März 1535.
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gemäß des Bundes dem Girard ein gemeiner Marchtag zu Peterlingen angesetzt werde. Dieses sei demCorna und denen zu Genf unleidlich, weil es wider ihre Freiheiten i gehe. Da nun die von Genf letzterTage diesfalls ihre Botschaft zu Freiburg gehabt, aber nichts zu erzielen vermochten, so begehre der Gesandtevon Genf im Namen seiner Obern, daß den: Corna auf dessen Kosten eine Gesandtschaft an die zu Freiburgmitgegeben werde, um sie zu bitten und zu ermahnen, daß sie den Girard vermögen, von dein benanntenMarchtagc abzustehen, da der Bund, den die von Freiburg („sy") mit dem Herzog von Savoyeu haben, dievon Genf nicht binde und diese somit nicht nach Inhalt dieses Bündnisses zu Recht kommen müßen. Solltendann die zu Freiburg aber auf ihrer den Boten von Genf gegebenen Antwort verharren, so möchten sieangegangen werden, den Genfer» gemeines Recht zu gestatten und deßnahen Tag anzusetzen, um zu erkennen,ob die von Genf denen von Freiburg und den Ihrigen in Peterlingen zu Recht stehen müssen. 2. Fernerverlange der Herr von Font, und mit ihm Hans Rudolf von Meßbach und Hans Tribolet in ihrem undim Namen anderer Gelten des von Font, daß man die zu Freiburg bitte, dem von Font zur Berichtigungseiner Schulden freies, sicheres Geleit zu geben. Für beide Angelegenheiten habe nun der Rath den vonGraffenried als Abgeordneten bezeichnet. St. A. Bern: Deutsch Misswcnbuch u, S.tst.
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Keterl'ingen. 1535, 12. März.
Gesandte: Fr ei bürg. Lorenz Brandenburger, Schultheiß; HansKttnzis, alt-Bnrger>neister; Peter Fruyo;Hans von Engelsperg.
Wir berufen uns aus folgende Acten:
1) Die genannten Gesandten von Freiburg erhalten unterm 5. (?) März folgende Instruction: Sie sollenin Gegenwart der Lutherischen zu Peterlingen vortragen, wie die von Freiburg sie oft durch Boten undBriefe ermahnt haben, sie in ihrem Posseß bleiben und den Prädicanten nicht in der Capelle predigen zulassen, bis das Recht gewaltet habe. Ungeachtet geschehener Zusagen haben aber die Lutherischen frevelhaftdie von Freiburg ihres Schirms entwehrt. Ueberhin haben die von Peterlingen gemeinlich denen von Frei-burg geschworen, den Bund ohne alle Neuerung wie von Alter her zu schwören. Das sei nicht gehaltenworden. Man ermahne sie daher nochmals als ihre Bundesgenossen, die von Freiburg beim Posseß zu be-lassen. Man sei entschlossen, laut den Bünden mit ihnen gerecht zu werden. Dabei aber können sie wohlermessen, daß man nicht zu verpfändeten Rechten stehen, sondern erforderlichen Falls sehen wolle, was weiterzu thun sei. Die Boten sollen hierüber Antwort verlangen.
K.A.Frciburg: Jnstructionäbuch Nr,S, t.138. Das Datum S.März ist mit anderer Schrift derInstruction beigesetzt. Laut Rathsbuch Nr. SS wäre der 11. März richtig.
2) 1535, 12. März. Die Evangelischen zu Peterlingen an Bern. Die Gemeinde habe sich nicht ent-schließen können, auf das Anhören des Wortes Gottes i» der Kirche zu verzichten. Am 12. März sei danneine Gesandtschaft von Freiburg vor den Rath gekommen und habe verlangt, daß die Evangelischen ebendaerscheinen. Im Namen aller dieser seien dann Fünfe vorgetreten. Von diesen verlangte die Gesandtschaftzu wissen, ob die Evangelischen von dem Gebrauche der Kirche abstehen wollen oder nicht. Darauf erwidertendie Fünf, daß sie hierüber keine Antwort geben können ohne zuerst die von Bern (»vorm«) in Kenntnis;gesetzt zu haben, überzeugt, daß sie ihnen nur rathcn, was zum Vorthcile des Wortes Gottes diene. Sodannsagten die Gesandten von Freiburg, ihre Obern seien im Besitze der Kirche. Die Evangelischen entgegneten,diese gehöre der Stadt, man wisse nichts Anderes, als daß sie dieselbe auf ihre Kosten gebaut habe undweihen ließ, zur Zeit als sie päpstlich war und sich ihrer bedient habe; allerdings wider den Willen derMönche, die alte Feinde der Stadt seien: man bitte die Boten, ihren Herren vorzustellen, daß man die zuPeterlingen nicht stärker belästige als jene zu Orbe und Grandson: ihr Glaube sei nichts Neues, sondern