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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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544 August 1535.

samint und sonders, wo sie betreten werden. Den Brief, den die drei genannten dem Vogt zu Nidau über-geben haben, habe man erhalten und bedauere, daß sie den ihnen ertheilten Rath nicht befolgen, und machesie aufmerksam auf das, was ihr Vorhaben nach sich ziehen könne. Wollen sie aber von demselben nicht ab-stehen, so sollen sie sofort Land und Gebiet derer zu Bern meiden, diese und die Ihrigen ruhig lassen undsich keiner Unterstützung derer zu Bern vertrösten, da man entschlossen sei, an denen von Solothurn Bundund Burgrecht zu halten. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch v, S. eos.

3) Das Schreiben der neun Solothurner vom 13. August liegt dem Lucerner, Freiburger und SolothurnerAbschied bei. Außer dem im Abschied Enthaltenen ist aus dieser Zuschrift noch zu erwähnen: 1. Es sei ein Friedegemacht worden mit schwerer undzimlicher" Strafe, den sie der Ruhe wegen angenommen, der aber widrigund zu halten unmöglich sei, obwohl sie sich dessen beflissen haben. Die von Solothurn seien so mit ihnen ver-fahren, daß ungefähr 70 Mann, Weiber und Kinder eingerechnet bei dreihundert Personen, aus der Ringmauerweggezogen seien, ungezählt die von der Landschaft. 2. Was jüngst ihnen zu der Landcron begegnet, sei be-kannt. 3. Man sage mit Unrecht von ihnen, sie hätten denen von Solothurn und den Ihrigen in Stadtund Land den Frieden abgekündet; das sei nur geschehen gegen die Herren von Solothurn, die ihnen zuge-sagt, sie beim göttlichen Worte bleiben zu lassen, sie aber gegen alle Zusage und Rechtsbot hievon und vonHaus und Hof gedrängt haben, und gegen die, welche in ihren Rüthen gesessen, wie der hierum an die vonSolothurn geschickte Brief beweise, von dem sie noch einenusgeschnitnen Zedel" haben. 4. Daß sie gemäßihrer letztes Jahr zu Baden eingelegten Supplication lieber das Recht brauchen würden als ihren Gegnernauf Leib und Leben zu gehen, erzeige sich an Burkhard von Ror, an den Vögten von Dorneck, Bechburg undGösgen und andern, die ihnen anetlichen Orten wol worden werend."

4) Unterm 25. August (Mittwoch nach Bartholoms) erließ Solothurn eine Antwort auf das Schreibenseiner Gegner, die sich in folgenden Hauptgedanken bewegt: 1. Die Banditen klagen mit Unrecht, daß st^durch unbillige Handlungen zur Absage gedrängt worden seien; als nämlich einige Privatpersonen beschuldigtworden, dem letzten Vertrage entgegengehandelt zu haben, haben sich diese in Gegenwart der Anwälte vo»Bern verantwortet, daß man hätte zufrieden sein können; wollte man sich aber hiemit nicht begnügen, so st'dennoch ein solches feindseliges Vorgehen nicht am Platze gewesen; denn man sei immer bereit gewesen, Leute,die erwiesenermaßen gegen den Vertrag gehandelt hätten, zu bestrafen. 2. In Betreff der Behauptung, baßin dem Vertrag zu Wietlisbach der Glaube vorbehalten und hinwieder ein Artikel aufgenommen worden st»der ihnen nicht angezeigt worden, berufe man sich auf die Boten der Orte und Zugewandten, die diese»Vertrag vermittelt haben. 3. Betreffend die angegebene Zahl der Vertriebenen habe man nur dem Vertragegemäß gehandelt, nämlich einige Landleute, die besonders schuldbar erfunden wurden, seien bestraft worden,was vorbehalten worden sei; acht seien ausgeschlossen geblieben, und die fremden, die gegen ihren Bürgere!»sich feindlich benommen haben, seien verwiesen worden, was zu Wietlisbach angenommen worden sei; einige an-dere, denen das Mehr und der Glaube derer von Solothurn nicht genehm gewesen, seien freiwillig hinweggezoge»'4. Von dem Vertrag der sechs Schiedortc wisse man gemäß dem Abschied zu Baden und der Missivc dewvon Bern, daß er angenommen und von letztern im Namen der Gegner zugesagt worden sei. 5. Der Vor'-fall zu Landeron werde mit Unrecht denen von Solothurn zugeschrieben. 6. Wenn sie sagen, die Absag'gelte nur den Obern und ihren Amtsleuten und nicht den Landleutcn, so betreffe sie die letztem schon daru>»-weil sie als gehorsame Untcrthancn ihren Obern den Eid geschworen haben. Daß die Gegner nicht rechtsseien, wissen zumal die von Bern und Freiburg, auf deren Verwenden man wegen der im Jahre 1532 g^'walteten Anstände vor die Eidgenossen auf einen Tag zu Baden veranlaßt worden, dann sich aber gütu 'vertragen habe, wie man denn auch später bis zur Abkündung des Friedens ihnen stets das Recht vor 'Eidgenossen vorgeschlagen habe. St. A. Luccrn: Acte» Solothurn.