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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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668
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K68

März 1536.

der Landvogt einen Rechtstag angesetzt und das Hochgericht bereits versammelt hatte, sind die Kläger nurmit der Erklärung erschienen, daß sie den Eisenhut außerhalb ihres Landes nicht berechtigen wollen; dadurchsind aber dem Vogt große Kosten erwachsen. Es wird nun an die von Appenzell geschrieben, sie möchtenbedenken, wie treue Dienste Ammann Eisenhut geleistet, und daß man allgemein nur Gutes von ihm wisse,und die Sache gütlich ans sich beruhen lassen. Der Vogt im Nheinthal soll mit Beihülfe redlicher Männerdie Sache zu vermitteln suchen, im Fall des Mißlinges das Recht vor ihm stattfinden. Die Sache wirdindeß zu weiterer Berathung in den Abschied genommen, auf den Fall, daß die Appenzeller dazu nicht ein-willigen sollten, i. Der Ammann von Glarus legt Kundschaften vor, welche der Vogt zu Werdenberg über denPrediger zu Wartau rechtlich eingenommen hat; da derselbe nicht erheblich angeklagt ist, so bittet der Ammann,indem er den Prädicanten als einen gar frommen bescheidenen Mann empfiehlt, ihn wieder predigen zu lassen.Weil man aber nicht weiß, ob der alte Landvogt zu Sargans auch Kundschaft eingezogen hat, so wird Schult-heiß Golder beauftragt, sich vorerst darüber zu erkundigen, und wenn auch jener nichts Bestimmtes gegenden Prediger weiß, so soll Lucern an Glarus schreiben, man gestatte ihm wieder zu predigen, doch nichtanders als dem Landfrieden gemäß. Ii.. Da keine so wichtigen Geschäfte mehr vorhanden, daß man einenandern Tag ansetzen muß, so ist verabredet, es solle jedes Ort, dem etwas begegnet, Vollmacht haben, einenTag auszuschreiben; es sollen aber alle Orte, keines ausgenommen, eingeladen werden und in dem Schreiben deutlichgemeldet sein, warum der Tag ausgeschrieben worden, damit die Boteil gehörig instruirt werden können.I. Die V Orte ziehen an, daß sie gerüchtweise beschuldigt werden, Krieg anfangen und ein fremdes Volk insLand führen zn wollen; es geschehe ihnen damit Gewalt und Unrecht, da sie sammt und sonders Bünde undLandfrieden ehrlich zu halten und niemand ohne Recht des Seinen zu entsetzen Willens seien, was sie hin-wieder von den andern Eidgenossen auch erwarten. Die Boten von Zürich und Schaffhausen wissen von solchenReden nichts und sprechen volles Vertrauen in die Gesinnung der V Orte aus, geben auch die Versicherunggleichen Sinnes, wollen aber den Anzug in den Abschied nehmen, in. 1. Dieser Tag war angesetzt wordenwegen des Spans zwischen Bern und Freiburg, den Grafen von Greyerz betreffend; weil aber Bern einegenügende Antwort gegebeil, so ist diesmal nicht nöthig geweseil, weiter in der Sache zn handeln. 2. Danebenäußert Zürich sein Verwundern darüber, daß man Bern zu diesem Tage nicht geladeil habe, was auch frühermehrfach gegen einzelne Orte geschehen sei; es könne aber nicht viele Ruhe und Einigkeit bringen, wenn heutedas eine, morgen ein anderes Ort ausgeschlossen werde; ferner werden etiva die BriefeKarrern" aufgegebeilund schlecht dafür gesorgt; Zürich wolle deßhalb freundlich gebeten haben, in Zukunft, wenn ein Ort einen(gemeinen) Tag ausschreibe, alle Orte zu beschreiben, da sonst etliche (andere) Orte auch nicht erscheinen würdeil,und die Briefe durch Läufer zu fertigen. Die VII Orte verantworteil sich, wie jeder Bote weiß, in demSinne, daß solches in keiller schlimmen Absicht geschehen sei. i». Die Botschaft des Kaisers begehrt Ant-wort auf ihr letztes Anbringen (in Lucern). Zürich und die VII Orte bleibeil bei dem frühern Bescheid;aber Glarus, Basel, Schaffhausen und Appenzell, die von jenem Vortrag nichts gewicht, habeil denselbenschriftlich heimzubringen angenommen, mit der Weisung, daß sie die Antwort ohne Verzug dein Gesandtennach Lucern zuschreiben sollen.

«. Verhandlung der VII Orte betreffend die Forderung des Vogt Hasler an Zürich; siehe Note.

Im Zürcher Abschied fehlt «; im Berner e«, Ii, i; im Basler o, ki; im Freiburger «, <1,kI; im Solothurner v, k i; im Schaffhauser tl; I und in aus dem Zürcher, Berner und Basier;u aus dem Glarner und Basler Abschied.