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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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541
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August 1535. 541

31. Juli! der Verfasser muß der Sprache nach ein Deutscher sein. Die unter Ziff. 1 genannten Schreibenwurden, wie sich aus dem Text derselben ergibt, den von Ort zu Ort reitenden Gesandten des Bischofs mitgegeben.Die Motive der anempfohlenen Verwendung bei Österreich sind: Durch Erhaltung des würdigen StiftesConstanz könne in den eidgenössischen Landen die Aufnahme der christlichen Religion erheblich befördert werden ;das Gotteshaus Reichenau sei zudem ein wohlgclegener Platz, wo die V Orte und alle Angehörige» desBisthums den Bischof und sein geistliches Gericht bequem besuchen können . . .

Zu L. Die Stelle des Abschieds betreffend Arsent lautet wörtlich:Aber betreffend Wilhelm Arscntsansprachen, darum sy von den zechen ordtcn verordnet, als sy dem künig den credentzbrief überantwurt, undals er den gelesen, rnmpftc er sich und sagt, er hette zu schaffen, aber sync rhät sotten sy hören; und alssy Arsents Handel anzugcn, wölten sy de» nit hören noch die bricf besichtigen, und sagten, sy wißten wohl,wie es ergangen und was Arsent tribe; je als sy nit nachlicssent und für und für nachrittent, wurde ge-redt, wann der künig Arsentcn hette, wurde er mit im handlcn und (in) an ein ast hencken lassen, daß erund wir vor im rüwig würent; je zu letst so wurde inen dise antwurt: Der künig habe sich crlüttert, daßder Handel in mit angat, sondern allein deS Morlets scl. erben, und wytcr ist ein urthcil ergangen ze nutzdes Morletz erben, welliche sy nit mag noch sol widerrüffen. oder sunst müßte man wieder besechcn die andernrechtshändel und urtheilcn. so geben sient wider den küng."

Zu x. Noget I. o. S. 167 nennt als Gesandte von Genf: Ami Porral und Hugo Bandet.

Wir lassen die im Texte angeführten Actenstückc auszüglich folgen:

1) 1535, 16. Juli. Sindics und Rath von Genf an die Eidgenossen. Antwort auf ihren Brief undDank für ihre väterliche Fürsorge. Die Eidgenossen ermahnen sie. gemäß den Beschlüssen des letzten TageSnichts Feindseliges vorzunehmen. Diesen Mahnungen sei Folge gegeben worden, obwohl der Feind fortwährendnicht bloß die Genfer, sondern auch Fremde, die sich bei ihnen befinden, bedränge. Vom 9. Februar bis11. Juli seien neun Personen auf savoyischcm Gebiet gefangen genommen und einige davon schmählich hin-gerichtet worden. Im Vertrauen, daß die Gerechtigkeitslicbe der Eidgenossen es bald anders wende, habe mandie unleidlichste» Belästigungen erduldet. Inzwischen, wenn sie in Folge der drängendsten Veranlassungenund ohne jemand Leids zu thun, nur einen Finger bewegen, werden sie von de» Feinden bei den Eid-genossen beschuldigt, als ob sie entgegen der Mahnung derselben den Frieden gestört hätten. Ohne der Ver-folgungen, Räubereien, Sperrung der Zufuhr und grausamen Hinrichtungen weiter zu gedenken, sei erwähnt, daßzwar der Herzog sich den Schein gegeben, als wolle er auf seinem Gebiet Sicherheit gewähren, daß aberdessen ungeachtet die Feinde ihr Beginnen fortsetzen. Die von Genf bitten daher die Eidgenossen zum höchsten,Abschied und Urtheil von St. Julien und Pcterlingc» aufrecht zu halten.

St. A.Zürich: A. Savoyen I, 17, (Lateinisches besiegeltes Original; Übersetzung und Concept idiäom 17, i.-).

2) 1535, 16. Juli. Im Schloß Peney.Die armen, so uS Jänff kommen sind," an Zürich, Uri,Schwyz, Untcrwaldcn, Zug, Glarus, Basel, Solothurn, Schaffhäusen und Appenzell. Antwort auf den Briefvom 10. Juli und Dank für den geneigten Willen. Wenn berichtet worden sei, daß sie nicht bloß die Genfer,sondern auch fremde Leute beleidigen, so sei das unrichtig; und was gegen die von Genf vorgenommen wordensei, sei geschehendurch gute gericht und recht" in Folge zweier Urtheile, von denen das erste vongeord-neten richtern und amtlüten derer von Jänf", das andere von denen von Vienne (Wiene") gesprochen und durchwelche die von Genf verlnrstig worden seien,deßhalb denn sy sich berüfft und die fach nit änderst haben wellen."Man wäre gegen dieselbe» nie vorgegangen, wenn sie die Ordnung gehalten hätten, welche die Eidgenossen undWallis zu Thonon und Lucern gemacht haben. Diese aber haben sie durch Vertreibung der Weiber undKinder aus ihren (der Pcneysaner) Häusern zu Genf und Wegnahme ihres daselbst befindlichen Eigcnthumsmißachtet:darn.ch de» merentheil dermaß so heftig zerzcrrt und zerschlissen," daß sie gezwungen worden, sichin das Schloß des Bischofs zu begeben, wo sie armselig leben. Nicht zufrieden mit den in der Sjadt ver-übten Unbilden, haben die von Genf sie öftcrmalcn mit Gewehr und Geschütz im Schlosse angegriffen. DieHäuser der Pcneysaner in den Dörfern vor der Stadt seien von den Gcnfcrn beraubt, Weiber und Kinder