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September 1535.
er möchte die Bezahlung der Schuld und der Kosten erwirken, oder dann kraft der ergangenen Nrtheile denPatteri wieder in VerHaft setzen, oder im nächsten Monat zwei Nichter hinaus nach Mendris oder „Biaß"(Biasco) senden, damit Recht gesprochen werden könne. Heimzubringen, I» An den König von Frank-reich wird geschrieben, die Boten, welche bei ihm gewesen, haben angezeigt, er werde seine Nichter senden,aber nur für Ansprachen, welche wegen Kriegen entstanden seien; es sei aber der Obern Wille und Meinung,daß alle Ansprachen berichtigt werden sollen, die von den Obrigkeiten als aufrecht und redlich anerkannt wordenseien. Heimzubringen, ob man die Wahl der eidgenössischen Zusätzer zwei andern Orten oder den bisherigenübertragen wolle, indem einer derselben, Schultheiß Hug von Lucern, mit Tod abgegangen sei. K-. Es wirdangezeigt, daß am Langensee wohl für 10,000 Gulden falsche Basler Plapparte, Doppelvierer und Kreuzergeschlagen worden seien. Heimzubringen und jedermann davor zu warnen; wenn jemand solche Münzein große,: Summen bringt, so soll er verhaftet und verhört werden, woher er damit komme. I». Nnter-walden bittet für Kaspar Schillinger um ein Fenster in sein neugebautes Haus. >. Eine Abordnung desDorfes Kadelburg bringt vor, wie sie von den Chorherren zu Zurzach an Graf Nndolf von Sulz verkaustworden, obschon sie geborne Eidgenossen seien, und bittet um Gottes willen, man möchte sie nicht verlassen,sondern bei der Eidgenossenschaft behalten. Die Instructionen lauten aber noch ungleich, Zürich, Bern undLucern wollen die zu Kadelburg ohne Rechtsspruch nicht fahren lassen; Uri, Schweiz, Unterwaldeu und Zugversprechen sich wenig vom Recht, weil die Chorherren das Dorf aus eigenen: Geld erkaust und wieder verkaufthaben; Glarus will sich der Mehrheit fügen. Weil nun an diesen: Platze, wegen des Passes über den Rhein,gar viel gelegen ist, so wird der Graf nochmals ernstlich ersucht, von den: Kauf gütlich abzustehen oder eineBotschaft anher zu senden, um gemäß der Erbeinung einen Necht-Kag bestimmen zu tonnen. Heimzubringenund auf nächsten: Tag mit Vollmacht zu erscheinen; man hält für gut, daß das Recht in: Namen allerVIII Orte geboten werde, und gibt zu bedenken, daß sonst künftig viel Nnrath daraus entstehen könnte. (Zürich:)Es soll indessen Zürich einen Nathsboten ernennen, um mit den: Grafen mündlich zu haudeln; wem: der Schreiberzu Baden dessen Rainen vernimmt, soll er dem Voten zu diesen: Behuf ein Creditiv von den VIII Orten zu-stellen. It. Es kommt auch der Handel zwischen den: Herzog von Savopen und denen von Genf zur Sprache;da die Parteien den zu Lucern ergangenen Abschied nicht annehmen wollen, so erklären jetzt die V Orte sainnüSolothurn, sie wollen sich der Sache nicht mehr beladen. I. Die Voten von Solothurn führen Klage, daßihre „Feinde" Einfälle auf ihr Gebiet machen, sich aber sogleich auf das Gebiet von Bern oder Basel flüchten,wenn man gegen sie ausziehe, obwohl dort verboten sei, ihnen Aufenthalt zu gewähren; sie bitten und mahnennun dringend, die Blinde hierin treulich zu halten. Nachdem man auch die Verantwortung Berns und Baselsangehört, wird von den übrigen Orten beschlossen, wenn jene Banditen auf das Gebiet eines andern Ortesfliehen, so dürfen die Verfolger denselben auch dahin nachsetzen; aber wenn sie deren habhaft werden, so sollensie solche der Obrigkeit, in deren Gebiet sie gefangen worden, überliefern, damit man sie gemäß den Blindenbestrafe; die Verfolger sollen sich jedoch gebührlich verhalten und überall bezahlen, was sie essen und tnnken;dagegen soll man ihnen auch gebe», was sie begehren. Dieser Beschluß wird Bern und Basel schriftlich mit-getheilt, mit der Bitte, dazu auch zu stimmen und ihre:: Bescheid nach Zürich zu melden, damit dasselbe, in:Falle eines Abschlags, die andern Orte zu einen: baldigen Tag beschreiben könne, auf den: dann jeder BoteGewalt haben soll, die beiden Orte zu mahnen oder Anderes vorzunehmen. (Zürich:) Da die Gesandten vonZürich zu den: projcctirten Schreibe:: nicht einwilligen, sondern bei ihren Befehlen bleiben, so hat man sichihrer gemächtigt; doch ist ihren Obern vorbehalten, es den beiden Orten „abzuschreiben," wenn sie es nicht