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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juni 1535.

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Erstellen; wollen sie sie nicht herstellen und brauchen, so sollen sie nichts daran brechen odersich di/en ^ '"'^er ersetzen. 4. Wenn zwei oder drei zwiespältige Urtheile zusammenkommen/sollenSchade,. e ^'"nster verfügen und dieselben entscheiden; Urtheile aber, bei denen wachsender

^Sv /s welcheSeele und Eer" betreffen, sollen sofort entschieden werden. 5. Die Güter

geben , , ' Chorherren verbleiben, und diese sollen die Spenden, die sie jährlich zu Münster ge-

"ächsten daselbst austheilen. 6. Die Güter der kleinen Kirche sollen die von Münster in den

Tpr»/ ^ ^ Händen benannter Kirche und des Prädicanten wieder kaufen und lösen. 7. Diesen

Nni z^ ^e beiden frühern sollen beide Parteien halten; wer dawider handeln würde, soll zuUrsatz"Ai" Währung verfallen sein, uno zwar die Chorherren zu Händen derer von Bern, die

s° Händen derer von Solothurn. Glaubt eine Partei den Ursatz nicht verschuldet zu haben

-»>. ^ au der Erkanntniß beider Städte. Dieser Artikel betreffend den Ursatz soll dein Bischof von BaselH^Uchkeit und Gerechtigkeit des Orts unnachtheilig sein. 8. Wie früher ist vorbehalten, daß wennEs/"Verständnisse unter den Parteien walten sollten, solche die beiden Städte zu entscheiden haben'Mln beide Städte.

ieinber^ Bezüglich IV. 1. vergleiche man den Abschied von lütjZ. 29. Sep-

ss«

Mern. 1535, 30. Juni.

Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 852, S. 125.

von Solothurn verwenden sich bei dem Nathe, es möge derselbe von der Aufstellung eines^>de/s^ ^ Mühlidorf, in den nieder» Gerichten derer von Solothurn, abstehen und es beim Alten be-s>' " ansoust sie beim Ziechtsbot verbleiben müßten. 2. Der Rath entgegnet, er bedauere dieses;El>g "°u Solothurn Hütten zur Zeit geschrieben, daß sie ihre Botschaft hersenden wollen, um den Ver-" pulsen und da Bescheid zuempfangen" (geben?), daß sie verhoffen, die von Bern werden diesfallsVisse ^ Von dem werde jetzt wieder abgewichen und beim Nechtsbot geblieben; was hinter dem steckeJudcssen wolle mau ihnen den Vertrag, der zwischen den beiden Städten in Betreff der^i, "'aderu Gerichte gemacht worden sei, vorlegeil. Ein Artikel in den,selben gehe dahin, daß die vons'»d ^ ''ilwältiget seien, in ihren hohen Gerichten ihre Hochgerichte aufzustellen. 3. Die Boten von SolothurnVollmacht, sich weiter einzulassen, und bleiben beim Nechtsbot.

TS7.

Ziern. 1535, 30. Juni und 1. Juli.

Staatsarchiv Bern: Rathöbuch Nr. 26«, S. IS« und ls«.

^chgesM ^^-Juni). Vor dem Nathe zu Bern entschuldigen sich die Gesandten der Städte (von Stäth,"dii, ^ »us der Wat"), daß sie die von Genf weder geschlagen noch geplündert, sondern auch denen"^ut" geschrieben haben, daß sie den Genfern an Leib und Gut nichts zu leide thun sollen, indem

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