Juni 1535. 513
3) 1535, 4. Juli. Freiburg an Zürich. Weil die Genfer billige Vorschläge, die man bisher gemacht,nicht angenommen haben, so könne man jetzt zu keinem Schreiben (wie das von Zürich verfaßte) stimmen: wennaber die übrigen Orte, die vormals in der Sache gehandelt, mit Freiburg zu Tagen berufen werden, sowolle man auch erscheinen und der Billigkeit gemäß handeln helfen. Dt. A.Zürich- A. s°v°ym i. i°.
4) 1535, 10. Juli, Zürich. Die zehn Orte: Zürich, Uri, Schwyz, Untcrwalden, Zug, Glarns, Basel,Solothurn, Schaffhäuscn'und Appenzell an den Herzog von Savoyen im Sinne des Textes, Ziff. 3.
St. A. Zürich: Missivenbuch 1534—35, L. 22. (Lateinisches Concept.)
5) Datum wie oben. Dieselben Orte an Genf. Ermahnung, bis auf weitere Beschlüsse Feindseligkeitenzu meiden. »(Zuoäeirou otiain -btguö «ztiam et guain lamiliurikkiiuö oramus, ut oiimia, KX partevestrn in -inisto et tranguilitats eonstitnantnr, gnantnin virum, vestrarnm sit. Icleogns eküointnr,ut paois intorsa ktatus nullo perionlo preeipitstur, äoneo nos rursus, cinoä proxiino tuturum speratur,oonvenire oontigerit.« ib>a°mt. vi.
6) Datum wie oben. Die Obigen den »Mlnlidns speetatisgns et valiäis virik, Najori, Ken tiapitanso, aoreetori ooininilitonibns et eonkortidnk in oastro ?^nei Imucl lonAs n debenna äeZentibns, ninieis nostrisbuuck vulcruriws.« Im gleichen Sinne wie an Genf. Bei Klagen möge das Recht walten, ibi.i°m r.z?.
Man sehe den Abschied vom 26. Juni.
Zu I. Im K. A. Freiburg: Abschiede Bd. 65, beim Abschied vom 6. April eingefügt, aber wohlohne Zweifel hieher gehörend, befindet sich ein Kreisschrciben von Schultheiß, kleinen und großen Rüthenvon Lucern an die VI Orte über den vom Boten von Uri an letzter Jahrrechnung zu Baden der französischenPensionen wegen gethanen Anzug. Das Schreiben geht auf den Gegenstand selbst nicht ein, sondern ergehtsich mit oft sich wiederholenden Wendungen in der Betrachtung, daß dieser Handel schwer und folgenreichsein könne und der reifsten Überlegung bedürfe. Es wird darin, ohne sichtbare Veranlassung, auch geredetvon unzeitiger Abkündung der französischen Vcreinung und daß der König aus einem Freund ein Feindwerden könnte. Endlich wird darauf gedrungen, daß am nächsten Tag der VII Orte hierüber Antwort er-theilt werden soll. Das Schreiben ist datumslos.
Zn v Die Antwort des Grafen von Sulz ä. ck. Innsbruck, 11. Mai 1535 enthält außer dein imText Erwähnten folgendes Bemcrkenswerthe: 1. Wenn der Graf vor Abschluß des Kaufes gewußt hätte, daßdieser Kauf den Eidgenossen zuwider wäre, so wäre es ihm unschwer gefallen, sich desselben zu enthalten.Er' habe nämlich denselben nicht eines besondern Gewinnes wegen abgeschlossen, sondern um täglichem Spanund Gezänk unter seinen und der Eidgenossen Unterthancn, auch wohl unter ihnen selbst abzuhelfen, und weilihm schon vorher daselbst die hohe Obrigkeit und theilweise auch die Niedern Gerichte zuständig waren. Jetztaber, nachdem die Chorherren zu Zurzach, ohne zu erwähnen, was ihnen allfällig von den Eidgenossen auf-getragen worden sei mit seinem Vogt zu Küffenberg einen redlichen Kauf abgeschlossen haben, der förmlichverbrieft die Kaufsumme bezahlt und die Unterthancn von den Chorherren ihrer Pflicht entlassen und fürden Grafen in Pflicht genommen seien, wäre es für diesen schimpflich, ohne Recht von dem Kaufe abzugehen.2 Sein Vogt sei nicht gestündig, den Chorherren versprochen zu haben, ihnen einen oder zwei Monate überden bewilligten Termin -Vcrschub zu gestatten, wiewohl er. der Graf, bevor die Sache soweit gekommen, nurwegen ? sie nur ungern „verzikt" oder übereilt hätte. 3. Da der Kauf den Eidgenossen
ohne Nachthcil der Stift und den Chorherren aber von Nutzen sei, so bitte er, obwohl er das Recht nichtzu scheuen habe, aber mit Rücksicht auf die lang gepflogene gute Nachbarschaft, ihn unangefochten bei dem
Kaufe zu belassen St. A. Vcrn: Mg -I »cm- e>dg. Abschiede US, S. 7S. Auch bei den Abschiede» von Zürich, Lucern, Marlis.
Zu n Für diesen Artikel lautet die Zürcher Instruction sowohl auf Hans Haab, als auf JtelhansThunnffen, jetzigen Vogt in den „Ämtern." St.A.Zürich- Jus.rue.i°nsb«ch wse-». e. vi.
Zu i . Die Instruction für die Gesandten von Bern vom 29. Mai deutet eine nicht unerhebliche, inden Abschieden aber nicht ersichtliche Zwischenverhandlung an, die wir hier vormerken müssen: 1. Da die Boten
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