März 1536. 66Z
Solothurn berichtet, mit der Anzeige, daß wenn sie die Roggenbacher belangen wollen, man förderliches Rechtergehen lassen werde. Alan habe hierauf noch keine Antwort erhalten. Wenn diese Angelegenheit in Gütebeigelegt werden könnte, so möchte dieses den Noggenbachern und vielleicht andern von Solothurn Vertrie-benen zum Guten gereichen. Alan bitte daher die von Zürich, die von Solothurn zu bestimmen, in dieserSache auf eine freundliche Vermittlung derer von Zürich zu kommen. Dasselbe habe man denen von Baselgeschrieben. St. A. Zarich: A. Bern.
4) 1536, 22. März. Haab und Keller, die Gesandten von Zürich, an ihre Obern. Gestern seien sienach Bern gekommen und hätten hier vier Gesandte von Freiburg angetroffen. Sofort haben sie sich zumSchultheiß begeben und vor den Rath zu treten verlangt, was ihnen auf heute bewilligt worden sei. Nachdem Essen habender Schultheiß von Erlach und Andere folgende Antwort gebracht: I.Dank für Mühe undArbeit. 2. In ihrem Vortrage hätten die Gesandten eines Rechtsbots derer von Freiburg gedacht, widerwelches der Graf von Grcyerz nicht gedrängt werden möge! man wisse nun von keinem Rechtsbot, noch voneiner Mahnung der sechs Orte ab dem Tag zu Lucern, welche dermalen auch nicht nöthig sei. Nachdem die vonFreiburg diesfalls vor dem großen Rathe erschienen, die meisten Räthe aber nicht zu Hause seien, habe mansie gebeten, den Handel stillzustellen, bis jene wieder heimgekommen seien und man das Schloß Chillon eroberthabe; inzwischen werde man das Kriegsvolk anweisen, dem Grafen nichts zu Leide zu lhun. 3. In Betreffdes Tages auf Mittefasten zu Baden sei ihnen gar nichts verkündet worden; hätten die Gesandten von Zürichnicht davon geredet, so hätten sie hievon gar nichts gewußt. Nach Ertheilung dieser Antwort sei die „Post"des Herzogs von Savoyen zu den Gesandten gekommen und habe angezeigt, der Herzog werde den Tag zuLausanne durch seine Boten besuche» lassen. Man möge dessen die übrigen Schicdorte berichten, damit nichtsversäumt werde und die Gesandten von Zürich nicht umsonst hinreiten. Alan wisse, daß zu Büren siebenSolothurner Banditen gefangen liegen. Aus verschiedenen Aeußerungen entnehme man nun, daß beide Par-Wien nicht ungern sähen, wenn diese Sache gütlich beigelegt würde; man theilc das mit, damit ohne Verzugzur Sache gethan werden könne. St.A.Zürich: A.Savoyen.
5) 1536, 22. März. Bern an seine Kriegsrcgenten bei Chillon. Heute habe eine ansehnliche Botschaftderer zu Freiburg vor Rüthen und Bürgern Folgendes vorgetragen: Die zu Bern Hütten zugegeben, daß sieden Grafen von Grcyerz nur mit Bezug auf jene Herrschaften, die er außerhalb der Grafschaft auf savoyischemGebiete besitze, zur Huldigung anhalten wollen. Hiemit aber können sich die von Freiburg noch nicht zufriedengeben. Es ergebe sich nämlich aus dem zwischen ihnen und dem Grafen bestehenden Burgrecht, daß Mont-salvens, Schloß und Feste Grcyerz. Aubonne, Oron, Palesieux, la Moliere, Corbers und Yens als Gliederderselben Grafschaft denen zu Freiburg auch verpflichtet seien, weßhalb sie verlangen, daß dem Grafen ihrerwegen die Huldigung erlassen werde. Man habe ihnen hierauf erwidert, vor Kurzem (am Rand neuer:17 Martii) hätten sie im Beisein der Kriegsregcnten einen diesfälligcn Antrag gestellt und hierüber eine Ant-wort erhalten; bei der kleinen Zahl, die jetzt daheim sei, könne man hierin nichts ändern; man wolle aberdie Sache bis auf die Ankunft der Kriegsregenten angestellt sein lassen und dann weitere Antwort ertheilen.Dabei werde man den Kriegsregcnten ernstlich schreiben, daß sie zwar mit dem Schloß Chillon fürfahrcn,aber weder den Grafen noch seine Angehörigen anfechten sollen. Susi.B«-»: Deutsch Mswcnbuch rv, S.sso.
6) 1536, 23. März. Bern an Obige. Mit der gestern gemeldeten Antwort haben sich die zu Freiburgnicht begnügt, sondern in Betreff der Zusage wegen Vivis und wegen des Grafen zu Grcyerz gemäß demBurgrecht nach Wunnenwyl zum Recht gemahnt. Man habe nun erwogen, daß Vivis „mit Recht nit zebc-haltcn gewesen", und die Huldigung, wenn man sie auch behaupten könnte, der Stadt wenig Nutzen brächte,aber große Unruhe veranlassen würde, auf was man von vielen Freunden, besonders von denen zu Basel, lauteingelegter Copie, aufmerksam gemacht worden sei. Man habe daher denen von Freiburg geantwortet, daßman, um das angebahnte Recht zu vermeiden und in Folge ihrer freundlichen Bitte dem Grafen die Huldi-gung erlasse, mit der Bedingung, daß seine Sachen stehen sollen wie früher und er sich mit der Stadt Frei-burg nicht weiter einlasse als das Burgrecht mit sich bringe und wie er der Stadt Bern auch verwandt sei.