November 153b.
593
SS«.
Satigny. 1535, 29. November.
Staatsarchiv Bern: Actenband Ems iiM-iss?.
Vor dem Gouverneur der Wandt eröffnet der Gesandte Berns, Hans Rudolf Nagelt: 1. Zuwiderletzten zwischen den Gesandten des Herzogs von Savoyen und denen von Bern erfolgten Abschiedesei das Schloß Peney nicht geräumt, noch die daselbst befindlichen Leute entlassen worden. 2. Die von Genf^klagen sich, daß man keine Lebensmittel in die Stadt kommen lasse. 3. Die außerhalb der Stadt befindlichenScheunen derer von Genf werden geplündert, Früchte und Vieh geraubt. 4. Dienstboten der Genfer, wenns'° auf des Herzogs Gebiet kommen, werden gefangen genommen und zurückbehalten. In Folge dieser Um-stände haben die von Bern beschlossen, ihre auf den bekannte,: Tag (in Aosta) bestimmten Gesandten zurück-zurufen. Der Gouverneur entgegnet: 1. Daß in Betreff des Schlosses Peney der Abschied nicht vollzogenworden sei, liege nicht an der Schuld des Herzogs, sondern des Bischofs von Genf, von dem das Schloß ab-swnge, weil er sich nie dazu verstehen wollte. Nichtsdestoweniger habe der Herzog, um seinerseits weiteresvorgehen zu hindern, den Insassen des Schlahes bei Strafe an Leib und Gut und unter Verpflichtung zumSchadenersatz verboten, etwas Neues vorzunehmen oder die von Genf an Personen oder Eigenthum zu schädigen;biesem Verbot sei sofort Folge geleistet worden. 2. Die Lebensmittel habe man den Genfern zugehen lassenu»d lasse dieses auch ferner geschehen wie früher, nur dulde man nicht, daß Vorräthe von Kriegsbedarf undLebensmitteln in die Stadt gebracht werden, um Land und Leute des Herzogs zu schädigen; der eigene Lcbens-bedarf aber werde nicht verhindert. Wenn irgend welche Lebensmittel, die nach der Stadt geführt worden^U'd, genommen worden seien, solche sich dann aber als unverdächtig erzeigt haben, habe man sie stets zurück-gestellt. 3. Es werde sich nicht erfinden, daß nach dem Abschied denen von Genf Scheunen geplündert worden^ieu; gegentheils seien es die Genfer, welche mit Verletzung der von den Herren von Bern gethancn Ver-spreche,, täglich bewaffnet auf die Güter der savoyischen Untcrthanen gehen, um zu plündern, wie solches durchgäte Zeugnisse mit Bezug auf zwei Fälle nachgewiesen werden könne, betreffend den Anfall eines Edelmanns,Samens de Grieres, und die Plünderung eines Landhauses zu St. Julien, genannt Pesay; und gerade jetztDrachme man daß sie Schiffe auf dem See weggenommen und nach Genf geführt haben. 4. Betreffend dasGefangennehmen der Dienstboten sei wahr, daß man einige festgenommen habe, die Practikcn ausübten, sichg»s des Herzogs Gebiet herumtrieben und sich den Schein fremder Abenteurer gaben, aber als der Partei^rer von Genf angehörend erkannt wurden; in der That hätten letztere zuwider der zwischen den GesandtenHerzogs und denjenigen der Herren von Bern erfolgten Vereinbarung eine gewisse Anzahl Leute in die^adt aufgenommen. Sonst sei der Verkehr derer von Genf über des Herzogs Gebiet nicht gehemmt. Wasso»,it Seitens derer von Savoyen geschehen sei, zu dem sei man gezwungen worden. Der Gouverneur fordert'»> Namen seines Herrn die von Bern in der Person des Herrn Nägeli ans, das Bnrgrecht, welches zwischen'hpm und denen von Genf besteht, wie versprochen worden sei, aufzugeben, da letztere erwiesener Maßen ihreVersprechungen „(cht gehalten haben und auch jetzt noch in Lyon Practiken treiben, um Leute von dortherö" ihrer Hülfe zu erhalten. (Der Act ist französisch.)
75