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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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September 1535.

33«.

Weuenstadt. 1535, 22. September.

Staatsarchiv Bern: Bischof Basel, Austragbuch Nr. l, S. 401. K. A. Krciburg: Neuenburger Missiveu.

Gesandte: (Nichter) Zürich. HansHaab, des Raths. Basel. Christof Offenburg; Bernhard Meper, desRaths. Freibnrg. Hans Guglenberg, des Raths; Peter Tossis, alt-Sekelmeister. Cildrefin. Peter Collard,Stadtschreiber. (Parteianwälte) Bischof von Basel. Simon von Nömerstal, alt-Meier zu Biel; Pcterinannvon Ligerz, Vogt zu Neuenstadt; Ludwig Sterner, Stadtschreiber zu Biel. Bern. Hans Jacob von Wattenwyl,alt-Schultheiß; Hans Rudolf von Graffenried, Venner; Hentz Schleif, alt-Vogt zu Nidau; Hans Meier, jetzigerVogt daselbst; Hans Huber, Vogt der St. Johannsinsel bei Erlach. Neuenburg. Peter Chambrier, Weierund Schaffner zu Neuenburg; Peter Wallier, Hofmeister; Hans Merveilleux, Vogt zu der Zihl; ClaudeBalliot, Vogt zu Valtravers; Peter Barellier (alias Barrillier), Vogt zu Landeron; Hans Barellier, Coin-missar zu Neuenburg.

Philipp, der Bischof von Basel, wegen seiner Herrschaft zu der Neuenstadt, und Schultheiß und Rathzu Bern, wegen ihrer und des genannten Bischofs Herrschaft auf dem Tessenberg einerseits, sodann Johannavon Hochberg, Gräfin zu Neuenburg, wegen ihrer Herrschaften Landeron und Lignieres anderntheils sind «>Mißhelle in Betreff der March ihrer hohen Herrlichkeit auf dem Tessenberg zwischen Nods und Lignieres,wo sich beide Parteien wegen Übergriffen in den Hochwäldern beklagen und keine die Rödel und Gewahr-samen der andern anerkennen will. Diesen Span haben die Parteien auf die genannten Schiedleute ver-anlaßt und ihnen den Handel in der Güte, doch mit wissenhafter Thädigung, zu vertragen übergeben. D»Anwälte von Neuenburg legen diesfalls einen Gewaltsbrief von Georg de Nivc, Herrn zu Prangins u»dGrandcourt, Landvogt der Grafschaft Neuenburg, vom 16. September vor, worin der genannte Landvogt unterseinem Siegel nnd der Unterschrift des geschwornen Schreibers Sebastian Chauluiu verspricht, das, was durchdie betreffenden Anwälte in dieser Angelegenheit gehandelt werde, durch die Gräfin von Neuenburg in seine»Kosten bestätigen zu lassen. Nachdem sich die Schiedrichter auf den Augenschein begeben und die Parteienund deren Gewahrsameu vernommen haben, wurde der Anstand gütlich dahin vermittelt: 1. Aller Span undUnwille, der dieser Sache wegen entstanden sein möchte, soll aufgehoben sein. I. Behufs Ausscheidung derhohen Herrschaft beider Theile und der Wälder wird eine (näher beschriebene) Marchlinie festgesetzt. WasBisenhalb dieser March ist, gehört den Klägern (dem Bischof von Basel und denen von Bern), was aberWindshalb von der March ist, gehört den Versprechern (Nenenburg). 3. Besondere Nechtsamen an Gütern,Zinsen, Zehnten, Renten, Gülten, Löbern, Feldfahrten, Weidgängen, Tretenen und andere alte Übungen, i»^besondere auch das Recht des Bischofs betreffend Bußen, Steuern und Anderes zu Lignieres und die Freiheitderer von Neuenstadt in Betreff der Wälder gemäß ihrer Briefe werden durch diese March nicht berührt,alle alten Gewahrsamen und Rödel, so weit sie diese March und die Abgrenzung der Hölzer nicht beschlagen,sind hier ebenfalls vorbehalten. 4. Alis Bitte der Schiedrichter haben die Klüger denen von Lignieres de-willigt, in einem gewissen (näher bezeichneten) Berzirk anßer ihrer March für den Unterhalt ihrer eigene»Gebäude Bauholz zu beziehen, doch unter Begrüßung der Amtleute der Kläger. 5. In Betreff der Pfändungdes Viehs wurde verabredet: Wenn die von Lignieres mit ihrem Vieh auf ihren Gütern außerhalb ihrer