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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juni 1535. 519

TNT.

An der Sense. 1535, nach 26. Juni.

Tag der beiden Städte Bern und Freibnrg.

Man ist auf die Mittheilnng folgender Acten angewiesen:

1) Die Frcibttrgev Gesandten, Ulmaim Tcchtermann und Martin Sesinger, werden dahin instruirt: 1. Sie

sollen den Nichtern klagen, wie die von Guggisberg. entgegen der Erkanntniß der Anwälte beider Städte und

vor ausgetragcncin Recht die von Plafcyen. Untcrthanen derer von Freibnrg, die in langem, ruhigen, Wesen

und gutem Posseß gewesen sind, beraubt und entwert haben. Die Gesandten sollen nöthigcn Falls ei» Ur-

theil verlangen, ob die von Guggisberg mit Fug gehandelt haben. 2. Dann sollen die Boten entscheiden

lassen ob die von Plafcyen nicht bei dem langen Posseß und der ruhigen Übung verbleiben können, zumal

andere deralcicbcn Anstvw. wie die vom Seftingcr Amt. in der Herrschaft Grasburg sich der gleichen Übung bedienen,anvere vrrg ,r ,u,ea p , ^ Freiburg! Jnstructwnsbuch Nr. s, 5 147.

Das annähernde Datum aus dem Freibnrgcr Rathsbuch Nr. 53, welches die Instruction bezeichnenddahin reasumirt: die Boten sollen ans dascntwercn und possidiren lenden."

2> 1535 16 Juli. Bern an Freiburg. In Folge der Bercdung, die durch die Boten beider Städtejüngst an der Sense stattgefunden habe, finde man in Betreff des Austandes zwischen denen von Grasburgund Plafcyen angemessen, eine Botschaft nach Grasburg abzuordnen, um mit ihnen über freundliche Beilegungdieses Spans zu reden. Diese Botschaft werde am 25. Juli zu Schwarzenburg in der Sache verhandeln undTags darauf auf dem im Streit begriffenen Platze erscheinen. An diesem letzten. Tage mögen auch die zuFreiburg ihre Botschaft zur Stelle haben. S,.A.Zwn.- » MW°°nbuch u.

ss»s

Ziern. 1535, 30. Juni.

Staatsarchiv V-rn- Bischof Basc, Austragbuch tt, Nr. l.

I. Vor Schultheiß und Rath zu Bern und den Gesandten von Solothurn, Venner Urs Schluni undJacob Berki beide des Raths, eröffnen Abgeordnete derer von Münster in Granfelden, Malleray und Dachs-ftlden, Burger derer zu Bern, gegen die Gesandten von Propst und Capitel, Burger derer von Solothurn,Agende Klagen- 1. Die Chorherren haben weder die große Kirche geöffnet, noch gestatten sie die Glocken zuläuten was doch (zumal) in Feuersnöthen und Kriegsläusen nothwcndig sei. 2. Sie weigern sich, den Kirch-turm zu öffnen und die Zeitglocke wieder herzustellen. 3. Zum großen Schaden der Kläger wollen die Chor-herren den armen Leuten nicht Gericht halten, wie es von Alters her geschehen sei. 4. Die Chorherren be-ziehen alle Zinsen und Renten des Spitals und führen dieselben außer Landes, während sie in demselben zumUnterhalt der Armen verwendet werden sollten. 5. Die Chorherren belangen sie zu Münster um allerleiSachen und sagen, es sei ihnen ebenso lieb, wenn sie hier verlieren, als wenn sie gewinnen, weil sie gemäßdes Vertrages beider Städte die Appellation in diePapistery" haben. Diese Appellation sei wider die Frei-heiten der Klüger; müßten sie nach der Meinung der Chorherren die Appellation in die Papistery geschehenlassen, so wären sie gezwungen, ihre Güter zu verlassen und aus dem Lande zu gehen. 6. Die ChorherrenMuthen ihnen zu, ein Stück Land wieder zu erwerben, welches sie in theuren Jahren verkauft haben, umGeld zu erhalten,' damit sie denen von Bern in Kriegen dienen könnten; die Chorherren nämlich hätten ihnen