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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juni 1535.

das rechte Corpus der Pfründe ausrichten müsse, was das Gotteshaus nicht ertrage. Da man hierin Ab-hülfe als billig erachtet, so wird Zürich beauftragt, über diese Gülten auf dem nächsten Tag genallen Berichtzn erstatten. ,»». Auf das Schreiben an Graf Rudolf von Sulz wegen Schaffhansen, ist eine Antworteingckommen; man schreibt ihn: abermals freundlich und gibt Zürich für den Fall, daß er eine gütlicheUnterhandlung annimmt, den Auftrag, im Rainen aller Orte den Span in der Güte beizulegen. «»«. Zürichsoll zum förderlichsten nach Bern schreiben, p»,. Der Vogt Götschi Zhag hat Zürich und Schwyz umein Fenster in das Nathhaus zn Baar gebeten. Schultheiß Golder trägt im Rainen der V Orte demBoten von Zürich vor, wie Jacob Frei, Untervogt zu Ehrendingen, zu Weilingen im Scherze zu dem Meyerlevoil Siglistorf geredet habe, er nehme von einem, der die Heiligen verbrannt, keinen Trunk au, und deßhalbspäter zu Weningen in's Recht gefaßt und zu einer Tröstung von 200 Gulden genöthigt worden, was dochunbillig sei; darum bitteil die V Orte drillglich lind ernstlich, ihn derselben zu erlasseil, und erbieten sich zu Gegen-diensten. 11. Zürich hat von Schwyz lind Glarus Geleit begehrt für Konrad Hagger von Napperswyl,damit er wieder heimkommen möge. Der Amman» von Schwyz bringt vor, seine Herren würden esgern sehen, wenn Freiburg und Solothurn, wie die V Orte, in U. l. Frauen Capelle zu Einsiedeln für jedesOrt eine Wachskerze machen lasseil würden. Der Bote von Schwyz wird erinnert, betreffend den Rechts-handel zwischen dem Abt und der Stadt St. Gallen, dessen Urtheil auf den Obmann kommeil soll, den Rathder Herreil von Schwyz darüber einzuholen, ob der Abt die Sache länger anstehen lassen, oder den Ob-mann verlangen solle. Dabei beglaube der Abt, daß der Obmann aus den VIII alteil Orteil genommenwerden solle, weil der Abt ein alter Bundesgenosse derselben sei. ,»». Der Propst der Stift St. Immerbringt vor, wie er und sein Capitel in ihrer Streitigkeit mit denen vo» Viel an die von Bern und Baselgewiesen worden seien, welche die Parteien laut Inhalt eines Briefes gütlich vereinbart haben. Als dann drevon Biel diesem Vertrag nicht nachgekommen seien, habe der Propst den Bischof von Basel, als seinen Ober-herrn, um Hiilfe angerufen. Derselbe habe dann einen andern Vertrag gemacht, bei dem aber das Capitelnicht bestehen könne, weßhalb er Rath lind Hülfe bei den Eidgenossen suche. Alls dieses werden die vonBeril und Basel, da sie früher auch in der Sache gehandelt haben, beauftragt, mit denen von Biel zn reden,daß sie dem Vertrage (Spruch") nachkommen, damit die Klagen aufhören, w. Vor den Boten der VIIIalten Orte eröffnet Galli Vnwknecht, der Silberknecht, von Zell am Untersee, es sei ihm Herr Rudolf Nusser,seßhaft zu Basel, fürparpiänisches" Tuch 7 Gulden schuldig geworden; als er diese gefordert habe, habe derSchuldner sie verweigert, ihn bald dahin, bald dorthin gewiesen, und sage jetzt, der Abt von Wettingen werdesie bezahlen. Es wird nun dein Gesandten von Basel in den Abschied gegebeil, man bitte seine Obern freundlich,den Nllsser, ihren Bürger, zu vermögen, daß er den Bnwknccht bezahle, weil er das Tuch selbst von ihmgekauft habe; sollte jemand, der alte oder jetzige Abt von Wcttingen, das Tuch zu bezahlen versprochen haben,so möge er diese darum belangen, es werde ihm beförderliches Recht gehalten werden.

Vor den VII Orten (ohne Bern) eröffnet Bonaventnra, Abt des Gotteshauses Nheinall, gegenüberden Anwälten von Schultheiß, Rath lind Gemeinde daselbst: 1. Lallt seinem Urbar, Briefeil und Siegeskönne der jeweilige Abt zn Rheinau dem Schultheißen, Röthen, Gericht und ganzer Gemeinde daselbst, al^>ihr rechter Gerichtsherr, so oft es nöthig sei bei ihren Eiden um alle Sachen gebieten. 2. Schultheiß u»bRichter zu Rheinau sollen das Gericht im Namen des Abtes bannen, und in allen vom Gericht ausgehendu>Briefen bekennen, daß sie im Namen des Herrn von Rheinau Gericht gehalten habeil. 3. Der Abt sei be-fugt, den Schultheißen, die Räthe, Weibel oder Stadtknechte, wenn sieverlüindet" oder sonst Ursachen vor-