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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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654
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654 März 1536.

Einwohnern und Unterthanen von Surpierre wird im Namen derer von Freiburg als neuen Herren daselbstbewilligt, zum Besten des Gemeinwesens von den Unterthanen und Einwohnern daselbst Bußen von 3 und5 Lausanner Sols zu beziehen. 2. Auf die Bitte derer von Surpierre, sie im Kriege nicht gegen den Herzogzu gebrauchen, wird ihnen zugestanden, daß sie nur wie die von Romont, Rue (!) und Stäffis verwendetwerden sollen. Die Urkunde wird von einem Notar vor Zeugen gefertigt und gesiegelt. Das Siegel fehlt.

K. A. Freiburg: Pergamenturkunde Nr. 132.

4) Z.März. Übergabe von Rue, gleichförmig wie Romont. idiävm. A.Rue, Nr.2k3.

5) 3. März. Schultheiß, Rath, die vier Venncr, die Sechszig und die Zweihundert der Stadt FreiburgUrkunden, daß sie aus gewissen guten Gründen die Herrschaft Mezieres zu ihren Händen gezogen haben. InFolge dessen habe man den Michael Moynett, Castellan und Bevollmächtigten des Louis Bonvillars, Herrnvon Mezieres, angegangen, im Namen desselben Huld und Treue für dieses Edellehen zu leisten, wogegenman ihm verheißen, daß sein Vollmachtgeber die Herrschaft in gleichen Rechten und Freiheiten, wie früherunter dem Herzog von Savoyen innehaben und genießen möge. Seinerseits urkundet Michael Mopnett,daß er zu Händen der Herren von Freiburg dem Lorenz Brandenburger, neuem Schultheißen, den Lehenseidgeleistet, und als getreuer Vasall ihren Nutzen zu mehren und ihren Schaden zu wenden versprochen habe.Es siegelt die Stadt Freiburg, und Michael Moynett verspricht, daß Louis Bonvillars ebenfalls siegeln werde.Beide Siegel (das von Bonvillars zum Theil) vorhanden. n -icksm: iraNas, Nr. sei.

6) 7. März. Recognaissance oder Quernet von Seite Johann de Romainmotier, Anton und Petermannvon Vuippens als Conseigneurs der Herrschaft Vuippens. Siegel nicht mehr vorhanden.

Ibiäom. Nr. 277, drei Urkunden.

7) 1014. März. Chatel St. Denys. n ,u?e>. Rr.i??.

8) 10. März. Aufnahmsurkunde für St. Aubin und Villars les Friques, wie die Urkunden für Ro-mont und Rue. Für St. Aubin und Villars siegelt Gottofrei Griffet, Chatellain.

Ibiäom in doppeltet Ausfertigung.

9) 10. März. Die Stadt Freiburg einerseits und Prior und Consent des Gotteshauses Romainmotier(zahlreiche Vertreter des letztern find genannt) anderseits schließen, um den gegenseitigen Nutzen und die Freundschaftbeider Theile zu befördern, folgenden Vertrag: 1. Prior und Convent für sich und ihre Nachfolger betrachtendie von Freiburg als ihre souveränen Herren, und unterstellen sich und ihre Untergebenen und insbesondereihr gutes Recht ihren? Schirm, so jedoch, daß die von Freiburg Prior und Convent im gegenwärtige?? Ver-hältnisse belassen; insbesondere bleibt der Prior im Besitze seiner Jurisdiction und der Einkünfte (»disns«)des Priorats. 2. Die von Freiburg gestatte?? de?? Unterthanen des Gotteshauses jene Freiheiten und gutenGebräuche, sie seien geschrieben oder ungeschrieben, derer sie bisher genossen. 3. Prior, Convent und derenUntergebene sind schuldig, ii? Kriegen denen von Freiburg nach Nothdurft zu dienen; können die Unterthanenaber zeigen, daß sie nicht zu Kriegsdienst verbunden sind, soll dieses berücksichtigt werden. 4. Für den Schirmgeben Prior und Convent und ihre Unterthanen und ewigen Nachfolger denen von Freiburg jährlich aufSt. Andres, zum ersten Mal vom nächsten St. Andrestag über ein Jahr, sechshundert (»six osnt«) PfundFreiburger Münze, um dieses unter ihre Kirchen zu vertheilen. Wird ein neuer Prior gewählt und ist dann-zuinal das Priorat in gutem Bestände, so können die Herren von Freiburg die betreffende Pension nach ihren?Ermessen erhöhen. 5. Prior und Convent übergeben denen von Freiburg das Recht der Präsentation desPriors, so nämlich, daß der Convent gemäß seinen Wahlrechten und Privilegien aus seinem Orden und ausdem Convent einen tauglichen Man?? erwählen soll; dieser soll angenommen werden; würde ein untauglichergewählt, so haben die Herrei? von Freiburg das Recht, aus dem Orden einen tauglichen zu wählen, der dannebenfalls anerkannt werden soll. Weder der jetzige Prior, noch dessen Nachfolger dürfen ohne Zustimmungderer von Freiburg auf das Priorat verzichten. 6. Die von Freiburg mögen auf dem Gebiete des Prioratsihr Wappen aufstellen, (»douttoront Isurs armos«), wo es ihnen gefällt. Beide Parteien geloben, dieseArtikel in guten Treuen zu halten. Es siegeln die Stadt Freiburg und Prior und Convent.

Ä. A. Freiburg: rraitos, Nr. 265, Pergamenturkunde, unterzeichnet von Krummenstoll. Die Siegel, wenn je vorhanden gcivesen, gehen ab.