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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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September 1535.

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billigen sollten. »R. Da die Instructionen in Betreff der Beeidigung von Bremgarten und Mellingen ver-schieden lauten, indem die eineil Orte den Eid geineinsam abnehmen, die andern nur eine Botschaft von einemoder zwei Orten damit betrauen wollen und dabei fordern, daß der Eid wie von Alters her üblich vorge-legt werde, weil die beiden Städte durch die V Orte von dem Frieden ausgeschlossen seien, so wird die Sachenochmals in den Abschied genommen, i». Der Leutpriester zu Mellingen und ein Bauer, Hans Stich vonNttti, haben in der Badstnbe einen Zank über den Glauben gehabt; jener hat ihn nämlich gefragt, ob er"dem Evangelium glaube, daß Christus dein St. Peter die Schlüssel zum Himmel gegeben; Stutz geantwortet,er glaube uicht, daß der Papst oder die Päpstler Gewalt haben, den Himmel zu schließen, zu kaufen oder zu ver-kaufen; der Leutpriester entgeguet, dann sei er ein Ketzer wie alle seine Führer und Anhänger; „potz Wunden :c."Da nun Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen auf strenge Bestrafung des Leutpriesters dringen, so werdender Leutpriester selbst und drei Zeugen verhört, von denen einer besonders deponirt, wie der Kilchherr u. A.gesagt, man habe Concilien genug gehalten und zu Cappel uud auf dem Berg (Gubel) genug „erdauert",so daß man wohl wisse, woran mau sei. Da nun beide Theile (Stutz mit Bestreitung der Heiligenfeste, desAve Ataria :c.) sich verfehlt haben, so wird die Sache in den Abschied genommen, damit man auf uächstemTag Nollmacht habe, sie nach Verdienen zu strafen. «». Auf das Begehren der Boten, die in Frankreich ge-wesen, und des Läufers von Zürich, der nach Savoyen geschickt worden, um Entschädigung für ihre Müheund die gehabten Auslagen, wird nicht eingetreten, sondern mit der Mehrheit beschlossen, sie nach alter Übnngan ihre Obern zu weisen, x» Der Abt der mindern Au hat ernstlich geschrieben wegen des GotteshausesNüti. Das Schreiben wird Zürich zugestellt mit der Bitte, von den drei (vorgeschlagenen) Schaffnern einenanzunebmen und zu Tagen darüber Antwort zu bringen. «K. Da Solothurn Antwort betreffend den Zollzu Villmergen verlangt, aber der Vogt in den Freien Ämtern die befohlene Nachfrage noch nicht gethan hat, sowird der Auftrag für Zürich erneuert. > Zürich begehrt von den V Orten Antwort über das Urtheil be-treffend die von Arbon; sie bleiben bei dem vorigen Abschied, weil der Bischof in der Stadt alle Obrigkeit,Gebot und Verbot habe, und man mit niemand darnm rechten könne; sie wollen sich also der Sache nichtweiter annehmen. Schultheiß Golder und Ammann Toß bitten Zürich freundlich, dem Hofmeister zuDießenhofen Stadt und Land wieder zu erlauben; sofern es dies thue, möge es dies den Frauen daselbstanzeigen, die dann dem Prädicanten für etwa drei Jahre die fünf Mtttt Kernen hoffentlich bewilligen werden.< Auf den Anzug des Ammaus von Schwyz haben die Boten der sechs übrigen Orte dem Pfarrer vonSteinen bewilligt, in dem Bergwerk im Sarganserland zu graben; doch wenn es ihm gut geht und gelingt,so soll er „das Bergrecht geben und empfangen", auch ihm (dasselbe) vor Andern geliehen werden. ,i. NachVerhör der Kundschaft betreffend die Toggenburger hat man dem Landvogt und Landrath ernstlich geschrieben,solche Unruhe abzustellen und keine Landsgemeinde zu halten. Haben sie Klagen wider den Abt von St. Gallenoder Andere, so mögen sie das vor den Eidgenossen („uns") zu Tagen anzeigen oder vor ihren lieben Land-leuten von Schwyz und Glarus das Recht (suchen). Sie sollen diesfalls schriftliche Antwort den Eidgenossen vonSchwyz zusenden, H Die Boten von Bern werden gedenken, was der Ammann von Schwyz wegen desPfarrers zu Sarmenstorf mit ihnen geredet hat. Hv Die von Schwyz haben berichtet, wie einer in derGrafschaft Toggenburg geredet habe, er brauche nicht zu weichen, sie haben Hülfe genug von denen von Zürichund Bern. Darüber haben die von Zürich sich schriftlich dahin verantwortet, daß wer solches von ihnen rede,ihnen Unrecht thue. Die Boten von Bern sind ohne Instruction und wolle,? die Sache heimbringen, zweifelnaber nicht, daß ihren Herren Unrecht geschehen sei und sie sich weiter verantworten werden. Man begnügt