5Z4 Juni 1535.
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von Zürich und Lucern auf dem Tag zu Aarau wieder den Kauf um die Herrschaft Biberstein angezogen,so haben sich die von Bern um des Friedens und der Ruhe willen entschlossen, den Kauf, wie er zuvor ver-abredet worden, um 2200 Gulden anzunehmen,- das sollen die Gesandte» den Boten von Zürich und Luccwanzeigen. 2. Zu Biberstein sei verabschiedet worden, die von Bern sollen auf nächste Jahrrechnung den Burg-rechtbrief von Biberstein vorlegen. Man habe diesen suchen lassen, aber nicht gefunden, werde ihn aber fernersuchen und^vcnn er sich finde, mit den Briefe», die sie auf Sonntag nach Johannis (27. Juni) nach Biber-stein dem Schaffner von Leuggcrn einhändigen müssen, übergeben. St. sc. Bern.- Jnstructionsbuch a. r. »»
Zur Kennzeichnung des weitern Laufes der Angelegenheit mögen noch zwei Missiven notirt werde»!
1) 1535, 10. Juli (Samstag nach Ulrici), Hertenstcin. Johann von Hattstein („Gadtstcin"), Meistedes Johanniterordens in Deutschland, an den Landvogt zu Baden. Auf die Mittheilung, daß die von Bernden Kauf um das Haus Biberstein, wie solcher gemäß dem Abschied vom 8. Juni von den Boten der VII !?rtevotgeschlagen worden, annehmen, berichte er, daß zwar der Orden bisher nur ungern Eigenthum veräntzerihabe; iveil aber denen von Bern soviel an der Herrschaft Biberstein gelegen sei, und den VII Orten zu ^fallen, wolle er, so weit ihm solches zustehe, in diesen Kauf ebenfalls einwilligen.
St. A. Bern: Allgemeine eidg. Abschiede 66, S. 131-
2) 1535, 14. Jnli, Baden. Der Landvogt von Baden schickt eine Abschrift obiger Missive nach Bernund berichtet, daß er hievon auch an die von Zürich Kenntniß gegeben und sie ersucht habe, die Zusagtbeider Theile an die übrigen sechs Orte zu melden, damit der Kauf, bevor etivas Weiteres einlaufe, abge-schlossen werden könne. s. iss-
Zu 8. Hier besagt das Freiburger Exemplar nur: der Bote von Freiburg habe von dem Vogt n"Thnrgau wegen der hohen Gerichte daselbst 06 Gl. 6 Schl. erhalten.
Zu Besondere Ausfertigung dieses Artikels in den Landcsarchiven Schwyz und Nidwaldcn, besieg^vom Landvogt zu Baden den 12. Juni, geben das Anfangsdatum des Abschiedes ebenfalls auf den 6. I""'an. Das Nidwaldner Exemplar erwähnt der Nichtzustimmung von Zürich nicht. Lucern hat den Artikel 1'in einer Copic dieses Abschieds vom Jahr 1597, Lade 574, 15.
Zu vv. Der Schwyzer Abschied bemerkt, daß auch der Gesandte dieses Orts nicht eingewilligt, sonder"die Sache an seine Obern zu bringen genommen habe.
3» l»i». Der Schwyzer Abschied sagt: „Hr. Ammann sind ingedenk . . . ," ohne etwas vonzu sagen, und der Zürcher Abschied bemerkt von Schwyz nichts.
Zu i». Das Original sagt: „Sind ingcdenk ..." — Da aber nur der Schwyzer und Glar»^Abschied diesen Artikel, ersterer gleich an der Spitze, enthalten, so betrifft er offenbar nur diese zwei 5Drte-
Zu sin. 1535, 6. Juli (Dienstag nach St. Ulrich). Hans Locher, Landschreiber zu Frauenfeld, StattHalter des Landvogts im Thurgau, an Zürich. Antwort auf das wegen des Meßpriestcrs zu Fischt"^"angekommene Schreiben. Es sei bekannt, wie der Gesandte von Zürich sich vor den Eidgenossen über benannten Priester beklagt und darauf die Eidgenossen dem Landvogt geschrieben haben, daß er den Prn'stUdarüber zur Rede stelle, und wenn derselbe gemäß seinem Anerbieten disputiren wolle, möge er ans gebührende»Geleit nach Zürich gehen und solches thun, wo nicht, solle der Vogt ihn denen von Zürich zum Recht ha»"'haben. Der Landvogt habe diesen Befehl vollzogen, von dem Priester aber zur Antwort erhalten, er vcr-wundere sich höchlich über diese Beschwerde, und wer ihn solcher Art verklagt habe thue ihm Gewalt »»Unrecht; hierüber wolle er dem betreffenden Angeber zu Recht stehen vor dem Bischof zu Constanz, sc"'"''eigentlichen Richter, oder vor den Eidgenossen oder vor dem Landvogt oder dem Landgericht; denn er ha ^st'-' beflisse», nichts wider den Landfrieden zu predigen und insbesondere habe er die vor einiger Z'-'zn am on gehaltene Predigt noch wörtlich in Schrift, woraus sich ergebe, daß er niemand des Glaubet