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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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Mai 1535.

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278.

Mern. 1535, 14. Mai.

Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. SSI, S. S7S.

1. Dem Nathe zu Bern erklären Gesandte derer von Genf, daß ihnen unmöglich geworden sei, die seitOstern betriebene Räuberei länger auszuhalten. Deswegen haben sie einhellig beschlossen, das Naubhaus»uszebringen; item die, so nit evangelisch die ersten gsin". Ihnen werde als Ketzern alles Recht abgeschlagen;ihre gefangenen Bürger fressen die Läuse. Das habe sie bewogen, vor das Schloß zu ziehen. Sie bitten, denAnton Bischofs noch länger in Genf zu belassen. II.Ouch min Herren die Bürger mit der gloggen versnmpt".Aach Verlesung des Briefs von Anton Bischoff, wie man vor Pency gezogen, wird beschlossen: 1. Nach Genfschreiben, man bedaure, daß sie jetzt, da Eidgenossen in den Sachen derer von Genf verhandeln und dieAngelegenheit vielleicht ans gutem Wege stehe, so etwas unternommen haben; das sollen sie künstig unter-lassen, sonst werde man die Hand von ihnen zurückziehen. 2.Bischofs heim, ein anderer inhin". 3. DemHerzog wird geschrieben, man bedaure die Feindseligkeiten der Banditen, wiewohl man das Vorgehen derGenfer auch mißbillige und ihnen diesfalls geschrieben habe. 4. In gleicher Weise wird an den Vogt derWaadt geschrieben. 5. Anstatt Bischoff wird Tittlingcr nach Genf geschickt. Er soll dafür sorgen, daß ohneWillen derer von Bern nichts vorgenommen werde; sollten die von Genf dein entgegen Tätlichkeiten unter-nehmen, so soll er heimkehren.

Ziffer 5 ist von den übrigen Verhandlungen durch einen Strich getrennt.

Das Coinniissariat Tittlingers scheint nicht ausgeführt worden zn sein.

27S.

Miverstein. 1535, 16. Mai.

Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschied-00, S. 1S9.

Gesandte: Zürich. M.Johannes Haab. Lucern. Schultheiß Golder.

Die genannten Boten, im Namen der VII Orte unterhandeln zwischen denen von Bern und dem SchaffnerW Lenggern in Betreff der Herrschaft Biberstein und Königstein Folgendes: 1. Betreffend die seit acht Jahrenbezogene Nutzung verlangen die von Bern, daß man an sie keine Forderung stelle, in Anbetracht, daß beiderTheurung und Noth unter den Armen nur 15 oder 16 Gulden in der Stadt Sckel geflossen seien, wogegen^ viel bedeutendere Kosten gehabt haben; nöthigen Falls aber können sie über alle Jahre Rechnung geben.Es wird dahin vereinbart: Von dem Bezogenen soll nichts zurückgefordert werden, das Vorhandene aber unddie Erstanzen sollen dein Schaffner gehören; auch die 48 Kronen, die Vogt Wygker denen von Bern be-endigt hat, sollen dem Schaffner zurückgegeben werden, nicht aber die benannten 15 oder 16 Gulden. Ander-es verzichten auch die von Bern auf die seit einigen Jahren zurückgebliebenen 3 Gulden für das Bnrgrecht.2, Der jetzige Vogt und Amtsmann zn Bibcrstein soll sein Jahr ausmachen. Er soll dem Schaffner Alles^"händigen, was dem Hanse gehört, ihm an Eides Statt geloben, den Nutzen zu fördern und den Schaden