Juni 1535.
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Händen seien, zu entfernen und andere an deren Stelle zu setzen. Dem weigern sich die zu Rheinau nachzu-leben; da aber Urbar, Briefe und Siegel solches zugeben, verhoffe er, daß die Eidgenossen mit ihrem recht-lichen Spruch seine Gegner zum Gehorsam verhalten. Die Anwälte derer von Rheinau erwiedern: Zu 1.Das sei bisher nicht Übung gewesen, überhin schwören sie den VII Orten. Zu 2. Dieses sei bisher auchnicht gebraucht worden; es habe der Schultheiß das Gericht gebannt und die Briefe seien auch „also" ausge-gangen. Zu 3. Räthe, Weibcl oder Stadtknechte geben sie bei ihren Eiden als fromme Biederleute dar, undda sie solches jetzt lange Zeit geübt, werde man sie bei ihrem Herkommen bleiben lassen. Nachdem die Par-teien hierüber vor die VII Orte, als ihre rechte ordentliche „Oberhand" zu rechtlicher Läuterung gekommen, undnun die Gesandten anstatt derselben die Anbringen beider Theile verhört und diese ihre Sache auf derenrechtliche Erkanntniß gesetzt haben, sprechen die Boten: Der Abt und das Gotteshaus verbleiben bei ihremUrbar, Briefen und Siegeln in allen Punkten und Artikeln und die von Rheinau seien nicht befugt, hier-wieder zu handeln, es geschehe denn mit der Gnade des Abts. Dem gemäß werden dem Abt seine (hierwiederholten) Forderungen zuerkennt, mit dem Beifügen: Bei 1. in allen ziemlichen Sachen; bei 2 in allenDingen den VII Orten an ihrem Theil Herrlichkeit und Gerechtigkeit, den sie daselbst haben, von „Eids-Boten. Gerichten und andern Dingen" unbeschadet; es soll mich in jedem vom Gericht ausgehenden Briefeder Name des jeweiligen Abtes beigefügt werden; bei 3. Schultheiß, Rüth und Weibel, Ivo sie „prächig",wag der Abt auch bestrafen, laut des Gotteshauses Urbar.
Alwedruckt in der Beantwortung der ... Schnmch-Schnften , , . wider das l. Gotteshaus Rheinau ... Constanz 1747. Zweit- Beilage.
Abgedruckt m ^ vom Landvogt zu Baden. Benedict Schütz, dat.rt vom i>. Inn, Mittwoch nach Mcdardy.
xx. Vor den Gesandten der zu Nheineck und im Nheinthal regierenden VIII Orte eröffnet eine Bot-schaft des Abtes von St. Gallen, der Pfarrhof zu Altstätten sei „zerschleißt" und zerbrochen; die Gemeindetrage hievon Wissen, was sie nicht bestreite; eines frühern Abschiedes ungeachtet habe sie sich gegenüberdem Abt nicht nur' in keine gütliche Vermittlung einlassen wollen, sondern demselben Recht fürgeschlagen;der Abt hoffe, daß man die von Altstätten weise, ihm gütlich entgegen zu kommen, und falls das nicht Platzfinden möge,'sie mit einer Erkanntniß anhalte, ihm einige Entschädigung zu leisten, da er einen andernPfarrhof habe kaufen müssen. Nachdem man auch die Antwort der Anwälte von Altstätten angehört hat,wird erkennt, die Gemeinde sei in Betreff des Pfarrhofs dem Abt nichts schuldig; der Abt möge sich anAmmann Vogler, oder wer den Pfarrhof geschlissen hat, wenden.
Stif.Sarchw St. Gallen- Ilota varta auk viotlwl. Bd. lt. IM, S.--S. Besiegelt „in. Namen unser Aller» von Johann Haab, den IS. Juni.
Die VIII im Rheinthal regierenden Orte geben dem dortigen Landvogt, Konrad Hässi von Glarus.folgende Weisungen- 1. Was man der Gemeinde am Kurzenberg vergönnt hat, wird bestätigt mit dem Be-ding, daß sie den Zehnten auch nicht lösen könne, wenn sie das Geld nicht laut jener Bewilligung ablösenwill.' 2. Die Frau, die einen Mann zur Ehe genommen, hernach neben demselben sich mit einem andernverbunden dann aber sich wieder zu dem ersten gethan hat w., soll der Landvogt im Nheinthal verhaftenund für diese „Bosheit" drei Tage und Nächte bei Mus, Wasser und Brot im Gefängniß halten, alsdannans eine Nrphede entlassen, ihrer Ehren entsetzen bis auf Begnadigung durch die Obern, und sie zudem umls>0 Gullen bestrafen. 3. Da dem Landvogt die Beschlagnahme des Gutes eines Rheinthalers, der sich selbstleiblos gemacht, bestritten werden will, so wird ihm befohlen, dasselbe zu Händen der hohen Obrigkeit einzu-ziehen, oder sich mit Frau und Kindern des Entleibten gütlich zu vertragen, wobei er sie mit Gnaden be-denken soll. 4. Des Parteiens halb ist dem Landvogt Befehl gegeben, diejenigen vor Hochgericht zu stellen,die solches bisher gethan oder in Zukunft thun würden. 5. Über die Pfrundgülten und Güter im Rhein-