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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Februar 1535.

au demjenigen Orte vollführt werden, von welchen: Ort der Commissar tst oder war, unter welchem oder vonwelchen: eine Sache nach seinein Nrtheil appellirt worden ist, gleichviel, ob in Folge eingetretener Verzögerungder betreffenve Commissar inzwischen verritten (von seinen: Amte abgetreten) ist. Auch die Appellationen ansden Herrschaften Nivier und Bollenz sind an den: Ort zn vollführen, aus den: der Commissar von Bellenzist oder war, und zwar selbst ii: den: Falle, wenn voi: Bellenz selbst keine Appellationen vorhanden sind,sondern nur von den beiden übrigen Herrschaften oder auch nur von einer derselben solche obwalten würden-

Die Siegel der drei Länder hange» wohl erhalten-

T4S.

Werl». 1535, vor dem 4. Februar.

Verhandlung zwischen Bern und den Evangelischen zu Peterlingen.

Wir sind auf die Mittheilung folgender Missive angewiesen:

1) 1535, 4. Februar. Bern an Freiburg. Eine Botschaft derjenigen zu Peterlingen, die dein Evangcbu"'anhangen, habe vorgetragen, sie hätten den Rath daselbst gebeten, ihnen zn gestatte», in der Kirche das Wv>Gottes zu verkünden, mit dein Erbieten, daß sie die Ceremonien nicht stören und sich keinerlei Gewalt an-maßen wollen. Auf dieses hätten die von Freiburg ihre Botschaft dahin geschickt und einige Drohung^hören lassen, ilberhin seien die Evangelischen von Peterlingen und ihre Prädicanten auf dein Gebiet dere>von Freiburg nicht sicher. Man bedaure das, wenn es sich so verhalte, und bitte, jene ungekränkt zu belasseDa die Kirche von den Vorfahren beider Parteien gebaut worden sei, so möge man dieselbe, unter denwähnten Anerbieten, durch beide gebrauchen lassen, da man solches in Grandson auch gestatte, Ivo beidtStädte zu regieren haben, während die von Freiburg in Peterlingen nicht befugt seien, den fraglichen Gebrausder Kirche mit Drohungen zu verhindern. Sollten die von Peterlingen oder deren Prädicanten etwas llv-rechtes gegen die von Freiburg verüben, so möge man jene rechtlich belangen, dgneben aber sie sicher w' tBern und anderswohin wandeln lassen. St. A-B«»: Deutsch Misswcnbuch v. S.ä°s-

2) In analoger Weise wurde unter gleichem Datum nach Peterlingen geschrieben.

St. A. Bern- Welsch Missivenlmch a., t- sst-

T4«.

Wen». 1535, 4. Februar.

Staatsarchiv Bern- RathSbuch Nr-SSV, S- lS?-

> . Vor den Nöthen und Bürgern zu Bern eröffnen Gesandte derer von Genf, man möge betrachüö'mit welchen Kosten sie die Stadl befestigt haben, welchen Schaden es wäre, wenn sie in die Hände des Fei»^fallen würde. Sie bitten um Rath, ob sie den Tag zu Lucern besuchen und derjenigen Instruction >'äihandeln sollen, die sie schriftlich mitgebracht haben; sie verstehen den Handel nicht zu führen ohne den lst"derer zu Bern; es mögen diese ihren Gesandten empfehlen, ihnen behülflich, beistöndig und Dolmetsch ZRda sie (die Genfer) die Sprache (der -Tagsatzung) nicht keimen. Sie legen ferner einige Artikel vor, ^die von Bern nach bestem Ermessen mindern oder vermehren mögen. 2. Ruthe und Burger erwiedern,Gesandten werden wissen, was man denen zu Genf zuletzt geschrieben habe; dabei lasse man es verbleib^'