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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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März 153k,

V. (24. März.) Vor Rüthen und Burgern zu Bern erscheinen Gesandte des Kaisers, des Königs vonFrankreich und von Freiburg. 1. Die des Kaisers verlangen, daß die von Bern bei der frühern Antwortbleiben, Chillon nicht nöthigen und den Grafen von Greyerz ruhig lassen. 2. Der König verwendet sich fürden Bischof von Lausanne und daß dem Grafen die Huldigung erlassen werde. 3. Die Gesandten von Frci-burg wiederholen das gestrige Nechtsbot. 4. Ein Schreiben des röm. Königs empfiehlt den Abschluß einesFriedens und die Zurückstellung des eroberten savoyischeu Landes. Räthe und Burger beschließen: 1. DeinKaiser werde der Dank erstattet; das Vorgehen gegen Chillon widerspreche der frühern Antwort nicht; manhabe nicht gelobt, stille zu stehen, sondern nur anzuhören, wenn eine gütliche Verhandlung vorgenommen werde.2. Um der Bitte derer von Freiburg willen wolle man dem Grafen die Huldigung erlassen, doch soll er sichmit denen von Freiburg nicht weiter verbinden, als in Gemäßheit des alten Burgrechts; sodann soll Vivisdenen von Bern bleiben, wie denn die von Freiburg diese beiden Artikel selbst so anerboten haben. 3. Demröm. König verdankt der Rath (am 26. März) sein Erbieten und meldet, daß man des Kaisers Gesandte unter-handeln lasse.

Die Namen der Zürcher Gesandten aus dem Berner Rathsbuch vom 24. März und den unten aus-züglich folgenden Gesandtschaftsberichten; die der Freiburger aus dortigem Rathsbuch Nr. 53 vom 16. Märzund Jnstructionsbuch Nr. 2, 1. 16V; die der Solothurner aus dortiger Instruction, Abschiede Bd. 20, wosie zwar unter Acten von 1^34 und 1535 versetzt ist. Nebst den benannten Gesandten nahmen, wenigstensgegen das Ende der Verhandlungen, mehrere Gesandten der Schiedorte, die auf der Reise nach Lausanne be-griffen waren, an den erstern Antheil; man vergleiche diesfalls die nachfolgenden Acten.

Zwischen dem 17. und 21. März befanden sich die Gesandten von Freiburg zeitweilig zu Hause; siehefolgende Missive vom 19. März.

Die Verhandlungen mit den Zürcher Gesandten setzen die mit Freiburg bis zun? 22. März voraus, dochgehen erstere im Rathsbuche voran.

Behufs etwelcher Ergänzung und Beleuchtung mögen noch folgende Aktenstücke notirt werden:

1) 1536, 19. März. Freiburg an die V Orte und Solothurn. Als seine Boten, die dieser Tage zuBern gewesen, heute heimgekommen seien, habe man vernommen, was sie befunden und wie sie den ihnengewordenen Bescheid den sechs Orten zugesendet haben. Der Handel scheine sich etwas ändern und bessern zuwollen, was man den Orten, die man um getreues Aufsehen angegangen, zur Beruhigung anzeige. Übrigensgelange die Sache Morgen vor den großen Rath. K.A.Lucem: Acte» Fr-wurg.

2) 1536, 20. März. Zürich an Schaffhausen. Vom Herzog von Savopen sei noch keineWilligung",dagegen gestern Abend von den in Lucern versammelten Boten der VII Orte der abschriftlich beifolgende Be-richt in Betreff des Spans zwischen Bern und Freiburg wegen des Grafen von Greyerz erfolgt. Da dieSache eben schwer und wichtig scheine, habe Zürich sofort seine Rathsanwälte nach Bern abgeordnet, umdie von Bern zu bewegen, Freiburg bei angebotenem Recht bleiben zu lassen, und dabei ihnen befohlen,wenn sie inzwischen vom Herzog etwas Willens vernehmen, in Betreff der nach Lausanne bestimmten Tag-leistung fürzufahren. Ebenso habe man die Boten von Appenzell, die heute zu Jmbis in Zürich angekommen,nach Bern gewiesen. Da man annehme, daß auch die von Schaffhausen gerne zun? Frieden wirken undwahrscheinlich doch auch der Tag zu Lausanne seinen Fortgang nehmen werde, so sähe man gerne, wenn auchsie ihre Boten zun? Frommen gemeiner Eidgenossenschaft und insbesondere derer von Bern mit Vollmacht, inbeiden Händeln freundlich zu reden, sofort absenden würden. .a.A. S-haGaus-»: Corrcspondenz-».

3) 1536, 21. März. Bern an Zürich. Letzter Tage seien die Roggenbacher und ihre Mithaften wiederin die Herrschaft Büren gekommen, wo man sie sofort verhaftet habe. Unverweilt habe man dieses denen zu