Druckschrift 
4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
539
Einzelbild herunterladen
 

August 1535.

530

Schuld an ihnen gefunden; auf ihr Schreiben, daß sie bei andern Orten Recht suchen wollen, habe man sichschriftlich dazu erboten; Bern habe dann schlichten wollen, indem es Solothurn zugemuthet, ihnen das Landzu öffnen, was man aber nicht gestatten könne; daraufhaben die Nenn der Obrigkeit den Frieden abgekttndet,bewaffnet einige Dörfer durchzogen, die Priester in ihren Häusern mißhandelt und die Amtleute bedroht,worauf die Obrigkeit zur Beschirmung der Ihrigen mit großen Kosten Anstalten getroffen habe. Da nun dieBunde mehrfach sagen, daß ein Ort dein andern behülflich sein solle, Leib und Gut zu schirmen, so stelle Solo-thurn die dringende Bitte, die Eidgenossen möchten die Feinde der Stadt auch für die ihrigen halten, denselbenweder Aufenthalt noch Durchzug gestatten, sondern sie auf Betreten bestrafen. Demnach hat Bern vorgebracht,wie es weder Kosten noch Mühe gespart, um den Handel gütlich zu vertragen, und die Nein? zuletzt offenerklärt habe??, sie wollen keine Berner sein, sondern sich selbst helfen; dafür werde die Obrigkeit sie ohneZweifel in ihren? Gebiet nicht mehr aufnehmen, sondern gehörig bestrafe??. Der Bote von Basel berichtet,daß es die Anfrührer sofort aus der Stadt lind seinein Gebiet weggewiesen und sie unter keine?? Umständendulden iverde. Demzufolge wird beschlossen, jedes Ort, sowie auch die Vögte in den gemeinen Vogtcicnsollen die Roggenbach und ihre Mithaftei? auf Betrete?? ii? VerHaft setzen und behalte?? bis auf nächsten Tag.Einige Orte wollen dies heimbringen. Die Bote?? voi? Bern stelle?? in Abrede, daß diese Leute ii? ihremGebiete verweilen, i. Die Räthe des Abtes von St. Gallen schreibe??, man habe dort letzten Mittwoch einenstarken Bettler verbrannt, der Verschiedenes eingestanden habe, wie der beigelegte Zedel ausweise. Ii.. Aufletzter Jahrrechnnng ist der Beschluß gefaßt worden, es solle?? alle, die zur Pfarre Arbo?? gehören und ii?der Grafschaft Thnrgan wohnen, gezählt und die Pfarrgüter darnach getheilt werde?? :c.; es solle?? aberdie voi? Arbo?? nicht ii? die Theilung fallen, weil Arbo?? dem Bischof voi? Constanz gehöre. Darüber führtnun Zürich Beschwerde, indem die voi? der Stadt Arbo?? todt und lebendig in die Pfarre gehören und derBischof ihnen zugesagt, sie bei den? Landfrieden bleiben zu lassen; er berufe sich auch immer auf denselben, woer ihn? nützlich sei; darum begehre Zürich, daß gemäß dem Landfrieden die von Arbo?? auch in die Theilungfallen und jenes Urtheil abgethan werde, indem es dasselbe nicht annehmen könnte. Heimzubringen. I. AufAnsuche?? Wilhelm Arsent's werden ihn? alle seine Briefe zu Händen gestellt, mit Ausnahme der zwei falsche??Blanken, die beim Landvogt zu Bade?? liege?? bleibe?? sollen. »»». Es wird ein Tag angesetzt nach Badenauf Sonntag vor dem heiligen Krenztag in? Herbst (12. September), und zugleich jedes Ort ersucht, diealten Abschiede zu Händen zu nehmen und die Boten über alle unerledigten Geschäfte zu instrniren, damitsie einmal abgethan werden können, i». Da in Zurzach eine Chorherrenpfründe in des Papstes Monat lediggeworden ist, die also die E?dgenossen zu verleihe?? haben, so bewerben sich dafür Hans Falk, alt-Leutpriesterzu Bade??, und der Pfarrer von Kaiserstnhl. Heimzubringen, da man darüber ohne Nollmacht ist. «». I.DieZoller ai? der Nenß und Liinat wünschen, daß man eine Bestimmung treffe, was sie voi? jeden? Schiff undde?? Waarei? nehmen solle??, damit sich niemand beklage?? könne. Heimzubringen. 2. Da Schultheiß Flekensteinanerkennt, daß seine Geschäftsgenosscn einige Waarei? durchgeführt habe??, ohne daß ihnen Zoll abgefordertworden sei, so ist auch heimzubringen, ob sie den Zoll nachbezahlen solle??, da doch jedermann wohl wisse,daß man keinem Zoll noch Geleite etivas entführen solle. K». Heimzubringen und auf nächsten? Tag Antwortzu gebe??, ob man nach Bremgarten und Mellingen, die bei zwanzig Jahren nicht mehr geschworen habe??,Bote?? abordnen wolle, um in? Namen der VIII Orte den Eid abzunehmen. «K. Ab letzten? Tag mar dieFrage heimgebracht morde??, was der Vogt zu Baden siegeln dürfe. Nun wird ihm durch das Mehr be-willigt, Appellationen, Urtheile und Verträge zu siegeln; wem? aber einzelne Orte irgend wohin schreibe??, so