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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juni 1535,

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sei des Seelgerettes halb gar nicht genöthigt worden, sondern ohne Gebot oder Zwang, ganz gutwillig (?) bereitgewesen, dasselbe zu entrichten; auch sei die betreffende abgestorbene Person des alten Glaubens gewesen; aberselbst im andern Fall glaube er nur nach frühern Abschieden gehandelt zu haben, und zwar auch darin, daßer etliche, die außer der Landschaft die Predigt besucht, bestraft habe; er bitte Zürich, die Klagenden jeweilenanzuzeigen, damit er sich verantworten könne. Diese Antwort nimmt der Gesandte in den Abschied. DemLandvogt wird nun folgende Weisung ertheilt: Wenn Personen des alten Glaubens mit Tod abgehen, sosollen die Erben, ohne Unterschied der Religion, das Seelgerette ausrichten; stirbt aber eine des neuen Glaubens,so habeil die Erben keines zu geben. ir. Vogt Stoll's halb soll das geöffnete Recht von Statten gehen,weil doch der Mcßpriestcr auf dein Todbett gesagt zu haben scheine, Stoll sei ihm 4 Gulden schuldig.KK. Zürich, Bern, Glarus und Freiburg haben die VI Orte gebeten, dein Philipp Vrunner von Glarus,alt-Landvogt im Thurgau, dasjenige auszurichteil, was sie laut der Rechnung ihm schuldig geblieben; dieBoten beharren aber bei der frühem Antwort und bieten ihm Recht, und ungeachtet der Vorstellung, daßihn der Landfriede für sein Ausziehen wider die V Orte schirme, bleiben sie bei diesem Abschlag, da sie KlagenWer ihn hätten, die der Landfriede nicht tilge, die sie aber im Recht vorbringen würden. 1,1,. Zürich klagt,daß die von Ellikon, die jenseits des Baches in der hohen Obrigkeit der Landgrafschaft Thurgau, aber indeil Gerichten des Herrn von Goldenberg sitzen, ihm nicht mehr zu Recht stehen wollen wie früher, und be-gehrt, daß sie dazu allgehalten werden. Es sollen nun der jetzige und der alte Landvogt Hans Edlibach dieParteien auf einen gütlichen Tag bescheiden und den Span zu schlichten versuchen. II. Solothurn ziehtabermals an, daß es in den Freien Ämtern einen Zoll erkauft habe und darüber besiegelte Briefe besitze,aber der unruhigen Zeiten wegen nicht zu dessen Besetzung gekommen sei, jetzt jedoch ihn zu nutzen begehre.Da man von diesem Zoll gar nichts iveiß, so hat man Zürich aufgetragen, durch seinen Landvogt in denÄmtern gründlich nachzuforschen, wie es früher damit gehalten worden, und darüber auf nächsten Tag Berichtzu erstatten. Der Hofmeister von St. Katharinenthal bei Dießenhofen bittet um gnädige Antwort auf

die kürzlich eingelegte Kundschaft. Der Bote von Zürich erwiedert jedoch, seine Herreil haben gute Kundschaftüber Äußerungen, welche die gehörten Zeugen nicht kennen; wenn er die Prädicanten oder Andere, die ihremGlauben anhangen, schelte, so seien sie damit mich gescholteil; sie haben ihm übrigens nicht befohleil, ausihrem Lande zu gehen oder außerhalb zu bleiben, brauchen ihn also auch nicht zu heißen, darein zu kommen,begehren aber, daß er voll den Eidgenossen für seine bösen Schwüre gestraft werde. Es wird erkannt: WennZürich dem Hofmeister wieder freieil Wandel in seinem Gebiet zusichert, so soll es im Namen aller Orteau die von Dicßenhofen schreiben, daß sie denselben bestrafen, jedoch der Obrigkeit und dem Gotteshans sollstohne Schaden. Dies hat man dein Boten von Zürich in den Abschied gegeben, mit der Bitte in der Sachedas Beste zu thun. It. Die Frauen von St. Katharinenthal beschweren sich wegen der fünf Mütt Kernen,die sie von ihrem Zehnten zu Nudolfingeil für den Prädicanten zu Trüllikon geben sollten; sie bitteil aber-mals, ihnen zur Entledig«,ig beholfen zu sein. Dagegen wendet der Bote von Zürich ein, Rudolfingen seikirchhörig zu Trüllikon, jene Auflage daher billig. Da der Hofmeister dies bestreitet und andere PfarrenNennt, derentwegen die Frauen dem Bischof von Konstanz 18 bis 19 Jucharten Neben verzehrten müssen,so hat man beschlossen, sofern Zürich erweisen kann, was es heute dargethan, solleil die 5 Mütt Kernendem Prädicanten gereicht werden; im andern Fall sind die Frauen nichts schuldig. ,»»»» Der Abt vonDettingen beklagt sich bei der Nechnungsablage, daß er dem alten Pfarrer von Thalwpl, der wegen Leibes-schwüche dort weggekommen, jährlich 50 Gulden, dem Nachfolger aber nichts desto weiliger 80 Gulden als