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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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543
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August 1535. 543

der Herr und seine Vorgänger gewohnt gewesen wären. Gnade zu üben. Jene haben dann nach Abschlußdes Burgrcchts Mittel gefunden, die Ehrcnlcute aus dem Rath und von den Stadtämtern zu verdrängen undsich an ihre Stelle zu setzen. Die wollen nun nicht dulden, daß der Herr von Genf armen Leuten Gnadeerweise, damit sie desto gefürchteter seien, u. s. w. 5. Als der Bischof in die Stadt gekommen, die Zwietrachtzn stillen und alle Missethat zu verzeihen, wenn man seine Jurisdiction anerkenne, hätten die Gegner des Nachtssich bewaffnet und znsainmengcschworcn, den Fürsten, seine Diener und Anhänger zu tödten, so daß er nachBurgund fliehen mußte. Ungeachtet des Bischofs Haus gebrochen und beraubt worden sei. habe dieser wieder-holt anerboten, alle Unbill zu verzeihen, wenn man seine Jurisdiction und die Pflichten gegen ihn anerkenne!dann wolle er' auch Mittel finden, Alles, was die Stadt Genf denen von Bern oder den Eidgenossen schulde,zu bezahlen, und wer seinerwegen geschädigt worden sei, dem wolle er es doppelt ersetzen; auch wenn ihnender Rechtsg'ang zu lang oder zu kurz sei. mögen sie schreiben, er wolle ihn ändern. Aber die Gegner, dieselbst Fürsten in der Stadt sein wollen, haben sich ihm nicht ergeben wollen. 6. Daranf haben die Ver-triebenen vorgenommen, den Bischof zu bitten, wieder in die Stadt zu kommen; sie wollen Leib und Gut zuihm setzen und ihm gewärtig sein, wie bisher. Auf das haben die Gegner gesucht, sie zu tödten, wodurcheinige gezwungen worden seien, die Stadt zu verlassen. Ihre Gegner aber hätten hierauf gewaltsam sichihres Vermögens bemächtigt, selbst das Gut ihrer Frauen und Kinder genommen, einige der letzter,- gefangengesetzt "peinlich verhört und schändlich getödtet. nur weil sie ihrem Herrn gehorsam sein wollen; nicht minderüberfallen bekriegen und berauben die Gegner sie außerhalb der Stadt, wobei sich letztere nicht scheuen, sichde^ Hülfe' vertriebener Franzosen zu bedienen, deren eine große Zahl in der Stadt sei. 7. Die Gegner sagen,sie seien frei und hätten keinen Eid gegen den Fürsten, wohl aber der Fürst gegen d.e Stadt; und doch seiensie ebenso gut Untcrthancn, als die von Burgdorf Untcrthanen derer von Bern seien, was das Burgrechtund das alte Herkommen beweise, wie man denn auch vor dem Burgrccht gewohnt war. dem Bischof den Eidzu leisten Auch »och seit Errichtung des Burgrechts sei niemand zum Burger angenommen worden, er habe dennvor den vier Sindics auf das Evangelium geschworen, ein guter, treuer und gehorsamer Unterthan des ge-nannten Fürsten zu sein. Erst seit acht Jahren habe man die Bürger den Sindics und der Stadt Gehorsamschwören lassen Es sei richtig, daß der Fürst ihnen schwöre, nämlich die Freiheiten der Stadt aufrecht zuhalten wie es auch der Herzog von Savoyen in seinen Städten und Landen thue und es überall der Brauchsei 8 Ihre Gegner beklagen sich unbefugt, daß man ihnen ihre Feldfrüchte nehme; dieses könne man imGegentheil von ihnen behaupten. Als der in Lnccrn von allen Orteil und Wallis gegebenen Weisung, ein-ander freundlich zn begegnen und das Recht walten zu lassen, von ihren Gegnern nicht Folge gegeben wurde,habe man dieselben vor Rechterforschet und zu verspüren die Urtheile", habe man ihnen zwei Gütermit Recht verpfändet doch um keine große Summe, sondern nur für den nothdürftigsten Lebensunterhalt.Sie bitten nun die von Bern, als Väter und Beschirmer, ein Aufsehen zu haben und wenn sie anstatt desFürsten da seien zu betrachten, ob ihre Untcrthancn so behandelt werde» können, und wenn sie, die Ver-triebenen durch die Gnade derer von Bern ihre demüthigen Mitbürger und Diener seien, ob sie so gemartertwerde.- sollen die doch stets ehrlich gctha», was man sie geheißen habe. Was sie hier schreiben, wollen siehandhaben" vor den Eidgenossen oder anderswo und alle Strenge des Rechts darum leiden. (Folgt nochei» wahrscheinlich verstümmelter und daher unklarer Satz.) Ein nachgetragener Einschiebsel, von dem nichtdeutlich ist wohin er gehört, besagt: seit dem ersten August haben die Genfer alle Schätze und Güter derKirche zerstört so auch die Bilder; die Weiber haben mit ihren Gürteln und Hosenbändcln das BildnißU. l. Frau und anderer durch die Stadt geschleift. Ohne Unterschrift und Datum; in der Bcrner Sammlung

LlNl'in 1^).

St A Zürich- beim Abs )ied St.A.Bern: Allgemeine cidg. Abschiede 66. i>. 117. - L. A. Schwyz. K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 20.

Die Nedaction dieses Schriftstückes ist nicht durchweg über alle Unklarheit erhaben und wird daher dieserAuszug unter allem Vorbehalt gegeben.

Zu I». 1) Die Absage der Neun datirt vom 3. August. K. A. Basel: Abschiedcschriften 14351590.

2) > 535, 3. August. Bern an Hans und Rudi Noggenbach, Hans Hubler und andere ihre Mithaften