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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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April 1535. 493

Die Namen der Berner Gesandten aus dortigem Nathsbnch Nr. 251, S. 162 vom 7. April, wo derTag als aufjetzt Sonntag" (11. April) bezeichnet wird; die der Frciburgcr ans dem dortigen NathsbnchNr. 52 vom 2. April. Der Freiburger Abschied erwähnt der Schiedboten von Schwyz (ans Versehen?) nicht.

T7S.

Aießenhosm. 1535, 18. April (Sonntag Jttbilate).

KantonSarchiv SUiaffhanscn! Corrcspondenzcn.

Da mit dem Fischen in dem Rhein von dem nntern Laufen bis hinauf in den See von Fischern undandern Personen großer Mißbrauch getrieben wird, so vereinigen sich Abgeordnete der Städte Schaffhansen,Stein und Dießenhofen auf eine bezügliche Verordnung. Dieselbe wird auf den 13. Mai (Donnerstag vorPfingsten) von den drei Städten besiegelt.

In Libcllform auf Papier mit den aufgedrückten drei Siegeln.

Der Inhalt der Verordnung geht dahin: 1. Da dem Rhein und derVischwaidncy" durch Vertilgungdes jungen Laichs der Äschen, Barben, Fören und Hechte großer Schaden wiederfährt, so werden für dieFörenlin, Bärblin und Hechtlin" Maße aufgestellt: Fische, die dasselbe nicht erreichen, dürfen nicht gefangenwerden. Das Fangen desKreßling" ist von Martini bis Mitte Mai untersagt. 2. Die Leerung undErösung" des Rheins zu verhindern, ist der Gebrauch derSpisrüschen" untersagt. 3. Nach Ostern sollniemand, um den Laich zu verderben,Straiffen" oderWatten" ziehen. Betreffend dieGrnndlcn, Groppcnund Hürling" verbleibt es wie früher. 4. Die Barben darf man weder bei Nacht noch bei Tag mit Ketten,Schellen, Steinen oder andernAnhenkinen" und neuen Erfingungcn locken (töchken") oder treiben. 5. VomMaitag'bis St. Bartholomä (1. Mai24. August,) darf niemand mitBercn, Stärkeren, Lilachen" undandcrm Zeug, das zum Schaden des Laichs gebraucht worden, im Rhein und an den Eingängen der Bäche,wo der Laich sich stellt, fischen. Der junge Laich der Barben, Fören, Hechte und Äschen ist während desganzen Jahres zu fangen untersagt. 6. Wer kein Wasser hat, darf an die Schnüre, Rüschen und Fachedessen, der ein Wasser hat und solches verzinset, bis auf eine Entfernung von fünf Schritten nicht setzen.Keiner soll einem andern, der ziehen will, in den Zug setzen, und niemand den Fischern die Fache zertreten,zerstoßen oder zerreißen. 7. DerVederangel" bleibt frei, wie vor Altein. 8. Dergemeine Märckht", dennian den alten Rhein nennt, auf dem jedermann berechtigt ist und der frei sein soll, soll zur Vermeidungvon Streit und Zank aufgethan werden, daß die Fische ihren freien Gang auf und nieder haben: besonderenachweisbare Rechte sind vorbehalten. 9. Wer diese Artikel übertritt, soll von der Obrigkeit, unter der ergesessen ist, um 19 Pfund, und je nach Umstünden höher bestraft werden. Für die von Weibern, Kindernoder Dienstboten verschuldeten Bußen haften die Ehemänner, Väter und Mütter. Jede der betreffendenObrigkeiten läßt durch ihre Bürger und Verwandten, die sich des Rheins bedienen, diese Verordnung be-schwören. Wer eine Ucbertrctung derselben entdeckt, ist beim Eid und Meincidsstrafe verbunden, solche anzu-zeigen. IT Diese Ordnung ist mit Wissen und Willen derer, die Fischenzcn zu verleihen haben, erlassenund die Rechte derselben sind vorbehalten worden. 11. Es soll in der Folge hieran keine Stadt für sichselbst etwas ändern, sondern solches darf nur mit gemeinsamer Berathnng geschehen. 12. Diese Verordnungwurde vor ihrem Erlaß auch dcu Lehenherrcn und Verwaltern des untern Sees, der sich bis auf den Itheinerstreckt, gezeigt; sie hat ihnen gefallen und sie wollen, so weit sie oder die Ihrigen den Rhein benützen,dieselbe'beobachten; denn für den äußern See, über den der Herr von Reichenau (Ow") Schirmherr sei, be-stehe auch eine Verordnung, die mehr Artikel enthalte.

(Es folgt das in Ziffer 1 bemerkte Fischmaß in Linien ausgezeichnet. Das Original beziffert die ein-zelnen Artikel nur bis und mit Ziffer 8).