Druckschrift 
4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
506
Einzelbild herunterladen
 

506

Juni 1535.

wird gerathei?, einstweilen die 32 Loth anzunehmen, ihren Rechten unbeschadet. «. Auf frühem Tagenman sich über Unruhen besprochen, welche durch einige leichtfertige Leute veranlaßt worden, und welche stweit gekommen, daß Zürich und die V Orte gegen einander in Rüstung gestanden; man hat eingesehen, daßman diesem Übel abhelfen müsse und könne, wenn das Ort, das über ein anderes etwas erfährt, woran-'Schaden oder Nachtheil erwachsen möchte, solchen Gerüchten nicht schlechtweg Glauben beimißt, sondern darübttzuerst an jenes Ort schreibt, oder es auf Tagen zur Rede stellt, damit es sich zu verantworten wisse. Da »?>"Zürich anzeigt, daß ihm dieser Vorschlag gefalle, so haben die Boten der übrigen Orte auch dazu eingewilligtund beschlossen, es solle diese Übereinkunft in das Manual zu Baden eingeschrieben, und dieser Abschied wden Orten nicht auf die Seite gelegt oderverworfen" werden, damit er in stetein Gedächtniß bleibe. Pdas an Graf Rudolf von Sulz wegen Kadelburg erlassene Schreiben langt von ihm eine (ausführliche) Antwo^ein, er könne den Kauf ohne Rechtsspruch nicht aufgeben. Nachdem nun in Erwägung gezogen worden, n>ndas Dorf Kadelburg in denschwäbischen Kriegen" den Eidgenossen zu großem Nutzen gewesen, namentlichSchiffung wegen, und daß es auch für künftige Kriege Vortheile versprechen würde, daß man es also nicht vonHänden lassen könne, hat man, da einige Orte noch nicht entschlossen sind, das Recht zu brauchen, diese Fia>tzin den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag darüber endliche Antwort zu geben, «z. Es erb?'sich ein Anstand in Betreff des Eides, den der neue Vogt in den Freien Ämtern, aus Zürich, daselbstzunehmen hat, indem er die Heiligen darin nicht nennen will. Die Boten der V Orte vermeinen, er st^"von dem alten Brauche nicht abgewiechen sein, da die Unterthanen ihnen zugesagt, bei ihrem Glaubenbleiben; dagegen ist Zürich der Ansicht, es könne seinen Vogt zu nichts Weiter»? verpflichten, als was st'"Glaube zugebe; auch sei schon mehrmals seit dein Landfrieden der Eid den Vögten von beiden TheileN bnach ihren? Glauben gegebei? worden. Da die V Orte nicht nachgeben wollen und Zürich dringend bitteßdie Hnldiguug nicht zu verzögern, so stellen jene die Frage, ob es zulassen wolle, daß sie dazu Bote«?

so die hailgen dein aid anhancktiut," und mit der Bauersame reden würden, daß sie ihren Zusagen naclM""sollte, und daß sie die Übertreter von sich aus strafen dürften. Zürich will dies nicht hindern und ford?nur, daß seil? Vogt zu nichts augehalten werde, was dem Glanben Abbruch thäte. Heimzubringen. ^V Orte wollen sich darüber zu Brunnen berathen an? Samstag nach Johannis Baptistä (26. Juni).den? Handel zwischen Bern und dem Commenthnr voi? Leuggeru, über das Halls Biberstei», wird vonvier Orten Zürich, Schwpz, Zug und Glarus als bestes Auskunftsmittel beantragt, daß der Conuncnch'"das Haus zu kaufen gebe, und es wird auf Gefallen sowohl der Parteien als der VII Schirmorte hin llgender Kaufsvorschlag gemacht: Der Commenthnr tritt an Bern ab das Haus Biberstein mit Zwingund Bann, hohen und nieder,? Gerichten, dem Haus zu Aarau, allen Renten, Nutzungen, Früchten, besingauch mit aller jetzt auf dei? Gütern stehenden Frucht, sammt allen Rechten und Gerechtigkeiten, wie es bwlbesessen und benutzt worden ist; ferner mit allen? Hausrath, Vieh und anderer Habe, so daß das Hausdieser Zubehörde den? Käufer ohne alle Schulden und Widerschulden zufällt; dafür bezahlt Beri? 3386rhu., 3 gute Kronen für 4 rhu. Gl., und zwar 2000 Gl. auf St. Vercnentag (I.September), 1000 Gl.Verenentag des künftige,? Jahres, ohne Zins, aber ohne alle Kosten für das Gotteshaus ii? Leuggeru Z" 'legen, welche Zahlungen dann sogleich wieder angelegt oder zur Ablösung voi? Zinsen verwendet werden so^'"'die übrigen 380 Gl., die auf dem Hause lasten, soll Bern verzinsen oder bei den Empfängern der Zinst "lösei? und das Gotteshaus deren gänzlich entheben, auch das Pfund Geld, das ab der großen Matte z» 's"richten ist, ausrichte«?; wenn aber weitere Zinsen zum Vorschein kämen, so sollen dieselben dein Coininent)