Juli 1S35.
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bezahlt werden sollte, wenigstens 2000 Thaler; wieder andere sagten, daß man aus Nächstenliebe ohne Rück-sicht auf das Burgrccht den Genfcrn Hülfe leisten müsse, weil sie des Evangeliums wegen verfolgt werden,welches sie deswegen angenommen haben, weil die Gesandten von Bern beauftragt waren, andernfalls ihnendas Burgrecht herauszugeben; diese Meinung habe den meisten Beifall gefunden.
K. A, Genf. — Abgedruckt bei Hcrminjard I. c., S. SIS.
2) 1535, 14. Juli, Genf. Genf au Bern. Seitdem man durch den Rath und die Ermahnung dererzu Bern das Evangelium in der Stadt frei predigen ließ, habe man viele Leiden ertragen müssen. Bei dieserLage, die man aus den Geboten und Schreiben des Bischofs beurtheilcn könne, haben die von Genf seitungefähr einem Jahre durch Briefe und Gesandte die von Bern gebeten, ihnen verhülflich zu sein, daß sievon dieser Tirannei befreit werden. Jetzt auf das, was die zu Bern durch die Gesandten derer von Genfdiesen geschrieben, können sie ihre Bitte nicht weiter ausführen, als daß sie, wie ei» Kind den Vater, die zuBern ersuchen, nach ihrem besten Ermessen, der Ehre Gottes und der christlichen Liebe wegen, ihnen Hülfezu gewähren, auf daß sie nicht gänzlich unterdrückt und das Land (»Is lisu«) zu verlassen gezwungen würdenund ihre christlichen Brüder in der Gefangenschaft sterben. Sic bitten, ihre Gesandten zu hören, die beauf-tragt seien, in Betreff der noch seit den letzten acht Tagen vorgefallenen Mißhandlungen Bericht zu erstatten.
St. A.Bern: Actenband Genf 1162—1557. (Französisch). —Abgedruckt bei Herminjard I. e.. S. 316.
3) Unter demselben Datum berichtet der Rath zu Genf seinem Gesandten zu Bern, Ami Porral, übermehrere vorgefallene Vergewaltigungen, mit dein Auftrage, beim kleinen und großen Rothe zu Bern um Hülfezu bitten abgedruckt bei Hermitljard I. S. »17.
ZVZ.
Wern. 1535, 9. Juli.
Staatsarchiv Ber»! JnstructionSbuch 0, k. 15. KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 20.
Verhandlung zwischen Bern und Solothuru.
In Betreff des Spans zwischen den Städten Bern und Solothuru, der daher rührt, daß die von Bernzu Mühlidorf in ihren hohen Gerichten ein Hochgericht errichten wollen, erscheinen Boten von Solothuru vordenen von Bern. Letztere lassen ihnen zwei Artikel des jüngsten Vertrages vorlesen, beschlagend die Landtageund die hohen Gerichte. Die Boten von Solothuru erklären hierauf, daß ihre Herren den Artikel wegen derhohen Gerichte nie anders verstanden haben als so, daß (nur) wenn eine Stadt hohe und niedere Gerichte(zusammen) an einem Ort besitze, sie nach freiem Willen daselbst Hochgerichte errichten möge oder nicht; siebitten diesfalls keine Neuerung eintreten zu lassen, andernfalls sie bei dem gcthanen Nechtsbot verbleiben müßten.Die von Bern bedauern diese Antwort und bemerken, daß in dem jüngsten Spruche die Anstände wegen derhohen und nieder» Gerichte beigelegt, aber keine Erläuterung dahin erthcilt worden sei, daß nur da, wo einerStadt allein hohe und niedere Gerichte zustehen, Hochgerichte errichtet oder abgethan werden mögen. Derbenannte und frühere Sprüche geben ferner zu, daß die von Bern in ihren hohen und in derer von SolothurnNiedern Gerichten Landtage halten, zu diesen gebieten, die Ungehorsamen bestrafen und überhaupt Alles voll-ziehen mögen, was auf die Todesstrafe Bezug habe; daraus folge, wie jeder Nechtsverstündige begreife, daß dem,welcher das Malefiz zu verwalten hat, auch zustehe, Galgen und andere Nichtstätten zu errichten. Die Botenvon Solothurn entgegnen, daß sie keine weitere Vollmacht besitzen. Tarauf beantragen die von Bern, zurErläuterung und Entscheid des Auslandes solle jede Partei zwei, drei oder mehr Unparteiische erwählen. Dasverlangen die Gesandten von Solothurn schriftlich, um es an ihre Herren zu bringen.