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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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534 August 1535.

Die angeführte» Schreiben mögen hier auszüglich folgen.

1) 1535, 30. Juli. Bern au Genf und mutatis mutaudis an die zu Peney. Nachdem man dieAntwort, welche die von Genf den Gesandten von Bern gegeben, und ebenso den Bescheid derer zu Peneyvernommen habe, habe man beschlossen, beiden Theilen Folgendes zu schreiben. Man habe gehört, daß einigePrivatpersonen sich verlauten lassen (»soi sont ovsntss«), daß sie auf die zu Bern ans Recht kommen und sichihrem Ausspruche unterziehen wollen. Man glaube, die von Genf (»äs votrs oonsts«) werden dieses nichtablehnen. Sobald man eine diesfüllige Erklärung habe und die Namen jener kenne, die sich diesem Rechtunterziehen wollen, werde man eine Tagfahrt bestimmen, um die Parteien zu verhören und dann zu ver-fügen, was die Billigkeit erheische. St.A.Bern: Welsch Missivenbuch L.,k.3Sl.

2) 1535, 30. Juli. Bern an den Herzog. Dank für seine, betreffend Aufrechthaltung der Sicherheiterlassenen Mandate und die Abscndung des Collateral Milliet nach Peney, aber gleichzeitig Klage, daß jenenMandaten nicht nachgekommen werde. n-isom. e. 350.

3) Die Rückantwort Genfs vom 5. August an Bern geht dahin: Durch ihren Boten (»lisrarilck«), denTräger des gegenwärtigen Schreibens, habe man ihren Brief und eine Abschrift jenes erhalten, den die zuPeney den Gesandten von Bern übersendet haben. Man verdanke bestens die viele Mühe. Die zu Peneywürden nicht verdienen, daß ihnen die von Bern, weder einzelnen noch allen Gehör gäben, auch hätten dievon Genf sich weder gegen einzelne noch gegen die Gesammtheit der Peneysaner in das Recht einlassen können.Da nun aber der erwähnte Brief an die von Bern im Namen Aller ausgestellt sei und aus Achtung derHerreil zu Bern wollen die von Genf sich herbeilassen, einen von Bern anzuordnenden Rechtstag anzu-nehmen, der Seitens der Parteien mit hinreichender Vollmacht besucht werden soll, um auf demselben alleAnstände zu erledigen. Dabei bitte man, daß die von Bern dafür sorgen, daß inzwischen die von Genfihrer Güter, die sie außer der Stadt haben, genießen können, daß die Sperre aufgehoben, und vor Allein,daß das Urthcil von Pcterlingen aufrecht erhalten bleibe; denn ohne dieses würden weder die Herrschaftenderer von Bern unangefochten bleiben, noch die von Genf Friede habe». Man bitte, auf Alles wohl Achtzu haben, und berichte, daß seit der Ankunft des genannten Boten die zu Peney einen Genfer, den sie einJahr lang gefangen gehalten hatten, unschuldig getödtet haben, wie der Gesandte von Bern ebenfalls melden

werde. St.A.Bern: Actenb-md Gens lies-1SS7. (Französisch.»

Die Namen der Genfer Gesandten äus dem Abschied vom 17.20. Juli.

SIR

Mern. 1535, 2. und 3. August.

Staatsarchiv Bern: RathSbnch Nr. S5S, S. eis u. WS.

Gesandte: Savoyen. (Anton) Piochet; Fontane!. Genf. (Ami Porral?).

I. (S.August.) Die Gesandten der Herzogs eröffnen dem Rath zu Bern 1. einen Brief, den die zu Peney demHerzog betreffend die Angabe der deutscheil Kaufleute geschrieben haben. 2. Was die von Peney handeln, gescheheKraft erlangten Rechts. 3. Der Handel der Genfer unter sich sei nicht verboten. (Einiges Unklare). 4. DerHerzog bitte, die Sache freundlich beizulegen und ihn in seine Autorität, Herrlichkeit und Gerechtigkeit zu Genfeinzusetzen, wie dieses wiederholt zugesagt worden sei. 5. Es wird berichtet, wie viele Barfüßer vertrieben,die Bilder in der Capelle zerstört worden seien, »I'mtontion (los loinlatours obsorvL, einmal klagt, gesprochen,inen leid, das sys wieder machen, restitniren." Dabei wird das Frauenkloster angezogen und bemerkt, esmöge Ordnung getroffen werden, (»äonuv oräro«), daß man nicht verursacht werde, einzuschreiten; man