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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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März 1536.

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404.

Wer». 1530, 17. bis 24. März.

Staatsarchiv Bcru: RathSbuch Nr. S6S, S. IL, SS, g«, sa, «s.

Gesandte: Zürich. Hans Haab; Balthasar Keller. Freiburg. Petermann von Perroman, alt-Schult-heiß! Peter Tossis; Peter Fruyo: Jacob Fryburger. Solothurn. Niklaus von Wenge, alt-Schultheiß; HugSuri), des Raths. (Ändere nicht bekannt).

1. (17. März.) Bor lliäthen und Bürgern zu Bern tragen die Gesandten von Freiburg vor, sie verlangen,daß man den Grafen von Greyerz unbeschwert lasse, wogegen sie Vivis ledig lassen «vollen. Es wird hieraufgeantwortet, man habe das Land erobert und muthe dem Grafen nichts Anderes zu, als was er von denLändern außerhalb der Grafschaft Greyerz dem Herzog pflichtig gewesen sei. In Betreff der Grafschaft Greyerzund des Burgrechts mit Freiburg werde ihm keinerlei Eintrag gethan. Die von Bern bitten daher, sie hierinnicht hindern zu wollen.

II. (21. März.) Bor dem Nathe zu Bern eröffnen die Gesandten von Freiburg, daß man sich mit derletzten, betreffend den Grafen von Greyerz ertheilten Antwort nicht befriedige; man glaube, daß die Flecken,welche der Graf im Savoyerland besitze, im Burgrecht mit Freiburg auch begriffen seien, nämlich Montsalvens,Schloß und Feste Greyerz, Aubonne, Oron, Palesieux, la Moliere, Corbers und Yens; Alles gemäß einervon ihnen vorgelegten Schrift. Die genannten und andere Plätze, die dem Grafen in der Folge zufallenmöchten, seien Glieder der Grafschaft; sie verlangen daher, daß dein Grafen auch bezüglich dieser Plätze, wiebezüglich der Grafschaft selbst, die Huldigung erlassen werde.

III. (22. März.) 1. Räthe und Bürger antworten auf den gestrigen Vortrag der Gesandten von Freiburg,sie seien in kleiner Zahl versammelt und können daher keinen eigentlichen Bescheid ertheilen; doch wolle mandenen, die vor Chillon gezogen, schreiben, daß sie betreffend Chillon ihren Befehl vollziehen, aber gegen denGrafen nichts Unfreundliches vornehmen.

2. -r. Vor dein Rathe zu Bern eröffnen die Gesandten von Zürich, die VII Orte haben aus Lucern ge-schrieben, es hätten die von Bern denen von Freiburg versprochen, ihre Bürger nicht zu schädigen; doch werdejetzt dem Grafen von Greyerz die Huldigung zugemuthet. Es sei nun auf Sonntag Lätare (26. März) einTag für gemeine Eidgenossen nach Baden angesetzt; die Gesandten ermahnen die von Bern, Freiburg beiseinem Rechtsbot bleiben zu lassen, nichts Thätliches vorzunehmen und den Handel wohl zu bedenken, b. DieGesandten von Solothurn tragen vor, da die Roggenbacher mit blutiger That und Feindschaft gegen Solo-thurn vorgehen, so sei es nicht nöthig, sie zu berechtigen, sondern die von Bern sollen vermöge der Bündegegen sie als Feinden einschreiten. Die gleichen Tags berufenen Räthe und Bürger erkennen: 1. Die Antwortfür Solothurn sei verschoben bis man besserverfaßt" sei. 2. Den Gesanden von Zürich wird ihre Mühe ver-dankt und ihnen der Stand der Angelegenheit und wie in derselben ein Aufschub angeordnet worden, eröffnet.

IV. (23. März.) Vor dein Nathe zu Bern eröffnen die Gesandten von Frciburg, daß sie zufolge demBericht ihrer Obern, der ihnen ans die Mittheilung der gestrigen Antwort zugekommen sei, denen von Bernauf künftigen Montag (27. März) gemäß dein Bnrgrccht das Recht nach Wunnenwyl anbieten sollen, und zwarwegen des Grafen von Greyerz und wegen Vivis.