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nämlich der Landvogt laut „des erste» anscchcns und bevelchs der Eidgenossen zu Baden" nach Zurzach reite,die von Kadelburg und alle andern Kirchgcuosscu abzähle, dann verschaffe, daß die Pfarrpfrllnde gemäß deinLandfrieden getheilt und dem guten Prädicanten zu einein Auskommen verholst» werde, zumal die Eidgenossenauf dem „jüngsten Tag zu Badeil" beschlossen haben, bei dein Besitz zu bleiben, und die von Kadelburg an-gewiesen haben, sich an ihre Gebote zu halten und in ihrem Namen Gericht und Recht wie von Altem herzu üben und auf das Geheiß des Grafen nicht zu achten, wcßhalb dessen Verbote nichts hindern können, dadie Eidgenossen die von Kadelburg als die Ihrigen und unter dem Landfrieden stehend betrachten. Wegendes Meßpriestcrs zu Mellingen wolle man die Sache anstehen lassen bis auf einen ferner» Tag der Eid-genosse», die ihm freilich nichts zu Leide thun werden. Wenn er sich inzwischen entferne, so habe man umso mehr Grund zu entgegnen, wenn man die Evangelischen („die unser»") übereilen wollte, da mau ihnenvorhalten könne, wie sie diesen Schänder nicht nur nicht bestraft oder verjagt, sondern selbst mit einer Pfründebei ihnen versehen haben. St.A. Zürich: Mgsioenbnch ws4 ». s», e. wo.
Koppet, Kens. 1535, c. 20. bis 24. October.
Gesandte: Bern. Ludwig von Meßbach; Hans Rudolf von Grafstnried; Michael Augsbnrger.
I. Für die Verhandlungen zwischen den Gesandten von Bern und dein Gouverneur der Waadt, be-ziehungsweise den Gesandten des Herzogs sind wir auf die Mittheilung folgender Acten angewiesen:
1) Die Gesandten von Bern erhalten unterm 17. October folgende (theilwcise auch ans die Verhand-lungen mit Genf bezügliche) Instruction: 1. Die Boten sollen im Hineinreiten dem Gubernator der Wandtund andern Edelleutcn, denen das Regiment übertragen ist, anzeigen, daß sie abgefertigt seien, um zwischenden Savoycrn und Genfer» einen Stillstand zu bewirken, bis vom Herzog auf den Beschluß vom letztenMittwoch (13. October) Antwort eingelangt sei. Zu diesem Zweck sollen sie das in Lausanne sich versam-melnde Kricgsvolk stillstehen heißen. 2. Nachdem dann die Gesandten vom Gubernator der Waadt voll-kommenes Geleit für hin und zurück erhalten haben, solle» sie sich nach Genf begeben und daselbst eröffnen,daß man nicht zufrieden sei, daß die von Genf den Anstand, den die Savoycr und auch die zu Pency be-willigten, nicht angenommen haben; mau verlange daher nochmals, daß ein Anstand eintrete, um zum Friedenzu gelangen. 3. Mit dem Gubernator soll unterhandelt werden, daß die drei Genfer, welche zu Coppet ge-fangen und nach Chillon abgeführt worden sind, befreit werden, „von miner Herren wegen." 4. Mit denenvon Genf soll geredet werden, daß sie den Bastard von Vufflens, den sie, ungeachtet er Junker Ludwigs(von Meßbach) und Nägelis Geleitsmann war, gefangen genommen haben, freigeben, damit den: von Dim-bach („üwcr") geschehenen Gelöbnis; stattgcthan werde; man erachte nämlich, daß es mit jenen drei Genfer»und diesem Geleitsmann nicht die gleiche Bewandtnis; habe. 5. Denen von Genf ist anzuzeigen, daß »m"es als großen Undank betrachten würde, wenn sie in Betreff des Anstandcs dem Wunsche derer von Bernnicht nachkommen würden, und man würde in diesem Fall sich weiter umsehe», wie der Sache zu begegnesei. 6. Wenn der Anstand von beiden Thcilen angenommen ist, sollen die Knechte, welche zu Lausaune si»d-heimgemahnt werden. St. A. Bern: Jnstructionsbnch a, k. 03-
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