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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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April 1535

reicknmg derselben nur auf Bitte, nicht von Rechts wegen geschehen sei. «A Garius Koch, Hofmeister in de>>Kloster zu Dießenhofen, hat vermöge des Abschieds Kundschaft eingezogen und bittet, nachdem diese verMworden, daß Zürich ihm Stadt und Land wieder öffne, da nicht erwiesen sei, daß er dasselbe gescholten ha ^verspricht auch in Zukunft sich gebührlich zu halten. Die Voten der übrigen Orte unterstützen ihndringlich, indem die beklagten Äußerungen zu Basadingeu gefallen und kürzlich verabschiedet worden,

Orte oder Personen, die außerhalb ihres Gebietes geschmäht würden, die Schuldigen suchen sollen, wo ^wohnen, oder wo sie sich vergangen haben. Die Gesandten von Zürich haben keinen weitern Befehl, als ^Kundschaft zu hören, begehren eine Abschrift davon und wollen dies treulich heimbringen. Wenn 0Obern, wie man hofft, demarmen Gesellen" willfahren, so mögen sie es ihm förderlich selbst

Sind ingedcnk Coßmann Jüstrich von Bernau us dein Nhinthal an Meyster Stollen ze erfaren, w«S ^anmütung sin :c." 8. Ein Abgeordneter des Wilhelm Arsent eröffnet, Stephan Lorenz habe ihn so s"si ^Ehren verletzt, daß er erlangtes Recht zu ihm habe; er könne aber nicht erfahren, wo er sich wafh^'nun Lorenz stets den Eidgenossen schreibe, so bitte er, daß mau bei dem, der ihm seine Briefe fertige,Aufenthalt vernehme. Als dann gemeldet wurde, daß sein Bruder Peter Lorenz diese Briefe fertige, h^" ^die von Solothurn beauftragt, sich bei diesem um den Aufenthalt seines Bruders zu erkundigen. ^Lorenz hierüber nicht Auskunft geben wollen, so sollen die von Solothurn ihm sagen, daß er ^

keine Briefe für ihn ausfertige. Auf dieses erklärte der Gesandte von Solothurn, seine Obern ,t,mit dieser Angelegenheit nie befaßt und werden sich mit derselben nicht befassen; ihnen sei auch n>i ?wo Stephan Lorenz sei. Darauf hat man weiter mit den Gesandten geredet, daß Solothurn im Raim»mitihm" reden und auf den nächsten Tag Antwort bringen solle. 4. Wegen der Schuldforderer desFont (Fun") soll eine Botschaft derer von Bern nach Dole (Tol") verreiten und in der SacheIi» Stephau Lorenz begehrt abermals Geleit zu und von dem Recht. Es bleibt bei dem ihm schon ^ M-gWGeleit zum Recht, weitere Schriften von ihm sollen nicht mehr angenommen werden, v. Da zu 'ist, daß der von Klingenberg, weil noch in der Acht, nirgends zum Recht kommen möchte, so sollrömischen König freundlich bitten, ihn aus der Acht zu entlassen.

Im Berner Exemplar fehlt in; das Schwyzer enthaltet n nur bis zur Erklärung Berns,behalt seiner Rechte als Landesherr Bibersteiu abzutreten; im Basler fehlen o, i und alles Übrige. ) ,»bnrger v, Ii»; im Solothurncr ebenso; im Schaffhauscr wie im Basier; <>t aus dein Zuauch im Berner; « aus dem Basler und Solothurncr; Iv aus dem Basler. ^ ^

Das Badener Manual enthaltet des Fernern folgende Artikel: 1.Desglichen (der vorhergchen^^^rist v des Textes), ob si begeren, dem Herzog von Würtenbcrg auch eine fründtlichc gcschrift." 4- > ^Abschicd: die Drohung Jacob Laubis und daß seinen- Bürgen sein Gut zubckennt und wo er »ischaft betreten werde, gefangen zu nehmen und des weitern zu befragen. 3. Ans das SchreibenNotwcil hat man, mit Ausnahme von Zürich und Bern, ihnen ein freundliches Schreiben an -bewilligt, oder wenn er herkommt, soll mit ihm geredet werden.Sy achten aber, es si) unverfange>,doch der Künig verordnet, die zu Lopon (Lyon?) zu bezahlen, und so er uf aller heiligen aber cwdaß si dann ir Votschaft verordnen, so will man inen fürderlich bcholfen und beraten sin." ^

des Zolles zu Frauenfeld will mansi" mit guten Worten abweisen; wenn ohne Erfolg, soll ^ ^ xrden Abschied fallen. 5. Der Landvogt im Thurgau soll mit dein Schmid zu Üßlingen reden, ' ^erSchmiede so versehe, daß die Leute recht gehalten werden, sonst werde man einem andern eine zu ^gönnen. 6. Der Landvogt zu Sargans berichtet, der Prädicant zu Wartau predige wider de»