Druckschrift 
4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
515
Einzelbild herunterladen
 

Juni 1535.

515

wegen geschmützt habe; auf eine Disputation lasse er sich nicht ein, weil er sich hiezu nicht erboten habe.Im Namen des abwesenden Vogtes bitte der Landschreiber, sich mit dieser Antwort zu begnügen oder aberzu berichten, ob man den Priester in Tröstung fassen und zu Recht halten solle. Obwohl derselbe nichtdisputiren wolle, wird man ihm doch die Verkündung des Tages und das offene Geleit durch einen ge-schwornen Landgerichtsknecht zustellen oder solches ihm selbst überbringen.

St. A. Zürich: Wisswenbuch 15Z4-S5, k. S7.

Das Datum der Verhandlung vor den Eidgenossen ist nicht ersichtlich; wir schließen es aus dem Datum der hiermitgetheilten Missive.

T88.

Wern. 1535, vor dem 11. Juni.

Verhandlung zwischen Bern und Basel.

Wir beziehen uns auf folgende Misstve:

1535, 11. Juni. Bern an die heimlichen Rathe zu Basel. 1. Venner und heimliche Näthe zu Bern habendem Nathe eröffnet, was der Gesandte von Basel, der jüngst zu Bern gewesen sei, im Auftrage seiner Obern,die bedenklichen Zeitläufe betreffend, vorgetragen habe. Man möge die Verzögerung der Antwort entschul-digen. Da die Angelegenheit von großer Wichtigkeit sei, so scheine denen zu Bern höchst nöthig, daß sichdie zu Basel, Bern und wer in der Eidgenossenschaft mit ihnen gleicher Religion sei, zusammcnthun und sichstattlich über die Sache berathen. Man ermächtige Seitens derer zu Bern Basel, hicfür Tag und Ort, wieihm gutscheine, zu bestimmen und jene dazu zu beschreiben, deren Mitwirken es für nützlich halte. 2. Dankfür die Brandsteuer. St,A. Bern: Deutsch Missivcnbuch v, S. SZ5.

T6S.

Wern. 1535, 11. Juni.

Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 252, S. 7l.

Eine Gesandtschaft derer zu Neueitburg legt dem Nathe zu Bern eine Instructionin Tütsch" vor be-rstend den Meßpfaffen, den sie zu Cornaux gefangen genommen und nach Neuenburg geführt habe», und^Lehrt in dieser Angelegenheit Rath. Beschluß;I.An den Gubernator von Nüwenburg, den Handel m. h.^'»sitzen, ir potschaft dahin schicken, beider spten burger. 2. An Gubernator, ein unparthyg recht besamlenderen von der Landeron wegen."

Die betreffende Instruction geht dahin:

Seit langem habe man diearmen Priester und Meßpfaffen, Diener des Baals", nämlich AndreasBellonier, Clemens Pcrrot, Wilhelm Chevalier, Blasius Fornachon und Jacob Princc ernstlich crmahnt, vonderJdolatry" und Abgötterei, der päpstlichen Messe und andern dem Wort Gottes zu widerlaufcndcn Cere-»lonien abzustehen. Allein es seien diese, in Kraft der bestehenden Freiheiten gethancn Gebote von den Be-treffenden unerfüllt geblieben und verachtet worden. Man habe auch zugelassen, daß dieseMcßknechte" zuden Prädicanten kommen und dieselben hören sollen, und wenn sie dann durch das Wort Gottes etwasBesseres wissen, mögen sie dieses predigen; vermögen sie aber die Prädicanten nicht zu widerlegen, so sollen