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April 1535.
T73.
Jegijtorf. 1535, 22. April.
Staatsarchiv Bern: Solothur» Biichcr 0, S. t».
Gesandte: (Obmann) Niklaus von Wenge, alt-Schultheiß nnd des Raths zn Solothnrn. (Zusätzer):Bern: Hans Franz Rageli, Sekelmeister; Peter von Werd, des Raths. Solothnrn. Urs Hugi, Schult-heiß; Konrad Graf. (Anwalte): Bern. Peter Jmhag, alt-Venner, des Raths; Peter Cyro, Stadtschreiber.Solothnrn. Urs Schlnm, Venner; Hieronymus von Lutcrnau, des Raths; Georg Hertivig, Stadtschreiber.
Nachdem der Obmann und die Zugesetzten erklärt, daß sie von ihren Obern des Eides entbunden wordenseien und dagegen emen neuen Eid geschworen habe», diesen Nechtshandel in Gemäßheit des Bundes zu vollführen,eroff.ien die Anwälte derer von Bern als Kläger Folgendes: Die von Bern seien vor einiger Zeit mit denenvon Solothnrn ebenfalls zu Jegistorf im Recht gestanden, weil die von Solothnrn dem Abt von St. Peteran r un Sc)wa>zwald unup Zehnten, die an Berns Hof Hcrzogenbuchsce gehören, abgekauft haben, wogegenie von mi uz nullen, düse Zehnten mit Recht laut dem Bunde wieder zu ihren Händen zu ziehen, dader lbt ohne ihr, als der Kastenvögte und Landesherren, Wissen und Willen (zur Veräußerung nicht befugtgiwesin.) m> es ii irhin „ir zinsbar gut" sei. Nachdem damals die Zugesetzten zwiespältig geworden, seidurch den Obmann ein Nrtheil erfolgt, welches einen gewissen Vorbehalt enthalte, gemäß dem das Rechtwie er irgriffen,verde» könne, weßhalb der jetzige Nechtstag angesetzt worden sei. Die Kläger verlangencaher voraus Verlesung des damaligen Processes und Urtheils. Die Anwälte von Solothurn wenden ein:s ans einem Tag zu Baden die Boten der Eidgenossen zwischen den Gesandten des Kaisers (röm. Königs?)imtt denen von Bern wegen des an Königsfeldcn gehörenden Zehntens von Waldshut verhandelten, habe desKaisers (röm. Königs?) Botschaft, Doctor Sturzel, sich für den Abt von St. Peter verwendet und es habendie von Bern gutlich bewilligt, sich „lit „im" zu vereinbaren, weßhalb ein Tag nach Bern angesetzt undgehalten, aber m Betreff der Ansprüche des Abts noch nichts Endliches verhandelt worden sei. Da man inFolge dessen noch nicht wisse, welche Rechte der Abt ans Herzogenbuchsee habe oder bekomme, oder ob dievon Bern daselbst Recht gewinnen, so glauben sie, es solle bis zur Vollendung dieses Spans der jetzige Handelstillgestellt werden, und sie seien daher dermal keine weitere Antwort schuldig. Die Kläger verwundern sich,daß des Waldshuter Zehntens und des Abts hier gedacht werde; die Ansprache des Abts an die von Bernbetreffe den jetzigen Handel in keiner Weise; es handle sich hierum eine Ansprache der Stadt Bern an derStadt Solothnrn, ein Handel, der schon vor dem erwähnten Anzug des Doctors entstanden sei, sie hoffendaher, daß das Recht seinen Fortgang nehme. Die Beklagten dupliciren, sie haben den Abt anziehen müsse»,weil sie die fraglichen Zehnten von ihm gekauft, in der Meinuug, daß er hiefür Gewalt besessen habe, wäh-rem nun zwischen ihm und denen von Bern hierüber und über Anderes noch unentschiedener Streit walte,^e assen an das Recht kommen, ob sie vor Austrag des letztern zu antworten haben. Die Zusätzer trennen>c) in ihrem Urtheil je nach der Meinung der Stadt, der sie angehören und gestützt auf die von den be-treffenden Parteien angeführten Gründe.
Man vergleiche den Abschied vom 5. Mai.