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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juni 1535.

hierauf oder auf ihre Güter kein Geld leihen wollen. Diese Liegenschaften nun wieder zu löseil sei ihnenunmöglich. 7. Die Chorherren wollen dem erwähnten Vertrag und der Reformation derer von Bern nursoweit nachkommen, als ihnen selbst von Nutzen sei. 8. Die Chorherren haben einen Mann von Solothurn,der dem Papstthum anhange, als Einzüger eingesetzt; das sei ihnen unleidlich; wenn die Chorherreil und dievon Solothurn wolleil, daß er zu Münster seßhaft sei, solle er der Gemeinde Alles leisten und gemäß derReformation so leben, wie einer der Ihrigen; wenn nicht, soll er nach Delsberg zu den Chorherren oderanderswohin in dasPapstthum" ziehen. Die Kläger fügen ihren schriftlich vorgetragenen Klagepunktenmündlich bei, da die Chorherren den Vertrag nicht gehalten haben, so solleil die Kläger durch denselben eben-falls nicht verpflichtet sein, sondern bei ihren Freiheiten, ihrem Landesbrauch und Rodel verbleiben könnenund der Appellationen enthoben sein. II. Im Namen der Chorherren antworten Cornelius von Lichtenfelsund Kaspar Wagner, ihre Mitbrüder und sie begehren den Vertrag zu halteil und bitten, sie dabei zu bc-schützen; sollten sie ihn übertreten haben, so wollen sie eine diesfällige Strafe gewärtigen; sie glauben aberdie Verletzung des Uebcreinkommens liege auf Seite der Landleute. Denn 1. sei die Kirche offen; riclMsei, daß sieSchindlen" im Chor verschlossen hielten, damit diese nicht ^verwüstet werden; auch sei die TlMzur Sacristei, die laut dein Vertrag geschlossen sein sollte, zerbrochen worden; wenn sie nun die Sacristeischloffen haben wollen, damit nicht, wie früher, die Stühle und Andereszergängt" werden, so haben si^das Chor beschließen müssen. 2. Der Thurm sei allerdings beschlossen geblieben, damit die Glocken u»Anderes nicht beschädigt würden. Die Zeitglocke haben sie den Landleutcn (inen") erlaubt, in ihren Koste»wieder herzustellen; jene hätten aber dieses bisher nie verlangt. Der Gebranch der Glocken zum Stürinensei nicht verweigert wordeil. 37 Betreffend den Spital, so werden allerdings einige Gilter des Spitalsgenannt; aber es zeige sich nirgends, daß je ein Spital daselbst gewesen sei; wohl hätten die Chorherr"'einige Spenden gegeben, wie das an Orteil, an denen Stifte sind, Übung sei. 4. Die verkauften Gugehören zu der kleinen Kirche, und daher dem Prädicanten, weßhalb die Landleute zum Verkaufe oder KVersetzung derselben nicht berechtigt gewesen seien; sie hätten auf ihre Allmende und andere Güter Geld a»nehmen können. 5. DenVogt" betreffend, da die von Solothurn ihn hergesetzt, können sie ihn mit Bezugauf die Religion nicht zwingen. 6. Anbelangend das Gericht, so sollen Urtheile, die in Gemäßheit des La» ^rodels ergehen und zwiespältig werden, vor das Capitel kommen; nachdem nun die Landleute solches 'sieben oder acht Jahren nicht mehr gestatten, noch hierin gehorsam sein wollten, so habe das Capitelvor das ganze Landgericht gebracht und sich erklärt (sich begäben"),swenn zwei oder drei Urtheile zusa»""^kommen, solle man diese vor das Capitel (sy") bringen; man beschuldige daher letzteres mit UnrechtRechtsverweigerung. 7. Endlich sei nur ein Bote von Münster da; der Vertrag aber sei nicht mit "von Münster allein, sondern mit geineinen Landleuten ob dem Felseil gemacht worden; wenn man also ) ^über handeln wolle, so sollten alle anwesend sein. Sie bitten wiederholt, sie bei dem Vertrage zu handh» ^da ihnen zu schwer sei und die Kosten zu groß würden, wenn sie immer vor beide Städte kommenIII. Noch bemerkt der Schund von Noggwpl, daß er Namens der beiden Gemeinden Malleray und Dachsfl ^doch nur der Appellation wegen, hier sei. IV. Die beiden Städte geben hierauf folgenden Entscheid. UBetreff der Appellation bleibt es bei dem bezüglichen Artikel im letzten Vertrag, nur mit der Erläutcr»^daß es anstattandere Gerechtigkeit" heißen soll:andere Herrschaft Gerechtigkeit." 2. Chor und ^sollen die Chorherren offen lassen, die Sacristei mögen sie dagegen beschließen. Das Läuten der lÄodenen zu Münster gestattet. 3. Wenn die von Münster die Zeitglocke braucheil wollen, solleil sie diese e