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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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649
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Februar 1536.

K49

Nue, Vaulruz und Romout mit Zugchör, dann wollen siediß Tags" mit ihren Zeichen und Leuten ins Feldziehen. 2. Es werden ihnen alle genannten Orte bewilligt, doch soll eine Botschaft (in Margine: Jacob Wagnerund Hans Rudolf Nägeli) hingehen, die von Freiburg wenn möglich zu bestimmen, von Montreux abzustehen.

Die Namen der Freibnrger Gesandten aus dortigem Jnstructionsbnch Nr. 2, k. 1S9.- Diese Instructionverlangt nebst den bezeichneten Orten auch: andere Dörfer, die um Vivis liegen und zu Vivis gehören.

Da über die Verhandlungen der laut 2 beschlossenen bernischen Botschaft nach Freiburg außer der Imstruction keine andern Aufzeichnungen vorhanden sind, so geben wir jene gleich hier als Note. Dieselbe datirtvom 26. Februar und lautet dahin: 1. Die Gesandten sollen erklären, daß die von Bern aus Freundschaftund Liebe denen von Freiburg die begehrten Plätze, nämlich Stäffis, St. Anbin, Surpierrc, Mokiere, ChatelSt. Denis, Vuisscns, Bossonens, Attalens, Vivis sammt dem Thurm. Blonay, Rue. Vaulruz und Romoutgütlich überlassen. Man wäre auch geneigt, ihnen Montreux zu übergeben; aber man habe denen von Montreuxin Bern (allhie") den Eid gegeben und so viel mit ihnen gehandelt, das; mau sie jetzt nicht füglich vonHänden lassen könne. Zudem sei der Verin (?) Chatclard zum Theil Herr von Montreux; dieser sei nunGefangener von denen im Felde und man Wisse nicht, was diese mit ihm verhandelt haben; man bitte daherdie von Frciburg, hievon abzustehen; wollen sie das nicht, so haben die Boten Vollmacht. 2. Die Botenwissen im Lager anzuzeigen, aus welchen Gründen man denen von Freiburg diese Landschaften überlassenhabe. 3. Die Gesandten sind auch ermächtigt, mit denen von Freiburg an die Orte zu gehen, die Bernbereits geschworen haben, diese ihrer Pflicht zu entbinden und sie zu ermahne», der Stadt Frciburg zu huldigen.

St. A. Bern: ZnstructionSbuch 0, t.4«.

An die durch diese Instruction eingeleitete Verhandlung schließt sich unmittelbar folgende von Räthenund Bürgern von Bern unterm 27. Februar ertheiltc Instruction, die hier kaum übergangen werden darf.Hans Jacob von Wnttenwiil, alt-Schultheiß. Jacob Vogt. Vcnncr, Jacob Wagner und Haus Rudolf Nägeliwerden abgeordnet an Hauptmann», Lütiucr, Räthc und Venncr und alle die unter der Stadt Bern Ehren-zeichen jetzt zu Pctcrliugcu weitere Entscheide erwarten. Diesen sollen sie die mit Freiburg gepflogene Unter-handlung mitthcilcu und ihnen sagen: obwohl einige der abgetretenen Plätze denen im Feld gehuldigt, dieSchlüssel übergeben und hinwieder Zusagen von ihnen erhalten haben, verbleibe es dennoch bei dem mit Frci-burg geschlossenen Verkommniß, da ein Zurücktreten von demselben weder anstündig wäre noch gute Folgenhätte und ma» auch durch das Überlassen der betreffenden Plätze die von Freiburgvilicht" auszuziehen ver-anlaßt habe. Es solle daher von denen im Feld niemand hiergegen etwas handeln; würde es dennoch ge-schehe», so sollen die Bote» alle beim Eid und bei Vermeidung schwerer Strafe und Ungnade zum Gehorsammahnen. Es sollen auch denen von Freiburg,wenn si) uszüchcnd" die Schlüssel zu den ihnen übergebencnPlätzen von den Boten überantwortet und gemäß Herrn Wagners Instruction verfahren werden. (FolgenBefehle, die dem Verhältnis; zu Freiburg abliegen). St.A.Bcrn: Jnsm.cti°nsbuch o. e. 47.

ZS7.

Wem. 153K, 2. März.

Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 254, S.204.

Verhandlung zwischen Bern, Frciburg und dem Grasen von Greyerz.

Gesandte: Freiburg. Leouz Brandenburger, Schultheiß; Peter Schmid, des Raths.

I. 1. Vor Rätheu und Bürgern zn Bern eröffnet eine Botschaft des Grafen von Greycrz, er danke, daßman ihn im Kriege nicht beschädigt habe. 2. Von denen im Feld sei er gemahnt worden, die Lehen zu

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