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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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September 1535.

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March einander Schaden zufügen, so mögen sie dieses Vieh durch ihre Bannwarte nach Lignieres führenlassen und dort einander belangen. Dasselbe ist in gleicher Weise der Fall bei denen von Test und Rods.Entsteht aber hieraus ein Frevel oder ein Rechtsstreit, so soll der da gebüßt oder entschieden werden, wo derSchaden geschehen ist. Wenn aber Leute von verschiedenen Herrschaften einander mit Vieh Schaden zufügen,so mag der Beschädigte das betreffende Vieh durch die Bannwarte jener Herrschaft, in welcher es betroffenwird, verhaften lassen. K. Die Kosten sind wettgeschlagen. — Diesen Spruch haben die Anwälte der Parteienangenommen und dessen Aufrechthaltnng gelobt. Es siegeln die fünf erstgenannten Schiedlente „mangelhalbeigener Bcsieglung unsers Mitgesellens uf sin Pitt" im Namen aller. Nebst diesen unterzeichnet sich derNotar Lando.

Die benähte Quelle ist Copie. Die Bestätigung der Gräfin erfolgte den 27. Mai 1537.

St. A.Bein: Bischof Basel, Austragbuch Nr. 1, S. 471. (Copie.)

Das K. A, Freiburg 1. o. enthält auch eine französische Übersetzung des Abschieds.

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Mern. 4535, 26. September.

Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. S5S, S. lS.

I. Vor Rüthen und Burgern zu Bern erscheint der Gesandte von Genf, dankt für erhaltene Hülfe undTrost und bittet neuerdings um Rath, weil die Stadt wegen der Lebensmittelsperre in Roth sei. Er erinnertdaran, was zu Baden verhandelt worden sei, wie die von Genf („sy") sich erboten, wenn anders das Nrtheilvon Peterlingeu festgehalten werde, in Betreff der übrigen Händel gegen den Bischof und den Herzog ans dieEidgenossen („sy") zu kommen. Das sei von den savoyischen Gesandten abgelehnt und, ohne ihre Instructionzu entdecken geantwortet worden, wenn mau den zuletzt in Lucern ergangenen Abschied nicht annehmen wolle,so wollen sie nichts verhandeln. Sodann haben die zu Peney den im frühem Abschied festgesetzten Stillstandnicht gehalten; denn erst vor Kurzem sei dem Hugo Vaudel („Vandelli") auf dem See das Seine genommenund dabei die' Schiffleutc befragt worden, ob sie Güter der Lutherischen führen. II. Es erscheinen ebenfallsdie savoyischen Gesandten und verlangen, daß die von Genf, wenn sie den Herzog oder die Seinigen ver-klagen, ihnen behufs der Verantwortung unter die Augen gestellt werden sollen. III. Man beschließt, beideBotschaften vortreten zu lassen. Nachdem dieses geschehen und dieselben lauge Vorträge gehalten haben, wirdvon Rüthen und Burgern erkennt: 1. Den Gesandten von Genf sei zu antworten, die von Bern könnenwegen eigener Geschäfte und Gefahren dermalen ihren Mitbürgern keine Hülfe zuschicken; es mögen dieselbenaber fremde Kriegsleute in oder anßer der Eidgenossenschaft, doch nicht auf dem Gebiet derer von Bern, an-nehmen. 2. Den savoyischen Gesandten sei zu erwidern, sie sollen eilends dem Herzog schreiben, daß er so-fort das Raubhaus zu Peney ausräumen lasse und denen von Genf feilen Kauf und freien Verkehr gestatteund sie beruhigt lasse. Würde er dieses nicht thun, so wolle man ihm den Bund abgekündet haben undweiter sich umsehen, was in der Sache zu thun sei.