542 August 1535.
geschlagen und zumal schwangere Frauen so behandelt worden, daß ihnen die Leibesfrucht verderbt worden sc"Es seien besonders neune, die man in der Stadt Genf zu „Regenten" gemacht habe; die üben einen solchenZwang, daß sie die übrigen zu Grunde richten; täglich kommen biedere Leute heraus, denen die Tiran»e>dieser Regenten unerträglich sei. Die Eidgenossen mögen daher sie (die Peneysaner) in ihrem guten Rechtfür empfohlen und die Stadt Genf in ihrem Schirm halten, welche ohne ihre Hülfe durch das böse „Regi-ment obangeregter Negierer" zu Grunde gehe. St,A.Zürich: A.Savoym. i, >? ".
Das Aktenstück deutsch und von sehr sauberer Hand, aber ohne Spur eines Siegels, wurde wahrscheinlich alleneingangsgenannten Orten zugestellt; es befindet sich auch in der Tschud. Documcntensammlung Bd. X, Nr. 56.
Z) 1535, 23. Juli. Turin. Herzog Karl an die XII Orte. Protest gegen die Klage der Genfer, das!die zu Peney auch Eidgenossen angreifen und niemand mehr sicher sei; von seiner Seite lasse er solchenicht geschehen, u. s. w. Dieses hätte der Bote auf dem letzten Tag zu Baden des weitern dargcthan; ^sei aber durch die ungewohnte Beschleunigung desselben verhindert worden, auf demselben zu erscheinen zc.
St.A.Zürich: A. Savoycn, I. 17, k «lateinisch!.
4) Dahin gehört ein viertes Actcnstück: „Die Instruction derer von Pigney an die großmächtigen Hcrrcavon Bern." Das über 1t) Seiten starke Schriftstück ergeht sich in folgenden Hauptgedanken. Die von Bcr"mögen aus den Anbringen der Gegenpartei keinen Unwillen und Zorn auf die Ausgewanderten werfen.Haß ihrer Gegner rühre nur daher, daß die Ausgewanderten den thörichten und gewaltsamen Handlung^"der Gegner, dem Widerstand gegeil ihren Fürsten und dessen Amtleute, der der Stadt Genf Freiheiten Z"'widerlaufenden Vergewaltigung und Beraubung von Ehrenleuten nicht beipflichten wollen. Darüber hätte"sich die Ausgewanderten zu Thonon, wo Boten aller Orte versammelt waren, erklären wollen, als es hstst«man habe keine Vollmacht, sie anzuhören, obwohl man („ir großmechtigkepten") ihnen zugeschrieben, sich d"selbst finden zu lassen, um wenn möglich eine Vereinbarung zu treffen. Zur Erläuterung der Sache bcrnst"sie sich im Weitcrn auf Folgendes; 1. Schon seit tausend Jahren sei der Bischof von Genf ihr Fürst u"oberster Herr, und in allen geistlichen und weltlichen Sachen und über alle Personen Richter gewesen, l>wer einige Zeit nach dem Burgrccht durch ihre Gegner mit Hülfe derer von Bern („üwer großmcchtigkeit')seiner Rechte beraubt worden sei. Durch den Vidome und die Richter der drei Schlösser habe erOrdonnanzen und Urtheile erlassen und daneben seinen Procureur fiscal, Weibel und andere Amtslcute lst'habt. 2. Die Sindics der Stadt, als Amtsleute des Bischofs, hätten nur die Polizei der Stadt mit Bezugauf die Bestrafung nächtlicher Frevel zu üben gehabt. Sie mußten die Gefangenen gleich am folgenden T"lstdem Vidome und andern Amtsleuten übergeben. Sie hatten ferner Proceß und Klage gegen die Übelthätcczu formircn, jedoch nur gegen weltliche und sofern der Bischof nicht Gnade eintreten ließ oder die Saabandern Amtsleuten übergab. 3. Unter Mißbrauch des Burgrechts, welches die Autorität des Bischofs vor-behalte, und mit Beiseitesetzung göttlicher und menschlicher Rechte habe sich nun ihre Widerpartei gegen du!Ordnung der Dinge aufgelehnt. Sie habe dem Bischof die Jurisdiction über geistliche, bürgerliche und Straßfachen entrissen, indem sie den Vidome verschickt habe und statt dessen jährlich einen sogenannten Statthabtaus ihrem Anhang wähle. Dabei werde aller Zehnten und die Kammerzinse Hinterhalten. Diejenigen, wel bUrtheile des Statthalters, ihres Rathes und der Zweihundert appellircn oder beim Bischof und dessen Ri"leutcn Zuflucht nehmen, werden mit Gefangenschaft bestraft, so daß der Fürst keinen Gehorsam mehr fi" ^Ohne auf die Briefe des Fürsten zu achten, nehmen sie seine Beamten gefangen. Eigenmächtig habe die Gcjstl'Partei außer dem Statthalter einen Procureur fiscal, Capitata general, Profos, Großweibel, Weibel, sold" ^und andere Amtsleute aufgestellt, neue Teile und andere Beschwerden eingeführt. Tags und Nachts nehmen stGeistliche und Weltliche gefangen, selbst in Kirchen und auf Kirchhöfen, die sollst Freistätten waren. D" ^nehmen sie gewaltsam fremdes Gut, was ihnen gefalle, wodurch Einzelne bereichert, aber viele Ehrcnlcute ""die ganze Stadt beschädigt worden seien. Viele Geistliche und Weltliche, besonders solche, die denAnschlügen der Gegner nicht folgen wollten, seien ohne Ursache und wider Recht gerichtet worden. 4-größere Thcil der Gegner bestehe aus Leuten, die man längst mit Recht hätte verfolgen können, wenn