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bei St. Gallen Hülfe gesucht, werden vielmehr stets getreulich zu den Eidgenossen halten; da sie so „hitzigund hoch" verklagt worden, so bitten sie dringend, ihnen die Anklagen vollständig in Abschrift mitzutheilcn,um sie heimbringen und sich dagegen verantworten zu können; unterdessen möge man sich in St. Gallen er-kundigen, ob jemand dort um Hülfe geworben; wenn einzelne Personen sich verfehlt haben, sollen sie bestraftwerden; sie bitten aber demüthig, der Gemeinde Noggwyl eine Verantwortung zu erlauben. Nachdem derLandvogt seine Anklagen gründlich wiederholt und namentlich angezeigt hat, daß sie seitdem noch einmal, aberohne Waffen, zusammen gelaufen seien und ihm diejenigen zu nennen verweigerten, die ihnen vorgegeben,wolle sie überziehen, wird der Handel in den Abschied genommen. Zugleich wird der Landvogt beauftragt,die zwei ersten Anhänger zu verhaften und der Entwichenen Güter in Beschlag zu nehmen, der Sache noch-mals nachzugraben, da sie sich ja eines Rückens berühmt haben. An die von Noggwyl wird geschrieben,man begnüge sich mit ihrer Antwort nicht; damit sie sich aber auf nächstem Tag besser verantworten können,theile man ihnen die Klage abschriftlich mit; sie sollen nun dem Landvogt nicht zuwider handeln, undauf nächsten Tag die „Märetrager", die ihnen vorgebracht, der Landvogt überziehe sie mit 500 Man»,zur Verantwortung stellen; wollen sie aber die Schuldigen nicht schicken, so müßte man sie alle be-langen; denn solche Händel wolle man keineswegs dulden. I. Der Landvogt im Thurgau erstattet fern"Bericht über einen Anstand zwischen dem Bischof zu Constauz und dein Zunftmeister Hütli, welch letzterer, vondem Bischof belehnt, demselben in drei Stücken die Eide gebrochen habe; nachdem der Bischof mehrmals de»Zunftmeister umsonst zum Rechten geinahnt habe, sei er, der Landvogt, sanunt den geschwornen Richtern üb«den Handel gesessen, haben die Lehenbriefe, Verkominnisse :c. genau untersucht und erkannt, daß Znnftmeist"Hütli sein Lehen verwirkt habe. Er bitte nun um fcriiern Bescheid. Heimzubringen, ob und wie man de»Hütli bestrafen wolle. Inzwischen hat der Landvogt Auftrag, auf dessen Güter, wo er solche findet, Arrcszu legen. «». Der König von Frankreich läßt sich durch Herrn Boisriganlt verantworten über die ehrmr-letzenden Reden, welche durch einige Fürsten ihm zugelegt worden, als ob er mit den Türken etwelche Be>^ständniß gepflogen. Antwort: Wegen überhäuften Geschäften könne man darüber nicht besonders sitze» i »aber dem Gesandten weiter an der Sache gelegen, so möge er den gedruckten „Sextern" sammt. Anderem jetz""Ort schriftlich mittheilen, n. Zürich bringt vor, es habe der Abt von St. Gallen einem gefangenen Predigteine Urfehde gegeben auf eine Meile Wegs von seiner Herrschaft; derselbe sei dann zu Wigoltinge»,Junker Ulrich von Laudenberg Lehenherr sei, als Prediger angenommen morden, obgleich ihu der Letzteweggewiesen; die Gemeinde aber wünsche, daß man den Prediger bleiben lasse, weil sie Lehenherr sei. Naclch"'der Landvogt im Thurgau seinen Bericht auch gegeben, gewinnt es den Anschein, daß die Bauer» ^Wigoltingen ihn unbillig verklagt haben, und hat man beschlossen, vorerst untersuchen zu lassen, ob dcweine Meile Wegs entfernt sei oder nicht, wozu der Laudvogt zwei oder drei Männer bei geschwornen Ei ezuziehen soll; ist die Meile Wegs vorhanden, so geschehe, was sich gebührt; im andern Fall soll wegen ein"Kleinigkeit nicht gehadert („dz um ein wenig uit gfar fige"), sondern nach Billigkeit gehandelt, jedensasoll nichts Anderes gepredigct noch gethan werden, als was dein Landfrieden gemäß ist. «. Zürich ^an, es habe der Prädicant von Arbon wohl einiges gepredigt, was „inen" nicht gefalle, was er jedoch gn'iss^theils aus der Schrift erweisen könne; man sollte nun zu beiden Theilen nicht so unduldsam („gfarGda sonst auch dm Meßpriestern mehr aufgepaßt würde, was wenig Freundschaft brächte; wenn aber ü»Personen genannt werden, so dürfe man nicht so „gar genau" verfahren. Darauf wird erkannt: Meßp"^wie Prädicanten sollen dem Landfrieden nicht zuwiderhandeln; welcher sich nicht verantworten kann, !