5l!2 September 1535.
Zu u. Im St. A. Bern: Allgemeine eidg. Abschiede UU, S. 145, liegt das Protokoll voi»6. September („den sechßten tag erst Herbstmonats") über Klage und Verantwortung, die Hans Stutz (^heißt einige Male Stultz) bei Rüti nnd Hans Vonwilcr, Leutpriester, jener durch seinen „erloptcn," dieserdurch seinen „zu Recht angedingten" Fürsprecher vor einer (nicht genannten) Behörde gegen einander gehalten.Da beide Parteien sich ans drei in der Badstnbe anwesend Geweseneberufen, so werden dieselben gemäß demBefehl der Obern der handelnden Bcamtung eidlich verhört. Das Verhör crgiebt das im Text, vor Er-wähnung der nochmaligen Abhörung von drei Zeugen angemerkte Resultat. Im Berner, Basler und Schaff-hauser Abschied ist dieser Artikel verkürzt. Der Schaffhauser hat die Verhöre auch.
Zu ,i und >v. 1) 1535, 14. September (Crucis). Baden. Die Gesandten von Zürich an ihre Ober».Bor die Boten von Zürich seien diejenigen von Luccrn, Schivyz und Glarus gekommen und haben durch^ mmann^osef Arnberg Folgendes vortragen lassen: Gemäß einem Schreiben derer von Schwyz habe derUM von >st. Gallen diesen, als mit denen von Glarus im Landrecht der Toggcnburger Begriffene», gemeldet,das Landrecht bestimme, wenn der Abt gegenüber den Seinen in der Grafschaft Anstände bekomme, so solle»icse eiiiina vor die zu Schwyz, das andere Mal vor die zu Glarus ans Recht kommen. Nun drohen >»" ^^lsthaft Einige einen Aufruhr und Sturm zu erregen, ivie aus einer diesfalls aufgenommenen K»»^styast hervorgehe, wcßhalb die Gesandten der genannten Orte den Rath der Boten von Zürich („unser aller")begehrten Da die beiden Gesandten von Zürich in dieser Angelegenheit ohne Vollmacht seien, so habe »>»»sich mit den Boten der drei Orte geeinigt, den Handel denen von Zürich zu melden. Die Gesandte» derdiei Orte hätten Vollmacht, die Angelegenheit den Eidgenossen aller Orte vorzutragen und sie zu bitten, de»^oggeuburgern zu schreiben, daß sie in der Sache stillstehen, und die voll Zürich zu ersuchen, einennach Rapperswyl zu setzen, beide Parteien daselbst zu verhören und sie zu vergleichen. Man erwarte »»»M'ruber den Bescheid derer von Zürich. Die Gesandten haben auch ihre Obern treulich verantwortet,niemand von ihnen sagen solle, daß sie jemand aufrührerisch machen, worüber indessen jene sich wohl anchselbst schriftlich verantworten werden. S«. sc. Zürich: A. T->g->-nburg.
2) 1535, 14. September (Hl. Kreuztag im Herbst). Zürich an die zu Baden versammelten Nathsbotc»aller Orte. Die Boten von Lucern, Schwyz und Glarus hätten aus dem gegenwärtigen Tag den Gesandte»von Zürich vorgehalten, wie Einige in der Grafschaft Toggenburg einen ungeschickten Handel gegen den »lblvoll Gallen unternommen haben, betreffend welchen eine in Sache» aufgenommene Kundschaft den Gcsand»»von Zürich zur Mittheilung an ihre Obern zugestellt worden sei. In derselben werden die von Zürich l>cschuldigt, als hätten die Toggcnburger sich auf Hülfe und Beistand von ihrer Seite vertröstet. Hieran gr-schchc denen von Zürich Unrecht; sie haben keinerlei Kenutniß von der Sache gehabt; es habe ihnen »achder Abt, wiewohl sie seine und seines Gotteshauses Schirmherren seien, hierüber nie eine Mittheilungniacht; sie glauben auch nicht, daß jemand in ihren Herrschaften und Gebieten hinterrücks der Obernsolchen Dingen Vorschub geleistet habe. Man habe sich seit Jahren überzeugen köncu, daß sie stets ernst»»)bemüht gewesen seien, Unruhe zu hindern, und daß der Friede der Eidgenossenschaft ihnen lieber sei, als dBsie solche Händel unterstützen würden, womit sie sich bestens verantwortet haben wollen.
St. A. Zürich: Missivenbuch 1534 und 35, t. l-- '-
ZT8.
Appenzell'. 1535, nach 13. September.
Gesandte: Stadt St. Gallen. (Joachim) von Watt, Bürgermeister; (Franz) Stnder, Bürger»(Hans) Niirer, Nnterbürgermeister; Ulrich Tumbacher.
Wir können bezüglich dieses Tages nur Folgendes mittheilen: