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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Januar 1535.

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von den Vögten nicht betreten werden können, weil sie sich wieder in die Stadt zurückziehen. Auch nehmenfw kleinen Lohn. Wenn sie aber abgestellt wurden, so könnten die Unterthanen die Prädicanten nicht mehrgalten, und der alte Glaube viel leichter geäufnet werden. Heimzubringen, ob man deßhalb an die vonInstanz schreiben wolle, ii. Der Bote von Glarus meldet, der Vogt zu Sargans habe einen AngehörigenGlarus, nämlich Ofeli von Werdenberg, verhastet und dann auf Bürgschaft wieder freigelassen wegenÄußerungen, die er jenseit des Rheins gethan. Ebenso sei der Vogt zu Werdenberg ohne allen Grund,man ennet Rheins durch geschworene Kundschaften erfahren, etlicher Reden gegen die V Orte (erwollte lieber dem Türken dienen, der doch jedermann bei seinem Glauben lasse, was die V Orte nicht thnn)^schuldigt morden. Glarus müsse ernstlich darauf dringen, daß gemäß den Bünden jeder da berechtigt werde,er wohne, und daß man vorerst die Klagen untersuche, ehe man jemand bestrafe; daß endlich Gorius^cher und andere Ohrenträger für ihre Lügen bestraft werden. Ii.. Es wird dein Schultheiß Golder be-llen heimzubringen, daß man auf den Anzug, wie der Herzog von Savoycn zu Thonon sich geäußert, derTreiber zu Baden habe den Abschied falsch geschrieben, oder seine Boten haben ihm Lügen gesagt, sichdarnach erkundigt und erfahren habe, daß der Vogt von Vivis die fraglichen Worte wirklich vor den Eid-Bossen gebraucht, und demnach den Schreiber sowohl gegen die eidgenössischen Boten als gegen die BotschaftHerzogs zu entschuldigen. I. Die Herren von Zürich sollen mit Hans Meyer verschaffen, daß er dein^°tteshaus Einsiedeln jährlich einen Miitt Kernenzins ausrichte laut der Stiftung oder des Briefes, und"'cht ein Pfund gebe oder die Losimg lege. Der Landvogt zu Baden hat den Voten von Zürich an-zeigt, wie er kürzlich von den Kirchenpflegern zu Dietikon Rechnung eingenommen und dabei gefunden habe,sie die Zinsen und Gülten von einem Andern beziehen lassen und die Güter, die ihre Vordem der KircheWies Eigen gewidmet, verkauft haben. Da nun einige Kirchgenossen in Urdorf und andern Höfen unterhohen Obrigkeit von Zürich sitzen, so bittet man dieses, dieselben auf einen Tag, den der Landvogt an-^igen wird, vorladen zu lassen, damit sie die nöthige Auskunft geben.

Verhandlung der VII Orte betreffend Biberstein; siehe Note.

Im Zürcher und Glarner Abschied fehlen I., i, ,<Wwreffend j siehe jedoch die Note zu diesen.Artikel); der Basier Abschied enthaltet einzig u; 1 und ur aus dem Zürcher.

Das Badcncr Manual enthaltet noch folgende Verhandlungen: I.Jn Schwyzcr und UnterwnldcnerAbschied: Zu gedenken, daß der Bote von Basel ihnen gesagt, wie Werner Fre. mit dem Reu,zollfrei se.wie es schon seine Vorder., waren und es unter Amman.. Turler wieder c.tennt '"wem sei. ^ Oer,.wgtN" Thnryan oll zwischen der Frau von Schimms und Hans He.nr.ch MmUprat. .hre». Bruder beforderl.chA-'en Rechtstag ansetzen und denselben denen von Schwyz oder Glarus oder der Frau von Schaums an-Kigen; welcher Theil sich dann durch das Urthcil beschwert glaubt, mag an die Eidgenossen app.lb.e»,-A Denen von Bern soll geschrieben werden, daß sie betreffend Biberste... dem Landrwgt zu Baden Antwortgeben ssiehe i») 4 In dem Streit zwischen denen von Oberried und Hans Vogler sollen der Abt vonSt. Gallen und der Rmdvogt jeder vier Männer bestimmen, die diesfalls nach bestem Ermessen sprechen solle».Würden diese acht in ihrem Urtheil zerfallen, so soll der Landvogt in. Nheinthal Obmann fem. Das sollbis auf nächste Lichtmeß (2. Februar) vor sich gehen. 5. Zwischen denen von Altstatten und Ammann Vog-

sel. Frau soll der Landvogt mit Zuzug unparteiischer Leute zu vermitteln suchen; gelingt dieses nicht, so>°ll er sie an ein unvarteiisches Gericht weisen. 6. Der Vogt erhält Vollmacht, de» von Lindau gebührendW bestrast.. 7 Dem verbrannten Mann soll der Vogt « Gulden geben.

Es fehlen I», k. Dagegen auch vorhanden in.