren. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch X, S. 1«. «s« Waden. 1539, 14. April. Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch. I,.l, k.SSS. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 14, k. ss. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch. UU, S. KantonSarchiv Basel: Abschied- I5Z7-Ibzo. KautonSarchiv Freit»,rg: Badische Abschied- Bd .iz. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. ss. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, des Raths. Bern. Peter Jmhag; Sulpitius Haller, Venncr und des Raths. Lucern. Christoph von Sonnenberg, des Raths. Uri. Amandus von Niederhofen; Haus Kuhn, Venner, beide des Raths und Statthalter. Unterwal den. Hans Arnstein, Landammann von Ob- walden; Hans Bünti, Landammann von Nidwalden. Zug. Oswald Toß, Ammann. Glarus. Hans Aebli, Ammann. Basel. Bat Summer, des Raths; Heinrich Ryhiner, Stadtschreiber. Freiburg. Hans Lanther, alt-Sekelmeister. Solothurn. Urs Hugi, Schultheiß. Schaffhausen. Konrad Meyer, des Raths. Appenzell Jacob (Ulrich) Broger, alt-Ammann. — E. A. A>, 5. 66 d. Die Gesandten des römischen Königs führen Beschwerde gegen die „Grauen Bünde": 1. Zu Davos, in den acht Gerichten im Prätigau, sei das Wappen des Hauses Österreich, welches am Kirchthurm gemalt gewesen, von drei Personen abgewischt worden; obschon der König das Recht gehabt, die Thäter als malefizisch zu bestrafen, so habe er doch deren Bestrafung auf die Bitte der Bünde ihnen gnädig überlassen gegen einen Revers, daß ihm dies an seiner landesfürstlichen Obrigkeit unnachtheilig sein solle; diesen Revers wollen aber die von Davos nicht geben, und deßhalb bleiben die Schuldigen unbestraft. 2. Seine Unterthanen in den acht Gerichten haben vor Jahren einige Güter des Klosters vor Churwalden, worüber der König Kastvogt sei, enr April 1539. 1085 «.ja«..., ...ü-r sich »,..heilt und dem Ab. einig. R.«i.-ungsr.cht-.».gg.n°.u»,.n i nach »..l... Uu.. sadann nach dm. Abl°b.n d.s Abt.» .mm andern dahin MW ...» den recht... NM. .... Pralat-U »°n Ra«g..,bnrg g.».äst s.i».r B-sugnift und alt,». B-anch .-»»»»Im, .„cht zng.last,». Z. Es Hab... ..... -»an... >U SK und de» »...»Hanse» zu Ehnr »mt. tu Schl-in» in. Engadu. ,.N...S»°U Uber W.NN. NU -7", "w ^ 21^2222.21^222 Ncliinen molli 'il sei von den ft^chlemsern nur ^vroynngeu v II ^ ^ , «°.»g ni.mand zu »d-nM-n An,ab Mm walle. 1° begehr. .. NM. «d-m°.... d.n I Bn» ... ^. schreiben und si° zu .rsuchm, daß si. di. ach. Gen». d,° ^ dm R.a.rS selbst zu st-asm. da» W-»».u zu T.°°S w..d.r Muftell... da- » ^7' ... restitnirm. den °m. dm. Ab. zu Raggmbn« .-«»«' » «'zns.hm, d ^22 wii »m, Schlm.» »....tagen, den e°ii.-lichm Cmu.„issanm di. Ausnahn.- °m. Kn.chsch ften zu g.st».tm, °r wurd. d°In. M n.«ch Nn ES wird ihn. ...iinrochm und °» di. Bände ...«ich Mchn.bm, uuu. hal. d>. Zu- «...hung nnd da» A„.,bi..m d.» Ka.ugS snr bistig, s.° i°Ilm sich als» gegen ihn 7» 7'^'"^ 2 »» «istsah...., dann, da» R.ch. erspar. und g»-. «'» ».» »nw.»« ''7^ «'«.-!»»ich A »war,, -Wahl ...... sich °i...» Abschlag» ..ich. »ers.h., H°.°.jubr,ug.u; I»r dm z.ll, daß NM, d...e..'m2m UI Wiud... ..ich. ..uftnachen «..den i». !»..»>- Ba.m ans w. mW. « G «ach. zu .n.it.r.r Verhandlung .rsch.iu..n ». Di-I-lb.« G-saadlm ..ch,.» d.. snr dr°. Zahn. a.>sftaud,g.n W-i....„„z„ld.- M .S. .» .NM j.de- der XII O-.-31« K-°««, -.Mich. Ms^ d... «ai.a, »erfiist, wi.de. ei... Zahlung, «. s°n'-n Sm.nmwg »au Lu..rn und Venn,. Kuhn »«> Uri Nehm an. wi, aus l.h.°.n Tag b.h..,P.°> ward..,, das. di- Baten, d.e ans de. leh.eu M,-r.ch.„.n« >u Lau.» gewesen, j...... B.u.die. lib-rir. hätte... d°. dm W-.b-l zn Mendt.» -nna-d.., dmn» WM . .hum »»«cht ...th.», denn aus je»..., Tage, -ns de... si. auch --«1°', s-> da» »,ch «.sch°hm. ,1. D.e Bote» --..Ztirich und Bern, di. sangst ...» den... »an Ln-e-n und Schw.« und dm. Obmann 7"V'...a» ,m,ch... H-« «an Land.»,..« nnd den Sidgm-stm «m. Rat«.» ZU T».ß.uh°s.., ansg.r.ch,e. haben, l.g... dem lbm E» H.H. dann an. End., d.s. ...an w°gm EHNMH. S-»- 2 b'. 2 den Hi..,°n, nicht« B.st>.u..„e- Hab. -us-icht.u lanumt --I°i »M »°n D.ch.nh°s.n an. g.,chr,°b.u ward..., « mach,, d „ »iulichm Vertrag, den s.u. Vater ...» den R°t«il.m „ugegangm, auch annehme.., ...de... man « Im. -2ch 72 '-.bm... Bürgschaft »nd d..n «u B°d.n °usg.°ich...°u Anlast bleib... S.. >°°° Guldm, welch. Ratw.il ans uachsft Psiugslm ZU »»- 22 >»» ans dies,.» Tag. beschl-ssm .»..den, ab si- dm. Hau- °m> Landend.« i» »-.absM» D°--n '« Christa,.,, »an «andenberg »-Ichri-beu. nach seiner I" " »st-st «»«»., ^ ^ Mar.inS.ag in Kraft gewesen, daher di. Bürgschaft nicht »...r gn .g, ..... vc. ang. . »>Iabbri,j wieder zu Hand... st.st., da er in -einer Hinsicht >°°w d.» E.dgm°Ism »ach dm... »an R-iw- l °°-Mch.-t sein waste m-ich »au Land.nb.rg bitt.t I-.-sMch und J»..l°r Wals NU, Schrech-N, .ua.. ...acht, d-r Traft...,,, fti- Christa»!, »au Land.ub.-g und d°ss°» B-lid.r ledig last,., w.il Ehnftasth zu Obe-uda-, »eft.stt, am, dm Ratweiler» aber ..ich. a.,g.Il°«I wardm s->, auch s>° haben ...cht» An.-,.» geglaubst "l- dast di. Sache »ar RarUui b..»de, werde, sanft hätten s» ftch '» >'»>- Biirgschas. ..»g.l-st u Hau. »»» «°„d,nt.rg b°g.hrl, da .r sich seines Sahne- Chriftasth -"cht Hab. ann.lM.» wall..., M .hu. d>. Guldm Kastm »erabsalgt werdm, auch w.u.. sei» Sahn dm Vertrag nicht annch».. l.hterm 1086 April 1539. sowie Ulrich und Wolf von Landenberg, als den Bürgen, wird nun geschrieben: Da Hans von Landenberg, ihr Vater und Vetter mit denen von Rotweil sich gütlich vertragen habe, und der Vergleich dem Christoph in keiner Beziehung nachtheilig sei, so soll er sich damit zufrieden geben; im andern Fall würde man sich an die Bürgschaft und den Anlaß von Baden halten; er möge seinen Bescheid nach Zürich melden. Dem Hans von Landenberg ist geschrieben, man nehme sein Gesuch in den Abschied, um ihm auf dem nächsten Tag Bescheid zu geben. Heimzubringen, e. Es wird unter den Boten „der sieben Orte" bemerkt, daß die Bünde seit langen Jahren nicht mehr geschworen worden, so daß die jungen Leute von dem Jichalt derselben nichts wissen können, daß es daher sehr nothwendig sei, sie wieder einmal zu erneuern und zu beschwören. Auf dem nächsten Tag ist Antwort zu geben, welchen Tag man dafür bestimmen könnte, t". Wie auf dein letzten Tag beschlossen worden ist, die Bettler, Heiden und Zigeuner zu verweisen, so wird jetzt hinzugefügt, daß man auch die ausländischen Feldsiechen, die so zahlreich hin und wieder wandeln, vertreiben solle. Alle Orte werden ermahnt, dieser Verordnung strenge nachzukommen. K. Dem Vogt im Thurgau hat man eingeschärft, er solle hinfür die Strafen und Bußen den Obern vollständig verrechnen, für Frau und Kinder keine Geschenke schöpfen, den Landfrieden treulich halten und sich in allen Dingen benehmen, wie es einem Amtmann gezieme , sonst müßte Schwpz einen andern Vogt ernennen; die Verehrungen, welche die armen Leute seinein Weib oder Sohn gegeben, soll er denselben zurückerstatten. I». Da der Gefangene, der von Mendris hieher gebracht worden, auch in dem letzten peinlichen Verhör seine Aussagen bestätigt, die von Mailand ihn auf die erlassene Einladung nicht beklagen wollen und der'Landvogt zu Lauis geschrieben hat, er habe seinethalb nichts weiter in Erfahrung bringen können, so wird erkennt, der Gefangene soll aus der Eidgenossenschaft schwören, alle erlaufenen Kosten bezahlen und eine Urphede unterschreiben, daß er seine Gefangenschaft an niemand rächen wolle, i. Der Landvogt zu Baden zeigt an, daß sein Schwager, Wilhelm Arsent, in Lothringen gefangen liege, und bittet, ihm behülflich zu sein, was einige Orte sofort bewilligen. Die andern bringen eS heim. Ii,. Die von Lauis berichten, der Markgraf von Guasti habe im Herzogthum Mailand die aus der Eidgenossenschaft kommenden Kronen, dicken Pfennige und andere Münzen abgerufen und schlage eine andere Münze; sie bitten um Bescheid, wie sie sich zu verhalten haben. Heimzubringen. I. Schwyz und Glarus bitten, es möchte jedes Ort denen von Wesen für ihr neugebautes Nathhaus ein Fenster schenken. Heimzu« bringen. Ii». In dem Span zwischen St. Gallen und Appenzell werden von den Boten der XII Orte gut- liche Mittel aufgestellt und den Parteien in ihren Abschied gegeben. Ans den nächsten Tag ist Vollmacht zu bringen, sie zum Recht zu weisen, wenn sie den Vergleich nicht annehmen sollten. »». Es wird der Spau zwischen den V Orten und Bern, deßgleichen zwischen diesem und Ammann Beroldinger zur Hand genommen- Bern thut dar, wie es geiRiß dem letzten Abschied jener Schmähschrift nachgefragt und diejenigen, welche dieselbe zu Frankfurt „wiederum" aufgekauft und dann feilgeboten, mit Gefänglich und Geld gestraft, weil sü daran Unrecht gethan und übel gehandelt haben. Die Boten der übrigen Orte bezeugen über dieses Verfahren Berns ein gutes Gefallen. Da sodann ab dein letzten Tag den V Orten in den Abschied gegeben worden ist, daß die von beiden Seiten gefallenen anzüglichen Äußerungen gänzlich todt und abgethan und niemand, weder Bern noch den V Orten noch Ammann Beroldinger, an der Ehre nachtheilig sein sollen, daß auch das Büchlein weder die V Orte noch sonst jemand an seinen Ehren, den geschwornen Bünden und dem Land- frieden nachtheilig sei, so soll die Sache hiemit erledigt sein, also daß kein Theil den andern deßwegen am ziehen darf und alle wieder mit einander handeln und leben, wie es guten Eidgenossen geziemt. Da d>r V Orte noch ohne Vollmacht sind, weil sie nicht gewußt, ob und wie Bern die Verkäufer des Büchleins gr- April 1539. 10S7 st-njt, .Ml. in d-m V°rgl,ich eine Ä.m-r.mg --rlangl haben, di- man aber „ich, für »Schi« IM, 1° w.rd d.r Enljcheid der nnbech-iligien Ott. nachmals beiden Parteien in den Abschied «-geben, in der bestimmten Meinnn», -S s°»e der Handel siir srenndlich beseitigt «eltea. «. M-r Mich ., „Sind ingedenk -°», G.G..S IM -an Schw»," Wenn -in Ort mit Basel d-r AbM- halb etwas eingehe» ,.»d Briese dariiber machen will, ja» -- demselben schreiben, damit entweder di. Briese -nsg-nch--' -der die »..heiligten Orte eingeschrieben werden. -ordnete «Mensch,-l>. er-ffn-n, st- lannen wegen des gering.., Ei»-°n»n,..z der d-mg.n Pftiinde '.inen Atchgries.er belammen. Da nnn das SatteShanS KönigSselden chr Lehensherr ,e, nnd das- bst °»e Z-hnt-n beriehe, s° bitten sie, die -an Bern j„ -..„tagen, ihnen -inen R-wnest-r j„ geb«,, -der d,e P,r»nd. i- -.-bessern, das. sie einen solchen erhalten ldnnen. Es wird den Gesandten °°n Bern -Mchl-'.. °.° ».«elegenheit tni Sinne der BW-».- an ihr. Obern zu bringen. De- Landschre.be- -an Slams b.lte. ». Besprechnng der e-angelijchen Stadt, betreffend di. Verhandln»» lder schmalkaldischen Bnnd°s°.-m°nd.-n> 'u Frankfurt; siehe Note. Im Stieche-Er-m-l-r I-Hl, a, I ls. daselbst d.,-chg-st.ich°n, im Beenee seht. im B.sle, p. x; » »nd ,, »US dem z »-ch-„ ans dem n ans d-m «aale-, wo der Arnlei »ach > NN. -nde-e, Sch-ts. eingeschoben ist; z» auch im Freiburger Abschied. Zu <1. Eine we.t-re 'Maßnahme des Tages ^g.ebtsolgendeM.ssive: 1.-139. 30. April (Mittwoch vor Philipp: und Jacob.). Zur.ch an den Landvogt zu Baden. W.e .hm bekannt, habe man ab den. letzten Tag zu Baden dem Herzog von Wuttemberg geschrieben und das Schre.be» an Christoph von Landenberg geschickt, ... der Meinung daß er dachelbe dem Herzog zustellen Me. Nun habe der von Landenberg den Brief wieder zurückgeschick^ m.t der Bemerkung daß .hm ...cht gez.eme. denselben den. Herzog zu überantworten. Damit nun der W.lle der E.dgenosien dennoch vollzogen werde, sende man die Missive wieder an den Landvogt zn Baden, dam.t er Pe durch euren besondern Boten oder w.e .hm sonst gut scheine, bestelle. ^ - '-"'kW.'"'»» .0---. e.... uu - Der Zürcher Abschied hat folgende Zusätze: Der Bote von Zürich hat seine Ji.struct.on dar- gethan. die'dahin lautet, daß der Landvogt von der Bogtei verwiesen werde dan.it nicht wettere Unruhe daraus erwachse; aber durch das Mehr ist entschieden, daß er um der Eidgenossen von Schwyz w.llen noch diser zit" da bleiben möge, um Besserung an ihn. zu versuchen . . . „Und zu dem. daß er sich ouch sins unzinttichen trinkens und Wasens abthun solle ... - Deßgl.chen lo .st der span ;w«sch-n ^d schu b hesen Fäderli und de», landtammann ouch der gütl.chke.t vertre.t; w.e gesch.ckl.ch aber er sich h.elt. als u>an ihm den vertrag vorlas, müssen ir wol zu sagen. Zu».. 1) über diesen Artikel ist im Stadtarchiv St.Gallen: Tr. XXVI. 29 eitte besondere weitläufige Ausfertigung, gesiegelt von. Landvogt zu Bade... ck. ck 20. Apr.l. D.e,e erwa nt vorab d.e Klage der St. Galler über die Behauptung der Eroberung und des Rückkaufs des Panncrs, welchen Reden, wie es scheine, die von Appenzell Glauben geschenkt, da sie der Sache nachgefragt haben; hätten si-sie nchüg 3^». s° würden sie denen von St. Gallen die Zölle ohne Zweifel verweigert haben, w.e solches Buchcler an der Landsgemeinde sagte; sodann des Verlangens, daß man die von Appenzell anweise, d.e Urheber solcher Verlaumdung ^ bestrafen der Stadt St. Gallen die gewohnten Zölle zu entrichten und von .hren. den Z.nsver^re.bungen zuwiderlaufenden Eingriffen abzustehen. Auf dieses haben die von Appenzell geantwortet; d.e fragl.chen Reden s-ien ihnen in Treuen leid, sie zeihen auch die von St. Gallen de,,m. wa« da ge,agt «°.w, mcht und hatten den Bücheler aern bestraft Da aber derselbe sich gegen denen von ^t. Gallen zu Recht erboten. ,0 konnten nur ihn bei seinem Rechtsbot bleiben lassen und denen von St. Gallen erbieten ihnen unparteiisches Recht halten zu wollen. Ihre Nachfragen seien nur erfolgt, um in der i-ache die Wahrheit zu erfahren. S.e 1088 April 1539. bitten daher, sie als »nbetheiligt zu erkennen und die von St. Gallen zu weisen, gegen Bücheler oder Andere, gegen die sie klagen zu müssen beglauben, vor ihnen Recht zu suchen; sie seien nicht da, den Büchcler ZU verantworten. Betreffend die Zölle weigern sie sich nicht, die alten Zölle der Stadt St. Gallen zu entrichte« i aber von freien Käufen, welche die „ircn" im Land Appenzell mit einander schließen, glauben sie keine Zölle bezahlen zu müssen. Wegen der Zinse haben sie für jedermann ein gutes Landrecht gemacht, bei dem sie zu verbleiben gedenken. Auf diese Anbringen baten die eidgenössischen Gesandten in Gemäßheit des früher« Abschiedes, sie gütlich in der Sache handeln zu lassen. Darauf entgegneten die von St. Gallen: ihren Hcrre« wäre am liebsten das Recht; doch zu Ehren der eidgenössischen Orte wollen sie mit wissenhaftcr ThädigM handeln lassen, so daß, wenn ein Theil den Vergleich nicht annähme, das Recht zu walten habe. Die vo« Appenzell eröffnen: da man wegen des schlechten Wetters keine Landsgcmeinde halten konnte, seien sie wir beauftragt, das Recht zu verlangen; und da auf dem vorigen Tage der Burgermeister von Watt gesagt, es hätten auch die von Appenzell Panncr und Fähnchen verloren, so soll hierüber auch gegen ihn das Recht ergehen. Die Boten vermächtigen sich nun derer von Appenzell und verabreden folgende gütliche Mittel' 1. Da die von Appenzell erklären, die Reden wegen des Panners seien ihnen leid und sie zeihen die vo« St. Gallen nicht hierum, auch sich nirgends zeigt, daß solche der Wahrheit gemäß seien, somit denen St. Gallen Unrecht geschehen ist, so haben sich diese genugsam verantwortet und sollen ihnen jene Rede« . Glimpf und Ehre ohne Nachtheil sein. 2. Da Bücheler der Ursächer dieser Schmachreden ist, sollen die «o« Appenzell ihn dermaßen strafen, daß man sieht, daß sein Benehmen der Obrigkeit zu Appenzell leid st'' Wenn sie aber ihn nicht strafen „könnten noch möchten", oder wenn er auf seinem Rechtsbot gegen die «o« St. Gallen verharrte, solle» sie ihn, doch unbeschadet ihrer Bünde, Landrechte und Freiheiten vermögen, s" Baden vor den Rathsbotcn der XII Orte denen von St. Gallen seiner Rede wegen zu Recht zu stehe« u«b was dasselbe ergiebt zu vollziehen und zu erstatten. 3. Die Zölle betreffend sollen die von Appenzell tm selben denen von St. Gallen bezahlen wie von Altem her. Doch von freien Käufen, die im Land Appcttst geschehen und nicht an Schau und Zeichen derer von St. Gallen kommen, sind sie keinen Zoll schuldig; «'^ aber im Land Appenzell verkauft „und an der statt St. Gallen schow, zeichen und reys getragen, daselbs ö> schowt und zeichnet werden", das sollen sie zu verzollen schuldig sein. 4. Die Zinsen, welche denen St. Gallen im Lande Appenzell verfallen, sollen jene, wie auch schon zu Tagen verabschiedet worden, l«" ihren Zinsbricfen beziehen mögen und hiergegen die von Appenzell keine Landrechtc errichten. ' 5. In Betre« der Klage derer von Appenzell gegen Bürgermeister von Watt finden die Boten, seine Rede sei nicht in «rgr> Meinung erfolgt, sondern er wollte nur sagen: wenn auch früher, durch die Zulassung Gottes, der den giebt und nimmt, eine Obrigkeit das Panner verloren hätte, wäre sie deßwegen nicht weniger ehrlich, als die Appenzell es zu sein behaupten würden, wenn sich solches bei ihnen zugetragen hätte. Da somit dieser Ä«Z"ö die Ehre derer von Appenzell nicht berühre, so bitten sie, diesen Handel hiemit als beigelegt zu betrachte"' wenn nicht, soll Bürgermeister von Watt denen von Appenzell, wie der Bücheler denen von St. Gallen, " den XII Orten Rede und Antwort geben. 6. Würde künftig jemand dein ander» zureden, des Panners h« oder sonst Unfrieden und Mißhelle stiften, so soll derselbe nach Verdienen bestraft werden. 7. Hic«"t 1 dieser Streit zwischen denen von Appenzell und St. Gallen gerichtet und geschlichtet sein, beide Theilc ill Nachbaren heißen und bleiben und die Kosten an sich selbst tragen. ». Diese gütliche Abrede ist beiden a» ihren Bünden, Land- und Stadtrechtcn, Freiheiten und Privilegien unnachtheilig. 9. Diese Mittel die Boten der Parteien an ihre Obern bringen und sie bitten, solche anzunehmen, zumal man außer Eidgenossenschaft wenig gute Freunde habe, und auf dem nächsten Tag Bericht erstatten. 19. Sollte c> oder beide Theile diese Vorschläge nicht annehmen, so bleibt ihnen vorbehalten, laut dem Abschied vom Tag, das Recht vor den XII Orten zu nehmen. 11. Inzwischen sollen beide Theile nichts Unfrcn«ö' gegen einander vornehme», sondern ruhig den nächsten Tag erwarten. Abgedruckt bei Z-uweger: Urkunde Nr.»^ 2) Die St. Galler Gesandten sind : Joachim von Watt; Hans Riner, Unterburgermcistcr; Ulrich ' rütiner ; Martin Hux. Stadtarchiv St. Gallen: Ralhdbuch IbZZ-tt, S. S9S vom b.AP"> April 1539. 1089 Zun. Von diesem Artikel hat der Frei bürg er Abschied nur: die Boten wissen, was man mit denen von Bern und denen von den V Orten, auch mit Ammann von Bcroldingen wegen des gedruckten Büchleins geredet und gehandelt hat. Der Solothurner Abschied sagt abkürzend: jeder Bote wisse, was in diesem Span geredet und gehandelt worden. Bern instruirt unterm 11. April seine Gesandten, sich mit dem letzten Abschied zufrieden zu geben. .Zu s. 1539, 13. Mai. Basel an Bern. 1. Über die jüngst zu Baden getroffene Abrede, die Acten der frankfurtischcn Handlung gemeinsam zu verhören, habe es sich noch nicht erklärt. Indessen habe man aus Straßburg die letzte Fassung des frankfurtischcn Anstandes zu Händen bekommen, welchen Abschied man hicbei mittheile, mit der Bitte, ihn auch Biel zuzusenden und im Übrigen so geheim zu halten, daß die Ehrenleute, die sich für dessen Erwerbung bemüht, dcßwegen nichts Arges besorgen müssen. Da die Acten und dieser Abschied nicht bloß des Vcrhörens wcrth, sondern allerseits nützlich seien, so möchte man nochmals wünschen, daß die cidg. Neligionsvcrwandtcn zusammen kämen, die Acten mit einander verhörten und sich beriethen, ob sie jedem Ort in Abschrift zu geben oder als Gehcimniß in Basel zu bewahren seien, auch was »lau zu thun hätte, wenn die Rcligionssachen in Nürnberg weiter verhandelt würden. Bitte um Nachricht bei diesem Läufer. 2. Auf Donstag nach Quasimodo sei Herzog Jörg zu Sachsen, der nicht der kleinste im „Contrapundt" gewesen, gestorben und dadurch das Herzogthum an Heinrich, der zum evangelischen Bunde gehöre, gefallen und dem Papstthum „us dem hals gerissen", worüber sich alle Gutherzigen nicht wenig freuen. St. A. Bern: Evangelische Abschiede, .V, s.S. (Original». Unter gleichem Datum ähnlich an Zürich. — K. A. Basel: Missivenbuch lSgb—40, e. 227. «37. An der Sense. 153!), 14. April (nach Quasimodo). Staatsarchiv Bern - Sreiburger Abschied- n.l, S.2I. 8a»t°..sarchi» Sr-iburg- Muriner Abschied- I!. t. 27. Tag beider Städte Bern und Freiburg. Gesandte: Bern. Johann Jacob von Wattenwyl, alt-Schultheiß; Johann Franz Nägeli; Bernhard Till- Michael Augsburger, alter- und neuer-Sekelmeister. Freibnrg. Humbert von Perroman, Ritter; Lorenz ^andenburger; Hans Guglenberg; Ulrich Nix; der Stadtschreiber (Peter Fruyo). Ailbelangend die March zwischen Ehavornay und Qrbe soll das, was windshalb ob dem gemeinen ^ liegt, insbesondere die sogenannten St. Thiebolds Matten, denen von Bern gehören, weil bewiesen ist, daß °'ese voil der dem Herzog von Savoyen gehörig gewesenen Commenthnrei Lachaux belehnt und derselben er- ^»t worden waren. Was aber von bemeltem Weg abwärts zwischen der Zihl und dem Graben ist, hat man Endlich gleich getheilt. Doch soll jeder bei seinen Gütern und der gewohnteil Feldfahrt bleiben. I». Ebenso der Marchstreit zwischen denen von Yverdon und Montenach getheilt werdeil. e. Es zeigt sich, daß das ^'ck Waldung derer von Yvonand von den letztern dem Herzog von Savoyen fiir jährlich 51 Gl. K D. "ws erkennt und dieser Zills dem Castellan von Yverdon bezahlt worden ist. Es liegt dieser Wald auch in der Herrschaft Yvonand. Derselbe soll daher vermöge der Herrschaft Yverdon an die von Bern ge- ^n, ungeachtet der von Commissar Lucas gemachten Erkanntniß. ,R. Den Streit von Penthereaz betreffend 'ben der Herr von Montfort und der von Corselles bei ihren Erkanntnissen, wogegeil diejenigen, welche ^"anilter Lucas errichtet hat, genichtet sind. Der Vogt von Tscherlitz soll den betreffenden Zins aus den 4"isrödeln streichen, wie solches schon früher abgeredet worden ist. v. Für Entscheidung des langwierigen ^"es zwischen denen voil Yverdon und Mithaften eines und denen von Montenach andern Theils sollen 137 1090 April 1539. unparteiische Leute von Orbe und Tscherlitz genommen werden und der Vogt von Grandson im Namen beider Städte „den stab halten und über den Handel ein richter sin". Diese sollen ohne Appellation zu Recht erkennen, doch unbeschadet künstiger Appellationen, k. Auf den Anzug derer von Bern, daß jede Stadt der andern solle verabfolgen lassen, was die eine im Gebiet der andern mit Bezug auf das neugewonnene Land habe, erklären sich die von Freiburg, daß sie das bezüglich der Zinse und Zehnten nie anders verstanden haben. K. Die Priesterschaft zu St. Niklausen zu Freiburg hat vou denen von Wippingen Reben erkauft und glaubt, dafür einen „Wären" zu haben. Jene Neben spricht nun der Commissar Giuilliati von Lausanne an- Erkennt: dem Recht den Gang zu lassen, daß die Priesterschaft den Wären stellen oder sich mit dem Commissar über die Soufferte abfinden möge. I». Ebenso soll es gehalten werden bezüglich der Neben, welche die Priester- schaft von dem von Montherod erkauft hat. i. Die Mönche von Altenriff glauben über gewisse Reben, g^ nannt „les Fawarges", die sie in St. Florin (alias St. Saphorin) besitzen, vermöge einer Verleihung des Grafen von Genevais das Hoheitsrecht zu besitzen. Die von Bern bestreiten dieses, da benannte Vergabung keine Herrlichkeit enthalte und der genannte Graf auch keine solche daselbst besessen habe, überhaupt nie ein Herr daselbst gewesen sei. Die von Freiburg weisen den Anwalt des Abts von Alteunff freundlich ab. Ii.» D>e Frauen in der Magerau besitzen Güter zu Vivis, von denen die dortige Priesterschaft den Zehnten fordert, den aber die Frauen verweigern. Man soll nun untersuchen, ob der Zehnten so lange, wie behauptet wird, nicht entrichtet worden sei, und in diesem Falle die Frauen ruhig lassen, sonst aber nach Billigkeit handeln- I. Auf die Forderung der Mönche vou Peterlingen für Ausrichtung ihrer Präbende für das Jahr 153?, wolleil die von Bern ihren dortigen Schaffner beauftragen, die benannte und auch die Präbende für 153s, wenn sie noch aussteht, laut Abschied zu entrichten. >»». Die von Freiburg fordern, daß die von Bern den Barfüßern zu Grandson ihr Einkommen nicht vorenthalten sollen. Die voll Bern glaubeil, mit ihrem ThM nach Beliebeil verfügen zu köuneu: wenn aber die Barfüßer das, was sie vom Convent verkauft und versetzt, wieder einlösen, werden ihre Herren das Betreffende geinäß Abschied ihnen verabfolgen lasseil. Der Handel wird verschoben, bis die Boten beider Städte nach Grandson reiten, i». Die von Freiburg fordern, das' der Herr von Combremont sie für das von ihrem Schlosse Chinaulx gehende Edellehen erkenne. Die von Bern geben zu, daß mit Rücksicht auf den „abgemeldeten" Spruchbrief, den letzteil Vertrag und die Gewahr samen und Erkanntnisse derer von Freiburg entweder der Herr von Combremont oder der von Courtille- denen von Freiburg innerhalb dreier Monaten die Lehenshuldigung erweisen solle. «. Die Beschwerde dett> von Bern, daß die in Combremont wohnenden Unterthailen derer von Freiburg vielfach ihre Reformatio" übertreteil, was sie in der Folge bestrafen müßten, wird von den Boteil von Freiburg in den Abschied nominell, i». Der Span zwischen beiden Städten über die Mannschaft und Neispflicht derer von „Essers (Essertines), da man dermalen keine andern Schriften als Tellrödel besitzt, wird verschoben, bis man wei"'"' Erkundigungen eingezogen hat. «K. In dem von den Boten von Freiburg angezogenen Handel des Mar"" Sesinger wollen die von Bern ihnen entsprechen, wenn jene auch dein Hans Ludwig Ammann gegeil Ulm""'' Techtermann das Recht öffneil und das erlangte Passament abstelleil. Da dieser Gegenstand aber befand^ Personen betrifft, so haben die vou Freiburg die Sache in den Abschied genommen. ». Der Abt von Hcmtcre behauptet die Feldfahrt durch einige (Güter?) von Bossonnens gekauft zu haben, wogegen die von Frei"" - einwenden, daß die Verkäufer hiezu nicht begwältigt gewesen seieil. Die von Bern erwiedern, der Kauf vor der Ubergabe des Landes frei geschehen, auch seieil diese Feldfahrten niemand zinsbar, noch verliehe Die Boten von Freiburg wolleil die Sache heimbringen. 8. Der Einzieher von Lausanne fordert Zeh"' April 1539. 1091 zu „Meynieres" (Menieres), ebenso Zinsen zu Boll und „Arbelve" (Albeuve). Die von Freiburg wollenfich m der Sache erkundigen und der Billigkeit gemäß handeln, t. Dieselben wollen dem Landvogt von Tscherlitz schreiben daß er verschaffe, daß dem Einzieher von Lausanne die vier Mütt Kornzins wie von Alters her ausgerichtet werden ».Ebenso wollen sie den Maillard von Romont vermögen, daß er den Zins, der früher der Priesterschaft von Wiflisburg gehörte, dem Einzieher von daselbst ausrichte, v. In Betreff der Märchen W Jurten, Grandcourt, Chabrap und Dellap will man am 11. Mai zu Murten sein. Das Begehren derer von Bern daß die Boten dannzumal Voll,nacht besitzen sollen, wollen die von Freiburg heimbringen. ». Dergleichen ob man ans gleichem Tag den Streit über die March der Hochwälder im Jurten zwischen denen von Milden und Rue entscheiden wolle, Die von Bern behaupten, der Wald ..Dallerens" (Aillerens) gehöre zu ihrer Herrschaft Milden, und der Zins, den der von Vallardin darab schuldig ist, sei ihnen zuständig; wogegen die von Freiburg beglanben, daß der fragliche Wald in ihrer Herrschaft Rue liege. Man wird eung, sich mit den allseitigen Urkunden auf den Stoß zu begeben. Z Das, was den benanntes Vallardin anderer Güter wegen betrifft, will man bis nach Austrag des genannten Waldstreites ruhen lassen. «. Dre von Freiburg beantragen, die Pfarreien Cudrefin und Malens zu tauschen; die von Bern schlagen dagegen emcn Tausch der von ihnen behaupteten Kirchensätze und Pfründen („Personnaiges") gegen die Häuser, welche die von Freiburg in Combremont besitzen, vor. Die Anträge werden beidseitig in den Abschied genominen, k«. Die von Bern behaupten, daß einige Höfe zu „Corbepri" (Corbieres) früher dein Hause Hautcrest gehört hätten, haben aber hiefür noch keine Beweise vorlegen können. Der Handel wird von beiden Parteien in den Abschied genommen. I»,». Die Priesterschaft („das Cler") von Stäffis beklagt sich, daß der Prädicant von Grandcourt den ihrer Pfarrei Dompierre gehörenden Theil des Zehntens sich angeeignet habe und fordert denselben zurück, wogegen sie die dem .Kloster Peterlingen zuständigen 18 Köpf Waizen, Stäfsiser Maß, und 15 Kapaunen ebenfalls nach Inhalt der Briefe verabfolgen lassen wollen. Die von Bern wenden ein, jener Zehuten gehöre nicht der genannten Pfarrei, sondern einer Capelle in Grandcourt, die eine Filiale von Dompierre sei. Da nun die Priesterschaft von Stäffis diese Capelle nicht mehr versehe, so gehöre ihr auch der Zehnten nicht mehr. Wird in den Abschied genommen. Das Datum des Abschieds findet sich u torgo desselben von der Hand des Rathschrcibers zu Frcibnrg, wird aber bestätigt durch das Jnstructionsbuch von Bern 0, 1. 295. Die Namen der Bcrncr Gesandten iiMMm; die der Frciburger im dortigen Rathsbuch Nr. 56. s. ü. 10. April, und Jnstructionsbuch Nr. 25 und im Bcrncr Rathsbuch Nr. 267, S. HILL«. Bern. 1539, 30. April und 1. Mai. Staatsarchiv Bcr»: Rathsbuch Nr. S°7, S. i?a, WS. I. (30 April) Vor dem Nathe zu Bern eröffnet der Stadtschreiber von Freiburg im Auftrage seiner ^ern: i. Diese bitten, daß ihnen die Titel und Gewahrsamen, die sich auf das ihnen von denen von Bern ^Sebene Land beziehen' übergeben, oder wenn etwas vermischt sich vorfinde, diesfalls glaubsame Abschriften ^Migt werden. 2. Die Freundschaft des Wilhelm Arsent bitte um eine Empfehlung, um für dessen Be- 1092 Mai 1539. freiung wirken zu können. — Der Rath beschließt: 1. Der Commissar soll (die Gewahrsamen) untersuchen und diejenigen, welche denen von Freiburg dienen, ihnen herausgeben; doch sollen sie zuerst von Lando durchgesehen werden. 2. Das Empfehlungsschreiben für Arsent wird verweigert und beim frühern Nathschlusse verblieben. II. (1. Mai). Auf den Bericht von Commissar Lando, welche Bücher er gefunden, wird erkennt, diejenigen, welche sich ausschließlich auf die Gebietstheile derer von Freiburg beziehen, soll man ihnen Herallsgeben; aus jenen, welche vermischte Gegenstände enthalten, sollen auf Kosten derer von Freiburg beglaubigte Auszüge gefertigt werden; die über Wuippens werden zurückbehalten; „und die herreit beschickt, ze empfachen"- «SS 1539, 8. Mai bis 20. November. Kantonsarchiv Solothur»: Abschiede Bd.SS. Staatsarchive Bern: Solothurn Biichcr Nr. I, t. SV». Rathsboten der Städte Bern und Solothurn bestimmen und verbriefen die Märchen und Lache» zwischen ihren beiderseitigen Gebieten an folgenden Stellen: 1. Zwischen derer von Bern Herrschaft Landshut einerseits und Obergerlasingen anderseits, an welch' letzterm Orte Berit die Hoheit Gerichte allein, die nieder» aber Jahr für Jahr wechselnd mit Solothurn besitzt. Die March wird beschrieben; ein Theil derselben scheidet auch die hohen und Niedern Gerichte von Landshut gegenüber den hohen und Niedern Gerichten von Biberist- 2. Zwischen Lohn, Lütterkofen, Nenningkofen und Lüßlingen. Diese March scheidet derer von Bern hohe n»d derer von Solothurn hohe und niedere Gerichte, so daß was westlich der March liegt, mit den hohen Gerichte» an Bern und mit den Niedern an Solothurn gehört, was aber östlich von der March gegen die Stadt Solothurn liegt, mit hohen und Niedern Gerichten dorthin gehört. 3. Zwischen der Herrschaft Landshut u»d derer von Bern hohen und derer von Solothurn Niedern Gerichten „gegen" Lütterkofen und Aetige»- 4. „Demnach wie hie oben gemeldet, daß etlich marchstein gesetzt und aber in jüngstem vertrag nit benainpstt siltd, dieselbigen lachen und marchen zwischen Mühlheim, Balm und Ramsern, deßglichen Nappelsried »»^ Messen durch unser gsagt poten und durch die, so von inen darzu geordnet sind, undergangen, benampstt, etlich nüw gesetzt, deßglichen den undergang zwischen unser dero von Bern Herrschaft Büren und unfern hohe» gerichten unsers landgerichts Zollikoffen an selbigen enden daran stoßende ernüwert, erlütert und undergange»- Es folgt die Beschreibung der durch 170 Marchen sich durchziehenden Linie. 5. Zwischen Lengnau und dem alten Wasser. 6. Zwischen Lengnau und Grenchen. (Erwähnt wird ein Spruch derer von Freiburg und Biel vom (Bern: letzten Juli) I.Juli 1460). Diese Marchen unterscheiden Zwing und Bänn, hohe und niedere Gerichte der Städte, berühren aber nicht Zinsen, Zehnten, Renten, Gülteil, Wunn und Weidgänge, Hölzer, Wälder, Aecker, Matten, Holzhau und andere Ehehaften. Dabei werden früher errichtete Verträge vorbehalte»- Beide Städte siegeln. (Copie). Die Genehmigung dieser Marchverhandlung, wenigstens für Zif. 4 erfolgte von Solothurn erst untcrw 2. April (Freitag vor Quasimodo) 1540. Das Datum der Marchbricfe geht somit, wie es scheint, »»^ auf den Tag der Besieglung, sondern des Untergangs. St.A. Bcrn: Solothurn M-hcr S. i6v, m- Mai 1539, 1093 «so. Mutten. 1539, 11. Mai. Staatsarchiv Bern: M-iburg-r Abschied- v.l. ,.°s. Kantonsarchiv Tr-iburg! Muriner Abschiede I!. i, ->7, Gesandte: Bern. Hans Jacob von Wattenwyl, alt-Schultheiß; Hans Franz Nägeli, Sekelmeister. Freiburg. I. P. von Perroman, Schultheiß; (Hans) Künzis; (Hans) Reif. Zufolge des letzten Abschiedes an der Sense (14. April) und der diesfalls von denen von Freiburg erteilten Antwort erscheinen Boten der Städte Bern und Freiburg und verhandeln Folgendes: I. Vor Allein Verla,igen die Boten von Bern die Vollmacht der Gesandten von Freiburg zu kenneu. Diese antworten, daß sie in Betreff der Marchungen im Jurten keine andere Vollmacht besitzen, als zu fordern, daß man sie bei jenen Grenzen bleiben lasse, die bisher übungsgemäß von beiden Theilen beobachtet wurden, wie solches durch ehrenwerthe Leute nachgewiesen werden könne; eher würden sie diessalls gemäß des Burgrechts das Recht bestehen. Diese Antwort berichten die Gesandten von Bern schriftlich an ihre Obern, und nachdem man den weitläufigen Bescheid hierüber vernommen, beschließen beide Parteien, vorab die streitigen Stellen in Augenschein zu nehmen, um hernach mit Einsicht in die Sache der Billigkeit und den Umständen gemäß weiter verhandeln zu können. II. Hierauf verlangen in gleicher Weise die Gesandten von Freiburg zu missen, welche Antwort die Boten von Bern über die Artikel des Abschiedes an der Sense, worüber die von Freiburg ihren Entschluß schriftlich an die von Bern berichtet, zu ertheilen haben. Die von Bern erklären hierauf Folgendes: t- Belangend die Märchen zwischen Orbe und Chavornay und zwischen Yverdon und Montagny sei man mit dem, was im genannten Abschied verfügt und von denen von Freiburg angenommen worden, einverstanden. 2- Ebenso, daß man die Grenzen zwischen Grandcourt und Ballon, zwischen Grandcourt und Estavayer und zwischen Chabray und Dellay neuerdings untersuche und die Märchen so setze, wie die Verhältnisse es "Ut sich bringen. 3. Betreffend den Wald von Yvonand, bezüglich dessen ein vorgekommener Fall durch die u°n Freiburg verglichen morden, läßt man es dabei verbleiben, bis man nach Grandson kommt, um die von Kommissar Lucas errichteten Bekenntnisse zu tilgen und den Zins aus den Einkünften der Castellanei Grandson W entfernen. 4. Anbelangend den Streit bei Penthereaz werden sie an Ort und Stelle befriedigende Antwort Seben. 5. Wegen des Auslandes zwischen Yverdon und Montagny, ein Moos (»marost») betreffend, lassen jie es bei dem Artikel verbleiben. 6. Sie seien ferner mit denen von Freibnrg einverstanden, daß in Betreff Zinsen und Zehnten der Kirche jede Stadt der andern belasse, was diese in den Gebieten und Herrschaften ie»er besitzt. 7. Betreffend die Reben der Priesterschaft zu St. Niklaus in Freiburg zu Vaux (». ^mSmstch».... durch .i ... B.ch .r.nn.nd« Gr...-.«., «".i sich »i. --» Gr.nd.°..ri IM.»-.., d.st .Hr. G.gnm d-rstlb... .!... »nd... »I- di. stich... Richtung g.b.n «°»m^ «. °°n El-i.mm- °«n°.».n d»-. dch-npimd. d.st st. '.in. N.nmnng .insnh.°.n Di.BM... d.schli.stm, WS dm d.- B°ch. st. nm«°.bm h° - m M lich ».find.,- nnd ..... s.rn..., Si..ii zu n,.idm. M» »>st i-dm S..i° d»lb... zw.. M».chst-.n. «.».Ii w°.d..n Als him°.,s di. B°.m im V°ri.ig.hm dm »And st-isch... dm°n „».. Gr»,.d .M.. .,..dSst»„»ym b.stch.igm w°M... «»..., si. °m°nl»st.. di. ».g.'.».ich°ii, w« di. P°r..im °b«°wd. °.N d-n ftlg.^ Tag ... nmschi.b.., D» »dm dm S.!.l.»°ist,r °°» Bmn in. F»°. «°st inrnchnkchrm. nnd dm »lst-chu h,,st .°n V.r.. dm «„g.l.g..ch.ii ..ich. °»°.n b.i«°s.n.n w°»". 1° wn-d. di. S-ch. « M W.°dm,...ch d.. «-I»..d>.» n°rsch°d..n 'n Di. G-!»..dt... vmsngm » -« »'1 dm S>°ß N»md°» und M»»I°gnst »« d»s,,bst gm,»st dm, srnhmn Wschi.d° st. m«ch..n »ch'tsnng S°chl°g. w.rd st.r V......W '.mg d.s Si..i,,s -in. . d.sti..,...d Di°s. «°rch ich.. °. »dm ...« d.. H...Ich»s..„ Nnmd... und G.°ndl°n und »mich., di. «-».-.cht- s-im .».S« d.°.» °l..n B.- »...d. nich.^ «.In dm.Anstm.d ,°isch°nN°md°.. nnd Mm.i.g.>„ w.g... d.sM°°I.. di. Bot... in »m«.« d.S °n dm S.»s. h.s»r°chm.n und -°» ch..n Od..» °m°dlch.°d.i°n A...M d.»C.st°»m. °°n Gmndsm. b.»..st.°g.. .mst»-.-iisch. Nich'm !» d'-A» „nd ...s dm S.°st ,n s.chr... st D S.s»nd..„ «.Mm d»nn in Gr°,.ds°n ».st Bch.ndln„g d°....ngm Kl»g. ..dmg.h°n, d.. »,... um. dm P°r. d-s E««...,lin,..- n°rg.i.»g.n «.dm,d»st °i..ig. ihrmümt. n« d°...,°lbm mch, g.m»st v.rh»l..,n D» »dm di. «... G.»nds°n °.rl»»»m. d.st ..,».. st° in dm. alt» VmM.« »Ass. bis Gut. ihn... m.Hr... «...mm «».. di.Bdt... «... di-sm A..g.l.»°.ch.i. .inst«°stm d°ch dm. ».. dm Emst Mdssm >lb...in,nnb.Ich°d°.. S. B°.r.st.nd dm W.ld °°n N°°n»nd sind ^ «Ann mst. Inmdm Annstlstm L...°s n°.g.«i.sm w°rd°.., mn st. mschr«. di ^ M- 1°'«. d>. .. dm Hmrsch.,, Gmnd °, «».» h»bm s„ichz°i.ig wird dm. s°st.ll°n °d„ Gmndsdn °»Ig.t.°g°„. dm z.ns »..- dm. Snlnnsim . i°ich..il. «...°M°rn.ch dm C»M.»i. ».miist d°m Abschird. st. .»st...,.„ D>. G,M».M schrnim mm !« ».Michrnng dm dmch dm Aischi-d »I-nl >«"-"»> M°„zb°st„»,..n„» Mschm Ord. nnd Eh». °-.n°.N Di. «».chlini. .°i.d °ns Gmndl°g. i.n°-B.M.M im Einj.l...., b.stin.n.n -i. A'AW nm. » S.r.ich»stsgr.„!° nnd h». °ns Grnndstn«. und »sthungm (.wm°d °»> »AmM. di. ...,.m»ndm. d>°id.n, k.i..°Snw...d...,g^ >»^.tr.st.°d d°n Sir... b .i P .N .H...»! w.g« ^ d» Einst, mkliir... di. B»t°n °°n Frnbmg, d»st ihr. Odmn n°n d»hrr,g°n Anstrnch.» st... Sk.l.„, D>. S»ch. WM d» m di- ».st ...iim. i.° .."m ..... d.rs d»d im...- -»-A» «..d°.n Ist D..nn.ch -msti»°n « di. S°s°»d.°n B-Hnss dm »..mstichnng d.r ... ^ tendm Anstände nach Froideville. Daselbst fordern die Boten von Bern d^emgen von Freebnrg ans ste durch Stelle., zn fuhren, durch welche nach ihrer 'Meinung die Herrschaft Echallens ftch h.nzwhe; sie begm.gm Nch, mit ihnen hinzugehen und zu sehen, wie die Sache unter ihnen beobachtet worden sc. -wf dieses er. wiedern die von Freiburg, daß die von Bern sich in dieser Angelegenheit nnt ihnen zu veillnnden hatten, da auch sie zur Hälfte Oberherren über die Herrschaft Echallens seien; zum Mindesten Mn ge nebst ihnen d.c samten, Förster ..nd alte Leute von Echallens ausfordern, ihnen die betreffenden Stellen zu zeigen; wenn ^"» jemand weitergehende Rechte behaupte, werde man weitere Antwort geben, ^e Boten von Bern ent- 1096 Mai 1539. gegnen, daß sie weder für das eine noch andere Vollmacht besitzen, sondern nur die von Freiburg zu begleiten hätten, wohin diese gehen würden. Unter diesen Umständen beschließen die Gesandten, diesen Gegenstand ruhen zu lassen und zu andern Streitpunkten überzugehen. 12. Dem zufolge kommen die Gesandten nach Moudon und vernehmen da, was die von Molldon, gestützt auf ihre Freiheiten, mit Bezug auf Joux noires und Lucens beanspruchen zu können behaupten und wie hinwieder die von Rue beglauben, daß in Gemäßheit ihrer Briefe und Titel die Beweisschriften derer von Moudon entkräftet seien, diese übrigens auch daselbst nie solche Rechte besessen hätten, wie sie fordern. Um hierüber einen Entscheid zu geben, wollen die Boten von Bern diese Angelegenheit an ihre Obern bringen. 13. Dieselbe Maßregel ergreifen die Boten von Freiburg in Betreff einiger Häuser, welche die von Bern in „Mossels und Corbeirp" (Mottier, Corbieres?) vermöge ihrer Titel wegen der Abtei Hautcrest ansprechen, dem sich die von Freiburg in Betracht der hergebrachten Übung und ihrer neuen Neconnaissancen nicht fügen zu müssen beglauben. 14. In Betreff eines gewissen Waldes zu Auberenges sind die von Bern einverstanden, denselben in seinen Märchen zu belassen gemäß der Erkanntnisse und wie man früher diesfalls einig geworden ist. 15. Der Herr von Vallardin (alian Villardin) beschwert sich, daß die durch den Castellan und die Commissarien von Nuc vorgenommene Veräußerung und Versteigerung seiner Güter nicht rechtsförmlich geschehen sei, weil er nie gehörig vorgeladen, noch ihm von den Commissarien die Neconnaissancen seiner Vorgänger vorgewiesen worden und er stets bereit gewesen sei, seiner Schuldigkeit nachzukommen, wenn er davon unterrichtet worden wäre. Die Boten von Freiburg, die aus den von ihnen angegebenen Gründen und um mit der Sache zu Ende zu kommen, bei der Versteigerung verbleiben wollen, nehmen die Sache in den Abschied. IL. Die von Freiburg behaupten, der Wald bei Aillerens sei in der Gerichtsbarkeit ihres Schlosses Rne, zumal er durch die Vorfahren des edlen Glando von Glane, Herrn von Vallardin, für einen Zins von 100 Lausanner Sols gemäß der Neconnaissancen derer von Glane ihnen erkennt worden sei, wobei sie noch weitere Beweise für ihre Gerichtsbarkeit anbieten. Die von Bern erwiedern, daß Gerichtsbarkeit und Zins ihnen wegen ihres Schlosses Moudon gehören, was aus den Lehenbriefen (»alkarAlZinants«) und andern Bestätigungen sich ergebe. Nachdem man die Grenzen und die Briefe besichtigt, nehmen die Gesandten den Gegenstand in den Abschied, um später weitere Erläuterungen zu geben. 17. Den Anstand über die Grenzen der Gerichtsbarkeit zwischen Estavayer und Grandcourt haben die Gesandten verschoben bis zum Tage, an dem sie über die Märchen zwischen Chabray und Dellap urtheilen werden. Das Datum a. teeg-a des Abschiedes, übereinstimmend mit dem Abschied vom 14. April 1539, V. Abschied ist französisch. Die Namen der Berncr Gesandten aus der Missive vom 13. Mai 1539 von Bern an die Gesandten! St. A. Bern: Deutsch Missiven X, S. 35. Die Namen der Freiburger Gesandten u ler^o des Abschiedes' «St Wern. 1539, 17. Mai. Staatsarchiv Bcr» : Rathsbnch Nr. so?, S. 24Z. 1. Dem Rathe zu Bern eröffnen Gesandte von Constanz, wie der Abt auf der Reichenau die Reichenau dem Bischof von Constanz incorporiren wolle, und begehren hierin freundlich den Rath derer von Bern. 2. Der Mai 1539. 1097 Rath antwortet, man wolle auf der Jahrrechnung weitern Bescheid ertheilen und daselbst keine Mühe sparen, Alles zu thun, was man der Sache angemessen erachte. Daß die Mission dieser Gesandtschaft nicht auf Bern allein beschränkt war, zeigt folgende Missive: 1538, 4. Juni (Mittwoch nach Trinitatis). Zürich an Schaffhausen. Die von Constanz haben denen von Zürich durch ihre Botschaft vertrauter und guter Meinung anzeigen lassen, daß der römische König, entgegen den von Kaiser Maximilian der Stadt Constanz gegebenen Briefen die Reichenau dem neupostulirten Bischof von Constanz und London übergeben wolle. Sie beschweren sich hierüber sehr, indem sie sich keiner guten Nachbarschaft vertrösten, und begehren daher des Rothes und der Hülfe. Da nun, wie bekannt, der Bischof ein listiger und geschwinder Mann sei und bei dem Kaiser und dem römischen König in hohem Ansehen stehe, so sei nichts Anderes zu vcrmuthc», als daß es sich hier um eine listige Practik zur Abschwächung der christlichen Bestrebungen der Evangelischen („unser aller") handle. Man bitte daher Schaffhauscn, die Sache wohl zu bedenken und seine Gesandten auf die Jahrrechnung mit bezüglicher Vollmacht zu versehen, damit wenn die V oder VII Orte den Handel in anderer Weise betrachten wollten, die christlichen Städte, denen allen man geschrieben habe, desto cinmüthiger zusammenstehen; denn wenn man ihnen die Vogteien und „Luggen" jenseits des Gebirges müße beschirmen helfe», sei es billig, daß sie auch die Anliegen der andern Orte („unser") besser betrachten. K.A. Schasshausen: Correspondenz -n. «6T Wern. 1539, 19. Mai. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. so?, S. 2«e. 1. Vor dem Rath zu Berit eröffnen Gesandte von Freiburg, ihre Obern hätten mit Bedauern vernommen, den Herreit von Wippingen zugemuthet werde, dem Rathe zu Berit Huldigung zu leisten; sie bitten, es Herreu von Wippingen nicht zu verübeln, wenn sie nicht erschienen, indem die von Freiburg dieses verhindert haben, und verlangen, daß man sie in Betreff der ihnen zugeinutheten Huldigung ruhig lasse, andernfalls die voit Freiburg das angebotene Recht bestehen müßten. 2. Der Rath antwortet, man bleibe bei dem stühern Beschluß und wolle das Recht gewärtigen. 3. Auf dieses verlangen die Gesandten von Freiburg Verschiebung des Nechtstags, was ihnen auf drei Wochen vergönnt wird. In der Rechnung, welche Hans Lcnzburger und Niklaus Meyer i» Betreff der Kosten für Betreibung der Forderung der Erben des Johann Furno an Bern eingegeben, erscheint folgende Stelle: „Denne als min Herren von beide» stettcn uf mentag vor Pfingsten (19. Mai) ei» Taglcistuug au der Sensen (!) gehebt im 39. ßrr und mir ein antwurt ward, diewyl mine gnedigen Herren die underpfender nit innen hellend, so wöltend sy mir mit keiner antwurt begegnen; was ich iij tag daselbs selb ander, thut ix Pfd." St. A. Bern: Freiburgbuch ii, T.9». ««s. Wern. 1539, 19. Mai (Montag vor Pfingsten). Ka»to»sarchiv Solothurn: Abschiede Bd. SS. Tag der Städte Bern und Solothurn. Wegen Tausch und Märchen und anderer Händel bleibt es bei der Abrede der Boten und soll der tadtschreiber von Bern diesfalls auf Genehmigung derer von Solothurn Copien verfassen, damit die Briefe 133 1098 Mai 1539. errichtet werden können. 2. Marchsteine setzen bei Gerlafingen, im Altisberg, zwischen Büren und Schnotting, am Bucheggberg bei Messen, Schnotting, Etzelkofen u. s. w. 3. Wegen des Altwassers erklären die vo» Solothurn, daß sie weder den Schultheiß, noch die von Büren in dem Graben unter der Britsche gege» der Aare fischen lassen, weil sonst die Leute des Bischofs von Basel, die hiezu billiger berechtigt wären, weil der Graben einerseits in seinem Gebiet liegt, dieses auch unternehmen würden, was aber die Lehensleute derer von Solothurn und letztere selbst schädigen würde. 4. Des Obmanns wegen glauben die von Solothurn, da mit Gottes Gnade jetzt alle Anstände beider Städte beigelegt worden, daß man nicht so bald des Rechtens bedürfe und daher einfach bei Bund und Burgrecht bleiben könne. Die Boten von Bern aber verlange» wiederholt, daß die Angelegenheit nochmals hinterbracht und besser berathen werde, weil für beide Städte viel daran liege. 5. Die von Bern bitten, dem von Solothurn gefaßten Beschlüsse, daß der Vogt von Buchegg' berg die sündlichen und ärgerlichen Sachen, einschließlich das Tragen zerhauener Hosen, bestrafen solle, nach' zukommen, weil sich nicht gebühre, daß solche Dinge da, wo die Reformation derer von Bern angenommen worden, vorgehen. 6. Das Fähnchen auf dem Brunnen zu Messen glauben die von Solothurn sollte »m» bleiben lassen, bis es von selbst herunterfalle oder der Brunnenstock verfault sei, wodann keines mehr errichtet werde, wie auch dieses ohne Mitwissen der Obrigkeit erstellt worden sei; die von Bern aber verlangen, daß das Fähnchen (sofort) entfernt werde, ansonst sie das ihrige daselbst ebenfalls errichten müßten. 7. Wege» des Weihers zu Fulenbach ist dem Vogt zu Bipp geschrieben worden, daß er den Schaden besichtige, und wird der Sekelmeister, der zunächst in den Aargau geht, verschaffen, daß der getroffenen Abrede stattgethan werde. 3. Betreffend die Weiherstatt zu Grenchen wollen die von Bern mit ihren Unterthanen gütlich reden, doch wider ihren Willen sie zu zwingen stehe ihnen nicht zu. 9. Die von Bern verlangen, daß die großen Koste», welche in Malefizsachen getrieben werden, abgestellt lind ihnen ihr Antheil wegen des in Messen gestorbem'" Landsknechts zukomme. Die Abgeordneten von Solothurn wollen das an ihre Obern bringen. ««4. Wrunnen. 1539, 19. Mai. Staatsarchiv Luccrn: Allg. Absch. V, l, k. »se. Tag der V Orte. tt. Schwyz eröffnet, es habe der Vogt iin Thurgau berichtet, wie Zürich die St. Annakirche Z" Stammheim, die Kirchenzierden und alles Andere zum Gottesdienst Gehörende verkauft und (den Erlös?) Z" seinen Händen genommen habe, wenn schon das Pfruudlehen dem Abt von St. Galleu gehöre und in det hohen Obrigkeit im Thurgau gelegen sei; es sei dies ohne Wissen und Willeil der andern Orte gescheht Heimzubringen. I». Dieser Tag ivurde angesetzt wegen des unredlichen Aufzugs in der Bezahlung der (st»^' zösischen) Pensionen. Die Boten eröffnen ihre Instructionen: Lucern will nur anhören und heimbri»!?^ sich aber jedenfalls von den andern Orten nicht sondern. Uri hat Vollmacht, Boten abzusenden. Ob- u» Nidwalde n haben volle Gewalt; sie halten jedoch für das Beste, von jedem Ort Boten zu schicken, d»»" der Ernst gebraucht iverde. Zug hat Vollmacht, sich nicht zu sondern, soll aber die gegenwärtige Wt' Handlung heimbringen. Schwyz will sich von andern Orten auch nicht söndern. Da man vermuthet, ^ auch Freiburg und Solothurn nicht bezahlt seien, so ist heimzubringen, ob man ihnen die heutige Wt Mai 1S39. 1099 Handlung mittheilen soll. In der Voraussetzung, daß Glarus die nämliche Beschwerde habe, wird es von dieser Verathung in Kenntniß gesetzt und auf den nächsten Tag eingeladen, der auf den Pfingstmontag früh (26. Mai) nach Brunnen anberaumt ist. «SS Brunnen. 1539, 26. Mai (Pfingstmontag). Staatsarchiv Lneern: Allg. Absch. 1^. i, 1.297. Tag der V Orte. Über die gemeinen und besondern Pensionen wird beratschlagt, wie man in Zukunft solche Aufschübe verhindern könnte; auch wünscht mau volle Bezahlung, wie sie zu Ansang der Vereinung verheißen worden. Da die Instructionen „zum Theil fast gleich" lauten, so hat mau beschlossen, von allen Orten Boten an den König abzuordnen, wenn unterdessen nicht annehmbare Antwort käme, und ihm zu klagen, wie man mit uns umgehe, und zu verlangen, solcher Beschwerde abzuhelfen. Dem Herrn von Boisrigault sollen Boten von Lucern und Nidwalden persönlich diese Klagen eröffnen und ihm anzeigen, daß man nicht mit Franken, sondern mit Kronen bezahlt sein wolle, da man großen Abbruch erleide, wenn zwei Franken statt einer Krone Segeben werden; deßgleichen gehe mit den Wechseln und dem Abholen des Geldes in Lyon viel verloren. Die Boten sollen alle alten und neuen Zahlungen auf einmal fordern oder dann darauf bestehen, daß dein Abschied zu Baden nachgelebt, nämlich je auf Allerheiligen eine alte und auf Licht,neß eine neue Pension bekohlt werde, bis alle getilgt seien. Wenn der Gesandte nicht eine entsprechende Antwort ertheilen könne, so seien die Boten schon ernannt, die sich unmittelbar an den König wenden sollen. Ferner wird abgeredet, daß bie verordneten Boten, wenn nicht bald eine genügende Antwort eintreffe, auf Donstag über drei Wochen (bb.Juni) zu Lucern sich einfinden und von da weg verreisen sollen. Man will diese ganze Verhandlung be>, beiden Orten Freiburg und Solothurn zu wissen thun und sie ersuchen, dabei mitzuwirken. Die zum Herrn von Boisrigault abgehenden Boten sollen nächsten Sonntag Abend in Solothurn eintreffen. Das Landcsarchiv von Nidwalden hat das von Schwyz besiegelte Original der Instruction für die Botschaft nach Solothurn, im Datum und Inhalt mit dem Abschied übereinstimmend, nur etwas weitläufiger redigirt. Die Antwort von Boisrigault auf die an diesem Tag beschlossene Botschaft der V Orte besteht wohl in folgendein datumslosen Act: 1. Betreffend die Forderung, daß alte und neue, gemeine und besondere Pensionen bezahlt werden: Die gemeinen oder offenen Pensionen seien für dieses Jahr ausgerichtet, außer an die von Lucern; für diese liege das Geld auch hinter den Tresoricren und wären jene bezahlt worden, wenn sie darnach geschickt hätten. Anlangend die besonder» Pensionen sei der auf einem Tag zu Bade» zwischen Lamet, Boisrigault und den Eidgenossen getroffenen Abrede stattzuthun bewilligt worden. Was die Ausstände der gemeinen und besonder» Pensionen betreffe, sei vorgeschrieben, daß jährlich zu Lichtmeß die Pension für das laufende Jahr und dann im folgenden Monat November je 60.000 Fr. an die Ausstände bezahlt werden sollen. So sei es bisher mit der gemeinen Pension gehalten worden und sei von daher wenig Rückständiges. Auch die Ausstände der besonder,, Pensionen werde man bezahlen, sobald man wisse, was man fordere, damit man die Register der Rechcnkammcr zu Paris und die frühern Rödel vergleichen könne. Der König verlange Friede und Vereinung getreulich zu halten. Behufs Ausrichtung der besondern Pensionen für das laufende Jahr habe der König in den letzten acht Tagen den Tresoricren Anweisung gegeben und werde an 1100 Juni 1539. Boisrigault und dieser unverzüglich an die Orte berichten, wann die Pension abgeholt werden könne. 2. Die spöttliche und verächtliche Behandlung der Gesandten von Seite des Tresoriers bei Empfangnahme der letzten Pension in Lyon sei dem König leid und er werde diesfalls Strafe eintreten lassen. 3. Auf die Beschwerde, daß mit Abholung der Pensionen in Lyon große Kosten laufen und man während einigen Jahren nach der Vereinung gemeine und besondere Pensionen in der Eidgenossenschaft („hie usseu") bezahlt habe, sei zu be- bemerken, es möge dieses früher wohl geschehen sein, aber Weil der König der Kriege wegen große Kosten gehabt, müsse das Geld in Frankreich („in diesem Land") entlehnt werden; dabei halte man sich an den Frieden und die Vereinung und müsse daher das Geld zu Lyon geholt werden. Über getrennte Ausrichtung der gemeinen und besondern Pensionen, was den Eidgenossen vermehrte Kosten verursache, sollen sie sich in der Folge nicht zu beklagen haben, wenn der König nicht mit großen Geschäften behelligt sei. Hätte er in letzter Zeit nicht den Rest seiner „Ranzung" ausrichten müssen, so wäre die besondere Pension mit der gemeinen bezahlt worden. 4. Auf die Klage, daß die Orte mit Franken und nicht mit Kronen bezahlt werden, wie früher, da man ihnen eine Krone für zwei Franken gab, während dem sie jetzt die Franken in höherm Preise annehmen müssen, obwohl versprochen worden, die besondcrn Pensionen in Kronen auszurichten, wird entgegnet, man habe allerdings früher einige Zahlungen mit Kronen zu vierzig Tärtsch, wie damals ihr Lauf war, entrichtet; nun aber seien sie im Werth gestiegen und so sei es billig, daß man sie in dein Werth und Gang, den sie haben, nehme. Dein König stehe laut den Tractaten frei, Kronen oder gute Münze, die in seinem Reiche, gehe „zu Franken" zu geben; auch wäre unbillig und von üblen Folgen, wenn die besondern Pensionen gegenüber den gemeinen, bevortheilt würden. 5. Die Beschwerde, daß wenn man sich auch mit Franken bezahlen lasse, man böse, faule und unwerthschafte Münze erhalte, und wenn man von den Tresorieren Kronen verlange, man jenen großen „Vorwechsel" geben müsse, wird erwiedert, es sei die Meinung des Königs, daß mit guter Münze, es sei Gold oder Silber, und ohne Abbruch oder Vorwcchsel bezahlt werde; wenn Gegentheiliges geschehen, sei dies ohne sein Wissen und Willen erfolgt; er werde solches abstellen. 6. Über die Forderung, daß gemäß der zu Baden mit Herrn Lamet getroffenen Abrede je eine „verlegne" Pension zu Allerheiligen und dann zu Lichtmeß die in diesem Jahre fällige ausgerichtet werden solle, sei oben genüglich geantwortet worden; auch sei dieses anläßlich der gemeinen Pension so gehalten worden und werde auch nüt den besondern so gehalten werden, sobald nur erst Alles aufgerechnet und bewahrheitet sei. 7. Eine Gesandtschaft an den König abzuordnen, was die Orte im Falle ungenügender Antwort beschlossen, sei nach diesen Mittheilungen unnöthig und unnütz, denn diese enthalten die Meinung des Königs. (Diese Antwort ist unterzeichnet von Dangerant.) K. A. Freiburg: Badische Abschiede Bd. IS, nach dem Abschied vom s. December lös». «««. Lucern. 1539, 10. Juni (Dienstag nach Medardi). Staatsarchiv Luccrn: Allg. Absch.o. t, k. SVS. Tag der V Orte. k». Dieser Tag wurde angesetzt, um sich in Folge der Antwort, die man von dem französischen Gesandten der Pensionen wegen erhalten hat, zu berathen, ob man sich damit begnügen wolle. Mai; ist nun einstimmig entschlossen, noch bis Ende der Jahrrechnung zu Baden zuzuwarten, was für Bescheid er bringen werde- Dabei wird ihm aber ernstlich geschrieben, er möge seine Versprechungen halten. Wenn seine Antwort nicht befriedigte, soll dann weiter „übergesessen" werden. ?». Die Rede betreffend, die der Walliser halb verlautet hat, wird verabredet: Da die Nachricht von Freiburg komme, so wolle man dieses ersuchen, sich über die Sache möglichst genau zu erkundigen und das Resultat zu berichten. Uri soll auf dein nächsten Jahrmarkt Erkundigung einziehen. Auch Venner von Meggen wird Nachfrage halten. Alle Berichte sollen dann auf Juni 1539. 1101 dem Tag zu Baden oder anderswo angehört und mit Freiburg und Solothurn darüber berathschlagt werden, v. Ulrich Meyer von Dagmersellen bittet die V Orte um ein Fenster in sein neu erbautes Wirthshaus. I» Ebenso bittet Hans Kollin von Zug um Fenster in sein neues Haus. Zu und b. 1539, 14. Juni. Freiburg an die V Orte. Ihr Schreiben 1. betreffend die Antwort von Boisrigault und 2. in'Betreff derer von Wallis habe man erhalten und antworte Folgendes: Zu 1. Man sei einverstanden, den Bescheid des Herrn von Boisrigault, den er auf der Jahrrechnung zu Baden geben wolle abzuwarten Zu 2 Wegen Wallis verhalte es sich so: Zufolge jüngst geschehenen Mittheilungen habe 'man den Bischof aufmerksam gemacht, daß jemand Bücher des „nüwcn wäsens und gloubcns" in starker Anzahl in die Landschaft Wallis eingeführt habe. Sodann hätten einige Kanfleute aus dem Wallis un Vorbeireisen eröffnet, man sei in dortiger Landschaft wegen des Glaubens streitig. Ungeachtet diesfalls ver- anstalteter Erkundigungen habe man nichts Bestimmtes vernommen, sonst hätte man früher berichtet; allfallig noch erfolgeiide Nachrichten werde man sofort mittheilen. A. Fr°iburg : Msw-nduch m. n. r. so. «67. Waden. 1539, 15. Juni. Jahrrechnung. Staatsarchiv Vucern: Allg. Absch. I.. i, 5. S°0. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 14, i'. SS. Staatsarchiv Bern: Allg. cidg. Absch. UN. S.evd »laiitoiisarchiv Basel: Abschiede H-S7-ISS0. jlantoiisarchiv Freibura: Badische Abschiede Bd. IS. jiantoi.sa. chiv Solothurn: Abschiede Bd. SS. Kantoiisarchiv Schaffbaiisen: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, des Raths. Bern. Peter Jmhag; Johannes Pastor, Venner, beide des Raths. Lucern. Christoph von Sonnenberg, des Raths. Uri. Jacob a Pro, Sekelmeister. Schwyz. Joseph Amberg, Landammann. Nnterwalden. Heinrich zum Weißenbach, alt-Landammann von Obwalden. Jug. Hans Bolsinger, des Raths, von Wenzingen. Glarus. Hans Aebli, Landammann. Basel. Rudolf Jrei; Bat Summer; beide des Raths. Frei bürg. Hans Lanther, Sekelmeister und des Raths. Solothurn. H'ronymus voit Luternau, des Raths. Schaffhausen. (Hans) Stierli, Zunftmeister. Appenzell. Mauritz Gartenhäuser; Bastian Törig. — E. A. A., k. 07. Der Vogt im Rheinthal (Johann Haab) entschuldigt sich schriftlich, er könue wegen eines heftigen Zufalls von Podagra diesen Tag nicht besuchen. Heimzubringen, damit jeder Bote Vollmacht erhalte, dessen ^chnung auf dem nächsten Tage abzunehmen und sein ferneres Anbringen zu hören. 6. Derselbe schreibt, Einige von Appenzell an die Pfarre zu Thal jährlich eineil Zehnten von 22 Malter Korn und Haber ö" entrichten haben; dieser Zehnteil sei aber in viele Stücke von 1 Viertel bis 1 Wierling zcrtheilt, die nur großen Kosten eingezogen werden können; die Appenzeller wünscheil ihn abzulösen und bieten, wie er finde " anständige Summe von 800 Gulden. Der Meßpriester und der Prüdicant von Thal stellen schriftlich dieselbe ^te und thun dar, wie viel nützlicher es für die Pfründe wäre, wenn der Zehnteil abgelöst und der Erlös einer Gült angelegt würde. Dieses Gesuch unterstützen auch die Eidgenossen von Appenzell. Heiinzubringeil '"'b auf nächstem Tag darüber Antwort zu geben. «. Nathsboten unserer guten Freunde von Consta,,z ^'Ugen vor, es habe vor etwa dreißig Jahren Bischof Hugo bei Kaiser Maximilian, den Ständen des Reiches ""b dein Papste ausgewirkt, daß die Reichenau sanunt Leuten und Gut dem Bisthuiu incorporirt werden weil dies aber allen Landschaften um die Reichenau, die zum Theil den Eidgenossen gehören, un leidlich ^eseu, so stien daraus Streitigkeiten erfolgt und der Kaiser durch die Gegner des Bischofs veranlaßt worden, 1102 Juni 1SS9. eine Urkunde auszustellen, daß der Bischof und seine Nachfolger mit dem Gotteshaus Reichenau durchaus nichts zu schaffen noch zu handeln haben sollen. Die Sache habe dann geruht bis auf die Zeit des Bischofs Johann, der mit dem Abt um eine jährliche Pension übereingekommen sei; die Stadt habe aber bei dem römischen König die Sache zu hintertreiben vermocht, indem sie die Verschreibung des Kaisers Maximilian geltend gemacht. Nun habe der Bischof von London, der nach Constanz erwählt sei, bei dem König bereits so viel erlangt, daß die Reichenau ihm zugestellt werde und von der Regierung zu Innsbruck auf dessen Befehl mit dem Abt in der Au die Unterhandlung angeknüpft worden sei; schon gehe das Gerücht, daß die Au mit dem Stift Constanz dem Haus Österreich einverleibt werden solle. Das müßte aber der ganzen Landschaft zum Nachtheil gereichen; denn es könnten mit der Zeit Neuerungen im See und auf dem Rhein vorgenommen und die Au mit geringen Kosten in einen festen Platz verwandelt werden. Da die Eidgenossen schon zu den Zeiten der Bischöfe Hug und Hans sich darüber beschwert haben, so richte die Stadt an sie die dringende Bitte, daß sie die drohende Gefahr noch rechtzeitig erwägen und auf Mittel Bedacht nehmen, dieselbe abzuwenden. Heimzubringen. Denen von Constanz wird aufgetragen, eine Abschrift jenes Briefes von Kaiser Maximilian nach Zürich zu senden, damit dieses die andern Orte zu berichten wisse und man die Boten auf den nächsten Tag mit desto stattlicherer Antwort abfertigen könne. «I. Herr von Boisrigault zeigt mündlich an, daß der Kaiser die Tochter des Königs von Frankreich heiraten werde. Die Eidgenossen werden ihn jederzeit zu Diensten bereitwillig finden, v. Es wird angezogen, daß der Papst eidgenössischen Knechten noch etwas Sold schuldig geblieben sei von der Zeit her, da man ihm laut der Vereinung gedient, und vorgeschlagen, darüber gemeinsam nach Rom zu schreiben. Heimzubringen, l. Da neuerdings die wälsche Münze überhand nehmen will, so wird Lucern beauftragt, dieselbe auszusetzen und zu probiren. K. Gemäß dein letzten Abschied sollen die Bettler und Zigeuner überall aus dem Lande gewiesen werdein I». Der mcu- ländische Gesandte, der sich schon seit einigen Jahren in der Eidgenossenschaft aufgehalten, meldet schriftlich, daß er einen Urlaub erhalten habe und daher-Abschied nehme; er erbiete sich aber, den Eidgenossen immerfort zu dienen, wo er es könne, I. Ein Thurgauer hat den Herrn von Sax verleumdet und dieser ihn dann vor dem Landgericht verklagt; zuletzt hat jener einen öffentlichen Widerruf leisten müssen. Davon gibt mm der Herr von Sax Kenntniß und bittet, ihn hiemit für entschuldigt zu halten, da er immer ein guter Eidgenosse sein, und bleiben wolle. Ii,. Wegen obgenannter und anderer Geschäfte wird ein anderer Tag nach Baden angesetzt auf St. Bartholomäustag (24. August); sollte aber in der Zwischenzeit irgend einem Ort etwas zustoßen, s" hat es Vollmacht, einen Tag auszuschreiben und alle Eidgenossen dazu einzuladen. I. Der Landvogt Z» Luggarus hat geschrieben, daß die Gemeinde die zuletzt aufgerichteten Capitel nicht annehmen wolle, und eim Abordnung derselben beschwert sich über einige der neuen Artikel und bittet, sie bei den ersten Capiteln bleiben zu lassen. Da die Boten ungleich instruirt sind, indem die einen bei den vorjährigen, andere bei den letzten Verfügungen bleiben wollen und die übrigen vorschlagen, die Leute zu halten, wie sie zu uns gekommen, und da man voraussetzt, daß die von Lauis gleichartige Beschwerden haben, so wird den gegenwärtig in Lanks befindlichen Rathsboten geschrieben, sie sollen die beiden Communen und die Landvögte gegen einander ver- hören, deren Beschwerden in die Abschiede nehmen und Alles heimbringen, in Anwälte des Dompropst^s von Constanz bringen vor, der Abt von St. Gallen habe in seinem Span mit Wilhelm von Pepern meitu geurtheilt, als unsere Abschiede vermögen. Da man demselben Hieralls geschrieben hat, er möge sich verant- warten, so sendet er den Hofmeister her, der eine Abschrift der Klagepunkte verlangt, um sich, wie er hofft, zu voller Genüge zu verantworten; das wird ihm bewilligt, i». Die von Notweil und Hans von Lande» Juni 1539. 1103 berg zum Schramberg erscheinen nochmals wegen des zwischen ihnen gewesenen Spans. Jener meint, weil er sich seines Sohnes Christoph in diesen: Handel nie angenommen und ihn auch immer ausbedungen habe, so sollen ihm die 1000 Gulden Kosten zu Händen gestellt werden, wie es der Obmann in seiner Erläuterung des Spruches ihm zugesagt; sonst wollte er wohl Rath und Hülfe finden, um an ein Ende zu kommen' Die von Rotweil erwiedern, sie haben den Vertrag ihrerseits treulich gehalten und glauben, daß auch Christoph von Landenberg dazu einwilligen sollte; sonst müßten sie stets in Sorgen stehen und der zweite Span möchte dann größer werden als der erste; sie begehren daher, daß das fragliche Geld nicht herausgegeben werde, bis „er" den Vertrag auch annehme. Darauf hat man mit dem von Landenberg ernstlich reden lassen, er solle gemäß den: zu Dießenhofen gegebenen Versprechen seinen Sohn Chnstoph vermögen, in den Vertrag auch zu willigen, da er dies ohne Zweifel bewirken könne; im andern Fall wolle man seine Burgen Ulrich und Wolf von Landenberg gemahnt haben, ihn auf den nächsten Tag zu stellen, damit er seine Anstände mit den Notweilern darthue und auf deren Klagen Rede und Autwort gebe; wenn er nicht selbst erscheinen wollte so soll er laut des Anlasses einen Anwalt senden. Wenn er inzwischen Gewalt brauchte, so würde mau auf Leib und Gut greifen. Die 1000 Gulden sollen bis zum nächsten Tag bei dem Obmann bleiben. Jeder Bote soll dies heimbringen und auf dem nächsten Tag Vollmacht haben, die Sache abzuthun, zumal die Ansichten auseinandergehen: denn einige Orte sind der Meinung, man solle den Vertrag mit dem Vater vollziehen und je nach dem Verhalten des Sohnes weiter einschreiten, damit der Vater keinen Vorwand habe „us der sach ze schlüfen." «». Appenzell und St. Gallen nehmen die Vergleichsartikel, die man ihnen auf dein letzten Tag in den Abschied gegeben hat, an. Doch haben die von Appenzell gegen den Burgermeister von Watt wegen gewisser Äußerungen das Recht begehrt und angezogen, sie finden in ihren „Gehalten" ein Panner, dessen Herkunft sie nicht zu bestimmen wissen. Aus der gemachten Beschreiburg und alten Siegeln hat man geschlossen, daß dasselbe das Panner von Herisau gewesen, wobei man es bleiben läßt. Im Übrigen hat man sie ersucht, den Handel als abgcthan zu betrachten, weil doch jene Äußerung nicht in böser Meinung gefallen sei. z». Bern eröffnet, es wolle die Pfarrpsründe zu Wohle-,schwyl dermaßen verbessern, daß der Pfarrer wohl bestehen könne, sofern Lucern bei dein Abt zu St. Urbair auswirke, daß er die auf Berner Gebiet liegeirden Prädicaturen ebenfalls aufbessere. Der Bote von Lucerir soll dies treulich heinibringen. »I. Gesandte derer von Muri bringen au: vor einigen Jahren sei ihnen bei der Entwendung von Kelchen ""d anderen Kostbarkeiten ein Brief abhanden gekommen, der enthalten habe, daß wenn Einer bei ihnen erbe °der voir ihnen wegziehe, er für je 20 Gulden 1 Gulden Abzug entrichten soll. Nun sei Melchior Meyer von ihnen nach Bremgarten gezogen, der sich weigere, den Abzug zu geben; sie bitten daher, daß man ihnen die verloreire Urkunde wieder aufrichte und den Melchior Meyer zur Erfüllung seiner Pflicht anhalte. Dagegen legt Meyer einen Brief der Stadt Bremgarten vor, die bestreitet, daß die von Muri je einen Abzug bergen haben; man sei ihnen solchen nicht schuldig, bis sie ihren Anspruch urkundlich erweisen. Da Vogt Hi'menbcrg anzeigt, wie der Abt zu Muri ihm versichert, das Amt Muri habe einen solchen Brief besessen, auch die Bremgartner von Todten und Lebendigen den Abzug beziehen, so hat man die Sache in den ^schied genommen' Heini Sutor klagt, es geschehe ihm von Seite der Nappersivyler ungütlich; er beehre das Recht gegen sie. Heimzubringen. 8. Aus der Rechnung des Commenthurs von Hitzkirch ersieht '"an, daß dem Har.s große Unkosten aus den zu häufigen Gastereien erwachsen; deßhalb soll jedes Ort bei Seinen Anstalt treffen, daß sie das Haus nicht so sehr überlaufen, damit es nicht gar zu Grunde geachtet werde, t. Da bisher üblich gewesen, daß morndes nach dein Aufritt eines Landvogtes zu Baden ein 1104 Juni 1539. großes Nachtmahl zum Schlüssel bei den großen Bädern gehalten worden, dabei aber der Zulauf des gemeinen Volkes groß ist, so daß diesmal 25 Gulden darauf gegangen sind, so soll jeder Bote heimbringen, ob man diese unnützen Kosten abstellen wolle, ii. Letzter Tage haben Zürich, Lucern und Zug nach alter Übung die Limmat und Reuß befahren und dabei, wie man findet, unziemliche Kosten „aufgetrieben" und solche ans der Geleitsbüchse zu Baden genommen, während das Urbar zu Baden deutlich sagt, daß weder die Landvögte noch sonst jemand zwischen den Jahrrechnungen über die Geleitsbüchse gehen sollen. Mau hat daher verordnet, es soll in Zukunft jedes der drei Orte den Seinen, die mit der Besichtigung der Neuß und der Limmat beauftragt werden, billige Auslagen zurückerstatten und diese auf der Jahrrechnung anzeigen, wo man sie dann zufrieden stellen wird. v. In der Rechnung des Landvogtes zu Baden erscheinen große Kosten für den Zurzacher Markt, indem dieses Jahr über 120 Gulden Kosten aufgelaufen sind, während der Bischof von Constanz alle Nutzung zu seinen Händen bezieht. Heimzubringen, um zu berathen, wie solche Auslagen vermindert werden können, Meister Jos Brunner, Leutpriester zu Eich, bittet jedes Ort um ein Fenster in sein neu gebautes Pfarrhaus, x Desgleichen stellt der Wirth im Schinderhof die Bitte, daß ihm jedes Ort ein Fenster schenke, weil er alljährlich einen großen Zins bezahle, denselben immer pünktlich leiste u»d seit einigen Jahren in dem Hof viel gebaut habe. 5-. Die Boten der V Orte eröffnen, ihre Herren können sich mit den Vergleichsartikcln noch nicht völlig zufrieden geben. Man hat sie dann aber zum höchsten gebeten, die Sache als abgethan in Ruhe zu lassen, weil ja ausdrücklich gesagt sei, daß keine Partei an ihren Ehren beeinträchtigt sein solle, damit Friede und Einigkeit in der Eidgenossenschaft geäufnet und gepflanzt werde. Aus der Rechnung des Abts zu Wettingeu zeigt sich, daß er dieses Jahr über 1800 Gulden aufgebrochen, für das Gotteshaus aber nur etwa 1200 Gulden bezahlt hat, während das Übrige sannnt den Nutzungen verbraucht ist. Es soll dies jeder Bote mit allein Ernst heimbringen, damit man Bedacht nehme, das Kloster nicht gänzlich verderben zu lassen, i»». Rechnnngsabnahme von den Zollern und Vögten: l5s erhält jedes der acht Orte: 1. von dem Vogt im Thurgau von den hohen Gerichten 54 Gl. 13 Schl. 4 PfS-- (44 Gl.), von den Niedern Gerichten 25 Gl. 6 Schl. 7 Pfg. (13 Gl.); 2. von dein Vogt in: Sarganserla»d 102!/z Pfd. (95 Pfd. Hl.); 3. von dem Vogt in den Freien Ämtern 100 Pfd. (100 Pfd Hl.); 4. von dem Vogt zu Baden 110 Pfd. (40 Pfd.); 5. von der Steuer zu Dießeuhofen 7 Kronen au Gold (7 Kronen)' 6. vom Schinderhof zu Baden 14 Kronen an Gold und 4 Dickpfennige (15 Kronen an Gold); 7. vom Stadhof 3 Gl. 5 Schwyzerbatzen (3 Gl. zu 18 Schwyzerbatzen und 2 Btz); 8. aus der Geleitsbüchse zu Brenn garten 8 Pfd. (6 Pfd. 16 Schl. 6Dickpfg.); 9. aus der Geleitsbüchse zu Mellingen 27 Pfd. (10 P^' 9 Dickpfg.); 10. aus der Geleitsbüchse zu Klingnau 1 Pfd. 10 Schl. (1 Pfd. 10 Schl.); 11. aus der Geleits büchse zu Lunkhofen 2 Pfd. (1 Pfd. 15 Schl.); 12. aus der Geleitsbüchse zu Zurzach 1 Pfd. 10 Selm (1 Pfd. 10 Schl.); 13. aus der Geleitsbüchse zu Baden 20 Kronen an Gold, 4 dicke Pfg., 23 Schl. Lucerner und Freiburger Münze, 4 gute Gl. an Churer Bazen, 15 Constanzer Bazen, 10 Pfd. Basler Münze (40 di e Pfg., 7 Churer Batzen, 9^/2 Gl. an Constanzer Batzen, 2'/2 Gl. an Schwpzer Batzen, 18 Kronen an ^olv, 4 kaiserl. Kr., 18 Batzen an Münze); 14. vom Landvogt im Nheinthal 58Gl.; 15. aus der Geleitsbüchst ^ Koblenz 2 Pfd. 16 Schl.; 16. Erbeinnngsgeld von Burgund 36 Kronen 2 Dickpfg. I»?». Da in der Grafschaft Thurgau große Käufe um Schlösser und Herrschaften, Zwing, Bünn m>d eigene Leute geschehen, so wird verordnet, daß solche Käufe von dem Landvogt zu Frauenfeld aufgerichtet " gefertigt werden sollen. St.A. Luc«n.-sia-n Thürs«"- Juni 1539. 1105 ve. Vor den Boten der X Orte eröffnet Georg Tschudi, Decan des Gotteshauses Kreuzlingen, gegen die Anwälte der Stadt Constanz und des Sebastian Mundprat betreffend das Gericht der letztern auf den Eggen, daß das letztes Jahr von den Eidgenossen diesfalls erlassene Nrtheil ungleich verstanden werde. Der Decan ineine, wenn Zinsen auf Gütern des Gotteshauses daselbst jährlich nicht entrichtet werden und man beßhalb die Güter angreife, solle dieses vor dem Lehengericht geschehen; denn sonst könnte, wenn die betreffenden Güter „verstuenden" und vergantet würden, dem Abt zu Kreuzlingen dieses unbekannt bleiben. Wolle Man aber die Zinsen mit Boten oder sonst einziehen, so daß man die Güter nicht angreife, so möge das vor dein Gericht auf den Eggen geschehen. Dagegen beglaubt die Gegenpart, das letzte Nrtheil besage deutlich, daß Handänderungen von Gütern oder ehrschätzigen Lehen des Gotteshauses oder deren Heimfall in Folge Erwirkung vor das Lehengericht, Späne aber wegen Schulden oder Anderm vor das Gericht auf den Eggen Thören. Die Boten erkennen: wenn wegen rückständiger Zinsen, die auf solchen Gütern stehen, Rechtfertigung ^folgt und gegantet wird, soll dieses vor dein Gericht auf der Eggen geschehen; dann aber soll der, dem das detreffende Gut vor dem Gericht zuerkannt worden, dieses dem Herrn von Kreuzlingen anzeigen, das Gut ihm empfangen und dasselbe vor dein Lehengericht fertigen lassen. St. A. Bern: Thurganer Abschiede II. S.V8S. Copic einer besonder» AuSsertigung dieses Artitcis ä. a. Baden. »Ii. Juni iMittwoch »ach St. Johann des TäuscrSs, besiegelt von Jost von Meggen von Luccrn, Landvogt zu Baden. „Aus der Stadt Constanz Buch dccopiert.» Im Zürcher Abschied fehlen I», p, r, «, z, >v ist durchgestrichen; im Bcrncr fehlen », I», P—8; im Basler und Schaffhauser fehlen n, in, <1 und alles Übrige; im Freiburgcr Abschied fehlen n, Ii», i», p und alles Übrige; im Solothurncr tt, >», P und alles Übrige. Zu I». Dieser Artikel steht im Freiburgcr Abschied zwei Mal. Zu i>. Das St. A. Zürich: Missivenbuch 1539 k. III enthält das weitläufige Schreiben des HanS von Landenberg mit dem Datum vom 19. Juni (Donnerstag nach St. Vit); Copie» davon im Lucerner, Basler nnd Solothurncr Abschied; in der Basier Sammlung aber versetzt zum 2. Februar 1539. Das Schreiben selbst spinnt nur die Motive des Textes aus. Zu «. 1. Die Abgeordneten von St. Gallen sind : Joachim von Watt, beider Rechte Doctor, Bürgermeister ; Johann Reiner, Untcrburgermeister; Ulrich Hochrütiner, des Raths (laut folgender Urkunde). 2. Dieser Artikel befindet sich in besonderer Ausfertigung im Landesarchiv Herisau. Die Ausfertigung wird als Urkunde der genannte» auf der Jahrrcchnung zu Baden versammelten Boten der XII Orte (ohne Appenzell) erlassen und besiegelt von den Gesandten von Zürich, Uri und dem Landvogt zu Baden, Jost von Meggen, Burger der Stadt Luccrn, cl. <1. 25. Juni (Mittwoch nach St. Johann im Sommer) und enthält folgende, im Text unterdrückte Ausführungen: Nach Aufführung der Klage der St. Gallcr und der Antwort der Appenzeller (wie beim Abschied vom 14. April, m Note) wird erwähnt, wie man auf dem letzten Tage Zu Baden Vermittlungsvorschlägc gestellt (folgen 1—4 der im Abschied vom 14. April, m Note angeführten Vorschläge). Auf gestellte Aufrage, ob ihre Obern diese Vorschläge angenommen, haben nun die (cingangsbe- nanntcn) Abgeordneten von Appenzell und St. Gallen erklärt, daß dieses, um der Ruhe und Einigkeit willen und Zu Gefallen der Eidgenossen geschehen sei. Dabei eröffne» die von Appenzell, daß sie in Folge dieser Abrede den Jacob Büchelcr dahin bestraft haben: 1. Weil er dnrch seine Reden in Betreff des Panners denen von St. Gallen Unrecht gethan, soll er diese entschlagcn, einen offenen Widerruf thun und wenn sie es verlangen, hierum Brief und Siegel geben. 2. Denen von Appenzell zur Strafe 200 Gulden geben. 3. Da er schon früher der Ehre entsetzt worden, so kann er diesfalls nicht weiter bestraft werden. 4. Wenn ihn jemand durch Angaben zu solchen Reden verleitet hätte, bleibt ihm das Recht gegen diesen vorbehalten. 5. Wenn er dieses Urtheil nicht annehmen will, möge er gemäß ergangenen Abschieden zu Baden erscheinen. Bücheler habe dann erklärt, daß e>' diese Strafe nicht annehme und auf diesem Tag sich einfinden wolle; es mögen nun die Eidgenossen nach 139 1106 Juni 1539. ihrem Gefallen über ihn verhandeln. Diese, nachdem sie gehört, daß er seit zwei Jahren so ungeschickt gehandelt und die betreffenden Reden ohne alle „Fürworte" (Vorbehalte) gebraucht habe, erkennen, das von denen von Appenzell über ihn gesprochene Urtheil bestehe in Kraft und er soll demselben nachkommen, Alles nach Inhalt einer besiegelten Urfehde, die Bücheler über sich selber gegeben. — Dann zeigen die von Appenzell weiter an, wie ihre Herren in ihrem „Ghalt" ein Panner gefunden; das habe einen aufrechten, schwarzen Bären im weißen Feld mit einem Ast oder „Klotzen" in der Tatze („Toppen") und über demselben St. Laurenz mit dem Rost; sie habe» auch einige Pfenninge, die dasselbe Zeichen haben; ob aber dieses der Stadt St. Gallen oder wem es gehöre, setzen sie den Eidgenossen heim. Auf dieses erörtern die von St. Gallen an der Hand einiger alter Briefe und Siegel „gloublich", daß dieses kein St. Galler Panncr sei; vielmehr hätten die von Herisau, Hundwyl, Trogen und ab Gais, jede Kirchhöre ihr besonderes Panner gehabt; als sie sich dann zu einem Rath und einer Obrigkeit vereinigt, seien diese Panner hinter die Obrigkeit zu Appenzell gelegt worden; auf den vorgewiesenen Pfenningen stehe St. Gall und nicht St. Laurenz. — Bescheid der Eidgenossen wie im Text. Wer künftig des Panners wegen oder sonst Unruhe erhebt, den sollen die von Appenzell strafen! „möchten" sie dieses nicht, so sollen sie es den Obern der Orte anzeige»! die werden ihnen laut den bc- schwornen Bünden berathen und beholfen sein, die Ungehorsamen zum Gehorsam zu bringen. Diese gütliche Abrede ist denen von St. Gallen an ihren Bünden, Stadt- und Landrechten, Freiheiten und Privilegien unschädlich. Die Kosten tragen beide Theile an sich und sie und ihre ewigen Nachkommen sollen dieser Späne wegen gütlich geschlichtet und geeinigt, gute Freunde und Nachbaren sein. Den Streit gegen von Watt läßt diese Ausfertigung gänzlich bei Seite. Abgedruckt bei Z-riw-g-r: nrl»»d-n Nr. sos. 3. Im Freiburger und Solothurner Abschied fehlt bei diesem Artikel die Erwähnung der Pannergeschichtr> Zu »a. Dem Lucerner Abschied sind zwei Rechnungen, jede ohne Datum, aber beide der Badener Kanzlei entsprungen, beigefügt; die Ergebnisse der zweiten führen wir in den Parenthesen auf; die Reihenfolge der einzelnen Posten ist bei beiden ungleich; die Ziff. 14—16 sind der zweiten eigen. Der Berner Abschied hat mir die erste Rechnung, mit Auslassung von Ziff. 1 bezüglich der nieder» Gerichte, Ziff. 2 und 3' Zu 16)6. Die benutzte Quelle ist, wie es scheint, Bruchstück einer später, vielleicht für ein besonderes Geschäft, angelegten Sammlung von Erkanntnissen über Thurgauer Rechtsverhältnisse. Die Textstelle wird eingeleitet: „Under andern: ist von gemeiner eidtgnoßschaft rathsboten m. g. h. wolbedacht derwegen vor ine» uf der jahrrechnung zu Baden uf den 15. tag juni anno 1539 usgangeu und erkennt worden ist zu Handhabung ihrer gerechtigkeit, darin inen ingriff beschechen wellen, nämlich zun: fünften" (folgt was im Text)' ««8 Mern. 1539, 21. Juni. Staattarehi» Bern: JnstructionSbuch 0, r. Z04. KantonSarchiv Areibnrg: Muriner Abschiebe Ii, r. 4S. Tag der beiden Städte Städte Bern und Freiburg. Gesandte: Freiburg. (Lorenz) Brandenburger; (Ulrich) Nix; (Hans) Reif; der Stadtschreiber Fruyo). » In Betreff des Waldes „Aglerens" (Aillerens) und des darauf stehenden Zinses wird verabschiedetes sollen beider Städte Boten, die den Untergang zwischen Grandcourt und Stäffis thun, den streitgen Plaii nochmals genauer besichtigen und den Handel freundlich beilegen. Der Zins soll dem zukommen, der diesfa^ die bessere Gewahrsame hat. I». Was den Boten von Freiburg in Betreff der Versteigerimg („Subhastation der Güter des Herrn von Vallardin bemerkt worden, haben sie in den Abschied genommen und verla»^' Juni 1539. 1107 lassen, sie werden auf dein nächsten Tag zu Freidling eine Antwort geben, an die der von Vallardin wohl kommen möge. v. Anläßlich des Zehnten zu Meuieres wird vereinbart, es sollen die Rückstände denen von Bern unverzüglich bezahlt werden; dagegen wollen diese dafür sorgen, daß was hievon dem Kirchherru des Orts gehört, diesem ausgerichtet werde. «R. Wegen der Märchen zwischen Grandcourt und Stäffis, auch Dellay und Chabray will man am 20. Juli in Peterlingeu sein und Tags darauf zu Graudcourt anfangen und Uch dann nach Dellay und hernach nach Bälden, wegen des Waldes Aillerens begeben, v. Der Streit über k>ie Märchen des Jurten und der Herrschaft Echallens will man auf Gefallen der Obern an vier unparteiische Schiedmänner bringen. Die sollen aber nicht bloß den benannteil Span betrachten und zerlegen („Entscheid geben"), sondern den Untergang rings um die Herrschaft Echallens thun, damit der neue Streit bei Pen- khereaz auch ausgemacht werde. Können die Schiedleute nichts vermitteln, so sollen gemäß des Burgrechts und des jüngsten Vertrags die Zugesetzten und der Obmann bestellt werden. Als Schiedmänner haben die von Freiburg gewählt den Stadtschreiber von Solothurn und Junker Niklaus Wyttenbach von Biel; die von Bern Weimer Schluni von Solothurn lind Valerius Göifi, Meier von Biel. Die Boten, die den Untergang zu Grandcourt thun, sollen für Vornahme des benannten Streites den Tag ansetzen, und wenn die Gesandten zu Grandcourt, Dellay und Aillerens nicht einig werden, sollen diese Späne auch an die bezeichneten vier Schiedmänner gelangen, t. Die Boten von Freiburg wisseil, was mit ihnen wegen des Holzes zu Granges, worin das Kloster Hautcrest seinen „Bruch" hatte, geredet worden ist. x. Ebenso wissen sie, was über den vorgebrachten Handel des Ludwig Ammann, Ulmann Techtermann und Martin Sesinger der Länge nach verhandelt ,vorden und wobei es zuletzt geblieben ist, und werden daher ihre Obern berichten, den Handel nochmals besser zu bedenken. I». Die Boteil von Freiburg eröffnen ihre Instruction auf das Schreiben derer von Bern in Betreff Wippingen und bemerken, Wippingen sei von Corbers getheilt worden und gehöre zur Grafschaft Romont. Die von Bern antworten hieraus Folgendes: 1. Die alten und neuen Erkanntnisse der Herren von Wuippens (Wippingen) werden vorgeführt. Des ewigen Burgrechts, womit die von Wippingen her Stadt Freiburg verbunden, sei bei vielen frühern Verhandlungen gedacht worden, ohne daß die von Freiburg hiemit etwas erlangt hätten. 2. Wenn die von Freiburg sagen, die Gesandteil derer von Bern, die bei ihnen iin Krieg gewesen, hätten ihnen angezeigt, sie sollen die noch nicht eingenommenen Plätze und Herr- Taften einnehmen, so sei dieses geschehen mit Bezug auf Romont und Rue. Der Krieg sei Sache derer von ^rn gewesen und diese habeil ihren Mitbürgern von Freiburg die bewaffnete Einnahme dieser beiden Flecken ^willigt. Nach einigen Tageil habe eine Botschaft derer von Freiburg verlangt, sie des Auszuges und der ^hörigen Kosteil zu entheben, da Romont und Rue sich gutwillig ergeben haben. Das sei abgeschlagen worden, 'vorauf der Auszug erfolgt, aber damals nur Romont und Rue und sonst weder Wippingen noch andere Flecken eingenommen worden seieil. Die von Freiburg hätten hierauf noch andere Flecken begehrt und diese deutlich „lit Namen und guter Schrift genannt; man habe ihnen diese vergönnt, zuletzt Boll, aber von den Herren und der Herrschaft Wippingen sei keine Rede gewesen; auch daß die von Freiburg Boll zuerst einge- "onlineii, habe sie nichts genützt, man habe ihnen diese Herrschaft erst in Folge ihrer Bitte überlassen. 3. Die "°u Freiburg berufen sich auf die Vertheilung der Zinsen, die jede Stadt ihrer Herrschafteil wegen zu entrichten habe und worin Wippingeil auch begriffen sei. Darüber sei „im nächsten Artikel" geantwortet lvorden. ^ Der Vertrag an der Sense fordere, daß keine Stadt Besitzthum der andern ohne Aufforderung einnehmen H'wfe, sondern daß man einander vorerst darum berichten solle. Dem seien die von Bern nachgekommen, sobald sie die Erkanntnisse von Wippingen gefunden, hätten sie denen von Freiburg davon Kenntniß gegeben 1108 Juni 1539. und ihnen angezeigt, daß sie die Herren von Wippingen berufen, sie (die von Bern) zu erkennen. 5. Die Herrschaft Wippingen sei eine besondere Castellanie und Mandeinent. Wenn sie, wie die von Freiburg behaupten, von Corbers abgetheilt worden wäre, so spräche das gerade für die von Bern, weil nun klar sei, daß Wippingen nicht mehr zu Corbers gehöre. Dazu wisse man, daß die von Bern „allein die ablösung von Corbers iren Mitbürgern von Fryburg übergeben, wo einiche da wäre." 6. Würde die Herrschaft Wippingen zu Romont gehören, so würde es auf dem Titel des alten Erkanntnißbuches nicht heißen: Mbilium lüvlllmü et, llvsriluui, sondern Ilawnüi moulis. 7. Indessen seien die von Bern, auf Gefallen ihrer Obern, geneigt, einen Tausch gegen gewisse, von den Landschaften beider Städte eingeschlossene Plätze, wie St. Aubin und Surpierre einzugehen. — Die Boten von Freiburg bleiben auf ihrer Forderung und wollen das Recht erwarten. Darauf erklären auch die Gesandten von Bern, daß ihre Obern die Sache ohne Recht nicht fallen lassen werden. ». Die Boten von Freiburg wissen, was auf ihren Vortrag vor Rath betreffend Johann Guillet, Copirung der Erkanntnisse und den Besuch des Tages in Freibnrg geantwortet wurde. Die Abhaltung dieser Conferenz war auf einen frühern Termin anberaumt gewesen. Eine Freiburgcr Gesandtschaft, welche am 11. Juni vor dem Rath zu Bern erschien, verlangte dessen Erstreckung auf den 19. Juni, wozu Bern einwilligte. St. si. Bern: Rathsbuq sss, s. «s. Die Namen der Freiburger Gesandten aus dortigem Rathsbuch Nr. 56, s. ä. 17. Juni. Zu i. Über die Gegenstände dieses Artikels ergeht sich das Berner Rathsbuch (Nr. 268, S. 75) in mehreren! Detail, während es die übrigen Verhandlungen nur kurz anmerkt. «6S. Wern. 1539, 21. und 27. Juni. Staatsarchiv Bern: RathSbuch Nr. SSS, S .75 u. 0S. I. (21. Juni.) Vor dem Rathe zu Bern eröffnet ein Gesandter von Genf eine Missive des Herr" von Boisrigault, gemäß welcher derselbe einige kirchlichen Beneficien zu Händen des Königs von Frankreich fordert. Der Gesandte bittet, denen von Genf hierin berathen und beholfen zu sein. II. (27. Juni.) Der Gesandte Genfs eröffnet vor dem Rathe: 1. seine Obern können auf den Brief des Königs ohne den Rath derer von Bern nicht wohl antworten. 2. „Von eines Zendens wegen." 3. Der König habe viele Prädicante» gefangen, die in den Landen der Frau von Nemour die wahre Religion verkünden sollten. Der Rath antwortet: die Genfer sollen durch eine Gesandtschaft den König freundlich bitten, ihnen „solches" zu erlasse», sich hiebet aber aller Feindseligkeiten enthalten. Wenn sie es wünschen, wolle man ihnen eine Missive an de» König mitgeben. Laut dem Genfer Rathsregister vom 16. und 27. Juni war der Gesandte Genfs Johann Gabriel Monathon. Derselbe verhandelte bereits am 11. und 13. Juni mit Bern über verschiedene aus den nachbar' lichen Beziehungen erwachsene Gegenstände (St. A. Bern: Jnstructionsbuch 0, kol. 301 und Rathsbuch Nr. 26^- S. 45), die wir aber ihrer Gleichartigkeit wegen mit frühern Verhandlungen zwischen den beiden Städte» nicht weiter berühren. Juni 1539, 1109 «7V. Wern. 1539, vor 23. Juni. Gesandte: Chur. Johann Blasius. Wir können nur folgende Missive mittheilen: 1539, 23. Juni. Bern an „gemeines gotshus Cur des einen puuds ratsboten." Den in ihrem Namen von dein (benannten) Gesandten gehaltenen Vortrag habe man mit großer Freude angehört und dein gestellten Begehren entsprochen. Man hoffe, daß dieses zur Förderung der Ehre Gottes und des göttlichen Wortes besonders ersprießlich sei. Man bitte und ermahne sie christlich, brüderlich und herzlich, in der begonnenen Reformirung der „verwandten" Cereiuonicu zu verharren, dieselben auszureuten und an ihrer Statt christliche Zucht, Religion und Ehrbarkeit zu pflanzen: man sei bereit, sie hiebet nach Vermögen zu unterstütze». St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch X, S. SS. «7 t. Wer»». 1539, 24. Juni. Staatsarchiv B-ru : Rathsbuch Nr. SS8, S. SV. Vor dem Nathe zu Bern trägt der Hofmeister des Grafen von Greyerz vor: 1. Sein Herr werde von denen von Freiburg mit Bezug auf die Huldigung wegen Corbers gedrängt und suche deßnahen um Rath und HAfe bei Bern. 2. „Er" wünsche einen Empfehlungsbrief an den Rath zu Lausanne, damit das in dem Streit zwischen dein Grasen und Punpoz erlassene Urtheil gefertigt werde. Der Rath antwortet: 1. Der ^raf soll die Huldigung verweigern, es sei denn, daß die von Freiburg ihr behauptetes Recht durch Briefe U"d Siegel erweisen. 2. Das Empfehlungsschreiben wird ihm nach Verlangen bewilligt. Zu 1. Dieser Sache wegen war schon am 14. Mai eine Gesandtschaft des Grafen vor dem Rath zu Bern erschienen (Berner Rathsbuch Nr. 267, S. 235). «7T. Lauis. 1539, 25. Juni (Mittwoch nach Johann Baptist). Jahrrcchuuug. Staatsarchiv X'uc-r» ! Lauiö »nd Luggarus Abschied- I, S. SS. Staatsarchiv Bern: Allg. cidg. Abschiede NU, S. t77. KantoiiSarchiv Basel: Abschiedcschriste» lbso—lbss. KantonSarchiv Freibura: Abschiede Bd. 1VS. l- Der Sekelmeister erlegt als Landsteuer 7026 Pfd. 19 Spagürli (1 Lauiser Pfd. — 10 Krz.; eine u^ue Krone III Krz., eine Sonneukrone 114 Krz.). 2. Die Commune Souvico entrichtet 640 Pfd. obiger Ehrung. 3. Die Commune Ponte giebt 320 Pfd. obiger Währung. 4. Die Commune Morco liefert ab Pfd. z Spagürli. 5. Die Zoller erlegen in Baar 800 Sonuenkronen; 50 werden ihnen erlassen, weil der urkgraf von Guasti dieses Jahr eine Sperrung verhängt hatte. 6. Das Malesiz hat dieses Jahr 257 Kronen ^ageu, die der Landvogt verrechnet. Nach Abzug des Lohns des Nachrichters, der Kosten für Ein- 1110 Juni 1539. Achtung einer Behausung für denselben, lind anderer gewöhnlicher Ausgaben, serner des dritten Theils der Bußen, als Antheil des Landvogts, verbleibt eine Mehreinnahine von 28 Kronen und 3 Dicken; die Rechnung wird genehmiget. 7. Der Weinzoll und die Bank zn Mendris haben 100 Sonnenkrone» ertragen. Zu 4 und 5. Der Berner und Freiburger Abschied haben für Ponte 332 Pfd. und für Morco 320 Pfd. (das Richtige). «7S 1539, 25. Juni. Staatsarchiv Zürich: Tschudischc Doc»mcntc»!ammlung Bd. X. Nr. «v. Die von Bern und der Graf von Greyerz hatten Anstände über die Oberherrschaft von Oron und weil nach der Meinung derer von Bern der Graf seine Herrschaft in Corbers (Corsier?) weiter ausdehnt als seinen Ge- wahrsamen gemäß ist. Die Parteien vereinigeil sich nun gütlich dahin: I. Betreffend Oron la Ville. 1. Die von Bern belassen dem Grafen, seinen Söhnen und Töchtern und deren ehelichen Nachkommen die Oberherrlichkeit, das Begnadigungsrecht und die Appellationen in der Herrschaft daselbst und deren Zubehörden. Der Graf verspricht dagegen, daß die Unterthanen daselbst die Reformation derer von Bern beobachten und zu Chatilliens, wo sie Kirchgenossen sind, das Gotteswort hören sollen. Wer diese Reformation übertritt, soll nach Inhalt derselben gestraft werden; würde der Graf oder dessen Nachkommen hierin säumig sein, so mögen die von Bern über die betreffenden Strafen und die in der Reformation enthaltenen Dinge die Hand schlagen. 2. Wenn die Herrschaft Oron la Ville oder das Schloß von dem Grafen oder dessen ehelichen Nachkomme» in dritte Hand veräußert werden sollte, so fällt die Oberherrschaft an die von Bern als Fürsten und Herr» des Landes Waadt zurück. 3. Wenn die von Bern zum Schutz ihrer Städte und Landschaften Krieg führen müssen, hat der Graf und seine Nachkommen mit der Mannschaft von Oron, sowohl des Schlosses als des Dorfes, ihnen zuzuziehen. 4. Die von Bern als Fürsten der Waadt nehmen die genannte Herrschaft in ihre» Schirm und geloben, den Grafen und dessen Nachkommen in seiner Oberherrlichkeit und bei seinen Rechte» wider jedermann zu schützen, doch ohne Nachtheil weder der Gerechtigkeiten des Sacristans von St. Moritze», noch der „Herrlichkeit, so er daselbs ze haben gemont hat." II. Betreffend Corsier wurde vereinbart, 1. der Graf und die Seinigen behalten auf ewig in der Kirchhöre daselbst die Herrlichkeit „uf ir lüt und leche», die Bußen von 60 Schilling und darunter, sammt den Klagbußen, Arrestbewilligung („Versperrung") u»d was der Niedern Herrlichkeit zukommt. 2. Denen von Bern steht die Oberherrlichkeit, das kaiserliche Recht und die von der Reformation vorgeschriebenen Bußen zu. 3. Der Graf mag muthwillige Leute gesaugt legen; wenn sich aber der Handel als malefizisch herausstellt, soll er dieselben weder gichten noch martern, sonder» sie mit dem Proceß den Amtslcuten derer von Bern überantworten. Würde aber ein solcher Übelthäter richtet, so sollen dessen Güter, die „sich von sinem lechen inHaben," dem Grafen durch die Confiscation ver- fallen sein, wie das bisher gebraucht worden ist. 4. In Abwesenheit des Castellans derer von Bern »»^ der Amtmann des Grafen fremde Leute „uf sine lechen" gefangen nehmen, soll sie aber mit Leib und G»t dem Castellan derer von Bern übergeben. 5. So weit der Graf durch gute Briefe zeigen kann, daß in ^ Kirchhöre Corsier Edelleute Afterlehen besitzen, genießt er bezüglich derselben die gleiche Herrlichkeit und Ju^' diction, die ihm laut Obigein für seine eigenen Lehen zugestanden worden ist. 6. Dein Grafen gehören a»H Juli 1539. 1111 die ersten Appellatzen der Händel, die zn Corsier vor seinem Castellan geführt werden, so daß dieselben nicht weiter gezogeil werdeil sollen, bevor sie an den von ihm geordneten Richter zu Corsier gelangt sind. Die von Bern behalten sich dagegen die letzten Appellationen vor, laut Inhalt der früher an den Grafen erfolgten Übergabe. 7. Andere als die hier beschriebenen Herrlichkeiten und Jurisdictionsrechte hat der Graf zu Corsier nicht zu beanspruchen, so daß alle „offenen" Strafen (Straßen?), gemeinen Allmenden und Bußen von über 60 Schilling denen von Bern zuständig sein sollen. Es siegeln beide Parteien. Die benützte Quelle ist Copic. «74 Angtlöerg. 1539, e. Dtistfarchi» «„K-Iber-, - A».S Thalrccht, Gesandte: Lncern. (Jacob) Am Ort, Vogt. Schwyz. (Gilg) Rychmuth, Ammann. Nidwalden. (Hans) Bnnti, Ammann. Obwalden. (Heinrich) Zumbrunnen, Vogt. Die Gesandten der Schirmorte mit dem (Thal-)Vogt, (Peter) Nadheller, verordnen: Wenn zwei oder Mehrere vor dem Rechten etwas haben und das vor die Nenn gezogen und der Vogt auch dazu gerufen wird, soll man demselben oder dem Gotteshans Kosten und Schade., abtragen. Dieses wurde bestätigt an ^r „nachgenden rechnung über ein jar." Eine spätere Revision des Thalrechts giebt als Jahrzahl 1538 an Abgedruckt in der Zeit schrift für schweizerisches Recht. Bd. 7. Nechtsgnellen. S. 50 nut Angabe der Var.aMen der versch.edenen Revlßonen. Das Monatsdatnn. vermachen wir ans der Zeit der Jahrrcchnnng: das Jahresdatn.n enthalt d.e Qnelle. «7S. ^UggtllUS. 1539, 3. ^uli. ^ ...» . ^ - Mschiedc 5. bZ. StaatSarNii» Ben,! Allg.-idg.Absch.NN, S.»SI. Kantm.7archw Bas.l- AblchNdcschns.-» »20-lb8°. Ka».°nsa.chiv «r°ib..rg- Abschied. Bd. 1°-. Gesandte: Basel. Jacob Götz. (Andere unbekannt). ». Ein gewisser Jetzino Zendring von Contre eröffnet, daß sein Sohn Jacob einen Todtschlag begangen habe, jedoch unverschuldet; gleichwohl sei er vom Landvogt für einen Todtschläger erkennt und verrufen worden; ^ habe sich nun mit den Verwandten des Erschlagenen betragen und bitte, die Eidgenossen möchten ihm die That auch verzeihen und ihn liberiren, weil jene vor Errichtung der Capitel geschehen. Da aber die Capitel d-n Boten das Liberiren untersagen, was freilich den armen Leuten schwer fällt, weil sie von Ort zu Ort U"d dann nach Baden kommen müssen, so will ...an dieses heimbringen. I». Die Kauflente von Bellenz und Luggarus beklagen sich, daß letzten Samstag ihnen einige Schiffe mit Korn auf den. See angefallen worden s°wn und sie Bürgschaft haben leisten müssen. Ferner bringt der Landvogt im Namen derer von Lauis und ^endris vor, daß den beiden Landschaften der Einkauf von Korn verweigert werde, man auch damit umgehe, °i'wn neuen Zoll auf das Salz zu legen, was früher nie Übung gewesen, und daß den Unterthanen, wenn 1112 Juli 1539. sie auf das Mailänder Gebiet kommen, die fremden Geldsorten, so viel sie bei sich tragen, weggenommen werden. Heimzubringen. «. Einnahmen zu Luggarus. 1. An Landsteuer: vom Sekelmeister zu Luggarus 1825 Pfd. (das Pfd. zu 5 Gros); vom Sekelmeister von Gambarogno 275. Pfd obiger Währung; vom Sekelmeister zu Verzasca 112 Pfd. gleicher Währung; von den Consulu von Brissago 68 Pfd. der nämlichen Währung; vom Sekelmeister aus dem Mainthal 600 Pfd. gleicher Währung; 2. vom Zoller 800 Sonucn- kronen, minder 25 Kronen, welche ihm wegen der Sperre erlassen wurden; 3. vom Fiscal 131 Kronen und 1 Dicken aie Einnahmen, 76 Kronen an Ausgaben; an Baar hat er abgeliefert 75^2 Kronen. «I. Nach Verrechnung aller Ausgaben und Einnahmen gegen einander hier zu Luggarus und zu Lauis erhält jedes Ort 120 Scmnenkrouen und 62 neue Kronen „aber vier krönen." v. Ausgaben zu Luggarus: 1. Den Edlen zu Luggarus gemäß ihres Briefes 87 Pfd.; 2. dem Landweibel als Jahrgehalt 42 Goldkronen; 3. dem Landschreiber als Jahrgehalt 50 Goldkronen; 4. der Landvögtin für die Letzt (als Trinkgeld) 6 Kronen; 5. den wälschen Weibeln 9 Dicken Trinkgeld, t. An Geschütz finden sich zu Lauis 10 Hakenbüchsen, zu Luggarus 8 Hakenbüchsen und 2 Fakunen; zu Belleuz 6 Fakuneu und Fakunerli; zu Jrnis 6 Kartaunen, 2 Schlaugen sammt 2 Fakunen und 6 Hakenbüchsen. Im Berner und Freiburger Abschied fehlt t. Der Name des Vasler Gesandten a. tsrZo des Basler Abschieds. Zu ü. Der Berner und Basler Abschied verzeigen als Restanz für jedes Ort 120 Sonnenkronen und 55 neue Kronen. Die Worte „aber vier krönen" fehlen im Freiburger Abschied. Zu k. Dieser Artikel ist dem Basier Abschied als Verhandlung vom 9. Juli nachgetragen und Zwar in folgender Art: Zu Jrnis in Lifinen vier Doppcllkartaunen, drei ganze Schlangen und eine abgesagte Schlange und zwei Falkonettcn: zu Lauis 8 Hakenbüchsen: zu Luggarus zwei halbe Schlangen und acht Hakenbüchsen; Z" Bellen; in der Stadt drei Halbschlangen oder Falkoncttli; im Urner Schloß auch zwei solcher und ein gleiches im Unterwaldnerschloß. «7«. Wrunnen. 1539, 7. Juli. Staatsarchiv Lucer»: Mg. Absch. I-, I, k. ZS0. Tag der V Orte. l». Dieser Tag ist der Lucerner wegen ausgeschrieben, welche bei dem Ausreiten des Landvogtes zu Baden Tauugrotzeu (auf deu Hüten) getragen haben, was Zürich gedeutet hat, als ob sie ihm dies zu Spott und Schmach gethan, während es (nur) aus „uuverdachtem Muth" (Unbesonnenheit) geschehen ist. Die Boten sind darin gleich instruirt, daß man dies verantworten wolle; nur Unterwalden will bloß anhören; Lucern äußert sein Bedauern über den Vorfall und wünscht, daß nichts Böses daraus entspringe; dennoch erachtet es für genügend, sich schriftlich zu entschuldigen. Die andern Orte dünkt es aber räthlicher, eine Botschaft nach Zürich zu schicken, und zwar von Lucern, Schwyz und Zug je einen Boten auf deu 13. d. M. ^a der Gesandte von Lucern dazu sich nicht verstehen will, so spricht mau das förmliche Begehren aus, daß ^ sich nicht sondern wolle; wenn Lucern und Unterwalden dabei nicht bleiben, so sollen sie es bis SainM Schwyz anzeigen. ?». Da auf beiden Seiten, von den V Orten und den Eidgenossen der neuen Secte, Zeicht Juli 1539. 1113 getragen werden, woraus Unruhe entsteht, so ist heimzubringen und auf dem nächsten Tag zu Baden anzuziehen, wie man solches abstellen könnte, oder vorher noch ein Tag der V Orte zu halten. «». Lucern soll nicht vergessen, den Wallisern aus ihr Schreiben freundlich zu antworten. «77 Areiburg. 1539, 14. Juli. T.aat«-,r»w Bern: Fe-ib.ttgce Abschi.de Ii, k.-f.», ?.'°ib..ra- Knstrue.ionsbnch Nr. 4. f.,. Tag der Städte Bern und Frei bürg. Tie von Freiburg verlangen von den Gesandten von Bern Antwolt aus das ihnen wegen Wippiugeu ubcrschickte Schreiben. Die Boten von Bern begehren zuerst zu wissen, ob die von Freiburg die wegen des Jurten ^geschlagenen Untergänge vornehmen wollen. Nachdem ihnen hierüber Bescheid geworden, eröffnen sie weitläufig, daß ihre Obern die angebrachten Meinungen nicht als stichhaltig erkennen und daher von ihrer Airsicht "'cht abgehen können; dagegerr seien die Boten im Fall, auf Hintersichbringen in einen Tausch dieses Platzes gegen andere Flecken einzutüten. Die von Freiburg erklären hierauf, warum sie die betreffende Herrschast in Huldigung und Unterthänigkeit genommen und bisher besessen und wie die Abtheilung der Zinsen aus die Flecken d>e „damals" beide Theile innegehabt, erfolgt sei, webhalb sie nochmals ersuchen, sie dabei bleiben zu lassen, bitten Tausch können sie nicht vornehmen. Die Boten von Bern besitzen keine weitere Vollmacht, wollen aber die ^chc in den Abschied nehmen. Die von Freiburg erwarten ihre diesfüllige Autwort und werden dann auch '"egeii der Märchen im Jurten gegen Echallens ihren Entschluß eröffnen. I». Alls die Bitte derer von Bern („ir") 'lt das gegen Vallardin genommene Passament aufgehoben worden, mit der Bedingung, daß er, wenn er denen Freiburg („minen g. Herren") schuldig ist „und sin mag erkenne, wie dann der kosten sinenthalb ervordret, h'"da» sin sölle,"ist gemelten auwälten von Bern wol zuwüssen." r. Betreffend den Zehnten zu Menieres wollen die von Freiburg („uiine g. Herren") ihrem Amtsmann schreiben, daß er denselben denen von Bern („inen") "hiudau" verabfolgen lasse, doch soll dein dortigen Priester verabreicht werden, was ihm auch vorher gehört hat. 'l. In dein Rechtsstreit zwischen Hans Ludwig Ammann und Ulmaun Techtermann erbietet sich der letztere, dem Wieden zulieb seinem Gegner zu den Kleinoden noch 500 Gulden in angemesseneu Zielen zu bezahlen. Die von Freiburg begehreit, daß dieses angenommen und auch das zu Peterlingen gegen Martin Sesiuger erwirkte Passa- '"r»t aufgehoben werde. «. Die Boten von Bern wissen ihren Herren zu melden, welche Gewahrsameu die von Biburg in Betreff des Zehntens zu Bossens vorgewiesen haben. Die Boten von Berit sammt ihrem Commissar La»do legen eilten Auszug einiger alter Erkanntuisse vor und fordern darauf gestützt Erkennung ab Seite derer von Biburg, oder daß die betreffenden Grundstücke besondern Personen übergeben werden und dann dieselben darum kennen sollen. Die von Frciburg beglauben, die von Bern werden dies kaum ernstlich behaupten und daher auch dieser Forderung abstehen; andernfalls fordern sie, daß sie diesfalls gemäß dem Burgrecht rechtlich belaugt '"erden. K. Aus die Antwort, welche die von Freiburg über die Anforderung derer von Meßbach auf Bossouncns ^eben, verlangen die Gesandten von Bern, daß gemäß dem Burgrecht ein Rechtstag augesetzt werde. Die Freiburg glaubeil aber, es sei dies Sache der Klägerschaft. I». Wegen der Untergänge zwischen Grand- und Stäffis, Dellay und Chabray und des Waldes Aglerens will man auf Sonntag den 7. September Peterlingen sein. i. Die Boten von Bern eröffnen, ihre Herren seien von Einigen, die das Buch gesehen, welche,n die Erkanntnisse für die Cur zu Cudrefin enthalten sind, berichtet worden, daß demselben nichts 140 1114 Juli 1539. Anderes beigebunden, noch darin verfaßt sei, weßhalb sie verlangen, daß ihnen das rechte Original überlassen werde. Die von Freiburg wollen dieses Buch auch besehen und wenn es sich so verhaltet, soll dasselbe ohne Umstände denen von Bern verabfolgt werden, andernfalls würden sich dieselben mit einer Abschrift begnügen müssen. Ii. Die von Bern haben die Gewahrsamen der St. Sebastians Bruderschaft in Lausanne gefordert, welche bei Einem, Namens Moneti, in Freiburg liegen sollen. Die von Freiburg haben nun erfahren, daß dieser Moneti gestorben sei; sie wollen aber gleichwohl jenen Erkanntnissen nachfragen und wenn sich dieselben finden, sie denen von Bern zustellen. I. Betreffend den Anzug der Boten von Bern wegen des Zehntens zu Domdidier haben die von Freiburg ihre Nathsfreunde Petermann Schmidt und Andere, die deßnahen betheiligt sind, zur Rede gestellt. Diese antworteten, daß sie diesen Zehnten seit einigen Jahren als ihren eigenen gehabt und bezogen haben; glaube der Landvogt von Wiflisburg, daß ihm hieran Unrecht geschehe, so wolle» sie ihin diesfalls zu Recht stehen. Hierbei lassen es die von Freiburg bewenden, in der Meinung, daß wenn die von Bern hievon nicht abstehen wollen, man ihnen beförderliches und gutes Recht halteu wolle. »». Sekelschreiber von Bern verlangt den Lohn für die gemachten Gewahrsamen von Grasburg. Nachdem die von Freiburg das Buch untersucht, finden sie folgende Mängel: 1. Es sei kein Stück darin „gespecisicirt" noch gemeldet, auf welchem der Zins stehe, was nothwendig sei, damit auf den zinsbaren Gütern nichts verändert werde. 2. Es soll das Buch von dem Schreiber gebührender Maßen „gesigniert" werden. 3. M Anfang des Buches soll der von beiden Städten dem Schreiber für die Anfertigung des Buches ertheilte Auftrag vorgemerkt werden. 4. Endlich soll der von beiden Städten verpflogene Untergang des Schiedwaldes auch darin aufgenommen werden. Wenn das Buch in der genannten Weise vervollständigt sein wird, so sollen die von Bern Vollmacht haben, mit dein Schreiber um seinen Lohn übereinzukommen, i». Die von Fre^ bürg wollen die in Grandson bezüglich der Tröstungen bestehende Verordnung besichtigen und wenn es denc» von Bern gefällig ist, eine gleiche in Echallens einführen. «. Die von Freiburg haben „über" den Graft» von Greyerz betreffend die Herrschaft Corbers ein Passainent erlangt, worüber die Boten von Bern zufolift ihrer Instruction eine weitläufige Erklärung abgeben. Es ist nun auf Wiederbringen derjenigen Boten, welclft die von Freiburg nachher zu dem genannten Grafen geschickt, für eine freundliche Unterhandlung mit dein- selben ein Tag angesetzt worden; inzwischen soll das Passainent stillgestellt sein. Der Abschied enthält das Datum nicht: wir schließen dasselbe aus folgender Missive: 1539, 7. Juli. Freiburg an Bern. Der zu Bern in Beisein der Boten von Freibnrg ergangene schied sei denen von Freiburg vorgewiesen und darauf Folgendes beschlossen worden: Da in Betreff dieser 4» gelegenheiten freundliche Tage in beiden Städte» gehalten werden sollen «md nun einer zu Bern stattgefunden habe, so bestiinine man den nächsten auf den koinmenden Sonntag (13. Juli), Nachts zu Freiburg an du Herberge zu sein. (Folgt die Aufzählung der Verhandlungsgegenstände.) K.A. Freiburg: Misswenlmch Rr.n. «78. Mrunnen. 1639, 15. Juli (auf St. Margaretheu Tag). Staatsarchiv Liicerni Allg.Absch. V.l, k.SSl. Tag der V Orte. Auf vorigem Tage wurde verabschiedet, es sollen Lucern, Schmilz und Zug ihre Botschaft Zürich senden, um die Erklärung abzugeben, die Tannäste seien bei dem Aufritt des neuen Vogtes z» Bad^ Juli 1539. 1115 "ieinand zum Trotz oder zum Ärger getragen worden. Unterdessen ist man aber nicht einig geworden und deßhalb wurde ein neuer Tag angesetzt. Es wird nun folgende Meinung mit dem Mehr beschlossen: Da Herr Werner (?) von Meggen dieses nicht gethan, um Zürich zu schmähen, dieses zudem noch bei keiner Obrigkeit darüber geklagt hat, und auf Tagen verabredet worden, daß ein Ort, dem etwas Verdrießliches begegne, es nicht gleich zu hoch aufnehmen, sondern es dein andern anzeigen solle, so wolle man die Sache noch ruhen lassen. Aus dein Tage zu Baden sollen aber die vier Orte einen Anzug thun, wie zu beiden ^heilen Spiele getrieben und Zeichen getragen werden, woraus nur Zwietracht und Haß entspringe, was man zu Erhaltung der Freundschaft und eidgenössischen Liebe beiderseits verbieten sollte. Wenn „sie" (Zürich w.) dann zu verstehen gäben, wie die Lucerner eingeritten, so sollen die V Orte es freundlich verantworten. Zug hat den Auftrag erhalten, in der Stadt und Landschaft (Zürich?) heimlich zu erkunden, was iiber die Sache gesprochen werde, und vor dem Tag zu Baden jedem Ort Bericht zu geben. I». Es wird beantragt, die Kosten bei der Abnahme der Rechnungen zu Engelberg zu vermindern, indem künftig von jedem Ort nur ein Bote und ein Knecht dahin ginge, e. Heimzubringen die Beschwerden der Gotteshausleute (von Engelberg (> wegen der gehabten Kosten im letzten Krieg. Ein älteres Archivdatum auf dem Abschied übersetzt das urkundliche Datum mit 19. ^uli. «7S Masel. 1539, 15. Juli. Ko»,o»«-»ch>» Solothurn: Abschied- Bd. »2. Konto»«-»--»,» Bösel: BoSler-solothurner Abschiede idZd-id«?, t. 07. Tag der beiden Städte Basel und Solothurn. Gesandte: Solothurn. Urs Hugi, Schultheiß; Konrad Graf. (Andere unbekannt). ». Wegen des Abzuges, worüber schon in einigen Abschieden Verfügungen getroffen worden sind, wird, üül jeglicher Irrung vorzubeugen, des Fernern Folgendes vereinbart, l. Wenn ein Burger oder Hintersäß von und aus der Stadt Basel sich mit Leib und Gut in die Stadt Solothurn oder deren Landschaft begiebt, oder umgekehrt, wie denn die Burger, Hintersäßen und Unterthanen beider Städte als freie Leute hiesür das Recht haben, so soll der Hinwegziehende von je 100 Gl. seines Vermögens, das er mit sich nimmt oder durch Verkauf oder Tausch verändert, der Obrigkeit, von der er wegzieht, 4 Gulden Abzug entrichten. Was aber von dein Gut des Weggezogenen unverändert hinter der alten Obrigkeit bleibt, von dem wird, so lange keine Aenderung desselben eintritt, kein Abzug gefordert. Ebenso soll es mit den Erbfällen gehalten werden, welche von Unterthanen der einen Stadt an solche der andern fallen und gezogen werden. 2. Wenn Landleute der einen Stadt in die andere Stadt oder deren Landschaft hinziehen wollen, sollen sie hiezu befugt sein, doch der Wegziehende in seinem Abschied seine Eidespflicht aufgeben und für jeden Schilling Stebler, den er als Steuer entrichtet hat, auch für jedes Fastnachthuhn einen Gulden als Abzug zurücklassen. In gleicher VWse soll es mit den Erbfällen, die sich auf der Landschaft zutragen, in Betreff des Abzugs gehalten werden. 2- Jeder Stadt bleibt überlassen, weniger oder nichts zu fordern, dagegen aber darf der Abzug nicht erhöht werden. 4. Wenn aber Angehörige einer Stadt anderswohin, als nach Basel oder Solothurn ziehen, oder Erbfälle dahin gehen, bleibt jeder Stadt überlassen, den Abzug nach Gutfinden zu bestimmen. 5. Da die ^tadt Solothurn in ihren „obern Lande::" einige Landleute hat, die keine Steuer geben, so soll es bezüglich 1116 Juli 1539. dieser bei ihrem Wegziehen nach der Stadt oder Landschaft Basel, oder wenn Erbschafteil von solchen dahin fallen sollten, gehalten werden, wie es für die Burger beider Städte vorgeschrieben ist. 6. Wenn unverehelichte eigene Leute, Söhne oder Töchter, sich in das Gebiet der andern Obrigkeit verehelichen und dahinziehen, sollen diese „ir ungenossame verfallen" sein und sich um dieselbe mit ihrer srühern Obrigkeit vertragen, und wenn dieses geschehen, mögen sie in Gemäßheit der Verträge wegzieheil. 7. Wegen des Abtausches der Eigenen beider Städte läßt man es bei dem diesfälligen Vertrag verbleiben, mit folgender Erläuterung: Wenn eine eigene Person mit Aufgebung ihrer Eidespflicht und Entrichtung des Abzugs ihre Obrigkeit verläßt und bei der andern sich haushäblich niederläßt und derselben mit Eidespflicht zugethan und zugehörig wird, und von dieser sich später in die Herrschaft des Hauses Oestereich oder in andere ausländische Obrigkeiten begiebt, so hat die erste Stadt, von der eine solche Person weggezogeil, auf dieselbe keine „Nachfolge" noch Allsprache, sondern es stehen diese Rechte derjenigen Stadt zu, der die weggezogene Person zuletzt angehört hat. I». Betreffend die Capelle zu Reigoltswpl bemerken die Gesandten von Solothurn, daß dieselbe mit Ausnahme der Kanzel hergestellt sei. Man will die Capelle besichtigen; ist sie in Gemäßheit des letzten Abschiedes so erstellt, daß sie zu Gottes Ehre gebraucht werdeu kann, so soll die Stadt Basel die Kanzel und Anderes, wozu sie laut dem genannten Abschied verpflichtet ist, herstellen; andernfalls aber sollen (vorher) die von Solothurn dafür sorgen, daß ihrerseits unverzögert jenem Abschied nachgekommen werde, v. Wie früher verabschiedet, sollen die von Bärenwyl und Berkischwyl die neuen Einschläge öffnen. «R. In der Birs soll behufs des Fischens die Anwendung des „Trisell", der Steinmellen, Lichtspäne und „Abkerinen", wodurch die Fische und der Samen verdorben werden, bis auf weitere Verfügung beider Städte bei Strafe verboten sein, auch die Birs im Lachsstrich nicht verfachet oder übersetzt, sondern den Fischeil der freie Gang gelassen werden, v. Wer auf dem Gebiete einer Obrigkeit gefrevelt hat und sich dann zu der andern begiebt, soll ans Verlangen allgehalten werden, sich da, wo der Frevel geschehen, zu Recht zu stelleil und die betreffende Strafe zu empfangen, l. Die Stadt Basel und ihr Vogt zu Ramstein sind für ihre Güter des Brückenzolls z» Dornach enthoben; ebenso die Stadt Solothurn und ihre Vögte zu Dornach, Thierstein und Gilgenberg Bezug auf den Zoll zu Waldenburg. Das aber gilt nicht für die Unterthanen und einzelne Personen; diese haben den Zoll zu entrichten. Die Leute der Stadt Solothurn, die im „Zollholz sitzen und das jährlich der Stadt Basel geben", sollen gehalten werden wie von Altem her. Von einer im Gebiete beider Städte liegendeil Weide auf „Burten" hat Hans Grolimund den nach Solothurn und der Vogt zu Waldenburg de" nach Basel gehörenden Theil dem Vögeli als verwirkt init Recht abgezogen. Man läßt es bei den diesfälligen Urtheilen verbleiben; doch mögen die Städte ihre betreffenden Antheile um Zins an Grolimund und Vög^ verleihen, die dann die Weide friedlich benützen sollen; die Kosten tragen die beiden Genannten an sich. I»« Matteler hat eine Weide, die er von der Stadt Basel zu Lehen gehabt, ohne deren Wissen an Thür"'!! Felder verkauft und dadurch verwirkt. Auf Bitte derer von Solothurn wolleil die von Basel die fraglich Weide besichtigen und dann dem Thüring Felder für sich und seine Erben um einen angemessenen leihen. I. Die von Solothurn verlangen wiederholt, daß Hans Heinrich Winkeli sie jener 250 Gulden e>W hebe, um die sie gegen die Stift St. Peter verschrieben seien, welche Summe aber an Hans Heinrich Winkel gekommen sei. Dieser fordert, daß man ihm zuerst um seine Ansprüche Red und Antwort gebe betreffend dn ihm während den Solothurner Unruhen zugefügte Ehrverletzung, wegen der 200 Kronen Friedgelds, die ihw verfallen, als er im Regiment derer zu Solothurn gesessen, und um Anderes. Auf Hintersichbringen wir verabredet, daß die von Solothurn sich mit Winkeli um seine Forderungen zu einem unparteiischen Recht- Juli 1539, 1117 wozu jede Partei zwei Zugesetzte uud diese oder die Parteien deu Obmann wähle», veraulassen solle». Sobald dieses geschehe», soll Winkeli die Stadt Solothuru lim die benannte» 250 Gulden ledigen. Ii,. Wolfgang Stölli soll nächstens sich nach Solothuru begeben und daselbst die Obrigkeit freundlich au deu ihm bewilligten freien Wegzug erinnern, und wenn ihm der Abzug nicht ganz erlassen werden sollte, bitten, daß er sonst milde behandelt werde Die Gesandten von Solothuru anerbieten, diesfalls bei ihren Herren das Beste zu thun, damit dieser Span einmal hingelegt werde. I. Das Holz zwischen Wittnau und Anwyl, welches der Vogt zu Farnsburg zu Händen der Stadt Basel verboten hat, glauben die von Solothuru von dem von Heideck mit de,» Schlosse Kienberg erkauft zu haben, weßnahen beide Parteien bei jenen. Erkundigungen eingezogen, aber nur soviel Bericht erhalten haben, daß er das Schloß Kienberg mit aller Zugehörde an Holz und Feld und Anderm denen von Solothurn verkauft habe, wie Brief und Siegel es weisen. Die von Solothuru werden nun beauftragt, ihre Kaufbriefe nachzusehen und die von Basel beförderlich zu berichten. Sigmund von Pfirt, Dompropst der mehreren Stift zu Basel, beschwert sich, daß ihn: seine Zinse und „Dunkrecht" (Basel- DinkrechN zu Ge.upen von der Dompropstei Meier daselbst vorenthalten werden, und bittet die Gesandten von Solothurn, erwirken zu wollen, daß ihm das Seine verabfolgt werde. Diese sind von der Sache nicht genau unterrichtet, eröffnen jedoch, daß ein anderer Dompropst den Meier in Geliibd genommen, und begehren daß der Dompropst seine Rechte in Gempen denen von Solothurn verkaufen solle; sie wollen die Sache au ihre Herren bringen. Dasselbe wollen die Boten von Basel mit Bezug auf den begehrten Kauf gegenüber den: Rathe zu Basel und de.» Dompropst thun. ... Betreffend Bläst Abt von Bretzweiler und den Bunker ist verabschiedet, es soll jede Stadt deu ihrigen bestrafen; Bunker soll von seiner „verfallenen" Strafe den: Vogt zu Homburg 5 Gl. geben und dieser dieselben den: Vogt von Stein wegen der Atzung, die Abt daselbst schuldig geworden, zukommen lassen; die Bürgschaften beider sollen dann ledig gelassen werden. ,». Gemäß des letzten Abschiedes haben die von Solothurn ihre Waldungen zu Bärschwyl, Klein-Lützel und anderswo in Thiersteiner „Oberkeit" besichtigt und gefunden, daß die Unterthanen in denselben so Übel ge- wirthschaftet haben, daß wenn nicht eine Maßregel getroffen würde, solches an: meisten die Stadt Basel, d.e sich dieses Holzes mehr bedient als die von Solothuru, zu empfinden hätte. Letztere seien daher veranlaßt, das erlassene Verbot aufrecht zu halten, welches indessen gar nicht in der Meinung geschehen sei, denen von Basel den feilen Kauf in Brenn- und Bauholz zu hemmen, sondern das ungeschickte Hauen Seitens der Bauern abzustellen Die Boten von Solothurn erbieten sich aber, an ihre Herren zu bringen, daß jährlich e:n gewisser Be-irk Wald Behufs der Austheilung von Brennholz an die Unterthanen gegen Entrichtung der herkömmlichen Stocklöse ausgezeichnet werde, aus den: dann Holz nach Basel verkauft werden könne; anderseits bitten sie daß die von Basel die beiden Frevel betreffend Zerhauung des Wildhages auf den: Schauenburg freundlich verzeihen möchten. Die Gesandten von Basel sind mit der in Aussicht gestellten Schlagordnung einverstanden- jene Frevel durch die beide Städte in große Kosten gekommen, seien zwar ihre Herren Willens ZU bestrafen, damit Andere ein Beispiel nehmen; wenn aber jenes Holzverbot mit Einführung einer guten Ordnung aufgehoben werde, so werden die von Basel wegen der betreffenden Mißgriffe befriedigende Antwort geben. Letzter Tage hat der Vogt von Gilgenberg an: Brand in der Stadt Basel hohen Herrlichkmt 'wen Wildhag gemacht, daran gejagt und ihn dann zwar sofort wieder beseitigt. Auf die Bitte derer von Solothurn und da sie selbst bekennen, daß der Vogt unrecht gethan, wollen die von Basel ihren Rechten unbeschadet diesen Vorgang verzeihen. t Überlassung Seitens derer von Bern an die von Freiburg gekommen, so stehe hier der Herrschaftsschirm („Sa" ' verarmet") nun bei den letztem; und weil Corbers ein Glied der Grafschaft Romont bilde, so ^ billig und gerecht, daß er nach Romont, wohin die Fidelität und das Edellehen gehöre, citirt werde. 4." Graf werde daher ersucht, seiner Pflicht betreffend Erkennung der Herrschaft Genüge zu leisten; glaube 0 aber, es geschehe ihm Unrecht, so sei man bereit, gemäß dem Burgrecht das Recht zu bestehen. 2. Auf ^ Juli 1539. 1119 Gesuch derer von Bern, den Grafen der Fidelität wegen ruhig zu lassen oder ihn laut dem Burgrecht zu belangen soll geschrieben werden, man könne dem Grafen die Huldigung mcht erlassen; wenn er schon Lehcn- mann und Unterthan derer von Bern sei. so haben sich die von Freiburg ennge solche Unterthanen erkennen lassen, wie hinwieder solches auch bezüglich einiger Rathsfreunde und Unterthanen von .hneu geschehen sei. Wenn aber der Graf vermeine, daß ihn. Unrecht geschehe, so möge das Recht walten. Da aber Romont denen von Freiburg mit aller Zubehörde abgetreten worden se. und Corbers .von Romont belehnt werde, bitte man die von Bern freundlich. Frciburg hiebet zu uuterstützen. «. A.«: Na.bsdnch Nr. ar. «8t Bern. 1539, 22. Juli. TtaatSarckiv Bern: Jnstructionsbuch d, f. 3N. Kantonsarchiv Freidling: Muriner Abschiede f. itto. Jahrrechnung der beiden Städte Bern und Freiburg betreffend die Herrschaften Echallens und Mnrten. Gesandt: Frei bürg. (Hans) Studer; (Hans) Reif. «. Dem Johann Perit (Bern: Petit) von Echallens giebt man an sein neues Haus einen halben Mntt ^orn. Künftig will man keine solche Steuern mehr geben und sollen die Vögte die Gesuchsteller abweisen und uicht herauslassen. I». Auf die Klage des Gm) Gignilliati von Lausanne und den Bericht des Vogts von Echallens wird erkennt, daß genannter Guy den jährlichen Zins von 2 Kopf Korn für drei Jncharte Land entrichten solle, weil Gover diesen erkannt hat und sie bisher geleistet worden; will er diesfalls den Govcr '"cht entlassen, so mag er ihn rechtlich um Währschaft belangen, v. Der von Villars mag einen Backofen seinem Hause bauen und ist nicht verbunden, in dem geineinen Backofen zu Echallens zu backen und dafür zu bezahlen; es wird desto mehr Zins seinem eigenen Backofen aufgelegt. «I. Ans nächster Jahrrechnung 5" Freiburg soll über die TrostnngSbrüche verhandelt und der Herrschaft Echallens eine gleiche Ordnung gelleben werden, wie solche vor einigen Jahren für Grandson erlassen worden ist. v. Dem Zoller zu Curwolf Rock. f. Die von Pfauen sollen von Wein und Kalk, den sie durch die Stadt Mnrten führen, den Zoll lleben wie Andere, oder eine Befreiung nachweisen. Von jedem Falken, der durch Murten getragen wird, soll ein Freiburger Schilling Zoll gegeben werden. I». Wer im Muriner Stadtgraben Güter baut, soll hievon Zehnten geben, i. Rechnung von Jacob Schneuwly, Schultheiß zu Mnrten. Ii. Rechnung von Jost Alltag, Vogt zu Echallens. Die Namen der Gesandten von Freiburg ans dortigem Rnthsbuch Nr. 57, -z. zu leisten und für die versessenen Quarten von neun Jahren her 96 Mütt Dinkel zu entrichte,', r. De' Span wegen Kriegstettten ist dahin vermittelt: Die von Solothurn wollen die von Kriegstetten vermöge», auf die Messe zu verzichte!' und die von Bern diesfalls ruhig zu lassen und in aller Weise und Gestalt, >"»' sie jetzt sind, zu bleiben; dabei haben die von Bern sich ausbedungen und vorbehalten, daß wenn über Kmi oder Lang die Mehrheit derer von Kriegstetteu das Evangelium verlangen würde, die von Solothurn diesem nicht hindern, sondern gewähre«' lassen sollen wie anderswo in derer von Solothurn Niedern und derer vo» Bern hohen Gerichten geschehen. «R. Auf die Erstellung eines Hochgerichts zu Mühlidorf, so ivie überhaupt '» den Niedern Gerichten derer von Solothurn und den hohen derer von Bern wird von den letztern aus Freund- schaft, aber nicht von Rechtens wegen, für jetzt und die Folge verzichtet. Hinwieder dürfen die von Solothm» an den genannten Orten auch nicht ihr Wappen aufstellen und es soll daher das ohne ihr Wissen auf dc» Brunnen zu Messen aufgestellte Fähnchen sofort entfernt werden, v. Bisher sind in „vertigung und zuR- kennung" malefizischer Sachen ab Seite der Ncchtsprecher, Amtsleute und Anderer große und unziemliche Koste» gelaufen; diese sollen in Zukunft gänzlich abgestellt seil' und nach früher errichtete«' Verträge«' gehandelt 'verde»- k. Wenn künftig sich in den hohen Gerichten von Bern und den nieder«' von Solothurn Fälle von Selbst' Juli 1539. 1121 Mord ereignen, wie letztes („vordriges") Jahr am Charfreitag sich Einer zu Lüßlingen erhängt hat, soll hierüber kein Urtheil ergehen, noch weitere Kosten laufen, sondern denen von Bern ohne Weiteres gestattet werden, bie betreffenden Leichname über ihre hohen Gerichte zum Nächsten an das Wasser oder dahin zu führen, wohin sie gehören. K. Der Anspruch auf die Niedern Gerichte zu Lüßlingen, den die von Bern mit Rücksicht auf ein nach dem Concil von Basel deßhalb errichtetes Instrument und den Theilbrief von Büren wiederholt erhoben habeil, wird für jetzt und die Folge gänzlich fallen gelassen. I». Die von Solothurn verpflichteil sich, in ihren Niedern und derer von Bern hohen Gerichten, wo die Reformation der letztem angenommen wordeil ist, gemäß dem Ansinnen derer von Bern das Zutrinken, Schwören, Spielen, Hurerei und andere Laster zu bestrafen. Das soll der hohen Gerichtsbarkeit derer von Bern keinen Abbruch thun, sondern es bleibt bei den diesfälligen Verträgen, l. Der Anstand wegen des Altwassers wird dahin beigelegt: 1. Der Graben von der Aare bis zum untersten Fach berührt die von Bern nicht, weßnahen die von Solothurn und deren Lehensleute beim alten Verhältnisse verbleiben. 2. Das oberste Fach gegen den neuen Graben, über das b>e von Lengnau sich so sehr beklagen, soll entfernt und der Graben nicht überfachet werden, damit die Fische ben freien Gang haben. Doch mögen die Lehenleute zu Staad „sollst" in ihrein Lehengut fischen, wie sie gut bedünkt; auch mögen die von Lengnau mit einer, zwei oder drei neben einander gestellten Stoßbären oberhalb ber Britsche den Bach überfachen und mit der Schnur und andern gewöhnlichen Dingen fischen, aber weder "üt „Hürden", Thüren oder Anderm den Bach sperren, Endlich hat man sich über folgende Anstände vereinigt: 1. In einem Rechtsstreit, den die von Bern und Heinrich Brückert, Prädicant zu Erlisbach, gegen Hans Meyer von Erlisbach wegen Zureden geübt, behauptete der Vogt von Gösgen, „der da zugegen was", baß der Meyer von Erlisbach den Stab von ihm geben lind nicht weiter procedirt werden solle bis der Stab 'hin übergeben würde, wogegen die voll Bern protestirt und denen von Solothurn gemäß der Bünde das Necht angeboten haben, wobei das Urtheil wider Hans Meyer gefällt worden ist. 2. Die von Bern klagen, baß der Vogt zu Gösgen (unberechtigt) allein die „Schachen" verleihe. 3. Es waltet Beschwerde, daß die Bauern ohne Erlaubniß des Meiers des Hofes „Stäffs", der dem Spital zu Königsfelden gehört, Holz Klagen. Die Vereinigung geht nun dahin: 1) Die Rödel, genannt das Maigeding. sollen in voller Kraft verbleiben. I) Wenn gleiche Fälle, wie der des genannten Hans Meyer sich zutragen, sollen diese vor dem genannten Meyer gerechtfertigt werden und unter seinem Stab die „Entschlachniß" geschehen; dann aber soll ""ter dem Stab derer von Solothurn die Buße erkennt werden. 3) Die Schachen sollen einzig von denen °°n Bern verliehen werden. 4) Ohne Erlaubniß des „gedachten" Meiers sollen die Bauern kein Holz weder schlagen noch nehmen, sondern es soll der alte Brauch gehandhabt werden. Der Abschied ist in Form eines von beiden Städten besiegelten Vertrages redigirt. Der Ort der Verhandlung wird nicht angegeben. Ein Auszug der Übereinkunft, enthaltend Ic, im St. A. Bern: Solothurn Bücher Nr. 2 giebt das Datum auf den 25. Juli. Zu k. 1. Die Reassumation der Vorgänge dieses Handels ist etwas unklar redigirt. Es ist nicht ganz ersichtlich, ob Hans Meyer von Erlisbach identisch mit dem Amtsmann Meier von Erlisbach ist. Wir haben die Fassung des Originals fast wörtlich wiedergegeben. 141 1122 Juli 1539. «8Z. Areiburg. 1539, 29. Juli. Staatsarchiv Bern: Freiburger Abschiede e. oo. Kantonsarchiv Freiburg: Jnstructionsbuch Nr. <, k. 5? Rathsbuch Nr. 57 n. >1. Sit. Juli. Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg betreffend die Herrschaften Grandson und Grasburg. Gesandte: Bern. Alt-Schultheiß von Wattenwyl; Hans Franz Nägeli, Sekelmeister. »». Johann Treytorrens von Grandson fordert Lohn, weil er das ehemalige Gotteshaus la Lance eine Zeitlang bedient hat. Mai: will ihin deßnahen 10 Pfund Gelds geben. Will er sich damit nicht begnügen, so soll er den Bescheid erwarten, den man von dein Prior einholen werde. I». Vierzehn Personen ans der Herrschaft Grandson, die bauen »vollen, giebt man jeder ein Pfund Geldes, womit sie dann in Betreff der Ziegel abgewiesen sein sollen, v. Dem Anton Bullet bewilligt man für eigenen Verbrauch einen Backofen, doch soll er der Gebühr für den gemeinen Backofen, wie Andere, die in gleichen Verhältnissen steheil, nicht enthoben sein. «K .Auf die Bitte des Franz Meiso (Jnstructionsbuch: Meisat) wird dessen Bruders sel. Kindern die Hälfte von dein, was derselbe wegen der zu Lehen empfangeilen („geadmodirten") Mestralie schuldig geblieben ist, nachgelassen, v. Dem brandbeschädigten Pierre von Bonvillars werden alle benöthigten Ziegel lind 20 Pfund an Geld gegeben, t Dem Estienne Ballifz (Freiburg: Balli) schenkt man ein Paar Hosen- K. Der Perresson Jalley (Freiburg: Jala) wird die Hälfte ihrer Schuld erlassen. I». Wenn Bormetha Ouey (Jnstructionsbuch: Permetha Onel>) baut, wie sie vorgiebt, so schenkt man ihr zu einer Steuer den schuldigen Jahreszins. t. Den edlen Francis Dareiex (Jnstructionsbuch: Darnex) soll man in Betreff der Löber von den Gütern seiner Frau sel. ruhig lassen, k.. Dem Pierre Mayre wird ans seine Bitte ein Pfund Gelds und ein Miitt Korn gegeben. I. Die von Bonvillars sollen die ohne Wissen der Obrigkeiten und entgegen dein Verbot des Vogts zu Grandson gemachten Einschläge wieder öffnen und wegen ihres Ungehorsams „jeder' 5 Pfund Buße geben und dem Herrn von Bayer (?) und dem Vogt die Kosten abtrageil. »». Die Dort- genossen voil Bonvillars gebrauchen einige Bäche in der Dorfmarch, ohne daß sie deßwegen etwas geben. Der Commissar soll null nachsehen, ob die Gemeinde des benannten Dorfes diese Bäche erkannt habe; wenn nicht, soll dieses in gebührendem Maß, je nachdem die Obrigkeiten einig sind, erfolgen, i». Des Clowen sel. Wittwr ist erlaubt, die Rechtsame an den Reben, die ihr Main: sel. und dann ihr Sohn gebaut haben, nach dein Tode des letztem ihres Bruders Sohn zu übergeben. «. Der Vogt soll das baufällige Pfarrhaus von Ivonand mit den geringsten Kosten erbessern lassen, z». Derselbe soll die alten Gewahrsamen um die Rente» der Stiftungen bemelter Cur durch einen Commissar erneuern lassen. «>. Den drei Weibelu der Herrscht Grandson, damit sie desto besser dieneil mögen, soll künftig der Vogt jährlich jedem einen halben Mütt Korn geben. >. Die Buße des Hans Müller aus der Herrschaft Grasburg für einen Trostungsbruch mit Worte» ist bis auf den Betrag einer Frevelbuße vermindert worden. 8. Der Landvogt zu Grasburg soll mit den LaMmten reden, daß die Obern beabsichtigen, von dein Schwandplatze zwanzig Rinderweid dem Schlosse Zw Benützung für den jeweiligen Amtsmann zuzumarchen. Wenn die Landleute nicht dagegen sind, soll der Vogt diese Ausmarchung, wo sie am füglichsten geschehen kann, vollziehen und in Betreff des Schwendtens mit den Landleuten übereinkommen. K. Die Beiden, welche zwei Mal mit Neislaufen sich verfehlt habeil, soll der Vogt gemäß der Ordnung der angenommenen Reformation bestrafen. «. Den Lidlohn des entlaufenen GeseR» Jul. 1539. Z123 soll der Vogt dem Weil, übergebe», dem jener die Ehe versprochen haben soll. v. Beider Städte Voten, wenn sie das nächste Mal nach Grandson kommen, sollen die Zinsverhältnisse (»terraiM«) ob Bonvillars besichtigen, »v. Rechnung des Jacob Tribolet, Vogt zu Grandson. Rechnung des Wilhelm Hertenstciu. Vogt zu Grasburg. 5 . Auf Gefalle» beider Städte giebt mau dem Vogt Tribolet einen Miitt Waizen, Grandfouer Maß, den die Städte wegen des Gotteshauses la Lance auf dem Zehnten von Concise hatten, um 200 Pfund, für jede Stadt 100 Pfund, zu „lidigeu" und zu kaufen. Die von Freiburg bitten die Boten von Bern, zu gestatten, daß jene ihren Antheil der 5 Miitt, welche die Herrschaft Echalleus vermöge eines Legats oder Gottesgabe früher dem Eapitel zu Lausanne entrichten mußte, um ein Ziemliches ablösen können. Die Boten von Bern nehmen dieses in den Abschied, »tt Ein Stockzehnten in der Kirchhöre Überstorf gelegen, ist vom ^ogt von Schwarzenburg Himer dem Amman» von Albligeu arrestirt und stillgestellt wo,den. Die von Frei- öurg beglauben, daß laut der letzten Marchung zwischen Überstorf und Albligen dieser Ried- oder Stockzehnten der Pfarrei Überstorf gehöre. Man hat sich dann erkundigt, ob der Kilchherr zu Überstorf nicht auch dem Prädicanteu zu Albligeu durch den Bezug von Stockzehnten von Gütern, die zu Albligeu liegen, Eintrag thue. Nachdem sich gezeigt, daß dieses nicht der Fall sei, haben die Boten von Bern sich „etlicher gestalt" Merken lassen, daß ihre Herren den betreffenden Zehnten wie von Alters her nach Überstorf werden verab- solgen lassen. I,,,. Verhandlung betreffend den Grafen von Greyerz und dessen Verhältniß zu Freiburg wegen Corners z f. Note. Im Freiburger Rathsbuch fehlen v, im Justructionsbuch ist der Abschied vollständig. Die nu Text bemerkten Varianten beziehen sich auf letzteres. Die Namen der Berner Gesandten ans dem Abschied im Freibnrger Nathsbuch und dem Berner Jn> structionsbuch 0, 1. 316. P. I>I>. 1539, 30. Juli. Bern an den Grafen von Greyerz. Aus den Eröffnungen seines Hofmeisters habe man entnommen daß er auf den Rath seiner Unterthanen und der Coutumiers gedenke, »ach Romont zu gehen und dort das Passament zu lösen (»t'raueer«), welches in der Angelegenheit von Eorbcrs die von Freiburg oder deren Commissäre gegen ihn erwirkt haben. Da seither sechs Woche» verflossen und jenes daher unwiderruflich ist, so scheine denen von Bern der genannte Entschluß nicht angemessen! der Graf sollc sich nicht der Gerichtsbarkeit derer von Freiburg unterstellen und sich damit des Burgrechts begebe», sonder» stille bleiben und sich darauf beschränken, jenen Recht zu bieten, wie er früher gethan. Man habe auch den in Freiburg befindlichen Gesandten von Bern geschrieben, daß sie die von Freiburg bitten und ermahnen, sich mit dem gemäß dem Burgrecht angebotenen Rechte zu begnügen und weder gestützt auf chr Passament. noch in anderer Weise weiter gegen den Grafen vorzugehen- wobe. d.e von Bern stch erklaren, daß ste ,». g-gentheiligen Falle zu Folge des mit den. Grafen bestehenden Burgrechts auch we.l er .hr Vasall se>. verpflichtet'seien, ihn, Schutz zu gewähren, damit er zu», burgrechtmäß,gen Recht gelangen konne^ Verlangen "», Antwort, dan.it sich die Gesandten in Freiburg zu benehme» wissen. (Man vergleiche den Absch.cd vom ^ St. A.Berin W-lsch Mijsivcnbuch u. t'.IZU. 1124 August 1539. «84. Sargans. 1539, 31. Juli (Donstags den letzten Heumonat). Staatsarchiv Zürich: Tschudische Abschiedcsammlung XU. gl, Nr. XUI. Gesandte: Schwyz. Hieronymus Schorn(o), Pannerherr. Glarus. Gilg Tschudi, des Raths. Grau- bünden. Der Bürgermeister von Chur; der Landrichter vom Obern Bund; Ammanun Buol von Davos; verordnete Beistände derer von Fläsch. « . Zuerst sind die (im Namen der VII Orte verordneten) Boten nach Fläsch hinüber gefahren, wo sie diejenigen von den III Bünden getroffen haben, um wegen der Wuhren am Rhein zu unterhandeln. Es wurden deßhalb die Landleute von Sargans und die von Fläsch mehrmals gegen einander verhört und dann eine freundliche Vereinbarung versucht; da diese nicht bewilligt wurde, so gaben die Boten nach Verhörung aller Kundschaften und Briefe einen gütlichen Spruch mit der Schlußbestimmung, daß jeder Theil, der ihn nicht annehme, das Recht laut der Bünde brauchen möge. Die Sarganser nahmen denselben an, die Fläscher nicht- Infolge dessen ersuchte man die Boten von den Bünden ernstlich, die von Fläsch anzuweisen, nicht mehr zu wuhren, bis sie das Recht dazu rechtlich erlangt hätten. I». Der Abt von Pfäfers klagt, es habe Einer zu Malans ein Lehen des Gotteshauses besessen, aber in schlechtem Stand erhalten, auch einige Jahre lang den Zins nicht gegeben; als der Abt es ihm habe wegnehmen wollen, habe der Lehenmann gedroht, ihn zu erschießen, oder das Kloster zu verbrennen. Ueberhaupt werde er immer verhindert, Lehen zu des Gotteshauses Händen zu ziehen, indem die Inhaber sie an sich selbst bringen wollen. Deßhalb wird den Boten von Bünde» ernstlich zugemuthet, den Abt von seinen Rechten, laut Urbaren und Briefen, nicht drängen zu lassen. Dieselben antworten, sie werden dies auf dem nächsten Tage anziehen und dann, wenn jemand Antwort begehre, solche geben, v. Der Schreiber und der Weibel zu Sargans haben um ein Gut, Malerva genannt, als Erblehen gebeten. Die Boten haben ihnen gegen billigen Zins und Unterhalt der halben Scheuer, die auf dem Gute steht, entsprochen, aber den Entscheid der Herren vorbehalten. «I. Was wegen des Pfrund- hauses zu Mels, des Schmelzofens, der Schützen und anderer Dinge vorgebracht und gehandelt worden ist, weiß jeder Bote. «8S Areiöurg. 1539, 2. August. KantonSarchiv Freiburg: Rathsbuch Nr. 57. Verhandlung zwischen Freiburg und Genf. Gesandte: Genf. Hudriod du Molard, Sindic; Amte Chapeaurouge; Johaunn Gabriel Monathan, Pierre Wandel; Johann Lambert. 1. Vor Rächen und Burgern zu Freiburg verlangen die Boten von Genf, daß ihnen die Freiheitsbriest und andere Gewahrsamen, welche die von Genf früher hinter die von Freiburg gelegt haben, übergeben werden- 2. Es wird ihnen geantwortet, wenn sie diejenigen, welche Ansprachen an ihnen haben, befriedigen, oder dies- falls genügende Bürgschaft geben, wolle man ihnen entsprechen. Die Namen der Genfer Gesandten aus deren Credenz vom 25. Juli. -i.A.Freiburg: Acte» s-ni- August 1539. 1125 «8« Armmcn. 1539, 5. August (Mittwoch nach Oswald,). Staatsarchiv Liicern: AUg.Absch.I,. >, k.ges, Tag der V Orte. T„ dickr Tag Wimm« »gm d-S «°r»i„°ug.ls j.nffitS -« G-birg-s a„sg.schri.b.n w»rd.n ist, und man o.rhii,m wi«,' das, di.ss.its -in. pli>tzlich-TH-„r„i.g .ntstund., ind-m man dm Uut.rthanm groß. K-ns- ».ffatt.,, ward., so ha, man aus Su«.rsichbrin»°„ s-lg-ndm »schlich g-saßt, I. Es dars „i.»,aud .inm grohm -t-rnlaus mach,,, od.r b.st.-.i>, d.i V-rluff d.r «»„Mi,,,,,. °d.r d.r B.st.I.,»g „ich b.i s.ru.r.r Straff, di- »S.I.. -uff.r d°r Eidgmossmschast. w° -s „»« k-wn Schad.,, bringt. „°.b.h.l,.m Z, A„I ftn.m Mark,, dars j.d,r IlsMutt lauffn, ,,»d nicht »>'hr. b---r -r di- I» MW ,vi.d,r au, sr.i.m Marlt «rkaust ha., R-st. »an I-S MM a„Sg.n°i„»,-m w Da d.m G.iirg d.r Kornlaus „ich, ja »°rbi.,m, im>°.«. d-r Roth w.g.„ das G.tr,id. oi.lm.hr dorchin stA-,, ist, indm, d.r Statthalter ,„ Matlmid o.rb°t.n hat, dm lins,,,. G-„.id. zu,nsuh..u, s° 1°» --ch w-i'°- S-stW w.rd.n »I- j„ d.„ »nff-ii, h°"'m " So Im,,,,,, wöchmtlich mahl SM bis Iii'« «>>,, durch Uri ».hm, - ES iml ,.d.r Bot. ans dm, nächst.,, Tag «-»macht bat,.», üb,r dt.s. Satzung.,, >»-»« I» rachschlag-n. auch „»t °„d.rn Eiogmoffm, D.r Antrag. «» dm «als« Ichr.ib.n, ist in gl-ich-r M-innug hriminbring-n, endlich w,rd Ur, VMmacht g-g-b-u, d-n.„ »on Bmuatt aus ihr Gesuch s°r»°r »ach »diirsnch Korn „.rabsolgm j„ lass.», Di.s. V.ro.dn„„» ,°» bestehen bis auf St. Bartholomäustag. «87. Ireivurg. 1539, 14. August. RantonSarchiv «r.iburg! RathSbuch Nr. S7. Räth, „nd Burg.r Sr-iburg und d.r Gras ,» Gr..s >u Murtm t»B,t-.ff ihr., Auftand.S >».g.n der H.rrschast Corb.rS »I,ll.chm T-» !„ halt-n, „nd -war mit Bchu« s°lg.„d°r st- «t».,w.ld,n und d°r S.°dtschr.ib.. lS°r.wtg> °°» Solothnrn; sur dm Gras,» d.r M-,.r (Gochs von B..l >>ud Christoph oon S°unmb-rg oon Sm-r». i°-»„ -r di- w-ilsch. Sprach. sonst w'rd d.r Gras .„ dr., oder vier Tagen einen Andern bezeichnen. D--I-lb. Abschi-d, oh», sachlich- V..schi-d-,th-it, -b-° in stimMsch-r R.d--ii-„ ffud-, sich im »--ibu-g.- . ^ Ort der Verhandlung lst dort nicht benannt. Ihm unmittelbar vorher »cht M^daMii«,^ -w inhaltlich s-chomoaudt- S»It">-'>°« H« «»'st- „„d Zimm-r, mann als Gesandte für Freibnrg. Sä- dm ftrumi, s°,,»-»... V--l-us d-, Ai»l-g-.ch-i> »„ig »och z-Ig-iid-- noti-t w..d°ii , Ii D.i aal dm m> S-iit-iiib-r „ach Emsi-d-ln »bg--rdi,°I- s-s-udt- «du Zr-ibu-g, Ul-ich N-r, wi-d b.i„.bm s i» UW.wW-i, b.i d-w N..H und P-iun-h--- Wir, sich zu b-m--b-a, da» di.s-- di. S..». -in-t. V,,ii.i„l-,s ,wisch.,, S-.ibi.--i „nd d-i» n» Solg„.d-s mitlh-il-n, Di- «°u S--ibu-- h-d°» »>- Ob--h°.->,chl°„ „b.r d,. H.,-schaff C°-b.-S, d„ d-r 1126 August 1539. Graf von Greyerz „etliche zyt" besessen, an sich gebracht. Sie haben nun durch ihre Cominissarien den Grafen zum Erkennen aufgefordert: dieses aber habe er verweigert, obwohl sich zeige, daß seine Vorfahren es gethan haben. Nach Landesbrauch sei dann von den Cominissarien ein „Rechtssatz" beschehen und ein Urtheil ergangen, wornach der Graf der benannten Aufforderung nachkommen sollte. Der Graf meine nun, daß er gemäß dem Burgrecht belangt werden sollte, wogegen die von Freiburg beglauben, weil das Hans Savoyen in dem Burgrecht vorbehalten worden, solle die Sache „nach Gewohnheit der Commission" vollendet werden. K. A. Areiburg: Jnstructionsbuch Nr. 4, r. IS. 2) Auf Gesuch des Grafen wird unterin 13. November, ferners unterm 7. December 1539 und wieder unterm 1. April 1540 von Rath und Burgern von Freiburg Verschiebung des auf den 16. November >» Aussicht genommenen Rechtstages bewilligt. K. A. FreiburgRathsbuch Nr. S7 u»d Jnstructionsbuch Nr. 4, r. 20 und 40. «88. Maden. 1539, 26. August (Dienstag nach Bartolomäus Tag). Staatsarchiv Lucern: All». Absch. U.I, r. »SZ. Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd. 14, r. V4t Tschudischc Abschicdesannnlung XII, Si, Nr. XUIU. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch. Uli, S.461. Kantonsarchiv Basel: Abschiede 1537—153S. KantonSarchiv Freiburg: Badische Abschiede Bd. 13. Kantonsarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 2L. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, des Raths. Bern. Peter Jmhag; Picius (Sulpicius) Haller, beide Venner und des Raths. Lucern. Christoph von Sonnenberg, des Raths. Uri. Jacob a Pro, Sekcl- meister und des Raths. Schwyz. Joseph Ainberg, Landaminaun. Unterwalden. Heinrich zum Weissenbach, alt-Landainmann. Zug. Oswald Toß, Ammann. Glarus. Hans Aebli, Landammanu. Basel. Bernhard Meyer; Bat Summer, beide des Raths. Frei bürg. Martin Sesinger, des Raths. Solothurn. Urs Schluni, Venner und des Raths. Schaffhausen. Konrad Meyer, des Raths. Appenzell. Moritz Garte»' hauser. Graubünden. Lucius Heim, Burgermeister zu Chur. — E. A. A., k. 67 b. ». Geineine Eidgenossen sammt dem Burgermeister von Chur berathen sich zu Anfang des Tag^ über die große Theurung, die unversehens bei vollen Kasten für Korn, Roggen, Haber und andere Frücht eingefallen ist. Die Instructionen sind darin einig, daß alle Orte sich darüber beschweren und geneigt si»^ eine so unerträgliche Theurung abzustellen, damit dem armen Mann und seineu Kindern nicht das Brot vo: dem Munde abgeschnitten werde. Es wird daher eine ernstliche Unterredung gepflogen, wie der herrsche»^ Wucher zu verhüten wäre. Weil aber keine gemeinsame Ordnung aufgestellt werden kann, indem die fre»'" Märkte in den Orten ungleich sind, so hat man Folgendes verordnet: 1. Es soll sofort allen Vögten »>^ Amtleuten ennet dem Gebirg des ernstlichsten geschrieben werden, daß sie bei Verlust ihrer Ämter und ^ hoher Strafe und Ungnade das Verbot ausrufen, bei Leib und Gut und Strafe des Hängens, daß mein»» Korn, Roggen, Haber oder andere Früchte aus unfern Landen in das Herzogthum Mailand, nach Äo»6 Venedig zc. führe oder verkaufe. Übertreter sollen sie ohne Schonung hängen oder an Leib und Gut be- bestrafen. Es sollen auch andere Orte und die III Bünde an den Grenzen, „Limiten" und Pässen bei gleich^ Strafen verbieten, irgend welches Getreide aus eidgenössischem Gebiet in andere Länder zu führen. A» Wallis, nach Constanz, Uberlingen und anderen Städten wird freundlich geschrieben, sie möchten gleiche A» ordnungen treffen, damit der lästigen Theurung Einhalt gethan würde. 2. Da Jacob Schund von Law und vielleicht Andere mehr in Zürich und Basel eine große Menge Frucht aufgekauft haben, so wird erken», es sollen dieselben die aufgeschütteten Vorräthe liegen lassen und „zumal" nicht mehr als 15 Saum (Last^ August 1539. 1127 über das Gebirge führen; erst wenn sie die Bescheinigung von den betreffenden Vögten bringen, daß sie dieses Quantum bei den dortigen Unterthanen verkauft haben, können sie weitere 15 Sauin hinein führen, und so fort. Weder Wälschen noch Deutschen soll man hinfort gestatten, große Käufe zu machen, sondern sie zu dieser Ordnung anhalten. Will Einer, der Getreide verkauft, mit dein Preise zu hoch hinaus, so daß es ihm niemand abkaufen könnte, so soll der Vogt ihn vorladen, ihn bei dein Eide frageil, zu welchem Preise er die Frucht angekauft, ihm dann etilen angemesseneu Gewinn festsetzen und ihn anhalten, die Waare so zu geben. 3. Es darf keiil Wälscher in Korn- oder Kaufhäuser kommen, sondern mau soll ihnen Leute beiordnen, welche die Einkäufe um ihren Lohn besorgeil. 4. Da man keine allgemeine Verordnung erlassen kann, und einige Orte bereits solche Satzungen haben, so soll jede Obrigkeit, damit jene schädlichen Vorkäufer, die zu ihrem eigenen Nutzen bei diesem guten fruchtbaren Jahre mit Gewalt eine Theuruug machen wollen, verhindert werdeil, das Korn auf Wucher „hinter sich" zu schütten und zu behalten, die bestehenden Ordnungen aufrecht erhalten und "ach Bedürfniß und Gutfinden neue machen, immerhin dem bundesgeinäßen freien Kauf unbeschadet. 5. Wenn Fürkäufer irgend welchen Unterthanen Geld auf Korn oder andere Früchte gegeben hätten oder noch geben würden, fo sollen letztere bei ihren Eiden schuldig sein, es der Obrigkeit anzuzeigen und das Geld ihr zu überantworten, damit sie die Fehlbaren nach Verdienen bestrafen könne, 0. Es soll niemand der Unfern in den Dörfern, Mühleu, Wirthshäusern noch andern' Häusern au den Grenzen, oder außerhalb der Eidgenossenschaft, welche bisher ihre Vorräthe nach Basel oder Schaffhauseil zu Markt geführt haben, weder Korn, Roggen, Haber aber Anderes kaufen noch verkaufen, sondern in die Städte auf die freien Märkte führen. — Es steht zu erwarten, daß bei allseitiger Vollziehung dieser Artikel die Theurung verhütet werde, sofern Gott uns nicht besonders strafeil will. Zeigte sich aber irgendwo weiterer Mailgel und wird dies durch glaubwürdige Briefe bescheinigt, so hat jedes Ort Geivalt, nöthige Verfügungen zu treffen. I». Hieronymus Moresini, Statthalter zu Lauis, bittet um eine Fürderniß bei dem Bischof von Como in Betreff eines Lehens, das er bereits achtundzwanzig Jahre besessen, das ihm aber jetzt Einige streitig machen. Es wird ihm eine solche Nerivendung bewilligt; Lucern allein schließt sich aus, indem es anzeigt, daß es sich für Schultheiß Fleckenstein verwendet habe. Die andern Orte äußern ihr Bedauern darüber, daß der Schultheiß noch bei Lebzeiten Nillresins um ein solches Lehen werbe, da dieser doch das Lehen schon so viele Jahre besessen und alleil Eidgenossen, welche hineingekommen, so viel Ehre und Gutes erzeigt hat. v. Ammanu Amberg von Schwyz ^öffnet eine von den VIII Orten besiegelte Urkunde, laut der die Pilger zur Engelweihe des Gotteshauses Ansiedeln frei und sicher hin und her wandeln dürfen; weil nun dieses Jahr wieder eine Eugelweihe sein werde, so bitte Schwyz, daß man solches halten wolle. Heimzubringen, damit überall die nöthigen Gebote lassen werdeil. «I. Von dein letzten Tage hat mau in den Abschied genommen, daß noch einige Ansprachen den Papst für geleistete Diei,sie nicht befriedigt seien; einige Orte haben darüber keine Vollmacht, weil sie '"A gewußt, worin die Ansprachen bestehen. Nun eröffnet Hauptmann Bolsinger von Zug, er habe dem Papst vor achtzehn Jahren mit denen von Zürich gedient und von daher noch eine Summe zu fordern, wofür Brief und Siegel von dein Collegium zu Rom besitze. Ein Vogt der Erben Hauptmann Berenwegers sel. "vn Appenzell erzählt, wie dieser um dieselbe Zeit dem Papst mit 309 Knechten als Garde zu Rom gedient, ""b für die noch nicht bezahlte Summe Briefe von dein Collegium habe; ebenso haben noch einige Zürcher tnforderungen, weil sie dem Papst gemäß der Vereinung gedient. Heimzubringen, dainit man ihnen auf dem 'wchsteii Tage eine gemeinsame Fürschrift geben könne, v. Der Bote von Freiburg zieht an, es haben seine Zerren die Ansprache Hans Reifs sel. für „gut" erkennt und den Herrn von Boisrigault ersucht, von dem 1128 August 1539. König zu erwirken, daß er vermöge des Friedens seine Nichter heraussende; der König gebe aber die Antwort, was er dem Herrn von Fons dieser Ansprache halb gegeben, sei so viel als gestohlenes Gut. Freiburg bitte nun dringend, man möchte Reifs Erben behülflich sein, damit der König entweder bezahle oder laut des Friedens das Recht ergehen lasse. Heimzubringen, l. Der Abt von St. Gallen antwortet des Urtheils wegen, das er zwischen dem Dompropst zu Constanz und Wilhelm von Peyern, Vogt zu Gottlieben, gegeben; er erklärt, diesen in seinen hohen und Niedern Gerichten schirmen zu wollen, will aber die Eidgenossen nicht als Richter anerkennen. Darauf wird ihm mit der Mehrheit erwiedert, man lasse das Urtheil dahingestellt; es soll jedoch der von Peyern dcßwegen die Zinse und Gülten der Dompropstei in dem Gebiet der X Orte nirgends in Beschlag nehmen, und solches ihm auch von den Amtleuten nicht gestattet werden. Wenn sich ein Theil über diese Erkanntniß zu beschweren hätte, so mag er es den andern Parteien verkünden und sein Anliegen van einem Ort zum andern vorbringen. K. Den Nathsboten von Zürich und Lucern trägt der Hofmeister des Abtes von St. Gallen vor, er zweifle nicht, daß man die Rechtfertigung kenne, die er mit der Grafschaft Toggenburg der Appellationen wegen habe; er habe gemäß dem zu Glarus gefällten Spruch, daß er beweisen solle, daß man jeden, der mit einem Urtheil beschwert sei, müsse appelliren lassen, die nöthige Kundschaft in Forin Rechteiis eingezogen und den Gegnern dazu verkündet. Täglich langen nun große Klage» ein von biedern Leuten, denen Brief und Siegel nicht gehalten werden, indem ihnen, während sie laut der Briefe den Ziirs in rheinischem Golde erhalten sollten, nicht mehr als 15 Constanzer oder 16 Schwyzerbatze» gesprochen, und keiire Appellation dagegen gestattet werde. Vermöge des Landrechts habe der Abt Schwyi und Glarus um Recht angerufen; nun bitte und ermahne er (auch) seine (andern) Schutz- und Schirmherren kraft der Verträge, ihm behülflich und reichlich zu sein, nämlich in seinen Kosten eine Botschaft aus jenen Rechtstag zu verordnen, welche ihn bei seinen göttlichen und billigen Rechten sollte schützen helfen. — Er zeigt fer»<» an, wie letzthin zu Lichtensteig Einer verbrannt worden, „weil er aus der Christenheit gehandelt", desse» Gut der Landvogt im Namen der Obrigkeit vergeblich angesprochen habe, und wie der Zehnten Hinterhalte» und schlecht gegeben werde. Die Boten möchten seine Beschwerden heimbringen und ihre Antwort so bald immer möglich schriftlich zuschicken. I». Niklaus Gall bringt vor, er habe zu Emmishofen bei Frauensi'ld ein Gut gekauft und Häuser, Scheunen, Trotten und Anderes darauf erbaut; damit er seine Güter desto bessil schirmen und behalten könne, so wünsche er von den VII Orten die Niedern Gerichte, die ihnen doch '»H^ ertragen, um einen bescheidenen Preis zu kaufen; er oder seine Erben werden dieselben um den gleichen Kausi schilling zurückgeben, sobald sie solche nicht mehr besitzen wollen. Nachdem man von einigen alten Landvögte» erfahren, daß es den Eidgenossen zuträglicher wäre und ihnen an Bußen mehr ertrüge, wenn sie „einen eigene» Gerichtsherrn hätten, aber diesmal ohne Vollmacht ist, so wird dem neuen und dein alten Landvogt im Thurg»" geschrieben, sie sollen sich erkundigen, was diese Gerichte uns jetzt ertrageil und wie viel sie werth seien, »^ darüber auf den nächsten Tag berichten. Heimzubringen, i. Die von Appenzell erklären, daß sie die aufgestellt^ Vergleichsartikel in ihrem Streite mit St. Gallen annehmen und dabei bleiben wollen. Weil aber Burgen Meister von Watt unter Anderm geäußert, sie hätten Panner und Fähnchen verloreil, was ihre Ehre angreist, so müssen sie gegen ihn Recht suchen; sie bitten und ermahnen daher die Eidgenossen, ihnen zum Recht z» verhelfen. Da man eine solche Antwort nicht mehr erwartet hat, so wird Appenzell nochmals dringend gebete», die Sache ruhen zu lassen und zu bedenken, daß der Bürgermeister seine Worte ohne alle böse Absicht g^' braucht, und daß schon einmal verabschiedet worden, es solle diese Äußerung die Ehre Appenzells nicht be- rühren. Wenn es aber wider Erwarten sich damit nicht zufrieden gäbe, so sollen die Boten auf dem nächste August 1539. 1129 Tag Vollmacht habeil, den Parteien das Recht zu weisen. Ii.. Die Boten der V Orte berühren abermals den Span, der zwischen ihnen und Bern gewaltet wegen der Äußerung Sekelmeister Tillmann's und Ammann Beroldingers von Uri; sie fordern, daß nicht bloß der letztere, sondern auch Tillmann in den bezüglichen Abschieden genannt, oder daß Beroldinger mich ausgelassen werde, damit jene zu beiden Theilen niemand an seiner Ehre verletzlich und die Spieße gleich lang seieil. Da die Gesandten von Bern im Gegentheil bei den erlassenen Abschiedeil einfach bleiben wollen, werden sie von den übrigen Orten freundlich' ersucht, dies an ihre Herren W bringen, damit sie es gütlich bewilligen, weil es doch niemand nachtheilig sein dürfe. Heimzubringen, um uu Fall des Abschlags auf dem nächsteil Tag weiter zu handeln. I. Die Gesandten des römischen Königs bringen vor, der Abt zu St. Peter auf dem Schwarzwald besitze zu Herzogenbuchsee einige Einkünfte, die seit längerer Zeit ihm nicht mehr verabfolgt werden; sie richten daher an die Eidgenossen das ernstliche Gesuch, vut Bern zu verschaffen, daß es den Abt beförderlich zu seinem Besitz und Recht kommen lasse. Ferner haben llo sich zu beschwereil, daß die von Stein dem von Klingeilberg ein Schloß und einige Dörfer sammt den Gerichten jenseits des Rheins abgekauft haben, was wider den Vertrag von Basel sei; man solle daher Stein unweisen, von diesem Kauf abzustehen. Zürich und Bern nehmen dies in den Abschied. »»». Boten von Konstanz begehren Antwort auf ihr letztes Anbringen betreffend die Reichenau; da sie aber die Copie der bezüglichen Urkunde Kaiser Maximilians weder nach Zürich gesandt noch auf den gegenwärtigen Tag gebracht Huben, so werden sie ersucht, beförderlichst eine Copie nach Zürich zu senden. Dem Vogt zu Feldbach, Mansuet Zuinbrunnen von Uri, hat man geschrieben, er solle sich insgeheim zum Abt in der Reichenau verfügen, um seine Absicht zu erforschen, sodann bei den Gottcshausleuten im Thurgau sich erkundigen, was für Freiheiten sie haben, und ob man sie so verkaufen könne oder nicht und was sie selbst wünschen, und Alles unverzüglich "uch Zürich berichten, das diese Mittheilungen andern Orteil zur Kenntniß bringen soll, damit sich alle darüber üerathen können, i». Auf das erneuerte Gesuch derer von Luggarus, betreffend ihre Capitel, hat man einigen Artikeln eine kleine Änderung bewilligt: Erstlich sollen die 40 Kronen, welche dem Vogt als Be- svlduugsMlM erkannt waren, abgethan sein, weil nur arme Leute sie geben müßten. Es sollen die Bankschreiber des Vogts Urtheile schreiben, weil es den Landschreibern nicht möglich ist; jedoch sollen sie alle Urkunden innert acht Tagen vor den Vögten fertigen und besiegeln; dagegen ist denselben das Malefizschreiberamt abzunehmen und sofort den Landschreibern zu übertragen. Wiewohl einige Boten instruirt sind, strenge bei zuletzt aufgerichteten Capiteln zu bleiben, so werden doch mit der Mehrheit obstehende Änderungen ankommen. In gleicher Weise wird den Baukschreibern zu Lauis bewilligt, die Urtheile zu schreiben, weil es ^M Landschreiber nicht möglich ist; in Betreff des Malefizschreiberamtes hat man dem Vogt geschrieben, er dasselbe sogleich dem jetzigen Schreiber wegnehmen und dem Landschreiber zuweisen, wie es durch die ätzten Capitel gefordert wird. «». Auf dem nächsten Tage soll jeder Bote Antwort geben wegen eines Todt- schlägers zu Luggarus, ob man ihn liberiren wolle oder nicht. ,». Da die VII (katholischen) Orte mit Wallis einen Bund haben, der je nach zehn Jahren wieder beschworen werden soll, welcher Termin bereits verflossen ist, so soll man heimbringen, ob man Boten zur Erneuerung lind Beschwörung des Bundes dahin ^''ben wolle. Damit dieses Geschäft nicht zu lange verzögert werde, hat man einen Tag dafür in das ^teshaus Eiiisicdeln angesetzt auf St. Mathäustag (21. September). «K. Der Statthalter zu Tobel eröffnet, "tz fle ihren „Buwhof" jährlich mit großen Kosten bauen und es besser wäre, ihn auf eine Anzahl Jahre ö" verleihen, doch so, daß das Heu auf dein Hofe geätzt und der Dünger wieder angelegt würde. Ferner tzobe das Gotteshaus viele Eigenleute, die hin und wieder ziehen und sich abzulösen wünschen. Da die Boten 142 1130 August 1539. diesfalls keine Instruction haben, so beauftragen sie die Boten von Bern und Schwyz, die die nächste Klosterrechnung einnehmen, die Sache zu untersuchen und darin zu handeln, wie es dein Gotteshause am zuträglichsten ist. r. Dem Landvogt zu Rheineck und im Rheinthal, Johannes Haab, des Raths der Stadt Zürich, werden folgende Weisungen gegeben: 1. Da ein alter Mann sich außerhalb der Christenheit verheiratete und deßwegen „landrümig" geworden, so erhält der Landvogt Vollmacht, sich bezüglich des hinterlassenen Gutes nut den Kindern und Freunden (Verwandten) des Betreffenden zu vereinbaren; doch soll er die Kinder billig halten. 2. Die Strafen und Bußen, die wegen Übertretung des Landfriedens fallen, soll der Vogt vollständig zu Händen der Obern beziehen, weil die Niedern Gerichtsherren nirgends „darin" begriffen sind und ihn auch nicht haben aufrichten helfen. 3. Eberhards von Wyleu „lediger" Sohn hat einen Todtschlag begangen und ist später selbst gestorben. Wenn nun benannter Eberhard von Wyleu den Uli Zwändli gemäß des an ihn erlasseneu Schreibens in Betreff seiner ausgegebenen Summe ruhig läßt, soll auch der Landvogt die den Obern verfallene Strafe nicht fordern; andernfalls will man hierum offene Hand behalten. 4. Da Einige im Rheinthal sich erhoben und, wie das Geschrei gieng, „hingezogen", so soll der Landvogt sie beschicken und ihnen einen ernsten Verweis geben („das Kafalantas trüwlich läsen") mit der deutlichen Bemerkung, wenn sie künftig Eid und Ehre übersehen, werde man ihnen Altes und Neues zusammen geben- 5. Zwischen dem Landvogt und dem Abt von St. Gallen einerseits und den drei Höfen Marbach, Bernang und St. Margrethen-Höchst anderseits waltet ein Span wegen einiger Gebote betreffend das Tanzen, Spielen, trinken, die zerhaueneil Hosen u. s. w. Darüber haben die VIII Orte („wir") nach Verhörung beider Thrill Urtheil und Erkanntniß gegeben, gemäß einem besiegelten Brief, den der Abt bei Händen hat. Den der Landvogt in das Urbar zu andern Briefen abschreiben lassen. 6. Einigen von Appenzell, die jährlich 22 Malter Korn und Haber zinsen, ist bewilligt, jedes Viertel mit 2 Schilling Pfenning ihrer Münz und Währung abzulösen. ?. In einem Span zwischen den Mt- und Neugläubigen zu Altstätten wird nach Anhöre» beider Parteien erkennt, daß das Jahrzeit des Ammanns Vogler dein Meßpriester bleiben und verabfolgt werden solle. Betreffend die übrigen streitigen Punkte soll der Landvogt den Landfrieden und die früher er- folgten Abschiede zur Hand nehmen und jene diesen gemäß vertragen und entscheiden. Glaubt dann ein TfM - er werde nicht gemäß Landfrieden und Abschied gehalten, so mag dieser dein andern auf nächste JahrrechnnnS verkünden und daselbst seine Beschwerde vor den Rätheil der Eidgenossen eröffnen. 3. Einer von Altstätte» hat für einen ihm verwandten („gefründt") Täufer Tröstung geleistet, der Täufer aber ist seinein GelövnM und seiner Verschreibung nicht nachgekommen. Der Laudvogt soll nun jenen von Altstätteil anhalten, in Betren seiner Tröstung mit dem Laudvogt gütlich abzukommen; will jener dieses nicht, so soll der Landvogt ihn g^ horsam machen. 9. Vor den Niedern Gerichten erhalten die Landvögte oft unziemliche Urtheile, und wen» sie dann dieselben appelliren wollen, so entgegnen ihnen die in den Niedern Gerichten, daß Urtheile betreffe Strafen und Bußen nicht appellirt werden können. Es wird nun erläutert, daß solche Urtheile nicht appew werden sollen, sondern der Landvogt soll bei Urtheilen, die ihm unbillig scheinen, die betreffende Partei vor die Obern, wo diese zu Tageil versammelt sind, vorladen; diese sollen dann darin handeln, was sie ziew und billig bedünkt, wobei es sein Verbleiben haben solle. 10. Vor einiger Zeit hat Einer seine Ehest ^ höchst unchristlich und unziemlich behandelt und wurde deßwegen vor ein „Hochgericht" gestellt, die Lw richter aber haben ihn beim Leben bleiben lassen. Die Gesandten der Orte empfinden nun hohes Mißfa ^ daß mau diesem schändlichen Menschen solche Gnade erwiesen und erkennen, daß die Landrichter („sy") ' August 1539. 1131 nicht befugt sein sollen, einem Übelthäter oder malefizischen Menschen irgend welche Gnade widerfahren zu lassen, sondern sie sollen richten und urtheilen nach eines jeden Verdienen gemäß dein kaiserlichen Recht. Nach gefälltein Urtheil mag dann der jeweilige Landvogt je nach Umständen Gnade eintreten lassen. Würden aber die Nichter in dein Hochgericht „andere" gnädige Urtheile geben und dem Rechten nicht den strengen Gang gewähren, so soll der Landvogt-den malefizischen und verwirkten Menschen wieder in's Gefängniß legen und den Handel auf nächstem Tage den Obern vortragen und dieselben weiter darin handeln lassen. 11. Eine Frau hat über Bat Rudolf von Rappenstein, genannt Mötteli, geredet, er habe sie genothzüchtigt und zwar habe er sie mit einem Dolche gezwungen, ihm zu Willen zu sein. Darüber stehen die Genannten nun in gegenseitiger Rechtfertigung, wobei die Frau verlangt („sich vermäßen möchte"), daß man hierum den Mötteli und sie an ein Seil schlagen solle. Es wird erkennt, beide Theile sollen dieser Sache wegen vor ein Hochgericht kommen; da mag Bat Rudolf Mötteli seine Klage führen; wenn dann die Frau ihre Anschuldigung mit genügsamer Kundschaft erhärtet, soll sie dessen genießen; wenn nicht, so soll sie ihren Gegner öffentlich entschlagen und überhin vom Landvogt ihrem Verdienen nach bestraft werden. 12. Die von Ems und andere niedere Gerichtsherren beglauben, die Bestrafung des Friedbruchs mit Worten stehe ihnen zu. Es wird nun erläutert, daß der Landvogt diejenigen, welche den Frieden mehr als ein Mal gefährlicher Weise mit Worten brechen, zu Händen der Obern strafen und hievon den nieder» Gerichten nichts gehören solle. St. A. Zürich - Rheinthaler Abschied-, S.112. Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Jost von Meggen von Lucern. (Evpie). s. Verhandlung betreffend Hans von Landenberg und die Stadt Rotweil; s. Note. Im Zürcher und Glarner Abschied fehlen v und p; im Berner Ii, x, Ii, p; iin Basler Ii, k-Ii, I»; im Freiburger und Solothurner Ii, ?, Ii; «I aus dem Berner. Zu u. Der Berner Abschied schließt diesen Artikel mit folgender Bemerkung: Die von Bern werden beauftragt, diese Verfügungen denen von Biel, Welsch-Neuenburg und andern dortigen Nachbaren zu berichten und sie zu ermahnen. Vorsorge zu treffen, daß daselbst aus dem Gebiete der Eidgenossenschaft nichts entführt werde. Zu k. Eine Abschrift des hierüber gegebenen Abschieds, unter obigem Datum, findet sich bei dein Zürcher Abschied als Beilage zu einer Beschwerdeschrift des Dompropstes Joh. Joach. Schad. Der Spruch recapitulirt die von beiden Seiten eingebrachten Hanptmomcnte. Vergl. den Abschied vom 12. Juni 1537 U und 15 Juni 1539 in. — Den Freiburgcr Abschieden (nach dem Abschied vom 8. December) und dem Solothurner Abschied ist eine Copie einer besondern Ausfertigung dieses Artikels, gesiegelt vom Landvogt zu Baden. Jost von Meggen von Lucern, beigegeben, beim Solothurner begleitet mit einer Beschwerdeschnft des Dompropsts. Zu x Dieser Artikel ist im Glarner Exemplar anders gefaßt: Der Hofmeister wendet sich an die Boten von Schwnz und Glarus; er dringt auf unverzügliche Ansehung eines andern Rechtstages und will es den beiden Orten anheimgeben, ob sie mit der Malstatt abwechseln wollen, indem er sich ihrem alten Brauch begueinen werde. Das Übrige ist kürzer ausgeführt als im Lucerncr und Zürcher Exemplar. Zn in. Den 19. September (Freitag nach Kreuzerhöhung) schreibt Mansuet Zumbrunnen an Zürich: Gleich uach Empfang des Briefes wegen der Reichenau sei er nach Frauenfeld geritten und habe sich heimlich beim Schultheiß und dein Rath über ihr Verhältniß zur Reichenau erkundigt. Nachdem er auf diesfalls geäußerte Bedenken eröffnet, daß die Sache nicht wider den Herrn und das Gotteshaus gehe, sei ihm Fol- gendes mitgetheilt worden: Die Eigenschaft der Stadt sei nach Sag ihrer Bücher und Briese dem genannten Gotteshaus: wenn ein neuer Herr gesetzt werde und nach altem Brauch bei ihnen einreite, werde er 1132 . August 1539. freundlich empfangen und überreiche man ihm als Zeichen seines Rechts die Schlüssel der Stadt. DaS sei gepflogen worden bis auf Abt Jörg, den Vorgänger des jetzigen. Dem habe der damalige Landvogt, Wegmann von Zürich, das Einreiten und den Empfang verweigert, weil Frauenfeld der Eidgenossen offenes Schloß sei, es sei denn, daß er zuerst eine von ihm und dem Convent besiegelte Verschreibung ausstelle, daß er die von Frauenfeld bei den von den frühern Äbten von Reichenau ertheilten Freiheiten verbleiben lassen wolle; der erste Artikel derselben laute: daß ein Abt von Au seine und des Gotteshauses Rechte zu Frauenfeld weder versetzen, verkaufen noch verändern wolle; wenn der Abt das bestätige, werden die Bürger ihm schwören, ihm treu und ergeben zu sein, wie ein Gotteshausmann seinem Herrn von Recht und Billigkeit wegen sein solle. Seit diesem Vorfalle mögen etwa einundzwanzig Jahre verflossen sein. Die übrigen Artikel der benannten Freiheit beziehen sich nur auf Fälle und Zehnten. Andere Rechte zwischen ihnen und dem Gotteshaus seien nicht bekannt; wenn sie aber ein Mehreres erführen, wollen sie solches nicht verhalten. K.A.Basel: Abschiede 16S7—isgg. — A.A. Solothurn: Abschiede Bd. 22. Zu r. 5. Der diesfälligs Spruch ist wohl in folgendein Act enthalten: Vor den Gesandten eröffnen der Gesandte des Abts von St. Gallen Ulrich Seiler, des Abts Hofmeister, und der Landvogt zu Rhcineck und im Rheinthal, Meister Johann Haab, des Raths der Stadt Zürich, daß die von den drei Höfen Marbach, Bernang und St. Margrethen-Höchst in letzter Zeit ohne Wissen und Willen der Obrigkeit eigenmächtig Verbote betreffend das Zutrinken, Spielen, Tanzen, Schwören, Kleiderzerhauen, Saminet und Seide tragen u. d. gl. erlassen haben; auch haben die von Bernang ein Gefängniß errichtet, um damit die Jugend zu bestrafen. Dieses stehe den Genannten nicht zu, sondern dem Abt und dein Landvogt als der Obrigkeit, gemäß errichteten Verträgen, die sie vorlegen, mit der Bitte, die von den drei Höfen in ihrem Beginnen abweisen zu wollen; jdie kleinen Bußen von 5 Schillingen nnd darunter, betreffend Zäune, Häge und Eefarten, die der Vertrag ihnen zugebe, damit sie Steg, Weg und Brunnen erhalten, wollen die Obern nicht antasten. Sodann meinen die zu Marbach, wenn daselbst zwei einander „haarraufen", daß hiefür keine Buße bezogen werden dürfe, weil ihre Öffnung diesfalls nichts enthalte, während nach der Ansicht des Abts und des Landvogts dieses wie andere Frevel bestraft werden soll. Die Anwälte der drei Höfe lassen antworten: sie glaube» zum Erlaß der genannten Verbote befugt zu sein, weil in dem Vertrag stehe, daß die Obrigkeit ihnen keine andern Bußen aufzulegen habe, als welche darin benannt seien. Es wird erkennt: es bleibe bei dem Vertrag : Bußen bis auf 5 Schilling, wie angeführt, stehen denen der drei Höfe zu: Verbote aber über die andern erwähnten Artikel kommen ihnen nicht zu, sondern wenn sie solche für nöthig erachten, mögen sie dem Abt und dem Landvogt, als ihrer Obrigkeit, Anzeige inachen und sollen dann diese nach ihrem Gefallen handeln lassen. Die zu Bernang sollen ihr Gefängniß beseitigen und ihre Bögt (sie) oder Gemeinden nicht mehr zusammenläuten („beluten"), außer nach Maßgabe des Vertrags. Betreffend das Haarraufen im Hof Z" Marbach, obwohl die Öffnung davon schweigt, büßt jeder Frevler mit 10 Schilling zu Händen der Obrigkeit. St. A. Zürich: Rheinthaier Abschiede, S. 17«. Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Jost von Meggen, den 28. August (Donnstag nach Bartholom!». Die Quells datirt irrig IS4S. Besser die gedruckten St. Galler Doc. VII. 112. r. 20, idilloiv. Zu s. Elenchus II des Actenverzeichnisses im Stadtarchiv Rotweil Nr. 41 besagt „Copia urkund von den Eidgenossen dem Hansen von Landenberg zugestellt :c. :c. Baden 29. August 1539, worin enthalten, daß weil Hans von Landenberg sich wegen seinem Sohn Christoffel gar nichts annehme, sondern ihn, wen» er wider den dießenhofischen Vertrag handle, enterben wolle, er, Hans von Landenberg, erfolgten Vertrag besiegeln, Christoffel von Landenbergs punkten und Händel davon ausgeschlossen seien, übrigens aber der Vertrag in seinen kräften verbleiben solle." Das Actenstück selbst ist dermals nicht vorfindlich. August 1539. 1133 «8S. Waset. 1539, 26. August. KantonSarchiv Basel - Basier Solothurn-r Abschiede ISZS—1SZS, k. 67. jiaiitvnSarchlv Solothurn: Abschied- Bd. 2». Gesandte: Basel. Jacob Meyer, alt-Burgermeistcr; Sebastian Krug; Melchior Ryß, Lohnherr, der Väthe; Heinrich Ryhiner, Stadtschreiber. Solothurn. Urs Hugi, Schultheiß; Konrad Graf, des Raths. Die beiden Städte Basel und Solothurn verhandeln, anknüpfend an ihren Abschied vom 15. Juli dieses Jahres, Folgendes: l». Da die Hilarien-Capelle zu Reigolzwyl („Rychisswyl") noch nicht gemäß getroffener Verfügung „in Eere gelegt" und die Einschlüge zu Berkischwyl noch nicht geöffnet worden sind, so soll diesen beiden Punkten des genannten Abschiedes unverzüglich stattgethan werden. I». Da auf der im Gebiete beider Städte liegenden Weide zu Bürten, die man je nach dem der einen und andern Stadt zuständigen Theile dm Uli Vögeli und Hans Grolimund leihen will, jener die „Sennschür" erbaut hat, soll diese ihm allein ^stehen. Dann sollen beide Theile der Weide, gemäß den gesetzten Steinen unterhagt und jedem der von zn machende Antheil des Hages angewiesen werden. Es soll aber Uli Vögeli nach Landesbrauch be- ^chtigt sein, mit „tribner Nuten" in die „Weihten" hinüber zu fahren, v. Betreffend Hans Heinrich Winkeli haben die von Solothurn beschlossen, um dessen Ansprachen auf dem nächsten Tag vor gemeinen Eidgenossen austräglichem Rechten zn stehen. Es soll hierbei verbleiben und nun Winkeli in Monatsfrist die Stadt Solothurn um die betreffenden 250 Gulden gegen die Stift St. Peter zu Basel entheben. (Es werden einige ^pecielle Vorschriften gegeben, wie dieses zu geschehen habe.) «I Die von Basel eröffnen, der Dompropst von ^ sei Vicht befugt, ohne Willen des Rathes von Basel, seines Lehenherrn, die „Dinkrechte", Zinsen, Holz und andere Rechtsamen zu Gempen zu verändern, und da die von Basel allerlei Anstände mit den Domherren haben, sei ihnen dermaleil nicht genehm, einen diesfälligen Kauf zu bewilligen. Sie bitten daher die von Solothurn, das in Gempen mit Verbot Belegte verabfolgen zu lassen. Wenn dann in der Folge die dortigen Vechtsamen der Dompropstei feil werden, so wolle man des Verlangens derer von Solothurn, dieselben zu ^ufen, gedenken. Die Gesandten von Solothurn bringen das an ihre Herren, v. Da des Holzes zwischen Wittnau und Amvyl in deren von Basel hohen und Niedern Gerichten in dem Kaufbrief um Kienberg nicht gedacht wird, soll es bei dein Verbot des Vogtes zu Farnsburg sein Verbleiben haben. Kann aber Solothurn mesfalls andere Gewahrsamen erzeigen, so soll geschehen was billig ist. i Anbelangend den Holzverkauf nach Vasel haben die von Solothurn beschlosseil, aus ihren Waldllilgen denen von Basel soviel Bau- und Brenn- ^ zugehen zu lassen, als ihnen leidlich und möglich ist, dabei auch verfügt, daß ihre Unterthanen ordnungsgemäß holzen, wobei jährlich ein „tapferer" Bezirk zu Brennholz gegen Entrichtung der Stocklösi ausgegeben werde, woraus Brennholz nach Basel geführt werden möge; dieser Bezirk werde dann Jahr für Jahr N" wie andere Stelle verlegt, damit inzwischen die abgeholzten Waldstellen wieder nachwachsen können. Die Basel sind dessen wohl zufrieden und wollen nun auch die an dem Wildhag auf dem Schauenburg begangenen Frevel verzeihen; man soll aber Vorsorgen, daß solche sich nicht wiederholen. K. Den Übergriff, den Merthanen von Solothurn dadurch begangen, daß sie zwei Basler, die in der Herrschaft Gilgenberg das chwert gezückt und sich dann vor das Dorf Nünningen begeben, dort gefangen genommen und nach Nün- 'Ungen geführt haben, wollen die von Basel ebenfalls verzeihen, wogegen auch die beiden Basler wegen des chwertzückens befreit und ihrer Gelübde enthoben sein sollen. I». Da die Stadt Basel in Zwing und Bann 1134 August 1539. von Nünningen „hie diset den Hochherzigkeiten steinen" die hohe Obrigkeit und das Malefiz hat, der Stadt Solothurn aber daselbst die kleinen Gerichte zustehen, so sollte ausgeschieden werden, was dem einen und andern Theile zu bestrafen gebühre. Da aber die Boten hierüber keinen klaren „Bericht" haben, wollen sie den Gegenstand an ihre Herren bringen und dann später eine Vereinigung versuchen, I. Meister Sebastian Krug, des Raths zu Basel, und Urs Schwaller, Vogt zu Dornach, sollen trachten, den Streit des Küry von Löwenhusen, jetzt Burgers zu Basel, gegen seinen Schwager um sein Erbgut beizulegen. Da derselbe Küry wegen Frevel vom Vogt von Dornach beklagt und hinwieder Fridli Fritschin von Gempen wegen Holzfrevel im Schauenburg vom Schultheiß von Liestal gefangen gelegt worden ist, so will man diese beiden Frevler gegenseitig frei geben, doch soll Fritschin seine Kosten bezahlen. Ii.. Die von Basel haben bei einer Buße von zehn Pfund verboten, in ihrem Wald auf dem Schauenburg Holz zu schlagen, es sei denn, daß Einer genügend nachweise, daß er Zinsgüter daselbst besitze; dem soll das Seine ausgeschieden werden. Man läßt es hiebet verbleiben. Mehrere dieser Verhandlungsgegenstände nebst andern finden ans einer Conferenz vom 30. September I51t> (K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 22) ihre Fortsetzung. Wegen seines localen Belanges brechen wir mit diesem Thema ab. «s«. Kittsiedeln. 1539, 22. September (auf St. Maurizen Tag). Staatsarchiv Luccrn: Allg. Absch. I-. I, k. 3S7. Kantonsarchiv Areiburg: Abschiede Bd. bS. KantonSarchi» Solothurn: Abschiede Bd. 22. „Abscheid des tags von den siben orten, so sich in dem alten waren ungezwyfelten cristenlichen glauben zu verharren verbunden" rc. Gesandte: Freiburg. Ulrich Nix. (Andere nicht bekannt). l». Martin Wehrli, Vogt zu Münsterlingen, beklagt sich über die Weisung, die man ihm ab dein Tag zu Baden ertheilt, betreffend die den Frauen zu verabreichende Competenz; es sei dies hinter ihm durch betrieben worden und er begehre, daß man der Sache Aufschub gebe bis auf die Rechnung, die den Klöstern in: Thurgau abgenommen werde, wo er dann in Gegenwart der Frauen Antwort geben werde. Es wird ihm der entsprechende Befehl schriftlich zugestellt. I». Dieser Tag ist angesetzt um zu beschließen, ob man Wallis ermahnen wolle, das früher gemachte Bündniß zu erneuern. Lucern allein will mit Angabe von allerlei Gründen die Sache einstweilen anstehen lassen; die andern Orte weisen darauf hin, daß die im Bündniß selbst angesetzten zehn Jahre bereits abgelaufen; man gedenkt den Wallisern zu schreiben, man begehre dies nickst aus Mißtrauen gegen sie, sondern zur Belebung der Treue, Liebe und Freundschaft. Da Lucern nicht nach- giebt, so wird ihm diese Meinung in den Abschied gegeben mit dem Ersuchen, sich von den andern Orten nicht zu sondern; seinen Rathschlag soll es sofort Schwyz mittheilen, v. Der Schreiber des Abtes von Pfäfers eröffnet, es haben die VII (alten) Orte als des Klosters Schirmherren dem Abt versprochen, das Kloster bei seinen Freiheiten und dem goldenen Buche zu schirmen; nun besitze es eigene Leute und Lehen- güter jenseits des Rheins auf Bündner Gebiet, welche schuldig seien, bei entstehenden Streitigkeiten vor dein Land- oder Maiengericht zu Ragatz Recht zu nehmen; die Bündner dagegen behaupten, der Abt müsse sie vor ihren Gerichten suchen, was er nicht zugeben könne; er begehre Hülfe und Rath, damit das Gotteshaus October 1539. 1135 seinen Freiheiten und Nechtsamen und dein goldenen Bliche bleibe. Es sollen auch Zürich und Glarus hievon benachrichtigt werden, damit man auf den: nächsten Tag allseitig Vollmacht habe. Heimzubringen. Die ennetbirgischen Vögte begehreil zu wissen, ob sie auch Rosse und Vieh nicht ins Mailändische sollen gehen lassen. Man hat es diesmal bei dem Abschied von Baden bleiben lassen, aber die Sache in den Abschied genominen und Lucern beauftragt, einen Tag anzusetzen, wenn es solches für nöthig erachte, v. (Für Lucern:) Der Schultheiß soll der Bitte, die der Hofineister des Abtes von St. Gallen an ihn gebracht, wohl eingedenk sein, daß nämlich demselben in seinem Rechtshandel init den Toggenburgern ein Bote als Beistand bewilligt werde; Lucern soll seine Antwort dem Abt schriftlich mit eigenem Boten zuschicken. Im Freiburger und Solothurner Exemplar fehlen v und «. Der Name des Gesandten von Freiburg aus dortigem Rathsbuch Nr. 57. ». ä. 17. September. Zu e. Zürich meldet schon unterin ö. September dem Abt. daß es ihm Hans Rudolf Lavatcr als Beistand bestimmt habe Stiftsarchiv St. Gallen: Rubrik vxxxv, Togo-Iburg im Allgemeinen, FaScilel bo. «St Lucern. 1539, 30. September (Dienstag nach St. Michel). Staatsarchiv Luc-rn- Allg. Absch. V.I, k.s«2. Tag der IV Waldstätte lind Wallis. Dieser Tag wurde von Uri ausgeschrieben, zumeist wegen dessen, was der Nathsbote von Wallis in langem Vortrag eröffnet; er berichtet, wie der Bischof und die Landleute vernommen, daß hier das Gerücht umgehe, als ob man in Wallis sich zu dem lutherischen Mißglauben neige; das gehe ihnen tief zu Herzen und sie werden die Urheber des Gerüchtes, sobald sie dieselben kennen, nicht unberechtigt lassen. Es sind nun alle Boten einig, daß man die von Wallis trösten und beruhigen und die Sache zum glimpflichsten verantworteil wolle, was zum Theil sofort geschieht. ?». Ueber die Erneuerung des Burg- und Landrechts mit Wallis sind die Boten noch ungleich instruirt; doch will man dem Boten von Wallis sagen, daß laut des Buchstabens das Bündniß abgelaufen sei und man es abermals beschwören sollte; weil aber der Winter nahe und Usch andere Hindernisse im Wege stehen, so möge dies vorläufig dem Bischof sowie dem Hauptmann und Landrath angezeigt werden; sie solleil dann berichten, was ihnen gefällig sei. < . Betreffend die Einfrage der ennetbirgischen Vögte, was in das Herzogthum Mailand gehen dürfe, wird beschlossen, für Pferde können sie den Ausgang erlauben; des Übrigen halb wolle man weiter rathschlagen; es soll jedes Ort seine Meinung (an Lucern) eröffnen. «ST. Wrmmen. 1539, 4. October. Staatsarchiv Lnc-rn- Uiieingebundcne Abschiede. Tag der III Orte (von Unterwalden wohl nur Nidwalden). Es erübrigt nur folgendes Schreiben von obigein Datum und unter dem Siegel von Schwyz an Schultest und Rath von Lucern: 1136 October 1539. Nebst andern Geschäften haben sie den von gemeinen Eidgenossen und den drei Bünden zu Baden (26. August) des feilen Kaufs wegen ausgegangenen Abschied zur Hand genominen. Sie haben hieraus ersehen, daß einzig die Ausfuhr von Korn und allerlei Frucht nach Mailand verboten worden sei. Da gemeine Eidgenossen und die von Bünden solches verfügt haben und zumal der Markt zu Rovcredo den Bündnern gehöre, so stehe den III Orten nicht zu, hinterruks jenen eine Aenderung zu treffen, obwohl sie auch weder Vieh noch Anderes von daher nach Mailand gehen ließen. Die Ursache hicvon sei oft erklärt worden. Jessi aber habe man den cnnetbirgischen Vögten geschrieben, daß sie für diesmal bis auf weitern Bescheid sowohl die aus Bünden, als auch die aus den III Orten ungehindert mit Vieh und Anderm, ausgenommen Korn, fahren lassen sollen. Was dann gemeine Eidgenossen in der Folge verfügen, dem wollen sie ihrerseits auch nachkommen. «SS St. Woriz. 1539, 17. bis 20. October (Freitag bis Montag nach Galli). «Staatsarchiv Bern: Wallis Bücher ^ Nr. 1, S. S37. Gesandte: Bern. Jacob Wagner, Venner; Anton Tillier („Thulgier"), beide des Raths; Niklaus von Graffenried, alt-Venner; Hans Huber, Vogt zu Aelen. Wallis. Johann ZenTriegen, alt-Hauptinann; Johann Kalbermatter, Landvogt zu St. Morizen; Hans Windschen, alt-Meier von Lenk; Georg (Görig) Summer- matter, alt-Castellan zu Visp. l». Wegen des Anstandes zwischen den Gemeinden „Bös" (Bex) und Gaudis in Betreff des Berges und der Alpen „Genecht" (alias: Genechi) und Azanda, und zwischen denen von Olon und Gaudis wegen Feldfahrt und Tretung auf dem Azanda ist das Recht fürgeschlagen worden. I». Die im Wallis N»v erbötig, wenn sie Mithafte eines zu Chillon gefangenen Mörders betreten, dieselben zu bestrafen, e» Die Gesandten von Wallis verlangen, daß die von Bern jedem der Ihrigen Korn verabfolgen lassen, der von dem Hauptmann oder einem andern Nichter einen Schein bringt, daß er geschworen, dieses Korn nicht aus dem Lande zu führen. Die Gesandten von Bern wollen dies heimbringen. «I. Ein zu Bern gerichteter Falschmünzer hat angegeben, daß ein Franzose, Namens Anton „Gaschgis", auch falsche Münzen gemacht habe. Derselbe soll jetzt zu Sitten sein. Die Gesandten von Wallis versprechen, ihm nachzufragen und bei Betrete» ihn nach Verdienen zu strafen, v. Zwischen Neuenstadt und Martinach sind zwei Ladungen Salz verlöre» gegangen. Die Vögte von Aelen und St. Moritz sollen auf den 28. October den Kaufmann, dem das Salz gewesen, die Sustmeister und die Fuhrleute („Wagner") zum Verhör nach St. Moritz berufen und die Sch»^ digen bestrafen. Wer nicht erscheint, wird als schuldbar betrachtet, k. Die Boten von Wallis zeigen an, 1- ^ ihr Vogt zu Aulph („Aux") Leute, die zu Poche gefangen genommen worden, über Lullin nach Aulph führen lassen wollte, Wiedas früher zwischen den Herren von Aulph und Lullin geübt worden, wie denn a» 1 gezeigt werde, daß der Convent von Aulph volle Herrlichkeit und Jurisdiction iiber seine Eigenleute »^ Unterthanen von Poche in der ganzen Castellanei Lullin, vorbehalten die Burg, besitze. NichtsdestoiveMg^ habe der Castellan von Lullin den Paß verweigert. Würde hierbei verblieben, so müßten die von W»^ Gegenrecht halten; denn auch die von Bern können keinen Gefangenen von Habere nach Lullin oder Thoiwu, außer über die Herrschaft Poche sichren. Sie beantragen, die Sache beim Alten zu belassen, so daß jede schaff ihre Gefangenen über das Gebiet der andern führen möge. 2. Die von Wallis hätten ihrem Vog befohlen, an den gewöhnlichen Gerichtsstätten ihr Zeichen aufzurichten. Da nun zu Habere auf dein Gericht October 1539. 1137 Platze des Herrn von Aulph der König sein Wappen hatte, so wurde dieses entfernt und das Zeichen der Landschaft aufgerichtet. Das habe dann der Castellan von Lullin abbrechen lassen. Da nun hier jeweilen durch den Mestral oder Curia! des Herrn von Aulph Gericht gehalten worden, so glauben die von Wallis sich berechtigt, solches auch durch ihre Aintsleute halten zu lassen. Die Gesandten von Bern entgegnen: Zu 1. Das Führen der Gefangenen derer von Wallis über Lullin würde ihrer Herrschaft großen Abbruch bereiten wie sie berichtet seien, habe der Herr von Aulph über ihr Gebiet, das dem Herrn von Lullin gehörte, keinen Paß, wohl aber habe der von Lullin die hohe Herrlichkeit zu Poche besessen. Zu 2. Daß das Wappen der Landschaft Wallis auf dem Gebiet derer von Bern errichtet werde, können sie nicht dulden; wie sie auch vernommen, sei auf diesem Platz „kein gericht mit dein gerichtschriber, den allein stendligen zu verhören und darnach uf sin erdrich das gricht ghalten". Sie wollen aber die Sache näher untersuchen und dann weiter antworten. K. Die Boten von Bern tragen vor, der Vogt von Evian spreche die Fischenzen in der Dranse Wischen Thonon und Evian an. Obwohl solches dem Abschied von St. Julien widerspreche, der als March ^zig die Dranse angebe, wollen sie nichtsdestoweniger entsprechen, wenn anderseits die Landschaft Wallis d'e Herrschaft „Tholon" (Tollon) sammt den Zinsen, Renten und Gülten, die an das Schloß Thonon gehört haben, denen von Bern verabfolgen lasse. Die Gesandten von Wallis, von der Angelegenheit nicht unterrichtet und ohne Instruction, nehmen den Gegenstand in den Abschied. I». Nachdem die Boten beider Herrschaften die Rhone über St. Morizen herunter besichtigt, hat sich gezeigt, daß beide Theile einander dadurch schädigen, daß wenn das Wasser den Fall auf eine Seite genommen, der andere Theil mit unziemlichen „Tromwehrenen", Schwellen, Fachen u. d. gl. den Fluß gewaltsam hinüberdrängt. Es wird deßwegen Folgendes festgesetzt: 1. Da "Wn die alten Wehren oder Schwellen nicht brechen kann, so läßt man sie bleiben, doch soll kein Theil sie °rhvhen, verstärken oder weiter in die Rhone heraussetzen. 2. Wenn die Rhone aus eine Seite den Fall "unint, dürfen auf der andern Seite bei einer Buße von 100 wälschen Pfund zu Händen des Vogts, in dessen ^rrschaft es geschieht, der Rhone nach keine Wehren, Schwelleil oder Fache errichtet werden. Wäre der beißende Vogt hierin säumig, so mag der Vogt des andern Theils die Obern des Sämnigen hierum mahnen, ^behalten bleibt hiebet das „Wanel" derer von Bern in der Rhone und die Nechtsame des „Wanels" der Herrschaft Wallis ob der Brücke zu St. Morizen. Der Theil, auf den die Rhone den Fall nimmt, mag dem ^ud und der „Riven" nach ein, zivei oder drei Klafter weit in das Wasser Wehreil und Schwellen machen, die Wehre",licht „stellen" und sie nur mit Vorwissen und Genehmigung der Vögte beider Herrschaften Richten. 3. Jeder Theil mag auf seiner Seite dem Erdreich und der Riven nach Wehren und Schwellen Achten, doch keine Tromwehren oder Schwellen in das Wasser setzen, außer nach obiger Vorschrift. Wehren ""d Schwellen sollen nicht näher zusammengerückt werden, als daß die Rhone eine Breite von 80 Klafter ^be; wäre diese Breite an gewissen Stellen nicht vorhanden, so sollen die Vögte berufen und nach deren dessen gewehrenet werden. Vorbehalteil bleibt hiebet, mit Übereinstimmung beider Geineinden dem Fluß geraden Lauf zu geben, i. Da beide Theile die Fache weiter gemacht, als der Vertrag zugiebt, so ""'rde erläutert: 1. Kein Theil darf mehr als den dritten Theil der Rhone überfachen und soll weder "Retteli" „och „Getter" einsetzen. 2. Jedes Fach soll laut früherm Vertrag 80 Klafter von dem andern °"tfernt sein; würden sie irgendwo sich näher stehen, so soll das später angebrachte gebrochen werden. 3. Wo ^ Fache einander sind, soll ebenfalls das jüngere gebrochen werdeil. 4. Fiir die Brücke bei St. Morizen soll kein Fach mit Steinen gefiltert oder „hinterlegt" werden. 5. Die Vögte sollen dafür sorgen, daß ^)e, die diesen Vorschriften widersprechen, bis künftige Weihnacht beseitigt werden. 143 1138 October 1539. Der Abschied ist unterschrieben durch Anton Megentschen von der Bruck, Stadtschreiber zu Sitten. Die Aufnahme des Abschieds in unsere Sammlung geschieht mit Rücksicht auf die Verhandlungen unter 8^^ und deren theilweisen Zusammenhang mit den Territorialverhältnissen in Folge der Eroberung des savoyischen Landes im Jahr 1536. 6S4. Wem. 1539, 18. October. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. SSS, S, es. Verhandlung zwischen Bern und Freiburg. Gesandte: Freiburg. Lorenz Brandenburger, alt-Schultheiß; HansStuder, Burgermeister, beide des Raths- I. Vor dem Rath zu Bern tragen die Gesandten von Freiburg vor: 1. Man wisse, daß ihren Obern vor Jahren einige Herrschaften übergeben worden seien. Als die diesfälligen Briefe gefertigt („verläst" ?) worden, si' die Castellanie (in Margine „Boll", Corbers?) vergessen worden und scheine ihnen nicht, daß man die Sache so erläutert habe, wie sie abgeredet worden sei. Sie bitten, darzu zu thun, „mit aller Herrlichkeit" (folget einiges Unklare). 2. In Betreff der ihnen zuständigen Gotteshäuser Altenryf und Marses (Marsens) bitten sie, si^ bei den betreffenden Zusagen verbleiben zu lasseil. 3. Das Schiff belangend mögen die von Bern keinen Aufschlag machen. II. Der Rath von Bern antwortet: 1. In Betreff der Ablösung von Corbers sei der Handel stillgestellt bis auf den bestimmten Tag zu Murteil, an dem man über diese Angelegenheit nebst andern Geschäften verhandeln werde. 2. Belangend die beiden Capellen (in Margine: „Alterive und Marses"), wenn die Glocken daraus genommen worden und . . . (zwei unklare Worte) sei ihnen bewilligt, Häuser daraus Z" machen. 3. Mit den Schiffleuten wolle man reden, daß sie sich bescheiden halten. Die Rainen der Friburger Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch Nr. 4, k. 14. «SS. Lucem. 1539, 21. October (Dienstag nach Galli). Staatsarchiv Luccrn: Allg. Absch. l., I, k. L4Z. Tag der vier Orte Lucern, Schwyz, Unterwalden ob und nid dem Wald und Zug. Dieser Tag wurde angesetzt wegen der vorhandenen Theurung und weil einige Orte trotz bcw kürzlich gemachten Abschied ihr Vieh nach Mailand führen lassen. Das ist nun Einigen nicht recht, weil lieber säheil, daß den Mailändern aller Kalls abgeschnitten würde, dainit der Markgraf von Guasti den Ret kehr desto bälder wieder öffnen würde. Da man sich nicht vergleichen kann und auch der letzte Abschied vo» Baden ungleich aufgefaßt wird, so hat man für gut erachtet, einen gemeinen Tag auszuschreiben, der nach ^do" auf Sonntag vor Martini (9. November) angesetzt wird. I». Da Herr von Boisrigault den Rathsboteu, ' man seiner Zeit zu ihm geschickt, versprochen hat, die alten ausstehenden Pensionen zu bezahlen, und die e Ziel jetzt zu Ende geht, so soll jeder Bote in Badeil Vollmacht haben ferner zu handeln, wenn seine ^ Oktober 1539. 1139 heißung wieder nicht gehalten würde, e. Da in Nidwalden das Gerücht gehe, daß auf dein letzten Tage zu Baden den Bündnern des Marktes zu Ruffle (Roveredo) und anderer Sachen halb etwas versprochen worden sei, so wird dies dahin berichtigt, daß die Bündner nichts Anderes begehrt haben, als Mittheilung des Abschiedes über den Fürkauf. SS«. Ktarns und Schwyz. 1539, vor und am 25. October (Samstag vor Simon und Judä). Verhandlung zwischen den Toggenburgern und Glarus und Schwyz, und diesen beiden Orten unter sich. Wir beziehen uns auf folgende Missiven: b-i d-, GW.« .--dl-id-.. lasse und das Recht zu Glarus geübt Rubril I.xxxv, Toggmburg im Allgemeinen. Fascikei 50, 21 1539 25 October Schwyz an dm Abt von St. Gallen. Heute habe eine Botschaft derer von mr - k / ^ ' .r. ,,, darüber beschwert, daß in Bettest der Toggenburger em Rechtstag 1, s-ü 91a nämlich wegen der Appellazen zu Glarus das Recht noch nicht voll- ÄS- ?.d°. .°°° d.« »ch. in w°.d.. D-- N-q Schw.« h»d° »i--aus »--..lw°-l°l, d« SchwU w»d... m B-.r-g d» Ap'-ll°!-n «ich, -ich.-« I-..d--.. w°ll°« di-s-n G-g-nI.«.d d-n-.. Gl...« ud--l.II-... »m d>° -b-.»°.> di- in Gl...« I-i..° »«« ««W. MW -M- »»w, «MM«. »» babe n die Toaae»buraer ibre Botschaft vor dem Nathe zu Schwyz gehabt, um daselbst Raths zu pflegen. Als diesen gemeldet worden, daß der Rechtstag wegen der übrigen streitigen Artikel angesetzt worden se.. lwßm sie werken, daß sie nicht ermächtigt seien, hinter ihren Gemeinden durch auf diese Zeit rechtlich oder gutlich Antwort ;u aeben- um die Gemeinden zu versammeln sei ihnen aber der Ncchtstag zu spat verkündet worden. Um mm nicht unnütze Kosten zu veranlasten, habe man den Rechtstag auf Mittwoch nach St. Martin (12. November) verschoben. D-- in A.«,ich. «-n.M.»-»- R-chW°- «>-d d..m >»i-d--l,°l. »-«-d-n. MM-- -°m -^-»-»d--. spätere Missive sins äubo, u. s. w. «97. Konstanz. 1539, 30. October. KantonSarchiv S»affhauscn: Corresp-ndcnzcn. Gesandte: Schaffhausen. Alexander Offenburger, des Raths. St. Gallen (Stadt). Ulrich Hochrütiner, ^ Raths. Consta uz. Kourad Zwick; Thomann Hütli; Urban Engeli; Haus Stoß, alle des Raths. Der Rath der Stadt Coustanz hat die Städte Schaffhausen und St. Gallen zu einem Zusammentritt ^anlaßt, um sich wegen der neuen Münzordnung und des diesfalls auf den 11. November (Martini) nach Ugsburg angesetzten Münztages zu verständigen. Es wird nun deßnahen Folgendes verabschiedet: 1. Die sandten erwägen, welche Beschwerden ihren Städten und der umliegenden Landschaft erwachsen würden, 1140 October 1539. wenn man die Kronen nehmen und geben müßte, wie solches die münzverwandten Stände laut den Abschieden vom 15. Juni und 24. August (Bartholome) dieses Jahres zu Augsburg beschlossen haben. Man soll daher den angesetzten Tag besuchen, die Beschwerden vortragen, die Einwendungen widerlegen und trachten, daß die Münzverwandten von ihrem Beschlüsse in Betreff des Goldes abstehen. 2. Was die gemeinen Beschwerden und den Handel anbetrifft, sollen die Gesandten der drei Städte die gleiche Instruction haben; daneben mag jede Stadt ihre besondern Anliegen und Beschwerden ebenfalls vortragen lassen. 3. Die gemeine Instruction s^ darin bestehen: a) vorzutragen, daß im Anfang der Münzordnung die drei Städte bewilligt haben, in welcher Weise und zu welchem Werth die Silbermünzen geschlagen werden solle,?; denn diese Bewilligung habe ohne besondern Nachtheil dieser Landschaften geschehen können. Aber wie man das Gold geben und nehmen soll^ sei den drei Städten nicht vorgetragen und von ihnen diesfalls nichts zugestanden worden. Es würde ihnen das auch zun? größte« Nachtheil gereichen, weil sie ihren Hauptverkehr in der Eidgenossenschaft haben und hinwieder die nächstgelegenen Städte wieder mit den Eidgenossen und den genannten drei Städten verkehrein Nun sei in der Eidgenossenschaft die Gold- („Guldin") Münze, namentlich die Kronen „geng" und im Gebrauch, und es müssen also die drei Städte und ihre nächstgelegenen Landschaften innerhalb des Sees entweder das Gold nehmen, wie es in der Eidgenossenschaft geng ist, oder allen Verkehr mit derselben stillstellen, was siü beide Theile unmöglich sei. b) Die drei Städte nnd ihre Verwandten haben den größten Theil ihrer Rente», Gülten und Güter in der Eidgenossenschaft und entrichten hinwieder dahin Zinsen und müssen sich auch deß' wegen an die in der Eidgenossenschaft läufige Münze halten, o) Müßten die Städte diejenigen, welche dü Goldmünzen anders als nach dem augsburgischen Abschied geben und nehmen, gemäß dem letztern bestrafe»' so würde hieraus ohne Zweifel großer Unwille und Empörung und Aufruhr erfolgen; es wäre denn, daß diese Münzordnung von gemeinen Ständen des Reichs und ebenso von den Eidgenossen angenommen und gehalten würde, ck) Die drei Städte verkehren aber nicht bloß mit den Eidgenossen sondern auch "üt fremden Nationen. Es sei nun leicht zu ermessen, welcher Nachtheil den Gewerbsleuten erwachsen würde, wenn die Kronen auch bezüglich dieses Verkehrs nur gemäß dem augsburgischen Abschied gegeben und nommen werden dürften, und welche Unruhe daraus enstünde, wenn wegen des Nehmens und Gebens der Kronen entgegen den genannten Abschieden jene an Leib und Gut gestraft werden sollten, die nicht in der Münzordnung begriffen sind. Überhin würde eine Gleichheit in den Strafen nicht zu erzielen sein. In dieser Beziehung müßte die Sache an den Kaiser und den römischen König gebracht und mit Allen, die die Än- gelegenheit beschlagen würde, gemeinschaftlich verhandelt werden, s) Ein Herabsetzen der Kronen würde ) Schaden als Nutzen bringen, weil insgemein beim Herabsetzen des Geldes das gemeine Volk Nachtheil siidr, während Einzelne, welche Wechsel treiben, der nicht zu hindern sei, großen Gewinn machen, t) Dabei e,W stehe hiedurch Unwillen unter den Nachbaren, der zumal bei diesen mißlichen Zeiten vermieden werden g) Da andere Nationen das Gold in hohem Werth nehmen, so würde durch ein Herabsetzen desselben w deutschen Landen die gute Münze verdrängt und der schlechten der Weg gebahnt. Für das Zurückhalten guten Münze könnte durch eine Verfügung in Betreff der Silbermünze geholfen werden. Da das Silber hohem Preise gehe, so könne die „Müntz" nicht in gutem Werthe gemacht werden. „Ist dann der Müntz wenig, wie dann beschehen muß, so man des münzens stillstatt, so kumt das gold nun dest hoher- b) Zum Nutzen der deutschen Nation und Erhaltung ehrlicher guter Münzen halte man für ersprießlich, daß ordnet würde, daß kein Silber noch Gold, „dann nun (nur?) was (one in Münzen) zu verarbeiten wäre", u fremden Nationen ausgeführt werden dürfe; damit käme Silber und Gold in guten Werth, so daß man gu November 1539. 1141 Münzen wie früher („die eltern") machen und die fremden erübrigen könnte. Wenn auch dieses einigen Kaufleuten schaden sollte, so wäre doch der Schaden, der aus dem Gegentheil allen Deutschen erwächst, viel größer. Mehrere Gesandte beglauben, daß diese Ansicht in Betreff der Ausfuhr des Silbers und Goldes außer Land einige Stände der Münzordnung zu weiterm Nachdenken bewegen werde, andere aber meinen, es wäre besser, dieses nicht bei gemeiner Versammlung, sondern nur bei einigen Vertrauten anzubringen. 4. Wenn dann diese (gemeinsamen Beschwerden) vorgetragen worden, soll jeder Gesandte der drei Städte fordern daß in Betreff des Goldes den Seinigen und deren Nachbarschaft keine Nachtheile zugemuthet werden sollen-/denn so lange nicht gemeine Eidgenossen diese Mttnzordnung mit Bezug auf das Gold annehmen, können auch die drei Städte derselben nicht beitreten. Was aber das Münzen, Geben und Nehmen der Silbermünzen betreffe, wollen diese Städte gemäß früherer Bewilligung bei der beschlossenen Münzordnung verbleiben. Der Gesandte der Stadt Constanz wird sich insbesondere erbieten, daß wenn die Eidgenossen und die Ihrigen diese Münzordnung annehmen, die Stadt Constanz sich derselben auch nicht entziehe. 5. Sollten die Stände diesen Anbringen der Gesandten der drei Städte nicht entsprechen, so wird man erklären, die Angelegenheit an die Obern bringen zu wollen, die dann weitere Antwort ertheilen werden. 6. Diese Beschlüsse werden von den Gesandten heimgebracht und die Meinung jeder Obrigkeit den andern, namentlich dem Ruthe zu Constanz berichtet. «S8. Masel. 1539, 1. November. Land-Sarchiv- «bwaldcu, Nidwald-» und GlaruS - Urkunden. Verkommniß zwischen Nnterwalden, Glarus und Appenzell mit Basel in Betreff der Abzugsfreiheit. Burgermeister und Rath der Stadt Basel Urkunden, daß sie mit Nnterwalden, Glarus und Appenzell (mit jedem der genannten Orte insbesondere) Folgendes vereinbart haben: Wenn Angehörige der erstbenannten drei Orte von dein Gebiete derselben auf dasjenige der Stadt Basel ziehen oder umgekehrt, oder Leute des einen Theils auf dein Gebiet des andern erben, so soll dieses abzugsfrei geschehen. Doch versteht sich das nur von solchen, die nicht eigen sind, es wäre denn, daß sie ihrer Eigenschaft zuvor erledigt worden wären. Diese Vereinbarung soll im Übrigen den allseitigen Obrigkeiten an ihren Rechten und Gerechtigkeiten unnachtheilig sein. Offenbar wurde diese Convention nicht in gemeinsamer Verhandlung unter den genannten Orten, sondern zwischen der Stadt Basel und je einem der andern Orte vereinbart. Die von uns benützten Quellen sind drei formell getrennte Reverse der Stadt Basel gegenüber je einein der genannten Länder, ohne daß m dem einen der beiden übrigen gedacht Würde. Das Nidwaldner Archiv besitzt eine Copie auf Papier, die sich auf den pergamenen Brief, der im Archiv von Obwalden liegt, beruft; für Appenzell haben wir Zellwegers Urkunden Nr. 507 benützt; der genannte Verfasser führt als Quelle an: das Buch Archivii, das in der Zuberbühlerschen Bibliothek war; wir konnten den Fundort desselben nicht erfahren. In Betracht der materiellen Gleichförmigkeit und des gleichen (Siglungs-) Datums aller drei Reversbriefe glaubten wir die dies- fällige Verhandlung unter eine Nummer zusammenfassen zu sollen. 1142 November 1539. «SS Zosingm. 1539, 5. November. Staatsarchiv Lucern : Uneingebundene Abschiede. Staatsarchiv Bern : Allg, eidg, Abschiede LH, S. «55. Verhandlung zwischen Bern und Lucern. Gesandte: Bern. Bernhard Tillmann, alt-Sekelmeister; Sulpitius Haller, Venner. Lucern. Heinrich Flekenstein, alt-Schultheiß; Niklaus von Meggen, Pannerher; Christoph Sonnenberg, des Raths. k». Zwischen der Stift Münster und Junker von Hallwyl und Junker Benedict May, Twingherr zu Rüed, waltet ein Streit in Betreff einiger Güter und Zinse. Da die Stift nicht gemäß dem frühern Abschied von Lenzburg dargethan, welches die rechten alten Widemgüter seien, die nach Münster vor die rothe Thüre zum Rechten gehören, sondern nur begehrt, daß ihre alten Widemgüter, die vormals vor die rothe Thüre gehört, fernerhin dahin gehören sollen, daß aber alle andern Güter, als „Senten und Balmoos Güter", auch diejenigen, welche seither erkauft und ertauscht worden, nicht hinauf zum Berechtigen gehören sollen, so wird darüber nochmals ein gütlicher Tag auf Montag den 1. December nach Nynach angesetzt. Daselbst sollen nochmals vor den Ältesten zu Nynach und vor den Zinsleuten, in Gegenwart der Parteien sammt den dazu verordneten Boten der beiden Städte die Urbare von Münster verhört werden; auch sollen beide Parteien ihre Gewahrsamen und Titel auflegen; was gemäß der alten Briefe, Urbare, Rödel oder anderer Schriften der Stift Münster, die vor ihrem Vertrage mit der Grafschaft Lenzburg aufgerichtet wurden, von rechtswegen hinauf vor die rothe Thüre zu berechtigen gehört, soll fernerhin dahin gehören. ?». Da die Boten von Bern in Betreff des Wechsels und Tauschs um die Herrlichkeit Kuutwyl keinen andern Befehl haben, als was die Langenthaler, Murgenthaler, Wynauer und Roggwyler Twinge und der Gerichtszwang gegen Knutwyl dar- thun, während die Boten von Lucern sich beschweren, es können solche Twinge wegen der großen Unbequemlichkeit, die dein Kloster St. Urban daraus erwachsen, nicht vertauscht werden und daher verlangen, was Knutwyl mehr ertrage, als sie dagegen bieten, solle billig in Geld berechnet werden; hiefür aber die Boten von Bern keine Vollmacht haben, so wird die Sache nochmals heimgebracht, v. Bern stellt das Begehren um Austausch auch aller andern Stücke auf Lucerner Gebiet, nämlich die fälligen Güter zu Menznau, Gaiß und Willisau, der Kirchensatz zu Marbach und in der Luthern mit ihrem Widem :c. gegen Pfründen des Klostens St. Urban auf Bernergebiet. Das soll ebenfalls heimgebracht werden, «t. Damit man auf nächstem Tage am 8. Januar 1540 etwas ausrichte, wird beschlossen, daß alsdann jeder wiederum hieher nach Zofingen »ut Vollmachten komme, um sich mit einander zu vereinbaren über den Wechsel und dann über die andern spännigen Artikel, oder, wenn eine gütliche Ausgleichung nicht zu Stande komme, zu berathen, vor wem man über diese Artikel das Recht suchen wolle, e. Die Boten von Bern sollen den Anzug des Vogts zu Biberstew heimbringen. L. Die Boten von Lucern sollen die Beschwerde derer von Neitnau heimbringen, denen der Untervogt von Triengen (für die von Winikon) das Ackern und den Weidgang in ihren: Twing verboten hat. K. Ebenso sollen die Boten von Lucern an ihre Obern bringen den Vortrag in Betreff des Twings der Stift Münster zu Großdietwyl, woselbst die von Münster vermeinen „noch wytter desselbigen zeherschen, unangesechen den theil des twings, so in der Herrschaft Aarburg gelegen." Bern hatte sich auf den E"d- vertrag bezogen, der deutlich sagt, daß jede Stadt bei dem, was ihr zugetheilt worden, mit allen Gerechtig' November 1539. 1143 keilen, hohen und Niedern Gerichten, Twingen. Bannen, Freveln, Bußen, Geboten und Verboten verbleiben soll, daß es auch von diesen, Vertrage nicht verdrängt zu werden hoffe; denn gerade aus Kraft dieses Vertrags habe Bern in Betreff des Futters und Habers (Futterhabers?) zu Balzenwyl nachgegeben, obschon noch Leute zu finden wären, die den bei vierzig Jahren eingezogen. Im Berner Abschied fehlen t, 700. Waden. 1539, 10. November. «iiiricv: Abschied- Bd.,«. k. s«; Tschudische Abschiedesammlung Nr. XI.IV. Staatsarchiv Luc»..: Allg.Absch.I.l. k.^l D aa ^ .«antonsarchiv Basel. Abschiede ,S37-,5Zg. ^n.°°n^ch!° ^durg: Äch-AbschiedeBd.,». «a...°u»arch.° -a.a.hurn: Abschied. Bd. gg. Gesandte; Zürich. Di-th-lm Ranft, B»rg°r.»-istm; Sans Rndals »-»al-r, d-s Raths. P°tm Jmhag. Venne. und t« Nach». Lue..», S°»S Bi-ch-r. des Raths Urr, Kaspar GrSlm de« Rath, Sch«„ Mar.it. Ausd.rm.nr, Selelmeiftm und d.S Rath». Untermalen, H-mnch ...... Wetffmbach °U- »anda,.,-an Oiwalden, Zu», s-.n-ich Zchndm, das R-.hchpan M-Muge», s-arn-, Hans A-blt. «»»dämm.».,, Bas.l. Bat Summer.-, des Raths, z-°ibnrg, Marin, ^finger, des Rath, Sala.hnrn U-SHugi, Schultheiß; KanmdGras, d-sRaths. Schasshaus-u, S-»-Waldkrch, Burge-me.»--, App.n.ell, Ulrich Brager, alt-Amman»; Marth Gartenhausm, ^ E, A. A„ t. VS, ». Dieser Tag wurde mehrentheils ang-w ->".S Mißae.ftSndn.sseS über dm l.ht.u Mschird »an Badm, indem Einig, glaudm. daß w°d.r Vi.h ..ach KSs. adm ..was Anderes in das H-rjagthnm Mailand pnkans. «mdm dlirs-, wahrend .»au findet, das. derselbe NN. Kar.., s °ie° »nd andere Fruchte «u-».IIihrm verblete. ES wird ».... abermals an die mnetiirgisch.n BSgte und d.° III Bunde geschrieben, «. sallen aus dies. Vera.dnung wähl Acht habe», dam» ihr pliMtch nachgelebt werde und Uber,....- nach «»lern. B-s-HI und „ach ihrem Berdieum befirasm. ES sa- auch i-d-S Ort. ntSbesandme Sneern und U-., wahin viel Frucht aeht ernstlich d-riiber wachen, dafi dt- Vmardnuu» n°I,azm wmde. ». Da d„ Appen- «m »eumdhtg- gegen'de» Bürgermeister °°n Watt »au St. Gallen Recht begehren. s° hat...... fi- nachmals »-beten, jene Rede aus sich beruhe» !>. -»Isen. «°fi doch dm s-upthaudel in Güte beigelegt s.t; wenn si- «bm daraus b-ft-hen, so werde mau ihu-u das Recht nicht »mwetgmu; .S mag-u daher aus dem nächst.., Tag. beide Thüle °°. dm XII Ort... erscheinen, um ihr. Sache.°r,»tragen, D.e Baten d-- -ndern Ort. dann Vchmach. haben. die Sache gütlich -de- rechtlich .binthnn, ^-^7 «°nn des Hiera...,.....S Maresin ,.. »am-, dm». s»r d-S Emps°hlnngsi«tt.tb°n °» den Btschas »an Eama »Nd ...elde. Schultheis. Fle-enstei.. Hab. seinen Schwüher ans diesen Tag erscheme aber secher nicht und d-°»-, »an Ort -n Ort ju reiten; weil Raresin -i» alter schwerer Mann se. und n.ch, alle Tag. buchen >°°ne, sa trete . , Träger, siir ihn ei» und bitte, den Menfietn, wenn m-de- jemand m semem Namen >«., .b.uweis.» und w.u.. er de» Mar.fi» °d°- dm Tach.mmann rechchch .langen waNe. sa sali m s., '»che». «° ft. wahum, Leimiub-lugm. damit N--.»st.in adm seine Anwchte gütlich .bg.«t°s.n werden. «°>I mau dm. March» bereits eu,sprachen h°t, «»--->> s°» de» Schultheiß Menftem °°» semm, Varhadm «bbttng... „eil ,. »an Gattes Gnade sanft Ehre »nd Gut genug Hai-, De. Bat. »an Ltt-ern w« zu 1144 November 1539. diesem Beschlüsse nicht mitgewirkt haben. «R. Abgeordnete unserer lieben Nachbaren von Konstanz thun in langem Vortrage dar, wie die Werbung des Bisthums nach der Reichenau ihnen, uns und unsern Nachkommen großen Schaden bringen könnte, und bitten dringend, Mittel und Wege zu suchen, damit die Sache hintertrieben werde; sie wollen gerne mit oder neben uns es abwenden helfen. Dagegen eröffnen die Gesandten des Bischofs und der Stift, als Bischof Hugo die Reichenau an das Bisthum gebracht, haben sich die Constanzer bei Kaiser Maximilian beschwert, sie seien eine arme Stadt, der Bischof ein geborner Eidgenosse, und so möchte die Au durch ihn an die Eidgenossen kommen; deßhalb habe der Kaiser zwischen dem Bisthum uud der Stadt Verträge aufgerichtet, denen die Constanzer nie nachgelebt, indem sie den Bischof und die Stift von ihren Freiheiten und Herrkommmen verdrängt; darum sei der Bischof, doch mit dem Rath der kaiserlichen Commissarien und der Ritterschaft aus der Stadt weggezogen und dadurch der Kaiser veranlaßt worden, dem Bisthum eine neue Bewilligung auf die Reichenau zu geben; auf die Kunde davon haben die von Constanz dem Kaiser und der Regierung zu Innsbruck vorgegeben, die Grafen von Lupfen seien der Eidgenossen gute Nachbaren, es möchte also die Au zu deren Händen kommen; da sie damit nichts ausgerichtet, so reiten sie jetzt uns nach und geben uns.Allerlei vor, während sie allein daran Schuld seien. Bischof und Stift seien genöthigt, nach der Reichenau zu trachten, damit sie wieder zusammen kommen und sie einen eigenen Platz und eine stete Wohnung für die Priesterschaft und das Chorgericht haben; sie werden auch daselbst weder Festungen noch Bollwerke bauen, sondern nur Häuser zu ihrem Aufenthalt; denn wollten sie kriegen, so würde es niemand zu größerm Verderben gereicheil als ihnen selbst, indem ihre Städte, Schlöffer und Einkünfte größtentheils in der Eidgenossenschaft liegen; zudem wisse jedermann, daß alle Bischöfe und Domherren sich bisher gegen die Eidgenossen freundlich verhalten haben, wozu sie sich ferner erbieteil. Sie wollen die Regel St. Benedicts in der Reichenau äufnen und da 12 Personen erhalten, worunter 6 Priester, 1 Dechant und 6 Jünger sein sollen; sie wollen die Gotteshausleute bei ihren Freiheiten und Gebräuchen unverändert bleiben lassen und sich darüber gegen den Prälaten, den Convent und die Gotteshausleute hinlänglich verschreiben; sie bitteil daher mit allein Ernst, die Eidgenossen möchten dem Bischof und dem Dom- capitel nicht hinderlich sein, weil doch der römische König als Kastvogt der Reichenau, der Kaiser und besonders der Papst, als ihr geistiges Oberhaupt, ihnen diese „Malstatt" bewilligt haben; Bischof und Capitcl werdeil allezeit sich bestrebeil, solches um geineine Eidgenossenschaft zu verdieilen. — Nach Anhörung der Parteien eröffnen die Boten ihre Instructionen. Zürich, Glarus, Basel und Schaff Hausen meinem man sollte mit allein möglichen Fleiß dahin wirken, daß die Reichenau nicht zu Händen des Bisthums komme, weil unsern Kindern und Nachkommen großer Nachtheil daraus erwachsen könnte. Bern, Lucern und Solothurn haben bloß Auftrag anzuhören und heimzubringen. Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug- Da die Reichenau in des Kaisers und Königs Obrigkeit liege, so habe man kein Recht, daselbst etwas ZU wehren; haben die von Constanz Titel, womit sie etwas hindern können, so lasse man es geschehen; man wolle mit der Sache nichts zu thun haben. Freiburg: Wenn der Bischof und die Domherren sich schreiben, daß sie dort keine Feste oder Bollwerk bauen wollen, so möge man sie dahin ziehen lassen. Appenzell« Was die Eidgeuossen flir gut ansehen, darin werde es ihnen berathen und beholfen sein. Man hat nun Allerlei darüber geredet, wobei bemerkt worden ist, weil einigen Orten viel daran liege, so sollten die andern ihnen billig helfen, es abzuwehren, weil es doch an guten Gründen nicht fehlt. Denn 1. haben die von Frauenfeld in ihrer „Freiheit" eineil Artikel, der vermag, daß Abt und Convent von Reichenau sie nieina s versetzen oder verkaufen sollen:c. 2. Schaffhausen hat von dem Abt ein Dorf mit hohen und Niedern November 1539. 1145 richten zu Lehen, dessen Träger der Burgermeister ist. 3. Der Convent in der Au hat in eine solche Veränderung noch nie gewilligt, sondern begehrt im alten Zustand zu bleiben, wie denn auch der Stiftungsbrief sagt, daß das Gotteshaus in Ewigkeit „also" bleiben solle. 4. Der Abt selbst hat dem Vogt zu Feldbach erklärt, wenn er vernähme, daß es den Eidgenossen zuwider wäre, so wollte er nichts damit zu schaffen haben. 5. Die von Constanz haben Brief und Siegel von Kaiser Maximilian, daß die Ali dem Bisthum niemals eingehändigt werden solle. Deßhalb bitten „dieselben" Orte (Zürich, Glarus, Basel und Schaffhausen?) den Handel treulich heimzubringen. In Folge dessen hat man dem Abt in der Reichenau geschrieben, er solle die Übergabe der Au verschieben bis zum nächsten Tag. Die Boten sollen die Sache nochmals heimbringen und auf dem nächsten Tag Vollmacht haben, eine Entscheidung zu treffen. «. Hans Heinrich Winkeli, jetzt Burger zu Basel, und seine Verwandtschast eröffnen in langen Worten: er habe den Eidgenossen von Solo- thurn viele Jahre in Ämtern gedient; im Winterzug haben sie ihn von Dornach her kommen lassen, um ihr Panner zu tragen; da er sich wegen Krankheit dessen geweigert, haben sie versprochen, ihm zu ersetzen, was ^ Schaden leide; als man mit dem König den Frieden geschlossen, sei er ein Bote gewesen und es seien damals jeden: jährlich 50 Kronen als Geschenk „gemacht" worden; da die Herren seit einigen Jahren ihm diese Summe nicht mehr bezahlt haben, so bitte er um Hülfe, damit ihn: das eingenommene Geld verabfolgt werde, de»,: von Basel sei er hieher zum Recht gewiesen. Nach Anhörung des Boten von Solothurn, der nur uu Recht zu antworten instruirt ist, hat man ihn dringend ersucht, seine Herren zu bitten, daß sie um der andern Orte willen, in Betracht der treuen Dienste, des Alters und der Armut Winkeli's demselben die äv Kronen als Ehrengeld ferner verabfolge,: und auf nächstem Tage gütlich oder rechtlich darin handeln lassen. Heimzubringen, I. Da wieder an das Gesuch erinnert wird, sich für einige Hauptleute beim Papst W verwenden, und einige Boten bemerken, daß derselbe auch den Orten noch etwas schuldig sei, was man °uch reclamiren sollte, so will man dies heimbringen, um auf dem nächsten Tag einen Beschluß zu fassen. Zürich wird beauftragt, die bei ihm liegende Vereinung und die Breven, welche alle Orte berühren, hervor- Wsuchen und im Original oder abschriftlich auf den Tag zu bringen, „damit wir uns darin ersächen können." Die V Orte beharren darauf, daß Sekelmeister Tillmann ebenso wohl wie Ammann Beroldinger der gegossenen Äußerungen wegen in den, Vertrage genamset, oder dann Letzterer auch ausgelassen werde. Da der Bote von Bern noch keine Vollmacht hat. dies zu gestatten, so wird Bern schriftlich gebeten, solches nicht Zuschlagen. Heimzubringen. I». Vogt an der Nüti von Schwyz bittet, ihn als Amtmann und Schaffner "°ch Münsterlingen zu ernennen, wo er den Eidgenossen treulich dienen und gut haushalten werde. Der sekelmeister von Schwyz stellt im Namen seiner Herren dasselbe Gesuch. Heimzubringen und auf dem nächsten ^3 zu antworten, i. Da Zürich unterhalb Höngg gegen die Grafschaft Baden eine verlorene March zu setzen wünscht, so wird verordnet, daß Boten von Lucern und Schwyz fannnt dem Landvogt ab dem "ächsten Tage 'zu Baden dahin verreiten und im Namen aller VIII Orte die Märchen aufstellen sollen. Zur Genehmigung heimzubringen. Ii.. An die Bündner und die von Chur hat man geschrieben, sie sollen Abt von Pfäfers bei seinen Freiheiten und alten Bräuchen bleiben lassen. Heimzubringen, ob man sie gemäß Begehren des Abtes zum Recht fordern wolle, wenn sie es abschlagen würden. I. Die von Notweil treiben, wie Stoffel von Landenberg ihnen eine offene Absage zugeschickt, und bitten uns dringend, ein ge- treues Aufsehen zu haben. Da man erwartet hat, daß sie, als von Schaffhausen eingeladen, diesen Tag besuchen würden, und dieses nicht geschehen, so wird ihnen geantwortet, den Eidgenossen seien ihre Beschwerden sie sollen nun in Erfahrung bringen, wer sich Stoffels annehme und wo er seinen Aufenthalt habe, 144 1146 November 1539. und immerfort berichten, was ihnen begegne. Man hat auch seinen Vater, sowie Ulrich und Wolf von Landenberg, seine Bürgen, schriftlich aufgefordert, dermaßen mit Stoffel zu handeln, daß er die von Rotwcll nirgends beleidige; denn was Schadens er ihnen zufüge, werden wir an Leib und Gut feiner Bürgen einbringen. Jede Obrigkeit wird angewiesen, den Stoffel von Landenberg, wo er in der Eidgenossenschaft betreten würde, gefangen zu setzen. «». Dieser und anderer Sachen halb wird ein Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag nach St. Niklaus (7. December). »». Zürich soll denen von Stammheim schreiben, die Klage der „Weberin" von Pfyn, daß Junker Joachim Mötteli ihren Mann und sie hasse und vertrieben habe, weil sie nicht zur Messe gegangen, sei unbegründet erfunden worden; die Stammheimer sollen daher den Genannte» nicht anfechten oder hassen. «. Hans Toggenschwyler, der zu Nifferswyl einen thätlichen Friedbruch begangen hat, bittet mit seinen Bürgen um Gnade. Die Boten der übrigen Orte bitten (Zürich) angelegentlich- ihn zu schonen, da vor Jahren Vogt Weißenbach einem Prädicanten, der in gleicher Weise den Frieden ist' krochen habe, auch Gnade bewiesen habe. z». Die von Bern und der Landvogt in den Freien Ämter», Hans Zimmermann von Uri, soll einen Tag bestimmen, um die Märchen gegen die Freien Ämter aufzurichte»- Im Berner Abschied fehlen K-, k; im Basler I»—k; im Freiburger i, Ii; im Solothurner in e " Einladung und die Bemerkung von Lucern, und i, k; i» und <> aus dem Zürcher; p aus dem Ver>M Exemplar. Zu »1. Die Abschiedesammlung von Solothurn (Bd. 22 beim Abschied vom 26. August 1539) »»^ Basel enthalten zwei kaiserliche Acte, der eine «I. ck. Innsbruck 14. November 1514 und der andere »»( Augsburg vom 21. October 1516, welche die Anstände zwischen Bischof Hugo von Constanz "»b Stadt Constanz in Betreff der Reichenau und die Stellung des Bischofs zu dieser letzter» zum Gcgctts»'" haben und wahrscheinlich als Beweismaterial durch die Boten des Bischofs der Tagsatzung vorgelegt ivm'ln» sind. Direct auf die jetzigen Verhandlungen Bezug haben folgende Aktenstücke: 1) 1539, 23. October (Donstag nach Galli). Zürich (au die eidg. Orte?). Nebst dem, was der zu Feldbach, Mansuet Zumbrunnen, früher über seine bei dein Abt der Reichenau und den Gotteshausst»^ erhobenen Erkundigungen gemeldet habe und schon mitgetheilt worden sei, habe er gestern „in einer su»"»"' richtet: der Abt habe seinen Gotteshausleuten jenseits des Sees vorgestellt, daß er sich dem Kaiser und ^ römischen König nicht zu widersetzen vermöge und ihnen deßhalb zugemuthet, ihm die Übergabe an den von Constanz zu bewilligen; dabei habe der Abt vorgegeben, daß die Eidgenossen hiemit einverstanden In Folge dessen sei auf heute die „Freundschaft" des genannten Abts in Radolfzell versammelt, um »'^„.^ Bischofs Anwälten einschließlich ins Reine zu kommen. Zürich habe dcßwegen sofort einen Tag nach 3"^^ ansetzen wollen und die Briefe schon bereit gehabt, als die vier Orte Lucern, Schwyz, Unterwalden u» ^ ihm zuvorgekommen und einen Tag nach Baden beschrieben haben. Zürich ersuche nun, den wüschen wohl zu erwägen und die Boten auf benannten Tag mit gänzlicher Vollmacht abgehen zu lassen. K.A.Basel: Abschiede 1537—1539. — K.A. Schafshauscn: Correspo"dc"i"^ 2) Ohne Datum, Über- und Unterschrift (doch wahrscheinlich auch von Zürich kommend) liegt bu Basler und Solothurner Abschied nachstehender Bericht: Unter einem „andern Datum" habe folgende Mittheilung des Abts von Reichenau gemeldet: Als der Abt sich wollte schneiden lassen, sei er - ' ^ gewesen, wegen seiner Leibesübelmögenhcit die Abtei dem alten Prälaten zu Zwiefalten zu übergebe», dieser die Annahme verweigerte, gedachte er, den römischen König zu ersuchen, daß er jenen hiezu ^ Bevor er aber dieses gethan, sei seine Gesundheit soweit besser geworden, daß er den genannte» C» aufgegeben habe und anderseits habe der römische König ihm geschrieben, daß er die Abtei g) geben solle, denn der Papst habe sie dem Bischof und der Stift zu Constanz incorporirt, was er (d>» und der Kaiser gebilligt haben; es werde nun der Graf Hans von Lupfen zu ihm kommen und im November 1539. 1147 des Bischofs mit ihm unterhandeln, damit er sofort von der Abtei zurücktrete. Dieser Graf sei dann ge. kommen und habe im angegebenen Sinne an ihm geworben, worauf der Abt sich Bedenkzeit genommen habe, die noch anstehe. Beinebens habe der Abt dem Grafen („im") gesagt, er sei Nachbar der Eidgenossen und wenn es diesen und seinen Gotteshauslcuten widrig wäre, so Wolle er die Abtei nicht übergeben. Dieser Meinung sei er noch Als er die Sache den Gottcshausleuten eröffnet, haben ihn diese gebeten, sein Leben lang bei der Abtei zu bleiben und sie niemand zu übergeben; wolle der Bischof oder ein Anderer ihn mit Gewalt davon drängen, so wollen sie Leib und Gut zu ihm setzen. So stehe der Handel und er habe also in nichts eingewilligt; wohl habe er mit Graf Hans von Lupfen als d.eser noch Bischof war, eme Abrede getroffen, die aber vom Kaiser und König nicht genehmigt worden und daher kraftlos sei. Ferner habe Zumbrnnnen sich bei denen zu Steckborn und Ermatingen. die dem Gotteshause zugehörig se.eu. erkundigt, welche Freiheiten sie gegen dasselbe haben. Die von Steckborn hätten geantwortet- nachdem sie von St. Blasien an die Au verkauf, worden, hätten ihre Vorfahren ihre Freiheit emmal aushmgegcben und nicht mehr zurückerhalten. Denen von Ern.atingen seien die Brief- im Schwaben- oder Schwaderlochkriege verbrannt worden; beide wollen daher nichts berichten können. Ku I Unterm 10 October richtet Christoph von Landenberg an Lucern. Basel, Solothurn (und wohl an alle Orte) ein Schreibe.: folge.,den Inhalts: Erwähnung der Anstände seines Vaters mit Rotwei^ der Klage des erster» bei den Eidgenossen, seiner Gefangennahme be. der Ruckkehr ab dm. Tage zu Baden und wie dieselbe, ungeachtet der eidgenössischen Botschaft von Zürich Lncern, Zug und Schaffhausen, d.e solches erfahren und gesehen, und ungeachtet der Adel be. 3000 Gulden vertrösten wollte sechs Wochen dauerte. Dadurch sei der Vater und er bei 3000 Gu den zu Schaden gekomm^. ohne daß d.e von R° wer hiefür gestraft worden wären. Er werde nun auf M iel denken daß er entschädigt und d.e von Rotwe. s»r solche schmähliche Handlung gestraft werden. Der Anlaß, m den er ^ sm.e Mnch ^ W-lf von Landenberg sich begeben wegen der Klage», welche d.e von Notwe.l anläßlich gewisser Reden und Schriften gegen ihn zu habe» vermeinen, sei mit Martin, des Jahres 1538 erloschen, we.l d.e Sache ... dieser Zeit hätte ausgetragen .verde» sollen, ihn aber niemand belang habe; auch se.ne gewesenen Burgen se.en ledig; würden diese irgendwie angefochten, so hätten es die von Rotwc.l zu entgelten. ^ ^ ^ ^ 2Ü«rn: Acic» Roiweil. - K. A. Basti: Abschied- I5Z7-S9. - K. A. Salothurn: Abschied- Bd.--. I» unwiu-liar- iw-u.»-,,- V--bi»du»g >»i, di-s-m B-i-s und -in-, ihm b-ig-Iu,.-,, C-pi- d°» Anl-!I-s »°m IS. O.wbc. lSS» s°«t di- Sola,hur»-- Sammlung in, n.,t-rm s. Zui.ch ->I°I»t- Anz-lg-. daß Eh-islaph «»» Land-nb-r« Ra.w-,1 abg-Iag, Hab-. Zu ... B-i d-m »ichi-d Ii--' °i°° «°g-Ich-istM«-li »ach w-lch-- di-I°- als -in WUIIliaq und swilsuchiig,- »«»--ich ->!ch-m'i I» »---!-»»-« TH-,sach-„ ,st -m- g.°n° Iah - «-»,-» -ngmus-n. Em »iibi-l g-ung-, »>- dann M-t.-I, -m hat d-s s-aw ....»--lach.» „was dayn g---i. >« d°» «,b°- °>w.» >h»»d, ,ft M-,-l. us -m dmnach und di, I-lbig M,°.in gm iib-l g-M-g-n. da- wi »mm.. i>, lag-... und in d--,n gchch-n m„ d°„ inh-n. das, , i,l h«»..mm-n. gl,ch °.»'mch -in- »°,,,.g°„ mds g-n-I-n. Als »uu w m g-„ z°m«,n->d i» g-ng-n und d-n»«->i d-m l-nd-og, »-.-lag-n w°ll-u. ,ft -- »,t »nh-.msch -Ii», »i das. mi- °s ««-Ii sü-I-au»-». i» -- -ugsm-n u»d d-m M-. su, ,m h.ch I-m-n und ha, ,m- >i» hu-!«-,, mi, »mal, »Ig-IWH-n .md das schm --,g -Mi und als d-r M-- ,», dah,,m. ha.m^ iwin,°». !, s°II in ,-ig-n. und ist us das h°w und ft-mu und --m,,h.lb-u I°m-u und m>, d-m pldb-u ichmm, a»- winl-l g-sidch-n und in w,«°n umb-ing -U'. als- dmnach ,ft d-, ?W-- h,ud-r „n hmwag. >-«-» z-,g-n di- Nam-n »an s.-b-n Z-»g-» «d m-»--- Klag-»«»«-. >° Angab- d-r Kundichaft. Di- „Psij,«iu-'nnd di- .w-b-nn» ich-in-n di-I-lb- P--sa» M I-m. 1148 November 1539. 7«R. Wern. 1539, 10. bis 26. November. Staatsarchiv Bcrn: JnstructionSbuch L, k. 3tt. Gesandte: Genf. Amte Chapeaurouge; Johann Lnllin. Von Bern wurde wiederholt beim König von Frankreich das Verlangen gestellt, daß der Herr von Montchenuz veranlaßt werde, in Genf zu Recht zu stehen, weil ihm zur Last falle, Schritte gethan zu haben, um die Stadt Genf in die Hände des Königs zu liefern, und daß er in Genf gesagt habe, die von Bern wollen sich des Vidomats bemächtigen und die Stadt beherrschen. Da der benannten Forderung nicht entsprochen worden, so nahmen die von Bern die auf ihrem Gebiete befindlichen Güter des Montchenuz in Beschlag. Nachdem durch Vermittlung des Herrn von Boisrigault dem von Montchenuz Geleit ertheilt worden, erscheinen Boisrigault und Montchenuz in Bern, um sich gegen die genannten Anklagen zu verantworten. Es waltet nun über die Angelegenheit theils vor dem kleinen, theils vor dem kleinen und großen Nathe von Bern eine weitläufige Verhandlung, die Seitens derer von Bern mit Vorweisung von Briefen und Instructionen des von Montchenuz beginnt. Mittlerweile wird von Bern eine Gesandtschaft von Genf gefordert, als in einer Sache, die Genf ebenfalls betreffe. Diese erscheint am 24. November in den genannten Personen und erklärt, keinen andern Auftrag zu haben, als sich von Betheiligung und Kosten dieser Angelegenheit frei zu halten. Der von Montchenuz ist hier von dem Herrn von Blancfosse begleitet. Die Verhandlung setzt sich mit Einvernahme und Confrontation von Claude Richard, Michael Balthasar und Claude Savoye und unter Erklärungen des von Montchenuz weitläufig fort und dreht sich wesentlich um die die Ehre derer von Bern berührenden Aeußerungen, indem erklärt wurde, daß man die Practik wegen Überlieferung der Stadt Genf bis nach Beurtheilung der genannten Verläumdungen zurückschieben wolle. Zuletzt bittet der von Montchenuz - wenn er durch sein Benehmen die von Bern beleidigt habe, so wolle man ihm verzeihen, wobei er sich Z" allen Diensten erbiete. In Zusammenfassung alles Verhandelten verabschieden sodann kleine und große Räthc von Bern: 1. Aus den vorgenommenen Zeugenverhören und Konfrontationen ergebe sich, daß die vou Bern zu den in Rede stehenden Aeußerungen keine Veranlassung gegeben haben; sie bitten die Boten von Genf, dieses daheim zu erklären und die von Bern für entschuldigt zu halten. 2. Was die Practik weg?" Übergabe der Stadt Genf an den König betreffe, so könne jeder ermessen, wie sehr solche dem zwischen dc>u König und den Eidgenossen (»nous«) bestehenden Frieden entgegen sei; wie ferner dieses der Pflicht widerstreit, zu der der von Montchenuz denen von Bern wegen seiner im Gebiete der letztern liegenden Güter, für ^ er gegen die von Bern die Fidelität erkannt habe, verbunden sei; wie sehr es endlich der König aHuden wiir^, wenn der umgekehrte Fall stattfände. Doch mit Rücksicht auf die Freundschaft gegen den König, in Betra) der Verwendung des Herrn von Boisrigault und des Anerbietens aller guten Dienste des von Moni- chenuz, wolle man diesen Vorfall für dermal (»pour 1o xrsssut«) fallen lassen. 3. Die über die Güter des von Montchenuz verhängte Beschlagnahme ist aufgehoben, doch bleiben sie unter der Gewalt (»mam«) " dem Schirm derer von Bern, so daß er sie ohne deren Zustimmung nicht veräußern darf. 4. Den Gesandten von Genf wird auf Verlangen über das Verhandelte ein Abschied ertheilt. Zumal hier Genf nur sehr mittelbar betheiligt ist, haben wir aus der nahezu 21 enge FoliosciN füllenden Verhandlung alles nicht zu den Umrissen gehörende Detail weggelassen. Der Abschied ist franzost November 1539. 1149 Die Verhandlug steht auch im St. A. Bern: Rathsbuch Nr. 269, S. 135 und und 177 ff. in verkürzter Fassung. Zur Vormerkung einiger im obigen Abschiede nicht berührter Verhandlungsgegenstände notiren wir noch folgende Missive: 1539 28. November. Bern an Genf. 1. Die Gesandten von Genf, welche letzthin in Betreff der Angelegenheit des Herrn von Montchcnuz in Bern waren, habe» um einen diesfälligen schriftlichen Abschied ersucht, der hiemit übersendet werde. 2. Dieselben Gesandten haben eröffnet, es mögen die von Bern einen schriftlichen Entwurf eines Geleits für Claude Savoye, ihren Bürger, anfertigen, wie er ihnen gut scheine, und denselben an die von Genf übermitteln; könne man sich dann auf denselben einverstchen, so werde man einen bezüglichen Geleitsbrief erlassen und dem Savoye übermitteln. Dieser Entwurf folge hier mit der dringenden Mahnung, unverzüglich dem Savoye Geleit zu ertheilen. 3. Den Gesandten von Genf habe man in Betreff des letzten unter beiden Städten besprochenen und Seitens derer von Bern besiegelten Vertrages Eröffnungen gemacht Jene haben diesfalls auf den letzten Punkt ihrer Instruction hingewiesen. Man sei hiemit sehr unzufrieden und habe ihnen bemerkt, wenn die von Genf den abgeredeten Vertrag nicht annehmen und besiegeln wollen, so werde man veranlaßt sein, gemäß dem Burgrccht vorzugehen. Die Gesandten verlangten dann, daß ihnen dieses in den Abschied gegeben werde. Man erwarte nun die Antwort derer von Genf durch den hingehenden Boten. St, A. »-w MM-mbuch o. e. iss. 7VT. Wurgau. 1539, 17. November („glych nach St. Othmars Tag".) Staatsarchiv B-r»: Allg. cidg, Absch. NN, S. SZl. Gesandte: Bern. Venner Jmhag. (Schwyz unbekannt). Rathsboten von Bern und Schwyz, nebst dem Landvogt iin Thurgau, Hans Faßbind, des Raths zu Schwyz, nehmen die Klosterrechnungen ein. Die Rechnungen ergeben und es wird dabei verhandelt was salgt: k». Illingen. I .Rechnung. Einnahmen: Fasen 373 Malter 3 Mütt 2 Viertel; Kernen 1573 Mütt 6 Jmmi; Haber 307 Malter; Roggen 33 Mütt 3 Viertel; Gerste 12 Mütt; Waizen 1 Malter; Schmalsaat 3>/z ZMt Alles Winterthurer Maß; Geld 1699 Gl. 5 Heller; Wein 35 Fuder 5 Saum 2 Eimer; Ausgaben: Fasen 363 Malter 1 Viertel 1 Wierling; Kernen 1024 Mütt 2 Viertel 6 Jmmi; Haber 167 Malter 2 Mütt 3 Jmmi; Gerste 12 Mütt; Roggen 29 Mütt 2 Viertel 3 Wierling 6 Jmmi; Waizen 2 Mütt N/e Viertel; Schmalsaat 3'/2 Mütt, Alles Winterthurer Maß; Geld 1456 Gl. 9 Schl. 7'/- D.; Wein 34 Fuder 1 Saum 2 Eimer 15 Maß. Diese Rechnung geht von Martini 1538 bis Martini 1539. Es ist in derselben der Wein vom Jahr 1538 verrechnet, nicht aber der diesjährige, dessen Gesammtertrag man noch nicht kennt. Dagegen umfaßt die Rechnung auch die Kosten des gegenwärtigen Herbstes, so daß es eine „zertheilte" Rechnung ist. Da nun die meisten Gotteshäuser ihre Rechnungen je auf St. Johannes des Täufers Tag abschließen, so ist ZU berathen, ob dieses nicht auch hier und wo es sonst noch nöthig ist, eingeführt werden solle. 2. Prior und Convent eröffnen, es habe vor Jahren Herzog Ulrich von Würtemberg von dem Gotteshause 1500 rhein. Goldguldcn um 75 rhein. Goldgulden Zins geliehen und daflir einen guten Pfandbrief ausgestellt. Nachdem derselbe beim Jttingersturm, bei welchem das Gotteshaus theilweise verbrannt worden, zu Grunde gegangen, habe der Prior mit Hülfe des damaligen Landvogts, Joseph Amberg, von König Ferdinand, der 1150 November 1539. dazumal das Herzogthum Würtemberg besessen, eine Erneuerung des Pfandbriefes verlaugt. In derselben habe es dann geheißen, daß der Zins in guter Landswährung entrichtet werden solle. Das sei dann aber als ein Versehen des Schreibers entschuldigt und versprochen worden, den Zins nichtsdestoweniger in Gold oder mit Überwechsel zu bezahlen. Das sei geschehen bis auf dieses Jahr, in welchem der Vogt von Tuttlingen den Zins an Münze und ohne Aufgeld entrichtete und sich darauf berief, es finde sich auf der Kanzlei, daß der Zins nur mit Münze zu entrichten sei. Prior und Convent bitten nun um Rath, wie ein diesfalls drohender Schaden abzuwenden sei. Die Boten wollen das an ihre Obern bringen. I». Kalchrain. 1. Rechnung. Einnahmen: Fäsen 61 Malter 4 Viertel Steinermaß, 16 Viertel fiir 1 Malter; Kernen 91 Malter 6>/2 Viertel weniger 14/z Jmmi Steincrmaß, 8 Viertel für 1 Malter; Haber 86 Malter '/z Viertel; Gerste 9 Malter 6 Viertel, beides Steinermaß; Geld 219 Gl. 9 Schl. kU/eD.; Wein 2 Fuder 19Eimer5Maß. Ausgaben: Fäsen 55 Malter 9^/s Viertel; Kernen 75 Malter 3^/2 Viertel; Haber 63 Malter 15>/ü Viertel; Gerste 9 Malter 6 Viertel, Alles Steinermaß; Geld 165 Gl. 7 Schl. 7 D.; Wein 2 Fuder 10 Eimer. 2. Man begnügt sich mit der Rechnung, doch wird der Priorin bemerkt, daß, zumal sie allein da sei, die Ausgaben geringer sein könnten. Sie widerspricht dieses, indem für den Betrieb der Haushaltung zwei Pferde, zwei Knechte und zwei Jungfrauen nöthig seien, mau müsse den Zehnteil und das Holz herführeil, weithin zu Mühle und zu Markt fahren, Taglöhner für das Dreschen und Anderes anstellen; auch sei die Pfarrei Herderen dem Gotteshaus incorporirt, iveßhalb der Pfarrer für sein Corpus und der Meßmer fiir seine Giilt bezahlt werden müssen; dazu komme das Almosen, die Ausgabe für die vom Gotteshause ausgetretenen Frauen und die eidgenössischen Boten, und endlich benehme sie sich ehrenhaft, wenn benachbarte edle und unedle Wohlthäter des Gotteshauses sie zu Gevatter bitten oder wenn deren Kinder sich verheiraten. Die Boten nehmen in den Abschied, ob man die Haushaltung ferner der Priorin belassen oder sonst jemand übertragen wolle, v. Dänikon. 1. Rechnung. Einnahmen: Fäsen 118 Malter 1 Vierling 3 Jmmi; Kernen 754 Mütt 2 Viertel 1 Wierling l/z Jmmi; Haber 210 Malter 1 Mütt 1 Viertel 1 Vierling, Alles Wylmaß; Geld 676 Gl. 3 Schl. 8 D. 1 Hl.; Wein 61 Saum 2 Eimer 27 Maß; Vieh 5 Kühe 3 Ochsen 5 Kälber 4 Wageilroß 2 Neitroß 1 Schwein. Ausgaben: Fästn 117 Malter 3 Mütt 2 Viertel; Kerneil 529 Mütt 3 Viertel 5 Jmmi; Haber 91 Malter 3 Mütt 1 Viertel 1 Vierling Wylinaß, 16 Viertel für 1 Malter und 4 Viertel für 1 Mütt; Geld 1323 Gl. 7 Schl. 10 D- 1 Hl.; Wein 48 Saum 2 Eimer; Vieh 3 Ochsen 1 Kuh 1 Schwein 1 Roß. 2. Die Ansprache des Vogts (647 Gl. 4 Schl. 2 D.) rührt gemäß der bei Landvogt Zunlbrunnen von Uri eingezogenen Erkundigung daher, daß der Vogt voll dritten Personen Geld aufnahm, um die Bedürfnisse des Klosters zu bestreiteil, namentlich auch den ausgetreteneil Klosterfraueil gemäß Erkanntniß der Eidgenossen ihr Eingebrachtes, das sich in die 1000 Gl. belaufe, zu ersetzen. Es muß daher auf Mittel gedacht ,verden, diese Schuldsumme zu vermindern- 3. Juilker Adam von Honburg zu Langenstein schuldet dem Kloster wohl seit zwölf Jahreu den Zins von 100 Gl. Nachdem ihm auf Geheiß der Eidgenossen der Landvogt freundlich geschrieben, versprach er bald nach Stein, bald nach Münsterlingen zu kommen, erschien aber nirgends und schickte endlich Juilker Kaspar von Ulm, seinen Amtmann zu Stockach, nach Stein, der die Sache wieder nicht zu Ende brachte und keine Vollmacht zu haben vorschützte. Da man keine Ursache dieser Weigerung kennt, als weil man iin Kloster nicht mehr singe und lese wie früher, so soll der Landvogt ihn angehen, daß er diese Zinsen dem Gotteshaus ausrichte oder die Ursache angebe, warum es nicht geschehe; diese soll dann der Landvogt den Eidgenossen auf den nächsten Tag anzeigen. 4. Die von Zürich haben den Zehnten von 12 Jucharten in dem Zehntbezirk des Gotteshauses Dänikon und dieses den Zehnten von 19 Jucharten im Zehntgebiet derer von Zürich. November 1539. 1151 «..»Ich., dies. Zeh»..» gegenseiffg ab,».»»»« m.d d.mS°...sh.»sd.„.im» chd.»z.hn.».°n7^^^^^ ans de z. „w. des«>°s.°rs Nu.i zu üb-«-.. D^G°..esh°»s Dan.-m, lnsch. ftrn.r b-.Elgg l ^ „um ageMih»,.». der 7-S Eimer erwägd Da di- »°» Mich hiergege» --mm «..»ich»..» »»-->«»1-»°" haben I- bi.w. Ii. dasi.r 75 «, Um dm Ta»sch !» »«.» 'md mm im 9.-.»-» d-r°r »°» Zurech °-°l.l- meiff.7.» Eh..» .md »»..er H.»s »°» ÄN.-7:m7w ^e"«'- »' dach ".U d-rh,°d.»gn»g dahder,«.-.,»«^ Schmalsaai 4 Malier » «n« » ^ z» Meis.iader 40 Kälber 15 Raff Z5 SGm ' «w» »—«ch»« '">d ,.»» - «»< ^ d »WM«. »nsgabm. Mm 4° Sch.s.27 Schwei»., -»9 «iis. .9 Hgb.r2Z° Mali.. I «m l Vi-...-i N7 Malter 4 «... 2>,- Vt°.t.>; Kerne» d4S «.u - V.° ^ z./, «mer Schmaljaa.4Ral.er SR«., gch„-, „ Schweine. Käs.200 SIS-, schmal, 9 Mab; V..H 15 Ochs... 4 K»he 11 RelSrmee. .. uämlich 2g0 Elle» in das Hans gebraucht. I» Emlner; Tuch 240 Ellen dm »mslen °»b' - Eaplanei.» gewesen, deren Emkiinsle Der Schaffner bemerl. dah ^ Smnach »»d M ^ ^ ^ ^ ^ dle von Slrnach und Dußnang begehen, aber da.au a.mroiien Da er nun diele »ff,mg aal .mbekann.e ^»d andern -»den geseffm" dm ^ndsried.n in den zw ^ Kirchensatz und die Pfarreien dein Gotteshaus Fischingen Unterthanen zwei Meßprießer erhalten muss, '» s Nutzung derselben wffehe» nnd di. »mann.... °7 >«wt dtesm Am«m m. die X v-.e d-m Gaitezhause ,mn UMerhal, >en°r . ^ die b-Ireffmden Stnlilnlle dem bringen. Bcinebeiis soll der Landvogt mit Stiitunaen versehen werden. Er soll ferner Gehaus Fisching«, ^rlaflm W w ^ ^ un-eränd-rt bleibe und wem. es verändert dafür sorgen, daß das Ha.iptgut der Pftm «n u ) ^ ^ ^ worden wäre, wieder ergänzt werde. Wergem ste s ' « ,1 das Gotteshaus habe viele Eigen- ernere Weisungen zugehe., lasse., werden. ^ ^ ^ Diese, sowohl Manns- als leute im Grüninger Amt und vielleicht a.idervwo verabreichen und nach dein Absterben eines Weibspersonen, sollten dem Gotteshaus ^ auch den Laß beanspruchen. Eigenen gehöre dem Gotteshaus der Haupt- und b s , die Leute berech- Das ... „m. .Heils schl-ch. m.d mi. Ummll-M ch°« ^ °7^h7ch MM Dabei behau»..» 'tzeu, so verursache das große drei Tag vonMucm Herrn unangesprochen'dbleibe, sei >°i- Lutte, WM» Emer em Ja>r sei» ^ , Läuse -mgesallm, mährend dmm »>a» di-Faff- dam. st« .md ledig. Anch seien ^ „7... dieses ... die Eidgenaffm bringen. ^77'n7;i.7r.5. bah ff-'w den Mi-M .Waffen, das. dieselben dem G°..eshans das Schuldige .»..ich.,., -der sich l°--°»k'". M w'^-» S°° >>-m Schaff».- W-,sm.g gegeben werde» sall, 1152 November 1539. was er von jedem für die Eigenschaft fordern solle. 4. Da dieser und andere Artikel schon letztes Jahr in den Abschied genommen, aber kein diesfälliger Beschluß gefaßt worden ist und aber die Angelegenheiten der Gotteshäuser nicht zurückgelegt werden sollten, so finden die Boten, es wäre nothwendig, einen eigenen Tag anzusetzen, an dem nur die Geschäfte der Klöster behandelt und zu dem auch der Landvogt und andere dabei erforderliche Leute berufen werden sollten. V .Tobel. I.Rechnung. Einnahmen: Fäsen 467 Malter 2 Mütt 1 Viertel 9 Jmmi; Kernen 1277 Mütt 2 Viertel; Haber 367 Malter 3 Mütt 1 Jmmi; Gerste 3 Malter 1 Mütt 3 Viertel 1 Jmmi; Roggen 3 Malter 2^/2 Mütt 7 t/2 Jmmi, Wylermaß; Geld 2130 Gl. 11 Schl. 1 D-! Wein 18 Fuder 5 Saum 3 Eimer 2 Maß. Ausgaben: Fäsen 464 Malter 2 Viertel 8^/2 Jmmi; Kernen 1275 Mütt 3l/s Jmmi; Haber 360 Malter 2 Jmmi; Gerste 3 Malter 1 Mütt 2 Viertel 8^/2 Jmmi; Roggen 3 Malter 2 Mütt 2 Viertel 7^2 Jmmi, Wylmaß; Geld 2298 Gl. 6>/2 D.; Wein 9 Fuder 5 Saum 2 Eimer 144//2 Wierling; Gerste 3 Malter 2 Mütt 2>/2 Viertel; Erbst" 10 Mütt 1 Viertel 3 Vierling, Alles Constanzer Maß; Geld 3255 Pfund 15 Schl. 9 D.; Wein 57 F"^ 4 Eimer 3 Quart t/z Maß. Ausgaben: Fäsen 315 Malter 3 Mütt 2'/e Viertel; Kernen 839 Mütt 3 Vierte, Roggen und Waizen 53 Mütt 3 Viertel; Gerste 15 Mütt 2 Viertel 2 Vierling; Haber 195 Malter 1 Rllü 2 Viertel 2 Vierling; Erbsen 10 Mütt 1 Viertel 1 Vierling; Bohnen 4 Miitt 1 Viertel; Niisse 34 Mütt 1 Vierte 2'/2 Vierling; Geld 2100 Pfund 7 Schl. 8 D.; Wein 37 Fuder 11 Eimer 2 Quart. 2. Als die Boten weg' MI November 1539. 1153 fertig waren, erschienen Abgeordnete von nenn umliegenden Gemeinden und eröffneten, wie sie vernommen, daß Einer, der ihnen nicht bekannt sei, bei den Eidgenossen um die Verwaltung des Gotteshauses werbe, so daß der Vogt entsetzt würde. Sie müßten dieses sehr bedauern; so lange nämlich der Vogt in Münsterlingen gewesen, habe er sich nachbarlich gegen sie benommen, Späne gerne vermittelt, den Landfrieden aufrecht erhalten und, wie sie glauben, das Gotteshaus gut verwaltet. Sie bitten daher im Namen ihrer Gemeinden, daß man den Vogt fernerhin bei seinem Dienste belassen wolle. K. Feldbach. Rechnung. Einnahmen: Fäsen 293 Malter 3 Mütt 1 Viertel Steinermaß; Kernen 481^/2 Malter '/e Viertel 3^/2 ^inmi, „abe(r) 18 Mütt 3 Wierling Constanzer Maß; Roggen 89 Malter 1 Viertel 5V2 Jmmi; Haber 368 Malter 3 Viertel 1-/2 Jmmi; Gerste 6 Malter 1 Mütt 2 Viertel; Wein 50 Fuder 6 Eimer 3 Viertel 3 Maß; Geld 1047 Pfund 10 Schl. I1./2D Ausgaben- Fäsen 102 Malter U/2 Viertel; Kernen 249 Malter; Roggen 32 Malter 1 Viertel U/2 Wierling; Haber 124 Malter 5 Viertel 1 Wierling; Gerste 10 Mütt 1 Viertel 3 Wierling; Wein 32 Fuder 18 Eimer 2 Maß; Geld 803 Pfund 5 Schl. 6 D. Der Name des Gesandten von Bern aus den. Abschied vom 8. December, Ii. 7«». 1539, 20. November (Donstag nach Othmar). StistSarchiv St. «all-»: v°x?i°a r. III. S.LS9. St. A.L»c-rn: Actcnband Zl, S.Z5«. Gesandte: Schwyz. Joses Amberg, Landammann; Ulrich Gupfer, Vogt im Gaster; Martin Geißer, alt-Hanptmann zu St. Gallen, alle des Raths. Die genannten Gesandten von Schwyz sind in folgender Angelegenheit Landammann und gesessenem Rath zu Glarus beigeordnet worden. Es waltet nämlich zwischen Abt und Consent des Gotteshauses St. Gallen einerseits und Schultheiß, Ammann und Rüthen und ganzer Gemeinde der Grafschaft Toggenburg anderseits Streit wegen der Appellationen, in Betreff dessen schon in diesen. Jahr der Abt und Othmar Clus, Statthalter und Conventual des Gotteshauses St. Gallen, gegen die aus der Grafschaft Toggenburg vor den Voten von Schwyz und dem Nathe zu Glarus („uns") einen Nechtstag bestunden, auf welchem dem Abt „Usbringen" in Jahr und Tag erkennt wurde. In Folge dessen rief der Abt die Orte Schwyz und Marus behufs Vollendung dieses Anstandes um Recht an, was jene ihm gemäß dem zwischen dem Abt und beiden Orten bestehenden Landrecht nicht versagen konnten und daher beiden Theilen auf heute Nechtstag verkündet haben, um denselben mit genügender Vollmacht, mit Leuten und Briefen und allen nöthigen Gewahr- same» zu besuchen. Es sind in Folge dessen erschienen der Abt Diethe!», in eigener Person und nebst ihm der Statthalter Othmar Clus und der Subprior Johannes Heß, als bevollmächtigte Anwälte des Convents, U"d Hans Rudolf Lavater, alt-Vogt zu Kyburg und des Raths zu Zürich, und Heinrich Flekenftein, alt- Schultheiß und des Raths'zu Lucern, als von ihren Obern den. Abt zugeordnete Beistände einerseits; anderseits aber Joachim Zürcher, Schultheiß zu Lichtensteig, Bernhard Küntzli, Amman» im Unteramt, und Martin Edelmann, Ammann im Thurthal, als bevollmächtigte Boten der Grafschaft Toggenburg. Vorerst wurden die Parteien angefragt, ob sie vollmächtige Gewalt besitzen und verfaßt seien, das Recht vor den genannten Rechtsprechern („uns") zu vertreten und den. Urtheile nachkommen wollen. Beide Thcile bejahten diese Frage. 1154 November 1539. Hierauf eröffneten der Abt und seine Mithaften: man erinnere sich, daß zwischen ihnen und denen aus der Grafschaft über verschiedene Artikel Streit entstanden sei. Betreffend den ersten Punkt, der die Appellationen beschlage, so sei darüber ein „Usbringen" erkennt worden. Er glaube nun mit Kundschaft, Brief und Siegel rechtsgenügend zu beweisen, daß man jeweilen appellirt habe und denjenigen, der es verlangte, appelliren lassen mußte, wie er solches auf dem frühern Rechtstag auch dargethan habe, wobei er das damals erfolgte Urtheil (vom 19. März 1539) verliest. Hierauf lassen sie den Kaufbrief, wie die Grafschaft an das Gotteshaus gekommen, nebst dein Lehenbrief eröffnen und bemerken, ersterer ergebe, daß Abt Ulrich die Grafschaft mit Land und Leuten, Zwingen, Bannen, Herrlichkeiten, Freiheiten, Obrigkeiten, Rechten und Gerechtigkeiteil erkauft und auch vom Reich zu Lehen erhalteil habe. Da nun in allen Obrigkeiteil die Appellation ein Recht der Herrlichkeit sei, so hoffe der Abt, daß dieselbe auch hier unmittelbar an ihn, als die rechte Obrigkeit gehöre. Ferner legt der Abt den letzten, von den Boten der zehn Orte zu Stande gebrachten Vertragsbrief vor, der da vorschreibe, daß der Abt solle bleiben, wie von Alters her. Da nun das frühere Urtheil fordere, er solle nachweisen, daß früher die Appellation dem, der sie verlangte, gestattet werden mußte, so habe er diesfalls unter Verkündung an die Gegeilpartei bei Ehrenleuten rechtsförmliche Kundschaft aufnehmen lasseil, die er vorweist; und zwar ergebe sich aus einer, die zu Utznach aufgenommen worden, daß man von Alters her iil der Grafschaft habe appelliren lassen müsseil. Ein anderer Brief zeige, daß von Wildeilhaus appellirt und das vlindere Urtheil mit Recht zu ziehen nach altem Brauch erkennt worden sei. Kundschaften von Rikenbach und Fischingen zeigen ebenfalls, daß man jeweilen appellirt habe und appelliren lassen mußte. Insbesondere rede Kleinhans Schönauer gar lauter, daß er oft aus der Grafschaft nach Wyl appellirt habe, und als einmal Einer dieses versperren wollte, sei doch die Appellation zugelassen worden und das Recht vor sich gegangen. Endlich besage eine zu Gebertschwyl aufgenommene Kundschaft sehr klar, daß man jeden habe müssen appelliren lassen. Ans diesen Kundschaften ergebe sich, daß die Appellation im Ober- und Niederamt habe gestattet werden müsseil und dieselbe nur in diesen „irrigen" Jahren verhindert worden sei. Zum Überfluß lege er noch einen Pergamentbrief vor, dem zu Folge der Landvogt auf eine an ihn ergangene Appellation gesprochen, was er als Recht erachtete, was wieder dafür spreche, daß die Appellation gestattet werden müsse. Ein zu Kilchberg erfolgtes Urtheil zeige ferner, daß Thoman Rimly dasselbe appellirte, und als seine Widerpart ihn daran hindern wollte, mit Recht erkennt worden sei, daß Thoinan Rimly, wenn er Treu gebe und lobe, daß ihm zu appelliren Roth sei, appelliren möge. Nach einem zu Jonschwyl erlassenen Urtheile ergebe sich, daß Felix Leng zuerst um das Urtheil Brief und Siegel verlangt und nachdem ihm diese erkennt worden, appellirt habe, was ihm ohne Hinderung gestattet wordeil sei. Zuletzt bringt der Abt einen Vertrag zwischen Abt Ulrich von St. Gallen und Abt Bernhard von St. Johann vor, der in dein letzten Artikel vorschreibe, daß wen» in „demselben" Gericht Urtheile ergeheil und jemand durch dieselben beschwert zu sein glaubt und sie zu zieheil verlangt, er solche vor den Abt zu St. Gallen appelliren niöge. Damit beglaubt der Abt, den voll ihm geforderten Beweis genüglich erbracht zu haben und hofft, daß man seine Gegenpart anhalte, die Appellationen zu gewähren. Darauf erklärt I. Zürcher, die von Lichteilsteig seien früher der Appellation wegen (nicht) gegen den Abt ins Recht gestanden und wollen dieses auch jetzt nicht thun, wenn jener sie bleiben lasse, wie von Alters her. Der Abt antwortet auf dieses, er klage wider jene Geineinden („Gegninen"), die früher gegen ihn ins Recht gestanden, nämlich Wildhaus, Thurthal, Wattwyl, Heinberg und die vier Geginen oder Gerichte im Niederamt, ausgenommen Flaivyl, das sich in diesem Recht ausgestellt und nicht wider die Appellation sei; wenn aber denen von Lichtensteig oder Andern etwas angelegen sei, wolle er ihnen zu Recht stehen, November 1539. 1155 wo IS stch gebühre, Daraus liest-» Amman» Kimljli und Amman» Martin durch ihren Fürsprech eröffnen, sie gl-nben nicht das, d-r Abt d-u ihm -ns-rlegte» Beweis hinlänglich erbracht habe, und bitten, ihr- Land-, s--ih-itgn»g-bri°s von Ab, Ulrich verspreche, dt-Toggenbnrger bei ihren Freiheiten, La,.brecht-.. und altem Herkomme» i» erhalten. Ferner lege» sie ihren Lands.» »or. de. ihnen von einem kaiserlichen Notar j» Wattwhl ansgerichte. »nd bestätigt worden sei. Ferner bestimm, das mit Schwp, «nd Glarns errichtete Landrecht. daß man ,-d.n oon ihnen suche, wo er gestffen s->, wnrde «°» nun -ppellir-n können, so «Sunt- "»-- 0---»" b« Wem -.langten NM -°rbl-.b-n Endlich besag.» alle Freiheiten, daß ein Toggenbnrg das Gericht besetzen soll mit thre», Rath m.d sie mi, seinen. Nach, die Richter müssen schw-ren. >-d-rm°»n gleich und g-meme Rechter »„ st.n und zu «r,heilen, wie sie .S göttlich, billig und recht bedanke. Konnte man -ppell.-en so wnrde I..N Biedern...... mehr bei dem Gericht sitze», dem. wenn °s die Richter b-dünlt-, d.s. es ...cht ,,-ml.ch, billig und noth.« I-i. eine Sache ,n appellir.» und sie die Appell-«-» doch erkennen,»».,,, war ... sie .».meid,z werden. Es W. nämlich als Recht gegolten, daß wem. die Richter das Appelkren <„.S-, snr no.hwend.g b-snnden. st. -s ..kann, haben, sonst nicht. Dabei so» st- »»« der letzt-, durch die vier Ort. errtcht.w Vertrag Ich».., denn als sie denselben siegeln sollte», haben st- S-Hw»! «,d Gl-rn-, >hr Land.echst Lands.,d Sr.ih.it..., Bries und Siegel, Gewohnheit, altes Herkommen und Rechte vorbehalten b°. denen st. »och ,-tz. bleiben «h-ssen. Der Abt »nd seine Mithast.,, weis... nochmals »» den B-,.s derer »°» R-ron hm. «ort» ,S Heist-, was sei, gewisser Z,i, berechtige, worden, da- lassen st- gütlich blechen, d,e von R-ron hatte» also nicht sollen lasse» .nüff-n, wenn »>°» mcht -PP-M--» konnte, h,.st. es, daß st. es „sn. und snr blechen lassen. In den Freiheiten der Toggenimger stehe kein Buchstabe» von «ner Nff-einng von er Appell-....., »°ch bei „„der., Orten, Stadt.» »nd Landern, die hoher. Freche".» ».. G-asschas. besttzen. b-stche d.e App-llation, ,, B, bei Bremgarten, Bade», Mellingen und ander» Orten, d.e ..genen St.- mch Wen, Wenn auch von d-r Obrigkeit -in anderes u-th-ll gesprochen werde, so 'ranke dieses Ehre nnd E.d d--l°»>g... Richter die ...erst in der Sache «°Ip-°ch°», ">»' Die Toggenbnrger dnpl.°.ren, st. schworen Eid in der G-asschast jusammen. einander bei dem Rechte» »» schiitzen »nd -..handhab«., nnd w.eder- Wn hieb,, schon A. a b achtes betreffend den AnSschlnst sremw Genchte, Der Ab. erw.-dert, -S h-ndl- lich NN. kein,, remden Richter sondern .... die natürliche Obrigkeit, an die „ach gemeinem Brauch alle Un.er- "«>-» appelli.!., Ion...... Dabei habe er noch «».» P""» »> d°-«hr.n, SerlichtSwetse höre man das, «big! T-,a-nbura-r I-gm, wenn d-r Abt diese Sache g-w...»-, so werden die P.ad.eanten ans de. Grast »I-I, vertrieben werden, was ihn... da- »erschwerst- sei. Sollte solches wirklich geredet worden se.n, so «es»-»- dem Abt Unrecht, da er die Toggenbnrger b°. dem, «°S der A.t.Iel d.S letzten st.rtrageS ,,, l°«r.ff des Glaubens mgeie. »an,lich verbleiben .-ff- und der gegenwärtig. Stre.. nur d.e Appell.»... be. «Hr., Die Toggenbnrger bernsen sich wiederholt daraus, daß ,hr NN L-ndr-ch. NN. Schwh nnd Slams «»-behaltener Gebrauch Recht nnd altes Herkomme., dahin »eh., dast da, wo >..n°nd ... Urthol M app-ll.-.» 1156 November 1539. verlange, die Richter solches nur erkennen, wem: sie es für nöthig finden, sonst aber nicht, u. s. w. Nach Verhör aller Anbringen wurde einhellig bei geschwornen Eiden erkennt: Da der Abt und der Convcnt in Betreff der Appellationen genügsame unparteiische Kundschaften und Urkunden aufgewiesen haben, so soll es wie von Alters her dabei bleiben, doch mit der Erläuterung: Wenn jemand in den Geginen, welche jetzt dieses Artikels wegen mit dem Abt ins Recht gestanden sind, zu appelliren begehrt, so mag er es thun, nämlich die obern Gerichte gen Lichtensteig vor den Lanvvogt und die untern nach Wyl vor den Hof, und soll man ihm solches erkennen und nicht vor sein. Dieses Urtheil soll sowohl dem Abt als den Landleuten aus der Grafschaft Toggenburg an ihren Freiheiten, Briefen, Siegeln, Landrechten, Sprächen und Vertragsbriefen, auch früher ergangenen Urtheilen und ihrem Landseid unschädlich und unnachtheilig sein. I» Unter denselben Parteien walten verschiedene andere Streitpunkte, die man früher umsonst gütlich beizulegen suchte. Endlich wurde soviel erreicht, daß die Parteien einwilligten, auf heute noch einen gütlichen Tag zu besuchen. Es wird nun vor den angeführten Rechtsprechern unter den genannten Parteivertretern Folgendes verhandelt- 1. Der Abt beklagt sich, daß die Toggenburger eigenmächtig eine Schätzung einführen nnd damit die freie Gant verdrängen wollen. Das aber sei wider Brief und Siegel biderber Leute, die Zins und Gülten haben, deren Briefe deutlich besagen, daß wenn der Zins nicht bezahlt werde, man die Unterpfänder angreifen und verganten möge. Die Toggenburger antworten, sie haben nachgedrungen die Schätzung anstatt der Gant eingeführt, da „sy" im untern Amt zu schwer und im Thurthal zu gering gewesen; im untern Amt habe Mancher Einem gegantet und ein Gut an sich gezogen, das zweimal soviel werth gewesen, als die Schuld, wodurch Andere das Ihrige verlieren mußten; im Thurthal aber habe Mancher leichter die Gant gebraucht, als den Zins vom Geld bezahlt, so daß Biederleute oft nicht befriedigt wurden. Wer aber Brief und Siegel habe, der möge nach Inhalt derselben das Unterpfand ziehen. Überhin sei die Schätzung zur Zeit eingeführt worden, als sich der Abt außer Landes befand; da er nun wieder anwesend, wolle man ohne seine Zustimmung nichts vornehmen und ersuche ihn, das Gewünschte gnädig zu bewilligen. Darauf wurde erläutert und g^ setzt: Es soll fürhin jedermann bei seinen bisher aufgerichteten Briefen und Siegeln verbleiben, nach Inhalt des Buchstabens, daß man die möge einziehen mit der Gant; und wo nun Brief und Siegel auf die Gant weisen und man laut den Briefen mit den Unterpfändern so strenge verfahren wollte, und Andere an denselben verlieren müßten, da mögen die aus der Grafschaft Toggenburg solches vor dem Abt oder dessen Statthalter oder dem Landvogt anzeigen, welche dann dafür sorgen werden, daß die Unterpfänder geschah werden. Wenn dann dem, der Briefe auf dem Unterpfand hat, Hauptgut sammt verfalleneu Zinsen nnd Kosten ausgerichtet werden, soll er sich dessen begnügen und das, was das Unterpfand mehr Werth ist, deM Schuldner oder dessen rechten Erben überlassen. In Betreff der laufenden Schulden wird gesprochen^ sollen in jedem Gericht in der Grafschaft zwei Biedermänner von der Gemeinde gewählt werden und ue? sammt dem Weibel bei ihren Eiden die Pfänder, die ihnen gezeigt werden, schätzen; zuerst aber soll die H^ außer dem Hause, die Kaufmaunsgut ist, dann erst jene im Hause geschätzt werdeu; ist nicht genug fahrendes Gut vorhanden, so soll liegendes für fahrendes genommen werden; erlegt Einer das Geld nicht zur rechte" Zeit, so mag der, der die Pfände geschätzt hat, mit selben nach Belieben verfahren. Will Einer geliehenes Geld oder Liedlohn einziehen, oder ist Einer für den Andern Bürge geworden und noch nicht gelöst nn muß er um solche Ansprachen Pfänder schätzen lassen, so soll man ihm den dritten Pfennig darauf schütz^' Wenn jemand, es sei um was für Schulden es wäre, vor den Schätzern verthädiget würde und der Schult'"'-" dem Vertrag nicht nachlebt und der Anspreche? daher wieder schätzen muß, dem soll auch der dritte Pfemn"6 November 1539. 1157 -u-.schiitt w°.d.u, Sr-ch. «V, daß di- Sch°«.r ».. hoch °d.- i» »t.d-t- -«V hadm. 1° I°° dm Sm'd- »».>, lammt d.m ganz«, Landrath daran s-in, daß j-d-rmam, sur das S.m° b.jahlt w.rd., S. T-> Übt sla-t.d-s, dt. -a- d.r Grasschas. » w.i«.r», dt- L-H.u ». .-ch.«.»-».«.,.. l-.»... w,. °°a Alt.... h.., da dach d.r l.tzt. V.r.ra, ---Ich-»»., daß maa ihn .i.«m laff- m d.. »cht. w.. sr. .r, Di- ToM..lburz.r ».„wart..., st. b-slr-it... das Emi-saug.» d,r »,h.u ...cht, dach I»» 'du-» d-r ttb, d..s.tb.u I.th,n . °>ch„ust,ia ta s-i»..» s°»s., damit si- .acht u»t.r »uswa.» «ch, Käß... d,.«sM--uß.r ».» Mus..., zu^icyre Ig, ° ,„o»„ -in neuer Abt m St. Gallen erwählt wird, soll der- D.e Parteien werden dahin vereinbart: H.nfort, wenn e.i s ^ ^ d,.„ selbe denen aus der Grasschaft, welche Lehen vom Kloster inne haben, einen Lehentag verlanden, um zwar denen in, ^burtbal liach Sidwald und deii untern Gerichteil nach Lichtensteig; dort soll der Abt jedem p»i Lehen erneueru und bestätigen, ausgenommen da, wo sich die Lehen durch Erbschaft, Kauf oder Taiisch verändert ha n - denn so che Le enleute sollen i.i.iert Jahresfrist ..ach Wyl kommen un da e bst am Hof ihr Lehe., erhalten' ver es unterläßt, hat nach Lehenrechk sein Lehen verwirkt. 3. Der Abt beschwert sich, daß dt° T.°Ü2 g. ..ich. m.l>- d... -°»dr°.h «.such... wMm, "i dm». daß d.. Mt chu... m.. b.st..umi- B.I°ld ,m i , Er s.i ab.r dach ihr r.cht.. Ob.rh.rr ...» si° thmHuldt-m.» ...» M.cht ,u thuu schuld.» «mu 7r ^'daaa. d... «...dra.h b°r..s.. 1° i». Ii. u-harsauwu uud sich >°« 2uM«2u'I^,» «>..» her und ,.. L-.,d-°». Mil.S Z.it g-h-lt.» «°rd.». »«. 'ch daß s.° ^ uud T mk . ..ach dmft «.rs.h... w..d..>; was dag-z... °»s d°r Straß, an Käß.., aus d-» «^ i 2'2.,,u »cht aitraa... ... muß... Di. T°M.nd..r«°r -utwar«-». b.i d.r Thmrung I« -S d.„ L...W. I» ich«, aus d .U. Thurthal ...» d .U. «ild-uhaus. dritthald grab-M-il... w,.t. nach ^2222. «h»^ Mh zu qehen Sie bitten daher, eine ziemliche Belohnung anzusetzen, dam.t ste desto eher den. Alt geho.sam s-.u A? ;°-..i... «°°d... dchta ..--...hart. ...... .... »m.d°.-t-wu »n^ach M. ....- »'-.cht >usa,n,u.ur..st s° saß d.r Mt «...IN l-d..., d.r d -ju v.r°rd».t ist. täglich sur Kalt..., Lahu ...» Z.H....,, 5 C-..s....z.-»°d-.. -°d.u; -cht d.r Rath °d.r das s.rich. d.s »,„ds l'°t °>?tMud.r dch dt. Rath, ad.r Nicht.. ..ich. m.hr h.i...!°.»....., s- i-° d-> ^t dmm "lch. °b.rh°lb Kapu-l und .......halb ».....»ach «ah...... s°- di- H-im-ch. -V- B-d-» --»-»! d.- Rat S«.r°^ -audaag, sih,.,. so lau«. .- ihm -.Mi« ist, dach b.i Ta» ...» ...» b°. Nacht, WM- ^ .--.laus...... Rath b-rus..., »-ch»'."«»-.. °d°'.!°»Z. " u.'..,.d. da». »U---Z»'md °.°w. M. uM^um. d.sEt,«......».w.s°dt.2-- willen abstehende Artikel treulich und wohl zu halten. Die ii.ru > l ^.^putzura D--°u ...,d Ca»«..,. d°S Kl°st..S St, Sa»... ...» »>tt d.... L°..d.Ss..«.l 22f«a?2-2?2 »-.richt b°- D.r »I trägt «ar daß di. Tagg-uburg-r °°r «»».» ->»-» »ar d.,u Oaudg..,cht d.- »chti«. >md shm °-S d-m rächt... °d.rh.rr... ..... dt. «Mu. °w »»d°.., F.r..,r s°t i.. d,r Grasschast Ei.,.r g.richt.I ward.,., w°l>°. d.« »t .imsalls ....r ..... b.st,mmt° ...»7b.r das V-r...°g... 2...... w..»-, « °- b-t Mm O ...» auch d°- Srassch-s. k'st «.„.brach, ward... s-i, d-m. .am., .tu lMas-r «°.»I°hr.r w-rd-. ...u«. d°r Wt d.. Kastm »»ch b.jahlm, B.i dm .>t.d°r., S-richt... w.rd° ast »ar „spattlich' und cht ,a. u.chtS g-Ipr-ch-u, anstatt d°ß mau sich an di. Off....»-.u »ud Sa«..»».» h°Um s°M, Di- T°,g-ndurg-r autwart.», sr. s...u h,.r- 1158 November 1539. über ohne Instruction, wollen aber die Klage, die sie in Schrift verlangen, an den Landrath bringen. Es wird dieses den Gesandten der Toggenburger ernstlich befohlen und ihnen vorgestellt, wohin es führe, wenn weder Strafen erkennt werden, noch „Mannszucht" unter ihnen herrsche. Können indessen sie und der Abt nicht einig werden, so sei das Recht niemand abgeschlagen. «R Der Abt klagt ferner, daß die Toggenburger in den Landrath verordnen wer ihnen gefalle; da aber der Abt ihr Oberherr sei und den Rath bezahlen müsse, so sollte ihm auch zukommet darin zu setzen, wen er wolle. Wenn die Landleute wegen ihrer eigenen Geschäfte, die den Abt nichts augeheu und wobei er nichts zu bezahlen habe, z. B. wegen ihres Landrechts mit Schwyz und Glarus oder wegen Kriegsläufen u. dgl. Rath halten wollen, wolle der Abt ihnen die Rathsglieder nicht bestimmen; diesen Grundsatz haben sie früher, gemäß eines Urtheilbriefs, selbst anerkannt. Die Toggenburger erwiedern: von Alters her wählen sie in den Landrath wer ihnen gefalle, und sie meinen, daß es die „witzigesten und kommlichsteu" seien; das vom Abt angeführte Urtheil bestimme, es solle in Betreff des Landrathes gehalten werden, wie bei Landvogt Miles sel. Zeiten, und damals sei es gehalten worden, wie sie es jetzt als richtig behaupten. Da die Parteien uneinig und man nicht weiß, wie es bei Landvogt Miles Zeit geübt worden ist, so wird den Parteien aufgetragen, heimzugehen und sich bei den Alten zu erkundigen, wie friiher die Übustg war. Können sie dann nicht einig werden, so mögen sie hierüber ebenfalls das Recht brauchen, v. Die Toggenburger Gesandten sollen vor dem ganzen Landrath anzeigen/ es wäre der Wille derer von Schwyz lind Glarus, daß in der Grafschaft vorgeschriebeil würde, daß keine Kernengülten errichtet und die errichteten, welche ablösig sind, wieder abgelöst würden. Ebenso sollten keine Gülten mehr auf „die gaut, ouch für stür, brüch und reiskosten wisend", errichtet werden, weil das dein armen Mann zu schwer falle; Zinsbriefe sollten nicht anders als für einen von zwanzig Gulden oder Pfennigeu aufgestellt werden. Wenn sie aber das Recht wollen, das die beiden Länder Schwyz und Glarus haben, daß keiner außer Landes („vor dem land") Geld auf Zins entlehnen und darum im Lande gelegene Pfänder versetzen dürfe; wenn aber einer Pfänder außer Land habe, daß er auf dieselben wohl Geld entlehnen möge! daß aber im Lande ein Landmann dem andern wohl Geld leihen möge, doch nur um einen von zwanzig, das möge man ihnen wohl rathen lind sei aus Pflicht des Landrechts ihnen das zu ratheil schuldig. 1» betreffend die Gant, den Rath und Anderes ist verlangt und verfügt worden, daß einigen Geginen, welche es verlangen, die bezüglichen Anträge schriftlich zugestellt werdeil sollen, damit sie hieriiber gemeinden und die Räthe danil auf Mittwoch nach Martini zu einem zweifacheil Landrath mit Vollmacht sich einfinden könne" „und min Herr landvogt inen die schetzung nit bis uf obbestimmten nechsten lanzrat nachlassen wollen, abei die gant erlaubt, wo man die zuvor angenomen ouch mit gericht und recht heißen faren und biderblüt ver- tigen, damit niemand ab uns klag hette." Die Lucerner Quelle enthaltet nur «, und lt», jeden Artikel in besonderer Ausfertigung; » fleg^ Landaminann Aebli und der gesessene Rath zu Glarus; k findet sich in der St. Galler Quelle auf einem ve- sondern Zeddel zwischen das Blatt, welches v und <1, und dasjenige welches v enthaltet, eingefügt und N übel redigirt, so daß sein Inhalt nicht ohne Vorbehalt gegeben werden darf. November 1539. 1159 704. Solothurn. 1539, 21. November. Ttaatsarch!» B-rn - Solothurn Biich-rM, S.l-2. Kantonsarchi» Solothurn- Abschiede Bd.SS. Boten von Beri, erscheinen zu Solothurn unb eröffnen: 1. man verneh.ne „seldiilärsweise , daß bie von Solothurn Einige von Kriegstetten des Glaubens wegen gestraft haben. Da nun unlängst zwischen beiden Städten ein Vertrag vereinbart und in demselben in einein Artikel bestimmt worden sei, wie die von Kriegstetten in Betreff der Messe und des Glaubeils zu halten seien, so verlangen sie, daß die von Solothurn mit ihnen eine Botschaft nach Kriegstetten senden, um dort die Gemeinde zu versammeln und derselben den betreffenden Artikel zu eröffnen. Schultheiß und Räthe von Solothurn antworten: dieser Artikel sei ihnen wohl bekannt und bisher von ihnen gehalten worden und es werde serner demselben stattgethan werden. Da der Ertrag aber nicht vorschreibe, daß der benannte Artikel der Gemeinde eröffnet werden solle, so ersuchen sie b'e von Bern freundlich, von ihrem Verlangen abzugehen; andernfalls erbiete man ihnen das Recht gemäß ben beschwornen Bünden. I. Die Gesandteil von Bern bringen ferner an, der „Stein" gegen den Bischof von Basel sei „angestellt", bis der Bischof auch seine Botschaft dabei haben könne. «- s°l°.hurn- Rathsbuch Rr. S. ->°->. Die Solothurner Quelle enthält als Datum, mit späterer Schrift beigefügt, den 28. November (Freitag nach Katharinä): die Berner Quelle ist ohne Datum- am. zuverläßlgsten ist wohl das Solothurner Rathsbuch Nr. 30 S 353 welches die Verhandlung auf Freitag nach Othmar (21. November) verzeichnet, weßhalb wir für den Text dieses Datum gewählt haben. Ziff. 1 wird schon unterm 5. August neben andern untergeordneten Angelegenheiten dem Hans Franz Nägeli und Jacob Wagner, als Boten nach Solothurn in die Instruction gegeben. Das Rathsbuch von Solothurn Nr. 30 S. 234 welches zun. 7. August Verhandlungen über die ander,: Jnstrnctionspunkte verzeichnet, berührt d.e Kr.egstetter Angelegenheit mcht. Es mag beinebens folgende Missive beachtet werden: 1539 24 November Bern an Solothurn. Die in letzter Woche in Solothurn gewesenen Gesandten haben berichtet, was wegen Kriegstetten verhandelt worden sei Bern könne sich mit der von Solothurn er- theilten Antwort nicht begnügen. Nachdem man in Betreff des gewal eten Streites emen besiegelten Vertrag errichtet, sollte sich kein Theil beschweren, denselben denen zu Knegs etten. d,e er eben angehe, zu ihrem Verhalt zu offenbaren. Man begehre daher zu wissen, ob d.e von Solothurn die von Bern drangen wollen, diesen Vertrag zu „verflachen, in unser» gehälten (Archiven) zu beHal en und also zu vertruken." Wenn wirklich die Meinung walte, daß die von Bern von dem Vertrag („des") abstehen sollten, wolle man das Recht angeboten haben. ^ Msi°-nbuch x, s.,°-. 70S. Kreyerz. 1539, 24. November. Eine Votschaft von Freiburg, bestehend aus Petermai,n Perroman, Schultheiß, und Petermann Schmid, Raths, condolirt für den Tod des Grafen und verhandelt Anderes. 1160 November 1539. Es stehen uns diesfalls folgende Acten zur Hand: 1) Die genannten Gesandten erhalten folgende Instruction: 1. Der Gräfin und deren Kindern im Namen derer von Freiburg das Beileid über den Tod des Grafen zu bezeugen und die Gräfin zu versichern, daß man das Haus Greyerz für empfohlen halte. Würde sich fügen, daß sich die Gemeinde der Landleute, die Bürgerschaft der Stadt oder sonst „fürneme und vernannte" Personen versammelten, sollen die Gesandten vor diesen ihren Auftrag wiederholen. 2. Wenn die Landleute merken lassen, daß sie die Erneuerung des Burgrechts gerne sehen würden, sollen die Gesandten eröffnen, daß die von Freiburg ganz geneigt seien, sobald jene »ut ihrem rechtmäßigen und natürliche» Herrn versehen, mit diesem die Erneuerung vorzunehmen. 3. Wenn d>e Tortschen und Lichter in Greyerz sind, sollen diese durch die Gesandten unter Wiederholung ihrer Beileids- bezeugung der Gräfin und dem „Hofgesind" präsentirt werden. K. A. Fr-wurg-Jnstructwnsbuch Nr.«, e. 22. 2) 1539, 30. November eröffnet vor Rüthen und Burgern zu Bern der Hofmeister von Greyerz: letzte" Montag, als der Graf begraben worden, sei eine Botschaft von Freiburg erschienen, habe das Beileid derer von Freiburg bezeugt, vierundzwanzig Tortschen mit ihrem Wappen geschenkt und sich der Frau, den Kinder" und Landleuten empfohlen. Als man später der Geschäfte wegen bei einander war, habe die Freiburger Bot- schaft gesagt, man solle auf den Hofmeister Acht haben, der werde eine Ursache der Zerstörung des Landes sein, denn er sei ein lutherischer Bub; das habe dem Hofmeister ein Freund gemeldet; die Gräfin empsth ^ sich abermals denen von Bern. Räthe und Burger antworten, er solle die Frau und Kinder dessen vcr- sichern, was man früher geschrieben, beinebens auf Alles Acht haben und bei Tag und Nacht berichten, sich zutrage. St. A. Bern I Rathsbuch Nr. SOS, S. 3) 1539, 2. December. Freiburg an seine Gesandten zu Lucern. Die Gesandten, welche nach dem Tode des Grafen von Greyerz hingeschickt worden, das Leid zu klagen und Anderes zu verhandeln, hätten hc>>"' gebracht, die Unterthanen des Grafen, Nachbarcn und Burger derer von Frciburg, seien geneigten Willens, so zwar, daß sie ohne die von Freiburg nichts unternehmen und mit diesen im alten christliche Wesen und Glauben verharren wollen. In Folge eingezogener Erkundigungen, was Seitens derer von Ber" oder sonst in Betreff der Grafschaft beabsichtigt werde, habe der Vogt zu Boll berichtet, daß die von Ber" dahin geschrieben haben sollen. Dasselbe habe Jacob Schlcch in Folge von Nachfragen bei dem Herrn von Villarsel und Andern bestätigt; doch sei das Volk in der Grafschaft noch immer desselben Gemüths. wollen die Gesandten den Boten der sechs (katholischen) Orte anzeigen, sie um getreues Aufsehen bitten "" wenn sie nicht Vollmacht zu einem Beschlüsse haben, sie zur Ansetzuug eines beförderlichen Tages vermöge"- K. A. Freiburg: Missivenbuch Nr. 13, k. 21. mit dem offenbar unrichtigen Datum »soeunäa Uovsmbri^' 7V« SchwyZ. 1539, 1. December (Montag nach Andrea). Landcsarchiv Schwnz: Abschiede. Tag von Uri, Schwyz, Nidwalden. Den Zoller in Bellenz will man bis Bartholomäi (24. August) bleiben lassen. Dann soll der Zo auf die Gant geschlagen werden. Wer aber darauf bietet, der soll für den Betrag, um den man mit >) einig wird, vollständige Tröstung geben. Indessen hat man auch davon geredet, daß der Zoll nicht nach Zollbuch, sondern mit Rücksicht auf den den Kaufleuten gewährten Nachlaß verlehnt werden solle. Polli von Corduno aus der Grafschaft Bellenz ist von Philipp de Cnsa, des Meister Bartholomäs So)'b erstochen worden. Da sich die Verwandten beider Parteien vereinigt haben, so hat man den Philipp ' er soll aber jedem Ort zwei Kronen geben, v» Betreffend die von Rapperswyl wird verabredet: 1. December 1539. 1161 gemäß ihrem Burgrecht je zu fünf Jahren, oder wann es gefordert wird, den IV Orten huldigen sollen und dieses lange Jahre nicht mehr geschehen ist, so soll der Eid von ihnen eingenommen werden. 2. Da die Collatur der dortigen Pfarrei und Frühmesserei den IV Orten zusteht, die von Rapperswyl nun diese Pfründen besetzen, aber die dahin erwählten Priester nicht präsentiren, so soll man mit ihnen reden, daß sie sich gemäß den Freiheiten und dem zuletzt aufgerichteten Vertrage halten. 3. Wenn die von Rapperswyl dem Schultheißen schwören, verpflichten sie sich, („Hand sy fürkomnus"), daß keiner bei den IV Orten Rath suche, noch Klage erhebe, noch dahin appellire. Man will aber, daß jeder bei den IV Orten oder jedem derselben insbesondere, als bei seiner Obrigkeit, sich Raths erholen, Beschwerde führen und Rathschläge und Urtheile dahin appelliren möge. 4. Da die Rapperswyler die IV Orte Eidgenossen nennen, diese aber mit jenen nicht in Bünden stehen, sondern ihre Oberherren sind und jene ihnen gehuldigt und geschworen haben, so wollen sie billig von den Rapperswylern Herren und nicht Eidgenossen genannt werden. 5. Ungeachtet die Orte („wir") Zu Zeiten verboten, zu fremden Fürsten und Herren zu ziehen, sind die von Rapperswyl doch hingezogen. Man will nun, daß wenn die Orte dieses verbieten, auch die Rapperswyler in dem Verbot stillsitzen sollen. Damit man diese Artikel denen von Rapperswyl „stattlich" möge vorführen, sollen die Boten auf Samstag ZU Nacht nach dem zwölften Tag (10. Januar 1540) in Rapperswyl sein, und zwar mit Vollmacht, den Rapperswylern, wenn sie sich widersetzen sollten, einen Rechtstag anzusetzen. 707. Lucern. 1539, 3. December (Mittwoch nach Andrea). Staatsarchiv Liiccrn : Allg. Absch. v. I, KS««. Kailtonsarchiv Frciburg! Abschiede ki-esso SS. Kantonsarchiv Tolothurn: Abschiede Bd. S». Tag der VII Orte. Gesandte: Frei bürg. (Lorenz) Brandenburger; (Ulrich) Nix. (Andere unbekannt). Dieser Tag wird auf Ansuchen Freiburgs besucht. Dessen Boten eröffnen nun in langem und wohlberedtem Vortrage: Nach dem Absterben des Grafen von Greyerz, dessen Grafschaft durch alte Burgrechte und Verträge mit Freiburg verbunden sei und in dem Cirkel des Bundes der X Orte liege, möchte vielleicht Bern, b^ gebotenen Rechtes ungeachtet, gegen die Leute Gewalt brauchen und sie vom Glauben zu drängen suchen; bann wäre Freiburg von dem neuen Glauben ganz umgeben, was dem wahren Glauben wie den Freiheiten ^ad Gerechtigkeiten der Stadt großen Abbruch thun würde; deßhalb bitten sie uns dringend, vermöge der Bünde, des Burgrechts und des Landfriedens ein getreues Aufsehen auf sie zu haben und ihnen Hülfe und Beistand zu gewähren, wie man es zu Tagen oft verheißen und in einem hier aufgerichteten Abschied zuge- achert habe; sie wollen das, wenn es je die Roth erfordere, mit Leib und Gut zu verdienen streben. Da man ^cht gewußt hat, was Freiburg vorbringen werde, so nimmt man dies in die Abschiede, um auf dem nächsten "9 M Baden Antwort zu geben und die Sache wo möglich in Güte zu beseitigen oder einen andern Tag ^ür anzusetzen. I». Untermalden beantragt, auf dem nächsten Tag zu Baden vor aller Handlung von Bern ntwort zu fordern, ob es die Reden Sekelmeister Tillmanns und Ammann Beroldingers so in die Abschiede Aufnehmen wolle, wie die Schiedleute sie fassen. Heimzubringen, e. Vogt an der Nüti von Schwyz hat auf °>n letzten Tag zu Baden das Ansuchen gestellt, ihn zum Amtmann in Münsterlingen zu wählen. Da man, 146 1162 December 1539. wiewohl niemand ihm das Amt mißgönnt, besorgen muß, daß den Altgläubigen „Nachtheil und Eingang (Präcedens) gegen den übrigen Neugläubigen" daraus entspringen möchte, und in Betracht zieht, daß er dieser Stelle nicht bedürfe, so wollen die VII Orte auf nächstem Tage sich zuvor besonders unterreden, ob man ihn abweisen wolle. «R. Uri führt Beschwerde über die Verordnung Lucerns, daß wöchentlich nur zwei Schiffe mit Korn hinein kommen, was nicht genüge, um das Bedürfniß des Landes und der ennet- birgischen Vogteien zu befriedigen; es wolle zwar, wenn nur zwei Schiffe kommen, sich damit begnügen, könne dann aber nichts über das Gebirge lassen und müsse protestiren, daß es an den daherigen Folgen keine Schuld trage. Lucern antwortet, es habe zum Nutzen und Frommen Aller jene Verordnung gemacht ans keiner andern Absicht, als Fürkauf und Aufschlag zu verhüten; es habe jedoch nichts dagegen, wenn die übriger» Eidgenossen etwas Anderes beschließen. Demnach wird gegen Uri bemerkt, man sehe wohl ein, daß man Leib und Gut wie Brüder zusammensetzen und miteinander theilen soll; aber dem Fürkauf müsse man zum Wohl der armen Leute begegnen; den Unterthanen ennet dem Gebirg werde „damit" wenig geholfen; man wolle aber Uri's Begehren heimbringen und lasse es bis zum nächsten Tag in Baden bei der Ordnung Lucerns bewenden, v. Der Ammann von Herznach von Münster bittet die von Freiburg um ein Fenster und ihr Wappen in sein neues Wirthshaus. v aus dem Freiburger Abschied, dem dieser Artikel auf einem besondern Blatte beigelegt ist. Die Namen der Freiburger Gesandten aus dortigem Rathsbuch Nr. 57, s. ä. 22. November. 708. Oreyerz. 1539, kurz vor dem 7. December. Verhandlung zwischen Freiburg und Greyerz. Gesandte: Freiburg. Pstermann Ammann, alt-Burgermeister; Petermann Schund, des Raths. Wir müssen uns auf die folgenden Mittheilungen beschränken: 1) Instruction: 1. Die Gesandten sollen den jungen Grafen und die versammelte Gemeinde erinnern, m»e sie und die Stadt Freiburg bisher in Freundschaft gelebt und einander viel Liebes und Gutes bewiesen w.', was die von Freiburg fortzusetzen geneigt seien, in der Meinung, daß der Graf und seine Unterthanen H»M> nicht minder gutwillig befunden werden. Da indessen nach dem Tode des Vaters des jetzigen Grafen Aen rungen eintreten möchten, seien die Gesandten beauftragt, anzuzeigen, wie der verstorbene Graf und u Landleute im Laufe der verflossenen Jahre sich gegen die von Freiburg erklärt haben. Sie haben sich uäw ^ erklärt, ihre getreuen Bürger und Nachbarn zu sein und alles Gute nach bestein Vermögen zu erweisen, besondere bei dem christlichen Glauben zu verharren; die von Freiburg verlangen nun, zu vernehmen, ob dun Entschluß fernerhin aufrechterhalten werden wolle. Den geneigten Willen derer von Freiburg möge n ^ insbesondere auch daraus entnehmen, daß sie, um die Grafschaft frei zu erhalten auf die Herrlichkeit » Stadt Vivis verzichtet haben. Den Grafen sollen die Gesandten insbesondere der Liebe und Freund! derer von Freiburg versichern, die denn auch wegen des Handels betreffend die Herrschaft Corbers den langten Aufschub von vier Monaten und das Ziel wegen der Zinse bewilligt haben. 2. Das Sa?'" wegen des Tags von Rue wissen die Gesandten zu verantworten. 3. „Gedenken des Hofmeisters ouch ^ rechten halb für üwer Personen, als ir wüssen, anzug ze thund". K.A.Freiburg: Jnstrmtionsbuch Nr.«, ' December 1539. 1163 2) Die Instruction für den Tag vom 23. December in Lucern besagt, der Graf und dessen Landleute haben sich gegenüber den Rathsanwälten derer von Freiburg erläutert, daß sie gänzlich beim alten Glanben verbleiben, Bund und Burgrecht und gemachte Zusagen treulich halten wollen. n >is»m, f. zo. Das annähernde Datum folgt aus einer Missive vom 7. December von Freiburg an seine Gesandten zu Baden, in welcher das in der oben angeführten Instruction enthaltene Resultat der Verhandlung gemeldet wird. K> A. Frciburg: Missivenbuch Nr. 13, r. 22. 7«S. Maden. 1539, 8. December. Staatsarchiv «uccr»: Allg, Abschiede v,1, k. S5g, Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd.it, k.9t. Staatsarchiv Bcr»: Allg.eidg. AbschiedeUll.ssl. Kantonsarchiv GlaruS! Abschiede. Ka »to»sarchiv Basel: Abschiede ISS7—ISS9. KantoilSarchiv Trciburg: Badische Abschiede Bd. IS. Kantonsarchiv Solothurn: Abschiede Bd. »2. Kantonsarchiv Schaffhanscn: Abschiede. Zürich. Hans Rudolf Lavater, des Raths. Bern. Peter Jmhag, Venner und des Raths. Lucern. Hans Bircher, des Raths. U r i. Kaspar Gisler, des Raths. Schwyz. Martin Aufdermaur, Sekelmeister und des Raths. Unterwalden. Hans Bünti, Landammann von Nidwalden. Zug. Oswald Toß, Ammann. ^larus. Hans Aebli, Landammann. Basel. Bat Sumerer; Fridli Ryf, beide des Raths. Fr ei bürg. Martin Sesinger, des Raths. Solothurn. Urs Hugi, Schultheiß; Konrad Graf, des Raths. Schaff- Bausen. Konrad Meyer, des Raths. Appenzell. Ulrich Broger, alt-Ammann; Moriz Gartenhauser. — E- A. A., k. 68 b. 1. Es wird Beschwerde geführt, daß den Verordnungen gegen den Fürkauf nicht überall nachgelebt werde, indem einzelne Personen große Maßen Korn, Roggen, Haber und andere Frucht aufkaufen und zusammenschütten, was die Theurung befördere. Da man allgemein Willens ist, solchen Fürkauf abzustellen, t hat man erkennt, es solle bei den erlassenen Abschieden zu Baden schlechtweg bleiben und jede Obrigkeit Gastlich darauf halten, daß ihnen steif und stät nachgelebt und jeder Übertreter ohne Schonung bestraft werde. Menn das eine oder andere Ort etwas Wirksameres findet, um den Fürkauf abzustelleil, so mag es die entsprechenden Anstalten treffeil. 2. An die III Bünde wird geschrieben, man habe vernommen, daß einige ihrer ^auiiler, wenn sie an den Comersee kommen, nicht die rechte Straße gegeil das Veltlin einschlagen, sondern 'hre Waare an Kaufleute am See verkaufen, so daß dann das Korn den Unterthanen des Herzogthums zu- kvMint. Sie solleil nicht bloß verbieten, daß solches ferner geschehe, sondern Wachen aufstellen und die Fehl- baren bestrafen, indem man sollst genöthigt wäre, ihnen nicht mehr so viel Korn zuführen zu lassen, was die Armen der Eidgenossen schon zu entgelten haben. 3. (Zusatz für Zürich:) Es wird auch angezogen, daß eine große Menge Getreide über „den Berg" geführt werde, daß die Reichen von Lauis, Luggarus, Bellenz und anderswoher „ihnen" (den Säumern?) entgegen reiten, die Frucht auf der Straße kaufen, dann hillabführen, aufschütten und deil armen Leuten theuer geben. Daher hat man verordnet, es sollen Zürich und Schwyz auf Sonntag St. Thomas Tag (21. December) ihre Botschaft nach Uri schicken; die Boten haben dann zu beachten, 'we viel Frucht auf dem Wege sei; in Bellen;, Lauis :c. sollen sie die Häuser untersuchen und jeden, der ^rncht zum Wuchern aufgeschüttet hat, um 100 Kronen strafen, ohne Unterschied ob es Eidgenossen, Untertanen oder Fremde seien; den Händlern sollen sie ernstlich verbieten, die armen Leute zu überfordern. Über A^s habeil sie auf dein nächsteil Tage Bericht zu geben. ?». Der Landvogt zu Baden berichtet, daß er, uachdem der Abt von Wettingen mit Tod abgegangen, alle Briefe, Bücher und Rödel sammt dem Silber- 1164 December 1539. geschirr und den Kostbarkeiten verschlossen und die Schlüssel zu seinen Händen genominen, dem Prior und einem jungen Herrn die Führung des Haushaltes übertragen habe, Alles bis auf weitem Bescheid. Darauf verfügen sich die Boten nach Wettingen, nehmen Einsicht von dem Haushalt und stellen an den Convent die Frage, was er zu thun begehre, worauf „sie" die Bitte stellen, man möchte sie bis St. Johannstag im Sommer mit einander haushalten lassen; inzwischen wollen sie den Abt von Salmansweiler als Obersten um Rath angehen. Es wird nun bestätigt, was der Landvogt verfügt hat und dem Prior befohlen, die Geschäfte zu führen und Einen zu verordnen, der den Gottesdienst besorge. Der Landvogt, Untervogt und Schreiber zu Baden sollen darüber wachen, daß nichts veruntreut werde, auch zu erfahren suchen, wie viel das Kloster schuldig sei. Dies Alles sollen die Boten heimbringen, um auf nächstem Tage zu entscheiden, ob man einen geistlichen Herrn und Abt oder einen tauglichen Laien als Verwalter einsetzen wolle, der für das Gotteshaus einige Jahre sorge. (Zürich soll den Schaffner im Wettingerhof anweisen, ehrlich hauszuhalten, damit er hernach den VIII OMen Rechnung zu geben wisse.) e. Die Fähren von Coblenz bringen vor, ihr Fahr sei so schlecht und „mißlich" geworden, daß oft niemand fahren könne; daher stellen sie die unterthänige Bitte, daß man ihnen erlaube, auf ihre eigenen Kosten ein Seil zu spannen, wie zu Wettingen und Windisch. Heimzubringen; Antwort auf nächstem Tag. «R Der Span zwischen Appenzell und Burgermeister von Watt von St. Gallen wird rechtlich dahin entschieden: Da der Burgermeister die fraglichen Worte gar nicht zur Schmälerung von jemands Ehre oder in arger Meinung geredet, so sollen dieselben niemand an seiner Ehre nachtheilig sein; die von Appenzell haben sich ehrlich und wohl verantwortet, v. Schultheiß Flekenstein von Lucern verantwortet sich gegen die Anklage wegen Für- kauf mit Korn, so daß die Boten sich damit zufrieden geben, t. Er begehrt auch Antwort auf seinen allen Orten zugesandten Vortrag, worauf er von der Mehrheit den Bescheid erhält, man habe sich bereits fnr Hieronymus Moresin bei dem Bischof von Como verwendet und könne sich daher Ehren halb nicht wieder für einen Andern verwenden. Da er verlangt, daß man Moresin und Heinrich Troger anhalte, ihm auf dem nächsten Tage für die vorgegebene Unwahrheit und Verunglimpfung des Rechten zu sein, so wird ihm er- wiedert, man wisse nicht, daß Moresin oder Troger ihn je an seiner Ehre angegriffen, und man bitte ihn, die Sache ruhen zu lassen. Später tritt er nochmals vor und begehrt zum höchsten, daß man seine Gegner hieher ins Recht lade. Da Lucern ihn unterstützt, so entgegnet Uri, Flekenstein solle jeden, an dem er etwas suche, in dem Gebiete belangen, wo jeder wohne; auch Moresin und Troger werden ihn dann für seine Zureden belangen. Es wird nun zwar bemerkt, wenn jede Sache oder Äußerung, die zu Tagen vor de» eidgenössischen Rüthen vorfallen, wieder vor ihnen beurtheilt werden sollte, so müßte man immer beisammen bleiben; aber auf Flekensteins und Lucerns Gesuch wollen die Boten, damit sie weder zu viel noch zu wemg thun, den Handel in den Abschied nehmen, um auf dem nächsten Tag zu beschließen, wohin die Parteien zum Recht kommen sollen. K. Rotweil hat geschrieben, es danke für die letzte Zuschrift; Christoph non Landenberg habe sich seither ruhig verhalten; es sei aber nicht in Erfahrung zu bringen, wo er sich aufhalf und wer sich seiner annehme; die Stadt und die Ihrigen seien aber in steter Besorguiß, er mächte sie um Versehens überfallen und schädigen; daruin bitten sie dringend, ihnen treulich berathen und beholfen zu stm- Antwort wie ab letztem Tage, sie mögen kundschaften und sogleich Alles berichten, was ihnen begegne. I» Venner Jmhag von Bern, der so eben von der Klosterrechnung im Thurgau zurückgekommen, zeigt an, es seien eiiuge Mängel und „ehehafte Ursachen" in den Gotteshäusern vorhanden, was Alles in den Rechnungen verabschiedet worden; darum sei nöthig, auf den nächsten Tag die Klostervögte herzuberufen, den Abschied zu verhören und dann je nach Umständen zu handeln. Dazu sollen die Boten auf dem nächsten Tag Vollmacht haben, i. Der December 1539. 1165 Vogt im Rheinthal meldet, die von Nheineck begehren, da ihr Nathhaus zu klein sei und das Kaufhaus zur Hälfte den Eidgenossen gehöre, daß man ihnen gestatte, auf letzteres eine Rathsstube und eine Behausung zu bauen, und ihnen die Hälfte an die Kosten gebe. Heimzubringen. Ii., lieber das Vorhaben des Bischofs und Dom- capitels zu Constanz, in die Reichenau zu ziehen, eröffnen die Boten ihre Vollmachten. Zürich, Bern, Glarus, Basel, Schaffhausen und Appenzell: Die Sache sei für die ganze Eidgenossenschaft von größter Wichtigkeit; denn wenn der Bischof und das Domcapitel dahin kommen und die Au dem Gebiet des Kaisers incorporirt' werde, so ziehe man sich und den Nachkommen eine große Gefahr auf den Hals, die man jetzt wohl abwenden könnte; darum seien ihre Herren entschlossen, solches nicht zu gestatten; sie stellen daher au die übrigen Orte die dringendste Bitte, das wohl zu bedenken, und die drohende Gefahr nicht zu gering anzuschlagen. Dagegen erklären Lucern, llrn, Schwpz, Unterwalden, Zug, Freiburg und Solothurn: die Reichenau liege nicht auf eidgenössischem Gebiete, sondern jenseits des Rheins, in kaiserlichen Landen; daher habe man keine Befugniß, da etwas zu gebieten oder zu hindern; und weil der Kaiser, der König und der Papst ihre Einwilligung dazu bereits gegeben und den getroffenen Tausch genehmigt haben, so können sie. die sieben Orte, dies wohl nicht wehren, doch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß der Bischof und das Domcapitel den Herrlichkeiten, Zinsen und Gülten, die sie in den gemeinen Herrschaften und einigen Orten besitzen, keinen andern Schirmherrn geben, als die Eidgenossen insgemein oder die betreffenden Obrigkeiten; auch /ollen sich dieselben verschreiben, daß sie weder jetzt noch später jemals in der Reichenau Festungen oder Bauten anlegen wollen, die der Eidgenossenschaft nachtheilig wären. Zürich und Bern sammt den andern vier Orten erwiedern, sie sehen wohl, wo die Sache hinaus wolle, hätten es aber keineswegs erwartet; darum bitten sie die sieben Orte zum dringendsten, die Sache nochmals in den Abschied zu nehmen, damit man sich weiter darüber berathen könne; sonst wollten sie hiemit öffentlich protestirt haben, daß sie dazu nicht stimmen und niemals darin begriffen sein wollen. I. Bern antwortet auf die freundliche Zuschrift der sieben Schiedorte ab dem letzten Tage: es habe schon zweimal nachgegeben und müsse nun wünschen, daß es bei dem letzten Abschiede bleibe, d. h. als abgethan gelte. Darauf werden die V Orte von den Schiedorten ersucht, des steinen Unterschieds wegen nicht auf ihrer Forderung zu bestehen, da doch der Abschied sage, daß die gefallenen Äußerungen niemand an seiner Ehre schaden sollen; jedenfalls erwarte man, daß sie nichts Unfreundliches beginnen, sondern gemäß den Bünden das Recht brauchen. Heimzubringen. »». Hauptmann Kaltschmid von Kaiserstuhl bittet: da er vor den Eidgenossen mit Unwahrheit verunglimpft worden, und man ihn allein bestraft habe, so möchte man ihm das weggenommene Gut zurückerstatten. Heimzubringen, it. Für obige und ferner zufallende Geschäfte wird ein Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag vor Lichtmeß (1. Februar 1540). «.Der Gesandte des römischen Königs begehrt, daß man Stein von dem Kauf mit dem von Klingenberg abweise. 6s wird ihm geantwortet, Stein stehe unter der Obrigkeit Zürichs; er möge daher die Stadt dort ansprechen. V Die Boten (von Glarus?) sollen des Kornkaufs in Wesen gedenken. ,K. Die Botschaft des röm. Königs ersucht, die von Bern zu vermögen, dem Abt zu St. Peter auf dem Schwarzwald sein Einkommen zu Herzogen- buchsee verabfolgen zu lassen. Der Bote von Bern ist hierüber ohne Instruction und bemerkt, der Herr von Peter möge vor den Herren zu Bern erscheinen, die werden ihm gebührende Antwort geben. Nachdem wan verständigt worden, daß die Parteien schon früher einander im Rechten gegenüber gestanden, hat man Sefunden, wenn der Abt auf seiner Forderung beharre, möge er ferner gemäß der Erbeinung das Recht brauche,,, r. Die Fähren von Coblenz („Coppoltz"), welche die „Buchsfaß" nach Schaffhausen hinaufführen, klagen sich, daß der Hofmeister von Schaffhausen mit ihnen fortwährend um den Lohn „krangle" und ihnen 1166 December 1539. für einen rheinischen Gulden nur 17>/g Batzen gebe. Man giebt nun dein Gesandten derer von Schaffhausen in den Abschied, sie mögen mit ihrem Hofmeister reden, daß er den Fähren für eineil rheinischen Gulden gebe, was derselbe jeweilen gelte. Beinebens hat man die Schiffleute ernstlich ermahnt, daß sie die Kaufmannsgüter getreulich besorgen und nach bestem Vermögen befördern. «. Hans Heinrich Winkeli stellt abermals seine Armut und seine Dienste vor, die er denen von Solothurn erwiesen, und wie er in Folge derselben krank geworden sei, und bittet dringend, ihm beholfen zu sein, daß die von Solothurn ihm etwas an seine Dürftigkeit und Krankheit zu gute thun. Man bittet die von Solothurn nochmals dringend, ihm zu entsprechen. Was sie solcher Art aus Freundschaft thun wollen, mögen sie denen von Basel berichten, die es dem Winkeli anzeigen werden. t. Dem Landvogt zu Rheineck und im Rheinthal, Johannes Haab, des Raths der Stadt Zürich, wird Folgendes aufgetragen: 1. Da Einer wegen eines Diebstahls das Land gemieden hat und das Recht nicht erwarten will, so soll der Vogt das hinterlassene Gut des Gewichenen zu Händen der Obern nehmen; hiefür sei unnöthig, ein Hochgericht zu berufen, was auch von andern Vögten in gleichen Verhältnissen beobachtet werden soll. Dabei hat jeder Landvogt Vollmacht, mit den Kindern oder Freunden der Betreffenden des Guts wegen abzukommen. 2. Einige von Appenzell sind an die Vogtei zu Rheineck Korn- und Haberzinse schuldig. Es wird ihnen bewilligt, dieselben abzulösen, gleich wie andere von Appenzell den Pfarren und Pfründen im Nheinthal (Zinsen) abgelöst haben; doch soll der Landvogt das Hauptgut wieder auf sichere Unterpfänder anlegen. 3. Einige im Rheinthal wollen nicht gestatten, daß die gestifteten Jahrzeiten von den Meßpriestern begangen werden, und glauben, daß die betreffenden Zinsen ihnen zukommen sollen. Es soll nun der jeweilige Landvogt die betreffenden Zinsen armen Leuten, Verwandten der Stifter, wenn sie bedürftig sind, oder Andern als Almosen austheilen. 4. Da einige Capläne beglauben, daß ihnen von den gesetzten Jahrzeiten das ihnen bestimmte Geld verabfolgt werden solle, weil ihnen nichts abgesprochen worden sei, so giebt man dem Landvogt Vollmacht, nach seinem Ermessen der Billigkeit nach in der Sache zu handeln. 5. Weil oft Brautleute sich an einem Sonntag in der Kirche verkünden lassen und dann gleich am andern oder dritten Tage zur Kirche gehen, dann aber Andere sich beklagen, daß sie die Verkündigung nicht gehört haben und dadurch in ihren Ansprachen, die sie bezüglich jener Personen führen wollten, verkürzt werden, so wird der Landvogt ermächtigt, eine Zeit zu bestimmen, die zwischen dem Verkünden und dem offenen Kilchgang abgewartet werden soll. 6. Die im Hof zu Rüti haben vom Abt zu Pfäffers die Gerichte an sich gekauft, mögen aber sich selber nicht „beschirmen." Wenn sie nun von dem Vogt Schirm begehren, so mag er mit Bezug auf diesen Schirm in Betreff der fallenden Bußen und Strafen mit ihnen übereinkommen und diesfällige Artikel setzen, doch nicht beschlüßlich, sondern dieselben zu Tagen an die Obern geladen lassen. 7. Dem Landvogt wird ans sein Begehren der den Obern zuständige Wein, von dein 87 Saum zu Nheineck sind, rother und weißer, der Saum um 2 Gulden zu kaufen gegeben. Er soll das betreffende Geld auf nächster Jahrrechnung erlegen und von der Gnade der Obern erwarten, was sie ihm schenken wollen. Doch soll er gemäß seinem Aner- bieten dem neuen Landvogt, der von Lucern dahin kommt, etwa 10 oder 12 Sauin um den gleichen Preis zurücklassen. St. A. Zürich: Rh-inthal. Absch., S. IIS. Vesicgelt durch den Landvogt zu Baden, Jost von Meggen von Lucern. (Copieo Im Zürcher und Glarner Abschied fehlt I; im Berncr », I; im Basler und Schaffhauser v, «, ^ ^ I, nr; im Freiburger und Solothurner 10, v, i, I, Ii»; » aus dem Zürcher; p aus dem Glarner; H dem Berner; r aus dem Schaffhauser; « aus dem Solothurner Abschied. Zu K>. Der Berner Abschied enthaltet die Worte in der Parenthese nicht. December 1539. 1167 Zu ll. Über diesen Artikel liegt im L. A. Appenzell (abgedruckt bei Zellweger: Urk. Nr. 803) eine besondere Anfertigung als Urkunde der gesandten der XII Orte (ohne Appenzell), 3. ck. 10, Deeember („Wolfmonat"), besiegelt von Jost von Meggen, Landvogt zu Baden. Hiernach reassumiren vorerst die Gesandten von Appenzell die bisherigen Vorgänge und eröffnen, daß ihre Herren aus erheblichen Gründen den Gegenstand nicht als eine ausgemachte Sache betrachten können und demnach gemäß dem frühern Abschied vor den XII Orten das Recht verlangen; man möge dcßhalb Klage und Antwort verhören und dann entscheiden wie es sich gebühre Dieses wird dem Doctor von Watt angezeigt und es werden beide Parteien gebeten, Klage und Antwort zum kürzesten und mit freundlichen Worten zu eröffnen. Hierauf tragen die von Appenzell ihre Klage (siehe Abschied vom 14. April ni Note, 15. Jivü <> und 26. August i) vor; alt-Burgermeister von Watt antwortet durch de» ihm von Bürgermeister und Rath zu St. Gallen zugegebenen Beistand, Ulrich Hochrütiner. des Raths im Sinne der im Abschied vom 14. April in Note von dem Tag seinen Worten gegebenen Auslegung.' Die Eidgenossen erkennen auf ihre» Eid im Sinne des Textes. Die Kosten tragen beide Parteien an sich; beide verlangen über diesen Spruch Briefe, d.e ihnen zuerkannt werden. ^ und ^ Dahin gehörig befindet sich in der Solothurner Sammlung bei diesem Abschied ein zwar untcrschrifts- und 'datumsloser, aber unzweifelhaft von Flekenstein eingereichter weitläufiger Vortrag, worin er sich 1 über den Vorwurf, daß er Vorkauf treibe verantwortet und 2. Folgendes ausführt: Für sein Tuch- gewerbe in Lauis bedürfe er eines Hauses, das ihm bisher zu erhalten unmöglich gewesen. Dieser Umstand habe ihn veranlaßt sich um ein Lehen des Bischofs von Como zu bewerben, welches der Moresin lange gehabt jetzt aber seit mehr als zwei Jahren verfallen sei, und das daher der B.schof wieder verleihen wolle. Er Flekenstein habe diesfalls seine Obern in Lucern um eme Empfehlung ersucht, Welche ihm entsprochen und auf welche der Bischof gar freundlich geantwortet habe, so daß alle Aussicht vorhanden war, daß er das Lehen erhalte Aber während er jenseits des Gebirges war. sei Moresin zu einigen eidgenössischen Orten geritten und auf den 26. August zu Baden erschienen und habe daselbst mit unwahren Vorgaben einen „scharfen Fürdcrnußbrief" erlangt, der ihm zu großem Nachtheil gereiche. Da dieses seine Ehre berühre, so sei er veranlaßt sich zu verantivorten. Er legt nun diesfalls eme (in den Text wörtlich aufgenommene) Copie der unterm 27 August 1539 für Moresin ausgestellten Empfehlung vor. In derselben kommt die Stelle vor- Moresin vernehme, wie Einige von Lauis oder aus der Eidgenossenschaft, benanntlich Albert Desvla ihn von dein Lehen verdrängen wollen und zu diesen. Zwecke dem B.schof drohen, wenn er das Lehen ihnen nicht ruhalte .vollen sie dafür sorgen, daß er wemg Nutzen daraus z.ehe. Flekenstein trägt nun weiter vor- da olchcr Art er und sein „Gemeiner" verläumdct worden und, obwohl zu Baden fem Sohn begehrt hak. d-si di- Sach. -ing-si-ll, bis -- sich »--»»two-l-n !-»«-. mi, d-- Sach- s»rg-s-h-.» wn-d- so wölk d-n »---sin --chllich d-lan»-«. R» »«»»»--- wn-b-«-. >»>- .» s-n.-- E,»ps,hln„, s-nm R-cklIdmis.nl.-it H--NK.»-» lall-n mSch«-. d» doch s-ln- sank« H-nd-l noch mchl »-rz-ss-n n»m-n,l.ch «i?d o ^ «- i°ch»hn ...s -in-.n T.„n B--N h-.la«. daß -- ihn,« das Zh-iz- NN.--... hak. «- «bschi-d »nd U-,h-.ld-.-s d.-s-- sch»-,-.. Z»-.d- had- »o,,Iin ,ick Nock nio -..Mhm-n. obwohl solch- »a-hh-- «od-, -°» A»d-.n .hm ,-z-nnb-- z-b.anchl wnrdo. s- - mi d-n »-...-.. L-n'-n. ,»«°s°»d°-° d- B-l-°ff d°- Zins-n «°« d-m ... F-az- si-h-nd-n «-h-n ,° o-.,-ch,-„. d.s. ,«-..« di-s-s b-I-mn. g-.»-si» w---. d.-E.d«-.-si-n >hn -h» h-si-as, -l--mps-M h.,,-„. Endlich h„d-«o-,,i„ doa Bischos »m di-Zins«. «chlch.s b-i-hl. »»d l« d-ms-ld-n .wch nb-- 1000 G-Id-n al.° »«sali,«- In.... schnldiz. U- di-si Bchonpinns-» wo»- N-l-nsi-m. d°m »---sin. w-n» -- ,h« Iln di- Iloft-n °--i°°si,. >« R°chl sich-« »l.d S-b- ch»' d" " wi° >,«« M-n ihn g-ihan. hin.---»!- h-nd-ln w°»° E- Sl-Wsi °>n. d-h°- d-.««-nd. daß NM» ,hn. ans d-n «a"si-» Tag jn B.d,n anch -in- Smps-Hl»»!! S-b- doch !».» Rn.d-si-n d-.„ B.schos ch--,b« -s I-i d.» Eidz,»°II«. --chl. «°m -° da- L-h-n S-H-. dann, --. w«m -r da- L-H-» anch n.ch, -rh-lk. sich doch um so weniger zu beklagen habe. Zu k Die Erklärung der VII Orte enthält in besonderer Ausfertigung das K. A. Zug: Abschiede Bd. 2. und'das L.A. Appenzell: Abschiede, als Mehrheitsbeschluß der Eidgenossen. 1168 December 1539. 7R«. Lucern. 1539, 23. December (Dienstag vor Weihnacht). Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch.v. t, c. SSS. KantonSarchiv Hrciburg: Abschiede Masss 8S. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. SS Tag der VII Orte. Gesandte: Freiburg. Lorenz Brandenburger, alt-Schultheiß. (Andere nicht bekannt).- Auf die Werbung Freiburgs wird nach Vergleichung der Instructionen beschlossen, demselben folgende Antwort zu ertheileu: Sofern es nicht bei Recht bleiben könne und ihm etwas zustoße, wolle mau die ge- thanen Zusagen treu und ehrlich halten. Weil noch nicht alle Orte dazu Bollmacht gegeben, weil es, um es desto leichter geheim zu behalten, noch nicht vor die Geineinden gekommen, so soll jedes, das sich eines Andern besänne, dies Lucern anzeigen, damit dieses Freiburg benachrichtigen könne. Wenn die Sache auf den nächsten Tag zu Baden verschoben werden kann, so wollen dann die VII Orte sich berathen, welches unter ihnen (in gemeiner Sitzung) einen Anzug inachen soll, daß mit Bern und Freiburg geredet werde, damit sie, wenn zwischen ihnen ein Span der Grafschaft Greyerz wegen entstände, nichts Thätliches gegen einander beginnen, sondern das Recht suchen; wenn aber ein Theil weiter greifen wollte, so müßte man die Bünde und den Landfrieden erwägen w. Da würde man dann einigermaßen vernehmen, wie die andern Eidgenossen gesinnt seien. Ließe sich aber die Sache nicht so lange verschieben und träten wichtige Ereignisse ein, so würde man sich an den bekannten, zu Lucern liegenden Nathschlag halten; dann hätte Freiburg gute Kundschafter zu bestellen, welche Alles, was ihnen begegnete, nach Solothurn berichten sollen, von wo aus Lucern, und durch dieses die andern Orte benachrichtigt würden. I». Jeder Bote weiß, was deßhalb au die Walliser und an den Cardinal von Verulan geschrieben worden ist. e. Dein Herrn von Boisrigault hat man ernstlich und nach Nothdurft wegen Bezahlung der Pensionen geschrieben. Der Name des Freiburger Gesandten aus dortigem Nathsbuch Nr. 57, s. ä. 18. December. Zu v. Der Solothurner Abschied fügt diesem Artikel bei: Der Bote von Solothurn wird beauftragt mit den: Herrn des Fernern mündlich zu reden. 71R Wessen;, Lauis, Luggarus. 1539. 26., 29., 30. December. Staatsarchiv Liiccrn: LauiS und LuggariS Abschiede, S. 64—LS. KantonSarchiv Schwnj: Abschiede. Gesandtschaft von Zürich und Schwyz im Namen der die ennetbirgischen Vogteien regierenden Orte- Gesandte: Zürich. Johann Fiez. (Schwyz unbekannt). I. „Uf St. Stephanstag des 39. jars. Anzeigung und gedächtnuß der anzalen korns, so die fürsichtige't wysen santboten von Zürich und Schwyz us empfelch der zwölf orten erfragt und zu Bellez erfunden- 1. Thonet von Abiasco, zu Bellenz seßhaft und Pfister, hat 15 Saum deutschen und wälschen Korns im Hause. 2. Als man sämmtlichen Grämplern und Kornkäufern den Eid anlegte, eröffnete Tiberius Codeburger und sein Schwager Georg de Niffa haben bei 90 Sauin im Haus aufgeschüttet und 40 Saum, die ans December 1539. 1169 der Straße seien, werden täglich erwartet. 3. Franz Demole gab eidlich an, daß er und sein Bruder Jacob bei 150 Saum im Haus und 12 unterwegs haben. 4. Franz del Fraa zeigte an, er habe seit Langem 5V Saum im Haus aufgeschüttet und 25 Saum, die er größtentheils außerhalb der Eidgenossenschaft gekauft, erwarte er noch. 5. Als die Boten einige Häuser und Kammern untersuchten, ergab sich, daß Jacob Schmid von Lauis zu Bellenz einiges Korn, welches 105 wälsche Sauin ergab, aufgeschüttet hat. Dazu 10 Säcke, die »och nicht ausgeschüttet sind. 6. Der Rath und die Bürger zu Bellenz begehren, daß in Betreff der Säumer "nt Rücksicht „auf die Billigkeit und die Theurung" ein Einsehen gethan werde, da diese an Korn und Fuhrkahn zweifachen Gewinn haben. II. Am 29. December (Montag nach der Kindlein Dag) erscheint die Botschaft vor den Rüthen von Lauis, NM betreffend den Kornkauf das Nöthige zu verfügen. Es wird diesfalls Folgendes verhandelt: 1. Die von Lauis verdanken die väterliche Fürsorge ihrer Obern. 2. Dieselben berichten, daß mit dem Korn keine Uu- kteue vorgegangen, indem geinäß dem Abschied von Baden der Landvogt aus das steißigste die stmsfe und Zählen habe beobachten lassen. 3. Darauf verhörte man die Händler, welche üoru in Deutschland laufen, bn ihrem geschwornen Eid und es wurde dabei Folgendes angezeigt: a. Gabriel Moresin und Mithafte haben im August zu Zofingen 50 Saum gekauft, dann in Lauis veräußert; dann im October wieder 57 Saum bekauft, wovon 27 in Zürich liegen und 30 von Chur her unterwegs seien, b. GM de Lac und Genossen haben in Zürich 55 Saum gekauft, die zwischen Misox bis Bellenz und Lauis auf der Straße liegen. V- Baptist Gorin und Mithafte haben zu Lucern und in dessen Gebiet 75 Saum gekauft, die vom Gotthard bis Lauis auf dem Wege sind; ungefähr 25 Sauin sind verkauft. Weiter habe der Schreiber ^rtin Jmhof 30 Saum (mit?) ihm in Gemeinschaft, ä. Richard Carlo zeigt an, daß Hauptmann Schmid "nd Wser Anton von Sarawal zu Lauis ungefähr 20 Sauin Kernen haben; wie viel sie verkauft, wisse er nicht. Aon Chur nach Luggarus haben sie 00 Saum auf der Straße; davon wolle Anton 30 Saum zu Roveredo behalten; hierum sei er von den Eidgenossen zu Baden gerechtfertiget worden. Noch haben sie außer dem Ankes an ihm nicht bekannten Orten in der Eidgenossenschaft, e. Albrecht von Sal eröffnet, er habe in Gemeinschaft mit Schultheiß Flekenstein und Doctor Franz und Baptist Gorin 82 Saum Korn über den Gotthard geliefert und verkauft bis etwa an 20 Sauin, die zu Bellenz liegen. Wie viel noch in der Eid- be'Mssenschaft oder in Deutschland sei, wisse er nicht, weil er vom Schaffner keine Rechnung erhalten h"be- I. Johann Maria von Tremona („Treuere") und Niklaus von Stabio aus dem Gericht und Gebiet öu Mendris zeigen an, daß sie Geineinschaft haben mit Thomas Kaner Rüß von Thurms und haben zu Lmdau 64 Saum Roggen und Kernen (gekauft?); der liege zur Hälfte in Lauis, zur Hälfte noch aus dei Churer Straße. Dem Thomas sei befohlen worden, noch 100 Saum zu kaufen; sie wissen aber nicht, was - ^ gekauft habe. 4. Von Ehrenleuteu haben die Boten vernommen, daß die Säumer aus Bünden das Korn ' ^r Eleven an den „Rußen" des Comersees herabgesührt und da wieder das Mandat verkaust haben, wie Elches auch früher vom Laudvogt von Lauis berichtet worden ist. 5. Die von Lauis begehren, man möge bafür sorgen, daß die Säumer für das Ferggeu des Korns bescheidenen Lohn fordern, da die Theurung zum ^"l von ihnen herrühre. Ul. Am 30. December (auf den Helsabend) sind die Boten zu Luggarus. Nachdem die betreffenden ^"te aus alleil drei „Fleken" mit ihren Landvögten berufen worden, wurde Folgendes verhandelt: 1. Die ^ute aus den drei „Landschaften" verdanken auf das höchste die väterliche Fürsorge, mit der ihre Herren 147 1170 December 1539. ihre» Nöthen begegnen. 2. Die aus den drei „Cominunitäten" zeigen ferner an, daß bei ihnen in Betreff des Korns keine Untreue vorgekommen sei, denn ihr Landvogt habe mit allem Fleiß die Pässe und Zoller überwacht, so daß kein Korn abwärts gelangen konnte. Sie werden auch ferner die von den Obern gesetzte Verordnung beobachten. 3. Nachdem die beiden Gesandten berichtet worden, wie die von Bellenz von den Säumern Korn auf Vorkauf kaufen und dasselbe auf Vorkauf nach Lauis und Luggarus fertigen, hat man verordnet, daß der Landvogt von Bellenz für die, welche von den Säumern auf Vorkauf kaufen, eine Buße festsetze; was aber Einer in Deutschland kauft, das mag er verkaufen und führen nach Lauis oder Luggarus. 4. Darauf hat man alle Kaufleute vorberufen und sie bei ihrem geschwornen Eid befragt, wie sie mit dein Kornkauf umgehen. Es werden diesfalls folgende Eröffnungen gemacht: a. Schwan (Giovanni) Peter, des Zollers Sohn, zeigt an, er habe „zu letzt" in Uri gekauft 15 Saum, von einem Säumer 5, von einem Bellenzer 5; 18 Saum liegen nun an einem Haufen, d. Der Zoller und Adam Metzger geben an, daß Adam Metzger im August 40 Saum Korn aus dem Berner Gebiet und jetzt vor Weihnachten 16 Saum aus dem neugewonnenen Savoyerland gebracht habe. Das fei Alles, was sie gemeinschaftlich gekauft haben, e. Der Milaneser, der im Verdacht steht, bei seinem Handel mit Kohlen auch Korn abwärts zu führen, antwortet, er habe im October in Uri 9 Saum und auf St. Bernhardsberg gegen Chur 15 Saum gekauft; abwärts führe er keines; was er nicht selbst brauche, verkaufe er auf öffentlichen: Platz, ck. Giovanni de Bolonina hat von einem Bellenzer und einigen Säumern 20 Saum gekauft, den größten Theil aber von jenen. 5. In Summa hat man bei den Kornkäufern, die man beschickt hat, nicht über 12 oder 16 Sauin gefunden, wovon der mehrere Theil in Uri gekauft worden ist. 6. Die Unterthanen der drei CoM' munitäten verlangen, daß für die Säumer eine Ordnung gemacht werde, daß sie um billigen Lohn das Korn sichren, weil die Theurung zum Theil von ihnen herkomme. IV. Es werden folgende allgemeine Verfügungen getroffen: 1. Jeder Bote soll auf dein nächsten Tage Vollmacht besitzen, diejenigen, welche freventlich wider die Mandate gehandelt haben, nach ihren: Verdienen zu strafen. 2. Wenn Einige in den Orten oder „sonderbaren" Vogteien in gleicher Weise gekauft oder ver- kauft hätten, so soll jede Obrigkeit die Ihrigen ebenfalls bestrafen. 3. Die größte Klage ist, daß die Theurnng voi: den Säumern komme, weil sie unbilligen Lohn verlangen. Deßhalb haben die Boten verfügt, daß ^ und andere Orte, wo dieselben laden, ihnei: einschärfen, sich mit bescheidenem Lohn zu begnügen. Wenn ein Säumer auf eigene Rechnung Korn führt, so soll er es nicht auf der Straße, sondern auf freiem Markte verkaufen. Wer dagegen handelt, soll von den Landvögten bestraft werden. Der Name des Zürcher Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch 1533—43, S. 250. Von dieser Verhandlung, die nicht durchweg die wünschbare Klarheit darbietet, enthalten die Schwy!^ Abschiede nur das unter II, III und IV Mitgetheilte. Im St. A. Zürich: Abschiede Bd. 14, I, 1l ' und im St. A. Lucern: Allgemeine Abschiede 4,. 2, I. 338, im St. A. Bern: Allgemeine cidg. Absch^^ p. 29 und im K. A. Freiburg: Badische Abschiede Bd. 14, nach dem Abschied vom 6. Februar 1^ ^ befindet sich ein „uszug us den abscheiden zu Bellenz, Lowis und Luggarus, deren, so wider die usgang> abscheid korn kauft und ufgeschütt und darumb gestraft sollen werden nach erkanntnuß unser Herren." diesen: Auszug fehlt I, mit Ausnahme von Ziff. 5, die unter Lauis behandelt ist, wo beigefügt wird, ^ habe noch 33 Mütt und 1 Viertel Kernen zu Zürich liegen. Der Saum heißt hier „Stärr." Von H si) im benannten Auszug Ziff. 1. 2. 3 I. 4. s. Von III fehlen Ziff. 1—3. 4 d. L. s. 6. Es gehört viel Auszug zum Abschied vom 3. Februar 1540, Ic, wohin er in der Berner Sammlung regelrecht eingethe> Januar 1540. 1171 Zu III Helßabmd" oder nach dem Lucerner Abschied „Hellsabend" (wohl besser: tzelsabcnd) übersetzt die Luccrner°Archivbezeichming mit: 24. Deccmbcr (heiliger Abend). Helsen heißt: zum Neujahr glück- wünschen Geschenke geben, und Helsabend ist daher der Abend vor dem Tag. an welchem gehelset Wird (31 Dccember) Es sprechen für das im Text gegebene Datum beinebens auch noch andere Gründe. 7 KT Kens. 1540, 8. bis 13. Januar. Verhandlung zwischen Bern und Genf. Wir beschränken uns zunächst auf die den bernische» Gesandten — Hans Rudolf von Meßbach und Hans Rudolf Nägeli — gegebene Instruction vom 3. Januar, die dahin geht: ...... 1 Die Boten sollen dem Claude Savope in seinem Rechtshandel gegen Johann Levet beistandig sein. 2. Mau vernimmt, daß es in Genf mit der Religion nicht zum besten stehe und daß insbesondere ein Büchlein, worin das Papstthum „ganz und gar vergriffen", daselbst gedruckt, öffentlich verkauft und zum Unterricht der Knaben gebraucht werde. Die Gesandten sollen sich hierüber bei den Prädicanten und wenn nöth.g bei einigen Knaben oder in der Schule selbst erkundigen. Wenn es sich dann wirklich so verhaltet, so sollen die Gesandten dieses dem Rathe anzeigen und ihm das Bedauern derer von Bern, insbesondere auch darüber ausdrücken, daß das Collegium abgestellt worden sei. Wie man vernehme, sollen die von Genf auch den Spital in Abgang kommen lassen. Da man ihnen nun die Kirchengüter zum Unterhalt der Armen und des Collcgiums überlassen, so sollen die von Genf dringend ermahnt werden. Collegium und Spital wieder in ehevorigcn Stand zu stellen. 3. Da die von Genf wiederholt zugesagt und sich gerühmt, in Betreff der Religion sich nach denen von Bern zu richten und die Reformation derselben zu halten, so sollen sie erinnert werden, diesem nachzukommen, offene Laster, Üppigkeiten. Muthwillen rn Worten. Geberden und Thaten abzustellen damit Ärgerniß vermieden und den Päpstlcrn nicht Anlaß gegeben werde, über die evangelische Religion zu schmähen. 4. Die Boten sollen über Alles dieses von denen von Genf Antwort verlangen. St. A.Bern: Jnstructionsbuch0, 5.354. Das Genfer Nathsbuch (dem auch das Datum entnommen ist) enthaltet den Verlauf der Verhandlungen! wir notiren daraus folgende Antwortspunkte: 1. Das Gerücht wegen der Messe haben leichtfertige Leute verbreitet. man möge ihm keinen Glauben schenken. 2. Betreffend die Crtatwn auf den Marchtag (wegen Be- steglung des letzten Vertrags) bitte man. Genf weder durch das Recht noch sonst zur Annahme des bewußten Vertrags zu drängen; Genf Werde diesen nie besiegeln; man möge ihm Nicht etwas zumuthen, das fernen Freiheiten und de.» mit Bern bestehenden inoäiw vivencki widerspreche. 3. In Betreff des Konsistoriums sei zu bedenke.., daß Genf ein kleines Gebiet habe-, geistliche Sachen entscheide der »aorwail estrozU« mit Zuzug der Prädicanten. 4. Was die Schule betreffe, so habe man den frühern Lehrer (»röfsnt«) entfernt, weil er nicht nach den Vorschriften der Lausanner Synode sich richten wollte; man gebe sich alle Muhe, e.nen geeigneten Mann zu fiuden. bisher aber noch ohne Erfolg; nicht minder habe man die Pmdwanten beauftragt, einen solchen für das Colleg zu gewinnen, Zc. 5. In Hinsicht auf den Spital thue man das Möglichste, um Thiez und andere Güter, die der König (von Frankreich) an sich gezogen, wieder zu erhalten und vertraue dabei auf die Unterstützung Berns; der Spital sei sehr belastet und koste mehr als d.e Stadtmauern, aber man sei nach Kräften bemüht, ihn zu unterstützen. 6. Wenn die Gesandten anführen, ste hatten vernommen, daß man ungehalten sei. weil Einige ihnen Gesellschaft geleistet haben, so sei man gegentheils darüber erfreut; es möge aber sein, daß Einigen gesagt worden, es handle sich einzig.um die Angelegenheit des Savoye, über den Manche erbittert seien. Würden diese mit Worten oder sonst etwas (Ungeziemendes) begehen, so würde man sie jedenfalls bestrafen. 1172 Januar 1540. 7R8 Zofingen. 1540, 9. Januar. Staatsarchiv Lucer»: Acte» der Stadt Lucern Aemter und Vogteien, Nr. SS, S, 72. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschiede i>.>. Gesandte: Bern. Bernhard Tillmann, alt-Sekelmeister; Sulpitius Haller, Venner, beide der Räthe. Lucern. Heinrich Flekenstein, Schultheiß; Niklaus von Meggen, Pannerherr: Christoph Sonnenberg, alle des Raths. t». I«: Betreff des Spans über die Friedbrüche in: Amte Knutwyl habei: sich die Botei: an der Hand ihrer Instructionen nicht vereinbaren können; es wird aber abgeredet, daß dieser Artikel „in: vor ufgerichten vertrag vergriffen" vor die Orte, durch welche früher dieser Spruch aufgerichtet und betädigt worden, zur Erläuterung kommen solle; es wird dafür auf Montag den 23. Februar ein Tag nach Baden angesetzt- Auf Genehmigung der Obern beider Orte wird indessen Folgendes vereinbart: Da aller Span daher rührt, daß in dem angeführten Vertrag ein Artikel besagt: Wenn Einer gegen den Ander«: ün Frieden dringen würde, ohne daß jedoch Friedbruch init Werken vorliegt („daß sollichs harinne die werk des friedens nit berürendt"), soll dieses den Herren der Stift Zofingen zu strafen zustehe«:, so ist dieser Artikel dahin erläutert worden- Wenn Einer über die mit der Hand gegebene Tröstung sich im Zorn waffnet und mit Schwert, Degen oder Dolchen „tringend und hebend wurde", ohne das Geivehr aus der Scheide zu ziehen, so soll derselbe denen von Bern wegen ihrer Stift zu Zofingen zu bestrafen stehen. Zieht derselbe aber die Waffe aus, gleichviel ob er damit schlage, steche oder haue, so soll er denen von Lucern zu bestrafen zustehn, wegen ihrer Grast schaft Willisau. Trägt Einer eine Axt, ein Beil, Haue, Gabel u. dgl. bei sich, und kommt so mit Einem über Tröstung zu Unfriede«:, so soll er, wenn er mit benannten Waffen auch nicht haut, sticht, schlägt oder wirft, als friedbrüchig denen von Bern zu bestrafen zustehen wegen der Stift. Braucht aber derselbe die Hand weiter mit solchen Waffen und schlägt, sticht, wirft mit solchen :c., so soll er, er mag nun den Andern treffen oder nicht, wegen Friedbruch von denen von Lucern bestraft werden wegen ihrer Grafschaft Willisaa- Wenn Einer über Tröstung mit zornigein Geinüth nach Stangen, Gabel«:, Steinen, Holz :c. greift, ohne damit etwas zu thun, so soll er denen von Bern zu strafen zustehen. Braucht aber Einer solche Dinge weiter, und wenn er auch de«: Andern nicht getroffen, so soll er von Lucern gestraft werden. Zugleich sollen dann auch denen von Lucern zu strafen und zu büßen zustehen alle andern schweren Friedbrüche, als Blutrnnst, oder über Tröstung Hinausladen aus Haus und Hof, oder Aufpassen oder Anfallen auf offener Straße, oder wenn jemand bei offener Schande und Laster ergriffen wird, 'überhaupt alle Friedbrüche, welche male- fizisch sind. Bezüglich aller übrigen Artikel soll es bei dem errichteten Vertrage verbleiben. I». In Bet:M des Verbots des Reislaufens zu Knutwyl und der daherigen Bestrafung haben auch jetzt die Boten verschiedene Instructionen; es wird aber auf Genehmigung der Regierungen Folgendes aufgestellt: Dieweil m dem Twing Knutwyl, die da leibeigen sind, mit der Reis und mit Leib und Gut nach Bern gehöre«: u» dessen Befehlen gewärtig sein müsse«:, so mag Ben: das Reisverbot daselbst wohl unter Androhung Geldstrafe erlassen und verfallene Bußen einziehe«:. Sollten aber die von Bern finde«:, daß ihre eigene«: Lentr im Twing Knutwyl mit Gefängniß und andern Leibstrafen zu bestrafen seien, so soll dieses dann denen von Lucern, als von wegen ihrer Grafschaft Willisau, nach ihrein Gefallen zu strafen zugehören. Wären vorstehenden gütlichen Mittel de«: beiden Städten nicht gefällig, so soll gegenwärtige Abredung keinem Thri Januar 1540. 1173 an seinen Rechten und Urkunden in irgend einer Weise schädlich sein. e. In Betreff des Spans zwischen den Herren der Stift Münster und den Edlen von Hallwyl, auch Junker Benedict May, Twingherr zu Rued, über der Stift Wideingüter wird abgeredet: es soll die Stift nochmals in ihren Briefen, Urbaren, Rodeln :c. nachforschen und bei zuverlässigen Leuten in beiden Herrschaften sich erkundigen, welches ihre rechten alten Widemgüter seien, die bisher und vor dem aufgerichteten Vertrag vor sie als die rothe Thür zu berechtigen gehört haben, in der Hoffnung, sie werden genügsame Erläuterung geben. Sollten jene bei dem Rechtsbot benannter Edlen nicht bleiben wollen, so sollen sie es bis Mittefasten nach Bern berichten, welches dann im Verein mit Lucern darüber weiter berathen wird. «R. In Betreff des Spans mit dem Abt von St. Urban und dem Capitel Thunstetten begehrt letzteres, es solle der Abt in seinen eigenen Kosten jährlich vier Capitel halten, vermöge des zu Constanz aufgerichteten Vertrages; der Abt will sich aber nur dazu verstehen, wenn auch den ander.. Artikeln des Vertrages wegen Messelesen, Singen:c. nachgelebt werde; da dieses aber ...cht geschehe und man ihn dennoch zu Leistungen anhalten wolle, so verlange er deßnahen mit ihnen vor den Nichter, nämlich den Vicar oder Bischof zu Constanz, der den Vertrag gesprochen und aufgerichtet hat. Dagegen behaupten die Abgeordneten des Capitels, daß die Stiftung nicht allein auf die Messe, sondern vielmehr auf ein Capitel fundirt sei, „da man sürnamenlich die glaubenshendel gehandlet und erhalten"; sie verlangen daher vor ihren ordentlichen Richter, nämlich die Herren von Bern. Lucern, das hierüber ohne Vollmacht ist, wird von Bern ersucht, solches in den Abschied zu nehmen und auf einen folgenden Tag Instructionen Mitzubringen, ..... dann die Sache gütlich beilegen zu können, e. Den Prediger von Niederbipp hat der Abt von St Urban auf die Bitte Berns wie Andere gefreit, auch in Betreff dessen Behausung zugestanden, das Erforderliche herstellen zu lassen. 5. Bern eröffnet: Da der Abt von St. Urban sich nicht darauf einlassen wolle seine auf Berner Gebiet gelegenen Pfründen zu verbessern, so könne auch Bern sich einstweilen nicht dazu verstehen die Pfarren zu Marbach und Luther.., deren Collatur es besitze, zu verbessern; wogegen Lucern einwendet Bern möchte doch hierin sein Mögliches thun, indem sonst das Kloster St. Urban und die Stift Münster auch das wieder zurückziehen würden, was sie bereits an ihren Pfründen verbessert haben. Bern aber bleibt auf seiner Erklärung. K. Endlich eröffnet Lucern: Da sich der Handel in Betreff des Tausches von Knutwyl zerschlagen und die Boten weiter zu handeln keine Voll,.,acht haben, so möchte es Bern noch,„als ersuchen, wenn in.,..er möglich sich dazu zu verstehen, daß die Sache vereinbart würde und weiterer Span aufhöre; jedenfalls müsse es bitten, daß der Abt von St. Urban fernerer Ansprachen erlassen werde, und daß Bern ihn gemäß der Blinde mit Recht ansuche, wenn es etwas an ihm begehre. Die Boten von Bern wollen dieses an ihre Herren und Obern bringen. I.. D.e Boten von Bern stellen e.n Gesuch in Betreff des Philipp Hirsinger und in Betreff der Zinse des Vogts von Aarburg zu Babenberg Herzubringen. I. Die von Madiswyl verlangen, daß der Abt von St. Urban w.e andere Collatoren das Haus ihres Prädicanten baulich unterhalte. Der Abt weigert sich dessen und behauptet, es se. das Kloster n..t benannten. Bau nie beschwert gewesen. Die von Bern werden ...... ersucht, mit deueu von Mad.swyl zu reden, baß sie von ihrer Forderung abstehe... Die Boten von Bern wollen des Anzugs gedenken, den d.e von Lucern in Betreff des Twings der Chorherren von Münster in Großdietwyl gethan haben, t. Zu gedenken an Ulis zur Herzen verlassene Hausfrau. „Item er hat jährlich gehabt libding von m. g. h. von Bern": Dinkel 5 Malter 3 Mütt; Haber 3 Malter 3 Mütt; Pfenninge 20 Pfd. Im Berner Abschied fehlt I»; i—1 aus de», Berner. 1174 Januar 1540. 744 Wapperswyl. 1540, 11. Januar (Sonntag nach dem zwölften Tag). La,idesarchiv Schwyz: Abschiede. Vor Schultheiß, Rath und Burgern der Stadt Rapperswyl erscheinen die Rathsboten der IV Schirmorte und bringen vor: 1. sie beglauben, daß die Appellationen vor die Obern der IV Orte gehören. Auf dieses antworten die von Rapperswyl, sie seien hiedurch durch einen Freiheitsbrief sammt Vidiinus und andere Freiheiten und Bestätigungen von römischen Kaisern und Königen befreit. Es wird der daherige Freibrief, ausgestellt von König Wenzel den 16. October 1379, vorgelegt und wörtlich in den Abschied aufgenommen- Die von Rapperswyl bitten nun ihre gnädigen lieben Herren, sie bei diesen ihren Freiheiten, Rechten und altem Herkommen bleiben zu lasten. 2. Die Boten ermahnen ernstlich die von Rapperswyl, sich des Neis- laufens zu fremden Fürsten und Herren, das früher die Obern der IV Orte oder der Mehrtheil derselben den Ihrigen bewilligt hatten, zu müssigen. Schultheiß Rath und Burger erwiedern, wem: früher das Reislaufen hinter ihnen durch gepflogen worden, sei dieses ihnen in Treuen leid und sie wollen in der Folge, wenn sie von solchen Vorgängen Kenntniß erhalten, dasselbe nach Kräften hindern. Die Obern der IV Orte mögen sie rechtzeitig berichten, wenn ihnen diesfalls etwas bekannt werde. 3. In Betreff der Huldigung und der Collatur der beiden Pfründen sind der Schultheiß, beide Räthe und Burger, auch die ganze Gemeinde in und vor der Stadt Rapperswyl urbieng, Alles getreu und stät zu halten, was der alte Bundesbrief und der zuletzt aufgerichtete Erläuterungsbrief vermag. 4. Zu gedenken der Frau Veronica Schwarzmurer M Rapperswyl in Betreff ihres Sohnes, der im Kloster zu Wettingen ist. 5. Zu gedenken an Hauptmann Hans Junkers Kinder und Frau. 6. Ebenso an den Herrn von Bußkilch. 7IS Mern. 1540, 15. Januar. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. sw, S. los. 1. Vor dem Rath zu Bern eröffnet ein Gesandter von Genf seine Instruction mit der Bitte, die Sache günstig zu bedenken und die von Genf ftir einpfählen zu halten, dem: diese seien nicht gewillt, mit denen Z" Bern oder ihren Amtsleuten das Recht zu bestehen. 2. Es wird ihm geantwortet: da die zu Genf den Ver- trag nicht annehmen wollen „und der artikel ouch einer betreffend den vertrag"' so werde man diesen und andere Streitpunkte auf dem bestimmten Marchtage vornehmen und erledigen. Zur Erläuterung dient folgende Missive: 1539, 31. December. Bern au Genf. Mit der in Betreff des letzten Vertrages gegebenen Antwort sei man sehr unzufrieden, zumal die von Genf durch Briefe und Gesandtschaften wiederholt die Fertigung verlangt haben und nun die Annahme verweigern. Zu Folge dem gehe man nun, wie früher angezeigt, Gemäßheit des Burgrechts vor und wolle auf Sonntag den 25. Januar (1540) zu Lausanne Nachts an r Herberge sein, um Tags darauf zu verhandeln; die von Genf mögen ihre Gesandten ebenfalls dahin abordnen- St.A.Bern: Deutsch Misswenbuch v, k.l«2- Februar 1540. 1175 7 t« Waden. 1540, 3. Februar. Staatsarchiv L»c-r»- Allg.Absch v,2,k,87g, Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 14. r. 104. Staatsarchiv Bern: Mg. cidg. Absch.^, S. 15. «°"d-«archiv «bwalden: Abschiede. KantonSarchi» Basel: Abschiede 1540-1541. KantonSarchiv «reiburg: Badisch- Abschiede Bd.i«, nach dem Abschied vom «.Februar IÜ42. Kantonsarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 22. Ka»t°»Sarchi» Schaffhausen: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater; Meister Hans Fiez, beide des Raths. Bern. Sulpicius Haller, Venner und des Raths. Lucern. Hans Bircher, des Raths. Uri. Heinrich Püntiner, des Raths. Schwyz. Martin Aufdermaur, Sekelmeister und des Raths. Unter mal den. Heinrich zum Weissenbach, alt-Landammann von Obwalden. Zug. Martin Boßhart von Baar, des Raths. Glarus. Hans Aebli, Landammann. Basel. Bat Sumerer, des Raths. Freiburg. Martin Sesinger, des Raths. Solothurn. Konrad Graf, des Raths. Schaffhausen. Konrad Meyer, des Raths. Appenzell. Moriz Gartenhauser, des Raths. — E. A. A., k.K9a. Der Schaffner von Jttingen trägt vor, es seieil ihrer nur noch drei im Kloster, alle alt und unvermögend die jährlichen Rechnungen zu stellen und zu schreiben, da sie sonst den Gottesdienst nach ihres Ordens Regel nicht vollbringen könnten; sie bitten daher unterthänig, man möchte ihnen die Rechnung gnädig erlassen und sie darin halten, wie die Herreil zu Kreuzliilgen und zu Rheinau, auch wie die Frauen zu Dießenhofen; denn sie erfüllen ihre Ordenspflichten ,licht weniger als jene und wisseil nicht, wie sie durch üble Haushaltung solches verschuldet hätten; sie mögen aber wohl leiden und es sei ihnen lieb, wenn die eidgenössischen Boteil jährlich zu ihnen kommen und sich erkundigen, wie sie haushalteil; sie wolleil denselben alle Ehre beweisen und ihre Belohnung verabfolgen wie in andern Klöstern. Heimzubringeil. I». Schultheiß Nekenstein von Lucern begehrt Antwort auf sein Gesuch, daß Hieronymus Moresin für die ihm auf einem Tage zu Baden angethane Beschimpfung ihm vor den Rätheil gemeiner Eidgenossen rechtlich Rede und Antwort gebe. Die große Mehrheit der Orte will bei dem letzten Abschied bleiben, daß nämlich Flekenstein den Moresin suchen solle, wo er wohne; die andern Orte meinen, weil dieser die beklagten Äußerungen vor der Eidgenossen Näthen gethan, und weil die Bünde die Unterthanen ,licht berühren, so müsse er sich auch hier verantworten - Flekenstein wird nochmals ersucht, von seiner Klage abzustehen, weil Moresin ihn gar nicht verunglimpft habe; da er aber nicht nachgeben will, so wird um der Fürbitte Lucerns willen der Handel wieder in den Abschied genommen, um auf den, nächsten Tag zu erkennen, ob man den Moresin hi°her weisen, oder ob Flekenstein ihn „da drinnen" berechtigen soll. Letzterer tritt dann noch einmal vor und bittet und ermahnt die Voten zum höchsten, zu betrachten, daß Moresin ihnen vorgegeben, er, Flekenstein, habe dem Bischof von Co.no geschrieben, „ja wann er im Mich lechen nit liche, müsse im wenig davon verfolgen :c." Das sei Verleumdung, da er niemand etwas abdrohen wolle. Da er selbst den Gegner einen Bösewicht und Schelmen gescholten, so wolle er, wiewol er in guten Gerichten und Recht sitze, demselben auch vor den Eidgenossen Antwort geben, wenn es diese gut bedünke, u. s. w. v. Meister Hans Flez von Zürich, verordneter Vogt nach Mendris, .nacht die Anzeige, daß er mit Wissen und Willen der Landschaft den Ludwig Hager von Zürich zum Schreiber und Dolmetsch angenommen, und bittet, denselben zu bestätigen. Heimzubringen. «I. Die von Lauis schreiben, es seien ihnen zwei Artikel in den Capiteln beschwerlich, Uämlich daß die Landschreiber die malefizischen Händel nicht beschreiben und daß die Bankschreiber alle End- urtheile binnen acht Tagen allsfertigen und besiegeln sollen, indem zu besorgen sei, daß in so kurzer Zeit 1176 Februar 1540. leicht etwas verfehlt werden möchte. Heimzubringen, v. Kaspar und Hartmann von Hallwyl, Brüder, haben den Klosterfrauen zu Gnadenthal 7 Mütt Kernen ewigen Zinses, den sie zu Dintikon im Bernergebiet haben, mit Beschlag belegt, indem sie denselben als verschwiegenes Lehen in Anspruch nehmen, welches Ritter Hans von Hallwyl den drei Schwestern Summer von Aarau, die Nonnen zu Gnadenthal gewesen, verliehen habe, das aber nach deren Tode eingegangen sei. Darüber hat man nun die Frauen zu Gnadenthal einvernommen und in ihren alten Zinsbüchern gefunden, daß das Gotteshaus diesen Zins seit wenigstens 85 Jahren bezogen hat, bei vierzig Jahren, ehe die Summer nach Gnadenthal gekommen; sie weisen auch einen Kaufbrief vor, nach welchem 5>/z Mütt jener Gült schon vor hundertfünfzig Jahren von den Frauen im Selnau zu Zürich erkauft worden. Dies wird den Boten von Bern in den Abschied gegeben, damit es die von Hallwyl anhalte, den armen Frauen ihren Zins gütlich verabfolgen zu lassen oder ihre Ansprüche vor Recht geltend zn machen; darüber soll es auf dem nächsten Tag Antwort geben, t. Die Anwälte von Nheineck begehren Antwort wegen des Baues an ihrem Kaufhaus. Da man von dem Vogt und Andern erfährt, daß das Hans zur Hälfte den acht Orten gehöre, die es auch zur Hälfte in Dach und Gemach erhalten müssen; daß dort keine Stube zu finden sei, wo man dreißig Mann setzen oder stellen könnte; daß die Landvögte für Hoch- gerichte oder Anderes nirgends Platz haben; daß daher ein Bau nothwendig und den Vögten bequemer als sonst jemand sei, so soll jeder Bote heimbringen, ob man denen von Rheineck den Vau befehlen und ihnen nach Verhältniß ihrer Kosten eine „Verehrung" daran geben wolle. K. Über das Begehren derer von Koblenz haben die Boten ungleiche Vollmachten; einige meinen nämlich, man solle sie fahren lassen wie bisher; andere wollen ihnen erlauben, ein Seil zu spannen, doch mit der Bedingung, daß sie das Schiff bei Nacht auf dem diesseitigen Ufer behalten und das Seil von Stund an wieder entfernen, wenn man für gut erachte, es ihnen aufzukünden. Heimzubringen und auf nächstein Tag zu antworten, wie man sie halten wolle, „diewyl es doch ein ungestüm var ist." I». 1. Betreffend die künftige Verwaltung des Klosters Wettingen eröffne» Zürich und Bern die Ansicht, man soll dasselbe mit einem weltlichen Schaffner versehen; die übrigen Orte schlagen vor, es noch einige Zeit durch den Landvogt zu Baden verwalten zu lassen, bis man einen Geistlichen gefunden, der das Gotteshaus zu regiereu im Stande sei. Auf die Anzeige, daß der Prior von Sione» bei Klingnau eine gottesfürchtige „ernstliche" Person sei, sein Kloster seit vierzehn Jahren gut verwaltet und wieder in Aufnahme gebracht habe, wird derselbe vorbeschieden und angefragt, ob er die Verwaltung des Gottes- Hauses Wettingen übernehmen würde. Er antwortet, er thäte es ungern, könnte aber den Eidgenossen nichts abschlagen. Da der Mann Allen gefällt, so wird in den Abschied genommen, daß man auf dein nächsten Tag sich entschließen soll. 2. Der Landvogt macht die Anzeige, daß das Kloster dem Metzger über 500 Pfund, dem Schneider auch über 500 Pfund und ebenso andern Zins- und Handwerksleuten große Summen schuld?, wofür Bezahlung oder sichere Verschreibung verlangt werde; nun sei aber kein Korn vorhanden, das »er- kauft werden könnte, dagegen „ein hübscher Blumen" an Wein, der jedoch nichts gelte. Heimzubringen- I Da das Kloster Dänikon auf etlichen Reben zu Elggau Zehnten besitzt, welche jährlich 4—6 kleine Ein»? Weins ertragen, so haben die Boten (von Bern und Schwyz) auf der letzten Rechnung sammt dein Landvogt im Thurgau mit Zürich auf Genehmigung hin einen „Markt" getroffen, nach welchem letzteres dem Kloster' für den Zehnten 80 gute Gulden geben will; nun bitten die Boten von Zürich, jenen Kauf zu bestätige», weil der Zehnten wohl bezahlt sei; es thue den Kauf nur darum, daß es den Zehnten bei einander Hab?" möchte. Heimzubringen. Ii, Auf letztem Tage waren Zürich und Schwyz beauftragt worden, ihre Bote» nach Bellenz, Lauis und Luggarus zu senden, um den Vorräthen an aufgeschüttetem Korn nachzufragen »» Februar 1540. 1177 ZU erfahren, wer sich gegen die Mandate verfehlt habe; sie erstatten nun schriftlichen Bericht, der jedem Boten zugestellt wird. I. Die Boten von Uri und Unterwalden ziehen abermals den Vergleich mit Bern an und verlangen, daß entweder Sekelmeister Tillmann und Ammann Beroldinger von Uri in demselben genannt oder beide daraus weggelassen werden; sonst müßten die Boten im Auftrag ihrer Obern Protestation einlegen, daß sie die gemachten Verträge und Abschiede nie angenommen, auch nicht dazu einwilligen werden. Auch die drei andern Orte sprechen sich darüber aus. Da die Gesandten von Bern keine Instruction haben, so wird Bern schriftlich des dringlichsten ersucht, es möchte doch endlich jenem Begehren willfahren. Uri und Unterwalden werden indeß gebeten, die Sache bis zum nächsten Tag in Ruhe zu lassen. ,»». Der Bote von Schwyz bringt an, daß einige Landleute noch Ansprachen an den König von Frankreich haben, und begehrt, daß man diesen ersuche, seine Zusätzer gemäß den Capiteln herauszusenden. Da hiegegen bemerkt wird, daß Herr von Boisrigault Vollmacht habe, mit den Ansprechen: gütlich abzukommen, daß also dieselben sich zuerst ou ihn wenden sollen, so ist erkennt: Wenn derselbe einen Ansprecher abweise, so sollen dessen Obern seine Ansprache prüfen, und die gut befundenen sollen dann auf einem Tag angezeigt und aller Ansprecher wegen ou den König geschrieben werden, i». Seit dem letzten Abschied haben Zürich und Uri wegen der Reichenau an alle Orte geschrieben und sie dringend gebeten, die Umstände wohl zu erwägen ?c. Dennoch sind die sechs Orte Lucern, Schwyz, Unterwalden, Zug, Freiburg und Solothurn wieder gleich instruirt, wie schon ouf dem letzten Tage, daß sie sich der Sache nicht annehmen könnten, weil die Insel auf der andern Seite des Rheins und nicht in der Eidgenossenschaft liege; sie wüßten „solches" nicht anders zu wehren als mit Gewalt zc.; es genüge aber, wenn der Bischof und das Domcapitel sich verschreiben, wie sie es fordern. Darauf erwiedern Zürich, Bern, Uri, Glarus, Basel, Schaffhausen und Appenzell, man habe nun gesehen, daß Uri „für und für" in Instruction gehabt, soweit thunlich zu «wehren, daß Bischof und Capitel in die Reichenau kommen; da man vormals und auch jetzt erkannt habe, welche Gefahr der Eidgenossenschaft drohe, so stellen die sieben Orte an die übrigen nochmals die ernstlichste Bitte, ihre Miteid- genosseu sich lieber sein zu lassen als solche Pfaffen; man könne dies ja mit guten: Recht verhindern und habe nicht im Sinne, mit den Pannern deßwegen auszuziehen oder es mit Gewalt zu wehren. Das soll jeder Vvte des allertreulichsten heimbringen, damit man auf den: nächsten Tag weiter handeln könne. Die Boten dor sieben Orte schreiben dem Abt in der Reichenau, er möge mit Übergebung der Au bis auf den nächsten Dag zuwarten; dann werde ihm der Eidgenossen Wille gemeldet werden. «». Der unerledigten Geschäfte wegen wird ein Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag Misericordia Domini, den 11. April. ,». Der Vogt von Gottlieben hat angezeigt, daß die von Constanz bei der Stadt Schanzen und Bollwerke bauen, starke Wachen unterhalte::, doch nicht gegen den Thurgau, sondern auf der anderen Seite; er wisse nicht, warum es geschehe. Es wird ihm befohlen, gutes Aufsehen zu haben und Alles zu berichten, was er in Erfahrung bringe, «z. Der Bote von Lucern stellt den Antrag, die jährliche Abordnung von Boten zweier ^rte zur Einnahme der Klosterrechnungen im Thurgau, weil daraus für die Klöster große Kosten erwachsen, ^zustellen, um sie nicht gänzlich zu Grunde zu richten. Heimzubringen, r. Boten von Frauenfeld zeigen au, daß bei ihrer Stadt und fast in: ganzen Thurgau nirgends ein Sondersiechenhaus sei, um die(se) armen ^ute zu beherbergen; es haben Einige solche Leute in ihren Häusern beherbergt, davon seien dann die Kinder auch presthaft geworden; darum habe die Stadt sich entschlossen, außerhalb ein Siechenhaus zu erbauen; es gehe aber über ihr Vermögen, einen Brunnen dahin zu leiten, die nöthigen Betten und andern Hausrath anzuschaffen; daher bitten sie, ihnen ein Almosen zu geben oder aus einigen Klöstern etwas zuschießen zu 148 1178 Februar 1540. lassen. Heimzubringen. Die Frau Hauptmann Überlinger stellt „abermals" an die VIII Orte das Gesuch, ihr um Gottes willen behülflich zu sein, daß sie wieder zu ihrem Manne komme, oder daß er ihr jährlich etwas Geld, Korn und Wein verabfolge, damit sie den nöthigen Unterhalt habe; denn sie habe mit ihren Kindern bereits Alles, was sie besessen, verbraucht. Lucern wird daher beauftragt, jenen des ernstlichsten an- zukehren, „diewyl er doch sunst mit liederlichen diensten hushalte", seiner Kinder wegen die Frau wieder zu sich zu nehmen, in der Hoffnung, daß sie sich halten werde, wie es einer frommen Frau gezieme; wenn er sie nicht annehme, so soll er ihr wenigstens zu ihrem Lebensunterhalt etwas Korn, Wein und Geld verabfolgen. t. Es wird angezogen, daß in den Klöstern zu Miinsterlingen, Feldbach und Dänikon keine Meß- Priester seien und die Einkünfte von den Schaffnern und Andern verzehrt werden. Heimzubringen. » Da man vernimmt, daß Einige aus der Grafschaft Thurgau dem schmalkaldischen Bunde zuziehen, so soll jeder Bote heimbringen, ob man ein Mandat hinaussenden oder die Sache bis auf den nächsten Tag ruhen lassen wolle, v. Jeder Bote weiß, was der Graf von Montfort (den V Orten) geschrieben und anerboten hat. Der Vogt von Kaiserstuhl hat einige Beschwerden vorgebracht, welche Zürich berühren. Da man vermuthet, daß die Parteien sich darüber nicht selbst vergleichen können, so mögen sie zu gelegener Zeit aus den sieben Orten je zwei Männer wählen, welche dann ihre Briefe und Titel verhören und den Handel in der Güte zu schlichten versuchen sollen, damit das Recht vermieden werde, x. Die vier Orte Uri, Schwyz, Unterwalden und Glarus haben Zürich gebeten, einen Priester, der jetzt in Napperswyl wohnt, vordem aber im Gotteshaus Cappel gewesen ist, in gleicher Weise auszurichten wie andere, die dorther gekommeil sind. Alle Orte bitten Zürich, auf Anrufen Ulrichs und Wolfs von Landeilberg zu gestatten, daß sie auf die Güter des Hans von Landenberg, die im Zürichgebiet liegen, Beschlag legen dürften, weil doch derselbe seit dem Vertrag von Dießenhofen seine» Sohn beherbergt hat. Der Landvogt zu Rheineck und im Rheinthal, Johannes Haab, erhält Vollmacht, den Hans Ryter wegen seiner Mißhandlung nach Gestaltsaine der Sache zu bestrafen. Der Landvogt im Nheinthal beglaubt, daß die von ihm gesetzten Ammänner auch in Gericht und Rath gehen und daselbst gebraucht werden solle», was hinwieder die aus den vier Höfen bestreiteil. Man hat diesen Span auf Hintersichbringen zu einer gütlichen Läuterung dem Abt von St. Gallen übertragen. Dieser hat gesprochen -. Des Landvogts Amman» in jedem der vier Höfe und zu Altstätteil mag in Gericht und Rath geheil, so oft er will, und zuhören, was da verhandelt wird, lind soll auch um seine Meinung befragt werden; doch hat er daselbst weder zu minder» noch zu mehren, sondern zu Altstätten soll der Gerichts- oder Stadtammaun, und in den andern Höfe» der Gerichtsammanil die Umfrage halten und urtheilen helfen. Dabei hat der Abt sich vorbehalten, daß dieser Spruch ihm und dem Gotteshaus, als dein Gerichtsherrn, an dessen „freiwilligen offenen gesprüchen" "»d Verträgen unnachtheilig sein solle. Der Landvogt seinerseits hat dann auf die Allwesenheit des Amma»»^ im Gericht gutwillig verzichtet. Diese Verhandlung wird nun von den Boten der Orte im Namen ihrer Obern bestätigt. L. A. Nidwalden: Abschiede; besondere Ausfertigung. I»I». Vor den Boten der X Orte eröffnet Herr Ulrich von Sax von der Hohensax, Hans Faßl»»d, Landvogt im Thurgau, habe auf Verlangen des Joachim von Nappenstein einen seiner (des von Sap) Hintersäßen, genannt Roggei, in den Gerichten des von Sax verhaftet, nach Frauenfeld geführt und dasclvi in Gelübd und Tröstung genominen. Das sei wider den Vertrag, dem gemäß nicht malefizische Sache» w den Niedern Gerichten gerechtfertigt werden sollen. Er verlange daher, daß der Landvogt angewiesen werde, den Roggei des Gelübdes und der Tröstung zu entlassen und sich künftig nach dein Vertrag zu halten. ^ Februar 1540. 1179 wird erkennt: Weil der Handel nicht inalefizisch, sei Roggei des Gelübdes und der Tröstung ledig und der Landvogt soll künftig den Vertrag beobachten. Wenn Joachim von Rappenstein eine Schuldsorderung an Roggei zu habeil glaubt, soll er nach der Landgrafschaft Thurgau Brauch ihn in dem Gericht besuchen, da er gesessen ist. A, Bern: Thurgauer Abschiede II, S, «gg. ve. Der Vogt im Rheinthal wird beauftragt, die von Appenzell wegen der abgelösten Korn- und Habergült im Rainen der Obern gemäß der vorgelegten Copie zu quittiren. St A siiirich - Rhcinthaier Abschiede, S. IIS, wo dieser Artikel mit 2 und aa in besonderer AuSsertigung enthalten ist, besiegelt vom ' ' Landvogt zu Baden, Jost von Meggen von Lucern. (Copie.) Ii» Zürcher Exemplar fehlen 8—v; im Berner k, I, 8—v; im Obwaldner 8; im Basier», e—I, 1» und alles Übrige; im Frciburger und Solothurner e—I», 8; im Schaffhauser », v—i, l> und alles Übrige; w—Zf aus dem Zürcher. Zu Ic. Betreffend den Bericht über die Kornvorräthe in Lauis w. siehe Abschied vom 28—30. Dec. 1539. Zu i». Hiezu notiren wir folgende bei einigen Abschiedcsammlungen sich vorfindende Beilagen: 1) Das im Eingang des Artikels erwähnte Schreiben von Zürich an die renitenten Orte vom 7. Januar (Mittwoch nach drei Königen) hat das St. A. Luccrn: A. Zürich, und der Solothurner Abschied. Es wird in demselben hervorgehoben, daß der Abt in der Au sich deutlich habe vernehmen lassen, wenn die Sache den Eidgenossen nicht gefiele, so wolle er mit derselben nichts zu thun haben; und obwohl der Abschied mit dem Vorbehalt gefallen, daß die „Bischöfischen" die Eidgenossen voraus mit Brief und Siegel sichern sollen, so vernehme man doch, daß sie schon jetzt die Alt in Besitz nehmen. 2) 1540, 16. Januar. Mörsburg. Johann, Erzbischof zu London und Bischof zu Constanz, an Solo- thurn (wohl auch an die übrigen wegen der Reichenau gleichgesinnten Orte). Dank für den guten Willen, den sie dem Domdecan und Capitel zu Constanz die Reichenau betreffend erzeigt und dafür, daß sie den Bischof Zu postuliren Vorhabens gewesen. Er sei nun von Papst und Kaiser auf das Bisthum Constanz confirmirt und habe hicvon Besitz genominen. Da der Kaiser nächstens nach Deutschland und den Niederlanden komme, werde er sich zu ihm verfügen; wenn sie bei diesem oder andern Fürsten etwas vorzutragen habe», wolle er hiebet gerne ihren Nutzen fördern. Ermahnung, beim alten wahren christlichen Glauben zu bleiben. K. A. Solvthurn: Abschiede Bd. 22. 3) 1540 5 Februar (Donstag nach Lichtmeß). Der Bischof von Constanz urkundct: Nachdem ihm und seinem Stifte vom Papste und Kaiser das Gotteshaus Reichenau mit aller geistlichen und weltlichen Obrigkeit incorporirt und durch den Abt Marcus übergeben worden, habe er durch seine Gesandten die Eidgenossen freundlich bitten lassen, ihn an der Besitznahme der Reichenau nicht zu hindern, was sie. in Betreff der Billigkeit, gemäß eines hierum ergangenen besiegelten Abschiedes gütlich gewährt haben. Anderseits habe der Bischof mit Zustimmung des Domdccans und Capitels für sich, seine Nachfolger und die Stift Constanz den Eidgenossen bei seinen fürstlichen Würden und wahren Worten zugesagt und verspreche hlem.t, tue Herrlichkeiten. Zinsen und Gülten, die das Gotteshaus Reichenau in der Eidgenossenschaft besitzt, ke.nen, andern Schirmherrn als den Eidgenossen oder den betreffenden Ortsobrigkeiten zu unterstellen, wie solches bisher der Brauch war- in gleicher Weise verspreche er. weder jetzt noch künftig in der Reichenau Festungen oder Boll- werke zu errichten die zu kriegerischen Zwecken dienen und den Eidgenossen schädlich sein könnten; doch Alles umiachtheilig der Oberhcrrlichkcit des Kaisers und römischen Königs und des hl. r. Reichs. Es siegeln der Bischof und unter Bestätigung alles Obigen Domdccan und Capitel. Beim Lucerner Abschied und in der Solothurner Sammlung; in letzterer nach dem Abschied vom 30. April. (Copie oder Conccpt). Wie steht es mit dem Datum? Noch im Abschied vom IS. April k wird geklagt, daß eine solche Verschreibung "'cht ertheilt sei. Betreffend die Zusage der Eidgenossen vergleiche man den Abschied vom 8. December 1539 k Note. 118l) Februar 1540. 4) 1540, 14. Februar (Samstag, der alten Fastnacht Abend). Zürich an Gericht und Gotteshaus zu Ermatingen, Frauenfeld, Steckborn. Obwohl am letzten Tage verabschiedet worden, daß Bischof und Domstift sich gegen die Eidgenossen verschreiben sollen, auf der Reichenau keine ihnen schädlichen Festungswerke zu bauen, und ungeachtet sieben Orte dem Abt geschrieben, mit der Übergabe bis vierzehn Tage nach Ostern zu warten, vernehme man, daß der Bischof und das Capitel fürfahren und die Gotteshausleute in Eid und Pflicht nehmen. Man mache sie auf den benannten Abschied und das bemelte Schreiben aufmerksam, damit sie, wenn der Bischof auch von ihnen die Huldigung verlangen würde, ihn bis zum nächsten Tag abweisen mögen. K. A. Solothurn: Abschiede Bd. L2. 5) 1540, 14. Februar (Samstags). Mörsburg. Der Bischof an Solothurn (und wohl auch an andere Orte). Seine Gesandten haben den letzten Abschied von Baden in Betreff der Reichenau angenommen, worauf man die Unterthanen des Gotteshauses jenseits des Rheins („inenhalb") wie andere Unterthanen daselbst habe huldigen lassen wollen. Auf das sei diesen von Zürich geschrieben worden, sie sollen sich diesfalls nicht einlassen, sondern den nächsten Tag erwarten, was sie dann auch wirklich gethan haben. Der Bischof erwarte nun, daß die von Solothurn, gleich wie die von Lucern, Schwyz, Unterwalden und Zug beim benannten Abschied verbleiben und in diesem Sinne ihre Gesandten auf den nächsten Tag nach Baden instruiren werden. Er seinerseits werde durch seinen Gesandten den Rathsboten gemäß der Abrede Brief und Siegel überantworten. 6) Die Lucerner Instruction enthält am Schlüsse folgenden Artikel: Der Bote solle den übrigen sechs Orten vorschlagen, den Bischof von Constanz, der jetzt zum Kaiser reite, zu ersuchen, „das ir m. diser sorgkliche» löuffen (?) uns hilf zethun, oder ob ir m. genanntem Herrn bischoffen bevelchen wölt, (uns) etwas bystands zu bewysen" . . . 7) Mit Missiven vom 22. December 1539 an Zürich und Bern, und vom 12. Januar 1540 an Zürich dringt Basel (aber wie es scheint umsonst) auf Abhaltung einer vorläufigen Tagsatzung der evangelischen Orte, um sich für das Vorgehen auf der allgemeinen Tagsatzung zu einigen. K. A. Basel: Mlssivenbuch lSSö-lSto, k.WS. 2»». Zu tss. Das Befremdliche dieses Antrages verschwindet, wenn aus der Instruction hinzugesetzt wird, daß der Landvogt, der Schreiber und der Weibel je vor der Jahrrechnung zu Baden die Klöster besuchen u» dann Bericht erstatten sollen. Zu t. Nach dem Obwaldner und Freiburger Abschied ist heimzubringen, ob man nicht Meßpriest^ dahin thun und aus den Gütern des Gotteshauses erhalten wolle. Zu v. Vergleiche 19. Februar und 3. März v. Beinebens wird das Anerbieten des von Mo»tf^ einigermaßen klar durch die Missive vom 19. Februar, von Freiburg an Lucern. Da der Graf voä Montfort um die Freundschaft der VII altgläubigen Orte nachwerben lasse, was man auf letzter leistung auf Heimbringen genommen, bitte man „innerlicher wyse", wenn der Graf fernerhin dessen gest»' sei, ihm „guten Mund" zu geben und sein freundliches Erbieten nicht zu verschätzen, sondern günstig ausZ ' nehmen, da man für die Wohlfahrt und Erhaltung des alten wahren Glaubens nicht zu viele Gönner » Freunde habe. St. A. Luccrn: Acten Freiburs. Zu Z5. Wir führen noch folgende Acten an: . 1) 1540, 3. Januar (Samstag nach Neujahr). Zürich an Hans von Landenberg. Sein Bruder Vetter, Ulrich und Wolf von Landenberg, die von den Eidgenossen für Feindseligkeiten, welche Christoph Landenberg gegen Rotweil vornehmen würde, verantwortlich erklärt worden, haben denen von Zürich erösn» - was sie diesfalls an Hans von Landenberg geschrieben und wie er ihnen geantwortet, daß die Sache w nicht angehe und er nicht der rechte Sächer oder Principal sei, sondern die von Rotweil allen Unrath ursacht haben, und er sich solcher Art aus der Sache ziehen wolle. Die Genannten glauben nun aber, Hans von Landenberg der rechte Sächer und die Ursache ihrer gegebenen Tröstung sei; denn diese hätte» Februar 1540. einzig deßwegen eingegangen, um ihn aus der Gefangenschaft zu befreien. Zudem habe Hans von Laudenberg zu Dießenhofen vor aller Ritterschaft und dem Adel zugesagt, seine» Sohn Christoph weder zu Hausen noch zu Hofen, dem er aber nicht nachgekommen sei. Da nun dem Hans von Laudenberg nicht lieb sein könne, wenn seiner wegen seine Verwandten beschädigt würden, auch die Eidgenossen ab dem jüngst gehaltenen Tag ihn ermahnt, seinen Sohn zu vermögen, daß er von seinem Vorhaben abstehe, so wolle man ihn auf die Bitte Ulrichs und Wolfs von Landcnberg nochmals freundlichst gebeten haben, allen Fleiß anzuwenden, daß die Fehde abgestellt werde. St. A. Zürich: Missioenbuch ist«, k. s. 2) 1540, 5. Februar (Mittwoch nach Lichtmeß), Zürich. Hans von Landenberg an die zu Baden versammelten Boten der Eidgenossen. Weitläufige Widerlegung der Behauptungen Ulrichs und Wolfs von Landenberg. 1. Er habe diesen nichts zugesagt, könne somit nicht als Sächer betrachtet werden. 2. Christoph und seine Bürgen haben sich zu Oberndorf gestellt, seien aber von niemand belangt worden; da nun der Anlaß auf eine „benanntliche zyt angebunden", so sei er nun genichtiget und »erschienen, weßhalb auch die Tröstung nicht mehr verbindlich sei. 3. Daß er dem Christoph nach den zu Dießcnhofen gegebenen Zusagen Unterschlauf gegeben, werde als Unwahrheit erklärt. 4. Der Fehde seines Sohnes habe er sich nie etwas angenommen und sei ihm dieselbe mißfällig. Bitte, ihn ruhig bei seinem Vertrag bleiben zu lassen. Idiäom, k.53. (Concept.) 3) 1540, 1. März, Zürich. Hans von Landenberg, unter dem Siegel des Schultheißen Jacob Meiß, an Lucern, Solothurn, Schaffhausen (und die übrigen Orte). Auf dem letzten Tage sei er gegen seinen Vetter und Bruder Ulrich und Wolf von Landenberg nicht erschienen, 1. weil er nicht vorgeladen Wörde»; 2. weil sie nicht, für ihn sich verbürget und er auch ihnen nichts zugesagt habe; 3. weil er für sich mit Rotweil vertragen sei, betreffend seinen Sohn Christoph sich aber nichts angenommen habe; 4. er sei nur zum Zwecke anhergekommen, um bei den Herren von Zürich wegen der Verunglimpfungen seitens seines Vetters und Bruders und weil die von Rotwcil seit dem Vertrag einen der Seinigen niedergeschlagen und ihn und seine zwei andern Söhne wegen seines Sohnes Christoph bedrohen, Raths zu pflegen, ob er bei dem Vertrag bleiben könne oder nicht, wie er solches weitläufiger nach Baden geschrieben habe. (Wiederholungen.) Da ihm von dem letzten Tag auf seinen Bericht und sein Gesuch kein Bescheid geworden, so bitte er dringend, seinen Vetter und Bruder in ihrem Unternehmen gegen ihn abzuweisen und ihn bei dem Vertrag, den er zu Ehren der Eidgenossen eingegangen, zu schützen und ihm hierüber auf dein nächsten Tage zu antworten und zu berichten, wessen er sich gegen die von Rotweil zu versehen habe. St. A. Lucern : Acten Rotwcil. (Original). — K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 23. (Original). — K. A. Schaffhausen: Correspondenze». (Original). Zu Vit». Die Quelle ivird gar nicht und das Datum mit der Jahrzahl 1540 angegeben. Es ist dieses aber die erste Mittheilung aus diesem Jahr und unmittelbar darauf folgen Auszüge aus dem Abschied vom 3. (oder wie dieser Band datirt 5.) Februar. 7t7 Mern. 1540, 4. bis 8. Februar. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 270, S. 17», ISS, 1S7. 1- (4. Februar). Gesandte von Genf bitten den Rath zu Berit, daß er um Gottes willen mit denen zu ^enf nicht das Recht bestehen, sondern einen freundlichen Tag ansetzen wolle „und wo m. h. inen verwilligen, ^n brief überantworten." Wegen geringer Anzahl der Nathsglieder wird der Gegenstand auf den Freitag verhoben. 2. (6. Februar). Nachdem die Gesandten von Genf ihren Vortrag vom 4. Februar wiederholt hatten, antwortet der Rath, man wolle die Sache auf den Sonntag (8. Februar) vor die Burger bringen, bei denen die Gesandten ebenfalls erscheinen mögen. 3. (3. Februar). Vor Rathen und Burgern halten die Gesandten von Genf 1182 Februar 1540. wieder ihren Vortrag und es berichten die Gesandten von Bern, welche in dieser Angelegenheit sich bethätigt hatten, über die bisherigen Verhandlungen. Räthe und Burger beschließen die Absendung einer Botschaft nach Genf und geben derselben ihre Instruction. Am 13. Februar ersuchte ein Gesandter von Genf den Rath zu Bern um eine Abschrift der Statuten und Stadtrechte Berns, damit die zu Genf auch darnach leben und in Frieden und Einigkeit verbleiben möchten. Worauf der Rath antwortete, das Regiment derer zu Genf sei nicht der Art, daß sie die Satzungen Berns gebrauchen könnten; übrigens habe man anderer Geschäfte wegen eine Gesandtschaft nach Genf bestimmt, die werde auch hierin das Beste thun. St. A. Bern: Raths buch Nr.s?o, S.2«i. 1540, 22. Februar. Bern an Genf. Die letzthin in Bern gewesenen Gesandten von Genf werden die ihnen ertheilte Antwort berichtet haben, daß man nämlich in kurzer Frist Gesandte abordnen werde. Dieses wäre schon geschehen, wenn nicht inzwischen andere Geschäfte von hoher Wichtigkeit eingetreten wären. Nun aber müsse diese Abordnung bis nach Ostern verschoben werden. Man bitte, inzwischen die Sache stillzustellen und ruhig und friedlich die Gesandtschaft derer von Bern zu erwarten. St. A. B-rn: Wclsq Missw-nbu-h u, e. i?i. 7t8 WrUtMen. 1540, 19. Februar (Donstags w.). Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch. l/.s, k. Zoo. Tag V Orte. Gesandte: Lucern. Hans Bircher. (Andere nicht bekannt). l». Dieser Tag ist angesetzt wegen des Kornkauss, der theilweise wider die gemeinen Satzungen und Abschiede der Eidgenossen geübt wird, worüber verschiedene Beschwerden einlangen. Lucern und Uri sind nur instruirt, dieselben anzuhören und heimzubringen, aber die übrigen drei Orte sind fest entschlossen, bei den zu Baden erlassenen Abschieden zu bleiben, namentlich bei der Bestimmung, daß Einer von einem Markte nicht mehr als zwei Schiffe von Lucern abführen dürfe, und daß jedes Ort diejenigen, die sich gegeil jene Abschiede verfehlen, bestrafen solle. Die Boten wisseil, welche Personeil in „Nathsweise" als Fehlbare genannt sind. K». Der Graf von Montfort hat mit den V Orten im Geheimen etwas zu reden begehrt, das den Glauben oder „unsere" Eidgenossenschaft berühren möchte. Da diese Dinge schon zu Baden angezogen, aber noch nichts darin gehandelt worden, so wird das Geschäft wieder in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag in Lucern zu antworten, wohin man ihn bescheiden und wie man sich mit ihm einlassen wolle, v. Es wird wieder bemerkt, daß in einigen Klöstern im Thurgau keine Messe mehr gehalteil werde und einige keine Prälaten mehr haben, daß man sie aber wohl wieder in gehörigeil Stand bringen könnte, wenn mau die angemessenen Vorsorgen träfe; besonders wird, wie schon zu Baden, beantragt, das Kloster Fischings in anderer Weise zu verseheil. Dies Alles wird in den Abschied genommen, um zu Lucern Antwort zu geben, damit die V Orte sich darüber vereinbaren; um aber dem Landfrieden nicht zuwieder zu handeln, soll derselbe genau besehen werden. «I. Untermalden bringt zur Sprache, daß der König die ausstehenden Zahlungen noch nicht berichtigt habe, also die den VII Orten schriftlich gegebenen Zusicherungen nicht halte. Daher wird dem Gesandten ernstlich geschrieben, er möchte, was er den sieben Orten der alten und neuen Zahlungen halb schriftlich zugesagt, halteil und namentlich seiner Erklärung zu Badeil nachkommen; er soll daher auf den nächsten Tag zu Lucern Antwort geben, ob er es thun wolle oder nicht; sonst wäre man zu weitern Maß- Februar 1540. 1183 nahmen genöthigt. «. Es wird angeregt, daß auf Tagen, wenn über die Reichenau und Geschäfte, die den Thurgan betreffen, verhandelt werde, die drei Orte Basel, Schaffhansen und Appenzell auch mehren, obschon die Sachen sie nichts angehen; man weiß wohl, daß sie nicht zu Gunsten der V Orte stimmen; es durfte also gut sein bei solchen Händeln jene Orte auszustellen. Darüber soll man zu Lucern Autwort geben, f. Es wird nun ein Tag nach Lucern augesetzt auf Montag nach Oculi (I.März); Lucern soll Freiburg, Schwyz aber Solothuru dazu einladen. K. Vogt „Virchler" von (Lucern) soll heimbringen, was Haupt,nanu Toni mit ihm gesprochen des Fensters wegen. 7tS Schwyz. 1540, 27. Februar. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. Staatsarchiv Lucer»: Actenband Nr. gl, Abt St.Gallen, S.«oo, «IS. StiftSarchiv St. Gallen: ^ctn ot ckooumontn misooUnnon lbZS—1550 k. sog, St«. Gesandte: Schwyz. Joseph Amberg, Landammann; Gilg Rychmuth, alt-Landammann; Kaspar Stalder, Statthalter; Paul Kerngerter, Panuermeister; Ulrich Gupfer, alt-Vogt zu Windegg, des Raths. Glarus. Fridolin Tolder, alt-Vogt in den Freien Ämtern; Johann Wichsler, alt-Sekelmeister. Vor den genannten Gesandten erscheinen Diethelm Abt von St. Gallen in eigener Person, und im Namen Decans und geineinen Convents seines Gotteshauses Othmar Gluß, Statthalter zu Wyl, Johann Heß, ^ide Conventherren, Ulrich Seiler, Hofmeister und Jacob Laudolt, Hauptmann zu St. Gallen; sodann im Namen von Schultheiß, Ammann, Rüthen, Richtern und gemeinen Landleuten der Grafschaft Toggenburg: Joachim Zürcher, alt-Schultheiß zu Lichtensteig, Bernhard Küntzli, Ammann im Niederamt, Martin Edelmann, Ammanu im Thurthal, Ammann Niinli aus dem Niederamt, Hans Millinger aus dem Thurthal MM Heinrich Grob von Wattwyl. Unter den genannten Parteien walten einige Streitpunkte, welche die Srte Schwyz und Glarus gern gütlich hingelegt hätten. Da dieses aber nicht erreicht werden mochte und ^r Abt die genannten Orte gegen die Toggenburger um Recht anrief, was mau in Kraft des bestehenden Landrechts nicht ablehnen konnte, so wurde dieser Rechtstag angesetzt und von beiden Parteien, gemäß der Land- ^)te, mit denen beide den genannten Orten zugethan sind, besucht und daselbst Folgendes verhandelt: 1. Der ^bt beklagt sich, daß ihm, als dein recht,näßigen natürlichen Landesherrn in Besetzung des Landrathes und ^ Landgerichtes Eintrag geschehe; diese Besetzung stehe ihm zu, wofür er deu Kaufbrief um die Grafschaft Erhören läßt, demgemäß dieselbe mit hohen und Niedern Gerichten erkauft morden ist, weßhalb der Abt Landesherr sei, wie sie ihn an einer Landsgemeinde zu Wattwyl selbst so genannt und ihm Huldigung gethan haben. Wenn es Angelegenheiten gemeiner Landleute betreffe, wie Steuern, Reiskosten und Anderes, das Abt als Landesherr,, nicht beschlage, so rede er ihnen nicht darein, wie sie ihren Rath besetzen wollen; ^ aber des Abts eigene Sachen angehe, glaube er, sollen ihm die Toggenburger nicht Rath und Gericht ^tzen. Er sei nämlich mit ihnen übereingekommen, was er denen, die in Rath und Gericht kommen, als 'ahn geben müsse; es wäre nun unbillig, wenn Andere ihm mißfällige Knechte, die er bezahlen müsse, dingen anntei,; solche Art wären die Grafschafter Herren und der Abt wäre Knecht. Dabei sei der Abt nicht der °"'ung, irgend einer Gemeinde („Gegne") ihre Freiheit, soweit sie solche habe, zu schwächen; sie mögen früher ihre Gerichte besetzen; aber den Landrath und das Landgericht zu besetzen und zu entsetzen stehe 1184 Februar 1540. an dem Abt. Die Toggenburger entgegnen, sie haben von dem Abt als dein Landesherrn der Grafschaft erhebliche Freiheiten erhalten, die sie zu verhören verlangen. Gemäß einem zu Glarus in Beisein der Boten von Sch>vyz erfolgten Urtheilbrief soll ferner der Abt oder sein Landvogt den Landrath besetzen, wie es unter dem Landvogt Miles geschehen sei. Endlich gehe ein zu Schwyz in Beisein der Gesandten von Glarus erlassener Urtheilbrief dahin, daß die Toggenburger zum Nachtheil der Herrlichkeiten des Abts keinen Sturm mehr ergehen lassen sollen, anderseits aber soll der Abt seinem Landvogt im Toggenburg befehlen, die Landleute bei ihren Freiheiten, guten Gewohnheiten und altem Herkommen zu belassen. Es wird hierauf mit Mehrheit erkennt: Weil die Toggenburger vor Jahren auf einem zu Glarus gehaltenen Rechtstag in einer Antwort bekennt haben, wenn der Landvogt des Abts für sich anstatt des Abts Landrath haben wolle, möge er berufen, wen er wolle, und da die Freiheiten der Toggenburger nicht besagen, daß der Abt Landrath und Landgericht nicht besetzen könne, wie das einem Landesherrn zusteht, so soll der Abt Landrath und Landgericht zu jeder Zeit besetzen und entsetzen mögen, doch mit Leuten, die eingesessene Landleute der Graft schaft Toggenburg sind, und es sollen dieselben wie früher aus jeder Gemeinde („Gegny") genominen werden- Wenn aber die Landleute wegen Angelegenheiten gemeiner Landschaft, es seien Steuern, Bräuche, Reiskosten u. dgl- zu verhandeln haben, so mögen sie den Landrath nach ihrem Gefallen besetzen. 2. Der Abt klagt ferner, daß die Toggenburger „verrukter" Zeit, als Übelthäter vom Leben zum Tod zu richten erkennt worden, „d^ glichen öffentliche todtschläger über friden und fridbruch mit werken gehandelt; desgleichen, daß sie niemand mer büßen noch strafen und von wildpennen und fischenzen wegen, diewyl doch die des gotzhus aigen und erkaust syen." Früher seien die, welche daran „überfahren", bestraft worden, laut einem vorgelegten Urtheilbrief- Wegen gerichteter Übelthäter und Todtschläger habe man dem Abt nur jene Kosten zugesprochen, die das Gericht verursacht hatte, ebenso habe man die Übertreter des Wildbanns und der Fischenzen nicht bestraft; und doch sollte von den gemeldeten Übelthätern Leib und Gut der Obrigkeit verfallen, wie es auch von Alters h^' in der Grafschaft Toggenburg geübt worden sei, vorbehalten die Ansprüche der Frau und der rechten Gelten, wie es die frühern den Landvögten zubekennten Urtheilbriefe beweisen. Es solle demnach mit Bezug auf ^ Übelthäter, die bei den hohen Gerichten zum Tode verurtheilt werden, dein Abt das Gut, bei den nieder» Gerichten aber ihm die Buße zugesprochen werden, wobei dein Abt Gnade zu üben überlassen bleibe. Da»» solle wie von Alters her nach den Offnungen gesprochen werden; wo aber keine Offnungen bestehen, glaubt der Abt, daß „die" im ganzen Lande „gemacht und glych gehalten werden sölle." Da alles ein Land »üb eine Freiheit, sollen sie billig auch ein Recht haben. Er hoffe daher, daß eine gute, tapfere Ordnung »^ Polizei gemacht werde, dainit das Übel bestraft und der Gute vor dein Bösen beschützt werde. Die Gesandt der Toggenburger antworten, es sei unnöthig, viele Briefe verlesen zu lassen, weil „es" von früher her ge- braucht und mit Recht erkennt worden sei. Den Todtschlag betreffend, von dem gesagt werde, daß er »bel Frieden geschehen, seien sie das letztere nicht geständig. Es würde sie sehr beschweren, wenn der Abt von de» Todtschlägern das Gut beziehen würde, weil dabei des Getödteten und des Thäters Weib und Kinder »> Armuth geriehen. Wem: in Betreff des jetzt Hingerichteten Übelthäters dem Abt nur die Gerichtskosten ZU- erkennt worden, sei das geschehen, weil jener arin war und^zu besorgen stund, daß wenn die Kosten nicht er- kennt würden, dieselben nicht aus dem verlassenen Gut entrichtet werden möchten. Sie hoffen, daß >»»" der Folge so handeln werde, daß der Abt nicht Ursache zu Klagen habe. Wegen der kleineu Bußen bei de» Niedern Gerichten glauben sie, keinen erheblichen Streit zu haben, weil der Abt sich erklärt, sie bei ihre» Freiheiten bleiben zu lassen. Überhin haben sie den Landseid, sodann einen „Fridzedel", ferner die Nichts Februar 1540. 1185 auch einen Eid, nach dein Rechten zu richten, dein, wie man meine, bisher nachgelebt worden sei, und wobei sie verbleiben zu können hoffen. Betreffend den Wildbann und die Fischenzen sei kein Streit; wer diesfalls dem Abt Eingriff thne, den möge er bestrafen. Es wird nun einhellig erkennt: Die Toggenburger sollen das verlassene Gut der Übelthätcr, die mit Recht gerichtet werden, dasjenige der Todtschläger und derer, die landflüchtig werden und die man ihrer Übelthaten wegen richten könnte, nach kaiserlichen Rechten dem Abt überlassen; dessen Gnade hierin vorbehalten; doch der Frau des Betreffenden an ihrem Eherecht und den rechten Gelten in Betreff ihrer Ansprachen unbeschadet. Die kleinen Bußen sollen gerechtfertigt werden vor jedem Gericht wie von Alters her; wo Offnungen sind, soll es bei denselben bleiben; wo solche nicht bestehen, «Mendt mich daby blyben", gemäß ihrer Freiheiten; sie sollen aber um alle strafwürdigen Händel richten wie früher. Betreffend Wildbann und Fischenz soll der Abt bei den Rechten seines Kaufbriefs verbleiben und mag er auf Übertretungen eine Buße bis auf 10 Pfund Pfenning setzen. 3. Der Abt beglaubt, daß alle Frevel seinem Landvogt angegeben werden sollen, es sei im Thurthal oder anderswo, damit er Klagzedel stellen und sie beklagen könne wie von Alters her, und daß ihm diesfalls Rechnung gegeben werden solle, was die zum Wildenhaus noch nicht gethan haben; ebenso daß der Landvogt und sonst niemand über Sachen, die laut des Friedzedels den hohen Gerichten zustehen, Kundschaften einnehmen solle, wie von AlMs her. Auf dieses antworten tue Landleute, zu Lichtensteig und i.n Niederamt sei hierüber kein Streit, da diese Sachen d°rt gepflogen werden wie früher; es sei ihnen ganz recht, wenn dem Landvogt und andern Landleuten besohlen werde, den Dingen ernstlich nachzugehen und niemand zu verschonen, sondern daß um gleiche Fehler der Arme und der Reiche gleich gestraft werde. Was aber das Oberamt anbelangt, so sei dieses vom Landet zu entfernt, um wegen jeder Sache demselben nachzulaufen und Alles anzugeben, und dürfte deßwegen Vieles verschwiegen bleiben; zudem werden sie auch durch ihre Freiheit dessen enthoben und sei das bei ihnen "ie geübt worden; sondern'es soll jeder Ammann und Weibcl, der dem Herrn deßhalb geschworen, die Sachen, di° ihnen angezeigt worden, anzeigen, oder wenn sie solche selber berechtigen, die betreffenden Urtheile dem Landvogt mittheilcn. Daß aber das Verhören der Kundschaften dem Landvogt übergeben werde, seien sie ^frieden; doch sollen fromme, ehrliche, tapfere und unparteiische Leute als Kundschaften gebraucht und diesen von unparteiischen Leuten verhört werden; was dann die Kundschaften ergeben, das soll dem Landrath vorgebracht werden, damit nach rechter Forin und wie von Alters her darin gehandelt werde. Die Parteien vereinigen sich nun gütlich dahin: Es soll init dem Landvogt verschafft werden, daß er in Betreff der Frevel und Bußen gemein und gleich sei, gegen den Armen wie gegen den Reichen, wie das einem Richter zustehe. Fn Betreff der Einnahme von Kundschaften wird abgeredet: Wenn verdächtige („verlümdete") Leute dem Landvogt angezeigt werden, so soll dieser gute, fromme, tapfere und unparteiische Männer aus dem Landrath, ""d zwar aus den Gemeinden („Gegincn"), in denen der Frevel begangen worden, beiziehen; diese sollen unparteiische Leute, die um den Handel wissen, als Kundschaften verhören, damit die Wahrheit an den Tag komme; aufgenommenen Verhöre sollen sie dann vor den Landrath bringen, der darüber nach Gestalt der Sache "°vfügt. In Betreff des Berechtigens und des Einbringens der Bußen wird vereinbart: Da diesfalls zu L'chtensteig und im Niederamt kein Streit waltet, so bleibt es hier beim Alten; im Oberamt, wo der Ammann und Weibel dem Herrn auch schwören, soll dem Eide derselben einverleibt werden, daß sie diesfalls mit ^euen umgehen; Frevel, die ihnen angezeigt werden oder sie sonst vernehmen, sollen sie beförderlich recht- artigen, doch so,' daß sie' zwei, drei oder mehr Fälle zusammenkommen lassen, damit es die Kosten erträgt; ^"n sie dann darüber richten wollen, sollen sie das dein Landvogt anzeigen, damit er selbst hinkomme oder 149 5 1186 Februar 1540. einen Andern schicken könne, um zu hören, wie die Händel gerechtfertiget werden; sollte dann weder der Landvogt selbst, noch an seiner Statt jemand erscheinen, so soll das Gericht nichtsdestoweniger vor sich gehen und das Urtheil dem Landvogt zugestellt werden, damit er diesfalls thun kann, was ihm zusteht. 4. Der Abt beklagt sich, daß im Unteramt in den sieben zur Vogtei Schwarzenbach gehörenden Gerichten, wenn um Frevel und Bußen gerichtet werde und es ans Urtheilen gehe, sein Nichter ausgestellt werde, was sonst nirgends gebraucht werde, noch billig sei; wer denn entscheiden solle, wenn die Nichter zwiespältig werden? Die von dieser Klage betroffenen Landleute entgegnen, es sei nie die Meinung gewesen, den Nichter, der den Stab führt, auszustellen, wohl aber werde derjenige, der die Klage führt, ausgestellt; sie glauben auch, daß daselbst niemand zu Gericht sitzen solle, der nicht ihr Landmann sei; sie wollen zwar dem Abt nicht vorschreiben, wen er als Vogt für Schwarzenbach bestimmen solle; wenn aber dieser Vogt nicht ihr Landmann sei, so möge der Weibel zu Gericht sitzen und der Vogt die Klage führen. Es wird beschlossen: Der Abt kann einen beliebigen Vogt für die Grafschaft bestellen, auch wenn derselbe nicht Landmann ist, wie das in dem Vertrag/ der zu Wyl abgeredet worden, bestimmt ist; dasselbe gilt in Betreff des Vogtes zu Schwarzenbach, da du Leute aus der Grafschaft solches zugeben; wenn aber derselbe nicht Landmann ist, so soll er weder zu Gericht sitzen noch iM Stab führen, wohl aber mag er in diesem Falle im Namen des Herrn klagen; den Stab führen aber soll dann der Weibel; der Vogt soll dann nach der Klage ausstehen; aber der Richter, der den Stab führt, soll nicht nach der Landleute Begehreil ausgestellt werden. 5. Der Abt beschwert sich, daß bw Landleute in der Grafschaft ein gemeines Siegel gemacht, das früher nicht bestanden habe, sondern es s^ der Landvogt und im untern Amt der Ammann siegeln; es sei namentlich der Brauch, wenn Leute aus dem Lande ziehen, daß man ihnen einen Mannrechtsbrief gebe; diese Briefe habeil nun die Landleute ebenfalls unter ihrem Siegel gegeben, was dem Abt Schaden bereite, weil er dadurch an dein Fall verkürzt werde, wenn nämlich der Landvogt siegle, so wisse der Abt, wohin Einer gezogen und könne den Fall einfordern- Die Landleute antworten, sie haben nie ein Mannrecht besiegelt; ihre Freiheit gestatte, daß jeder hinziehen könne, wohin er wolle, dem Hauptfall des Landesherrn und den rechten Gelten unbeschadet; wenn nun aber Leute hinwegziehen und Mannrechtsbriefe haben wollen, belaste man sie mit Schreiberlöhnen und Siegelnd, das ihnen unleidlich sei; sie bitten, die Amtsleute zu vermögen, daß sie hierin bescheiden fahren, wie vo» Alters her. Mit ihrem Landessiegel haben sie nie etwas besiegelt, das den Herrn betreffe, und verlang^ nicht, in dessen Gerechtigkeit einzugreifen; sie besiegeln nur Sachen ihrer Landschaft, welche die Rechte Abtes nicht berühren. Man einigt sich dahin: Der Abt bewilligt den Landleuten in der Grafschaft Toggenbnrg zu Ehren und Gefallen derselben ein geineines Landsiegel zu führen; doch sollen die Landleute dasselbe >«cy ailders brauchen, als dem Abt, ihrem Landesherrn, an seinen Freiheiten, Rechten und Gerechtigkeiten ohw Nachtheil, wie sie sich dessen selbst erbieten. Will jemand aus der Grafschaft ziehen und begehrt deßha einen Mannrechtsbrief, so mag jeder einen solchen Brief in dem Gericht fordern, in dem er gesessen ist, n durch den Landvogt siegeln lassen; der Landvogt soll den Brief um ein angemessenes Siegelgeld besiege , wie von Alters her und hierin keine Neuerung einführen. Derselbe soll sämmtliche Eigenleute aufschreibe^ damit der Abt wisse, wohin sie gekommen und in dieser Hinsicht keinen Eintrag erleide. 6. In Bc ^ der dieser Anstände wegen erlaufenen Kosten, die der Abt billig fordern zu können beglaubt, haben Schiedboten nebst den Landleuten aus der Grafschaft Toggenburg den Abt erbeten, in Betracht, daß Streit rechtlich und gütlich hingelegt worden und kein Theil dem andern denselben verdenken soll, daß er jetzt hier zu Schwyz und früher zu Glarus aufgelaufenen Kosten freundlich und gütlich angestellt hat, März 1540. 1187 «nt dem Vorbehalt daß wenn über kurz oder laug dieser Artikel wegeu Austäude uud Nechtfertiguuge» einstehe» sMen alsdann der Abt die beide» Kosteubeträge gütlich oder rechtlich fordern uud beziehen möge. Sollten auch'in der Folge die Parteien anderer Sachen wegen vor den beiden Orten Schutz und Glarus SU Recht kommen, so soll derjenige Theil, der die Hauptsache verliert, nach Erkanntniß der Herren beider Orte dem andern die Kosten abtragen. Hiemit sind alle jetzt gematteten Späne gericht und geschlicht und sollen die Parteien jetzt und hienach einander gütlich und freundlich hierbei bleiben lasten. Beftegelt mtt dem Landessiegel von Schwpz. n Siff 1—6 idie gütlich vermittelten Punkte), die Lucerner in getrennter ^ --- St. Gallen ebenso; alles Copicn. 7T0. Lucern. 1349, 3. März (Mittwoch vor Mittefasten). Staatsarchiv L»c-r» - Allg. Ab,ch.v.S. k. s°2. Landesarchiv Schwyz: Abschiede. KantonSarchi» »r.iburg: Abschiede Bd. bs. KantvnSarchiv Solothur» - Abschiede Bd. SS. Tag der VII Orte. Gesandte: Fr ei bürg. Ulrich Nix. Solothurn. Konrad Graf, des Raths. (Andere unbekannt). Auf die Beschwerde, daß in einigen Klöstern ün Thnrgau die Gottesdienste abgegangen seien, hat "Mit beschlössest, dem Landvogt zu schreibest, daß er in die Klöster Feldbach, Münsterlingen und Dänikon Uud wo sonst die Einkünfte es gestatten, Priester setze; wo dies nicht geschehen kann, solle er für die bevorstehende heilige Zeit Priester um eine wöchentliche Belohnung dingen, im Übrigen auf dem nächsten Tag zu Baden Bericht erstattest. Heimzubringen. Der Vogt von Feldbach hat sich verantwortet, er habe mit allem ^nst nach Priestern geworben und sich hierin keiner Versänmniß schuldig gemacht. Des Schaffners zu Nschingcn halb wird gemeldet, er sei gezwungen worden, von der Messe abzustehen und sich zu verheiraten; wirthschafte aber redlich und halte das Klostergut zusammen, da er für 3000 Gulden Bürgschaft ge. Eistet habe. Heimzubringen und zu Baden Antwort zu geben, was man seinerwegen weiter thun wolle. Da leider unsere Priester abgehen und sich großer Mangel an gelehrten Leuten zeigt, woraus für den ""Hren alten Glauben der höchste und größte Schaden erwachsest möchte, so gefiele den Boten, daß jedes dies treulich zu Herzen faßte und ernstlich rathschlagte, wie man die Sache an die Hand nehmest könnte, U'" auch so viele gelehrte Leute zu bekommen wie die Neugläubigen; es soll sich daher jedes Ort berathen, "b Man solche suchen und ivie man sie belohnen wolle, und auf dem Tag zu Baden Antwort geben, e. In ^treff der Werbung des Grafen von Montfort ivird beschlosten: Da Junker Christoph Sonnenberg und ?'umaitn zum Weißeitbach in den Angelegenheiten Mötteli's nach Überlingen reiten werden, so sollen sie sich ^ dem Abt zu Kreuzliitgen zuvor erkundigen, ob sich der Graf mit uns zu besprechen wünsche; ist dies der ^ll, so sollen sie demselben schreiben, sie seien deßhalb abgefertiget; zu diesem Zweck ist ihnen ein Creditiv «eben; sie sollen dann vernehmen, was er vorzubringen habe, und darüber Bericht erstatten. Dieser Weg Mint der geeignetste, um die Sache in der Stille zu betreibest. Da Uri dazu nicht stimmen, sondern den Handel vorerst heimbringen will, so soll es nach Lucern schreiben, wenn er der Obrigkeit nicht gefiele. Der 1188 März 1540. Orte halb, die keine Gerechtigkeit am Thurgau haben, aber oft in Sachen, welche denselben angehen, mitsitzen und rathschlagen, wird vorläufig beschlossen: Wenn Geschäfte vorhanden sind, welche die ganze Eidgenossenschaft berühren, so sollen die Boten aller Orte dabei sitzen und rathen; wenn aber die Händel Herrschaften betreffen, in welchen einige Orte nicht zu regieren haben, so solleil diese ausstehen. Uri will sich diesmal nicht einlassen, sondern die Sache nach Baden weisen; Solothurn ist ohne Instruction. Ob man obige Meinung einhellig annehmen wolle, soll zu Baden geantwortet werden, v. Daß dieser Tag vorzüglich des Kornkaufs wegen angesetzt und Übertretung der Abschiede gerügt worden ist, hat Uri hoch aufgenommen! es verantwortet sich nun in seiner Instruction also: Sofern man Uri bei den Bünden, dem alten Herkommen und den zu Baden gemachten Abschieden wolle bleiben lassen, werde es sich mit den andern Orten berathe», was allen zur Wohlfahrt gereichen möchte; wo nicht, so soll der Bote den Austritt nehmen nnd bei beziig' lichen Verhandlungen nicht mitsitzen. Von den Strafbaren, die man zu Lauis, Luggarus und Bellenz funden, mögen etliche mehr Korn aufgeschüttet haben, als ihnen erlaubt gewesen; aber Uri wolle vorerst sehen, wie einige der XII Orte die Ihrigen, die denselben Fehler begangen, bestrafen, und hernach mit Schwyz und Nidwalden gegen die von Bellenz einschreiten; man solle die Seinigen nennen, die etwa strafbar sein möchten, es werde förderlich Recht über sie ergehen lassen. Wollte man es zu etwas Anderm nöthigen, so müßte es sich darüber beklagen. Uri glaube nämlich, daß gemäß den Bünden die andern Orte schuldig seien, dein in Zürich, Bern, Basel oder anderswo gekauften Korn, das nicht auf „unsere" Märkte gebracht worden, ungehinderten Durchpaß zu gestatten, da doch andere Orte es auch fahren lassen; es hoffe daher, daß man ihn: halte, was es selbst zu halten begehre; wenn dies aber nicht gütlich geschähe, so müßte es die Sache an die Gemeinde bringen, die ohne Recht wohl nicht nachgeben würde. Dieser Vortrag, der den andern Orten etwas hart vorkommt, wird in den Abschied genommen, damit sich die Obern weiter darüber berathen. Einstweilen läßt man es aber bei der Ordnung Lucerns verbleiben, daß wöchentlich nur zwei Schiffe mit Korn abgeht dürfen; doch wird Lucern freigestellt, Einzelnen aus den Vogteien oder aus Uri für den Hausgebrauch auch über die zwei Schiffsladungen hinaus etwas zu erlauben, ll Schultheiß Flekenstein antwortet aus die Anklage, daß er die Verordnung gegen den Fürkaus übertreten, es geschehe ihm damit Unrecht, und solches von ihm sage, sei gewiß ein Dieb; denn er habe nichts Anderes hinweggeführt, als was ihm dar) die Obrigkeit erlaubt worden sei. In gleicher Weise hat Ammann Rychmuth von Schwyz sich gegen sol 1 Beschuldigungen verantworten lassen. K. Es wird Beschwerde geführt, daß die Wälschen ins Land komme"' Ochsen, Kühe und anderes Vieh aufkaufen und solches nach Mailand führen, was ebenso schädlich werde, "' der ordnungswidrige Kornkauf. Heimzubringen. I». Hans Ruß, Wirth zur Krone in Lucern, verwendet n für seinen Tochtermann, der in den letzten Jahren Schreiber zu Mendris gewesen, damit demselben die Schreibet wieder verliehen werde. Heimzubringen, i. Der Bischof von Constanz schreibt den vier Orten, sie möchte" in seinen Kosten auf Sonntag Judica (14. März) Boten nach Uri senden, um daselbst der Reichenau wege" die Bitte zu stellen, zu den sechs Orten zu halten. Die Orte sind aber nicht ganz gleich instruirt. Da hört, daß Zürich eine Botschaft vor die Gemeinden schicken wolle, so will man nichts versäumen. Schw'I und Zug sollen sich daher endlich entschließen und Lucern berichten, ob sie Boten abordnen wollen; letzte wird dann Unterwalden Kenntniß geben, ik.. Da die Wirthe im Mainthal die jungen Leute an sich lo ^ um deren Hab und Gut zu gewinnen, so soll dies heimgebracht werden, damit die nöthigen Maßregeln c griffen werden. K. Jacob Schmid, der schon vor dreißig Wochen Getreide außerhalb der Eidgenosse»! gekauft, stellt das Gesuch, dasselbe von Basel weg verfahren zu lassen. Dies wird ihm weder erlaubt März 1540. 1189 abgeschlagen, sondern ihm einfach freigestellt; jedenfalls soll er es nur bis Lucern oder Uri fertigen und von bort aus gemäß dein Abschied weiter führen. i>». Da der französische Gesandte in Betreff der Bezahlung ber gemeinen und besondern Pensionen und der alten Restanzen schon viel versprochen, aber wenig gehalten hat, so wird, um auf den Grund zu kommen und der Sache abzuhelfen, beschlossen, an Boisrigault zu schreiben, man habe sich vereinbart, an den König zu gelangen, wenn innert vierzehn Tagen keine Antwort eintreffe, daß das Geld bereit liege. Erfolgt keine Antwort, so sollen die Boten am letzten Osterfeiertag in Freiburg zusammenkommen und dann zum König verreiten. Lucern soll ihn daneben in einem Schreiben bringend ersuchen, als ein christlicher König den katholischen Orten, weil sie des Glaubeils wegen in Gefahr »sitzen", gnädige Hülfe angedeihen zu lassen, wie er es früher verheißen; es soll ihn daher anfragen, wessen sie sich zu ihm versehen dürften, wenn z. B. wegen des Landes, das dem Herzog von Savoyen abgenommen wordeil, etwas „einreißen" sollte. Dies ist aber geheim zu halten und nur in den Rüthen anzubringeil. ' Ferner könnte Lucern den Köllig bitten, wenn er eidgenössische Knechte brauche, dieselben gemäß der Vereinung zu verlangeil, also mit den Obrigkeiteil und nicht mit den Zugewandten, als den Unterthanen zu Handel,l, dieselben nicht zu verachten, sondern von ihnen Hauptleute anzunehmen, damit nicht die Unterthanen unsere Herren würden; das möchte dann sowohl ihm als den Eidgenossen zum Frommen gereichen. Diese letzten Artikel sind nur als Vorschläge (von Lucern?) besprochen worden; da man bloß zur Absendung von Boten instruirt gewesen, so will man vor deren Abfertigung sich nochmals berathen, ob man dem König diese Wünsche vortragen wolle. Deßhalb ist auf Dienstag nach Judica (16. März) ein Tag nach Lucern angesetzt; ba ist Antwort zu geben, ob man, wenn auch unterdessen die neue Pension käme, der Restanzen wegen Boten schicken wolle oder nicht. Solothurn hat, weil ohne Vollmacht, an dieser Abrede sich nicht betheiligt. ^ Schultheiß Flekenstein erneuert sein Gesuch, daß Moresin angewiesen werde, sich vor gemeinen Eidgenossen öu verantworten, vor denen er den Streit allgefangen. Auch Luceru verwendet sich in diesem Sinn für den Schultheiß. Ist treulich heimzubringen. Im Schwyzer Exemplar fehlt »; im Freiburger und Solothurner k, x, I. Der Name des Freiburger Gesandten aus dortigem Rathsbuch Nr. 57, s. ä. Donstag nach Mathiä; der des Solothurner aus dortiger Instruction in Abschied Bd. 22. Zll e. Dieser Artikel wird im Solothurner Abschied zuerst nur summarisch notirt. mit der charakteristischen Bemerkung: „und so dies Händel üwer Herren nit sovil berüren, ist er kurz hierin vergriffen." Dann aber ist auch dieser kurze Vergriff durchgestrichen und folgt später der Artikel vollständig. 7TR An der Sense. 1540, 3. März. Tag zwischen Bern und Freiburg. Gesandte: Bern. Bernhard Tillmann; Michael Augsburger. Freiburg. (Peter) Tossis; (Hans) Künzis. Beim Abgang einer directen Quelle müssen wir uns mit folgendeil Acten behelfen: 1) Unterm I .März wird den genannte» Gesandten von Bern folgende Instruction ertheilt: I .Behufs eines Streites zwischen Martin Sesinger und Johann Guillict (von Freiburg) einerseits und der Stadt Bern 1190 März 1540. anderseits haben erstere einen Obmann gewählt, mit dein die von Bern nicht einverstanden sind. Die Gesandten sollen nun den Boten von Freiburg eröffnen, daß der letzte zwischen beiden Städten des Obmanns wegen errichtete Vertrag nicht bloß den Fall betreffe, in welchem Anstände zwischen den beiden Städten walten, sondern auch da anzuwenden sei, wo Unterthanen einer Stadt gegen die andere Stadt im Streit sich befinden. Wenn der benannte Vertrag dieses auch nicht ausdrücklich melde, sei er doch so zu verstehen, damit die Spieße gleich lang seien und die Unterthanen nicht mehr Recht genießen als die Obrigkeiten. Sollten die von Freiburg sich dessen nicht fügen, so sollen die Gesandten bei dem Rechtsbot verbleiben. 2. Wegen der Briefe, die der verstorbene Abt von Frienisberg in seinem Testament denen von Bern verordnet, ist anzuzeigen, daß man sich mit der Antwort derer von Freiburg nicht begnüge, sondern verlange, daß die Briefe denen von Bern eingehändigt werden. St.A. Bern: Jnstructwnsbuch o, e.eos. 2) Den 12. März erstatten die Gesandten von Freiburg vor dem dortigen Rathe über den Tag Bericht. K.A. Freiburg: Rathsbuch Nr. 57. Die Namen der Gesandten von Freiburg aus dortigem Nathsbuch Nr. 57, s. ä. auf Oculi (29. Februar). 7 TT Lucern. 1540, 17. März (Mittwoch vor Palmarum). Staatsartiii» Lucer»: Allg. Absch. N. 2, k. 401. KaiitouSarchi» Hreibnrg: Abschiede Bd. bs. Zka»t»nSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. I?. Tag der VII Orte. Gesandte: Freiburg. Ulrich Nix. Solothurn. Konrad Graf, des Raths. (Andere unbekannt). t». Auf den Bericht, daß die von Kaiserstuhl iin Glauben nicht beständig seien, den Zusagen, die sie den V Orten gethan, nicht nachleben, sich wieder zum neuen Glauben neigen, indem sie meinen, der Landfriede freie sie, hat man Junker Cornel Schultheß, alt-Vogt zu Kaiserstuhl, darüber einvernommen, der nun anzeigt, wie die Gemeinde im Jahr 1531 ihn, als Statthalter ihres Gerichtsherrn, des Bischofs von Consta»;, gebeten, bei den V Orten um Gnade für sie zu werben, und ihin bestimmt verheißen habe, was er denselben des Glaubens halb zusage, ewig zu halten und nichts wider sie zu thun. Später habe sie auch dein Grafen Haus von Lupfen versprochen, den V Orten gehorsam zu sein; zweimal sei fast einhellig geinehrt worden, keinen Prädicanten anzustellen, sondern beim alten Glauben zu bleiben; endlich habe die Gemeinde eine solche Zusage auch dem Landvogt zu Baden gegeben. Heimzubringen. I». Über die Bestellung von Gelehrten eröffnen die Boten Instructionen, welche zusammenstimmen; nur Uri und Zug wollen diesmal noch nichts damit zu thun haben. Es wird ihnen der Gegenstand nochmals in den Abschied gegeben mit der dringlichen Bitte, daß sie sich von den andern Orten nicht sondern möchten, weil die Sache wichtig und zur Erhaltung des Glaubens dienlich sei. Daneben wird Lucern beauftragt, sich nach zwei gelehrten Männern umzusehen und sich zu erkundigen, wie viel jeder als Besoldung fordern würde; doch soll es nichts abschließen, sondern Alles zuerst au die Orte bringen, damit dieselben es bestätigen. Es soll namentlich an seinen Angehörigen Ludwig Kiel schreiben, Schivpz an M"ister Martin Betschart. Der Handel soll nicht herumgezogen, sondern zum Ziele geführt werden; wenn dann die zivei Genannten oder Andere gewonnen werden können, so ist der Bischof von Constanz um einen „Zuschub" anzugehen, e. Eine Antwort des Herrn von Boisrigault, die Bezahlung der Pensionen betreffend, ist eingelangt. Da die Boten über die Absendung einer Botschaft ungleich instruirt sind, so wird vorerst beschlossen, das auf Ostern zu Lyon bereit liegende Geld abzuholen, April 1540. 1191 zu welchem Zwecke die Boten auf Mittwoch nach Ostern (31. März) in Solothurn eintreffen sollen. An Boisrigault ist freundlich zu schreiben, er möge für Bezahlung auch der Restanzen sorgen und dariiber antworten bis die Boteil von Lyon wieder kommen; die Antwort soll Lucern in Empfang nehmen und dann einen Tag ausschreiben. Die Boten von Ob- und Nidwalden eröffnen, ihre Herren seien bereit, wegen Einforderung der Restanzen eine Botschaft an den König zu schicken, die alle Gewahrsamen, dion Lamet, Boisrigault und Andern empfangen, mitnehmen und dein König auch das vortrage.: sollte, was Lucern (letzthin) angerathen- nur sollte keine Erwähnung des eroberten Landes geschehen. «R. Abgeordnete von Kriens bitten, es Möchten die VII Orte ihnen Fenster in ihr neu erbautes Gesellenhaus schenken, v. Der Bote von Freiburg eröffnet wenn etwa Mangel an Korn wäre, so erbieten sich seine Obern, 500 Sauin gegen Bezahlung verabfolgen ZU lassen. Heimzubringen, wie das gleichartige Anerbieten des Boten von Solothurn. Q Ammann Amberg von Schwyz bittet wegen seiner Ansprache an Herrn von Boisrigault um eine Verwendung; es wird ihm eine solche bewilligt. Im Freiburger und Solothurner Exemplar fehlt », in v die Eröffnung der Boten von Ob- und Nidwalden. Die Namen der Freiburger Gesandten aus dortigem Rathsbuch Nr. 57. s. ü. 11. März; jene der Solothurner aus deren Instruction, Abschiede Bd. 22. Wn. 154V, 9. April. Staatsarchiv Bern: Wallis Buch Nr. l, E. St9. Verhandlungen zwischen Bern und Wallis. Gesandte- Bern Jacob Wagner, Venner; Anton Tillier, beide des Raths; Niklaus von Meßbach, Landvogt zu Thonon- Hans Hubler, Landvogt zu Aelen; Ulrich Zehender, Landvogt zu Chillon. Wallis. Johann Zen Triegen,alt-Hauptmann; Johann Kalbermatter, alt-Landvogt zu St. Moritz; Pierre Jacob, Meier von Lcuk- Hans In der Gassen, Landvogt zu St. Moritz; Anton (Megentschen?) von der Bruk, Vogt im Hochthal. ».Die Gesandten beider Parteien bestätigen die (im Abschied vom 17.-20. October 1539, I: und i) wegen der Wehrenen, Schwellen und Fache an der Rhone aufgesetzten Artikel. Beide Theile einigen sich, daß Leute die in den Landvogteien Evian und Aulph („Aux") gefangen werden, wenn kein anderer Weg gebraucht werden kann, über das Gebiet der Landvogtei Thonon geführt werden dürfen; ebenso dürfen die von Bern im gleichen Falle ihre Gefangenen über Evian und Aulph führen, beiden The.len an ihrer Herrlichkeit unschädlich, v. Die Herrlichkeiten, Zinsen, Zehnten, Renten, Gülten und Nechtsamen des Schlosses Poche in Habere und Megeveta, die den, Hause Aulph („Aux") zuständig sind, werden der Herrschaft Wallis überlassen, obwohl sie jenseits der Dranse gelegen sind, da sie früher denen von Wallis gutwillig zugestanden worden, doch unbeschadet der Herrlichkeit und Gerechtigkeit (des) von Lullin an genannten Plätzen, ü. Die Flschenzen in der Dranse die früher jeweilen nach Evian gehörten, sollen denen von Wallis verbleiben, doch unbeschadet der Obrigkeit derer von Bern über den genannten Fluß und in der Meinung, das ihnen auch die Zinsen und Zeh.uen Reut und Gülten, die früher an das Schloß Thonon in der Herrschaft Tollon, diesseits der Dranse gehörten verabfolgt werden, ebenfalls unbeschadet der Herrlichkeit derer von Wallis daselbst und in 1192 April 1540. Gemäßheit des frühern Vertrags, der jedem Theile gestattet, seine Nutzungen in der Obrigkeit des andern zu genießen, v. Diese Artikel geloben die Boten beider Parteien iin Namen ihrer Obern für jetzt und alle Zukunft getreu und redlich zu halten, weßnahen zwei Briefe mit den Siegeln der Stadt Bern und des Bischofs von Sitten im Namen der Landschaft Wallis versehen gefertigt werden sollen. Der Abschied ist unterzeichnet von Anton von der Bruk, Stadtschreiber von Sitten. Derselbe nimmt die Artikel Ii und j des Abschiedes vom 17.—20. October 1539 einleitungswcise wörtlich auf. Unterm 23. April 1540 wird der gegenwärtige Abschied in Form einer Urkunde Seitens Bischof, Hauptmann und Rath der Landschaft Wallis und Schultheiß und Rath der Stadt Bern, unter den Siegeln dieser Parteien, ohne Anführung der obgenannten Gesandten und ihrer Verhandlung vom 9. April, verbrieft. St. A. Bern: Actensammlung Wallis S. 138. (Copie.) Waden. 154V, 12. April. Staat»ar«üiv Lucern! Allg. Absch. I..S, e.40Z. Staatsar-I,,» Zürich: Abschied-Bd. K, 5, II». Staatsarchiv Bern: Allg.-id„. Absch. N, S.S»- Landesarchiv Obwalden: Abschiede. Kantonsarchiv GlaruS: Abschiede. KantonSarchiv Basel: Abschiede 1540—1541. KantonSarch iv Kreiburg: Badische Abschiede Bd.i4. KantonSarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. 22. KantonSarchiv Schaffhausen: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, des Raths. Bern. Picius (Sulpicius) Haller, Venner, des Raths. Lucern. Christoph von Sonnenberg, des Raths. Uri. Heinrich Püntiner; Kaspar Gisler, beide des Raths. Schwyz. Joseph Amberg, Landammann. Unterwalden. Heinrich zum Weissenbach, alt-Land- ammann von Obwalden. Zug. Heinrich Zigerli, des Raths. Glarus. Rudolf Mad, des Raths. Basel- Hans Botschüch, des Raths. Freiburg. Martin Sesinger, des Raths. Solothurn. Konrad Graf, des Raths. Schaffhausen. Konrad Meyer, des Raths. Appenzell. Moritz Gartenhauser, des Raths. E. A. A., k. 69b. Im Namen der III Bünde eröffnet der Burgermeister von Chur, es haben die beiden Orte Schwyz und Glarus vor einiger Zeit eine Verordnung gemacht, daß nicht mehr als eine bestimmte Anzahl Ladungen Korn in ihr Land gehen dürfen; dieses könne ihnen aber nicht genügen, weil sie ein großes Land haben und ihre Armen dabei Hunger leiden müßten; sie bitten daher unterthänig, gemäß den Bundesbriefen ihnen genug Korn zugehen zu lassen; sie haben bereits ernstliche Maßregeln ergriffen, damit niemand Korn außer das Land führe oder verkaufe, so daß Fehlbare die strengste Strafe zu erwarten hätten. Die beiden Orte antworten, sie haben jene Verfügung nur getroffen, um eine große Theurung zu verhindern; hätten sie es nicht gethan, so wäre der Mütt Kernen schon längst auf zwei gute Gulden gestiegen; sie wollen jedoch Alles annehmen, was man ferner beschließen werde. Hienach wird dem Bürgermeister verdeutet, man habe an der bisherigen Handlungsweise der Bünde, die den Abschieden und den ihnen zugesandten Missiven zuwiderlaufe/ kein Gefallen, aber auf ihr jetziges Erbieten werden Zürich, Schwyz und Glarus beauftragt, alle Wochen, nach „Gelegenheit" der Märkte und ihrem Gutfinden, Korn verabfolgen zu lassen, mit der Bedingung, daß es nur im Lande gebraucht werde; denn sollte ein Sack oder mehr weiter geführt oder verkauft werden, s" müßte man zu andern Maßregeln greifen. (Zürich.) Die drei Orte haben zu diesem Zweck auf Dienstag M ) St. Jörgen Tag (27. April) einen Tag in Einsiedeln angesetzt, um eine solche Ordnung festzusetzen. I» llber die Bestrafung derer, die gegen die Mandate zu viel Korn gekauft oder aufgeschüttet, sind einige Orte der April 1S40. 1193 Ansicht dieselben sollten da gestraft werden, wo sie gefehlt, ohne Rücksicht auf ihren gewöhnlichen Wohnsitz; andere'meinen sie seien da zu bestrafen, wo sie wohnen; Bern dagegen schlägt vor, laut der Verordnung zu Händen gemeiner Eidgenossen zu strafen; denn sonst müßte man glauben, es sei dieselbe gemacht, damit einige Personen (durch Wucher) reich, die Armen aber, die mit saurem Schweiß das Korn erbaut, gedrückt würden; wenn die andern Orte dem Mandat nicht nachleben wollten, so würde Bern genöthigt, seine Unterthanen nicht mehr damit zu belästigen und andere Anordnungen zu treffen. Da diese Antwort viel enthalt und nnt der Zeit ein gröberer Span daraus werden könnte, so hat man beschloffen, sie heimzubringen, damit man sich entschließe, bei der Verordnung zu bleiben, e. Früher war beschlossen worden, daß Lueern und Schwyz ihre Boten abordnen sollten, um zu Meningen den Marchstein zwischen dem Gebiet von Zürich und der Grasschaft Baden aufzurichten; da die Boten jetzt keine Vollmacht haben, so 'st auf dem nächsten Tag e.n Beschluß M fassen. «R. Über die Bitte derer von Frauenfeld, ihnen zum Vau eines Siechenhause-: eine Hau re, >uug Zn thun, eröffnen die Voten noch ungleiche Instructionen. Die einen wollen ihnen aus den Klostergutern etwas zuschießen, andere sonst etwas beisteuern, je nachdem der Bau beschaffen wäre; ennge sollen nur anhören. Heimzubringen und auf der Jahrrechnung zu Baden darüber Antwort zu geben, v. Egg .uienncd, Schultheiß zu Kaiserstuhl, hat eine alte Frau, welche früher der Hexerei angeklagt war, aber ihre Unschuld an der Marter behauptete, mit dem Degen so verwundet, daß sie nach acht Tagen im Spital gestorben ist; weil sie nämlich zwei- oder dreimal in sein Haus gekommen, und ihm dann ein Stück Vieh „abgegangen', so hat er vermuthet, sie habe ihm dasselbe „vergalsterot", im Zorne sie vorgeladen und niedergeworfen, um ihr die Wahrheit abzudringen; deßhalb ist er mit Leib und Gut der Obrigkeit verfalleil. Es verwenden sich "un seine Verwandteil, Schultheiß uud Rath, Personen vom Adel und Andere dringend für ihn, da doch die Verwandten der (getödteten) Frau nicht gegen ihn klagen, da sein Vater den Herren viele Zucht und Ehre bewiesen, er selbst sich immer wohl gehalten, eine Menge unerzogener Kinder und kein Vermögen habe; sie b'tte>l daher um Gnade und Verzeihung für ihn. Q Abgeordnete aus dem Sarganserland zeigen an, wie der Tardi die von ihm erbaute Brücke, an die sie aber mit Holz, Tagweil und Ander.» viel verwendet, ben Maienfeldern zu kaufen geben wolle, die sie dann abbrechen und an einem ihnen beliebigen Platze eme andere herstellen würden, was den Sarganscrn zu großem Nachtheil gereichen müßte; sie bitten daher, zenen K°nf nicht zu erlauben. Heimzubringen. K. Gesandte des römischen Königs eröffnen sie haben schon früher begehrt, daß die von Stein, wenn sie von ihrem Kauf mit dem von Klingenberg ...cht abstehen gemäß der Erbeinung ins Recht treten sollen; dem letzten Abschied zufolge haben sie sich an Zürich gewendet; da Stein °ber bei de». Kaufe beharre, so glauben sie, mit Zürich nicht mehr lmterhande n zu nmssen. Ferner beehre der König, daß dem Abt zu St. Peter auf dem Schwarzwald d.e Z.nse ""d ^ zu Herzoge,ibuchsce habe, nicht länger versperrt werden, oder daß Bern deßhalb ohne Aufschub das Recht an- "eh"w. Zürich antwortet, es habe den Gesandten den Abschied gegeben, sie mögen dw von S em vor der Obrigkeit suchen; dabei hoffe es bleiben zu könne... Der Bote von Bern ist ...cht ...str.urt stellt aber ... Aussicht, daß seine Herren gebührliche Antwort gäben, wenn sie weiter ersticht wurden. Darauf hat mau den sandten die Antwort gegeben, man sei diesmal nicht instruirt, wolle aber die Sache ... den Mch.ed nehmen U"d ans dem nächsten Tag bestimmtere Antwort geben. Gegen Zürich wird bemerkt, man habe d.e Gesandten bes Königs an es gewiesen auf daß es einen gütlichen Austrag versuche; damit wolle man niemand das Recht abgeschlagen haben- darum bitte man es nochmals, die von Stein von dem Kauf abzuweisen und die Erding wohl zu erwägen. Ebenso wird Bern ersucht, den Abt von St. Peter zu befriedigen, oder das Recht 1194 April 1540. zu gestatten. Beide Orte sollen sich auf dem nächsten Tage erklären. I». Der Landvogt im Thurgau bringt an, daß einige ledige und uneheliche Personen sich der Erbschaft halb loszukaufen wünschen. Heimzubringen« l. Der Vogt in den Freien Ämtern klagt, daß es dort gar muthwillige freche Leute gebe, welche sich um keine Strafe kümmern; er schlagt daher vor, in Hitzkirch ein Halseisen zu errichten zur Abschreckung. Antwort auf nächstem Tag. Ii,. In Betreff der Übergabe der Reichenau an den Bischof und das Domcapitel zu Konstanz äußern sich Zürich, Bern, Uri, Glarus, Basel, Schaffhausen und Appenzell: auf dein letzten Tage sei durch das „Ausheben" des Gesandten von Uri das Mehr für Übergabe der Reichenau zu Stande gekommen. Nun aber habe der Bote von Uri damals nicht gemäß dem Auftrage seiner Obern gehandelt, deßwegen beschweren sie sich gegen dieses Mehr und verlangen, daß die Übergabe der Reichenau verweigert werde. Dafür habe man jetzt die besten Gründe: 1. weil der Bischof von der Insel heimlich Besitz genommen und bei Tag und Nacht die Unterthanen und Amtsleute sich huldigen lasse, bevor er diejenigen Bedingungen erfüllt habe, an welche die Orte, welche die Übergabe bewilligt hatten, aber jetzt die Minderheit bilden, jene geknüpft hatten. (H^ folgen als Ziff. 2—6 die schon im Abschied von 1539, 10. Novbr. <1 beinahe gleichlautend angeführten Motive.) 7. Zudem haben die frommen Altvordern weder dem Bischof von Landenberg noch andern Bischöfen je gestatten wollen, in die Reichenau zu kommen. Aus diesen und andern Gründen habe man wohl Fug und Glimpf, es ihnen zu wehren; darum bitten die sieben Orte nochmals mit höchstem Fleiß, gehörig zu erwägen, was man sich und den Nachkommen auf den Hals lade; denn es sei wohl zu gedenken, daß der Bischof, ein schwinder listiger Mensch, uns als Nachbar bald lästig und überlegen würde; sie bitten daher ernstlich, si^ die Mideidgenossen viel lieber sein zu lassen, als so einen Bischof, von dem niemand wisse, woher er st'- Darauf eröffnet Uri durch Vogt Püntiner: man dürfe eine Veränderung in der Au nicht zugeben; müßt? man sie dennoch fahren lassen, so sollte man die Herrlichkeit, welche die Au in unserm Gebiete habe, zu eigenes Händen ziehen, aus den hier fallenden Zinsen das Schloß Sandegg, das zur Au gehöre, aufbauen, um sich im Nothfall vor Schaden wahren zu können. Es werde ausgestreut, man gebe dieser Sache wegen Geld aus, Uri wünsche zu wissen, wer solches erhalten hätte, und welche Orte dem Bischof einen solchen Abschied gegeb^ haben. Sodann zeigt Vogt Gisler, der auf dem Tag war, an dem das betreffende Mehr erfolgt ist, ^ er habe damals die Instruction seiner Obern eröffnet, beim Mehren habe er „ufgehebt", aber nicht in der Meinung, die Au oder was in unserer Obrigkeit gelegen, zu übergeben; er habe auch später gesagt, daß ^ bei der Meinung seiner Obern bleibe. Die Boten von Lucern, Schwyz, Zug, Freiburg und Solothurn er klären gemeinsam, man habe an jenen Enden nichts zu gebieten; der Kauf oder Tausch sei mit Bewilligung des Papstes und des Kaisers vor sich gegangen und die Au dein Bischof und Domcapitel bereits eingehäudM worden; darum könne man in der Sache nichts weiter thun. Des Gotteshauses Nechtsame einzuziehen vdrr das Schloß Sandegg daraus zu erbauen, würde nur zu Feindschaft und Uneinigkeit führen. Ammann zum Weißenbach von Unterwalden bemerkt, da diese Sache nur die X Orte angehe, denen die Grafschaft Thurg^ zugehöre, sollen die drei Orte Basel, Schaffhausen und Appenzell dabei nichts zu sagen haben; dabei steht ^ auf und entfernt sich. Die drei Orte erwiedern, sie haben bisher unangefochten an dieser Verhandlung ^ genommen und hoffen, daß man sie nicht ausschließen werde; denn sie haben von ihren Obern keine andern > ^ träge, als was zur Wohlfahrt gemeiner Eidgenossenschaft gereichen möge. Die Boten der „übrigen" m ^ Orte äußern ihr Bedauern über den Anzug Unterwaldens; es verstehe sich von selbst, daß in Geschäften, mo ? sich um Zinsen, Gülten oder zeitliche Güter handle, nur die Orte darüber zu rathen und abzustimmen ha 'eM denen die Obrigkeit gehöre; wenn aber diese Angelegenheit zu einem Kriege führte, so würden nicht nur April 1540. 1195 X Orte, sondern alle Eidgenossen davon betroffen; darum sei es billig, daß die drei Orte auch mitsitzen und rathen helfen. Darüber entspinnt sich nun ein langes Reden und Arguiren, ohne daß man zu einem Beschlüsse kommt; deßhalb wird die Sache nochmals in den Abschied genominen. Da man nicht nöthig erachtet, einen Tag anzusetzen, so wird das Geschäft auf die Jahrrechnung zu Baden vertagt, die am 6. Juni sein wird. K. Vor den Boten der acht Orte Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus und Solothurn erscheinen Niklaus Meyer iin Namen der Girarde, des Johannes von Furno sel. Tochter, seiner Ehefrau, und Andreas „Lumbart", ün Namen Hans Lenzburgers von Freiburg, als des Inhabers von dem Erbthell Ludwigs von Furno, Sohu Johanns und der Girarde Bruder. Sie legen Briefe dar, worin die acht Orte einzeln den Johann von Furno, seine Frau, die beiden Kinder und deren eheliche Nachkommen u>n der besonderen Dienste willen, die er ihnen geleistet, als Burger und Landleute aufgenommen und ihnen versprochen, sie als solche bei allen guten Rechten zu schützen und zu schirmen; dann eröffnen sie eine Vertreibung, durch welche der Herzog von Savoyen den Kindern und Nachkommen des von Furno 52,000 Gulden Capital und die gebührenden Zinse als Kaufpreis für die väterlichen Erbgüter in Savoyen Zugesichert hat. Die Zinse seien ihnen stets pünktlich verabfolgt worden bis auf die Zeit, da die Berner des Herzogs Land in Besitz genommen; seitdem haben sie mehrmals Bern um Bezahlung ersucht, aber weder Zinse noch Capital erhalten können; dadurch seien sie nun genöthigt, kraft ihres Burgrechts und der damit Segebenen Zusagen an die acht Orte zu gelangen, mit der dringlichsten Bitte, ihnen räthlich und behülflich zu sein, damit sie zu dem Ihrigen kämen. Da man von der Sache nichts weiß, so hat man von dem Burgrecht und der Haupturkunde Abschriften genominen, aber sofort an den König von Frankreich, auch an Bern, Freiburg und Wallis als die des Herzogs Land im Besitz haben, geschrieben, sie sollen die genannten Erben um ihre Forderungen befriedigen, oder auf dem nächsten Tage Rede und Antwort geben. Es soll auch jeder Bote dies „trungeulicher gestalt" an seine Obern bringen, um auf dein nächsten Tag mit Vollmacht handeln Zu können. "»»». Zu Kaiserstuhl sind zwei Geschäfte anhängig: 1. Es hat Einer wider Ehre und Eid Kriegs- leute übergesetzt; 2. Einer hat den Andern ab der Brücke in andere Gerichte ziehen wollen. Als der Landvogt beide bestrafen wollte, hat der Bischof von Coustanz Einsprache gethan und behauptet, die Bestrafung ^he nur ihm zu- er fordert eiue schiedsrichterliche Erläuterung. Antwort auf nächste,n Tag. ». Der Bote von Solothurn zieht an, wie seine Herren früher den Zoll zu Vilmergen sammt der Herrschaft Gösgen erkauft und daselbst eine Zeit lang einen Zoller gehabt haben; sie möchten, da es ihnen kürzlich von Neuem Mattet wordeu, wieder einen Zoller dahin setzen und bitten nun, daß man denselben schirme und ihm be- Wfstch sei, ihre Rechtsame gegen Widerspänstige zu wahren. Da ein so langer Unterbruch eingetreten, so h°t man Solothurn ersucht, dort keine Neuerung vorzunehmen; doch wird auf dessen Begehren ine Sache m d°u Abschied genommen, um auf dem nächsten Tage eine Antwort zu geben. «. Der Abt von Pfäfers b^wert sich, daß die Bünduer seine Freiheiten nicht anerkennen wollen. Es wird denselben geschrieben, ^ sollen das Gotteshaus bei seinen Freiheiten bleiben lassen, indem man sonst ans Recht gelangen müßte. Der Abt wird eingeladen, sich auf der nächsten Jahrrechnung zu erklären, ob er das Recht in seinen Kosten beehre, p. Es wird angezogen, daß die Klöster im Thurgau durch weltliche Personen verwaltet werden und der Gottesdienst dadurch merklich in Abgang komme; man findet aber christlich und gut, solche Amter burch Geistliche versehen zu lassen. Heimzubringen, Kulmannus Riß, Pfarrer im Dorf Wettingen, bittet die ^ Drte auf das höchste und dringendste, sie möchten ihm wegen der sorglichen und treuen Dienste, die er ihnen "u Kriege und auch seither geleistet, eine Verehrung thun; er werde stets dafür dankbar sein. Heimzubringen. 1196 April 1540. ». Die Boten von Uri, Schwyz, Unterwalden und Glarus bitten Zürich zum ernstlichsten, den Peter Votel, der des Convents zu Cappel gewesen, gütlich zufrieden zu stellen, s. Da sich viele Leute sehr beklagen, wie die Schiffer und Recker mit dem Wein umgehen, so sollen die Boten, die nach Einsiedeln gehen (vgl. a), darin zu handeln Vollmacht erhalten, t. Wegen eines Fensters, das man in das neue Schützenhaus zu Schaffhausen verehrt hat, soll jedes Ort auf nächster Jahrrechnung zu Baden fünf Kronen erlegen. »». Der Bruder der in dem Klösterlein Wyden gefangen gewesenen Schwester verlangt, daß diese wieder zu Ehren gestellt werde. Da man die Angelegenheit nicht kennt, will man sie heimbringen und die in Rapperswyl gewesenen Boten hierüber befragen, um auf dem nächsten Tag mit Vollmacht zu erscheinen, v. Die von Wohlenschwyl bitten abermals, den Hofmeister von Königsfelden zu vermögen, daß er ihr Pfarrhaus in baulichen Züstand setze, weil kein Priester mehr da wohnen könne. Hv. Auf diesem Tag sind die Lauiser Artikel über Besetzung des Sekelmeisters und anderer Ämter in Gegeilwart der benannten (namentlich angeführten) Gesandten, mit Ausnahme dessen von Appellzell, in die Capitel gefetzt worden. St. A. Lucern: Lauis und Luggarus Abschiede S. 58. Im Zürcher Abschied fehlen p, q; im Berner k, I», i, I, l»—q; im Obwaldner I»; im Glarner P, q; im Basler v—I», », I und alles Übrige; im Freiburger v, e, I», I, 1—», im Solothurner o, v, k, Ii, j, in, o, p; im Schaffhauser wie im Basler; i und « aus dem Zürcher; « auch im Glarner; t aus dein Obwaldner, Glarner, Basler, Freiburger und Solothurner Abschied; u aus dem Obivaldner :md Glarner, v aus dem Berner Exemplar. Zu I». Nach dem Solothurner Abschied geht der Schluß dieses Artikels dahin: Heimbringen und auf nächstem Tag Vollmacht haben, wie man die Übertretungeil dieser Ordnung bestrafe, dainit man in Ruhe und ehevorigem Ansehen bleibe. Zu k. Über diesen Gegenstand fanden besondere Berathungen der sechs katholischen Orte (ohne Uri) statt- 1540, 28. April (Mittwoch nach Cantate). Solothurn an Lucern. Konrad Graf habe berichtet, was von denen von Solothurn und den Boten anderer Orte beschlossen worden, nämlich, daß man wege» der Reichenau und den drei Orten, die im Thurgau nicht zu regieren haben und doch bei der Sache zu sitzen vermeinen, einen Tag »ach Lucern angesetzt habe. Geschäfte wegen könne Solothurn diesen Tag nicht besuchen und gebe diesfalls in Betreff der Reichenau denen von Lucern („üch") vollmächtige Gewalt. Wegen der drei Orte und anderer Sachen werde man auf die Jahrrechnung eine bevollmächtigte Botschaft abordnen- St. A. Lucern: Acten Solothurn. Am Ende des Freiburger Abschieds vom 3. März 1540 ist, offenbar vom dortigen Nachschreibe, eingetragen: „Nota, wie der bot den bedurlichen anzug von wegen der antwort uf dero von Uri scheiden verantwurten soll." Man habe aus der zugesandten Missive nicht verstanden, daß Antwort gefordert werde, sondern nur, daß man einen Boten mit Instruction nach Baden abordne. Das habe man gethan, aber man könne nicht mit Ehre und Glimpf von der früher der Au wegen gethanen „Lüterung" abstehen, sondern man müsse mit den übrigen Orten bei dem verbleiben, was der Bote von Uri zu Baden eingegangen und gemehret habe. Wenn die von Uri ehe und bevor die Obrigkeit von Freiburg sich über ihre Ansiast der Au wegen erklärt „solches an sr> begert", hätte sie sich vielleicht eines Andern besonnen und denen ewn Uri willfahren, da man ihnen gern alle Liebe und Freundschaft erbiete. Zu I. "Der Glarner Abschied sagt 12,000 Savoyer Florin. Die Solothurner Sammlung, beim Abschied vom 30. April, enthaltet eine Abschrift der so oft noch zur Sprache kommenden Schuldurkunde, Ä. cl. Kamerach 1514, 15. August, des Inhalts: Karl, Herzog s" Savoyen urkundet: Nachdem Johann de Furno, gebürtig von Annecy, wohnhaft zu Freiburg, mit Hinter' lassung ehelicher Kinder gestorben und diesen Petermann Schaller als Vogt bestimmt worden, habe dieser zn April 1540. 1197 Händen seiner Mündel an den Herzog viele und mancherlei Ansprachen, Rechte und Forderungen geltend gemacht, herrührend von ihrem väterlichen Erbe und an sie gefallenen Gut, welches Johann de Furno zu Annecy und anderswo in des Herzogs Landschaft besessen, und von andern Ursachen her. Da der Herzog verlange, daß diesfalls seine Unterthanen und seine Landschaft nicht mit Uneinigkeit und Zwietracht behelligt werden, bekenne er für sich und seine Erben und Nachkommen schuldig zu sein und gelten zu sollen dein genannten Petermann Schaller als Vogt 12.000 Florin Savoyer Währung, und zwar für alle und jede Ansprachen, sie mögeir von liegenden oder fahrendeil Gütern, Rechtsamen, Forderungen oder Handlungen herrühren und den genannten Kindern de Furno von ihrem Erbgut Wegen jetzt oder m der Folge zud.enen und gehören, welche Forderungen lind Rechte der genannte Vogt dem Herzog verkauft, übergeben und gu.tt.rt habe, laut eines diesfalls errichteten Kauf- und Übergabsbriefes. Die benannten 12,000 Florin gelobe der Herzog bei seiner sürstlichen Ehre und mit Verbindung und Einsetzung aller seiner gegenwärtigen und zukünftigen „Güter" den, gemelten Vogt auszurichten und so lange dieses nicht erfolgt, den Zins mit Fünf von Hundert nebst Abtragung aller Kosten und Schaden zu bezahlen. Zeugen: Franz von Lucemburg, Graf zu Mart.gmes: Llldwig Graf von der Kammer und zu Maurienne. und Andere. Secretär Vulliet. „Durch ein genannten Herrn geben dem Herrn boten von Solothurn, sine Herren und obcrn zu berichten." 7 TS. Kens. 1540, 15. bis 23. April. Verhandlungen zwischen Berit und Genf. Gesandte: Bern. Hans Jacob von Wattemvyl, alt-Schultheiß; Hans Rudolf von Meßbach, des Raths; Villaus voit Graffenried, alt-Venner; Hcnz Schleif. Wir glauben der Aufgabe zu genügen, wenn wir folgende Acten nnttheilen: 1) Die schon am 8 Februar erlassene, dann aber wieder zurückgeschobene (siehe Abschied von, 4—8. Febr.) Instruction für die Gesandten von Bern. Sie besagt: I. 1- Die Boten solle» vor der ganzen Genleinde derer von Genf daran erinnern, welche große Gutthat die von Bern mit der Hülfe und Gnade Gottes der Stadt Genf erwiesen wie sie Kosten und Arbeit lind große Gefahr für Land und Leute nicht gescheut, um die von Genf von Feuer. Blut, Hunger und gründlichem Verderben zu erretten und m Freiheit zu setzen. Das soll aber nicht geschehen, um sich dessen zu berüh.nen, oder in der Meinung daß es die von Bern dessen gereue, sondern..», zu zeigen, wie unbillig es sei. daß nun m.t Unwahrheit über d.e von Bern geredet werde, daß sie der Stadt Genf die Freiheit nehmen wollen. Beweis dafür, daß sie h.eran n.e gedacht, st. der Umstand, daß denen von Genf ihr Stadtziel und Freiheit, wie sie es nennen, erweitert und ihnen viel Größeres überlassen und zugestellt worden, als sie je gehabt. Hätten d.e von Bern solche Absicht^, gehegt w.e vorgegeben werde, so Hütten sie ihr Kriegsvolk mehr als em Mal m der Stadt Genf gehabt und se.en da so stark gewesen, daß sie jetzt nicht nöthig hätten, gemäß den. Burgrecht das Recht anzurufen sondern ihnen wären andere Mittel zur Hand gestanden. Man müsse daher zun. höchsten bedauern, daß zener Vertrag, den Boten von Genf, die mit Vollmacht und Instruction versehen, mit denen von Bern beredet von dem die von Genf wiederholt schriftlich und mündlich verlangt, daß er verbrieft und besiegelt werde und für den ihr Rathsbote Gabriel Monathon beide Briefe in Empfang genommen, Siegel- und Schre.berlohn bezahlt und sie nach Genf getragen, um sie daselbst ebenfalls besiegeln zu lassen, nun gänzlich vernichtet werden sollte und widersprochen werde, worüber schimpflich und schmählich geredet werde. Es se. zudem gar nicht einzusehen, daß dieser Vertrag dem Burgrecht oder den frühern Verträgen irgend wie widersprechen würde. Und wenn dieses auch wäre/so könnte man nicht begreifen, warum die von Genf verweigern, hierüber gemäß dem Burgrecht zu Recht zu stehen und sich in besiegelten Briefen dahin ausdrücken, sie wollten lieber ihre Stadt ver- 1198 April 1540. brennen als diese Artikel annehmen. Die von Bern haben bisher mit ihren Mitbürgern von Genf und mit andern Fürsten, Herren und Städten so redlich gehandelt, daß sie solche Vorwürfe nicht verdienen. Es sollen daher die von Genf ihre eigene Ehre betrachten und den genannten Vertrag annehmen und besiegeln. Wenn sie aber auf ihrer Ansicht beharren, so seien die von Bern geneigt, um alle Billigkeit zu erzeigen und weil sie durch Bitteil dazu bewogen worden, ihr erlangtes Urtheil (alias Passament) aufzuheben und von Neuem das Recht gemäß dem Burgrecht zu bestehen, doch unbeschadet dem Burgrecht und ohne weitere Folge. 2. Gerüchtsweise und zum Theil durch glaubsame Berichte vernehme man, daß an den gehaltenen Gemeinden und auch sonst durch einzelne Personen die von Bern auf das gröbste verunglimpft worden seien. Man verlange, daß die Schuldigen angezeigt werden, damit man sie belangen könne. 3. Wenn die von Genf verweigern sollten, in neues Recht einzutreten, so sollen die Gesandten ihnen die Missive vorhalten, vermöge welcher sie das Recht auf der March begehrt. 4. Übrigens haben die Gesandten Vollmacht zu handeln. Sie sollen auf eine schriftliche Antwort dringen: wen» Abschrift ihrer Instruction verlangt wird, sollen sie solche geben. II. Da man durch eine wahrhaftige Person berichtet ist, die Genfer geben vor, man muthe ihnen mehr zu, als sie schuldig seien, und daß sie ein Verständnis; mit denen von Freiburg und den V Orten, die sie Wider die von Bern aufweisen und verhetzen, eingehen wollen, sollen sich die Gesandten hierüber so gut möglich im Geheimen erkundigen. III. Da die von Genf durch einen Rathsboten eine Abschrift der Stadtsatzungen verlangt und man aber nicht weiß, wozu, so sollen die Gesandten diesfalls mit ihnen reden. (S. Note zu Abschied 4.—8. Februar). St. A. Bern: JnstructidilSbuch L, k. so?. 2) 1540, 30. April. Vor dem Rathe zu Bern berichten die in Genf gewesenen Gesandten, daß nicht viel Anderes verhandelt worden sei, als daß die Genfer versprochen, Gesandte herauszuschicken, um Antwort zu geben, ob sie den Rechtstag „verstan" wollen. St. A.Ber»: Rathsbuch Nr. L?i, S.sss. Das Genfer Rathsregister enthält vom 15. bis 23. April mehrfache Verhandlungen zwischen den benannten Gesandten von Bern und dem Rathe, dein Rathe der Zweihundert und dein Generalrathe zu Genf- Das Resultat läßt sich wirklich so ziemlich in die mitgetheilte Berichterstattung der Berner Gesandten zusammenfassen. Die Darstellung der Verhandlung bietet wenig materiellen Inhalt. Dabei leidet das Naths- register hier, abgesehen von einigen sprachlichen Schwierigkeiten, an Unconsequenz in der Chronologie und wohl auch an UnVollständigkeit bezüglich Einzelnes, wodurch der Klarheit der Darstellung ziemlich Abbruch geschieht- Nachgeholt werden darf allfällig aus dieser Quelle, daß die Gesandten forderten, xs solle bis auf die in Aussicht genommene Verhandlung in Bern in Sache nichts Weiteres geschehen; Genf antwortete, mit Bezug auf den Vertrag werde nichts Neues vorgenommen; aber betreffend die drei in Bern gewesenen Genfer Gesandten müsse der Beschluß des Generalrathes (rechtliche Verfolgung derselben) vollzogen werden. 7T« Lucern. 1540, 30. April (auf St. Philipps und Jacobs Abend). Staatsarchiv Lncer»: Allg.Absch.I,. s, k.SUi. KantvuSarchiv Frciblirg: Abschiede Ad. SS. KantonSarchi» Tolothurn: Abschiede Bd.2!>> Tag der Orte Luceru, Schwyz, Unterwaldeu, Zug und Freiburg. Gesandte: Lucern. Heinrich Flekeusteiu, Schultheiß; Niklaus von Meggen, Paunerherr; Christoph Sonneuberg, des Raths. Schwyz. Heinrich Ulrich, des Raths. Unterwalden. Heinrich zum Weißenbach, alt-Landammann ob dem Wald; Hans Bünti, alt-Landammann nid dein Wald. Zug. Martin Boßard, des Raths. (Andere nicht bekannt). ». Dieser Tag ist angesetzt, weil Uri von den andern katholischen Orten betreffend die Reichenau sich gesondert hat, und damit man sich in dieser sorglichen Zeit vergleiche und einmnthig handle. Es wird deß- April 1540. 1199 halb für nöhig erachtet, eine Botschaft nach Uri abzuordneil und dasselbe ernstlich zu ermahnen, daß es sich jetzt nicht sondern solle, weil es doch früher die Sache mit seinen Briefen auch fördern geholfen; es möge die katholischeil Orte sich lieber sein lassen als die Neugläubigen. I». Es wird abermals abgeredet, daß die Orte, die keinen Antheil am Thurgau haben, bei Geschäften, welche denselben betreffen, ausstehen sollen; wenn „der Handel" vorkommt, so sollen alle sechs altgläubigeil Orte mit einander austreten, nicht bloß einzelne, v. Des Vogts von Feldbach halb wird gefunden, es gereichen solche Bevogtungen den Altgläubigen nicht zur Ehre, zumal des Klosters Nutzen dadurch nicht gefördert wird; es ist daher heimzubringen, ob man ihn heimschicken wolle oder nicht; denn der Anstand wegen der Reichenau ist besouders seinerwegen eutstanden, so daß noch andere solche Fälle zu besorgeil steheu. <». Das Gesuch derer von Kriens, ihnen Fenster in das neue Gesellenhaus zu schenken, ist abermals heimzubringeil. v. Unterwalden stellt den Antrag lind das ernste Gesuch, wieder einmal die Bünde zu beschwöre» und das Burgrecht mit Wallis beförderlich zu erneuern. Heimzubringen; Antwort auf den nächsten Tag. l. Man soll „dem Handel" des Bruders zu Uri ,lachfragen, der 182 Jahre alt sein soll. K. Lucern soll sich der Werbung Hercules Göldlins um eine Pfründe erinnern. I». Vor den Boten (von Lucern, Schwyz, Unterwalden und Zug) erscheineil Anwälte von Schultheiß und Rath von Bremgarten und eröffnen, die von Bremgarten seien schwer verunglimpft worden, als hätten sie gegen Rudolf Stäli, genannt Stapfer, aus Neid lind Haß und nicht nach „beschultem" Recht gehandelt; das nöthige sie, sich zu entschuldigen, worauf sie mit vieleil Worten den Handel erklären. Hierauf verantwortet sich benannter Rudolf Stäli ebenfalls weitläufig und begehrt des Rechten, weil ihm in diesen Dingeil ungütlich geschehen sei. Nachdem dann die von Bremgarten den Handel gänzlich den Boten heimgesetzt, haben dieselben zwischen den Parteien gütlich so gesprochen: Alle verlaufene Handlung soll aufgehoben sein, Stäli als Biedermann geachtet werden und die Sache ihm an seinen Ehreil nichts schaden. Haben die von Bremgarten ihn nöthig, so mögeil sie ihn zu Ehreil und Ämtern brauchen, wie einen andern Biedermann. Wer ferner „solches" dem Stäli böswillig vorhalten sollte, der soll gestraft werden. Anderseits soll auch Stäli die von Bremgarten ehreil und als seine Obrigkeit achten und ihnen gehorsamen. Beider Theile Späne und Stöße sind hieinit beendigt. Dieser gütliche Spruch soll denen von Bremgarten an ihrer Stadt Freiheiten, blecht uild altem Herkommen unnachtheilig sein. Denselben siegeln die Boten von Lucern. St.A.Luctrn: Unewgcbundene Abschiede; Copic oder Concept besonderer AuSsertigunz diese» Artikels. Im Solothurner Abschied fehlen t, x. Die Namen der Gesandten aus der besondern Ausfertigung von Altikel It. Zu » Lucern erläßt schon für den 15. März folgende „Instruction uf unfern boten gan Ury mentag nach Indien abgevertigot im xv°xl jar." 1. Der Gesandte soll sich mit den übrigen unfern Eidgenossen in Betreff der Übergabe der Reichenau an den Bischof von Constanz berathen. Die Meinung derer von Lucern sei aber die, daß man nur freundlich mit denen von Uri rede, daß ste sich in dieser Angelegenheit von den übrigen sechs Orten nicht söndern, weil den Altgläubigen viel an der Sache gelegen sei und Eungkeit ihnen immer zum Guten gereicht habe. 2. (Betreffend Uris scharfe Äußerung ans dem Tage zu Lucern wegen des Kornkaufs). ' A. Lucern: Ac.cnbnnd Ar. °s. D«i Länder, S, sl. Zu 5 Im Freiburger Mschicd wird das Alter des „Bruders in Uri" nicht erwähnt. Zu x. Der Frciburger Abschied, ohne Lucern zu nennen, gedenkt im Allgemeinen der Bitte, die Hercules Göldli. Domherr zu Constanz. gethan, ihm zu einer Pfründe zu verhelfen, die vormals dem Abt der Reichenau Zu verleihen zugestanden. 1200 Mai 1540. 7T7 Wem. 1540, 9. Mai. S»-iatSl»-cI>ir> Bcr»: Jnstructionsbuch L, e. sso. Verhandlung zwischen Bern und Genf. Gesandte: Genf. Frantzois Chamoux; Johann Coquet; Johann Philippe; Michael Sept; Pierre Vandel; Claude Roset. Vor Rathen und Burgern zu Bern erstatten die „verschiner tage" in Genf gewesenen Nathsboten Bericht über die dort gepflogenen Verhandlungen; ebenso liegt eine von ihnen zurückgebrachte schriftliche Antwort vor und endlich hält eine Botschaft derer von Genf ihren schriftlichen und mündlichen Vortrag. Es wird diese Botschaft angefragt, ob sie Vollmacht besitze, dariiber zu antworten, ob die von Genf in Betreff der hängenden Späne gemäß dem Vurgrecht zu Recht stehen wollen. Sie antwortet, daß sie keine weitere, als die in der Instruction enthaltene Vollmacht habe. Demnach wird von Rüthen und Burgern beschlossen! 1. Die von Genf werden ermahnt und zum höchsten gebeten, wohl zu beherzigen, was ihnen die Boten von Bern in Genf gesagt haben. I. Man bedauere höchlich die beharrliche Rechtsverweigerung; dieselbe widerspreche einem Artikel des Burgrechts (es folgt die wörtliche Anführung desselben aus der Burgrechtsurkunde vom 7. August 1536, s. Beilage 5). 3. Die von Genf sollen binnen vierzehn Tagen Antwort geben, ob sie in den gegenwärtigen und allfällig künftig entstehenden Spänen nach Maßgabe des Burgrechts zu Nec^t stehen wollen oder nicht. Sagen sie ja, so sind die von Bern erbötig zu versuchen, ob sie sich freundlich mit ihnen vergleichen können; würde dieses nicht gelingen, so würde man das Recht vornehmen. Bleiben die von Genf aber bei ihrer Weigerung, so werde man überlegen, was ferner zu thun sei. Laut dem Rathsbuch von Bern Nr. 271, S. 308, 310, 318 verhandeln die Gesandten von Genf schon unterm 6., 7., 8. Mai mit dem Rathe von Bern. Die Verhandlung, so weit die kurz gehaltene Ncdaction erkennen läßt, bewegt sich in wenig bedeutenden Vorverhandlungen und in Anfrage und Antwort über weitere Vollmacht der Genfer Gesandten. Auch die Verhandlung vom 9. Mai bringt das Rathsbnch t. o. S. 321 ff- aber auch in verkürzter Fassung. Nachzutragen ist hieraus Folgendes: Schultheiß Nägcli bemerkt, daß er den Wälschen ihre Vorträge dolmetschen weder wolle noch könne, noch möge. Es wird beschlossen, ihm dieses zu erlassen und es sollen sowohl die Gesandten von Genf, als auch die Unterthanen derer von Bern in den savoyischcn Landen ihre Vorträge schriftlich oder mündlich in deutscher Sprache halten. Wenn aber Fürsten oder Herren ihre Botschaften senden, wie z. B. der König von Frankreich, so soll der Schultheiß sein Bestes thun, wobei ihn aber die der wälschen Sprache kundigen Rathsglieder unterstützen sollen. Der im Rathsbuch übergangene Vortrag der Genfer Gesandten enthält deren Instruction; sie geht dahin- 1. Dank an die von Bern für die großen Wohlthaten, die Genf von ihnen erhalten und die es mit Lew und Gut nach Möglichkeit vergelten wolle. 2. Von den in Genf gewesenen Gesandten habe man vernommen, wie die Herren zu Bern bestrebt seien, den Freiheiten der Genfer und den zwischen ihnen und Bern bestehende» Verträgen in keiner Weise entgegenzutreten; sie mögen hierin verharren zc. 3. Die von Bern mögen st») mit der vom Generalrath in Betreff der zwischen ihnen, Johann Chapeaurouge, Johann Lullin und Gaben Monathon errichteten Artikel gegebenen Antwort befriedigen; jene seien den Freiheiten der Genfer und de» mit Bern errichteten Tractaten zuwider und die Gesandten hätten ihren Auftrag überschritten. Ein Vertrag könne nicht in Kraft erklärt werden, wenn er nicht von beiden Theilen angenommen und beschworen worden, wie denn auch dieses bei den frühern Verträgen stets vom Generalrath in Anwesenheit von Gesandten derer Mai 1540. 1201 von Bern geschehen sei; man möge sich hieinit begnügen. 4. Die Genfer Gesandten erklärten immer, die Sache anders verstanden zu haben; und da man in die Aufrichtigkeit Berns keinen Zweifel setze, ergebe sich, daß jene eine doppelte Rolle gespielt haben. 5. Chapeaurouge, der ausgetreten sei, habe gedroht, sie (die Gesandten) werden schon Mittel finden, Genf zur Ruhe zu bringen, ohne das Gebiet zu betreten; daraus möge Bern die Bosheit jener erkennen und derer wegen Genf unbehelliget lassen. 6. Beschwerde gegen den Vogt von Ternier. 7. Auftrag, in Freiburg die dort hinterlegten Urkunden zurückzufordern. (S. Abschied V0M 12. Mai.) Kens: Rathsregister. Die Namen der Genfer Gesandten aus dortigem Rathsregistcr vom 28. April. 7T8. An der Sense. 154H, 10. Mai. Verhandlung mit Bcizug eidgenössischer Schiedboten zwischen Bern und Fr ei bürg. Gesandte: Schiedboten: Zürich. Kaspar Nasal. Lucern. Christoph von Sonnenberg. Schwyz. Joseph ^'"berg, Landanunann. Basel. (Niemand.) Partcivertretung: Bern. Hans Jacob von Wattenwyl, alt- Schultheiß; Hans Rudolf von Meßbach; Bernhard Tillmann; Michael Augsburger. Frei bürg. (Ulrich) Nix; H-ms) Studer; (Lorenz) Brandenburger; (Hans) Lanther; (Peter) Frupo; der Commissar de Mollendino; Schreiber Falkner. Außer dein, was wir aus dem Abschied vom 7. Juni I erfahren stehen uns nur folgende Acten zu Gebot: 1) Am 8. Mai werden die genannten Gesandten Berns instruirt wie folgt: Der Tag sei von den Schicdbotcn wegen des Streites mit Frcibnrg in Betreff des Obmanns angesetzt worden. Obwohl nun der Schiedbote von Basel nicht erscheinen könne, sollen dennoch die Gesandten darauf dringen, daß die drei übrigen ihrerseits die Erläuterung geben; wenn es dann nothwcndig werde, so könne der von Basel nachher sein Urthcil auch abgeben. 2. Wenn dann dieses vollendet, sollen der Schultheiß und Augsburger als Kläger u»d Rudolf von Meßbach und Bernhard Tillman als Zusätzer die Rechtfertigung betreffend Wippingcn, den Jurten und Montenach vornehmen, 3. Hierauf sollen die Gesandten erwarten, was die Boten von Freiburg sur Klagcpunkte vortragen und diese heimbringen. 4. Wenn wegen der zu Grandcourt ausgchobcnen March- st«ne Anzug geschieht, sollen die Gesandten denen von Freiburg eröffnen was diesfalls der Landvogt von Wiflisburg' berichtet und man ihnen früher geschrieben hat. s., A, Ben.: Jns.n.m°nsb..ch a. e.-us. 2) Die Instruction für die Gesandten von Freiburg geht dahin: 1. Von den Schiedboten von Zürich. Lucern. Schwyz und Basel die Erläuterung über den Spruch wegen des Obmanns verlangen, obwohl man «ne solche nicht für nöthig gehalten. 2. Dann soll die Angelegenheit des Martin Sesinger und Johann Gilliet vorgenommen werden' weil diese die Ursache dieser Erläuterung smd. 3. Die Handel der Stadt Meiburg sollen die Gesandten dahin verantworten: u. Wegen Wippingen: Man erinnere sich, daß denen v°u Freiburg angeboten worden, sie mögen die Plätze, die noch nicht aufgefordert worden und noch nicht eingenommen waren, einnehmen. Darauf sei Wippingen, meistenteils weil es schon früher denen von Freiburg ""t Burgrecht und Rciszug verpflichtet war, in Huldigung und Unterthänigkeit empfangen worden. Das haben die von Bern ohne Widerspruch geschehen lassen und seien mit ihrer Forderung erst nach Abschluß des Vertrags über die Zinsvcrtheilung, der keinen bezüglichen Vorbehalt stellte, aufgetreten. Wenn eingewendet "erde, die Herren von Wippingen hätten jeweilen nach Milden gehuldet und Gehorsame gethan, so sei zu bemerken. daß dieses doch zu Händen des Herzogs geschehen, der Milden zu einer Hauptstadt der Landschaft Naadt und seiner Regierung verordnet hatte. Das Alles habe durch die Einnahme des Landes und den Wechsel der Herren sich geändert, sonst müßten die von Freiburg alle ihre neuen Plätze an Milden heraus- 151 1202 Mai 1540. geben. K. Die March zwischen Echallcns und Lausanne glaube man im alten Bestände verbleiben zu lassei» Zu diesem Ende sollen die Leute von Scholiens, die beiden Städten gleich nahe verwandt sind, die » gewohnten Märchen zeigen: oder wenn man hicfür unparteiische Leute finde, mögen es diese thun. o. ^ Gesandten sollen vernehmen, aus welchen Gründen man gewisse „Punkte an das Bisthum Lausanne lange» fordere und sich hiergegen auf den langen Besitz und den vom Commissar von Mollendino gemachten Vcrll» berufen, cl. Würden andere Artikel angezogen, so sollen die Boten darüber nicht antworten, weil dieselben nicht in Kenntniß gesetzt ist. s. Wegen des Hochgerichts zu Corsier soll der Anstand wenn wög' ) in Freundlichkeit erledigt oder dann auf einen andern Tag verlegt werden. Um diese und andere Augebtst heiten soll auf Montag nach dein Herrgottstag (31. Mai) gemäß dem Bnrgrecht und dem jüngsten Bertnl Marchtag verkündet und Junker Hans Edlibach von Zürich als Obmann bezeichnet werden. g. Für ^ ^ endung des Untergangs zwischen Grandconrt und Stäffis und zwischen Chabray und Dellap soll ein beför e licher Tag angesetzt werden. K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch Nr.4, 3) 1540, 11. Mai. Vor dem Rathe zu Bern erstatten die Gesandten, welche an der Sense Bericht. Da die von Freiburg sich erboten, die Angelegenheit in Freundlichkeit beizulegen, so erklärt sich Rath hiefür ebenfalls geneigt und will mit Nächstem die von Freiburg zu diesem Zweck in Bern crwar St. A. Bern: Rathsbuch Nr. 272, S.S- 4) 1540, 13. Mai. Freiburg an Bern. Antwort auf das nach dem letzten Tage an der Seilst Bern erfolgte Schreiben. Man sei ebenfalls geneigt, die Sache beförderlich und freundlich zu erledige» wolle daher von heute über acht Tage (20. Mai) die Rathsanwälte von Freiburg zu Bern an der Her ' ' haben, um Tags darauf zu verhandeln. K.A. Freiburg: Missivenbu-h Nr. Die Namen der Schicdboten aus dem Abschied vom 7—18. Mai 1537, der von Lucern auch »»6 Missiven Berns an Lucern vom 24. April und 2. Juni 1540. St. A.Luc-rn: Acten B-rn> Die Namen der Gesandten von Freiburg aus dortigem Rathsbuch Nr. 57, s. ä. 5. Mai. T»e > , zwei find Zugesetzte, die andern zun, Versprechen bezeichnet. Im erforderlichen Fall soll Junker Hans Eon von Zürich als Obinann gewählt werden. ' Unter dem Titel: Ansprachen der Stadt Bern gegen die von Freiburg, worüber nach Inhalt des rechts auf den 10. Mai ein Rechtstag an die Sense angesetzt worden, enthaltet das St. A. B e r» ^ Detailinstruction, die die Titel und Gründe aufzählt, 1. warum der im Streit begriffene Theil des . nach Lausanne und nicht zu Tscherlitz gehöre; 2. warum Wippingen an Bern und nicht an Freiburg ist) St.A.Bern: Freiburger Abschiede v. I. S. I2S. Diese Instruction ist wahrscheinlich unvollständig geblieben oder crha e Das Datum des Tags ergiebt sich genau aus einer Missive Berns an Freiburg vom 11. Mai, ^ ^ dem Bericht der Gesandten, die gestern an der Sense gewesen redend den oben unter 3) angeführten ^1 ) wiederholt. St. A. Bern: Deutsch Misstvcnbuch X, S. 2 7 TS Kreiönrg. 1540, 12. Mai. KantouSarchiv Freiburg: Rathsbuch Nr. «7. Verhandlung zwischen Fr ei bürg und Genf. .. Gesandte: Genf. Fraiuzois Chamoux; Johann Coquet; Johann Philippe; Michael Sept; Pierre Mv» Claude Noset, Näthe. Vor dein Rathe zu Freiburg erscheinen neuerdings Boten von Genf und verlangen Genst' ^ wahrsamen, wobei sie erläutern, daß ihre Obern den Ansprechen! geziemend begegnen und Mai 1540. 1203 billige Ablichtung thun werden. Der Gegenstand wird an einen mehreren Gewalt verwiesen. Dabei machen sagende Ansprechet' mit Bezug aus die Verhaftung der Gewahrsamen Ansprüche geltend: 1. Der Decan behauptet, daß er zu Folge Befehls derer von Genf („ihrem") viele Mühe und Arbeit gehabt, in seinen Kosten ihnen gedient habe und noch nicht bezahlt sei; das sei eine Ursache der Beschlagnahme auf die Gewahrsamen gewesen. I. Johann Gilliet: die von Genf haben ohne Grund ihn vieler Güter beraubt. 3. Niklaus Zoller: ^ sei einmal bei ihnen als Wachtmeister angestellt gewesen und dafür noch nicht bezahlt. 4. Heini zur Stralen: ^ sei für sie geritten und ihm 10 Kronen versprochen worden, die er noch nicht erhalten habe. Die Gesandten Genf antworten aus sich selbst, nicht aus Befehl ihrer Obern: 1. Der Decan habe der Stadt Genf viel ""d gut gedient, und wenn er sich deßnahen an ihre Herren wende, werden ihm diese gebührend begegnen. Wenn Gilliet Güter an ihren Herren fordere, möge er diese darum belangen. 3. Gegenüber Zoller und H^ni wisse man von keiner Schuld. Es wird auch dieses an den mehrern Geivalt verwiesen. Die Namen der Gesandten von Genf aus deren Credenz vom 30. April. K.A.Fr°iburg: Act-»o >c »s. Unter den Verhandlungen von Rath und Bürger zu Freiburg vom 13. Mai wird des im obigen Abschied enthaltenen Gegenstandes gedacht, aber ohne alle weitere Ausführung. a. A. Freiburg: RathsbuH Nr. sr. Am 1. Juni erscheint abermals eine Gesandtschaft von Genf — Hudriol du Molard und Claude Roset — vor Nätl, und Buraern zu Freiburq und verlangt mündlich und schriftlich die Herausgabe der Gewahrsamcn. ^ ^ K. A. Freiburg: RathSbuch 57. 7SV. Lncern. 1540, 14. Mai (Freitag vor Pfingsten.) Staatsarchiv Lnccr»: Allg.Absch. N.l, k. 41S. Tag der V Orte. Dieser Tag wurde angeseht wegeil des Augrisss, den Christoph von Laudenberg aus die von Rotweil ^thail. Es wird nun beschlossen, hiefür eineil Tag nach Badeil auszuschreiben auf deu Sonutag Trinitatis Mai), uild damit die V Orte mit einhelligen Nachschlagen nach Badeil kommen, ist auf Genehmigung beschlossen: 1. Es soll jedes Ort seine Boten mit vollem Gewalt abfertigen; doch soll sich keines sondern, '^un es anch nicht in Allem gleich instruirt wäre. 2. Es sollte dein römischen König und dein Herzog von ^wteinberg geschriebell werden, damit sie solche Thaten nach Möglichkeit verhindern und dem Landeilberg "ber dessen Angehörigen weder Paß noch Aufenthalt in ihrem Gebiete gestatten. 3. Auf das Verlangen Rotöls soll auf Leib und Gut der Bürgen Landenbergs gegriffen werden, bis zu Austrag der Sache, damit die ^Weiler sich an etivas erholeil könneil. 4. Zu beförderlichem „Abbruch" der Sache sei denselben anzurathen, ^s den Landenberger Geld zu bieten, weil er so unversehens den Krieg begonnen hat. ?». Der Schreiber Gehrig Luggarus bittet, ihn bei seinem Amte bleiben zu lassen; auch Uri verwendet sich für ihn. Heimzubringen. Zu n. Im St. A. Lucern: Acten Rotweil, liegt das Original eines vom 4. Mai (Dienstag nach Vocem Jucunditati's) datirtcn Schreibeils von Bürgermeister und Rath von Rotweil (an gemeine Eidgenossen oder dw V Orte), das den gleichen Thatbcstand in Betreff verübter Gewaltthätigkeiten (der Landcnbergischen) ^zählt, wie er hernach auf dem Tag zu Badeil vom 25. Mai durch Abgesandte der Rotweiler vorgetragen ^ird; siehe dort Art. I». 1204 Mai 1540. 7ZR Mern. 1540, 21. Mai. Freundlicher Tag zwischen Bern und Frei bürg. Gesandte: Bern. (Hans Jacob von) Wattenwyl; (Haus Rudolf von) Meßbach; (Bernhard) Tillman», (Hans Rudolf von) Graffenried; (Michael) Augsburger. Freiburg. (Ulrich) Nix; (Hans) Studer; (Lorenz) Brandenburger; (Hans) Lanther; (Peter) Fruyo; der Commissar de Mollendino; Schreiber Falkner. Wir beziehen uns auf folgende Beschlüsse und Missiven: 1) 1540, 17. Mai (Uostriäis Usntseostss). Rath und Burger zu Freiburg beschließen wegen der Nl Bern zu haltenden freundlichen Unterhandlung etliche spänige Sachen betreffend, daß die Gleichen, welche vorhe (10. Mai) an der Sense gewesen, als Zugesetzte und Versprecher alle Artikel auf Heimbringen verhänge sollen. K. A. Freiburg: Rathsbuch Nr. Sl- 2) 1540, 31. Mai. Vor denselben erstatten die, welche die freundliche Unterhandlung der späui?^ Dinge in Bern gethan, Bericht. Von den (benannten) Abgeordneten von Bern sei unter Anderin die Freiburg gestellte Zumuthung wegen Erkennung umd Huldigung des Schlosses Villarsel le Gybloux gelassen worden. 3) 1540, 31. Mai. Freiburg an Bern. Die Gesandten, die jüngst unvollendeter Geschäfte wegen ^ Bern gewesen, haben über die dortigen Verhandlungen berichtet. Zufolge denselben gelange man Z» ^ - andern Beschlüsse, wie dieses laut Vernehmen auch bei denen zu Bern der Fall sei, als zu erwarten, > die Boten der vier Orte, die früher des Obmanns wegen gethädigt und gesprochen haben, für einen Bescheid ertheilen, und inzwischen alle Angelegenheiten, ausgenommen die Untergänge und Märchen . Dellay, Chabray, Stäffis, Grandcourt, Lausanne, Echallens und Corsier gegen Chatel St. Denis, ^ Abrede vorgehen mögen, in gütlichein Anstand beruhen zu lassen. Die von Bern mögen daher die Bo der betreffenden vier Orte auf die nächste Jahrrechnung zu Baden beschreiben, damit daselbst ihre Erläutw ertheilt werde. K. A. Freiburg- Missw -Nbuch Nr. IS, k.45- Das Datum aus der zum Abschied vom 10. Mai mitgetheiltcn Missive vom 13. Mai. Das Rathsbuch von Bern Nr. 272, S. 50 sagt, es seien von Freiburg fünf Gesandte erschieß und bezeichnet als Ausgeschossene von Bern die Genannten. 7ZT. l Waden. 1540, 25. Mai. A. 63- Staatsarchiv Lucer»: Allg.Absch. 1..2, k.419. Staatsarchiv Zürich: Absch.Bd.14, k.133. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch- Kantousarchiv GlaruS: Abschiede. KantonSarchiv Basel: Abschiede 1540—1541. KantonSarchiv Freiburg: Badische Abschied KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 22. KantonSarchiv Schaffhansen: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, des Raths. Bern. Sulpicius Haller, Venner und des Lucern. Heinrich Flekenstein, Schultheiß. Uri. Amandus von Niederhofen, Statthalter und des ^ ^ Schwyz. Martin Aufdermaur, Sekelmeister und des Raths. Unterwalden. Melchior Wilderich, Landow'" ^ von Nidwalden. Zug. Ulrich Staub, des Raths, von Monzingen. Glarus. Paulus Schuler, des ^ Basel. Bernhard Meyer; Onofrius Holzach, beide des Raths. Frei bürg. Petermann Zimmermann Mai 1540. 1205 Raths. Solothurn. Urs Schluni, Venner. Schaffhausen. Hans Waldkirch, Bürgermeister. Appenzell. Moritz Gartenhauser. — E. A. A., k. 70 a. Der Vogt im Rheinthal bringt einen „Artikel" vor, den ihm die Herren von Ems zugeschickt: Ulrich Eckhart von Zürich habe eine Anzahl von Gesellen genannt, mit denen er sich jüngsthin, nach dem Zug vor „Abion" (Avignon?), in Savoyen bei der Stadt Nolle verschworen, Alles als gemeine Beute zu theilen, was sie mit Morden, Stehlen, Kirchenraub und Verrath gewinnen könnten; ihr Wahrzeichen sei St. Urs, St. Konrad, St. Verena; es seien bei 400 Personen verbunden, die vornehmsten Tuzi Capal (Luzi Capol?), Hs. Heinrich Tischmacher von Schaffhausen, Jacob von Meßbach; dazu gehören aus dem Rheinthal viele, die er zu kennen behaupte, Debas (Dens) Kramer von Altstätten, Hans Kaufmann von Oberried, und zwölf andere (die er mit Namen, Wohnort, Beruf :c. beschreibt). Der Landvogt habe zwei Genannte verhaftet, und da sie Eckharts Reden als schändliche Lügen bezeichnen, den Herren von Ems geschrieben, sie möchten den Proceß nicht übereilen und den Angeber leben lassen, bis alle Verzeigten beigebracht und dem Eckhart gegenüber gestellt werden könnten; dennoch haben sie diesen eilends hingerichtet. Nun läugnen beide Verhaftete was ihnen zur Last gelegt sei; Deus Kramer gelte für einen rechtschaffenen Mann, den die Verwandten mit 1—2000 Gl. vertrösten wollten. Hans Kaufmann sei als Dieb beläumdet und zur Zeit der Verhaftung schwer verwundet gewesen, so daß man ihn nicht foltern könnte; die meisten Übrigen, welche von Eckhart genannt worden, kenne man im Nheinthal nicht. Darauf hat man denen von Ems geschrieben, man bedaure, daß sie mit dem Eckhart so eilig verfahren seien; man hätte erwartet, daß sie dem Begehren des Landvogtes entsprechen würden, um die Wahrheit desto gründlicher zu erfahren; wie dein aber sei, so begehre man jetzt, daß sie Eckhart's Verhöre, soweit sie die in der Eidgenossenschaft gesessenen Personen betreffen, dem Landvogt im Rheinthal beförderlichst zustellen. Dieser soll den Deus Kramer wohl verwahrt halten und niemand mit ihm verkehren lassei:; den Hans Kaufmann, sobald es dessen Wunden gestatten, durch den Nachrichter peinlich fragen und das Ergebniß auf nächster Jahrrechnung zu Baden berichten. Heimzubringen. I». Abgeordnete von Rotweil erzählen: am 11. April seien 11 Reiter in Böffendorf, (der Stadt mit Burgrecht verwandt, sonst aber dem Grafen Gottfried voi: Zimmern gehörig) eingefallen; da haben sie einige Einwohner todt geschlagen, andere verwuildet und dam: fünf Hofstätten sammt der Kirche angezündet; an: Sonntag Cantate habe,: sich einige Reiter ihre,:: Dorfe Wenzli genähert, um es ebenfalls zu verbrennen, seiei: aber voi: den Unterthanen verjagt worden; später haben bei dreißig Reiter das Dorf Vallendingen, das einem Burger, Konrad Yfflinger, gehöre, mit' Feuergeschoffen angezündet und bis an Weniges verbrannt und allerlei Mißhandlungen verübt; seitdem habe Stoffel von Landenberg sammt seinen Helfershelfer,: einen Burger angefallen und gezwungen, sich selbst die Ohren abzuschneiden und zu schwöre,:, dieselben seinen Herren zu bringen, ihm einen Nock, das Pferd und 18 Gulden an Geld weggenommen. Sie sagen offen, daß sie den: Christoph von Landenberg dienen; aber ob dieser selbst dabei gewesen, könne man nicht erfahren; sie reiten durch würteinbergisches Gebiet hin und her, was der Herzog auf Begehren der Stadt abzustellen verheiße. Inzwischen habe der Landenberger ihre Gemeinde Balgen aufgefordert, ihn: sogleich 1000 Gulden als Brandschatzung zu schicken, unter Androhung schwerer Folgen, wenn sie es nicht thun würde. So müsse die Stadt noch größeren Schaden besorgen, wenn ihr nicht geholfen oder gerathen werde; darum bitte sie dringend, daß man sie gnädig bedenke, die Bürgen des von Landenberg anhalte, ihr den erlittenen Schaden zu ersetzen, demselben keinen Vorschub leiste, sondern ihr die Gegenwehr wie billig erlaube. Nach Anhörung dieser Klage hat man zwei Schreiben des Hans von Landenberg verlesen, worin er den Obmann und die vier Zugesetzten ermahnt, eingedenk zu sein, daß er sich 1206 Mai 1540. des Sohnes nie habe annehmen wollen, und daß ihm versprochen worden, er müsse desselben nicht entgelten, weß- halb er Antwort begehre, ob man ihn und die zwei andern Söhne bei dem Vertrag bleiben lasse. Einstimmig ist man der Ansicht, man müsse denen von Rotweil in Treuen beholfen sein; daher ist zum Anfang beschlosseil worden, an den römischen König, den Herzog von Württemberg, den Markgraf Ernst von Niederbaden, den Graf von Hohenzollern, Graf Friedrich von Fürstenberg und dessen Mutter Elisabeth, die beiden Ritterschaften im Hegau und im Nekarthal, die von Enzberg, Hans Amstad zu Moringen und Hans von Landenberg zn schreiben, daß sie dem Christoph von Landenberg in seinem tyrannischen ungöttlichen Unternehmen keinerlei Hülfe noch Beistand erweisen, ihm weder Aufenthalt noch Durchpaß gestatten, sondern ihn auf Betreten nach Verdienen strafen sollen. Den Gesandten von Rotweil wird eingebunden, sie sollen keine Thätlichkeiten beginnen, aber ohne Verzug dem nächsten Orte berichten, was ihnen begegne. Dem Landvogt im Thurgau hat man befohlen auf Ulrich, Zürich auf Wolf von Landenberg Acht zu haben, ob sie mit ihrer Habe fortziehen oder solche veräußern wollten, und dieselbe sogleich in Beschlag zu nehmen. Diese beiden Herren werden auf den 13. Juni nach Baden citirt, um als Bürgen denen von Rotweil auf ihre Forderungen Red und Antwort zu geben. Es soll auch jeder Bote den Handel in den Abschied nehmen, damit man auf dein nächsten Tag mit gehöriger Vollmacht erscheine, um je nach den einlaufenden Antworten in der Sache zu handeln, e. Der obgenannte Konrad Mflinger bringt persönlich die Bitte an, seiner eingedenk zu sein, wenn es zu einem Vergleiche komme, damit er für seinen Schaden entschädiget werde. «R. Zürich hat seinem Boten schriftlich angezeigt, wie der Landvogt im Toggenburg einige Personen beschrieben, die als Diebe und Mörder bezeichnet werden; (folgen die Signalements). Dieselben tragen Hüte mit gewundenen Wachskerzlein, über deren Bedeutung sie angeben, sie seien bei den Türken gefangen gewesen und haben dann Wallfahrten versprochen. So wissen sie ihre Schalkheiten desto besser zu vollbringen. Dies soll man den Obern melden, damit man auf solche Buben Acht haben könne, v. Uri zieht an, es haben die Eidgenossen das Schreiberamt in Luggarus zu verleihen; nun sei der jetzige Schreiber schon lange dort, ohne etwas erworben zu haben, so daß er desselben weiter bedürfe; Uri bitte, ihn dabei bleiben zu lassen. Als frommer, rechtlicher Mann, der sich gegen Arme und Reiche billig verhalte, wird er auch von anderer Seite empfohlen. Heimzubringen, k. Der Bote von Zürich eröffnet, es sei von den drei Orten Zürich, Schwyz und Glarus wegen des Kornverkehrs mit den Bündnern zu Einsiedeln ein Abschied gemacht worden; nun beklagen sich diese, daß demselben nicht nachgelebt werde, indem Schwyz und Glarus ihnen wöchentlich nicht mehr verabfolgen als 30 „Ledinen"; Zürich sei der Meinung, es sollte der Abschied vollzogen werden. Die Boten der beiden Orte erwiedern, die Bündner haben jenein Abschied nicht nachgelebt, sondern Korn an die Venetianer und anderswohin verkauft; darum haben ihre Obern beschlossen, denselben nur das angegebene Quantum zukommen zu lassen, damit nicht hierseits die armen Leute es entgelten müssen; eher würden sie das Recht annehmen, als von ihrer Verfügung abgehen, es wäre denn, daß geineine Eidgenossen sie davon abweisen. Heimzubringen. K. Da die Tagsatzungen seit einiger Zeit nicht besticht werden, wie man sie angesetzt, wodurch viele arme Leute, welche Geschäfte haben, sowie die rechtzeitig erscheinenden Boten in unnöthige Kosten gebracht werden, so wird auf Genehmigung hin (abermals) beschlossen, daß in Zukunft die Boten auf den bestimmten Tag sich einfinden und diejenigen, die ohne genügende Ursache länger ausbleiben, den andern ihre Kosten vergüten sollen. I». Verhandlung betreffend die March bei Meningen; siehe Note. Im Berner, Basler, Freiburger, Solothurner und Schaffhauser Exemplar fehlt im Schaffhauser überhin ein Stück van I», ferner v, <4 und ein Stück von vz der Abschied ist defect. Mai 1540. 1207 Das E. A. A. datirt dm Abschied vom 10. Mai, darüber corrigirt 15. Mai. Zu ». Beiläufig mag crwähut werden, daß am 22. März ei» Gesandter aus Graubündcn vor dem Rath zu Bern erschienen war und eröffnete, man vernehme, daß der Herr von Musso zu Ems sei; zu Trost und Heil des Vaterlandes sollte vorgesorgt werden; darum bitten die von Graubünden zu rathcn und wie bisher trostlich zu sein. Ä. Bern - Rathsbuch Nr. -7t. S. 1t-. Zu ll». Im Freiburger Abschied wird Hans Amstad zu Moringen nicht genannt. Zu «I. Dem Zürcher Abschied ist ein Blatt eingeheftet, das von ungefähr gleichzeitiger Hand das Datum Im McygmAimo 1540" trägt. Der Inhalt ist im Abschied vom 7. Juni,» größtcnthcils wörtlich wiederholt; die Vcrglcichung der Redactionen läßt aber vermuthen, daß der Gegenstand, an ,1 anknüpfend, schon auf diesem Tag verhandelt worden sei. Zu v. Nach dem Berner Abschied bemerkt nach dem Anbringen von Uri der Bote von Schwyz, daß man ihren Vogt bleiben lasse und halte, wie andere Vögte. Zu I» Die Zürcher Instruction für den 7. Juni besagt: Auf dem vorhergehenden Tage sei von den Gesandten der beiden Orte Lucern und Schwyz in den Abschied genommen worden, ob und wann man die Märchen bei Meningen untergehen wolle. Wenn nun die genannten Orte diesen Untergang vornehmen wollen, so soll das denen von stürich entboten werden, damit auch sie ihre Abordnung auf den Stoß schicken können. ' ' ^ St. A. Zürich: JnstructionSimch I5Z3-lS«S, r. WS. 7ZS Lausanne und Kens. 1540, 31. Mai ff. Marchtag zwischen Bern und Genf und Gesandtschaft Berns zu Genf. Gesandte: Bern. Hans Rudolf von Meßbach; Hans Nndolf von Erlach; Hans Rudolf von Graffenricd; Reinhard von Wattenwyl; Angust von Luternau; Wilhelm Zicli; Hans Thormann. Gens. Claude Pertemps; (Claude) Noset; (andere unbekannt). Wir ersetzen den uns fehlenden Abschied durch folgende Acten: 1) 1540 21 Mai Bern an Genf. In Folge der Antwort vom 18. Mai habe man Tagfahrt auf den '!0 Mai Nachts zu Lausanne an der Herberg zu sein, angesetzt. Die von Genf mögen ihre Gesandten und Richter dahin abordnen, wie es die von Bern auch thun werden, um gemäß dem Burgrecht und dem Modus vivendi über verschiedene, zwischen beiden Städten waltende Anstände zu verhandeln. " St. Sl. Bern: Welsch Mssivenbuch v. s. 177. 2) Die für die Gesandten von Bern erlassene Instruction vom 27. Mai geht dahin: 1. Auf dem Marchtage den die von Bern ihren Mitbürgern von Genf „an einlotsten" (30.) Mai Nachts zu Lausanne zu sein angesetzt haben sollen der von Erlach und der Venner von Grasfenr.ed Zugesetzte und die übrigen Ge lten von Bern Kläger sein. 2. Wenn sich dann die Zugesetzten beider Städte gesetzt haben, so sollen die von Bern, wie das Übung ist. den Brief in Betreff der Eidesentlassung vorlegen 3. Dann soll die Klage wie früher geschehen laut der damals gemeldeten Urkunde vollführt werden. 4. Hierauf und nachdem die von Genf ihre Verantwortung vorgebracht, sollen die Zusätzcr beide Parteien zu bestimmen suchen, den Span in Freundlichkeit beizulegen, wie solches das Burgrecht vorschreibt, und damit dieses füglichcr geschehe, soll ein Tag nach Bern bestimmt werden, auf den die von Genf ihre bevollmächtigte Botschaft abordne» sollen. (Der übrige Thcil der Instruction enthaltet Aufträge für das Waadtland). St. N.Bern: Jnstr..e,i°nsb»ch a. ,.Wi. G 1208 Mai 1540. Die Wahl der Gesandten von Bern, die später einer thcilweisen Änderung unterzogen worden, geschah schon am 26. Mai und wurde hiebet beschlossen, die Boten, die nach Lausanne gehen, solle» wegen der drei Abgetretenen von Genf das Beste thnn, damit ihnen wenn möglich geholfen werde. St. A. Bern: Rathsbuch Nr.S7S, S.«s. 3) 1540, 1. Juni, Lausanne. Die Gesandten von Genf an ihre Obern. Sie seien am Sonntag nach Lausanne gekommen und haben daselbst die Abgeordneten von Bern angetroffen und am Montag haben die Verhandlungen begonnen. Daselbst sei lange darüber gestritten worden, ob die Instruction der Richter von Genf genügend sei, da dieselbe mit einer Protestation schließt. Endlich habe man diesen Anstand damit beseitigt, daß auch die von Bern eine Protestation anbrachten, wie aus den beigelegten Acten zu ersehen sei. Sodann haben die Gesandten von Bern gefordert, daß man die mit den Gesandten von Genf vereinbarten Artikel annehme und besiegle. Die Gesandten von Genf haben verlangt, man soll ihnen jene Instruction und jene Vollmacht vorlegen, von der behauptet werde, daß die betreffenden Abgeordneten der Genfer sie gehabt haben. Heute habe man dann die Nechtstitel von Genf vorgewiesen, einen Theil derselben gelesen und mit den fraglichen acht Artikeln verglichen. Die Gesandten von Bern beriefen sich dann auf den Artikel des Burgrechts, welcher den Versuch einer freundschaftlichen Vergleichung vorschreibe, von dein sie Gebrauch mache» wollen. Die Gesandten von Genf haben dies unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer Obern angenommen. Die Gesandten von Bern haben dann als Ort der Zusammenkunft Bern vorgeschlagen, unter mehreren weitläufigen Erörterungen, die der Träger dieses Schreibens, Claude (Pertemps) berichten werde. Man möge zugleich Bedacht nehmen, den Ernennungsact für die Richter so zu gestalten, daß diesfalls keine ferneren Schwierigkeiten erfolgen. K. A. Genf: Rathsregister. 4) 1540, 1. Juni. Vor dem Nathe der Zweihundert zu Genf wird eine Missivc derer von Bern verlesen, dahin gehend, es möge die Angelegenheit betreffend Amy Chapcaurouge, Johann Lullin und Johann Gabriel Monathon anstehen gelassen Werden, bis der Anstand zwischen Genf und Bern entschieden sei. Die Sache wird an den Generalrath verwiesen. Daselbst, nachdem das Schreiben verlesen worden, entsteht Tumult und jedermann begiebt sich hinweg. u -ickom. 5) 1540, 2. Juni. 1. Der Rath zu Genf behandelt den durch Claude Pcrtemps anher gebrachten Brief der Gesandten in Lausanne und findet, es soll, der Folgen wegen, der gütliche Tag in Gemäßheit des Burgrechts zu Lausanne gehalten werden; daneben soll man den von Genf bestellte» Nichtern eine unbedingte Vollmacht ertheilen; indessen soll die Sache an den Generalrath gebracht werden. 2. Gleichen Tags bestätigen der Rath der Zweihundert und der Generalrath diesen Beschluß und Claude Pertcmps wird eilfertig nach Lausanne zurückgeschickt, um dort Bericht zu erstatten. iinaom. 6) 1540, 5, Juni. Vor dem Rothe zu Genf. Bern hat neuerdings geschrieben, man höre, daß heute die Angelegenheit betreffend Chapcaurouge, Lullin und Monathon beurthcilt werde; man bitte und fordere nochmals dringend Verschiebung, andernfalls man gemäß dem Burgrecht das Recht üben müßte. Der Rath überweist die Angelegenheit an den Rath der Zweihundert. Die Berufung des Gencralrathcs soll stattfinden, wenn die Gesandten von Lausanne, die man heute erwartet, zurück find. Das Rathsbuch von Genf enthält über diese Angelegenheit keine fernem Beschlüsse. 7) 1540, 8. Juni. Bern an die Gesandten Meßbach und Graffenricd in Lausanne. Die Amtslcute von Gex und Ternier hätten eiligen Bericht gesendet, wie letzten Sonntag (6. Juni) zu Genf ein Aufruhr ausgebrochen, in welchem Nüsselberger erschossen worden sei. Man habe darauf beschlossen, die (genannten) Gesandten eiligst nach Genf zu senden, mit dem Auftrag, im Verein mit den genannten Vögten allen Fleiß und Ernst anzuwenden die Unruhe zu stillen und bis auf den künftigen freundlichen Tag, den die Gesandten („ir") angesetzt haben, den Streit anzustcllcn. St.A.Bern: DeutschMissiv-nlmch x.S.sss. Juni 1540. 1209 8) 1540 14. Juni. Bern an Genf. Die Gesandten von Bern, die verflossener Tage in Genf waren, um die unter den Einwohnern daselbst herrschende Unruhe beizulegen, haben über den Stand der Dinge und ihre Verrichtungen Bericht erstattet. Man bedaure sehr, daß die Angelegenheit nicht bis auf den am 4. Juli in Lausanne stattfindenden gütlichen Tag eingestellt worden sei. Da zu vermuthen, daß Alles das, nämlich die Vcrurtheilung von Amic Chapeaurongc, Johann Lullm und Johann Gabriel Monathon, sowie auch die Hinrichtung (»oxooutüon«) des Johanne Philippe aus derselben Quelle nämlich von dem Streit zwischen Genf und Bern herkomme so bitte man, die die Benannten betreffenden Proceffc und Urthc.lc durch den mitkommenden Boten übersenden zu wollen. «»buch v. a.m. Der Name des Genfer Gesandten Roset aus dem Schluß des Briefes vom 1. Juni. 734 Brunnen. 1540, 7. Juni. Landcsarchiv Tchivvz! Abschiede. Tag der Orte Uri, Schmilz und Nidwalden. ». Der Tag der III Orte ist hauptsächlich angesetzt worden wegen des frevelhaften Eingriffs des Vogts von Lauis, der die von Jsone und Medeglia anhalten wollte, vor ihm Recht zu nehmen, anstatt zu Bellenz, wohin die beiden Dörfer mit Gericht und Steuer gehören. Die Boten beschließen, dem Vogt zu Lauis und dem Commissar zu Bellenz zu schreiben, daß sie gegen einander ruhig bleiben, bis die Boten der XII Orte hineinkommen. Inzwischen soll mau den Boteil (der übrigen Orte) anzeigen, wie der benannte Vogt in die hohe Obrigkeit der III Orte eingegriffen habe; würden sie hievon nicht gütlich abstehen, so würde man sie zum Necht mit gleicheil Zusätzen mahnen. Ebenso sollen sie angegangen werden, die Untcrthanen von dem streitigen ^oidgang abzuhalten, in der Meinung, daß wenn die Lauiser die Angehörigen der III Orte um etwas anzusprechen beglaubcn, sie dieselben vor ihrem ordentlichen Nichter suchen sollen. Diese Meinung soll auch den Voten der übrigen Orte zu Baden angezeigt werden, damit die Gesandten, welche hineinkommen, Vollmacht ehalten, in der Sache zu handeln. ?». Iii Betreff der aus dem Herzogthum Mailand in die Grafschaft Allenz geflüchteten Banditen ist auf Gefallen der Obern verabschiedet, dem Commissar zu schreiben, er ^e ihnen das Versprechen abnehmen, gegen jedermann ruhig zu sein. Welche dieses geloben, die mag er Reiben lassen, die Andern sollen weggewiefen werden. Wird der Commissar weiters in der Sache befragt, soll er einfach sagen, es sei ihm so zu handeln befohlen worden; wem die Sache weiters angelegen sei, möge sich an die Obern wenden. Hierüber ist bis Freitag Abend an Schwyz Antwort zu geben, damit bann dieses im Namen Aller das Schreiben ausfertige, e. Zu gedenken des Zolls, den die aus dem Gastel zu Bellenz geben müssen. «I. Dem Commissar ist auch zu schreiben, daß die Stadtgräbeii auf die Kosten ^rer, die Wust darin gethan, geräumt, auch keine Gärten darin gemacht und die schon da angelegten wieder Msgethan werden. «. Dem Franz Futil ist Geleit bewilligt. 152 1210 Juni 1540. 7SS. Waden. 1540, 7. Juni (Montag vor Medardi). Jahrrechnung. Staatsarchiv Lncern: Allg. Absch. V.L, k. «so. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 14, c. l«S. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch. 2S, S.S1 LandcSarchiv «Zbivalde»: Abschiede. KantonSarchiv Glar»»: Abschiede. KantonSarchiv Basel: Abschiede 1640— IS4I. KantonSarchiv Hrciburg: Badischc Abschiede Bd. l«. KantonSarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. 2S. KantonSarchiv Schaffhause»: Abschiede. LandcSarchiv Appenzell: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater, des Raths. Bern. Sulpicius Haller, Vennerund des Raths. Lucern. Heinrich Flekenstein, Schultheiß. Uri. Josua von Beroldingen, Ritter, Landaminann. Schwpz- Joseph Amberg, Landammann. Unterwald en. Heinrich zum Weißenbach, alt-Landammann. Zug. Heinrich Zigerli, des Raths, von Aegeri. Glarus. Hans Aebli, Landaminann. Basel. Blasius Schöllt; Bat Sum- merer, beide des Raths. Frei bürg. Martin Sesinger, des Raths. Solothurn. Urs Schluni, Venner und des Raths. Schaffhausen. Hans Stierli, des Raths. Appenzell. Moritz Gartenhauser, des Raths- — E. A. A., k. 70 d. t». Der Gesandte von Zürich eröffnet, laut nachträglicher Instruction, wie zu Stadt und Land Feuer eingelegt werde, was in- und außerhalb der Eidgenossenschaft überall geschehe und niemand Anderm zu „vertrauen" sei, als den wälschen und deutschen Bettlern und starken Buben, die wohl arbeiten könnten; Zürich bitte, daß man gemeinsame Maßregeln ergreife, um solche Leute abzuwehren; sonst wäre es veranlaßt, für sich allein zu sorgen. Das ist zum ernstlichsten heimzubringen. Vorläufig wird den Vögten geschriebell, sie sollen allenthalben verschaffen, daß solche Bettler und Buben an den Grenzen abgewiesen, die Widerspenstigen gefangen, peinlich gefragt und die Schelmen nach Verdienen bestraft werden. Wer nichts bekennt, sei mit einem Eid zurückzuschicken; wenn Einer dennoch wieder käme, soll er als Meineidiger an Leib und Leben gestraft werden- In gleicher Weise soll mit den Heiden verfahren werden. I». Abgeordnete der Landgrafschaft Thurgau bringen eine Beschwerde betreffend die Erb- und Hinterfälle vor. Die Einen sind der Meinnung, wenn in einer Ehe ohne rechte Leibeserben das Eine vor dem Andern sterbe, so solle die überlebende Person das zugebracht Gut der abgegangenen lebenslänglich als Leibding nutzen, doch ohne Schwächung des Hauptgutes, nach ihrei» Tode aber solle jenes Vermögen an die rechteil und nächsten Erben fallen. Die Gegeilpartei bringt vor, es sei eiil alter Brauch, wenn zwei Ehemenschen zusammenkommen und „die Decke der Ehe sie beschließe", erbe der überlebende Theil das Vermögen des verstorbenen ganz, so daß nichts an dessen Erben komme- Vor einigeil Jahren schon haben neun Gerichte oder Gemeinden sich von Ort zu Ort um eine Satzung ^ worben; weil aber jedes Gericht ein eigenes Recht haben wolle, und ein gemeines verworfen werde, so ^ damals ein Abschied ergangen, man lasse sie bei dem alten Herkommen! wer dann gegen einem Andern elM Ansprache habe, der möge ihn rechtlich suchen, und wer sich durch ein Urtheil beschwert fühle, möge vor du Räthe der Eidgenossen appelliren. Auf diese Weise sei oft appellirt worden; weil aber die Urtheile eina»^' oft widerstreiten, meist aus Unkunde der Boten, so seien viele Späne und Processe entstanden w. Dies m man heimbringen und auf dem nächsten Tag antworten, ob man ihnen ein gemeines Recht dieser Erbfa halb geben wolle, v. Gesandte von Arbon legen ihrer Stadt Freiheiten und Privilegien dar, die sie vo» Kaisern und Königen besitzen, wonach jeder, der an sie oder ihre Bürger etwas zu fordern habe, es vor ihru'M Gericht und Rath thun müsse, und was da gesprochen werde, ohne alles fernere Appelliren in Kraft m wachsen solle; sie bitten, man wolle sie bei dieser Freiheit bleiben lassen. Dagegen bringen die aus ^ Juni 1540. 1211 Egne (Egnach) vor, sie seien, obwohl in der Grafschaft Thurgau hohen Gerichten wohnend, gerichtshörig nach Arbon; es bestehe aber da ungleiches Recht, indem die von Arbon Erbschaften und Hinterfälle in die Stadt ziehen und nichts „hinaus erben"; auch wollen dieselben nur an die Räthe des Bischofs appelliren lassen, nicht an die Eidgenossen; darüber müssen sie sich beschweren, und sie bitten zum höchsten, daß wir mit denen von Arbon verschaffen, daß sie in Erbschaftssachen gleiches Recht halten und an die Eidgenossen appelliren lassen; wenn dies nicht erreichbar wäre, so möge man ihnen ein eigenes Gericht vergönnen. Man verhört nun den Vertrag, der zwischen den Eidgenossen und dem Bischof von Constanz besteht. Derselbe besagt unter Anderm: Wenn Leibeigene des Bischofs oder solche, die in seinen Gerichten sitzen, daselbst rechten und sie sich gegen das erhaltene Urtheil beschweren, so mögen sie dasselbe vor des Bischofs Räthe ziehen und das Urtheil dieser kann nicht weiter appellirt werden. Andere Personen aber, die vor den bischöflichen Gerichten Recht suchen, mögen das Urtheil von da an die bischöflichen Räthe und von diesen an die Eidgenossen ziehen. Da nun die Stadt Arbon mit hohen und Niedern Gerichten dein Bischof von Constanz geHort und die Eidgenossen nichts an derselben haben, weil das Bündniß mit Bischof Hug ausgelaufen ist, l'vch aber Arbon im Kreis der Grafschaft Thurgau liegt, so hat man dem Statthalter des Bischofs geschrieben, °r möge die von Arbon anhalten, sich mit den Ansprechen! von Egnach der Hinterfälle und Erbschaften halb gutlich zu verständigen, indem man Letztere nicht verlassen könne. Heimzubringen, um zu berathen, wie man lhnen helfen und gleiches Recht verschaffen könnte. «I. Boten von Ragaz zeigen an, ein jeweiliger Landvogt habe die Gerechtigkeit, jährlich vier Ochsen „in das Boval zu schlagen"; weil daraus unter den Gemeinden viel Streit entstehe, so bitten sie um die Vergünstigung, jene Last loszukaufen. Heimzubringen, zumal auch sonst verlautet, daß „des Zauns" wegen häufig große Späne walten und jeder Theil des andern Vieh unsäuberlich zu vertreiben pflege. Antwort auf nächstem Tag. v. Luci Tonder von Sargans meldet, er habe omen Schmelzofen im Lehen, wovon er jährlich 15 Gulden Zins geben sollte; da er aber nicht dabei bestehen ^o>Me, so bitte er, es ihm wieder abzunehmen, obwohl es erst nach vier Jahren fällig wäre, und ihm den Zins zu erlassen; auch habe er Anfangs am Schmelzofen über 30 Gulden verbaut, um deren Ersatz er bitte. ^Umzubringen, Hans Kronisen der Schmid bittet, man möchte ihn begnadigen und ihm wieder erlauben, vi Bremgarten aus- und einzugehen, weil er doch seinen Schwäher daselbst habe. Sein Gesuch unterstützen Zürich und Bern. Heimzubringen. K. Der Leutpriester von Klingnau bittet um eine Wartstelle auf eine Chorherrenpfründe an: St. Verenenstift in Zurzach. Da man zuverläßig vernimmt, daß derselbe die Pfarre ^'ngnau bei vierundzwanzig Jahren wohl versehen und bei diesen schwierigen Zeiten die Unterthanen standhaft beim alten Glauben erhalten; daß er jetzt alt und ein fetter schwerer Mann sei, und die Pfründe im Fall seiner Erkrankung nicht wohl zwei Priester „erziehen" könnte, so wird sein Gesuch in den Abschied genommen. Uri, Schwyz und Nidwalden führen Beschwerbe, daß der Vogt zu Lauis in ihre Herrlichkeit Bellenz einen ^"grisf gethan, indem er die Ihrigen zu Jsone und Medeglia und bei St. Lienhard habe zwingen wollen, k" Lanisern, die an sie Ansprachen haben, vor ihm ins Recht zu stehen, gleich als ob sie zu der Vogtei ^uis gehörten; nach den Briefen, die man gefunden, gehören aber diese Dörfer zur Grafschaft Bellenz; ornin bitten die drei Orte, sie bei ihrer Freiheit bleiben zu lassen; denn ohne Recht würden sie nicht nachten. Da man hierüber ohne Vollmachten ist, so wird auf ihr Verlangen den Boten, die zur Jahrrechnung ^hm, aufgetragen, in der Sache nichts zu handeln, dagegen alle dienlichen Kundschaften einzuziehen und in den Abschied zu nehmen, i. Es hat sich ein Streit erhoben zwischen Bern und Freiburg, die Wahl °'äes Obmanns betreffend, wenn Personen die eine oder andere Stadt ansprechen. Bern ist nämlich der 1212 Juni 1540. Ansicht, es solle dabei gehalten werden, wie wenn die beiden Städte Ansprachen gegen einander hätten, lallt eines Spruchs und Vertrags, den die Boten der vier Orte (Zürich, Lucern, Schwyz und Basel) im Namen und Auftrag der eils Orte aufgerichtet; dieser sage nämlich, wenn die von Bern Kläger seien, so sollen sie den Obmann aus Uri oder Schwyz nehmen, wenn aber Freiburg Ansprecher sei, so solle der Obmann in Zürich oder Basel genommen werden. Dagegen ist Freiburg der Meinung, nur bei Anständen zwischen den beiden Städten habe man sich an den erwähnten Vertrag zu halteil; wenn aber einzelne Personen gegen eine Stadt zu klagen haben, so sei der Obmann nach Inhalt des alten Burgrechts zu wählen, da des letzteren Falles in jenem Vertrage keine Meldung geschehe. Bereits seien die damaligen Schiedboten (hier genannt) an die Sense berufen worden, um eine Erläuterung ihres Spruches zu geben; weil aber der von Basel Krankheit halb nicht erschienen, so haben die andern drei ohne besondere Vollmacht auf die Sache nicht eintreten wollen. Deßhalb hat man sie auf diesen Tag geladen und ihnen den Auftrag ertheilt, eine Erläuterung abzugeben. Allein Freiburg wendet nachträglich ein, es habe nicht mehr Vollmacht, als eine Erklärung anzunehmen, wie die Schiedleute bei der Aufrichtung des Vertrages den jetzt fraglichen Fall verstanden hätten, und verlangt, daß der Spruch verlesen werde. Dagegen bemerkt der Venncr von Bern, dies sei nicht nöthig; auf dem Tag an der Sense habe beiderseits die Absicht gewaltet, von den drei oder vier Boten Bescheid zu vernehmen, ob nicht Private den Obmann wählen dürfen wie die Städte; was dieselben sprechen, lasse Bern sich gefallen. Die drei Schiedboten stellen das Gesuch, es möchten die Eidgenossen die Sache zu ihren Händen nehmen; weil in der Verhandlung, die zu jenem Vertrag geführt, der besondern Personen von keiner Seite gedacht worden sei, so haben sie darüber gar keine Meinung gefaßt. Heimzubringen. — Später eröffnet der Bote von Bern eine Missive, die er eben von seinen Herren empfangen, worin ihm befohlen wird, die eilf Orte dringlich zu ersuchen, daß sie Freiburg vermögen, dem Abschied von der Sense Statt zu geben, um weitere Arbeit und Kosten zu vermeiden und nachbarlich mit einander zu leben. Ii.» Die Gesandten der Eidgenossen von Nittweil und der Edlen Ulrich und Wolf von Landenberg finden sich ein. Erstere tragen vor, wie sie mit Hans von Landenberg zum Schramberg in Streit gewesen und dann von eidgenössischen Richtern gütlich vertragen worden seien; wie Christoph damals sich der Angelegenheiten des Vaters gänzlich entschlagen und verschrieben und feierlich gelobt habe, nichts Ulffreundliches und Thätliches zu beginnen; wie sich endlich zu größerer Sicherheit die genannten Ulrich und Wolf von Landenberg als Bürgen schriftlich verpflichte haben. Dennoch habe Christoph von Landenberg ihre Burger und Verwandten mit Mord und Brand heimgesucht und sie in großen Schaden gebracht; da dies wider obige Verschreibung, wieder die Bürg^ schaft und wider den bezüglichen Abschied, der die Bürgen haftbar mache, geschehen sei, so hoffen sie, daß die Tröster mit Leib und Gut zu der Eidgenossen Händen behaftet werden, bis Christoph und seine Mithelft die unrechtmäßige Fehde eingestellt, die Stadt vor künftigem Schaden gesichert und ihre Angehörigen völlig entschädigt haben. Ulrich und Wolf von Landenberg erwiedern, es seien ihnen Stoffels Handlungen von Herzen leid; weil aber die Klage derer von Notweil Leib, Ehre und Gut berühre, so wünschen sie, daß ihm" dieselbe schriftlich mitgetheilt werde, damit sie guter Freunde Rath einholen könnten und sich auf dem nächste Tage rechtlich zu verantworten wüßten, denn sie hoffen darzuthun, daß in dem Anlaß etwas fehle, daß ße also jetzt nicht antworten können. Die von Rotweil entgegnen, sie glauben nicht, daß sie mit den Bürgw in ein Recht stehen inüssen, hoffen vielmehr bei den erlassenen Abschieden geschirmt zu werden. Die vcm Landenberg wiederholen, daß sie an Stoffels Unternehmen keine Schuld haben, es auch nicht zu wehren vc^ mögen, und beharren auf ihrer Bitte um einen „Aufschlag", da man bisher niemand unverantwortet überei Juni 1540. 1213 habe. In Erwägung aller Umstände wird beschlossen, es sollen Ulrich und Wolf von Landenberg einen leiblichen Eid zu Gott und den Heiligen schwören, daß sie Leib, Hab und Gut, Silbergeschirr, Kleider. Kleinodien, Geld und Geldeswerth nicht aus der Eidgenossenschaft entfernen wollen. Es soll auch jeder Bote lue Sache heimbringen und auf nächstein Tage Antwort geben, ob man die von Rotweil bei der Verschreibung handhaben oder Ulrich und Wolf von Landenberg rechtlich verhören und dann entscheiden wolle. Da Zürich Hein Wolf von Landenberg jetzt 4000 Gulden für einen Kauf zu bezahlen schuldig ist, so soll er dieselben nur kUlpfangen, wenn er dafür genügende Bürgschaft geleistet. I. Später wird das Hauptgeschäft betreffend die uon Rotweil vorgenommen. Die eingelangten Antworten des röm. Königs und anderer Fürsten und Herren ^zeugen über die Handlung des Christoph von Landenberg großes Mißfallen und fügen die Versicherung bei, huß dein Genannten und seinen Helfern kein Aufenthalt gestattet, sondern daß man sie auf Betreten gefangen uchinen und nach Verdienen bestrafen würde. Der Herzog von Würtcmberg antwortet jedoch gar spöttisch und schimpflich. Christoph von Landenberg selbst hat durch seinen „Buben" (Diener) ein langes „Parlement" ^schickt. Da derselbe den Rotweilern den Absagebrief gebracht und sonst Alles slir den Stoffel auszurichten gehabt, so haben die Boten einiger (der katholischen?) Orte ihn gefangen gelegt, um ihn gütlich oder peinlich auszufragen; die andern Orte haben aber nicht mitwirken wolle,:, weil er des Junkers Büchse trage, deßhalb heinigeschrieben und dann Befehle erhalten, nichts Thätliches vorzunehmen, oder nicht dabei zu sitzen, wenn ieinand es thun wollte; demzufolge ist das Mehr geworden, den Knaben zu verhören, der auch ohne alle ^walt und Pein bekennt, was jeden: Boten abschriftlich mitgetheilt worden ist. Nach weiterem Rathschlag hat man zwei Anträge in den Abschied genommen, nämlich an den Kaiser und die Fürsten eine Botschaft abzuordnen, oder an dieselben zu schreiben; und weil die Sache keinen Aufschub verträgt, so wird hiefür ein Tag auf den 11. Juli nach Baden angesetzt. »». In dem Streit zwischen Schultheiß Flekenstein und Hiero- UyMus Moresin von Lauis ist ein Rechtsspruch ergaugen. Nun klagt der Le^. ', er sei vor den eidgenössischen Voten von Flekenstein als Schelm und Bösewicht gescholten worden; derselbe solle nun seine Gründe anzeigen und die Zeugen nennen, auf deren Kundschaft er abstelle, auch verkünden, wann er sie einnehmen wolle, damit er. Moresin, seine Einreden geltend inachen könne. Uebrigens glaube er, Herr Flekenstein sei aicht befugt, einen Handel, der schon vor siebzehn Jahren erledigt worden, von Neuem hervorzuziehen; denn bw von Lauis haben damals ihre Klagen nicht erweisen können und in einen: Brief erklärt, er habe sich seinem Amte redlich und wohl gehalten. Flekenstein erwiedert, er vermeine nicht mit Kundschaft dar- ^hau zu müssen, warum er ihn zun: Schelmen und Bösewicht inachen wolle. Die Sache sei noch keineswegs ^getha,:; denn damals habe die Tagsatzung erkannt, die von Lauis mögen ihre Klage voi: Johanni bis Weih- echten begründen, und wein: sie dies nicht könnte», so wollen die Obern dann entscheiden, welche Strafe sonst ^ein Theil aufzulegen märe. Beides sei noch nie geschehen, der Handel also nicht ausgemacht. Zudem habe ^'Ninani: Troger sel. ihn einen Ketzer, Schein: und Bösewicht gescholten, wovon er sich noch nicht gereinigt; ^uin halte er, Flekenstein, sich für befugt, diese Dinge auch anzuziehen; er hoffe aber seine neuen Klagen gründlich zu erweisen und bitte, daß man den: Landvogt zn Lauis befehle, frei uud ungehindert von Moresin w »öthigei: Kundschaften einzunehmen. — Nachdem man die zwei Briefe, die vor 1k—17 Jahren in jenem ^w>: Handel aufgerichtet worden, verhört hatte, hat man die Frage in den Abschied genommen, ob der Schultheiß jenen Proceß als unausgetragen wieder aufrühren und die Scheltworte Trogers ungeachtet des ariiber geschehenen Vergleichs hineinziehen dürfe, ob also die Kundschaft über den alten Handel von Neuem Phöben werden solle oder nicht, weil doch Moresin seither als Statthalter in seinem Amte geblieben ist. 1214 Juni 1540. i». Herr von Boisrigault eröffnet, der König wisse nichts von einer Neuerung, die bei dein Zoll zu Lyon eingeführt wäre, wie die Eidgenossen in ihrem Schreiben klagen; er habe aber seinem Statthalter befohlen, darüber Nachfrage zu halten; die Eidgenossen mögen sich bei ihren Kaufleuten auch erkundigen und das Er- gebniß dem König berichten; denn er sei entschlossen, wider die Tractate des Friedens keine Beschwerde einführen zu lassen. Das soll jeder Bote heimbringen, um den Sachen genau nachzufragen und auf dem nächsten Tag zu beschließen, was man dem König weiter schreiben wolle. Zweitens hat er über die Ansprache der Erben Hans Reifs von Freiburg Antwort gegeben. Heimzubringen, daß man, wenn er mit den Erben nicht gütlich abkomme, begehren wolle, daß er seine Richter und Zusäger herausschicke. «. Betreffend die Bestrafung derer, die gegen die erlassenen Abschiede Korn aufgekauft, über das Gebirg geführt und aufgeschüttet, wird mit der Mehrheit beschlossen, es soll jedes Ort die in seinein Gebiete Wohnenden selbst bestrafen; diejenigen Fehlbaren aber, die in gemeinen oder besondern Vogteien seßhaft sind, sollen von den Orten, denen die Obrigkeit zugehört, bestraft werden. Damit sich niemand über unverdiente Strafe zu beklagen habe, so wird den Vögten zu Lauis und Luggarns befohlen, den Betreffenden bei höchster Buße auf den nächsten Tag zu gebieten, wodann jeder Bote Gewalt haben soll, jeden (nach seinem Verschulden) zu bestrafen. K». Jir dein auischen Handel stimmen die sieben Orte Zürich :c. wie früher, und wiederholen ihre Motive, während die sechs Orte Lucern w. gänzlich bei ihrer vorigen Antwort verbleiben, auch ihre Gründe neuerdings anführen; wenn einzelne Orte, wie Schaffhausen, rechtmäßige Ansprüche haben, so wollen sie solche nicht hindern, nur solle keine Gewalt, sondern bloß das Recht gebraucht werden; ferner müssen sie begehren, daß Basel, Schaffhausen und Appenzell nicht mitsprechen, wenn über die Leute und Güter verhandelt werde, die das Gotteshaus in der Grafschaft Thurgan besitze, indem die drei Orte da keine Obrigkeit haben; man möge das nicht übel aufnehmen; es geschehe vielmehr in guter Absicht, damit weder ihnen noch andern Orten mit der Zeit an ihren Obrigkeiten weitere Eingriffe begegnen; wollte man sie nicht gütlich dabei bleiben lassen, so müßten sie Recht bieten, was sie hiemit gethan haben wollen. Die sieben Orte erwiedern, sie hätten eine solche Antwort nicht erwartet; die drei Orte haben keinen Auftrag, in der Sache auszustehen und meinen, weil der Handel vor ihnen angefangen worden und mit der Zeit die ganze Eidgenossenschaft berühren könnte, so sollen sie bis zu Sude darin sitzen bleiben. Appenzell erklärt, wenn man es jetzt ausschließe und der Handel je geineinen Eidgenossen zu Unstatten komme, so solle mau es dann auch ruhig lassen. Die sieben Orte bitten daher, die Sache nochmals in den Abschied zu nehmen, um sich hoffentlich auf den: nächsten Tage vereinbaren zu können. sechs Orte erwiedern, sie haben keine Vollmacht, die Sache wieder heimzubringen, sondern Befehl, dem Land- vogt im Thurgau zu schreiben, daß er die von Frauenfeld und Andere anhalte, dem Bischof und der Stift zu huldigen, denselben auch die Zinse und Zehnten zu entrichten, wie sie es früher dein Abt in der Au than; nichtsdestoweniger wollen sie der Bitte der sieben Orte zu lieb den Handel in den Abschied mhwM und auf nächstem Tage weitere Antwort geben. «K. Die Gesandten des römischeil Königs begehren AntwoA auf ihr voriges Anbringen, worauf die Boten von Zürich und Bern ihre Instructionen eröffnen; es werden auch zwei Missiven derer von Stein und des von Klingenberg verhört. Demnach hat man den Gesandte» ernstlich vorhalten lassen, es sei der fragliche Kauf vorher dem König, der Ritterschaft im Hegau lind dem» von Radolfzell angetragen und darum gemarktet, aber von allen Seiten abgeschlagen worden, obwohl der Va'- käufer 500 Gulden weniger gefordert, als ihm die von Stein gegeben haben; darum bitte man ernstlich, letztes bei dem Kauf ruhig zu lassen; sei das nicht möglich, so möge den Eidgenossen gestattet werden, gütlich dar"' handeln zu helfen. Die Ansprache des Abtes zu St. Peter betreffend, anerbiete Bern eine gebührliche Ä»t Juni 1540. 1215 wort; daher möge der Abt sein Anliegen in Bern vorbringen und die Gesandten werden ersucht, ihn dahin M vermögen; geschehe das nicht, so mögen sie zu Tagen sich wieder einfinden; dann werde man weiter verfügen. Die Gesandten wollen dies dem König berichten. ». Der Abt von Wettingen zeigt an, wie das Kloster in großen Schulden stehe, so daß er nicht wohl haushalten könne; weil nun der Hof zu Basel dem Gotteshaus nichts ertrage, aber eine erkleckliche Summe abwerfen möchte, so bitte er, denselben zu verkaufen. Darauf wird dein Abt, dem Landvogt und dein Landschreiber aufgetragen, mit den Boten von Basel darüber M handeln Nach langer Unterredung erbieten sich die Boten von Basel, die anfänglich nur 3500 Gl. geboten, 4000 Gl. zu geben, wenn der Hof mit aller Gerechtigkeit und Zubchörde überlassen werde. Da der Abt 4200 Gl., je 25 Plappart für 1 Gl., verlangt, und man dagegen in Erwägung zieht, daß der Amtmann dem Abt jährlich nur 35 Gl. gegeben, daß 150 Gl. Zinse darab gehen und aus den 4000 Gl. 200 Gl. jährliche Zinsen abgelöst werden können, so wird es in den Abschied genommen. «. Unterwalden, das, (wieder) Antwort begehrt ob man die Bünde beschwören wolle, wird für diesmal abgewiesen; dagegen ist in den Abschied genommen daß man fiir gut finde, die Bundesgenossen von Wallis zur Beschwörung der Blinde aufzufordern. Auf dem nächsten Tag ist zu antworten, wann dies geschehen solle, t. Ebenso wird der Antrag heimgebracht, die Verwaltung der Klöster im Thurgau geistlichen Personen zu übertragen und mit dein Schaffner zu Feldbach den Anfang zu machen. Wie auf letztem Tage vorgeschlagen worden, einen gelehrten Mann zu suchen, der die Jugend unterrichte, soll jedes Ort nochmals zum ernstlichsteu Nachfrage halten, x. Da auf dem letzten Markt in Zurzach einige Walchen gewesen, welche falsche Berner Dikpfennige ausgegeben, die kein anderes Unterscheidungszeichen tragen, als daß der Bär auf „Bergliueu" steht, so haben die Boten von Bern das Ansuchen gestellt, daß man die Betreffenden verhafte und davon Anzeige mache. Anwälte von Frauenfeld stelle., abermals'die Bitte um ein Geschenk zum Bau ihres Sicchenhauses. Dabei berichtet der Landvogt, wie sie ein hübsches neues Haus gebaut, eineu Baumgarten dazu gekauft und einen Brunnen dahin geleitet haben, ^as Alles ungefähr 1000 Gl. kosten werde. Da man nicht Vollmacht hat, an eine so große sage, es wolle die Erben Furno's für 570 Gl. jährlichen Zins befriedigeil; die übrigeil 30 Gl. seien "»0 Kirche zu Freiburg verkauft. Wallis meldet schriftlich, das eingenommene Land sei des Vicomte Mota(-1 Brautgut geweseil; der Herzog habe also nicht die Befugniß gehabt, es zu versetzen. — Die Instructionen der (acht) Orte stimmen darin überein, daß man den Erben Furno's nach Kräften behülflich sein wolle. D» null Beril laut des Vertrages mit Freiburg den geforderteil Zins auf sich genommen, so hat man es freundli) ersucht, die Erben zu befriedigen, damit die Kosteil eines Rechtshandels erspart werden könnteil, und ciü weder den Ansprechen oder au; »i nächsten Tag den acht Orten Antwort zu geben. 555?. Da Zürich dew Juni 1540. 1217 H^rn von Vußkirch, der Conventherr von Cappel gewesen, eine Competenz angewiesen, welche die vier Orte ^ri, Schwyz, Unterwalden und Glarus nicht genügend finden, zumal den Conventsgliedern von Wettingen viel größere Leibgedinge geschöpft worden seien, so wird es nochmals ernstlich gebeten, etwas mehr zu thun und auf dem nächsten Tag bestimmte Antwort zu geben. I»I». Der Bote von Glarus zeigt an, daß die "Fryung" auf der Kirchweihe zu Wartau denen von Glarus zustehe und daß die Bußen, die da fallen „wann ß) dye nit frigent", nämlich drei Pfund und darunter ihnen heimdienen sollen. Auf das hat mau den Vogt von Sargans beauftragt, sich bei den Alten über die Sache genau zu erkundigen; zeigt es sich, daß die von Glarus von Alter her diese Freiheit haben, so läßt man sie dabei bleiben. Die Pfarrgüter sollen gemäß ^ Landfriedens und des Anerbietens derer von Glarus auf die Anhänger beiderlei Glaubens getheilt werden. Anwälte der III Bünde beschweren sich abermals darüber, daß ihnen die von Schwyz und Glarus wöchentlich nicht mehr als dreißig Lediueu Frucht zugehen lassen, wobei sie mit Weib und Kindern, eine Bevölkerung von über zweimalhunderttausend Personen, Hunger leiden müssen. Da solches den Blinden zuwider, bitten sie zum höchsten, die Eidgenossen -vollen Schwyz und Glarus vermögen, das, was die aus den ^ Bünden kaufen, denselben ungehindert verabfolgen zu lassen, zumal dafür gesorgt sei, daß nichts aus dem Lande geführt, kein Fürkauf getrieben und nichts aufgeschüttet werde. Die Gesandten von Schwyz und Glarus ^wieder», daß ihre Obern zu solcher Verordnung veranlaßt worden, weil die von den III Bünden entgegen den Abschieden Korn aus dein Lande geführt und auf allen Märkten Fürkauf getrieben haben, wodurch Theurung ^standen fei. Früher habe mau ihnen nur sieben Ledinen bewilligt, wogegen man ihnen jetzt wöchentlich verabfolgen lasse, was eine bedeutende Summe ertrage. Ohne Recht können sie von ihrem Grundsatze Wcht abgehen. Die Boten verabscheideu: Weil durch Gottes Gnade auf dem Felde es gut steht und die Ernte ^rhandeu und daher keine Theurung zu besorgen ist, so mögen die von Schwyz und Glarus denen von den ^ Bünden Korn, Roggen und andere Früchte gutwillig verabfolgen lassen und deßnahen nach Gestalt der itche Ordnung treffen. Sollten aber die aus den Bünden ihrem Versprechen zuwider Früchte ausführen, 'Krknuf treiben oder aufschütten, so soll denen von Schwyz und Glarus, so wie den Eidgenossen die Hand behalten sein. Die Verwandten des in den Freien Aemtern wohnhaft gewesenen Uli Treycr er- wie letzterer zu Otmarsingen getödtet worden, hierauf der Thäter eingezogen, von ihnen verklagt und wM hingerichtet worden sei. Nun fordern die von Bern, daß die daherigen Kosten aus der Verlassenschaft ^ -^reyer bezahlt werden sollen. Da nun die Kinder des Getödteteu nicht begütert, sie ohnehin ihren Vater ^'ch schändliche und unehrliche Tödtung verloren und der Thäter ein Pferd und etwas Geld bei sich gehabt, ° bitten sie, daß man sich bei denen von Bern verwende, daß sie diese Forderung fallen lassen. Da es ''Her in der Eidgenossenschaft nicht der Brauch gewesen, die Kosten der Hinrichtung von des Entleibten '"bern oder Verwandten zu cutheben, so bittet man die von Bern freundlich, nichts Neues einzuführen und ^ TreyerZ sel. Kinder ruhig zu lassen. ... Vor den Gesandten der X Orte erscheinen Friedrich von Heidenheim, seßhaft zu Kliugeuberg, und "Hlf Seiler, Burger zu Wyl, als Abgeordnete des Abts von St. Gallen, und klagen gegen die Kirchgenossen Heiligen Kreuz: 1. Die Caplaueipfründe daselbst gehöre dem Abt als Leheuherrn; nun aber haben Unterthancn daselbst einige Stück und Gülten dieser Pfründe, die ausschließlich für eine Messe gestiftet k", an einen Prädicanten verwendet, wogegen der Abt beglaube, daß diese ihm zu verleihen zustehen. . Die Kirche zum Heiligen Kreuz sei eilte ehemalige Filiale der Kirche zu Lingenwyl (Liegwyl?) und es sei ^ dieselbe der Abt zu St. Gallen ebenfalls rechter Lehensherr; wenn daher die Kirchgenossen einen Prädi- 153 1218 Juni 1540. canten anstellen wollen, soll das mit des Abtes Wissen und Willen geschehen; wenn mau ihm aber den Gewählten präsentire, so erbiete er sich, wenn er den Betreffenden tauglich erfinde, demselben die Pfründe zu leihen. 3. Gemäß dem jüngsten Landsrieden fordere der Abt, daß die Unterthanen von den Pfründen «>'b Kirchenglltern Rechnung geben. Im Namen der Kirchgenofsen zum Heiligen Kreuz antworten Hans Habers- rütiner von Gabris und Andreas Wältenwyler von Kitznau: 1. Die Caplanei liege mit ihrer Stiftung, Hub und Gütern in der Landgrafschaft Thurgau, weßnaheu hier der Landfriede maßgebend sei, dessen Vorschrift"' sie sich unterziehen wollen. 2. Es sei richtig, daß sie die Kirche zu einer Pfarrei gemacht haben, „dann fil allweg für ein helfen) geachtet"; da nun viele des göttlichen Wortes begehrten, so haben sie einen Prä"- canten aufgestellt und glauben, gemäß dem Landfrieden hiezu berechtigt gewesen zu sein. 3. Die Rechnung betreffend, seien sie erbötig, solche mit Bezug auf die Kirchen- und Pfrundgülten und Güter dem Abt, den sie als ihren Lehenherrn erkennen, abzulegen. — Über diesen Streit hat Hans Faßbind von Schwyz Landvogt im Thurgau dahin geurtheilt: 1. Weil die Caplaneipfruud von Rudolf von Rosenberg auf B^ss" halten gestiftet und dem Abt von St. Gallen übergeben worden ist, so soll diese Pfründe je und allzeit b" ihren Nutzungen und Gütern bleiben und vom Abt in Gemäßheit der Stiftung verliehen werden. Was ab" die Pfarrgüter anbelange, mögen dieselben, so weit sie in der Landgrafschaft Thurgau liegen, wenn die M» gläubigen es verlangen, nach Anzahl der Personen getheilt werden; würde der den Neugläubigen zufalle» Antheil für den Unterhalt eines Prädicanten nicht ausreichen, so mögen sie auch in Betreff jener Pfarrgü"" die außerhalb der Landgrafschaft Thurgau liegen, an den Orten, da dieselben gelegen sind, weil dem La» vogt hierüber zu entscheiden nicht zusteht, das Recht gebrauchen. 2. Gemäß ihrem Erbieten sollen die Beklagt"' und ihre Mithaften um die Kirchen- und Pfrundgüter, die sie verwalten und welche noch nicht verrech" sind, dem Abt Rechnung geben. Dieses Urtheil ist von den Beklagten an die Gesandten der Orte app^" worden. Diese erkennen, daß von dem Landvogt im Thurgau wohl gesprochen und von den Verantworte'"' übel appellirt worden sei; doch mit der Erläuterung: Diejenigen, welche beim Heiligen Kreuz oder anderswo in der hohen Obrigkeit der Grafschaft Thurgau wohnen und nach Lingeuwyl kirchgenössig sind, die solleil im Thurgau fallenden, der Pfarrei Lingeuwyl gehörenden Zinse jährlich beziehen und nach Anzahl der souen theilen, damit sie den Prädicanten erhalten können. Jene Zinsen aber, die in den hohen und ""'s Gerichten des Abtes liegen und der Pfarrei zu Lingeuwyl gehören, sollen ausschließlich denjenigen K» genoffen, die in des Abts hohen und nieder» Gerichten wohnen, zustehen und dem Meßpriester vera y werden. St.A.Ziirich: Gedruckte St. Galler Documentensammlung vis. IIS, k.S4 d. Gesiegelt unterm vom Landvogt zu Baden, Jost von Meggen. »»«». Verhandlung wegen einer Gesandtschaft nach Dole; siehe Note. Im Zürcher Abschied fehlen k, T, », Vb—vv; im Bcrner fehlen <1^, 8, "? »» Obwaldner fehlen Kl», vv; im Glarner k, s, n, vv—vv; im Basler und Schaffhauser ^ w und alles Übrige; ini Freiburger und Solothurner <1—A, I , vv—»«,, v«, ; im Appenzeller »> in, i—u, >v—ev; kt und T» aus dem Zürcher; Iili, ü aus dem Glarner; kl! aus dem Bern"- Zu Ic. Unterm 28. Juni (Montag nach St. Johann Baptist) schreiben Ulrich und Wolf von landenberg an Lucern und Solothurn (und die andern Orte), daß man die Gesandten dahin ^ sie (von Landenberg) zur Verantwortung zugelassen werdeil, indem sie behaupten, daß der Anlaß >" viel enthalte, wie die Rotweiler darein legen wollen. . . St. A. Lucern- Acten Rotweil (Original). N.A. Solothurn: Abschiede, Bd. SS. i> Juni 1540. 1219 Zu I. Das „lange Parlement" Christophs von Landenberg, ä. ä. 10. Juni, geht dahin: 1. Er ver wundere sich, warum sein früheres, durch den gleichen Buben übcrsandtes Schreiben nicht beantwortet worden sei. 2. Die von Rotweil haben durch Jacob Gut und dieser durch Andere vom Adel in seiner, von Landen- bcrgs, Fehde einen Stillstand vom Sonntag Trinitatis (23. Mai) bis zum 6. Brachmonat verlangt, um sich mit ihren Unterthanen und Gemeinden in Betreff eines gütlichen Tags Behufs Beilegung der Sache zu be- rathen. Obwohl ungern, habe er doch zur Schonung von Gut und Blut den verlangten Anstand bewilligt. Dieser sei aber abgelaufen, ohne daß man ihm eine Antwort ertheilt hätte und habe man ihm damit nur einen „Schalkpossen" gemacht, wodurch er in große Kosten gerathen: es werde sich zeigen, wer diese zuletzt trage. Trotz alleinden, wäre ihm recht, zur Verhütung vielen Übels, wenn ein gütlicher Tag stattfände. Er bitte daher die Eidgenossen, zu denen er besonderes Vertrauen habe, ihre Verwandten zu vermögen, ihren eigenen Schaden abzuwenden. Wenn er aber gezwungen werde, Gewalt zu brauchen, so wolle er vor Gott und der Welt protcstircn, daß er es nicht aus Übermuth thue; in diesem Falle aber werde er auch vollen Ernst brauchen und niemand schonen, wobei er nochmals auf Edelmanns Treu und Glauben versichere, daß ihm lieber wäre die Sache vertragen zu können. Er ersucht, die Antwort seinem Buben zu übergeben. ' St.A.Bern: Allg. eidg. Absch.N, S. 119. Die angedeutete Antwort des Herzogs von Würtemberg liegt ohne Zweifel in folgender Missive: 1540 3 Juni, Nürtingen. Ulrich Herzog zu Würtemberg an gemeine Eidgenossen. In ihrem Schreiben hätten sie ihm angezeigt, wie ein Span zwischen Hans von Landenberg und denen von Rotweil durch gewillkürte Richter vertragen worden; wie nun aber Christoph von Landenberg mit diesem Vertrage sich nicht begnüge, sondern eine neue Ansprache seines Vaters wegen an denen von Rotweil geltend machen wolle, obwohl er' und seine Brüder sich der Händel ihres Vaters nicht anzunehmen verheißen haben und Zwar gemäß eines von Christoph selbst besiegelten Briefes. Der Herzog lasse dahingestellt, ob Christoph von Landcnberg sich hierin und in anderen Sachen ehrenhaft benehme. Es sei richtig, daß seit einiger Zeit in seinem Fürstenthum mehr Reitens. Durchziehens. Haltens und Streifens gewesen als sonst je; es wäre ihm sehr recht, wenn an dieser „Reiterei" niemand mehr Schuld trüge, als Christoph von Landenberg. Wie dem immer aber sei, er. der Herzog, werde als Fürst des Reichs den Landfrieden in einer Weise handhaben, daß die Eidgenossen'merken werden, daß ihm solche Dinge zuwider seien. Wo er beinebens sich als guter Nachbar erzeigen könne, werde er es hieran nicht fehlen lassen. St.A.B-rn- Wg°m.°idg.Ab,ch.oo. S.?s. Die angerufene Beilage hat der Luccrner Abschied k. 434 ff., ebenso der Solothurner und Schaffhauser Abschied drei Blätter umfassend, unter dein Titel: „Harnach volgt was Gebhard von Maden Mülly von den drü dörfern Vogtn so dem Landgrafen von Hessen zugehört und ein zyt lang Stoffel von Landenbergs bub und diener gewesen ist. anzeigt und underrichtung geben, wo der gemelt St. v. L. sider der vecht, so er unsere., Eidgnoffcn von Rotwyl gethan, sin ufcnthalt gehept, und wer im underschlauf und hilf bewysen habe." Unter den Betheiligten erscheinen Wirrich von Gemmingen. Amtleute des Herzogs von Würtemberg, Herren von Rechberg und viele Andere. Zu t Der Berner Abschied fügt diesem Artikel bei: Es habe auch Ammann Beroldingcr gebeten, die von Zürich' Bern und Schwyz möchten sich bei ihren Boten erkundigen, ob nicht „obgemelter" Vogt Zum- brunnen ehrliche und gute Rechnung gegeben. Zu ev. Im Lucerner Exemplar fügt der Gesandte folgende Notizen bei: Summe 336 Gl. 39 Schl. 8 Heller und 43 Kronen. Dagegen Reitlohn für sich, 22 Tage 22 Kronen, den zwe. Ueberreutern 35 Tage Zu 5 Schl macht 126 Pfd 1 Schl.. bringt 47 Gl. 11 Schl. Dem Vogt zu Baden für die Kleider, so d.e Herren Ion Ä^rn zahwn müssen, 3« Gl. zu 40 Schl. Dem H^rn (Pfarrer) Kollma.m zu Wettmgen 2 Kronen 3 Gl 36 Schl, laut Instruction (s. Abschied vom 12. April); Summa 89 Gl. 7 Schl. Alio bleibe ich schuldig 247 Gl 32 Schi 8 Heller und 43 Kronen. „Item me ußgen xx krönen Badt Ferren (Beat Teer?) von wegen des ufrits. uß ansechen myner Herren" ... Nachtrag von Cysat: ..Lucern sol zalen X 1220 Juni 1540. beider spillüten röck 20 lib., und der 8 undervögten röck 56 lib., darunib dz der landvogt damals von Lucern war." Der Freiburger Abschied hat von diesem Art. nur: Jedem Ort ist vom Landvogt im Thurgau 32 Krone» geworden: ebenso der Solothurner. Der Appenzeller Abschied bemerkt vereinzelt: Der Bote von Appenzell hat vom Vogt im Rheinthal 80 Gulden erhalten; (hängt das mit der Jahrrechnung zusammen?). Zu min. Wir glauben den Inhalt folgender Missive hieher ziehen zu sollen : 1540, 10. Juli. Bern an alt-Schultheiß von Wattenwyl. Heute seien vor dem Rath Jacob Tribolet, Henz Schleif und Hans Krummo erschienen und haben eröffnet, daß sie gemeine Eidgenossen gebeten, ihnen zur Förderung ihres Rechts zu Dole einen Gesandten mitzugeben; es sei dann Wattenwyl dazu verordnet worden; sie bitten nun den Rath, den Genannten dessen zu berichten. Der Rath wolle diesem Gesuche entsprechen und beauftrage den Gewählten, von Morgen über vierzehn Tage in Dole zu sein, um die Genannte» und deren Mithafte nach Kräften zu unterstützen. St. A. Bern: Deutsch Missivcnbuch X, S. gso. Der Rechtsstreit geht gegen den Herrn von Varaz wegen des Herr» von Font sei. Ibickom, S.SZS. Vergleiche de» Abschied vom IS. Juni rvZ7, ev. 7Z«. Münsterthal. 154«, 13. Juni. Verhandlung zwischen Bern, den Münsterthalern und Solothurn und dem Bischof von Basel- Gesandte: Bern. Hans Ludwig Ammann; Henz Schleif. Solothurn. Konrad Graf; Hans Wallis beide des Raths. (Andere unbekannt). Den Abschied müssen folgende Acten ersetzen: 1) 1540, 4. Juni. Bern an den Bischof von Basel. Ihm sei wohlbekannt, was bisher „und in sunders jüngst" durch beider Theilc Gesandten im Münsterthal wegen der Religion und der Täufer »e schloffen worden sei. Dem wolle aber nicht stattgethan werden. Man sei daher in Folge des Burgrechw veranlaßt, den Bischof zu ersuchen, dem Propst und andern Amtslcuten zu befehlen, die Übertreter zu ^ strafen. Sodann habe man vorgenommen, auf den 13. dieses Monats „an dem Ort" das Burg recht ch erneuern und daneben auch andere Sachen, die Religion und die Prädicanten betreffend, zu verhandeln. Bischof werde gebeten, dieses zu bewilligen und zur Beschwichtigung der Anstände auch seine Botschaft hinZ» schicken. Es soll das seiner Herrlichkeit keinen Abbruch thun; man wolle mit ihm in guter Nachbarsch»' leben. Man gedenke auch das Burgrecht mit den Seinigen zu Neuenstadt zu erneuern und ersuche ihn, Gesandten auch dahin abzuordnen. St. A. Bern: Bischof Basel Buch, Mimstcrthal I. S. so°- 2) 7. Juni, Pruntrut. Der Bischof erklärt sich mit dem in Aussicht genommenen Tage einvcrsta»dr» und verspricht, seine Gesandtschaft hinzuschicken und daran zu sein, (daß) „das christenlich wescn erhalten »> gots eer gemehret werde." ibia°m, S. 3) 8. Juni, Münster. Cornel von Lichtenfels, Propst zu Münster, an Bern. Gemäß dem Schre^ derer von Bern wolle er den Unterthanen der Propstei zu wissen thun, daß sie sich am 13. Juni zu einfinden, zu handeln, was recht und billig sei. Auch sei man einverstanden, den Rechtstag gegen den W'» canten zu Court stillzustellen; der Propst verwundere sich über dessen Klage bei den Herren zu Bern. Ibiäow, S.S'l- 4) Die am 11. Juni den genannten Gesandten von Bern gegebene Instruction geht dahin: 1. Sie s»^ dem Meier und den Landleuten, Unterthanen der Propstei, anzeigen, daß man nöthig erachte, das Burgre wieder einmal zu erneuern, da solches schon lange nicht mehr geschehen und damit die Jungen erfahren, Juni 1540. Z22I dasselbe enthalte. Dann sollen sie die beiden Burgrechtsbriefc, die sie hinter ihnen haben, und. auch den Reversbricf verlesen lassen und sodann ihnen den Eid geben. 2. Den Bote» des Bischofs von Basel, die auch anwesend sein werden, sollen sie sagen, das; man mit dem letzten Schreiben des Bischofs einverstanden sei und die Gesandten beauftragt habe, gemäß demselben mit jenen zu verhandeln, nicht in der Meinung, da herrschen zu wollen, sondern damit zur Beförderung der Ehre Gottes dem letzten Abschied nachgekommen und die Übertreter bestraft werden. Man soll daher mit dem Propst reden, daß die Bußen bezogen werde,;. Die von Bern seien stets des Willens, ihre Burger anzuweisen, daß sie ihren Herren, nämlich dein Bischof, als ihrem Fürsten, und Propst und Capitel, als ihren Herren Zinsen, Zehnten, Renten, Gülten und andere Pflichten gehorsam' erstatten, und wollen wie bisher dem Bischof gute Nachbarschaft erweisen. 3. Mit den Landleuten ist zu reden, daß sie, weil sie das Wort Gottes angenommen und zugesagt und ihr Fürst ihnen dies gestattet hat, sich darnach halten. 4. Es soll insbesondere getrachtet werden, daß die Wiedertäufer gestraft und' diese Secte abgestellt werde. 5. Die Boten haben überhaupt Vollmacht zu thu», was ihnen zur Förderung der Ehre Gottes ersprießlich scheint. 6. Der Prädicant von Münster klagt, daß ihm ein Wiedertäufer zugeredet habe und er denselben hierum rechtlich belange. Wenn diese Sache einzig die Person und nicht die Lehre betrifft, soll hierüber das Recht walten, und die Gesandten mögen hierbei den Prädicanten unterstützen- betrifft der Streit aber die Lehre, so ist mit den Boten des Bischofs zu reden, daß der Wiedertäufer gemäß der für Unterdrückung dieser Secte gemachten Verordnung bestraft und der Rcchtshandel abgestellt werde indem es hierüber keiner Disputation bedarf, da diesfalls schon oft disputirt wurde. 7. Da der Prädicant von Court sich beschwert, daß ihn; die Pfrund nicht ausgerichtet werde und man hierüber den; Propst geschrieben hat so sollen die Gesandten beide Thecke vernehmen und dann cntschcrden. 8. Mit des Bischofs Boten ist zu reden, daß sie den Propst zu Münster ermahnen, zu Vermeidung von Ärgerniß seine Metze zu entfernen. St. A. Ben.: I..stru-twn.buch c-, e. ovo. 5) Die genannten Gesandten von Solothnrn erhalten unterm 11. Juni (Freitag nach Medardi) folgende Instruction: Man habe nichts dagegen, wenn die von Bern mit den Landleuten zu Münster in Granfelden das Bnrgrecht erneuern wollen. Da aber dein Propst und de»; Capltel daselbst alle Genchte und Herrlichkeit bis an die den; Bischof von Basel zuständige hohe Obrigkett gehören und hmnueder Propst und Capitel denen von Solothnrn verbnrgrechtet sind, so seien diese verbunden, es zu verhüten, wenn etwas zun; Schaden der Rechte jener vorgenommen werden wollte. Die Gesandten sollen daher anhören, und wenn es sich nur um Erneuerung des Burgrechts handelt, sich nicht betheiligen. Wenn aber unter dem Scheine der Religion Fre.- heiten, Herkommen und Rechte der Stift angetastet werden wollten sollen sie d;e von Bern freundllch b.tten, hievon abzustehen, mit den; Beifügen, weil von denen von Solothurn gegen solches Vorgehen vor g-memen Eidgenossen Recht angeboten worden, solle gegen solches Rechtb.et-n n.cht furgefahren werden " n ^ ^ K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 22. 6) 1540 29 Juni Bern an Solothurn. Als jüngst Boten von Bern wegen Erneuerung des Burg- -.cht- im »ms«».. -«Im, h-b-n di--.udstu«-ihn.» .vz-i-. dch di-W-llf.h-. ... Einig,., d-. Inch, und ,-»it MM---i g-t-.-dm «--d°. D« d.-st- dm Zustsiu.., d-s B.Ich°st und lS-g-nw--, d-, G-s»»d„n ««., S-stchn... °-»ch,-,-n V--i-ii»m !»»d°- st. st st>w, d.-G-stud.-., --» B-... d.-s- ab. Zust-Il,,. A..I di-s-s h-dm di-s-st..d.-- .... S-st.h...» das R-ch. ...g-b-.-,n D-°ub-. «-.«....d.-- ...... sich Mi-, w-il di- »«n S-st.hu-., d-stlbl. st - - d.- «... B-... zu r-g.---n h-b°n, ...i. Aus,dch di- SH--H---M d-.-r »°» S-stthu-n und d>- ^»dl-.U- d--°, B-» Bu-g-, s.nd. Auch «und und B.,-g--cht g-w di-st- mch. !-, d- d.-I- NU- d.° d°.d„, Su-d.- u,.d d---.. U...--.H-..-., b-, Ichst»-.., Mm. d-h-- di- .... S-stch-m h°chltm, °«.. d-m R,ch «... -dz,.„-hm und b-> d-n >..!> Hülst il,.-- B-,-„ g-schstsst..-., V--i-ii»-.. ,.. bl-ib-», l-u. d-n-n d„ g-ch- »,-ch- ,...d d-S «H-- d-n «-»dl-..,-., -sst., ft-h-n und ..... di- S-l-ist-i g-schstssm i»-rd-.., und d>- »midl-u,- d-> d-- R-l,gl»» und R-f»l...»,im. d-i-r B-m dl-ib-n st«-», Di- m.g--..st»-.. »ichi-d- st.-u d,- n°.n Z-h- lSZZ nn Inli ...» S-pXmb», »o... 10, Mui »Slit »nd »>,lii.n. Juli» ist»» Suu.» 1SZ5, m-»., 1222 Juni 1540. Die im gleichen Sinne bezüglich der „waldferten oder andthcißen" in der großen Kirche, von denen die Gesandten von Bern, die „nechermalen" im Münsterthal gewesen, Kenntnis; erhalten, an den Bischof von Basel gerichtete Missive von Bern vom 1. September 1540, bezieht sich wohl ans dieselbe Verhandlung. St. A. Bern: Deutsch Missivenduch X, S. 440. SSV. Lauis. 1540, 25. Juni (Freitag nach Johann Baptist). Staatsarchiv Lucern : Lauis und Luggarus Abschiede, k. 57. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschiede 3.1, S. 185. Kantonsarchiv Basel: Abschiede 1540—1541. Kantonsarchiv 'Freiburg: Abschiede Bd. 103. Gesandte: Basel. Jacob Götz. Fr ei bürg. (Peterinann) Zimmermann. (Andere unbekannt). ». 1. Der Sekelmeister liefert die Landsteuer ab init 7026 Pfd. und 19 Spagürli an neuen Kronen, wie sie da im Umlauf sind (1 Pfd. — 10 Krz., 1 Krone — 112 Krz.); 2. die Commune Sonvico giebt 640 Pfd.; 3. die Commune Ponte 392 Kronen 3 Spagürli; 4. die Commune Morco 320 Pfd.; 5. der Weinzoll und die Bank zu Mendris haben 100 Sonnenkronen ertragen; 6. der alte Landvogt von Zürich zu Lauis hat vom Malefiz verrechnet 545 Kronen; dagegen werden die Ausgaben und des Landvogts dritter Theil von den Einnahmen abgezogen, so daß er in Baar noch 180 Kronen abliefert; die Rechnung wird verdankt. 7. Die Zoller von Lauis geben 750 Kronen; 50 Kronen haben die Boten, welche des Korns wegen hier gewesen sind, aus dem Zoll genommen, und 100 Kronen werden den Zollern wegen der Kornsperrung nachgelassen, ?». Die Boten der III Orte und der Commissär von Bellenz führen Klage in Betreff des Spans, der sich zwischen ihnen und denen von Lauis in Betreff von St. Lienhard auf dem Mont -Kennel (Monte Cenere) erhoben. Ferner liegt ein ernstliches Missiv von den Eidgenossen ab der Jahrrechnung zu Baden vor, daß die Boten in der Sache rechtlich nichts beschließen sollen. Nachdem man nun den Landvogt Hans Escher von Zürich nebst den Unterthanen von Lauis aisgehört, die sich über die Klage ernstlich und wohl verantworten, wird beschlossen, der Landvogt von Lauis und der Commissär von Bellenz sollen auf den Stoß reiten und den ganzen Verhalt sammt den Gerechtigkeiten, Briefen, Urbaren und Kundschaften gründlich untersuchen und darüber auf den nächsten Tag treulich berichten; inzwischen sollen die Parteien bis zu Aus- trag des Rechten im Posseß bleiben wie von Alters her, jedermanns Rechten unbeschadet. Der Name des Basler Gesandten a terZo des Basler Luggarus-Abschiedes für Lauis und Luggarus; der des Freiburger aus dortigem Rathsbuch Nr. 57, s. ä. 31. Mai. Zu »6. Der Basler und Freiburger Abschied geben als Rest 181 Kronen. Zu »7. Der Freiburger Abschied sagt nicht, wie viel Geld die Boten aus dein Zoll genommen. 7S8 Areiöurg. 1540, 29. Juni (Petri und Pauli). KantonSarchi» Freibur»: Rathsbuch Nr. SS. Verhandlungen zwischen Freiburg, Geuf uud Cardinal de la Baume. Vor Rüthen und Burgern der Stadt Freiburg erscheinen Boten des Cardinals de la Baume und solche der Stadt Genf. Die letztern verlangen jene Gewahrsamen zurück, welche die von Genf denen von Frcilnng . Juli 1540. 1223 in Verwahr gegeben haben. Darauf erklärt der Gesandte des Cardinals, daß diese Gewahrsamen dem letztern gehören- sie seien mit dessen „Gehellnng" und Willen aus seinem Gewölbe oder Gehalt bei St. Peter zu Genf enthoben und nach Freiburg gebracht worden; dafür spreche auch der Inhalt dieser Urkunden; sie enthalten nämlich die Präeminenzen und Herrlichkeiten des Bischofs und seien sonnt nicht für, sondern gegen die Genfer- diese ihrerseits können keinen Grnnd zeigen, warum die Gewahrsamen ihnen gehören sollten. Die Gesandten von Genf erwiedern, sie seien nur abgefertigt, die Gewahrsamen abzufordern, nicht aber darum ZU argniren " Die Botschaft des Cardinals erklärt hierauf noch weiter, warum die Gewahrsamen dem letztern zustehen und fordert wenn die Genfer hiergegen nichts Anderes antworteil, daß ihr die fraglichen Urkunden zu Händen ihres Herrn überlassen werden sollen. Die Boten von Gens wurden dann besonders vorberufen und ihnen gesagt, daß dieser Tag ihrer wegen bestimmt worden sei, um zu erläutern, welcher Partei die befruchten Gewahrsamen gehören; siesollen sich daher erklären, aus welchem Gru.lde sie dieselben behaupten. Sie antworten daß sie diese Gewahrsamen nach Freiburg in Verwahr gebracht haben; sie se.en auch un Besitze der bezügliche./Schlüssel und Jnventarien; sie berufen sich diesfalls auf das Zeugniß anwesender Näthe von Freiburg- weiter um das Eigenthum dieser Urkunden mit jemand zu streiten, seien sie nicht beauftragt. Räthe und Burger erkennen hieraus. Da die Boten von Genf keinen Grund angeben, warum die Gewährten ihnen gehören, und der Botschaft des Cardinals nicht antworten wollen so wolle man dmen von Genf jene Ge.vahrsa.nen, die ihnen „zustimmen", herausgeben, die,emgen aber, lue sich auf des Cur...als Gerechtigkeit beziehen, diesem verabfolgen lassen. Darauf wurde ein weiterer Tag in Frelburg auf Sonntag über vierzehn Tag (18. Juli) in der Sache angesetzt. Rüth und Burger zu Frciburg bestätigen ..... 22. Jnli obigen Beschlnß. «.«.Frcwurg: N« Nr. °8. 73S. Lausanne. 4. Juli. Freundlicher Tag zwischen Bern und Genf. Gesandte: Bern. Hans Rudolf von Meßbach; Hans Rudolf von Erlach; Hans Rudolf von Graffenried; Michael Augsburgcr; Augustin von Luteri.au ; Henz Schleif. Genf. (Nichter:) Girardin de la Rive; Do.nepnc d'Arlod; (Anwälte:) Michael Sept; Pierre Vandel; Claude Noset, Rathschreiber; (Rathgeber: eouseilvr«) Claude Pertemps; Francis Philibert Donzel, beide des Raths; Johann Coguet; Ami Validiere. Wir können über die Verhandlung und deren Resultate folgende Beschlüsse und Acten mittheilen: 1) Die genannten Gesandten von Bern werden unter», 27. Juni von Rathen und Burgern dahin in- struirt: 1. Da aller Span wegen des letzthin zu Lausanne errichteten Vertrages waltet, so wollen die von Bern, um alle Billigkeit zu erzeigen und well ihre Mitbürger von Genf sich beklagen, daß dieser Vertrag ihnen unlcidlich sei. denselben fallen lassen. 2. Demnach sollen die Gesandten mit de» Boten von Genf, wenn diese damit einverstanden sind, freundlich unterhandeln, doch nichts Anderes vornehmen als die „vordrigen" Artikel und diese in keiner Weise fallen lasse». 3. Die Gesandten sollen sich für die vertriebene» Boten von Genf verwenden, damit ihnen, zumal die Artikel aufgehoben werden, geholfen werden möge. 4. Wollen die von Genf in keine gütliche Unterhandlung eintrete», so sollen die Gesandten zum Beschluß 1224 Juli 1540. ihnen sagen, da der letzte Vertrag und die Artikel aufgehoben, so bleibe man bei dem Burgrccht und dem ersten Vertrag in aller Form und Weise, wie die Sache vor dem letzten Vertrag gestaltet war. St.A. Bern: InstructionSbuch c, k.ZV2. 2) 1540, 5.—9. Juli. Vor dem Rath zu Genf. 1. (S.Juli.) Claude Pertemps kommt eiligst von Lausanne (nach Genf) und berichtet, was dort verhandelt worden sei. Wird an den großen und an den Gcneralrath gewiesen. 2. (6. Juli.) Der Rath zu Genf bcrathet eine Antwort in Betreff der zu Lausanne zwischen Bern und Genf getroffenen Verhandlungen. Da die beanstandeten Artikel fallen gelassen worden, so will man den drei Verurtheilten, unter Aufrechthaltung des übrigen Theils der gefällte!! Sentenz, ihr Vermögen verabfolgen lassen und sollen die Gesandten im Übrigen zu verhandeln Vollmacht haben; doch nicht entgegen den Freiheiten, dem Burgrecht und den besiegelten Verträgen. Alles das wird gleichen Tags dein Generalrath vorgetragen und von der Mehrheit gebilliget. Zufolge Anregungen, die im kleinen Rath gemacht worden, wird (nochmals) auf die eilfte Stunde der Gcneralrath versammelt. Dieser beschließt: Mit der Verabfolgung des Vermögens der drei Verurtheilten an sie sei man nicht einverstanden, sondern es soll bei der erlassenen Sentenz verbleiben; im Übrigen sollen den Gesandten die beantragten Vollmachten gegeben werden. 3. (9. Juli.) Die Gesandten, welche von Lausanne zurückgekehrt sind, berichten über die dortigen Verhandlungen, daß man nämlich die im Jahre 1539 errichteten Artikel fallen gelassen habe und zwischen Bern und Genf das früher bestandene Verhältniß obwalte. Die Sache wird an den großen Rath gewiesen. (Dieser verweist unterm 11. Juli die Angelegenheit an den Gcneralrath; demselben wird, wie es scheint, gleichen Tags Bericht erstattet, sein Beschluß aber ist nicht vorgemerkt.) K, A. G-nf: Rathsr-gist-r. 3) 1540. 1. (10. Juli). Die am 4. dieses Monats in Lausanne gewesenen Gesandten berichten vor dem Rath zu Bern über die Verhandlungen. Auf Morgen vor die Burger gewiesen. 2. (11. Juli). Vor diesen wiederholen die Gesandten ihren Bericht: »in srunino, rs intsots, rsckisrnnt gnin tZievononsium orntornin oonnnissio restriotior priori.« Man beschließt, alle Artikel und Klagen zusammenzustellen, am Donnerstag (18. Juli) darüber zu berathen und vor die Bürger zu bringen. St, A. Bern: R-mMich Nr.s?s, S.so?, so"- 4) 1540, 17. Juli. Bern an Genf. Die auf dem jüngst in Lausanne gehaltenen Tage gewesene» Boten von Genf werden berichtet haben, daß der letzte Vertrag, den die von Genf nie besiegeln wollten, aufgehoben worden und man bei dem Burgrecht und in der Weise, Form und Gestalt verbleiben wolle, in der man vor diesen: Vertrag gewesen sei und die von Bern sich ihres Possesses gebrauchen und sich an denselben halten werden. Nun aber sei von denen zu Genf der wegen der Gerichte geschlossene Vertrag in folgenden Punkten zum Nachtheilc der Herrlichkeit derer von Bern verletzt worden: 1. Das Gericht von St. Victor, das jeweilen zu Troynex auf dem Gebiete derer von Bern gehalten worden, habe man in die Stadt Genf gezogen. 2. Pierre Pilliet von Troynex, der gegen den Jogues Gilliand und Glado de Boundel vor dem Tschachtlan von St. Victor ein Urtheil erhalten, habe dasselbe appellirt, worauf die von Genf ihn gefangen genommen und ihn mit Pein gezwungen, die Appellation zurückzuziehen und zu versprechen, ferner weder vor die zu Bern, noch vor ihren Landvogt zu Ternier zu appclliren und seinen Rechtsgegnern gemäß dem erlangten Urtheile zu entsprechen. 3. Dameyne dÄrlo, der Tschachtlan zu St. Victor, habe die Protokolle und Schriften des verstorbenen Notars Duchati zu Troynex inventarisirt und dann aus der Herrschaft derer zu Bern nach Genf geschafft. 4. Die Genfer oder ihre Landleute von St. Victor haben einen von TroynC- der wegen Diebstahls gefangen war, eigenmächtig und ohne Wissen derer von Bern freigelassen und verwiest»' 5. Die Amtsleute von St. Victor haben eine wegen malefizischer Sachen gefangene Frau aus dem Lande verwiesen und um eine Summe Kronen geranzonirt. 6. Der Tschachtlan von St. Victor habe den Unter thanen geboten, niemand außer denen zu Genf zu gehorche». Man verlange nun zu wissen, ob die Vor gänge 3—6 auf Befehl derer zu Genf erfolgt und ob letztere geneigt seien, in Betreff von 1 und 2 »» verzüglich Genugthuung zu leisten. 7. Die von Genf haben das Gericht des Capitels, das jeweilen ZU Vandocuvres, auf der Obrigkeit derer von Bern gehalten worden, in die Stadt Genf verlegt und der Amts' mann des Capitels den Unterthanen geboten, nur denen zu Genf Red und Antwort zu geben und die App^ Juli 1540. 1225 lation ihnen untersagt. Man verlange hierüber gleichen Bescheid, da man denen zu Genf nichts Anderes belassen, als was die Chorherren zur Zeit der Eroberung besessen haben. 8. Als der Landvogt zu Ternier die Unterthanen seiner Verwaltung gemustert, haben die von Genf den Leuten des Capitels verboten, auf die Musterung zu gehen. Man bestehe darauf, dieselben zu mustern und werde sie im Weigerungsfalle gebührend bestrafen. 9. Endlich werden die von Genf wissen, was die Gesandten derer von Bern zu Lausanne wegen Ami Chapeaurouge, Johann Lullin und Johann Gabriel Monathon mit den Boten von Genf geredet haben und demselben nachkommen, damit man nicht veranlaßt werde, der Sache weiter nachzudenken. Man verlange Antwort durch den gesandten Boten. St.A, Bern: Deutsch Misstvenduch X. S. S77. Am 8. August richtet Bern abermals in Sache ein Schreiben an Genf, in welchem es ganz besonders für die drei flüchtig gewordenen Männer (Chapeaurouge, Lullin und Monathon) einsteht. Idickom, S. 408, und Welsch Missiven I!, t', ISO. Die Namen der Genfer Gesandten aus gefälliger Mittheilung des dortigen Herrn Kantonsarchivar A. C. Grivel. 740 Luggarus. 154V, 5. Juli. Staatsarchiv L'uccrn: LauiS und Luggarus Abschiede 5. SS. Staatsarchiv Bern: Allg. cidg. Absch. 0.7, S. 177. Kanto»Sarchiv Basel: Abschiede I540-IS4I. KantvuSarchi» Kreiburg: Abschiede Bd.ivS. Gesandte: Basel. Jacob Götz. Fr ei bürg. Peter Zimmermann, des Raths. (Andere nicht bekannt). !4» Die im hintern Gericht beklageil sich, daß der alt-Vogt im Mainthal sie anhalten wolle, die Kosten bezahlen, welche mit Hinrichtung eines Menschen entstanden sind, während laut Aussage zuverläßiger ^'sonen früher die Obrigkeit solche Kosten bezahlt habe; sie bitten, in Zukunft sie davon 'zu befreien, dann Zollen sie für einmal noch bezahleil. Es wird entsprochen. I» Da man zwei arme Gesellen hat Hin- echten lassen, welche dem Meister Konrad Apotheker zu Lucern etwas Geld gestohlen, so wird dem Landvogt ^hlen, die Hand über deren Nachlaß zu schlagen und daraus die erlaufeneil Proceßkosten zu bezahlen; das ^rige betreffend soll man denen von Lucern schreiben, die es dem Meister Konrad anzeigeil sollen, und dann Man sich auf nächstem Tage beratheil, wie man denselben entschädigen wolle, v. Einnahmen zu Luggarus: ^ ^ewl Zoller zu Luggarus 800 Sonnenkronen gemäß dem Lehenbrief; 2. vom Sekelmeister von Luggarus ^5 Pfd. (das Pfd. zu 5 Gros) von der Landsteuer; 3. vom Sekelmeister von der Riviera Gambarogno ^ Pfd., wie oben; 4. vom Sekelmeister aus Verzasca 112 Pfd., ebenso; 5. von den Cousuln von Brissago ^ ^sd., wie oben; 6. ebenso vom Sekelmeister aus dem Mainthal 600 Pfd.; 7. vom Fiscal aus der Malefiz- ^chnung 130 Kronen, wovon jedoch nach Abzug der Ausgaben nur 61 Kronen übrig bleiben. Dein Zoller Werden 100 Kronen nachgelassen wegen der erlassenen Verbote, nichts hinuntergehen zu lassen; er hat auch Kronen an die Boten verabfolgt, welche des Korns wegen hieher geschickt worden sind. ,K. Ausgaben Luggarus: Den Edlen daselbst 87 Pfd. gemäß Verpflichtung; 2. dem Laudschreiber 50 Goldkronen ^ Jahrlohn; 3. ebenso dem Landweibel 42 Kronen; 4. der neueil und der alten Landvögtin jeder 6 Kronen ^Ulkgeld ; 5. deil wälschen Weibeln 9 Dicke, v. Nach Verrechnung aller Einnahmen lind Ausgaben gegen Zunder hier und zu Lauis erhält jedes Ort 108 Sonilenkronen und 69 neue Kronen. Der Name des Basier Gesandten a terZo des Basier Abschieds; der des Freiburger aus dortigem Jnstructionsbuch Nr. 4, k. 67. Zu «kl. Im Freiburger Abschied wird des Geschenks für die alte Landvögtin nicht erwähnt. 154 1226 Juli 1540. 74t Maden. 1540, 12. Juli. Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede 1^.2, k. 457. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 14, t. 167. Staatsarchiv Bern: Allg.eidg. Abschiede 4^. Kantonsarchiv Bafel: Abschiede 1540—1541. KantonSarchiv Freibnrg: Badische Abschiede Bd. 14. KantynSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. L2. KantonSarchiv Schaffüausen: Abschiede. Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavaterz Hans Haab, beide des Raths. Bern. Peter Jmhag, Venner und des Raths. Lucern. Hans Bircher, des Raths. Uri. Josua von Beroldingen, Ritter, Landannnann. Schwyz. Joseph Amberg, Landammann. Unterwalden. Heinrich zum Weißenbach, Landammann von Obwalden. Zug. Martin Boßhart, des Raths, von Baar. Glarus. Hans Aebli, Landammann. Basel- Hans Rudolf Frei; Blasius Schölly, beide des Raths. Freiburg. Martin Sesinger, des Raths. Solothurn- Urs Schluni, Venner und des Raths. Schaphausen. Konrad Meyer; Hans Stierli, beide des Raths- Appenzell. Moritz Gartenhauser, des Raths. — E. A. A., k. 71 a. In dem Span wegen der Reichenau antworten die sechs Orte (Luccrn zc.) auf die Anfrage der sieben Orte (Zürich:c.) mit der Frage an Basel, Schaffhausen und Appenzell, ob sie die regierenden Orte in den Herrlichkeiten über die Grafschaft Thurgau ungehindert lassen wollen. Die drei Orte erwiedern, die Sache sei vor den XIII Orten begonnen worden, müsse daher auch vor ihnen ausgeführt werden; in Geschäfte, welche zeitliche Güter, Zinse, Einkünfte zc. betreffen, wollen sie sich damit gar nicht mischen; weil aber bei gegenwärtige Handel die ganze Eidgenossenschaft berühre und mit der Zeit wohl Allen zu schaffen geben könnte, so sollte man sie nicht absondern, sie wollen aber mit niemand darum zanken oder rechten. Nach dieser Erklärung zeigen die sechs Orte an, sie mögen wohl leiden, wenn einige Orte es unternehmen wollen, den Bischof oder das Domcapitel an der Besitznahme der Reichenau mit Recht zu verhindern; da sie aber die Mehrheit seien, so haben sie den Auftrag, dem Landvogt im Thurgau zu schreiben, daß er die in der Grafschaft gesessenen Unterthanen der Abtei anhalte, dein Bischof und Capitel zu huldigen, auch Zinse, Zehnten, Gülten gehörig zu verabfolgen, wie sie es bisher dem Abt schuldig gewesen. Die sieben Orte drücken ihr ernstes Bedauern über eine solche Antwort aus und bitten nochmals zum allerdringendsten, die Sache wieder heimzubringen. Die sechs Orte erklären, keine Vollmacht zu haben, und bleiben bei ihren Instructionen; wenn aber jemand meine, sie hätten damit die Rechte Anderer vergeben, so bieten sie Recht nach den Bünden- Die sieben Orte wollen diesen Rechtsvorschlag an ihre Obern bringen, ermahnen sie aber zum höchsten, nnt jenem Schreiben und übrigen Schritten still zu stehen und ohne Vorwissen der andern Orte und vor Austrag des Rechts nichts weiter vorzunehmen; wenn dies verweigert würde, so schlagen Zürich, Bern, Uri und Glai'M' ihnen das Recht auch dar, ob es nicht bei dem frühem Mehr bleiben solle. Dies Alles ist heimzubringen, um am dem nächsten Tag zu entscheiden, wo und wie man das Recht empfangen wolle. I». Da Herr von BoisrigM^ mit den Erben Hans Reifs sich nicht gütlich hat abfinden können, so wird ihm ernstlich geschrieben, er solle ver- schaffen, daß der König ohne Verzug seine Richter heraussende, damit diese und andere Ansprachen einmal rechtu ' zu Ende gebracht werden. Heimzubringen, v. 1. In Betreff der Schaffner in den Klöstern im Thurgau beschließt du Mehrheit der Orte, diese Stellen durch taugliche Geistliche verwalten zu lassen; dem Landvogt wird deßha ' befohlen, sich nach geschickten Personen umzusehen, damit man die jetzigen Schaffner bei der nächsten AbnalM' der Rechnungen entlassen könne. 2. Marx Schenkli, Statthalter zu Wyl, ist zum Abt von Fischingen erwähl Juli 1540. 1227 Zürich und Bern haben dazu nicht stimmen wollen. «R. Ein Gesandter von Frauenfeld begehrt Antwort wegen der Beisteuer an das neuerbaute Siechenhaus. Die Boten eröffnen darüber ungleiche Instructionen; die einen rathen, da in dem Kloster Kalchrain nur noch eine Frau geblieben sei, dieselbe mit einer jahrlichen Coinpetenz zu versehen und die übrigen Einkünfte des „gotzhuslis" dem Siechenhaus zu verabfolgen; andere finden dies wäre zu viel; es solle jedes Ort 20 Gulden beisteuern und diese aus allen Klöstern nach ihren, Vermögen erheben Heimzubringen und auf dein nächsten Tag zu antworten, ob man einen dieser Vorschläge annehmen oder die 20 Gulden aus den, eigenen Sekel geben wolle, v. In dem Span zwischen Notweil «nd Ulrich und Wolf von Landenberg, die Bürgschaft betreffend, beantragt die Stadt, deren Leib, Habe und Gut ohne Weiteres zu Händen zu nehmen, wogegen die von Landenberg die Hoffnung aussprechen, daß man sie nicht „»gehört Verfällen werde. Da die Boten ungleich instruirt sind, so wird jetzt erkennt, die Sache bis zun, Austraq des Handels mit Christoph von Landenberg, dessen Ende noch völlig ungewiß ist, zu verschoben, doch beiden Theilen an ihren Rechten unbeschadet, Hans Lenzburgers und Niklaus Meyers Anwalt verwendet sich wiederholt dafür, daß die von Bern veranlaßt werden möchten, den Erben des Johann von Furno sel. ihre auf den, Herzogthun, Savoyen haftenden Zinse auszurichten. Venner In,Hag antwortet gemäß seiner Instruction- wenn der Kaiser, der König von Frankreich, der Herzog von Savoyen, die von Fre,burg und Wallis die alle Theile des Herzogthun,s Savoyen besitzen, ihre betreffenden Theile der fragkchen Schuld ebenfalls ausrichten so wollen die von Bern sich nicht weigern, ein Gleiches zu thun. Da man verständiget worden daß in den, Theilrodel, betreffend die auf dem Herzogthun, haftenden Zinse und Gülten, den d,e von Bern denen von Freiburg zugestellt, die fraglichen Zinse von denen vomBern übernommen worden, so werden diese freundlich gebeten, sie an Lenzburger und Meyer auszurichten; wo nicht, auf nächstem Tag weitere Antwort zu geben K.' Zürich verlangt Abtrag der Kosten für die Befahrung der Linunat. Die andern Orte meine,/ aber Zürich habe die „Freiheit" die Limmat, Lucern und Zug die Neuß zu befahren; sie wögen das wohl i!, eigenen Kosten thun; denn andere Orte untersuchen ihre Gewässer auch in eigenen Kosten; da früher diese Kosten nie vergütet worden, so möge Zürich gütlich darauf verzichten, deßgleichen Lucern und Zug. I. Der Bote von Lucern eröffnet eine Missive seiner Herren, worin sie melden, sie haben ihre Schiffleute wegen der Klage des Zollers zu Mellingen, daß sie meistentheils die Güter, die sie führen, als Eigenthum Schultheiß Flekensteins ausgeben, zur Verantwortung gezogen; dieselben bestreiten dies aber und anerbieten den Gegenbeweis. Da nun der Zoller wieder erscheint und anzeigt, daß eben in dieser Woche dre, Schiffe von Lucern mit vielen Gütern bei ihm durchgefahren seien, wofür ihm nur 1 Gulden Gelett entr.chtet worden, so soll der Bote von Lucern dies heimbringen, damit die Schiffleute angehalten werdm w W üben/sondern Zoll und Geleit nach Gebühr zu entrichten. I. Es wird einst,mm,g beschloffen daß ,edes Ort die Boten die es im Namen der Eidgenossen abordnet, für die gehabten Auslagen e„t,chad,gen, und keiner weder Zehrung noch Lohn aus den Geleitsbüchsen oder von den Vögten annehmen solle, wie es von Alters her der Brauch gewesen, Die von Rotweil berichten immerfort, was ihnen begegne, und bttten "°ch zwei oder drei Tage bei einander zu bleiben, was ihnen bewilligt ist; es ,v,rd auch ohne U.,torbruch ,n Sache gehandelt; die von Dießenhofen haben zwei Gefangene geschickt, deren emer (Anton Gal,z,an von A°sel) bereits ein Verhör bestanden und dessen Aussagen jedem Boten zugestellt werden ; der andere hat mchts NAHan, als daß er den, Rudolf von Landenberg, dessen Leibeigener er ist, eimge Bnefe nach Zunch brmgen s°llte. Hinter der Klosterfrau" hat man nur so viel gefunden, daß sie „ihm" geschrieben, wie Hans Ueber- llnger zu Dießmhofen gesagt, wenn Stoffel den Rotweilern noch ein Dorf verbrenne und die V Orte nicht 1228 Juli 1540. ausziehen, so wollen „ihrer 800 Bubenvolk" aufbrechen und des Adels Schlösser „umkehren"; der oberste Hauptmann soll Wilhelm von Peyern sein. Damit die Frau weiter nichts „hinaus" schreiben könne, hat man ihr befohlen, zu ihrem Vater und den Brüdern zu gehen und bis zu Ende dieser Fehde nicht mehr „herein" zu kommen. Da man sonst nichts ' rsügen kann, so wird dem Kaiser, dem römischen König, dem Pfalzgrafen, dem Herzog von Würtemberg und der Ritterschaft im Hegau ernstlich geschrieben, man erwarte, daß sie dem Christoph von Landenberg zu seinem schändlichen Unternehmen weder Hülfe noch Vorschub leisten, sondern ihn und seine Helfer auf Betreten gefangen nehmen und nach Verdienen bestrafen, auch unverzüglich Antwort geben. Deßhalb wird ein Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag vor St. Bartholomäus (22. August), wo die Boten mit ausreichenden Vollmachten erscheinen sollen. Wenn aber denen von Rotweil inzwischen etwas (Ärgeres) zustieße, so sollen sie es nach Schaffhausen oder Zürich berichten, die dann, wofern sie es nöthig bedünkt, einen frühern Tag ausschreiben können. I. Auf dem nächsten Tage soll jeder Bote Vollmacht haben, die von Lauis und Luggarus, die gegen die Abschiede Korn ausgeschüttet, zu bestrafen. »» In dein Span zwischen denen von Bern und Freiburg in Betreff der Wahl des Obmanns bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Angehörigen und einer der beiden Städte wird verabschiedet, es sollen die vier Boten von Zürich, Lucern, Schwyz und Basel, die schon früher in dieser Angelegenheit einen Spruch erlassen, eine diesfällige Erläuterung geben, bei der es dann sein Verbleiben haben solle, n. Der Gesandte von Frankreich eröffnet, der Kömg habe den Herzogen von Baiern 100,000 Kronen geliehen, woran ihm jene noch 34,500 Kronen schulden, und verlangt, daß man auf Kosten des Königs Boten von zwei Orten, nämlich von Uri und Solothuru hinschicken wolle, um diese Summe zu fordern und zu beziehen, wobei sie bemerken sollen, daß der König dieses Geld den Eidgenossen an ihre Forderung abgetreten habe, an welche dann auch diese die bezogene Summe wirklich behalten mögen. Es wird dem Verlangen des Gesandten entsprochen, mit der Bedingung jedoch, daß wenn die Herzoge von Baiern nicht gütlich bezahlen, man sich hiemit nicht weiter befasseil wolle, und es saß alsdann der König die Eidgenossen um die alte Anforderung auf den 1. November bezahlen, wie er und Orr von Boisrigault solches verheißen haben. «. Aus diesen Tag haben die Boten der VIII Orte mit WM» des Abts von Wettingen denen zu Basel den Wettingerhof daselbst mit allem Hausplunder, Faßgeschirr, dem Zehnten zu Riehen, den Kirchensätzen, Zinseil, Renten, Nutzungen und Gülten, Rechten, Freiheiten, EhehafU» und Zugehördeu, mit einziger Ausnahme des Silbergeschirrs, verkauft. Der Kaufpreis beträgt außer den auf dem Hof und seinen zugehörenden Gütern stehenden Zinsen 4000 Gulden, je 25 Basler Plapphart flu' einen Gulden; doch soll die genannte Summe an Kronen (zu 39 Basler Plappert) allsgerichtet werden. DU diesjährigen Zinsen des Gotteshauses an Geld, Korn, Roggen, Haber, Wein und Anderm fallen den Käufer» zu; doch sollen diese den Schaffner, Heinrich Torer, bis auf nächsten Martini im Hause gedulden, auch 'h'" die „Keller Kornschüttinen" lassen, bis er seine Früchte füglich verkaufen kann. Die 4000 Gulden sollen um verzüglich nach Baden geliefert werden. I». Verhandlung in Betreff gefundener Briefe; siehe Note. «K. Verhandlung der vier evangelischen Städte (oder Zürich und Basel allein?) wegen Würtemberg; s.Äo^' i'. Besondere Verhandlung der VII Orte wegen Rotweil; siehe Note. Verhandlung der mit Wallis im Burg- und Landrecht stehenden Orte; siehe Note. Im Zürcher und Berner Abschied fehlt Ii; im Basler v, «I, Z-—I; im Freiburger und Solothurner » ssi!' im Schaffhauser v, Ä, Ii, i; in ans dem Berner; i» aus dem Solothurner; o aus dem Basler Abs Juli 1540. 1229 Die Basler Sammlung hat zwei, formell ganz getrennte, mit bcsondcrm Titel versehene Abschiede, wovon der ersterc nur « und », der zweite das Übrige umfaßt. Bei Behandlung der im zweiten verzeichneten Gegenstände scheinen die Basler Gesandten nicht anwesend gewesen zu sein. Der Abschied wird den genannten Gesandten mit Begleitschreiben vom 21. Juli durch den Landschrciber zu Baden zugeschickt und dabei bemerkt, sie werden darin finden „was siderhar" gehandelt worden. Zu ». Die vier rechtbietenden Orte betonen, nach dem Freiburger Abschied, beim frühern Mehr habe der Bote von Uri ohne Auftrag seiner Obern gestimmt, jetzt aber seien die von Uri auf ihre Seite getreten. Zu e. Beim Berner Abschied (wohl auch den übrigen Orten mitgetheilt) liegt ein Schreiben von Ulrich und Wolf von Breitenlandenberg ä. ck. Zürich, Montag nach Johann Baptist (28. Juni) an Schultheiß und Rath der Stadt Bern. Sie reassumiren die Verhandlung des Abschieds vom 7. Juni Ic und bitten dringend, sie als gcborne Eidgenossen und Landsäßen (später „Land- und Hintersäßcn") in Schutz und Schirm zu nehmen, daniit sie sich gegenüber der Forderung derer von Rotweil verantworten können. Zn k. Das im Text Mitgctheilte ist nach dem Berner Abschied. Im Luccrner und Zürcher ist die Verhandlung kürzer gegeben, dagegen am Schlüsse beigefügt: Heimzubringe», wie die Parteien das Recht mit einander brauchen sollen, wenn Bern dasselbe vorschlagen würde. Zu K. Wir ergänzen den Abschied durch folgende Aufzeichnungen: 1 Auf Dienstag (13. Juli) Vormittag erscheinen die Boten von Rotweil vor der Tagsatzung mit der Anzeige, daß ihnen zu dieser Stunde durch eilende Boten Briefe ihrer Herren übergeben worden, worin Folgendes gemeldet werde: 1. Von zwei Städten seien sie gewarnt worden, daß Reisige nebst mitlaufenden Fuß- inechten in großer Anzahl aufwärts ziehen, denen nach ihrer Angabe noch mehrere folgen sollen; es scheine, daß es ans Rotweil abgesehen sei. 2. Auf Donnerstag seien zu Klein- und Groß-Saxcnheim, unweit Stuttgart, so viel Reisige übernachtet, daß sonst niemand beherbergt werden konnte; auch am Samstag und „gestert" seien drei Haufen Fußknechte durch und neben Herrenbcrg aufwärts gezogen und hätten nach Hochdorf gefragt. Daselbst seien den» auch viel über 100 Pferde und einiges Fußvolk „Hinacht" Übernacht gelegen. Laut Berichten der Amtslcute der Herrschaft Hohenberg liege Christoph von Laudenberg zu Hochdorf stark zu Roß und zu Fuß, mustere daselbst und habe auch viele Leute zu Herrenbcrg; sein Vorhaben sei, Alles um Rotweil her zu schleifen; was die Knechte fortbringen mögen, sei ihnen als Beute zugesichert. Es sei auch Christoph von Landenberg(s) Einer von Fcnnigen zu Kürenbach, einem Dorfe des Herzogs von Würtemberg, wo das Schloß Sternenfels ist, mit 8 Pferden und einigen Fußknechten gelegen. II. Nachmittag 3 Uhr erscheinen dieselben Gesandteil wieder und melden, wie ihre Herren berichten, daß zwei Züge zu Roß und zu Fuß in Bewegung seien, von denen einer heute Montags ihre beiden Dörfer Hochmcßiugcn und Wintzle» bis auf Weniges verbrannt habe, und daß sie in dieser Weise, nach Allem zu schließen, weiters fortfahreil wollen; auch sei man berichtet, daß die Stadt einzuschließen beabsichtigt werde. Landcnberg habe ferner beigelegten Brief, an gemeine Eidgenossen und „si" lautend, durch ein „pürli" von Wintzlen denen von Rotwcil zugeschickt, welchem Bauer er einen schweren eisernen Ring um den Hals gelegt und verdeutet habe, er werde bald näher kommen. Die Gesandten bitten znm höchsten, ihnen hierin mit allen Treuen und allem Ernst bcrathcn und bcholsen zu sein, denn ihr Vertrauen und ihre Hoffnung stehe einzig auf den Eidgenossen. III. Auf den Mittwoch (14. Juli) ist den Gesandten von Rotweil weiterer Bericht zugekommen, wie Christoph von Landcnberg nicht nur die beiden Dörfer Wintzlen und Hochmeßingen gänzlich verbrannt, sondern auch Vieh und anderes Gut weggenommen habe. Darauf sei er nach Leimstetten abgezogen; daselbst habe er vor dem Hause von des Edelmanns Frau Essen und Trinken gefordert, und nachdem ihm solches geworden, gesagt, er wolle sie nun dermalen im Frieden lassen, wenn aber die Sache innert Monatsfrist nicht vertragen ,verde, komme er mit etiler Macht, die denen von Rotweil und ihrem Anhange stark genug sei; da möge sie dann zu sich selbst schauen, denn da werden Kuh lind Kalb mit einander gehen. Mail habe auch gründlichen Bericht, daß im Plane liege, die Landschaft derer von Rotweil gänzlich zu verderben und die Stadt zu belagern. Die von Rotweil bitten daher die Eidgenossen zum höchsten um getreues Aufsehen und wenn sie so übereilt würden, daß sie nicht 1230 ' Juli 1540. mehr berichten könnten, ihnen gemäß des geschworncn Bundes zuzuziehen. Der von Landenbcrg habe endlich auch einen ihrer Hofgerichtsboten auf freier Reichsstraße angerannt, in einen Wald geführt, peinlich verhört, ihm das Pferd, Botenbüchse, Geld und was er sonst hatte, genommen und ihn an einen Baum gebunden, von wo er aber „durch schicküng gottes" entkommen. Besondere Ausfertigungen im Landesarchiv Schwyz und St. A. Lucern: Acten Notweil; im Basler, Schaffhauser, Berner und Solothurner Abschied bilden sie einen Theil des Textes selbst, I und II jedoch nur in erstcrn beiden. Weiter fügen wir folgende Actenauszüge an: 1) Beim Lucerner Abschied befinden sich: 1. Die Gestündnisse des Anton Galizian, „der uns anzeigt, nachdem er us der gwardy us dem Gcllerland kommen, Hab sin mutier in gheißen, zu Wirrich von Gemminge» gen Michelsfelden gan, der werde im bchulfen sin oder brief gen an die von Basel, damit er zu sinem väterlichen erb kommen möchte ; also sy er zu dem von Gemmingen kommen, sye hür am Charfrytag ein jar gewesen." Stoffel von Landenbcrg habe ihm seine Verwendung angeboten (um Martini) und ihn dann als Kundschafter nach Rotweil geschickt, ihm Briefe an diese und jene Herren zu bestellen gegeben zc.; Stoffels Vater sei ein Vierteljahr zu Michelsfelden gewesen; viele Reden und Vorgänge beweisen, daß der Herzog von Würtemberg den Rotweilcrn „gut ding us der jüpen" inachen wolle und Junker Stoffel begünstige; dieser solle dessen Diener sein und Dienstgeld von ihm haben; auch Rudolf und Hermann von Landenberg haben sich zu Michelsfelden aufgehalten zc.; „derselb" (Stoffel) habe ihn (Galizian) vor acht Tagen zu seiner Schwester nach Dießcnhofen geschickt mit einem Briefe zc. 2. Schreiben Herzog Ulrichs von Würtemberg an gemeine Eidgenossen, ä. ä. Schorndorf 18. Juli (Copic). „Uns langt an, wie etliche von den örtcr» under üch gegen uns zu etwas Widerwillen bewegt sin söllen, dem wir doch keinen glouben geben könnden, deßhalben unser früntlich ansinnen und begcren an üch, wo dem also, ir wellent uns dessen Ursache» anzöigcn und nnserm früntlichen vertruwen nach nichts verhalten, darnf wir alsdann üch warhaftigcn bericht thnn wellen, dergstalt, daß ir mit grund befinden söllen, daß alle diejenigen, Wer die syen, die üch anders fürgcbracht oder anzeigt haben, dann daß wir üch mit früntlichem willen und nachpurschaft sonders wol geneigt, daß der oder dieselbigen söllichs falschlich und böslich gethan haben," sc. Das Verhör mit Galizian findet sich auch im Solothurner Abschied und in der Basler Sammlung beim Abschied vom 12. September 1541, in der Freiburger bei jenem vom 17. October 1540; der Brief des Herzogs beim Berner Abschied, ferner im Bd. 14 der Frciburger badischen Abschiede, aber versetzt zu dem Abschied vom 13. Dccember, und im K. A. Schaffhausen beim Abschied vom 8. Mai. 2) Beim Zürcher Abschied und im St. A. Bern: Allgemeine eidg. Abschiede UU, S. 227 befindet sich die Abschrift eines undatirten Conceptes, das dem Eingang zufolge als Antwort auf obiges Schreiben des Herzogs zu betrachten ist; es umfaßt vier Foliosciten. In der That, sagt dasselbe, walte einiger Unwille gegc» den Fürsten; er werde wissen, wie man ihm von Baden aus unterm 26. Mai geschrieben und ihn ernstlich ersucht habe, zu verschaffen, daß Christoph von Landenberg und dessen Helfer in seinem Gebiete nirgends Aufenthalt oder Durchpaß, Hülfe oder Vorschub finden zc. Er sei darauf eben mit schlechter Antwort begegnet, in dem Sinne, er lasse dahin gestellt, ob der Landenberg sich geziemend oder unehrbar benehme; es sei wohl wahr, daß seit einiger Zeit mehr als je Durchzüge in seinein Gebiete stattfinden, und er möchte wünschen, daß niemand mehr Schuld daran hätte, als der von Landenberg; wie aber dem sein möge, so wolle er als ein Fürst des Reiches den Landfrieden gebührlich schirmen, so daß man spüren werde, daß ihm solche Störung nicht lieb sei zc. Nach dieser Antwort habe man gehofft, daß ihm die Stadt Rotweil mehr angelegen wäre, als ein so schändlicher boshafter Mensch wie Stoffel von Landenberg, dem doch die Rotwciler für seine Person nie etwas Leides zugefügt; der Herzog dürfe glauben, daß die Eidgenossen gewiß niemand gestattet hätten, ihn von ihrem Gebiet aus zu schädigen, und hätte jemand solches versucht, so wäre derselbe abgestellt und an Leib und Leben bestraft worden. Dagegen vernehmen sie, daß der Landenberger Rotweil von keiner Seite mehr angreife und schädige als aus dein Fürstenthum, Ivo er und seine Helfer bisher freien Paß gehabt; daß des Herzogs Forstmeister, Vögte, Amtleute und Unterthanen denselben allerlei Hülfe leisten; zum Beweise lege man die Namen der Betreffenden, und der Helfer des von Laudenberg hier bei. Weil man gl»-' Juli 1540. 1231 nichts davon höre, daß der Herzog solches bestrafe, und der von Landenberg fortfahre, die Angehörigen Rotweils zu brennen, zu morden und zu berauben, und den Eidgenossen so lästerlich schreibe, wie die beigeschlossene Copie ausweise, wozu er nicht den geringsten Grund habe, da man seinen Boten gar nicht gemartert und seine Frevel durch andere Kundschaft erfahren habe, so könne der Herzog wohl einsehen, daß man die Bundesverwandten von Rotweil nicht verlassen könne und Mitteln nachdenken müsse, dieselben solcher Gewalt zu entladen und Ersatz des erlittenen Schadens zw verschaffen. Das wolle man dem Herzog nicht verbergen, und demnach gewärtigen, wie er dergleichen Handlungen bestrafen werde, worüber man unverzügliche Antwort begehre. 3) 1540 5 Juli. Landenberg an gemeine Eidgenossen. Man habe seinen Vettern, Schwägern und Freunden geschrieben. Wie ungerecht und wider Brief und Siegel er Rotweil befehde und über den Vertrag seines Vaters des letztern wegen eine neue Ansprache suche. Ihm gezieme, sich hierüber zu verantworten. Mau wisse wie die von Rotweil mit Gewalt, ohne Absage („unbewart irer cercn"), wider die Billigkeit, die goldene Bulle den kaiserlichen und des Reiches Landfrieden gehandelt, so daß die Eidgenossen ihnen selbst nnrccht gesprochen haben. Es sei dann zwischen ihm und denen von Rotwcil ein Anlaß errichtet worden, der aber längst todt und nichtig geworden sei. Er seinerseits habe diesen Anlaß mehr als vollständig gehalten Damit man aber erfahre, auf welcher Seite die Wahrheit liege, so verlange er, daß alle in der Sache ergangenen Briefe der gemeinen Ritterschaft vorgelegt werden: diese soll darüber einen rechtlichen Spruch thun- zeige sich daß er gehandelt, wie die Eidgenossen über ihn geschrieben, so wolle er das gegen gemeine Ritterschaft wie einem, der solches verschuldet, gebührt, an Leib. Leben, Ehre und Gut „entgelten"; er glaube aber nicht daß er (mit Recht) durch solche Schreiben angetastet worden oder gescholten werden könne. Würde das über sein Erbieten von wem immer geschehen, so erkläre er hicmit, daß man ihm Gewalt und Unrecht thne und begehre solches gegen „einer einzigen Person an gelegenen Orten" zu Händen („von wegen") aller derjenigen die solches von ihm geredet oder ferncrs reden oder schreiben würden, nnt Mund, Faust und Hand zu beweisen, wie dieses einem ehrenhaften Manne vom Adel gebühre. Nicht minder geschehe ihm Unrecht in Betreff des'Vorwurfs daß er seines Vaters wegen eine neue Ansprache suche. Vor seiner Fehde habe er den Vater und seine jünger» Brüder zum höchsten crmahnt und gebeten, den Vertrag gegen jedermann getreu zu halten dann werden die Eidgenossen auch dafür sorgen, daß die von Rotwcil ihn ebenfalls halten. Während seiner schwebenden Handlung habe der Vater ihn auf das dringendste ersucht, ihm zu lieb mit der Sache nicht so ernstlich vorzugehen, er hoffe, die Eidgenossen werden billig bedenken, daß die von Notweil die Sache verursacht habe», den Handel beschwichtigen und jene werden ihn. wieder erstatten, um was sie ihn gebracht haben Er nehme sich also des Vaters nichts an. sei noch des Willens, daß dieser den Vertrag halte; die von Notweil haben ihn (Christoph) genug an Leib und Gut geschädigt, daß er für seine Person Ansprache auf sie habe Endlich habe» die Eidgenossen seine» Buben, cm Kmd von Jahren, de» er im Vertrauen als Bote gesendet gefangen gelegt, mit dem Henker verhört und gezwungen zu sagen, was ihnen gefallen, eine Handlung die kein Türke begange» hätte, da Boten immer frei seien; er müsse dies Gott befehlen und werde keinen andern Boten mehr schicken „dann den und de», glich." Wolle man ,hm antworte» so möge man die Antwort einem Gelegenen von. Adel „dobcn" übermitteln, dann .verde er stc schon erhalten. c-. ar !>„eee„- Acic» Rotweil. — L.A. Schwyz: bei den Abschicdeschristen. — K.A. Basel i Abschiede ist» »nd 4i. — St. A. Luccrn. ^ ^ Soiothurn: Abschiede Bd.--. (Copie.) 4) 1540 5 Juli Christoph von Landenberg an Bürgermeister und Rath, auch ganze Gemeinde auf dem Land und in der Stadt Rotwcil „mincn erbfeiuden" zu eigenen Händen. Er vernehme, daß die von Rotwcil bei den Eidgenossen und unter sich selber verbreiten, daß er in der vorgenommenen Fehde wider Brief, Ehre und Siegel handle. Das widerspreche er zum höchsten und wolle sich als e.n Frommer vom Adel gegen die von Rotweil und Alle, die ihnen zugehörcn, verantwortet haben. Er habe sein Lebtag nie Wider die Ehre gehandelt und werde es nicht; das werde er mit Mund, Faust und Hand beweisen. Die von Rotweil hätten ihn „unbewart der ceren" in Kosten und Schaden, Roth und Gefahr gebracht und wollen ihn noch mit Falschheit um die Ehre bringe»- das .volle er diesen ungetreuen Lenten zurückgeben zu großem Schaden an ihre», Leib, Leben und Gut und verlange keinen Vertrag oder Anstand mehr ?c. „Ewer erbfeindt Eh. Landenberg." St. A. Lucern: Acten Rotwcil. (Copie.) 1232 Juli 1540. Zu p. 1540, 19. Juli (Montag vor Maria Magdalena). Zürich an Ulrich und Wolf von Landenberg. Die jetzt zu Tagen versammelten Eidgenossen haben denen von Zürich einen Büschel („Butscheli") Briefe, deren Überschrift an den Burger von Zürich, Hans Heinrich Göldli, lautete, übersandt, iu der Meinung, daß, weil dieselben bei einem argwöhnigen Boten gefunden und zu Dießenhofen „verstoßen" worden, die von Zürich sie öffnen und „sy" von ihrem Inhalte berichte» sollen. Denen von Zürch sei sehr widrig gewesen, diese Briefe hintcrruks ihnen („üch") aufzubrechen; aber weil ihnen nicht geziemen wollte, dieselben, ohne sie untersucht zu haben, ihnen zu übersenden, und sie beincbens besorgen mußten, daß ihr Vetter und Bruder Hans von Landenberg „ime selbs ouch etwa mit hitzigen worten entrunnen wie in Hern Hans Heinrichs briefe", habe man gedacht, es sei besser, man prüfe zuerst solche Schreiben, weil sonst aus der Hitze leicht größeres Feuer entstehen möchte, und habe deßwegen den inliegenden, an die von Landenberg („üch") gerichteten Brief auf das Verlangen der Eidgenossen geöffnet, was man daher nicht verüblen wolle. St.A.Zürich.- Missivenbuch 1540, k. 147. Zu 1540, 24. Juli (Samstag St. Jacobsabend). Zürich an Basel (und Schaffhausen). Der auf dem letzten Tag zu Baden zwischen den Boten beider Orte gewaltetc Antrag, nebst dem für gemeine Eidgenossen ergehenden Schreiben noch besonders im Namen der vier evangelischen Orte an den Herzog zu Würtemberg zu schreiben und ihn zu ersuchen, daß er mit Rücksicht auf die aus dem Landenbergischen Handel dem evangelischen Wesen drohenden Gefahren den von Landenberg nicht unterstütze, habe man heute berathen, aber nicht für gut befunden, weil bei den andern Orten hicdurch der Verdacht entstehen möchte, daß die evangelischen Orte mit dem Herzog in einem besondern Verständniß stünden. K.A.Basel: Abschiede 1540—41. St. A. Zürich: Missivenbuch 1540, k. 153. Zu i'. 1) 1540, o. zwischen 22. und 31. Juli. Freiburg an Wallis. Auf dem letzten Tage zu Baden haben die Boten der VI Orte denen von Freiburg aufgetragen, im Namen Aller über folgende auf dem Tage zur Sprache gekommenen Gegenstände an die von Wallis zu berichten: 1. Ein gewisser Christoph von Landenberg, ein Sohn des seligen Hans von Landenberg am Schramberg, der mit denen von Rotwcil Streit hatte und dann aber durch gewillkürte Richter vertragen worden, habe nämlich seines Vaters wegen denen von Rotweil offene Fehde nnd Absage verkündet und vermittelst seiner Anhänger sie mit Mord, Raub und Brand dermaßen geschädigt, daß sie genöthiget worden, ihre Eidgenossen vermöge der Bünde um Hülfe zu mahnen- Als nun dieser Handel zu Tagen angezogen worden, haben einige Eidgenossen der neuen Religion sich der Rettung derer von Rotwcil nicht annehmen wollen. Die mehreren aber und insbesondere die VII altgläubigen Orte hätten beschlossen, denen von Notweil gemäß dem mit ihnen errichteten Bunde beholfcn zu stm und dem Herzog von Würtemberg und andern Benachbarten zuzuschreiben, daß sie dem von Landenberg weder Unterschlauf, noch Durchzug gestatten. Als man dann auf dem letzten („vordrigen") Tage der Jahrrechnung einen von Landenbergs Dienern gefangen gehalten und verhört, habe der von Landenberg an die Boten der XIII Orte einen so schmählichen Brief geschrieben (der in Abschrift beigelegt werde), daß man dieses nicht dulden könne, sondern zur Rettung althergebrachter Ehre abwenden wolle. Wiewohl nun der von Landenberg inzwischen das Gebiet derer von Rotweil verlassen und zu hoffen sei, daß diese zur Ruhe kommen, wolle man doch im Auftrage der VI Orte und im Namen derer von Freiburg selbst dieses denen von Wallis berichten, ß)- um getreues Aufsehen angehen und von ihnen vernehmen, wessen man sich ihrer zu getrösten habe. 2. Ve>- nebens vernehme man gerüchtsweise, daß die von Bern einen Zug nach Genf beabsichtigen, falls ihnen von dorther nicht eine willfährige Autwort zu Theil werde; man bitte um Bericht, was hierüber denen zu Wallis bekannt sein möchte. K. A. Freiburg: Missivenbuch Nr. 13, f. 52, ohne Datum. Die unmittelbar anliegenden Missiven sind vom 22. und 31. Juli 154». 2) Ab diesem Tage schreiben die VII Orte wegen Rotweil an die Pfalzgrafen am Rhein, Herzoge zu Baiern; siehe Abschied vom 23. August, Note zu ». Zu «. 1540, 4. August (Mittwoch vor Laurenz). Der Bischof, Hauptmann und die Abgeordneten de> sieben Zehnten, zu Naters versammelt, an die VII Orte. Die Gesandten der VII Orte, die auf dem letztes Tage zu Baden gewesen, haben ihnen zugeschrieben und die Erneuerung und Beschwörung des Burg- Juli 1540. 1233 Landrechts und der Bünde verlangt; weil die diesfalls angesetzte Zeit abgelaufen, möge man einen Tag ansetzen, wodann die Boten der VII Orte erscheinen und von Zehnten zu Zehnten die Eide entgegennehmen und solche auch beschwören werden. Burg- und Landrecht und die Bünde seien nun aber denen im Wallis in guter Erinnerung und sie wollen solche halte» wie bisher, daher die Erneuerung ihnen unnöthig scheine. Wenn man aber darauf beharre, so schlage man vor, zu Vermeidung von Kosten und Arbeit von jedem Zehnten drei oder vier Männer Namens der ganzen Gemeinde ans einen Landtag zu besammeln und da »nt den Voten der VII Orte Burg- und Landrccht und Bünde gegenseitig zu erneuern, zumal das Burgund Landrecht auch nur durch Gesandte von beiden Seite» errichtet und beschlossen worden. St. A, Lucern: Acten Wallis. 74S Wem 154V, 19. und 20. Juli. Staatsarchiv Bern: Rathöbiich Nr. S7S, S. so«, »IS. Verhandlung zwischen Bern und Genf. Gesandte: Genf. Johann Ann Curtet; Claude Pertemps. Vor dein Nathc zu Bern verlangen die genannten Gesandten von Genf, daß zur Beilegung der obschwe- i'enden Streitpunkte ein freundlicher Tag gehalten werden möchte. Sie werden an die Bürger gewiesen. Nachdem sie vor diesen am 20. Juli ihren Vortrag wiederholt, wurde ihnen folgende Antwort gegeben: ^ Als die Gesandten derer von Bern zu Lausanne gewesen und daselbst die Gesandten von Genf für eine gründliche Unterhandlung keine Vollmacht gehabt, haben sie um solche zu erhalten hincingeschickt lind die von ^N> darauf gewartet; dann aber sei die Vollmacht, welche jene erhalten, schwächer gewesen als die frühere, ^'rßhalb nichts beseitigt werden konnte. Auf das hätten sich die von Bern berathen und dann nach Genf '^schrieben, bei dem man es nnn bleiben lasse und keinen freundlichen Tag bewillige. 2. Denen von Bern unbekannt, daß ihre Vögte irgend etwas Unbilliges ihnen; wohl aber wisse man, daß die Genfer auf dem Gebiet derer vou Beru Gewalt brauchen, was man nicht länger dulden wolle. 3. In Betreff der Frciheits- giefc derer von Genf habe man oft nach Frciburg geschrieben; es sei aber nie entsprochen worden, weß- halb der Sache nichts angethan werden könne. Das in Ziff. I berührte Schreiben an Genf siehe im Auszug beim Abschied vom 4. Juli, Note 4. Zu 3. Laut dem Genfer Rathsrcgister vom 15. Juli hatten die Gesandte» zugleich den Auftrag, bei Fr ei bürg die seiner Zeit dort dcponirten Urkunden zurückzufordern. ?4Z Wem. 1540, 2. bis 4. August. Staatsarchiv Bern: Instructions»»-!! «> >- «<">> KaiitonSarchi» Arcidiir-,: Muriner Abschicdr S, s.,«». Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg für die Herrschaften Echallens und Murtcn. Gesandte: Frciburg. Peter Tossis, des Raths; Hans Reif, Sekclmcister. , Die von Orbc sind nicht verbunden, Fremde aufzunehmen, es sei denn, daß diese ein Zeugniß ihres ^'koinmms, einen Abschied von ihrem Vaterland und einen Ausweis über ihr Thun und Lassen vorlegen 155 1234 August 1540. und zehn Uorin Einzug bezahlen. Dafür hat man denen von Orbe einen Brief unter der Stadt Bern Siegel zugestellt. I». Denen von Orbe wird ein Fähnchen auf ihr Tuchhaus geschenkt, v. Dein Johann Panchaux wird der dritte Theil des Lobs, welches er wegen der Güter des Herrn von Bottens schuldig ist, erlassen. «I. Dem Frangois Perrin von Echallens werden drei Köpf Korn an seinen Bau geschenkt. «»Die Ordnung in Betreff der Müller zu Murten soll bei 5 Pfund Buße von ihnen beobachtet werden, es sei den», daß sie zeigen könnten, daß auf der Jahrrechuung zu Freiburg vor Jahren eine andere erlassen worden sei- Welcher Müller auch 4 Maß Mehl hinterhaltet und erst auf Klage des Eigenthümers dasselbe herausgicbt, soll bestraft werden, t. Der Prädicant von Merlach fordert die Kosteil, die er geinäß Befehls der Boten beider Städte für die Zehrung bei Anlaß, als dort gemehret worden, ausgegeben; ebenso Ersatz dessen, wos er für den Bau der Kirche und des Pfarrhauses verwendet hat. Beschluß: die Boten, welche nächstens wegen Georg Hubelmann und Ulrich Claus nach Murten reiteil, sollen sich erkundigen, ob dein Prädicanten befohlen worden sei, für die von Merlach die Zehrung zu bezahlen, auch die betreffenden Gebäude besichtigen und Vollmacht habeil, den Prädicanten zu befriedigen. K. Dieselben Boten solleil auf Gefallen beider Städw mit dein Prädicanten von Merlach den Tausch der Zehnteil vornehmen. I». Ebendieselben sammt beid^ Städte Werkmeister sollen «lach Kerzers reiteil, dort die Bibernbrücke untersuchen und auf Heimbringen st^ berathen, ob daselbst etile steinerne Brücke zu erstelleil sei. I. Der Prädicant von Motier fordert von brächen den Zehnten fortwährend, während Pierre Pillet und Mithafte beglauben, daß der Neubruchzeh»^' nach drei Jahren zum großen Zehnten falle. Gestützt auf eine, nach Aussage des Commissars Lando vor 15 Jahren erlassene Verordnung wird der Prädicant abgewiesen. Ii,. Hugo von Merlach soll wegen Trost ungsbruch seines Sohnes dem alten Schultheiß von Murten eine Buße geben. I. Dem Glado Cueno wird halbe Bllße für den Marktbruch erlassen. »». Das Begehren des Prädicanten im Wisteillach, daß beide StädU sein Einkommen von Zinsen, Renten, Gülten und Gütern zu Händen nehmen und ihm dafür eine bestimm^ Summe entrichten möchten, wollen die Boten von Freiburg nicht bewilligen, sondern nehmen es auf Hrn» bringen' in den Abschied, ii. Dem Verlangen des alten Schultheißen von Murteil, die 4 Pfund, die der Z" entrichteil hat, welcher die Neben der Sigristenpfrund („Sigristeri") kauft, dem Amtsmann für dessen die Zinsen benannter Pfrund zu bezieheil, zu überlassen, wird entsprochen. «. Dem Gerichtschreiber v>w Echallens ein Rock und ebenso dein Statthalter Varneri zu Orbe, wenn er die Farbe tragen will, sonst I». Dem Statthalter von Echallens werden seiner guten Dienste wegen 11 Köpfe Korn geschenkt. «I- ^ ^ Illing von Jacob Schneuwll), alt-Schultheiß zu Murten. i . Rechnung von Jost Frytag, Vogt zu Echalbw ' Der Name der Freiburger Gesandten aus dortigein Jnstructionsbuch Nr. 4, k. 74. 744 Ireivurg. 154V, 16. August. KantoiiSarchiv Freidurn: Jnstructionsbuch Nr. 4, t'. 7<>. Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg, betreffend die Herrschaften Grandson und Grw'b>» i Gesandte: Bern. Hans Franz Niigeli, Schultheiß; Sulpitius Haller, Sekelmeistcr. Dem Notar de Galandis wird die Erneuerung der Erkanntnisse der Cur zu Nvonand ausgeü^' I» . Denen von Provence wird für ihr neues Gcrichtshaus das Ziegeldach und ein Fenster mit den Wopt August 1540. 1235 beider Städte geschenkt, v. Aus Gefallen beider Städte soll der neue Laudvogt mit einigen der Sache tun digeu Aeltesteu eine Abtheilung einiger Berge und Fcldfahrten oder Weidgänge zu Provence vornehmen. 'I. Jacques Fellien und Jacques Dagan bitten wegen Schadens, den sie mit Bezug auf die von ihnen empfangenen Zehnten erlitten, um Nachsicht. Sie sollen die Zehnten ausrichten, wie sie solche empfangen; zeigt suh dann, daß sie bedeutend beschädigt worden, so mögen sie in Gnaden bedacht werden, v. Pierre Magre erhält für sein neues Haus halbes Dach. t. Da zum Nachtheil der Städte in dieser Herrschaft jährlich wegen Ziegeln viel Bettelwerk vorgeht, so wird beschlossen, künftig keinen Einsaßen oder Unterthanen Ziegel oder dergleichen Gaben zu bewilligen, außer es würde Einer durch Feuer oder dergleichen Schaden zu einem Neubau veranlaßt. K. Die von Yvonand und Mollondcns (Mollondin) sind im Streit wegen eines Waldes. Man soll nun voraus erfahren, ob der bestrittene Platz in der Herrschaft beider Städte oder in derer von Bern besonders liegt. Welche Herrschaft es betrifft, die soll dann zur Entscheidung des betreffenden Streites ein „gemein" unparteiisches Gericht verordnen. I». Die von Bonvillars klagen gegen Junker Glado von ' Ligerz, der in Bonvillars wohnt, wegen Einschlägen. Erkennt: die seit zehn Jahren gemachten Einschläge sollen geöffnet werden und dann die Sache so verbleiben, daß die Allmenden und die Armen an ihren Weid- «ängcn nicht verkürzt werden. (Die Boten von Bern nehmen das auf Heimbringen in den Abschied), l. Dem Clado Marillep mag der Landvogt, je nachdem jener baut, etwas zukommen lassen. Ii,. Johann Bontemps Mrd die Hälfte dessen, was er für den von ihm empfangenen Zehnten noch schuldet, wegen erlittenen Schadens nachgelassen. I. Dein Antoine Berge giebt man zu seinem Bau halbes Dach. in. Wenn Colar Meyo ttwas Rechtes und „Wattlichs" baut, mag der Vogt ihn: auch halbes Dach geben, n. Dem Johann Frere soll der Vogt zivei Köpfe Korn zu Almosen geben. «. Das Begehren Einiger von Yvonand, ihnen Backöfen SU bewilligen, bleibt verschoben bis die Boten beider Städte das nächste Mal in die Herrschaft Grandson kommen. Die endliche Verwilligung bleibt beiden Städten vorbehalten, z». Dein Johann Nottilliat schenkt "wa sechs Pfund Geld, die er wegen Korn schuldet, als Almosen. Clado Censin, dein Müller, soll das hm verwilligte halbe Dach verabfolgt werden. ». Francis Barbe, der Mich „wattlich" gebaut hat, soll ebenfalls das ihn: geschenkte halbe Dach gegeben werden. «. Dem Clado Parye und dein Jacques Paysard, b-e bauen wollen, mag der Vogt aus den Wäldern beider Städte, wo es am unschädlichsten ist, in: Ver- bAtniß zu ihrem Bau etwas verabreichen, t. Wenn Johann Rollot von Yvonand etwas Wattlichs gebaut W. »lag der Landvogt ihm halbes Dach geben. Der Ampa Bottallion soll der Landvogt für ihren Bau am imschädlichsten etwas Holz anweisen und den Sack Korn, den man ihr geschenkt hat, geben, v. Francis Malprovent verlangt, daß ihm jene hundert Pfund, die seine Vorfahren für Stiftung einer Messe zu Champagne verordnet, da letztere nun nicht mehr gehalten werde, zurückgestellt ,Verden sollen. Die von Freiburg 'vollen entsprechen; die Voten von Bern aber, weil die Sache ihren bezüglichen Statuten theilweise widerspreche, wollen es an ihre Herren bringen. Clado Prove bittet, ihn und seinen Bruder der Gerberie zu ""lassen, weil die diesfällige Erkanntniß von einem der Sache nicht kundigen Tochtermanu errichtet worden in. Er wird abgewiesen ' x. Dem brandbeschädigten Johann Carsallette wird das ganze Dach bewilligt. Den: Clado Meye halbes Dach. Die Ziegler werden in Betreff der von ihnen begehrten Steigerung Preises) abgewiesen, dagegen ihnen drei Mntt Kernen, jedem einer, geschenkt. Dem Francis ^buat wird der dritte Theil eines Lobs erlassen. ,»I». Johann Rossi) soll die verlegenen Zinse von seinem kauften Gut entrichten und mag dann den Verkäufer um Währschaft belangen, ev. Da aus Nachläßigkeit ber Notare und Schreiber den Städten viele Löber und Zinse verloren gehen, so soll der Landvogt jenen einen 1286 August 1540. Eid geben, daß sie alle Verkäufe und Löber, sobald sie gescheheil und fällig werden, dein Aultsinau» beider Städte verzeigen; dabei soll er ihnen anzeigen, daß sie bei allen Käufen sich erkundigen und melden solle», woher die verkauften Güter kommen und zu Lehen gehen. Welche dieses unterlassen, sollen die Schreiberei verlieren und nach Umständen weiter bestraft werden. «I«I Dem Collert Janye halbes Dach. vv. Dem Loy Morge, Müller zu Avonand, schenkt man von seiner Schuld einen halben Mütt Korn. ll. Den: Clado Forasier und Andern, zu Händen derer von „Werne" wird ein schriftlicher Schein gegeben, daß sie für ihr kleines Gut in dein Wald Seyte den Achram zu benützen berechtigt seien. KK. Dem Pierre Brimgt- Frangois Pepsine und einer armen Frau, genannt Estienne, wird die Hälfte ihres Schuldigen erlasse»- l»l». Künftig sollen die Vögte, wenn sie zur Jahrrechnung berufen werden, die Bettelnden und Heischende» abweisen und sie nicht vor beide Städte kommen lassen, it. Commissar Lucas soll bis Weihnachten die Erkanntnisse der Edellehen fertigen und bis dieses gescheheil, soll ihm sein Antheil der bezogenen Löber Hinterhalten werden. Der Landvogt soll, sobald er heim ist, diejenigen, welche ihr Quernet dem Commissar noch nicht behändigt haben, hieran mahnen und bei erfolgender Weigerung ihre Güter zu Händen beider Städte ziehen. Dein Landvogt Tribolet werden hundert Pfund an einen: Lob, die er von einem Zehntenkauf fällig geworden ist, nachgelassen und aus den Wäldern beider Städte Holz zu einer Scheuer bewilligt. II. Da der benannnte Vogt das Haus la Lance liebst einigen Gütern gekauft hat, soll diesf»^ auf einen gelegeilen Tag eine Ausmarchung erfolgen. ,»«»». Die Boten, welche diese vornehmen, solle» sich auch erkmldigen, wie es sich mit den kleinen Stücken und Zehnteil verhalte, die in den dein Vogt verkauft^ Zehntel: liegen sollen und er zu den seinigen ziehen will. Ebenso sollen sie nachsehen, wie es um die Captlb „uilver" zu Concise, die zerstört („zergengt") worden sein soll, stehe. i»i». Der Bitte der Abordnung derer von Merlach, ihre Pfarrei bestehen zu lassen, wird entsprochen. ««. An den Kosten des Kirchenbaues u»d der Zehrung (zu Merlach), in Betreff der erstem auf Grund etiles über den Kirchenbau geführten Recht-' streites, verweigern die von Freiburg Antheil zu nehmen. Die Boten von Bern wollen die Sache nochmals an ihre Obern bringen. z»z». Wegen der Brücke zu Kerzers will man nächstens den Allgeilschein einnehmt und dann durch beide Städte endgültig beschließen lassen. Dem Statthalter der Herrschaft Grasburg, Betracht seiner Mühe und seines Fleißes, giebt man jetzt einen Nock und dann einen solchen je zu fünf Jährt"' »». Die von Albligen sollen das Uingeld gebührend bezahlen. 88. Dein Hans Schuhmacher wegen sci»^ Alters und seiner Übelmögenheit ein Mütt Korn und eine Goldkrone als Almosen, tt. Die UnterthaM" der Herrschaft Grasburg beschweren sich „des Ordnens" der zwanzig Ninderweid, das letztes Jahr von be" Städten desj Schwandts halb gegen der „warmen Seite" für den Amtsmann verfiigt worden, und verlangt"- daß der Vogt nicht mehr sömmern solle, als er wintern könne, oder daß er es nicht mehr fremden, sonbm" den Herrschaftsleuten billig verleihe. Die Boten von Bern wollen von dein frühem Beschlüsse nicht abgcht"- nehmen aber die Sache an ihre Herren zu bringen; auch die von Freiburg wollen hierüber einen mchttt^ Gewalt entscheiden lassen. ,»»». Benedict Seiler wird in Betreff eines Trostungs- oder Friedbruches " gnadigt; hat er anderwärts gefrevelt, so soll er die Buße erstatten, vv. Das dem Konrad Hugi» '"tg^ eines Fehlers voin Amtsmann zu Händen genommene Gut wird des erstem Frau und Kindern in G»m belassen. HVHV. Dem Nuff Zbinden in sein neues Haus ein Fenster. In dem Streit zwischen bellt, die den Berg Grenchen empfangen, und einigen Andern hat auf Genehmigung beider Städte ein Unterg stattgefunden. Es wird nun der Vogt beauftragt, allen Handel in Schrift zu verfassen und den SM zuzustellen; besitzen diese einige Gewahrsamen hierum, so sollen dieselben hierin vorbehalten sein. I?' " August 1540. 1237 alten Schultheiß vou Mutten, der ilicht iu dem Schloß wohueu konnte, souderu eiu anderes Haus mietheu »mßte, werde» für jedes Jahr zwanzig Pfund und für seine Mühe beim Schloßbau ihm und seiner Frau zehn. Kronen gegeben. Ebenso werden dem Stadtschreiber von Murten für seine Arbeit zwanzig Pfund geordnet. »»»». Wegen der Untergänge im Jurten und anderer Händel will man auf Sonntag nach St. Michael (3. October) in Peterlingen seilt. Die Ausmarchung zu la Lance gegen alt-Landvogt Tribolet soll auf Sonntag vor Michael (26. September) erfolgen, eev. Dem Jost Bulffer wird die Hälfte des den Obern zustehenden Antheils einer Buße erlassen. a,R,R. Dem Moritz Gaßer schenkt man ein Paar-Hosen, «vv. Rechnung des Jacob Tribolet für Grandson. lll. Rechnung des Wilhelm Hertenstein für Grasburg. Die Namen der Gesandten von Bern aus dem Frciburgcr Rathsbnch Nr. 58. s. cl. 16. August. Zu I.. Die eingeklammerten Worte sind von neuerer Schrift. u» „ ...... stn diesen Verrichtungen wird von Frcibnrg Hans Reif. Sckelmcistcr abgeordnet. ^ ' K. A. Freiburg: Justructionsbuch Nr. 4, 5. gl. 74S. Waden. 23. Austust (Montag vor St. Bartholomäus Tag). Ttaa".«->rel,iv V.iecr..- Alla. Adsch. v.e.40b. DtantSarchi» Äürich: Abschiede Bd. 14. I. l?s. I7S. Staatsarchiv B-r.,: Mg.-idg. Abschiede II S I» ttantv.iSarchiv tMaruS: Abschiede. KantonSarchiv Basel: Abschiede I--40-I54I. tiantonSarchi» Freiburg: Badische Ab"ch.cdeBd'n b.a..t°..Sarchiv Tv.otch.tu: Abschiede Bd. 22. I.autouSarchiv Schaff,,a»s°» - Abschiede. Zürich. Hans Rudolf Lavater; Hans Haab, beide des Raths. Bern. Peter Jmhag, Venner und des Raths. Lucer>t. Heinrich Flekenstein, Schultheiß; Hans Bircher, des Raths. Uri. Josua von Beroldingen, Ritter, Landammann. Schwyz. Joseph Amberg. Landammann. Nnterwalden. Arnold (sie) Amstein, Landammannvon Obwalden. Zug. Oswald Toß,Annnann; Haus Zürcher, des Raths, von Baar und Wenzingen. Glarus Paulus Schuler, des Raths. Basel. Haus Rudolf Frei; Blasius Schölli, beide des Raths. Frei bürg. Petermann Zimmermann, des Raths. Solothurn. Urs Schluni, Venner und des Raths. Schaffhausen. Konrad Meyer, des Raths. Appenzell. Moriz Gartenhäuser, des Raths. E. A.A.,t.7l li. t». Jeder Bote weiß wie man allenthalben schreckliche Zeichen, als blutige Schwerter und andere in,erhörte Dinge am Himmel sieht, wie man anch „Kieps" und Schläge in der Kirche wahrnimmt, und wie einige Waldbrüder treulich schreiben und vor unfern großen Sünden warnen. Das soll jeder Bote heimbringen, damit die Herren und Obern Fleiß und Ernst daran setzen, daß die Laster, als Gotteslästern, Zutrinken, Hosfart, Geiz und Wucher :c abgestellt und Kreuzgänge und andere gute Thaten angeordnet werden, um den allmächtigen ewigen Gott wieder zur Barmherzigkeit zu bewegen. Wenn es aber dm Obrigkeiten besser schiene, gemeinsame Anstalten zu treffen, so soll man es auf nächstem Tage wieder anziehen. I,. Anton Gotthard, ein armer Kaminfeger von Lnggarus, bringt vor, er habe vor einigen Jahren Einen, dessen Tochter er gern zur Ehe gehabt der ihn aber gröblich beschimpft, geschlagen und verwundet, so daß derselbe gestorben sei; darum habe er weichen müssen jetzt aber mit den Verwandten des Umgebrachten sich gütlich vertragen, wie die vorliegenden Briefe beweisen, und bitte nun die Eidgenossen um Gottes willen, sie möchten ihn liberiren. Da ein früher ergangener Abschied bestimmt, es solle niemand mehr liberirt werden, bevor er sein Gesuch in allen Orten vorgebracht, oder bevor die Obrigkeiten der Sache berichtet seien, der arme Geselle aber nicht 1238 August 1540. vermag, iu alle Orte zu gehen, so will mau zwar vou jenem Beschlüsse nicht abgehen, aber den Handel in die Abschiede nehmen, um ans dem nächsten Tage zu antworten, v. In dem letzten Abschied von Leuns ist heimgebracht worden, wie die im innern Mainthal begehren, daß wir die Kosten der malefizischen Hgndel tragen; da einige Orte den Abschied noch nicht verhört haben und daneben gemeldet wird, daß die Vögte den dritten Pfenning von dem malefizischen Gute beziehen, so wird dies heimgebracht, damit man sich überall bei den alten Vögten erkundige, was bisher Übung gewesen. «K. Der König von Frankreich schreibt in Betreff der Ansprache der Kinder Hans Reifs: da der Betrug des Herrn von Fons, von dem jene An- , spräche herrühre, zu Freiburg bekannt sei und zudem auf dem Schuldbrief stehe, daß die Schuld bezahlt sei bis an 79 Kronen, so glaube er nicht schuldig zu sein, Richter herauszusenden, sondern halte für billiger, daß ihm wieder zurückgestellt würde, was er bereits an jene Schuld bezahlt. Die andern Ansprachen sollen gemäß den Tractaten zuerst von den Obrigkeiten geprüft, und wenn sie als aufrecht erkannt seien, dem Herrn von Boisrigault angezeigt werden; wenn derselbe nicht gütlich darüber abkommen wolle, so möge man jede einzelne mit genauer Angabe der Namen rc. an ihn bringen; er werde sie dann untersuchen lassen und gebührende Antwort geben. Der Bote von Freiburg erklärt, er habe bestimmten Auftrag, die Eidgenossen u>n ihre Hülfe zu bitten, damit der König seine Zusätzer schicke und den Erben Reifs um ihre Ansprache rechtlich Rede und Antwort gebe. Heimzubringen, v. Dein Ammann von Schwyz, der um eine Fürschrift an die Herrschaft Saluzzo bittet wegen Hans Kalchofers sel., wird eine solche bewilligt und Lncern mit deren Ausfertigung beauftragt, t. Der Zoller zu Luggarus, Miser Engel von Brissago, zeigt an, er habe den'Zoll bereits über 23 Jahre besessen und die Eidgenossen immer ehrlich bezahlt, und bitte nun, ihm denselben wieder für vier Jahre zu verleihen in bisheriger Weise. Ohne Vollmacht hierüber, bringt man es heim mit dem Bericht, wie bescheiden und ordentlich er sich bisher gehalten. Antwort auf nächstem Tage. K. Einige von Lauis bitten für zwei Todtschläger, Albert de Quadrio von Lauis und Baptist Bnrsin de Sessa, man möchte sie liberiren, indem sie mit den Verwandten der Umgebrachten sich bereits vertragen haben; die Vögte haben ihnen früher all' ihr Hab und Gut genommen, und darum sei es nicht in ihrem Vermögen, von Ort zu Ort zu gehen. Heimzubringen. Dabei eröffnet Ammann Beroldinger von Uri, er habe vernommen, das; dieser Baptist Bnrsin bei dem Mord des Miser Peter Menteler betheiligt gewesen; wenn es sich so verhielte, so dürfte man ihn keineswegs liberiren, sondern sollte man den Vögten zu Lauis und Luggarus befehlen, ihn und die andern gefangen zu nehmen und nach ihrem Verdienen zu bestrafen. I». Bisher haben die Boten, die von etlichen Orten im Rainen aller oder einiger ausgeschickt worden, sich selbst ihren Lohn festgesetzt und denselben aus den Geleitsbüchsen genommen oder von den Vögten gefordert; sie sind dabei so unziemlich verfahren, daß die Herren es nicht mehr ertragen könnten. Deßhalb wird jetzt beschlossen: was bisanhin ge- schehen, soll abgemacht sein; wenn aber in Zukunft Boten gesendet werden, die in aller oder der X, oder de; VIII Orte Namen reiten, es sei in der Eidgenossenschaft oder über das Gebirg, so sollen dieselben von ihren Obern besoldet werden, und zwar täglich mit einer Sonnenkrone, wovon aber zwei Batzen dem Knecht zu verabfolgen sind. Gehen die Boten zu Fürsten und Herren außerhalb der Eidgenossenschaft, so sollen sie von ihren Herren nach Billigkeit entschädigt werden; was dann jedes Ort seinem Boten gegeben hat, soll es nnf der Jahrrechnung fordern, wo ihm diese Auslagen bezahlt werden sollen, i. Es wird angezogen, wie leide; überall Fenersbrünste ausbrechen und die Beschädigten von einem Ort zum andern gehen und um Hülfe und Steuern bitten, und vorgeschlagen, einen gemeinsamen Beschluß zu fassen, was jedes Ort ihnen geben solle. Dagegen wird aber bemerkt, daß nicht alle Orte gleichviel Einkommen haben und daß die Schade» August 1540. 1239 ungleich seien; daher hat mau für besser erachtet, daß Brandbeschädigte vou ihreu Obrigkeiten Brief und Siegel nehmen und dann zu andern Eidgenossen gehen mögen und gewärtigen, was ihnen gegeben werde. Heimzubringen. Ii. Zürich begehrt abermals, daß seine Auslagen für „Erfahrung" der Limmat aus den fallenden Bußen bezahlt werden, wie es auf der vorletzten Jahrrechnung verabschiedet worden. Auch Lucern und Zug machen geltend, daß sie die Reuß alle drei oder vier Jahre bis an die Limmatspitze untersuchen müssen; daß dieses außerhalb ihres Gebietes geschehe und die Kosten immer aus den Geleitsbüchseu zu Baden bezahlt'worden seien; sie verlangen daher, daß es auch ferner so gehalten werde, indem sie sonst das Recht anrufen müßten Dies hat man wiederum in den Abschied genommen. I. In dem Span zwischen Bern und Freiburg wegen des Obmanns eröffnet Venner Jmhag, feine Obern haben die vier Spruchleute van Zürich, Luceru, Schwyz und Basel an die Sense berufen wollen, zu erläutern, woher der Obmann zu nehmen sei, wenn einzelne Personen rechtliche Ansprüche au eine der beiden Städte zu stellen haben; das sei aber denen von Freiburg nicht gefällig gewesen, sondern diese hätten die von Bern ersucht, die drei Schiedboten, die vormals in der Sache gehandelt, hieher zu laden; dies sei geschehen und die Boten von Schwyz und Basel seien hier- er bitte nun, daß mau auch Meister Nasal von Zürich berufe, damit sie mit einander ihre Läuterung geben Freiburg will bei dem ersten Ausspruch der vierörtischen Boten und bei „den Worten und dein Bescheid des bürgerlichen Rechtens," die durch jenen Spruch bekräftigt seien, bleibe., und begehrt, daß der bezügliche Artikel im Burgrecht verlesen werde. Der Bote von Bern erwiedert, dies sei nicht nöthig; er habe auch keinen andern Befehl, als dem eigenen Schreiben von Freiburg gemäß eine Erklärung der Spruch- l°ute zu verlangen. Freiburg findet dagegen eine Erläuterung überflüssig, will aber, um Zank zu vermeiden, einer Weisung der eilf Orte Folge leisten. Da Niemand instruirt ist, so hat mau den Handel in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tage einen Entscheid zutreffen. «».Der Anwalt von Niklaus Meyer und Haus Lenzburger klagt, sie werden von Bern für ihre Ansprache nicht bezahlt; daher bitten sie ernstlich, dasselbe zur Bezahlung anzuhalten oder ins Recht zu weisen vermöge des alten Burgrechts mit Freiburg oder vor gemeine Eidgenossen, weil es über ihr Vermögen gehe, dem Kaiser, dein König und dem Herzog wu Savoyen nachzuwerben. Der Bote vou Bern erwiedert, es hätte erwartet, daß mau sich mit der auf dem letzten Tage abgegebenen Autwort begnügen und die beiden Ausprecher abweisen würde; es begehre nun, daß man seine Instruction in den Abschied nehme, die wörtlich also lautet: Wiewohl Bern keine Unterpfande im Besitz habe, welche für die (fragliche) Summe verschrieben seien und die Güter, von denen die Ansprache herrühre, sich in den Händen des Königs von Frankreich befinden, so wolle es doch, well tue Vertreibung steh allgemein auf des Herzogs Güter beziehe, nach Marchzahl der Lande die es innehabe, zustehen, wenn die andern "Millich der Kaiser, der König, Freiburg und Wallis und der Herzog selbst, .er noch emen guten ^heil seines Landes besitze, das Gleiche versprechen; wenn aber Meyer uno Leuzburger steh dauut mcht begütigen, s° wolle Bern ihnen Recht geboten haben. - Da beide Parteien einander Recht bieten, so wird die Sache w den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag zu beschließen, wohin man ste wessen wolle. «. Gesandte von Rotweil bringen vor: 1. Der Beschluß, den die Eidgenossen aus dem letzten Tag m Sachen der Bürgen Ulrich und Wolf von Landenberg gefaßt, falle ihnen beschwerlich, mdem Stoffel stch ihr Erbfeind schreibe; da nun Haus von Landenberg, der Vater, gestorben sei, so glauben sie, daß Christophs Antheil ihnen verabfolgt oder zum wenigsten mit Beschlag belegt werden sollte. 2. Sie begehren Copien von allen Briefen die den Eidgenossen auf diesen Tag zugekommen. 3. Des Kaisers Fiscal habe von ihnen gründlichen Bericht gefordert was Stoffel von Laudenberg gegen sie gethan, weil er den Auftrag habe, „sie" in 1240 August 1540. die Acht zu thun; diesen Bericht haben sie ihm gegeben. 4. Der Graf von Hoheuzorn und die Amtleute der Herrschaft Hohenberg haben ihnen geschrieben und gefragt, ob sie nicht mit Bewilligung der Negierung zu Innsbruck die Vermittlung ihnen überlassen wollen; sie haben aber denselben ohne Wissen und Willen der Eidgenossen keine Antwort geben wollen und bitten daher um Rath. 5. Der Herzog von Würtemberg habe einen Notmeiler, der als Schelm entronnen, gefangen genommen; da dieser Bube aus Haß gegen sie ausgesagt, sie hätten ihm Geld gegeben, damit er dem Herzog Dörfer verbrenne und ihn selbst erschieße, so haben sie demselben geschrieben, aber keine schriftliche Autwort erhalten, sondern nur den Bescheid des Sccre- tairs, der Herzog werde sich wohl zu verhalten wissen; daher habe die Stadt seine Ungnade zu besorgen. 6. Da sie gewarnt worden, daß Christoph von Laudenberg wieder große Rüstungen mache um sie zu überfallen, so haben sie 100 Mann aus der Herrschaft Hohenberg laut der Vereiuung in ihre Stadt genommen; sie bitten aber die Eidgenossen, sich gerüstet zu halten, um ihnen bei Tag und Nacht zuziehen zu können, wenn sie weitere Hülfe ansprechen müßten. Es wird ihnen über diese Punkte folgende Antwort ertheilt: zu 1. Der Bürgschaft halb werde mau, wenn die Sache sich zu laug verzsehe, weitem Bescheid geben; man finde aber nicht nöthig, Stoffels Erbgut zu verbieten, weil die Bürgen schon alles Gut des Vaters in Beschlag genommen haben. Zu 2. Entsprochen. Zu 4. Sie mögen anhören, was der Graf von „Zorn" und Andere handeln, und ob Stoffel darein willige, und darüber berichten. Zu 6. Wenn ihnen weitere Gefahr drohe, so mögen sie mahne» und den Zusatz bestimmen, den sie für nothwendig halten. Dem Herzog von Würtemberg hat mau auf sein Schreiben geantwortet und Notweil in Schutz genommen; dein römischen König und dem Pfalzgrafeu wieder geschrieben und freundlich gedankt. «». Der Handel wegen der Reichenau bleibt abermals unerledigt; beide Parteien wiederholen ihre Bitten und Vorstellungen, den Ausdruck des Bedauerns über die gefallene Antwort und ihr Nechtbieten. Die Sache wird wieder in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tage »nt Vollmacht zu erscheinen, von dem Rechten zu reden. K». Die sieben (katholischen) Orte stellen den Antrag/ daß man auf die Mahnung der Notweiler die enuetbirgischen Vogteien mahnen sollte, 000 Häkeuschützen bereit zu halten. Obwohl die fünf Orte Zürich, Bern, Glarus, Basel und Schaffhausen, die hierüber nicht instruirt sind, dazu nicht stimmen, so schreiben die Voten der VII Orte doch den enuetbirgischen Vögten, «z. Es wird ein Tag nach Baden augesetzt auf Sonntag nach Galli (17. October). Wenn den Rotweilern in der Zwischenzeit etwas zustößt, so hat Zürich oder jedes andere Ort, an das sie schreiben, Vollmacht, einen frühern Tab zu verkünden. ». Es wird wieder beantragt, die Verwaltung der Klöster im Thurgau Geistlichen zu übergebe»/ während Zürich und Bern der Anficht sind, daß man dieselben wie bisher mit Schaffnern versehen solle/ indem dies früher zugesagt worden. Die andern Orte meinen aber, was je das Mehr werde, dabei solb es bleibeir. Heimzubringen. «. Martin Jmhof von Uri bittet Lucern und Glarus um ein Feilster niit ihren: Ehrenschild, t. Die von Freiburg werden erinnert, 17 Gulden (zu 16 Batzen) für die Kerze »och Einsiedel» zu schicken, «i. Kaspar Zehnder von Zug hat (die von Freiburg?) um ein Fenster gebeten, v Auf diesem Tag ist Anton de Carolis von Lauis in Betreff des an Franz Pocobello begangenen Todtschlag^ liberirt morden. Der Gesandte von Glarus hat nicht hiezu gestimmt, weil de Carolis nicht vor seinen Ober» erschienen ist. -»v. Bürgermeister und Rath der Stadt Chur im Namen derer von den III Bünden schreibe» in Betreff des Kornkaufs in Schwyz und Glarus; sie verlangen, daß mau ihnen einen „zimlichen Kauf zugehen lasse und ihnen nicht eine Schätzung mache; andernfalls müßten sie gemäß der Blinde das Nechl anbieten. Da hierauf die von Schwyz und Glarus antworten, sie bleiben bei ihrer Ordnung und biete» hierum mich Recht, so hat man dieses denen aus den III Bünden zugeschrieben, x. Der Anwalt des Heu» August 1540. 1241 von Voisrigault eröffnet, wie auf dein letzten Tage verlangt worden, daß Sekelineister a Pro von Uri und Venner Schluni von Solothurn die Ansprache des Königs au den Fürsten von Baiern beziehen, dem Herrn von Voisrigault behäudigeu und dieser den Eidgenossen auszahlen solle; wenn aber die Boten das Geld nicht erhalten würden, solle der Herr von Voisrigault die Kosten bezahlen, die Boten ihm die jetzt in Sache über- gebenen Briefe zurückstellen und der König auf den 1. November die Pensionen ausrichten. Er fordert nun, daß Solothurn im Namen der acht Orte um diese Artikel Brief und Siegel gebe. Das wird bewilligt, mit der Bedingung, daß der Herr von Voisrigault in einem Revers verspreche, daß wenn den Boten das Geld oder die Briefe wie immer von Händen kommen sollten, dieses den Orten nichts schaden, sondern gleichwohl die Pension nach Abrede ausbezahlt werden solle. „Abredung und artikel unser der siben orten :c. uf dem tag zu Baden mentag vor Bartholome^ gehalten"... Z Auf die Mahnung von Notwcil: Wenn dasselbe weiter mahnt, so soll auf dem nächsten Tage jeder Vote Vollmacht haben zu beschließen, wie stark man ausziehen wolle; würde man vor dem nächsten Tag zu Lncern gemahnt und wäre ein sofortiger Aufbruch nöthig, so soll jedes Ort von sich aus Glarus und Appenzell Mahnen. Seid der Antwort der Herzoge von Baiern eingedenk. Der König hat, wie jeder Bote weiß, geschrieben, er glaube uns keine Hülfe schuldig zu sein, da der Landenberger kein Fürst noch gewaltiger Herr, sondern ein geborner Eidgenosse und Burger von Zürich sei. Die Boten sollen auf den nächsten Tag Vollmacht bringen, sich darüber weiter zu entschließen. I»I». Die Walliser schreiben, es dünke sie nicht nöthig, Burg- und Landrecht jetzt zu beschwören, und namentlich nicht dies von Zehnten zu Zehnten zu thun, Uldem es genüge, die Räthe zu berufen und aus jedem Zehnten drei oder vier Mann beizuziehen, die im Namen Aller schwören, damit große Kosten vermieden werden. Heimzubringen, e«. Darum hat man auf 7. September einen Tag nach Lucern angesetzt. St.A.Lucern - bei diesem Abschied. — K.A.Freiburg- Abschiede Bd. 12. — K. A. Solothurn: bei diesem Abschied. Bericht über die Verwaltung des Wettingerhauses zu Zürich; siehe Note. «v. Verhandlung wegen neuer Zölle in Frankreich; siehe Note. Im Zürcher und Berner Abschied fehlen v, s; im Glaruer «. und «; im Basler und Schaffhauser », Ic, s> im Freiburger und Solothurner v, Ic, s; t und Ii aus dein Freiburger und Solothurner; V und aus dein Glarner; X aus dem Solothurner Abschied. Zu <1. Der Solothurner und Schaffhauser Abschied haben anstatt 79 Kronen 89 Kronen. Zu i>». Die Berncr Instruction, die hier wörtlich aufgenommen ivorden sein soll, geht noch weiter, wie folgt-. Der Bote von Freiburg habe früher behauptet, Bern habe von den betreffenden Zinsen denen von Frciburg eine gewisse Summe aufgelegt, die übrigen aber, die damals bekannt waren oder durch alte oder neue Rödel zum Vorschein kämen, über sich genommen. Zur Widerlegung dessen soll die bezügliche Ver- tragsstcllc angeführt Werden, welche dahin gehe: die von Bern übernehmen alle übrigen Zinsen, wie solche in alten und neuen Rödeln enthalten und von dem gewesenen Herzog von Savoyen bisher bezahlt worden, ohne Entgeltniß derer von Freiburg auszurichten; doch mit der Bedingung, wenn mehr Zinsen als die verrechneten zum Vorschein kämen, daß hievon die von Freiburg nach Marchzahl mittragen sollen. Der Zins der 570 Florin stehe nnn zwar in den Rödeln, sei aber nie verrechnet und von denen von Bern weder überkommen, noch jemals bezahlt worden. St.A.Bern: Jnstructionsbuch v, k. 414. Zu n. Hier mögen noch folgende Acten vorgemerkt werden: 1) 1540, 28. Juli, Hagenau. Der römische König an die Gesandten und Nathsboten der Eidgenossen. Über die muthwillige und strafwürdige Handlungsweise des Christoph von Landenberg trage der König großes 15K 1242 August 1540. Mißfalle» und habe zur Bestrafung solcher Missethaten das Zweckmäßige angeordnet. Insbesondere habe er dem Herzog Ulrich von Württemberg eilfertig entboten, daß er bei Strafe des Landfriedens im Namen des Kaisers und des römischen Königs in seinem Fürstenthum den Thätern solcher böser Handlungen nachspüre, s» niederwerfe und ohne Schonung gefangen setze. Dasselbe habe er einigen Churfürsten und Fürsten anbeföhle», aus deren Landen und Stiften der von Landenberg einige Reiter geworben und die wieder dahin zurückkehre» und daselbst ihren Durchschlauf haben mögen. Und wiewohl der von Landenberg durch seinen Friedbruch in die Acht und andere Strafen nach der Ordnung des heiligen Reiches verfallen, habe der König nicht' destoweniger dem kaiserlichen Kannnergericht und dem Kammer-Procurator Fiscal in des Kaisers und seinem Namen aufgetragen, gegen den von Landenberg mit der Acht zu procediren. Endlich habe er seine früher diesfalls an die Regierung zu Innsbruck und die Hauptleute, Landvögte und Vögte in den Vorlanden er- theilten Befehle erneuert, wie er überhaupt nichts unterlassen werde, was zur Unterdrückung und Bestrafung solcher böser Thaten ersprießlich sein möge. (Copie). K.A. Freiburg: Badische Abschiede Bd. it, nach dem Abschied vom 17. November I5«o. - K.A.Basel: Abschiede iStO—I5»i- K. A. Schafshausen: Korrespondenzen. 2) 1540, 28. Juli (Mittwoch nach Jacobi). Der Pfalzgraf an die Eidgenossen. Er mißbillige die von ihnen ihm angezeigte Handlungsweise des Christoph von Landenberg und werde gegen solche, die ihm U»tm schlauf und Vorschub leisten sollten, wie die Umstände es erfordern, verfahren, daß es den Eidgenosse» g» fällig sein werde. (Copie). St. A. Lucern: A. Rotiveil. — K. A. Basel: Abschiede 10«0—I5»I. - K. A. Frciburg: Badischc .Absch>ede Bd. 1t, beim Abschied vom 17. NovemberiSto. — K.A.Solothurn: Abschiede Bd. gg. 3) 1540, 28. Juli, Tübingen. Herzog Ulrich von Würtemberg an die unlängst zu Baden sammelt gewesenen Boten der XIII Orte. Seine Antwort auf das Schreiben der Eidgenossen in Betreff du Handlungen Christophs von Landenberg sei mißverstanden worden. Er habe an der Fehde des von Lande» bcrg durchaus kein Gefallen und habe ihm durch seine eigenen Freunde sagen lassen, wenn er Thätlichkcctc» begehe und in des Herzogs Fürstenthum betreten werde und jemand Rechtens begehre, so werde er, du Herzog, als ein Reichsfürst Recht gestatten. Das Zu- und Abziehen des von Landenberg in und ans dm» Herzogthum sei ohne sein Wissen geschehen, weßhalb er es nicht habe hindern können: sonst sei er in solche» Dingen immer bereit zu thun, was des heiligen Reiches Recht und der kaiserliche Landfriede erheische- Z»"' Beweis dessen möge Folgendes dienen: Nachdem er vernommen, daß Einige zu Pferd in einem Wald, er oft zu jagen pflege, mit Proviant versehen, ihr Versteck gehabt und einige seiner Unterthanen, die sie e» deckt, gefangen genommen, an die Bäume gebunden und erst wieder freigelassen haben, als sie selbst st i weiters zu begeben anschickten, habe er an alle Ober- und Unteramtleute den in Abschrift beigelegten Befc) erlassen, die betreffenden zu „rechtfertigen". Später habe er vernommen, daß einige von des Laudenbergs Leuten in ihrem Zug nach Rotweil nach Rotten gekommen. Zum Theil seien diese von seinen Aintsle» f berechtigt worden. Da sie aber vorgegeben, daß sie Diener der in Hagenau nebst dem römischen König st ( sammelnden Churfürsten und Fürsten seien, solche allerdings häufig da durchgezogen und es auch hieß, daß » Landsknechte hierdurch ihren Lauf haben, so habe man ihnen geglaubt und sie ohne fernere Rechtfertig»»^ ziehen lassen. Die Unfugen des von Landenberg in Hochmeßigen und Wintzlen seien geschehen, als er, Herzog, in Göppingen war, von wo er auf Schorndorf und erst nach geschehener That nach Stuttgart ist kommen. Erst jetzt habe er Kenntniß erhalten, daß Etliche gewaltsam gemachte Beute durch sein F»>1 ^ thum geführt habe». Solches sei niemand unlieber als ihm. Er habe hierauf sofort ein neues, ebenfalls» Abschrift beigelegtes Ausschreiben erlassen. Betreffend das ihm überschickte Verzeichnis; von Personen, die c von Landenberg Unterschlauf und Hülfe gewährt, sei zu bemerken, daß die meisten nicht in seiner Obng ^ begriffen seien, sondern andern Fürsten augehören. Wenn auch einige vom Adel im Umfang seines F»»l ^ thums sich befinden, so besitzen sie doch freie Güter und behaupte», daß sie „fry Schwaben" seien, d>c ^. mittelbar unter des Kaisers und des heiligen Reichs Gcrichtszwang stehen. Dennoch wolle er, wenn st" , in sein Fürstenthum kommen und dann jemand das Recht anrufe und verlange, daß sie verhaftet und cgi" werden sollen, das Recht gestatten. Die Eidgenossen mögen also den Herzog für entschuldigt halte» und August 1540. 124Z gefaßten Unwillen fallen lassen, damit die alte gute Nachbarschaft erhalten werde, zu welchem Ende er auch gegen sie stetsfort aller Dienste erbötig sei. K.A. Basel: Abschiede 1540-1541.—Ä. A.Frciburg: Badischc Abschiede Bd. 14, nach dem Abschied vom 13. Dccember 1540. Die im obigen Schreiben angeführten Befehle an des Herzogs Amtleute datiren vom 29. Mai und 1K Juli 1540 K.A. Basel: Abschiede 1540, 1541. - K.A.Freiburg: a.a.O. — K. A.Solothurn: Abschied- Bd. -3. 4) Der Zürcher und Berner Abschied hat eine Abschrift der an den Herzog von Würtemberg erlassenen Antwort, unterschrieben von den XIII Orten und datirt vom 29. August. 1. (Wiederholungen aus den frühern Schreiben) 2. Da der Herzog anzeige, daß er an dem Unternehmen Stoffels von Landenberg großes Mißfallen habe, dasselbe aber nicht abzustellen vermocht. Weil er davon nichts gewußt, jetzt jedoch ernstliche Anstalten treffen wolle, um solchem abzuhelfen, so sage man lhm für dieses freundliche Erbieten den besten Dank in der Hoffnung daß er demselben nachkommen werde. Da nun verlaute, daß der Landenberger zu Hochd'orf ob Horb etwa 200 Reiter sammle, so richte man an den Herzog das dringliche Ersuchen, diese Rüstungen scharf zu überwachen, und wem. sich etwas erheben sollte, mit aller Tapferkeit dagegen einzuschreiten. damit Rotweil von seinem Gebiet aus nicht geschadigt werde- wenn dies geschehe, so könne der von Laudenberg der Stadt nichts anhaben. Da der Herzog in der Meinung stehe, die mit dem letzten Schreiben genannten Personen seien ..freie Schwaben." so füge man nochmals die Namm seiner Vögte und Amtleute bei. die dem Landenberger Hülfe bewiesen haben, und begehre, daß er sie zur Abschreckm.g Anderer nach Verdienen strafe. Z. (Ausführung von Z. 5. mit spec.elleren Angaben über den „Buben" Hans Keller). Man bitte den Herzog, solche..' Aussagen keinen Glauben zu schenken -c. Antwort bei de». Boten. Zu s. Wir schließen specicll auf Lucern und Glarus. weil dieser Artikel den Abschieden dieser Orte eigen ist. Zil 2 1540 18 August München. Wilhelm und Ludwig, Pfalzgrafen bei Rhein, Herzoge zu Baiern an die VII Ort Antwort auf deren Schreiben vom 20. Juli. Man bedaure die Unbill, welche denen von Rotwcil u.aefttat sein soll " Als Fürsten des Reichs de», gemeinen Landfrieden zugethan und unrechtmäßigen Thatm uwide? und geneigt, den VII Orten und gemeiner Eidgenossenschaft guten Willen zu beweisen, wollen sie zur Beilegung der waltenden Anstände gerne das Ihrige beitragen, und habe „.an sich gegen ste keines Arge» zu versehen. Sie gewärtigen weitere Berichte. St.A.Luc°rn- Acten Roiw-u. <0«. Zu ,...»--haust. «i>h.lu, Wi-I. BÜ-S-- dm- M« «»-ich. wich... da« d-- Ab. und d°rzu «adm ihn. uud B-rw-«d.Ich°sI ---»»-. -- «> °-.. E,d»m°«-., b-Iohlm w--dm dm Schaff»-- ,-in-» Di-..«-- und Au« !» -»»-II--. « b-s--md- das. du »ul d-m l-«>->. Tag >-.u- Iluz.» i-i.d ,h-.t ad-, -im ihn zu m»affm. m.-d... I-.. °.°.m-h> st. um., ..... s-.».- N-chuuu» und stium, Mm«, b-s.i-di,s »-w-stu »»» Im !° w«- d» w°«-u »ich.» »Md.. °d°, «--haud-l. w°-d-.u D- dm Ab. IM. b-I-,..,- da« »--Schalst.-- .hm ch-l.ch und Wahl a-dim, h-b- nnd -- In- di-sm IchimMch IN---. «-»-.cht u .U. -m°b bm-b.°-u M-uu-S M---N ,.«>Ichm d-u «Ulm -..II»«,., zu w°rd°». I- bi.I- ...NU dm Abt. ihn b-. I -M-.» Amt bch-I.-.., " o.e.cii rnittissrii zu ivoivv», ^ ^St. A. Zürich: Missivenbuch 1540, k. 133. Zürich schreibt unter gleichem Datum an die in der Grafschaft Baden regierenden Orte in obigem Sinne, .»it dun Gesuch, ihre Gesandten diesfalls auf den nächsten Tag zu instrinren. Man vergleiche den Abschied vom 19. October k. Ku ^ 1540 4 Sevtember. Bern an Boisrigault. Er erinnere sich, was ans dem Tage zu Baden in Betreff der neuen Zölle (»omiiooboo ob Hollos«) angebracht und von Seite des Königs geantwortet worde.. ei. (Andere Mttheilungen). Man bitte den Gesandten dringend vorzusehen, daß d.e Verbündeten (»U0N8 üiboo Wiii-8°i8«) derer von Bern und diese selbst mit keinen solchen neuen Beschwerden behelligt werden, sondern in diesen, und andern Punkten dem Frieden nachgekommen werde. Iv.niriii in v.e,ein unv ^ St.A.Bern: Welsch Missivenbuch N, k. 20.'. 1244 August 1540. 74«. 154V, nach dem 23. August. jkalltonsarchiv Solothurn : Abschiede Bd. ss. Gesandte: Uri. Jacob von Pro, Sekelmeister. Solothurn. Urs Schluni, Veuuer. Die genannten Gesandten eröffnen im Namen der acht Orte Lucern, Uri, Schivyz, Uuterivalden, Zag. Glarus, Freiburg und Solothurn den Gebrüdern Wilhelm und Ludwig, Pfalzgrafen am Rhein und Herzoge» zu Ober- und Niederbaiern, ihre Credenz lind die vom Herrn von Boisrigault für den Bezug der Forderung von 34,500 Kronen erhaltene Vollmacht. Nachdem die Anwälte der Herzoge mit den Gesandten vieles geredet, was aber zu keinem Abschlüsse führte, wurden die letztern wieder vor die Fürsten berufen und ihnen folgende Antwort ertheilt: Man verwundere sich über diese Forderung und hätte geglaubt, der König würde betrachten, wie sie in Folge der Tractate mit Bestellung und Unterhaltung der Hauptleute viele Kosten gehabt und zuletzt wegen des Krieges über 200,000 Kronen eingebüßt haben, wovon der König den dritten Theil tragen sollte. Zudem habe der König die versprochene Summe nicht auf die bestimmte Zeit, sondern zmn Theil erst nach drei Jahren erlegt, wodurch sie erheblich beschädigt worden seien. Es könnten daher billiger die Herzoge eine Forderung gegen den König geltend machen. Es habe allerdings der eine von ihnen dem Herrn von Blancfosse zu Händen des Königs 30,000 Kronen versprochen und diese Summe sei dann auch erstattet worden; wäre es aber nicht schon geschehen, so würde man es, ohne eine fernere Erläuterung vorzunehmen, nicht mehr thun. Die Herzoge bedauern, daß der König eine solche bestrittene Ansprache auf die acht Orte übertragen habe. Wolle er daran festhalten, so mögen der Herr von Lange und Doctor Gervasius, die früher in der Sache gehandelt, an einen angemessenen Ort berufeil werden; dann wolleil sie ihre Anwälte ebenfalls dahin schicken und nach dem Inhalt der Tractate gütlich eine Rechnung vornehmen; wenn sie dann dem König schuldig bleiben, so wollen sie ihn freundlich bezahlen; dasselbe erwarten sie im umgekehrten Falle von ihm; ohne vorher verpflogene Rechnung aber seien sie nicht gesinnt, Einiges zu entrichten- Das annähernde Datum aus dem Abschied vom 23. August x; der Verhandlungsort findet sich nicht angegeben. 747. Wellenz. 154V, 25. August. Landcsarchiv Schwy»: Abschiede. Vor dem Syttdicat („uns") erscheint eine Botschaft derer aus dem Mainthal im Namen dieser und derer von Verzasca und stellt Folgendes vor: Die Vögte von Bellenz wollen von ihnen eine Abgabe („Erling' > beziehen, weil sie das Salz zollfrei und „ungeranzet" kallfeil können. Sie glauben nun diesfalls nichts schuldig zu sein, weil sie seit zehn Jahren gar kein Salz zu Bellenz gekauft, noch da vorbeigeführt habeil. Von den alten Herzogen habeil sie die Freiheit erhalten, liberall in deutschen Landen für ihren Gebrauch Salz zu kaufen und damit ungeranzet bei Bellenz und überall zu passiren. Nun seieil sie einige Mal von den Bellenzern angehalten worden, die da meinten, man müsse das Salz ihnen zu kallfeil geben und dann erst wieder von September 1540. 1245 ihnen kaufen. Wegen dieser Beschwerniß haben sie nun alles Salz zu Cleveu („Kläffen") gekauft, was doch deu III Orten erheblichen Schaden bringe. Wenn man aber ihre Freiheit bestätige, um das sie bitten, und sie mit dein Salz, das sie in deutschen Landen kaufen, frei und ledig fürfahren lasse, sie auch in Bellenz und anderswo von jedermann, es seien Säumer oder nicht, ohne Einrede derer von Bellenz Salz kaufen können, so erbieten sie sich, den Vögten zu Bcllenz, wenn sie das Salz da nehmen, „uszurichten", wie vor Altem. Sie werden auch dann mit dem Salz zu Vellcnz „fürfahren" und den Paß da wieder anfangen. Im andern Falle aber könnten die armen Leute den Coinmissarien keine Ehrung bezahlen und müßten, wie seit Zehn Jahren, den Paß anderswo suchen. Dem Abschied ist eine von Antoiün de Albcrtis gefertigte deutsche Übersetzung des im Text erwähnten Freiheitsbriefes von Galeaz Maria Sfortia, Herzog zu Mailand -c. vom 2. Decembcr 1468 beigelegt. Der Übersetzer bemerkt, daß die von Maiuthal und Vcrzasca noch andere Frcihcitsbricfc des Salzes wegen von vielen Herzogen i» gleicher Forin und noch kräftigere besitzen. Man vergleiche Abschicdeband III. Abthl. 2, S. 773. 748. Sutern. 1540, 8. September (auf Nativitatis Mariä). ^taatsarctnv i!uc«r»: Allg. Absch. v. s, 5.470. .NatttoiiSarchiv Arciburj,: Abschiede Bd. KS. tiantondarchiv Solothur»: Abschiede Bd. ÜS. Tag der VII Orte. Gesandte: Freiburg. (Lorenz) Brandenburger; (Ulrich) Nix. Solothurn. Konrad Graf, des Raths. (Andere nicht bekannt). Schwyz wird beauftragt, über die zu Meilen am Zürichsee ergangenen groben Reden genauen Bericht "an Napperswtzl her einzuziehen und dann jedem Orte davon Kenntniß zu geben. I». In Sachen der Notweiler wird beschlossen, es solle sich jedes Ort gerüstet halten, als ob mau jeden Tag aufbrechen müßte; wenn Rotweil die Mahnung schickt, so soll das Ort. dem diese Mahnung zugekommen, sogleich einen Tag berufen, der mit Vollmachten zu besuche« ist; dann soll jedes Ort nach seinem Vermögen Mannschaft, Geld und Geschütz „darthun", unterdessen auch berathen, wen es zu mahnen habe, um den Notweilern Hülfe zu leisten; mau hat auch an die Vögte „hie zu Land" geschrieben, sie sollen die Leute zur Rüstung anhalten. Notweil wird ersucht zu berichten, wie groß des Feindes Macht sei, was für Hülfe und Geschütz es habe, und Alle zu mahnen, die es zu mahnen habe. e. Betreffend die Erneuerung des Walliser Burgrechts wird ^schlössen, dem Bischof und dein Landrath zu schreiben, daß man auf Sonntag vor St. Gallen Tag (10. October) ^°ten schicken werde, um das Burgrecht zu schwören; die Walliser sollen umgehend melden, wo man im Lande ""fangen solle und wo sie selbst anzufangen gedenken; auch der Rotweiler Handel wird ihnen mitgetheilt, mit bnu Ersuchen, den VII Orten nichts abzuziehen. «I Dein König von Frankreich wird nach Nothdurft geschrieben, er solle den VII Orten helfen gemäß der Vereinnng, keinen Ausweg suchen und beförderlich antworten. Auf das freundliche Erbieten des Herzogs von Baiern wird „den Boten" eine Credenz gegeben und befohlen, dem Herzog für seinen guten Willen bestens zu danke» und dessen Gesinnung weiter zu er- ^schen und darüber zu berichte», kl'. Uri soll seinen Vogt in den Freien Ämtern anweisen, die Unterthanen ^'slen zu lassen, damit sie bereit seien, wenn man sie aufmahne. K. Nachdem aus dem Tage zu Baden ein 1246 September 1540. Antrag gefallen, die groben Laster abznstellen, hat man darüber viel gesprochen, aber nichts Anderes beschließen können, als es heimzubringen, ob man gemeinsam das grausame Gotteslästern und das viehische Trinken abstellen könne; gelingt dies, so wird man vielleicht auch „in andere Stücke greifen." Im Freiburger und Solothurner Exemplar fehlen n, und k. Der Name des Freiburger Gesandte» aus dortigem Rathsbuch Nr. 58, s. cl. 2. und 3. September; der des Solothurner aus dortiger Instruction, Abschicdeband 22. Zu I». 1) Rotweil antwortet unterm 12. September (Sonntag nach Nativitatis Maria): seit den z" Hochmeßingcn und Wintzlen vorgekommenen Schädigungen seien keine weitern Gewaltthaten vorgefallen, doch stehe man in steter Sorge. An Geschütz besitze Rotweil : 1 Kartaune, 4 oder 5 Nothschlangen, 15 oder 16 Karren-, Feld- oder Streitbüchsen und „zimliche Artillery", Puler, Stein und andere Munition; doch möge man bedenken, daß ein weiter Bezirk zu beschützen sei. K.A. Lucern: Acten Rotwcil. (Original.) 2) Zum System der bundesmäßigen Mahnung notiren wir folgenden Beschluß von Rüthen und Bürgern zu Freiburg vom 17. September: Nach Anhörung des Berichtes der Gesandten ab dem Tag zu Luccr» und Verlesung der eidgenössichcn Bünde und besonders des Rotweiler Bundes wird erkennt: „so der val käme, daß si (die von Freiburg) zu hilf irer eidtgnossen von Rotivyl in waffen ufsin wurden, daß sie alsdan für sich selbs besunderlich die übrigen eidgnossen, so mit mineu Herren sich gegen den Rotwylern verpündt, um zuzug maneu sollen, allein vermög desselbigen pundts." n, A. Frewurg: Rathsbuch su. °s- 7 TS. Krescitlno. 1549, 9. September. vaiidcSarchw Nidwalde»: vomxouckio ävllo «vritturv ckvlla vammuiw äi INvxuiv. Tag von Uri,Schwyz und Nidwalden. Der uns fehlende Abschied muß durch ein in der angegebenen Quelle enthaltenes Regest ersetzt werden« Die Gesandten der III Orte (»onntoni«) besiegeln eine lateinische Urkunde über den Wcidgang der Pferde in der Rivier, des Inhalts: Die in der Rivier sind für immer verpflichtet, die Pferde derer von Bollenz st zu hüten, wie sie diejenigen der Obern der III Orte hüten müssen. Als Lohn erhalten sie einen Sechst^ (Sesino) für jedes Pferd und jede Nacht. Wenn die von Bollenz von unberechtigten Pferden (»onva-Ui Imln«) Kenntnis; haben, sollen sie dieses den Hirten anzeigen, wofür sie obigen Lohn erhalten. Würde dieses unter- lassen und dadurch Schaden erfolgen, so sind sie gehalten, denselben zu ersetzen. Lassen die von Bolle",i Pferde auf die Weide gehen, die den Hirten nicht angezeigt werden, so sind sie nach den Gesetzen der Rw"U um 8 Sechser für das Pferd zu bestrafen und zum Ersatz des Schadens, den sie thun, verpflichtet. durch Pferde von Bollenz iil der Rivier Schaden zugefügt wird und die von der Rivier behaupte», derselbe st von unberechtigten Pferden gethan worden, so müssen sie dieses mit guten, unverdächtigen Zeugen eidlich bewege«, ansonsten die von Bollenz von jeglicher Entschädigung befreit sind. September 1546. 1247 7S«. Lausanne. 1549, o. 3. bis e. 17. October. Atarchtag zwischen Bern und Genf. Gesandte: Bern. Nichter: Hans Rudolf von Erlach; Hans Rudolf von Graffcnried. Genf. Nichter: Girardin de la Nivaz; Johann Ami Curtet; Anwälte: Claude Pertemps; Claude Noset; Francis Beginn- »ls Schreiber Pierre Nuffi; Nathgcber: Johann Lambert; Porralis; Veluti; Loys du Four; Jacques des Ars. Wir sind — mit Übergehung verschiedener anderer geringfügiger Aufzeichnungen — auf die Mittheiluug legender, wenig befriedigender Acten angewiesen: 1) 1540, 3. October. Bern an seine Gesandten zu Lausanne. Man habe Bericht, daß letzter Tage Einer von Genf zwei oder drei Mal in Cainmcrach gewesen, um die Stadt Genf dem König zu übergebe». Da man auch von anderer Seite Warnungen erhalte», so sollen die Gesandten, die diese Mittheiluug geheim halten, eilends berichten, wie der Nechtshandcl sich anlasse. Wenn es nämlich mit jener Übergabe seine Nichtigkeil haben sollte, so nehme man an, die Gesandten von Genf werden trotzig sei» und wenig gute Worte geben. Doch sollen sich die Boten dadurch nicht zu unfreundlichen Worten bewegen lassen. Dabei solle» die Ge sandten die Amtslentc von Gex und Ternicr. die bei ihnen sind, unter geheim zu haltender Mittheiluug dieses Berichts auf ihre Ämter abfertigen, mit dem Befehl, da fleißig zu kundschaften. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch X. S. 4SI. 2) 1540, 7. October. Bern an seine Gesandten zu Lausanne. Antwort auf ihren Brief und die Einrede der Boten von Genf. 1. Diese beschweren sich: a. daß die Klage mehr Artikel enthalte, als ihnen früher zugeschrieben worden, li. daß sie ihrer Gerechtigkeit und Jurisdiction von Chapitre und St. Victor spoliirt worden seien, weßhalb sie vor Allem aus Abtrag der Kosten und Reintegration des erfolgten Spoliums verlangen. Die Gesandten von Bern sollen hierauf antworten: a. man erinnere sie daran, wie die von Bern erklärt haben, bei derjenigen Herrlichkeit zu verbleiben, die ihnen vor dem nun aufgehobenen Vertrage zuständig gewesen sei; daß sie hicfür ihren Amtslcuten die erforderlichen Weisungen gegeben haben, worauf der Landvogt von Ternier den Tschachtlan von St. Victor aufforderte, den Eid zu leisten, wie dieses unter dem Herzog der Fall gewesen sei; dessen habe der Tschachtlan sich geweigert, worauf der Landvogt gemäß erhaltenem Befehl ihm die Verwaltung verboten und ihn ftillgestcllt habe. Es seien daher die von Bern durch die von Genf spoliirt worden und haben somit keine Reintegration zu leisten. Wenn aber die von Genf ihren Amtsmann zur chevorigen Pflicht anhalte», werde man sie und ihn wie früher verwalten lassen, d. Betreffend die neuen Klagartikel, über die sie keine Vollmacht zu besitzen vorgeben, wolle man ihnen gestatten, an ihre Oberen zu berichten und erstcre einzuholen. Da die von Bern Kläger sind und sie den Nechtstag angesetzt haben, so stehe ihnen zu, in die Klage einzuführen, was sie wollen. Inzwischen sollen die Gesandten von Bern mit den übrigen Punkten fürfahren. 2. Alan bedaure den Aufzug, den die Boten von Genf suchen, doch wolle man sich alles Glimpfs und Rechts bedienen. 3. Die Gesandten sollen die Amtslcnte von Gex und Ternier auf ihre Ämter schicken, da ihr Rechtshandel zuletzt vorkomme, inzwischen solle» die Amtslentc kundschaften. 4. Wenn man nicht gründlich erfahre, was Jacques Collo» und seine Genossen und andere verdächtige Gesellen treiben und practiciren, soll man sie fahren lassen, sonst aber weiter befragen. 5. Über die Frage der Amtslentc von Gex und Ternier, wie sie sich zu verhalten hätte», wenn sich ein Zug nach Gens begeben sollte, wolle man nicht eintreten, bis jene, die verordnet worden i» aller Stille die Sache zu bcrnthen, einen weiter» Entschluß gefaßt haben, zumal man auch nicht wisse, wie es sich mit den hundert Pferden verhalte, die nach Genf gekommen sein sollen: inzwischen mögen die Gesandten und die Amtslcnte sich über Bcnöthigtes unter reden und solches berichten. 6. Der Tag zu Peterlingen (mit Frciburg wegen Märchen) sei verschoben 1248 September 1540. worden. 7. Betreffend Peter Bandet und die von Bern, die mit ihren „Zügen" nach Genf gegangen und da gefangen genommen worden, auch die beiden von Lausanne, die unter dem Thor zu Genf untersucht worden seien, werde man nächstens berichten. u-mom, S.tM. 3) 1540, 13. Octobcr. Der Rath von Genf an seine Gesandten zu Lausanne. Antwort aus ihren Brief vom 12. October. Man wolle gegen die von Bern genau »ach dem vereinbarten Modus vivendi vorgehen. Deßwegen sei man nicht einverstanden, daß ein Obmann von Basel, sei es untcr dein Namen eines Richters, Schreibers oder wie immer nach Lausanne berufen werde, da dieses dem Modus vivendi und der Übung widersprechen würde und von bedenklichen Folgen sein konnte. Vielmehr soll in Gemäßheit jener in der Güte verhandelt werden und man bitte die von Bern, dieses zu thun. In dieser Weise könne sowohl Wegen der Herrschaft des Chapitre als auch über die Klage derer von Bern, daß man den armen Verwiesenen gewisse außerhalb Genf liegende Güter verkauft habe, verhandelt werden. Man wisse indessen von keine» Gütern, die solcher Art verkauft worden wären, als jenen, die zu Genf liegen; doch mögen die Gesandte» von Bern sie näher bezeichnen. Indessen könne nur in Betreff der in jüngerer Zeit flüchtig Gewordenen verhandelt werden; was die drei Verurtheilten anbelange, können, wie man schon oft geschrieben habe, die Ur- theile nicht rückgängig gemacht werden und möge man diese Sache ruhen lassen. Im Übrigen sei bekannt, daß jeder Ehrenmann ungehinderten Eintritt in die Stadt Genf habe. (Nachtrag.) Sollte die Sache nicht in der Güte beigelegt werden könne», so soll nicht unterlassen werden, auch die Klagen der Genfer anzubringe»- Die Gesandten sollen ferner in Betreff der ihnen und denen von Genf zu Lausanne augethanen Schmach nähere Erkundigungen einziehen. «. A. Gens - RathsrcMcr. 4) 1540, 13. October. Bern an seine Gesandten zu Lausanne. 1. Man sei einverstanden, alle streitigen Punkte gemäß dem Burgrecht den Richtern zu einem freundlichen Ausspruche zu übergeben. Da ma» aber stets allerlei Warnungen erhalte, und Genf sich fortwährend rüste, so solle kein Verzug eintreten, sonder» es sollen die Richter die gütliche Verhandlung sofort vornehmen und nach verhörter Klag und Antwort über jeden Artikel ihren freundlichen Ausspruch erthcilen. Wenn die Güte nicht Platz finde, sollen die Zugesetzten gemahnt werden, einen rechtlichen Ausspruch zu geben. 2. Die Sache der Vertriebenen von Genf wolle >»»" nicht fallen lassen, und es sollen die Gesandten dieselbe in Freundlichkeit anziehen, doch sie nicht mit der eigenen Angelegenheit derer von Bern vermengen lassen, damit letztere deßwegen nicht verhindert werde. Wenn dieselbe freundlich oder rechtlich durch den Obmann entschieden sei, so dürfe man hoffen, daß auch den Abgetretene» geholfen werde. St. A. Bern: Deutsch Missiocnbnch X, S. 5'S- 5) 1540, 19. Octobcr. Vor dem Rothe der Zweihundert zu Genf erstatten die Gesandten von daselbst, zehn an der Zahl, die aus dem Marchtag in Lausanne gewesen, Bericht über die betreffenden Verhandlungen- Nach beidseitigen Erörterungen sei festgesetzt worden, daß auf den 14. November ein Urtheil erfolgen si'tü- Ferner erzählen die Gesandten, wie sie bei ihrer Ankunft zu Lausanne von den flüchtigen Genfer» beleidigt und insbesondere von Johann Lullin und Francis Farel geschmäht worden seien, indem diese sie und »t^ Genfer Verräther und schlechte Leute schalten. Die Gesandten hätten dieses den anwesenden Gesandte» vo» Bern geklagt und bei Lausanne gefordert, daß die, welche die Scheltungen gehört haben, verhört werde»- Letzteres sei ihnen verweigert worden, es wäre denn, daß sie die Gegenpartei vorladen würden. Um d'e Gesandten auf der Heimreise zu sichern, ließe» die Gesandten von Bern sie durch den Vogt von Lausanne bw Morges, durch den von Morgcs bis Nyon und durch den von Npo» bis Genf begleiten. Man beschlicP- nach Bern zu schreiben und auf den 14. November March tag zu verkünden. u. A, Gens: R-mMeM«»'. Das annähernde Schlußdatum entnehmen wir dem Umstände, daß die Genfer Gesandten den erste» Bericht am 18. October erstatten. K. A. Gens: Rnthscegister. 1 October 1540. 1249 7SI Lucern. 1540, 6. October (Mittwoch nach Leodegarii). Staatsarchiv Luccr»: AUg. Absch. U.S. k. 47S. Laudcsarchiv Schwyz: Abschiede. KaiitonSarchiv »rribnrg: Abschiede Bd. 5S. Tag der VI Orte (VII ohne Solothurn). Gesandte: Freibnrg. (Ulrich) Nix. (Andere unbekannt). ». Dieser Tag ist auf das Schreiben der Mitbürger und Landlente von Wallis in Betreff der Erneuerung ^ Vnrgrechts angesetzt. Zur Verhütung von Unwillen und wegen der besorglichen Umstände hat man für Mathen erachtet, ihnen zu willfahren, so nämlich, daß die Boten der VII Orte auf einein Landrath den Eid Mi ihnen empfangen und ihnen dagegen in unserm Namen schwören sollen; doch sollen sie dann allen ihren Gemeinden das Burg- und Landrecht vorlesen lassen, was in gleicher Weise bei uns geschehen wird, aber mit ausdrücklichen Vorbehalt, daß dieses gütliche Willfahren dem Burg- und Landrecht gänzlich ohne Nachtheil f^, und daß es, wenn wir über kurz oder lang die Erneuerung fordern würden, ohne alle Einrede vor den Gemeinden beschworen werden solle. Hierüber möchte ein „Schein" gefordert werden, der mit obiger Missive ^ dem Hauptbriefe zu legen wäre. Der Tag wird festgesetzt auf Sonntag nach Galli (17. October), an dem Mn sich zil Sitten einfinden soll. ?». Der Landvogt in den Freien Ämtern hatte eine Wiedertäuferin nach ^ucern ins Gefängniß geschickt, dieses aber, weil dieselbe auch „der vier Orte" Gefangene ist, die Beurtheilung "u die andern gebracht. Nach Anhörung der Verzicht hat man nichts entscheiden wollen, sondern die Sache M den Abschied genommen, v. Derselbe Landvogt hat auch den Jacob Hug hieher geschickt; für denselben Mwenden sich nun der Commenthnr von Hitzkirch, Hans Hug, seine Nachbaren, die Frau und Verwandtschaft. ^ soll jedes Ort seinen Bescheid Lucern anzeigen. «I Der Bote von Freiburg entschuldigt weitläufig, daß iVeilnirger Schützen von Bern auf ein Schießen geladen worden; es sei das nicht mit der Obrigkeit Willen M'chehen; man möge es daher nicht übel aufnehmen, v» Der Landvogt im Thurgau theilt die Warnung Mes Spähers aus Würtemberg mit. Es wird ihm geantwortet, er solle den Gefangenen bis auf weitern ^scheid behalten und überallhin, wo solche Späher zu treffen seien, Befehl geben, sie zu verhaften; auch soll ^ Zürich davon Nachricht geben und nach Rotweil schreiben, damit die Stadt ebenfalls ihre Späher ins ^ürtembergische sende, „mit anderem Inhalt." Zugleich wird auf Genehmigung hin beschlossen, bei dem Schern Beschlüsse zu bleiben, nämlich gerüstet zu sein und auf die von Rotweil ein treues Aufsehen zu haben, 'hnen bei jedem Zufall Hülfe leisten zu können. Ob man dem Eck von Rischach schreiben oder jemand zu G'« schicken wolle, um zu erfahren, ob die Nachrichten, die der Gefangene giebt, ihm zugekommen, soll man 'ch vereinbaren und nach Baden Antwort bringen. 1'. Die Herren von Uri und ihr Kilchherr stellen die Bitte, ) für ihn beim Papst und dem Cardinal von Verulan zu verwenden, in Sachen einiger Pfründen. Heim- ^ringen. K-. Es wird angebracht, daß die Berner abermals mit dein Panner nach Genf ziehen wollen. '"°raus für die katholischen Orte wohl Nachtheil erfolgen könnte. Daher soll jedes Ort sich ernstlich darüber ^Gthcn und es ans den Tag zu Baden kommen lassen. I». Wiewohl schon öfter gegen den überdrang der '^ldeii Beschlüsse gefaßt worden, so hat dies doch bisher wenig geholfen; daher wird beschlossen, ihnen einen ^itsmann in der sechs Orte Namen mit einem offenen Briefe mitzugeben, der sie aus der Eidgenossenschaft wenn sie wieder kommen, will man sie nach ihrem Verdienen bestrafen. I. Propst und Capitel zu "^ru, die ein hübsches neues Haus und Propstei gebaut, bitten um Fenster. 157 1250 October 1540. i aus dem Schwyzer und Freiburger Abschied. Mit Brief vom 2. October (Samstag nach Michael) entschuldigt Solothum an Lucern sein Ausbleibe» und theilt seine Ansicht wegen Wallis schriftlich mit. St.A.L»ccrn: Acte» Soiothmn. Der Name des Freiburger Gesandten aus dortigem Rathsbuch Nr. 58, s. ä. 1. October. Zu d und v. Der Schwyzer Abschied enthält die Bekenntnisse der beiden Gefangenen. 1. Margaretha Meyer von Adlikon aus dem Zürcher Gebiet bekennt, sie habe sich vor acht oder zehn Jahren durch Pstste)' Meyer von Aarau auf den neuen Wiedertauf taufen lassen, nachdem sie früher christlich getauft worden sm Sie glaube aber, so lange sie in der Kindheit und ohne Verstand gewesen, keine Taufe empfangen zu habe», sondern daß die von Pfister Meyer die rechte Taufe sei. 2. Jacob Hug von Hitzkirch bekennt, vor fünf sechs Jahren habe er und das Weib vor dein Landvogt in den Freien Ämtern Ammann Bolger (?) schwöre» müssen, einander müßig zu gehen. Als sie an der Kirchweihe zu Nömerschwyl einander getroffen, habe er ße, ungeachtet sie ihn erinnert, daß sie sich verschworen, genöthigt, ihm des Willens zu sein. Nach diesem h"^ er gesagt, der Eid sei gebrochen, Gottes Leiden solle die Herren schänden. Gegen die Anna, die ihm solche verwiesen, habe er übel geschworen und gesagt: „Getz (Potz?) fünf Hergott, du must jetzt thun, was ich will." Das Alles sei im Trunk geschehen; er bitte um Gnade. Zu v. Dem Freiburger Abschied ist die „Warnung" des Landvogts im Thurgau beigegeben. Gcstä^ auf die Aussagen eines gefangenen Ausspähers des Herzogs von Würtembcrg und des von Landenberg Wir das Signalement von fünf andern Ausspähern mitgetheilt und gemeldet, Herzog Ulrich wolle vor Notwc> ziehen wegen des Geschützes, das man dort innehabe; der Herzog und der Landenberger haben sich zusa»»")" verbunden. Auf Twiel liegen 300 Knechte; im Lande sei der dritte Mann aufgeboten; 4 Reisige reite» Land herum und 20 nach Feldkirch abgeordnete sollen erfahren, ob man durch den Rhein in die Eidge»»»^ schaft gelange» könne. Er (der Herzog) habe zwei Furten am Rhein, eine bei dem „Puren" (Bauried?), ^ andere bei einem Städtlein im Nheinthal; deßwegen seien sie nach Bregenz geritten und haben den Eck Rischach um den Durchpaß befragt. Der habe sich Bedeukzeit genommen. Wenn der Aufbruch geschehe, es schnell vorwärts gehen. Zu x. Der Freiburger Abschied trägt mit anderer Schrift nach: Die Boten finden für gut, ^ Freiburg durch besondere Personen nachfrage, was es mit dem Genferhandel sei. 7 SS. Waden. 1549, 19. October (Dienstag nach St. Gallen Tag). Lucer»: All«. Absch. N.2. k. 481. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 14, k. 188. Staatsarchiv Bern: Allg. cidg. Absch. S " Landesarchiv Schwyz: Abschiede. Kantonsarchiv Zug: Abschiede Bd. 2. Kantonsarchiv Basel: Abschiede 1540—1541. Kantonsarchiv Freiburg: Badische Abschiede Bd. 14. Kantonsarchiv Tolothurn: Abschiede Bd. 22. Zürich. Johannes Haab, des Raths. Bern. Peter Jmhag, Venner und des Raths. Lucern. H">>- Bircher, des Raths. Uri. Josua von Beroldingen, Ritter, Landammann. Schwyz. Joseph Arnberg, La» ammann. Unter mal den. Melchior Wilderich, Landammann von Nidwalden. Zug. Oswald Toß, Ammauw Glarus. (Niemand). Basel. Hans Rudolf Frei; Blasius Schölli, beide des Raths. Freiburg. mann Zimmermann, des Raths. Solothurn. Urs Schluni, Venner und des Raths. Schafft) aus"'- Konrad Meyer, des Raths. Appenzell. Moritz Gartenhauser, des Raths. —E. A. A., t'. 72 b. Der Ammann von Unterwalden hat angezeigt, daß Sebastian zum Weißenbach in Obwalde» uu Kaspar Flüeler in Nidwalden zwei schöne neue Häuser erbaut, und die Bitte damit verbunden, es »w) October 1540. 1251 H"e>l jedes Ort ein Fenster darin schenken. Heimzubringen. I». Der Landvogt im Thurgau berichtet, die Edelfrau von Hutten im Würtembergerland habe einem von Lindau das Schloß „Neuenberg" abgekauft Und '»it dem bisherigen Vogt, einem Eidgenossen, einen Vertrag gemacht, daß er bis Lichtmeß darin bleiben solle; "UN reiten der Stadtschreiber von Urach und andere fremde Leute daselbst ein und aus, um ihn da wegzujagen, und es gehe die Sage, daß Christoph von Landenberg dort Ein- und Ausgang habe. Da nun >r»es Schloß in einer Einöde nicht weit vom See liegt, und gar leicht 2—3000 Mann heimlich dahin geehrt werden könnten, welche den Thurgau gefährden würden, so hat mau dein Landvogt aufgetragen, den jen Vogt daselbst in Eid zu nehmen, daß er keine Fremden aus- oder einziehen lasse, und beschlossen, ihm Swei redliche Gesellen beizugeben um das Schloß zu verwahren. Heimzubringen; jedes Ort soll den gefaßten Nath- ^hlag an Zürich melden, damit es dem Landvogt die entsprechenden Befehle zukommen lasse, v. Gesandte des Schafs von Constanz klagen gegen Schaffhauscn: seit Menschengedenken gehöre das Dorf Schleitheim mit Leuten, Grund und Boden dem Gotteshaus Reichenau, desseu Herrn es immer geschworen habe; es sei nur in der Stadt ^Herrlichkeit, wofür das Gotteshaus ihr jährlich 80 Malter Frucht zu Vogtrecht gebe, damit sie es vor Gewalt beschirme; dessen ungeachtet haben die von Schaffhausen am 7. dieses Monats ohne Recht und Billiget, wider kaiserliche Freiheitsbriefe, Verträge, Urtheile und des Fleckens Offnungen, bei Nacht und Nebel die ^»len Leute überfallen und genöthigt ihnen zu huldigen, obwohl sie noch vor wenigen Jahren auf die gleiche Zumuthuug im Recht die Sache verloren haben. Die Stift Constanz und die Prälaten des Gotteshauses Eichenau haben sich bisher so nachbarlich gegen sie gehalten, daß sie solchen Frevels billig überhoben sein Gilten; hätten aber die von Schaffhausen an den Bischof oder an die von Schleitheim etwas zu fordern zu klagen gehabt, so hätten sie bei dem Statthalter des Gotteshauses sich beschweren können; dann "je ihnen freundlicher Bescheid gegeben worden; aber mit solcher Gewalt zu verfahreil sei unbillig. Da die Genossen von jeher den Ruhm besessen, daß sie jedermann vor Gewalt beschirmen und bei dem Seinigen bandhaben, so bitte der Bischof sie dringend, Schaffhauseil ernstlich anzuhalten, die von Schleitheim des errungenen Eides ohne Entgelt wieder ledig zu zählen. Der Bote von Schaffhallseil erwiedert, er sei darüber "bne Instruction; man möge ihm die schwere Klage in den Abschied geben, damit seine Herreil sich verant- jrtcn können. Es wird die Sache hei,„gebracht, Schaffhausen aber ernstlich ersucht, sich in Betracht der sonst jährlichen Zeit mit dein Bischof gütlich zu vertragen, oder auf dem nächsten Tag mit allen Geivahrsamen jd Briefeil zu erscheineil, um genügende Antwort zu geben, damit die Sache abgethan werde. «I. Ueber Zoll zu Luggarus eröffnen die Boten sehr ungleiche Instructionen; einige meinen, es solle derselbe von Alters her verlieheil werden; andere schlagen vor, den bisherigen Zoller nach Ablauf seiner Zeit für zwei Jahre dabei bleibeil zu lassen; etliche sind der Meinung, man solle, wenn des Zollers Jahre ^flössen seien, eine Ordnung machen, daß man abwechselnd im einen Jahr den Zoll zu Luggarus, im andern ^ SU Lauis zu verleihen habe, und keinen länger als für zwei Jahre; die Zölle sollten auf der freieil ausgerufen und je dem Meistbieter übertragen werden; die Boten dürften keine Gewalt haben, bei Bezahlung etwas nachzulassen, sondern es müßte jeder so viel ausrichten, wie er das Lehen empfangen bje; den Boten, welche die Zölle verleihen, könnten 3 bis 5 Kronen als Verehrung verabreicht werdeil. ^""zubringen, da Glarus abwesend ist. e. Das Schreiben des Königs von Frankreich (an die VII katho- Ichei, O^e) wegeil der verlangten Hülfe, „in aller form wie vor" (lautend), wird dem Boteil von Lucern "Ergeben, damit der Stadtschreiber es verdeutsche und jedem Ort eine Copie mittheile, um sich weiter dar- "ber zu beratheil, weil gar viel daran gelegeil sein will. t. Venner Jmhag von Bern und Ammann Berol- 1252 October 1540. dinger von Uri entschuldigen sich des Urlaubs halb, den der Abt von Wettingeu dem Amtmann seines Hofes zu Zürich gegeben und dabei sage, daß ihm solches von ihnen beiden befohlen worden sei; das sei nicht dem also; sie haben gm Namen der andern Orte dein Wilhelm Wirz die Rechnung abgenommen, dieselbe in der Ordnung befundeil, aber unter den Ausgabeil einen etwas großen Posten bemerkt und dem Abt gesagt, er möge die Sache bei Gelegenheit an die VIII Orte bringen; weiter haben sie nichts gethan, also nicht hinterruks der andern Orte gehandelt. K. Des römischen Königs Gesandte eröffnen: 1. Die von Stein haben dem von Klingenberg einige Dörfer abgekauft, die in der Herrschaft Nellenbnrg liegen; da dies wieder den Vertrag sei, der vor Jahren zu Basel aufgerichtet worden, so begehre der König, daß man die voll Stein anhalte, ihm gegen Erlegung des Pfandschillings das Gekaufte zurückzustellen oder gemäß der Erbeinung vor Recht zu stehen. 2. Wegen des Spans zwischen dein Abt zu St. Peter und den Eidgenossen von Bern sei das Recht vor dem Bischof von Constanz angefangen; dieser begehre aber Brief und Siegel, daß sie seinem Urtheil sich unterziehen und ihn oder das Domcapitel deßwegen nicht anfeindeil wollen; da sie bisher einen solchen Brief nicht gegeben, so bitte der König, sie dahin zu vermögen, damit die Sache endlich abgethan werde. Da weder Zürich und Bern noch die andern Orte darüber instruirt sind, so wird das Geschäft noch' mals in den Abschied genommen, den Gesandten aber geantwortet, man werde die Antwort, welche Zürich und Bern auf nächstem Tage geben, ihnen schriftlich zustellen. I». Der Schaffner zu Fischingen, Andreas Egli, läßt aus einigen Abschieden verleseil, wie er zum Schaffner bestellt worden, und bittet, da er im»»»' redlich hausgehalten und gute Rechnung gegeben, ihn entweder bei der Schaffnern bleiben zu lassen oder ihm eine angemessene Competenz auszurichten. Weil die Boten ohne Instructionen sind, dabei aber vernehmen, daß er das Gotteshaus wohl verwaltet und wieder emporgebracht, auch sein väterliches und mütterliches Erbe verstudirt habe, damit er demselben desto mehr nützeil könnte, so werden Lucern und Unterwalden, die aus Martini die Klosterrechnungen abnehmen werden, beauftragt, über sein Haushalten, sein Thun und Lasse» genaue Kundschaft einzunehmen und auf nächstem Tage Bericht zu geben, damit man beschließen könne, wie viel man ihm als Competenz schöpfeil wolle. Nach Ablegung seiller Rechnung soll er dem neuen Abt die Schliffst und alle Gewalt übergebeil, aber bei ihm essen und trinken, bis er bezahlt ist. I. Der Vogt im Nheinthal bringt persönlich an, er habe dieses Jahr für die Herren 280 Sauin Wein gekeltert; er bitte, ihm den Sc»»» mn einen guten Gulden zu überlassen, weil ein Vogt einen kleinen Lohn, aber großen Überlauf und v» Arbeit habe. Da man keine Vollmacht hat, so wird ihm aufgetragen, bis zum nächsten Tag so viel Wem als möglich zu verkaufen und den Erlös in die Rechnung zu stellen. Heimzubringen und auf dem nächste» Tag zu antworten, ob man ihm den Rest, und zu welchem Preise, zu kaufen geben wolle. Es verwendet >M> auch Vogt Bircher für sein Gesuch. It. Gesandte des Herzogs Ulrich von Würtemberg eröffnen nach gäbe ihrer Credenz, wie die Handlung des Christoph von Landenberg dem Herzog in Treuen leid sei, »'^ wie er bereits Anstalteil getroffeil habe; er bitte daher, den etwa vorhandenen Unwillen fallen zu lasse» m» mehr nach Erhaltung von Friede und guter Nachbarschaft zu trachten, als aus geringen Ursachen Wid^ willen zu erwecken; das werde beiden Theilen zu Nutzen und Aufnahme gereichen. Da er aber die Vcrg' 1 des Hans Keller in den drei ersten Artikeln als wahr erfunden, und aus andern Ursachen habe er »N» Grund, denen von Notweil nicht zu viel zu vertrauen und ferner zu bedenkeil, was sich zu thun gebÄM zumal er erwarte, daß auch die Eidgenossen an deren Handlung kein Gefalleil habeil werden. Nach man hierüber Rath gepflogen, hat man die Gesandten wieder vorgeladen und gebeten zu eröffnen, was ^ Herzog zu solchem Unwillen gegen Rotweil bewege; hätte dieses gefehlt, so wiirde man es anweiseil, sich ^ October 1540. 1253 Billigkeit zu befleißen. Darauf erzählen die Gesandten: Vor Jahren, als der Fürst von Stuttgart abgezogen, sei einiges Geschütz nach Notweil gebracht worden, um es da zu lassen, wozu sich die Stadt bereit erklärt habe, wenn er ihr zum Schein ein Briefchen gebe, daß er ihr das Geschütz geschenkt, damit sie es gegen die Bündischen verantworten könnte; sobald er es zurückverlange, wolle sie es ihm verabfolgen; da er deßhalb einen Revers begehrt, so habe sie eingewendet, es müßte dann die Sache vor den großen Rath und die Gemeinde kommen und dann ruchbar werden, was die Stadt von dein Bunde zu entgelten hätte. Als dann der Herzog später das Geschütz zurückgefordert, habe sie es nicht mehr geben wollen und vorgewendet, dasselbe sei ihr geschenkt; das beschwere den Fürsten und habe allen Unwillen erweckt. Darüber werden nun die Boten von Rotweil um Auskunft gefragt, die aber nichts Bestimmtes zu sagen wissen und andere Beschwerden darlegen; sie haben gebeten, eine Botschaft an den Herzog zu schicken, damit er sowohl wegen des Geschützes als des Hofgerichts und der freien Jagd sich gütlich mit ihnen vertrage. Darin wird ihnen willfahrt und beschlossen, es sollen Boten von Zürich, Uri, Schwyz und Schaffhausen auf Montag nach Allerheiligen (8. November) mit einander nach Notweil verreiten. Den rotweilischen Boten hat man eingeschärft, dafür zu sorgen daß ihre Herren an dem Geschütz nicht hangen, damit die andern Späne desto leichter beseitigt werden Dieselben Boten sollen Voll,nacht haben, den Rudolf und Hermann von Landenberg an eine gelegene Malstatt zu laden und mit ihnen ernstlich zu reden, daß sie sich dem Vertrag gemäß verhalten. Den Gesandten des Herwgs wird für dessen Erbietungen gedankt und gemeldet, daß die Eidgenossen ihre Botschaft zu chm ch^, w^m; er möge sich daher gegen die von Rotweil indessen freundlich zeigen. Auch wird an sie begehrt, der Herzog möge der Verzicht Hans Kellers keinen Glauben schenken und den Unwillen fallen lassen; denn der Landvogt im Thurgau habe Etliche gefangen, die „uf sin F. G. ouch versehen", was man doch nicht glaube- wenn er aber darauf beharren wollte, so würde man auch jenen Aussagen Glauben schenken. Die Boten von Rotweil haben ferner angezeigt, daß Stoffel von Landenberg kürzlich dem Freiherrn von Zinnnern zun, zweiten Mal eine Absage zugeschickt habe. Endlich beschweren sie sich über das Gericht, daß -sie mit denen von Überlingen und andern Städten ein Bündniß geschlossen und den Eidgenossen ihren Bundesbrief zurückgeben wollten; damit geschehe ihnen Unrecht, da sie alle ihre Hoffnung und Zuversicht auf unsere Herren setzen ». Der Pfalzgraf am Rhein schreibt, was er gegen diejenigen, die dem Stoffel von Landenberg Unterschleif gegeben, gehandelt und wie sich dieselben verantwortet haben, und erbietet sich zu allem Guten, u,n diese Fehde beizulegen. Antwort: Man danke ihm für sein Erbieten und sehe gern, wenn jemand etwas Gutes in der Sache handle, dan.it man zu einen, Frieden gelange, der „ihnen und uns" leidlich und annehmlich wäre. (Zürich und Bern): Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen haben für besser erachtet, in diesen, Schreiben (in, Schlußsatz) um Rotweil zu nennen und das Wort „uns" wegzulassen; das Mehr hat aber anders entschieden Vincenz Castenius bringt im Namen des Hieronymus Moresin von Lauis den noch schwebenden Handel mit Schultheiß Flekenstein vor; da der letztere seine Kundschaft eingenommen habe, und dem Moresin, einem alten Mann, die Sache schwer anliege, so möge man den Parteien einen Tag bestimmen n.n der Sache los zu werden. Flekenstein erwiedert, die Kundschaft sei noch nicht verdeutscht, und führt des weitern aus, die Lauiser hätten dem Hieronymus Moresin vorgeworfen, er habe ihnen Geld „verschlagen" Über diesen Handel sei auf einer Jahrrechnung zu Baden erkennt worden, die von Lauis sollen ihre Klage bis zur folgenden Weihnacht rechtsgenügend erweisen; erfolge dieses oder nicht, so soll vor den Boten der Eidgenossen dann geschehen, was Rechtens sei und die Schuldigen nach Verdienen bestraft werden. Dabei sei bestimmt worden, daß die Parteien hei ihren Ehren bleiben, jedoch ausdrücklich nur bis zum 1254 October 1540. weitem Austrag des Handels. Mittlerweile seien dann die Morell und „er" (Moresin?) mit „Praetik versprochen" worden. Das aber hatten die Obern nicht genehm gehalten, sondern den Vogt beauftragt, Andere au ihre Stelle zu setzen. Auch als Vogt Stalder von Schwpz zu Lauis Vogt gewesen, hätten ihm die Boten untersagt, den Moresin zum Statthalter zu nehmen. Durch Hinziehen sei dann die Sache vergessen worden, aber keineswegs erledigt, wie Moresin beglaube. Der letzte Abschied besage nur, das, worüber Moresin von den Obern liberirt worden und hiefür Brief und Siegel habe, dürfe ihm nicht mehr vorgerückt werden; nun aber habe Moresin in Betreff dieses Handels von den Obern nicht Brief und Siegel. Er, Flekeustein, begehre daher, daß aus dem Landbuche zu Lauis gezogeil werde, was Bezügliches darin stehe. Darauf hat man dem Landvogt geschrieben, er solle das Landbuch verdeutschen lassen und die betreffenden Stellen beiden Theilen auf ihr Begehren als Urkunde unter seinem Siegel mittheilen. Auf dem nächsten Tage ist Antwort zu geben, ob man diesen Handel als ausgemacht ansehen wolle; es solleil auch beide Parteien sich einfinden, damit man sie verhöreil könne. Die übrigen Orte stellen an Lucern die freundliche Bitte, alle möglichen Mittel anzuwenden, um Schultheiß Flekeustein von seinem Vorhaben abzubringen, damit er gütlich in der Sache handeln lasse, i». 1. Nachdem mit der Mehrheit beschlossen worden, die Klöster im Thurgau gemäß der Stiftung wieder mit geistlichen Personen zu versehen und die weltlichen Schaffner zu beseitigen, werden die Boten von Lucern und Unterwalden, die dort die Rechnungen abnehmen werden, beauftragt, tauglichen Personen von den betreffenden Orden nachzufragen und darüber auf nächstem Tage Bericht zu geben. 2. Christoph Mörikofer, Kanzler zu Wyl, bittet, man möchte seine zivei Schwestern im Kloster Nidingen zur Verwaltung in das Kloster Münsterlingcn nehmen; sowohl er als sein Schwäher, Schultheiß Müller voll Wpl, ,vollen sich für sie verbürgen. Heimzubringen, a. Auf die Anzeige, daß falsche neue Kronen geschlageil werden, wird dem Vogt voil Luggarus befohlen, sich genau zu erkundigeil, was Schlags und wie sie seien. K». Der Vogt von Mendris meldet, wie Einer von Como, der eine Erbansprache gehabt, keinen Nechtstag vor ihm habe suchen wollen, weßhalb er demselben das Erbe abgesprochen; nun sei er bei Nacht ins Land gekommen und habe „den Bauer" gezwungen, ihm einige Ochsen, Rosse und andern Plunder nach Como führen zu helfen. Die Obrigkeit habe auf seine Beschwerde schlechte Antwort gegebeil. Es wird dem Marquis vou „Waschga" (Guasti) geschriebeil, er möge jenen „Diener" nach Gebühr bestrafen und anhalten, das entwendete Gut zurückzustellen; dein Vogt wird aufgetragen, im Falle Nichtentsprechens den Thäter zu verhaften, wo er ihn finde. «4. Den ennetbirgischen Vögten wird befohleil, öffentlich ausrufen zu lassen, daß kein Totschläger mehr zu Tagen erscheinen dürfe, bevor er, wie früher verabschiedet, mit seinem Proceß von einem Ort zum andern gekommen und keines übergangen habe. ». Einige aus der Grafschaft Baden beschweren sich: nachdem ihre Frauen gestorben, müssen sie fahrendes und liegendes Gut mit den Kindern theilen; zudem seien denselben die liegenden Giiter gänzlich verfangen, und die spätem, die sie mit andern Frauen erhalteil, haben keinen Theil daran; das sei ihnen lästig. Da „sie" das gleiche Recht, das der Landvogt ihnen seit der Jahrrechnung, gemäß dein Befehle der Boten angeboten, nicht annehmen wollen, dieses alte Recht aber unbillig erscheint, so soll man dies heimbringen und auf nächstem Tag Antwort geben, ivie ein gleichförmiges Recht zu machen sei. 8. Abermals werden die Kosten Zürichs für Befahrung der Liinmat, Lucerns und Zugs für die Untersuchung der Neuß angezogen. Letztere beharren darauf, daß solches immer üblich gewesen, weßhalb sie dabei zu bleiben begehren. Heimzubringen. Der Landvogt voll Baden wird beauftragt, die Strafen, die auf der Limmat fallen, zusammenzulegen, um denen von Zürich jährlich ihre Kosten zu bezahlen, den Nest aber in die allgemeine Rechnung zu nehmen; „ob aber hinder wer, söllent sch das an inen selbs haben'. October 1540. 1255 t. Weil Glarus sein Ausbleiben (hinlänglich) entschuldigt, so hat man ihm „nichtsdestoweniger" diesen Abschied mitgetheilt, es aber gebeten, nächsten Tag zu besuchen. Da keine dringenden Geschäfte vorhanden, so wird der nächste Tag auf Sonntag nach hl. Dreikönigen (9. Januar 1541) anberaumt. Wenn aber die vom Herzog von Würtemberg zurückkehrenden Boten etwas Neues brächten, oder andere Händel einfielen, die eines Tages bedürften, so mag Zürich einen näheren ausschreiben, v. Ammann Beroldinger von Uri gibt der Verwendung halb,' die der dortige Kilchherr begehrt hat, die Erläuterung, daß der Domdechant zu Chur in des Papstes Monat gestorben, der also die Domdecanei allein zu verleihen habe; die Herren von Chur würden ihn gerne bei sich haben, auch wäre dies keine Curtisanerei. Antwort auf nächstein Tag. n . Zürich soll den Herrn Wernher Steiner bitten lassen, von denen von Jttingen 3 Kronen für 4 Gl. rh. zur Ablösung zu nehmen, da ihnen selbst (so ?) abgelöstZmorden; sie sollen in ungefähr acht Tagen Antwort erhalten, x. Der Bote von Zürich soll seiner Unterredung mit dem von Uri gedenken, einen Brief aus dein Sarganserland betreffend, ). Da einige Reiter bei Nacht am Rhein auf- und abreiten, um die Pässe und Furten zu erkundigen, so sollen Zürich und Schaffhausen ihre Grenzbewohner anweisen, gute Wache zu halten. In der Verordnung über die Belohnung der Botschaften haben einge Orte eine Aendernng machen wollen; aber die Mehrheit ist bei den: vorigen Beschlüsse gänzlich verblieben. »tT. Der Gesandte von Freiburg stellt im Auftrage seiner Obern das Begehren, man wolle den König von Frankreich vermögen, in Betreff der Ansprüche der Erben des Hans Reif seine Znsätzer herauszuschicken und den genannten Erben rechtlich Red und Antwort ZU geben Die Boten sind alle des Willens, den Erben nach Möglichkeit zu helfen; sie erinnern sich aber des Erbietens von Boisrigault und glaubeil, dieses an die Hand nehmen zu sollen, weil es wenig nütze, an den König zu schreiben, da die Ansprache von dem von Fons herrühre, dessen Handlungsweise bekannt sei und deßwegen zu besorge.: stehe, daß man mit Recht wenig erlange. I»,.. Der Anwalt von Niklaus Meyer und Hans Lenzburger dringt abermals darauf, daß man die von Bern bestimme, den genannten Anspreche?» die betreffenden Zinse und erfolgten Kosten zu bezahlen, oder ihnen zum Recht verhelfe. Die von Bern erwidern wenn Meyer und Lenzburger ihr letztes Anerbieten, verhältnißmäßige Verlegung der Schuld aus jene Gebietstheile die der Kaiser, der König von Frankreich, der Herzog von Savoyen, die von Freiburg, Wallis und Bern von des Herzogs Ländereien besitzen, nicht annehmen, so bieten sie ihnen Recht gemäß des Burgrechts beider Städte Auf dieses bemerkt der Bote von Freiburg, daß seine Obern da nicht hereingezogen werden sollen- wenn die Anspreche? an ihnen etwas zu fordern beglauben, so werden seine Herren ihnen gute Autwort geben. Nach Eröffnung der Instructionen wird dann beschlossen, daß die Parteien nach dem Burgrecht beider Städte das Recht gegen einander brauchen sollen, ee. Die Gesandten von Bern verlangen wiederholt, daß die drei (Schiedmänner) ihren Span mit denen von Freiburg in Betreff des Obmanns, wie früher verabschiedet worden, entscheiden sollen. Die von Freiburg glauben, daß es keiner Erläuterung bedürfe, weil das Burgrecht klar genug sei; was aber die Eidgenossen sie weisen, bei dem wollen sie bleiben. Nach Eröffnung der Instructionen wird erkennt, die Drei, die früher in der Sache gehandelt, sollen ihren Entscheid geben, bei de,n es dann sein Verbleiben habe. Auf dieses eröffnen Meister Kaspar Nasal, des Raths der Stadt Zürich, Josef Amberg, Landammann zu Schwyz, und Rudolf Frei, des Raths der Stadt Basel, sie hätten mit Christoph von Sonnenberg sel des Raths der Stadt Lucern. früher diesen Handel erwogen und gefunden, es se: mcht billig, daß die Unterthanen mehr Vortheil und Recht haben, als die Obrigkeit; demnach sollen die Unter- Auen einer Stadt wenn sie Ansprüche an die andere Stadt zu stellen haben, das Recht brauchen und den Obm„nnn da und in der Form nehmen, wie solches gemäß den diesfalls errichteten Verträgen ihre Obern thun 1256 October 1546. müssen. Welche Partei für diesen Entscheid einen Brief begehrt, der wollen die Schiedboten unter ihren Siegeln einen errichten lassen. Im Zürcher Exemplar fehlen v und v; im Berner i und v; im Schwyzcr t; im Basler I», «, t', I», i, Ii, i , 8, v; im Freiburner k, 1, i, s, v; im Solothurncr k, i, i, s, v; vv—s; ans dem Zürcher! i«i aus dem Freiburger; Iili und ev aus dem Berner und Freiburger Abschied. Zu 1. Dieser Artikel im Basler Abschied wie im Zürcher und Bcrner. Zu p. Anstatt „Diener" heißt es im Berncr Abschied „Thäter". Zu t. Eine Copie des Schreibens von Glarus, ä. ä. Mittwoch vor Galli (13. October) liegt bei dein Zürcher Abschied: Nachdem Landammaun und Rath den letzten Abschied verlesen, haben sie nicht nöthig gefunden, den nächsten Tag zu besuchen, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Der Artikel und Beschluß betreffend die Libc- rirung von Todtschlägcrn werde nicht gehalten, indem solche schon liberirt worden seien, auch wenn sie nur drei, vier oder sechs Orte besucht haben; da Glarus von Deutschen und Wälschen nicht besucht werde, so wolle es sich dieser Sachen jetzt nicht beladen. 2. Wegen Rotweil sei keine weitere Nachricht eingelaufen; sobald dies geschehe, werde Glarus seine Botschaft auch abordnen. 3. Der Reichenau halb bleibe es bei der vorigen Antwort, und für den Fall, daß je der Eidgenossenschaft etwas Nachtheiliges (aus dem Verzicht) erwachsen sollte, wolle es bezeugt haben, daß es nie dazu eingewilligt. 4. Es vernehme, wie der Abt von Wettingen den Schaffner zu Zürich, Wilhelm Wirz, unter dem Vorgeben beseitigt habe, es sei der VIII Orte Willen, was befremdlich erscheine, da derselbe gute Rechnung gegeben und kürzlich viele Mühe gehabt „mit allen dingen inzeleggen," und die Entlassung hinter dem Boten von Glarus geschehen. Darum schicke es jetzt keinen Boten. Wenn aber etwas offen vor allen Boten, die es angehe, vorgebracht und verhandelt werde, so wolle Glarus treulich mitrathcu helfen wie bisher, zc. Zu vv. Der hier erthcilte Spruch wird am 15. Decembcr („Wolfmonat") zu Baden verbrieft und besiegelt. St. A. Bern: Original»»'!. — St. A. Zürich: A. Freiburg (Copie). — K. A. Freiburg: Uncingcblmdcnc Abschiede (Copie). Der Gesandte von Freiburg war beauftragt, vor dem Beginn des Tages den Boten der katholischen Orte besonders über diesen Punkt die Ansicht derer von Freiburg zu eröffnen. K. A. Freiburg: Jnstrnctionsbuch Sir. 4, r. 8Ü. 7S3. Sitten. 1540, 19. October (Dienstag nach Galli). Ttaarsarclii» Luccr»: Uncingebuudcne Abschiede. Kantousbibliothek Freiburg: Girard-Sammlung T.III. Kantonsarchiv Tolothnr»: Abschiede Bd. SS. Tag der VII katholischen Orte und der Landschaft Wallis. Gesandte: Lucern. Rudolf Hünenberg, alt-Landvogt. Uri. Heinrich Püntiner, Commissarins. Schwyz- Heinrich Jberger. Ilnterwalden. Hans Burrach, Statthalter. Zug. Hans Widmer. Freiburg. Peter Tossts, Sekelmeister. Solothurn. Hug Suri. Wallis. Joseph Kalbermatter, Hauptmann; Thomas von Chalon, Castellan zu Sitten; I. Hans am Hengart; Hans von Niedmatten, alt-Castellan; Joder Lepat; Hans Torreichte), für Stadt und Zehnten Sitten; Hans Haas, Castellan; I. Petermann am Hengart, alt-Landvogt zu St. Moriz'. Franz Süssere!; Hans Bongwpn (Boivin), für den Zehnten Siders; Perrin Zcn Gaffinen, Meier; Pob" Heimon; Perrin Schwpzer; Hans Müschen (?), alle alt-Meier, für den Zehnten Lenk; Johannes Zen Tricgen, October 1540. 1257 alt-Hauptmanu; Stephan Magschen, Fähndrich; Hans Owlig; Thomas Walker, alt-Meier, für den Zehnten Raron- Anton Willi, Castellan; Peter in Alben, Fähndrich; Arnold Ab Gottsban, alt-Castellan; Joder Truffer, Meier, für den Zehnten Vifp; Hans Figiner, Callstean; Gilig Venetz, Peter Owlig, alt-Hauptleute; Peter Stockalper, Georg auf der Flue, beide alt-Castellane, fiir den Zehnten Brieg; Gilig im Ahorn, alt-Hauptmann; Martin Klausen, alt-Landvogt zu Evian; Hans Huber; Peter Schmid, Aunuanu in der Grafschaft, für den Zehnten Gombs; alle von ihren Herren und ganzen Gemeinden mit Vollmacht abgefertigt. Der Tag ist von den VII Orten ausgeschrieben, um mit Domdechant, Capitel und der ganzen Landschaft Wallis das bestehende Burg- und Landrecht zu erneuern gemäß dem Buchstaben des Vertrages; auf Ansuchen des Bischofs und der Landschaft haben sich aber erster? mit einein hier gehaltenen Landtag begnügt. Ihre Boten erstatten nun in zierlichen Worten zuerst ihren Gruß mit Erbietung alles Guten; dann wird nach Verlesung des Burg- und Landrechtsbriefes von dem Bischof, der dabei, wie es einem Fürsten und Prälaten gebührt, die Hand auf die Brust legt, sowie von dem Hauptmann und den Nathsboten der sieben Zehnten im Namen ihrer Gemeinden, mit aufgehobenen Fingern der Eid zu Gott und den Heiligen geleistet und hinwieder dem Hauptmann, Bischof und der Landschaft geschworen, dieses Burg- und Landrecht wahr, fest und stät zu halten. I». Sodann bringen der Bischof, der Hauptmann und die Landschaft an, wie sie vernommen, daß die von Uuterwalden einen neuen „Aufsatz" gemacht, daß nämlich, wenn ein Landmann bei ihnen (im Wallis) eine Frau nehme, dieselbe ihr Burg- und Landrecht verloren haben solle; daß ferner kein Fremder mehr als ein Haus und einen Krautgarten kaufen dürfe. Da solches den: Burg- und Laudrecht zuwider sei, so richte man nun au Uuterwalden die dringende Bitte, diese Verordnung wieder aufzuheben und die Walliser nach dem alten Brauch und dem Burgrecht zu halten. Da die Botschaft von Unterwalden hievon nichts weiß, so nimmt sie die Sache in den Abschied und läßt auf freundliche Willfahrung hoffen, v. Weiter wird geklagt daß die von Wallis, wenn sie, um den Jahrmarkt in Zurzach zu besuchen, bei Mellingen und Bremgarten vorbeifahren, an beiden Orte., um den Zoll belaugt werden. Das ist den Boten der VII Orte in den Abschied gegeben, damit sie ihre Amtsleute weisen, solches abzustellen. «I. Hauptmann Simon in Alben und seine Mithaften sieheu an, wie sie mit dem König von Frankreich wegen der maximilianischen Ansprache in ein Recht gekommen und von den Richtern und dem Obmann rechtmäßige Urtheile erlangt haben, denen «der nicht nachgelebt werden wolle; darum werden die Boten der VII Orte ersucht, mit dem bei ihnen wohnenden französischen Anwalt ernstlich zu reden, damit er dem ergangenen Urtheil Folge gebe; deßgleichen werde .hre Verwendung auf anderen Tagen gewünscht. Das haben die Boten freundlich zugesagt, e. Vor ei.ugen Jahre., ist bei dem Brande des bischöflichen Schlosses unter Ander», auch das letzt beschlossene Burg- und Landrecht verbrannt- daher begehren Fürstbischof, Hauptmann und Landschaft, solches wieder mit Brief und Siegel aufzurichten und bitten die Boten der VII Orte, ihnen darin zu willfahren; denen hat dieser Autrag nicht minder gefallen. Zu Die mühsame Redactio» des Originals läßt nicht bestimmt genug erkennen. Welcher Thcil den Eid zuerst geleistet hat. 158 1258 October 1540. 754. Drunnen. 1540, 29. October (Freitag vor Omnium Sanctorum). LandcSarchiv Schwyz: Abschiede. Tag der III Orte. t». Baptist del Beil, des Schreibers Sohn von Lodrino („Ludrin"), der bei einem Todtschlage an einem Pfaffen Mithälfe geleistet haben soll, wollen Schwyz und Unterivaldcn liberiren und ihm auf Wohlverhalten das Land in Gnaden offen. Der Bote von Uri will sich hierin nicht einlassen, glaubt aber, daß seine Herren nicht widriger Meinung sein werden. I». In Betreff des Jünglings aus Vollenz, der malefizischer Händel wegen landflüchtig ist, sind die „zwei Ort" einig und soll der Bote von Uri den Handel fertigen und den zwei Orteis nächstens Alstwort geben, v. Dem Commissar oder Zoller zu Vellenz ist zu schreiben, daß er jene Güter, bezüglich welchen in frevelhafter Weise der Zoll abgefahren werde, zu Händen der III Orte verhafte. Doch soll man dem Zoller auch einen rechten Lohn geben. «I. Die Vögte zu Vollenz und Bellen; sind zu ermahnen, daß sie dafür sorgen, daß die Kaufmannsgüter fleißig und gut von Susi zu Susi geführt werden, damit niemand zu Schaden komme oder Grund zu Klagen erhalte, v. Der Pfaffe Herr Angusti» aus Bollenz ist verzeigt, einiges Bubenstück verübt zu haben. Man beauftragt den Vogt in Bollenz, den Handel gründlich zu untersuchen und das Ergebniß den III Orten zu übermitteln, die dann weiter nach Ermessen darin handeln werden, I. Betreffend die Freisprechung („Liberatz") Eines von Medeglia, der eine» Todtschlag in Roinania gethan sind sich mit den Verwandten des Erschlagenen vereinbart hat, wollen l^> und Unterwalden den Handel heimbringen. Sie sollen bis Mittwoch Abends an Schwyz berichten, damit (im Falle der Zustimmung) die Freisprechung ertheilt werden kann. K. Da versprochen morden, die dein Klösterli (in Bollenz) zuständigen Zinsen und Seelgeräthe abzulösen, auch Einige dieses gethan haben, Andere aber nicht, so soll man hineinschreiben, daß letztere auch ablösen; doch soll niemand über sein Vermögen angestrengt werden. I». Wegen des Ehehandels in Vellenz (Bollenz?) bleibt es bei dem letzten Abschied vo» Brunnen, i. Der Commissar soll in Betreff des Schuldenbuchs von Niklaus de Seß nachforschen und wenn möglich dazu verhelfen, daß dasselbe ihm wieder werde. Ii.. Man soll dem Commissar berichten, was du aus Mainthal und Verzasca in Betreff ihres vermeinten Rechts, das Salz zollfrei in Vellenz vorbeiführe» zu können u. s. w. vorgetragen. Er soll sich darüber erkundigen und berichten, was man dagegen einzuwenden habe. I. Dem Kaufmann Sebastian Schmitzer genannt von Kempten sind seine Briefe in Betreff des Zo^'- zu Bcllenz verbrannt; er bittet um Erneuerung derselben. Unterwalden soll eilends nach Schwyz schreiben. 755. Motiveit und Stuttgart. 1540, 7. bis 26. November. La»de«archiv Schwyz. Gesandte: Zürich. Johannes Haab, Landvogt und des Raths. Uri. Josua von Beroldingen, Landammann. Schwyz. Dietrich Jnderhalden, des Raths. Schaphausen. Johann Waldkirch/ Burgermeister. November 1540. 1259 Die laut dem Abschied vom 1». October zur Vermittluug des Austaudes zwischen Herzog Ulrich von Würtemberg und denen von Notweil bestimmten Boten von Zürich, Uri, Schwyz und Schaffhauscn sind: l. am 7. November nach Schaffhausen gekommen. Daselbst fanden sie eine Warnutng derer von Rotweil und ein Schreiben des Pfalzgrafen an die XIII Orte, daß er mit Christoph von Landenberg, der starke Rüstung an Fußvolk und Reitern betreibe, eine gütliche Unterhandlung versuchen wolle. Die Gesandten schickten beide Briefe nach Zürich. Dem Pfalzgrafen wurde sein Anerbieten verdankt und derselbe gebeten, dem von Landenberg und seinen Helfern keinerlei Durchpaß zu gestatten. 2. Dem Herzog von Würtemberg wurde ebenfalls geschrieben, er möge dem von Landenberg Durchpaß uud jegliche Hülfe und Vorschub verweigern. 3. Am 8. November, als die Boten nach Merishausen gekommen, begegnete ihnen ein reitender Bauer, der etliche Mahnbriefe von denen von Notweil hatte. Landvogt Haab öffnete den an seine Obern gerichteten, verschloß ihn wieder in einen andern Brief und schickte alle eilfertig an seine Herren. 4. Als die Boten am 9. »ach Notweil kamen und dein Burgermeister anzeigten, daß er gemäß dein Abschied ihnen förderlich sei, wurden sie berichtet, daß Christoph von Landenberg mit 800 Fußknechten zwei Meilen von Rotweil sei und großes Volk zu Roß und zu Fuß mit vielein Geschütz nachfolge; es sei daher höchst nöthig, an die Obern der Orte um eiligen Zuzug zu schreiben. Die Gesandten antworteten, man habe hievon bei ihrer Abreise nichts geivußt, sie wollen es aber eiligst ihren Obern berichten, was die von Rotweil auch selbst thuu mögen. 5. Gleichen Tags erhielten die Gesandten ein Schreiben des Pfalzgrasen, gerichtet an die XIII Orte, das sie bester Meinung geöffnet und daraus entnommen, daß der Pfalzgraf mit Christoph von Landenberg gütlich unterhandeln wollte, letzterer aber solches abgeschlagen und geantwortet habe, daß es ihm unmöglich sei, seine Rüstung („Mich gewerb") abzustellen, aber zu Gefallen des Churfürsten wolle er vier oder fünf Tage still- stchn. Die Gesandten verdankten dieses dem Churfürsten und baten ihn, allen Fleiß anzuwenden, einen Anstand von zwölf oder vierzehn Tagen zu erwirkeil. Das erhaltene Schreiben und der Brief über das, was den Gesandten in Notweil begegnet, schickteil sie zu Handeil aller Orte nach Zürich und Lucern. 6. Am 10. eröffneten die Gesandten vor Bürgermeister lind Rath ihren Auftrag, worauf ihnen erklärt wurde, daß man Willens fei, das Geschütz, als eine geschenkte Sache gemäß Siegel und Brief zu behalteil. Die Gesaudten stellteil hierauf vor, es sei iu diesem Falle zu befürchten, daß man in Betreff der übrigen Punkte mit dem Herzog von Würtemberg wenig unterhandeln könne; man möge daher des geringeil Geschützes wegen nicht einen gewaltigen Fürsten und Nachbar zu Ungnade und Unwillen bewegeil. Auf dieses antwortete der Rath, daß er hiefür keine Vollmacht besitze, er wolle aber auf Morgen die ganze Gemeinde versammeln; bei dieser wögen die Gesandten sich dafür bewerben, daß die Allgelegenheit dein Rath mit sammt den Sechszehen mit Bollmacht zu handeln übergeben werde. Dieses geschah dann auf den 11. und Burgermeister, Rath und die Sechszehn bewilligten dann gemäß von der Gemeinde erhaltener Gewalt, daß das Geschütz, nebst der noch vorhandenen Munition dem Herzog übergeben werde, wenn dann hiemit alle spänigen Artikel vertragen und aller Streit abgethau sei. Gleichzeitig wurde berichtet, wie die Reiter von Notweil einen von Hüffiugen gefangen genommen, welcher augezeigt habe, wessen sie auch sonst fortwährend gewarnt werden, daß ihre Feinde sich stärken und ste überfallen wollen. Das Alles habeil dann die Gesandten auf den 12. um 9 Uhr Vormittag nach Zürich ^richtet, mit der Bitte, hievon eilfertige Nachricht nach Lucern zu senden. 7. Am 12., nachdem die Gesandten von Notweil abgereist, begegnete ihnen unweit Rothenburg Graf Jost Niklaus von Hohenzorn. Dieser, nachdem ^ sie als Gesandte erkannt, eilte zurück uud behielt das Thor ihnen offen. Die Boten, nachdem sie ihm ^ese Ehre, verdankt, berichteten ihm das Vorhaben des Christoph von Landenberg, betreffend welchen die Eid- 1260 November 1540. genossen dein Grafen schon früher geschrieben, daß er ihm und seinen Helfern keinen Durchpaß gestatten und sich dafür verwenden möchte, daß der von Landenberg von seinem Unternehmen abstehe. Der Graf entgegnete, als er denen von Rotweil seine Vermittlung angeboten, haben sie zu wissen verlangt, ob Christoph von Landenberg ihn darum angegangen, oder ob ihm solches von der königlichen Regierung befohlen worden sei, oder ob er es aus sich selbst thue. Auf das Ansuchen der Boten wolle er, sobald der van Landenberg nach Waldmessingen komme, eine Botschaft zu ihm reiten lassen und das Mögliche anwenden, daß er abziehe und daß die Sache gütlich vereinbart werde, wie er denn zu fernem Diensten hierin bereit sei. 8. Am 13. kamen die Gesandten nach Stuttgart und wurden folgenden Tags von dem Fürsten und einigen seiner Räthe empfangen und verhört. Betreffend des Kellerhansen Beschuldigung, das Hofgericht und die freie Jagd wurde Bedenkzeit genommen. In Betreff des Christoph von Landenberg und seiner Gehülfen wurde erklärt, es habe der Herzog in seinem Fürstenthum ihnen den Durchpaß abgeschlagen und werde dabei bleiben, auch wenn es Leib, Gut und Blut gelten sollte. Der Herzog sandte auch sogleich einen Edelmann ab, mit den: Auftrag, den Christoph von Landenberg, wo immer er ihn treffe, ernstlich zu mahnen, abzuzieheil. Geschehe das, so wolle er mit seinein Schwager, dem Pfalzgrafen, Alles anwenden, daß der Spall gütlich beigelegt werde. 9. Gleichen Tags erhielten die Gesandten Bericht, daß Christoph von Laudenberg mit einigen Reisigeil und Fußknechten das Städtlein Oberndorf eingenommen und denen von Rotweil eine Schlacht angeboteil haben solle, verweigernden Falles er Alles um Rotweil her verbrennen werde. Die Gesandten habeil solches den Eidgenossen aus den Tag zu Baden und denen von Rotweil zugeschrieben. 10. Montag den 15. verhandelten die Gesandten mit den herzoglichen Rüthen in der Kanzlei über die andern streitigen Punkte: freie Jagd, Hochgericht, Kellerhansen Beschuldigung und wegen des Geschützes. Nach langer Unterhandlung und gegenseitig gewechselten Vorschlägen sind die Gesandten Mittwoch den 17. wieder vor dem Herzog erschienen, der ihnen erklärte, er wolle seinen Räthen befehleil, den Boten eine Antwort zu ertheilen; er wolle der Eidgenossen wegen alles Mögliche thun. 11. Ebenfalls am 17. kam der Edelmann Wilhelm von Massenbach wieder nach Stuttgart zurück und zeigte zufolge Befehl des Fürsten den Gesandten an, daß Christoph von Laudenberg, dem er des Herzogs Antrag eröffnet habe, mit seinem Kriegsvolk nicht abzieheil wolle; wohl aber wolle er den Herzog in der Sache unterhandeln lassen. Über dieser Antwort wurde der Herzog höchst erzürnt und sagte, er wolle dein von Landenberg nicht mehr schreiben, wohl aber habe er dein von Maffenbach ihm zu schreiben befohlen llild wenn er (Christoph) nicht gehorche, so werde er erfahren, daß ihm dieses zu großen Ungnaden gereiche. Der Herzog werde auch dem von Landenberg keinerlei Durchpaß gestatten. Nicht minder schickte er seinen Hofmeister init 70 oder 80 Reitern nach Sulz, ebenso einige nach Tutlingen, Bollingen und andere umliegende Orte in der Meinung, wenn Christoph von Landenberg oder seine Helfer-da durchzieheil oder den Leuten Proviant abnöthigen wollten, solches mit Gewalt zu wehren, auch wenn es Leib, Gut und Blut gelten sollte. Dir Gesandten baten den Herzog, in der Sache das Beste zu thun, was ihre Obern um ihn allzeit unterthänig verdienen werden. Alles das berichteten die Boteil gleichen Tags nach Rotweil, mit dem Auftrage, hievon de» Obrigkeiten der Gesandteil Kenntniß zu geben. 12. Noch am gleicheil Tage verhandelten die Gesandten mit den herzoglichen Rüthen in Betreff der übrigen Artikel und erhielten einen Abschied, den sie denen von Rotweil zu eröffnen versprachen, in der Hoffnung, daß dieselben ihn annehmen werden. 13. Gleichzeitig berichteten die von Rotweil, daß Christoph von Landenberg am 15. in ihrem Dorfe Duminingen einige Hofstätteil niedergebrannt, sich der Stadt genähert und in dein Flecken Zimmern ihren Armenspital, einen Hof, der über 2000 Gl. werth sei, verbrannt habe. Ebenso vernehmen sie, daß eine starke Zahl zu Roß und zu Fuß ZU November 1540. 1261 Sulz, das dem Herzog von Würtemberg gehöre, angekommen, in welcher Absicht, sei unbekannt. Die Gesandten schrieben noch gleichen Tags in der Nacht nach Notweil, daß die nach Sulz gekommenen Reiter vom Herzog abgeschickt seiend dem von Landenberg den Durchzug und das Erzwingen von Proviant zu verhindern. 14. Am 18. verließen die Gesandten Stuttgart und kamen nach Tubingen. Daselbst erhielten sie zwei Schreiben, beide vom 13. November (Samstag nach Martini); das eine von Zürich, mit der Meldung, daß Zürich an alle Orte geschrieben habe, den angesetzten Tag zu besuchen, das andere von Lucern im Namen der V Orte, des Inhalts daß sie auf den 18. (Donstag nach Othmar) in Gottes Namen aufbrechen werden. Auf den 13. schrieben die Gesandten an die Hauptleute, falls sie auf der Straße wären, sonst aber an Schaffhausen M Händen von Zürich und aller Orte Bericht über alle gepflogene Verhandlung. 15. Nachdem die Gesandten "och am 19 nach Bollingen gekommen, erhielten sie daselbst ein Schreiben von Herzog Ulrich, des Inhalts, daß Christoph von Laudenberg den Pfalzgraf und den Herzog gütlich unterhandeln und sein Kriegsvolk verlaufen lassen wolle. Dieses berichteten die Gesandten eiligst nach Rotweil, mit den. Verlangen um Antwort. 19. Am 20 erschienen die Gesandten wieder vor Burgermeister und Rath von Notweil. Dieser beschloß, daß der Pfalzgraf und der Herzog unterhandeln mögen, damit die Sache zu einem gütlichen oder rechtlichen Anlaß vermittelt werde, so zwar, daß jede Partei zwei oder drei Männer wähle und was diese in der Güte oder nach Recht sprechen, dabei soll es verbleiben. 17. Daselbst war auch eine Botschaft der Stadt Straßburg, die auch bei Christoph von Landenberg gewesen. Dieser hatte eingewilligt, daß auch sie vermittle, doch mit den Bedingungen: u. daß alles bisher Verloffene betreffend Fehde, Blut, Brand, Krieg und feindselige Handlungen aufgehoben und abgethan werde; b. daß ihm als Kläger und Beschwertem vorbehalten sei, seine Forderung dem Churfürsten, dein Herzog und denen von Straßburg vorzutragen; e. daß die von Rotweil die an ihn und seine Helfer ergangenen Vorladungen vor das kaiserliche Kammcrgericht zurückziehen und er in seiner Ansprache gnädig bedacht werden solle. Diesen Bescheid derer von Notweil und des von Landenberg verschickten die Gesandten am 20. dem Herzog von Würtemberg gleichzeitig mit dem zu Baden ausgegangenen Brief. 18 Der von Christoph von Landenberg gestellten Bedingungen beschwerten sich die von Notweil, in der Meinung daß es zu einem gemeinen Anlasse kommen sollte, so daß jeder Theil klagen möge, was ihm angelegen sei' und baten diesfalls die Gesandten der Eidgenossen um ihren Rath. Diese antworteten, daß sie Wnen Auftrag haben denen von Notweil Näthe zu ertheilen, wofür übrigens diese selbst verständig genug seien- wenn sie ihnen'sonst Gutes erweisen können, seien sie dessen bereit. Die Gesandten verhandelten dann übe/diese Beschwerde derer von Rotweil mit den Boten von Straßburg. Diese glaubten, daß die Bedingungen, die der von Landenberg gestellt, nicht den ihnen von der Gegenpartei beigelegte., Sinn haben, versprachen indessen gemäß ihres Befehls zun. Besten zu wirken. 19. Gleichen Tags erhielten die Gesandten das Schreiben der Eidgenossen ab dem Tag zu Baden, demgemäß ein Zusatz von 1000 Mann nach Rotweil ZU legen bewilligt worden, so daß diese Mannschaft auf den 25. zu Schaffhausen sein und folgenden Tags "ach Notweil ziehen solle 20 Auf weitere Unterhandlung der Boten von Straßburg stellten die von Rotweil Artikel eines Anlasses zufolge denen sie den Pfalzgraf, den Herzog, die königliche Negierung, zu Innsbruck, den Grasen Triedricb'von Fürstenberg und die Stadt Straßburg zu gewillkürten Richtern für gütliche oder rechtliche AuAragung der Sache bezeichneten. 21. Auf den 21. ritten die Gesandten von Straßburg in das Lager des Christoph von Landenberg und verhandelten so viel mit ihm, daß er die fünf gewillkürten Nichter ""nahm, dabei aber einige Artikel änderte „nämlich deren von Notweil vorabgesagten finden und des proceß °" dem kaiserlichen kammergericht gegen in und allen sinen Helfern abzeschaffen." 22. Am 22. eröffneten die 1262 November 1540. Gesandten von Straßbnrg diese Erklärung des von Landenberg denen von Notiveil. Diese baten die Boten der Eidgenossen um ihren Rath, die ihnen wieder entgegneten, daß sie selbst am besten wissen, was zu thnn sei. Die'Gesandten der Eidgenossen ersuchten hierauf die Boten von Straßburg, wegen der genannten zwei Artikel ein Einsehen zu thun, weil es denen von Notweil unmöglich und nicht in ihrer Gewalt liege, den kaiserlichen Fiscal abzustellen. 23. Am gleichen Tage eröffneten die Gesandten der Eidgenossen denen von Notweil, was sie mit dem Fürsten von Würtemberg verhandelt haben, was jene zu bedenken genommen. 24. Ebenfalls an diesem Tage erschien zu Notweil eine Botschaft des Pfalzgrafen und eröffnete den Gesandten der Eidgenossen, daß sie abgeordnet sei, zwischen denen von Notweil und Christoph von Landenberg gütlich zu vermitteln. Sie wurde hinwieder von den eidg. Gesandten gebeten, in der Sache das Beste zu thun. 25. Am 23. beriefen die von Rotweil die eidg. Gesandten vor sich und eröffneten ihnen die Vorschläge, welche der beiden streitigen Artikel wegen die Gesandten des Churfürsten und die von Straßburg gestellt hatten, und baten, ihnen zu rathen, ob sie solche annehmen sollen oder nicht. .Der Bote von Zürich rieth gemäß dem Befehl seiner Herren zur Annahme; die Boten der drei übrigen Orte, weil die Gesandten nicht dieser Sache wegen von den Obern abgefertigt worden, wollten keinen Rath ertheilen, bemerkten aber, was die von Notweil thun, werde ihren Herren auch recht sein. Hierauf berichteten die von Notweil, daß sie erheblicher Ursachen wegen die vorgeschlagenen Artikel angenommen und baten die Gesandten, sie diesfalls bei ihren Obern und den Ihrigen zu verantworten, weil sie dazu ihrer armen Leute wegen verursacht worden seien. Die Gesandten versprachen das, sowie daß sie ihren Herren anzeigen wollen, daß die von Notweil nichts ohne Vorwissen der Boten gethan haben. 26. Als die Antwort derer von Notweil den Boten des Churfürsten und denen von Straßburg eröffnet worden, ritten diese nach Oberndorf, wohin sie den von Landenberg beschieden hatten, von ihm zu vernehmen, ob er die betreffenden Vorschläge ebenfalls annehme. 27. Auf den 24. eröffneten die von Rotweil ihre Entschließungen in Betreff der übrigen Anstände dahin: a. Betreffend das Hofgericht, weil dasselbe eine besondere Freiheit vom Kaiser sei und Hans Ludwig, Graf zu Sulz, das Hofrichteramt zu Lehen trage, so gebühre ihnen nicht, ohne Wissen und Gunst desselben zu handeln. Wenn der gegenwärtige Kriegsauflauf gestillt sei und das fremde Volk sich aus der Stadt entfernt habe, werde man diesen Handel an eine Gemeinde bringen und mit dem Hofrichter gebührend verhandeln, b. Anbelangend die Renten, Zinse», Nutzungen und Gülten, die das Kloster Alpersbach und andere Klöster in ihrer Stadt und Gebiet haben, da hätten einige Mönche sich beim Kaiser und König beworben, daß diese Zinsen und Gülten in Haft und Verbot gelegt wurden. Sobald dieses entschlagen werde, wollen sie diese Nutzungen ganz gern dem Fürsten verabfolge» lassen, weil sie dabei weder zu gewinnen, noch zu verlieren haben; sie befassen sich auch nicht mit der Sache, sondern lassen die gesetzten Schaffner und Amtsleute hierin handeln. Wenn aber, wie schon gemeldet, das fremde Volk aus der Stadt sei, wollen sie dieses und andere Anbringen der Gesandten vor die Gemein^' gelangen lassen und den Obern der Boten eine Antwort zuschreiben, e. Auf das Verlangen der Gesandte», nach Stillung der jetzigen Unruhe dem Herzog das Geschütz und zu seinen Händen den Boten seinen Brief verabfolgen zu lassen, damit er desto geneigter sei, nachbarlichen Willen zu erzeigen, antworteten die vo» Notmeil, daß sie hiefür keine Vollmacht besitzen; sie wollen dieses mit Anderm an die Gemeinde bringen u»b den Obern der Gesandten beförderliche Antwort geben. 28. Gleichen Tags erhielten die Gesandten ein Schreibell des Herzogs von Würtemberg, des Inhalts, daß er sich des Christoph von Landenberg wegen dessen Leicht fertigkeit nicht mehr annehme, wobei eine Copie seines Schreibens an die Obern der Gesandten beigelegt war- 29. Am 25. berichteten die Gesandten dem Herzog die von denen von Notweil ertheilte Antwort und bäte» November 1540. 1263 ihn, den Verzug nicht Übel zu nehmen, weil jetzt in der Sache zu handeln unmöglich sei. Sobald den Obern der Gesandten die endliche Antwort zukomme, werde man sie eilfertig dem Herzog übermitteln. Die Boten ersuchten ihn sich gegen die von Notweil gnädig und nachbarlich zu halten, wie diese es auch thun werden. 30. Gleichen Tags kamen der Bürgermeister und etliche der Boten zu den Gesandten und zeigten ihnen an, daß Christoph von Landeilberg, nachdem die Botschaft des Pfalzgrafen und die von Straßburg ihn nach Oberndorf beschrieben ihr erwiedert habe, wenn sie nach ihm verlange, so möge sie nach Sulz kommen. Als sich die Botschaft dahin begeben, habe der von Landenberg, vielleicht den Unwillen des Herzogs besorgend, wieder nicht dahin kommen wollen, sondern die Boten nach Schiltach ins Kinzigthal berufen. Sie müssen nun ihm dorthin nachreiten und wissen nicht, ob er den Anlaß annehme; und doch halten sie die Eidgenossen ungern in weitern Kosten Wenn aber die Boten verreitcn, so bitten sie, die nach Schaffhausen verordneten Knechte dort verbleiben zu lassen und stetsfort ein getreues Aufsehen zu halten; die Antwort des von Landenberg werde sofort berichtet werden. 31. Auf den 26. schrieben die von Rotweil den eidg. Voten nach Schaffhauscn, die Unterhändler des Pfalzgrafen und von Straßburg seien gestern mit dem Bericht zurückgekommen, daß Christoph von Laudenberg die Artikel des Anlasses angenommen habe. Einzig in Betreff der abgesagten Feinde habe er vorbehalten, wenn diese in seine Obrigkeit kommen, sollen die von Notweil sie nicht gewaltsam herausnehmen, sondern daselbst berechtigen. Da nun der von Landenberg keine Obrigkeit habe, so glaube man es sei auf Betrug abgesehen. Die Unterhändler seien daher wieder zn dein von Landenberg hingeritten, ihn zu bewegen diesen Artikel fallen zu lassen; wenn nicht, solle demselben einverleibt werden, daß der zwischen denen von Notweil und Hans von Landenberg abgeschlossene Vertrag in Kräften bestehen bleibe. Die von Notweil bitten daher die für den Zusatz bestimmten Knechte noch in Schaffhausen zu behalten. Von Allein, was vorfalle wollen' sie schleunigst den Hauptlcuten Bericht geben. Auf dieses versammelten die Gesandten die in Schaffhausen anwesenden Hauptleute, eröffnete., ihnen das Begehren derer von Notweil und was in dieser Angelegenheit verhandelt worden, und forderten sie auf. daß sie nun fortan in dieser Sache handeln, was sie fiir ziemlich und billig halten. Das Mitaetbeilte bildet offenbar das officiclle Tagebuch, welches der Landschreiber von Baden, der dl. G?. d.?ch?^ -1°»" h"' »7' °°»wch- dm Adsch.-d ..m ^ w ... < .. . ...... die Ausschrift: „Handlung zwuschent Herzog Ulrich von Wurtemberg und «.d ,»,d°ch einem besondern Blatte mit anderer Schrift gefertigt. m ^ a-k ans dem im St. A. Zürich: Abschiede Bd. 14. s. 211 liegende» S»--lMbichl" Ä -lch-.-'« Mschm S-.M M-lch -°>, Wü-,>,,,d N°.w.il 17. N°«b-, (siehe Abschied vom 13. Deccmber Ii, 1^8) enthoben. m u, m ^..7 m.nMtc» Taaebuch gehen besondere Gesandtschaftsbcrichte der Gesandten von Ur. und Parallel m t " ^ Uri und Schwyz „und nach irem gefallen wyter anzn- m,. dl- »! d.d .1,N°.,.»id-. .M. M.-M hl„ dm. »m .», >« dl- ,ll. w. TW b-wchl- »«' --«Im» °w °°» °bw->ch., . nam 11 November.) Nachdem die Berichterstatter letzthin durch den Landschreibcr von Baden lBencht vo - ^ ^ von Zürich nach einander zwei Boten gesendet, von denen man nach Lnccrn schrei ^ ^ ^r uns warlich schier zu langsam bcdunkc» will, so fccr dem also ernommcn. das; ein ^-. g ^ erfarcn) fürgeben." (Folgt Mitthcilung von Berichten über Stärke und ^e'7e^ "ud and-r-r Dinge wolle man. wenn nicht Weiteres vorgehe. 1264 November 1540. zum Herzog, „dann die von Rotwyl uns hierin mechtig anhaltend," ansonst die Gesandten heimgekommen wären. Das Wichtigste sei, daß der Graf von Zimbcrn von andern Rüstungen melde und bemerke, er sei benachrichtigt, daß die von Rotwcil nur der Deckmantel sein müssen; im Grunde sei es, wie man glaube, ein Anschlag der protestircnden Stände, durchzudringen und gegen den Kaiser und alle „gehorsamen" Stände vorzugehen. Beinebens bitten die von Rotweil, wenn man ihnen nicht schnelle Hülfe leisten könne, möge man ihnen wenigstens erlauben, auf ihre Kosten im Thurgau oder zu Bade» Knechte anzunehmen, wofür die V Orte den Vögten daselbst beförderlich die Bewilligung ertheilen wollen. II. (Bericht vom 22. November.) 1. Den Herzog von Würtemberg haben sie geneigter und willfähriger gefunden, als sie vermuthet haben. 2. Die Gesandte» haben ihm eröffnet, wenn er den von Laudenberg vermöge, seinen Zug zu entlassen, so wollen sie versuchen, die von Rotwcil zu bewegen, den Herzog und de» Pfalzgrafen vermitteln oder aber den Handel rechtlich aussprechen zu lassen; die Obern der Gesandten werde» die von Rotweil nicht verlassen; man möge bedenken, was geschehe, wenn sie im Feld zusammcnkomincn. ;i. Beiden Burgermeistern und einigen Andern haben die (berichtgebenden) Gesandten gleich nach ihrer Ankunft in Rotweil mitgetheilt, sie bedünke besser, sogleich heimzukehren und ihren Herren die Sachlage zu eröffnen; das aber wollte jenen nicht gefallen, sondern sie glaubten, daß man in der oben angezeigten Weise weiter vorgehen solle. 4. (Nach den bis Ziff. 20 des Hauptberichts bezeichneten Vorfällen). Die von Rotweil haben die Gesandten gebeten, da zu bleiben und die von Straßburg zu bitten, sich die Sache angelegen sein zu lassen, was geschehen sei und auf Gesuch derer von Straßburg auch gegenüber der Botschaft des Pfalzgrafe» geschehen werde. Die von Rotweil (,,sy„) hätten auch ihren Rath verlangt; da sie aber diesfalls keinen Auftrag gehabt, so haben sie nur ihre persönliche Ansicht mitgetheilt, was man willfährig aufgenommen habe, „das ist aber nit minder, wann ir, unser Herren uf der stras oder in der nöche, wurd(en) sy, die von Rotwyl, wol zu einem bessern friden stüren." Die Gesandten haben auch sofort den Herzog von Würtemberg über den Widerspruch des Benehmens des von Landenberg gegenüber dem, was er dem Herzog und denen von Straßburg vorgegeben, in Kenntniß gesetzt. 5. In der Stadt sei man uneinig und schlage einander, weil die Bauern hinaus wollen, das Ihrige zu retten, die Bürger aber die Stadt beschützen wollen; so stehe es in der That schlecht. Inzwischen fahre der Landenberger für; wenn die Sache nicht beigelegt werde, werde er verbrennen was um die Stadt ist, nebst der alten Stadt, die wohl zwei Büchsenschüsse von der rechten Stadt entfernt sei. Die von Notweil haben den Gesandten einen Brief der XIII Orte, einen solchen der VII Orte und die Abschrift eines Schreibens derer von Zürich auf die Mahnung der V Orte vorgewiesen und angezeigt- sic hätten sich zu den Eidgenossen eines Bessern versehen, nachdem man sie auf allen Tagen gebeten, gerüstet zu sein, wenn man sie mahnen werde, was sich nun beinahe drei Wochen lang verzogen habe. Unter de»> Volke, nicht vor den Gesandten, aber vor deren Dienern, werde geredet: „wir hinken, und daß uns botz wunden schandt, warum sind wir nit etwa» onch still ghockct und than wie ander, so hetten wir ietz ouch hilf, und hetten sy uns es nur usher gseit, daß sy uns nit helfen, so hetten wir doch anderschwo hilf könne" suchen"; einer der Gesandten („unser vierer einer") habe auch geredet: „Ä der anschlug ist krochen und deM sy sich tröst Hand, dz hat inen gfält." Solches müsse man hören und schlucken. Der Beschluß der Orte möge vielleicht gut sein; aber nach der Meinung der Gesandten diene er dazu, den Ruhm, den sie im letzte» Krieg des Glaubens wegen erworben, nach und nach auszulöschen. (Folgen Angaben über die Stärke des von Landenberg.) Wären die Orte bei ihrem ersten Entschlüsse verblieben, so wären die, welche die erste» acht Tage zu Waldmcssingen und Seedorf gelegen, geschlagen worden; die Gesandten seien nicht Kricgslcute (sie wollten fürwahr dieses jetzt lieber sein als Boten), aber mit 700 Mann ihrer Leute, 100 wälschen Schützt und einigem Zuzug von denen von Rotwcil würde» sie Meister geworden sein. 6. In dieser Stunde stv» die pfalzgräfliche» Gesandten angekommen. III. (Letzter Bericht). 1. Durch Vermittlung der pfalzgräflichen und Straßburger Gesandten sei gender Vorschlag zu Stande gekommen: a. Die von Notweil sollen die Eidgenossen bitten, daß diese sich l>e»» Kaiser bewerben, daß er um mehrerer Ruhe willen den Fiscal „abschaffe." d. Die Fehde soll abgcth»» November 1540. 1265 sein: die gegenseitigen Forderungen beider Thcile werden dnrch die erwählten fünf Richter gütlich oder rechtlich ausgetragen, o. Ferner hatte der von Landenberg folgenden Artikel „inhin gcspikt": Wenn seine Helfer und Beiständer wegen anderer Ansprüche mit denen von Rotweil zu Recht kommen, soll er jenen ebenfalls Hülfe und Beistand leisten mögen. Dessen beschwerten sich die von Rotweil, weil sie glaubten, er habe Banditen bei ihm, die ihnen früher abgesagt haben, und wenn er diese unterstützen dürfe, sei dieser Anlaß umsonst. Dieser Artikel wurde dann dahin gemildert: Wenn die Edelleute, die dem von Landenberg beigestanden, andere Forderungen gegen die von Notweil erhalten, so möge jener ihnen „Zuschub thun", aber der Banditen, die denen von Notwcil schon vorher feind gewesen, soll er sich nicht annehmen und es soll hiemit die Fehde und Feindschaft gegen alle seine Helfer erledigt sein. Als nun die von Rotweil die Boten um Rath fragten, ob sie diese Artikel annehmen sollen, wurden die Boten zwiespältig. Der von Zürich rieth zur Annahme, weil seine Obern den vier Gesandten geschrieben, nichts zu unterlassen, was diesen Span beseitigen könnte: ihm selbst hätten sie diesfalls noch schärfer geschrieben: doch sollen dann hierin alle Helfer und Beiständer, derer von Notweil, es sei die Herrschaft Hohenberg, die Eidgenossen oder wer immer auch begriffen und die Fehde gegeir dieselben auch abgethan sein. Die Boten von Uri und Schwyz dagegen erwiedcrten. daß kein Ort, außer die von Zürich, ihnen so geschrieben habe, und weil der von Landenberg gemeinen Eidgenossen nach Baden einen so scharfen Brief geschickt habe und jetzt ihre Herren aufgebrochen und auf dem Weg seien, so wissen sie nicht, ob sie in diesem Anlasse begriffen sein wollen. Überhin haben sie nur Auftrag, zwischen denen von Rotweil lind dem Herzog von Würtemberg zu vermitteln. Würden sie auch den Brief von Zürich vorschützen, so könnten ihre Herren sie beschuldigen, daß sie ebensogut auf Kosten der letztem als auf Kosten derer von Zürich abgeordnet worden seien. Sie geben dehwcgcn keinen Rath, doch glauben sie, daß ihre Herren die von Rotweil bei dem, was sie eingehen, bleiben lassen. Dabei wollen sie nicht verhehlen, daß sie, wenn sie zu rathen Vollmacht hätten, sich nicht bemühen würden, in den Anlaß eingeschlossen zu werden; sie glauben, ihre Herren „Helten noch' den Landenberger nit in solicher achtung, föchten ihnen ouch nit so übel, daß st) sich selber darbieten, daß inen die hilf, so ine» willens wären zc bewyse». mt schaden söllt." Daß ihre Herren noch nicht da seien, sei die Entlegenheit Schuld; Wäre Rotweil so gelegen wie Schaffhausen, fürwahr die Hülfe wäre schon in' der Stadt. Das wurde gesprochen, weil vorher der Bote von Schaffhausen vor den Vieren geredet. der Anschlag sei gebrochen, die. auf Welche sich die von Notweil verlassen, hätten ihnen gefehlt. Dan» traten die Boten von Uri und Schwyz („sy") aus. wurden dann wieder vorberufen, worauf die in, Text Ziff. 25 enthaltene Antwort derer von Rotweil erfolgte. (Einer Zusage, die von Rotweil zu entschuldigen, sie hätten nichts ohne Vorwissen der Boten gethan, wird hier nicht erwähnt). Es folgt dann der Inhalt von Ziff 20 und 27 des Textes, mit Ausnahme von 27 o; es heißt nämlich »i diesem Bericht, daß wegen des Geschützes. Hans Kellers Angabe und der freien Jagd kein Streit mehr walte. 2. Die von Rotweil eröffneten ferner vor den Boten von Uri und Schwyz im Besondern- a. sie möchten dahin wirken, daß die Eidgenossen sich dafür verwenden, daß der Herzog anläßlich des Hofgerichtes sie bei dein mit seinem Vater. Graf Eberhard abgeschlossenen Vertrag verbleiben lasse. Die Bote» versprachen, diesfalls ihr Bestes zu thun. b. Von Baden sei denen von Notwcil eine Ordonnanz und Schrift zugekommen, die unter Andern, verlange, daß sie in ihrer Stadt einen Platz bestimmen, allwo der Prädicant den neuen Glauben predigen möge. Hierüber beschweren sie sich und es sei das nicht die geringste Ursache gewesen, warum sie den Anlaß angenommen haben; denn sie getrösten sich des Zusatzes nicht. Wenn sie nämlich diesen in die Stadt aufnehmen und gleichzeitig die »eue Secte predigen lassen müssen, so können sie den Burgern nicht verwehren, zur Predigt zu laufen. Nun sei bekannt was sie früher diesfalls mit ihren Burgern für Streit gehabt, bc. welchen, diese gewaltsam haben aus der Stadt getrieben werden müssen, von woher ihnen dieser Krieg auf den Hals gewachsen sei. Sie würden nun lieber in diesem Krieg verharren und erwarten, daß die Stadt zu Grunde gehe, als gewärtige», daß dieser Glaube wieder Wurzel» fasse und ein innerer, bürgerlicher Kr.eg entstehe. Jener Glaube stecke nämlich inuner noch in einigen der Ihrigen, denen man nicht neuen Anlaß geben möchte. 3. Folgt das unter Ziff. 30 im Text Mitgetheilte. 4. Als die Boten nach Schaffhausen zurückgekommen, habe» sie die Eidgenossen angetroffen, doch seien Glarus, Bern und Solothurn noch nicht da gewesen. 5. Folgt Ziff. 31 des 150 1266 November 1540. Textes mit dem Beisatz, daß die Boten von Uri und Schwyz das, was ihnen besonders eröffnet worden, den Hauptleuten von Lncern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Frciburg besonders angezeigt haben. I und II im St. A. Luccrn: A. Rotwcil, und im L.A. Schwyz; III im St. A. Lucern: A. Rotweil, und im K. A. Frciburg: Badische Abschiede Bd. 14 nach dem Abschied vom 13. Deccmber, und im K. A. Solothurn - Abschiede Bd. 2z. Wir lassen zur Ergänzung noch einige Noten folgen; unter den Ziffern, auf welche verwiesen wird, sind die Ziffern des Textes zu verstehen. Zu 5. Das Schreiben des Pfalzgrasen, <1. ck. Heidelberg 6. November (Samstag nach Allerheiligen) im K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 23 (Abschrift); K. A. Basel: Abschiede 1540 und 41; K. A. Schaffhausen: Correspondenzen. Das Schreiben der Gesandten vom 9. November berichtet, daß der von Landenberg laut Kundschaft" mit 2000 Mann anrücke; der Herzog von Würtemberg habe gemäß Vernehmen ihm den Durchpaß verweigert und seinen Unterthanen verboten, ihm Hülfe zu gewähren; doch sei jener bei einem Kloster durchgezogen u'. K.A.Basel: Abschiede 1540 und 4l. — K. A. Solothurn: Abschiede Bd.SS- Dieser Gesandtschaftsbericht wurde in die V Orte in besonderer Ausfertigung überschickt. Diese geht untu anderm dahin: Für den Fall, daß man ausziehe, möchten die Boten von Uri und Schwyz warnen, daß, sobald man außer Schaffhausen hinauskomme, die Knechte beisamcn bleiben und auf ihrer Hut seien, we> da „böse Nik" vorhanden; auch soll man nicht unterlassen, ein Feldgeschütz mitzunehmen. St.A.Luceru: Acten Rotweil. (Original.) Zu 6. Die hier angeführte Missive der Gesandten ist abschriftlich vorhanden, bestehend in einem Briefe vom 11. November 9 Uhr Vormittags nnd einem eingelegten Zedel vom 12. November (Freitag nach Mu'kiwt 9 Uhr Vormittags, gemäß dem Titel der Abschrift gerichtet an Zürich und die V Orte. Außer dem im Tel Mitgetheilten enthalten diese Schriftstücke noch folgendes ErwähnensWerthe: 1. Die von Rotweil haben nommen, daß in die 500 zu Pferd, darunter bei 50 Edle, bei „Enewis" vorbeigeritten. Dieses sei fünf Meile" von Rotweil in einer Einöde, so daß zwei Meilen umher keine Herberge außer einer Propstei und eine"' Wirthshäuschen sei. Der Haufe, welcher zwei Meilen von der Stadt liege, soll Verstärkung aus den Thälee" erhalten; einige Reiter („Rütter") sollen auf die Verhandlung des Markgrafen Ernst von Niederbaden dem von Seningen warten und wenn diese beigelegt, mit dem von Landenberg hinaufziehen. 2. Das lse schütz darf dem Herzog erst zugesagt werden, wenn die Fehde mit dem von Laudenberg beendigt ist. 9. A> die Mittheilung, daß ein Tag der Eidgenossen auf den 16. November (St. Othmar) nach Baden angcßp sei, glaubten die von Rotweil, daß dieses sich zu lange verziehe, da ihre Feinde sich fortwährend verstärken 4. Die von Rotweil bitten, daß man den Fürsten von Würteniberg, wenn die übrigen Anstände beige eil sind, ersuche, den von Landenberg zur Ruhe zu bringen, weil er dieses am besten zu Stande bringen »u'b^ 5. Der von den Reitern von Notweil gefangene Klaus Dellen von Plar, peinlich befragt, gab an, Mw von Lux sei sein Hauptmann; es liegen etwa 1000 Knechte zu Waldmessingen, anderthalb Meilen von Rotwc: > ein Hauptmann, der Edelmann genannt werde, sei um Oberkilch auf einem Schloß; sechs Fähnlein sollen v" Bodensee her zu dem Haufen kommen. Auch werden die von Rotweil gewarnt, daß ein reisiger Zug wert" daherziehe und auf den 12. November bis auf drei Meilen von Rotweil komme, obwohl der Durchs über würtembergischen Boden verweigert werden wollte. L. A. Schwyz: Abschiede. — K. A. Basel - Abschiede 1540 und 41. — K. A. Solothurn - Abschiede Bd. s - Dieses Schreiben der Gesandten wird von Zürich mit einem Begleitschreiben vom 14. November (Sonn"! nach Martini) den Orten mitgetheilt. In demselben wird bemerkt, es wolle sie nicht bedünken, daß Bericht mit den ernstlichen Mahnungen und dem „zwyfelhaftigen" Bericht derer von Notweil übereinstinnn^' Damit man sich nicht übereile und nicht umsonst in einen tödtlichen Krieg geführt werde, möge Alles das Ertheilung der'Instruction für den nächsten Tag Wohl in Betracht gezogen werden. St.A.Luceru: Acten Rotweil. — K A. Basel: Abschiede 1540 und 41. — K. A. Solothurn: Abschiede An Schaffhausen, das den überschickten Bericht schon kenne, da es ihn aufgebrochen, wird beincrlt, - Rotweil „ernstliche, doch unbegründte schriften nnd Mahnungen untzher anzeigt." K. A.Schasshauscn: Eorrespondenzc»' November 1540. 1267 Zu 12, 23, 27 ist zu vergleichen der Abschied vom 13. Deccmber I». Zu 14. Der diesfällige Bericht ist weniger cu«führlich als die hier benützte Quelle. K.A.Basel: Abschiede >S«o und 41. Zu 17 und 23. Auf der Rückseite des ersten oder Umschlagblattes der Textguelle stehen folgende, ohne Zweifel die Gesandten des Pfalzgrafen und der Stadt Straßburg bezeichnende Namen: Pfalzgräfi sch. Konrad von Ncchberg, Landvogt zu Hagenau: Herr Wolf von Affenstei», Ritter und Doctor; Balthasar von Falkenstein, Schultheiß zu Hagenau. Straßburg. Herr Daniel Muy, alt-Ammeister: Philipp von Kagcneck, des Raths: Wendclinus Bittelbrun, Doctor, „dcro von Straßburg bestclcr." Straßburg schreibt schon unterm 13. November an Basel, daß es vermitteln wolle, und ersucht, in diesem Sinne auf die von Rotweil einzuwirken. Habe sich Rotweil in Sachen der Religion gehalten wie immer, so dürfe nicht geduldet werde», daß eine Reichsstadt so behandelt werde wie der von Laudenberg gegen Rotweil vorgehen wolle. K.A.Basel: Abschiede 1S4V und «1. 7S«. Lucem. 154I, 12. November (Freitag nach Martini). Staatsarchiv Luccr»: Mg. Absch. l,.s, k. 4»I. Tag der V Orte. Gesandte: Lucern. Jacob Feer, Schultheiß; Niklaus von Meggen; der Spitalnieister; Werner von ^egiM- Rudolf Hünenberg. Uri. Ammann (Hans) Brllgger; Vogt Jauch. Schwpz. Joseph Amberg, Kaudammann); Gilg Npchmuth. Obwalden. Ammann Arnstein; Ammann Wirz. Nidwalden. Ammann Wilderich. Zug. Hauptmann Bolsinger. »5. Dieser Tag ist ausgeschrieben wegen der Mahnung derer von Rotweil, die durch den Laudenberger Abrängt werden. Daher wird beschlossen, es soll jedes Ort seine Fähnlein rüsten und dieselben mit Leuten, ^schütz und andern nothwendigen Dingen versehen; wenn immer möglich, soll der Tag zu Baden erwartet werden und kein Aufbruch geschehen; ist aber kein Verzug mehr möglich, so soll Lucern uns übrige Orte ^wou benachrichtigen und den Tag des Aufbruchs bezeichnen; in Schaffhausen will man sich versammeln. Wle Vögte werden aufgefordert, mit ihren Fähnlein nachzuziehen. Plag man warten bis zum Tag in Baden, W soll dort ein weiterer Rathschlag mit gemeinen Eidgenossen oder mit den Orten, die mitziehen wollen, gesoffen werden. Es soll auch jedes Ort eine Ordonnanz erlassen, sich gegen einander freundlich zu halten. Zürich, Bern, Glarus, Schaffhausen und Appenzell werden von diesen Maßnahmen in Kenntniß gesetzt und "'>l treues Aufsehen ersucht. I». Ueber die Antwort Frankreichs in Betreff der rotweilischen Hülfe soll durch ^e VII Orte zu Baden iveiter verhandelt werden, v. Ebenso wird der pfalzgräfliche Handel auf den ^ zu Baden verschoben. «I. Wallis wird schriftlich zu getreuem Aufsehen ermahnt, v. Die Bündner >Wen ab dem Tag zu Baden angesprochen werden, f. Das zu Cappel eroberte Geschütz soll in diesem Fcldzug 'ücht mitgenommen werden, um keinen Unwillen zu wecken, x. Der Bettler halb sollen Maßregeln getroffen Werden. I». Weil einige Orte an ihre Gemeinden gebunden sind, so wird vorgeschlagen, von jedem Ort vier "der mehr Personen beizuzieheu, damit die Sache möglichst geheim bleibe; auch darüber ist zu Baden Antwort W geben. Dieser Tag dauerte mindestens bis 16. November; aber die Gesandten kamen, giengen und kehrten wieder und wechselten auch thcilweise in den Personen. Wir ergänzen den Abschied durch folgende Noten: 1268 November 1540. Zu 1) Im St. A. Luc eru liegt das Original der Mahnung derer von Rotweil, datirt vom 7. November (Sonntag nach Allerheiligen). Sie bitten, die Mahnung allen andern ihren Eidgenossen ebenfalls zu verkünden. Fortwährend einlaufende Berichte melden, daß der von Landenberg morgen zu Nacht nnt 6000 Mann zu Waldmessingen, zwei Meilen von Rotwcil, lagern und dann sofort auf die Stadt rücke» werde. Kopien im K. A> Solothurn: Abschiede Bd. 23, und K. A. Schafshausen: Korrespondenzen, 2) 1540, 9. November. Lucern an Solothurn. Die von Rotweil haben Lucern bei den Bünden gemahnt und begehrt, daß sie die von Solothurn mahnen, ivas man hiemit gethan haben wolle, damit in»» gerüstet sei, Rotweil zu entschritten. Dabei habe Lucern die vier Orte zu ei,rem eilenden Tag berufen, »den ir nit mögen erlangen", man werde aber die Beschlüsse mittheilen. K. A. Solothurn: Abschiede Bd. s3. Das urkundliche Datum „Dienstag nach Martini" ist offenbar irrig und Wohl mit Dienstag vor Martim zu übersetzen. 3) 1540, 12. November, Lucern. Die V Orte schreiben im Sinne des Textes «.—v an Solothurn. Dann aber fährt der Brief fort: diese Beschlüsse habe man Vormittags gefaßt; Nachmittags sei aber die dritte Mahnung erfolgt. Da man hieraus ersehe, daß es den guten Leuten zu Rotweil Noth thue, so haben du Boten auf ihren Eid erkennt, daß man Kriegsrecht, Fug und Glimpf habe, die von Solothurn gemäß der geschwornen Bünde und anderer Verkommnisse um Hülfe und Zuzug zu mahnen und mahne sie daher >» Kraft und Vollmacht der Obern der V Orte so hoch man sie mahnen könne, auf nächsten Donnerstag (16. N"' vember) mit ihrem Ehrenzeichen aufzubrechen und im Namen der heil. Dreifaltigkeit und alles himmlische» Heeres auszuziehen und nach Schaffhausen zu rücken, sich mit Leuten und Geschütz nach Nothdurft zu versehen und zur Rettung der biderben Leute von Rotweil Leib und Gut zu denen der V Orte zu setzen, >»» man ihnen jeder Zeit treulich entgelten wolle. Da ein Tag auf St. Othmar nach Baden angesetzt ist, lvv ^ man denselben gleichwohl besuchen und mit den andern Eidgenossen handeln, was Lob, Nutzen und Ehre er- heischen. K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 23. Eine gleiche Mahnung erlassen sie an Zürich, (siehe Note 6>, ^ an Basel (K.A.Basel: Abschiede 1540—1541) und wohl an alle verbündeten Orte. 4) 1540, 13. November. Freiburg an Solothurn. Es sei auf den 11. November von Lucern gemäht worden, sich gerüstet zu halten, weiterer Bericht werde ab den, wirklich versammelten Tag in Lucern erfolge». Da solcher bisher nicht eingetroffen, werde Solothurn angefragt, ob es weitere Nachrichten besitze und »» wie viel Leuten und Geschütz es sich rüste. «.A. Solothurn: Abschiede Bd. ss- 5) 1540, 13. November (Samstag nach Martini). Rotweil an Lucern. Von Zürich sei ihnen der»»! Othmari angesetzte Tag verkündet worden; der aber verziehe sich zu lang; sie bitten, die Sache so zu fördern, daß sie gerettet werden. Ein gleiches Schreiben von Obigem an Obiges (anderer dringender iv schriften nicht zu gedenken) erfolgte am 14. November. St.A.L»c-rn: A.R°tw°». 6) 1540, 13. November (Samstag nach Martini). Zürich an (gemeine Eidgenossen ohne die V Orte). Es sei heute von den V Orten ernstlich und dringend gemahnt worden, auf Donnerstag aufzubrechen und Z» Rettung derer von Rotweil „ach Schaffhausen zu ziehen, worauf man die beiliegende Antwort ihnen h» zugehen lassen. Diese drückt das Befremden aus, daß man hinterruks der andern Orte, ohne derer v Zürich („unser") Befragen, Wissen und „Gehäll", in so schweren Händeln, die alle Orte berühren, und sich eines Krieges unterziehe, ohne die Folgen, die er für Alle haben könne, zu erwägen, zum»! r Tag zu Baden, an dem man sich gemeinschaftlich berathen könne, so nahe sei. In Betreff der Bünde, » die die V Orte ihre Mahnung stützen, finde man nicht, daß die V Orte die von Zürich Wegen je,„an s mahnen hätten, der nicht in demjenigen Bezirk, der in dem Bund der VII Orte bezeichnet sei, sich ' oder wegen einer Sache, die nicht daselbst geschehen sei; ebenso wenig zeige sich, daß Stoffel von Lande» r ^ ihnen abgesagt oder sie an Leib und Gut innert genanntem Kreis geschädigt habe. Zürich glaube da)^ vermöge der Bünde die Mahnung der V Orte nicht beachten zu müssen; es habe mit denen von NotM ^ einen besondern Bund (sei unmittelbar verbündet?), der aber ein solches „Kriegsrecht" nicht zugebe; >»e November 1540. 1269 Zürich denen von Rotweil etwas schuldig sei, werde es hierum gebührend antworten. Da man zudem über die Beschaffenheit und die Absichten des Feindes nicht genau unterrichtet sei, nicht wisse, ob die von Rotwcil in dein durch ihren Bund bezeichneten Bezirk angegriffen seien und es sich gebühre, mit denen zu reden, die die gleiche Pflicht haben, so werde Zürich der genannten Mahnung keine Folge geben, sondern den Tag in Baden besuchen, und wolle die V Orte bitten, ein Gleiches zu thun und vorher nicht auszuziehen. St A -Nirich' Tschudischc D -cmn-ntmsammIung Vd.X, Nr,73, - K.A.Basel: Abschiede 1540-11-41.-K.A. Solothurn: AbschiedeBd. 23. Das Schreiben an dicVOrtc besonders im St.A.Luccrn: A.Rotweil, »nd St. A. Zürich : Tschudische Documentensammlung Bd.X, Nr. 72. 7) 1540, 14. November. Bern an Solothurn. Man vernehme, daß es in Folge der von Zürich und den V Orten eingelangten Schreiben zu Gunsten von Rotweil einen Auszug thun wolle. Da die Altvordern in solchen Dingen sich gemeinsam besprochen und einander nichts verheimlicht haben, so begehre man auch jetzt ui wissen was Solothurn eigentlich vorhabe, wie stark und wann es ausziehe» wolle. ' v o " ' K.A.Solothurn: Abschiede Bd.23. 8) 1540, 14. November. Bern an die V Orte. Ihre Mahnung bedauere man; denn 1. stehe den V Orten lallt dein Rotweilerbund kein Recht der Mahnung zu, sondern nur denen zu Rotweil, die aber keine Mahnung erlasseil haben- Alles was man wisse beruhe auf den Berichten von Zürich. 2. In solchen Fällen sollen keine Orte abgesondert berathschlagen und mahnen, sondern es soll nach altem Brauche getagt werden. Bern könne daher der Mahnung der V Orte nicht folgen und bitte, die Sache bas zu betrachten, damit nicht Irrung und Zerstörung erfolge. Der letzte Abschied von Baden verfüge, daß wenn sich etwas zutrage, Zürich einen Tag beschreibe, was bereits erfolgt sei; dem sei die Mahnung der V Orte nicht gemäß; Bern wolle den angesetzten Tag besuchen und ersuche die V Orte nicht zu „gachcn", sondern dasselbe zu thun. Man .verde hiebet erfahren, daß Bern entschlossen sei. Brief und Siegel getreulich zu halten. ^ i > ' ^ St.A.Luccrn: Acten Bern. 9) 1540. 14. November (Sonntag nach Martini). Rudolf Zay an Landammann und Rath zu Schwyz. Übersendung einer Abschrift der Missive von Zürich an die V Orte, damit man auf den Tag zu Baden instruiren könne, „dann jetzmal zu Lucern niemand, dann vogt Zigerli von Zug und ich sind; die übrigen all verfaren." ' " -.«.Sch-m: Abschiede. / 1540 14 November. Obiger an Obige. Acht Uhr Nachmittags sei das in Beilage enthaltene Schreiben derer 'von Rotweil angelangt, worauf die von Luccrn. der Bote von Zug und er (Zay) beschlossen, die von Uri und Unterwalden aufzufordern, ihre Botschaft gemäß des Abschieds wieder nach Lucern zu ver- »löaen Denen von Rotweil habe man auch die Weigerung Zürichs, der Mahnung zu folgen, mitgethcilt. ^ ' L. A. Schwyz: Abschiede. 11) 1540 14 November. Das oben zum Abschied vom 7.-26. November Note zu 6 angeführte Begleitschreiben Zürichs ist für Lucern zu dessen und der übrigen der V Orte Händen besonders und schärfer gehalten als für die übrigen Orte. Die Berichte derer voll Rotweil werden „unbegründt zwyfelhaftig" genannt 'Aus der Mahnung der V Orte müsse man schließen, daß sie die Sache höher aufnehmen, als sie sei- man bitte sie treulich und dringlich, von ihrer „Gäche" abzulassen und nicht aufzubrechen, die Ungewissen Folgen zu bedenken und freundlich den angesetzteil Tag zu besuchen. S.. A. «u-em - A. -»».w -u. 12) 1540 15 November. Lncern an Solothurn. Der Freiherr von Geroldseck, Landvogt zu Ensisheim. habe durch einen Anwalt in Lucern berichtet, er vernehme, der Handel betreffe nicht allein den von Landenberg, sondern sei eine Practik des schmalkaldischen Bundes, weßnahen für den Glauben Gefahr folgen möchte. Wenn die VII Orte es verlangen, so erbiete sich der Landvogt, den Kaiser, den römischen König und die im alten christlichen Bunde zu vermögen, sich mit ihnen über diesfälligen Beistand zu unterreden. Das sollen die von Solothurn durch ihre Heimlichen berathen und ihren Gesandten nach Baden zu einer diesfälligen geheimen Bcrathung instruiren Da beinebcns die V Orte der bedrohlichen Verhältnisse wegen ihre Botschaften für und für in Lucern liegen haben, so verlangen sie. daß auch die von Solothurn ihren Anwalt dahin abordnen. Den ersten Theil dieses Berichtes meldet auch der Gesandte von Schwyz an seine Obern zu Händen der heimlichen Räthe und der Ausgeschofsenen. " A. Solothun,: Abschied- Bd. 23. - L. A. Schw,?: Abschiede. 1270 November 1540. 13) 1540, 15. November. Schwyz an Lucern. Es sei wohl zn bedenken, das; man sich nicht ans Freundschaft Feinde erwecke und sich selbst einen Krieg auf den Hals lade; wurden gemeine Eidgenossen einen Zusatz hinschicken, so wären sie mit den VII Orten („uns") im Spiel, diese hätten' die Last des Krieges nicht allein zu trage» und den Feind nicht zunächst an der Thür. Auch habe man noch keine» Bericht, das; der Feind auf das Gebiet derer von Rotweil gezogen und es sei den Orten noch nicht abgesagt worden; sie mahnen daher Kraft der Bünde, bis nach dem Tag in Baden stillzustehen. St. A. Litern: Acten Notweil. — K. A. Solothurn: Abschiede Vd. 23 (Copie). 14) 1540, 16. November. Die Boten der V Orte, jetzt zu Lucern zu Tagen versammelt, schreiben an Solothurn (und Freiburg?), man habe allerdings beschlossen gehabt, auf Donnerstag (18. November) auszuziehen. Nun aber hätten dieses die von Zürich und Bern sehr ungut aufgenommen und verlangt, das; man bis zum nächsten Tag in Baden mit dem Aufbruch warte. Im gleichen Sinne hätten, laut Beilage, die von Schwyz geschrieben, worauf man sich entschlossen, stillzustehen und den Tag in Baden abzuwarten. Nichtsdesto- wcnigcsollen die von Solothurn die Ihrigen gerüstet und auf weitern Bescheid bereit halten. K.A. Solothurn: Abschied- Bd. SZ. Die Gcsandtennamen sind diesem Lucerner Abschied ausnahmsweise in einem Nachtrage beigefügt. 7S7. Lausanne, 154V, 14. bis 18. November. Marchtag zwischen Berit und Genf. Gesandte: Bern. Richter: Hans Rudolf von Erlach; Hans Rudolf von Graffenried; Anwälte: Hans Rudolf von Meßbach; Michael Augsburger; Allgustin von Luternau; Henz Schleif. Geil f. Richter: Girardin de la Nivaz; Johann Ami Curtet; Anwälte: Claude Pertemps; Claude Noset; Nachgeben Johann Lambert; Pierre Tissot; Jean des Arts; Schreiber: Pierre Rufst. Anstatt eines Abschiedes müssen wir uns auf die Berichterstattung der benannten Gesandten von Genf beschränken. Sie berichten unterm 21. November vor dem Rath der Zweihundert: 1. Die Richter von Bern hätten ohne hinlängliche Rechtsgründe anzubringen St. Victor und Chapitre denen von Bern zugesprochen- Die Richter von Genf hätten dagegen geurtheilt: Die von Genf seien von allen Klagen freigesprochen unter Vergütung der Kosten an sie, wie dieses Alles im Proceß und in der Sentenz enthalten sei. Diese Sprüche hätten beide Parteien nach Basel, als an den Obmann, gezogen und sei als solcher Bernhard Meyer erwählt worden. Man beschließt nun, diesfalls geeignete Leute nach der Auswahl des kleinen Rathes zur Betreibung der Angelegenheit auf den 15. December nach Basel zu sende». 2. Von Erlach, Graffenried und Henz Schleif (»Harm (RölsM'a«) hätten gefordert, man möge die über die Flüchtigen angeordnete Verrufung aufschieben; sie hätten diesfalls Briefe ihrer Obern von Bern. Man habe geantwortet, man wolle dieses den Obern der Gesandten von Genf vorlegen und diese zu einer Antwort veranlassen. Der Rath beschließt, er könne nicht entsprechen, weil er hiemit der Rechtspflege zu nahe treten würde, da das Recht gegen die Betreffenden schon begonnen habe. K.A.Gens: Rathsregister. Die Namen der Berner Gesandten aus ihrer Instruction vom 12. und einer Missive vom 14. November. Meßbach und Erlach wurden mit Schreiben von; 16. eilfertig zurückberufen, da sie in dem Aufgebot wegen Rotweils jener zum Hauptmann und dieser zum Lütiner ernannt worden. St.A.Bern: JnstructionSbuch 0, 5.422, und Deutsch Missivenbuch X, S. 077 und 57«. Einige Verhandlungen, die der obige Bericht nicht berührt, sind in folgender Missive erwähnt: November 1540. 1271 1540. 24. November. Bern an seine Vögte zu Gex und Ternier. Die letzthin zu Lausanne aewewnen Rathsboten haben berichtet, daß die Gesandten von Genf sich über Folgendes beklagt habe» - i Wenn Privat Personen Anforderungen gegen die Stadt Genf zu haben beglauben und die Vögte um Recht anrufen >o werde diesen sofort Recht gehalten und die Güter derer von Genf angegriffen. Das sei dem Burarcckt ' Wider, welches für diesen Fall vorschreibe, daß das Recht auf der March zu Lausanne vorgehen solle Di> Vögte sollen daher Leute, die solcher Art Recht verlangen, entweder abweisen oder ihnen sagen, das; sie si l^ des Rechts auf der March bedienen sollen, damit sie nicht zu Schaden kommen und condcnlnirt werdet wie es unlängst Zweien begegnet sei. 2. Die aus der March gefällten Urtheilc werden nicht cxcguirt. Die Vögte sollen dieselben ohne Widerrede und vollständig vollstrecken. St.A. Bcr»: Deutsch Misswenimch x, s.'».!«. Verschiedene andere hiehcr bezügliche Schriftstücke und Aufzeichnungen übergehe» wir. 7S8. Bern. 154V, 15. November. Verhandlung zwischen Bern und Freiburg. Wir können zu Constatirnng derselben nur folgende Missive mittheüen-. ... November (Montag vor Othmari). Nachts 11 Uhr. Frciburg an seinen Gesandten, Lorenz V-aad-aw.,.. l» B-aa, «. I-im. b-i- w » Abich.ip .mhawn- m>, «. «ah»,,« W V VU- Da d-M- Sch-.»-a m-°nch. «ach ... >»n>,ch„ W-ls. »ach d-»-a >»»'-»»-« I» »°b° man d-m G^andw, >>.,.an !.->,»»,>». dann. er sich bei der Verhandlung der ihm aufgetragenen Gegenstande hiernach r.chtcn könne. er NW ve. vrr o K. A-greibur«: Missivcn Nr. I», lol.vt. 7 SS MttdeN. 154^, l7. November (Mittwoch nach Othmari). ««..r.. -.... Msch. w 2. ^r„ - ... «a..t°..su.ch-» s... -coussnaus-.... e.Usch.dc. Zürich Diethelm Nö.lst, alt-Burgermcister; Hans Rudolf Lavater, Bauherr, des Raths. Bern. Peter Äthan- Johannes Pastor, beide Venner und des Raths. Lucern. Heinrich Flekenstein, Schultheiß. Uri. Amandus von Niederhofen, Statthalter. Schwyz. Joseph Amberg, Landannnann; Hironymus Schorno, Pannerherr Nnterwalden. Hans Amstein, Landammann von Obwalden. Zug. Oswald Toß, Ammann, von Baar Glarus Mg Tschndi, des Raths. Basel. Bernhard Meyer; Blasius SSM, des Raths. Freibnrg. Ulrich Nix; Hans Studer, des Raths. Solothnrn. Urs Schlnni, Venner und des Raths. Schaffhansen. Konrad Meyer; Hans Stierli, des Raths. Appenzell. Jacob (Ulrich?) Broger, Ammann; Bastian Thörig, des Raths. — E- A. A., k. 72 b. «. Die Voten der V Orte verantworten sich auf die Missiven von Zürich und Berit, worin sich diese beschweren daß die V Orte immerfort besondere Tage halten, wie sie auch erst neulich wieder zu Lucern gewesen und ab jenem Tage an andere Orte und an die Untcrthanen in den gemeinen Vogteien Mahnungen blassen haben den Rotweilern zu Hülfe zu ziehen, was nicht viel Freundschaft bringe, zumal die V Orte 1272 November 1540. darzu nicht Fug und Macht hätten und den Handel auf den angesetzten Tag zu Baden sollten ruhen lassen, wo den Notmeiler» gemäß Brief und Siegel Hülfe verordnet würde:c. Sie haben auf diese Schreiben die Aufgebote abgestellt; zu ihren Beschlüssen seieil sie aber bewegt worden, weil einige Orte auf den Tagen, wo man so vielfach in der Sache gehandelt, noch nie für den Nothfall Hülfe zugesagt; weil sie ernstlich gemahnt worden und ihnen nach der Mahnung „morndrigs" von Zürich keine Nachricht zugekommen, daß es einen Tag ausschreibe, so habe Lucern für nöthig gehalten, die vier Orte einzuladen; und weil der Handel so hitzig sei, so habeil sie eine Ungewisse Tagsatzung nicht erwarten können und Zürich und andere Orte gemahnt, die es vielleicht mißfällig aufgenommen hätten, wenn sie ohne ihr Varmissen ausgezogen wären; ihre Zusagen und Mahnungen habeil sie also nicht heimlich, sondern öffentlich auf Tagen gemacht, wozu sie kraft der Bünde glauben befugt zu sein; sie bitten daher, ihr Verfahren nicht übel auszulegen. I». Nachdem auf Sonntag nach Othmari (21. November) alle Boten ihre Instructionen in Betreff des Zusatzes (für Notweil) eröffnet, hat man eine Ordonnanz aufgestellt, die jeder Bote in Copie erhält, und Schaffhausen beauftragt, den Zusätzern dieselbe verlesen und von ihnen beschwören zu lassen; dabei soll es sie im Namen aller Orte ernstlich ermahnen, freundlich mit einander zu leben :c. Für die Zusätzer soll ein rothes Fähnlein init einem weißen geraden (aufrechten) Kreuz gemacht und aufgerichtet werden; sobald aber die Eidgenossen mit ihren Feldzeichen und ihrer Macht hinauskommen, soll das freie Fähnlein beseitigt und in das Schloß zu Badeil gelegt werden; dann soll sich jeder zu dem Zeichen seiner Obern verfügen. Wiewohl jedes Ort seinen Zusätzern Hauptleute und Vorgesetzte mitgibt, sollen doch die oberste Hauptmannschaft und das Venneramt wöchentlich wechseln, so nämlich, daß zuerst die Städte den Hauptmann, die Länder den Venner geben; die erste Woche hat Zürich die Hauptmannschaft, dann Bern, Lucern, Freiburg, Solothurn und Schaffhansen, während Uri für die erste Woche den Venner gibt, dann Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus und Appenzell: nachher übernehmen in gleicher Ordnung die Länder die Hauptmannschaft und die Städte das Venneramt, u. s. w. Die Zusätzer sollen alle andern Ämter nach ihrem Gutdünken zu Schaffhausen besetzen und die Zeit ihres Aufbruchs Notweil anzeigen lassen, damit es sich darnach zu verhalten wisse. Es wird auch von hier aus all Notweil geschriebeil, um den Tag z" nennen, an welchem der Zusatz in Schaffhauseil eintreffeil werde, und zugleich die Ordonnanz mitgetheilt, mit dein Begehren, daß auch die Ihrigen und die Verbündeten von der Herrschaft Hohenberg dieselbe beschwören sollen, e. Graf Friedrich von Fürstenberg läßt auf das Ansuchen um Paß durch sein Gebiet durch seine Botschaft antworten, ihm wäre nichts lieber als Frieden und Einigkeit, und er würde weder Kosten noch Arbeit sparen, wenn er in dieser Sache etwas Gutes ausrichten könnte; er wolle den Durchpaß gern gestatten und habe deßhalb seinen Unterthanen bereits befohlen, dein Kriegsvolk gegeil billige Bezahlung Lebensinittel zuzuführen; doch möchten die Eidgenossen Vorsorge treffen, damit ihre Truppen seine armen Leute nicht zu lange belästigen und niemand kränken. In gleicher Weise hat der von Schellenberg zu Hilst singeil sich erklärt. «K. Da den Zusätzern noch kein Geschütz angewiesen worden, so wird Schaffhauseil ersticht, denselben zwei leichte Feldgeschütze sammt Zubehör zu übergebeil, damit sie auf dem Wege nicht so leicht von den Reitern überrannt würden; das Geschütz soll nach Vollendung des Feldzuges wieder zurückerstattet oder ehrbar bezahlt werden, v. Da niemand wissen kann, wie die Sachen ablaufen werden, und man einhellig entschlossen ist, den Eidgenossen von Notweil Brief und Siegel zu halten, so wird beschlossen, daß auf den Fall, daß die Rotweiler und die Zusätzer die Feiilde nicht bewältigen könnten und nm Hülfe riefen, jedes Ort mit seinem Zeichen und Fähnchen aufbrechen und den Rotweilern gemäß den geschivorncn Bünden zuziehen solle- t. Den Eidgenossen von St. Gallen, Mühlhausen und Wallis und den III Bünden wird die Ordonnanz mit- November 1540. 1273 getheilt und angezeigt, wie man etwa 15,000 Mann aufgeboten; demgemäß werden auch sie gemahnt, auch mit ihren Fähnlein nach Vermögen auszuziehen, sobald eine zweite Mahnung erfolge. K. Auch den gemeinen Vogteien ist eine bestimmte Anzahl Knechte auserlegt, damit sie bei weiterer Mahnung gerüstet seien. I». Die Boten von Basel eröffnen: obschon ihre Herren mit Rotweil in keinem Bündniß stehen, so erbieten sie sich doch, den Eidgenossen zu lieb, auf die zweite Mahnung mitzuziehen, ohne sich dadurch weiter einzulassen, i. Basel eröffnet ferner, man sehe, daß jetzt allenthalben Gefahren drohen und niemand wisse, was man zu gewärtigen habe, besonders weil man bisher getheilt gewesen und großes Mißtrauen gegen einander gewaltet was die Fürsten und Herren ermuntert habe, diese Trennung zu fördern; wenn sie auch gute Worte geben' so sei ihnen dabei doch nicht zu trauen. Da nun der allmächtige Gott so viel Gnade gegeben, daß gemeine Eidgenossen bereit seien, einander nicht zu verlassen, was seit vielen Jahren nicht mehr gelungen sei, so halte Basel zur Beseitigung alles Mißtrauens für nöthig, sich jetzt gegen einander zu erläutern, daß, wenn irgend einem Orte etwas zustoße, wegen des Glaubens oder anderer Dinge, alle andern, wie es guten Eidgenossen gezieme Leib und Gut zusammen setzen und einander nicht verlassen wollten; solches würde nicht bloß Treue und Freundschaft gebären, sondern manchen Fürsten und Herren, der bisher das Haupt gegen uns erhoben veranlassen, von seinen Practiken abzustehen. Basel bitte, auf dieses Anbringen einzutreten. - Da man hiczn nicht verfaßt ist, so wird es in den Abschied genommen, k. Schaffhausen wird ernstlich beauftragt, durch Kundschafter eiligst in Erfahrung zu bringen, wie stark des Landenbergers Macht sei und wer ihm helfe und bei Tag oder Nacht nach Zürich zu berichten, damit dieses entweder einen Tag berufen oder sonst das Angemessene verfügen könne. I. Ab diesem Tage sind Herzog Ulrich von Würtemberg, der Graf von Hohenzorn, die Herrschaften Nellenburg und Hohenberg und die Ritterschaft im Hegau um Paß uud Durchzug ersucht worden; es ist aber noch keine Antwort von ihnen eingetroffen, in. Die Gesandten von Lucern und Unterwalden sollen beförderlich zur Abnahme der Klostcrrechnungen in den Thurgau gehen und m den Klöstern verschaffen, daß sie jetzt kein Getreide verkaufen, sondern es bis auf weitem Bescheid behalten. Wenn sie von dem Schaffner zu Fischingen Rechnung empfangen haben, sollen sie die Schlüssel und alle Gewalt dem neuen Abt übergeben, „nach lut eines abscheids, so inen fürkomen wirt." ». Die Boten v°u Schwnz und Glarus verabreden, daß je nach Gestalt der Sache und Bedürfniß ihren Landleuten aus der Grasschaft Toggenburg im Namen beider Orte 300 'Mann auferlegt werden sollen. Die sollen ausziehen unter dein Ort unter dem es sich laut der Abredung gemäß dem alten Herkommen jetzt gebührt. Beschließt ei» Ort etwa- Anderes so soll man sich dieses gegenseitig mittheilen; andernfalls meldet Glarus seine Zustimmung an Schwpz und dieses hat dann in. Namen beider Orte die ans Toggenburg um die genannte Anzahl zu mahnen ... Die IV Orte lege., denen von Rappersw.st 40 Mann auf. D.e Mahnung gesch.eht im Namen aller Orte von Glarus und der Auszug erfolgt unter dem Ort, unter dem es gemäß der Ab- rednn, nach den. alten Herkommen sich gebührt. Auf diesen Tag antwortete das Parlament von Dole "uf das ab dem letzten Tag ihn. zugekommene Schreiben in Betreff der dem Herrn von Fons ^ 'chast, daß wegen unvollständiger Besanunlung der Parlamentsherren noch ke.n mdl.cher Beschluß habe gesaß. werden können; ...an werde aber ans Martini vollzählig sein und dann die Sache befdrderl.ch erled.gen. «Z. Besondere Verhandlung der VII Orte; siehe Note. .... V-rner Abschied fehlen U, K, im Schwyzer. Zuger, Basler und Solothurner in. Frei- I--»° »u «Sch,>»>,!-. schl.» .. „,,d » ».», Schwyzer. I» aus de,» Bcrner; im Fre.burger stehen v-, doppelt. 1274 November 1540. Der Tag wird von Zürich unterm 9. November (Dienstag vor Martini) ausgeschrieben, da am vorhergehenden Tag (gestrigs Mentags) die von Rotweil die erste und heute eine fernere Mahnung erlassen haben, mit der Anzeige, daß Christoph von Landenberg mit 6—8000 zu Fuß und 1000 Pferden gestern in Waldmessingen gelagert habe und sich anschicke, vor die Stadt zu rücken, anderseits aber gemäß dein Bericht der nach Rotweil abgegangenen Boten eine Vermittlung versuchen wolle. St. A.Zürich: Tschad. Documentensammlung Bd. X. Nr. 71. — St. A. Lucern: Acten Rotweil. — K.A.Schafshanscn: Korrespondenzen. Den Hauptbeschluß des Tages enthält der im Text gegebene Abschied nicht. Diesen Beschluß enthält einzig die Basler Sammlung und zwar als förmlich getrennten, mit gesondertem, wenn auch auf das gleiche Datum lautenden Titel versehenen Abschied. Die Verhandlung zerfiel in zwei, durch den Zwischenraum einiger Tage getrennte Perioden; während dieses Zwischenraumes wurden die Vollmachten für die Ausführung des Hauptbeschlusses eingeholt. Derselbe geht nun dahin: Dieser Tag ist wegen derer von Rotwcil angesetzt worden, die wiederholte Mahnung erlassen und angezeigt haben, wie der von Landenberg dieser Tage ihnen einige Dörfer und Höfe bei der Stadt verbrannt habe. Da man aber bisher noch nichts von einem „großen Zuge" weiß und daher der Fall nicht vorhanden scheint, daß die von Rotweil mit Gewalt errettet werden müssen, so beschließen „der mchrtheil orten boten", nach eröffneten Instructionen, auf Gefallen ihrer Obern, daß jedes von den XII Orten (die von Basel sind mit Notiveil nicht im Bunde) 50 Mann rüsten und ausziehen lassen soll, so daß sie auf den 25. November nach Schaffhausen kommen und Tags darauf mit 380 Man» aus den gemeinen Herrschaften als Zusatz nach Rotweil rücken. Da die Rede geht, daß Christoph von Laudenberg sich mehr und mehr stärke und somit ein größerer Zug vorhanden sein möchte, so soll jedes Ort seinen Boten alle Vollmacht geben, in Betreff eines Zuges zu verhandeln und zu beschließen, damit im gegebenen Fall keine fernere Tagleistung mehr nöthig ist. An die von Basel wird die Bitte gerichtet, sich vo» gemeiner Eidgenossenschaft nicht zu söndern. Dieselben sollen denen von Straßburg für ihre Berichte »nd ihr Erbieten den freundlichsten Dank sagen und sie ersuchen, wenn sie ferner etwas erfahren, solches beförderlich nach Basel zu melden. „Unser Herren möchten auch wol liden, was guts zu frid und gütlicher Unterhandlung ftirgnuinmen, wie ir wol wyter müssen." Nach einem Solothurner Gesandtschaftsbericht vom 17. November wurde beschlossen, den Zusatz aus 55 Mann von jedem Ort zu bilden, doch auf Hintersichbringen. K. A. S°ioth »rn: Abschied- Bd. sZ. Für diesen Abschied überhaupt zur Ergänzung und für die Erklärung des in l>» angegebenen Datums, beziehungsweise der beiden Perioden der Verhandlung, dient folgende Missive von Basel an Straßburg vom 19. November. (Basel berichtet in dieser Zeit überhaupt sehr fleißig, zumal über die politisch - confessionem Situation der Eidgenossen, nach Straßburg). Hier wird gemeldet: die Boten von Basel, die auf dem Tagc in Baden gewesen, seien gestern spät heimgekehrt und hätten heute Bericht erstattet. Hiernach sei das Mist fallen der Eidgenossen über das Vorgehen des von Landenberg groß; man hoffe indessen Gutes; die Ei genossen seien auf diesem Tage gegen einander freundlicher und offener als seit Jahren nie gewesen; vielleich, daß diese Fehde sie wieder in alter Liebe und Freundschaft vereinbare und das Mißtrauen entferne; uM>> sei entschlossen, Rotweil zu entschütten und den von Landenberg und seine Anhänger zu bestrafen; sonst abc> werde niemand Leid geschehen; Näheres hierüber könne nach dem Tag in Baden, der auf Montag (22. No- vember) angesetzt sei, berichtet werden. Das freundliche Schreiben, womit die von Straßburg sich zur Ben niittlung bereit erklären und melden, daß sie hiefür eine Botschaft abgefertigt haben, habe man gemeine» E> genossen vorgelegt, die hierüber besonderes Wohlgefallen geäußert und denen von Basel aufgetragen haben, im Namen Aller denen von Straßburg den besten Dank zu sagen. Man sei auch der Meinung, daß bu' von Rotweil, so weit immer möglich, sich freundlich erzeigen sollen, um weitere Unruhe zu verhüten. Bitte, die Vermittlung an die Hand zu nehme» und über Landenbergers Anstalten und Stärke zu berichten, u. s> K. A. Basel: Missivenbuch ia«o—»s, c. Eine Berichterstattung von Straßburg an Basel liegt vor vom 14. November K. A. Basel: Absch'^ von 154V und 1541. November 1540. 1275 Zu I». Wir gebe» die erlassene Ordonnanz in ihrem Wortlaut: „Hernach volgt der cid und ordinantz, so die zu sicher us gemeiner Eidgnoschaft, die gen Rotwyl verordnet und bescheiden sind, schwören solle». Erstlich sollen st) schwören, denen von Rotwyl. (welchen sy dan zu hilf und trost usgesandt sind), lob nutz, eer und fromen zu förderen, iren schaden zu warnen (hieß früher: weren) und zu wenden, ir statt, lnnd und lüt. als wit ir zirck lut des punds begrifft, zu schützen und zu schirmen, dar zu ouch derselben statt Rotwyl viend an lib und gut zu schedigen nach irem besten vermögen, als ver ir aller lib und leben glangen mag. Doch sollend sy Wyter niemand nit beleidigen, tratzen, schmützen noch schmähen, dardurch dan ein nuwer fiend gmacht und uf Pracht möchte werden; ouch iren houptlüten und fürgsatzten und derselben gepoten und verboten gehorsam, gevolgig und gewertig ze sin. kein zug noch antrag zethun one der houptlüten und fürgsatzten gunst, wissen und willen; darby ouch denen von Rotwyl truwlich, erlich und wol zu dienen, so lang untz bis das; sy inen urlob geben oder ir oberkciten sy heim und abschribcn und erfordern. Zum andern so sollend sy sich erberlich, gschiklich, zimlich und fruntlich gegen den bürgeren und inwonern gemeiner statt Rotwyl oder andern, dahin sy dan komm werden, halten und tragen, keiner niemanten uf sin schand schwach und lasier gar nit stellen, noch umb das sin ansetzen und understan zu betriegcn und weder mit wortcn noch mit Werken tratzen, schmützen noch schmähen. Zum dritten sollend sy onch fruntlich und bruderlich und truwlich mit einanderen leben, wie unsere fromen altfordercn gcthan und das fromen Eid- gnossen zustat ouch vor zweitracht, unneinhelligkeit und stöß gentzlich sin und die nach irem besten vcrmügen verhüten So aber etlich' müssverstentnussen. stöß und zwitrachten ztvischent inen erwüchsen, wie sich das begebe, es wäre under vilcn oder wenigen Personen, da soll mengklich scheiden und sich niemand partysch machen, einem theil fürer zu helfen oder bystand zethun dan dein anderen, sunder füllend sy die stöß und spen getruwlich und mit allein ernst zerlegen und friden nfnehmcn. Es soll ouch der frid umb all fachen für wort und tvcrk geben werden und keiner dein anderen den friden m keinen wäg nit versagen. Und so aber einer oder vier den friden breche mit Worten oder werken, das soll dan stau zu erkantnus aller houptlüten und von denen mit recht nach sinem verdienen gstraft und gantz niemand verschont werden. Zum Vierden. Es soll ouch niemand kein dannast, hanenfcdern, patcr noster in Hosen oder snnst kein andere tratzliche zeichen nit tragen, sunder allein ein grad, wiß krütz, wie unsere altforderen. Ob aber etwar pater noster am hals oder an der Hand nie»,and zu schmach oder tratz und nach siner alten gwonhc.t trüge, last mau gschehcn. Welche sich aber obgemelter oder ander tratzlicher zeichen mt müssige», sunder tragen wurden, der soll von sinem honptman angentz und von stund an heim zu ziehen geerdet und sinen Herren und oberen sin Handel gschriftlichen zugschikt werden, damit in die selbigen nach sinem verdienen daru.nb strafen. Zum fünften soll ouch mengklich kein gotzlcsterung thun, sunder sich davor gentzlrch verhüten, sich ouch uut zutr.nkcn nit überfüllen kein spil noch ander lasterlich fachen nit ansahen noch trrben, weder heimlich noch offenlich; da» Wellich sollichs übersähe.! und in einr oder mer artiklen sich ungepurlich und unzimlich halten wurde, der soll dan glicher gstalt wie obstat von sine», honptman heim geschikt und gestraft werden. Zum sechste., soll ouch niemand den andern, er sy geistlichs oder weltlichs stands. der religron und gloubens halb weder m.t warten >.och werken nüt anzühen. antasten, schmützen oder schmähen. ... ke-nerler wys noch weg. sunder ze einer den andren by sinen. glouben lut des landfriden gentzlrch ungevecht, ungehasset und ungeschmutzt bl.ben lasse... Es solle» ouch die -näßpriester und predicanten von niemand in keinen weg beleidiget oder geschwächt werden ; und so „.an nräß halt oder prediget keiner den anderen an sine... glauben n.t h.ndern, rrren noch sunien. dan.it Uneinigkeit und zwitracht gentzlich vermiten und verhüt bl.be Zu», s.benden. was not es wäre in einen, gefacht, strit oder andern angriffen inen zu Händen stresse, da sollend sy by einander., bl.be», als fru». bidcrblüt und wie unser fordern vornacher gethan haben. Wäre aber, daß einer oder mer von inen flüchtig und das uf den oder die selben kuntlich wurde, der soll als dan angentz von siner obcrkc.t an sinem lib, leben, eer und gut dermassen gstraft werden, daß mengklich ein exempel darab nemen und sich vor solichen »rüssthaten zc hüten wisse Es soll ouch in sollicheu. gefacht und striten ke.ner mt anfachen plündern, ouch kein gfangncn nit anncmen. sunder zu vor die fiend nach sinem vermügen helfen beschedigen, als ein bider- ».«.. so lang bis das veld behept und der strit erobert würt. by vermüdung obgemelter straf; dan so soll 1276 November 1540. es der Plünderung halb ghalten werden, wie von alter har. Dar zu soll onch keiner in discr weltlichen (Bern: vechtlichen) Handlung kein alt lüt, frouwen, tochteren oder kind mit gwaffnetter Hand nit stäche», schlahcn, noch ungewonlichen handlen, es wäre da», daß etlich der selbigen sich zu wer stalten oder zu vil gschreis »rächten, das uns schaden bringen möcht gegen unseren vienden, die mag man nach glegenheit darumb strafen. Und zu letst soll ouch keiner dem andren kein alt todtvecht noch viendschaft in der zit, als si) in dein zusatz old zug sind, nit für ziechen noch rrfheben, onch die weder mit Worten noch werken nit äffern noch rächen, sunder die selben bliben anstan bis zu usgang discr vecht und kricglichen Handlung. Welcher oder weliche aber dis obgelüterte ordnung und ir eid in einein oder wer artikleir übertreten, daran fälcn und die nit halten wurde, den oder dieselben sollent die houptlüt und fürgsatzten angentz und one verziehen heim zu iren Herren und obern schiken, darby orrch inen ir nmsshandlung und worin sy iiberschen hetten, gschriftlich zu senden, damit sy die nach ircm verdienen strafen und der gepüri nach gegen inen handlen könne»." St. A.Bern: Allg. eidg.Abschiede 203. — L. A. Schwyz: Abschiede. — K. A. Freiburg: Badische Abschiede Bd. Ii, nach dem Abschied vom 13. December 1540. —K.A. Solothurn: Abschiede Bd. 23. Der Schaffhauser Abschied enthält für Schaffhausen den Auftrag, die Zusätzcr anzuweisen, daß denen von Rotweil berichtet werde, an welchem Tage man von Schaffhausen aufbrechen und bei ihnen sein werde, damit sie ihnen Steg und Weg weisen, dahin zu kommen. Die Bemerkung wegen Aufbewahrung des Fähnchens im Schlosse zn Baden fehlt im Berncr Abschied. Zu v. Im Berner Abschied fehlt die Erwähnung von Schellenberg und Hüffingcn. Vergleiche die Bemerkung zu I. Zu v. Der Bemer Abschied sagt am Schlüsse dieses Artikels: „Doch sind unser Eidgnossen von Bern gsandten by irer Herren befelch genzlichen plibcn." Dieser Artikel ist im Schaffhauser Abschied etwas verkürzt. Zu Ii. Nach dem Schaffhauser Abschied wird Schaffhausen insbesondere auch beauftragt, nachzuforschen, ivie es um den Boten stehe, den die Eidgenossen („wir") mit Briefen hinausgeschickt haben. Was Schafshausen durch seine Kundschafter erfährt, soll es auch den Zusätzern mittheilen, damit sie wissen, ob sie hinausziehen sollen oder nicht. Zu I. Im Berner Abschied fehlt die Erwähnung der Herrschaft Nellenburg; dagegen wird hier Hans von Schellenberg unter denen genannt, die noch nicht geantwortet haben, und dann am Schlüsse beigefügte da die Gesandten von Bern nicht länger warten wollen, werden die von Zürich sie berichten, wenn die Antworten etwas Namhaftes enthalten. Elenchus III. des Rotweiler Archivs verzeichnet unter Nr. 36 mit dem Datum vom 17. November die Einwilligung des Herzogs von Würtemberg für den Durchzug der eidgenössischen Hülfsvölker. Dieses Negistee verzeichnet überhaupt eine große Zahl von Missiven zwischen den Eidgenossen, der Stadt Rotweil, dm w der Sache angesprochenen Fürsten und Leuten vom Adel, Christoph von Landenberg, u. s. w. Zu ir». Der Abschied über die Klosterrcchnungen findet sich weder in den Archiven von Lucern noch in denen von Unterwalden. Die Rechnungsabnahme fand jedenfalls vor dem 10. Januar 1541 statt: vergleiche den Abschied von diesem Datum l». Zu 1540, 18. November. Die Gesandten der VII Orte an die zu Lucern versammelten Gesandte» der V Orte. Sie haben die beiden Schreiben betreffend den Marquis von Guasti und die von Rotweil verstanden. Da nun gestern des Zusatzes wegen ein Beschluß erfolgt sei, den Schultheiß Flekcnstcin schon ^ richtet habe und den man jetzt nicht ändern könne, so habe man die Angelegenheit wegen des Markgrafen nicht vorgebracht, damit die übrigen Orte von dem gemeinen Zuzug nicht abwendig gemacht werden. Obwoh mau dem Rathschlag in Betreff des Zusatzes beigestimmt, würden sie doch, wenn von Rotweil oder anders- woher Bericht käme, daß man ihnen „stättliche" Rettung leisten sollte, sich sofort über einen starken,Zng bcrathen und diesfalls Mittheilung machen. St. A .Luccrn: Acten Rotweil. (Original!. November 1540. 1277 Für den ferner« Verlauf der Angelegenheit fügen wir auszüglich noch folgende Acten an : 1) 1540, 24. November (Mittwoch nach Maria Opferung). Rotweil an Schaffhausc». Durch das Wirken der Schiedleute stehe man der Art in Unterhandlung, daß man hoffe, die Anstände werden gütlich beigelegt. Gestern habe der von Landcnberg das Fußvolk entlassen, die Reiter aber habe er noch behalten. Da man indessen noch nicht bestimmt wisse, ob ein Vergleich zu Stande komme, und man den Eidgenossen lieber nicht große Kosten und Mühe verursachen möchte, so ersuche man die von Schaffhausen, die eidgenössischen Knechte, die laut dem Schreiben der erster» auf Donnerstag (25. November) in Schaffhausen anlangen werden, bis auf weitern Bericht dort aufzuhalten. K.A. Schalshausen: Korrespondenzen. 2) 1540, 27. November (Samstag nach Katharina), 12 Uhr Mittags. Rotwcil an Schaffhausc». Da die tausend Knechte der „XII Orter", welche als Zusatz für Rotweil bestimmt sind, in Schaffhausen weilern Bericht erwarten, so melde man, daß heut, nach vielfältiger Verhandlung die Sache soweit gediehen sei, daß man auf gütliche Erledigung hoffen könne. Bereits seien die Abschiede und Anlaßbricfe von den Unterhändlern gefertigt den Parteien zur Prüfung übergeben worden. Da somit umwthig, die Knechte länger in Kosten zu haben oder gar nach Rotwcil ziehen zu lassen, so bitte man die von Schaffhausen, solches besagten Knechten, insbesondere aber ihren Hauptleuten, denen man persönlich geschrieben hätte, wenn man sie kennen würde, anzuzeigen und ihnen zu melden, daß sie im Namen Gottes des Allmächtigen wieder heimziehen sollen. Dabei soll ihnen im Namen der Stadt Rotwcil und der Ihrigen der beste Dank ausgerichtet werden. Man werde der erwiesenen Dienste in Ewigkeit eingedenk sein. Alles das hätte man gern durch eine persönliche Rathsbotschaft verrichtet, Wenn man nicht durch Geschäfte hieran gehindert wäre. Sobald der Anlaß besiegelt sei, ivcrde man diesen und alles weiter Nöthige mittheilen. K. A. Schafshausen: Correspondcnzcn. (Original). Z) 1540, 29. November (Montag nach Konrad). Bürgermeister und Rath der Stadt Rotweil an gemeine Hauptleute von Städten und Ländern gemeiner Eidgenossenschaft, jetzt zu Schaffhausc» versammelt. In Folge ihres Schreibens habe man die Rathsfrcundc Martin von Ziinbern und Jacob Domhan zu ihnen abgeordnet, sie zu Urlauben und ihnen freundlichen Dank zu sagen. Man bitte, das so aufzunehmen, als , ob Bürgermeister und Rath selbst anwesend wären. St.A.Lmern: Acic» swtwcu. 7«V. Werl!. 1549, 18. November. Staatsarchiv Bcr»: Rathsbuch Nr. S74, S. >t> I. Gesandte von Biel eröffnen vor dem Rathe zu Bern: nachdem man die Mahnung (zum Zuzug "ach Notiveil) erhalten, seien die Bürger versammelt und die Bünde gelesen worden, welche Biel mit Bern habe. Darin habe man nicht finden können, daß Biel ein Bündniß oder eine Verwandtschaft mit denen von Rotweil („inen") hätte; es seien diese auch andern Glaubens und hätten früher die „Christlichen" uugöttlich behandelt; die von Biel glauben daher, daß sie (in diesem Falle) nicht verpflichtet seien, mit denen von Bern ö" ziehen; überhin seien Anschläge in Burgund, an das sie anstoßen, zu besorgen. 2. Der Rath antwortet, sehe allerdings ein, daß die von Biel keine Pflicht haben, mitzuziehen; nichtsdestoweniger wolle er sie gebeten haben, es zu thun. 1278 November 1540. 7«R. Bern. 1540, 29. November. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 274, S. 173, i7e. Vor Näth und Burgern zu Bern erscheinen Gesandte von Freiburg und Solothurn uno tragen vor: 1. Die von Bern haben in Betreff der Notweiler Angelegenheit ihnen geschrieben, wie bei Kriegsanlässen beiderseitige Altvordern sich gemeinsam zu berathen gewohnt waren; sie seien nun abgeordnet, um dieses ebenfalls zu thnn. 2. Der Gesandte von Freiburg insbesondere eröffnet, daß unter den Unterthanen derer von Bern und Freiburg in den neugewonnenen Landen in Betreff der Pfändungen und Verbote für ungichtige Schulden Mißverständniß walte, da die Einen das Burgrecht, Andere andere Briefe anwenden wollen, weßhalb ein Einsehen gcthan werden sollte. Räthe und Burger antworten zu 1, der Friede sei nahezu gemacht und daher eine Berathung jetzt unnöthig. Zu 2 antwortet der Rath am 30. November und erläutert, daß um gichtige uud verbriefte Geldschulden die Unterthanen einander verHeften mögen; Zureden, Frevel und Malesiz aber sollen da, wo sie geschehen, gerechtfertigt und abgetragen werden. Zu 2. Die Antwort Berns enthält in mehrerer Ausführlichkeit folgendes Schreiben desselben vom 30. November an Freiburg: Die Gesandten von Freiburg, die „diser tagen" in Bern gewesen, haben wegen der Hafte, die die Unterthanen beider Städte in dem savoyischen Lande wegen Geldschulden und Zureden einander anlegen, einen Anzug gethan und im Auftrag ihrer Obern diesfalls mit denen zu Bern zu verhandeln verlangt. Die von Bern haben nun hierüber folgenden Beschluß gefaßt: 1. Wegen „umbgändcn" Schulden, die gichtig und verbrieft sind, mögen die Unterthanen einander verbieten und verHeften; um ungichtige Schulden aber hat der Anspreche? den Angesprochenen vor seinem natürlichen Richter zu belangen. 2. Wenn Schmach- und Zureden erfolgen und der Beleidigte, dem in den Gerichten, da er gesessen ist, zugeredet worden, den Zureder sofort daselbst belangt, oder ihm verbieten läßt oder ihn verpflichtet, da zu Recht zu stehen, wo die Zurede erfolgt ist, so soll der Zureder daselbst Antwort zu geben schuldig sein. Wen», letzterer aber ohne ein Gelübd gethan zu haben entflieht, soll er vor seinem ordentlichen Richter besucht werden. Will aber der Beleidigte warten, bis der Zureder wieder dahin kommt, wo die Zurede geschehen, so mag er dieses thun lind den Zureder im Betretungsfalle dort auf Recht verHeften lasseil. 3. Frevel und malefizische Sachen sollen nach gemeinen Rechten, den Bünden und Burgrechten da gerechtfertigt werden, wo sie begangen worden. K.A. Freiburg: Bcrner Missiven. 762 Lucern. 1540, 30. November (auf Andrea). Staatsarchiv Luccrn: Allg. Absch. V. 2, t'. 500, ÄantonSarchiv Aug: Abschiede Bd. 2. Tag der Orte Lucern, Uri, Unterwalden und Zug. tt. Alls Ansuchen von Uri ist dieser Tag beschrieben worden um Vorsorgen zu berathen, daß die Notweiler nichts annehmen, was ihnen und „uns" nachtheilig wäre. Da der Bote von Schwyz wohl heimgekommen, aber niemand hier erschienen ist, so daß man nicht wissen kann, wie der Anstand lautet, so wird Schwyz ersucht, darüber förderlich Bericht zu geben. Zürich ist durch Lucern um eine baldige Tagsatzung ersucht; wenn es nicht entspräche, so wird Lucern einen Tag ausschreiben. Freiburg und Solothurn wird von December 1540. 1279 dieser Verhandlung Nachricht gegeben. I». Auf den Anzug, welchen Basel auf dein letzten Tag zu Baden gethan, es möchten sich die Eidgenossen gegen einander erklären, einander Hülfe und Beistand zu leisten, wenn sie wegen des Glaubens oder anderer Dinge angegriffen würden, läßt sich nicht wohl eine solche Zusage geben ; man könnte antworten, man habe Bünde und Briefe, die man ehrlich halten wolle. „Ist nit, daß mail jemand leren wolle, sonders us fürsorg angesächen, daß in dein vale wir vij ort uns sich in diser sach vereinbareil, damit mir nit mit unglychen antwurten ankamen, sondern allemal einmündig syen und nit zusageil das so uns mitler zyt gerüwen möcht; sonderlich so wir sy by irem glauben söltcn helfeil schirmen, wurd uns hienach schwär und unlydenlich syn, wie jeder bot wol wyter sagen kam" Unterm 30. November schreiben die Boten an Schwyz (L. A. Schwyz: Abschiede), und unterm 1. December entschuldigt Schwyz das Ausbleiben seines (in Rotweil gewesenen) Gesandten, Dietrichs Jnderhalden, und widerlegt den Vorwurf, daß dcßwegc» die Gesandten der vier Orte über die Verhandlungen derer von Rotweil mit Laudenberg nicht unterrichtet worden seien (St. A. Luc er in Acten Notweil). 763. Schwyz. 1540, vor und am 4. December. Stiftsarchin St. Galle»! Rttb. I.XXXV, Togacnburg im Allgemeinen, AaSc. 5>N. Vor dem Nathe zu Schwyz erscheint Ulrich Seiler, des Abts von St. Gallen Landvogt in der Grafschaft Toggenburg, uud verlaugt im Namen des benannten Abts und seiner selbst gegenüber jenen Klagen, die, wie man vernehme, von einer Botschaft der Toggenburger letzter Tage vorgetragen worden seien, sich zu verantworten, und begehrt daher den bezüglichen Vortrag in Schrift. Auf dieses hat der Rath sich des voil Ammann Martin lind Ammann Kolben gehaltenen Vortrags erinnert und denselben wie folgt dem Landvogt des Abts schriftlich zugestellt: 1. Bei der Rotweiler Angelegenheit haben die von Schmilz den Landvogt und Landrath zu Toggenburg gemäß des Landrechts um eine Anzahl Knechte aufgefordert; das wollte der Laildvogt sammt dein Landrath thuu; die Zwölfe aber und der Obmann, die über des Landes Steuer und Bräuche zu rechneil habeil, beglaubten, daß diesen Auszug zu thuu ihnen'zustehe, gemäß dem letzten Nrtheil, zumal sie die Knechte auch besolden müssen; man habe ihnen aber Seiteils des Landvogts nicht vergönnt, den Brief, den die von Schwyz („mine Herreil") dieser Angelegenheit wegen „hinus" geschrieben haben, zu hören. 2. In einem gütlicheil Vertrag sei bestimmt worden, daß wenn im Thurthal über Bußen und Frevel gerichtet werde, man das dein Landvogt verkünden solle, damit er oder ein von ihm Verordneter zuhören möge. Da nun zu Wildhaus böse Frevel vorgekommen und man über dieselben richteil wollte und das dem Landvogt anzeigte, habe derselbe „zuscheff Ammann" (oder Zusthofammann, wie alias) den Vogt Abyberg geschickt; der habe nun verlangt, bei einein Urtheil beizusitzen und mit den Richtern zu rathschlagen, was diese nicht zugeben wollten, weil dieses wider den Vertrag sei. Da habe der Znsthofammann das Gericht aufgehoben und nicht weiter richten lassen, mit einiger Drohung. Dadurch aber bleibe» solche Sachen zum Verderben der Leute unbestraft. 3. Im obern Amt sei laut bestehender Freiheit der Brauch, daß die Nichter, wenn man Gericht haltet, allein zu Nacht essen. Das haben früher „die Herren" bezahlt; doch habe eine Partei von einer Sache etwa einen halben Batzen oder sollst etwas nach ihrem Vermögeil in das Gericht gelegt; das habe man dem Wirth an die Ürte gegeben und den Rest habe der Herr bezahlt. Das 1280 December 1540. wolle nun nicht mehr gethan werden; ihre Freiheit bestimme aber, daß der Ammann im Thurthal und zu der Wildenbrugg das Land in des Herrn Kosten versehen soll. — Auf diese Klagen habe der Rath zu Schwyz geantwortet, er wolle ihnen berathen und beholfen sein, daß sie bei ihren Freiheiten, Urtheilen und Verträge» und bei dem, wozu sie laut Briefen und Siegeln das Recht haben, bleiben können, und sich diesfalls bei ruhigen Zeiten mit denen von Glarns berathen. Da man nun die Meinung des Landvogts auch gehört habe, so erkläre man, in gleicher Weise auch dem Abt bchülflich sein zu wollen. 7 «4. Waden. 1540, 13. December. Staatsarchiv Lucern: Allfj.Absch. 1..2, 5.501. Staatsarchiv Zürich : Abschiede Bd. 14,1.202,211. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch..1.1, S. 200 Landesarchiv Schwnz: Abschiede. Kantonsarchiv Zug: Abschiede Bd. 2. jt'antonSarchiv Basel: Abschiede 1540—1541. StantonSar chiv Freibnrg: Badische Abschiede Bd. 14. KantonSarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. 23. ätantonsarchiv Schaffüausen : Abschiede. Gesandte: Zürich. Johannes Haab; Bernhard von Cham, Sekelmeister, beide des Raths. Bern. Jacob Wagner, Venner und des Raths. Lucern. Heinrich Flekenstein, Schultheiß. Nri. Jacob a Pro, alt-Sekel- meister und des Raths. Schwyz. Joseph Amberg, Landammann; Dietrich Jnderhalden, des Raths. Unter- walden. Hans Bünti, alt-Landammann von Nidwalden. Zug. Ulrich Staub, des Raths, von Wenzingen- Glarus. Hans Aebli, Landammann. Basel. Heinrich Nyhiner, Stadtschreiber; Blasius Schöbst, des Raths. Freiburg. Ulrich Nix; Hans Studer, des Raths. Solothurn. Urs Schluni, Venner, des Raths. Schaff- Hausen. Hans Waldkirch, alt-Burgermeister. Appenzell. Moritz Gartenhauser, des Raths. — E. A. A-, k. 73 n. t». Die Boten von Basel zeigen an, daß die Stadt Mühlhausen ein Fähnlein von 200 wohlgerüstetc» Knechten ausgezogen habe und mit denselben auf weitere Mahnung auch aufgebrochen wäre. Hcimzubcrichte», damit man in Zukunft dessen eingedenk sei. I». Zürich erinnert an den auf einem Tage zu Baden gefaßte» Beschluß, die Landstreicher, Bettler und Heiden an den Grenzen zurückzuweisen :c. Das sei aber bisher „ver- liederlicht" und nicht vollstreckt worden, indem solche Gengler und Zigeuner überall umherstreichen, so daß der Landschaft Zürich die Unterhaltung der Wachen zu beschwerlich werde; es müsse daraus dringen, daß der frühern Verordnung ernstlich nachgelebt, die Pässe und Grenzen wohl verwahrt, solche Leute zurückgewiesen und die Schelmen und Buben bestraft werden. Es soll nun jede Obrigkeit die nöthigen Maßregeln treffe»- Auch wird an alle Zugewandten und in die Vogteien geschrieben, sie sollen ans verdächtige Leute achten, dieselben durchsuchen, auch wohl mit der Marter befragen und die Schuldigen nach Verdienen strafen, Unverdächtige einfach verweisen. Die Zigeuner soll man noch einmal gütlich aus dein Laude weise», ihnen abe> mit allem Ernst anzeigen, daß man sie auf Wiederbetreten bestrafen werde. « . Auf das Schreiben, welches Basel (unterm 2. December) an die XII Orte gerichtet, legen dessen Gesandte eine goldene Bulle vor, »>»' die Stadt von römischen Kaisern und Königen gefreit sei, daß sie um geistliche oder weltliche Sachen wedec vor das Kammergericht noch ein Hofgericht noch ein anderes Landgericht citirt werden solle; mich einen Brief, den Kaiser Maximilian den XII Orten gegeben, wodurch dieselben in gleicher Weise von allen ausländische» Gerichten gefreit worden, von welchem Briefe jedem Boten eine Abschrift gegeben worden, ferner haben vo> einigen Jahren gemeine Eidgenossen beschlossen, die Curtisanen, welche Pfründen anfallen, „in ein W»ss^ December 1540. 1281 Zu schießen" und zu ertränken; endlich sagen die vorgelegten Abschiede, wie vor achtzehn Jahren, als Basel, Schaffhausen, Mülhausen und Andere vor das Kainmergericht citirt worden, gemeine Eidgenossen dein Kammerlichter dermaßen geschrieben, daß sie seither ruhig geblieben seieu. Basel bitte daher, da die Sache uicht es "klein, sondern die ganze Eidgenossenschaft berühre, daß man dein Kaiser und den: Kammerrichter zu Speyer ernstlich und tapfer schreibe, sie sollen uns bei unfern althergebrachten Freiheiten bleiben lassen. Da Lucern, llri, Unterwalden und Freiburg zu solchem Schreiben nicht instruirt sind, weil sie bisher von solchen Freiheiten uichts gewußt, so sollen die Boten es heimberichten und ihre Obern bitten, sich darin nicht zu söndcrn. Mcnn aber einzelne Orte nicht mitwirken wollten, so sollen sie bis Donstag oder Freitag nach St. Thomas (23. oder 24. Deccmber) dem Landvogt oder Landschreiber zu Baden davon Kenntniß geben, indem der Brief vor ^ui hl. Dreikönigentag (K.Januar 1541) zu Speyer sein soll, sonst würde Basel in Nachtheil kommen. Man brachtet auch für gut, genannte Freiheit von Kaiser Maximilian sammt der Erbeinung von dein Kaiser er- Ueuern zu lassen, damit man jetzt und später dabei bleiben möge. «I. Der französische Gesandte, Herr von St- Julien, zeigt an, der König werde auf die Mahnung etlicher Orte gemäß der Vereinung Hülfe schicken; "l>ann nun mer disere fach sin fach und unser eer sin eer sye"; wenn aber ein Frieden angetragen werde, der "us und ihm erträglich sei, so soll man ihn nicht ausschlagen. In gleichein Sinne hat der „Contotable" (Connetable) geschrieben. Der Gesandte meldet serner, er habe Auftrag, zum Herzog von Würtcmberg zu tlchrn und ihn ernstlich zu ersuchen, dein Stoffel von Landenberg und dessen Helfern weder Beistand noch Aufenthalt zu gewähren. Dein König wird die Hülsszusicherung verdankt und angezeigt, man wolle dies in Abschied nehmen, v. Baumeister Cloos von Lucern verlangt von der Grafschaft Burgund einen Neit- für seine Reise nach Frankreich, indem Herr von Marnold ihm anfangs viel verheißen, später aber nur ^ Kronen habe geben wollen, die er nicht angenommen; er begehre gehalten zu werde», wie die erste Botschaft von Lucern. Darüber schreiben die aus der Grafschaft Burgund, sie glauben zwar, daß er mit ^ Kronen sich begnügen dürfte, wollen ihm aber geben, was Zürich spreche, oder wenn dieses die Sache u>cht auf sich uchme, was gemeine Eidgenossen erkennen. Da sich die Boten von Zürich damit uicht beladen Zollen, so wird verordnet: Baumeister Cloos soll über die Versprechungen des Herrn von Marnold Kundschaft einnehmen und auf nächstem Tage erscheinen, wo man dann einen Spruch fällen werde. I'. 1. Nachdem '"u>l ab letztem Tage zu Baden dem Statthalter von Mailand geschrieben, wie ein gewisser Milano von Coi«o kürzlich zweimal bei Nacht in die Herrschaft Mendris eingefallen und einen armeil Bauer gezwungeil habe, eineil Wageil mit zwei Ochsen ihm ins Mailändische zu führen'und wie der nämliche einige Zeit nachher bewaffneten Büchsenschützen dein Bauer ins Haus gefalle» sei uud geplündert und den Raub ins Herzogtum Mailand geführt habe, weßhalb der Statthalter ersucht worden, den Milano anzuhalten, daß er das Entwendete zurückstelle, antwortete der Markgraf, er habe dein Gubernator zu Como aufgetragen, darüber '^cht ergehen zu lassen. Da man nicht weiß, in welcher Weise das Recht ergeheil soll, so wird dein Vogt ö" Mendris befohlen, sich darüber genau zu erkundigen und entweder auf den nächsten Tag oder (inzwischen) "^1 Zürich zu schreiben; den Milano soll er verhaften, wenn er dessen habhaft werden kann, und nach Ver- Unen bestrafen, daneben' aber nichts Unfreundliches gegen die von Mailand vornehmen. 2. Zugleich wird ^u ennetbirgischen Vögten aufgetragen, in Erfahrung zu bringen, ob der Marquis den Unfern zu billigem ^ise F^cht zukommen lasse, und darüber zu berichten, damit, wenn er den Milano nicht bestrafte und ^ Rückerstattung des Raubes anhielte lind den feilen Kauf beschränkte, man ihm einmal „tcutsch" schreiben """te, man wolle solches nicht länger leiden, da man wohl sieht, daß er viele gute Worte gibt, wohinter 161 1282 December 1540. aber nichts ist. K. Die Boten der vier Orte, die bei dem Herzog von Würtemberg gewesen, zeigen ihre Auslagen fiir Läufer, Geschenke, Zehrung, Trinkgelder :c. au, und wünschen, daß man sie dafür entschädige; es habe jeder 5 >/s Kronen „geschossen"; da sie zu einem fremden Fürsten verordnet worden, so haben sie ßch „den Ehren nach" rüsten und halten müssen; hätte man sie nicht da und dort zu Gast gehabt, so wären sie mit einein Knecht mit einer Krone per Tag nicht ausgekommen; sie stellen aber den Herren anHeim, was mau ihnen geben wolle. Ammann Beroldinger von Uri habe „nach sinem Stat" einen zweiten Knecht gehabt, dessen Zehruug und Lohn auch bestimmt werden sollte. Sie haben den Landschreiber von Baden, der ihnen Credenz und Instruction nach Schaffhausen gebracht, der dringenden Geschäfte wegen vermocht, ihnen zu reiteil, der dann Alles aufgezeichnet, was von Tag zu Tag gehandelt worden, auch an den grasen, an den Herzog von Würtemberg, an Zürich, Rotweil :c. geschrieben habe. Die Boten bitten, a»ch ihn für seine viele Mühe und Arbeit zu entschädigen, indem er drei ganze Wochen init ihnen geritteil sir Zürich meldet, daß sein Hauptmann im Auftrag der andern Hauptleute 7 Gulden Unkosten gehabt, die n auch zurückverlange. Der Bürgermeister von Schaffhausen berichtet, das bestellte Fähnlein habe 14 Gulde» nnd 5>/2 Batzen gekostet, und ersucht um Bezahlung. Der Landvogt zu Baden begehrt zu wissen, wer ffM die Kosten fiir Botenlohn in Fer Landenbergischen Fehde zu vergüteil habe. Dies Alles ist heimzubringen um auf nächstem Tage Autwort zu geben, wie man diese Forderungen berichtigen wolle. I». In Gegenww der Boten von Rotweis berichten die Boten der „drei" Orte, die zum Herzog von Würtemberg gesandt worde»/ derselbe habe sie gnädig aufgenommen und nach langer Unterhandlung in folgende Artikel eingewilligt' 1. Weder Hofrichter noch Urtheilsprecher sollen des Herzogs Unterthailen (um Forderungen unter 10 laden dürfen. 2. Wenn seine Unterthanen sich für Schulden oder Zinse verschreiben und dabei auf ordentliche Obrigkeit, Freiheit und Gerichtszwang verzichten, die Obrigkeit aber solche Briefe nicht (bewww noch) besiegelt hat, so sollen dieselben von den Urtheilsprechern ohne alles Mittel (ab)gewiesen werden. 3. ^ Herzog kann vermöge seiner Freiheit Ächtern Aufenthalt gestatten; wenn aber jemand gegen sie das anruft in der Sache, um welche sie geächtet sind, so soll der Herzog ihm beförderlich Recht ergehen lasset wenn jemand in der Hauptsache (schon) Urtheilbriefe erlangt hat, so sollen diese auf des Klägers Begeht'' vollstreckt werden; die Urtheilsprecher sollen aber der Acht wegen keiner Commune zu gebieten oder fordern befugt sein. 4. Wenn sich im Fürstenthum frevelhafte Todtschläge begeben, die Thäter nc, fliehen, sich für unschuldig ausgeben und die (armen) Hinterlassellen des Entleibteil vorladeil (um sie zu ew^ Allstrag zu zwingeil), so sollen die Hofrichter solchen leichtfertigen Todtschlägern keine Vorladung „erkenn^ 5. Der (Malefiz in Fleken, Dörfern und Höfen und der) freien Jagd halb soll es bei dem frühern Vertrag bleibeil. 6. Die Notweiler sollen die Einkünfte des Klosters Alpersbach (Alpirsbach) und anderer Klöster, ^ auf ihrem Gebiete fallen, (dein Herzog) verabfolgen lassen. (Hiemit sollen alle Rechtfertigungen, die nng obiger „Gebrechen" zwischen dem Herzog und dem Fiscal zu Rotweil geschwebt haben, abgethan sein). ^ Notweiler solleil dem Herzog nach Beendigung der jetzigen Fehde das Geschütz samint den vorhandenen K»g und dem Pulver zurückstellen. 8. Dieser Vertrag soll weder dem Herzog noch denen von Notweil an >1^ Freiheiten, Privilegien und Verträgen irgend welchen Eintrag thun. 9. Herzog Ulrich will auch die ^ sagen Hans Kellers und allen Unwillen gegeil die Rotweiler fallen lassen (da sie sich vor den Boten der genossen durch einen Eid purgirt habeil) und sich hinfür gegen sie nachbarlich und gnädig halten; doch l" ^ sie dieseil Vergleich annehmen und sich ebenso gegen ihn erzeigeil. — Nach Verhörung dieser Artikel er ' die Boten von Notweil: Da das Hofgericht eine besondere Freiheit von .Kaiser und Reich sei, und December 1540. 1283 Ludwig, Graf zu Sulz, das Hofrichteramt von Kaiser und Reich zu Lehen habe; da es auch über alle andern Gerichte geseht sei, so das; Chnrfürsten, Fürsten, Grafen, Städte :c. in seinein Bezirk auf geschehene Ladung erscheinen müssen, 'so stehe es nicht in der Befngniß der Stadt, demselben etwatz zu vergeben; denn als vor Jahren Graf Eberhard von Würtemberg mit ihr einen Span gehabt, habe der Kaiser zwei Churfürsten verordnet, deren Spruch vom Kaiser bestätigt worden; die Boten legen denselben vor und hoffen dabei zu bleiben. Den Artikel betreffend die freie Pirs 'vollen sie gelten lassen, weil darüber ein Vertrag da sei. Der Klöster wegen nehmen sie sich nichts an; wenn der Kaiser den Arrest aufhebe, so sei ihnen gleichgültig, wer sie nehme. I» Betreff der andern Späne, „bei Oberndorf anfangend", wünschen sie, daß der Herzog Leute verordne, damit sie dieselben miteinander gütlich vertragen. Deßhalb stellen sie die ernstliche Bitte, dem Herzog zu schreiben daß er sie bei der Jurisdiction des Hofgerichts und bei ihren Briefen 'volle bleiben lassen; geschehe das so wollen sie das Geschütz ihm auch wieder zustellen. - Da man von den Boten, die beim Herzog gewesen vernimmt daß derselbe vom Hofgericht gefreit sein solle, und man ungleich instrnirt ist, so wird die Sache in den Abschied genommen. I. Über den Haupthandel bringen die Boten von Rotweil auf geschehene Vorladung nichts Anders vor, als daß ihre Obern nebst Übersendung des Anlasses für die gesendete Hülfe bestens danken und versprechen, es mit Leib und Gut und nach Vermögen um die Eidgenossen zu verdienen- sie haben es auch an Orten und Enden" eingeschrieben, damit Kinder und Kindskinder es nie vergessen ' Hierauf eröffnet jeder Bote seine Instruction; Zürich; Es hätte sich versehen, daß gemeine Eidgenossen in dem Anlaß durch die Notweiler besser bedacht würden; wenn andere Orte an den Kaiser und das Kanunergericht schreiben wollen, um diesen Proceß stillzustellen, so sei es dazu bereit; weil aber der Eidgenossen in dem Anlaß nirgends gedacht werde, so wisse man nicht, ob man im Frieden, oder woran man s«; daher sollte man von Christoph von Landenberg in Erfahrung bringen, wie die Sache gemeint sei, bevor WM' sich an das Kammergericht wende. Bern soll anhören und Alles hinter sich bringen; es möge aber wohl leiden wenn die Notweiler mit dem von Landenberg Frieden machen, wenn die Eidgenossen auch nicht darin begriffen seien, da an ihm wenig Ehre zu erjagen sei. Lucern; Die Sache gefalle ihm gar nicht; es wolle auch weder den Kaiser noch Andere um Abwendung des Fiscals ersuchen, um >ucht dem Unrecht Vor.chub SU leisten; man könne den ganzen Verlauf der Sache dem Kais« schreiben und ihn bitten den Hochmuts, zu strafen, so daß »'an sehe, daß er nnser guter Freund nn Nachbar fem wolle. Den Boten von Notweil wolle '„an nicht verbergen, daß man befremdlich finde, daß ste hinterrücks nn ohne Wisftn genwiner Eidgenossen, welche die Sache doch auch angehe, den Handel beschlossen. Lncern habe ,edoch nichts dagegen daß "wn den Schiedlenten schreibe und ihnen danke, dabei aber anzeige^ daß man m dw Sache mcht emw'llrgen kbune. uri will anhören und heimbringen, was die XII oder VII Orte handeln, ,eden alls m dem Anbiß ^."al nicht begriffen sein. Schwpz möchte den abgeschloffenen gutlichen Vertrag bestehen lasten und den Schiedlente" die gehabte Mühe freundlich verdanken. Nnterwalden schl.eß sich der- Meinung Lncern an, will daher den Kai er bitten, mit dem Kammergericht fnrznsahren; es wünscht auch zu vernehmen, ob der Bund mit Notweil vermöge daß man dasselbe von diesem Anlaß ab'nahnen könnte. Zug; Was zu Frieden ""d Ruhe diene soll es fördern helfen; Anderes soll der Bote heunbringen. Glarus will den Anlaß bleiben lassen und zu Allem Hand bieten, was zu Frieden und Einigkeit dient. Basel findet (nne Lncern. e-5 unserer Ehre nicht angemessen, den Kaiser zu bitten, den Fiscal abzustellen; wenn es ledoch ge.neinen Ei genoffen S-siele, demselben zu schreiben, so würde es sich nicht entziehen, weil es doch früher und Gn zu den Notweilern n setzen bewilligt habe. Freiburg und Solothurn w.e Lncern; ersteres begehrt, daß man 1284 December 1540. über das vorgelegte letzte Schreiben des Landenbergers einen „satten" Rathschlag fasse. Schaffhansen will, wenn die Mehrheit der Orte den Anlaß bleiben läßt, ihn auch annehmen, und in gleichem Fall auch dem Kaiser schreiben; wenn aber ein Ort nicht dazu stimme, so behalte es offene Hand. Appenzell: Es müsse sich wundern, daß Notweil den Anlaß ohne Willen der Eidgenossen angenommen, obschon es gern Frieden und Ruhe habe; was aber gemeiner Eidgenossen Wille und Meinung sei, müssen die Boten heimbringen. — Da die Meinungen so verschieden sind, der Eidgenossenschaft aber viel an der Sache liegt, so wird sie nach langer Berathung in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tage zu beschließen, was ihr zu Ehre und Lob gereicht, k,. Verbannte von Notweil begehren, daß die Eidgenossen die Stadt anhalte», ihnen wegen ihrer Ansprachen gütlich oder rechtlich Antwort zu geben. Da die Boten von Notweil erkläre», darauf nicht gefaßt zu sein, so wird das Gesuch iu den Abschied genommen. I. Für diese Geschäfte wird ein Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag nach Dreikönigen (9. Januar 1541). Es soll jedes Ort die vorausgegangenen Abschiede durchsehen und über die unerledigten Händel den Boten Vollmacht gebe», i»». Die Boten von Solothurn begehren Antwort wegen des Geleits zu Vilmergen. Obwohl einige Orte der Ansicht sind, man habe die Freien Ämter erobert, bevor es das Geleit gekauft, und der von Falkenstei» könnte Solothurn wohl mehr zu kaufen gegeben haben, als wozu er Fug und Recht gehabt, so wird doch die Sache (nochmals) in den Abschied genommen, um auf dem nächste» Tag endliche Antwort zu geben, i» D» dem Vogt von (zu) Frauenfeld auf dem letzten Tage befohlen worden, in das Schloß Neuenburg zwei M»>m als Besatzung zu lege», so soll auf nächstem Tage entschieden werden, wer die entstandenen Kosten zu trage» habe. «» Der Ammann von Unterwaldeu bringt vor, der Burgermeister Waldkirch soll zu Notiveil geäußert haben, der Anschlag habe gefehlt, und Einer von Schafhausen habe geredet, es seien alle Mörder, welche an der Schlacht am Berg (24. October 1531) gewesen. Er schlägt vor, dies vor gemeinen Eidgenossen »»' zuziehen. Die übrigen Boten finden den Zeitpunkt nicht geeignet, z». Hans Hübscher von Büblikou bittet, ihm seine Ehre wieder zu gebe». Heimzubringen «z. Glarus soll den Hauptmann, der zu St. Gallen gewesen, auf nächsten Tag nach Baden senden, damit er Rechnung über seine Hauptmannschaft ablege. Da will man dann auch berathen, wie die Nestanzen einzubringen seien. R . Die Boten von Schwyz und Schaffhausen, die beim Herzog gewesen, haben angezeigt, wie etliche Räthe bei der Abreise von Stuttgart zu dem Burgermeister vou Schaffe Hausen gekommen und ihm in einem „Seckli" 100 Gulden übergeben haben, mit der Bemerkung, das Geld sei für die Boten der vier Orte bestimmt; die von Uri und Schwpz habe er noch zu Stuttgart davon benachrichtigt; in Tübingen haben sie dann dem Landschreiber (von Baden) 10 Gulden gegeben; die Boten vo» (Schaffhausen,) Uri und Schwyz haben je 22t/z Gulden davon genommen, Vogt Haab von Zürich aber seimu Theil ausgeschlagen, weil es wider seiner Herren Satzung sei; in Notweil haben ihn die andern ersucht, das Geld an die Kosten seiner Obern zu nehmen, was er dann so angenommen; er, der Burgermeister, habe sich nur erlaubt, dem Kuecht Haus Leu 1 Guldeu davon zu gebe». „Also sy es ergangen." 8. Venner Wag»rr eröffnet, die Bündner beklagen sich, daß man ihnen (ungenügend) Korn zugehen lasse. Die von Zürich »»^ Worten, daß die von Bünden über jene dreizehn Ledinen, die man ihnen von jedem Markt zukommen lassi, oft bei dreißig Ledinen hinwegführen; es wolle sie bedünken, es sei hiebei mehr um Vorkauf, als um Roth- dürft zu thun. 4. Die Gesandten von Zürich, Bern, Uri und Schwyz verdanken zufolge Auftrag ihrer Obern denen von Schaffhausen die Ehren und Gutthaten, die letztere ihren Hauptleuten und Knechten erwiese» haben, unter Erbietung der Gegendienste. R». Vor den Boten der IX Orte verlangt der Ziegler von Dießem Hofen behufs einer Appellation gegen die Klosterfrauen zu St. Katharinenthal einen „Tagzeddel." Dersi^r December 1540. 1285 beklagt sich, daß ihm die von Dießenhofen für die Ziegel nicht mehr geben wollen als früher, obwohl er jetzt das Holz weiter herführen müsse als vor fünf oder sechs Jahren und die Knechte und Alles theurer sei; er bittet, ihm beholfen zu sein, daß er seine Blühe („Übelzit") nicht umsonst habe. Es werden nun die von Schaffhausen ersucht, den Ziegler und die Klosterfrauen zu vermittlen und die von Dießenhofen zu vermögen, ihnen zu einem gütlichen Spruche zu überlassen, was sie dem Ziegler für 100 Ziegel geben sollen. Kann ein oder anderes nicht beigelegt werden, so sollen die Parteien auf dem nächsten Tag erscheinen, damit man sie verhöre und ihren Anstand entscheide, v. Die Gesandten von Freiburg eröffne«,- daß man wegen Hans Reif sel. Kindern mit dem Herrn von Boisrigault gütlich abkommen, dieser aber nur 80 Kronen geben wollte, was man in Betracht der großen Kosten und weil „die Schuld" dein Hans Reif sel. und nicht dem von Fons gewesen nicht nehmen konnte; sie bitten daher nochmals, den König zu vermögen, seine Zusätzer herauszusenden, damit die Sache rechtlich gesprochen werde. Da hiebet auch angezeigt wird, daß der König das Geld bis an 70 oder 80 Kronen bezahlt habe und dieses auf den Schuldbriefen geschrieben stehe, so hat -»an die vo.l Solothurn ersucht, nochmals mit dein Herrn von Boisrigault zu reden, daß er die Armuth der Kinder Reif und ihre großen Kosten betrachte und daher sich gütlich mit ihnen vereinbare, wobei sich auch die Vögte benannter Kinder weisen lassen sollen. Konunt ein gütlicher Vergleich ,licht zu Stande, so mögen die von Freiburg beim König nachsuchen, daß er gemäß der Tractate seine Zusätzer heraussende. Die Bote.; wissen, wie sich alle Orte entschlossen, jedem derselben, dem etwas (Widerwärtiges) zustößt, mit Leib und Gut berathen und beholfen zu sein. x. „Nota. Glaris von eines Fensters wegen." Verbriefung des am 19. October 1540 wegen des Berner-Freiburger Obmannstreites gefällten Spruchs; s. Abschied vom 19. October ve, Note. Im Zürcher Abschied fehlen o und p; im Bernero-q; ün Zuger ^; in. Basler ,n-«i; im Freiburger ,n, p, im Solothurner K, P, «n Schaffhauser m und alles Ubr.ge; aus dem Zürcher; « aus dem Berner; t und n aus dem Schaffhauser; v aus dem Solothurner; >v aus dem Basler; x aus dem Schaffhauser. Zu v 1) Das Verständniß erfordert die auszügliche Mitthcilung des im Text erwähnten Schreibens. Basel schreibt unterm 2 Dccember 1540 an alle cidg. Orte: Ungeachtet sie von Kaisern, Königen und dem hl. Reiche zufolge .hrer goldenen Bulle, auf deren Übertretung als Strafe Mark Gold gesetzt fest von -II-» ...M.disch°» G-,ich.-» b-s-°i. h-d- d-«»°ch d-, l..s-. .ch- K..»m°--.ch,-. -us A»,»s°» d-- D--.°- F-d-i. Bisch- s zu ch,.°» -us Ich'-« »°«'-0 <-»' °», R-nd», und -.»- CU-U-»-schul.. Di- Ms-ch- I-i -i»m du. das, du -°n B-s-l «ich. w°»-». d.s> d-. d°»-«»I- B.sch.s du D-m- N-°B-i d - mch-on Eds. !» B-s-I Mi, I.i»°. » d w - D-m»-.Mi mi. i,,--u Rutz...«,» in d°- S..d. und °» d-, -nud ch-s d-m H--.« S.gm»»d PM. -in-.n D°ml,-„n --...u»i°-S.ift. «-'ich-u. wi- su d-m. sch... s«n ,.h. S-H- S-u. d. . Such... d.r R-li«i»n »och 1-i.u Und-rw.» -°rg-«»»MN u«. I-lch-d-m D--i-r Sil.,, -I I.»f-- I. IM«», d-r si-M z» E«d° „sin-r w,,l" in I-l»- d-- bmam»-.. L-ch.mg rulm d«-» h-b- Du-,s-Iz.-C.-..-» ...,Im .V dns. du ».» Bns-l d-n »-»«ml-» N°w >« du D-NM.B-. -ms-d-n n.d d°» ».» Ps>. II.su»? -d.- »b-, » T-s- »nch «-WW «ch-W w S«I- «°» S° R»,l G-Id-S °°. d-m I«,-,. lich.» K-MM-,---ich. -rsch-in-n I-II-M K°l»t da- »««1°« d-- E-dg-n-ss-n. wu .». T.N -usg-s»h„.> iiu)eu ^nmmcrgereu,e els^i. ^ ^ U. Basel. - St. A. Bern: Baselbuch I. l.s- K. A. Basel: Misswenbuch is»o-«e, k. es. 2) Über den erfolgten Beschluß des Tages berichtet Basel unterin 28. December nach Straßburg des weiter,/- Die Eidgenossen hätten denen von Basel befohlen, vor de», Kammergencht incht zu erscheinen, ferner de». Kammerrichwr und den Beisitzern geschrieben (was man in, Vertrauen in Abschrift m.tthcile) und sich an 1286 December 1540. dm Kaiser und römischen König gewendet, daß sie das Kammergericht und den Fabri abweisen; überhaupt sei man entschlossen, Kammergericht und Curtisanerei nicht zu dulden. St. A, Basti! Missi»e»buch is«o-«2, e. «2. 3) Dem Schwyzer Abschied ist der Entwurf der Bestätigung der Privilegien der Eidgenossen vom Mai 1507 (siehe III. Band, 2. Abtheik! S. 375 der amtl. Abschiede) beigelegt. 4) Im Schaffhauser Abschied ist dieser Artikel etwas abgekürzt. 5) Beim Basler Abschied liegt die Copie des bezüglichen Schreibens an den römischen König, ohne Datum. Zu 1». Über diese Vcrgleichsarikel enthält das St. A. Zürich, Abschiede Bd. 14, k. 211, einen in aller Form aufgesetzten, mit Einleitung, Schlußdatum u. s. w. versehenen Abschied, ä. <1. Stuttgart 17. November 1540. Die Artikel sind daselbst etwas ausführlicher redigirt als der Abschied vom 13. December sie enthaltet. Was dort fehlt, ist im Text in Parenthese aus obigem Abschied vom 17. November beigefügt. Als besondere Artikel, beziehungsweise Anhänge des Letztern bemerken wir hier Folgendes: 1. (Art. 10.) Da Christoph von Landenberg dem Herzog, der ihn durch eine Botschaft ersucht hat, von der Fehde gegen Rotweil abzulassen, solches abgeschlagen, so soll der Herzog sich desselben Wider die Rotweiler und gemeine Eidgenossen in keiner Weise annehmen, ihm weder heimlich noch offen Rath, Vorschub oder Hülfe beweiseil, ihm und den Seinigen in seinem Fürstenthum weder Unterschlauf noch Behausung geben, sie auch nicht speisen oder tränken, ihnen keinen Proviant oder andere „Lieferung" zuführen lassen, auch seinen Amtleuten med Unterthanen nicht gestatten, solches zu thun. 2. (Anhang.) Wenn die von Rotweil diesen Abschied annehmen, so sollen sie dem Herzog den Brief, den er ihnen vor Jahren des Geschützes halb gegeben hat, wieder zustellen. 3. (Besondere Bestimmung.) Zwischen Konrad Wack, Ritter, des Raths zu Rotweil und des Herzogs Unterthanen zu Trossingen waltet das Recht am kaiserlichen Kammergericht; wird aber dieser Abschied angenommen, so soll jene Sache auf gütlichem Wege vor den fürstlichen Rüthen verglichen werden. — Uebrigens vergleiche man den Abschied vom 7.— 26. November 1540, Ziffer 12, 23, 27. Das „drei" Orte im Eingang des Textes ist im Zuger Abschied schlecht corrigirt. Zu !. Hier sind folgende Akten einzubeziehen: 1) 1540, 29. Noveinber. Burgermeister, Rüth und ganze Gemeinde der Stadt Rotweil und Christoph voll Laudenberg zu der Breitcnlandenberg zum Schramberg Urkunden: Nachdem beide Theile zu offener Fehde gekommen, habe Ludwig, der Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Baiern, des Reiches Erztruchseß und Chur- fürst, und Meister und Rath der Stadt Straßburg durch ihre Botschaften, nämlich Konrad von Rechberg von Hohcnrechberg zu Stauffeneck, Unterlandvogt zu Hagenau, Wolfgang von Affenstein, Ritter, Balthasar von Falkcnstein, Schultheiß zu Hagenau, Daniel Müg, alt-Ammeister, Philipp von Kageneck und Wendling Bittelbrun, Doctor, nach vielgewalteter Verhandlung die Parteien dahin vereinigt, daß sie alle Fehde und Kriegshandlung gegen einander fallen gelassen haben, in der Meinung, daß weder sie noch die Ihrigen dcßwcgen fernerhin etwas Thätliches oder Unfreundliches vornehmen sollen, Alles vermöge eines durch die benannten Unterhändler unter den Parteien errichteten Abschieds. Da aber die Ansprüche des von Landenberg, ebenso diejenigen der Stadt Rotweil, ihrer Angehörigen, Verwandten und derer, die in ihrem „Verspruch" stehen, so schnell nicht erörtert und beigelegt werden konnten, so haben die Parteien ihre Mißverständnisse auf den genannten Churfürsten, den Herzog Ulrich von Würtembcrg, des römischen Königs Statthalter, Regenten und Räthe der oberösterreichischen Lande zu Innsbruck, Friedrich, Grafen zu Fürstenberg zum Heiligenberg und Wcr- denbcrg, und Meister und Räthe der Stadt Straßburg zu gütlicher Erledigung und wo diese nicht platzfindcn könnte, zu rechtlichein Entscheide veranlaßt. (Es folgen Bestimmungen über das Formelle des Verfahrens w.) Beide Parteien siegeln. St.A.Luccrn: A. Rotweil.— St.A.Bern: Allgcm. cidg. Absch. 2^. I>. «so, — K.A.Vasel: Absch.1640, 4l. Gleiches Urkunden, doch mit Ausführung mehreren Details, unter demselben Datum die genannten Botschaften des Pfalzgrafen und der Stadt Straßburg. St. A. Llkern: Acten Rotweil; K. A. Basel: Abschiede 1540 und 41, hier mit dem irrigen Datum Freitag den 21. November. December 1540. 2) Mit Schreiben von, Z.'December 1540 an Lucern (wohl auch an die übrigen Orte) ersuckt Rotweil gemäß dem Anlaß die Eidgenossen, beim Kaiser auf Niederschlagung des Kammergerichtsproccses aca n ^aud.n- berg hinwirken zu wolle». St. A. Lm°rn: A-t-n R°thwm. 3) Hier kann die Instruction von Freiburg nicht übergangen werden. Der Bote soll mit denen der VI Orte abgesondert verhandeln und ihnen eröffne», daß man sich nicht freue, daß die von Rotwcil einen solck.cn nachthcilige» und leichten Frieden oder Anlaß angenommen haben. Das sei geschehen, weil mau ilmeu also" mit der Hülfe gefehlt habe, sie so beschwerlich mit Raub und Brand bedrängt gewesen seien die VIl" Orte ihnen bundesgemäßcn Beistand verheißen, aber sich durch die lutherischen Orte abthädigc» ließen die vier Schiedbote», die ihnen hätten bcholfcn sein sollen, sich entzweit, einige derselben ihnen diesen unehrliche» frieden anzunehme» gerathen, der von Schaffhausen schmützwcise vorgeworfen habe, denen von Rotwcil habe ihre hülfe gefehlt und der Anschlag sei zerbrochen worden, wobei ihnen auch zugemuthet worden sei. den Zusätzern der lutherischen Orte in Rotweil einen Prädicanten des neuen Glaubens zuzulassen, was Alles die armen "eute aus „schlechtvertigem" Hinlaß der Eidgenossen dazu drängte, diesen nachtheiligen, leichten, ja schändlichen An- laß anzunehmen. Die Meinung derer von Freiburg sei, daß die vier Sendboten, die im Namen gemeiner Eidgenossen nach Notweil und zum Herzog von Würtemberg gesandt worden, mündlich oder schriftlich Be richt erstatten sollen; dann sollen sich die VII Orte „eines Verstands und entscheide darüber vereinbaren daß solcher Anlaß in anderer Form und Meinung, entsprechend der Ehre gemeiner Eidgenossenschaft und besonders in Betreff der „angesigten" Banditen von Notweil nicht so nachtheilig gestellt und angenommen und sonst was zu Rettung der Ehre der Eidgenossen dient, vorgenommen werde. Die Boten sollen auch des Landenbergers tratzliche Zuschrift und Absagung. die er vorher an gemeine Eidgenossen geschickt vor- iel.cn und in Bcrathung stellen, ob man ein solches chrvcrletzlichcs und schmähliches Schreiben so leicht unbcant wortet und „undect zugethan" hingehen lassen wolle. «, A. Fr-ibu-g: Jnstru-twnsbuch Nr.«... Zu 8. Der Schaffhauser Abschied enthält mit anderer Schrift eingefügt- „Nota. Chur von des Korns wegen." Zu vv. 1540, 28. December. Basel an Straßburg u. A. - „Und mögend euch (sie) hieby nit bergen dak gemein unser getr. l. Eidtgnossen über vorgeschehen Vereinbarung der Eidtgnoschaft sich uf jetzt gcbaltencm tag ferner gegen einandern früntlich entschlossen und zugesagt haben, wenn hinafür einem oder dem andern ort etwas beschwerlichs an die Hand stoße, wie sich das gefügte, daß im die andern ort mit lib und aut beraten und bcholfcn sin und ein andern in keinen nöten verlassen, sonders unser geschworne pünt trewlick, und wie unser fromme altvordcrn getan, an einander» halten wollen. Es habend anch die boten hieruf eiw andern zu gast gehan und so früntlich mit einandern gchaudlct als hievor in zwenzig und mer jaren nit ae schchen; darob wir eine sondere freud empfangen und hoffend zu gott. es sye uf disen tag ein Eidgnoschafl wol versünt und vereinbart und habend uns nüt anders, da» guts zusamen zuversechen." K.A. Basel: Missivenblich ,K»a—»s, r. «8. Zu x. Dieser Artikel ist dem Schaffhauser Abschied mit anderer Schrift eingefügt. 7«S Masel'. 1540, 15. December. Verhandlung zwischen Bern, Basel und Genf. Gesandte: Bern. Hans Rudolf von Meßbach; Johann Lando. Genf. Baudichon de la Maiia» ("Novaz"); (Claude) Roset. ' Wir notiren folgende Acten, beziehungsweise Beschlüsse: 1288 December 1540. 1) Am 11. December werden die genannten Boten von Bern dahin instruirt: 1. Die Gesandten sollen den Rath zu Basel bitten, den dortigen Pannerherrn und Rathsfreund Bernhard Meyer zu vermögen, die Obmannschaft in dem Streit zwischen denen von Bern und ihren Mitbürgern von Genf zu übernehmen. 2. Um dieses sollen die Gesandten den Meyer auch persönlich angehen und den Handel ihm berichten. 3. Sollte er verlangen, daß man ihm einen freundlichen Spruch in der Sache bewillige, so sollen die Boten als persönliche Ansicht erwiedcrn, sie glauben, daß wenn er ihre Obern hierum angehen würde, diese, weil allezeit zur Freundlichkeit geneigt, solches nicht abschlagen würden. 4. Wenn er nicht zu Hause wäre, so mögen die Gesandten bis auf fünf Tage auf ihn warten. Wenn er zu Baden wäre und die Boten angemessen erachteten, ihn dort zu besuchen, und die Gesandten von Genf mit ihnen dorthin wollen, mögen sie hingehen. 5. Verlangt er eine „Versicherung", so soll ihm die dafür bereit gehaltene übergeben werden. 2) Unterm 22. November bezeichnet der Rath zu Genf für denselben Zweck die benannten Genfer Gesandten. 3) 1541, 14. Januar. Bern an Basel. Antwort auf das Schreiben von Basel. Die Gesandten von Bern, die zu Basel gewesen, haben das freundliche Erbieten, die Anstände zwischen Bern und Genf gütlich beizulegen, berichtet. Man verdanke dieses bestens. Die zu Genf aber, dafür angegangen, gemäß dem Burgrecht in der Sache freundlich handeln zu lassen, haben dieses verweigert. Deßhalb müsse man das Recht walten lassen und werde diesfalls Rathsboten mit dem Handel hinabschicken, den erwählten Obmann in Kenntniß zu setzen, und bitte um Ansehung eines baldigen Rechtstages. St.A. Bern: Deutsch MWven x, s. a-w. Vor dem Nathe zu Bern erscheinen zwei Gesandte von Genf und legen ihre schriftliche Instruction und einen Brief vom Kaiser vor. Der Gegenstand wird an die Bürger gemiesen. Diese erkennen am 31. December nach wiederholtem Vortrag der Gesandten: 1. Es soll um alle Streitpunkte das Recht ergehen und sei somit eine gütliche Verhandlung, die die Genfer verlangt und um welche die von Basel die von Bern gebeten haben, abgewiesen. 2. Wie es sich mit Chapeanrouge verhalte, wissen die von Bern nicht; wenn er etwas Unrechtes gethan, möge man ihn belangen; die March ihm abschlagen aber könne man nicht, weil die Genfer oder ihr Burger durch ihr Schreiben ihn auf die March begehrt und ihn dadurch derselben Genoß gemacht haben. 3. Betreffend des Kaisers Brief, so hätte man gerne, daß jenem die Wahrheit vorgegeben worden wäre; denen von Bern sei nie in den Sinn gekommen, denen von Genf eine solche Huldigung und Eid zuzumuthen, da sie ja im Gegentheil dieselben befreit, sie zu Herren gemacht, ihnen gegeben, was sie nie gehabt und die Bnrgerziele erweitert haben; sie mögen daher dem Kaiser wahrheitsgetreu antworte»; die von Bern selbst haben von diesem keinen Brief erhalten. Mau vergleiche zu Ziffer 1 die zum vorhergehenden Abschied ausgezogene Missive vom 14. Januar 1541. St. A. Bern: Jnstructionsbuch 0, 5. 4SS. K. A. Genf: Rathsregister. ?««. Mern. 1540, 30. und 31. December. Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. S7K, S. S7, SI>. / Beilagen. 162 Verzeichnis; der Beilagen Citirt Abgedruckt 1533, 8. Januar. Capitulat der sechs Orte Luceru, Uri, Schwyz, Uuterivalden, Zug und Freiburg init Herzog Franz II. von Mailand . 1 1293 1533, 13. Januar. Erläuterung des zwischen Bern, Freiburg und Lausanne bestehenden Burgrechts 3 1295 1533, 16. August. Friedbrief zwischen Schwyz und Toggenburg 138 1296 1533, 12. December. Auflösung des Burgrechts zwischen Bern und Besanyon. 228 1298 1536, 7. August. Fünfzehnjähriges Burgrecht zwischen Bern und Genf . 733 1299 1. Capitulat der sechs Orte Lueern, Uri, Schwyz, Untermaldei,, Zug und Freiburg mit Herzog Franz II. von Mailand. Lucern. 1533, 8. Januar. Staatsarchiv Lnccr». Airwyl us erfarenheit uuder allen mentschen allwägen gemäß und offenbar gewäsen ist, daß die städt, gemein nütz und oberkeiten init ruw und einigkeit wachsen und sich von tag zu tag meren, glycher- wys werden si von zwytracht > gemindrot, geschwächert, und ist ir gemalt und sterke abnäinen. Das betrachtende der durchlüchtig hochgeborn fürst und Herr, Herr Franciscus der ander, hertzog zu Meyland :c. eins und die großinächtigen edlen strengen frommen vesten > fiirsichtigen wysen Herren schulthessen, aminann, cleiu und groß rät, burger, landlät uud gantz gemeinden des grossen alten pundts der loblichen Eidtgnoschaft obertütschen landen, nämlich von Lucern, I Ury, Schwytz, Undermalden ob und nidt dem Kern- wald, Zug mit dem ussern ainyt , , Fryburg , anders teils, inen fugen und nützlich sin zu gemeinem nutze, j frommen und gutthät ir beider teilen städten und underthanen zu kommen zu uner vesten und stäten früntschaft und guten nachburschaft zwüschen gemelten teilen wie Harnach lutet. Zu ^ein, damit einigkeit, die da ist zwüschen gemelten teilen, s und insonders diewyl obgenante fürstliche durchlüchtigkeit by leben sin würdt, wären und beliben inöge, und die geschäft und Händel zu beiden sydteu mit »lerer ruw und sicherheit vollendet werden, und die gemeinen underthanen durch mittel disers contracts der früntschaft und guteil nachpurschaft die ding, so gezimmen guten stünden und nachgeburen, ,nit wachsuilg und ulerung ir Hab und gittern sicherlich und rüwigklich vollenden mögen j In dem uamen unsers hnru Jesu Christi und zu ere alles himmelscheu höres sind obberürt beid teil überkommen und überkommen ""t gegeilwärtigeiil brief zu nachbeschriebner verkoinnus, eiiluilg, verheissung, capitleil uild contracteil, j die vo>l alleil teilen unverbrochenlich by vorgemelter fürstlicher durchlüchtigkeit leben gehalten fällen werden, als Harnach volgot. Nämlich erstlicheil, daß fürstliche durchlüchtigkeit obberürt den vorgeschriebnen örtern und allen iren uuder- j thanen und zugehörigen hie disent und jenethalb dem gebirge sölle lassen zugan aller veiler l°»f, es sye vych und slmst alle andere bewegliche und varende güter, es sye weitzen, roggeil, Hirsen, vas- '»»s und geiniis, auch alle andere güter, wie die > namen habend, alles in zimligkeit, nichts usgenoinmen, i» kaufen lind us dem hertzogthum Meyland iil ire gebiet uild lande zu füren, on alle beschwärung eiuicherlei Sollen, gleiten, thalionen, trätten oder anderes, wie die genempt möchten > werden, fry vergebenlichen ver- üoilnt und zugelassen werden. Das sölle verstanden werden von denen gittern uild koufmannschaften, so wachse,, oder gearbeitot werden us der wäre im hertzogthumb Meyland gewachsen; doch daß sie licentiam > »»d erloubttilg voll siner fürstlichen durchliichtigkeit, deren amptliiteil oder darüber gesetzten nämmen söllend. 1294 Solliche licentia sol ouch nit gekauft, sonders fry vergebenlichen zugelassen werden, doch mit solicher vorbehaltung, wo einer obgemelt getreid ! kaufte, daß er die da nit fülle lassen liggen, ufschütten oder iin hertzog- thumb widerumb verkaufen noch verwechflen, fonder gestraxs iren wäge in der zyt und fristen der licentien bestimpt füren, doch ouch vorbehalten, daß in der thürung und andrer > noturft vorgemelter fürstlicher durchlüchtigkeit und derselben underthanen ire durchlüchtigkeit geinelten Eidtglwssen iwch iren underthanen einicherlei summa getreids und bladen, wie obgemelt, zu geben nit schuldig noch pflichtig sye. j Hinwider- umb so füllend wir von den obgemelten örteru gedachter fürstlicher durchlüchtigkeit und ihren underthanen ouch zugan lassen aller veiler kouf, es che vych oder anders, darin ouch nutzid usgenonnnen, daß si sollchs in unser» > landen ouch kaufe» und hinfüren mögend, alles in zimlichkeit. Das fülle verstanden werden, so in landen und gebieten berürter Eidtgnossen nit thürung sin werden. Zum andern, daß ir fürstliche durchlüchtigkeit wölle vergönnen den durch- ^ zug des saltzes, so obberürte Eidtgnossen und derselben underthanen wie vorgemelt werden heben und laden in Tütschlanden, mit nach bemelter ordnung. Das ist, daß solichs saltz fülle ufgeladen werden ain thurn Olonga und gefiirt uf den Chumer sew, bis > ga» Menas, und daselbs an dann wyter zu landen gan Proletza und Lugano, und wo si (es) wylteu wyter füren gan Locarno,' füllen si gan die rechte genge straß gan Luyno und also füran sinen rechten wäge; füllen ouch zuvor und ee ch laden, die licentiam, j das ist erloubung, von fürstlicher durchlüchtigkeit darüber gesetzten amptslüten zu Lecke oder Bellasi näme», wöliche inen zoll (und) gleit fry und on tratta vergebenlichen, unabschleglichen fülle gegeben werden. Zum dritten, daß fürstliche durchlüchtigkeit erlauben > und vergönnen fülle allen den obbemeldteu Eidtgnossen und alleil iren underthanen, wie ermelt zollfryung an irer fürstlichen durchlüchtigkeit zöllen durch das gantz hertzogthumb Meyland mit iren lyben »»d allen koufmannsgütern von obbemelteu j wachsenden oder gearbeitoten gittern us der wäre, so im hertzogthumb Meist and gewachsen oder gearbeitet worden, nichts usgenonnnen. Und soliche zollfryung, in der ob- geschribnen capitlen begriffen, fülle verstanden werden bis an den vorgrabeu zu Moyland us- > schliesslichen- Zum Vierden, daß ir fürstliche durchlüchtigkeit wölle verlychen und vergönnen soliche zollfryung alle» den obbemelten Eidtgnossen (und) underthanen, dero flecken, dörfer und ende herwertz und ihensit dem berg Sant Gotthart gelegen, doch ^ hierin usgenommen alle die, so da angefangeil in obbemelten enden und orten hushablichen zu wonen voil dem fünfzechenhundertisteu zwenzigosten und ersten nächstverganguen jar here- Zum fünften, zu verhüten betrüge, so entschlüßt man, daß jede, so ver- ! meinen zu genießen sollich zollfryung, sich hüten füllen, kein betrug zu gebruchen, insonderheit mit gemeinschaft oder gesellschaft oder durch alle andere wäge gewerbshandlung mit jemand (so) nit in diser zollfryung begriffeil oder schuldige» zu zalen, daß derselb > oder dieselben füllen ewigklichen der geniessung der zollfryung verwürckt und verlöre» haben, und zu merer strafe und büß, so denselben von irer oberkeit fülle ouch ufgelegt werdeil. Zu"' sechsten, daß wo sich wurde zutragen einiche spän und irrung j zwüschen sondren Personen der la»^' llild gebiete irer fürstlichen durchlüchtigkeit, ouch obgemelter Eidtgnossen, daß jedes mals der cläger deil be- clagten vor sinem ordenlichen richter ail gebüreildeil enden und orten suchen und beclagen, und nit gewaltiger! noch vcrbotlicher Handlung gebruchen fülle. Und demselben cläger fülle ouch fürderlichen recht gehalten wer- den iil mauotsfrist, nach gelegenheit der fachen. Und wo zwüschen ir fürstlicheil durchlüchtigkeit, ouch »'' gemelten Eidtgilossen lnnb gemeiner j oder sondrer fachen willen speit und irrung erwüchsen, in soliche»' vale die fpen und irrungen füllen erörtert und entschlossen werden durch glyche zusätze, namlicheil zu Elstal oder Mendris; und so an deil zusätzern im urteilen zwyspaltung iväre oder wurde, daß alsdann I erkore» 1295 und erwölt solle werden einhälligklicheu ein obmann us der landtschaft Wallis oder von den dryen Grawcn pündten, wie solichs von alter har mit den alten hertzogen ouch ist gebracht. Zum sibeuden, ob einer oder der ander teil hätte ungehorsame under- > thanen, so fliichtig worden in des andern teils gebieten und landen, daß dieselben uf jede ersuchung des andern teils schuldig syeud, soliche fluchtigen ufzehalten uf des begehrenden kosten, und uf die clage unverzogenlichen recht ergan zelassen. Zum achtenden, daß alle s ihrer fürstlichen durchlüchtigkeit, ouch obbemcldter Eidtgnossen underthanen sollend und mögend gemessen und gebruchen alle ire guter, si syent geistlich oder weltlich, so ein teil in des andern landen und gebieten hat, on daß uf soliche guter sollen gelegt oder geschlagen werden > einiche beschwärde und stür, umb was fachen das wäre. Zum niinten, daß Wüschen irer fiirstlichcu durchlüchtigkeit und den Eidtgnossen obge- 'uelt solle gehandlet' werde., gegenwürtige früntschaft, gute nachpurschaft mit liebe, gutwilligkeit und diensten einer dem andern j wie sich gezi.nt guten waren fründcn und nachpuren zethun. Und zu geziiguus und urknnde aller und jeder obgeschriebnen dingen haben der vilgemelt durchliichtig Herr hertzog zu Meyland und die oftgenaunteu Herren Eidtguosseu geheissen > machen zwen houptbriefen diser gegenwärtigen verkomuus, einung verheissung capitlen und contracten, besiglct uüt den siglen vorberürter fürstlicher durchlüchtigkeit und obbe,netter Herren Eidtgnossen, nämlich deren von...., Lucern, Urp, > SchwO, Underwalden, Zug, F bürg Wölicher briefen einer würd beliben lu) siner fürstlichen durchlüchtigkeit der ander b.) de'.! Herren den Eidtgnossen. Geben > und beschlossen zu Luceru nütwochen nach der heiligen drper klingen tag, von Cristi Jesu unsers lieben Herren geburt gezalt tusend fünfhundert dryßig und dr.) jare. Pergamcnt-.lrlund- mit sieben Hangenden Siegeln! die Schnüre siir die nicht beigetretenen Orte sind leer. Das zweimal genannte Freiburg ist mit etwas blasserer Tinte nachgetragen. s. Erläuterung des zwischen Bern, Freiburg und Lausanne bestehenden Burgrcchts. Freiburg. 1533, 13. Januar Kantonsarchiv Arciburg. Neu« le« udvever«, beurguinruistre. eonseil ob bourgois des trois villes Lerne (et) LrWourg et I^usunne tuison« > seuvoir u ton«. eoment uinsin seit. gne pur nostre eo.nbonrgoisie ez. devunt täietex ..ostre ...ode de vivre «oit este odseur. dentre nons pur > 00,nun ueeord so.n.nes eonven.m. de lo deoluirer pur le ...ode suivunt. toutetois «uns eorrun.pre lud.te eo.nbourM.s.e. luguelle , Eltons ton« «os poius estre ebserve. eo.nent i'uvons .jurd. Lt prcnninromont uvons deeluire. lluunt ung (10 N0..8 > bourgois o .m sonbjeetx de I'une de N0N8 villes (I0 Lerne 0.M (le Lnbeurg. Mi urm 0UU80 (l'uppell 0N n.urebe. gne denx (l0 N0N« I eon «0illi0ur« de lu ville. dent il« «0 ,-u M.lss.et.. (leiburont ussister u lu murette; ieenlx d0 .ln .0nt estre ud.ni«, .nui« gue il« > N0 «omni, I'-u-tlüo ,an« 00 guils UW nng d0 Lerne 0t (uug) de LrWourg (ouz. bien, gnunt le 0U« touel.eru u ML. .p.j «oru > pur enseble (sie) sonbjeet. u neu« le« denx villes de Lerne 0t de Ll-zbeurg) ud- «nagun.. il« eouvieudru uvoir ung eonseillieur > de Lerne et ...ig eonse.II.enr de LrWeurg peur u«8.«ter a ludite inurebe. 'I'euel.uut teute lu re«te le 1ui««eu« »u/ eeu > kenn/ de lu.l.te eembeurge.«..., «inen 1296 autaiit, gue eu ladite eomdourgoisik est eoutouuii, gue Ie8 arditres doiduent. f avvir (plinxe ,jom'L de eon8eill pour reudre In 8euteiiee, vo1Ion8 gud pui88eiit avoir uug 111018 Mi- eiitivr (Imus.i de eoll8eil) pour f reudre ladit 8euteuee, aussi vollou8, gue I-aut pui88k uvoir uuZ iuoi8 do8- paee pour se eouseillier a reudre 1a f senteuee a Iii. koriue de ladite eombourAoi8ie; et (Vau8.: si) pour oouolu8iou 80iuiue8 uou8 les devautdite8 troi8 ville8 eou f veuii8, gue pour eau8k8 eivilkL 6t toin- siorelles deutle U0U8 8oul)jeot8 nulle inlndition 801 do^e kaire, 116 68tre f admi8o pur vertue cle ladito eouibourMwie, laguello eoinout cle88U8 68t dit (Vau8.: eomeut des 68t cli8), ueuteudous auleunemout avoir ^ iutringi, iie eorrunipue, inais ieelle eu tou8 668 poiii8 aveegues oe8te doelaratiou V0II0118 ob8vrvor et Mi-cler. vt eu f veriüeatiou dk8 olin868 pree8eripte8 avou8 eorruliorer 668 letti'68 thruwt, bcschächen ist) und deshalb durch die gemelten von Zü- f rich (mit bösem fürgeben) in widerwertigl^ 1297 gegen unser lieben landlüten von Schwptz gebracht und gesttrt worden, darvon wier dann zu beden teilen in groß zwytracht und Uneinigkeit kommen. So mir aber ermessen mögen, daß uns zu > beden teilen sölich Zwytracht und spen (in) die lengi wenig gutz gebären, haben wier einanderen gen Rapperschwyl vertaget und oergleitet, der meinig söilich unser spen und zwptracht hinzulegen und zu mittlen, dardurch wier bp ein- ^ anderen 'n guter fründschaft (als fromen lantlüten zimpt) beliben und wie unser fromen vorderen gethan, handle», wandle» und werben mögen, weliches ouch durch hilf und gnad des almechtigen gottes (dein lob und danck Hg in ewi- > keit) beschächen und sölich spen gütlich und fründlich hingelegt und abweg gethan in masen, wie hwnach volgt, den: ist also. Zum erste», (betreffend) den glouben, söllen und wellen wier us der gravschaft Taggenburg > geschächcn lassen, ob wier lüt in unserin land in kilchhörinen hetten, die wärend in einer ald wer, die den alten waren Cristenlichen glouben nit verlougnet hetten, ald ob etlich Personen wäreitd, die iw» uiiwen glouben angeno- ^ men und wyderu.n darvon stan med den alten waren Cristenlichen und unge- Dpselte» glouben, als nemlich die Helgen siben sacramcnt, da» ampt der Helgen mess und all ander Geistlich cerimonia widerum usrichten ^ und annemen wellten, daß sp das zu thun wol macht und srpes urlob und volleil gwalt haben und die söllen ungesächt und ungehast vo,l der oberkeit, der gemeind uild Wnst inenilgklis sin und blichen. Ob aber an etlichen endeil die > predicanten beliben wurdint, die selbigeil predicanten sölleil den alten waren Cristenlichen glouben, die Helgen wirdigen sacraiuent u,ld das avlpt der ,„eß weder schmutzen, schmächen noch schelten Heins > wegs. Dann wo ein predicant ald mer Alchen alten glouben in siner leer schelten thäte, der selb soll voll einer oberkeit mit recht darum gestrast werden. Uild sölleil die psrüuden giiter nach marckzal und gstalt der lüten j uild güter ,uit den Priestern und predicanten geteilt werden. Zum a,.deren als den etlich der unseren us der gravschaft Toggenburg mit Wlpt anderen etwas Mutwillen zu Utznang in Sant Anthonis kilchen ! getribe.l, daselbs die Zierlichkeiten (so W lob und eer gottes gewesen) zerschleißt und zerbrochen haben, weliches doch einer oberkeit uild uns leid denselben schaden söllen wier obgenanten von Toggenburg, sovil sich vint > (daß die unseren daran schuld Hubend), ir gebärenden teil nach zimlikeit ividerlege.l und abtragen on wptersperren. Doch so ist uns gegen unser», so sölichen „lutwillen begangeil, das recht, sölchen koste.l vo.l inen > inzuziechen, vorbehalten, wo ^ den gütlich ilüt gebind. Zum dritten, so sollen und .vollen .vier von Toggenburg die geschwornen la.lt- ^tbrief, wie wier an unser lantlüt von Schwptz koinen sind, gentzlich ll.ld getrüwlich > (lut des buchstabens) U" inen halten Hinwiderum so sollen und wollen wier von Schänitz die selben verschribnen lantzrecht (lut Wesen sag) an unsern liebe.l lantlüten von Toggenburg ol.ch trüwlich halten. > Es söllen ouch die lautet ernüweret und ufs lengst in .nonatzfrist geschworen werden, und die lantrecht hiezwüschen an einanderen «'halten werde., in ,nassen, als ob die geschworen werind. Zu,,. > vierten, den kons betreffen(d) unser lieben ^"tlüt von Togge.lbl.rg, dar,nit H sich von einem gotzhus Sant Gallen gelöst und abkauft, wellen wier inen ZU nach abgeschlagen haben, sunder by denen schriften, so inen vo.l den übrigen vier orten, ouch uns Juwylen zugesant, beliben lassen und unseren Herren zugeben, was sie hierin thüpnd. Und zum Musteu, ^ gesanguen halb, so wier von Schwptz und ander unser , lieb Eidtgnossen gemelten unser» lantlüten von Auburg in vergangnen, krieg gefangen haben, die selben söllen wier inen on rantzung und an alle ent- ?°ltnus zukonnuen lassen, und darum angentz und > «»verzogen unsern Eldtgnossen deßhalb schrybeu. Doch ..User lieb lantl.it von Toggenburg den artzetlon, zerung und anders, (so) us s,) gangen, abtragen, 7^ sy °uch zu thun versprochen Hand. Zu». Sechste« > und leisten, diewpl wier bed obgenanten partyen söllichs obstat) zu halten angenomen haben, so soll ouch hic.uit alle vecht, npt, haß, spen, zwptracht und fpentschaft. 1298 ouch aller unwill und widerwertigkeit und j was sich durch wort und werk erloffen, in und vor disem krieg und uneinhelligkeit zwüschent uns beden partyen tod und absin, des einanderen in keiner argen ineinig nit für- züchen nach gedenken, sunder aller j dingen verzygen und vergeben sin, und hinfüro in ewikeit einandere» für gut fründ und gethrüw lieb lantlüt haben, und in alliveg einanderen (lut der lantrechten) halten, frye» kouf und sichern > wandel lassen nach jedes teils noturft, all geverd hierin verinitten. Und des alles zu warem vestem urkund, und daß wier den vorgenanten friden, betrag und früntschaft by den eegeinelten luffern pedeu (eyden?) j getrüwlich, war, stät und fest und ouch unverbrochenlich on all geverd halten und haben sollen und wellen, so haben wier der lantamman und gantzer lantz rat zu Schwytz, und wier der lantvogt und gantze gemeind j der graveschaft Toggenburg unsers r>e(t)lichs landssecret insigel thun u»d lassen henckeir an disen brief, der zwei: glych gemacht sind und jederm land under uns einer geben ist, be- schächen und geben uf Sant ^ Joders tag des Helgen bischofs, als nran zalt nach Cristi unsers Herren Menschwerdung dhusend fünfhundert dryssig UNd drÜY M. Perg. Urkunde mit zwei tan Schnuren) Hangenden Siegeln. Im Staatsarchiv Lucern (A. Neligionshändel) befindet sich eine nicht völlig gleichlautende Copie, wahrscheinlich noch aus dem 16. Jahrhundert, unter dem irrigen Titel: „Abscheid der fünf orten zwttschend dene» von Togkcnburg anno äomini 1531." Zu bemerken, daß im Eingang wie im Context bei der Nenn»»!? von Schwyz die Titulatur anders lautet: „unser Herren und oberen von Schwyz" und „unser Herren von S ' 4. Auflösung des Burgrechts zwischen Bern und Besanyon. Bern. 1533, 12. Deeember. Staatsarchiv Bern: Urkunde. Nos Consul, Senatusque Nrbis Bcrncnsts ex Ulla, et Ms Duderuatores et Eousules eivitnt^ imperialis Disulltiuae ex altera partidus, Mtum > kaeimus, guod eum in viZilia kesti uativita-tl^ (loinilli uostri, anno eiusdvm millvsimo guiugeutesimo deeimu oetavo, eum maZuilieis domiu^' etiam > Dr^durFeussidus) et Lolodorenssidus) eivileZium tempore quiudeeim annoruin duraturum co»' traxsriinus, guod a uodis rite et eitra lvsiouem, iuiuriam ^ vel damuum uuius aut alterius parti»»' odservatum kuit. 1'andem, guia sie uodis plaeitum est, Ms Dermales et Disuntiui ad eodom legio ^ optima eum Gratia reeessimus et reeedimus sud iutegra vieillitate et silleera amieieia, guib»^ erainus aute liuiusmodi eolltraotum eivileZium ^ praeseutium tvllore remallentos. Datum in orde Derma sud eiusdem et praedietae eivitatis Disuutiuae sigillis, die Vvuoris duodeoima j Deeenldi is auuo a verdi iuearllatioue millesimo guin^elltesimo triAvsimo toroio. Pcrg. Urkunde mit beiden hüngenden Siegel» 1299 5. Fünfzehnjähriges Burgrecht zwischen Bern und Genf. Bern. 1336, 7. August. Staatsarchiv Bern. de», Name,, der heiligen unzcrtciltcii dryeinigl-rit, gott des vatcrs, suns und heiligen geists, amen. !H>WIN Schulthcs, Rät und Bürger der Stat Bern an einem, und mir die Sindicqnen, Rät und Bürger der Stal und gmeind )„ Genf, dein andern lheil ^ thünd kund und zu muffen allen denen, so disen brief fachen, läse,: und hören werdend. Demnach wir obbemeldt beid stett Bern und Genf und »m uns die frommen, fürsichtigen, ersamen, wysen schulthcs, rhät und burger der statte Fryburg uf achtenden tag > Hornungs ve^schinen thusent fünfhundert sechs und zwentzigosten jars ein bürgerliche Verwandtschaft wit einandern lut darüber ufgerichter briefcn und sigeln gemacht und dero mit einandern ingangen sind, weliche fünf und zwentzig jar wäreil sollt, > dazwüschen sich aber zugetrageil, daß bemelt voll Fryburg darus geträten, deshalb wir verursachet, nach vorgemeldter form, doch mit etwas ändrung und Verbesserung das- selbig burgrecht zu vernüwern und darüber ilüw brief ufzerichten, das wir ouch hieinit thllild, j und ilainlicheil in nachgeschrieen gestalten, puncien und articklen. Denl ist Also. Z>es ersten, daß wir obgemelt beid stett Bern uild Genf mit guter vorbetrachtung und einhällem rat und insonderheit in ansächen guter fründschast > und nachbnrschaft darzil geläge,lheit unser beider cht stetten, landen, lüten und gerieten, ouch fürnemlich, daß der allinechtig giitig ewig gott mit sineu gnaden gefügt, daß wir die von Genf uns bemelten unfern Mitbürgern von Bern im glouben > verglicht haben, dein allen, zu hanthabung, und dailüt wir by dem, so uns derselbig gütig gott verlichen und zu Händen geflossen hat, ouch by recht, frid und ruw dester fürer Mögind bchbcn, so haben wir für uns und unser nachkommen in unser., beiden stetten > gesässen, zu ufrächten und redlichen bürgern uf und angenommen, als wir ouch das nach unser stetten recht, fryheit und loblichem harkommen ze thund gewalt und lacht habeil und wol thun mögend, empfachen und nemend ouch einander., > ivüssentlich zu rächten und ingesäßneu bürgern, also daß wir zu gott einen geleiten eid mit ufgehepten henden geschworen, „amlich unser jeckliche statt der andern trüw und Wahrheit zu leiste.,, iren nutz, WM,,neu und eer zu fürderu und schade., zu wänden und alles das einander., zu benusseu und ze thund, s° trüwen bürgern zustat und gepürt. Und damit der hilf, rettung und b.Mnds halb > einander., ze be- wysen, jede statt sich wonach ze halten wüssens habe, ist Wüschen uns d,se erlutrung beredt und beschlossen: Nämlichen, wo sich in künstigen diß burgrecht wärende begäben, daß jemand, war ,och er wäre so gemeldt sludicgues, rät, burger und gemeind von Genf an l,H, eer, gut, landen, liiteu, Herrschaften, fr,Helten guten gowonheiten und harkommenheiteu wider rächt und billicheit schwechen, > letzen, schädigen oder m,t dhemeu andern fachen gewalt, frävel, angriff, mutwill oder überfal, wie das jemer sin möcht understan und füruem- 'uen wellte alldanu söllend und wellend > wir obgemeldt von Bern b.) unser., geschwornen e,den er,,,äffen, erwägen und erkennen, ob sollich angriff, beleidigung, überfal und ander Nötigung wider rächt und billicheit brächen, und wann sich dann nach geschächucr erkanndtnuß und erlütrung > erstndt, daß sokchs w,der recht, bAicheit und u,it gewalt wider bemeldt von Genf fürgenommen und gebrucht wirt, alldann söllend wir von Bern gedachten von Genf also angriffen, geletzt, genötiget, überfallen und beschwärten notwendige hilf, , 1300 zuzug, bystand, rettung und schirm unsers Vermögens, doch in irem costen und besoldung bewysen. Hin- widerumb wir obgemälten sindicquen, rät und burger der statt uud gemeind zu Genf haben geschworen und zugesagt, gedachte« schulthessen, raten, f burgern und gemeind der statt Bern glycher gstalt (als ob erlütert ist) angegriffen, überfallen, genötigoteu und beküinberten unsers Vermögens, lybs und guts, uud das in lmserin eigenen costen uud besoldung hilflich und byständig ze sin. Und damit disers burgrecht wol gelütert, bester bas gehalten und dem geläpt möge würden, so haben wir biß vor und nach geschriben artickcl und Mickten gegen einandern stät ze halten beredt und angenommen, nämlichen daß wir obgenanten parthyen f by allen lind jecklichen unfern landen, lüten, herrschasten, geeichten, rächten, fryheiten, gnaden, Privilegien, ouch guten gewow heiteil söllend blyben, uns dero gebruchen und behälfen wie von alterhar. Und ob jemand wäre, (der) uusern f dwädern theil sampt oder sonders wider sölichs und insonders von göltichen worts wegen mit gwalt (als obstat) überziechen, von dem uusern trängen oder daran fräfenlich bekümberen und irren wölke, wo dann ein theil des andern hilf und zustands nodturftig sin uud die durch sin schriften oder potschast?» begäreii und ervorderu wurde, so soll die gemante parthy der maneiiden ir getriiw trostlich hilf zusänden, je iiach gestalt und gelägenheit der fach, doch mit entscheid, lütrung, j kosten und besoldung wie hieob a»- zöugt und gemäldet ist. Dene ist zwüschen uns verkominen, daß in unfern ufrächten waren und redliche» kriegen jediveder theil dein andern all und jecklich sin stett, schlöffer und passen, j es sye uns oder den unser», von iinser geschafften wägen offen und ufgethau sin söllend, also daß jedermann an denselben enden wandle», woneu, in und usgang haben möge, so dick das nodturftig ist, doch daß die us ordnung und anfachen eine-' jeden Herrschaft uud genügsame underwysung derselbigen zugange, darzu, daß solicher in, durch uud widcrzug b?» iiisäßen Uiid dem land an allen schaden beschäche, und alles das, so der billicheit nach sich gepürt, bezahlt werde- Es soll auch dwäder theil in sinen landen und gepieten des andern viend ufenthalten, beschirmen »och einichen durchzug gestatten, > sonders sy nach irein vermögen mit gwalt vertryben, so dick und vil das s» schulden kompt, doch dem, so recht anrüfen wurd, dasselbig uuabgeschlagen. Fürer ist zwüschen uns beweis teil stetten von des rechtens und gerichts übuiigeii wegeii beredt und beschlossen, künftigen irthumben vorzeß», mit namen, ob wir vilgemeldt beid stett Bern und Genf oder unser beider syt underthaneu gegen eintwedere statt einich zusprüch, vordrungen und spän gewuunen, wie und in welichem wäg das sin möcht, die sich da»» gepürten init recht uszefüren, alldaiin so mag die clagende park) den angesprochuen theil zii geineiiien tag?» gan Lail- > smme ervordern, berüfen und betagen für vier zugesagten und wilkürt richter, die von beiden stett?» genoniinen söllend werden, nämlich von jeder statt zwen der räten, welich vollinechtigen givalt habeii söllei'd, söllich zusprüch, speu, aiisprachen und f vordrungen zu verhören und demnach darüber by iren eideii rechne t ussprilch ze gäben, Ivo die in der früntlicheit, die vor ansang des rechtens soll fürgenommen, litt mögen betrag?» werden, und söllend die rechtlich sententzeu in monadsfrist gevelt werden, und was durch die selbigen zugesagten oder den mereu teil rechtlich by iren eiden erkennt und usgesprochen, das soll stät, vest und da« ' bar gehalten werden an einiche appelierung. Ob aber die vier zugesagten in ihren urteilen zervielen, also! daß sy glych und glych wärend, alldann mag der clageud theil einen obman us dem rat zu Basel, welich^ im gevellig, erkiesen, der von beiden partyen sich der obinauschaft ze beladen und anzenemmen erbetten werden, und welicheiu theil der zugesagten f der obman gehillt lind zuvellt, daby soll es blyben. Ob zwüschen sondrigen Personen unser beider stetten und underthanen spän, stöß, zusprüch uud vordrungen N t zutragen wurden, als umb f eigen und erb oder ander fachen, dann soll der clagend f theil sinen widersäch^ vor sinem ordenlichen richter fürnemmen uud denselbigeu gut forderlich recht ane gefarlicheu uszug von ei»?'" 1301 tag an den andern gehalten werden. Wann aber der versprächer uf ersten gerichts tag zu antworten nit bedacht noch j wol beraten sin fürwänden wurd, alldann soll inre der ander tag gegönnt, und ob er uf solichein tag nit antworten will, ime der dritt und letzt tag gelassen und uf demselbigen sin antwurt zesetzen und gäben getrungen werden. Demnach, > ob in solichen rechtshändlen kundtschaft ze legen not wurde, und die gezügen innerthalb der Eidtgnoschaft oder dero von Genf stetten und landen wärend oder (in) nechst anstossenden landen, söllend dieselbigen indrent dryen wuchen, wo > sy aber frömbd usländig und wyt gesäs- sen, in achtzehen wuchen gestellt wärden. Ob aber dweder theil, der cleger oder antwnrter, gebner urtheil beschwärt wurde, alldann so mag er die für die vier zugesatzten und den obman (wie obstat) weigern und appellierens und zu gineinen tagen gan Lausanna ziechen, welche apellatz in vierzächen tagen soll ustragen werden Was dann die zugesatzten und obman darüber erkennen, daby soll es gentzlich, ane alles appel- liren blyben Doch ist hieb.) zu wüsten, > daß ansprachen und fachen, so under hundert florin sind, niemands für die zugesatzten und obman gan Lausanna ziechen soll noch mag. Aber malesizisch thaten sollen niendert- hin zöge,: sonders unfern fryheiten nach gevertiget, deßglychen die fräfel an denen orten, da die begangen, abtrage.: werden Demnach ist Wüschen uns verkommen, daß ein jede party der andern burger und under- thanen mit iren geschäften und kouf.nanschaften in ihren stetten und gepieten ! trüwenlich behüten und beschirmen und inen fry sicher gleit gäben und bürgerliche fryheit, welicher gestalt das sye, gestatten. Wyter ist beret und beschlosten daß wir die von Genf und die unfern zoll und gleit unfern Mitbürgern > von Bern i" iren stetten und landen so sy vor gehept oder in nechstvergangnem krieg gewannen haben, wie von alter har nsrichten und bezalen söllind, aber sy die von Bern und die iren in unser statt Jens des fry und unbeladen sin, doch die > iren, so sy in gedachtem krieg erobert haben, h.erm unvergnffen. Es sollend auch die unfern einander., nit verheften, verbieten, pfänden noch hinderhalten, dann allein u.nb gichtig und verbrieft schulden «in letst ist beredt und! beschlosten, daß disers burgrecht von dato des hie obenangezognen ersten bnrgrechts briefs fünf und zwentzig jar einander., nach wären und in wäsen bestan solle und ie von fünf jaren zu fünfen mit gepürlichen eiden in bywäsen unser beider stetten ratzpotschasten uf den andern founentag in. mertzen vernüwert und bestättiget werden und daß nach nsgang sol.cher fünf und zwentz.g jaren wir obge.neldt stett Bern und Genf und unser nachkomm ob es uns oder .neu gel.ebt, disers burgrecht j wol wyter erstrecken mögind. Und also von wegen diß burgrechten so behalten w.r von Bern vor das heilig römisch Nych, als von des Rychs wegen, ouch all ander unser e.d und pnn gnossen und burger "Nt denen wir 'vorhin in püntnuß, bnrgrecht, > vereinung und verstandtnuß sink. Deßglychen w.r von Genf behalten allein vor das heilig römisch Rych, als von des Nychs wegen m rast .ß bnefs; wesicher dmgen aller zu siigsa.n.ne ewiger und unbewegter beständigkeit zwen glychlutend s br.es ufgencht und m.t^ unser beider stetsin großen angehenckten insiglen verwart sind. Beschächen zu Bern us mentag dem sibenden tag Augstmanods, als ...an von der heilsamen mönschwärdung Jesu Chnst., nnsers gnad.gen Herren und e.n.gen sAign.achers gezalt thusent fünfhundert dryßig und sechs jar." P°rg. ununv. .»a w°. Anhang. , ' I. Fürstentafel zu diesem Bande. l. Päpste. Clemens VII. 1523, 19. November —1534. Paul III. 1534, 13. October —1549. 2. Römische Könige und Kaiser. Karl V. 1519 — 155«. Ferdinand I., r. König. 1531, 3. Januar—155«. 3. Könige. Aragonien und Castilicn: Karl I. (V.) I51K —1556. Böhmen (s. Ungarn): Ferdinand. 152« —1564. Dänemark: Christian III. 1533 — 1559. England: Heinrich VIII. 1509 — 1547. Frankreich: Franz I. 1515— 1547. Neapel und Sicilien: Karl I. (V.) 1516-1554. Portugal: Johann III. 1521— 1557. Schottland: Jacob V. 1513—1542. Ungarn: Ferdinand I. 152« (1527) —15K4. lJohann Zapolya. 152K —154V.) 4. Fürsten. Baden, Markgrafen: ^nst. 1515 — 1553. Philipp. 1515 — 1533. Ernst mit Bernhard. 1533- 1537; dann mit dessen Söhnen. Baiern, Herzog- Wilhelm IV. 1511 — 1550. Brandenburg, Kurfürsten: Joachim I. 1499 — 1535. Joachim II. 1535 — 1571. Burgund (Niederlande), Herzog- Karl (V.) 151L —1556. Genua, Herzog- Andrea Daria. 1528— 1547. Hessen, Landgraf- Philipp. 1515- 1567. Lothringen, Herzog: Anton. 1508—1544. Mailand, Herzoge: Franz (Sforza) II. 1522 — 1535. Philipp (II.) 1535 — 1598. Oesterreich, Erzherzog: Ferdinand I. 1522—I5K4. Pfalz, Pfalzgraf: Ludwig V. 1508- 1544. Sachsen, Kurfürst: Johann Friedrich I. 1532 — 1547. Satioycn, Herzog: Karl III. 1504 — 1553. Türlei, Sultan: Suleiman I. 1520 —1566. Venedig, Dogen- Andrea Gritti. 1523 —1539. Pietro Lando. 1539—1545. 164 1306 Würtcmbcrg, Herzoge: Ulrich. 1498- 1550. Ferdinand (von Oesterreich). 1522 —153t. 5. Bischöfe. Basel: Philipp von Gundclshcim. 1527 — 1553. Chur: Paulus Zicglcr. 1503 — 1541. Constanz: Johannes V., von Lupfen. 1532 — 1637. Johannes VI., von Weza. 1537 — 1548. Genf: Pierre IV., de la Beaumc. 1523 — 1544. Lausanne: Sebastian von Montsaucon. 1517 —1560. Sitten: Adrian von Niedmattcn. 1529 — 1548. K. Aebte. 1) Bencdictincr. Einsiedeln: Ludwig II., Blaarcr. 1523 — 1544. Engelberg: Barnabas Biirki. 1504 — 1543. Fischingen: (Von 1532 —1540 Niemand.) Marcus Schenkli. 1540 — 1553. St. Gallen: Di et Helm Blaarer. 1530— 1534. Muri: Laurenz von Heidcgg. 1508 — 1549. Pfäfers: Johann Jacob Nussingcr. >521 —1549. Rheinau: Bonaventura von Wellenberg. 1529 — 1555. 2) Augustiner. Kreuzlingcn: Petrus I., von Babenberg. 1493—>545. 3) Cistcrcieuscr. St. Urban: Walter Thöri. 1525- 1534. Sebastian Seemann. 1534— 1551. Wettingcn: Johann VI., Schncwlin. 1531 — 1539. Johann VII., Nötlich. 1539 — 1551. 4) Knrthiiuscr. Jttingen: Peter Frei. 1530 — 1549. 7. Pröpste. St. Pelagienstift zu Bischofzcll: Kaspar Wirth. 1519 —1539. Peter Speiser. 1539 — 1543. St. Verenastift zu Zurzach: Jacob Edlibach. 1533 — 1547. II. Verzeichnis; der Boteil der Eidgenossen und Zugewandten auf den in diesem Bande enthaltenen Tagsatzungen, Conferenzen !c. Zürich. Ainhofen, Beat. 700, Acyel, (Werner). 616. Eham, von, Bernhard. 325. 442. 446. 700. 981.1056.1065. 1280. Edlibach, Hans. 403. 418. 537. 549. 557. 572. 606. 666. 708. 735. 81S. 846. 858. 902. 917. 944. 950. 952. 962. 981. 993. Escher, Hans. 215. 349. 517. 721. 855. 358. Eschcr, Konrad. 40. 700. Ncz, Johann. 1163. 1175. Haab, Hans. 5. 22. 4V. 98. 127. 142. 160. 175. 259. 269. 281. 307. 317. 331. 355. 360. 388. 391. 470. 479. 486. 489. 497. 503. 564. 616. 623. 661. 672. 673. 708. 735. 747. 794. 879. 681. 891. 910. 917. 928. 944. 952. 968. 993. 1226. 1237. 1250. 1253. 1230. 1281. Kambli, Rudolf. 10. 11. Kainbli. Ulrich. 40. 63. KMcr, HanS Balthasar. 461. 623. 661. 672. 673. 1014. Keller, Heinrich (?>. 443. Lavater, Johann Rudolf. 734. 753. 773. 794. 824. 832. 846. 858. 862. 370. 902. 914 (2). ggg. iog>. ,014. 1017. 1046. 1056. 1065. 1076. 1034.1101. 1126. 1143. 1163. 1175. 1192. 1204. 1210. 1226.1271. Meyer, Peter. 700. ^snl, Kaspar. 5. 22. 52. 74. 98. 127. 142. 160 175. 222. 259. 523. 553. 687. 696. 784. 836. 1201. N"hn, Heinrich. 175. 222. 269. 281. 307. 317. 334. 388. 991. 403. 418. 431. 443. 461. 470. 479. 486. 557. 572. 606. ^°>st (Nöüst, Rollst), Diethclm. 40. 63. 700. 1143. 1271. Stoll, Rudolf. 40. 74. Stoll, Ulrich. 525. Thmnysen, JtclhanS. 454. 523. 687. 696. 768. Wcrdmüller, Jacob. 175. 553. Ber»». Annnann, Ludwig. 812. 875. 924. 935. 951. 973. W5.1012. I0I5. 1027. 1220. Augsburger. Michael. 60. 62. 69. 147. 164. 376. 391. 398. 425. 423. 431. 492. 552. 566. 576. 581. 582. 591. 602. 603. 604. 676. 691. 723. 751. 807. 324. 884. 905. 908. 1012. 1027. 1046. 1089. 1113. 1189. 1201. 1204. 1223. 1270. Baumgartner, Urban. 635. Bischofs, Anton. 394. 397. 425. 456. 497. 498. 501. 502. 526 536. 546. 530. 602. Cyro, Peter. 350. 413,425. 428. 431. 448.461. 470. 486. 494. 589. 676. 691. 754. 781. 875. 877. 884. 924. 968. 976. Meßbach, von, Hans Rudolf. 114, 189, 397 ("). 526. 589. 813. 1171. 1197. 1201. 1204. 1207. 1223. 127». 1237. Meßbach, von, Jost. 333. ?«7. 939. 942. Meßbach, von, Ludwig. 569. 576. 581. 582. Meßbach, von, Niklaus. 1191. Meßbach, von, Sebastian. 76. 94. 97. 122. 227. 234. 239. Erlach, von, Diebold. 651. Erlach, von, Hans Rudolf. 373.394. 396. 589. 676. 701t?). 1207. 1223. 1247. 1270. Erlach, von, Johann. 139. 175. 255. 350. Fischer, Crispin. 175. 35». 384. 530. 1033. 1065. Grasfenried, von, Hans Rudolf. 239. 300. 303 ('-"). 317. 333. 394. 393. 425. 428. 431. 492 (?). 528. 561. 566. 576. 676. 701. 781(?). 824. 332. 877. 884. 887. 968. 976. 933. 1046. 1197. 1204. 1207. 1223. 1270. 1308 Grasfenried, von, Niklaus. 72. 88. 122. 492(?). 1136.1247. Großmann, Kaspar. 764. Haller, Sulpitius. 976.1017. 1046.1084.1126. 1142.1172. 117S. 1192. 1204. 1210. 1234. Hertenstein, Wilhelm. 95. Hetzel, Jacob (?). 701. Huber, Johann. 706. 887. 973. 1136. 1191. Jmhag, Peter. 28. 350. 448. 461. 470. 494. 552. 902. 976. 983. 1001. 1017. 1040. 1046. 1056. 1065. 1076. 1084. 1101. 1126. 1143. 1149. 1163. 1226. 1237. 1250. 1271. Krittler, Kaspar. 175. Lando, Johann. 1237. Leuensprung, Lux. 630. Luternau, von. Augustin. 676.1207. 1223. 1270. Mattstetter, Benedict. 817. Megander, Kaspar. 632. Meyer, Hans. 564. Nägeli, Hans Franz. 5. 22. 63. 95. 97. 93.127. 142. 160. 164. 228. 259. 357. 376. 394. 398. 473. 494. 589. 701. 754. 731(?). 787. 798. 813. 877. 884. 905. 941.942. 963. 1009. 1089. 1093. 1122. 1159. 1234. Nägeli. Hans Rudolf. 175, 227. 357. 379. 333. 386. 387. 394. 554. 569. 576. 589. 592. 593. 595. 597. 600. 602. 639. 647. 649. 701. 763. 781 (?). 1171. Pastor, Hans. 5. 22. 222. 234. 255. 279. 281. 307. 317. 334. 360. 403. 418. 503. 530. 557. 572. 680. 722. 753. 773. 818. 826. 346. 862. 870. 902. 923. 944. 962. 983. 1038.1101. 1271. Räber, Heinrich. 97. Ritter, Erasmus. 956. 973. Nunsy, Wilhelm. 394. 398. 401. 425. 428. 431. 754. Schleif, Henz. 425. 428. 431. 528. 564. 696. 732. 1197. 1220. 1223. 1270. Schorn, Georg. 83. 114. 147. 167. 233. 239. 292. 306. 397^). 413. Schorn, Peter (?). 148. Stärker, Peter. 93. 127. 139. 142. 360. 403. 418. 486. 503. 537. 613. 639. 647. 651. 684. Thormann, Hans. 1207. Tillier, Anton. 402. 635. 651. 1136. 1191. Tillmann, Bernhard. 35. 50. 72. 175. 691. 729. 732. 793. 809. 826. 910. 917. 928. 956. 968. 976. 983. 1046. 1050. 1056. 1065.1039.1118. 1142. 1172. 1139. 1201. 1204. Titlinger, Peter. 357. 379. 383. 336. 337. 394. 497. Tremp, Leonhard. 175. 227. 234. 255. Tribolet, Jacob. 3. 97. 239. 300. 303 (-). 357. 386. 337. 394. 397. 417. 456. 531. 602. Tübi, Konrad. 147. 175. Viret, Peter. 973. Vogt, Jacob. 175. 334. 517. 855. 858. Wagner, Jacob. III. 175. 227. 233. 234. 255. 269. 281. 307. 349. 357. 379. 333. 386. 387/554. 557. 649. 696. 708. 735. 747. 307. 831. 891. 903. 910. 1024. 1026. 1136. 1159. 1191. 1280. Wattcnrvyl, von, Hans Jacob. 425. 428. 431. 492. 564. 706. 809. 811. 817. 813. 824. 332. 877. 935. 941. 951. 968. 935. 1009. 1024. 1026. 1065. 1089. 1093. 1122. 1197. 1201. 1204. Wattemvyl, von, Reinhard. 1207. Weingarten, von, Wolfgang. 60. 62. 69. 76. 167. 239. 353. 378. 394. 399. 402. 413. 676. Werd, von, Peter. 175. 334. 473. 494. 561. 616. 682. 706. 723. 764. 1050. gehender, Ulrich. 1191. Zieli, Peter. 1207. Zumbach, Georg (Hubelmann). 501. 548. Zurkindcn, Niklaus. 1038. Lncern. Amlehn, Stephan. 70. Am Ort, Jacob. 566. 722. 961. Illl. Bircher, Hans. 537. 1143. 1163. 1175. 1182. 1226. 1237. 1250. Feer, Jacob. 1. 1267. Fleckenstein, Heinrich. 12. 1142. 1172. l198. 1204. 1210. 1237. 1271. 1280. Golder, HanS. 1. 5. 22. 98. 127. 142. 160. 222. 259. 269. 231. 307. 317. 334. 360. 403. 418. 446. 436. 439. 497. 503. 545. 549. 557. 572. 585. 666. 708. 735. 747. 753. 773. 794. 318. 832. 846. 862. 391. 898- 910. 933. 1001. 1017. 1047. 1056. 1065. 1076. Hug, Hans. 1. 175. Häncnberg, von, Rudolf. 175. 1256. 1267. Meggen, von, Niklaus. 1142. 1172. 1193. 1267. Meggen, von, Werner. 1.1267. Mettcmvyl, von, Mauritius. 952. 993. Sonncnberg, von, Christoph. 1. 836. 917. 944. 962.1014- 1034. 1101. 1126. 1142. 1172. 1192. 1198. 1201. »tri. Aschwanden, Andreas. 975. Veroldingen, von, Josua. 334. 360. 403. 418. 486. 55?- 703. 747. 758. 846. 862. 910. 917. 944. 962.1056.1065. 1210. 1226. 1237. 1250. 1258. 1282. Briiggcr, Hans. 1. 5. 537. 1267. Gisler (Gysler), Kaspar. 155. 446. 1017.1143.1163.1192- Jauch (Hans). 1267. Kuhn, Hans. 937. 1084. Niederhofen, von, Amandus. 22. 445.1084. 1204. 1271. P ro, a, Jacob. 1. 656. 813. 832. 891. 937. 988. 1001. iM- 1126.1244.1230. 1309 Piintiner, Ambrosius. 215. 245. Piintiner, Heinrich. 773. 794. 1175. 1192. 1256. Troger, Jacob. 40. 63. 70. 98. 127. 142. 160. 222. 259. 269. 281. 307. 317. Zumbrunnen, Mansuet. 22. 503. 572. 666. Schwyz. Arnberg, Joseph. 281. 307. 334. 360. 403. 418. 446. 503. 557. 599. 700. 708. 747. 758. 773. 794. 818. 832. 836. 846. 862. 877. 891. 898. 962. 938. 1017. 1047. 1056. 1065. 1076. 1101. 1126. 1153. 1133. 1192. 1201. 12lv. 1226. 1237. 1250. 1267. 1271. 1230. Aufdermaur, Martin. 1001. 1143. 1163. 1l75. 1204. Aufdcrniaur, Ulrich. 5. 22. 40. 63. 666. 975. 1074. Geißcr, Martin. 1. 32.1153. Gupfer, Ulrich. 32. 325. 572. 823. 952. 993. 1009. 1074. 1153. 1182. Jberger, Heinrich. 1256. Jnderhalden, Dietrich. 1258. 1279. 1230. Kcrngerter, Paul. 1183. OechSlin. Ulrich. 700. Radhellcr, Peter. 7». Niiti, an der, Jacob. 486. 566. Nychmuth, Gilg. 1. 93. 127. 269. 961. IUI- 1>«»- >267. Schorns, Hieronymus. 175. 222. 259. 317. 525.. 858. 910. 937. 1124. 1271. Schiibcl (nicht Weibcl), Hans. 722. Stoiber, Kaspar. 142. 160. 537. 549. 937. 945. 1183. Stapfer, (Balthasar). 599. Ulrich, Heinrich. 823.1009. 1198. Weber, Michael. 325. Zay, Rudolf. 917.1269. Uuterwalden. Ambauen, Jacob. 937. 975. Amstein, Hans (Arnold?). 98. 127. l60. 175. 666. 945. 1001. 1056. 1084. 1237. 1267. 1271. Aimti, Hans. 503. 557. 747. 794. 662. 891. 961. 962. 988. 1056. 1084. Uli. 1163. 1198.1280. ^iinti, Melchior. 222. 281. 360. 416. Aurrach, Hans. 1256. ^'nwyl, von, Hans. 722. Matt. von. Heinrich. 127. 142. ^>ulz, Konrad. 937. Uri, von, Kaspar. 722. Weißenbach, zum, Heinrich. 70. 155. 403. 418. 486. 537. 549. 758. 773. 917. 1101. 1126. 1143. 1175. 1192. 1198. 1210. 1226. Wilderich, Melchior. 1204. 1250. 1Z67. Wirz, Heinrick). 1. 572. 585. 862. 1267. Wirz, NiklauS. 259. 703. 735. 771. 818. 632. 846. 910. Zumbrunnen, Heinrich. 5. 22. 269. 307. 317. 334. 961.1017. 1111. Zug. Bachmann, Ulrich. 486. Aolsingcr, Hans. 5. 22. 259. 794. 1101. 1267. Boßhard, Martin. 334. 910. 1175.1198. 1226. Jörg, Hans. 813. Jtc», Christian. 360. Jten, Werni. 1. 160. 222. Kolin, Jacob. 945. Merz, Christoph. 758. 891. Meyenberg, Hans. 98. Nußbaumer, Konrad. 70. 142. 269. 572. Staub, Ulrich. 307. 666. 1204. 1280. Toß, Oswald. 1. 22. 127. 222. 269. 28l. 307. 360. 402. 418. 446. 484. 545. 549. 557. 703. 773. 846. 862. 917. 988. 1065. 1084. 1126. 1163. 1237. 1250. 1271. Widmer, HanS. 1256. Wölflin, Hans. 1014. Zehndcr, Heinrich. 1143. Z'hag, Götschi. 70. 503. 537. 549. 666. 7>7. 962 1017. Zigcrli, Heinrich. 317. 1001, 1056. 1192. 1210. 1269. Zürcher, Hans. 1237. Glarus. Aebli, Hans. 22. 317. 486. 503. 545. 557. 572. 666. 773. 794. 846. 910. 917. 945. 988. >081. 1101. 1126. 1143. 1163. 1175. 1210. 1226. 1230. Biildi, Joachim. 1065. Bussy, Dionysius. 5. 93. 142. 160. 222. 259. 269. 281. 307. 334. 696. 813. 823. 89l. 893. 902. 952.993.1009. Dolder (Toldcr), Fridli. 325. 1183. Hösli, Jost. 32. Knobcl, Jacob. 32. 525. 952. 993. Mab, Marx. 1001. Riad, Rudolf. 1192. Mathis, Fridolin. 613. 734. 823. 1009. Schießer, Bernhard. 175. 360. 402. 418. 537. 962. 10 >7. Schindler, Konrad. 127.175. Schüler, Paul. 1204. 1237. Stucki, Ulrich. 325.1056. Tschudi, Gilg. 703. 758. II24. 1271. Vogel, HanS. 325. Wichslcr, Hans. 446.1183. Basel. Albrecht, Simon. 628. Botschüch, Hans. 721. 725. 855. 858. 984. 995. 1192. 1310 Brand, Jodcr (Theodor). 63. 403. 413. 767. 802. 329. 910. 917. 103S. 1078. Dichtlcr, Anton. 3SS. Doppelstein, Sebastian. 1078. Frei, Hans Rudolf. 279. 331. 598. 603. 672. 673. 624. 832. 636.1101. 1226. 1237. 12S0. Gebhart, Heinrich. 279. Götz, Jacob. 1111. 1222. 1225. Hiltbrand, Balthasar. 557. Holtzach, Onofrius. 403.1017. 1204. Hiitschi, Wolfgang. 334. 517. 522. Krug, Sebastian. 1132. Meyer, Bernhard. 5. 22. 127. 222. 259. 270. 287. 360. 446. 486. 503. 545. 564. 706. 735. 747. 758. 767. 794. 846. 862. 870. 910. 917. 945. 1038. 1126. 1204. 1271. Meyer, Jacob. 642. 1133. Offenbnrg, Christoph. 446. 450. 537. 564. 767.1056. 1065. Nyf, Fridli. 1163. Ryhiner, Heinrich. 160. 211. 307. 317. 334. 773. 829. 911. 917. 945. 962. 988. 1001. 1033. 1056. 1065. 1078. 1084. 1133. 1280. Nys! (Nys), Melchior. 1038. 1078. 1133. Schund, Anton. 5. Schölli, Blasius. 307. 317. 360. 391. 448. 450. 572. 628. 642. 672. 673. 818. 862. 1210. 1226. 1237. 1250. 1271. 1280. Sommer (Suminerer, Summer), Bat. 537. 628. 642. 1081. 1101.1126. 1143. 1163. 1175. 1210. Supper, Rudolf. 175. 259. 270. 287. 334. 391. 630. 687. 717. 802. 829. 832. 891. 1001. 1017. Zürcher, Ludwig. 127. 142. Fveibura. d'Asfcy, Franz. 675. 685. Ammann (Gaudyon), Peter. 809. 812. 935. 951. 985. 1001. 1017. 1162. Brandenburger, Lorenz. 19. 35. 62. 91. 98. 127. 172. 301. 303 389. 431. 448ss). 450. 461. 470. 477. 545. 619. 675. 685. 729. 804. 805. 807. 821. 832. 836. 877. 914. 924. 970. 999. 1024. 1026. 1043. 1089, 1106. 1138. 1161.1163. 1201. 1204. 1245. 1271. Custcr, Niklaus. 55. Dil, Peter 55. Cngclsperg, von, HanS. 477. Falkner, Heinrich. 442. 909. 1201. 1204. Freitag, Jost. 97. Fryburger, Jacob. 661. 763. 765. Früyo, Peter. 97. 114 164. 175. 207. 477.661.675.635. 729. 768. 324. 336. 876. 877. 914. 924. 925. 941. 950. 968. 994. 1089. 1106. 1201. Gaudyon, s. Animann. Guglenbcrg, HanS. 19. 27. 97. 163. 235. 301. 303. 442. 492. 564. 729. 763. 765. 783. 792. 797. 801. 805. 824. 836. 877. 925. 968. 994. 1089. Heid, Walter. 79. 92. 134. 140. 151. Krummenstoll, Anton. 35. 492. 685. 725. 729. 304. 805. 845. Krusenbart, Hans. 164. Künzis, Hans. 31. 55. 62. 76. 114. 164. 239. 269. 297. 301. 303. 333. 413. 477. 537. 729. 788. 804. 805. 845. 877. 909. 968. 994. 1093. 1189. Lanthcr, Hans. 35. 164. 222. 259. 294. 307. 317. 334. 373. 442. 546. 903. 968. 1056. 1065. 1084. 1101. 1201. 1204. Lauper, Hans. 164. Lyst. 999. Mollendino, de, 17. 1201. 1204. Montenach, von, Claude. 934. Miihlibach (Müllibach), Franz. 167. 297. 469. 653. 723. 809. 844. 914. 924. 951. 985. Mürsing, Peter. 190. 239. Nix, Ulrich. 5. 22. 35. III. 122. 142. 190. 239. 313 (°). 352. 360. 403. 413. 418. 426. 448. 450. 461. 470. 434. 572. 587. 606. 613. 628. 642. 652. 656. 666. 675. 685. 705. 721. 754. 765. 771. 779. 806. 807. 818. 824. 832. 836. 845. 846. 862. 870. 876. 877. 934. 956. 963. 984. 995. 1043. 1089. 1106. 1131. 1161. 1187. 1190. >201. 1204.1245. 1249. 1271. 1280. Pavillard, Anton. 31. 55. 62. 91. 164. 269. 301. 303. 333. 413. Perroman, von, Humbert. 62. 114. 492. 807.1039. Perroman, von, Peter. 59. 114. 661. 755. 788. 811. 1093. 1159. Praderwan, Rudolf. 765. Reif, Hans. 642. 723. 844. 876. 910. 917. 927. 935. 1024. 1026. 1093. 1106. 1119. 1233. Reif, Jacob. 297. Noquinet (Nogincr), Hans. 55. 325. Nudella, Jacob. 349. 395. 546. Schaffli, Jost. 114. 235. 426. 648. 945. Schinid, Peter. 649. 725. 1159. 1162. Schnewli, Hans. 114. Schnewli, Jacob. 164. Sesingcr, Martin. 49. 519. 586. 648. 652. 656. 680. 687. 696. 717. 753. 771. 773. 779. 794. 806. 807. 311. 332. 855. 831. 891. 928. 962. 988. 1126. 1143. 1163. II7S. 1192. 1210. 1226. Studer, Hans. 19. 40. 52. 58. 63. 97. 175. 270. 281. 486. 703. 729. 735. 748. 793. 804. 818. 824. 836. 877. 903. 941. 950. 1119. 1133. 1201. 1204. 1271. 1280. Techtcrmann, Rudolf („Rufs"). 164. Tcchtcrmann, Ulman. 19. 35. 481. 519. 794. 1311 TossiS, Peter. 20. 59. 114. 107. 172. 175. 228. 230. 373. 388. 391. 413. 469. 492. 532. 564- 661- 1189. 1233. 1256. Vögcli, Hans. 876. Vögcli, Niklaus. 27. 76. 114. 325. Werli, Jacob. 27. 175. Wicht, Jacob. 503. 557. Wyg (Wicht?), Stephan. 175. Zimmermann, Pctcrinann. 1125. 1204. 1222. 1225. 1237. 1250. Zurtannen, Hans. 55. Solothnrn. Arx, von, Ulrich. 139. 1038. Berti, Jacob. 237. 519. 666. 917. Brunner, Peter. 133. Dvben, Hans. 1. 98. 142. 160. 222. 228. 237. 259. 263. 270. 281. 334. 503. 537. 717. 802. 846. 862. 370. 881. 891. Gisigcr (Gysingcr), Burkhard. 138. 1078. Graf, Konrad. 360. 403. 418. 431. 448. 461. 486. 494. 557. 572. 613. 652. 666. 1038. 1078. 1115. 1133. >143. 1163. 1175. 1187. 1190. 1192. 1220. 1245. Hachenberg, Hans. 352. 802. Herwig, Georg. 494. 976. 983. 1026. Hugi, Hans. 232. 945. Hugi, Urs (DurS). 95. 351. 403. 494. 557. 708. 735. 748. 773. 794. 829. 955. 962. 976. 983. 1038. 1056. 1065. 1078. 1084. 1115. 1433. 1443. 1163. Kalt, Franz. III. Lutcrnau, von, Hieronymus. 494. 802. 818- 832. II0I. Mannsleib, Benedict. 1. 5. Schscnbein, Hans. 351. 829. Noll, von, Rudolf. 88. Scheidcggcr, Hans. 1. Schluni, Urs. 88. 494. 519. 955. 976. 983. 1001. 1017. 1126. 1205.1210. 1226.1237. 1244. 1250. 1274. 1230. Schmid, Thomas. 133. Schwaller, Urs. 1036. Stall (nicht Statt), zum, Urs. 1. Stark, Urs. 181. Sury, Ha,,s. 281. Sury, Hug. 270. 294. 360. 661. 1256. Sury, Urs. 307. 983. 1038. Thoiuann, Urs. 232. Vogelsang, Hans Rudolf. 95. Wallier, Hans. 233. 1220. ^cnge, von, Niklaus. 5. 22. 127. 142. 232. 307. 317. 494. 496. 572. 661. 1026^ Viinkeli, HanS Heinrich. 193. Schaffhansen. Aberli, Ulrich. 623. Hiltbrand, Georg. 270. Meyer, Konrad. 307. 317. 360. 486. 743. 862 . 945. 962. 1014. 1017. 1056. 1034. 1126. 1163. 1175. 1192. 1226. 1237. 1250. 1271. Murbach, HanS Jacob. 5. 22. 160. 222. 259. Ofsenburger, Alexander (Christoph). 666. 860. 391. 1139. Pflum, Ulrich. 818. Schmid, Hans. 403. 418. Sticrli, Hans. 988. 1001. 1101. 1210. 1226. 1271. Waldkirch, Hans. 142. 175. 307. 317. 334. 360. 403. 446. 486. 503. 537. 557. 696. 758. 767. 773. 776. 794. 846. 910. 917. 1065. 1143. 1205. 1258. 1280. Ziegler, Hans. 93. 127. 281. 427. 703. 1076. Appenzell. Naumann, Heinrich. 98. 127. 142. 160. 222. 270. 281. 307. 360. 748. Verenweger, Bartholom«. 479. 572. 585. 703. 773. Brogcr, Ulrich (Jacob, Hans). 317. 557. 565. 666. 753. 794. 862. 891. 962. 980. 938. 1001. 1017. 1020. 1030. 1056. 1058. 1065. 1084. 1143. 1163. 1271. Eiscnhut, Ulrich. 5. 22. 259. 334. 403. 418. 436. 503. Gartenhäuser, Moriz. 1101. 1126. 1143. 1163. 1175. 1192. 1205. 1210. 1226.1237. 1250. 1280. Goldincr, HanS. 910. Halber, Konrad. 760. Heimen (Heimann), von, Hans. 446. 537. Heß, Jacob. 980. 1030. Langer (Lanker), Ulrich. 917. Meyer, Georg. 535. Törig, Sebastian. 696. 708. 818. 846. 945. 988. 1001. 1056. 1271. Ulis, Hans. 585. St. Gatten, Abt. Geiser, Martin. 898. Gcrmann, Hans. 32.1009. Gluscr (Gluß), Othmar. 868. Großmann, Heinrich. 1009. Landolt, Jacob. 1009. 1055. Merihofer, Christoph. 1009. Seiler, Rudolph. 1009. Seiler, Ulrich. 1009.1055. 1132. 1279. Steiger, Bernhard. 1009. St. Gallen, Stadt. Eigen, Ambrosi. 861. 876. Fortinilllcr, Johann. 616. 1312 Gerung, Gorius (Gregor). 59g. 696. 976. 993. Heß, Hans. 1009. Hochriitiner, Ulrich. 976.1083.1105.1139. Hux, Martin. 1088. Rincr (Reiner), Hans. 502. 595. 1088. 1105. Schirmer, Hermann. 976. 993. Schlumpf, Ambrosius. 616. 669. 993. 1020. Studer, Franz. 317. 334. 562. Tumbacher, Ulrich. 562. Watt, von, Joachim. 545. 562. 682. 861. 993.1020. 1088. 1105. Granbiindc» (Chur). Blasius, Johann. 1109. Vuol, bl., Davos. 1124. Heim, Lucius. 1126. WattiS. Ab Gottsban, Arnold. 1257. Ahorn, im, Gilig (Gilg). 1257. Alban (Alben), in, Peter. 1257. Alban, in, Simon. 884. Vongwyn (Boivin?), HanS. 1250. Chalon (Schalon), von, Thomas. 1256. Eidginer, Hans, s. Figincr. Eycher, Gilg. 884. Figiner (Eidginer?), Hans. 1267. Flue, aus der, Georg. 1257. Fünschen (?), Hans. 1256. Vcrgl. auch Windschcn. Gassen, in der, Hans. 1191. Haas, Hans. 1256. Heimo«, Polin. 1256. Hengart, am, I. Hans. 1256. Hengart, am (im), Petermann. 384. 1256. Huber, Hans. 1257. Hubcr, Kaspar. 684. Jacob, Pierre. 1191. Kalbcrmattcr, Johann. 660. 884. 1136. 1191. Kalbcrmatter, Jost. 175. 624. 834. 1256. Klausen, Martin. 1257. Leyat, Joder. 1256. Magschen (Maxen), Stephan. 1257. Mcgcntschcn, Anton, von der Vruk. 1191. Mezilten, Kaspar. 624. 660. Ortwieng, Kaspar. 624. Owlig (Owling), Hans. 1257. Owling, Peter. 834. 1257. Riedmatten, von, Hans. 1256. Schalon, Thomas, s. Chalon. Schmid, Peter. 1257. Schwyzer, Perrin. 1256. Stockalper, Peter. 1257. Sufferel, Franz. 1256. Summermatter, Georg. 1044. 1136. Torrente, Hans. 1256. Trusfer, Jodcr. 1257. Benetz (Venetsch), Gillian (Gilg). 566. 884. 1257. Walker, Thomas. 1257. Willi, Anton. 1257. Windschcn, Hans. 1136. Vcrgl. auch Fiinschcn. Zen Gafsinen, Perrin. 1256. Zen Triegen, Johann. 884. 1136. 1191. 1256. Zen Triegen, Johann, der jüngere. 834. Rotweil. Dornhan, Jacob. 1277. Zimbern, von, Martin. 1277. Mülhausen. Wagner, Heinrich. 696. Biel. Göisi, Valerius. 1026. Nabstock, Johann. 616. Wittenbach, Niklaus. 1026. Neuenbürg. Vaillot, Claude. 564. 566. 1026. Varellier, Hans. 564. Barcllicr, Peter. 564. Chambrier, Peter. 544. 1026. Coquillion, Jacob. 1026. Cornoux, von, Johann. 566. Guy, Pierre. 1026. Hardi, Pierre. 566. Merveillcux (Wunderlich), Hans. 564. 613. Wallier, Peter. 564. Genf. d'Arlod, Domeync. 1223. Ars (Arts), des, Jacques. 1247. .1270. Balthasar (Michael). 424. Bandierc, Ami. 635. 655. 1223. Baudichon de la Maison Neuvc, (Johann). 49. 56. 231. 596. 1287. Begum, Franyois. 1247. Bcrnard, Claude. 417. 443. 444. 530. 533. 682. 701. Blecheret, Johann. 303. Bordan, I. 476. Carrier, Mathieu. 73. 303. 324. Chamois (Chamoux), Fr. 701. 1200. 1202. Chapeaurouge, Aimö. 455. 1081. 1124. 1143. Chapeaurouge, Eticnnc. 291. 443. 036. 682. 732. 1036. Chapellcin, Pierre. 277. Coquet, Johann. 1200. 1202. 1223. Curtet, I. Ami. 301. 302. 324. 443. 1233. 1247. 127«. Dada, Eticnne. 291. 476. Donzcl, Franyois Philibcrt. 1223. Ducrcst, NiklauS. 57. 301. Four, du, Loys. 1247. Favre, Francis, 73. 347. 385. 398. 563. 581. Franc, Dominik. 164. 301. Goula, Henri. 632. 701. Lambert, Johann. 1247. 1270. Lesclefs, George. 732. Lullin, Johann. 137. 291. 360. 371. 383. 465. 635. 732. 1030. 1081. 1148. Molard, du, Houdriol. 636. 1124. 1203. Mouathon, Johann Gabriel. 1030. 1081.1106. 1124. 1197. Nllßelbcrger, 17. 516. Dffichct, Vonifaz. 164. Pecolat, Etienne. 324. Pcrtcmps, Claude. 1207. 1223. 1233. 1247. 1270. Philippe, Johann. 424. 120». 1202. Porral, Ami. 465. 467. 476. 500.516. 522. 526. 527. 530. 533. 534. 635. 541. 546. 543. 696. 602. 656. 678. 1247 (?). Nive (Nivaz), de la, Girardi». 1223. 1247. 1270. Noset, Claude. 239. 455. 1200. 1202. 1203. 1207. 1223. 1247. 1270. 1287. ^oy, Franyois. 56. Nuffy, Pierre. 1247. 1270. Salomen, Claude. 49. 56. Eavoye, Claude. 73. 137. 303. 347. 360. 371. 383. 385. 424. 443. 444. 445. 466. 548. 681. 602. 636. 701. Sept. Michel. 303. 635. 656. 701. 732. 1200. 1202. 1223. Tissot, Pierre. 1270. Kandel, Hugo. 541. 914. Kandel (Wandel), Pierre. 1121. 1200. 1202. 1223. Neluti, 17. 1247. Basel, Bischof. ^rop, Eifert. 138. Klett, Lucas. 384, 1313 Leimen, von, Thomas. 138. Ligerz, von, Petermann. 564. , Marschalk, Urs. 138. Nömerstal, von, Simon. 564. Siegelmann, Erasmus. 384. Sommer, Claus. 138. Sterncr, Ludwig. 564. Zicgler, Daniel. 381. Constanz, Stadt. Blarer, Thoman. 860. Engcli, Urban. 1139. Hütli, Thomann. 1139. Kern, Gorus. 427, 860. Kolb, Leonhard. 427. Riimcli, Melchior. 860. Stoß, Hans. 1139. Ulm, von, Heinrich. 860. Wellenberg, Hans. 427. Zwick, Conrad. 427.1139. Lausanne, Stadt. Vauvard, Anton. 333. Bourgeois (Borgeis), I. 239. 333. St. Cierge, von, Johann. 333. 941. Constablc (?), Johann. 333. Gignillatti, Johann. 333. Loys, Jean. 941. Perroman, Franz. 333. Plaict, de, Franyois. 941. Rosct, Johann. 333. Sauvey, Fran^ois. 941. Peterlinaen. Vicrat, 17. 480. Englispcrg, Sebastian. 483. Moulin de Bcnci. 483. Nanmsy. 17. 480. Waadt (Städte, Stände). Mezieres, Herr von. 292. 165 m. Verzeichnis; der Orte, wo die in diesem Bande enthaltenen Tagsatznngen, Conferenzen ic. stattfanden. Aarau. 680. 682. 768. Altdorf. 169. 170. 315(?). Aosta. 539. Appenzell. 562. 595. 861. Baden. 5. 22. 98. 127. 142. 160. 222. 259. 269. 281. 334. 360. 413. 446. 486. 503. 537. 557. 572. 666. 708. 735. 747. 758. 773. 313. 832. 846. 862. 891. 910. 917. 923. 944. 962. 983. 1001. 1017. 1056. 1065. 1034. 1101. 1126. 1143. 1163. 1175. 1192. 1204. 1210. 1226. 1237. 1250. 1271. 1280. Basel. 50. 334. 594. 603. 616. 669. 764. 767. 784. 829. 1035. 1115. 1133. 1141. 1237. Bellenz. 1168. 1244. Bern. 3. 4. 30. 49. 55. 56. 57. 59. 60. 66. 67. 68. 75(2). 81. 95. 96. 98. 113. 114. 137 (y. 141. 148. 159.167. 163. 172. 211. 214. 215. 228. 231. 232. 234. 235. 239. 259. 269 (2). 277 (2). 279. 231. 291. 297. 300. 301. 302. 327. 323. 330. 332. 347 (2). 351 (2). 354. 356. 360. 371. 373. 378. 385. 336. 391. 393. 393. 403. 412 (2). 416. 417. 424. 425. 426. 443. 445. 455. 460 (2). 467. 468. 469 (2). 47g (-). 47g, 479 (2). 484. 485. 495. 496(2). 4-)^ gyn 502. 515 (2). g;g gig. 521 (2). 526. 527. 532(2). 533. 534. 535. 546. 543. 553. 565. 567. 572. 579 (2). 536 (2). 595. ggg. 59g. 602. 604. 605. 613. 616. 638 (2). 641. 642. 643. 648. 649. 655. 661. 664. 665. 673. 675. 678. 682 (2). 635. 639 (2). 703. 705. 724. 726. 728. 732. 743.755. 757. 763 (2). 765. 766 (2). 759. 77g 7gg 79z 994. 805. 806 (2). 824. 831. 835. 836. 842 ('). 845. 862 (2). 863(2). 875. 876. 901. 903. 904. 914. 915. 916 (2). 925. 934. 939. 950. 955. 960. 973. 976 (2). 931. 933. 994. 995. 993. 999. 1028. 1029. 1035 (2). 4^7. 4^43 1044. 1051. 1070. 1031. 1083. 1091. 1096. 1097 (2). 1106. 1103. 1109 (2). 1119. 1133. 1148. 1174. 1181. 1200. 1204. 1233 (2). 1271. 1277. 1278. 1238. Bex. 884. 1191. Biberstein. 497. Bologna. 14. Brunnen. 51. 61. 137. 295. 326. 331. 382. 459. 518. 532. 726. 756. 937. 975. 997. 1055. 1098. 1099. IIIS- 1114. 1125. 1135. 1182. 1209. 1258. Büren. 630. 687. Burgdorf. 545. Chambery. 379. 393. Chillon. 650. Cologny (?). 583. Compiegne. 813. Constanz. 427. 860. 1139. Coppet. 576. Cresciano. 1246. Dießenhofen. 493. 1076. Einstedeln. 40. 52. 63. 343. 950. 1134. Engelberg. 112. 330. 517. 722. 961. 1111. Frauenfeld. 1071. Freiburg. 3. 5. 12. 13. 32. 54. 56. 59. 67. 69. 72. 91. 94. 96. 122. 126. 139. 155. 164. 169. 292. 293. 299. 301. 303. 324(°). ggg. 37,;. 377. 407. 47g. 478 O 479 (2). 4gg 432. 483. 501. 502. 535. 547. 554. 583- 605. 639. 647. 651. 660. 706. 732. 798. 806. Sl7- 824. 836. 375. 905. 941. 1009. 1039. 1113. 11^' 1122. 1124. 1125. 1202. 1222. 1234. Freie Aemter. 523. St. Gallen. 52. 74. 355. 535. 980. 931. 1030. 1064. Genf. 27. 76. 114. 148. 164. 239. 297. 300. 325. 357- 383.397(2). 393. 423. 443. 456. 498. 528. 546. 569- 576. 530. 581. 539. 597. 600. 601. 623. 623. 63b- 676. 701. 754. 887. 942. 973. 1012. 1015. 1027.1046- 1171. 1197. 1207. Gersau. 923. 1315 Glarus. 68. 233. 594. 734. 836. 886. 976. 1041. 1074. 1139. 1153. Grandson. 167. 292 723. 809. 812. 935. 951. 935. 1024. 1026. Greyerz. 844. 1159. 1162. Guggisbcrg. 811. Hitzkirch. 454. Jcgistorf. 350. 494. St. Johann im Thurthal. 599. 674. 823. St. Julie». 624. Kiissenbcrg. 531. Laufen. 138. Lauis. III. 349. 517. 721. 855. 984. 1109. 1168. 1222. Lausanne. 31. 55. 88. 303. 612. 628. 672. 1045. 1207. 1223. 1247. 127». Lichtenstcig. 770. Licstal. 1033. Lucern. 1. 2V. 31. 34. 35. 53. 79. 92. 134. 140. 151. 163. 172. 205. 228. 237. 294. 395. 413. 417. 448. 450. 461. 470. 431. 483. 484. 536. 552. 571. 584. 567. 606. 613. 626. 636. 645. 652. 656. 673. 694. 704. 730. 757. 771. 815. 826. 855. 870. 881 ("j. 909. 927. 976. 1042. 1052. 1074. 1100. 1135. 1133. 1161. 1168. 1187. 1190. 1198. 1203. 1245. 1249. 1267. 1276. Luggarus. 122. 350. 522. 725. 858. 995. 1111. 1163. 1225. Lyon. 442. 909. Monthcron. 333. St. Moritz. 1136. Moudon. 398. 553. Münster in Granfelden. 1013. 1023. 1220. Murten. 914. 924. 941. 1093. Neuenbürg. 706. Ncuenstadt. 524. 564. Oberndorf. 1047. Orbe. 97. Peney. 526. Petcrlingen. 62. 95. 413. 477. 478. 492. 501. 566. 611. 725. 809. Napperswyl. 138. 233. 746. 1174. Ron». 445. Norschach. 648. Rotwcil. 1014. 1258. Sargans. 70. 525. 1124. Satigny. 593. Schaffhausen. 743. Schanis. 1054. Schwyz. 594. 702. 757. 815. 831. 923. 939. 976. 987. 999. 1042. 1139. 1160. 1183. 1279. Senfe. 35. 519. 691. 729. 773. 824. 336. 877. 968. 1039. 1189. 1201. Sitten. 49. 402. 481. 625. 635. 665. 1256. Solothurn. 28. 175. 212. 213. 227. 234. 255. 279. 383. 495. 500. 530. 680. 637. 639. 696. 802. 815. 902. 955. 1078. 1159. Stuttgart. 1258. Thonon. 431. Thurgau. 215. 426. 585. 781. 899. 1031. 1149. Toggenburg. 734. 902. Turin. 393. Unterivalden (Sarncn, Stans?). 815. St. Urban. 1050. Utznach. 214. 325. Vallendis. 147. Vinelz. 123. Vuache beim Fort de l'Eclusc. 634. Waadt. 378. Wallis. 762. 781. Wattwyl. 944. 1009. Wesen. 32. Wiflisburg. 502. Willisau. 1040. Wyl. 358. 952. Wynigen. 1031. Wunnenwyl. 19. Zofingen. 1142. 1172. Zug. 70. 352. 549. 707. 315. 976. Zürich. 124. 151. 163. 236. 268. 552. 566. 567. 593. 700. 734. 743. 836. 898. 956. 976. 1035. 1036. Verzeichnis; der Landvögte 1. Bade»». 1531 — 33, Juni. Heinrich Schönbrunner von Zug. 1533 — 35 Gilg Tschudi von Glarus. 1535 — 37 Benedict Schütz von Bern. 1537 — 39 Andreas Schneid von Zürich. 1539 — 41 Jost von Meggen von Lucern. s. Freie Aemter. 1531 — 33, Juni. Konrad Nußbaumer von Zug.') 1533 — 35 Heinrich Schüttler von Glarus. 1535 — 37 Jtelhans Thumysen von Zürich. 1537 — 39 Rudolf von Hünenberg von Lucern. 1539 — 41 Hans Zimmermann, nach ihm Jacob Arnold von Uri.* 3. Thurga»». 1532 — 34 Hans Edlibach von Zürich. 1534 — 36 Christoph von Sonnenberg von Luccrn. 1536 — 38 Manfuet Zumbrunnen von Uri. 1538 — 40 Hans Faßbind von Schwyz. 1540 — 42 Kaspar von Uri von Unterwalden.") 4. Rhewthal. 1532 — 34 Götschi Zhag von Zug. 1534 — 36 Konrad Hilfst von Glarus. 1536 — 38 Moritz Gartenhauser von Appenzell. 1536 — 40 Hans Haab von Zürich. 1540 —42 Beat Feer von Lucern.') L« Sargans. 1532 — 34, 9. Juni. Ulrich Stoll von Zürich. * <) 1534 — 36 Rudolf Haas von Luccrn. 1536 — 33 Hans Jauch von Uri. *') 1533 — 40 Heinrich Abybcrg von Schwyz. * 1540 — 42 Melchior Kaiser von Nidivalden. * den gemeinen Herrschaften. 0. Lauis. 1532 — 34 Heinrich zum Weissenbach von Obwalden. 1534 — 36 Thomas Scholer von Basel.* 1536 —38 Wilhelm Büchelmann von Schasfhausen. 1533 — 40 Johann Escher von Zürich. 1540 — 42 Kaspar Jmhof von Uri. °) 7. Luggarus. 1532 — 34 Kaspar Gyslcr von Uri. ^) 1531 — 36 Hans Bolsinger von Zug.") 1536 — 33 Peter Tossis von Freiburg.* 1533 — 40 Jost von Meßbach von Bern. 1540 — 42 Anton Aufdermaur von Schwyz.* «. Maienthal. 1532 — 34 Werner Kyd von Schwyz. 1534 — 36 Rudolf Mad von Glarus. 1536 — 38 Thomas Bochli von Solothurn. * 1533 — 40 Laurenz Zukler von Lucern.* 1540 — 42 Sebastian Omlin von Obwalden. * y. Mendris. 1532 — 34 Wolf Jacob Hütschi von Basel. 1534 — 36 Hans Schneuwli von Freiburg. * 1536 — 33 Konrad Graf von Solothurn. 1533 — 40 Konrad Ermattinger von Schasfhausen. 1540 — 42 Hans Fiez von Zürich.') 10. Bellenz. 1532 — 34 Martin von Krienz von Schwyz. * 1534 — 36 Melchior Wilderich von Nidwalden. * 1536 — 38 Sebastian Jmhof von Uri. ") 1538 — 40 Dietrich in Jnderhalden von Schwyz. ") 1540 — 42 Ulrich von Eggenburg von Nidwalden. * ") 1532 1534 1536 1538 1540 1532 1534- 1536 - 1538- 1540- 11. Vollem. -34 Joseph Arnberg von Schivyz. -36 Jakob Ambauen von Nidwalden. * -33 Heinrich Planzer von Uri. -40 Jost Büeler von Schwyz. -42 Gerold Ulrich von Untcrwalden. * ") 4L. Riviera. -34 Georg Zelgcr von Nidwalden. * -36 Sebastian Jmhof von Uri.* -38 Dietrich Jnderhalden von Schwyz.* -40 Georg Wllrsch von Nidwaiden.* -42 Heinrich Piintiner von Uri.* 13. Murtc«. 1530—35 Hans Rudolf von Erlach von Bern. 1535 — 4<> Jakob Schncuwli von Freiburg. 1540 — 45 Christoph von Mülinen von Bern. 14. Echallcns (Tscherlist) mit Orbe. 1530 — 35 Jost von Meßbach von Bern. 1535 — 40 Jost Frytag von Frciburg. 1540 — 45 Konrad Tübi von Bern. 1317 IS. Grandsott. 1530 — 33 Hans Reif; 33 — 35 Hans Reis der junge, beide von Freiburz. 1535 — 40 Jakob Tribolet von Bern. 1540 — 45 Sebald von Perromann von Freiburg. 1«. Grasburg. 1530 — 35 Peter Stäubt von Freiburg. 1535 — 40 Wilhelm Hertenstein von Bern. 1540 — 45 Christoph Quintin von Freiburg. 17. Gaster. 1532 — 34 Ulrich Gupfer von Schwyz. 1534 — 36 Hans Vogel von Glarus. 1536 — 38 Kaspar Steiner von Schwyz. * 1538 — 40 Hans Vogel von Glarus. * 1532- Bemerkungen. I». Nstnach. -34 Ulrich Stuki von Glarus. (Andere unbekannt). 1. Wo den betreffenden Namen keinerlei Bemerkungen beigefügt sind, sind dieselben aus unfern Abschieden enthoben- as Personenregister weist unter den bezüglichen Name» auf die betreffenden Stellen. Wo das Sternzeichen * beiaesüat ist' und die betreffenden Namen aus Leus Lexikon entnommen. 2. Die Amtsdauer rechnet sich je von der Jahrrcchnung des ersten der bei einem Namen angezeigten Jahre bis -ur ^ahrrechuung des letzten daselbst erscheinenden Jahres. Für diese Jahrrcchnungen, so weit sie uns überliefert sind, sehe mau Materienrcgister s. v. Jahrrechnungen. Noten zu einzelnen Namen. ') Gemäß den Tcxtseiten 132, 172, 225. 237. 265 scheint Nußbaumer »och vom Juli 1533 bis Januar 1534 als effectivcr Vogt zu amtcn; doch wird im Juni 1534 die Rechnung von Schüttler abgelegt. ") Aus dem Abschied von 1541, 23. März. ') Aus dem Abschied von 1542, 20. März. I Findet sich im Text wiederholt erwähnt, doch genau für diesen Zeitraum nicht. °) Findet im Text eine Erwähnung, die Zweifel läßt. "1 Aus dem Abschied vom 23. October 1542. ') Man sehe S. 1366 des Bandes IV, Abtheil. 1. d. Die Erwähnung im Text läßt die Amtsperiode zweifelhaft. ") Leu hat: Max Schultheß zum Schopf von Zürich. "') Der Text läßt für die Amtsperiode Zweifel. ") Der Text (Badcner Manual) hat diesen zum Juni 1534. ") Die Schreibart wurde nach Büntis Chronik über Nidwaldner-Sachen corrigirt. ") Sowohl Leu als Vünti (beide aus der gleichen trüben Quelle schöpfend?) führen diesen auf. Aber weder der Vor- noch der Geschlechtsnamc taugt auf Nidwaiden. Ulrich dürfte ein corruptes Wilderich sein; Ulrich Wildcrich, der 1552—54 Vogt in Bolleiiz war, dürfte schon früher diese Stelle bekleidet haben; mit Bestimmtheit konnte bis jetzt das Richtige nicht ermittelt werden. V. Verzeichnis; der in den Tagesdaten erwähnten Namen von Heiligen :c. Agatha. 20. 626. 627('-). Allerheiligen (Oinuiuni Lanotorum). 178. 130. 133. 13b. 137. 188. 100. 207 (b). 583. 75S. 760. 771. 731. 1031. 103b. 1253. 1253. 1266. 1268. Allerseelen (Omniuin ^nimarum). 181. 182('). 131. 135. 187. 138. 193. 205. Andreas. 82. 215. 575. 785. 794. 796. 797. 903. 909 (-). 910. 1040. 1160. 1161. 1273. Antonius. 13. 450. 454. 606. 610. Bartholomäus. 101. 137. 140. 332. 466. 493. 544. 551(°). 733. 744. 747. 753. 1001. 1006. 1008. 1009. 1102. 1125. 1126. 1132. 1140. 1223. 1237. 124l. Dionysius. 881. Drei Königen (Irium lioZuin, Epiphaniä). 1. 82. 214. 229. 237. 435. 436. 446. 448. 599. 1036. 1179. 1255. 1231. 1295. Franciscus. 163. 566. 761. Fridolin. 652. Gallus. 169. 362. 413. 417. 457(-). 566 ss). 571. 572. 761. 766. 763. 770. 88». 831. 1136. 1138. 1139. 1146. 1240. 1245. 1250. 1256 ss). Georg. 63. 820. 322. 326. 831. 832. 835. 900. 954. 1192. Hilarius. 259. 598. Jacob. 94. 101. 126. 127. 133("). 710. 724. 734. 867. 1232. 1242. Joder. 138. Johann und Paul. 722. Johann Baptist. 93. 105. III. 226. 341. 346. 349. 466. 493. 506. 517 ('). 513. 707. 721. 854. 855. 894. 984. 1105. 1109. 1149. 1164. 1216. 1222. 1229. Jost (Jodocus). 228. 999. Katharina. 423. 584. 587. 785. 922. 1277. Kindlein, unschuldige. 1169. Konrad. 1277. Kreuzcrfindung (Erucis Invontio). 836. Kreuzerhöhung (liruois 1ix».It!i.tio). 155. 388. 395. 539. 557. 562(-). 757. 1131. Laurenz. 134. 136. 137. 368. 714(2). 739. 744.875. 1232 Leodegar. 153. 163. 408. 4U. 881. 1249. Leonard. 203. Lucia. 222. 462. 476. 923. 1042. Marcellus. 496. > Marcus. 495. Margaretha. 124. 531. 720. 849. 862. 866. 954. 1114. Maria Opferung (Vrav^vntationm). 1277. Maria Geburt (Mtivitatis). 151. 339 ('-'). 1008. 1011. 1245. 1246. Mariä Heimsuchung (Visitationis). 122. Maria Verkündigung (Annuntiationis). 294. Mariä Reinigung (vuritioationis, Lichtmeß). 254. 290. 452 613. 627. 632. 733. 919. 928. 932. 933. 1056. 1063. 1152. 1165. 1179. 1131. 1251. Mariä Empfängnis; (Eoneoptionis). 921. Mariä Himmelfahrt (^ssumptionis). 138. 533. 744. 746. Maria Magdalena. 335. 530. 730. 749. 1232. Martinus. 160. 175. 177. 192. 193. 194. 196. 197. 1S8- 200 (2). 201. 203. 204. 205 (°). 209 (-). 210 213. 213. 584. 585. 760. 761. 764. 781. 898. 899. 992- 993. 996. 1050. 1125. 1138. 1139. 1147. 1149. 1Ib8- 1223. 1230. 1252. 1255. 1261. 1267. 1268 (-). 1263- 1274. ' Z Mathäus. 155. 394. 747. 750. 757. 753. 762. 1021. Mathias. 26(°). 31. 561. 645. 646. 647(-). 648. 815.816- 933. 939. 940 (°). 966. 1065. 1139. Mauriz. 1134. Mcdardus. 511. 594. 846. 1210. 1221. Michael. 132. 145. 149("). 160. 361. 399. 403. 405. 4l0('1- 548. 566. 753. 879. 1021. 1135. 1237. 1243. 1268- Neujahr (Eireuineisio, Beschneidung). 234. 917. 921. i Nikolaus. 442. 535. 594. 776. 794. 302. 1036. 1042 1049 ('->). 1146. Oswald. 1125. Othmar. 211. 423. 902. 1036.1037. 1048.1149.1153. 1261. 1266. 1268 ("). 1271 (°). 1272. 1319 Pauli Bekehrung (vonvorsionia). 459. Peter und Paul. 83. 104. 512. 850. 1222. Pctri Kcttenfeicr (Vineula I'etri), 370. Philipp und Jacob. 70. 313. 1087. 1198. Pontius. 34. Sebastian. 5. 203. 465. 010. 011. 809. 927. 1052. Simon und Judas. 172. 178. 179. 418. 573. 880. 880 1019. 1139. Stephan. 1108. Theodul. 1000. Thomas. 233. 903(-). 1281. Ulrich. III. 514(2). 524. 525. 726. 847. 849. 855. 358. Valentin. 21. 627. 631. 632. 636. 033. Verena. 129. 142. 500. 549. 551. 553. 750. 848. Vincenz. 923(2). Vitus (und Modestus). 341. 850. Weihnacht (Mtivitatis Domini). 787. 793, 921 (2). 922.1168. VI. Amtsrechmmgen der bernisch-freiburgischen Vogteien. Strasburg. Datum. Speeles. Einnahmen. Ausgaben. Rest. Jeder Stadt. 1533, Geld 315Pf.18Schl.11'/-D. 229 Pf. 86 Pf. 19 Schl. 43 Pf. 9 Schl. 6 D. 13. lOrt. Scpt. Mischelkorn 5Mt. Nichts. 5 Mt. 2 Mt. 6 MS. Gerste 3 Mt. L Ms. „ 3Mt. 1 Mt. 6 Ais. Dinkel 26 Mt. 6 Ms. 2M. 24 Mt. 12 Mt. Haber 221 Mt. 6 Ms. Nichts. 221 Mt. 110 Mt. 6 Ms. 1535, Geld 336 Pf. 10 Schl. 2 D. 173 Pfd. 1 Schl. 158 Ps. 9 Schl. 2 D. 79 Pf. 4 Schl. 7 D. LS. Mischelkorn 4M. 4M. Nichts. Nichts. August. Gerste 4M. Nichts. 4M. 2M. Dinkel 26 Mt. 1 Mt. 25 Mt. 12 Mt. 6 Ms. Haber 252 Mt. Nichts. 252 Mt. 126 Mt. 1537, Geld 484 Pf. 12 Schl. 4 D. 237 Pfd. 14 Schl. 6 D. 247 Pf. 17 Schl. 4 D. 123 Pf. 18 Schl. 8 D. L3. Dinkel 26 Mt. 6 Ms. Nichts. 26 Mt. 6 Ms. 13 Vit. 3 Ms. Novbr. Mischelkorn 3'/- Mt. 3 Mt. 6 Ms. 1 Mt. 9 Ms. Gerste 3'/- Mt. 3 Mt. 6 Ms. 1 Vit. 9 Ms. Haber 257 Mt. 6 Ms. 257 Mt. 6 Ms. 128 Mt. 9 Ms. 1539, Geld 360 Pf. 7 Schl. 9 D. 231 Ps. 1 Schl. 169 Pf. 6 Schl. 10 D. 64 Pfd. 13 Schl. 5 D. 29. Dinkel 28 Mt. 4 Ms. F.d. Kastenzins 1'/rMt. 25 Mt. 10 Ms. 12 Mt. 11 MS. Juli. Mischelkorn 4M. '/-Mt. 3 Mt. 6 Ms. 1 Mt. 9 Ms. Gerste 4M. V-Mt. 3 Mt. 6 Kpf. 1 Mt. 9 Ms. Haber 262 Mt. 11 Ms. 13M. 249 Mt. 11 Ms. 124 Mt. 11'/- Ms. 1321 Tscherlist mit Orbe. Datum. Spccies. Einnahmen. Ausgaben. Rest. Jeder Stadt. 1534, 17. August. Geld Kor» Haber 719 Pf. 2 Gr. 5 D. 96 Mt. 1 Ms. 69 Mt. 7 Kpf. 1 Ms. 530 Pf. 10 Gr. 7 D. 29 Mt. 2 Kpf. 1 Ms. 14 Mt. 10 Kpf. 188 Pf. 3 Gr. 10 D. 66 Mt. 10 Kpf. 64 Mt. 9 Kpf. 1 Ms. 94 Pf. 1 Gr. 15 D. 33 Mt. 5 Kpf. 27 Mt. 4 Kpf. 3 Gr. 1536, LS. Novbr. Geld Korn Haber 663 Pf. 11 Gr. 7 D. 98 Mt. 2 Kpf. 71 Mt. 7 Kpf. I Ms. 357 Pf. 9 Gr. 6 D. 20 Mt. 2 Kpf. 7 Mt. 3 Kpf. 316 Pf. 78 Mt. 64 Mt. 4 Kpf. 158 Pfd. 39 Mt. 32 Mt. 2 Kpf. 1538. 21. August. Geld Korn Haber 932 Pf. 10 Gr. 101 Mt. 7 Kpf. 75 Mt. 1 Vr. 429 Pf. 1 Gr. 9 D. 18 Mt. 10 Mt. 3 Kpf. 503 Pf. 8 Gr. 3 D. 83 Mt. 7 Kpf. 64 Mt. 9 Kpf. 251 Pf. 10 Gr. 4 D. 41 M. 9'/- Kpf. 32 Mt. 4'/s Kpf. 1540, 4. August. Geld Korn Haber 1122 Pf. 2 Gr. 5 D. 100 Mt. 11 Kpf. I Ms. 74 Mt. 6 Kpf. 1 Ar. 320 Pf. II Gr. 4 D. 24 Mt. 7 Kpf. I Ms. 7 Mt. 3 Kpf. ' 701 Pf. 3 Gr. 1 D. 76 Mt. 4 Kpf. 67 Mt. 3 Kpf. 350 Pf. 7 Gr. 6 D. 38 Mt. 2 Kpf. 33 Mt. 7 Kpf. -/a Vr. ! Grandson. Datum, Spccics. Einnahmen. Ausgaben. Rest. Jeder Stadt. 1533. 27. Oktober. Geld Korn Gerste Haber >093 Pf. 11 Gr. 1 D. 117 Mt. 4 Kpf. 3 Vr. 7 Kpf. 5S Mt. 6 Kpf. 2 Vr. 381 Pf. 3 Gr. 29 Mt. Nichts. 7 Mt. 712 Pf. 8 Gr. 88 Mt. 4 Kpf. 3 Vr. 7 Kpf. 51 Mt. 356 Pfd. 4 Gr. 44 Mt. 1'/- Br. 3'/- Kpf. 25 Mt. 6 Kpf. 1535. 23. August. Geld Korn Haber Wein 1361 Pf. 2 Gr. 121Mt. IIKpf. IMS. V- Vr. 68 Mt. I Kpf. V- Vr. 14 Faß. 475 Pf. 11 Gr. 6 D. 6 Mt. 8 Kpf. 4Mt. 885 Pf. 2 Gr. 6 D. 115 Mt. 3 Kpf. 64 Mt. 442 Pf. 7 Gr. 3 D. 57 Mt. 7'/- Kpf. 32 Mt. 7 Faß. >537, 27. Novbr. Geld Korn Haber Gerste Wein 1048 Pf. 9 D. 114 Mt. 2 Kpf. 1 Qr. 71 Mt.8Kpf. '/-> Qr. 6 Mt. 7 Kpf. 14 Faß. 1427 Pf. 8 Gr. 10 D. 22 Mt. II Kpf. 3. Qr. 8 Mt. 9 Kpf. Nichts. Dein Vogt gehör. 2Faß. miim.g 379 Pf. 8 Gr. 1 D. 91 Mt. 2 Kpf. 1 Ms. 63 Mt. 3 Kpf. 1 Qrt. 5 Mt. 7 Kpf. miuuti 189 Pf. 10 Gr. 45 Mt. 1 Kpf. I Qrt. 31Mt.7Kpf.2'/-Qrt. 2 Mt. 9 Kpf. 2 Qrt. «Faß. 1539. 29. Juli. Geld Korn Haber Gerste 1073 Pfd. 10 D. 102 Mt. 58 Mt. 8 Kpf. 2 Qr. 3 Mt. 1 Kpf. 940 Pf. 10 Gr. 6 D. 8 Mt. 8 Kpf. 6 Mt. 1 Kpf. Nichts. 132 Pf. 2 Gr. 2 D. 93 Mt. 4 Kpf. 52 Mt. 7 Kpf. 2 Qrt. 3 M. 1 Kpf. 66 Pfd. 1 Gr. 1 D. 46 Mt. 7 Kpf. 26 Mt. 3 Kpf. 1 Ms. 1 Qrt. 1 Mt. 6 Kpf. 1 Ms. 166 1322 Murtc«. Datum. SpecicS. Einnahmen. Ausgaben. Rest. Jeder Stadt. 1534, 17. August. Geld Roggen Dinkel Haber Gerste 67 Pf. 16 Schl. 16 Mt. 3 Kpf. 1 Ms. 10 Mt. 2 Kpf. 35 Mt. 5 Kpf. iKpf. 129 Pf. 14 Schl. 4 D. 3Mt. 3Mt. 3Mt. minus 61 Pf. 18 Schl. 4 D. u. 60 Pf. Vurghut. 12 Mt. 3 Kpf. 1 Ms. 6 Mt. 6 Kpf. 30 Mt. 5 Kpf. minus 60 Pfd. 19 Schl. 4 D. 6Mt.1Kpf.1'/c-Ms. 3 Mt. 3 Kpf. 15 Mt. 2Kpf.? Ms. 1 Ms. ist nit gerechnet. 1536, 28. Novbr. Geld Roggen Dinkel Haber 85 Pfd. 18 Schl. 9 D. 12 Mt. 9 Ms. 6 Mt. 8 Kpf. 32 Mt. 4-/z Kpf. 45 Pf. 12 Schl. 4 D. minus 19 Pf. 13 Schl. 7 D. 11 Mt. 6 Kpf. 6 Mt. 6 Kpf. 30 Mt. 6 Kpf. minus 9 Pfd.16 Schl. 9'/-D. 5 Mt. 11 Kpf. 3 Mt. 3 Kpf. 15 Mt. 3 Kpf. 1536, 21. August. Geld Roggen Dinkel Haber 136 Pf. 6 Schl. II D. 14 Mt. 4 Kpf. 6 Mt. 2 Kpf. 57 Mt. 7 Kpf. 103 Pf. 14 Schl. 4 D. 2Mt. 2Mt. Nichts. 27 Pf. 12 Schl. 7 D. 12 Mt. 4 Kpf. 4 Mt. 2 Kpf. 62 Mt. (sie) 7 Kpf. 13 Pf. 16 Schl. 3 D. 6 Mt. 2 Kpf. 2 Mt. 1 Kpf. 28 Mt. 10 Kpf. 1540, 4. August. Geld Roggen Dinkel Haber 363 Pf. 13 Schl. 7 D. 20 Mt. 6 Kpf. 9 Mt. 6 Kpf. 66 Mt. 10 Kpf. 211 Pf. 13 Schl. 8 D. 2Mt. Nichts. Nichts. 151 Pf. 19 Schl. II D. 18 Mt. 6 Kpf. 9 Mt. 6 Kpf. 66 Mt. 10 Kpf. 75 Pf. 19 Schl. 1 l D. 9 Mt. 3 Kpf. 4>/a M. 3 Kpf. 33 Mt. 5 Kpf. Anmerkungen. t. Allgemeines. Gemäß der zum Abschied Nr. 9V cm gegebenen Bemerkung folgt hier die Mittheilung der Amtsrcchnungcn für die Verner-Freiburger Vogteien, und zwar je für das zweite Jahr, in tabellarischer Übersicht. Da die Ausrechnung des Nestb und die Vertheilung desselben auf beide Städte den ursprünglichen Ansätzen nicht immer ganz entspricht, so haben wir auch crstere in die Tabelle aufgenommen. — Die Rechnungen selbst enthalten meist Bemerkungen, die nicht füglich der Tabelle selbst eingereiht werden können und doch oft von Belang sind; sie erklären mitunter die Differenz des ausgerechneten Rests gegenüber dem aus den Ansätzen sich durch einfache Rechnung ergebenden Resultate und geben einigen Aufschluß über die Verwaltung- Wir haben daher diese Bemerkungen den Rechnungen für jede Vogtei besonders beigefügt. Willkürlich wählten wir M Grandson und Grasburg die Rechnungen der ungeraden, für Murten und Tscherliz mit Orbe die der geraden Jahre. Du' Jahrrechnungen 1537 und 39 für Grandson und Grasburg und von 1534 für Tschcrlitz und Murten, die den Abschiede» fehlen, sind dem Freiburger Rathsbuch entnommen. 2. Grasburg. 1533. Die Aufschrift der Ausgaben lautet: „Dagegen thut sin Usgebcn samt 60 Pf. Burghut und der Zehrung, ^ ufgcluffen, do der Urbar ufgenommen." Im Titel der Ausrechnung des Rests wird benierkt, daß auch der Kastenzins abgezogen 1323 sei. Bei Ausgabeil und Einuahmen wird bemerkt, es sei alles Berner Münz und Maß. Am Schluß der Rechnung steht, der Vogt habe keine Bußen verrechnet, müsse es aber noch thun. 1535. Nach Aufzählung der Einnahmen heißt es: und ist der Kastenzins abgezogen. Titel der Ausgaben: dagegen thut sein Ausgeben samt 80 Pf. Burghut. Maß und Währung wie oben. 1537. An, Schlüsse der Einnahmen steht: ist alles Bcrner Miinz und Maß. In den Ausgaben sind 80 Pfund Burghut und die Hälfte Bußen verrechnet. Vor der Bilanz heißt es: also eins gegen dem andern gelegt mit samt dem Kastenzins bleibt zc. 1539. Am Schlüsse aller Rechnung heißt es: Bcrner Münze und Maß. 3. Tschcrltz mit Orbe. 1S34. Die Rechnung ist durchgestrichen, wie es bei den in den Nathsbüchcrn von Freiburg erscheinenden Amtsrcchnungen oft vorkommt. Am Schluß der Rechnung heißt es: und ist der Kastenzins abgezogen. 10 Pfund sind von jeder Stadt ihm »»cht in Abzug gekommen. „Ist daoben gebessert" (?) Der Wein von Orbe mit 20 Pfund ist in den Geldeinnahmen verrechnet. 1530. Vor Berechnung des Rests wird bemerkt, daß der Kastenzins, auch die 20 Pfund für die 5 Faß Wein verrechnet seien. 1538. Vor Aufzählung der Einnahmen wird bemerkt, daß 6 Faß Wem zu Geld geschlagen worden „umb 8 Florin". 1540 Vor Aufzählung der Einnahmen wird angeführt: dieses sei das Einnehmen nach Abzug des Dritthcils Buße für den Vogt auch Legung der 3 Faß Wein, die (1 Faß zu 4 -/- Pfund) zu Geld geschlagen worden. Vor Auszählung der Ausgaben heißt es: dieses ertrage das Ausgeben sammt dem Kastenzins, Burghut und 1V Pfund, die dem Vogt aus Gnaden geordnet für den Neitlohn wegen der March zwischen Orbe und Chavornay. 4. Grandson. 1533 Unter den Einnahmen heißt es: Alles kleine Münze und Grandsoner Maß. Vor der Specification der Ausgaben wird bemerkt- dagegen thut sei Ausgeben samt 80 Pf. Burgbut. Unter dem Ausgabeposten des Korns wird bemerkt: hierin vergriffen die 6 Mt., die man denen von Bonvillars am Zehnten nachgelassen. Am Schluß der Ausgaben: und ist der Kastenzills abgezogen. 1535 Nach den Einnahmen heißt es: und ist der Kastenzins samt 0 Mt. Korn und Haber seines Jahrlohns abezogen. Vor den Ausgaben wird bemerkt: dagegen thut sei» Ausgeben samt 80 Pf. Burghut. 46 Pf. 8 Gr. vom Zoll zu Montenach, kl Pf. 4 Gr. vom Moos, genannt Sangia. 10 Pf. von den Fischenzen ,m Arnon. Am Schluß der Rechnung: Alles Grandsoner Maß und Währung. ^ 1537 Am Schlüsse der Einnahmen heißt eS: Alles Grandsoner Maß und Savoyer Münz. Unter den Ausgaben sind 60 Pfund Burghut verrechnet. Vor der Bilanz heißt es: also eins gegen dem andern gelegt, auch den Kastenzins, sllldet es sich, das! ^ Rechnung heißt es: und ist der Kastenzins abgezogen. Dann folgt eine besondere Rechnung . .. .. e «„..77 5-in,Minnen- Geld 48 Pf. 0 Gr. 7 D.. Korn 22 Mt. 8 Kpf., Wein 3 Sester. Ausgaben: G P? i Gr 4 D ^n. 25 Mt.. Wein nichts. Mehrausgabe: Geld 99 Pf. 4 Gr.. Korn 2 Mt. 4 Kpf. Mehreinnahme: ^Ud 143 Ps. 1 Gr. 4 "VI" - vertheilt. Diese Rechnung für la Lance ist nicht allen Amtsrechnungen 5. Mttrtett. 1534. Auch diese Rechnung ist im Rathsbuch durchgestrichen. Bei Berechnung des Rests ist der Kastenzins ebenfalls "^^1536. Vor der Berechnung des Rests wird angegeben, daß 80 Pf. Burghut verrechnet worden. Daher das Minus. De» N^be^ abgezogen. Vor Aufzählung der Ausgaben heißt es: da's se/das Ausgebe., "ach vom Kastenzins und einem 1540. Vor Aufzählung der Gahmen m d b^ ^ ^ von Bern haben S-ben." Mit denen von Frciburg um ihren Thell soll der Bogr aop . -v VII. Nachträge «ad Verbesserungen. Seite I, Zeile 8 von oben, setze für Urs zum Statt: Urs zum Stall. „ 3l, Nr. 16. Die Verhandlung enthält das Rathsbuch von Lausanne zum 17. Februar. Die Gesandten von Freiburg tragen dem Nathe vor: 1. Ihre Obern haben vernommen, daß einige Bürger und Einwohner von Lausaune einen Prädicanten von Aigle (Allioz) zu predigen einher zu kommen veranlaßt haben und lassen anfrage», ob man den alten Glauben zu verlassen gedenke. 2. Es sollen verschiedene Gewaltthätigkeiten gegenüber den Chorherren und Priestern und Unbotmäßigkeitcn gegenüber dem Bischof vorgefallen sein. 3. Man höre, daß den Landlcuten die Entrichtung des Zehntens und anderer Gebühren zu Händen des Klerus untersagt werde. Gleichen Tags antwortet der Rath der Zweihundert: Zu 1. Der betreffende Priidicant sei durch niemand von Lausanne anhergebracht worden; wenn er auch daselbst gewesen, so habe er doch weder öffentlich noch im Verborgenen gepredigt und es sei dafür gesorgt worden, daß er sich zurückgezogen habe; man sei entschlossen, zu leben wie die Altvordern. Zu 2. Wenn der Bischof Klagen habe, wolle man ihm Recht angedeihen lassen. Zu 3. Wen» die Ansprecher ihre Forderungen begründen können, wolle man die Schuldner zur Zahlung anhalten; die (Zehnten) seien nicht von Alters her. (Theilwcise abgedruckt bei Herminjard I. e. S. 20.) Seite 55, Zeile 4 von oben, ist zu setzen: Roquinet statt Roginer. 67. ,. 19 „ unten, „ „ „ oorrvspomZaneo „ oorrosxoiulöiieo. S7, 2 „ >, statu „ statui. W, 9 „ „ 11. Juni „ 12. Juni. 97. .. 13 „ zu Bajaje füge bei (Bavois? s. Tillier, Gesch. v. Bern III. 102, 17 oben, ist zu setzen: : Schinders statt Schinders. 107. „ 18 „ „ „ „ K. Bibl. Thurgau: Thurg. Abschiede S. 284. 149, „ 13 unten, „ „ „ (Malbourget?) statt (Baulme?) 150, letzte Zeile „ „ „ Stäubi „ Tübi. 213. Zeile 5 „ ,, ,, „ „ conscienz „ concienz. 375. ., 18 „ oben, „ „ „ Stäubi „ Tübi. 408. „ 14 „ » » „ „ vor „ voit. 503, „ 11 „ „ » „ „ Jacob Wicht „ Johann Wicht. 547, .. 17 „ „ „ „ „ Stäubi „ Tübi. 553, ,, 4 „ ,, ,, ,, (Chiasso) « (Biasco). 595, Nr. 369. Sehr möglich, daß das Resultat der Verhandlung in folgendem undatirtem Concept enthalten ist' Einer Botschaft von St. Gallen gibt der zwiefaltc Rath auf die vorgetragene Instruction folgende Antwort: Er finde jetzt nicht räthlich, in so unruhiger Zeit die bezeichneten Leute zur Strafe zu ziehen, da solches leickst zu größerer Unruhe führen könnte. Jene Rede sei, wie man vernehme, von einem Handel her, der sich vor 13V Jahren zugetragen, im Lande mehrfach gehört worden, wiewohl man nichts Bestimmtes wisse, weßhalb man nicht weiter darauf geachtet habe. Man bitte daher, die Sache ruhen zu lassen, womit sie nicht vergesst" sein solle; in ruhigern Zeiten könne man dann eher mit Strafe einschreiten und verschaffen, daß die Stadl mit solchen Reden verschont bleibe; wenn sie sich aber hiemit durchaus nicht zufrieden gebe» könnte, so »wüst sie nochmals ihre Botschaft schicken; dann wolle man thun, was sich gebühren werde. Stadtarchiv St.Gallc»- 1325 Seite 024, Zeile 12 von unten, ist zu setzen: Ncmour statt Nainour. „ 042, „ 7 „ oben, „ ,. „ Neinour „ Nainour. „ 713, „ 5 „ „ setze vor: Seitdem die Ziffer 2 und erhöhe die folgenden 3 Ziffern je um eine. „ 722, „ 17 „ „ ist zu setzen: Schübe! statt Weibcl. ,. 727, Nr. 44«. Das Kantonsarchiv Basel: Abschiede zwischen Basel und Solothurn 1535 k. 22 enthält den Abschied in vollkommenerer Ausfertigung als das benutzte Exemplar ist. Nicht nur euthält jene den Vcrhandlungsort (Basel) und die Namen der Gesandten, sondern auch mehrere sachliche Bestimmungen, die sich in dem andern Exemplar nicht finden. Die immerhin sehr locale Bedeutung dieses Abschieds aber erlaubt das Anfügen eines größer» Nachtrags nicht. „ 830, Zeile 7 von oben, ist zu setzen: Krcuzerfindung statt Krcuzcrhöhung. „ 887 und 891, Nr. 533 und 539 sind verstellt, die Daten sind richtig. „ 891, Zeile 18 von oben, setze nach Christoph: (Alexander?) „ 910, „ 9 „ unten, ist zu setzen: Bernhard statt Leonhard. , „ 915, „ 10 „ oben, nach (Biere?) setze (Viry?). „ 917, „ 5 „ unten, »ach Langer setze (Lanker). „ 927, „ 9 „ „ ist zu setzen: Markgraf von Guasti. „ 1020, „ 18 „ „ setze hinter Guy ein Komma (,). „ 1000, „ 5 „ oben, ist zu setzen: Amman» statt Arnold. „1089.,, 7„ „ „ das Wort: Boten zu tilgen. „ 1081, Nr. 054. Der Verhnndlungsort ist Lausanne, vergl. Nr. 739. „ 1084, „ 050. DaS Verzeichnis; im E. N. A. verzeichnet für Schwyz wirklich keinen Gesandten. „ 1034, letzte Zeile, ist daS zweite: vor zu tilgen. 109«, ,. 10 „ „ ist: Motticr zu streichen. „ 1097, „ 3 „ „ ist zu setzen: Lunden statt London. „ 1102, „ 0 ,. „ „ „ „ Lunden „ London. „ 1179, „ 21 - - Lunden „ London. Ulli, „ 10 „ unten, „ „ „ Huber „ ^ ^ - Ami Chapcaurougc statt Johann Chapeaurouge. Register zu Band 4, AlitheiluW 4«, der Abschikdrsammlmg. Bemerkungen. 1. Die Zahlen, wenn nichts anderes bemerkt ist, beziehen sich auf die Tcxtscitcn der Abschiede. 2. Wenn ein Gegenstand, Orts- oder Personennamen auf derselben Seite in verschiedenen Artikeln erscheint, so wird dies durch die hinter der betreffenden Zahl in () beigefügte Ziffer angedeutet. 3. Bei Verweisungen bedeutet M.-N. Matcrienregister, O.-R. Ortsregister, P.-N. Personenregister. Wenn auf einen Artikel im gleichen Register verwiesen werden muß, ist diese Abkürzung weggelassen. 4. Bei Nachschlagungcn im Ortsregistcr ist durchweg Anhang III zu vergleichen, da speciellc Verweisungen hierauf das Orts- registcr nicht enthaltet; zu empfehlen ist für diesen Fall ferner das M.-N. mit Bezug auf die Artikel: Freiheiten, Privilegien, Herrschaften, gemeine, Gerichte, hohe und niedere, Kirchliches, Zehnten, Zölle. 5. In den Anhängen und Registern zeigt dl. hinter einem Geschlechtsnamcn an, daß der Taufnamc der Nedaction unbekannt geblieben sei. 6. In den Registern vorkommende Fragezeichen (?) bedeuten, daß die Identität deS citirten Gegenstandes, Ortes oder der betreffenden Person mit dem unter früher angeführten Citatcn Erscheinenden nicht vollständig ermittelt sei oder andere Unbestimmtheiten obwalten. 7. Im Personen-Register konnte die Heimat oder der Wohnort nicht immer angezeigt werden; bei Einzelnen mußte der Name einer Landschaft genügen; bei einigen andern wurden zwei (successive geltende) Aufenthaltsorte genannt. Bei den in Anhang II verzeichneten Personen sind nur die Angaben, die sich nicht auf deren Eigenschaft als Gesandte beziehen, in das Register aufgenommen. Materien-Register. A. Abbe, Abbaye, Gesellschaftsvorstand und Gesellschaft in Lausanne. 82. 83. 84. 89. 90. Abcndmahlslehre, s. Concordienhandcl, Nachtmahl. Abfallung, Abfall (Reform). 130; s. übrigens Kirchliches. Abkcrinen. 1116. Ablaß. 547. Ablösung, f. Zugrccht. Absage, Kriegserklärungen. 487. 603. 639 (°). 1145. 1213. 1232. 1253. 1268. 1270. 1237; f. Banditen von Solo- thurn. Abschiede, s. Tagsatzung. Abtreibung. 87. Abzug. 30. 697. 698. 727. 728. 803. 629. 830. 963. 1036. 1051. 1052. 1059. 1068. 1078 (-). 1086. 1103. 1115. 1117. 1141. Abzugsold, s. Kriegswesen. Achram. 174. 375. 376. 999. 1236. Acht im Allgemeinen. 1232. » über de» Abt von St. Gallen. 163. „ Genf. 457. » „ den von Klingcnberg. 490. » „ Christoph von Landenberg. 1239. 1240. 1242. Admodiationen. 254. 293. 373. 843. 876. Advent. 28. Aerzte und Apotheker. 133. 613. 677. 1225. Aechter Hausen und Hofen dürfen. 948. 1232. Aettergcricht. 30. Afterlehen, s. Lehen. Ainlich Tuch. 782. 899. 1032. Albergemcnt. 1096. Almosen, s. Armenunterstützung, Beisteuern. Alpkessel. 150. Altäre. i «6. 622. 691. 1073; s. auch Bilder, Bildcrzer- störung. Alter, ungewöhnliches. 1199. Ammcister, Straßburg. 1286. A'"t (gottesdienstliches). 2. 423. 927. Amtskleider, s. Hosen, Röcke. Amtsrechnungen, s. Jahrrcchnungcn. Andachten wegen allgemeiner Calamitätcn: wegen Kriegsgefahr Seitens der Evangelischen. 86. 315. „ des Kriegs des Kaisers gegen die Türken. 475. „ des Wetters. 86. 93. „ Verschiedenem. 86. 927. 1237. Andtheißen. 1222. Anfall auf offener Straße. 1172. Anführer militärische, tzauptlcute, Lütiner, Fendrich; f. Kriegswesen. Angeschlagenes Gut. 41; s. auch Arreste. Angster. s. Münzen. Ankenkauf. 383. 726. 748. 843. Anleihen auf Leinwand. 312. Anleite. 344. Ansprachen für Solddicnste u. dgl., s. Pensionen. Appellationen: an die Eidgenossen rcsp. die regierenden Orte. I) Deutsche Vogteien. Von den Vögten aus den Herrschaften überhaupt. 266. 334. 335. Vom Vogt zu Baden. 342. Von den Gerichten der Stadt Baden. 101. IIS. 132. 343. 344. 491. 1155. 1215. Aus den Freien Aemtcrn. 224. 342. 524. 927. 1062. 1070. 1155. Von Lunkhofen. 225; s. auch von Lunkhofen an Zürich. Aus dem Rheinthal. 342.1130. Von Sargans. 343. 557. 716. Vom Landgericht im Thurgau. 103.107. 311.343 ('). 447. 462. 920. Vom Landvogt im Thurgau. 343. 1020. 1218. Von verschiedenen oder unbenannten Gerichten im Thurgau. 226. 335. 343 C). 409. 848. 1210. 1211. 1264. „ unbekannten Gerichten. 226('). 227. 268. 322. 343. 344. „ außerordentlich bestellten Schiedsgerichten ausgeschlossen. 106. 167 Materien^ Register. (Appellationen, Forts.) 2) Aus den vier ennetbirgischsn Vogteien. 143. 403. 518. 678. 794. 858. 370. 964. 965. 967. 935. 995. 3) Aus den III-örtigen Vogteien. 459. 460. 4) An den Abt von St. Gallen aus dem Nheinthal und Toggenburg. 337. 356. 364. 404. 419. 424. 747. 968. 1055. 1075. 1128. 1139. 1153. 1154. 5) Von Arbon und Egnach an den Abt von St. Gallen oder die Eidgenossen. 1210. 1211. 6) Im Rhcinthal betreffend Wolf Dietrich von Ems. 717. 7) Die Untertbanen des Hauses Tobel an den Landvogt oder das Landgericht. 901. 912. 8) Von Rapperswyl an die IV Orte. 1161.1174. 9) An Zürich: Von Lunkhofen. 225; s. auch P.-R. Lendi Niklaus, Siegfried Heini, Müller Jacob. 10) Bei den Berner-Freiburger Vogteien. 327. 328. 375. 377. 547. 555. 793. 799. 810. 963. 1039. 1040. 1070. 1071. 1090. 11) Von Berner Gerichten an Berner Gerichte. 1032. 12) Zwischen Bern und Freiburg. 586. 537. 13) In den zwischen Bern und Solothnrn getheilten Herrschaften. 23. 29. 30. 14) Von Boll, Flue und Corbers nach Freiburg. 769. 791. 15) Aus den Besitzungen des Grafen von Greyerz nach Milden. 757. 307. 808. 1110. 1111. 16) Von Peterlingen nach Moudon. 739. 17) „ Demoret nach Milden. 878. 13) „ Oleyrcs nach Wiflisburg. 373. 19) Zu Münster in Granfelden. 113. 159. 323. 519. 520. 521. 20) Von Wiflisburg nach Lausanne. 693. 21) Zu Lausanne, daselbst und an Bern. 87. 746. 771. 22) In Genf an den Bischof und Herzog. 542. 733; f. auch Appellationen von St. Victor und Chapitre an Bern. 23) In Genf von St. Victor und Chapitre an Bern. 733. 833. 389. 916. 1013. 1046. 1081. 1224. 24) Zwischen Bern und Genf. 1301. Appenzeller Pannerhandel. 562. 563. 585. 586. 595. 976. 980. 981 (y. 932. 933. 939. 993. 1003. 1004. 1017. 1013. 1020. 1030. 1058. 1064. 1065. 1067. 1070. 1036. 1087. 1088. 1103. 1105. 1106. 1128. 1143. 1164. 1167. Appenzeller Zinsbriefe. 1018. Arboner Handel (wegen Theilung der Kirchengüter), s. Kirchliches, II Vogteien, Thurgau, und O.-R. Arbon. Archive, eidgenössische: 1) Baden. 131. 160. 419. 451. 506. 539. 1008. 2) Dießenhofen. 99. 3) Frauenfeld. 98. 123. (Archive, eidgenössische, Forts.) 4) Lucern. 160. 656. 1004. 5) Nheineck, Schloß. 12. 6) Sargans, Schloß. 71. 7) Zürich. 160. 1004. 1145. Archive, eidgenössische, s. auch Urbare, eidgenössische. Armbruste, s. Kriegswesen. Armenunterstützung. 519. 520. 521. 623. 671. 711. 717. 733.745. 748. 913. 1011. 1043. 1166. 1260; s.Bettler, Heiden, Jahrzeiten, Spenden. Arreste, Beschlagnahme, Niederwurf, Verbot von Personen und Gütern. 6. 8. 9. 22. 24. 29. 39. 53. 64. 101. 130. 131. 132. 133. 143. 162. 225. 260. 262. 265. 234. 331. 364. 368. 419(°). 450. 451. 454. 464. 466. 472. 486. 491(°). 504. 507. 548. 552. 553. 657. 667. 723. 731. 733. 749(°). 750. 758. 760. 796. 803(°). 820. 333. 850. 907. 921. 929. 945. 949. 1002. 1023. 1029. 1110. 1111. 1123. 1148. 1173. 1203. 1206. 1240. 1253. 1262. 1273. 1233; s. Confiscationen. Arsentischer Handel, s. P.-R. Arsent, Wilhelm. Artillerie, s. Kriegswesen, Geschütze. Assignation. 547. Asyle, s. Acchter Hausen und Hofen dürfen; Immunität. Aufbrüche, Neubrüche 157. Aufbrüche, s. Kriegsdienst, fremder; Reislaufcn. Auffall, s. Concurswesen. Auflauern auf offener Straße. 1172. Aufreiten der Vögte. 71. 92. 160. 513. 522. 554. 555. 991. 1103. 1104. 1112. 1114. 1219. 1220. Aufruhr. 97. 153. 161, 462. 471. 472. 491; s. den ganzen Art Kirchliches I in den Orten, Solothurn. Aufschreiben von Leuten aus den V Orten durch Bern. 364. 370. 382. 392. 395. 402. Aufsehen, getreues. 12. 13. 20. 173. 189. 193. 211. 213. 373. 411. 474. 431. 607. 609. 611. 633. 652. 658. 660. 662. 673. 772. 779. 730. 344. 351. 852. 854. 857. 917. 1004. 1021. 1053. 1064. 1161. 1229. 1232. 1249. 1263. 1267(-). Aufwiegeln, s. Werben. Ausfuhrverbote, s. Holzhandel, Kornkauf. Auslieferung von Verbrechern. 362. 533. 1053. Ausspäher, s. Kriegswesen, Spione. Ausweisschriften für Fremde. 1233; f. auch Mannrechtsbriefe. Ave Maria. 559. Avignoner Zug. -1205. 1215. Avoyerie. 1031. B. Bachen, „das ist ein verurtheiltcn Menschen." 834. 835. Badenfahrt. 343. Bäder, große, zu Baden. 1104. Materien-Register. Badstuben: Frauenfeld. 473. Lausanne. 34. 86. Mellingen. 559. 562. Muri. 206. Backöfen, öffentliche und herrschaftliche. 739; s. Herrschaften, gemeine, Berner und Freiburger Vogteien, die einzelnen. Backofenzins, s. Zinsen, Ofenzins. Banditen von Bern in Unterivalden. 407("). „ „ Genf. 569. 733. 806. 842. 839. 916. 1082. S. O.-R. Peney. „ „ Mailand. 1065. 1209. „ in Mendris. 984. 935. 1054. von Rotweil. 711. 721. 758. 1265. 1234. « Ausgeschlossene von Solothurn, s. Kirchliches I in den Orten, Solothurn und 213. 214. 227. 232. 235. 255. 256. 257. 253. 263. 269. 271. 277. 278. 279. 280. 282. 283. 295. 307. 321. 337. 353. 363. 364(2). 365. 366. 367. 368. 369. 370. 332. 383. 383. 339. 390. 391. 392. 393. 394. 395. 402. 404. 405. 406. 407(2). 414. 415. 417. 420. 424. 426. 451. 530. 531. 533. 539. 543. 544. 549. 550(2). 551. 553. 553. 561. 571. 572. 573. 584. 587. 588. 661. 663. 667. 669. 671. 680. 631. 682. 637. 683. 689. 690. 691. 694. 695. 696. 697. 698. 699. 712. 713. 740. 741. 803. 804. Bank zu Mendris, s. Jahrrechnungen, ennetbirgische. Bankzoll. 819. 322. Bann, geistlicher. 335. 457; s. Excommunication. ,, evangelischer. 622. Bannwart. 157. 174. 555. 565. 793. 839. 970. 973; s. Forstwesen. Bären. 377. 385. Bäreudreck, als Schmützwort. 162. 260. 310. 418. 423. 796. Bärengarn. 375. Barfüßer, s. Orden. Batzen, s. Münzen. Befahren der Aare, Rcuß und Limmat, s. Fischfang in Aare, Reuß und Limmat. Begmcn, s. Orden. Begnadigung als Recht der hohen Gerichtsbarkeit. 30. 601. ^71. 791. 888; s. Liberation. Begräbniß als kirchliches Gedächtniß. 71. Begräbnisse, Kirchhöfe. 71. 86. 87. 192. 202. 340. 337. 542. 550. 692. 716. 855. Beicht. 66. 86. 273. 290. 306. 411. 927. 938. Beisäßen. 343. 420. eistandschaft gegen iibergebenc außer bei Verwandtschaft verboten. 311. eisteuern für den Loskauf von Todtschlägern. 7. 24. 36(?). Beisteuern wegen Unglücksfällen u.d. gl., s. Armenunterstützung, Brände, Fensterverehrungen, Jahrrcchnungen, be- (Beisteuern wegen Unglücksfällen -c>, Forts.) sonders die ennctbirgischen und die für die Berner-Freiburger Vogteien, auch 229. Bekenntnisse, lehensrcchtliche, s. Urbare. Bergrecht. 559. Bergteile zu Grenchen. 150. Bergwerke, Schmelzöfen zu: Bollenz. 61. Flums. 8. 53. 128. 132. 142. 162. 559. 962. 963. 1124. 1211. Berner-Freiburger Anstände, verschiedene, s. Kirchliches II in den Vogteien, die Berner-Freiburger Vogteien; ferner ebendas. V bei den Zugewandten, Peterlingen; ferner Obmannsstreit zwischen Bern und Freiburg; Greyerzer Angelegenheit betreffend die Lehenserkennung an Bern und die Erkennung wegen Corbers an Freiburg. Berner-Freiburger Anstände nach der Eroberung des Waadt- landes. 675. 676. 635. 636. 691. 692. 693. 694(-). 696. 706. 729. 730. 732. 755. 756. 763. 765. 769. 770. 771. 772. 773. 775. 779. 780. 788. 789. 790. 791. 792. 794. 795. 797. 804. 805. 806. 615. 816. 817(°). gis. g,9. g24. 825. 328. 833. 836. 837. 833. 839. 840. 841. 849. 853. 876. 677. 878. 879. 925. 926. 935. 950. 969. 970. 971. 994 (2). 1037. 1039. 1039. 1091. 1092. 1093. 1097. 1106. 1107. 1113. 1l14. 1138. 1201. 1204. 1273; s. auch savoyische Zinsen auf dem Waadtland und Chablais. Berner-Genfer Anstände, verschiedene, nach der Eroberung des Waadtlandes, s. Genfer Anstände mit Bern:c. Berner-Lucerner Anstände, s.Klöster, St.Urban; O.-R. Knutwil. Berner-Solothurner Anstände, s. Kirchliches I in den Orten, Bern und SHothurn betreffend Kriegstetten; ebendas. Solothurn, Stüßlingen; ferner Hochgcrichtshandel. Zehnten Herzogcnbuchsee; O.-R. Solothurn Märchen, Verschiedenes; Lühlingen. Berner-Walliscr Anstände nach der Eroberung des Waadtlandes und des Chablais. 763. 781. 844. 851. 354. 862. 869. 370. 884. 835. 904. 905. 956. 1136. 1191. Bernhardiner Orden, s. Orden. Besatzungen, s. Kriegswesen. Beschimpfung im Allgemeinen, s. Zureden. Beschimpfung am Rechten. 1061. Beschlagnahme, s. Arreste. Besiebnen. 829. Besoldungen, s. Löhnungen, Kriegsdienste, Kriegswesen, Pensionen. Bestechung, einzelne Fälle, abgesehen von Vogteibeamten. 62. 36. 171. 707. Bestechung der Landvögte und Vogteibeamten. s. Herrschaften gemeine: Allgemeines. Bestialität. 339. 443. Betrug. 143. 272. 285. 286. 319. 338. 362. 776. Materien-Register. Betstein, Weihstein. 777. Bettelpfründen. 838. Bettler. SS. S3. 58. 64. 86. 140. 307. 504. 539. 667. 1067. 1074.1086.110S. 1S10.1267.1280; f. Heiden, Gengler, Zigeuner. Bibelübersetzung und Verkauf. 78. 10S. 245. 246. 618. 619. Bilder. 250. 251. 273. 290. 435. 622; f. Altäre, Crucifixe. Bilderzerstörung in: Bern überhaupt. 775. Brugg. 164. Combremont. 763. 779. 790. Cornaux. 516. Freiburg. 588. 613. 772. Genf. 119. 300. 359. 372. 379. 38l. 382. 459. 54g. 543. 549. Giez. 327. 328. Grandson. 810. 812. 816. 833. 903. 909. 935. 936. 987. 1025. 1040. Gundelhard. 343. Homburg. 99. Lausanne. 55. 53. 84. 86. Lunkhofen. 927. Mels. 71. Mogelsberg. 831. Oberrieds?). 342. Orbe. 675. 686. 694. Peterlingen. 686. 691. 772. 775. 738. Poliez. 55. Rapperswyl. 233. Rheinthal. 1006. Solothurn. 191(2). 698(?). Tufferschwyl. 831. Utznach. 1297. Wengi. 99 Dverdon. 674. Bisthümer, s. Basel, Constanz, Genf, Lausanne, Sitten im O.-R. Bittgänge, s. Processioncn, Wallfahrten. Blatten (Kelchblatten). 622. Blumen als Parteiabzeichen. 731. Blutkorn. 159. Blutrache, erlaubte Verfolgung von Todtschlägcrn. 470; f. Fehde. Blutruns. 29. 907. 1172. Bodenzinse, f. Zinse. » Bordelle. 86. Boten, f. Gesandte, Läufer. Boursier als Amtstitel. 81. Brand, Brandstiftung bestraft die hohe Gerichtsbarkeit. 30. 1076. Brände. Im Allgemeinen. 1233. (Brände, Forts.) Baden. 679. Badener Archiv. 131. Bern. 52. 53. 58. 65. 370. 495. 515. 552. 703. Blikenstorf. 129. 383. Böschendorf. 1205. Burgdorf. 140. Dummingen. 1260. Einsiedeln, Kloster. 36. Ermatingen. 1147. Grandson. 1122. Hochmessingen, Rotweil. 1229. Kind, verbranntes. 342. Mecrenschwand. 294. 320. Rotweil. 711. Notweilerspital zu Zimmern. 1260. Sitten, bischöfliches Schloß. 1257. Solothurn. 52. 53. 984. Sulz, ein armer Mann von. 422. 447(?). Tägeri. 836. Trimbach. 351. 352. Vallendingen. 1205. Wintzlen, Notweil. 1229. Brandschatzung. 1205; s. auch Selbsthülfe durch Beschlagnahme von Personen und Waaren. Brandsteuern, s. Brände. Brandstifter, Brenner. 52. 53. 58. 64. 65. 140. 307. 370. 552. 609. 703. 1061. 1210. Brauch, Landsbrauch, Steuer. 74; s. Steuern. Bruch (Holzbruch). 904. 1107. Bruderhäuser. 778. Bruderschaften, kirchliche. 1114. Brücken, s. bei den betreffenden Flüssen im O.-R. Brünigzug der Unterwaldner, s. Kriege. Buchdrucker, Buchdruckerei. 23. 26. 49. 56. 78. 271. 318. 475. 504. 631. 691. 697. 745. 801. 912. 914. 918. 930. 957. 1042. 1043. 1053. 1060. 1065. 1074. 1036. 1089. Bücher, s. Buchdruckerei. Büchsen, s. Kriegswesen. Büchsenhaus zu: Jrnis. 626. 858; s. auch O.-R. Luggarus, Geschütze daselbst- Solothurn. 186. 192. 201. 202. Büchsenmeister, s. Kriegswesen. Büchscnpulver, s. Kriegswesen, Munition. Büchsenschlltzen, s. Kriegswesen. Büchsensteine, s. Kriegswesen. Bulle oder Freiheit, päpstliche, für die Eidgenossen. 1004. Bulle, goldene. 1231. „ für Basel. 1280. 1285. „ für die Stifte in Bern und Freiburg. 556. 804. Bullen, falsche. 87. Materien- --Register. Bundestage des Bundes zu Schwaben. 16». Bünde, Bündnisse, Burg- und Landrechte. I. Im Allgemeinen. Erneuern, Beschwören überhaupt. 93. 100. 129. 713. 714. 733. 748. 1019. 1086. 1199. 1215. Erneuerungen einzelner s. bei den einzelnen Bündnissen. Versprechen, sie zu halten, Fragen: ob sie gehalten werden. 5. 129. 160. 180. 187. 189. 193. 195. 202. 204. 210. 224. 236. 282. 283. 26S. 291. 319. 339. 343(?). 366. 383. 392. 394. 406. 487. 714.1060.1066; s. Kirchliches in den Orten, So- lothurn. Nebenbünde, Sonderbünde im Verhältnisse zu den andern. 211. 212. 224. 713. 714. 749. Die einzelnen Separatbündnisse s.bei den einzelnen Bünden. Verhältniß zur Confession. 175. 176. 263. 28S. 319. 339. 346. 353. 365. 366. 383. 414. 417. 713. Ihre Folgen betreffend Heirath und Liegcnschaftskauf Angehöriger der verbündeten Orte. 1257. II. Der Eidgenossen und Zugewandten unter sich. Bünde unter den VIII Orten überhaupt. 573. 1161. 1268. Zürich, Lucern, Schwyz und Glarus mit dem Abt von St. Gallen. 510. 879. 380. 923. 940. 964. 1009. 1075. I12S. 1153. 1183. Uri, Schwyz, Unterwaiden und Glarus mit Nappers- wyl. 1160. 1161. 1174. VIII Orte mit (Freiburg und) Solothurn. 990. Appenzell mit den Eidgenossen. 195. Der Eidgenossen mit Notwcil. 756. 1230. 1232.1246. 1253. 1268. 1269. 1272. 1275. 1283. Bern und Basel mit den V Orten. 212. Der VII Orte mit dem Gotteshausbunde und Grauen Bunde in Curwalcn. 1192. 1217. V Orte mit Freiburg und Wallis (1529). 318. V Orte, Freiburg, Wallis und Solothurn (Bündniß von 1533). 12. 59. 212. 229. 233. 236. 237. 233. 286. 294. 307. 314. 313. 334. 365. 393. 405. 474. 481. 637(?). VII Orte mit Wallis (Erneuerung). 1129.1134.1135. 1199.1215.1228. 1232. 1241. 1245.1249.1250. 1256. 1257('). VII Orte und Wallis mit dem Bischof von Lausanne (Project). 59. 441. 442. Vermeintliches Verständnis; zwischen Zürich und Freiburg. 763. Schwyz und GlaruS mit Toggcnburg. 559. 562. 595. 770. 631. 902. 923. 944. 946. 950. 954. 964. 987. 938. >93. 1009. 1155. 1158("). 1183. 1273. 1297. X Orte mit Basel. 714. (Bünde, II. der Eidgenossen unter sich, Forts.) Zürich mit den Aebten von Einsiedeln und Wettingen. 424. Zürich mit dem Kloster Dänikon. 1032. Bern mit den verschiedenen Orten überhaupt. Z82. 392 (2). 393. 438. 588. 615. Bern und Zug mit der Stadt St. Gallen. 335. Bern und Freiburg. 19. 35. 149. 236. 421. 426. 470. 609. 637. 639. 64». 661. 665. 676. 681. 685. 636. 696. 730. 732. 765. 769. 770. 775. 817. 819. 825. 828. 941. 956. 961. 971. 1093. 1107. 1113(2). 1202. 1212. 1239. 1255. 1278. Bern und Solothurn. 96. 144. 180. 391. 494. 546. 573. 978. 1098. 1221. 1273. Bern, Freiburg und Lausanne. 3. 4. 31. 32. 35. 55. 57. 62. 63. 66. 67. 69. 73. 81. 96. 97. 169- 324. 377. 413. 438. 440. 441. 604. 605 (-). 702. 745. 766. 869. 916. 941. 1295. Bern und Solothurn mit den Landleuten und Chorherren zu Münster in Granfelden. 4. 159. 328. 1014. 1024. 1035. 1036. 1220. 1221. Bern mit Genf. 60. 135. 139. 231. 244. 239. 346. 347. 354. 382. 387. 400. 425. 432. 433. 434. 440. 441. 449. 456. 479. 480. 526. 536. 542. 543. 543. 549. 568. 579. 580. 593. 597. 598. 602. 604. 643. 644. 645. 655. 656. 685. 701. 724. 733. 734. 754. 889. 1016. 1027. 1149. 1197. 1198. 1200. 1207. 1208. 1224. 1247. 1287. 1299; s. Genferangelegenheit betreffend Fürbity Guy und Werli Peters Angelegenheit. Bern mit Biel. 1277. Bern und Neuenburg. 495. Bern und Graf v. Greyerz. 413. 664. 815. 816. 838. 1123. Bern mit Peterlingen. 95. 93. 214. 215. 330. 402. 469. 470. 476. 501. Bern und Wallis. 200. 660. 664. 679. 884. 904. 1044. Bern und Ncuenstadt. 1220. Bern und Val de Nuz. 915. Bern mit Leuggern-Bibcrstcin. 424. 461. 497. 498. Glarus und der Graue Bund in Curwalen. 68. Freiburg mit Genf. 13. 26. 60. 137. 139. 232. 239. 240. 246. 297. 293. 301. 302 (-). 303(°). 304. 305. 316. 317. 325. 346. 348. 398. 414. 415. 643. 64 V 685. 1299. Freiburg und Solothurn. 1161. Freiburg mit Wiflisburg. 502. 610. 652. 675. 666. 693. 835. 869. 901. 902. 907. 908 (y. 924. 925. Freiburg mit Peterlingen. 96. 215. 330. 477. 501. 725. 726. 862. 168 Materien-Register. (Bünde. II. der Eidgenossen unter sich, Forts.) Freiburg mit dem Grafen von Greyerz. 653. 662. 663. 664. 815. 816. 838. 844. 1113. 1123. 11S6. 1160. 1161. 1162. 1163. Freiburg mit Boll. 686. 693. 791. 797. Freiburg mit Rue. 686. 693. 791. 797. Freiburg mit Wippingen. 1107. 1201. Freiburg und Grandcourt. 611. Freiburg mit dem Baron von La Sarra. 54. 609. 610. Freiburg und der Herr von Nosey. 611. Solothurn, St. Peter im Schmarzwald und Herzogen- buchsee. 352. Solothurn und St. Urban. 500. Solothurn und die Herren von St. Immer. 385. Biel mit St. Immer. 232. 385. Angebliches, zwischen Genf, Freiburg und den V Orten. 1193. Winterthur mit dem Kloster Dänikon. 1032. III. Der Eidgenossen und Zugewandten mit Auswärtigen: Projectirtes Bllndniß der V Orte sammt Freiburg und Wallis mit dem Papst und Kaiser. 14. 58. 65. 66. 80. 31. 92. 93. 94. 101. 109. 130. 132. 133. 134. 135ss). izg ^4«), 141. 152. 153 (°). 154. 160. 164. 206. 203. 211. 224. 230. 236. 263. 273. 333. 354. Erbeinung zwischen den Eidgenosten und Oesterreich- Burgund. 15. 132. 222. 319. 322. 357. 361. 333. 404. 406. 419. 458. 532. 558. 623. 643. 644. 645. 639. 705. 709. 711. 713. 736. 738. 750. 752. 754. 753. 760. 762. 774. 779. 323. 847. 848 (2). 350. 851. 852. 853. 354. 856. 857. 864. 371. 872. 874. 876. 891. 895. 896. 893. 911. 912. 919. 922. 931. 933. 990.1165.1193. 1252. 1231. Der V Orte mit König Ferdinand. 160. Der Friede und die Vereinung mit Frankreich. 7. 22. 108. 129. 136. 164. 338. 345. 361. 420. 448. 454. 475. 513. 658. 667. 703. 713. 719. 731. 732. 736. 737 (2). 733. 751. 752. 754. 756. 774. 846. 849. 851. 353. 856. 857. 364. 665. 871. 372. 874. 382. 833. 896. 897. 913. 918. 929. 930. 946. 948. 964. 966. 967. 1003. 1099.1145. 1148. 1189. 1214. 1243. 1245. 1231. XII Orte und Mailand (1512). 1054. Capitel der V Orte und Freiburg mit Mailand (1533). 2. 3. 9. 22. 55. 56. 92. 93. 145. 224. 238. 283. 295. 334. 453. 636. 638. 823. 852. 927. 1293. Acht Orte mit Savoyen (1512). 94.262.414.415.463. 464. 592. 594. '615. 627. 636. 638. 644. 646. 709. 719. 720. 737. 754. 776. 333. 834. (Bünde, III. der Eidgenossen mit Auswärtigen, Forts.) Angestrebtes, zwischen Savoyen und den VII Orten nebst Wallis (1534). 286. 287. 294. 335. 396. 414. 415. 416. 417. 452. Bern und Freiburg mit Savoyen. 3. 59. 60. 91. 92. 126. 292. 313. 346. 347. 354. 355. 380. 381. 386. 397. 433. 435. 477. 484(?). 516. 536. 548. 565. 567. 563. 569. 572. 574. 577. 579. 583. 608. 633. 639. 643. 644. 645. 646. 709. Wallis mit Savoyen. 396. 616. 625. Zwischen den Eidgenossen und Bischof Hugo von Constanz. 1211. Versuchtes Bündniß zwischen den V(VII)Orten und dem Bischof von Constanz (1533). 20. 37. 33. 40. 51. Lucern, Uri und Unterwalden mit dem Markgrafen von Montferrat. 34. Bern mit Besanyon. 228. 1293. Tie christliche Vereinung. 974. Der evangelischen Städte mit den Burgrechtsstädtcn. 160. 766. Angebliches, zwischen den evangelischen Städten und den Reichsstädten. 314. 318. Vermeintliches, zwischen den Eidgenossen und den Türken. 777. 796. Acht Orte mit Johann de Furno. 1195. 1216.1255. Freiburg mit Johann de Furno. 1239. Rotweil mit der Herrschaft Hohenberg. 1240. 1272. Rotweil und Böschendorf. 1205. Angebliches, zwischen Rotweil, Ueberlingen und andern Städten. 1253. IV. Auswärtiger mit Auswärtigen. Papst, Kaiser, Venedig. 881. 891. 697. 910. 947. Zwischen dem Kaiser und dem Herzog von Savoyen. 615. 616. Alter christlicher Bund (zwischen Oesterreich und den altgläubigen Fürsten). 1269. Bund zu Schwaben. 160. 283. 361. 1253. Der schmalkaldische Bund. 617. 745. 351. 854. 867. 369. 958. 1062.1074. 1037. 1089. 1173. 1269. Italischer Bund. 322. Franzosen und Türken. 874; s. Türkenkrieg. Udalburgrechte, s. diesen Art. Bürgereid, zum Panner schwören. 177.180. 185. 199. 200. 214. 253. 370. 544. 698. 829. Burgermeistertitel. 31. 83. Burgrechte, s. Bündnisse. Burgrechtgeld. 424. 461. 497. 1032. Burgerziele. 690. 696. 693. 803. 306. 839. Burgtagen (purgtagen). 2. Burgtagwcn. 801. Bürgschaft, s. Tröstung. Burgunderkriege. 865. 1026. Materien-Register. Burgvogt zu RapperSwyl. 145. Bußen, Strafen, s. Ehrenstrafen, Gefängnißstrafen, Geldstrafen, Leibcsstrafen, Todesstrafen. Bütte (Hanfbüttc). (Pllnt?). 225. 550. Butterverkauf, in Unterwaiden. 333. Bysseite, bysenhalb und windshalb. 561. 721. C. Canton als Bezeichnung der Orte. 93. 433. 434. 435. 469. Canzlei Baden, f. Archive, eidgenössische. Capitel (Landcapitel) Grandfon. 426. ,, „ Rapperswyl. 339. n „ Rorfchach. 286. „ „ Sargans. 70. Capitulat zwischen den V Orten, Freiburg und Mailand, f. Bündnisse. Cappelerkrieg, erster. 133. 160. 318. 1060. 1065. „ zweiter: Militärische Vorgänge. 38. 41 (^). 57. 70. 74. 86. 129. 136. 144. 153. 213. 229. 236. 237. 272. 274. 295. 310. 320. 354. 367. 371. 383. 474. 559. 827. 828. 356. 883. 967. 1073. 1267. 1284. Stellung der Zugewandten: St. Gallen, Stadt. 92. Mühlhausen. 92. Rotweil. 101. Wallis. 101. 854. Stellung der Toggenburger. 595; s. auch Toggenburger Angelegenheit, Friedensschlüsse. Stellung Frankreichs. 136. 932. 933. Friedensschlüsse, s. Friede zwischen Schwyz und Toggcn- bürg; Landfriede als eidg. Grundgesetz; Fricdcbrief der Solothurner. . Gefangene. 295. 1017. 1297; s. P.-R. Mörikofcr, Eberl, Hans, Müller Rudi, Schuhmacher Hans, Hübscher Hans (bei einigen zweifelhaft). Hülfe aus Italien. 354. 571 (?). Kosten des Klosters Engelberg. 1115. Kriegskosten an die V Orte von: Zürich. 92. 101. 108. Bern. 92. 101. 103. III. 131. 133. Basel. 92. 101. 103. 106. III. Solothurn. 1. 7. 136. 191. 194. Schaffhausen. 92. 103. III. St. Gallen. 92. Mühlhausen. 92. Kriegskosten der St. Galler Gotteshausleutc an Zürich. 74. Verschiedenes. 229. 509. Cappelerkricg, Thätigkeit des Psarrers zu Wettingen. 119o. ^ntner. s. Gewichte. Chambellier alias Chamalier, Chammalleri alias Schamlary. 839. 840. 925. 926. 942. Chorgericht, Ehegericht. 146. 327. 468. 508. 535. 1144; s. Ehehändcl. Chorherrenstifte, s. Klöster. Chorröcke. 622. Chrisam. 273. Clansealherren zu Constanz. 368. Commenthureien, s. Ritterhäuser. Commissarien, s. Herrschaften, gemeine, Bellenz. Communion, s. Nachtmahl. Concilien. 135. 320. 369. 475. 559. 604. 611. 616. 617. 652. 695. 716. 910. 920. 927. 953. 996. 1121. Conclave. 412. Concordat, s. Abzug, gestohlenes Gut. Concordienhandel. 593. 604. 611. 616. 617. 670. 671. 682. 683. 684. 635. 688. 743. 744. 745. 764. 769. 784. 785. 786. 932. 933. 934. 956. 957. 958. 959. 960. Concubinen Geistlicher. 84. 85. 802. Concurswesen. 504. 523. 532. 533. 758. Confalonerius der Kirche. 857. Confessioncn (Formeln). 616. 617. 618. 670. 671. 683 (-). 685. 683. 744. 745. 764. 769. 734. 785. 934. 953. 959. 960. Confiscationen. 73. 65. 137. 143. 150. 156. 374. 408. 446. 454. 470. 471. 472. 511. 554. 722. 739. 759. 760. 775. 785. 796. 803. 821. 829. 834. 873. 833. 888. 889. 903. 905. 907. 1065. 1069. 1081. 1110. 1123. 1130. 1157. 1166. 1184. 1185. 1225. 1236. 1238. Contumazurthcile. 343. Coppes, s. Maße. Copuliren. 65; s. Ehegesetzc, Ehetrauungen. Coupe de Moifson. 150. 374. Crucifixe. 613. 675. 676. 686. 772. 779. Curtisanen. 61. 1255. 1280. 1285. 1286. D. Denar, s. Münzen. Denkschriften, Druckschriften, s. Buchdrucker, Bücher. Dertsche (Tertsche), s. Münzen. Diebe. 65. 155. 374. 450. 453. 512. 708. 812.1053. 1067. 1071. 1205. 1206. 1224. 1225. 1280. Diebstahl straft die hohe Gerichtsbarkeit. 30. 319. 921.1076 1166. Dikcn, s. Münzen. Dingstatt, Malstatt, s. Rechtstage, Rcchtsverfahren, bundesgemäßes. Dinkrecht (Dunkrecht). 1117. 1133. Directz, Scigneurs directz. 889. 997. Dirette (Directes). 85. 90. 771. 1071. Materien-Register. Disputationen über Glaubenssachen. 241. 242. 247. 253. 426. 500. 501. 514. 515. 705. 706. 744. 745. 746. 757. 766. 775. 786. 959.1221. Dolche, s. Kriegswesen. Dolmetsch, s. Herrschaften, dritthalbörtige, Bellenz. Domcapitel, s. O.-N. die einzelnen Bisthümer. Dorfmeier. 345. Dorfrecht. 866. Dreigeschworne zu Bollenz. 171. Dreikönigen Tag, Spiele an demselben. 926. Dreißigster als kirchliches Gedächtniß. 71. Drohung bestraft. 1061. Ducaten, s. Münzen. Dunkrecht, s. Dinkrecht. Durchpah, s. Kriegswesen, Geleit. E. Eber, Zuchteber, erhaltet der Kirchenpatron. 700. Edellehen, s. Lehen. Edelleute zu Corsier. 1110. „ zu Lauis. 1061. „ in der Grafschaft Lenzburg. 28. 29. „ in Luggarus. 123; s. Jahrrechnungen zu Luggarus. „ Herren zu Oleyres. 878. „ in Schafshausen. 748. „ im Thurgau. 98. 99. 106. 189. 210. 311. 413. 474. 657. 666. 710. 752. 753. 347. Eefarten. 1132. Eeeren, übereeren. 29. Ehebruck). 85. 105. 124. 151. 364. 511; s. Unzucht Geistlicher. Ehehafte Roth. 294. Ehehaftcn, s. Backöfen, Mühlen, Schmieden. Ehchaften — dringende Gegenstände. 809. Ehegesetze. 71. 87. 124. 146. 151. 327. 328. 508. 623. Ehegerichte, f. Chorgerichte. Ehehändel. 170. 342. 503. 746. 937. 938. 939. 965.1002("). 1056. 1057. 1258. Ehen zwischen Christen und Nichtchristen. 1128. 1130. Eherecht, Vermögensanspruch der Frau. 1185. 1210. Ehetrauungen. 65. 126. 130. 186; s. Kirchliches V, Zugewandte, St. Gallen: Streit des Abts mit einzelnen Gemeinden. Eheverkündungen. 1166. Eheversprechen. 1123. Ehrenmahl. 439. Ehrenstrafen. 124. 163. 170. 171. 312. 334. 511. 523 (-). 574. 920. 929. 975. 991. 1052. 1059. 1105. 1216. 1284; f. auch Halseisen. Ehrenzeichen, f. Fahnen, Panner, Wappen. Ehrschätze. 173. 237. 288. 329. 342. 905. 1120. Ehr- und Wehrloscrklärung, s. Ehrenstrafen. Eid der Klostervögte. 1033. 1034. Eid zum Panner, f. Bürgereid. Eidbruch. 332. Eidesformel für die Huldigung in den Vogteien Seitens der Vögte und der Unterthanen. 506. 518. 523. 539. 559. 571. 612. 712. 731. Eigen und Erb. 28. Eigene Leute, s. Leibeigene. Eigenthumsschädigung. 105. Eimer, s. Maße. Einschläge. 555. 724. 727. 793. 994. 1009.1010.1041.1079. 1116. 1122. 1133. 1235. Einstehen aller Orte für jedes, das wegen des Glaubens oder sonst angegriffen würde. 1273. 1279. 1235.1237. Einzug (Niederlassung). 30. 801. 1234. Eisenhuthandel. 667. 668. 714. 739. 742. 743. 761. 1017. 1018. Eisenwerke, s. Bergwerke. Empfehlungen, f. Verwendungen für Private. Empörungen, f. Aufruhr. Engelweihe zu Einsiedeln. 64. 103. 140. 152. 1127. Entführung. 20. Enthaupten, s. Todesstrafen. Entmannung. 551. 553. Erben in Klöster nicht gestattet. 853. Erbansprechen. 29. Erbeinung, s. Bündnisse. Erbfall, f. Fall. Erblehen, f. Lehen. Erbrecht an der Verlasfenschaft Fremder. 904. „ Badener, f. Herrschaften, gemeine, Baden. „ Thurgaucr, f. Herrschaften, gemeine, Thurgau. „ gegen Geistliche. 700; f. auch Spolium. ,. Uneheliche. 36. 64. 93. 107. 123. 1194. Erbsünde. 2. 619. Erbtöchter. 123. 143. 1002. Erkenntnißbücher, s. Urbare. Erkennen, Lehensrcchtc. 555. 994. 1089. 1090. 1107. 11^ 1122. 1204; s. Bekenntnisse, Greyerzerangelegenheit- Quernet, Reconnaissance, Necognition. Erpressung. 1254. 1256. 1281. Erscheinungen, Zeichen, außergewöhnliche am Himmel :c., !' Andachten wegen Calamitäten. Ertränken, s. Todesstrafen. Erziehungswesen, s. Schulen. Erztruchseß des Reichs. 1236. Evocation von Rechtssachen. 115. 116. 117. 118. 120. Excommunication. 35. 86. 87. 242. 254. 621. 670. Exspectanzen, Spectationen, Warten. 146. 311. 344. Materien-! Register. F. Fach. LS. 29S. 326. S40. 889. 1044. 1121. 1137(2). 1191; s. auch Fischfang. Fagünli, Fakunen, Fakunerli, Falkonctten, f. Kriegswesen. Fähnchen (mit den Ortssarben) als Geschenke auf die Häuser. 1LS4; f. auch Wappen. Fahnen (Kirchenfahnen). 622. Fahnen, Zeichen, Ehrenzeichen, f. Kriegswesen. Fähnlein als Mannschaftsabtheilung, f. Kriegswesen. „Fähndlibrief" für Meienberg. 70. Fahndung, allgemeine, auf Verbrecher; diesfällige Bekanntmachung. 140. 339. S39(°). 558(2). 575. 758. 761. 911. 1146. 1215; f. Gebietsverletzung bei Gefangennahme, Wiedertäufer. Fahr, Fähren, f. Schifffahrt. Falken. IIIS. Falkonetten, f. Kriegswesen. Fall, Erbfall, Gwandfall, Hauptfall, Leibfall. 33. 696. 748 (2) 920. SL9. 931. 953. 964. 1041. 1051. 1151. 1186. Falschmünzer. 1136. Falschschreibcn. 1061. Fanel, f. Fach. Farbe, Orts- und Stadtfarbe. 6SS. 8SS; f. Fähnchen, Fenstcr- verehrung, Hosen, Röcke, Wappen. Faselroß. 112. Fasten. 28. 84. 834. Fasten, verbotene Speisen. 79. 84. 87. 245. 246. 249. 287. 485. 1056. Fastnachtfeier. 474. 800; f. auch Herrenfastnacht. Fastnachthühner. 728. 748. 801. 827. 828. 1032. 1051.1063. 1115. 1151. Fausthammer, s. Kriegswesen. Faustschlag. 65. Federangcl (Vederangel). 493. Fedcrspiel. 30. Fehde, Familienfehde, s. Genferangelcgenheit betreffend P. Werli; Banditen von Solothurn; W. Arsent; Banditen von Rotweil; Notweilerangelegenheit. Fehden, alte, sich vorhalten unter Kriegsleuten, f. Kriegswesen. Feiertage. 266. 4SI. 550. 559. 571. 575. 587. 716. 717. 753. 834. 958. Feldbüchsen, s. Kriegswesen. Feldfahrten. 376 (2). 377.555.1235; f. Herrschaften gemeine. Berner- und Frciburger-Vogteien. Feldkirchcn (Feldcapcllcn oder Bcthäuser). 839. Feldsiechen. 113. 1086; s. Siechcnhäuser. Feldsiechenhäuser, s. Siechenhäuser. Feldstücke, f. Kriegswesen, Geschütze. Feldzeichen, f. Kriegswesen. Fensterverehrung im Allgemeinen. 557. 587. 1003. Fensterverehrungen an: Aufdermaur Martin, Schwyz. 313. Baar, Rathhaus. 474. 510. Blickenstorf, Abgebrannte. 129. Bourgeois Francis, Statthalter von Grandson. 906. Christen Hans, Schwyz. 327. 383. Eich, Pfarrhaus. 990. 1104. Falkner, Unterschreibe zu Freiburg. 24. Flüeler Kaspar, Nidwalden. 1250. Frauenfeld. 65. Freiburger Baumeister. 474. Gehrig Kaspar, Wirth zum Rappen in Baden. 1216. Glarus, der Landschreiber von da. 1068. 1070. 1087. Glarus. 1285. Grasburg. 375. 801. Halter Wolfgang, Baar. 1074. Herznach, von, Hans. 856. Herznach, von, der Ammann von Münster. 1162. Jmhof Martin, Uri. 1240. 1243. Jnwyl, Einen von. 550. Jützer Heini, Schwyz. 164. Kollin Hans, Zug. 1101. Kriens, Gesellenhaus. 1191. 1199. Lucern, Propst und Capitel. 1249. Mayor Johann, Grandson. 1010. Mellingen, Rathhaus. 418. 507. Merz Stoffel, Aegeri. 550. 575. Meyenberg Hans, Zug. 1074. Meyer Ulrich, Dagmersellen. 1101. Mühlhausen, Rathhaus. 785. Nägeli Franz, Bern. 130. 264. Natius Wittwe, Rheinthal. 1004. Nußbaumer (Konrad), Zug. SSV. Oswald Jacob, Glarus. 615, Provence, Gerichtshaus. 1234. Schaffhausen, Schützenhaus. 1059. 1196. Schillinger Kaspar, Unterwalden. 558. Schinderhof, Baden. 1104. Schlegel Klaus, Sargans. 72. Schönbrunner (Heinrich), Vogt, Zug. 353. Stalder Adam, Obwaldcn. 584. Stein, von, Adrian. 737. Stocker Jacobs sel. Sohn, Zug. 129. 263. Thardi an der Brücke. 72. Toni, Hauptmann. 1183. Vogel (Hans), Glarus. 129. Weisscnbach, zum, Sebastian, Unterwalden. 1216. 1250. Wesen, Rathhaus. 1003. 1086. Widmer Hans, Blickenstorf. 383. Zbinden Ruff» Grasburg. 1236. Zehnder Kaspar, Zug. 1240. Zoliger Ulrich, Glarus. 615. 168 Fruerschießcn, s. Kriegswesen, Geschütz. Feuerseile (Lunten?), s. Kriegswesen. Feuerwerk, s. Kriegswesen, Geschütz. Feuerzeichen, Glouß. 238. 393. bläst eatdolieas äskonsorss, Titel der V Orte. 132. bläoltts (lehensrechtlich). 808. 842. 1118. 1146. Finanzwesen aller oder mehrerer verbündeter Orte betreffend Bundeseinnahmen und Bundesausgaben. 6. 11. 20. 23. 24. 51. S3. 04. 100. III. 122. 128. 131. 145. 140. 161. 162. 205. 296. 334.337. 344(2). gzz gg4. 363. 403. 408. 463. 509. 571. 574^ 637. 711. 712. 733. 740. 748. 794. 832. 346. 847. 976. 1004. 1005. 1104. 1215. 1216. 1227ss). izgg iZZR 1254. 1282. 1234; s. Beisteuern, Fenstcrverehrung, Jahrrechnungen, Kriegskosten, Löhnungen, Tagsatzungsgesandte-Löhnung, Zoll. Findelkinder. 712. Fischenz, s. Fischfang. Fischfang: in der Aare. 6. 420. 540. 561. im Altwasser, Solothurn. 1098. 1121. im Arnon. 173. in der Arve. 889. 890. in Bellenz. 295. 326. im Bodensee. 493. 920. 964. in der Birs. 1079. 1116. in Büblikon. 740. in Coblenz. 507. in der Dranse. 1137. 1191. in Genf, im Allgemeinen. 916. 1083. in Genf, des Ludwig v. Meßbach. 887. 889. 890. 917. 943. in Grandson. 373. 799. 1011. 1040. in Lauis, s. Lauisersee. in der Limmat. 6. 264. 540. 1104. 1215. 1227. 1239. 12S4. bei Luggarus. 993. in Neuenburg. 1010. 1025. in der Reuß. 3. 23. 540. 1104. 1216. 1227. 1239. 1254. im Rhein. 132. 493. 507. 821. in der Rhone. 886. 1044. 1033. 1191. bei Solothurn. 697; s. Fischfang in der Aare. in Stäffis. 1000. im Toggenburg. 1184. 1185. bei St. Urban. 1041. 1050. zu Vouvry. 834. 386. in der Zihl. 123. Fischfang, s. Nasenfang, Netzarten. Fischverkauf, s. Fischfang. Fischweidney (Vischweidncy). 493. Fischzinse, s. Zinsen. Fleischessen an verbotenen Tagen, s. Fasten. Fleischmörder. 197. Florenzen, s. Päderastie. -Register. Florin, s. Münzen. Fluchen und Schwören Geistlicher. 801; s. Schmähungen. Flucht, unerlaubte, der Kriegsleutc, s. Kriegswesen. Flüchtlinge, s. Banditen. Folter, Gichtigung, Marter, peinlich verhören. 62.128.156. 170 (2). 171. 172. 205. 331. 356. 375. 409. 487. 543. 933. 1054. 1062. 1086. 1110.1131. 1193. 1205.1210. 1213. 1215. 1224. 1231 (2). 1266. 1280. Förster. 157; (.Forstwesen. Forstwesen, Holzschläge. Holzhandel. 150. 157 (2). 803. 999. 1079. 1117. 1121.1133 z s. Herrschaften, gemeine, Bcr- ner-Freiburger Vogteien, Hochwälder, Holzgerechtigkeiten. Franken, s. Münzen. Frauenfeldervertrag betr essend den Abt von St. Gallen und einige Gemeinden. 366. Freiburger-Berner Anstände, s. Berner-Freiburger Anstände. Freiheiten, Privilegien für: die Eidgenossen vom Papst. 1004. XII Orte von Kaiser Maximilian. 1230. Appenzell. 861. Arbon. 1210. Baden. 110. 870. 948. Basel. 631. 713. 721. 911. 1280. 1285. Bern. 24. 1300. 1301. Biel. 282. Bischofzell. 104. 423. 462. Bremgarten. 1062. 1199. Chablais. 625. Constanz. 1145. Dießenhofen. 220. 273. 309. Ermatingen. 1147. Frauenfeld. 1132. 1144. Freiburg. 1161. Freie Ämter. 70. St. Gallen. Abt. 953. St. Gallen, Stadt. 586. Genf. 114. 115. 116. 117. 113. 119.387.400.401.432. 433. 528. 542. 543. 603. 636. 644. 945. 1016. 1027. 1124. 1200. 1224. 1233. 1300. 1301. Gersau. 606. Grandson, Montenach. 810. St. Johann (Kloster). 675. 823. Kerzers. 793. Lauis. 819. 965. 985. Lausanne. 81. 84. 87. 88. 746. 766. Luggarus. 965. Mainthal. 1244. 1245. 1253. Mores. 607. 613. Moudon. 611. 612. Murten. 555. 793. 1028. Oberberghcim. 919. Pfäfers (Kloster). 1134. 1145. 1195. Materien-Register. ^Freiheiten, Privilegien für: Forts.) Rapperswyl. 1174. Reichenau (Gottcshausleutc). 1144. 1145. Rotweil. 1047. 1262. 1232. Schleitheim. 1251. Solothurn. 176. 191. 258. 369. 697 . 693. Steckborn. 1147. Toggenburg. 953. 954. 993. 1155. 1156. 1133. 1134. 1280. Verzasca. 1244. 1245. 1253. Wattwyl. 1055. Wiflizburg. 693. Würtcmbcrg, Herzog von. 1282. Freilehcn, s. Lehen. Freivogtei. 1019. Freiweibel. 979. 934. 998. Freizügigkeit, s. Abzug. Fremde Fürsten und Herren müssigen. 133. 141. 695. -0^. 799(2). 710. 718. 730. 731. 736. 737. 738. 739. 749. 75Y. 753. 759. 774. 779. 794. 833. 334. L43('). 849. 352. 856. 864. 867. 871 (°). 872. 382. 834. 391. 892(-). 913. Friedbrief der Solothurner an die V Orte. 1. Friedbruch. 29. 105. 286. 287. 722. 739. 320. 627. 907. ^941. 1050. 1076. 1082. 1131. 1146. 1172. 1236.1242. 1275. friede, Landfriede als gemeine Rcchtsform. 8. 237. 295. 344. 1063. Friede bieten, anlegen, aufnehmen. 739. 1057. 1073.1275; . s- Tröstung. »Uede versagen. 112. 1275. rledensschiiisse und dahcrige Verhandlungen zwischen: ^en Eidgenossen und dem Reich zu Basel. 1129.1252. ^en Eidgenossen (zweiter Landfriede von Cappel), s. Land- friede als eidgenössisches Grundgesetz. ^chwyz und Toggenburg und den vier übrigen Orten und Toggcnburg. 138. 741. 831. 953. 954. 1296. ^rl V. und Franz I.: zu Madrid. 15. 80. 655. zu Cambray. 15. 80. 655. zu Narbonne. 911. 913. zu Cabannc. 913. 919. 927. 930. .. zu Nizza. 946. 964. 1008. '°°g°ld, s. Cappelerkrieg. Kriegskosten für Bern. 'ri>zedel (Busienverzeichnisse für Frevel) der Toggenburger. 1184. 1185. hna" Fröhnd r°hnaltar. 75z. , -Renste. 373. 783. ^Uchthandcl. Fruchtkauf, s. Kornkauf. ^rbittihand? in Genf, s. Genserangelcg-nh-it betreffend Guy Filrbitti. rdernusse, s. Verwendungen für Private. Fure. 29. Fürkauf, s. Ankeukaus, Holzkauf, Kornkauf. Fürlcitc. 214. 264. 310. 325. 326. Fürschriftcn, s. Verwendungen. Fürsprecher, erlaubte, zu Recht angedingte. 562. 1008. Fürzug (Auslauern?). 29 (2). gg Futterhaber. 827. 1051. 1143. G. Gaitz (Gaitte?). 54. Galeeren, s. Kriegsschiffe. Galgen. 73. 84. 89. 90. 356. 527. 545. 549. 792. 793. 805- s. Hochgerichtshandel. Galgenkrieg. 213. St. Gallcr Angelegenheiten, s. O.-R. Krieg (Rorschacher Klostcrbruch). 130. Gant und Schätzung beim Triebrecht. 1054. 1156. karäe äo I'Lxlise. 149. 163. 174. 543. Garde, päpstliche, in Bologna. 6. Gardeknechte, französische. 873; s. Kriegsdienst, französischer. Gebete, s. Andachten bei öffentlichen Calamitäten, Tischgebet. Gebictsverletzungen bei Gefangennahme, Nacheilen, diesfällige Verträge, Privilegien. 488. 495. 550. 558. 572 573 302. 911. 916. 920. 1033. 1117. 1118. 1136. 113?^ 1191; s. Fahndung. Gebictsverletzungen durch Gerichthaltcn auf fremdem Territorium. 1004. Gebictsverletzungen bei Kriegszügen. 623. 643. 644. Gedächtnisse, kirchliche. 70. 71; f. Fahrzeiten. Gefangene machen, s. Kriegswesen. Gefangennahme als Act der Selbsthülfe. 749. 750. 753 761; s. Arreste. Gefangene, Transport über fremdes Gebiet; s. Gebietsverletzung. Gefangenschaft in Klöstern. 1196. Gefängnijzstrafe. 196. 113. 124. 125. 156. 170. 234. 312(2) 366. 369. 375. 386. 511. 523 (2). 531. 540. 542. 561. 667. 714. 753. 777. 799. 301. 810 (2). 821. 906. 913. 1006. 1132. 1172. Geheimschrift. 659. 660; f. auch Wortzeichen. Geisel. 282. Geiz. 1237. Geld, s. Mllnzangelegcnheiten. Geldbietcn auf Jemand, um ihn fangen oder tödten zu lassen. 1203. Geldstrafen. 6. 9. 10. 29. 36. 33. 58. 61. 62. 71. 97. 107. 124. 150. 155. 153. 170. 171(2). 175. 19g. 799 203. 213. 233. 234. 257. 284. 286. 287. 293. 296^ 309. 313. 321. 326. 332. 344. 366. 375. 418. 423 434. 449. 491. 493. 501. 503. 511. 521. 555(2). 561 534. 585. 606. 666. 631. 687. 688. 690. 753. 795 / Materien- ^-Register. (Gerichte, hohe und niedere, zu, Forts.) Safenwyl. 23. 29. 30. Sargans. 557. 716. 1076. Tögerweilen. 964. Thurgau, s. Jahrrechnungen, Landgericht, Gerichtsherren, Edelleute, Appellationen an die Eidgenossenz Herrschaften, gemeine: Thurgau, Rechtliches; O.-R. Eggen, auf der. Tobel. 901. Toggenburg. 33. 1066. 1075. 1157. 1183. 1184. 1185. 1186; s. Appellationen an den Abt von St. Gallen; O.-R. Toggenburg, verschiedene innere Einrichtungen. Uerlheim. 23. 29. 30. St. Victor und Chapitre. 1031. 1032 1224. 1247. Wislisburg. 706. Windisch und Stille. 393. Gerichte, hohe und niedere, s. Kammergericht, Hofgericht. Gerichte öffentlich halten. 1006. Gerichtsbarkeit, hohe und niedere, Unterschied. 23, 29.100.223. Gerichtsbarkeit, hohe und niedere, unter verschiedene Orte oder Herren getheilt, zwischen: Baden und Kloster Königsfelden in Birmenstorf. 162. 715. Basel Bischof und Capitel zu Münster im Münsterthal. 1221. Basel und Solothurn bei Nünningen. 1134. Basel und Solothurn bei Wiesen. 802. Bern und Lucern in Valzenwyl. 827. Bern und Lucern (Münster) bei (Groß-)Dietwyl. 1061. 1142. 1173. Bern und Solothurn im Allgemeinen. 1093. 1120. 1121. Bern und Solothurn in Buchegg. 645.1092.1093.1120(°). Bern und Solothurn in Kriegstetten. 96. 100. 521. 527. 645. 932; s. Kirchliches I in den Orten Bern und Solothurn betreffend Kriegstetten. Bern und Solothurn zu Lechtingen. 1121. Bern und Solothurn bei Mühlidorf, f. Hochgerichtshandel. Bern und Solothurn in Safenwyl und Uerkheim. 28. 29. Bern und Solothurn zu Obergerlafingen. 1092. Bern und Genf bei St. Victor und Chapitre. 733. Bern und St. Urban zu Langenthal, Noggwyl, Wynau. 1041. 1143. Bern und denen von Hallwyl in Seengen. 963. Bern und zwei Edelleuten in Oleyres. 839. Constanz, Bischof, und Kloster Fischingen im Tanneggcr- amt. 657. Abt von St. Gallen und den regierenden Orten im Thurgau bei Rickenbach. 821. Lucern und der Stift Zofingen zu Knutwyl. 827. 823. 1041. 1050(-). 1143. 1172. VII Orte und Schwyz und Glarus bei Murg und Quarten. 702. VIII Orte und Glarus zu Wartau. 687. Österreich und Davos in Davos. 1084. (Gerichtsbarkeit, hohe und niedere, getheilt, Forts.) Solothurn und Bischof Basel zu Kleinlützel und Röschenz. 138. Tanneggcramt und Toggenburg im Wald Bruderholz. 900. Thurgau und dem Bischof zu Constanz zu Egnach. 1211. Thurgau und dem Herrn von Goldenberg zu Ellikon. 509. Thurgau und dem Herrn von Sax im Thurgau. 1173. 1179. Zürich und Grafschaft Baden zu Urdorf. 447. Zürich und Bremgarten zu Oberwyl. 223. 272. 282. Zürich und Österreich in Dörflingen. 587. Zürich und Baden zu Altstatten. 716. 739. Zurzach, Stift, und Graf von Sulz zu Kadelburg. 513. 335. 1006. Gerichtsbarkeit unter verschiedene Orte getheilt, s. auch Appellationen an den Abt von St. Gallen; Gerichtsherrcn. Gericht, verbanntes. 29. 511. Gerichte, s. Schiedsgerichte. Gerichtsherren: zu Baden. 1069. 1190. 1195. im Nheinthal. 1130. 1131. 1178. im Thurgau. 98. 107. 311. 666. 710. 752. 763. 1072. 1128. 1173. 1181. Gerichtsherrenvertrag. 1173. 1179. 1131. Gerichtsknechte, s. Landgerichtsknechte. Gerichtsstand: der begangenen That. 106. 339. 364. 418. 524. 633. 571. 1079. 1116. 1193. 1278. 1301. der belegenen (Pfand-)Sache. 265. 768. 1033. bestrittener. 36. 53. 114. 225. 265. 274. 282. 326. 337. 364. 370. 392. 406 (°). 407. 413. 447. 454. 462. 667. 668 (?). 721. 743. 778. 820. 860. 893. 961. 963. 1001. 1143.1164. 1173.1175; s. auch Appellationen, Ausschreiben von Leuten aus den V Orten durch Bern, um „Erb". 587. 763. 893. fremder Gesandten. 948. 963. 966. 967. 989. 990. 993. 1008. des Heimatorts im Gegensatz zum torum clelieti. 129. 153. 418. 1143. 1164. 1175. 1193. des Heimortes nebst dem Gerichtsstand des begangene« Verbrechens. 446. 454. 464. 471. 1164. um Lehenssachen, s. Lehengerichte, für Scheltungen. 364. 447. 490. 587. 989. 1278; s. auch P.-R. Junker Hans, Überlinger Hauptmann, Freiburger Prädicant; M.-R. Tagsatzung als Gerichtsstand für von ihr verübte Injurien, für Verbrechen auf fremdem Gebiet. 447. 461. 565. 1273- der Verhaftung (?). 2V. 568. 761. 1295. Verzicht auf den eigenen unzulässig. 1282. des Wohnorts des Schuldners in Forderungssachen. 4. 36- 39. 364. 537. 1165. 1179. 1278. 1294. des Wohnorts im Gegensatz zum geistlichen. 1173. Materien- l -Register. Gerüchte, unwahre und ausreizende, verbreiten; s. Kirchliches III, Confessionelle Spannungen, Zerwürfnisse rc. Gesandte: der eidgenössischen und zugewandten Orte auf Tagsatzungen :c., s. Anhang II, fremde, ihre Immunität (Geleit). 919. 96g. 966. 990. 100g. ihr Gerichtsstand, s. Gerichtsstand fremder Gesandten, ob man sie verweisen wolle. 312. 318. 319. 334 (2). 710. 730.731. 738. 739. 719. 750. 751. 752. 774. Verletzung des Gesandtschaftsrechts: gegen Frankreich durch Jacob Map. 722. ,, „ in Mailand 129. IIS. gegen den Bischof von Genf, s. Genferangclegenheit, besondere Beziehungen zum Bischof, gegen Christoph von Landenberg. 1213. 1231. fremde, der einzelnen Fürsten: des Papstes, s. P.-N.: Philonardus Ennius, Bischof von Veroli. Vorst, van der, Peeter. des Kaisers und römischen Königs, s. P.-R.: Oarraoeiolus lUnrluo (in Mailand). Chambrier Jacob. Clerc Stephanus. Gruyeres, de, Lconardus. Landegg, von, Friedrich. Gontieres Louppes von Padillari. Marnold, Niklaus von Gillcy, Herr zu Marnold. Sturze! Jacob, vr. des Königs von Frankreich, s. P.-N.: Boisrigault, Herr von, (Ludwig von Dangerant). Brancist (Banneis). Jtzerny (Jtcrnai). St. Julien, Herr von. Lamet Anton. Maigret (Meigret) Lambert, Meyllad Wilhelm. MerveilleS (Mirabilia) Albert, (in Mailand). Naniere (Lanige, Lange). Riva, de, Georg, Herr von Prangins. Streuli Gabriel. Wunderlich Hans, des Herzogs von Savoyen, s, P.-R.: Aule Novc (Neuhaus?). Bonvillnrd D. Fontane! Graf von Aime. Lambert (Peter), Präsident. Lullin (Aymo von). Martigues, von, Vicomte (Marticius). Massier X. Milliet, Collateral. (Gesandte des Herzogs von Savoyen, Forts.) Piochet Anton. Stäffis, Herr von. Vagnon Paul. Villarsel, Herr von. Vivis, der Vogt von. Vullier, Secretär. Zasio. des Herzogs von Mailand, s. P.-R.: Leva, de, Anton. Panizonus, Johann Dominik. Nitius, Johann Angelus. Unbenanntcr. 1102. des Pfalzgrafen bei Rhein, s. P.-R.: Affenstein, von, Wolf. Falkenstein, von, Balthasar. Rcchberg, von, Konrad. von Strahburg, s. P.-R,: Bittelbrun Wendelin. Kageneck, von, Philipp. Muy (Müg?) Daniel. Gesandtschaften der Eidgenossen ins Ausland: im Allgemeinen. 1238. an die Herzoge von Baiern. 1228. 1211. 1211. nach Bologna. 11. „ Chamber!. 383. 387. 398. 399. 100, „ Constanz. 427. „ Dole. 490. 492. 6S0. 1218. 1220. an Frankreich überhaupt, d. h. den König. 36. 10. 51. 93. 303. 397. 422. 152. 461. 466. 171. 473. 471. 475. 482. 538. 558. 559. 601. 602. 735. 761. 762(2). 774. 779. 737. 831. 882. 884. 891. 891. 939. 1098. 1099. 1IS9. 1190. 1191. 1281. an Kaiser und König von Frankreich zur Vermittlung des Friedens. 709. 736. 737. 738. 739. 741. 749. St. Julien, s. St. Julien, Abschied von. nach Küssenberg, 531. „ Lyon. 345, 362. 397. 419(2). 420. 442. 446. 448. 451. 574. 775. 794. 882. 895. 909. 930. 1003. 1058. 1067. 1190. „ Macon. 548. „ Rom, 445. an Graf Rudolf von Sulz. 558. nach Thonon, s, Anhang III und O.-R. Thonon. „ Turin. 393. 400. 431. 437. 439. 440. 441. an Herzog Ulrich von Würtemberg. 1253. 1255. 1258. 1259. 1260. 1261. 1262. 1263. 1232(2). 1284. Geschenke an Amtsleutc, s. die Jahrrechnungen, Röcke, Hosen. Geschenke an Gesandte, s. Tagsatzung: Gesandte, Löhnung. Geschenke, verschiedene, s. Almosen, Armenunterstützung, Brände, Beisteuern, Fensterverehrungen, Jahrrechnungen, Spenden. Materien-Register. (Herrschaften, gemeine; Baden, Forts.) Leuggern, s. Ritterhäuser und 574. Rohrdorf. 571 674. Stein zu Baden, Schloß. 336. 1272. 1276. Zurzach, s. O.-R. diesen Art. und M'.-R. Klöster und Chorherrenstifte, Märkte. 3. Freie Aemter: Landvögte, s. P.-R.: Bolger (Dolder, Tolder, Fridolin, Glarus?). Dolder, Fridolin, Glarus. Hünenberg, Rudolf, Lucern. Nußbaumer, Konrad, Zug. Schüttler, Heinrich, Glarus. Thumysen, Jtelhans, Zürich. Weißenbach, zum, Heinrich, Obwalden. Zimmermann, Hans, Uri. Untervögte. 334. 343. 623. Aufreiten der Vögte, f. Aufreiten. Deren Eroberung. 1234. Huldigungseid, f. Eidesformel. Strafe wegen Theilnahme im Cappelerkrieg wider die V Orte. 70. Strafrecht der V Orte in Glaubenssachen. 92. 506. 571. 575. 584. 587. 991. 1052. 1249. Rechtssachen: Strafrechtliches. 6. 36. 92. 132. 164. 172. 206. 237. 310. 403. 409. 418. 423. 446. 454. 470. 471. 489. 523(«). 524. 533(2). 55g. 571. 575. gg^ 637. 656. 731. 739. 749. 760. 776. 795. 796. 818. 847. 864. 1194. 1249(2). Civilrechtliches. 10. 224. 409. 604. 623. 532. 533. 948; f. O.-R. Sarmenstorf, Seengen. Rechtsorganisation. 224. 4l8. 505. 523. 533. 948. 1004.1155; f. auch Strafrecht der V Orte in Glau- bensfachen. Kriegerische Hülfe für die Eidgenossen. 1245. Lehen, f. Lehen, eidgenössische. Locales: Bremgarten, f. den Art. im O.-R. Hitzkirch. 103; f. auch Ritterhäuser. Mellingen, s. den Art. im O.-R. Verschiedenes. 2. 64. 146. 268. 343. 353. 505. 4. Rheinthal: Landvögte, s. P.-R.: Gartenhauser, Moriz, Appenzell. Gysler (Johann), Uri. Haab, Hans, Zürich. Hässi, Konrad, Glarus. Kretz, Sebastian, Unterwalden. Z'hag, Götschi, Zug. Landvögte, deren Wohnung. 847. 370. 871. 393. 963. 991. (Herrschaften, gemeine; Rheinthal, Forts.) Schreiber, s. P.-R.: Egli, Rotmund. Nacius. Amtsleute des Vogts in Gericht und Rath. 1069.1178. Arrestrecht gegen St. Galler. 945. 953. 968. Autonomie der Gemeinden. 1132. St. Gallen, Abt. Verhältniß zu ihm. 105. 287. 337. 447. 991. 1063. 1069 (2). 1130. 1132. 1173. Gemeinden abhalten. 1006. Landbau. 989. 1005. Lebensmittelpolizei. 821. Lehen, Zinse, Zehnten u. dergl. 9 (2). 335. 366. 511. 777. 1005. 1606(2). iggg 7333(2). 7069 (2). 1166. 1179. 1262. Rathhaus und Kornhaus zu Rheineck. 1165. 1176. Rechtssachen: Strafrechtliches. 9(2). 105(4). 755. 233. 334. 608. 511. 667. 776. 777. 796. 821 (2). 934 iggg(-). iggg. 1130(«). 1131(2). 7755 717g 7255. 7275-, s. P.-R. Vogler, Ammann. Civilrechtliches. 9. 106. 106. 340. 777. 821. Nechtsorganisation. 106. 106. 286. 337. 340(2). 334. 366. 404. 419. 424. 447. 761. 777. 778. 796. 990. 1005. 1069. 1130. 1131. 1166. Straßen, Zölle. 777. Wein, der den Orten gehört, f. Lehen, Zinse, Zehnten in diesem Artikel. Locales, s. O.-R.: Altstätten, Bernang, Lustnau, Marbach, St. Margarethen, Oberried, Rüti. Verschiedenes. 12. 103. III. 266. 340. 366. 1069. 5. Sargans: Landvögte, s. P.-R.: Haas, Rudolf, Lucern. Jauch, Hans, Uri. Mettenwyl, Mauriz, Lucern. Schorns, Hieronymus, Schwyz. Stoll, Ulrich, Zürich. Tschudi, Gilg, Glarus. Recht des Vogts, zwei Ochsen in Boval zu haben. 1211. Schloß. 990. Amtsleute. 990. 1124. Untervogt zu Nagaz. 71. Landrath. 337. Rechtssachen: ^ Strafrechtliches. 53. 64. 71. 287. 455. 490. 491. 68?. 668. Civilrechtliches. 71. 716. Rechtsorganisation. 287. 557. 537. Bergwerk Flums, s. Bergwerke. Lehen. 990. 1066. 1124. Locherlehen insbesondere. 336. 368. Materien-Register. (Herrschaften, gemeine; Sargans, Forts.) Märchen. 142. Nheinwuhren. 1124. Thardisbriicke, s. Nheinbrücken. Verhältniß zu Wallenstadt. 99. „ „ Glarus in Wartau. 1217. Zoll zu Napperswyl und am Scholberg, s. Zoll. Verschiedenes. 2S7. 312. 963. 1124. 6. Thurgau: Competenz der VII und X Orte. 866. 371. 1663. Ausschluß von Basel, Schaffhausen, Appenzell. 1183. 1188. 1194. 1196. 1199. 1SI4. 1226. Competenzausscheidung zwischen Landvogtci und Landgericht. 751. 795. Landvögte, s. P.-R.: Ambcrg, Josef, Schwyz. Brunner, Philipp, Glarus. Edlibach, Hans, Zürich. Faßbind, Johann, Schwyz. Schieffer (Bernhard), Glarus. Sonncnbcrg, Christoph, Luccrn. Stocker, Jacob, Zug. Wegmann (Hans), Zürich. Zigerli, Heinrich, Zug. Zumbrunnen, Mansuet, Uri. Klagen über Landvögte, s. P.-R.: Faßbind, Johann, Schwyz. Schloß Fraucnfeld, Amtswohnung. 7. 369. 319. 326. 323. 338. 473. 475. 476. 567. 666(?). 61.M- 7H- 712. 847. 929. Untervögte. 1673. Landammänncr: Ueberhaupt. 795. 1657. Einzelne, s. P.-R.: Fecr, Hans Heinrich, Lucern. Nabholz, Ulrich, Zürich. Rosenegger (Heinrich). Unbestimmte. 1632. 1673. Landschreiber. 23. 166. 161. 128. 132. 491. 492. 514. 1632.1667. 1673; s. auch P.-R. Locher, Hans. Landweibcl. 1663. 1673; s. P.-R. Kapeller, Hans, Land- weibel. Landgericht, s. den Artikel. Landgerichtsknechtc, s. den Artikel. Gerichtsherren, s. den Artikel und Gerichtsherrenvertrag. Rechtssachen: Strafrechtliches, Verthädigungen, Geschenke an Frau und Kinder des Landvogts. 132. 226. 267. 369. 312 (>). 469. 462 C). 47l. 472. 491. 569. 584. 666. 667. 614. 666. 752. 347. 365. 866. 1667. 1671. 1672. 1673. 1636. (Herrschaften, gemeine; Thurgau, Forts.) Rcisstrafen insbesondere. 738. 715. 866. 871. Civilrechtliches, s. Rechtsorganisation; (die dort aufgezählten Stellen enthalten alle Civilfälle). Rechtsorganisation. 163. 167. 143. 226. 224. 226. 311. 312. 335. 343. 469. 447. 462. 491. 666. 716. 752. 753. 883. 926. 964. 1162. Edelleute, f. den Artikel. Erbrecht, Leibeigenschaft. 64. 65. 98. 166. 847. 848. 1194. 1216; s. O.-R. Arbon, Egnach. Käufe um Land und Leute, wer ^ie fertigen soll. 1164. 1166. Mannschaftsrecht, s. den Artikel. Constanz Stadt kauft Güter daselbst. 99. 166. „ „ deren Zinsen daselbst. 166.107. 267. Steuern von Constanzergütcrn für Kriegskosten. 163. Constanz daselbst beeinträchtigt, s. O.-R. Constanz im Thurgau beeinträchtigt. Streit mit Constanz betreffend das Tanneggeramt. 557. Auflauf der Roggwylcr. 462. 471. 491. Im Müsserkrieg. 161. 225. 465. 416. Locales, s. die einzelnen Orte der Vogtei im O.-R. Verschiedenes. 344. 427. 423. 491. III. Vier ennctbirgische Vogteien. 1. Allgemeines. Appellationen, s. Appellationen an die Eidgenossen. 2. Bestechung der Vögte, s. Herrschaften, gemeine überhaupt. Bußen, wem sie zufallen. 863. 876; s. Mendris, Mainthal, Lauis und Luggarus Statuten. Jahrrechnungen, s. diesen Art. Kriegshülfe für die Eidgenossen. 1246. Kornkanf gegen Mailand, s. d. Art. Kornkauf Mailand. Liberation der Todtschläger, s. diesen Art. Ertrag des Malefiz. 574. 846. 863(-). 711. 725. 376; s. auch Jahrrcchnungen zu Lauis und Luggarus. Präsidiren und Siegeln an dortigen Tagleistungen, s. Tagsatzung. Unbotmäßigkeit der cnnetbirgischen Tagsatzung gegen die allgemeine, s. Tagsatzung. Verschiedenes. 863. 2. Lauis. Landvögte, s. P.-R.: Büchelmann, Wilhelm, Schaffhausen. Escher, Hans, Zürich. Feer, Jacob, Lucern. Stalder (Kaspar), Schwyz. Wcißenbach, von, Heinrich, Obwalden. Lohn der Vögte. 1661; s. auch Siegelgeld und Herrschaften, gemeine, Allgemeines, Bestechung der Vögte. Statthalter. 1127. 1213. 1254. Materien-Register. (Herrschaften, gemeine; ennetbirgische, Lauis, Forts.) Schreiber. 451. 518. 606 (°). 965.1061. 1129.1169. 1175. Malcfizschreiber. 1061. 1129. Bankschreiber. 1129. 1175. Fiscale. 846. 863; s. Jahrrcchnungen. Aemterbesetzung. 1196. 1254. Kapitel, Statuten. 819. 965. 967. 985. 1001. 1061. 1064. 1067. 1102. 1129. 1175. 1196. Das Landbuch. 1254. Rechtssachen. 112. 123. 143. 331. 368. 417. 574. 636. 638. 846. 964. 965. 967. 1214. 1238; s. Appellationen, Liberiren, Nechtöffnen, Kapitel, Statuten. Marchstreit mit Bellenz, s. Herrschaften, gemeine, dritt- halbörtige, Bellenz. Marchverhältnisse des Lauisersees, s. O.-R. Lauisersee. Lebensinittelaufsicht. 966. Münzrecht. 819. Siegelgeld. 965. 967. 1061. Tücherschau. 966. Bei Religionskriegen. 210. 3. Luggarus: Landvögte, der von Schwyz(Anton Ausderinaur). 1207. Landvögte, f. P.-R.: Bolsinger, Hans, Zug. Dießbach, Jost, Bern. Einkommen des Landvogts. 1001. 1002. 1017.1061. 1229; s. Herrfchaften, gemeine, Allgemeines, Bestechung der Landvögte. Betrügerische Rechnung des Vogts. 863. Reiten der Vögte auf Späne. 965. 1002. Buhen an die Vögte. 863. 370. 920. 1002. Statthalter. 992. Landfchreiber. 1002. 1129. 1203 (?). 1206. Malefizschreiber. 1129. Bankschreiber. 1129. Fiscale. 846. 863. 870. Amtsleute, deren Besoldung, s. Jahrrcchnungen, Luggarus. Kapuel, Statuten. 965. 967. 992. 993. 1001. 1061. 1064. 1067. 1102. 1111. 1129. Rechtssachen. 224. 226. 417. 574. 678. 846. 663. 870. 919. 920. 965. 967. 993. 995. 1002. 1129. 1214. 1238; s. Liberiren, Rechtöffnen, Appellationen, Statuten. Siegelgeld. 965. 1002. Lebensmittel-Aufsicht. 966. 993. 1061. Falsches Geld. 1254. Geschütz daselbst, s. O.-R. Luggarus. Locales: Verzasca, s. O.-R. diesen Art. (Herrschaften, gemeine; ennetbirgische, Forts.) 4. Mendris: Landvögte überhaupt. 1065. Landvögte, f. P.-N.: Ermatinger, Konrad, Schaffhausen. Fiez, Johann, Zürich. Geißer, Martin, Schwyz. Hütschi, Wolfgang, Basel. Graf, Konrad, Solothurn. Sträbi, Gallus, Glarus. Schreiber, f. P.-R.: Aa, von, Kaspar, Unterwalden. Hager, Ludwig, Zürich. Schreiber unbestimmten Namens. 1188. Dolmetsche, f. P.-R. Hager, Ludwig, Zürich. Weibel. 1065. 1035. Rechtssachen. 417. 863. 964. 985. s1053(-). 1054. 1062. 1068. 1086. 1254. 1256. 1231. Malefizkosten. 722. 759. Seine Freiheiten. 759. Reissteuer. 759. 319. 822. Buhen an die Vögte. 863. 870. 945. 964. Vögte geben Verbrechern Geleit. 945. 984. Banlzoll, Weinzoll, Weineinlegen, f. d. Art. Verschiedenes. 971. 349. 417. 636. 638. 5. Mainthal: Landvögte, s. P.-R.: Hubelmann (Georg, zum Bach), Bern. Kyd, Werner, Schwyz. . Mad, Rudolf, Glarus. Rechtssachen. 123.226. 313.314. 363. 964.1225.123S- Bußen an die Vögte. 863. 945. 964. Abgabe wegen Salz. 1244. 1245. Wirthschaftspolizei. 1188. Straßen. 112. IV. Dritthalbörtigc Vogteien insbesondere: 1. Gemeinsames. 2. 326. 459. 876. 929. 2. Bellenz: Commissäre, s. P.-R.: Aufdermaur, Anton, Schwyz. Halden, unter der, Dietrich, Schwyz. Jmhof, Sebastian, Uri. Kunkler, Hans (?). Püntiner, X. (oder Bünti, Melchior), Uri oder Nidwalden. Schreiber, s. P.-R. Zimmermann, Jacob. Dolmetsch. 138. Das Schloß. 2. Schloßknechte, Castcllan. 1045. Rechtliches. 295. 296. 326. 1258. Marchstreit mit Lauis. 146(?). 326. 331. 339. 3^' 349. 403. 422. 1209. 1211. 1222. Materien-Register. (Herrschaften, gemeine, Bellcnz, Forts.) Speditionswescn, Suste». 1258. Verschiedenes. 93. 137. 138. 169. 296. 296. 360. 1052. 1209. 3. Bollcnz: Landvögte, s. P.-R.: Amberg, Josef, Schwyz. Aufdermaur (Martin), Schwyz. Bläst (Ulrich), Nidwalden. Büeler (Ivos), Schwyz. Kluser (Ulrich), Uri. Planzer, Heinrich, Uri. Statthalter. 169. Aemter, von der Gemeinde bestellt, cassirt. 975; s. P.-R. Thony. Weibel. 975. Rechtliches und Verschiedenes. 2. 61. 62. 169. 170. 171. 296. 326. 327. 331. 332. 344. 937. 938. 976. 1246. 1268(2). Bergwerk. 61. Speditionswesen, Susten. 1268. 4. Nivicra. 2. 61. 296. 976., 1246. 1256. V. Vogteien von Schwyz und Glarus. 1. Utznach: Landvögte, s. P.-R.: Stuki, Ulrich, GlaruS. Weber, Michael, Schwyz. Meierrechnung. 310. 2. Gaster: Landvögte, s.P.-R.: Gupfer, Ulrich, Schwyz. Vogel, Hans, Glarus. Im Cappelerkrieg. 74. VI. Berner-Freiburger Vogteien. 1. Allgemeines: Jahrrechnungen, s. diesen Art. und Anh. VI. Ordnung betreffend Geschenke. 566. 2. Murten: Allgemeine Verwaltung. 158. 377 (2). 793. Schultheißen, s. P.-R.: Erlach, von, Hans Rudolf, Bern. Schneuwli, Jacob, Freiburg. Bußen und Begnadigung. 155(2). igg(<). 377. 654. 655. 1000 (2). 1234 (2). Amtsleute. 156. 377(2). 793. 1000(2). 1237. Bekenntnisse, s. Urbare der Vogteien Bern und Freiburg. Forstwesen. 155. 157(?). 377. Hiilfspflichtig an Freiburg. 13. Lehcnwesen. 555; s. Zinsen, Bekenntnisse. Feldfahrten. 565(2). Geschenke. 166(<). 377(2). 554. 793. 1000(2). Marchangelegenheiten. 156. 377. 656(?). 793. 1000. (Herrschaften, gemeine, Murten, Forts.) Mühlen. 377. Müllerordnung. 1234. Rechtliches. 377. 468. 566(2). ^gz Schloß. 904. 925. 942. 95». 1237. Teil der Berner und Freiburger. 555. 793. 1000. 1028. 1037. 1040. 1070. 1071. Wache. 793. 794. Wappen der herrschenden Städte und das eigene. 156. 158. Zinsenangelegenheiten, Zehnten. 165. 156 (°). 163. 377. 1119. 1234. Zollstock, Zollsachen. 156. 556. 793 (2). 904. 942. 1000(2). mg (-). 3. Schalle ns (Tscherlitz und Orbe): Landvögte, s. P.-R.: Dicßbach, von, Jost, Bern. Freitag, Jost, Freiburg. Achram, s. d. Art. Achram. Amtsleute. 157 (?). 376. 555 (2). 999(2). 1000. 1119. 1234 (2). Aufnahme Fremder. 1233. Autonomie der Gemeinden. 654. Backösen, Mühlen, herrschaftliche. 167. 654(2). 565(2). 999(2). 1119. Bekenntnisse, s. Urbare derBerner-FreiburgerVogteien. Bußen, Strafen, Begnadigung. 94. 97. 98. 156. 157 (?). 158. 377 (2). 555 (?). 694. 903 (2). 904. 1114. 1119. Fcldfahrten. 376 (2); ^ auch Streit mit Lausanne betreffend den Jurten. Fertigung löbiger Güter. 999. Forst- und Jagdwesen. 157 (2). 564 (2). 555^). gg4(-). Schloß des Landvogts. 556. 793. Streit mit Lausanne wegen des Jurten, s. O.-R. Lausanne. Streit zwischen Orbe und Chavornay. 904. 986.1037. 1039. 1040. 1089. 1093. 1095. Streit mit Liolley. 377. Geschenke. 157 (<). 376 (2). 377. 793. 903. 904. 999. 1119. 1234 («). Märchen. 376. 556(?). 1000.1040.1095.1107. 1112. Rechtliches (mit Ausschluß der Bußen). 157. 554. 904. Tuchhaus zu Orbe. 1234. Zeugniß des Weibels. 999. Zinsen und Zehnten. 157 (°). 377 (2). 554 79z 999. 1089. 1091. 1094. 1119. 1123. 1234. Zoll und Umgeld, s. diese Art. 4. Grandson. Landvögte, s. P.-R.: Meßbach, von, Rudolf, Bern. Reif, Hans, Freiburg. 169* Materien- ^-Register. (Herrschaften, gemeine; Grandfon, Landvögte, Forts.) Reis, Hans, der junge, Freiburg. Tribolet, Jacob, Bern. Rechnung des Vogts Reif. ISO. 173. 281. 292. 293. 327. 37S(-). gM Achram. 174. 1236. Allmendsachen. 706. 724. 799. 1009. 1010. 1024. 1122. 1235; s. Forstwesen. Amtsleute und ihre Löhnungen. 148. 174. 293. 374. 375. 547. 798. 799. 800. 801. 906. 986. 937. 1010. 1122. 1234. 1236.' Backöfen, Mühlen, herrschaftliche. 149(2). 150.167(2). 163. 373(2). 79g(?) 4044 n-z2. 1235. Bekenntnisse, s. Urbare der Berner Freiburger Vogteien. Bußen, Begnadigungen. 550. 904. 905. 906(2). 1026. 1122. Coupe de Moissons. 150. 374. 1010. Fischfang, Forstwesen, Jagd. 173. 174(2). 979 556. 799(2). 906. 907. 936. 351. 936. 1010(2). 1011. 1025(2). Frohndienste. 373. Cards ds I'Lgllas. 149. 168. 174. Gerberie, s. den Artikel. Ein „Gerbhus". 1010. Geschenke. 148. 149. 167. 373. 375(2). 54g 547 793. 799. 800(2). 994 995s-), 906(2). 997 1010(2°). 1122(2). 1235(2). 1236(4); s. Ziegelverwaltung, Zinse, Zehnten. Lehenssachen. 1122. 1236; s. Admodiationen, Lob, Zinse, Zugreckt. Lob, Abgabe bei Handänderungen, s. den Artikel Lob. Märchen. 149. 167. 163. 174. 375(2). 99g ggg 987.1010.1011(2). 1024.1025. 1026. 1040. 1236; s. Streit zwischen Montagny und Dverdon. Mestralie. 174. 375. 800. 1122. Rechtliches, Civil- und Strafrechtliches. 148. 149. 172. 173. 174. 293. 373 (°). 374(2). 724. 798. 799. 301 (2). 309. 810 (2). 312. 816. 817. 838. 905('). 906(2). 9Z6. 99g. ggg (-). 1010. 1024. 1039. 1114. II 19. Schloß. 801. Streit zwischen Montagny und Dverdon. 936. 1011. 1024.1025.1039.1040.1039. 1090. 1093. 1095(2). Usages. 150. Verhältniß zu Champvent. 149. 167. 168. Wappen der regierenden Städte. 1234; s. auch Cards ds I'IZxlias. Zinse, Zehnten, Güterverpsändung. 148(2). 149. 150. 167. 163. 173(2). ,74(-) 99g. 979^-). 374(2). 375. 546(2). g47(Z) 799(2) 79g 9,9 999 ggg 1010. 1011. 1025. 1093. 1095. 1123(2). 1234. 1235(4). 1236(2). (Herrschaften, gemeine; Grandfon, Forts.) Zehntstreit zwischen Provence und St. Aubin; s. O.-R. St. Aubin. Zehnten und Zinsenangelegenheiten, Streit diesfalls zwischen Dvonand und Cheire, s. O.-R. Dvonand. Ziegelverwaltung. 148. 373. 374(2). 375. 547. 556(2). 793(2). 799H2). 800(2). 994 909(2). iv09. 1010. 101t (2). 1122. 1234. 1235(2). 1236. Zoll, s. den Artikel Zoll. Locales, s. O.-R.: Bonvillars. Provence. Dvonand. 5. Grasburg (Schwarzenburg): Landvögte, s. P.-R.: Hertenstein, Wilhelm, Bern. Stäubi (Peter), Freiburg. Allgemeine Verwaltung. 150. 375. Amtsleute. 150. 375(2). 905(2). 999. 1236. Bußenbezug des Vogts. 907. Forst- und Jagdwesen. 150. 375. 377. Geschenke. 150(2). 375(2). 977 994 997(2). 4044(2). 1122. 1235. Guggisberger-Plaffeyerstreit, s. diesen Artikel. Streit wegen der Spitalgüter, s. Guggisberger Spitalgüter-Angelegenheit. Hülfspslicht gegen Freiburg. 13. Niederlassung Fremder. 801. Rechtliches, Straf- und Civilrecht. 150(2). 375. 801(2). 311. 907(2). 1010. 1011. 1122(2). Schiedwaldstreit mit Freiburg. 150. Schloß. 301(2). 4122. Steuern, Dienste. 801. Urbar, s. Urbar für die Berner-Freiburger Vogteien. Verhältniß zu Bern. 375. 963. Zehnten und Zinse. 150(2). 45g, 994. 1011. 1123. Verschiedenes. 375. 519. 801. 1011. 1236. 1237. Heu- und Streuehandel in den Hösen zu Schwyz. 999. Heuzehnten, s. Zehnten. Hexen. 759. II 93. Hingerichtete, ihr Vermögen, s. Confiscationen. Hinrichtungen, s. Todesurtheile. Hintersäßen. 137. 363. 415. 728. 729. 789. 1115. 1173. 1229. Hinterfall. 343. 1210. 1211. Hirschen. 1026. Hochflug. 30. Hochgericht, s. Gerichte, hohe und niedere, im Rheinthal; Galgen. Hochgerichtshandcl zwischen Bern und Solothurn. 521. 527. 540. 545. 546. 549. 550. 551. 973. 979. 984. 998. 1034. 1120. Materien-Register. Hochgerichtshandel zwischen Bern und Freiburg, s. O.-R. Corsier. Hochwälder gehören der oberen Herrschaft. 30. 893. Hosfart. 1237. Hofgericht nach Hofrecht zu Dettingen, Solothurn. 531. Hofgerichte, kaiserliche, überhaupt. 1280. Hofgericht Rotweil: Anstand mit dem Herzog von Würtembcrg. 1253. 1260. 1262. 1265. 1232. 1283. Anstand mit Schafshauscn. 488. Hofreiti. 700. Hoffässen. 283. Holzfrevel. 727. 1000(°); f. Forstwesen. Holzgerechtigkeiten: Bottens, Pollier le petit und le grand im Jurten. 554. 55^>. Domartin im Jurten. 904. 999. Laufanne, Bischof, für Brennholz. 81. 82. 85. 89. Laufanne (Stadt) im Jurten. 554. Lignieres im Tesscnberg. 564. Stäffis für den Brunnen. 174. Sugnens im Jurten. 904. 999. Tscherlitz und Goumocns im Jurten. 904. BillarS Tiercellin im Jurten. 904. Holzhaber. 904. Holzhandel: Freiburg gegen Peterlingen. 1000. March und Höfe. 999. Solothurn und Basel. 1117. 1133. !' Forstwesen. Holzordnung am Bodenfee. 660. Hosen, zerhauene, f. Kleider, zerhauene. Hofen als Schießgaben :c. 832. 893. 1122. 1237. ^llhnerzins, f. Fastnachthühner. Mrden. ii2i. Mrerei. 1121. Hurentanz in Zurzach. 503. ^c°biuer. f. Orden. ^ Jagdwesen, Wildbann. 157("). 284. 834. 885. 948. 1080. 1184. 11S5; f. Bären, Bärengarn, Federspiel, Herrschaften gemeine, Berner-Freiburger Vogteien, ^ag - u>esen, Hirschen, Hochflug, Rotwcilerangelcgenhcit; P.-R. Württemberg, Herzog, seine eigenen Anstände nnt . Rvtweil. ^hrgeider. f. Pensionen. Errechnungen: * W Baden: Allgemeinen. 769. 780. 1062. 1070. 1104. Einzelne: (1533.) 98. (1534). 333. (1535.) 507. (1536.) 711. (1537.) 847. (1538.) 983. (1539.) IWl. (1540.) 1210. (Jahrrechnungen, Forts.) Ennetbirgische; Unbotmäßigkeit gegen die Tagsatzung, f. Tagsatzung, zu Lauis: Allgemeines: 127. 222. 318. 322. 361(-). 403 794 832. 1003. 1017. Einzelne: (1533.) III. (1534.) 349. (1535.) 517. 618. (1536.) 721. (1537.) 855. (4533,1 934.' 995. (1539.) 1109. (1540.) 1222. zu Luggarus: Im Allgemeinen. 794. 832. 993. 1017. Einzelne: (1533.) 122. (1534.) 350. (1535.) 522. (1536.) 725. (1537.) 858. (1533.) 995. (1539.) 1111. (1540.) 1225. der Berner-Freiburger Vogteien: Einzelne: Murtcn und Echallcns: (1533.) 155. (1534.) 376. (1535.) 564. (1536.) 793. (1537.) 903. (1538.) 999. (1539.) 1119. (1540.) 1233. Grandson und Grasburg: (1533.) 148. 172. (1534.) 373. (1535.) 546. 547. (1536.) 798. (1537.) 905. (1538.) 1009. (1539.) 1122. (1540.) 1234. der Berner-Freiburger Vogteien: Resultate, f. Anhang VI. Jahrrechnungcn der Klöster im Thurgau und Engelberg, f. Klöster. Jahrzcitbücher. 7». Jahrzeiten, kirchliche. 105. 224. 266. 268. 273. 323. 329. 366. 468. 508. 523. 587. 606. 830.1034. 1130. 1166("). Jmi, f. Maße. Immunität, kirchliche. 301. Immunitäten gegen Verhaftungen-, eigenes Haus. 82. 186; f. Verhaftungen, formelle Hindernisse; Kirchen und Kirchhöfe. 542. Jncest. 801. Injurien, f. Schmähungen, Zureden. Johanniter, f. Orden, Ritterorden. Jttingersturm. 584. 535. 606. 613. 1149. Juchart, s. Maße. Julien, St., Abschied von. 60. 72. 73. 75. 148. 343. 354. 355. 358(-). 359. 370. 372. 378. 379. 330. 331. 333. 394. 399. 400. 401. 402. 403. 412. 424. 425. 433. 434. 437. 439. 440. 444. 445. 448. 452. 456. 463. 466. 467. 488. 534. 538. 541. 577. 582. 590. 596. 603. 644. 1137. Justizia, Hauptmann derselben in Mailand. 1062. Justizsachen, s. Appellationen, Gerichte, hohe und niedere; Gerichtsbarkeit, getheilt unter mehrere Orte oder Herren; Gerichtsstand: Herrschaften, gemeine, Rechtliches ; Rechtstage, Rechtsverfahren bundesgemäßes. Materien-! -Register. K. Kammerbüchsen, s. Kriegswesen. Kammergericht. 132. 267. 276. 346. 409. 1242.1261. 12S0. 1281. 1283. 1285. 1286. Kammergerichtsprocesse. 1287. Kammer-Procurator-Fiscal. 1239. 1242. 1262. 1264.1283. Kammerrichter. 1285. Kammerzinsen, s. Zinsen. Kanton, s. Canton. Kapaunenzins, s. Zinse. Karrenbüchsen, s. Kriegswesen. Karrenstücke, s. Kriegswesen. Kartaunen, s. Kriegswesen. Kartenspiel. 374. Karthäuser, s. Orden. Kaufleute, eidgenössische. 6. 8. 22. 922; s. Zoll zu Lyon. Kelche. 504. 622. Kellerhöfe zu Lunkhofen. 274. Kelnhof zu Constanz. 768. Kernengülten. 11. 24. 26. 27. 100. 163. 174. 264. 266. 270. 273. 281. 339. 365. 1153. Kerzenbrennen als kirchliche Ceremonie. 20. 26. 191. 510. 622. 717. 1019. 1240. Ketzerei malefizisch. 1076. Ketzermeister. 814. Ketzer schelten. 301. Kinderlehre, Kinderbericht. 958. Kirchen weihen. 99. 236. 477. Kirchenrecht, Pflicht gegen die Kirche. 19. Kirchen: Basel: St. Peter. 1116. 1133. St. Hilarien, Capelle in Reigoldswyl. 830.1079.1116. 1133. Biel, St. Johann. 334. Birmensdorf. 102. Bösfendorf (bei Rotweil). 1205. Chur. 1085. Frauenfeld: St. Leonhards-Capelle. 752. obere und untere. 716. 722. Freiburg, St. Niklaus. 789. 1090(°). 1093. St. Gallen: Münster. 20. 263. 264. 307. 320. St. Jacob. 263. St. Laurenz. 10. St. Leonhard. 263. Gebisdorf. 102. Genf: überhaupt. 724. Capelle. 543. (Kirchen, Genf, Forts.) St. Franciscus. 372. 379. 331. 336. 404. St. Peter. 246. 247. 250. 298. 1223. Goumoens. 377. Grandson, Barfüßerkirche. 723. Grenchen. 1120. Homburg. 99. St. Immer. 385. Läufelfingen. 602. Lausanne: Barfüßerkirche. 86. Ste. Croix (Kathedrale). 745. 771. St. Franciscus. 37; s. auch Klöster. St. Laurenz. 55. 58. 84. 745. 771. St. Magdalena. 87; s. auch Klöster. Capelle St. Maure. 82. 90. Notre Dame. 81. 84. St. Paul. 745. 771. St. Peter. 87. 745. 771. St. Stephan. 745. 771. St. Sulpice. 84. Moudon, St. Maria. 612. Münster in Granfelden. 113. 159. 329. Murten. 154. Orbe, Capelle. 156. Peney (bei Grandson). 149. Pcterlingen. 460. 467. 463. 469. 470. 474. 477. 47S> 480. 481. 492. 566. 788. Provence, Capelle. 143. Rapperswyl. 233. Rheinthal, Kirchen überhaupt. 286. Rorschach. 99. Russikon. 700. Solothurn: Barfüßerkirche. 186. 253. 369. 385. St. Peter. 1080. Stiftskirche. 186. 191. 369. Zuchwyl. 195. 258. 369. 370. Thal. 106. Utznach, St. Antoni. 1297. Waldkirch. 99. Wattwyl. 1009. Wengi. 99. Wistenlach. 556. Kirchenbesuch obligatorisch. 1056. . Kirchengcwänder. 675. 924. 1035; s. Chorröcke, Meß^ « Meßgewänder, Klöster: La Lance. Kirchensatz: Albligen. 956. Birmenstorf. 9. 24. 715. 740. Bösingen. 739. Chandon. 839. Materien-Register. (Kirchensatz, Forts.) Dießbach. 1120. Dußnang. 1151. Egerkingen. 1120. Frciburg, St. Nillaus. 789. Gäbistorf. 321. Limpach. 1120. Lllttwyl. 1120. Marbach. 1142. Ölten. 1120. Onnens. 986. Petcrlingen. 691. 692. 788. Russikon. 700. Seon. 1120. Sirnach. 1151. Stammheim. 1098. Stllßlingen. 983. 1120. Trimbach. 1120. Uerken. 1120. Waldshut. 404. Wynigen. 1120. Ivonand. 986. Kirchhöfe, s. Begräbnisse. Kirchliches, Glaubenssachen, Religionsangelegenhciten: I- In den Orten: Zürich: Stadt und überhaupt. 51. 59. 108. 943. Affoltern. 667. Bassersdorf. 339. Höngg. 339. Küßnacht. 330. Männedors. 537. Otelfingen. 264. 274. 235. Stammheim. 1004. Trüllikon, s. O.-R. diesen Art. Bern und Freiburg belassen sich in den beidersci igen neuen Landen die Zinsen und Zehnten ihrer Kirchen. 1090. 1093. Bern und Solothurn wegen Kricgstetten. 95.96. - 107. 127. 144. 232. 392. 393. 395. 402. 406. 451. 464. 545. 551. 866. 871. 883. 894. 931. 932. 955s-). 977. ggZ. 9gg. 993(2). i032. 1034. > 1120. 1159. Bern-Solothurn, Austausch der Kirchensätze w. 977.978. 979. 980. 983. 996. 998 (2). 1031.1070. 1083. 1120. Bern und Genf, Vcrhältniß der beiderseitigen Pfarreien und Collaturen. 1012. 1013. Bern. Verhältniß zu St. Urban wegen einiger K-rchen- sätzc aus Berner Gebiet. 826. 327. 1040. 1050. 1051. 1103. 1142 (2). 1173. Bern: Stadt und überhaupt, Bulle für die dasigen Stifte. 556. (Kirchliches; in den Orten, Bern, Forts.) Aelen. 69. Balm (?). 826. 827. Brienz. 2. 51. 330. Chatilliens. 1110. Combremont. 1090. Corsicr. 1110. Cudrefin. 1091. 1094. Dießbach bei Büren. 842. 1120. Freibach bei Aarwangen. 1041. 1050. Grandcourt. 1038. 1091. 1094. Gundelschwyl. 826. 827. Langenthal. 827. 1041. 1050. Limpach. 842. 1120. Lüttwyl. 1120. Madiswyl. 826. 827. 1041. 1051. 1173. Nicderbipp. 826. 827. 1040. 1051(2). 1173. Oron la ville. 1110. Seon. 1120. Uerken. 1120. Umikon. 893. Wengi, betreffend Anton von Erlach. 259. Wynau. 826. 827. 1040. 1051. Wynigen. 1120. Lucern: Dietwyl. 823. Eich. 990.1104. Knutwyl. 272. Luthern. 1051(2). 1142. 1173. Marbach. 1051. 1142. 1173. Uri. 1249. 1255. Schwyz: Höfe. 344. Steinen. 559. Glarus. 134. 140. 152. 233. 295. Basel: überhaupt. 212. 830. Läuselfingcn. 802. 829. Rcigoldswyl. 728. 330. 1079. 1116. 1133. Riehen. 365. 422. Freiburg: Stadt und überhaupt. 482. 556. 613. 1038. Attalens. 1091. 1094. Bösingen. 555. Chandon. 969. 970. Dompierre. 1038. 1040. 1091. 1094. wegen Greyerz. 653. Menieres. 1107. 1113. Stässis. 1036. 1040. 1091. 1094. Solothurn: Stadt und überhaupt. 1.7.175 flg. 207 flg. 213. 214. 222. 224. 227. 228. 229. 230. 232. 233. 235. 237. 170 Materien^ ^-Register. (Kirchliches; in den Orten, Solothurn, Forts.) 255. 256. 257. 258. 268. 269. 271. 277. 278. 279. 280. 369. 370. 383. 339. 390. 391. 392. 680. 682. 687. 638. 689. 690. 695. 699. 829. Beinwyl. 830. Biberist. 227. Buchegg. 977. 1098. Egerkingen. 228. 1120. Erlisbach. 169. Grenchen. 1120. Kriegstettcn, s. Kirchliches I. in den Orten, Bern. Messen. 842. Niedergösgen. 352. Ölten. 1120. Selzach. 842. 1120. Stühlingen. 352. 955. 977. 983. 996. 1120. Trimbach. 351. 352. 802. 829. 1120. Wiesen. 802. 829. Appenzell. 295. 320. II. In den gemeinen Vogteien: Ueberhaupt. 105. Baden: Stadt und überhaupt. III. 130. 285. 415. 485. 571. 574. 575. 849. 355. 930. Baldingen. 1018. 1019. 1043. 1052. Birmensdorf. 9. 24. 102.103. 310(2). 312. 321. 339. 405. 715. Degerfelden. 102. Dietikon. 1. 20. 24. 26. 447. 715. Ehrendingen. 264. Gebisdorf. 102. 310. 321. Kadelburg. 575. 576. Kaiserstuhl. 539. 930. 1190. Klingnau. 307. 310. 320. 335. 1211. Lengnau. 575. Rordorf. 571. Schneisingen. 311. Steinmaur. 1. Wettingen. 1195. 1219; s. Klöster. Würenlos. 264. 285. Zurzach. 225. 226. 264. 575. 576; s. Klöster. Freie Aemter: überhaupt. 59. 64. 30. 92. 103. 162. 224. 268. 523. 533. 571. 575. 584. 537. 855. 1043. Boswyl. 739. Bremgarten, s. O.-R. diesen Art. Hägglingen. 737. Hermetschwyl. 131; s. Klöster. Hitzkirch. 549. 550; s. Ritterhäuser. Lunkhofen. 927. Mellingen. 524. 533. 559. 562. 571. 574.575. 576.751. Muri. 206; s. Klöster. (Kirchliches; in den Vogteien, Freie Amter, Forts.) Sarmenstorf. 523. 533. 540. 559. 796. Wohlcnschwyl. 549. 550. 571. 575. 606. 751. 1087. 1103. 1196. Rheinthal: überhaupt. 105. 266. 286. 340. 366. 508. 511. 834. 1005. 1006. 1166C). Altstätten. 105. 340. 403. 511. 1130. Balgach. 105. Bernang. 503. Marbach. 508. 777. 992. Rheineck. 106. Monstein. 717. Thal. 1. 106. 266. 237. 340. 366. 717. 834. 1101. Sargans: überhaupt. 53. 64. 70. 71. 152. 287. 490. 491. 503. 509. 962. Mels. 71(2). ii24. Wartau. 1217. Thurgau: überhaupt. 430. 446. 447. 508. 532. Alterswyl. 491. Arbon. 462. 472. 473. 491. 507. 508. 538. 559. 566. 567. 574. 614. 712. 721. 740 (2). 752. 931. Au. 782. 900. 912. 918. Bettwicsen. 782. 900. 912. 918. Bischosszell, s. O.-R. diesen Art. Diehenhofen, s. O.-R. diesen Art. Dußnang. 782. 1151. Egnach. 409. 422. 462. 566. 712. 721. 740. Ermatingen. 146. 261. Frauenfeld. 367. 403. 409. 606. 716. 752. 366. 867. Heilig Kreuz. 1217. 1218. Herdern. 1150. Homburg. 99. 132. Kreuzlingen. 6. 268. 489; s. Klöster. St. Martinsberg. 1151. Neunsorn. 920. 931. Sirnach. 1151. Stammheim. 1098. Tanncggeramt. 415. 900. Tobel. 409. 421; s. Ritterhäuser. Weinfelden. 409. 491. Wengi. 99. 132. Wigoltingen. 472. Lauis. 146. 151. 154(?). 267. 308. 965. Luggarus. 154. 965. 993. 1002. Bollenz. 938; s. auch P.-R. Bollenz, Decan und Zilius und O.-R. Thurm zum und Lottigna. 1248. Berner und Freiburger Vogteien: überhaupt. 174. 952. 994. Materien-Register. (Kirchliches; in den Vogteien, Forts.) Grandson: Herrschaft und Stadt. 174. 328. 374. 376. 477. S02. 810. 839. 907. 908. 986(°). 987(-). 1011(°). 1024. 1025(°). 1040. 109S; s. auch Klöster. St. Aubin le lac, s. diesen Art. im O.-R. Bonvillars. 799. Cheirc. 986. Concisc und Champagne. 801. 811. 8I2(^). 313. 818. 838. 839. 907. 908ss). 935. 936. 951. 952. 987. 1235. 1236. Fietz. 374. 951. 987. Gycz. 327. 323. 812. 952. 956. 969. 971. 987(-). Montagni (le Corboz). 327. Onnens. 812. 813. 935. 951(°). 986. 987. 1011. 1026. Provence, s. O.-R. den Art. St. Aubin. Vugelles. 906. 908. Dvonand, s. d. Art. im O.-R. Murten: Stadt und überhaupt. 166(^). 1000. 1234. Merlach. 1234(-). 1236(-). Motier. 1000. 1234. Wistenlach. s. O.-R. diesen Art. Echallens (mit Orbe): überhaupt. 375. 376. 426. 468. 816 . 994. Assens 994. Goumocns. 377. 554. Orbe. 94. 97. 156.157.158. 477. 675. 686.339.1040. Grasburg: Albligen. 935. 956. 968. 969. 1123. Schwarzenburg. 908. 956. (II. Confessionelle Spannungen und Zerwürfnisse zwischen den beiden Glaubensparteien in der Eidgenossenschaft, gegenseitige Drohungen und Rüstungen, Vertheidigungsmaßnahmen w. I", Allgemeinen. 5. 6. 10. I2("). 13("). 20. 21(°). 31. 36(-). 41. 48. 50. 51. 52. 53. 134. 135. 140.152. 198. 212. 229. 238. 260. 261(y. 270. 276. 282. 285. 295. 313. 314. 332. 383(-). 894. 395. 396. 406. 407. 409. 411. 414. 481. 483. 484('). 435. 486. 437. 506. 549. 563. 571. 606. 607('). 609. 615. 616. 668. 674. 850. 356. 1062. 1064. 1074; f. Kirchliches I. in den Orten, Solothurn. Die Züricher Mandate. 2. 8. Il(-). 12. 20. 22. 23. 24. 26. 35. 36. 37. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 50. 51. 53. 58. 59. 63. 236. Wegen Schmähschriften zwischen Bern und den V Orten. 1042(«). 1053. 1060. 1066. 1067. 1074. 1036. 1089. 1104. 1129. 1145. 1161. 1165. 1177. Wegen Verschiedenem zwischen Bern und den V oder VII Orten 603. 606. 607 (H. 614. 653. 657(2). 658. 773. Zwischen Basel und den V Orten. 712. 713. 714. (Kirchliches; confessionelle Spannungen -c., Forts.) Zwischen Bern und Freiburg. 214. 215. 235. 236.1219; s. Berner-Freiburgcr Anstände nach der Eroberung der Waadt. Zürich und Bern gegen Lucern und Schwyz wegen Toggenburg. 559; s. Toggcnburgerangelegenheit. Anläßlich der Rotweilcrangelegenhcit. 1232; f. auch Notweilerangelegenhcit. Bern und Solothurn wegen Kricgstetten. 392. 393. 395; s. Kirchliches I in den Orten, Bern. Zwischen Bern und Unterwaiden. 58(?). 474. 483. Freiburg wegen Peterlingcn. 474. 473(2). 481(2). 482. IV. Hülfswcrbungen der beiden Glaubensparteien bei Auswärtigen, Zugewandten und Vogteien, bei: Papst und Kaiser. 14. 109. 110. 209. 210. 230. 411. 445. 474(?). 479. 536; s. Bündnisse der Eidgenossen mit Auswärtigen, projectirtes zwischen den V (VII) Orten mit Papst und Kaiser, beim Papst insbesondere. 21. 22. 354(?). 445. Kaiser und röm. König. !(?). 2(?). 5. 50. 230. 322. 323. 324. 411. 518. 532. 652. 653. 657. 1180(?) 1269. Frankreich. 8. 136. 153. 154. 164. 189(?). 203. 212. 337. 338. 1189. Savopcn. 474. Mailand. 203. 209. Städten und Herren jenseits des Rheins. 209. 210. 211. Gönnern in deutschen und wälschen Landen. 483. Grafen v. Montfort. 80. 1178. 1180. 1182. 1137. Joh. Baptist« de Mcdicis. 21.163; s. auch Cappelerkrieg, Hülfe aus Italien. Landsknechten, angeblich. 5. Rotweil. 208. 474. 657. Abt von St. Gallen. 189. 209. 210. 211. Greyerz. 478. Eschenthal. 474. im Thurgau. 189. 210. 413. 474. 657. den ennetbirgischen Vogteien überhaupt. 657. Lauis. 210. Mainthal. 678. der Evangelischen bei ihren Glaubensgenossen. 212. 851. 854. 867. 869. V. Bei den Zugewandten und Verbündeten, inbegriffen Waadt und Chablais: Aubonne. 807. Basel, Bischof, s. Münster in Granfeldcn, Münsterthal, Biel. Biel. 141. 147. 270. 276. 277. 232. 294. 310. 312. 365. 334. 335. 510. Bußkilch. 1174. 1217. Chablais. 625. 679. 844. Combremont. 762. 779. 790. Materien-Register. (Kirchliches; bei den Zugewandten :c., Forts.) St. Gallen: Anstände zwischen Abt und Stadt. 2. 1». 20. 63. 263. 264. 274. 277. 279. 283. 287. 288. 307(-). 320. 321. 323. 336. 344. 351. 355. 364. 610. Unterthanen des Abts überhaupt. 931. 948. Anstände zwischen dem Abt und Bernhardszell. 65. 126. 366. 408. 411. Anstände zwischen dem Abt und Reischach. 65. 99. 126. 129. 130. 366. 408. 411. Anstände zwischen dem Abt und Waldkirch. 23. 65. 99. 126. 129. 130. 366. 408. 411. Anstände zwischen dem Abt und Appenzell. 320. Henau. 747. Lingwyl (Lingenwyl). 1217. Reischach. 286. 342. Genf. 26. 27. 28. 49. 56. 67. 60. 61. 76. 79.119. 166. 231. 232. 239. 277. 286. 239 C). 290. 291. 297("). 298. 300. 346. 347. 351. 336. 387. 396. 400. 401. 417. 418. 433. 435. 436. 443(y. 449. 457. 600. 627. 534. 543. 548. 549 (°). 560. 578. 583. 586. 690. 691. 592. 596("). 597. 602. 604. 641. 642. 644. 733. 888. 889. 890. 914. 916. 917. 942. 973. 974. 976. 1012. 1013. 1027. 1028. 1029. 1030. 1046. 1081. 1108. 1171. 1299. Graubünden. 1109. Greyerz. 653. 797. 803. 1160. 1!61. 1162. 1163. Landcron. 269. 604. 706. 707. 955(-). Lausanne. 31. 32. 55. 57. 58. 81 flg. 88. 441. 482. 547. 673. 745. 797. 1094. 1114. 1123; s. O.-R. Lausanne und M.-N. Disputationen. St. Leger. 706. Münsterthal: Münster in Grandfelden, s. den Artikel im O.-R. Bevillard. 329. Court. 329. 1220. 1221. Dachsfelden. 619. 520. Malleray. 329. 519. 520. Neuenburg: St. Aubin, s. O.-R. St. Aubin. Cornaux. 504. 516. 516. Cressier. 707. Peterlingen. 55. 83. 95. 269. 330. 375. 460. 467. 463. 469. 470. 474. 476. 477. 473(-). 479. 480. 481. 482. 483. 492. 601. 536. 647. 648. 666. 588. 610. 650. 662. 674. 675. 676. 686. 691. 692. 706. 755. 772. 776. 788. 789. 792. 804. 805. 807. 608. 809. 816. 838. 839. 840. 875. 876. 873. 909. 914. 915. 924. 926 ('). 926. 934. 935. 941. 942. 969. 994. 1090. 1091. 1093; s. Rechtstage zwischen Freiburg und Peterlingen. Rapperswyl. 233. 339. 1161. 1174. (Kirchliches; bei den Zugewandten :c., Forts.) Rotweil. 6. 1265. 1267. 1277. 1287. Toggen bürg. 2. 9. 54. 831. 903. 953. 964.1155. 1297. Waadt im Allgemeinen. 282; s. O.-N. Freiburg im Verhältniß zur Genfer - Savoyer Angelegenheit, insbesondere auch Romont. Wallis. 678. 679. 1100. 1101. 1135. Wiflisbürg. 306. 650. 652. 693. 1091. 1094. Dvcrdon. 694. 801. VI. Bei eidgenössischen Feldzügen. 1266. 1275. 1237. VII. Im Ausland: Im deutschen Reich. 719. 1264. 1269. Frankreich. 719. 785. 786("). 787. 813. 814. 816. 939. 1035. 1108. Nemour. 1108. Savopen. 669. 679. 1029. VIII. Verhältniß der Evangelischen unter sich und mit den Protestanten in Deutschland, s. Concordicn- handel, Bündnisse, christliche Vereinigung, Ehegesctze, schmalkaldischer Bund, O.-R. Straßburg überhaupt und Verschiedenes. Zur Ergänzung dieses Artikels s. Andachten, Begräbniß, Beicht, Bilder, Bilderzerstörung, Bisthümer, Bruderschaften, Concilien, Concordienhandel, Confessionen, Disputationen, Ehegesetze, Ehegericht, Ehehändel, Fasten, Feiertage, Jahrzeiten, Kerzenbrennen, Kirchen, Kirchensatz, Kirchweihen, Klöster, Läuten, Leibfall, Messe, Monat des Papstes, Nachtmahl, Papst, Nectorat kirchliches, Sacramente, Schmähungen, Predigten gegen den Landfrieden, Sittcnrcform der Reformatoren, Taufe, Vigilien, Wallfahrten. Kirchmeier. 346. Kirchweihen zu: Chandon. 839. Kriegstetten. 393. 395. Römerschwyl. 1250. Wartau. 1217. Klagbußenamt. 376. Kleider, zerhauene. 150. 374. 468. 753. 907. 1098. 1130- 1132. Klöster, Chorherrenstifte, Schwesternhäuser: 1. Allgemeines: Schirmherrschaft, Kastvogtei der Eidgenossen. 946. Religiöser, moralischer und intellektueller Standpunkt, ihre Administration im Allgemeinen. 623. 1132- 1187. 1195. 1216. 1225. 1240. 1254. Rechnungsabnahme im Allgemeinen. 98.101. 103.123- 140. 152. 161. 222. 225. 226. 261. 267. 2?3- 274. 405. 420. 421(-). 320. 821. 1063. 1177. 1180. Materien-Register. (Klöster zc.; Forts.) Rechnungsabnahme der Klöster im Thurgau: 1533 durch Zürich und Uri. SIS. 267. 1534 „ Bern und Schwyz. 265. 421. 428. 1535 „ Lucern undUntcrwalden. 572.584.585. 1536 „ Zug und Freiburg. 760. 761. 781. 322. 832. 1537 „ Glarus und Solothurn. 761.847. 850. 883. 899. 1538 „ Zürich und Uri. 966. 1019. 1031. 1539 „ Bern und Schwyz. 1130.1149.1164. 1540 „ Lucern und Unterwalden. 12S2. 1254. 1273. 1276. Eid der Klostervögte. 1033. 1034. In Klöster zu erben nicht gestattet. 8S3. 2. Die einzelnen Klöster und Stifte in der Eidgenossenschaft, mit Inbegriff der später wieder abgetretenen Theile Savoyens: Abundantia Maria, ChablaiS. 626. Altcnrif, Freiburg. 73. 788. 1090. 1093. 1138. Ascona in Luggarus. 522. 725. Auf dem Berg zu U. l. Frau in Luggarus. 351; s. Jahrrechnungen zu Luggarus. Aulph, Chablais. 66S(?). 885. 836. 1136. 1137. Balgach, Rheinthal, Schwesternhaus. 105. Basel, die mehrere Stift. 1117. 1133. 1285. Basel, Karthause. 853. 669. Bischofzell. 343. 418. Bellerivc, Bern. 733. Bellcvaux. Bern. 36. 771. Beromünster, s. Münster. Campe, Bollcnz. 983(2). 1258(?). Campo, Bellenz. 296. Cappel, Zürich. 103. 284. 1176. 1196. 1217. Churwalden, Graubünden. 1084. Cugnasco, Luggarus. 123; s. Jahrrcchnungen zu Luggarus. Dänikon, Thurgau. 216. 267(2). 344. 429. 462. 473. 572. 585. 781. 820. 832. 899. 1031. 1057. 1150. 1176. 1178. 1180. 1187. Westenhofen, s. Katharinenthal. «Ansiedeln. 36. 37. 64. 93. 103. 273. 290. 424. 447. 452. 510. 523. 537. 540. 550. 557. 613 (2). gg?. 929. 940. 999. 1240. Engelberg. 112. 330. 367. 405. 517. 607. 722. 961. 1111. 1115 (2); s. O.-N. Brienz, Küßnacht. Feldbach, Thurgau. 219. 430. 431. 734. 901. 912. 929. 946. 1033. 1129. 1145. 1146. 1153. 1178. 1130. 1187. 1199. 1215. 1219. Filly (Philli, la Fille Dieu), Freiburg. 532.807.803.997. Fischingen, Thurgau. 52. 146. 217. 265. 267. 429. 557. 710. 712. 782. 820. 832 (2). g-zo, 899. 912. 989. 1032. 1151. 1182. 1187. 1226. 1252. 1273. (Klöster rc; Forts.) Fraubrunncn, Bern. 352. 1120. Frienisberg, Bern. 1190. St. Gallen, s. Kirchliches V, Zugewandte St. Gallen, Hauptmannschaft von St. Gallen, und O.-R. den Art. St. Gallen, Kloster. Genf: Frauenkloster (Sie. Claire). 534. 535. 548. Notre Dame de Grace. 890. St. Peter. 240. St. Victor und Chapitre, s. O.-R. diesen Art. Gnadenthal, Freie Aemter. 1176. Gottstatt, Bern. 1120. Grandson: Barfüßer. 327. 376. 426. 468. 706. 723(2) 800. 810. 811. 812. 816. 817. 833. 1025. 1040.1090; f. Orden, Barfüßer. St. Johann. 791. 792. 987. 1011. 1024. Haucrest, Bern. 149. 333. 757. 770. 604. 807. 308. 809. 1090. 1091. 1093. 1096. 1107. Hermctschwyl, Freie Aemter. 795. 820. Hcrzogenbuchsce, s. Zehnten zu Herzogcnbuchsee. St. Immer, Bisthum Basel. 147. 270. 276. 277. 282. 294. 310. 365. 384. 385. 510. St. Johann, Gaillard. 755. St. Johann im Thurthal. 2. 9. 32. 33. 34. 54. 599. 648. 674. 675. 823. 824. 831. Jttingcn. Thurgau. 98. 215. 216. 221. 267. 337. 343. 423. 584. 585. 739. 731. 784. 899. 929. 1034. 1073. 1149. 1175. 1255. Kalchrein, Thurgau. 216. 431. 781. 764. 899. 1031. 1150. 1227. St. Katharina im Jura. 87. 771. St. Katharinenthal (Dießenhofen), Thurgau. 8.140.152. 219. 225. 226. 261. 267. 273. 344. 405. 415. 421. 471. 482. 489. 490. 491. 492. 509('), 537. 540. 559. 585. 760. 762. 784. 1068. 1175. 1284. Kienberg, Solothurn. 540. Königsfelden, Bern. 146. 162(2). 234. 282. 336. 352. 404. 494. 575. 883. 893. 1087. 1121. 1196. Krcuzlingen, Thurgau. 219. 221. 222. 261. 273. 344. 367. 421. 489. 768. 920. 964. 1019. 1073. 1105. 1175. 1187. Sa Lance, Grandson. 167. 328 (2). 375. 376. 556. 706. 723. 800 (2). gi2(-). 816. 817. 838. 839. 907. 909. 935. 936. 951. 985. 986(°). 987. 1011 (2). 1025C). 1026. 1040. 1043. 1044. 1071. 1122. 1123. 1236. 1237. Lausanne: St. Franciscus. 745. 771. St. Magdalena. 745. 771. St.Sulpice. 771. Lauis, Barfüßer. 985. St. Katharina. 112(?). 127. 143. Lucern, Propst und Capitcl. 1249. 170* Materien-Register. (Klöster zc.; Forts.) Luggarus, St.Franciscus. 123; s. Jahrrechnungen zu Luggarus. Lutry, Bern (Waadt). 792. Magdenau, Toggenburg. 831. Magerau, Freiburg. 73. 109t). 1093. Marsens (Humilis Möns), Freiburg. 1138. Monte St. Maria, Grandson. 723. 800. Monthcron, Bern. 333. 771. St. Morizen, Wallis. 665. Münster (Beromünster). 826. 827. 1142(°). 1173(-). Münster in Granfelden, s. O.-R. den Art. Münster in Granfelden. Münsterlingen, Thurgau. 23. 131. 218. 219.261.265. 267. 276(-). 430. 71S. 73S. 783. 784. 901. 1033. 1071. 4073. 1134. 114S. 1150. 1152. 1161. 1178. 1180. 1137. 1254. Muri, Freie Aemter. 450. 523. Neuenburg, St. Andreas. 994. Ocre, s. Haucrest. Oesch, s. bei Aulph. Paradies, Thurgau. 99. 123. 146. Peterlingen, s. Kirchliches V, Peterlingen. Peterzell, Toggenburg. 33. 34. 54. 599. Pfäffers, Sargans. 7. 64. 71(-). 105. 270. 342(-). 505. 525. 526. 537. 550. 557. 614. 667(?). 1058. 1124. 1134. 1145. 1166. 1195. Philli, s. Filly. Plain Palais, Genf. 246. Rheinau, Thurgau. 140. 146.152. 162. 220. 225. 261. 273. 421. 510. 511. 715. 1175. de Rive (Barfüßer), Genf. 249. 252. 297. 459. 754. Romainmotier, Bern. 532. 610. 640. 654. 755. 791. 304. 805. Rüti, Zürich. 559. 1151. Satigny, Genf. 806. 843. Schaffhausen (Allerheiligen). 949. Schimms, Gaster. 447. 462(2). 473. 1002. Schönthal, Basel. 728. 830. Selnau, Zürich. 1176. Sion, Baden. 1176. Stein am Rhein. 945. Trub, Bern. 328. St. Urban. 129.132.183.222. 226. 311. 500. 826. 827. 828. 978. 1040. 1041. 1050C). 1103.1142. 1173(°). Wcttingen. 79. 101. 103. 127. 129. 132(-). 222. 261. 338. 339. 364. 404. 421. 422. 424. 509. 510(°). 715. 849. 867. 869. 870. 892. 991. 1003. 1019. 1021. 1062. 1104. 1163. 1164. 1174. 1176. 1215. 1217. 1228. 1252. 1256; f. O..R. Wettingerhos, Basel, Zürich. Würenlingen, Baden. 310. 365. 368. (Klöster rc., Forts.) Wyden, Gaster. 1196. Zofingen. 352. 827. 1041. 1050. 1120. 1172. Zurzach. 144. 151. 360. 409. 413. 462. 465. 489. 491. 513. 539. 540. 558. 834. 866. 930. 1006. 1018. 1019. 1211. 3. Auswärtige Klöster und Stifte: Alpersbach. 1262. 1282. St. Blasien. 237. 311. 409. 422. 1147. Clugny. 641. Como. 360. Constanz, St. Stephans-Stift. 483. 491. Zum heiligen Brunnen, Schwaben. 1002. Minder-Au, Schwaben. 559. Nidingen, Schwaben. 1254. St. Peter, Schwarzwald. 350. 352(y. 404(°). 410. 419. 494. 496. 978. 983. 1120. 1129. 1165. 1193. 1214. 1252. Reichenau (Au). 146. 261. 273. 367. 408. 409. 491. 493.866. 867. 967. 1131. 1132; s. O.-R. Reichenau, Veräußerung der Insel; s. P.-R. Reichenau, Aebte. Roggenburg, Schwaben. 1085. Salmansweiler, Schwaben. 132. 431. 901. 1164. Weingarten, Schwaben. 163. Zwiefalten, Schwaben. 1146. Kopf, f. Maße. Kornarten, f. Blutkorn, Mischleten, Mühlekorn, Nachkorn; ferner Klöster, Jahrechnungen, Kornkauf. Korngeschenke, s. die Jahrrechnungen der Berner-Freiburger Vogteien. Kornhäuser: Echallens. 793. Rheineck. 1165. 1176. Korngrempler. 427. Kornkauf: Allgemeines. 363. 1057. 1163.1183. 1192.1193 1196. 1214. Kornkauf in oder nach: Basel. 172. 205. 223. 228. 229. 237. 263. 270. 271. 231. 294. 295. 307. 303. 314. 318. 339. 340. 343(?). 713. 714. 1126. 1188. Bern. 168. 223. 313. 319. 364. 382. 392. 395. 402. 406. 471. 1136. 1188. Biel. 1131. III Bünde. 223. 1126. 1136. 1139. 1143. 1163. 1169. 1192. 1206. 1217. 1240. 1234. 1287. Constanz. 427. 860. 1126. Ennetbirgische Vogteien. 636. 1125. 1126. 1135(-). 1143. 1163. 1103. 1169. 1170. 1176. 1177. 1179. 1182. 1138. 1223 (°). Freiburg. 223. 1191. Lindau. 427. 860. Lucern. 20. 383. 1055. 1162. 1132. 1188. Materien-Register. (Kornkauf, in oder nach, Forts.) Mailand. 146. 223. 230. 268. 271. 283. 334. 349. 403. 450. 453. 636. 927. 1052. 1057. 1109. 1111. 1112. 1125. 1126. 1135(°). 1143. 1281. Neuenbürg. 1131. Oesterreich. 295. Radolfzell. 427. 860. Schaffhausen. 427. 460. Solothurn. 223. 1191. Stein am Rhein. 427. 860. Thurgau und Rheinthal. 409. Ueberlingen. 427. 860. 1126. Uri. 223. 1055. 1133. Valengin. 356. Wallis. 1126. Wesen. 1165. Zürich. 223. 1126. 1128. Kornkauf betrieben durch Schultheiß Fleckenstein. 1164.1167. 1169. 1188. Kvrnkauf betrieben durch Ammann Rychmuth. 1188. Kornmeister. 427. Kornpfragner. 427. Kornzehnten, s. Zehnten. Kornzelgen, s. Zeigen. Korn „zeren ziechen". 348. Krebs als Leinwandzeichen, s. Leinwandhandel, St. Galler-Ap- penzeller. ^euze, s. Crucifixe. Kreuz als militärisches Abzeichen, s. Kriegswesen. Kreuzer, s. Münzen. Kreuzgänge, s. Processioncn, Wallfahrten. Kriege, f.: Appenzellerkriegc. Avignoncrzug. Burgunderkriege. Cappelerkrieg. Franz I. gegen Maximilian, resp. Mailand. 750: s. auch O.-R. Marignano, Schlacht bei. Franz I. wider Karl V. 588. 641. 643. 644. 645. 646. 647. 653. 655. 656. 657. 658. 659. 667. 679. 689. 694. 695. 703. 704. 705. 707. 709 (2). 713. 719. 728. 729(2). 7Zi, 735. 73g. 737. 751 752. 753. 759. 762. 774. 818. 333. 835. 848 ('). 849. 352. 853. 856. 865. 868. 371. 872. 874. 375. 681. 895. 896. 897. 898. 910. 911. 912. 913. 913. 964. 934. 997. 998. 1021) s. Avignonerzug. Franz I. gegen Savoyen, s. O.-R. Frankreich Krieg wider Savoyen. Galgenkrieg. St. Galler Krieg (Rorschacher Klosterbruch). O.-R. St. Gotthard, Kriegszüge über denselben. Gubel (auf dem Berg). 1063. 1073. (Kriege, Forts.) Lauis, Belagerung (1512). 985. Luggarus, Belagerung. 832. Marignano, Schlacht bei, s. O.-R. diesen Art. Morgczug. Müsserkrieg. Neapolitanerzug. Rotweil und Christoph von Landenberg und Hülfszug der Eidgenossen, s. Rotweilerangelegenheit. Savoyerkrieg, s. Genferangclcgenheit gegen Savoyen und den Bischof! O.-R. Frankreich, Krieg wider Savoyen. Schwabenkrieg. Schwaderlochkricg. Türkenkrieg. Ulrichs, Herzog von Würtemberg, Krieg gegen den schwäbischen Bund. 1253. Unterwaldnerzug über den Brünig. 1053. 1060. Kriegsdienst, fremder, bei: Papst. 6. 15. 16 flg. 134. 135. 140. 160. 856. 357. 910. 1102. Kaiser. 15. 134. 135. 140. 679. 705. 709. 750. Kaiser, Papst, Venedig. 831. 891. Frankreich. 53. 129. 153. 154. 641. 705. 709. 1139; s. Bündnisse II, Frankreich Friede und Vereinung, Fremde Fürsten und Herren müssigen, Krieg Franz I. gegen Karl V., Pensionen, Reislaufen, Werben. Frankreich, Deutsche darin. 917. 918. Frankreich, Unbotmäßigkeit der Hauptleute gegen die Eidgenossenschaft. 364. 865. 863. 871. 372 (2). 873. 375. 929. savoyischer, im Genferkrieg. 590. 609. 765. Würtemberg. 366. Genf. 457. 458. 565. 571. 594. 595. 596. 597(2). ;zgz Rotweil, Werbungen in den Vogteien. 1264. s. überhaupt den Artikel Pensionen. Kriegskosten der evangelischen Orte an die V Orte, s. Cappelerkrieg, zweiter. Kriegskostenforderung von Bern an Genf. 75. 119. 165. 166. 231. 239. 243. 244. 249. 250. 252. 254. 289(2). 291 (2). 297. 347. 343 (2). 372. 382. 385. 398. 425. 443. 444. 526. 527. 543. 546(?). 563. 732. 733.806. Kriegskosten Auswärtiger an die Eidgenossen, s. Pensionen rc. für Frankreich, auch Kirchliches IV, Frankreich: für Mailand Müsserkrieg. Kriegswesen: Absage, s. diesen Artikel. Abzugsold. 265. Armbruste. 457. 530. Besatzungen, Zusätze zu: Biberstcin. 424. Blatten Schloß, Rheinthal. 778. Bremgarten. 485. Materien-Register. (Kriegswesen, Forts.) Genf. 570; s. Genserangelegenheit gegen Savoyen und den Bischof, Kriegsdienst bei Genf. Gottlieben. 6. 100. 131. 145. 162. 334. Neuenberg (Neuenburg), Schloß im Thurgau. 1251. 1SS4. Neuenburg (Fürstenthum). 613. Peney. 60S; s. O.-R. Peney. Rapperswyl. 145. Notweil. 314. 315. 320. 321. 532. 1261. 1264.1265. 1270. 1272. 1274. 1277. Dverdon. 693. 765. 790. Bestrafung von Vergehen und Verbrechen der Kriegsleute, bei wem sie stehe. 1275. 1276. Die einzelnen gemeinen Vergehen und Verbrechen s. unter den betreffenden Artikeln, die militärischen unter Kriegswesen. Bollwerke, Schanzen. 179. 180. 182. 183. 184. 202. 1144. 1177. 1179. Büchsen, s. Kriegswesen, Fagünli, Fakunen, Feldbüchsen, Feuergeschosse, Geschütze, Handbüchscn, Hakenbüchsen, Kammerbllchsen, Karrenbüchsen, Karrenstücke, Kar- taunen, Notfchlangen, Schlangen, Streitbüchsen, Stückbüchsen. Büchsenhäuser, s. diesen Artikel. Büchsenmeistcr. 123. 263. 350. Büchscnschützen. 14. 16. 17. 192. 208. 209. 210. 357. 373. 378. 332. 411. 445. 501. 762. 1264. 1231. Büchsensteine. 320; s. Kriegswesen, Munition. Commissariat. 224. Dolche. 1131. 1172. Durchpaß. 6. 15. 53. 323. 414. 609. 610. 641. 642. 689. 703. 717. 721. 728. 729. 735 (-). 741. 775. 852. 856. 884. 1205. 1206. 1259. 1260. 1266. 1272. 1273. 1276. 1300. ' Fagünli, Falkonetten. 498. 858. Fähndriche. 192. 207. 655. 694. 729. 738. 833. 843. Fahnen, s. Panner, Schlenggen. Fähnlein als Mannschaftsabtheilung. 152. 571. 600.694. 873. 1266. 1267. 1273. 1280. Fakunen, Fakunerli. 1112. Fausthammer. 488. Fehden alte sich vorhalten unter Kriegsleuten. 1276. Feldbüchsen, Feldgeschütze. 1246. 1266. 1272. Festungen, feste Plätze, Pässe. 506. 525. 538. 553. 606. 1255. 1266. 1300. Feuergeschosse. 1205. Fcuerseile (Lunten). 780. Flucht der Kriegsleute beim Gefecht. 1275. Freischaaren. 178; s. Genferangelegenheit gegen Savoyen und den Bischof; Unterstützung Genfs durch Neuenburg. Gefangene machen. 1275. (Kriegswesen, Forts.) Gefangene, s. Cappelerkrieg, zweiter. Geschütz. 10. 24. 36. 64. 82. 33. 90. 179. 182. 184. 190. 192. 196. 202. 270. 380. 386. 435. 498. 541. 569. 531. 658. 677. 719. 998. 1250. 1252. 1259. 1260. 1262. 1265. 1267G). 1268. 1232; s. Kriegswesen, Büchsen; O.-R. Luggarus, Geschütz daselbst. Gewehrschau. 30. Glenen. 600. Grenzen, Aufsicht daselbst. 735. 749. Hakenbüchsen, Haken. 161. 264. 274. 555. 858. IIIS- Hakenbüchsenschützen. 16. 1240. Halbarden. 457. Handbüchsen, Handgeschütz. 179. 166. 190. 192. 223. 273. 457. 780. 820. Harnisch. 179. 130. 131. 184. 185. 187.190. 192. 201- 202. 270. 462. 471. 474. 487. 499. Harnischschau. 30. 193. Hauptleute. 182. 207. 210. 649. 655. 677. 694. 719- 726. 727. 729. 738. 796. 833. 843. 849. 851. 353. 855. 864. 865. 863. 875. 895. 920. 922. 929. 935. 1021. 1046. 1068. 1244. 1261. 1263. 1266. 1270. 1272. 1275. 1232. Hülfe vom Ausland. 865; s. Kirchliches IV und O.-R- Frankreich. Kammcrbüchsen. 858. Karrenbüchsen. 1246. Karrenstücke. 858. Kartaunen, Doppelkartaunen. 1112. 1246. Kreuz als Abzeichen. 487. 1275. „ als Fahnenbild für gemeineidgenössische Zusätze- 1272. Kriegsämter, niedere, bestellt die Mannschaft. 1272. Kriegsordnungen. 676; s. auch Ordonnanzen. Kriegsschiffe. 947. Kriegsregenten. 692. 884. 835; s. Genferangelegenheit gegen Savoyen und den Bischof; bewaffnete Unter- stützung Genfs durch Bern. Küriser. 719. 762. 695. Lütiner. 207. 649. 655. 694. 729. 833. 935. 1270. Mannschaft, Sorge für deren Erhaltung. 99. Mannschastsrecht, s. diesen Artikel. Munition. 2. 8. 24(°). 36. 41. 51. 52. 53. 30(°). 183- 186. 192. 202.498. 620.890.1045.1246.1259.1282- Musik, militärische. 179. 374. Notschlangcn. 1246. Ordonnanzen. 1267.1272G). 1275; s. Kricgsordnunge«- Panner, Fahnen, Zeichen. 38. 70. 83. 136. 158. 1? ' 180. 185. 189. 200. 214. 253. 370. 393. 437. 4" '- 481. 569. 603. 627. 637. 649. 676. 746. 766. 86t- 975. 1046. 1063. 1145. 1177. 1249. 1272. !2?>>- 1282. 1296; s. Appenzeller Pannerhandcl. Materien-Register. (Kriegswesen, Forts.) Panner, das von Herisau. 1103. Parität bei Feldzügen aufrecht halten. 1265. 1275. Pässe, Nicke, s. Festungen, feste Plätze. Plünderung Seitens der Kriegsleute beim Gefecht. 1275. Pulver, f. Kriegswesen, Munition. Reispflicht, f. Mannschaftsrecht. Reisige. 212. 600. 1229. 1250. 1260. Reiter (Pferde). 16. 17. 18. 1243. 1259; (nur einzelne Fälle registrirt). Reislaufen, Reispflicht, Reiszug, Reisstrafen, f. diese Artikel. Schanzen, f. diesen Artikel Bollwerk. Schaufelbaucrn. 895. Schefclin. 457. 529. Schlangen, ganze, halbe. 498. 1112; f. Geschütze, Notschlangen. Schlenggen, Schwanz (Schwenke!) am Fähnchen als Auszeichnung. 1063. Schlingen (Schleuder). 183. 184. „ (Bandalier, Schärpe). 467. Signale, s. den Artikel Feuerzeichen. Sold. 314. 694. 726; f. Pensionen. Sorge für vortheilhaft gelegene Grenzorte, f. O.-R. Kadel- burg, Reichenau; M.-R. diesen Artikel Festungen, feste Plätze. Pässe. Spieße. 487. Spionen, Späher, Kundschafter. 606. 1249. 1250. 1255. 1273. 1276. Stab, wöchentlicher Wechsel unter den Orten. 1272. Stein, s. diesen Artikel Munition. Strcitbüchsen. 1246. Stückbüchsen. 380. 895. Ubersold. 694. Venner. 1272; s. auch diesen Artikel Hauptleutc, Panner. Fahnen, Fähndrichc. Zachen an Pässen und Furten. 1255. Wachtmeister. 1203. Wegweiser. 1276. Wehrlose mißhandeln. 1276. Zusätze, s. diesen Artikel Besatzungen. Kronen, s. Münzen, uhdrek als Partei-Schmützwort. 162. 260. 418. 423. Kuhschändcr. 197. 200. Kundschaftaufnehmen. 130. 132. 226. 276. 286. 326. 328. 337. 353. 371. 490. 492. 499. 523(-). 533. 562. 584. 387(-). ggg. gg9. 1003. 1068(2). 1071. 1072. 1085. 1154. 1165. 1213. 1253. 1281. 1301. Kuppler. 124. urfürstcn (Churfürsten). 1242. 1263. KUtten. 622. 935. L. Lachen (Märchen) ändern. 29. Ladung aus dem Haus. 29. 739. 1172. Lägerherren (fremde Gesandte). 731; s. auch Gesandte. Lägermatten. 374. Lahmtag. 343. 344. Landbrief. 972. Landfahrer, s. Landstreicher. Landfriede, der kaiserliche. 922. 947. 1230. 1231. 1242(2) 1243. zweiter, als eidg. Grundgesetz. 1. 2. 4. 5. 6.8.9. 10. 11. 25. 26. 33. 70. 71. 92. 99. 102. 105. III. 128. 129(-). 131. 132. 144. 161. 211. 220(°). 221. 224. 260. 261. 263. 272. 273. 274. 275. 282. 234. 285. 286. 309. 3l0. 312. 313. 320. 321. 339. 355. 366. 367. 382. 392. 405. 406. 407. 408. 409. 411. 418. 419. 421. 422. 423. 429. 461. 471. 472(2). 473. 486. 490. 491. 504. 508(°). 509. 524. 532. 539. 559. 566. 567. 574. 575. 595. 708. 712. 714. 715. 740(-). 743. 775. 788. 796. 827(2). 831. 843. 846. 847. 656. 867. 898. 903. 912. 931. 952. 964. 1006. 1053. 1057. 1067. 1066. 1130(2). 1151. 1153. 1161. 1190. 1217. 1218. 1275. Landgarben. 367. Landgericht. 103. 107. 276. 311. 312. 343(°). 422. 462. 514. 520. 733. 751. 753. 780. 795(2). 901. 920. 993. 1063. 1071. 1102; s. Jahrrechnungen zu Baden. Landgerichtsbuch. 751. Landgerichtsknechte. 11. 100. 462. 751. 1072. 1073. Landgeschrei. 190. Landrccht, s. Bündnisse. Land- und Burgrecht, Verlust bei Verheirathung in andere Orte. 1257. Landrodel. 113. 159. 520. Landeseid (der Toggenburger). 954. 993. 1009.1155. 1156. 1184. Landsäßen. 753. 1002. 1007. 1021. 1229. Landschreiber, s. Herrschaften, gemeine, Baden, Thurgau und O.-R. Frauenfeld. Landsknechte. 5. 6(-). 50. 53. 443. 435. 515. 609. 641. 658. 639. 703. 717. 718. 750. 777. 803. 829. 847. 871. 895. 904. 997. 993. 1098. 1242. Landstreicher, Landfahrer. 58. 307. 657. 739. 1011. 1157. 1280. Landtage (alte Cent- und Gaugerichtc). 26. 30. 527. 545. Landvögte, s. Herrschaften, gemeine. Landvogtciwohnungen, s. Herrschasten, gemeine, Verwaltung überhaupt und Schlösser der betreffenden Hauptorte. Landzüglinge. 320. Laß. 1151. Läufer, Boten. 1. 57. 79. 108. 537. 559. 660. 663. 693. 713. 959. 1004. 171 Materien- i-Register. Läuten, beten dabei. 793. Läuten, zur Vesper, Feierabend :c. 106. Lcbensmittelpolizei. 1050; s. auch Herrschasten, gemeine, Rheinthal, Lauis, Luggarus. Lebensmittelpreise, 505. Ledi, s. Maße, Legi.' Ledige, unehelich Geborne. 65. 98. 224. 1130. 1194; s. Erbrecht bei Unehelichen. Lehen: Afterlehen. 1110. Edellehen. 5SS. 652. 839. 1090. 1118. 1236. ehrschätzige. IlvS. eidgenössische. 41. 101. 103.144. 146.151. 336. 352. 353. 364. 403. 422. 446. 487. 505. 507. 540. 606. 613; s. P.-R. Weiß, Jacob. Erblehen. 52. 238. 336. 337. 429. 900. 1040. 1124. Freilehen, freie Lehen. 233. 336. geistliche. 283. 264; s. Pfrundlehen. Handlchen. 52. Locherlehen, s. Herrschaften, gemeine, Sargans, s. Mannlehen. Pfrundlehen. 1041. s. Reichslehen, s. Schupslehen. verschwiegene. 1176. Lehenbücher, s. Urbare. Lehenseid. 472, 654. 1069. Lehensgerichte. 120. 768. 1063. 1069(2). 1105. Lehensleute: des Kaisers, betreffend Reichslehen. 615. des Klosters Rheinau. 715. Lehensverhältniß: des Grafen von Greyerz zu Bern sc., s. Greyerzerange- legenheit. von Wippingen zu Bern, s. O.-R. Wippingen. Lehenwesen, s. Erkennen, Quernet, Reconnaissance. Lehensverwirkung. 472. 491. Leibeigene. Leibeigenschast. 23. 65 104. 409. 431. 710. 715. 743. 739. 829. 340. 929. Leibeigene des (der, im): Klosters Aulph. 1136. Stadt Basel. 1059. 1073(2). mg im, Stadt Bern in Knutwyl. 1172. Bischofs von Constanz. 715. 763. 1211. Klosters Fischingen. 710. 832. 1032. 1151. Abts von St. Gallen. 1186. Klosters Jttingen. 929. Rudolfs von Landenberg. 1227. Klosters Pfäfers. 1134. Adels in Schaffhausen. 715. 743. Stadt Solothurn. 1078(2). 1115. Ritterhauses Tobel 1033. 1129. 1152. (Leibeigene im, der, Forts.) Thurgau. 1104; s. Leibeigene des Bischofs von Constanz. Stift Zofingen. 1041. Leibesstrafen. 600. 1052. 1061. 1172. Leibfall, f. Fall. Leinwand, darauf kein Geld leihen. 312. Leinwandhandel, St. Galler-Appenzeller. 861. Lettres patentes. 889. Liberirung der Todtschläger rc. 112. 123. 143. 171(2). 344. 722. 876. 920. 929. (946. 964. 965. 1002. 1065. 1085. 1111.1129.1160.1237.1233.1240.1254. 1256.1253(2). Licentien. 233. 349. 1293. Lichtspäne. 1116. Liegenschaftskauf Auswärtiger in verburgrechteten Orten. 1257. Limiten. 1126. Linden als Gerichtsplatz. 715. Lob (I-auäomium), löbig. 148. 293.327. 328. 374(2). 800(2.) 312. 873. 936. 937. 999. 1010 (2). 1027. 1044. 1071. 1122. 1234. 1235(-). 1236 (2). Löhnungen aufRechnung aller oder mehrerer Orte. 1. III. 123. 157. 161(2). zgg 4 503. 505. 523. 532. 537. 555(2). 556. 559. 571; s. Finanzwesen, Tagsatzung, Gesandte- Löhnungen,Jahrrechnungen, enetbirgischeundder Berner- Freiburger Vogtcien, Röcke. Lunten, f. Kriegswesen, Feuerseile. M. Magen (Verwandte). 366. Mahnung (bundesgemäße): eine Forderung ic. fallen zu lassen. 452. 606. 609. 646. 656. 657. 659. 660. 663. 1270. zum Recht. 414. 550. 660. 663. 665. 686. zur Erfüllung von Bundespflichten. 406. 407. 482. 550. 558. 588. 609. 659(?). 710. 1053. zu getreuem Aussehen, s. Aufsehen getreues, zu bewaffnetem Zuzug. 130. 181. 192. 193. 204. 207. 215. 320. 321. 332. 402. 412. 431. 597. 604. 605. 603. 657. 772. 344. 1232. 1240(2). 1241. 1245(2). 1246. 125S. 1264. 1266. 1267. 1263 (2). 1269. 1271 (2). 1272. 1273- 1274. 1277. 1280. 1281. Maigeding. 1121. Maisonner als Amtstitel. 81. Malefiz in den cnetbirgischen Vogteien, Ertrag desselben, ß Jahrrechnungen. Malstatt. 525; s.Rechtstage, Rechtsverfahren, bundesgemäßes' Malter, f. Maße. Mandate, eigcnöss., deren Uebertretung zu Händen gemeiner Eidgenossenschaft bestrafen. 1193. Züricher Neligionsmandate, s. Kirchliches III. Mannlehen, 352. 973. Mannrechtsbriese. 1186. Materin-! ^Register. Mannschaftsrecht, gehört zur hohen Obrigkeit. 970. Mannschaftsrecht (in, auch für): Arbon. 740. Boll und Flue. 772. 791. Chablais. 763. Essertines. 1090. Greyerz., 650. 658. 816. Guggisberg, dortige Güter des Freiburgerspitals. 19. Knutwyl. 768. 827. 328.1041. Lausanne. 746. 771. Oberwyl, Bremgarten. 274. Oleyrcs. 873. Oron. 1110. Peterlingen. 791. Safenwyl und Uerken. 28. 30. Thurgau. 751. St. Victor und Chapitre. 733. 683. 917.1046.1081.1225. Vionnaz und Vouvry. 884. 885. Wiesen. 602. Wiflisburg. 791. Wippingen. 1211. Wyleroltingen. 792. Mannwcrk, f. Maße. Märchen zwischen: Basel und Solothurn. 1033. 1039. Bischof Basel und Solothurn. 133. Bern, Bischof Basel und Neuenburg am Tessenberg. 564. Bern und Lucern. 315. Bern und den Freien Aemtern. 1146. Bern und Freiburg. 109I('). 1093. 109S. 1247. Bern und Solothurn. 1092. 1097. 1098. Bern und Wallis. 854. Bern und Genf., 754. 755. 973. des Boval bei Ragaz. 716. Eidgenossenschaft und Oesterreich. 142. 804. Jsenried im Rheinthal. 777. 778. Sargans und Utznach und Gaster. 142. Schwyz und Glarus. 961. Zürich und Baden. 1145. 1193. 1206. 1207. Zürich und Toggenburg. 607. Barchen, f. Herrschaften, gemeine, bei den einzelnen Vogteien, Marchsachen. Marchenverrückcn, Marchenausgraben. 29.906.1061; s.Zaunverrücken. Marchtagc, s. Rechtstage. Mariaverehrung. 273. 290(-). Marignano. Schlacht bei. 319. Mark als Münze, s. Münzen. Marktbruch. 1234. Märkte zu: Aarau. 392. Baden. 225. (Märkte zu, Forts.) Basel. 1127. Bern (Jnterlachen?) Martinimarkt. 1042. Burgdorf. 192. Constanz. 427. Frankfurt. 307. Frauenfeld. 966. 1057. Gaillard. 457. St. Gallen. 982. Genf. 526. 529. Herisau. 861. Hutwyl. 192. Lenzburg, 392. Lindau. 427. Lyon. 425. 426. 504. 589. Meyrin. 457. Orbe. 374. 903. Der V Orte. 364. 1138. Peterlingen. 538. Radolfzell. 427. Roveredo. 1136. 1139. Schaffhauscn. 427. 1127. Solothurn. 257. 283. 288. Stein am Rhein. 427. Toggenburg. 1157. Überlingen. 427. Uri. 1100. Zofingen. 392. Zürich. 1284. Zurzach. 94. 151. 229. 503. 1104. 1215. 1257. Maße nach Orten: Berner Maß. 323. 229. Constanzer. 1152. 1153. Grandsoner. 167. Lausanner. 89. 156. 157. 430. Münster. 329. Stäsfißer. 1091. Steiner. 430. 1150. 1153, Winterthurer. 700. 1149. Wyler. 1150. 1152. Maße: Chcre. 1026. Coppes, s. Kopf. Eimer. 112. 215. 216. 219. 330. 429. 517. 781. 899. 900. 901.1031.1032. 1034.1149. 1150. 1151. 1152. 1153. 1176. Elle. 429. 399. 1032. 1151: Fuder. 215. 216. 217. 219. 423. 430. 431. 781. 899. 900. 901. 1031.1032.1033.1034.1149.1150.1152.1153. Jmmi. 215. 316—213. 423. 429. 430. 781. 899. 1031. 1032. 1033. 1034. 1149. 1150. 1151. 1152. 1153. Juchart. 375. 455. 493. 509. 554. 572. 1119.1150. 1151. Materien-! Register. (Maße, Forts.) Klafter. 1I37(-). Kopf. 149. 150. 156. 157('). 167. 546. 555. 798(2). 799. 800. 999. 1010C). 1040. 1091. 1119. 1234. 1235. Legi (Ledi). 963. 1206. 1217. 1284. Mad. 1031. Malter. 112. 215. 216—220. 330. 335. 366. 423. 429. 430. 431. 455. 517. 700. 722. 723. 781. 827. 399. 1031. 1032. 1033. 1034. 1059. 1069. 1101. 1149. 1150. 1151. 1152. 1153. 1173. 1251. Mannwerk. 455. 1025. 1120; s. Ouvriers. Maß. 183. 215. 217. 219. 220. 428. 429. 431. 838. 899. 900. 901. 1031. 1032. 1034. 1149. 1150. 1151. 1152. 1153. Maß, Mäßli. 326. 329. 375. 430. 798("). 1234. Meile. 472. 600. 834. 1157. 1259. 1266. 1268. Meile, große. 830. Mütt. 8. 157. 173. 215. 216. 220. 221. 330. 373. 334. 403. 409. 423. 429. 430. 431. 447. 452. 455. 471. 489. 492. 509. 517. 540. 559. 700. 722. 723. 731. 799. 301. 893. 899. 904. 995. 999. 1010. 1031. 1032. 1033. 1034. 1040. 1055. 1059. 1069. 1091. 1094. 1119. 1120. 1122(°). 1149. 1150. 1151. 1152. 1153. 1170. 1173. 1176. 1192.1235. 1226(°). Grandsoner. 1123. Lausanner. 376. Lucerner. 112. Großer. 159. 323. 329. Ohm. 144. Ouvriers. 1025. Quart. 430. 901. 1152. Quarleron. 554. Rinderweid. 1122. 1236. Sak. 793. 1169. 1192. 1235. Saum. 112. 214. 215. 216. 217. 220. 325. 326. 384. 408. 429. 430. 431. 455. 517. 731. 893. 699. 900. 1031. 1032. 1033. 1034. 1120. 1149. 1150. 1151. 1152. 1166. 1168. 1169. 1170. 1252. Sester. 233. 377. Sextiers. 1025. Löxtsres. 724. Stab. 156. 1000. Stangen. 799. Starr. 1170. Stück. 157. 338. 364. 422. 550. 715(-). 751. 1069. Tonne (Done). 183. Vierling. 215. 216—220. 330. 423. 429. 430. 517. 722. 723. 781. 899. 901. 1031. 1032. 1033. 1059. 1101. 1149. 1150. 1151. 1152. 1153. Viertel. 215. 216—220. 428. 429. 430. 431. 722. 723. 781. 829. 899. 978. 983. 995.1017.1031.1132.1034. 1059.1101.1120.1149.1150.1151.1152.1153.1170. Maß, großes. 384. Mehren wegen des Glaubens, s. Kirchliches II Vogteien, insbesondere Berner-Freiburger Vogteien; I In den Orten, Bern und Solothurn betreffend Kriegstetten, Solothurn betreffend Stüßlingen. Mazzen. 678. Matzenmeister (Rädelsführer). 97. H, Mehrheitsprincip, s. Tagsatzung. Meile, s. Maße. Meineid. 29. 171. 777. 787. 936. 1061. 1210. Meineidig schelten. 1061. Mcßacher. 924; s. Kirchengewänder. Messe. 2(2). 6. 7. 33. 51(2). 5g 71 7g gz gg 74g. 157. 169. 185. 186. 202. 220. 224. 227. 250. 251. 273. 277. 290. 297. 310. 321. 369. 392. 395. 406. 407. 411. 423. 426. 451. 455. 468. 515. 537. 556. 674. 687. 692. 707. 712. 752. 790. 810. 812(2). ggg ggg. ggg. 907. 914. 932. 954. 962. 969. 1001. 1028. 1053. 1059. 1060. 1146. 1187. 1218. 1235. 1297. Messe, erste Feier derselben. 1073. Messerzucken. 29. Meßgewand. 504. 622; s. Kirchengewänder. Mcstral, Beamtung in der Westschweiz. 82. 89. Mestralie. 174. 375. 600. Migräne. 438. Mischleten, Mischelkorn. 219. 220. 427. Monat des Papstes betreffend das Verleihen von Pfründen. 539. 1255. Montchenuz-Angelegenheit in Genf, s. P.-R. Montchenuz. Mord bestraft die hohe Gerichtsbarkeit. 30. 1076. Mörder, Mordsälle, Mörderbanden. 65. 85. 143. 145. 156. 171. 301. 317. 356. 417. 450. 470. 489. 588. 590. 906. 911. 947. 964. 1053. 1065. 1085. 1136. 120S. 1206. 1233. Morgeszug. 60. 91. 126 (°). 556. Mühlekorn. 221. Mühlen. 113. 329. 716. 717. 789; s. Herrschaften, gemeine, Bcrner-Freiburger Vogteien, beiden einzelnen: Backöfen, Mühlen. Mühlenzins, s. Zinsen. Mulveh, gefundenes, unberechtigt weidendes Vieh. 29. 274. Münsterthaler Angelegenheit (Anstände zwischen Münster in Granfclden, dem Bischof von Basel, Bern und Solothurn), s. Kirchliches V. Münsterthal. Münzordnung, Augsburger. 1139. 1140. 1141. Münzprüsungen. 5. 140. 1102. Münzrecht: Attribut der Souveränetät: Berns in Lausanne. 746. 771. der IV Schirmorte in Napperswyl. 866. Lauis. 819. Materien-Register. Münzstätten: Zürich. S. Bern. 5. Lucern 5. Basel. 5. Lausanne. 64. 91. Genf. 453. 572. 579. 842. 843. Lauis. 819. Mailand. 819. Münztage, augsburgische. 1139. 114V. Münztarifirung: überhaupt. 855. 865. 868. der Baslermünze insbesondere. 109. 126. 14V. 362. 363. 518. 819. 866. Münzverrufung. 866. 1086. Münzen: Sorten: Angster. 109. Batzen. 6. 110. 223. 262. 334. 505. 711. 712. 740. 847. 863. 865.963.965.990. 1059. 1104. 1166. 1240. 1279. 1282. Berner. 1043. Churer. 507. 711. 1059. 1104. 1216. Constanzcr. 102.338.334.482.507.711.847. 930.966. 1069. 1077. 1104. 1128. 1157. 1216. 1233. Mailänder Zweibätzler. 145. Schwyzer. 333. 482. 507. 711. 1061. 1104. 1123. 1216. Behemsch (Böhmischer.) 963. Denar. 110. 133. 215. 216. 217—220. 423. 429. 430. 431. 781. 899. 900. 901. 1149.1150. 1151.1152. 1153; s. Pfenning. Dertsche, Tärtsche. 106. halbe. 108. Diken. 351. 507. 725. 984. 995. 1110. 1112; s. auch Pfenninge. Ducaten. 10. 326. 332. 351. 432. 759. 762. 819. 322. 874. 947. 996. Ungarische. 22. 36. Florin. 83. 97. 121. 149(y. 173. 293. 723. 793. 810. 925. 999. 1025. 1031. 1032. Savoyer. 812. 951. 985. 1025. 1196. 1197. 1234. Wälsche. 915. Franken. 103. 153. 345. 448. 694. 719. 800. 913.1099. 1100. Gold, rheinisches. 910. Gros. 123. 149. 350. 375. 457. 522. 546. 725. 799(-). 8V0(-). 907. 936. 995. 997. 1010. 1N2. 1225. Gulden. 1. 6. 7. 8. 9. 23. 24(-). 33. 36. 60. 74. 100. 102.106.126.132. 143. 144. 145s-). 150.155. 161. 162. 198. 203. 215. 216. 217. 218. 220. 224. 226. 233. 234. 261. 265. 266. 267. 270. 276. 281. 284. (Münzen; Gulden, Forts.) 287. 295. 319. 320. 334. 335. 338. 344. 353. 360. 366. 367. 377. 384. 403. 413. 424. 428. 429. 430. 431. 446. 447. 451. 455. 462. 473. 474. 482. 491. 497. 507. 514. 557. 553. 599. 666. 681. 711. 717. 721. 735. 740. 753. 760. 773. 777. 731. 818. 829. 847. 849(-'). 850. 865. 870. 871. 893. 899. 900. 907. 930. 938. 953. 963. 965. 989. 990. 991. 995. 996. 1002. 1005. 1019. 1031. 1032. 1033. 1034. 1041. 1047. 1058. 1061. 1071. 1072. 1077. 1101. 1103. 1104. 1113. 1115. 1116. 1133. 1147. 1149. 1150. 1151. 1152. 1166. 1167.1187. 1195. 1205. 1211. 1213. 1214. 1215. 1216. 1219. 1227. 1228: 1240. 1260. 1282. 1284. an Gold. 338. 848. gute. 711. 1104. 1176. 1192. 1252. Münzgulden. 507. rheinische. 1. 17. 22. 51. 143. 145. 168. 224. 287. 344. 351. 452. 474. 482. 506. 507. 522. 540. 606. 711. 796. 847. 990. 996. 1166. 1255. rheinische Goldgulden. 1149. Heller, Haller. 102. 112. 128. 217.220.221.225.330. 429. 431. 507. 517. 722. 781. 827. 930. 966. 1031. 1034. 1041. 1061. 1219. Kreuzer. 112. 214. 262. 325. 349. 517.522.558.721. 855. 863. 966. 984. 1061. 1063. 1109. 1222. Züricher. 326 Lucerner. 128. Kronen. 1. 3. 7. 8. 16. 17. 20. 24. 59. 60. 62. 67. 72. 74. 94. 101(-). zgZ. 103. 110. 112. 123. 133. 145. 156. 158. 161. 162. 170. 186. 191. 194. 198.200. 203. 209. 222. 225. 227. 238. 254. 267. 287. 293. 296. 297. 308. 320. 327. 33l. 338. 349. 350. 362. 373. 374. 403. 405. 410. 440. 446. 449. 454. 473. 495. 497. 506. 507. 518. 522. 537 548. 555. 557. 560. 678. 711. 719. 721. 722. 725. 749. 773. 793. 794. 806. 808. 810. 822. 828. 834. 843. 847. 849. 855 (-). 858. 862. 864. 869. 873. 889. 895. 904. 906. 909. 915. 919. 924. 925. 932. 933. 938. 942° 967. 984. 985 (-). 989. 990. 994. 995. 996. 997. 1002. 1003. 1004(-). 1010.1011. 1017. 1021. 1061. 1072. 1085. 1086. 1099. 1100. 1l04. 1110. 1112. 1116. 1129. 1140. 1145. 1160. 1163. 1203. 1216. 1219. 1222. 1224. 1225. 1223. 1237 (-). 1238. 1244. 1251. 1255. 1281. 1282. 1285. Päpstliche. 1085. Kaiserliche. 1085. 1104. Genuesische. 1. 5. 22. Venetianische. I. 5. 22. 64. 517. 721. 1085. Goldkronen, Kronen an Gold. 448. 507. 556. 711. 725. 847. 851. 865. 990. 995 . 996. 997. 1104. 1112. 1216. 1236. 171* Materien- l -Register. (Münzen; Kronen, Forts.) neue. 725. 395. 1109. 1112. 1254. Sonnenkronen. 449. 482. 517. 522. 608. 679. 721. 725.855.853.984. 995. 1061. 1109. 1110.1112. 1225. 1233. Mark: löthigen Goldes. 911. 1047. 1285. Silbers. 254. 433. Ort. 144. 377. Pfenninge. 29. 106. 507. 930. 966. 1032. 1033.1034. 1104. dicke. 108. 156. 263. 338. 507. 522. 711. 847. 965. 990. 1004. 1072. 1036. 1104. 1215. 1216. gute Dickpfenninge. 333. 435. 711. dicke Berner. 1215. Pfund. 41. 58. 79. 102. 112. 123. 155(-). 174. 176. 178. 193. 199. 203. 218. 219. 220. 221. 234. 264. 281. 321. 330. 333. 339. 350. 351. 374. 376. 377. 430. 431. 447. 452. 433. 501. 507. 517. 522. 547. 554. 722. 725. 765. 793. 799. 800. 801. 307- 827. 843. 858. 901. 902. 903. 906(2). 909. 925. 926. 334. 936. 942. 951. 961. 930. 991. 995(-). 1000. 1010(2). 1011. 1025(2). 1033. 1040. 1043. 1044. 1061. 1064. 1094. 1104. 1109. 1112. 1120. 1122C). 112g. 1152. 1153. 1173. 1176. 1216. 1217.1220.1222.1225. 1234(2). 1235. 123g. iZ37. Badener Währung. 711. Berner Währung. 327. 1071. Freiburger Münze. 54. 150. 655. Lauiser. 112. 349. 517. 513. 721. 355. 984. 1109. Savoyer. 328. wälsche. 316. 1137. kleiner Währung. 156 (2). Heller. 102. 540. 728. 1041. 1104. Heller Badener Währung. 1216. Pfenning. 29. 106. 554. 555(2). 300. 930. 970. 972. 1185. Pilien. 123. Plappart. >00. 199. 200. 1215. Basler. 123. 558.1228. Rößler. 967. 1002. Schilling. 29. 102. III. 112. 123. 214. 215. 216. 217 - 221. 325. 330. 335. 338. 366. 428. 429. 430. 431. 505. 507. 517. 523. 715. 722. 781. 847. 865. 893. 399. 900. 901. 938. 1031.1032. 1033. 1104. 1110. 1111. 1132. 1149. 1150. 1151. 1152. 1153. 1219. Badener. 711. Berner. 327. Lucerner. 128. Züricher. 326. (Münzen; Schilling, Forts.) Pfenning. 430. 505. 861. 1005. 1032. 1033. 1130. Stebler. 728. 1115. Scuta. 16. 412. 701. 734. Seraphen. 874. Sesino. 1246. Soleil. 985. Sols, Lausanner. 654. 1096. Sous. 79. 137. Spagürli. 112. 349. 517. 513. 721. 855. 984. 1109. 1222. Stebler, f. Schilling Stebler. Tärtsch 1100; f. Dertsche. Thaler (6ous). 67. 120. 239. 596. 935. 1026. Testonen. 596. 723. Vierer: 100. Basler. 108. Doppelvierer. 100. 123. 553. Kleine. 128. nach Qualität: Alte. 333. 339. 970. Böse, faule. 1100. Falsche. 553. 1043. 1215. 1254. Kleine. 106. 555. 771. 951. 1025. Leichte. 446. Schlechte. 855. 863. nach Orten und Ländern im Allgemeinen: Appenzeller. 1130. Basler. 866. 990. 991. 1104. 1216. Berner. 110. 972. Freiburger. 54. 150. 1104. Genfer. 842. 843. Lausanner. 34. 81. Lucerner. 1104. Mailänder. 1036. 1112. Rheinisches Gold. 1128. Sarganser. 343. Wälsche. 1102. mit Bezug auf einzelne Sorten s. Münzen, Sorten. Musik, militärische, s. Kriegswesen. Mllsserkrieg. 8(°). 145.161(°). 224. 225. 265. 365. 405. 411. Musterherre». 921. Musterungen. 412. 694.1046; s. Gewehrschau, Harnischschau. Mütt, s. Maß. N. Nachfolge (Recht des Nachjagens auf Eigene). 1078. 1116. 1151. Nachkorn. 427. Materien i-Register. Nachrichter.- 58. 83. ISS. 171. 349. 390. 722. 796. 855. 937. 938. 979. 934 (°). 1076. 1109. 1205. 1231. Nachweid. 799. Nachtmahl. Sacrament: bei dm Katholischen. 36. 51. 58. 66. 86. 93. 95. 273. 290. 308. 310. 313. 342. 550. 621. 683. 685. 716. 744. 855. 1019. bei den Evangelischen. 99. 102. 106.126.130.152.186. 310. 313. 764. 769. 784. 785. 786. 933. 934. 956. 957. 959. 960. 974; s. Concordienhandel. Nasenfang (Nassenfang). 507. 560. Nauen. 485. 947; s. auch Kriegsschiffe. Neapolitaner Zug. 94. Netzarten, Vorrichtungen für den Fischfang, s. Abkerinen, Fache, Federangcl, Hürden, Lichtspäne, Sackgarn, Spis- rüschcn, Spreitgarn, Stcinivellen, Trisell, Überschlechtcn. Neubruchzchnten, s. Zehnten. Neubrüche, Ausbrüche. 102. 157. 374. 800. Neuenbnrger-Berner Angelegenheit in Betreff des Mooses. 68. 69. 123. 332. 495. Neugrüt, die. 408. Neutralität der Eidgenossen, s. fremde Fürsten und Herren müssigen. Neutralität, deren Ueberschreitung vom Kaiser bedroht. 709. 735. 741. 749. 753. 848. N>edcrlassung. s. Einzug. ^"ederwurf. s. Arreste, anschlangen, s. Kriegswesen. N°thzucht. 1061. ^ » straft die hohe Gerichtsbarkeit. 30. 1076. 1131. vvali, s. Neubrüchc. Navizen (einkleiden). 101. 129. 132. 222. 925(-). 926. untius, st Gesandte des Papstes. O. ^binannsstreit zwischen Bern und Frciburg. 19. 35. 150. 770. 773. 775. 308. 816. 817. 818. 819. 820. 824. 825. 826. 828. 833. 835. 837. 841. 849. 850. 1190. 1201. 1204. 1211. 1212. 1228. 1239. 1255. 1256. 1285. ^rigkeiten und Gemeinden, Unterstützung der erstem gegen letztere. 702. fenzins, s. Zinsen. 9°ne Stadt. 733. 1300. ffuungen. 1020. 1132. 1184. 1135. 1251. brenabschnciden. 1205. is heiliges. 220. 273. 290. 550. hr«geld. 82. pser (Kirchenopfer). 70. 86(?). rden: Augustiner, s. Klöster: Kreuzlingen, Schännis. (Orden, Forts.) Barfüßer. 28. 86. 186. 249. 250. 251. 252. 327. 328. 372. 375. 376. 385. 426. 463. 468. 534. 547. 908. 909. 935. 985.1025 ; s. Klöster: Luggarus St. Franciscus, Grandson Barsüßer, de Rive Genf. Beginen. 365. 368; s. Klöster: Würenlingen. Benedictiner. 1144; s. Klöster: St. Blasien, Einsiedeln, Engelberg, Fischingen, St. Gallen. Grandson, St. Johann, St. Johann im Thurthal, Münsterlingen, Muri, Pfäfers, Reichenau, Rheinau, Romainmotier, Peter- lingen, Salmansweiler, Weingarten. Bernhardiner, s. Klöster: Selnau. Cistercienscr, s. Klöster : Altenryf, Cappel, Dänikon, Feldbach, Filly, Fraubrunnen, Gnadenthal, Frienisberg, Haucrest, Kalchrain, Magdenau, Magerau, Montheron, St. Urban, Wettingen. Clarissinnen, s. Klöster: Genf, Sie. Claire, Königsfelden, Paradies. Dominicaner, s. Prediger. Graue Brüder (Freres grys). 723. Humiliten, s. Klöster: Lauis St. Katharina. Jacobiner. 28. 231. 232. 250; s. Dominicaner. Prediger. Karthäuser, s. Klöster: Jttingen, La Lance. Prämonstratenser, s. Klöster: Minderau. Rüti, Marsens. Prediger (Dominicaner). 239. 253; s. Klöster: St. Katharinenthal, Plain Palais in Genf. Ritterorden: Deutsche Ritter, s. Ritterhäuscr: Hitzkirch. Johanniter. 128. 430. 463. 514. 606. 613. 802. 820. 847. 866. 893. 912. 948; s. Ritterhäuscr: Biber- stcin, Buchsce, la Chaux, St. Johanniser Haus am Mont Kcnnel, Leuggern, Tobel, Thunstetten. Rhodiscr Ritter, s. Johanniier. Serviten, s. Klöster: Cugnasco. Ordonnanzen, s. Kriegswesen. Ort. s. Münze. Ortsstimmen einholen, s. Liberirung der Todtschläger. P. Päderastie (Florenzen). 102. Palmen segnen. 1019. Panncr, Fahnen, Zeichen, s. Kriegswesen. Pannerbandel, s. Appenzeller Pannerhandel. Papierfabrication. 1043. Papstmonat. 539. Papstwahl. 412. Parteiabzeichen. 1112.1113; s Blumen, Hahnenfedern, Paternoster, Tannäste. Parteiung der jungen Leute als Kaiserliche und Königliche. 731 Parteien, sich. 368. Sil. 1275. Materien-Register. Passamente. 905. 1000. 1037. 103S. 1090. 1033. 1113 (-). 1111. 1123. 1198. Pässe. 1126. 1169. 1280; s. Kornhandel, Kriegswesen, Pässe, O.-R. St. Gotthard. Paternoster. 688. 1275. Patronat an Kirchen. 700; s. Kirchensatz. Pensionen, Fried- und Erbeinungsgelder, Soldrükstände, Hülfsgelder, Darlehen, Ansprachen überhaupt: Päpstlicher Dienst. 6. 160. 225. 1102. 1127. 1145. Papst und Kaiser. 14. 15. 16. 17. 135. 749. Burgund und Österreich. 222. 319. 404. 419. 532. 711. 847. 848. 851.1003. 1056. 1035. 1104; s. Bündnisse, Erbeinung. Frankreich. 2. 6. 7. 36. 40. 51. 92. 93. 101 (°). 108. 123. 136. 142. 143. 153. 1S4. 164. 206 (?). 238(2). 262. 308. 319. 338(2). zgi, ZW(-), 363. 404. 419(y. 420(2). 421 422. 442. 446. 448. 451 (°). 452(-). 454. 464. 466. 490. 505. 513. 538. 541. 549. 558. 573. 574. 607. 719. 731. 737. 749. 751. 752. 759. 760. 774. 775. 794. 819. 848. 849. 850. 852. 857. 864. 865. 866. 872. 332(2). 892. 895. 897. 309. 913. 918. 328. 929. 930. 932. 948. 339. 1003. 1007. 1006. 1048.1058. 1067. 1098. 1099. 1100 (-). 1116. 1127. 1138. 1145. 1168. 1177. 1182. 1189. 1190. 1191. 1214. 1216. 1226. 1223. 1238. 1241. 1255. 1257.1285; s. P.-R. Arsent Wilhelm, Sala de Stephan. Savoyen. 3. 5. 30. 59. 60. 67. 68. 75. 76. 91. 32. 93. 94. 100. 126. 144. 168. 215. 223. 234. 261. 262. 300. 837. 367. 371. 336. 414. 415. 417. 439. 444. 452. 464. 466. 480. 484. 507. 577. 394; s. Savoyer- zinsen. Mailand. 145. 311. 365. Herzog von Mantua. 329. Montferrat, Markgrafschaft. 34. Venedig. 71. 342. 584. deren Verwendung, abstellen. 505. 513; s. fremde Fürsten und Herren müßigen. Verhältnisse in den einzelnen Orten: V Orte und Freiburg. 16. Uri. 730. 731. Solothurn. 188. 1079. 1080. Personnaiges. 1031. 1091. Pest zu: Lausanne. 86. Lauis. 308. Wallis. 206. Peterlinger Urtheil. 60. 68. 72. 73. 75. 143. 237. 318. 354. 355. 357. 358 ('), 359. 370. 372. 373. 378. 379. 380. 331. 388. 394. 395. 396 399. 400. 401. 402. 403. 412. 424. 425. 433. 434. 437 439. 440. 413. 444. 445. 448. 449. 452. 455. 456. 463. 466. 467. 488. 504. 534.538. 541. 577. 582. 590. 596. 601. 603. 608. 630. 644. 650. Pfandsache entfremden. 801. Pfänden, insbesondere Viehpfänden. 29. 68. 123. 232. 233. 347. 351. 373. 374. 564. 565. 755. 801. 849. 839. 890. 917. 973. Pfandrecht bei Liegenschaften. 148. Pfandschaften an Herrschaften. 636; s. Savoyerangelegenheit, Pfandschaft der Waadt. Pfandverweigern. 29. Pfefferzins, s. Zins. Pfenning, s. Münzen. Pfenninggülten. 926. Pferdeweide in der Rivier. 1246. Pfrager, Pfräger, Pfragner, s. Kornpfragner. Pfründen, s. Kirchliches. Pfrundgütcr, deren Theilung, s. Kirchliches. Pfund, s. Münzen, Gewichte. Pfundschilling (Abzug). 1036. Pilger, s. Wallfahrten. Pilien, f. Münzen. Plais, les, s. Ehrschätze. Plait general, Gesetzbuch, Statute von Lausanne, 82. 83- 84. 89. 9V. Plappart, s. Münzen. Plünderung Seitens der Kriegsleute beim Gefecht, f. Kriegswesen. Podagra. 439. 1101. Post. 382. 586. 591. 629. 663. 787. Prädicanten, s. Kirchliches. Prädicanten, deren Vögte. 374. 375. Präsent, Löhnung der Geistlichen. 71. Predigten wider den Landfrieden, s. Schmähungen. Priesterweihe. 311. Prieurs in Lausanne. 83. Primizen. 19. 157. 799. 810. 1010. Processionen, s. Andachten wegen öffentlicher Calamitäte», Wallfahrten. Proceßwesen, s. Appellationen, Gerichte, hohe und niedere, Gerichtsbarkeit, getheilte, Gerichtsstand, Rechtbiete», Nechtöffnung, Nechtstage, Rechtsverfahren, bundesgemäßes, Herrschaften, gemeine, bei den einzelne», Rechtliches. Profeß. 10l. 132. Pronunciation. 333. Pulver, Büchsenpulver, s. Kriegswesen, Munition. O. Quart des Zehntens. 351. 352. 613. 723. 802; s. Zeh»^' zu Kriegstetten. Quernat (Quernot). 654. 1236. Materien-Register. Rädern, st Todesstrafen. Ranson. 755. Ranzung. 186. 1221. 1244. Rathhäuser, Stadthäuser, Gerichtshäuser: Baar. 474. 510. Genf. 244. 247. Grasburg. 801. Lausanne. 89. Mellingen. 418. 507. Mllhlhausen. 785. Provence, Gerichtshaus. 1234. Rheineck. 1165. Wesen. 1003. 1036. Rathsorganisation: Appenzell. 1065. Bremgarten. 261. 650. Dicßenhofen. 284. 291. 209. 323. Lausanne. 81. 88. 90. 746. Rotweil. 1259. Sargans. 337. 368. Toggenburg. 1157. 1183. 1184. s. auch Heimlicher. Rathsgloke. 81. 83. 765. 804. Raub, Räuberbanden. 233. 749. 760. 77 . ^ ^ Rechnungsgebot für die, welche den Klöstern Zms . s) - den. 1033. Recht, kaiserliches. 1131. 1185. Rechtbieten. Ncchtsbot. 2. 6. 37. 55. 66. 96. 106 12 - - - 283. 307. 361. 383. 392. 406. 414. 420. 423. 434. 438. 452. 470. 474. 509. 516. 521. 544. 545. 54 - - 558. 573. 656. 659. 661. 662. 663. 669. 674. 676. 71^. 743. 781. 302. 803. 807. 312. 822. 862. 9. ^ 969. 996. 1056. 1121. 1159. 1161- 1221- ^ 1239. 1240. 1255. Rechte. Stadtrecht und Dorfrecht. Unterschied. 866 Rechtsösfnung. 293. 294. 312. 360. 362. 367. 40 ()- - 509. 777. 810. 863 ("). 870. 965. 1003. 100 . 1011. 1017. 1070. 1090. Rechtstage zwischen: Bern und Lucern. 1142. Bern und Freiburg an der Sense (rcsp. Wun"ettwyl) :c 19. 35. 376. 519. 586. 587. 661. 663. 67B. 686- 696. 730. 775. 805. 807. 316. 877. 968. 969. 1113. 1201. 1202. Bern, Freiburg, Lausanne. 4. 58. 62. 66. 6 . 81. 96. 97. 169. 324. 333. 377. 413. 869. Bern, Frciburg und Neuenbürg. 907. 1026. Bern und Solothurn zu Jegistorf und Burgdorf. 351. 352. 494. 545. 551. (Rechtstage zwischen, Forts.) Bern und Genf zu Peterlingen und Lausaune. 701. 702. 724. 734. 1174. 1198. 1200. 1207. 1247. 1270. 1271. 1238(2). igog, Bern und Wallis. 870. 884. Bern, Neuenburg und Bischof Basel. 525. Bern und Genf, Privatpersonen, zu Lausanne. 1030.1045. Bern und Oesterreich. 352. Freiburg und Genf. 299. 303. 316. 317. 348. Freiburg und Grcyerz. 1126. Freiburg und Peterlingen zu Peterlingen anstatt zu Pon- toux. 483. 485. 492. 548. 566. dem Abt von St. Gallen und Appenzell. 773. St. Gallen Stadt und Appenzell. 1018. 1058. 1067. Abt und Stadt St. Gallen. 307. 335. 344. 355. 364. 365. 510. dem Abt von St. Gallen und den Toggenburgern. 562. 770. 859. 865. 920. 1074. 1075. 1128. 1131. 1134. 1139. 1153. 1154. 1183. 1134. 1185. 1186. Genf und den Banditen zu Peney. 534. Gersauer Parteien vor den IV Waldstätten. 606. 726. 923. Genf und Savoyen. 370. 438; s. Peterlinger Urtheil. den V Orten und Schwyz und Glarus wegen der March zu Sargans. 142. den V Orten und dem Bischof zu Constanz. 39. 40. Rapperswyl und den Schirmorten. 1161. Schwyz, Lucern und Zürich. 928. 940. 950. Solothurn und Bischof Basel. 133. Uri und Unterwalden gegen Vogt Amberg und mehreren aus Bollenz. 223. 331. 332. Wallis und Frankreich. 1257. Zürich und den V Orten in Einsiedeln. 8. 11. 20. 23. 24. 25. 40. 41—48. 53. 63. Ammann Amberg und dem Decan zu Bollenz. 326(?). 331; und Anderen 332. W. Arsent und St. Lorenz. 319. 337. 368. W. Arsent und Glado Morand. 272. 285. Cinsiedeln und Psäfers. 614. 667; s. auch Klöster, Einsiedeln, Pfäfers. beiden Klöstern Engelberg. 330. St. Johann und Toggenburg. 9. Moresin, Hieronymus, und des Herzogs von Mailand Kammerpräsident. 153. 155. Rotweil und Hans von Landenberg. 1014. 1015. 1019. 1047. 1048. 1049. 1059. 1064. 1067. den Schissteuten vom Zürich- und Wallensee. 325. herrschaftliche, in den Twingen. 29. RechtSversahren, bundesgemähes: nach der Erbeinung mit Oesterreich. 558. 1165. 1193.1252. zwischen den Eidgenossen und Frankreich. 2. 6. 7(-). 101. 132. 272. 285. 236. 338(«). 362^). 404. 419. 420. 421. 442. 448. 451. 454. 466. 475. 538. 541. 558. 574. Materien-Register. (Rechtsverfahren, zwischen d. Eidgenossen u. Frankreich, Forts.) 607. 751. 752. 759. 760. 774. 848. 852. 366. 392. 913. 918. 928. 929. 948. 989. 1003. 1007. 1128. 1177. 1214. 1226. 1238. 1255. 1285. zwischen den Eidgenossen und Mailand. 563. 1294. 1295. Recognition, lehensrechtliche. 808. Reconnaissance. 654. 655; s. Erkennen, Ouernet, Recognition. Nectorat, kirchliches. 1041. Reichenauhandel, s. O.-R. Reichenau. Reichssürsten in der Eidgenossenschaft. 367. Reich, heiliges römisches deutscher Nation, Zusammenhang mit der Eidgenossenschaft im Allgemeinen. 73. 109. 110. 644. 655. 704. 705. 719. 720. 833. 852. 657. 1140. 1154. 1179. 1282. 1301; s. Acht, Freiheiten, Privilegien, Kammergericht, Neichsrecht, Reichsregierung, Reichsstädte, Reichsstände, Reichssteuer, Todesurtheile, Türkenhülfe, Tllrkensteuer, Türkenkrieg; P.-N. Kaiser. Reichslehen. 1283. Reichsrecht, s. kaiserliches Recht. Neichsregicrung. 361. Reichsstädte: in der Eidgenossenschaft: Baden. 110. Basel. 714. St. Gallen. 356. Genf. 561. 590. 591. 611. 615. 643. Solothurn. 191. 202. 369. bei den Zugewandten: Notweil. 1267. Reichsstände. 450. Neichssteuer 163; s. Kammergericht, Türkensteuer. Reichstage zu: Augsburg. 616. 670. Ravensburg (Negensburg?). 354. Speyer. 354. Neichsvogt zu: Constanz. 427. Dießenhofen. 220. 291. 309. Wyk. 599. Reisige, s. Kriegswesen. Neiskosten. 793. 822. 1007. 1183. 1164; s. Kriegskosten. Reislaufen. 53. 64. 129. 135. 141. 153. 155. 160. 237. 303. 312. 314. 318(2). 323. 366. 571. 594. 609. 614. 615. 646. 647. 659. 673. 679. 702(°). 703(2). 704(<). 705. 709. 710(2). 7^ 717 77g. 719. 799. 72^ 79g. 727. 729. 731ss). 735. 736. 737. 738(2). 739. 743. 750. 751. 756. 758. 760. 765. 774. 795. 818. 319(2). 828. 832. 833. 634. 843. 849. 851.853. 355. 356. 363. 864. 865. 867. 871. 872. 873. 881(2). 832. 333. 891(2). 892. 895. 396. 906. 907. 913. 920. 923. 929. 936. 951. 964. 935. 1004. 1063. 1122. 1130. 1161. 1172. 1174. 1178. 1195; s. P.-R. Kältschmid. Reispflicht, s. Mannschaftsrecht. Reissteuer. 759. 762. Reisstrafen. 751. 776. 795. 818. 819(2). 827. 823. 833. 843. 849. 853. 866. 871. 873. 833. 893. 894. 906. 907. 929. 964. 935. 990. 991. 1021. 1041. 1050. 1068; s. auch P.-N. Kältschmid, Junker Hans; M.-R. Herrschaften, gemeine, Thurgau Reisstrafen insbesondere. Reiter, s. Kriegswesen, Reisige, Reiter. Respons. 783. Ressort. 378. Netteli. 1137. Ridenbänder. 139. Rik, s. Kriegswesen, Pässe. Ritterhäuser, Comenthureien: Biberstein. 123. 419. 424. 447(2). 44g, 44z4, 47z. 4gg. 497. 498. 506. 507. 513. 514. 532. 540. 866. 893. 912. 948. 1142. Buchsee. 24. 123. la Chaux. 167. 172. 1037. 1040. 1039. Hitzkirch. 103. 146. 265. 274. 232. 446(2). 455 4^ 557. 711. 737. 750. 751. 754. 760(2). ggg gg; 4^. 1103. 1249. Hohenrain. 473. Lachaux, s. Chaux. Leuggern. 128. 419. 424. 443. 461. 473. 482. 439. 497. 498. 506. 507. 513. 514. 393. 1058. Johanniserhaus am Mont Kenel. 422. Rheinselden. 461. Tobel. 210. 217. 213. 267. 237. 344. 367. 405. 42l. 429. 430. 491. 760. 782. 820(2). 821. 832. 847. 883. 901. 912. 1032. 1129. 1152. Thunstetten. 123. 1120. 1173. Ritterorden, s. Orden. Ritterschaft (?). 1144. 1181. 1231. Ritterschaft des St. Georgenschilds im Hegau, des Viertels am Schwarzwald und Nekar. 1014. 1021. 1206. 1214. 1228. 1273. Riven. 1137. Roggengülten. 266. Röcke als Geschenk. 148. 156. 374. 377 (-). 547 (2). 55S. 793(2). 793. 799. 800(2). 1000(2). 1032. 1119. 1220. 1234. 1236. Rorschacher Klosterbruch. 130. Rottirung. 93. 102. 153. 415. 491. 622. 1061. 1064. Rotweilerangelegenheiten: betreffend Hans von Landenberg von der Breitenlanden- berg zum Schramberg und dessen Sohn Christoph- 1002. 1004. 1007. 1014. 1015. 1019. 1021. 1022- 1047. 1048. 1049. 1059. 1063. 1067. 1076. 1077- 1085. 1037. 1102. 1103. 1131. 1132. 1145. 114?- 1164. 1178. 1180. 1203. 1205. 1212. 1213. 1216- 1219. 1227(2). 1223. 1229(2). 1230. 1231. 1232- Materien-Register. (Rotweilerangelegcnheiten, Forts.) 1239. 1240 0). 1241. 1242. 1243. 1245-0). 1246. 1249. 1250. 1262. 1253. 1256. 1258. 1267. 1271. 1272(°). 12730). 1274. 1275. 1276. 1277. 1278(2). 1280. 1281. 1282(2). 1283. 1284. 1236. 1287. betreffend den Herzog Ulrich von Wllrtemberg, f. P.-R. Würtemberg, Herzog Ulrich, seine eigenen Anstände mit Rotweil, betreffend das Hofgericht, f. Hofgericht. Rotz (großes Heu). 724. Rütizehnten, f. Zehnten. Sacrament. das (des Altars), f. Nachtmahl. Sacramente, die. 33. 79. 157. 308. 356. 369. 426. 464. 503. 556. 616. 621. 954. 1297. Sack. f. Maße. Sackgarn. 1010. Salzhandel, bei oder nach:. Bellenz. 1244. 1245. 1258. Grandson. 906(2). Lindau. 537. Mailand. 1294.. Salins. 876(?). 391. 906. Wallis. 396. Salzpfannen. 367. 391. Sammet als Geschenk an Gesandte. 755. Sammet und Seide tragen. 1132. Satisfaction fordern auf Zureden ist Pflicht. 8010). 1213. Sätze, Zusätze, f. Schiedsgerichte. Saulvegarde. 149. 174. Saulveraynet. 1113. Saum, f. Maße und Gewichte. Savoyer Angelegenheit: Pfandfchaft der Waadt. 59. 60. 67. 72. 73. 74. 75. 76. 92. 378. 379. 396. 434. 435. 440. 590. 593.^ ^ Rechte des Herzogs zu Laufanne. 59. 60. 73. 76. 92. Schuld und Bündniß gegen Bern und Freiburz. 3. 5. v9; f. Bündnisse :c., Pensionen ic. Savoyerkrieg zwischen Bern, Freiburg, Genf und dem Herzog von Savoyen und Bern und Genf gegen den letzter», f. Genferangelegenheit gegen Savoyen und den ls M, Kriegskostenforderung Berns an Genf. Savoyerkrieg gegen Frankreich, f. O.-R. Frankreich, Krieg gegen Savoyen. Savoyifche Zinse auf dem Waadtland und Chablais: überhaupt. 726. 765. 845. 862. 907(2). gg4. 996. 99 . 1033. 1044. 1107. 1201. 1216. 1227. die Furno'sche Ansprache insbesondere. 1195. 1196. 1216. 1227. 1229. 1239. 1241. 1255. Schafelin, s. Kriegswesen. Schaltjahr betreffend Abgabe der Kirche an den Bischof. 556. Schamlery, f. Chambellier. Schand und Laster, auf solche gehen oder darauf ergreifen 1172. 1275. Scharwacht. 179. Schätze, verborgene. 30. Schätzung und Gant im Triebrecht. 1054. 1055. Schau (amtliche Prüfung von Handelswaare). 1088. Schaubgeld. 220. Schelmen, f. Diebe. Schclmenthurm. 419. Schiedsgerichte: zwischen der Eidgenossenschaft und Oesterreich, f. Rechtsverfahren bundesgemäßes zwischen Oesterreich und den Eidgenossen, unter den Eidgenossen, s. Rechtstage, zwischen den Eidgenossen und Frankreich, s. Rechtsverfahrcn bundesgemäßes zwischen Frankreich und den Eidgenossen. verschiedene. 104. 142. 340; s. Rechtstage. Schicdwald (Scheidwald?). 807. 808. 811. 845; f. Guggis- berger-Plaffeyer Streit. Schifffahrt: Allgemeines. 678. Baden überhaupt. 367. 893. Brunnen-Flüelen. 169. Freudnau. 893. Genfersee. 885. 836. Kadelburg. 360. 413. 506, Koblenz. 507. 540. 560. 667(?). 1164. 1165. 1176. Limmat. 540; s. Fischfang Limmat. Luggarus. 725. Mellingen, s. Zoll Mellingen. Neuß. 540; s. Fischfang Reuß. Rhein. 540. 560. Rheineck. 716. Schaffhausen. 932. Stilli. 331. 893. Wettingen. 333. 1164. Windisch. 831. 883. 893. 1164. Zürich- und Wallcnstadtersec. 214. 264. 310. 325. 326. 339. 843. 912. 962. 966. Schilling, s. Münzen. Schirmorte, s. Hauptmannschaft, O.-R. St. Gallen Abt, Rap- perswyl. Schlaftrunk. 505. 1057. Schlangen, halbe Schlangen, f. Kriegswesen, Geschütze. Schlechte (kleine) Frevel. 29. Schlechte (kleine) Gebote. 29. Schlagochsen. 782. Schlingen, als militärische Auszeichnung und Waffe, s. Kriegswesen, Schlingen. Materien- --Register. Schlüssel zum Himmel an St. Peter übergeben. 559. Schmähungen, Schmützen: Reden wider den Landfrieden überhaupt. 36. 193. 105. 129. 151. 172. 186. 191. 205. 206. 225. 227. 228. 232. 238. 258. 266. 272. 273. 307. 363. 364. 369. 390. 391. 471. 503. 509. 510. 523 (-). 524. 533. 549. 559. 562. 576. 607. 747. 777. 796. 810. 816. 908. 912. 1057. 1059. 1275(2); s. Bärendrek, Kuhdrek. Landsriedenswidrige Predigten. 1. 2. 9. 20. 24. 26. 51. 54. 157. 273. 284. 290. 310. 312. 365. 406. 407. 430. 446. 462. 472 (°). 473. 490. 491. 514. 515. 587. 666. 740. 810. 365. 931. 1297. betreffend die Confession an Orten, die nicht im Landfrieden begriffen find. 156. 157. 374. seitens Priester und Volk in Genf über Bern. 231. 239. 250. 251; f. Genferhandel betreffend Guy Fürbitti. f. Gotteslästerung, Zureden. Schmähschriften, s. Buchdrucker. Schmalkaldischer Tag. 960. Schmalsat. 215. 217. 218; s. Klöster, Jahrrechnungen. Schmelzofen, s. Bergwerk. Schmützen, s. Schmähungen. Schmiede, privilegirte. 490. Scholdner (Gaukler?). 503. Schreiberlöhne. 8. Schuldeneinzug. 713; s. Gant und Schatz, Triebrecht. Schuldenrüfe, peremtorische. 363. Schulen: Basel, hohe Schule. 911. Bremgarten. 284. Frauenfeld. 716. Freiburg. 73. Genf. 1171. Muri. 450. 470. 489. Zug. 65. Schulen, evangelische, überhaupt. 623. Schulen in den V Orten überhaupt. 834. 848; s. Gelehrte berufen in die katholischen Orte. Schupslehen. 429. Schürlitz. 157. 793. 832. 893. Schützenwesen zu: Bern. 1249. Freiburg. 1249. Kriens (Gesellenhaus). 1191. Meyenberg. 882. 893. Orbe und Echallens. 157. 793. Sargans. 1124. Schaffhausen. 1059. 1196. Schwarzenburg. 907. 1011. Zürich. 236. Schwabenkricg. 320. 337. 506. 525. 642. 710. 733. 751. 1147. Schwaderlochkrieg. 751. 1147. Schwendten der Wälder. 727. 807.1122; s. auch Forstwesen. Schwertzücken. 1117. 1133. Schwesternhäuser. 739. 778; s. Klöster. Schwören (Fluchen). 753. 1121. 1132. Scorpion als Leinwandzeichen, s. Leinwandhandel St. Gallen- Appenzell. Scuta, s. Münzen. Sebastians Bruderschaft in Lausanne. 1114. Secten. 622; s. Rottirung, Wiedertäufer. Seclgcrette. 70. 506(2). 509. 997. 1253. Seczoll, s. Zoll. Sekelabschneiden. 1061. Sekelmeister von Bern im Waadtland. 771. Sekelmeistertitel. 81. Sekelschreiber von Bern. 1114. Selbsthülfe: durch Beschlagnahme von Personen und Waaren. 774. 865. 929; s. Arreste; P.-R. Arsent, Wilhelm; Landenberg, von, Hans Ludwig, unter den Orten ausgeschlossen, Anstände zu Tagen vortragen. 1053. durch Verbannung (Geleitsentzug) Fremder, anstatt sie z» belangen, s. P.-R. Freiburger Prädicant. Selbstmord. 511. 776. 796. 979. 984. 1120. 1121. „Senten und Balmoos Güter". 1142. Seraphen, s. Münzen. Sesino, s. Münzen. Sester, s. Maße. Sextiers, s. Maße. Sextern. 472. Lö^tores, s. Maße. Sicilianische Vesper. 895. 898. Siebenter als kirchliche Gedächtniß. 71. Siechen, s. Sondersiechen, Feldsicchen. Siechenhäuser in: Frauenfeld. 1177. 1193. 1215. 1227. Savoyen. 568. (Genf, Waadt). 889. 890. Siegel: nachgeahmte, erschlichene. 272. 362. 363. 437. 439. zusammengesetzte. 454. der Toggenburger. 1186. Sicgelgeld. 8. 965. 1186. 1197. Siegeln der von der Tagsatzung ausgehenden Urkunde»- s. Tagsatzung. Signal, s. Kriegswesen. Sindicustitel in Lausanne. 88. Sittenresorm durch die Reformation. 150. 374. 375. 503. 738. 796(2). 975. ^44 44,2g. 1024. 1023.10^' 112l. 1122. 1130. 1132. 1171; s. Ehegesetze. Solothurner Reformationsangelegenheit, s. Kirchliches l den Orten, Solothurn. Materien-Register. Sols, s. Münzen. Sondersiechen. 409. KOK. 1177. Soufferte. 89. 1082. 1090. Sons, s. Münzen. Spagürli, s. Münzen. Spectationen, Exspectanzcn. 146. Spedition der Waarcn. 223 (^). 1253; s. Herrschasten, gemeine ennetbirgische; Vogteien, Schissfahrt, Susten, Wagner. Spenden. 264. 521; s. Armenunterstützung. Sperre während des Kappelerkriegs. 1296. Spiele. 374('). 468. 503. 1121. 1130. 1132. 1275. Spiele an Dreikönigen-Tag. 926. Spieße, s. Kriegswesen. Spionen, s. Kriegswesen. Spisrüschen. 493. Spitäler: im Allgemeinen. 777. St. Antönienhaus in Utznach. 700. Baden. 711. 712. Basel. 849. Bern. 907. 908. St. Bernhard. 1044. Constanz. 763. Freiburg. 1029. 1043. 1044. Freiburg in Guggisberg, s. Guggisberger Spitalgüter- Angelegenheit. St. Gallen. 287. 288. Genf. 733. 1030. 1171. Königsfcldcn. 1121. Lauis, St. Maria. 422. 463. 606. 613. Lausanne, großer Spital. 87. Lausanne, St. Johann. 83. Lausanne, Notre Dame. 33. 90. Münster in Granfeldcn. 519. 520. 521. Murtcn. 156. Peterlingen. 470. 474. 479. Rappcrswyl. 234. Notweiler Armenspital zu Zimmern. 1260. Spolium. 361. 732. Spreitgarn. 6. 264. Stab: als Gerichtssymbol. 30(-). 71. 317. 998. 1020.1030.1039. 1050. 1090. 1121. 1136. s. Maße. als militärisches Commando bei cidgen. Truppen, s. Kriegswesen, Stab. Stabulircr. 1067. Stadtrecht. 866. Stadtthore aushängen als Strafe. 152. 198. Standcsänderung von Fürsten der Tagsatzung angezeigt. 1102. Stangen, s. Maße. Stärr, s. Maße. Stebler, s. Münzen, Schilling Siedler. Stein (Stück- oder Büchsenkugeln), s. Kriegswesen, Munition. Steinaufheben (um zu werfen). 29. Steinwellen. 1079. 1116. Steuern in: Basel. 723. 1115. Dießenhofen, s. Jahrrechnungcn zu Baden, der St. Galler im Rheinthal. 1007. Grasburg. 801. Lauis, s. Jahrrechnungcn zu Lauis. von Gütern der Eidgenossen in Mailand und umgekehrt. 1295. Solothurn. 728. 1115. Thurgau. 103. Toggenburg. 1183. 1184. Liebesgaben, s. Beisteuern. Stier, Zuchtsticr, erhaltet der Kirchenpatron. 700. Stierochsen. 112. Stocklösi. 803. 1079. 1117. 1133. Strafen, s. Chrenstrafcn, Gefängnißstrafen, Geldstrafen, Todesstrafen. Strafen für die Uebertretung eidgen. Mandate zu Händen gemeiner Eidgenossenschaft. 1193. 1214. Strapaden de Corda. 600. Straßen gehören der hohen Herrschaft. 1083. Straßenraub. 22. 25. 303. 829. 838. 648. 1053. 1076. Streitbüchsen, s. Kriegswesen. Stuhl (Bühne an der Appenzeller Landsgemeinde). 742. 743. Stük, s. Maße. Stükbllchsen, s. Kriegswesen. Sturmgloke. 186. 496. 519. 520. Susten zu (am): Bellenz. 1258. Bollcnz. 1258. Ragatz. 525. Zürchersee (Bächi). 327. 383. Syndicat. 965. T. Tagsatzung: Abbrechen der Verhandlungen und Verreisen einiger Orte. 396. 1276. Abschiede: alte untersuchen betreffend rückständiger Tractanden. 539. 1284. aufbehalten. 506. besondere Theile derselben. 71. 561; s. überhaupt Varianten und diesfällige Noten, und Missiven, unrichtige Fertigung derselben. 180. 276. 447. 561. 741. 769. 776. 780. 172* Materien-Register. (Tagsatzung; Abschiede, Forts.) Mittheilung derselben an abwesende Orte. 1255. 1263; s. Tagsatzung, Orte nicht oder mit Unterbrechung vertreten. Verhör derselben in den Orten gleichzeitig mit der Jn- structionsertheilung für den folgenden Tag. 224. Verlangen und Verweigerung der Aufnahme von Verhandlungen 161. 712. 714. 1660. verschieden, je nach dem Interesse der Orte. 1139; s. übrigens die Varianten. Ausstand einzelner Orte. 71. 163. 129. 442. 736. 1133. 1194. 1199. 1213. Ansagen, Ansetzen. 1. 3. 41. 53. 64. 101. 106. 107. 129. 141. 144. 153. 160. 162. 169. 171. 224. 229. 263. 272. 234. 309. 314. 319. 337. 353. 361. 364. 367. 333. 403. 411. 415. 442. 446. 452. 464. 474. 433. 483. 439. 533. 539. 534. 593. 606. 607. 626. 653. 657. 659. 661. 663. 663. 669. 680. 71». 713. 738. 759. 766. 795. 309. 816. 820. 813. 849(2). 364. 331. 883. 392. 911. 919. 931. 989. 1003. 1021. 1043(2). 1058. 1063. 1102. 1129. 1146(2). ^5. 1177.1133. 1203. 1213. 1223. 1240. 1241. 1255. 1263. 1269. 1272. 1274. 1273. 1234. Ausharren. 144. 163. Ausschluß: einzelner Orte, absichtlich oder aus Versehen. 106. 657. 663. 668. einzelner Personen als Gesandte, s. Wichsler. Drohung nicht mehr mit gewissen Orten zu tagen. 229. 396. 414. 415. 571. 573. 588. 713. 738. 1053. evangel. Tage überhaupt. 515. 598. 617. 618. 671. 633. 635. Forum, erst- und letztinstanzliches für Strafsachen aus den Vogteien. 1053(2). ^,54. zggz. iggg. iggg. schaften, gemeine, bei den einzelnen Rechtliches. Geheimhaltung von Verhandlungen. 152. 314. 396. 411. 1267. Gerichtsstand für vor ihr begangene Injurien, s. P.-R. von Watt, Moresin, Flekenstein. Gesandten-Löhnung. 120. 121. 137. 165. 205. 252. 253. 331. 439. 443. 459. 533. 543(2). 54g 54g, 559. 755. 361. 1145. 1227. 1233. 1251.1255.1281.1282. 1234. Heißen ein Ort etwas anzunehmen. 837. 841. Klagen über mangelhaftes Berufen der Orte. 106.668. 713. Mehrheitsprincip. 20. 70. 194. 196. 224. 263. 273. 276. 310. 331. 413. 421. 439. 508(2). 514. 539. 559. 615. 739. 929. 1062. 1128. 1164. 1167. 1174. 1134. 1194. 1213. 1214. 1229. 1240(2). 1253. 1254. 1274. 1276; s. Nichtstimmen einzelner Orte. Nichtstimmen einzelner Orte. 489. 715. 739. 776. 356. S83. 891. 1053. 1143. 1144. 1137. 1227. 1240. (Tagsatzung, Forts.) Orte nicht oder mit Unterbrechung vertreten. 93. 106. 162. 231. 287. 307. 340. 342. 346. 446. 448. 479. 430. 483. 572. 669(?). 712. 713. 731. 749. 772. 333. 1229. 1250. 1255. 1256. seltener halten. 326. 732. Siegeln der Urkunden. 205. 349. 360. 361. 403. 410. 503. 505. 539. 511. 512. 697. 699. 949. Sondertage der katholischen und protestantischen Orte im Allgemeinen. 713. 714. 1271. Sonderbeschlüsse über eidgenössische Sachen von einzelnen Orten. 864. 872. 373. 1052. 1268. 1269. 1271. Spätes Eintreffen der Gesandten. 710. 1206. Stimmen nach Orten 135. Tage auf Kosten fremder Fürsten rc. 101. 396. 401. 446. Unbotmäßigkeit der ennetbirgischen Jahrrechnung gegen ihre Beschlüsse. 361. 794. 373. urtheilt über Leute aus den Orten, wo diese zu ohnmächtig sind, oder als Forum prorogatum. 1083. 1105. 1133. 1143. 1145. 1164. 1199. 1281. Verfahren vor derselben. 1048. Vermächtigcn. 8. 12. 163. 294. 314. 410. 424. 446. 518. 553. 561. 613. 659. 660(?). 714. 733. 741. 1033. Viel fremdes Volk dabei. 11. vorörtliche Stellung Zürichs. 155. 190. 195. 349. 360. 361. 363. 370. 394. 403. 410. 505. 507. 673. 749. 809. 816. 817. 1043.1053. 1074. 1102. 1251. 1259. 1276. vorörtliche Stellung Berns im Verhinderungsfall von Zürich und des Landvogts von Baden beim Siegeln. 949. Vorträge im Namen aller Orte. 190. 195. 361. Zweifache Botschaften. 395. Tagzedel, Vorladung behufs einer Appellation vor die Eidgenossen. 1234. Tannäste als Parteiabzeichen. 94.156. 153. 638.1040. 1112. 1114. 1275. Tanzen. 374. 463. 1130. 1132. Tärtsch, Tertsch, s. Münzen. Taubsucht. 574. Taufe. 20. 23. 26. 65. 99. 102. 106. 113. 126. 130. 152. 186. 290. 621. 716. 752. 931. 960. 974. 1019. Tell. 23. 30. 542. 555. 793. 801; s. Herrschaften, gemeine, Murten. Terraige. 1123. Testament, altes und neues, verlaufen, lesen und erklären, s. Bibelübersetzungen. Testamente. 86. 422. 462. 866. Testonen, s. Münzen. Thaler, s. Münzen. Theilung der Pfrundgüter, s. Kirchliches. Theuerung, s. Kornkauf. Materien-Register. Thonon, Abschied von, s. O.-R. Thonon. Thore offen halten als Ehrenbezeugung. 1253. Thürmung, f. Gefängnißstrafe. Thurmlosung. 331. Tischgebet. 523. Todesstrafe überhaupt. 49. 527. 523. 1552. 1561; f. o- desurtheile. Todesstrafen, einzelne: Enthaupten. 125. 357. 319. Ertränken. 1285. 1281. Henken. 73. 353. 451. 457. 466. 541. 753. 1126. Rädern. 356. 357. Verbrennen. 522. 528. 539. 658. 815. 1128. Viertheilen. 555. 535. 581. Todesurtheile werden im Namen des Reichs gefällt. 73. Tvdesurtheile über: Anton Meister, Genf. 534. 535. einen Falschmünzer in Bern. 1136. Bettler (Brenner), einen, in St. Gallen. 539. 552. Colleta, Pierre, Grandson. 374. Comberet, Peter (L'Hoste), Genf. 125. Eckhart, Ulrich. 1255. 1215. Einen zu Echallens. 157. Eiaudet, Pierre, Genf. 522. verschiedene Genfer. 555. 543. 548. Einen zu Grandson. 955. Gubet, Henri, Laufanne. 35. Zwei in Luggarus(?). 1225. Marllicrs (Mariliner?), Franz, Tscherlitz. 953. Merveillas, französischen Gesandten in Mailand. 129. 14^; f. P.-R. Merveillas. Milliard, Grandson (?). 375. 376. Molliere, de, Bonifaz, (Font), Freiburg. 73. Mörder, einen, zu Valengin. 356. Pennet. Claude. Genf. 247. Philippe, Johann, Genf. 1259. den Ehemann der Thanncta Nomont senneys, Murten (.). Echallens (?). 554. Schwab, Kaspar, in Bern. 552. Spagniol, Jacob, zu Husfingen. 552. ^"benannte im Toggenburg. 1175. 1184. 1185. ^cban von Augstal in Bern. 552. ^ne zu Jverdon. 149. Zwei Diebe in Zürich. 758. vdtsHlag ehrlicher und unehrlicher. 226. 1554. Uschlag, Todtschläger: ^ t'Nzelne Fälle. 7. 9. 35. 85. 37. 112.156. 213. 255. 26. 276. 344. 459. 418. 446. 454. 464. 475. 4<1("). 438. 533. 555. 595. 715. 821. 835. 863. 873. 956. 923. 965. 976. 1506.1547. 1562. 1563. 1569. 15. . Uli. 1129. 1135. 1157. 1165. 1134. 1135. 1193. (Todtschlag, Todtschläger: einzelne Fälle, Forts.) 1253. 1217. 1237. 1233. 1240. 1258(2). 1232' i P.-R. Arsent, Wilhelm; M.-R. Werli Peters Angelegenheit. welcher Fall bald Mord, bald Todtschlaa genannt wird. Freiheit, sie aufzunehmen. 919. 965. Liberirung, f. Liberirung. Toggcnburgerangelegenheiten: Friedensschluß mit Schwyz. 138. 1296. Loskauf vom Abt von St. Gallen. 559 ('). 562. 594. 595 694. 695. 696. 753. 734. 733. 741. 746. 747. 75?^ 758. 759. 761. 775. 822. 831. 836. 843. 846. 847. 358. 359. 365. 372. 879. 335. 836. 887. 398 399 952. 953. 925. 923. 923. 935. 939. 945. 944. 946. 949. 955. 952. 953. 954. 963. 964. 967. 987 983 989. 993. 1559. 1575. 1297. verschiedene Anstände zwischen dem Abt von St. Gallen und den Toggenburgern. 1542. 1554. 1575. 1128. 1131. 1135. 1139. 1153. 1183. 1184. 1185 113g 1279. gegen St. Johann. 2. 9. 32. Torgelmeister, s. Trottenmeister. Tortschen (Torgues). 1165. Träger (bei Zinsverhältnissen). 238. Traggeld. 288. Trcugeben. 1154; s. Tröstung. Triebrecht. 859. 815. 1554. 1555. Triebschwein. 782. Trinken, unmäßiges, s. Zutrinken. Trinken aus dem Zehnten. 345. 341. 512. Trisel. 1579. 1116. Trommwehren. 1137. Tröstung, Gelübd aufnehmen, leisten, versagen. 29. 35. 98. 139. 272. 234. 286. 315. 319. 325. 327. 344. 356. 375. 377. 459. 419. 553. 515. 524. 532. 535. 663' 678. 715. 717. 742. 796. 851. 811. 839. 1053. 1519. 1558. 1563. 1114. 1135. 1133. 1155. 1172. 1178. 1185. 1181. 1212; f. Treugeben. Trostungsbruch. 29. 155. 375. 851. 827. 954. 957. 1511. 1555. 1582. 1114. 1119. 1122. 1234. 1236. Trottenmeister. 312. 345. 341. 512. Türkenkrieg. 51. 81. 159. 115. 163. 234. 354. 475. 565. 588. 611. 695. 719. 833. 851. 852. 853. 856. 857. 364. 865. 867. 871. 872. 874. 881. 891. 895. 897. 898. 915. 947. 1556. 1574. 1256. Türkenhülfe von den Eidgenossen gefordert. 897. 898. 915. 947. 948. 949. 964. 967. Türkcnstcuer. 163. Twing und Bann. 28. Twing (als Bezirk). 35. Materien-Register. U. Übereeren. 29. Überklagen. 29. Übermähen. 29. 1941. 1959. Überreuter. III. 523. 833. Überschlachten. 1215. 1216. Überschneiden. 29. , Überschwemmungen: der Landquart. 525. des Rheins. 9. 128. 142. 341. 595. 525. 1969. Übersitzen. 342. Übersold, s. Kriegswesen. Überzäunen. 1941. 1959. 1951. Udal. 352. Ildalburgrcchte. 699. Umgeld. 377. 1236. Uneheliche, deren Rechte. 171. 224. 263; s. Erbrecht. Ungarischer Krieg. 84. Ungenossame. 748. 1978. 1116. Unholde, s. Hexen. Unterschlagung. 143. 1167. 1213. 1253. Untervöghe, s. Herrschaften, gemeine. Unzucht. 124. 1919; s. Bestialität, Ehebruch, Hurerei, Päderastie. Unzucht Geistlicher. 61. 62. 84. 65. 86. 87. 99. 179. 328. 599. 892. 1221. Urbare von und in: Baden. 191. 336. 715. 735. 748. 835. 883. 893. 946. 1194. 1215. Bellenz und Lauis. 1222. Berner-Freiburger Vogteien. 159 (2). 155. 156 (2). 173. 373. 374(-). Z77(-). gg-z. 556. 793. 1937. 1114. 1122. 1234. 1236. Eudrefin. 1113. Fiez, Onnens, Concise. 951. Frauenfeld. 98. Freie Aemter (Lehenbuch der VII Orte). 41. 144. 265. 274. 282. 523. St. Gallen. 953. Genf. 1939. St. Immer. 385. St. Johann im Thurthal. 675. St. Katharinathal. 415. der Klostcrbriefe. 423. Münster (Beromünster). 1142. 1173. Peterlingen, s. Kirchliches, Peterlingen. Rheinthal. 9. 1996. 1059. 1069. 1139. Sargans. 160. 336. Tobel. 999. Urfehde. 123. 170. 171(->). 311. 336. 356. 472. 511. 535. 569. 607. 996. 947. 1915. 1019. 1921. 1972. 1977. 1986. Ursatz. 521. Usages, Brauch, Steuer. 159. V. „Vanel" (Mauel). 886. 1137. Venner, s. Kriegswesen, Venner, Hauptlcutc, Fähndrich. Venner in Lausanne. 55. 63. 84. Verbannung: als Strafe im Allgemeinen. 125. 839. 876; s. Todtschläger. einzelne Fälle. 20. 99. 146. 155. 156. 189. 186. 191. 213(2). 214 Zgg. 251. 266. 296(2). 321(2). 332(')- 342. 368. 418. 421. 426 (2). 597. 599. 524. 531- 549(2). ggg gs)7. g47. 879. 933. 939. 966. 198b- 1111. 1211. 1224. 1270; s. Banditen von Genf, Banditen von Rotweil, Banditen von Solothurn, Bettler, Heiden, Zigeuner, Wylerstrcit; P.-N. Chapcaiu rouge Ami, Lullin I., Monathon I. G., Freiburger Prädicant, Kronysen Hans, Vogler Ammann. zahlungsunfähiger Bestrafter. 1996. Verbote, s. Arreste. Verbrechen, s, die einzelnen Arten: Mord, Todtschlag, Brand:c. Verbrechen begangen durch Fremde auf eidg. Gebiet. 334' 409. 1962. 1254. 1256. 1281. Verbrecher in den Orten bekannt machen und auf sie fah^ den, s. Fahndung. Verbrennen, s. Todesstrafen. Verfangenes Gut. 1215. Vergiftung. 599. Verhaftung, s. Gefängnißstrafe. Verhaftung, formelle Hindernisse. 32. 87. 399. 471. 542. Verhaftung, Erlaubniß dazu an sranzösischcn Gesandten. 2-' Verhöre peinliche, s. Folter. Verkehrsfreiheit, s. .Bündnisse, Capitulat, Kornkauf. Verläumdungen, s. Schmähungen, Zureden. Verlurst von Kaufmannsgut durch Sustmeister und Fu^ leute. II36. Vermächtigen, f. Tagsatzung. Verpfändetes Recht. 127. 347. 361. 424. 436. 449. 4^- 477. 961. Verrath. 499. 599. 1976. „ Verrufung der Mörder, Todtschläger, Verbannter zc. 7. 1279; s. Verbannung. Verstümmlung, s. Handabhauen, Ohrenabhauen. Vertrösten, s. Tröstung. . Verwendungen, Empfehlungen, Fürschriften der Tagfah"' im Allgemeinen. 945. Materien-Register. (Verwendungen der Tagsatzung, Forts.) sür Privatpersonen, für: von Aa Kaspar, s. P.-R. diesen Artikel. Alben (Albon) Simon, Wallis. 1257. Arsent Wilhelm. 1086. 1091. 1092. Hauptmann Berenwegers sel. Erben, Appenzell. 1127. Hauptmann Bolsinger, Zug. 1127. Einen von Bremgarten. 24. Bürgisscr 17. 339. David Jacob. 785. Falkcisen Hans. 131. Fleckenstein Heinrich. 145. 1164. 1167. Göldlin Hercules. 1197. Göldlin K. und R. 363. Grünlich (Grüwlich) Hans. 146. 162(?). Guncrfy (?), von, X. 368. Ghsslinger Jacob. 93. Hengart Petermann. 1044. Kalchofer Hans sel. 1238. Küng Jacob. 163. Landenbcrg Hans von, s. M.-R. Notweiler Angelegenheit zc. Einige von Luccrn. 268. Mätzler Christoph. 131. 133. 134. Moresin Hieronymus. 153. 154. 155. 557. 553. 1127. 1143. 1164. 1167. Müller Haus von Bezgenriet». 533. 584. Philippe Johann. 165. Prestre Etienne, Grandson. 1011. a Pro, Schreiber. 226. Reif Hans, s. P.-R. diesen Artikel. Schmid Jacob. 71. Schnidcr Heinrich aus den Höfen. 41. Spicgelberg Thomann. 226. den Kirchherrn von Uri. 1249. 1255. den Chatellain von St. Victor. 1013. Weissenbach Heinrich, Zürich. 131. 311. 409. Werdmüllcr Jacob. 131. Wittiver Heini, Zug. 7. 24. für Orte, Klöster u. dgl., für: Burgund. 319. Genf. 1108. Greycrz bei Lausanne. 1109. Kreuzlingen. 363. Zürich betreffend das Kloster Stein. 945. Verwundung. 139. 339. 343(2). 344. 363. 391. 1061. Vidomat, s. Genferangclegenheit gegen Savoyen und den Bischof; besondere Beziehungen Genfs zum Herzog von Savoyen; Bestreben BernS, daS Vidomat und die Rechte des Bischofs zu erhalten; Fischfang in der Arve. Vieh, wie es abgetrieben werden soll. 716. Viehpfänden, s. Pfänden. Vierer, f. Münzen. Vierling, s. Matze. Viertheilen, f. Todesstrafen. Viertel, s. Maße. Vigilien. 105. 266. 430. Vogtrecht (Abgabe sür den Schirm). 1251. Vorkauf, s. Ankenkaus, Holzhandel, Kornkauf. Vormundschaft, bei wem sie stehe :c. 830. 903. 1041. 1050. W. Wachen, s. Kriegswesen. Waffen, s. Kriegswesen. Wagner (Fuhrleute). 525. 1136. Waisenhcrren zu Basel. 830. Walchen. 666. Waldbodcn ausgereutetcr, Zins davon an die Herrschaft. 1059. Waldbrüder (Brüder). I119. 1237. Wallfahrten im Allgemeinen. 220. 523. 1206. 1237. Wallfahrten nach, in, zu: Dießenhofcn, St. Jacobsfahrt. 220. Einsiedeln. 64. 103. 273. 290. 1127. Frybach bei Aarwangen. 1050. St. Gallen ins Münster. 263. 307. 320. 321. 323. Genf (aus dem Chablais). 346. Münstcrthal. 1221. 1222. Wallfahrten, s. Andachten wegen öffentlicher Calamitäten. Wanel, s. Vanel. Wappen, Fähnchen mit den Wappen auf Gebäuden, Brunnen -c. bedeutet die hohe Obrigkeit. 840. 1098 1120 1136. Wappen von oder des: Appenzell. 1106. Bern und Freiburg in ihren gemeinen Herrschaften. 149 156. 158. Bern. 755. 772. 791. 840. 1043. 1066. 1215. Königs von Frankreichs. 1012. 1137. Freiburg. 610. 655. 675. 686. 692(2). 693. 763. 772 775. 788. 790(-). 7^ (-). ^5. 839. 810. 878. 960. Lausanne. 746. Murten. 156. Hauses Oesterreich. 1084. Savoyen. 458. Solothurn. II20. Wallis. 1136. 1137. f. Fensterverehrung. Warten, Exspectanzen. 146. Wechsler. 464. 476. Wehrlose mißhandeln, s. Kriegswesen. Weidling. 485. 1 73 Materien- .-Register. Wein, Trinkgeld an die Vögte, s. die Jahrrechnungen der Berner-Freiburger Vogteien. Wein einlegen. 759. 762. 819. Weingiilten. 266. Weinlauf. 9. Weinzoll, f. Jahrrechnungen, ennetbirgische. Werben, Kriegsleute aufwiegeln wider Verbot. 129. 136. 153. 160. 308. 611. 612, 616. 617. 655. 656. 657. 6S8. 659. 667. 679(-). 694. 695. 702. 705. 709. 710. 713. 719. 729. 730. 731. 736. 737. 752. 760. 776. 796. 803. 819ss). gzz ggg 848(°). 819. 851. 857. 864. 865(2). 871. 872. 873. 831. 882. 883. 891. 895. 896. 1139: f. Reislaufen. Werchzehnten, f. Zehnten. Werfen (Steine). 29. Werli-Angelegenheit in Genf. 75. 76. 77. 78. 79. 114 flg. 121. 122. 139. 148. Wettingerhof, f. O.-R. Wettingerhof Basel, Wettingerhof Zürich. Widemgüter. 266. 275. 287. 337. 339. 327. 870. 1034. 1120. 1142(2). 117z. Widerruf, f. Zureden, Fiirbittiangelegenheit. Wiedertäufer. 92. 145. 263. 403. 422. 462. 491. 495. 571. 575. 622. 902. 1013. 1014. 1023. 1035. 1043. 1130. 1216. 1220. 1221. 1249. 1250. Wildbann. 30. Wildhäge. 1117(2). ngz. Windseite. 724. 1089. Winkelpredigten. 102. 105. 233. Wirthe, Wirthshäuser: Bären, Lucern. 461. Bären, Wälsch-Neuenburg. 265. Feer Lenz, Merischwanden. 1068. Gerwerstube Bern. 526. Gerwerstube Solothurn. 179. Halter Wolfgang, Baar. 1074. Herrenstube zu Frauenfeld. 1057. 1063. Hans von Herznach zu Münster im Aargau. 856. 1162. Hunger Hans in der March. 287. Kindli in Muri. 523. Kopf, schwarzer, in Genf. 121. 443. Krone, Lucern. 1133. Krone, Solothurn. 182. Löwen, rother, Baden. 505. Merz Stoffel, Aegeri. 550. 575. Meyer Ulrich, Dagmersellen. 1101. Rappen, Baden. 1216. Schiffleuten, Solothurn. 803. Schinderhof, Baden. 1104. Schlüssel, Baden. 1104. Verschiedenes. 525: f. Concurswesen, Wirthszechen. Wirthszechen, Verordnungen über dieselben. 504. 505. 523. 532. 533. 613. Wolfgarn. 377. Wortzeichen. 631. Wucher. 392. 1237; f. Kornkauf. Wunder, übernatürliche Erscheinungen rc. 927. 945. 946. 1237. Wunn und Weid. 103. 142. 306. 962. 963. Wylerstreit zwischen dem alten und neuen Regiment. 274. 275. 355. 367. 403. Wylervertrag. 355. Z. Iaunverrücken. 157. Zehnten überhaupt. 158. 777. Zehnten zu: Acschi. 1120. Affoltcrn. 667. Appenzell. 106. 1101. Assens, Echallens. 547. Auvernier. 1025. Avry. 925. Baumgarten, Bern. 1120. Bollingen. 1120. Vossens. 1113. Boulet (Boulmet?). 149. Brienz. 2. Brittnau. 1051. Büren zum Hof. 1120. Bürg bei Solothurn. 302. 1120. Bußwyl (Thurgau). 217. Chandosfel. 994. Cheires. 95. 97. 149. 157. 374. Chefopclloz. 925. Clagnens (Esclagnens). 156. 157. Concife. 1123. Crochiere (?). 168. Dänikon im Zehntbezirk des Klosters. 1151. Domdidier. 1114. Echallens betreffend die Vogtei überhaupt. 157. 554. Elgg (Elggau). 1151. 1176. Eschenz. 431. Etzikon. 1120. Flüe. 926. der Kirche zu Genf. 724. Goßau, 130. Grandcourt. 1038. 1040. 1091. 1094. Grandfon in der Vogtei überhaupt. 173("). 293. 373. 374. 375; f. P.-R. Hans Reif (der alte). Graubünden. 505. Materien-Register. (Zehnten zu, Forts.) Heinrichswyl. 1120. Hermctschwyl. 1120. ^ ... H-rzogenbuchsee. 350. 351. 352 (-). 434. 436. 97s. 3SS. 335. 1123. Jurten. 547. Klingnau. 866. Kriegstetten. 351. 352. 978. 983. 395. 1120. Kurzenberg. 511. Lancie. 890. Langenbruck. 728. Langenthal. 1041. 1050. Lauwyl (Lüwyl). 723. Lostorf. 602. 823. 830. Männedorf. 537. 550. 613. St. Margrethen-Höchst. 341. Malbourget. 97. 167. 173. Meilen. 999. Minieres. 1091. 1094. 1107. 1113- Montagm). 163. Marens, Frciburg. 547. Miihlheim, Solothurn. 1120. Neuenburg. 800. Neyruz. 925. Oberried und Kriesern. 850. Ölten. 1120. Penthereaz. 156. Peterlingen. 1000. Pfin. 715. Provence. 174. 293; s. O.-R. St.Aubin. Ragaz. 326. Nappoldsried, Solothurn. 1120. Riedlingen. 261. 276. 735. Riehen. 892. Rothenslue. 830. ^ ^ Rudolfingen. 130. 489. 509; s. auch Klöster, Katharmat . Sarinenstorf. 523. Schalunen. Bern. 1120. Schunen (?). 1120. Solothurn. 500. Stässiz. 792. 305. Stein, Solothurn. 1120. Stützungen. 1120. Sus le Mont. 377. Ternicr. 839. Thierrens. 757. 807. 808. Tobel. 777. 1152. Toggenburg. 1123. Trimbach. 1120. Oelstorf. 1123. Paltravers. 375. (Zehnten zu, Forts.) Vauxmarcus. 149. 373. Villarimbos. 792. 305. Vivis. 1090. Waldshut. 352. 353. 361. 367. 382. 392. 393. 394 095 404. 406. 407. 410. 411. 419. 424. 435. 449 492 Weinfelden. 340. Weitnau (Wittnau). 804. 830. Wistcnlach. 155. Wynau. 1041. Wynistorf. 1120. Zofingen 1041. Zürich. 1151. Zehnten, Arten desselben: großer. 157. 374. 715. 768. 1234. Haberzehnten. 150. Hanfzehnten. 158. Heuzehnten. 106. 827. 1041. 1050. 1120. kleiner. 341. 500. 523. 640. 827. Kornzchnten. 150. von Lägermatten. 374. von Neubrüchen. 102. 157. 374. 546. 723. 823.1234. Niedzehnten. 150. 1123. Rütizehnten. 323; s. auch Waldboden. Stockzehnten. 1123. Weinzehntcn. 174. 340. 367. 403. 777. 850. 366. Wcrchzehnten. 1006. Zehnten ablösen. 1101. Zehntmarchen, s. Herrschaften, gemeine, Bcrner-Freiburger Vogteien, die einzelnen Zehnten. Zehntennachlaß, s. Herrschaften, gemeine. Bcrncr-Freiburgcr Vogteien, bei den einzelnen Zehnten. Zehntpächter, Zehntpacht, s. Herrschaften, gemeine, Berner- Freiburger Vogteien, bei den einzelnen Zehnten. Zehntenfälschung. 1071. 1072. Zehnten, Mißbrauch im Empfangen. 803. Zehntquart, s. Quart. Zehnten, Trinken aus dem Weinzehnten. 340. 341. 512. Zeichen, Fahnen, Panner, s. Kriegswesen. Zeitgloke. 377. 519. 520. Zeigen. 433. Zerhauene Kleider, s. Kleider, zerhauene. Zeugnisse (Leumunds-) an Gesandte. 23. 24. 25. 459. Ziegelfabrication in: Dießenhofen. 1284. 1235. Grandson, s. M.-R. Herrschaften, Grandson, Zicgelverwal- tung. Ziegelgcschenke, s. Jahrrcchnungen der Berner-Frciburger Vogteien. Ziegelpreise zu Grandson, s. Herrschaften, gemeine, Berner- Frciburger Vogteien, Grandson Ziegelvcrwaltung. Materien-Register. Zigeuner. 64. 268. 1086. 1102. 1280. Zinse: Ablösung. 153. 267. 335. 366. 447. 452. 1059. 1069. 1130. 1166. 1179. 1255. 1258. Bodenzins. 266. 1059. 1071. 1120. Fischzinse. 537. 799. Geldzinse. 100. 106. 128. 163. 335. 403. 496; s. Pfen- ningzinse. Grundzins. 266. Haberzinse. 100. 266. 335. 366. 1069. 1081. 1130. 1166. 1179. Herrenzins. 153. 377. Hühnerzins, s. Fastnachthühner. Kammerzinse. 542. Kapaunenzins. 373. 1091. KäsezinS. 336. Kernenzinse. 11. 24. 26. 27. 100. 158. 174. 264. 266. 270. 284. 293. 335. 366. 368. 447. 452. 793. 1069. 1091. 1130. 1166. 1179; s. Kernengülten. Mühlenzins, s. Mühlen. Ölzinse. 800. Ofenzins. 149 (°). 373(2). ghg. ^ Herrschaften, gemeine, Grandson, Backöfen. Pfefferzins. 89. 505. Pfennigzinse. 174. 293. 335; s. Geldzinse. Roggenzins. 403. Versetzter Zins. 158. Wachszins. 792. Weinzins 158. 266. 377. 1025. Zinsbriefe. 409 1038. Appenzeller. 1018. 1088. Toggcnburger. 1158. Zinsfuß. 1158. Zinslehen. 523. 533. Zinse, überhaupt und Verschiedenes. 145. 267. 288. Zoll im Allgemeinen. 139. 504. 507. Zoll zu: Baden. 102. 262. 263. 273. 335. 820. 849; s. Jahrrechnungen Baden. Bellenz. 270. 283. 296. 326. 327. 447(?). 451. 473. 1160. 1209. 1258('). Bern (Brugg?). 144. 223. 262. 1301. Biberist. 803. 829. 830. Birmensdorf. 102; s. Jahrrechnungen zu Baden. Bremgarten. 102. 1257; s. Jahrrcchnungen zu Baden. Brugg. 9. 24. 101. 130. Chablais. 763. Courgevaux (Curwols). 904. Dornach. 1079. 1116. Echallens. 377. 793. Flüelen. 270. 283. 451. (Zoll zu, Forts.) Frauenfeld. 473. 475. 490. 929. 932. 945. 966. St. Gallen, Stadt. 585. 586. 361. 988. 1018. 1088. „ Abt. 237. (Steinach). 288. Genf. 335. 1301. Grandson. 173. 811. 906. Kerzers. 793. Klingnau, s. Jahrrechnungen zu Baden. Koblenz, s. Jahrrechnungen zu Baden. Lauis. 403. 637. 989; s. Jahrrechnungen, ennetbirgische, Lauis. Lausanne (Fleischzoll). 89. auf der Limniat, s. O.-R. Limmat. Livinen. 422. Lucern. 283. 473. Luggarus. 6Z7. 738. 748.1238.1251; f. Jahrrechnunge» zu Luggarus. Lunkhofen, s. Jahrrechnungen zu Baden. Lyon. 131. 132. 133. 144. 1214. 1241. 1243. Mailand. 13(2). gg 435 44g 454 gzg 44^4 zzg4. Mellingen. 8. 101. 102. 129. 142. 152. 225. 557. 122?- 1257; s. Jahrrechnungen zu Baden. Mendris. 261. 276. 349. 486. 759. 762; f. Jahrrechnungen, ennetbirgische: Bankzoll, sWeinzoll. Montagny. 173. 174. 293. 827. 374. 798. 800. 800. 3l2- 875. 935. 936. Murten, s. Herrschaften, gemeine, Berner-Freiburger! Murten. Nemur. 773. 818. Rapperswyl. 41. 71. an der Reuß. 539; f. Jahrrcchnungen. Scholberg. 132. 142. 150. Seezoll. 41. Solothurn. 697. Tübingen. 803. 829. 830. Tardisbrücke. 526. Toggenburg. 696. Vilmergen. 103. 123. 509(?). 559. 715. 1195. 1234. Vouvry. 731. 884. 835. Waldenburg. 1079. 1116. Zurzach, f. Jahrrechnungen zu Baden. Zolld. 1010. Zuchtthiere, Stier, Eber und Hengst erhaltet der Kirchs patron. 700. Zug und Rath. 555; f. Appellation in den Berner-Fr!'' burger Vogteien. Zugrccht. 373. 376. 961. Zünfte in Solothurn. 185. 205. Zureden: überhaupt. 29. 30. 1073. gegen die Eidgenossen. 777. 796. 849. 1043. 1052. Materien-Register. (Zureden, Forts.) gegen Orte. 5. 6. 21. SS. 64. 66. 6S. 101.102.106.119. 128. 164. 16S. 220. 235. 26S. 321. 364. 392. 407. 420. 426. 446. 447. 44 S. 490. 492. 49S. 499. S09. 524. 531. 540. 585. 607. 692. 707. 773. 779. 844. 949. 963. 1000. 1004. 1164. 1198. 1248. 1284. 1288; s. Appenzeller Pannerhandel, Beschimpfung am Rechten, Genferangelegcnheit betreffend Fürbitti und I. Philippe; P.-R. Junker Hans, Überlinger Hauptmann; O.-N. Schwyz, Ehrenstreit mit Boisrigault. gegen Vogteien. 1063. gegen Landvögte, Statthalter -c. 61. 317. 491. 574. 717. 1167. 1213. gegen fremde Fürsten und Herren. 153. 338. 345. 658. 705. 719. 848. 865. 874. 1102. gegen fremde Gesandte. 7. 22. 23. 319. 656. (Zureden, Forts.) gegen Privatpersonen. 7. 23. 29. 30. 144. 145. 170(^). 177. 220. 272. 311. 319. 322. 328. 331. 342. 343. 344. 420. 421. 4SI. 459. 472. 492. 530. 531. 538. 606. 690. 696. 693. 699. 740. 821. 871. 917. 918. 935. 1006. 1058. 1085. 1121. 1131. 1221; s, O.-R. Schwyz, Chrenstrcit mit Boisrigault; P.-R. Flecken- stcin, Moresin. Satisfaction fordern gegen solches wird verlangt. 801(-). ^ 1213. Zusätze, s. Kriegswesen, Besatzungen. Zusätzer, Schiedsrichter, s. Gerichte, Rechtstage, Nechts- vcrfahren bundesgemäßes. Zutrinken. 9. 132. 150. 575. 753. 1121. 1130. 1132. 1237. 1246. 1275. Orts Register. A. Aarau. 38. 138. 336. 392. 439. 493. 669. 681. 766. 7,6 Aarberg. 196. 276. 283. 283. Aarburg. 1142. 1173. Aare. 179. 196. 1121. ^ -- befahren und besichtigen, s. M.-R. Fffc)fang ^ Aare; Fischfang bei Solothurn; Zoll , Aargau. 858; s.M-R.Herrschaften gemeine,deutsche - g insbesondere, Freie Ämter. Aarwangen. 827. 1051. Abundantia, s. M.-R. Klöster. ^«kon. 1250. Afsoltern. Zürich. 667. ^">ka. 874. 895. Gierens, s. Aillerens. ... ^gle (Älen). 69. 85. 137. 148. 359. 373. 386. 394. 4 - y,. e Handel. ihre Freiheiten, Privilegien, s. M.-R. diesen Art. im Verhältniß zur Grcyerzer Angelegenheit. 663. Orts-Register. >4. 842. 1120. Sense, Malstatt zwischen Bern und Freiburg. 19(^). 20.150. 686. 730; f. auch Anhang III. Sense -Fluß. 375. Sensurge(?), Burgund. 453. Seon. 1120. Serriercs. 384. Sevelin, Lausanne (?). 90. Scyssel (Sisse). 581. Seyte, Wald in Grandson. 1025. 1236. Sicilen. 910. Siders. 1256. Sidwald, Toggenburg. 1157. Siena. 18(^). Siglistvrf. 342. 510. Signa». 758. Sihlbrüke. 485. Sihlwald. 437. Sins. 112. Sirnach. 710. 1151. Sitten, Bischof, f. Wallis. Sitten. 397. 1138. 1256. SoissonS. 25. Solothurn: Religionsangelegenheiten, f. M.-R. Kirchliches I in den Orten Solothurn und Bern. dessen Banditen, Ausgeschlossene, f. M.-R. Banditen. im Cappclerkrieg. 213; f. auch M.-R. Cappclerkricg,Kriegskosten Solothurn. mit den V Orten in Spannung gegen die Evangelischen, s. M.-R. Kirchliches III Confessionelle Spannungen. Hochgerichtshandel mit Bern, f. M.-R. Hochgerichtshandel. Anstand wegen Zehnten zu Herzogenbuchsee, s. Herzogen- buchsee. Streit wegen Vilmergerzoll, s. M.-R. Zölle Vilmcrgen. im Müsscrkrieg. 161. 405. Nachbarverhältnisse zur Stadt Basel, s. Basel Stadt, Nachbarverhältnisse zu Solothurn. Nachbarverhältniffe zu Bern, verschiedene, s. M.-R. Gerichtsbarkeit, hohe und niedere, getheilt unter verschiedene Orte oder Herren, Märchen zwischen Bern und Solothurn. Nachbarverhältnisse zum Bischof von Basel. 133. Sitz der französischen Gesandtschaft. 319. 322. 1235; s. auch Schwyz, Jnjurienstreit mit Boisrigault. Malstatt für Pensions- und Soldstreite zwischen Frankreich und den Eidgenossen. 7. 101. 362. 419. Verschiedenes. 26. 50. 52. 495. 510. 1098. 1191. 1269. Somace. 296. Sonnenberg, Vorarlberg (?). 599. Sonvico (Sonvix). 360. 409; s. auch M.-R. Jahrrechnungen, ennetbirgische. Spanien, Spanier. 853. 674. 997. Speicher. 986. Speyer. 354. 409. 320. 1231. Spiß. 1085. Staad, Solothurn. 1121. Stabio. 1169. Stadhof Baden, s. M.-R. Jahrrechnungen Baden. Stäffis (Estavayer). 72. 73. 92. 174. 610. 634. 640. 648. 653. 792. 805. 838. 839. 878. 1000(-). 1025. 1037^ 1033. 1040. 1091. 1093. 1094. 1095 (-). 1096. 1106° 1107. 1113. 1202. 1204. Orts-Register. Stäffs, Hof von Königsfelden, Solothurn. 1121. Stammheim. 584. S8S. 1004. 1146. Starrenberg. 315. Steig, s. Luciensteig. Stein am Rhein. 427. 493. 735. 758. 860. 1129. 1150. 1165. 1193. 1214. 1252. Stein bei Mumps (?). 1117. Stein zum, Berns?), Solothurn (?). 1120. Steinach. 287. 283. Steinen. 559. Steinmaur. 1. Steckborn. 1147. 1180. Sternenfels, Würtemberg. 1229. Stettfort. 217. 267. Stilli. 881. 893. Stockach. 1150. Straßburg: überhaupt und Verschiedenes. 6. 22. 25. 132. 139. 315. 318. 580. 604. 608. 616. 617. 670. 683. 684. 784. 787. 854. 933. 947. 1074. 1039. vermittelnd in der Notweilerangelegenheit. 1261. 1262. 1263. 1264. 1267. 1274. 1236. Stiißlingen. 352. 545. 977. 1120. Stuttgart. 1229. 1242. 1253. 1260. 1261. 12S4. Subingen. 186. 191. 303. 829. Sugier. 555. Sugnens. 904. 999. Sulgen, Thurgau. 343. Sulgen, in Schwabens?). 1002. 1014. 1047. 1076. 1077. St. Sulpice. 84. Sulz, Stadt und Gebiet des Grafen von. 488. 1260.1261. 1263. Surpierre. 643. 647. 643. 653. 654. 756. 878. 1000. 1108. Susa. 896. T. Tiigerweilen. 103. 267. 276. 863. 964. Tägery. 70. 336. 342. Tannbächli. 315. Tanneggeramt. 415. 557. 900. Tardisbriike, s. Nheinbrüke. Ternier. 380. 529. 530. 887. 838. 839. 890. 916. 973. 1046. 1208. 1224. 1225. 1247. 1271. Terwyl. 138. Teß. 565. Tessenbcrg. 524. 525. 564. Thal, Rheinthal. 1. 266. 287. 340. 342. 1007. Thalweil. 103. 509. Therouannes. 865. Thiebolds Matten. 1039. Thierrens. 757. 307. 808. Thierstein. 138. 803. 1033. 1116. 1117. Thiez. 1029. 1171. Thonon. 347. 359. 378. 401. 425. 428. 442. 443. 444. 447. 451. 453. 456. 458. 466. 483. 538. 542. 624. 664. 665. 685. 702. 729. 362. 389. 1136. 1137. 1191(°). Thunstetten, s. Ritterhäuser. Thür, die. 747. Thurgau, s. Herrschaften gemeine. - Thüringerwald. 684. Thurn zum. 885. 933. Thurnis. 145. Thurthal. 1075. 1153. 1154. 1156.1157. 1183.1135.1279. 1280. 1296. Tischnegg bei Notweil. 1076. Tobel. 777; s. auch M.-N. Kirchliches II Vogteien, Thurgau: Nitterhäuser. Toggenburg: Landvögte. 32. 900. 1157. 1184. 1206. 1279. Landrecht mit Schwyz und Glarus, s. M.-R. Bündnisse, hülfspflichtig mit Schwyz und Glarus für Notweil. 1273. 1279. im Cappelerkrieg und Friedensschluß mit Schwyz. 138. 295. 1296. für die V Orte gegen die Evangelischen. 210. Eid zum Abt von St. Gallen. 1009. Anstände mit dem Abt von St. Gallen wegen des Loskaufs und anderer Verhältnisse, s. M.-N. Toggen- burgerangelegenheit. Verhältniß zu St. Johann. 2. 9. 32. im Müsserkricg. 161. 162. 225. 405. 410. verschiedene innere Einrichtungen, Landrath, Gericht, Bußen, Appellationen, Triebrecht, Siegel, s. M.-R. Toggenburgeranstände verschiedene mit dem Abt von St. Gallen, Gerichtsbarkeit hohe und niedere getheilt unter mehrere Orte oder Herren. Tollon, Chablais. 625. 1137. 1191. Tramelan. 384. Travers. 1026. Tremona (Tremere). 1169. ?res ?orreutos, s. Troistorrens. Trexia. 127. 143. Trey. 839. 840. 969. Treycovagnes. 724. Triengen. 1142. Trient. 260. Trimbach. 194. 351. 352. 802. 829. 1120. Trimmis. 526. Trogen. 1106. Troinex. 1033. 1224. Troistorrens, Chablais. 626. Trossingen, Würtemberg. 1236. Orts-Rgister. Trub. 828. Triillikon. 8. 130. 471. 489. 509. 540. Tscherlitz, s. Herrschaften gemeine, Cchallens. Tübingen. 930. 1242. 1261. 1284. Tufferschwyl. 831. Tunis. 560. 874. 895. Turin. 399. 400. 431. 433. 437. 439. 440. 441. 591. 603. 629. 630. 752. 923. Türken, ihr Verhältniß zu Franz I-, s. P--R. Frankreich, König Franz I., Stellung gegen die Türken; M.-R. Tllrkenkrieg. Tuttlingen, Wllrtemberg. 1200. Tuttwyler Berg, Thurgau. 1073. Twiel. 470. 1250. »t. Überlingen. 146. 209. 267. 322. 427. 860. 1126. 1187. Uberstorf. 789. 907. 935. 956. 963. 1123. Uchtland. 949. Uerken. 28. 535. 1120.' Ulm. 318. Umikon. 893. Ungarn. 51. 283. 851. Unteramt Toggenburg. 1075. 1153; s. Niederamt. Untersee, s. Bodensee. Unterwaiden ob und nid dem Wald: Allgemeines und Verschiedenes. 2. 53. 223. 312. 383.606. 614. 1042. Anstand mit Bern wegen einer Schmähschrift, s. M.-R. Kirchliches III konfessionelle Spannungen. Verhältnisse zu Wallis. 1257. Unterwaldner Schloß zu Bellenz. 858. 1112. St. Urban. 474; s. auch M.-R. Klöster. Urdorf. 26. 447. Uri: Allgemeines und Verschiedenes. 2. 20. 21. 22. 25. 65. 223 (-). dessen Stellung im Reichenauhandel, s. Reichenau. Anstand mit Bern wegen einer Schmähschrift und daher erfolgter Beleidigungen, s. M.-R. Kirchliches III con- fessionelle Spannungen. Urner Schloß zu Bellenz. 858. 1112. Ursenthor, Solothurn. 202. St.Ursitz. 1011. Ußlingen, Thurgau. 490. Utenhofen. 922. Utzenstorf. 178. 395. Utznach. 214. 669. 700. 966. 1297; s. auch M.-R. Herrschaften gemeine. V. Vachercsses, Chablais. 626. Vachessis, s. Vachcresses. Val de Ruz (Rudolfsthal). 915. Valendis. 141. 147. 356. Valeurs. 751. Vallendingen, Notweil. 1205. Ballon, Freiburg. 1038. 1093. 1094. Valtravers. 375. 569. 570. 805. 1026. Vandoeuvres, Bern (?), Genf (?). 916. 1224. Vaulcauler. 750. Vaulion. 610. Vauruz (Vaulruz). 640. 649. Vaux. 1093. Vauxmarcus. 149. 174. 905. 951. 987. 1010. 1025. 1026. Vatz. 526. Vellona. 852. Veltlin. 1163. Venedig. 18(y. 947. 998.1126; s. auch M.-R. Pensionen -c., Venedig. Venoge. 770. Vercel. 720. Vernaz (Vernerum) la, Chablais. 626. Verney, Chablais. 625. Versoix („Werse"). 600. Vcrzasca. 1244. 1245. 1258; s. auch M.-R. Jahrrechnungen zu Luggarus. Vctraz (Victra). 916. Vcveyse. 770. Vialemont (Dialamont?). 853. Vicenza. 920. St Victor und Chapitre, Genf. 733. 755. 837. 888. 889. 890. 916.1013. 1046. 1224. 1247. 1248; s. auch M.-R. Appellationen in Gens von St. Victor und Chapitre an Bern; Genferanstände mit Bern nach der Eroberung des Waadtlandcs. Vienne. 459. 541. Vierwaldstättersee, s. Lucernersee. Villa (Viere la Ville?), Genf. 677. Villarimbos (Villarabous). 655. 792. 305. Villars Sie. Croix. 770. Villars les Friques. 645. Villars le Terroir. 554. Villars Tiercelin. 376. 554. 904. Villarzel le Gibloux. 1204. Villarzcl l'Cvcque. 840. Ville la(?). 167. Ville la grand. 148. Villeneuve, s. Neucnstadt. Billette. 770. Villigen. 796. 176 Orts-Negister. Vilmergen. 70. 571; s. M.-R. Zölle zu Vilmergen. Vilters. 716. Vinelz (Vanelz). 123; s. Fanel. Vionnaz. 625. 884. 886. 905. Viry (Bivre?). 909; s. Biöre. Visp. 884. 1044. 1136. 1257. Vivis. 624. 627. 628. 637. 640. 643. 647. 643. 649. 651. 652. 656. 661. 663. 664. 635. 686. 692. 693. 702. 770. 739. 804. 807. 815. 816. 337. 370. 1090. 1162. Vögelinseck (Loch). 563. 933. Vögelinsweid (Basel, Solothurn). 727. Vouvry. 625. 731. 834. 905. Vuarrens, Echallens. 554. Vucion, Capelle de, Chablais. 625. 626. Bugelles. 801. 906. 908. Vuipens, s. Wippingen. Vuissens. 375. 648. 655. 340. 678. Vuitteboeuf. 800. 906. 903. W. Waadt: vor der Eroberung überhaupt. 30. 59. 521. 522; s. M.-R. Savoyerangelegenheit, Pfandschaft der Waadt, Savoyische Zinsen auf der Waadt. die drei Stände der. 83. 34. 292. 313. 373. 412. Gouverneur der. 215. 399("). 412. 476. 492. 497. 523. 529. 553. 555. 556. 569. 570. 576. 577. 530. 590. 592. 593. 600. 612. Eroberung durch Bern und Freiburg, s. M.-R. Genfer- angelegenheit gegen Savoyen und den Bischof, bewaffnete Unterstützung von Bern, und O.-R. Freiburg im Verhältniß zur Genfer-Savoyer Angelegenheit. Wädenswyl. 435. Wagenhausen. 758. Wahlern. 963. 969. Walchen (Walen). 749. 772. 1215. Waldenburg. 727. 1033. 1079. Waldkirch. 23. 99; s. auch M.-R. Kirchliches V bei den Zugewandten, St. Gallen. Waldinessingen, Schwaben. 1260. 1264. 1266. 1268. 1274. Waldshut, f. M.-R. Kirchensatz, Zehnten Waldshut. Waldstätte III. 1. Wallenstadt. 58. 71. 99. 326. 716. 843.963; s. auch M.-R. Schifffahrt Zürich- und Möllensee. Wallgau. 525. Wallis, Bischof und Landschaft: Stellung als zugewandter Ort. 175. 176. Bündnisse und Bundeserneuerung, s. M.-R. Bündnisse, mit den V oder VII Orten in Spannung gegen die Nefor- mirten. 12. 13. 20. 24. 31. 36. 49. 53(-). 101. 154. (Wallis, Bischof und Landschaft; Forts.) 200. 206. 294. 383. 396. 411. 412. 414. 431. 657("). 665(?). 679. Nachbarverhältnisse zu Bern. 137. 167. 1044. 1136. im Verhältniß zur Greyerzerangelegenheit. 653. 1168. im Genfer-Savoyer Handel. 402. 433. 434. 435. 436. 587. 590. 609. 610. 612. 615. 624. 625. 626 (-). 631. 633. 634. 635. 636. 640. 646. 660. 664. 665. 672. 673. 674. 679. 689. 704. 731. 844. 851. 854. 884. Anstände mit Bern wegen des eroberten Landes, s. M.-R. Berncr-Walliseranstände, auch Savoyische Zinsen auf Waadtland und Chablais. mit Bezug auf die Savoyer Zinsen, s. M.-R. Savoyische Zinsen auf dem Waadtland und Chablais. im Verhältniß zur Rotweilerangelegenheit. 1232. 1267. 1272. Verhältniß zu Unterwalden. 1257. angebliche Unruhen daselbst. 673. Verschiedenes. 20. 21. 22. 72. 272. 452 (°). 1113. 1295. Wangen, Bern. 178. 179. 181. 182. 183. 184. 185. 228. 232. 1050 (-). Wangen, Solothurn. 194. Wartau. 490. 525. 587. 668. 1217. Wasser zu, St. Gallen (?). 599. Wattwyl. 1009. 1055. 1075. 1154. 1155. 1183. Weggis. 533. Weinfelden. 312. 340. 343. 410. 491. Weingarten, s. M.-R. Klöster. Wellenberg, Thurgau. 340. Wengi, Bern. 259. Wengi, Thurgau. 99. 132. 666. Meningen. 264. 510. 1193. 1206. 1207. Wenzli, Rotweil. 1205. Werdenberg. 32. 525. 587. 663. 849. 952. 993. Werne, Grandson fl). 1236. Wesen. 54. 161. 214. 264 (°). 274. 1003. 1086. Wettingen, s.M.-R. Klöster, Schifffahrt, Kirchliches II Vogteien, Baden. Wettingerhof zu Basel. 349. 870. 892. 1003. 1019. 1021. 1214. 1223. Wettingerhof zu Zürich. 1164. 1241. 1243. 1252. 1256. Wien. 719. 948. Wiesen. 802. 829. Wietlisbach. 175. 134. 135('). 187. 189. 190. 192ss). 193. 258(y. 370. 391. 544. 687. 638. 697. 698. 699. Wiflisburg. 610. 675. 676. 686. 693. 705. 706. 791. 378. 904. 1037. 1033. 1091. 1094. 1095. 1114. 1201; s- M.-R. Bündnisse, Kirchliches V Zugewandte, Wiflisburg. Wigoltingen. 472. Wildenbrugg, Toggenburg. 1230. Wildhaus. 599. 1075. 1154("). 1157. 1185. 1279. Orts-Register. Willisau. 1041. 1142. 1172(2). Windeck. 952. 993. Windisch. 881. 883. 393. Winnigen. 344. Winikon, Lucern. 1142. Winterthur. 1032. Winzlen, Rotweil. 1229. 1242. 1246. Wippingen (Vuipens, Wuippens). 610. 6S4. 1090. 1092. 1097. 1107. 1113. 1201. 1202. ^!sing, s. Vuissens. Wistenlach. 155(2). 156. 377. 555(2). 556(2). 793(2). 904(2). 925. 941. 950. 1000. 1234. Wittenberg. 744. 745. 764. 784. Witterschwyl. 199. Wittnau (Weitnau). 804. 830. 1080. 1117. 1133. Wahlen. 70. Wohlenschwyl, s. M.-R. Kirchliches II Vogteien, Freie Ämter. Wuippens, s. Wippingen. Wunncnwyl. 19. 376. 586. 661(?). 663. 674. 676. 686. 730. Wurmlingen, s. M.-R. Klöster. WiirenloS. 264. 274. Würtemberg. 308. 315. 320. 366. 736. 1150! s. auch P.-R. Wiirtemberg: Grafen, Herzoge. Wyerstett. Solothurn. 1084. Wyl. St. Gallen. 32. 267. 274. 321. 335. 336. 355. 356. 367. 747. 795. 821. 849. 866. 987. 933. 1004. 1075. 1139. 1154. 1156. 1157. 1136. 1254. Wyler, Bern. 968. Wyler, Murten. 942. Wyleroltingen. 792. 604. 305. 333. Wynau. 826. 827. 1041(2). 1142. Wynigen. 1120. Wynistorf. 1 120. N. ^^3 (Jberg), Toggenburg. 1055. 1296. Jens. 661. 663. Nverdon. 72. 149. 373. 374. 546. 547. 612. 637. 633. 639. 940. 074. 675. 693. 706. 765. 730. 790. 793. 801. 311. 312. 875. 906. 926. 936. 986. 1000. 1011(2). 1024. 1037. 1039(°). 1040. 1039(2). 1093. 1095(2). Yvonand. 95. 97. 149. 157(2). 167. 172. 173. 174. 327. 374. 375(2). 426. 463. 546('). 556. 723. 724. 800 ('). 810. 905. 951. 936(2). 987. 1011 (-). 1025(2). 1039. 1040. 1039. 1093. 1095. 1122(2). 1234. 1235(2). Z. Zell. 226. 503. Zielibach. 934. 998. Zihl (Tiele). 1026. 1039. Zimmern, Rotweil. 1260. Zizers. 526. Zofingen. 392. 1041. 1169. Zollholz, Solothurn. 1116. Zollikofen, Landgericht. 1034. 1092. Zuchwyl. 194(2). igg. zig. 253 (2). 369. Zug' Allgemeines und Verschiedenes. 24. 25. 26. 65. 73. 80. 435. betreffend die Aufsicht über die Reuß. 6. 540. als Zinsansprecher gegen Savoyen. 996. Zürich: dessen vorörtliche Stellung, s. M.-R. Tagsatzung, vorörtliche Stellung Zürichs. Spannung gegen die V Orte, s. Kirchliches III confessionelle Spannungen:c. dessen Religionsmandate, s. M.-R. Kirchliches III confessionelle Spannungen rc., die Zürcher Mandate. Angebliches Mißverständniß mit Bern. 236. 237. als Ort der st. gallischen Hauptmannschast, s. M.-R. Hauptmannschaft. im Streit mit den Gotteshausleuten von St. Gallen. 52. 74. betreffend Kernenzinse, s. M.-R. Kerncnzinse, Gülten. Aufsicht über die Limmat, s. M.-R. Fischfang Limmat. im Müfserkrieg. 8. 161. 224. 225. 405. Verschiedenes. 5. 21. 22. 24. 26. 65(-). 66. 71. 93. 153. 160. 163. 287. 313. 318. 326. 367. 427. 423. 457. 524. 540. 587. 1057. 1169. Zürichsee. 1245. Zurzach. 102. 144.153. 226. 503; s. auch M.-R. Kirchliches II Vogteien Baden, Zurzach, Klöster, Märkte. Zwingen. 133(2). 495. Personen-Register. Personen-Register. A. Aa, von, Kaspar, Unterwaiden. 169. 233('). 261. 267. 276. 311. 486. 513. 571. 607. 722. 7öS. 761. 772. 934. Aberli, Ulrich, Schasfhausen. 623; s. Anhang II. Äberli, Hans, Altwys. 550. Äbli, Hans, Glarus. 749. 1158; s. Anhang II. Abschlagen, Hans, Zug(?). 162. Abt, Bläst, Butzweiler. 1030. 1117. Abyberg, N. 1279. Adam 51., von Homburg. 343. Adlischwyler, Schuhmacher, Napperswyl. 234. Affenstein, von, Wolf. 1267. 1236. dÄffry, Franz, Freiburg. 675. Ägeri, von, Jacob, Napperswyl. 234. Ahorn, im, Gilig (Gilg), Wallis, s. Anhang II. Aigardentier genannt, I. Rosetta, Genf. 121. Albert, Priester zu Bollenz. 332. Albertis, de, Antonin. 1245. Aldi, Peter, St. Gingolf. 625. „ Franz, St. Gingolf. 625. „ 51., Chablais. 626. Albon (Alben), in, Peter, Wallis, f. Anhang II. „ „ „ Simon, Wallis. 154.1257, und Anhang II. Albrecht, Simon, Basel. 623 und Anhang II. Alder, Hans, Zürich. 41. Allemant, von, Herr. 626. Altishofen, von, das Haus. 1051. Amäbnet, Jacob, Uri. 314. Ambauen, Jacob, Unterwalden, s. Anhang II. Amberg. Josef, Schwyz. 7. 61(-). 62. 171 (2). 223. 229. 296. 326. 327. 331. 877. 880.1149.1191.1255; auch Anhang II. Amblard 5s., Chablais. 626. Ambros 5l., Bollenz. 331. Ambrosis 5s. 25. Amiet, Heini, Grandson(?). 547. 724. Amlehn, Stephan, Lucern, s. Anhang II. Amler, Heinrich, (Genf, Bern?). 399. Ammann, Peter, Freiburg, s. Anhang II. Hans Ludwig, Bern. 293. 294.1033.1090.1107. 1113; f. auch Anhang II. Am Ort, Jacob, Lucern. 20. 53. 74. 103. 105. 163. 209. 284. 367. 409. 451. 432. 695. Amsler 5l., Freie Ämter. 575. Amstad, Hans, zu Meringen. 1206. 1207. Amstein, Hans. Unterwalden. 2(2). 7. 262. 263. 272. 235. 362; auch Anhang II. Andlau, die von. 914. 930. 931. 932. Andres, Kaspar, Noggwyl. 462. Andrion, Ami, Genf. 252. Angeo de (Angelo?), Josef Jacob, Bollenz. 171. Anserma 51., Grandson. 1010. Anton, Meister, Genf. 535. Appenzeller, Jacob. 312. Appian, Miser Baptista (alias Bean), Luggarus. 123. 127. 133. 143. 144. 160. 224. 226. 227. 409. Apro (A Pro), s. Pro a. Arbignone, Mauriz von. 626. Arbin Don(?), Lausanne. 87. d'Arlot (Arlod), Dom., Genf. 121. 754(?). 1224; s. auch Anhang II. I., Genf. 292. 569. Armbruster, Bernard, Bern. 800. Arna Wanß, Bollenz. 975. Arona, Graf von. 319. 417. 451. 464. 473. 486. 514. Ars, des, s. Arts, des. Arscnt, Jacob. 911(2). 913. 922. 930. „ Peter. 798. 907. „ Wilhelm, Freiburg. 7(-). 22. 25. 101. 262. 263. 272. 235. 286(2). 291. 303. 309. 312. 319. 322. 337. 333. 346. 362. 363. 404. 419. 420. 451. 452(2). 454. 464. 466. 473. 475. 476. 490. 499. 533. 539. 541. 749. 774. 333. 873. 891. 892. 394. 911(2). 913. 914. 919 (-). 920. 921. 922. 927. 931. 932. 933. 947. 949.1022. 1023. 1062. 1064. 1086. 1091. 1092. „ 5s., Freiburg. 122. Arsino (Cursigne), von, Lad. 625. Artemant 5s., Vionnaz. 625. Arts (ArS) des, Jaques (Jean), Genf, f. Anhang II. Arx, von, Heini, Solothurn. 177.184.271.278.312.369(^)- 390. 533. 687. 690. 695. 696. „ „ Konrad, Solothurn. 176. 193. „ „ Ulrich, Gilgenberg, s. Anhang II. Äschmann, Heini, Thurthal. 1296. Aschwanden, Andreas, Uri, s. Anhang II. Ascoli, Fürst von. 323. St. Aubin, der Lieutenant von. 373. Aubonne, Herr von. 336. Personen-Register. Aucrest, s. Haucrest. Auf der Flue, Georg, Wallis, s. Anhang II. Aufdermaur, Anton, Schwyz. 694. 868. SSV. 93V. 991. 10V4(-). igg8. „ Martin, Schwyz. 170. 313. 1008; f. auch Anhang II. „ Ulrich, Schwyz, s. Anhang II. Augsburger, Michael, Bern. 60. 61.166; s. auch Anhang II. Augstal, von, Urban. 552. Augustin, X., Bollenz. 1253. Aule Nove, Savoyen, 435. (Babenberg von) Peter, Kreuzlingen. 1019. Bachmann, Hans, Nußbäumen. 216. Ulrich. Zug. s. Anhang II. Bachofen, Beat, Zürich, s. Anhang II. Bachon, X., Lausanne. 82. Baden. Markgras von. Ernst. 228. 1064. 1206. 1266. Bajaje (Bavois?), Orbe. 97. Baiern, Herzoge von, Wilhelm und Ludwig. 1223. 1232. 1241(2). 1243. 1245. Bailloz (Baillot, Valliod), Claude, Valtravers. 375. 805; s. auch Anhang II. Bäldi Joachim, GlaruS, s. Anhang II. Baldini (Baldoninis), Alexander. 1054. „ (Baldonis, de Baldonis), Franciscus, Mailand. 1052. 1053 (2). 1054. 1062. 1068. 1086. Ball (oder Galle), H., St. Immer. 385. Ballifz (Balli), Estienne, Grandson. 1122. Balthasar, Michael, Genf. 1148. Baly, Peter, Feterne. 625. Baly, N.. Chablais. 626. Bandat, Blasius, St. Paul, Chablais. 625. Bandiere (Ami), Genf. 601.603. 754.755; s. auch Anhang II. Bauneis, s. Braneiß. Baptisfard, Michael, Genf. 1030. Barbarossa (Schereddin). 560. 851. 857. 874. Barbe, Francis, Grandson. 1235. Barbey, Antoine, Genf. 121. Bard, de, Franz, Genf. 837. Barellier, Hans, Neuenburg, s. Anhang II. Bargagniod, Glando, Grandson. 800. Bartholom«, Pfaff, Solothurn. 186. 191. Basel, Bischöfe: Philipp. 310. 409. 564. Vattevaulx, Maria, Grandson. 1010. Baud (Beaulx, Boux), Pierre, Genf. 677. Baudichon de la Maison neuve, Johann, Genf. 50. 57. 348. 397; f. auch Anhang II. Baumann, Heinrich, Appenzell. 777; f. auch Anhang II. » Jacob, Hausen. 485. Baume, de la, Pierre, Genf, f. Genf: Bischöfe. Baumgartner, Jacob, Basel. 265. 266. 273. 71g. 721. „ Uli, Tuttwylerberg. 1073. „ Urban, Bern, s. Anhang II. Bauvard, Anton, Lausanne, s. Anhang II. Baux, Pierre, Schallen«. 377. Baye (Bayer), der Herr von. 156. 1122. Bayoye, de, Glando. 800. Batzenhammer, H., Toggcnburg. 1296. Batzenheimcr, s. German Hans. Bean, Boptista, s. Appian. Beaulsire, Pierre, Grandson; 723. Beaulx, f. Baud. Begum, Franyois, Genf, s. Anhang II. Beck, Hans. 758. Bel, Johann, Genf. 1016. Beljaquet, L. Doctor, Genf. 240. Bell, del, Baptist, Lodrino. 1258. „ Dominic, Genf. 1045. „ Jacques, Divona. 1045. „ Ludwig, Genf. 1045. Bellene, Johann, St. Immer. 384. Belley (Bellay), Bifchof von. 377. 439. 791. Bellonier, Andreas, Cornaux. 515. Belmont, de, Abicel, Lausanne. 83. Belosser, Georg, St. Ursitz. 1011. Benedict ü., Mailand. 1065. 1085. Beney (drei unbenannte), Chablais. 626. Vera, I., Vionnaz. 625. Bercnweger, Bartholom«, Appenzell. 694.1127; s. auch Anhang II. Berge, Antoine, Grandson. 1235. Berger, Niklaus, Genf. 247. 301. Bernard, Claude, Genf. 240. „ Jacob, Genf 251. „ Johann, Ararcs. 890. Berncrin, Verena. 319. Berncy, Frangois, Grandson 724. Bernhard, Jacques, Guilliard, Tollon. 625. Bernois, Cherbon. 456. Beroldingcn, Josua, Uri. 213. 417.1086. 1039. 1129. 1145. 1161. 1177; f. auch Anhang II. Bcrthier, Hugo. 1030. Bertrandi, Humbert, Vouvry. 625. „ X., Chablais. 626. Versichern, Georg, Solothurn. 199. Beruel, Hcmoz. 890. Befanden, der Official in. 30. 132. 616. 643. 644. 645; f. auch Gruyeres. Besmer (Behler), Magnus, Uri. 606('). 965. Betschart, Martin, Schwyz. 1190. Beyel, W., Zürich, f. Anhang II. 1 Personen-Register, Bieder, Georg, Basel, s. Rieder. Bierat, 17., Petcrlingen, s. Anhang II, Vieri (Byry), Herr von. 909. 915. 925; s. auch O.-R. Viry. Bildhauer, Mathias, Rapperswyl. 233. 234. Bilgri von Mesykon, Rapperswyl. 234. Bindern, zur, Jacob, Murten. 155. Bioley, Herren von, Grandson. 1925. Bircher, Hans, Lucern. 726. 923(?). 961; s. auch Anhang II. Bisanz, Official, s. Besanyon. Bischoff, Anton, Bern. 348(?). 425; s. auch Anhang II. Biß, Niklaus. 262. Bitsch, Graf von. 931 (°). Bittelbrun, Wendelin, Straßburg. 1267. 12S6. Blancfosse, Herr von. 1143. 1244. Blanchard, Johann, Lausanne. 34. Blarer, Agatha, Constanz. 213. „ Diethelm, s. St. Gallen Äbte. „ Martha, Constanz. 146. 267. 322. „ Thomas, Constanz. 213; s. auch Anhang II. „ 17., Münsterlingen. 267. Blary, Georg, Münchenbuchsee. 65. Bläst, (Ulrich), Unterivalden. 61. Blasius, Johann, Chur, s. Anhang II. Bläuer, der alte, Solothurn. 176. 199. „ Benedict, Solothurn. 199. „ (Blöwer), Konrad, Solothurn. 176. 193. 533. 696. „ Stephan, Solothurn. 176. 199. Blecheret, Benedict, Lausanne. 305(2). 317. „ I. L. Doctor, Genf. 240. 456; s. auch Anhang II. „ 17., Genf. 348. Bleukon, Hans, Schwarzenbach. 356. Bleuler, (Johann), Grüningen. 234. Blonay, von, Franz. 626. „ von, Michael. 626. „ von, 17. 626. 800. Blöwer, s. Bläuer. Bo, Franz, Echallens. 555. Bochli, Urs, Ölten. 551. Bochetel. 774. 814. Bocheti, Andreas, St. Paul. 625. Bodmar, Hans, Lindau. 427. 860. Bodmer, Kaspar, Baden. 346. 606. 702. „ 17., Rapperswyl. 866. Bogler, Pauli, Sargans (?). 71. Boisrigault (von Dangerant, Ludwig), französischer Gesandter. 7. 22(2). zg. 25. 50. 92. 94. 135. 164. 203. 238. 262. 283. 236. 303. 319 (°). 337(2). g^ ggg 41g 421. 452. 453. 454. 464. 472. 490. 574. 629. 630. 641. 646. 647. 653. 656. 659. 667. 694. 702. 704. 718. 737. 751. 737. 819. 822. 843. 849. 852. 857. 874. 882. 884. 892. 896. 897. 898. 909. 910. 913. 913. 930. 946. 943. 949. 963. 964. 966. 967. 989. (Boisrigault, Forts.) 990. 993. 1003.1004. 1005. 1008. 1058. 1067. 1099 (2). 1100. 1101. 1102. 1127. 1138. 1168. 1177. 1139. 1190. 1191 (2). 1214. 1216. 1226. 1228. 1238. 1241. 1243. 1244. 1255. 1285. Bock, zum, Jacob, Basel. 713. Bolger (Dolder, Tolder). 1250. Bollenz. Decan daselbst. 326. 331. 937. 933. 976; s. auch Zilius Peter. Bolonina, de, Giovanni, Luggarus. 1170. Bollognigo, X., Luggarus. 322. Bolsinger, Hans, Zug. 919. „ Hauptmann, Zug. 11. 207. 1127; s. auch Anhang II. Bon, Meister, Grandson. 149. 168. 173. 375. 547. 799. Bondeli, 17., Moudon. 612. Bongwin (Boivin), Hans, Wallis, s. Anhang II. Bonaturt, 17., Como. 326. Bonjour. Anton, Wiflisburg. 306. 907(?). 903. 994. 1001. Bonmont, von, Herr. 771. Bvntems, Johann, Grandson. 800. 907. 1235. Bonvalet, Pierre, Murten(?), Echallens (?). 156. Bonvillars (Bonvillar, Bonvillard), D., Vcrzel. 720. „ „ „ Louis, Mezieres. 654. 767(?). „ „ „ Pierre. 373. 905. 906.1122. Bordan, I., Genf, s. Anhang II. Borgeis, s. Bourgeois. Borgeois, s. Bourgeois. Borgo, Baptist, Bellenz. 133. Borromeo, 17., Mailand. 453. Boßhard, Martin, Zug, s. Anhang II. „ Marx, Zollikon. 371. 368. Boßon, 17., Chablais. 626. Botschüch, Hans, Basel, s. Anhang II. Bottaillon, Amye, Grandson. 1235. Bottens, Herr von. 1234. Boulouz, Louis, Genf. 529. Boundel, de, Glado, Genfs?). 1224. Bourbon, Karl von. 7. Bourgeois (Borgeois, Borgeis), Johann, Lausanne. 247. 305(°). gl?, s. auch Anhang II. Bourgeois, Franyois, Grandson. 905. Voux, s. Baud. Böyer, 17., Vellenz. 975. Boz, Verna, Murten (?), Echallens (?). 156. Botzheim, 17., Constanz. 92. Brand, Joder, Basel, s. Anhang II. Brandenburger, Lorenz, Frciburg. 654; s. auch Anhang H- Brändcr, ein, Rheinthal. 105. Brandis, die von. 994. Braneiß (Braunays), 17. 751. 762. Bräni, Hans, Rapperswyl (?). 234. Personen-Register. Bräni, Großhans, Napperswyl. 234("). Brassey, Louis. 985. Braunaus, f. Braneiß. Breitenlandenberg, von, I. Wolf. 409. 422. „ von, Hans, f. Landenberg. Vrelaz, 17., Chablais. 626. Bridel, Anton, Moudon. 611. 612. „ Bonifaz, Moudon. 611. Brimge, Pierre, Grandson. 1236. Brityo, Baptist, Luggarus. 992. Broger, Ulrich, Appenzell. 861; f. auch Anhang II- Bronner, Jacob, Napperswyl. 233. 234(°). Bruder, Vogt. 485. Brügger, Hans, Uri, f. Anhang II. Bruggcr, Hans, Freiburg. 20. Brüggiman», Niklaus, Solothurn. 214. Bruker, Henz, Plaffeyen. 972. Brükert, Heinrich, Erlisbach. 1121. Brulard, Iii. 286. Brüllisauer, Konrad, Rheinthal. 694. 863. Brun, Urs, Thurgau. 1073. Brunnen, zum, f. Zumbrunnen. Brunner, Hans, Baden. 505. 506. Hans. 342. 868. Joß, Eich. 276. 990. 1104. ,, Kuni, Solothurn. 199. „ Peter, Solothurn. 176. 198. Peter, Solothurn, f. Anhang II. Philipp, Glarus. 6. 23. 99. 131. 146. 162. 265. 334. 509. 740. ,, Uli, Lachen. 863. Bubenberg, von, Adrian. 68. Bucer. Martin, Straßburg. 617. 683. 634. 744. 745. 764. 786. 737. 933. 934. 956. 957. 953. Buchegger, Pollei, Fifchingen. 332. Bücheler (Büchler), Jacob, Appenzell. 717. 742. 976. 930. 981. 982. 983. 989. 993. 1003. 1018. 1020. 1030. 1058. 1087. 1088. 1105. Büchelmann, Wilhelm, Schaffhausen. 606. 935. Büchlingen, von, Graf Adam. 267. Buchmann (Bibliander), Theodor, Zürich. 290. Büel, zum, f. Zumbüel. Büeler, (Ivos), Schwyz. 975. 976. Buet, Soffred, Laufanne. 305. Bufelder, Konrad, Thurgau. 1072. Buffi (?), Melchior, Uri. 1055. Ilster (Pulver?), Jost, Grasburg. 1237. Bullet, Anton, Grandson. 1122. Bullinger, Heinrich, Zürich. 290. 634. Bunker, 17., Solothurn (?). 1030. 1117. Bünti, Hans, f. Anhang II. -- Melchior, Nidwalden. 62(?): f. auch Anhang Büntiner, f. Bünti, Melchior (wohl nicht Püntincr von Uri). Buntschi, 17., Solothurn. 199. Bünzli. 17., Wallenstadt. 58. 71. Buol, 17., Davos, f. Anhang II. Bur, Hans, Muri. 523. Bürdet, 17., Chablais. 626. Bürgisser, 17., 339. Bürgler, Hans, Schwyz. 1004. Burgund, Grafschaft, Marschall von. 357. Burkhard, Johannes, Bremgarten. 10. Burrach, Hans, Unterwaiden, f. Anhang II. Bursin, Baptist, Sessa. 1238. Bufe, von, Peter. 334. Bußer, Anna, Constanz. 343. Bussy, Dionysius, Glarus, f. Anhang II. Butini, J(ohannes?), Genf. 119. „ P(eter?). 119. Buwknecht, Galli, Zell. 510. Buzer, f. Bucer. Bys, Christoph, Solothurn. 176. 198. C. Cabialio, ein Chorherr von. 965. Calaineti, Pierre, Grandson. 1011. Calvin. Johann. 787. 958. 973. 974. 975. Calvos(?). 913. Capella, de, 17.. Lausanne. 82. Capito, (Wolfgang). 617. 633. 684. 744. 745. 764. 786. 787. 933. 934. 956. 957. Capol, Luzi(?). 1205. Cappeler, Martin, Langenerchingen. 344(-). 409; f. Kappeler. Caracciolus, Marinus, (Como). 34. 208. 209. 230(-). 323. 411. 445. 536. Carolis, de, Anton, Lauis. 1240. Carlstadt, Andreas, Zürich. 290. Carre, du, Peter, Vcrney. 625. „ Johann, Grandson. 149. Carrier, Mathii, Genf. 303. „ Mathieu, Genf. 73. Sarrod, Dominik, Laufanne. 84. Carrodi, 17., Laufanne. 792. Casaccia, 17., Bollenz. 938. Castellione, Franz von. 626. Castenius, Vinccnz, Lauis (?). 1253. Cavel, f. Clavel. Censin, Clado, Grandson. 1235. Cerjat, Pierre, Moudon. 611. Ccsar, Miser, Lauis. 965. Chalex, 17., Chablais. 626. Personen-! Challand, von, Graf. 147. 356. 433. 437. 439. 577. 582. 569. 592. 600. 629. 630. 632. 633. 634. 641. Challant, von, Charly, Savoyen. 386. Lhalon (Schalon), von, Thomas, Sitten, s. Anhang II. Cham, von, Bernhard, Zürich; 1151; s. auch Anhang II. Chamba, Etienne, Murten (?), Echallens(?). 156. Chambre, Herr von. 626. Chambrier, Jacob. 109. „ Peter, Neuenburg, s. Anhang II. Chamois, Fr., Genf. 701; f. auch Anhang II. Chapeaurouge, Aime. 603. 754. 755. 1016. 1200. 1201. 1208(°). 1209 i2gg. s, auch Anhang II. „ Etienne, Genf. 77. 754; f. auch Anhang H. Chappellain, Pierre, Moirens. 277. Charanzonay, 51., Genf. 120. Charbonnier, P., Genf. 121. Charnavelli, I., Chablais. 626. Chatelard, Herr von. 641. 642. 649(?). Chauluin, Sebastian, Neuenburg. 564. Chautemps, H., genannt Pitiod, Genf. 121. 240(?). Chene, der Herr von. 1030. Chesaux, der Herr von. 157. Chevaleri, Bernard, Verney. 625. Chevalier, Wilhelm, Cornaux. 515. Cheyres, Herr von. 905. Chiccan, Anton, Genf. 119. Chinex, f. Chene. Chouz (Chuat?) Niklaus, Bonvillars. 150. Chopell, 51., Genf(?). 590. Christen, Hans, Bächy. 327. 383. Chuat, Franyois, Grandson. 966. 1235. „ Wilhelm, Grandson. 373. 546. 793. St. Cierge, von (Liriaoo sancto äs), Johann; Lausanne. 83. 305(2). 317; s. auch Anhang II. „ von, Michael. 82. Cirill, Lcutpriester, Russtkon. 700. Cisauldet, Jacob, Murten. 377. Claraffon de Raisin, Herr von Picea, Savoyen.) 529. Claud Cap. 387. Claus, Ulrich, Murten (?). 1234. Clavel, Franz, Murten (?), Echallens(?). 156. Clefz, des, George, Genf. 603. Clemens VII. (Medicis), Papst, s. Päpste. Clement, Glando. 798. Clerc, Stephanus. 411. 412(2). 475. 560. Clerici, Mermet, Mura. 625. Clericis, de, Baptist«, Bellenz. 171. Cloos, Niklaus, Lucern. 894. 1231. Clowe, 51., Grandson. 1122. Clus, s. Gluser. Codeburg, Tiberius, Bellen;. 1168. Colin, Johann, Grandson. 799. -Register. Colin, Jacques, Grandson. 801. Collard, Peter, Cudrefin. 564. Collon, Jacques, Concise. 985. „ Jacques, Genf. 1247. „ Pierre, Provence. 798. 1009. „ 51. 51., Grandson. 905. Colon, Johann, Concise. 167. 373(?). „ Wiliemo, Grandson. 1010. Colonier, Johann, Genf. 343. 397. Combremont, Herr von. 675. 970. 1090. 1093. Comberet, Peter, genannt l'Hoste, Genf.H120. 121. 140. Como, Bischof von. 1127. 1143. 1164. 1167. 1175. Compois, de, Philibert, Genf. 121. Comte, Johann, Genf. 529. Conceprius, Ambrosius, (Bollenz). 171. Constable, Johann, Lausanne. 303; s. auch Anhang II. Constanz, Bischöfe: Hugo (von Landenberg). 104. 143. 1101. 1144. 1146. 1194. 1211. Johann V. (von Lupfen). 38. 39. 40. 599. 850. L62. 1102. 1147. Johann VI. (von Weza). 1097. 1102. 1179. Constanz, Dompröpste: Schad, Johann Joachim. 350. 1131. Coquet (Choquet), Johann, Genf. 77. 78. 119. 754; s- auch Anhang II. Coquillion, Jacob, Neuenburg, s. Anhang II. Corault, 5l., Genf. 974. Corbers, von, Jörg, Greyerz. 844. Corderi, Johann, St. Immer. 384. Cordi, Andreas, Verney. 625. Corna, Amblard, Genf. 476. Cornaz, George, Moudon. 611. Cornaux,' von, Johann, Neuenburg, s. Anhang II. Cornu, Michael, Vionnaz. 625. Cornual, Anton. 367. „ Cacilia. 367. „ Franz. 367. „ Johann. 367. Cornus (Cernis?), Herr, Murten (?), Echallens(?). 156. Corradi, 57., Granson. 801. Corselles, der von. 1089. Cosset, Jhcnon, Grandson. 1010. Courtaz, 5l., Chablais. 626. Courtilles, Herr von. 1090. 1093. Cousturierl?), Ayme, Lausanne. 84 Crespi, 51., Chablais. 626. Crest, du, Francis, Genf. 939. Cristan, Jacob, Brugg. 715. Crivelli, Franciscus, Pura. 939. Croquet, Louis. 602. Cudrea, Herr von (Güdry), Savoyen. 356.373.381.443.543' Personen-Register. Cuendoz, Franz, Surpierre. 653. Cueno, Glado, Murten (?). 1234. Curdi, I., Noval. 625. Curtat, I., Genf. 119; s. auch Anhang II. Curtille, de, Claude. 655. Curtis, N., Chablais. 626. Cusa, de, Bartholomä, Bellenz. 1160. >, „ Philipp, Bellenz (?). 1160. Gusening, !7., Savoyen. 353. Euster, Niklaus, greiburg, s. Anhang II. Ghro, (Peter), Bern, s. Anhang II. ^dsat. Renward, Lucern. 615. 695. 705. 719. D. Dada (Dcda), Etienne, Genf. 217. 596; f. auch Anhang II- Dagon (Dagen), Jacques. 799. 1235. Dalarive (de la Rive?), Girardin, Genf. 252. .. „ ., Philipp. Genf. 252. Dangerant, f. Boisrigault. Dareiex (Darnex), Franyois, Grandfon. 1122. David, der Jude, in Bremgartcn. 349. >, Colleta, Grandfon. 1010. » Jacob. 785. Davidis, Wilhelm, Evian. 625. Decan, der zu Bollenz. 331 (°). Degen. (Melchior), Schwyz. 23. Degenmacher, Jacob, Napperswyl. 234. Delestra, Claude, Genf. 1016. Dellen, Klaus, Plar. 1266. Delphin von Frankreich. 751. 353. 874. Demole, Franz, Bellenz. 1169. Denysat, 5s., Murten (?), Echallens(?). 156. Desel, Jacques, Genf. 247. Defola. Albert, Lauis(?). 1167. Kettling, Hans. Schwyz. 843. 912. 966. Dierauer (Dirrewar), Georg» Rheinthal. 821. Dießbach, von, Bärbel, Bern. 997. „ Hans Rudolf, Bern. 293. 477. 724. 929(.). 932(?). 937; f. auch Anhang II. >, „ Jacob, Bern. 1205. ,, „ Jost. Bern. 333. 377. 555(?). S56. 1001. 1007; f. auch Anhang II- „ „ Ludwig, Bern. 352. 464. 466. 492. 758. 850. 387. 389. 890. 917. 929. 943. 1007; f. auch Anhang II. „ Niklaus, Bern, f. Anhang II. Prior zu St. Johann in Grandfon. 791. 937. 1011. -- „ Rochius, Bern. 973. 984. ,, „ Sebastian Bern. 863; f. auch Anhang Dießbach, die, von Bern. 989. 994. 1113. Dick, Peter, Freibura, f. Anhang II. Doben, Hans, Solothurn. 345. 530; f. auch Anhang II. Dobler (Dobner), Gallus. 267. 344. Dolder (Tolder), Fridli, Glarus, f. Anhang II. Dolens, Henri, Genf. 121. Doley, Moris. 362. Donet, Andreas, Tollon (?), Meillerie (?). 625. Donnder, Lutzi, Sargans. 344. Donnye, Johann, Echallens. 555. Donzel, Philibert, Genf. 1028; f. auch Anhang II. Doppelstein, Sebastian, Bafel, f. Anhang II. Dornhan, Jacob, Rotweil, f. Anhang II. Dornsperger, Kaspar, Überlingen. 427. 360. Dorsieres, 5s., Genf. 1023. Duchati, 5s., Troynex. 1224. Ducröst, Niklaus, Genf. 114. 241. 252; f. auch Anhang II. Dumaine, Lucas, f. Lucas. Dumolin, Alexander. 231. 250. Duplan, Henri, Grandfon. 905. Diirler (Türler), (Ulrich), Uri. 893. Dürr, Kafpar, Solothurn. 176. 193. 199. „ Michael, Solothurn. 176. 198. „ Urs, Solothurn. 177. 184. 256. 259 (°). 369. 695. 697. 693. 740. Duvillards, Franyois, Genf. 459. Duvoisin (Wisin), Wilhelm. 799. „ 5s., Grandfon. 547. E. Eberhard, Kleinhans, Lustnau. 1072. Eberli, Hans, Freie Ämter. 991. 1052. Edelmann, Martin, Toggenburg. 1075. 1153. 1135. Edlibach, Hans, Zürich. 104. 337. 338. 344. 363. 430. 476 509. 666(?). 843. 913. 1202; f. auch Anhang II.' Egg, Altenried, Kaiferstuhl. 1193. Egger, Hans, Thurgau. 751. Egli (Egglin), Amman, Rheinthal (?). 992. 1069. „ Andres. 267. 1252. „ Jacob, Rheinthal. 503. „ f. Meßmer Egli. Eglofs, Andres, Thurgau. 363. Eidginer, Hans, Wallis, f. Figiner. Eigen, Ambros, St. Gallen, f. Anhang II. Einwyl, von, Hans, Obwalden, f. Anhang II. Eisenhut, Ulrich. Appenzell, f. M.-R. Eisenhuthandel und Anhang II. Eckhart, Ulrich, Zürich. 1205. 1215. Ems, von, Wolf Dieterich. 211. 717. 850. „ die von. 1131. 1205. 1215. 177 Personen- ^-Register, Engel, Kaspar, Thurga». 1032. „ Heinrich, Frauenfeld. 23. 10V. 311. „ Miser, Brissago. 1238. Engelhard, Heinrich, Zürich. 290. Engeli, Urban, Constanz, s. Anhang II. Engelsperg, von, Hans, Frciburg, s. Anhang II. England, König von^ 617. 718. 719. Englisberg, die von. 792. „ Peter, Buchsee. 24. „ Sebastian, Peterlingen, s. Anhang II. Enzberg, die von. 1206. Erb, Romanus, Uri. 868. „ ü., Hauptmann. 835. Erbser, Wolfgang, Solothurn. 176. 193. 199. Erlach, von, Anton, Bern. 130. 144. 259("). „ „ Diebold, Bern, s. Anhang II. „ „ Hans, Bern. 139. 222. 229. 237. 367. 663; s. auch Anhang II. „ „ Rudolf, Bern. 345. „ „ Hans Rudolf, Bern. 133. 377. 336; s. auch Anhang II- „ der von(?). 485. Erler, Wolf, Schwyz. 863. Erlisbach, Prädicant von. 980. 984. Ermatinger, Konrad, Schaffhausen. 1054. Ernst, Markgraf von Baden, s. Baden. Escher, Hans, Zürich. 127. 215. 1222. „ Konrad, Zürich, s. Anhang II. Csperance, Herr von, Savoyen. 529. d'Estavayer, Johann. 653. Estiewina, Dvonand. 905. Eßlinger, Heini, Rapperswyl. 234. Etsch, Eine von der. 403. Evenat, H., Chablais. 626. Eycher, Gilg, Wallis, s. Anhang II. F. Fabre, Pierre, Frankreich. 464. Fabri, Doctor, Wien. 1235. 1286. „ K., Chablais. 626. Falk, Hans, Baden. 539. 930. Falkeisen (Valkysen), Hans, Basel. 131. Falkenberger, Jacob. 700. Falkenstein, von, Balthasar, Pfalz. 1267. 1236. „ „ Thomas. 344. 1234. „ „ Ursula. 344. Falkner, 57., Freiburg. 24. Fanel, der zum. 332. 347. Farel, Claude. 529. „ Franyois, Genf. 1248. Farel, Gauchius. 787. „ Wilhelm. 49. 56. 57. 69. 23l. 232. 240. 241. 243. 247. 251. 255. 297. 293. 300. 549. 942. 943. 958. 973. 974. 975. Farnese, (Alexander). 412. Faßbind, Johann, Schwyz. 975. 1020. 1031. 1056. 1057. 1063. 106,7. 1071. 1072. 1036. 1087. 1149. 1178. 1181. 1218. Faulchon, Bartholomä, Genf. 252. Favre, Claude, Echallens. 376. „ Etienne. 793. „ Francis, Genf. 73. 563. 754. 755. „ Johann, Genf. 755. Federli, Hans Heinrich, Frauenfcld. 343("). 679. 712. 795. 821. 822. 929. 1032. 1056. 1057. 1063. 1067. 1073. 1037. Feer, Beat, Lucern (?). 1219. „ Hans, Lipperschwyl. 343. „ (Fehr), Hans Heinrich, Frauenfeld. 492. „ Hans, Hitzkirch. 446. „ Jacob, Lucern. 870. 1053; f. auch Anhang II. „ Lenz, Merifchwanden. 1063. Felber, Thüring, Solothurn. 1116. Fellien, Jacques, Grandson. 1235. Felliuz, Jacquis, Grandson. 800. Fenningen, Einer von. 1229. Ferber, Ottli, St. Gallen. 777. „ Simon. 973. Ferdinand I., s. König römischer. Fermegger, Hans, Freiburg. 499. Fernex, de, Pierre. 677. Fevaz, Aime, Peney. 1013. Fichet, Jacques, Genf. 121. Fiez, Johann, Zürich, f. Anhang II. Figiner (Eidginer?), Hans, Wallis, f. Anhang II. Finddenschatz, Lentzi, Stein. 753. Fischdirin, Hans, Ölten, s. Anhang II. Fischer, Crispin, Bern, f. Anhang II. „ X., Bern. 293. Fischingen, Aebte: Schenkli, Marx. 1226. Stall (Heinrich). 900. 912. 913. Flar (Flarin), Katharina, Radolfzell. 1034. Flatz, March. 339. Flekenstcin, Heinrich, Luccrn. 13. 101. 142.145. 270. 320 (?)- 327 (?). 507. 539. 557. 1127. 1143. 1153. 1164 (")- 1167. 1169. 1175. 1138. 1189. 1213. 1227. 1253; s> auch Anhang II. Flettheron, Richard, St. Immer. 385. Floret, Franz, Marin. 625. „ I., Marin. 625. „ X., Murten. 468. Personen-Register. Flournois, Jacques, Gens. 28. Flüchen, von, Heini. 829. 83(1. Flüe, aus der, s. Auf der Flüe. Flüeler, Kaspar, Nidwalden. 125(1. Foggüng 17., St. Julien. 499. Foler, Joachim, Toggenburg. 32. Font, (alias Fons), von, s. Molliere, de, Bonifaz. Fontana (Fontanei), von, Gönnet. 899. „ (Fontane!), von, Johann. 1939. Fontane!, Savoyen. 534. 536. 548. 567. 572. 5i9. 532. 599. 591 (^). Fontano, Lausanne. 84. Forasier, Clado, Grandson. 1236. Fornachon, Blasius, Cornaux. 515. Forner, Jaqucmet, St Gingols. 625. Fortmüller, Johann, St. Gallen, s. Anhang II. Four, du, Loys, Genf, s. Anhang II- Foyn, s. Angeo (Angela?). Fraa, del, Franz, Bellenz. 1169. Franc, Dominic, Genf, s. Anhang II. Frankenhauser, Peter, Lucern. 321. 323. Frankreich, Könige: Franz I. 7. 8. 22. 23. 25. 89. 193. 199. 128. 115. 271. 319. 329. 338. 345. 472. 658. 719. 774. 353.1192, f. M.-R. Kriege Franz I. wider Karl V., Bündnisse, Friede. Vereinung mit Frankreich, Pensionen Fran - reich, Zureden gegen fremde Fürsten; O.-N. die un er Frankreich aufgeführten Artikel. Franz I., König von Frankreich, f. Frankreich Könige. Franz, Doctor, Lauis. 1169. (Frei), Peter, Illingen. 216. Frei, Hans Rudolf, Basel. 785. 1255; s. auch Anhang 11- Jacob, Ehrcndingen. 519. » (Jacob), Zürich. 145. >, Werner, Basel. 447. Freiburg, der Prädicant von. 327. 328. 365. 421. 468. 998(°). 994. 1999. 1991. 1994. Freiburg, von, die Frau, Münsterlingen. 219. Freitag. (Frytag), Jost, Freiburg. 97. 794. 994.1999. III!'. 1234. Frere, Johann, Grandson. 1235. Friedli, Jacob, Schongau. 191. Friedrich, Pfalzgraf am Rhein, Herzog zu Baicrn. s. Pfalzgraf. Frieß. Velti. Mühlhausen. 59. Frick, Hans Heini, Muri. 296. Fritschin, Fridli, Gempen. 1134. Fromment. Anton. 231. 249. 241. Froßard, Michael, Milden. 1999. Froßard. Rold, Milden. 1999. Fründ, Hans, Rheinthal. 1996. Früyo, Peter, Freiburg, s. Anhang II. Fry, Johann, Frauenfeld. 367. Fryburger, Jacob, Freiburg, s. Anhang II. Fuchsberger, Jacob, Rotwcil. 868. 999. Fugin 17., Bollenz. 332. Fünscher (?), Hans, Wallis, f. Anhang II. Fürbaß, Ulrich. 226 (-). Fürbitti, Guy, Genf, f. M.-R. Genferangelegenheit betreffend Guy Fürbitti. Furno, von, Girarde, Annecy. 1195. „ von, Johann, Annecy. 1997.1195. 1196.1216.1225. „ von, Ludwig, Annecy. 1195. „ de 17., Chablais. 626. Fürstenberg, von. Gras Egon. 1914. „ von, Graf Friedrich. 344. 487. 799. 735. 749. 1914. 1921. 1296. 1261. 1272. 1236. „ von, Graf Wilhelm. 319. 699. „ von, Graf Wolf. 1914. Futil, Franz. 1299. Gachet, Louis, Orbe(?). 999. Gaffinen, Zeit, s. Zen Gaffinen. Galandia, de, Grandson. 995. Galandis, de, Grandson. 1234. Galaudat (Gallandat), Claude, Grandson. 373. ,, Etienne, Grandson. 374. Gallandat (Galaudat), Guillaume, Avonand. 899. Galizian, Anton, Basel. 1227. 1239. „ Hans, Basel. 289. Gall, Niklaus, Thurgau. 1128. Gallati, Kaspar, Glarus. 868. Galle, Herr, s. Ball. St. Gallen, Äbte: Ulrich (Rösch). I154(--). 1155. Franciscus (Geißberg). 288. Diethelm (Blarer). 9. 32. 74. 59.9. 993. 1999. 1975.1l5g 1157. 1183; s. O.-R. St. Gallen. Herno (?). 494. Gallon 17., 141. 147. Galzlcr, der, Freiburg. 586. 587. Gampenmeier, Hans. 342. Gardes, Jaguemos, Echallcns. 994. Garmiswyl 17., Frciburg. 941. Gartenhäuser, Moritz, Appenzell. 694. 711. 716. 821. 834. 991; s. auch Anhang II. Gartmannin, die, Sirnach. 719. Garun 17., Chablais. 626. Garym, Johann, Vionnaz. 625. Gaschgis(?), Anton, Frankreich. 1136. Gassen, in der, s. In der Gaffen. Gaßer, Moritz, Grasburg (?). 1237. Personen-Register. Gästeli, Leonhard. 226. Gaudet, Pierre, Genf. 522. 526. Gaudyon, Peter, Freiburg, f. Ammann. Gauteri, Peter, Lausanne. 305. 317. Gay, Wilhelm, Wallis. 625. Gebhard, Hans Heinrich, Basel, s. Anhang II. Gehrig, Kaspar, Baden. 1216. „ X., Luggarus. 1203. Geißberger, s. St. Gallen, Äbte. Geißer, Martin, Schwyz. 296. 331. 679. 757. 761. 866. 920. 930. 991. 1001. 1062. 1037; s. auch Anhang II. Geltpfand, Bartholoms, Rheinthal. 716. Gemminger, von, Wirrich. 922. 931. 947. 949. 1219. 1230. Genevois, von, Grafen. 1090. Geneve, Cl., Genf. 121. Genevey, Franz, Vouvry. 625. „ Jacob, Vouvry. 625. Genf, Bischöfe: Peter de la Baume. 254. 357. 939.1222; f. M.-R. Genfer- angelegenheiten gegen Savoyen und den Bischof, besondere Beziehungen Genfs zum Bischof. Genf, von, Anns. 72. 547; f. auch Lullin, Gouverneur der Waadt. Genillio, Pierre, Grandfo». 1011. Gerbel, Anton, Genf. 252. German, Hans, genannt Batzenheimer, St. Gallen. 32. 694. German, Pfaff, Münster und Solothurn. 167. Germann, St., Greyerz. 412. Geroldseck, von, Freiherr. 1269. Gerster dl., Sargans. 74. Gerung, Gregor, St. Gallen, f. Anhang II. Gervais, A., Genf. 751. Gervasius dl., Doctor. 1264. Gibeli, Daniel, Solothurn. 176. 198. „ Hans, Solothurn. 715. Giel, Christoph, Thurgau. 366. 666. 710. 752. „ von Gielsperg, Sebastian. 868. ., X. 312. 783. Giglio, Johann Peter, Bellegnio. 21. Gignillati, Guy, Lausanne. 1119. „ Johann, Lausanne, s. Anhang II. Gilg, Hans, Schaphausen. 226. Gilgen, Hans, Grasburg. 1010. Gilgenberg, von, Johann Jmer. 728. Gilian, Peter, Guggisberg. 877. 673. 963. Gillard, Pierre, Fiez. 905. Gilley, de, Niklaus, s. Marnold. Gilliand, Jacques, Genfs?). 1224. Gillier, Johann, Murten (?), Cchallens (?). 157. Gillict, s. Guilliet. Gingins, de, dl., Genf. 241. Girard, Ami, Freiburg. 476. Girard, dl., Marin. 626. Gisiger, Burkhard, Solothurn. 187; s. auch Anhang II. Gisler, Kaspar, Uri. 155. 863; f. auch Anhang II. „ (Johann), Uri. 12. Giuilliati (Gignillati?) dl., Lausanne. 1090, f. Gignillati. Glana (Glanna, Glane), von, Claude, Moudon. 611. 612. 1096. Glareanus, Heinrich, Glarus. 834. 848. Glaser, Uli, Solothurn. 177. Glätti, Uli. 226. Gleresse, de, Glando. 327. 323. Gluser (Gluß, Clus), Othmar, St. Gallen. 1075.1153. 1183; s. auch Anhang II. Glutz, Balthasar, Solothurn. 199. Göifi, Valerius Biel. 1107. 1125; s. auch Anhang II. Golder, Hans, Lucern. 8. 9. 128; s. auch Anhang II. Goldiner, Hans, Appenzell, s. Anhang II. Göldlin, Hans Heinrich, Zürich. 1232. „ Heinrich, (Zürich). 367. „ Hercules. 1199. „ Kaspar, (Rapperswyl). 367. „ Nemvard, (Lucern). 367. „ Thüring, Rapperswyl. 694. 868. Gönnet, von, Fontana und Saconay. 890. Gontieres, Louppes, Padillari. 435. Gorgius, von Roggwyl. 343. Gorin, Baptist, Lauis. 1169(°). Gorius (Leodegarius), St. Katharinenthal. 762. Gotlings, Konrad. 363. Gotthard, Anton, Luggarus. 1237. Götti,Caspar, Toggenburg. 1296. Gottsban, ab, Arnold, Wallis. 1257. Götz, Georg, Basel. 803. „ Jacob, Basel, s. Anhang II. Götzi, Crispin. 267. Goubet, s. Gubet. Goula, Henri, Genf, s. Anhang II. Gounioens. 793. Gover dl., Echallens (?). 1119. Graf, Hieronymus. 996. „ Hans, Solothurn. 213 (2). „ Konrad, Solothurn. 934. 985.1054; s. auch Anhang II- Grafs dl., Zug. 353. Grasfenried, von, Hans Rudolf, Bern, s. Anhang II. „ von, Niklaus, Bern. 476. 1043; s. auch Anhang II. ^ Grandis dl., Chablais. 626. Grandson, Herr von. 1038. Granges, die von. 1094. Grangia, de, Peter, Chablais. 626. Granier, Etienne, Grandson. 153. Granvclla (Johannes?). 913. Personen-Register. Gravelz. A»teno. 798. Greder, zwei Brüder, Solothurn. 176. 193. 199. Gremoud, I. 90. Grenus, Genf. 28. Greyerz, von, Graf Johann: dessen Angelegenheiten betreffend die Erkennung gegen Bern und Frciburg, f. M.-N. Greycrzerangelegenheit. für Savoyen wider Genf. 379. 386. 393. 412. 413. Verschiedenes. 30. 554. 925. 1159. 1160. 1161. Greyerz, von, Graf (Michael). 1162. 1163. Grieres, de X., Savoyen. 593. Griesinger, Velti. 276. Griffon, Milans, Genf. 243. 289. Grillönt X., Chablais. 626. Grimm, Hans. S35. Grinet, Lugnorre. 555. », Jörg, Orbe. 156. Gringallet, Johann, Genf. 1023. Griffet, Gottofrei, St. Anbin. 545. Grob, HanS, Bützenschwyl. 1296. ,, Heinrich, Wattwyl. 1183. Grolimund, Hans, Solothurn. 177. 1030. 1116. 1133. Groß, Benedict, Muri. 523. „ Eifert, Delsberg, f. Anhang II. Großmann, Heinrich, Wyl. 356; f. auch Anhang II- „ Kaspar, Bern, f. Anhang II. Grunfeldcr, Leonhard, Wallcnstadt. 325. Grünlich (Grüwlick)), Hans, (Bafel). 146(2). igL(S), Gruyeres, de, Leonard, Besanyon. 109. 209. 412. 560. 615. 616. 655. 705. 762. 767. Gryncius, (Simon). 744. 745. Gschwind, Hans, Therwyl. 133. Gfellin, Hans. 758. Guasti, Markgraf von, zu Mailand. 927. 1052. 1053. 1054. 1086. 11(19. 1133. 1254. 1276. 1281. Gubet (Goubet), Henri, Lausanne. 85. 90. 771. Peter, Lausanne. 85. Gubfer, Thomas, Sargans (?). 71. Gueule, Henri, Genf. 458. Guggcr, Hans, Solothurn. 530. Guglenberg, Hans, Freiburg. 77. 117. 525; f. auch Anhang II. 51. 375. Guillet (Guilliet), Rolin, Genf. 529. Guilliet, Johann, Freiburg. 685. 729. 1108. 1189. 1201. 1203. (Guillet). Michael, Genf. 254. 255. 348(2). 665. Guiodi, Michael. 791. Gulliard, alia» Bernhard Jacquez. 625. Gulzing, Kaspar. 753. unerfy, der von. 368. Gunuin, Aymo. 655. Gupfer, Ulrich, Schwyz, f. Anhang II. Gurin, Bernardin, Lauis. 722. Gusoles, Herr von. 895. Gut, Jacob, Rotweil (?). 1219. „ Jiiki, Solothurn (?). 531. Gutentag, Thomas, Solothurn. 176. 198. Guy, Pierre, Neuenburg, f. Anhang II. Guydo(?), Genf(?). 595. Guydon, Paule. 985. Guyraud, Franz, Lausanne. 317. Gy, de, Wando, Vuitteboeuf. 800. „ „ Jacques. 374. Gysler, f. Gisler. Gyßlinger, Jacob. 93. 607. Haab, Hans, Zürich. 525. 882. 952. 956. 1005. 1068. 1101. 1130. 1132. 1166. 1178; f. auch Anhang II. Haak, Franz. 1073. Haas, Hans, Wallis, f. Anhang II. „ Rudolf, Lucern. 464. 587. 711. Habersrütiner, Hans, Gabris. 1218. Haberuoli. 843. Habsberg, der von. 488. Habsburg, von, Graf Rudolf. 404. Hachenberg, Hans, Solothurn, f. Anhang II. Hassholter (Affolter?) 51.. Solothurn. 199. Hafner, Hans. Biel. 384. Kaspar, Solothurn. 531. ^ 55, Winterthur. 1032. Hagen, Hans Burkhard, Thurgau. 1073. „ Jacob. 343. „ Klaus, Huttwylen. 1073. Hager, Ludwig, Zürich. 1175. Hagg, Hans Heinrich, Schaffhausen. 272. Hagger, Hans. 287. 343. Konrad, Rapperswyl. 226. 510. Hahn, Rudolf, Rheinthal. 777. Halb, von, Anton. 452. Halbenleib, Marx, Solothurn. 176. 198. Halden, unter der, (Halden, in der), Dietrich. Schwyz. 344; f. auch Anhang II. Halder, Konrad. Appenzell, f. Anhang II. Haller, Berchtold, Bern. 526. Sulpitius, Bern, f. Anhang II. Häller, Hans, Thal. 342. Hallwyl, von, Hans, Ritter. 1176. „ Hartmann. 948. 1059. 1176. „ Kaspar. 143. 146. 261. 273. 1176. die (der). 131. 540. 963. 1004. 1142. 1173. 177* Personen-Register. Halter, Wolfgang, Baar. 1074. Hanau, von, Graf (Philipp IV.?). 931(°). Hans, Meister. Prädicant, Grandson. 937. „ Klaus, Roggwyl. 343. „ Konrad, Rheinthal. 821. Hardi, Peter, Neuenburg. 9N7. 951; s. auch Anhang II. Harnaster (Harnascher, Harnischcr), Klaus, Basel. 713. Harnascher (Harnaster, Harnischer), Wolfgang, Basel. 893. Harzachmoser, Hans Uli, Toggenburg. 1296. Hasler N.. Utznach. 540. 668. 703. Hässi, Konrad, Glarus. 340. 366. 511. 711. 716.717. 776. Hattstein, von, Johannes. 123. 514. Haucrest (Aucrest), die Frau von. 149. Heggenzer, Konrad. 31 l. „ 17. 930. 931. 932. Hegner, (Gebhard), Winterthur. 853. Heid, Walter, Freiburg. 353; s. auch Anhang II. Heidcck, Hans Ulrich, Aarau. 138. 994. 997. „ der von. 1117. Heidenheim, von, Friedrich. 226. 267. 1217. Heiligenberg, Werdenberg, zum, s. Fürstenberg. Heim, Lucius, Chur, s. Anhang II. Heimen (Heymen), von, Hans, Appenzell. 861; s. auch Anhang II. Heimon, Polin, Wallis, s. Anhang II. Heihler, Anna, Rheinthal. 716. Helmstorf, von, Junker Wolf. 462. Hengart (Heingarten), am, I. Hans, Wallis, s. Anhang II. „ Petermann, Wallis. 1044; s. auch Anhang II. Heptenring, Jacob. 342. Herliberger H. 322. Herminjard, A. L. 57. Hertenstein, Wilhelm, Bern. 492. 802. 907. 1011. 1123. 1237; f. auch Anhang II. Hertivig, Georg, Solothurn. 272. 285. 386. 525. 531. 1010. 1025. 1080. 1107. 1125; s. auch Anhang II. Herzen, zur, Uli. 1173. Herznach, von, Ammann von Münster. 1162. „ von, Hans, Münster. 856. 683. Herzog, Künli, Thurgau(?). 1032. Heß, Hans, St. Gallen. 1153. 1183; s. auch Anhang II. „ Jacob, Appenzell, s. Anhang II. Hessen, von, Landgraf. 313. 532 (?). 956. 960. 1219. Hetzel, Jacob, Bern. 754. 973; s. auch Anhang II. „ (Kaspar), Bern. 345. Heudorf(in) die. 217. 267. Hewen, von, Georg. 132. 276. 871. „ Herr von, Dießenhofen. 220. Heymen, von, s. Heimen. Hienli, Anton, Lindau. 735. „ Jacob, Lindau. 735. Hiltbrand, Balthasar, Basel, s. Anhang II. Hiltbrand, Jörg, Schaffhausen, s. Anhang II. „ Kleinmenz, Frauenfeld. 1072. Hilzinger, Lenz, Gachnang. 1073. Hirsinger, Philipp. 1173. Hobi, Hans, Sargans. 71. Hochberg, von, Johanna, f. Neuenburg, Gräfin von. Hochrütiner, Ulrich, St. Gallen. 1167; f. auch Anhang II. Hofer, Klaus, Meltingen. 138. Hofmann, Jacob, Bremgarten. 749. 820. 847. 851. Hohenberg, von, die Amtleute. 1240. Hohenzollern, Graf von, s. Hohenzorn. Hohenzorn, Jost Niklaus, Graf von. 1259. 1273. „ die Grafen von. 1206. 1240. Holard 17., Orbs. 156. Holzach, Onofrius, Basel, f. Anhang II. Homberg, der von. 575. Homburg, (Honburg), von, Adam. 343. 1150. Honegger, (Johann), Bremgarten. 101. 132. 164. Hörsch, Michael, Solothurn. 199. Hösli, Jost, Glarus. 1296; s. auch Anhang II. Hoste, Peter, Genf, f. Comberct. Höw, Hans (alias Benedict), Zürich. 523. 533. 549. Hubclmann, s. Zumbach. Huber, Hans, Wallis, s. Anhang II. „ „ Augsburg. 11. 100. „ Johann, Bern, s. Anhang II. „ (Johann), Lucern. 540. „ Kaspar, Wallis, s. Anhang II. „ die (Hans und Jacob). 344. 409. „ 17., Freie Ämter. 237. Hubler, Hans, Solothurn. 177. 184. 271. 278. 312. 369. 390ss). 5gg 54Z 687. 690. 695. 696. Hübscher, Hans, Büblikon. 1284. Hübschi, Leonhard, Bern. 4. Hübschli (Hüpschli, Hüpschi), Georg, Rheinthal. 340. 366. 777. 778. 796. 992. 1005. Hug, Jacob, Hitzkirch. 1249. 1250. „ Hans, Luceru. 2. 6. 23. 26. 36. 262. 263. 272. 280. 285. 362. 368. 371. 390. 558. 863. 1249 (?); s. auch Anhang II. Hugendoblcr (Hubendobler), Jacob, St. Gallen. 52. 74. Hugi, Glado, Solothurn. 176. 198. 199. „ Hans, alt-Venncr, Solothurn. 177. 181. 134. 252. 255. 256. 258. 259. 350. 369. 393. 681. 695. 697. 698. 741. „ Urs, Solothurn. 280; s. auch Anhang II. Hugin, Konrad, Grasburg. 1236. Hugo von Merlach. 1234. Huguete, Wittwe des Marc de Pierre. 167. 173. Hünenberg, von, Rudolf, Lucern. 330(?). 517(?). 549. 584- 587. 657. 659. 722. 847. 851. 855; s. auch Anhang U- Hunger, Hans, March. 237. Personen -Register. Hunwyl, von, Hans, Zürich. 1151. „ die von. 131. 143. Hüpschi (Hüpschli), s. Hübschli. Harter, Hans, Rapperswyl. 234. Huser, Anton, Unterwalden. 868. „ Waatmann, Hans, Rapperswyl. 234 (^). Hütli, Thomas, Constanz, s. Anhang II. X., Constanz. 268. 404. 472. 491. 763. Hiitschin, Wolfgang, Basel. 344. 486. 368; s. auch Anhang II. Hutten, von, die Edelfrau. 1251. Hux, Martin, St. Gallen, s. Anhang II. I. Jacob, Hans, Mainthal. 1002. „ M., Frauenfeld. 343. „ Pierre, Wallis. 1191. „ (?) Solothurn. 193. „ ein Wälschcr. 153. Jacoyt X., Laufanne. 83. Jäger, Bartholom«, Bischofzell. 462. „ Peter Hans, Biel. 334. Jäkli, (Hans?), Küßnacht (Zürich). 367. 405. 517. Jalley (Jala), Perresson, Grandson. 1122. Janin (Fange), Collet, Grandson. 799. 1236. Jaquema X., Genf. 121. Jauch, (Hans), Uri. 963; s. auch Anhang II. Jberger, Heinrich, Schwyz, f. Anhang II. Jegglin, Kaspar, Sargans. 344. Jenicers, Clewi, Murtcn. 377. Jestctten, Einer von. 146. Jltishausen, von, Uli. 1032. Jmer, Johann, Nidau. 232. Jmhaag, Peter, Bern. 979. 1164; s. auch Anhang II. Jmhof, Jost, Uri. 20. 21. „ Martin, (von Uri?), Lauis. 1169. 1240. ,, Sebastian, Uri. 997. In der Gassen, Wallis, f. Anhang II. Jnderhalden, f. Halden, unter der. Jndon, Peter, Chablais. 626. Insul«, de, Baptista, Genua. 22. 34. 50. 109. 209. 210. 411. 474. 533. 536. 653. 679. 933 (^). Lnsula, de. Stephan. 23. 209. 210. St. Johann, Acbte: Bernhard. 1154. Johann. 32. Konrad. 824. Johannes, sorvus seoretarii, Bern. 734. ,, Priester von Malvaglia. 171. Jvichdenhammer, Jacob, Basel. 868. Joly, Glando, Grandson. 905. Jomandi X., Chablais. 626. Joram X., Chablais. 626. Jörg, Hans, Zug, s. Anhang II. Joubon, Claude, der ältere, Murten(?), Echallens(?> 156. ,, „ Murtcn (?), Echallens(?). 156. Joun, Hans, Echallens. 156. 555(2). Jouten, Michael, Genf. 590. Jscnschlcgel, Berchtold, Rapperswyl. 234. Jtcn, Werni, Zug, s. Anhang II. Jtzerny X. 751. 762. Jud, David, Brcmgarten 613. „ Leo, Zürich. 290. Judicis, Wilhelni, Bollenz. 171. St. Julien, Herr von. 1281. Jun(?), Martin, MagaUpo. 1003. Jungermann, Maria. 280. Junker, Hans, Rapperswyl. 202. 353. 392 406. 407(2). 420. 694. 868. 923. 929. 1021. 1174. Jüstrich, Coßmann, Bernang. 490. Jützcr, Heini, Schwyz. 164. 1004. Kächcli X., Oberried. 777. Kageneck, von, Philipp, Straßburg. 1267. 1286. Kaiser, deutsche Könige: WcnzcSlaus. 110. 948. 1174. Maximilian I. 538. 750. 856. 1101. 1102. 1129 1144 1145. 1280. KarlV. 1. 2. 14. 36. 50. 51. igg. no. 2gg. 210 gig 538. 856. 930. 931. 933.1102.1262.1283.1286.1283 bedroht die Eidgenossen im Falle der Unterstützung Frankreichs. 709. 711. Besondere Beziehungen zu den V (VII) Orten, s. M.-R. Bündnisse, Kirchliches IV Hülfswerbungen. Stellung zum Grafen von Greyerz. 662. 666. Verhältniß zur Reichenauangclegenheit, s. O.-R. Reichenau, Veräußerung der Insel. Verhältniß zur Rotwcilerangelegenheit. 1213.1228.1242 1283. Kriege gegen Franz I., König von Frankreich, s. M.-R. Kriege Franz I. gegen Karl V. Stellung zu Savoyen. 3. 5. 416. 435. 436. 448. 463. 479. 560. 561. 592. 603. 604. 607. 611. 614. 615. 616. 629. 633. 641. 643. 644. 645. 662 666. 663. 639. 695. 703. 704. 705. 720 729 736. 741. 816. 1227. 1239. Stellung gegen die Türken. 51. 475. 560. 865' s. M.-R. Türkenkrieg, s. M.-R. Reich heiliges römisches. Personen-Register. Kalbermatten, von, A., Wallis. 626. Kalbermatter, Johann, Wallis, s. Anhang II. „ Joseph, s. Kalbermatter, Jost. „ Jost, Wallis. 193; s. auch Anhang II. Kalchofer, Hans, Schwyz. 1238. Kalt, Lorenz, Solothurn, s. Anhang II. Kaltschmid, (Hans), Kaiserstuhl. 272. 679. 694. 703. 748. 833. 849. 668. 883. 893. 929. 990 (2). 1002. 1019. 1021. 1062. 116ö. KaltSwettcr, Jacob, Baden. 110. 345. Kambli, Rudolf, (M.?), s. Anhang II. „ Ulrich, Zürich, s. Anhang II. Kamenzind, Ammann, Gersau. 606. 726. 923. 976. Kamer, Rilß Thomas von Thurms, Lauis. 1169. Kanz, Wolfgang. 211. Kappeler. Hans, Frauenfeld. 1073> „ Hans, Thurgau. 1071. Karl V., s. Kaiser, deutsche Könige. Karl III., Herzog von Savoyen, s. Savoyen Karlstadt, (Andreas Rudolf). 74ö. Karrer, Andreas, Weinfelden. 312. Kaufmann, Hans, Oberried. ILVS. Keller, Jacob, Nheinthal. 777. „ Hans Balthasar, Zürich. 476. 894; s. auch Anhang II. „ Hans, Frauenfeld. 1072. „ Hans, Thurgau. 710. ,, Hans, Rotweil. 1243. 1252. 1253. 1260. 1265.1282. „ Hansenmendli, Frauenfeld. 1073. „ Johann Heinrich, Zürich, f. Anhang II. „ X., Lichtensteig. 599. Kempf, Peter, Bartenheim. 829. 830. Kennet, Uli, Schwyz. 344. 668. 963. 1008. Kern, Gorus, Constanz, s. Anhang II. Kerngerter, Paul, Schwyz, s. Anhang II. Kesseler, Urs, Solothurn, s. Krebs zum. Kesselring, Hans. 343. Keßler, Sebastian. 1043. 1052. „ Wolf, Rapperswyl. 234. Khreyl, Heini, St. Johann, Thurthal. 599. Kiel, Ludwig, Lucern. 1190. Kilchberg, von, Hans Kaspar. 399(2). Kilchmeier, Johann. 599. Kißling, Balthasar. 363. 391. 420. 426. Klausen, Martin, Wallis, s. Anhang II. Klett, Lucas, Bistkum Basel, s. Anhang II. Klingen, Kaspar. 226. Klingenberg, von, Junker Hans Heinrich. 470. 474. 475. 490. 1129. 1165. 1193. 1214. 1252. Klingnauer, der. 513. Kluser, (Ulrich), Uri, Bellenz. 61. Knobel, Jacob, Glarus, s. Anhang II. Knörringen, von, Völker. 311. Koch, Laurenz. 344. 409. 1072(?). „ Leodegar (Garius), Dießenhosen. 490. 492. 585. Köchlin X., Frau. 233. Köffel, Ludwig. 758. Kolb, Leonhard, Constanz, s. Anhang II. „ N., Toggenburg. 1279. Koler, Jacob. 824; s. Zürcher, Jacob. Koller 5l., Lichtensteig. 847. Kollin, Hans, Zug. 1101. „ Jacob, Zug. 353; s. auch Anhang II. Koly, Hans, Bern. 332. 590. König, römischer, Ferdinand I. !1., 284. 318. 490. 538. 540. 537. 629. 705. 714. 720. 750. 758. 857. 930. 931. 933. 945. 947. 949. 1084. 1149. 1262. 1286. Stellung zur Genfer-Savoyer Angelegenheit. 629. 662.816. Verhältniß zu Reichenau, s. O.-N. Reichenau, Veräußerung der Insel. Verhältniß zur Rotweilcrangelegenheit. 1203.1206.1213. 1228. 1240. 1241. 1242. 1260. Verhältniß betreffend den Anstand zwischen St. Peter im Schwarzwald und Bern, s. M.-R. Klöster, St. Peter Schwarzwald. Verhältniß betreffend den Kauf zwischen Stein und Klingenberg, s. O.-R. Stein am Rhein und P.-R. Klingenberg. Verhältniß betreffend den Zehnten zu Waldshut, s. M.-R- Zehnten Waldshut. König, Bonaventura, Rotweil. 1077. 1078. Koniz (Kaemi), Moriz. 1012. Konrad, Bruders?). 344. 409. 429. „ Meister, Apotheker, Lucern. 1125. Köstli, Ulrich, Frauenfeld. 1072. Krafst, Hans Heinrich. 868. Krämer, Bartholomä, Rapperswyl. 234. „ Urs, Solothurn. 176. 196. 538. 696. Kramer, (Deus, Debas, Mathäus), Altstätten. 1205. 1215. „ Hans, Muri. 206. „ (Kromer) 5l., Sargans. 8. 71. 74. 152. 270. 962. Kräyh, Ambros, Bellikon. 921; s. Krenkli. Krebs, Hans, Waldenburg. 830. „ H., Freiburg. 686. „ zum, Urs, Solothurn. 176. 199(°). Kreft, Margareth. 327. Krenkli, Brost, Bellikon. 914. Kretz, Sebastian, Unterwalden. 130. 133. 716. 868. Kreuzlingen, Äbte: Peter (von Babenberg). 1019. Kriechli, Hans, Dießenhofen. 309. Kronysen, Hans. 420. 1211. Krug, Sebastian, Basel. 1134; s. auch Anhang II. Krumm, Jacob, Arbo». 462. Krummenstoll, Anton, Freiburg. 73. 158. 907; s. auch Anhang II. Krummo, Hans. 1220. Personen-Register. Krummo, Uli, Grasburg. 907. Krusenbart, Hans, Freiburg, s. Anhang II. Küchler, Uli, Gersau. 606. 726. S23. 976. Küfer, Ludi, Solothurn. 696. Kuhn, Hans, Uri, s. Anhang II. Küng, Peter, Grasburg. 1011. „ Jacob, Thurgau. 163. Kunkler, Hans, Schwyz. 1004. Kuntz, Hans, Rapperswyl. 234. ,, Heini, Rapperswyl. 234. Kllnzis, Hans, Freiburg. 1125; f. auch Anhang II. Künzli (Künzle), Bernhard, Toggenburg. 33. 54. I07S. 1139. 1153. 1155. 1133. Kuoni, Hans, Rheinthal. 105. Kurg, Martin, Solothurn. 199. Kuri, Hans, Basel. 830. Küßnagel, Klaus. 914. Kuttler 51., Bern(?). 590. „ Kaspar, Bern, s. Anhang II. Kyburg, Grafen von. 352. Kyd, Werni, Schwyz. 344. „ 51., Bischofzell. 953. -ac, de, GM, Lauis. 1169. Lambert. Johann, Genf. 569. 1016; f. auch Anhang II. » (Peter), Savoyen. 438. 439. 440. Lamet (Lameth), von, Anton, französischer Gesandter. 92. 108. 109. 135. 164. 206. 208. 238. 262(--). 303. 315. 319. 337. 442. 1058. 1099. 1100. 1191. Landau, von, Hans. 860. Landegg, von, Friedrich. 361. Landenberg, von, Albrecht, Dießenhofen. 220. 273. „ „ Christoph (Stoffel). 1014. 1015. 1021. 1022. 1049. 1067. 10771 1078. 1085. 1086. 1103. 1132. 1145. 1147. 1164. 1180. 1181. 1203. 1205. 1206. 1212. 1213. 1219. I227(-). 1226.1229. 1230. 1231. 1232. 1239. 1240. 1242. 1243. 1250. 1251. 1253. 1259. 1260. 1261. 1262. 1263. 1264. 1265.I267(-). 1268. 1273. 1274. 1276. 1277. 1231. 1233. 1286. 1267. » „ der Breitenlandenberg zum Schramberg, von, Hans. 1002. 1007. 1014.1015. 1019. 1021. 1022. 1047. 1049. 1059. 1063. 1067. 1076. 1077. 1076. 1085. 1086. 1102. 1105. 1131. 1132. 1146. 1147. 1178. 1180. 1181. 1205. 1206. 1212. 1219. 1232. Landenberg, von Hans (Vetter und Bruder von Wolf und Ulrich von Landcnberg). 1232. „ „ HanS (Vater des Hans Ludwig). 917. 919. „ „ Hans Ludwig. 917. 919. 921. „ „ Hermann. 1014. 1015. 1021. 1022 1230 1253. „ Jacob. 1014. „ „ Rudolf. 1014. 1015. 1021. 1022. 1077 1227. 1230. 1253. „ „ Sigmund. 143. „ „ Ulrich, zu Alteuklingen. 7. 309. 472. 917. 919. 1014. 1015. 1019 (?). 1021 (?). 1022. 1049. 1067. 1085. 1086. 1103. 1146. 1178. 1180. 1181. 1206. 1212. 1213. 1218. 1227. 1229. 1232. 1239. „ „ Wolf. 1019. 1021.1022.1049.1063.1067. 1085. 1086. 1103. 1146. 1178. 1180. 1131. 1206. 1212. 1213. 1218. 1227. 1229. 1233. 1239; s. auch Breitenlandenberg. „ „ (Hohcnlandenbcrg), Bischof Hugo, s. Con- stanz, Bischöfe. „ die Frau von, zu Münsterlingen. 218. 219. „ von, die zu Frauenfeld. 1056. 1057. „ f. auch Breitenlandenberg. Lando, Johann, Bern, f. Anhang II. „ 51., Murten. 377. 555. 556. 1092(?). 1113. 1234. „ II., Neucnstadt. 565. 878(?). 925. 970. Landolt, Jacob, Glarus. 880. 1183. 1284; f. auch Anhang II. Lange, Herr von. 1244. „ Martin. 853. Langenstein, zu, s. Homburg. „ 51. 217. 267. Langer (Lanker), Ulrich, Appenzell, f. Anhang II. Langres, von, Graf Wilhelm. 814. 815. Langun, Franz, Verney, 625. Lansern, Truchseß von. 758. Lanther, Hans, Frciburg, f. Anhang II. „ Johann, Murten. 173. 793. „ Niklaus, Freiburg, f. Anhang II. Lanyat, de 51-, Marin. 626. Lanz, Heinrich, Thurgau. 65; f. auch Liebcnfels. Largius 51., Solothurn. 199. Lärniger, (Jacob), Frauenfeld. 1057. La Sarra (Michael). 13(-). 54. 600. 609. 610. Latour, de la (de la Torre), Bartholomä, Mendris. 486. Laubi, Jacob. 409. 490. Laust, Heini. 507. 540. 560. 667(?)> Lauper, Hans, Freiburg, f. Anhang II. St. Laurenz. 1106; f. auch Lorenz. 178 Personen^ -Register. Lausanne, Bischöfe: Sebastian von Montfaucon. 547; s. auch O.-R, Lausanne, Bischof, im Verhältniß zur Genfer» Savoyer Angelegenheit, und Verschiedenes. Lauterbuch, Jacob, Frauenfeld. 1072. Lautrec, Herr von. 94. Lavater, Johann Rudolph, Zürich. 734. 1008. 1135. 1153! s. auch Anhang II. Lect, L., Genf. 252. Lehnherr, Niklaus, Niedersimmenthal. 4("). 19. Leimen, von, Thomas, Pfeffingen, Bisthum Basel, s. Anhang II. Leistmacher, Paul. 263. 321. Lendi, Niklaus, Lunkhofen. 225. 268. 274. 234. 235. 365. 405. 420. Leng, Felix. 1154. Lenzburger, Hans, Freiburg. 1097. 1195.1227. 1239. 1255. Leopold, Herzog von Oesterreich, s. Oesterreich. Lesclefs, George, Genf. 732; s. auch Anhang II. Leth, Johannes, Genfs?). 254. Letra, de, Claude, Genf. 240. Letter, Hans, Zug. 342. Leu, Hans. 1234. Leuensprung, Lux, Bern, s. Anhang II. Leva, Anton, s. Leyva. Levet, Aimö, Genf. 120. 137. 148. „ Johann, Genf. 1016. 1171. Lex, de la 17., Marin. 626. Leyat, Joder, Wallis. 1256. Leyva, von, Anton. 34. 210. 323. 624. 636. 652. 679. Lib dl-, Dießenhosen. 309. Lichtenfels, von, Cornelius, Münster. 520. 1220. Licbenfels, von, Jacob, genannt Lanz. 107. 343. 344(?). Lienhard, Schaffner zu Jttingen. 221. Ligerz, von, Glado, Bonvillars. 1235. „ „ Petermann, Bisthum Basel, s. Anhang II. Linder, Kaspar. 226. „ Michael. 342. Linser, Georg, Solothurn. 533. 696. List (Lyst), Freiburg, s. Anhang II. Locher, Hans, Frauenfeld. 23. 492. 514. 940. 1072. „ Gorgius, Ragaz. 71. 336(?). 447. „ die, Ragaz. 363. Lombard, Andreas. 1195. 1216. „ Johann, Schivyz. 450. 453(2). Longueville, Herzogin von. 271. 356. 504. 516. 707. Lorenz (Laurent), Peter. 490. „ „ Stephan, Soissons. 7. 25. 262. 268. 236(2). 311. 319. 322. 337. 333. 368. 403. 451. 464. 471. 490(2). 760. Lornecy (Lornery, Lorney?) 330. 399. 456. Lothringen, von, Herzog Anton. 367. „ „ Cardinal (Johannes). 641. 913. Löwenhausen, Küry von, Basel. 1134. Loys, Jean, Lausanne, s. Anhang II. Loysius, P. 857. Lucas, Commissar, Grandson. 149.163. 373. 546. 798. 799. 800. 936. 987. 1010.1039.1039(2). iggz. 1095.1236; s. auch Lukas. Lucemburg, von, Franz, Graf zu Martignies. 1197. Luchsingcr, Rudolph, Glarus. 161. 224. 405. Ludmann, Niklaus, Solothurn. 176. 198. Ludwig, Pfalzgraf am Rhein, s. Pfalzgraf. Ludryn (Lodrino?), von, Augustin, Bellenz. 832. Luggarus, von, Franciscus. 863. Lukas, Pierre. 262. 236. Lullin, Johann, Genf. 148. 243. 343. 425. 603. 754. 974. 1016. 1200. 1208(2). 1209. 1223. 1224. 1225. 1248; f. auch Anhang II. „ von, Aymo, Gubernator der Waadt. 59. 72. 126. 158. 529. 535. 547. 553. 570. 572. 600. 733(?). 791. Lumbart, Andreas, s. Lombard. Lupfen, von, f. Constanz, Bischöfe. Lufser dl,, Altdorf. 198. Lussi, Hans, Nidwaldcn. 723. „ Jacob, Nidwalden. 1046. Luternau, Augustin, Bern, s. Anhang II. „ Hieronymus, Solothurn. 1003; s. auch Anhang II. Lüthard, Heini, Merenschwand, s. Lüthold. Luther, Dr., Martin. 617. 683. 743. 745. 764. 769. 784. 785. 786. 869. 932. 933. 934. 956. 957. 958. 959. Lüthold, Heini, Merenschwand. 413. 454. Lütin, Bastian, Stettfurt. 1032. Llltscher, Katharina, Zürich. 162. 264. 267. 346. Lutz, Hans, Nheinthal. 777. „ Konrad, Thal. 1063. 1069. „ Uli. 830. Lux, von, Mani. 1266. M. Macheret dl. 626. Mad, Marx, Glarus, s. Anhang II. „ Rudolf, Glarus. 678; s. auch Anhang II. Maden Mülly, von, Gebhard. 1219. Müder, Bläst. 796. „ Hans, Murten(?), Echallens(?). 155. „ dl., Boswyl. 927. Magnin dl., Chablais. 626. Magschen (Maxen), Stephan, Wallis, s. Anhang II. Maigrct (Meigret), Lambert, französischer Gesandter. 23. 36. 153. 345. 362. 603. Mailand, Herzoge: (Sforza) Franz II. 208. 226. 319. 409. 410. 450. 533- 1293. Personen-Register. (Mailand, Herzoge, Forts.) Sfortia Galeaz Maria. 1245. (Sforza) Maximilian. 403. 452. Maillard, Johann, Romont. 1091. 1094. Mainz, Erzbischof von. 450. 463. 1062. „ Pfalzgraf von. 463. Mairomt, Anton, Genf. 1028. Maisch, Martin, Bollenz. 975. Maison neuve, s. Baudichon. Malbuisson, Georg, Genf. 501. „ Jacob, Genf. 252. „ Johann, Genf. 2S2. „ Peter, Genf. 252. Maler, Joachim. 313 (^). Mallie, JacqueS, Grandson. 905. Malprovent, Franyois, Grandson. 1235. Mandach, Cleve. 342. Mannsleib, Benedict, Solothurn. 280. 530; s. auch Anhang II. Mantua, Herzog von. 336. 929. „ Markgraf von. 319. 322. „ (Nantua?), Herr von. 641. 642. Manuel, (Niklaus), Bern. 68. 893. Marcher, Hans, Solothurn. 199. Marcelin, Gabriel, Monza. 101. 128. 132. 226. 322. Marchant, Johann, Genf. 754. 1016. Maria, Johann, Tremona, Mendris. 1169. „ (von Oesterreich), Statthalterin der Niederlande, f. Niederlande. Marilley, Clado, Grandson. 1235. Marllier (Marilier?) X.. Tscherlitz. 903. Marloz dl., Lausanne. 87. Marmod H., Dombresson 141. Marnold, Niklaus de Gill»), Herr zu. 644. 645. 655. 665. 689. 703. 705. 728. 736. 762. 767. 766. 779. 822. 823. 848. 851. 653. 867. 874 . 833. 884. 896. 922. 931. 932. 947. 949. 1231. Marquardt) X., 915. Warrant, Guillaume, Grandson. 547. Marrin, Williemo, Murten(?), Echallens(?). 156. Marschalk, Urs, Zwingen, Bisthum Basel, s. Anhang II. Marti, Fridli, Freiburg. 791. „ Jacob, Lucern. 235. 286. 445. 726. Martin, Johann, Montagn»). 799. Martignies, Graf von, f. Lucemburg. Martigues, von H., Savoyen. 438. 456. 554. Martun dl., Chablais. 626. Mart»), (Martin), Toggenburg. 33. 1279. Marx. Uli, Rapperswyl. 234. Masfenbach, von, Wilhelin. 1260. Massier (Mesieres?) dl. 752. Masso, Claudius, St. Paul. 625. Massoz X., Chablais. 626. Masury, Herr von. 628. Materi X., Gex. 701. Mathia, Meister, Grandson. 905. Mathisli, Heini, Horgen. 285. Mathys, Fridolin, Glarus. 145. 657. Matille, Wilhelm, St. Immer. 334. Matt, von, Heinrich, Nidwalden. 145; f. auch Anhang II. Matt, von der, Andreas. 863. „ „ „ Willi. 863. Matteler, Paul, Solothurn. 1116. Mattstetter, Benedict, Bern, f. Anhang II. Maurer, Hans, Altstätten. 9. Maurienne, von, Graf Ludivig. 1197. Maxili, Herr von, Savoyen. 624. Maximilian I., f. Kaiser, deutsche Könige. May, Benedict. 1142. 1173. „ Jacob, Bern, in Solothurn. 7. 22. 132. 421. 486. 504. 674 (?). Mayor, Johann, Grandson. 798. 1010. Mayorad Doinp (?) Pierre, Grandson. 906(-). Mayre, Pierre, Grandson. 1122. 1235. Mätzler, Christoph, Constanz. 131. 133. 134. Medicis, de, Johann Baptista. 21. „ „ „ Jacob, s. Musso. Meehofer (Mörhofer), Marx. 914. 922. 931. 933. 947. 949. Mcgander, Kaspar, Bern, s. Anhang II. Megentschen, Anton, von der Bruk, Sitten. 1138. 1192; f. auch Anhang II. Meggen, von, Jost (Werner), Lucern. 1105. 1115. 1131. 1132. 1166. 1167. 1179. „ Niklaus, Lucern. 500. 857. 1100(?) ; s. auch Anhang II. „ Werner, Lucern. 1. 727. 1115 (?). Meinier, Johann, Grandson. 150. Meiso (Meisat), Franz. Grandson. 1122. Meih, Jacob, Zürich. 151. 403 . 422. 446. 464. 436. 1131. Meli, Aman(?), Sargans. 344. Melle»), Hypolit, Vouvry. 625. Menestrey, Stephan, Lausanne. 317. Mentlcn, von, (Menteler), Miser Peter. 417. 1238. Mens»), de, (Miensy), Johann, Echallens. 156. Meny, Johann, Onnens. 800. 802. 1010. Merci, Wilhelin, Orbach. 999. Mercicr, Anton, Genf. 380. 386. „ Cl., Genf. 121. Werihofer, Christoph, St. Gallen, f. Anhang II. Meris, Heini. 342. Mervcillas (Mirabilia), französischer Gesandter in Mailand. 127. 145. 146. 238. Merveilleux, Johann, Neuenburg. 123; s. auch Anhang II. Merz, Stoffel, Aegeri. 550. 575; s. auch Anhang II. Personen-Register. Mesiere (Mezieres), Herr von. 373. 590. 768. Messie, Bartholoms, Genf. 754. Meßmer, Eggli, Thal, Rorschach. 9. 341. 1064. Meßnang 17., 344. 368. Mestral, Johann, genannt Gevena, Genf. 529. Mettenwyl, Mauricius, Lucern, f. Anhang II. Meye, Clado, Grandson. 1235. Meyenberg, Hans, Zug. 1074; f. auch Anhang II. Meyer (Meier), Adelbcrt, Bafel. 594. 604. „ „ Bernhard, Basel. 525. 604. 1045. 1270. 1287; f. auch Anhang II. „ (?) von Bettwyl, Solothurn. 199. „ Felix, Tägeri. 336. „ Georg, Appenzell, f. Anhang II. „ Hans, Nidau, f. Anhang II. „ „ Erlisbach. 980. 993. 1121. „ Zürich. 447. 452. 535(?). „ Jacob, Basel, f. Anhang II. „ Margaretha, Adlikon. 1250. „ Melchior, Muri. 1103. „ Niklaus, Freiburg (?). 1097. 1195. 1216.1227. 1239. 1255. „ Peter, Zürich, f. Anhang II. „ (?) von Schongau. 144. „ Ulrich, Dagmerfellen. 1101. „ Ulrich, Sulgen. 1073. „ (?) von Witterfchwyl, Solothurn. 199. „ 17., Aarau. 1250. Meyerle, von Siglistorf. 510. Meylart(Meyllad), Wilhelm, französischer Botschafter. 704.852. Meyo, Colar, Grandson, 1235. Metzger, Adam, Mainthal (Luggarus). 863. 1170. Mezilten, Kaspar, Wallis, s. Anhang II. Michallet, der Assannier, Genf. 529. Michaux 17., Marin. 626. Michel, Jacob, Bollenz. 332(^ „ Johann, Grandson. 1010. „ 17., Frauenfeld. 607. Michiel, Johann, Grandson. 937. Michiez 17., Aigle. 65. Milano 17., Como. 1281. Milcs (Albrecht), Toggenburg. 1157. 1158. 1134. Milliard 17. 375. Millier, Marmet (Mamicr). 156. Milliet, Collateral, Savoyen. 59. 72. 387. 529. 547. Minardt 17. 262. 286. Mirabilia, Albert, s. Merveillas. Mischler von Hafen, Grasburg. 150. Mok, Konrad von Hohenmuren, Rotweil. 1076. Molard, du, Johann, Genf. 1023. „ „ Hudriol, Genf. 603. 754; s. auch Anhang II. Mollendino, de, Freiburg. 1202; s. auch Anhang II. Mollens, Mermet, Chablais. 626. Molliere, de, Bonifaz (Herr von Font), Freiburg. 73. 362. 420. 477. 490. 492. 895. 913. 1128. 1220. 1238. 1255. 1273. 1285. Monachi, Thomas, Genf. 120. Monathon, I. Gabriel, Genf. 756. 1016. 1200. 1203 (°). 1209. 1223. 1224. 1225; f. auch Anhang II. Moneti (Mannet?) 17., Freiburg. 1114. Mannet, Glando. 799. Montagni, von, Etienette. 723. Montchenuz, Herr von. 942. 943. 1013. 1015. 1016. 1027. 1030. 1148. 1149. Montenach, von, Claude, f. Anhang II. Mont du Natt, Carta, Savoyen. 358. Montfort, Graf von. 80. 218. 219. 1173. 1130.1182.1137. Montfort, der von. 572. 1089. Montfaucon, von, Jacques. 83. 90. „ von, Sebastian, f. Lausanne Bischöfe. Montherod, der von. 1090. Monthey, von, Ludwig. 625. Morand, Glado. 262. 272. 286. 302. „ Pierre, Grandson. 906. 17., Genf. 1028. Morat, Fr., Marin. 626. Morel, M., Genf. 754. Morell, Marco. 268. „ die, Lauis., 226. 268. 322. 451. 464. 1254. Morelet 17. 7. 262. 345. 454. 538. 541. Moresin, Georg, Lauis. 1169. „ Hieronymus, Lauis. 153. 154. 557. 1127. 1143. 1164. 1167. 1175. 1189. 1213. 1253. Marge, Loy, Grandson, 1236. Mörhofer, f. Meehofer. Mörikofer, Christoph, Wyl. 1254. „ (Hans), Frauenfeld. 920. 929. Moria, Amadeus, Vouvry. 625. Mormodi, Peter, St. Gingolf. 625. Mornach, Bernard, Mühlhaufen. 996. Moser, Benedict, Solothurn. 176. 198. 199. „ Thomas, Bremgarten. 537. 560. Moses. 733. Mosti, Benedict, f. Moser. Mota 17. 1216. Math, Georg, Constanz. 343. Motte, de la, 17., Savoyen. 535. Mötteli, Johann. 491. 17., Überlingen. 1137. „ f. Nappenstein. Moulin de Benci(?), Peterlingen, f. Anhang II. Moynet, Michael, Mezieres. 654. Müg, Daniel, f. Muy. Muheim, (Niklaus), Uri. 344. 367. Personen-Register. Mühle, zur, Michael, Solothurn. 199. Miilinen, von. (Albrccht), Hitzkirch. 103.146. 274. 282. 464. „ von, Kaspar, Bern. 142. Mülleisen, Hans, Frauenfeld. 1072. Müller, Andreas. 827. „ Georg, Wettingen. 79. 127. 162. „ Hans, Beggenried. 533. 534. „ Hans, Grasburg. 1122. „ Hans. 268. 322(?). „ Heini, Mellingen. 342. „ Jacob, Solothurn. 199. ,, Jörg, Hüttweilen. 1073. „ Kaspar, Untcrwalden. 71. 342. „ Rudi, Boswyl. 418. 446. 454. 464. 471. ,, (?) Sigfried (alias Jacob), Jonen. 274. 284. 3 . 405. 420; s. auch Siegfried. Tardis (Medardus), Sargans. 72. 505. 525. 1193. ., 5l.. Wyl. 1254. Müllibach, Franz, Freiburg. 941; s. auch Anhang U. Mülystein, Kaspar, Toggenburg. 33. Mümpelgard, von, Gras Georg. 267. Münster in Granfelden, Pröpste: Lichtenfels, Cornel. 12-0. Muntprat, Hans Heinrich, Thurgau. 422. 447. 462. „ Sebastian, Salenstein. 1019. 1105. „ Ursula, s. Schimms, Frau von. !7., Wyl. 321. 335. 336. Muraldo, 17., Como. 349. Murbach, Hans Jacob, Schaffhausen, s. Anhang II- Murer, Anton, Luggarus. 1002. Mürsing, Peter, Freiburg. 941; s. auch Anhang II. Musard, Johann, Lausanne. 37. „ Louis. 655. „ Michael, Vuissens. 655. Musso, Herr von (Joh. Jacob de Medicis), der Müsscr. 50. 58. 163. 370. 380. 393. 394. 402. 486. 500. 552. 603. 609. 630. 634. 703. 729. 993. 1207. Muy (Müg?), Daniel, Straßburg. 1267. 1286. Myconius, Oswald. 744. 745. N. Nabholz, Johann Ulrich, Zürich. 107. Näf, Nisi, Solothurn. 177. Nägeli, Hans Franz, Bern. 130. 264. 634. 701. 1200, s. auch Anhang II. Hans Rudolf. Bern. 649; s. auch Anhang II- Namour, von, s. Nemour und Zusätze und Verbesserungen. Nantua (Mantua?), Herr von. 641. 642. Narbe, Jacques, Echallens. 376. Nasal, Kaspar, Zürich. 1239. 1255; s. auch Anhang II. Nassau, von, Graf (Herr), (Heinrich). 222. 737. 760. „ Renatus, s. Oranien. Nassau, Graf Wilhelm. 617. Natius ü., Rheinthal. 286. 322. 847. 870. 893. 1004. Navara, Königin von. 814. Nemour, Frau von. 380. 624. 642. 875. 1012. 1082. Nepotis, Peter, Wallis. 625. Neuenburg, Gräfin Johanna von Hochberg. 564. 707. 1026. 1027. „ von, Lancelot. 1026. 1027. „ die von. 352. 978. Nicola, Legier, Grandson. 905. Niederbaden, Markgraf von, s. Baden. Niederhofen, von, Amandus, Uri, s. Anhang II. Niederlande, österreichische, Statthalterin Maria. 773.818.822. Niklaus, von Stabio. 1169. Nix, Ulrich, Freiburg. 13. 941. 1125; s. auch Anhang II. Novasella, von, Andreas. 626. „ von, Hugo. 626. Noyer, Peter, Vouvry. 625. Nußbaumer, Konrad, Zug. 70. 102. 132. 151. 172. 225. 237. 265. 337. 353. 364(-). 990. Nüßelberger, 5l., Genf. 1208; s. auch Anhang II. Nusser, Rudolf. 510. O. Öchslin, Hans, Zürich. 225. 341. 346. Öcolampad (Johann), Basel. 745. 764. Oderici, Rainaldi. 15. Öfeli 5l., Werdenberg. 447. 448. Offenburg, Christoph, Basel, s. Anhang II. Offenburger, Alexander, Schaffhausen, s. Anhang II. Offichet, Bonifaz, Genf, s. Anhang II. Oranien. Fürst von, (Renatus von Nassau). 222. Orell, Iwan Antoin. 226. Öri, Hans, Wallcnstadt. 716. Orliez N-, Lausanne. 85. Ort am, s. Am Ort. Ortenburg, Graf von. 758. Ortwieng N-. Wallis, s. Anhang II. Oscheyner (?), Heinrich, Basel. 315. Österreich, Herzoge: Ferdinand, s. König römischer, Ferdinand I. Leopold (der Fromme). 110. Sigismund I. 852. Herzogin 711. Othmar, der Blinde, Grasburg. 150. Otic(?), Frau von. 903. Ottli, s. Ferber. Öttingen, Grafen von. 313. Ötzler Hans, Altstätten. 1006. Ouey, Bormetha (Oney, Permetha), Grandson. 1122. Owlig (Owling), Hans, Wallis, s. Anhang II. „ Peter, s. Anhang II. 178* Personen-Register. P. Pacard, Antoenne, Genf. 89V. Panchaux, Johann, Echallens. 1234. Panizonus, Johann Dominik, Mailand. 2. 12.14V. 2V3. 23V. 276. 295. 452. 453. 583. 638. 927. 1V53. 1054. Papa, Genf. 589. Papst: allgemein kirchliche Bedeutung. 10. 354. 1144. 1146. 1179. 1194. 1249. seine der Eidgenossen ertheilte Freiheit. 1004. Stellung zur Reformation in Genf. 592. Verschiedenes. 538. 695. 720. 357. 964. 1053; s. auch M.-R. Bündnisse, Kirchliches IV, Hiilfswerbungen, Kriegsdienst, Pensionen. Päpste, einzelne: Clemens VII. (Medicis). 14. 22. 36. 37. 93. 208. 231. 441. Paul III, Farnese. 412. Parenzi, Peter, Bollenz. 937. 939. Paris, Clado, Grandson. 1010. „ N. 328. „ der Prevot von. 634. Parrien, Jacob, Feterne. 625. Parye, Clado. Grandson. 1235. Parys, Pierre. 798. Pastor, Hans, Bern, s. Anhang II. Patherp, Alexander, Como. 154. 557. 558. „ Bernhardin, Como. 154. Patron, Paulo, Arzt. 677. 701. Pattruz, Bernhardin, Genf. 1016. Paul III. (Farnese), Papst, f. Päpste. St. Paul, der Herr von. 6. 634. Pavillard, Anton, Freiburg, f. Anhang II. Payer, Hans, Uberlingen. 427. 860. Paysard, Jacques, Grandson. 1235. Pazzalino N., Bollenz. 62. 170. 171. 296. 331. 327. 332(°). Pecolat, Eticnne, Genf. 754; s. auch Anhang II. „ I.. Genf. 121. Pelican, Konrad, Zürich. 29V. Pelligard V. 9V3. Pennet, Claude, Genf. 247 (-). 3V1. „ Niklaus, Genf. 247. Peri de Pierre, Echallens. 376. Perit (Petit), Johann, Echallens. 1119. Pernet, Barthelemy, Genf. 589. Perodi ü., Chablais. 626. Perret, Etienne, Grandson. 149. Perrin, Ami. Genf. 119. 121. 974. „ Claude, Avonand. 172. „ Pierre. 799. Perrodcti, Jacob, Chablais. 626. Perronian. Franz. Lausanne, s. Anhang II. Perroman, von, Hans, Freiburg. 759. 774. 892. „ Humbert, Freiburg, s. Anhang II. „ Petermann, Freiburg. 792.941; s. auch Anhang II. Perrot, Clemens, Cornaux. 515. Pertemps, Claude, Genf. 754; f. auch Anhang II. Pesmes, d^, Parceval, Genf. 677. Peter, Heim, aus den Höfen. 234. „ Schwan, Luggarus. 1169. Peterat, Anton, Concise. 167. Peyern (Payern), von, Wilhelm, 752. 850. 851. 964. 1073. 1102. 1123. 1228. „ „ von. ü., Thurgau, 341. Peysier, Franxois, Grandson. 1236. Pfäfers Abt (Johann Jacob Ruhinger). 7; f. M.-R. Klöster. Pfalzgraf (am Rhein), Ludwig (und Friedrich). 228. 931 (^). 1232. 1240. 1242. 1243. 1244. 1253. 1259. 1260. 1261. 1262. 1263. 1264. 1266. 1267. 1286. Pfirt, von, Sigmund, Dompropst zu Basel. 1117, 1235. Pfister, Konrad, Frauenfeld, 1073. „ Marti, Thalwyl. Zürich. 485. „ Wolf, Napperswyl. 234. Pflennig, Hans. 313, Pfluger, Hug (Hugli). Solothurn. 176. 198. Pflum, Ulrich, Schaffhausen, s, Anhang II. Pfyffer, Felix, Rllmikon. 893. „ Jacob, Grasburg. 907. Philibert, Herzog (von Savoyen?). 75. Philipp, Markgraf (von Hochberg). 69. Philippe, Johann, Genf. 119(?). 164. 165. 166. 458. 548. 754. Philippe, Audrieuz, Genf. 939. Philippi, de, Agatha, Bollenz, 937. Philippon, Jean, Moudon. 611. Philonardus, Ennius, Bischof von Veroli, päpstlicher Gesandter. 22. 36. 8V. 109. 129. 160. 208. 209. 210. 224. 225. 230 (2). Zgg. 323. 354. 409. 411. 445.834. 856. 357 (2). 1168. 1249. Pierre, Colleta, Grandson, 374. „ Gro, Murten(?), Echallens (?). 156. „ Johann, Genf. 1028. „ de, Louis, Giez. 987. „ de, Mars (Marc), Giez. 167. 173. Pillet, Pierre, Murten(?). 1234. Pilliet, Pierre, Troynex. 1224. Pinget, Paul, Verney. 625. Pingnat, Jacob, Vouvry. 625. Piochet, Anton, Gesandter des Herzogs von Savoyen. 234. 300. 313. 346. 354. 357. 371. 378. 379. 380. 381. 386. 413. 443. 444. 467. 516. 534. 536. 567. 563. 536. 590. 591. Pithyod, Johann, Genf. 974. Placenza, Cardinal von. 445. Personen-Register. Plaict (Plapct), de. Francis. Lausanne. 305. 3t?. Sit. Planzer, Heinrick), Uri. 938. 939. 975. 970 ( )- Plat X., Chablais. 626. Pocardi dt., Chablais. 626. Poccobello, Franz, Lauis. 1240. Pollp, Kaspar, Corduno. 1169. Pommern, Herzog von, (Barnim XI). 617. Pont, de, A., Wallis. 626. Wilhelm, Bollenz. 296. 327. 331. 975. ,, de Vanlx, von, Graf. 353. 894. Pontherouse, de, Benoit. Lausanne. 90. Pvrral, Niklaus, Genf. 247. Portes, de, Claudius, Chablais. 626. Portier, I., Genf. 246. 247 (')- 249. 301. Pvrtis, de, Peter, Chablais. 626. Portugal, von, Könige. 720. 853. Pousun, I., Novel. 625. Poutet. Ami, Genf. 837. 890. 917. Pro, du, Waultcr, Echallens. 554. Praderwan, Rudolf, Frciburg, f. Anhang U. , Prangin, Herr von. 164. 504. 707. 909. 915. 92a. 10 , auch Riva, de, Georg. Prapositis, de. Richardus. 2. 6. 420. Prato Romano, de, Franz, Lausanne. 305. 317. Prayeron X. 262. PreStre, Etienne, Grandson. 373. 798. 1011. Prevost, von, Schier, s. Prapositis. Proz, Dopen de, Lausanne. 90. 91. ^oz, de, Franz, Lausanne. 305. Prinee, Jacob, Cornaux. 515. 516. Pro, a, Jacob. Uri. 226. 417. 1241; s. auch Anhang II- Prodhom, Anton, Gens. 252. Profog von Savoyen. 457. Prvve. Clado, Grandson. 1235. Pruntz, Hans. 868. 1003. 1007. Puernati, I. Desiderius, Wallis. 625. Piintiner, Ambrosius, Uri, s. Büntiner und Anhang Ii. Pupon, Jacob, Evian. 625. Puri, Hang Werni, Schwyz. 41. Purp, Thomann. 1079. ^isch, Peter, Wallenstadt. 325. O. ^uadrio, de. Albert, Lauis. 1238- ^Uarterii. Peter, St. Alauriz. 626. ^uiguant, Johann, Grandson. 373. Räb> R. "er, Heinrich, Bern, s. Anhang II. ^°bstock. Rudolf. Biel. 384. ^l'eller, Peter, Schwyz. 70. 112. 517. 722. IUI. Rahn, Heinrich, Zürich. 8. 161. 224. 225. 405; s. auch Anhang II. Naimond, Roland, Genf. 458. Ralferan, Gabriel. 295. Ramenel, Wilhelm, Lausanne. 317. Ramusy X., Peterlingen, f. Anhang II. Ranierc, franz. Gesandter. 108. 135. 208. 262. 319. 3Zlt. 337. Rans, Herr von. 330. Rapfell, Schwan Autoni. 296. Rapp, Konrad, Stein. 427. 869. Rappenstein, Andreas, Bern. 828. 829. Batt Rudolf. 340. 1131. „ Joachim, genannt Mötteli. 107. 311. 340. 341. 343(-1. 409. 491. 715. 752. 1146. 1147. 1178. 1181. Pancraz. 750. 758. 761. 333. 911 (-). 913. 922. 930. 953. 1023. Naron, die Herren von. 700. 1075. 1076. 1155 ("). Ratl,offer, Bernhard, Dicßenhofen. 309. Navas, Ludwig, Chablais. 626. ^ Kafpardo, Chablais. 626. Ravisodi X., Chablais. 626. Näher, Heini, Muri. 206. 226. 523. 533. Rebmann. Kuni, Thurgau. 344. 431. Rechberg, von, Konrad von Hohenrechberg zu Staufseneck. 1267. 1286. Herren von. 1219. Rech'berger, Ludwig. Heiligenbronnen. 1047. 1077. Regler, Werni, Uri. 351. Reichenau, Aebte: Georg. 1132. Marcus. 867. II79. Reif Hans, (der alte), Freiburg, Vogt zu Grandson. 173. 174. 293. 327. 374. 375. 451. 799. 800. (der junge), Freiburg, Vogt zu Grandson. 375. 547. „ Freiburg, 1237; s. auch Anhang II. " ' (Soldansprecher gegen Frankreich). 421. 422. 642. 737. 751. 759. 774. 665. 392. 895. 913. 918. 928. 989. 1005. 1007. 1127. 1214. 1226. 1238. 1255. 1285. NN. Die Getrenntheit oder Identität der unter verschiedenen Eigenschaften angeführten Hans Reis muß im Allgemeinen dahingestellt werde». Jacob, Freiburg, s. Anhang II. Reinach (Rynach), Melchior. 1022. 1062. 1064. Reinhard X., Basels?). 312. 362. 363. Reischach, s. Nischach. Remont scnneys, Thaneta, Murten (?), Echallens (?). 554. Renatus (von Nassau). Fürst von Oranin, f. Oranien. Rcschez, Johann, Laufanne. 305(-). Revel, Franpois, Echallens. 377. Personen Revilliod, G., Genf. 28. Ney, Hans. 226. Rheinau, Aebte: Bonaventura (von Wellenberg). 715. Richard, Carlo, Lauis. 1169. „ Secretär des Bischof von Sitten. 396.400. 415. 416. Richardet, Claude, Genf. 943. 974. 1016. 1148(?). Rictilliat, Jacob, Giez. 952. Rieder, Adam. 342. „ Georg, Lupfingen. 803. 829. Riedmatten, von, Adrian, f. Sitten, Bischof. „ „ Hans, Wallis, f. Anhang II. Riffa, de, Georg, Bellenz (?). 1168. Rigolo, Agnes, Bollenz. 170. „ de, Wilhelm, Bollenz. 170. 171. Riguet, Pierre, Moudon. 611. Rimli N., Toggenburg. 1183. „ Thoman, Toggenburg. 1154. Riner, Hans, St. Gallen. 1064; s. auch Anhang II. Ringg, Kaspar, Schaffhausen. 694. 868. Ripaille, die von. 994. 997. Rischach, von, Bilgen zu Stoffeln. 1014. „ Eck (Egg). 51. 711. 749. 1249. „ „ Jop. 344. „ „ X., Dießenhofen. 220. Riß, Kulmann (Kollmann), Wettingen. 119-5. 1219. Risseri, A., Verney. 625. Ritius, Johannes Angelus, Mailand. 2. 12. 146. Ritter, Erasmus, Bern, s. Anhang II. „ Hans, Altstetten. 992. „ Josef. 343. Rive, de (de la Riva), Georg, Neuenburg. 123. 141. 164. 206. 564. 707. Rive, de la, Girardin, Genf, f. Anhang II. Ritz, Ulrich, Bernang. 9. Roboschot, Bartholom«, Luggarus. 342. Rochefort, Herr von. 914. 947. 949. Roggeiü., Thurgau. 1178. 1181. Roggenbach, Hans, Solotlmrn. 177. 134. 271. 278. 312. 33?(?). 369(2). 390(y. 451, zgi. 53g. 54z. 553. 573. 661. 663. 667. 669. 631. 682. 637. 689. 690. 691. 695. 696. 698. 707. „ Leonhard, Solothurn. 531. Rudolph, Solothurn. 177. 184. 259. 271. 278. 312. 337(?). 369. 390(2). 451. 530. 531. 538. 543. 55l. 553. 573. 661. 663. 667. 669. 681. 682. 687. 689. 690. 691. 695. 696. 698. 707. Roguinet, Roginer, s. Noquinet. Rohrbach, Benedict, Grasburg. 972. Röist, (Diethelm), Zürich. 10. II; s. auch Anhang II. Rokwyl, der Schmid von. 52<>. Roleti, Bernard, St. Paul. 625. Roll, von, die. 352. 978. 934. --Register. Roll, von, Rudolf, Solothurn. 88. 192. Rolle, der Herr von, Savoyen. 358. Rollcnbutz, Konrad. 6. Rollst, Johann, Ivonand. 1235. Romainmotier, de, Johann. 645. Römer, Jacob, Mainthal. 863. Romer, Peter, Mainthal. 123. Römerstal, von, Simon, Biel (Bischof Basel), s. Anhang II Roner, Gallus. Marbach. 266. 275. 287. 337. 356. 364. Roguinet, Hans, Freiburg, s. Anhang II. Nor, von, Burkard, Solothurn. 544. Ros, Guichard, St. Gingolf. 625. Rösch, s. St. Gallen, Äbte. Rosenberg, von, Rudolph. 1218. Rosenegger, (Heinrich). 751. Roset, Fr., Genf. 121. „ Claude, Genf. 239. 316. 529. 593. 603. 754. 755. „ Johann, Lausanne, s. Anhang II. „ !7., Chablais. 353. Roseta, I., genannt Aigardentier (alias J.Rosette), Gens. 121- Rosey, Herr von. 610. „ savoyischcr Balli. 380. Rosfiez, Johann, Giez. 952. Rossy, Johann, Grandson. 1235. Rotmund, Niklaus, Rheinthal. 992. Rottilliat, Johann, Grandson. 1235. Roy, Frangois, Genf. 252; s. auch Anhang II. Nu, Herr von. 853. Rubli, Heini, Aapperswyl. 233. Ruchat. 88. 91. Ruchholz, Hans, Solothurn. 176. 198. 199. Ruchti, Hans, Solothurn. 176. 198. 201. Rudi, Jacob, Lupfingen. 803. 829. Nüdlinger, Hans, Toggenburg. 1139. 1183. Rudolf, Uli, Solothurn. 199. Ruffi, Pierre, Genf, s. Anhang II. Rüsflin. Martin, Solothurn. 727. Rugis ü., Chablais. 626. Rukgaber, Heinrich, Notweil. 1048. Rümeli, Melchior, Constanz, s. Anhang II. Runsy, Wilhelm, Bern, f. Anhang II. Runtesch, Bernhard, Bern. 358. 398. Rüpli, Jop., Frauenfeld. 343. Rusca, Sebastian, Mendris. 934. 985. Ruß, Hans, Lucern. 1188. Nußinger, Johann Jacob, f. Pfäfcrs, Abt. Rüti, an der, Jacob, Schwyz. 1145. 1161. 1296; f. auch hang II. Rutschmann 14., Gerber, Thurgau. 1032. Rychmuth, Gilg, Schwyz. 103. 1188; s. auch Anhang II- „ Gotthard, Zürich. 276. 334. 364. 409. 453. Ryf, Fridli, Basel, s. Anhang II. Personen-Register. Ryhiner, Heinrich, Basel. 76S; s. auch Anhang II. Ryhiner X., Rohrdorf. 334. Rynach, von, s. Reinach. Ryß, Melchior, Basel, s. Anhang II. Ryter, Hans, Rheinthal. 1178. Saanen, der von. 5. Sachet, Andreas, Vionnaz. 625. Sachsen, Herzoge: Georg. 1089. Heinrich. 1089. Sachsen, von, Kurfürst. (Johann Friedrich). 959. 9b». Saconai, von. 890. Sager, Bernhard, Bremgarten. 1216. Sal, von, Albrecht, Lauis. 1169. Sala, Claude, Genf. 529. .. de. Stephanus. Lauis. 93. 94. 132. 142. 333. Salat, Hans. 15. Salis, von, Albert. 2. 6. 420. , ^ , Salomon, Claude, Genf. 50. 57.121. 240; s auch An;a . Salzmann N., St. Gallen(?). 275. Samson, (Bernhardin?). 61. Saraval, von. Miser Anton, Lauis. 1169. Sarlemines, Herr von. 380. Sauvey, Francis, Lausanne, s. Anhang II. Savoye. Claude, Genf. 148. 570. 596. 601. 754. 943. 1 . 1015. 1016. 1027.1030.1148. 1149. 1171.1223. 1^- . 1225; s. auch Anhang II. Savoyen, Herzoge von: Karl III. 1081. 1196; ^ ^ ° . ferangelegenheit gegen Savoyen und den st )vf, O.-R. Savoyen. „ von, (Renat), Bastard. 319. 923. Sax, von, Peter. 26S(-). ^ „ Ulrich von der Hohensax. 1102(?). 117S. 1181. » zu, Veit. 871. Schad, Johann, Mittelbiberach. 850. 1131. Schäfer, Ammann, Peterzell, Toggenburg. 33. «chasser N., Freiburg. 636. Schaffst. Jost, Freiburg. 941; s. auch Anhang II. Schalk, Galli, March. 331. 339. Schaller, Petermann, Freiburg. 1196. Schalon, Thomas, s. Chalon. Schännis, die Frau von, (Muntprat, Ursula.) 447. 462. Scharnachthal, von, Niklaus, Bern. 68. Schauder, Lux, s. Schüber. Schavat N., Ternier. 529. Heidegger, Hans, Solothurn. 1. Schellenberg, von, Berchtold. 1014. ,, „ Hans. 1014. 1015. 1272. I276l ). >, „ die Junker. 552. Schenkenpürlin, Hieronymus. 853. 869. „ Sibille. 851. 853. 867. 869. Schenkst, Marx, Wyl. 1226. Scherer, Jacob, Wettingen. 103. „ (Scherr, Schorr), Peter. 931. 933. 947. Scherzingen (?), von, zwei Brüder, Thurgau. 1073. Scherzinger, Ulrich, Frauenfeld. 1072. 1073. Scheurer, Hans, Muri. 206. Scheuermann 17., Baden. 574. Schieß, Heini, Bußkilch. 234. Schiesser, Bernhard, Glarus. 343. 464("). 1296; s. auch Anhang II. Schilling, Jacob, Bollenz. 296. Schillinger, Kaspar, Unterwalden. 558. Schindler, Konrad, Glarus, s. Anhang II. Schinncr, Mathäus, Cardinal von Sitten. 895.7896. Schirmcr, Hermann, St. Gallen, f. Anhang II. Schlech, Jacob. 1160. Schlegel, Klaus, Sargans. 72. Schleif, Henz, Bern. 1220; s. auch Anhang II. Schüttler, Heinrich, Glarus. 80. 268. 338. 518. Schlosser, Heini, Sargans. 74. Schlumpf, Ambros, St. Gallen, s. Anhang II. Schluni, Durs (Urs), Solothurn. 345. 868. 1107. 1241; s. auch Anhang II. Schlüßer, Hans, Heschikofcn. 343. Schmid, Andreas, Zürich. 867. 949. 992. 993. 1021. 1069. „ Antonius, Basel. 5. „ Erasmus, Zürich. 341. 346. „ (Felix). Zürich. 130. „ Hans, Frauenfeld. 343. „ Hans, Schaffhausen, s. Anhang II. „ Hans, Murten. 156. „ Jacob, Zürich. 36. „ Jacob, (Sargans?). 71. „ Jacob, Lauis. 238. 360. 367. 409. 571(?). 722(-). 1126. 1169. 1188. „ Peter, Frauenfeld. 1073. „ (Schmidt), Peter, Frciburg. 1114; s. auch Anhang II. „ Peter, Wallis, s. Anhang II. „ Thomas, Solothurn, f. Anhang II. „ 17., Dießenhofen. 220. 287 (?). 309. Schmidhans, Solothurn. 177. 681. 697. 698. 699. 803. Schmitt. ?. M. 63. 91. Schmitzer, Sebastian, Wangen, Kempten. 296. 1256. Schmuk, Hans, Frauenseld. 1072. 1073. Schneller, Heini, Solothurn. 176. 198. 201. Schnewli (SchneuwlH, Hans, Freiburg. 941 (?); f. auch Anhang II. „ „ Jacob, Frciburg. 794. 904. 941 (?). 1000.1119.1234; f. auch Anhang II. „ Johannes, Wettingen. 261. Personen- --Register. Schnyder, Heinrich, Schwyz. 41. „ Kaspar, Hllttweilen. 343. „ Ulyß, Appenzell. 861. „ der, Muri. 491. Schodeler (Werner), Bremgarten. 1. 86. 446. Schönauer, Kleinhans. 1154. Schönbrunner, Heinrich, Zug. 25. 162 (2). gzz. 7^7. 749. 766. 776. 795. 796. 797. 826(2). 347. 851. 868. „ Jacob, Muri. 266. Schönfels, von, Henz, Murten(?), Echallens(?). 157. Schöni, Georg, Bern, s. Anhang II. Schorns, Hieronymus, Schwyz. 948. 966. 989.1664. 1668; s. auch Anhang II. Schleyer, Clewi, Solothurn. 426. Schriber, Peter. 469. Schüber (Schauber), Lux, Basel. 912. 914. Schuhmacher, Hans, Muri. 1216. „ Hans, Grasburg (?). 1236. „ Luzi, Lucern. 129. 153. „ Thomas. 343. Schuler, Paul, Glarus, s. Anhang II. „ R., der junge Vogt. 1659. „ N., Siebenthal. 1651. 1652. Schultheß vom Schopf, Corncl, Kaiserstuhl. 423. 462. 473. 567. 743. 873. 936. 1196. Schütz, Benedict, Bern. 563 (°). 511. 762. 711. 716. 721. 761. 821. 822. Schwab, Kaspar. 552. Schwalbach, von, (Konrad), Commenthur zu Tobel. 961. 912. Schwaller, Urs, Solothurn. 1134; s. auch Anhang II. Schwäner, Egli. 287. Schwarz, Jacob, Mainthal. 313. Schwarzmurer, Veronica, Napperswyl. 1174. Schwarzpeter, Bern. 581. Schwyzer, Martin, Luwyl. 836. „ Perrin, Wallis, s. Anhang II. Seebach (Seemann?), Sebastian, St. Urban. 311. Seemann, Sebastian, St. Urban. 566. Seengen, von, Hans, Bremgarten. 463. 436. Segesser, Bernhard. 491. „ Hans Ulrich, Mellingen. 92. 342. 421. Seiler, Benedict, Grasburg. 1236. „ Georg. 469. 474. „ Heinrich, Dießenhofen. 365. „ Rudolf, Wyl. 566. „ Ulrich, St. Gallen. 946. 1183; s. auch Anhang II. „ Walter. Bremgarten. 426. „ 5s., Schultheiß, Wyl. 267. « Seiler, Georg, Radolfzell. 427. Seningen, der von. 1266. Senn, Kuni, Solothurn. 199. Senn 5s. 749. Sept, Michel, Genf. 363. 325. 425. 443. 661. 663. 754. 755. 943. Sesinger, Martin, Freiburg. 994. 1637. 1633. 1696.1693. 1167. 1113. 1189. 1261; s. auch Anhang II. Seß, de, Niklaus, Bellen; (?). 1258. Sevaj, Remond, Schaltens. 377. Setzstab, Onofrius, Zürich, Lucern. 344. Sforza, s. Mailand, Herzoge. Siber, Hans, Solothurn. 199. Siegfrieds?), Heini, Müller, Jonen. 225. 268. 274. 284; s. Müller (Siegfried). Siegelmann, Erasmus, Bisthum Basel, s. Anhang II. Sifuentes, de, Graf, kaiserlicher Gesandter beim Papst. 412. Sigmund, Herzog von Oesterreich. 852. „ Andres, Sargans. 344. „ Pfarrer zu Bernang. 568. Sikingen, von, Hans. 933. „ die von, (Franz, Konrad und Schwikhart). 922. 933. 947. 1622. 1623. 1662. Sillinon, von, die Frau. 343. Simon, Hans, Muri. 266. „ Töni, Napperswyl. 234. „ Pfaff, Solothurn. 186. 191. Simond, Anton, Grandson. 866. Sirli, Solothurn. 451. Sitten, Bischof von, (Adrian von Ricdmatten). 21. 335- 396. 466. 416. Sittich, Mark, (von Hohenems). 165. Solbrugg, von, Crispinus. 6. 22. 63. 64. 132. 146. 162. 259. 266. 363. 464. 421. 456. 463. Somatz, Jacob, Lauis(?). 322. „ Stephan, Lauis(?). 322. Somazzo, de, Baptistc, Lauis. 93. Somier, Anton, Genf. 596. Sommer (Summer, Summercr), Bat, Basel, s. Anhang II. „ Klaus, Bisthum Basel, s. Anhang II. Sonnenberg, von, Christoph, Lucern. 326. 476. 666. 614. 711. 762. 826. 961 (?). 1125. 1187. 1255s s. auch Anhang II. „ Wendelin, Luccrn.726. Sotile, s. Baldini. Sourd, Johann, Genf (?). 596. Spangniol, Jacob. 552. Speiser 51., Domherr, Ueberlingen. 488. Sperysen. Andreas, Solothurn. 199. Spiegelberg, Thoman, Schaffhausen. 226. 265. 311. 679. 694. 868. Spiry, Michael, Frutwcilen. 343. Stadler, Hans, Wylen. 1673. Stäffis, Herr von, savoyischer Abgeordneter. 446. 525. 567- 579(-). 582. 591. 665. 846. 1626. 5/ Personen-Register. Stähelin, Eucharius, Basel. 474. 911. 922. 1923. Stäkivyler, Jacob, Bischofzell. 462. Stalder, Adam, Obwalden. 584. Kaspar, Schwyz, 1254. 1296; s. auch Anhang II. Stiili, Rudolf, genannt Stapfer, Bremgartcn. 1199. Stall, zum, 17., Solothurn. 984; s. auch Anhang II- Stamm, Niklaus. 863. Stampfler, Pfaff, Solothurn. 137. Stapfer, Amalie, Rapperswyl. 234. „ Balthasar, Schwyz. 889. 938; s. auch Anhang „ Christoph, St. Johann. 823. Stark. Urs, Solothurn. 177. 180. 131. 184. 369. 695. 697. 698. 699. 749. Statt (Stall?), zum, Urs, Solothurn, s. Anhang II. Stiiubi. Peter. Frciburg. 150. 375. 547. 907; s. Nachtrage und Verbesserungen. Staubli, der. 491. Stehelin, s. Stähelin. Steiger, Baschi, Toggenburg. 33. „ Bernard, St. Gallen. 1009. „ Burkhard, Thurthal. 32. 1296 Stein, von. Adrian. 737. Steiner, Felix. 485. ,, Friedrich. 868. ,, Wernher, Zürich. 1255. Stcrnenberg, Hans Konrad, Rotweil. 711. 758. Sterner, Ludwig, Bisthum Basel. 384; s. auch Anhang II. Stettler, Michael, Annalist. 735. Stierli, Hans, Schafshausen, s. Anhang II. „ Uli (Hermann?), Muri. 151. 164. 172. 205. 206. 226. 353. 523. 533. Stigeli 17., Thurgau. 1073. Stoffeln, von, Pancraz, zu Stoffeln. 1014. Stockalpcr, Peter, Wallis, s. Anhang II. Stocker, Jacob, Zug. 23. 100. 129. 263. 1071. ,, Thomas, Zug. 353. Stöckli, Hans, Muri. 470. 489. Stoll, (Heinrich). Abt zu Fischingen. 900. 912. 918. « Rudolf, Zürich, s. Anhang II. .. (Ulrich), Zürich. 103. III. 339. 344. 490 (?). ov9. 526; s. auch Anhang II. Stölli, Bartholom«, Solothurn. 176. 198. 901. » Jacob, Solothurn. 176. 198. 199. 201. ,, Wernli, Solothurn. 176. 193. 199. Wolfgang, Solothurn. 759. 774. 803. 829. 1073. 1117. Störi, N,, Glarus. 58. 64. Stoß, Hans, Constanz, f. Anhang II. Sträbi, (Gallus), Glarus. 8. 161. 224. 405. 410. Straten. Heini, Freiburg. 1203. Sträler, Niklaus, Bern. 133. »- 17., Bern. 455. 464. 486. Straßburg, Bischof von. 49.5. Strculi, Gabriel. 23. 362. 363. 419. Striker, Kafpar. 343. Strohmann, Solothurn (?). 392. 420. Studer, Franz, St. Gallen. 9. 10. 562. 863(?). „ Hans, Freiburg, f. Anhang II. „ Kafpar, Luccrn. 704. „ Lienhard, Solothurn. 199. Stuki, Ulrich, Glarus, f. Anhang II. Stulz, Heinrich, Unterwalden. 112.330. 517. 722. 961. „ Konrad, Unterwalden, f. Anhang II. Stürler, Peter, Bern. 102; f. auch Anhang II. Sturze!, Andreas. 1285. „ Jacob, von Buchheim. 132. 310. 314. 315. 361. 491. 532. 762. 767. Stutz, Hans, Nüti. 559. 562. Sufferel, Franz, Wallis, f. Anhang II. Sulz, Grafen von: Hans Ludwig. 1262. 1282. 1283. Rudolf. 131. 142. 146. 160. 360. 413. 462. 465. 488. 489. 491. 506. 510. 513. 531. 540. 558. 576. 606. 834. 866. 990. 1006. Summer, Summerer, s. Sommer. „ drei Schwestern, Aarau. 1176. Summerli, Jacob. 404. 422; s. Summier. Summermatter, Georg, Wallis, s. Anhang II. Summier (Summerli?), Jacob. 575; s. auch Summerli. Suppcr, Rudolf, Basel, s. Anhang II. Suri. Hug, Solothurn, s. Anhang II. „ Urs, Solothurn, s. Anhang 71. Surli, die, Solothurn. 369. 370. Süßtrunk 57 1073 (-). Suter, Hans, Jbcrg, Toggenburg. 1296. „ Hans, Thurthal. 1290. (Sutor), Heini, Rapperswyl. 99. 966. 1103. Niklaus, Solothurn. 533. 696. T. Tannen, zur, Hans, Freiburg, s. Anhang II. Tardi, (Mcdardus), Erbauer der Tardisbrücke bei Ragaz. 72; s. auch Müller, Tardis. Taucher 17. 25; s. Tcucher. Techtermann, Elisabeth. 907. „ Pancraz, Freiburg. 294. Rudolf, Frciburg. s. Anhang II. Ulmann, Frciburg. 19. 35. 293. 294. 892 1090. 1093. 1107. 1113. Tempesta, Hauptmann. 94. 142. Tendes, Graf von. 923. Terosolä, von, Dominicus. 267. Personen-Register. Teucher (Taucher), (Ludwig), Glarus. 6. 334. Thallens, de, Johann, Lausanne. 84. Thoman, Urs, Solothurn, s. Anhang II. Thonet, von Abiasco, Bellenz. 1168. Thöny, Hans. 342; s. auch Töni. Thony !7., Bollenz. 236. 332 (2). 375. Thorens, Herr von. 121. 347 (2). 357. 359. 457. Thormann, Hans, Bern, s. Anhang II. Thumysen, Jtelhans, Zürich. 513. 647. 711. 712. 796. 820; s. auch Anhang II. „ Rudolf, Zürich. 296. Thun, von, Wirrich. 947. Thurn, von, Baptista, Bollenz. 332. Thüsser, Konrad. 138. Tillmann, Bernhard, Bern. 833. 1129. 1145. 1161. 1177; s. auch Anhang II. Tischmacher, Heinrich, Schaffhausen. 1265. „ Ludwig, Solothurn. 176. 139. 538. Tissot, Glado. 628. „ Nico, Grandson. 966. „ Pierre, Genf, f. Anhang II. Tittlinger, Peter, Bern. 294. Tobler, Klaus, Toggenburg. 1296. „ Oppeli, Appenzell. 368. Tochet 17., Chablais. 626. Toggenburg, Grafen von. 766. 1155. Toggenschwyler, Hans, Freie Ämter (?). 1146. Tolder, Fridolin, Glarus, f. Dolder. Tonder, Luzi, Sargans. 1211. Töni 17., Hauptmann. 1183; f. Thöni. Torculari, de, I. Franz, St. Paul. 625. Torer, Heinrich. 1228. Törig, Sebastian, Appenzell, f. Anhang II. Torker, Thib., Genf. 569. Torrente, Hans, Wallis, f. Anhang II. Toh, Oswald, Zug, f. Anhang II. Tossis, Peter, Freiburg, f. Anhang II. Touli 17., Chablais. 626. Tournay, Cardinal von. 921. Tremp, Leonhard, Bern, f. Anhang II. Treyer, Heini, Rapperswyl. 234. „ Uli, Freie Ämter. 1217. „ Urs, Solothurn. 176. 139. Treytorrens, Johann, Grandson. 1625. 1122. Tribolet, Hans, Bern. 477. Jacob, Bern. 492. 667. 723. 862. 967.1611.1643. 1671. 1123 (2). 1226.1236(2). 1237 (2); f. auch Anhang II. Triegen, zen, f. Zen Triegen. Trient, Bischof von. 266. Triner, Kaspar 844. Trittenbaß, Bartholom«, Frauenfeld. 1672. Troger, Heinrich, Uri, 1143. 1164. Troger, Jacob, Uri. 268. 236. 311.1213; s. auch Anhang II. Trottmann, Heinrich. 226. Trotz 17., Chablais. 626. Truchseß, Hans, s. Wohlhausen. Trusfer, Joder, Wallis, s. Anhang II. Truttenberg, von, Sigmund. 931. 947. Trutwyn, Augustin, Solothurn. 536. Tschachtli (Tschachti), Wilhelm, Murten. 377. 456(y. Tschan, Bernard, Balsthal. 863. Tschudi, Georg, Kreuzlingen. 1619. 1165. „ Gilg, Glarus. 164. 165. 142. 311. 338. 346. 341. 371. 469. 416. 448. 473. 594. 363; s. auch Anhang II- Tübi, Konrad, Bern. 166; s. auch Anhang II. „ Peter, Freiburg. 156. 375. 547; s. Stäubi, Peter und Nachträge und Verbesserungen. Tumbacher, Ulrich, St. Gallen, s. Anhang II. Türkin 17., Lauis. 146. Türler 17. 447; s. auch Dürler. Tüßlin, Kleinhans. 343. U. Überlinger, Hans, Baden. 116. 332. 466. 467 (2). 426. 726. 727. 826. 876. 943. 1178. Uli, Michael, Solothurn. 536. Ulin, Joachim, Nidau. 232. Ulis, Hans, Appenzell, s. Anhang II. Ulm, von, Heinrich, zu Grießenberg. 218. 311. 1672 (2); s. auch Anhang II. „ „ Kaspar. 1156. Ulmann, Marx, Rapperswyl. 234. Ulrich, Heinrich, Schwyz, s. Anhang II. „ Jost, Schwyz. 1664. Ungarn, Königin von, Maria, s. Niederlande, österreichische, Statthalterin Maria. Urach, von, Stadtschrciber. 1251. St. Urban, Abt: Sebastian Seemann. 566; s. M.-N. Klöster. Uri, von, Kaspar, Nidwalden, s. Anhang II. „ Landschreiber. 296. 316. Uster, Hans, Wallenstadt. 325. Utin, Ansermo. 943. V. Vadian, s. Watt, von. Vagnon, Paul, Piemont. 579. 532. 536. 591. Valendis, die Frau von. 141. 169. Valier, de, Pierre, Neuenburg 123. Vallardin, der von. 1691 (2). 1694. 1636 (2). ng?. 1113. Valregis, Herr von. 626. Personen-Register. Valtravcrs, Jacques von. 547. Vandel.'Hugo, Genf. 526. 565: s- auch Anhang II- „ Peter, Genf. 119. 121. 358. 359. 603. 1248. Varaz (Varax), Andreas, Evian. 625. „ „ Graf (Herr) von. 694. 1220. Varneri 5s., Orbe. 1234. Vauxmarcus, Herr von. 373. 905. 1026. Vegio(?). 887. Vögy, Guillaume. Genf. 241. Veillard. I., Genf. 121. Veluti 17., Genf, f. Anhang II. Vendriger, Niklaus, Grasburg. 1011. Venez, Gillian, Wallis. 590(?); f. auch Anhang II. Verbo, der Herr genannt. 386. Verey, Herr von, Frankreich. 591. 600. 601. 602(-). 605. 634. Verlornen (?), Peter. 343. Verölt (Verulam, Verulan), Bischof, f. Philonardus. Verre, Schwan, Olawurzen, Bollenz. 331. St. Victor, Herr von. 867. 839. 690. 917. Vierer, Hermann, Solothurn. 176. 198. 199. Vignodi, Karl. 755. Villanchet, Guillaume, Grandfon. 906('). „ Johann, Grandfon. 966. „ 5s., Grandfon. 373. Villar, der von, Echallens(?). 1119. Villardin, f. Vallardin. Villarfel, Herr zu. 336. 425. 438. 439. 440. 533. 533. 653(?). 1160. Villebon, Herr von. 634. Villez, Renat, Frankreich. 529. Vindret, Pierre, Genf. 1023. Violet 57., Tscherlitz (?). 903. Viret, Peter, Genf. 240. 241. 243. 247. Diry, von, f. Biere. Viscarin, Ludwig. 311. Vitiz. Michael, Tollon (?), Meillerie(?). 625. Vivenz, Giovanni, Bollenz. 331. Divis, Vogt von. Gesandter des Herzogs von Savoyen. 440. 447. Bogel, Hans, Altnau. 1071. -- „ Glarus. 325. Dögeli, Hans, Freiburg. 876. Niklaus, Freiburg, f. Anhang II. Uli, Solothurn (?). 1080. 1116. 1133. Vogelsang, Hans Rudolf, Solothurn, f. Anhang II. Dogler, Andreas. Elgg. 572. ,, Gallus, Rheinthal. 992. ,, Hans, Altstätten. 19. 266. 267. 322. 340. 342 (y. 422. 447 (?) (°). 511. 613. 715. 739. 795. 796. 332. 1130. » Prädicant im Rhcinthal. 503. Dogt, Jacob, Bern. 649; f. auch Anhang II- Vogt, Martin, Solothurn(?). 830. Vögtli, Hans, Sargans. 344. „ Langhans, Flums. 132. Voisin, (Visin), Wilhelm, Grandfon. 724. 906. Völker von Knörringen. 311. Vontaz, Anton, Monthey und Colombey. 625. Vonwyler, Hans, Mellingen. 562; f. M.-R. Kirchliches, Herrfchaften gemeine, Freie Ämter: Mellingen. „ Onofrius, Wyl. 321. 868. Vorst, van der, Peter, Biscop von Aquis. 909. Votel, Peter, Rapperswyl. 1196. Vouturu, Peter, Vionnaz. 625. Vuatre, Peter, Lausanne. 305 ('). 317. Vucun, Berthod, Tollon(?), Meillerie (?). 625. Vusflens, der Bastard von. 576. 577. 579. Vuichet, Guillaume. 903. Vuiffrey, Clerc, Moudon. 611. Vuippens, von, Anton. 645. Herren von. 1092. 1097. 1107. 1106. „ von, Petermann. 654. Vuissens, der Herr von. 373. Vulliemo, Pierre. 793. Vullier (Vulliet), Secretär des Herzogs von Savoyen. 440. 590. 1197. Vulpiliers. 792. Vutez, Claudius, Tollon. 625. „ Heinrich, Tollon. 625. Vyllie, Johannin, Echallens. 999. Vynedig 17., Wyl. 599. Waggeler, Ulrich. 267. Wagner, Hans, Frauenfeld. 343. „ Heinrich, Solothurn. 388. „ „ Miihlhausen, f. Anhang II. Jacob, Bern. 563(?). 649; f. auch Anhang II. „ Kaspar, Münster. 520. „ Rudolf, Rapperswyl. 234. „ Werner, Mühlhausen. 996. Wak, Konrad, Rotweil. 1286. Waldkirch, Hans, Schaffhausen. 1284; f. auch Anhang II. Wale, zu der, Graf. 1026. Walker, Thomas, Wallis, f. Anhang II. Wallier, Hans, Solothurn, f. Anhang II. „ Peter, Neuenbürg, f. Anhang II. Wältenwyler, Andreas, Kitznau. 1218. Wandel, Pierre, f. Anhang II. Wanner, Hans, Solothurn. 176. 199. ^ Wäpfer 5s., Thurgau. 849. Wartensee, von, Christoffel. 863. 179"° Personen-! -Register. Watravers, Blaiso, Grandson. 1010. Watt, von, Joachim, St. Gallen. 613. 684. 743. 744. 785. 1057. 1064. 1088. 1103. 1106. 1128. 1143.1164.1167; s. auch Anhang II. Wattenwyl, von, Hans Jacob, Bern. 425. 563. 649. 1220; s, auch Anhang II. „ „ Reinhard, Bern, s. Anhang II. Weber, Michael, Schwyz. 344; s. auch Anhang II. „ Peter, St. Gallen. 52. 74. 275. Wegmann, (Hans), Zürich. 1132. Wehrli, Martin. 735. 1073. 1134. Weibel, Hans, Schwyz, s. Anhang II. Weidhaas, Leodegar. 344. Weingarten, von, Wolfgang, Bern. 6V. 61. 581; s. auch Anhang II. Weingarter, Rudof, Zug. 103. 284. Weissenbach, Heinrich, Zürich. 131. 311. 409. „ zum, Heinrich, Untcrwalden. 151(2). ^10. 317. 364. 403. 474. 1146. 1187; s. auch Anhang II. „ „ Sebastian, Untcrwalden. 1216. 1250. Wellenberg, von, Bonaventura, Abt zu Rheinau. 510. „ Hans, Constanz, s. Anhang II. Welsch (Malsch), Hans (Lombard). Schwyz. 319. 453. 464. „ Jörg, Rapperswyl. 234. Welser, Augsburg. 112. 143. 144. 160. 223. 227. 237. 262. 263. 276. 237. Welti, Heini, Bremgarten. 9. Weitmar, Konrad, Solothurn. 176. 198. Wendler, Petrus, Nidau. 688. Wenge, von, Niklaus, Solothurn. 183. 201. 202. 280. 350. 352. 1011; s. auch Anhang II. Wenzeslaus, s. Kaiser, deutsche Könige. Werd, von, Peter, Bern, s. Anhang II. Werdmüller, Jacob, Zürich. 131; s. auch Anhang II. Werli, Jacob, Freiburg. 77. 117; s. auch Anhang II. „ Kaspar, Freiburg. 77. 117. 139. 694. 863. „ Peter, Genf, s. M.-R. Werli-Angelegenheit, Genf. „ X. 807. Wernli, s. Werli. Wettingen, Äbte: Müller, Georg. 79. 127. 162. Wichsler (Wichser), Hans, Glarus. 145. 161. 222. 261. 276. 339.455. 463.760; s. auch Anhang II. „ „ Schreiber, Glarus. 336. Wicht, Jacob, Freiburg. 868; s. auch Anhang II. Widmer, Hans, Zug. 383; s. auch Anhang II. Wiederkehr, Hans, Zürich. III. Wiegsam, Heini, Grandson. 799. Wielstein 51., Solothurn. 137. Wien, Bischof. 1285. Wilderich, Melchior, Nidwalden, s. Anhang II. Wildcrmuth (Wildermct). 596; s. Genfcrangclegenheit gegen Savoyen und den Bischof, Unterstützung Genfs durch Neuenburg. Wilhelm X., Chorherr, Münster. 329. Willi, Anton, Wallis, s. Anhang II. „ Georg. 342. Miltner, Heini, Grießenberg. 1073. Windschen, Hans, Wallis, f. Anhang II. Winkel, von, Kaspar, Engelberg. 112. Winkeli, Hans Heinrich, Solothurn. 177. 180. 184. 193. 369. 681. 695. 697. 698. 740. 741. 1079. 1116. 1133. 1145. 1166. Winkler, Doctor. 406. Wintz, Urs, Solothurn. 369. 370. Wippingen, von, s. Vuippens. Wirz, Heinrich, Unterwaiden. 218; s. auch Anhang II. „ Niklaus, Pannerherr, Untcrwalden. 1125; s. auch Anhang II. „ Wilhelm, Zürich. 1243. 1252. 1256. Wisin, f. Duvoisin. Wittwer, Heini, Zug. 7. 24. 36. Wohlhausen, von, Hans Truchseß. 914. 919. 922. 931. 947. Wolfgang, Herr (Priester), Mellingen. 342. Wölflin, Hans, Zug, s. Anhang II. Wulhans(?). 206. 226. Wunderlich, Hans. 419. „ Heinrich, Zürich. 325. „ s. Merveilleux, Merveillas (Mirabilia). Würtemberg, Herzog Ulrich von. 308("). 315. 318. 319. 320. 363. 470. 474. 475. 490. 532. 719. 1021. 1149. „ Herzog Ulrich von, im Verhältnis; zur Rotweil- Landcnberger Angelegenheit. 1021. 1037. 1203. 1205. 1206. 1213. 1219. 1228ss). 1230(2). 1232. 1240. 1242(-). 1243. 1249. 1250. 1252. 1259. 1260. 1261. 1262. 1263. 1264. 1265. 1266. 1273. 1276. 1281. 1236. „ Herzog Ulrich von, seine eigenen Anstände mit Rotweil. 1250. 1252. 1259. 1260. 1261. 1262. 1263. 1264. 1282. 1283. 1236. „ Herzog Christoph von. 160. 308. „ Graf Eberhard von. 1283. „ Graf Georg von. 315. Wurzcr, Uli, Appenzell. 982. Wüsti, Thomas, Sargans. 71. Wydler(in) II., Ragaz. 270. Wyg, Stephan, Freiburg, s. Anhang II. Wygkcr X., Biberstein. 497. 498. Wyl, Statthalter des Abts von St. Gallen daselbst. 1004. Wylen, von, Eberhard, Rheinthal. 1130. Wyler, von, Offrian, Wyl. 694; s. auch Vonwyler. Personen-Register. Wysen, von, Peter. 802. Wyß, an der, Heini, Toggenburg. 1236. Wyttenbach. Niklaus, Biel. 1010. 1107; stauch Anhang II. B. Met. Glando. 1034. Mlinger, Hans Sebastian, Branegg (Granegg). 431. 537. Konrad, Rotweil. 120S. 1206. Nsselstein, Graf von. 803. Zahnd (Zants), Uli, Grasburg. 1011. Zasio, Secretär von Savoyen. 767. Lay, Rudolf, Schwyz, f. Anhang II. Zbinden, Hans, Grasburg. 1010. » Rufst Grasburg. 1236. Zehender, Ulrich, Bern, f. Anhang II Zehnder, Johann, Schwyz. 446. 455. „ Heinrich, Zug, f. Anhang II. „ Kafpar, Zug. 1240. Zeller (Stephan), Zürich. 162. Zelmat, Mathäus, Augsburg. 962. Zendring, Jacob, Luggarus. 1111. ,, Jetzino, Luggarus. 1111- Zen Gaffinen, Perrin, Wallis, f. Anhang II. Zen Triegen, Johann, Wallis. 286. 338; f. auch Anhang II. „ „ ^ der jüngere, Schreiber, Sitten. 431; st auch Anhang II. Zefo, Wilhelm, Freiburg. 276. Zewalen, Hans, Grasburg. 150. 3'dag, Glitschst Zug. 9(-). 266. 286. 333. 510; f. auch Anhang II. Zidler (Sidler), Thias (Mathias), Appenzell. 1030. 1058. Ziegler, Daniel, Bisthum Basel, f. Anhang II. „ Glado, Freiburg. 349. Hans, Schafihausen. 310. 10S9. 1067; st auch Anhang II. Zieli, Peter, Bern, s. Anhang II. Zigerli, Heinrich, Zug. 23. 2IS. 221. 650. 575; st auch An- hang II. Zilius, Peter, Bollenz. 938. 975; s. auch Bollenz, Decan. Zimmbern, von, Graf (Freiherr), Gottfried. 1205.1253.1264. „ „ Martin, Rotweil, f. Anhang II. Zimmermann, Hans, Uri. 1146. „ Jacob, Bellenz. 296. 409. 549. Michael. Thurgau