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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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August 1535.

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Wurgdorf. 1535, 16. August.

KantouSarchiv Solothurn- Abschiede Bd. so.

Gesandte < Schiedrichter)-. Luceru. Haus Golder, alt-Schnltheiß. Zug. OswaldToß, Ammann. Glarus.Hans Aebli, Ammauu. Basel. Beruhard Meyer, des Raths. Freiburg. Lorenz Brandenburger, alt-Schult-heiß. Stadt St. Gallen. Joachim von Watt, Burgermeister.

Vor den genannten Schiedleuteil eröffnen Gesandte derer von Bern, ihre Obern glauben, vermöge ihrerOberherrlichkeit über Mühlidorf das Hochgericht daselbst beibehalten zu können, zumal das Malefiz daselbstihnen zustehe und früher auch ein Hochgericht da geweseil sei. Ihnen entgegnen Abgeordnete von Solothurn,es seien unter den Parteien in Betreff der hohen und Niedern Gerichtsbarkeit einige Verträge errichtet worden,bei denen und der bisherigen Hebung Solothurn zu verbleibeil gedenke. Die von Bern repliciren, daß ihre Obernden Laildtag zu besetzeil und Gebote und Verbote an dem Orte zu erlassen habeil; sie lassen hierauf bezüglicheinige Gemahrsamen verlesen und ziehen daraus den Schlich, daß ihnen da, als in ihren hohen und derer von Solo-thurn Niedern Gerichten, die Aufstellung eines Galgens oder Hochgerichtes zukomme. Die Boteil von Solothurnwiederholen, es seien wegen der Herrschaften Blichegg und Kriegstetteil, in denen die von Bern die hohe und die vonSolothurn die niedere Gerichtsbarkeit besitzen, einige Verträge errichtet worden, bei denen es verbleibe» solle;auch hätten die von Bern daselbst nie einen Galgen gehabt, sondern wenn ihnen von den untern Gerichtenein Uebelthäter zuerkannt worden sei, habe man denselben hinweggeführt. Nachdem dann die Schiedboten überdiesen Anstand eine Vermittlung verflicht hatten, dieselbe aber nicht zu Stande gekommen ist, beschlossen sie,diese,, Artikel einstweilen ruhen zu lassen und die übrigen Anstände vorzunehmen. Auf dieses ziehen die Ge-sandten von Solothurn zwei Anstände an, den einen wegen Kriegstetteil, den andern Stüßlingen "betreffend,und glaubeil, daß gleichzeitig über beide verhandelt werdeil könne. Hierauf entgegnen die Gesandteil vonBern, daß zuerst der Streit wegen des Hochgerichts entschieden werden solle, ansonst haben sie keine Vollmacht,auf andere Gegenstände einzutreten; wenn aber jener Anstand entschieden sei, so möge denn der wegen Krieg-stetten auch vorgenommen werden; wegen Stüßlingen und anderer Gegenstände aber haben sie gar keine Voll-macht, sich einzulassen und der Rechtstag sei auch nicht deßwegcn angesetzt worden. Umgekehrt behaupten dievon Solothurn, der Tag sei wegen aller im Ncchtsbot gestandenen Angelegenheiten anberaumt wordeil, lalltihrer Missive, und wenn nicht über alle verhandelt werde, so hätten sie nicht Gewalt, über den ersten Punktverhandeln zu lasseil. Die Schiedboten versucheil nun nochmals den Streit wegen des Hochgerichts gütlichbeizulegen, in der Meinung, daß wenn wegen der übrigen Anstände nichts Ersprießliches erzielt werden könnte,auch durch Verhandlungen über den ersteil Punkt niemand gebunden sein soll. Nachdem aber die angebrachtenVermittlungsvorschläge sich wieder zerschlageil, wird den Parteien folgender Abschied ertheilt: I.Da die Par-teien über den Anlaß nilgleicher Meinung sind, indem die von Bern nur über das Hochgericht und wegenKriegstetten, die von Solothurn aber über alle Streitpunkte verhandeln wollen, lind nebst den Anwälten derParteien nur voll sechs Orten Schiedboten da sind, die nicht durchgreifende Vollmacht besitzeil, so soll derHandel bis auf die nächste Zugleistung gemeiner Eidgenossen angestellt bleiben; daselbst mögen dann die Par-teien ihre Anbringen wieder eröffnen und eine gütliche Verhandlung gewärtigeil. 2. Inzwischen bleibt es

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