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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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September 1535.

schädigen, was er wegen der Schaltjahre von der Kirche dem Bischof von Lausanne geben muß, andernfallsman die im Gebiete derer von Freibnrg liegenden Stucke der Cur pfandsweise angreifen und nach Stadtrechtverganten lassen müßte. Dem Prior der Cartause la Lance ist ein Inventar der hinter dein Vogt zu

Grandson liegenden Briefe und Gewahrsamen des Gotteshauses zuzustellen. Bedarf er für den Bezug derEinkünfte der Originalien, so mögen ihm solche herausgegeben werden, doch soll er sie nachher wieder zurück-stellen. I»>» Künftig soll man weder Ziegel, Geld, Korn, noch anderes „Vettelwerk" im Namen beiderStädte in den gemeinen Herrschaften vergaben, außer auf den Jahrrechnungen. Wenn aber eine Stadt fürsich etwas schenken will, das mag sie thun. vv. In eine Steigerung des Lohnes der Ziegler zu Grandsonwird nicht eingetreten. Betreffend den Span zwischen denen von Guggisberg und Plafeyen wegen des

Weidgangs und Holzhaus bleibt es wie bisher und soll man mit dem „Schwand", der eine Neuerung ist,stillstehen bis zur gütlichen oder rechtlichen Erledigung der Sache. Behufs eines freundlichen Versuchs hatman auf Sonntag über acht Tag (19. September) einen Tag auf der Hofstatt angesetzt. Die von Bern sollendenen von Freiburg rechtzeitig ihren Beschluß mittheilcn, damit diese ebenfalls ihre Gesandten mit gebührenderInstruction dahin abfertigen können, «e. Die von Bern werden nochmals dringend angegangen, die Bulle,welche in Betreff der geistlichen Stifte beider Städte erlassen worden und an die von Bern gelangt ist, zusuchen und denen von Freiburg zu übergeben. Müßte dieselbe wirklich als verloren betrachtet werden, somüßten diese des Weitern untersuchen, was zum Besten ihrer Capitel, denen hieran vieles gelegen ist, zu thunwäre, da man doch weiß, daß diese Bulle zu Bern gewesen ist. tll'. Entgegen der Forderung des Prädi-canten von St. Anbin, daß der Zehnten zu Provence ihm heimdienen solle, bitten die von Freiburg freund-schaftlich ihre Mitbürger von Bern, daß sie diesen Zehnten denen von Provence für den Unterhalt ihresPriesters belassen mögen, weil daselbst die große Mehrzahl einen solchen Priester und das alte Wesen habenwill. K-K. Auf die Klage derer von Provence, daß der Amtsmann sie büße, wenn sie außerhalb der Herr-schaft Holz fällen, wird erkennt, wenn der Amtsinann gründlich erfährt, daß jemand in den Waldungen derHerrschaft Holz haut, soll er von dem Thäter die gewohnte Bnße bezichen, sonst aber nicht. I»I». Da Einigevon Avonand zu der Messe und den Sacramenten eine Andacht habeil und dieselben außerhalb des Dorfesbesuchen, deßwegen aber wegen Annahme der Reformation und Aenderung bestraft werden möchten, glaubendie von Freiburg, daß man diesen vermöge der gemachten Ordnung den freieil Willen lassen solle; in andernPunkten habeil sie sich der Reformation zu unterziehen, ii. Der Bischof von Lausanne beglaubt einige An-sprüche und Rechte am Jurten zu habeil und es ist deshalb ein Tag verlangt worden. Wenn zunächstdie Sekelmeister beider Städte nach Murten kommen, sollen sie das Haus der Kirche im Wistenlach, deineiniger Schaden wiederfahren ist, untersuchen. RI. Dem Landvogt in der Waadt ist zu schreiben, daß ereineil Tag besuche, um die March bei dem Felbaum zwischen dem Herzog und den Städten („minen Herren")in Ordnung zu bringen, i»»». Dem Johann Lando giebt man für Bearbeitung der Bekenntnisse im Wisten-lach dreißig Goldkronen. i»i». Wenn beide Sekelmeister den Zollstock öffnen, sollen sie die von Murteil an-halten, Rechenschaft zu geben, wo die Kirchengüter hingekommen. ««. Rechnung des Schultheißen von Murten,Hans Rudolf von Erlach, abgelegt am 8. September. A»p. Rechnung des Laudvogts von Orbe und Echallens,Jost von Meßbach. Die Boteil von Bern bitten freundlich, in Betreff des Morges-Soldes die Ihrigenzu bedenken. Die von Freiburg nehmen dieses in den Abschied, um es an einen höhern Gewalt zu bringen-

ans dem Freiburger Abschied.

Die Namen der Gesandten von Bern aus dem Frciburger Nathsbuch Nr. 53, ä. ä. 6. September.